Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Nov. 2018 - 7 K 2350/18

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2018:1109.7K2350.18.00
bei uns veröffentlicht am09.11.2018

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 70 % der Kläger und zu 30 % das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Nov. 2018 - 7 K 2350/18

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Nov. 2018 - 7 K 2350/18

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Nov. 2018 - 7 K 2350/18 zitiert 23 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 14 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ha

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von 144 Bescheiden, mit denen ihm im Zeitraum von Oktober 2003 bis August 2008 Beihilfeleistungen gewährt worden

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von 144 Bescheiden, mit denen ihm im Zeitraum von Oktober 2003 bis August 2008 Beihilfeleistungen gewährt worden waren.

2

Er stand seit dem Jahr 1999 als Justizwachtmeister im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des Monats Juni 2010 wurde er in den Ruhestand versetzt.

3

Im August 2008 fiel bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamts B. auf, dass einem Beihilfeantrag des Klägers eine gefälschte Zahnarztrechnung zugrunde lag. Daraufhin eingeleitete Ermittlungen ergaben, dass die Ehefrau des Klägers seit Juni 2002 in zahlreichen Fällen mit dem Namenszug des Klägers unterzeichnete Beihilfeanträge unter Beifügung von gefälschten Zahnarztrechnungen eingereicht hatte. Diese Anträge waren von der in der Beihilfestelle tätigen Sachbearbeiterin S., einer Tante des Klägers, entweder bewilligt oder in den Geschäftsgang gegeben worden. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers wurden die Beihilfebescheide in vorfrankierten Rückumschlägen, die sie mit den Beihilfeanträgen eingereicht hatte, an sie persönlich übersandt. Bescheide, die auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten, vernichtete sie sofort. Die Beihilfeleistungen wurden jeweils auf ihr in den Anträgen bezeichnetes Konto gezahlt, hinsichtlich dessen sie allein verfügungsbefugt war. Die Mittel wurden von den beiden Frauen unter sich aufgeteilt.

4

Die Ehefrau des Klägers und die S. wurden wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Bestechung beziehungsweise wegen Untreue, Bestechlichkeit sowie wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts gegen den Kläger erhobene Disziplinarklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Ehefrau des Klägers und S. wurden als Gesamtschuldnerinnen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 555 287,95 € verurteilt. Eine gegen den Kläger erhobene Schadensersatzklage nahm der Beklagte zurück.

5

Das Landesverwaltungsamt B. hatte zunächst mit Bescheid vom 19. Juni 2009 sämtliche Beihilfebescheide, "die bis zum 17.07.2009 erlassen worden sind", "in Gänze" zurückgenommen und mit Bescheid vom 25. Mai 2010 einen Betrag in Höhe von 555 287,95 € von dem Kläger zurückgefordert. Beide Bescheide sowie die in der Folge ergangenen Widerspruchsbescheide hob der Beklagte unter dem 2. Februar 2011 mit der Begründung auf, in dem Rücknahmebescheid seien aufgrund eines Systemfehlers anstelle der Bescheiddaten die Daten der Zahlbarmachung der jeweiligen Beihilfe aufgeführt worden. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2011 nahm das Landesverwaltungsamt Berlin 144 im Einzelnen aufgeführte Beihilfebescheide aus dem Zeitraum vom 6. Oktober 2003 bis zum 25. August 2008 zurück, soweit die darin bewilligten Beihilfeleistungen auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten. Ebenso wie der Widerspruch des Klägers sind auch dessen Klage und Berufung erfolglos geblieben. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Rücknahmebescheid sei zu Recht auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG BE gestützt worden. Die 144 Verwaltungsakte seien mit ihrer Bekanntgabe dem Kläger gegenüber wirksam geworden. Sie seien in dem Umfang ihrer Rücknahme auch rechtswidrig, da sie auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten. Auf ein etwaiges Vertrauen auf den Bestand der Beihilfebescheide könne sich der Kläger nicht berufen, da diese im Umfang der Rücknahme zum Teil durch Bestechung, zum Teil durch arglistige Täuschung erwirkt worden seien. Der Kläger müsse sich insoweit das Verhalten seiner Vertreterin zurechnen lassen. Die partielle Rücknahme der Bescheide sei nicht verfristet, da die Jahresfrist infolge der Bestechungs- und Täuschungshandlungen nicht gelte. Der angefochtene Rücknahmebescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Verwaltungsakt werde in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Besondere Gründe, die ein Absehen von der Rücknahme oder eine Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft rechtfertigten, seien hier nicht ersichtlich, da dem Kläger eine Nachlässigkeit besonderen Ausmaßes im Umgang mit seinen Beihilfeangelegenheiten anzulasten sei. Etwaige besondere Härten in der Rückabwicklung seien im Rahmen nicht der Ausübung des Rücknahmeermessens, sondern der im Rückforderungsverfahren zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 48 VwVfG, die rechtsstaatswidrige Anwendung haftungsrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Zurechnung deliktischen Verhaltens und die rechtsfehlerhafte Anwendung der §§ 164 ff. BGB. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei bei Erlass des angefochtenen Rücknahmebescheids bereits verstrichen gewesen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG seien nicht erfüllt, da in seiner Person ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht vorliege. Ihm sei auch nicht das Verhalten seiner Ehefrau zuzurechnen. Diese habe die Beihilfebescheide nicht durch Bestechung erwirkt, da es insoweit an der Kausalität zwischen den Bestechungshandlungen und dem Erlass der Bescheide fehle. Jedenfalls seien die Bestechungshandlungen ihm nicht zuzurechnen. Insbesondere sei ihm das deliktische Handeln seiner Ehefrau und der S. auch nicht nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vorschriften über die Stellvertretung zuzurechnen, da seine Ehefrau nicht in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht tätig geworden sei. Jedenfalls sei im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens der Vertreterin und der Empfängerin der Willenserklärungen zum Nachteil des Vertretenen diesem das Verhalten seiner Vertreterin nicht zuzurechnen. Zudem stamme die in den Betrugshandlungen realisierte Gefahr der Schadensverursachung ganz überwiegend aus der Sphäre des Beklagten, der jegliche Kontrolle seiner Beschäftigten unterlassen habe. Sein Vertrauen auf den Bestand der Beihilfebescheide sei schutzwürdig gewesen. Er habe die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide nicht kennen müssen. Dessen ungeachtet unterfalle ein solches Kennenmüssen nur dem Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, der die Rücknahmefrist nicht ausschließe. Diese sei hier überschritten gewesen.

7

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Rücknahmebescheid vom 4. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2011 rechtmäßig ist.

9

Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Beihilfebescheide ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), das nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Art. I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573), für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt.

10

1. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den 144 Beihilfebescheiden, die der Beklagte hinsichtlich des auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhenden Erstattungsbetrages zurückgenommen hat, um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt (a), die dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind (b).

11

a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die betreffenden Beihilfebescheide Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, mithin hoheitliche Maßnahmen sind, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Maßgebend für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes ist entsprechend § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Gemessen daran ist nicht zweifelhaft, dass die hier in Rede stehenden Schreiben die Merkmale des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllen. Ihr Verwaltungsaktcharakter ist auch nicht mit Blick darauf zu verneinen, dass eine Maßnahme "einer Behörde" nur vorliegt, wenn die als Verwaltungsakt abgegebene Erklärung einer Behörde rechtlich zugerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die jeweilige Äußerung von einer Person stammt, die zum Handeln für und im Namen der Behörde berechtigt ist. Die zurückgenommenen Bescheide wurden sämtlich von Bediensteten des Landesverwaltungsamts erlassen, die zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt waren. Für die Zurechnung kommt es auf den Inhalt der Erklärung nicht an. Mithin ist ohne Bedeutung, ob für die Maßnahme eine gesetzliche Grundlage besteht und sie deren Grenzen wahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 11; vgl. auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 54). Deshalb kann eine Zurechnung der zurückgenommenen Bescheide nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass sie rechtswidrig seien. Dies gilt auch für die von S. erlassenen Bescheide. Da die Bescheide einer Behörde zuzurechnen sind und auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt sind, stellt sich nicht die Frage, ob es sich bei ihnen um sogenannte Nichtakte (Scheinverwaltungsakte) handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 9).

12

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Beihilfebescheide mit ihrer Bekanntgabe an die Ehefrau des Klägers diesem gegenüber wirksam geworden sind. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in den er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt unter anderem demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist.

13

aa) Der Kläger war Beteiligter der Verwaltungsverfahren, in denen die zurückgenommenen Bescheide erlassen wurden.

14

Beteiligter im Sinne des hier einschlägigen § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist unter anderem der Antragsteller. Zwar hatte ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Kläger selbst, sondern unter seinem Namen seine Ehefrau die Bewilligung der betreffenden Beihilfeleistungen beantragt. Der Kläger ist aber nach den insoweit jedenfalls von ihrem Rechtsgedanken her anwendbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 6) zivilrechtlichen Grundsätzen über das Handeln unter fremdem Namen gleichwohl Antragsteller im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

15

Wird bei der Nutzung eines fremden Namens bei dem Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, so finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Regeln über die Stellvertretung und die zu den §§ 164 ff. BGB entwickelten Grundsätze auch dann entsprechend Anwendung, wenn dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet danach den Namensträger regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09 - BGHZ 189, 346 <351> m.w.N.). Gemessen daran hat sich der Kläger das Verhalten seiner Ehefrau zurechnen zu lassen.

16

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat diese die ihren Ehemann als Antragsteller ausweisenden Beihilfeanträge mit dessen Namenszug unterzeichnet. Damit hat sie die Beihilfestelle nicht lediglich über den Namen des Antragstellers, sondern über dessen Identität getäuscht. Den so hervorgerufenen Irrtum hielt sie auch im Folgenden aufrecht. Vom Empfängerhorizont eines unbeteiligten Organwalters im Dienste des Beklagten rührten die Anträge von deren vermeintlichem Unterzeichner, dem Kläger, her. Aber auch nach der Vorstellung der insoweit bösgläubigen S. sollten die Anträge für den Kläger als Beihilfeberechtigten gestellt werden.

17

Dieser ließ sich in Beihilfeangelegenheiten auch durch seine Ehefrau vertreten. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte der Kläger seine Ehefrau über eine Bevollmächtigung gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren hinaus konkludent zur umfassenden Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten ermächtigt, indem er dieser von der Zahlung der Arztrechnungen über die Ausfüllung und Einreichung der Beihilfeanträge bis zur Zahlung der Beihilfen auf ihr Konto alle damit zusammenhängenden Aufgaben überließ, ohne sich in irgendeiner Weise darum zu kümmern. Die Ehefrau des Klägers hatte damit zumindest eine ähnliche Stellung wie eine Vertreterin im Sinne der §§ 164 ff. BGB.

18

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 278 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine danach gebotene Differenzierung zwischen einem Handeln "in Ausübung der Vertretungsmacht" und einem Handeln "bei Gelegenheit" schon wegen der unterschiedlichen Zurechnungsgegenstände von § 164 Abs. 1 BGB einerseits und § 278 BGB andererseits nicht in Betracht. Während § 164 Abs. 1 BGB die Zurechnung von Willenserklärungen des Vertreters zum Vertretenen regelt, hat § 278 BGB die Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen zum Schuldner zum Gegenstand.

19

Die Zurechnung des Handelns der Ehefrau ist auch nicht wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht ausgeschlossen. Das Risiko, dass der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht nach außen hin missbraucht, trägt in der Regel der Vertretene. Die pflichtwidrige Nichtbeachtung der im Innenverhältnis bestehenden Bindungen durch den Vertreter lässt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich unberührt. Dass der Kläger, wovon hier auszugehen ist, seine Ehefrau allein mit der Regelung seiner Beihilfeangelegenheiten, nicht hingegen auch mit der Einreichung und Abrechnung gefälschter Arztrechnungen betraut hatte, hindert somit eine Zurechnung grundsätzlich nicht, da diese Maßgabe allein das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau betrifft.

20

Etwas anderes gilt nach zivilrechtlichen Grundsätzen nur, wenn der Vertreter kollusiv mit dem "Gegenüber" zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirkt oder von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht. Nach diesen Maßstäben unterliegt ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Vertreter und dem "Gegenüber" mit dem Ziel einer Schädigung des Vertretenen als Verstoß gegen die guten Sitten der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB (BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - NJW-RR 2004, 247 <248> und vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12 - ZIP 2014, 615 <616>). Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsfigur in dem hier maßgeblichen Zusammenhang überhaupt Anwendung findet. Die Voraussetzungen einer Kollusion im vorgenannten Sinne liegen schon deshalb nicht vor, weil das einverständliche Zusammenwirken zwischen der S. und der Ehefrau des Klägers nicht mit dem Ziel einer Schädigung des Klägers, sondern des Beklagten erfolgte. Die Anträge auf Bewilligung von Beihilfe waren auf den Erlass begünstigender Verwaltungsakte und damit nicht auf einen die Annahme einer Kollusion allein rechtfertigenden unmittelbaren Nachteil für den Kläger gerichtet.

21

bb) Die Bescheide wurden dem Kläger gegenüber gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bekannt gegeben, indem sie seiner Ehefrau als Bevollmächtigter persönlich übersandt und von dieser in Empfang genommen wurden. Das Landesverwaltungsamt durfte die Ehefrau als Empfangsbevollmächtigte des Klägers im Sinne dieser Vorschriften ansehen. Indem diese die Beihilfeanträge unter dem Namen des Klägers stellte, hatte sie zwar ihre umfassende Stellvertretung in Beihilfeangelegenheiten gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt. Den an die Ehefrau persönlich adressierten Rückumschlägen, die sie den Beihilfeanträgen beigefügt hatte, war aber zu entnehmen, dass sie Empfangsbevollmächtigter des Klägers sein sollte. Diese Vorgehensweise war dem Kläger aus den gleichen Gründen wie die Anträge auf Beihilfebewilligung zuzurechnen. Die Sachbearbeiter des Landesverwaltungsamts einschließlich der insoweit bösgläubigen S. handelten auch mit dem erforderlichen Bekanntgabewillen. Dieser war darauf gerichtet, der Ehefrau des Klägers als dessen Empfangsbevollmächtigter die Kenntnisnahme von den Bescheiden zu ermöglichen. Dass die Ehefrau des Klägers die Beihilfebescheide alsbald nach deren Zugang vernichtete, lässt die Bekanntgabe und damit die Wirksamkeit der Verwaltungsakte unberührt.

22

2. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die 144 Beihilfebescheide im Umfang ihrer Rücknahme im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwVfG rechtswidrig waren, da ihnen, soweit sie auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten, keine beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers zugrunde lagen.

23

3. Im Einklang mit § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Rücknahme der Beihilfebescheide ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht. Als begünstigende Verwaltungsakte, die eine einmalige öffentlich-rechtliche Geldleistung, hier die Beihilfeleistung, gewähren und damit das Vermögen des Begünstigten unmittelbar vermehren, unterliegen die Beihilfebescheide gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG den sich aus § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG ergebenden Einschränkungen einer Rücknahme. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt unter anderem durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat.

24

a) Die betreffenden Beihilfebescheide wurden durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt.

25

Bestechung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG liegt im Einklang mit § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB unter anderem dann vor, wenn der Begünstigte einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür gewährt, dass jener eine Diensthandlung vorgenommen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass die Behörde durch insbesondere die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Erlass eines Verwaltungsaktes veranlasst wird, den sie andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt erlassen hätte. Ein "Erwirken" im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Bestechung beziehungsweise arglistige Täuschung für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes zumindest objektiv mitursächlich war (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 4 B 74.04 - juris Rn. 8; vgl. ferner Urteile vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 <142> und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 17 sowie Beschluss vom 18. August 1993 - 3 B 35.93 - juris Rn. 4). Nicht erforderlich ist, dass die sachbearbeitenden Mitarbeiter der Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheids erkannt haben (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 4 B 74.04 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

26

Die Ehefrau des Klägers ist im Zusammenhang mit den Beihilfebescheiden Nr. 1 bis 142 wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt worden. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht, soweit die Beteiligten nicht durch die Rechtskraft eines zwischen ihnen ergangenen Urteils gebunden sind, grundsätzlich keine rechtliche Bindung an die Tatsachenfeststellungen von Gerichten anderer Gerichtszweige (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 29 S. 22), so auch der Strafgerichte. Allerdings geht von den strafgerichtlichen Feststellungen regelmäßig eine faktische Bindungswirkung dergestalt aus, dass Verwaltungsgerichte im Regelfall nicht gehalten sind, die strafrechtlich relevanten Tatsachen eigenständig festzustellen und zu würdigen, sofern sich dies ob der Besonderheiten des Einzelfalles nicht aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 3 B 11.86 - NJW 1987, 1501 <1502>). Letzteres ist hier nicht der Fall. Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und Würdigung in Frage stellten, sind weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Hinsichtlich der Beihilfebescheide Nr. 143 und 144 liegt ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine arglistige Täuschung der mit der Sachbearbeitung betrauten unbeteiligten Beschäftigten der Beihilfestelle vor. Die betreffenden Bestechungs- und Täuschungshandlungen können nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Beihilfebescheide nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wären.

27

b) Die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG auch dann ausgeschlossen, wenn nicht der Begünstigte, sondern - wie hier - sein Vertreter den Verwaltungsakt durch Bestechung oder arglistige Täuschung erwirkt hat.

28

aa) § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfasst nicht nur den Fall, dass der Begünstigte selbst als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat. Diesem sind auch die in der Norm bezeichneten Handlungen seines Vertreters zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <24>; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 - NWVBl. 2005, 71 <74>; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 114; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 151; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 31), auch wenn er von diesen keine Kenntnis hatte.

29

(1) Der Wortlaut der Norm deutet mit dem Personalpronomen "er" zwar darauf hin, dass der Verwaltungsakt durch den Adressaten des begünstigten Verwaltungsaktes selbst erwirkt worden sein muss. Die Formulierung schließt aber eine Zurechnung von Bestechungs- oder Täuschungshandlungen des Vertreters des Begünstigten nicht aus und ist insofern offen.

30

(2) Für ein entsprechendes Normverständnis sprechen maßgeblich sowohl der Sinn und Zweck als auch die systematischen Bezüge der Vorschrift.

31

§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG verhilft dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) zur Geltung, indem er die uneingeschränkte Rücknahme unter anderem von rechtswidrigen Verwaltungsakten, die eine Geldleistung gewähren, zulässt. Während solche Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden dürfen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist, vermag sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz zu berufen, wenn er einen solchen Verwaltungsakt durch ein verwerfliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmung erwirkt hat. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit § 123 Abs. 1 BGB. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zur Abgabe dieser Erklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Beide Bestimmungen verfolgen einen vergleichbaren Zweck. Sie dienen der "Beseitigung" von Willenserklärungen bzw. Verwaltungsakten, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind. Auch sind ihre Voraussetzungen überwiegend identisch ("arglistige Täuschung", "Drohung"). Diese Parallelitäten rechtfertigen es, zu § 123 Abs. 1 BGB entwickelte Grundsätze jedenfalls nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auf die Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG insoweit zu übertragen, als öffentlich-rechtliche Besonderheiten nicht entgegenstehen. Deshalb ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG (auch) zu beachten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB auch möglich ist, wenn die Täuschung oder Drohung nicht von dem Anfechtungsgegner, sondern von seinem Vertreter ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 1980 - V ZR 30/79 - WM 1980, 1452 <1453> und vom 20. November 1995 - II ZR 209/94 - NJW 1996, 1051, jeweils m.w.N.), wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Anfechtungsgegner von der die Anfechtung rechtfertigenden Handlung des Vertreters Kenntnis hatte oder diese billigte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1978 - V ZR 210/74 - WM 1979, 235 <237>). Der dem zugrunde liegende Rechtsgedanke beansprucht auch für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG mit der Folge Geltung, dass die von einem Vertreter des von dem Verwaltungsakt Begünstigten ausgehende arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung diesem zuzurechnen sind. Der Umstand, dass die Bestechung in § 123 Abs. 1 BGB nicht aufgeführt ist, steht der Zurechnung einer entsprechenden Handlung eines Vertreters im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht entgegen.

32

Weil die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zur Zurechnung von Vertreterhandeln auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG zu übertragen sind, kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er annimmt, die Bestimmung setze ein strafbares Handeln des Begünstigten voraus.

33

(3) Die historisch-genetische Auslegung widerstreitet dem vorstehenden Normverständnis nicht. Zwar weist der Regierungsentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes vordergründig in die gegenteilige Richtung, wenn in der Begründung ausgeführt wird, der mit § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG wortgleiche Entwurf des § 44 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG-E regle "abschließend nur den Fall, daß der Begünstigte die verwerfliche Handlung selbst begangen oder den Verwaltungsakt durch Anstiftung oder Beihilfe zu der verwerflichen Handlung erwirkt hat. Damit bleib[e] die Frage, ob bei einer Täuschung, Drohung oder Bestechung durch Dritte das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig [sei], der Entscheidung im Einzelfall überlassen" (BT-Drs. 7/910 S. 70). Es fehlen aber eine nähere Bestimmung, was unter einem "Dritten" zu verstehen ist, und eine Abgrenzung zum Begriff des Vertreters, so dass offenbleibt, ob der Begriff des "Dritten" eng oder weit zu verstehen ist.

