Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Nov. 2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, 1 OWi 2 SsBs 87/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Betroffenen mit Urteil vom 6. Juli 2017 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h mit einer Geldbuße von 500,- € belegt und ihm, unter Einräumung der Viermonats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG, für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist zulässig, jedoch unbegründet.
II.
1.
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Die Sache bedarf nicht der Rückgabe an das Amtsgericht.
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Das Hauptverhandlungsprotokoll ist fertiggestellt, so dass eine wirksame Zustellung des Urteils erfolgt ist und dadurch die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen - hier die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - in Lauf gesetzt wurden. Allerdings ist die Sitzungsniederschrift nicht ordnungsgemäß, soweit in ihr nicht der Tenor des verkündeten Urteils wiedergegeben, sondern lediglich vermerkt ist, es sei die aus der Anlage ersichtliche Entscheidung verkündet worden, und ein ausgefülltes, nicht unterschriebenes Urteilsformular beigefügt ist. Dies genügt nach allgemeiner Auffassung nicht den Anforderungen des § 273 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG (vgl. hierzu u.a. RGSt 58, 143; KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 273 Rn. 14). Diese Lückenhaftigkeit des Protokolls ist indes nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls verhindern könnte (Senat, Beschluss vom 8. November 2012, Az. 1 Ss Bs 33/12; vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht NJW 1981, 1795; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1983, Az. 3 StR 358/83; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. November 2000, Az. 2 Ss OWi 1078/00, Rn. 6, zitiert nach juris).
2.
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Hinsichtlich des Schuldspruchs hält die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin stand.
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Insbesondere begegnet die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 % in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet. Nur bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016, Az. III-4 RBs 91/16, m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2015, Az. 3 Ws (B) 19/15, m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az. 322 SsRs 280/13, m.w.N.; jeweils zitiert nach juris).
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Der Betroffene kannte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, die durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesen war. Er überschritt sie um 51 km/h und damit um 85 %. Dafür, dass dem Betroffenen diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung verborgen geblieben sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.
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Die im Zusammenhang mit der Begründung der vorsätzlichen Begehungsweise erfolgte, nicht weiter ausgeführte Bezugnahme des Amtsgerichts auf die verkehrsrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen stellt lediglich einen ergänzenden Hinweis und offenkundig keine tragende Erwägung dar.
3.
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Auch im Rechtsfolgenausspruch führt die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge hin nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen.
a)
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Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Ihre Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1996, 78, m.w.N.). Das Amtsgericht hat sich hier an der für den Geschwindigkeitsverstoß vorgesehenen Regelgeldbuße von 240,- € für den Fall fahrlässiger Begehung und gewöhnlicher Tatumstände orientiert, hat diese Geldbuße sodann wegen der vorsätzlichen Begehungsweise gemäß § 3 Abs. 4a BKatV auf 480,- € verdoppelt und schließlich das Bußgeld wegen zweier einschlägiger Voreintragungen nochmals um 20,- € auf 500,- € erhöht.
b)
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Die Begründung des Amtsgerichts, weshalb die verdoppelte Regelgeldbuße wegen der verkehrsrechtlichen Voreintragungen (gering) um 20,- € erhöht wurde, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Bei der Frage der Verwertung von Vorverurteilungen zum Nachteil des Betroffenen ist in erster Linie darauf abzustellen, ob zwischen den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der neuen Tat in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang besteht und, ob der beim Betroffenen durch die Vorahndung ausgelöste Warneffekt noch fortwirkt (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Aufl., § 17 Rn. 77 m.w.N.). Wie die an den Täter der neuen Tat ergangene Warnung erfolgt ist, muss in den Urteilsgründen durch Feststellungen belegt werden.Nur eine solche Darlegung ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht, die gebotene Nachprüfung vorzunehmen. Anzuführen sind im Einzelnen grundsätzlich die Art der begangenen Verfehlungen, ihre Zeitpunkte und die Daten der ergangenen Sanktionen (Urteil, Strafbefehl, Bußgeldbescheid oder sonstige Entscheidung); einer Überprüfung der Täterschaft bedarf es hierbei nicht (KG Berlin, Beschluss vom 9. August 1999, Az. 2 Ss 168/99, 3 Ws (B) 413/99, zitiert nach juris). Ferner sind die früheren Verstöße zu der neuen Tat in Beziehung zu setzen (OLG Koblenz VRS 64, 215; OLG Köln GewArch 1982, 158; Schall NStZ 1986, 1-8). Bei der Erwägung, ob einer Vorverurteilung eine warnende Wirkung in Bezug auf die neue Tat zukommt, muss berücksichtigt werden, dass eine solche wegen beträchtlichen Zeitabstands entfallen kann (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Aufl., § 17 Rn. 78 m.w.N.).
