Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2010 - 1 M 74/10

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0426.1M74.10.0A
bei uns veröffentlicht am26.04.2010

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. März 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 16. März 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird ( vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ).

4

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung nicht (verfahrens)fehlerhaft getroffen und dementsprechend den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

5

Der Aufstieg eines Beamten in die nächsthöhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen: Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - Az.: 2 A 1.79 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1 [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2008 - Az.: 1 M 25/08 -, veröffentlicht bei juris ).

6

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn (§ 24 LBG LSA, vormals § 25 BG LSA) geht regelmäßig mit einer Beförderung einher, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG (vormals § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA), mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris ). Hieran ändert sich vorliegend auch nichts durch die Regelung des § 105 LBG LSA, wonach zum einen abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA das Fachministerium ermächtigt wird, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und zum anderen, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, lediglich besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen. Im Übrigen nimmt auch die PolLVO LSA vom 20. März 2006 ( GVBl. LSA S. 89 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 ( GVBl. LSA S. 648 ), mit ihrem § 3 ebenso wie § 3 der Vorgängerverordnung vom 2. Dezember 1992 ( GVBl. LSA S. 811 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2001 ( GVBl. S. 126 ), auf den Leistungsgrundsatz, insbesondere auch betreffend den Aufstieg von Beamten, ausdrücklich Bezug.

7

Für den hier streitbefangenen Aufstieg von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes regelt § 19 Abs. 1 PolLVO LSA, dass das Ministerium des Innern Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den gehobenen Dienstes zulassen kann, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit der Note ,,befriedigend“ bestanden haben (Nr. 2), nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre im mittleren Polizeivollzugsdienst und dabei grundsätzlich auch in einer Behörde oder Einrichtung außerhalb der Landesbereitschaftspolizei tätig waren (Nr. 3) sowie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen (Nr. 4). Die Zulassung zum Aufstieg wird gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 und 3 PolLVO LSA durch die Antragsgegnerin festgestellt. Hierfür hat das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Richtlinien für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten in die nächst höhere Laufbahngruppe vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ), zuletzt geändert durch Runderlass (7. Änderung) vom 26. Februar 2009 ( MBl. LSA S. 253 ), erlassen - künftig: AEPol -.

8

Daher hat eine allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, wenn mehrere Beamte die formellen Voraussetzungen der PolLVO LSA für die Zulassung zum Aufstieg erfüllen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). In diesem Falle gelten mithin im Wesentlichen diejenigen Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind.

9

Solche gesetzlichen Bestimmungen, die besondere Anforderungen regeln, sind hier jedenfalls mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA gegeben. Danach kann die Antragsgegnerin Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zulassen, wenn sie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen. Eine Ausnahme hiervon kann gemäß § 19 Abs. 4 PolLVO, anders als in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PolLVO, nicht zugelassen werden. Die Zulassung wird im Übrigen gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 PolLVO widerrufen, wenn sich der Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst als ungeeignet erweist. Mit diesen, sich am Leistungsgrundsatz orientierenden und daher rechtlich nicht zu erinnernden Bestimmungen wird der Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren zur Feststellung der Eignung eines Polizeibeamten unter Beachtung und maßgeblicher Berücksichtigung von fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und Persönlichkeit nach den besonderen Verhältnissen im Polizeivollzugsdienst zu regeln und das Verhältnis der Auswahlkriterien zu gewichten ( siehe zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst: OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris ).

10

Dies ist mit dem vorbezeichneten AEPol erfolgt, wobei Ziffer I. 1. AEPol den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 19 PolLVO LSA regelt; soweit das Verwaltungsgericht auf § 20 PolLVO rekurriert, ist dieser gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. § 3 Abs. 1 PolLVO LSA gibt für den Aufstieg von Beamten dabei grundlegend vor, dass nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist, und definiert die Eignung als „die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung“, wobei die fachliche Leistung für die Eignung zu berücksichtigen ist (§ 3 Abs. 2 PolLVO LSA). Die Befähigung umfasst „die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten“ (§ 3 Abs. 3 PolLVO LSA), und die fachliche Leistung besteht in den „nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen“ (§ 3 Abs. 4 PolLVO LSA).

11

Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zwar zunächst auch abgestellt. Die Beschwerde weist allerdings mit Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen nicht hinreichend nach den durchaus differierenden Eignungsauswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 19 PolLVO (Ziffer I. 1. AEPol) einerseits und nach § 20 PolLVO (Ziffer I. 2. AEPol) andererseits differenziert ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 1 M 41/10 - ). Ausgehend von §§ 3, 19 PolLVO regelt Ziffer I. 1.3. bis 1.5. AEPol das Eignungsauswahlverfahren (Ziffer 1.3.) sowie Maßstab und Gewichtung (Ziffer 1.5.) der - vorzubereitenden - (Zulassungs-)Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin.

12

Soweit Ziffer I. 1.4.2. AEPol auf die - hier streitbefangene - Berufserfahrung (Verwendungsbreite) abstellt und der diesbezüglich ermittelte Wert in die Rangzahl einfließt (Ziffer I. 1.4. AEPol), handelt es sich, wie sich Ziffer I. 1.3. Satz 2 AEPol eindeutig entnehmen lässt, lediglich um eine „Vorauswahl“ und damit nur um den ersten Teil des Eignungsauswahlverfahrens. D. h., dass selbst Beamte mit zwei Verwendungen auf unterschiedlichen Dienstposten des mittleren Dienstes mit mindestens guten Beurteilungen (Ziffer I. 1.4.2. lit. a] AEPol) oder weniger („sonstige“; Ziffer I. 1.4.2. lit. c] AEPol) je nach Gesamtbewerberlage den zweiten Teil des Eignungsauswahlverfahrens nach Ziffer I. 1.3. Satz 2 AEPol (Eignungsuntersuchung) erreichen können, ohne dass ihre Eignung für den gehobenen Dienst im Polizeivollzugsdienst (§ 19 Abs. 5 PolLVO LSA) damit bereits schon zwingend feststeht (siehe insoweit auch gerade Ziffer I. 1.5. Abs. 2 Satz 5 und 11 AEPol).

13

Dies folgt auch nicht gleichsam zwangsläufig aus dem weiteren Eignungsauswahlverfahren. Denn den dritten Teil des Eignungsauswahlverfahrens („weiteres Auswahlverfahren“ im Sinne von Ziffer I. 1.5. Abs. 1 Satz 2 AEPol) erreichen nach Ziffer I. 1.5. Abs. 1 Satz 2 AEPol nur diejenigen Beamten nicht, die in der Eignungsuntersuchung ein Ergebnis von weniger als „den Anforderungen teilweise entsprechend (3,0)“ erreichen. Alle verbleibenden Beamten nehmen am „weiteren Auswahlverfahren“ teil und werden mit der ermittelten Summe in einer Rangliste zusammengefasst (Ziffer I. 1.5. Abs. 2 Satz 1 AEPol), es sei denn, ihre Rangzahl ist höher als 10 (siehe Ziffer I. 1.5. Abs. 2 Satz 11 AEPol).

