Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2011 - 2 A 352/11

bei uns veröffentlicht am18.10.2011

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2011 – 10 K 1654/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der im September 1976 in einem Ortsteil von Gjakove (Djakovica) geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger reiste nach Aktenlage im Oktober 1992 im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit der gleichaltrigen damaligen Ehefrau A. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der unmittelbar nach der Einreise gestellte Asylantrag wurde abgelehnt.(vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.7.1994 – D 1505213-138 –) Im Laufe des anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens hat der Kläger den Asylantrag zurückgenommen. Die damalige Ehefrau ist im Juli 1996 in den Kosovo zurückgekehrt. Die Ehe wurde im Dezember 1998 geschieden. Der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland wurde zunächst geduldet. Im Mai 1997 erklärte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde, dass er entgegen seiner früher geäußerten Absicht nicht in den Kosovo zurückgehen wolle.

Der Kläger ist wiederholt ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im November 1997 wurde er erstmals unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung zum Nachteil seiner damaligen deutschen Freundin Jasmin D und deren Freundin Andrea B zu einer Geldstrafe verurteilt.(vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997)

Im März 1999 und im Mai 2000 hat Frau D zwei Söhne auf die Welt gebracht. In beiden Fällen hat der Kläger die Vaterschaft anerkannt. Im September 2001 heirateten der Kläger und die Kindsmutter. Im Juli 2003 wurde ihm daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese wurde in der Folge wiederholt, zuletzt im Juni 2006 bis zum 27.6.2008 verlängert. Unter dem 1.7.2008 beantragte der Kläger die erneute Verlängerung und legte dabei unter anderem eine Gewerbeanmeldung für eine Schankwirtschaft in S vor.

Im August 2006 wurde der Kläger im Gefolge einer Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Geldstrafe belegt.

Ab Anfang Dezember 2008 befand sich der Kläger in Haft. Bis dahin lebte er mit Frau Tatjana K zusammen.(vgl. dazu auch die Angaben des Klägers im Rahmen des Zugangsgesprächs in der Haftanstalt laut Niederschrift vom 5.12.2008, wonach die gemeinsame Wohnung mit der Freundin Tatjana „G“ erhalten bleiben sollte, und den Bericht der Leiterin der JVA Saarbrücken vom 15.12.2009, wo auf „regelmäßige“ Kontakte mit Frau K verwiesen wird) Nach eigenen späteren Angaben ist diese Beziehung inzwischen beendet.(vgl. hierzu Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.1.2010)

Im Juli 2009 verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Antragssteller – in Abänderung eines Urteils vom Dezember 2008(vgl. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.12.2008 – 3 KLs 41/08 – und den die Entscheidung auf die Revision des Klägers hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufhebenden und ergänzenden Zurückverweisungsbeschluss des BGH vom 26.5.2009 – 4 StR 150/09 –) – wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung in zwei Fällen, sämtlich zu Lasten der Ehefrau, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.(vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –)

Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung machte der Kläger im Januar 2010 unter anderem geltend, er sei in Deutschland integriert und verwurzelt, habe bereits zwei Herzinfarkte erlitten und leide unter den Folgen eines Überfalls im Jahre 2000. Die beiden abgeurteilten Vergewaltigungen aus dem Jahr 1998 lägen länger zurück und nach den Körperverletzungen im Zeitraum zwischen 2004 und Sommer 2007 habe er keine weiteren Straftaten mehr begangen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Er habe seine Lehren aus dem Strafvollzug gezogen, lebe seit 2007 von der Ehefrau getrennt und wolle nach der Entlassung seine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender wieder aufnehmen. Nach einer Scheidung beabsichtige er, seine Freundin Isa P zu heiraten. Mit dieser habe er die neunjährige Tochter S P, die ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitze und ihn in der Haft besuche.

Im März 2010 wurde der Kläger von Saarbrücken in die JVA Ottweiler verlegt.(vgl. den Aktenvermerk der JVA Ottweiler vom 17.2.2011, in dem unter anderem auf unzureichende Therapiemöglichkeiten in Ottweiler und die strikte Weigerung des Klägers zur Rückverlegung nach Saarbrücken verwiesen wird)

Im April 2010 wurde die zweite Ehe des Klägers geschieden.(vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2010 – 39 F 414/08 S –)

Im August 2010 ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass er beabsichtige, hinsichtlich der Tochter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben.(vgl. die entsprechenden Erklärungsvordrucke vom August 2010 betreffend die elterliche Sorge für die am 20.9.2000 geborene S P) Sie leide wegen seiner vorgesehenen Abschiebung unter „psychosomatischen Störungen“. Das „ganze typische Zusammenspiel“ zwischen Ausländer- und Strafvollzugsbehörden bei der Verweigerung von Vollzugslockerungen könne nur noch als ausländerfeindlich bezeichnet werden.