34

bb) Gemessen daran muss sich der Kläger das Verhalten seiner von ihm zur Bearbeitung seiner Beihilfeangelegenheiten umfänglich bevollmächtigten Ehefrau zurechnen lassen.

35

Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er von den Handlungen seiner Ehefrau weder Kenntnis hatte noch diese billigte. Dies ist - wie aufgezeigt - für die Zurechnung ohne Bedeutung. Die Zurechnung der arglistigen Täuschung und der Bestechung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Ehefrau mit der S. kollusiv zusammengewirkt hat. Das folgt schon daraus, dass die Zurechnung von Erklärungen eines Vertreters wegen kollusiven Handelns - wie oben dargelegt - nur dann nicht erfolgen darf, wenn sich dieses Handeln unmittelbar zum Nachteil des Vertretenen auswirkt. So liegt es hier nicht. Das kollusive Zusammenwirken führte unmittelbar zu einer Schädigung des Beklagten, nicht zu einer des Klägers.

36

Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG ist schließlich nicht bereits dann unanwendbar, wenn die Bewilligungsbehörde eine Mitverantwortung trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <364> und vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 33). Der Umstand, dass das schädigende Verhalten der S. über einen langen Zeitraum unentdeckt geblieben ist, ändert nichts daran, dass dem Kläger das Verhalten seiner Ehefrau zuzurechnen ist. Ob eine Zurechnung ausscheiden muss, wenn der Begünstigte bei der Wahrnehmung seiner Pflichten ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 - juris Rn. 29), kann hier dahinstehen, da sich der Kläger ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten zu keinem Zeitpunkt auch nur interessiert hat.

37

4. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Rücknahme der Beihilfebescheide nicht wegen Missachtung der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG rechtswidrig.

38

Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG nicht im Falle des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG. Ist ein Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung des Begünstigten oder - wie hier - seiner Vertreterin erwirkt worden, so ist dieser auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aufhebbar.

39

5. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG wird der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

40

Die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsaktes bestimmen sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 - BVerwGE 38, 191 <194>). Im Falle eines Verwaltungsaktes, der eine Ermessensbetätigung der Behörde vorsieht, deren Richtung bereits vom Gesetz vorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen), bedarf es besonderer Gründe, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine - das Selbstverständliche darstellende - Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonstiges Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13 und vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57 f.> sowie Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 67.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 127 f.).

41

Gemessen daran durfte die Beihilfestelle hinsichtlich der Rücknahme der 144 Beihilfebescheide von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ausgehen. Das Erwirken eines Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung beziehungsweise Bestechung ist eine Fallgestaltung, in der der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einzuräumen ist. Zwar mag sich der streitgegenständliche Einzelfall dadurch von einem Regelfall entfernen, dass hier nicht der begünstigte Kläger selbst bestochen und getäuscht hat und dass dessen Ehefrau ihre Vertretungsmacht ohne seine Kenntnis missbraucht hat. Diese Umstände werden indes dadurch relativiert, dass es der Kläger über Jahre hinweg unterlassen hat, die Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten durch seine Ehefrau effektiv zu kontrollieren. In Anbetracht dessen kann die Schwelle zur Annahme eines die gesetzliche Regel beseitigenden atypischen Sonderfalles nicht als überschritten angesehen werden. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger infolge der Aufhebung der Bescheide einer Rückforderung in erheblicher Höhe ausgesetzt sieht. Die hierdurch bewirkte finanzielle Belastung ist vielmehr im Rahmen des die Rückforderung betreffenden selbstständigen Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen.

42

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von 144 Bescheiden, mit denen ihm im Zeitraum von Oktober 2003 bis August 2008 Beihilfeleistungen gewährt worden waren.

2

Er stand seit dem Jahr 1999 als Justizwachtmeister im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des Monats Juni 2010 wurde er in den Ruhestand versetzt.

3

Im August 2008 fiel bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamts B. auf, dass einem Beihilfeantrag des Klägers eine gefälschte Zahnarztrechnung zugrunde lag. Daraufhin eingeleitete Ermittlungen ergaben, dass die Ehefrau des Klägers seit Juni 2002 in zahlreichen Fällen mit dem Namenszug des Klägers unterzeichnete Beihilfeanträge unter Beifügung von gefälschten Zahnarztrechnungen eingereicht hatte. Diese Anträge waren von der in der Beihilfestelle tätigen Sachbearbeiterin S., einer Tante des Klägers, entweder bewilligt oder in den Geschäftsgang gegeben worden. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers wurden die Beihilfebescheide in vorfrankierten Rückumschlägen, die sie mit den Beihilfeanträgen eingereicht hatte, an sie persönlich übersandt. Bescheide, die auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten, vernichtete sie sofort. Die Beihilfeleistungen wurden jeweils auf ihr in den Anträgen bezeichnetes Konto gezahlt, hinsichtlich dessen sie allein verfügungsbefugt war. Die Mittel wurden von den beiden Frauen unter sich aufgeteilt.

4

Die Ehefrau des Klägers und die S. wurden wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Bestechung beziehungsweise wegen Untreue, Bestechlichkeit sowie wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts gegen den Kläger erhobene Disziplinarklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Ehefrau des Klägers und S. wurden als Gesamtschuldnerinnen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 555 287,95 € verurteilt. Eine gegen den Kläger erhobene Schadensersatzklage nahm der Beklagte zurück.

5

Das Landesverwaltungsamt B. hatte zunächst mit Bescheid vom 19. Juni 2009 sämtliche Beihilfebescheide, "die bis zum 17.07.2009 erlassen worden sind", "in Gänze" zurückgenommen und mit Bescheid vom 25. Mai 2010 einen Betrag in Höhe von 555 287,95 € von dem Kläger zurückgefordert. Beide Bescheide sowie die in der Folge ergangenen Widerspruchsbescheide hob der Beklagte unter dem 2. Februar 2011 mit der Begründung auf, in dem Rücknahmebescheid seien aufgrund eines Systemfehlers anstelle der Bescheiddaten die Daten der Zahlbarmachung der jeweiligen Beihilfe aufgeführt worden. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2011 nahm das Landesverwaltungsamt Berlin 144 im Einzelnen aufgeführte Beihilfebescheide aus dem Zeitraum vom 6. Oktober 2003 bis zum 25. August 2008 zurück, soweit die darin bewilligten Beihilfeleistungen auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten. Ebenso wie der Widerspruch des Klägers sind auch dessen Klage und Berufung erfolglos geblieben. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Rücknahmebescheid sei zu Recht auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG BE gestützt worden. Die 144 Verwaltungsakte seien mit ihrer Bekanntgabe dem Kläger gegenüber wirksam geworden. Sie seien in dem Umfang ihrer Rücknahme auch rechtswidrig, da sie auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten. Auf ein etwaiges Vertrauen auf den Bestand der Beihilfebescheide könne sich der Kläger nicht berufen, da diese im Umfang der Rücknahme zum Teil durch Bestechung, zum Teil durch arglistige Täuschung erwirkt worden seien. Der Kläger müsse sich insoweit das Verhalten seiner Vertreterin zurechnen lassen. Die partielle Rücknahme der Bescheide sei nicht verfristet, da die Jahresfrist infolge der Bestechungs- und Täuschungshandlungen nicht gelte. Der angefochtene Rücknahmebescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Verwaltungsakt werde in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Besondere Gründe, die ein Absehen von der Rücknahme oder eine Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft rechtfertigten, seien hier nicht ersichtlich, da dem Kläger eine Nachlässigkeit besonderen Ausmaßes im Umgang mit seinen Beihilfeangelegenheiten anzulasten sei. Etwaige besondere Härten in der Rückabwicklung seien im Rahmen nicht der Ausübung des Rücknahmeermessens, sondern der im Rückforderungsverfahren zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 48 VwVfG, die rechtsstaatswidrige Anwendung haftungsrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Zurechnung deliktischen Verhaltens und die rechtsfehlerhafte Anwendung der §§ 164 ff. BGB. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei bei Erlass des angefochtenen Rücknahmebescheids bereits verstrichen gewesen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG seien nicht erfüllt, da in seiner Person ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht vorliege. Ihm sei auch nicht das Verhalten seiner Ehefrau zuzurechnen. Diese habe die Beihilfebescheide nicht durch Bestechung erwirkt, da es insoweit an der Kausalität zwischen den Bestechungshandlungen und dem Erlass der Bescheide fehle. Jedenfalls seien die Bestechungshandlungen ihm nicht zuzurechnen. Insbesondere sei ihm das deliktische Handeln seiner Ehefrau und der S. auch nicht nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vorschriften über die Stellvertretung zuzurechnen, da seine Ehefrau nicht in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht tätig geworden sei. Jedenfalls sei im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens der Vertreterin und der Empfängerin der Willenserklärungen zum Nachteil des Vertretenen diesem das Verhalten seiner Vertreterin nicht zuzurechnen. Zudem stamme die in den Betrugshandlungen realisierte Gefahr der Schadensverursachung ganz überwiegend aus der Sphäre des Beklagten, der jegliche Kontrolle seiner Beschäftigten unterlassen habe. Sein Vertrauen auf den Bestand der Beihilfebescheide sei schutzwürdig gewesen. Er habe die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide nicht kennen müssen. Dessen ungeachtet unterfalle ein solches Kennenmüssen nur dem Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, der die Rücknahmefrist nicht ausschließe. Diese sei hier überschritten gewesen.

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Der Beklagte verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Rücknahmebescheid vom 4. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2011 rechtmäßig ist.

9

Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Beihilfebescheide ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), das nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Art. I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573), für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt.

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1. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den 144 Beihilfebescheiden, die der Beklagte hinsichtlich des auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhenden Erstattungsbetrages zurückgenommen hat, um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt (a), die dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind (b).

11

a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die betreffenden Beihilfebescheide Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, mithin hoheitliche Maßnahmen sind, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Maßgebend für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes ist entsprechend § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Gemessen daran ist nicht zweifelhaft, dass die hier in Rede stehenden Schreiben die Merkmale des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllen. Ihr Verwaltungsaktcharakter ist auch nicht mit Blick darauf zu verneinen, dass eine Maßnahme "einer Behörde" nur vorliegt, wenn die als Verwaltungsakt abgegebene Erklärung einer Behörde rechtlich zugerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die jeweilige Äußerung von einer Person stammt, die zum Handeln für und im Namen der Behörde berechtigt ist. Die zurückgenommenen Bescheide wurden sämtlich von Bediensteten des Landesverwaltungsamts erlassen, die zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt waren. Für die Zurechnung kommt es auf den Inhalt der Erklärung nicht an. Mithin ist ohne Bedeutung, ob für die Maßnahme eine gesetzliche Grundlage besteht und sie deren Grenzen wahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 11; vgl. auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 54). Deshalb kann eine Zurechnung der zurückgenommenen Bescheide nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass sie rechtswidrig seien. Dies gilt auch für die von S. erlassenen Bescheide. Da die Bescheide einer Behörde zuzurechnen sind und auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt sind, stellt sich nicht die Frage, ob es sich bei ihnen um sogenannte Nichtakte (Scheinverwaltungsakte) handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 9).

12

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Beihilfebescheide mit ihrer Bekanntgabe an die Ehefrau des Klägers diesem gegenüber wirksam geworden sind. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in den er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt unter anderem demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist.

13

aa) Der Kläger war Beteiligter der Verwaltungsverfahren, in denen die zurückgenommenen Bescheide erlassen wurden.

14

Beteiligter im Sinne des hier einschlägigen § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist unter anderem der Antragsteller. Zwar hatte ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Kläger selbst, sondern unter seinem Namen seine Ehefrau die Bewilligung der betreffenden Beihilfeleistungen beantragt. Der Kläger ist aber nach den insoweit jedenfalls von ihrem Rechtsgedanken her anwendbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 6) zivilrechtlichen Grundsätzen über das Handeln unter fremdem Namen gleichwohl Antragsteller im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

15

Wird bei der Nutzung eines fremden Namens bei dem Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, so finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Regeln über die Stellvertretung und die zu den §§ 164 ff. BGB entwickelten Grundsätze auch dann entsprechend Anwendung, wenn dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet danach den Namensträger regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09 - BGHZ 189, 346 <351> m.w.N.). Gemessen daran hat sich der Kläger das Verhalten seiner Ehefrau zurechnen zu lassen.

16

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat diese die ihren Ehemann als Antragsteller ausweisenden Beihilfeanträge mit dessen Namenszug unterzeichnet. Damit hat sie die Beihilfestelle nicht lediglich über den Namen des Antragstellers, sondern über dessen Identität getäuscht. Den so hervorgerufenen Irrtum hielt sie auch im Folgenden aufrecht. Vom Empfängerhorizont eines unbeteiligten Organwalters im Dienste des Beklagten rührten die Anträge von deren vermeintlichem Unterzeichner, dem Kläger, her. Aber auch nach der Vorstellung der insoweit bösgläubigen S. sollten die Anträge für den Kläger als Beihilfeberechtigten gestellt werden.

17

Dieser ließ sich in Beihilfeangelegenheiten auch durch seine Ehefrau vertreten. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte der Kläger seine Ehefrau über eine Bevollmächtigung gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren hinaus konkludent zur umfassenden Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten ermächtigt, indem er dieser von der Zahlung der Arztrechnungen über die Ausfüllung und Einreichung der Beihilfeanträge bis zur Zahlung der Beihilfen auf ihr Konto alle damit zusammenhängenden Aufgaben überließ, ohne sich in irgendeiner Weise darum zu kümmern. Die Ehefrau des Klägers hatte damit zumindest eine ähnliche Stellung wie eine Vertreterin im Sinne der §§ 164 ff. BGB.

18

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 278 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine danach gebotene Differenzierung zwischen einem Handeln "in Ausübung der Vertretungsmacht" und einem Handeln "bei Gelegenheit" schon wegen der unterschiedlichen Zurechnungsgegenstände von § 164 Abs. 1 BGB einerseits und § 278 BGB andererseits nicht in Betracht. Während § 164 Abs. 1 BGB die Zurechnung von Willenserklärungen des Vertreters zum Vertretenen regelt, hat § 278 BGB die Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen zum Schuldner zum Gegenstand.

19

Die Zurechnung des Handelns der Ehefrau ist auch nicht wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht ausgeschlossen. Das Risiko, dass der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht nach außen hin missbraucht, trägt in der Regel der Vertretene. Die pflichtwidrige Nichtbeachtung der im Innenverhältnis bestehenden Bindungen durch den Vertreter lässt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich unberührt. Dass der Kläger, wovon hier auszugehen ist, seine Ehefrau allein mit der Regelung seiner Beihilfeangelegenheiten, nicht hingegen auch mit der Einreichung und Abrechnung gefälschter Arztrechnungen betraut hatte, hindert somit eine Zurechnung grundsätzlich nicht, da diese Maßgabe allein das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau betrifft.

20

Etwas anderes gilt nach zivilrechtlichen Grundsätzen nur, wenn der Vertreter kollusiv mit dem "Gegenüber" zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirkt oder von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht. Nach diesen Maßstäben unterliegt ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Vertreter und dem "Gegenüber" mit dem Ziel einer Schädigung des Vertretenen als Verstoß gegen die guten Sitten der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB (BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - NJW-RR 2004, 247 <248> und vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12 - ZIP 2014, 615 <616>). Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsfigur in dem hier maßgeblichen Zusammenhang überhaupt Anwendung findet. Die Voraussetzungen einer Kollusion im vorgenannten Sinne liegen schon deshalb nicht vor, weil das einverständliche Zusammenwirken zwischen der S. und der Ehefrau des Klägers nicht mit dem Ziel einer Schädigung des Klägers, sondern des Beklagten erfolgte. Die Anträge auf Bewilligung von Beihilfe waren auf den Erlass begünstigender Verwaltungsakte und damit nicht auf einen die Annahme einer Kollusion allein rechtfertigenden unmittelbaren Nachteil für den Kläger gerichtet.

21

bb) Die Bescheide wurden dem Kläger gegenüber gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bekannt gegeben, indem sie seiner Ehefrau als Bevollmächtigter persönlich übersandt und von dieser in Empfang genommen wurden. Das Landesverwaltungsamt durfte die Ehefrau als Empfangsbevollmächtigte des Klägers im Sinne dieser Vorschriften ansehen. Indem diese die Beihilfeanträge unter dem Namen des Klägers stellte, hatte sie zwar ihre umfassende Stellvertretung in Beihilfeangelegenheiten gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt. Den an die Ehefrau persönlich adressierten Rückumschlägen, die sie den Beihilfeanträgen beigefügt hatte, war aber zu entnehmen, dass sie Empfangsbevollmächtigter des Klägers sein sollte. Diese Vorgehensweise war dem Kläger aus den gleichen Gründen wie die Anträge auf Beihilfebewilligung zuzurechnen. Die Sachbearbeiter des Landesverwaltungsamts einschließlich der insoweit bösgläubigen S. handelten auch mit dem erforderlichen Bekanntgabewillen. Dieser war darauf gerichtet, der Ehefrau des Klägers als dessen Empfangsbevollmächtigter die Kenntnisnahme von den Bescheiden zu ermöglichen. Dass die Ehefrau des Klägers die Beihilfebescheide alsbald nach deren Zugang vernichtete, lässt die Bekanntgabe und damit die Wirksamkeit der Verwaltungsakte unberührt.

22

2. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die 144 Beihilfebescheide im Umfang ihrer Rücknahme im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwVfG rechtswidrig waren, da ihnen, soweit sie auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten, keine beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers zugrunde lagen.

23

3. Im Einklang mit § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Rücknahme der Beihilfebescheide ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht. Als begünstigende Verwaltungsakte, die eine einmalige öffentlich-rechtliche Geldleistung, hier die Beihilfeleistung, gewähren und damit das Vermögen des Begünstigten unmittelbar vermehren, unterliegen die Beihilfebescheide gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG den sich aus § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG ergebenden Einschränkungen einer Rücknahme. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt unter anderem durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat.

24

a) Die betreffenden Beihilfebescheide wurden durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt.

25

Bestechung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG liegt im Einklang mit § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB unter anderem dann vor, wenn der Begünstigte einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür gewährt, dass jener eine Diensthandlung vorgenommen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass die Behörde durch insbesondere die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Erlass eines Verwaltungsaktes veranlasst wird, den sie andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt erlassen hätte. Ein "Erwirken" im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Bestechung beziehungsweise arglistige Täuschung für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes zumindest objektiv mitursächlich war (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 4 B 74.04 - juris Rn. 8; vgl. ferner Urteile vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 <142> und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 17 sowie Beschluss vom 18. August 1993 - 3 B 35.93 - juris Rn. 4). Nicht erforderlich ist, dass die sachbearbeitenden Mitarbeiter der Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheids erkannt haben (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 4 B 74.04 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

26

Die Ehefrau des Klägers ist im Zusammenhang mit den Beihilfebescheiden Nr. 1 bis 142 wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt worden. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht, soweit die Beteiligten nicht durch die Rechtskraft eines zwischen ihnen ergangenen Urteils gebunden sind, grundsätzlich keine rechtliche Bindung an die Tatsachenfeststellungen von Gerichten anderer Gerichtszweige (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 29 S. 22), so auch der Strafgerichte. Allerdings geht von den strafgerichtlichen Feststellungen regelmäßig eine faktische Bindungswirkung dergestalt aus, dass Verwaltungsgerichte im Regelfall nicht gehalten sind, die strafrechtlich relevanten Tatsachen eigenständig festzustellen und zu würdigen, sofern sich dies ob der Besonderheiten des Einzelfalles nicht aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 3 B 11.86 - NJW 1987, 1501 <1502>). Letzteres ist hier nicht der Fall. Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und Würdigung in Frage stellten, sind weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Hinsichtlich der Beihilfebescheide Nr. 143 und 144 liegt ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine arglistige Täuschung der mit der Sachbearbeitung betrauten unbeteiligten Beschäftigten der Beihilfestelle vor. Die betreffenden Bestechungs- und Täuschungshandlungen können nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Beihilfebescheide nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wären.

27

b) Die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG auch dann ausgeschlossen, wenn nicht der Begünstigte, sondern - wie hier - sein Vertreter den Verwaltungsakt durch Bestechung oder arglistige Täuschung erwirkt hat.

28

aa) § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfasst nicht nur den Fall, dass der Begünstigte selbst als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat. Diesem sind auch die in der Norm bezeichneten Handlungen seines Vertreters zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <24>; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 - NWVBl. 2005, 71 <74>; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 114; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 151; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 31), auch wenn er von diesen keine Kenntnis hatte.

29

(1) Der Wortlaut der Norm deutet mit dem Personalpronomen "er" zwar darauf hin, dass der Verwaltungsakt durch den Adressaten des begünstigten Verwaltungsaktes selbst erwirkt worden sein muss. Die Formulierung schließt aber eine Zurechnung von Bestechungs- oder Täuschungshandlungen des Vertreters des Begünstigten nicht aus und ist insofern offen.

30

(2) Für ein entsprechendes Normverständnis sprechen maßgeblich sowohl der Sinn und Zweck als auch die systematischen Bezüge der Vorschrift.

