Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13

bei uns veröffentlicht am01.06.2016

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 wird unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 1. Juni 2016 abgewiesen.

II. Der Beklagte hat 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten im Hinblick auf das Teilanerkenntnis des Beklagten vom 1. Juni 2016 zu übernehmen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zurücknahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 durch den Beklagten.

Der am 1962 in T. geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat nach Erlangung der Hochschulreife im Jahr 1993 ab dem Sommersemester 1996 Medizin studiert. Als er sich im Juli 2012 bei der Universität E. um einen Studienplatz für das Wintersemester 2012/2013 zur Absolvierung seines Praktischen Jahres beworben hat, befand er sich laut den Angaben auf dem Bewerbungsformular im 34. Fachsemester. Die Hochschule erklärte mit Bescheid vom 14. August 2012 die Rücknahme des Zulassungsbescheides vom 27. Juli 2012. Nach erneuter Zulassung mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 wurde dem Kläger die Einschreibung an der Universität E. mit Bescheid vom 20. November 2012 versagt. Hiergegen erhob der Kläger Klage und reichte ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach ein. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 5. April 2013 (Az. AN 2 E 12.2262) ab. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Universität E. mit Beschluss vom 18. Juni 2013 (Az. 7 CE 13.962) den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 vorläufig im Studiengang Humanmedizin zu immatrikulieren. Im Juli 2013 erfolgte die erneute Immatrikulation des Klägers bei der Universität E. Er absolvierte ab Februar 2014 bis 8. November 2014 das Praktische Jahr im Klinikum H.W. bzw. Klinikum in B., um die Voraussetzungen für den mündlich-praktischen Teil des 2. Staatsexamens zu erlangen. An den Prüfungsterminen im April 2015 und im April 2016 hat der Kläger aufgrund Erkrankungen nicht teilgenommen.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 hat das Jobcenter A. dem Kläger Leistungen vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 in Höhe von monatlich 580,07 EUR als Darlehen nach § 27 Abs. 2 SGB II im besonderen Härtefall bewilligt.

Am 25. Januar 2013 schloss der Kläger einen Mietvertrag mit Herrn M. K. über eine ca. 49 m² große Wohnung in B. (Landkreis Bayreuth) für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 ab. Die Wohnungskosten betrugen monatlich 405,00 EUR (275,00 EUR Grundmiete, 130,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung). Am 25. Januar 2013 übergab der Kläger einen Betrag von 654,50 EUR in bar an Frau K. von der Firma I. für die Vermittlung der Wohnung in B. Am gleichen Tag zahlte der Kläger an seinen Vermieter M. K. die Kaution in Höhe von zwei Kaltmieten (550,00 EUR) und die Kaltmiete und Nebenkosten (405,00 EUR) für Februar 2013.

Der Kläger beantragte am 28. Januar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 wurden an den Kläger Leistungen vom Beklagten vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 vorläufig nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligt (Februar bis Juni 2013 monatlich 787,00 EUR und Juli 2013 755,00 EUR). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er unverzüglich mitteilen sollte, wie das Eilverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist.

Der Umzug der Möbel, Haushaltsgeräte etc. von A. nach B. erfolgte am 20. März 2013. Am 21. März 2013 brannte es im Bad des Klägers (Brand des Wäschetrockners). Während der Sanierung der Wohnung nach dem Brandschaden wohnte der Kläger in Gasthöfen bzw. Pensionen im Landkreis Bayreuth (H., A., E. und F. (15. Mai 2013 bis Januar 2014)).

Im Eilverfahren S 9 AS 330/13 ER begehrte der Kläger und Antragsteller die Gewährung zusätzlicher Kosten für Verpflegung und die Übernahme der Kosten für die Ersatzwohnungen und die Wohnung in B. vom Beklagten und Antragsgegner. Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 hat das Sozialgericht Bayreuth (S 9 AS 330/13 ER) den Beklagten und Antragsgegner verpflichtet, dem Kläger und Antragsteller Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 8. April 2013 bis 30. April 2013 in Höhe von 27,50 € täglich und vom 1. Mai 2013 bis 6. Juli 2013 in Höhe von 17,00 € täglich zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Am 1. Juli 2013 ging der Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten ein. Änderungen wurden nicht mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 bewilligte der Beklagte an den Kläger Leistungen vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 (August bis Oktober 2013 monatlich 267,40 EUR mit Minderung Sanktion; November 2013 bis Januar 2014 monatlich 382,00 EUR) vorläufig nach § 43 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Übernahme von Unterkunftskosten sei durch das Landessozialgericht zu klären. Hiergegen reichte der Kläger am 2. August 2013 Widerspruch ein. Für August 2013 seien nur 152,80 EUR ausgezahlt worden.

Mit Bescheid vom 5. August 2013 hat der Beklagte Leistungen an den Kläger ab 1. September 2013 endgültig abgelehnt. Der Bescheid vom 25. Juli 2013 werde daher insoweit zurückgenommen. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 sei der Kläger im Studiengang Humanmedizin an der Universität E. immatrikuliert. Dieser Studiengang sei im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderfähig. Daher sei der Kläger gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Leistungen könnten auch nicht als Darlehen erbracht werden.

Der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. August 2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Für den Monat August 2013 könne noch nicht abschließend festgestellt werden, wie hoch der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft sei. Für die Zeit ab September 2013 sei der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II endgültig abzulehnen, da der Kläger wieder sein Studium aufgenommen habe. Der Studiengang sei im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderfähig und der Kläger daher gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 13. August 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 5. August 2013 vom Widerspruch vom 3. August 2013 erfasst werde (§ 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Das Bayerische Landessozialgericht (L 11 AS 382/13 B ER) hat auf die Beschwerde des Klägers und Antragstellers im Verfahren S 9 AS 330/13 ER den Beklagten und Antragsgegner am 22. August 2013 verurteilt, diesem für Juli 2013 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 271,00 EUR nachzuzahlen und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.

Am 23. August 2013 ging der Widerspruch des Klägers vom 20. August 2013 gegen den Bescheid vom 5. August 2013 ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 als unzulässig verworfen wurde.

Der Kläger reichte am 16. September 2013 und am 25. September 2013 Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 (S 5 AS 900/13 bzw. S 9 AS 900/13) und 26. August 2013 (S 5 AS 932/13 bzw. S 9 AS 932/13) ein.

Nach der Sanierung der Wohnung kehrte der Kläger im November 2013 nicht in die Wohnung in B. zurück. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter am 9. Januar 2014 den Mietvertrag. Im Februar 2014 ist der Kläger von F. in die Stadt C. verzogen.

Im Eilverfahren S 5 AS 628/13 ER begehrte der Kläger und Antragsteller die Gewährung zusätzlicher Kosten für Verpflegung und die Übernahme der Kosten für die Ersatzwohnungen und die Wohnung in B. vom Beklagten und Antragsgegner. Mit Beschluss vom 26. März 2014 hat das Sozialgericht Bayreuth (S 5 AS 562/13 ER) den Antrag des Klägers und Antragstellers den Beklagten und Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, bis zur Wiederherstellung der Wohnung in der S-Straße 19 in B., die laufenden Kosten für diese und die Ersatzwohnung in F., E-Weg als Kosten der Unterkunft ab 1. August 2013 zu übernehmen, abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wurde vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2014 (L 11 AS 387/14 B ER) zurückgewiesen.

Das Jobcenter Bayreuth Stadt lehnte den Antrag des Klägers vom 6. Februar 2014 ab. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2014 bestandskräftig zurückgewiesen. Der erneute Antrag des Klägers wurde vom Jobcenter Bayreuth Stadt mit Bescheid vom 4. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Oktober 2014 abgelehnt. Die Klage hiergegen wurde vom Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 (S 13 AS 1073/14) abgewiesen. Eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 ist beim Bayerischen Landessozialgericht anhängig (L 11 AS 300/16).

Mit Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 10. Juni 2015 (Az.: 13 S 13/15) wurde das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 28. April 2014 und das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 15. Januar 2015 abgeändert und neu gefasst. Der Kläger wurde zur Räumung der Wohnung in B. in der S-Straße und zur Zahlung von 2.894,82 EUR für Mietzahlungen für Dezember 2013 und Januar 2014 und für Nutzungsentschädigung vom 21. Januar 2014 bis 22. Juli 2014 verurteilt. Die hilfsweise Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Kaution des Klägers scheitert nach der Entscheidung des Landgerichts Bayreuth an der Bestimmung des § 533 Zivilprozessordnung (ZPO). Unstreitig ist zwischen dem Kläger und seinem Vermieter, dass dieser die Einlagerungskosten für das Inventar des Klägers nach dem Wohnungsbrand vereinbarungsgemäß mit der einlagernden Firma übernommen hat und zwischenzeitlich den Aufwendungsersatzanspruch für die Zeit seit Aufforderung zum Wiedereinzug der Wohnung mit dem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Kaution verrechnet hat.

Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger vor, dass die Versagung der Leistungsgewährung für die Zeit ab 1. September 2013 nicht rechtmäßig sei. Er stünde kurz vor dem Abschluss seines Studiums. Nur durch die Gewährung von Leistungen seien Härten zu vermeiden, so dass die Voraussetzungen von § 27 Abs. 4 SGB II vorliegen würden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 abzuändern. Dem Kläger sind Leistungen als Zuschuss für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 zu gewähren und für die Monate September 2013 bis Januar 2014 sind zusätzlich 280,00 EUR für die Pension in F. sowie ein weiterer monatlicher Betrag von 405,00 EUR ab November 2013 bis Januar 2014 für die Wohnung in B. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt im Hinblick auf das Teilanerkenntnis,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, dass der Kläger für die Zeit ab 1. September 2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätte, da dem Grunde nach ein Anspruch auf BAföG-Leistungen bestehen würde. Auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2014 (L 11 AS 387/14 B ER) werde verwiesen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 19. April 2016 die Verfahren S 9 AS 900/13 und S 9 AS 932/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 9 AS 900/13 fortgeführt.

