Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Juni 2009 - 2 C 20/08

bei uns veröffentlicht am04.06.2009

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7. eingestellt.

Die am 13.11.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13.11.2007 als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans "Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ aus dem Jahre 1973 überplante den gesamten Bereich zwischen Karl-Marx-Straße und Illinger Straße; sein Kernbereich waren die Wohngebiete um den Maria-Juchacz-Ring. Eine Teiländerung, die auch eine Teilfläche des jetzigen Änderungsbereichs umfasste, erfolgte 1978.

Der Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Änderungsbebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,8 ha in der Gemarkung A-Stadt und besteht aus den Parzellen 471, 472 (Johann-Pestalozzi-Weg), 473, 145/10 (teilweise) und 795/7 (teilweise, Brunnenweg). Das Plangebiet wird im Osten vom Brunnenweg begrenzt, verläuft im Norden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung am Maria-Juchacz-Ring 64 bis 68 sowie entlang der nördlichen Seite des Johann-Pestalozzi-Wegs und im Süden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Karl-Marx-Straße bis etwa zum Anwesen Nr. 30. Die westliche Grenze liegt in Höhe der Anwesen Karl-Marx-Straße 30 im Süden und Maria-Juchacz-Ring 64 im Norden.

Der Bebauungsplan in der Fassung der Änderung von 1978 setzte für das insgesamt im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Plangebiet eine Parkplatzfläche am Brunnenweg, westlich daran anschließend ein Kleinspielfeld (60 m x 90 m) sowie eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest; nach Westen sollte sich dann eine Wasserfläche (Weiher) anschließen. Die am Maria-Juchacz-Ring und am Johann-Pestalozzi-Weg an das Plangebiet angrenzenden Baugrundstücke sind ebenso wie zwei angrenzende Grundstücke in der Karl-Marx-Straße als reines Wohngebiet festgesetzt. Bei der als Parkplatz festgesetzten Fläche handelt es sich um eine mit einer Drainage versehene Wiesenfläche, die gelegentlich - z.B. anlässlich des Altstadtfestes von A-Stadt - zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Nicht umgesetzt wurde die Planung hinsichtlich der Parkanlage; im als Spielfeld festgesetzten Bereich ist ein einfacher Bolzplatz angelegt.

Die angefochtene Satzung setzt u.a. - als Art der baulichen Nutzung - auf dem östlichen, ca. 0,83 ha großen Teil des Plangebiets ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „großflächiger Einzelhandel“ fest, das der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes und der erforderlichen Stellplätze dienen soll. Zulässig sind ein Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit Non-Food-Anteilen einschließlich Getränkemarkt mit – ausweislich des Textteiles – einer Geschossfläche von maximal 2500 qm und einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 2.000 qm, ferner der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Ausstellungsräume sowie Nebenanlagen sowie maximal ein Werbepylon. Unzulässig ist ein Lebensmittelmarkt als Discounter. Westlich des Sondergebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Bolzplatz“ ausgewiesen.

Der Flächennutzungsplan, der bisher für den Änderungsbereich Wohnbaufläche sowie – ohne räumlich konkrete Festlegung – die Symbole für einen geplanten Sportplatz und einen Kinderspielplatz darstellte, sollte ausweislich der Begründung zur Satzung im sogenannten Parallelverfahren (§ 8 III BauGB) geändert werden; er ist am 13.11.2007 beschlossen worden.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 21.9.2006 die Aufstellung des 2. Änderungs-Bebauungsplans "Auf’ m Burg", Teilbereich Seitersbachtal; der Beschluss wurde am 6.10.2006 ortsüblich bekannt gemacht, der seinerzeit noch eine wesentlich weiter nach Westen reichende Teilfläche des ursprünglichen Plangebietes umfassen sollte.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 I BauGB fand mit Schreiben 19.10.2006 statt, dem sich ein „Abstimmungsgespräch“ am 2.11.2006 anschloss. Am 7.2.2007 fand auf Einladung der Antragsgegnerin eine Informationsveranstaltung für Anlieger statt.

Am 29.3.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin,

„a) den Stadtratsbeschluss vom 21. September 2006 aufzuheben und die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes, 2. Teiländerung „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, gemäß dem verkleinerten Geltungsbereich vorzunehmen,

b) die vorliegenden Entwürfe, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Lärmschutzgutachten,

c) die frühzeitige Bürgerbeteiligung durch Auslegung der Planunterlagen und

d) die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.“

Der Beschluss wurde am 13.4.2007 – unter Hinweis darauf, dass der Vorentwurf sowohl der Bebauungsplanänderung als auch des Flächennutzungsplanes vom 16.4.2007 bis zum 4.5.2007 zu jedermanns Einsicht öffentlich auslägen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung bestehe - ortsüblich bekannt gemacht.

Daraufhin erhoben u.a. alle Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.

Unter dem 10.4.2007 erfolgte eine erneute frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurden im Januar 2007 das „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“ durch die G. sowie im März 2007 das Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ der Stadt Ottweiler“ und im Mai 2007 das Gutachten „Stadt Ottweiler – Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ 2. Änderung – Schalltechnische Stellungnahme zum Bolzplatz“, beide von der F, erstellt. Ferner untersuchte Dipl.- M. in seinem Gutachten vom 17.6.2007 das Vorkommen des Großen Feuerfalters auf dem Plangebiet. Außerdem erfolgte eine hydraulische Berechnung des Kanalnetzes der Antragsgegnerin.

