Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2011 - 2 C 505/09

bei uns veröffentlicht am23.05.2011

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2011 - 2 C 505/09

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7. eingestellt.

Die am 13.11.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13.11.2007 als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans "Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ aus dem Jahre 1973 überplante den gesamten Bereich zwischen Karl-Marx-Straße und Illinger Straße; sein Kernbereich waren die Wohngebiete um den Maria-Juchacz-Ring. Eine Teiländerung, die auch eine Teilfläche des jetzigen Änderungsbereichs umfasste, erfolgte 1978.

Der Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Änderungsbebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,8 ha in der Gemarkung A-Stadt und besteht aus den Parzellen 471, 472 (Johann-Pestalozzi-Weg), 473, 145/10 (teilweise) und 795/7 (teilweise, Brunnenweg). Das Plangebiet wird im Osten vom Brunnenweg begrenzt, verläuft im Norden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung am Maria-Juchacz-Ring 64 bis 68 sowie entlang der nördlichen Seite des Johann-Pestalozzi-Wegs und im Süden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Karl-Marx-Straße bis etwa zum Anwesen Nr. 30. Die westliche Grenze liegt in Höhe der Anwesen Karl-Marx-Straße 30 im Süden und Maria-Juchacz-Ring 64 im Norden.

Der Bebauungsplan in der Fassung der Änderung von 1978 setzte für das insgesamt im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Plangebiet eine Parkplatzfläche am Brunnenweg, westlich daran anschließend ein Kleinspielfeld (60 m x 90 m) sowie eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest; nach Westen sollte sich dann eine Wasserfläche (Weiher) anschließen. Die am Maria-Juchacz-Ring und am Johann-Pestalozzi-Weg an das Plangebiet angrenzenden Baugrundstücke sind ebenso wie zwei angrenzende Grundstücke in der Karl-Marx-Straße als reines Wohngebiet festgesetzt. Bei der als Parkplatz festgesetzten Fläche handelt es sich um eine mit einer Drainage versehene Wiesenfläche, die gelegentlich - z.B. anlässlich des Altstadtfestes von A-Stadt - zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Nicht umgesetzt wurde die Planung hinsichtlich der Parkanlage; im als Spielfeld festgesetzten Bereich ist ein einfacher Bolzplatz angelegt.

Die angefochtene Satzung setzt u.a. - als Art der baulichen Nutzung - auf dem östlichen, ca. 0,83 ha großen Teil des Plangebiets ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „großflächiger Einzelhandel“ fest, das der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes und der erforderlichen Stellplätze dienen soll. Zulässig sind ein Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit Non-Food-Anteilen einschließlich Getränkemarkt mit – ausweislich des Textteiles – einer Geschossfläche von maximal 2500 qm und einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 2.000 qm, ferner der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Ausstellungsräume sowie Nebenanlagen sowie maximal ein Werbepylon. Unzulässig ist ein Lebensmittelmarkt als Discounter. Westlich des Sondergebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Bolzplatz“ ausgewiesen.

Der Flächennutzungsplan, der bisher für den Änderungsbereich Wohnbaufläche sowie – ohne räumlich konkrete Festlegung – die Symbole für einen geplanten Sportplatz und einen Kinderspielplatz darstellte, sollte ausweislich der Begründung zur Satzung im sogenannten Parallelverfahren (§ 8 III BauGB) geändert werden; er ist am 13.11.2007 beschlossen worden.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 21.9.2006 die Aufstellung des 2. Änderungs-Bebauungsplans "Auf’ m Burg", Teilbereich Seitersbachtal; der Beschluss wurde am 6.10.2006 ortsüblich bekannt gemacht, der seinerzeit noch eine wesentlich weiter nach Westen reichende Teilfläche des ursprünglichen Plangebietes umfassen sollte.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 I BauGB fand mit Schreiben 19.10.2006 statt, dem sich ein „Abstimmungsgespräch“ am 2.11.2006 anschloss. Am 7.2.2007 fand auf Einladung der Antragsgegnerin eine Informationsveranstaltung für Anlieger statt.

Am 29.3.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin,

„a) den Stadtratsbeschluss vom 21. September 2006 aufzuheben und die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes, 2. Teiländerung „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, gemäß dem verkleinerten Geltungsbereich vorzunehmen,

b) die vorliegenden Entwürfe, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Lärmschutzgutachten,

c) die frühzeitige Bürgerbeteiligung durch Auslegung der Planunterlagen und

d) die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.“

Der Beschluss wurde am 13.4.2007 – unter Hinweis darauf, dass der Vorentwurf sowohl der Bebauungsplanänderung als auch des Flächennutzungsplanes vom 16.4.2007 bis zum 4.5.2007 zu jedermanns Einsicht öffentlich auslägen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung bestehe - ortsüblich bekannt gemacht.

Daraufhin erhoben u.a. alle Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.

Unter dem 10.4.2007 erfolgte eine erneute frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurden im Januar 2007 das „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“ durch die G. sowie im März 2007 das Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ der Stadt Ottweiler“ und im Mai 2007 das Gutachten „Stadt Ottweiler – Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ 2. Änderung – Schalltechnische Stellungnahme zum Bolzplatz“, beide von der F, erstellt. Ferner untersuchte Dipl.- M. in seinem Gutachten vom 17.6.2007 das Vorkommen des Großen Feuerfalters auf dem Plangebiet. Außerdem erfolgte eine hydraulische Berechnung des Kanalnetzes der Antragsgegnerin.

Am 5.7.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Billigung des Entwurfes des Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplanänderung, die Abwägung der anlässlich der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie die Offenlage gemäß § 3 II BauGB.

Die Anlieger wurden mit Schreiben vom 9. bzw. 10.7. 2007 über die Behandlung ihrer Einwendungen beschieden.

Die Auslage der Planunterlagen erfolgte vom 23.7.2007 bis 23.8.2007 nach ortsüblicher Bekanntmachung am 13.7.2007.

Die Antragsteller zu 1), 2), 4), 5) und 7) erhoben während der Offenlegung Einwendungen.

Unter dem 18.7.2007 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 II BauGB beteiligt.

Unter dem 26.9.2007 befasste sich der Stadtrat mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Die Benachrichtigung über die Behandlung der Anregungen und Bedenken erfolgte mit Schreiben vom 27./ 28.9.2007. Am 13.11.2007 folgte ein „Ergänzungsbeschluss“, mit dem ergänzend weitere Anregungen und Bedenken abgewogen wurden. Ferner wurden der Beschluss der Flächennutzungsplanteiländerung sowie der Satzungsbeschluss erneuert.

Am 7.12.2007 wurde die Änderung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht und ausgefertigt. Am 22.2.2008 erfolgte dann eine nochmalige ortsübliche Bekanntmachung.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Ministerium für Umwelt unter dem 30.11.2007 gemäß § 6 I BauGB genehmigt; die Genehmigung wurde gemäß § 6 V BauGB ortsüblich zunächst am 7.12.2007 und dann erneut am 22.2.2008 bekannt gemacht.

Am 16.1.2008 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie tragen zu seiner Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da sie sich als Eigentümer bzw. Nutzer der umliegenden – aus ihrer Anschrift ersichtlichen - Immobilien auf ihr Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange beriefen. Da sie in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet wohnten, könnten sie in ihren Rechten verletzt sein. Dies belege bereits die Tatsache, dass z.B. im Bereich der Karl-Marx-Straße eine 4 m hohe Lärmschutzwand unmittelbar an ihrem Grundstück errichtet werden solle; Gleiches gelte für die Anwohner des Johann-Pestalozzi-Weges und damit auch für den Bereich des Maria-Juchacz-Ringes.

Im Einzelnen sei zu sehen, dass sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1), 2) und 6) einerseits aus der Lage ihrer Grundstücke und andererseits aus dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen ergebe. Die unmittelbare Betroffenheit zeige sich schon daran, dass sich für ihre Grundstücke erhebliche Lärmvermeidungsmaßnahmen in den planerischen Vorgaben fänden. Der Antragsteller zu 3) wohne in der Straße Am Burg, also unmittelbar im Bereich der Zufahrt zum bestehenden Einkaufszentrum und auch der Zuwegung zum geplanten Markt. Er sei von der Verkehrssituation und erheblich steigenden Lärmemissionen deutlich betroffen. Auch die Antragsgegnerin selbst gehe davon aus, dass der gesamte Zuwegungsverkehr über diese Straße verlaufe. Die entstehenden Lärmemissionen würden ein für ihn hinnehmbares Maß bei Weitem übersteigen. Die Lärmstudie, die die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben habe, gehe von falschen Voraussetzungen aus, stelle fehlerhafte Berechnungen an und komme zu unzutreffenden Schlussfolgerungen. Selbst wenn der von der Antragsgegnerin geplante künftige Verkehrsweg über eine Verbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geschaffen, was noch offen sei, und seine Straße zur Sackgasse werde, werde er nicht entlastet sein, da der Verkehrslärm 5 m vor seinem Anwesen dann durch Verkehrslärm 20 m hinter dem Haus ersetzt werde. Der weitaus größte Teil des Verkehrsaufkommens zu dem künftigen Markt werde die zur Aufnahme einer solchen Verkehrsmenge ungeeignete Straße Am Burg benutzen. Gleiches gelte für den Antragsteller zu 4), der fast gegenüber dem Antragsteller zu 3) wohne. Die Einfahrt zum geplanten Markt beginne genau an seinem Grundstück, das unmittelbar an den Johann-Pestalozzi-Weg anschließe und im rückwärtigen Bereich nur 5 m von der zu bebauenden Fläche entfernt sei. Der Antragsteller zu 5) habe seinen Wohn- und Schlafbereich unmittelbar im rückwärtigen Bereich des Hausanwesens I-Straße, das unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenze. Er werde daher von den durch den geplanten Markt zu erwartenden Lärm- und Geräuschemissionen – auch im Gartenbereich - unmittelbar betroffen; die Entfernung zum Einkaufsmarkt betrage 80 – 100 m. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen reichten bei Weitem nicht aus. Außerdem sei wegen der völligen Überlastung der Straße Am Burg durch den zu erwartenden Verkehr damit zu rechnen, dass auch der Maria-Juchacz-Ring genutzt, dort „zweckentfremdet“ geparkt und anschließend über den unmittelbaren Anlieger-Verbindungsfußweg die Erreichung des Marktes angestrebt werde. Ferner sei eine optische Beeinträchtigung seines Anwesens angesichts der Größe des geplanten Einkaufszentrums und alleine schon seines Daches zu befürchten. Der Antragsteller zu 7), dessen Hausanwesen in der Karl-Marx-Straße liege, sei ebenfalls von den vom Einkaufsmarkt hervorgerufenen Lärmemissionen und den durch den steigenden Verkehr, der über die Karl-Marx-Straße verlaufe, verursachten Emissionen unmittelbar betroffen. Er wohne nach wie vor in dem Hausanwesen, das er zwar verkauft habe, bei dem aber noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet worden seien. Da Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, könne auch nicht umfassend Stellung genommen werden. Ausweislich der Plan-Zeichnung, die dem Bebauungsplan bei der Offenlegung beigefügt gewesen sei, ergebe sich eine Grundfläche von (79 x 32 m =) 2528 qm, womit die im Textteil vorgegebene Gesamtfläche von 2500 qm überschritten sei.

Der Bebauungsplan sei unwirksam, da er dem Abwägungsgebot nicht gerecht werde. Die Antragsgegnerin vertrete die Auffassung, dass durch den Bebauungsplan nur städtische Grundstücke betroffen seien. Das Seitersbachtal trenne die reinen Wohngebiete „rückwärtiger Bereich der Karl-Marx-Straße“ von dem reinen Wohngebiet Auf’ m Burg (Maria-Juchacz-Ring), wo die Antragsteller als Eigentümer ihrer Hausgrundstücke wohnten. Diese Wohngebiete seien durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffen. Die gesamte Verkehrswegesituation sei durch typische innerstädtische Straßen gekennzeichnet, die einerseits nicht zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr geeignet seien und schon gar nicht zur Aufnahme von Schwerverkehr. Eine Zuwegung durch die Innenstadt von A-Stadt sei durch sehr dichte Bebauung, durch Fachwerkhäuser und durch ein sehr altes und enges Straßennetz gekennzeichnet. Bei einer Streckenführung über die B 41, Schloßstraße, Sammetgasse und Im Alten Weiher komme es schon jetzt insbesondere in den Verkehrsspitzenzeiten wegen einer Engstelle in der Sammetgasse zu erheblichen Verkehrsproblemen; bei einer Streckenführung über die B 41, Illinger Straße, Am Burg, Brunnenweg sei es ähnlich mit Engstellen im Bereich der Illinger Straße sowie der Straße Am Burg, wo der Lieferverkehr für einen Lebensmitteldiscounter (A.) die dortige Stelle nur unter Befahren der gesamten Bürgersteigbreite passieren könne. Sonstige Zuwegungen existierten entweder aus straßenverkehrsrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht. Die Straße Am Burg, über die die Zufahrt der Zulieferfahrzeuge erfolgen solle, sei bereits heute überlastet. Bisher hätten die vorhandenen Straßen fast ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke gedient. Die Verkehrszunahme um mehr als 3000 Fahrzeuge täglich führe dazu, dass neben dem Einkaufsverkehr mit Pkw noch weitere schwere Lkw im Anlieferverkehr die Straße passieren müssten und regelmäßig ein Verkehrschaos verursachten, so dass die Sicherheit der Bürger dort nicht mehr gewährleistet wäre. Abhilfemaßnahmen seitens der Antragsgegnerin seien nicht vorgesehen und wegen der topografischen Lage der dortigen Grundstücke auch nicht möglich. Die Erschließung des Sondergebietes sei daher nicht gewährleistet.

Das Plangebiet sei bisher für die Naherholung, insbesondere für eine Parkanlage mit Weiher vorgesehen gewesen, womit seinerzeit auch die hohen Preise für Grundstücke am Maria-Juchacz-Ring begründet worden seien. Daher sei der durch entsprechende Versprechungen der Antragsgegnerin geschaffene Vertrauensschutz eines Privatmannes auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans als privater Belang in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Dies sei jedoch nicht oder nur unzutreffend der Fall gewesen. Schließlich seien mit den Erschließungskosten auch die Kosten für die Errichtung dieser Anlagen berechnet worden. Sämtliche Anwohner hätten im Vertrauen auf die Planung sowohl ihre Ruheräume als auch ihre Rückzugsgebiete in den hinteren, dem geplanten Sondergebiet zugewandten Bereich verlegt. Nunmehr sollten ihnen von der riesigen Parkfläche und dem Autolärm ausgehende Emissionen, eine mindestens 4 m hohe Lärmschutzwand und die Aussicht auf ein riesiges Marktdach oder eine Lärmschutzwand zugemutet werden. Der Bebauungsplan sei auch deshalb wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO nichtig. Zudem sei der großflächige Einzelhandelsbetrieb unzulässig, da er sich nicht in die nähere Umgebung, die bisher keinen großflächigen Einzelhandelsmarkt aufweise, gemäß § 34 I BauGB einfüge.

Das Lärmschutzgutachten gehe von unzutreffenden Erwägungen aus. So werde eine tragfähige Begründung für die Annahme, dass die durch den Vollsortimenter verursachten Geräuschemissionen niedriger als die des Discounters lägen, nicht gegeben. Außerdem gehe die Studie von einer Nettoverkaufsfläche von 1200 qm und damit nur 1575 Kfz-Kunden mit insgesamt 3150 Zu- und Abfahrten aus. (Bl. 11 Gerichtsakte) Tatsächlich sei jedoch von einer Marktgröße von 2500 bis 3000 qm und mindestens 2000 qm Verkaufsfläche auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Vollsortimenter wesentlich weniger Zu- und Abfahrten haben solle als ein Discounter. Da ein Vollsortimenter eine wesentlich höhere Sortimentsanzahl und damit mehr Warenströme habe, müsse bei ihm auch die Anlieferungsfrequenz höher sein. Ferner seien insbesondere die Grundstücke Karl-Marx-Straße und nicht bei der Berechnung berücksichtigt worden. Diese lägen zentral im Bebauungsbereich, so dass sich dort erhebliche Emissionsüberschreitungen ergäben. Im Übrigen seien die von dem Sportplatz, der sich neben dem Discounter befinde, ausgehenden Emissionen im Gutachten nicht berücksichtigt.

Das F-Gutachten gehe weiter unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Umgebung („hiesigem Gebiet“) des Plangebietes um eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm handele, während tatsächlich die Grundstücke aller Antragsteller im reinen Wohngebiet lägen und dieses deutlich durch eine Straße von A.-Markt und Sportstadion angegrenzt sei, die bei natürlicher Betrachtungsweise der Kernstadt zuzurechnen seien. Zudem basiere das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999, als sich A. noch in der Straße Im Alten Weiher befunden habe. Der Zuschlag aus der Parkplatzlärmstudie für „Parkplatzart asphaltiert“ berücksichtige nicht, dass für die Stellflächen Rasen- bzw. Pflastersteine vorgesehen seien und dies zu höheren Lärmwerten führe (Zuschlag 7,2 statt 3 dB(A)), wenn sie durch Einkaufswagen und Parkverkehr „abkürzend“ überfahren würden; dies betreffe auch den Zuschlag für das Taktmaximalpegelverfahren. Hinsichtlich der Situation bei A. fehlten die Zuschläge für Impulshaftigkeit bei Überfahren der Regenrinne am Eingang des Parkplatzes an der dem reinen Wohngebiet zugewandten Seite. Außerdem sei bei der Andienung davon ausgegangen worden, dass die Anlieferung an einer Innenrampe mit Torrandabdichtung erfolge, die es aber nicht gebe. Hierfür müssten entsprechende Zuschläge gegeben werden. Die angegebene Entladung in der Ruhezeit zwischen 6 und 7 Uhr sei unzulässig. Die Tallage und Trichterwirkung des Talkessels würden nicht berücksichtigt. Da die Lärmwerte schon durch die Vorbelastung durch den Discounter doppelt so hoch -mehr als 3 dB (A) - als im reinen Wohngebiet nach BImSchG zulässig seien, dürfe keine weitere Lärmlast zugemutet werden, sondern müsse zuerst die Vorbelastung gesenkt werden. Der Ausgangsschallleistungspegel betrage nach Gutachten 63 dB(A), nach Studie 65,4 dB(A); immer seien die geringst möglichen Zuschläge zugrunde gelegt worden. Die Verwertung dieses Gutachtens begründe einen Abwägungsfehler.

Der „Durchstich Augasse“, der zur nicht nachvollziehbaren Senkung des Verkehrslärms um 39 % führen solle, sei schon seit Jahren geplant, aber bisher nicht realisiert worden. Nach dem Gutachten von 1999 (Vgl. schalltechnische  Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung Im AltenWeiher – Illinger Straße“, Schriftsatz der Antragsteller vom 21.4.2008, Bl. 83 Gerichtsakte) hätten 4950 Fahrzeuge die Straße Auf Burg befahren. Für 2015 und durch den Einzelhandel – ohne Verkehr Maria-Juchacz-Ring 2 – würden 6610 Fahrzeuge erwartet. Durch das Herunterrechnen um 39 % gelange man zu dem Ergebnis, dass dann weit weniger Fahrzeuge die Straße passieren würden als zuvor ohne die Marktansiedlung, obwohl es schon 3200 Bewegungen für An- und Abfahrten bezogen auf den neuen Markt gebe. Die Altbewegungen würden nur noch 800 gegenüber 4950 zuvor betragen und dies noch ohne A.-Einkäufer und die dortigen Anwohner; der neue Markt würde nur 670 Kunden-Fahrzeuge (= 20 % von 5508 – 39 %) anlocken. Dies zeige die Schwächen des Lärmgutachtens. Die Verkehrszählung aus dem Jahre 1999 sei für die Beurteilung des jetzigen Verkehrsaufkommens unbrauchbar. Die Antragsgegnerin habe den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie § 11 III 1 Nr. 2 und III 3 BauNVO nicht hinreichend beachtet.

Das „Nahversorgungskonzept“ stelle tatsächlich lediglich eine Standortbeurteilung dar, die nach einseitigen Kriterien, nämlich nach der Suche nach einem Standort für einen Vollsortimenter und möglichst hohen Mitteln für den Bau eines Sportrasenplatzes erfolgt sei. Der Haupteinkaufsbereich der Antragsgegnerin in der Wilhelm-Heinrich-Straße stehe hingegen im Prinzip leer. Auch gebe es freie Flächen im Gewerbegebiet „Etzwiese“, im Bereich des Neubaugebietes und des Gewerbegebietes „Betzelhübel“ sowie im Bereich des Gewerbegebietes „Krumme Kehr“. Außerdem sei im Bereich des ehemaligen E.-Marktes und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (ca. 600 m) ein weiteres Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geplant bzw. zwischenzeitlich schon genehmigt worden. Sowohl G als auch F seien in ihren Gutachten noch von der Stilllegung der Marktsituation Maria-Juchacz-Ring ausgegangen, obwohl die Antragsgegnerin zu dieser Zeit schon die A. mit der Flächennutzungsplanteiländerung beauftragt gehabt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei innerhalb des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ eine Funktionsmischung planerisch gewollt gewesen. Für die dezentrale wohnortnahe Versorgung, wie sie der Siedlungsplan 2006 mit Betrieben zwischen 700 und 1000 qm anstrebe, sei weder ein Sondergebiet noch ein Gewerbegebiet erforderlich; der Antragsgegnerin gehe es jedoch um eine Versorgung der gesamten Stadt.

Der Plan verstoße gegen naturschutzrechtliche und baurechtliche Vorschriften. Großflächige Einkaufsbereiche gehörten zudem in ein Kerngebiet, nicht in Wohngebiete. Eine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten bzw. dessen förmliche Anhörung habe nicht stattgefunden. Es seien auch keine umfassenden Aufnahmen der Oberflächen- und Grundwassersituation vorgenommen und der Entwicklungszustand der Umwelt sei nicht bewertet worden. Bei dem Plangebiet handele es sich um Aufschüttungsgelände mit Brandresten, die als Sondermüll oder Sonderabfälle entsorgt werden müssten. Das Plangebiet sei weder zentral noch fußläufig zu erreichen. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe seien zudem unterblieben. Eine Umweltprüfung habe nicht stattgefunden. Luftverunreinigungen und Geräuschkonzentrationen seien nicht berücksichtigt worden. Durch die Errichtung von mindestens 4 m hohen Lärmschutzwänden werde in die Belichtung und Beschattung sowie in die Bausubstanz eines jeden Anwesens eingegriffen. Die Planung sei auch mit einer vernünftigen Gestaltung des Ortsbildes unvereinbar. Die Belange des Umweltschutzes - die Vermeidung von Emissionen - seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Grundsätzliche Festsetzungen für den fließenden und den ruhenden Verkehr seien in den Bebauungsplan nicht aufgenommen worden, auch fehle eine Erläuterung, wie der Verkehrsfluss gewährleistet werden solle. Da der Plan in den Gesamtcharakter der Wohngebiete eingreife, hätte zuvor deren Charakter rechtlich geändert werden müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die am 13. November 2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da ein schlüssiger Antrag und zudem die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) fehlten. Das Plangebiet grenze weder an die Straße „Am Burg“, in der die Antragsteller zu 3) und 4) wohnten, noch an den Maria-Juchacz-Ring an, wo der Antragsteller zu 5) wohne. Auch ende es etwa in Höhe des Anwesens Karl-Marx-Straße 30, während der Antragsteller zu 7) im Anwesen Nr. dieser Straße wohne. Außerdem sei zwischen Nr. 20 und Nr. 30 dieser Straße eine Grünfläche vorgesehen. Diese Antragsteller – zumal die Antragsteller zu 3) und 5), deren Grundstücke ganz erheblich vom Plangebiet entfernt lägen - seien also von der Planung nicht unmittelbar betroffen. Da es kein allgemeines drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gebe, könnten die Antragsteller keine Verletzung ihres Rechtes auf gerechte Abwägung nach § 1 VII BauGB geltend machen. Sie hätten weder konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen noch dargelegt, dass die Beeinträchtigung mehr als nur geringfügig sei. Was den vorgetragenen Mehrverkehr anlange, werde die Antragsgegnerin eine neue direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher herstellen. Auch fehle das Rechtschutzinteresse, denn die Rechtsstellung der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) könne sich durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes nicht verbessern, da sie ohnehin von der Planverwirklichung nicht berührt würden.

Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine umfassende Umweltprüfung habe gemäß §§ 2 IV i.V.m. 1 VI Nr. 7, 1a BauGB stattgefunden. Sämtliche Belange seien ermittelt und bewertet worden, wie der Umweltbericht zeige. Die Antragsgegnerin habe sich mit den vorhandenen Bedingungen am Standort auseinander gesetzt und zunächst Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ermittelt. Es seien Belange wie Topographie, Geologie, Klima- und Lufthygiene, Oberflächen- und Grundwasser, Vegetation, Landschaftsbild und Emissionssituation betrachtet und eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands in diesen Bereichen durchgeführt und bewertet worden. Die Auswirkungen auf Mensch und Gesundheit, Sportanlagenlärm, Abgasbelastung und Ablagerungen, Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, Landschaftsbild und Erholung sowie Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet worden. Schließlich seien Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen unter Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und dem Betroffenenschutz und Sachgütern betrachtet worden. Der Umweltbericht entspreche der Anlage 1 zu §§ 2 IV und 2a BauGB. Zum Lärmschutz sei ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, dessen Ergebnisse in die textlichen Festsetzungen als erhebliche Einschränkungen und Auflagen eingeflossen seien. Aufgrund einer Einwendung sei auch ein Gutachten zur Gefährdung des Lebensraums des Großen Feuerfalters durch die Planverwirklichung eingeholt worden. Eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – sei am 27.11.2006 erfolgt, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Die Aufnahme des Oberflächen- und Grundwassers sowie des Entwicklungszustandes der Umwelt sei aus dem Umweltbericht zu ersehen. Neben den Stellungnahmen der Fachbehörden sei ein Gutachten zur Vordimensionierung der Regenrückhaltung im Teilbereich Seitersbachtal eingeholt worden. Dass es sich bei dem Plangebiet um Aufschüttungsgelände handele, sei in der Planbegründung ausgeführt.

In den letzten Jahren seien Märkte in A-Stadt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 4000 qm geschlossen worden; der einzige verbliebene Vollversorger habe wegen Platzmangel und schlechter Parksituation die Schließung angekündigt, wenn keine Alternative angeboten werden könne. Bereits 2002 habe ein Stadtmarketinghandlungskonzept der Fa. I ergeben, dass im Einzelhandel Defizite bestünden, die zu erheblichen Kaufkraftabflüssen führten; es sei angeregt worden, durch Ansiedlung neuer moderner Gewerbebetriebe und/ oder der Erweiterung bestehender Betriebe zu versuchen, die Kaufkraftabflüsse aufzuhalten. Der angegriffene Plan stehe unter dem Oberziel des § 1 V BauGB. Als Grundzentrum müsse die Antragsgegnerin nach dem Landesentwicklungsplan Siedlung die Aufgabe als Versorgungszentrum für den Nahbereich wahrnehmen. Angesichts des demographischen Wandels und damit der immer älter werdenden Bevölkerung gewinne diese Verpflichtung zunehmend an Bedeutung; vor allem wegen der mangelnden Mobilität älterer Menschen sei eine ortsnahe Versorgung unerlässlich. Hieran orientierten sich die Planungsziele. Der innerstädtische Bereich sollte aufgewertet und zudem die Umweltbelastung durch Vermeidung von Einkaufsfahrten für Güter des täglichen Bedarfs in entferntere Mittelzentren durch Stärkung des Angebotes im Seitersbachtal bei gleichzeitigen Mehrfacheinkäufen im Discounter und im geplanten gegenüber liegenden Vollsortimenter reduziert werden. Auf der Grundlage des im Januar 2007 fertig gestellten Nahversorgungskonzeptes der G, das eine geeignete und umfassende Beurteilungsgrundlage sei, seien alle in Frage kommenden Lebensmittelstandorte und potentiellen Entwicklungsstandorte ermittelt, geprüft und bewertet worden. Danach sei das Plangebiet am besten geeignet gewesen. Der zusätzliche Verkehr und die damit verbundenen Zusatzbelastungen für die Anwohner seien von der F GmbH für den Bereich des Einkaufsmarktes und für den Bolzplatz untersucht worden, wobei von den bestehenden Verhältnissen ausgegangen worden sei. Ergebnis sei gewesen, dass sich die Gesamtbelastung durch die Zusatzbelastung des Lebensmittelvollsortimenters um 0 bis 0,9 dB (A) erhöhe und es dadurch nicht zu einer relevanten Erhöhung der Gesamtbelastung im Sinne der TA-Lärm komme. Im Übrigen werde es zwischen dem bestehenden und dem geplanten Markt zu positiven Synergieeffekten (z.B. Doppeleinkäufen mit einmal An- und Abfahrt) kommen.

Die Belange der Wohnsituation seien umfassend bewertet worden. In nördlicher Richtung schließe sich ein reines Wohngebiet an das Plangebiet an, das von diesem aber durch den Johann-Pestalozzi-Weg getrennt sei. Südöstlich grenze ein reines Wohngebiet an, das sich jedoch nur über 2,5 Parzellen erstrecke und an die Karl-Marx-Straße angrenze. Der Rest der Karl-Marx-Straße sei unbeplant und bei Gutachten und Abwägung als reines Wohngebiet charakterisiert worden. Mit Blick auf die Anlieger sei auf eine Bebauung im hinteren Bereich und einen Sportplatz (60 x 90 m) zugunsten eines kleinen Bolzplatzes verzichtet worden.

Umfangreiche Festsetzungen zur Lärmvermeidung seien getroffen worden. Grundlage der Schallausbreitungsberechnungen sei ein digitales Geländemodell gewesen. Die Vorbelastungen durch A.-Markt und Sportstadion „Im Alten Weiher“ seien berücksichtigt worden. Ausgehend vom Parkplatzniveau ergebe sich schon durch das nach Osten ansteigende Gelände und die größeren Abstände zur Bebauung eine starke Abnahme der Schallstärke ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen. Die Standorte für die Lärmschutzwände seien möglichst nah an den Emissionsquellen vorgesehen, um so die Mindesthöhen möglichst niedrig zu halten. Die maximalen Höhen der Wände seien vertretbar. Da der Johann-Pestalozzi-Weg in einem Geländesprung liege, rage die Lärmschutzwand nur ca. 1,5 m über die Straße hinaus. Bei der Bebauung an der Karl-Marx-Straße nach Süden hin liege die geplante Wand ca. 10 m zur Grundstücksgrenze bzw. 35 m zu den Gebäuden, was die direkte Wahrnehmung der Lärmschutzwand vermindere. Zusätzlichen Sichtschutz böten die vorhandene Begrünung der angrenzenden Grundstücke und die geplante Begrünung entlang des Bachlaufs sowie der Wand selbst durch Kletterpflanzen. Zur besseren Anbindung des geplanten Sondergebietes sei eine direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher bzw. dem Brunnenweg vorgesehen. Der entsprechende Plan sei bis 18.2.2008 in der Offenlage und werde voraussichtlich am 13.3.2008 als Satzung beschlossen. Damit werde die Engstelle zwischen Illinger Straße und dem Brunnenweg und die Straße Am Burg umgangen und ein besserer Verkehrsfluss gewährleistet. Zusätzlich sei eine Kurzschlussverbindung von der Illinger Straße zur B 41 im Bereich der Augasse im kurz vor dem Abschluss stehenden Planfeststellungsverfahren. Allein dieser Durchstich werde nach Verkehrsuntersuchungen eine Verkehrsentlastung Im Alten Weiher von 39 % beitragen. Diese Maßnahmen seien jedoch im Gutachten der F GmbH noch nicht berücksichtigt. Für den Fall der Aufgabe des Marktes durch den Betreiber sei sogar eine Rückbauverpflichtung gemäß § 9 II Nr. 2 BauGB als Festsetzung aufgenommen worden.

Die von den Antragstellern vermisste Berücksichtigung eines Impulses für das Überfahren der „Regenrinne“ in der Zufahrt zum A.-Markt sei nicht nachvollziehbar. Lage des Tales und Trichterwirkung habe das digitale 3-D-Geländemodell des Lärmgutachtens berücksichtigt. Durch den geplanten Vollsortimenter erhöhe sich der prognostizierte Wert nur um 0,2 von 53,3 dB(A) auf 53,5 dB(A) und liege damit unter der Grenze von 1 dB(A) der TA-Lärm. Die Planungen für den Durchstich „Augasse“ - einschließlich der entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen - hätten nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun; dieser führe aber zu einer Verkehrsreduzierung im gesamten Innenstadtbereich. Das Gutachten stelle hingegen auf die derzeitigen Verhältnisse ab. Die Anzahl der An- und Abfahrten sei großzügig gerechnet, da davon auszugehen sei, dass tatsächlich ein Teil der Kunden mit einer Zu- und Abfahrt zum Brunnenweg sowohl beim Discounter als auch beim künftigen Markt einkaufen würden. Daher gehe das Gutachten davon aus, dass der Zusatzverkehr auf dem Brunnenweg deutlich unter 3000 Fahrzeugen liegen werde. Die Gesamtbelastung erhöhe sich durch die Zusatzbelastung um 0 bis maximal 0,9 dB(A). Das Gutachten halte sich streng an die TA-Lärm und die DIN 180005-1 und berücksichtige die bayerische Parkplatzstudie nur als vergleichende Studie. Den Prognoseberechnungen seien die in den Tabellen 26 und 31 aufgeführten Impulszuschläge zugrunde gelegt, welche – anders als Tabelle 25 der Parkplatzstudie – neben der Impulshaltigkeit auch die Parkplatzgröße und die Durchfahranteile berücksichtigten. Die Herrichtung einer Einmündung, nämlich einer einfachen Grundstückszufahrt zu einer Gewerbefläche sei kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 II Nr. 2 der 16. BImSchV. Erschließungsbeiträge für das Seitersbachtal seien nicht erhoben worden, da es noch nicht erschlossen sei. Die Antragsteller zögen aus § 11 III BauNVO falsche Schlüsse.

Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig, insbesondere erforderlich. Es gebe auch keine Abwägungsdisproportionalität gemäß § 1 VII BauGB. Neben der angestrebten Verbesserung der Nahversorgung seien auch die Interessen der angrenzenden Eigentümer an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation berücksichtigt und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen gelöst worden. Dass das Sondergebiet in der Nähe von Wohngebieten ausgewiesen werden solle, mache es nicht generell unzulässig. Gerade im vorliegenden Fall, in dem eine Gemengelage aus vorhandenem Gewerbe (A.-Markt), Sportanlagen und Parkplätzen bestehe, habe konkret geprüft und entschieden werden müssen.

