Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2016 - S 2 R 834/15

bei uns veröffentlicht am18.03.2016

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015 wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.412,89 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist eine Nachforderung aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Im September 2014 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, Prüfungszeitraum war dabei vom 01.01.2010 bis 31.12.2013. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft gemäß dem einschlägigen allgemein verbindlichen Tarifvertrag nicht beachtet wurde. Aufgrund dessen ergab sich eine Nachforderung an Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen in Höhe von 1.147,89 EUR sowie 265 EUR Säumniszuschläge.

Mit Bescheid vom 16.09.2014 wurde diese Nachforderung von der Beklagten geltend gemacht. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte sei von einer zu hohen Anzahl der Beschäftigten ausgegangen, außerdem sei wie im Steuerrecht das Zuflussprinzip anzuwenden. Des Weiteren sei die Muttergesellschaft der Klägerin im Rahmen der letzten Betriebsprüfung im Jahr 2010 nicht auf den Sachverhalt der Mindestlöhne hingewiesen worden und der Tarifvertrag sei auch nicht öffentlich publiziert. Daher sei hier von einer unverschuldeten Unkenntnis auszugehen. Außerdem hätten die Beschäftigten die Differenzlöhne nicht geltend gemacht. Schließlich wurde Verjährung und Verwirkung geltend gemacht. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Gehaltsabrechnung nicht von einer gewerbsmäßig tätigen Abrechnungsstelle vorgenommen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Vorliegend gelte nicht das Zuflussprinzip sondern des Entstehungsprinzip. Aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfasse der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Beanstandungen wegen des Verstoßes gegen das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung werde ein Vertrauensschutz nicht gewährt. Der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft bedeutet für die betroffenen Arbeitgeber, dass sie verpflichtet sind, diesen Mindestlohn als Untergrenze zu zahlen. Eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass ein geringerer Betrag gezahlt wird, sei unwirksam. Finde auf Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar ein Tarifvertrag Anwendung, müssten diese prüfen, ob es für ihre Branche einen allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) gibt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der letzten Sozialversicherungsprüfung kein Hinweis auf die Problematik Mindestlohn gegeben worden sei. Ein Vertrauensschutz könne es insoweit nicht geben. Nach ständiger Rechtsprechung hätten Betriebsprüfungen den Sinn und Zweck, im Interesse des Versicherungsträgers und aller Versicherten die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern, aber nicht den Arbeitgeber von einer Beitragsschuld freizustellen. Die Nachforderung sei daher insgesamt berechtigt und nachvollziehbar in den Bescheiden dargelegt. Die Behauptung, die Beklagte sei von einer falschen Anzahl der Arbeitnehmer ausgegangen, sei nicht nachvollziehbar. Das Entstehungsprinzip des Beitragsanspruchs ergebe sich aus § 22 SGB IV. Hinsichtlich der Säumniszuschläge bestehe kein Ermessensspielraum der Beklagten. Vorliegend sei nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis auszugehen. Unverschuldet im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV handle nur, wer weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Ob und in welcher Höhe ein Mindestlohn für das jeweilige Unternehmen gelte, müssten die Arbeitgeber grundsätzlich selbst in Erfahrung bringen. Hierzu hätten verschiedene Informationsmöglichkeiten bestanden, so dass keine unverschuldete Unkenntnis vorlag.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Die Klagebegründung entsprach im Wesentlichen der Widerspruchsbegründung. Es sei von einer zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern ausgegangen worden, weshalb die Berechnung bereits unwirksam und unrichtig sei. Entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften gehe die Widerspruchsführerin davon aus, dass auch im Sozialversicherungsrecht das Zuflussprinzip gelte. Die Mitarbeiter hätten den Anspruch nicht geltend gemacht und ohne Geltendmachung sei die Klägerin auch nicht verpflichtet, von sich aus den Lohn auszubezahlen. Insgesamt sei die Berechnung der Nachforderung auch nicht nachvollziehbar. Außerdem sei in der letzten Betriebsprüfung kein Hinweis auf den Sachverhalt bezüglich des Mindestlohns erfolgt. Keiner der Mitarbeiter und Personalverantwortlichen hätte Kenntnis von dem Tarifvertrag gehabt, schließlich sei die Klägerin auch nicht Verbandsmitglied. Die Abrechnung sei nicht von einem externen Unternehmen gemacht worden, sondern von einer Mitarbeiterin der Klägerin, die diese Umstände ebenfalls nicht gekannt habe. Bei dem Tarifvertrag handele es sich nicht um einen Tarifvertrag einer Großbranche, weshalb diese auch nicht die Publizität erfahren habe wie die jüngst ergangene gesetzliche Regelung für den Mindestlohn. Es sei daher von einer unverschuldeten Unkenntnis auszugehen. Im Widerspruchsbescheid sei keine Auseinandersetzung mit diesen Argumenten erfolgt.

Die Beklagte verwies auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Beitragsberechnungsgrundlagen seien im Prüfbescheid bzw. den Beitragsberechnungsanlagen dargestellt worden. Daraus ergebe sich jeweils die Differenz der tatsächlich gezahlten Stundenlöhne zu den laut den maßgeblichen Tarifverträgen zu zahlenden Mindestlöhnen. Die Größe „Anzahl der Beschäftigten“ auf dem internen Statistikblatt der Betriebsprüfung fließe nicht direkt in die Berechnung ein, sondern bilde lediglich die Anzahl von sämtlichen gemeldeten abgeschlossenen sowie laufenden Beschäftigungsverhältnissen im kompletten Prüfzeitraum ab. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien. Dies gelte gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 16.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegenden Akten der Beklagten.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 16.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Nachforderung wurde zu Recht erhoben und ist auch in der Höhe rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides ist § 28p SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten.

I.

Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der Bescheid hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge in Höhe von 1.147,89 EUR rechtmäßig ist. Auch nicht gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt der Beitragspflicht, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt aufgrund eines Tarifvertrags schuldet. Vorliegend wurde der maßgebliche Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt und findet daher für den streitigen Zeitraum Anwendung auf die Klägerin. Die Klägerin schuldete daher eine Entlohnung entsprechend dieses allgemein verbindlichen Tarifvertrages, sodass die Beklagte zu Recht Beiträge erhebt für die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem geschuldeten Lohn nach dem Tarifvertrag. Insoweit gilt nach § 22 SGB IV das Entstehungsprinzip im Sozialversicherungsrecht für laufend zu zahlendes Entgelt, d.h. es gilt entgegen des klägerischen Vortrags nicht das Zuflussprinzip. Auch bei allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen kommt es daher auf das geschuldete Entgelt für die Beitragserhebung an (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, 11.09.2008,1 BVR 2007/05; BSG vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R, Landessozialgericht (LSG) Sachsen vom 27.01.2003, L 3 B 31/02 RJ ER, LSG Bayern vom 24.11.2009, L 5 R 952/08). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer den Lohnanspruch tatsächlich geltend machen oder überhaupt noch ein durchsetzbarer Lohnzahlungsanspruch besteht. Maßgeblich ist allein, dass nach dem allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag das höhere Entgelt geschuldet ist.

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der letzten Betriebsprüfung 2010 die Problematik eines Mindestlohnes aufgrund Tarifvertrages nicht erörtert wurde und von der Beklagten insoweit kein Hinweis erfolgt war. Insoweit besteht für die Klägerin kein Vertrauensschutz. Nach der Rechtsprechung des BSG (18.11.2015, B 12 R 7/14 R) bezwecken Betriebsprüfungen und Prüfberichte nicht Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihnen Entlastung zu erteilen, sondern dienen allein der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung. Aus den Vorschriften über die Betriebsprüfung und der Rechtsprechung des BSG kann nicht gefolgert werden, dass bei Erlass eines personenbezogenen Verwaltungsaktes im Rahmen einer Betriebsprüfung zugleich die Regelung getroffen werde, dass im Prüfzeitraum ansonsten alles in Ordnung gewesen sei, im Beitragsrecht fände sich keine dem § 173 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) entsprechende Regelung über eine Änderungssperre (BSGvom 18.11.2015, B 12 R 7/14 R).

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei von einer falschen Anzahl von Arbeitnehmern ausgegangen, ergibt sich auch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Größe „Anzahl der Beschäftigten“ nicht in die Berechnung mit einfließt und sich die konkrete Zahl von 33 auf die Anzahl sämtlicher gemeldeter Beschäftigungsverhältnisse insgesamt im kompletten Prüfzeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 bezieht. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beschäftigungszahlen im streitgegenständlichen Zeitraum bei durchschnittlich ca. 11 Arbeitnehmern lag, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Berechnung nicht auf die durchschnittliche Anzahl von Arbeitnehmern ankam. Vielmehr ist entscheidend, für wie viele Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum der Mindestlohn nicht beachtet wurde und sich insoweit Nachforderungen ergeben.

Der Einwand, die Beklagte sei daher von einer falschen Anzahl von Arbeitnehmern ausgegangen, ist daher nicht nachvollziehbar.

Der Bescheid erscheint auch insgesamt ausreichend bestimmt und nachvollziehbar. In den Anlagen zum Bescheid wird im Einzelnen detailliert für jeden Arbeitnehmer und für den jeweiligen Zeitraum angegeben und berechnet, inwieweit Beiträge nachzufordern sind. Die Nachforderung ergibt sich dabei jeweils aus der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Stundenlohn und dem tariflich zustehenden Mindestlohn, wobei diese Differenz multipliziert mit den Arbeitsstunden die Beitragsberechnungsgrundlage ergibt.

Darüber hinaus ist auch keine Verjährung eingetreten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Auch eine Verwirkung der Beitragsforderung liegt nicht vor. Eine Verwirkung gilt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Voraussetzung für eine Verwirkung ist jedoch, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während längerer Zeit unterlassen hat und weitere besondere Umstände des Einzelfalls die verspätete Geltendmachung als illoyal erscheinen lassen. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde und wenn der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, weshalb ihm eine verspätete Durchsetzung des Rechts nun einen unzumutbaren Nachteil bringen würde. Bloßes Nichtstun ist insoweit nicht ausreichend, vielmehr muss ein konkretes Verhalten hinzukommen, welches bei dem Verpflichteten die berechtigte Erwartung hervorruft, dass eine Beitragsforderung nicht geltend gemacht werde. Nur ausnahmsweise kann ein Unterlassen ein schutzwürdiges Vertrauen begründen (LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2003, L 3b 31/02 RJ ER). Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, haben Betriebsprüfungen nicht den Zweck, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm Entlastung zu erteilen. Aus einem unterbliebenen Hinweis bei der letzten Betriebsprüfung im Jahr 2010 folgt daher nicht, dass die Beklagte die Forderung verwirkt hätte. Auch ein sonstiges aktives Verwirkungsverhalten der Beklagten ist nicht erkennbar.

II.

Auch die Säumniszuschläge in Höhe von 265 EUR nach § 24 SGB IV wurden zu Recht erhoben. Nach § 24 SGB IV gilt Folgendes:

Absatz 1: Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich einzufordern wäre.

Absatz 2: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, sobald der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Vorliegend kommt es daher darauf an, ob die Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Der Begriff unverschuldet erfasst nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch fahrlässiges Verhalten (BSG vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, LSG Nordrhein-Westfalen 12.03.2009, L 16 R 49/08). Als Verschuldensmaßstab ist daher § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde zu legen, danach sind neben Vorsatz auch alle Grade der Fahrlässigkeit umfasst (BSGvom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, Juris, Praxiskommentar § 24 SGB IV Rn. 41, andere Ansicht BSG 09.11.2011, B 12 R 18/09 R). Außerdem ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Begriff „unverschuldet“ auf vorsätzliches Handeln beschränken wollte (LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009, L 16 R 49/08). Entgegen dem Vortrag der Klägerin in der Widerspruchsbegründung ist daher für die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht Voraussetzung, dass die Klägerin eine positive Kenntnis von der Geltung des Tarifvertrags hatte.

Es kommt dabei auch nicht entscheidend darauf an, ob sich die Klägerin im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung eines externen Unternehmens bedient hat.

Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass eine unverschuldete Unkenntnis der Klägerin vorlag. Zwar ist glaubhaft gemacht worden, dass die Klägerin keine Kenntnis von der Geltung des allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages hatte, diese Unkenntnis ist jedoch nicht als unverschuldet anzusehen. Insoweit ist der Klägerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - (BAG, 16.08.1983, 3 AZR 206/82) ergibt, können selbst Arbeitgeber von kleineren Betrieben, die keinem Arbeitgeberverband angehören, in der Regel nicht geltend machen, sie hätten einschlägige Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nicht gekannt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009, L 16 R 49/08). Auch das BSG nimmt in seiner Entscheidung vom 14.07.2004 (B 12 KR 1/04 R) darauf Bezug und führt aus, dass Außenseiter sich regelmäßig nicht darauf berufen können, sie hätten einschlägige Bestimmungen des allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags nicht gekannt.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die für die Abrechnung zuständige Mitarbeiterin, die auf 400-EUR-Basis bei der Klägerin angestellt sei, keine Kenntnis von der Geltung des Tarifvertrages hatte und daher eine unverschuldete Unkenntnis vorliegt. Die Klägerin hat dafür Sorge zu tragen, dass sie laufend über die Geltung der entsprechenden Tarifverträge informiert ist. Sie hat sich daher regelmäßig über eventuelle tarifrechtliche Änderungen zu informieren. Die Klägerin kann sich daher nicht allein darauf berufen, dass es sich um keinen Tarifvertrag einer Großbranche gehandelt habe und der Tarifvertrag in der Öffentlichkeit keine große Beachtung gefunden habe. Auch wenn die Klägerin nicht Verbandsmitglied ist, hat sie sich dennoch laufend über tarifrechtliche Änderungen zu informieren. Dies ist nach Auffassung des Gerichts einem Unternehmen in der entsprechenden Größenordnung wie der Klägerin auch zumutbar. Hierzu bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich Informationen hinsichtlich der Geltung des Tarivertrags zu verschaffen, auf die auch die Beklagte bereits im streitgegenständlichen Bescheid hingewiesen hat. Auf die Ausführungen wird daher ausdrücklich Bezug genommen.

Eine unverschuldete Unkenntnis ergibt sich außerdem auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der letzten Betriebsprüfung 2010 das Thema Mindestlohn nicht thematisiert hatte. Wie bereits ausgeführt, bestand insoweit keine Verpflichtung der Beklagten, entsprechende Hinweise zu geben, insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen (BSG, 18.11.2015, B 12 R 7/14 R).

Nach alledem war die Klage unbegründet und abzuweisen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 45 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2016 - S 2 R 834/15

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2016 - S 2 R 834/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG
Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2016 - S 2 R 834/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 24 Säumniszuschlag


(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 25 Verjährung


(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse


(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben

Referenzen - Urteile

Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2016 - S 2 R 834/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2016 - S 2 R 834/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2015 - B 12 R 7/14 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2014 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2011 - B 12 R 18/09 R

bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tatbestand 1 Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur geset

Referenzen

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1115,56 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geltend gemachten Nachforderung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung.

2

Am 23.6.2006 hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bei dem Kläger, einem Rechtsanwalt, eine Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums 1.1.2002 bis 31.5.2006 durchgeführt. Mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 22.8.2006 hatte sie für diesen Prüfzeitraum Beiträge in Höhe von 531,09 Euro betreffend die Beschäftigung seiner Mitarbeiterin Frau F. nachgefordert.

3

Am 24.2.2010 führte die Beklagte bei dem Kläger erneut eine Betriebsprüfung durch, nunmehr für den Prüfzeitraum 1.12.2005 bis 31.12.2009. Mit Bescheid vom 25.2.2010 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 1.10.2010) forderte sie von ihm nach Abschluss der Prüfung Beiträge und Säumniszuschläge bezüglich der bei ihm beschäftigten Beigeladenen zu 1. und 2. für den Zeitraum vom 1.12.2003 bis 31.7.2008 in Höhe von insgesamt 3647,41 Euro nach. Grundlage dafür seien Steuernachforderungen für Fahrtkostenzuschüsse, die sich aus einem bestandskräftigen Bescheid des Finanzamts vom 19.9.2008 ergäben. Die Fahrtkostenzuschüsse seien auch beitragsrechtlich von Bedeutung. Für die Beitragsnachforderung gelte die 30-jährige Verjährungsfrist, weil der Kläger die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe.

