Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Nov. 2011 - 1 LA 65/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2011:1124.1LA65.11.0A
bei uns veröffentlicht am24.11.2011

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 20.09.2011 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

15.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, so dass ein Erfolg der angestrebten Berufung weniger wahrscheinlich als deren Misserfolg ist.

2

Die Klägerin leitet ihre Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung - im Wesentlichen - aus der Annahme ab, das genehmigte Bauvorhaben verletzte durch seine "bedrängende" Wirkung, durch die Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück, die möglichen Lichtimmissionen und durch die "Zusammenschau" dieser Aspekte das Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht hat sich damit in seinem Urteil umfassend und mit überzeugenden Gründen auseinandergesetzt.

3

Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist gemäß § 6 Abs. 12 LBO 2000 in einem Abstand von 2,57 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin bzw. - ab 7 m Abstand von der … - grenzständig errichtet worden. In gewachsenen Altstadtbereichen - wie hier - dürfen geringere Tiefen der Abstandsflächen, als sie nach § 6 Abs. 4 bis 6 LBO 2000 erforderlich wären, nach § 6 Abs. 12 LBO 2000 zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Ortsbildes dies erfordert. Dies gilt auch dann, wenn dadurch nachbarliche Interessen an Belichtung und Belüftung beeinträchtigt werden (vgl. Beschl. des Senats vom 01.02.2000, 1 M 132/99; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.1998, 5 S 3202/96, BRS 60 Nr. 86 [zu der entspr. Vorschrift in § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LBO 1995 Bad.-Württ.]). Eine durch grenzständige Bebauung oder durch verringerte Abstandsfläche entstehende Bebauung ist nicht rücksichtslos, sondern die situationsbedingte Folge der gewachsenen Bebauungsstruktur. Das zeigt ein Blick auf den Katasterplan: Das "Dreieck" zwischen H Straße, Ö und T…straße ist in geschlossener oder verdichteter Bauweise bebaut. In kaum einem Fall ist Freiraum für die Regelabstände des § 6 Abs. 5 LBO 2000 vorhanden.

4

Das Verwaltungsgericht hat auch in Bezug auf die sog. ""Lichtlaterne"" eine "bedrängend"- rücksichtslose Wirkung zu Recht verneint. Weder deren (First-)Höhe noch die das Grundstück der Klägerin betreffenden Einsichtsmöglichkeiten noch etwaige Lichtimmissionen führen zu einer solchen Wirkung.

5

Zur Frage des - nicht drittschützenden - Einfügens hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil das Erforderliche zutreffend ausgeführt (S. 14/15 des Urt.-Abdr.).

6

Zutreffend ist auch der Hinweis, dass Einsichtsmöglichkeiten in Gärten oder auf einen Balkon "gerade unter den Bedingungen der notwendigerweise verdichteten Bebauung in einem historisch gewachsenen Innenstadtbereich ... nicht zu vermeiden" sind (a.a.O., S. 15). In der Regel sind Nachbarn vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht geschützt. Die im Rahmen der "Rundumsicht" liegenden Einsichtsmöglichkeiten sind von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (Beschl. des Senats vom 11.11.2010, 1 MB 16/10, NordÖR 2011, 87). Etwas anderes kann gelten, wenn der Schutz vor Einsicht in konkreten planerischen Festsetzungen zum Ausdruck kommt oder eine verfestigte Bebauungsstruktur ein diesbezügliches Vertrauen - deutlich - rechtfertigt; dies bleibt (besonders) in innerstädtischen Lagen auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983, 4 B 224.82, BRS 40 Nr. 192 [bei Juris Tn. 5]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2010, 10 S 21.10, BRS 76 Nr. 182 [bei Juris Tn. 13]). Im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht (S. 16 des Urt.-Abdr.) angesprochenen - auch schon vor Verwirklichung des Vorhabens gegebenen und die auch auf den auf anderen (benachbarten) Grundstücken gegebenen "altstadttypischen" wechselseitigen Einsichtsmöglichkeiten fehlen für einen Ausnahmefall jegliche Anhaltspunkte. Allein die "erhöhte" Ebene, von der aus die Beigeladenen "Aussicht" auf benachbarte Grundstücke nehmen können, begründet keine andere Beurteilung. Auch wenn die "Lichtlaterne" eine "deutlich größere ... Aussichtsmöglichkeit als ein ... Fenster" (S. 12 der Antragsbegründung) bieten mag, ist diese gegenüber der Klägerin noch nicht als rücksichtslos zu verwerfen; sie ist nicht "zielgerichtet" oder im Sinne einer (in dem vom OVG Hamburg [Urt. v. 17.01.2001, 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454] entschiedenen Fall so bezeichneten) "Aussichtskanzel" auf den Balkon oder den Garten der Klägerin gerichtet. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (S. 16 des Urt.-Abdr.). Die Ansicht der Klägerin, es habe Anlass bestanden, die genannte Problematik unter Berücksichtigung des Urteils des OVG Hamburg vom 17.01.2002 (a.a.O.) "eingehender zu würdigen", vermag demgegenüber Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Das Gleiche gilt auch für den Aspekt einer subjektiven "Besorgnis der Beobachtung", die nicht der baulichen Anlage als solcher, sondern eher dem persönlichen Verhältnis der Nachbarn zueinander entspringt. Eine nicht (mehr) zumutbare Einsichtsmöglichkeit ist in der Rechtsprechung angenommen worden für eine Aussichtsplattform, die dem Nachbarn kein Mindestmaß an Privatsphäre mehr beließ, einen Balkonanbau an einem Reihenhaus ein Meter neben dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2010, a.a.O., m. w. N.; OVG Weimar, Urt. v. 11.05.1995, 1 EO 486/94, BRS 57 Nr. 221 [bei Juris Tn. 51]) oder eine Dachterrasse, die aus kurzer Entfernung Einblickmöglichkeiten (auch) in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (OVG Weimar, Urt. v. 26.02.2002, 1 KO 305/99, BRS 65 Nr. 130). Von Fallgestaltungen dieser Art ist die "Lichtlaterne" auf dem Gebäude der Beigeladenen weit entfernt. Sie ist nicht dazu konzipiert worden, um Aussichtsmöglichkeiten (gerade) auf das Grundstück der Klägerin zu bieten. Unbeschadet der (im Rahmen des § 6 Abs. 12 LBO 2000 zugelassenen) "verdichteten Bebauung ist die Entfernung zwischen der "Lichtlaterne" und dem einsehbaren Bereichen des Grundstücks (Gartens) und des Balkons groß genug, um unzumutbare, die Privatsphäre "bedrängende" Auswirkungen auszuschließen.

7

Nach dem angegriffenen Urteil "spricht nichts" für unzumutbare Lichtimmissionen zu Lasten der Klägerin. Zweifel an der Richtigkeit sind insoweit nicht begründet.

8

Aus der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht zu entnehmen, inwieweit überhaupt Lichtquellen aus den südseitigen Fenstern des Nachbarhauses bzw. aus der "Lichtlaterne"- auf das Grundstück der Klägerin bzw. ihre nordseitigen Fenster wirken können. Aus den bei den Akten befindlichen Fotos und Pläne ist nicht "abzulesen", ob eine den Lichtquellen des Beigeladenen zurechenbare Aufhellung des Wohnbereiches der Klägerin eintreten und auch schutzbedürftige Räume (Schlafzimmer) betreffen kann. Soweit die Lichtquellen höher liegen als die potentiell "betroffenen" Fenster der Klägerin, kann das einfallende Licht schon seinem Einfallswinkel nach keine spürbare Raumaufhellung erzeugen. Unzumutbare Einwirkungen aus elektrischer Beleuchtung sind in der Rechtsprechung bisher nur für direkt wirkende und lichtstarke Flutlicht-, Gebäudeanstrahl- und Werbeanlagen erwogen worden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2010, 5 S 2112/09, BauR 2011, 1157; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2010, 25 K 4079/09, Juris; OVG Münster, Urt. v. 15.03.2007, 10 A 998/06, BRS 71 Nr. 70; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.02.2003, 1 LC 75/02, NordÖR 2003, 242). In Bezug auf Lichtquellen im Wohnbereich wird - allgemein - davon ausgegangen, dass diese "durch geeignete Abdunklungsmaßnahmen (Rollos, Jalousien ö. ä.) verhindert werden" können (s. Ziff. 6.5 der "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2000). Indem das Verwaltungsgericht - nach der Feststellung, dass für unzumutbare Lichtimmissionen "nichts spricht" - als zusätzliches Argument angeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass "verdunkelnde Rollos oder Gardinen" im Bereich der nördlichen Gebäudefront unzumutbar seien, hat es nicht, wie die Klägerin meint (S. 16 der Antragsbegründung), den "grundsätzlichen Vorrang" aktiven Immissionsschutzes verkannt, sondern nur auf die - wechselseitige - Pflicht zur Rücksichtnahme sowohl des Lichtemittenten (Beigeladener) als auch des Lichtbetroffenen (Klägerin) hingewiesen. Das aus der Sicht des Senats ist - jedenfalls - für Lichtwirkungen aus oder auf Wohnräume(n) überzeugend.

9

Auch eine "Zusammenschau" der von der Klägerin angeführten Aspekte stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung nicht in Frage. Eine "erdrückende Wirkung" ist schon im Ansatz in eine solche "Zusammenschau" nicht einzustellen, weil sie nicht vorliegt. Die Einsichtsmöglichkeiten und die Lichtimmissionen liegen weit "auf der sicheren Seite" des Zumutbaren. Die Betroffenheit der Klägerin ist - insgesamt - in dem Rahmen geblieben, der auch schon vor der Neubebauung des Grundstücks des Beigeladenen vorhanden war.

10

Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat.

12

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Nov. 2011 - 1 LA 65/11

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 21. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen, die ihr Gebäude in der … umbauen und rückwärtig mit einem Anbau erweitern wollen. Gegen die am 09.12.2009 erteilte, den Antragstellern Ende Januar 2010 bekannt gegebene Baugenehmigung haben diese am 24.02.2010 Widerspruch eingelegt. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.06.2010 i. w. mit der Begründung abgelehnt, die nachbarlichen Baumaßnahmen kämen nicht – wie die Antragsteller annähmen – einer Neuerrichtung gleich. Der Anbau halte die nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 LBO gebotene Abstandsfläche ein. Auch das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt; die vom Anbau ausgehende "Zusatzbelastung" in Bezug auf eine weitere Verschattung sei noch zumutbar. Eine "erdrückende" Wirkung liege nicht vor und die Nutzung der Dachterrasse führe nicht zu unzumutbaren Störungen.

2

Gegen den am 22.06.2010 zugestellten Beschluss wenden die Antragsteller sich mit ihrer am 06.07.2010 eingegangenen Beschwerde. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass (gerade) der zentrale Ruhe und Erholungsbereich ihres Grundstücks verschattet werde. Der "massive" Anbau sei in der Umgebung ohne Vorbild und wirke rücksichtslos. Im Hinblick auf das geräumige Haus seien ein Anbau in dieser Größenordnung nicht geboten und eine Dachterrasse nicht erforderlich. Die Dachterrasse führe zu neuen Einblickmöglichkeiten. Mit dem Anbau werde – erstmalig – die Hauptnutzung in den hinteren Gartenbereich erweitert. Das Bauvolumen erreiche den Aufwand für einen Neubau.

3

Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert. Die Beigeladenen halten die Beschwerde für unbegründet.

4

Außergerichtliche Einigungsbemühungen sind ergebnislos geblieben.

II.

5

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.06.2010 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Recht abgelehnt.

6

1. Der Senat hält die von den Antragstellern angeregte Ortsbesichtigung (durch den Berichterstatter des Senats) nicht für erforderlich, weil die Lage und Nutzung der Grundstücke und der jahres- und tageszeitlich unterschiedliche Schattenwurf vom Grundstück der Beigeladenen aus anhand der vorliegenden Karten, CAD-Animationen (Anlage AST 6) und der dem Senat vorliegenden, allgemein zugänglichen Informationen zu Sonnenständen (im Internet: http://cgi.stadtklima-stuttgart.de/mirror/sonne.exe.) hinreichend sicher feststellbar sind.

7

2. Das Verwaltungsgericht hat die für den nachbarlichen Rechtsschutz der Antragsteller geltenden Maßstäbe zutreffend dargestellt (S. 2 und 4 des Beschl.-Abdr.); der Senat nimmt darauf Bezug.

8

a) Soweit die Antragsteller (auch) im Beschwerdeverfahren daran festhalten, dass wegen eines neubaugleichen Aufwandes kein Bestandsschutz gegeben sei, ist dies unrichtig.

9

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die An- und Umbaumaßnahmen die Identität der baulichen Anlagen nicht in Frage stellen, so dass – insbesondere – die Frage der Abstandsflächenwahrung des Bestandsgebäudes nicht "neu aufgeworfen" wird (vgl. dazu OVG Bautzen, Urt. v. 28.08.2005, 1 B 889/04, BRS 69 Nr. 127; OVG Münster, Beschl. v. 22.10.1997, 7 B 2464/97, Juris). Eine andere Beurteilung ist erst in Betracht zu ziehen, wenn die mit den Um- und Anbauten verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz die Statik des gesamten Baus betreffen, wenn der Bauaufwand denjenigen eines Neubaus erreicht oder überschreitet oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder wesentlich erweitert wird (Urt. des Senats v. 22.10.2009, 1 LB 10/09, NordÖR 2010, 244; BVerwG, Beschl. v. 21.03.2001, 4 B 18.01, BRS 64 Nr. 90). Keiner dieser Fälle liegt vor; dies hat die Antragsgegnerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01.06.2010 (S. 2-3) überzeugend begründet: Weder das äußere Erscheinungsbild der "Stadtvilla" noch deren Statik werden verändert. Zur Statik ist nur ein Durchbruch vom Schlafzimmer zum Anbau überprüft worden (Beiakte B). Auch wenn die Baukosten den von den Beigeladenen "eingeräumten" Betrag von 120.000,-- Euro übersteigen sollten, sind greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtkosten der Maßnahme diejenigen eines Neubaus (auch nur annähernd) erreichen würden, weder dargelegt worden noch (angesichts der Preise für entsprechende Objekte [ohne Grundstück] in …) ersichtlich. Das "Maß" der Erweiterung durch den Anbau ist auch nicht als "wesentlich" in dem Sinne einzuordnen, dass dadurch eine qualitative Veränderung der bisherigen Bebauung bewirkt würde. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen: Der auf ca. 75 qm Grundfläche geplante Anbau bleibt hinter dem Altbestand mit gut 160 qm Grundfläche, zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss deutlich zurück.

