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| Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das darin enthaltene Vorbringen ist letztlich nicht entscheidungserheblich, wie noch näher auszuführen sein wird. |
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| Die zulässige Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Änderung-/Ergänzungsbaugenehmigung vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen. |
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| 1. Die Klage ist - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zulässig, insbesondere steht der Klägerin nach wie vor die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist Eigentümerin der nördlich des Sportplatzes gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auch wenn diese Grundstücke nicht unmittelbar an den Sportplatz angrenzen, ist sie doch als Nachbarin im baurechtlichen Sinne anzusehen, denn ihre Grundstücke liegen unstreitig in der räumlichen Nähe des Spielfelds der Beigeladenen und im Einwirkungsbereich der von diesem ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen (zum baurechtlichen Nachbarbegriff vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 55 Rdnr. 37 m.w.N.). Sie kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen auch auf eine mögliche Verletzung gerade ihrem Schutz dienender baurechtlicher Vorschriften berufen, denn als Nachbarin im baurechtlichen Sinne kann sie jedenfalls die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in seiner nachbarschützenden Ausprägung verlangen. Dieses ist hier - je nach der baurechtlichen Qualifikation des Baugrundstücks und dessen räumlicher Umgebung - entweder in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i.S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 825/04 -, juris Rdnr. 27) oder - im Falle der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB - in § 15 BauNVO (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703) oder - falls das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll - im Tatbestandsmerkmal „öffentliche Belange“ i.S.v. § 35 BauGB (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 f.). |
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| Zweifel am (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehen nicht. Insbesondere ist hier - wovon schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - kein Raum für die Annahme, dass ein Klageerfolg für die Klägerin deshalb nutzlos wäre, weil die Nebenbestimmung Nr. 5 der Baugenehmigung vom 28.05.2003 bereits vorschreibt, dass bei der Installation von Beleuchtungsanlagen keine Umwelteinwirkungen durch Licht auftreten dürfen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass von dieser Nebenbestimmung nicht solche Nachteile und Belästigungen erfasst sein sollten, die derzeit von dem Betrieb der Flutlichtanlage ausgehen. Vielmehr soll die Nebenbestimmung lediglich dazu dienen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich möglicherweise in der Zukunft hinsichtlich des schädlichen Einflusses von Lichtimmissionen auf das Pflanzenwachstum und die Pflanzenblüte ergeben, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch nicht um diese zukünftige Entwicklung; sie wendet sich vielmehr gegen die aktuellen, von der derzeit genehmigten Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen. |
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| 2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren (Nachbar-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände liegen im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB (dazu a)). Aufgrund der gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung, in die beide Innenbereichsgrundstücke aufgrund der konkreten nachbarlichen Situation gestellt sind, erweist sich die mit Nebenbestimmungen zu ihren Gunsten versehene Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos (dazu b)). |
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| a) Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26 f.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294ff) [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300ff [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Auszusondern aus der Betrachtung sind hingegen solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. |
