Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Aug. 2010 - 1 U 31/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2010:0825.1U31.10.0A
bei uns veröffentlicht am25.08.2010

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Januar 2010 (Az.: 7 O 309/09) aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte in Regress im Hinblick auf Entgeltzahlungen, die sie ihrem Vortrag zufolge an ihren Arbeitnehmer T… H… geleistet hat, nachdem dieser infolge eines Verkehrsunfalls vom 1. Juli 2006, den ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Verkehrsteilnehmer verursacht hatte, krankgeschrieben war.

2

Die Klägerin stützt sich hierbei auf ein für die Parteien geltendes Teilungsabkommen. Nach § 1 dieses Teilungsabkommens ist bestimmt, dass die Klägerin im Falle des Bestehens übergegangener Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten von der Beklagten einen Ausgleich in Höhe von 50 % unter Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage erhält. Eine Leistungspflicht der Beklagten soll nach § 1 Abs. 3 des Teilungsabkommens grundsätzlich entfallen, wenn offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht in Frage kommt.

3

Unter § 3 des Teilungsabkommens ist Folgendes geregelt:

4

"Die K (Klägerin) hat auf Verlangen der H (Beklagten) die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalles für den der Kostenanforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall nachzuweisen".

5

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich in der Weise, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Verkehrsteilnehmer auf den vom Arbeitnehmer der Klägerin geführten Pkw von hinten aufgefahren ist. Die Klägerin hat ein ärztliches Attest Dr. K… vom 8. Mai 2007 vorgelegt, wonach T… H… vom 2. Juli 2006 bis einschließlich 23. Juli 2006 wegen einer HWS-Prellung (Autounfallfolgen) arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

6

Die Klägerin hat vorgetragen:

7

Sie habe während des fraglichen Zeitraums an ihren Arbeitnehmer Entgeltfortzahlungen in Höhe von 4.870,88 € geleistet; ihr stehe mithin ein Anspruch in Höhe von 2.435,44 € zu.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.435,44 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13. Juni 2007 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat vorgetragen:

13

Die in Rede stehende Verletzung des T… H… beruhe nicht auf dem Verkehrsunfall vom 1. Juli 2006. Die Klägerin müsse einen Ursächlichkeitsnachweis gemäß § 3 des Teilungsabkommens erbringen. Der Unfall habe sich bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h ereignet, was dagegen spreche, dass die HWS-Verletzung durch den Unfall hervorgerufen worden ist.

14

Die Klägerin hat hierauf repliziert:

15

§ 3 des Teilungsabkommens sei dahin auszulegen, dass ein Kausalitätsnachweis nur dann verlangt werden könne, wenn objektive Zweifel an der Ursächlichkeit zwischen Schadensfall und Krankheitsfall bestünden.

16

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin den von ihr gemäß § 3 des Teilungsabkommens zu erbringenden Kausalitätsnachweis zwischen HWS-Verletzung und Krankheitsfall nicht erbracht habe. Eine einschränkende Auslegung des § 3 des Teilungsabkommens sei nicht veranlasst; der Wortlaut dieser Regelung sei eindeutig und abschließend. Ein taugliches Beweisangebot zum Nachweis der Kausalität zwischen Schadensfall und Krankheitsfall habe die Klägerin nicht unterbreitet.

17

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt und an ihrer Argumentation erster Instanz festhält.

18

Die Klägerin beantragt:

19

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. April 2010 - 7 O 309/09 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

20

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.435,44 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13. Juni 2007 zu zahlen.

21

Vorsorglich hat die Klägerin den Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gestellt.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

24

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung des § 3 des Teilungsabkommens nicht zu beanstanden sei.

II.

25

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin führt in der Sache zu dem vorläufigen Erfolg der Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht.

26

Das Verfahren erster Instanz leidet an einem wesentlichen Mangel i. S. d. § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Entgegen den Entscheidungsgründen des Landgerichts hat die Klägerin durchaus taugliche Beweisangebote zum Nachweis der Kausalität zwischen Schadensfall und Krankheitsfall unterbreitet. Mit Rücksicht auf diese Beweisangebote wäre das Erstgericht gehalten gewesen, eine entsprechende Beweisaufnahme durchzuführen.

27

Anspruchsgrundlage des Klagebegehrens ist § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 des Teilungsabkommens. Dieses Regelwerk gelangt im vorliegenden Fall zur Anwendung. Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens). Für die Annahme eines "Schadensfalles" ist dabei nicht Voraussetzung, dass die Anspruchstellerin eine durch den Unfall verursachte Körperverletzung nachweist; vielmehr reicht es aus, dass nach einem Unfall durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (sei es auch aufgrund einer fehlerhaften Diagnose) ein Schleudertrauma festgestellt wurde und die Anspruchstellerin dafür Kosten aufgewendet hat (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1470). Vorliegend bestätigt das ärztliche Attest Dr. K… vom 8. Mai 2007, dass T… H… vom 2. Juli 2006 bis einschließlich 23. Juli 2006 wegen einer HWS-Prellung (Autounfallfolgen) arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei; somit ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens eröffnet. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 und Abs. 8 des Teilungsabkommens, wonach die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet, trifft die Klägerin grundsätzlich keine weitere Beweispflicht für die Haftungsfrage, was auch den Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung in Form der Körperverletzung und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des bei der Beklagten Versicherten mit umfasst.