14

Die nach Ziffer I. 1.5. Abs. 1 Satz 1 zu errechnende Summe aus Rangzahl und Eignungsuntersuchungsergebnis bildet gemäß Ziffer I. 1.5. Abs. 2 Satz 1 AEPol (lediglich) die Grundlage für die Erstellung der Rangfolge für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung. Die Antragsgegnerin hat zwar hiernach gemäß Ziffer I. 1.7. AEPol ihre Entscheidung über die Zulassung auf Grund des Ergebnisses des Verfahrens nach Ziffer I. 1.3. bis 1.6. AEPol zu treffen. Dies widerspricht auch nicht dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 PolLVO LSA), denn insoweit kommen die in die Rangzahl eingeflossenen Leistungskriterien zum Tragen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aber die Eignung für den gehobenen Dienst im Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 PolLVO LSA in ihrer Gesamtheit festzustellen. Dies gewährleistet letztendlich, dass - etwa wegen eines laufenden oder zu Lasten des Beamten abgeschlossenen Disziplinarverfahrens (siehe hierzu gerade Ziffer III. AEPol) - nicht geeignete Bewerber, die dennoch zunächst nach den insoweit indifferenten Bestimmungen der Ziffer I. AEPol das Eignungsauswahlverfahren durchlaufen konnten, nicht zum Aufstieg zugelassen werden müssen. Erst hiernach ist der erforderliche Leistungsvergleich vorzunehmen ( vgl. zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst: OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, a. a. O., sowie zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 20 PolLVO LSA: OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 1 M 41/10 - ).

15

Dies hat das Verwaltungsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, nicht hinlänglich beachtet. Soweit das Verwaltungsgericht - und ihm folgend der Antragsteller - in den Regelungen der Ziffer I. 1.4.1. und 1.4.3. AEPol einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz sieht, ist dem - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - nicht zu folgen. Die abschließende Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA, wonach Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nur zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen werden können, wenn sie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers beschränkt sich die dahingehende Auswahlentscheidung auch nicht auf „charakterliche Mängel“; entsprechendes kann dem Senatsbeschluss vom 31. August 2009 in dem Verfahren 1 M 63/09 nicht entnommen werden ( OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 1 M 41/10 - ). D. h.: Die zur Entscheidung berufene Antragsgegnerin hat zwar die anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol in die Rangzahl eingeflossenen Leistungskriterien zu beachten, gleichwohl aber die Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA in ihrer Gesamtheit festzustellen und hiernach den erforderlichen Leistungsvergleich vorzunehmen (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 10. Februar 2009 - Az.: 1 L 168/08 -; Beschluss vom 12. März 2010, a. a. O. ).

16

Im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.3. AEPol hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Vergabe von Malus-Punkten hiernach ausschließlich nach dem „Gesamturteil der Beurteilung“ richtet, ohne Rücksicht darauf, dass bei dem vorhandenen Punktesystem mit bis zu 350 Punkten die Differenz von nur einem Punkt bereits zur Vergabe von wenigstens einem Malus-Punkt führen kann. Dies kann sich in einem bloßen Malus-Punkte-System, wie dieses in dem Verfahren der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol angelegt ist, (entscheidungs)erheblich auswirken. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers führt dies vorliegend allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit von Ziffer I. 1.4.3. AEPol. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA i. V. m. Ziffer I. 1.7. AEPol zu treffenden Entscheidung über die Zulassung (auf Grund des Ergebnisses des Verfahrens nach der Ziffer I. 1.3 bis 1.6. AEPol) dem Leistungsgrundsatz abschließend dadurch Rechnung zu tragen, dass sie unter Zugrundelegung der ermittelten Rangzahlen in einer Gesamtschau wertend und gewichtend feststellt, welches der oder die leistungsstärksten Beamten sind.

17

Auch Ziffer I. 1.4.1. AEPol unterliegt als solche im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG - wie die Beschwerde ebenfalls mit Recht geltend macht - keinen rechtlichen Bedenken (OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 1 M 41/10 - ). Bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2009 in dem Verfahren 1 L 5/09 hat der Senat im Hinblick auf Ziffer 1.4.1. i. V. m. Ziffer 2.1.2. Abs. 4 des AEPol vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. April 2003 ( MBl. LSA S. 245 ), geklärt, dass eine auf den mittleren Dienst bezogene Feststellung der Laufbahnbefähigung nicht in jeder Hinsicht der regulären Ausbildung für diese Laufbahn mit Abschluss der Laufbahnprüfung I gleichzustellen sein muss. Bei Bewährungsbewerbern knüpfte die Feststellung regelmäßig gerade an eine - gegebenenfalls zeitlich partiell weit zurückliegend und mitunter im Polizeidienst der DDR - gewonnene Berufserfahrung und nicht an eine spezifische Ausbildung an. Es mag sein, dass eine frühere Ausbildung und Berufserfahrung die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes rechtfertigt und damit zugleich im Rahmen der Aufstiegsauswahlkriterien als „sonstige Vorbildung“ herangezogen werden kann (vgl. Ziffer 1.4.1. lit. f] AEPol). Gleichwohl weist eine reguläre, systematische Laufbahnausbildung breitere, tiefere und in der Regel auch aktuellere Befähigungen aus. Darin liegt zugleich der sachliche Grund, der die unterschiedliche Bewertung einer „bisherigen Ausbildung“ rechtfertigt, zumal § 15b Abs. 2 Satz 2 BG LSA bislang forderte, dass hinsichtlich der jeweiligen Laufbahnvoraussetzungen die bestimmten Bildungsvoraussetzungen geeignet sein müssen, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen (siehe nunmehr auch: §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3 LBG LSA). Soweit ein Beamter auf eine zwischenzeitlich umfangreiche berufliche Tätigkeit und Erfahrung im Polizeidienst verweisen kann, mag dies Auswirkungen auf das Auswahlkriterium „Berufserfahrung (Verwendungsbreite)“ nach Ziffer 1.4.2. AEPol haben, bleibt indes ohne Berücksichtigung bei dem Auswahlkriterium „Bisherige Ausbildung“ nach Ziffer 1.4.1. AEPol. Im Übrigen kommt es im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.1. AEPol - wie bereits ausgeführt - maßgeblich darauf an, ob von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zum Nachteil eines Beamten grundlos abgewichen wird. Hiernach wäre vom Gericht anhand der bisherigen Handhabung von Ziffer 1.4.1. AEPol durch die Antragsgegnerin zu klären, wie die Zuordnung der nicht bereits namentlich genannten „bisherigen Ausbildung“ erfolgt ist, sowie zu prüfen, ob die konkrete Zuordnung einer Ausbildung nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien sachgerecht getroffen wurde.