Im Oktober 2010 lehnte der Beklagte – nachdem der Kläger zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hatte – den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger aus der Bundesrepublik aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 – Az.: 2.3.3. –OS- L 164690 –) In dieser Entscheidung heißt es unter anderem, ein besonderer Ausweisungsschutz stehe dem Kläger insbesondere nicht unter dem Aspekt des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie zu. Er habe sich bereits vor der Inhaftierung von der deutschen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen getrennt. Das alleinige Sorgerecht sei der Mutter übertragen und nach Auskunft des zuständigen Jugendamts sei nicht mit einer Rückübertragung auf den Kläger zu rechnen. Hinsichtlich der außerehelichen Tochter S sei nicht ansatzweise zu erkennen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit um dieses Kind gekümmert hätte. Ihm – dem Beklagten – sei bisher nicht einmal bekannt gewesen, dass es sich um ein Kind des Klägers handeln sollte. Da er nie Unterhalt gezahlt habe, seien beim zuständigen Jugendamt in K Unterhaltsrückstände von etwa 22.000 EUR aufgelaufen. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind S oder ihrer Mutter habe nie bestanden. Die Ausweisung sei auch ansonsten verhältnismäßig. Der Kläger neige offenbar zur Gewalttätigkeit insbesondere gegenüber Frauen. Eine Zäsur in seinem Verhalten sei weder infolge seiner Heirat noch der Geburt der Kinder erfolgt und auch sonst nicht festzustellen. Bereits die Verurteilung aus dem Jahr 1997 belege das. Der Kläger sei gegen seine damalige Lebenspartnerin und deren Freundin handgreiflich geworden und habe sie mit dem Tod bedroht. Im Übrigen hätte nach den geschilderten Umständen nichts anderes zu gelten, wenn man einen besonderen Ausweisungsschutz unterstellen und daher das Vorliegen (nur) eines Regelausweisungstatbestands annehmen wollte. Von einer gelungenen Integration in hiesige Lebensverhältnisse könne beim Kläger ebenfalls nicht ausgegangen werden. Er besitze weder eine abgeschlossene Schul-, noch eine Berufsausbildung und habe seinen Unterhalt lange Zeit mit Mitteln der Arbeitslosen- und Sozialhilfe bestritten. Unüberwindliche Schwierigkeiten im Rückkehrfall seien nicht zu erwarten.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde vom Beklagten im März 2011 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.3.2011 – L 164690 –)

Mit Blick auf eine für Mitte Mai 2011 vorgesehene Abschiebung hat der Kläger erstmals um gerichtlichen Abschiebungsschutz nachgesucht. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2011 – 10 L 412/11 –) In der Begründung ist ausgeführt, einem sicherungsfähigen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf das ihm zustehende gemeinsame Sorgerecht für seine aus einer nichtehelichen Beziehung stammende Tochter S stehe bereits die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Diese erweise sich mit Blick auf die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers als offensichtlich rechtsfehlerfrei. Eine grundrechtlich schützenswerte Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter bestehe nicht. Da die seiner Verurteilung im Jahre 2009 zugrunde liegenden Straftaten über Jahre hinweg begangen worden seien, sei von der Gefahr der künftigen Begehung weiterer Taten auszugehen. Die Taten zeigten deutlich, dass bei dem Kläger jedenfalls hinsichtlich von Körperverletzungsdelikten im häuslichen Bereich nur eine niedrige Hemmschwelle bestehe. Greifbare Anhaltspunkte für einen grundlegenden Einstellungswandel durch die Haft und die Trennung von der Ehefrau lägen nicht vor. Bezogen auf die beiden Söhne und die für sie das alleinige Sorgerecht besitzende frühere Ehefrau fehle schon eine schützenswerte Beziehung. Selbst ein Umgang des Klägers mit den Söhnen sei vom Familiengericht untersagt worden, weil die Kinder die Misshandlungen ihrer Mutter hautnah hätten miterleben müssen.(vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Beschluss vom 30.9.2008 – 39 F 330/07 UG –, und den eine Beschwerde dagegen zurückweisenden Beschluss des Saarländischen OLG vom 15.1.2009 – 6 UF 102/08 –) Eine über den Regelfall hinausgehende besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung zur nunmehr zehnjährigen Tochter sei ebenfalls nicht feststellbar. Zwar besitze der Kläger inzwischen ein Sorgerecht und werde von dem Mädchen in der Haft offenbar regelmäßig besucht. Er habe indes noch nie mit dem Kind zusammen gelebt und ein Kontakt bestehe erst seit seiner Inhaftierung. Der Kläger habe bislang keinerlei Verantwortung für Betreuung und Erziehung übernommen und insbesondere nie Unterhalt gezahlt.

Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht eingelegt. Die vorgesehene Rückführung des Klägers aus der Haft wurde damals jedoch nicht durchgeführt, weil die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ihre Zustimmung verweigerte.

