Sozialgericht Aachen Urteil, 18. Feb. 2014 - S 14 AS 921/13
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2013 verpflichtet, die Kläger für den Leistungszeitraum April bis September 2012 unter Berücksichti-gung der Anlagen des Antrages nach § 44 Abs. 1 SGB X neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um eine Überprüfung im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) unter Be-rücksichtigung der tatsächlichen Einkommenshöhe aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum von April bis September 2012.
3Die Kläger stehen als Bedarfsgemeinschaft seit 2010 im Leistungsbezug nach dem Sozi-algesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), seit Februar 2012 beim Beklagten. Seit dieser Zeit ist der Kläger zu 1) selbstständig erwerbstätig und bietet Hausmeisterdienste und Bauleistungen (Trokenbau) an. Nach dem Umzug der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten bewilligte dieser den Klägern aufgrund deren Antrages vom 29.03.2012 mit Bescheid vom 30.04.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 491,24 EUR monatlich von April bis September 2012. Diese Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der von den Klägern eingereichten prognostischen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorläufig und vorbehaltlich einer späteren endgültigen Festsetzung auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens. Die Kläger wurden zugleich darauf hingewiesen, dass, wenn Einnahmen und Ausgaben des Bewilligungszeitraumes innerhalb von zwei Monaten nach dessen Ablauf nicht nachgewiesen werden, vom Leistungsträger geschätzt werden können.
4Am 24.09.2012 beantragten die Kläger Leistungsweiterbewilligung ab Oktober 2012 und legten zugleich eine prognostische Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tä-tigkeit – datiert auf den 05.09.2012 - für den Zeitraum von März bis August 2012 vor. In Anlehnung an diese Grundlage (Gewinn nach prognostischer Anlage EKS durchschnittlich rund 811 EUR, vom Beklagten angesetzt 900 EUR abzüglich Freibeträge nach § 11 b Abs. 2,3) bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 27.09.2012 für den folgenden BWZ (Oktober 12- März 13) vorläufig Leistungen in Höhe von 276,24 EUR monatlich.
5Mit Schreiben vom selben Tage (27.09.2012) forderte der Beklagte die Bedarfsgemein-schaft der Kläger auf, den Nachweis des tatsächlichen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit für den Zeitraum von März bis September 2012 durch Vorlage der Betriebswirt-schaftlichen Auswertung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung ihres Steuerberaters inklusive deren Anlagen zu führen. Mit weiterem Schreiben vom 10.12.2012 erneuerte der Beklagte seine Aufforderung und wies nochmals auf die Möglichkeit einer Schätzung in Ermangelung tatsächlicher Nachweise hin. Bei der Schätzung sei von einem recht hohen Einkommen auszugehen. Ein sich ergebender Überzahlungsbetrag sei dann zurückzufordern. Dazu gab er Gelegenheit zur Stellungnahme.
6Mit Bescheid vom 14.01.2013 setzte der Beklagte schließlich Leistungen für den Bewilli-gungszeitraum von April bis September 2012 unter Schätzung des Einkommens des Klä-gers zu 1) endgültig fest. Dabei verblieb ein Leistungsanspruch der Kläger von 13,74 EUR monatlich. In der Begründung führte der Beklagte aus, Grundlage der Schätzung sei zum einen die von den Klägern vorgelegte Einkommensaufstellung vom 05.09.2012 (s.o.). Weiterhin müsse der Beklagte die Tatsache berücksichtigen, dass die Kläger sich weigerten die geforderten Unterlagen vorzulegen. Dies weise darauf hin, dass das Einkommen deutlich über dem bislang vorläufig berücksichtigten Einkommen liege. Bei der Schätzung sei ein durchschnittlicher Gewinn in Höhe von 1150 EUR unterstellt worden. Der danach überzahlte Betrag von 2865 EUR wurde zugleich zur Erstattung festgesetzt. In den anliegenden Berechnungsbögen war bei dem Kläger zu 1) ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit i. H. v. 1175 EUR monatlich angesetzt, dass um Freibeträge bereinigt auf 877,50 EUR sank. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
7Nunmehr vertreten durch ihren Bevollmächtigten beantragten die Kläger unter dem 04.07.2013 eine Überprüfung des Bescheides vom 14.01.2013 nach § 44 SGB X unter Vorlage einer Buchungsübersicht für die Monate April 2012 bis September 2012 und einer entsprechenden abschließenden Anlage EKS.