4

Auf die ua auf die Einrede der Verjährung der Beitragsforderung gestützte Klage hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit Nachforderungen bis einschließlich 31.5.2006 inklusive der hierauf entfallenden Säumniszuschläge erhoben wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.6.2012).

5

Die hiergegen - ausschließlich von der Beklagten eingelegte - Berufung hat das LSG zurückgewiesen: Die Beitragsnachforderung für den bereits früher geprüften Zeitraum bis 31.5.2006 sei ohne (vorherige) Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 22.8.2006 rechtswidrig. Durch diesen Bescheid habe die Beklagte Beiträge in einer bestimmten Höhe nachgefordert, ohne Hinweis darauf, dass nur eine stichprobenhafte Prüfung stattgefunden habe. Vielmehr habe der Bescheid den eindeutigen Verfügungssatz enthalten, dass für den Prüfzeitraum 1.1.2002 bis 31.5.2006 ein Betrag von 531,09 Euro nachzuzahlen sei. Aus dem Bescheid ergebe sich, dass nicht lediglich die Unterlagen betreffend Frau F., sondern auch diejenigen von weiteren Arbeitnehmern geprüft worden seien. Zudem sei im Prüfbericht darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung zeitintensiv gewesen sei. Vom (maßgebenden) Empfängerhorizont aus sei daher nicht erkennbar gewesen, dass es sich lediglich um eine stichprobenhafte Prüfung gehandelt habe. Der (bestandskräftige) nicht nach § 45 SGB X zurückgenommene Bescheid vom 22.8.2006 stehe daher der neuerlichen Beitragsnachforderung der Beklagten für die Zeit bis 31.5.2006 entgegen (Urteil vom 16.4.2014).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 28p Abs 1 S 5 SGB IV. Die angefochtenen Bescheide seien auch bezüglich der Nachforderung für den Zeitraum bis einschließlich 31.5.2006 rechtmäßig, ohne dass es einer teilweisen Aufhebung des früheren Bescheides vom 22.8.2006 bedurft habe. Die gegenteilige Auffassung des LSG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zu Betriebsprüfungen und der Bindungswirkung von dabei ergangenen Prüfbescheiden (Hinweis ua auf BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5 und BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1).

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2014 insgesamt aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. Juni 2012 aufzuheben, soweit der Bescheid vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2010 für die Zeit bis einschließlich 31. Mai 2006 aufgehoben wurde und die Klage auch insoweit abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 SGG).

12

Das Urteil des LSG hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang Stand und ist daher aufzuheben. Der Senat kann allerdings wegen Fehlens erforderlicher tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend selbst in der Sache entscheiden, ob das LSG zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des SG abgewiesen hat.

13

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 25.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2010. Im Revisionsverfahren ist allerdings nur noch über die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Beitragsnachforderung für die Zeit bis 31.5.2006 in Höhe von 1115,56 Euro zu entscheiden, weil für die Beiträge in Bezug auf die darüber hinausgehende Zeit Rechtskraft eingetreten ist. Bereits das SG hat die Klage für spätere Zeiträume abgewiesen und nur die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt.

14

2. Gegen die Nachforderung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung durch die Beklagte als solche bestehen revisionsrechtlich grundsätzlich keine Bedenken (dazu a). Anders als vom LSG angenommen und von Klägerseite geltend gemacht stehen der Festsetzung von Beiträgen und Säumniszuschlägen durch den angefochtenen Verwaltungsakt weder die Bindungswirkung des früheren Bescheides vom 22.8.2006 entgegen (dazu b) noch ein Bestandsschutz bzw eine "Bindungswirkung" aus früherer "beanstandungsfreier Betriebsprüfung" (dazu c). Ob die angefochtenen Bescheide allerdings unter dem Blickwinkel bereits eingetretener Verjährung rechtswidrig und aufzuheben sind, soweit darin ua auch Beiträge für die Zeit bis 31.12.2005 gefordert werden, kann der Senat wegen fehlender tatrichterlicher Feststellungen allerdings nicht abschließend selbst beurteilen (dazu d); das führt zur Zurückverweisung an das LSG.

15

a) Die Vorinstanzen haben im Ausgangspunkt revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass die Beklagte gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV grundsätzlich berechtigt war, vom Kläger in den angefochtenen Bescheiden Beiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung hinsichtlich der entgeltlichen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. für den Kläger in der noch streitigen Höhe nachzufordern.

16

Auch die der Beitragsnacherhebung zugrunde liegenden, den genannten Beigeladenen gewährten Fahrtkostenzuschüsse zählen grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV iVm den für die einzelnen Versicherungszweige geltenden speziellen Regelungen. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 Arbeitsentgeltverordnung(in der bis 31.12.2006 gültigen Fassung des Art 2 der VO zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18.12.1998, BGBl I 3822) bzw nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung(in der ab 1.1.2007 gültigen Fassung des Art 1 der VO zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006, BGBl I 3385) kommt mangels einer seitens des Klägers erfolgten Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs 2 S 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Betracht. Die Beteiligten haben gegen die Anwendung dieser Regelungen und die ihnen zugrunde liegenden finanzbehördlichen Feststellungen Einwände nicht erhoben; auch sonst sind gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und ihre Höhe sprechende Umstände nicht ersichtlich.

17

b) Zu Unrecht haben die Vorinstanzen allerdings angenommen, der Beitragsnachforderung in den angefochtenen Bescheiden stehe in der Zeit vom 1.12.2003 bis 31.5.2006 eine aus der Bestandskraft des früheren Bescheides der Beklagten vom 22.8.2006 abgeleitete Bindungswirkung entgegen. Der Bescheid vom 22.8.2006 entfaltet nämlich für den vorliegenden Rechtsstreit keine solche Bindungswirkung. Daher bedurfte es im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht seiner Aufhebung gemäß §§ 44 ff SGB X vor Erlass der angefochtenen Bescheide.

18

aa) Eine aus der Bestandskraft des früheren Bescheides der Beklagten vom 22.8.2006 abgeleitete Bindungswirkung kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil durch ihn seinerzeit personenbezogen Beiträge nur bezüglich der Beschäftigung von Frau F., nicht aber hinsichtlich der Beschäftigung der am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen zu 1. und 2. nachgefordert wurden. Das LSG kann sich für seine Auffassung insbesondere nicht auf das Urteil des BSG vom 30.10.2013 (BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24) berufen. Der Senat hat darin unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (wiederholend) ausgeführt, dass sich eine materielle Bindungswirkung lediglich insoweit ergeben könnte, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Dem genannten Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei Erlass eines personenbezogenen Beitragsbescheides damit zugleich (spiegelbildlich bzw mittelbar) eine Regelung darüber getroffen wird, dass "im Übrigen", dh insbesondere hinsichtlich aller sonstigen Beschäftigten, die von der personenbezogen Beitragsfestsetzung nicht betroffen sind, im Prüfzeitraum "alles in Ordnung" sei, dass also hinsichtlich dieser zB keine Versicherungspflicht bzw kein Beitragsanspruch bestehe. Im Übrigen enthält das geltende Sozialversicherungsrecht gerade keine Vorschrift, die mit der Änderungssperre nach § 173 Abs 2 S 1 Abgabenordnung für Steuerbescheide, die aufgrund einer (steuerlichen) Außenprüfung ergangen sind, vergleichbar ist(vgl bereits BSG aaO, RdNr 33-35).

19

bb) Entgegen der Auffassung des LSG rechtfertigt auch der im früheren Bescheid vom 22.8.2006 fehlende Hinweis darauf, dass nur eine stichprobenartige Prüfung stattgefunden habe, kein anderes Ergebnis.

20

Wie der 12. Senat nämlich ebenfalls bereits entschieden hat, darf auch bei "kleineren" Betrieben eine Betriebsprüfung auf Stichproben beschränkt bleiben (vgl BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 26). Selbst bei einer Betriebsprüfung in einem sog Kleinstbetrieb mit nur einem einzigen "Aushilfsarbeiter" besteht danach keine Verpflichtung der Prüfbehörden, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse (aller) Mitarbeiter vollständig zu beurteilen (vgl BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 36). Dass die nach § 28p Abs 1 S 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre durchzuführenden Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger prinzipiell nur stichprobenartig erfolgen können, liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand. Stichprobenartig vorgenommene Betriebsprüfungen entsprechen einer jahrzehntelangen Praxis, die sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung unbeanstandet gelassen haben. Demzufolge lässt das Fehlen eines - aus der Sicht eines verständigen Bescheidempfängers eine Selbstverständlichkeit wiedergebenden - Hinweises nicht ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass der Betroffene bei seiner Prüfung vom Vorliegen eines gänzlich atypischen Falles hätte ausgehen dürfen. Ähnliches gilt für die im Protokoll der Schlussbesprechung am 23.6.2006 gemachten Hinweise der Beklagten, dass weitere Arbeitnehmer geprüft wurden und die Prüfung zeitintensiv gewesen sei. Daraus kann bei einer praxisorientierten, der Eigenart einer Massenverwaltung im Bereich der Sozialversicherung gerecht werdenden Betrachtungsweise ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die gesamte Praxis der Meldungen und Beitragszahlung eines Arbeitgebers (vgl §§ 28a, 28e, 28f, 28g SGB IV) in Bezug auf sämtliche Betriebsangehörigen unter allen denkbaren Aspekten behördlicherseits für "in Ordnung" befunden wurde. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken nämlich insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung "Entlastung" zu erteilen (vgl erneut BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24 mwN).

21

c) Die frühere "beanstandungsfrei" verlaufene Betriebsprüfung mit ihrer Schlussbesprechung am 23.6.2006 und der in diesem Zusammenhang ergangene frühere Bescheid vom 22.8.2006 entfalten auch aus sonstigen Gründen keine Bindungswirkung und vermitteln dem Kläger keinen "Bestandsschutz" gegenüber einer neuerlichen Beitragsforderung, die der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entgegenstehen könnte. Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 30.10.2013 (BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 33-35; hierzu auch Körtek, jurisPR-SozR 13/2014 Anm 2; Neidert, DB 2014, 2471) ausführlich mit der vom Berufungsgericht und Teilen des Schrifttums erhobenen Forderung nach einem derartigen "Bestandsschutz" als Folge von beanstandungsfrei endenden Betriebsprüfungen befasst und darauf hingewiesen, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt (BSG aaO, RdNr 28 ff mwN). Hieran hält der Senat fest.

22

d) Ob die angefochtenen Bescheide indessen möglicherweise rechtswidrig sind, soweit den darin geltend gemachten Beitragsforderungen für den Zeitraum bis 31.12.2005 die Verjährung des Anspruchs nach § 25 Abs 1 S 1 SGB IV entgegensteht, kann der Senat selbst nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - Feststellungen zur möglichen Verjährung nicht getroffen, insbesondere nicht zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2003 (dazu aa) sowie zum (bedingten) Vorsatz einer Beitragsvorenthaltung (dazu bb).

23

aa) Es fehlen bereits Tatsachenfeststellungen des LSG zur Fälligkeit der von der Beklagten für den Monat Dezember 2003 geltend gemachten Beiträge. Solche Feststellungen sind aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob die entsprechende Forderung bereits am 31.12.2007 - und damit schon vor Erlass des Lohnsteuerhaftungsbescheides des Finanzamts vom 19.9.2008 und erst recht vor Erlass der im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 2010 - nach § 25 Abs 1 S 1 SGB IV verjährt war.

24

Gemäß § 23 Abs 1 S 2 und 3 SGB IV in der insoweit bis 31.12.2005 gültigen Fassung (Art 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688) werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Beiträge sind abweichend hiervon spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks.

25

Ob vorliegend die für Dezember 2003 geltend gemachten Beiträge spätestens bereits am Dienstag, den 23.12.2003 (= Tag vor Heiligabend 2003) oder - mit der Folge eines späteren Verjährungsbeginns - spätestens erst am 15.1.2004 fällig wurden, lässt sich mangels Feststellungen zur Fälligkeit des Arbeitsentgeltanspruchs der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht beurteilen. Diese Feststellungen sind vom LSG nachzuholen.

26

bb) Die für die Zeit bis 31.12.2005 geltend gemachten Beitragsansprüche wären bei Anwendung der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV bereits am 1.1.2010 und damit vor Erlass der angefochtenen Bescheide verjährt gewesen.

27

Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn der Kläger bereits durch den Lohnsteuerprüfbericht des Finanzamts vom 19.9.2008 hinsichtlich der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen als bösgläubig anzusehen wäre. Hat der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit keinen Vorsatz zur Vorenthaltung, läuft zwar zunächst von Beginn des folgenden Kalenderjahres an eine vierjährige Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch durch eine rückwirkende Umwandlung in die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV), wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 34 f). Bösgläubigkeit ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht erst bei einer absichtlichen bzw bewusst vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung - zB bei klassischer "Schwarzarbeit" - anzunehmen, es reicht vielmehr aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthält, er also seine Beitragspflicht für möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt (vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 mwN; BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 26). Bedingter Vorsatz liegt nach der Rechtsprechung des Senats in diesem Zusammenhang nahe, wenn etwa Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder zumindest ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht (so BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 f). Zwar kann von einer prinzipiellen Übereinstimmung von Steuer- und Beitragspflicht von Lohn iS von § 19 EStG und Arbeitsentgelt iS von §§ 14, 17 SGB IV ausgegangen werden(vgl dazu näher Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 25 RdNr 32; Roßbach in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 25 SGB IV RdNr 4); auch dürfte bekannt sein, dass Lohnsteuerhaftungsbescheide in aller Regel auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen haben (vgl hierzu zB Zieglmeier in Kasseler Komm, Stand Juni 2015, § 25 SGB IV RdNr 49). Um einen für eine die Verjährungsfrist verschiebende Beitragsvorenthaltung erforderlichen Vorsatz bejahen zu können, ist jedoch tatrichterlich das Vorliegen des dafür erforderlichen inneren (subjektiven) Tatbestandes festzustellen. Dieser darf regelmäßig nicht pauschal aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen unterstellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell zu ermitteln (vgl BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 22 ff; BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 36 f, vgl aber erneut S 35 f).

28

Letzteres muss das LSG hier nachholen. Es wird neben dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2003 festzustellen haben, inwieweit nach den Umständen beim Kläger (bedingter) Vorsatz angenommen werden kann oder nicht. Dabei wird es ua auch zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte den Kläger schon im früheren Bescheid vom 22.8.2006 ausdrücklich darum gebeten hatte, die im Rahmen einer künftigen Lohnsteueraußenprüfung ergehenden Prüfberichte und Bescheide auch sozialversicherungsrechtlich auszuwerten (vgl zur Bedeutung derartiger Gesichtspunkte vgl allgemein Roßbach, aaO, § 25 SGB IV RdNr 4).

29

3. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

30

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags festzusetzen, der nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG dem im Revisionsverfahren noch streitigen Teil der Beitragsnachforderung entspricht.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1115,56 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geltend gemachten Nachforderung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung.

2

Am 23.6.2006 hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bei dem Kläger, einem Rechtsanwalt, eine Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums 1.1.2002 bis 31.5.2006 durchgeführt. Mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 22.8.2006 hatte sie für diesen Prüfzeitraum Beiträge in Höhe von 531,09 Euro betreffend die Beschäftigung seiner Mitarbeiterin Frau F. nachgefordert.

3

Am 24.2.2010 führte die Beklagte bei dem Kläger erneut eine Betriebsprüfung durch, nunmehr für den Prüfzeitraum 1.12.2005 bis 31.12.2009. Mit Bescheid vom 25.2.2010 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 1.10.2010) forderte sie von ihm nach Abschluss der Prüfung Beiträge und Säumniszuschläge bezüglich der bei ihm beschäftigten Beigeladenen zu 1. und 2. für den Zeitraum vom 1.12.2003 bis 31.7.2008 in Höhe von insgesamt 3647,41 Euro nach. Grundlage dafür seien Steuernachforderungen für Fahrtkostenzuschüsse, die sich aus einem bestandskräftigen Bescheid des Finanzamts vom 19.9.2008 ergäben. Die Fahrtkostenzuschüsse seien auch beitragsrechtlich von Bedeutung. Für die Beitragsnachforderung gelte die 30-jährige Verjährungsfrist, weil der Kläger die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe.