10

b) Die Annahme der Antragsteller, die Baumaßnahme – insbesondere der Anbau – sei in der Umgebung ohne Vorbild, wäre für die nach § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmende planungsrechtliche Beurteilung relevant. Das "Einfügensgebot" gem. § 34 Abs. 1 BauGB hat für ein Vorhaben, das innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens bleibt, nur dann eine nachbarschützende Bedeutung, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung ausbleibt. Dem Rücksichtnahmegebot kommt insoweit im nachbarlichen Verhältnis zweier Grundstücke eine Korrekturfunktion im Sinne eines Ausgleichs schutzwürdiger - gegenläufiger – Interessen zu (vgl. Urt. des Senats v. 04.09.1997, 1 L 139/96, BRS 59 Nr. 174 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13.06.1969, 4 C 234.65, BVerwGE 32, 173).

11

Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 01.06.2010 (S. 4-5) und das Verwaltungsgericht (S. 4 u. des Beschl.-Abdr.) zutreffend ausgeführt haben, in den Rahmen der näheren Umgebung ein. Das gilt insbesondere für die mit dem Anbau verwirklichte "Tiefe" der Bebauung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt mangelnder Einfügung ist damit nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999, 4 B 128.98, NVwZ 1999, 879).

12

Die Frage, ob ein Anbau bzw. die Nutzung der Dachterrasse "geboten" oder "erforderlich" sind, ist für die Prüfung des im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu beachtenden Rücksichtnahmegebots schon im Ansatz unerheblich. Das "Ob" und "Wie" des Bauens liegt in der Bestimmung der Bauherren und der baurechtlichen Vorgaben. Es mag sein, dass die Beigeladenen auf den Anbau (ganz) hätten verzichten, diesen kleiner oder mit geringerer Deckenhöhe ausführen oder die östliche Seitenwand des Anbaus gegenüber der "Flucht" des Altbaus hätten zurückspringen lassen können. Diese Möglichkeiten sind der privatautonomen Entscheidung der beigeladenen Bauherren zugewiesen. Die baurechtliche Prüfung ist an das beantragte Vorhaben gebunden. Die – in den Schriftsätzen der Antragsteller vom 22.07., der Beigeladenen vom 10.08. und im Schreiben des Architekten vom 28.10.2010 angesprochenen – baulichen Reduzierungen sind lediglich als Vergleichsmöglichkeiten erörtert worden. Der Nachbar kann eine Baugenehmigung schon vom Ansatz her rechtlich nicht durch den Hinweis auf eine seines Erachtens "bessere" Alternative zu Fall bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997, 4 B 97.97, BRS 59 Nr. 176). Der Nachbarrechtsschutz der Antragsteller beschränkt sich somit auf die Frage, ob das Bauvorhaben so, wie es beantragt und genehmigt worden ist, ihre – konkrete – Rechtsposition verletzt. Das ist nicht der Fall.

13

c) Eine rücksichtslose – und damit nachbarrechtsverletzende – Bebauung ist auch im Hinblick auf die Abstandsflächen und die Nutzung der Dachterrasse nicht gegeben.

14

Der Anbau der Antragsteller wahrt die nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 LBO 2009 gebotene Abstandsfläche. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme scheidet damit – im Regelfall – aus (Urt. des Senats v. 20.01.2005, 1 LB 23/04, NordÖR 2005, 314; BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999, a.a.O., []bei Juris Tn. 4]).

15

d) Unter besonderen Umständen kann eine bauliche Nutzung – ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei "bedrängenden" oder (gar) "erdrückenden" Wirkungen einer baulichen Anlage (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007, 1 ME 80/07, BRS 71 Nr. 88) oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandsflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen. Im vorliegenden Fall besteht dafür weder im Hinblick auf den – von den Antragstellern so empfundenen - "massiven" Anbau (unten aa) noch auf die zusätzlichen Einblickmöglichkeiten von der Dachterrasse aus (unten bb) ein durchgreifender Ansatzpunkt; das Gleiche gilt für die von den Antragstellern angeführten Verschattungswirkungen des Anbaus (unten cc).

16

aa) Von einer "erdrückenden" oder "abriegelnden" Wirkung, die bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981, 4 C 1.78, DVBl. 1981, 928), ist der eingeschossige Anbau der Beigeladenen weit entfernt.

17

bb) Die durch die Dachterrasse eröffnete "Rundumsicht", die entstehenden neuen Einblickmöglichkeiten sowie evtl. von dort ausgehende Geräusche sind grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie es der Fall ist, wenn die Beigeladenen aus dem Fenster sehen oder wenn sie einen Balkon anbauen und nutzen würden (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 12.10.2010, 1 B 149/10, Juris). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die abstandsrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind (Beschl. des Senats v. 16.10.2009, 1 LA 42/09, Juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 22.06.2006, 2 L 910/03, Juris, BauR 2006, 1943 [Ls.; bei Juris Tn. 38]). Ausnahmen kommen nur in stark verdichteten Bebauungssituationen in Betracht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.08.2005, 10 A 3611/03, BRS 69 Nr. 91: Reihenhauszeile), die hier nicht vorliegen. Anders als in solchen Konstellationen können sich die Antragsteller auch durch Anpflanzungen oder Abschirmungen gegen unerwünschte Einblicke schützen.

18

cc) Was die Verschattungswirkung des Anbaus anbetrifft, stehen diese in einem Zusammenhang mit den verkürzten Abstandsflächen, die durch die am 01. Mai 2009 in Kraft getretene neue Landesbauordnung (§ 6 Abs. 5 LBO) eingeführt worden sind.

19

Der neu bestimmte "bauordnungsrechtlich vertretbare Mindeststandard" (vgl. Niere, NordÖR 2009, 273 ff./275) dient auch dem Ziel einer ausreichenden "Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht" (Landtags-Drs. 16/1675, S. 146, 147). Die Mindestzufuhr von Licht, Luft und Sonne ist damit auch in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot definiert worden; mehr kann der Nachbar im Regelfall nicht verlangen (vgl. – in diesem Sinne – ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2009, 10 S 26.09, Juris [Tz. 16-17], OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73 ff.). Liegen keine Besonderheiten (s. o.) vor, bleibt die Einhaltung der Abstandsfläche für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme maßgeblich (OVG Münster, Beschl. v. 09.02.2009, 10 B 1713/08, NVwZ-RR 2009, 459).

20

Ausgehend davon können die von dem Anbau ausgehenden Verschattungswirkungen nicht als rücksichtslos eingestuft werden. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks oder darauf, dass eine Nachbarbebauung Verschattungswirkungen in einem größeren Umfang zu vermeiden oder zu minimieren hat, als es das Abstandsflächenrecht fordert (Urt. des Senats v. 20.01.2005, 1 LB 23/04, NordÖR 2005, 314 ff.). Die im Schreiben des Architekten vom 28.10.2010 angesprochene "spürbare Entlastung der Verschattung" durch eine "weitere Absenkung des Anbaus" und eine "Erhöhung des Abstandes" zur Grundstücksgrenze der Antragsteller kann über das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht eingefordert werden. Ein Verstoß gegen dieses Gebot erfordert eine qualifizierte Betroffenheit des Nachbarn, die über bloße Lästigkeiten hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989, BRS 49 Nr. 188 [bei Juris Tn. 20]). Das ist vorliegend nicht festzustellen.

21

Der (künftig) entstehende Schattenwurf betrifft vor allem die Nordwestecke des Gartens der Antragsteller. Dieser Grundstücksbereich ist, wie im Internet veröffentlichte Luftbilder zeigen, schon jetzt durch den Schattenwurf des vorhandenen Altbaus der Beigeladenen (vor-) belastet.

Abbildung

22

Infolge des neu hinzukommenden Anbaus ist in diesem Grundstücksbereich mit zusätzlichem Schattenwurf etwa ab 14.00 Uhr zu rechnen; bis ca. 18.00 Uhr im Hochsommer bzw. ca. 16.00 Uhr im Frühjahr/Herbst werden zwischen 2 m und ca. 14 m dieses Bereichs verschattet. Dies lässt sich aus den Sonnenstandswinkeln (s. dazu die Grafik) und der vorgesehenen Höhe des Anbaus ableiten.

Abbildung

2

23

Quelle: http://cgi.stadtklima-stuttgart.de/mirror/sonne.exe . - Eingabe "A-Stadt”

24

Die von den Antragstellern eingereichte CAD-Animation zeigt ähnliche Ergebnisse.

25

Verschattungswirkungen treten – umgekehrt – auch vom Grundstück der Antragsteller aus in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen auf; diese betreffen die (Vormittags-) Zeit ab Sonnenaufgang bis längstens gegen Mittag und erreichen außerhalb des Hochsommers auch den Anbau der Beigeladenen.

26

Diese wechselseitige Verschattung zu gewissen Tages- und Jahreszeiten ist im Rahmen eines innerstädtischen Nachbarschaftsverhältnisses beiderseits hinzunehmen und zumutbar. Verschattungswirkungen dieser Art sind in Innenstadtgebieten nicht vermeidbar; in historisch gewachsenen Baugebieten – wie vorliegend - sind sie von vornherein angelegt. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen unveränderten Fortbestand der bisherigen (Besonnungs-)Situation besteht nicht, weil jeder Grundstückseigentümer damit rechnen muss, dass Nachbargrundstücke innerhalb des vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es infolge der Bebauung zu einer zusätzlichen Verschattung von Teilen des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.12.1997, Bs II 50/95, Juris [Ls. 7] sowie Beschl. v. 26.04.2000, 2 Bs 116/00, Juris). Das Gleiche gilt für die Verschattungswirkungen der (wachsenden) Grundstücksbepflanzung.

27

Eine qualifizierte, diese Rahmenbedingungen verlassende und das Maß des Zumutbaren überschreitende Betroffenheit der Antragsteller ist auch im Hinblick auf die spezifische Grundstückssituation nicht festzustellen. Ihrem Eckgrundstück haften lagebedingte Nachteile an. Der Umstand, dass das Grundstück als einzigen "straßenabgewandten" Bereich die im Schattenwurf des Altgebäudes und des Anbaus gelegene Fläche aufweist, vermag eine Einschränkung des Baurechts der Beigeladenen nicht zu begründen. Ihr Baurecht ist gegenüber einem Eckgrundstück nicht stärker mit Rücksichtnahmepflichten belastet als gegenüber sog. "Mittelgrundstücken" (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 20.11.2006, 4 TG 2391/06 [Ls. 2], BRS 70 Nr. 168). Für die Antragsteller verbleiben zudem Grundstücksbereiche, die von der Verschattung nicht betroffen sind und die in der – insgesamt – ruhigen Wohnlage auch auf der "straßenzugewandten" Seite des Eckgrundstücks für den Sonnengenuss nutzbar bleiben.

28

e) Weitere Beschwerdegründe haben die Antragsteller nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

