Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2011 – 10 K 1654/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der im September 1976 in einem Ortsteil von Gjakove (Djakovica) geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger reiste nach Aktenlage im Oktober 1992 im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit der gleichaltrigen damaligen Ehefrau A. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der unmittelbar nach der Einreise gestellte Asylantrag wurde abgelehnt.(vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.7.1994 – D 1505213-138 –) Im Laufe des anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens hat der Kläger den Asylantrag zurückgenommen. Die damalige Ehefrau ist im Juli 1996 in den Kosovo zurückgekehrt. Die Ehe wurde im Dezember 1998 geschieden. Der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland wurde zunächst geduldet. Im Mai 1997 erklärte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde, dass er entgegen seiner früher geäußerten Absicht nicht in den Kosovo zurückgehen wolle.
Der Kläger ist wiederholt ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im November 1997 wurde er erstmals unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung zum Nachteil seiner damaligen deutschen Freundin Jasmin D und deren Freundin Andrea B zu einer Geldstrafe verurteilt.(vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997)
Im März 1999 und im Mai 2000 hat Frau D zwei Söhne auf die Welt gebracht. In beiden Fällen hat der Kläger die Vaterschaft anerkannt. Im September 2001 heirateten der Kläger und die Kindsmutter. Im Juli 2003 wurde ihm daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese wurde in der Folge wiederholt, zuletzt im Juni 2006 bis zum 27.6.2008 verlängert. Unter dem 1.7.2008 beantragte der Kläger die erneute Verlängerung und legte dabei unter anderem eine Gewerbeanmeldung für eine Schankwirtschaft in S vor.
Im August 2006 wurde der Kläger im Gefolge einer Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Geldstrafe belegt.
Ab Anfang Dezember 2008 befand sich der Kläger in Haft. Bis dahin lebte er mit Frau Tatjana K zusammen.(vgl. dazu auch die Angaben des Klägers im Rahmen des Zugangsgesprächs in der Haftanstalt laut Niederschrift vom 5.12.2008, wonach die gemeinsame Wohnung mit der Freundin Tatjana „G“ erhalten bleiben sollte, und den Bericht der Leiterin der JVA Saarbrücken vom 15.12.2009, wo auf „regelmäßige“ Kontakte mit Frau K verwiesen wird) Nach eigenen späteren Angaben ist diese Beziehung inzwischen beendet.(vgl. hierzu Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.1.2010)
Im Juli 2009 verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Antragssteller – in Abänderung eines Urteils vom Dezember 2008(vgl. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.12.2008 – 3 KLs 41/08 – und den die Entscheidung auf die Revision des Klägers hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufhebenden und ergänzenden Zurückverweisungsbeschluss des BGH vom 26.5.2009 – 4 StR 150/09 –) – wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung in zwei Fällen, sämtlich zu Lasten der Ehefrau, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.(vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –)
Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung machte der Kläger im Januar 2010 unter anderem geltend, er sei in Deutschland integriert und verwurzelt, habe bereits zwei Herzinfarkte erlitten und leide unter den Folgen eines Überfalls im Jahre 2000. Die beiden abgeurteilten Vergewaltigungen aus dem Jahr 1998 lägen länger zurück und nach den Körperverletzungen im Zeitraum zwischen 2004 und Sommer 2007 habe er keine weiteren Straftaten mehr begangen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Er habe seine Lehren aus dem Strafvollzug gezogen, lebe seit 2007 von der Ehefrau getrennt und wolle nach der Entlassung seine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender wieder aufnehmen. Nach einer Scheidung beabsichtige er, seine Freundin Isa P zu heiraten. Mit dieser habe er die neunjährige Tochter S P, die ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitze und ihn in der Haft besuche.
Im März 2010 wurde der Kläger von Saarbrücken in die JVA Ottweiler verlegt.(vgl. den Aktenvermerk der JVA Ottweiler vom 17.2.2011, in dem unter anderem auf unzureichende Therapiemöglichkeiten in Ottweiler und die strikte Weigerung des Klägers zur Rückverlegung nach Saarbrücken verwiesen wird)
Im April 2010 wurde die zweite Ehe des Klägers geschieden.(vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2010 – 39 F 414/08 S –)
Im August 2010 ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass er beabsichtige, hinsichtlich der Tochter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben.(vgl. die entsprechenden Erklärungsvordrucke vom August 2010 betreffend die elterliche Sorge für die am 20.9.2000 geborene S P) Sie leide wegen seiner vorgesehenen Abschiebung unter „psychosomatischen Störungen“. Das „ganze typische Zusammenspiel“ zwischen Ausländer- und Strafvollzugsbehörden bei der Verweigerung von Vollzugslockerungen könne nur noch als ausländerfeindlich bezeichnet werden.
