Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2012 - 2 A 187/12

bei uns veröffentlicht am12.12.2012

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2012 – 3 K 358/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 21.3.2011 an die Beklagte beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Kreisverband A-Stadt, ihm am 16.4.2011 in der Zeit von 15 bis 23 Uhr die Festhalle im Stadtteil S... zur Durchführung eines Kreisparteitages und zur Wahl ihres Kandidaten für die damals bevorstehende Wahl der Oberbürgereisterin beziehungsweise des Oberbürgermeisters der Beklagten zu überlassen.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem 31.3.2011 ab. In dem Bescheid heißt es unter anderem:

„Wegen gravierender Sicherheitsbedenken wird die LHS die Festhalle S... an diesem Tag nicht für den beantragten Zweck zur Verfügung stellen. Es finden am 16.04.2011 mehrere Großveranstaltungen mit erheblicher Bindung von polizeilichen Sicherheitskräften in A-Stadt statt wie

- das Spiel des 1. FCS in der 3. Liga gegen Hansa Rostock

- die Eröffnung des Baumarktes „Bauhaus“

- zu erwartende Gegendemonstrationen gegen Ihre Veranstaltung.

Außerdem verwies die Beklagte darauf, dass der im Jahr 2009 als Gastredner einer Veranstaltung des Klägers am selben Ort aufgetretene Herr Udo Pastörs anschließend wegen volksverhetzender Äußerungen verurteilt worden sei. Der Bescheid ist dem Kläger am 2.4.2011 zugegangen.

Die Saarbrücker Zeitung berichtete in ihrer Wochenendausgabe am 2./3.4.2011 über die Ablehnung unter der Überschrift: „A-Stadt verbietet NPD Parteitag wegen Sicherheitsbedenken“. Die Nachricht wurde ferner am Nachmittag des 3.4.2011 bei SOL.de – Mein Saarland online unter dem Titel „Sicherheit: Kein Parteitag der NPD in A-Stadt“ publiziert.

Zur Begründung des am 4.4.2011 durch seinen Kreisverband A-Stadt eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Ablehnung der Überlassung der Halle sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Nichtstörer lägen „augenscheinlich nicht vor“. Es sei nicht ansatzweise dargetan, dass die Polizeibehörden nicht in der Lage wären, gleichzeitig ein Fußballspiel, eine Baumarkteröffnung und ihren nicht öffentlichen Kreisparteitag abzusichern. Gegendemonstrationen seien ihres Wissens nicht angemeldet worden. Notfalls müssten Polizeikräfte aus anderen Bundesländern angefordert werden. Auf der Basis von Vermutungen und Spekulationen könne ein polizeilicher Notstand nicht begründet werden.

Am selben Tag suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz im Wege einstweiliger Anordnung nach. In der Begründung verwies er darauf, dass die Beklagte ihrem Ortsverband S... die als öffentliche Einrichtung betriebene Festhalle bereits wiederholt, zuletzt für eine Aschermittwochsveranstaltung im Februar 2009 überlassen habe. Die nun geplante Durchführung eines Kreisparteitags bewege sich innerhalb des durch ständige Verwaltungspraxis etablierten Nutzungszwecks. Die vorgesehene Kandidatenaufstellung für die Oberbürgermeisterwahl weise zudem einen unmittelbaren Bezug zum Veranstaltungsort auf. Die Ablehnung lasse sich nicht mit einem polizeilichen Notstand begründen. Eine Baumarkteröffnung stelle kein präventivpolizeilich relevantes Ereignis dar. Die von der Beklagten angenommenen Gegendemonstrationen beruhten auf „reinen Spekulationen“. Ohnehin wäre primär gegen eventuell gewaltsame Gegendemonstranten vorzugehen. Ergäbe sich insoweit ein polizeilicher Notstand, könne sich die Beklagte darauf ohnehin nicht berufen, weil sie diese Situation durch eigenes Verhalten, konkret die öffentliche Bekanntgabe des Termins, selbst herbeigeführt hätte, indem sie den Ablehnungsbescheid schon vor seiner Bekanntgabe ihm gegenüber der Presse „zugespielt“ habe. Bereits am Abend des 31.3.2011 sei ihr Kreisverbandsvorsitzender M... von einem Reporter des Saarländischen Rundfunks angerufen und um eine Stellungnahme zu dem Vorgang gebeten worden. Er – der Kläger – habe selbst nicht vorgehabt, den Termin für die parteiinterne Veranstaltung am 16.4.2011 öffentlich bekannt zu geben. Wenn die Beklagte durch „gezielte Indiskretionen“ möglicherweise gewaltbereite Gegendemonstranten „auf den Plan rufe“, die sich ansonsten mangels Kenntnis von der Veranstaltung hierfür nicht interessiert hätten, könne diese Situation nicht ihm – dem Kläger – angelastet werden. Für die anzustellende Gefahrenprognose sei daher allein das für denselben Tag angesetzte Fußballspiel des 1. FC A-Stadt gegen Hansa Rostock bedeutsam. Aus welchem Grund die vorhandenen Polizeikräfte nicht ausreichen sollten, dieses Sportereignis und gleichzeitig die Sicherheit ihrer in 9 km Entfernung in geschlossenen Räumen stattfindenden nichtöffentlichen Parteiversammlung zu gewährleisten, sei nicht erkennbar. Konkrete Belege dafür bleibe die Beklagte schuldig. Vielmehr „erschöpfe“ sie sich „in substanzlosen Behauptungen und wilden Spekulationen“. Das habe nicht einmal im Ansatz etwas mit einer konkret-tatsachenbezogenen Prognose zu tun. Da bei ihrer Veranstaltung weder Redner noch Besucher aus anderen Bundesländern erwartet würden, sei die präventiv-polizeiliche Relevanz eher gering einzuschätzen. Die Behauptung, deren Durchführung stelle die Saarbrücker Polizei vor unlösbare Probleme, liege „schon ziemlich neben der Sache“, zumal wegen der Anmeldung bereits am 21.3.2011 ausreichend Zeit bestanden habe, um ein tragfähiges Sicherheitskonzept zu erarbeiten und im Bedarfsfall polizeiliche Verstärkung anzufordern. In einer Landeshauptstadt müsse die gleichzeitige Durchführung mehrerer Veranstaltungen möglich sein. Wenn ein Fußballspiel, die Eröffnung eines Baumarkts und eine Parteiveranstaltung in geschlossenen Räumen zum Ausbruch eines polizeilichen Notstands führten, könne das nur als „kompletter Offenbarungseid“ der Saarbrücker Polizeibehörden gewertet werden. Es handele sich um einen „rein politisch motivierten Vorwand“. Hinsichtlich der von der Beklagten angesprochenen Verurteilung des Gastredners Udo Pastörs im Jahre 2009 sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in der Revisionsinstanz anhängig sei und bis zu dessen Abschluss die Unschuldsvermutung gelte. Er – der Kläger – sei als bekannter und bewährter Mieter der S... Festhalle anzusehen, bei dem es in der Vergangenheit zu keinerlei Zwischenfällen gekommen sei.

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Klägers entsprochen, und die Beklagte verpflichtet, ihm die Festhalle A-Stadt-S... zur Durchführung seines Kreisparteitags am 16.4.2011 zu überlassen. In der Entscheidung ist ausgeführt, für das Vorliegen der von der Beklagten befürchteten „gravierenden Sicherheitsbedenken“ gebe es keine genügenden Anhaltspunkte. Bislang seien keine Gegendemonstrationen gegen die erst durch eine Pressemitteilung der Beklagten einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewordene parteiinterne Veranstaltung angemeldet worden.

Mit Eingang am 20.4.2011 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtswidrig und diese verpflichtet war, ihm die Halle zur Durchführung eines Kreisparteitags mit Wahl des Oberbürgermeisterkandidaten zur Verfügung zu stellen. Er hat geltend gemacht, sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr. Es stehe zu befürchten, dass sich die Beklagte auch künftig aufgrund sachfremder Erwägungen weigern werde, ihm kommunale Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies sei bereits im Jahr 2009 hinsichtlich einer Aschermittwochsveranstaltung in derselben Halle geschehen, als die Beklagte auf einen Stadtratsbeschluss verwiesen habe, wonach eine Benutzung für „extremistische Zwecke“ ausgeschlossen sei. Diese Weigerung habe das erkennende Gericht nicht akzeptiert.(Der Kläger verweist insoweit auf einen Beschluss des 3. Senats des OVG des Saarlandes vom 18.2.2009 – 3 B 33/09 –, SKZ 2009, 70.) Der Beschluss des Stadtrats sei offen mit dem Ziel der Verhinderung der Ausübung seiner verfassungsmäßigen Rechte gefasst worden. Bundesweit sei ein Trend zu erkennen, Veranstaltungen der NPD trotz eindeutig entgegenstehender Rechtsprechung unter Hinweis auf tatsächlich nicht vorliegende polizeiliche Notstände zu verhindern. So habe im folgenden Jahr das Verwaltungsgericht die Mittelstadt Völklingen zur ebenfalls unter Verweis auf einen angeblichen polizeilichen Notstand verweigerten Überlassung der Kulturhalle in W... verpflichtet. Auch im vorliegenden Fall habe sich der Verweis auf einen polizeilichen Notstand als völlig haltlos und offensichtlich vorgeschoben erwiesen. Da er – der Kläger – im Rahmen des anstehenden Oberbürgermeisterwahlkampfes eine Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Beklagten plane, sei zu erwarten, dass eine Überlassung wiederum mit „fadenscheinigen Argumenten“ verweigert werde, um ihn aus sachfremden Erwägungen heraus in der Ausübung seines verfassungsmäßigen Auftrags zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes zu hindern. Die Vorgänge zeigten „mehr als deutlich“, dass die Beklagte über seine – des Klägers – Zulassungsanträge nicht „ergebnisoffen“, sondern in erster Linie anhand parteipolitischer und sachfremder Erwägungen entscheide, um seine Veranstaltungen zu verhindern. Das gebe die Beklagte sogar öffentlich zu. Deren Oberbürgermeisterin habe ungeachtet ihrer Verpflichtung zu parteipolitischer Neutralität am 16.4.2011 an der Demonstration gegen den Parteitag teilgenommen und nach einem Bericht der Saarbrücker Zeitung vom 18.4.2011 dabei erklärt, dass die Stadtverwaltung die Veranstaltung nicht habe verhindern können. Das lasse auch künftig die Ablehnung entsprechender Überlassungsanträge unter Rückgriff auf das Argument des polizeilichen Notstands befürchten. Daher sei es notwendig, sein Recht auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nicht nur im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren durchzusetzen, sondern zusätzlich in einem Hauptsacheverfahren festzustellen, um die Beklagte künftig zur Beachtung von Recht und Gesetz anzuhalten. Außerdem habe er ein Recht auf Rehabilitierung. Die von der Beklagten nicht bestrittene Vorabinformation der Presse über den Ablehnungsbescheid habe diese zum Anlass genommen, den Sachverhalt zu seinen Ungunsten zu entstellen und mittels „martialischer Bebilderung die Meldung zu verbreiten, der Parteitag sei aus „Angst vor rechter Gewalt“ verboten worden. Eine Bedrohung der Sicherheitslage habe in Wahrheit nur durch gewaltbereite linke Gegendemonstranten bestanden, und zwar letztlich verursacht durch die gezielte Indiskretion der Beklagten über den von ihm „geheim gehaltenen Kreisparteitag“. Die gezielte Publikation könne nur das Ziel gehabt haben, die „üblichen Kreise“ wie die Antifa Saar, Kirchen und Gewerkschaften zu Gegendemonstrationen zu animieren, um diese dann zur Begründung eines zuvor definitiv auszuschließenden polizeilichen Notstands, also einer aus polizeilicher Sicht eigentlich zu vermeidenden Situation, heranzuziehen. Bei einer Oberbürgermeisterin, die nicht nur in der Öffentlichkeit mit ihren Versuchen „prahle“, seine Veranstaltungen zu verhindern, sondern auch noch zu solch „hochgradig unseriösen“ und „geradezu hinterhältigen Mitteln“ greife, um einen politischen Gegner „mittels selbst herbeikonstruierter Ablehnungsgründe zu bekämpfen“ erscheine der Vortrag, dass sie bei künftigen Entscheidungen sein – des Klägers – Teilhaberecht „nunmehr berücksichtigen“ wolle, unglaubwürdig. Die Beklagte habe keineswegs eingesehen, dass sie „im Unrecht“ gewesen sei, sondern lediglich gemerkt, dass sie sich „kreativere Begründungen ausdenken“ müsse. Angesichts der der Beklagten aufgrund ihres Vorverhaltens zurechenbaren ehrenrührigen Presseberichterstattung, in der insbesondere auf ihre „Angst vor rechter Gewalt“ hingewiesen worden sei, habe er ferner ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass seinerseits keine Bedrohung der Sicherheitslage bestanden und daher der Überlassung der Halle als öffentlicher Einrichtung kein Hindernis entgegengestanden habe. Da sich die Beklagte in rechtlich nicht zu vertretender Weise und „regelrecht willkürlich“ über geltendes Recht hinweggesetzt und ihn – den Kläger – nun schon zum wiederholten Mal vorsätzlich in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt habe, könne ihm ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Da der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, sei der Feststellungsantrag auch begründet. Insofern hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederholt und vertieft.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, da ihrer Ablehnung zur Überlassung der Halle ein konkreter Sachverhalt zugrunde gelegen habe, könne von einer Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Soweit das Verwaltungsgericht entsprechend einer allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Nutzungsversagung vom Vorliegen der Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstands abhängig gemacht habe, sei sie „durchaus bereit“, dies bei künftigen Entscheidungen zu beachten. Dem entsprechend sei auch kein Rechtsmittel eingelegt worden. Da der außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Inhalt der Presseberichte über den Vorgang nicht ihr – der Beklagten – zugerechnet werden könne, sei insoweit auch kein Rehabilitierungsinteresse anzuerkennen. Soweit sich der Kläger dabei „ungerecht behandelt“ fühle, bleibe es ihm unbenommen, gegen die Zeitung vorzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Mai 2012 als unzulässig abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem Kläger fehle das erforderliche „berechtigte Interesse“ für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 31.3.2011. Eine Wiederholungsgefahr, die sich nach der Rechtsprechung auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen müsse, bestehe nicht. Streitgegenstand des Feststellungsbegehrens sei die konkrete Ablehnungsentscheidung, da sie auch Gegenstand einer in der Hauptsache dagegen zu erhebenden Verpflichtungsklage gewesen wäre. Es könne also nur darauf ankommen, ob im Fall eines erneuten Antrags auf Überlassung der Festhalle S... die Gefahr bestehe, dass die Beklagte diesen mit der tragenden Begründung des erledigten Verwaltungsakts, also eines Spiels des 1. FC A-Stadt in der 3. Bundesliga gegen Hansa Rostock, der Eröffnung eines Baumarktes und zu erwartender Gegendemonstrationen ablehne. Mit Blick auf die am 16.4.2011 „herrschenden Besonderheiten“ bestehe indes keine Gefahr des Erlasses eines „gleichartigen Ablehnungsbescheids“. Dass dem Kläger künftig mit der Begründung des Vorliegens eines polizeilichen Notstands die Benutzung einer kommunalen Einrichtung verweigert werden könnte, verleihe ihm ebenfalls kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel erst dann versagen dürfe, wenn die Polizeibehörden außer Stande seien, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, wobei es des Nachweises bestimmter, in den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen begründeter Tatsachen bedürfe, die einen Schadenseintritt „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen“ ließen. Daher sei vom Grundsatz nicht auszuschließen, dass der polizeiliche Notstand die Versagung einer Überlassung rechtfertigen könne. Insoweit bedürfe es einer jeweils am konkreten Sachverhalt zu treffenden Einzelfallentscheidung der Gemeinde, hier der Beklagten, die an den jeweils gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen auszurichten sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren dargelegt habe, dass sie sich in Zukunft an den in dem vorangegangenen Eilverfahren vorgenommenen gerichtlichen Bewertungen ausrichten werde. Schon von daher lasse sich ein Feststellungsinteresse nicht bejahen. Dafür spreche auch „mit Gewicht“, dass die Veranstaltung aufgrund der erlassenen einstweiligen Anordnung wie geplant und ohne sonstige belastende Wirkungen für den Kläger habe durchgeführt werden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation liege kein besonderes Feststellungsinteresse vor. Die vom Kläger behauptete diskriminierende Wirkung ergebe sich nicht aus dem allein streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 31.3.2011. Der zeige lediglich eine Rechtsauffassung der Beklagten zur Begründung der Verweigerung der Nutzungsüberlassung der Festhalle auf, ohne in irgendeiner Weise, etwa durch Ausführungen über die „Persönlichkeit“ des Klägers, diskriminierend zu wirken. Für die vom Kläger angeführte und aus seiner Sicht ehrabschneidende Berichterstattung in der Presse sei die Beklagte nicht verantwortlich.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2012 – 3 K 358/11 –, mit dem seine Klage mit dem Antrag,

„festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31.3.2011 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, dem NPD Kreisverband A-Stadt die Festhalle in A-Stadt-S... mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 16.4.2011 in der Zeit vom 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr zur Durchführung eines Kreisparteitages zur Wahl eines Oberbürgermeisterkandidaten zu den üblichen Konditionen zu überlassen,

abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

Die von dem Kläger unter Bezugnahme auf den § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eingewandte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.8.2011 – 2 A 266/11 – und vom 18.10.2011 – 2 A 352/11 –, beide bei juris) Das ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall. Eine Divergenz im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung das als Sachentscheidungsvoraussetzung zu fordernde Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr „de facto“ an einen zu erwartenden Eintritt „exakt derselben“ tatsächlichen und rechtlichen Umstände, also ein Fußballspiel des 1. FC A-Stadt gegen Hansa Rostock, die gleichzeitige Eröffnung eines Baumarktes in A-Stadt und ebenfalls gleichzeitige Gegendemonstrationen geknüpft. Demgegenüber habe das OVG des Saarlandes in Anlehnung an höchstrichterliche Rechtsprechung den Rechtssatz aufgestellt, dass Voraussetzung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr in dem Zusammenhang lediglich die hinreichend bestimmte Gefahr sei, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen werde. Das sei ein entscheidender Unterschied. Die insoweit vom Kläger „festgestellte“ Divergenz ist konstruiert. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits zu Beginn gerade die vom Kläger nun reklamierte Anforderung an eine Wiederholungsgefahr, dass sich diese auf „im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen“ muss, ausdrücklich so formuliert (UA S. 7 unten). Ob sich – was der Kläger unter Verweis auf einen „überhaupt nicht zu vergleichenden Sachverhalt“ verneint – aus der vom Verwaltungsgericht in der Fußnote angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 4 C 12.04 –, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 2007, 303) „nichts“ anderes ergibt, ist dabei nicht von Bedeutung. Auch diese Entscheidung geht jedenfalls von dem zuvor genannten Grundsatz aus und wird dafür als Belegstelle sogar in dem vom Kläger angeführten Urteil aus dem Jahre 2008(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 7 A 4.07 –, BRS 73 Nr. 198) zitiert. An dieser Stelle dreht sich dann die Argumentation letztlich „im Kreise“. Wo der Kläger hier eine Divergenz sieht, ist nicht nachvollziehbar. Den von ihm angeführten Entscheidungen des erkennenden Gerichts lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass bereits bei einer Ungewissheit darüber, ob künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden, eine grundsätzlich vom Kläger zu belegende Wiederholungsgefahr zu verneinen ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.11.2008 – 3 A 318/08 –, LKRZ 2009, 97 (Katholikentag))

Die von dem Kläger vor dem Hintergrund dann beanstandete Richtigkeit der „Subsumtion“ unter den Rechtssatz begründet keine Abweichung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Theoretisch könnten sich insofern allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit Blick auf die ausführlichen Darlegungen zu dem Punkt der vom Verwaltungsgericht nach Ansicht des Klägers geforderten „exakt selben tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse“ unter Divergenzgesichtspunkten, ließe sich Folgendes ergänzen:

Die sich an den Grundsatz der Rechtsprechung zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr anschließenden Formulierungen in dem angefochtenen Urteil in Bezug auf das von der Beklagten im Bescheid vom 31.3.2011 angeführte Fußballspiel mag man als für sich genommen „unglücklich“ bezeichnen. Nach der vom Verwaltungsgericht genannten – zutreffenden – Vorgabe eines Erfordernisses „im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher Verhältnisse“ kann indes kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass das Verwaltungsgericht nicht „exakt dieselben“ drei Ereignisse für die Versagung der Hallenbenutzung für erforderlich gehalten hat. Daher kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Formulierung zum Ausdruck bringen wollte, dass es Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr sei, dass der 1. FC A-Stadt absehbar zeitgleich zu einem Kreisparteitag des Klägers ein Drittligaspiel gerade gegen Hansa Rostock austrägt. Gemeint war offensichtlich allenfalls ein Fußballspiel mit aus polizeilicher Sicht vergleichbarem Risikopotential. Entsprechend wurde in dem Zusammenhang auf die Eröffnung „eines“ Baumarktes und nicht etwa auf eine Filiale der Baumarktkette „Bauhaus“ abgestellt.

Mit Blick auf eine Wiederholungsgefahr beziehungsweise deren Verneinung gilt im Ergebnis das Gleiche für den Hinweis des Klägers auf die Ablehnung des Überlassungsbegehrens hinsichtlich der Halle in S... für eine Veranstaltung am Aschermittwoch 2009. Eine solche Gefahr und damit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist insoweit bereits unschwer zu verneinen, da der Ablehnung damals – wie der Kläger selbst vorträgt – ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde lag. Seinerzeit hatte sich die Beklagte nicht auf einen polizeilichen Notstand berufen, sondern an einem Beschluss ihres Stadtrats orientiert, die Nutzung der Halle für „extremistische Zwecke“ nicht zu erlauben. Dass diese Begründung angesichts der Stellung des Klägers als politische Partei keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung des Überlassungsantrags bildete, braucht hier nicht vertieft zu werden, ergibt sich im Übrigen aus dem zu diesem Vorgang ergangenen Beschluss des 3. Senats.(Der Kläger verweist insoweit auf einen Beschluss des 3. Senats des OVG des Saarlandes vom 18.2.2009 – 3 B 33/09 –, SKZ 2009, 70, wonach die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt und der Rat einer Gemeinde oder deren Bürgermeister gehindert sind, eine Partei aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig einzustufen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen) Der Verweis auf die Ablehnung der Überlassung der W… Kulturhalle für eine Wahlkampfveranstaltung am 1.5.2009 ist in dem Zusammenhang völlig bedeutungslos. Der Vorgang ereignete sich in der Mittelstadt Völklingen und daher außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten.(vgl. zum Erfolg eines Anordnungsbegehrens des Klägers in dieser Sache VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.4.2009 – 11 L 327/09 –, bei juris)

Schließlich setzt jedes „Feststellungsinteresse“, wie schon das Verwaltungsgericht angedeutet hat, voraus, dass zwischen den Beteiligten ein streitiges Rechtsverhältnis, hier eine unterschiedliche rechtliche Bewertung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 31.3.2011, vorliegt. Schon davon kann nach der Einlassung der Beklagten im vorliegenden Verfahren in erster Instanz nicht ausgegangen werden. Man mag die in der Saarbrücker Zeitung vom 18.4.2011 wiedergegebenen Äußerungen der Oberbürgermeisterin der Beklagten im Rahmen der Teilnahme an der Gegendemonstration am Veranstaltungstag, die sich im Übrigen zwanglos auch so interpretieren lassen, dass man auf Seiten der Beklagten keine – aus ihrer Sicht aus politischen Gründen wünschenswerte – rechtliche Handhabe gehabt habe, die Überlassung der Halle an den Kläger abzulehnen, bewerten wie man will. Darauf muss hier ebenso wenig eingegangen werden wie auf die von der Beklagten nicht mehr bestrittene und sicher aus polizeirechtlicher Sicht – gelinde gesagt – unglückliche „Vermarktung“ der Entscheidung vom 31.3.2011 in Erklärungen gegenüber Presseorganen vor ihrem Wirksamwerden durch Bekanntgabe gegenüber dem betroffenen Kläger als Adressaten der Entscheidung. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf diese „Argumente“ – wie der Kläger beanstandet – „mit keinem Wort eingegangen“ ist, ist daher nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klageerwiderung vom 18.5.2011 lässt sich – insbesondere mit Blick auf den darin enthaltenen Hinweis auf den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels – unschwer entnehmen, dass die Beklagte (nunmehr) unter Zugrundlegung der einschlägigen Rechtsprechung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilrechtsschutzverfahren zu der Auffassung gelangt ist, dass die im Bescheid vom 31.3.2011 genannten Gründe den nach gefestigter Rechtsprechung für die Ablehnung der Überlassung der gemeindliche Einrichtung (§ 19 KSVG) an eine politische Partei wegen deren verfassungsrechtlicher Stellung (Art. 3, 21 Abs. 3 GG, § 5 PartG) notwendigen gesteigerten Anforderungen an die Feststellung eines polizeilichen Notstands als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers (§ 6 PolG) offensichtlich nicht genügten. Das kommt in dem von der Beklagten nach der Klageerwiderung akzeptierten und eingestandenermaßen der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Beschluss des Verwaltungsgerichts unzweifelhaft zum Ausdruck. Der Hinweis der Beklagten, dass sie „durchaus bereit“ sei, „diese Entscheidung bei ihren künftigen Zulassungsentscheidungen zu beachten“, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte inzwischen selbst davon ausgeht, dass die seinerzeit von ihr gegebene Begründung – was eigentlich auch nicht zweifelhaft sein kann – den besonderen rechtlichen Anforderungen für die Begründung eines polizeilichen Notstands nicht genügte und der Bescheid daher – was der Kläger vorliegend festgestellt wissen möchte – jedenfalls mit dieser Begründung nicht rechtmäßig gewesen ist. Von daher kann im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten des vorliegenden Gerichtsverfahrens – in ihrer heutigen Einschätzung – jenseits eines aus ihrer Sicht der Beklagten möglicherweise politisch Wünschenswerten – überhaupt noch eine im Ergebnis unterschiedliche rechtliche Bewertung des Bescheides vom 31.3.2011 vorliegt. Dass der Kläger die Behauptung der Beklagten, künftig nach diesen Maßstäben zu verfahren, für subjektiv unglaubwürdig hält, kann dabei nicht der Maßstab sein. Ob, wie der Kläger ferner einwendet, im gesamten „Bundesgebiet ein Trend dahingehend erkennbar ist, Veranstaltungen der NPD trotz eindeutig entgegenstehender Rechtsprechung der Gerichte mit Verweis auf den polizeilichen Notstand zu verhindern“, spielt dabei – selbst wenn dem so ein sollte – sicher keine Rolle.

Soweit der Kläger ebenfalls im Zusammenhang mit der geltend gemachten Divergenz einwendet, es sei auch künftig zu befürchten, dass die Beklagte ihm mit „fadenscheinigen“ und „vorgeschobenen“ Gründen unter Hinweis auf einen angeblichen „polizeilichen Notstand“ entgegen § 19 KSVG die Nutzung öffentlicher Einrichtungen verweigere, um ihn an der Wahrnehmung seines verfassungsmäßigen Auftrags nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu hindern, ist festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, aus Anlass eines solchen Feststellungsbegehrens ein entsprechendes „Rechtsgutachten“ für alle künftigen „Eventualitäten“ und ihre Tauglichkeit zur Begründung eines ohnehin nur aus der jeweiligen Situation heraus zu beurteilenden „polizeilichen Notstands“ nach den dafür allgemein anerkannten Maßstäben anzufertigen. Letztlich zielt das Feststellungsbegehren darauf, der Beklagten zu „untersagen“ künftige Überlassungsanträge seinerseits „rechtswidrig“ oder mit rechtswidriger Begründung abzulehnen. Eine entsprechende „Feststellung“ bedeutete nichts anderes, als dass die Beklagte verpflichtet ist, über solche Begehren nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Davon muss – ungeachtet ihres bisherigen Verhaltens – bei einer öffentlichen Verwaltung ausgegangen werden. Die zugrunde liegende und durch eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zu der Thematik konkretisierte Rechtlage ist als solche sicher weder in einem Rechtsstreit der vorliegenden Art „feststellungsfähig“ noch abgehoben vom konkreten Sachverhalt „feststellungsbedürftig“. Der Kläger verweist in dem Zusammenhang selbst darauf, dass die aus seiner Sicht „weitschweifigen“ Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den allgemeinen Anforderungen für die Anerkennung eines die Nutzungsversagung im Einzelfall rechtfertigenden Polizeinotstands für den konkreten Fall nicht mit einem „Erkenntnisgewinn“ einhergehen. Hinsichtlich der von ihm zu Recht als notwendig erachteten „konkreten Einzelfallprüfung“ kann er nur auf die nach eigenem Vorbringen in der Vergangenheit mehrfach für ihn erfolgreiche Inanspruchnahme gegebenenfalls erforderlichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden.