4

Auf die ua auf die Einrede der Verjährung der Beitragsforderung gestützte Klage hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit Nachforderungen bis einschließlich 31.5.2006 inklusive der hierauf entfallenden Säumniszuschläge erhoben wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.6.2012).

5

Die hiergegen - ausschließlich von der Beklagten eingelegte - Berufung hat das LSG zurückgewiesen: Die Beitragsnachforderung für den bereits früher geprüften Zeitraum bis 31.5.2006 sei ohne (vorherige) Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 22.8.2006 rechtswidrig. Durch diesen Bescheid habe die Beklagte Beiträge in einer bestimmten Höhe nachgefordert, ohne Hinweis darauf, dass nur eine stichprobenhafte Prüfung stattgefunden habe. Vielmehr habe der Bescheid den eindeutigen Verfügungssatz enthalten, dass für den Prüfzeitraum 1.1.2002 bis 31.5.2006 ein Betrag von 531,09 Euro nachzuzahlen sei. Aus dem Bescheid ergebe sich, dass nicht lediglich die Unterlagen betreffend Frau F., sondern auch diejenigen von weiteren Arbeitnehmern geprüft worden seien. Zudem sei im Prüfbericht darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung zeitintensiv gewesen sei. Vom (maßgebenden) Empfängerhorizont aus sei daher nicht erkennbar gewesen, dass es sich lediglich um eine stichprobenhafte Prüfung gehandelt habe. Der (bestandskräftige) nicht nach § 45 SGB X zurückgenommene Bescheid vom 22.8.2006 stehe daher der neuerlichen Beitragsnachforderung der Beklagten für die Zeit bis 31.5.2006 entgegen (Urteil vom 16.4.2014).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 28p Abs 1 S 5 SGB IV. Die angefochtenen Bescheide seien auch bezüglich der Nachforderung für den Zeitraum bis einschließlich 31.5.2006 rechtmäßig, ohne dass es einer teilweisen Aufhebung des früheren Bescheides vom 22.8.2006 bedurft habe. Die gegenteilige Auffassung des LSG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zu Betriebsprüfungen und der Bindungswirkung von dabei ergangenen Prüfbescheiden (Hinweis ua auf BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5 und BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1).

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2014 insgesamt aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. Juni 2012 aufzuheben, soweit der Bescheid vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2010 für die Zeit bis einschließlich 31. Mai 2006 aufgehoben wurde und die Klage auch insoweit abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 SGG).

12

Das Urteil des LSG hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang Stand und ist daher aufzuheben. Der Senat kann allerdings wegen Fehlens erforderlicher tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend selbst in der Sache entscheiden, ob das LSG zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des SG abgewiesen hat.

13

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 25.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2010. Im Revisionsverfahren ist allerdings nur noch über die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Beitragsnachforderung für die Zeit bis 31.5.2006 in Höhe von 1115,56 Euro zu entscheiden, weil für die Beiträge in Bezug auf die darüber hinausgehende Zeit Rechtskraft eingetreten ist. Bereits das SG hat die Klage für spätere Zeiträume abgewiesen und nur die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt.

14

2. Gegen die Nachforderung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung durch die Beklagte als solche bestehen revisionsrechtlich grundsätzlich keine Bedenken (dazu a). Anders als vom LSG angenommen und von Klägerseite geltend gemacht stehen der Festsetzung von Beiträgen und Säumniszuschlägen durch den angefochtenen Verwaltungsakt weder die Bindungswirkung des früheren Bescheides vom 22.8.2006 entgegen (dazu b) noch ein Bestandsschutz bzw eine "Bindungswirkung" aus früherer "beanstandungsfreier Betriebsprüfung" (dazu c). Ob die angefochtenen Bescheide allerdings unter dem Blickwinkel bereits eingetretener Verjährung rechtswidrig und aufzuheben sind, soweit darin ua auch Beiträge für die Zeit bis 31.12.2005 gefordert werden, kann der Senat wegen fehlender tatrichterlicher Feststellungen allerdings nicht abschließend selbst beurteilen (dazu d); das führt zur Zurückverweisung an das LSG.

15

a) Die Vorinstanzen haben im Ausgangspunkt revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass die Beklagte gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV grundsätzlich berechtigt war, vom Kläger in den angefochtenen Bescheiden Beiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung hinsichtlich der entgeltlichen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. für den Kläger in der noch streitigen Höhe nachzufordern.

16

Auch die der Beitragsnacherhebung zugrunde liegenden, den genannten Beigeladenen gewährten Fahrtkostenzuschüsse zählen grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV iVm den für die einzelnen Versicherungszweige geltenden speziellen Regelungen. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 Arbeitsentgeltverordnung(in der bis 31.12.2006 gültigen Fassung des Art 2 der VO zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18.12.1998, BGBl I 3822) bzw nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung(in der ab 1.1.2007 gültigen Fassung des Art 1 der VO zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006, BGBl I 3385) kommt mangels einer seitens des Klägers erfolgten Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs 2 S 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Betracht. Die Beteiligten haben gegen die Anwendung dieser Regelungen und die ihnen zugrunde liegenden finanzbehördlichen Feststellungen Einwände nicht erhoben; auch sonst sind gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und ihre Höhe sprechende Umstände nicht ersichtlich.

17

b) Zu Unrecht haben die Vorinstanzen allerdings angenommen, der Beitragsnachforderung in den angefochtenen Bescheiden stehe in der Zeit vom 1.12.2003 bis 31.5.2006 eine aus der Bestandskraft des früheren Bescheides der Beklagten vom 22.8.2006 abgeleitete Bindungswirkung entgegen. Der Bescheid vom 22.8.2006 entfaltet nämlich für den vorliegenden Rechtsstreit keine solche Bindungswirkung. Daher bedurfte es im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht seiner Aufhebung gemäß §§ 44 ff SGB X vor Erlass der angefochtenen Bescheide.

18

aa) Eine aus der Bestandskraft des früheren Bescheides der Beklagten vom 22.8.2006 abgeleitete Bindungswirkung kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil durch ihn seinerzeit personenbezogen Beiträge nur bezüglich der Beschäftigung von Frau F., nicht aber hinsichtlich der Beschäftigung der am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen zu 1. und 2. nachgefordert wurden. Das LSG kann sich für seine Auffassung insbesondere nicht auf das Urteil des BSG vom 30.10.2013 (BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24) berufen. Der Senat hat darin unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (wiederholend) ausgeführt, dass sich eine materielle Bindungswirkung lediglich insoweit ergeben könnte, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Dem genannten Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei Erlass eines personenbezogenen Beitragsbescheides damit zugleich (spiegelbildlich bzw mittelbar) eine Regelung darüber getroffen wird, dass "im Übrigen", dh insbesondere hinsichtlich aller sonstigen Beschäftigten, die von der personenbezogen Beitragsfestsetzung nicht betroffen sind, im Prüfzeitraum "alles in Ordnung" sei, dass also hinsichtlich dieser zB keine Versicherungspflicht bzw kein Beitragsanspruch bestehe. Im Übrigen enthält das geltende Sozialversicherungsrecht gerade keine Vorschrift, die mit der Änderungssperre nach § 173 Abs 2 S 1 Abgabenordnung für Steuerbescheide, die aufgrund einer (steuerlichen) Außenprüfung ergangen sind, vergleichbar ist(vgl bereits BSG aaO, RdNr 33-35).

19

bb) Entgegen der Auffassung des LSG rechtfertigt auch der im früheren Bescheid vom 22.8.2006 fehlende Hinweis darauf, dass nur eine stichprobenartige Prüfung stattgefunden habe, kein anderes Ergebnis.

20

Wie der 12. Senat nämlich ebenfalls bereits entschieden hat, darf auch bei "kleineren" Betrieben eine Betriebsprüfung auf Stichproben beschränkt bleiben (vgl BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 26). Selbst bei einer Betriebsprüfung in einem sog Kleinstbetrieb mit nur einem einzigen "Aushilfsarbeiter" besteht danach keine Verpflichtung der Prüfbehörden, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse (aller) Mitarbeiter vollständig zu beurteilen (vgl BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 36). Dass die nach § 28p Abs 1 S 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre durchzuführenden Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger prinzipiell nur stichprobenartig erfolgen können, liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand. Stichprobenartig vorgenommene Betriebsprüfungen entsprechen einer jahrzehntelangen Praxis, die sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung unbeanstandet gelassen haben. Demzufolge lässt das Fehlen eines - aus der Sicht eines verständigen Bescheidempfängers eine Selbstverständlichkeit wiedergebenden - Hinweises nicht ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass der Betroffene bei seiner Prüfung vom Vorliegen eines gänzlich atypischen Falles hätte ausgehen dürfen. Ähnliches gilt für die im Protokoll der Schlussbesprechung am 23.6.2006 gemachten Hinweise der Beklagten, dass weitere Arbeitnehmer geprüft wurden und die Prüfung zeitintensiv gewesen sei. Daraus kann bei einer praxisorientierten, der Eigenart einer Massenverwaltung im Bereich der Sozialversicherung gerecht werdenden Betrachtungsweise ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die gesamte Praxis der Meldungen und Beitragszahlung eines Arbeitgebers (vgl §§ 28a, 28e, 28f, 28g SGB IV) in Bezug auf sämtliche Betriebsangehörigen unter allen denkbaren Aspekten behördlicherseits für "in Ordnung" befunden wurde. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken nämlich insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung "Entlastung" zu erteilen (vgl erneut BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24 mwN).

21

c) Die frühere "beanstandungsfrei" verlaufene Betriebsprüfung mit ihrer Schlussbesprechung am 23.6.2006 und der in diesem Zusammenhang ergangene frühere Bescheid vom 22.8.2006 entfalten auch aus sonstigen Gründen keine Bindungswirkung und vermitteln dem Kläger keinen "Bestandsschutz" gegenüber einer neuerlichen Beitragsforderung, die der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entgegenstehen könnte. Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 30.10.2013 (BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 33-35; hierzu auch Körtek, jurisPR-SozR 13/2014 Anm 2; Neidert, DB 2014, 2471) ausführlich mit der vom Berufungsgericht und Teilen des Schrifttums erhobenen Forderung nach einem derartigen "Bestandsschutz" als Folge von beanstandungsfrei endenden Betriebsprüfungen befasst und darauf hingewiesen, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt (BSG aaO, RdNr 28 ff mwN). Hieran hält der Senat fest.

22

d) Ob die angefochtenen Bescheide indessen möglicherweise rechtswidrig sind, soweit den darin geltend gemachten Beitragsforderungen für den Zeitraum bis 31.12.2005 die Verjährung des Anspruchs nach § 25 Abs 1 S 1 SGB IV entgegensteht, kann der Senat selbst nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - Feststellungen zur möglichen Verjährung nicht getroffen, insbesondere nicht zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2003 (dazu aa) sowie zum (bedingten) Vorsatz einer Beitragsvorenthaltung (dazu bb).

23

aa) Es fehlen bereits Tatsachenfeststellungen des LSG zur Fälligkeit der von der Beklagten für den Monat Dezember 2003 geltend gemachten Beiträge. Solche Feststellungen sind aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob die entsprechende Forderung bereits am 31.12.2007 - und damit schon vor Erlass des Lohnsteuerhaftungsbescheides des Finanzamts vom 19.9.2008 und erst recht vor Erlass der im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 2010 - nach § 25 Abs 1 S 1 SGB IV verjährt war.

24

Gemäß § 23 Abs 1 S 2 und 3 SGB IV in der insoweit bis 31.12.2005 gültigen Fassung (Art 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688) werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Beiträge sind abweichend hiervon spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks.

25

Ob vorliegend die für Dezember 2003 geltend gemachten Beiträge spätestens bereits am Dienstag, den 23.12.2003 (= Tag vor Heiligabend 2003) oder - mit der Folge eines späteren Verjährungsbeginns - spätestens erst am 15.1.2004 fällig wurden, lässt sich mangels Feststellungen zur Fälligkeit des Arbeitsentgeltanspruchs der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht beurteilen. Diese Feststellungen sind vom LSG nachzuholen.

26

bb) Die für die Zeit bis 31.12.2005 geltend gemachten Beitragsansprüche wären bei Anwendung der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV bereits am 1.1.2010 und damit vor Erlass der angefochtenen Bescheide verjährt gewesen.

27

Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn der Kläger bereits durch den Lohnsteuerprüfbericht des Finanzamts vom 19.9.2008 hinsichtlich der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen als bösgläubig anzusehen wäre. Hat der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit keinen Vorsatz zur Vorenthaltung, läuft zwar zunächst von Beginn des folgenden Kalenderjahres an eine vierjährige Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch durch eine rückwirkende Umwandlung in die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV), wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 34 f). Bösgläubigkeit ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht erst bei einer absichtlichen bzw bewusst vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung - zB bei klassischer "Schwarzarbeit" - anzunehmen, es reicht vielmehr aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthält, er also seine Beitragspflicht für möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt (vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 mwN; BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 26). Bedingter Vorsatz liegt nach der Rechtsprechung des Senats in diesem Zusammenhang nahe, wenn etwa Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder zumindest ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht (so BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 f). Zwar kann von einer prinzipiellen Übereinstimmung von Steuer- und Beitragspflicht von Lohn iS von § 19 EStG und Arbeitsentgelt iS von §§ 14, 17 SGB IV ausgegangen werden(vgl dazu näher Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 25 RdNr 32; Roßbach in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 25 SGB IV RdNr 4); auch dürfte bekannt sein, dass Lohnsteuerhaftungsbescheide in aller Regel auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen haben (vgl hierzu zB Zieglmeier in Kasseler Komm, Stand Juni 2015, § 25 SGB IV RdNr 49). Um einen für eine die Verjährungsfrist verschiebende Beitragsvorenthaltung erforderlichen Vorsatz bejahen zu können, ist jedoch tatrichterlich das Vorliegen des dafür erforderlichen inneren (subjektiven) Tatbestandes festzustellen. Dieser darf regelmäßig nicht pauschal aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen unterstellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell zu ermitteln (vgl BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 22 ff; BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 36 f, vgl aber erneut S 35 f).

28

Letzteres muss das LSG hier nachholen. Es wird neben dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2003 festzustellen haben, inwieweit nach den Umständen beim Kläger (bedingter) Vorsatz angenommen werden kann oder nicht. Dabei wird es ua auch zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte den Kläger schon im früheren Bescheid vom 22.8.2006 ausdrücklich darum gebeten hatte, die im Rahmen einer künftigen Lohnsteueraußenprüfung ergehenden Prüfberichte und Bescheide auch sozialversicherungsrechtlich auszuwerten (vgl zur Bedeutung derartiger Gesichtspunkte vgl allgemein Roßbach, aaO, § 25 SGB IV RdNr 4).

29

3. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

30

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags festzusetzen, der nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG dem im Revisionsverfahren noch streitigen Teil der Beitragsnachforderung entspricht.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Nachversicherung.

2

Der juristische Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf der 1969 geborenen G. R. (im Folgenden: Referendarin) bei der klagenden Freien und Hansestadt endete am 20.7.2000. Die Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht zeigte dem für Nachversicherungen zuständigen Personalamt/Zentrale Personaldienste der Klägerin (im Folgenden: Nachversicherungsstelle) an, dass die Referendarin ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienst ausgeschieden war. Sie übermittelte die während dieses Zeitraums der versicherungsfreien Beschäftigung als Beamtin erzielten Gesamtbruttobezüge in Höhe von 63 154,95 DM. Diese Nachversicherungsanzeige vom 12.9.2000 ging bei der Nachversicherungsstelle der Klägerin am 7.12.2000 ein. Die Nachversicherungsstelle wandte sich mit mehreren Schreiben (vom 7.2.2002, 24.7.2002 und 10.10.2002) zur Ermittlung von Gründen für den Aufschub der Nachversicherung an die Referendarin; diese reagierte auf keines dieser Schreiben. Am 24.1.2003 übersandte die Klägerin der Beklagten (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) die Bescheinigung über die Nachversicherung der Referendarin. Das nachzuversichernde Entgelt bezifferte die Klägerin mit 67 504,33 DM. Mit Wertstellung vom 10.2.2003 ging der Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 6730,31 Euro (13 163,34 DM = 19,5% von 67 504,33 DM) bei der Beklagten ein.