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| Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, denen der erkennende Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 - NVwZ-RR 2000, 481, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/96 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 10.03.2010 - 3 S 2627/08 -, juris Rdnr. 21f) befinden sich sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der bebauten Ortslage. Der Senat hat beide Grundstücke und deren bauliche Umgebung am 18.11.2010 in Augenschein genommen. Es hat sich erwiesen - wofür allerdings auch schon die in den Akten befindlichen Pläne und Luftaufnahmen sprachen -, dass der Sportplatz im Westen (K...straße), im Süden (T...straße) und im Osten (Ostseite der R... Straße, Straße „I...“ sowie S...straße) von Wohnbebauung umgeben ist. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, wird der Bebauungszusammenhang in ost-westlicher Richtung nicht durch das relativ kleine (nur etwa 135 m x 150 m große) Sportgelände unterbrochen. Die am Westrand des Sportplatzes endende Wohnbebauung an der K...straße findet zwanglos ihre Fortsetzung östlich des Sportplatzes an der Straße „I...“. Ungeachtet der Sportfläche wirkt die Bebauung geschlossen. Auch durch den Grünzug im Süden der Sportanlage zur Talstraße hin wird der Bebauungszusammenhang zu der südlichen Wohnbebauung nicht unterbrochen. Diese Bebauung ist sowohl vom Sportplatz aus als auch vom Gärtnereigelände aus aufgrund des nach Süden ansteigenden Geländes gut wahrnehmbar, wenn nicht dominierend. Auf dem Sportplatz selbst finden sich lediglich Besuchergeländer, Tore und Ballrückhaltevorrichtungen, die - als bauliche Anlagen - für sich genommen zwar optisch so unbedeutend sind, dass ihnen für die Vermittlung des Bebauungszusammenhangs die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70 = juris Rdnr. 5). Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Anlagen ihrerseits in einem optisch wahrnehmbaren, funktionalen Zusammenhang stehen mit dem an der südöstlichen Ecke des Sportgeländes befindlichen Clubheim des Beigeladenen, einer öffentlichen Gaststätte sowie dem benachbarten Vereinsgebäude. Es ist anerkannt, dass auch größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, im Einzelfall unbeachtlich sein können, also den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - I C 2.66 -, BVerwGE 31,22; auch Urt. v. 14.12.1973 - IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, liegt ein solcher Fall hier vor. Angesichts seiner relativ geringen Größe und seiner „Einhegung“ durch optisch gut wahrnehmbare und das Freigelände prägende Wohnbebauung auf drei Seiten ist auch die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ in Bezug auf den Sportplatz nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf das Gärtnereigelände. Zwar ist aufgrund der vorhandenen Freiflächen - insbesondere der mit Obstbäumen bestandenen Fläche östlich der Gewächshäuser - noch gut zu erkennen, dass sich das Gärtnereigelände ursprünglich im Außenbereich befand. Das gesamte Gelände wird jedoch im Westen, im Norden und im Osten durch optisch wahrnehmbare und die Grundstückssituation prägende (Wohn-)Bebauung „eingehegt“. Insbesondere die nördliche Wohnbebauung - entlang der E... Straße - dominiert die Grundstückssituation aufgrund des nach Norden ansteigenden Geländes und der Massivität der dort vorhandenen (Wohn-) Gebäude. Es befinden sich dort zwei- und zweieinhalbgeschossige Häuser, die teilweise ohne Grenzabstand aneinandergereiht sind. Eines der nördlich an das Gärtnereigelände angrenzenden Grundstücke - Flst. Nr. 287/1 - wird in optisch wahrnehmbarer Weise rückwärtig über das Gärtnereigelände erschlossen. Nach dem Eindruck vor Ort steht das auf diesem Grundstück stehende Wohngebäude in funktionalem Zusammenhang mit dem Gärtnereigelände. Die dort befindlichen Gewächshäuser - es handelt sich um ein großes Gewächshaus mit sechs Giebeln und zwei weitere Gewächshäuser mit jeweils einem Giebel - dienen zwar nicht dem ständigen, wohl aber dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen. Ihnen kommt ungeachtet der Tatsache, dass nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Bauwerke regelmäßig nicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund ihrer Massivität und des engen optischen Bezugs zur unmittelbar benachbarten (Wohn-)Bebauung prägende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, juris Rdnr. 5). Bei der Würdigung dieser Anlagen war zudem zu berücksichtigen, dass sie - aufgrund der beschriebenen „Einhegung“ der Gärtnereiflächen durch Wohngebäude - nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit erkennbar durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereichsflächen vermitteln. Die östlich anschließenden Freiflächen fallen angesichts der beschriebenen örtlichen Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Sie rechtfertigen nach dem gewonnenen Eindruck vor Ort weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der südlich anschließenden Sportplatzfläche eine Einordnung als „Außenbereichsinsel“ inmitten umgebender Wohnbebauung. |