Da der Kläger selbst unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausführt, dass der Aspekt einer ungehinderten Durchführung der geplanten Veranstaltung auf der Grundlage einer entsprechenden Eilrechtsschutzentscheidung der Anerkennung eines besonderen Feststellungsinteresses wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in Grundrechte, insbesondere die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, entgegensteht, muss auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen werden.

Rechtfertigt daher die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht, so gilt im Ergebnis nichts anderes, soweit darüber hinaus auf den Seiten 13 bis 15 der Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden.(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010  – 2 A 447/09 –, m.w.N.) Hinsichtlich der in dem Zusammenhang vom Kläger erneut angesprochenen angeblichen Wiederholungsgefahr kann auf das zuvor Gesagte Bezug genommen werden. Der Annahme eines von ihm auch insoweit thematisierten „besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffs“ steht – wie gesagt – schon die problemlose Durchführung des Kreisparteitags nach dem Obsiegen des Klägers im Eilrechtsschutzverfahren entgegen. Entsprechendes gilt mit Blick auf ein von ihm ferner reklamiertes Rehabilitationsinteresse. In dem Beschluss vom April 2011(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2011 – 3 L 298/11 -) hat das Verwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 31.3.2011 angegebenen „gravierenden Sicherheitsbedenken“ die Verweigerung der Hallenbenutzung durch den Kläger nicht rechtfertigten und dass für das Vorliegen einer Situation, die eine Inanspruchnahme des Klägers als polizeilicher Nichtstörer hätten rechtfertigen können, „keine genügenden Anhaltspunkte“ sprachen.

Soweit der Kläger abschließend einen nach seiner Ansicht die begehrte Rechtsmittelzulassung gebietenden, hinsichtlich seiner Art nicht näher qualifizierten Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, wendet er sich in Wahrheit gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Das verdeutlicht die Bezugnahme auf seine „grundrechtsgleichen Rechte“. Das gilt auch hinsichtlich des Verweises des Klägers auf den Inhalt der im Anschluss an das aus seiner Sicht als „Ungeheuerlichkeit“ zu bewertende Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Information der Presse erschienenen Zeitungsartikel und auf ein aus seiner Sicht daraus herzuleitendes Rehabilitationsinteresse. Dass die Beklagte insofern sicher für die Berichterstattung als solche mit verantwortlich zeichnet, nicht aber für die von dem Kläger beanstandeten Inhalte der Artikel, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Wo hierbei ein „Verfahrensfehler“ liegen soll, erschließt sich nicht.

Da somit insgesamt Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2012 - 2 A 187/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2012 - 2 A 187/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2012 - 2 A 187/12 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Parteiengesetz - PartG | § 5 Gleichbehandlung


(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 19


Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2012 - 2 A 187/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2012 - 2 A 187/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2011 - 2 A 352/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2011 – 10 K 1654/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Z

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Aug. 2011 - 2 A 266/11

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2011 – 10 K 1033/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.Der Streitwert wird für da

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Feb. 2009 - 3 B 33/09

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

Tenor Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. St

Referenzen

Tenor

Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2, 66121 B-Stadt-Sch., mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässigen Beschwerde mit dem Antrag,

„der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2009 (11 L 54/09) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Antrags- und Beschwerdegegnerin unter Androhung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes verpflichtet wird, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2 in 66121 B-Stadt-Sch. mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen“,

hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors in der Sache Erfolg.

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, deren Umfang durch die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen begrenzt wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der vorgesehenen Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten.

Mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg

Beschluss vom 16.9.2002 - 1 Bs 243/02 - zitiert nach Juris (LS),

ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller als Landesverband Saarland der NPD unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 PartG in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für seinen Ortsverband Sch. auch dann öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen darf, wenn dieser Ortsverband selbst gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig sein sollte

vgl. zur Beteiligungsfähigkeit des Ortsverbandes einer politischen Partei jedenfalls in einem Streit um eine straßenrechtliche Sondererlaubnis für Wahlsichtwerbung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.1998 - 2 V 14/98 - DÖV 1998, 1013.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch des Ortsverbandes Sch. auf Überlassung der Festhalle Sch. für die Durchführung der geplanten Aschermittwochsveranstaltung glaubhaft gemacht.

Im Ausgangspunkt entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass politische Parteien auf der Grundlage der Art. 3, 21 Abs. 1 GG und von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG prinzipiell einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen haben und auch die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten

vgl. insoweit nur OVG Weimar, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 EO 1377/04 - zitiert nach Juris, Rdnr. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Ferner bestimmt § 19 Abs. 1 KSVG, dass Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde - und Gleiches gilt gemäß Abs. 3 der letztgenannten Bestimmung entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der betreffenden Gemeinde ansässig sind - im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen

vgl. zur Unterscheidung zwischen Gleichbehandlungsansprüchen allein auf kommunalrechtlicher Grundlage einerseits und aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG andererseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 9.

Es steht vorliegend außer Frage, dass der antragstellende Landesverband und auch der Ortsverband Sch. der NPD, der sich vorliegend um die Überlassung der Festhalle Sch. bemüht, Untergliederungen einer bislang nicht verbotenen politischen Partei sind und von daher im Grundsatz die durch die vorgenannten Bestimmungen gewährleistete Gleichbehandlung einfordern können.

Dem kann nicht - wie im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 geschehen - mit Erfolg entgegengehalten werden, auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses vom 11.12.2007 komme die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen dann nicht in Betracht, wenn mit der Nutzung rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele verbunden seien. Für die Beurteilung kann insoweit dahinstehen, ob der betreffende Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 von seinem Inhalt her wirklich als Grundlage für die Ablehnung der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an nicht verbotene politische Parteien angeführt werden kann. Denn nach seinem Wortlaut betrifft er „die Aufnahme folgenden Nutzungszweckes in Verträge im Zusammenhang mit der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen“ und fordert die Aufnahme nachstehender Klausel in diese Nutzungsverträge:

„Die Nutzung schließt rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele aus. Die Würde des Menschen darf weder in Wort noch Schrift oder durch Symbole verächtlich gemacht werden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren“.

Das deutet mit Gewicht darauf hin, dass der in Rede stehende Stadtratsbeschluss nicht die Ebene der Entscheidung über das „Ob“ der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen, sondern die Ebene des „Wie“, das heißt die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses betrifft. Aber auch wenn der Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er schon die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an Parteien hindern soll, die nach Einschätzung der Landeshauptstadt oder der Antragsgegnerin rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte verbreiten beziehungsweise solche Ziele verfolgen, und der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 ihre Entscheidung auf diesen Stadtratsbeschluss stützt, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die von der NPD beziehungsweise deren Ortsverband Sch. generell oder jedenfalls mit der geplanten Veranstaltung verfolgten Inhalte beziehungsweise Ziele als rechtsextrem, rassistisch oder antidemokratisch qualifiziert, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach gesicherter Rechtsprechung

vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134, zitiert nach Juris, Rdnr. 8 m.w.N.,

die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt (Art. 21 Abs. 2 GG). Von daher ist die Antragsgegnerin rechtlich gehindert, die NPD aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig anzusehen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen. Anders gewendet: Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, steht ihr als politischer Partei der Gleichbehandlungsanspruch aus den Art. 3, 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zu und darf sie nicht wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 KSVG im übrigen erfüllt. Dass die NPD beziehungsweise der Ortsverein Sch. der NPD, der die Überlassung der Festhalle Sch. begehrt, mit der geplanten Veranstaltung inhaltlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird und dies die Ablehnung der Überlassung der Halle rechtfertigen könnte, ist weder konkret dargetan noch sonst erkennbar. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen glaubhaft gemacht, dass der Ortsverband Sch. der NPD die betreffende Halle schon in der Vergangenheit für Veranstaltungen genutzt hat und es hierbei nicht zu Rechtsverstößen gekommen sei.

Ist danach für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren im Ansatz davon auszugehen, dass der Ortsverein Sch. der NPD grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, bei der Überlassung der Festhalle Sch. ebenso behandelt zu werden wie andere politische Parteien, so spricht ferner nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zumindest Überwiegendes dafür, dass sich die Veranstaltung, die am Aschermittwoch in dieser Halle durchgeführt werden soll, innerhalb des durch Widmung der Landeshauptstadt Saarbrücken festgelegten Nutzungszweckes dieser Halle bewegt. Ein förmlicher Widmungsakt oder eine Benutzungsordnung, die näheren Aufschluss über die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. geben könnten, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Der Versuch der Ermittlung einer konkludenten widmungsmäßigen (Begrenzung) der Zweckbestimmung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hat kein eindeutiges Bild erbracht. Zwar weist im Ansatz einiges darauf hin, dass - anknüpfend an die Regelung des § 19 KSVG - die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. dahin begrenzt ist, dass sie nur Veranstaltungen ortsansässiger Vereinigungen zu dienen bestimmt ist. Insoweit ist freilich darauf zu verweisen, dass es sich bei der derjenigen Vereinigung, die die Überlassung der Halle begehrt, um den in Sch. ansässigen Ortsverband der NPD handelt. Eine andere Frage ist, ob sich der faktischen Handhabung der Hallennutzung eine Beschränkung auf Veranstaltungen rein örtlichen Charakters entnehmen lässt und wie dieser örtliche Charakter im Gegensatz etwa zu Veranstaltungen überörtlichen Charakters durch einheitliche Verwaltungspraxis verlässlich und nachvollziehbar abgegrenzt wird. Zwar deuten die mit der Beschwerdeerwiderung übermittelten Angaben über die Belegung der Festhalle Sch. im Jahr 2008 darauf hin, dass diese Halle in der Tat zumindest überwiegend für Veranstaltungen mit rein örtlichem Bezug genutzt wird. Auf der anderen Seite fand jedoch jedenfalls am 4.1.2009 der Neujahrsempfang der CDU Sch. statt, bei dem die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur des Saarlandes als Gastrednerin auftrat. Außerdem beabsichtigt die CDU Sch. im April 2009 - zum wiederholten Male - eine Travestie-Revue in der Festhalle Sch. zu veranstalten. Aus dem erstgenannten Beispiel sowie aus dem Umstand, dass nichts dafür spricht, dass sich die Besucher der zweitgenannten Veranstaltung auf die Mitglieder des Ortsverbandes Sch. der CDU oder auf Einwohner der Landeshauptstadt Saarbrücken beschränken werden, ergibt sich, dass die Ortsansässigkeit der Veranstaltungsteilnehmer, sei es, dass es sich um Redner, sei es, dass es sich um Besucher handelt, für die Antragsgegnerin offenbar kein entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung ist, ob die Veranstaltung als sich im Rahmen des Widmungszweckes bewegende örtliche oder als außerhalb des Widmungszweckes liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft wird

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Urteil vom 16.9.1975 - III A 1279/75 - NJW 1976, 820, wonach einem Veranstalter, der seinen Sitz in der Gemeinde hat, auch dann ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 GO NRW auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zusteht, wenn die Besucher der Veranstaltung auch Ortsfremde sind.

Hiernach kann die Veranstaltung, die am kommenden Aschermittwoch in der Festhalle Sch. stattfinden soll, nicht schon deshalb als außerhalb des Widmungszweckes dieser Halle liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft werden, weil an ihr Redner teilnehmen sollen, die nicht in Sch. oder B-Stadt wohnen, und weil Besucher von auswärts anreisen wollen. Es ist örtlichen Gruppierungen von Parteien, die um Mitglieder oder Wähler werben, unbenommen, ihre Veranstaltungen durch Redner von außerhalb „aufzuwerten“, wenn sie sich dadurch eine größere Attraktivität versprechen. Das vermittelt der betreffenden Veranstaltung noch keinen überörtlichen Charakter. Nichts durchgreifend Gegenteiliges kann schließlich aus dem Umstand hergeleitet werden, dass sich der Ortsverband Sch. der NPD in dem Verwaltungsantrag vom 5.1.2009 als „gastgebender Verband“ für den politischen Aschermittwoch der NPD vorgestellt hat. Das ändert letztlich nichts daran, dass es sich um eine Veranstaltung des in Sch. ansässigen Ortsverbandes der NPD handelt. Insbesondere kann allein aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine einem Landes- oder gar Bundesparteitag der NPD vergleichbare überörtliche Veranstaltung handelt. Dies gilt unabhängig davon, dass es zunächst einmal Sache der Antragsgegnerin beziehungsweise der Landeshauptstadt Saarbrücken wäre, eindeutige und nachvollziehbare Kriterien dafür festzulegen, wann ein vom Widmungszweck gedeckter örtlicher oder ein sich außerhalb des Widmungszweckes bewegender überörtlicher Charakter einer Veranstaltung angenommen wird. Daran fehlt es bislang und der bisherigen Handhabung der Hallennutzung lässt sich insoweit jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens kein eindeutiges Bild entnehmen, das es erlaubte, die Nutzung der Halle für die hier in Rede stehende Veranstaltung als außerhalb des Widmungszwecks liegend abzulehnen.

Ist danach für das vorliegende Antragsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Anordnungsanspruch auf vorläufige Überlassung der Halle auszugehen, so ist ferner ein Anordnungsgrund anzuerkennen. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass die umstrittene Veranstaltung, die mittels Überlassung der Halle durchgeführt werden soll, bereits am 25.2.2009, das heißt in gut einer Woche stattfinden soll, liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller beziehungsweise der Ortsverband Sch. nicht auf die Verfolgung des erhobenen Überlassungsanspruches im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Umfang des zuerkannten Anordnungsanspruches das „Ob“ der Hallenüberlassung betrifft und dass der Senat insoweit davon ausgeht, dass sich der offenbar abzuschließende Nutzungs- beziehungsweise Überlassungsvertrag unter Beachtung des Gleichbehandlungsanspruchs inhaltlich an den mit anderen Parteien für vergleichbare Zwecke geschlossenen Verträgen orientieren wird.