Soweit die Antragsteller den Wegfall von Grünflächen rügten, sei festzustellen, dass lediglich 0,12 ha als Naherholungsfläche verloren gingen, was in der Relation zur verbliebenen Gesamtfläche geringfügig sei. Was den geltend gemachten Vertrauensschutz angehe, sei darauf hinzuweisen, dass der gesamte Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ ca. 32 ha umfasse und das – weitgehend erreichte - Ziel der Bereitstellung von Wohnbauflächen zur Schaffung eines zusammenhängenden Wohngebietes verfolge. Die meisten Wohnbauflächen seien als reines Wohngebiet festgesetzt. Es gebe daneben als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereiche und in Randlagen auch Mischgebiete, die die entsprechenden Nutzungen (Reitanlage, ehemaliger Einkaufsmarkt, Altenwohnheim) aufwiesen und mit dem Wohnen verträgliche Nutzungen zuließen. Gegenüber dem Plangebiet befinde sich zudem ein großflächiger A.-Markt (1200 qm Nettoverkaufsfläche) mit einem Parkplatz von 1 ha, dessen Zuwegung über dieselben Verkehrsflächen führe wie bei dem geplanten Markt. Unmittelbar neben dem A.-Markt befänden sich das örtliche Sportstadion mit weiteren Sportanlagen sowie der evangelische Kindergarten auf einer Fläche von 3,5 ha. Die Ausweisung des Mischgebietes am Maria-Juchacz-Ring, wo der Antragsteller zu 5) wohne, sei erfolgt, um dort Einrichtungen für die Versorgung des Wohngebietes anzusiedeln. Das Änderungsgebiet in südlicher Randlage umfasse 1,65 ha und berühre Wohnbereiche nur am Rande. Direkt westlich der vorhandenen Bebauung schließe sich eine sehr heterogene Bebauungs- und Nutzungsstruktur an. Der Änderungsbereich beinhalte ausschließlich Grundstücke in öffentlicher Hand. Die Sondergebietsfläche erstrecke sich nur über den bisher festgesetzten Parkplatz und einen nicht mehr benötigten Teil des Bolzplatzes, der bisher mit einer Größe von 60 x 90 m festgesetzt gewesen sei. Die Realisierung der vorgesehenen Weiheranlage sei aufgrund der geringen Wasserführung des Seitersbaches nicht möglich. Das Gebiet bleibe der Naherholung vorbehalten.

Die Standorte der Lärmschutzwände seien möglichst nahe an den Emissionsquellen und in möglichst geringer Höhe festgesetzt worden. Optische Beeinträchtigungen seien allenfalls äußerst gering. Als weitere vorsorgliche Maßnahme zum Immissionsschutz sei die Einhausung des Anlieferungsbereichs im Bebauungsplan festgesetzt. Außerdem würden die Fahrspuren in Asphalt ausgeführt, um die Geräuschentwicklung gering zu halten. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei nur von einer Marktgröße von maximal von 2500 qm nach den Planfestsetzungen auszugehen. Die schalltechnischen Untersuchungen seien von einer Verkaufsfläche von 2000 qm ausgegangen. Das schalltechnische Gutachten weise nach, dass bei Betrieb des geplanten Marktes dessen Zusatzbelastungen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für reine Wohngebiete von 50 dB(A) am Tag an jedem Immissionsort in der Umgebung um mindestens 2 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)) um mindestens 7 dB(A) unterschritten. An allen Gebäuden, an denen die Gewerbelärmvorbelastung den Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete einhalte, führe auch die Zusatzbelastung durch den Betrieb des Vollsortimenters nicht zu einer Gesamtbelastung, welche den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) überschreite. Daher werde auch der prognostizierte zusätzliche Verkehr, der sicherlich noch unter den prognostizierten Zahlen liegen werde, keine „einschlägige“ Mehrbelastung bringen. Die Antragsgegnerin habe sich mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und in den Abwägungsvorgang einbezogen. Es sei unrichtig, dass die vorhandenen Straßen zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr nicht geeignet seien. Dass sie ausreichend dimensioniert seien, zeige bereits der Betrieb des Discounters, der über eine höhere Kundenfrequenz als ein normaler Lebensmittelvollversorger verfüge. Dass das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999 beruhe, ergebe sich aus ihm nicht. Dass die leeren Stellflächen mit Fahrzeugen und Einkaufswagen abkürzend überfahren würden, sei lebensfremd.

Die Ausführungen zu § 34 BauGB lägen neben der Sache. Versprechen, Einrichtungen zu schaffen, habe die Antragsgegnerin nicht gegeben. Die Behauptung der Antragsteller, die Untersuchung der G sei nur danach erfolgt, wie die Antragsgegnerin möglichst hohe Mittel für einen Sportrasenplatz bekomme, sei unrichtig. Das Gutachten enthalte hierzu keine Ausführungen, und der Sportrasenplatz werde unabhängig von der Realisierung des Planes noch in diesem Jahr – 2008 – realisiert. Der Hinweis der Antragsteller auf Leerstände in der Wilhelm-Heinrich-Straße sei nichtssagend. Diese Straße sei im Rahmen der Untersuchung möglicher Standorte auch überprüft, aber aus einer Vielzahl von Gründen - wie die anderen - nicht favorisiert worden. Bisher seien alle Versuche der Antragsgegnerin, einen Investor für einen Einkaufsmarkt an diesem Standort zu finden, an der schwierigen Gemengelage gescheitert und insbesondere daran, dass sich das dortige Gelände im Eigentum vieler privater Eigentümer befinde. Der auszuwählende Standort habe „ins Stadtgebiet integriert“ sein müssen. Der Bereich des ehemaligen E.-Marktes sei im G-Gutachten berücksichtigt worden. Ob sich am Standort Maria-Juchacz-Ring ein weiterer Vollversorger ansiedeln werde, sei rein spekulativ.

Das Gericht hat am 27.5.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 20/08 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Aktenordner zur Planaufstellung) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels in einem im Januar 2008 beschlossenen und bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin.

2

Bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gab die Antragsgegnerin folgenden Hinweis:

Stellungnahmen zur Planung können während des Auslegungszeitraumes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Mannheim abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

3

Die Antragstellerinnen haben während des Auslegungszeitraums keine Einwendungen erhoben.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat ihren Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerinnen seien mit ihren Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO in formeller Hinsicht präkludiert. Die im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen hätten sämtlich schon im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltend gemacht werden können. Der Präklusion stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Hinweis den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB und nicht den nicht identischen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO verwendet habe. Beide durch dasselbe Gesetz eingeführten Vorschriften seien untrennbar und widerspruchsfrei miteinander verzahnt. Der Hinweis rufe keinen Irrtum über die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen hervor. Er lasse keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. Der Hinweis erfülle die notwendige Warnfunktion und führe dem Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen seien, um die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden.

5

Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerinnen die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Sie halten die erfolgte Belehrung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB im Hinblick auf die abweichende Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO für unzureichend, da sie verschleiere, dass es möglich sei, sich mit der Erhebung nur einer einzigen Einwendung später sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten offen zu halten.

6

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss. Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

7

Der Senat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

Die Revision der Antragstellerinnen ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem dieser den Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen hat, steht mit Bundesrecht im Einklang.

9

Die Antragsteller sind mit ihren erstmals im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekanntmachung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren. Das ist hier der Fall. Dem Eintritt der Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in ihrer Belehrung den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB vorgesehenen Wortlaut verwendet hat.

10

1. Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB einerseits und derjenige von § 47 Abs. 2a VwGO andererseits dahin verstanden werden können, dass sie unterschiedliche Rechtsfolgen umschreiben (ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2010 - 15 N 09.135 - DVBl 2010, 387 = BauR 2010, 745).

11

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, BGBl I S. 3316, geänderten Fassung ist bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit (Hervorhebung hier) mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

12

Demgegenüber ist nach § 47 Abs. 2a VwGO in der durch dasselbe Gesetz vom 21. Dezember 2006 geänderten Fassung der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur (Hervorhebung hier) Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit nur verlangt, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051 Rn. 14).

13

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB kann dagegen dahin ausgelegt werden, dass ein Normenkontrollantrag teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen - unzulässig ist. Dass ein solches Verständnis naheliegt, wird durch die Gesetzgebungsmaterialien noch verstärkt. Denn während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Notwendigkeit gesehen worden, den (im Gesetzentwurf der Bundesregierung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB noch identischen) Wortlaut für § 47 Abs. 2a VwGO in der genannten Weise zu ändern. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zurück und sollte dazu dienen, das Gewollte präziser zum Ausdruck zu bringen, nämlich dass der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BTDrucks 16/3308 S. 20). Der Vertreter des Bundesinteresses hat im Revisionsverfahren hierzu ergänzend vorgetragen, mit der Änderung habe zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt werden sollen, dass die Präklusion nicht zu einer Teilunzulässigkeit des Normenkontrollantrags führen könne. Eine solche - von der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs nicht beabsichtigte - Fassung hätte zu prozessrechtlichen Problemen führen können, da z.B. das Verhältnis eines teilweise unzulässigen Normenkontrollantrags zur Qualität der Normenkontrolle als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle unklar geblieben wäre. Dass diese Änderung des Wortlauts von § 47 Abs. 2a VwGO nicht auch für die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB übernommen worden ist, dürfte als Redaktionsversehen anzusehen sein (so auch Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB § 3 Rn. 69).

14

2. Die von der Antragsgegnerin verwendete, am Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientierte Belehrung ist jedoch nicht geeignet, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben.

15

Ob der Hinweis über die Obliegenheit, Einwendungen zu erheben, ordnungsgemäß ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung für Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelt worden sind (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - BRS 49 Nr. 31 = Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 zu § 155a BBauG 1979). Eine derartige Belehrung darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Einwendungen oder Rügen abzuhalten. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteil vom 21. März 2003 - BVerwG 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 zum Vertretungszwang). Dies ist hier nicht der Fall.

16

Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung ist nicht geeignet, einen von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans Betroffenen in diesem Sinn in die Irre zu führen. Vielmehr macht sie dem Betroffenen deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE - BRS 73 Nr. 56). Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB folgende Belehrung lässt im Vergleich zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO erst recht keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte. Umso weniger hat eine derartige Belehrung - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - die Aufgabe, gleichsam taktische Erwägungen zu erleichtern, ob es sinnvoll und Erfolg versprechend ist, einzelne Einwendungen während des Verfahrens nach § 3 BauGB gezielt zurückzuhalten und sie erst im Normenkontrollverfahren geltend zu machen. Die Einführung der Präklusionswirkung soll vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Im Hinblick u.a. auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (Urteile vom 24. März 2010 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22). Mit der Belehrung braucht der Betroffene daher nicht darauf hingewiesen zu werden, dass sein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein kann, wenn er einzelne Einwendungen - bewusst - nicht erhebt.

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Es spricht entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nichts dafür, dass die am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientierte Belehrung einen Betroffenen insgesamt davon abhalten könnte, Einwendungen zu erheben, weil ihm dies im Hinblick auf die Komplexität der Materie ohne Anwalt nicht möglich wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der von einer gemeindlichen Bauleitplanung Betroffene eigenständig in der Lage ist, die aus seiner Sicht gegen diese Planung sprechenden Gesichtspunkte und seine Betroffenheit so zu benennen, dass sie von der Gemeindeverwaltung und dem Rat der Gemeinde verstanden und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können. Einwendungen müssen so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Beschlüsse vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 4 VR 20.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165 S. 83 und vom 9. Oktober 2008 - BVerwG 9 PKH 2.08 - Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 1 Rn. 4). Rechtskenntnisse werden vom Bürger in diesem Zusammenhang aber nicht erwartet.

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Zur Klarstellung ist allerdings hervorzuheben: Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei ihren Belehrungen den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu verwenden. Denn die maßgebliche Rechtsfolge ergibt sich aus § 47 Abs. 2a VwGO. Die Gemeinden sind im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung vielmehr gut beraten, sich bei ihren Belehrungen am Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO zu orientieren.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die – teilweise, hilfsweise vollständige - Unwirksamerklärung des am 28.8.2008 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ im Ortsteil Spiesen der Antragsgegnerin.

Am 4.4.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum einen die Aufstellung des Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ gemäß § 13a BauGB und zum anderen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Beide Beschlüsse wurden am 11.6.2008 ortsüblich bekanntgemacht; der Beschluss über die Auslegung enthielt einen Hinweis im Sinne des § 3 II 2 2. HS BauGB.

Die öffentliche Auslegung erfolgte – parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - vom 19. 6. bis 21.7.2008. Hierzu erhob allein der Antragsteller mit Schreiben vom 21.7.2008 Einwendungen. Er trug vor, dass vor ca. 4 bis 5 Jahren, als der Bebauungsplan „!n der Dreispitz“, 1. Bauabschnitt, beschlossen worden sei, das Gebiet, das jetzt in den 2. Bauabschnitt aufgenommen worden sei, ohne ersichtlichen Grund ausdrücklich ausgegliedert worden sei. Durch die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt entstünden für die Anlieger Mehrkosten. Zudem bestehe kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude (28 Wohneinheiten), da in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien, die nach der Vorgabe der Obersten Planungsbehörde zunächst geschlossen werden müssten. Des Weiteren befänden sich die Grundstücke, die erschlossen werden sollten, überwiegend im Privatbesitz; er selbst sei zur Veräußerung seiner Grundstücke nicht bereit. Der Bebauungsplan solle aufgrund der Interessenanmeldung nur eines Anliegers beschlossen werden. Auch sei ein Großteil der Flächen nicht als Baugebiet geeignet, da der Untergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die angrenzenden Unternehmen wie Reisebüro B und Bäckerei C verursachten erhebliche Lärmbelästigungen, die das Plangebiet für Wohnraum nicht geeignet erscheinen ließen. Die ermittelten Geräuschimmissionen (nachts 40 dB(A), tags 55 dB(A)) seien insbesondere nachts grenzwertig, so dass mit einer Überschreitung der zulässigen Werte zu rechnen sei. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans würden 44 % des nahezu unversiegelten Plangebiets versiegelt, was einen weiteren Eingriff und Auswirkungen auf die Umwelt und das Naturgut Wasser bedeute.

In seiner Sitzung vom 28.8.2008 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Abwägung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers und der Träger öffentlicher Belange vor und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Der Bebauungsplan wurde am 2.9.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 1.10.2008 gemäß § 10 III BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Satzung, der in die nicht aneinander angrenzenden Teilbereiche A, B und C aufgeteilt ist, umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 0,8 ha (Nr. 4.1 der Planbegründung) . Der Teilbereich A liegt im Süd-Osten der Wohnbebauung der Hauptstraße und grenzt im Süden, wo er in das Plangebiet des 1999 beschlossenen und insoweit nunmehr geänderten Bebauungsplans „In der Dreispitz“ hineinragt, und im Südwesten an die Straße In der Dreispitz sowie im Osten an Wohnbauflächen der Schubertstraße an. Der Teilbereich B liegt südlich der Hauptstraße und ist von dem südlichen Teil des Teilbereichs A durch die Straße In der Dreispitz und von dem sich südlich anschließenden Teilbereich C durch Wohnbebauung getrennt. Im Bebauungsplan „In der Dreispitz“ von 1999, an dessen Plangebiet alle drei (Teil-) Planbereiche angrenzen, war das Plangebiet bei der Beschlussfassung über die Satzung wegen eigentumsrechtlicher Vorbehalte/ Schwierigkeiten ausgenommen worden. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt; nicht zulässige Arten von Nutzungen sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 1 V BauNVO) sowie für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 1 VI Nr. 1 BauNVO). Im Teilbereich A sind Flächen festgesetzt, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 V Nr. 1 und VI BauGB).

Am 16.6.2009 hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung Spiesen, Flur …, Parzellen Nrn. … ist, Normenkontrollantrag gegen die Satzung erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten und Interessen verletzt. Durch den Bebauungsplan sollten im Plangebiet ca. 14 Grundstücke erschlossen und dadurch ca. 28 Wohneinheiten, d.h. zwei Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden. Die Grundstücke stünden überwiegend im Eigentum Privater, die ebenso wie er selbst ausdrücklich erklärt hätten, dass sie nicht zum Verkauf der Grundstücke bereit seien. Daher sei die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde zweifelhaft. Bereits bei seiner Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude in der Gemeinde bestehe, da noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien. Von den insgesamt ca. 8 ha (richtig: 0,8 ha) Fläche stünden ca. 3600 qm in seinem Eigentum. Die Antragsgegnerin habe hingegen bei ihrer Ermessensausübung sowohl die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch seine fehlende Verkaufsbereitschaft bzw. seine fehlenden Bauabsichten völlig außer Acht gelassen. Auf sein hierauf hinweisendes Schreiben vom 21.7.2008 habe die Antragsgegnerin unter dem 3.9.2008 lediglich dargelegt, dass die Baulücken sicherlich zusätzliches Wohnbaulandpotenzial darstellten, jedoch die Grundstücksverfügbarkeit aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen oft sehr schwierig sei und eine kurzfristige Bebauung solcher einzelner Baugrundstücke unmöglich machten. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend, da nicht alle 70 Baulücken in Händen von Erbengemeinschaften stünden, sondern sehr wohl gekauft und bebaut werden könnten. Auch die im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke privater Eigentümer stünden nicht zum Verkauf und könnten daher ebenfalls zur Bebauung nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Der vorliegende Bebauungsplan, dessen Flächen der Plan von 1999 ausdrücklich ausgegrenzt habe, sei nur wegen eines einzigen Anliegers, des Reisebusunternehmers B, beschlossen worden, weil die Antragsgegnerin diesem in einem Notarvertrag zugesichert habe, dass in dem entsprechenden Bereich bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Dieser Anlieger habe Schadensersatzforderungen für den Fall angekündigt, dass der Plan nicht aufgestellt und durchgesetzt werde. Da dies der einzige Grund für die Aufstellung des Planes gewesen sei, habe auch deshalb keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Zudem sei ein Großteil der Grundstücksfläche nicht als Bauland geeignet, da der Untergrund nicht tragfähig sei. Dies gelte für etwa die Hälfte des im Plan gemäß § 9 V BauGB entsprechend gekennzeichneten Teilbereichs A. Dort seien für nicht unterkellerte Gebäude Bodenaustauschmaßnahmen notwendig, da der Baugrund in den oberen Schichten ca. 1 bis 1,50 m (östlich der Erschließungsstraße) bzw. 3 m (südlich der Erschließungsstraße) zum Teil nicht ausreichend tragfähig sei. Ein Großteil des Baugebiets sei daher nur durch erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung und entsprechenden Mehraufwand möglich, was auch die Anzahl der Interessenten, soweit vorhanden, erheblich reduzieren werde. Zudem habe er ebenfalls bei seiner Anhörung schon gerügt, dass aufgrund der angrenzenden Unternehmen wie Reisebus B und Bäckerei C mit erheblichen Geräuschimmissionen zu rechnen sei, so dass das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nicht geeignet sei. Die im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens gemessenen Geräuschimmissionen lägen nachts bei 40 dB(A) und tagsüber bei 45 dB(A) und seien so grenzwertig, dass zu vermuten sei, dass diese auch überschritten werden könnten. Auch insoweit seien die Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmkonflikte ohne weitere Abwägung zurückgewiesen worden. Dem Einwand des Antragstellers, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplans ca. 44 % des Plangebiets versiegelt sein werde, habe die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass eine brachliegende innerörtliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für die Naherholung habe, im vorliegenden Fall einer konkreten Nutzung zugeführt und damit funktionell aufgewertet würde. Des Weiteren grenze sein Grundstück in der H-str. der Antragsgegnerin unmittelbar an die im Plangebiet gelegenen Grundstücke an und werde durch die geplante Bebauung beeinträchtigt. Vorliegend sei das Abwägungsgebot mangels ordnungsgemäßer Abwägung verletzt, da sie nur das Interesse eines einzelnen Anliegers und ihr eigenes Interesse berücksichtigt habe. Sie habe weder den fehlenden Bedarf für weitere Baugrundstücke, der die Möglichkeit eines Verkaufs fraglich erscheinen lasse, noch seine Interessen erwogen. Durch die Erschließung müsse er nämlich erhebliche Erschließungskosten zahlen, ohne dass er seine Grundstücke bebauen wolle oder verkaufen wolle bzw. könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „In der Dreispitz, 2. BA“ der Gemeinde Spiesen-Elversberg, beschlossen als Satzung am 28.8.2008, für unwirksam zu erklären, soweit er sich auf den Teilbereich A erstreckt,

hilfsweise – sofern der Plan nicht teilbar sein sollte -, den vorbezeichneten Bebauungsplan vollumfänglich für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan aus dem am 7.7.2006 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan, der den Flächennutzungsplan von 1982 fortschreibe, entwickelt sei. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der Prognose für die Zukunft seien die Wohnbauflächen bereits von ca. 52 ha auf rund 13 ha zurückgefahren worden. Der Flächennutzungsplan sei vom Ministerium für Umwelt unter dieser Vorgabe am 12.7.2006 genehmigt worden. Der Bebauungsplan folge dem Landesentwicklungsplan „Umwelt“, nach dem der innerörtlichen Bebauung Vorrang zu gewähren sei. Ausweislich der Veröffentlichung des Planes seien nur die Einwendungen zu berücksichtigen, die binnen Jahresfrist gegen ihn vorgebracht worden seien. Insgesamt hätten sich 127 Bauwillige bei der Antragsgegnerin gemeldet. Dass das Plangebiet zur Bebauung geeignet sei, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie der Baugrunduntersuchung des Gutachters Dr. H. M.. Im Rahmen der erfolgten Umlegung habe der Antragsteller den Vorschlag des Umlegungsausschusses - 5 Bauflächen und die Zahlung von 7.416,50 EUR - zurückgewiesen und stattdessen 6 Grundstücke gefordert und erhalten gegen eine Zuzahlung von 19.219,50 EUR. In diesem Verhalten liege eine konkludente Zustimmung des Antragstellers. Im Übrigen sei bereits mit Schreiben vom 30.12.1999 im Vorfeld des Vertrages vom 9.2.2000 auf die Grenze des rechtsgültigen Bebauungsplanes hingewiesen worden.

Der Umlegungsausschuss hat durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Beschluss vom 23.10.2009, den der Antragsteller nicht angefochten hatte, den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „In der Dreispitz“ aufgestellt.

Der Senat hat am 8.10.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7. eingestellt.

Die am 13.11.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13.11.2007 als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans "Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ aus dem Jahre 1973 überplante den gesamten Bereich zwischen Karl-Marx-Straße und Illinger Straße; sein Kernbereich waren die Wohngebiete um den Maria-Juchacz-Ring. Eine Teiländerung, die auch eine Teilfläche des jetzigen Änderungsbereichs umfasste, erfolgte 1978.

Der Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Änderungsbebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,8 ha in der Gemarkung A-Stadt und besteht aus den Parzellen 471, 472 (Johann-Pestalozzi-Weg), 473, 145/10 (teilweise) und 795/7 (teilweise, Brunnenweg). Das Plangebiet wird im Osten vom Brunnenweg begrenzt, verläuft im Norden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung am Maria-Juchacz-Ring 64 bis 68 sowie entlang der nördlichen Seite des Johann-Pestalozzi-Wegs und im Süden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Karl-Marx-Straße bis etwa zum Anwesen Nr. 30. Die westliche Grenze liegt in Höhe der Anwesen Karl-Marx-Straße 30 im Süden und Maria-Juchacz-Ring 64 im Norden.

Der Bebauungsplan in der Fassung der Änderung von 1978 setzte für das insgesamt im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Plangebiet eine Parkplatzfläche am Brunnenweg, westlich daran anschließend ein Kleinspielfeld (60 m x 90 m) sowie eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest; nach Westen sollte sich dann eine Wasserfläche (Weiher) anschließen. Die am Maria-Juchacz-Ring und am Johann-Pestalozzi-Weg an das Plangebiet angrenzenden Baugrundstücke sind ebenso wie zwei angrenzende Grundstücke in der Karl-Marx-Straße als reines Wohngebiet festgesetzt. Bei der als Parkplatz festgesetzten Fläche handelt es sich um eine mit einer Drainage versehene Wiesenfläche, die gelegentlich - z.B. anlässlich des Altstadtfestes von A-Stadt - zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Nicht umgesetzt wurde die Planung hinsichtlich der Parkanlage; im als Spielfeld festgesetzten Bereich ist ein einfacher Bolzplatz angelegt.

Die angefochtene Satzung setzt u.a. - als Art der baulichen Nutzung - auf dem östlichen, ca. 0,83 ha großen Teil des Plangebiets ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „großflächiger Einzelhandel“ fest, das der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes und der erforderlichen Stellplätze dienen soll. Zulässig sind ein Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit Non-Food-Anteilen einschließlich Getränkemarkt mit – ausweislich des Textteiles – einer Geschossfläche von maximal 2500 qm und einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 2.000 qm, ferner der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Ausstellungsräume sowie Nebenanlagen sowie maximal ein Werbepylon. Unzulässig ist ein Lebensmittelmarkt als Discounter. Westlich des Sondergebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Bolzplatz“ ausgewiesen.

Der Flächennutzungsplan, der bisher für den Änderungsbereich Wohnbaufläche sowie – ohne räumlich konkrete Festlegung – die Symbole für einen geplanten Sportplatz und einen Kinderspielplatz darstellte, sollte ausweislich der Begründung zur Satzung im sogenannten Parallelverfahren (§ 8 III BauGB) geändert werden; er ist am 13.11.2007 beschlossen worden.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 21.9.2006 die Aufstellung des 2. Änderungs-Bebauungsplans "Auf’ m Burg", Teilbereich Seitersbachtal; der Beschluss wurde am 6.10.2006 ortsüblich bekannt gemacht, der seinerzeit noch eine wesentlich weiter nach Westen reichende Teilfläche des ursprünglichen Plangebietes umfassen sollte.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 I BauGB fand mit Schreiben 19.10.2006 statt, dem sich ein „Abstimmungsgespräch“ am 2.11.2006 anschloss. Am 7.2.2007 fand auf Einladung der Antragsgegnerin eine Informationsveranstaltung für Anlieger statt.

Am 29.3.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin,

„a) den Stadtratsbeschluss vom 21. September 2006 aufzuheben und die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes, 2. Teiländerung „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, gemäß dem verkleinerten Geltungsbereich vorzunehmen,

b) die vorliegenden Entwürfe, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Lärmschutzgutachten,

c) die frühzeitige Bürgerbeteiligung durch Auslegung der Planunterlagen und

d) die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.“

Der Beschluss wurde am 13.4.2007 – unter Hinweis darauf, dass der Vorentwurf sowohl der Bebauungsplanänderung als auch des Flächennutzungsplanes vom 16.4.2007 bis zum 4.5.2007 zu jedermanns Einsicht öffentlich auslägen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung bestehe - ortsüblich bekannt gemacht.

Daraufhin erhoben u.a. alle Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.

Unter dem 10.4.2007 erfolgte eine erneute frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurden im Januar 2007 das „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“ durch die G. sowie im März 2007 das Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ der Stadt Ottweiler“ und im Mai 2007 das Gutachten „Stadt Ottweiler – Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ 2. Änderung – Schalltechnische Stellungnahme zum Bolzplatz“, beide von der F, erstellt. Ferner untersuchte Dipl.- M. in seinem Gutachten vom 17.6.2007 das Vorkommen des Großen Feuerfalters auf dem Plangebiet. Außerdem erfolgte eine hydraulische Berechnung des Kanalnetzes der Antragsgegnerin.

Am 5.7.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Billigung des Entwurfes des Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplanänderung, die Abwägung der anlässlich der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie die Offenlage gemäß § 3 II BauGB.

Die Anlieger wurden mit Schreiben vom 9. bzw. 10.7. 2007 über die Behandlung ihrer Einwendungen beschieden.

Die Auslage der Planunterlagen erfolgte vom 23.7.2007 bis 23.8.2007 nach ortsüblicher Bekanntmachung am 13.7.2007.

Die Antragsteller zu 1), 2), 4), 5) und 7) erhoben während der Offenlegung Einwendungen.

Unter dem 18.7.2007 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 II BauGB beteiligt.

Unter dem 26.9.2007 befasste sich der Stadtrat mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Die Benachrichtigung über die Behandlung der Anregungen und Bedenken erfolgte mit Schreiben vom 27./ 28.9.2007. Am 13.11.2007 folgte ein „Ergänzungsbeschluss“, mit dem ergänzend weitere Anregungen und Bedenken abgewogen wurden. Ferner wurden der Beschluss der Flächennutzungsplanteiländerung sowie der Satzungsbeschluss erneuert.

Am 7.12.2007 wurde die Änderung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht und ausgefertigt. Am 22.2.2008 erfolgte dann eine nochmalige ortsübliche Bekanntmachung.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Ministerium für Umwelt unter dem 30.11.2007 gemäß § 6 I BauGB genehmigt; die Genehmigung wurde gemäß § 6 V BauGB ortsüblich zunächst am 7.12.2007 und dann erneut am 22.2.2008 bekannt gemacht.

Am 16.1.2008 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie tragen zu seiner Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da sie sich als Eigentümer bzw. Nutzer der umliegenden – aus ihrer Anschrift ersichtlichen - Immobilien auf ihr Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange beriefen. Da sie in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet wohnten, könnten sie in ihren Rechten verletzt sein. Dies belege bereits die Tatsache, dass z.B. im Bereich der Karl-Marx-Straße eine 4 m hohe Lärmschutzwand unmittelbar an ihrem Grundstück errichtet werden solle; Gleiches gelte für die Anwohner des Johann-Pestalozzi-Weges und damit auch für den Bereich des Maria-Juchacz-Ringes.

Im Einzelnen sei zu sehen, dass sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1), 2) und 6) einerseits aus der Lage ihrer Grundstücke und andererseits aus dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen ergebe. Die unmittelbare Betroffenheit zeige sich schon daran, dass sich für ihre Grundstücke erhebliche Lärmvermeidungsmaßnahmen in den planerischen Vorgaben fänden. Der Antragsteller zu 3) wohne in der Straße Am Burg, also unmittelbar im Bereich der Zufahrt zum bestehenden Einkaufszentrum und auch der Zuwegung zum geplanten Markt. Er sei von der Verkehrssituation und erheblich steigenden Lärmemissionen deutlich betroffen. Auch die Antragsgegnerin selbst gehe davon aus, dass der gesamte Zuwegungsverkehr über diese Straße verlaufe. Die entstehenden Lärmemissionen würden ein für ihn hinnehmbares Maß bei Weitem übersteigen. Die Lärmstudie, die die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben habe, gehe von falschen Voraussetzungen aus, stelle fehlerhafte Berechnungen an und komme zu unzutreffenden Schlussfolgerungen. Selbst wenn der von der Antragsgegnerin geplante künftige Verkehrsweg über eine Verbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geschaffen, was noch offen sei, und seine Straße zur Sackgasse werde, werde er nicht entlastet sein, da der Verkehrslärm 5 m vor seinem Anwesen dann durch Verkehrslärm 20 m hinter dem Haus ersetzt werde. Der weitaus größte Teil des Verkehrsaufkommens zu dem künftigen Markt werde die zur Aufnahme einer solchen Verkehrsmenge ungeeignete Straße Am Burg benutzen. Gleiches gelte für den Antragsteller zu 4), der fast gegenüber dem Antragsteller zu 3) wohne. Die Einfahrt zum geplanten Markt beginne genau an seinem Grundstück, das unmittelbar an den Johann-Pestalozzi-Weg anschließe und im rückwärtigen Bereich nur 5 m von der zu bebauenden Fläche entfernt sei. Der Antragsteller zu 5) habe seinen Wohn- und Schlafbereich unmittelbar im rückwärtigen Bereich des Hausanwesens I-Straße, das unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenze. Er werde daher von den durch den geplanten Markt zu erwartenden Lärm- und Geräuschemissionen – auch im Gartenbereich - unmittelbar betroffen; die Entfernung zum Einkaufsmarkt betrage 80 – 100 m. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen reichten bei Weitem nicht aus. Außerdem sei wegen der völligen Überlastung der Straße Am Burg durch den zu erwartenden Verkehr damit zu rechnen, dass auch der Maria-Juchacz-Ring genutzt, dort „zweckentfremdet“ geparkt und anschließend über den unmittelbaren Anlieger-Verbindungsfußweg die Erreichung des Marktes angestrebt werde. Ferner sei eine optische Beeinträchtigung seines Anwesens angesichts der Größe des geplanten Einkaufszentrums und alleine schon seines Daches zu befürchten. Der Antragsteller zu 7), dessen Hausanwesen in der Karl-Marx-Straße liege, sei ebenfalls von den vom Einkaufsmarkt hervorgerufenen Lärmemissionen und den durch den steigenden Verkehr, der über die Karl-Marx-Straße verlaufe, verursachten Emissionen unmittelbar betroffen. Er wohne nach wie vor in dem Hausanwesen, das er zwar verkauft habe, bei dem aber noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet worden seien. Da Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, könne auch nicht umfassend Stellung genommen werden. Ausweislich der Plan-Zeichnung, die dem Bebauungsplan bei der Offenlegung beigefügt gewesen sei, ergebe sich eine Grundfläche von (79 x 32 m =) 2528 qm, womit die im Textteil vorgegebene Gesamtfläche von 2500 qm überschritten sei.

Der Bebauungsplan sei unwirksam, da er dem Abwägungsgebot nicht gerecht werde. Die Antragsgegnerin vertrete die Auffassung, dass durch den Bebauungsplan nur städtische Grundstücke betroffen seien. Das Seitersbachtal trenne die reinen Wohngebiete „rückwärtiger Bereich der Karl-Marx-Straße“ von dem reinen Wohngebiet Auf’ m Burg (Maria-Juchacz-Ring), wo die Antragsteller als Eigentümer ihrer Hausgrundstücke wohnten. Diese Wohngebiete seien durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffen. Die gesamte Verkehrswegesituation sei durch typische innerstädtische Straßen gekennzeichnet, die einerseits nicht zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr geeignet seien und schon gar nicht zur Aufnahme von Schwerverkehr. Eine Zuwegung durch die Innenstadt von A-Stadt sei durch sehr dichte Bebauung, durch Fachwerkhäuser und durch ein sehr altes und enges Straßennetz gekennzeichnet. Bei einer Streckenführung über die B 41, Schloßstraße, Sammetgasse und Im Alten Weiher komme es schon jetzt insbesondere in den Verkehrsspitzenzeiten wegen einer Engstelle in der Sammetgasse zu erheblichen Verkehrsproblemen; bei einer Streckenführung über die B 41, Illinger Straße, Am Burg, Brunnenweg sei es ähnlich mit Engstellen im Bereich der Illinger Straße sowie der Straße Am Burg, wo der Lieferverkehr für einen Lebensmitteldiscounter (A.) die dortige Stelle nur unter Befahren der gesamten Bürgersteigbreite passieren könne. Sonstige Zuwegungen existierten entweder aus straßenverkehrsrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht. Die Straße Am Burg, über die die Zufahrt der Zulieferfahrzeuge erfolgen solle, sei bereits heute überlastet. Bisher hätten die vorhandenen Straßen fast ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke gedient. Die Verkehrszunahme um mehr als 3000 Fahrzeuge täglich führe dazu, dass neben dem Einkaufsverkehr mit Pkw noch weitere schwere Lkw im Anlieferverkehr die Straße passieren müssten und regelmäßig ein Verkehrschaos verursachten, so dass die Sicherheit der Bürger dort nicht mehr gewährleistet wäre. Abhilfemaßnahmen seitens der Antragsgegnerin seien nicht vorgesehen und wegen der topografischen Lage der dortigen Grundstücke auch nicht möglich. Die Erschließung des Sondergebietes sei daher nicht gewährleistet.