31

§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG verhilft dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) zur Geltung, indem er die uneingeschränkte Rücknahme unter anderem von rechtswidrigen Verwaltungsakten, die eine Geldleistung gewähren, zulässt. Während solche Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden dürfen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist, vermag sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz zu berufen, wenn er einen solchen Verwaltungsakt durch ein verwerfliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmung erwirkt hat. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit § 123 Abs. 1 BGB. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zur Abgabe dieser Erklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Beide Bestimmungen verfolgen einen vergleichbaren Zweck. Sie dienen der "Beseitigung" von Willenserklärungen bzw. Verwaltungsakten, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind. Auch sind ihre Voraussetzungen überwiegend identisch ("arglistige Täuschung", "Drohung"). Diese Parallelitäten rechtfertigen es, zu § 123 Abs. 1 BGB entwickelte Grundsätze jedenfalls nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auf die Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG insoweit zu übertragen, als öffentlich-rechtliche Besonderheiten nicht entgegenstehen. Deshalb ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG (auch) zu beachten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB auch möglich ist, wenn die Täuschung oder Drohung nicht von dem Anfechtungsgegner, sondern von seinem Vertreter ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 1980 - V ZR 30/79 - WM 1980, 1452 <1453> und vom 20. November 1995 - II ZR 209/94 - NJW 1996, 1051, jeweils m.w.N.), wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Anfechtungsgegner von der die Anfechtung rechtfertigenden Handlung des Vertreters Kenntnis hatte oder diese billigte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1978 - V ZR 210/74 - WM 1979, 235 <237>). Der dem zugrunde liegende Rechtsgedanke beansprucht auch für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG mit der Folge Geltung, dass die von einem Vertreter des von dem Verwaltungsakt Begünstigten ausgehende arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung diesem zuzurechnen sind. Der Umstand, dass die Bestechung in § 123 Abs. 1 BGB nicht aufgeführt ist, steht der Zurechnung einer entsprechenden Handlung eines Vertreters im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht entgegen.

32

Weil die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zur Zurechnung von Vertreterhandeln auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG zu übertragen sind, kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er annimmt, die Bestimmung setze ein strafbares Handeln des Begünstigten voraus.

33

(3) Die historisch-genetische Auslegung widerstreitet dem vorstehenden Normverständnis nicht. Zwar weist der Regierungsentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes vordergründig in die gegenteilige Richtung, wenn in der Begründung ausgeführt wird, der mit § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG wortgleiche Entwurf des § 44 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG-E regle "abschließend nur den Fall, daß der Begünstigte die verwerfliche Handlung selbst begangen oder den Verwaltungsakt durch Anstiftung oder Beihilfe zu der verwerflichen Handlung erwirkt hat. Damit bleib[e] die Frage, ob bei einer Täuschung, Drohung oder Bestechung durch Dritte das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig [sei], der Entscheidung im Einzelfall überlassen" (BT-Drs. 7/910 S. 70). Es fehlen aber eine nähere Bestimmung, was unter einem "Dritten" zu verstehen ist, und eine Abgrenzung zum Begriff des Vertreters, so dass offenbleibt, ob der Begriff des "Dritten" eng oder weit zu verstehen ist.

34

bb) Gemessen daran muss sich der Kläger das Verhalten seiner von ihm zur Bearbeitung seiner Beihilfeangelegenheiten umfänglich bevollmächtigten Ehefrau zurechnen lassen.

35

Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er von den Handlungen seiner Ehefrau weder Kenntnis hatte noch diese billigte. Dies ist - wie aufgezeigt - für die Zurechnung ohne Bedeutung. Die Zurechnung der arglistigen Täuschung und der Bestechung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Ehefrau mit der S. kollusiv zusammengewirkt hat. Das folgt schon daraus, dass die Zurechnung von Erklärungen eines Vertreters wegen kollusiven Handelns - wie oben dargelegt - nur dann nicht erfolgen darf, wenn sich dieses Handeln unmittelbar zum Nachteil des Vertretenen auswirkt. So liegt es hier nicht. Das kollusive Zusammenwirken führte unmittelbar zu einer Schädigung des Beklagten, nicht zu einer des Klägers.

36

Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG ist schließlich nicht bereits dann unanwendbar, wenn die Bewilligungsbehörde eine Mitverantwortung trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <364> und vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 33). Der Umstand, dass das schädigende Verhalten der S. über einen langen Zeitraum unentdeckt geblieben ist, ändert nichts daran, dass dem Kläger das Verhalten seiner Ehefrau zuzurechnen ist. Ob eine Zurechnung ausscheiden muss, wenn der Begünstigte bei der Wahrnehmung seiner Pflichten ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 - juris Rn. 29), kann hier dahinstehen, da sich der Kläger ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten zu keinem Zeitpunkt auch nur interessiert hat.

37

4. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Rücknahme der Beihilfebescheide nicht wegen Missachtung der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG rechtswidrig.

38

Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG nicht im Falle des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG. Ist ein Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung des Begünstigten oder - wie hier - seiner Vertreterin erwirkt worden, so ist dieser auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aufhebbar.

39

5. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG wird der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

40

Die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsaktes bestimmen sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 - BVerwGE 38, 191 <194>). Im Falle eines Verwaltungsaktes, der eine Ermessensbetätigung der Behörde vorsieht, deren Richtung bereits vom Gesetz vorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen), bedarf es besonderer Gründe, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine - das Selbstverständliche darstellende - Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonstiges Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13 und vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57 f.> sowie Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 67.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 127 f.).

41

Gemessen daran durfte die Beihilfestelle hinsichtlich der Rücknahme der 144 Beihilfebescheide von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ausgehen. Das Erwirken eines Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung beziehungsweise Bestechung ist eine Fallgestaltung, in der der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einzuräumen ist. Zwar mag sich der streitgegenständliche Einzelfall dadurch von einem Regelfall entfernen, dass hier nicht der begünstigte Kläger selbst bestochen und getäuscht hat und dass dessen Ehefrau ihre Vertretungsmacht ohne seine Kenntnis missbraucht hat. Diese Umstände werden indes dadurch relativiert, dass es der Kläger über Jahre hinweg unterlassen hat, die Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten durch seine Ehefrau effektiv zu kontrollieren. In Anbetracht dessen kann die Schwelle zur Annahme eines die gesetzliche Regel beseitigenden atypischen Sonderfalles nicht als überschritten angesehen werden. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger infolge der Aufhebung der Bescheide einer Rückforderung in erheblicher Höhe ausgesetzt sieht. Die hierdurch bewirkte finanzielle Belastung ist vielmehr im Rahmen des die Rückforderung betreffenden selbstständigen Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen.

42

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 289/09 Verkündet am:
11. Mai 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss
eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem
Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze
der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im
Anschluss an BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193; vom
18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005
- III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701).

b) Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBayMitgliedskontos
unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen
sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder
der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits
aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff
des Handelnden geschützt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2009
- I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 - Halzband).

c) Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel
, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter
Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung
des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Konto unter dem Mitgliedsnamen "r. ". Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Zugangskontos eine komplette "VIPLounge /Bar/Bistro/Gastronomieeinrichtung", die aus zahlreichen gebrauchten Einzelgegenständen bestand, mit einem Eingangsgebot von 1,00 € zum Verkauf angeboten. Neun Tage vor Ablauf der Auktion gab der Kläger am 4. März 2008 unter seinem Nutzernamen "m. " ein Maximalgebot von 1.000 € zum Kauf der Einrichtungsgegenstände ab. Einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig durch die Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende.
2
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen jedes registrierte Mitglied zustimmen muss, heißt es in § 2 Ziffer 9: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." (…)
3
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über den Verkauf von Einrichtungsgegenständen für den Gastronomiebedarf von der Beklagten oder - ohne deren Beteiligung und Wissen - von ihrem damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. Der Kläger, der die Auffassung vertritt, wirksam mit der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben, macht - nach vergeblicher Zahlungsaufforderung - Schadensersatzansprüche in Höhe von 32.820 € geltend, wobei er den Zeitwert der nicht gelieferten Gegenstände auf 33.820 € beziffert und hiervon den von ihm gebotenen Kaufpreis von 1.000 € in Abzug bringt.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, da zwischen den Parteien kein wirksa- mer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen sei. Der Kläger habe für seine Behauptung, die Beklagte selbst habe das Angebot bei eBay eingestellt, keinen Beweis angeboten. Es bestehe auch kein Anscheinsbeweis dahin, dass ein über ein Mitgliedskonto bei eBay abgegebenes Verkaufsangebot von dem jeweiligen Kontoinhaber unterbreitet werde. Der Beklagten sei ferner ein Einstellen des Verkaufsangebots durch ihren damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann (im Folgenden: Ehemann der Beklagten) nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zuzurechnen, da dieser ohne ihr Wissen und Einverständnis gehandelt und von ihren Zugangsdaten nur zufällig Kenntnis erlangt habe. Die vom Bundesgerichtshof für den gewerblichen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze der Zurechnung fremden Verhaltens (Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06) seien nicht auf die Zurechnung vertraglicher Erklärungen übertragbar, da sie an andere Voraussetzungen als eine vertragliche Haftung anknüpften. Auch aus der Bestimmung in § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay lasse sich nicht entnehmen, dass eine unter dem Namen des Kontoinhabers abgegebene Erklärung diesem als eigene Erklärung zugerechnet werde.

II.

7
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 433 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB verneint. Zwischen den Parteien ist über die unter Verwendung des eBay-Mitgliedskontos der Beklagten zum Verkauf angebotene Gastronomieeinrichtung kein Kaufvertrag zustande gekommen. Ihr hat daher nicht die Verpflichtung oblegen, dem Kläger das Eigentum an diesen Gegenständen zu verschaf- fen (§ 433 Abs. 1 BGB), so dass sie nicht wegen Nichterfüllung dieser Pflicht auf Schadensersatz haftet.
8
Der Abschluss eines Kaufvertrags erfolgt auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände an den Höchstbietenden zum Verkauf angeboten werden, regelmäßig nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 ff.). Daher setzt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien voraus, dass der Kläger als Höchstbietender entweder ein von der Beklagten selbst abgegebenes oder ihr jedenfalls zurechenbares Verkaufsangebot (wirksam ) angenommen hat. Davon ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen und im Revisionsverfahren unangegriffen gebliebenen tatsächlichen Feststellungen nicht auszugehen.
9
1. Die Beklagte selbst hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Angebot über die Veräußerung einer Gastronomieeinrichtung auf die Internetplattform eBay eingestellt. Dies nimmt die Revision hin. Sie macht aber geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, der Beklagten die von ihrem Ehemann unter Verwendung ihres Mitgliedsnamens abgegebenen Erklärungen zuzurechnen. Damit hat sie keinen Erfolg.
10
a) Anders als die Beklagte meint, ist eine Zurechnung des von ihrem Ehemann auf der Internetplattform eBay eingestellten Verkaufsangebots allerdings nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser erkennbar selbst als Verkäufer aufgetreten wäre. Zwar kann auch bei einem Handeln unter dem Namen einer anderen - existierenden - Person der Handelnde selbst berechtigt und verpflichtet sein, wenn sich das getätigte Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handeln- den hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814 unter 2 c; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 Rn. 12). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Denn der Ehemann der Beklagten hat den Willen, die Gastronomieeinrichtung im eigenen Namen zum Verkauf anzubieten , nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Er hat das Verkaufsangebot unter Nutzung des für die Beklagte eingerichteten passwortgeschützten Nutzerkontos und unter Verwendung ihres Mitgliedsnamens auf der Internetplattform eBay platziert. Aus Sicht der potentiellen Käufer war die Beklagte Urheberin des Verkaufsangebots. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der im Angebotstext erfolgten Angabe der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des Ehemanns der Beklagten ableiten. Hieraus erschließt sich für einen Kaufinteressenten noch nicht, dass der Ehemann der Beklagten selbst als Verkäufer in Erscheinung trat. Denn für einen objektiven Empfänger erschöpft sich der Gehalt der gemachten Angaben in der bloßen Mitteilung von Kontaktadressen und -daten. Tragfähige Rückschlüsse auf die Identität des Verkäufers lassen diese Angaben nicht zu. Vielmehr sind insoweit für einen potentiellen Vertragspartner die auf der Internet-Plattform eBay abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend (vgl. auch OLG München, NJW 2004, 1328; LG Aachen, CR 2007, 605, 606).
11
b) Obwohl der Ehemann der Beklagten damit ein Fremdgeschäft für die Beklagte als Namensträgerin getätigt hat, ist durch das vom Kläger abgegebene Höchstgebot zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen. Denn der Beklagten ist das Verhalten ihres Ehemanns nicht zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Revision genügt hierfür nicht schon der Umstand, dass sie nach eigenem Vorbringen ihre Zugangsdaten nicht gesichert und es dadurch ihrem Ehemann ermöglicht habe, die Daten in Erfahrung zu bringen.
12
aa) Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung , obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, aaO; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, aaO Rn. 11). Dies gilt auch für Geschäfte, die über das Internet abgewickelt werden (OLG München, aaO S. 1328 f.; OLG Köln, NJW 2006, 1676; OLG Hamm, NJW 2007, 611, 612; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 164 Rn. 10 f., § 172 Rn. 18). Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; vgl. hierzu BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, aaO, und vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, aaO) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheinsoder die Duldungsvollmacht eingreifen (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Köln, aaO S. 1677; LG Bonn, CR 2004, 218, 219; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 164 Rn. 44 mwN; vgl. ferner Werner, K&R 2008, 554, sowie Herresthal, K&R 2008, 705, 706). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte keinen Zurechnungstatbestand verwirklicht.
13
bb) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat die Beklagte ihren Ehemann weder im Vorfeld zur Abgabe entsprechender Erklärungen bevollmächtigt noch dessen Verhalten nachträglich genehmigt. Ihr sind daher die von ihrem Ehemann abgegebenen Erklärungen weder nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog noch nach § 177 Abs. 1 BGB analog zuzurechnen.
14
cc) Auch nach den Grundsätzen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht hat die Beklagte für die unter Verwendung ihres passwortgeschützten Mitgliedskontos abgegebenen Erklärungen nicht einzustehen.
15
(1) Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter II 3 a bb (1); vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, NJW-RR 2004, 1275 unter II 3 c bb (1); Senatsurteil vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987 Rn. 19; jeweils mwN). Bei einem unter Verwendung einer fremden Identität getätigten Geschäft des Namensträgers finden diese Grundsätze mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass hierbei auf dessen Verhalten abzustellen ist. Einen solchen Duldungstatbestand hat die Beklagte jedoch nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt nicht geschaffen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte die Beklagte ihrem Ehemann die Zugangsdaten für ihr Mitgliedskonto bei eBay nicht offen gelegt und von dessen Vorgehen auch keine Kenntnis; vielmehr hat dieser das von ihr eingerichtete Mitgliedskonto während einer Ortsabwesenheit der Beklagten ohne deren Wissen und Einverständnis unter Verwendung der ihm zufällig bekannt gewordenen Zugangsdaten zum Verkauf des Gaststätteninventars genutzt.
16
(2) Eine Anscheinsvollmacht ist dagegen gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertre- ters (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, WM 1977, 1169 unter IV mwN; vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, aaO Rn. 25; BGH, Urteile vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854 unter II 2 a mwN; vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 17). Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (Senatsurteile vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO; vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, aaO; BGH, Urteile vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, aaO; vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, aaO). Bei einem mit einer Identitätstäuschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei Anwendung dieser Grundsätze auf das Verhalten des Namensträgers abzustellen (vgl. etwa LG Bonn, aaO).
17
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Beklagten , die sich zum Zeitpunkt der unbefugten Nutzung ihres eBayMitgliedskontos bei ihrer Mutter in H. aufhielt, bereits nicht zum Vorwurf zu machen, sie hätte bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, dass sich ihr Ehemann während ihrer Abwesenheit ihres eBay-Kontos bedienen würde. Hiergegen bringt die Revision nichts vor. Sie macht lediglich geltend, die Beklagte habe nach eigenem Vorbringen die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff ihres Ehemanns geschützt. Der Umstand, dass sich der Ehemann der Beklagten von deren Zugangsdaten auf nicht näher bekannte Weise Kenntnis verschafft hat, besagt aber noch nicht, dass die Beklagte mit einer unbefugten Nutzung ihres Mitgliedskontos durch ihren Ehemann hätte rechnen müssen.
18
Unabhängig davon scheidet eine Anscheinsvollmacht auch deswegen aus, weil der Ehemann der Beklagten deren eBay-Zugang nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall zum ersten Mal genutzt hat. Es fehlt daher an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger hätte stützen können (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO; vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, aaO; BGH, Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, aaO). Auf das Erfordernis einer gewissen Häufigkeit oder Dauer der unbefugten Verwendung ihres Mitgliedskontos kann nicht schon deswegen verzichtet werden, weil dieses im Internetverkehr aufgrund der bei eBay erfolgten Registrierung allein der Beklagten zugeordnet wird. Denn auch wenn den Zugangsdaten für die Internetplattform eBay eine Identifikationsfunktion zukommt, weil das Mitgliedskonto nicht übertragbar und das ihm zugeordnete Passwort geheim zu halten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 18 - Halzband), kann hieraus angesichts des im Jahr 2008 gegebenen und auch derzeit vorhandenen Sicherheitsstandards im Internet auch bei einem eBay-Account (vgl. zu den vielfältigen Möglichkeiten des Ausspähens und "Diebstahls" von Zugangsdaten Borges, NJW 2005, 3313 ff.) nicht zuverlässig geschlossen werden, dass unter einem registrierten Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftritt (so auch OLG Hamm, aaO S. 611; OLG Köln, aaO; LG Bonn, aaO; aA Herresthal, aaO S. 708).
19
dd) Anders als die Revision meint, muss sich die Beklagte nicht allein schon deswegen die von ihrem Ehemann unter Nutzung ihres eBay-Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen, weil sie keine ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Zugriff ihres Ehemanns auf die maßgeblichen Kontodaten getroffen hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als eigenständigen Zurechnungsgrund für von einem Ehegatten unter Verwendung dieses Kontos begangene Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße genügen lassen (BGH, Urteile vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, aaO Rn. 16 ff. - Halzband; vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 14 - Sommer unseres Lebens). Diese für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen. Denn während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines passwortgeschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftspartners schutzwürdiger sind als seine eigenen Belange (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, aaO Rn. 19). Dies ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich den Betreibern dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat (aA Herresthal, aaO S. 708 f.).
20
Das Gesetz (vgl. §§ 164, 177, 179 BGB [analog]) weist das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden dem Geschäftsgegner und nicht demjenigen zu, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder scheinbarer Namensträger auftritt (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO). Eine Durchbrechung dieser Risikozuweisung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der "Vertretene" das Handeln des Dritten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO). Vielmehr ist in diesen Fällen für eine Zurechnung der von dem Dritten abgegebenen Erklärungen weiter zu fordern, dass der Geschäftsgegner annehmen durfte, der "Vertretene" kenne und billige das Verhalten des Dritten. Nur unter dieser zusätzlichen Voraussetzung ver- dient ein vom "Vertretenen" oder Namensträger möglicherweise schuldhaft mit verursachter Rechtsschein im Rechtsverkehr in der Weise Schutz, dass das Handeln des Dritten dem "Vertretenen" zugerechnet wird (Senatsurteil vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, aaO). Ein solcher Vertrauenstatbestand lässt sich - wie oben unter II 1 b cc (2) ausgeführt - jedoch nicht allein daraus ableiten , dass den Zugangsdaten eines bei eBay registrierten Mitgliedskontos eine Identifikationsfunktion zukommt (OLG Köln, aaO; OLG Hamm, aaO; LG Bonn, aaO; aA Herresthal, aaO S. 707 ff.).
21
2. Eine Haftung der Beklagten lässt sich schließlich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ableiten. Diese sehen zwar vor, dass Mitglieder grundsätzlich für "sämtliche Aktivitäten" haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart sind, kommt ihnen keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. Sie können allenfalls für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen Bedeutung gewinnen. Die vom Ehemann der Beklagten unter ihrem Namen abgegebenen Erklärungen können aber der Beklagten nur über die - vorliegend nicht eingreifenden - Grundsätze der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Haftung könnte die Klausel nur dann begründen, wenn hierin zugunsten zukünftiger Vertragspartner ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB oder ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zu sehen wäre (zum Meinungsstand vgl. Borges, aaO S. 3315; vgl. ferner Herresthal, aaO S. 709 f.). Ob dies der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine solche in ihrem Umfang unbegrenzte Haftungsverpflichtung des Kontoinhabers gegenüber beliebig vielen potentiellen Auktionsteilnehmern ginge weit über die Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinaus und hielte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, da sie bei der gebotenen kun- denfeindlichsten Auslegung auch für die Fälle Geltung beanspruchen würde, in denen der Kontoinhaber die unbefugte Nutzung des Mitgliedskontos weder kannte noch diese hätte verhindern können (iE auch Borges, aaO, allerdings ohne AGB-rechtliche Anknüpfung). Die in § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay vorgesehene Haftungsregelung kann daher allenfalls - ähnlich wie dies bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herausgeber von EC-Karten der Fall ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312) - eine Einstandspflicht des Kontoinhabers gegenüber dem Plattformbetreiber für diesem entstandene Schäden begründen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 23.12.2008 - 3 O 508/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2009 - I-2 U 50/09 -

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2017 - 12 K 473/16 - geändert.

