Sozialgericht Aachen Urteil, 14. März 2014 - S 6 U 82/13

ECLI:ECLI:DE:SGAC:2014:0314.S6U82.13.00
bei uns veröffentlicht am14.03.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Aachen Urteil, 14. März 2014 - S 6 U 82/13

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Aachen Urteil, 14. März 2014 - S 6 U 82/13

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche
Sozialgericht Aachen Urteil, 14. März 2014 - S 6 U 82/13 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 9 Berufskrankheit


(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit

Berufskrankheiten-Verordnung - BKV | § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung


(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu bese

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Sozialgericht Aachen Urteil, 14. März 2014 - S 6 U 82/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2012 - L 1 U 54/06

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 13. Sept. 2007 - L 1 U 44/03

bei uns veröffentlicht am 13.09.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 sowie der  Bescheid der Beklagt

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(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen unter Anerkennung eines Hirntumors des am ... 2001 verstorbenen Ehemanns der Klägerin im Folgenden: Versicherter) als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (im Folgenden: BK 2402).

2

Der am ... 1941 geborene Versicherte absolvierte vom 1. April 1957 bis zum 28. Februar 1961 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und war anschließend bis zum 30. September 1961 in diesem Beruf tätig. Vom 2. Oktober 1961 bis zum 30. September 1964 war er Zeitsoldat. Ab 1. Oktober 1964 war der Versicherte als ziviler Mitarbeiter bei der Bundeswehr beschäftigt und zwar vom 1. Oktober 1964 bis zum 30. November 1965 als Maschinenschlosser und vom 1. Dezember 1965 bis zum 15. Februar 1968 als Kraftfahrer und Pioniermaschinenführer sowie als Lagerarbeiter. Ab dem 1. März 1971 war der ständige Arbeitsplatz des Versicherten die Radarstellung B..., in der ein Radargerät des Typs MPR (Medium Power Radar) im Einsatz war. Der Versicherte war in der Radarstellung vom 1. März 1971 bis zum 31. Oktober 1978 als Klimaanlagenmechaniker und danach bis zum 31. Dezember 1986 als Stromerzeugungsanlagenmechaniker beschäftigt. Seine Aufgaben umfassten das Überwachen, Regeln und Schalten der Stromerzeugungs- und –Verteilungsanlagen (Schaltzentrale, Sofortbereitschaftsanlagen, Notstromanlagen). Vom 1. Januar 1987 bis zum 20. März 2001 war der Versicherte als Maschinenmeister/Schichtführer tätig und für die Wartungsarbeiten an den betriebstechnischen Anlagen verantwortlich. Dazu gehörte die Sicherstellung eines rationellen und technisch optimalen Arbeitsablaufs, Materialbeschaffung, Personaleinteilung, Überwachung der Einsatzbereitschaft von Geräten, Maschinen und Werkzeugen, die Überwachung und der Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsschutzvorschriften, die Veranlassung und Leitung der durchzuführenden Wartungsarbeiten, die Instandsetzung und Störungsbeseitigung an allen Anlageteilen, im Besonderen auch an elektronischen, elektrischen, pneumatischen, mechanischen Steuerungs-, Regel- und Schutzeinrichtungen.

3

Der Versicherte erkrankte Anfang 2000 an einem Hirntumor, an dem er am ... 2001 verstarb. Ab dem 1. Oktober 2000 erhielt er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

4

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 20. Juli 2001 einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung geltend, der Tod des Versicherten sei infolge einer Berufskrankheit eingetreten, die sich während dessen Tätigkeit im Bereich der Radaranlage B... entwickelt habe.

5

Die Beklagte und holte u. a. den Bericht der Wehrbereichsverwaltung Nord, öffentlich-rechtliche Aufsicht für Arbeitssicherheit und technischen Umweltschutz, vom 15. Oktober 2002 ein. Darin wurde ausgeführt, dass eine Exposition des Versicherten durch ionisierende Strahlung nicht stattgefunden habe, da dieser nicht an Radargeräten gearbeitet habe. Des Weiteren zog die Beklagte die im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung des Versicherten erstellten Tätigkeitsdarstellungen vom 18. Juni 1979, 25. August 1983, 8. Februar 1982, 2. Januar 1987, 13. April 1990, 1. Mai 1996 und 1. April 1994 sowie den Arztbrief der Klinik für Neurologie, Fachklinik Flensburg vom 26. März 2001 bei. Danach wurde bei dem Versicherten ein linksfrontales Glioblastom Grad IV diagnostiziert, das am ... 2001 zum Tode geführt habe.

6

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es ausweislich der technischen Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 ausgeschlossen werden könne, dass der Versicherte während seiner Tätigkeit als Mechaniker des technischen Betriebsdienstes an Klima- und Stromerzeugungsanlagen der Bundeswehr ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sei. Die beim Betrieb von Radargeräten auftretende ionisierende Strahlung könne zwar in hohen Dosen Krebserkrankungen verursachen. Der Röntgenstörstrahlung habe aber ausschließlich der Personenkreis der Radartechniker ausgesetzt sein können, weil nur dieser Personenkreis Reparatur- oder Wartungsarbeiten bei geöffneten Geräten in unmittelbarer Nähe der Röhren durchgeführt hätte. Wenn es überhaupt zu einer Einwirkung durch ionisierende Strahlung an Radaranlagen kommen könne, so sei dies nur im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten möglich gewesen, die in unmittelbarer Nähe der Hochspannungsröhren bei geöffneten Sendeschränken notwendig gewesen seien. Derartige Tätigkeiten hätten aber ausschließlich das Wartungs- und Instandsetzungspersonal ausgeübt, sodass auch nur diese Beschäftigten etwaigen ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sein könnten.

7

Dagegen hat die Klägerin am 1. September 2003 vor dem Sozialgericht Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihr Ehemann sei ab 1970 durchgängig in der Radarstellung B... beschäftigt gewesen. Sie halte es für sehr wahrscheinlich, dass der Hirntumor Folge der Strahlenbelastung gewesen sei, der ihr Ehemann während seiner Beschäftigung ausgesetzt gewesen sei.

8

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Bericht der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar vom 17. November 2004 darauf hingewiesen, dass eine Exposition des Versicherten mit ionisierender Strahlung ausgeschlossen sei, da dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Klima- und Stromerzeugungsmechaniker nicht direkt an dem MPR-System gearbeitet habe. Selbst für die unmittelbar an dem System Beschäftigten seien die maximalen Werte für die Ortsdosis sehr gering gewesen. Außerdem hat die Beklagt einen Bericht über die Bewertung der Arbeitsplatzverhältnisse nach den Kriterien der Radarkommission für das Rundsuchradar MPR zur Akte gereicht.

9

Das Sozialgericht hat das schriftliche Gutachten des Strahlenbiologen Prof. Dr. J... vom 24. Juli 2005 und die Stellungnahme des Strahlenbiologen Prof. Dr. K... vom 18. April 2005 eingeholt und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2006 die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Tod des Versicherten als Folge einer Berufskrankheit nach der Nr. 2402 der Anlage zur BKV anzuerkennen und der Klägerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Tod des Versicherten sei infolge einer Berufskrankheit nach der Nr. 2402 der Anlage zur BKV eingetreten. Nach den Feststellungen des Gerichts habe die Beklagte die Annahme nicht widerlegt, dass der Versicherte während seiner Tätigkeit in der Radarstellung B... ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sei. Dies führe dazu, dass die Beklagte zur Leistungsgewährung verpflichtet sei. Zwar obliege es nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast demjenigen, der Leistungen für sich beanspruche, auch die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe somit der Versicherte zu tragen. Hiervon müsse vorliegend jedoch abgewichen werden, da das Gericht sich außerstande sehe, die Frage der genauen Strahlendosis, der der Versicherte während seiner Tätigkeit in der Radarstellung B... ausgesetzt gewesen sei, durch eine weitere Beweiserhebung zu klären. Der Klägerin selbst sei es schlicht unmöglich, den Vollbeweis einer Strahlenexposition des Versicherten zu erbringen. Dies würde unter Beachtung des Grundsatzes der objektiven Beweislast im Ergebnis dazu führen, dass eine Realisierung bestehender Ansprüche ausgeschlossen wäre. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Stellungnahme von Prof. Dr. K... und den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. J... gehe das Gericht aber nicht nur von der Möglichkeit einer Strahlenexposition, sondern von der Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Belastung des Versicherten aus. Diese Belastung habe auch mit Wahrscheinlichkeit den Hirntumor ursächlich bewirkt. Das Gericht gehe mit Prof. Dr. K... davon aus, dass – von wenigen Ausnahmen abgesehen – als qualifizierende Krankheiten aufgrund einer Exposition gegenüber Röntgenstrahlung grundsätzlich alle malignen Tumoren anzusehen seien. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der unwiderlegten Belastung des Versicherten und der Tumorerkrankung sei demnach wahrscheinlich.