Das Plangebiet sei bisher für die Naherholung, insbesondere für eine Parkanlage mit Weiher vorgesehen gewesen, womit seinerzeit auch die hohen Preise für Grundstücke am Maria-Juchacz-Ring begründet worden seien. Daher sei der durch entsprechende Versprechungen der Antragsgegnerin geschaffene Vertrauensschutz eines Privatmannes auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans als privater Belang in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Dies sei jedoch nicht oder nur unzutreffend der Fall gewesen. Schließlich seien mit den Erschließungskosten auch die Kosten für die Errichtung dieser Anlagen berechnet worden. Sämtliche Anwohner hätten im Vertrauen auf die Planung sowohl ihre Ruheräume als auch ihre Rückzugsgebiete in den hinteren, dem geplanten Sondergebiet zugewandten Bereich verlegt. Nunmehr sollten ihnen von der riesigen Parkfläche und dem Autolärm ausgehende Emissionen, eine mindestens 4 m hohe Lärmschutzwand und die Aussicht auf ein riesiges Marktdach oder eine Lärmschutzwand zugemutet werden. Der Bebauungsplan sei auch deshalb wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO nichtig. Zudem sei der großflächige Einzelhandelsbetrieb unzulässig, da er sich nicht in die nähere Umgebung, die bisher keinen großflächigen Einzelhandelsmarkt aufweise, gemäß § 34 I BauGB einfüge.

Das Lärmschutzgutachten gehe von unzutreffenden Erwägungen aus. So werde eine tragfähige Begründung für die Annahme, dass die durch den Vollsortimenter verursachten Geräuschemissionen niedriger als die des Discounters lägen, nicht gegeben. Außerdem gehe die Studie von einer Nettoverkaufsfläche von 1200 qm und damit nur 1575 Kfz-Kunden mit insgesamt 3150 Zu- und Abfahrten aus. (Bl. 11 Gerichtsakte) Tatsächlich sei jedoch von einer Marktgröße von 2500 bis 3000 qm und mindestens 2000 qm Verkaufsfläche auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Vollsortimenter wesentlich weniger Zu- und Abfahrten haben solle als ein Discounter. Da ein Vollsortimenter eine wesentlich höhere Sortimentsanzahl und damit mehr Warenströme habe, müsse bei ihm auch die Anlieferungsfrequenz höher sein. Ferner seien insbesondere die Grundstücke Karl-Marx-Straße und nicht bei der Berechnung berücksichtigt worden. Diese lägen zentral im Bebauungsbereich, so dass sich dort erhebliche Emissionsüberschreitungen ergäben. Im Übrigen seien die von dem Sportplatz, der sich neben dem Discounter befinde, ausgehenden Emissionen im Gutachten nicht berücksichtigt.

Das F-Gutachten gehe weiter unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Umgebung („hiesigem Gebiet“) des Plangebietes um eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm handele, während tatsächlich die Grundstücke aller Antragsteller im reinen Wohngebiet lägen und dieses deutlich durch eine Straße von A.-Markt und Sportstadion angegrenzt sei, die bei natürlicher Betrachtungsweise der Kernstadt zuzurechnen seien. Zudem basiere das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999, als sich A. noch in der Straße Im Alten Weiher befunden habe. Der Zuschlag aus der Parkplatzlärmstudie für „Parkplatzart asphaltiert“ berücksichtige nicht, dass für die Stellflächen Rasen- bzw. Pflastersteine vorgesehen seien und dies zu höheren Lärmwerten führe (Zuschlag 7,2 statt 3 dB(A)), wenn sie durch Einkaufswagen und Parkverkehr „abkürzend“ überfahren würden; dies betreffe auch den Zuschlag für das Taktmaximalpegelverfahren. Hinsichtlich der Situation bei A. fehlten die Zuschläge für Impulshaftigkeit bei Überfahren der Regenrinne am Eingang des Parkplatzes an der dem reinen Wohngebiet zugewandten Seite. Außerdem sei bei der Andienung davon ausgegangen worden, dass die Anlieferung an einer Innenrampe mit Torrandabdichtung erfolge, die es aber nicht gebe. Hierfür müssten entsprechende Zuschläge gegeben werden. Die angegebene Entladung in der Ruhezeit zwischen 6 und 7 Uhr sei unzulässig. Die Tallage und Trichterwirkung des Talkessels würden nicht berücksichtigt. Da die Lärmwerte schon durch die Vorbelastung durch den Discounter doppelt so hoch -mehr als 3 dB (A) - als im reinen Wohngebiet nach BImSchG zulässig seien, dürfe keine weitere Lärmlast zugemutet werden, sondern müsse zuerst die Vorbelastung gesenkt werden. Der Ausgangsschallleistungspegel betrage nach Gutachten 63 dB(A), nach Studie 65,4 dB(A); immer seien die geringst möglichen Zuschläge zugrunde gelegt worden. Die Verwertung dieses Gutachtens begründe einen Abwägungsfehler.

Der „Durchstich Augasse“, der zur nicht nachvollziehbaren Senkung des Verkehrslärms um 39 % führen solle, sei schon seit Jahren geplant, aber bisher nicht realisiert worden. Nach dem Gutachten von 1999 (Vgl. schalltechnische  Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung Im AltenWeiher – Illinger Straße“, Schriftsatz der Antragsteller vom 21.4.2008, Bl. 83 Gerichtsakte) hätten 4950 Fahrzeuge die Straße Auf Burg befahren. Für 2015 und durch den Einzelhandel – ohne Verkehr Maria-Juchacz-Ring 2 – würden 6610 Fahrzeuge erwartet. Durch das Herunterrechnen um 39 % gelange man zu dem Ergebnis, dass dann weit weniger Fahrzeuge die Straße passieren würden als zuvor ohne die Marktansiedlung, obwohl es schon 3200 Bewegungen für An- und Abfahrten bezogen auf den neuen Markt gebe. Die Altbewegungen würden nur noch 800 gegenüber 4950 zuvor betragen und dies noch ohne A.-Einkäufer und die dortigen Anwohner; der neue Markt würde nur 670 Kunden-Fahrzeuge (= 20 % von 5508 – 39 %) anlocken. Dies zeige die Schwächen des Lärmgutachtens. Die Verkehrszählung aus dem Jahre 1999 sei für die Beurteilung des jetzigen Verkehrsaufkommens unbrauchbar. Die Antragsgegnerin habe den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie § 11 III 1 Nr. 2 und III 3 BauNVO nicht hinreichend beachtet.

Das „Nahversorgungskonzept“ stelle tatsächlich lediglich eine Standortbeurteilung dar, die nach einseitigen Kriterien, nämlich nach der Suche nach einem Standort für einen Vollsortimenter und möglichst hohen Mitteln für den Bau eines Sportrasenplatzes erfolgt sei. Der Haupteinkaufsbereich der Antragsgegnerin in der Wilhelm-Heinrich-Straße stehe hingegen im Prinzip leer. Auch gebe es freie Flächen im Gewerbegebiet „Etzwiese“, im Bereich des Neubaugebietes und des Gewerbegebietes „Betzelhübel“ sowie im Bereich des Gewerbegebietes „Krumme Kehr“. Außerdem sei im Bereich des ehemaligen E.-Marktes und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (ca. 600 m) ein weiteres Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geplant bzw. zwischenzeitlich schon genehmigt worden. Sowohl G als auch F seien in ihren Gutachten noch von der Stilllegung der Marktsituation Maria-Juchacz-Ring ausgegangen, obwohl die Antragsgegnerin zu dieser Zeit schon die A. mit der Flächennutzungsplanteiländerung beauftragt gehabt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei innerhalb des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ eine Funktionsmischung planerisch gewollt gewesen. Für die dezentrale wohnortnahe Versorgung, wie sie der Siedlungsplan 2006 mit Betrieben zwischen 700 und 1000 qm anstrebe, sei weder ein Sondergebiet noch ein Gewerbegebiet erforderlich; der Antragsgegnerin gehe es jedoch um eine Versorgung der gesamten Stadt.

Der Plan verstoße gegen naturschutzrechtliche und baurechtliche Vorschriften. Großflächige Einkaufsbereiche gehörten zudem in ein Kerngebiet, nicht in Wohngebiete. Eine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten bzw. dessen förmliche Anhörung habe nicht stattgefunden. Es seien auch keine umfassenden Aufnahmen der Oberflächen- und Grundwassersituation vorgenommen und der Entwicklungszustand der Umwelt sei nicht bewertet worden. Bei dem Plangebiet handele es sich um Aufschüttungsgelände mit Brandresten, die als Sondermüll oder Sonderabfälle entsorgt werden müssten. Das Plangebiet sei weder zentral noch fußläufig zu erreichen. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe seien zudem unterblieben. Eine Umweltprüfung habe nicht stattgefunden. Luftverunreinigungen und Geräuschkonzentrationen seien nicht berücksichtigt worden. Durch die Errichtung von mindestens 4 m hohen Lärmschutzwänden werde in die Belichtung und Beschattung sowie in die Bausubstanz eines jeden Anwesens eingegriffen. Die Planung sei auch mit einer vernünftigen Gestaltung des Ortsbildes unvereinbar. Die Belange des Umweltschutzes - die Vermeidung von Emissionen - seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Grundsätzliche Festsetzungen für den fließenden und den ruhenden Verkehr seien in den Bebauungsplan nicht aufgenommen worden, auch fehle eine Erläuterung, wie der Verkehrsfluss gewährleistet werden solle. Da der Plan in den Gesamtcharakter der Wohngebiete eingreife, hätte zuvor deren Charakter rechtlich geändert werden müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die am 13. November 2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da ein schlüssiger Antrag und zudem die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) fehlten. Das Plangebiet grenze weder an die Straße „Am Burg“, in der die Antragsteller zu 3) und 4) wohnten, noch an den Maria-Juchacz-Ring an, wo der Antragsteller zu 5) wohne. Auch ende es etwa in Höhe des Anwesens Karl-Marx-Straße 30, während der Antragsteller zu 7) im Anwesen Nr. dieser Straße wohne. Außerdem sei zwischen Nr. 20 und Nr. 30 dieser Straße eine Grünfläche vorgesehen. Diese Antragsteller – zumal die Antragsteller zu 3) und 5), deren Grundstücke ganz erheblich vom Plangebiet entfernt lägen - seien also von der Planung nicht unmittelbar betroffen. Da es kein allgemeines drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gebe, könnten die Antragsteller keine Verletzung ihres Rechtes auf gerechte Abwägung nach § 1 VII BauGB geltend machen. Sie hätten weder konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen noch dargelegt, dass die Beeinträchtigung mehr als nur geringfügig sei. Was den vorgetragenen Mehrverkehr anlange, werde die Antragsgegnerin eine neue direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher herstellen. Auch fehle das Rechtschutzinteresse, denn die Rechtsstellung der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) könne sich durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes nicht verbessern, da sie ohnehin von der Planverwirklichung nicht berührt würden.

Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine umfassende Umweltprüfung habe gemäß §§ 2 IV i.V.m. 1 VI Nr. 7, 1a BauGB stattgefunden. Sämtliche Belange seien ermittelt und bewertet worden, wie der Umweltbericht zeige. Die Antragsgegnerin habe sich mit den vorhandenen Bedingungen am Standort auseinander gesetzt und zunächst Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ermittelt. Es seien Belange wie Topographie, Geologie, Klima- und Lufthygiene, Oberflächen- und Grundwasser, Vegetation, Landschaftsbild und Emissionssituation betrachtet und eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands in diesen Bereichen durchgeführt und bewertet worden. Die Auswirkungen auf Mensch und Gesundheit, Sportanlagenlärm, Abgasbelastung und Ablagerungen, Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, Landschaftsbild und Erholung sowie Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet worden. Schließlich seien Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen unter Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und dem Betroffenenschutz und Sachgütern betrachtet worden. Der Umweltbericht entspreche der Anlage 1 zu §§ 2 IV und 2a BauGB. Zum Lärmschutz sei ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, dessen Ergebnisse in die textlichen Festsetzungen als erhebliche Einschränkungen und Auflagen eingeflossen seien. Aufgrund einer Einwendung sei auch ein Gutachten zur Gefährdung des Lebensraums des Großen Feuerfalters durch die Planverwirklichung eingeholt worden. Eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – sei am 27.11.2006 erfolgt, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Die Aufnahme des Oberflächen- und Grundwassers sowie des Entwicklungszustandes der Umwelt sei aus dem Umweltbericht zu ersehen. Neben den Stellungnahmen der Fachbehörden sei ein Gutachten zur Vordimensionierung der Regenrückhaltung im Teilbereich Seitersbachtal eingeholt worden. Dass es sich bei dem Plangebiet um Aufschüttungsgelände handele, sei in der Planbegründung ausgeführt.

In den letzten Jahren seien Märkte in A-Stadt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 4000 qm geschlossen worden; der einzige verbliebene Vollversorger habe wegen Platzmangel und schlechter Parksituation die Schließung angekündigt, wenn keine Alternative angeboten werden könne. Bereits 2002 habe ein Stadtmarketinghandlungskonzept der Fa. I ergeben, dass im Einzelhandel Defizite bestünden, die zu erheblichen Kaufkraftabflüssen führten; es sei angeregt worden, durch Ansiedlung neuer moderner Gewerbebetriebe und/ oder der Erweiterung bestehender Betriebe zu versuchen, die Kaufkraftabflüsse aufzuhalten. Der angegriffene Plan stehe unter dem Oberziel des § 1 V BauGB. Als Grundzentrum müsse die Antragsgegnerin nach dem Landesentwicklungsplan Siedlung die Aufgabe als Versorgungszentrum für den Nahbereich wahrnehmen. Angesichts des demographischen Wandels und damit der immer älter werdenden Bevölkerung gewinne diese Verpflichtung zunehmend an Bedeutung; vor allem wegen der mangelnden Mobilität älterer Menschen sei eine ortsnahe Versorgung unerlässlich. Hieran orientierten sich die Planungsziele. Der innerstädtische Bereich sollte aufgewertet und zudem die Umweltbelastung durch Vermeidung von Einkaufsfahrten für Güter des täglichen Bedarfs in entferntere Mittelzentren durch Stärkung des Angebotes im Seitersbachtal bei gleichzeitigen Mehrfacheinkäufen im Discounter und im geplanten gegenüber liegenden Vollsortimenter reduziert werden. Auf der Grundlage des im Januar 2007 fertig gestellten Nahversorgungskonzeptes der G, das eine geeignete und umfassende Beurteilungsgrundlage sei, seien alle in Frage kommenden Lebensmittelstandorte und potentiellen Entwicklungsstandorte ermittelt, geprüft und bewertet worden. Danach sei das Plangebiet am besten geeignet gewesen. Der zusätzliche Verkehr und die damit verbundenen Zusatzbelastungen für die Anwohner seien von der F GmbH für den Bereich des Einkaufsmarktes und für den Bolzplatz untersucht worden, wobei von den bestehenden Verhältnissen ausgegangen worden sei. Ergebnis sei gewesen, dass sich die Gesamtbelastung durch die Zusatzbelastung des Lebensmittelvollsortimenters um 0 bis 0,9 dB (A) erhöhe und es dadurch nicht zu einer relevanten Erhöhung der Gesamtbelastung im Sinne der TA-Lärm komme. Im Übrigen werde es zwischen dem bestehenden und dem geplanten Markt zu positiven Synergieeffekten (z.B. Doppeleinkäufen mit einmal An- und Abfahrt) kommen.

Die Belange der Wohnsituation seien umfassend bewertet worden. In nördlicher Richtung schließe sich ein reines Wohngebiet an das Plangebiet an, das von diesem aber durch den Johann-Pestalozzi-Weg getrennt sei. Südöstlich grenze ein reines Wohngebiet an, das sich jedoch nur über 2,5 Parzellen erstrecke und an die Karl-Marx-Straße angrenze. Der Rest der Karl-Marx-Straße sei unbeplant und bei Gutachten und Abwägung als reines Wohngebiet charakterisiert worden. Mit Blick auf die Anlieger sei auf eine Bebauung im hinteren Bereich und einen Sportplatz (60 x 90 m) zugunsten eines kleinen Bolzplatzes verzichtet worden.

Umfangreiche Festsetzungen zur Lärmvermeidung seien getroffen worden. Grundlage der Schallausbreitungsberechnungen sei ein digitales Geländemodell gewesen. Die Vorbelastungen durch A.-Markt und Sportstadion „Im Alten Weiher“ seien berücksichtigt worden. Ausgehend vom Parkplatzniveau ergebe sich schon durch das nach Osten ansteigende Gelände und die größeren Abstände zur Bebauung eine starke Abnahme der Schallstärke ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen. Die Standorte für die Lärmschutzwände seien möglichst nah an den Emissionsquellen vorgesehen, um so die Mindesthöhen möglichst niedrig zu halten. Die maximalen Höhen der Wände seien vertretbar. Da der Johann-Pestalozzi-Weg in einem Geländesprung liege, rage die Lärmschutzwand nur ca. 1,5 m über die Straße hinaus. Bei der Bebauung an der Karl-Marx-Straße nach Süden hin liege die geplante Wand ca. 10 m zur Grundstücksgrenze bzw. 35 m zu den Gebäuden, was die direkte Wahrnehmung der Lärmschutzwand vermindere. Zusätzlichen Sichtschutz böten die vorhandene Begrünung der angrenzenden Grundstücke und die geplante Begrünung entlang des Bachlaufs sowie der Wand selbst durch Kletterpflanzen. Zur besseren Anbindung des geplanten Sondergebietes sei eine direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher bzw. dem Brunnenweg vorgesehen. Der entsprechende Plan sei bis 18.2.2008 in der Offenlage und werde voraussichtlich am 13.3.2008 als Satzung beschlossen. Damit werde die Engstelle zwischen Illinger Straße und dem Brunnenweg und die Straße Am Burg umgangen und ein besserer Verkehrsfluss gewährleistet. Zusätzlich sei eine Kurzschlussverbindung von der Illinger Straße zur B 41 im Bereich der Augasse im kurz vor dem Abschluss stehenden Planfeststellungsverfahren. Allein dieser Durchstich werde nach Verkehrsuntersuchungen eine Verkehrsentlastung Im Alten Weiher von 39 % beitragen. Diese Maßnahmen seien jedoch im Gutachten der F GmbH noch nicht berücksichtigt. Für den Fall der Aufgabe des Marktes durch den Betreiber sei sogar eine Rückbauverpflichtung gemäß § 9 II Nr. 2 BauGB als Festsetzung aufgenommen worden.

Die von den Antragstellern vermisste Berücksichtigung eines Impulses für das Überfahren der „Regenrinne“ in der Zufahrt zum A.-Markt sei nicht nachvollziehbar. Lage des Tales und Trichterwirkung habe das digitale 3-D-Geländemodell des Lärmgutachtens berücksichtigt. Durch den geplanten Vollsortimenter erhöhe sich der prognostizierte Wert nur um 0,2 von 53,3 dB(A) auf 53,5 dB(A) und liege damit unter der Grenze von 1 dB(A) der TA-Lärm. Die Planungen für den Durchstich „Augasse“ - einschließlich der entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen - hätten nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun; dieser führe aber zu einer Verkehrsreduzierung im gesamten Innenstadtbereich. Das Gutachten stelle hingegen auf die derzeitigen Verhältnisse ab. Die Anzahl der An- und Abfahrten sei großzügig gerechnet, da davon auszugehen sei, dass tatsächlich ein Teil der Kunden mit einer Zu- und Abfahrt zum Brunnenweg sowohl beim Discounter als auch beim künftigen Markt einkaufen würden. Daher gehe das Gutachten davon aus, dass der Zusatzverkehr auf dem Brunnenweg deutlich unter 3000 Fahrzeugen liegen werde. Die Gesamtbelastung erhöhe sich durch die Zusatzbelastung um 0 bis maximal 0,9 dB(A). Das Gutachten halte sich streng an die TA-Lärm und die DIN 180005-1 und berücksichtige die bayerische Parkplatzstudie nur als vergleichende Studie. Den Prognoseberechnungen seien die in den Tabellen 26 und 31 aufgeführten Impulszuschläge zugrunde gelegt, welche – anders als Tabelle 25 der Parkplatzstudie – neben der Impulshaltigkeit auch die Parkplatzgröße und die Durchfahranteile berücksichtigten. Die Herrichtung einer Einmündung, nämlich einer einfachen Grundstückszufahrt zu einer Gewerbefläche sei kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 II Nr. 2 der 16. BImSchV. Erschließungsbeiträge für das Seitersbachtal seien nicht erhoben worden, da es noch nicht erschlossen sei. Die Antragsteller zögen aus § 11 III BauNVO falsche Schlüsse.

Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig, insbesondere erforderlich. Es gebe auch keine Abwägungsdisproportionalität gemäß § 1 VII BauGB. Neben der angestrebten Verbesserung der Nahversorgung seien auch die Interessen der angrenzenden Eigentümer an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation berücksichtigt und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen gelöst worden. Dass das Sondergebiet in der Nähe von Wohngebieten ausgewiesen werden solle, mache es nicht generell unzulässig. Gerade im vorliegenden Fall, in dem eine Gemengelage aus vorhandenem Gewerbe (A.-Markt), Sportanlagen und Parkplätzen bestehe, habe konkret geprüft und entschieden werden müssen.

Soweit die Antragsteller den Wegfall von Grünflächen rügten, sei festzustellen, dass lediglich 0,12 ha als Naherholungsfläche verloren gingen, was in der Relation zur verbliebenen Gesamtfläche geringfügig sei. Was den geltend gemachten Vertrauensschutz angehe, sei darauf hinzuweisen, dass der gesamte Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ ca. 32 ha umfasse und das – weitgehend erreichte - Ziel der Bereitstellung von Wohnbauflächen zur Schaffung eines zusammenhängenden Wohngebietes verfolge. Die meisten Wohnbauflächen seien als reines Wohngebiet festgesetzt. Es gebe daneben als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereiche und in Randlagen auch Mischgebiete, die die entsprechenden Nutzungen (Reitanlage, ehemaliger Einkaufsmarkt, Altenwohnheim) aufwiesen und mit dem Wohnen verträgliche Nutzungen zuließen. Gegenüber dem Plangebiet befinde sich zudem ein großflächiger A.-Markt (1200 qm Nettoverkaufsfläche) mit einem Parkplatz von 1 ha, dessen Zuwegung über dieselben Verkehrsflächen führe wie bei dem geplanten Markt. Unmittelbar neben dem A.-Markt befänden sich das örtliche Sportstadion mit weiteren Sportanlagen sowie der evangelische Kindergarten auf einer Fläche von 3,5 ha. Die Ausweisung des Mischgebietes am Maria-Juchacz-Ring, wo der Antragsteller zu 5) wohne, sei erfolgt, um dort Einrichtungen für die Versorgung des Wohngebietes anzusiedeln. Das Änderungsgebiet in südlicher Randlage umfasse 1,65 ha und berühre Wohnbereiche nur am Rande. Direkt westlich der vorhandenen Bebauung schließe sich eine sehr heterogene Bebauungs- und Nutzungsstruktur an. Der Änderungsbereich beinhalte ausschließlich Grundstücke in öffentlicher Hand. Die Sondergebietsfläche erstrecke sich nur über den bisher festgesetzten Parkplatz und einen nicht mehr benötigten Teil des Bolzplatzes, der bisher mit einer Größe von 60 x 90 m festgesetzt gewesen sei. Die Realisierung der vorgesehenen Weiheranlage sei aufgrund der geringen Wasserführung des Seitersbaches nicht möglich. Das Gebiet bleibe der Naherholung vorbehalten.

Die Standorte der Lärmschutzwände seien möglichst nahe an den Emissionsquellen und in möglichst geringer Höhe festgesetzt worden. Optische Beeinträchtigungen seien allenfalls äußerst gering. Als weitere vorsorgliche Maßnahme zum Immissionsschutz sei die Einhausung des Anlieferungsbereichs im Bebauungsplan festgesetzt. Außerdem würden die Fahrspuren in Asphalt ausgeführt, um die Geräuschentwicklung gering zu halten. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei nur von einer Marktgröße von maximal von 2500 qm nach den Planfestsetzungen auszugehen. Die schalltechnischen Untersuchungen seien von einer Verkaufsfläche von 2000 qm ausgegangen. Das schalltechnische Gutachten weise nach, dass bei Betrieb des geplanten Marktes dessen Zusatzbelastungen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für reine Wohngebiete von 50 dB(A) am Tag an jedem Immissionsort in der Umgebung um mindestens 2 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)) um mindestens 7 dB(A) unterschritten. An allen Gebäuden, an denen die Gewerbelärmvorbelastung den Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete einhalte, führe auch die Zusatzbelastung durch den Betrieb des Vollsortimenters nicht zu einer Gesamtbelastung, welche den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) überschreite. Daher werde auch der prognostizierte zusätzliche Verkehr, der sicherlich noch unter den prognostizierten Zahlen liegen werde, keine „einschlägige“ Mehrbelastung bringen. Die Antragsgegnerin habe sich mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und in den Abwägungsvorgang einbezogen. Es sei unrichtig, dass die vorhandenen Straßen zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr nicht geeignet seien. Dass sie ausreichend dimensioniert seien, zeige bereits der Betrieb des Discounters, der über eine höhere Kundenfrequenz als ein normaler Lebensmittelvollversorger verfüge. Dass das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999 beruhe, ergebe sich aus ihm nicht. Dass die leeren Stellflächen mit Fahrzeugen und Einkaufswagen abkürzend überfahren würden, sei lebensfremd.

Die Ausführungen zu § 34 BauGB lägen neben der Sache. Versprechen, Einrichtungen zu schaffen, habe die Antragsgegnerin nicht gegeben. Die Behauptung der Antragsteller, die Untersuchung der G sei nur danach erfolgt, wie die Antragsgegnerin möglichst hohe Mittel für einen Sportrasenplatz bekomme, sei unrichtig. Das Gutachten enthalte hierzu keine Ausführungen, und der Sportrasenplatz werde unabhängig von der Realisierung des Planes noch in diesem Jahr – 2008 – realisiert. Der Hinweis der Antragsteller auf Leerstände in der Wilhelm-Heinrich-Straße sei nichtssagend. Diese Straße sei im Rahmen der Untersuchung möglicher Standorte auch überprüft, aber aus einer Vielzahl von Gründen - wie die anderen - nicht favorisiert worden. Bisher seien alle Versuche der Antragsgegnerin, einen Investor für einen Einkaufsmarkt an diesem Standort zu finden, an der schwierigen Gemengelage gescheitert und insbesondere daran, dass sich das dortige Gelände im Eigentum vieler privater Eigentümer befinde. Der auszuwählende Standort habe „ins Stadtgebiet integriert“ sein müssen. Der Bereich des ehemaligen E.-Marktes sei im G-Gutachten berücksichtigt worden. Ob sich am Standort Maria-Juchacz-Ring ein weiterer Vollversorger ansiedeln werde, sei rein spekulativ.

Das Gericht hat am 27.5.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 20/08 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Aktenordner zur Planaufstellung) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die weitere Gültigkeit des Bebauungsplans „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Änderungsfassung vom 12.09.1975.
Die Antragsteller sind Eigentümer des zwischen der Würm und der nördlich angrenzenden Siegfriedstraße belegenen Grundstücks Flst. Nr. 221/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin, welches sie mit zwei Einfamilienhäusern zu bebauen beabsichtigen.
Der Bebauungsplan „Furt“, der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin seinerzeit zur Verwirklichung eines Schulhausbauprojekts aufgestellt, am 05.03.1965 beschlossen und in der Folge (mit dem Neubau eines Gemeindezentrums) auch weitgehend verwirklicht worden war, sieht demgegenüber für die Grundstücke nördlich der Würm und südlich der (zu verbreiternden) Siegfriedstraße (Flst. Nr. 216, 217, 218, 220, 221/1, 221/2, 222, 223, 224, 289 u. 290/1) - mithin auch für das Grundstück der Antragsteller - eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“, südlich der Würm im Wesentlichen nur Flächen („A - G“) für Zwecke des Gemeinbedarfs (Volksschule, Schulturnhalle, Schwimmhalle, Gemeindehaus, Sportanlagen) vor. Das Landratsamt Böblingen hatte den Bebauungsplan mit Erlass vom 03.11.1965 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 12.11.1965 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung bis zum 26.11.1965 öffentlich ausgelegt worden.
Verschiedene Eigentümer der Grundstücke entlang der Würm - auch der Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 14.02.1965 gegen das vorgesehene „Bebauungsverbot“ im Wesentlichen eingewandt, auf diese Grundstücke angewiesen zu sein, wenn sie den auf die Landwirtschaft zukommenden Anforderungen gerecht werden wollten. Ihre landwirtschaftlichen Betriebe seien räumlich sehr beengt; außer einigen Quadratmetern Hofraum hätten sie keinen Platz um ihre landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. Sie müssten jedoch in unmittelbarer Nähe ihrer Betriebe einen Platz haben, auf dem sie ihre landwirtschaftlichen Maschinen einstellen und die erforderlichen Gebäude für Geflügel- und Schweinehaltung errichten könnten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken nicht geteilt, weil die fraglichen Grundstücke noch nie Baugelände gewesen seien, das Bauverbot vielmehr bereits in früheren Bebauungsplänen („Ortsbauplan beim Schloss“ vom 23.07.1930) „angedeutet“ gewesen sei. Mit Ausnahme des Grundstücks Siegfriedstraße Nr. ... (Flst. Nr. 216) wären diese unter Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm auch ohne die ferner beanstandete Verbreiterung der Straße und der Anlegung eines Gehwegs nicht für eine Bebauung geeignet, weil sie zu schmal seien.
Nachdem die katholische Kirchengemeinde E. in langwierigen Verhandlungen mit dem Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geklärt hatte, unter welchen Voraussetzungen eine Überbauung des ihr von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Grundstücks Flst. Nr. 224 mit einem Gemeindehaus unter Vermeidung einer Einengung des Hochwasserabflusses möglich wäre, hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.09.1975 eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Grundstücke Flst. Nr. 222 und 224 beschlossen und insoweit - unter Aufhebung des bisher geltenden „Bauverbots“ - ebenfalls eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Nachdem das Grundstück Flst. Nr. 224 außerhalb des „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“ liege - seinerzeit habe mit dem Bauverbot die sichtfreie Verbindung des Gemeindezentrums zum südlichen Ortsrand gesichert werden sollen -, konnte es nach Auffassung des Gemeinderats aus städtebaulichen Gesichtspunkten unbedenklich überbaut werden. Das Landratsamt Böblingen hatte die Bebauungsplanänderung I „Furt“ mit Erlass vom 18.12.1975 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 15.01.1976 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung für zwei Wochen öffentlich ausgelegt worden.
Ein Teil der von dem „Bauverbot“ betroffenen Grundstückseigentümer - auch die Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 04.03.1975 Bedenken gegen die auf die Grundstücke Flst. Nrn. 222 und 224 beschränkte Bebauungsplanänderung vorgebracht. Infolge der beabsichtigten Errichtung des katholischen Gemeindehauses werde die Begründung für die weitere Aufrechterhaltung des „Bauverbots“ hinfällig. Die Eigentümer der anderen Grundstücke würden stark benachteiligt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken im Hinblick auf die städtebauliche Konzeption im Gewann „Furt“, aber auch im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass die Tiefe der Grundstücke westlich des geplanten Gemeindehauses unter Berücksichtigung des vom Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geforderten Gebäudeabstands von 16 m zur Bachachse (vgl. hierzu die Stellungnahme v. 03.02.1975) für eine bauliche Nutzung nicht ausreiche.
Eine Bauvoranfrage der Antragsteller vom 22.04.2008 hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks Flst. Nr. 221/2 wurde von der Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 abschlägig beschieden. Der Gemeinderat habe eine Aufhebung des „Bauverbots“ und die Ausweisung von Bauflächen insoweit abgelehnt, weshalb die beantragte Änderung des Bebauungsplans abgelehnt werde.
Daraufhin haben die Antragsteller am 12.11.2008 das Normenkontrollverfahren gegen den (geänderten) Bebauungsplan eingeleitet.
Sie beantragen,
10 
festzustellen, dass der Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Fassung vom 12.09.1975, soweit er für die Grundstücke zwischen Würm und Siegfriedstraße weiterhin eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ festsetzt, unwirksam geworden ist.
11 
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die seinerzeit etwa getrof-fene Abwägungsentscheidung, das Gelände nördlich der Würm von Bauten freizuhalten, habe in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Entwicklung keinen Bestand mehr. Ausweislich eines Auszugs aus dem heutigen Ortsplan (AS 17) sei nördlich ihres Grundstücks eine verdichtete Bebauung vorhanden. Auch die Geländezone nördlich der Würm sei ausweislich der von ihnen ergänzten Flurkarte (AS 19) baulich durchsetzt. So sei das Grundstück Flst. Nr. 217 mit einem Schuppen und vier Garagen bebaut. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 216 (richtig: Nr. 218) befinde sich eine Parkplatzzone, welche sich bis zum Grundstück Flst. Nr. 220 fortsetze. Auf dem östlich ihres Grundstücks belegenen Grundstück Flst. Nr. 224 sei schließlich ein großes Gemeindehaus errichtet worden. Südlich der Würm befinde sich ein aus zahlreichen Gebäuden bestehendes „Sportzentrum“. Ihr Grundstück sei mithin „von Gebäuden umschlossen“ und nicht mehr im Außenbereich gelegen. Insofern sei es nicht mehr gerechtfertigt, ihr Grundstück gänzlich von Bebauung freizuhalten und dadurch ihr Eigentumsrecht zu beeinträchtigen. Inwiefern solches aus städtebaulichen Gründen gleichwohl noch erforderlich wäre, sei nicht zu erkennen. Da auf die inzwischen geltende Zwei-Jahres-Frist seinerzeit nicht „nach § 214 BauGB“ hingewiesen worden sei, könne der Bebauungsplan von ihnen auch noch angefochten werden.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Da es einen Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 nicht gebe, richte sich der Antrag gegen einen nicht existenten Bebauungsplan. Der Bebauungsplan „Furt“ vom 05.03.1965 sei auch weder in seiner ursprünglichen noch in seiner am 24.01.1975 (richtig: 12.09.1975) geänderten Fassung funktionslos geworden. Er weise nach wie vor Flächen aus, die von einer Bebauung freigehalten werden sollten bzw. für den Gemeinbedarf bebaut werden könnten. Es sei in der Zwischenzeit - auch für den Bereich nördlich der Würm - keine andere städtebauliche Entwicklung eingetreten, die zu einer anderen Abwägung führen würde bzw. müsste. Tatsächlich sei das Grundstück der Antragsteller, wie bereits ein Luftbild (AS 51) erweise, keineswegs von „Gebäuden umschlossen“. Bei den auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 vorhandenen Schuppen und Garagen handle es sich um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten für baufällig gewordene Gebäude. Bei der Parkplatzzone handle es sich schon um kein Gebäude. Mit dem Gemeindehaus stehe schließlich ein Bauvorhaben des Gemeinbedarfs in Rede, für welches der Bebauungsplan auch eigens geändert worden sei. Im Übrigen erforderten wasserwirtschaftliche Gründe nach wie vor die Freihaltung der Flächen zwischen Würm und Siegfriedstraße. Insoweit nimmt sie auf eine aktuelle Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts beim Landkreis Böblingen vom 26.03.2009 Bezug. Eine etwaige Funktionslosigkeit hätten die Antragsteller schließlich bereits innerhalb von zwei Jahren nach Realisierung des katholischen Gemeindehauses geltend machen müssen.
15 
Die Antragsteller machen daraufhin noch geltend, dass die Würm inzwischen (1991) im Zuge einer Renaturierung weit nach Süden verlegt worden und nunmehr mindestens 20 m vom Baustandort entfernt sei. Dadurch seien auch die Hochwasserverhältnisse verändert worden. Auch dürfe ihnen nicht gleichheitswidrig eine Festsetzung aus dem Bebauungsplan entgegengehalten werden, welche bei der Errichtung des Gemeindehauses nicht beachtet worden sei. Aufgrund des inzwischen errichteten Regenüberlaufbeckens bzw. der oberhalb des Baugrundstücks als Rückhaltebecken angelegten Retentionsfläche seien die Hochwassergefahren weiter erheblich vermindert worden. Diese schienen tatsächlich nicht so ernst genommen zu werden, nachdem „im Tal in unmittelbarer Nähe mehrere Häuser“ stünden. Die entsprechenden Befürchtungen der Antragsgegnerin (im Anschluss an die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 26.03.2009 und die darin erwähnten Hochwassergefahrenkarten) seien schließlich übertrieben und ließen die konkreten örtlichen Verhältnisse unberücksichtigt, welche dazu geführt hätten, dass ihr Grundstück, was durch die beigefügten Lichtbilder belegt werde (AS 107 - 117), von dem „Jahrhunderthochwasser“ am 21.12.1993 ausgespart geblieben sei. So werde durch eine zwischen ihrem Grundstück und der Würm befindliche ca. 25 m breite, mit einem kleinen Geländeabfall zur Würm hin abgegrenzte Fläche eine gewisse Sperre gegen Überflutungen bewirkt. Auch sei die Dammwirkung der Kreisstraße 1077 (frühere B 14) unberücksichtigt geblieben, welche den Großteil des Hochwassers zurückhalte. Dass die angeführten Hochwassergefahren tatsächlich nur „vorgeschützt“ würden, gehe auch aus einem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 hervor, dem zufolge ihr Grundstück nach den vorläufigen Ergebnissen der Hochwassergefahrenkarten bei einem HQ10 „sozusagen keinen Überflutungen und bei HQ20 Überflutungen von nur geringem Ausmaß ausgesetzt wäre“. Solange die Hochwasserberechnungen nicht rechtskräftig festgestellt seien, könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass ihr Grundstück in einem „Hochwasserüberschwemmungsgebiet“ liege.
16 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Böblingen informatorisch gehört worden; dabei sind die vorgelegten Arbeitskarten zum Entwurf der Hochwassergefahrenkarte TBG 442 Würm in Augenschein genommen worden. Danach würde das Grundstück Flst. Nr. 221/2 der Antragsteller bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis mehr als zur Hälfte überschwemmt. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts-Vertreters beruhten die Berechnungen auf aktueller Datenbasis; insofern sei auch die Verlegung der Würm berücksichtigt worden.
17 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
19 
Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
20 
Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
21 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
22 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
23 
Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
24 
Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
25 
Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
26 
Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
27 
Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
28 
Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
30 
Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
31 
Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
33 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
35 
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
36 
Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
45 
Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
18 
1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
19 
Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
20 
Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
21 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
22 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
23 
Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
24 
Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
25 
Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
26 
Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
27 
Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
28 
Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
30 
Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
31 
Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
33 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
35 
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
36 
Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
45 
Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7. eingestellt.