Ziffer 2 des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.10.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 wird insoweit aufgehoben als ein Betrag von mehr als 790,00 EUR zurückgefordert wurde.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.785,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Teilrücknahme eines Beihilfebescheides und die Rückforderung von Beihilfeleistungen.
Er ist am … 1952 geboren und als - inzwischen pensionierter - Realschulrektor mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 18.04.2011 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt), Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der N... Fachklinik in Bad W... als beihilfefähig anzuerkennen. Das Landesamt erkannte mit Schreiben vom 26.04.2011 die Kosten einer 14-tägigen stationären Behandlung in der N... Fachklinik nach Maßgabe der BVO und der nachfolgend erteilten Hinweise als dem Grunde nach beihilfefähig an. Mit Schreiben des Landesamts vom 19.05.2011 wurde die anerkannte Behandlungsdauer um 28 Tage verlängert. In der Zeit vom 10.05. bis 07.06.2011 hielt sich die Kläger in der N... Fachklinik auf. Ausweislich des Behandlungsplans erhielt er in dieser Zeit u.a. folgende Therapien: „Dornbreuss“, „Craniosacral-Therapie“, „Softpack Kreidepackung“, „Körper-Seele-Int(Trager)“, „Strömen“, „Biografie-Arbeit“, „Aurum Manus“, „Facial Harmony“, „Kraft der Stimme“, „Heiße Steine“ und „Walking in der Gruppe“. Am 11.05.2011 und am 06.06.2011 fanden Abrechnungs-Beratungen statt.
Mit privatärztlicher Liquidation vom 10.06.2011 stellte die R... GmbH dem Kläger im Auftrag von Dr. M.../Dr. D... in Bad W... einen Betrag von 5.150,45 EUR für die Belegarzt-Behandlung vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 in Rechnung. Unter dem 26.06.2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm u.a. für diese Aufwendungen Beihilfeleistungen zu gewähren. Das Landesamt erkannte mit Beihilfebescheid vom 06.07.2011 die mit der Rechnung vom 10.06.2011 abgerechneten Aufwendungen in Höhe von 5.150,45 EUR als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger Beihilfe in Höhe von 2.575,23 EUR (50 %).
Mit Schreiben vom 13.07.2015 hörte der Beklagte den Kläger zur Rücknahme des Bescheides unter Rückforderung der Beihilfe an. Der Leiter der N...-... Fachklinik, Dr. M..., und dessen Ehefrau seien mit Urteil des Landgerichts R... vom 09.02.2015 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden. Die R... GmbH habe im Auftrag der Ärzte der N... Fachklinik erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet, um dem Grunde nach nicht beihilfefähige Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. In der Regel seien die unzutreffenden Rechnungen sowohl zu Beginn als auch zum Ende des Aufenthalts von den Rechnungsstellern mit den Patienten durchgesprochen worden. Der Kläger habe während seines Aufenthalts in der N... Fachklinik Leistungen in Anspruch genommen, bei denen es sich nicht um beihilfefähige Leistungen gehandelt habe. Er habe spätestens ab Erhalt der Rechnung Kenntnis davon gehabt, dass die bei ihm durchgeführten Behandlungen nicht den abgerechneten Behandlungen auf der Rechnung entsprochen hätten.
Daraufhin erstattete der Kläger dem Beklagten den Betrag i.H.v. 2.575,23 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Mit Schreiben vom 25.08.2015 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass laut dem Behandlungsplan am 19.05.2011 eine „Aurum Manus“-Behandlung durchgeführt worden sei. Für diese sei in der Rechnung eine siebenteilige Kette aus Gebührenziffern (3305, 5, 505, 506, 514, 558 und 846) ausgewiesen. Zudem sei die am 23.05.2011 durchgeführte Behandlung „Strömen“ durch eine vierteilige Ziffernkette (269a, 200, 846 und 849) ausgewiesen. Die genannten Gebührenziffern seien also nicht erbracht, aber in Rechnung gestellt worden. Darüber hinaus sei in Frage zu stellen, ob an jedem Morgen um 9.00 Uhr eine Visite stattgefunden habe.
Mit Bescheid vom 02.10.2015 nahm das Landesamt den Bescheid vom 06.07.2011 zurück, soweit darin zu der Rechnung vom 10.06.2011 in Höhe von 5.150,45 EUR Beihilfe gewährt wurde (Nr. 1 des Bescheides), und forderte die zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 2.575,23 EUR zurück (Nr. 2 des Bescheides). Nach Nr. 3 des Bescheides ergeht dieser gebührenfrei und werden Auslagen nicht erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig seien und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Dies seien die Leistungen: „Dornbreuss“, „Craniosacral-Therapie“, „Softpack Kreidepackung“, „Strömen“, „Biografie-Arbeit“, „Aurum Manus“, „Facial Harmony“, „Kraft der Stimme“, „Heiße Steine“ und „Walking in der Gruppe“ gewesen. Für diese seien Ziffernketten der GOÄ anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien nicht erbrachte Leistungen, aber auch nie erbrachte ärztliche Visiten abgerechnet worden. Dadurch seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und sei die Erkennbarkeit der Ziffernketten verschleiert worden. Die vorgelegte Rechnung sei daher aufgrund der betrügerischen Abrechnungssystematik in ihrer Gesamtheit unzutreffend und spiegele keinesfalls die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Der rechtswidrige Verwaltungsakt könne zurückgenommen werden, denn der Kläger könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er den Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt und spätestens mit dem Erhalt der Rechnung auch gewusst habe, dass die abgerechneten Behandlungen nicht den tatsächlich durchgeführten Behandlungen entsprochen hätten. Dennoch habe er die unrichtigen Rechnungen eingereicht. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und des allgemeinen fiskalischen Interesses an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben könne der Bescheid zurückgenommen werden.
Mit Schreiben vom 03.11.2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Das Landesamt habe die beabsichtigte Behandlung nur eingeschränkt anerkannt. Zur Vermeidung persönlicher Kosten habe er sich an die N... Klinik gewandt und die Bestätigung erhalten, dass nur beihilfefähige Behandlungen durchgeführt würden. Er sei lediglich damit einverstanden gewesen, notwendige physiotherapeutische Behandlungen und Laborkosten selbst bezahlen zu müssen, habe aber klargestellt, dass ihm nur beihilfefähige Behandlungen und Rechnungspositionen in Rechnung gestellt werden sollten. Dies sei ihm von der Klinik versichert worden. Im Vertrauen hierauf sei er davon ausgegangen, dass mit der Rechnung nur beihilfefähige Behandlungen abgerechnet würden. Mit betrügerischem Verhalten des Klinikdirektors und dessen Ehefrau habe er nicht zu rechnen brauchen. Zu keiner Zeit sei ihm gegenüber davon die Rede gewesen, dass nicht beihilfefähige Leistungen mit erstattungsfähigen GOÄ-Ziffernketten in Rechnung gestellt und auf diese Weise das Landesamt betrogen werde. Einzelheiten der Behandlung, insbesondere Fachbezeichnungen für die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen, seien ihm nicht gesondert mitgeteilt worden. Über Arztvisiten und deren Zeitpunkt habe er kein Buch geführt. Die Liquidation der Fa. R...-... habe er daher ohne Bedenken an das Landesamt weitergeleitet; eine Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen habe er nicht vorgenommen, weil er weder mit den Fachbegriffen noch mit den GOÄ-Ziffern etwas habe anfangen können. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass das Landesamt die Liquidationsgrundlage überprüfen könne und eine ordnungsgemäße Entscheidung treffe. Mit Bescheid vom 06.07.2011 habe das Landesamt diese Überprüfung bestätigt. Er habe diesen Bescheid zum Anlass genommen, um die R... GmbH mit Schreiben vom 10.07.2011 daran zu erinnern, dass nur beihilfefähige Leistungen erbracht und nur solche in Rechnung gestellt werden sollten. Zudem habe er eine neue Abrechnungsübersicht erbeten, die unter dem 15.07.2011 unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus dem Beihilfebescheid, der selbst zu tragenden Physiotherapie und der Laborrechnung erstellt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und verwies auf die Ausgangsentscheidung. Ergänzend wurde dort u.a. ausgeführt: Unabhängig davon, ob Abrechnungsgespräche nun stattgefunden hätten oder nicht, sei anhand des Vergleiches des individuell erstellten Therapieplanes mit der entsprechenden Arztrechnung zu erkennen gewesen, dass die durchgeführten Behandlungen nicht den abgerechneten entsprächen. Kriminalkommissar K... vom Polizeipräsidium K... habe in seinem Schreiben vom 09.06.2015 den Wahrheitsgehalt des Behandlungsplanes bestätigt. Einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, dass er eine Rechnung dahingehend überprüfe, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien. Ein medizinischer Laie sei auch in der Lage, zu prüfen, ob Visiten, Infusionen, Injektionen, Blutabnahmen und Akupunkturen stattgefunden hätten. Auch die Prüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine medizinischen Fachkenntnisse. Der Kläger habe zudem mit Unterschrift auf dem Beihilfeantrag bestätigt, dass er nachträgliche Preisermäßigungen oder Preisnachlässe auf die Aufwendungen schriftlich anzeige. Dies habe der Kläger unterlassen, nachdem er eine neue Rechnung vom 15.07.2011 erhalten habe. Der Beihilfeberechtigte dürfe nicht die Beihilfe zu der gesamten Rechnung beantragen, wenn er an den Arzt in Wirklichkeit nur denjenigen Betrag zahlen solle, für den er Beihilfe erhalte.
10 
Am 28.01.2016 hat der KIäger Klage erhoben mit dem Ziel, die Aufhebungsentscheidung und den Rückforderungsbetrag auf 1.785,23 EUR zu reduzieren und den Beklagten zur (Rück-)Zahlung von 1.785,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen. Zur Begründung der Klage hat er zusammengefasst vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Beihilfegewährung lägen nicht vor. Da es sich letztlich um die Rückzahlung eines bestimmten Geldbetrages handele, der sich wiederum aus einer Summe von einzelnen Rechnungsposten zusammen setze, könne nicht kurzerhand vom Vorliegen einzelner unzutreffender Rechnungsposten auf die Rechtswidrigkeit aller Rechnungsposten geschlossen werden. Der Beklagte hätte daher ermitteln müssen, welche einzelnen Rechnungsposten zu Recht erbracht worden seien und welche nicht. Ein solcher Abgleich sei, wie sich aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums K... vom 09.06.2015 an den Beklagte ergebe, auch möglich gewesen, da dem Beklagten der Therapieplan übermittelt worden sei, aus dem sich die beim Kläger tatsächlich durchgeführten Maßnahmen ergäben. Aus der von der Kriminalpolizei zusätzlich übermittelten Excel-Tabelle ergebe sich weiter, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Beihilfeantrag des Klägers nur ein Schaden i.H.v. 790,00 EUR entstanden sei. Daraus folge, dass von dem als Beihilfeleistung gezahlten Betrag (i.H.v. 2.575,23 EUR) 1.785,23 EUR mit Rechtsgrund erstattet worden seien. Unabhängig davon habe der Kläger die in der ärztlichen Liquidation enthaltenen Daten mit den sich aus dem Behandlungsplan ergebenden Daten abgeglichen. Danach seien nach GOÄ abrechenbare Leistungen zumindest in Höhe von 784,58 EUR (353,81 EUR + 430,77 EUR) entstanden, weshalb die angefochtenen Bescheide nur insoweit aufzuheben wären. Auf den formalen Aspekt des § 17 Abs. 3 BVO sei in diesem Zusammenhang nicht abzustellen, sondern darauf, inwieweit dem Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Soweit Beihilfeleistungen zu Unrecht erbracht worden seien, gehe der Beklagte zwar zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG vorlägen, weil die Beihilfeleistung durch den Beihilfeantrag vom 26.06.2011 „erwirkt“ worden sei. Allerdings unterstelle der Beklagte ihm - dem Kläger - zu Unrecht, er habe die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung positiv gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt. Bei dem „Abrechnungsgespräch“ am 11.05.2011 um 11.00 Uhr seien nur Daten (welche Krankenkasse, welche LBV, die geleistete Vorauszahlung) abgeglichen worden. Außerdem sei es um die Zahlung der Kurtaxe und um Kosten für Dinge des persönlichen Bedarfs gegangen. Bei dem zweiten Gespräch am 07.06.2011 (nicht wie im Behandlungsplan ausgewiesen am 06.06.2011) sei es um die Abrechnung der am 11.05.2011 besprochenen Kosten gegangen. Zur Abrechnung der Kosten für den Klinikaufenthalt sei ihm von Frau M... lediglich mitgeteilt worden, dass die Rechnung noch nicht fertig sei und ihm zugeschickt werde. Betrügerische Gespräche hätten nie stattgefunden. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die Abrechnung manipuliert würde. Die fehlende Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers hätte der Beklagte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG berücksichtigen müssen, was nicht geschehen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme habe es wegen des Vorliegens eines Behandlungsplanes und der Möglichkeit, die tatsächlich erbrachten Behandlungsleistungen zu berechnen, genügend Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Bewertungsregel der genannten Vorschrift gegeben. Die notwendige Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlagen sei aber unterblieben.
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zusammengefasst vorgetragen: Der gesamte Beihilfebetrag sei zurückgefordert worden, denn die Rechnung sei rein fiktiv erstellt worden. Für den Beklagten sei nicht ersichtlich, welche abrechnungsfähigen Behandlungen im Einzelnen tatsächlich stattgefunden hätten. Beihilfe werde gem. § 17 Abs. 3 BVO nur zu Behandlungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen seien. Es handele sich um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, wobei es dem Kläger obliege, eine nicht gefälschte Rechnung der R... GmbH vorzulegen. Ein Abgleich der erfundenen, falschen Rechnung mit den tatsächlich erbrachten Leistungen sei dem Landesamt nicht möglich. Auf die Schadensberechnung der Ermittlungsbehörden könne bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der erbrachten Beihilfeleistungen nicht abgestellt werden, da es sich nur um eine Schätzung handele. Die Gewährung und Auszahlung der Beihilfe aufgrund der falschen Rechnungen sei durch Angaben erwirkt worden, die unrichtig gewesen seien. Die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides habe der Kläger auch gekannt, denn nach den Feststellungen des Landgerichts R... sei gegenüber den Patienten die Zusicherung abgegeben worden, die Rechnung werde so gestaltet, dass die Kostenträger eine Erstattung vornähmen. Damit habe der Kläger gewusst, dass die eingereichte Rechnung unrichtige Angaben enthalten habe. Unabhängig davon liege bei ihm grob fahrlässige Unkenntnis vor, denn bei der gebotenen Überprüfung der Rechnung hätte sich deren Unrichtigkeit dem Kläger aufdrängen müssen. Für ihn sei ohne weitere Nachforschungen und Rechtskenntnisse erkennbar gewesen, welche Leistungen erbracht worden und welche abgerechnet worden seien. Damit hätte er auch die Abweichung erkennen können. Im Schriftsatz vom 16.12.2015 habe der Kläger selbst ausgeführt, dass er die Rechnungspositionen gar nicht überprüft habe. Die gewährten Beihilfeleistungen habe der Kläger auch nicht verbraucht, denn er habe diese zur Schuldentilgung bei der Klinik eingesetzt. Die Befreiung von dieser Verbindlichkeit sei seinem Vermögen zugewachsen.
12 
Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 hat der Beklagte eine Billigkeitsentscheidung gem. § 15 Abs. 2 LBesG getroffen und im Einzelnen ausgeführt, dass die vorliegenden Umstände weder ein vollständiges noch ein teilweises Absehen von der Rückforderung geböten, denn die Gründe für die Überzahlung lägen ausschließlich in der Sphäre des Klägers. Zahlungserleichterungen seien nicht erforderlich, weil der Kläger den Rückforderungsbetrag vollständig gezahlt habe. Von der Verzinsung des Rückforderungsanspruchs werde allerdings abgesehen.
13 
Mit Urteil vom 05.04.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG vorlägen. Der Beihilfebescheid vom 06.07.2011 sei rechtswidrig, da in der eingereichten Rechnung vom 10.06.2011 in Form einer langen Auflistung zahlreicher ärztlicher Leistungen unter Angabe der GOÄ-Nummern über die gesamte Aufenthaltszeit des Klägers hinweg Leistungen aufgeführt seien, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Die tatsächlich erbrachten Leistungen ergäben sich aus dem Behandlungsplan und enthielten nur ganz vereinzelt zugehörige GOÄ-Ziffern. Ein Großteil der darin aufgeführten Leistungen sei nicht beihilfefähig. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Urteil des Landgerichts R... vom 09.02.2015 (2 KLs 31 Js 14206/12), wo im Einzelnen dargestellt sei, wie der verurteilte leitende Arzt der N... Fachklinik durch Angabe fiktiver, plausibler GOÄ-Ziffernketten und das „Einstreuen“ von Gebührenziffern für Spritzen und Visiten verschleiert habe, dass tatsächlich ganz andere Leistungen erbracht worden seien. Die in der Rechnung angegebenen GOÄ-Ziffern seien dabei so gewählt und entsprechend aufgefüllt worden, dass die von der N... Fachklinik intern zugrunde gelegten Preise für einzelne Therapien wie z.B. „Strömen“ und „Aurum Manus“ etc. in der Summe erreicht worden seien. Dies stehe aufgrund des Urteils des Landgerichts fest und werde zu Unrecht bestritten. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVO nicht beihilfefähig. Der Einwand des Klägers, die Rechnung vom 10.06.2011 enthalte auch tatsächlich erbrachte Leistungen, weshalb der Beihilfebescheid teilweise rechtmäßig sei, treffe nicht zu. Bei Zugrundelegung des von der N…-... Fachklinik angewendeten kriminellen Abrechnungssystems gebe es keine sicheren und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die privatärztlichen Liquidation vom 10.06.2011 auch tatsächlich erbrachte und beihilfefähige Leistungen enthalte. Dies möge so sein, müsse aber nicht zutreffen, da die Liquidation auch zur Gänze aus rein fiktiv aufgeführten GOÄ-Ziffern bestehen könne. Zwar spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass einzelne tatsächlich erbrachte Leistungen in der Rechnung aufgeführt seien. Es sei indessen nicht möglich, diese im Einzelnen zweifelsfrei zu identifizieren. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Therapieplan ließen dies nicht nachvollziehbar zu. Die Liquidation vom 10.06.2011 sei daher insgesamt kein zum Nachweis geeigneter Beleg i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass den Rechnungen insgesamt die Erstattungsfähigkeit fehle. Eine korrigierte und nunmehr den Tatsachen entsprechende Abrechnung habe der Kläger nicht vorgelegt. Den im Urteil des LG R... erwähnten Schadensbetrag i.H.v. 790 EUR könne man hier nicht zugrunde legen. Denn hierbei handele es sich um eine Schätzung, welche zugunsten des Angeklagten den nachweisbaren Mindestbetrag des Schadens pauschaliert angebe. Der tatsächlich angerichtete Schaden sei weitaus höher.
14 
Auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG könne der Kläger sich nicht berufen. Er habe den Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erwirkt. Für diesen Ausschlusstatbestand sei nicht Voraussetzung, dass der Betroffene die Unrichtigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen kenne; auch auf ein Verschulden komme es nicht an. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG vor, denn der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides vom 06.07.2011 infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Er habe -unter Anlegung des bei Beamten aufgrund der Treuepflicht anzuwendenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabs - seine Sorgfaltspflichten in besonders hohem Maße verletzt. Durch einen einfachen Vergleich der bei ihm erbrachten Leistungen mit den privatärztlichen Liquidationen hätte er auf den ersten Blick erkennen können und müssen, dass nicht die im Behandlungsplan ausgewiesenen Leistungen abgerechnet worden seien. Hierauf hätte der Kläger den Beklagten hinweisen müssen. Bei Parallelwertung in der Laiensphäre hätte ihm auch klar sein müssen, dass ein Verwaltungsakt, der auf in wesentlicher Hinsicht unrichtigen Angaben beruhe, nicht rechtmäßig sein könne.
15 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten. Die Frist beginne mit der Kenntnis des Landesamts von dem die Rücknahme rechtfertigenden Sachverhalt. Kenntnis in diesem Sinne habe das Landesamt wohl erst mit der am 17.02.2015 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts R... gehabt. Nichts anderes ergebe sich, wenn man die erste Unterrichtung des Landesamts durch die E-Mail der Kriminaldirektion F...-... vom 01.12.2014 zugrunde lege. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung seien nicht erkennbar. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz sei regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich sei. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich kein Ausnahmefall daraus, dass der im Urteil des Landgerichts R... für den Fall des Klägers angeführte Schaden wesentlich niedriger sei als die gewährte Beihilfe. Im Übrigen habe das Landesamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem es auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und das allgemeine fiskalische Interesse an einer Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben abgestellt habe.
16 
Die Rückforderungsentscheidung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei ebenfalls rechtmäßig. Die Bereicherungsvorschriften des BGB stünden dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen, wobei offen bleiben könne, ob der Kläger gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei. Denn gem. § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG könne er sich auf den Entreicherungseinwand nicht berufen, weil er die zur Rücknahme des Beihilfebescheides führenden Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Soweit nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bei der Rückforderung nach § 49a LVwVfG den Anforderungen des Berufsbeamtentums Rechnung getragen werden müsse, sei dies der Fall. Der Beklagte habe - im Wege zulässiger Ergänzung der Ermessenserwägungen gem. § 114 Satz 2 VwGO - das Ob und Wie des Erstattungsverlangens geprüft und auf eine Zinsforderung verzichtet. Ermessensfehlerfrei habe das Landesamt ein vollständiges oder teilweises Absehen von einer Rückforderung abgelehnt.
17 