Im Oktober 2010 lehnte der Beklagte – nachdem der Kläger zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hatte – den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger aus der Bundesrepublik aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 – Az.: 2.3.3. –OS- L 164690 –) In dieser Entscheidung heißt es unter anderem, ein besonderer Ausweisungsschutz stehe dem Kläger insbesondere nicht unter dem Aspekt des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie zu. Er habe sich bereits vor der Inhaftierung von der deutschen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen getrennt. Das alleinige Sorgerecht sei der Mutter übertragen und nach Auskunft des zuständigen Jugendamts sei nicht mit einer Rückübertragung auf den Kläger zu rechnen. Hinsichtlich der außerehelichen Tochter S sei nicht ansatzweise zu erkennen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit um dieses Kind gekümmert hätte. Ihm – dem Beklagten – sei bisher nicht einmal bekannt gewesen, dass es sich um ein Kind des Klägers handeln sollte. Da er nie Unterhalt gezahlt habe, seien beim zuständigen Jugendamt in K Unterhaltsrückstände von etwa 22.000 EUR aufgelaufen. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind S oder ihrer Mutter habe nie bestanden. Die Ausweisung sei auch ansonsten verhältnismäßig. Der Kläger neige offenbar zur Gewalttätigkeit insbesondere gegenüber Frauen. Eine Zäsur in seinem Verhalten sei weder infolge seiner Heirat noch der Geburt der Kinder erfolgt und auch sonst nicht festzustellen. Bereits die Verurteilung aus dem Jahr 1997 belege das. Der Kläger sei gegen seine damalige Lebenspartnerin und deren Freundin handgreiflich geworden und habe sie mit dem Tod bedroht. Im Übrigen hätte nach den geschilderten Umständen nichts anderes zu gelten, wenn man einen besonderen Ausweisungsschutz unterstellen und daher das Vorliegen (nur) eines Regelausweisungstatbestands annehmen wollte. Von einer gelungenen Integration in hiesige Lebensverhältnisse könne beim Kläger ebenfalls nicht ausgegangen werden. Er besitze weder eine abgeschlossene Schul-, noch eine Berufsausbildung und habe seinen Unterhalt lange Zeit mit Mitteln der Arbeitslosen- und Sozialhilfe bestritten. Unüberwindliche Schwierigkeiten im Rückkehrfall seien nicht zu erwarten.
Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde vom Beklagten im März 2011 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.3.2011 – L 164690 –)
Mit Blick auf eine für Mitte Mai 2011 vorgesehene Abschiebung hat der Kläger erstmals um gerichtlichen Abschiebungsschutz nachgesucht. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2011 – 10 L 412/11 –) In der Begründung ist ausgeführt, einem sicherungsfähigen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf das ihm zustehende gemeinsame Sorgerecht für seine aus einer nichtehelichen Beziehung stammende Tochter S stehe bereits die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Diese erweise sich mit Blick auf die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers als offensichtlich rechtsfehlerfrei. Eine grundrechtlich schützenswerte Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter bestehe nicht. Da die seiner Verurteilung im Jahre 2009 zugrunde liegenden Straftaten über Jahre hinweg begangen worden seien, sei von der Gefahr der künftigen Begehung weiterer Taten auszugehen. Die Taten zeigten deutlich, dass bei dem Kläger jedenfalls hinsichtlich von Körperverletzungsdelikten im häuslichen Bereich nur eine niedrige Hemmschwelle bestehe. Greifbare Anhaltspunkte für einen grundlegenden Einstellungswandel durch die Haft und die Trennung von der Ehefrau lägen nicht vor. Bezogen auf die beiden Söhne und die für sie das alleinige Sorgerecht besitzende frühere Ehefrau fehle schon eine schützenswerte Beziehung. Selbst ein Umgang des Klägers mit den Söhnen sei vom Familiengericht untersagt worden, weil die Kinder die Misshandlungen ihrer Mutter hautnah hätten miterleben müssen.(vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Beschluss vom 30.9.2008 – 39 F 330/07 UG –, und den eine Beschwerde dagegen zurückweisenden Beschluss des Saarländischen OLG vom 15.1.2009 – 6 UF 102/08 –) Eine über den Regelfall hinausgehende besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung zur nunmehr zehnjährigen Tochter sei ebenfalls nicht feststellbar. Zwar besitze der Kläger inzwischen ein Sorgerecht und werde von dem Mädchen in der Haft offenbar regelmäßig besucht. Er habe indes noch nie mit dem Kind zusammen gelebt und ein Kontakt bestehe erst seit seiner Inhaftierung. Der Kläger habe bislang keinerlei Verantwortung für Betreuung und Erziehung übernommen und insbesondere nie Unterhalt gezahlt.
Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht eingelegt. Die vorgesehene Rückführung des Klägers aus der Haft wurde damals jedoch nicht durchgeführt, weil die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ihre Zustimmung verweigerte.
