Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 19. Juni 2012 - 5 B 128/12


Gericht
Gründe
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Der am 14. Mai 2012 vom Antragsteller bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Aufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A zuzulassen,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, zitiert nach juris [m. w. N.]).
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob bereits deshalb kein Anordnungsgrund vorliegt, weil die sog. Einführungszeit in die Aufgaben der vom Antragsteller angestrebten (neuen) Laufbahn bereits am 2. Mai 2012 mit der lediglich sechs Monate dauernden fachtheoretischen Ausbildung bei der Antragsgegnerin begonnen hat und der Antragsteller hiervon ausgehend im Falle seiner vorläufigen Zulassung zum Aufstieg das Ausbildungsziel des mit einer Prüfung abschließenden Lehrgangs möglicherweise nicht mehr erreichen kann. Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Der Aufstieg eines Beamten in die nächst höhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, zitiert nach juris).
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In Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die Nichtzulassung des Antragstellers für den Aufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A (sog. Verwendungsaufstieg) keinen durchgreifenden rechtlichen Beanstandungen. Für das streitige Zulassungsbegehren des Antragstellers regelt § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt – Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO LSA) – vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2011 (GVBl. LSA S. 807), dass das für die Polizei zuständige Ministerium (vgl. § 1a PolLVO) – hier das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt – Beamte für den Verwendungsaufstieg zulassen kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 44. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), mindestens das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn inne haben (Nr. 2), nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für die Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen (Nr. 3) und in der letzten Regelbeurteilung wenigstens das Gesamturteil „gut“ oder die Bewertungsstufe „C“ in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung erhielten (Nr. 4). Das Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von den vorgenannten Voraussetzungen zulassen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 PolLVO LSA). Dabei kann die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg auf die Antragsgegnerin übertragen werden (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 PolLVO LSA). Dies ist hier nach § 13 Abs. 7 der Verordnung über den Aufstieg der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt – Polizeiaufstiegsverordnung (PolAVO LSA) – vom 12. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 44) geschehen.
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Der Antragsgegner hat die vorstehend dargestellten Zulassungskriterien der streitgegenständlichen Nichtzulassung des Antragstellers zutreffend zugrunde gelegt und diesen zu Recht nicht in das eigentliche – erst auf zweiter Stufe nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 bis 6 i. V. m. § 5 PolAVO LSA stattfindende – Auswahlverfahren einbezogen. Der Antragsteller erfüllt nicht sämtliche Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 PolLVO LSA; Gründe für die im Ermessen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt stehende Zulassung einer Ausnahme von den Voraussetzungen der vorgenannten Norm sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat in seiner letzten Regelbeurteilung nicht wenigstens das Gesamturteil „gut“ oder die Bewertungsstufe „C“ („übertrifft die Leistungsanforderungen“) in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung erhalten. Die über ihn für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 30. September 2011 erstellte Regelbeurteilung vom 8./9. Dezember 2011 endet in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit der Bewertungsstufe „D“ („entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht“).
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Ohne Erfolg wendet der Antragsteller diesbezüglich ein, seine aktuelle Regelbeurteilung falle zu Unrecht zu schlecht aus. Es ist bereits höchst zweifelhaft, ob ein solches Vorbringen überhaupt geeignet ist, einen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem vom Antragsteller (sinngemäß) begehrten Inhalt glaubhaft zu machen. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art geht es anders als bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten nicht darum, die Ernennung eines anderen (Mit-)Bewerbers um ein bestimmtes (Status-)Amt aus Gründen der beamtenrechtlichen Ämterstabilität vorläufig zu verhindern. Vielmehr begehrt der jeweilige Antragsteller die vorläufige Zulassung seiner Person zu einem Verfahren, bei dessen erfolgreichem Abschluss er in die nächst höhere Laufbahn aufsteigt, wodurch ihm der Zugang zu Statusämtern eröffnet wird, die er mit seiner bisherigen Laufbahnbefähigung nicht inne haben könnte. Hierfür muss der Beamte aber die normativen Zugangsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 PolLVO LSA erfüllen. Stellt das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung fest, mit deren Ergebnis der betreffende Beamte – wie hier – nicht die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA erfüllt, vermag dies aber nicht ohne Weiteres einen Zulassungsanspruch des Beamten zu begründen. Denn es bleibt trotz dieser gerichtlichen Feststellung dabei, dass der Beamte nicht die normativen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn – vorliegend wenigstens die Bewertungsstufe „C“ in der letzten Regelbeurteilung – erfüllt.