10

Gegen dieses am 27. März 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 4. April 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Zur Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Bei dem Versicherten lägen weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen der BK 2402 BKV vor. Das Sozialgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht von der Umkehr der Beweislast ausgegangen. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. H... könne nicht gefolgt werden. Dazu beziehe sie sich auf die Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin Ka... vom 9. Januar 2009.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf das Gutachten von Prof. Dr. H...

16

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins der Radaranlage B... am 11. November 2010. Außerdem hat der Senat schriftliche Auskünfte der Beschäftigen der Radarstellung B... Jörg G..., Sönke J..., Wolfgang K..., Hans Udo Kb..., Rüdiger S..., Günter O..., Werner H..., Hartmut U... und Uwe K..., das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. H... (Institut für Community Medicine, Abteilung Versorgungsepidemiologie und Community Health - Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald A.ö.R.) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 2009 und das schriftliche Gutachten von Dr. rer.nat. Hauke Ba... vom 24. November 2011 eingeholt. Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat der Senat den von der Klägerin gegen den Sachverständigen Dr. Ba... gerichteten Befangenheitsantrag abgelehnt. In der Berufungsverhandlung hat der Senat Prof. Dr. H... als medizinischen Sachverständigen gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorab eingereichte schriftliche Zusammenfassung verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Inhalt dieser Unterlagen ist wesentlicher Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

19

Das Urteil des Sozialgericht war aufzuheben, denn der angefochtene Bescheid vom 9. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2402 sind nicht nachgewiesen, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung dieser Berufskrankheit bzw. deren Entschädigung hat.

20

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die ein Versicherter infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Nach BK 2402 ist eine BK eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen.

21

Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und dass die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsachen zu begründen ( vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Erg.-Lfg. 5/09, § 8, Rn. 10.1, m.w.N.). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt hingegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 2. April 2009, Az. B 2 U 9/08 R, zitiert nach juris).

22

Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2402 nicht erfüllt.

23

Der Versicherte hat eine versicherte Tätigkeit i.S.v. § 2 SGB VII ausgeübt. Der Hirntumor, an dem der Versicherte verstorben ist, kann grundsätzlich auch durch ionisierende Strahlen verursacht werden (vgl. Mehrtens/Brandenburg Die Berufskrankhei-tenverordnung, Lfg. 1/2012, M 2402 S. 17).

24

Das Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen, d.h. einer berufsbedingten schädigenden Einwirkung ionisierender Strahlen auf den Körper des Versicherten, ist jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen.

25

Schädigende Einwirkungen i.S.d. BK 2402 sind ionisierende Strahlen. Dabei handelt es sich um energiereiche Wellen- bzw. Teilchenstrahlen, die beim Durchgang durch Materie aus dem Atomverband Elektronen abzutrennen vermögen, wodurch die ionisierten Atome oder die im ionisierten Atome enthaltenden Moleküle in einen Zustand veränderter chemischer und dadurch auch biologischer Reaktionsbereitschaft gelangen. Man unterscheidet zwischen Photonenstrahlung (Röntgenstrahlen, Gammastrahlen) und Teilchenstrahlung (Alphastrahlen, Betastrahlen, Protonen, andere beschleunigte Ionen und Neutronen(Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., M 2402, S. 1). Die Absorption von Strahlenenergie in einer Zelle oder einem Gewebe des menschlichen Körpers löst eine Kette von physikalischen, chemischen und biologischen Reaktionen aus, an deren Ende ein Gesundheitsschaden bei der bestrahlten Person selbst (somatischer Schaden) auftreten kann. Die Wirkungen sind in der Regel abhängig von der Strahlenart, der Strahlendosis, der Dosisleistung, der Größe des in die Bestrahlung einbezogenen Körpervolumens, der zeitlichen Dosisverteilung, vom Wassergehalt und von der Lösungskonzentration im Gewebe, insbesondere von ihrem Sauerstoffgehalt. Dabei wird zwischen deterministischen (nicht stochastischen) und stochastischen (zufälligen) Strahleneinwirkungen unterschieden. Bei den deterministischen Wirkungen muss eine Schwellendosis überschritten werden, damit der Effekt eintritt. Bei den stochastischen Strahlenwirkungen wird im Strahlenschutz keine Schwellendosis angenommen (Mehrtens-Brandenburg a.a.o., M 2402, S. 10). Die nichtstochastischen Strahlenschäden beruhen auf Zellteilung. Sie treten erst nach Erreichen einer bestimmten Schwellendosis auf. Unterhalb dieser Schwellendosis wirkt die Bildung neuer Zellen in ausreichendem Maße der Zelltötung entgegen. Zu diesen Strahlenschäden gehören u.a. das akute Strahlensyndrom, akute Lokalschäden an der Haut, Linsentrübung und Lungenfibrose (Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., M 24023). Stochastische Schäden entstehen durch Mutation oder Transformation von Zellen. Die Schäden sind zufällig (stochastisch) in dem Sinne, dass sie nicht zwangsläufig ab einer bestimmten Strahlendosis auftreten. Lediglich die Wahrscheinlichkeit für ihr Auftreten nimmt mit wachsender Dosis zu. Für diese Schäden wird keine Schwellendosis angenommen. Typische stochastische Strahlenschäden sind u.a. die akute myeloische Leukämie sowie die Induktion von Malignomen in strahlenempfindlichen Geweben/Organen. Dazu gehört auch die Erkrankung des Klägers, wobei die Strahlenempfindlichkeit des Hirns im Hinblick auf das Risiko für bösartige Tumoren nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand als mittel eingestuft wird (Schönberge/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, 8. Auflage 2010, S. 1180 ff.; Mehrtens/Brandenburg a.a.O., M 2402 S. 17 u. 24).

26

Auch wenn danach das Vorliegen einer Schwellendosis nicht erforderlich ist, setzt die Anerkennung der BK 2402 eine erhebliche Strahlenbelastung voraus. Denn nach § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII kommt eine Berufskrankheit nur in Betracht bei besonderen Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

27

Dieser Nachweis ist jedoch nicht erbracht. Messungen sind am Arbeitsplatz des Versicherten nicht erfolgt. Die tatsächlichen Arbeitsbedingungen lassen sich nicht mehr rekonstruieren, da ein entsprechender Tätigkeitsbereich nicht mehr existiert. Somit lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass der Versicherte während seiner Tätigkeit in der Radarstellung B... einer erheblichen Einwirkung ionisierender Strahlen ausgesetzt war.

28

Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung würde sich auch nicht ergeben, wenn der Senat sich bei seiner Entscheidung auf den Bericht der Radarkommission vom 2. Juli 2003 stützen würde. Dieser Bericht gründet darauf, dass auf Anregung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages die Radarkommission als Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee eingesetzt worden ist, um die früheren Arbeitsplatzverhältnisse aufzuklären, eine Expertise zu Belastungswerten abzugeben, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aufzubereiten, den gegenwärtigen wissenschaftlichen Sachstand festzustellen und die versorgungsmedizinischen Aspekte von Strahlenschäden zu untersuchen (BdR S. 1).

29

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Bericht der Radarkommission überhaupt rechtliche Relevanz hat und ggf. in welcher Art (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.02.2008, L 5 VS 11/05: antizipiertes Sachverständigengutachten bzw. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008, L 6 VS 2599/06 Rn. 32: Beweiserleichterung), da der Versicherte die Voraussetzungen der von der Radarkommission vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht erfüllt.

30

Nach dem Bericht der Radarkommission(S. 135/136) sollten Personen, die – wie der Versicherte - im Zeitraum bis 1975 (sog. Phase 1, Bericht S. 130) an anderen Radargeräten als am SGR-103 tätig gewesen sind, anerkannt werden, sofern

31

1. sie an einem malignen Tumor mit Ausnahme der Chronisch Lymphatischen Leukämie erkrankt sind (sog. qualifizierende Erkrankung),

32

2. der Tumor ärztlich bestätigt und pathologisch-histologisch befundet ist,

33

3. der Tumor, wenn es sich um einen soliden Tumor handelt, frühestens 5 Jahre nach Exposition aufgetreten ist bzw. Leukämie oder ein Knochensarkom frühestens 2 Jahre nach Exposition aufgetreten sind,

34

4. sie Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener (Operator) an Radaranlagen ausgeübt haben (sog. qualifzierende Arbeiten),

35

5. die Tumorlokalisation mit der maximalen Betriebsspannung der Radargeräte übereinstimmt und

36

6. der Bundeswehr kein anderweitiger Ausschluss einer relevanten Strahlung möglich ist.

37

Diese Voraussetzungen sind beim Versicherten nicht erfüllt.