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| Die weitere Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder ob eine - zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB führende - Gemengelage anzunehmen ist, kann letztlich offenbleiben. In der Umgebung befinden sich neben dem Sportplatz und der öffentlichen Gaststätte des Beigeladenen ein Kindergarten in der K...straße, eine Malerwerkstatt in der E... Straße und der auf den Grundstücken der Klägerin betriebene Gärtnereibetrieb. Im Übrigen ist (nur) Wohnbebauung vorhanden. Da diese unterschiedlichen Nutzungen relativ weit voneinander entfernt liegen, liegt die Annahme eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO eher fern und spricht viel für das Vorliegen einer baurechtlichen Gemengelage. Im einen wie im anderen Fall kann die Klägerin Nachbarschutz nur nach Maßgabe des entweder - im Falle der Annahme eines Mischgebiets - in § 15 Abs. 1 BauNVO oder - im Falle der Annahme einer Gemengelage - in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rück-sichtnahmegebots (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334) verlangen. Die Maßstäbe, anhand derer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall festzustellen ist, unterscheiden sich hierbei nicht wesentlich. |
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| b) Welche Anforderungen sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksicht-nahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflich-teten andererseits nach Lage der Dinge im jeweiligen Einzelfall zuzumuten ist. Die beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zu berücksichtigen ist die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, juris Rdnr. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 46). Das Maß der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Eigenschutzmaßnahmen - bei Lichtimmissionen insbesondere in Form von Abschirmmaßnahmen - ergreifen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 a.a.O.). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697; Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - juris m. w. N. aus der Rechtspr.). |
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| Geht es - wie hier - um Lichtimmissionen, so knüpft die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksicht-nahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG - darunter auch Lichtimmissionen, die sich auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken - die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. |
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| Der Umstand, dass es sich bei dem Sportplatz des Beigeladenen möglicherweise um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.v. § 22 Abs. 1 BImSchG handelt und § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei Anlagen, „die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden“, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen nicht erfasst, ist im Zusammenhang mit den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ohne Belang. Zwar wird in der immissionsschutzrechtlichen Literatur vertreten, dass Flutlichtanlagen auf öffentlichen Sportplätzen ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind (Porger in: Kotulla, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Vorschrift trägt aber lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Bund Regelungen über die Umwelteinwirkungen durch Licht bei nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen gestützt auf die ihm zukommenden Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 „Recht der Wirtschaft“) bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 „Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung“) nicht treffen konnte. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ist deshalb nicht der Schluss zu ziehen, dass Lichtimmissionen, die - wie möglicherweise hier - von nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen ausgehen, im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots außer Betracht zu bleiben hätten. |
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| Rechtsverbindliche Vorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Lichtimmissionen zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer erheblichen Belästigung für den Nachbarn führen und von diesem im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht mehr hinzunehmen sind, liegen derzeit nicht vor. Auch rechtsverbindliche Vorschriften dazu, mit welchen Methoden Lichtimmissionen zu ermitteln und zu bewerten sind, existieren derzeit nicht. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 9. Sitzung vom 10. bis 12.05.2000 empfohlene Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie, abgedruckt bei Feldhaus, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzrecht, C 4.5 ), die zwar keinen normativen Charakter hat (OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.02.2003 - 1 LC 75/02 -, juris Rdnr. 49), aber als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 50 zu einem entsprechenden Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen), führt hier ebenfalls nicht weiter. Denn sie beschäftigt sich ausschließlich mit der Lichteinwirkung auf Menschen (Vorbemerkung und Ziff. 2 „Anwendungsbereich“) und Tiere (Anhang zur Licht-Leitlinie). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Licht-Leitlinie zur „Beurteilung und Bemessung der Raumaufhellung“ (Ziffer 4) und zur „Beurteilung und Messung der Blendung“ (Ziffer 5) zu verstehen. Irgendwelche Aussagen zur - hier allein in Rede stehenden - Lichteinwirkung auf Pflanzen lassen sich der Lichtleitlinie hingegen nicht entnehmen. |