3

Mit Schreiben vom 28.3.2003 (der Klägerin zugegangen am 2.4.2003) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge erheben, und verwies hierzu auf das beigefügte Informationsblatt "Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge". Hierin heißt es ua:

        

"Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) weist mit dieser Information darauf hin, dass sie ihre bisherige Rechtsauffassung aufgibt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung sowie dem Bundesrechnungshof künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge (§ 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) erheben wird. …

        

Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern in seinem Rundschreiben vom 27.4.1999 - DII6-224012/55 -, wonach Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach unversorgtem Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnis über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden soll. Ein Säumniszuschlag wird deshalb nicht erhoben, wenn die Nachversicherungsbeiträge innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gezahlt werden.
Frühester Zeitpunkt der Säumnis ist der 1.1.1995, weil seit diesem Zeitpunkt die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr im Ermessen der beitragsentgegennehmenden Stelle liegt, sondern von Gesetz wegen zu erfolgen hat."

4

Mit Bescheid vom 16.5.2003 erhob die Beklagte gemäß § 24 Abs 1 SGB IV den Säumniszuschlag in Höhe von 1841,50 Euro, wobei sie 29 Monate der Säumnis, gerechnet ab 21.10.2000, zugrunde legte. Die Höhe der Nachversicherungsschuld am 21.10.2000 wurde mit 12 451,64 DM (19,3% von 64 516,25 DM) beziffert.

5

Die vor dem SG Hamburg erhobene Klage (Urteil vom 25.1.2006 - S 10 RA 319/03) und die Berufung vor dem LSG Hamburg (Urteil vom 23.7.2008 - L 6 RA 64/06) blieben erfolglos. Das LSG Hamburg hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf eine Anhörung (§ 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) rechtswirksam verzichtet. Die Beklagte habe den streitigen Bescheid zu Recht auf § 24 Abs 1 SGB IV gestützt. Insofern werde der Rechtsprechung des BSG (Senatsurteil vom 12.2.2004 - SozR 4-2400 § 24 Nr 2)gefolgt. Ein Fall der Säumnis habe vorgelegen, weil die Klägerin die Beiträge zur Nachversicherung erst verspätet (am 10.2.2003) gezahlt habe. Der Nachversicherungsfall sei bereits ab dem unversorgten Ausscheiden der Referendarin aus dem Vorbereitungsdienst mit Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung am 20.7.2000 eingetreten. Mit Wirkung vom 21.7.2000 (§ 8 Abs 2 Satz 1 Nr 1, § 181 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sei sie deshalb nachzuversichern gewesen. Aufschubgründe gemäß § 184 Abs 2 SGB VI hätten nicht vorgelegen. Die Berechnung der Säumnis erst ab 21.10.2000 begünstige die Klägerin daher.

6

Ein Fall der unverschuldeten Unkenntnis der Klägerin von ihrer Pflicht zur Beitragszahlung iS von § 24 Abs 2 SGB IV, der der Erhebung des Säumniszuschlags entgegenstehe, habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Sie habe seit Erhalt der Anzeige der Personalstelle für Referendare am 7.12.2000 von der Zahlungspflicht gewusst und sei dennoch über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr untätig geblieben. Erst ab 7.2.2002 habe die Klägerin den Nachversicherungsvorgang bearbeitet. Sie habe selbst eingeräumt, dass der lange Zeitraum der Untätigkeit auf einer Fehlorganisation in der Personalverwaltung bzw auf einem Organisationsverschulden beruht habe. Hierfür spreche, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen (einige Hundert) die Nachversicherung verspätet durchgeführt habe. Auch im Zeitraum ab der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Referendarin (Schreiben vom 7.2.2002) bis zur Durchführung der Nachversicherung Anfang des Jahres 2003 habe keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen. Die schuldhafte Kenntnis der Klägerin bis 6.2.2002 habe sich nicht dadurch in eine schuldlose Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung mit der Folge schuldloser Säumnis gewandelt, dass die Referendarin auf keines der Schreiben der Klägerin reagiert habe. Die Klägerin hätte die Nachversicherungsbeiträge - wegen Fehlens von Aufschubgründen - sofort entrichten und so eine Säumnis vermeiden können. Der Klägerin sei es auch zumutbar gewesen, personelle oder verfahrensordnende Vorkehrungen zu treffen, um eine Verzögerung bei der Durchführung der Nachversicherung zu vermeiden.

7

Dem stehe auch nicht das Schreiben der Beklagten vom 28.3.2003 nebst Informationsblatt entgegen. Hierbei handele es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage und weder um einen Verzicht auf den streitigen Säumniszuschlag noch um die Zusicherung, von dessen Erhebung abzusehen. Die Festsetzung des Säumniszuschlags sei auch nicht verwirkt. Zwar sei das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) auch auf die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.7.2004 - SozR 4-2400 § 7 Nr 4) anzuwenden. Der Verwirkung stehe aber die seit Januar 1995 geltende Rechtspflicht des § 24 SGB IV zur Festsetzung von Säumniszuschlägen entgegen, wonach der Beklagten kein Ermessen mehr eingeräumt sei. Im Übrigen könnten besonderen Umständen, aus denen sich eine Unbilligkeit der Festsetzung des Säumniszuschlags im Einzelfall ergebe, nur durch Stundung oder Erlass (§ 76 Abs 2 Nr 1 bzw 3 SGB IV) Rechnung getragen werden. Einer lückenausfüllenden Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedürfe es daher nicht. Insofern könne offen bleiben, ob es unbillig sei, wenn die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen die Nachversicherung verspätet vorgenommen und die Beklagte es andererseits jahrelang unterlassen habe, diese Praxis durch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu sanktionieren. Hinsichtlich der Höhe der getroffenen Festsetzung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin begünstigt worden sei. Die Beklagte habe lediglich 29 Monate im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27.4.1999 (DII6-224012/55) berücksichtigt; tatsächlich seien aber 32 Monate (vom 21.7.2000 bis zur Wertstellung am 10.2.2003) der Säumnis zu berücksichtigen gewesen. Da sich der Beitragssatz im Jahre 2003 auf 19,5 % erhöht habe, ergebe dies eine höhere als die festgesetzte Nachversicherungsschuld (von 7631,82 anstelle von 7553,55 Euro).

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 24 Abs 2 SGB IV. Sie ist der Meinung, das LSG habe den im Senatsurteil vom 12.2.2004 (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 2)aufgezeigten Anwendungsbereich der Norm auf Nachversicherungsbeiträge verkannt. Sie räumt ein, bis zum Beginn der Bearbeitung des Nachversicherungsvorgangs im Februar 2002 fahrlässig in Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung gewesen zu sein. Allerdings sei die Verzögerung in der Bearbeitung ab Juli 2002 bis zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge im Februar 2003 allein auf die fehlende Mitwirkung der Referendarin zurückzuführen. Während dieses Zeitraums (acht Monate) habe die Klägerin die Säumnis daher nicht verschuldet; dies entspreche auch dem der Norm zugrunde liegenden Schuldnerschutz. Die Erhebung des Säumniszuschlags verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Ausprägung der unzulässigen bzw rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung (venire contra factum proprium). Das Nachversicherungsverfahren sei mit Wertstellung der Beiträge am 10.2.2003 abgeschlossen worden. Erstmals mit Schreiben vom 28.3.2003 habe die Beklagte mitgeteilt, sie werde künftig Säumniszuschläge erheben. Eine Anpassung an die geänderte Verwaltungspraxis sei ihr für abgeschlossene Fälle weder tatsächlich möglich noch haushälterisch zumutbar. Schließlich sei der Anspruch auf den Säumniszuschlag verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung sei auch auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen anzuwenden. Die Beklagte habe über einen langen Zeitraum (von 1995 bis März 2003) unterlassen, Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen entgegen bestehender Rechtspflicht zu erheben (Zeitmoment). Dieses dauerhafte Unterlassen sei bewusst und planmäßig erfolgt; im Nichtstun sei ein besonderer Umstand zu sehen (Umstandsmoment). Die Klägerin habe sowohl ihre Haushaltsplanung als auch ihre Aufbau- und Ablauforganisation auf das Nichtstun der Beklagten seit 1995 eingerichtet. Die Nacherhebung der Säumniszuschläge für alle Nachversicherungsfälle des Zeitraumes 1995 bis März 2003 führe zu einem unzumutbaren finanziellen Nachteil. Die Klägerin könne ihren Verpflichtungen aus Art 109 Grundgesetz (GG) und der landeseigenen Haushaltsordnung, den - ohnehin schon defizitären - Haushalt auszugleichen, nur erschwert nachkommen.

9

Die Beklagte hat den streitigen Säumniszuschlag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Betrag von 1778,00 Euro reduziert.

10

Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 23.7.2008 und des Sozialgerichts Hamburg vom 25.1.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.5.2003 vollständig aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision insoweit zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beruft sich hinsichtlich ihrer Verwaltungspraxis zusätzlich auf das Schreiben des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) vom 14.4.2000 und auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27.4.1999 (DII6-224012/55).

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

14

1. Verfahrenshindernisse, die bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten sind (vgl BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 22; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3 S 12), stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Klage ist zulässig, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz) bedurfte. Die klagende Freie und Hansestadt führt die Klage als Land iS von § 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG. Zu Recht hat die Beklagte den geforderten Säumniszuschlag durch Verwaltungsakt (Bescheid vom 16.5.2003) festgesetzt. Der für die Nachversicherung zuständige Rentenversicherungsträger ist berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt einzufordern (vgl BSG SozR 2400 § 124 Nr 6 S 18). Im Nachversicherungsverfahren anfallende Säumniszuschläge dürfen ebenfalls durch Verwaltungsakt und auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern geltend gemacht werden (vgl Senatsurteil vom 29.11.2007 - BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1).

15

Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu Recht als zulässig erachtet (§ 143 SGG). Insbesondere liegt keine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden vor (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG), so dass es auch bei der vorliegenden Beschwer von unter 10 000 Euro keiner Zulassung der Berufung bedurfte. Zwar sind an dem Rechtsstreit zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt. Es handelt sich jedoch um keinen Erstattungsanspruch; es geht nicht darum, "Leistungs-"Vorgänge wirtschaftlich rückgängig zu machen, um den erstattungsberechtigten Träger so zu stellen, wie er stünde, wenn er keine Auslagen (Kosten, Leistungen) erbracht hätte (Senatsurteil vom 6.5.1998 - SozR 3-1500 § 144 Nr 14 S 37 mwN). Säumniszuschläge dienen vor allem dem Zweck, der Säumnis bei Erfüllung von Zahlungspflichten entgegenzuwirken. Sie sind Druckmittel zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel (BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 4; BSGE 35, 78 = SozR Nr 1 zu § 397a RVO; BSG Urteil vom 23.10.1987 - 12 RK 11/86 - ZIP 1988, 984).

16

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids steht nicht entgegen, dass die Klägerin vor seinem Erlass nicht angehört worden ist (§ 24 Abs 1 SGB X). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf ihr Anhörungsrecht verzichtet. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein solcher Verzicht wirksam ist (vgl Senatsurteil vom 29.11.2007 - BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1 mwN).

17

2. Die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlags sind erfüllt (a); ein Fall unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungsverpflichtung hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht (b); aus dem Schreiben der Beklagten vom 28.3.2003 nebst Informationsblatt kann die Klägerin weder eine Zusicherung noch einen Verzicht herleiten (c); weder verstößt die Geltendmachung des Säumniszuschlags gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch liegt eine Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor (d).

18

a) Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

19

Die Nachversicherungsbeiträge für die Referendarin waren seit 21.7.2000 fällig. Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs 4 SGB IV nach § 184 Abs 1 Satz 1 SGB VI (§ 184 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IV - mit Wirkung vom 1.1.2008 eingefügt -, die spezielle Regelungen zum Beginn der Säumnis iS von § 24 SGB IV enthalten, sind vorliegend nicht anzuwenden). Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorliegen. Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist die klagende Freie und Hansestadt als ehemaliger Dienstherr der Referendarin. Säumniszuschläge in Nachversicherungsfällen sind auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 10 ff; vom 17.4.2008 - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 16). Die Voraussetzungen für die Nachversicherung liegen regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (hier Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) vor (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VI).

20

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die Referendarin mit Ablauf des 20.7.2000 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausgeschieden, so dass die Nachversicherungsschuld am 21.7.2000 entstanden war. Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB VI, § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI)lagen nicht vor und sind von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Damit entstand die Nachversicherungsschuld grundsätzlich am Folgetag des unversorgten Ausscheidens der Nachzuversichernden (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 23; vom 29.11.2007 - BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1, RdNr 27; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 7 mwN). Der hiervon abweichend festgesetzte spätere Beginn der Säumnis (21.10.2000) - dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27.4.1999 (DII6-224012/55) entsprechend - begünstigt die Klägerin und ist daher nicht zu beanstanden. Nach den bindenden Feststellungen des LSG sind die Nachversicherungsbeiträge erst am 10.2.2003, also verspätet bei der Beklagten eingegangen.

21

b) Der Erhebung des Säumniszuschlags steht auch keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge entgegen.

22

aa) Seit der mit Wirkung vom 1.1.1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs 1 SGB IV (durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13.6.1994 - 2. SGBÄndG, BGBl I, 1229) sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und ist ihre Erhebung nicht mehr - wie noch nach der Vorläufervorschrift - in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Die Neufassung lehnt sich an § 240 der Abgabenordnung an(vgl BT-Drucks 12/5187 S 30; Udsching in Hauck/Haines, SGB IV, Stand 2007, K § 24 RdNr 2). Gemäß § 24 Abs 2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag jedoch dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Vorschrift dient der Vermeidung unbilliger Härten (vgl Senatsurteil vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 24 unter Bezugnahme auf Udsching aaO RdNr 10).

23

bb) Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten iS von § 276 BGB entgegen. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog Organisa-tionsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis iS von § 24 Abs 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (vgl Senatsurteile vom 17.4.2008 - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 18; vom 29.11.2007 - BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1, RdNr 29; vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 26; zum Verschuldensmaßstab vgl Udsching aaO RdNr 11; Segebrecht in Juris PraxisKomm, Stand 2006, § 24 SGB IV RdNr 32; VerbKomm, Stand 2008, § 24 SGB IV RdNr 5; Seewald in Kasseler Komm, Stand 2008, § 24 SGB IV RdNr 14a). Soweit in der Literatur die Frage aufgeworfen wird, ob erst Vorsatz die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ausschließt (vgl Roßbach in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 2009, § 24 SGB IV RdNr 8), ergibt sich für diese Auffassung kein Anhaltspunkt in der Rechtsprechung des BSG (Urteile des 12. Senats vom 26.1.2005 - SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 28 und vom 30.3.2000 - SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 f). Aus diesen Entscheidungen lässt sich eine Einengung des Verschuldensmaßstabes in § 24 Abs 2 SGB IV auf Vorsatz nicht herleiten. Lediglich die bei der Beurteilung des Vorsatzes iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV (Verjährung der Ansprüche auf Beiträge) entwickelten Maßstäbe sind hiernach auch bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes von § 24 Abs 2 SGB IV anzuwenden; dh es ist eine konkret-individuelle Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dies aber gilt auch für die Prüfung der glaubhaft gemachten unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge.

24

cc) Unter Anlegung dieses Prüfmaßstabes sind die bindenden Feststellungen des LSG zur fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin nicht zu beanstanden. Sie räumt selbst ein, die Unkenntnis von der Zahlungspflicht während des Zeitraumes der Nichtbearbeitung des Nachversicherungsvorganges bis zum 6.2.2002 verschuldet zu haben. Hieran zu zweifeln, besteht kein Anlass; das LSG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ein Organisationsverschulden, insbesondere eine Fehlorganisation in der Personalverwaltung zu vertreten hat.