Gegen das ihm am 24.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.05.2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Der Beihilfebescheid vom 06.07.2011 sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilweise rechtmäßig, denn aus dem für den Kläger erstellten Behandlungsplan ergebe sich - auch nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei, z.B. ausweislich des Schreibens des Polizeipräsidiums K... vom 09.06.2015 - zweifelsfrei, welche Behandlungen in seinem Falle tatsächlich erbracht worden seien. Diese ließen sich den in der Rechnung korrespondierenden Leistungen zuordnen, die nach GOÄ abrechenbar seien und insoweit auch gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO nachgewiesen seien. Zwar habe die jetzige Betreiberin der Klinik, die A...-... U..., ausweislich ihres Schreibens vom 19.05.2017 die Ausstellung einer korrigierten Rechnung abgelehnt und sei eine direkte Zuordnung der nach Therapieplan erbrachten Leistungen zu den einzelnen Rechnungsposten zumindest zum Teil nicht möglich, dies ändere aber nichts daran, dass die Leistungen erbracht und zu Recht in Rechnung gestellt worden seien. Daher hätte die Rechnung vom 10.06.2011 nicht insgesamt als rein fiktiv angesehen dürfen, sondern auf die Rechtmäßigkeit der Einzelpositionen abgestellt werden müssen. Aus dem vom Kläger selbst durchgeführten Abgleich ergebe sich unter Berücksichtigung des von der Polizei ermittelten Schadensbetrages i.H.v. 790 EUR, dass insgesamt 1.222,15 EUR (868,23 EUR + 353,81 EUR) an Beihilfeleistungen rechtmäßig erbracht worden seien und die Beihilfegewährung insoweit nicht hätte zurückgenommen werden dürfen. Der Beklagte habe auch sein Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG vorlägen, weil der Kläger durch seinen in Teilen unrichtigen Beihilfeantrag den Beihilfebescheid erwirkt habe. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG lägen aber nicht vor. Denn der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung vom 10.06.2011 zu hegen. Gespräche mit Vertretern der Klinik über die Abrechnungsmanipulation hätten nicht stattgefunden. Über die zahlreich bei ihm durchgeführten Behandlungen und Visiten habe er nicht Buch geführt und deren Notwendigkeit auch nicht hinterfragen müssen. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, was unter den genannten Leistungen, wie z. B. „Dornbreuss“, „Craniosacral-Therapie“ oder „Aurum Manus“ zu verstehen gewesen sei. Für ihn sei entscheidend gewesen, dass die durchgeführten Behandlungen und Therapien gut getan hätten. Als mit der GOÄ nicht vertrauter Laie habe er ärztliche Rechnungen auch nur schwer verifizieren können. Auch dass die Behandlerin G... keine Therapeutin gewesen sei und die von ihr erbrachten Leistungen aus diesem Grund nicht abrechenbar gewesen seien, habe er nicht gewusst. Wenn lediglich die in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG genannte Konstellation vorliege, könne nicht automatisch ein Regelfall für die Rücknahme i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG angenommen werden, sondern seien die Hürden für die Annahme eines Ausnahmefalles geringer und müsse geprüft werden, ob der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden sei, wegen der Besonderheiten des Einzelfalles überhaupt noch vorliege. Dies sei hier nicht der Fall, da die Rechnung vom 10.06.2011 sich aus fast 300 Rechnungspositionen zusammensetze, die auf ihre Richtigkeit zu überprüfen seien. Es entspreche der gängigen Praxis des Beklagten, bei Nichtabrechenbarkeit einzelner Rechnungspositionen nur insoweit eine Beihilfegewährung zu verweigern und nicht die Gesamtrechnung abzulehnen. Hier hätte der Beklagte die mögliche und gebotene Einzelprüfung durchführen können und müssen. Da dies unterblieben sei, wäre der Beklagte nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Ermessen umfassend auszuüben. Der Verweis auf das intendierte Ermessen reiche jedenfalls nicht aus, weil der Beklagte bei einer Einzelprüfung der Rechnungspositionen zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass die Rechnung allenfalls in Höhe von 1.373,08 EUR (790,00 EUR + 583,08 EUR) unrichtig sei und der Bescheid nur insoweit hätte zurückgenommen werden dürfen. Wenn davon auszugehen sein sollte, dass der ermittelte Betrag i.H.v. 868,34 EUR nicht rechtmäßig erstattet worden sei, ändere dies nichts, denn bei richtiger Abwägung der widerstreitenden Interessenlagen hätte der Beklagte dann zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen müssen, dass insoweit als bei ihm kein Schaden entstanden sei, also i.H.v. 868,34 EUR, das öffentliche Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Ausgaben nicht verletzt werde. Auch die Rückforderungsentscheidung sei allenfalls zum Teil rechtmäßig, da die Rückforderung nur in Höhe von 1.353,20 EUR (2.575,23 EUR - 1.222,03 EUR) berechtigt sei. Unabhängig davon sei der Kläger entreichert, da er die erstattete Beihilfe zur Begleichung der Klinikrechnung verwendet habe. Die in § 49a Abs. 2 LVwVfG genannten Umstände habe er nicht gekannt und auch nicht in grob fahrlässiger Weise nicht gekannt. Die vom Beklagten nachträglich zu § 15 Abs. 2 LBesG getroffene Billigkeitsentscheidung sei rechtswidrig. Sie hätte nicht gem. § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden dürfen, weil schon vorgerichtlich keine Ermessensausübung stattgefunden habe. Die Anfechtung der Rückforderung werde insgesamt auf den Betrag von 1.785,23 EUR (2.575,23 EUR - 790 EUR) beschränkt. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung (beschränkt auf 1.785,23 EUR) sei der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien, denn in der geltend gemachten Höhe sei die Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten rechtsgrundlos erfolgt. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 291 ZPO i.V.m. §§ 288 Abs. 2 und 14 BGB.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.04.2017 - 12 K 473/16 - zu ändern und Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.10.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 18.12.2015 insoweit aufzuheben als der Beihilfebescheid in Höhe eines Betrages bis 1.785,23 EUR zurückgenommen und dieser Betrag zurückgefordert wurde,
20 
2. den Beklagten verurteilen, an den Kläger 1.785,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
21 
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Ergänzend führt er aus: Soweit der Kläger auf das Urteil des Landgerichts R... vom 09.02.2015 und den dort erwähnten Schaden des Beklagten von 790 EUR verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren kein abschließender Schaden in dieser Höhe festgestellt worden sei. Ausweislich S. 4 und 14 des Urteils seien die Ermittlungen und Schadensberechnungen auf die dort explizit aufgelisteten Behandlungen beschränkt worden, so dass die Feststellungen zum jeweiligen Schaden auf Schätzungen beruhten. Selbst wenn vereinzelte, in den Rechnungen angeführte Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, ändere dies nichts daran, dass die Aufwendungen nicht durch Belege nachgewiesen seien. Ein Nachweis durch Beleg sei aber konstitutive Tatbestandsvoraussetzung für die Beihilfegewährung. Hinzu komme, dass der Kläger bezüglich der tatsächlich erbrachten Leistungen zu keinem Zeitpunkt einen Beihilfeantrag gestellt habe. Der Kläger habe die Beihilfeleistungen durch unrichtige Angaben erwirkt und die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides zudem grob fahrlässig nicht gekannt. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Eine solche sei möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Daran gemessen hätte der Kläger Veranlassung gehabt, der Rechnung zu misstrauen. Denn er hätte durch einen Vergleich seines Behandlungsplans mit der privatärztlichen Liquidation auf den ersten Blick erkennen können und müssen, dass die im Behandlungsplan genannten Leistungen wie z.B. „Kraft der Stimme“, „Alexander Technik“, „Facial Harmony“, „Heiße Steine“ und „Softpack Kreidepackung“ nicht abgerechnet und dass die in der privatärztlichen Liquidation aufgeführten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Hierauf hätte der Kläger das Landesamt hinweisen müssen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz sei regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich sei.
25 
Die Rückforderungsentscheidung sei ebenfalls rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 LBesG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB und § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG könne sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weil in Bezug auf die gewährte Beihilfezahlung der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger ihn hätte erkennen können. Die gewährte Beihilfe sei auch nicht verbraucht i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB, denn im vorliegenden Fall sei eine Bereicherung bestehen geblieben. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages verbundene Vermögensdisposition des Klägers könne durch eine Rückforderung bei der Klinik rückgängig gemacht werden. Der Behandlungsvertrag mit der Klinik sei aufgrund Sittenwidrigkeit ex tunc nichtig. Dem Kläger stehe damit ein Rückforderungsanspruch gegen die Klinik zu. Dieser Anspruch könne auch noch realisiert werden, da die Klinik in rechtlicher Hinsicht fortbestehe. Es sei auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass die streitige Geldsumme zur allgemeinen Lebenshaltung ausgegeben worden sei. Dies wäre aus beihilferechtlicher Sicht zudem irrelevant, da die zum Verbrauch im Rahmen allgemeiner Lebensführung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris ) auf zweckgebunden erbrachte Beihilfeleistungen nicht übertragbar sei. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 LBesG sei während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise nachgeschoben worden, da sich die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung aufgrund des Bekanntwerdens der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach Klageerhebung herausgestellt habe.
26 
Mit Schriftsätzen vom 07.08.2017, 05.12.2017 und 11.12.2017 hat der Kläger ergänzend geltend gemacht: Einen Abgleich des Behandlungsplanes mit der privatärztlichen Liquidation vom 10.06.2017 habe er nicht vornehmen können, da ihm der Behandlungsplan erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt worden sei. Während des Klinikaufenthalts habe er lediglich eine wöchentliche Übersicht über die geplanten Behandlungen erhalten, die z.T. täglich durch neue Versionen ersetzt worden sei. Er habe keine Notwendigkeit gesehen, diese Zettel aufzubewahren. Bei der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG und des § 15 Abs. 2 LBesG hätte der Beklagte jeweils auch die Höhe des ihm entstandenen Schadens berücksichtigen müssen. Nach Auskunft der Klinikleitung habe der Beklagte am 19.01.2017 mit der A... U... inzwischen einen Vergleich abgeschlossen, mit dem u.a. auch ein durch Gewährung von Beihilfen entstandener Schaden ausgeglichen werden solle. Dieser Umstand sei hier auch berücksichtigungsfähig, weil die Sach- und Rechtslage nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten habe der Kläger die Beihilfeleistungen i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB verbraucht. Rückforderungsansprüche könne er nicht mit Erfolg gegen Dr. M... durchsetzen, weil dieser nach dem Kenntnisstand des Klägers insolvent sei.
27 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.01.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Anfechtungsklage des Klägers gegen die vom Landesamt unter Ziffer 1 des Bescheides vom 02.10.2015 verfügte Teilrücknahme in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 zu Recht abgewiesen. Denn insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu I.). Dagegen erweist sich die ergangene Rückforderungsentscheidung (Nr. 2 des Bescheides vom 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015) in dem vom Kläger angefochtenen Umfang als rechtswidrig. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern (dazu II.). Da der Kläger den zurückgeforderten Betrag in dem angefochtenen Umfang bereits vollständig an den Beklagten bezahlt hat, steht ihm insoweit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Beklagten zu (dazu III.).
I.
29 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene (Teil)Rücknahme ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach Abs. 1 Satz 2 LVwVfG allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
30 
1. Der unanfechtbar gewordene Beihilfebescheid vom 06.07.2011 ist in Bezug auf die zu den Rechnungen der R... GmbH gewährte Beihilfe und damit im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn für die dort im Einzelnen aufgeführten Leistungen lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe von vornherein nicht vor. Maßgebend für die Beihilfegewährung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rdnr. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 26). Da es vorliegend um Aufwendungen für Leistungen geht, die während des stationären Aufenthalts des Klägers in der Zeit vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 in der N... Fachklinik erbracht worden sein sollen, ist die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung einer Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561) in der im Sommer 2011 gültigen Fassung anzuwenden (im Folgenden: BVO). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BVO enthält nähere Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit und bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen nur für „gesondert erbrachte und berechnete“ Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arznei- und Verbandmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) sowie Heilbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) beihilfefähig sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BVO wird Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag eines Beihilfeberechtigten gewährt; nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO setzt die Beihilfegewährung weiter voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Belege nachgewiesen sind.
31 
a) Hier hat der Kläger mit Vorlage der Rechnung vom 10.06.2011 nicht den notwendigen Nachweis dafür erbracht, dass die darin dokumentierten belegärztlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Denn die Rechnung beruht auf einer betrügerischen Abrechnungspraxis des leitenden Arztes der N... Fachklinik und der Abrechnungsstelle R... GmbH. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des Landgerichts R... in dem Urteil vom 09.02.2015 (Az.: 2 KLs 31 Js 14206/12). Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, zumal auch der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für solche Zweifel benannt hat, sondern selbst konzediert, dass der Beihilfebescheid, soweit er sich auf in der privatärztlichen Liquidation vom 10.06.2011 abgerechnete, aber tatsächlich nicht erbrachte Leistungen bezieht, rechtswidrig war. Das Landgericht hat in seinem Urteil (insb. auf S. 9, 10, 12, 18 und 19) ausgeführt, dass der leitende Arzt der N... Fachklinik, Dr. M..., in seiner Klinikgruppe eine Vielzahl von Behandlungen angeboten hatte, die von Kostenträgern u.a. als „medizinische Wellness“ oder Esoterik gewertet und deshalb als medizinisch nicht notwendig und nicht erstattungsfähig angesehen werden. Über die von ihm faktisch geleitete Abrechnungsstelle R... GmbH habe Dr. M... in der Zeit von 2009 bis Anfang 2013 systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert, um - teils unter Mitwirkung der Patienten - den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so eine Bezahlung zu erreichen. Zu diesem Zweck habe Dr. M... beschlossen, nach der Gebührenordnung nicht abrechenbare Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistung zu deklarieren, wobei er die - angeblich erbrachte - Leistung so bestimmt habe, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreicht hätten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten angeboten habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts tüftelte der leitende Arzt aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. Soweit die Addition von Gebührensätzen nicht genügt habe, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall gewesen sei, habe er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen fingiert. Die Mitarbeiter der Abrechnungsstelle habe er - zumindest konkludent - angewiesen, die in den Therapiezetteln und in dem elektronischen Therapieplanungsprogramm MAMP eingetragenen, tatsächlich durchgeführten Behandlungen im Abrechnungsprogramm DOC-Concept als wahlärztliche Leistungen zu deklarieren, indem die im Therapieplan enthaltenen Kürzel nunmehr mit den im Abrechnungsprogramm DOC-Concept bereits enthaltenen fingierten Gebührenketten angelegt worden seien. Die auf diese Weise erstellte Wahlarztrechnung sei in aufwendiger Einzelarbeit kontrolliert und überarbeitet worden, um einzelne, nebeneinander oder gehäuft erscheinende GOÄ-Ziffern manuell durch in der Summe vergleichbare Gebühren oder Gebührenketten zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Urteil S. 22 und 142) wurde auf die dargestellte Weise auch im Falle des Klägers verfahren. Denn auf S. 114 des Urteils sind auf den Klinikaufenthalt des Klägers vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 bezogene Abrechnungen vom 10.06.2011 als „Fall 385 der Anklage“ aufgeführt. Der Kläger bestreitet im Klage- und Berufungsverfahren auch gar nicht, dass in der Rechnung nicht beihilfefähige Leistungen als beihilfefähig abgerechnet werden.
32 
Die damit auch im Falle des Klägers anzunehmende betrügerische Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen in der Rechnung vom 10.06.2011 hat zur Konsequenz, dass dieser Beleg von vorneherein nicht mehr geeignet ist, einen Nachweis für getätigte Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO zu erbringen. Denn beihilfefähige Aufwendungen müssen, wie sich allgemein aus § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO und speziell in Bezug auf Aufwendungen bei Krankheit aus § 6 Abs. 1 BVO ergibt, tatsächlich erbracht und in der konkret erbrachten Form auch nachgewiesen sein (vgl. Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 6 BVO, S. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann offen bleiben, ob die nach dem vorliegenden Behandlungsplan - und den Schilderungen des Klägers - tatsächlich erbrachten Leistungen (z.B. „Dornbreuss“ , „Craniosacral-Therapie“, „Softpack Kreidepackung“, „Strömen“, „Biografie Arbeit“, „Körp-Seele-Int(Trager)“, „Aurum Manus“, „Kraft der Stimme“, „TP: Alexander Technik“, „Heiße Steine“, „Facial Harmony“, „Walking Gruppe B“) sich mit den abgerechneten GOÄ-Ziffern im weitesten Sinn noch in Einklang bringen lassen (z.B. die am 12.05. 2011 im Behandlungsplan benannte manuelle Wirbelsäulentherapie nach Dorn/Breuss dem abgerechneten „chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule“, die am 12.05.2011 und am 31.05.2011 durchgeführte manuelle Craniosacraltherapie der unter demselben Datum abgerechneten „krankengymnastischen Ganzbehandlung“ bzw. „chirotherapeutischen Wirbelsäulenbehandlung“, die am 17.05.2011 durchgeführte „Biografie-Arbeit“ der unter demselben Datum abgerechneten „psychotherapeutischen Einzelbehandlung“) oder ob die Abrechnung vom 10.06.2011 allein schon deshalb zum Nachweis nicht geeignet ist, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen dort nicht in der konkret erbrachten Form benannt werden. Denn bei allen abgerechneten Leistungen, selbst bei denen, die wie z.B. das mit dem Arzt am 23.05.2011 geführte „psych. Gespräch“ sowohl im Behandlungsplan aufgeführt als auch in der Rechnung benannt und abgerechnet werden, ist aufgrund der geschilderten Abrechnungspraxis völlig unklar, ob sie sich korrekt auf eine tatsächlich erbrachte Leistung beziehen oder nicht vielmehr als Teil des vom abrechnenden Arzt im Ergebnis gewünschten Rechnungsbetrages manipuliert wurden.
33 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich weder aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums K... vom 09.06.2015 noch aus den Feststellungen des Landgerichts R... in dem Urteil vom 09.02.2015, dass in seinem Falle der der Beihilfestelle entstandene Schaden nur 790 EUR beträgt und folglich nur in dieser Höhe Beihilfeleistungen rechtswidrig erbracht worden sind. Hinsichtlich des durch den Abrechnungsbetrug entstandenen Schadens hat das Landgericht auf S. 4 seines Urteils ausgeführt, dass die Feststellungen auf einer Schätzung beruhen, deren Grundlage die von der Polizei erhobenen und akribisch ausgewerteten Daten zu den in Therapieplänen ausgewerteten Einzelbehandlungen bilde. Mangels Detailaufklärung, ob die rund 35.000 verfahrensgegenständlichen Einzelbehandlungen allesamt tatsächlich in die Rechnung eingestellt und wie sie dort eingeflossen sind, ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten Dr. M... von „vorsorglichen Annahmen“ ausgegangen. Diese vorsorglichen Annahmen sind in Bezug auf die hier relevante Frage, in welcher Höhe gegenüber dem Kläger tatsächlich abrechenbare Leistungen erbracht wurden, ohne Aussagewert. Hinzu kommt, dass sich der vom Kläger als vermeintlicher Schaden herangezogene Betrag von 790,00 EUR in dem Urteil des Landgerichts R... (S. 114) in Spalte 12 findet. Ausweislich der Erläuterungen auf S. 22 (3. und 4. Absatz) und 163 (4. Absatz) des Urteils ist in Spalte 12 lediglich der Betrag aufgeführt, welcher der Beihilfestelle als (von dieser zu tragender) Rechnungsbetrag „übermittelt“ wurde. Ein brauchbarer tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, in welcher genauen Höhe die Beihilfestelle auf tatsächlich nicht erbrachte, vermeintlich beihilfefähige Leistungen - unter Abzug tatsächlich erbrachter und beihilfefähiger Leistungen - letztlich zu Unrecht Beihilfeleistungen gewährt hat, ergibt sich hieraus nicht, zumal mit Blick auf die von der GOÄ eingeräumten Spielräume bei der Bemessung des Gebührensatzes auch völlig offen ist, wie die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet worden wären. Aus denselben Gründen führen auch die Ausführungen des Polizeipräsidiums K... in dem Schreiben vom 09.06.2015 zur Möglichkeit einer patientenbezogenen Schadensermittlung nicht weiter. Unabhängig davon fehlte es in Bezug auf solche Leistungen, die nach Auffassung der Klägerseite konkret erbracht wurden und als solche beihilfefähig sind, in jedem Fall an dem beihilferechtlich notwendigen Nachweis.
34 
b) Den ihm obliegenden Nachweis erbrachter Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO hat der Kläger auch nicht mit Vorlage einer nachträglich erstellten Abrechnung zu führen vermocht. Eine „korrigierte“ weitere Rechnung hat er von der Fa. R... GmbH nicht erhalten. In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 hat der Kläger hierzu vorgetragen, zwar hätten sich in Bezug auf eine Krankenhausrechnung vom 08.06.2011 noch nachträgliche Änderungen ergeben, nicht aber in Bezug auf die hier streitgegenständliche Rechnung vom 10.06.2011. Ausweislich des vorliegenden Schreibens vom 19.05.2017 hat er sich an die A... U... als Funktionsnachfolgerin der N... Klinikgruppe gewandt mit der Bitte, ihm hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Leistungen eine korrigierte Rechnung zukommen zu lassen. Der A... U... sei es jedoch aus buchhalterischen Gründen nicht mehr möglich, für die lange zurückliegende Zeit eine Rechnung auszustellen. Unabhängig davon hat der Kläger in Bezug auf die tatsächlich erbrachten Leistungen bis heute gar keinen Beihilfeantrag gestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn nach § 17 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. In dem Antrag sind die beihilfefähigen Aufwendungen - unter Vorlage von Belegen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO - zu bezeichnen. Hieran fehlt es. Es war auch nicht Sache des Landesamts, aus der eingereichten, nicht zum Nachweis geeigneten Rechnung vom 10.06.2011 von Amts wegen solche einzelnen Leistungspositionen herauszudestillieren, die trotz der anzunehmenden betrügerischen Abrechnung tatsächlich erbracht wurden und unter irgendeinem Gesichtspunkt beihilfefähig sein könnten. Vielmehr obliegt es nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 BVO dem Beihilfeantragsteller, dann, wenn - wie hier -Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auftreten, rechtzeitig (v.a. vor Ablauf der Antragsfrist des § 17 Abs. 9 BVO) eine korrigierte Rechnung vorzulegen. Gelingt dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten (Senatsurteil vom 16.11.2017 - 2 S 1276/17 -, juris).
35 
Fehlt es damit nicht nur in Bezug auf die in der Rechnung vom 10.06.2011 genannten und betrügerisch abgerechneten Leistungen, sondern auch in Bezug auf die nach Rechtsauffassung des Klägers tatsächlich erbrachten und zugleich beihilfefähigen Leistungen an dem notwendigen Nachweis durch Vorlage von Belegen, so lagen - und liegen - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe i.H.v. 2.575,22 EUR nicht vor. Der Bescheid des Landesamts vom 02.10.2015 ist daher im Umfang der verfügten Rücknahme - und damit auch in dem vom Kläger angefochtenen Umfang - rechtswidrig.