Am 5.7.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Billigung des Entwurfes des Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplanänderung, die Abwägung der anlässlich der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie die Offenlage gemäß § 3 II BauGB.

Die Anlieger wurden mit Schreiben vom 9. bzw. 10.7. 2007 über die Behandlung ihrer Einwendungen beschieden.

Die Auslage der Planunterlagen erfolgte vom 23.7.2007 bis 23.8.2007 nach ortsüblicher Bekanntmachung am 13.7.2007.

Die Antragsteller zu 1), 2), 4), 5) und 7) erhoben während der Offenlegung Einwendungen.

Unter dem 18.7.2007 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 II BauGB beteiligt.

Unter dem 26.9.2007 befasste sich der Stadtrat mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Die Benachrichtigung über die Behandlung der Anregungen und Bedenken erfolgte mit Schreiben vom 27./ 28.9.2007. Am 13.11.2007 folgte ein „Ergänzungsbeschluss“, mit dem ergänzend weitere Anregungen und Bedenken abgewogen wurden. Ferner wurden der Beschluss der Flächennutzungsplanteiländerung sowie der Satzungsbeschluss erneuert.

Am 7.12.2007 wurde die Änderung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht und ausgefertigt. Am 22.2.2008 erfolgte dann eine nochmalige ortsübliche Bekanntmachung.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Ministerium für Umwelt unter dem 30.11.2007 gemäß § 6 I BauGB genehmigt; die Genehmigung wurde gemäß § 6 V BauGB ortsüblich zunächst am 7.12.2007 und dann erneut am 22.2.2008 bekannt gemacht.

Am 16.1.2008 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie tragen zu seiner Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da sie sich als Eigentümer bzw. Nutzer der umliegenden – aus ihrer Anschrift ersichtlichen - Immobilien auf ihr Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange beriefen. Da sie in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet wohnten, könnten sie in ihren Rechten verletzt sein. Dies belege bereits die Tatsache, dass z.B. im Bereich der Karl-Marx-Straße eine 4 m hohe Lärmschutzwand unmittelbar an ihrem Grundstück errichtet werden solle; Gleiches gelte für die Anwohner des Johann-Pestalozzi-Weges und damit auch für den Bereich des Maria-Juchacz-Ringes.

Im Einzelnen sei zu sehen, dass sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1), 2) und 6) einerseits aus der Lage ihrer Grundstücke und andererseits aus dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen ergebe. Die unmittelbare Betroffenheit zeige sich schon daran, dass sich für ihre Grundstücke erhebliche Lärmvermeidungsmaßnahmen in den planerischen Vorgaben fänden. Der Antragsteller zu 3) wohne in der Straße Am Burg, also unmittelbar im Bereich der Zufahrt zum bestehenden Einkaufszentrum und auch der Zuwegung zum geplanten Markt. Er sei von der Verkehrssituation und erheblich steigenden Lärmemissionen deutlich betroffen. Auch die Antragsgegnerin selbst gehe davon aus, dass der gesamte Zuwegungsverkehr über diese Straße verlaufe. Die entstehenden Lärmemissionen würden ein für ihn hinnehmbares Maß bei Weitem übersteigen. Die Lärmstudie, die die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben habe, gehe von falschen Voraussetzungen aus, stelle fehlerhafte Berechnungen an und komme zu unzutreffenden Schlussfolgerungen. Selbst wenn der von der Antragsgegnerin geplante künftige Verkehrsweg über eine Verbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geschaffen, was noch offen sei, und seine Straße zur Sackgasse werde, werde er nicht entlastet sein, da der Verkehrslärm 5 m vor seinem Anwesen dann durch Verkehrslärm 20 m hinter dem Haus ersetzt werde. Der weitaus größte Teil des Verkehrsaufkommens zu dem künftigen Markt werde die zur Aufnahme einer solchen Verkehrsmenge ungeeignete Straße Am Burg benutzen. Gleiches gelte für den Antragsteller zu 4), der fast gegenüber dem Antragsteller zu 3) wohne. Die Einfahrt zum geplanten Markt beginne genau an seinem Grundstück, das unmittelbar an den Johann-Pestalozzi-Weg anschließe und im rückwärtigen Bereich nur 5 m von der zu bebauenden Fläche entfernt sei. Der Antragsteller zu 5) habe seinen Wohn- und Schlafbereich unmittelbar im rückwärtigen Bereich des Hausanwesens I-Straße, das unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenze. Er werde daher von den durch den geplanten Markt zu erwartenden Lärm- und Geräuschemissionen – auch im Gartenbereich - unmittelbar betroffen; die Entfernung zum Einkaufsmarkt betrage 80 – 100 m. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen reichten bei Weitem nicht aus. Außerdem sei wegen der völligen Überlastung der Straße Am Burg durch den zu erwartenden Verkehr damit zu rechnen, dass auch der Maria-Juchacz-Ring genutzt, dort „zweckentfremdet“ geparkt und anschließend über den unmittelbaren Anlieger-Verbindungsfußweg die Erreichung des Marktes angestrebt werde. Ferner sei eine optische Beeinträchtigung seines Anwesens angesichts der Größe des geplanten Einkaufszentrums und alleine schon seines Daches zu befürchten. Der Antragsteller zu 7), dessen Hausanwesen in der Karl-Marx-Straße liege, sei ebenfalls von den vom Einkaufsmarkt hervorgerufenen Lärmemissionen und den durch den steigenden Verkehr, der über die Karl-Marx-Straße verlaufe, verursachten Emissionen unmittelbar betroffen. Er wohne nach wie vor in dem Hausanwesen, das er zwar verkauft habe, bei dem aber noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet worden seien. Da Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, könne auch nicht umfassend Stellung genommen werden. Ausweislich der Plan-Zeichnung, die dem Bebauungsplan bei der Offenlegung beigefügt gewesen sei, ergebe sich eine Grundfläche von (79 x 32 m =) 2528 qm, womit die im Textteil vorgegebene Gesamtfläche von 2500 qm überschritten sei.