18

Dies zugrunde legend macht der Antragsteller eine verfahrensfehlerhaften Behandlung seiner Bewerbung, die zu einem zumindest offenen erneuten Auswahlverfahren führte, nicht glaubhaft. Soweit er geltend macht, er weise im Sinne von Ziffer I. 1.4.2. lit. a) AEPol zwei Verwendungen auf unterschiedlichen Dienstposten mit mindestens guten Beurteilungen aus, hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist der Antragsteller in der aktuellsten dienstlichen Beurteilung mit „gut“ beurteilt worden. Indes ist er in den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin lediglich mit jeweils „befriedigend“ beurteilt worden. Ziffer I. 1.4.2. lit. a) AEPol stellt indes bereits nach seinem Wortlaut auf „gute Beurteilung en “, mithin wenigstens zwei dienstliche Beurteilungen mit dem Gesamturteil von mindestens „gut“, die sich überdies auf zwei Verwendungen auf unterschiedlichen Dienstposten erstrecken müssen, ab. Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, dass die Antragsgegnerin eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis geübt hat.

19

Soweit der Antragsteller rügt, der durchgeführte Intelligenztest sei nur unzureichend bewertet (gemeint wohl: gewichtet) worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Zum einen macht der Antragsteller schon nicht glaubhaft, dass sich der behauptete Mangel vorliegend überhaupt entscheidungserheblich auswirkte. Zum anderen ist es nicht Sache des Beamten, sondern steht es dem Dienstherrn im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung frei, das Verhältnis der Auswahlkriterien zu gewichten und einzelnen Merkmalen besondere Bedeutung beizumessen, d. h. dienstliche Beurteilungen für den Aufstieg geeignet erachteter Beamter nicht lediglich schematisch gegeneinander abzuwägen, ohne damit bereits gegen den Leistungsgrundsatz zu verstoßen. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1983 - Az.: 2 B 67.82 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2008 - Az.: 1 M 25/08 -, a. a. O. ). Insbesondere kann der Dienstherr bei der Bildung seines Eignungsurteils im Hinblick auf die Aufstiegszulassung auch ein von ihm aus sachlichen Erwägungen für zweckmäßig gehaltenes - generell auch objektiv geeignetes - Testverfahren mit heranzuziehen, wobei die Gewichtung der Ergebnisse eines solchen Testverfahrens im Verhältnis zu anderen Auswahlkriterien unter die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn fällt. Ob er innerhalb des dargestellten Rahmens das zweckmäßigste und gerechteste Verfahren getroffen hat, ist demgegenüber gerichtlich nicht nachzuprüfen ( vgl.: BVerwG; Beschluss vom 11. Februar 1983 - Az.: 2 B 103.81 -, Buchholz 237.6 § 8 LBG ND Nr. 2 [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O. ). Hat sich der Dienstherr zu einer entsprechenden Berücksichtigung entschlossen, darf er das Ergebnis nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu seinem eigenen umfassenden Eignungsurteil verwerten ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - Az.: 2 B 35.86 -, BVerwGE 80, 224; OVG LSA, a. a. O. ).

20

Dass schließlich drei andere Beamte möglicherweise rechtsfehlerhaft zum Aufstieg zugelassen worden sind, hat nach dem Vorbringen des Antragstellers hier jedenfalls nicht zur Folge, dass er sich auf der Rangliste dergestalt verbesserte, dass er vorliegend schon deshalb zum Zuge käme. Vielmehr würde der Antragsteller - bei 20 festgesetzten Aufstiegsausbildungsplätzen - allenfalls von Platz 27 auf Platz 24 vorrücken. Auch bei entsprechender Feststellung der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA in ihrer Gesamtheit träte eine entscheidungserhebliche Rangverbesserung für den Antragsteller nach dem im Einzelnen unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen (Seite 4 der Beschwerdeschrift) nicht ein.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Zulassung des Antragstellers der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (siehe Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327 ).

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2010 - 1 M 74/10

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2010 - 1 M 74/10

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(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 8


Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 24


Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 13


(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen. (2) Wenn ein räumlich oder

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 27


Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2010 - 1 M 74/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2010 - 1 M 74/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. März 2010 - 1 M 41/10

bei uns veröffentlicht am 12.03.2010

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. Februar 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2010 - 1 M 74/10.

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 19. Juni 2012 - 5 B 128/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Gründe 1 Der am 14. Mai 2012 vom Antragsteller bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der H

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. Februar 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

2

Die Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht erlassen.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird ( vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ).

4

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung (verfahrens)fehlerhaft getroffen und den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

5

Der Aufstieg eines Beamten in die nächst höhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen: Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - Az.: 2 A 1.79 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1 [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2008 - Az.: 1 M 25/08 -, veröffentlicht bei juris ).

6

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn (§ 24 LBG LSA, vormals § 25 BG LSA) geht regelmäßig mit einer Beförderung einher, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG (vormals § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA), mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris ). Hieran ändert sich vorliegend auch nichts durch die Regelung des § 105 LBG LSA, wonach zum einen abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA das Fachministerium ermächtigt wird, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und zum anderen, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, lediglich besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen. Im Übrigen nimmt auch die PolLVO LSA vom 20. März 2006 ( GVBl. LSA S. 89 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 ( GVBl. LSA S. 648 ), mit ihrem § 3 ebenso wie § 3 der Vorgängerverordnung vom 2. Dezember 1992 ( GVBl. LSA S. 811 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2001 ( GVBl. S. 126 ), auf den Leistungsgrundsatz, insbesondere auch betreffend den Aufstieg von Beamten, ausdrücklich Bezug.

7

Für den hier streitbefangenen Aufstieg von berufserfahrenen Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes regelt § 20 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA, dass das Ministerium des Innern abweichend von § 19 PolLVO LSA Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die das 46. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), sich mindestens im ersten Beförderungsamt des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden (Nr. 2), nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen (Nr. 3) und bei der letzten Beurteilung mindestens das Gesamturteil,,gut“ erhielten (Nr. 4), zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis Besoldungsgruppe A 11 zulassen kann. Es kann nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA im Einzelfall Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PolLVO LSA zulassen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zulassung zum Aufstieg wird gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 PolLVO LSA durch die Antragsgegnerin festgestellt. Hierfür hat das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Richtlinien für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten in die nächst höhere Laufbahngruppe vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ) erlassen - künftig: AEPol -, die hier gemäß Ziffer II. des Runderlasses (7. Änderung) vom 26. Februar 2009 ( MBl. LSA S. 253 ) weiter in der Fassung der letzten Änderung durch Erlass vom 2. April 2003 ( MBl. LSA S. 245 ) anzuwenden sind.

8

Daher hat eine allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, wenn mehrere Beamte die formellen Voraussetzungen der PolLVO LSA für die Zulassung zum Aufstieg erfüllen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). In diesem Falle gelten mithin im Wesentlichen diejenigen Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind.

9

Dies hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt. Die Beschwerde weist eingangs allerdings mit Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen nicht hinreichend nach den durchaus differierenden Eignungsfeststellungsverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 19 PolLVO (Ziffer I. 1. AEPol) einerseits und nach § 20 PolLVO (Ziffer I. 2. AEPOL) andererseits differenziert. Dies wirkt sich indes vorliegend deswegen nicht entscheidungserheblich aus, weil das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in den Regelungen der Ziffer I. 1.4.1. und 1.4.3. AEPol sieht, die jedoch - wie die Beschwerde selbst ausführt - gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 4 AEPol auch dann Anwendung finden, wenn - wie hier - die Anzahl der Vorschläge das jeweilige Kontingent überschreitet. Auf die vom Verwaltungsgericht gegebenenfalls darüber hinaus angenommenen Rechtsmängel in den AEPol kommt es hiernach entgegen der Annahme der Beschwerde nicht entscheidungserheblich an.