36 
2. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der (Teil-)Rücknahme des Bescheides vom 06.07.2011 hier nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG enthält nähere Vorgaben zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger hier aber nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG vorliegend erfüllt sind. Denn der Kläger hat den Leistungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem er die Arztrechnung vom 10.06.2011 ohne weitere Kommentierung eingereicht, die Richtigkeit seiner Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bestätigt, dass er den Beihilfeantrag vom 26.06.2011 gestellt und eigenhändig unterschrieben habe. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass der Kläger gerade auch die -auf jedem Beihilfeantrag des Beklagten vorformulierte und vorgegebene - Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben unterschrieben hat, auch wenn der Originalantrag vom 26.06.2011 von dem Beklagten inzwischen vernichtet wurde und nicht mehr vorgelegt werden konnte. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 30; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13.11 -, juris). Vielmehr reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes durch eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Handlung kausal hervorgerufen hat. Diese Kausalität liegt hier vor, denn ohne die von dem Kläger eingereichte Rechnung - welche als für die Beihilfegewährung erforderlicher Nachweis i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO vorgelegt wurde -hätte das Landesamt die Beihilfe nicht wie geschehen antragsgemäß gewährt.
37 
3. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG ergangen. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Insoweit kann der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verweisen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO), zumal der Kläger diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat.
38 
4. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann der Kläger nicht für sich geltend machen. Die Entscheidung über die Rücknahme i.S.v. § 48 Abs. 1 LVwVfG liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Liegt allerdings ein Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 LVwVfG vor und kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz berufen, so darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden und besteht kein entsprechender Ermessensspielraum der Behörde mehr (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. § 127a). Diese Regelung greift hier nicht ein, denn nach den Ausführungen unter 2. kann sich der Kläger - wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG - nicht auf Vertrauensschutz berufen. In einem solchen Fall bestimmt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, dass der Verwaltungsakt „in der Regel“ mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Diese Regelung bezieht sich nicht nur - was aber der Wortlaut für sich genommen nahelegen würde - auf die Frage, ob der Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen wird, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt zurückgenommen werden soll (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 48 Rdnr. 127b; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26.11.2015 - 7 B 4.15 -, juris Rdnr. 29; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25.07.2017 - 3 Bf 96/15 -, juris Rdnr. 72). § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG lenkt das der Behörde nach der Grundsatzregelung des § 48 Abs. 1 LVwVfG bei Nichteingreifen der Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 LVwVfG wieder zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (BVerwG, Urteil vom 23.05.1996 - 3 C 13.94 -, juris Rdnr. 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 31; Urteil vom 11.01.2006 - 13 S 2345/05 -, juris Rdnr. 36; OVG Berlin-Bbg., a.a.O., Hamburgisches OVG, a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 127b). Daher müssen im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG besondere, atypische Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angenommen oder von der Rücknahme ganz abgesehen werden soll. Das kann der Fall sein, wenn der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden ist, wegen Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise nicht vorliegt (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 127; OVG Berlin-Bbg., a.a.O. Rdnr. 30). Einen atypischen Fall vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Entgegen seinem Vortrag mussten die nach Auffassung des Klägers tatsächlich erbrachten, beihilfefähigen Leistungen bei der (Teil-)Rücknahme des Beihilfebescheides nicht berücksichtigt werden (s.o.), so dass sich hieraus auch kein Ausnahmefall von der Regelrücknahme des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ableiten lässt. Ferner ist nicht zu erkennen, inwiefern der einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG innewohnende typische Unrechtsgehalt hier ausnahmsweise fehlen könnte. Der Kläger hat den Beihilfebescheid vom 06.07.2011 durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG, dazu s.o. 2.). Da es in diesem Zusammenhang allein darauf ankommt, ob der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes durch eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Handlung kausal hervorgerufen hat und etwaiges Verschulden des Begünstigten unmaßgeblich ist (s.o.), gehört fehlendes Verschulden bereits zur typisierten Bewertung des Gesetzgebers bei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG und vermag keine einzelfallbezogene Atypik zu begründen.
39 
Eine die Regelrücknahme beseitigende atypische Sachlage liegt auch dann nicht vor, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht (dazu näher unter II. 2 b)), dass er die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung weder positiv kannte noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte und ein Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG mithin nicht anzunehmen ist. Denn die Regelrücknahme nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG wird allein schon durch das Eingreifen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG - und das Nichtvorliegen eines hierauf bezogenen atypischen Sonderfalls - ausgelöst. Wenn der Kläger zwar den Unrechtsgehalt des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG, nicht aber zusätzlich den des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG verwirklicht hätte, änderte sich an der bereits anzunehmenden Regelrücknahme nichts.
40 
Schließlich lässt sich eine einzelfallbezogene Atypik im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG entgegen dem Klägervortrag auch nicht damit begründen, dass der Beklagte im Januar 2017 einen Vergleich mit der A... U…-... abgeschlossen hat, aufgrund dessen die Klinik sich zu Zahlungen an den Beklagten bereit erklärt hat. Dieser Vergleich bezieht sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten auf den Ausgleich des Schadens, den der Beklagte infolge möglicher deliktischer Handlungen der N... Fachklinik bzw. solcher Personen, deren Handlungen sich diese Klinik eventuell zurechnen lassen muss, erlitten hat. Erfasst sind von dem Vergleich aber nur die Fälle, in denen das Landesamt keinen individuellen Rückforderungsbescheid gegenüber einem Beihilfeempfänger mehr erlassen kann, weil zwar dessen Behandlung in der Klinik bekannt ist, aber keine individuelle Rechnung mehr vorliegt. Von diesem Regelungsinhalt gehen die Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung übereinstimmend aus. Dann aber ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation, in der ja gerade ein individueller Rückforderungsbescheid in Rede steht, von den Vergleichsregelungen nicht umfasst. Der mit der A... U... als Funktions- bzw. Rechtsnachfolgerin der N... Fachklinik abgeschlossene Vergleich dürfte hier aber auch deshalb ohne Relevanz sein, weil es vorliegend um (betrügerisch abgerechnete) Belegarztleistungen geht, Belegarztleistungen aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz nicht zu den Krankenhausleistungen gehören, die von dem Krankenhaus selbst erbracht und abgerechnet werden und für die es einzustehen hat.
41 
Das Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls zur Regelrücknahme hat zur Konsequenz, dass der Beklagte über den Hinweis auf § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG hinaus keine weitergehenden Ermessenserwägungen anstellen musste und sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen von Ermessensfehlern nicht stellt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2017 vorgetragen, ob der Beklagte die mit der A... U... vereinbarten Schadensersatzzahlungen nachträglich „bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme“ hätte berücksichtigen müssen.
II.
42 
Anders als die Rücknahmeentscheidung erweist sich jedoch die unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückforderungsentscheidung des Beklagten in dem angefochtenen Umfang als rechtswidrig. Insoweit war der Bescheid aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern.
43 
Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Zwar gilt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut an sich nur für die Rückforderung „zuviel gezahlter Bezüge“, worum es hier nicht geht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift aber nach dem ersatzlosen Wegfall des § 109 LBG a.F. auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Beihilfeleistungen entsprechend anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rdnr. 19ff und Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 32).
44 
1. Damit ist auch zu prüfen, ob der Kläger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger hat sich vorliegend ausdrücklich darauf berufen, dass er den zurückgeforderten Betrag (2.575,23 EUR) im Vertrauen auf den Bestand der Beihilfegewährung an den Rechnungssteller bezahlt habe und damit nicht mehr bereichert sei. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu unwidersprochen ausgeführt, die Rechnungssumme habe er am 01.08.2011 an die Fa. R... GmbH und damit an die inkassoberechtigte Stelle überwiesen. Zwischen der Gewährung/Auszahlung der Beihilfe im Juli 2011 und der Anhörung zur Rückforderung im Juli 2015 liegt ein langer Zeitraum von 4 Jahren, in welchem der Kläger nicht mit einer Rückforderung zu rechnen brauchte.
45 
Eine Bereicherung des Klägers besteht auch nicht deshalb fort, weil er den von der Beklagten erhaltenen Betrag i.H.v. 2.575,23 EUR zur Zahlung an die R... GmbH (respektive Dr. M.../Dr. D...) verwendet und sich insoweit von der Rechnungsschuld befreit hat. Zwar ist im Rahmen der zum Begriff der Entreicherung entwickelten Grundsätze anerkannt, dass der Begriff des Wegfalls der Bereicherung nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, juris), weshalb der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wenn er mit dem erlangten Betrag ganz oder teilweise Schulden getilgt hat (BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IV B ZR 7/93 -, juris; für den Fall überzahlter Versorgung/überzahlter Dienstbezüge auch BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 -, juris und BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, juris). Hier liegt jedoch die beihilfespezifische Besonderheit vor, dass der Kläger die ihm von dem Beklagten bewilligten und ausgezahlten Beihilfeleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Arztrechnung eingesetzt hat. Hiervon geht auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19.12.2017 (S. 2 am Ende) ausdrücklich aus. Ein Beihilfeberechtigter vertraut aber in grundsätzlich schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden, wenn er mit der gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen begleicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2012 - 2 S 2983/11 -, juris Rdnr. 25; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 05.07.2007 - 6 A 4961/05 -, juris Rdnr. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -, juris Rdnr. 37). Anders als im Falle gewöhnlicher Schuldentilgung hat der Beihilfeempfänger durch die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Beihilfeleistungen gerade keinen anderweitigen Vorteil - etwa in Form ersparter Schuldzinsen oder der Befreiung von einer Drittverbindlichkeit - erlangt.
46 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten liegt auch in einem behaupteten Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die A... U... - als Funktionsnachfolgerin und möglicherweise auch Rechtsnachfolgerin der N...-... Fachklinik - keine „bestehengebliebene“ Bereicherung. Denn ein wegen fehlerhafter bzw. betrügerischer Rechnungsstellung etwa bestehender Rückforderungsanspruch richtete sich jedenfalls nicht gegen die A... U... Den Behandlungsvertrag hat der Kläger nämlich mit Dr. M...-.../Dr. D... als Belegärzten der A... U... abgeschlossen, wie sich aus der Rechnung vom 10.06.2011 ausdrücklich ergibt. Belegarztleistungen gehören aber nicht zu den Krankenhausleistungen, vielmehr rechnet der Belegarzt die von ihm erbrachten Leistungen selbst ab (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 18 KHEntgeltG). So ist es auch vorliegend geschehen. Etwaige Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die behandelnden Ärzte „stehen aber lediglich auf dem Papier“ und zwar unabhängig davon, ob man mit dem Kläger davon ausgeht, dass Dr. M... inzwischen insolvent ist. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob - wie der Beklagte vorträgt - wegen der betrügerischen Rechnungsstellung der mit dem Kläger abgeschlossene Behandlungsvertrag nichtig ist. Denn dazu bedürfte es der Feststellung, dass der Vertragsschluss gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder aber, dass zwischen der angebotenen ärztlichen Leistung und der vereinbarten Vergütung ein grobes Missverhältnis vorliegt (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2008 - 1 U 9/08 -, juris Rdnr. 25). Für beides bestehen keine Anhaltspunkte. Aber selbst wenn man eine Nichtigkeit des Behandlungsvertrages unterstellt und davon ausgeht, dass das Vertragsverhältnis rückabgewickelt werden muss und kann, könnte der Kläger nicht lediglich den von ihm auf die Rechnung vom 10.06.2011 geleisteten Zahlungsbetrag zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern müsste im Gegenzug im Umfang der von ihm empfangenen und nicht mehr rückabwickelbaren ärztlichen Behandlung Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Bei wirtschaftlicher Betrachtung erscheint es bei dieser Sachlage lebensfremd anzunehmen, dass gegenüber dem behandelnden Arzt ein realisierbarer Bereicherungsanspruch besteht und der zur Tilgung der Arztrechnung verwendete Betrag deshalb wertmäßig noch im Vermögen des Klägers vorhanden ist. Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf berufen hat, dem Land, um dessen „Beihilfeschulden“ es bei wirtschaftlicher Betrachtung gehe, stehe ein deliktischer Anspruch gegen den betrügerischen Rechnungssteller oder die Klinik aus § 826 BGB und möglicherweise auch ein Anspruch aus § 242 BGB zu. Auch diese nur äußerst vage behaupteten, völlig ungewissen Ansprüche erlauben jedenfalls nicht den Schluss, das Vermögen des Klägers sei bei wirtschaftlicher Betrachtung noch in einer fassbaren Weise wertmäßig erhöht (BGH, Urteil vom 29.05.1978 - II ZR 166/77 -, juris Rdnr. 11f; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15 -, juris Rdnr. 73).
47 
2. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger vorliegend auch berufen. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG i.V.m. § 819 Abs. 4 BGB und § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG genannten Ausschlussgründe liegen nicht vor:
48 
a) Der Kläger hatte von den Umständen, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit von dem Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG i.V.m. § 819 Abs. 4 Satz 1 BGB -, zur Überzeugung des Senats keine positive Kenntnis. Zwar ist in den Feststellungen des Landgerichts R... zur manipulativen Abrechnungspraxis in der N... Fachklinik davon die Rede (Urteil vom 09.02.2015, S. 20), dass jeder Patient zusätzlich eine nur für ihn bestimmte transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren jedoch konsequent bestritten, dass dies auch bei ihm der Fall gewesen sei. Er hat nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass ihm insbesondere der Behandlungsplan, welcher aus den Ermittlungsakten der Polizei in die Rückforderungsakte gelangt ist, erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden ist. Hierfür spricht, dass es sich bei diesem Behandlungsplan schon nach seiner äußeren Gestaltung um ein klinikinternes Schriftstück handelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch plausibel ausgeführt, dass die in dem Behandlungsplan erwähnten „Abrechnungsberatungen“ zwar am 11.05.2011 und am 07.06.2011 stattgefunden hätten, es dort aber lediglich um technische Abrechnungsfragen (Name der Krankenkasse, leistender Beihilfeträger, Vorausleistungen, Kurtaxepflicht, anfallende Kosten für den persönlichen Bedarf) bzw. um die Zahlung direkt vor Ort abzurechnender Leistungen gegangen sei.
49 
b) Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, dass er die Umstände, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit den Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung - hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Parallelregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 27.01.1987 -2 C 9.85-, juris Rdnr. 18; Beschluss vom 19.11.1996 - 2 B 42.96 -, juris Rdnr. 5; Urteil vom 26.04.2012 -2 C 15.10 -, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 10, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1995 - 4 S 1799/94 -, juris Rdnr. 32), also grob fahrlässig gehandelt hat. Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 10). Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rdnr. 17; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 11). Im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG gelten dieselben Maßstäbe (Hellstern/ Kaufmann/Ludy, Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, § 15 LBesG Rdnr. 15.2.3.4.).
50 
Unter Berücksichtigung dessen liegt beim Kläger jedenfalls keine „grobe“ Fahrlässigkeit vor. Denn aus der Kenntnis der bei ihm tatsächlich durchgeführten Behandlungen in Zusammenschau mit den Angaben auf der Rechnung vom 10.06.2011 musste er nicht den Schluss ziehen, die Abrechnung könne nicht stimmen und die auf der Einreichung dieser Rechnung beruhende Beihilfegewährung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Eine Prüfung der in der Rechnung aufgeführten einzelnen GOÄ-Ziffern daraufhin, ob sie tatsächlich nach der GOÄ abrechenbar sind und ob die auf der Rechnung stichwortartig ausgewiesenen Leistungen der jeweils zugeordneten GOÄ-Ziffer entsprechen, war dem Kläger als medizinischem Laien objektiv nicht möglich und auch subjektiv von ihm nicht zu verlangen. Allerdings war von ihm zu erwarten, die abgerechneten Leistungspositionen anhand der stichwortartig ausgewiesenen Leistungsbeschreibung daraufhin zu überprüfen, ob sie plausibel sind, insbesondere, ob ihnen eine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber steht. Diesen Anforderungen ist der Kläger hier nachgekommen. Zwar hat er im Widerspruchsverfahren anwaltlich u.a. vortragen lassen, eine Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen habe er „nicht vorgenommen“, da er weder mit den ärztlichen Fachbegriffen noch mit den GOÄ-Ziffern sachlich etwas habe anfangen können und zudem davon ausgegangen sei, dass die Fachbeamten des Landesamts die Liquidationsgrundlage sachlich überprüfen könnten. Dies war jedoch schon bei isolierter Betrachtung nicht so zu verstehen, dass der Kläger die Rechnung vom 10.06.2011 völlig ungeprüft an das Landesamt weitergegeben hat. Die unterlassene Einzelprüfung bezog sich vielmehr - wie der Hinweis auf die fehlende medizinische Sachkunde des Klägers zeigt - auf die ärztlichen Fachbegriffe bzw. die Abrechenbarkeit der in der Rechnung genannten GOÄ-Ziffern und betraf damit einen Bereich, den der Kläger im Einzelnen gar nicht überprüfen konnte. Die ihm auch als medizinischem Laien obliegende Plausibilitätsprüfung hat der Kläger hingegen vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, nach Erhalt der Rechnung habe er die Einzelpositionen daraufhin durchgeschaut, ob die Leistungen nicht wie abgerechnet erbracht worden sein können, z.B. an einem Sonntag oder außerhalb des Behandlungszeitraums.
51 
Zwar fällt bei einem inhaltlichen Blick auf die abgerechneten Positionen ins Auge, dass ein Großteil der in dem Behandlungsplan genannten Leistungen, welche der Kläger - auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - tatsächlich in Anspruch genommen hat und welche ihm demgemäß bekannt waren, sich in der Rechnung vom 10.06.2011 nicht wiederfinden (z.B. „Dornbreuss“, „Craniosacral-Therapie“, „Softpack Kreidepackung“, „Strömen“, „Körper-Seele-Int.(Trager), „Aurum Manus“, „Biografie-Arbeit“, „TP: Alexander Technik“, „Heiße Steine“, „Facial Harmony“, „Walking Gruppe (B)“). Diese Leistungen konnten von einem medizinischen Laien aber ohne weiteres als Einzelmaßnahme im Rahmen der in den Rechnungen genannten Oberbegriffe verstanden werden. Denn bei „Dornbreuss“ handelt es sich um eine manuelle Wirbelsäulentherapie nach Dorn/Breuss, die dem abgerechneten „chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule“ zugeordnet werden konnte. Bei der z.B. am 12.05.2011 und am 31.05.2011 durchgeführten manuellen Craniosacraltherapie handelt es sich um ein manuelles Verfahren, bei dem Handgriffe vorwiegend im Bereich des Schädels, des Nackens, des Zungenbeins, des Thorax, der Wirbelsäule, des Kreuzbeins, des Zwerchfells, des Beckens und der Füße durchgeführt werden und bei dem die Annahme nicht fern liegt, es handele sich um eine unter demselben Datum abgerechnete krankengymnastische Ganzbehandlung bzw. chirotherapeutische Wirbelsäulenbehandlung. Die durchgeführten Maßnahmen „Biografie-Arbeit“, „Körper-Seele-Int (Trager)“, „Facial Harmony“, „Heiße Steine“, „Aurum Manus“ und „Softpack-Kreidepackungen“, „Kraft der Stimme“, „Strömen“ und „Alexander-Technik“ konnten in derselben Weise jedenfalls von einem medizinischen Laien als Entspannungs- oder Vorbereitungstechniken der jeweils abgerechneten Maßnahmen „tiefenpsychologische Psychotherapie, Einzelbehandlung“ oder „Autogenes Training“ bzw. als „Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie“ zugeordnet werden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei bei Beginn seines Klinikaufenthalts gesundheitlich am Ende gewesen. Die genannten Maßnahmen hätten aus seiner Sicht dazu gedient, ihn zunächst einmal zu aktivieren, zu stabilisieren und abzulenken. Kern der Behandlungen seien die - in der Rechnung vom 10.06.2011 als solche abgerechneten - therapeutischen Gespräche gewesen, die ihn sehr angestrengt hätten. Dies ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Kläger darauf hingewiesen hat, er habe die durchgeführten Anwendungen auch aufgrund eines früheren Klinikaufenthalts „einordnen“ können. Berücksichtigt man schließlich noch, dass dem Kläger - wie von ihm unwidersprochen vorgetragen - bereits vor Beginn seiner Behandlung seitens der Klinik bestätigt wurde, es würden nur beihilfefähige Behandlungen durchgeführt, und er entsprechend dieser Auskunft nicht abrechenbare physiotherapeutische Leistungen gesondert bezahlt hat (Rechnung vom 09.06.2011), so musste sich dem Kläger bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände nicht aufdrängen, dass es sich bei den nicht gesondert abgerechneten Behandlungen und Maßnahmen um medizinisch nicht indizierte Wellnessmaßnahmen handeln könnte, die nicht nach GOÄ abgerechnet werden können und nicht beihilfefähig sind.