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| In dieser Situation lässt sich die Frage, ob Lichtimmissionen zu einem für die Nachbarschaft nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Nachteil bzw. zu einer nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Belästigung führen, allein nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien beantworten. |
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| Danach ergibt sich hier Folgendes: |
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| aa) Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fiele zu deren Gunsten entscheidend ins Gewicht, wenn sich entweder aufgrund tatsächlicher Erfahrung der Klägerin (bzw. ihrer Pächter) oder aufgrund - vorhandener bzw. im Wege der Beweiserhebung zu gewinnender - wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen ließe, dass die Flutlichtanlage der Beigeladenen die Entwicklung von Kurztagpflanzen in dem Gärtnereibetrieb tatsächlich beeinträchtigt. Beides ist hier nicht der Fall. |
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| (1) Aufgrund eigener Erfahrung der Klägerin - bzw. der Pächter ihres Gärtnereibetriebes - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flutlichtanlage tatsächlich Auswirkungen auf das Blühverhalten von Kurztagpflanzen auf den Grundstücken der Klägerin hat. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dort seit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage im Jahre 2003 keine Kurztagpflanzen angebaut werden, und zwar auch nicht versuchsweise. In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2010 hat die Klägerin nochmals ausgeführt, dass in der Gärtnerei seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage, also seit immerhin nunmehr sieben Jahren, keine Kurztagpflanzen „auf solchen Flächen angebaut werden, die direkt der Flutlichtanlage ausgesetzt sind“. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Klägerin - als Pächterin eines Teils des Betriebs - bestätigt, dass sie selbst jedenfalls seit Installation der Flutlichtanlage im Jahre 2004, aber auch schon zuvor - wobei sie nicht mehr sagen könne, in welchem Zeitraum - keine Kurztagpflanzen mehr angebaut habe. Bei der Inaugenscheinnahme des Gärtnereigrundstücks durch den Senat konnte zwar festgestellt werden, dass sich in dem vom I...-... gepachteten, auf dem Flst. Nr. 281 errichteten (nördlichsten) Gewächshaus Weihnachtssterne (Poinsettien) befanden. Klagen des ... darüber, dass Weihnachtssterne - oder andere Kurztagpflanzen - infolge der Flutlichtanlage des Beigeladenen auf den gepachteten Flächen nicht in vermarktungsfähiger Weise produziert werden könnten, sind jedoch weder der Tochter der Klägerin noch der Beklagten je bekannt geworden. |
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| (2) Auch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich keine tatsächliche Beeinträchtigung des Anbaus von Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen feststellen. Es liegen mehrere - auch aktuelle - Stellungnahmen der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hannover (Herr Dr. L...) vor, wo Kunstlichtkammerversuche zur Lichtempfindlichkeit von Poinsettien (Weihnachtssternen) durchgeführt wurden. Bei dieser Stelle ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - spezifischer Sachverstand zur Beurteilung der Lichtempfindlichkeit von Kurztagpflanzen vorhanden. Nach den dortigen Erkenntnissen reagieren Kurztagpflanzen, die typischerweise in Gärtnereien gezogen werden (v.a. Poinsettien, Chrysanthemen, Kalanchoe), hinsichtlich der Blütenbildung nach dem gleichen Schema, d.h. die Blütenbildung wird verhindert oder verzögert, wenn die erforderliche Dunkelphase durch Licht gestört wird. Unter natürlichen Kurztagbedingungen, d.h. nach Unterschreiten einer bestimmten Tageslänge, führt Störlicht bestimmter Wellenlängen zu einer solchen Beeinträchtigung. Als hauptverantwortlicher Lichtrezeptor gilt bei den Kurztagpflanzen das sog. Phytochrom-System, das im Bereich des roten Lichts (hellrot/dunkelrot zwischen 660 nm und 730 nm) wie ein „Schalter“ wirkt. Dies bedeutet, dass dann, wenn Rotlicht auf den Rezeptor trifft, in den Pflanzenzellen ein Schalter umgelegt wird, der das Blühen entweder auslöst oder verhindert. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich nicht um eine Dosisreaktion, d.h. das Blühen bzw. Nichtblühen der Pflanze ist keine quantitative, sondern eine qualitative Reaktion auf Rotlicht. Nach den Erkenntnissen der Lehr- und Versuchsanstalt muss zudem davon ausgegangen werden, das auch geringe Mengen Rotlicht, die z.B. in Metalldampf- oder Halogenmetalldampflampen vorkommen, prinzipiell als Störlicht wirken können, zumal sich bei zahlreichen Lampentypen im Laufe der Alterung der Lichtstrom ändert und der Rotlichtanteil im Farbspektrum steigt (Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, Bl. 85 d.A.). |
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| Nach der Stellungnahme Dr. L... entbehrt die Aussage des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 unten), bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke von maximal 10 Lux könne eine Beeinträchtigung der Blütenbildung mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, einer wissenschaftlichen Grundlage. Denn bei einer Messung der Beleuchtungsstärke in Lux sei der Rotlichtanteil nur sehr ungenau abschätzbar, weil bei diesen Messverfahren eine spektrale Bewertungsfunktion, die Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges, zugrundegelegt werde. Hierbei werde der rote und blaue Spektralbereich im Verhältnis zum grünen und gelben Bereich deutlich unterbewertet. Für eine bewertungsfreie Erfassung des Spektralanteils des Rotlichts seien andere Messverfahren, z.B. eine spektralphotometrische Analyse heranzuziehen. Im Phytochromsystem sei jedoch Rotlicht verschiedener Wellenlängen (660 und 730 nm) beteiligt. Darüber, wie hoch die absolute Rotlichtmenge im Emissionsspektrum der Lichtquelle sein müsse, um den Phytochromschalter in der Pflanze umzulegen, gebe es keine wissenschaftlich fundierte Aussage. |
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| Verkompliziert wird die Sachlage noch dadurch, dass die Reaktionsgrenze nach den Ausführungen des Dr. L... „vermutlich“ nur am isolierten Phytochrom bestimmbar ist und auf die Situation der gesamten Pflanze nur schwierig übertragbar ist, zumal bei einigen Pflanzenarten auch nicht nur Hellrot oder Dunkelrot für die Reaktion verantwortlich sind, sondern ein bestimmtes Verhältnis der Rotlichtanteile zueinander. Hinzu kommt, dass die Empfindlichkeit von Kurztagpflanzen gegenüber Störlicht auch von anderen Faktoren, wie z.B. der Umgebungstemperatur und dem Alter der Pflanzen abhängt (vgl. die Ausführungen von Jansen/Bachthaler/Fölster/Scharpf, Gärtnerischer Pflanzenbau, 3. Aufl. 1998, S. 166ff in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2010 übersandten Auszug). |
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| Zur kritischen Beleuchtungsstärke kann nach den vorliegenden wissenschaftlichen und fachkundigen Erkenntnissen allenfalls gesagt werden, dass bei empfindlichen Poinsettiensorten bereits 2 Lux zu empfindlichen Störungen führen können und die kritische Beleuchtungsstärke bei weniger empfindlichen Poinsettiensorten in Abhängigkeit vom Rotlichtanteil der Lichtquelle deutlich höher liegt (Veröffentlichung Dr. L... aus 2001, Widerspruchsakte und Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, GA Bl. 89). Bei Asternarten liegt die Reizschwelle unter 1 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.02.2003, Widerspruchsakte), bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.2.2003; Rünger, Licht und Temperatur im Zierpflanzenbau, Parey-Verlag, 3.Aufl. 1976, S. 89, vgl. Behördenakte). Nach Rünger (a.a.O. S. 89) ist die Intensitätsgrenze, unterhalb derer photoperiodisch wirkendes Licht keine Wirkung auf Kurztagpflanzen hat, je nach Pflanzenart verschieden und „mag noch durch andere Faktoren beeinflusst werden“. Bei vielen Kurztagpflanzen liege diese Grenze zwischen etwa 3 und 20 Lux des Tageslichtes. Hiervon geht auch das ALLB in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 aus. Soweit Dr. L... in seiner Stellungnahme vom 01.03.2007 (Widerspruchsakte) ausführt, die kritische Beleuchtungsstärke bei Poinsettien betrage erfahrungsgemäß 10 Lux, schränkt er dies zugleich mit dem Hinweis ein, dass gesicherte Aussagen über die kritische Beleuchtungsstärke bzw. Rotlichtdosis nicht existierten, weshalb diese Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien, zumal auch die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux als solche in der Praxis eine relativ hohe Fehlerquote aufweise. |