Die am 13.11.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13.11.2007 als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans "Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ aus dem Jahre 1973 überplante den gesamten Bereich zwischen Karl-Marx-Straße und Illinger Straße; sein Kernbereich waren die Wohngebiete um den Maria-Juchacz-Ring. Eine Teiländerung, die auch eine Teilfläche des jetzigen Änderungsbereichs umfasste, erfolgte 1978.

Der Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Änderungsbebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,8 ha in der Gemarkung A-Stadt und besteht aus den Parzellen 471, 472 (Johann-Pestalozzi-Weg), 473, 145/10 (teilweise) und 795/7 (teilweise, Brunnenweg). Das Plangebiet wird im Osten vom Brunnenweg begrenzt, verläuft im Norden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung am Maria-Juchacz-Ring 64 bis 68 sowie entlang der nördlichen Seite des Johann-Pestalozzi-Wegs und im Süden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Karl-Marx-Straße bis etwa zum Anwesen Nr. 30. Die westliche Grenze liegt in Höhe der Anwesen Karl-Marx-Straße 30 im Süden und Maria-Juchacz-Ring 64 im Norden.

Der Bebauungsplan in der Fassung der Änderung von 1978 setzte für das insgesamt im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Plangebiet eine Parkplatzfläche am Brunnenweg, westlich daran anschließend ein Kleinspielfeld (60 m x 90 m) sowie eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest; nach Westen sollte sich dann eine Wasserfläche (Weiher) anschließen. Die am Maria-Juchacz-Ring und am Johann-Pestalozzi-Weg an das Plangebiet angrenzenden Baugrundstücke sind ebenso wie zwei angrenzende Grundstücke in der Karl-Marx-Straße als reines Wohngebiet festgesetzt. Bei der als Parkplatz festgesetzten Fläche handelt es sich um eine mit einer Drainage versehene Wiesenfläche, die gelegentlich - z.B. anlässlich des Altstadtfestes von A-Stadt - zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Nicht umgesetzt wurde die Planung hinsichtlich der Parkanlage; im als Spielfeld festgesetzten Bereich ist ein einfacher Bolzplatz angelegt.

Die angefochtene Satzung setzt u.a. - als Art der baulichen Nutzung - auf dem östlichen, ca. 0,83 ha großen Teil des Plangebiets ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „großflächiger Einzelhandel“ fest, das der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes und der erforderlichen Stellplätze dienen soll. Zulässig sind ein Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit Non-Food-Anteilen einschließlich Getränkemarkt mit – ausweislich des Textteiles – einer Geschossfläche von maximal 2500 qm und einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 2.000 qm, ferner der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Ausstellungsräume sowie Nebenanlagen sowie maximal ein Werbepylon. Unzulässig ist ein Lebensmittelmarkt als Discounter. Westlich des Sondergebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Bolzplatz“ ausgewiesen.

Der Flächennutzungsplan, der bisher für den Änderungsbereich Wohnbaufläche sowie – ohne räumlich konkrete Festlegung – die Symbole für einen geplanten Sportplatz und einen Kinderspielplatz darstellte, sollte ausweislich der Begründung zur Satzung im sogenannten Parallelverfahren (§ 8 III BauGB) geändert werden; er ist am 13.11.2007 beschlossen worden.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 21.9.2006 die Aufstellung des 2. Änderungs-Bebauungsplans "Auf’ m Burg", Teilbereich Seitersbachtal; der Beschluss wurde am 6.10.2006 ortsüblich bekannt gemacht, der seinerzeit noch eine wesentlich weiter nach Westen reichende Teilfläche des ursprünglichen Plangebietes umfassen sollte.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 I BauGB fand mit Schreiben 19.10.2006 statt, dem sich ein „Abstimmungsgespräch“ am 2.11.2006 anschloss. Am 7.2.2007 fand auf Einladung der Antragsgegnerin eine Informationsveranstaltung für Anlieger statt.

Am 29.3.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin,

„a) den Stadtratsbeschluss vom 21. September 2006 aufzuheben und die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes, 2. Teiländerung „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, gemäß dem verkleinerten Geltungsbereich vorzunehmen,

b) die vorliegenden Entwürfe, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Lärmschutzgutachten,

c) die frühzeitige Bürgerbeteiligung durch Auslegung der Planunterlagen und

d) die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.“

Der Beschluss wurde am 13.4.2007 – unter Hinweis darauf, dass der Vorentwurf sowohl der Bebauungsplanänderung als auch des Flächennutzungsplanes vom 16.4.2007 bis zum 4.5.2007 zu jedermanns Einsicht öffentlich auslägen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung bestehe - ortsüblich bekannt gemacht.

Daraufhin erhoben u.a. alle Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.

Unter dem 10.4.2007 erfolgte eine erneute frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurden im Januar 2007 das „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“ durch die G. sowie im März 2007 das Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ der Stadt Ottweiler“ und im Mai 2007 das Gutachten „Stadt Ottweiler – Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ 2. Änderung – Schalltechnische Stellungnahme zum Bolzplatz“, beide von der F, erstellt. Ferner untersuchte Dipl.- M. in seinem Gutachten vom 17.6.2007 das Vorkommen des Großen Feuerfalters auf dem Plangebiet. Außerdem erfolgte eine hydraulische Berechnung des Kanalnetzes der Antragsgegnerin.

Am 5.7.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Billigung des Entwurfes des Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplanänderung, die Abwägung der anlässlich der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie die Offenlage gemäß § 3 II BauGB.

Die Anlieger wurden mit Schreiben vom 9. bzw. 10.7. 2007 über die Behandlung ihrer Einwendungen beschieden.

Die Auslage der Planunterlagen erfolgte vom 23.7.2007 bis 23.8.2007 nach ortsüblicher Bekanntmachung am 13.7.2007.

Die Antragsteller zu 1), 2), 4), 5) und 7) erhoben während der Offenlegung Einwendungen.

Unter dem 18.7.2007 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 II BauGB beteiligt.

Unter dem 26.9.2007 befasste sich der Stadtrat mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Die Benachrichtigung über die Behandlung der Anregungen und Bedenken erfolgte mit Schreiben vom 27./ 28.9.2007. Am 13.11.2007 folgte ein „Ergänzungsbeschluss“, mit dem ergänzend weitere Anregungen und Bedenken abgewogen wurden. Ferner wurden der Beschluss der Flächennutzungsplanteiländerung sowie der Satzungsbeschluss erneuert.

Am 7.12.2007 wurde die Änderung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht und ausgefertigt. Am 22.2.2008 erfolgte dann eine nochmalige ortsübliche Bekanntmachung.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Ministerium für Umwelt unter dem 30.11.2007 gemäß § 6 I BauGB genehmigt; die Genehmigung wurde gemäß § 6 V BauGB ortsüblich zunächst am 7.12.2007 und dann erneut am 22.2.2008 bekannt gemacht.

Am 16.1.2008 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie tragen zu seiner Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da sie sich als Eigentümer bzw. Nutzer der umliegenden – aus ihrer Anschrift ersichtlichen - Immobilien auf ihr Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange beriefen. Da sie in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet wohnten, könnten sie in ihren Rechten verletzt sein. Dies belege bereits die Tatsache, dass z.B. im Bereich der Karl-Marx-Straße eine 4 m hohe Lärmschutzwand unmittelbar an ihrem Grundstück errichtet werden solle; Gleiches gelte für die Anwohner des Johann-Pestalozzi-Weges und damit auch für den Bereich des Maria-Juchacz-Ringes.

Im Einzelnen sei zu sehen, dass sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1), 2) und 6) einerseits aus der Lage ihrer Grundstücke und andererseits aus dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen ergebe. Die unmittelbare Betroffenheit zeige sich schon daran, dass sich für ihre Grundstücke erhebliche Lärmvermeidungsmaßnahmen in den planerischen Vorgaben fänden. Der Antragsteller zu 3) wohne in der Straße Am Burg, also unmittelbar im Bereich der Zufahrt zum bestehenden Einkaufszentrum und auch der Zuwegung zum geplanten Markt. Er sei von der Verkehrssituation und erheblich steigenden Lärmemissionen deutlich betroffen. Auch die Antragsgegnerin selbst gehe davon aus, dass der gesamte Zuwegungsverkehr über diese Straße verlaufe. Die entstehenden Lärmemissionen würden ein für ihn hinnehmbares Maß bei Weitem übersteigen. Die Lärmstudie, die die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben habe, gehe von falschen Voraussetzungen aus, stelle fehlerhafte Berechnungen an und komme zu unzutreffenden Schlussfolgerungen. Selbst wenn der von der Antragsgegnerin geplante künftige Verkehrsweg über eine Verbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geschaffen, was noch offen sei, und seine Straße zur Sackgasse werde, werde er nicht entlastet sein, da der Verkehrslärm 5 m vor seinem Anwesen dann durch Verkehrslärm 20 m hinter dem Haus ersetzt werde. Der weitaus größte Teil des Verkehrsaufkommens zu dem künftigen Markt werde die zur Aufnahme einer solchen Verkehrsmenge ungeeignete Straße Am Burg benutzen. Gleiches gelte für den Antragsteller zu 4), der fast gegenüber dem Antragsteller zu 3) wohne. Die Einfahrt zum geplanten Markt beginne genau an seinem Grundstück, das unmittelbar an den Johann-Pestalozzi-Weg anschließe und im rückwärtigen Bereich nur 5 m von der zu bebauenden Fläche entfernt sei. Der Antragsteller zu 5) habe seinen Wohn- und Schlafbereich unmittelbar im rückwärtigen Bereich des Hausanwesens I-Straße, das unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenze. Er werde daher von den durch den geplanten Markt zu erwartenden Lärm- und Geräuschemissionen – auch im Gartenbereich - unmittelbar betroffen; die Entfernung zum Einkaufsmarkt betrage 80 – 100 m. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen reichten bei Weitem nicht aus. Außerdem sei wegen der völligen Überlastung der Straße Am Burg durch den zu erwartenden Verkehr damit zu rechnen, dass auch der Maria-Juchacz-Ring genutzt, dort „zweckentfremdet“ geparkt und anschließend über den unmittelbaren Anlieger-Verbindungsfußweg die Erreichung des Marktes angestrebt werde. Ferner sei eine optische Beeinträchtigung seines Anwesens angesichts der Größe des geplanten Einkaufszentrums und alleine schon seines Daches zu befürchten. Der Antragsteller zu 7), dessen Hausanwesen in der Karl-Marx-Straße liege, sei ebenfalls von den vom Einkaufsmarkt hervorgerufenen Lärmemissionen und den durch den steigenden Verkehr, der über die Karl-Marx-Straße verlaufe, verursachten Emissionen unmittelbar betroffen. Er wohne nach wie vor in dem Hausanwesen, das er zwar verkauft habe, bei dem aber noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet worden seien. Da Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, könne auch nicht umfassend Stellung genommen werden. Ausweislich der Plan-Zeichnung, die dem Bebauungsplan bei der Offenlegung beigefügt gewesen sei, ergebe sich eine Grundfläche von (79 x 32 m =) 2528 qm, womit die im Textteil vorgegebene Gesamtfläche von 2500 qm überschritten sei.

Der Bebauungsplan sei unwirksam, da er dem Abwägungsgebot nicht gerecht werde. Die Antragsgegnerin vertrete die Auffassung, dass durch den Bebauungsplan nur städtische Grundstücke betroffen seien. Das Seitersbachtal trenne die reinen Wohngebiete „rückwärtiger Bereich der Karl-Marx-Straße“ von dem reinen Wohngebiet Auf’ m Burg (Maria-Juchacz-Ring), wo die Antragsteller als Eigentümer ihrer Hausgrundstücke wohnten. Diese Wohngebiete seien durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffen. Die gesamte Verkehrswegesituation sei durch typische innerstädtische Straßen gekennzeichnet, die einerseits nicht zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr geeignet seien und schon gar nicht zur Aufnahme von Schwerverkehr. Eine Zuwegung durch die Innenstadt von A-Stadt sei durch sehr dichte Bebauung, durch Fachwerkhäuser und durch ein sehr altes und enges Straßennetz gekennzeichnet. Bei einer Streckenführung über die B 41, Schloßstraße, Sammetgasse und Im Alten Weiher komme es schon jetzt insbesondere in den Verkehrsspitzenzeiten wegen einer Engstelle in der Sammetgasse zu erheblichen Verkehrsproblemen; bei einer Streckenführung über die B 41, Illinger Straße, Am Burg, Brunnenweg sei es ähnlich mit Engstellen im Bereich der Illinger Straße sowie der Straße Am Burg, wo der Lieferverkehr für einen Lebensmitteldiscounter (A.) die dortige Stelle nur unter Befahren der gesamten Bürgersteigbreite passieren könne. Sonstige Zuwegungen existierten entweder aus straßenverkehrsrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht. Die Straße Am Burg, über die die Zufahrt der Zulieferfahrzeuge erfolgen solle, sei bereits heute überlastet. Bisher hätten die vorhandenen Straßen fast ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke gedient. Die Verkehrszunahme um mehr als 3000 Fahrzeuge täglich führe dazu, dass neben dem Einkaufsverkehr mit Pkw noch weitere schwere Lkw im Anlieferverkehr die Straße passieren müssten und regelmäßig ein Verkehrschaos verursachten, so dass die Sicherheit der Bürger dort nicht mehr gewährleistet wäre. Abhilfemaßnahmen seitens der Antragsgegnerin seien nicht vorgesehen und wegen der topografischen Lage der dortigen Grundstücke auch nicht möglich. Die Erschließung des Sondergebietes sei daher nicht gewährleistet.

Das Plangebiet sei bisher für die Naherholung, insbesondere für eine Parkanlage mit Weiher vorgesehen gewesen, womit seinerzeit auch die hohen Preise für Grundstücke am Maria-Juchacz-Ring begründet worden seien. Daher sei der durch entsprechende Versprechungen der Antragsgegnerin geschaffene Vertrauensschutz eines Privatmannes auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans als privater Belang in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Dies sei jedoch nicht oder nur unzutreffend der Fall gewesen. Schließlich seien mit den Erschließungskosten auch die Kosten für die Errichtung dieser Anlagen berechnet worden. Sämtliche Anwohner hätten im Vertrauen auf die Planung sowohl ihre Ruheräume als auch ihre Rückzugsgebiete in den hinteren, dem geplanten Sondergebiet zugewandten Bereich verlegt. Nunmehr sollten ihnen von der riesigen Parkfläche und dem Autolärm ausgehende Emissionen, eine mindestens 4 m hohe Lärmschutzwand und die Aussicht auf ein riesiges Marktdach oder eine Lärmschutzwand zugemutet werden. Der Bebauungsplan sei auch deshalb wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO nichtig. Zudem sei der großflächige Einzelhandelsbetrieb unzulässig, da er sich nicht in die nähere Umgebung, die bisher keinen großflächigen Einzelhandelsmarkt aufweise, gemäß § 34 I BauGB einfüge.

Das Lärmschutzgutachten gehe von unzutreffenden Erwägungen aus. So werde eine tragfähige Begründung für die Annahme, dass die durch den Vollsortimenter verursachten Geräuschemissionen niedriger als die des Discounters lägen, nicht gegeben. Außerdem gehe die Studie von einer Nettoverkaufsfläche von 1200 qm und damit nur 1575 Kfz-Kunden mit insgesamt 3150 Zu- und Abfahrten aus. (Bl. 11 Gerichtsakte) Tatsächlich sei jedoch von einer Marktgröße von 2500 bis 3000 qm und mindestens 2000 qm Verkaufsfläche auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Vollsortimenter wesentlich weniger Zu- und Abfahrten haben solle als ein Discounter. Da ein Vollsortimenter eine wesentlich höhere Sortimentsanzahl und damit mehr Warenströme habe, müsse bei ihm auch die Anlieferungsfrequenz höher sein. Ferner seien insbesondere die Grundstücke Karl-Marx-Straße und nicht bei der Berechnung berücksichtigt worden. Diese lägen zentral im Bebauungsbereich, so dass sich dort erhebliche Emissionsüberschreitungen ergäben. Im Übrigen seien die von dem Sportplatz, der sich neben dem Discounter befinde, ausgehenden Emissionen im Gutachten nicht berücksichtigt.

Das F-Gutachten gehe weiter unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Umgebung („hiesigem Gebiet“) des Plangebietes um eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm handele, während tatsächlich die Grundstücke aller Antragsteller im reinen Wohngebiet lägen und dieses deutlich durch eine Straße von A.-Markt und Sportstadion angegrenzt sei, die bei natürlicher Betrachtungsweise der Kernstadt zuzurechnen seien. Zudem basiere das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999, als sich A. noch in der Straße Im Alten Weiher befunden habe. Der Zuschlag aus der Parkplatzlärmstudie für „Parkplatzart asphaltiert“ berücksichtige nicht, dass für die Stellflächen Rasen- bzw. Pflastersteine vorgesehen seien und dies zu höheren Lärmwerten führe (Zuschlag 7,2 statt 3 dB(A)), wenn sie durch Einkaufswagen und Parkverkehr „abkürzend“ überfahren würden; dies betreffe auch den Zuschlag für das Taktmaximalpegelverfahren. Hinsichtlich der Situation bei A. fehlten die Zuschläge für Impulshaftigkeit bei Überfahren der Regenrinne am Eingang des Parkplatzes an der dem reinen Wohngebiet zugewandten Seite. Außerdem sei bei der Andienung davon ausgegangen worden, dass die Anlieferung an einer Innenrampe mit Torrandabdichtung erfolge, die es aber nicht gebe. Hierfür müssten entsprechende Zuschläge gegeben werden. Die angegebene Entladung in der Ruhezeit zwischen 6 und 7 Uhr sei unzulässig. Die Tallage und Trichterwirkung des Talkessels würden nicht berücksichtigt. Da die Lärmwerte schon durch die Vorbelastung durch den Discounter doppelt so hoch -mehr als 3 dB (A) - als im reinen Wohngebiet nach BImSchG zulässig seien, dürfe keine weitere Lärmlast zugemutet werden, sondern müsse zuerst die Vorbelastung gesenkt werden. Der Ausgangsschallleistungspegel betrage nach Gutachten 63 dB(A), nach Studie 65,4 dB(A); immer seien die geringst möglichen Zuschläge zugrunde gelegt worden. Die Verwertung dieses Gutachtens begründe einen Abwägungsfehler.

Der „Durchstich Augasse“, der zur nicht nachvollziehbaren Senkung des Verkehrslärms um 39 % führen solle, sei schon seit Jahren geplant, aber bisher nicht realisiert worden. Nach dem Gutachten von 1999 (Vgl. schalltechnische  Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung Im AltenWeiher – Illinger Straße“, Schriftsatz der Antragsteller vom 21.4.2008, Bl. 83 Gerichtsakte) hätten 4950 Fahrzeuge die Straße Auf Burg befahren. Für 2015 und durch den Einzelhandel – ohne Verkehr Maria-Juchacz-Ring 2 – würden 6610 Fahrzeuge erwartet. Durch das Herunterrechnen um 39 % gelange man zu dem Ergebnis, dass dann weit weniger Fahrzeuge die Straße passieren würden als zuvor ohne die Marktansiedlung, obwohl es schon 3200 Bewegungen für An- und Abfahrten bezogen auf den neuen Markt gebe. Die Altbewegungen würden nur noch 800 gegenüber 4950 zuvor betragen und dies noch ohne A.-Einkäufer und die dortigen Anwohner; der neue Markt würde nur 670 Kunden-Fahrzeuge (= 20 % von 5508 – 39 %) anlocken. Dies zeige die Schwächen des Lärmgutachtens. Die Verkehrszählung aus dem Jahre 1999 sei für die Beurteilung des jetzigen Verkehrsaufkommens unbrauchbar. Die Antragsgegnerin habe den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie § 11 III 1 Nr. 2 und III 3 BauNVO nicht hinreichend beachtet.

Das „Nahversorgungskonzept“ stelle tatsächlich lediglich eine Standortbeurteilung dar, die nach einseitigen Kriterien, nämlich nach der Suche nach einem Standort für einen Vollsortimenter und möglichst hohen Mitteln für den Bau eines Sportrasenplatzes erfolgt sei. Der Haupteinkaufsbereich der Antragsgegnerin in der Wilhelm-Heinrich-Straße stehe hingegen im Prinzip leer. Auch gebe es freie Flächen im Gewerbegebiet „Etzwiese“, im Bereich des Neubaugebietes und des Gewerbegebietes „Betzelhübel“ sowie im Bereich des Gewerbegebietes „Krumme Kehr“. Außerdem sei im Bereich des ehemaligen E.-Marktes und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (ca. 600 m) ein weiteres Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geplant bzw. zwischenzeitlich schon genehmigt worden. Sowohl G als auch F seien in ihren Gutachten noch von der Stilllegung der Marktsituation Maria-Juchacz-Ring ausgegangen, obwohl die Antragsgegnerin zu dieser Zeit schon die A. mit der Flächennutzungsplanteiländerung beauftragt gehabt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei innerhalb des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ eine Funktionsmischung planerisch gewollt gewesen. Für die dezentrale wohnortnahe Versorgung, wie sie der Siedlungsplan 2006 mit Betrieben zwischen 700 und 1000 qm anstrebe, sei weder ein Sondergebiet noch ein Gewerbegebiet erforderlich; der Antragsgegnerin gehe es jedoch um eine Versorgung der gesamten Stadt.

Der Plan verstoße gegen naturschutzrechtliche und baurechtliche Vorschriften. Großflächige Einkaufsbereiche gehörten zudem in ein Kerngebiet, nicht in Wohngebiete. Eine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten bzw. dessen förmliche Anhörung habe nicht stattgefunden. Es seien auch keine umfassenden Aufnahmen der Oberflächen- und Grundwassersituation vorgenommen und der Entwicklungszustand der Umwelt sei nicht bewertet worden. Bei dem Plangebiet handele es sich um Aufschüttungsgelände mit Brandresten, die als Sondermüll oder Sonderabfälle entsorgt werden müssten. Das Plangebiet sei weder zentral noch fußläufig zu erreichen. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe seien zudem unterblieben. Eine Umweltprüfung habe nicht stattgefunden. Luftverunreinigungen und Geräuschkonzentrationen seien nicht berücksichtigt worden. Durch die Errichtung von mindestens 4 m hohen Lärmschutzwänden werde in die Belichtung und Beschattung sowie in die Bausubstanz eines jeden Anwesens eingegriffen. Die Planung sei auch mit einer vernünftigen Gestaltung des Ortsbildes unvereinbar. Die Belange des Umweltschutzes - die Vermeidung von Emissionen - seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Grundsätzliche Festsetzungen für den fließenden und den ruhenden Verkehr seien in den Bebauungsplan nicht aufgenommen worden, auch fehle eine Erläuterung, wie der Verkehrsfluss gewährleistet werden solle. Da der Plan in den Gesamtcharakter der Wohngebiete eingreife, hätte zuvor deren Charakter rechtlich geändert werden müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die am 13. November 2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da ein schlüssiger Antrag und zudem die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) fehlten. Das Plangebiet grenze weder an die Straße „Am Burg“, in der die Antragsteller zu 3) und 4) wohnten, noch an den Maria-Juchacz-Ring an, wo der Antragsteller zu 5) wohne. Auch ende es etwa in Höhe des Anwesens Karl-Marx-Straße 30, während der Antragsteller zu 7) im Anwesen Nr. dieser Straße wohne. Außerdem sei zwischen Nr. 20 und Nr. 30 dieser Straße eine Grünfläche vorgesehen. Diese Antragsteller – zumal die Antragsteller zu 3) und 5), deren Grundstücke ganz erheblich vom Plangebiet entfernt lägen - seien also von der Planung nicht unmittelbar betroffen. Da es kein allgemeines drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gebe, könnten die Antragsteller keine Verletzung ihres Rechtes auf gerechte Abwägung nach § 1 VII BauGB geltend machen. Sie hätten weder konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen noch dargelegt, dass die Beeinträchtigung mehr als nur geringfügig sei. Was den vorgetragenen Mehrverkehr anlange, werde die Antragsgegnerin eine neue direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher herstellen. Auch fehle das Rechtschutzinteresse, denn die Rechtsstellung der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) könne sich durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes nicht verbessern, da sie ohnehin von der Planverwirklichung nicht berührt würden.

Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine umfassende Umweltprüfung habe gemäß §§ 2 IV i.V.m. 1 VI Nr. 7, 1a BauGB stattgefunden. Sämtliche Belange seien ermittelt und bewertet worden, wie der Umweltbericht zeige. Die Antragsgegnerin habe sich mit den vorhandenen Bedingungen am Standort auseinander gesetzt und zunächst Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ermittelt. Es seien Belange wie Topographie, Geologie, Klima- und Lufthygiene, Oberflächen- und Grundwasser, Vegetation, Landschaftsbild und Emissionssituation betrachtet und eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands in diesen Bereichen durchgeführt und bewertet worden. Die Auswirkungen auf Mensch und Gesundheit, Sportanlagenlärm, Abgasbelastung und Ablagerungen, Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, Landschaftsbild und Erholung sowie Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet worden. Schließlich seien Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen unter Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und dem Betroffenenschutz und Sachgütern betrachtet worden. Der Umweltbericht entspreche der Anlage 1 zu §§ 2 IV und 2a BauGB. Zum Lärmschutz sei ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, dessen Ergebnisse in die textlichen Festsetzungen als erhebliche Einschränkungen und Auflagen eingeflossen seien. Aufgrund einer Einwendung sei auch ein Gutachten zur Gefährdung des Lebensraums des Großen Feuerfalters durch die Planverwirklichung eingeholt worden. Eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – sei am 27.11.2006 erfolgt, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Die Aufnahme des Oberflächen- und Grundwassers sowie des Entwicklungszustandes der Umwelt sei aus dem Umweltbericht zu ersehen. Neben den Stellungnahmen der Fachbehörden sei ein Gutachten zur Vordimensionierung der Regenrückhaltung im Teilbereich Seitersbachtal eingeholt worden. Dass es sich bei dem Plangebiet um Aufschüttungsgelände handele, sei in der Planbegründung ausgeführt.

In den letzten Jahren seien Märkte in A-Stadt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 4000 qm geschlossen worden; der einzige verbliebene Vollversorger habe wegen Platzmangel und schlechter Parksituation die Schließung angekündigt, wenn keine Alternative angeboten werden könne. Bereits 2002 habe ein Stadtmarketinghandlungskonzept der Fa. I ergeben, dass im Einzelhandel Defizite bestünden, die zu erheblichen Kaufkraftabflüssen führten; es sei angeregt worden, durch Ansiedlung neuer moderner Gewerbebetriebe und/ oder der Erweiterung bestehender Betriebe zu versuchen, die Kaufkraftabflüsse aufzuhalten. Der angegriffene Plan stehe unter dem Oberziel des § 1 V BauGB. Als Grundzentrum müsse die Antragsgegnerin nach dem Landesentwicklungsplan Siedlung die Aufgabe als Versorgungszentrum für den Nahbereich wahrnehmen. Angesichts des demographischen Wandels und damit der immer älter werdenden Bevölkerung gewinne diese Verpflichtung zunehmend an Bedeutung; vor allem wegen der mangelnden Mobilität älterer Menschen sei eine ortsnahe Versorgung unerlässlich. Hieran orientierten sich die Planungsziele. Der innerstädtische Bereich sollte aufgewertet und zudem die Umweltbelastung durch Vermeidung von Einkaufsfahrten für Güter des täglichen Bedarfs in entferntere Mittelzentren durch Stärkung des Angebotes im Seitersbachtal bei gleichzeitigen Mehrfacheinkäufen im Discounter und im geplanten gegenüber liegenden Vollsortimenter reduziert werden. Auf der Grundlage des im Januar 2007 fertig gestellten Nahversorgungskonzeptes der G, das eine geeignete und umfassende Beurteilungsgrundlage sei, seien alle in Frage kommenden Lebensmittelstandorte und potentiellen Entwicklungsstandorte ermittelt, geprüft und bewertet worden. Danach sei das Plangebiet am besten geeignet gewesen. Der zusätzliche Verkehr und die damit verbundenen Zusatzbelastungen für die Anwohner seien von der F GmbH für den Bereich des Einkaufsmarktes und für den Bolzplatz untersucht worden, wobei von den bestehenden Verhältnissen ausgegangen worden sei. Ergebnis sei gewesen, dass sich die Gesamtbelastung durch die Zusatzbelastung des Lebensmittelvollsortimenters um 0 bis 0,9 dB (A) erhöhe und es dadurch nicht zu einer relevanten Erhöhung der Gesamtbelastung im Sinne der TA-Lärm komme. Im Übrigen werde es zwischen dem bestehenden und dem geplanten Markt zu positiven Synergieeffekten (z.B. Doppeleinkäufen mit einmal An- und Abfahrt) kommen.

Die Belange der Wohnsituation seien umfassend bewertet worden. In nördlicher Richtung schließe sich ein reines Wohngebiet an das Plangebiet an, das von diesem aber durch den Johann-Pestalozzi-Weg getrennt sei. Südöstlich grenze ein reines Wohngebiet an, das sich jedoch nur über 2,5 Parzellen erstrecke und an die Karl-Marx-Straße angrenze. Der Rest der Karl-Marx-Straße sei unbeplant und bei Gutachten und Abwägung als reines Wohngebiet charakterisiert worden. Mit Blick auf die Anlieger sei auf eine Bebauung im hinteren Bereich und einen Sportplatz (60 x 90 m) zugunsten eines kleinen Bolzplatzes verzichtet worden.

Umfangreiche Festsetzungen zur Lärmvermeidung seien getroffen worden. Grundlage der Schallausbreitungsberechnungen sei ein digitales Geländemodell gewesen. Die Vorbelastungen durch A.-Markt und Sportstadion „Im Alten Weiher“ seien berücksichtigt worden. Ausgehend vom Parkplatzniveau ergebe sich schon durch das nach Osten ansteigende Gelände und die größeren Abstände zur Bebauung eine starke Abnahme der Schallstärke ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen. Die Standorte für die Lärmschutzwände seien möglichst nah an den Emissionsquellen vorgesehen, um so die Mindesthöhen möglichst niedrig zu halten. Die maximalen Höhen der Wände seien vertretbar. Da der Johann-Pestalozzi-Weg in einem Geländesprung liege, rage die Lärmschutzwand nur ca. 1,5 m über die Straße hinaus. Bei der Bebauung an der Karl-Marx-Straße nach Süden hin liege die geplante Wand ca. 10 m zur Grundstücksgrenze bzw. 35 m zu den Gebäuden, was die direkte Wahrnehmung der Lärmschutzwand vermindere. Zusätzlichen Sichtschutz böten die vorhandene Begrünung der angrenzenden Grundstücke und die geplante Begrünung entlang des Bachlaufs sowie der Wand selbst durch Kletterpflanzen. Zur besseren Anbindung des geplanten Sondergebietes sei eine direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher bzw. dem Brunnenweg vorgesehen. Der entsprechende Plan sei bis 18.2.2008 in der Offenlage und werde voraussichtlich am 13.3.2008 als Satzung beschlossen. Damit werde die Engstelle zwischen Illinger Straße und dem Brunnenweg und die Straße Am Burg umgangen und ein besserer Verkehrsfluss gewährleistet. Zusätzlich sei eine Kurzschlussverbindung von der Illinger Straße zur B 41 im Bereich der Augasse im kurz vor dem Abschluss stehenden Planfeststellungsverfahren. Allein dieser Durchstich werde nach Verkehrsuntersuchungen eine Verkehrsentlastung Im Alten Weiher von 39 % beitragen. Diese Maßnahmen seien jedoch im Gutachten der F GmbH noch nicht berücksichtigt. Für den Fall der Aufgabe des Marktes durch den Betreiber sei sogar eine Rückbauverpflichtung gemäß § 9 II Nr. 2 BauGB als Festsetzung aufgenommen worden.