29

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

30

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. August 2009 - 4 K 692/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Flutlichtanlage.
Der Beigeladene - ein Sportverein - ist Eigentümer der Flurstücke Nrn. 387, 402, 404, 405, 406/1, 406/2, 408, 409, 410, 414, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423 und 430 der Gemarkung Busenbach, auf denen er - ebenso wie auf dem der Gemeinde Waldbronn gehörenden Flurstück Nr. 403/2 - eine Sportanlage (Fußballfeld) mit Clubhaus betreibt. Das Spielfeld besteht bereits mindestens seit den 1950er-Jahren; für das Clubhaus wurde erstmals am 03.03.1953 eine Baugenehmigung erteilt. Bis 1997 hatte für das Spielfeld auch eine funktionsfähige Flutlichtanlage bestanden, die später abgebaut wurde.
Die Klägerin ist Eigentümerin der nördlich der Spielfläche gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auf diesen - wie auch auf den Flurstücken Nrn. 274, 274/1 und 403/3, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen (das unmittelbar an das Spielfeld angrenzende und mit einer Scheinzypressenhecke bestandene Flst. Nr. 403/3 gehört ihrer Tochter, die Flurstücke Nrn. 274 und 274/1 stehen im Eigentum der Eheleute L...) - befindet sich ebenfalls schon seit Jahrzehnten ein Erwerbsgartenbaubetrieb mit Schwerpunkt Blumen- und Zierpflanzenbau. Die Klägerin hat den Betrieb zum Teil an ihre Tochter, zum Teil an den I... ..., Karlsruhe, verpachtet. Auf einer Gesamtfläche von rd. 8.500 qm, davon 1.250 qm Unterglasfläche, und einer weiteren Außenbereichsfläche von über 11.000 qm werden dort Gemüsejungpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen, blühende Topfpflanzen, Hydrokulturen, verschiedene Schnittblumen sowie floristisches Beiwerk für den Verkauf ab Gärtnerei angebaut.
Am 30.03.2003 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die Neuanlage eines Rasenspielfeldes sowie eines Kleinspielfelds einschließlich einer Flutlichtanlage mit sechs Leuchtkörpern. Im Rahmen der Angrenzer-benachrichtigung erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung und trug u.a. vor, durch die vorgesehene intensive künstliche Beleuchtung verschöben sich die natürlichen Blühtermine verschiedener Kulturen, wodurch sich eine nachhaltige Beeinträchtigung der Kultivierung ihrer Grundstücke auf Dauer ergebe.
Am 05.05.2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung lediglich für die Neuanlage eines Rasenspielfelds mit Kleinspielfeld. Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung lautet:
„Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Nutzung des Rasenspielfelds und des Kleinspielfelds nach 22.00 Uhr unterbleibt“.
Die Genehmigung der ebenfalls beantragten Flutlichtanlage wurde zunächst zurückgestellt. Unter dem 28.05.2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Änderungs-/Ergänzungsbaugenehmigung für die geplante Flutlichtanlage mit sechs Flutlichtmasten mit je zwei Flutern zur Beleuchtung des Rasenspielfelds. Die Baugenehmigung wurde u.a. mit folgenden Auflagen versehen:
„1. Die 2 Fluter (400 W) zur Beleuchtung des Kleinspielfelds sind per Grüneintrag gestrichen. Diese Fluter können erst montiert werden, wenn der eindeutige Nachweis vorliegt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf den Nachbargrundstücken zu erwarten sind“.
„4. Die Lichtpunkthöhe der Fluter wird auf 16 m festgesetzt“.
10 
„5. Bei der Installation von Beleuchtungsanlagen muss vermieden werden, dass Umwelteinwirkungen durch Licht eintreten, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“.
11 
In der Folgezeit errichtete der Beigeladene die genehmigte Flutlichtanlage, brachte - insoweit hinter der Genehmigung zurückbleibend - an den vier Masten, die sich jeweils an den Eckpunkten des Platzes befinden, aber lediglich jeweils einen Fluter - also insgesamt 8 Fluter anstatt der genehmigten 12 - an. Dem trug die Beklagte mit Entscheidung vom 22.06.2004 Rechnung und beschränkte die Baugenehmigung vom 28.05.2003 auf die tatsächlich errichteten Fluter. Diese sind mit Halogenmetalldampflampen ausgestattet.
12 
Mit Schreiben vom 23.06.2003 nahm das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) zu den Lichteinwirkungen Stellung und führte u.a. aus, dass die in Gärtnereien üblicherweise angebauten Kurztagpflanzen wie Weihnachtssterne, Kalanchoe-Arten, Chrysanthemen oder Astern bereits durch schwaches Licht (Stör- oder Reizlicht) in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Es müsse gewährleistet sein, dass eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux auf den betroffenen Kulturflächen nicht überschritten werde. Bei Überschreitung dieses Wertes bestehe ein hohes Risiko für eine termin- und absatzorientierte Topf- oder Schnittblumenerzeugung hinsichtlich der genannten Kulturpflanzenarten.
13 
Nachdem die Klägerin am 27.06.2003 Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung vom 28.05.2003 erhoben hatte, führte das Gewerbeaufsichtsamt am 22.01.2004 eine orientierende Lichtmessung durch. Diese ergab für die „südliche Grundstücksgrenze Flst. Nr. 403/3“ eine Luxstärke von 4-5, für das „Freigelände nördl. Thuja“ eine Luxstärke von 2, für die „südöstliche Ecke Gewächshaus Flst. Nr. 276“ eine solche von 0-1 und für die „südwestliche Ecke Gewächshaus Flst. Nr. 276“ eine solche von 1-2. In ihrer fachlichen Stellungnahme vom 13.09.2004 führte die Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe u.a. aus, dass nach Versuchen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Hannover-Ahlem mit Störlicht auf Poinsettien (Weihnachtssternen) bereits ab 2 Lux Einstrahlung durch Glühlampen eine deutliche Verzögerung der Blütenbildung zu verzeichnen sei. Bei anderen Arten, Sorten und Lampen könne die kritische Beleuchtungsstärke deutlich unter 2 Lux liegen. Für weitere Kurztagpflanzen, z.B. Astern, werde in der Literatur von einem negativen Effekt bereits bei 1 Lux ausgegangen. Bei Leuchtstofflampenlicht liege die Störgrenze je nach Sorte zwischen 10 und 22 Lux oder zwischen 22 und 26 Lux. Zur Wirkung von Halogenlampen lägen von der LVG Hannover-Ahlem keine Ergebnisse vor. Eine negative Beeinflussung der Blütenindikation und Blütenbildung bei Kurztagkulturen der Gärtnerei ... könne durch den Einsatz der vorhandenen Flutlichtanlage im derzeitigen Zustand nicht ausgeschlossen werden, wenn die Anlage in den Herbst- und Wintermonaten bis 22.00 Uhr betrieben werde.
14 
Von der Klägerin wurden im Widerspruchsverfahren ein Auszug aus einem Skript der Fachschaft der Universität Hannover zum Zierpflanzenbau, ein Aufsatz der Landwirtschaftskammer Hannover, ein weiteres Schreiben des ALLB vom 24.02.2003 und vom Beigeladenen eine Stellungnahme des Herstellers der Leuchtkörper vorgelegt. Das ALLB führte in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 u.a. aus, dass die photosensible Reizschwelle bei Astern-Arten unter 1 Lux liege, bei Kalanchoe-Hybriden bei etwa 10 Lux, bei Prunkwinden bei etwa 100 Lux. Bei vielen Kurztagpflanzen liege die Intensitätsgrenze zwischen 3 und 20 Lux, bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux. Als Anhaltspunkt werde darauf hingewiesen, dass das hellste Mondlicht eine Beleuchtungsstärke von 7-9 Lux erreiche. Auf entsprechende Anfrage des Regierungspräsidiums führte die Lehr- und Versuchsanstalt Hannover-Ahlem (Dr. L...) in einer Stellungnahme vom 01.03.2007 u.a. aus, dass vor allem die Rotanteile im Lichtspektrum für eine Störung der Blütenbildung bzw. eine Blütenverhinderung verantwortlich seien. Da in herkömmlichen Glühlampen der Rotanteil deutlich höher sei als in Metalldampflampen, sei die störende Beleuchtungsstärke bei diesen geringer als bei jenen. Als kritische Beleuchtungsstärke gälten für Glühlampen 2 Lux; aufgrund des niedrigeren absoluten Rotanteils bei Metalldampflampen bzw. Metallhalogendampflampen dürfte die kritische Beleuchtungsstärke hier erfahrungsgemäß 10 Lux betragen. Gesicherte Aussagen über die Beleuchtungsstärke bzw. über die Rotlichtdosis existierten aber nicht, so dass hierüber getroffene Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien. Auch sei die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux in der Praxis in hohem Maße fehleranfällig.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2008 ergänzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Baugenehmigung vom 28.05.2003 dahingehend, dass die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit einem geringen Rotanteil betrieben werden dürfe, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
16 
Am 13.03.2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der seit vielen Jahren praktizierte Anbau von Kurztagpflanzen werde durch die Lichtimmissionen erschwert oder gar unmöglich gemacht. Zahlreiche Sachverhaltsfragen seien nicht aufgeklärt worden. So habe man weder die kritische Beleuchtungsstärke ermittelt noch den Lichteinfall auf das Gärtnereigrundstück. Die von lichttechnischen Laien am 22.01.2004 durchgeführte orientierende Messung sei nicht aussagekräftig. Zu berücksichtigen sei, dass bei älteren Lampen das Licht „wärmer“ werde und der Rotanteil zunehme. Unklar sei, worauf sich die in der Genehmigung festgesetzte Lichtpunkthöhe beziehe. Dem Beigeladenen könne unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme zugemutet werden, Abschirmungen vorzunehmen und die Nutzung des Spielfelds stärker zu beschränken. Es stelle sich die Frage, weshalb der Trainings- und Spielbetrieb bis 22.00 Uhr stattfinde. Ihr - der Klägerin - hingegen sei nicht zuzumuten, Kurztagpflanzen ausschließlich in verdunkelten Gewächshäusern zu erzeugen. Dies sei teuer, bei Freilandsorten auch nicht möglich und biete zudem keinen sicheren Schutz. Die im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Auflage sei zu unbestimmt. Außerdem fehle eine Auflage zur Einstellung der Strahler, die sich schon durch Wettereinflüsse verändern könne. Was die frühere Flutlichtanlage angehe, sei davon auszugehen, dass diese illegal betrieben worden sei. Eine Bestandsschutzwirkung könne von ihr nicht ausgehen.
17 
Mit Urteil vom 05.08.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die planungsrechtliche Situation beurteile sich nach § 34 BauGB, wobei die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete entspreche, die in der BauNVO bezeichnet seien. Es sei vielmehr von einer baurechtlichen Gemengelage auszugehen. In diesem Fall sei das Rücksicht-nahmegebot nur verletzt, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach der überbauten Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge und zudem dem betroffenen Nachbarn gegenüber unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bis heute hätten in keiner Weise Auswirkungen des mittlerweile seit mehreren Jahren genutzten Flutlichts auf das Pflanzenwachstum im Gartenbaubetrieb auf den Grundstücken der Klägerin festgestellt werden können. Diese stütze ihre Befürchtung, die Flutlichteinstrahlung könne der Blütenentwicklung von Kurztagpflanzen schaden, nicht auf praktische Erfahrungen, sondern auf theoretische Vermutungen. Zwar gebe es Erkenntnisse, dass Kurztagpflanzen wie Kalanchoe, Chrysanthemen, Poinsettien oder Astern durch Lichtimmissionen beeinträchtigt werden können; im Falle der Klägerin hätten diese aber nicht konkretisiert werden können. Gesicherte Aussagen über die Schädlichkeitsgrenze der Beleuchtungsstärke bzw. der Rotlichtdosis existierten nicht, weshalb diesbezügliche Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien; dennoch aber könne man davon ausgehen, dass bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil, wie den hier vorliegenden Halogendampflampen, und bei einer Lichtstärke unter 10 Lux eine Beeinträchtigung der Blütenbildung von Kurztagpflanzen mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des Messergebnisses der Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücke der Klägerin zu irgendeiner Zeit von Lux-Werten betroffen würden, die auch nur annähernd an 10 Lux heranreichten. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, dass eine solche Messung fehleranfällig sei und möglicherweise weiteren Einflussgrößen unterliege. Denn sogar im südlichsten, von der vorhandenen Thujahecke ungeschützten Bereich sei eine Lichtstärke von nur 4 bis 5 Lux gemessen worden. Nördlich der Hecke lägen die Werte sogar weit darunter. Selbst wenn man die Wirkung der von der Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen auf die Entwicklung von Kurztagpflanzen als in hohem Maße unsicher ansehe, lasse diese Unsicherheit jedenfalls so wenig auf eine nennenswerte Beeinträchtigung der Klägerin schließen, dass die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht gerechtfertigt und auch eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht nicht geboten sei. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass ihre Grundstücke durch die bauliche Umgebung insoweit einer Vorbelastung unterlägen als bereits seit den 1930er Jahren auf dem südlich angrenzenden Gelände eine Sportplatzanlage vorhanden sei. Es könne dahin stehen, inwieweit die frühere Existenz einer Flutlichtanlage eine Rolle spiele; mit der Errichtung einer passenden Flutlichtanlage habe die Klägerin schon aufgrund der Existenz der Sportplatzes rechnen müssen. Andererseits sei der Beigeladene für den Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden in hohem Maße auf die Flutlichtanlage angewiesen. Unter diesen Umständen müsse es der Klägerin angesonnen werden, ein Risiko hinsichtlich negativer Lichteinflüsse einzugehen, wenn dieses - wie hier - allenfalls als sehr gering anzusehen sei. Ohne jeden größeren Aufwand mögliche Abschirmungs- und Lichtdämpfungsmaßnahmen seien ihr ohnehin zumutbar; ferner sei es ihr möglich, den Standort ihrer Kurztagpflanzen so zu wählen, dass die Lichteinflüsse von den Grundstücken des Beigeladenen möglichst gering seien. Die in Rede stehenden Lichtimmissionen verstießen auch dann nicht gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung, wenn man von einer dem § 35 BauGB unterliegenden „Außenbereichsinsel“ oder davon ausgehe, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspreche. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG komme nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG für hier allein in Rede stehende Lichtimmissionen nicht eröffnet sei. Zudem fehle es an deren beachtlicher Schädlichkeit.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2009 hat die Klägerin die zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Auch ihre Grundstücke lägen im Außenbereich. Da eine Gärtnerei als privilegiertes Vorhaben dort zulässig sei, komme es nicht entscheidend darauf an, dass sich dort drei Gewächshäuser befänden. Der von der Gärtnerei und dem Sportplatz in Anspruch genommene Bereich unterscheide sich zum einen maßgeblich von der ihn umgebenden Wohnbebauung und sei zum anderen so groß, dass er Außenbereichsqualität erlange. Das vom Verwaltungsgericht erwähnte Clubhaus liege am südöstlichen Rand des Spielfeldes und führe nicht dazu, dass dieses insgesamt dem Innenbereich zugehörig sei. Ausgehend hiervon liege vorliegend ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Zwar sei zutreffend, dass gesetzliche Grenzwerte für Lichtimmissionen nicht existierten, auch treffe zu, dass die Klägerin ihre Befürchtungen auf wissenschaftliche Erkenntnisse und nicht auf praktische Erfahrungen stütze, es lägen jedoch zahlreiche Argumente dafür vor, dass hier von einer schädlichen Wirkung der genehmigten Flutlichtanlage auf den Anbau von Kurztagpflanzen auszugehen sei. Von der - baurechtlich nicht genehmigten - früheren Flutlichtanlage seien Lichtimmissionen ausgegangen, die nicht einmal ansatzweise mit den streitgegenständlichen Lichtimmissionen vergleichbar seien, weil jene einen viel geringeren Lichtpunkt gehabt hätten und die Leuchtkraft der damals eingesetzten Leuchtmittel sehr viel geringer gewesen sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, auf eigene Kosten wissenschaftliche Freilandversuche durchzuführen, um die Schädlichkeit der jetzigen Lichtimmissionen nachzuweisen. Im Übrigen sei es ihre wirtschaftliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Kurztagpflanzen anbaue oder nicht. Vielmehr sei es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts, die Störwirkungen der Flutlichtanlage genauer aufzuklären. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Ergebnisse der orientierenden Lichtmessung vom 22.01.2004 nicht herangezogen werden. Es sei nicht ersichtlich, welches Messgerät verwendet worden sei; auch könne der Gesamtfehler der jeweiligen Messung zwischen 1 und 30 Lux liegen. Allein durch die Ausrichtung des Sensors seien bei Lichtpunktquellen Fehler von bis zu 50 % des Messwertes möglich. In dem Messprotokoll sei - abgesehen vom Anspielpunkt - die Ausrichtung des Messgeräts nicht festgehalten worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke unter 10 Lux eine Beeinträchtigung der Blütenbildung von Kurztagpflanzen mit großer Sicherheit ausgeschlossen sei, sei nicht haltbar. Dies ergebe sich aus einer zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme von Herrn Dr. L... vom 26.10.2009. Von einer Vorbelastung ihrer Grundstücke könne keine Rede sein, zumal der Gärtnereibetrieb bereits vor der Anlage des Sportplatzes existiert habe. Auch aus der Anlage eines Sportplatzes folge nicht zwangsläufig die Errichtung einer passenden Flutlichtanlage. Zu berücksichtigen sei, dass der Beigeladene andere Möglichkeiten habe, um das Training seiner Mannschaften in den Abendstunden durchzuführen. Dagegen sei die Durchführung von Verdunkelungsmaßnahmen im Freiland mit erheblichen Kosten verbunden und ihr - der Klägerin - nicht zumutbar. Da die Flutlichtanlage nahezu die gesamte Freilandfläche erfasse, sei ihr auch die Wahl eines lichtunempfindlichen Standorts verwehrt. Unter Berücksichtigung ihrer Privilegierung seien ihre Interessen höher zu bewerten als diejenigen des Beigeladenen. Die von der Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen seien vorliegend auch nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet, erhebliche Nachteile i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die auf ihren Grundstücken angebauten Kurztagpflanzen herbeizuführen. § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sperre die Anwendung dieser Vorschrift nicht, weil der Begriff der „wirtschaftlichen Unternehmung“ weit zu verstehen sei und auch die Tätigkeit des Beigeladenen umfasse. Nach dem Stand der Technik bestehe die Möglichkeit, die Lichtimmissionen auf das Grundstück z.B. durch Anbringung zusätzlicher Abschirmungen/Blenden und den Einsatz von Leuchtmitteln mit geringerer Leuchtstärke zu verringern.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.08.2009 zu ändern und die Änderungs-/Ergänzungsbaugenehmigung der Beklagten vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt im wesentlichen vor: Keiner der gegenwärtigen Pächter habe - auch nicht versuchsweise - seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage Kurztagpflanzen angebaut. Deshalb könne insbesondere die Tochter der Klägerin nicht aus eigener Erfahrung bestätigen, dass das Pflanzenwachstum durch die seit Jahren betriebene Flutlichtanlage negativ beeinflusst werde. Ob die Flutlichtmasten der früheren Anlage tatsächlich niedriger gewesen seien als die genehmigten Masten, sei nicht mehr nachzuvollziehen. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder sei der Höhenunterschied aber gering. Außerdem sei die frühere Flutlichtanlage nicht mit Halogendampflampen, sondern mit Glühlampen vergleichbaren Leuchtmitteln betrieben worden, die einen sehr hohen Rotlichtanteil aufgewiesen hätten. Trotzdem sei weder bei ihr noch bei einer zuständigen Fachbehörde gerügt worden, dass negative Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum entstanden seien. Sowohl das Gärtnereigelände als auch das Rasenspielfeld seien Teil eines bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Die Bebauung entlang der E... Straße im Norden, der T...straße im Süden, der K...-...straße im Westen und der Straßen „I...“ und „S...straße“ im Osten stellten einen zusammenhängenden Bebauungskomplex dar. Hieran ändere der Sportplatz nichts, der zwar eine bauliche Anlage, aber mangels ausreichender optischer Wahrnehmbarkeit der baulichen Anlagen jedenfalls nicht maßstabsbildend sei. In dem Bebauungskomplex seien unterschiedliche Nutzungen vorhanden, so z.B. die großflächige Gaststätte (Clubhaus) und das Gärtnereigelände der Klägerin, die die Umgebung mitprägten. Westlich an das Gärtnereigelände schließe sich ein Malerbetrieb an. Im Übrigen sei überwiegend reine Wohnbebauung vorhanden. Im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 BauGB anzustellenden Einzelfallbetrachtung sei das Rücksichtnahme-gebot nicht verletzt. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sei davon auszugehen, dass bei Halogenmetalldampflampen mit einem Rotlichtanteil von 5 % störende Wirkungen auf das Pflanzenwachstum erst ab 10 bis 20 Lux entstünden. Die erneute Stellungnahme des Dr. L... vom 26.10.2009 enthalte keine neuen Erkenntnisse, sondern lediglich alte und neue Vermutungen, die wissenschaftlich nicht abschließend belegt seien. Neue Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren könnten auch im Wege der Beweiserhebung nicht gewonnen werden, denn hierfür seien langjährige Untersuchungen notwendig. Der mithin maßgebliche Lichtimmissionsrichtwert von 10 Lux werde auf den Grundstücken der Klägerin nicht erreicht. Dies belege die orientierende Messung des Gewerbeaufsichtsamts trotz eventueller Messungenauigkeit. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass Kurztagpflanzen im Normalfall im Treibhaus, nicht im Freiland gezogen würden. Deshalb seien keine Verdunkelungsmaßnahmen im Freiland erforderlich. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Beleuchtungsstärke außerhalb des Gewächshauses höher sei als innerhalb des Gebäudes, weshalb man annehmen könne, dass der an der Ecke des Gewächshauses gemessene Wert von 1-2 Lux innerhalb des Gewächshauses niedriger sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hier Anwendung finde, bleibe die Berufung unbegründet. Insbesondere durch Auflage Nr. 5 zur Baugenehmigung sei sichergestellt, dass die genehmigte Flutlichtanlage nachgerüstet werden müsse, wenn sich durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse herausstelle, dass auch bei einer Beleuchtungsstärke von weniger als 10 Lux erhebliche Nachteile auf das Pflanzenwachstum bestünden.
24 
Der Beigeladene äußert sich im Berufungsverfahren wie die Beklagte. Zusätzlich führt er u.a. aus: Der Abstand zwischen dem Spielfeldrand und der Südgrenze der Grundstücke des Gärtnereibetriebs betrage - aufgrund des schrägen Grenzverlaufs - zwischen 20 und 30 m, der Abstand zwischen dem Spielfeldrand und der südlichen Fassade des nächstgelegenen Gewächshauses zwischen 47 und 54 m. Der Höhenunterschied zwischen dem Sportplatz und dem südlichen Bereich des Betriebsgeländes betrage ca. 1,60 m, im Verhältnis zum südlichsten Gewächshaus mehr als 2,50 m. Der Gartenbaubetrieb sei von dem Sportplatz mit einer mindestens 6 m hohen Thujenhecke abgegrenzt. Es sei davon auszugehen, dass die ursprünglich betriebene Flutlichtanlage nicht mit dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Leuchtmitteln ausgestattet gewesen sei, also einen weit höheren Rotlichtanteil aufgewiesen habe. Trotzdem hätten die seinerzeit in der Gärtnerei gezogenen Kurztagpflanzen jeweils pünktlich geblüht, wie z.B. zu Allerheiligen, jährlich zum 1. November.
25 
Der Senat hat das Baugrundstück, das Gärtnereigrundstück und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die hierüber gefertigte Tonbandaufzeichnung und die angefertigten Lichtbilder, die der Sitzungsniederschrift vom 18.11.2010 beigefügt sind, wird verwiesen.
26 
Dem Senat haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das darin enthaltene Vorbringen ist letztlich nicht entscheidungserheblich, wie noch näher auszuführen sein wird.
I.
28 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
II.
29 
Die zulässige Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Änderung-/Ergänzungsbaugenehmigung vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen.
30 
1. Die Klage ist - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zulässig, insbesondere steht der Klägerin nach wie vor die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist Eigentümerin der nördlich des Sportplatzes gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auch wenn diese Grundstücke nicht unmittelbar an den Sportplatz angrenzen, ist sie doch als Nachbarin im baurechtlichen Sinne anzusehen, denn ihre Grundstücke liegen unstreitig in der räumlichen Nähe des Spielfelds der Beigeladenen und im Einwirkungsbereich der von diesem ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen (zum baurechtlichen Nachbarbegriff vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 55 Rdnr. 37 m.w.N.). Sie kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen auch auf eine mögliche Verletzung gerade ihrem Schutz dienender baurechtlicher Vorschriften berufen, denn als Nachbarin im baurechtlichen Sinne kann sie jedenfalls die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in seiner nachbarschützenden Ausprägung verlangen. Dieses ist hier - je nach der baurechtlichen Qualifikation des Baugrundstücks und dessen räumlicher Umgebung - entweder in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i.S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 825/04 -, juris Rdnr. 27) oder - im Falle der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB - in § 15 BauNVO (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703) oder - falls das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll - im Tatbestandsmerkmal „öffentliche Belange“ i.S.v. § 35 BauGB (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 f.).
31 
Zweifel am (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehen nicht. Insbesondere ist hier - wovon schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - kein Raum für die Annahme, dass ein Klageerfolg für die Klägerin deshalb nutzlos wäre, weil die Nebenbestimmung Nr. 5 der Baugenehmigung vom 28.05.2003 bereits vorschreibt, dass bei der Installation von Beleuchtungsanlagen keine Umwelteinwirkungen durch Licht auftreten dürfen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass von dieser Nebenbestimmung nicht solche Nachteile und Belästigungen erfasst sein sollten, die derzeit von dem Betrieb der Flutlichtanlage ausgehen. Vielmehr soll die Nebenbestimmung lediglich dazu dienen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich möglicherweise in der Zukunft hinsichtlich des schädlichen Einflusses von Lichtimmissionen auf das Pflanzenwachstum und die Pflanzenblüte ergeben, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch nicht um diese zukünftige Entwicklung; sie wendet sich vielmehr gegen die aktuellen, von der derzeit genehmigten Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen.
32 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren (Nachbar-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände liegen im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB (dazu a)). Aufgrund der gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung, in die beide Innenbereichsgrundstücke aufgrund der konkreten nachbarlichen Situation gestellt sind, erweist sich die mit Nebenbestimmungen zu ihren Gunsten versehene Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos (dazu b)).
33 
a) Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26 f.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294ff) [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300ff [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Auszusondern aus der Betrachtung sind hingegen solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
34 
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, denen der erkennende Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 - NVwZ-RR 2000, 481, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/96 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 10.03.2010 - 3 S 2627/08 -, juris Rdnr. 21f) befinden sich sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der bebauten Ortslage. Der Senat hat beide Grundstücke und deren bauliche Umgebung am 18.11.2010 in Augenschein genommen. Es hat sich erwiesen - wofür allerdings auch schon die in den Akten befindlichen Pläne und Luftaufnahmen sprachen -, dass der Sportplatz im Westen (K...straße), im Süden (T...straße) und im Osten (Ostseite der R... Straße, Straße „I...“ sowie S...straße) von Wohnbebauung umgeben ist. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, wird der Bebauungszusammenhang in ost-westlicher Richtung nicht durch das relativ kleine (nur etwa 135 m x 150 m große) Sportgelände unterbrochen. Die am Westrand des Sportplatzes endende Wohnbebauung an der K...straße findet zwanglos ihre Fortsetzung östlich des Sportplatzes an der Straße „I...“. Ungeachtet der Sportfläche wirkt die Bebauung geschlossen. Auch durch den Grünzug im Süden der Sportanlage zur Talstraße hin wird der Bebauungszusammenhang zu der südlichen Wohnbebauung nicht unterbrochen. Diese Bebauung ist sowohl vom Sportplatz aus als auch vom Gärtnereigelände aus aufgrund des nach Süden ansteigenden Geländes gut wahrnehmbar, wenn nicht dominierend. Auf dem Sportplatz selbst finden sich lediglich Besuchergeländer, Tore und Ballrückhaltevorrichtungen, die - als bauliche Anlagen - für sich genommen zwar optisch so unbedeutend sind, dass ihnen für die Vermittlung des Bebauungszusammenhangs die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70 = juris Rdnr. 5). Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Anlagen ihrerseits in einem optisch wahrnehmbaren, funktionalen Zusammenhang stehen mit dem an der südöstlichen Ecke des Sportgeländes befindlichen Clubheim des Beigeladenen, einer öffentlichen Gaststätte sowie dem benachbarten Vereinsgebäude. Es ist anerkannt, dass auch größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, im Einzelfall unbeachtlich sein können, also den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - I C 2.66 -, BVerwGE 31,22; auch Urt. v. 14.12.1973 - IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, liegt ein solcher Fall hier vor. Angesichts seiner relativ geringen Größe und seiner „Einhegung“ durch optisch gut wahrnehmbare und das Freigelände prägende Wohnbebauung auf drei Seiten ist auch die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ in Bezug auf den Sportplatz nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf das Gärtnereigelände. Zwar ist aufgrund der vorhandenen Freiflächen - insbesondere der mit Obstbäumen bestandenen Fläche östlich der Gewächshäuser - noch gut zu erkennen, dass sich das Gärtnereigelände ursprünglich im Außenbereich befand. Das gesamte Gelände wird jedoch im Westen, im Norden und im Osten durch optisch wahrnehmbare und die Grundstückssituation prägende (Wohn-)Bebauung „eingehegt“. Insbesondere die nördliche Wohnbebauung - entlang der E... Straße - dominiert die Grundstückssituation aufgrund des nach Norden ansteigenden Geländes und der Massivität der dort vorhandenen (Wohn-) Gebäude. Es befinden sich dort zwei- und zweieinhalbgeschossige Häuser, die teilweise ohne Grenzabstand aneinandergereiht sind. Eines der nördlich an das Gärtnereigelände angrenzenden Grundstücke - Flst. Nr. 287/1 - wird in optisch wahrnehmbarer Weise rückwärtig über das Gärtnereigelände erschlossen. Nach dem Eindruck vor Ort steht das auf diesem Grundstück stehende Wohngebäude in funktionalem Zusammenhang mit dem Gärtnereigelände. Die dort befindlichen Gewächshäuser - es handelt sich um ein großes Gewächshaus mit sechs Giebeln und zwei weitere Gewächshäuser mit jeweils einem Giebel - dienen zwar nicht dem ständigen, wohl aber dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen. Ihnen kommt ungeachtet der Tatsache, dass nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Bauwerke regelmäßig nicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund ihrer Massivität und des engen optischen Bezugs zur unmittelbar benachbarten (Wohn-)Bebauung prägende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, juris Rdnr. 5). Bei der Würdigung dieser Anlagen war zudem zu berücksichtigen, dass sie - aufgrund der beschriebenen „Einhegung“ der Gärtnereiflächen durch Wohngebäude - nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit erkennbar durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereichsflächen vermitteln. Die östlich anschließenden Freiflächen fallen angesichts der beschriebenen örtlichen Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Sie rechtfertigen nach dem gewonnenen Eindruck vor Ort weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der südlich anschließenden Sportplatzfläche eine Einordnung als „Außenbereichsinsel“ inmitten umgebender Wohnbebauung.