Der Bebauungsplan sei unwirksam, da er dem Abwägungsgebot nicht gerecht werde. Die Antragsgegnerin vertrete die Auffassung, dass durch den Bebauungsplan nur städtische Grundstücke betroffen seien. Das Seitersbachtal trenne die reinen Wohngebiete „rückwärtiger Bereich der Karl-Marx-Straße“ von dem reinen Wohngebiet Auf’ m Burg (Maria-Juchacz-Ring), wo die Antragsteller als Eigentümer ihrer Hausgrundstücke wohnten. Diese Wohngebiete seien durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffen. Die gesamte Verkehrswegesituation sei durch typische innerstädtische Straßen gekennzeichnet, die einerseits nicht zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr geeignet seien und schon gar nicht zur Aufnahme von Schwerverkehr. Eine Zuwegung durch die Innenstadt von A-Stadt sei durch sehr dichte Bebauung, durch Fachwerkhäuser und durch ein sehr altes und enges Straßennetz gekennzeichnet. Bei einer Streckenführung über die B 41, Schloßstraße, Sammetgasse und Im Alten Weiher komme es schon jetzt insbesondere in den Verkehrsspitzenzeiten wegen einer Engstelle in der Sammetgasse zu erheblichen Verkehrsproblemen; bei einer Streckenführung über die B 41, Illinger Straße, Am Burg, Brunnenweg sei es ähnlich mit Engstellen im Bereich der Illinger Straße sowie der Straße Am Burg, wo der Lieferverkehr für einen Lebensmitteldiscounter (A.) die dortige Stelle nur unter Befahren der gesamten Bürgersteigbreite passieren könne. Sonstige Zuwegungen existierten entweder aus straßenverkehrsrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht. Die Straße Am Burg, über die die Zufahrt der Zulieferfahrzeuge erfolgen solle, sei bereits heute überlastet. Bisher hätten die vorhandenen Straßen fast ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke gedient. Die Verkehrszunahme um mehr als 3000 Fahrzeuge täglich führe dazu, dass neben dem Einkaufsverkehr mit Pkw noch weitere schwere Lkw im Anlieferverkehr die Straße passieren müssten und regelmäßig ein Verkehrschaos verursachten, so dass die Sicherheit der Bürger dort nicht mehr gewährleistet wäre. Abhilfemaßnahmen seitens der Antragsgegnerin seien nicht vorgesehen und wegen der topografischen Lage der dortigen Grundstücke auch nicht möglich. Die Erschließung des Sondergebietes sei daher nicht gewährleistet.

Das Plangebiet sei bisher für die Naherholung, insbesondere für eine Parkanlage mit Weiher vorgesehen gewesen, womit seinerzeit auch die hohen Preise für Grundstücke am Maria-Juchacz-Ring begründet worden seien. Daher sei der durch entsprechende Versprechungen der Antragsgegnerin geschaffene Vertrauensschutz eines Privatmannes auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans als privater Belang in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Dies sei jedoch nicht oder nur unzutreffend der Fall gewesen. Schließlich seien mit den Erschließungskosten auch die Kosten für die Errichtung dieser Anlagen berechnet worden. Sämtliche Anwohner hätten im Vertrauen auf die Planung sowohl ihre Ruheräume als auch ihre Rückzugsgebiete in den hinteren, dem geplanten Sondergebiet zugewandten Bereich verlegt. Nunmehr sollten ihnen von der riesigen Parkfläche und dem Autolärm ausgehende Emissionen, eine mindestens 4 m hohe Lärmschutzwand und die Aussicht auf ein riesiges Marktdach oder eine Lärmschutzwand zugemutet werden. Der Bebauungsplan sei auch deshalb wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO nichtig. Zudem sei der großflächige Einzelhandelsbetrieb unzulässig, da er sich nicht in die nähere Umgebung, die bisher keinen großflächigen Einzelhandelsmarkt aufweise, gemäß § 34 I BauGB einfüge.