8Mit Bescheid vom 16.07.2013 lehnte der Beklagte eine Überprüfung ab. Die Vorausset-zungen des § 44 SGB X seien nicht gegeben. Daher werde sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom 14.01.2013 berufen.
9Dagegen legten die Kläger am 08.08.2013 Wiederspruch ein. Zugleich korrigierten sie ihre abschließende Anlage EKS nochmals.
10Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 14.08.2013 mit der Begründung zurück, § 44 SGB X sei unter Beachtung der Bestandskraftdurchbrechung eng auszule-gen. Die Behauptung, es sei von falschen Tatsachenerwägungen ausgegangen worden, eröffne die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung nicht. Da der Grundsicherungsträger zur Schätzung des Einkommens berechtigt sei, liege bei nachträglicher Vorlage von Einkommensnachweisen kein Fall der §§ 44 ff. SGB X vor.
11Dagegen haben die Kläger am 14.09.2013 Klage erhoben. Zwar sei § 44 SGB X tatsäch-lich eng auszulegen. Es werde aber der Normzweck der materiellen Gerechtigkeitsver-wirklichung nicht beachtet. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen bei der Einkom-mensschätzung nicht richtig ausgeübt. Er habe nicht pauschal auf die Einkommensauf-stellung vom 05.09.2012 Bezug nehmen dürfen, um sodann völlig willkürlich irgendeinen Betrag zu greifen, ohne auch nur ein einziges Wort darüber zu verlieren, wie er gerade zu diesem Betrag gelangt ist.
12Der Beklagte führt zu seiner Schätzung zunächst aus, ein geschätzter Wert könne nach seiner Auffassung nicht berechnet werden. Da die Einkommensaufstellung des Klägers zu 1) vom 05.09.2013 nicht mit dem Gewährungszeitraum übereingestimmt habe und keinerlei Belage vorgelegt worden seien, seien die Ausgabepositionen "Investitionen und Raumkosten" mangels Prüffähigkeit im Hinblick auf die Notwendigkeit nicht berücksichtigt worden. Im Ergebnis habe diese Vorgehensweise zu einem monatlichen Schätzeinkommen von 1244,22 EUR geführt. Dieses habe man nach unten modifiziert um eine Rückzahlungspflicht der Kläger von Pflege- und Krankenversicherungsbeiträgen zu vermeiden.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist begründet.
15I. Die Kläger haben einen Anspruch auf Überprüfung des endgültig festsetzenden Erstat-tungsbescheides vom 14.01.2013 nach § 44 Abs. 1 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen. Die Vorschrift ist analog auf Festsetzungs- und Erstattungsregelungen anwendbar. Denn es macht keinen Unterschied, ob Sozialleistungen von vorneherein zu Unrecht abgelehnt bzw. zu niedrig festgesetzt worden sind, bzw. dies ex post mit der Konsequenz einer Erstattungsfestsetzung geschieht. (vgl. Merten, in: Hauck-Noftz, SGB X, § 44, Rn. 70). Rechtsfolge eines im Anwendungsbereich des § 44 SGB X als rechtswidrig erkannten Verwaltungsaktes sind der Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Neufeststellung der im Streit stehenden Rechtspositionen. (Schütze, in: von Wulffen, SGBX, 6. Auflage 2008, § 44, Rn. 26).
16Der unanfechtbare endgültig festsetzende Erstattungsbescheid vom 14.01.2013 ist an-fänglich (zum Erlasszeitpunkt) rechtswidrig.