35 
Die weitere Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder ob eine - zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB führende - Gemengelage anzunehmen ist, kann letztlich offenbleiben. In der Umgebung befinden sich neben dem Sportplatz und der öffentlichen Gaststätte des Beigeladenen ein Kindergarten in der K...straße, eine Malerwerkstatt in der E... Straße und der auf den Grundstücken der Klägerin betriebene Gärtnereibetrieb. Im Übrigen ist (nur) Wohnbebauung vorhanden. Da diese unterschiedlichen Nutzungen relativ weit voneinander entfernt liegen, liegt die Annahme eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO eher fern und spricht viel für das Vorliegen einer baurechtlichen Gemengelage. Im einen wie im anderen Fall kann die Klägerin Nachbarschutz nur nach Maßgabe des entweder - im Falle der Annahme eines Mischgebiets - in § 15 Abs. 1 BauNVO oder - im Falle der Annahme einer Gemengelage - in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rück-sichtnahmegebots (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334) verlangen. Die Maßstäbe, anhand derer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall festzustellen ist, unterscheiden sich hierbei nicht wesentlich.
36 
b) Welche Anforderungen sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksicht-nahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflich-teten andererseits nach Lage der Dinge im jeweiligen Einzelfall zuzumuten ist. Die beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zu berücksichtigen ist die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, juris Rdnr. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 46). Das Maß der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Eigenschutzmaßnahmen - bei Lichtimmissionen insbesondere in Form von Abschirmmaßnahmen - ergreifen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 a.a.O.). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697; Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - juris m. w. N. aus der Rechtspr.).
37 
Geht es - wie hier - um Lichtimmissionen, so knüpft die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksicht-nahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG - darunter auch Lichtimmissionen, die sich auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken - die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
38 
Der Umstand, dass es sich bei dem Sportplatz des Beigeladenen möglicherweise um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.v. § 22 Abs. 1 BImSchG handelt und § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei Anlagen, „die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden“, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen nicht erfasst, ist im Zusammenhang mit den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ohne Belang. Zwar wird in der immissionsschutzrechtlichen Literatur vertreten, dass Flutlichtanlagen auf öffentlichen Sportplätzen ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind (Porger in: Kotulla, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Vorschrift trägt aber lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Bund Regelungen über die Umwelteinwirkungen durch Licht bei nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen gestützt auf die ihm zukommenden Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 „Recht der Wirtschaft“) bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 „Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung“) nicht treffen konnte. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ist deshalb nicht der Schluss zu ziehen, dass Lichtimmissionen, die - wie möglicherweise hier - von nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen ausgehen, im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots außer Betracht zu bleiben hätten.
39 
Rechtsverbindliche Vorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Lichtimmissionen zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer erheblichen Belästigung für den Nachbarn führen und von diesem im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht mehr hinzunehmen sind, liegen derzeit nicht vor. Auch rechtsverbindliche Vorschriften dazu, mit welchen Methoden Lichtimmissionen zu ermitteln und zu bewerten sind, existieren derzeit nicht. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 9. Sitzung vom 10. bis 12.05.2000 empfohlene Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie, abgedruckt bei Feldhaus, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzrecht, C 4.5 ), die zwar keinen normativen Charakter hat (OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.02.2003 - 1 LC 75/02 -, juris Rdnr. 49), aber als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 50 zu einem entsprechenden Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen), führt hier ebenfalls nicht weiter. Denn sie beschäftigt sich ausschließlich mit der Lichteinwirkung auf Menschen (Vorbemerkung und Ziff. 2 „Anwendungsbereich“) und Tiere (Anhang zur Licht-Leitlinie). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Licht-Leitlinie zur „Beurteilung und Bemessung der Raumaufhellung“ (Ziffer 4) und zur „Beurteilung und Messung der Blendung“ (Ziffer 5) zu verstehen. Irgendwelche Aussagen zur - hier allein in Rede stehenden - Lichteinwirkung auf Pflanzen lassen sich der Lichtleitlinie hingegen nicht entnehmen.
40 
In dieser Situation lässt sich die Frage, ob Lichtimmissionen zu einem für die Nachbarschaft nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Nachteil bzw. zu einer nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Belästigung führen, allein nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien beantworten.
41 
Danach ergibt sich hier Folgendes:
42 
aa) Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fiele zu deren Gunsten entscheidend ins Gewicht, wenn sich entweder aufgrund tatsächlicher Erfahrung der Klägerin (bzw. ihrer Pächter) oder aufgrund - vorhandener bzw. im Wege der Beweiserhebung zu gewinnender - wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen ließe, dass die Flutlichtanlage der Beigeladenen die Entwicklung von Kurztagpflanzen in dem Gärtnereibetrieb tatsächlich beeinträchtigt. Beides ist hier nicht der Fall.
43 
(1) Aufgrund eigener Erfahrung der Klägerin - bzw. der Pächter ihres Gärtnereibetriebes - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flutlichtanlage tatsächlich Auswirkungen auf das Blühverhalten von Kurztagpflanzen auf den Grundstücken der Klägerin hat. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dort seit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage im Jahre 2003 keine Kurztagpflanzen angebaut werden, und zwar auch nicht versuchsweise. In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2010 hat die Klägerin nochmals ausgeführt, dass in der Gärtnerei seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage, also seit immerhin nunmehr sieben Jahren, keine Kurztagpflanzen „auf solchen Flächen angebaut werden, die direkt der Flutlichtanlage ausgesetzt sind“. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Klägerin - als Pächterin eines Teils des Betriebs - bestätigt, dass sie selbst jedenfalls seit Installation der Flutlichtanlage im Jahre 2004, aber auch schon zuvor - wobei sie nicht mehr sagen könne, in welchem Zeitraum - keine Kurztagpflanzen mehr angebaut habe. Bei der Inaugenscheinnahme des Gärtnereigrundstücks durch den Senat konnte zwar festgestellt werden, dass sich in dem vom I...-... gepachteten, auf dem Flst. Nr. 281 errichteten (nördlichsten) Gewächshaus Weihnachtssterne (Poinsettien) befanden. Klagen des ... darüber, dass Weihnachtssterne - oder andere Kurztagpflanzen - infolge der Flutlichtanlage des Beigeladenen auf den gepachteten Flächen nicht in vermarktungsfähiger Weise produziert werden könnten, sind jedoch weder der Tochter der Klägerin noch der Beklagten je bekannt geworden.
44 
(2) Auch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich keine tatsächliche Beeinträchtigung des Anbaus von Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen feststellen. Es liegen mehrere - auch aktuelle - Stellungnahmen der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hannover (Herr Dr. L...) vor, wo Kunstlichtkammerversuche zur Lichtempfindlichkeit von Poinsettien (Weihnachtssternen) durchgeführt wurden. Bei dieser Stelle ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - spezifischer Sachverstand zur Beurteilung der Lichtempfindlichkeit von Kurztagpflanzen vorhanden. Nach den dortigen Erkenntnissen reagieren Kurztagpflanzen, die typischerweise in Gärtnereien gezogen werden (v.a. Poinsettien, Chrysanthemen, Kalanchoe), hinsichtlich der Blütenbildung nach dem gleichen Schema, d.h. die Blütenbildung wird verhindert oder verzögert, wenn die erforderliche Dunkelphase durch Licht gestört wird. Unter natürlichen Kurztagbedingungen, d.h. nach Unterschreiten einer bestimmten Tageslänge, führt Störlicht bestimmter Wellenlängen zu einer solchen Beeinträchtigung. Als hauptverantwortlicher Lichtrezeptor gilt bei den Kurztagpflanzen das sog. Phytochrom-System, das im Bereich des roten Lichts (hellrot/dunkelrot zwischen 660 nm und 730 nm) wie ein „Schalter“ wirkt. Dies bedeutet, dass dann, wenn Rotlicht auf den Rezeptor trifft, in den Pflanzenzellen ein Schalter umgelegt wird, der das Blühen entweder auslöst oder verhindert. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich nicht um eine Dosisreaktion, d.h. das Blühen bzw. Nichtblühen der Pflanze ist keine quantitative, sondern eine qualitative Reaktion auf Rotlicht. Nach den Erkenntnissen der Lehr- und Versuchsanstalt muss zudem davon ausgegangen werden, das auch geringe Mengen Rotlicht, die z.B. in Metalldampf- oder Halogenmetalldampflampen vorkommen, prinzipiell als Störlicht wirken können, zumal sich bei zahlreichen Lampentypen im Laufe der Alterung der Lichtstrom ändert und der Rotlichtanteil im Farbspektrum steigt (Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, Bl. 85 d.A.).
45 
Nach der Stellungnahme Dr. L... entbehrt die Aussage des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 unten), bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke von maximal 10 Lux könne eine Beeinträchtigung der Blütenbildung mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, einer wissenschaftlichen Grundlage. Denn bei einer Messung der Beleuchtungsstärke in Lux sei der Rotlichtanteil nur sehr ungenau abschätzbar, weil bei diesen Messverfahren eine spektrale Bewertungsfunktion, die Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges, zugrundegelegt werde. Hierbei werde der rote und blaue Spektralbereich im Verhältnis zum grünen und gelben Bereich deutlich unterbewertet. Für eine bewertungsfreie Erfassung des Spektralanteils des Rotlichts seien andere Messverfahren, z.B. eine spektralphotometrische Analyse heranzuziehen. Im Phytochromsystem sei jedoch Rotlicht verschiedener Wellenlängen (660 und 730 nm) beteiligt. Darüber, wie hoch die absolute Rotlichtmenge im Emissionsspektrum der Lichtquelle sein müsse, um den Phytochromschalter in der Pflanze umzulegen, gebe es keine wissenschaftlich fundierte Aussage.
46 
Verkompliziert wird die Sachlage noch dadurch, dass die Reaktionsgrenze nach den Ausführungen des Dr. L... „vermutlich“ nur am isolierten Phytochrom bestimmbar ist und auf die Situation der gesamten Pflanze nur schwierig übertragbar ist, zumal bei einigen Pflanzenarten auch nicht nur Hellrot oder Dunkelrot für die Reaktion verantwortlich sind, sondern ein bestimmtes Verhältnis der Rotlichtanteile zueinander. Hinzu kommt, dass die Empfindlichkeit von Kurztagpflanzen gegenüber Störlicht auch von anderen Faktoren, wie z.B. der Umgebungstemperatur und dem Alter der Pflanzen abhängt (vgl. die Ausführungen von Jansen/Bachthaler/Fölster/Scharpf, Gärtnerischer Pflanzenbau, 3. Aufl. 1998, S. 166ff in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2010 übersandten Auszug).
47 
Zur kritischen Beleuchtungsstärke kann nach den vorliegenden wissenschaftlichen und fachkundigen Erkenntnissen allenfalls gesagt werden, dass bei empfindlichen Poinsettiensorten bereits 2 Lux zu empfindlichen Störungen führen können und die kritische Beleuchtungsstärke bei weniger empfindlichen Poinsettiensorten in Abhängigkeit vom Rotlichtanteil der Lichtquelle deutlich höher liegt (Veröffentlichung Dr. L... aus 2001, Widerspruchsakte und Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, GA Bl. 89). Bei Asternarten liegt die Reizschwelle unter 1 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.02.2003, Widerspruchsakte), bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.2.2003; Rünger, Licht und Temperatur im Zierpflanzenbau, Parey-Verlag, 3.Aufl. 1976, S. 89, vgl. Behördenakte). Nach Rünger (a.a.O. S. 89) ist die Intensitätsgrenze, unterhalb derer photoperiodisch wirkendes Licht keine Wirkung auf Kurztagpflanzen hat, je nach Pflanzenart verschieden und „mag noch durch andere Faktoren beeinflusst werden“. Bei vielen Kurztagpflanzen liege diese Grenze zwischen etwa 3 und 20 Lux des Tageslichtes. Hiervon geht auch das ALLB in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 aus. Soweit Dr. L... in seiner Stellungnahme vom 01.03.2007 (Widerspruchsakte) ausführt, die kritische Beleuchtungsstärke bei Poinsettien betrage erfahrungsgemäß 10 Lux, schränkt er dies zugleich mit dem Hinweis ein, dass gesicherte Aussagen über die kritische Beleuchtungsstärke bzw. Rotlichtdosis nicht existierten, weshalb diese Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien, zumal auch die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux als solche in der Praxis eine relativ hohe Fehlerquote aufweise.
48 
Aus den vorhandenen fachkundigen bzw. wissenschaftlichen Stellungnahmen muss der Schluss gezogen werden, dass sich in Bezug auf die genannten gärtnereitypischen Kurztagpflanzen eine Reaktionsgrenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit abstrakt bestimmen lässt (so auch die fachliche Stellungnahme der Gartenbauabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004, S. 3, Widerspruchsakte). Brauchbare Aussagen sind noch nicht einmal in Bezug auf einzelne Pflanzenarten zu treffen, wenn - wovon nach der Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009 auszugehen ist - der maßgebliche Phytochromschalter vermutlich nur am isolieren Phytochrom bestimmbar und die Übertragung der gefundenen Ergebnisse (schon) auf die gesamte Pflanze schwierig ist.
49 
Vor diesem Hintergrund war auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Dieser zielte auf die Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Betrieb der genehmigten Flutlichtanlage führe zu derartig nachteiligen Einwirkungen auf die im Freiland gelegenen Grundstücke des klägerischen Betriebs sowie auf das südlich gelegene Gewächshaus, dass ein Anbau von Kurztagpflanzen auf diesen Flächen ausscheide. Mit diesem Inhalt handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, denn er richtet sich - im Sinne einer Ausforschung - auf eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“, die hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll. Nach dem Ausgeführten liegen derzeit gerade keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür vor, wann Lichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen im Freiland bzw. im Gewächshaus nachteilig sind. Dies gilt zumal dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - überhaupt nicht klar ist, welche Arten von Kurztagpflanzen an welcher Stelle des Betriebsgrundstücks (zukünftig) überhaupt angebaut werden sollen. Zudem zeigt der Antrag nicht auf - und kann dies nach dem Ausgeführten auch gar nicht -, dass der Sachverständige über die bisherigen Erkenntnisse hinaus konkrete Reizschwellen für bestimmte Pflanzenarten bestimmten könnte.
50 