Im Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung vom Oktober 2010 abgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 27.7.2011 – 10 K 1654/10 –) In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom Juli 2009 unstreitig die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG für seine Ausweisung erfüllt habe. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG stehe ihm weder aufgrund seines längeren Aufenthalts in Deutschland noch mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen zu. Mangels Legalisierung der für eine Eheschließung notwendigen Urkunden könne von einer unmittelbar bevorstehenden Heirat keine Rede sein. Mit den beiden 1999 und 2000 geborenen Kindern habe der Kläger keinen Kontakt mehr. Die geschiedene Ehefrau habe für beide das Sorgerecht. Mit der aus einer nichtehelichen Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen stammenden, ebenfalls im Jahr 2000 geborenen Tochter, für die er ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter besitze, habe er zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt. Fehle es – wie hier – an einer häuslichen Gemeinschaft, bedürfe es aber besonderer Anhaltspunkte für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft. Solche gebe es im Fall des seit 2008 inhaftierten Klägers nicht. Auch vor der Inhaftierung hätten lediglich Besuchskontakte bestanden. Selbst wenn man dabei auf den Entlassungszeitpunkt abstellen und von einer ernsthaften Absicht des Klägers zur anschließenden Herstellung einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung ausgehen wollte, begegne die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung keinen durchgreifenden Zweifeln. Bei Vorliegen eines besonderen, vom Beklagten in seiner Entscheidung ergänzend unterstellten Ausweisungsschutzes trete die Regelausweisung an die Stelle einer zwingenden Ausweisung. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einer Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die Ausweisung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Bei den abgeurteilten Gewalttaten seien im Rahmen einer notwendigen Prognose der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Begehung weiterer Straftaten nur geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genüge insofern die entfernte Möglichkeit. Davon sei bei dem Kläger ohne Weiteres auszugehen. Insgesamt lasse das strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers, der seine frühere Ehefrau nicht nur zweimal vergewaltigt habe, sondern ihr gegenüber im Zeitraum von 2004 bis 2007 wiederholt massive Tätlichkeiten durch Schläge und Tritte begangen und sie in einem Fall sogar mit einem Gürtel gewürgt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe, eine hohe kriminelle Energie erkennen. Das zeige deutlich, dass bei ihm jedenfalls bezogen auf Körperverletzungsdelikte im häuslichen Bereich eine niedrige Hemmschwelle bestehe. Der danach gerechtfertigten Annahme einer nicht nur entfernten Gefahr künftiger Begehung vergleichbarer schwerer Straftaten stehe weder der Umstand entgegen, dass der Kläger nun erstmals eine Haftstrafe verbüße, noch werde die Gefahr dadurch abgeschwächt, dass er zwischenzeitlich von seiner damaligen Ehefrau geschieden sei. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in der Strafhaft ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und es demzufolge zu einem grundlegenden nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre, seien nicht erkennbar. Soweit er nach wie vor abstreite, die frühere Ehefrau vergewaltigt zu haben und angebe das Strafverfahren „wieder aufnehmen zu wollen“, könne das nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Maßgebend sei, dass der Kläger wegen dieser Taten rechtskräftig verurteilt worden sei. Unabhängig davon spreche gegen einen grundlegenden nachhaltigen Einstellungswandel schon der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung die übrigen abgeurteilten massiven Körperverletzungen gegenüber seiner damaligen Frau verharmlosend als „Schläge“ dargestellt habe. Eine auch von der Justizvollzugsanstalt für notwendig gehaltene therapeutische Aufarbeitung seiner Beziehungstaten habe nicht stattgefunden. Vor dem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, das vom Landgericht Saarbrücken zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung eingeholte Sachverständigengutachten zur Frage fortbestehender Gefährlichkeit des Klägers abzuwarten. Die Kammer habe eine eigenständige und auch längerfristige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sei an die Feststellungen eines solchen Gutachtens nicht gebunden. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein die Abweichung von dem danach vorliegenden Regelfall der Ausweisung rechtfertigender Ausnahmefall nicht vorliege. Ein solcher sei durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigten. Ein Ausnahmefall und damit das Erfordernis behördlicher Ermessensentscheidung unter Einbeziehung der Gründe für die Ausweisung sei dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung geböten. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folge allerdings nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Die Ausländerbehörde erlange dadurch lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falls ausreichend Rechnung tragen zu können. Bei dem Kläger lägen indes keine hinreichenden, von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützten und von § 56 Abs. 1 AufenthG nicht vollumfänglich abgedeckten Belange vor. Insbesondere lasse sich ein Ausnahmefall nicht daraus herleiten, dass der Kläger Vater zweier Söhne aus seiner früheren Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei und eine Tochter aus einer nichtehelichen Beziehung mit einer Deutschen habe. Hinsichtlich der beiden Söhne fehle es bereits an einer schützwürdigen Beziehung zumal durch das Familiengericht ein persönlicher Umgang mit Blick auf die Gefährdung des seelischen Wohls der Kinder, die die Misshandlungen ihrer Mutter hätten miterleben müssen, ausgeschlossen worden sei. Seither habe der Kläger keinen Kontakt mehr zu diesen. Dass die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellte Beziehung zu seiner nichtehelichen deutschen Tochter über den Regelfall hinaus besonders schutzwürdig wäre und das Kindeswohl ein Abweichen von der gesetzlichen Regel geboten erscheinen lassen könnte, sei auch insoweit nicht feststellbar. Dem Kläger sei zwar mit dem gemeinsamen Sorgerecht von Rechts wegen eine Erziehungs- und Betreuungsverantwortung übertragen worden. Zudem bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte Absicht des Klägers, nach seiner Haftentlassung eine tatsächliche Vater-Kind-Beziehung zur Tochter und eine familiäre Gemeinschaft mit der Kindesmutter herzustellen. Das allein rechtfertige aber nicht bereits die Annahme einer atypischen Sachlage. Der Kläger habe mit der nun 10-jährigen Tochter noch nie zusammen gelebt und ein Besuchskontakt bestehe regelmäßig erst seit seiner Inhaftierung im Dezember 2008. Daher liege die Annahme fern, dass zwischen dem Kläger und dem Kind eine besondere Verbundenheit oder eine derart intensive und enge Beziehung bestünde, die über den Regelfall hinaus schützwürdig wäre. Die gelte umso mehr, als der Kläger bisher keinerlei Verantwortung für die Betreuung und Erziehung der Tochter übernommen habe. Schon die Inhaftierung bedinge, dass das Kind auch derzeit ohne den Vater zurechtkommen müsse. Bei diesen Gegebenheiten erlange besonderes Gewicht, dass der Kläger in schwerwiegendem Maße und über einen langen Zeitraum hinweg Straftaten verübt habe und mit der Begehung solcher auch in Zukunft zu rechnen sei. Dabei dürfe weder die bei den Taten zum Ausdruck gebrachte massive Gewaltbereitschaft noch der Umstand übersehen werden, dass sich die geahndeten Übergriffe gerade im familiären Bereich abgespielt hätten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Ausweisung angesichts der Möglichkeit zur Befristung ihrer Wirkungen nicht zu einer dauerhaften Entfernung des Klägers aus Deutschland führen müsse. Vor dem Hintergrund bestehe auch in Anbetracht der Beziehung des Klägers zur deutschen Tochter keine Veranlassung, eine vom Regelfall eines vergleichbaren Straftäters abweichende Ausnahmekonstellation anzunehmen. Auch das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des „Privatlebens“ gebiete keine andere Beurteilung. Insoweit genüge ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland nicht. Von der erforderlichen sozialen Integration könne schon angesichts der Vielzahl und der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten keine Rede sein. Zudem verfüge er weder über einen Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dass ihm ein Leben im Heimatland, wo er einen Großteil seines Lebens verbracht habe, schlechterdings unzumutbar wäre, sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe nach § 11 Abs. 1 AufenthG bereits die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Die Voraussetzungen für eine insoweit allein in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.