Im Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung vom Oktober 2010 abgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 27.7.2011 – 10 K 1654/10 –) In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom Juli 2009 unstreitig die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG für seine Ausweisung erfüllt habe. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG stehe ihm weder aufgrund seines längeren Aufenthalts in Deutschland noch mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen zu. Mangels Legalisierung der für eine Eheschließung notwendigen Urkunden könne von einer unmittelbar bevorstehenden Heirat keine Rede sein. Mit den beiden 1999 und 2000 geborenen Kindern habe der Kläger keinen Kontakt mehr. Die geschiedene Ehefrau habe für beide das Sorgerecht. Mit der aus einer nichtehelichen Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen stammenden, ebenfalls im Jahr 2000 geborenen Tochter, für die er ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter besitze, habe er zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt. Fehle es – wie hier – an einer häuslichen Gemeinschaft, bedürfe es aber besonderer Anhaltspunkte für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft. Solche gebe es im Fall des seit 2008 inhaftierten Klägers nicht. Auch vor der Inhaftierung hätten lediglich Besuchskontakte bestanden. Selbst wenn man dabei auf den Entlassungszeitpunkt abstellen und von einer ernsthaften Absicht des Klägers zur anschließenden Herstellung einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung ausgehen wollte, begegne die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung keinen durchgreifenden Zweifeln. Bei Vorliegen eines besonderen, vom Beklagten in seiner Entscheidung ergänzend unterstellten Ausweisungsschutzes trete die Regelausweisung an die Stelle einer zwingenden Ausweisung. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einer Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die Ausweisung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Bei den abgeurteilten Gewalttaten seien im Rahmen einer notwendigen Prognose der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Begehung weiterer Straftaten nur geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genüge insofern die entfernte Möglichkeit. Davon sei bei dem Kläger ohne Weiteres auszugehen. Insgesamt lasse das strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers, der seine frühere Ehefrau nicht nur zweimal vergewaltigt habe, sondern ihr gegenüber im Zeitraum von 2004 bis 2007 wiederholt massive Tätlichkeiten durch Schläge und Tritte begangen und sie in einem Fall sogar mit einem Gürtel gewürgt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe, eine hohe kriminelle Energie erkennen. Das zeige deutlich, dass bei ihm jedenfalls bezogen auf Körperverletzungsdelikte im häuslichen Bereich eine niedrige Hemmschwelle bestehe. Der danach gerechtfertigten Annahme einer nicht nur entfernten Gefahr künftiger Begehung vergleichbarer schwerer Straftaten stehe weder der Umstand entgegen, dass der Kläger nun erstmals eine Haftstrafe verbüße, noch werde die Gefahr dadurch abgeschwächt, dass er zwischenzeitlich von seiner damaligen Ehefrau geschieden sei. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in der Strafhaft ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und es demzufolge zu einem grundlegenden nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre, seien nicht erkennbar. Soweit er nach wie vor abstreite, die frühere Ehefrau vergewaltigt zu haben und angebe das Strafverfahren „wieder aufnehmen zu wollen“, könne das nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Maßgebend sei, dass der Kläger wegen dieser Taten rechtskräftig verurteilt worden sei. Unabhängig davon spreche gegen einen grundlegenden nachhaltigen Einstellungswandel schon der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung die übrigen abgeurteilten massiven Körperverletzungen gegenüber seiner damaligen Frau verharmlosend als „Schläge“ dargestellt habe. Eine auch von der Justizvollzugsanstalt für notwendig gehaltene therapeutische Aufarbeitung seiner Beziehungstaten habe nicht stattgefunden. Vor dem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, das vom Landgericht Saarbrücken zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung eingeholte Sachverständigengutachten zur Frage fortbestehender Gefährlichkeit des Klägers abzuwarten. Die Kammer habe eine eigenständige und auch längerfristige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sei an die Feststellungen eines solchen Gutachtens nicht gebunden. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein die Abweichung von dem danach vorliegenden Regelfall der Ausweisung rechtfertigender Ausnahmefall nicht vorliege. Ein solcher sei durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigten. Ein Ausnahmefall und damit das Erfordernis behördlicher Ermessensentscheidung unter Einbeziehung der Gründe für die Ausweisung sei dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung geböten. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folge allerdings nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Die Ausländerbehörde erlange dadurch lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falls ausreichend Rechnung tragen zu können. Bei dem Kläger lägen indes keine hinreichenden, von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützten und von § 56 Abs. 1 AufenthG nicht vollumfänglich abgedeckten Belange vor. Insbesondere lasse sich ein Ausnahmefall nicht daraus herleiten, dass der Kläger Vater zweier Söhne aus seiner früheren Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei und eine Tochter aus einer nichtehelichen Beziehung mit einer Deutschen habe. Hinsichtlich der beiden Söhne fehle es bereits an einer schützwürdigen Beziehung zumal durch das Familiengericht ein persönlicher Umgang mit Blick auf die Gefährdung des seelischen Wohls der Kinder, die die Misshandlungen ihrer Mutter hätten miterleben müssen, ausgeschlossen worden sei. Seither habe der Kläger keinen Kontakt mehr zu diesen. Dass die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellte Beziehung zu seiner nichtehelichen deutschen Tochter über den Regelfall hinaus besonders schutzwürdig wäre und das Kindeswohl ein Abweichen von der gesetzlichen Regel geboten erscheinen lassen könnte, sei auch insoweit nicht feststellbar. Dem Kläger sei zwar mit dem gemeinsamen Sorgerecht von Rechts wegen eine Erziehungs- und Betreuungsverantwortung übertragen worden. Zudem bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte Absicht des Klägers, nach seiner Haftentlassung eine tatsächliche Vater-Kind-Beziehung zur Tochter und eine familiäre Gemeinschaft mit der Kindesmutter herzustellen. Das allein rechtfertige aber nicht bereits die Annahme einer atypischen Sachlage. Der Kläger habe mit der nun 10-jährigen Tochter noch nie zusammen gelebt und ein Besuchskontakt bestehe regelmäßig erst seit seiner Inhaftierung im Dezember 2008. Daher liege die Annahme fern, dass zwischen dem Kläger und dem Kind eine besondere Verbundenheit oder eine derart intensive und enge Beziehung bestünde, die über den Regelfall hinaus schützwürdig wäre. Die gelte umso mehr, als der Kläger bisher keinerlei Verantwortung für die Betreuung und Erziehung der Tochter übernommen habe. Schon die Inhaftierung bedinge, dass das Kind auch derzeit ohne den Vater zurechtkommen müsse. Bei diesen Gegebenheiten erlange besonderes Gewicht, dass der Kläger in schwerwiegendem Maße und über einen langen Zeitraum hinweg Straftaten verübt habe und mit der Begehung solcher auch in Zukunft zu rechnen sei. Dabei dürfe weder die bei den Taten zum Ausdruck gebrachte massive Gewaltbereitschaft noch der Umstand übersehen werden, dass sich die geahndeten Übergriffe gerade im familiären Bereich abgespielt hätten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Ausweisung angesichts der Möglichkeit zur Befristung ihrer Wirkungen nicht zu einer dauerhaften Entfernung des Klägers aus Deutschland führen müsse. Vor dem Hintergrund bestehe auch in Anbetracht der Beziehung des Klägers zur deutschen Tochter keine Veranlassung, eine vom Regelfall eines vergleichbaren Straftäters abweichende Ausnahmekonstellation anzunehmen. Auch das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des „Privatlebens“ gebiete keine andere Beurteilung. Insoweit genüge ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland nicht. Von der erforderlichen sozialen Integration könne schon angesichts der Vielzahl und der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten keine Rede sein. Zudem verfüge er weder über einen Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dass ihm ein Leben im Heimatland, wo er einen Großteil seines Lebens verbracht habe, schlechterdings unzumutbar wäre, sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe nach § 11 Abs. 1 AufenthG bereits die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Die Voraussetzungen für eine insoweit allein in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.
Ende August 2011 setzte die zuständige Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers mit Wirkung vom 2.9.2011 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus.(vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 –) In der Begründung heißt es, die Sachverständige Diplom-Psychologin P.-W. habe in einem Prognosegutachten und bei einer Anhörung ausgeführt, dass sie keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, das der Kläger „allgemein aggressiv und gefährlich“ sei. Die Konflikte seien vielmehr in der Beziehung zu seiner Exfrau aufgetreten und hätten sich auf diesen Bereich beschränkt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er „innerhalb anderer Beziehungen aggressiv“ sei. Die Beziehung zu seiner „Lebensgefährtin“ sei „nicht belastet“. Der Verurteilte benötige keine Therapie. Eine „engmaschige Betreuung durch einen Bewährungshelfer sei ausreichend“.
Am Tag der Entlassung aus der Strafhaft wurde auf Antrag des Beklagten die Inhaftierung des Klägers zur Sicherung einer erneut vorgesehenen Abschiebung angeordnet.(vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 2.9.2011 – 7 XIV 137/11 –)
Durch Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 hat der Senat einen Antrag des Klägers auf „Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache“ zurückgewiesen. Am darauffolgenden Tag wurde der Kläger in seine Heimat abgeschoben.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
II.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.7.2011 – 10 K 1654/10 –, mit dem seine Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 enthaltene Ausweisung sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.
Der Vortrag des Klägers begründet zunächst nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.) Die Antragsbegründung im Schriftsatz vom 10.10.2011 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts in dessen vom Kläger als nicht „angemessen“ angesehenen Urteil vom Juli 2011 hinsichtlich der darin bejahten rechtlichen Voraussetzungen der §§ 53 ff. AufenthG für eine Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernstlich in Frage zu stellen. Mit diesen Fragen hat sich der Senat aus Anlass des Abschiebungsschutzersuchens des Klägers vom September 2009 bereits ausführlich im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) auseinandergesetzt. Das bedarf hier keiner Wiederholung.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –) In dieser Entscheidung haben auch die nun mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Unterlagen eine Würdigung erfahren.