Die von den Antragstellern vermisste Berücksichtigung eines Impulses für das Überfahren der „Regenrinne“ in der Zufahrt zum A.-Markt sei nicht nachvollziehbar. Lage des Tales und Trichterwirkung habe das digitale 3-D-Geländemodell des Lärmgutachtens berücksichtigt. Durch den geplanten Vollsortimenter erhöhe sich der prognostizierte Wert nur um 0,2 von 53,3 dB(A) auf 53,5 dB(A) und liege damit unter der Grenze von 1 dB(A) der TA-Lärm. Die Planungen für den Durchstich „Augasse“ - einschließlich der entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen - hätten nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun; dieser führe aber zu einer Verkehrsreduzierung im gesamten Innenstadtbereich. Das Gutachten stelle hingegen auf die derzeitigen Verhältnisse ab. Die Anzahl der An- und Abfahrten sei großzügig gerechnet, da davon auszugehen sei, dass tatsächlich ein Teil der Kunden mit einer Zu- und Abfahrt zum Brunnenweg sowohl beim Discounter als auch beim künftigen Markt einkaufen würden. Daher gehe das Gutachten davon aus, dass der Zusatzverkehr auf dem Brunnenweg deutlich unter 3000 Fahrzeugen liegen werde. Die Gesamtbelastung erhöhe sich durch die Zusatzbelastung um 0 bis maximal 0,9 dB(A). Das Gutachten halte sich streng an die TA-Lärm und die DIN 180005-1 und berücksichtige die bayerische Parkplatzstudie nur als vergleichende Studie. Den Prognoseberechnungen seien die in den Tabellen 26 und 31 aufgeführten Impulszuschläge zugrunde gelegt, welche – anders als Tabelle 25 der Parkplatzstudie – neben der Impulshaltigkeit auch die Parkplatzgröße und die Durchfahranteile berücksichtigten. Die Herrichtung einer Einmündung, nämlich einer einfachen Grundstückszufahrt zu einer Gewerbefläche sei kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 II Nr. 2 der 16. BImSchV. Erschließungsbeiträge für das Seitersbachtal seien nicht erhoben worden, da es noch nicht erschlossen sei. Die Antragsteller zögen aus § 11 III BauNVO falsche Schlüsse.

Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig, insbesondere erforderlich. Es gebe auch keine Abwägungsdisproportionalität gemäß § 1 VII BauGB. Neben der angestrebten Verbesserung der Nahversorgung seien auch die Interessen der angrenzenden Eigentümer an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation berücksichtigt und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen gelöst worden. Dass das Sondergebiet in der Nähe von Wohngebieten ausgewiesen werden solle, mache es nicht generell unzulässig. Gerade im vorliegenden Fall, in dem eine Gemengelage aus vorhandenem Gewerbe (A.-Markt), Sportanlagen und Parkplätzen bestehe, habe konkret geprüft und entschieden werden müssen.

Soweit die Antragsteller den Wegfall von Grünflächen rügten, sei festzustellen, dass lediglich 0,12 ha als Naherholungsfläche verloren gingen, was in der Relation zur verbliebenen Gesamtfläche geringfügig sei. Was den geltend gemachten Vertrauensschutz angehe, sei darauf hinzuweisen, dass der gesamte Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ ca. 32 ha umfasse und das – weitgehend erreichte - Ziel der Bereitstellung von Wohnbauflächen zur Schaffung eines zusammenhängenden Wohngebietes verfolge. Die meisten Wohnbauflächen seien als reines Wohngebiet festgesetzt. Es gebe daneben als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereiche und in Randlagen auch Mischgebiete, die die entsprechenden Nutzungen (Reitanlage, ehemaliger Einkaufsmarkt, Altenwohnheim) aufwiesen und mit dem Wohnen verträgliche Nutzungen zuließen. Gegenüber dem Plangebiet befinde sich zudem ein großflächiger A.-Markt (1200 qm Nettoverkaufsfläche) mit einem Parkplatz von 1 ha, dessen Zuwegung über dieselben Verkehrsflächen führe wie bei dem geplanten Markt. Unmittelbar neben dem A.-Markt befänden sich das örtliche Sportstadion mit weiteren Sportanlagen sowie der evangelische Kindergarten auf einer Fläche von 3,5 ha. Die Ausweisung des Mischgebietes am Maria-Juchacz-Ring, wo der Antragsteller zu 5) wohne, sei erfolgt, um dort Einrichtungen für die Versorgung des Wohngebietes anzusiedeln. Das Änderungsgebiet in südlicher Randlage umfasse 1,65 ha und berühre Wohnbereiche nur am Rande. Direkt westlich der vorhandenen Bebauung schließe sich eine sehr heterogene Bebauungs- und Nutzungsstruktur an. Der Änderungsbereich beinhalte ausschließlich Grundstücke in öffentlicher Hand. Die Sondergebietsfläche erstrecke sich nur über den bisher festgesetzten Parkplatz und einen nicht mehr benötigten Teil des Bolzplatzes, der bisher mit einer Größe von 60 x 90 m festgesetzt gewesen sei. Die Realisierung der vorgesehenen Weiheranlage sei aufgrund der geringen Wasserführung des Seitersbaches nicht möglich. Das Gebiet bleibe der Naherholung vorbehalten.

Die Standorte der Lärmschutzwände seien möglichst nahe an den Emissionsquellen und in möglichst geringer Höhe festgesetzt worden. Optische Beeinträchtigungen seien allenfalls äußerst gering. Als weitere vorsorgliche Maßnahme zum Immissionsschutz sei die Einhausung des Anlieferungsbereichs im Bebauungsplan festgesetzt. Außerdem würden die Fahrspuren in Asphalt ausgeführt, um die Geräuschentwicklung gering zu halten. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei nur von einer Marktgröße von maximal von 2500 qm nach den Planfestsetzungen auszugehen. Die schalltechnischen Untersuchungen seien von einer Verkaufsfläche von 2000 qm ausgegangen. Das schalltechnische Gutachten weise nach, dass bei Betrieb des geplanten Marktes dessen Zusatzbelastungen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für reine Wohngebiete von 50 dB(A) am Tag an jedem Immissionsort in der Umgebung um mindestens 2 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)) um mindestens 7 dB(A) unterschritten. An allen Gebäuden, an denen die Gewerbelärmvorbelastung den Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete einhalte, führe auch die Zusatzbelastung durch den Betrieb des Vollsortimenters nicht zu einer Gesamtbelastung, welche den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) überschreite. Daher werde auch der prognostizierte zusätzliche Verkehr, der sicherlich noch unter den prognostizierten Zahlen liegen werde, keine „einschlägige“ Mehrbelastung bringen. Die Antragsgegnerin habe sich mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und in den Abwägungsvorgang einbezogen. Es sei unrichtig, dass die vorhandenen Straßen zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr nicht geeignet seien. Dass sie ausreichend dimensioniert seien, zeige bereits der Betrieb des Discounters, der über eine höhere Kundenfrequenz als ein normaler Lebensmittelvollversorger verfüge. Dass das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999 beruhe, ergebe sich aus ihm nicht. Dass die leeren Stellflächen mit Fahrzeugen und Einkaufswagen abkürzend überfahren würden, sei lebensfremd.

Die Ausführungen zu § 34 BauGB lägen neben der Sache. Versprechen, Einrichtungen zu schaffen, habe die Antragsgegnerin nicht gegeben. Die Behauptung der Antragsteller, die Untersuchung der G sei nur danach erfolgt, wie die Antragsgegnerin möglichst hohe Mittel für einen Sportrasenplatz bekomme, sei unrichtig. Das Gutachten enthalte hierzu keine Ausführungen, und der Sportrasenplatz werde unabhängig von der Realisierung des Planes noch in diesem Jahr – 2008 – realisiert. Der Hinweis der Antragsteller auf Leerstände in der Wilhelm-Heinrich-Straße sei nichtssagend. Diese Straße sei im Rahmen der Untersuchung möglicher Standorte auch überprüft, aber aus einer Vielzahl von Gründen - wie die anderen - nicht favorisiert worden. Bisher seien alle Versuche der Antragsgegnerin, einen Investor für einen Einkaufsmarkt an diesem Standort zu finden, an der schwierigen Gemengelage gescheitert und insbesondere daran, dass sich das dortige Gelände im Eigentum vieler privater Eigentümer befinde. Der auszuwählende Standort habe „ins Stadtgebiet integriert“ sein müssen. Der Bereich des ehemaligen E.-Marktes sei im G-Gutachten berücksichtigt worden. Ob sich am Standort Maria-Juchacz-Ring ein weiterer Vollversorger ansiedeln werde, sei rein spekulativ.

Das Gericht hat am 27.5.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 20/08 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Aktenordner zur Planaufstellung) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

1.
Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
2.
im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
3.
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen.
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

1.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
2.
das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
3.
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,
4.
die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

(5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels in einem im Januar 2008 beschlossenen und bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin.

2

Bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gab die Antragsgegnerin folgenden Hinweis:

Stellungnahmen zur Planung können während des Auslegungszeitraumes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Mannheim abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

3

Die Antragstellerinnen haben während des Auslegungszeitraums keine Einwendungen erhoben.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat ihren Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerinnen seien mit ihren Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO in formeller Hinsicht präkludiert. Die im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen hätten sämtlich schon im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltend gemacht werden können. Der Präklusion stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Hinweis den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB und nicht den nicht identischen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO verwendet habe. Beide durch dasselbe Gesetz eingeführten Vorschriften seien untrennbar und widerspruchsfrei miteinander verzahnt. Der Hinweis rufe keinen Irrtum über die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen hervor. Er lasse keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. Der Hinweis erfülle die notwendige Warnfunktion und führe dem Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen seien, um die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden.

5

Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerinnen die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Sie halten die erfolgte Belehrung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB im Hinblick auf die abweichende Rechtsfolge nach § 47 Abs. 2a VwGO für unzureichend, da sie verschleiere, dass es möglich sei, sich mit der Erhebung nur einer einzigen Einwendung später sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten offen zu halten.

6

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss. Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

7

Der Senat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

Die Revision der Antragstellerinnen ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem dieser den Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen hat, steht mit Bundesrecht im Einklang.

9

Die Antragsteller sind mit ihren erstmals im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekanntmachung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren. Das ist hier der Fall. Dem Eintritt der Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in ihrer Belehrung den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB vorgesehenen Wortlaut verwendet hat.

10

1. Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB einerseits und derjenige von § 47 Abs. 2a VwGO andererseits dahin verstanden werden können, dass sie unterschiedliche Rechtsfolgen umschreiben (ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2010 - 15 N 09.135 - DVBl 2010, 387 = BauR 2010, 745).

11

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, BGBl I S. 3316, geänderten Fassung ist bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit (Hervorhebung hier) mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

12

Demgegenüber ist nach § 47 Abs. 2a VwGO in der durch dasselbe Gesetz vom 21. Dezember 2006 geänderten Fassung der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur (Hervorhebung hier) Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit nur verlangt, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051 Rn. 14).

13

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB kann dagegen dahin ausgelegt werden, dass ein Normenkontrollantrag teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen - unzulässig ist. Dass ein solches Verständnis naheliegt, wird durch die Gesetzgebungsmaterialien noch verstärkt. Denn während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Notwendigkeit gesehen worden, den (im Gesetzentwurf der Bundesregierung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB noch identischen) Wortlaut für § 47 Abs. 2a VwGO in der genannten Weise zu ändern. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zurück und sollte dazu dienen, das Gewollte präziser zum Ausdruck zu bringen, nämlich dass der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BTDrucks 16/3308 S. 20). Der Vertreter des Bundesinteresses hat im Revisionsverfahren hierzu ergänzend vorgetragen, mit der Änderung habe zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt werden sollen, dass die Präklusion nicht zu einer Teilunzulässigkeit des Normenkontrollantrags führen könne. Eine solche - von der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs nicht beabsichtigte - Fassung hätte zu prozessrechtlichen Problemen führen können, da z.B. das Verhältnis eines teilweise unzulässigen Normenkontrollantrags zur Qualität der Normenkontrolle als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle unklar geblieben wäre. Dass diese Änderung des Wortlauts von § 47 Abs. 2a VwGO nicht auch für die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB übernommen worden ist, dürfte als Redaktionsversehen anzusehen sein (so auch Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB § 3 Rn. 69).

14

2. Die von der Antragsgegnerin verwendete, am Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientierte Belehrung ist jedoch nicht geeignet, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben.

15

Ob der Hinweis über die Obliegenheit, Einwendungen zu erheben, ordnungsgemäß ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung für Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelt worden sind (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - BRS 49 Nr. 31 = Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 zu § 155a BBauG 1979). Eine derartige Belehrung darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Einwendungen oder Rügen abzuhalten. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteil vom 21. März 2003 - BVerwG 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 zum Vertretungszwang). Dies ist hier nicht der Fall.

16

Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung ist nicht geeignet, einen von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans Betroffenen in diesem Sinn in die Irre zu führen. Vielmehr macht sie dem Betroffenen deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE - BRS 73 Nr. 56). Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB folgende Belehrung lässt im Vergleich zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO erst recht keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte. Umso weniger hat eine derartige Belehrung - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - die Aufgabe, gleichsam taktische Erwägungen zu erleichtern, ob es sinnvoll und Erfolg versprechend ist, einzelne Einwendungen während des Verfahrens nach § 3 BauGB gezielt zurückzuhalten und sie erst im Normenkontrollverfahren geltend zu machen. Die Einführung der Präklusionswirkung soll vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Im Hinblick u.a. auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (Urteile vom 24. März 2010 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22). Mit der Belehrung braucht der Betroffene daher nicht darauf hingewiesen zu werden, dass sein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein kann, wenn er einzelne Einwendungen - bewusst - nicht erhebt.

17

Es spricht entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nichts dafür, dass die am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientierte Belehrung einen Betroffenen insgesamt davon abhalten könnte, Einwendungen zu erheben, weil ihm dies im Hinblick auf die Komplexität der Materie ohne Anwalt nicht möglich wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der von einer gemeindlichen Bauleitplanung Betroffene eigenständig in der Lage ist, die aus seiner Sicht gegen diese Planung sprechenden Gesichtspunkte und seine Betroffenheit so zu benennen, dass sie von der Gemeindeverwaltung und dem Rat der Gemeinde verstanden und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können. Einwendungen müssen so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Beschlüsse vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 4 VR 20.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165 S. 83 und vom 9. Oktober 2008 - BVerwG 9 PKH 2.08 - Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 1 Rn. 4). Rechtskenntnisse werden vom Bürger in diesem Zusammenhang aber nicht erwartet.

18

Zur Klarstellung ist allerdings hervorzuheben: Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei ihren Belehrungen den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu verwenden. Denn die maßgebliche Rechtsfolge ergibt sich aus § 47 Abs. 2a VwGO. Die Gemeinden sind im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung vielmehr gut beraten, sich bei ihren Belehrungen am Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO zu orientieren.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die – teilweise, hilfsweise vollständige - Unwirksamerklärung des am 28.8.2008 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ im Ortsteil Spiesen der Antragsgegnerin.

Am 4.4.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum einen die Aufstellung des Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ gemäß § 13a BauGB und zum anderen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Beide Beschlüsse wurden am 11.6.2008 ortsüblich bekanntgemacht; der Beschluss über die Auslegung enthielt einen Hinweis im Sinne des § 3 II 2 2. HS BauGB.

Die öffentliche Auslegung erfolgte – parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - vom 19. 6. bis 21.7.2008. Hierzu erhob allein der Antragsteller mit Schreiben vom 21.7.2008 Einwendungen. Er trug vor, dass vor ca. 4 bis 5 Jahren, als der Bebauungsplan „!n der Dreispitz“, 1. Bauabschnitt, beschlossen worden sei, das Gebiet, das jetzt in den 2. Bauabschnitt aufgenommen worden sei, ohne ersichtlichen Grund ausdrücklich ausgegliedert worden sei. Durch die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt entstünden für die Anlieger Mehrkosten. Zudem bestehe kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude (28 Wohneinheiten), da in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien, die nach der Vorgabe der Obersten Planungsbehörde zunächst geschlossen werden müssten. Des Weiteren befänden sich die Grundstücke, die erschlossen werden sollten, überwiegend im Privatbesitz; er selbst sei zur Veräußerung seiner Grundstücke nicht bereit. Der Bebauungsplan solle aufgrund der Interessenanmeldung nur eines Anliegers beschlossen werden. Auch sei ein Großteil der Flächen nicht als Baugebiet geeignet, da der Untergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die angrenzenden Unternehmen wie Reisebüro B und Bäckerei C verursachten erhebliche Lärmbelästigungen, die das Plangebiet für Wohnraum nicht geeignet erscheinen ließen. Die ermittelten Geräuschimmissionen (nachts 40 dB(A), tags 55 dB(A)) seien insbesondere nachts grenzwertig, so dass mit einer Überschreitung der zulässigen Werte zu rechnen sei. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans würden 44 % des nahezu unversiegelten Plangebiets versiegelt, was einen weiteren Eingriff und Auswirkungen auf die Umwelt und das Naturgut Wasser bedeute.

In seiner Sitzung vom 28.8.2008 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Abwägung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers und der Träger öffentlicher Belange vor und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Der Bebauungsplan wurde am 2.9.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 1.10.2008 gemäß § 10 III BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Satzung, der in die nicht aneinander angrenzenden Teilbereiche A, B und C aufgeteilt ist, umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 0,8 ha (Nr. 4.1 der Planbegründung) . Der Teilbereich A liegt im Süd-Osten der Wohnbebauung der Hauptstraße und grenzt im Süden, wo er in das Plangebiet des 1999 beschlossenen und insoweit nunmehr geänderten Bebauungsplans „In der Dreispitz“ hineinragt, und im Südwesten an die Straße In der Dreispitz sowie im Osten an Wohnbauflächen der Schubertstraße an. Der Teilbereich B liegt südlich der Hauptstraße und ist von dem südlichen Teil des Teilbereichs A durch die Straße In der Dreispitz und von dem sich südlich anschließenden Teilbereich C durch Wohnbebauung getrennt. Im Bebauungsplan „In der Dreispitz“ von 1999, an dessen Plangebiet alle drei (Teil-) Planbereiche angrenzen, war das Plangebiet bei der Beschlussfassung über die Satzung wegen eigentumsrechtlicher Vorbehalte/ Schwierigkeiten ausgenommen worden. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt; nicht zulässige Arten von Nutzungen sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 1 V BauNVO) sowie für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 1 VI Nr. 1 BauNVO). Im Teilbereich A sind Flächen festgesetzt, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 V Nr. 1 und VI BauGB).

Am 16.6.2009 hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung Spiesen, Flur …, Parzellen Nrn. … ist, Normenkontrollantrag gegen die Satzung erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten und Interessen verletzt. Durch den Bebauungsplan sollten im Plangebiet ca. 14 Grundstücke erschlossen und dadurch ca. 28 Wohneinheiten, d.h. zwei Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden. Die Grundstücke stünden überwiegend im Eigentum Privater, die ebenso wie er selbst ausdrücklich erklärt hätten, dass sie nicht zum Verkauf der Grundstücke bereit seien. Daher sei die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde zweifelhaft. Bereits bei seiner Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude in der Gemeinde bestehe, da noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien. Von den insgesamt ca. 8 ha (richtig: 0,8 ha) Fläche stünden ca. 3600 qm in seinem Eigentum. Die Antragsgegnerin habe hingegen bei ihrer Ermessensausübung sowohl die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch seine fehlende Verkaufsbereitschaft bzw. seine fehlenden Bauabsichten völlig außer Acht gelassen. Auf sein hierauf hinweisendes Schreiben vom 21.7.2008 habe die Antragsgegnerin unter dem 3.9.2008 lediglich dargelegt, dass die Baulücken sicherlich zusätzliches Wohnbaulandpotenzial darstellten, jedoch die Grundstücksverfügbarkeit aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen oft sehr schwierig sei und eine kurzfristige Bebauung solcher einzelner Baugrundstücke unmöglich machten. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend, da nicht alle 70 Baulücken in Händen von Erbengemeinschaften stünden, sondern sehr wohl gekauft und bebaut werden könnten. Auch die im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke privater Eigentümer stünden nicht zum Verkauf und könnten daher ebenfalls zur Bebauung nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Der vorliegende Bebauungsplan, dessen Flächen der Plan von 1999 ausdrücklich ausgegrenzt habe, sei nur wegen eines einzigen Anliegers, des Reisebusunternehmers B, beschlossen worden, weil die Antragsgegnerin diesem in einem Notarvertrag zugesichert habe, dass in dem entsprechenden Bereich bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Dieser Anlieger habe Schadensersatzforderungen für den Fall angekündigt, dass der Plan nicht aufgestellt und durchgesetzt werde. Da dies der einzige Grund für die Aufstellung des Planes gewesen sei, habe auch deshalb keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Zudem sei ein Großteil der Grundstücksfläche nicht als Bauland geeignet, da der Untergrund nicht tragfähig sei. Dies gelte für etwa die Hälfte des im Plan gemäß § 9 V BauGB entsprechend gekennzeichneten Teilbereichs A. Dort seien für nicht unterkellerte Gebäude Bodenaustauschmaßnahmen notwendig, da der Baugrund in den oberen Schichten ca. 1 bis 1,50 m (östlich der Erschließungsstraße) bzw. 3 m (südlich der Erschließungsstraße) zum Teil nicht ausreichend tragfähig sei. Ein Großteil des Baugebiets sei daher nur durch erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung und entsprechenden Mehraufwand möglich, was auch die Anzahl der Interessenten, soweit vorhanden, erheblich reduzieren werde. Zudem habe er ebenfalls bei seiner Anhörung schon gerügt, dass aufgrund der angrenzenden Unternehmen wie Reisebus B und Bäckerei C mit erheblichen Geräuschimmissionen zu rechnen sei, so dass das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nicht geeignet sei. Die im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens gemessenen Geräuschimmissionen lägen nachts bei 40 dB(A) und tagsüber bei 45 dB(A) und seien so grenzwertig, dass zu vermuten sei, dass diese auch überschritten werden könnten. Auch insoweit seien die Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmkonflikte ohne weitere Abwägung zurückgewiesen worden. Dem Einwand des Antragstellers, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplans ca. 44 % des Plangebiets versiegelt sein werde, habe die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass eine brachliegende innerörtliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für die Naherholung habe, im vorliegenden Fall einer konkreten Nutzung zugeführt und damit funktionell aufgewertet würde. Des Weiteren grenze sein Grundstück in der H-str. der Antragsgegnerin unmittelbar an die im Plangebiet gelegenen Grundstücke an und werde durch die geplante Bebauung beeinträchtigt. Vorliegend sei das Abwägungsgebot mangels ordnungsgemäßer Abwägung verletzt, da sie nur das Interesse eines einzelnen Anliegers und ihr eigenes Interesse berücksichtigt habe. Sie habe weder den fehlenden Bedarf für weitere Baugrundstücke, der die Möglichkeit eines Verkaufs fraglich erscheinen lasse, noch seine Interessen erwogen. Durch die Erschließung müsse er nämlich erhebliche Erschließungskosten zahlen, ohne dass er seine Grundstücke bebauen wolle oder verkaufen wolle bzw. könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „In der Dreispitz, 2. BA“ der Gemeinde Spiesen-Elversberg, beschlossen als Satzung am 28.8.2008, für unwirksam zu erklären, soweit er sich auf den Teilbereich A erstreckt,

hilfsweise – sofern der Plan nicht teilbar sein sollte -, den vorbezeichneten Bebauungsplan vollumfänglich für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan aus dem am 7.7.2006 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan, der den Flächennutzungsplan von 1982 fortschreibe, entwickelt sei. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der Prognose für die Zukunft seien die Wohnbauflächen bereits von ca. 52 ha auf rund 13 ha zurückgefahren worden. Der Flächennutzungsplan sei vom Ministerium für Umwelt unter dieser Vorgabe am 12.7.2006 genehmigt worden. Der Bebauungsplan folge dem Landesentwicklungsplan „Umwelt“, nach dem der innerörtlichen Bebauung Vorrang zu gewähren sei. Ausweislich der Veröffentlichung des Planes seien nur die Einwendungen zu berücksichtigen, die binnen Jahresfrist gegen ihn vorgebracht worden seien. Insgesamt hätten sich 127 Bauwillige bei der Antragsgegnerin gemeldet. Dass das Plangebiet zur Bebauung geeignet sei, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie der Baugrunduntersuchung des Gutachters Dr. H. M.. Im Rahmen der erfolgten Umlegung habe der Antragsteller den Vorschlag des Umlegungsausschusses - 5 Bauflächen und die Zahlung von 7.416,50 EUR - zurückgewiesen und stattdessen 6 Grundstücke gefordert und erhalten gegen eine Zuzahlung von 19.219,50 EUR. In diesem Verhalten liege eine konkludente Zustimmung des Antragstellers. Im Übrigen sei bereits mit Schreiben vom 30.12.1999 im Vorfeld des Vertrages vom 9.2.2000 auf die Grenze des rechtsgültigen Bebauungsplanes hingewiesen worden.

Der Umlegungsausschuss hat durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Beschluss vom 23.10.2009, den der Antragsteller nicht angefochten hatte, den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „In der Dreispitz“ aufgestellt.

Der Senat hat am 8.10.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7. eingestellt.

Die am 13.11.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13.11.2007 als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans "Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ aus dem Jahre 1973 überplante den gesamten Bereich zwischen Karl-Marx-Straße und Illinger Straße; sein Kernbereich waren die Wohngebiete um den Maria-Juchacz-Ring. Eine Teiländerung, die auch eine Teilfläche des jetzigen Änderungsbereichs umfasste, erfolgte 1978.

Der Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Änderungsbebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,8 ha in der Gemarkung A-Stadt und besteht aus den Parzellen 471, 472 (Johann-Pestalozzi-Weg), 473, 145/10 (teilweise) und 795/7 (teilweise, Brunnenweg). Das Plangebiet wird im Osten vom Brunnenweg begrenzt, verläuft im Norden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung am Maria-Juchacz-Ring 64 bis 68 sowie entlang der nördlichen Seite des Johann-Pestalozzi-Wegs und im Süden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Karl-Marx-Straße bis etwa zum Anwesen Nr. 30. Die westliche Grenze liegt in Höhe der Anwesen Karl-Marx-Straße 30 im Süden und Maria-Juchacz-Ring 64 im Norden.

Der Bebauungsplan in der Fassung der Änderung von 1978 setzte für das insgesamt im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Plangebiet eine Parkplatzfläche am Brunnenweg, westlich daran anschließend ein Kleinspielfeld (60 m x 90 m) sowie eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest; nach Westen sollte sich dann eine Wasserfläche (Weiher) anschließen. Die am Maria-Juchacz-Ring und am Johann-Pestalozzi-Weg an das Plangebiet angrenzenden Baugrundstücke sind ebenso wie zwei angrenzende Grundstücke in der Karl-Marx-Straße als reines Wohngebiet festgesetzt. Bei der als Parkplatz festgesetzten Fläche handelt es sich um eine mit einer Drainage versehene Wiesenfläche, die gelegentlich - z.B. anlässlich des Altstadtfestes von A-Stadt - zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Nicht umgesetzt wurde die Planung hinsichtlich der Parkanlage; im als Spielfeld festgesetzten Bereich ist ein einfacher Bolzplatz angelegt.

Die angefochtene Satzung setzt u.a. - als Art der baulichen Nutzung - auf dem östlichen, ca. 0,83 ha großen Teil des Plangebiets ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „großflächiger Einzelhandel“ fest, das der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes und der erforderlichen Stellplätze dienen soll. Zulässig sind ein Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit Non-Food-Anteilen einschließlich Getränkemarkt mit – ausweislich des Textteiles – einer Geschossfläche von maximal 2500 qm und einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 2.000 qm, ferner der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Ausstellungsräume sowie Nebenanlagen sowie maximal ein Werbepylon. Unzulässig ist ein Lebensmittelmarkt als Discounter. Westlich des Sondergebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Bolzplatz“ ausgewiesen.

Der Flächennutzungsplan, der bisher für den Änderungsbereich Wohnbaufläche sowie – ohne räumlich konkrete Festlegung – die Symbole für einen geplanten Sportplatz und einen Kinderspielplatz darstellte, sollte ausweislich der Begründung zur Satzung im sogenannten Parallelverfahren (§ 8 III BauGB) geändert werden; er ist am 13.11.2007 beschlossen worden.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 21.9.2006 die Aufstellung des 2. Änderungs-Bebauungsplans "Auf’ m Burg", Teilbereich Seitersbachtal; der Beschluss wurde am 6.10.2006 ortsüblich bekannt gemacht, der seinerzeit noch eine wesentlich weiter nach Westen reichende Teilfläche des ursprünglichen Plangebietes umfassen sollte.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 I BauGB fand mit Schreiben 19.10.2006 statt, dem sich ein „Abstimmungsgespräch“ am 2.11.2006 anschloss. Am 7.2.2007 fand auf Einladung der Antragsgegnerin eine Informationsveranstaltung für Anlieger statt.

Am 29.3.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin,

„a) den Stadtratsbeschluss vom 21. September 2006 aufzuheben und die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes, 2. Teiländerung „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, gemäß dem verkleinerten Geltungsbereich vorzunehmen,

b) die vorliegenden Entwürfe, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Lärmschutzgutachten,

c) die frühzeitige Bürgerbeteiligung durch Auslegung der Planunterlagen und

d) die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.“

Der Beschluss wurde am 13.4.2007 – unter Hinweis darauf, dass der Vorentwurf sowohl der Bebauungsplanänderung als auch des Flächennutzungsplanes vom 16.4.2007 bis zum 4.5.2007 zu jedermanns Einsicht öffentlich auslägen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung bestehe - ortsüblich bekannt gemacht.

Daraufhin erhoben u.a. alle Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.

Unter dem 10.4.2007 erfolgte eine erneute frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurden im Januar 2007 das „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“ durch die G. sowie im März 2007 das Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ der Stadt Ottweiler“ und im Mai 2007 das Gutachten „Stadt Ottweiler – Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ 2. Änderung – Schalltechnische Stellungnahme zum Bolzplatz“, beide von der F, erstellt. Ferner untersuchte Dipl.- M. in seinem Gutachten vom 17.6.2007 das Vorkommen des Großen Feuerfalters auf dem Plangebiet. Außerdem erfolgte eine hydraulische Berechnung des Kanalnetzes der Antragsgegnerin.

Am 5.7.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Billigung des Entwurfes des Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplanänderung, die Abwägung der anlässlich der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie die Offenlage gemäß § 3 II BauGB.

Die Anlieger wurden mit Schreiben vom 9. bzw. 10.7. 2007 über die Behandlung ihrer Einwendungen beschieden.

Die Auslage der Planunterlagen erfolgte vom 23.7.2007 bis 23.8.2007 nach ortsüblicher Bekanntmachung am 13.7.2007.

Die Antragsteller zu 1), 2), 4), 5) und 7) erhoben während der Offenlegung Einwendungen.

Unter dem 18.7.2007 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 II BauGB beteiligt.

Unter dem 26.9.2007 befasste sich der Stadtrat mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Die Benachrichtigung über die Behandlung der Anregungen und Bedenken erfolgte mit Schreiben vom 27./ 28.9.2007. Am 13.11.2007 folgte ein „Ergänzungsbeschluss“, mit dem ergänzend weitere Anregungen und Bedenken abgewogen wurden. Ferner wurden der Beschluss der Flächennutzungsplanteiländerung sowie der Satzungsbeschluss erneuert.

Am 7.12.2007 wurde die Änderung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht und ausgefertigt. Am 22.2.2008 erfolgte dann eine nochmalige ortsübliche Bekanntmachung.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Ministerium für Umwelt unter dem 30.11.2007 gemäß § 6 I BauGB genehmigt; die Genehmigung wurde gemäß § 6 V BauGB ortsüblich zunächst am 7.12.2007 und dann erneut am 22.2.2008 bekannt gemacht.

Am 16.1.2008 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie tragen zu seiner Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da sie sich als Eigentümer bzw. Nutzer der umliegenden – aus ihrer Anschrift ersichtlichen - Immobilien auf ihr Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange beriefen. Da sie in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet wohnten, könnten sie in ihren Rechten verletzt sein. Dies belege bereits die Tatsache, dass z.B. im Bereich der Karl-Marx-Straße eine 4 m hohe Lärmschutzwand unmittelbar an ihrem Grundstück errichtet werden solle; Gleiches gelte für die Anwohner des Johann-Pestalozzi-Weges und damit auch für den Bereich des Maria-Juchacz-Ringes.