38

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Versicherte qualifizierende Arbeiten im Sinne des Radarberichtes ausgeführt hat. Um von qualifizierenden Arbeiten auszugehen, genügt nicht jede Tätigkeit in der Nähe von Radargeräten. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2011 - L 6 VS 3/06 – (zitiert nach juris) zutreffend dargelegt, dass erforderlich ist, dass im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten ausgeführt worden sind. Dass vom Bericht der Radarkommission nur Personen erfasst werden sollen, die konkret an Radargeräten gearbeitet haben, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgeschlagenen Anerkennungskriterien, wonach „Personen, die an anderen Radargeräten[als dem SGR-103] tätig gewesen sind“, anerkannt werden sollten (Bericht S. 135). Dass dies Radargeräte sein müssen, an denen eine Exposition mit Röntgenstörstrahlen in Betracht kommt, zeigt auch die Formulierung im Kommissionsbericht, dass das Vorbringen der Antragsteller für die Annahme von Expositionsdauern „an einzelnen Störstrahlern“ zugrunde gelegt werden sollte (Bericht S. 44). Im Übrigen ergibt sich eine solche Eingrenzung notwendig aus der Aufgabensetzung und dem Ziel des Kommissionsberichts. Dieser hat ausdrücklich die „beim Betrieb, der Wartung und Reparatur von Radargeräten“ auftretenden Expositionen untersucht. Es sollte eine Expositionsrekonstruktion der Röntgenstörstrahlung bei der Bundeswehr erfolgen (Bericht S. III). Dabei wird in dem Bericht davon ausgegangen, dass die Reichweite von Röntgenstrahlung verhältnismäßig gering ist, so dass Gefährdungen für das Personal nur in unmittelbarer Nähe der Sender, z.B. bei Einstellungs- und Reparaturarbeiten entstehen konnten (Bericht S. 1). Bei der Beschreibung der Tätigkeitsprofile hat die Kommission ausgeführt, dass nachvollziehbar berichtet wurde, bei Reparatur- und Einstellarbeiten eines Radargerätes hätten auch Mechaniker anderer Radargeräte und auf dem Gerät arbeitende Operatoren Unterstützung leisten müssen. Dies sei regelmäßig für Geräte der HAWK-Batterie, des Radargerätes AN/CPN-4 sowie beim Waffensystem NIKE erfolgt (Bericht S. 44). Nach Auffassung der Kommission sollte für die Annahme von Expositionsdauern an einzelnen Störstrahlern das Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund sind Operatoren in die Beschlussempfehlung aufgenommen worden, wobei auch nach Auffassung der Kommission hier jeweils die konkreten Tätigkeiten an einzelnen Störstrahlern zu überprüfen waren (vgl. Bericht S. 44). Die Geltung der Beweiserleichterungen nur für solche Operatoren, die in relevantem Umfang an Störstrahlern gearbeitet haben, wird auch durch die späteren Klarstellungen der Radarkommission in ihren „Antworten auf den vom BMVg vorgelegten Katalog „Fragen/Auslegungen zum Bericht der Radarkommission“ (Schreiben BMVg vom 18.07.2003)“ bekräftigt. Dort wird auf die Frage, für welchen Expositionszeitraum die Kommission entsprechend der Strahlenempfindlichkeit der einzelnen Organe eine Verursachungswahrscheinlichkeit für gegeben ansehe, unter Antworten zu II. 4. ausgeführt, dass die Kommission bei ihren Empfehlungen davon ausgegangen sei, dass es sich grundsätzlich (aufgrund der spezifischen Ausbildung) um längere Tätigkeiten und nicht nur um gelegentliche Tätigkeiten im Gesamtumfang weniger Tage handeln müsse. Die Kommission selbst ist nach ihren Antworten zu I. 1. und 2. der o.g. Fragen allein zu den Waffensystemen HAWK, NIKE und AN/CPN-4 davon ausgegangen, dass Operatoren einer relevanten Exposition ausgesetzt sein konnten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a.O.). Dem schließt sich der Senat an.

39

Dass der Versicherte am Radargerät gearbeitet hat, lässt sich nicht nachweisen. Aus der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Nord, öffentlich-rechtliche Aufsicht für Arbeitssicherheit und technischen Umweltschutz, vom 15. Oktober 2002 geht hervor, dass der Versicherte nicht an Radargeräten gearbeitet hat. Auch in den beigezogen Tätigkeitsdarstellungen vom 18. Juni 1979, 25. August 1983, 8. Februar 1982, 2. Januar 1987, 13. April 1990, 1. Mai 1996 und 1. April 1994 finden sich keine Hinweise auf Arbeiten am Radargerät. Beschrieben wird lediglich, dass der Versicherte in der Radarstellung vom 1. März 1971 bis zum 31. Oktober 1978 als Klimaanlagenmechaniker und danach bis zum 31. Dezember 1986 als Stromerzeugungsanlagenmechaniker beschäftigt war und seine Aufgaben das Überwachen, Regeln und Schalten der Stromerzeugungs- und –Verteilungsanlagen (Schaltzentrale, Sofortbereitschaftsanlagen, Notstromanlagen)umfasste. Vom 1. Januar 1987 bis zum 20. März 2001 war der Versicherte als Maschinenmeister/Schichtführer tätig und für die Wartungsarbeiten an den betriebstechnischen Anlagen verantwortlich. Dazu gehörte die Sicherstellung eines rationellen und technisch optimalen Arbeitsablauf, Materialbeschaffung, Personaleinteilung, Überwachung der Einsatzbereitschaft von Geräten, Maschinen und Werkzeugen, die Überwachung und die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsschutzvorschriften, die Veranlassung und Leitung der durchzuführenden Wartungsarbeiten, die Instandsetzung und Störungsbeseitigung an allen Anlageteilen, im Besonderen auch an elektronischen, elektrischen, pneumatischen, mechanischen Steuerungs-, Regel- und Schutzeinrichtungen. Ebenso lässt sich aus den vom Senat eingeholten schriftlichen Auskünften der ehemaligen Beschäftigten der Radarstellung B... eine Tätigkeit am Radargerät nicht herleiten. Die Frage des Senats, ob der Versicherte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit an Radaranlagen gearbeitet habe, haben die Zeugen Jörg G..., Sönke J..., Wolfgang K..., Hans Udo K..., Rüdiger S..., Günter O..., Werner H... und Uwe Kb... ausdrücklich verneint. Die vom Senat durchgeführte Inaugenscheinnahme der Radaranlage B... hat zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt. Durch die Begehung konnte sich der Senat zwar einen Eindruck über die heutigen örtlichen Verhältnisse machen. Hinweise auf eine Tätigkeit des Versicherten am Radargerät ergaben sich jedoch nicht. Ebenso ist Dr. Ba... in seiner Stellungnahme zu der Einschätzung gelangt, dass der Versicherte nicht an Radaranlagen gearbeitet hat. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von Prof. Dr. H... Dieser hält zwar eine Strahlenbelastung des Versicherten für wahrscheinlich. Wie bereits ausgeführt, setzt die Anerkennung der BK 2402 jedoch voraus, dass die schädliche Einwirkung mit Gewissheit bewiesen ist. Davon geht aber auch Prof. H... nicht aus. In seinem Gutachten vom 24. August 2008 hat er vielmehr ausgeführt, dass eine berufliche Belastung außerordentlich wahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus hat er in der Berufungsverhandlung erklärt, dass er über die Höhe der Strahlenbelastung keine konkreten Angaben machen könne. Auch kann Prof. H... – unabhängig davon, dass dies eine rechtlich zu beurteilende Frage wäre - nicht darin gefolgt werden, dass der Versicherte eine qualifizierende Tätigkeit im Sinne des Radarberichtes ausgeübt hat. Diese kann – wie bereits oben ausgeführt - nur bei Tätigkeiten am Radar angenommen werden. Ausreichend ist nicht eine Tätigkeit in der Nähe von Radaranlagen. Dass der Versicherte am Radar gearbeitet hat, nimmt aber auch Prof. Dr. H... nicht an. So heißt es in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2005, dass nach Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Versicherte in unmittelbarer räumlicher Nähe von Positionen gearbeitet habe, an denen Radartechnier/-mechaniker arbeiten würden. Er wäre somit wie das „Unterstützungspersonal“ von Radartechnikern/-mechanikern einzustufen.

40

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt trotz der erheblichen Schwierigkeiten, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die schädigenden Einwirkungen nachzuweisen, kein Beweisnotstand vor. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen (BSGE 19, 52, 56 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; 24, 25, 28 f = SozR Nr. 75 zu § 128 SGG). Das bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger oder das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein können (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 58/89 =, zitiert nach juris). Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des Verletzten (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - aaO -) oder beim Tod eines Seemanns auf See aus unklarer Ursache ohne Obduktionsmöglichkeit (BSGE 19, 52, 56 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO) anerkannt. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen sind nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, ohnehin im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes würden dagegen dem in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen (BSG Beschluss vom 18. Juli 1990 - 2 BU 37/90 – zitiert nach juris). Schwierigkeiten bei der Aufklärung viele Jahre zurückliegender Sachverhalte gerade im Hinblick auf Einzelheiten von Arbeitsvorgängen treten generell auf und können nicht zu einer regelmäßigen Annahme des Beweisnotstandes führen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 25/03 R –, zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall, der eine weitere Beweiserleichterung erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor.