10

Soweit das Verwaltungsgericht in den Regelungen der Ziffer I. 1.4.1. sowie 1.4.3. AEPol einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz sieht, werden jedenfalls die selbständig tragenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen in Bezug auf Ziffer I. 1.4.3. AEPol von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.

11

Überschreitet die Anzahl der Vorschläge (Ziffer I. 2.1.2. Abs. 3 Satz 4 AEPol) das jeweilige Kontingent (Ziffer I. 2.1.2. Abs. 1 AEPol), entscheidet die Antragsgegnerin gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 4 AEPol anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol. Auf Grund des Ergebnisses d(ies)es Auswahlverfahrens trifft die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Zulassung gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 5 AEPol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung .

12

Insofern treffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zwar in der Sache nicht zu, soweit dieses unter Hinweis auf Ziffer II. 1.5. Satz 7 AEPol meint, „eine derartige ‚Abschlussauswahl’ fehlt aber unter I. des Aufstiegserlasses“. Überdies ergibt sich die abschließende Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA, wonach Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nur zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis Besoldungsgruppe A 11 zugelassen werden können, wenn sie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich die dahingehende Auswahlentscheidung auch nicht auf „charakterliche Mängel“; entsprechendes kann dem Senatsbeschluss vom 31. August 2009 in dem Verfahren 1 M 63/09 nicht entnommen werden. D. h.: Die zur Entscheidung berufene Antragsgegnerin hat zwar die anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol in die Rangzahl eingeflossenen Leistungskriterien zu beachten, gleichwohl aber die Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA in ihrer Gesamtheit festzustellen und hiernach den erforderlichen Leistungsvergleich vorzunehmen (vgl. zum gleichlautenden § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA auch: OVG LSA, Beschluss vom 10. Februar 2009 - Az.: 1 L 168/08 - ).

13

Im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.3. AEPol hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Vergabe von Malus-Punkten hiernach ausschließlich nach dem „Gesamturteil der Beurteilung“ richtet, ohne Rücksicht darauf, dass bei dem vorhandenen Punktesystem mit bis zu 350 Punkten die Differenz von nur einem Punkt bereits zur Vergabe von wenigstens einem Malus-Punkt führen kann. Dies kann sich in einem bloßen Malus-Punkte-System, wie dieses in dem Verfahren der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol angelegt ist, (entscheidungs)erheblich auswirken. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes führt dies vorliegend allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit von Ziffer I. 1.4.3. AEPol. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA i. V. m. Ziffer I. 2.1.2. Abs. 5 AEPol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffenden Entscheidung über die Zulassung (anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol) dem Leistungsgrundsatz abschließend dadurch Rechnung zu tragen, dass sie unter Zugrundelegung der ermittelten Rangzahlen in einer Gesamtschau wertend und gewichtend feststellt, welches der oder die leistungsstärksten Beamten sind. Diese abschließende Gesamtschau ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - daher gerade nicht nur auf den Bewerberkreis zu beschränken, der „mit der gleichen Rangzahl“ aus dem Verfahren nach Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol ermittelt wurde. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob ein Beamter trotz (geringfügig) höherer Rangzahl gegenüber einem Beamten mit (geringfügig) niedrigerer Rangzahl als leistungsstärker zu bewerten ist. Dabei können insbesondere Besonderheiten in der dienstlichen Tätigkeit oder Beurteilung oder nur geringfügige Punktedifferenzen Berücksichtigung finden. Dies ist nach dem Beschwerdevorbringen jedoch gerade nicht erfolgt.

14

Hiernach kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtes zutrifft, auch Ziffer I. 1.4.1. AEPol verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Gleichwohl weist der beschließende Senat darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese Regelung als solche im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. In seinem Beschluss vom 18. Februar 2009 in dem Verfahren 1 L 5/09 hat der Senat im Hinblick auf Ziffer 1.4.1. i. V. m. Ziffer 2.1.2. Abs. 4 des AEPol vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. April 2003 ( MBl. LSA S. 245 ), geklärt, dass eine auf den mittleren Dienst bezogene Feststellung der Laufbahnbefähigung nicht in jeder Hinsicht der regulären Ausbildung für diese Laufbahn mit Abschluss der Laufbahnprüfung I gleichzustellen sein muss. Bei Bewährungsbewerbern knüpfte die Feststellung regelmäßig gerade an eine - gegebenenfalls zeitlich partiell weit zurückliegend und mitunter im Polizeidienst der DDR - gewonnene Berufserfahrung und nicht an eine spezifische Ausbildung an. Es mag sein, dass eine frühere Ausbildung und Berufserfahrung die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes rechtfertigt und damit zugleich im Rahmen der Aufstiegsauswahlkriterien als „sonstige Vorbildung“ herangezogen werden kann (vgl. Ziffer 1.4.1. lit. f] AEPol). Gleichwohl weist eine reguläre, systematische Laufbahnausbildung breitere, tiefere und in der Regel auch aktuellere Befähigungen aus. Darin liegt zugleich der sachliche Grund, der die unterschiedliche Bewertung einer „bisherigen Ausbildung“ rechtfertigt, zumal § 15b Abs. 2 Satz 2 BG LSA bislang forderte, dass hinsichtlich der jeweiligen Laufbahnvoraussetzungen die bestimmten Bildungsvoraussetzungen geeignet sein müssen, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen (siehe nunmehr auch: §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3 LBG LSA). Soweit ein Beamter auf eine zwischenzeitlich umfangreiche berufliche Tätigkeit und Erfahrung im Polizeidienst verweisen kann, vermag dies Auswirkungen auf das Auswahlkriterium „Berufserfahrung (Verwendungsbreite)“ nach Ziffer 1.4.2. AEPol haben, bleibt indes ohne Berücksichtigung bei dem Auswahlkriterium „Bisherige Ausbildung“ nach Ziffer 1.4.1. AEPol. Im Übrigen kommt es im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.1. AEPol - wie bereits ausgeführt - maßgeblich darauf an, ob von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zum Nachteil eines Beamten grundlos abgewichen wird. Hiernach wäre vom Gericht anhand der bisherigen Handhabung von Ziffer 1.4.1. AEPol durch die Antragsgegnerin zu klären, wie die Zuordnung der nicht bereits namentlich genannten „bisherigen Ausbildung“ erfolgt ist, sowie zu prüfen, ob die konkrete Zuordnung einer Ausbildung nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien sachgerecht getroffen wurde.

15

Schließlich bleibt der Beschwerde der Erfolg auch deswegen versagt, weil sich die getroffene Auswahlentscheidung auch aus einem weiteren Grund als verfahrensfehlerhaft darstellt.