28

Ob eine Verpflichtung der Klägerin besteht, die Ursächlichkeit des Schadensfalles für den der Kostenanforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall nachzuweisen, ergibt sich aus § 3 des Teilungsabkommens. Diese Vorschrift, wonach die Klägerin "auf Verlangen" der Beklagten die Ursächlichkeit im vorgenannten Sinne nachzuweisen hat, kann nicht so verstanden werden, dass es "im Belieben" der Beklagten steht, einen Kausalitätsnachweis zu verlangen, auch wenn der Wortlaut der Bestimmung eine Einschränkung nicht beinhaltet. Eine allein am Wortlaut der Regelung anhaftende Auslegung würde dem Sinn des Teilungsabkommens, die personellen und materiellen Aufwendungen zur Aufklärung zweifelhafter Schadensfälle einzusparen, zuwiderlaufen. Die Beklagte hätte es - ohne dass sie dies begründen müsste - in der Hand, den Grundgedanken des Teilungsabkommens ad absurdum zu führen. Schließlich erstreckt sich die Prüfung der Haftungsfrage in Versicherungsfällen - was dem Senat aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt ist - häufig auf die Problematik der Kausalität. Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung des § 3 des Teilungsabkommens dahin auszulegen, dass die Beklagte einen Nachweis für die Kausalität zwischen Schadensfall und Krankheitsfall nur dann zu erbringen hat, wenn aus der Sicht eines verständigen Dritten sachliche und stichhaltige Gründe für ein solches Verlangen vorgebracht werden. Für eine solche einschränkende Auslegung der Bestimmung des § 3 des Teilungsabkommens spricht zudem der Inhalt der Regelung des § 1 Abs. 3 des Teilungsabkommens, wonach die Leistungspflicht der Beklagten in den Fällen entfällt, in denen schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers nicht in Frage kommt. Diese zugunsten der Beklagten bestimmte Haftungsbeschränkung, die sich insbesondere auf Fälle offensichtlich fehlender Kausalität zwischen Schadensfall und Krankheitsfall bezieht, wäre überflüssig, wenn die Beklagte ohnedies gemäß § 3 des Teilungsabkommens nach Belieben einen diesbezüglichen Ursächlichkeitsnachweis von der Klägerin verlangen könnte.

29

Die Frage, ob im vorliegenden Fall derartige - aus der Sicht eines verständigen Dritten - sachliche und stichhaltige Gründe für das Verlangen des Ursächlichkeitsnachweises zwischen Schadensfall und Krankheitsfall bestehen, ist nach der Auffassung des Senats zu bejahen. Gerade in Fällen behaupteter HWS-Verletzungen steht - wie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist - häufig in Streit, ob die Verletzung tatsächlich kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Kollision der Unfallfahrzeuge mit einer vergleichsweise niedrigen Differenzgeschwindigkeit erfolgt ist, und zudem als Beleg für den Ursächlichkeitszusammenhang lediglich ein wenig aussagekräftiges ärztliches Attest vorgelegt wird. Bei einer solchen Fallgestaltung kann dem Versicherer nicht vorgeworfen werden, er verlange den Nachweis ohne ausreichenden Grund. Mithin ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klägerin den Kausalitätsnachweis zwischen Schadensfall und Krankheitsfall gemäß § 286 ZPO zu erbringen hat. Die diesbezüglich vorgebrachten Beweisangebote der Klägerin - Vernehmung des Geschädigten sowie des erstbehandelnden Arztes Dr. K… als Zeugen - sind entgegen der Ansicht des Erstgerichts als tauglich für die Erbringung des Kausalitätsnachweises zu qualifizieren. Der Bundesgerichtshof hat es (in der vom Landgericht selbst angeführten Entscheidung NJW 2008, 2845) gebilligt, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung aus den Aussagen des Unfallopfers und des behandelnden Arztes gewonnen hat. Hier war Beweis dafür angeboten worden, dass es zu Beschwerden des Geschädigten sofort nach dem Auffahrunfall gekommen sei. Ferner war Beweis dafür angeboten worden, dass der erstbehandelnde Arzt durch Abtasten eine Verletzung der Halswirbelsäule diagnostiziert habe (so lag es auch im Fall des BGH aaO). Dem hätte das Landgericht nachgehen müssen.

30

Auf diesem Verfahrensmangel beruht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Zur Behebung dieses Mangels wäre eine aufwändige Beweisaufnahme durch den Senat notwendig, da es nicht fern liegt, dass über die Parteianhörung und Zeugenvernehmung hinaus die Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird, und weil zudem auch die Höhe der Forderung in Streit steht. Vor diesem Hintergrund hat es der Senat für sachgerecht erachtet, dem in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 14. Juli 2010 gestellten Antrag des Klägervertreters auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht zu entsprechen.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

32

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

33

Beschluss

34

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.435,44 € festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Aug. 2010 - 1 U 31/10

Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Aug. 2010 - 1 U 31/10

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Aug. 2010 - 1 U 31/10 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Referenzen - Urteile

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Aug. 2010 - 1 U 31/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Aug. 2010 - 1 U 31/10.

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 U 86/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 3. Juni 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Von den Gerichtskost

Referenzen

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.