41

Danach trägt die Klägerin als diejenige, die ein Recht für sich beansprucht, die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts (vgl BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R -; BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R, zitiert nach juris).

42

Der Senat musste auch nicht dem Hilfsantrag der Klägerin folgen. Unabhängig davon, ob der Antrag auf persönliche Vernehmung der Zeugen den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags genügt, sind die beantragten weiteren Ermittlungen nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts geeignet. Die die vom Senat befragten Zeugen haben sich in ihren schriftlichen Auskünften bereits glaubhaft zu der Tätigkeit des Versicherten geäußert. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Klägerin vorgetragen, aus welchen Gründen diese Auskünfte unrichtig sein sollten. Dass die Zeugen weitere für die Aufklärung des Sachverhalts entscheidungserhebliche Angaben machen könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; dies ist für den Senat auch nicht erkennbar. Eine Zeugenvernehmung im Termin ist somit nicht erforderlich.

43

Aus diesen Gründen hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

45

Es besteht kein Grund, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.


Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 sowie der  Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2002 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung der Lungenkrebserkrankung des Versicherten als Berufskrankheit nach den Nrn. 1103, 4109 und 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Hinterbliebenenrente ab 8. August 2000 zu gewähren.

3. Wegen der Nr. 4104 wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin für beide Instanzen.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

2

Die Klägerin ist Witwe des am ... 1940 geborenen und ... 2000 verstorbenen Günter E. (im Folgenden: der Versicherte). Der Versicherte war von August 1958 bis 31. Dezember 1994 als Schweißer bei der B. und V. GmbH in H. beschäftigt. Von August 1958 bis Anfang 1974 hat er auf dem Helgen Schiffskörper zusammengeschweißt. Dabei waren beim Elektrohandschweißen mit Stabelektrode anfangs unbeschichtete, später geprimerte Bleche, wobei die Schweißkanten frei von Farbe waren, zu schweißen. Zur Arbeitsausrüstung gehörten u.a. Kniekissen, die in Asbesttuch eingenäht waren sowie Schweißanzüge. Von Anfang 1974 bis zum 31. Dezember 1994 arbeitete der Versicherte als Schweißer in der Schlosserei. Dabei wurden zu einem Anteil von ca. 40 % hochlegierte Stähle (Chrom-/Nickel-Stahl) und zu einem Anteil von ca. 60 % unlegierte Stähle und Aluminium geschweißt. Als Schweißverfahren kamen die Verfahren WIG-Schweißen (Wolfram-Inert-Gas-Schweißen), Lichtbogenhandschweißen (LHB) mittels Stabelektrode (Elektro-Hand-Schweißen) und MAG-Schweißen (Metall-Aktiv-Gas-Schweißen)/MAG-Schweißen mit Fülldraht-Elektrode mit jeweils einem Anteil von 1/3 zur Anwendung. Beim WIG-Schweißen wurden thoriumhaltige Zündelektroden verwendet. Bei Schweißarbeiten an Bohrinseln wurde mit „Termanit-X-Elektroden“ geschweißt. Ca. zweimal im Monat schweißte der Versicherte an Bord von Schiffen Rohre aus hochlegiertem Stahl. Beim Schweißen von hochlegiertem Stahl trug der Versicherte Staubmasken mit Ausatemventil und Halbmasken mit Staubfilter. Beim Schweißen von Tanks aus hochlegiertem Stahl sind fremd belüftete Helme zum Einsatz gekommen.

3

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 teilte der Versicherte der Beklagten mit, dass bei ihm am 27. Oktober 1999 ein Lungentumor festgestellt worden sei. Er habe zeitlebens nie geraucht und bringe daher seine Erkrankung in Verbindung mit seiner Arbeit als Schweißer.

4

Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten ermittelte in der Stellungnahme vom 20. Januar 2000 für die Zeit von 1958 bis 1974 eine Belastung durch Asbeststaub durch die Nutzung von Kniekissen von 2,4 Asbestfaserjahren sowie eine Exposition gegenüber Chrom und Nickel. Nach den Ausführungen des TAD ergaben Messungen im Unternehmen an vergleichbaren oder gleichen Arbeitsplätzen Konzentrationen für Nickel von 0,02 µg/m³ und für Chrom von 0,03 µg/m³ als Maximalwerte. Der Betriebsarzt von B. & V., Dr. Ba., hatte 1990 und 1992 Chrom und Nickel im Harn des Versicherten bestimmt. Die Konzentrationswerte entsprachen nach Umrechnung dem EKA-Wert einer Konzentration in der Atemluft von 0,001 µg/m³ bzw. 9,3 µg/m³ Nickel. Hieraus errechnete der TAD eine Lebensarbeitsdosis für Chrom von 600 µg/m³ - Jahre.

5

Die Beklagte holte die gutachterliche Stellungnahme des Lungenfacharztes Dr. S. vom 16. Mai 2000 ein, der darin ausführte, dass das Computertomogramm keine Veränderungen der Pleura zeige, die mit einer Pleuraasbestose vereinbar seien. Von dem Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 4104 (Lungenkrebserkrankung in Verbindung mit Asbestose) könne daher nicht ausgegangen werden. Die Konzentrationswerte von Chrom und Nickel, die ermittelt worden seien, lägen weit unter dem TRK-Wert.

6

Am 19. Juli 2000 wies der Facharzt für Arbeitsmedizin - Sozialmedizin - Umweltmedizin Prof. Dr. R. (Extraordinarius am Institut und der Poliklinik Für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) die Beklagte telefonisch darauf hin, dass im Falle des Ablebens des Versicherten eine Sektion angestrebt werden solle. Sofern eine Operation erfolgt sei, benötige er OP-Material, aber nicht aus dem Tumor, sondern aus dem gesunden Lungengewebe. In der Verwaltungsakte der Beklagte befindet sich eine Befundberichtsanforderung an den behandelnden Hausarzt Dr. K. sowie die Anforderung um schriftliche oder fernmündliche Benachrichtigung, falls sich der Zustand des Versicherten so verschlechtern sollte, dass mit seinem Ableben gerechnet werden müsse. Nach dem Sendebericht vom 19. Juli 2000 hat die Beklagte zwei Seiten per Fax an Dr. K. übersandt. Am 31. August 2000 erhielt die Beklagte aus der Praxis Dr. K. telefonisch die Nachricht, dass der Versicherte am 8. August 2000 verstorben sei. Den Tod habe Dr. K. festgestellt. Der Versicherte sei zu Hause verstorben. Von einer Sektion sei nichts bekannt. Am selben Tag erfuhr die Beklagte von der BEK, dass ohne vorherige Sektion eine Feuerbestattung erfolgt und die Urne schon beigesetzt worden sei.

7

Die Beklagte ließ von Prof. Dr. R. das Gutachten vom 19. November 2000 nach Aktenlage erstatten, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die kumulativen Dosen von Chromat und Nickel weit unterhalb den von NORPOTH und POPP empfohlenen Werten lägen und der notwendige Wahrscheinlichkeitsbeweis eines chromat- oder nickelinduzierten Bronchialkarzinoms gemäß BK 1103 bzw. 4109 nicht geführt werden könne. Aussagekräftige Ergebnisse bezüglich der synkanzerogenen Wirkung bei der kumulierten Einwirkung von VI-wertigen Chromverbindungen, Nickel und seinen Verbindungen sowie Asbest seien bisher epidemiologisch und medizinisch-wissenschaftlich nicht hinreichend belegt und dokumentiert. Zwar hätten Untersuchungen gezeigt, dass es gerade bei Schweißern, die mit chrom-/nickellegierten Zusatzwerkstoffen gearbeitet hätten, zu einer erheblichen Kumulation sowohl von Chrom als auch Nickel im Lungengewebe kommen könne. Für eine toxikologische feindiagnostische Maßnahme bedürfe es jedoch der Untersuchung von Lungengewebsproben.

8

Die Beklagte holte dazu die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin Dr. M. vom 15. Dezember 2000 ein und lehnte mit Bescheid vom 23. Januar 2001 die Gewährung von Witwenrente ab. Den dagegen am  20. Februar 2001 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 zurück.

9

Dagegen hat die Klägerin am 2. Juli 2001 vor dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben (S4 U 71/01).