Am 1. Juni 2016 fand im Verfahren eine mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, nachdem er für August 2013 einen Betrag von 280,00 EUR für Unterkunftskosten für die Unterkunft/Pension in F. gewährt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift, der Gerichtsakten des Sozialgerichts Bayreuth S 9 AS 330/13 ER, S 5 AS 682/13 ER, S 9 AS 566/13, S 9 AS 582/13, S 9 AS 734/13, S 9 AS 735/13, S 9 AS 736/13, S 9 AS 811/13, S 9 AS 895/13, S 9 AS 896/13, S 9 AS 897/13, S 9 AS 898/13, S 9 AS 899/13, S 9 AS 900/13, S 9 AS 901/13, S 9 AS 932/13 sowie S 13 AS 1073/14 und den Akten des Bayerischen Landessozialgerichtes L 11 AS 382/13 B ER sowie L 11 AS 387/14 B ER und der Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Soweit sich die Klage nicht durch das Teilanerkenntnis des Beklagten, das der Kläger angenommen hat, erledigt hat, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 54 Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Bescheid vom 5. August 2013 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchverfahrens zum Bescheid vom 25. Juli 2013 geworden, da er den Bescheid vom 25. Juli 2013 für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 ändert (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86, Rdnr. 3).

Maßgeblicher Zeitpunkt der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54, Rdnr. 34).

Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zutreffend mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 mit der endgültigen Ablehnung ab 1. September 2013 für die Zukunft zurückgenommen. Unschädlich ist die unzureichende Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage. Die Angabe der Rechtsgrundlage ist lediglich Begründungselement; bloße Begründungsmängel wirken sich bei gebunden Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit nicht aus (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 EG 10/14 R, juris - Rdnr. 22).

Der Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen nicht zu beanstanden. Die Anhörung des Klägers wurde nachgeholt; er hat sich im Widerspruchsverfahren geäußert, § 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 41, Rdnr. 15).

Die Entscheidung des Beklagten beruht für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Begünstigte kann sich außerdem nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X.

Für die Rücknahme der bewilligten Leistungen liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 vor.

Der Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2013 war zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig (§ 45 Abs. 1 SGB X), da der Kläger aufgrund des Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 und der damit einhergehenden Immatrikulation bei der Universität E. im Studiengang Humanmedizin, eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung ausübt, die zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt.

Da der vorläufige Bescheid vom 25. Juli 2013 von Anfang an rechtswidrig war, kann er nach § 45 SGB X zurückgenommen werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2016 - L 1 AS 296/15, juris - Rdnr. 61). Zudem enthielt der Bescheid vom 25. Juli 2013 keine Vorläufigkeitsregelung im Hinblick auf die mögliche Immatrikulation des Klägers nach einer Entscheidung im Eilverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Demzufolge sind die Rücknahmeregelungen der §§ 45 SGB X, 330 SGB III zu beachten (vgl. Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40, Rdnr. 52 und 53).

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 SGB II. Er ist jedoch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen, § 7 Abs. 5 SGB II. Darlehensweise Leistungen kommen nicht in Betracht, ein Härtefall liegt nicht vor, § 27 Abs. 4 SGB II.

Nach § 7 Absatz 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Gemäß § 7 Absatz 6 SGB II findet Absatz 5 allerdings keine Anwendung auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Nr. 1) oder deren Bedarf sich nach § 12 Absatz Nr. 1 BAföG, nach § 62 Absatz 1 oder Nummer 1 SGB III bemisst (Nr. 2) oder die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (Nr. 3).

Der Kläger war wieder seit Juli 2013 an einer Hochschule im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert und daher grundsätzlich dem Grunde nach, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG förderfähig (SG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2016 - S 5 AS 628/13 ER). Nicht entscheidend ist, dass der Kläger tatsächlich keinen Anspruch auf BAföG hat, da er die Regelstudiendauer von 6 Jahren und 3 Monaten mehr als erheblich überschritten hat (§ 15a BAföG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 (Approbationsordnung Ärzte (ÄApprO)). Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 5 SGB II kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung an. Und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob, wie im Fall des Klägers, ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf BAföG vorliegt (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2010 - L 5 AS 219/09 B, juris). Förderungsfähig bedeutet nämlich, dass für den Ausbildungsgang, ungeachtet der speziellen, persönlichen Voraussetzungen, unter denen der Auszubildende ihn besucht, überhaupt BAföG beansprucht werden kann. Maßgeblich sind also allein die objektiven, ausbildungsbezogenen Umstände (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06R, juris).

Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus § 7 Abs. 6 SGB II herleiten. Ebenso scheitert es an einem Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II. Der Kläger hat daher keinesfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses (SG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2014 - S 5 AS 682/13 ER).

Darüber hinaus liegt beim Kläger auch kein unzumutbarer Härtefall vor, der nach § 27 Abs. 4 SGB II die darlehensweise Bewilligung von Sozialleistungen rechtfertigt (SG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2014 - S 5 AS 682/13 ER und Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 - S 13 AS 10703/14).

Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet.

Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsbeihilfen soll über das SGB II kein weiteres Hilfesystem installiert werden. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II muss die Ausnahme bleiben (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2012 - L 15 AS 359/12 B ER, juris). Das BSG hat im Beschluss vom 23. August 2012 (B 4 AS 32/12 B, juris - Rdnr. 20) die bisher vom 14. und 4. Senat des BSG anerkannten Fallgruppen zusammengefasst (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14):

1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.

2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.

3. Nur eine nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.

Der vorliegende Fall wird von keiner dieser Fallgruppen erfasst. Ebenso wenig liegt eine Kumulation besonderer Umstände vor, die eine besondere Härte für den Kläger bedeuten (vgl. hierzu: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 - L 16 AS 457/14 B - juris, Rdnr. 27 ff. und Urteil vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14 - juris, Rdnr. 69 ff.). Der Kläger studiert derzeit bereits seit fast 20 Jahren. Er war zwar zu Prüfungsterminen im April 2015 und April 2016 geladen, konnte aber wegen Erkrankung nicht daran teilnehmen. Ob und wann der Kläger zu weiteren Prüfungsterminen geladen wird und ob und wann er sich in ausreichendem Umfang auf diese Prüfungstermine vorbereiten kann, ist nicht ersichtlich. Nach Überzeugung der Kammer besteht daher keine durch objektive Umstände belegbare Aussicht, dass der Kläger sein Studium mit einem als Darlehen zu gewährenden Leistungen in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende bringt.

Der Kläger ist auch grob fahrlässig seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I) zur Mitteilung aller für die Leistung erheblichen Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen nicht nachgekommen, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Kennenmüssens liegt nach der zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen; der Versicherte muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt haben (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45, Rdnr. 52). Das Außerachtlassen von gesetzlichen oder Verwaltungsvorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschriften nicht verstanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 1977 - 8/12 RKg 8/76, juris; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 45 SGB X, Rdnr. 10). Vorliegend hat der Kläger zumindest grob fahrlässig den Ausgang der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und die Immatrikulation bei der Universität E. nicht angegeben, obwohl er mit Bescheid vom 25. Februar 2013 auf die unverzügliche Mitteilung hingewiesen wurde. Unter Berücksichtigung der persönlichen Einsichtsfähigkeit des Klägers (Hochschulreife und (noch nicht abgeschlossenes) Medizinstudium) war die Nichtangabe der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 und der darauf folgenden Immatrikulation auch grob fahrlässig.

Der Kläger erkannte (nur) infolge grober Fahrlässigkeit nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. Juli 2013, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Obwohl der Kläger auf dem Fortzahlungsantrag vom 1. Juli 2013 Änderungen in den persönlichen Verhältnissen und somit auch Angaben zum Ausgang des Eilverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hätte angeben können, hat er auf die Änderung nicht hingewiesen. Ihm hätte einleuchten müssen, dass er bei Mitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 und der anschließenden Immatrikulation ggfs. Leistungen nicht mehr erhält bzw. nur darlehensweise Leistungen. Der Kläger wusste aus eigener Erfahrung aus dem Leistungsbezug vom Jobcenter A., dass er ggfs. nur darlehensweise Leistungen erhält bzw. ihm Leistungen überhaupt nicht gewährt werden können (vgl. SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 - S 13 AS 10703/14, Seite 2).

Die gebundene Entscheidung des Beklagten nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat auch in atypischen Fällen kein Ermessen auszuüben, vgl. § 330 Abs. 2 SGB III. Die Leistungsbewilligung für den Kläger musste mit Bescheid vom 5. August 2013 für die Zukunft ab 1. September 2013 zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen (Eicher/Greiser in: Eicher, 3. Auflage 2013, § 40, Rdnr. 102).

Der Beklagte hat die Rücknahme von Arbeitslosengeld II fristgemäß geltend gemacht. Die in §§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X maßgebliche Frist von zwei Jahren seit Bewilligung des Arbeitslosengeldes II mit Bescheid vom 25. Juli 2013 wurde mit Bescheid vom 5. August 2013 eingehalten.

Der Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 ist im Hinblick auf den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 rechtmäßig.

Die Klage war daher unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 1. Juni 2016 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. Zu berücksichtigen war, dass der Kläger hinsichtlich der Gewährung von Kosten für die Unterkunft in F. erfolgreich war und im Übrigen - Leistungen für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 - unterlegen war. Kosten für das Widerspruchs- und Klageverfahren im Hinblick auf den Bescheid vom 5. August 2013 (Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013, Klage S 9 AS 932/13) sind nicht zu berücksichtigen, da der Kläger vom Beklagten zutreffend auf die Einbeziehung nach § 86 SGG zum Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 25. Juli 2013 hingewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13 zitiert 31 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten


(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 328 Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn1.die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundes

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung


(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung


(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 58 Förderung im Ausland


(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr ni

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen


(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Perso

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen


(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes z

Referenzen - Urteile

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 7 AS 594/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor I. Auf die Berufung und Anschlussberufung wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juli 2014 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013 und

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 wird unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnis

Bundessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2012 - B 4 AS 32/12 B

bei uns veröffentlicht am 23.08.2012

Tenor Auf den Antrag des Klägers wird ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2010 - L 5 AS 219/09 B

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich ge
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2017 - L 11 AS 842/16

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.06.2016 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 01. Juni 2016 - S 9 AS 900/13

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 wird unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnis

Referenzen

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.