Das Lärmschutzgutachten gehe von unzutreffenden Erwägungen aus. So werde eine tragfähige Begründung für die Annahme, dass die durch den Vollsortimenter verursachten Geräuschemissionen niedriger als die des Discounters lägen, nicht gegeben. Außerdem gehe die Studie von einer Nettoverkaufsfläche von 1200 qm und damit nur 1575 Kfz-Kunden mit insgesamt 3150 Zu- und Abfahrten aus. (Bl. 11 Gerichtsakte) Tatsächlich sei jedoch von einer Marktgröße von 2500 bis 3000 qm und mindestens 2000 qm Verkaufsfläche auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Vollsortimenter wesentlich weniger Zu- und Abfahrten haben solle als ein Discounter. Da ein Vollsortimenter eine wesentlich höhere Sortimentsanzahl und damit mehr Warenströme habe, müsse bei ihm auch die Anlieferungsfrequenz höher sein. Ferner seien insbesondere die Grundstücke Karl-Marx-Straße und nicht bei der Berechnung berücksichtigt worden. Diese lägen zentral im Bebauungsbereich, so dass sich dort erhebliche Emissionsüberschreitungen ergäben. Im Übrigen seien die von dem Sportplatz, der sich neben dem Discounter befinde, ausgehenden Emissionen im Gutachten nicht berücksichtigt.

Das F-Gutachten gehe weiter unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Umgebung („hiesigem Gebiet“) des Plangebietes um eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm handele, während tatsächlich die Grundstücke aller Antragsteller im reinen Wohngebiet lägen und dieses deutlich durch eine Straße von A.-Markt und Sportstadion angegrenzt sei, die bei natürlicher Betrachtungsweise der Kernstadt zuzurechnen seien. Zudem basiere das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999, als sich A. noch in der Straße Im Alten Weiher befunden habe. Der Zuschlag aus der Parkplatzlärmstudie für „Parkplatzart asphaltiert“ berücksichtige nicht, dass für die Stellflächen Rasen- bzw. Pflastersteine vorgesehen seien und dies zu höheren Lärmwerten führe (Zuschlag 7,2 statt 3 dB(A)), wenn sie durch Einkaufswagen und Parkverkehr „abkürzend“ überfahren würden; dies betreffe auch den Zuschlag für das Taktmaximalpegelverfahren. Hinsichtlich der Situation bei A. fehlten die Zuschläge für Impulshaftigkeit bei Überfahren der Regenrinne am Eingang des Parkplatzes an der dem reinen Wohngebiet zugewandten Seite. Außerdem sei bei der Andienung davon ausgegangen worden, dass die Anlieferung an einer Innenrampe mit Torrandabdichtung erfolge, die es aber nicht gebe. Hierfür müssten entsprechende Zuschläge gegeben werden. Die angegebene Entladung in der Ruhezeit zwischen 6 und 7 Uhr sei unzulässig. Die Tallage und Trichterwirkung des Talkessels würden nicht berücksichtigt. Da die Lärmwerte schon durch die Vorbelastung durch den Discounter doppelt so hoch -mehr als 3 dB (A) - als im reinen Wohngebiet nach BImSchG zulässig seien, dürfe keine weitere Lärmlast zugemutet werden, sondern müsse zuerst die Vorbelastung gesenkt werden. Der Ausgangsschallleistungspegel betrage nach Gutachten 63 dB(A), nach Studie 65,4 dB(A); immer seien die geringst möglichen Zuschläge zugrunde gelegt worden. Die Verwertung dieses Gutachtens begründe einen Abwägungsfehler.

Der „Durchstich Augasse“, der zur nicht nachvollziehbaren Senkung des Verkehrslärms um 39 % führen solle, sei schon seit Jahren geplant, aber bisher nicht realisiert worden. Nach dem Gutachten von 1999 (Vgl. schalltechnische  Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung Im AltenWeiher – Illinger Straße“, Schriftsatz der Antragsteller vom 21.4.2008, Bl. 83 Gerichtsakte) hätten 4950 Fahrzeuge die Straße Auf Burg befahren. Für 2015 und durch den Einzelhandel – ohne Verkehr Maria-Juchacz-Ring 2 – würden 6610 Fahrzeuge erwartet. Durch das Herunterrechnen um 39 % gelange man zu dem Ergebnis, dass dann weit weniger Fahrzeuge die Straße passieren würden als zuvor ohne die Marktansiedlung, obwohl es schon 3200 Bewegungen für An- und Abfahrten bezogen auf den neuen Markt gebe. Die Altbewegungen würden nur noch 800 gegenüber 4950 zuvor betragen und dies noch ohne A.-Einkäufer und die dortigen Anwohner; der neue Markt würde nur 670 Kunden-Fahrzeuge (= 20 % von 5508 – 39 %) anlocken. Dies zeige die Schwächen des Lärmgutachtens. Die Verkehrszählung aus dem Jahre 1999 sei für die Beurteilung des jetzigen Verkehrsaufkommens unbrauchbar. Die Antragsgegnerin habe den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie § 11 III 1 Nr. 2 und III 3 BauNVO nicht hinreichend beachtet.