1. Was der Kläger zur Begründung des Zulassungsbegehrens vorträgt, rechtfertigt keine durchgreifend abweichende Beurteilung. Die einleitende – vorsichtig gesprochen – angesichts der von ihm begangenen Straftaten freilich hier verharmlosende Bemerkung des Klägers, dass „nicht jede mehr oder weniger gravierende Straftat“ eines Ausländers zu seiner Ausweisung und Abschiebung führen könne und dürfe, es vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Falles ankomme, mag allgemein richtig sein. Ebenso als richtig erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis aber auch die entsprechende Beurteilung seines Falles durch das Verwaltungsgericht. Dabei wurde wie schon in der Entscheidung des Beklagten trotz der Verwirklichung des an sich zwingenden Ausweisungstatbestands in § 53 Nr. 1 AufenthG wegen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren aufgrund mehrerer (sicher, nicht bloß „mehr oder minder“) gravierender Straftaten sowie der einzelfallbezogenen Verneinung der Voraussetzungen des § 56 AufenthG zugunsten des Klägers sogar ein besonderer Ausweisungsschutz unterstellt und ergänzend eine Beurteilung nach den Maßstäben für eine so genannte Regelausweisung (§ 54 AufenthG) – mit aus Sicht des Klägers zwar ebenfalls negativem, aber zutreffendem, zumindest nicht ernsthaft zweifelhaftem Ergebnis – vorgenommen. Ob damit – wie der Kläger nun vorträgt – die Tochter S und die Kindesmutter und „Verlobte“ des Klägers „einverstanden“ sind oder nicht, ist rechtlich bedeutungslos.
2. Soweit der Kläger „erstens“ das Fehlen einer aus seiner Sicht „zwingenden“ Befristung der Ausweisungsfolgen in der Entscheidung des Beklagten bemängelt, so lässt sich dieses Erfordernis dem Wortlaut des einschlägigen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht entnehmen. Die Vorschrift regelt zum einen ein gesondertes Antragerfordernis und sieht zum anderen die Befristung der Ausweisungsfolgen lediglich als „regelmäßige“ Reaktion der Ausländerbehörde auf einen solchen Antrag vor. „Zwingende“ Voraussetzung für die Befristung ist es danach jedoch, dass der ausgewiesene Ausländer – auch wenn er einen solchen Befristungsantrag schon vorher stellen kann – zunächst seiner Ausreisepflicht nachkommt und das Bundesgebiet verlässt.(vgl. dazu allgemein etwa Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 11 AufenthG Rn 5 bis 7 mit Rechtsprechungsnachweisen, wonach es der Ausländerbehörde unbenommen bleibt, eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, ohne zugleich über eine Befristung zu entscheiden, und dies auch nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, insoweit unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) Ob der Kläger zwischenzeitlich vom Heimatland aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder weiterverfolgt, berührt die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung des Beklagten vom Oktober 2010 und damit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Hintergrund nicht. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf die materiellen Anforderungen eines Anspruchs auf Befristung der Ausweisungsfolgen im Falle des Klägers, insbesondere mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingegangen und hat diesen Anspruch unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung(vgl. insoweit Seite 24 des angegriffenen Urteils unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 2.9.2009 – 1 C 2.09 –, NVwZ 2010, 389 und vom 15.3.2005 – 1 C 2.04 –, NVwZ 2005, 1074) – zumindest bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung – mit Blick auf „Vielzahl und Schwere der begangenen Straftaten“ und eine in seinem Fall anzunehmende Wiederholungsgefahr verneint. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch dem von ihm im Zulassungsantrag angeführten Art. 11 Abs. 2 der so genannten Rückführungsrichtlinie (im Folgenden: RiL)(vgl. die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt EU 2008, Seiten 98 ff., 101) für seinen Fall nichts Abweichendes entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, dass diese Richtlinie nach dem „fruchtlosen“ Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RiL) bis zum 24.12.2010 einen „Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Ausweisung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG“ begründe, ist ihm zuzugestehen, dass mit der ganz überwiegenden Meinung nach den Regeln über eine „Direktwirkung“ von Gemeinschaftsrecht von einer Verpflichtung der deutschen Behörden zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts beziehungsweise – im Falle entsprechend fehlender Harmonisierungsmöglichkeiten – von einem Vorrang der Bestimmungen der Richtlinie gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht auszugehen ist. Inhaltlich lässt dies indes die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, inwieweit eine – einmal unterstellt – gesetzeswidrig unterbliebene Befristung in einer ausländerbehördlichen Verfügung die Rechtswidrigkeit auch der darin ausgesprochenen Ausweisung zur Folge hätte und damit die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin rechtfertigen könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern(vgl. das Schreiben des BMI vom 16.12.2010 – M I 3 – 215 734/25 – an die zuständigen Minister der Länder, dort Seite 6) davon auszugehen, dass auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 2 RiL entsprechend dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen gleichzeitig oder zusammen mit der Ausweisung nach wie vor nicht zwingend erforderlich