25

Rechtsfehlerfrei hat das LSG für den anschließenden Zeitraum vom 7.2.2002 und auch ab Juli 2002 (wie von der Klägerin geltend gemacht) bis zum Zeitpunkt der Nachversicherung Anfang des Jahres 2003 festgestellt, dass die Klägerin ihre unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar hat die Referendarin gegen ihre Auskunftspflicht gemäß § 28o Abs 1 SGB IV verstoßen, indem sie die Anfragen ab 7.2.2002 nach der Art ihrer Beschäftigung unbeantwortet ließ. Dennoch ist dem LSG zuzustimmen, dass sich die bis dahin bestandene verschuldete Unkenntnis nicht deshalb in eine unverschuldete Unkenntnis umgewandelt hat. Die Auffassung der Klägerin, dass ihr ein Verschulden spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr hätte vorgeworfen können, ab dem sie mit einer Antwort der Referendarin hätte rechnen dürfen, überzeugt nicht. Der Klägerin wäre es durch einfache organisatorische Maßnahmen möglich und zumutbar gewesen, sich zeitnah die notwendige Kenntnis über das Vorliegen bzw Fehlen etwaiger Aufschubtatbestände zu verschaffen. Sie hätte die Bearbeitung des Nachversicherungsvorgangs durch geeignete Maßnahmen so vorantreiben können, dass die Nachversicherung innerhalb jener drei Monate erledigt worden wäre, die die Beklagte bei Ermittlung des für den Säumniszuschlag maßgebenden Zeitraums von vornherein unberücksichtigt gelassen hat.

26

Als eine solche Maßnahme hätte zB bereits das erste Schreiben der Klägerin im Februar 2002 gegen Zustellungsnachweis an die Referendarin verschickt werden können, verbunden mit der Ankündigung, die Nachversicherung für den Fall durchzuführen, dass nicht binnen einer angemessenen Frist ein Aufschubtatbestand mitgeteilt wird. Das Außerachtlassen jeglicher organisatorischer Vorkehrungen, wie etwa der Erlass einer Dienstanweisung, die auch Nachversicherungsfälle bei gänzlich fehlender Mitwirkung der Nachzuversichernden erfasst, erfüllt den Tatbestand eines fahrlässigen Organisationsverschuldens. Während des maßgeblichen Zeitraums kann die Klägerin daher keinen Schuldnerschutz geltend machen. Die Klägerin trifft die Pflicht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachversicherung aufzuklären (§ 184 Abs 1 Satz 1 SGB VI), über Aufschubtatbestände zu entscheiden (§ 184 Abs 2 und 3 SGB VI) und die Beiträge zur Nachversicherung zu zahlen (§ 185 SGB VI). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beitragsschuld und deren Fälligkeit selbst zu ermitteln (vgl BSG vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150, 156 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2 RdNr 33)und bei Fälligkeit umgehend zu zahlen hat. Nur so sind Defizite im Haushalt des Rentenversicherungsträgers zu vermeiden.

27

c) Auch das Schreiben vom 28.3.2003 und das beigefügte Informationsblatt stehen dem Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlags nicht entgegen. Das Schreiben enthält weder eine Zusicherung noch einen Verzicht.

28

Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, lässt sich diesem Schreiben eine Zusicherung (§ 34 Abs 1 Satz 1 SGB X) der Beklagten des Inhalts nicht entnehmen, dass sie die Festsetzung des Säumniszuschlags für die am 10.2.2003 eingegangenen Nachversicherungsbeiträge unterlassen werde. Ebenso wenig liegt in dem Schreiben ein Verzicht auf dessen Erhebung - etwa als Angebot einer Vereinbarung, eine Forderung nicht durchzusetzen (Erlassvertrag "pactum de non petendo", BSG vom 26.6.1980 - 5 RJ 70/90 - Juris RdNr 63). Hierfür gibt der Wortlaut weder des Schreibens noch des Informationsblattes etwas her, insbesondere auch nicht das in beiden verwendete Wort "künftig", aus dem die Klägerin herauslesen will, die Beklagte werde Säumniszuschläge nicht für zum Zeitpunkt des Schreibens abgeschlossene Nachversicherungsfälle - wie den der Referendarin - geltend machen. Eine derartige Einschränkung kann den Texten jedoch gerade deshalb nicht entnommen werden, weil die Beklagte dort ihre Erkenntnis mitteilt, sie sei - seit 1.1.1995 - gesetzlich verpflichtet, Säumniszuschläge auch in Nachversicherungsfällen zu erheben, und die Nachversicherungsschuldner seien verpflichtet, diese (auch ohne Aufforderung seitens der Beklagten) zu zahlen. Wenn die Beklagte damit gleichzeitig auf einen Teil der - nicht ohnehin verjährten (§ 25 SGB IV, s hierzu Senatsurteil vom 17.4.2008 - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 24 f) - Säumniszuschläge hätte verzichten wollen, hätte dies in den Texten deutlich zum Ausdruck kommen müssen, etwa durch Angabe eines Stichtags. Dies ist hier nicht geschehen.

29

d) Das Geltendmachen des Säumniszuschlags widerspricht schließlich nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); es liegt keine Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor.

30

aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht (vgl BSGE 7, 199, 200; 34, 211, 213; 41, 275, 278; 59, 87, 94 = SozR 2200 § 245 Nr 4 S 22 f; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f)und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt (vgl BSGE 17, 173, 174 f; 21, 52, 55 f; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 35).

31

Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (vgl Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 242 RdNr 87)voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35, 91, 95 mwN). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15 mwN; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f).

32

bb) Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass das BSG noch nicht ausdrücklich die Frage entschieden hat, ob das Rechtsinstitut der Verwirkung auch auf Säumniszuschläge Anwendung findet. Nach den oben dargelegten Maßstäben bestehen hieran aber keine grundlegenden Zweifel. Für dessen Anwendbarkeit spricht bereits, dass die Hauptforderung (der durch Verwaltungsakt festgesetzte Nachversicherungsbeitrag) grundsätzlich der Verwirkung unterliegen kann, so dass dies erst recht für die Nebenforderung (Säumniszuschlag) gelten könnte. Letztendlich kann der Senat diese Frage aber unentschieden lassen, weil die aufgezeigten Voraussetzungen der Verwirkung nicht erfüllt sind. Es bedarf daher auch keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verwirkung bereits entgegensteht, dass die seit 1995 geltende Neufassung des § 24 SGB IV eine gebundene Norm ist, die der Behörde keine Ermessensausübung mehr einräumt(vgl die in der Literatur vertretene Auffassung, die die Anwendbarkeit der Verwirkung grundsätzlich auf "verzichtbare" Rechte der Behörde im Verwaltungsrecht beschränkt: so Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 37 RdNr 18; vgl Müller-Grune, Der Grundsatz von Treu und Glauben im Allgemeinen Verwaltungsrecht, 2006, S 116; aA Ossenbühl, NVwZ 1995, 547, 549 f; Kothe, VerwArch 88 <1998>, 456, 487 f). Auch wenn das LSG die Auffassung vertreten hat, dass mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines haushaltsrechtlichen Erlasses des Säumniszuschlags (§ 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV) es keiner "Lücken ausfüllenden" Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedürfe, reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG noch aus, um das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu verneinen.

33

cc) Grundsätzlich sind strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird, die auch auf Säumniszuschläge bei nicht vorsätzlichem Handeln Anwendung findet(vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150, 154 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2 S 22, RdNr 19; vom 17.4.2008 - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 24 mwN; während im Fall der vorsätzlichen Vorenthaltung der Beiträge die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV gilt). Ein “bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (vgl BSG SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17; BSG vom 23.5.1989 - HV-Info 1989, 2030).

34

dd) Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten, das bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Beklagte werde auch fortan keine Säumniszuschläge erheben, liegt nicht vor. Die Beklagte hatte es - entgegen ihrer Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3 GG) - unterlassen, die seit 1995 bestehende zwingende Gesetzespflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen flächendeckend in die Praxis umzusetzen. Dieses rechtswidrige Unterlassen der Beklagten erfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben weder die Anforderungen eines Vertrauen begründenden Verwirkungsverhaltens noch durfte die Klägerin das “bloße Nichtstun“ der Beklagten als bewusst und planmäßig erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht zu Säumniszuschlägen herangezogen zu werden.

35

Zwar mag im Einzelfall auch ein bloßes Unterlassen dann ein schutzwürdiges Vertrauen begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (BSGE 45, 38, 48 = SozR 4100 § 40 Nr 17 S 55; BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17). Dies ist (BSGE 47 aaO) jedoch noch nicht einmal dann angenommen worden, wenn unterlassene Beitragszahlungen bei Betriebsprüfungen der Einzugsstellen nicht beanstandet wurden, sondern lediglich für den Fall erwogen worden, dass maßgebliche Personen der Geschäftsleitung entsprechende Erklärungen abgegeben hätten (BSGE 47 aaO, 199). Derartiges hat jedoch die Klägerin nie behauptet.

36

Keinesfalls kann das Schreiben vom 28.3.2003 mit dem beigefügten Informationsblatt kausal für ein Vertrauensverhalten der Klägerin im Sinne der oa Definition der Verwirkung gewesen sein. Denn selbst wenn aus dem Schreiben, wie die Klägerin meint, die Ankündigung zu entnehmen wäre, (gesetzwidrig) Säumniszuschläge lediglich in noch nicht abgeschlossenen Nachversicherungsfällen zu erheben, kann die zögerliche Bearbeitung des Nachversicherungsvorgangs der Referendarin in der Zeit zwischen Juli 2000 und Februar 2003 nicht auf einem durch das spätere Schreiben der Beklagten vom März 2003 gesetzten Vertrauen beruhen. Ein zeitlich früheres Verwirkungsverhalten der Beklagten hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.

37

Ebenso wenig ist ersichtlich, welches schutzwürdige Vertrauensverhalten die Klägerin auf der erstmals in dem Schreiben und dem Informationsblatt enthaltenen Aussage, die Beklagte habe bisher eine gegenteilige "Rechtsauffassung" gehabt, hätte aufbauen können. Dieses müsste zeitlich zwischen dem Eingang des Schreibens der Beklagten vom 28.3.2003 und dem Eingang des - hierzu nach Ansicht der Klägerin in Widerspruch stehenden - angefochtenen Säumniszuschlag-Bescheids vom 16.5.2003 liegen. Insoweit ist jedoch gleichfalls weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar.

38

Die vom Senat in Fortführung der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstäbe für die Verwirkung einer Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin sind Ausdruck dessen, dass beide Beteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG) gebunden sind. Deshalb kann sich der Schuldner in der Regel nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen, sondern muss ebenso wie der Gläubiger darauf achten, dass öffentliche Mittel rechtmäßig und sachgerecht verwendet werden. Die Beteiligten unterliegen beide dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen und der Fälligkeit der Ausgaben (§ 67 Abs 1, 76 Abs 1 SGB IV; § 11 Abs 2 Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23.12.1971, HmbGVBl 1972, 10). Ein Vertrauen auf die Beibehaltung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis verdient im Verhältnis zwischen Behörden regelmäßig keinen Vertrauensschutz (vgl BVerwGE 23, 25, 30; 27, 215, 217 f; 60, 208, 211).

39

Der Senat vermag sich aus den dargelegten Gründen auch nicht der Rechtsmeinung des SG Dresden (Urteil vom 1.11.2005 - S 32 R 661/05, rechtskräftig, unveröffentlicht) anzuschließen, wonach die geänderte Verwaltungspraxis der Beklagten für "alle künftigen Sachverhalte" (ab Kenntnis vom Informationsblatt der Beklagten am 2.4.2003) und nicht rückwirkend auf vor diesem Zeitpunkt gezahlte Nachversicherungsbeiträge Anwendung finden soll. Eine solche - rechtswidrige - Praxis verdient wie dargelegt keinen Vertrauensschutz.

40

ee) Da es mithin an einer für ein mögliches Vertrauensverhalten kausalen Vertrauensgrundlage fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind. Die Erhebung des Säumniszuschlags führt jedenfalls nicht zu einem unzumutbaren Nachteil der Klägerin. Einen finanziellen Nachteil hat die Klägerin nicht beziffert, sondern lediglich vorgetragen, dass es unzumutbar sei, Säumniszuschläge für den Zeitraum 1995 bis 2003 nachzuentrichten. Dem stehen allerdings mögliche Zinsvorteile im Haushalt der Klägerin durch die verspätete Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen gegenüber sowie die Vorteile, die die Klägerin durch die fehlende Heranziehung von Säumniszuschlägen in bereits verjährten Fällen hatte.

41

ff) Schließlich liegt auch kein Fall der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Vorwurfs eines treuwidrigen Verhaltens in Form des "venire contra factum proprium" vor. Denn ein Verhalten, das zu eigenem früheren Verhalten in Widerspruch steht (s BSGE 65, 272, 277= SozR 4100 § 78 Nr 8 S 36 mwN), welches wiederum einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen durfte, Säumniszuschläge für verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge würden auch nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erhoben, ist der Beklagten nicht zur Last zu legen. Auch in dieser Hinsicht fehlt es - über das "bloße Nichtstun" hinaus - an der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes bis zum Abschluss des Nachversicherungsverfahrens.

42

3. Die Höhe des Anspruchs haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt. Die Beklagte hat den Säumniszuschlag auf den Betrag von 1778,00 Euro reduziert. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist (§ 101 Abs 2 SGG).

43

4. Ob und inwieweit die Beklagte der Klägerin den entstandenen Säumniszuschlag erlassen darf, wenn dessen Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV), ist im Rahmen des Einziehungsverfahrens zu entscheiden.

44

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Klägerin waren gemäß §§ 154 Abs 2, 162 Verwaltungsgerichtsordnung iVm § 197a Abs 1 Halbs 3 SGG die Kosten des ganz überwiegend ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Klägerin ist als Land von der Zahlung der Gerichtskosten gemäß § 2 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes befreit.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe nachgeforderter Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

2

Der Kläger ist Inhaber eines Baggerbetriebs und tritt im Geschäftsverkehr unter dem Briefkopf "B." auf. Der Beigeladene zu 1., ein polnischer Staatsangehöriger, verrichtete für ihn in den Jahren 2004 und 2005 mit Unterbrechungen verschiedene Arbeiten (Bagger fahren, Rohre verlegen, Aufräumen von Baustellen, Fertigen des Unterbaus bei Pflasterarbeiten usw). Er hatte in dieser Zeit ein Gewerbe "Baggerarbeiten (ohne Straßenbau)" angemeldet und führte den Briefkopf "B.". Geschäftsadresse war diejenige des Klägers. Grundlage seiner Tätigkeit war ua ein mit dem Kläger abgeschlossener "Subunternehmervertrag", wonach er für den Kläger als Baggerfahrer arbeiten und auf Stundenbasis in Höhe von 10 Euro netto bezahlt werden sollte. Der Beigeladene zu 1. wohnte während seiner Einsätze bei dem Kläger und benutzte dessen Büro sowie dessen Betriebsmittel (Bagger, Werkzeuge ua). Aus der Vergütung des Beigeladenen zu 1., die jeweils mindestens 750 Euro monatlich betrug, führte der Kläger keine Lohnsteuer ab, ebenso wenig erstattete er für den Beigeladenen zu 1. Arbeitgebermeldungen und entrichtete auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

3

Nachdem sich im Rahmen einer Steuerfahndung bei dem Kläger Hinweise auf eine "Scheinselbstständigkeit osteuropäischer Selbstständiger" ergeben hatten, führte der beklagte Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz) bei dem Kläger eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 25.8.2006 stellte die Beklagte zunächst fest, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1.11.2004 bis 30.11.2005 (Prüfzeitraum) in seiner Tätigkeit für den Kläger wegen einer Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und die Versicherungspflicht mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme (1.11.2004) begann. Ferner forderte sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von insgesamt 10 552,74 Euro nach sowie hierauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von 531 Euro. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nachgeforderten Beiträge nahm die Beklagte ein "illegales Beschäftigungsverhältnis" iS von § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV an und rechnete die dem Beigeladenen zu 1. gezahlte Vergütung nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IV auf ein Bruttoarbeitsentgelt hoch, wobei sie die Lohnsteuerklasse VI ansetzte. Den Widerspruch des Klägers, mit dem sich dieser nur noch gegen die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge, nämlich die Hochrechnung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 14 Abs 2 SGB IV und die Anwendung der Lohnsteuerklasse VI sowie die Festsetzung von Säumniszuschlägen wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2007 zurück.