Ist danach die Antragsgegnerin unter entsprechender teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors vorläufig zur Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der in Rede stehenden Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten, so kann freilich dem weiteren Begehren, diese vorläufige Verpflichtung mit einem Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung zu bewehren, nicht entsprochen werden. Für die Beurteilung ist insoweit davon auszugehen, dass der hier ausgesprochenen einstweiligen Anordnung, da es um das „Ob“ der Hallenüberlassung geht und die Antragsgegnerin hierüber im Verwaltungsverfahren durch (ablehnenden) Verwaltungsakt entschieden hat, im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage entspricht mit der Folge, dass sich die Vollstreckung auch der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls nach § 172 VwGO richtet. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht des ersten Rechtszuges in Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO, in denen die Behörde der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000,-- Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosen Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Im Hinblick darauf, dass die Nichtbefolgung der im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung im Grundsatz voraussetzt, dass die Behörde den Titel kennt, ist mit der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Antrag auf Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO grundsätzlich erst dann gestellt werden kann, wenn die einstweilige Anordnung zugestellt worden ist und ihre Nichtbefolgung durch die zuständige Behörde hinzukommt

vgl. zum Beispiel Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rdnr. 30; Finkelnburg/Dombert/Kulpmann, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 528; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 172 Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.7.1985 - 9 S 1403/85 - NVwZ 1986, 488.

Ob etwa anderes ausnahmsweise in Fallgestaltungen zu gelten hat, in denen sich die durch einstweilige Anordnung ausgesprochene Verpflichtung auf eine einmalige zeitgebundene Handlung bezieht

vgl. hierzu Pietzner, a.a.O.,

kann hier dahinstehen. Denn der Senat hat vorliegend, obwohl - wie bereits im Rahmen der Dringlichkeitsbeurteilung angesprochen - nicht mehr viel Zeit bis zum Termin der vorgesehenen Veranstaltung verbleibt, keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass sich die Antragsgegnerin nicht rechtstreu verhalten und der Anordnung des Senats nicht Folge leisten wird. Sollte sich die Antragsgegnerin wider Erwarten gleichwohl weigern, die Anordnung umgehend zu befolgen, hat der Antragsteller in der verbleibenden Zeit die Möglichkeit, kurzfristig beim Gericht des ersten Rechtszugs einen entsprechenden Vollstreckungsantrag zu stellen. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat derzeit keinen Grund, ausnahmsweise von der regelmäßig gebotenen Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren abzuweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2011 – 10 K 1033/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die im April 1959 in Thailand geborene Klägerin reiste im April 2008 mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung in die Bundesrepublik ein, heiratete im Dezember 2008 den deutschen Staatsangehörigen B und erhielt daraufhin am 16.12.2008 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Zur gleichen Zeit meldete die Klägerin bei der Landeshauptstadt Saarbrücken ein Gewerbe für „traditionelle Thai-Massagen“ an.(vgl. die Anmeldung vom 16.12.2008, Blatt 112 der Ausländerakte)

Im Januar 2009 erklärte der Ehemann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten, dass er aufgrund „erheblicher Probleme in dieser Ehe“ aus der gemeinsamen Wohnung in Saarbrücken ausgezogen sei und beabsichtige, die Ehe „beim Familiengericht aufzulösen“.(vgl. die entsprechende, vom Ehemann unterzeichnete Niederschrift vom 27.1.2009, wonach dieser angegeben hat, bereits am 12.1.2009 ausgezogen zu sein, Blatt 95 der Ausländerakte)

Im Rahmen des mit Blick auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Beklagten eingeleiteten Verfahrens zur nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin(vgl. das Anhörungsschreiben vom 28.1.2009, Blatt 97 der Ausländerakte) machte diese geltend, dass sie vom Ehemann mehrfach vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei. Ein auf ihre Anzeige hin eingeleitetes Strafverfahren sei anhängig. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin im April 2009 auf, die Strafanzeige zu dokumentieren und ihm eventuell vorhandene ärztliche Atteste vorzulegen.

Nachdem beides bis dahin nicht geschehen war, beschränkte der Beklagte im Mai 2009 die der Klägerin im Dezember 2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Verweis auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und das Nichtbestehen eines eigenen eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nachträglich auf den 27.5.2009, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte im Juni 2009 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht im Juli 2009 unter Verweis auf das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf die dem Widerspruch zukommende und vom Beklagten anerkannte aufschiebende Wirkung sowie das Fehlen einer besonderen Eilbedürftigkeit im Übrigen zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.7.2009 – 10 L 526/09 –)

Nach Ablauf des Trennungsjahrs wurde die Ehe der Klägerin mit Herrn B im Januar 2010 geschieden.(vgl. AG – Familiengericht – Saarbrücken, Urteil vom 20.1.2010 – 40 F 289/09 S –)

Anfang März 2010 meldete die Klägerin ihren Wohnsitz nach B-Stadt ab. Die dort zuständige Ausländerbehörde erklärte ihr Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten.

Ende März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Ehemann der Klägerin wegen sexueller Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung nach umfangreichen Ermittlungen unter Verweis auf das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts ein.(vgl. die Einstellungsverfügung vom 24.3.2010 – 5 Js 202/09 –, Blatt 155 der Strafakte)

Im Juni 2010 teilte die Klägerin, die nach ihrer Einlassung im Strafverfahren auch nach der Trennung vom damaligen Ehemann als Prostituierte arbeitete,(vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 22.5.2009, Blatt 17 der Strafakte 5 Js 202/09 –) mit, sie halte sich aus beruflichen Gründen in B-Stadt auf und wolle wieder heiraten.

Im Juli 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf den Fortfall des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Zwecks zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage zurück.(vgl. den Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 – 132.577 –) Insbesondere sei kein besonderer Härtefall gegeben, der die Erteilung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts unter Absehen von der im Falle der Antragstellerin nicht erfüllten gesetzlichen Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnte. Das auf ihre Anzeige hin gegen den früheren Ehemann, der sich als „Opfer haltloser Anschuldigungen“ im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen sehe, geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, da eine Täterschaft nicht nachgewiesen worden sei. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten keine Hinweise erbracht, die die Behauptungen der Klägerin stützten. Selbst deren Schwester habe ausgesagt, dass die Klägerin freiwillig der Prostitution nachgegangen sei und das auch nach wie vor tue. Wenngleich das isoliert von den Vergewaltigungsvorwürfen zu betrachten sei, so verblieben doch in der Gesamtschau erhebliche Zweifel an der Darstellung der Klägerin. Die nunmehr ohne Angabe von Einzelheiten mitgeteilte Absicht zur Heirat rechtfertige keinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Klägerin hat Klage erhoben, die Aufhebung des Befristungsbescheids des Beklagten sowie dessen Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, und zu deren Begründung geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Zudem stehe ihr wegen einer besonderen Härte unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens ein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen nachehelichen Aufenthaltserlaubnis zu. Sie bekräftigte die Vorwürfe gegen den früheren Ehemann, der sie vergewaltigt und ihr gedroht habe, dass sie nach Thailand zurück müsse, wenn sie nicht als Prostituierte arbeiten wolle. Auch Prostituierte könnten Opfer einer Vergewaltigung sein. Es sei eine antiquierte Vorstellung, dass diese gleichsam „Freiwild“ für Männer seien. Ohne Freier gebe es keine Prostitution. Der Beruf sei seit längerer Zeit anerkannt. Zumindest habe der frühere Ehemann „eheliche Auseinandersetzungen“ eingeräumt. Sie – die Klägerin – habe das offensichtlich anders empfunden. Wäre ihr das Festhalten an der Ehe zuzumuten gewesen, hätte sie sicherlich keinen Scheidungsantrag gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellten die regelmäßig mit einer Rückkehr in das Heimatland verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen „erhebliche Beeinträchtigungen“ für sie dar.

Der Beklagte hat die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und darauf verwiesen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich etwas mehr als einen Monat bestanden habe und von dem früheren Ehemann beendet worden sei. Ein Härtefall könne die Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung nicht geltend machen, da sie schon vor der Einreise mehrere Jahre in Thailand als geschiedene Frau gelebt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Auswertung der beigezogenen Akte des gegen den früheren Ehemann geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, einer informatorischen Befragung der Klägerin und der Vernehmung ihrer Schwester S im März 2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, mit Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Ob einem Ausländer in dieser Situation ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen zustehe, sei Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden gesonderten Begehrens. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien dagegen nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Vorliegend habe der Beklagte insoweit rechtsfehlerfrei ein Überwiegen der öffentlichen Interessen angenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Klägerin eine Rückkehr nach Thailand, wo der größere Teil ihrer Familie lebe, zugemutet werden könne. Das Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland über die ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus sei wie in den „regulären Verlängerungsfällen“ im Rahmen eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Heirat im Dezember 2008 bereits im Januar 2009 beendet worden sei, käme ein Anspruch auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG nur in Betracht, wenn eine „besondere“ Härte vorläge. Der Klägerin drohe indes weder eine erhebliche Beeinträchtigung eigener Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Pflicht zur Rückkehr nach Thailand, noch sei ein weiteres Festhalten an der Ehe für sie unzumutbar gewesen. Werde die eheliche Lebensgemeinschaft nicht vom Ausländer, sondern von seinem Ehepartner aufgelöst, könne eine solche Unzumutbarkeit nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf das „gegenteilige Verhalten“ des Ausländers nicht angenommen werden. Dabei spiele keine Rolle, dass die Klägerin die Scheidung beantragt habe, da es entscheidend darauf ankomme, durch wen die Trennung erfolgt sei. Selbst wenn man in diesen Fällen mit der einschlägigen Literatur zur Vermeidung unbilliger Entscheidungen einen Härtefall auch dann annehmen wollte, wenn die nachgezogene ausländische Ehefrau aufgrund eines vom Ehemann ausgeübten Psychoterrors nicht mehr zu einer freien Willensentscheidung in der Lage war oder wenn es über Monate zu erheblichen Schikanen, Bedrohungen und „unkontrollierten Aggressionen infolge Alkoholmissbrauchs gekommen ist, oder wenn die Ehefrau vom ersten Tag der Ehe jeder freien Entfaltung der Persönlichkeit beraubt und wie eine Gefangene in der Wohnung gehalten wurde, oder wenn es im Rahmen von Ehestreitigkeiten wiederholt zu Erniedrigungen und Schlägen gekommen ist, könne vorliegend keine „besondere Härte“ festgestellt werden. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie, wie behauptet, vom früheren Ehemann mehrfach vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei. Die zu einer angeblich im Januar 2009 begangenen Tätlichkeit des damaligen Ehemannes vernommene Zeugin S habe nach ihrer Aussage von den Eheproblemen der Klägerin selbst unmittelbar nichts mitbekommen, sondern lediglich durch Erzählungen ihrer Schwester davon erfahren, nachdem diese das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28.1.2009 erhalten gehabt habe. Die Zeugin habe wie bereits im Strafverfahren nur von einer selbst wahrgenommenen Verletzung der Klägerin zu berichten gewusst, die nach deren Angaben anlässlich eines heftigen Streits mit dem Ehemann entstanden sei. Eine solche einmalige Verletzung sei aber, selbst wenn sie vom Ehemann herbeigeführt worden wäre, nicht geeignet, ausnahmsweise eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG zu begründen, zumal über die näheren Umstände nichts bekannt und die Verletzung offensichtlich nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass ärztliche Hilfe hätte in Anspruch genommen werden müssen. Die behaupteten weiteren Misshandlungen habe die Klägerin unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht beweisen können. Nach der zutreffenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft seien die Anschuldigungen gegen den früheren Ehemann in einer Gesamtschau aller Erkenntnisse nicht nachgewiesen.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.3.2011 – 10 K 1033/10 – muss erfolglos bleiben. Der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Antragsbegründung vom 14.6.2011 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Da sich dieses Vorbringen der Klägerin nicht mit der vom Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung(vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 – 1 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1432) unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu beurteilenden Anforderungen an eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der im Dezember 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis aus Anlass der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) auseinandersetzt, muss darauf nicht eingegangen werden.

Die von der Klägerin reklamierten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.

1. Das gilt zunächst für die geltend gemachte, für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ursächliche Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 – hinsichtlich der Anwendung des § 31 Abs. 2 AufenthG. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts, in diesem Fall des ihm im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001 – 9 B 23.01 –, DÖV 2002, 33, Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124 Rn 50) Das ist hier – offensichtlich – nicht geschehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich sogar – wie die wiederholten Zitate und Bezugnahmen auf die genannte Entscheidung des Senats unschwer erkennen lassen – ausdrücklich dieser Rechtsprechung angeschlossen und die sich hieraus für die Annahme eines „besonderen Härtefalls“ ergebenden Anforderungen in seiner Entscheidung zutreffend benannt, überprüft und – darüber hinaus auch – einzelfallbezogen richtig beurteilt. Diese hat der Senat in dem von der Klägerin im Rahmen ihrer Abweichungsrüge ausdrücklich thematisierten „fünften Absatz der Leitsätze“ zu dem angeführten Beschluss dahingehend zusammengefasst, dass der Umstand, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließlich auf die Initiative des Ehepartners des Ausländers oder – hier – der Ausländerin zurückgeht, ganz vehement gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Regelbeispiels in dem § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG spricht. Davon ist auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgegangen. Insoweit hat es ferner zutreffend festgestellt, dass dem Umstand, dass die Klägerin die Scheidung beantragt hat, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die in dem Zusammenhang maßgebliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.1.2009, also nur etwa einen Monat nach der Hochzeit, ging – unstreitig – allein vom damaligen Ehemann aus.(vgl. die entsprechende, vom Ehemann unterzeichnete Niederschrift vom 27.1.2009, wonach dieser angegeben hat, bereits am 12.1.2009 ausgezogen zu sein, Blatt 95 der Ausländerakte) Die Klägerin selbst hat bei ihrer informatorischen Befragung am 23.3.2011 durch das Verwaltungsgericht erklärt, dass sie sich nicht habe trennen wollen.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung anschließend unter Hinweis auf in der Literatur benannte Beispielsfälle die Frage aufgeworfen, ob zur Vermeidung „unbilliger Entscheidungen“ in Einzelfällen auch aus Sicht eines hinsichtlich der Trennung nicht initiativ gewordenen ausländischen Ehepartners eine Unzumutbarkeit hinsichtlich des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft ausnahmsweise in Betracht gezogen werden muss. Im Rahmen der dann unter dem Aspekt vorgenommenen Betrachtung, die sich im Übrigen ebenfalls als Alternativbetrachtung in der einen ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden Senatsentscheidung vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 – findet, wurde allerdings bezogen auf die Gegebenheiten im konkreten Fall der Klägerin eine solche Unzumutbarkeit mit ausführlicher Begründung verneint. Wo dabei eine Divergenz in dem beschriebenen Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen sollte, erschließt sich nicht.