(2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

1.
nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und
2.
nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.

(3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.

(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(3) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat. In der Sache begehrt sie höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

2

Die am ... 1980 geborene Klägerin bewohnt mit ihrem am ... 2000 geborenen Kind eine 55,8 qm große Mietwohnung. Sie beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, teilweise ergänzend zu sozialversicherungspflichtigem Einkommen. Sie erhält Kindergeld und für das Kind im streitigen Zeitraum Unterhalt vom Kindsvater i.H.v. 171,00 EUR. Zuletzt hatte die Beklagte ihnen als Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 Leistungen i.H.v. 664,36 EUR/Monat bewilligt (Bescheid vom 15. Mai 2006).

3

Die Klägerin begann am 31. August 2006 eine Zweitausbildung zur Kommunikationskauffrau im Berufsschulzentrum "A. v. P. ", B ... Ihren Antrag auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gemäß §§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) lehnte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Halle, unter dem 22. Juni 2006 bestandskräftig ab. Die Ausbildung könne nicht nach § 60 Abs. 2 SGB III gefördert werden, weil bereits eine Ausbildung abgeschlossen worden sei. Ihre Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) lehnte der Landkreis Bitterfeld - Amt für Ausbildungsförderung - mit bestandskräftigen Bescheiden vom 29. September 2006 und 28. Dezember 2007 für die Zeit von August 2006 bis Juli 2007 sowie von September 2007 bis Juli 2008 ab. Der Betrag des anzurechnenden Einkommens der Eltern übersteige den Gesamtbedarf der Auszubildenden. Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 hat der Landkreis Anhalt-Bitterfeld - Amt für Ausbildungsförderung - der Klägerin für die Zeit von September 2007 bis Juli 2008 Leistungen i.H.v. 412,00 EUR/Monat bewilligt. Die anstelle eines angerechneten Einkommens der Eltern festgesetzten Förderungsbeträge würden vorausgeleistet, da nach dem Stand der Ermittlungen sonst die Ausbildung gefährdet sei (§ 36 BAföG).

4

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 vorläufig Leistungen i.H.v. 162,68 EUR/Monat. Die Klägerin habe gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, jedoch bleibe der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung bestehen. Der Bescheid enthält folgende Erläuterung: Bei der Prüfung der Leistungen für das Kind seien aus programmtechnischen Gründen die Regelleistung und die anteiligen Kosten der Unterkunft als "sonstiges Einkommen" i.H.v. 501,68 EUR bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden. Die Berechnungsübersicht weise aus programmtechnischen Gründen die Aufteilung der Ansprüche verkehrt aus. Die Klägerin habe Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehung i.H.v. 124,00 EUR/Monat und ihr Kind auf Sozialgeld und Kosten der Unterkunft i.H.v. 363,68 EUR/Monat (Sozialgeld 207,00 EUR, anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung 156,68 EUR). Dem seien das Kindergeld und der Unterhalt i.H.v. 325,00 EUR gegen zu rechnen.

5

In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe kein "sonstiges Einkommen" i.H.v. 501,61 EUR/Monat. Der voll als Einkommen des Kinds angerechnete Unterhalt werde durch die anteiligen Unterkunftskosten fast vollständig aufgezehrt. Die Verteilung des Gesamteinkommens sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Sie sei zur Gewährung des Naturalunterhalts verpflichtet und müsse ihre Unterhaltspflichten verletzten, weil sie keine Regelleistung erhalte. Darüber hinaus dürften beim Kind die Unterkunftskosten nur entsprechend einem Anteil von 10 qm angerechnet werden.

6

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 als unbegründet zurück. Der Klägerin stehe gemäß § 7 Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu, da ihre Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig sei. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG sei aus persönlichen Gründen - wegen anrechenbaren Einkommens des Vaters - abgelehnt worden. Daher bestehe nur ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung. Von dem Gesamtbedarf des Kinds i.H.v. 363,68 EUR (Sozialgeld 207,00 EUR, hälftige Unterkunftskosten 156,68 EUR) seien abzuziehen der Unterhalt und das Kindergeld. Der Gesamtanspruch i.H.v. 162,68 EUR/Monat ergebe sich aus dem Anspruch der Klägerin i.H.v. 124,00 EUR und dem Anspruch des Kinds i.H.v. 38,68 EUR.

7

Gegen den "Bescheid vom 26. 10. 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. 03. 2007" hat - nur - die Klägerin am 30. April 2007 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nur - für sich beantragt. Sie hat zunächst begehrt, "den Bescheid der ARGE SGB II Landkreis Bitterfeld vom 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 15.06.2006 aufzuheben" und ihr "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in neu berechneter Höhe entsprechend dem dann neu erstellten Bescheid zu zahlen und Differenzzahlungen für die vorhergehenden Monat zu tätigen". Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie geltend gemacht, streitbefangen sei der Zeitraum von August 2006 bis August 2007. Ergänzend zum Vorbringen im Widerspruch hat sie angeführt, eine Einkommensanrechnung ihrer Eltern sei unzulässig, da diese ihr gegenüber keine Unterhaltspflichten hätten. Der Anspruch auf Unterkunftskosten stehe ihr auch zu, wenn BAföG dem Grunde nach anerkannt werde, aber zum Lebensunterhalt nicht ausreiche. Zudem ergebe sich ihr Anspruch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Anfang des Jahres oder im Juni 2006 habe bei der Beklagten eine Beratung stattgefunden. Dort sei ihr gesagt worden, falls ein Anspruch auf BAB oder BAföG abgelehnt werde, habe sie auf jeden Fall Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sie hätte die Ausbildung nur unter der Maßgabe begonnen, dass sie Sozialleistungen in Höhe des bisherigen Leistungsanspruchs erhalten würde.

8

In diesem Verfahren haben zwei nichtöffentlichen Sitzungen am 1. Februar 2008 und - nach Wechsel des zuständigen Berufsrichters der Kammer - am 26. März 2009 stattgefunden.

9

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2009 abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass die Klage nur im Namen der Klägerin erhoben und der Antrag auf Prozesskostenhilfe nur für sie gestellt worden sei. Die Beklagte habe den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zutreffend festgestellt. Bezüglich der einzelnen Berechnungen, insbesondere der unstreitigen Unterkunftskosten, hat das Sozialgericht auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Soweit bei der Berechnung der Heizkosten die Kosten für die Warmwassererwärmung i.H.v. 18% pauschal abgezogen worden seien, wirke sich dies nicht auf die der Klägerin zustehenden Leistungen aus. Sie habe nur einen Anspruch auf den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II. Ein weitergehender Anspruch bestehe gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht, da die Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Individuelle Versagungsgründe blieben außer Betracht. Hinsichtlich des BAföG-Ablehnungsbescheids vom 29. September 2006 hätte die Klägerin Widerspruch einlegen können. Ein Ausnahmefall i.S.v. § 7 Abs. 6 SGG II liege nicht vor, da der Anspruch auf BAföG wegen des Elterneinkommens entfallen sei. Grundsicherungsleistungen seien auch nicht als Darlehen zu gewähren, da kein besonderer Härtefall i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliege. Allein die subjektive Entscheidung, ihre Zweitausbildung abzubrechen, wenn sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalte, begründe keinen Härtefall. Auch ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II könne nicht beansprucht werden. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor. Gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Leistungsgewährung wie etwa eine verspätete Antragstellung könnten als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruhe. Dies gelte nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für die Entstehung des Sozialrechtsanspruchs erforderlich seien. Eine Ausnahme vom Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II könne nicht fingiert werden. Bei der Frage, ob die Klägerin ansonsten ihre Ausbildung abgebrochen hätte, handele es sich um persönliche Umstände, die dem Zuständigkeitsbereich und den Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten entzogen seien.

10

Gegen den ihr am 7. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat - nur - die Klägerin am 8. Juni 2009, einem Montag, Beschwerde eingelegt. Das Gericht verkenne, dass zwischen Antragstellung und Beschluss zwei Jahre gelegen und zwei Erörterungstermine stattgefunden hätten. In dem ersten Erörterungstermin sei das Gericht davon ausgegangen, dass der Verlauf des Beratungsgesprächs ermittelt werden müsse. Wenn das Gericht - nach Richterwechsel - zu einer anderen Auffassung komme, entspreche dies nicht mehr einer summarischen Prüfung, sondern einer Bewertung des Sachverhalts im Urteilsstil. Hier sei die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe augenscheinlich unnötig in die Länge gezogen worden. Sie habe durch eine Falschberatung eine Entscheidung zu Gunsten der Ausbildung getroffen, die zum Ausschluss des Leistungsanspruchs geführt habe. Gegenteiliges sei ihr zuvor in dem Beratungsgespräch versichert worden. Sie habe deshalb gegen die Ablehnung von BAB und BAföG keinen Widerspruch eingelegt. Sie habe zunächst Darlehen ihrer Eltern in Anspruch nehmen müssen, um die Ausbildung fortsetzen zu können. Bei korrekter Aufklärung hätte sie die Ausbildung aus Verantwortung gegenüber ihrem Kind nicht begonnen. Dieser Umstand müsse bei der Prüfung eines Härtefalls in Betracht gezogen werden. Soweit das Sozialgericht keinen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten der Unterkunft annehme, gehe es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Soweit es ausgeführt habe, sie erhalte keine Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III, negiere es seinen eigenen vorhergehenden Vortrag.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

12

A.I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist form- und fristgerecht, insbesondere rechtzeitig erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beschluss vom 25. April 2009 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 7. Mai 2009 zugegangen. Die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 173 Satz 1 SGG lief gemäß § 64 Abs. 1 bis 3 SGG bis zum 8. Juni 2009, da der 7. Juni 2009 ein Sonntag gewesen ist.

13

II. Die Beschwerde ist auch statthaft. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Seitdem ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).

14

Das Sozialgericht hat die Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Klageverfahrens abgelehnt. Hier begehrt die Klägerin nach ihrer Klageschrift weitere Leistungen nach dem SGB II i.H.v. weiteren 501,68 EUR/Monat (Regelleistung 345,00 EUR, hälftiger Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung 156,68 EUR) für die Zeit von November 2006 bis April 2007. Dieser Betrag übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR.