Ende August 2011 setzte die zuständige Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers mit Wirkung vom 2.9.2011 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus.(vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 –) In der Begründung heißt es, die Sachverständige Diplom-Psychologin P.-W. habe in einem Prognosegutachten und bei einer Anhörung ausgeführt, dass sie keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, das der Kläger „allgemein aggressiv und gefährlich“ sei. Die Konflikte seien vielmehr in der Beziehung zu seiner Exfrau aufgetreten und hätten sich auf diesen Bereich beschränkt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er „innerhalb anderer Beziehungen aggressiv“ sei. Die Beziehung zu seiner „Lebensgefährtin“ sei „nicht belastet“. Der Verurteilte benötige keine Therapie. Eine „engmaschige Betreuung durch einen Bewährungshelfer sei ausreichend“.

Am Tag der Entlassung aus der Strafhaft wurde auf Antrag des Beklagten die Inhaftierung des Klägers zur Sicherung einer erneut vorgesehenen Abschiebung angeordnet.(vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 2.9.2011 – 7 XIV 137/11 –)

Durch Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 hat der Senat einen Antrag des Klägers auf „Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache“ zurückgewiesen. Am darauffolgenden Tag wurde der Kläger in seine Heimat abgeschoben.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.7.2011 – 10 K 1654/10 –, mit dem seine Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 enthaltene Ausweisung sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

Der Vortrag des Klägers begründet zunächst nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.) Die Antragsbegründung im Schriftsatz vom 10.10.2011 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts in dessen vom Kläger als nicht „angemessen“ angesehenen Urteil vom Juli 2011 hinsichtlich der darin bejahten rechtlichen Voraussetzungen der §§ 53 ff. AufenthG für eine Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernstlich in Frage zu stellen. Mit diesen Fragen hat sich der Senat aus Anlass des Abschiebungsschutzersuchens des Klägers vom September 2009 bereits ausführlich im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) auseinandergesetzt. Das bedarf hier keiner Wiederholung.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –) In dieser Entscheidung haben auch die nun mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Unterlagen eine Würdigung erfahren.

1. Was der Kläger zur Begründung des Zulassungsbegehrens vorträgt, rechtfertigt keine durchgreifend abweichende Beurteilung. Die einleitende – vorsichtig gesprochen – angesichts der von ihm begangenen Straftaten freilich hier verharmlosende Bemerkung des Klägers, dass „nicht jede mehr oder weniger gravierende Straftat“ eines Ausländers zu seiner Ausweisung und Abschiebung führen könne und dürfe, es vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Falles ankomme, mag allgemein richtig sein. Ebenso als richtig erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis aber auch die entsprechende Beurteilung seines Falles durch das Verwaltungsgericht. Dabei wurde wie schon in der Entscheidung des Beklagten trotz der Verwirklichung des an sich zwingenden Ausweisungstatbestands in § 53 Nr. 1 AufenthG wegen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren aufgrund mehrerer (sicher, nicht bloß „mehr oder minder“) gravierender Straftaten sowie der einzelfallbezogenen Verneinung der Voraussetzungen des § 56 AufenthG zugunsten des Klägers sogar ein besonderer Ausweisungsschutz unterstellt und ergänzend eine Beurteilung nach den Maßstäben für eine so genannte Regelausweisung (§ 54 AufenthG) – mit aus Sicht des Klägers zwar ebenfalls negativem, aber zutreffendem, zumindest nicht ernsthaft zweifelhaftem Ergebnis – vorgenommen. Ob damit – wie der Kläger nun vorträgt – die Tochter S und die Kindesmutter und „Verlobte“ des Klägers „einverstanden“ sind oder nicht, ist rechtlich bedeutungslos.