Eine solche lässt sich jedenfalls nicht dadurch belegen, dass die Klägerin zur Begründung der Abweichungsrüge Auszüge aus den Leitsätzen des Senats anführt, wonach der § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG keine Kompensation für erlittenes Unrecht gewähren, sondern verhindern soll, dass ein Ehegatte wegen der Gefahr der Beendigung seines Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Ob dies – was die qualifizierte Zwangssituation, die den Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beispielsfälle aus der Literatur bildet – der Fall ist, beantwortet sich allein nach den Umständen des konkreten Falles, und wurde vom Verwaltungsgericht hier verneint. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung „besonderer Fallumstände“ in dem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Klägerin die behaupteten mehrfachen Vergewaltigungen oder Misshandlungen durch den damaligen Ehemann weder in dem auf ihre Anzeige hin eingeleiteten und schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren noch bei der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 23.3.2011 durchgeführten Beweisaufnahme nachweisen konnte. Gleiches gilt für die Behauptung, dass sie vom früheren Ehemann zur Prostitution gezwungen worden sei. Mit Blick auf diese angebliche „Zwangslage“ ließe sich allerdings ergänzen, dass die Klägerin, die geltend macht, sie selbst wäre auf diese „Idee“ nie gekommen, nach ihren Angaben im Strafverfahren offenbar auch nach der Trennung weiterhin regelmäßig sexuelle Dienstleistungen gegen Geld erbringt. Ob – wie die Klägerin in anderem Zusammenhang herausgestellt hat – das inzwischen ein gesellschaftlich anerkannter Beruf ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Dass die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags ihre Anschuldigungen gegen den früheren Ehemann wiederholt und pauschal ausführt, sie sei diesem „auf Gedeih und Verderb ausgeliefert“ gewesen und habe „alles ertragen“ müssen, um einer Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – sicher – nicht.

2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die ferner erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung auch insoweit offensichtlich nicht. Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung ihres Falles darin, „inwieweit ausländische Ehepartner grundsätzlich sich erniedrigen lassen müssen und fügsam sein müssen“. Sie führt zur Erläuterung im Wesentlichen aus, regelmäßig bestehe ein „immenser Druck, ausreisen zu müssen“, was zu „menschlichen Verwicklungen“ führe. Ein „ausländischer Mensch“ werde „aufgrund des Druckes stets bis zum Äußersten an der Ehe festhalten“, so dass es grundsätzlich nicht entscheidend sein könne, wer die Trennung herbeiführe. „Destruktive Verhaltensweisen“ dürften von staatlicher Seite „im Interesse eines friedlichen und gedeihlichen Zusammenlebens im Interesse der Gesellschaft nicht gefördert werden.

Damit wird keine über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsame, im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren allgemein klärungsfähige Frage grundsätzlicher Bedeutung in Sinne des Zulassungstatbestands (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht ist – wie bereits ausgeführt – dieser Argumentation der Klägerin, dass es im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nicht allein darauf ankommen könne, ob der ausländische Ehepartner eine eigene Initiative zur Beendigung der ihm das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik vermittelnden ehelichen Lebensgemeinschaft (hier: § 28 AufenthG) ergriffen hat oder nicht, letztlich sogar in seinem Urteil näher getreten. Es hat dann allerdings – wie erwähnt – fallbezogen eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG und damit eine „besondere Härte“ auch ansonsten und damit einen darauf basierenden Anspruch der Klägerin auf „eheunabhängige“ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verneint.

Einer weitergehenden abstrakten Klärung für eine Vielzahl von Einzelfällen ist diese Frage nicht zugänglich. Für eine Änderung der genannten Rechtsprechung des Senats gibt das Vorbringen der Klägerin auch keinen Anlass. Die Frage eines fallbezogenen Vorliegens „besonderer Umstände“, die ausnahmsweise die Annahme einer qualifizierten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG und damit einen Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer eigenständigen eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten, ist ausschließlich einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände zugänglich, kann daher nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab „generell“ vorgenommen werden und vermag einem Rechtsstreit von daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verleihen. Ob der jeweilige Einzelfall, hier konkret der der Klägerin, dabei vom Verwaltungsgericht im Ergebnis "richtig" gewürdigt worden ist, hat Bedeutung allein für diesen. Das kann die Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit nicht rechtfertigen.

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2011 – 10 K 1654/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der im September 1976 in einem Ortsteil von Gjakove (Djakovica) geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger reiste nach Aktenlage im Oktober 1992 im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit der gleichaltrigen damaligen Ehefrau A. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der unmittelbar nach der Einreise gestellte Asylantrag wurde abgelehnt.(vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.7.1994 – D 1505213-138 –) Im Laufe des anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens hat der Kläger den Asylantrag zurückgenommen. Die damalige Ehefrau ist im Juli 1996 in den Kosovo zurückgekehrt. Die Ehe wurde im Dezember 1998 geschieden. Der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland wurde zunächst geduldet. Im Mai 1997 erklärte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde, dass er entgegen seiner früher geäußerten Absicht nicht in den Kosovo zurückgehen wolle.

Der Kläger ist wiederholt ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im November 1997 wurde er erstmals unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung zum Nachteil seiner damaligen deutschen Freundin Jasmin D und deren Freundin Andrea B zu einer Geldstrafe verurteilt.(vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997)

Im März 1999 und im Mai 2000 hat Frau D zwei Söhne auf die Welt gebracht. In beiden Fällen hat der Kläger die Vaterschaft anerkannt. Im September 2001 heirateten der Kläger und die Kindsmutter. Im Juli 2003 wurde ihm daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese wurde in der Folge wiederholt, zuletzt im Juni 2006 bis zum 27.6.2008 verlängert. Unter dem 1.7.2008 beantragte der Kläger die erneute Verlängerung und legte dabei unter anderem eine Gewerbeanmeldung für eine Schankwirtschaft in S vor.

Im August 2006 wurde der Kläger im Gefolge einer Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Geldstrafe belegt.

Ab Anfang Dezember 2008 befand sich der Kläger in Haft. Bis dahin lebte er mit Frau Tatjana K zusammen.(vgl. dazu auch die Angaben des Klägers im Rahmen des Zugangsgesprächs in der Haftanstalt laut Niederschrift vom 5.12.2008, wonach die gemeinsame Wohnung mit der Freundin Tatjana „G“ erhalten bleiben sollte, und den Bericht der Leiterin der JVA Saarbrücken vom 15.12.2009, wo auf „regelmäßige“ Kontakte mit Frau K verwiesen wird) Nach eigenen späteren Angaben ist diese Beziehung inzwischen beendet.(vgl. hierzu Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.1.2010)

Im Juli 2009 verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Antragssteller – in Abänderung eines Urteils vom Dezember 2008(vgl. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.12.2008 – 3 KLs 41/08 – und den die Entscheidung auf die Revision des Klägers hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufhebenden und ergänzenden Zurückverweisungsbeschluss des BGH vom 26.5.2009 – 4 StR 150/09 –) – wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung in zwei Fällen, sämtlich zu Lasten der Ehefrau, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.(vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –)

Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung machte der Kläger im Januar 2010 unter anderem geltend, er sei in Deutschland integriert und verwurzelt, habe bereits zwei Herzinfarkte erlitten und leide unter den Folgen eines Überfalls im Jahre 2000. Die beiden abgeurteilten Vergewaltigungen aus dem Jahr 1998 lägen länger zurück und nach den Körperverletzungen im Zeitraum zwischen 2004 und Sommer 2007 habe er keine weiteren Straftaten mehr begangen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Er habe seine Lehren aus dem Strafvollzug gezogen, lebe seit 2007 von der Ehefrau getrennt und wolle nach der Entlassung seine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender wieder aufnehmen. Nach einer Scheidung beabsichtige er, seine Freundin Isa P zu heiraten. Mit dieser habe er die neunjährige Tochter S P, die ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitze und ihn in der Haft besuche.

Im März 2010 wurde der Kläger von Saarbrücken in die JVA Ottweiler verlegt.(vgl. den Aktenvermerk der JVA Ottweiler vom 17.2.2011, in dem unter anderem auf unzureichende Therapiemöglichkeiten in Ottweiler und die strikte Weigerung des Klägers zur Rückverlegung nach Saarbrücken verwiesen wird)

Im April 2010 wurde die zweite Ehe des Klägers geschieden.(vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2010 – 39 F 414/08 S –)

Im August 2010 ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass er beabsichtige, hinsichtlich der Tochter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben.(vgl. die entsprechenden Erklärungsvordrucke vom August 2010 betreffend die elterliche Sorge für die am 20.9.2000 geborene S P) Sie leide wegen seiner vorgesehenen Abschiebung unter „psychosomatischen Störungen“. Das „ganze typische Zusammenspiel“ zwischen Ausländer- und Strafvollzugsbehörden bei der Verweigerung von Vollzugslockerungen könne nur noch als ausländerfeindlich bezeichnet werden.

Im Oktober 2010 lehnte der Beklagte – nachdem der Kläger zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hatte – den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger aus der Bundesrepublik aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 – Az.: 2.3.3. –OS- L 164690 –) In dieser Entscheidung heißt es unter anderem, ein besonderer Ausweisungsschutz stehe dem Kläger insbesondere nicht unter dem Aspekt des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie zu. Er habe sich bereits vor der Inhaftierung von der deutschen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen getrennt. Das alleinige Sorgerecht sei der Mutter übertragen und nach Auskunft des zuständigen Jugendamts sei nicht mit einer Rückübertragung auf den Kläger zu rechnen. Hinsichtlich der außerehelichen Tochter S sei nicht ansatzweise zu erkennen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit um dieses Kind gekümmert hätte. Ihm – dem Beklagten – sei bisher nicht einmal bekannt gewesen, dass es sich um ein Kind des Klägers handeln sollte. Da er nie Unterhalt gezahlt habe, seien beim zuständigen Jugendamt in K Unterhaltsrückstände von etwa 22.000 EUR aufgelaufen. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind S oder ihrer Mutter habe nie bestanden. Die Ausweisung sei auch ansonsten verhältnismäßig. Der Kläger neige offenbar zur Gewalttätigkeit insbesondere gegenüber Frauen. Eine Zäsur in seinem Verhalten sei weder infolge seiner Heirat noch der Geburt der Kinder erfolgt und auch sonst nicht festzustellen. Bereits die Verurteilung aus dem Jahr 1997 belege das. Der Kläger sei gegen seine damalige Lebenspartnerin und deren Freundin handgreiflich geworden und habe sie mit dem Tod bedroht. Im Übrigen hätte nach den geschilderten Umständen nichts anderes zu gelten, wenn man einen besonderen Ausweisungsschutz unterstellen und daher das Vorliegen (nur) eines Regelausweisungstatbestands annehmen wollte. Von einer gelungenen Integration in hiesige Lebensverhältnisse könne beim Kläger ebenfalls nicht ausgegangen werden. Er besitze weder eine abgeschlossene Schul-, noch eine Berufsausbildung und habe seinen Unterhalt lange Zeit mit Mitteln der Arbeitslosen- und Sozialhilfe bestritten. Unüberwindliche Schwierigkeiten im Rückkehrfall seien nicht zu erwarten.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde vom Beklagten im März 2011 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.3.2011 – L 164690 –)

Mit Blick auf eine für Mitte Mai 2011 vorgesehene Abschiebung hat der Kläger erstmals um gerichtlichen Abschiebungsschutz nachgesucht. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2011 – 10 L 412/11 –) In der Begründung ist ausgeführt, einem sicherungsfähigen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf das ihm zustehende gemeinsame Sorgerecht für seine aus einer nichtehelichen Beziehung stammende Tochter S stehe bereits die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Diese erweise sich mit Blick auf die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers als offensichtlich rechtsfehlerfrei. Eine grundrechtlich schützenswerte Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter bestehe nicht. Da die seiner Verurteilung im Jahre 2009 zugrunde liegenden Straftaten über Jahre hinweg begangen worden seien, sei von der Gefahr der künftigen Begehung weiterer Taten auszugehen. Die Taten zeigten deutlich, dass bei dem Kläger jedenfalls hinsichtlich von Körperverletzungsdelikten im häuslichen Bereich nur eine niedrige Hemmschwelle bestehe. Greifbare Anhaltspunkte für einen grundlegenden Einstellungswandel durch die Haft und die Trennung von der Ehefrau lägen nicht vor. Bezogen auf die beiden Söhne und die für sie das alleinige Sorgerecht besitzende frühere Ehefrau fehle schon eine schützenswerte Beziehung. Selbst ein Umgang des Klägers mit den Söhnen sei vom Familiengericht untersagt worden, weil die Kinder die Misshandlungen ihrer Mutter hautnah hätten miterleben müssen.(vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Beschluss vom 30.9.2008 – 39 F 330/07 UG –, und den eine Beschwerde dagegen zurückweisenden Beschluss des Saarländischen OLG vom 15.1.2009 – 6 UF 102/08 –) Eine über den Regelfall hinausgehende besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung zur nunmehr zehnjährigen Tochter sei ebenfalls nicht feststellbar. Zwar besitze der Kläger inzwischen ein Sorgerecht und werde von dem Mädchen in der Haft offenbar regelmäßig besucht. Er habe indes noch nie mit dem Kind zusammen gelebt und ein Kontakt bestehe erst seit seiner Inhaftierung. Der Kläger habe bislang keinerlei Verantwortung für Betreuung und Erziehung übernommen und insbesondere nie Unterhalt gezahlt.

Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht eingelegt. Die vorgesehene Rückführung des Klägers aus der Haft wurde damals jedoch nicht durchgeführt, weil die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ihre Zustimmung verweigerte.