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Das Gericht kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht ohne Weiteres unterstellen, dass der Beamte bei einer erneuten Beurteilung in jedem Fall besser bewertet würde und damit die Zugangsvoraussetzungen für den begehrten Aufstieg erfüllt. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen soll allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr – wie hier – Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie ihrerseits mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7/08 -, ZBR 2009, 196; Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398 [m. w. N.]). Hiervon ausgehend kann Gericht lediglich die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung feststellen und die zuständige Behörde im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens verurteilen, die angegriffene Beurteilung aufzuheben und für den betreffenden Beamten eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Nicht erstritten werden kann mit einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung demgegenüber ein Urteil, in dem die Behörde bzw. der Dienstvorgesetzte des Beamten verurteilt wird, eine neue Beurteilung mit einer höheren Bewertung als in der gerichtlichen beanstandeten Beurteilung zu erstellen. Das Gericht darf nicht – ebenso wenig wie der zu beurteilende Beamte – seine Wertung an die Stelle des persönlichkeitsbedingtes Werturteils des jeweiligen Beurteilers setzen.
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Hiervon ausgehend dürfte einem Beamten, der seine vorläufige Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe im Wege einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung begehrt und sich hierbei im Wesentlichen auf die Rechtswidrigkeit seiner der behördlichen Ablehnungsentscheidung zugrunde gelegten Beurteilung beruft, ein Anordnungsanspruch allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Seite stehen. Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung erscheint vor allem dann geboten, wenn bereits bei summarischer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung offen zutage tritt, dass von den Beurteilungsgrundsätzen bewusst in sachwidriger Weise zum Nachteil des Beamten abgewichen worden ist, etwa um ihm den Zugang zum Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg einstweilen zu verschließen oder zu erschweren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller ist unstrittig in den Beurteilungszeiträumen seit 1994 durchgängig mit dem Gesamturteil „befriedigend“ beurteilt worden. Er hat damit zu keinem Zeitpunkt die nunmehr in § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA geforderten Voraussetzungen erfüllt. Allein aus dem von ihm angeführten Umstand, er habe bei der vorletzten Beurteilung mit 265 Punkten lediglich um einen Punkt die Gesamtbewertung „gut“ verpasst, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm in der aktuellen, der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners zugrunde gelegten Regelbeurteilung eine bessere Gesamtbewertung sachwidrig versagt worden ist. Beamte haben keinen Anspruch auf sich kontinuierlich verbessernde Beurteilungen. Beurteilungen sollen die Leistungen und Befähigung des beurteilten Beamten anknüpfend an einen bestimmten abgeschlossenen Zeitraum bewerten. Dabei gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach sich die Leistungen eines Beamten mit zunehmender Dienstzeit stetig in Qualität und Quantität verbessern. Vielmehr sind auch ein Stillstand oder sogar Verschlechterungen des Leistungsbildes des Beamten nicht ausgeschlossen und müssen dementsprechend auch in einer aktuellen Beurteilung ihren Niederschlag finden.
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Im Übrigen vermag der Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, seine aktuelle Regelbeurteilung falle deutlich zu schlecht aus, weil die Beurteiler seine Führungstätigkeit gänzlich unberücksichtigt gelassen hätten. Ungeachtet von der Frage, ob der geltend gemachte Mangel der Beurteilung geeignet wäre, wie vorstehend erläutert einen Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Aufstieg zu begründen, bedurfte es im Hinblick auf den Antragsteller keine Bewertung des Führungsverhaltens. Nach Ziffer 5.2 der Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt – BRL-PVD – vom 22. September 2011 (Runderlass 25.23-03002 des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt) ist das Führungsverhalten nur dann zu bewerten, wenn dem Beurteilten innerhalb des Beurteilungszeitraums für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten Dauer mehr als eine Person regelmäßig unterstellt war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lagen diese Voraussetzungen in Bezug auf seine Person nicht vor. Soweit er darauf verweist, 25 Beamte des mittleren und gehobenen Dienst hätten seiner fachlichen Weisung unterstanden, da er im Rahmen seiner Tätigkeit als Einsatzleitbeamter sämtliche eingehenden Notrufe entgegengenommen, sodann selbständig über das weitere Vorgehen entschieden und entsprechende Maßnahmen – wie z. B. das Entsenden von Streifenwagen – veranlasst habe, kommt hierin keine Führungstätigkeit zum Ausdruck. Die Koordinierung von Einsätzen bei bestehenden Notlagen ist Teil des Aufgabenbereichs, den der vom Antragsteller während des Beurteilungszeitraums besetzte Dienstposten umfasst. Die im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe notwendigerweise zu erteilenden (An-)Weisungen sind ausschließlich organisatorischer Natur. Sie sind aber nicht gleichzusetzen mit Weisungen im Rahmen eines Unterstellungsverhältnisses. Der Antragsteller hat auf seinem Dienstposten ersichtlich keine Vorgesetztenstellung inne gehabt.