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| Aus den vorhandenen fachkundigen bzw. wissenschaftlichen Stellungnahmen muss der Schluss gezogen werden, dass sich in Bezug auf die genannten gärtnereitypischen Kurztagpflanzen eine Reaktionsgrenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit abstrakt bestimmen lässt (so auch die fachliche Stellungnahme der Gartenbauabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004, S. 3, Widerspruchsakte). Brauchbare Aussagen sind noch nicht einmal in Bezug auf einzelne Pflanzenarten zu treffen, wenn - wovon nach der Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009 auszugehen ist - der maßgebliche Phytochromschalter vermutlich nur am isolieren Phytochrom bestimmbar und die Übertragung der gefundenen Ergebnisse (schon) auf die gesamte Pflanze schwierig ist. |
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| Vor diesem Hintergrund war auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Dieser zielte auf die Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Betrieb der genehmigten Flutlichtanlage führe zu derartig nachteiligen Einwirkungen auf die im Freiland gelegenen Grundstücke des klägerischen Betriebs sowie auf das südlich gelegene Gewächshaus, dass ein Anbau von Kurztagpflanzen auf diesen Flächen ausscheide. Mit diesem Inhalt handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, denn er richtet sich - im Sinne einer Ausforschung - auf eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“, die hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll. Nach dem Ausgeführten liegen derzeit gerade keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür vor, wann Lichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen im Freiland bzw. im Gewächshaus nachteilig sind. Dies gilt zumal dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - überhaupt nicht klar ist, welche Arten von Kurztagpflanzen an welcher Stelle des Betriebsgrundstücks (zukünftig) überhaupt angebaut werden sollen. Zudem zeigt der Antrag nicht auf - und kann dies nach dem Ausgeführten auch gar nicht -, dass der Sachverständige über die bisherigen Erkenntnisse hinaus konkrete Reizschwellen für bestimmte Pflanzenarten bestimmten könnte. |
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| bb) Bei Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erweist sich die Installation der genehmigten Flutlichtanlage hier nicht als rücksichtslos: |
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| (1) Es besteht die Möglichkeit, Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage anzubauen. Hierfür spricht zum einen die Größe des Betriebsgeländes, wo jedenfalls im nördlichen und nordöstlichen Teil Ausweichmöglichkeiten im Freiland zur Verfügung stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Beleuchtungs-umfeldberechnung der Herstellerfirma S... vom 07.04.2003. Diese geht in Bezug auf die ursprünglich genehmigte Flutlichtanlage (mit zwölf Strahlern anstatt der tatsächlich vorhandenen acht) davon aus (S. 7), dass die horizontale Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe jedenfalls ab einer Entfernung von 88,05 m zum Anspielpunkt in der Mitte des Platzes (y-Koordinate +88,05 m) maximal 2 Lux beträgt. Wie aus dem Lageplan, der dem Protokoll über die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 beigefügt ist, entnommen werden kann, ist die Entfernung von 88 m etwa an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Freiflächen nordöstlich dieses Gewächshauses als außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage liegende Ausweichfläche zur Verfügung stehen. Gleiches gilt jedenfalls für die nördlichen Teile des großen, sechsgiebligen Gewächshauses und sich in nördlicher Richtung daran anschließenden beiden kleineren Gewächshäuser. Zu beachten ist, dass die Umfeldberechnung der Fa. S… noch die beiden auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter berücksichtigt, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden und nicht genehmigt sind. Die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004, die nach dem oben Ausgeführten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und aufgrund dessen nur mit großer Vorsicht zu bewerten ist - ergab an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 eine Leuchtstärke von (nur) 0-1 Lux. |
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| (2) Die Klägerin kann zudem auf Eigensicherungsmaßnahmen verwiesen werden. Störlicht, das die Entwicklung von Kurztagpflanzen beeinträchtigt, geht bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen nicht nur von der Flutlichtanlage aus, sondern auch von der Nachbarbebauung bzw. der Straßenbeleuchtung. Der Senat konnte im Augenscheinstermin feststellen, dass insbesondere die Gewächshäuser in der Nähe der zweieinhalbgeschossigen (Wohn-)Bebauung liegen, die sich entlang der E... Straße erstreckt. Sind die Wohnungen - zumal im Winter - hell erleuchtet, so wirkt sich dies - als Störlicht - zwangsläufig auch auf die Gärtnereiflächen aus. Aus diesem Grund wird der Betreiber einer