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Das angefochtene Urteil wird diesen Darlegungsanforderungen (noch) gerecht. Zwar sind die Zeitpunkte der den beiden Voreintragungen zugrunde liegenden Taten nicht genannt. Wegen des relativ kurzen Zeitraums zwischen den letzten Bußgeldentscheidungen und der verfahrensgegenständlichen Tat am 14. Juni 2016 konnte jedoch noch zwanglos vom Fortwirken der Warnwirkung der einschlägigen Voreintragungen auf den Betroffenen ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die warnende Wirkung auf den Betroffenen durch die nach eingetretener Rechtskraft erfolgten tatsächlichen Zahlungen der Bußgelder nochmals erneuert wurde. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Tatzeitpunkte die Geldbuße in noch geringerem Maße oder gar nicht erhöht hätte.
c)
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Dass das Amtsgericht keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Auch wenn ein Betroffener - wie hier - keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, entbindet dies das Gericht grundsätzlich nicht von der Amtspflicht, die notwendigen Feststellungen - beispielsweise durch Vernehmung des Arbeitgebers - zu treffen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG von Bedeutung sein können.
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Die obergerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch einige Einschränkungen dieses Grundsatzes zu. So ist inzwischen allgemein anerkannt, dass im Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgeschriebenen Schwellenwert von 250,- € eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse prinzipiell entbehrlich ist, wenn das Regelbußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen (so bereits Senat, Beschluss vom 3. Februar 1999, Az. 1 Ss 21/99; vgl. beispielhaft OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Dezember 2015, Az. 1 Ss OWi 163/15, m.w.N., zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. März 2017, Az. Ss BS 11/2017 (6/17 OWi), m.w.N.).
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Mittlerweile vertreten mehrere Oberlandesgerichte zudem die Ansicht, dass im Bereich von Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über 250,- € nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen entbehrlich sind, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012, Az. III-3 RBs 441/11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014, Az. 2 Ss OWi 278/14; KG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2014, Az. 3 Ws (B) 651/13, 162 Ss 136/13; OLG Celle, Beschluss vom 1. Dezember 2014, Az. 321 SsBs 133/14, jedenfalls für Geldbußen bis 500,- €; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. September 2011, Az. 1 Ss Bs 66/11, einschränkend auf Bußgelder bis zu 500,- €; jeweils zitiert nach juris). Dies soll auch dann gelten, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird (OLG Braunschweig, OLG Celle, Thüringer Oberlandegericht a.a.O.) Denn die Bußgeldkatalogverordnung enthält gemäß § 3 Abs. 4a BKatV eine generelle Regelung für die Bemessung der Bußgelder im Falle vorsätzlichen Handelns; auch insoweit geht der Verordnungsgeber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus und hat zu erkennen gegeben, dass er den festgeschriebenen Regelsatz unter diesen Bedingungen für angemessen erachtet. Es ist daher nicht erkennbar, warum in den Urteilsgründen zu solchen wirtschaftlichen Verhältnissen noch weitere Feststellungen erforderlich sein sollten, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eben nicht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist (OLG Braunschweig, OLG Celle, Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.). Schließlich soll nach obergerichtlicher Rechtsprechung die nähere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (zumindest) auch dann entbehrlich sein, wenn zwar nicht die Regelgeldbuße, sondern ein angemessen erhöhtes Bußgeld von weniger als 250,- € verhängt wird und der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2015, Az. III-3 RBs 354/14, zitiert nach juris).