10

Die Beklagte leitete des Weiteren ein Feststellungsverfahren hinsichtlich einer BK der Nr. 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) ein, da der Versicherte beim WIG-Schweißen Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden hatte. Die Präventionsabteilung TR-Strahlenschutz II der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik in Köln führte in der Stellungnahme vom 2. August 2001 aus, dass beim Versicherten eine Exposition durch den Anschliff der Elektroden von 33 Bq/Jahr und eine Exposition durch WIG-Schweißen von 0,2 Bq/Jahr bestanden habe. Für den zu betrachtenden Zeitraum von 21 Jahren sei von einer möglichen Lungendosis von 336 mSV entsprechend 336 mGy auszugehen. Da aus epidemiologischen Untersuchungen bekannt sei, dass solide Tumore der Lunge auch durch die Einwirkung ionisierender Strahlen induziert werden könnten, sei gemeinsam mit den arbeitstechnischen Voraussetzungen somit die haftungsbegründende Kausalität für das Vorliegen einer BK 2402 gegeben. Die festgestellte Höhe der Strahlenexposition führe nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch maximal zu einer Verursachungswahrscheinlichkeit von 23 %. Damit liege keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die strahlenbedingte Induktion dieser Erkrankung vor.

11

Die Beklagte holte dazu die Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes Dr. N. vom 5. November 20001 ein und lehnte mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 Anerkennung und Entschädigung einer BK der Nr. 2402 ab. Den dagegen am 3. Januar 2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2002 zurück.

12

Hiergegen hat die Klägerin am 27. März 2002 vor dem Sozialgericht Itzehoe Klage (S 1 U 32/02) erhoben. Das Sozialgericht hat die Verfahren S 1 U 71/01 und S 1 U 32/02 unter dem Aktenzeichen S 1 U 71/01 mit Beschluss vom 6. Mai 2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

13

Die Klägerin hat ihre Klagen damit begründet, dass sie aufgrund eines Fehlverhaltens der Beklagten in Beweisnot geraten sei. Im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere der Erkrankung und der abzusehenden Beweisnot hätte es der Beklagten oblegen, spätestens nach dem Telefonat mit Prof. Dr. R. am 19. Juli 2000 einen Hinweis auf die Beweissituation zu geben.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

1. den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 aufzuheben,

16

2. den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2002 aufzuheben,

17

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 28. Oktober 1999 bis zum 8. August 2000 Verletztenrente nach Maßgabe des Gesetzes sowie für den Zeitraum danach Hinterbliebenenrente unter Anerkennung der Lungenkrebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes als Berufskrankheit im Sinne der Ziffer 4104, 1103, 4109 bzw. 2402 der Anlage zur BKV zu gewähren.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass sie Dr. K. nach dem Anruf von Prof. Dr. R. noch am selben Tag informiert habe. Sie habe alles unternommen, um eine Obduktion durchführen zu können.

21

Das Sozialgericht hat die Auskunft von Prof. Dr. R. vom 5. November 2001 eingeholt, in der dieser ausgeführt hat, dass für eine Untersuchung Lungengewebe in einer Größenordnung von 0,5 bis 1 g erforderlich wäre, um eine zuverlässige quantitative Chrom- und Nickelanalyse durchzuführen. Die Pathologin Prof. Dr. F. und das Allgemeine Krankenhaus Ha. teilten mit, dass Lungengewebe in dieser Größenordnung und auch natives oder formalinfixiertes Lungengewebe nicht vorlägen.

22

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 2003 die Klagen abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:

23

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente als Rechtsnachfolgerin des Versicherten und auch keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Versicherten. Der Tod des Versicherten sei nicht durch eine Berufskrankheit verursacht worden. Das Vorliegen der BK Nr. 4104 (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren) lasse sich nicht feststellen. Der Versicherte sei zwar an den Folgen eines Plattenepithel-Karzinoms im rechten Lungenoberlappen verstorben. Diese Lungenkrebserkrankung habe jedoch nicht in Verbindung mit einer Asbestose gestanden. Im Computertomogramm vom 1. November 1999 sei auf der rechten dorsalen Pleuraseite zwar eine Verbreiterung zu erkennen, diese stelle sich jedoch auf den Aufnahmen vom 24. Januar 2000 nicht mehr so dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich um pleurale Veränderungen vereinbar mit einer Pleuraasbestose handele. Das Vorliegen einer Asbestose könne auch anhand von Gewebeuntersuchungen nicht mehr festgestellt werden. Die Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes zum Umfang der Asbestexposition seien nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nicht schuldhaft versäumt, den medizinischen Sachverhalt aufzuklären. Das Unterlassen der Obduktion des Versicherten sei nicht ursächlich auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte habe noch an demselben Tag, an dem sie von Prof. Dr. R. erfahren habe, dass eine Obduktion für den Fall des Versterbens des Versicherten erforderlich sei, den behandelnden Hausarzt Dr. K. per Fax von der Notwendigkeit einer Obduktion in Kenntnis gesetzt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2003 sei die Kammer auch davon überzeugt, dass dieses Schreiben der Beklagten bei Dr. K. ordnungsgemäß eingegangen sei. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Übertragung lägen nicht vor. Die Kammer habe zudem berücksichtigt, dass der Anruf aus der Praxis Dr. K. am 31. August 2000 bei der Beklagten, mit dem die Beklage vom Tod des Versicherten am 8. August 2000 in Kenntnis gesetzt worden sei, im Hinblick auf die Anfrage der Beklagten vom 19. Juli 2000 nach einem aktuellen Bericht erfolgt sei und dass diese aktuelle Befundberichtsanforderung verbunden gewesen sei mit der Information des Hausarztes hinsichtlich der Notwendigkeit einer Obduktion. Der Umstand, dass Dr. K. die Klägerin über diese Notwendigkeit trotz des Schreibens der Beklagten nicht informiert habe, könne der Beklagten nicht als Fehlverhalten zugerechnet werden. Selbst wenn es der Beklagten oblegen hätte, auch nach dem 19. Juli 2000 nochmals bei Dr. K. anzufragen, ob dieser bereit sei, die Hinterbliebenen entsprechend zu informieren, wäre der Beklagten hierfür eine angemessene Frist von zumindest einen Monat nach Abfassung des ersten Schreibens zuzubilligen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte jedoch bereits verstorben und eingeäschert worden, so dass ein Unterlassen der Beklagten nicht mehr ursächlich für den Beweisnotstand der Klägerin habe sein können. Zudem vermochte sich die Kammer auch nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin selbst in Kenntnis ihrer Beweisnot die Einwilligung zu einer Obduktion gegeben hätte. Auf Nachfrage der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2003 habe die Klägerin hierzu ausgeführt, dass sie heute nicht mehr sagen könne, ob sie unmittelbar nach dem Ableben ihres verstorbenen Ehemannes einer Obduktion zugestimmt hätte, da sie seinerzeit so vor den Kopf geschlagen gewesen sei. Danach könne der Beweisnot der Klägerin auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung dadurch Rechnung getragen werden, dass schon einzelne Beweisanzeichen bzw. bereits ein Indiz als ausreichend für die Feststellung einer Tatsache oder einer daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs angesehen werde. Ein solcher Extremfall wie in der Entscheidung des 8. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in dem Verfahren L 8 U 93/97 liege hier nicht vor.

24

Beim Versicherten habe auch keine BK der Nr. 1103 (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen) oder der Nr. 4109 (Erkrankungen der Atemwege und der Lunge durch Nickel und seine Verbindungen) vorgelegen. Zwar halte es die Kammer für möglich, dass es zu einer erheblichen Kumulation sowoh1 von Chrom als auch Nickel im Lungengewebe des Versicherten gekommen sei. Da jedoch Lungengewebsproben für eine toxikologische feindiagnostische Untersuchung nicht zur Verfügung stünden, lasse sich der erforderliche Nachweis nicht führen. Ebenso lasse sich eine BK der Nr. 2402 (Erkrankung durch ionisierende Strahlen) nicht feststellen. Nach der ermittelten Verursachungswahrscheinlichkeit von 23 % liege keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die strahlenbedingte Auslösung der Erkrankung vor.

25

Gegen dieses am 6. März 2003 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 2. April 2003 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Es sei fraglich, ob die Beklagte die entstandene Beweisnot zu verantworten habe. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. R. vom 19. November 2000 sei eine Obduktion angezeigt gewesen, die er der Beklagten telefonisch am 19. Juli 2000 auch nachdrücklich empfohlen habe. Dazu sei es nicht gekommen, da ihr verstorbener Ehemann eingeäschert worden sei. Weder sie noch ihr Ehemann, noch der Hausarzt seien über den Sinn und die Bedeutung einer Obduktion informiert und unterrichtet worden. Sie habe mit dem Hausarzt Dr. K. Kontakt aufgenommen und dieser habe ihr erklärt, dass er eine entsprechende Benachrichtigung der Beklagten nicht erhalten habe.