17II. Zwar ist der Ansicht des Beklagten insoweit zuzustimmen, dass eine anfängliche Rechtswidrigkeit nicht in Folge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung i. S. der 2. Alternative des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X festzustellen ist. (zur Abgrenzung der Alternativen überzeugend: Merten, in Hauk-Noftz, SGB X, § 44, Rn. 14, 24 ff). Denn – entgegen der Auffassung der Kläger - ist der Fall der nach einer Schätzung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gem. § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Alg II-V) eingereichten Unterlagen zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens kein solcher fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung. (Geiger, ALG II, 2012 S. 383). Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 6 Alg II-V kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum bei der endgültigen Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes nachgewiesen werden. Der Zweck der Vorschrift liegt offen erkennbar in der Schaffung eines endgültigen, bestandskräftigen und rechtssicheren Abschlusses eines vakanten Bewilligungszeitraumes. Damit soll vermieden werden, dass die in tatsächlicher Hinsicht besonders störanfällige Berechnung von Einkommen aus selbstständiger Arbeit nicht immer wieder aufs Neue durchzuführen ist. Die endgültige Festsetzung verlöre ihren Sinn, wenn sie stets in tatsächlicher Hinsicht aufs Neue zu prüfen wäre; sie bliebe vorläufig. In diesem Dienst steht § 3 Abs. 6 Alg II-V, der die Behörde gerade zu einer Schätzung ermächtigt. Denn das Institut einer Schätzung kann den Anspruch der Norm, eine "abschließende Entscheidung" zu ermöglichen, nur wahren, wenn die Tatsa-chengrundlage nicht erneut zur Disposition gestellt wird. Einer Schätzung ist ein Moment der tatsächlichen Ungewissheit immanent. Zum Ausgleich statuiert § 3 Abs. 6 Alg II-V eine zweimonatige Frist für den Hilfebedürftigen, um die Tatsachenbasis zu substantiie-ren. Damit wird der nach Ablauf dieser Frist bekannte Tatsachenstoff zum "richtigen" Sachverhalt i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB X.
18III. 1. Allerdings ist der endgültig festsetzende Erstattungsbescheides vom 14.01.2013 infolge einer unrichtigen Rechtsanwendung i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB X fehlerhaft. Die vom Beklagten durchgeführte Schätzung ist nicht korrekt durchgeführt worden. Dieser Umstand war zu überprüfen, nachdem der Klägerbevollmächtigte erstmals mit Schriftsatz vom 01.10.2013 in diese Richtung zielend ausführte, der Be-klagte habe sein Ermessen nicht richtig ausgeübt. Nicht zulässig sei es gewesen, sich pauschal auf die Einkommensaufstellung vom 05.09.2012 zu beziehen, um sodann ir-gendeinen Betrag herauszugreifen, ohne auch nur ein einziges Wort darüber zu verlieren, wie gerade dieser Betrag ermittelt worden sei. Die Schätzung sei nicht korrekt (Schriftsatz vom 11.11.2013). Bis dato konnte bzw. musste im Sinne der Bestandkraft (§ 77 Sozialgerichtsgesetz) bzw. Rechtssicherheit und einer engen Anwendung des § 44 SGB X die Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsaktes auf die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände (Nichtberücksichtigung der nun vorgelegten Unterlagen zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) beschränkt werden, weil sich eine Rechtswidrigkeit im Bereich der Schätzung nicht aufdrängten musste. (vgl. dazu BSG 14.3.2012 – B 4 AS 239/11 B Rn. 6&8201;f.; BSGE 79, 297, 299 = SozR 3 – 4100 § 138 Nr. 9; BSG 9.9.1995 – 9 BVg 5/95, teilweise als erste Stufe einer "mehrstufigen Prüfung" bezeichnet: vgl. Merten, in: Hauck-Noftz, SGB X, § 44 Rn. 37).
192. Die Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V ist kein Ermessensvorgang, sondern gericht-lich voll überprüfbar. Dabei muss die durchgeführte Schätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich sein und der tatsächlichen Situation möglichst nahe kommen. (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2010 – L 5 AS 200/10 B ER; Geiger, ALG II, 2012 S. 383; ders., in: LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 11, Rn. 60.). Daraus folgt, dass eine Schätz-grundlage aus den wesentlichen zur Verfügung stehen Erkenntnisquellen gewonnen werden muss. Auf dieser Basis muss eine Einkommensermittlung möglichst in der gleichen Weise geschehen wie eine Einkommensberechnung aufgrund konkreter, prüffähiger Daten für den Bewilligungszeitraum.