16

Gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 2 Satz 2 AEPol ist nämlich in der Ausschreibung ein Stichtag anzugeben, zu dem die Zulassungsvoraussetzungen der Ziffer I. 2.1.1. AEPol erfüllt sein müssen. Hiernach mussten sich die Bewerber u. a. mindestens im ersten Beförderungsamt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und die letzte Beurteilung musste mindestens das Gesamturteil „befriedigend“ ergeben. Die Antragsgegnerin hat für die hier maßgebliche Aufstiegausbildung diesen Stichtag auf den 1. März 2010, mithin auf das Datum des Ausbildungsbeginns festgesetzt. Dies mag im Einzelfall rechtlich konsequenzenlos bleiben, wenn sämtliche Bewerber bereits im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sämtliche Voraussetzungen von Ziffer I. 2.1.1. AEPol zum festgesetzten Stichtag erfüllen (werden). Anders liegt dies jedoch dann, wenn - wie im gegebenen Fall - ein Bewerber eine der in Ziffer I. 2.1.1. AEPol genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht, diese hiernach jedoch rechtzeitig zum festgesetzten Stichtag erfüllt. So mag im Hinblick auf das Lebensalter eines Bewerbers dieses schon bei einer frühzeitigen Auswahlentscheidung Eingang finden; für den Fall des Fehlens der Innehabung eines ersten Beförderungsamtes der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes - wie im Fall des Antragstellers - ist dies hingegen ausgeschlossen. Dementsprechend hätte die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung grundsätzlich erst nach Ablauf des 1. März 2010 treffen dürfen. Denn erst hiernach steht nicht nur die zu ermittelnde Rangzahl endgültig fest, sondern kann der Sache nach auch erst die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA i. V. m. Ziffer I. 2.1.2. Abs. 5 AEPol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffenden abschließende Entscheidung über die Zulassung (anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol) getroffen werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Feststellung, ob im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA im Einzelfall Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PolLVO LSA zuzulassen sind, weil hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach den Ausschreibungsbedingungen der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2008 ebenfalls erst nach dem 1. März 2010 getroffen werden könnte.

17

Hier hat die Antragsgegnerin ihre abschließende Auswahlentscheidung indes schon vor dem 1. März 2010 getroffen. Ihren Widerspruchsbescheid hat sie bereits unter dem 6. Mai 2009 erlassen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - Az.: 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - Az.: 1 M 52/09 -, veröffentlicht bei juris ). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ).

18

Die im Hinblick auf die neue Sachlage (Beförderung des Antragstellers) erstmals angestellten weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin vermochten daher im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von vornherein keine Berücksichtigung zu finden. Vielmehr hätte sie eine erneute Auswahlentscheidung treffen müssen, die sie nunmehr nachzuholen hat.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Zulassung des Antragstellers der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (siehe Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327 ).

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. Februar 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

2

Die Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht erlassen.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird ( vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ).

4

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung (verfahrens)fehlerhaft getroffen und den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

5

Der Aufstieg eines Beamten in die nächst höhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen: Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - Az.: 2 A 1.79 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1 [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2008 - Az.: 1 M 25/08 -, veröffentlicht bei juris ).

6

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn (§ 24 LBG LSA, vormals § 25 BG LSA) geht regelmäßig mit einer Beförderung einher, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG (vormals § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA), mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris ). Hieran ändert sich vorliegend auch nichts durch die Regelung des § 105 LBG LSA, wonach zum einen abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA das Fachministerium ermächtigt wird, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und zum anderen, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, lediglich besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen. Im Übrigen nimmt auch die PolLVO LSA vom 20. März 2006 ( GVBl. LSA S. 89 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 ( GVBl. LSA S. 648 ), mit ihrem § 3 ebenso wie § 3 der Vorgängerverordnung vom 2. Dezember 1992 ( GVBl. LSA S. 811 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2001 ( GVBl. S. 126 ), auf den Leistungsgrundsatz, insbesondere auch betreffend den Aufstieg von Beamten, ausdrücklich Bezug.

7

Für den hier streitbefangenen Aufstieg von berufserfahrenen Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes regelt § 20 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA, dass das Ministerium des Innern abweichend von § 19 PolLVO LSA Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die das 46. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), sich mindestens im ersten Beförderungsamt des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden (Nr. 2), nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen (Nr. 3) und bei der letzten Beurteilung mindestens das Gesamturteil,,gut“ erhielten (Nr. 4), zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis Besoldungsgruppe A 11 zulassen kann. Es kann nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA im Einzelfall Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PolLVO LSA zulassen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zulassung zum Aufstieg wird gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 PolLVO LSA durch die Antragsgegnerin festgestellt. Hierfür hat das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Richtlinien für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten in die nächst höhere Laufbahngruppe vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ) erlassen - künftig: AEPol -, die hier gemäß Ziffer II. des Runderlasses (7. Änderung) vom 26. Februar 2009 ( MBl. LSA S. 253 ) weiter in der Fassung der letzten Änderung durch Erlass vom 2. April 2003 ( MBl. LSA S. 245 ) anzuwenden sind.

8

Daher hat eine allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, wenn mehrere Beamte die formellen Voraussetzungen der PolLVO LSA für die Zulassung zum Aufstieg erfüllen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). In diesem Falle gelten mithin im Wesentlichen diejenigen Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind.

9

Dies hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt. Die Beschwerde weist eingangs allerdings mit Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen nicht hinreichend nach den durchaus differierenden Eignungsfeststellungsverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 19 PolLVO (Ziffer I. 1. AEPol) einerseits und nach § 20 PolLVO (Ziffer I. 2. AEPOL) andererseits differenziert. Dies wirkt sich indes vorliegend deswegen nicht entscheidungserheblich aus, weil das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in den Regelungen der Ziffer I. 1.4.1. und 1.4.3. AEPol sieht, die jedoch - wie die Beschwerde selbst ausführt - gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 4 AEPol auch dann Anwendung finden, wenn - wie hier - die Anzahl der Vorschläge das jeweilige Kontingent überschreitet. Auf die vom Verwaltungsgericht gegebenenfalls darüber hinaus angenommenen Rechtsmängel in den AEPol kommt es hiernach entgegen der Annahme der Beschwerde nicht entscheidungserheblich an.

10

Soweit das Verwaltungsgericht in den Regelungen der Ziffer I. 1.4.1. sowie 1.4.3. AEPol einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz sieht, werden jedenfalls die selbständig tragenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen in Bezug auf Ziffer I. 1.4.3. AEPol von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.

11

Überschreitet die Anzahl der Vorschläge (Ziffer I. 2.1.2. Abs. 3 Satz 4 AEPol) das jeweilige Kontingent (Ziffer I. 2.1.2. Abs. 1 AEPol), entscheidet die Antragsgegnerin gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 4 AEPol anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol. Auf Grund des Ergebnisses d(ies)es Auswahlverfahrens trifft die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Zulassung gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 5 AEPol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung .

12

Insofern treffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zwar in der Sache nicht zu, soweit dieses unter Hinweis auf Ziffer II. 1.5. Satz 7 AEPol meint, „eine derartige ‚Abschlussauswahl’ fehlt aber unter I. des Aufstiegserlasses“. Überdies ergibt sich die abschließende Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA, wonach Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nur zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis Besoldungsgruppe A 11 zugelassen werden können, wenn sie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich die dahingehende Auswahlentscheidung auch nicht auf „charakterliche Mängel“; entsprechendes kann dem Senatsbeschluss vom 31. August 2009 in dem Verfahren 1 M 63/09 nicht entnommen werden. D. h.: Die zur Entscheidung berufene Antragsgegnerin hat zwar die anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol in die Rangzahl eingeflossenen Leistungskriterien zu beachten, gleichwohl aber die Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA in ihrer Gesamtheit festzustellen und hiernach den erforderlichen Leistungsvergleich vorzunehmen (vgl. zum gleichlautenden § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA auch: OVG LSA, Beschluss vom 10. Februar 2009 - Az.: 1 L 168/08 - ).

13

Im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.3. AEPol hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Vergabe von Malus-Punkten hiernach ausschließlich nach dem „Gesamturteil der Beurteilung“ richtet, ohne Rücksicht darauf, dass bei dem vorhandenen Punktesystem mit bis zu 350 Punkten die Differenz von nur einem Punkt bereits zur Vergabe von wenigstens einem Malus-Punkt führen kann. Dies kann sich in einem bloßen Malus-Punkte-System, wie dieses in dem Verfahren der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol angelegt ist, (entscheidungs)erheblich auswirken. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes führt dies vorliegend allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit von Ziffer I. 1.4.3. AEPol. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA i. V. m. Ziffer I. 2.1.2. Abs. 5 AEPol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffenden Entscheidung über die Zulassung (anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol) dem Leistungsgrundsatz abschließend dadurch Rechnung zu tragen, dass sie unter Zugrundelegung der ermittelten Rangzahlen in einer Gesamtschau wertend und gewichtend feststellt, welches der oder die leistungsstärksten Beamten sind. Diese abschließende Gesamtschau ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - daher gerade nicht nur auf den Bewerberkreis zu beschränken, der „mit der gleichen Rangzahl“ aus dem Verfahren nach Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol ermittelt wurde. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob ein Beamter trotz (geringfügig) höherer Rangzahl gegenüber einem Beamten mit (geringfügig) niedrigerer Rangzahl als leistungsstärker zu bewerten ist. Dabei können insbesondere Besonderheiten in der dienstlichen Tätigkeit oder Beurteilung oder nur geringfügige Punktedifferenzen Berücksichtigung finden. Dies ist nach dem Beschwerdevorbringen jedoch gerade nicht erfolgt.

14

Hiernach kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtes zutrifft, auch Ziffer I. 1.4.1. AEPol verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Gleichwohl weist der beschließende Senat darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese Regelung als solche im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. In seinem Beschluss vom 18. Februar 2009 in dem Verfahren 1 L 5/09 hat der Senat im Hinblick auf Ziffer 1.4.1. i. V. m. Ziffer 2.1.2. Abs. 4 des AEPol vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. April 2003 ( MBl. LSA S. 245 ), geklärt, dass eine auf den mittleren Dienst bezogene Feststellung der Laufbahnbefähigung nicht in jeder Hinsicht der regulären Ausbildung für diese Laufbahn mit Abschluss der Laufbahnprüfung I gleichzustellen sein muss. Bei Bewährungsbewerbern knüpfte die Feststellung regelmäßig gerade an eine - gegebenenfalls zeitlich partiell weit zurückliegend und mitunter im Polizeidienst der DDR - gewonnene Berufserfahrung und nicht an eine spezifische Ausbildung an. Es mag sein, dass eine frühere Ausbildung und Berufserfahrung die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes rechtfertigt und damit zugleich im Rahmen der Aufstiegsauswahlkriterien als „sonstige Vorbildung“ herangezogen werden kann (vgl. Ziffer 1.4.1. lit. f] AEPol). Gleichwohl weist eine reguläre, systematische Laufbahnausbildung breitere, tiefere und in der Regel auch aktuellere Befähigungen aus. Darin liegt zugleich der sachliche Grund, der die unterschiedliche Bewertung einer „bisherigen Ausbildung“ rechtfertigt, zumal § 15b Abs. 2 Satz 2 BG LSA bislang forderte, dass hinsichtlich der jeweiligen Laufbahnvoraussetzungen die bestimmten Bildungsvoraussetzungen geeignet sein müssen, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen (siehe nunmehr auch: §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3 LBG LSA). Soweit ein Beamter auf eine zwischenzeitlich umfangreiche berufliche Tätigkeit und Erfahrung im Polizeidienst verweisen kann, vermag dies Auswirkungen auf das Auswahlkriterium „Berufserfahrung (Verwendungsbreite)“ nach Ziffer 1.4.2. AEPol haben, bleibt indes ohne Berücksichtigung bei dem Auswahlkriterium „Bisherige Ausbildung“ nach Ziffer 1.4.1. AEPol. Im Übrigen kommt es im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.1. AEPol - wie bereits ausgeführt - maßgeblich darauf an, ob von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zum Nachteil eines Beamten grundlos abgewichen wird. Hiernach wäre vom Gericht anhand der bisherigen Handhabung von Ziffer 1.4.1. AEPol durch die Antragsgegnerin zu klären, wie die Zuordnung der nicht bereits namentlich genannten „bisherigen Ausbildung“ erfolgt ist, sowie zu prüfen, ob die konkrete Zuordnung einer Ausbildung nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien sachgerecht getroffen wurde.

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Schließlich bleibt der Beschwerde der Erfolg auch deswegen versagt, weil sich die getroffene Auswahlentscheidung auch aus einem weiteren Grund als verfahrensfehlerhaft darstellt.

16

Gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 2 Satz 2 AEPol ist nämlich in der Ausschreibung ein Stichtag anzugeben, zu dem die Zulassungsvoraussetzungen der Ziffer I. 2.1.1. AEPol erfüllt sein müssen. Hiernach mussten sich die Bewerber u. a. mindestens im ersten Beförderungsamt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und die letzte Beurteilung musste mindestens das Gesamturteil „befriedigend“ ergeben. Die Antragsgegnerin hat für die hier maßgebliche Aufstiegausbildung diesen Stichtag auf den 1. März 2010, mithin auf das Datum des Ausbildungsbeginns festgesetzt. Dies mag im Einzelfall rechtlich konsequenzenlos bleiben, wenn sämtliche Bewerber bereits im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sämtliche Voraussetzungen von Ziffer I. 2.1.1. AEPol zum festgesetzten Stichtag erfüllen (werden). Anders liegt dies jedoch dann, wenn - wie im gegebenen Fall - ein Bewerber eine der in Ziffer I. 2.1.1. AEPol genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht, diese hiernach jedoch rechtzeitig zum festgesetzten Stichtag erfüllt. So mag im Hinblick auf das Lebensalter eines Bewerbers dieses schon bei einer frühzeitigen Auswahlentscheidung Eingang finden; für den Fall des Fehlens der Innehabung eines ersten Beförderungsamtes der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes - wie im Fall des Antragstellers - ist dies hingegen ausgeschlossen. Dementsprechend hätte die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung grundsätzlich erst nach Ablauf des 1. März 2010 treffen dürfen. Denn erst hiernach steht nicht nur die zu ermittelnde Rangzahl endgültig fest, sondern kann der Sache nach auch erst die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA i. V. m. Ziffer I. 2.1.2. Abs. 5 AEPol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffenden abschließende Entscheidung über die Zulassung (anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol) getroffen werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Feststellung, ob im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA im Einzelfall Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PolLVO LSA zuzulassen sind, weil hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach den Ausschreibungsbedingungen der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2008 ebenfalls erst nach dem 1. März 2010 getroffen werden könnte.