26

Die Klägerin beantragt,

27

1. das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2002 aufzuheben und

28

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der Lungenkrebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes als Berufskrankheit nach den Nrn. 4104, 1103, 4109 und 2402  Hinterbliebenenrente ab dem 8. August 2000 zu gewähren.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin: Auch unter Berücksichtigung des von Prof. Dr. R. eingeholten Gutachtens vom 29. Dezember 2006 seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nicht erfüllt. Auch eine Entschädigung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII komme nicht in Frage, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Über die von Prof. Dr. R. aufgezeigte Möglichkeit der Anerkennung bei einer Synkanzerogenese sei vielfach diskutiert worden. Ein Ergebnis habe die Diskussionen bisher jedoch noch nicht gehabt. Speziell der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber hätten darauf bisher überhaupt nicht reagiert. Prof. Dr. R. gehe in seinem Gutachten von Annahmen und Hypothesen aus, die keinen Bestand haben könnten, weil sie noch keine gefestigte medizinische Lehrmeinung seien und weil insoweit auch keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorlägen. Hinsichtlich der arbeitstechnischen Ermittlungen verweise sie auf die ergänzenden Stellungnahmen des TAD vom 27. Juli, 15. Februar, 7. Juni und 22. August 2005.

32

Der Vorsitzende des Senats hat im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme am 27. Januar 2005 die ehemaligen Arbeitskollegen des Versicherten Fritz Hb. und Uwe J. als Zeugen vernommen. Zur weiteren Beweiserhebung hat der Senat das technische Gutachten über mögliche Lungenschadstoffe unter besonderer Berücksichtigung der Chromat- und Nickeloxidexposition des Dipl.-Ing. Sa. vom 24. Mai 2005 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 8. August 2005 sowie das Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin - Sozialmedizin - Umweltmedizin Prof. Dr. R. vom 29. Dezember 2006 und die Auskunft des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 21. März 2007 eingeholt.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

34

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

35

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet, denn sie hat einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

36

Gemäß § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) haben Hinterbliebene u.a. Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Dem Tod durch Arbeitsunfall steht der Tod eines Versicherten gleich, dessen Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer BK nach den Nrn. 4101 bis 4104 der Anlage 1 zur BKV um 50 v.H. oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Tod mit der BK nicht in ursächlichem Zusammenhang steht (§ 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten, Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in einer Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Eine in der Anlage 1 zur BKV (Berufskrankheitenverordnung) bezeichnete Krankheit (so genannte Listenkrankheit) muss durch die berufliche Tätigkeit verursacht oder verschlimmert worden sein. Das ist der Fall, wenn die schädigende Einwirkung ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist (haftungsbegründende Kausalität) und die schädigende Einwirkung die Krankheit verursacht oder wesentlich verschlimmert hat (haftungsausfüllende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Dauer und Intensität der schädigenden Einwirkung, die Erkrankung und das unmittelbar zum Tode führende Leiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, während zur Anerkennung des Todes als Folge einer BK die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ausreichend, aber auch erforderlich ist (BSGE 9, 52, 53; 32, 203, 207 bis 209; 45, 285).

37

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

38

Der Versicherte ist am 8. August 2000 an den Folgen eines im Oktober 1999 diagnostizierten Bronchialkarzinoms im Bereich des rechten Lungenlappens verstorben.

39

Nach den überzeugenden Ausführungen des Diplom-Ingenieurs Sa. ist es zunächst aufgrund der Tätigkeit des Versicherten als Schweißer auf dem Helgen in dem Zeitraum von August 1958 bis Anfang 1974 durch das Benutzten asbesthaltiger Kniekissen während 30 % der Arbeitszeit zu einer Asbestbelastung von 6,3 Faserjahren (berechnet nach der Tabelle 7.3, Seite 79 des BK-Reports 1/97 : 14 Jahre x 0,3 x 1,5 F/cm³) gekommen. Weitere hier relevante Expositionen sind während dieser Zeit nicht aufgetreten. Denn Chrom und Nickel waren keine Legierungsbestandteile des vom Versicherten bearbeiteten Schiffbaustahls.

40

Von Anfang 1974 bis Ende Dezember 1994 war der Versicherte dann beim Schweißen hochlegierter Stähle einer kumulativen Chromatdosis von ca. 590 µg/m³ x Jahre (Produkt aus Intensität x Zeit, cxt) und einer Nickeloxyddosis von ca. 840 µg/m³ x Jahre ausgesetzt. Außerdem haben beim WIG-Schweißen ionisierende Strahlen auf den Versicherten eingewirkt. In der wissenschaftlichen Lehrmeinung wird zur Frage der Verursachungswahrscheinlichkeit von Lungenkrebs durch ionisierende Strahlen das von Prof. Jacobi entwickelte Modell (sog. Jacobi-I-Gutachten) herangezogen (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand Januar 2007, M 2402 S. 11). Die Anwendung dieser anerkannten strahlenepidemiologischen Tabellen ergibt vorliegend eine Verursachungswahrscheinlichkeit von 34 %. Sofern die Beklagte im Verwaltungsverfahren eine Verursachungswahrscheinlichkeit von 23 % angenommen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Fritz Hb. hat der Versicherte überwiegend mit Gleichstrom und nicht - wie von der Beklagten angenommen - mit Wechselstrom gearbeitet.  Dem entsprechend hat das BGIA (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit) Sankt Augustin in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2005 die von dem Sachverständigen ermittelte Verursachungswahrscheinlichkeit von 34 % bestätigt. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall insgesamt die Schwierigkeit, dass keine konkreten Messdaten hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitssituation des Versicherten vorliegen. Insofern ist die Schadstoffeinwirkung unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und der Auswertung arbeitsplatzbezogener Untersuchungsergebnisse festzulegen. Das hat der Sachverständige Sa. nachvollziehbar getan. Zu beanstanden ist deshalb auch nicht, dass der Sachverständige für den Tätigkeitszeitraum von 1974 bis 1987 einen "Verschlechterungsfaktor" eingerechnet hat. Denn aufgrund fehlender Messdaten musste der Sachverständige auf den BIA-Report 2/6, 2. Aufl., März 1998 "zur Expositionssituation krebserzeugender Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" zurückgreifen. Dabei handelt es sich jedoch um Messdaten aus dem Zeitraum von 1989 bis 1992, die für die Arbeitsplatzsituation des Versicherten ab 1974 nicht uneingeschränkt repräsentativ und dementsprechend zu korrigieren sind. Hinsichtlich der Ermittlung der Asbestfaserjahre ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Sachverständige seiner Berechnung nicht wie von der Beklagten angenommen, eine Expositionsdauer von 15,5 Jahren (August 1958- Ende 74), sondern lediglich 14 Jahre zugrunde gelegt hat. Insgesamt ergeben sich danach keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Diplom-Ingenieurs Sa., das dieser aufgrund sorgfältiger Auswertung des Aktenunterlagen und der Zeugenaussagen sowie unter Zugrundelegung anerkannter arbeitstechnischer Studien erstellt hat. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, sich auf das Gutachten des nach seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung kompetenten Sachverständigen zu stützen und die Stellungnahmen der Beklagten hierzu als widerlegt anzusehen. Nach dem Beweisergebnis steht es für den Senat als bewiesen fest, dass die oben erwähnten schädlichen Einwirkungen auf den Versicherten eingewirkt haben.

41

Die festgestellten Einwirkungen müssten ferner für das Entstehen der hier zu prüfenden Berufskrankheiten der Nrn. 1103, 2402, 4104 und 4109 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich geworden sein. Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf eine Entscheidung gestützt werden kann (BSGE 32, 203). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Breithaupt 1963, 60, 61). Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Recht der BKen gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Theorie der wesentlichen Bedingung hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt Beziehung haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache als solche, insbesondere Art und Ausmaß der Einwirkung, der Geschehensablauf, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, sowie die gesamte Krankengeschichte. Trotz dieser Ausrichtung am individuellen Versicherten ist der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und Gesundheitsschäden zugrunde zu legen. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung positiv festgestellt werden muss und hierfür hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, nicht jedoch die bloße Möglichkeit. Angesichts der multifaktoriellen Entstehung vieler Erkrankungen, der Länge der zu berücksichtigenden Zeiträume und des Fehlens eines typischerweise durch berufliche Einwirkungen verursachten Krankheitsbildes bei vielen BKen, stellt sich letztlich oft nur die Frage nach einer wesentlichen Mitverursachung der Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen (BSG Urteil vom 30. Januar 2007 -B 2 U 15/05 R -).

42

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit berufsbedingter Schadstoffexpositionen wird angenommen, wenn die schädigenden beruflichen Einwirkungen in einer bestimmten Dosis/Wirkungsbeziehung stehen, aufgrund derer sich das Risiko einer Erkrankung zumindest verdoppelt. Wird eine solche Risikoverdoppelung nicht einmal annähernd erreicht, spricht mehr dafür, dass das allgemeine Lebensrisiko sich in der Erkrankung des Versicherten verwirklicht hat als dass hierfür die berufliche Schadstoffexposition zumindest in Form einer wesentlichen Teilursache mitgewirkt hat (Mehrtens/Brandenburg, a.a.O. E § 9 SGB VII, Rdn. 16 m.w.N.).