ist. Dabei mag zweifelhaft sein, ob im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RiL unter den dort genannten Voraussetzungen im Ergebnis noch eine nach dem deutschen Recht bisher unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei schwerer Kriminalität, als zulässig angesehene hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht befristete „dauerhafte“ Ausweisung als zulässig angesehen werden kann. Das kann aber hier dahinstehen, weil dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL, wonach die „grundsätzlich“ fünf Jahre nicht überschreitende „Dauer des Einreiseverbots …in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt“ wird, keine Vorgabe hinsichtlich des Entscheidungszeitpunkts oder (zumindest) hinsichtlich einer zwingend erforderlichen inhaltlichen und bescheidmäßigen Verbindung mit der Ausweisungsentscheidung selbst entnommen werden kann. Schon von daher ergibt sich aus dem Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL auch mit Blick auf dessen „Direktwirkung“ in bei der Umsetzung säumigen – neben der Bundesrepublik Deutschland noch weiteren sieben – Mitgliedstaaten für das deutsche Recht kein zwingendes Erfordernis zu einer von der bisherigen Handhabung abweichenden Auslegung des § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger ist auch von daher auf eine entsprechende Antragstellung zur Geltendmachung seines Befristungsbegehrens zu verweisen.(ebenso etwa VG Köln, Urteil vom 26.1.2011 – 12 K 4430/09 –, bei juris) Dass sich aus der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe – was von Inhalt her durch die dortigen zeitlichen Vorgaben naheliegt – aus seiner Sicht „günstigere“ Bedingungen für die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung überhaupt, im Sinne eines strikten Anspruchs, beziehungsweise in zeitlicher Hinsicht, was die Fristvorgaben angeht, ergeben,(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.4.2011 – 18 E 1238/10 –, NVwZ 2011, 832 (Ls) = AuAS 2011, 173, wo unter ausdrücklicher Inbezugnahme der erwähnten vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sowohl von einem generellen Befristungsanspruch als solchem als auch von einer Anwendbarkeit der günstigeren zeitlichen Vorgaben wegen der Dauerwirkung auch auf bereits vor Eintritt der Direktwirkung erfolgte Abschiebungen ausgegangen wird) mag sein, braucht aber vorliegend nicht weiter thematisiert zu werden.
Hinsichtlich des vom Kläger – im Zulassungsantrag allerdings im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – erneut gehaltenen Vortrags, die Verurteilung wegen der den „Kern der Vorwürfe“ gegen ihn bildenden zwei Vergewaltigungen sei zu Unrecht erfolgt, weil er diese Taten nicht begangen, vielmehr immer bestritten und die zugrundeliegende falsche Anzeige als „Racheakt“ einer betrogenen Frau erklärt habe, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom September 2011 ausgeführt, dass dem Kläger allenfalls zugestanden werden kann, dass es ungewöhnlich erscheint, dass die damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau trotz der auf das Jahr 1998 datierten Vergewaltigungen mit dem Kläger – mit seinen Worten: - sich „zwei Kinder angeschafft“, diesen 2001 geheiratet und im Anschluss jahrelang mit ihm zusammengelebt hat. Dabei handelt es sich indes um Umstände, die das Landgericht Saarbrücken – wie die Ausführungen zur Strafzumessung in dem Urteil vom Juli 2009 belegen – gesehen und gewürdigt hat.(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –, dort Seite 11) Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Verfahren straffällig gewordener Ausländer bei der Beurteilung der diesbezüglichen Ausweisungsgründe keine „Superrevisionsinstanz“ und weder veranlasst noch befugt, insoweit in der Sache die Strafverfahren „wieder aufzugreifen“. Zu ergänzen ist, dass auch dieser Vortrag des Klägers den Eindruck vermittelt, dass die von ihm eingestandenen, jahrelang das „Eheleben“ mit der Mutter seiner beiden Söhne und nach den Feststellungen des Familiengerichts auch deren Erlebniswelt prägenden massiven Gewalttätigkeiten in der Einschätzung des Klägers überhaupt nicht mehr wahrgenommen beziehungsweise in der Bedeutung „vernachlässigt“ werden.
3. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger „zweitens“ geltend macht, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts habe den grundgesetzlichen Schutz für die Familie (Art. 6 GG) nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung alle insoweit vom Kläger genannten Aspekte des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Beziehung zu der im Jahre 2000 geborenen Tochter S und deren Mutter Isa P, mit der der Kläger nach seinem Bekunden inzwischen verlobt ist und die er heiraten möchte, in seine Erwägungen einbezogen, dabei „ernsthafte Absichten“ zur (erstmaligen) Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft nach Ende der Strafhaft unterstellt und (trotzdem) im Ergebnis ohne weiteres nachvollziehbar auch vor dem Hintergrund das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers bejaht. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausweisung des Klägers insoweit auch für den Fall nicht angenommen werden könnten, dass man in seinem Fall einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) bejahen und deswegen die Voraussetzungen (nur) einer Regelausweisung (§ 54 AufenthG) in Ansatz bringen wollte. Dass das – wie der Kläger nun geltend macht – bei den Betroffenen nicht auf „Verständnis“ trifft, ist durchaus nachvollziehbar, rechtfertigt aber sicher keine andere Entscheidung.