Im Einzelnen sei zu sehen, dass sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1), 2) und 6) einerseits aus der Lage ihrer Grundstücke und andererseits aus dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen ergebe. Die unmittelbare Betroffenheit zeige sich schon daran, dass sich für ihre Grundstücke erhebliche Lärmvermeidungsmaßnahmen in den planerischen Vorgaben fänden. Der Antragsteller zu 3) wohne in der Straße Am Burg, also unmittelbar im Bereich der Zufahrt zum bestehenden Einkaufszentrum und auch der Zuwegung zum geplanten Markt. Er sei von der Verkehrssituation und erheblich steigenden Lärmemissionen deutlich betroffen. Auch die Antragsgegnerin selbst gehe davon aus, dass der gesamte Zuwegungsverkehr über diese Straße verlaufe. Die entstehenden Lärmemissionen würden ein für ihn hinnehmbares Maß bei Weitem übersteigen. Die Lärmstudie, die die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben habe, gehe von falschen Voraussetzungen aus, stelle fehlerhafte Berechnungen an und komme zu unzutreffenden Schlussfolgerungen. Selbst wenn der von der Antragsgegnerin geplante künftige Verkehrsweg über eine Verbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geschaffen, was noch offen sei, und seine Straße zur Sackgasse werde, werde er nicht entlastet sein, da der Verkehrslärm 5 m vor seinem Anwesen dann durch Verkehrslärm 20 m hinter dem Haus ersetzt werde. Der weitaus größte Teil des Verkehrsaufkommens zu dem künftigen Markt werde die zur Aufnahme einer solchen Verkehrsmenge ungeeignete Straße Am Burg benutzen. Gleiches gelte für den Antragsteller zu 4), der fast gegenüber dem Antragsteller zu 3) wohne. Die Einfahrt zum geplanten Markt beginne genau an seinem Grundstück, das unmittelbar an den Johann-Pestalozzi-Weg anschließe und im rückwärtigen Bereich nur 5 m von der zu bebauenden Fläche entfernt sei. Der Antragsteller zu 5) habe seinen Wohn- und Schlafbereich unmittelbar im rückwärtigen Bereich des Hausanwesens I-Straße, das unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenze. Er werde daher von den durch den geplanten Markt zu erwartenden Lärm- und Geräuschemissionen – auch im Gartenbereich - unmittelbar betroffen; die Entfernung zum Einkaufsmarkt betrage 80 – 100 m. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen reichten bei Weitem nicht aus. Außerdem sei wegen der völligen Überlastung der Straße Am Burg durch den zu erwartenden Verkehr damit zu rechnen, dass auch der Maria-Juchacz-Ring genutzt, dort „zweckentfremdet“ geparkt und anschließend über den unmittelbaren Anlieger-Verbindungsfußweg die Erreichung des Marktes angestrebt werde. Ferner sei eine optische Beeinträchtigung seines Anwesens angesichts der Größe des geplanten Einkaufszentrums und alleine schon seines Daches zu befürchten. Der Antragsteller zu 7), dessen Hausanwesen in der Karl-Marx-Straße liege, sei ebenfalls von den vom Einkaufsmarkt hervorgerufenen Lärmemissionen und den durch den steigenden Verkehr, der über die Karl-Marx-Straße verlaufe, verursachten Emissionen unmittelbar betroffen. Er wohne nach wie vor in dem Hausanwesen, das er zwar verkauft habe, bei dem aber noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet worden seien. Da Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, könne auch nicht umfassend Stellung genommen werden. Ausweislich der Plan-Zeichnung, die dem Bebauungsplan bei der Offenlegung beigefügt gewesen sei, ergebe sich eine Grundfläche von (79 x 32 m =) 2528 qm, womit die im Textteil vorgegebene Gesamtfläche von 2500 qm überschritten sei.

Der Bebauungsplan sei unwirksam, da er dem Abwägungsgebot nicht gerecht werde. Die Antragsgegnerin vertrete die Auffassung, dass durch den Bebauungsplan nur städtische Grundstücke betroffen seien. Das Seitersbachtal trenne die reinen Wohngebiete „rückwärtiger Bereich der Karl-Marx-Straße“ von dem reinen Wohngebiet Auf’ m Burg (Maria-Juchacz-Ring), wo die Antragsteller als Eigentümer ihrer Hausgrundstücke wohnten. Diese Wohngebiete seien durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffen. Die gesamte Verkehrswegesituation sei durch typische innerstädtische Straßen gekennzeichnet, die einerseits nicht zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr geeignet seien und schon gar nicht zur Aufnahme von Schwerverkehr. Eine Zuwegung durch die Innenstadt von A-Stadt sei durch sehr dichte Bebauung, durch Fachwerkhäuser und durch ein sehr altes und enges Straßennetz gekennzeichnet. Bei einer Streckenführung über die B 41, Schloßstraße, Sammetgasse und Im Alten Weiher komme es schon jetzt insbesondere in den Verkehrsspitzenzeiten wegen einer Engstelle in der Sammetgasse zu erheblichen Verkehrsproblemen; bei einer Streckenführung über die B 41, Illinger Straße, Am Burg, Brunnenweg sei es ähnlich mit Engstellen im Bereich der Illinger Straße sowie der Straße Am Burg, wo der Lieferverkehr für einen Lebensmitteldiscounter (A.) die dortige Stelle nur unter Befahren der gesamten Bürgersteigbreite passieren könne. Sonstige Zuwegungen existierten entweder aus straßenverkehrsrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht. Die Straße Am Burg, über die die Zufahrt der Zulieferfahrzeuge erfolgen solle, sei bereits heute überlastet. Bisher hätten die vorhandenen Straßen fast ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke gedient. Die Verkehrszunahme um mehr als 3000 Fahrzeuge täglich führe dazu, dass neben dem Einkaufsverkehr mit Pkw noch weitere schwere Lkw im Anlieferverkehr die Straße passieren müssten und regelmäßig ein Verkehrschaos verursachten, so dass die Sicherheit der Bürger dort nicht mehr gewährleistet wäre. Abhilfemaßnahmen seitens der Antragsgegnerin seien nicht vorgesehen und wegen der topografischen Lage der dortigen Grundstücke auch nicht möglich. Die Erschließung des Sondergebietes sei daher nicht gewährleistet.

Das Plangebiet sei bisher für die Naherholung, insbesondere für eine Parkanlage mit Weiher vorgesehen gewesen, womit seinerzeit auch die hohen Preise für Grundstücke am Maria-Juchacz-Ring begründet worden seien. Daher sei der durch entsprechende Versprechungen der Antragsgegnerin geschaffene Vertrauensschutz eines Privatmannes auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans als privater Belang in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Dies sei jedoch nicht oder nur unzutreffend der Fall gewesen. Schließlich seien mit den Erschließungskosten auch die Kosten für die Errichtung dieser Anlagen berechnet worden. Sämtliche Anwohner hätten im Vertrauen auf die Planung sowohl ihre Ruheräume als auch ihre Rückzugsgebiete in den hinteren, dem geplanten Sondergebiet zugewandten Bereich verlegt. Nunmehr sollten ihnen von der riesigen Parkfläche und dem Autolärm ausgehende Emissionen, eine mindestens 4 m hohe Lärmschutzwand und die Aussicht auf ein riesiges Marktdach oder eine Lärmschutzwand zugemutet werden. Der Bebauungsplan sei auch deshalb wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO nichtig. Zudem sei der großflächige Einzelhandelsbetrieb unzulässig, da er sich nicht in die nähere Umgebung, die bisher keinen großflächigen Einzelhandelsmarkt aufweise, gemäß § 34 I BauGB einfüge.

Das Lärmschutzgutachten gehe von unzutreffenden Erwägungen aus. So werde eine tragfähige Begründung für die Annahme, dass die durch den Vollsortimenter verursachten Geräuschemissionen niedriger als die des Discounters lägen, nicht gegeben. Außerdem gehe die Studie von einer Nettoverkaufsfläche von 1200 qm und damit nur 1575 Kfz-Kunden mit insgesamt 3150 Zu- und Abfahrten aus. (Bl. 11 Gerichtsakte) Tatsächlich sei jedoch von einer Marktgröße von 2500 bis 3000 qm und mindestens 2000 qm Verkaufsfläche auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Vollsortimenter wesentlich weniger Zu- und Abfahrten haben solle als ein Discounter. Da ein Vollsortimenter eine wesentlich höhere Sortimentsanzahl und damit mehr Warenströme habe, müsse bei ihm auch die Anlieferungsfrequenz höher sein. Ferner seien insbesondere die Grundstücke Karl-Marx-Straße und nicht bei der Berechnung berücksichtigt worden. Diese lägen zentral im Bebauungsbereich, so dass sich dort erhebliche Emissionsüberschreitungen ergäben. Im Übrigen seien die von dem Sportplatz, der sich neben dem Discounter befinde, ausgehenden Emissionen im Gutachten nicht berücksichtigt.

Das F-Gutachten gehe weiter unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Umgebung („hiesigem Gebiet“) des Plangebietes um eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm handele, während tatsächlich die Grundstücke aller Antragsteller im reinen Wohngebiet lägen und dieses deutlich durch eine Straße von A.-Markt und Sportstadion angegrenzt sei, die bei natürlicher Betrachtungsweise der Kernstadt zuzurechnen seien. Zudem basiere das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999, als sich A. noch in der Straße Im Alten Weiher befunden habe. Der Zuschlag aus der Parkplatzlärmstudie für „Parkplatzart asphaltiert“ berücksichtige nicht, dass für die Stellflächen Rasen- bzw. Pflastersteine vorgesehen seien und dies zu höheren Lärmwerten führe (Zuschlag 7,2 statt 3 dB(A)), wenn sie durch Einkaufswagen und Parkverkehr „abkürzend“ überfahren würden; dies betreffe auch den Zuschlag für das Taktmaximalpegelverfahren. Hinsichtlich der Situation bei A. fehlten die Zuschläge für Impulshaftigkeit bei Überfahren der Regenrinne am Eingang des Parkplatzes an der dem reinen Wohngebiet zugewandten Seite. Außerdem sei bei der Andienung davon ausgegangen worden, dass die Anlieferung an einer Innenrampe mit Torrandabdichtung erfolge, die es aber nicht gebe. Hierfür müssten entsprechende Zuschläge gegeben werden. Die angegebene Entladung in der Ruhezeit zwischen 6 und 7 Uhr sei unzulässig. Die Tallage und Trichterwirkung des Talkessels würden nicht berücksichtigt. Da die Lärmwerte schon durch die Vorbelastung durch den Discounter doppelt so hoch -mehr als 3 dB (A) - als im reinen Wohngebiet nach BImSchG zulässig seien, dürfe keine weitere Lärmlast zugemutet werden, sondern müsse zuerst die Vorbelastung gesenkt werden. Der Ausgangsschallleistungspegel betrage nach Gutachten 63 dB(A), nach Studie 65,4 dB(A); immer seien die geringst möglichen Zuschläge zugrunde gelegt worden. Die Verwertung dieses Gutachtens begründe einen Abwägungsfehler.

Der „Durchstich Augasse“, der zur nicht nachvollziehbaren Senkung des Verkehrslärms um 39 % führen solle, sei schon seit Jahren geplant, aber bisher nicht realisiert worden. Nach dem Gutachten von 1999 (Vgl. schalltechnische  Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung Im AltenWeiher – Illinger Straße“, Schriftsatz der Antragsteller vom 21.4.2008, Bl. 83 Gerichtsakte) hätten 4950 Fahrzeuge die Straße Auf Burg befahren. Für 2015 und durch den Einzelhandel – ohne Verkehr Maria-Juchacz-Ring 2 – würden 6610 Fahrzeuge erwartet. Durch das Herunterrechnen um 39 % gelange man zu dem Ergebnis, dass dann weit weniger Fahrzeuge die Straße passieren würden als zuvor ohne die Marktansiedlung, obwohl es schon 3200 Bewegungen für An- und Abfahrten bezogen auf den neuen Markt gebe. Die Altbewegungen würden nur noch 800 gegenüber 4950 zuvor betragen und dies noch ohne A.-Einkäufer und die dortigen Anwohner; der neue Markt würde nur 670 Kunden-Fahrzeuge (= 20 % von 5508 – 39 %) anlocken. Dies zeige die Schwächen des Lärmgutachtens. Die Verkehrszählung aus dem Jahre 1999 sei für die Beurteilung des jetzigen Verkehrsaufkommens unbrauchbar. Die Antragsgegnerin habe den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie § 11 III 1 Nr. 2 und III 3 BauNVO nicht hinreichend beachtet.

Das „Nahversorgungskonzept“ stelle tatsächlich lediglich eine Standortbeurteilung dar, die nach einseitigen Kriterien, nämlich nach der Suche nach einem Standort für einen Vollsortimenter und möglichst hohen Mitteln für den Bau eines Sportrasenplatzes erfolgt sei. Der Haupteinkaufsbereich der Antragsgegnerin in der Wilhelm-Heinrich-Straße stehe hingegen im Prinzip leer. Auch gebe es freie Flächen im Gewerbegebiet „Etzwiese“, im Bereich des Neubaugebietes und des Gewerbegebietes „Betzelhübel“ sowie im Bereich des Gewerbegebietes „Krumme Kehr“. Außerdem sei im Bereich des ehemaligen E.-Marktes und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (ca. 600 m) ein weiteres Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geplant bzw. zwischenzeitlich schon genehmigt worden. Sowohl G als auch F seien in ihren Gutachten noch von der Stilllegung der Marktsituation Maria-Juchacz-Ring ausgegangen, obwohl die Antragsgegnerin zu dieser Zeit schon die A. mit der Flächennutzungsplanteiländerung beauftragt gehabt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei innerhalb des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ eine Funktionsmischung planerisch gewollt gewesen. Für die dezentrale wohnortnahe Versorgung, wie sie der Siedlungsplan 2006 mit Betrieben zwischen 700 und 1000 qm anstrebe, sei weder ein Sondergebiet noch ein Gewerbegebiet erforderlich; der Antragsgegnerin gehe es jedoch um eine Versorgung der gesamten Stadt.

Der Plan verstoße gegen naturschutzrechtliche und baurechtliche Vorschriften. Großflächige Einkaufsbereiche gehörten zudem in ein Kerngebiet, nicht in Wohngebiete. Eine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten bzw. dessen förmliche Anhörung habe nicht stattgefunden. Es seien auch keine umfassenden Aufnahmen der Oberflächen- und Grundwassersituation vorgenommen und der Entwicklungszustand der Umwelt sei nicht bewertet worden. Bei dem Plangebiet handele es sich um Aufschüttungsgelände mit Brandresten, die als Sondermüll oder Sonderabfälle entsorgt werden müssten. Das Plangebiet sei weder zentral noch fußläufig zu erreichen. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe seien zudem unterblieben. Eine Umweltprüfung habe nicht stattgefunden. Luftverunreinigungen und Geräuschkonzentrationen seien nicht berücksichtigt worden. Durch die Errichtung von mindestens 4 m hohen Lärmschutzwänden werde in die Belichtung und Beschattung sowie in die Bausubstanz eines jeden Anwesens eingegriffen. Die Planung sei auch mit einer vernünftigen Gestaltung des Ortsbildes unvereinbar. Die Belange des Umweltschutzes - die Vermeidung von Emissionen - seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Grundsätzliche Festsetzungen für den fließenden und den ruhenden Verkehr seien in den Bebauungsplan nicht aufgenommen worden, auch fehle eine Erläuterung, wie der Verkehrsfluss gewährleistet werden solle. Da der Plan in den Gesamtcharakter der Wohngebiete eingreife, hätte zuvor deren Charakter rechtlich geändert werden müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die am 13. November 2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da ein schlüssiger Antrag und zudem die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) fehlten. Das Plangebiet grenze weder an die Straße „Am Burg“, in der die Antragsteller zu 3) und 4) wohnten, noch an den Maria-Juchacz-Ring an, wo der Antragsteller zu 5) wohne. Auch ende es etwa in Höhe des Anwesens Karl-Marx-Straße 30, während der Antragsteller zu 7) im Anwesen Nr. dieser Straße wohne. Außerdem sei zwischen Nr. 20 und Nr. 30 dieser Straße eine Grünfläche vorgesehen. Diese Antragsteller – zumal die Antragsteller zu 3) und 5), deren Grundstücke ganz erheblich vom Plangebiet entfernt lägen - seien also von der Planung nicht unmittelbar betroffen. Da es kein allgemeines drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gebe, könnten die Antragsteller keine Verletzung ihres Rechtes auf gerechte Abwägung nach § 1 VII BauGB geltend machen. Sie hätten weder konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen noch dargelegt, dass die Beeinträchtigung mehr als nur geringfügig sei. Was den vorgetragenen Mehrverkehr anlange, werde die Antragsgegnerin eine neue direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher herstellen. Auch fehle das Rechtschutzinteresse, denn die Rechtsstellung der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) könne sich durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes nicht verbessern, da sie ohnehin von der Planverwirklichung nicht berührt würden.

Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine umfassende Umweltprüfung habe gemäß §§ 2 IV i.V.m. 1 VI Nr. 7, 1a BauGB stattgefunden. Sämtliche Belange seien ermittelt und bewertet worden, wie der Umweltbericht zeige. Die Antragsgegnerin habe sich mit den vorhandenen Bedingungen am Standort auseinander gesetzt und zunächst Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ermittelt. Es seien Belange wie Topographie, Geologie, Klima- und Lufthygiene, Oberflächen- und Grundwasser, Vegetation, Landschaftsbild und Emissionssituation betrachtet und eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands in diesen Bereichen durchgeführt und bewertet worden. Die Auswirkungen auf Mensch und Gesundheit, Sportanlagenlärm, Abgasbelastung und Ablagerungen, Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, Landschaftsbild und Erholung sowie Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet worden. Schließlich seien Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen unter Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und dem Betroffenenschutz und Sachgütern betrachtet worden. Der Umweltbericht entspreche der Anlage 1 zu §§ 2 IV und 2a BauGB. Zum Lärmschutz sei ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, dessen Ergebnisse in die textlichen Festsetzungen als erhebliche Einschränkungen und Auflagen eingeflossen seien. Aufgrund einer Einwendung sei auch ein Gutachten zur Gefährdung des Lebensraums des Großen Feuerfalters durch die Planverwirklichung eingeholt worden. Eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – sei am 27.11.2006 erfolgt, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Die Aufnahme des Oberflächen- und Grundwassers sowie des Entwicklungszustandes der Umwelt sei aus dem Umweltbericht zu ersehen. Neben den Stellungnahmen der Fachbehörden sei ein Gutachten zur Vordimensionierung der Regenrückhaltung im Teilbereich Seitersbachtal eingeholt worden. Dass es sich bei dem Plangebiet um Aufschüttungsgelände handele, sei in der Planbegründung ausgeführt.

In den letzten Jahren seien Märkte in A-Stadt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 4000 qm geschlossen worden; der einzige verbliebene Vollversorger habe wegen Platzmangel und schlechter Parksituation die Schließung angekündigt, wenn keine Alternative angeboten werden könne. Bereits 2002 habe ein Stadtmarketinghandlungskonzept der Fa. I ergeben, dass im Einzelhandel Defizite bestünden, die zu erheblichen Kaufkraftabflüssen führten; es sei angeregt worden, durch Ansiedlung neuer moderner Gewerbebetriebe und/ oder der Erweiterung bestehender Betriebe zu versuchen, die Kaufkraftabflüsse aufzuhalten. Der angegriffene Plan stehe unter dem Oberziel des § 1 V BauGB. Als Grundzentrum müsse die Antragsgegnerin nach dem Landesentwicklungsplan Siedlung die Aufgabe als Versorgungszentrum für den Nahbereich wahrnehmen. Angesichts des demographischen Wandels und damit der immer älter werdenden Bevölkerung gewinne diese Verpflichtung zunehmend an Bedeutung; vor allem wegen der mangelnden Mobilität älterer Menschen sei eine ortsnahe Versorgung unerlässlich. Hieran orientierten sich die Planungsziele. Der innerstädtische Bereich sollte aufgewertet und zudem die Umweltbelastung durch Vermeidung von Einkaufsfahrten für Güter des täglichen Bedarfs in entferntere Mittelzentren durch Stärkung des Angebotes im Seitersbachtal bei gleichzeitigen Mehrfacheinkäufen im Discounter und im geplanten gegenüber liegenden Vollsortimenter reduziert werden. Auf der Grundlage des im Januar 2007 fertig gestellten Nahversorgungskonzeptes der G, das eine geeignete und umfassende Beurteilungsgrundlage sei, seien alle in Frage kommenden Lebensmittelstandorte und potentiellen Entwicklungsstandorte ermittelt, geprüft und bewertet worden. Danach sei das Plangebiet am besten geeignet gewesen. Der zusätzliche Verkehr und die damit verbundenen Zusatzbelastungen für die Anwohner seien von der F GmbH für den Bereich des Einkaufsmarktes und für den Bolzplatz untersucht worden, wobei von den bestehenden Verhältnissen ausgegangen worden sei. Ergebnis sei gewesen, dass sich die Gesamtbelastung durch die Zusatzbelastung des Lebensmittelvollsortimenters um 0 bis 0,9 dB (A) erhöhe und es dadurch nicht zu einer relevanten Erhöhung der Gesamtbelastung im Sinne der TA-Lärm komme. Im Übrigen werde es zwischen dem bestehenden und dem geplanten Markt zu positiven Synergieeffekten (z.B. Doppeleinkäufen mit einmal An- und Abfahrt) kommen.

Die Belange der Wohnsituation seien umfassend bewertet worden. In nördlicher Richtung schließe sich ein reines Wohngebiet an das Plangebiet an, das von diesem aber durch den Johann-Pestalozzi-Weg getrennt sei. Südöstlich grenze ein reines Wohngebiet an, das sich jedoch nur über 2,5 Parzellen erstrecke und an die Karl-Marx-Straße angrenze. Der Rest der Karl-Marx-Straße sei unbeplant und bei Gutachten und Abwägung als reines Wohngebiet charakterisiert worden. Mit Blick auf die Anlieger sei auf eine Bebauung im hinteren Bereich und einen Sportplatz (60 x 90 m) zugunsten eines kleinen Bolzplatzes verzichtet worden.

Umfangreiche Festsetzungen zur Lärmvermeidung seien getroffen worden. Grundlage der Schallausbreitungsberechnungen sei ein digitales Geländemodell gewesen. Die Vorbelastungen durch A.-Markt und Sportstadion „Im Alten Weiher“ seien berücksichtigt worden. Ausgehend vom Parkplatzniveau ergebe sich schon durch das nach Osten ansteigende Gelände und die größeren Abstände zur Bebauung eine starke Abnahme der Schallstärke ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen. Die Standorte für die Lärmschutzwände seien möglichst nah an den Emissionsquellen vorgesehen, um so die Mindesthöhen möglichst niedrig zu halten. Die maximalen Höhen der Wände seien vertretbar. Da der Johann-Pestalozzi-Weg in einem Geländesprung liege, rage die Lärmschutzwand nur ca. 1,5 m über die Straße hinaus. Bei der Bebauung an der Karl-Marx-Straße nach Süden hin liege die geplante Wand ca. 10 m zur Grundstücksgrenze bzw. 35 m zu den Gebäuden, was die direkte Wahrnehmung der Lärmschutzwand vermindere. Zusätzlichen Sichtschutz böten die vorhandene Begrünung der angrenzenden Grundstücke und die geplante Begrünung entlang des Bachlaufs sowie der Wand selbst durch Kletterpflanzen. Zur besseren Anbindung des geplanten Sondergebietes sei eine direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher bzw. dem Brunnenweg vorgesehen. Der entsprechende Plan sei bis 18.2.2008 in der Offenlage und werde voraussichtlich am 13.3.2008 als Satzung beschlossen. Damit werde die Engstelle zwischen Illinger Straße und dem Brunnenweg und die Straße Am Burg umgangen und ein besserer Verkehrsfluss gewährleistet. Zusätzlich sei eine Kurzschlussverbindung von der Illinger Straße zur B 41 im Bereich der Augasse im kurz vor dem Abschluss stehenden Planfeststellungsverfahren. Allein dieser Durchstich werde nach Verkehrsuntersuchungen eine Verkehrsentlastung Im Alten Weiher von 39 % beitragen. Diese Maßnahmen seien jedoch im Gutachten der F GmbH noch nicht berücksichtigt. Für den Fall der Aufgabe des Marktes durch den Betreiber sei sogar eine Rückbauverpflichtung gemäß § 9 II Nr. 2 BauGB als Festsetzung aufgenommen worden.

Die von den Antragstellern vermisste Berücksichtigung eines Impulses für das Überfahren der „Regenrinne“ in der Zufahrt zum A.-Markt sei nicht nachvollziehbar. Lage des Tales und Trichterwirkung habe das digitale 3-D-Geländemodell des Lärmgutachtens berücksichtigt. Durch den geplanten Vollsortimenter erhöhe sich der prognostizierte Wert nur um 0,2 von 53,3 dB(A) auf 53,5 dB(A) und liege damit unter der Grenze von 1 dB(A) der TA-Lärm. Die Planungen für den Durchstich „Augasse“ - einschließlich der entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen - hätten nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun; dieser führe aber zu einer Verkehrsreduzierung im gesamten Innenstadtbereich. Das Gutachten stelle hingegen auf die derzeitigen Verhältnisse ab. Die Anzahl der An- und Abfahrten sei großzügig gerechnet, da davon auszugehen sei, dass tatsächlich ein Teil der Kunden mit einer Zu- und Abfahrt zum Brunnenweg sowohl beim Discounter als auch beim künftigen Markt einkaufen würden. Daher gehe das Gutachten davon aus, dass der Zusatzverkehr auf dem Brunnenweg deutlich unter 3000 Fahrzeugen liegen werde. Die Gesamtbelastung erhöhe sich durch die Zusatzbelastung um 0 bis maximal 0,9 dB(A). Das Gutachten halte sich streng an die TA-Lärm und die DIN 180005-1 und berücksichtige die bayerische Parkplatzstudie nur als vergleichende Studie. Den Prognoseberechnungen seien die in den Tabellen 26 und 31 aufgeführten Impulszuschläge zugrunde gelegt, welche – anders als Tabelle 25 der Parkplatzstudie – neben der Impulshaltigkeit auch die Parkplatzgröße und die Durchfahranteile berücksichtigten. Die Herrichtung einer Einmündung, nämlich einer einfachen Grundstückszufahrt zu einer Gewerbefläche sei kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 II Nr. 2 der 16. BImSchV. Erschließungsbeiträge für das Seitersbachtal seien nicht erhoben worden, da es noch nicht erschlossen sei. Die Antragsteller zögen aus § 11 III BauNVO falsche Schlüsse.

Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig, insbesondere erforderlich. Es gebe auch keine Abwägungsdisproportionalität gemäß § 1 VII BauGB. Neben der angestrebten Verbesserung der Nahversorgung seien auch die Interessen der angrenzenden Eigentümer an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation berücksichtigt und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen gelöst worden. Dass das Sondergebiet in der Nähe von Wohngebieten ausgewiesen werden solle, mache es nicht generell unzulässig. Gerade im vorliegenden Fall, in dem eine Gemengelage aus vorhandenem Gewerbe (A.-Markt), Sportanlagen und Parkplätzen bestehe, habe konkret geprüft und entschieden werden müssen.

Soweit die Antragsteller den Wegfall von Grünflächen rügten, sei festzustellen, dass lediglich 0,12 ha als Naherholungsfläche verloren gingen, was in der Relation zur verbliebenen Gesamtfläche geringfügig sei. Was den geltend gemachten Vertrauensschutz angehe, sei darauf hinzuweisen, dass der gesamte Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ ca. 32 ha umfasse und das – weitgehend erreichte - Ziel der Bereitstellung von Wohnbauflächen zur Schaffung eines zusammenhängenden Wohngebietes verfolge. Die meisten Wohnbauflächen seien als reines Wohngebiet festgesetzt. Es gebe daneben als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereiche und in Randlagen auch Mischgebiete, die die entsprechenden Nutzungen (Reitanlage, ehemaliger Einkaufsmarkt, Altenwohnheim) aufwiesen und mit dem Wohnen verträgliche Nutzungen zuließen. Gegenüber dem Plangebiet befinde sich zudem ein großflächiger A.-Markt (1200 qm Nettoverkaufsfläche) mit einem Parkplatz von 1 ha, dessen Zuwegung über dieselben Verkehrsflächen führe wie bei dem geplanten Markt. Unmittelbar neben dem A.-Markt befänden sich das örtliche Sportstadion mit weiteren Sportanlagen sowie der evangelische Kindergarten auf einer Fläche von 3,5 ha. Die Ausweisung des Mischgebietes am Maria-Juchacz-Ring, wo der Antragsteller zu 5) wohne, sei erfolgt, um dort Einrichtungen für die Versorgung des Wohngebietes anzusiedeln. Das Änderungsgebiet in südlicher Randlage umfasse 1,65 ha und berühre Wohnbereiche nur am Rande. Direkt westlich der vorhandenen Bebauung schließe sich eine sehr heterogene Bebauungs- und Nutzungsstruktur an. Der Änderungsbereich beinhalte ausschließlich Grundstücke in öffentlicher Hand. Die Sondergebietsfläche erstrecke sich nur über den bisher festgesetzten Parkplatz und einen nicht mehr benötigten Teil des Bolzplatzes, der bisher mit einer Größe von 60 x 90 m festgesetzt gewesen sei. Die Realisierung der vorgesehenen Weiheranlage sei aufgrund der geringen Wasserführung des Seitersbaches nicht möglich. Das Gebiet bleibe der Naherholung vorbehalten.

Die Standorte der Lärmschutzwände seien möglichst nahe an den Emissionsquellen und in möglichst geringer Höhe festgesetzt worden. Optische Beeinträchtigungen seien allenfalls äußerst gering. Als weitere vorsorgliche Maßnahme zum Immissionsschutz sei die Einhausung des Anlieferungsbereichs im Bebauungsplan festgesetzt. Außerdem würden die Fahrspuren in Asphalt ausgeführt, um die Geräuschentwicklung gering zu halten. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei nur von einer Marktgröße von maximal von 2500 qm nach den Planfestsetzungen auszugehen. Die schalltechnischen Untersuchungen seien von einer Verkaufsfläche von 2000 qm ausgegangen. Das schalltechnische Gutachten weise nach, dass bei Betrieb des geplanten Marktes dessen Zusatzbelastungen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für reine Wohngebiete von 50 dB(A) am Tag an jedem Immissionsort in der Umgebung um mindestens 2 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)) um mindestens 7 dB(A) unterschritten. An allen Gebäuden, an denen die Gewerbelärmvorbelastung den Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete einhalte, führe auch die Zusatzbelastung durch den Betrieb des Vollsortimenters nicht zu einer Gesamtbelastung, welche den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) überschreite. Daher werde auch der prognostizierte zusätzliche Verkehr, der sicherlich noch unter den prognostizierten Zahlen liegen werde, keine „einschlägige“ Mehrbelastung bringen. Die Antragsgegnerin habe sich mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und in den Abwägungsvorgang einbezogen. Es sei unrichtig, dass die vorhandenen Straßen zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr nicht geeignet seien. Dass sie ausreichend dimensioniert seien, zeige bereits der Betrieb des Discounters, der über eine höhere Kundenfrequenz als ein normaler Lebensmittelvollversorger verfüge. Dass das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999 beruhe, ergebe sich aus ihm nicht. Dass die leeren Stellflächen mit Fahrzeugen und Einkaufswagen abkürzend überfahren würden, sei lebensfremd.

Die Ausführungen zu § 34 BauGB lägen neben der Sache. Versprechen, Einrichtungen zu schaffen, habe die Antragsgegnerin nicht gegeben. Die Behauptung der Antragsteller, die Untersuchung der G sei nur danach erfolgt, wie die Antragsgegnerin möglichst hohe Mittel für einen Sportrasenplatz bekomme, sei unrichtig. Das Gutachten enthalte hierzu keine Ausführungen, und der Sportrasenplatz werde unabhängig von der Realisierung des Planes noch in diesem Jahr – 2008 – realisiert. Der Hinweis der Antragsteller auf Leerstände in der Wilhelm-Heinrich-Straße sei nichtssagend. Diese Straße sei im Rahmen der Untersuchung möglicher Standorte auch überprüft, aber aus einer Vielzahl von Gründen - wie die anderen - nicht favorisiert worden. Bisher seien alle Versuche der Antragsgegnerin, einen Investor für einen Einkaufsmarkt an diesem Standort zu finden, an der schwierigen Gemengelage gescheitert und insbesondere daran, dass sich das dortige Gelände im Eigentum vieler privater Eigentümer befinde. Der auszuwählende Standort habe „ins Stadtgebiet integriert“ sein müssen. Der Bereich des ehemaligen E.-Marktes sei im G-Gutachten berücksichtigt worden. Ob sich am Standort Maria-Juchacz-Ring ein weiterer Vollversorger ansiedeln werde, sei rein spekulativ.