bb) Bei Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erweist sich die Installation der genehmigten Flutlichtanlage hier nicht als rücksichtslos:
51 
(1) Es besteht die Möglichkeit, Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage anzubauen. Hierfür spricht zum einen die Größe des Betriebsgeländes, wo jedenfalls im nördlichen und nordöstlichen Teil Ausweichmöglichkeiten im Freiland zur Verfügung stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Beleuchtungs-umfeldberechnung der Herstellerfirma S... vom 07.04.2003. Diese geht in Bezug auf die ursprünglich genehmigte Flutlichtanlage (mit zwölf Strahlern anstatt der tatsächlich vorhandenen acht) davon aus (S. 7), dass die horizontale Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe jedenfalls ab einer Entfernung von 88,05 m zum Anspielpunkt in der Mitte des Platzes (y-Koordinate +88,05 m) maximal 2 Lux beträgt. Wie aus dem Lageplan, der dem Protokoll über die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 beigefügt ist, entnommen werden kann, ist die Entfernung von 88 m etwa an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Freiflächen nordöstlich dieses Gewächshauses als außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage liegende Ausweichfläche zur Verfügung stehen. Gleiches gilt jedenfalls für die nördlichen Teile des großen, sechsgiebligen Gewächshauses und sich in nördlicher Richtung daran anschließenden beiden kleineren Gewächshäuser. Zu beachten ist, dass die Umfeldberechnung der Fa. S… noch die beiden auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter berücksichtigt, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden und nicht genehmigt sind. Die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004, die nach dem oben Ausgeführten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und aufgrund dessen nur mit großer Vorsicht zu bewerten ist - ergab an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 eine Leuchtstärke von (nur) 0-1 Lux.
52 
(2) Die Klägerin kann zudem auf Eigensicherungsmaßnahmen verwiesen werden. Störlicht, das die Entwicklung von Kurztagpflanzen beeinträchtigt, geht bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen nicht nur von der Flutlichtanlage aus, sondern auch von der Nachbarbebauung bzw. der Straßenbeleuchtung. Der Senat konnte im Augenscheinstermin feststellen, dass insbesondere die Gewächshäuser in der Nähe der zweieinhalbgeschossigen (Wohn-)Bebauung liegen, die sich entlang der E... Straße erstreckt. Sind die Wohnungen - zumal im Winter - hell erleuchtet, so wirkt sich dies - als Störlicht - zwangsläufig auch auf die Gärtnereiflächen aus. Aus diesem Grund wird der Betreiber einer Gärtnerei, will er Störlichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen sicher ausschließen und einen optimalen Ertrag aus der Produktion dieser Pflanzenarten erzielen, ohnehin gezwungen sein, technische Verdunkelungseinrichtungen vorzuhalten. Aus den fachlichen Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) vom 23.06.2003 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004 (S. 3/4) ergibt sich, dass es Möglichkeiten der technischen Verdunkelung gibt und diese so konzipiert sind, dass Störlichtreize von außen in der lichtsensiblen Wachstums- und Entwicklungsphase ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Vorhaltung solcher Verdunkelungseinrichtungen für die Betreiber der Gärtnerei möglicherweise einen finanziellen Mehraufwand bedeutet (vgl. die Stellungnahme des ALLB), führt nicht dazu, dass die Verweisung hierauf unzumutbar wäre. Wie ausgeführt sind entsprechende Investitionen zur optimalen Ertragserzielung ohnehin notwendig. Auf der anderen Seite hat ein Verzicht auf solche Vorkehrungen zwangsläufig zur Konsequenz, dass - auch unabhängig von dem Einfluss des Flutlichts - ein optimaler Ertrag bezüglich der Kurztagpflanzen nicht erzielt werden kann. Denn mit einer Schwundrate ist angesichts des vorhandenen anderen Störlichts immer zu rechnen. In dieser Situation dürfte die Schwundrate, die möglicherweise noch zusätzlich durch die Flutlichtanlage bewirkt wird, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal die Möglichkeit besteht, den flutlichtbedingten Minderertrag durch Wahl eines Alternativstandorts auszuschließen oder doch weitgehend zu minimieren.
53 
(3) In der konkreten nachbarschaftlichen Situation kann die Klägerin auch auf die lichtabschirmende Wirkung der auf dem Gärtnereigrundstück an der Grenze zum Sportplatz vorhandenen, mindestens 6 m hohen Scheinzypressenhecke (in den Akten teilweise als Thujenhecke bezeichnet) verwiesen werden. Zwar befindet sich die Hecke auf dem Flst. Nr. 403/03, das ihrer Tochter gehört; dieses Flurstück ist aber Bestandteil des Gärtnereigeländes und deshalb bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Flutlichtanlage sich gerade gegenüber dem benachbarten Gärtnereibetrieb als rücksichtslos erweist. Nach dem Vortrag der Klägerin soll diese Hecke eingekürzt werden, weil sie die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke (der Eheleute L... bzw. der Klägerin) zu stark verschattet. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag ebenfalls für das Vorhandensein eines zumutbaren Freiland-Alternativstandorts für das Ziehen von Kurztagpflanzen auf dem Gärtnereigelände spricht, wäre eine Verkürzung oder gar Beseitigung der vorhandenen lichtabschirmenden Hecke durch die Klägerin ihrerseits in hohem Grade rücksichtslos, weil eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Gärtnereibetriebs dadurch erst geschaffen würde. Ihr weiterer Hinweis, dass die Verkürzung der Hecke erforderlich sei, um ein Abtrocknen der feuchten, schattigen und durch Pilzbefall gefährdete Fläche unmittelbar nördlich der Hecke zu ermöglichen, ändert hieran nichts. Denn zum einen gibt es in einer Gärtnerei auch einen Bedarf für schattige Kulturstandorte, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die beschattete Fläche für den Anbau licht- und wärmebedürftiger Kulturen unentbehrlich wäre.
54 
(4) Bei der Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sportplatz in der Nachbarschaft der Klägerin mindestens seit Anfang der 1950er Jahren existiert. Ob er dort schon in den dreißiger Jahren angelegt wurde, ist unter den Beteiligten umstritten. In der mündlichen Verhandlung hat sich diese Frage nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären lassen. In gleicher Weise ungeklärt geblieben ist die Frage, wann die frühere Flutlichtanlage, welche auf dem Sportgelände des Beigeladenen unstreitig stand und jedenfalls im Jahre 1997 abgebaut wurde, ursprünglich errichtet worden und ob die Errichtung baurechtlich genehmigt worden war. Letztlich können diese ungeklärten Fragen aber dahingestellt bleiben. Denn sicher - und unter den Beteiligten unumstritten - ist, dass Sportplatz einerseits und Gärtnereibetrieb andererseits im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids über die Genehmigung der streitgegenständlichen Flutlichtanlage seit mindestens 54 Jahren legal nebeneinander existieren und die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rücksichtnahme-verpflichtungen jedenfalls entstanden sind. Bei dieser Sachlage war und ist die Schutzwürdigkeit des Gärtnereibetriebes in Bezug auf Lichtimmissionen, die typischerweise von einem Sportplatz ausgehen, von vorneherein gemindert, denn Flutlichtanlagen gehören zum typischen Gepräge von Sportplätzen. Mit der Errichtung einer solchen Anlage musste die Klägerin unabhängig davon, ob und in welcher Zeit bereits früher eine genehmigte Flutlichtanlage vorhanden war oder nicht, rechnen. Bereits das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene für seinen Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden auf die Flutlichtanlage angewiesen ist, da die Benutzung des Sportgeländes in diesen Zeitabschnitten mit dem Vorhandensein eines Flutlichts steht und fällt. Andererseits ist die Klägerin - bzw. deren Pächter - nicht zwingend darauf angewiesen, auf den Gärtnereiflächen (gerade) Kurztagpflanzen anzubauen, wie sich schon daran zeigt, dass solche Pflanzen im Betrieb der Tochter der Klägerin schon vor der Installation der Flutlichtanlage nicht mehr angebaut wurden. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass beim Augenscheinstermin in dem vom IBS gepachteten Gewächshaus Weihnachtssterne zu erkennen waren. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Pflanzen vom IBS selbst gezogen werden. Die Tochter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie wisse nicht, ob der IBS Kurztagpflanzen anbaue. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass die erwähnten Weihnachtssterne als bereits vorgezogene Pflanzen mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben wurden. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Gärtnereibetriebe auf den Anbau von Kurztagpflanzen angewiesen wären, stünden jedenfalls die aufgezeigten Eigensicherungs-, Alternativ- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.
55 
(5) Schließlich spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Flutlichtanlage gegen deren Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Gärtnereibetrieb auf den Flächen der Klägerin. Zum einen hat der Beigeladene auf die Anbringung der ursprünglich geplanten, direkt auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter verzichtet (vgl. Schreiben des Baurechtsamts an den Beigeladenen vom 13.04.2004 samt Aktenvermerk). Zum anderen hat der Beigeladene unter Inkaufnahme eines Mehraufwandes von 3.500 EUR (vgl. Anwaltsschreiben vom 25.01.2005) 2000-Watt-Strahler (Halogenmetalldampflampen HRI-TS-WD) montiert, die nach Auskunft des Lieferanten (Schreiben der Fa. B... vom 29.11.2004) unter all den in Frage kommenden Leuchtmitteln den geringsten Rotlichtanteil - und damit das geringste Gefährdungspotential bezüglich der Lichtreizschwelle von Kurztagpflanzen - aufweisen. Um sicherzustellen, dass die eingesetzten Leuchtmittel im Falle ihres Austauschs durch Leuchtmittel mit ebenso geringem Rotlichtanteil ersetzt werden, hat das Regierungspräsidium die Baugenehmigung vom 28.05.2003 durch die Nebenbestimmung ergänzt, wonach „die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit geringem Rotlichtanteil betrieben werden darf“. Die Kritik der Klägerin, die Anforderung eines „geringen“ Rotlichtanteils sei zu unbestimmt, ist unberechtigt, da aus der Begründung der Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid eindeutig hervorgeht, dass eine Erhöhung des derzeit vorhandenen (geringen) Rotlichtanteils ausgeschlossen, m.a.W. die Beigeladene zu einer Ersetzung mit gleichartigen Leuchtmitteln verpflichtet werden soll. Außerdem setzt Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung vom 28.05.2003 die Lichtpunkthöhe der Fluter auf (nur) 16 m fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der Lichtpunkthöhe nicht unklar, sie bezieht sich ersichtlich auf die genehmigte Höhenlage des Spielfelds, auf der die Lichtmasten montiert werden.
56 
Sowohl eine Einzelbetrachtung als auch - erst recht - eine Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass von der genehmigten Flutlichtanlage Lichtemissionen ausgehen können, die der Klägerin bzw. den auf ihren Grundstücken betriebenen Gärtnereien gegenüber unzumutbar sind. Dies würde selbst dann gelten, wenn man - entgegen der rechtlichen Einordnung des Senats - davon ausginge, dass die Betriebsflächen sich im Außenbereich befänden. In diesem Fall wären die der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Flächen zwar einem privilegierten Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzuordnen; die dargelegten Ausführungen zur fehlenden Rücksichtslosigkeit der in Rede stehenden Flutlichtanlage gälten aber entsprechend. Vor diesem Hintergrund wäre eine andere Beurteilung auch dann nicht angezeigt, wenn die von der Klägerin „unter Beweis gestellten“ Tatsachen zuträfen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des - notwendig - Beigeladenen aufzuerlegen.
58 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das darin enthaltene Vorbringen ist letztlich nicht entscheidungserheblich, wie noch näher auszuführen sein wird.
I.
28 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
II.
29 
Die zulässige Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Änderung-/Ergänzungsbaugenehmigung vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen.
30 
1. Die Klage ist - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zulässig, insbesondere steht der Klägerin nach wie vor die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist Eigentümerin der nördlich des Sportplatzes gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auch wenn diese Grundstücke nicht unmittelbar an den Sportplatz angrenzen, ist sie doch als Nachbarin im baurechtlichen Sinne anzusehen, denn ihre Grundstücke liegen unstreitig in der räumlichen Nähe des Spielfelds der Beigeladenen und im Einwirkungsbereich der von diesem ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen (zum baurechtlichen Nachbarbegriff vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 55 Rdnr. 37 m.w.N.). Sie kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen auch auf eine mögliche Verletzung gerade ihrem Schutz dienender baurechtlicher Vorschriften berufen, denn als Nachbarin im baurechtlichen Sinne kann sie jedenfalls die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in seiner nachbarschützenden Ausprägung verlangen. Dieses ist hier - je nach der baurechtlichen Qualifikation des Baugrundstücks und dessen räumlicher Umgebung - entweder in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i.S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 825/04 -, juris Rdnr. 27) oder - im Falle der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB - in § 15 BauNVO (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703) oder - falls das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll - im Tatbestandsmerkmal „öffentliche Belange“ i.S.v. § 35 BauGB (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 f.).
31 
Zweifel am (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehen nicht. Insbesondere ist hier - wovon schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - kein Raum für die Annahme, dass ein Klageerfolg für die Klägerin deshalb nutzlos wäre, weil die Nebenbestimmung Nr. 5 der Baugenehmigung vom 28.05.2003 bereits vorschreibt, dass bei der Installation von Beleuchtungsanlagen keine Umwelteinwirkungen durch Licht auftreten dürfen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass von dieser Nebenbestimmung nicht solche Nachteile und Belästigungen erfasst sein sollten, die derzeit von dem Betrieb der Flutlichtanlage ausgehen. Vielmehr soll die Nebenbestimmung lediglich dazu dienen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich möglicherweise in der Zukunft hinsichtlich des schädlichen Einflusses von Lichtimmissionen auf das Pflanzenwachstum und die Pflanzenblüte ergeben, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch nicht um diese zukünftige Entwicklung; sie wendet sich vielmehr gegen die aktuellen, von der derzeit genehmigten Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen.
32 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren (Nachbar-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände liegen im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB (dazu a)). Aufgrund der gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung, in die beide Innenbereichsgrundstücke aufgrund der konkreten nachbarlichen Situation gestellt sind, erweist sich die mit Nebenbestimmungen zu ihren Gunsten versehene Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos (dazu b)).
33 
a) Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26 f.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294ff) [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300ff [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Auszusondern aus der Betrachtung sind hingegen solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
34 