Im Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung vom Oktober 2010 abgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 27.7.2011 – 10 K 1654/10 –) In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom Juli 2009 unstreitig die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG für seine Ausweisung erfüllt habe. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG stehe ihm weder aufgrund seines längeren Aufenthalts in Deutschland noch mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen zu. Mangels Legalisierung der für eine Eheschließung notwendigen Urkunden könne von einer unmittelbar bevorstehenden Heirat keine Rede sein. Mit den beiden 1999 und 2000 geborenen Kindern habe der Kläger keinen Kontakt mehr. Die geschiedene Ehefrau habe für beide das Sorgerecht. Mit der aus einer nichtehelichen Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen stammenden, ebenfalls im Jahr 2000 geborenen Tochter, für die er ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter besitze, habe er zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt. Fehle es – wie hier – an einer häuslichen Gemeinschaft, bedürfe es aber besonderer Anhaltspunkte für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft. Solche gebe es im Fall des seit 2008 inhaftierten Klägers nicht. Auch vor der Inhaftierung hätten lediglich Besuchskontakte bestanden. Selbst wenn man dabei auf den Entlassungszeitpunkt abstellen und von einer ernsthaften Absicht des Klägers zur anschließenden Herstellung einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung ausgehen wollte, begegne die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung keinen durchgreifenden Zweifeln. Bei Vorliegen eines besonderen, vom Beklagten in seiner Entscheidung ergänzend unterstellten Ausweisungsschutzes trete die Regelausweisung an die Stelle einer zwingenden Ausweisung. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einer Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die Ausweisung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Bei den abgeurteilten Gewalttaten seien im Rahmen einer notwendigen Prognose der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Begehung weiterer Straftaten nur geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genüge insofern die entfernte Möglichkeit. Davon sei bei dem Kläger ohne Weiteres auszugehen. Insgesamt lasse das strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers, der seine frühere Ehefrau nicht nur zweimal vergewaltigt habe, sondern ihr gegenüber im Zeitraum von 2004 bis 2007 wiederholt massive Tätlichkeiten durch Schläge und Tritte begangen und sie in einem Fall sogar mit einem Gürtel gewürgt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe, eine hohe kriminelle Energie erkennen. Das zeige deutlich, dass bei ihm jedenfalls bezogen auf Körperverletzungsdelikte im häuslichen Bereich eine niedrige Hemmschwelle bestehe. Der danach gerechtfertigten Annahme einer nicht nur entfernten Gefahr künftiger Begehung vergleichbarer schwerer Straftaten stehe weder der Umstand entgegen, dass der Kläger nun erstmals eine Haftstrafe verbüße, noch werde die Gefahr dadurch abgeschwächt, dass er zwischenzeitlich von seiner damaligen Ehefrau geschieden sei. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in der Strafhaft ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und es demzufolge zu einem grundlegenden nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre, seien nicht erkennbar. Soweit er nach wie vor abstreite, die frühere Ehefrau vergewaltigt zu haben und angebe das Strafverfahren „wieder aufnehmen zu wollen“, könne das nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Maßgebend sei, dass der Kläger wegen dieser Taten rechtskräftig verurteilt worden sei. Unabhängig davon spreche gegen einen grundlegenden nachhaltigen Einstellungswandel schon der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung die übrigen abgeurteilten massiven Körperverletzungen gegenüber seiner damaligen Frau verharmlosend als „Schläge“ dargestellt habe. Eine auch von der Justizvollzugsanstalt für notwendig gehaltene therapeutische Aufarbeitung seiner Beziehungstaten habe nicht stattgefunden. Vor dem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, das vom Landgericht Saarbrücken zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung eingeholte Sachverständigengutachten zur Frage fortbestehender Gefährlichkeit des Klägers abzuwarten. Die Kammer habe eine eigenständige und auch längerfristige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sei an die Feststellungen eines solchen Gutachtens nicht gebunden. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein die Abweichung von dem danach vorliegenden Regelfall der Ausweisung rechtfertigender Ausnahmefall nicht vorliege. Ein solcher sei durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigten. Ein Ausnahmefall und damit das Erfordernis behördlicher Ermessensentscheidung unter Einbeziehung der Gründe für die Ausweisung sei dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung geböten. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folge allerdings nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Die Ausländerbehörde erlange dadurch lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falls ausreichend Rechnung tragen zu können. Bei dem Kläger lägen indes keine hinreichenden, von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützten und von § 56 Abs. 1 AufenthG nicht vollumfänglich abgedeckten Belange vor. Insbesondere lasse sich ein Ausnahmefall nicht daraus herleiten, dass der Kläger Vater zweier Söhne aus seiner früheren Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei und eine Tochter aus einer nichtehelichen Beziehung mit einer Deutschen habe. Hinsichtlich der beiden Söhne fehle es bereits an einer schützwürdigen Beziehung zumal durch das Familiengericht ein persönlicher Umgang mit Blick auf die Gefährdung des seelischen Wohls der Kinder, die die Misshandlungen ihrer Mutter hätten miterleben müssen, ausgeschlossen worden sei. Seither habe der Kläger keinen Kontakt mehr zu diesen. Dass die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellte Beziehung zu seiner nichtehelichen deutschen Tochter über den Regelfall hinaus besonders schutzwürdig wäre und das Kindeswohl ein Abweichen von der gesetzlichen Regel geboten erscheinen lassen könnte, sei auch insoweit nicht feststellbar. Dem Kläger sei zwar mit dem gemeinsamen Sorgerecht von Rechts wegen eine Erziehungs- und Betreuungsverantwortung übertragen worden. Zudem bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte Absicht des Klägers, nach seiner Haftentlassung eine tatsächliche Vater-Kind-Beziehung zur Tochter und eine familiäre Gemeinschaft mit der Kindesmutter herzustellen. Das allein rechtfertige aber nicht bereits die Annahme einer atypischen Sachlage. Der Kläger habe mit der nun 10-jährigen Tochter noch nie zusammen gelebt und ein Besuchskontakt bestehe regelmäßig erst seit seiner Inhaftierung im Dezember 2008. Daher liege die Annahme fern, dass zwischen dem Kläger und dem Kind eine besondere Verbundenheit oder eine derart intensive und enge Beziehung bestünde, die über den Regelfall hinaus schützwürdig wäre. Die gelte umso mehr, als der Kläger bisher keinerlei Verantwortung für die Betreuung und Erziehung der Tochter übernommen habe. Schon die Inhaftierung bedinge, dass das Kind auch derzeit ohne den Vater zurechtkommen müsse. Bei diesen Gegebenheiten erlange besonderes Gewicht, dass der Kläger in schwerwiegendem Maße und über einen langen Zeitraum hinweg Straftaten verübt habe und mit der Begehung solcher auch in Zukunft zu rechnen sei. Dabei dürfe weder die bei den Taten zum Ausdruck gebrachte massive Gewaltbereitschaft noch der Umstand übersehen werden, dass sich die geahndeten Übergriffe gerade im familiären Bereich abgespielt hätten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Ausweisung angesichts der Möglichkeit zur Befristung ihrer Wirkungen nicht zu einer dauerhaften Entfernung des Klägers aus Deutschland führen müsse. Vor dem Hintergrund bestehe auch in Anbetracht der Beziehung des Klägers zur deutschen Tochter keine Veranlassung, eine vom Regelfall eines vergleichbaren Straftäters abweichende Ausnahmekonstellation anzunehmen. Auch das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des „Privatlebens“ gebiete keine andere Beurteilung. Insoweit genüge ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland nicht. Von der erforderlichen sozialen Integration könne schon angesichts der Vielzahl und der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten keine Rede sein. Zudem verfüge er weder über einen Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dass ihm ein Leben im Heimatland, wo er einen Großteil seines Lebens verbracht habe, schlechterdings unzumutbar wäre, sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe nach § 11 Abs. 1 AufenthG bereits die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Die Voraussetzungen für eine insoweit allein in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.

Ende August 2011 setzte die zuständige Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers mit Wirkung vom 2.9.2011 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus.(vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 –) In der Begründung heißt es, die Sachverständige Diplom-Psychologin P.-W. habe in einem Prognosegutachten und bei einer Anhörung ausgeführt, dass sie keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, das der Kläger „allgemein aggressiv und gefährlich“ sei. Die Konflikte seien vielmehr in der Beziehung zu seiner Exfrau aufgetreten und hätten sich auf diesen Bereich beschränkt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er „innerhalb anderer Beziehungen aggressiv“ sei. Die Beziehung zu seiner „Lebensgefährtin“ sei „nicht belastet“. Der Verurteilte benötige keine Therapie. Eine „engmaschige Betreuung durch einen Bewährungshelfer sei ausreichend“.

Am Tag der Entlassung aus der Strafhaft wurde auf Antrag des Beklagten die Inhaftierung des Klägers zur Sicherung einer erneut vorgesehenen Abschiebung angeordnet.(vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 2.9.2011 – 7 XIV 137/11 –)

Durch Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 hat der Senat einen Antrag des Klägers auf „Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache“ zurückgewiesen. Am darauffolgenden Tag wurde der Kläger in seine Heimat abgeschoben.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.7.2011 – 10 K 1654/10 –, mit dem seine Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 enthaltene Ausweisung sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

Der Vortrag des Klägers begründet zunächst nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.) Die Antragsbegründung im Schriftsatz vom 10.10.2011 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts in dessen vom Kläger als nicht „angemessen“ angesehenen Urteil vom Juli 2011 hinsichtlich der darin bejahten rechtlichen Voraussetzungen der §§ 53 ff. AufenthG für eine Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernstlich in Frage zu stellen. Mit diesen Fragen hat sich der Senat aus Anlass des Abschiebungsschutzersuchens des Klägers vom September 2009 bereits ausführlich im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) auseinandergesetzt. Das bedarf hier keiner Wiederholung.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –) In dieser Entscheidung haben auch die nun mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Unterlagen eine Würdigung erfahren.

1. Was der Kläger zur Begründung des Zulassungsbegehrens vorträgt, rechtfertigt keine durchgreifend abweichende Beurteilung. Die einleitende – vorsichtig gesprochen – angesichts der von ihm begangenen Straftaten freilich hier verharmlosende Bemerkung des Klägers, dass „nicht jede mehr oder weniger gravierende Straftat“ eines Ausländers zu seiner Ausweisung und Abschiebung führen könne und dürfe, es vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Falles ankomme, mag allgemein richtig sein. Ebenso als richtig erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis aber auch die entsprechende Beurteilung seines Falles durch das Verwaltungsgericht. Dabei wurde wie schon in der Entscheidung des Beklagten trotz der Verwirklichung des an sich zwingenden Ausweisungstatbestands in § 53 Nr. 1 AufenthG wegen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren aufgrund mehrerer (sicher, nicht bloß „mehr oder minder“) gravierender Straftaten sowie der einzelfallbezogenen Verneinung der Voraussetzungen des § 56 AufenthG zugunsten des Klägers sogar ein besonderer Ausweisungsschutz unterstellt und ergänzend eine Beurteilung nach den Maßstäben für eine so genannte Regelausweisung (§ 54 AufenthG) – mit aus Sicht des Klägers zwar ebenfalls negativem, aber zutreffendem, zumindest nicht ernsthaft zweifelhaftem Ergebnis – vorgenommen. Ob damit – wie der Kläger nun vorträgt – die Tochter S und die Kindesmutter und „Verlobte“ des Klägers „einverstanden“ sind oder nicht, ist rechtlich bedeutungslos.

2. Soweit der Kläger „erstens“ das Fehlen einer aus seiner Sicht „zwingenden“ Befristung der Ausweisungsfolgen in der Entscheidung des Beklagten bemängelt, so lässt sich dieses Erfordernis dem Wortlaut des einschlägigen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht entnehmen. Die Vorschrift regelt zum einen ein gesondertes Antragerfordernis und sieht zum anderen die Befristung der Ausweisungsfolgen lediglich als „regelmäßige“ Reaktion der Ausländerbehörde auf einen solchen Antrag vor. „Zwingende“ Voraussetzung für die Befristung ist es danach jedoch, dass der ausgewiesene Ausländer – auch wenn er einen solchen Befristungsantrag schon vorher stellen kann – zunächst seiner Ausreisepflicht nachkommt und das Bundesgebiet verlässt.(vgl. dazu allgemein etwa Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 11 AufenthG Rn 5 bis 7 mit Rechtsprechungsnachweisen, wonach es der Ausländerbehörde unbenommen bleibt, eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, ohne zugleich über eine Befristung zu entscheiden, und dies auch nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, insoweit unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) Ob der Kläger zwischenzeitlich vom Heimatland aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder weiterverfolgt, berührt die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung des Beklagten vom Oktober 2010 und damit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Hintergrund nicht. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf die materiellen Anforderungen eines Anspruchs auf Befristung der Ausweisungsfolgen im Falle des Klägers, insbesondere mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingegangen und hat diesen Anspruch unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung(vgl. insoweit Seite 24 des angegriffenen Urteils unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 2.9.2009 – 1 C 2.09 –, NVwZ 2010, 389 und vom 15.3.2005 – 1 C 2.04 –, NVwZ 2005, 1074) – zumindest bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung – mit Blick auf „Vielzahl und Schwere der begangenen Straftaten“ und eine in seinem Fall anzunehmende Wiederholungsgefahr verneint. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch dem von ihm im Zulassungsantrag angeführten Art. 11 Abs. 2 der so genannten Rückführungsrichtlinie (im Folgenden: RiL)(vgl. die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt EU 2008, Seiten 98 ff., 101) für seinen Fall nichts Abweichendes entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, dass diese Richtlinie nach dem „fruchtlosen“ Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RiL) bis zum 24.12.2010 einen „Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Ausweisung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG“ begründe, ist ihm zuzugestehen, dass mit der ganz überwiegenden Meinung nach den Regeln über eine „Direktwirkung“ von Gemeinschaftsrecht von einer Verpflichtung der deutschen Behörden zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts beziehungsweise – im Falle entsprechend fehlender Harmonisierungsmöglichkeiten – von einem Vorrang der Bestimmungen der Richtlinie gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht auszugehen ist. Inhaltlich lässt dies indes die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, inwieweit eine – einmal unterstellt – gesetzeswidrig unterbliebene Befristung in einer ausländerbehördlichen Verfügung die Rechtswidrigkeit auch der darin ausgesprochenen Ausweisung zur Folge hätte und damit die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin rechtfertigen könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern(vgl. das Schreiben des BMI vom 16.12.2010 – M I 3 – 215 734/25 – an die zuständigen Minister der Länder, dort Seite 6) davon auszugehen, dass auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 2 RiL entsprechend dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen gleichzeitig oder zusammen mit der Ausweisung nach wie vor nicht zwingend erforderlich ist. Dabei mag zweifelhaft sein, ob im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RiL unter den dort genannten Voraussetzungen im Ergebnis noch eine nach dem deutschen Recht bisher unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei schwerer Kriminalität, als zulässig angesehene hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht befristete „dauerhafte“ Ausweisung als zulässig angesehen werden kann. Das kann aber hier dahinstehen, weil dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL, wonach die „grundsätzlich“ fünf Jahre nicht überschreitende „Dauer des Einreiseverbots …in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt“ wird, keine Vorgabe hinsichtlich des Entscheidungszeitpunkts oder (zumindest) hinsichtlich einer zwingend erforderlichen inhaltlichen und bescheidmäßigen Verbindung mit der Ausweisungsentscheidung selbst entnommen werden kann. Schon von daher ergibt sich aus dem Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL auch mit Blick auf dessen „Direktwirkung“ in bei der Umsetzung säumigen – neben der Bundesrepublik Deutschland noch weiteren sieben – Mitgliedstaaten für das deutsche Recht kein zwingendes Erfordernis zu einer von der bisherigen Handhabung abweichenden Auslegung des § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger ist auch von daher auf eine entsprechende Antragstellung zur Geltendmachung seines Befristungsbegehrens zu verweisen.(ebenso etwa VG Köln, Urteil vom 26.1.2011 – 12 K 4430/09 –, bei juris) Dass sich aus der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe – was von Inhalt her durch die dortigen zeitlichen Vorgaben naheliegt – aus seiner Sicht „günstigere“ Bedingungen für die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung überhaupt, im Sinne eines strikten Anspruchs, beziehungsweise in zeitlicher Hinsicht, was die Fristvorgaben angeht, ergeben,(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.4.2011 – 18 E 1238/10 –, NVwZ 2011, 832 (Ls) = AuAS 2011, 173, wo unter ausdrücklicher Inbezugnahme der erwähnten vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sowohl von einem generellen Befristungsanspruch als solchem als auch von einer Anwendbarkeit der günstigeren zeitlichen Vorgaben wegen der Dauerwirkung auch auf bereits vor Eintritt der Direktwirkung erfolgte Abschiebungen ausgegangen wird) mag sein, braucht aber vorliegend nicht weiter thematisiert zu werden.