4

Im Klageverfahren hat der Kläger die (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt, "soweit die Beklagte die Beitragsforderung auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung nach Lohnsteuerklasse VI bemessen und Säumniszuschläge festgesetzt hat". Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2009), das LSG die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 29.7.2009): Umstritten sei allein (noch) die Berechnung der Nachforderung, die die Beklagte indes rechtmäßig vorgenommen habe. Der Kläger habe im Hinblick auf die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. weder seiner Meldepflicht noch seinen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten noch seiner Pflicht zur Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen genügt. Damit sei ein "illegales Beschäftigungsverhältnis" iS von § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV anzunehmen mit der Folge, dass ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gelte und dieses nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IV auf das Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen sei. Zwar sei der Begriff des "illegalen Beschäftigungsverhältnisses" im Gesetz nicht definiert. Jedoch ergebe sich im Wege der Auslegung, dass "Illegalität" bereits bei bloßer objektiver Gesetzwidrigkeit des Beschäftigungsverhältnisses vorliege. Eines zusätzlichen subjektiven Elements bedürfe es für die Annahme von "Illegalität" nicht. Die Beklagte habe bei der Hochrechnung auf das Bruttoarbeitsentgelt auch zu Recht die Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt, weil der Beigeladene zu 1. dem Kläger eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorgelegt und ein Arbeitgeber in solchen Fällen die Lohnsteuer nach dieser Steuerklasse zu ermitteln habe. Die Beklagte habe auch zu Recht Säumniszuschläge erhoben.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV. Das LSG habe nicht berücksichtigt, aus welchen Gründen es zu einer Nichtzahlung von Abgaben gekommen sei. Er habe kein Arbeitsverhältnis verheimlicht, sondern lediglich rechtsirrig ein Auftragsverhältnis angenommen. Infolge dieser Fehlbeurteilung sei es zu der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten gekommen. Ein "illegales Beschäftigungsverhältnis" könne nicht schon bei jedem objektiven Verstoß gegen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts angenommen werden. Angesichts der Komplexität des Melderechts in der Sozialversicherung käme es andernfalls zu einer Häufung "illegaler Beschäftigungen", weshalb ein subjektives Element - zumindest im Sinne von Leichtfertigkeit - zu fordern sei. Die Beklagte habe bei ihrer Hochrechnung nach § 14 Abs 2 SGB IV im Übrigen nur die Lohnsteuerklasse I ansetzen dürfen, weil der Beigeladene zu 1. im Hinblick auf seinen Wohnsitz in Polen beschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 aufzuheben,
1. soweit höhere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge gefordert werden als es sich nach den festgestellten Entgelten als Bruttoentgelte ergibt,
hilfsweise,
soweit höhere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge gefordert werden als eine Hochrechnung von Nettoentgelten ausgehend von Steuerklasse I anstelle von Steuerklasse VI vorgenommen wird,
2. soweit es die Festsetzung von Säumniszuschlägen anbelangt.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe bei seiner versicherungsrechtlichen Beurteilung im Übrigen mindestens grob fahrlässig gehandelt. Auch sei zutreffend Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt worden.

9

Die Beigeladene zu 4. (Bundesagentur für Arbeit) schließt sich der im Berufungsurteil vertretenen Auffassung an, stellt aber keinen Antrag. Die übrigen Beigeladenen äußern sich nicht.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat sich das LSG bei seiner Beurteilung der von dem beklagten Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz) erhobenen Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen für die Annahme der Wirkungen des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV auf das Vorliegen einer "objektiven" Verletzung von Zahlungspflichten sowie hiermit zusammenhängender Pflichten beschränkt. Damit ein "illegales Beschäftigungsverhältnis" im Sinne dieser Vorschrift angenommen werden kann, bedarf es neben der Feststellung eines solchen objektiven Verstoßes einer - hier nicht vorgenommenen - Überzeugungsbildung dazu, ob bei dem Kläger ein auf die Verletzung dieser Pflichten gerichteter (mindestens bedingter) Vorsatz bestand. Weil es an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu diesem - erforderlichen - subjektiven Element des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV fehlt, kann der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob die Beklagte bei ihrer Beitragsberechnung (gleichwohl) zutreffend die Fiktion einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung bejaht, infolgedessen das gezahlte Arbeitsentgelt richtigerweise auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt "hochgerechnet" und so die Beitragsbemessungsgrundlage rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass der Senat nicht darüber befinden kann, ob die Beklagte berechtigt war, (überhaupt) Säumniszuschläge zu erheben. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch noch Feststellungen dazu treffen (und sich - hierauf aufbauend - eine Überzeugung dazu bilden) müssen, ob die Beklagte bei der "Hochrechnung" die Lohnsteuer zutreffend ermittelt hat.

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 25.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2007 nur insoweit, als er die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen für die Zeit vom 1.11.2004 bis 30.11.2005 und die diesen Beiträgen zugeordneten Säumniszuschläge betrifft. Nicht zu überprüfen ist demgegenüber, ob die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung und den Beginn dieser Versicherungspflicht zutreffend festgestellt hat. Der Kläger hat sein Überprüfungsbegehren schon im Widerspruchsverfahren entsprechend beschränkt, so dass insoweit Bestandskraft eingetreten ist. Zu beurteilen sind die Beitragsforderungen schließlich nicht insgesamt, sondern nur insoweit, als sie auf der "Hochrechnung" der gezahlten Vergütung auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt beruhen. Zudem ist (insgesamt) über die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge zu entscheiden.

13

2. Als Ausgangspunkt und Rechtsgrundlage für die Beitragsberechnung der Beklagten kommt allein § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV in seiner bis heute unveränderten Fassung(des Gesetzes vom 23.7.2002, BGBl I 2787) in Betracht. Danach gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Daraus folgt, dass auch in solchen Fällen - wie nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IV bei einer (legalen) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung - die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem sog Abtastverfahren zu ermitteln sind. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten danach die Einnahmen des Beschäftigten iS von § 14 Abs 1 SGB IV zuzüglich der auf sie entfallenden (direkten) Steuern und des gesetzlichen Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.

14

Zutreffend hat das LSG auf der Grundlage seiner Feststellungen zunächst angenommen, dass Kläger und Beigeladener zu 1. in bzw mit dem "Subunternehmervertrag" keine (legale) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung iS des § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IV getroffen haben, die eine "Hochrechnung" auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage ebenfalls geböte. Dass es einen - erforderlichen (vgl BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr 22 S 22 f; ferner BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 35 S 161) - ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Klägers vor oder im Auszahlungszeitpunkt verneint hat, die Steuern und Beitragsanteile des Beigeladenen zu 1. zu übernehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

Das Berufungsgericht ist zutreffend auch davon ausgegangen, dass die übrigen Voraussetzungen des - dann alternativ zu prüfenden - § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV vorlagen. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger - weil der Beigeladene zu 1. zu Unrecht als Selbstständiger behandelt worden ist - insgesamt weder Steuern noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung abgeführt. Der Senat braucht daher die Frage(n) nicht zu beantworten, ob die Vorschrift voraussetzt, dass Steuern und Beiträge kumulativ und vollständig nicht gezahlt wurden oder die Vorenthaltung von Beiträgen auf Entgeltteile oder zu einzelnen Versicherungszweigen insoweit ausreicht. Steuern und Beiträge wurden außerdem - wie es § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV erfordert - aus Anlass eines zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. bestehenden "Beschäftigungsverhältnisses" vorenthalten. Dass der Beigeladene zu 1. bei dem Kläger in der streitigen Zeit beschäftigt war (und deshalb Versicherungspflicht bestand), hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.8.2006 bestandskräftig festgestellt (vgl auch zu den bei - wie hier - grenzüberschreitenden Sachverhalten mit zu berücksichtigenden Maßstäben für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach dem Recht der EU sowie zu den Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten - BGH Beschluss vom 27.9.2011 - 1 StR 399/11 - NStZ-RR 2012, 13 = juris RdNr 11 ff). Nach den Feststellungen des LSG ist dem Beigeladenen zu 1. auch Arbeitsentgelt (tatsächlich) zugeflossen. Dessen bedarf es, weil hieran die Steuer(zahlungs)pflicht in jedem Fall und die Beitragspflicht dann anknüpft, wenn ein (wirksamer) Rechtsanspruch auf die Einnahmen nicht besteht (ähnlich Seewald in KassKomm, Stand Einzelkommentierung August 2008, § 14 SGB IV RdNr 139). Schließlich bestehen gegen eine Anwendung des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV nicht etwa deshalb allgemein Bedenken, weil der Beigeladene zu 1. in der streitigen Zeit geringfügig beschäftigt gewesen wäre. Im Hinblick auf die bestandskräftige Feststellung seiner Versicherungspflicht durch die Beklagte und die Feststellungen des Berufungsgerichts zu seinen Einnahmen in den Jahren 2004 und 2005 kann der Senat die Frage unbeantwortet lassen, ob die Fiktion einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung überhaupt Geltung beanspruchen kann, wenn die Arbeitsentgeltabrede - wie bei geringfügigen Beschäftigungen - ihrer Natur nach eine Bruttoarbeitsentgeltabrede ist.

16

Eine "Illegalität" des Beschäftigungsverhältnisses iS des seit dem 1.8.2002 geltenden (dazu a) § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV liegt entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (allein) aus Anlass ("bei") einer objektiven Verletzung dieser Zahlungspflichten und mit ihnen einhergehender, hierauf bezogener Pflichten erfolgt, also darauf beruht. Insoweit sind (allein) die vom Berufungsgericht so bezeichneten "objektiven Gegebenheiten im Hinblick auf die Nichtzahlung der Abgaben" nicht ausreichend (dazu b). Hinzukommen muss vielmehr, dass die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element in der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes getragen sind (dazu c).

17

a) Seit den 1990er Jahren erfolgten Sanktionen gegen die sog illegale Schattenwirtschaft ("Schwarzarbeit") auf der Grundlage des "Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" (idF der Bekanntmachung vom 6.2.1995, BGBl I 165; "SchwarzArbG 1995") vornehmlich durch die Ahndung von (gerade auch arbeitgeberseitigen) Pflichtverstößen als Ordnungswidrigkeiten und durch den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Im August 2002 trat die Bekämpfung der Schwarzarbeit in eine neue Phase ein. Mit dem "Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit" vom 23.7.2002 (BGBl I 2787; "SchwarzArbG 2002") wurde - mit dem Ziel, Schaden von der Volkswirtschaft, vor allem den öffentlichen Haushalten einschließlich derjenigen der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung fernzuhalten sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen legaler und illegaler Arbeit zu verhindern (vgl Entwurf der Bundesregierung zu diesem Gesetz, BT-Drucks 14/8221 S 11) - ein Maßnahmenpaket geschnürt, um die Verfolgung der Schwarzarbeit (und der illegalen Beschäftigung) durch die Behörden zu erleichtern und Sanktionen insgesamt zu verschärfen. In diesem Zusammenhang erhielt § 14 Abs 2 SGB IV einen Satz 2(Art 3 Nr 2 SchwarzArbG 2002), der die "Schwarzgeldabrede" bei "illegalen Beschäftigungsverhältnissen" mit der (legalen) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung gleichstellte. Mit der Fiktion einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung sollten vor allem in der Praxis bestehende Feststellungsschwierigkeiten wegen des "Übernahmewillens" zur Tragung der auf das gezahlte "Schwarzgeld" entfallenden Steuern und Arbeitnehmeranteile beim Arbeitgeber beseitigt werden (vgl Regierungsentwurf, BT-Drucks 14/8221 S 14 zu Nr 2 <§ 14 Abs 2>; ferner Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brüderle ua betreffend "Schattenwirtschaft in Deutschland", BT-Drucks 15/726 S 3 f). Mit dem "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" vom 23.7.2004 (BGBl I 1842; "SchwarzArbG 2004") hat der Gesetzgeber sodann - mit dem Ziel, ein neues Unrechtsbewusstsein gegenüber Schwarzarbeit zu schaffen und leistungsfähige Strukturen zu deren Bekämpfung zu bilden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu diesem Gesetz, BT-Drucks 15/2573 S 18 zu Art 1 § 1 Abs 2) - die vielen Erscheinungsformen von Schwarzarbeit erstmals gesetzlich definiert und die in zahlreichen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung in einem "Stammgesetz" zusammengefasst. Eine wichtige materiell-rechtliche Änderung war in diesem Kontext die Ergänzung des Straftatbestandes der Beitragshinterziehung (vgl § 266a StGB).

18

b) Anders als der Begriff "Schwarzarbeit" (vgl § 1 Abs 2 und 3 SchwarzArbG 2004) ist der vom Gesetz hierzu parallel verwendete und deshalb hiervon zu unterscheidende Begriff "illegales Beschäftigungsverhältnis" nicht legaldefiniert worden. Der Begriffsinhalt ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln. Bei offenem Wortlaut (dazu aa) ist unter (gesetzes)systematischen (dazu bb) und teleologischen Gesichtspunkten (dazu cc) eine Auslegung des Begriffs "illegales Beschäftigungsverhältnis" geboten, die - auf der Ebene des objektiven Tatbestands - jedenfalls den hier zu beurteilenden Fall eines Verstoßes gegen zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts (und des Steuerrechts) erfasst (dazu dd).

19

aa) Dem Wortsinn nach, für den mangels eines allgemeingültigen Rechtsbegriffs der "Illegalität" auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen ist, erweist sich jede Beschäftigung als "illegal", die gegen geltendes Recht verstößt. Ob das Attribut "illegal" im Lichte des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV auf bestimmte Rechtsverstöße einzugrenzen ist, und - wenn ja - welche spezifischen Pflichtverletzungen dann erfasst werden sollen, lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen.

20

bb) Führt die sprachlich-grammatikalische Auslegung zu keinem (eindeutigen) Ergebnis, so ist indes aus Gründen der (Gesetzes)Systematik eine Auslegung geboten, wonach "Illegalität" iS des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV bereichsspezifisch jedenfalls auf die Verletzung solcher Pflichten zu beschränken ist, die die Beschäftigung (selbst) betreffen oder solcher Pflichten, die einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr haben(vgl ähnlich Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Einzelkommentierung Juli 2003, K § 14 RdNr 44: "Rechtsverstöße … , die die Beschäftigung oder die aus ihr folgenden Hauptpflichten des öffentlichen Rechts … zum Gegenstand haben").

21

Für dieses Auslegungsergebnis kann allerdings nicht an jene Normen angeknüpft werden (vgl hierzu die umfangreiche Aufzählung bei Werner in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 14 RdNr 320), die den Terminus "illegale Beschäftigung" ebenfalls verwenden, mit diesem jedoch nur einen Anlasstatbestand bezeichnen, ohne diesen für ihren Kontext näher oder sogar allgemein zu definieren. Aufschluss geben jedoch - in gewisser Weise - § 5 Satz 1 Nr 1 des - mittlerweile außer Kraft getretenen - SchwarzArbG 1995, § 31a Abgabenordnung (AO), der durch das SchwarzArbG 2002 neu gefasst worden ist sowie § 16 Abs 2 SchwarzArbG 2004. Alle drei Vorschriften (zu § 31a AO vgl Gesetzentwurf, BT-Drucks 14/8221 S 20 zu Art 10 Nr 2 Buchst a) geben - in Klammerzusätzen - Hinweise zur Konkretisierung des (komplexen) Begriffs "Illegalität", indem sie jeweils für ihren Regelungszusammenhang Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsförderungsrecht, dem Arbeitnehmerüberlassungsrecht, dem Arbeitnehmerentsenderecht, dem Steuerrecht, dem Beitragsrecht, dem Ausländerrecht, dem Arbeitserlaubnisrecht usw, benennen. Vor allem der Umstand, dass "illegale Beschäftigung" mit dem SchwarzArbG 2002 und dem SchwarzArbG 2004 in einen engen Zusammenhang mit dem Tatbestand der "Schwarzarbeit" gestellt worden ist, zeigt, dass der Begriff "illegales Beschäftigungsverhältnis" iS von § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV einerseits weit zu verstehen ist und infolgedessen bei allen Erscheinungsformen illegaler "Schattenwirtschaft (Beschäftigung)" anzuwenden, andererseits aber auf bestimmte beschäftigungsbezogene Pflichtverletzungen(vgl § 1 Abs 2 Nr 1 SchwarzArbG 2004)beschränkt werden muss.