Hinsichtlich der Heiratsabsichten des Klägers und allgemein diesbezüglich von den Ausländerbehörden mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigender „Vorwirkungen der Ehe“ wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – Bezug genommen. Dieser Aspekt wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht weiter thematisiert.
Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu seiner Tochter S, mit der der Kläger nie zusammengelebt hat, hat der Senat mit Blick auf den Art. 6 Abs. 1 GG in der genannten Entscheidung ausgeführt:
„Was schließlich die von dem Antragsteller angeführte Beziehung zu seiner Tochter S anbelangt, so ergibt sich aus den diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom Mai 2011 und in dem Urteil vom Juli 2011, die sich der Senat zu eigen macht, dass einer Abschiebung des Antragstellers weder die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 GG noch diejenige des Art. 8 EMRK entgegenstehen. Ergänzend ist zu bemerken, dass den bislang – aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers – im Wesentlichen auf Besuchsbasis stattfindenden Kontakte zu S in Anbetracht der von dem Antragsteller – innerhalb seiner früheren Beziehung und teilweise in Gegenwart seiner aus dieser hervorgegangenen Kinder – begangenen schwerwiegenden Straftaten kein hier durchgreifendes Gewicht beigemessen werden kann. Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Abschiebung des Antragstellers zu einer (zeitweisen) Unterbrechung der Kontakte zu S führen wird, soweit sie auf persönlichen Begegnungen beruhen, und dies unter Umständen die Beziehung beeinträchtigen wird. Auf der anderen Seite bliebe es dem Antragsteller unbenommen, den Kontakt während der Sperrfrist für seine Wiedereinreise mittels Briefverkehr, Telefon oder Internet aufrecht zu erhalten. Das erscheint zumutbar, denn immerhin war der Kontakt in den zurückliegenden Jahren zurückhaltend formuliert lediglich sporadisch. Auch kämen Besuche der Tochter (in Begleitung der Mutter) im Kosovo in Betracht, was nicht von der Hand zu weisen ist, da sich die Mutter sogar bereit erklärt haben soll, den Antragsteller auch im Kosovo zu heiraten.“
Das ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht „etwas zu kurz gegriffen“ und daran wird auch im Hinblick auf die vom Kläger nun betonte Perspektive des Kindes festgehalten. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger die „Sabotage“ einer Intensivierung der Beziehung zur Tochter durch die Strafvollstreckungsorgane einwendet, indem er darauf verweist, dass es „leider eine hässliche aber regelmäßige Verfahrensgestaltung“ sei, dass „Ausländern wegen eventuell bevorstehender Ausweisungen Vollzugslockerungen verwehrt werden“. Beschwerden gegen die Ausgestaltung des Strafvollzugs sind mit den insoweit eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten geltend zu machen. Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren weder befugt noch veranlasst, eine hypothetische Betrachtung hinsichtlich des Verhältnisses eines inhaftierten Straftäters zu seinem während der Haft auf Besuchsmöglichkeiten begrenzten Kind für den Fall anzustellen, dass dem Ausländer Vollzugslockerungen gewährt worden wären. Das erscheint auch gar nicht möglich. In dem konkreten Fall lässt sich allerdings als Fakt feststellen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung die „Vaterrolle“ hinsichtlich der bereits 2000 geborenen Tochter, was persönliche Kontakte und auch Unterhaltsleistungen angeht, eigentlich nie angenommen und sich nicht um das Kind „gekümmert“ hat. Dies legt im Übrigen nach wie vor die Vermutung sehr nahe, dass der Kläger seine heutige „Verlobte“ und die gemeinsame inzwischen elfjährige Tochter nach dem „Verlust“ der Exfrau und des Umgangsrechts mit seinen Söhnen dazu benutzt, um dem Wunsch nach einem weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtlich Geltung zu verschaffen.
4. Auch die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Das ist offensichtlich, soweit der Kläger unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet, das Verwaltungsgericht habe trotz eines entsprechenden „Angebots“ seines Prozessbevollmächtigten kein kinderpsychologisches Gutachten zu einer geltend gemachten „Verletzung des Kindeswohls durch die Abschiebung des Vaters“ eingeholt, die „verdientermaßen“ eingetreten sei. Dabei mag dahinstehen, inwieweit mit diesem Vortrag Tatsachenfragen aufgeworfen sind. Der vom Kläger insoweit als aus seiner Sicht verletzt angeführten gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist jedenfalls genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2011 – 2 A 82/10 – SKZ 2011, 215, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.) Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt, und zwar weder was eine sachverständige Begutachtung der Tochter noch was eine persönliche Vernehmung oder Befragung des dort nach dem Vortrag des Klägers anwesenden Kindes angeht. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.
Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht – wie vom Kläger im Termin am 27.7.2011 im Wege (nur) eines Vertagungsantrags geltend gemacht – die Vorlage eines von der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken eingeholten und zu diesem Zeitpunkt „in der Produktion befindlichen“ Prognosegutachtens hinsichtlich eines künftigen Verhaltens des Klägers nach einer Freilassung abgewartet hat, um daraus zu gewinnende Erkenntnisse in seine Entscheidung einfließen zu lassen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger räumt in der Begründung des Zulassungsantrags ein, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer hinsichtlich der Ausweisungsvoraussetzungen bei Straftätern zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht an derartige Gutachten gebunden, sondern vielmehr gehalten sind, die ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu nutzen. Daher ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht als „verfahrensfehlerhaft“ anzusehen, wenn ein Verwaltungsgericht, das die gebotene eigene Einschätzung vorgenommen hat, von der Einholung weiterer Gutachten absieht oder – wie hier – die Vorlage eines von anderen Stellen in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom Juli 2011 nachvollziehbar eine erhebliche Wiederholungsgefahr bei dem Kläger bejaht. Er ist nach den strafrichterlichen Feststellungen über viele Jahre hinweg immer wieder durch gewalttätiges Verhalten in Erscheinung getreten, wobei er auch nicht davor zurückschreckte, seine damalige Ehefrau in Anwesenheit der beiden gemeinsamen Kinder erheblich zu misshandeln. Der aus dem Oktober 1997 aktenkundige Vorgang, der zu der ersten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung zum Nachteil seiner späteren Frau Jasmin D und deren Freundin Andrea B führte,(vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997) belegt zudem, dass es keineswegs so war, dass der Kläger sein gewalttätiges Verhalten und das massive Bedrohen mit dem Tod nur gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin an den Tag gelegt hat. Angesichts der umfangreichen Aktenlage, die eine Prognose ohne weiteres ermöglichte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht zwingend annehmen musste, dass sich seine prognostische Beurteilung durchgreifend in Frage stellende Erkenntnisse aus dem zu erwartenden Gutachten ergäben. Dass das im Ergebnis auch nicht der Fall war, wurde bereits im Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – ausgeführt, in dem sich der Senat aus Anlass des Abschiebungsschutzersuchens des Klägers mit diesem Gutachten(vgl. Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.8.2011 – S II StVK 8 Js 1704/07 (11/11) –) und den im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom August 2011(vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 –) wiedergegebenen mündlichen Erläuterungen der Gutachterin befasst hat.
5. Soweit der Kläger einerseits im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Nichtgewährung von Lockerungen im Strafvollzug, andererseits aber auch generell die negative Legalprognose des Verwaltungsgerichts in seinem Fall angreift, ergeben sich daher auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Einschätzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach den maßgeblichen Feststellungen im Strafurteil 2004 hat der Kläger seine damalige Ehefrau aus erkennbar nichtigem Anlass so heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen, dass sie gegen den Kühlschrank geschleudert wurde und Verletzungen im Gesicht davontrug. Anfang 2005 schlug er mit einem blauen Lichterschlauch so lange auf die Ehefrau ein, bis diese „wimmernd vor Schmerzen“ auf dem Boden lag. Anschließend kündigte er ihr an, den beiden gemeinsamen Kindern vor ihren Augen den „Hals durchzuschneiden“ und dann auch die Ehefrau „umzubringen“. Im Jahr 2006 schlug er die Ehefrau mit den Fäusten zusammen und trat dann auf sie ein, weil sie sich geweigert hatte, gegenüber dem Arbeitsamt wahrheitswidrig den Verlust des Arbeitslosengeldes zu behaupten. Als sie am Boden lag, zog er einen Gürtel um ihren Hals und drosselte sie, so dass sie keine Luft mehr bekam, bis sie aufgrund ihrer Todesangst einwilligte, mit zum Arbeitsamt zu gehen und die gewünschte Verlustanzeige zu erstatten. Im Jahr 2007 schlug der Kläger die damalige Ehefrau teilweise in Anwesenheit der minderjährigen Kinder mehrfach ins Gesicht, bis diese schließlich Zuflucht in einem Frauenhaus suchte. Angesichts von Dauer und Regelmäßigkeit dieser Vorfälle, scheint die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zweifellos zutreffend.
Die negative Legalprognose wird dadurch gestützt, dass (auch) bezüglich dieser Taten offenbar bis heute keine Aufarbeitung mit professioneller Hilfestellung erfolgt ist und der Kläger, der die Vergewaltigungen ohnehin leugnet, offenbar im Zusammenhang mit den (sonstigen) abgeurteilten Gewalttätigkeiten gegenüber der früheren Ehefrau – wie schon ausgeführt – offenbar zu einer eher verharmlosenden Bewertung neigt. Im Zusammenhang mit der vom Kläger vorgebrachten Kritik am Strafvollzug bleibt schließlich erneut darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer, der – wie der Kläger – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats offensichtlich keinen Anspruch darauf hat, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem regelmäßig vorgebrachten Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen oder von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 – und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75)
6. Hinsichtlich der Rechtsstellung des Klägers bezüglich des Art. 8 EMRK hat der Senat in seinem Beschluss vom 14.9.2011 die Auffassung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich bestätigt. Da das Zulassungsvorbringen hierauf nicht eingeht, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.
Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes Begehren der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.
Der Beschluss ist unanfechtbar.