Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Jan. 2018 - AN 4 S 17.02428

bei uns veröffentlicht am03.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 11. Dezember 2017 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 8. November 2017 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Anordnung des Antragsgegners auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes, die ihr als Arbeitgeberin untersagt, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer in einer Wachleitzentrale bzw. Wachzentrale (nachfolgend: Wachzentrale) über zehn Stunden hinaus zu verlängern, solange dem Antragsgegner keine Dokumentation einer Tätigkeits- und Belastungsanalyse vorgelegt wurde.

Die Antragstellerin ist ein bundesweit tätiger Sicherheitsdienstleister. Sie erbringt auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern vom 26. November 2012 Sicherheitsdienstleistungen, konkret die Bewachung der Liegenschaft des B* … in …, … (nachfolgend: Objekt); der Vertrag habe nach Angabe der Antragstellerin noch eine Laufzeit bis zum 31. Mai 2018. Zum Aufgabenumfang des „Pförtner/-und des Sicherheitsdienstes (Wachleiter)“ gehört gemäß Ziffer 1. der Leistungsbeschreibung u.a. die „Überwachung der Zaunmeldeanlage/ Alarmmonitore in der Wachzentrale“. Dort werden auf 20 Bildschirmen Außenaufnahmen des Geländes des Objekts dargestellt. Weiter gehört zum Aufgabenumfang des „Pförtner/-und des Sicherheitsdienstes (Wachgehilfe)“ gemäß Ziffer 3. der Leistungsbeschreibung u.a. die „Überwachung der Bildschirme der Video-/Zaunmeldeanlage (während der Anwesenheit in der Wachzentrale)“.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013, das nach einer Besichtigung des Objekts am 7. November 2013 erstellt wurde, ohne jedoch das Ergebnis dieser Besichtigung aktenkundig zu machen, forderte der Antragsgegner die Vorlage verschiedener Unterlagen (Schichtpläne des Objektes für die Monate Mai bis Dezember 2013; innerbetriebliche Arbeitszeit- und Pausenregelung für die Mitarbeiter; den für den Betrieb gültigen Tarifvertrag; eine Gefährdungsbeurteilung speziell zur Arbeitszeit/Pausenregelung/psychomentalen Belastung; Belastungsanalyse mit der Darstellung, in welchem Umfang sich die tägliche Arbeitszeit aus Arbeitsbereitschaft und aus Vollarbeit zusammensetzt, um eine Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden beurteilen zu können sowie schriftliche Einwilligung der Arbeitnehmer zur Verlängerung der wegtäglichen Arbeitszeit) zur Beurteilung des sozialen Arbeitsschutzes.

Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 31. Januar 2014 diverse Unterlagen vor (Einsatzpläne Mai bis Dezember 2013, einschlägige Tarifverträge, Gefährdungsbeurteilung für Werkschutzmitarbeiter der Antragstellerin für das Objekt). Eine Belastungsanalyse wurde nicht vorgelegt, jedoch führte die Antragstellerin in ihrem Schreiben aus, dass es sich bei der Wachzentrale um eine voll computergestützte Zentrale handle, wodurch die aktive Tätigkeit bereits wesentlich entlastet sei. Eventuell eintretende Alarmsituationen von Meldesystemen würden durch akustische Signale angezeigt und von der überwiegend mit zwei Mitarbeitern besetzten Wachzentrale aus dann geprüft und erledigt. Die Bereitschaftszeiten, also die Phasen der nicht aktiven Absicherung und reinen Anwesenheit, hielten sich aus Sicht der Antragstellerin regelmäßig mit den Zeiten des aktiven Tuns mindestens die Waage bzw. seien mindestens ausgeglichen. Nachts sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, wenn die Liegenschaft insgesamt geschlossen und jedenfalls mit zwei Personen besetzt sei, „erschöpfe“ sich die aktive Tätigkeit in den Streifengängen, der Überwachung der Meldesysteme/Videoaufzeichnungsgeräte, dem evtl. erforderlichen Einschreiten bei einer Alarmmeldung und dem Telefondienst. Arbeitsbereitschaft falle für den einzelnen Mitarbeiter somit regelmäßig in erheblichen Umfang an.