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Soweit der Antragsteller im Übrigen gegen seine aktuelle Regelbeurteilung einwendet, die Benotungen der Einzelmerkmale Ausdruck, Gründlichkeit, Zweckmäßigkeit und Handeln seien nicht nachvollziehbar, erschöpft sich sein Vorbringen letztlich in der pauschalen Behauptung, diese Bewertungen seien zu niedrig ausgefallen, und lässt keinen Verstoß gegen gerichtlich überprüfbare Beurteilungsgrundsätze erkennen.
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Dass die in § 19 Abs. 1 PolLVO LSA normierten Kriterien für die Zulassung zum Verwendungsaufstieg nicht wirksam sind, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen, hat weder der Antragsteller geltend gemacht noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Insbesondere ist die Beschränkung der Zulassung zum Verwendungsaufstieg auf Beamte, die in der letzten Regelbeurteilung wenigstens das Gesamturteil „gut“ oder die Bewertungsstufe „C“ in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung erhalten haben, mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, gewährleistet die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst und ist auch bei der Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten. Die Zulassung zum Aufstieg verleiht zwar kein öffentliches Amt (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. 18 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 PolLVO LSA) und entscheidet nicht über eine Beförderung. In der Sache kommt sie aber einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe, weil sie eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/10 -, a. a. O. [m. w. N.]). Mit dem Erfordernis einer wenigstens das Gesamturteil „gut“ oder die Bewertungsstufe „C“ in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung ausweisenden letzten Beurteilung hat der Verordnungsgeber dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend Rechnung getragen. Das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG beinhaltet nicht nur ein Abwehrrecht des Bewerbers gegen eine ungerechtfertigte Benachteiligung, sondern zielt auch auf das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter. Hiervon ausgehend hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen seines personalpolitischen Ermessens, wenn er – wie hier – an die Leistung eines Beamten anknüpfende (allgemeine) Zugangskriterien für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn aufstellt, um auf diese Weise schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung zwischen den diese Zugangskriterien erfüllenden Bewerbern für die Gewinnung hinreichend qualifizierten Personals für höherwertige Statusämter Sorge zu tragen.
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Abschließend bleibt festzustellen, dass dem Antrag der Erfolg auch dann versagt bleiben müsste, wenn der Antragsteller in seiner letzten Regelbeurteilung die Bewertungsstufe „C“ in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung erhalten hätte. Den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin zufolge würde der Antragsteller sich bei Anwendung der Auswahlkriterien des § 13 Abs. 4 bis 6 i. V. m. § 5 PolAVO LSA auf dem Ranglistenplatz 160 einreihen. Zum Verwendungsaufstieg beginnend ab dem 1. Mai 2012 zugelassen worden sind lediglich 21 Beamtinnen und Beamte. Nach den Erkenntnissen der Kammer im Verfahren 5 B 109/12 MD (Beschluss vom 11. Mai 2012) würde das Erreichen der Rangzahl 5 aufgrund der Anzahl der besseren Bewerber mit einer niedrigeren Rangzahl (vgl. § 13 Abs. 5 PolAVO LSA) nicht für die begehrte Zulassung erreichen. Allein unter Zugrundelegung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung seiner letzten Regelbeurteilung mit dem Ausprägungsgrad „C“ und einer – hier unterstellten – Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung der letzten Regelbeurteilung mit der Bewertungsstufe „C“ würde der Antragsteller schon auf die Rangzahl 6 kommen (vgl. § 5 Abs. 1, 4 Nr. 3 und 5 Nr. 3 PolAVO LSA). Dabei sind die für die Art des Zugangs des Antragstellers zur Laufbahngruppe 1 und für dessen Berufserfahrung zu vergebenden Rangpunkte (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 PolAVO LSA), die zu einer Erhöhung der Rangzahl führen könnten, noch nicht berücksichtigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstandes legt das Gericht dem Begehren den sog. Auffangstreitwert zugrunde. Dieser Betrag ist hier auch nicht mit Rücksicht auf den Charakter einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu vermindern, da im vorliegenden Verfahren die Hauptsache jedenfalls faktisch durch Zeitablauf bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, S. 1327). Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag im Ergebnis nicht die Zulassung zum Aufstieg zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern zu Beginn der aktuell bereits seit dem 1. Mai 2012 laufenden fachtheoretischen Ausbildung bei der Antragsgegnerin (sog. Einführungszeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn, vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 PolLVO LSA, § 14 Abs. 1 Satz 1 PolAVO LSA). Diese Einführungszeit dauert nur sechs Monate und schließt mit einer Prüfung ab, bei deren erfolgreichen Abschluss das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt die (Laufbahn-)Befähigung der Beamten zur Wahrnehmung der Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A feststellt (vgl. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PolLVO LSA, § 14 Abs. 2 Satz 1 PolAVO LSA). In Anbetracht dieser zeitlichen Abläufe könnte der Antragsteller seine Zulassung zum Aufstieg in einem Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht mehr für den aktuellen Ausbildungsdurchgang erreichen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.