Gärtnerei, will er Störlichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen sicher ausschließen und einen optimalen Ertrag aus der Produktion dieser Pflanzenarten erzielen, ohnehin gezwungen sein, technische Verdunkelungseinrichtungen vorzuhalten. Aus den fachlichen Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) vom 23.06.2003 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004 (S. 3/4) ergibt sich, dass es Möglichkeiten der technischen Verdunkelung gibt und diese so konzipiert sind, dass Störlichtreize von außen in der lichtsensiblen Wachstums- und Entwicklungsphase ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Vorhaltung solcher Verdunkelungseinrichtungen für die Betreiber der Gärtnerei möglicherweise einen finanziellen Mehraufwand bedeutet (vgl. die Stellungnahme des ALLB), führt nicht dazu, dass die Verweisung hierauf unzumutbar wäre. Wie ausgeführt sind entsprechende Investitionen zur optimalen Ertragserzielung ohnehin notwendig. Auf der anderen Seite hat ein Verzicht auf solche Vorkehrungen zwangsläufig zur Konsequenz, dass - auch unabhängig von dem Einfluss des Flutlichts - ein optimaler Ertrag bezüglich der Kurztagpflanzen nicht erzielt werden kann. Denn mit einer Schwundrate ist angesichts des vorhandenen anderen Störlichts immer zu rechnen. In dieser Situation dürfte die Schwundrate, die möglicherweise noch zusätzlich durch die Flutlichtanlage bewirkt wird, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal die Möglichkeit besteht, den flutlichtbedingten Minderertrag durch Wahl eines Alternativstandorts auszuschließen oder doch weitgehend zu minimieren. |
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| (3) In der konkreten nachbarschaftlichen Situation kann die Klägerin auch auf die lichtabschirmende Wirkung der auf dem Gärtnereigrundstück an der Grenze zum Sportplatz vorhandenen, mindestens 6 m hohen Scheinzypressenhecke (in den Akten teilweise als Thujenhecke bezeichnet) verwiesen werden. Zwar befindet sich die Hecke auf dem Flst. Nr. 403/03, das ihrer Tochter gehört; dieses Flurstück ist aber Bestandteil des Gärtnereigeländes und deshalb bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Flutlichtanlage sich gerade gegenüber dem benachbarten Gärtnereibetrieb als rücksichtslos erweist. Nach dem Vortrag der Klägerin soll diese Hecke eingekürzt werden, weil sie die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke (der Eheleute L... bzw. der Klägerin) zu stark verschattet. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag ebenfalls für das Vorhandensein eines zumutbaren Freiland-Alternativstandorts für das Ziehen von Kurztagpflanzen auf dem Gärtnereigelände spricht, wäre eine Verkürzung oder gar Beseitigung der vorhandenen lichtabschirmenden Hecke durch die Klägerin ihrerseits in hohem Grade rücksichtslos, weil eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Gärtnereibetriebs dadurch erst geschaffen würde. Ihr weiterer Hinweis, dass die Verkürzung der Hecke erforderlich sei, um ein Abtrocknen der feuchten, schattigen und durch Pilzbefall gefährdete Fläche unmittelbar nördlich der Hecke zu ermöglichen, ändert hieran nichts. Denn zum einen gibt es in einer Gärtnerei auch einen Bedarf für schattige Kulturstandorte, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die beschattete Fläche für den Anbau licht- und wärmebedürftiger Kulturen unentbehrlich wäre. |
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| (4) Bei der Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sportplatz in der Nachbarschaft der Klägerin mindestens seit Anfang der 1950er Jahren existiert. Ob er dort schon in den dreißiger Jahren angelegt wurde, ist unter den Beteiligten umstritten. In der mündlichen Verhandlung hat sich diese Frage nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären lassen. In gleicher Weise ungeklärt geblieben ist die Frage, wann die frühere Flutlichtanlage, welche auf dem Sportgelände des Beigeladenen unstreitig stand und jedenfalls im Jahre 1997 abgebaut wurde, ursprünglich errichtet worden und ob die Errichtung baurechtlich genehmigt worden war. Letztlich können diese ungeklärten Fragen aber dahingestellt bleiben. Denn sicher - und unter den Beteiligten unumstritten - ist, dass Sportplatz einerseits und Gärtnereibetrieb andererseits im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids über die Genehmigung der streitgegenständlichen Flutlichtanlage seit mindestens 54 Jahren legal nebeneinander existieren und die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rücksichtnahme-verpflichtungen jedenfalls entstanden sind. Bei dieser Sachlage war und ist die Schutzwürdigkeit des Gärtnereibetriebes in Bezug auf Lichtimmissionen, die typischerweise von einem Sportplatz ausgehen, von vorneherein gemindert, denn Flutlichtanlagen gehören zum typischen