17

Hier hat die Antragsgegnerin ihre abschließende Auswahlentscheidung indes schon vor dem 1. März 2010 getroffen. Ihren Widerspruchsbescheid hat sie bereits unter dem 6. Mai 2009 erlassen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - Az.: 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - Az.: 1 M 52/09 -, veröffentlicht bei juris ). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ).

18

Die im Hinblick auf die neue Sachlage (Beförderung des Antragstellers) erstmals angestellten weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin vermochten daher im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von vornherein keine Berücksichtigung zu finden. Vielmehr hätte sie eine erneute Auswahlentscheidung treffen müssen, die sie nunmehr nachzuholen hat.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Zulassung des Antragstellers der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (siehe Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327 ).

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. Februar 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

2

Die Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht erlassen.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird ( vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ).

4

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung (verfahrens)fehlerhaft getroffen und den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

5

Der Aufstieg eines Beamten in die nächst höhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen: Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - Az.: 2 A 1.79 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1 [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2008 - Az.: 1 M 25/08 -, veröffentlicht bei juris ).

6

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn (§ 24 LBG LSA, vormals § 25 BG LSA) geht regelmäßig mit einer Beförderung einher, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG (vormals § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA), mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris ). Hieran ändert sich vorliegend auch nichts durch die Regelung des § 105 LBG LSA, wonach zum einen abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA das Fachministerium ermächtigt wird, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und zum anderen, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, lediglich besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen. Im Übrigen nimmt auch die PolLVO LSA vom 20. März 2006 ( GVBl. LSA S. 89 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 ( GVBl. LSA S. 648 ), mit ihrem § 3 ebenso wie § 3 der Vorgängerverordnung vom 2. Dezember 1992 ( GVBl. LSA S. 811 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2001 ( GVBl. S. 126 ), auf den Leistungsgrundsatz, insbesondere auch betreffend den Aufstieg von Beamten, ausdrücklich Bezug.

7

Für den hier streitbefangenen Aufstieg von berufserfahrenen Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes regelt § 20 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA, dass das Ministerium des Innern abweichend von § 19 PolLVO LSA Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die das 46. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), sich mindestens im ersten Beförderungsamt des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden (Nr. 2), nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen (Nr. 3) und bei der letzten Beurteilung mindestens das Gesamturteil,,gut“ erhielten (Nr. 4), zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis Besoldungsgruppe A 11 zulassen kann. Es kann nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA im Einzelfall Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PolLVO LSA zulassen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zulassung zum Aufstieg wird gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 PolLVO LSA durch die Antragsgegnerin festgestellt. Hierfür hat das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Richtlinien für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten in die nächst höhere Laufbahngruppe vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ) erlassen - künftig: AEPol -, die hier gemäß Ziffer II. des Runderlasses (7. Änderung) vom 26. Februar 2009 ( MBl. LSA S. 253 ) weiter in der Fassung der letzten Änderung durch Erlass vom 2. April 2003 ( MBl. LSA S. 245 ) anzuwenden sind.

8

Daher hat eine allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, wenn mehrere Beamte die formellen Voraussetzungen der PolLVO LSA für die Zulassung zum Aufstieg erfüllen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). In diesem Falle gelten mithin im Wesentlichen diejenigen Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind.

9

Dies hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt. Die Beschwerde weist eingangs allerdings mit Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen nicht hinreichend nach den durchaus differierenden Eignungsfeststellungsverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 19 PolLVO (Ziffer I. 1. AEPol) einerseits und nach § 20 PolLVO (Ziffer I. 2. AEPOL) andererseits differenziert. Dies wirkt sich indes vorliegend deswegen nicht entscheidungserheblich aus, weil das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in den Regelungen der Ziffer I. 1.4.1. und 1.4.3. AEPol sieht, die jedoch - wie die Beschwerde selbst ausführt - gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 4 AEPol auch dann Anwendung finden, wenn - wie hier - die Anzahl der Vorschläge das jeweilige Kontingent überschreitet. Auf die vom Verwaltungsgericht gegebenenfalls darüber hinaus angenommenen Rechtsmängel in den AEPol kommt es hiernach entgegen der Annahme der Beschwerde nicht entscheidungserheblich an.

10

Soweit das Verwaltungsgericht in den Regelungen der Ziffer I. 1.4.1. sowie 1.4.3. AEPol einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz sieht, werden jedenfalls die selbständig tragenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen in Bezug auf Ziffer I. 1.4.3. AEPol von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.

11

Überschreitet die Anzahl der Vorschläge (Ziffer I. 2.1.2. Abs. 3 Satz 4 AEPol) das jeweilige Kontingent (Ziffer I. 2.1.2. Abs. 1 AEPol), entscheidet die Antragsgegnerin gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 4 AEPol anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol. Auf Grund des Ergebnisses d(ies)es Auswahlverfahrens trifft die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Zulassung gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 5 AEPol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung .

12

Insofern treffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zwar in der Sache nicht zu, soweit dieses unter Hinweis auf Ziffer II. 1.5. Satz 7 AEPol meint, „eine derartige ‚Abschlussauswahl’ fehlt aber unter I. des Aufstiegserlasses“. Überdies ergibt sich die abschließende Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA, wonach Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nur zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis Besoldungsgruppe A 11 zugelassen werden können, wenn sie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich die dahingehende Auswahlentscheidung auch nicht auf „charakterliche Mängel“; entsprechendes kann dem Senatsbeschluss vom 31. August 2009 in dem Verfahren 1 M 63/09 nicht entnommen werden. D. h.: Die zur Entscheidung berufene Antragsgegnerin hat zwar die anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol in die Rangzahl eingeflossenen Leistungskriterien zu beachten, gleichwohl aber die Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA in ihrer Gesamtheit festzustellen und hiernach den erforderlichen Leistungsvergleich vorzunehmen (vgl. zum gleichlautenden § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA auch: OVG LSA, Beschluss vom 10. Februar 2009 - Az.: 1 L 168/08 - ).