22

cc) Das auf der Grundlage (gesetzes)systematischer Erwägungen ermittelte Auslegungsergebnis ist auch unter teleologischen Gesichtspunkten geboten. Die Ergänzung des § 14 Abs 2 SGB IV um einen Satz 2 durch das SchwarzArbG 2002 war Teil eines umfassenden, mehrschichtigen Maßnahmenpakets mit der Zielsetzung, den durch illegale Beschäftigung entstehenden erheblichen Schaden für die Volkswirtschaft (öffentliche Haushalte einschließlich derjenigen der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung) einzudämmen und einer Wettbewerbsverzerrung zwischen legaler und illegaler Arbeit entgegenzuwirken(vgl Gesetzentwurf zum SchwarzArbG 2002, BT-Drucks 14/8221 S 11). Insoweit sollten mit der in dem neuen Satz 2 aufgestellten (unwiderlegbaren) Vermutung einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung vor allem aufgrund der Rechtsprechung des BSG zum früheren Recht (vgl hier BSGE 64, 110 = SozR 2100 § 14 Nr 22; dazu unter c) bestehende Schwierigkeiten beim Nachweis einer solchen (legalen) Vereinbarung beseitigt und sollte so die Abwicklung aufgedeckter Fälle erleichtert werden (vgl Gesetzentwurf, BT-Drucks 14/8221 S 14 zu Art 3 Nr 2; ferner Antwort der Bundesregierung, aaO, BT-Drucks 15/726 S 3 f). Die Klärung dieser unbefriedigenden Situation dahingehend, dass bei derartigen Zahlungen "unter der Hand" für die Beitragsbemessungsgrundlage nunmehr vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen war, steht aber in untrennbarem Zusammenhang damit, im Interesse der verfolgten Gesetzesziele eine Abschreckungswirkung zu erreichen (vgl Gesetzentwurf, BT-Drucks 14/8221 S 11). Die Ergänzung des § 14 Abs 2 SGB IV als Teil des gesetzlichen Maßnahmenbündels einerseits und als Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zur einvernehmlichen Vorenthaltung von Steuern und Beiträgen andererseits gebietet es, die Bedeutung der "Illegalität" eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV auch mit Blick auf den Gesetzeszweck auf die Verletzung von Pflichten zu beschränken, die eine Affinität zur Beschäftigung (selbst) oder einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr haben. An dieser Auslegung (auch) aus teleologischen Gründen ändert nichts, dass der Begriff "illegale Beschäftigung" in der Begründung des Entwurfs des SchwarzArbG 2002 (vgl Gesetzentwurf, BT-Drucks 14/8221 S 11) - ohne weitere Eingrenzungen - in einem umfassenden Sinn als "Sammelbegriff" angesehen worden ist "für eine Vielzahl von verschiedenen Ordnungswidrigkeitentatbeständen oder Straftaten, von Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht bis hin zu Verstößen gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch".

23

dd) Ist die Frage nach der Bedeutung der von § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV vorausgesetzten "Illegalität" eines Beschäftigungsverhältnisses danach in der beschriebenen Weise zu beantworten, so ist - auf der Ebene des objektiven Tatbestandes - die Feststellung einer Verletzung solcher Pflichten einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend. Um schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs- sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung führen können, im Sinne des Klägers aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, bedarf es einer Eingrenzung auf bestimmte Erscheinungsformen objektiver Gesetzwidrigkeit nicht. Eine solche Wirkung wird vielmehr über das zusätzliche Erfordernis des (mindestens bedingten) Vorsatzes erreicht (dazu c).

24

Es kann dahinstehen, welche innerhalb des oben beschriebenen Rahmens liegende Pflichtverletzungen im Einzelnen gefordert werden müssen, damit ein "illegales Beschäftigungsverhältnis" angenommen werden kann. Jedenfalls wird der vorliegende Fall einer Nichtzahlung von Lohnsteuer und Beiträgen unter Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung hierzu (vgl - für die Beitragszahlung - § 28d und § 28e SGB IV) und die vorausgehenden Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (vgl § 28a und § 28f SGB IV)hiervon erfasst, weil er als Verletzung der zentralen arbeitgeberbezogenen Pflichten des Sozialversicherungsrechts (und des Lohnsteuerrechts) zu qualifizieren ist. Dass sich die Nichtzahlung von Lohnsteuer und Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung lediglich als "Folgefehler" einer "Fehlbeurteilung" des Versicherungsstatus (in einem Fall von "Scheinselbstständigkeit") darstellen soll, wie sie der Kläger für sich in Anspruch nimmt, ist dafür ohne Belang.

25

c) Unzutreffend ist das LSG aber davon ausgegangen, dass für die Anwendung des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV ein "subjektives Element der Illegalität" nicht erforderlich sei. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzeswortlaut eine solche Voraussetzung nicht explizit enthält. Aus dem Normzusammenhang mit § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IV(und § 14 Abs 1 SGB IV) sowie dem schon unter b) angesprochenen Zweck der Vorschrift im Kontext der mit dem SchwarzArbG 2002 und dem SchwarzArbG 2004 verfolgten Ziele ergibt sich jedoch, dass es eines solchen - ungeschriebenen - Tatbestandsmerkmals als Korrektiv bedarf, um Arbeitgeber nicht schon bei der Vorenthaltung von Steuern und Beiträgen infolge schlichter Berechnungsfehler und bloßer (einfacher) versicherungs- und beitragsrechtlicher Fehlbeurteilungen mit der qualifizierten Rechtsfolge des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV zu belasten.

26

Mit seiner Anordnung der "Hochrechnung" auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage kommt § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV im Ergebnis ein sanktionsähnlicher Charakter zu(ebenso BGHSt 53, 71, juris RdNr 15; Klattenhoff, aaO, K § 14 RdNr 43 Fn 194; Werner, aaO, § 14 RdNr 315). Anders als bei einer (legalen) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung, bei der die Beteiligten für die Bemessung des Nettoarbeitsentgelts berücksichtigen, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber weitere finanzielle Vorteile erhält (Lohnsteuer und Beitragsanteile des Arbeitnehmers), und damit Leistung und Gegenleistung in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander stellen, liegt der Bemessung des Arbeitsentgelts bei "illegalen Beschäftigungsverhältnissen" zugrunde, dass Abgaben vom Arbeitgeber gerade (überhaupt) nicht gezahlt werden. Das Arbeitsentgelt, das dem Beschäftigten in solchen Fällen tatsächlich zur Verfügung stehen soll, wird daher typischerweise stets höher bemessen werden als bei einer regulären Beschäftigung. Wird in einer solchen Situation dieses Arbeitsentgelt auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt "hochgerechnet", so besteht die Gefahr, dass als Beitragsbemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das in überhaupt keinem angemessenen Verhältnis mehr zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Arbeitsleistung steht und das vertragliche Austauschverhältnis letztlich beitragsrechtlich nicht mehr entsprechend abbildet (zu diesen Konsequenzen bereits BSGE 64, 110, 117 = SozR 2100 § 14 Nr 22 S 27 f: infolge gesetzlicher Verschiebung der Beitragslast Belastung des Arbeitgebers mit unverhältnismäßig hohen Beiträgen, der eine übermäßige Vergünstigung für den Beschäftigten gegenübersteht).

27

Dafür, § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV auch bei schlichten Berechnungsfehlern und bloßen (einfachen) versicherungs- und beitragsrechtlichen Fehlbeurteilungen anzuwenden, fehlt es vor allem an der Gleichheit von Normzweck und Interessenlage(so auch zB Klattenhoff, aaO, K § 14 RdNr 44 Fn 201; Werner, aaO, § 14 RdNr 324; aus der Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 7.1.2011 - L 8 R 864/10 B ER, juris RdNr 31; aA Seewald, aaO, § 14 SGB IV RdNr 142; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, Stand November 2010, § 14 SGB IV RdNr 37; von Koppenfels-Spies in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm SozR, 2. Aufl 2011, § 14 SGB IV RdNr 18; Vor in Winkler, LPK-SGB IV, 2007, § 14 RdNr 64). In diesen Fällen muss es deshalb bei der Beitragspflicht (allein) des - bisher nicht "verbeitragten" - Arbeitsentgelts verbleiben, ohne dass auch auf hierauf entfallende Steuern und Beitragsanteile noch Beiträge erhoben werden dürfen (sog Sekundärbeiträge). Soweit mit der Einfügung des Satzes 2 in § 14 Abs 2 SGB IV der Zweck verfolgt werden sollte, Nachweisschwierigkeiten zu beseitigen, kann sich dieser letztlich nur im Rahmen der allgemeinen Zielsetzungen des SchwarzArbG 2002 (und des SchwarzArbG 2004) entfalten, eine allgemeine Abschreckungswirkung zu erreichen(vgl erneut Gesetzentwurf zum SchwarzArbG 2002, BT-Drucks 14/8221 S 11) bzw das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken und damit präventiv der Ausbreitung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung entgegenzuwirken (vgl erneut Gesetzentwurf zum SchwarzArbG 2004, BT-Drucks 15/2573 S 18). § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV ist daher aufgrund (gesetzes)systematischer und teleologischer Erwägungen entsprechend zu reduzieren.

28

Für die Frage, in welchem Grade die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element getragen sein müssen, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungsfrist von vier auf dreißig Jahre) anzuknüpfen. Danach ist für den Eintritt dieser qualifizierten Folge ebenfalls (mindestens bedingter) Vorsatz erforderlich. Auf den subjektiven Maßstab des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV hat der Senat auch bereits in anderen Zusammenhängen - etwa für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Beitragsnachforderungen - abgestellt, soweit es nämlich darum geht zu ermitteln, ob iS des § 24 Abs 2 SGB IV "verschuldet" Kenntnis von der (Beitrags)Zahlungspflicht bestand(vgl BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 28). Mindestens (bedingter) Vorsatz ist ferner für den subjektiven Tatbestand der einschlägigen, auf die Vorenthaltung von Beiträgen und Steuern bezogenen Straftatbestände (§ 266a StGB, § 370a AO) erforderlich.

29

Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass § 111 SGB IV als Vorschrift über Ordnungswidrigkeitentatbestände eine Sanktion schon bei (bloßer) Leichtfertigkeit gestatte. Denn § 111 SGB IV erfasst als Ordnungswidrigkeiten nur Pflichtverstöße, die der (späteren) Beitragsvorenthaltung vorausgehen. Für die im Rahmen des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV vorzunehmende Beurteilung des (mindestens bedingten) Vorsatzes sind damit der Sache nach ähnliche Erwägungen maßgebend, wie sie der Senat für die Prüfung des Vorsatzes iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat(vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 f).

30

3. Sofern im vorbeschriebenen Sinne die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV erfüllt sind, müssen auf der Rechtsfolgenseite die Einnahmen des Beschäftigten unter Einbeziehung des auf sie entfallenden gesetzlichen Arbeitnehmeranteils und der (direkten) Steuern auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt "hochgerechnet" werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Lohnsteuer in Anwendung des § 39c Abs 1 Satz 1 EStG(in der in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 19.10.2002, BGBl I 4210) nach der (ungünstigsten) Steuerklasse VI ermittelt. Ob dieses Vorgehen der Beklagten rechtmäßig war, hängt wiederum vom Vorliegen weiterer, hier zu prüfender Voraussetzungen ab.

31

Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nach Steuerklasse VI bei Nichtvorlage einer Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer erfordert nach § 39c Abs 1 Satz 1 EStG zum einen, dass der Arbeitnehmer "unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" ist, und zum anderen, dass die Lohnsteuerkarte von diesem "schuldhaft" nicht vorgelegt wurde. Soweit diese Vorschrift die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt, ergeben sich deren Voraussetzungen (und Rechtsfolgen) aus § 1 EStG. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (vgl § 1 Abs 4 EStG) werden für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nach § 39d Abs 1 Satz 1 EStG in die (günstigere) Steuerklasse I eingereiht. Grundlage des Lohnsteuerabzugs ist dann eine hierüber erteilte Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts. In Bezug auf die Voraussetzung für die Besteuerung nach § 39c Abs 1 Satz 1 EStG, dass die Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegt wurde, hat der BFH mit Urteil vom 29.5.2008 (BFHE 221, 182, unter Hinweis auf frühere Rspr) im Falle eines Haftungsverfahrens (vgl § 42d Abs 1 Nr 1 iVm § 38 Abs 3 EStG)entschieden, dass ein den Haftungstatbestand ausschließender entschuldbarer Rechtsirrtum bei der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs regelmäßig nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber, der die Verschuldensprüfung durchzuführen hat (vgl BFHE 194, 372), von der Möglichkeit der sog Anrufungsauskunft nach § 42e EStG keinen Gebrauch gemacht hat. Nach § 42e EStG kann der Arbeitgeber - mit Verbindlichkeit für das Lohnsteuerabzugsverfahren - von dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Antwort auf alle Fragen erhalten, die mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zusammenhängen. In seiner Entscheidung hat der BFH allerdings auch darauf hingewiesen, dass besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Betrachtung gebieten können (vgl BFHE 221, 182). Diese Grundsätze sind auf die Anwendung des § 39c Abs 1 Satz 1 EStG in dem hier vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext zu übertragen.

32

4. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Umlagebeträge zutreffend auf der Grundlage einer fingierten Nettoarbeitsentgeltvereinbarung iS des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV ermittelt hat. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

33

Das Berufungsgericht hat es - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Nichterfüllung der Zahlungspflichten und der Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten auf einem - im erstinstanzlichen Urteil vom SG allerdings bejahten - (mindestens bedingten) Vorsatz des Klägers beruhten. Diese Feststellungen wird das LSG nun nachzuholen und sich - hierauf aufbauend - eine Überzeugung zu diesem Punkt zu bilden haben. Dabei wird hinsichtlich der Prüfung der subjektiven Tatbestandsseite des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV zu berücksichtigen sein, dass der Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit die Möglichkeit hat, darüber im Einzugsstellen-(vgl § 28h SGB IV) und/oder Anfrageverfahren (vgl § 7a SGB IV) Gewissheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen Stelle zu erlangen; der Verzicht auf einen entsprechenden Antrag kann vorwerfbar sein, soweit es die beitragsrechtlichen Folgen einer Fehlbeurteilung des Betroffenen anbelangt (vgl auch Küttner/Schlegel, Personalbuch 2011, Stichwort "Säumniszuschläge" RdNr 16; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28g RdNr 23). Dass das LSG bei der Beurteilung, ob nach § 24 Abs 2 SGB IV zu Recht Säumniszuschläge festgesetzt wurden, Feststellungen getroffen und sich eine Überzeugung gebildet hat, reicht vorliegend nicht aus, weil es dabei (nur) "zumindest" leichte Fahrlässigkeit angenommen hat, ohne darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vorsatz des Klägers zu prüfen. Ob ein (mindestens bedingter) Vorsatz vorlag, entscheidet auch darüber, ob von der Beklagten (überhaupt) rechtmäßig Säumniszuschläge verlangt werden durften.

34

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die "Hochrechnung" auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt in Anwendung des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV rechtmäßig war, wird es - weiter - Feststellungen dazu treffen und sich eine Überzeugung dazu bilden müssen, ob hierbei die unter 3. dargestellten Voraussetzungen des § 39c Abs 1 Satz 1 EStG zutreffend angenommen wurden und insoweit die Höhe der Beiträge korrekt ermittelt worden ist.

35

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1115,56 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geltend gemachten Nachforderung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung.