52 
Der Kläger hatte auch keine Veranlassung zu der Annahme, bei den durchgeführten Behandlungen handele es sich um Behandlungsmethoden, die in dem Hinweisschreiben des LBV vom 26.04.2011 (S. 3 bis 6) als von der Beihilfefähigkeit vollständig oder teilweise ausgeschlossen bezeichnet werden. Zweifelhaft ist hier allenfalls die Zuordnung der im Behandlungsplan aufgeführten Therapie „Walking Gruppe“. Hierbei geht es erkennbar um eine reine Sportmaßnahme. Anhand der Abrechnung vom 10.06.2011 musste der Kläger aber schon nicht davon ausgehen, dass eine solche Sportmaßnahme vom Rechnungssteller überhaupt abgerechnet wurde.
53 
Kann sich der Kläger mithin erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so führt dies zur Aufhebung der verfügten Rückforderung, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die in der Rückforderungsentscheidung angestellten Billigkeitserwägungen in ausreichender Weise den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen.
III.
54 
Der Kläger kann von dem Beklagten antragsgemäß auch die Erstattung des von ihm bereits - unter Vorbehalt - bezahlten Rückforderungsbetrages i.H.v. 1.785,23 EUR beanspruchen. Anspruchsgrundlage ist mangels spezialgesetzlicher Grundlage (§ 15 LBesG betrifft nur die Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge, worum es hier nicht geht) der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.Dabei handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie - wie hier - nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, sofern den §§ 812ff BGB keine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11 -, juris Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 18.01.2001 - 3 C 7.00-BVerwGE 112, 351; BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 -9 B 24.09- juris, mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches liegen hier auch vor. Aus den Ausführungen unter II. ergibt sich, dass der Beklagte die Zahlung des zurückgeforderten Betrages durch den Kläger als „Leistung“ i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Rückforderung des gezahlten Betrages ist auch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Vorschrift dürfte auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch schon nicht anwendbar sein, weil hier abweichend von den Wertungen des Zivilrechts dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu ThürOVG, Urteil vom 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, juris Rdnr. 51, HessVGH, Urteil vom 17.07.1990 - 11 UE 1487/89 -, juris Rdnr. 30). Unabhängig davon hat der Kläger den nunmehr zurückgeforderten Betrag jedenfalls nicht in Kenntnis der Nichtschuld an den Beklagten bezahlt, sondern im Gegenteil unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls die Rückforderung der Beihilfeleistung ihrerseits nicht gerechtfertigt ist (Behördenakte Bl. 25).
55 
Die Erstattungsforderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der - formgerecht erhobenen -Klage beim Verwaltungsgericht am 28.01.2016 eingetreten. Der Tag des Klageeingangs wird bei der Pflicht zur Zinszahlung allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 30.10 -, juris Rdnr. 21, BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15 -, juris Rdnr. 103), weshalb die Forderung erst ab dem 29.01.2016 zu verzinsen ist.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO, § 711 ZPO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO findet auf die vorliegende Fallkonstellation weder direkte noch entsprechende Anwendung, da die Behörde hier im Wege der Leistungsklage zur Zahlung eines Geldbetrages und nicht zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilt worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rdnr. 11; Beschluss vom 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -, juris Rdnr. 3f; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 167 Rdnr. 21)
57 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
58 
Beschluss vom 26.01.2018
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.785,23 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme des Beihilfebescheides und gegen die Rückforderung der geleisteten Beihilfe sowie die Leistungsklage auf Erstattung des unter Vorbehalt gezahlten Rückforderungsbetrages sind bei wirtschaftlicher Betrachtung auf dasselbe Ziel gerichtet, das Behaltendürfen der gewährten Beihilfe i.H.v. 1.785,23 EUR. Für eine künstliche Auftrennung dieses einheitlichen Begehrens in mehrere einzelne Streitgegenstände und Zusammenrechnung dieser Werte gem. § 39 Abs. 1 GKG ist daher kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 7 C 93.86 -, juris Rdnr. 12; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.10.2014 - 14 E 938/14 -, juris).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Anfechtungsklage des Klägers gegen die vom Landesamt unter Ziffer 1 des Bescheides vom 02.10.2015 verfügte Teilrücknahme in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 zu Recht abgewiesen. Denn insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu I.). Dagegen erweist sich die ergangene Rückforderungsentscheidung (Nr. 2 des Bescheides vom 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015) in dem vom Kläger angefochtenen Umfang als rechtswidrig. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern (dazu II.). Da der Kläger den zurückgeforderten Betrag in dem angefochtenen Umfang bereits vollständig an den Beklagten bezahlt hat, steht ihm insoweit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Beklagten zu (dazu III.).
I.
29 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene (Teil)Rücknahme ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach Abs. 1 Satz 2 LVwVfG allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
30 
1. Der unanfechtbar gewordene Beihilfebescheid vom 06.07.2011 ist in Bezug auf die zu den Rechnungen der R... GmbH gewährte Beihilfe und damit im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn für die dort im Einzelnen aufgeführten Leistungen lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe von vornherein nicht vor. Maßgebend für die Beihilfegewährung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rdnr. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 26). Da es vorliegend um Aufwendungen für Leistungen geht, die während des stationären Aufenthalts des Klägers in der Zeit vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 in der N... Fachklinik erbracht worden sein sollen, ist die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung einer Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561) in der im Sommer 2011 gültigen Fassung anzuwenden (im Folgenden: BVO). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BVO enthält nähere Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit und bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen nur für „gesondert erbrachte und berechnete“ Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arznei- und Verbandmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) sowie Heilbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) beihilfefähig sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BVO wird Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag eines Beihilfeberechtigten gewährt; nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO setzt die Beihilfegewährung weiter voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Belege nachgewiesen sind.
31 
a) Hier hat der Kläger mit Vorlage der Rechnung vom 10.06.2011 nicht den notwendigen Nachweis dafür erbracht, dass die darin dokumentierten belegärztlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Denn die Rechnung beruht auf einer betrügerischen Abrechnungspraxis des leitenden Arztes der N... Fachklinik und der Abrechnungsstelle R... GmbH. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des Landgerichts R... in dem Urteil vom 09.02.2015 (Az.: 2 KLs 31 Js 14206/12). Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, zumal auch der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für solche Zweifel benannt hat, sondern selbst konzediert, dass der Beihilfebescheid, soweit er sich auf in der privatärztlichen Liquidation vom 10.06.2011 abgerechnete, aber tatsächlich nicht erbrachte Leistungen bezieht, rechtswidrig war. Das Landgericht hat in seinem Urteil (insb. auf S. 9, 10, 12, 18 und 19) ausgeführt, dass der leitende Arzt der N... Fachklinik, Dr. M..., in seiner Klinikgruppe eine Vielzahl von Behandlungen angeboten hatte, die von Kostenträgern u.a. als „medizinische Wellness“ oder Esoterik gewertet und deshalb als medizinisch nicht notwendig und nicht erstattungsfähig angesehen werden. Über die von ihm faktisch geleitete Abrechnungsstelle R... GmbH habe Dr. M... in der Zeit von 2009 bis Anfang 2013 systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert, um - teils unter Mitwirkung der Patienten - den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so eine Bezahlung zu erreichen. Zu diesem Zweck habe Dr. M... beschlossen, nach der Gebührenordnung nicht abrechenbare Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistung zu deklarieren, wobei er die - angeblich erbrachte - Leistung so bestimmt habe, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreicht hätten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten angeboten habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts tüftelte der leitende Arzt aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. Soweit die Addition von Gebührensätzen nicht genügt habe, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall gewesen sei, habe er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen fingiert. Die Mitarbeiter der Abrechnungsstelle habe er - zumindest konkludent - angewiesen, die in den Therapiezetteln und in dem elektronischen Therapieplanungsprogramm MAMP eingetragenen, tatsächlich durchgeführten Behandlungen im Abrechnungsprogramm DOC-Concept als wahlärztliche Leistungen zu deklarieren, indem die im Therapieplan enthaltenen Kürzel nunmehr mit den im Abrechnungsprogramm DOC-Concept bereits enthaltenen fingierten Gebührenketten angelegt worden seien. Die auf diese Weise erstellte Wahlarztrechnung sei in aufwendiger Einzelarbeit kontrolliert und überarbeitet worden, um einzelne, nebeneinander oder gehäuft erscheinende GOÄ-Ziffern manuell durch in der Summe vergleichbare Gebühren oder Gebührenketten zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Urteil S. 22 und 142) wurde auf die dargestellte Weise auch im Falle des Klägers verfahren. Denn auf S. 114 des Urteils sind auf den Klinikaufenthalt des Klägers vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 bezogene Abrechnungen vom 10.06.2011 als „Fall 385 der Anklage“ aufgeführt. Der Kläger bestreitet im Klage- und Berufungsverfahren auch gar nicht, dass in der Rechnung nicht beihilfefähige Leistungen als beihilfefähig abgerechnet werden.
32 
Die damit auch im Falle des Klägers anzunehmende betrügerische Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen in der Rechnung vom 10.06.2011 hat zur Konsequenz, dass dieser Beleg von vorneherein nicht mehr geeignet ist, einen Nachweis für getätigte Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO zu erbringen. Denn beihilfefähige Aufwendungen müssen, wie sich allgemein aus § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO und speziell in Bezug auf Aufwendungen bei Krankheit aus § 6 Abs. 1 BVO ergibt, tatsächlich erbracht und in der konkret erbrachten Form auch nachgewiesen sein (vgl. Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 6 BVO, S. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann offen bleiben, ob die nach dem vorliegenden Behandlungsplan - und den Schilderungen des Klägers - tatsächlich erbrachten Leistungen (z.B. „Dornbreuss“ , „Craniosacral-Therapie“, „Softpack Kreidepackung“, „Strömen“, „Biografie Arbeit“, „Körp-Seele-Int(Trager)“, „Aurum Manus“, „Kraft der Stimme“, „TP: Alexander Technik“, „Heiße Steine“, „Facial Harmony“, „Walking Gruppe B“) sich mit den abgerechneten GOÄ-Ziffern im weitesten Sinn noch in Einklang bringen lassen (z.B. die am 12.05. 2011 im Behandlungsplan benannte manuelle Wirbelsäulentherapie nach Dorn/Breuss dem abgerechneten „chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule“, die am 12.05.2011 und am 31.05.2011 durchgeführte manuelle Craniosacraltherapie der unter demselben Datum abgerechneten „krankengymnastischen Ganzbehandlung“ bzw. „chirotherapeutischen Wirbelsäulenbehandlung“, die am 17.05.2011 durchgeführte „Biografie-Arbeit“ der unter demselben Datum abgerechneten „psychotherapeutischen Einzelbehandlung“) oder ob die Abrechnung vom 10.06.2011 allein schon deshalb zum Nachweis nicht geeignet ist, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen dort nicht in der konkret erbrachten Form benannt werden. Denn bei allen abgerechneten Leistungen, selbst bei denen, die wie z.B. das mit dem Arzt am 23.05.2011 geführte „psych. Gespräch“ sowohl im Behandlungsplan aufgeführt als auch in der Rechnung benannt und abgerechnet werden, ist aufgrund der geschilderten Abrechnungspraxis völlig unklar, ob sie sich korrekt auf eine tatsächlich erbrachte Leistung beziehen oder nicht vielmehr als Teil des vom abrechnenden Arzt im Ergebnis gewünschten Rechnungsbetrages manipuliert wurden.
33 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich weder aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums K... vom 09.06.2015 noch aus den Feststellungen des Landgerichts R... in dem Urteil vom 09.02.2015, dass in seinem Falle der der Beihilfestelle entstandene Schaden nur 790 EUR beträgt und folglich nur in dieser Höhe Beihilfeleistungen rechtswidrig erbracht worden sind. Hinsichtlich des durch den Abrechnungsbetrug entstandenen Schadens hat das Landgericht auf S. 4 seines Urteils ausgeführt, dass die Feststellungen auf einer Schätzung beruhen, deren Grundlage die von der Polizei erhobenen und akribisch ausgewerteten Daten zu den in Therapieplänen ausgewerteten Einzelbehandlungen bilde. Mangels Detailaufklärung, ob die rund 35.000 verfahrensgegenständlichen Einzelbehandlungen allesamt tatsächlich in die Rechnung eingestellt und wie sie dort eingeflossen sind, ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten Dr. M... von „vorsorglichen Annahmen“ ausgegangen. Diese vorsorglichen Annahmen sind in Bezug auf die hier relevante Frage, in welcher Höhe gegenüber dem Kläger tatsächlich abrechenbare Leistungen erbracht wurden, ohne Aussagewert. Hinzu kommt, dass sich der vom Kläger als vermeintlicher Schaden herangezogene Betrag von 790,00 EUR in dem Urteil des Landgerichts R... (S. 114) in Spalte 12 findet. Ausweislich der Erläuterungen auf S. 22 (3. und 4. Absatz) und 163 (4. Absatz) des Urteils ist in Spalte 12 lediglich der Betrag aufgeführt, welcher der Beihilfestelle als (von dieser zu tragender) Rechnungsbetrag „übermittelt“ wurde. Ein brauchbarer tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, in welcher genauen Höhe die Beihilfestelle auf tatsächlich nicht erbrachte, vermeintlich beihilfefähige Leistungen - unter Abzug tatsächlich erbrachter und beihilfefähiger Leistungen - letztlich zu Unrecht Beihilfeleistungen gewährt hat, ergibt sich hieraus nicht, zumal mit Blick auf die von der GOÄ eingeräumten Spielräume bei der Bemessung des Gebührensatzes auch völlig offen ist, wie die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet worden wären. Aus denselben Gründen führen auch die Ausführungen des Polizeipräsidiums K... in dem Schreiben vom 09.06.2015 zur Möglichkeit einer patientenbezogenen Schadensermittlung nicht weiter. Unabhängig davon fehlte es in Bezug auf solche Leistungen, die nach Auffassung der Klägerseite konkret erbracht wurden und als solche beihilfefähig sind, in jedem Fall an dem beihilferechtlich notwendigen Nachweis.
34 
b) Den ihm obliegenden Nachweis erbrachter Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO hat der Kläger auch nicht mit Vorlage einer nachträglich erstellten Abrechnung zu führen vermocht. Eine „korrigierte“ weitere Rechnung hat er von der Fa. R... GmbH nicht erhalten. In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 hat der Kläger hierzu vorgetragen, zwar hätten sich in Bezug auf eine Krankenhausrechnung vom 08.06.2011 noch nachträgliche Änderungen ergeben, nicht aber in Bezug auf die hier streitgegenständliche Rechnung vom 10.06.2011. Ausweislich des vorliegenden Schreibens vom 19.05.2017 hat er sich an die A... U... als Funktionsnachfolgerin der N... Klinikgruppe gewandt mit der Bitte, ihm hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Leistungen eine korrigierte Rechnung zukommen zu lassen. Der A... U... sei es jedoch aus buchhalterischen Gründen nicht mehr möglich, für die lange zurückliegende Zeit eine Rechnung auszustellen. Unabhängig davon hat der Kläger in Bezug auf die tatsächlich erbrachten Leistungen bis heute gar keinen Beihilfeantrag gestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn nach § 17 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. In dem Antrag sind die beihilfefähigen Aufwendungen - unter Vorlage von Belegen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO - zu bezeichnen. Hieran fehlt es. Es war auch nicht Sache des Landesamts, aus der eingereichten, nicht zum Nachweis geeigneten Rechnung vom 10.06.2011 von Amts wegen solche einzelnen Leistungspositionen herauszudestillieren, die trotz der anzunehmenden betrügerischen Abrechnung tatsächlich erbracht wurden und unter irgendeinem Gesichtspunkt beihilfefähig sein könnten. Vielmehr obliegt es nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 BVO dem Beihilfeantragsteller, dann, wenn - wie hier -Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auftreten, rechtzeitig (v.a. vor Ablauf der Antragsfrist des § 17 Abs. 9 BVO) eine korrigierte Rechnung vorzulegen. Gelingt dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten (Senatsurteil vom 16.11.2017 - 2 S 1276/17 -, juris).
35 
Fehlt es damit nicht nur in Bezug auf die in der Rechnung vom 10.06.2011 genannten und betrügerisch abgerechneten Leistungen, sondern auch in Bezug auf die nach Rechtsauffassung des Klägers tatsächlich erbrachten und zugleich beihilfefähigen Leistungen an dem notwendigen Nachweis durch Vorlage von Belegen, so lagen - und liegen - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe i.H.v. 2.575,22 EUR nicht vor. Der Bescheid des Landesamts vom 02.10.2015 ist daher im Umfang der verfügten Rücknahme - und damit auch in dem vom Kläger angefochtenen Umfang - rechtswidrig.
36 
2. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der (Teil-)Rücknahme des Bescheides vom 06.07.2011 hier nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG enthält nähere Vorgaben zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger hier aber nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG vorliegend erfüllt sind. Denn der Kläger hat den Leistungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem er die Arztrechnung vom 10.06.2011 ohne weitere Kommentierung eingereicht, die Richtigkeit seiner Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bestätigt, dass er den Beihilfeantrag vom 26.06.2011 gestellt und eigenhändig unterschrieben habe. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass der Kläger gerade auch die -auf jedem Beihilfeantrag des Beklagten vorformulierte und vorgegebene - Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben unterschrieben hat, auch wenn der Originalantrag vom 26.06.2011 von dem Beklagten inzwischen vernichtet wurde und nicht mehr vorgelegt werden konnte. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 30; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13.11 -, juris). Vielmehr reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes durch eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Handlung kausal hervorgerufen hat. Diese Kausalität liegt hier vor, denn ohne die von dem Kläger eingereichte Rechnung - welche als für die Beihilfegewährung erforderlicher Nachweis i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO vorgelegt wurde -hätte das Landesamt die Beihilfe nicht wie geschehen antragsgemäß gewährt.
37 
3. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG ergangen. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Insoweit kann der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verweisen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO), zumal der Kläger diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat.
38 
4. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann der Kläger nicht für sich geltend machen. Die Entscheidung über die Rücknahme i.S.v. § 48 Abs. 1 LVwVfG liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Liegt allerdings ein Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 LVwVfG vor und kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz berufen, so darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden und besteht kein entsprechender Ermessensspielraum der Behörde mehr (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. § 127a). Diese Regelung greift hier nicht ein, denn nach den Ausführungen unter 2. kann sich der Kläger - wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG - nicht auf Vertrauensschutz berufen. In einem solchen Fall bestimmt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, dass der Verwaltungsakt „in der Regel“ mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Diese Regelung bezieht sich nicht nur - was aber der Wortlaut für sich genommen nahelegen würde - auf die Frage, ob der Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen wird, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt zurückgenommen werden soll (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 48 Rdnr. 127b; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26.11.2015 - 7 B 4.15 -, juris Rdnr. 29; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25.07.2017 - 3 Bf 96/15 -, juris Rdnr. 72). § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG lenkt das der Behörde nach der Grundsatzregelung des § 48 Abs. 1 LVwVfG bei Nichteingreifen der Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 LVwVfG wieder zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (BVerwG, Urteil vom 23.05.1996 - 3 C 13.94 -, juris Rdnr. 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 31; Urteil vom 11.01.2006 - 13 S 2345/05 -, juris Rdnr. 36; OVG Berlin-Bbg., a.a.O., Hamburgisches OVG, a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 127b). Daher müssen im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG besondere, atypische Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angenommen oder von der Rücknahme ganz abgesehen werden soll. Das kann der Fall sein, wenn der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden ist, wegen Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise nicht vorliegt (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 127; OVG Berlin-Bbg., a.a.O. Rdnr. 30). Einen atypischen Fall vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Entgegen seinem Vortrag mussten die nach Auffassung des Klägers tatsächlich erbrachten, beihilfefähigen Leistungen bei der (Teil-)Rücknahme des Beihilfebescheides nicht berücksichtigt werden (s.o.), so dass sich hieraus auch kein Ausnahmefall von der Regelrücknahme des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ableiten lässt. Ferner ist nicht zu erkennen, inwiefern der einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG innewohnende typische Unrechtsgehalt hier ausnahmsweise fehlen könnte. Der Kläger hat den Beihilfebescheid vom 06.07.2011 durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG, dazu s.o. 2.). Da es in diesem Zusammenhang allein darauf ankommt, ob der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes durch eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Handlung kausal hervorgerufen hat und etwaiges Verschulden des Begünstigten unmaßgeblich ist (s.o.), gehört fehlendes Verschulden bereits zur typisierten Bewertung des Gesetzgebers bei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG und vermag keine einzelfallbezogene Atypik zu begründen.