2. Soweit der Kläger „erstens“ das Fehlen einer aus seiner Sicht „zwingenden“ Befristung der Ausweisungsfolgen in der Entscheidung des Beklagten bemängelt, so lässt sich dieses Erfordernis dem Wortlaut des einschlägigen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht entnehmen. Die Vorschrift regelt zum einen ein gesondertes Antragerfordernis und sieht zum anderen die Befristung der Ausweisungsfolgen lediglich als „regelmäßige“ Reaktion der Ausländerbehörde auf einen solchen Antrag vor. „Zwingende“ Voraussetzung für die Befristung ist es danach jedoch, dass der ausgewiesene Ausländer – auch wenn er einen solchen Befristungsantrag schon vorher stellen kann – zunächst seiner Ausreisepflicht nachkommt und das Bundesgebiet verlässt.(vgl. dazu allgemein etwa Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 11 AufenthG Rn 5 bis 7 mit Rechtsprechungsnachweisen, wonach es der Ausländerbehörde unbenommen bleibt, eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, ohne zugleich über eine Befristung zu entscheiden, und dies auch nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, insoweit unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) Ob der Kläger zwischenzeitlich vom Heimatland aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder weiterverfolgt, berührt die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung des Beklagten vom Oktober 2010 und damit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Hintergrund nicht. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf die materiellen Anforderungen eines Anspruchs auf Befristung der Ausweisungsfolgen im Falle des Klägers, insbesondere mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingegangen und hat diesen Anspruch unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung(vgl. insoweit Seite 24 des angegriffenen Urteils unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 2.9.2009 – 1 C 2.09 –, NVwZ 2010, 389 und vom 15.3.2005 – 1 C 2.04 –, NVwZ 2005, 1074) – zumindest bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung – mit Blick auf „Vielzahl und Schwere der begangenen Straftaten“ und eine in seinem Fall anzunehmende Wiederholungsgefahr verneint. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch dem von ihm im Zulassungsantrag angeführten Art. 11 Abs. 2 der so genannten Rückführungsrichtlinie (im Folgenden: RiL)(vgl. die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt EU 2008, Seiten 98 ff., 101) für seinen Fall nichts Abweichendes entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, dass diese Richtlinie nach dem „fruchtlosen“ Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RiL) bis zum 24.12.2010 einen „Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Ausweisung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG“ begründe, ist ihm zuzugestehen, dass mit der ganz überwiegenden Meinung nach den Regeln über eine „Direktwirkung“ von Gemeinschaftsrecht von einer Verpflichtung der deutschen Behörden zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts beziehungsweise – im Falle entsprechend fehlender Harmonisierungsmöglichkeiten – von einem Vorrang der Bestimmungen der Richtlinie gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht auszugehen ist. Inhaltlich lässt dies indes die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, inwieweit eine – einmal unterstellt – gesetzeswidrig unterbliebene Befristung in einer ausländerbehördlichen Verfügung die Rechtswidrigkeit auch der darin ausgesprochenen Ausweisung zur Folge hätte und damit die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin rechtfertigen könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern(vgl. das Schreiben des BMI vom 16.12.2010 – M I 3 – 215 734/25 – an die zuständigen Minister der Länder, dort Seite 6) davon auszugehen, dass auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 2 RiL entsprechend dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen gleichzeitig oder zusammen mit der Ausweisung nach wie vor nicht zwingend erforderlich ist. Dabei mag zweifelhaft sein, ob im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RiL unter den dort genannten Voraussetzungen im Ergebnis noch eine nach dem deutschen Recht bisher unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei schwerer Kriminalität, als zulässig angesehene hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht befristete „dauerhafte“ Ausweisung als zulässig angesehen werden kann. Das kann aber hier dahinstehen, weil dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL, wonach die „grundsätzlich“ fünf Jahre nicht überschreitende „Dauer des Einreiseverbots …in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt“ wird, keine Vorgabe hinsichtlich des Entscheidungszeitpunkts oder (zumindest) hinsichtlich einer zwingend erforderlichen inhaltlichen und bescheidmäßigen Verbindung mit der Ausweisungsentscheidung selbst entnommen werden kann. Schon von daher ergibt sich aus dem Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL auch mit Blick auf dessen „Direktwirkung“ in bei der Umsetzung säumigen – neben der Bundesrepublik Deutschland noch weiteren sieben – Mitgliedstaaten für das deutsche Recht kein zwingendes Erfordernis zu einer von der bisherigen Handhabung abweichenden Auslegung des § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger ist auch von daher auf eine entsprechende Antragstellung zur Geltendmachung seines Befristungsbegehrens zu verweisen.(ebenso etwa VG Köln, Urteil vom 26.1.2011 – 12 K 4430/09 –, bei juris) Dass sich aus der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe – was von Inhalt her durch die dortigen zeitlichen Vorgaben naheliegt – aus seiner Sicht „günstigere“ Bedingungen für die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung überhaupt, im Sinne eines strikten Anspruchs, beziehungsweise in zeitlicher Hinsicht, was die Fristvorgaben angeht, ergeben,(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.4.2011 – 18 E 1238/10 –, NVwZ 2011, 832 (Ls) = AuAS 2011, 173, wo unter ausdrücklicher Inbezugnahme der erwähnten vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sowohl von einem generellen Befristungsanspruch als solchem als auch von einer Anwendbarkeit der günstigeren zeitlichen Vorgaben wegen der Dauerwirkung auch auf bereits vor Eintritt der Direktwirkung erfolgte Abschiebungen ausgegangen wird) mag sein, braucht aber vorliegend nicht weiter thematisiert zu werden.