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, denen der erkennende Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 - NVwZ-RR 2000, 481, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/96 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 10.03.2010 - 3 S 2627/08 -, juris Rdnr. 21f) befinden sich sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der bebauten Ortslage. Der Senat hat beide Grundstücke und deren bauliche Umgebung am 18.11.2010 in Augenschein genommen. Es hat sich erwiesen - wofür allerdings auch schon die in den Akten befindlichen Pläne und Luftaufnahmen sprachen -, dass der Sportplatz im Westen (K...straße), im Süden (T...straße) und im Osten (Ostseite der R... Straße, Straße „I...“ sowie S...straße) von Wohnbebauung umgeben ist. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, wird der Bebauungszusammenhang in ost-westlicher Richtung nicht durch das relativ kleine (nur etwa 135 m x 150 m große) Sportgelände unterbrochen. Die am Westrand des Sportplatzes endende Wohnbebauung an der K...straße findet zwanglos ihre Fortsetzung östlich des Sportplatzes an der Straße „I...“. Ungeachtet der Sportfläche wirkt die Bebauung geschlossen. Auch durch den Grünzug im Süden der Sportanlage zur Talstraße hin wird der Bebauungszusammenhang zu der südlichen Wohnbebauung nicht unterbrochen. Diese Bebauung ist sowohl vom Sportplatz aus als auch vom Gärtnereigelände aus aufgrund des nach Süden ansteigenden Geländes gut wahrnehmbar, wenn nicht dominierend. Auf dem Sportplatz selbst finden sich lediglich Besuchergeländer, Tore und Ballrückhaltevorrichtungen, die - als bauliche Anlagen - für sich genommen zwar optisch so unbedeutend sind, dass ihnen für die Vermittlung des Bebauungszusammenhangs die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70 = juris Rdnr. 5). Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Anlagen ihrerseits in einem optisch wahrnehmbaren, funktionalen Zusammenhang stehen mit dem an der südöstlichen Ecke des Sportgeländes befindlichen Clubheim des Beigeladenen, einer öffentlichen Gaststätte sowie dem benachbarten Vereinsgebäude. Es ist anerkannt, dass auch größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, im Einzelfall unbeachtlich sein können, also den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - I C 2.66 -, BVerwGE 31,22; auch Urt. v. 14.12.1973 - IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, liegt ein solcher Fall hier vor. Angesichts seiner relativ geringen Größe und seiner „Einhegung“ durch optisch gut wahrnehmbare und das Freigelände prägende Wohnbebauung auf drei Seiten ist auch die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ in Bezug auf den Sportplatz nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf das Gärtnereigelände. Zwar ist aufgrund der vorhandenen Freiflächen - insbesondere der mit Obstbäumen bestandenen Fläche östlich der Gewächshäuser - noch gut zu erkennen, dass sich das Gärtnereigelände ursprünglich im Außenbereich befand. Das gesamte Gelände wird jedoch im Westen, im Norden und im Osten durch optisch wahrnehmbare und die Grundstückssituation prägende (Wohn-)Bebauung „eingehegt“. Insbesondere die nördliche Wohnbebauung - entlang der E... Straße - dominiert die Grundstückssituation aufgrund des nach Norden ansteigenden Geländes und der Massivität der dort vorhandenen (Wohn-) Gebäude. Es befinden sich dort zwei- und zweieinhalbgeschossige Häuser, die teilweise ohne Grenzabstand aneinandergereiht sind. Eines der nördlich an das Gärtnereigelände angrenzenden Grundstücke - Flst. Nr. 287/1 - wird in optisch wahrnehmbarer Weise rückwärtig über das Gärtnereigelände erschlossen. Nach dem Eindruck vor Ort steht das auf diesem Grundstück stehende Wohngebäude in funktionalem Zusammenhang mit dem Gärtnereigelände. Die dort befindlichen Gewächshäuser - es handelt sich um ein großes Gewächshaus mit sechs Giebeln und zwei weitere Gewächshäuser mit jeweils einem Giebel - dienen zwar nicht dem ständigen, wohl aber dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen. Ihnen kommt ungeachtet der Tatsache, dass nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Bauwerke regelmäßig nicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund ihrer Massivität und des engen optischen Bezugs zur unmittelbar benachbarten (Wohn-)Bebauung prägende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, juris Rdnr. 5). Bei der Würdigung dieser Anlagen war zudem zu berücksichtigen, dass sie - aufgrund der beschriebenen „Einhegung“ der Gärtnereiflächen durch Wohngebäude - nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit erkennbar durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereichsflächen vermitteln. Die östlich anschließenden Freiflächen fallen angesichts der beschriebenen örtlichen Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Sie rechtfertigen nach dem gewonnenen Eindruck vor Ort weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der südlich anschließenden Sportplatzfläche eine Einordnung als „Außenbereichsinsel“ inmitten umgebender Wohnbebauung.
35 
Die weitere Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder ob eine - zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB führende - Gemengelage anzunehmen ist, kann letztlich offenbleiben. In der Umgebung befinden sich neben dem Sportplatz und der öffentlichen Gaststätte des Beigeladenen ein Kindergarten in der K...straße, eine Malerwerkstatt in der E... Straße und der auf den Grundstücken der Klägerin betriebene Gärtnereibetrieb. Im Übrigen ist (nur) Wohnbebauung vorhanden. Da diese unterschiedlichen Nutzungen relativ weit voneinander entfernt liegen, liegt die Annahme eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO eher fern und spricht viel für das Vorliegen einer baurechtlichen Gemengelage. Im einen wie im anderen Fall kann die Klägerin Nachbarschutz nur nach Maßgabe des entweder - im Falle der Annahme eines Mischgebiets - in § 15 Abs. 1 BauNVO oder - im Falle der Annahme einer Gemengelage - in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rück-sichtnahmegebots (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334) verlangen. Die Maßstäbe, anhand derer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall festzustellen ist, unterscheiden sich hierbei nicht wesentlich.
36 
b) Welche Anforderungen sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksicht-nahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflich-teten andererseits nach Lage der Dinge im jeweiligen Einzelfall zuzumuten ist. Die beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zu berücksichtigen ist die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, juris Rdnr. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 46). Das Maß der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Eigenschutzmaßnahmen - bei Lichtimmissionen insbesondere in Form von Abschirmmaßnahmen - ergreifen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 a.a.O.). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697; Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - juris m. w. N. aus der Rechtspr.).
37 
Geht es - wie hier - um Lichtimmissionen, so knüpft die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksicht-nahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG - darunter auch Lichtimmissionen, die sich auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken - die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
38 
Der Umstand, dass es sich bei dem Sportplatz des Beigeladenen möglicherweise um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.v. § 22 Abs. 1 BImSchG handelt und § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei Anlagen, „die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden“, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen nicht erfasst, ist im Zusammenhang mit den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ohne Belang. Zwar wird in der immissionsschutzrechtlichen Literatur vertreten, dass Flutlichtanlagen auf öffentlichen Sportplätzen ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind (Porger in: Kotulla, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Vorschrift trägt aber lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Bund Regelungen über die Umwelteinwirkungen durch Licht bei nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen gestützt auf die ihm zukommenden Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 „Recht der Wirtschaft“) bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 „Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung“) nicht treffen konnte. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ist deshalb nicht der Schluss zu ziehen, dass Lichtimmissionen, die - wie möglicherweise hier - von nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen ausgehen, im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots außer Betracht zu bleiben hätten.
39 
Rechtsverbindliche Vorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Lichtimmissionen zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer erheblichen Belästigung für den Nachbarn führen und von diesem im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht mehr hinzunehmen sind, liegen derzeit nicht vor. Auch rechtsverbindliche Vorschriften dazu, mit welchen Methoden Lichtimmissionen zu ermitteln und zu bewerten sind, existieren derzeit nicht. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 9. Sitzung vom 10. bis 12.05.2000 empfohlene Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie, abgedruckt bei Feldhaus, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzrecht, C 4.5 ), die zwar keinen normativen Charakter hat (OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.02.2003 - 1 LC 75/02 -, juris Rdnr. 49), aber als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 50 zu einem entsprechenden Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen), führt hier ebenfalls nicht weiter. Denn sie beschäftigt sich ausschließlich mit der Lichteinwirkung auf Menschen (Vorbemerkung und Ziff. 2 „Anwendungsbereich“) und Tiere (Anhang zur Licht-Leitlinie). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Licht-Leitlinie zur „Beurteilung und Bemessung der Raumaufhellung“ (Ziffer 4) und zur „Beurteilung und Messung der Blendung“ (Ziffer 5) zu verstehen. Irgendwelche Aussagen zur - hier allein in Rede stehenden - Lichteinwirkung auf Pflanzen lassen sich der Lichtleitlinie hingegen nicht entnehmen.
40 
In dieser Situation lässt sich die Frage, ob Lichtimmissionen zu einem für die Nachbarschaft nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Nachteil bzw. zu einer nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Belästigung führen, allein nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien beantworten.
41 
Danach ergibt sich hier Folgendes:
42 
aa) Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fiele zu deren Gunsten entscheidend ins Gewicht, wenn sich entweder aufgrund tatsächlicher Erfahrung der Klägerin (bzw. ihrer Pächter) oder aufgrund - vorhandener bzw. im Wege der Beweiserhebung zu gewinnender - wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen ließe, dass die Flutlichtanlage der Beigeladenen die Entwicklung von Kurztagpflanzen in dem Gärtnereibetrieb tatsächlich beeinträchtigt. Beides ist hier nicht der Fall.
43 
(1) Aufgrund eigener Erfahrung der Klägerin - bzw. der Pächter ihres Gärtnereibetriebes - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flutlichtanlage tatsächlich Auswirkungen auf das Blühverhalten von Kurztagpflanzen auf den Grundstücken der Klägerin hat. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dort seit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage im Jahre 2003 keine Kurztagpflanzen angebaut werden, und zwar auch nicht versuchsweise. In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2010 hat die Klägerin nochmals ausgeführt, dass in der Gärtnerei seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage, also seit immerhin nunmehr sieben Jahren, keine Kurztagpflanzen „auf solchen Flächen angebaut werden, die direkt der Flutlichtanlage ausgesetzt sind“. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Klägerin - als Pächterin eines Teils des Betriebs - bestätigt, dass sie selbst jedenfalls seit Installation der Flutlichtanlage im Jahre 2004, aber auch schon zuvor - wobei sie nicht mehr sagen könne, in welchem Zeitraum - keine Kurztagpflanzen mehr angebaut habe. Bei der Inaugenscheinnahme des Gärtnereigrundstücks durch den Senat konnte zwar festgestellt werden, dass sich in dem vom I...-... gepachteten, auf dem Flst. Nr. 281 errichteten (nördlichsten) Gewächshaus Weihnachtssterne (Poinsettien) befanden. Klagen des ... darüber, dass Weihnachtssterne - oder andere Kurztagpflanzen - infolge der Flutlichtanlage des Beigeladenen auf den gepachteten Flächen nicht in vermarktungsfähiger Weise produziert werden könnten, sind jedoch weder der Tochter der Klägerin noch der Beklagten je bekannt geworden.
44 
(2) Auch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich keine tatsächliche Beeinträchtigung des Anbaus von Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen feststellen. Es liegen mehrere - auch aktuelle - Stellungnahmen der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hannover (Herr Dr. L...) vor, wo Kunstlichtkammerversuche zur Lichtempfindlichkeit von Poinsettien (Weihnachtssternen) durchgeführt wurden. Bei dieser Stelle ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - spezifischer Sachverstand zur Beurteilung der Lichtempfindlichkeit von Kurztagpflanzen vorhanden. Nach den dortigen Erkenntnissen reagieren Kurztagpflanzen, die typischerweise in Gärtnereien gezogen werden (v.a. Poinsettien, Chrysanthemen, Kalanchoe), hinsichtlich der Blütenbildung nach dem gleichen Schema, d.h. die Blütenbildung wird verhindert oder verzögert, wenn die erforderliche Dunkelphase durch Licht gestört wird. Unter natürlichen Kurztagbedingungen, d.h. nach Unterschreiten einer bestimmten Tageslänge, führt Störlicht bestimmter Wellenlängen zu einer solchen Beeinträchtigung. Als hauptverantwortlicher Lichtrezeptor gilt bei den Kurztagpflanzen das sog. Phytochrom-System, das im Bereich des roten Lichts (hellrot/dunkelrot zwischen 660 nm und 730 nm) wie ein „Schalter“ wirkt. Dies bedeutet, dass dann, wenn Rotlicht auf den Rezeptor trifft, in den Pflanzenzellen ein Schalter umgelegt wird, der das Blühen entweder auslöst oder verhindert. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich nicht um eine Dosisreaktion, d.h. das Blühen bzw. Nichtblühen der Pflanze ist keine quantitative, sondern eine qualitative Reaktion auf Rotlicht. Nach den Erkenntnissen der Lehr- und Versuchsanstalt muss zudem davon ausgegangen werden, das auch geringe Mengen Rotlicht, die z.B. in Metalldampf- oder Halogenmetalldampflampen vorkommen, prinzipiell als Störlicht wirken können, zumal sich bei zahlreichen Lampentypen im Laufe der Alterung der Lichtstrom ändert und der Rotlichtanteil im Farbspektrum steigt (Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, Bl. 85 d.A.).
45 
Nach der Stellungnahme Dr. L... entbehrt die Aussage des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 unten), bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke von maximal 10 Lux könne eine Beeinträchtigung der Blütenbildung mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, einer wissenschaftlichen Grundlage. Denn bei einer Messung der Beleuchtungsstärke in Lux sei der Rotlichtanteil nur sehr ungenau abschätzbar, weil bei diesen Messverfahren eine spektrale Bewertungsfunktion, die Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges, zugrundegelegt werde. Hierbei werde der rote und blaue Spektralbereich im Verhältnis zum grünen und gelben Bereich deutlich unterbewertet. Für eine bewertungsfreie Erfassung des Spektralanteils des Rotlichts seien andere Messverfahren, z.B. eine spektralphotometrische Analyse heranzuziehen. Im Phytochromsystem sei jedoch Rotlicht verschiedener Wellenlängen (660 und 730 nm) beteiligt. Darüber, wie hoch die absolute Rotlichtmenge im Emissionsspektrum der Lichtquelle sein müsse, um den Phytochromschalter in der Pflanze umzulegen, gebe es keine wissenschaftlich fundierte Aussage.
46 
Verkompliziert wird die Sachlage noch dadurch, dass die Reaktionsgrenze nach den Ausführungen des Dr. L... „vermutlich“ nur am isolierten Phytochrom bestimmbar ist und auf die Situation der gesamten Pflanze nur schwierig übertragbar ist, zumal bei einigen Pflanzenarten auch nicht nur Hellrot oder Dunkelrot für die Reaktion verantwortlich sind, sondern ein bestimmtes Verhältnis der Rotlichtanteile zueinander. Hinzu kommt, dass die Empfindlichkeit von Kurztagpflanzen gegenüber Störlicht auch von anderen Faktoren, wie z.B. der Umgebungstemperatur und dem Alter der Pflanzen abhängt (vgl. die Ausführungen von Jansen/Bachthaler/Fölster/Scharpf, Gärtnerischer Pflanzenbau, 3. Aufl. 1998, S. 166ff in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2010 übersandten Auszug).