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Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über 250,- € nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen entbehrlich sind, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Gleiches gilt, wenn die für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelte Regelgeldbuße festgesetzt wird. Diese Rechtsprechung ist auch auf Fälle anzuwenden, bei denen der Regelbußgeldsatz bzw. der gemäß § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelte Regelsatz nur um einen geringen Betrag erhöht wird. Denn auch dort beruht die Bußgeldbemessung letztlich im Wesentlichen auf der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Abs. 3 S. 1 OWiG). Für die angenommene Erstreckung der dargestellten Rechtsprechung auf diese Fallkonstellation spricht zudem der Umstand, dass die andernfalls vom Tatgericht zu ergreifenden Aufklärungsmittel - wie etwa die Befragung des Arbeitgebers und der Nachbarn des Betroffenen oder die Durchsuchung seiner Wohnung nach Gehaltsunterlagen - schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken würden, die angesichts der Bedeutung der Sache in der Regel als unverhältnismäßig erscheinen.
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Demnach waren hier keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich. Da sich Indizien für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen den Urteilsgründen nicht entnehmen lassen, bestand keine Veranlassung, hierzu weitere Feststellungen zu treffen.
4.
- 20
Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
5.
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Die Rechtsbeschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.
Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Nov. 2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, 1 OWi 2 SsBs 87/17
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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Nov. 2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, 1 OWi 2 SsBs 87/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.
(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
- 1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen, - 2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223, - 2.
der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder - 3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,
- 1.
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder - 2.
der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223, - 2.
der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder - 3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,
- 1.
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder - 2.
der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
Tenor
Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt und ihm unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht ausgeführt:
4„Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38 Jahre alte Betroffene, der vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, ist seit Juni 2014 arbeitslos; darüber hinaus hat er keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.“
5Zur Bemessung der verhängten Geldbuße hat das Amtsgericht ausgeführt:
6„Gegen den Betroffenen war somit eine Geldbuße zu verhängen. Die lfd. Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 BKatV sieht für einen solchen fahrlässigen Verstoß im Regelfall die Verhängung einer Geldbuße von 120 EUR vor. Die Bußgeldbehörde hat aufgrund der vorliegenden Voreintragung im Verkehrszentralregister im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 160 EUR festgesetzt. Eine solche Erhöhung des Regelsatzes hält auch das Gericht für angemessen, da für den Betroffenen bereits eine Voreintragung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Verkehrszentralregister verzeichnet ist. Auch sind keine besonderen persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse des Betroffenen vorgetragen, die eine abweichende Festsetzung begründen würden. Allein der Umstand, dass der Betroffene derzeit arbeitslos ist, lässt ohne weitere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Rückschluss zu, dass diese so beengt sind, dass die Geldbuße nicht angemessen wäre.“
7Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, was näher ausgeführt wird.
8Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
9II.
10Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters des Senats).
11III.
12Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
13Die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
141) Die vom Amtsgericht Bielefeld getroffenen Feststellungen – die ohnehin nicht ausdrücklich angegriffen werden – tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit der Betroffene die angebliche Fehlerhaftigkeit des Tenors rügt, wird er darauf hingewiesen, dass die Urteilsformel bei einer Verurteilung die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat, die Festsetzung der Geldbuße, die Kostenentscheidung und gegebenenfalls auch die Anordnung von Nebenfolgen oder etwaigen Zahlungserleichterungen erfordert, hingegen nicht Tatzeit und Tatort (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, § 71, Rdnr. 97; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 71, Rdnr. 41).
152) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
16a) Das Amtsgericht hat die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße von 120,00 € aufgrund der einschlägigen Voreintragung in einer im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenden Weise angemessen auf 160,00 € erhöht. Einer näheren Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Tatgericht keine weiteren Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen angestellt hat und der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen seit Juni 2014 arbeitslos ist.
17Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen sind gegebenenfalls vom Gericht aufzuklären, wobei eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen nicht besteht (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Auflage, § 17, Rdnr. 86). Daher ist es zunächst zumindest missverständlich, wenn das Tatgericht im Rahmen der Urteilsgründe zur Bußgeldbemessung ausgeführt hat, dass keine besonderen Verhältnisse „vorgetragen“ wurden. Ob der Tatrichter in Verkennung des Amtsermittlungsprinzips an dieser Stelle möglicherweise von einem Beibringungsgrundsatz ausgegangen ist, kann allerdings dahinstehen. Denn im vorliegenden Verfahren bedurfte es einer weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Tatgericht im Ergebnis nicht, so dass sich die vom Tatrichter eventuell rechtsfehlerhafte Annahme eines Beibringungsgrundsatzes nicht auswirkt.
18Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung wird im Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgesetzten Schwellenwert von 250,00 € eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich für entbehrlich gehalten, wenn das Regelbußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen (vgl. Göhler-Gürtler, OWiG, 16. Auflage, § 17, Rdnr. 24 m.w.N.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 91 m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Senats sind Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Verhängung der Regelgeldbuße – unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall – grundsätzlich nicht erforderlich, soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2012 – III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829 und III-3 RBs 440/11, BeckRS 2012, 11712). Als Anhaltspunkt für eine schlechte finanzielle Situation kann allerdings regelmäßig die Arbeitslosigkeit eines Betroffenen zu sehen sein (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 92; Senat, Beschluss vom 20. März 2012 – III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 – Ss(OWi) 532/05, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 – 3 Ws (B) 52/12 – 162 Ss 372/11, juris).
19Unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung hätte es im vorliegenden Verfahren daher zwar grundsätzlich einer näheren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch den Tatrichter bedurft, weil das Amtsgericht nicht die Regelgeldbuße verhängt, sondern die nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund der Voreintragung erhöht hat und hinzu kommt, dass der Betroffene seit Juni 2014 arbeitslos ist. Im Ergebnis vertritt der Senat bei näherer Betrachtung der Ausgangslage in Fortbildung der o.g. Rechtsprechung jedoch die Auffassung, dass Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen in der Regel zudem dann nicht erforderlich sind, wenn eine Geldbuße – unabhängig davon, ob es sich hierbei um das Regelbußgeld oder ein angemessen erhöhtes Bußgeld handelt – von weniger als 250,00 € festgesetzt wird, der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde. Dabei hat sich der Senat von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
20aa) Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 3 OWiG deutlich gemacht, dass Grundlagen für die Bemessung der Geldbuße zunächst die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Täter treffende Vorwurf sind, § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Erst anschließend heißt es, dass „auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters“ in Betracht kommen, wobei diese bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Bereits hieraus ergibt sich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem den Täter treffenden Vorwurf nach dem Willen des Gesetzgeber insgesamt nur ein nachrangiges Zumessungskriterium darstellen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 3 Ss OWi 854/10, NZV 2011, 44 mit Anmerkung Sandherr). Im Wesentlichen unstreitig ist in Rechtsprechung und Literatur in diesem Zusammenhang, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 17 Abs. 3, Satz 2, HS 2 OWiG jedenfalls bei Geldbußen bis 35,00 € (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG) in der Regel nicht überschritten ist. Darüber hinaus nimmt die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung jedoch unter Bezugnahme auf den Schwellenwert des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Obergrenze von 250,00 € an, bis zu deren Erreichen eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig entbehrlich ist, wenn keine Besonderheiten erkennbar sind und die Regelbuße verhängt wird (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.). Neben der o.g. und sich aus § 17 Abs. 3 OWiG ergebenen Wertung des Gesetzgebers stützt die Rechtsprechung sich dabei u.a. darauf, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz auch an anderen Stellen im Interesse der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung ganz bewusst schematisiert und deswegen auch die Rechtsbeschwerde auf die wegen der verhängten Rechtsfolgen bedeutenderen Fälle beschränkt ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Februar 1999 – 1 Ss 21/99, NStZ 2000, 95, 96).
21Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Ordnungswidrigkeitengesetz gegenüber dem Strafprozessrecht auch an anderen Stellen vereinfacht hat, was beispielsweise an der vereinfachten Art der Beweisaufnahme (§ 77a OWiG) oder der weiteren Möglichkeit der Ablehnung von Beweisanträgen (§ 77 Abs. 2 OWiG) abzulesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ist es daher nur konsequent und sachgerecht, die o.g. Rechtsansicht nicht nur auf verhängte Regelgeldbußen anzuwenden, sondern auch auf angemessen erhöhte Bußgelder unterhalb des Schwellenwertes von 250,00 € auszudehnen. Denn auch hierbei beruht die Bemessung der erhöhten Geldbuße letztendlich im Wesentlichen auf der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG), beispielsweise aufgrund von Voreintragungen.
22Für eine solche Auslegung spricht auch, dass es für das Erreichen des in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannten Schwellenwertes ebenfalls nicht darauf ankommt, ob (nur) die Regelbuße verhängt wurde, sondern die Voraussetzung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gemäß § 79 Abs. 2 OWiG selbst dann gegeben ist, wenn wegen einer Tat im prozessualen Sinne mehrere Geldbußen festgesetzt werden und die Addition der entsprechenden Beträge den Wert von 250,00 € übersteigt (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 79, Rdnr. 3 und 23 m.w.N.).
23Die nähere Beleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist demnach unabhängig davon, ob die Regelgeldbuße oder ein erhöhtes Bußgeld festgesetzt wird, grundsätzlich entbehrlich, solange dieses unterhalb von 250,00 € liegt und keine Besonderheiten ersichtlich sind (so wohl im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 311 SsBs 43/08, NStZ 2009, 295; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 – 3 Ws (B) 52/12 – 162 Ss 372/11, juris; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 2 SsBs 38/09, NZV 2010, 42; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 SsBs 63/11, BeckRS 2011, 23016).
24bb) Unter Berücksichtigung der unter aa) genannten Erwägungen und insbesondere der vom Gesetzgeber gewollten Verfahrensbeschleunigung bestand für das Amtsgericht trotz der festgestellten Arbeitslosigkeit des Betroffenen im vorliegenden Verfahren keine Verpflichtung zu einer weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn zumindest bei Geldbußen von weniger als 250,00 € ist es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nicht zu beanstanden, wenn von einer weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest in den Fällen abgesehen wird, in denen der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht und keinerlei Anhaltspunkte für eine Schätzung ersichtlich sind. Dies muss von einem Betroffenen, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, letztendlich hingenommen werden. Denn anderenfalls müsste ein Tatrichter – der wie im vorliegenden Verfahren erst im Rahmen der Hauptverhandlung Kenntnis von der Arbeitslosigkeit des Betroffenen erlangt – weitere Ermittlungen zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse anstellen, die ohne Verzögerungen in der Regel nicht durchzuführen sind.
25Eine solche Vorgehensweise dürfte auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, der dem Tatrichter mit § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG sogar die Möglichkeit an die Hand gegeben hat, einen ohne Grund verspätet vorgebrachten Beweisantrag mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung abzulehnen. Denn entsprechend der in § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vorausgesetzten Ausgangslage hat es der Betroffene auch in Fällen seiner Arbeitslosigkeit selbst in der Hand, das Tatgericht hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen, um Verzögerungen zu vermeiden. Tut er dies nicht und macht er auch sonst keine Angaben, muss er es hinnehmen, dass das Gericht auch ohne weitere Aufklärung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht, wenn Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht vorliegen und das Verfahren sonst verzögert wird.