Hinsichtlich des vom Kläger – im Zulassungsantrag allerdings im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – erneut gehaltenen Vortrags, die Verurteilung wegen der den „Kern der Vorwürfe“ gegen ihn bildenden zwei Vergewaltigungen sei zu Unrecht erfolgt, weil er diese Taten nicht begangen, vielmehr immer bestritten und die zugrundeliegende falsche Anzeige als „Racheakt“ einer betrogenen Frau erklärt habe, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom September 2011 ausgeführt, dass dem Kläger allenfalls zugestanden werden kann, dass es ungewöhnlich erscheint, dass die damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau trotz der auf das Jahr 1998 datierten Vergewaltigungen mit dem Kläger – mit seinen Worten: - sich „zwei Kinder angeschafft“, diesen 2001 geheiratet und im Anschluss jahrelang mit ihm zusammengelebt hat. Dabei handelt es sich indes um Umstände, die das Landgericht Saarbrücken – wie die Ausführungen zur Strafzumessung in dem Urteil vom Juli 2009 belegen – gesehen und gewürdigt hat.(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –, dort Seite 11) Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Verfahren straffällig gewordener Ausländer bei der Beurteilung der diesbezüglichen Ausweisungsgründe keine „Superrevisionsinstanz“ und weder veranlasst noch befugt, insoweit in der Sache die Strafverfahren „wieder aufzugreifen“. Zu ergänzen ist, dass auch dieser Vortrag des Klägers den Eindruck vermittelt, dass die von ihm eingestandenen, jahrelang das „Eheleben“ mit der Mutter seiner beiden Söhne und nach den Feststellungen des Familiengerichts auch deren Erlebniswelt prägenden massiven Gewalttätigkeiten in der Einschätzung des Klägers überhaupt nicht mehr wahrgenommen beziehungsweise in der Bedeutung „vernachlässigt“ werden.

3. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger „zweitens“ geltend macht, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts habe den grundgesetzlichen Schutz für die Familie (Art. 6 GG) nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung alle insoweit vom Kläger genannten Aspekte des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Beziehung zu der im Jahre 2000 geborenen Tochter S und deren Mutter Isa P, mit der der Kläger nach seinem Bekunden inzwischen verlobt ist und die er heiraten möchte, in seine Erwägungen einbezogen, dabei „ernsthafte Absichten“ zur (erstmaligen) Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft nach Ende der Strafhaft unterstellt und (trotzdem) im Ergebnis ohne weiteres nachvollziehbar auch vor dem Hintergrund das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers bejaht. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausweisung des Klägers insoweit auch für den Fall nicht angenommen werden könnten, dass man in seinem Fall einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) bejahen und deswegen die Voraussetzungen (nur) einer Regelausweisung (§ 54 AufenthG) in Ansatz bringen wollte. Dass das – wie der Kläger nun geltend macht – bei den Betroffenen nicht auf „Verständnis“ trifft, ist durchaus nachvollziehbar, rechtfertigt aber sicher keine andere Entscheidung.

Hinsichtlich der Heiratsabsichten des Klägers und allgemein diesbezüglich von den Ausländerbehörden mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigender „Vorwirkungen der Ehe“ wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – Bezug genommen. Dieser Aspekt wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht weiter thematisiert.

Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu seiner Tochter S, mit der der Kläger nie zusammengelebt hat, hat der Senat mit Blick auf den Art. 6 Abs. 1 GG in der genannten Entscheidung ausgeführt:

„Was schließlich die von dem Antragsteller angeführte Beziehung zu seiner Tochter S anbelangt, so ergibt sich aus den diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom Mai 2011 und in dem Urteil vom Juli 2011, die sich der Senat zu eigen macht, dass einer Abschiebung des Antragstellers weder die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 GG noch diejenige des Art. 8 EMRK entgegenstehen. Ergänzend ist zu bemerken, dass den bislang – aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers – im Wesentlichen auf Besuchsbasis stattfindenden Kontakte zu S in Anbetracht der von dem Antragsteller – innerhalb seiner früheren Beziehung und teilweise in Gegenwart seiner aus dieser hervorgegangenen Kinder – begangenen schwerwiegenden Straftaten kein hier durchgreifendes Gewicht beigemessen werden kann. Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Abschiebung des Antragstellers zu einer (zeitweisen) Unterbrechung der Kontakte zu S führen wird, soweit sie auf persönlichen Begegnungen beruhen, und dies unter Umständen die Beziehung beeinträchtigen wird. Auf der anderen Seite bliebe es dem Antragsteller unbenommen, den Kontakt während der Sperrfrist für seine Wiedereinreise mittels Briefverkehr, Telefon oder Internet aufrecht zu erhalten. Das erscheint zumutbar, denn immerhin war der Kontakt in den zurückliegenden Jahren zurückhaltend formuliert lediglich sporadisch. Auch kämen Besuche der Tochter (in Begleitung der Mutter) im Kosovo in Betracht, was nicht von der Hand zu weisen ist, da sich die Mutter sogar bereit erklärt haben soll, den Antragsteller auch im Kosovo zu heiraten.“