Hinsichtlich des vom Kläger – im Zulassungsantrag allerdings im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – erneut gehaltenen Vortrags, die Verurteilung wegen der den „Kern der Vorwürfe“ gegen ihn bildenden zwei Vergewaltigungen sei zu Unrecht erfolgt, weil er diese Taten nicht begangen, vielmehr immer bestritten und die zugrundeliegende falsche Anzeige als „Racheakt“ einer betrogenen Frau erklärt habe, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom September 2011 ausgeführt, dass dem Kläger allenfalls zugestanden werden kann, dass es ungewöhnlich erscheint, dass die damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau trotz der auf das Jahr 1998 datierten Vergewaltigungen mit dem Kläger – mit seinen Worten: - sich „zwei Kinder angeschafft“, diesen 2001 geheiratet und im Anschluss jahrelang mit ihm zusammengelebt hat. Dabei handelt es sich indes um Umstände, die das Landgericht Saarbrücken – wie die Ausführungen zur Strafzumessung in dem Urteil vom Juli 2009 belegen – gesehen und gewürdigt hat.(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –, dort Seite 11) Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Verfahren straffällig gewordener Ausländer bei der Beurteilung der diesbezüglichen Ausweisungsgründe keine „Superrevisionsinstanz“ und weder veranlasst noch befugt, insoweit in der Sache die Strafverfahren „wieder aufzugreifen“. Zu ergänzen ist, dass auch dieser Vortrag des Klägers den Eindruck vermittelt, dass die von ihm eingestandenen, jahrelang das „Eheleben“ mit der Mutter seiner beiden Söhne und nach den Feststellungen des Familiengerichts auch deren Erlebniswelt prägenden massiven Gewalttätigkeiten in der Einschätzung des Klägers überhaupt nicht mehr wahrgenommen beziehungsweise in der Bedeutung „vernachlässigt“ werden.

3. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger „zweitens“ geltend macht, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts habe den grundgesetzlichen Schutz für die Familie (Art. 6 GG) nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung alle insoweit vom Kläger genannten Aspekte des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Beziehung zu der im Jahre 2000 geborenen Tochter S und deren Mutter Isa P, mit der der Kläger nach seinem Bekunden inzwischen verlobt ist und die er heiraten möchte, in seine Erwägungen einbezogen, dabei „ernsthafte Absichten“ zur (erstmaligen) Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft nach Ende der Strafhaft unterstellt und (trotzdem) im Ergebnis ohne weiteres nachvollziehbar auch vor dem Hintergrund das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers bejaht. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausweisung des Klägers insoweit auch für den Fall nicht angenommen werden könnten, dass man in seinem Fall einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) bejahen und deswegen die Voraussetzungen (nur) einer Regelausweisung (§ 54 AufenthG) in Ansatz bringen wollte. Dass das – wie der Kläger nun geltend macht – bei den Betroffenen nicht auf „Verständnis“ trifft, ist durchaus nachvollziehbar, rechtfertigt aber sicher keine andere Entscheidung.

Hinsichtlich der Heiratsabsichten des Klägers und allgemein diesbezüglich von den Ausländerbehörden mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigender „Vorwirkungen der Ehe“ wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – Bezug genommen. Dieser Aspekt wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht weiter thematisiert.

Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu seiner Tochter S, mit der der Kläger nie zusammengelebt hat, hat der Senat mit Blick auf den Art. 6 Abs. 1 GG in der genannten Entscheidung ausgeführt:

„Was schließlich die von dem Antragsteller angeführte Beziehung zu seiner Tochter S anbelangt, so ergibt sich aus den diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom Mai 2011 und in dem Urteil vom Juli 2011, die sich der Senat zu eigen macht, dass einer Abschiebung des Antragstellers weder die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 GG noch diejenige des Art. 8 EMRK entgegenstehen. Ergänzend ist zu bemerken, dass den bislang – aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers – im Wesentlichen auf Besuchsbasis stattfindenden Kontakte zu S in Anbetracht der von dem Antragsteller – innerhalb seiner früheren Beziehung und teilweise in Gegenwart seiner aus dieser hervorgegangenen Kinder – begangenen schwerwiegenden Straftaten kein hier durchgreifendes Gewicht beigemessen werden kann. Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Abschiebung des Antragstellers zu einer (zeitweisen) Unterbrechung der Kontakte zu S führen wird, soweit sie auf persönlichen Begegnungen beruhen, und dies unter Umständen die Beziehung beeinträchtigen wird. Auf der anderen Seite bliebe es dem Antragsteller unbenommen, den Kontakt während der Sperrfrist für seine Wiedereinreise mittels Briefverkehr, Telefon oder Internet aufrecht zu erhalten. Das erscheint zumutbar, denn immerhin war der Kontakt in den zurückliegenden Jahren zurückhaltend formuliert lediglich sporadisch. Auch kämen Besuche der Tochter (in Begleitung der Mutter) im Kosovo in Betracht, was nicht von der Hand zu weisen ist, da sich die Mutter sogar bereit erklärt haben soll, den Antragsteller auch im Kosovo zu heiraten.“

Das ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht „etwas zu kurz gegriffen“ und daran wird auch im Hinblick auf die vom Kläger nun betonte Perspektive des Kindes festgehalten. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger die „Sabotage“ einer Intensivierung der Beziehung zur Tochter durch die Strafvollstreckungsorgane einwendet, indem er darauf verweist, dass es „leider eine hässliche aber regelmäßige Verfahrensgestaltung“ sei, dass „Ausländern wegen eventuell bevorstehender Ausweisungen Vollzugslockerungen verwehrt werden“. Beschwerden gegen die Ausgestaltung des Strafvollzugs sind mit den insoweit eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten geltend zu machen. Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren weder befugt noch veranlasst, eine hypothetische Betrachtung hinsichtlich des Verhältnisses eines inhaftierten Straftäters zu seinem während der Haft auf Besuchsmöglichkeiten begrenzten Kind für den Fall anzustellen, dass dem Ausländer Vollzugslockerungen gewährt worden wären. Das erscheint auch gar nicht möglich. In dem konkreten Fall lässt sich allerdings als Fakt feststellen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung die „Vaterrolle“ hinsichtlich der bereits 2000 geborenen Tochter, was persönliche Kontakte und auch Unterhaltsleistungen angeht, eigentlich nie angenommen und sich nicht um das Kind „gekümmert“ hat. Dies legt im Übrigen nach wie vor die Vermutung sehr nahe, dass der Kläger seine heutige „Verlobte“ und die gemeinsame inzwischen elfjährige Tochter nach dem „Verlust“ der Exfrau und des Umgangsrechts mit seinen Söhnen dazu benutzt, um dem Wunsch nach einem weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtlich Geltung zu verschaffen.

4. Auch die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das ist offensichtlich, soweit der Kläger unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet, das Verwaltungsgericht habe trotz eines entsprechenden „Angebots“ seines Prozessbevollmächtigten kein kinderpsychologisches Gutachten zu einer geltend gemachten „Verletzung des Kindeswohls durch die Abschiebung des Vaters“ eingeholt, die „verdientermaßen“ eingetreten sei. Dabei mag dahinstehen, inwieweit mit diesem Vortrag Tatsachenfragen aufgeworfen sind. Der vom Kläger insoweit als aus seiner Sicht verletzt angeführten gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist jedenfalls genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2011 – 2 A 82/10 – SKZ 2011, 215, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.) Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt, und zwar weder was eine sachverständige Begutachtung der Tochter noch was eine persönliche Vernehmung oder Befragung des dort nach dem Vortrag des Klägers anwesenden Kindes angeht. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.

Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht – wie vom Kläger im Termin am 27.7.2011 im Wege (nur) eines Vertagungsantrags geltend gemacht – die Vorlage eines von der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken eingeholten und zu diesem Zeitpunkt „in der Produktion befindlichen“ Prognosegutachtens hinsichtlich eines künftigen Verhaltens des Klägers nach einer Freilassung abgewartet hat, um daraus zu gewinnende Erkenntnisse in seine Entscheidung einfließen zu lassen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger räumt in der Begründung des Zulassungsantrags ein, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer hinsichtlich der Ausweisungsvoraussetzungen bei Straftätern zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht an derartige Gutachten gebunden, sondern vielmehr gehalten sind, die ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu nutzen. Daher ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht als „verfahrensfehlerhaft“ anzusehen, wenn ein Verwaltungsgericht, das die gebotene eigene Einschätzung vorgenommen hat, von der Einholung weiterer Gutachten absieht oder – wie hier – die Vorlage eines von anderen Stellen in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom Juli 2011 nachvollziehbar eine erhebliche Wiederholungsgefahr bei dem Kläger bejaht. Er ist nach den strafrichterlichen Feststellungen über viele Jahre hinweg immer wieder durch gewalttätiges Verhalten in Erscheinung getreten, wobei er auch nicht davor zurückschreckte, seine damalige Ehefrau in Anwesenheit der beiden gemeinsamen Kinder erheblich zu misshandeln. Der aus dem Oktober 1997 aktenkundige Vorgang, der zu der ersten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung zum Nachteil seiner späteren Frau Jasmin D und deren Freundin Andrea B führte,(vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997) belegt zudem, dass es keineswegs so war, dass der Kläger sein gewalttätiges Verhalten und das massive Bedrohen mit dem Tod nur gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin an den Tag gelegt hat. Angesichts der umfangreichen Aktenlage, die eine Prognose ohne weiteres ermöglichte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht zwingend annehmen musste, dass sich seine prognostische Beurteilung durchgreifend in Frage stellende Erkenntnisse aus dem zu erwartenden Gutachten ergäben. Dass das im Ergebnis auch nicht der Fall war, wurde bereits im Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – ausgeführt, in dem sich der Senat aus Anlass des Abschiebungsschutzersuchens des Klägers mit diesem Gutachten(vgl. Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.8.2011 – S II StVK 8 Js 1704/07 (11/11) –) und den im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom August 2011(vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 –) wiedergegebenen mündlichen Erläuterungen der Gutachterin befasst hat.

5. Soweit der Kläger einerseits im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Nichtgewährung von Lockerungen im Strafvollzug, andererseits aber auch generell die negative Legalprognose des Verwaltungsgerichts in seinem Fall angreift, ergeben sich daher auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Einschätzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach den maßgeblichen Feststellungen im Strafurteil 2004 hat der Kläger seine damalige Ehefrau aus erkennbar nichtigem Anlass so heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen, dass sie gegen den Kühlschrank geschleudert wurde und Verletzungen im Gesicht davontrug. Anfang 2005 schlug er mit einem blauen Lichterschlauch so lange auf die Ehefrau ein, bis diese „wimmernd vor Schmerzen“ auf dem Boden lag. Anschließend kündigte er ihr an, den beiden gemeinsamen Kindern vor ihren Augen den „Hals durchzuschneiden“ und dann auch die Ehefrau „umzubringen“. Im Jahr 2006 schlug er die Ehefrau mit den Fäusten zusammen und trat dann auf sie ein, weil sie sich geweigert hatte, gegenüber dem Arbeitsamt wahrheitswidrig den Verlust des Arbeitslosengeldes zu behaupten. Als sie am Boden lag, zog er einen Gürtel um ihren Hals und drosselte sie, so dass sie keine Luft mehr bekam, bis sie aufgrund ihrer Todesangst einwilligte, mit zum Arbeitsamt zu gehen und die gewünschte Verlustanzeige zu erstatten. Im Jahr 2007 schlug der Kläger die damalige Ehefrau teilweise in Anwesenheit der minderjährigen Kinder mehrfach ins Gesicht, bis diese schließlich Zuflucht in einem Frauenhaus suchte. Angesichts von Dauer und Regelmäßigkeit dieser Vorfälle, scheint die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zweifellos zutreffend.