15

Der Senat kann daher offen lassen, ob die während des Klageverfahrens angekündigte Erweiterung des Klagegegenstands auf den Zeitraum von August 2006 bis August 2007 zulässig ist. Bedenken bestehen, da der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2007 nicht diesen Zeitraum regelt. Der Verweis in der Klageschrift auf einen Bescheid vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2006 dürfte ein Versehen gewesen sein.

16

B. Die Beschwerde ist unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

17

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

18

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

19

I.1. Die lange Bearbeitungsdauer zwischen Antragstellung und Ablehnungsbeschluss führt nicht zum Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Allein aus dem Umstand, dass ein längerer Zeitraum vergangen ist und zwei Erörterungstermine stattgefunden haben, lässt sich noch nicht folgern, dass deshalb hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren vorliegen. Diese Bewertung hat vielmehr danach zu erfolgen, ob weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und/oder die Rechtslage klärungsbedürftig ist.

20

Eine von einem vorbefassten Berufsrichter geäußerte Rechtsansicht, die nicht in einem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Ausdruck kommt, ist nicht bindend für die Prüfung einer hinreichenden Erfolgsaussicht durch den nachbefassten Richter. Dieser hat selbst eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens aller Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmen. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Divergenz der Einschätzungen auf einer mittlerweile geänderten Rechtsprechung oder auf dem Bekanntwerden neuer Tatsachen beruht. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

21

Der Vorwurf der Klägerin, das Sozialgericht habe nicht nach summarischer Prüfung, sondern im Rahmen einer "Bewertung des Sachverhalts im Urteilsstil" entschieden, beinhaltet im Kern den Vorwurf der Vorwegnahme der Hauptsache. Diese Auffassung trifft nicht zu. Bei dem hier nicht aufklärungsbedürftigen Sachverhalt hatte das Sozialgericht im Rahmen der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage allein die Aufgabe, die hinreichende Aussicht auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Allenfalls bei schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfragen wäre eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe beruhte jedoch auf ständiger Rechtsprechung des BSG (s.u.).

22

2. Zu Recht hat das Sozialgericht seine Prüfung nur auf den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen nach dem SGB II beschränkt. Der Bescheid vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 ist zwar an die Klägerin als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft gerichtet worden (§ 38 Satz 2 SGB II). Der Bescheid enthält jedoch jeweils einen Individualanspruch der Klägerin und ihres Kindes auf eigene Leistungen.

23

Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes für die Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 (Zeitpunkt des Eingangs der Klage) eine Einbeziehung der Gesamtbedarfsgemeinschaft auch ohne eine ausdrückliche Bezeichnung als Kläger geboten war (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009, B 8 AY 10/07 R (19) mit Hinweisen zur Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des BSG). Ob die Klage vom 30. April 2007 in diesem Sinne auszulegen ist, wird das Sozialgericht im Rahmen des Klageverfahrens zu prüfen haben. Insoweit hat der Senat jedoch keine Entscheidung zu treffen, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe alleine für die Klägerin gestellt worden ist. Soweit das Kind der Klägerin als Kläger zu 2. in das Verfahren aufgenommen werden sollte, müsste es einen eigenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen und seine wirtschaftliche Bedürftigkeit darlegen.

24

II. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe hat in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil diese nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keine höheren als die bewilligten Leistungen für sich in Anspruch nehmen kann.

25

1. Soweit die Klägerin rügt, im Bescheid vom 26. Oktober 2006 sei ihr ein "sonstiges Einkommen" i.H.v. 501,61 EUR angerechnet worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids und einem Anspruch auf weitere Leistungen. Wie sich aus Seite 2 des Bescheids ergibt, ist dies allein aus programmtechnischen Gründen erfolgt.

26

Hinreichend bestimmt hat die Beklagte der Klägerin einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung i.H.v. 124,00 EUR bewilligt.

27

2. Zu Recht hat das Sozialgericht das Vorliegen eines Leistungsausschlusses i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II angenommen. Insoweit verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss und macht sie sich nach gründlicher Prüfung zu Eigen.

28

Über das von dem Sozialgericht zitierte Urteil des BSG (vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06 R) hinaus hat auch dessen 4. Senat mittlerweile hinsichtlich des Leistungsausschlusses auf die Förderfähigkeit nach dem BAföG dem Grunde nach abgestellt. Individuelle Versagensgründe wie Alter oder eine Zweitausbildung sind unerheblich (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 28/07 R, vom 1. Juli 2009, B 4 AS 67/08 R).

29

Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass die Klägerin eine staatlich anerkannte Ausbildung absolviert hat. Diese ist dem Grunde nach förderfähig nach dem BAföG. Der Umstand, dass die Bewilligung entsprechender Leistungen bis August 2007 wegen anrechenbaren Elterneinkommens abgelehnt wurde, ist ein individueller Versagensgrund. Die Ablehnung von BAföG führt demnach hier nicht zu einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II - mit Ausnahme des bewilligten Alleinerziehendenzuschlags (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06 R (19)).

30

3. Einer der Fälle des § 7 Abs. 6 SGB II, der die Anwendung von Absatz 5 ausschließt, liegt erkennbar nicht vor und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.

31

4. Einen Anspruch auf darlehensweise Bewilligung von Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II hat das Sozialgericht im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung ebenfalls zu Recht verneint.

32

a. Das Argument der Klägerin, sie müsse ihre Ausbildung abbrechen, wenn sie keine Leistung nach dem SGB II erhalte, begründet keine besondere Härte im Sinne der Vorschrift. Das BSG hat entschieden, dass der Verzicht auf die Fortsetzung der Ausbildung infolge der Versagung von Leistungen nach dem SGB II keine besondere Härte bedeutet. Eine solche verlangt ein hohes Maß an Unbilligkeit, eine übermäßige Benachteiligung und Unzumutbarkeit. Darunter fällt etwa der Fall der objektiven Aussicht, die weit fortgeschrittene Ausbildung in kurzer bzw. absehbarer Zeit nur mittels Darlehen beenden zu können, oder wenn eine weit fortgeschrittene Ausbildung infolge Krankheit verzögert wird oder diese die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und nicht durch eine andere berufliche Weiterbildung ein Berufsabschluss erreichbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06; vom 30. September 2008, B 4 AS 28/07 R; vom 1. Juli 2009, B 4 AS 67/08 R).

33

b. Der ergänzend von der Klägerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Umstand, dass die Beklagte durch eine Falschberatung den Beginn der Ausbildung "verschuldet" habe, begründet nach Auffassung des Senats - für sich genommen - keine den genannten Beispielen vergleichbare Unbilligkeit in hohem Maße. Weitere Umstände, die in einer Zusammenschau mit der behaupteten Falschberatung zur Annahme einer besonderen Härte führen könnten, sind nicht ersichtlich. In dem hier streitigen Zeitraum hatte die Klägerin gerade ihre Ausbildung begonnen und stand nicht kurz vor einem Berufsabschluss. Sie konnte jederzeit die Ausbildung abbrechen, ohne allzu viel Zeit vergeudet zu haben. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Zweitausbildung die einzige Möglichkeit gewesen wäre, eine berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Angesichts der in der Verwaltungsakte dokumentierten Anträge auf Bewerbungskostenübernahme aus dem Jahr 2005 für den Beruf der Zahnarzthelferin geht der Senat davon aus, dass die Klägerin über einen marktgängigen Erstausbildungsberuf verfügt.

34

Sollte die Beklagte durch eine Falschberatung den Entschluss zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung geweckt haben, wären die (finanziellen) Folgen für die Klägerin nicht anders zu bewerten, als wenn sie aus eigenem Antrieb die Zweitausbildung aufgenommen hätte. In beiden Fällen wäre der bei ihr eingetretene "Schaden" allein darin zu sehen, dass sie während der Ausbildung keine Leistung nach dem SGB II erhält. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BSG nicht für die Annahme einer besonderen Härte aus.

35

5. Nach summarischer Prüfung steht der Klägerin auch kein Zuschuss für die ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II zu. Dieser setzt, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, den Bezug von BAB oder BAföG voraus.

36

Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerde meint, das Gericht gehe insoweit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, übersieht sie, dass ihr für den streitigen Zeitraum zwischen November 2006 und April 2007 keine Leistungen nach dem BAföG und dem SGB III bewilligt worden sind. Vielmehr ist ihr erstmals mit Bescheid vom 31. Januar 2008 für die Zeit ab dem 1. September 2007 bis 31. Juli 2008 BAföG bewilligt worden. Die Ausführungen zur "Negation des eigenen vorhergehenden Vortrags" sind daher abwegig.

37

6. Nicht maßgeblich für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist, ob der zunächst mit der Bearbeitung des Rechtsstreits befasste Berufsrichter im Erörterungstermin vom 1. Februar 2008 in Aussicht gestellt hat, dass weitere Ermittlungen und ggf. eine Zeugenvernehmung hinsichtlich eines Gesprächs der Klägerin mit einer Mitarbeiterin der Beklagten im Jahr 2006 erfolgen sollten. Denn die Einzelheiten dieses Gesprächs haben für die Erfolgsaussicht, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, keine Auswirkungen. Nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt eine Leistungsbewilligung auch dann nicht in Betracht, wenn sich das Beratungsgespräch so darstellen sollte wie die Klägerin behauptet.

38

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Vorraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§ 14 und 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretenen Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können; die begehrte Korrektur darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R mit weiteren Nachweisen).

39

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann nur zur Herstellung rechtmäßiger Zustände verpflichten. Keinesfalls lässt sich daraus ein Recht auf gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen ableiten. Da die Klägerin ihre nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung am 31. August 2006 aufgenommen hat, kann dieser Umstand nicht - fiktiv - verneint werden.

40

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Zweitstudiums im Zeitraum vom 21.6.2009 bis 20.1.2010.