Das ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht „etwas zu kurz gegriffen“ und daran wird auch im Hinblick auf die vom Kläger nun betonte Perspektive des Kindes festgehalten. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger die „Sabotage“ einer Intensivierung der Beziehung zur Tochter durch die Strafvollstreckungsorgane einwendet, indem er darauf verweist, dass es „leider eine hässliche aber regelmäßige Verfahrensgestaltung“ sei, dass „Ausländern wegen eventuell bevorstehender Ausweisungen Vollzugslockerungen verwehrt werden“. Beschwerden gegen die Ausgestaltung des Strafvollzugs sind mit den insoweit eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten geltend zu machen. Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren weder befugt noch veranlasst, eine hypothetische Betrachtung hinsichtlich des Verhältnisses eines inhaftierten Straftäters zu seinem während der Haft auf Besuchsmöglichkeiten begrenzten Kind für den Fall anzustellen, dass dem Ausländer Vollzugslockerungen gewährt worden wären. Das erscheint auch gar nicht möglich. In dem konkreten Fall lässt sich allerdings als Fakt feststellen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung die „Vaterrolle“ hinsichtlich der bereits 2000 geborenen Tochter, was persönliche Kontakte und auch Unterhaltsleistungen angeht, eigentlich nie angenommen und sich nicht um das Kind „gekümmert“ hat. Dies legt im Übrigen nach wie vor die Vermutung sehr nahe, dass der Kläger seine heutige „Verlobte“ und die gemeinsame inzwischen elfjährige Tochter nach dem „Verlust“ der Exfrau und des Umgangsrechts mit seinen Söhnen dazu benutzt, um dem Wunsch nach einem weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtlich Geltung zu verschaffen.

4. Auch die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das ist offensichtlich, soweit der Kläger unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet, das Verwaltungsgericht habe trotz eines entsprechenden „Angebots“ seines Prozessbevollmächtigten kein kinderpsychologisches Gutachten zu einer geltend gemachten „Verletzung des Kindeswohls durch die Abschiebung des Vaters“ eingeholt, die „verdientermaßen“ eingetreten sei. Dabei mag dahinstehen, inwieweit mit diesem Vortrag Tatsachenfragen aufgeworfen sind. Der vom Kläger insoweit als aus seiner Sicht verletzt angeführten gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist jedenfalls genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2011 – 2 A 82/10 – SKZ 2011, 215, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.) Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt, und zwar weder was eine sachverständige Begutachtung der Tochter noch was eine persönliche Vernehmung oder Befragung des dort nach dem Vortrag des Klägers anwesenden Kindes angeht. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.

Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht – wie vom Kläger im Termin am 27.7.2011 im Wege (nur) eines Vertagungsantrags geltend gemacht – die Vorlage eines von der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken eingeholten und zu diesem Zeitpunkt „in der Produktion befindlichen“ Prognosegutachtens hinsichtlich eines künftigen Verhaltens des Klägers nach einer Freilassung abgewartet hat, um daraus zu gewinnende Erkenntnisse in seine Entscheidung einfließen zu lassen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger räumt in der Begründung des Zulassungsantrags ein, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer hinsichtlich der Ausweisungsvoraussetzungen bei Straftätern zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht an derartige Gutachten gebunden, sondern vielmehr gehalten sind, die ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu nutzen. Daher ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht als „verfahrensfehlerhaft“ anzusehen, wenn ein Verwaltungsgericht, das die gebotene eigene Einschätzung vorgenommen hat, von der Einholung weiterer Gutachten absieht oder – wie hier – die Vorlage eines von anderen Stellen in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom Juli 2011 nachvollziehbar eine erhebliche Wiederholungsgefahr bei dem Kläger bejaht. Er ist nach den strafrichterlichen Feststellungen über viele Jahre hinweg immer wieder durch gewalttätiges Verhalten in Erscheinung getreten, wobei er auch nicht davor zurückschreckte, seine damalige Ehefrau in Anwesenheit der beiden gemeinsamen Kinder erheblich zu misshandeln. Der aus dem Oktober 1997 aktenkundige Vorgang, der zu der ersten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung zum Nachteil seiner späteren Frau Jasmin D und deren Freundin Andrea B führte,(vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997) belegt zudem, dass es keineswegs so war, dass der Kläger sein gewalttätiges Verhalten und das massive Bedrohen mit dem Tod nur gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin an den Tag gelegt hat. Angesichts der umfangreichen Aktenlage, die eine Prognose ohne weiteres ermöglichte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht zwingend annehmen musste, dass sich seine prognostische Beurteilung durchgreifend in Frage stellende Erkenntnisse aus dem zu erwartenden Gutachten ergäben. Dass das im Ergebnis auch nicht der Fall war, wurde bereits im Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – ausgeführt, in dem sich der Senat aus Anlass des Abschiebungsschutzersuchens des Klägers mit diesem Gutachten(vgl. Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.8.2011 – S II StVK 8 Js 1704/07 (11/11) –) und den im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom August 2011(vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 –) wiedergegebenen mündlichen Erläuterungen der Gutachterin befasst hat.