Das „Nahversorgungskonzept“ stelle tatsächlich lediglich eine Standortbeurteilung dar, die nach einseitigen Kriterien, nämlich nach der Suche nach einem Standort für einen Vollsortimenter und möglichst hohen Mitteln für den Bau eines Sportrasenplatzes erfolgt sei. Der Haupteinkaufsbereich der Antragsgegnerin in der Wilhelm-Heinrich-Straße stehe hingegen im Prinzip leer. Auch gebe es freie Flächen im Gewerbegebiet „Etzwiese“, im Bereich des Neubaugebietes und des Gewerbegebietes „Betzelhübel“ sowie im Bereich des Gewerbegebietes „Krumme Kehr“. Außerdem sei im Bereich des ehemaligen E.-Marktes und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (ca. 600 m) ein weiteres Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geplant bzw. zwischenzeitlich schon genehmigt worden. Sowohl G als auch F seien in ihren Gutachten noch von der Stilllegung der Marktsituation Maria-Juchacz-Ring ausgegangen, obwohl die Antragsgegnerin zu dieser Zeit schon die A. mit der Flächennutzungsplanteiländerung beauftragt gehabt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei innerhalb des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ eine Funktionsmischung planerisch gewollt gewesen. Für die dezentrale wohnortnahe Versorgung, wie sie der Siedlungsplan 2006 mit Betrieben zwischen 700 und 1000 qm anstrebe, sei weder ein Sondergebiet noch ein Gewerbegebiet erforderlich; der Antragsgegnerin gehe es jedoch um eine Versorgung der gesamten Stadt.

Der Plan verstoße gegen naturschutzrechtliche und baurechtliche Vorschriften. Großflächige Einkaufsbereiche gehörten zudem in ein Kerngebiet, nicht in Wohngebiete. Eine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten bzw. dessen förmliche Anhörung habe nicht stattgefunden. Es seien auch keine umfassenden Aufnahmen der Oberflächen- und Grundwassersituation vorgenommen und der Entwicklungszustand der Umwelt sei nicht bewertet worden. Bei dem Plangebiet handele es sich um Aufschüttungsgelände mit Brandresten, die als Sondermüll oder Sonderabfälle entsorgt werden müssten. Das Plangebiet sei weder zentral noch fußläufig zu erreichen. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe seien zudem unterblieben. Eine Umweltprüfung habe nicht stattgefunden. Luftverunreinigungen und Geräuschkonzentrationen seien nicht berücksichtigt worden. Durch die Errichtung von mindestens 4 m hohen Lärmschutzwänden werde in die Belichtung und Beschattung sowie in die Bausubstanz eines jeden Anwesens eingegriffen. Die Planung sei auch mit einer vernünftigen Gestaltung des Ortsbildes unvereinbar. Die Belange des Umweltschutzes - die Vermeidung von Emissionen - seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Grundsätzliche Festsetzungen für den fließenden und den ruhenden Verkehr seien in den Bebauungsplan nicht aufgenommen worden, auch fehle eine Erläuterung, wie der Verkehrsfluss gewährleistet werden solle. Da der Plan in den Gesamtcharakter der Wohngebiete eingreife, hätte zuvor deren Charakter rechtlich geändert werden müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die am 13. November 2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da ein schlüssiger Antrag und zudem die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) fehlten. Das Plangebiet grenze weder an die Straße „Am Burg“, in der die Antragsteller zu 3) und 4) wohnten, noch an den Maria-Juchacz-Ring an, wo der Antragsteller zu 5) wohne. Auch ende es etwa in Höhe des Anwesens Karl-Marx-Straße 30, während der Antragsteller zu 7) im Anwesen Nr. dieser Straße wohne. Außerdem sei zwischen Nr. 20 und Nr. 30 dieser Straße eine Grünfläche vorgesehen. Diese Antragsteller – zumal die Antragsteller zu 3) und 5), deren Grundstücke ganz erheblich vom Plangebiet entfernt lägen - seien also von der Planung nicht unmittelbar betroffen. Da es kein allgemeines drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gebe, könnten die Antragsteller keine Verletzung ihres Rechtes auf gerechte Abwägung nach § 1 VII BauGB geltend machen. Sie hätten weder konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen noch dargelegt, dass die Beeinträchtigung mehr als nur geringfügig sei. Was den vorgetragenen Mehrverkehr anlange, werde die Antragsgegnerin eine neue direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher herstellen. Auch fehle das Rechtschutzinteresse, denn die Rechtsstellung der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) könne sich durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes nicht verbessern, da sie ohnehin von der Planverwirklichung nicht berührt würden.

Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine umfassende Umweltprüfung habe gemäß §§ 2 IV i.V.m. 1 VI Nr. 7, 1a BauGB stattgefunden. Sämtliche Belange seien ermittelt und bewertet worden, wie der Umweltbericht zeige. Die Antragsgegnerin habe sich mit den vorhandenen Bedingungen am Standort auseinander gesetzt und zunächst Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ermittelt. Es seien Belange wie Topographie, Geologie, Klima- und Lufthygiene, Oberflächen- und Grundwasser, Vegetation, Landschaftsbild und Emissionssituation betrachtet und eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands in diesen Bereichen durchgeführt und bewertet worden. Die Auswirkungen auf Mensch und Gesundheit, Sportanlagenlärm, Abgasbelastung und Ablagerungen, Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, Landschaftsbild und Erholung sowie Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet worden. Schließlich seien Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen unter Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und dem Betroffenenschutz und Sachgütern betrachtet worden. Der Umweltbericht entspreche der Anlage 1 zu §§ 2 IV und 2a BauGB. Zum Lärmschutz sei ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, dessen Ergebnisse in die textlichen Festsetzungen als erhebliche Einschränkungen und Auflagen eingeflossen seien. Aufgrund einer Einwendung sei auch ein Gutachten zur Gefährdung des Lebensraums des Großen Feuerfalters durch die Planverwirklichung eingeholt worden. Eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – sei am 27.11.2006 erfolgt, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Die Aufnahme des Oberflächen- und Grundwassers sowie des Entwicklungszustandes der Umwelt sei aus dem Umweltbericht zu ersehen. Neben den Stellungnahmen der Fachbehörden sei ein Gutachten zur Vordimensionierung der Regenrückhaltung im Teilbereich Seitersbachtal eingeholt worden. Dass es sich bei dem Plangebiet um Aufschüttungsgelände handele, sei in der Planbegründung ausgeführt.