2

Der 1970 geborene Kläger ist approbierter Arzt und war von 2003 bis Ende Juni 2009 sowie während der gesamten Jahre 2010/2011 als Pflegefachkraft in Teilzeit tätig. Neben dieser Beschäftigung absolvierte er ein Zweitstudium im Diplomstudiengang "Sprechwissenschaften" an der Universität. Er gab in einem Erörterungstermin an, vom 1.11.2010 bis 20.8.2011 seine Diplomarbeit gefertigt und abgegeben zu haben. Seinen Antrag auf Alg II vom 21.7.2009 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger sei nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen - ein Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II sei nicht gegeben(Bescheid vom 30.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2009). Im einstweiligen Rechtsschutz hiergegen war der Kläger erfolglos. Auch die Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.1.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt und zur Begründung ausgeführt, bei dem Zweitstudium handele es sich im konkreten Fall um eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige Ausbildung, sodass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form eines Zuschusses ausscheide. Alg II könne nicht als Darlehen gewährt werden, denn eine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II sei vorliegend nicht gegeben. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R, RdNr 17) führt das LSG weiter aus, dass der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II den Sinn habe, eine "versteckte" weitere Ausbildung zu verhindern. Nur wenn dies zu einer besonderen Härte führe, könne gleichwohl Alg II erbracht werden. Unter Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Gesichtspunkte sei eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn in der Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet, sodass das Risiko künftiger Erwerbslosigkeit drohe. Alsdann müsse aber die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit abgeschlossen werde. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor, denn der Kläger habe mehr als zwei Jahre nach Zulassung zur Diplomprüfung sein Studium noch nicht abgeschlossen gehabt. Jedenfalls sei ein Fall der besonderen Härte bereits deswegen nicht gegeben, weil der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die zudem unter Berücksichtigung seiner praktischen Erfahrungen im pflegerischen Bereich - zumindest eher als der Abschluss des Zweitstudiums - durchaus die Chance auf die Erzielung von Erwerbseinkommen berge. Die weiteren vom BSG aufgezeigten Fallgruppenkonstellationen seien hier ebenfalls nicht erfüllt (Urteil vom 19.1.2012).

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend und rügt Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie die Verletzung der Amtsermittlungspflicht und des rechtlichen Gehörs (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

II. Dem Kläger ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den Stand der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (§ 67 SGG). Er hat die Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 S 1 SGG ohne Verschulden um einen Tag versäumt. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 26.1.2012 zugestellt worden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Frist zur Begründung der fristgerecht eingelegten Beschwerde bis zum 26.4.2012 verlängert. Die Begründung ist jedoch erst am 27.4.2012 beim BSG eingegangen. Grundsätzlich muss der Kläger sich in dieser Lage zwar das Fristversäumnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Hier trifft den Prozessbevollmächtigten jedoch an dem Versäumnis, das auf die fehlerhafte Eintragung der Frist durch eine bei ihm beschäftigte Angestellte zurückgeht, nach seinen glaubhaften Darlegungen und der übersandten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten (§ 67 Abs 2 S 2 SGG) kein Auswahl-, Überwachungs- oder Organisationsverschulden. Auch die Frist des § 67 Abs 2 S 3 SGG ist eingehalten worden.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, denn ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist unbegründet im Hinblick auf die gerügte Divergenz.

6

I. Verfahrensfehler

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

1. Verletzung der Amtsermittlungspflicht

9

Werden in der Beschwerdebegründung Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Begründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10

Der Kläger hat bereits keinen Beweisantrag benannt, den das LSG übergangen haben könnte. Auch der Beschwerdebegründung oder den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er einen Beweisantrag gestellt haben könnte, den das LSG übergangen hat. Er legt lediglich ausführlich dar, dass das LSG aufgrund falscher Tatsachenfeststellungen die besondere Härte iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II verneint habe. Soweit er die Beiziehung des Protokolls der telefonischen Befragung der Erstgutachterin und die Befragung der Dipl-Sprechwiss. L beantragt, handelt es sich nicht um Anträge, die der anwaltlich vertretene Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat (s nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 1.9.2011 - B 8 SO 26/11 B). Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hat er dort keinen derartigen Beweisantrag gestellt oder eine solche Beweiserhebung angeregt. Auch in dem Erörterungstermin vom 7.7.2010 vor dem LSG und in dem vom Kläger in seiner Begründung zitierten Schriftsatz vom 28.7.2011 finden sich keine Beweisanträge. Letztlich greift er lediglich die Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG an, worauf nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wie oben dargelegt, der Verfahrensmangel nicht gestützt werden kann.

11

2. Verletzung rechtlichen Gehörs

12

An einer eigenständigen Begründung für die Gehörsrüge (§ 62 SGG) mangelt es in der Beschwerdebegründung des Klägers. Soweit der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein könnte, dass der Kläger meint, durch die von ihm behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG in seinem rechtlichen Gehör verletzt zu sein, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (Beweisantrag) und des hierfür erforderlichen Vortrags können durch eine solche Rüge nicht umgangen werden(vgl BSG vom 1.9.2011 - B 8 SO 26/11 B; BSG vom 12.2.2002 - B 11 AL 249/01 B; SozR 1500 § 160 Nr 34; SozR 1500 § 160 Nr 70; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 699 mwN). Das Gericht hat zwar die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung grundsätzlich in Erwägung zu ziehen. Dabei verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs jedoch erst dann, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B, Juris RdNr 15; vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, Juris RdNr 17; vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Dies behauptet der Kläger zwar, er legt jedoch nicht dar, warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Er stellt die mangelnde Berücksichtigung seines Vortrags vielmehr in den Zusammenhang der von ihm vertretenen Rechtsauffassung und legt ausgehend von dieser dar, dass das LSG zu dem von ihm für zutreffend befundenen Ergebnis hätte gelangen müssen. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGE 14, 238 = WM 2008, 2084 unter Hinweis auf BVerfG vom 12.4.1983 - 2 BvR 678/81 ua - BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfG vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4; s auch BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 7/11 C - Juris RdNr 7).

13

II. Grundsätzliche Bedeutung

14

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

15

Der Kläger hat bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Auch unter Außerachtlassung dessen und Berücksichtigung der Beschwerdebegründung insgesamt wäre die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unzulässig, weil es an hinreichenden Darlegungen zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit mangelt. Es ist den Ausführungen des Klägers zu entnehmen, dass er meint, soweit zu der von ihm herausgearbeiteten Divergenz noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, komme den präjudiziellen Rechtssätzen des LSG grundsätzliche Bedeutung zu. Alsdann arbeitet er jedoch nicht den abstrakten Klärungsbedarf heraus, sondern greift zum einen die rechtliche Würdigung des LSG an, indem er die Ausführungen des LSG zu den Erwerbschancen eines Arztes als tatsächlich unzutreffend verwirft. Zudem rügt er an dieser Stelle erneut ein Übergehen seines Tatsachenvortrags in der Berufungsinstanz und greift die Beweiswürdigung des LSG an.

16

Soweit der Kläger die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung in den Zusammenhang mit der gerügten Divergenz stellt, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, da die Divergenz rechtssystematisch als ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung eingeordnet werden kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 10a).

17

III. Divergenz

18

Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zwar formgerecht dargelegt(§ 160a Abs 2 S 3 SGG), die Divergenzrüge ist jedoch nicht begründet.

19

Der Kläger arbeitet zwei abstrakte, voneinander abweichende Rechtssätze von BSG und LSG heraus. Er legt dar, das BSG habe in der Entscheidung vom 6.9.2007 (B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6) unter RdNr 24 formuliert, ein besonderer Härtefall liege unter anderem vor, wenn der Lebensunterhalt eines Betroffenen während der Ausbildung durch Förderung aufgrund von BAföG/ SGB III-Leistungen oder durch andere finanzielle Mittel - sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) - gesichert war, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Das LSG fordere zusätzlich, dass sich der Studierende drohender Erwerbslosigkeit ausgesetzt sehe. Insoweit weicht das LSG jedoch nicht von der zitierten Entscheidung des BSG ab.

20

Der Kläger verkennt, dass 14. und 4. Senat des BSG bisher drei Fallgruppen der "besonderen Härte" erkannt haben (vgl insbesondere BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R, RdNr 19-21). Es handelt sich um folgende Gruppen:
1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.
2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.
3. Nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.

21

Gerade für die vom Kläger hier herangezogene Fallgruppe 1 stellt das BSG jedoch auf die drohende Verwirklichung des Risikos der Erwerbslosigkeit ohne den Abschluss der förderfähigen Ausbildung, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit, ab (BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 24). Der Wegfall des bisherigen Einkommens kurz vor dem Ende der Ausbildung ist nur ein Beispielsfall dieser Gruppe. Der 14. Senat hat die insoweit vom BVerwG abweichende Rechtsprechung ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Erwerbszentrierung des SGB II als Mittel zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit begründet. Aus diesem Grunde haben auch arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte in die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" einzufließen. Soweit das LSG im konkreten Fall die drohende Erwerbslosigkeit auch mit dem Hinweis auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung zum Arzt verneint, handelt es sich um eine Würdigung der Tatsachen im konkreten Fall, die weder der abstrakten Klärungsbedürftigkeit zugänglich ist, noch eine Divergenz zu begründen vermag. Die Annahme des Klägers, dass diese Rechtsprechung zu einem generellen Ausschluss von Auszubildenden in einer zweiten Ausbildung von den Leistungen nach dem SGB II führe, ist insoweit allerdings unzutreffend. Gerade im Hinblick auf die Zweitausbildung hat der 4. Senat des BSG unter Zugrundelegung der zuvor zitierten Entscheidung des 14. Senats darauf hingewiesen, dass hier die dritte Fallgruppe der "Härteregelung" einschlägig sei (Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 26; BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77, RdNr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 26). Er führt aus: Die Erwerbszentriertheit des SGB II erfordere eine Auslegung der Härteregelung des § 7 Abs 5 S 2 SGB II, die der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trage. In dieser Fallgruppe (Anm: der 3. Fallgruppe) komme daher die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wenn die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstelle und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III), erreichbar sei. In diesen Zusammenhang hat der 4. Senat im September 2008 auch die "Zweitausbildung" gestellt. Kann durch die Erstausbildung keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sichergestellt werden, so kann ein Fall der besonderen Härte vorliegen. Ob dies jedoch der Fall ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall und diese hat der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

I.