Die negative Legalprognose wird dadurch gestützt, dass (auch) bezüglich dieser Taten offenbar bis heute keine Aufarbeitung mit professioneller Hilfestellung erfolgt ist und der Kläger, der die Vergewaltigungen ohnehin leugnet, offenbar im Zusammenhang mit den (sonstigen) abgeurteilten Gewalttätigkeiten gegenüber der früheren Ehefrau – wie schon ausgeführt – offenbar zu einer eher verharmlosenden Bewertung neigt. Im Zusammenhang mit der vom Kläger vorgebrachten Kritik am Strafvollzug bleibt schließlich erneut darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer, der – wie der Kläger – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats offensichtlich keinen Anspruch darauf hat, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem regelmäßig vorgebrachten Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen oder von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 – und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75)

6. Hinsichtlich der Rechtsstellung des Klägers bezüglich des Art. 8 EMRK hat der Senat in seinem Beschluss vom 14.9.2011 die Auffassung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich bestätigt. Da das Zulassungsvorbringen hierauf nicht eingeht, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes Begehren der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2, 66121 B-Stadt-Sch., mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässigen Beschwerde mit dem Antrag,

„der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2009 (11 L 54/09) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Antrags- und Beschwerdegegnerin unter Androhung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes verpflichtet wird, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2 in 66121 B-Stadt-Sch. mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen“,

hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors in der Sache Erfolg.

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, deren Umfang durch die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen begrenzt wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der vorgesehenen Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten.

Mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg

Beschluss vom 16.9.2002 - 1 Bs 243/02 - zitiert nach Juris (LS),

ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller als Landesverband Saarland der NPD unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 PartG in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für seinen Ortsverband Sch. auch dann öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen darf, wenn dieser Ortsverband selbst gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig sein sollte

vgl. zur Beteiligungsfähigkeit des Ortsverbandes einer politischen Partei jedenfalls in einem Streit um eine straßenrechtliche Sondererlaubnis für Wahlsichtwerbung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.1998 - 2 V 14/98 - DÖV 1998, 1013.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch des Ortsverbandes Sch. auf Überlassung der Festhalle Sch. für die Durchführung der geplanten Aschermittwochsveranstaltung glaubhaft gemacht.

Im Ausgangspunkt entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass politische Parteien auf der Grundlage der Art. 3, 21 Abs. 1 GG und von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG prinzipiell einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen haben und auch die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten

vgl. insoweit nur OVG Weimar, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 EO 1377/04 - zitiert nach Juris, Rdnr. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Ferner bestimmt § 19 Abs. 1 KSVG, dass Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde - und Gleiches gilt gemäß Abs. 3 der letztgenannten Bestimmung entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der betreffenden Gemeinde ansässig sind - im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen

vgl. zur Unterscheidung zwischen Gleichbehandlungsansprüchen allein auf kommunalrechtlicher Grundlage einerseits und aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG andererseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 9.

Es steht vorliegend außer Frage, dass der antragstellende Landesverband und auch der Ortsverband Sch. der NPD, der sich vorliegend um die Überlassung der Festhalle Sch. bemüht, Untergliederungen einer bislang nicht verbotenen politischen Partei sind und von daher im Grundsatz die durch die vorgenannten Bestimmungen gewährleistete Gleichbehandlung einfordern können.

Dem kann nicht - wie im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 geschehen - mit Erfolg entgegengehalten werden, auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses vom 11.12.2007 komme die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen dann nicht in Betracht, wenn mit der Nutzung rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele verbunden seien. Für die Beurteilung kann insoweit dahinstehen, ob der betreffende Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 von seinem Inhalt her wirklich als Grundlage für die Ablehnung der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an nicht verbotene politische Parteien angeführt werden kann. Denn nach seinem Wortlaut betrifft er „die Aufnahme folgenden Nutzungszweckes in Verträge im Zusammenhang mit der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen“ und fordert die Aufnahme nachstehender Klausel in diese Nutzungsverträge:

„Die Nutzung schließt rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele aus. Die Würde des Menschen darf weder in Wort noch Schrift oder durch Symbole verächtlich gemacht werden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren“.

Das deutet mit Gewicht darauf hin, dass der in Rede stehende Stadtratsbeschluss nicht die Ebene der Entscheidung über das „Ob“ der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen, sondern die Ebene des „Wie“, das heißt die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses betrifft. Aber auch wenn der Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er schon die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an Parteien hindern soll, die nach Einschätzung der Landeshauptstadt oder der Antragsgegnerin rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte verbreiten beziehungsweise solche Ziele verfolgen, und der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 ihre Entscheidung auf diesen Stadtratsbeschluss stützt, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die von der NPD beziehungsweise deren Ortsverband Sch. generell oder jedenfalls mit der geplanten Veranstaltung verfolgten Inhalte beziehungsweise Ziele als rechtsextrem, rassistisch oder antidemokratisch qualifiziert, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach gesicherter Rechtsprechung

vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134, zitiert nach Juris, Rdnr. 8 m.w.N.,

die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt (Art. 21 Abs. 2 GG). Von daher ist die Antragsgegnerin rechtlich gehindert, die NPD aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig anzusehen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen. Anders gewendet: Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, steht ihr als politischer Partei der Gleichbehandlungsanspruch aus den Art. 3, 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zu und darf sie nicht wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 KSVG im übrigen erfüllt. Dass die NPD beziehungsweise der Ortsverein Sch. der NPD, der die Überlassung der Festhalle Sch. begehrt, mit der geplanten Veranstaltung inhaltlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird und dies die Ablehnung der Überlassung der Halle rechtfertigen könnte, ist weder konkret dargetan noch sonst erkennbar. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen glaubhaft gemacht, dass der Ortsverband Sch. der NPD die betreffende Halle schon in der Vergangenheit für Veranstaltungen genutzt hat und es hierbei nicht zu Rechtsverstößen gekommen sei.

Ist danach für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren im Ansatz davon auszugehen, dass der Ortsverein Sch. der NPD grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, bei der Überlassung der Festhalle Sch. ebenso behandelt zu werden wie andere politische Parteien, so spricht ferner nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zumindest Überwiegendes dafür, dass sich die Veranstaltung, die am Aschermittwoch in dieser Halle durchgeführt werden soll, innerhalb des durch Widmung der Landeshauptstadt Saarbrücken festgelegten Nutzungszweckes dieser Halle bewegt. Ein förmlicher Widmungsakt oder eine Benutzungsordnung, die näheren Aufschluss über die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. geben könnten, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Der Versuch der Ermittlung einer konkludenten widmungsmäßigen (Begrenzung) der Zweckbestimmung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hat kein eindeutiges Bild erbracht. Zwar weist im Ansatz einiges darauf hin, dass - anknüpfend an die Regelung des § 19 KSVG - die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. dahin begrenzt ist, dass sie nur Veranstaltungen ortsansässiger Vereinigungen zu dienen bestimmt ist. Insoweit ist freilich darauf zu verweisen, dass es sich bei der derjenigen Vereinigung, die die Überlassung der Halle begehrt, um den in Sch. ansässigen Ortsverband der NPD handelt. Eine andere Frage ist, ob sich der faktischen Handhabung der Hallennutzung eine Beschränkung auf Veranstaltungen rein örtlichen Charakters entnehmen lässt und wie dieser örtliche Charakter im Gegensatz etwa zu Veranstaltungen überörtlichen Charakters durch einheitliche Verwaltungspraxis verlässlich und nachvollziehbar abgegrenzt wird. Zwar deuten die mit der Beschwerdeerwiderung übermittelten Angaben über die Belegung der Festhalle Sch. im Jahr 2008 darauf hin, dass diese Halle in der Tat zumindest überwiegend für Veranstaltungen mit rein örtlichem Bezug genutzt wird. Auf der anderen Seite fand jedoch jedenfalls am 4.1.2009 der Neujahrsempfang der CDU Sch. statt, bei dem die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur des Saarlandes als Gastrednerin auftrat. Außerdem beabsichtigt die CDU Sch. im April 2009 - zum wiederholten Male - eine Travestie-Revue in der Festhalle Sch. zu veranstalten. Aus dem erstgenannten Beispiel sowie aus dem Umstand, dass nichts dafür spricht, dass sich die Besucher der zweitgenannten Veranstaltung auf die Mitglieder des Ortsverbandes Sch. der CDU oder auf Einwohner der Landeshauptstadt Saarbrücken beschränken werden, ergibt sich, dass die Ortsansässigkeit der Veranstaltungsteilnehmer, sei es, dass es sich um Redner, sei es, dass es sich um Besucher handelt, für die Antragsgegnerin offenbar kein entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung ist, ob die Veranstaltung als sich im Rahmen des Widmungszweckes bewegende örtliche oder als außerhalb des Widmungszweckes liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft wird

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Urteil vom 16.9.1975 - III A 1279/75 - NJW 1976, 820, wonach einem Veranstalter, der seinen Sitz in der Gemeinde hat, auch dann ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 GO NRW auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zusteht, wenn die Besucher der Veranstaltung auch Ortsfremde sind.

Hiernach kann die Veranstaltung, die am kommenden Aschermittwoch in der Festhalle Sch. stattfinden soll, nicht schon deshalb als außerhalb des Widmungszweckes dieser Halle liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft werden, weil an ihr Redner teilnehmen sollen, die nicht in Sch. oder B-Stadt wohnen, und weil Besucher von auswärts anreisen wollen. Es ist örtlichen Gruppierungen von Parteien, die um Mitglieder oder Wähler werben, unbenommen, ihre Veranstaltungen durch Redner von außerhalb „aufzuwerten“, wenn sie sich dadurch eine größere Attraktivität versprechen. Das vermittelt der betreffenden Veranstaltung noch keinen überörtlichen Charakter. Nichts durchgreifend Gegenteiliges kann schließlich aus dem Umstand hergeleitet werden, dass sich der Ortsverband Sch. der NPD in dem Verwaltungsantrag vom 5.1.2009 als „gastgebender Verband“ für den politischen Aschermittwoch der NPD vorgestellt hat. Das ändert letztlich nichts daran, dass es sich um eine Veranstaltung des in Sch. ansässigen Ortsverbandes der NPD handelt. Insbesondere kann allein aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine einem Landes- oder gar Bundesparteitag der NPD vergleichbare überörtliche Veranstaltung handelt. Dies gilt unabhängig davon, dass es zunächst einmal Sache der Antragsgegnerin beziehungsweise der Landeshauptstadt Saarbrücken wäre, eindeutige und nachvollziehbare Kriterien dafür festzulegen, wann ein vom Widmungszweck gedeckter örtlicher oder ein sich außerhalb des Widmungszweckes bewegender überörtlicher Charakter einer Veranstaltung angenommen wird. Daran fehlt es bislang und der bisherigen Handhabung der Hallennutzung lässt sich insoweit jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens kein eindeutiges Bild entnehmen, das es erlaubte, die Nutzung der Halle für die hier in Rede stehende Veranstaltung als außerhalb des Widmungszwecks liegend abzulehnen.

Ist danach für das vorliegende Antragsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Anordnungsanspruch auf vorläufige Überlassung der Halle auszugehen, so ist ferner ein Anordnungsgrund anzuerkennen. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass die umstrittene Veranstaltung, die mittels Überlassung der Halle durchgeführt werden soll, bereits am 25.2.2009, das heißt in gut einer Woche stattfinden soll, liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller beziehungsweise der Ortsverband Sch. nicht auf die Verfolgung des erhobenen Überlassungsanspruches im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Umfang des zuerkannten Anordnungsanspruches das „Ob“ der Hallenüberlassung betrifft und dass der Senat insoweit davon ausgeht, dass sich der offenbar abzuschließende Nutzungs- beziehungsweise Überlassungsvertrag unter Beachtung des Gleichbehandlungsanspruchs inhaltlich an den mit anderen Parteien für vergleichbare Zwecke geschlossenen Verträgen orientieren wird.

Ist danach die Antragsgegnerin unter entsprechender teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors vorläufig zur Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der in Rede stehenden Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten, so kann freilich dem weiteren Begehren, diese vorläufige Verpflichtung mit einem Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung zu bewehren, nicht entsprochen werden. Für die Beurteilung ist insoweit davon auszugehen, dass der hier ausgesprochenen einstweiligen Anordnung, da es um das „Ob“ der Hallenüberlassung geht und die Antragsgegnerin hierüber im Verwaltungsverfahren durch (ablehnenden) Verwaltungsakt entschieden hat, im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage entspricht mit der Folge, dass sich die Vollstreckung auch der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls nach § 172 VwGO richtet. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht des ersten Rechtszuges in Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO, in denen die Behörde der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000,-- Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosen Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Im Hinblick darauf, dass die Nichtbefolgung der im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung im Grundsatz voraussetzt, dass die Behörde den Titel kennt, ist mit der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Antrag auf Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO grundsätzlich erst dann gestellt werden kann, wenn die einstweilige Anordnung zugestellt worden ist und ihre Nichtbefolgung durch die zuständige Behörde hinzukommt

vgl. zum Beispiel Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rdnr. 30; Finkelnburg/Dombert/Kulpmann, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 528; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 172 Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.7.1985 - 9 S 1403/85 - NVwZ 1986, 488.

Ob etwa anderes ausnahmsweise in Fallgestaltungen zu gelten hat, in denen sich die durch einstweilige Anordnung ausgesprochene Verpflichtung auf eine einmalige zeitgebundene Handlung bezieht

vgl. hierzu Pietzner, a.a.O.,

kann hier dahinstehen. Denn der Senat hat vorliegend, obwohl - wie bereits im Rahmen der Dringlichkeitsbeurteilung angesprochen - nicht mehr viel Zeit bis zum Termin der vorgesehenen Veranstaltung verbleibt, keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass sich die Antragsgegnerin nicht rechtstreu verhalten und der Anordnung des Senats nicht Folge leisten wird. Sollte sich die Antragsgegnerin wider Erwarten gleichwohl weigern, die Anordnung umgehend zu befolgen, hat der Antragsteller in der verbleibenden Zeit die Möglichkeit, kurzfristig beim Gericht des ersten Rechtszugs einen entsprechenden Vollstreckungsantrag zu stellen. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat derzeit keinen Grund, ausnahmsweise von der regelmäßig gebotenen Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren abzuweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.