In den letzten Jahren seien Märkte in A-Stadt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 4000 qm geschlossen worden; der einzige verbliebene Vollversorger habe wegen Platzmangel und schlechter Parksituation die Schließung angekündigt, wenn keine Alternative angeboten werden könne. Bereits 2002 habe ein Stadtmarketinghandlungskonzept der Fa. I ergeben, dass im Einzelhandel Defizite bestünden, die zu erheblichen Kaufkraftabflüssen führten; es sei angeregt worden, durch Ansiedlung neuer moderner Gewerbebetriebe und/ oder der Erweiterung bestehender Betriebe zu versuchen, die Kaufkraftabflüsse aufzuhalten. Der angegriffene Plan stehe unter dem Oberziel des § 1 V BauGB. Als Grundzentrum müsse die Antragsgegnerin nach dem Landesentwicklungsplan Siedlung die Aufgabe als Versorgungszentrum für den Nahbereich wahrnehmen. Angesichts des demographischen Wandels und damit der immer älter werdenden Bevölkerung gewinne diese Verpflichtung zunehmend an Bedeutung; vor allem wegen der mangelnden Mobilität älterer Menschen sei eine ortsnahe Versorgung unerlässlich. Hieran orientierten sich die Planungsziele. Der innerstädtische Bereich sollte aufgewertet und zudem die Umweltbelastung durch Vermeidung von Einkaufsfahrten für Güter des täglichen Bedarfs in entferntere Mittelzentren durch Stärkung des Angebotes im Seitersbachtal bei gleichzeitigen Mehrfacheinkäufen im Discounter und im geplanten gegenüber liegenden Vollsortimenter reduziert werden. Auf der Grundlage des im Januar 2007 fertig gestellten Nahversorgungskonzeptes der G, das eine geeignete und umfassende Beurteilungsgrundlage sei, seien alle in Frage kommenden Lebensmittelstandorte und potentiellen Entwicklungsstandorte ermittelt, geprüft und bewertet worden. Danach sei das Plangebiet am besten geeignet gewesen. Der zusätzliche Verkehr und die damit verbundenen Zusatzbelastungen für die Anwohner seien von der F GmbH für den Bereich des Einkaufsmarktes und für den Bolzplatz untersucht worden, wobei von den bestehenden Verhältnissen ausgegangen worden sei. Ergebnis sei gewesen, dass sich die Gesamtbelastung durch die Zusatzbelastung des Lebensmittelvollsortimenters um 0 bis 0,9 dB (A) erhöhe und es dadurch nicht zu einer relevanten Erhöhung der Gesamtbelastung im Sinne der TA-Lärm komme. Im Übrigen werde es zwischen dem bestehenden und dem geplanten Markt zu positiven Synergieeffekten (z.B. Doppeleinkäufen mit einmal An- und Abfahrt) kommen.

Die Belange der Wohnsituation seien umfassend bewertet worden. In nördlicher Richtung schließe sich ein reines Wohngebiet an das Plangebiet an, das von diesem aber durch den Johann-Pestalozzi-Weg getrennt sei. Südöstlich grenze ein reines Wohngebiet an, das sich jedoch nur über 2,5 Parzellen erstrecke und an die Karl-Marx-Straße angrenze. Der Rest der Karl-Marx-Straße sei unbeplant und bei Gutachten und Abwägung als reines Wohngebiet charakterisiert worden. Mit Blick auf die Anlieger sei auf eine Bebauung im hinteren Bereich und einen Sportplatz (60 x 90 m) zugunsten eines kleinen Bolzplatzes verzichtet worden.