203. Zunächst sind also die Grundsätze des § 3 Alg II-V zur Berechnung des Ein-kommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft zu beachten. Dabei wird auf die nach Maßgabe der nach § 3 Abs. 1-3 Alg II-V zu ermittelnde Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben abgestellt. Ausgangspunkt der Berechnung sind die erzielten Einnahmen, die im Be-willigungszeitraum von in der Regel sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsäch-lich zufließen (§ 3 Abs. 1 Alg II-V). Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V sind hiervon (nur) tatsächlich geleistete, also abgeflossene Ausgaben abziehbar soweit diese "notwendig" waren. Die Berücksichtigung grds. notwendiger Ausgaben findet eine weitergehende Einschränkung in § 3 Abs. 3 Alg II-V, wonach tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (Satz 1). Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (Satz 3). Dadurch sollen Ausgaben ausgeschieden werden, die wirtschaftlich nicht angemessen sind, wodurch Leistungsmissbrauch vermieden werden soll, der entstehen kann, wenn betriebliche Ausgaben für überteuerte oder Luxusartikel ungeprüft als Ausgaben abgesetzt werden. Aus dieser Differenzierung in § 3 Abs. 2, 3 Alg II-V folgt, dass die Frage der Notwendigkeit die Ausgabeposition in Bezug auf den konkret ausgeübten Gewerbebetrieb an sich betrifft, während die Fragen der Vermeidbarkeit und Angemes-senheit Aspekte der konkreten Höhe der Ausgabenposition adressieren. Es ergibt sich ein mehrstufiges Prüfverfahren unterschiedlicher Aspekte. Nach Abzug dieser Ausga-ben von den Betriebseinnahmen ergibt sich dann das dem Arbeitnehmereinkommen vergleichbare Bruttoeinkommen.
214. Die durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 12.11.2013 dargelegte Schätzung ge-nügt den Anforderungen an eine plausible, den tatsächlichen Umständen möglichst nahekommenden Schätzung vor diesem Hintergrund nicht. a) Das vollständige Streichen der Ausgabepositionen "Investitionen" und "Raumkosten" ist nicht korrekt: Zunächst wird diese Ausklammerung nicht plausibel, weil bei Berechnung des prognostischen Einkommens für den folgenden Bewilligungszeitraum dieselbe Anlage EKS zur Grundlage genommen wird, die "Streichung" dort aber gerade nicht erfolgt, gleichwohl keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der gewerblichen Tätigkeit oder des gewerblichen Umfanges vorliegen und die prognostische Berechnung nach § 3 Abs. 1 -3 Alg II-V für den Folgezeitraum denselben Maßstäben wie die Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V folgt. Ferner zählen – entgegen der Darlegung des Beklagten mit Schriftsatz vom 12.11.2013 - Investitionen und Raumkosten zu den grds. "notwendigen" Betriebsausgaben nach § 3 Abs. 2 Alg II-V (Geiger, in: LPK-SGB II, § 11, Rn. 56; ausführlich ders. ALG II, 2012, S. 374 ff.). Dass dies auch für das Gewerbe des Klägers gilt, erkennt der Beklagte im Grundsatz nicht nur dadurch selbst an, dass er diese Ausgabepositionen etwa in den Bescheiden vom 30.04.2012 und 27.09.2012 berücksichtigt. Er führt im Schriftsatz vom 12.11.2013 selbst aus, seiner Ansicht nach wäre die Anmietung einer Garage ausreichend. Soweit der Beklagte damit zum Ausdruck bringt, der für die benannten Positionen angesetzte Betrag falle zu hoch aus, bzw. in Ermangelung prüffähiger Unterlagen sei davon auszugehen gewesen, ist damit eine Frage der Vermeidbarkeit bzw. Angemessenheit i. S. § 3 Abs. 3 ALG-II V angesprochen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 11.05.2010 – L 7 AS 232/10 B ER; LSG Sach-Anh, Beschluss vom 18.02.2009 – L 2 423/08 AS ER). Eine vollständige Nichtberücksichtigung ist danach nicht nur unter mangelnder Berücksichtigung der Prüfungsebenen des § 3 Abs. 2, 3 Alg II-V zustande gekommen. Dass Ergebnis ist zumindest hinsichtlich der Raumkosten – schon nach dem weiteren Vortrag des Beklagten selbst, eine angemietete Garage sei ausreichend – nicht plausibel, wenn zugleich