Das Gericht hat am 27.5.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 20/08 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Aktenordner zur Planaufstellung) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die weitere Gültigkeit des Bebauungsplans „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Änderungsfassung vom 12.09.1975.
Die Antragsteller sind Eigentümer des zwischen der Würm und der nördlich angrenzenden Siegfriedstraße belegenen Grundstücks Flst. Nr. 221/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin, welches sie mit zwei Einfamilienhäusern zu bebauen beabsichtigen.
Der Bebauungsplan „Furt“, der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin seinerzeit zur Verwirklichung eines Schulhausbauprojekts aufgestellt, am 05.03.1965 beschlossen und in der Folge (mit dem Neubau eines Gemeindezentrums) auch weitgehend verwirklicht worden war, sieht demgegenüber für die Grundstücke nördlich der Würm und südlich der (zu verbreiternden) Siegfriedstraße (Flst. Nr. 216, 217, 218, 220, 221/1, 221/2, 222, 223, 224, 289 u. 290/1) - mithin auch für das Grundstück der Antragsteller - eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“, südlich der Würm im Wesentlichen nur Flächen („A - G“) für Zwecke des Gemeinbedarfs (Volksschule, Schulturnhalle, Schwimmhalle, Gemeindehaus, Sportanlagen) vor. Das Landratsamt Böblingen hatte den Bebauungsplan mit Erlass vom 03.11.1965 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 12.11.1965 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung bis zum 26.11.1965 öffentlich ausgelegt worden.
Verschiedene Eigentümer der Grundstücke entlang der Würm - auch der Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 14.02.1965 gegen das vorgesehene „Bebauungsverbot“ im Wesentlichen eingewandt, auf diese Grundstücke angewiesen zu sein, wenn sie den auf die Landwirtschaft zukommenden Anforderungen gerecht werden wollten. Ihre landwirtschaftlichen Betriebe seien räumlich sehr beengt; außer einigen Quadratmetern Hofraum hätten sie keinen Platz um ihre landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. Sie müssten jedoch in unmittelbarer Nähe ihrer Betriebe einen Platz haben, auf dem sie ihre landwirtschaftlichen Maschinen einstellen und die erforderlichen Gebäude für Geflügel- und Schweinehaltung errichten könnten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken nicht geteilt, weil die fraglichen Grundstücke noch nie Baugelände gewesen seien, das Bauverbot vielmehr bereits in früheren Bebauungsplänen („Ortsbauplan beim Schloss“ vom 23.07.1930) „angedeutet“ gewesen sei. Mit Ausnahme des Grundstücks Siegfriedstraße Nr. ... (Flst. Nr. 216) wären diese unter Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm auch ohne die ferner beanstandete Verbreiterung der Straße und der Anlegung eines Gehwegs nicht für eine Bebauung geeignet, weil sie zu schmal seien.
Nachdem die katholische Kirchengemeinde E. in langwierigen Verhandlungen mit dem Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geklärt hatte, unter welchen Voraussetzungen eine Überbauung des ihr von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Grundstücks Flst. Nr. 224 mit einem Gemeindehaus unter Vermeidung einer Einengung des Hochwasserabflusses möglich wäre, hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.09.1975 eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Grundstücke Flst. Nr. 222 und 224 beschlossen und insoweit - unter Aufhebung des bisher geltenden „Bauverbots“ - ebenfalls eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Nachdem das Grundstück Flst. Nr. 224 außerhalb des „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“ liege - seinerzeit habe mit dem Bauverbot die sichtfreie Verbindung des Gemeindezentrums zum südlichen Ortsrand gesichert werden sollen -, konnte es nach Auffassung des Gemeinderats aus städtebaulichen Gesichtspunkten unbedenklich überbaut werden. Das Landratsamt Böblingen hatte die Bebauungsplanänderung I „Furt“ mit Erlass vom 18.12.1975 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 15.01.1976 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung für zwei Wochen öffentlich ausgelegt worden.
Ein Teil der von dem „Bauverbot“ betroffenen Grundstückseigentümer - auch die Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 04.03.1975 Bedenken gegen die auf die Grundstücke Flst. Nrn. 222 und 224 beschränkte Bebauungsplanänderung vorgebracht. Infolge der beabsichtigten Errichtung des katholischen Gemeindehauses werde die Begründung für die weitere Aufrechterhaltung des „Bauverbots“ hinfällig. Die Eigentümer der anderen Grundstücke würden stark benachteiligt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken im Hinblick auf die städtebauliche Konzeption im Gewann „Furt“, aber auch im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass die Tiefe der Grundstücke westlich des geplanten Gemeindehauses unter Berücksichtigung des vom Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geforderten Gebäudeabstands von 16 m zur Bachachse (vgl. hierzu die Stellungnahme v. 03.02.1975) für eine bauliche Nutzung nicht ausreiche.
Eine Bauvoranfrage der Antragsteller vom 22.04.2008 hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks Flst. Nr. 221/2 wurde von der Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 abschlägig beschieden. Der Gemeinderat habe eine Aufhebung des „Bauverbots“ und die Ausweisung von Bauflächen insoweit abgelehnt, weshalb die beantragte Änderung des Bebauungsplans abgelehnt werde.
Daraufhin haben die Antragsteller am 12.11.2008 das Normenkontrollverfahren gegen den (geänderten) Bebauungsplan eingeleitet.
Sie beantragen,
10 
festzustellen, dass der Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Fassung vom 12.09.1975, soweit er für die Grundstücke zwischen Würm und Siegfriedstraße weiterhin eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ festsetzt, unwirksam geworden ist.
11 
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die seinerzeit etwa getrof-fene Abwägungsentscheidung, das Gelände nördlich der Würm von Bauten freizuhalten, habe in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Entwicklung keinen Bestand mehr. Ausweislich eines Auszugs aus dem heutigen Ortsplan (AS 17) sei nördlich ihres Grundstücks eine verdichtete Bebauung vorhanden. Auch die Geländezone nördlich der Würm sei ausweislich der von ihnen ergänzten Flurkarte (AS 19) baulich durchsetzt. So sei das Grundstück Flst. Nr. 217 mit einem Schuppen und vier Garagen bebaut. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 216 (richtig: Nr. 218) befinde sich eine Parkplatzzone, welche sich bis zum Grundstück Flst. Nr. 220 fortsetze. Auf dem östlich ihres Grundstücks belegenen Grundstück Flst. Nr. 224 sei schließlich ein großes Gemeindehaus errichtet worden. Südlich der Würm befinde sich ein aus zahlreichen Gebäuden bestehendes „Sportzentrum“. Ihr Grundstück sei mithin „von Gebäuden umschlossen“ und nicht mehr im Außenbereich gelegen. Insofern sei es nicht mehr gerechtfertigt, ihr Grundstück gänzlich von Bebauung freizuhalten und dadurch ihr Eigentumsrecht zu beeinträchtigen. Inwiefern solches aus städtebaulichen Gründen gleichwohl noch erforderlich wäre, sei nicht zu erkennen. Da auf die inzwischen geltende Zwei-Jahres-Frist seinerzeit nicht „nach § 214 BauGB“ hingewiesen worden sei, könne der Bebauungsplan von ihnen auch noch angefochten werden.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Da es einen Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 nicht gebe, richte sich der Antrag gegen einen nicht existenten Bebauungsplan. Der Bebauungsplan „Furt“ vom 05.03.1965 sei auch weder in seiner ursprünglichen noch in seiner am 24.01.1975 (richtig: 12.09.1975) geänderten Fassung funktionslos geworden. Er weise nach wie vor Flächen aus, die von einer Bebauung freigehalten werden sollten bzw. für den Gemeinbedarf bebaut werden könnten. Es sei in der Zwischenzeit - auch für den Bereich nördlich der Würm - keine andere städtebauliche Entwicklung eingetreten, die zu einer anderen Abwägung führen würde bzw. müsste. Tatsächlich sei das Grundstück der Antragsteller, wie bereits ein Luftbild (AS 51) erweise, keineswegs von „Gebäuden umschlossen“. Bei den auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 vorhandenen Schuppen und Garagen handle es sich um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten für baufällig gewordene Gebäude. Bei der Parkplatzzone handle es sich schon um kein Gebäude. Mit dem Gemeindehaus stehe schließlich ein Bauvorhaben des Gemeinbedarfs in Rede, für welches der Bebauungsplan auch eigens geändert worden sei. Im Übrigen erforderten wasserwirtschaftliche Gründe nach wie vor die Freihaltung der Flächen zwischen Würm und Siegfriedstraße. Insoweit nimmt sie auf eine aktuelle Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts beim Landkreis Böblingen vom 26.03.2009 Bezug. Eine etwaige Funktionslosigkeit hätten die Antragsteller schließlich bereits innerhalb von zwei Jahren nach Realisierung des katholischen Gemeindehauses geltend machen müssen.
15 
Die Antragsteller machen daraufhin noch geltend, dass die Würm inzwischen (1991) im Zuge einer Renaturierung weit nach Süden verlegt worden und nunmehr mindestens 20 m vom Baustandort entfernt sei. Dadurch seien auch die Hochwasserverhältnisse verändert worden. Auch dürfe ihnen nicht gleichheitswidrig eine Festsetzung aus dem Bebauungsplan entgegengehalten werden, welche bei der Errichtung des Gemeindehauses nicht beachtet worden sei. Aufgrund des inzwischen errichteten Regenüberlaufbeckens bzw. der oberhalb des Baugrundstücks als Rückhaltebecken angelegten Retentionsfläche seien die Hochwassergefahren weiter erheblich vermindert worden. Diese schienen tatsächlich nicht so ernst genommen zu werden, nachdem „im Tal in unmittelbarer Nähe mehrere Häuser“ stünden. Die entsprechenden Befürchtungen der Antragsgegnerin (im Anschluss an die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 26.03.2009 und die darin erwähnten Hochwassergefahrenkarten) seien schließlich übertrieben und ließen die konkreten örtlichen Verhältnisse unberücksichtigt, welche dazu geführt hätten, dass ihr Grundstück, was durch die beigefügten Lichtbilder belegt werde (AS 107 - 117), von dem „Jahrhunderthochwasser“ am 21.12.1993 ausgespart geblieben sei. So werde durch eine zwischen ihrem Grundstück und der Würm befindliche ca. 25 m breite, mit einem kleinen Geländeabfall zur Würm hin abgegrenzte Fläche eine gewisse Sperre gegen Überflutungen bewirkt. Auch sei die Dammwirkung der Kreisstraße 1077 (frühere B 14) unberücksichtigt geblieben, welche den Großteil des Hochwassers zurückhalte. Dass die angeführten Hochwassergefahren tatsächlich nur „vorgeschützt“ würden, gehe auch aus einem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 hervor, dem zufolge ihr Grundstück nach den vorläufigen Ergebnissen der Hochwassergefahrenkarten bei einem HQ10 „sozusagen keinen Überflutungen und bei HQ20 Überflutungen von nur geringem Ausmaß ausgesetzt wäre“. Solange die Hochwasserberechnungen nicht rechtskräftig festgestellt seien, könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass ihr Grundstück in einem „Hochwasserüberschwemmungsgebiet“ liege.
16 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Böblingen informatorisch gehört worden; dabei sind die vorgelegten Arbeitskarten zum Entwurf der Hochwassergefahrenkarte TBG 442 Würm in Augenschein genommen worden. Danach würde das Grundstück Flst. Nr. 221/2 der Antragsteller bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis mehr als zur Hälfte überschwemmt. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts-Vertreters beruhten die Berechnungen auf aktueller Datenbasis; insofern sei auch die Verlegung der Würm berücksichtigt worden.
17 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
19 
Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
20 
Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
21 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
22 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
23 
Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
24 
Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
25 
Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
26 
Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
27 
Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
28 
Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
30 
Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
31 
Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
33 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
35 
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
36 
Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
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Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
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1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
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Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
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Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
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2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
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Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
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Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
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Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
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Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
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Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
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Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
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Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
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Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
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Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
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Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
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Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
45 
Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7. eingestellt.

Die am 13.11.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13.11.2007 als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans "Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ aus dem Jahre 1973 überplante den gesamten Bereich zwischen Karl-Marx-Straße und Illinger Straße; sein Kernbereich waren die Wohngebiete um den Maria-Juchacz-Ring. Eine Teiländerung, die auch eine Teilfläche des jetzigen Änderungsbereichs umfasste, erfolgte 1978.

Der Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Änderungsbebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,8 ha in der Gemarkung A-Stadt und besteht aus den Parzellen 471, 472 (Johann-Pestalozzi-Weg), 473, 145/10 (teilweise) und 795/7 (teilweise, Brunnenweg). Das Plangebiet wird im Osten vom Brunnenweg begrenzt, verläuft im Norden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung am Maria-Juchacz-Ring 64 bis 68 sowie entlang der nördlichen Seite des Johann-Pestalozzi-Wegs und im Süden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Karl-Marx-Straße bis etwa zum Anwesen Nr. 30. Die westliche Grenze liegt in Höhe der Anwesen Karl-Marx-Straße 30 im Süden und Maria-Juchacz-Ring 64 im Norden.

Der Bebauungsplan in der Fassung der Änderung von 1978 setzte für das insgesamt im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Plangebiet eine Parkplatzfläche am Brunnenweg, westlich daran anschließend ein Kleinspielfeld (60 m x 90 m) sowie eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest; nach Westen sollte sich dann eine Wasserfläche (Weiher) anschließen. Die am Maria-Juchacz-Ring und am Johann-Pestalozzi-Weg an das Plangebiet angrenzenden Baugrundstücke sind ebenso wie zwei angrenzende Grundstücke in der Karl-Marx-Straße als reines Wohngebiet festgesetzt. Bei der als Parkplatz festgesetzten Fläche handelt es sich um eine mit einer Drainage versehene Wiesenfläche, die gelegentlich - z.B. anlässlich des Altstadtfestes von A-Stadt - zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Nicht umgesetzt wurde die Planung hinsichtlich der Parkanlage; im als Spielfeld festgesetzten Bereich ist ein einfacher Bolzplatz angelegt.

Die angefochtene Satzung setzt u.a. - als Art der baulichen Nutzung - auf dem östlichen, ca. 0,83 ha großen Teil des Plangebiets ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „großflächiger Einzelhandel“ fest, das der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes und der erforderlichen Stellplätze dienen soll. Zulässig sind ein Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit Non-Food-Anteilen einschließlich Getränkemarkt mit – ausweislich des Textteiles – einer Geschossfläche von maximal 2500 qm und einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 2.000 qm, ferner der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Ausstellungsräume sowie Nebenanlagen sowie maximal ein Werbepylon. Unzulässig ist ein Lebensmittelmarkt als Discounter. Westlich des Sondergebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Bolzplatz“ ausgewiesen.

Der Flächennutzungsplan, der bisher für den Änderungsbereich Wohnbaufläche sowie – ohne räumlich konkrete Festlegung – die Symbole für einen geplanten Sportplatz und einen Kinderspielplatz darstellte, sollte ausweislich der Begründung zur Satzung im sogenannten Parallelverfahren (§ 8 III BauGB) geändert werden; er ist am 13.11.2007 beschlossen worden.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 21.9.2006 die Aufstellung des 2. Änderungs-Bebauungsplans "Auf’ m Burg", Teilbereich Seitersbachtal; der Beschluss wurde am 6.10.2006 ortsüblich bekannt gemacht, der seinerzeit noch eine wesentlich weiter nach Westen reichende Teilfläche des ursprünglichen Plangebietes umfassen sollte.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 I BauGB fand mit Schreiben 19.10.2006 statt, dem sich ein „Abstimmungsgespräch“ am 2.11.2006 anschloss. Am 7.2.2007 fand auf Einladung der Antragsgegnerin eine Informationsveranstaltung für Anlieger statt.

Am 29.3.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin,

„a) den Stadtratsbeschluss vom 21. September 2006 aufzuheben und die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes, 2. Teiländerung „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, gemäß dem verkleinerten Geltungsbereich vorzunehmen,

b) die vorliegenden Entwürfe, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Lärmschutzgutachten,

c) die frühzeitige Bürgerbeteiligung durch Auslegung der Planunterlagen und

d) die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.“

Der Beschluss wurde am 13.4.2007 – unter Hinweis darauf, dass der Vorentwurf sowohl der Bebauungsplanänderung als auch des Flächennutzungsplanes vom 16.4.2007 bis zum 4.5.2007 zu jedermanns Einsicht öffentlich auslägen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung bestehe - ortsüblich bekannt gemacht.

Daraufhin erhoben u.a. alle Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.

Unter dem 10.4.2007 erfolgte eine erneute frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurden im Januar 2007 das „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“ durch die G. sowie im März 2007 das Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ der Stadt Ottweiler“ und im Mai 2007 das Gutachten „Stadt Ottweiler – Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ 2. Änderung – Schalltechnische Stellungnahme zum Bolzplatz“, beide von der F, erstellt. Ferner untersuchte Dipl.- M. in seinem Gutachten vom 17.6.2007 das Vorkommen des Großen Feuerfalters auf dem Plangebiet. Außerdem erfolgte eine hydraulische Berechnung des Kanalnetzes der Antragsgegnerin.

Am 5.7.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Billigung des Entwurfes des Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplanänderung, die Abwägung der anlässlich der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie die Offenlage gemäß § 3 II BauGB.

Die Anlieger wurden mit Schreiben vom 9. bzw. 10.7. 2007 über die Behandlung ihrer Einwendungen beschieden.

Die Auslage der Planunterlagen erfolgte vom 23.7.2007 bis 23.8.2007 nach ortsüblicher Bekanntmachung am 13.7.2007.

Die Antragsteller zu 1), 2), 4), 5) und 7) erhoben während der Offenlegung Einwendungen.

Unter dem 18.7.2007 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 II BauGB beteiligt.

Unter dem 26.9.2007 befasste sich der Stadtrat mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Die Benachrichtigung über die Behandlung der Anregungen und Bedenken erfolgte mit Schreiben vom 27./ 28.9.2007. Am 13.11.2007 folgte ein „Ergänzungsbeschluss“, mit dem ergänzend weitere Anregungen und Bedenken abgewogen wurden. Ferner wurden der Beschluss der Flächennutzungsplanteiländerung sowie der Satzungsbeschluss erneuert.

Am 7.12.2007 wurde die Änderung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht und ausgefertigt. Am 22.2.2008 erfolgte dann eine nochmalige ortsübliche Bekanntmachung.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Ministerium für Umwelt unter dem 30.11.2007 gemäß § 6 I BauGB genehmigt; die Genehmigung wurde gemäß § 6 V BauGB ortsüblich zunächst am 7.12.2007 und dann erneut am 22.2.2008 bekannt gemacht.

Am 16.1.2008 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie tragen zu seiner Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da sie sich als Eigentümer bzw. Nutzer der umliegenden – aus ihrer Anschrift ersichtlichen - Immobilien auf ihr Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange beriefen. Da sie in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet wohnten, könnten sie in ihren Rechten verletzt sein. Dies belege bereits die Tatsache, dass z.B. im Bereich der Karl-Marx-Straße eine 4 m hohe Lärmschutzwand unmittelbar an ihrem Grundstück errichtet werden solle; Gleiches gelte für die Anwohner des Johann-Pestalozzi-Weges und damit auch für den Bereich des Maria-Juchacz-Ringes.

Im Einzelnen sei zu sehen, dass sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1), 2) und 6) einerseits aus der Lage ihrer Grundstücke und andererseits aus dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen ergebe. Die unmittelbare Betroffenheit zeige sich schon daran, dass sich für ihre Grundstücke erhebliche Lärmvermeidungsmaßnahmen in den planerischen Vorgaben fänden. Der Antragsteller zu 3) wohne in der Straße Am Burg, also unmittelbar im Bereich der Zufahrt zum bestehenden Einkaufszentrum und auch der Zuwegung zum geplanten Markt. Er sei von der Verkehrssituation und erheblich steigenden Lärmemissionen deutlich betroffen. Auch die Antragsgegnerin selbst gehe davon aus, dass der gesamte Zuwegungsverkehr über diese Straße verlaufe. Die entstehenden Lärmemissionen würden ein für ihn hinnehmbares Maß bei Weitem übersteigen. Die Lärmstudie, die die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben habe, gehe von falschen Voraussetzungen aus, stelle fehlerhafte Berechnungen an und komme zu unzutreffenden Schlussfolgerungen. Selbst wenn der von der Antragsgegnerin geplante künftige Verkehrsweg über eine Verbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geschaffen, was noch offen sei, und seine Straße zur Sackgasse werde, werde er nicht entlastet sein, da der Verkehrslärm 5 m vor seinem Anwesen dann durch Verkehrslärm 20 m hinter dem Haus ersetzt werde. Der weitaus größte Teil des Verkehrsaufkommens zu dem künftigen Markt werde die zur Aufnahme einer solchen Verkehrsmenge ungeeignete Straße Am Burg benutzen. Gleiches gelte für den Antragsteller zu 4), der fast gegenüber dem Antragsteller zu 3) wohne. Die Einfahrt zum geplanten Markt beginne genau an seinem Grundstück, das unmittelbar an den Johann-Pestalozzi-Weg anschließe und im rückwärtigen Bereich nur 5 m von der zu bebauenden Fläche entfernt sei. Der Antragsteller zu 5) habe seinen Wohn- und Schlafbereich unmittelbar im rückwärtigen Bereich des Hausanwesens I-Straße, das unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenze. Er werde daher von den durch den geplanten Markt zu erwartenden Lärm- und Geräuschemissionen – auch im Gartenbereich - unmittelbar betroffen; die Entfernung zum Einkaufsmarkt betrage 80 – 100 m. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen reichten bei Weitem nicht aus. Außerdem sei wegen der völligen Überlastung der Straße Am Burg durch den zu erwartenden Verkehr damit zu rechnen, dass auch der Maria-Juchacz-Ring genutzt, dort „zweckentfremdet“ geparkt und anschließend über den unmittelbaren Anlieger-Verbindungsfußweg die Erreichung des Marktes angestrebt werde. Ferner sei eine optische Beeinträchtigung seines Anwesens angesichts der Größe des geplanten Einkaufszentrums und alleine schon seines Daches zu befürchten. Der Antragsteller zu 7), dessen Hausanwesen in der Karl-Marx-Straße liege, sei ebenfalls von den vom Einkaufsmarkt hervorgerufenen Lärmemissionen und den durch den steigenden Verkehr, der über die Karl-Marx-Straße verlaufe, verursachten Emissionen unmittelbar betroffen. Er wohne nach wie vor in dem Hausanwesen, das er zwar verkauft habe, bei dem aber noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet worden seien. Da Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, könne auch nicht umfassend Stellung genommen werden. Ausweislich der Plan-Zeichnung, die dem Bebauungsplan bei der Offenlegung beigefügt gewesen sei, ergebe sich eine Grundfläche von (79 x 32 m =) 2528 qm, womit die im Textteil vorgegebene Gesamtfläche von 2500 qm überschritten sei.

Der Bebauungsplan sei unwirksam, da er dem Abwägungsgebot nicht gerecht werde. Die Antragsgegnerin vertrete die Auffassung, dass durch den Bebauungsplan nur städtische Grundstücke betroffen seien. Das Seitersbachtal trenne die reinen Wohngebiete „rückwärtiger Bereich der Karl-Marx-Straße“ von dem reinen Wohngebiet Auf’ m Burg (Maria-Juchacz-Ring), wo die Antragsteller als Eigentümer ihrer Hausgrundstücke wohnten. Diese Wohngebiete seien durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffen. Die gesamte Verkehrswegesituation sei durch typische innerstädtische Straßen gekennzeichnet, die einerseits nicht zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr geeignet seien und schon gar nicht zur Aufnahme von Schwerverkehr. Eine Zuwegung durch die Innenstadt von A-Stadt sei durch sehr dichte Bebauung, durch Fachwerkhäuser und durch ein sehr altes und enges Straßennetz gekennzeichnet. Bei einer Streckenführung über die B 41, Schloßstraße, Sammetgasse und Im Alten Weiher komme es schon jetzt insbesondere in den Verkehrsspitzenzeiten wegen einer Engstelle in der Sammetgasse zu erheblichen Verkehrsproblemen; bei einer Streckenführung über die B 41, Illinger Straße, Am Burg, Brunnenweg sei es ähnlich mit Engstellen im Bereich der Illinger Straße sowie der Straße Am Burg, wo der Lieferverkehr für einen Lebensmitteldiscounter (A.) die dortige Stelle nur unter Befahren der gesamten Bürgersteigbreite passieren könne. Sonstige Zuwegungen existierten entweder aus straßenverkehrsrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht. Die Straße Am Burg, über die die Zufahrt der Zulieferfahrzeuge erfolgen solle, sei bereits heute überlastet. Bisher hätten die vorhandenen Straßen fast ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke gedient. Die Verkehrszunahme um mehr als 3000 Fahrzeuge täglich führe dazu, dass neben dem Einkaufsverkehr mit Pkw noch weitere schwere Lkw im Anlieferverkehr die Straße passieren müssten und regelmäßig ein Verkehrschaos verursachten, so dass die Sicherheit der Bürger dort nicht mehr gewährleistet wäre. Abhilfemaßnahmen seitens der Antragsgegnerin seien nicht vorgesehen und wegen der topografischen Lage der dortigen Grundstücke auch nicht möglich. Die Erschließung des Sondergebietes sei daher nicht gewährleistet.

Das Plangebiet sei bisher für die Naherholung, insbesondere für eine Parkanlage mit Weiher vorgesehen gewesen, womit seinerzeit auch die hohen Preise für Grundstücke am Maria-Juchacz-Ring begründet worden seien. Daher sei der durch entsprechende Versprechungen der Antragsgegnerin geschaffene Vertrauensschutz eines Privatmannes auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans als privater Belang in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Dies sei jedoch nicht oder nur unzutreffend der Fall gewesen. Schließlich seien mit den Erschließungskosten auch die Kosten für die Errichtung dieser Anlagen berechnet worden. Sämtliche Anwohner hätten im Vertrauen auf die Planung sowohl ihre Ruheräume als auch ihre Rückzugsgebiete in den hinteren, dem geplanten Sondergebiet zugewandten Bereich verlegt. Nunmehr sollten ihnen von der riesigen Parkfläche und dem Autolärm ausgehende Emissionen, eine mindestens 4 m hohe Lärmschutzwand und die Aussicht auf ein riesiges Marktdach oder eine Lärmschutzwand zugemutet werden. Der Bebauungsplan sei auch deshalb wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO nichtig. Zudem sei der großflächige Einzelhandelsbetrieb unzulässig, da er sich nicht in die nähere Umgebung, die bisher keinen großflächigen Einzelhandelsmarkt aufweise, gemäß § 34 I BauGB einfüge.

Das Lärmschutzgutachten gehe von unzutreffenden Erwägungen aus. So werde eine tragfähige Begründung für die Annahme, dass die durch den Vollsortimenter verursachten Geräuschemissionen niedriger als die des Discounters lägen, nicht gegeben. Außerdem gehe die Studie von einer Nettoverkaufsfläche von 1200 qm und damit nur 1575 Kfz-Kunden mit insgesamt 3150 Zu- und Abfahrten aus. (Bl. 11 Gerichtsakte) Tatsächlich sei jedoch von einer Marktgröße von 2500 bis 3000 qm und mindestens 2000 qm Verkaufsfläche auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Vollsortimenter wesentlich weniger Zu- und Abfahrten haben solle als ein Discounter. Da ein Vollsortimenter eine wesentlich höhere Sortimentsanzahl und damit mehr Warenströme habe, müsse bei ihm auch die Anlieferungsfrequenz höher sein. Ferner seien insbesondere die Grundstücke Karl-Marx-Straße und nicht bei der Berechnung berücksichtigt worden. Diese lägen zentral im Bebauungsbereich, so dass sich dort erhebliche Emissionsüberschreitungen ergäben. Im Übrigen seien die von dem Sportplatz, der sich neben dem Discounter befinde, ausgehenden Emissionen im Gutachten nicht berücksichtigt.

Das F-Gutachten gehe weiter unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Umgebung („hiesigem Gebiet“) des Plangebietes um eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm handele, während tatsächlich die Grundstücke aller Antragsteller im reinen Wohngebiet lägen und dieses deutlich durch eine Straße von A.-Markt und Sportstadion angegrenzt sei, die bei natürlicher Betrachtungsweise der Kernstadt zuzurechnen seien. Zudem basiere das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999, als sich A. noch in der Straße Im Alten Weiher befunden habe. Der Zuschlag aus der Parkplatzlärmstudie für „Parkplatzart asphaltiert“ berücksichtige nicht, dass für die Stellflächen Rasen- bzw. Pflastersteine vorgesehen seien und dies zu höheren Lärmwerten führe (Zuschlag 7,2 statt 3 dB(A)), wenn sie durch Einkaufswagen und Parkverkehr „abkürzend“ überfahren würden; dies betreffe auch den Zuschlag für das Taktmaximalpegelverfahren. Hinsichtlich der Situation bei A. fehlten die Zuschläge für Impulshaftigkeit bei Überfahren der Regenrinne am Eingang des Parkplatzes an der dem reinen Wohngebiet zugewandten Seite. Außerdem sei bei der Andienung davon ausgegangen worden, dass die Anlieferung an einer Innenrampe mit Torrandabdichtung erfolge, die es aber nicht gebe. Hierfür müssten entsprechende Zuschläge gegeben werden. Die angegebene Entladung in der Ruhezeit zwischen 6 und 7 Uhr sei unzulässig. Die Tallage und Trichterwirkung des Talkessels würden nicht berücksichtigt. Da die Lärmwerte schon durch die Vorbelastung durch den Discounter doppelt so hoch -mehr als 3 dB (A) - als im reinen Wohngebiet nach BImSchG zulässig seien, dürfe keine weitere Lärmlast zugemutet werden, sondern müsse zuerst die Vorbelastung gesenkt werden. Der Ausgangsschallleistungspegel betrage nach Gutachten 63 dB(A), nach Studie 65,4 dB(A); immer seien die geringst möglichen Zuschläge zugrunde gelegt worden. Die Verwertung dieses Gutachtens begründe einen Abwägungsfehler.

Der „Durchstich Augasse“, der zur nicht nachvollziehbaren Senkung des Verkehrslärms um 39 % führen solle, sei schon seit Jahren geplant, aber bisher nicht realisiert worden. Nach dem Gutachten von 1999 (Vgl. schalltechnische  Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung Im AltenWeiher – Illinger Straße“, Schriftsatz der Antragsteller vom 21.4.2008, Bl. 83 Gerichtsakte) hätten 4950 Fahrzeuge die Straße Auf Burg befahren. Für 2015 und durch den Einzelhandel – ohne Verkehr Maria-Juchacz-Ring 2 – würden 6610 Fahrzeuge erwartet. Durch das Herunterrechnen um 39 % gelange man zu dem Ergebnis, dass dann weit weniger Fahrzeuge die Straße passieren würden als zuvor ohne die Marktansiedlung, obwohl es schon 3200 Bewegungen für An- und Abfahrten bezogen auf den neuen Markt gebe. Die Altbewegungen würden nur noch 800 gegenüber 4950 zuvor betragen und dies noch ohne A.-Einkäufer und die dortigen Anwohner; der neue Markt würde nur 670 Kunden-Fahrzeuge (= 20 % von 5508 – 39 %) anlocken. Dies zeige die Schwächen des Lärmgutachtens. Die Verkehrszählung aus dem Jahre 1999 sei für die Beurteilung des jetzigen Verkehrsaufkommens unbrauchbar. Die Antragsgegnerin habe den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie § 11 III 1 Nr. 2 und III 3 BauNVO nicht hinreichend beachtet.

Das „Nahversorgungskonzept“ stelle tatsächlich lediglich eine Standortbeurteilung dar, die nach einseitigen Kriterien, nämlich nach der Suche nach einem Standort für einen Vollsortimenter und möglichst hohen Mitteln für den Bau eines Sportrasenplatzes erfolgt sei. Der Haupteinkaufsbereich der Antragsgegnerin in der Wilhelm-Heinrich-Straße stehe hingegen im Prinzip leer. Auch gebe es freie Flächen im Gewerbegebiet „Etzwiese“, im Bereich des Neubaugebietes und des Gewerbegebietes „Betzelhübel“ sowie im Bereich des Gewerbegebietes „Krumme Kehr“. Außerdem sei im Bereich des ehemaligen E.-Marktes und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (ca. 600 m) ein weiteres Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geplant bzw. zwischenzeitlich schon genehmigt worden. Sowohl G als auch F seien in ihren Gutachten noch von der Stilllegung der Marktsituation Maria-Juchacz-Ring ausgegangen, obwohl die Antragsgegnerin zu dieser Zeit schon die A. mit der Flächennutzungsplanteiländerung beauftragt gehabt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei innerhalb des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ eine Funktionsmischung planerisch gewollt gewesen. Für die dezentrale wohnortnahe Versorgung, wie sie der Siedlungsplan 2006 mit Betrieben zwischen 700 und 1000 qm anstrebe, sei weder ein Sondergebiet noch ein Gewerbegebiet erforderlich; der Antragsgegnerin gehe es jedoch um eine Versorgung der gesamten Stadt.

Der Plan verstoße gegen naturschutzrechtliche und baurechtliche Vorschriften. Großflächige Einkaufsbereiche gehörten zudem in ein Kerngebiet, nicht in Wohngebiete. Eine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten bzw. dessen förmliche Anhörung habe nicht stattgefunden. Es seien auch keine umfassenden Aufnahmen der Oberflächen- und Grundwassersituation vorgenommen und der Entwicklungszustand der Umwelt sei nicht bewertet worden. Bei dem Plangebiet handele es sich um Aufschüttungsgelände mit Brandresten, die als Sondermüll oder Sonderabfälle entsorgt werden müssten. Das Plangebiet sei weder zentral noch fußläufig zu erreichen. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe seien zudem unterblieben. Eine Umweltprüfung habe nicht stattgefunden. Luftverunreinigungen und Geräuschkonzentrationen seien nicht berücksichtigt worden. Durch die Errichtung von mindestens 4 m hohen Lärmschutzwänden werde in die Belichtung und Beschattung sowie in die Bausubstanz eines jeden Anwesens eingegriffen. Die Planung sei auch mit einer vernünftigen Gestaltung des Ortsbildes unvereinbar. Die Belange des Umweltschutzes - die Vermeidung von Emissionen - seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Grundsätzliche Festsetzungen für den fließenden und den ruhenden Verkehr seien in den Bebauungsplan nicht aufgenommen worden, auch fehle eine Erläuterung, wie der Verkehrsfluss gewährleistet werden solle. Da der Plan in den Gesamtcharakter der Wohngebiete eingreife, hätte zuvor deren Charakter rechtlich geändert werden müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die am 13. November 2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“, Teilbereich Seitersbachtal, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da ein schlüssiger Antrag und zudem die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) fehlten. Das Plangebiet grenze weder an die Straße „Am Burg“, in der die Antragsteller zu 3) und 4) wohnten, noch an den Maria-Juchacz-Ring an, wo der Antragsteller zu 5) wohne. Auch ende es etwa in Höhe des Anwesens Karl-Marx-Straße 30, während der Antragsteller zu 7) im Anwesen Nr. dieser Straße wohne. Außerdem sei zwischen Nr. 20 und Nr. 30 dieser Straße eine Grünfläche vorgesehen. Diese Antragsteller – zumal die Antragsteller zu 3) und 5), deren Grundstücke ganz erheblich vom Plangebiet entfernt lägen - seien also von der Planung nicht unmittelbar betroffen. Da es kein allgemeines drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gebe, könnten die Antragsteller keine Verletzung ihres Rechtes auf gerechte Abwägung nach § 1 VII BauGB geltend machen. Sie hätten weder konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen noch dargelegt, dass die Beeinträchtigung mehr als nur geringfügig sei. Was den vorgetragenen Mehrverkehr anlange, werde die Antragsgegnerin eine neue direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher herstellen. Auch fehle das Rechtschutzinteresse, denn die Rechtsstellung der Antragsteller zu 3), 4), 5) und 7) könne sich durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes nicht verbessern, da sie ohnehin von der Planverwirklichung nicht berührt würden.

Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine umfassende Umweltprüfung habe gemäß §§ 2 IV i.V.m. 1 VI Nr. 7, 1a BauGB stattgefunden. Sämtliche Belange seien ermittelt und bewertet worden, wie der Umweltbericht zeige. Die Antragsgegnerin habe sich mit den vorhandenen Bedingungen am Standort auseinander gesetzt und zunächst Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ermittelt. Es seien Belange wie Topographie, Geologie, Klima- und Lufthygiene, Oberflächen- und Grundwasser, Vegetation, Landschaftsbild und Emissionssituation betrachtet und eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands in diesen Bereichen durchgeführt und bewertet worden. Die Auswirkungen auf Mensch und Gesundheit, Sportanlagenlärm, Abgasbelastung und Ablagerungen, Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, Landschaftsbild und Erholung sowie Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet worden. Schließlich seien Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen unter Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und dem Betroffenenschutz und Sachgütern betrachtet worden. Der Umweltbericht entspreche der Anlage 1 zu §§ 2 IV und 2a BauGB. Zum Lärmschutz sei ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, dessen Ergebnisse in die textlichen Festsetzungen als erhebliche Einschränkungen und Auflagen eingeflossen seien. Aufgrund einer Einwendung sei auch ein Gutachten zur Gefährdung des Lebensraums des Großen Feuerfalters durch die Planverwirklichung eingeholt worden. Eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – sei am 27.11.2006 erfolgt, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Die Aufnahme des Oberflächen- und Grundwassers sowie des Entwicklungszustandes der Umwelt sei aus dem Umweltbericht zu ersehen. Neben den Stellungnahmen der Fachbehörden sei ein Gutachten zur Vordimensionierung der Regenrückhaltung im Teilbereich Seitersbachtal eingeholt worden. Dass es sich bei dem Plangebiet um Aufschüttungsgelände handele, sei in der Planbegründung ausgeführt.