Umfangreiche Festsetzungen zur Lärmvermeidung seien getroffen worden. Grundlage der Schallausbreitungsberechnungen sei ein digitales Geländemodell gewesen. Die Vorbelastungen durch A.-Markt und Sportstadion „Im Alten Weiher“ seien berücksichtigt worden. Ausgehend vom Parkplatzniveau ergebe sich schon durch das nach Osten ansteigende Gelände und die größeren Abstände zur Bebauung eine starke Abnahme der Schallstärke ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen. Die Standorte für die Lärmschutzwände seien möglichst nah an den Emissionsquellen vorgesehen, um so die Mindesthöhen möglichst niedrig zu halten. Die maximalen Höhen der Wände seien vertretbar. Da der Johann-Pestalozzi-Weg in einem Geländesprung liege, rage die Lärmschutzwand nur ca. 1,5 m über die Straße hinaus. Bei der Bebauung an der Karl-Marx-Straße nach Süden hin liege die geplante Wand ca. 10 m zur Grundstücksgrenze bzw. 35 m zu den Gebäuden, was die direkte Wahrnehmung der Lärmschutzwand vermindere. Zusätzlichen Sichtschutz böten die vorhandene Begrünung der angrenzenden Grundstücke und die geplante Begrünung entlang des Bachlaufs sowie der Wand selbst durch Kletterpflanzen. Zur besseren Anbindung des geplanten Sondergebietes sei eine direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher bzw. dem Brunnenweg vorgesehen. Der entsprechende Plan sei bis 18.2.2008 in der Offenlage und werde voraussichtlich am 13.3.2008 als Satzung beschlossen. Damit werde die Engstelle zwischen Illinger Straße und dem Brunnenweg und die Straße Am Burg umgangen und ein besserer Verkehrsfluss gewährleistet. Zusätzlich sei eine Kurzschlussverbindung von der Illinger Straße zur B 41 im Bereich der Augasse im kurz vor dem Abschluss stehenden Planfeststellungsverfahren. Allein dieser Durchstich werde nach Verkehrsuntersuchungen eine Verkehrsentlastung Im Alten Weiher von 39 % beitragen. Diese Maßnahmen seien jedoch im Gutachten der F GmbH noch nicht berücksichtigt. Für den Fall der Aufgabe des Marktes durch den Betreiber sei sogar eine Rückbauverpflichtung gemäß § 9 II Nr. 2 BauGB als Festsetzung aufgenommen worden.

Die von den Antragstellern vermisste Berücksichtigung eines Impulses für das Überfahren der „Regenrinne“ in der Zufahrt zum A.-Markt sei nicht nachvollziehbar. Lage des Tales und Trichterwirkung habe das digitale 3-D-Geländemodell des Lärmgutachtens berücksichtigt. Durch den geplanten Vollsortimenter erhöhe sich der prognostizierte Wert nur um 0,2 von 53,3 dB(A) auf 53,5 dB(A) und liege damit unter der Grenze von 1 dB(A) der TA-Lärm. Die Planungen für den Durchstich „Augasse“ - einschließlich der entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen - hätten nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun; dieser führe aber zu einer Verkehrsreduzierung im gesamten Innenstadtbereich. Das Gutachten stelle hingegen auf die derzeitigen Verhältnisse ab. Die Anzahl der An- und Abfahrten sei großzügig gerechnet, da davon auszugehen sei, dass tatsächlich ein Teil der Kunden mit einer Zu- und Abfahrt zum Brunnenweg sowohl beim Discounter als auch beim künftigen Markt einkaufen würden. Daher gehe das Gutachten davon aus, dass der Zusatzverkehr auf dem Brunnenweg deutlich unter 3000 Fahrzeugen liegen werde. Die Gesamtbelastung erhöhe sich durch die Zusatzbelastung um 0 bis maximal 0,9 dB(A). Das Gutachten halte sich streng an die TA-Lärm und die DIN 180005-1 und berücksichtige die bayerische Parkplatzstudie nur als vergleichende Studie. Den Prognoseberechnungen seien die in den Tabellen 26 und 31 aufgeführten Impulszuschläge zugrunde gelegt, welche – anders als Tabelle 25 der Parkplatzstudie – neben der Impulshaltigkeit auch die Parkplatzgröße und die Durchfahranteile berücksichtigten. Die Herrichtung einer Einmündung, nämlich einer einfachen Grundstückszufahrt zu einer Gewerbefläche sei kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 II Nr. 2 der 16. BImSchV. Erschließungsbeiträge für das Seitersbachtal seien nicht erhoben worden, da es noch nicht erschlossen sei. Die Antragsteller zögen aus § 11 III BauNVO falsche Schlüsse.

Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig, insbesondere erforderlich. Es gebe auch keine Abwägungsdisproportionalität gemäß § 1 VII BauGB. Neben der angestrebten Verbesserung der Nahversorgung seien auch die Interessen der angrenzenden Eigentümer an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation berücksichtigt und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen gelöst worden. Dass das Sondergebiet in der Nähe von Wohngebieten ausgewiesen werden solle, mache es nicht generell unzulässig. Gerade im vorliegenden Fall, in dem eine Gemengelage aus vorhandenem Gewerbe (A.-Markt), Sportanlagen und Parkplätzen bestehe, habe konkret geprüft und entschieden werden müssen.