die Ausgabeposition Raumkosten vollständig gestrichen wird. Dies findet auch Ausdruck in der argumentativen Verknüpfung mangelnder Übereinstimmung des Abrechnungszeitraumes (der prognostischen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit – datiert auf den 05.09.2012) mit dem Gewährleistungszeitraum und der Nichtberücksichtigung von Investitionen und Raumkosten mangels Prüffähigkeit der Notwendigkeit. Die Verschiebung der bezeichneten sechsmonatigen Zeiträume um einen Monat steht in keinem Zu-sammenhang mit der Notwendigkeit der unberücksichtigten Ausga-be(prognose)positionen. b) Nachdem zunächst vorgetragen worden ist, eine Schätzung lasse keine Berechnung zu, leidet die Schlüssigkeit der zuletzt erfolgten Berechnungsdarlegung weiterhin daran, dass diese mit einem (unbereinigten) monatlichen Einkommensbetrag endet, der weder dem unbereinigten Monatseinkommen des Klägers zu 1) entspricht, wie er in der Begründung des Bescheides vom 14.01.2013 ausgewiesen ist, noch den unbereinigten oder bereinigten Einkommensbeträgen, wie sie die dem o. a. Bescheid beigefügten Berechnungsbögen darstellen. Dabei ist dann festzustellen, dass auch die angenommenen Einkommensbeträge in der Begründung des zu überprüfenden Bescheides von jenen abweichen, die in dessen Berechnungsbögen verarbeitet worden sind. c) Sofern bei der schätzweisen Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätig-keit eine "Hinzuschätzung" weiterer Einnahmen bzw. eine "Wegschätzung" von Ausga-ben durch den Leistungsträger für zulässig erachtet wird, muss auch dieses Element der Schätzung so nah wie möglich den ermittelten Verhältnissen entsprechen. Die Hinzuschätzung muss in vollem Umfang gerichtlich überprüft sein, ein Beurteilungsspielraum steht dem Leistungsträger insofern nicht zu (vgl. Sächs. LSG, Beschl. v. 14.6.2010 - L 7 AS 223/09 B ER -, in juris; SG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2013 – S 45 AS 13/13 ER –, juris). Daraus folgt notwendig (Art. 19 Abs. 4 GG), dass mindestens deutlich werden muss, welchen "Sicherheitsabschlag" der Beklagte gemacht hat, um den Umstand der Nichtvorlage prüffähiger Unterlagen zu be-rücksichtigen. Der Bescheid vom 14.01.2013 genügt diesem Anspruch ersichtlich nicht. Aber auch die Darlegung des Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2013 löst dieses Defizit nicht auf. Soweit sich die im Bescheid vom 14.01.2013 zum Ausdruck gebrachte "Hinzurechnung" von Einkommen zur vorläufigen Einkommensberechnung mit der Nichtberücksichtigung der vom Kläger zu 1) unter dem 05.09.2012 angegebenen Ausgabepositionen "Investitionen" und "Raumkosten" decken sollte, wäre auf oben stehende Ausführungen zu verweisen. d) Zuletzt ist zu bemängeln, dass die im Verfahren dargelegte Einkommensan-rechnung offenbar keine Absetzungen nach § 11 b Abs. 2,3 SGB II berücksichtigt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Aachen Urteil, 18. Feb. 2014 - S 14 AS 921/13
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Sozialgericht Aachen Urteil, 18. Feb. 2014 - S 14 AS 921/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.
(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
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I. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 beantragten durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6.9.2010 bei dem Beklagten "die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 1.1.2006 auf ihre Rechtmäßigkeit". Insbesondere wurde um Überprüfung sämtlicher Sanktions-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gebeten. Trotz Aufforderung des Beklagten benannten die Kläger das Datum der Bescheide und den Sachgrund für das Überprüfungsbegehren nicht. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 10.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010 ab, weil nicht einmal die Minimalanforderungen an die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens erfüllt seien.