In den letzten Jahren seien Märkte in A-Stadt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 4000 qm geschlossen worden; der einzige verbliebene Vollversorger habe wegen Platzmangel und schlechter Parksituation die Schließung angekündigt, wenn keine Alternative angeboten werden könne. Bereits 2002 habe ein Stadtmarketinghandlungskonzept der Fa. I ergeben, dass im Einzelhandel Defizite bestünden, die zu erheblichen Kaufkraftabflüssen führten; es sei angeregt worden, durch Ansiedlung neuer moderner Gewerbebetriebe und/ oder der Erweiterung bestehender Betriebe zu versuchen, die Kaufkraftabflüsse aufzuhalten. Der angegriffene Plan stehe unter dem Oberziel des § 1 V BauGB. Als Grundzentrum müsse die Antragsgegnerin nach dem Landesentwicklungsplan Siedlung die Aufgabe als Versorgungszentrum für den Nahbereich wahrnehmen. Angesichts des demographischen Wandels und damit der immer älter werdenden Bevölkerung gewinne diese Verpflichtung zunehmend an Bedeutung; vor allem wegen der mangelnden Mobilität älterer Menschen sei eine ortsnahe Versorgung unerlässlich. Hieran orientierten sich die Planungsziele. Der innerstädtische Bereich sollte aufgewertet und zudem die Umweltbelastung durch Vermeidung von Einkaufsfahrten für Güter des täglichen Bedarfs in entferntere Mittelzentren durch Stärkung des Angebotes im Seitersbachtal bei gleichzeitigen Mehrfacheinkäufen im Discounter und im geplanten gegenüber liegenden Vollsortimenter reduziert werden. Auf der Grundlage des im Januar 2007 fertig gestellten Nahversorgungskonzeptes der G, das eine geeignete und umfassende Beurteilungsgrundlage sei, seien alle in Frage kommenden Lebensmittelstandorte und potentiellen Entwicklungsstandorte ermittelt, geprüft und bewertet worden. Danach sei das Plangebiet am besten geeignet gewesen. Der zusätzliche Verkehr und die damit verbundenen Zusatzbelastungen für die Anwohner seien von der F GmbH für den Bereich des Einkaufsmarktes und für den Bolzplatz untersucht worden, wobei von den bestehenden Verhältnissen ausgegangen worden sei. Ergebnis sei gewesen, dass sich die Gesamtbelastung durch die Zusatzbelastung des Lebensmittelvollsortimenters um 0 bis 0,9 dB (A) erhöhe und es dadurch nicht zu einer relevanten Erhöhung der Gesamtbelastung im Sinne der TA-Lärm komme. Im Übrigen werde es zwischen dem bestehenden und dem geplanten Markt zu positiven Synergieeffekten (z.B. Doppeleinkäufen mit einmal An- und Abfahrt) kommen.

Die Belange der Wohnsituation seien umfassend bewertet worden. In nördlicher Richtung schließe sich ein reines Wohngebiet an das Plangebiet an, das von diesem aber durch den Johann-Pestalozzi-Weg getrennt sei. Südöstlich grenze ein reines Wohngebiet an, das sich jedoch nur über 2,5 Parzellen erstrecke und an die Karl-Marx-Straße angrenze. Der Rest der Karl-Marx-Straße sei unbeplant und bei Gutachten und Abwägung als reines Wohngebiet charakterisiert worden. Mit Blick auf die Anlieger sei auf eine Bebauung im hinteren Bereich und einen Sportplatz (60 x 90 m) zugunsten eines kleinen Bolzplatzes verzichtet worden.

Umfangreiche Festsetzungen zur Lärmvermeidung seien getroffen worden. Grundlage der Schallausbreitungsberechnungen sei ein digitales Geländemodell gewesen. Die Vorbelastungen durch A.-Markt und Sportstadion „Im Alten Weiher“ seien berücksichtigt worden. Ausgehend vom Parkplatzniveau ergebe sich schon durch das nach Osten ansteigende Gelände und die größeren Abstände zur Bebauung eine starke Abnahme der Schallstärke ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen. Die Standorte für die Lärmschutzwände seien möglichst nah an den Emissionsquellen vorgesehen, um so die Mindesthöhen möglichst niedrig zu halten. Die maximalen Höhen der Wände seien vertretbar. Da der Johann-Pestalozzi-Weg in einem Geländesprung liege, rage die Lärmschutzwand nur ca. 1,5 m über die Straße hinaus. Bei der Bebauung an der Karl-Marx-Straße nach Süden hin liege die geplante Wand ca. 10 m zur Grundstücksgrenze bzw. 35 m zu den Gebäuden, was die direkte Wahrnehmung der Lärmschutzwand vermindere. Zusätzlichen Sichtschutz böten die vorhandene Begrünung der angrenzenden Grundstücke und die geplante Begrünung entlang des Bachlaufs sowie der Wand selbst durch Kletterpflanzen. Zur besseren Anbindung des geplanten Sondergebietes sei eine direkte Verbindung zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher bzw. dem Brunnenweg vorgesehen. Der entsprechende Plan sei bis 18.2.2008 in der Offenlage und werde voraussichtlich am 13.3.2008 als Satzung beschlossen. Damit werde die Engstelle zwischen Illinger Straße und dem Brunnenweg und die Straße Am Burg umgangen und ein besserer Verkehrsfluss gewährleistet. Zusätzlich sei eine Kurzschlussverbindung von der Illinger Straße zur B 41 im Bereich der Augasse im kurz vor dem Abschluss stehenden Planfeststellungsverfahren. Allein dieser Durchstich werde nach Verkehrsuntersuchungen eine Verkehrsentlastung Im Alten Weiher von 39 % beitragen. Diese Maßnahmen seien jedoch im Gutachten der F GmbH noch nicht berücksichtigt. Für den Fall der Aufgabe des Marktes durch den Betreiber sei sogar eine Rückbauverpflichtung gemäß § 9 II Nr. 2 BauGB als Festsetzung aufgenommen worden.

Die von den Antragstellern vermisste Berücksichtigung eines Impulses für das Überfahren der „Regenrinne“ in der Zufahrt zum A.-Markt sei nicht nachvollziehbar. Lage des Tales und Trichterwirkung habe das digitale 3-D-Geländemodell des Lärmgutachtens berücksichtigt. Durch den geplanten Vollsortimenter erhöhe sich der prognostizierte Wert nur um 0,2 von 53,3 dB(A) auf 53,5 dB(A) und liege damit unter der Grenze von 1 dB(A) der TA-Lärm. Die Planungen für den Durchstich „Augasse“ - einschließlich der entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen - hätten nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun; dieser führe aber zu einer Verkehrsreduzierung im gesamten Innenstadtbereich. Das Gutachten stelle hingegen auf die derzeitigen Verhältnisse ab. Die Anzahl der An- und Abfahrten sei großzügig gerechnet, da davon auszugehen sei, dass tatsächlich ein Teil der Kunden mit einer Zu- und Abfahrt zum Brunnenweg sowohl beim Discounter als auch beim künftigen Markt einkaufen würden. Daher gehe das Gutachten davon aus, dass der Zusatzverkehr auf dem Brunnenweg deutlich unter 3000 Fahrzeugen liegen werde. Die Gesamtbelastung erhöhe sich durch die Zusatzbelastung um 0 bis maximal 0,9 dB(A). Das Gutachten halte sich streng an die TA-Lärm und die DIN 180005-1 und berücksichtige die bayerische Parkplatzstudie nur als vergleichende Studie. Den Prognoseberechnungen seien die in den Tabellen 26 und 31 aufgeführten Impulszuschläge zugrunde gelegt, welche – anders als Tabelle 25 der Parkplatzstudie – neben der Impulshaltigkeit auch die Parkplatzgröße und die Durchfahranteile berücksichtigten. Die Herrichtung einer Einmündung, nämlich einer einfachen Grundstückszufahrt zu einer Gewerbefläche sei kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 II Nr. 2 der 16. BImSchV. Erschließungsbeiträge für das Seitersbachtal seien nicht erhoben worden, da es noch nicht erschlossen sei. Die Antragsteller zögen aus § 11 III BauNVO falsche Schlüsse.

Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig, insbesondere erforderlich. Es gebe auch keine Abwägungsdisproportionalität gemäß § 1 VII BauGB. Neben der angestrebten Verbesserung der Nahversorgung seien auch die Interessen der angrenzenden Eigentümer an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation berücksichtigt und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen gelöst worden. Dass das Sondergebiet in der Nähe von Wohngebieten ausgewiesen werden solle, mache es nicht generell unzulässig. Gerade im vorliegenden Fall, in dem eine Gemengelage aus vorhandenem Gewerbe (A.-Markt), Sportanlagen und Parkplätzen bestehe, habe konkret geprüft und entschieden werden müssen.

Soweit die Antragsteller den Wegfall von Grünflächen rügten, sei festzustellen, dass lediglich 0,12 ha als Naherholungsfläche verloren gingen, was in der Relation zur verbliebenen Gesamtfläche geringfügig sei. Was den geltend gemachten Vertrauensschutz angehe, sei darauf hinzuweisen, dass der gesamte Bebauungsplan „Auf’ m Burg“ ca. 32 ha umfasse und das – weitgehend erreichte - Ziel der Bereitstellung von Wohnbauflächen zur Schaffung eines zusammenhängenden Wohngebietes verfolge. Die meisten Wohnbauflächen seien als reines Wohngebiet festgesetzt. Es gebe daneben als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereiche und in Randlagen auch Mischgebiete, die die entsprechenden Nutzungen (Reitanlage, ehemaliger Einkaufsmarkt, Altenwohnheim) aufwiesen und mit dem Wohnen verträgliche Nutzungen zuließen. Gegenüber dem Plangebiet befinde sich zudem ein großflächiger A.-Markt (1200 qm Nettoverkaufsfläche) mit einem Parkplatz von 1 ha, dessen Zuwegung über dieselben Verkehrsflächen führe wie bei dem geplanten Markt. Unmittelbar neben dem A.-Markt befänden sich das örtliche Sportstadion mit weiteren Sportanlagen sowie der evangelische Kindergarten auf einer Fläche von 3,5 ha. Die Ausweisung des Mischgebietes am Maria-Juchacz-Ring, wo der Antragsteller zu 5) wohne, sei erfolgt, um dort Einrichtungen für die Versorgung des Wohngebietes anzusiedeln. Das Änderungsgebiet in südlicher Randlage umfasse 1,65 ha und berühre Wohnbereiche nur am Rande. Direkt westlich der vorhandenen Bebauung schließe sich eine sehr heterogene Bebauungs- und Nutzungsstruktur an. Der Änderungsbereich beinhalte ausschließlich Grundstücke in öffentlicher Hand. Die Sondergebietsfläche erstrecke sich nur über den bisher festgesetzten Parkplatz und einen nicht mehr benötigten Teil des Bolzplatzes, der bisher mit einer Größe von 60 x 90 m festgesetzt gewesen sei. Die Realisierung der vorgesehenen Weiheranlage sei aufgrund der geringen Wasserführung des Seitersbaches nicht möglich. Das Gebiet bleibe der Naherholung vorbehalten.

Die Standorte der Lärmschutzwände seien möglichst nahe an den Emissionsquellen und in möglichst geringer Höhe festgesetzt worden. Optische Beeinträchtigungen seien allenfalls äußerst gering. Als weitere vorsorgliche Maßnahme zum Immissionsschutz sei die Einhausung des Anlieferungsbereichs im Bebauungsplan festgesetzt. Außerdem würden die Fahrspuren in Asphalt ausgeführt, um die Geräuschentwicklung gering zu halten. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei nur von einer Marktgröße von maximal von 2500 qm nach den Planfestsetzungen auszugehen. Die schalltechnischen Untersuchungen seien von einer Verkaufsfläche von 2000 qm ausgegangen. Das schalltechnische Gutachten weise nach, dass bei Betrieb des geplanten Marktes dessen Zusatzbelastungen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für reine Wohngebiete von 50 dB(A) am Tag an jedem Immissionsort in der Umgebung um mindestens 2 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)) um mindestens 7 dB(A) unterschritten. An allen Gebäuden, an denen die Gewerbelärmvorbelastung den Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete einhalte, führe auch die Zusatzbelastung durch den Betrieb des Vollsortimenters nicht zu einer Gesamtbelastung, welche den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) überschreite. Daher werde auch der prognostizierte zusätzliche Verkehr, der sicherlich noch unter den prognostizierten Zahlen liegen werde, keine „einschlägige“ Mehrbelastung bringen. Die Antragsgegnerin habe sich mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und in den Abwägungsvorgang einbezogen. Es sei unrichtig, dass die vorhandenen Straßen zur Aufnahme von weiterem Mehrverkehr nicht geeignet seien. Dass sie ausreichend dimensioniert seien, zeige bereits der Betrieb des Discounters, der über eine höhere Kundenfrequenz als ein normaler Lebensmittelvollversorger verfüge. Dass das Gutachten auf der Verkehrszählung von 1999 beruhe, ergebe sich aus ihm nicht. Dass die leeren Stellflächen mit Fahrzeugen und Einkaufswagen abkürzend überfahren würden, sei lebensfremd.

Die Ausführungen zu § 34 BauGB lägen neben der Sache. Versprechen, Einrichtungen zu schaffen, habe die Antragsgegnerin nicht gegeben. Die Behauptung der Antragsteller, die Untersuchung der G sei nur danach erfolgt, wie die Antragsgegnerin möglichst hohe Mittel für einen Sportrasenplatz bekomme, sei unrichtig. Das Gutachten enthalte hierzu keine Ausführungen, und der Sportrasenplatz werde unabhängig von der Realisierung des Planes noch in diesem Jahr – 2008 – realisiert. Der Hinweis der Antragsteller auf Leerstände in der Wilhelm-Heinrich-Straße sei nichtssagend. Diese Straße sei im Rahmen der Untersuchung möglicher Standorte auch überprüft, aber aus einer Vielzahl von Gründen - wie die anderen - nicht favorisiert worden. Bisher seien alle Versuche der Antragsgegnerin, einen Investor für einen Einkaufsmarkt an diesem Standort zu finden, an der schwierigen Gemengelage gescheitert und insbesondere daran, dass sich das dortige Gelände im Eigentum vieler privater Eigentümer befinde. Der auszuwählende Standort habe „ins Stadtgebiet integriert“ sein müssen. Der Bereich des ehemaligen E.-Marktes sei im G-Gutachten berücksichtigt worden. Ob sich am Standort Maria-Juchacz-Ring ein weiterer Vollversorger ansiedeln werde, sei rein spekulativ.

Das Gericht hat am 27.5.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 20/08 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Aktenordner zur Planaufstellung) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

I.

Das Verfahren war hinsichtlich des Normenkontrollantrages des Antragstellers zu 7) in entsprechender Anwendung des § 92 III 1 VwGO einzustellen, nachdem er und die Antragsgegnerin übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben.

II.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit dieser Normenkontrollanträge greifen nicht durch.

1.1 Soweit sie gegen die schriftsätzlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) der Antragsteller eingewendet hat, dass sie mangels korrekter Bezeichnung des angegriffenen Bebauungsplans nicht hinreichend konkret seien, ist festzustellen, dass das Begehren der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift hinreichend klar hervorgeht und auf den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 III VwGO sachdienliche Anträge gestellt wurden.

1.2 Alle Antragsteller sind auch zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt, da sie sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechtes auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange berufen, die geltend gemachten Belange abwägungsrelevant waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können.

Die Antragsteller zu 1), 2) und 6), deren Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sind (Mit-) Eigentümer des jeweiligen Anwesens Karl-Marx-Straße Nrn. bzw. in A-Stadt (Parzellen, bzw. ) und grenzen damit mit ihren Grundstücken jeweils unmittelbar an das in den Geltungsbereich der umstrittenen Satzung fallende Plangebiet an. Ihr jeweiliges Eigentum befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des (Parkplatzes des) in einem sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO geplanten Lebensmittelmarktes. Die Antragsteller machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die vom Markt ausgehenden Geräusche und – auch in diesem Bereich - ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen mit sich bringe sowie eine Beeinträchtigung durch die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand. In diesem Zusammenhang greifen sie – wie auch die übrigen Antragsteller - insbesondere die auf einem Gutachten beruhende Standortauswahl (G –Gutachten  „Nahversorgungskonzept für die Stadt Ottweiler“) sowie das eingeholte Lärm-Gutachten (F-Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf´ m Burg“ der Stadt Ottweiler“) an. Diese eigentumsbezogenen Belange (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -; BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen; Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 -, BauR 2001, 747, und Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 zur Antragsbefugnis eines Anliegers, der von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Planung eines neuen  Baugebietes verschont bleiben will; Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199 zur Antragsbefugnis eines Mieters) sind ohne weiteres abwägungsbeachtlich.

Die Antragsgegnerin kann auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3) und 4), die in der Straße Am Burg Nr. bzw. Nr. wohnen, nicht mit Erfolg einwenden, dass deren Anwesen in erheblicher Entfernung vom Plangebiet lägen und daher von der Planung nicht unmittelbar betroffen seien und zudem die Straße Am Burg eine Sammelstraße sei, die – ohnehin verkehrsreich – zu Altenheim, Sportstadion, A., Freibad und Reitanlage führe und durch den neuen Markt nicht erheblich mehr belastet werde; zudem werde der Antragsteller zu 3) durch die neue direkte Verbindung zwischen Illinger Straße und Straße Im Alten Weiher entlastet, die die Straße Am Burg zu einer Sackgasse mache. Beide Antragsteller können sich auf den planbedingt erhöhten Straßenverkehr in ihrer Wohnstraße und die damit verbundene Lärmsteigerung, deren Ausmaß die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, berufen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3) lässt sich nicht mit Blick auf die geplante Verbindungsstraße verneinen, da deren Realisierung, solange der sie festsetzende, am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlichte Bebauungsplan (Vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.5.2009, Bl. 269 der Gerichtsakte) noch anfechtbar ist, jedenfalls noch nicht absehbar ist.

Der Antragsteller zu 4), dessen Anwesen nur durch ein weiteres eigenes unbebautes Grundstück und durch den Johann-Pestalozzi-Weg vom geplanten Markt getrennt ist und auch unweit von dessen Zufahrt liegt, wohnt vom Plangebiet nicht so weit entfernt, dass er nicht mehr von planbedingten Lärmimmissionen, deren Prognose durch das Lärm-Gutachten er wie die anderen Antragsteller angegriffen hat, betroffen sein könnte. Im Übrigen würde er in jedem Fall gesteigerten Lärmbelästigungen durch eine planbedingte Verkehrssteigerung ausgesetzt sein, sei es bei einer Zuwegung durch die Straße Am Burg, sei es bei einer Verkehrsführung durch die geplante Verbindungsstraße.

Das Anwesen des Antragstellers zu 5) im I-Straße grenzt weder an das Plangebiet an, noch kann es – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – in dieser Straße planbedingt zu nennenswertem Verkehrslärm kommen. Die Möglichkeit, dass „Schleichverkehr“ droht, bei dem Autos in dieser Straße geparkt werden und Kunden zu Fuß über die Treppe den geplanten Markt aufsuchen, ist mehr als fernliegend. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller von durch das Planvorhaben verursachten Lärmimmissionen mehr als geringfügig betroffen sein wird, zumal auch er die Grundlagen des Lärm-Gutachtens angegriffen hat.

1.3 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt auch den Antragstellern zu 3), 4), 5) – ebenso wenig wie dem Antragsteller zu 7) - keineswegs das Rechtschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände belegten, dass die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Planes für sie in keiner Hinsicht Bedeutung haben könnte. Dafür spricht schon mit Blick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorliegend nichts.

1.4. Die Normenkontrollanträge sind am 16.1.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die – erste - Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 7.12.2007 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg von 1973 in der Fassung von 1978 im Teilbereich Seitersbachtal leidet an einem Mangel, der ihre Unwirksamkeit begründet.

2.1 Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans keine durchgreifenden Bedenken.

Der Aufstellungsbeschluss vom 29.3.2007, der den – vorausgegangenen - Aufstellungsbeschluss vom 21.9.2006 ersetzte, wurde ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB) (Das BauGB findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung.) . Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 I BauGB hat ebenso stattgefunden wie eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Eine Auslegung des Entwurfs des Änderungs-Bebauungsplans mit sämtlichen vorliegenden Gutachten einschließlich des in den Begründungsentwurf eingearbeiteten Umweltberichts (Vgl. Nr. 11 Ordner  2 Aufstellungsverfahren) gemäß § 3 II BauGB erfolgte ebenso wie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Der Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 26.9.2007, der „die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit … und der Träger öffentlicher Belange … sowie aus der Abstimmung mit den Nachbargemeinden“ abwog und die Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungsplanänderung als Satzung beschloss, wurde durch den „Ergänzungsbeschluss“ vom 13.11.2007 bestätigt. Mit diesem Ergänzungsbeschluss wurde zudem die - u.a. mit der des Antragstellers zu 4) gleichlautende - Stellungnahme des Einwenders K vom 20.8.2007 erneut abgewogen, nachdem sie zuvor bereits am 26.9.2007 ohne Erwähnung des Namens K Gegenstand der Abwägung gewesen war und auch dieser Einwender über das Ergebnis der Abwägung unter dem 28.9.2007 nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet worden war.

Der Änderungs-Bebauungsplan genügt auch dem Entwicklungsgebot, da die gemäß § 8 III 1 BauGB parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans laut den Verfahrensvermerken am 30.11.2007 durch das Umweltministerium genehmigt wurde und beide Pläne am 22.2.2008 – erneut – ortsüblich veröffentlicht wurden.

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.4.2008 rügen, „dass die Beteiligungsrechte der Bürger nicht hinreichend beachtet wurden. Anlagen waren nicht beigefügt, ...“ ist der Vortrag zu unbestimmt geblieben, um einen Verfahrensfehler zu beschreiben.

Zur Behauptung der Antragsteller, es habe keine Abstimmung mit dem Naturschutzbeauftragten der Antragsgegnerin gegeben, hat diese unwidersprochen dargelegt, dass eine Abstimmung mit den beiden Naturschutzbeauftragten – darunter dem Antragsteller zu 4) – am 27.11.2006 erfolgt sei, bei dem auch deren Anregungen dokumentiert worden seien. Beide wurden zudem zu allen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses bei städtebaulichen Planungen eingeladen, hätten Rederecht und das Recht, Anregungen und Bedenken direkt ins Verfahren einzubringen. Die nach § 29 III SNG allein erforderliche Anhörung der Beauftragten für Naturschutz im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen ist daher erfolgt.

Nachdem der Bebauungsplan zunächst am selben Tag – 7.12.2007 - ausgefertigt und veröffentlicht worden war, ist eine erneute Veröffentlichung am 22.2.2008 erfolgt und damit ein eventueller Verfahrensfehler durch eine der Veröffentlichung nachfolgende Ausfertigung (Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 -) jedenfalls geheilt worden.

2.2 Der Änderungs-Bebauungsplan ist jedoch materiell nicht rechtmäßig.

Gegenstand der Normenkontrollanträge der Antragsteller ist die als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans Auf’ m Burg, durch die für den Teilbereich Seitersbachtal ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 III 1 Nr. 2 BauGB (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) festgesetzt wurde.

Allerdings bestehen entgegen der Meinung der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit („Planrechtfertigung“) der Bebauungsplan-Änderung im Sinne des § 1 III 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird. Dabei ist der Begriff der "städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" bzw. der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" durch (politische) Willensentscheidungen der Gemeinde ausfüllungsbedürftig. (StRspr des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 17/98 -, BRS 62 Nr. 26) Vorliegend hat die Antragsgegnerin gestützt auf die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens „Nahversorgungskonzept“ eine erhebliche Unterversorgung im Lebensmittelbereich in A-Stadt zum Planungszeitpunkt verbunden mit einem dadurch bedingten entsprechenden Kaufkraftabfluss in andere Kommunen festgestellt und erkannt, dass daraus ein Planungsbedarf zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgt. Die streitgegenständliche Bauleitplanung verstößt auch nicht gegen das ebenfalls von § 1 III BauGB umfasste Verbot ungeeigneter Planung, da sie weder untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck – die Schaffung eines möglichst integrierten Standortes für einen Lebensmittelmarkt zur Gewährleistung der Nahversorgung - überhaupt zu erreichen, und die Erreichung des beabsichtigten Zwecks erschwert oder im Hinblick auf dieses Ziel keine Wirkungen entfaltete. (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 235) Die Planung war daher aus der maßgebenden Sicht der Antragsgegnerin erforderlich (Rückwirkung dieses Planungsziels im Sinne des § 1 V BauGB auf § 1 III BauGB) (Brügelmann, BauGB, § 1 Rdnr. 173) .

Der angefochtene Bebauungsplan weist indes Mängel auf, die seine Unwirksamkeit bewirken. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem – er-neuten – Satzungsbeschluss am 13.11.2007 getroffene Abwägungsentscheidung genügt nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung betroffener öffentlicher und privater Belange im Sinne des § 1 VII BauGB.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der den Kommunen zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind daher nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass – bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) .

Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin – soweit im Planaufstellungsver-fahren thematisiert - alle abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange gesehen und abgewogen. Er hat indes die von den Antragstellern schon bei ihren Einwendungen aufgeworfene Frage der den geplanten Markt erschließenden Verkehrsanbindung bei der Abwägung aufgrund einer ungesicherten Prognose entschieden. Denn er hat verkannt oder jedenfalls hingenommen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes mit dem geplanten Markt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 214 III 1 BauGB nicht gesichert war; sie ist es im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller noch nicht.

Nach der Planung der Antragsgegnerin verläuft die Hauptzuwegung zum geplanten Markt im Brunnenweg von der Illinger Straße über die Straße Am Burg. In der Begründung zum Bebauungsplan wird diese Verkehrsanbindung von der Antragsgegnerin, die die Straße Am Burg als „sehr eng“ bezeichnet, offensichtlich als problematisch angesehen; daher sei zur „Verbesserung“ dieser Situation eine Querverbindung zwischen der Straße Am Alten Weiher und der Illinger Straße geplant, mit der die Engstelle Am Burg umgangen werden könnte. (Planbegründung vom 14.9.2007, Nr. 3.2, Bl. 763 Verwaltungsunterlagen) Gleiches ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Stadtrates vom 26.9.2007 (Bl. 281 Gerichtsakte) , die dem Stadtratsbeschluss betreffend die Satzung vorausgingen. In der Abwägung der am 23.8.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungen – u.a. der Antragsteller zu 1), 2) und 7) - (Bl. 688 der Planaufstellungsunterlagen) zur fehlenden verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes sind die bestehenden Straßen im Umfeld des geplanten Einkaufsmarktes zwar als „entsprechend der gewählten Bauklassen auch für die Befahrung mit Lkw geeignet“ bezeichnet, es wird aber gleichzeitig auf die vorgesehene zeitnahe Realisierung der Verbindung Illinger Straße – Im Alten Weiher bzw. Brunnenweg nach Abschluss des laufenden eigenen Bebauungsplanverfahrens und auf die beabsichtigte „Einbindung“ des künftigen Betreibers des Marktes in diese Maßnahme über eine Kostenbeteiligung hingewiesen. Den Darlegungen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren, die den bestehenden A.-Markt beliefernden Lkws könnten die Engstelle der Straße Am Burg nur unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs befahren, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Nach den Feststellungen des Senates bei der Ortsbesichtigung am 27.5.2009 befindet sich tatsächlich eine recht enge Stelle in Höhe der Anwesen Nrn. 19, 21 an der Westseite bzw. 14 an der Ostseite. Dort verläuft die Straße in einer nahezu 90°-Kurve mit zum Teil nur einem einseitigen Gehweg. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Lkws ab einer bestimmten Größe diese Straße bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren können. Nach Realisierung der Planung werden aber zu den den A.-Markt anfahrenden noch die den künftigen Einkaufsmarkt beliefernden Lkws hinzukommen und die Situation weiter verschärfen. Die Straße, die beide Märkte erschließen soll, muss den Anforderungen für einen entsprechenden Lkw-Verkehr entsprechen und eine Fußgängergefährdung zudem ausschließen. Das ist auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Straße Am Burg vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin in dem von ihr gleichfalls betriebenen Planfeststellungsverfahren betreffend die Festsetzung einer Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Am Alten Weiher im Rahmen der Abwägung der Einwendungen des Antragstellers zu 3) selbst davon ausgegangen, dass die Straße Am Burg durch den auf sie entfallenden Durchgangsverkehr – u.a. zu den Lebensmittelmärkten – überlastet ist. (Bl. 184 Gerichtsakte) Eine verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets ist durch diese Straße und auch ansonsten nicht gesichert.

Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin dieses Problem erkannt und mit der Einleitung - und dem zwischenzeitlich sogar bereits erfolgten Abschluss - des Planaufstellungsverfahrens für die Verbindungsstraße zwischen der Illinger Straße und der Straße Im Alten Weiher sowie der Erstellung eines Entwurfsplans für die künftige Straße wichtige Schritte zur Problemlösung unternommen hat. Voraussetzung für die in der Rechtsprechung prinzipiell für zulässig erachtete Bewältigung von durch eine Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikten durch nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch, dass realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Konflikt auch wirklich auf die vorgesehene Weise gelöst wird und nicht in Wahrheit unbewältigt bleibt. (Vgl. etwa  BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn ungeachtet des mittlerweile abgeschlossenen Planungsverfahrens für die Verbindungsstraße, die auch von der Antragsgegnerin zur Bewältigung des u.a. durch den hier umstrittenen Verbrauchermarkt ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs für erforderlich erachtet wird, war – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den hier im Streit stehenden Bebauungsplan – und ist auch noch gegenwärtig die Verwirklichung dieser Straße derart ungewiss, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht realistischerweise darauf vertrauen durfte, dass es gelingen werde, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme mittels dieses Straßenneubaus bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kosten der Straße beliefen sich nach derzeitiger Schätzung auf ca. 350.000 EUR. Es gebe eine ganze Reihe von Interessenten, die den Verbrauchermarkt realisieren wollten und denen bewusst sei, dass sie den „Zuschlag“ – für die entsprechenden stadteigenen Grundstücke im Plangebiet – nur dann erhielten, wenn sie auch die Straße bauten bzw. die Kosten für den Straßenbau übernähmen. Insoweit lasse sich sagen, dass der Markt nur dann realisiert werde, wenn auch die Straße gebaut werde. Dass ein Interessent sich bereits ausdrücklich zur Kostenübernahme bereit erklärt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Einen Stadtratsbeschluss, der diese Verknüpfung festschriebe, gibt es ebenfalls nicht. Beide Planverfahren wurden vielmehr völlig unabhängig von einander durchgeführt. Das bedeutet, dass das Markt-Projekt, dessen Verwirklichung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, planungsrechtlich auch dann realisierbar wäre, wenn die geplante Straße nicht gebaut würde. Die Antragsgegnerin könnte, wenn sie keinen Markt-Interessenten fände, der bereit wäre, zumindest die nicht unerheblichen Kosten für den Straßenbau zu tragen, auf dieses bisher nur auf einer Absichtserklärung beruhende Junktim im Interesse der Nahversorgung der A-Stadt Bürger verzichten und einem Investor den „Zuschlag“ für den Markt – durch Verkauf der entsprechenden Grundstücke – ohne die Übernahme der Belastung „Verbindungsstraße“ erteilen. Zwar könnte die Antragsgegnerin die Straße in diesem Fall auch auf eigene Kosten bauen; ob dies der Absicht des Stadtrates entspricht, ist offen, da es auch insoweit keinen Beschluss gibt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Freistellung der Anlieger nordöstlich der Straße Am Burg von Erschließungsbeiträgen für die Verbindungsstraße, die an der Rückseite ihrer Anwesen vorbeiführe, nur „funktioniere“, wenn die Kosten von dritter Seite, also von dem Investor des Verbrauchermarktes getragen würden. Das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße auf eigene Kosten zu bauen, wenn es nicht gelänge, diese Kosten dem künftigen Marktbetreiber zu überbürden.

Außerdem ist der die Verbindungsstraße festsetzende Bebauungsplan, der am 5.12.2008 ortsüblich veröffentlicht wurde, noch anfechtbar, so dass noch nicht feststeht, ob er Bestand haben wird und die Verbindungsstraße auf seiner Grundlage gebaut werden kann. Das gilt nicht nur für den Anlieger der Straße Am Burg , der im Frühjahr 2008 der Planung „widersprochen“ hat und mit dem nach Meinung der Vertreter der Antragsgegnerin zwischenzeitlich Einigkeit über die Schallschutzmaßnahmen erzielt worden sei, was allerdings vom Antragsteller zu 3) in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine ihm gegenüber am Vortag abgegebene Äußerung dieses Anliegers bestritten wurde. Danach sei noch keine einvernehmliche Lösung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen. Dieser Anlieger wolle den Bau der Straße nach der derzeitigen Situation und den derzeitigen Bedingungen nicht hinnehmen und habe angegeben, dass ihm von der Antragsgegnerin gesagt worden sei, man wolle erst einmal das vorliegende Normenkontrollverfahren abwarten. Der Bebauungsplan kann aber auch noch von dem Antragsteller zu 3), der ebenfalls von dem Bau der Verbindungsstraße im rückwärtigen Teil seines Anwesens betroffen wäre, angefochten werden. Zwar muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die andere Planung nicht unanfechtbar oder rechtsbeständig sein. Vorliegend führt die in Rede stehende Verbindungsstraße jedoch dazu, dass erstmalig rückwärtige Ruhebereiche von Wohnanwesen einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt werden, da die Verbindungsstraße unmittelbar hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nordöstlich der Straße Am Burg verlaufen soll, wo sich bisher nur ein Fußweg befindet. Im Hinblick hierauf kann etwaigen Rechtsmitteln gegen den Bebauungsplan für diese Straße nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Daher ist auch insoweit eine Ungewissheit hinsichtlich der ins Auge gefassten Lösung anzunehmen.

Nach allem durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Bewältigung des Konflikts nicht auf den erst nachfolgenden Bebauungsplan betreffend die Verbindungsstraße und spätere Vertragsverhandlungen mit potentiellen Investoren verlagern, da hierdurch nicht sichergestellt werden konnte, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes „Einkaufsmarkt“ gelingen würde.

Der Abwägungsvorgang war daher insofern offensichtlich fehlerhaft. Der Fehler war auch kausal im Sinne des § 214 III 2 HS 2 BauGB, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, wenn er den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hätte. So ist denkbar, dass die Antragsgegnerin zur Gewährleistung des – rechtzeitigen – Straßenbaus das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Straßenbauprojekt verknüpft hätte, etwa durch einen die Planung begleitenden Beschluss ihres Stadtrates, das stadteigene Gelände, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet werden soll, nur und erst dann auf einen Investor zu übertragen, wenn die für den Bau der Verbindungsstraße erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der fehlerhafte Abwägungsvorgang hat vorliegend zur Folge, dass das Abwägungsergebnis – Planung eines Sondergebietes für einen Verbrauchermarkt ohne hinreichende Sicherstellung einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung – rechtswidrig ist. Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans.

Die Frage, ob der Bebauungsplan noch an weiteren Fehlern leidet, wie die Antragsteller vorgetragen haben, kann dahinstehen.

Der Normenkontrollantrag musste daher Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 161 II VwGO. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die Kosten des erledigten Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7) ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dieser Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis – die Veräußerung des Hausgrundstücks in der M-Straße in A-Stadt und den eingetretenen Eigentumsübergang auf die Erwerberseite - voraussichtlich erfolgreich gewesen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1) bis 6) ergibt, die sinngemäß auch für den Antragsteller zu 7) gelten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 II, 52 I GKG auf 70.000,- EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 17.1.2008 – 2 C 20/08 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

1.
Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
2.
im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
3.
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen.
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

1.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
2.
das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
3.
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,
4.
die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

(5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.