5. Soweit der Kläger einerseits im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Nichtgewährung von Lockerungen im Strafvollzug, andererseits aber auch generell die negative Legalprognose des Verwaltungsgerichts in seinem Fall angreift, ergeben sich daher auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Einschätzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach den maßgeblichen Feststellungen im Strafurteil 2004 hat der Kläger seine damalige Ehefrau aus erkennbar nichtigem Anlass so heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen, dass sie gegen den Kühlschrank geschleudert wurde und Verletzungen im Gesicht davontrug. Anfang 2005 schlug er mit einem blauen Lichterschlauch so lange auf die Ehefrau ein, bis diese „wimmernd vor Schmerzen“ auf dem Boden lag. Anschließend kündigte er ihr an, den beiden gemeinsamen Kindern vor ihren Augen den „Hals durchzuschneiden“ und dann auch die Ehefrau „umzubringen“. Im Jahr 2006 schlug er die Ehefrau mit den Fäusten zusammen und trat dann auf sie ein, weil sie sich geweigert hatte, gegenüber dem Arbeitsamt wahrheitswidrig den Verlust des Arbeitslosengeldes zu behaupten. Als sie am Boden lag, zog er einen Gürtel um ihren Hals und drosselte sie, so dass sie keine Luft mehr bekam, bis sie aufgrund ihrer Todesangst einwilligte, mit zum Arbeitsamt zu gehen und die gewünschte Verlustanzeige zu erstatten. Im Jahr 2007 schlug der Kläger die damalige Ehefrau teilweise in Anwesenheit der minderjährigen Kinder mehrfach ins Gesicht, bis diese schließlich Zuflucht in einem Frauenhaus suchte. Angesichts von Dauer und Regelmäßigkeit dieser Vorfälle, scheint die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zweifellos zutreffend.

Die negative Legalprognose wird dadurch gestützt, dass (auch) bezüglich dieser Taten offenbar bis heute keine Aufarbeitung mit professioneller Hilfestellung erfolgt ist und der Kläger, der die Vergewaltigungen ohnehin leugnet, offenbar im Zusammenhang mit den (sonstigen) abgeurteilten Gewalttätigkeiten gegenüber der früheren Ehefrau – wie schon ausgeführt – offenbar zu einer eher verharmlosenden Bewertung neigt. Im Zusammenhang mit der vom Kläger vorgebrachten Kritik am Strafvollzug bleibt schließlich erneut darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer, der – wie der Kläger – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats offensichtlich keinen Anspruch darauf hat, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem regelmäßig vorgebrachten Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen oder von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 – und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75)

6. Hinsichtlich der Rechtsstellung des Klägers bezüglich des Art. 8 EMRK hat der Senat in seinem Beschluss vom 14.9.2011 die Auffassung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich bestätigt. Da das Zulassungsvorbringen hierauf nicht eingeht, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes Begehren der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2011 - 2 A 352/11

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2011 - 2 A 352/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2011 - 2 A 352/11 zitiert 16 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

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(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß §§ 349
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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2012 – 3 K 358/11 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Zula

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Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011 - 11 K 2967/10 - ist unwirksam, soweit damit di

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 – 6 K 2480/10 – wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der am

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 150/09
vom
26. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2
und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 2008
a) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes der in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird,
b) in den Aussprüchen über die wegen Vergewaltigung (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat holt die unterbliebene Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes der in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen nach und setzt diese auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten in Betracht kommenden Betrag von einem Euro fest. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nur ergeben, soweit das Landgericht ihn in den beiden Fällen der Vergewaltigung (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) zu Einzelstrafen von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat.
3
Das Landgericht hat in diesen Fällen die Annahme minder schwerer Fälle verneint und der Strafbemessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB "in der zur Tatzeit gültigen Fassung" entnommen. Dabei bleibt unklar, von welcher Fassung es ausgegangen ist; denn in dem festgestellten Tatzeitraum "im ersten Halbjahr 1998" galt die Vorschrift bis zum 31. März 1998 i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes und vom 1. April 1998 an i.d.F. des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Dies hat sich hier aber nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, weil die maßgeblichen Strafrahmen beider Gesetzesfassungen gleich sind. Als rechtsfehlerhaft erweist sich indes, dass das Landgericht angesichts der gewichtigen Strafmilderungsgründe die gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall entfällt und deshalb der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe der Straf- bemessung zu Grunde zu legen war. Für die Entscheidung hätte die Strafkammer dabei auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abstellen und prüfen müssen, ob sich angesichts der Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
4
Über die betreffenden Einzelstrafen ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, der deshalb ebenfalls aufzuheben ist. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.