- 2
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Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 15.3.2011). Das LSG hat die Berufung des Klägers zu 1 zurückgewiesen (Urteil vom 29.9.2011): Im Berufungsverfahren seien nur noch Ansprüche des Klägers zu 1 im Streit. Nur in dessen Namen habe der Prozessbevollmächtigte gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Die Berufung sei insoweit unzulässig, als der Kläger zu 1 nunmehr erstmalig im Berufungsverfahren direkt im Wege der sogenannten Anfechtungs-/Leistungsklage die Verurteilung des Beklagten zu einer rückwirkend höheren Sozialleistung ohne Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide begehre. Soweit der Kläger zu 1 mit seiner Berufung weiterhin die erstinstanzliche Entscheidung und letztlich den Überprüfungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides überprüfen lassen möchte, sei die Berufung unbegründet. Der Beklagte habe sich zu Recht ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung seiner bestandskräftigen Bescheide berufen, weil der Kläger zu 1 nicht vorgebracht habe, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könne.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden.
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II. Die Beschwerden sind unzulässig. Dies gilt für die Beschwerde der Klägerin zu 2 schon deshalb, weil eine sie belastende Vorentscheidung des LSG nicht vorliegt, denn sie hat gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt. Die Beschwerde des Klägers zu 1 erfüllt nicht die gesetzlichen Begründungserfordernisse, denn der Kläger zu 1 hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht formgerecht dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger zu 1 hält insoweit die Frage für klärungsbedürftig und klärungsfähig, ob die Behörde die sachliche Entscheidung eines Antrags nach § 44 SGB X unter Berufung auf die Bindungswirkung des Bescheides ablehnen dürfe, wenn der Antragsteller nicht darlege, dass und ggf warum die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei. Es kann dahinstehen, ob eine in dieser Allgemeinheit aufgeworfene Frage angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des 9. Senats (BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33), des 4. Senats (BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20) und des 2. Senats (Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R) tatsächlich noch klärungsbedürftig sein könnte. Jedenfalls ist die aufgeworfene Frage im konkreten Verfahren nicht klärungsfähig, denn mit seinem ursprünglich gestellten Überprüfungsantrag begehrt der Kläger zu 1 entgegen der konkreten Fragestellung nicht die Überprüfung "des Bescheides", sondern er macht die vollständige Nachprüfung des Verwaltungshandelns der gesamten Leistungszeiträume seit Januar 2006 geltend. Damit hat er nicht mehr die Überprüfung der Verfügungssätze "des Bescheides" oder jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von Verwaltungsakten zur Überprüfung des Beklagten gestellt.
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Es kann - unabhängig von den Begründungserfordernissen des § 160 Abs 2 S 3 SGG - im übrigen Vorliegen nicht zweifelhaft sein, dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert.
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2. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen(BSG SozR 1500 § 160a Nr 67)und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall für die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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In der Beschwerdebegründung wird die behauptete Divergenz zur Entscheidung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Das LSG hat in den Urteilsgründen auf Seite 12 des Umdrucks ausdrücklich ausgeführt und begründet, warum die ablehnende Entscheidung auch rechtmäßig sei, wenn zu Gunsten des Klägers der Rechtsprechung des 2. Senats gefolgt würde. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vollständig unterblieben.
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3. Schließlich wird auch ein Verfahrensmangel des LSG nicht in der gebotenen Form gerügt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass Verfahrensmängel vorliegen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung der Verfahrensmängel zunächst die diese (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36).
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In der Beschwerdebegründung wird eine Verletzung des § 106 SGG behauptet, weil kein Hinweis auf das Erfordernis der Aufhebung der bestandskräftigen Verwaltungsakte gegeben worden sei. Dieses Vorbringen ist schon insofern unschlüssig, als der Kläger zu 1 ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29.9.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der von ihm gestellte Antrag nicht sachdienlich bzw problematisch sei.
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Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.
(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.
(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.
(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie
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regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren, - 2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, - 3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder - 4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.
(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.
(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.
(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten, - 2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.
(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.