Auf die Berufung und Anschlussberufung wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juli 2014 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von 09.09.2013 bis 28.02.2014 ein Darlehen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage und wird die Anschlussberufung abgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern und Berufungsklägern in der Zeit von 09.09.2013 bis 28.02.2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zustehen. Strittig ist insbesondere, ob während der Teilnahme des Klägers an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen der Familienwohnung besteht.

Die Kläger sind kubanische Staatsangehörige. Die 1970 geborene Klägerin ist die Mutter des 1997 geborenen Klägers. Der Kläger besaß in der strittigen Zeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Klägerin eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Die Kläger bezogen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II vom Beklagten. Für den Kläger wurde Kindergeld von monatlich 184,- € gezahlt.

Für die gemeinsame Mietwohnung von 70 qm Wohnfläche (künftig Familienwohnung) hatten die Kläger ab Juni 2013 insgesamt 426,- € zu zahlen, davon 279,- € Nutzungsgebühr, 74,- € Vorauszahlung für kalte Betriebskosten und 73,- € Vorauszahlung für Heizung. Warmwasser wurde dezentral erzeugt. Im August 2013 erfolgte aus einer Jahresabrechnung eine Erstattung von Betriebskosten in Höhe von 80,84 €.

Der Kläger hat nach einem psychologischen Gutachten vom 12.01.2012 eine Lernbehinderung. Ihm wurde deshalb von der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 2) ab 09.09.2013 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff SGB III ein Berufsvorbereitungslehrgang mit internatsmäßiger Unterbringung in R. gewährt. Mit Bescheid vom 13.09.2013 bewilligte die Beigeladene zu 2 dem Kläger für die Zeit vom 09.09.2013 bis 31.07.2014 Ausbildungsgeld von monatlich 104,- €, Reisekosten für Familienheimfahrten von monatlich 31,- € für zwei Hin- und Rückfahrkarten mit der Bahn und die Lehrgangskosten.

Bereits mit Bescheid vom 19.08.2013 bewilligte der Beklagte nur noch der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.09.2013 bis 28.02.2014, für September 609,21 €, danach monatlich 649,63 €. Neben dem Regelbedarf von 382,- € wurden Mehrbedarfe von 8,79 € für Warmwasser und 45,84 € für Alleinerziehen (12% des Regelbedarfs) und Unterkunftskosten berücksichtigt. Dabei wurde der Klägerin mit 213,- € monatlich die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf zugerechnet. Wegen der Betriebskostenerstattung wurden für die Familienwohnung im September nur 172,58 € (Hälfte von 426,- € minus 80,84 €) angesetzt. Der Sohn besuche den Berufsvorbereitungslehrgang, seine Leistungsberechtigung könne erst mit dem Bescheid über Ausbildungsgeld geprüft werden.

Die Klägerin erhob Widerspruch, weil der Sohn im Berufsvorbereitungslehrgang nur ein Taschengeld von 104,- € bekomme. Der Sohn sei am Wochenende zu Hause.

Mit Änderungsbescheid vom 11.09.2013 wurden für den Kläger Leistungen für 01. bis 08.09.2013 in Höhe von 75,11 € (8 von 30 Tagen) erbracht, weil er erst ab 09.09.2013 von Leistungen ausgeschlossen sei.

Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger gehöre zwar zur Bedarfsgemeinschaft, sei aber gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme sei nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderfähig. Ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Auch Leistungen nach § 27 SGB II könnten nicht gewährt werden. Die Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 SGB II (Mehrbedarf für behinderte Menschen) und § 21 Abs. 7 SGB II (Warmwasser) seien in der abschließenden Aufzählung von § 27 Abs. 1 und 2 SGB II nicht enthalten. Ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II sei nicht möglich, weil sich der Bedarf des Klägers nach § 124 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (Internatsunterbringung) bemesse. Ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II komme nicht in Betracht, weil es an einer besondere Härte des Leistungsausschlusses fehle. Der Sohn lebe über die Hälfte des Monats im Internat mit Vollverpflegung und erhalte Kindergeld und Ausbildungsgeld, insgesamt also monatlich 288,- €.

Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 wurde die Anhebung des Regelbedarfs auf 391,- € zum 01.01.2014 und des Mehrbedarfs für Warmwasser auf 8,99 € umgesetzt und der Klägerin für Januar und Februar 2014 jeweils 659,91 € bewilligt.

Die Klägerin erhob für sich und ihren Sohn am 30.09.2013 Klage. Der Kläger sei jede Woche zweieinhalb Tage zu Hause und auch in der Urlaubs- und Ferienzeit. Die Miete sei nach wie vor voll zu bezahlen. Nach der vorgelegten Meldebescheinigung ist der Kläger in der Familienwohnung gemeldet.

Die Agentur für Arbeit wurde vom Sozialgericht als alternativ leistungspflichtig beigeladen (Beigeladene zu 2). Der Landkreis A-Stadt, Wohngeldstelle, wurde vom Sozialgericht ebenfalls beigeladen (Beigeladener zu 1). Mit Bescheid vom 10.12.2013 lehnte es der Beigeladene zu 1 ab, den Klägern zu gewähren. Der Kläger sei zwar wohngeldberechtigt und ihm stünde rechnerisch ein Wohngeldanspruch von 140,- € zu. Zusammen mit dem Kindergeld von 184,- € hätte der Kläger dann 324,- € für den Lebensunterhalt in A-Stadt. Weil dies jedoch um 16,89 € unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liege, sei der Antrag nicht plausibel und daher abzulehnen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

In einem ersten Eilverfahren (Az. S 10 AS 663/13 ER) verpflichtete das Sozialgericht Landshut den Beklagten mit Beschluss vom 20.12.2013, dem Kläger für die Zeit von 13.12.2013 bis 31.07.2014 bzw. bis zum Abschluss der berufsvorbereitenden Maßnahme vorläufig ein Darlehen in gesetzlicher Höhe bezüglich der ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Es liege zumindest ein Härtefall nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II vor.

Mit Urteil vom 07.07.2014 verurteilte das Sozialgericht Landshut die Beigeladene zu 2, dem Kläger die Kosten der Unterkunft in Höhe von 213,- € monatlich von 09.09.2013 bis 28.02.2014 für die Familienwohnung in A-Stadt zu bezahlen. Der Schulbesuch des Klägers sei eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 51 SGB III, die dem Grunde nach förderfähig sei. Der Kläger sei nach § 7 Abs. 5 SGB II trotz der Förderung nach §§ 112 ff SGB III durch Ausbildungsgeld vom Leistungsbezug ausgeschlossen, weil es auf die abstrakte Förderfähigkeit ankomme. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuschüsse nach § 27 Abs. 2 oder 3 SGB II. Mit einem Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II sei dem Kläger nicht gedient, so dass offen bleiben könne, ob eine besondere Härte vorliege. Entsprechend dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2013, L 2 AS 951/12 B ER, sei § 127 Abs. 1 S. 2 SGB III einschlägig. Danach könnten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Es handle sich um eine Generalklausel für zusätzliche Leistungen, um den Eingliederungserfolg abzusichern. Die Wohnung sei für den Kläger erforderlich, weil er nicht dauerhaft im Internat wohnen könne.

Die berufsvorbereitende Ausbildung in R. wurde vom Kläger zum 31.07.2014 beendet.

Die Beigeladene zu 2 hat am 12.08.2014 Berufung eingelegt. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasse nicht berufsfördernde Maßnahmen für behinderte Menschen. Außerdem begründe § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Leistungspflicht für den Beklagten.

Die Kläger haben mitgeteilt, dass der Kläger überwiegend in der Familienwohnung wohne. Er könne an den Wochenenden und in den Ferien nicht im Internat bleiben.

Das Berufungsgericht hat die Akten des Eilverfahrens S 6 AS 54/15 ER bzw. L 9 AL 1177/15 B ER beigezogen. Der Kläger hat im September 2014 eine Berufsausbildung mit Unterbringung im Internat begonnen, gefördert durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Seiten der Beigeladenen zu 2. Im Eilverfahren hatte das Sozialgericht Landshut die Beigeladene zu 2 durch einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Kläger in der Zeit von 31.03.2015 bis 29.09.2015 (Vollendung 18. Lebensjahr) monatlich 216,50 € für die Familienwohnung zu gewähren.

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.07.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013, des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013 abzuweisen.

Die Kläger haben Anschlussberufung erhoben und sie beantragen,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 07.07.2014 und unter Abänderung des Bescheids vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013, des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013 zu verurteilen, den Klägern in der Zeit von 09.09.2013 bis 28.02.2014 höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ein Darlehen für diese Zeit zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.07.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013, des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013 abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, die Akten der Beigeladenen zu 2), die Akten S 7 AS 513/13 und S 6 AL 54/15 ER des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist zulässig und begründet, soweit die Beigeladene zu 2 vom Sozialgericht verurteilt wurde. Die Anschlussberufung der Kläger ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II, weil der Leistungsausschluss für ihn eine besondere Härte wäre.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013, des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013, soweit diese die Zeit vom 09.09.2013 bis 28.02.2014 betreffen. Die Kläger begehren in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage höheres Arbeitslosengeld II, sei es für die Klägerin oder den Kläger. Soweit im Hilfsantrag ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II begehrt wird, ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, weil die Gewährung des Darlehens im Ermessen des Beklagten steht; allerdings ist das Ermessen bzgl. des „Ob“ des Darlehens auf Null reduziert, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b 36/06 R, Rn. 21).

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Urteil des Sozialgerichts wurde der Beigeladenen zu 2 am 23.07.2014 zugestellt, sie hat die Berufung am 12.08.2014 eingelegt. Die Anschlussberufung der Kläger war nicht fristgebunden. Der Beschwerdegrenzwert von 750,- € nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG wird überschritten (213,- € mal 5,7).

1. Ansprüche der Klägerin

Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Im strittigen Zeitraum hatte die Klägerin das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch erwerbsfähig nach § 8 SGB II; sie verfügte mit der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG über einen Aufenthaltstitel, der die Aufnahme der Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor.