43

Hinsichtlich der BK 1103 (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen) ist zwar anerkannt, dass die Einwirkung von Chromat-VI-Verbindungen Lungenkrebs verursachen kann (vgl. Mehrtens/Brandenburg a.a.O., M 1103, Seite 5). Eine dafür ausreichende Belastung lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Denn die beim Versicherten ermittelte Chromatdosis von ca. 590 µg/m³ x Jahre liegt eindeutig unter der als wissenschaftlich anerkannten Verdopplungsdosis. Prof. Dr. R. hat dazu ausgeführt, dass es nach neueren Studien, insbesondere aus der chromatherstellenden Industrie gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verdoppelungsdosis für Lungenkrebserkrankungen unterhalb des von NORPOTH und POPP im Jahre 1994 vorgeschlagenen Grenzwertes von 2.000 µg/m³ x Jahre liegt. Studienergebnissen zufolge ist für eine kumulative Chromatdosis von 1.000 µg/m³ x Jahre ein relatives Lungenkrebsrisiko (RR) von 2,44 berechnet worden. In einer weiteren Studie aus dem Jahre 2003 wurde ein Verdoppelungsrisiko für Lungenkrebserkrankungen bei einer kumulativen Chromat VI-Exposition von etwa 1.300 µg/m³ x Jahre abgeleitet. Danach lässt eine Risikoverdoppelung unter einer kumulativen Dosis von 1000 µg/m³ x Jahre jedenfalls nicht herleiten.

44

Entsprechendes gilt für die BK 4109 (bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen). Zwar ist auch hier die kanzerogene Wirkung im Bereich des Bronchialsystems anerkannt (vgl. Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., M 4109, Seite 3). Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Lehrmeinung ist aber ein Verdoppelungsrisiko erst bei einer kumulativen Dosis für Nickel von 5.000 µg/m³ x Jahre anzunehmen. Prof. R. weist zwar darauf hin, dass nach einer neueren Fall-Kontroll-Studie von GRIMSRUD et al. (2002) ein deutlicher, aber statistisch nicht signifikanter Anstieg des Lungenkrebsrisiko bei relativ niedrigen kumulativen Nickeldosen dokumentiert worden sei. Bereits unter 1.000 µg/m³ x Jahre sei ein relatives Risiko von 2,7 und somit eine Risikoverdoppelung angegeben worden. Zutreffend hat Prof. R. jedoch festgestellt, dass dieses Ergebnis bei kritischer Analyse wenig plausibel ist, da die Dosis/Wirkungs/Kurve bei höheren Dosen sogar wieder abnimmt und bei der hohen kumulativen Nickeldosis von ca. 13.000 µg/m³ x Jahre nur ein relatives Risiko von 2,2 aufweist. Da bislang keine qualifizierten Studien vorliegen, die bei einer unter 5.000 µg/m³ x Jahre liegenden Nickeldosis ein erhöhtes Erkrankungsrisiko belegen, unterschreitet die beim Versicherten festgestellte Nickeloxyddosis von 840 µg/m³ x Jahre den geforderten Wert.

45

Auch hinsichtlich der geltend gemachten BK 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) besteht kein Zweifel daran, dass ionisierende Strahlen geeignet sind, Lungenkrebs zu verursachen (Mehrtens/ Brandenburg, a.a.O., M 2402 Seite 8). Nach aktuellem medizinischem Kenntnisstand ist eine nach strahlenepidemiologischen Tabellen zu errechnende Ursachenwahrscheinlichkeit von 50 % erforderlich, damit die für den Kausalzusammenhang sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Beim Versicherten wurde hingegen lediglich eine Verursachungswahrscheinlichkeit von 34 % festgestellt.

46

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der BK der Nr. 4104 sind nicht erfüllt, weil weder eine Asbestose, noch eine durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura sowie der Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstoffdosis von mindestens 25 Faserjahren nachgewiesen sind.

47

Danach lässt sich nicht feststellen, dass die einzelnen schädigenden Einwirkungen jeweils monokausal die Lungenkrebserkrankung des Versicherten herbeigeführt haben.

48

Die schädigenden Einwirkungen durch Chromate, Nickeloxid, ionisierende Strahlen sowie Asbest haben jedoch mit Wahrscheinlichkeit im Zusammenwirken das Bronchialkarzinom im Sinne einer Synkanzerogenese verursacht. Synkanzerogenese ist die Verstärkung der krebserzeugenden Wirkungen durch gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Gaben mindestens zweier krebserregender Stoffe. Das Zusammenwirken im gleichen Zielgewebe (Zielorgan) führt in der Regel zu einer mindestens additiven Erhöhung des Krebsrisikos (Becker, Med Sach 2005, Seite 115 ff.).

49

Wie bereits ausgeführt wirken sämtlich angeschuldigte Noxen auf dasselbe Zielorgan Lunge ein und haben krebserregende Wirkung. Bei der nach Einatmung thoriumhaltiger Schweißrauche und Stäube zur Wirkung gelangenden ionisierenden Strahlung handelt es sich überwiegend um Alpha-Strahlung mit einer hohen genotoxischen und mutagenen Wirkung. Auch bei Asbestfaserstäuben und VI-wertigen Chromverbindungen ist die Genotoxizität wissenschaftlich anerkannt. Für Nickelverbindungen haben sich bislang zwar nur Hinweise auf eine relativ schwache mutagene Wirkung gezeigt. Die Nickelverbindungen behindern jedoch die Reparatur der DNA in Säugerzellen und führen damit zu einer Verstärkung der genetischen Toxizität mutagen wirkender Substanzen.

50

Unter Anwendung des dafür anerkannten Berechnungsmodells, dem eine Publikation aus dem GSF-Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit, Institut für Epidemiologie, Neuherberg, sowie aus dem Institut für medizinische Informationsverarbeitung, Biometrie und Epidemiologie der Ludwig-Maximillians-Universität München aus dem Jahre 1998 (M. Möhner, I. Brüske-Hohlfeld, H.E. Wichmann: Lungenkrebsrisiko bei Uranbergarbeitern der Wismut AG durch kombinierte berufliche Noxen am Beispiel von Strahlen- und Asbestexposition) zugrunde liegt, führt die Addition der beim Versicherten festgestellten schädigenden Einwirkungen von

51

  Asbest: 6,3 Faserjahre               

52

  Chromat: 590 µg/m 3 x Jahre     

53

  Nickeloxid: 840 µg/m 3 x Jahre 

54

  Radioaktive Strahlung: VW 34 % = 0,34

55

unter der Annahme, dass nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand für eine monokausale Verursachung 25 Faserjahre (BK Nr. 4104), eine Chromatdosis von 2000 µg/m³ x J, eine Nickeloxiddosis von 5000 µg/m³ x J sowie eine radioaktive Strahlung mit einer Verursachungswahrscheinlichkeit von über 50 % verlangt wird zu folgendem Ergebnis:

56

RR Rad     =  1 / (1 - VW) = 1/(1-0,34) =  1,515

57

RR Asbest              =  1 + FJ/25 = 1 + 6,3/25    =  1,252

58

RR CrVI   =  1 + 590/2000                               =  1,295

59

RR Nickeloxid          =  1 + 840/5000                               =  1,168

60

RR Gesamt             =  1 + (0,515 + 0,252 + 0,295 + 0,168)

61

=  2,23 (additiv)

62

VW Rad               =  RR - 1/RR  = (1,515 - 1)/1,515 = 0,34 = 34 %

63

VW Asbest                                              = (1,252 - 1)/1,252 = 0,20 = 20 %

64

VW CrVI                                               = (1,295 - 1)/1,295 = 0,23 = 23 %

65

VW NiO                                                = (1,168 - 1)/1,168 = 0,14 = 14 %

66

VW Gesamt            =  (2,23 - 1)/2,23 = 0,55 = 55 % (additiv)

67

RR = relatives Risiko

68

VW = Verursachungswahrscheinlichkeit (%)

69

VW = (RR - 1)/RR

70

Unter Berücksichtigung dessen, dass ein arbeitsbedingt individuell erhöhtes relatives Risiko RR  2,0 oberhalb des verdoppelten Erwartungsrisikos in der übrigen Bevölkerung liegt und beim Versicherten ein relatives Risiko von 2,23 und damit eine Verursachungswahrscheinlichkeit von 55 % gegeben ist sowie, dass sich beim Kläger keine konkurrierenden Ursachen feststellen lassen, spricht mehr für als gegen eine beruflich bedingte Erkrankung .