2

Am 23.6.2006 hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bei dem Kläger, einem Rechtsanwalt, eine Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums 1.1.2002 bis 31.5.2006 durchgeführt. Mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 22.8.2006 hatte sie für diesen Prüfzeitraum Beiträge in Höhe von 531,09 Euro betreffend die Beschäftigung seiner Mitarbeiterin Frau F. nachgefordert.

3

Am 24.2.2010 führte die Beklagte bei dem Kläger erneut eine Betriebsprüfung durch, nunmehr für den Prüfzeitraum 1.12.2005 bis 31.12.2009. Mit Bescheid vom 25.2.2010 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 1.10.2010) forderte sie von ihm nach Abschluss der Prüfung Beiträge und Säumniszuschläge bezüglich der bei ihm beschäftigten Beigeladenen zu 1. und 2. für den Zeitraum vom 1.12.2003 bis 31.7.2008 in Höhe von insgesamt 3647,41 Euro nach. Grundlage dafür seien Steuernachforderungen für Fahrtkostenzuschüsse, die sich aus einem bestandskräftigen Bescheid des Finanzamts vom 19.9.2008 ergäben. Die Fahrtkostenzuschüsse seien auch beitragsrechtlich von Bedeutung. Für die Beitragsnachforderung gelte die 30-jährige Verjährungsfrist, weil der Kläger die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe.

4

Auf die ua auf die Einrede der Verjährung der Beitragsforderung gestützte Klage hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit Nachforderungen bis einschließlich 31.5.2006 inklusive der hierauf entfallenden Säumniszuschläge erhoben wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.6.2012).

5

Die hiergegen - ausschließlich von der Beklagten eingelegte - Berufung hat das LSG zurückgewiesen: Die Beitragsnachforderung für den bereits früher geprüften Zeitraum bis 31.5.2006 sei ohne (vorherige) Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 22.8.2006 rechtswidrig. Durch diesen Bescheid habe die Beklagte Beiträge in einer bestimmten Höhe nachgefordert, ohne Hinweis darauf, dass nur eine stichprobenhafte Prüfung stattgefunden habe. Vielmehr habe der Bescheid den eindeutigen Verfügungssatz enthalten, dass für den Prüfzeitraum 1.1.2002 bis 31.5.2006 ein Betrag von 531,09 Euro nachzuzahlen sei. Aus dem Bescheid ergebe sich, dass nicht lediglich die Unterlagen betreffend Frau F., sondern auch diejenigen von weiteren Arbeitnehmern geprüft worden seien. Zudem sei im Prüfbericht darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung zeitintensiv gewesen sei. Vom (maßgebenden) Empfängerhorizont aus sei daher nicht erkennbar gewesen, dass es sich lediglich um eine stichprobenhafte Prüfung gehandelt habe. Der (bestandskräftige) nicht nach § 45 SGB X zurückgenommene Bescheid vom 22.8.2006 stehe daher der neuerlichen Beitragsnachforderung der Beklagten für die Zeit bis 31.5.2006 entgegen (Urteil vom 16.4.2014).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 28p Abs 1 S 5 SGB IV. Die angefochtenen Bescheide seien auch bezüglich der Nachforderung für den Zeitraum bis einschließlich 31.5.2006 rechtmäßig, ohne dass es einer teilweisen Aufhebung des früheren Bescheides vom 22.8.2006 bedurft habe. Die gegenteilige Auffassung des LSG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zu Betriebsprüfungen und der Bindungswirkung von dabei ergangenen Prüfbescheiden (Hinweis ua auf BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5 und BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1).

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2014 insgesamt aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. Juni 2012 aufzuheben, soweit der Bescheid vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2010 für die Zeit bis einschließlich 31. Mai 2006 aufgehoben wurde und die Klage auch insoweit abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 SGG).

12

Das Urteil des LSG hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang Stand und ist daher aufzuheben. Der Senat kann allerdings wegen Fehlens erforderlicher tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend selbst in der Sache entscheiden, ob das LSG zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des SG abgewiesen hat.

13

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 25.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2010. Im Revisionsverfahren ist allerdings nur noch über die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Beitragsnachforderung für die Zeit bis 31.5.2006 in Höhe von 1115,56 Euro zu entscheiden, weil für die Beiträge in Bezug auf die darüber hinausgehende Zeit Rechtskraft eingetreten ist. Bereits das SG hat die Klage für spätere Zeiträume abgewiesen und nur die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt.

14

2. Gegen die Nachforderung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung durch die Beklagte als solche bestehen revisionsrechtlich grundsätzlich keine Bedenken (dazu a). Anders als vom LSG angenommen und von Klägerseite geltend gemacht stehen der Festsetzung von Beiträgen und Säumniszuschlägen durch den angefochtenen Verwaltungsakt weder die Bindungswirkung des früheren Bescheides vom 22.8.2006 entgegen (dazu b) noch ein Bestandsschutz bzw eine "Bindungswirkung" aus früherer "beanstandungsfreier Betriebsprüfung" (dazu c). Ob die angefochtenen Bescheide allerdings unter dem Blickwinkel bereits eingetretener Verjährung rechtswidrig und aufzuheben sind, soweit darin ua auch Beiträge für die Zeit bis 31.12.2005 gefordert werden, kann der Senat wegen fehlender tatrichterlicher Feststellungen allerdings nicht abschließend selbst beurteilen (dazu d); das führt zur Zurückverweisung an das LSG.

15

a) Die Vorinstanzen haben im Ausgangspunkt revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass die Beklagte gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV grundsätzlich berechtigt war, vom Kläger in den angefochtenen Bescheiden Beiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung hinsichtlich der entgeltlichen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. für den Kläger in der noch streitigen Höhe nachzufordern.

16

Auch die der Beitragsnacherhebung zugrunde liegenden, den genannten Beigeladenen gewährten Fahrtkostenzuschüsse zählen grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV iVm den für die einzelnen Versicherungszweige geltenden speziellen Regelungen. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 Arbeitsentgeltverordnung(in der bis 31.12.2006 gültigen Fassung des Art 2 der VO zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18.12.1998, BGBl I 3822) bzw nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung(in der ab 1.1.2007 gültigen Fassung des Art 1 der VO zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006, BGBl I 3385) kommt mangels einer seitens des Klägers erfolgten Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs 2 S 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Betracht. Die Beteiligten haben gegen die Anwendung dieser Regelungen und die ihnen zugrunde liegenden finanzbehördlichen Feststellungen Einwände nicht erhoben; auch sonst sind gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und ihre Höhe sprechende Umstände nicht ersichtlich.

17

b) Zu Unrecht haben die Vorinstanzen allerdings angenommen, der Beitragsnachforderung in den angefochtenen Bescheiden stehe in der Zeit vom 1.12.2003 bis 31.5.2006 eine aus der Bestandskraft des früheren Bescheides der Beklagten vom 22.8.2006 abgeleitete Bindungswirkung entgegen. Der Bescheid vom 22.8.2006 entfaltet nämlich für den vorliegenden Rechtsstreit keine solche Bindungswirkung. Daher bedurfte es im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht seiner Aufhebung gemäß §§ 44 ff SGB X vor Erlass der angefochtenen Bescheide.

18

aa) Eine aus der Bestandskraft des früheren Bescheides der Beklagten vom 22.8.2006 abgeleitete Bindungswirkung kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil durch ihn seinerzeit personenbezogen Beiträge nur bezüglich der Beschäftigung von Frau F., nicht aber hinsichtlich der Beschäftigung der am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen zu 1. und 2. nachgefordert wurden. Das LSG kann sich für seine Auffassung insbesondere nicht auf das Urteil des BSG vom 30.10.2013 (BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24) berufen. Der Senat hat darin unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (wiederholend) ausgeführt, dass sich eine materielle Bindungswirkung lediglich insoweit ergeben könnte, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Dem genannten Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei Erlass eines personenbezogenen Beitragsbescheides damit zugleich (spiegelbildlich bzw mittelbar) eine Regelung darüber getroffen wird, dass "im Übrigen", dh insbesondere hinsichtlich aller sonstigen Beschäftigten, die von der personenbezogen Beitragsfestsetzung nicht betroffen sind, im Prüfzeitraum "alles in Ordnung" sei, dass also hinsichtlich dieser zB keine Versicherungspflicht bzw kein Beitragsanspruch bestehe. Im Übrigen enthält das geltende Sozialversicherungsrecht gerade keine Vorschrift, die mit der Änderungssperre nach § 173 Abs 2 S 1 Abgabenordnung für Steuerbescheide, die aufgrund einer (steuerlichen) Außenprüfung ergangen sind, vergleichbar ist(vgl bereits BSG aaO, RdNr 33-35).

19

bb) Entgegen der Auffassung des LSG rechtfertigt auch der im früheren Bescheid vom 22.8.2006 fehlende Hinweis darauf, dass nur eine stichprobenartige Prüfung stattgefunden habe, kein anderes Ergebnis.

20

Wie der 12. Senat nämlich ebenfalls bereits entschieden hat, darf auch bei "kleineren" Betrieben eine Betriebsprüfung auf Stichproben beschränkt bleiben (vgl BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 26). Selbst bei einer Betriebsprüfung in einem sog Kleinstbetrieb mit nur einem einzigen "Aushilfsarbeiter" besteht danach keine Verpflichtung der Prüfbehörden, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse (aller) Mitarbeiter vollständig zu beurteilen (vgl BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 36). Dass die nach § 28p Abs 1 S 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre durchzuführenden Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger prinzipiell nur stichprobenartig erfolgen können, liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand. Stichprobenartig vorgenommene Betriebsprüfungen entsprechen einer jahrzehntelangen Praxis, die sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung unbeanstandet gelassen haben. Demzufolge lässt das Fehlen eines - aus der Sicht eines verständigen Bescheidempfängers eine Selbstverständlichkeit wiedergebenden - Hinweises nicht ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass der Betroffene bei seiner Prüfung vom Vorliegen eines gänzlich atypischen Falles hätte ausgehen dürfen. Ähnliches gilt für die im Protokoll der Schlussbesprechung am 23.6.2006 gemachten Hinweise der Beklagten, dass weitere Arbeitnehmer geprüft wurden und die Prüfung zeitintensiv gewesen sei. Daraus kann bei einer praxisorientierten, der Eigenart einer Massenverwaltung im Bereich der Sozialversicherung gerecht werdenden Betrachtungsweise ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die gesamte Praxis der Meldungen und Beitragszahlung eines Arbeitgebers (vgl §§ 28a, 28e, 28f, 28g SGB IV) in Bezug auf sämtliche Betriebsangehörigen unter allen denkbaren Aspekten behördlicherseits für "in Ordnung" befunden wurde. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken nämlich insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung "Entlastung" zu erteilen (vgl erneut BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24 mwN).

21

c) Die frühere "beanstandungsfrei" verlaufene Betriebsprüfung mit ihrer Schlussbesprechung am 23.6.2006 und der in diesem Zusammenhang ergangene frühere Bescheid vom 22.8.2006 entfalten auch aus sonstigen Gründen keine Bindungswirkung und vermitteln dem Kläger keinen "Bestandsschutz" gegenüber einer neuerlichen Beitragsforderung, die der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entgegenstehen könnte. Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 30.10.2013 (BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 33-35; hierzu auch Körtek, jurisPR-SozR 13/2014 Anm 2; Neidert, DB 2014, 2471) ausführlich mit der vom Berufungsgericht und Teilen des Schrifttums erhobenen Forderung nach einem derartigen "Bestandsschutz" als Folge von beanstandungsfrei endenden Betriebsprüfungen befasst und darauf hingewiesen, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt (BSG aaO, RdNr 28 ff mwN). Hieran hält der Senat fest.

22

d) Ob die angefochtenen Bescheide indessen möglicherweise rechtswidrig sind, soweit den darin geltend gemachten Beitragsforderungen für den Zeitraum bis 31.12.2005 die Verjährung des Anspruchs nach § 25 Abs 1 S 1 SGB IV entgegensteht, kann der Senat selbst nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - Feststellungen zur möglichen Verjährung nicht getroffen, insbesondere nicht zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2003 (dazu aa) sowie zum (bedingten) Vorsatz einer Beitragsvorenthaltung (dazu bb).

23

aa) Es fehlen bereits Tatsachenfeststellungen des LSG zur Fälligkeit der von der Beklagten für den Monat Dezember 2003 geltend gemachten Beiträge. Solche Feststellungen sind aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob die entsprechende Forderung bereits am 31.12.2007 - und damit schon vor Erlass des Lohnsteuerhaftungsbescheides des Finanzamts vom 19.9.2008 und erst recht vor Erlass der im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 2010 - nach § 25 Abs 1 S 1 SGB IV verjährt war.

24

Gemäß § 23 Abs 1 S 2 und 3 SGB IV in der insoweit bis 31.12.2005 gültigen Fassung (Art 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688) werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Beiträge sind abweichend hiervon spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks.

25

Ob vorliegend die für Dezember 2003 geltend gemachten Beiträge spätestens bereits am Dienstag, den 23.12.2003 (= Tag vor Heiligabend 2003) oder - mit der Folge eines späteren Verjährungsbeginns - spätestens erst am 15.1.2004 fällig wurden, lässt sich mangels Feststellungen zur Fälligkeit des Arbeitsentgeltanspruchs der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht beurteilen. Diese Feststellungen sind vom LSG nachzuholen.

26

bb) Die für die Zeit bis 31.12.2005 geltend gemachten Beitragsansprüche wären bei Anwendung der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV bereits am 1.1.2010 und damit vor Erlass der angefochtenen Bescheide verjährt gewesen.

27

Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn der Kläger bereits durch den Lohnsteuerprüfbericht des Finanzamts vom 19.9.2008 hinsichtlich der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen als bösgläubig anzusehen wäre. Hat der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit keinen Vorsatz zur Vorenthaltung, läuft zwar zunächst von Beginn des folgenden Kalenderjahres an eine vierjährige Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch durch eine rückwirkende Umwandlung in die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV), wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 34 f). Bösgläubigkeit ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht erst bei einer absichtlichen bzw bewusst vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung - zB bei klassischer "Schwarzarbeit" - anzunehmen, es reicht vielmehr aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthält, er also seine Beitragspflicht für möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt (vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 mwN; BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 26). Bedingter Vorsatz liegt nach der Rechtsprechung des Senats in diesem Zusammenhang nahe, wenn etwa Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder zumindest ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht (so BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 f). Zwar kann von einer prinzipiellen Übereinstimmung von Steuer- und Beitragspflicht von Lohn iS von § 19 EStG und Arbeitsentgelt iS von §§ 14, 17 SGB IV ausgegangen werden(vgl dazu näher Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 25 RdNr 32; Roßbach in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 25 SGB IV RdNr 4); auch dürfte bekannt sein, dass Lohnsteuerhaftungsbescheide in aller Regel auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen haben (vgl hierzu zB Zieglmeier in Kasseler Komm, Stand Juni 2015, § 25 SGB IV RdNr 49). Um einen für eine die Verjährungsfrist verschiebende Beitragsvorenthaltung erforderlichen Vorsatz bejahen zu können, ist jedoch tatrichterlich das Vorliegen des dafür erforderlichen inneren (subjektiven) Tatbestandes festzustellen. Dieser darf regelmäßig nicht pauschal aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen unterstellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell zu ermitteln (vgl BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 22 ff; BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 36 f, vgl aber erneut S 35 f).

28

Letzteres muss das LSG hier nachholen. Es wird neben dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2003 festzustellen haben, inwieweit nach den Umständen beim Kläger (bedingter) Vorsatz angenommen werden kann oder nicht. Dabei wird es ua auch zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte den Kläger schon im früheren Bescheid vom 22.8.2006 ausdrücklich darum gebeten hatte, die im Rahmen einer künftigen Lohnsteueraußenprüfung ergehenden Prüfberichte und Bescheide auch sozialversicherungsrechtlich auszuwerten (vgl zur Bedeutung derartiger Gesichtspunkte vgl allgemein Roßbach, aaO, § 25 SGB IV RdNr 4).

29

3. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

30

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags festzusetzen, der nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG dem im Revisionsverfahren noch streitigen Teil der Beitragsnachforderung entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.