Der Klägerin stehen keine höheren Leistungen zu, als ihr bewilligt wurden, insbesondere nicht die vollen Kosten der Mietwohnung.

Der minderjährige Sohn gehörte im strittigen Zeitraum, wie in der Zeit zuvor, dem gemeinsamen Haushalt und der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II an.

Der Lebensmittelpunkt des minderjährigen Klägers lag in der Familienwohnung. Dort wurde „aus einem gemeinsamen Topf“ gewirtschaftet. Der Internatsaufenthalt unter der Woche war nur vorübergehend für ein knappes Jahr geplant. Im Internat hat der Kläger keinen anderen Haushalt begründet. Die freie Kost im Internat deckte auch nur einen Bruchteil des Regelbedarfs ab, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 Regelbedarf-Ermittlungsgesetz etwa 45%, für fünf von sieben Wochentagen etwa 32% des gesamten Regelbedarfs. An den Wochenenden und während der Schulferien hielt er sich in der Familienwohnung in A-Stadt auf. Nach Angaben der Kläger konnte der Kläger an den Wochenenden und in den Ferien nicht im Internat bleiben. Dies musste das Gericht nicht verifizieren, weil es dem minderjährigen Kläger ohnehin nicht zuzumuten war, aus finanziellen Gründen in unterrichtsfreien Zeiten im Internat zu verbleiben statt in der 26 Kilometer entfernten elterlichen Wohnung zu leben.

Eine nur temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt nicht vor. Diese Rechtsfigur hat das BSG entwickelt, um die wechselnde Aufnahme minderjähriger Kinder in den Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern leistungsrechtlich zu erfassen (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, Rn. 18). Hier gibt es nur einen Haushalt in der Familienwohnung und keinen Wechsel zwischen zwei Haushalten der Eltern. Anzumerken ist, dass bislang ungeklärt ist, ob Unterkunftskosten, die durch die Unterbringung des Kindes verursacht werden, anzuerkennen sind und wem diese Kosten zuzuordnen sind, dem Elternteil oder dem Kind (BSG, a. a. O., Rn. 19).

Damit kommt bei den Kosten der Familienwohnung das Kopfteilprinzip zur Anwendung. Ein Ausnahmefall der Abweichung vom Kopfteilprinzip liegt nicht vor (vgl. zum Kopfteilprinzip BSG, Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R; zur Anwendung des Kopfteilprinzips beim Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II siehe BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 55/0AS 55/06 R, Rn. 17, 19). Sonst würde der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II und § 27 SGB II unterlaufen werden. Aus diesem systematischen Grund und wegen der einzelfallbezogenen Angemessenheitsprüfung in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist bei der Klägerin wegen den offenen Unterkunftskosten auch kein Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen.

Die Annahme einer durchgehende Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Mutter sowie die Anwendung des Kopfteilprinzips entsprechen auch den Ansprüchen des Klägers, die in § 27 Abs. 3 und 4 SGB II sowie im Wohngeldgesetz (WoGG) vorgezeichnet sind.

Der Anspruch der Klägerin wurde in den strittigen Bescheiden zutreffend berechnet. Es wurde der volle Regelbedarf angesetzt, der Mehrbedarf für Alleinerziehen nach § 21 Abs. 3 SGB II (12% des Regelbedarfs) und der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II (2,3% des Regelbedarfs). Das ergibt zusammen 114,3% von 382,- € in 2013 (436,63 €) bzw. 391,- € in 2014 (446,91 €) zuzüglich der halben Miete von 213,- €. Das sind 649,63 € monatlich im Jahr 2013 bzw. 659,91 € monatlich im Jahr 2014. In dieser Höhe wurde Arbeitslosengeld II bewilligt für Oktober 2013 bis einschließlich Februar 2014 (Bescheid vom 19.08.2013 und Änderungsbescheid vom 23.11.2013).

Für September 2013 wurde ein Betriebskosten-Guthaben von 80,84 € angerechnet. Davon entfällt die Hälfte auf die Klägerin, mithin 40,42 €. Es bleiben 172,58 € an Kosten für Unterkunft und Heizung (213,- € minus 40,42 €) zuzüglich 436,63 €, insgesamt ergibt das 609,21 €. Der Klägerin wurden für den Monat September insgesamt 609,21 € bewilligt (Änderungsbescheid vom 11.09.2013).

2. Ansprüche des Klägers

a) Ansprüche gegen die Beigeladene zu 2

Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beigeladene zu 2 auf Übernahme der Kosten der Familienwohnung. Die Förderung der Ausbildungsmaßnahme nach §§ 112 ff SGB III beinhaltet, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts, keine derartigen Leistungen.

Die Beigeladene zu 2 erbringt dem Kläger eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitskleben nach §§ 112 ff SGB III in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III. Der Kläger erhält die dafür vorgesehenen Leistungen: Ausbildungsgeld von monatlich 104,- € (§§ 122, 124 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei Internatsunterbringung, § 45 Abs. 5 SGB IX), Reisekosten für Familienheimfahrten und die Lehrgangskosten.

§§ 127 und 128 SGB III vermitteln keinen weitergehenden Anspruch.

§ 127 Abs. 1 SGB III lautet:

„Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung.“

§ 128 SGB III lautet:

„Werden behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag in Höhe von 269,- € monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.“

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind final darauf ausgerichtet, die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu verbessern oder (wieder-)herzustellen, § 33 Abs. 1 SGB IX. Derartige Maßnahmen sollen gefördert werden, nicht der Erhalt der Familienwohnung.

Nach § 127 Abs. 1 S. 1 SGB III bestimmen sich die Teilnahmekosten nach den dort genannten Vorschriften des SGB IX. Die Kosten der Familienwohnung sind schon begrifflich keine Teilnahmekosten der Maßnahme. Außerdem bezieht sich § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 6 SGB IX (Kosten des Erhalts einer behinderungsgerechten Wohnung) nach dem ersten Halbsatz von § 33 Abs. 8 S. 1 SGB IX nicht auf berufsvorbereitende Maßnahmen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX.

Die Kosten der Familienwohnung sind auch keine Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, § 127 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 SGB III. Diese Kosten entstehen als weiterlaufende bisherige Unterkunftskosten unabhängig von der Behinderung des Klägers.

Die strittigen Kosten sind auch keine Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung nach § 127 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB III. Diese Formulierung bezieht sich auf die in § 128 SGB III beschriebenen Leistungen. Dort geht es um Sonderfälle der auswärtigen Unterbringung, also gerade nicht um die Familienwohnung am Herkunftsort.

Das BSG hat im Urteil vom 26.10.2004, B 4 AL 16/04 R, Rn. 21, zur Begrenzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt:

„Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Wohnungshilfe zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen. (...)

Die Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein.“

Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben, weil die Beigeladene zu 2 nicht verpflichtet ist, Leistungen für die Familienwohnung zu erbringen.

b) Ansprüche gegen den Beklagten

aa) Aus § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II lassen sich - entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 2 - keine Leistungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten herleiten. § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II erweitert den Leistungskatalog des Beklagten für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Dabei sind aber berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III ausdrücklich ausgeschlossen. Aus dem Fehlen von Übergangsgeld nach § 118 S. 1 Nr. 1 SGB III in der Aufzählung des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II lässt sich nicht folgern, dass dann eben Arbeitslosengeld II zu zahlen ist, denn dies würde den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unterlaufen.

bb) Der Kläger gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Er ist nach Überzeugung des Gerichts trotz seiner Lernbehinderung gemäß § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig und erfüllt die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGBB II. Die Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 2 SGB II ist fraglich, weil der Kläger erst für die Zeit ab 01.09.2015 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nachgewiesen hat. Dies kann aber dahinstehen, weil der hilfebedürftige Kläger zumindest einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II hat (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2014, B 14 AS 65/13 R).

Der Kläger ist aber nach § 7 Abs. 5 SGB II mit Ausnahme von Leistungen nach § 27 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Der Kläger absolvierte in der strittigen Zeit eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach §§ 51, 112 ff SGB III (BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 AS 25/14 R).

Eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II für die Fälle, in denen der Auszubildende eine Ausbildungsförderung für eine Ausbildung, die er von der Wohnung der Eltern aus betreibt, bekommt, liegt hier nicht vor. Der Bedarf des Klägers bei der Ausbildungsförderung bemisst sich nach § 124 Abs. 3 i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für eine Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat.

(1) Der Kläger ist demnach auf Leistungen nach § 27 SGB II beschränkt.

Ein Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 27 Abs. 2 SGB II besteht nicht. Die dort genannten Mehrbedarfe sind nicht einschlägig. Auch für den Kläger wird ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Unterkunftskosten durch die Regelungen in § 27 Abs. 3 und 4 SGB II verdrängt.

Ein Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB II auf einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten besteht nicht, weil sich der Bedarf des Klägers bei der Ausbildungsförderung nach § 124 Abs. 3 i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemisst, der in § 27 Abs. 3 SGB II nicht genannt ist.

Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen in Form eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II, weil der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet.

Eine besondere Härte liegt nur vor, wenn Umstände des Einzelfalls vorliegen, die den Ausschluss von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - trotz des vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausschlusses - als übermäßig hart, unzumutbar und unbillig erscheinen lassen. Das BSG hat im Beschluss vom 23.08.2012, B 4 AS 32/12 B, Rn. 20, die bisher anerkannten drei Fallgruppen zusammengefasst:

1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden, der nicht durch die Ausbildungsförderung gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.

2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.

3. Nur eine nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.

Der vorliegende Fall wird von keiner dieser Fallgruppen erfasst, weist jedoch Elemente dieser Fallgruppen auf, die in der Zusammenschau eine besondere Härte des Leistungsausschlusses begründen.