13

Im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.3. AEPol hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Vergabe von Malus-Punkten hiernach ausschließlich nach dem „Gesamturteil der Beurteilung“ richtet, ohne Rücksicht darauf, dass bei dem vorhandenen Punktesystem mit bis zu 350 Punkten die Differenz von nur einem Punkt bereits zur Vergabe von wenigstens einem Malus-Punkt führen kann. Dies kann sich in einem bloßen Malus-Punkte-System, wie dieses in dem Verfahren der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol angelegt ist, (entscheidungs)erheblich auswirken. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes führt dies vorliegend allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit von Ziffer I. 1.4.3. AEPol. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA i. V. m. Ziffer I. 2.1.2. Abs. 5 AEPol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffenden Entscheidung über die Zulassung (anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol) dem Leistungsgrundsatz abschließend dadurch Rechnung zu tragen, dass sie unter Zugrundelegung der ermittelten Rangzahlen in einer Gesamtschau wertend und gewichtend feststellt, welches der oder die leistungsstärksten Beamten sind. Diese abschließende Gesamtschau ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - daher gerade nicht nur auf den Bewerberkreis zu beschränken, der „mit der gleichen Rangzahl“ aus dem Verfahren nach Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol ermittelt wurde. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob ein Beamter trotz (geringfügig) höherer Rangzahl gegenüber einem Beamten mit (geringfügig) niedrigerer Rangzahl als leistungsstärker zu bewerten ist. Dabei können insbesondere Besonderheiten in der dienstlichen Tätigkeit oder Beurteilung oder nur geringfügige Punktedifferenzen Berücksichtigung finden. Dies ist nach dem Beschwerdevorbringen jedoch gerade nicht erfolgt.

14

Hiernach kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtes zutrifft, auch Ziffer I. 1.4.1. AEPol verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Gleichwohl weist der beschließende Senat darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese Regelung als solche im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. In seinem Beschluss vom 18. Februar 2009 in dem Verfahren 1 L 5/09 hat der Senat im Hinblick auf Ziffer 1.4.1. i. V. m. Ziffer 2.1.2. Abs. 4 des AEPol vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. April 2003 ( MBl. LSA S. 245 ), geklärt, dass eine auf den mittleren Dienst bezogene Feststellung der Laufbahnbefähigung nicht in jeder Hinsicht der regulären Ausbildung für diese Laufbahn mit Abschluss der Laufbahnprüfung I gleichzustellen sein muss. Bei Bewährungsbewerbern knüpfte die Feststellung regelmäßig gerade an eine - gegebenenfalls zeitlich partiell weit zurückliegend und mitunter im Polizeidienst der DDR - gewonnene Berufserfahrung und nicht an eine spezifische Ausbildung an. Es mag sein, dass eine frühere Ausbildung und Berufserfahrung die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes rechtfertigt und damit zugleich im Rahmen der Aufstiegsauswahlkriterien als „sonstige Vorbildung“ herangezogen werden kann (vgl. Ziffer 1.4.1. lit. f] AEPol). Gleichwohl weist eine reguläre, systematische Laufbahnausbildung breitere, tiefere und in der Regel auch aktuellere Befähigungen aus. Darin liegt zugleich der sachliche Grund, der die unterschiedliche Bewertung einer „bisherigen Ausbildung“ rechtfertigt, zumal § 15b Abs. 2 Satz 2 BG LSA bislang forderte, dass hinsichtlich der jeweiligen Laufbahnvoraussetzungen die bestimmten Bildungsvoraussetzungen geeignet sein müssen, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen (siehe nunmehr auch: §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3 LBG LSA). Soweit ein Beamter auf eine zwischenzeitlich umfangreiche berufliche Tätigkeit und Erfahrung im Polizeidienst verweisen kann, vermag dies Auswirkungen auf das Auswahlkriterium „Berufserfahrung (Verwendungsbreite)“ nach Ziffer 1.4.2. AEPol haben, bleibt indes ohne Berücksichtigung bei dem Auswahlkriterium „Bisherige Ausbildung“ nach Ziffer 1.4.1. AEPol. Im Übrigen kommt es im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.1. AEPol - wie bereits ausgeführt - maßgeblich darauf an, ob von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zum Nachteil eines Beamten grundlos abgewichen wird. Hiernach wäre vom Gericht anhand der bisherigen Handhabung von Ziffer 1.4.1. AEPol durch die Antragsgegnerin zu klären, wie die Zuordnung der nicht bereits namentlich genannten „bisherigen Ausbildung“ erfolgt ist, sowie zu prüfen, ob die konkrete Zuordnung einer Ausbildung nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien sachgerecht getroffen wurde.

15

Schließlich bleibt der Beschwerde der Erfolg auch deswegen versagt, weil sich die getroffene Auswahlentscheidung auch aus einem weiteren Grund als verfahrensfehlerhaft darstellt.

16

Gemäß Ziffer I. 2.1.2. Abs. 2 Satz 2 AEPol ist nämlich in der Ausschreibung ein Stichtag anzugeben, zu dem die Zulassungsvoraussetzungen der Ziffer I. 2.1.1. AEPol erfüllt sein müssen. Hiernach mussten sich die Bewerber u. a. mindestens im ersten Beförderungsamt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und die letzte Beurteilung musste mindestens das Gesamturteil „befriedigend“ ergeben. Die Antragsgegnerin hat für die hier maßgebliche Aufstiegausbildung diesen Stichtag auf den 1. März 2010, mithin auf das Datum des Ausbildungsbeginns festgesetzt. Dies mag im Einzelfall rechtlich konsequenzenlos bleiben, wenn sämtliche Bewerber bereits im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sämtliche Voraussetzungen von Ziffer I. 2.1.1. AEPol zum festgesetzten Stichtag erfüllen (werden). Anders liegt dies jedoch dann, wenn - wie im gegebenen Fall - ein Bewerber eine der in Ziffer I. 2.1.1. AEPol genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht, diese hiernach jedoch rechtzeitig zum festgesetzten Stichtag erfüllt. So mag im Hinblick auf das Lebensalter eines Bewerbers dieses schon bei einer frühzeitigen Auswahlentscheidung Eingang finden; für den Fall des Fehlens der Innehabung eines ersten Beförderungsamtes der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes - wie im Fall des Antragstellers - ist dies hingegen ausgeschlossen. Dementsprechend hätte die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung grundsätzlich erst nach Ablauf des 1. März 2010 treffen dürfen. Denn erst hiernach steht nicht nur die zu ermittelnde Rangzahl endgültig fest, sondern kann der Sache nach auch erst die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA i. V. m. Ziffer I. 2.1.2. Abs. 5 AEPol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffenden abschließende Entscheidung über die Zulassung (anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol) getroffen werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Feststellung, ob im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA im Einzelfall Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PolLVO LSA zuzulassen sind, weil hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach den Ausschreibungsbedingungen der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2008 ebenfalls erst nach dem 1. März 2010 getroffen werden könnte.

17

Hier hat die Antragsgegnerin ihre abschließende Auswahlentscheidung indes schon vor dem 1. März 2010 getroffen. Ihren Widerspruchsbescheid hat sie bereits unter dem 6. Mai 2009 erlassen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - Az.: 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - Az.: 1 M 52/09 -, veröffentlicht bei juris ). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ).

18

Die im Hinblick auf die neue Sachlage (Beförderung des Antragstellers) erstmals angestellten weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin vermochten daher im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von vornherein keine Berücksichtigung zu finden. Vielmehr hätte sie eine erneute Auswahlentscheidung treffen müssen, die sie nunmehr nachzuholen hat.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Zulassung des Antragstellers der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (siehe Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327 ).

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.