26In diesem Zusammenhang hat der Senat zudem berücksichtigt, dass die Arbeitslosigkeit eines Betroffenen als solche ohnehin nicht per se auf unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse hindeuten muss, da beispielsweise auch bei Bezug von ALG I noch durchschnittliche Einkommensverhältnisse gegeben sein können, das Vermögen eines Betroffenen ebenfalls berücksichtigt werden kann und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Ehepartners von Bedeutung sein können (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O., Rdnr. 21).
27cc) Eine Vorlagepflicht entsprechend § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG besteht nicht. Die Obergerichte haben – soweit ersichtlich – die Arbeitslosigkeit und eine daraus resultierende Aufklärungspflicht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch das Tatgericht in entscheidungserheblicher Weise bislang nur bei Geldbußen ab 250,00 € angenommen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 – Ss(OWi) 532/05, juris [250,00 €]; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 – 3 Ws (B) 52/12 – 162 Ss 372/11, juris [über 250,00 €]).
28Soweit das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2006 (1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182) ausgeführt hat, dass im Falle von Arbeitslosigkeit des Betroffenen abgesehen von Geldbußen unterhalb des Höchstbetrages des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs. 1 OWiG unter entsprechender Darstellung im Urteil regelmäßig zu prüfen sei, ob der Betroffene ggf. auch unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zur Bezahlung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage ist, war diese Rechtsansicht in Bezug auf die Bußgeldhöhe nicht tragend, da das Tatgericht in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall die Regelgeldbuße von 750,00 € aufgrund der Arbeitslosigkeit des Betroffenen auf 400,00 € ermäßigt hatte.
29b) Auch das verhängte Fahrverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung hat das Amtsgericht das Fahrverbot nicht wegen grober, sondern wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt.
30Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Die Verwirklichung des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten Tatbestandes indiziert das Vorliegen einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1992 - 4 StR 367/91, NJW 1992, 1397, 1398). Nach der amtlichen Begründung – die für Verwaltungsbehörden und Gerichte grundsätzlich bindend ist – ist die wiederholte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb relativ kurzer Zeit Ausdruck dafür, dass der Kraftfahrer ein erhöhtes Maß an Gleichgültigkeit an den Tag legt und die Chance zur Besinnung nicht ergriffen hat, so dass der erzieherische Erfolg daher auch mit einer wesentlich höheren Geldbuße in der Regel nicht erreichbar ist (vgl. BGH a.a.O.). So ist es hier. Das Amtsgericht hat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV daher zu Recht ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil gegen den Betroffenen bereits durch Bußgeldbescheid vom 24. April 2013 – rechtskräftig seit dem 14. Mai 2013 – eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h – begangen am 4. Februar 2013 – festgesetzt worden war. Soweit mit der Rechtsbeschwerde gerügt wird, das Tatgericht hätte prüfen müssen, ob der Betroffene zur Tatzeit am 20. März 2014 überhaupt Kenntnis von der am 4. Februar 2013 begangenen Ordnungswidrigkeit hatte, wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 24. April 2013 seit dem 14. Mai 2013 rechtskräftig ist und er daher spätestens seit dem 30. April 2013 (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG) über eine entsprechende Kenntnis verfügte.
31Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich aus den Urteilsgründen zudem, dass sich das Amtsgericht der grundsätzlichen Möglichkeit bewusst gewesen ist, bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können. Von dieser Möglichkeit hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Gebrauch gemacht. Eine besondere Härte ist nicht ersichtlich. Soweit mit der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Wohnort des Betroffenen vorgetragen wird, dass die durch das drohende Fahrverbot verursachte Mobilitätseinschränkung im Verhältnis zu einem Städter gravierend sei, sind seine Darlegungen urteilsfremd und damit unbeachtlich.
323) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen liegt ersichtlich nicht vor.
334) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223, - 2.
der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder - 3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,
- 1.
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder - 2.
der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.