47 
Zur kritischen Beleuchtungsstärke kann nach den vorliegenden wissenschaftlichen und fachkundigen Erkenntnissen allenfalls gesagt werden, dass bei empfindlichen Poinsettiensorten bereits 2 Lux zu empfindlichen Störungen führen können und die kritische Beleuchtungsstärke bei weniger empfindlichen Poinsettiensorten in Abhängigkeit vom Rotlichtanteil der Lichtquelle deutlich höher liegt (Veröffentlichung Dr. L... aus 2001, Widerspruchsakte und Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, GA Bl. 89). Bei Asternarten liegt die Reizschwelle unter 1 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.02.2003, Widerspruchsakte), bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.2.2003; Rünger, Licht und Temperatur im Zierpflanzenbau, Parey-Verlag, 3.Aufl. 1976, S. 89, vgl. Behördenakte). Nach Rünger (a.a.O. S. 89) ist die Intensitätsgrenze, unterhalb derer photoperiodisch wirkendes Licht keine Wirkung auf Kurztagpflanzen hat, je nach Pflanzenart verschieden und „mag noch durch andere Faktoren beeinflusst werden“. Bei vielen Kurztagpflanzen liege diese Grenze zwischen etwa 3 und 20 Lux des Tageslichtes. Hiervon geht auch das ALLB in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 aus. Soweit Dr. L... in seiner Stellungnahme vom 01.03.2007 (Widerspruchsakte) ausführt, die kritische Beleuchtungsstärke bei Poinsettien betrage erfahrungsgemäß 10 Lux, schränkt er dies zugleich mit dem Hinweis ein, dass gesicherte Aussagen über die kritische Beleuchtungsstärke bzw. Rotlichtdosis nicht existierten, weshalb diese Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien, zumal auch die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux als solche in der Praxis eine relativ hohe Fehlerquote aufweise.
48 
Aus den vorhandenen fachkundigen bzw. wissenschaftlichen Stellungnahmen muss der Schluss gezogen werden, dass sich in Bezug auf die genannten gärtnereitypischen Kurztagpflanzen eine Reaktionsgrenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit abstrakt bestimmen lässt (so auch die fachliche Stellungnahme der Gartenbauabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004, S. 3, Widerspruchsakte). Brauchbare Aussagen sind noch nicht einmal in Bezug auf einzelne Pflanzenarten zu treffen, wenn - wovon nach der Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009 auszugehen ist - der maßgebliche Phytochromschalter vermutlich nur am isolieren Phytochrom bestimmbar und die Übertragung der gefundenen Ergebnisse (schon) auf die gesamte Pflanze schwierig ist.
49 
Vor diesem Hintergrund war auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Dieser zielte auf die Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Betrieb der genehmigten Flutlichtanlage führe zu derartig nachteiligen Einwirkungen auf die im Freiland gelegenen Grundstücke des klägerischen Betriebs sowie auf das südlich gelegene Gewächshaus, dass ein Anbau von Kurztagpflanzen auf diesen Flächen ausscheide. Mit diesem Inhalt handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, denn er richtet sich - im Sinne einer Ausforschung - auf eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“, die hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll. Nach dem Ausgeführten liegen derzeit gerade keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür vor, wann Lichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen im Freiland bzw. im Gewächshaus nachteilig sind. Dies gilt zumal dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - überhaupt nicht klar ist, welche Arten von Kurztagpflanzen an welcher Stelle des Betriebsgrundstücks (zukünftig) überhaupt angebaut werden sollen. Zudem zeigt der Antrag nicht auf - und kann dies nach dem Ausgeführten auch gar nicht -, dass der Sachverständige über die bisherigen Erkenntnisse hinaus konkrete Reizschwellen für bestimmte Pflanzenarten bestimmten könnte.
50 
bb) Bei Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erweist sich die Installation der genehmigten Flutlichtanlage hier nicht als rücksichtslos:
51 
(1) Es besteht die Möglichkeit, Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage anzubauen. Hierfür spricht zum einen die Größe des Betriebsgeländes, wo jedenfalls im nördlichen und nordöstlichen Teil Ausweichmöglichkeiten im Freiland zur Verfügung stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Beleuchtungs-umfeldberechnung der Herstellerfirma S... vom 07.04.2003. Diese geht in Bezug auf die ursprünglich genehmigte Flutlichtanlage (mit zwölf Strahlern anstatt der tatsächlich vorhandenen acht) davon aus (S. 7), dass die horizontale Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe jedenfalls ab einer Entfernung von 88,05 m zum Anspielpunkt in der Mitte des Platzes (y-Koordinate +88,05 m) maximal 2 Lux beträgt. Wie aus dem Lageplan, der dem Protokoll über die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 beigefügt ist, entnommen werden kann, ist die Entfernung von 88 m etwa an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Freiflächen nordöstlich dieses Gewächshauses als außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage liegende Ausweichfläche zur Verfügung stehen. Gleiches gilt jedenfalls für die nördlichen Teile des großen, sechsgiebligen Gewächshauses und sich in nördlicher Richtung daran anschließenden beiden kleineren Gewächshäuser. Zu beachten ist, dass die Umfeldberechnung der Fa. S… noch die beiden auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter berücksichtigt, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden und nicht genehmigt sind. Die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004, die nach dem oben Ausgeführten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und aufgrund dessen nur mit großer Vorsicht zu bewerten ist - ergab an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 eine Leuchtstärke von (nur) 0-1 Lux.
52 
(2) Die Klägerin kann zudem auf Eigensicherungsmaßnahmen verwiesen werden. Störlicht, das die Entwicklung von Kurztagpflanzen beeinträchtigt, geht bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen nicht nur von der Flutlichtanlage aus, sondern auch von der Nachbarbebauung bzw. der Straßenbeleuchtung. Der Senat konnte im Augenscheinstermin feststellen, dass insbesondere die Gewächshäuser in der Nähe der zweieinhalbgeschossigen (Wohn-)Bebauung liegen, die sich entlang der E... Straße erstreckt. Sind die Wohnungen - zumal im Winter - hell erleuchtet, so wirkt sich dies - als Störlicht - zwangsläufig auch auf die Gärtnereiflächen aus. Aus diesem Grund wird der Betreiber einer Gärtnerei, will er Störlichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen sicher ausschließen und einen optimalen Ertrag aus der Produktion dieser Pflanzenarten erzielen, ohnehin gezwungen sein, technische Verdunkelungseinrichtungen vorzuhalten. Aus den fachlichen Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) vom 23.06.2003 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004 (S. 3/4) ergibt sich, dass es Möglichkeiten der technischen Verdunkelung gibt und diese so konzipiert sind, dass Störlichtreize von außen in der lichtsensiblen Wachstums- und Entwicklungsphase ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Vorhaltung solcher Verdunkelungseinrichtungen für die Betreiber der Gärtnerei möglicherweise einen finanziellen Mehraufwand bedeutet (vgl. die Stellungnahme des ALLB), führt nicht dazu, dass die Verweisung hierauf unzumutbar wäre. Wie ausgeführt sind entsprechende Investitionen zur optimalen Ertragserzielung ohnehin notwendig. Auf der anderen Seite hat ein Verzicht auf solche Vorkehrungen zwangsläufig zur Konsequenz, dass - auch unabhängig von dem Einfluss des Flutlichts - ein optimaler Ertrag bezüglich der Kurztagpflanzen nicht erzielt werden kann. Denn mit einer Schwundrate ist angesichts des vorhandenen anderen Störlichts immer zu rechnen. In dieser Situation dürfte die Schwundrate, die möglicherweise noch zusätzlich durch die Flutlichtanlage bewirkt wird, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal die Möglichkeit besteht, den flutlichtbedingten Minderertrag durch Wahl eines Alternativstandorts auszuschließen oder doch weitgehend zu minimieren.
53 
(3) In der konkreten nachbarschaftlichen Situation kann die Klägerin auch auf die lichtabschirmende Wirkung der auf dem Gärtnereigrundstück an der Grenze zum Sportplatz vorhandenen, mindestens 6 m hohen Scheinzypressenhecke (in den Akten teilweise als Thujenhecke bezeichnet) verwiesen werden. Zwar befindet sich die Hecke auf dem Flst. Nr. 403/03, das ihrer Tochter gehört; dieses Flurstück ist aber Bestandteil des Gärtnereigeländes und deshalb bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Flutlichtanlage sich gerade gegenüber dem benachbarten Gärtnereibetrieb als rücksichtslos erweist. Nach dem Vortrag der Klägerin soll diese Hecke eingekürzt werden, weil sie die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke (der Eheleute L... bzw. der Klägerin) zu stark verschattet. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag ebenfalls für das Vorhandensein eines zumutbaren Freiland-Alternativstandorts für das Ziehen von Kurztagpflanzen auf dem Gärtnereigelände spricht, wäre eine Verkürzung oder gar Beseitigung der vorhandenen lichtabschirmenden Hecke durch die Klägerin ihrerseits in hohem Grade rücksichtslos, weil eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Gärtnereibetriebs dadurch erst geschaffen würde. Ihr weiterer Hinweis, dass die Verkürzung der Hecke erforderlich sei, um ein Abtrocknen der feuchten, schattigen und durch Pilzbefall gefährdete Fläche unmittelbar nördlich der Hecke zu ermöglichen, ändert hieran nichts. Denn zum einen gibt es in einer Gärtnerei auch einen Bedarf für schattige Kulturstandorte, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die beschattete Fläche für den Anbau licht- und wärmebedürftiger Kulturen unentbehrlich wäre.
54 
(4) Bei der Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sportplatz in der Nachbarschaft der Klägerin mindestens seit Anfang der 1950er Jahren existiert. Ob er dort schon in den dreißiger Jahren angelegt wurde, ist unter den Beteiligten umstritten. In der mündlichen Verhandlung hat sich diese Frage nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären lassen. In gleicher Weise ungeklärt geblieben ist die Frage, wann die frühere Flutlichtanlage, welche auf dem Sportgelände des Beigeladenen unstreitig stand und jedenfalls im Jahre 1997 abgebaut wurde, ursprünglich errichtet worden und ob die Errichtung baurechtlich genehmigt worden war. Letztlich können diese ungeklärten Fragen aber dahingestellt bleiben. Denn sicher - und unter den Beteiligten unumstritten - ist, dass Sportplatz einerseits und Gärtnereibetrieb andererseits im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids über die Genehmigung der streitgegenständlichen Flutlichtanlage seit mindestens 54 Jahren legal nebeneinander existieren und die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rücksichtnahme-verpflichtungen jedenfalls entstanden sind. Bei dieser Sachlage war und ist die Schutzwürdigkeit des Gärtnereibetriebes in Bezug auf Lichtimmissionen, die typischerweise von einem Sportplatz ausgehen, von vorneherein gemindert, denn Flutlichtanlagen gehören zum typischen Gepräge von Sportplätzen. Mit der Errichtung einer solchen Anlage musste die Klägerin unabhängig davon, ob und in welcher Zeit bereits früher eine genehmigte Flutlichtanlage vorhanden war oder nicht, rechnen. Bereits das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene für seinen Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden auf die Flutlichtanlage angewiesen ist, da die Benutzung des Sportgeländes in diesen Zeitabschnitten mit dem Vorhandensein eines Flutlichts steht und fällt. Andererseits ist die Klägerin - bzw. deren Pächter - nicht zwingend darauf angewiesen, auf den Gärtnereiflächen (gerade) Kurztagpflanzen anzubauen, wie sich schon daran zeigt, dass solche Pflanzen im Betrieb der Tochter der Klägerin schon vor der Installation der Flutlichtanlage nicht mehr angebaut wurden. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass beim Augenscheinstermin in dem vom IBS gepachteten Gewächshaus Weihnachtssterne zu erkennen waren. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Pflanzen vom IBS selbst gezogen werden. Die Tochter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie wisse nicht, ob der IBS Kurztagpflanzen anbaue. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass die erwähnten Weihnachtssterne als bereits vorgezogene Pflanzen mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben wurden. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Gärtnereibetriebe auf den Anbau von Kurztagpflanzen angewiesen wären, stünden jedenfalls die aufgezeigten Eigensicherungs-, Alternativ- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.
55 
(5) Schließlich spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Flutlichtanlage gegen deren Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Gärtnereibetrieb auf den Flächen der Klägerin. Zum einen hat der Beigeladene auf die Anbringung der ursprünglich geplanten, direkt auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter verzichtet (vgl. Schreiben des Baurechtsamts an den Beigeladenen vom 13.04.2004 samt Aktenvermerk). Zum anderen hat der Beigeladene unter Inkaufnahme eines Mehraufwandes von 3.500 EUR (vgl. Anwaltsschreiben vom 25.01.2005) 2000-Watt-Strahler (Halogenmetalldampflampen HRI-TS-WD) montiert, die nach Auskunft des Lieferanten (Schreiben der Fa. B... vom 29.11.2004) unter all den in Frage kommenden Leuchtmitteln den geringsten Rotlichtanteil - und damit das geringste Gefährdungspotential bezüglich der Lichtreizschwelle von Kurztagpflanzen - aufweisen. Um sicherzustellen, dass die eingesetzten Leuchtmittel im Falle ihres Austauschs durch Leuchtmittel mit ebenso geringem Rotlichtanteil ersetzt werden, hat das Regierungspräsidium die Baugenehmigung vom 28.05.2003 durch die Nebenbestimmung ergänzt, wonach „die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit geringem Rotlichtanteil betrieben werden darf“. Die Kritik der Klägerin, die Anforderung eines „geringen“ Rotlichtanteils sei zu unbestimmt, ist unberechtigt, da aus der Begründung der Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid eindeutig hervorgeht, dass eine Erhöhung des derzeit vorhandenen (geringen) Rotlichtanteils ausgeschlossen, m.a.W. die Beigeladene zu einer Ersetzung mit gleichartigen Leuchtmitteln verpflichtet werden soll. Außerdem setzt Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung vom 28.05.2003 die Lichtpunkthöhe der Fluter auf (nur) 16 m fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der Lichtpunkthöhe nicht unklar, sie bezieht sich ersichtlich auf die genehmigte Höhenlage des Spielfelds, auf der die Lichtmasten montiert werden.
56 
Sowohl eine Einzelbetrachtung als auch - erst recht - eine Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass von der genehmigten Flutlichtanlage Lichtemissionen ausgehen können, die der Klägerin bzw. den auf ihren Grundstücken betriebenen Gärtnereien gegenüber unzumutbar sind. Dies würde selbst dann gelten, wenn man - entgegen der rechtlichen Einordnung des Senats - davon ausginge, dass die Betriebsflächen sich im Außenbereich befänden. In diesem Fall wären die der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Flächen zwar einem privilegierten Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzuordnen; die dargelegten Ausführungen zur fehlenden Rücksichtslosigkeit der in Rede stehenden Flutlichtanlage gälten aber entsprechend. Vor diesem Hintergrund wäre eine andere Beurteilung auch dann nicht angezeigt, wenn die von der Klägerin „unter Beweis gestellten“ Tatsachen zuträfen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des - notwendig - Beigeladenen aufzuerlegen.
58 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.