39 
Eine die Regelrücknahme beseitigende atypische Sachlage liegt auch dann nicht vor, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht (dazu näher unter II. 2 b)), dass er die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung weder positiv kannte noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte und ein Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG mithin nicht anzunehmen ist. Denn die Regelrücknahme nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG wird allein schon durch das Eingreifen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG - und das Nichtvorliegen eines hierauf bezogenen atypischen Sonderfalls - ausgelöst. Wenn der Kläger zwar den Unrechtsgehalt des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG, nicht aber zusätzlich den des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG verwirklicht hätte, änderte sich an der bereits anzunehmenden Regelrücknahme nichts.
40 
Schließlich lässt sich eine einzelfallbezogene Atypik im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG entgegen dem Klägervortrag auch nicht damit begründen, dass der Beklagte im Januar 2017 einen Vergleich mit der A... U…-... abgeschlossen hat, aufgrund dessen die Klinik sich zu Zahlungen an den Beklagten bereit erklärt hat. Dieser Vergleich bezieht sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten auf den Ausgleich des Schadens, den der Beklagte infolge möglicher deliktischer Handlungen der N... Fachklinik bzw. solcher Personen, deren Handlungen sich diese Klinik eventuell zurechnen lassen muss, erlitten hat. Erfasst sind von dem Vergleich aber nur die Fälle, in denen das Landesamt keinen individuellen Rückforderungsbescheid gegenüber einem Beihilfeempfänger mehr erlassen kann, weil zwar dessen Behandlung in der Klinik bekannt ist, aber keine individuelle Rechnung mehr vorliegt. Von diesem Regelungsinhalt gehen die Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung übereinstimmend aus. Dann aber ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation, in der ja gerade ein individueller Rückforderungsbescheid in Rede steht, von den Vergleichsregelungen nicht umfasst. Der mit der A... U... als Funktions- bzw. Rechtsnachfolgerin der N... Fachklinik abgeschlossene Vergleich dürfte hier aber auch deshalb ohne Relevanz sein, weil es vorliegend um (betrügerisch abgerechnete) Belegarztleistungen geht, Belegarztleistungen aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz nicht zu den Krankenhausleistungen gehören, die von dem Krankenhaus selbst erbracht und abgerechnet werden und für die es einzustehen hat.
41 
Das Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls zur Regelrücknahme hat zur Konsequenz, dass der Beklagte über den Hinweis auf § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG hinaus keine weitergehenden Ermessenserwägungen anstellen musste und sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen von Ermessensfehlern nicht stellt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2017 vorgetragen, ob der Beklagte die mit der A... U... vereinbarten Schadensersatzzahlungen nachträglich „bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme“ hätte berücksichtigen müssen.
II.
42 
Anders als die Rücknahmeentscheidung erweist sich jedoch die unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückforderungsentscheidung des Beklagten in dem angefochtenen Umfang als rechtswidrig. Insoweit war der Bescheid aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern.
43 
Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Zwar gilt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut an sich nur für die Rückforderung „zuviel gezahlter Bezüge“, worum es hier nicht geht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift aber nach dem ersatzlosen Wegfall des § 109 LBG a.F. auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Beihilfeleistungen entsprechend anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rdnr. 19ff und Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 32).
44 
1. Damit ist auch zu prüfen, ob der Kläger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger hat sich vorliegend ausdrücklich darauf berufen, dass er den zurückgeforderten Betrag (2.575,23 EUR) im Vertrauen auf den Bestand der Beihilfegewährung an den Rechnungssteller bezahlt habe und damit nicht mehr bereichert sei. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu unwidersprochen ausgeführt, die Rechnungssumme habe er am 01.08.2011 an die Fa. R... GmbH und damit an die inkassoberechtigte Stelle überwiesen. Zwischen der Gewährung/Auszahlung der Beihilfe im Juli 2011 und der Anhörung zur Rückforderung im Juli 2015 liegt ein langer Zeitraum von 4 Jahren, in welchem der Kläger nicht mit einer Rückforderung zu rechnen brauchte.
45 
Eine Bereicherung des Klägers besteht auch nicht deshalb fort, weil er den von der Beklagten erhaltenen Betrag i.H.v. 2.575,23 EUR zur Zahlung an die R... GmbH (respektive Dr. M.../Dr. D...) verwendet und sich insoweit von der Rechnungsschuld befreit hat. Zwar ist im Rahmen der zum Begriff der Entreicherung entwickelten Grundsätze anerkannt, dass der Begriff des Wegfalls der Bereicherung nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, juris), weshalb der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wenn er mit dem erlangten Betrag ganz oder teilweise Schulden getilgt hat (BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IV B ZR 7/93 -, juris; für den Fall überzahlter Versorgung/überzahlter Dienstbezüge auch BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 -, juris und BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, juris). Hier liegt jedoch die beihilfespezifische Besonderheit vor, dass der Kläger die ihm von dem Beklagten bewilligten und ausgezahlten Beihilfeleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Arztrechnung eingesetzt hat. Hiervon geht auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19.12.2017 (S. 2 am Ende) ausdrücklich aus. Ein Beihilfeberechtigter vertraut aber in grundsätzlich schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden, wenn er mit der gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen begleicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2012 - 2 S 2983/11 -, juris Rdnr. 25; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 05.07.2007 - 6 A 4961/05 -, juris Rdnr. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -, juris Rdnr. 37). Anders als im Falle gewöhnlicher Schuldentilgung hat der Beihilfeempfänger durch die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Beihilfeleistungen gerade keinen anderweitigen Vorteil - etwa in Form ersparter Schuldzinsen oder der Befreiung von einer Drittverbindlichkeit - erlangt.
46 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten liegt auch in einem behaupteten Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die A... U... - als Funktionsnachfolgerin und möglicherweise auch Rechtsnachfolgerin der N...-... Fachklinik - keine „bestehengebliebene“ Bereicherung. Denn ein wegen fehlerhafter bzw. betrügerischer Rechnungsstellung etwa bestehender Rückforderungsanspruch richtete sich jedenfalls nicht gegen die A... U... Den Behandlungsvertrag hat der Kläger nämlich mit Dr. M...-.../Dr. D... als Belegärzten der A... U... abgeschlossen, wie sich aus der Rechnung vom 10.06.2011 ausdrücklich ergibt. Belegarztleistungen gehören aber nicht zu den Krankenhausleistungen, vielmehr rechnet der Belegarzt die von ihm erbrachten Leistungen selbst ab (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 18 KHEntgeltG). So ist es auch vorliegend geschehen. Etwaige Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die behandelnden Ärzte „stehen aber lediglich auf dem Papier“ und zwar unabhängig davon, ob man mit dem Kläger davon ausgeht, dass Dr. M... inzwischen insolvent ist. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob - wie der Beklagte vorträgt - wegen der betrügerischen Rechnungsstellung der mit dem Kläger abgeschlossene Behandlungsvertrag nichtig ist. Denn dazu bedürfte es der Feststellung, dass der Vertragsschluss gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder aber, dass zwischen der angebotenen ärztlichen Leistung und der vereinbarten Vergütung ein grobes Missverhältnis vorliegt (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2008 - 1 U 9/08 -, juris Rdnr. 25). Für beides bestehen keine Anhaltspunkte. Aber selbst wenn man eine Nichtigkeit des Behandlungsvertrages unterstellt und davon ausgeht, dass das Vertragsverhältnis rückabgewickelt werden muss und kann, könnte der Kläger nicht lediglich den von ihm auf die Rechnung vom 10.06.2011 geleisteten Zahlungsbetrag zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern müsste im Gegenzug im Umfang der von ihm empfangenen und nicht mehr rückabwickelbaren ärztlichen Behandlung Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Bei wirtschaftlicher Betrachtung erscheint es bei dieser Sachlage lebensfremd anzunehmen, dass gegenüber dem behandelnden Arzt ein realisierbarer Bereicherungsanspruch besteht und der zur Tilgung der Arztrechnung verwendete Betrag deshalb wertmäßig noch im Vermögen des Klägers vorhanden ist. Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf berufen hat, dem Land, um dessen „Beihilfeschulden“ es bei wirtschaftlicher Betrachtung gehe, stehe ein deliktischer Anspruch gegen den betrügerischen Rechnungssteller oder die Klinik aus § 826 BGB und möglicherweise auch ein Anspruch aus § 242 BGB zu. Auch diese nur äußerst vage behaupteten, völlig ungewissen Ansprüche erlauben jedenfalls nicht den Schluss, das Vermögen des Klägers sei bei wirtschaftlicher Betrachtung noch in einer fassbaren Weise wertmäßig erhöht (BGH, Urteil vom 29.05.1978 - II ZR 166/77 -, juris Rdnr. 11f; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15 -, juris Rdnr. 73).
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2. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger vorliegend auch berufen. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG i.V.m. § 819 Abs. 4 BGB und § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG genannten Ausschlussgründe liegen nicht vor:
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a) Der Kläger hatte von den Umständen, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit von dem Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG i.V.m. § 819 Abs. 4 Satz 1 BGB -, zur Überzeugung des Senats keine positive Kenntnis. Zwar ist in den Feststellungen des Landgerichts R... zur manipulativen Abrechnungspraxis in der N... Fachklinik davon die Rede (Urteil vom 09.02.2015, S. 20), dass jeder Patient zusätzlich eine nur für ihn bestimmte transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren jedoch konsequent bestritten, dass dies auch bei ihm der Fall gewesen sei. Er hat nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass ihm insbesondere der Behandlungsplan, welcher aus den Ermittlungsakten der Polizei in die Rückforderungsakte gelangt ist, erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden ist. Hierfür spricht, dass es sich bei diesem Behandlungsplan schon nach seiner äußeren Gestaltung um ein klinikinternes Schriftstück handelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch plausibel ausgeführt, dass die in dem Behandlungsplan erwähnten „Abrechnungsberatungen“ zwar am 11.05.2011 und am 07.06.2011 stattgefunden hätten, es dort aber lediglich um technische Abrechnungsfragen (Name der Krankenkasse, leistender Beihilfeträger, Vorausleistungen, Kurtaxepflicht, anfallende Kosten für den persönlichen Bedarf) bzw. um die Zahlung direkt vor Ort abzurechnender Leistungen gegangen sei.
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b) Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, dass er die Umstände, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit den Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung - hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Parallelregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 27.01.1987 -2 C 9.85-, juris Rdnr. 18; Beschluss vom 19.11.1996 - 2 B 42.96 -, juris Rdnr. 5; Urteil vom 26.04.2012 -2 C 15.10 -, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 10, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1995 - 4 S 1799/94 -, juris Rdnr. 32), also grob fahrlässig gehandelt hat. Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 10). Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rdnr. 17; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 11). Im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG gelten dieselben Maßstäbe (Hellstern/ Kaufmann/Ludy, Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, § 15 LBesG Rdnr. 15.2.3.4.).
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Unter Berücksichtigung dessen liegt beim Kläger jedenfalls keine „grobe“ Fahrlässigkeit vor. Denn aus der Kenntnis der bei ihm tatsächlich durchgeführten Behandlungen in Zusammenschau mit den Angaben auf der Rechnung vom 10.06.2011 musste er nicht den Schluss ziehen, die Abrechnung könne nicht stimmen und die auf der Einreichung dieser Rechnung beruhende Beihilfegewährung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Eine Prüfung der in der Rechnung aufgeführten einzelnen GOÄ-Ziffern daraufhin, ob sie tatsächlich nach der GOÄ abrechenbar sind und ob die auf der Rechnung stichwortartig ausgewiesenen Leistungen der jeweils zugeordneten GOÄ-Ziffer entsprechen, war dem Kläger als medizinischem Laien objektiv nicht möglich und auch subjektiv von ihm nicht zu verlangen. Allerdings war von ihm zu erwarten, die abgerechneten Leistungspositionen anhand der stichwortartig ausgewiesenen Leistungsbeschreibung daraufhin zu überprüfen, ob sie plausibel sind, insbesondere, ob ihnen eine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber steht. Diesen Anforderungen ist der Kläger hier nachgekommen. Zwar hat er im Widerspruchsverfahren anwaltlich u.a. vortragen lassen, eine Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen habe er „nicht vorgenommen“, da er weder mit den ärztlichen Fachbegriffen noch mit den GOÄ-Ziffern sachlich etwas habe anfangen können und zudem davon ausgegangen sei, dass die Fachbeamten des Landesamts die Liquidationsgrundlage sachlich überprüfen könnten. Dies war jedoch schon bei isolierter Betrachtung nicht so zu verstehen, dass der Kläger die Rechnung vom 10.06.2011 völlig ungeprüft an das Landesamt weitergegeben hat. Die unterlassene Einzelprüfung bezog sich vielmehr - wie der Hinweis auf die fehlende medizinische Sachkunde des Klägers zeigt - auf die ärztlichen Fachbegriffe bzw. die Abrechenbarkeit der in der Rechnung genannten GOÄ-Ziffern und betraf damit einen Bereich, den der Kläger im Einzelnen gar nicht überprüfen konnte. Die ihm auch als medizinischem Laien obliegende Plausibilitätsprüfung hat der Kläger hingegen vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, nach Erhalt der Rechnung habe er die Einzelpositionen daraufhin durchgeschaut, ob die Leistungen nicht wie abgerechnet erbracht worden sein können, z.B. an einem Sonntag oder außerhalb des Behandlungszeitraums.
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Zwar fällt bei einem inhaltlichen Blick auf die abgerechneten Positionen ins Auge, dass ein Großteil der in dem Behandlungsplan genannten Leistungen, welche der Kläger - auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - tatsächlich in Anspruch genommen hat und welche ihm demgemäß bekannt waren, sich in der Rechnung vom 10.06.2011 nicht wiederfinden (z.B. „Dornbreuss“, „Craniosacral-Therapie“, „Softpack Kreidepackung“, „Strömen“, „Körper-Seele-Int.(Trager), „Aurum Manus“, „Biografie-Arbeit“, „TP: Alexander Technik“, „Heiße Steine“, „Facial Harmony“, „Walking Gruppe (B)“). Diese Leistungen konnten von einem medizinischen Laien aber ohne weiteres als Einzelmaßnahme im Rahmen der in den Rechnungen genannten Oberbegriffe verstanden werden. Denn bei „Dornbreuss“ handelt es sich um eine manuelle Wirbelsäulentherapie nach Dorn/Breuss, die dem abgerechneten „chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule“ zugeordnet werden konnte. Bei der z.B. am 12.05.2011 und am 31.05.2011 durchgeführten manuellen Craniosacraltherapie handelt es sich um ein manuelles Verfahren, bei dem Handgriffe vorwiegend im Bereich des Schädels, des Nackens, des Zungenbeins, des Thorax, der Wirbelsäule, des Kreuzbeins, des Zwerchfells, des Beckens und der Füße durchgeführt werden und bei dem die Annahme nicht fern liegt, es handele sich um eine unter demselben Datum abgerechnete krankengymnastische Ganzbehandlung bzw. chirotherapeutische Wirbelsäulenbehandlung. Die durchgeführten Maßnahmen „Biografie-Arbeit“, „Körper-Seele-Int (Trager)“, „Facial Harmony“, „Heiße Steine“, „Aurum Manus“ und „Softpack-Kreidepackungen“, „Kraft der Stimme“, „Strömen“ und „Alexander-Technik“ konnten in derselben Weise jedenfalls von einem medizinischen Laien als Entspannungs- oder Vorbereitungstechniken der jeweils abgerechneten Maßnahmen „tiefenpsychologische Psychotherapie, Einzelbehandlung“ oder „Autogenes Training“ bzw. als „Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie“ zugeordnet werden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei bei Beginn seines Klinikaufenthalts gesundheitlich am Ende gewesen. Die genannten Maßnahmen hätten aus seiner Sicht dazu gedient, ihn zunächst einmal zu aktivieren, zu stabilisieren und abzulenken. Kern der Behandlungen seien die - in der Rechnung vom 10.06.2011 als solche abgerechneten - therapeutischen Gespräche gewesen, die ihn sehr angestrengt hätten. Dies ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Kläger darauf hingewiesen hat, er habe die durchgeführten Anwendungen auch aufgrund eines früheren Klinikaufenthalts „einordnen“ können. Berücksichtigt man schließlich noch, dass dem Kläger - wie von ihm unwidersprochen vorgetragen - bereits vor Beginn seiner Behandlung seitens der Klinik bestätigt wurde, es würden nur beihilfefähige Behandlungen durchgeführt, und er entsprechend dieser Auskunft nicht abrechenbare physiotherapeutische Leistungen gesondert bezahlt hat (Rechnung vom 09.06.2011), so musste sich dem Kläger bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände nicht aufdrängen, dass es sich bei den nicht gesondert abgerechneten Behandlungen und Maßnahmen um medizinisch nicht indizierte Wellnessmaßnahmen handeln könnte, die nicht nach GOÄ abgerechnet werden können und nicht beihilfefähig sind.
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Der Kläger hatte auch keine Veranlassung zu der Annahme, bei den durchgeführten Behandlungen handele es sich um Behandlungsmethoden, die in dem Hinweisschreiben des LBV vom 26.04.2011 (S. 3 bis 6) als von der Beihilfefähigkeit vollständig oder teilweise ausgeschlossen bezeichnet werden. Zweifelhaft ist hier allenfalls die Zuordnung der im Behandlungsplan aufgeführten Therapie „Walking Gruppe“. Hierbei geht es erkennbar um eine reine Sportmaßnahme. Anhand der Abrechnung vom 10.06.2011 musste der Kläger aber schon nicht davon ausgehen, dass eine solche Sportmaßnahme vom Rechnungssteller überhaupt abgerechnet wurde.
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Kann sich der Kläger mithin erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so führt dies zur Aufhebung der verfügten Rückforderung, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die in der Rückforderungsentscheidung angestellten Billigkeitserwägungen in ausreichender Weise den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen.
III.
54 
Der Kläger kann von dem Beklagten antragsgemäß auch die Erstattung des von ihm bereits - unter Vorbehalt - bezahlten Rückforderungsbetrages i.H.v. 1.785,23 EUR beanspruchen. Anspruchsgrundlage ist mangels spezialgesetzlicher Grundlage (§ 15 LBesG betrifft nur die Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge, worum es hier nicht geht) der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.Dabei handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie - wie hier - nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, sofern den §§ 812ff BGB keine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11 -, juris Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 18.01.2001 - 3 C 7.00-BVerwGE 112, 351; BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 -9 B 24.09- juris, mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches liegen hier auch vor. Aus den Ausführungen unter II. ergibt sich, dass der Beklagte die Zahlung des zurückgeforderten Betrages durch den Kläger als „Leistung“ i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Rückforderung des gezahlten Betrages ist auch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Vorschrift dürfte auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch schon nicht anwendbar sein, weil hier abweichend von den Wertungen des Zivilrechts dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu ThürOVG, Urteil vom 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, juris Rdnr. 51, HessVGH, Urteil vom 17.07.1990 - 11 UE 1487/89 -, juris Rdnr. 30). Unabhängig davon hat der Kläger den nunmehr zurückgeforderten Betrag jedenfalls nicht in Kenntnis der Nichtschuld an den Beklagten bezahlt, sondern im Gegenteil unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls die Rückforderung der Beihilfeleistung ihrerseits nicht gerechtfertigt ist (Behördenakte Bl. 25).
55 
Die Erstattungsforderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der - formgerecht erhobenen -Klage beim Verwaltungsgericht am 28.01.2016 eingetreten. Der Tag des Klageeingangs wird bei der Pflicht zur Zinszahlung allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 30.10 -, juris Rdnr. 21, BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15 -, juris Rdnr. 103), weshalb die Forderung erst ab dem 29.01.2016 zu verzinsen ist.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO, § 711 ZPO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO findet auf die vorliegende Fallkonstellation weder direkte noch entsprechende Anwendung, da die Behörde hier im Wege der Leistungsklage zur Zahlung eines Geldbetrages und nicht zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilt worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rdnr. 11; Beschluss vom 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -, juris Rdnr. 3f; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 167 Rdnr. 21)
57 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
58 
Beschluss vom 26.01.2018
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.785,23 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme des Beihilfebescheides und gegen die Rückforderung der geleisteten Beihilfe sowie die Leistungsklage auf Erstattung des unter Vorbehalt gezahlten Rückforderungsbetrages sind bei wirtschaftlicher Betrachtung auf dasselbe Ziel gerichtet, das Behaltendürfen der gewährten Beihilfe i.H.v. 1.785,23 EUR. Für eine künstliche Auftrennung dieses einheitlichen Begehrens in mehrere einzelne Streitgegenstände und Zusammenrechnung dieser Werte gem. § 39 Abs. 1 GKG ist daher kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 7 C 93.86 -, juris Rdnr. 12; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.10.2014 - 14 E 938/14 -, juris).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.