Gepräge von Sportplätzen. Mit der Errichtung einer solchen Anlage musste die Klägerin unabhängig davon, ob und in welcher Zeit bereits früher eine genehmigte Flutlichtanlage vorhanden war oder nicht, rechnen. Bereits das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene für seinen Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden auf die Flutlichtanlage angewiesen ist, da die Benutzung des Sportgeländes in diesen Zeitabschnitten mit dem Vorhandensein eines Flutlichts steht und fällt. Andererseits ist die Klägerin - bzw. deren Pächter - nicht zwingend darauf angewiesen, auf den Gärtnereiflächen (gerade) Kurztagpflanzen anzubauen, wie sich schon daran zeigt, dass solche Pflanzen im Betrieb der Tochter der Klägerin schon vor der Installation der Flutlichtanlage nicht mehr angebaut wurden. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass beim Augenscheinstermin in dem vom IBS gepachteten Gewächshaus Weihnachtssterne zu erkennen waren. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Pflanzen vom IBS selbst gezogen werden. Die Tochter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie wisse nicht, ob der IBS Kurztagpflanzen anbaue. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass die erwähnten Weihnachtssterne als bereits vorgezogene Pflanzen mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben wurden. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Gärtnereibetriebe auf den Anbau von Kurztagpflanzen angewiesen wären, stünden jedenfalls die aufgezeigten Eigensicherungs-, Alternativ- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. |
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| (5) Schließlich spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Flutlichtanlage gegen deren Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Gärtnereibetrieb auf den Flächen der Klägerin. Zum einen hat der Beigeladene auf die Anbringung der ursprünglich geplanten, direkt auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter verzichtet (vgl. Schreiben des Baurechtsamts an den Beigeladenen vom 13.04.2004 samt Aktenvermerk). Zum anderen hat der Beigeladene unter Inkaufnahme eines Mehraufwandes von 3.500 EUR (vgl. Anwaltsschreiben vom 25.01.2005) 2000-Watt-Strahler (Halogenmetalldampflampen HRI-TS-WD) montiert, die nach Auskunft des Lieferanten (Schreiben der Fa. B... vom 29.11.2004) unter all den in Frage kommenden Leuchtmitteln den geringsten Rotlichtanteil - und damit das geringste Gefährdungspotential bezüglich der Lichtreizschwelle von Kurztagpflanzen - aufweisen. Um sicherzustellen, dass die eingesetzten Leuchtmittel im Falle ihres Austauschs durch Leuchtmittel mit ebenso geringem Rotlichtanteil ersetzt werden, hat das Regierungspräsidium die Baugenehmigung vom 28.05.2003 durch die Nebenbestimmung ergänzt, wonach „die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit geringem Rotlichtanteil betrieben werden darf“. Die Kritik der Klägerin, die Anforderung eines „geringen“ Rotlichtanteils sei zu unbestimmt, ist unberechtigt, da aus der Begründung der Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid eindeutig hervorgeht, dass eine Erhöhung des derzeit vorhandenen (geringen) Rotlichtanteils ausgeschlossen, m.a.W. die Beigeladene zu einer Ersetzung mit gleichartigen Leuchtmitteln verpflichtet werden soll. Außerdem setzt Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung vom 28.05.2003 die Lichtpunkthöhe der Fluter auf (nur) 16 m fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der Lichtpunkthöhe nicht unklar, sie bezieht sich ersichtlich auf die genehmigte Höhenlage des Spielfelds, auf der die Lichtmasten montiert werden. |
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| Sowohl eine Einzelbetrachtung als auch - erst recht - eine Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass von der genehmigten Flutlichtanlage Lichtemissionen ausgehen können, die der Klägerin bzw. den auf ihren Grundstücken betriebenen Gärtnereien gegenüber unzumutbar sind. Dies würde selbst dann gelten, wenn man - entgegen der rechtlichen Einordnung des Senats - davon ausginge, dass die Betriebsflächen sich im Außenbereich befänden. In diesem Fall wären die der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Flächen zwar einem privilegierten Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzuordnen; die dargelegten Ausführungen zur fehlenden Rücksichtslosigkeit der in Rede stehenden Flutlichtanlage gälten aber entsprechend. Vor diesem Hintergrund wäre eine andere Beurteilung auch dann nicht angezeigt, wenn die von der Klägerin „unter Beweis gestellten“ Tatsachen zuträfen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des - notwendig - Beigeladenen aufzuerlegen. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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