Soweit die Antragsteller den Wegfall von Grünflächen rügten, sei festzustellen, dass lediglich 0,12 ha als Naherholungsfläche verloren gingen, was in der Relation zur verbliebenen Gesamtfläche geringfügig sei. Was den geltend gemachten Vertrauensschutz angehe, sei darauf hinzuweisen, dass der gesamte Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ ca. 32 ha umfasse und das – weitgehend erreichte - Ziel der Bereitstellung von Wohnbauflächen zur Schaffung eines zusammenhängenden Wohngebietes verfolge. Die meisten Wohnbauflächen seien als reines Wohngebiet festgesetzt. Es gebe daneben als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereiche und in Randlagen auch Mischgebiete, die die entsprechenden Nutzungen (Reitanlage, ehemaliger Einkaufsmarkt, Altenwohnheim) aufwiesen und mit dem Wohnen verträgliche Nutzungen zuließen. Gegenüber dem Plangebiet befinde sich zudem ein großflächiger A.-Markt (1200 qm Nettoverkaufsfläche) mit einem Parkplatz von 1 ha, dessen Zuwegung über dieselben Verkehrsflächen führe wie bei dem geplanten Markt. Unmittelbar neben dem A.-Markt befänden sich das örtliche Sportstadion mit weiteren Sportanlagen sowie der evangelische Kindergarten auf einer Fläche von 3,5 ha. Die Ausweisung des Mischgebietes am Maria-Juchacz-Ring, wo der Antragsteller zu 5) wohne, sei erfolgt, um dort Einrichtungen für die Versorgung des Wohngebietes anzusiedeln. Das Änderungsgebiet in südlicher Randlage umfasse 1,65 ha und berühre Wohnbereiche nur am Rande. Direkt westlich der vorhandenen Bebauung schließe sich eine sehr heterogene Bebauungs- und Nutzungsstruktur an. Der Änderungsbereich beinhalte ausschließlich Grundstücke in öffentlicher Hand. Die Sondergebietsfläche erstrecke sich nur über den bisher festgesetzten Parkplatz und einen nicht mehr benötigten Teil des Bolzplatzes, der bisher mit einer Größe von 60 x 90 m festgesetzt gewesen sei. Die Realisierung der vorgesehenen Weiheranlage sei aufgrund der geringen Wasserführung des Seitersbaches nicht möglich. Das Gebiet bleibe der Naherholung vorbehalten.

Die Standorte der Lärmschutzwände seien möglichst nahe an den Emissionsquellen und in möglichst geringer Höhe festgesetzt worden. Optische Beeinträchtigungen seien allenfalls äußerst gering. Als weitere vorsorgliche Maßnahme zum Immissionsschutz sei die Einhausung des Anlieferungsbereichs im Bebauungsplan festgesetzt. Außerdem würden die Fahrspuren in Asphalt ausgeführt, um die Geräuschentwicklung gering zu halten. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei nur von einer Marktgröße von maximal von 2500 qm nach den Planfestsetzungen auszugehen. Die schalltechnischen Untersuchungen seien von einer Verkaufsfläche von 2000 qm ausgegangen. Das schalltechnische Gutachten weise nach, dass bei Betrieb des geplanten Marktes dessen Zusatzbelastungen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für reine Wohngebiete von 50 dB(A) am Tag an jedem Immissionsort in der Umgebung um mindestens 2 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)) um mindestens 7 dB(A) unterschritten. An allen Gebäuden, an denen die Gewerbelärmvorbelastung den Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete einhalte, führe auch die Zusatzbelastung durch den Betrieb des Vollsortimenters nicht zu einer Gesamtbelastung, welche den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) überschreite. Daher werde auch der prognostizierte zusätzliche Verkehr, der sicherlich noch unter den prognostizierten Zahlen liegen werde, keine „einschlägige“ Mehrbelastung bringen. Die Antragsgegnerin habe sich mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und in den Abwägungsvorgang einbezogen. Es sei unrichtig, dass die vorhandenen Straßen zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr nicht geeignet seien. Dass sie ausreichend dimensioniert seien, zeige bereits der Betrieb des Discounters, der über eine höhere Kundenfrequenz als ein normaler Lebensmittelvollversorger verfüge. Dass das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999 beruhe, ergebe sich aus ihm nicht. Dass die leeren Stellflächen mit Fahrzeugen und Einkaufswagen abkürzend überfahren würden, sei lebensfremd.

Die Ausführungen zu § 34 BauGB lägen neben der Sache. Versprechen, Einrichtungen zu schaffen, habe die Antragsgegnerin nicht gegeben. Die Behauptung der Antragsteller, die Untersuchung der G sei nur danach erfolgt, wie die Antragsgegnerin möglichst hohe Mittel für einen Sportrasenplatz bekomme, sei unrichtig. Das Gutachten enthalte hierzu keine Ausführungen, und der Sportrasenplatz werde unabhängig von der Realisierung des Planes noch in diesem Jahr – 2008 – realisiert. Der Hinweis der Antragsteller auf Leerstände in der Wilhelm-Heinrich-Straße sei nichtssagend. Diese Straße sei im Rahmen der Untersuchung möglicher Standorte auch überprüft, aber aus einer Vielzahl von Gründen - wie die anderen - nicht favorisiert worden. Bisher seien alle Versuche der Antragsgegnerin, einen Investor für einen Einkaufsmarkt an diesem Standort zu finden, an der schwierigen Gemengelage gescheitert und insbesondere daran, dass sich das dortige Gelände im Eigentum vieler privater Eigentümer befinde. Der auszuwählende Standort habe „ins Stadtgebiet integriert“ sein müssen. Der Bereich des ehemaligen E.-Marktes sei im G-Gutachten berücksichtigt worden. Ob sich am Standort Maria-Juchacz-Ring ein weiterer Vollversorger ansiedeln werde, sei rein spekulativ.

Das Gericht hat am 27.5.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 20/08 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Aktenordner zur Planaufstellung) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Juni 2009 - 2 C 20/08

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Juni 2009 - 2 C 20/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Juni 2009 - 2 C 20/08 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid


Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden,

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Juni 2009 - 2 C 20/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Juni 2009 - 2 C 20/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Nov. 2007 - 2 N 7/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat. Der am 19.4.2005 vom Gemeind
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Juni 2009 - 2 C 20/08.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2011 - 2 C 505/09

bei uns veröffentlicht am 23.05.2011

Tenor Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirks

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.