71

Auch der Einwand der Beklagten, dass hinsichtlich der ionisierenden Strahlung keine Verursachungswahrscheinlichkeit von 34 %, sondern lediglich von 23 % anzunehmen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dem oben aufgeführten Berechnungsmodell ergibt sich danach ein relatives Risiko von 2,013 bzw. eine Verursachungswahrscheinlichkeit von 50,3 %. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei den hier dargestellten mathematischen Berechnungen zur additiv-synkanzerogenen Verursachungswahrscheinlichkeit sowohl für VI-wertige Chrom- als auch oxidische Nickelverbindungen die von NORPOTH und POPP vorgeschlagenen "Grenzwerte" von 2000 bzw. 5000 µg/m 3 x Jahre als Referenzgrößen beibehalten wurden, obwohl sich - wie bereits ausgeführt - nach neuerer wissenschaftlicher Literatur Hinweise für einen Grenzwert unterhalb dieser Werte abzeichnen. Unabhängig davon lässt sich die Wesentlichkeit einer Ursache nicht exakt berechnen, weil dies eine Wertungsfrage ist und es keine bestimmte rechtlich vorgegebene Relation ("Verdopplungsdosis") gibt, sondern besondere Einwirkungen in erheblich höherem Grade genügen (Becker, SGb 2006, S. 449 ff).

72

Deshalb würde auch ein Wert knapp unter RR 2,0/VW 50 % nicht den Ursachenzusammenhang ausschließen.

73

Damit liegen die BKn der Nrn. 1103, 4109 vor. Hierdurch ist der Tod des Versicherten mit Wahrscheinlichkeit eingetreten.

74

Der Senat stützt sich bei den medizinischen Feststellungen auf die gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006, das dieser unter sorgfältiger Auswertung der Akten und Berücksichtigung des derzeitigen medizinischen Erkenntnisstandes hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Schadstoffeinwirkung und der Entstehung von Lungenkrebs erstellt hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser

75

Einschätzung ergeben sich auch nicht daraus, dass Prof. Dr. R. in seinem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vom 19. November 2000 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass aussagekräftige Ergebnisse bezüglich der synkanzerogenen Wirkung bei der kumulierten Einwirkung von VI-wertigen Chromverbindungen, Nickel und seinen Verbindungen sowie Asbest bisher epidemiologisch und medizinisch-wissenschaftlich nicht hinreichend belegt und dokumentiert sind. Prof. Dr. R. hat jetzt überzeugend dargelegt, dass in der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mittlerweile die Krebsentstehung durch Synkanzerogenese anerkannt ist (vgl. Becker, MedSach, S. 115 ff). Er weist dabei insbesondere auf einen Vortrag von Prof. Dr. Greim, em. Ordinarius für Toxikologie und Umwelthygiene an der Technischen Universität München, in dem dieser ausgeführt hat, dass aus den Erkenntnissen zur Krebsentstehung Synkanzerogenese immer dann zu erwarten ist, wenn sich mehrere Kanzerogene aufgrund ihrer Mechanismen in ihrer Wirkung verstärken. In jedem Falle ist davon auszugehen, dass eine gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Exposition gegenüber mehreren Initiatoren oder Initiatoren und Promotoren den kanzerogenen Effekt verstärken. Bei entsprechender Exposition kommt es damit zu additiven Wirkungen im Sinne eines Ergebnisses 1 + 1 = 2 bzw. 1 + 1 + 1 = 3 usw. Auch Prof. Dr. Woitowitz, emeritierter Ordinarius für Arbeits- und Sozialmedizin an der Universität Gießen, hat bereits im Oktober 2001 ausgeführt, dass die Vorgaben des Bundessozialgerichts zum "Zusammenwirken einzelner Mitbedingungen" und deren Eigenbedeutung bzw. der Rechtspraxis der "komplementären Kausalität" es dringend nahe legen, den naturwissenschaftlichen Regelfall der Synkanzerogenese mindestens als additiv/synergetisch dem Schutzzweck des BK-Rechts u.a. auch bei legaldosimetrisch definierten Berufskrebserkrankungen in arbeits- und sozialmedizinisch geeigneter Weise unterzuordnen. So hat auch das BSG in seinem Urteil vom 12. Juni 1990 - R 2 RU 14/90 - festgestellt, dass es nicht zu begründen ist, die Berufskrankheitenentschädigung nur deshalb zu versagen, weil nicht die schädigende Einwirkung einer einzelnen, in der BKV aufgeführten Staubart, sondern nur das schädigende Zusammenwirken mehrerer in der BKV aufgeführten Stäube für die festgestellte Lungenfibrose verantwortlich ist. Dem Zusammenwirken einzelner Mitbedingungen in einer Gruppe, die als Kollektiv für einen Erfolg wesentlich sind, kommt so viel Eigenbedeutung zu, dass damit auch jedem einzelnen Glied der Gruppe wesentliche Bedeutung verliehen wird. In der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung ist bezüglich der Entstehung von Lungenkrebs durch Asbest und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe anerkannt, dass Lungenkrebs durch das synkanzerogene Zusammenwirken von Asbeststaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auch dann verursacht werden kann, wenn die Dosisgrenzwerte von 25 Faserjahren bzw. 100 PAK-Jahren nicht erreicht werden. Wissenschaftlich gesichert ist, dass sich die genotoxischen Wirkungen der beiden eindeutig krebserzeugenden Noxen addieren (HVBG RdSchr VB 45/2006).

76

Der Senat hat auch keine Zweifel an der von Prof. Dr. R. begründeten additiv kanzerogenen Wirkung der vorliegend festgestellten Exposition durch IV-wertige Chromate, oxydische Nickelverbindungen, Asbest und ionisierende Strahlung. Prof. Dr. Greim (BK-Report 2/2006, Synkanzerogenese - insbesondere Asbeststaub und PAK) hat zum Zusammenwirken verschiedener Schadstoffe ausgeführt, dass für die Lunge Arsen, Kadmium und andere Hartmetalle Beispiele für eine Synkanzerogenese darstellen. Somit ist bei diesen Metallen auch in Verbindung mit anderen Kanzerogenen gleiche Organspezifität für eine Synkanzerogenese auszugehen. Bei Asbest, Quarz und Rauchen erlauben die mechanistischen Erkenntnisse die gleiche Aussage. Von besonderer Bedeutung für das Prinzip des Synkanzerogenese ist hierbei die übereinstimmende Lokalisation der Wirkungen.

77

Diese hat Prof. Dr. R. für Chromate, oxydische Nickelverbindungen Asbest und ionisierende Strahlung nachvollziehbar dargestellt. Dafür, dass die Synkanzerogenese für die hier relevanten Noxen wissenschaftlich begründet ist, spricht auch, dass seit Januar 2007 mit einer Laufzeit bis Dezember 2009 eine gepoolte Analyse europäischer Fall-Kontroll-Studien zur Untersuchung der Synkanzerogenese von beruflichen Karzinogenen bei der Entwicklung von Lungenkrebs in Auftrag gegeben worden ist ("Synergy-Gepoolte Analyse europäischer Fall-Kontroll-Studien zur Untersuchung der Synkanzerogenese von beruflichen Karzinogenen bei der Entwicklung von Lungenkrebs"). Die Untersuchung wurde vor dem Hintergrund in Auftrag gegeben, dass sich an vielen Arbeitsplätzen Mischexpositionen wie beispielsweise Asbest und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Quarz und Strahlung oder Chrom und Nickel finden. Auch ist das von Prof. Dr. R. zur Berechnung der Schadstoffexposition und dabei insbesondere der Verursachungswahrscheinlichkeit angewandte Berechnungsmodell, dem eine Publikation aus dem GSF-Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit, Institut für Epidemiologie in Neuherberg, sowie aus dem Institut für medizinische Informationsverarbeitung, Biometrie und Epidemiologie der Ludwig-Maximillians-Universität München aus dem Jahre 1998 (M. Möhner, I. Brüske-Hohlfeld, H.E. Wichmann: Lungenkrebsrisiko bei Uranbergarbeitern der Wismut AG durch kombinierte berufliche Noxen am Beispiel von Strahlen- und Asbestexposition)zugrunde liegt, nicht zu beanstanden. Einwände dagegen sind auch von der Beklagten nicht erhoben worden. Der Senat hat nach alledem keine Bedenken sich bei seiner Entscheidungsfindung auf die überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. R. zu stützen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Prof. Dr. R. für die hier entscheidungserheblichen Fragestellungen als kompetenter Experte anerkannt ist und dass gerade das Abrücken von seinem Gutachten vom 19. November 2000 ihn als selbstkritischen Gutachter ausweist, der sich bemüht, auf dem neuesten Stand der Wissenschaft zu bleiben.

78

Aus diesen Gründen hat die Berufung der Klägerin Erfolg, und es ist ihr Hinterbliebenenrente zu gewähren.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

80

Die Revision wird zugelassen, weil die Anerkennung synkanzerogen verursachter Erkrankungen grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr. 1 SGG).


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.