Der Kläger war nicht in der Lage, die fehlenden Kosten der Familienwohnung zu tragen. Er verfügte nicht über Vermögen und an Einkommen nur über monatlich 184,- € Kindergeld und 104,- € Ausbildungsgeld. Auch das Ausbildungsgeld dient dem Lebensunterhalt (BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R, Rn. 26). Hinzu kommt die mit der Internatsunterbringung verbundene freie Verpflegung. Diese macht, wie oben dargelegt, lediglich etwa 32% des gesetzlichen Regelbedarfs aus und ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 Arbeitslosengeld II-Verordnung nicht als Einkommen anrechenbar; die freie Verpflegung ist aber zu berücksichtigen bei der Frage, ob tatsächlich ein besonderer Härtefall besteht. Mit seinem Einkommen von insgesamt 288,- € konnte der Kläger knapp seinen gesetzlichen Regelbedarf von 289,- € im Jahr 2013 bzw. 296,- € im Jahr 2014 decken. Der Kläger war jedenfalls nicht in der Lage, einen erheblichen Teil der fehlenden Hälfte der Aufwendungen für die Familienwohnung zu tragen.

Nach dem psychologischen Gutachten vom 12.01.2012 benötigt der Kläger wegen seiner Lernbehinderung eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, damit er eine anschließende erste Berufsausbildung erfolgreich durchführen kann. Dies ist zwar nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zu Arbeitsmarkt, weil der Kläger auch auf ungelernte oder angelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könnte. Die damit einhergehende faktische Verweigerung einer Berufsausbildung für einen jungen Menschen ist jedoch weder mit den in § 3 Abs. 1 S. 2 SGB II niedergelegten Kriterien einer Förderung durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit noch mit der in § 3 Abs. 2 SGB II geforderten Verbesserung der beruflichen Kenntnisse bei jungen Leistungsbeziehern vereinbar.

Wegen der Ausbildungssituation, der behinderungsbedingten Unterbringung in einem Internat, ist ein Hilfebedarf entstanden, der durch die Ausbildungsförderung nicht gedeckt werden kann. Es geht hier um den Unterkunftsbedarf des minderjährigen Klägers, der an Wochenenden und in den Ferien nicht im Internat bleiben kann und der Unterkunft und Betreuung bei seiner Mutter benötigt. Die einkommenslose Mutter ist aber nicht in der Lage, die Familienwohnung zu finanzieren. Die Ausbildungsförderung erbringt Leistungen dagegen nur für die Unterkunft, von der aus die Ausbildung betrieben wird. Ohne andere Leistungen müsste die Mutter die Familienwohnung aufgeben und in eine kleinere Wohnung, die für eine Person angemessen ist, umziehen, obwohl der Sohn weiterhin in der Familienwohnung unterkommen muss und die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme von vornherein auf knapp ein Jahr begrenzt war. Unter diesen Bedingungen besteht begründeter Anlass für die Annahme, dass die Ausbildung nicht beendet werden kann und damit das Risiko künftiger Erwerbslosigkeit, gerade auch im alternativen Bereich ungelernter und angelernter Tätigkeiten, droht.

Der Gesetzgeber hat beabsichtigt, durch die Förderung der Internatsunterbringung den Lebensbedarf des Betroffenen zu decken. Zugleich zeigt er mit den Rückausnahmen in § 7 Abs. 6 SGB II und dem Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II, dass er einen Beitrag zur Familienwohnung sicherstellen will, wenn der Betroffene in der Familienwohnung lebt. Das Problem, dass eine Internatsunterbringung zwar den Zugang zur Ausbildungsstätte ermöglicht, die Finanzierung der Familienwohnung, die parallel benötigt wird, aber nicht leistet, hat der Gesetzgeber nicht gelöst. Damit bedroht der Leistungsausschluss eine schon greifbare Verbesserung der Chancen auf eine selbsttragende Erwerbstätigkeit (dies formuliert Bentzen in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 27 Rn. 67 als gemeinsamen Nenner der Fallgruppen). Hierin sieht das Berufungsgericht einen besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II.

(2) Der besondere Härtefall nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger wahrscheinlich einen Anspruch auf gegen den Beigeladenen zu 1 hat. Wie § 31 WoGG zeigt, unterliegt eine rechtswidrige Ablehnung von der Überprüfung nach § 44 SGB X. Das Risiko der Verwirklichung dieses Anspruchs im vielgliedrigen System sozialer Leistungen ist nicht dem Kläger aufzubürden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vom Beklagten nicht in Bezug auf einen Wohngeldanspruch beraten wurde und der Beklagte die Überprüfung des ablehnenden Wohngeldbescheids nach § 44 SGB X spätestens nach fruchtloser Aufforderung nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst beantragen und gegenüber der Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend machen kann. Durch eine Erstattung wird zugleich der Rückzahlungsanspruch aus dem Härtefalldarlehen reduziert; dieser ist nach § 42a Abs. 5 SGB II bis zum Abschluss der Ausbildung aufgeschoben. Das Berufungsgericht geht im Übrigen davon aus, dass der Beigeladene zu 1 nach Lektüre dieses Urteils von Amts wegen einen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X erlässt.

Im Wohngeldbescheid vom 10.12.2013 wird zunächst schlüssig und nachvollziehbar die grundsätzliche Wohngeldberechtigung des Klägers bejaht.

Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WoGG als Sohn der Klägerin zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, der mit seiner Mutter in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in einer Wohnung lebt, die Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ist. Er ist als Ausländer nach § 5 Abs. 5, § 3 Abs. 5 Nr. 2 WoGG grundsätzlich wohngeldberechtigt. Es besteht kein Leistungsausschluss vom nach §§ 7, 8 Abs. 1 WoGG, weil der Kläger kein Empfänger von Arbeitslosengeld II ist und ein Ablehnungsbescheid mit Widerspruchsbescheid (§ 8 Abs. 1 WoGG „für die Dauer des Verwaltungsverfahrens“) hierzu vorliegt. Ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II führt wegen § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 WoGG nicht zu einem Ausschluss.

Der Kläger hat als Einkommen nur das Kindergeld von 184,- € und 104,- € an Ausbildungsgeld. Nach der Einkommensanrechnung ergibt sich laut Beigeladenem zu 1 ein Leistungsanspruch von 140,- € monatlich.

Der Wohngeldantrag wurde abgelehnt, weil er nicht plausibel sei. Der Kläger habe einen existentiellen Bedarf von 336,84 €. Kindergeld und würden zusammen nur 324,- € ergeben und damit verbliebe ein Fehlbetrag von 16,89 € zuzüglich Mehrbedarfe für Behinderung. Abgesehen davon, dass die Berechnung nicht nachvollzogen werden kann, etwa die Nichtberücksichtigung des Ausbildungsgelds von 104,- € monatlich, gibt es für die Wohngeldablehnung wegen mangelnder Plausibilität im vorliegenden Fall weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Grundlage.

Anknüpfungspunkt der Plausibilitätsprüfung ist ein Urteil des BVerwG vom 30.11.1972, VIII C 81.71 (BVerwGE 41, 220). Es ging dort um das Problem, dass es an ausreichenden Nachweisen zum Einkommen fehlte, weil die vom Antragsteller angegebenen Einnahmen deutlich unter dem bisherigen finanziellen Aufwand der Lebensführung lagen. Es ging also um einen Antragsteller, der offenbar verschwiegenes Einkommen haben musste, dies aber nicht aufzuklären war mangels Mitwirkung des Antragstellers (vgl. auch BayVGH, 18.05.2003, 9 C 05.281 und 29.09.2009, 12 CE 09.2039). Eine derartige Situation gab es hier nicht im Ansatz. Wenn 16,89 € im Monat fehlen, sofern 140,- € gewährt werden, kann nicht auf erhebliches verschwiegenes Einkommen geschlossen werden. Es gab kein verschwiegenes Einkommen.

Das OVG NRW bringt es im Beschluss vom 08.10.2014, 12 A 1507/14, auf den Punkt: „Ziel der Plausibilitätskontrolle ist es nicht, eine latente Sozialhilfebedürftigkeit aufzudecken, sondern zu vermeiden, dass der Wohngeldbewilligung ein zu niedrig bemessenes Einkommen zugrunde gelegt wird.“ Für eine Plausibilitätskontrolle gab es hier keinen Anlass.

(3) Der Anspruch auf ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II steht im Ermessen des Beklagten. Allerdings ist das Ermessen bzgl. des „Ob“ des Darlehens bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls auf Null reduziert (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b 36/06 R, Rn. 21). Das Gericht konnte deshalb den Beklagten zur Gewährung eines Darlehens verurteilen, jedoch nicht in einer bestimmten Höhe.

Bei der Bemessung des Darlehens wird der Beklagte folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:

Es besteht keine Beschränkung auf eine Leistung in Höhe eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II, weil Darlehen nach § 27 Abs. 4 für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden können. Streitig war allerdings nur der hälftige Anteil der tatsächlichen Aufwendungen der Familienwohnung, so dass dies die Obergrenze bilden wird.

Die besondere Härte besteht in der Gefährdung der Familienwohnung. Das Darlehen muss so hoch sein, dass die Familienwohnung gesichert ist.

Beim Einkommen ist neben dem Kindergeld auch das Ausbildungsgeld zu berücksichtigen, weil auch das Ausbildungsgeld dem Lebensunterhalt dient.

Die Verpflegung im Internat kann nicht als Einkommen angerechnet werden, § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V. Sofern die Verpflegung im Internat im Rahmen der Härtefallprüfung als tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt wird, ist nur der realistische Anteil der Verpflegung am Regelbedarf und nur für die tatsächliche Verpflegungszeit anzurechnen. Im Gegenzug wäre dann auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 2 nur einen Teil der Familienheimfahrten bezahlt.

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II in Höhe von 35% des Regelbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, ist nicht zu berücksichtigen. Leistungen zum Ausgleich derartiger Mehrbedarfe müsste der Maßnahmeträger, hier die Beigeladene zu 2, gemäß § 127 SGB III erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R, Rn. 26), so dass diese Mehrbedarfe bei der Abwägung nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II nicht gesondert einzustellen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin ist vollständig unterlegen. Dem Kläger wurde ein Darlehen zugesprochen, dessen Höhe im Ermessen des Beklagten steht. Der geringe Erfolg des Klägers führt nicht zu einer Kostenbelastung des Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.