Daraufhin teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 8. August 2014 mit, dass der begründete Verdacht bestehe, dass die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Antragstellerin für das Objekt oftmals nicht in erheblichem Umfang aus Arbeitsbereitschaft bestehe und daher die Verlängerung der Arbeitszeiten über zehn Stunden hinaus unzulässig sei. Daher wurde um Übersendung einer Belastungsanalyse für die Beschäftigten der Antragstellerin an der Pforte in dem Objekt gebeten. Aus dieser solle hervorgehen, in welchem Umfang sich die tägliche Arbeitszeit aus Arbeitsbereitschaft, Vollarbeit und Pausen zusammensetze.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 20. Februar 2015 wurden handschriftliche Aufzeichnungen verschiedener Mitarbeiter vorgelegt, die in ein Formblatt „Belastungsanalyse privater Wachdienst“ eingetragen waren und den Monat Dezember 2014 betrafen. In dem Formblatt wurden als exemplarische Aufzählung für aktive Tätigkeiten „Besucherabfertigung, Schrankendienst, Telefonate und Auskünfte“ sowie als passive Tätigkeiten „kein Besucherverkehr, kein Telefon und Warten auf Besucher“ vorgegeben. Von mehreren Mitarbeitern wurde an deren Einsatztagen handschriftlich vermerkt, welche aktiven und passiven Tätigkeiten in welchem Zeitumfang erledigt wurden. In mehreren Formblättern wurde handschriftlich in der Spalte „Passive Tätigkeit / Bereitschaft von / bis“ die Tätigkeit „Monitorüberwachung“, teils mit dem Zusatz „(20 Stück)“ (z.B. Blatt 8, 10, 13 und 50 der Anlage 2 zur Behördenakte, AN 4 K 16.01704) bzw. „Überwachung von Monitoren (20 Stück)“ (z.B. Blatt 22 und 43 der Anlage 2 zur Behördenakte, AN 4 K 16.01704) angegeben.

Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 15. Juni 2015 gegenüber der Antragstellerin, dass diese die Ausnahme des § 6 Nr. 1.1. Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: MRTV Bund) zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden in Anspruch nehme. Dies sei nur zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft falle. Von einem erheblichen Anteil könne mit Verweis auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2006 – 1 ABR 6/05 nur dann gesprochen werden, wenn z.B. bei einer Gesamtarbeitszeit von elf Stunden die Arbeitsbereitschaft mindestens 27% betrage, d.h. eine tägliche Arbeitszeit von elf Stunden müsse eine Arbeitsbereitschaft von drei Stunden enthalten. Die Vollarbeit dürfe zudem nicht besonders schwer sein. Damit die tägliche Gesamtarbeitszeit auf über zehn Stunden verlängert werden könne, müsse die Antragstellerin als Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Belastungsanalyse durchführen, in der die Inanspruchnahme über einen längeren Zeitraum dokumentiert werde. Aus der Belastungsanalyse solle hervorgehen, in welchem Umfang sich die tägliche Arbeitszeit aus Arbeitsbereitschaft, Vollarbeit und Pausen zusammensetze. Für den Monat Dezember 2014 habe die Antragstellerin für das Objekt eine Belastungsanalyse durchgeführt. Der durchgeführten Belastungsanalyse fehle jedoch die notwendige Aussagekraft, zudem liege keine Ergebnisauswertung bei. Unter Vorgabe eines Schemas wurde daher um Erstellung einer erneuten Belastungsanalyse für die Mitarbeiter der Antragstellerin bezüglich des Objekts für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gebeten.

Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 30. November 2015 Übersichten in Balkendiagrammform für den Wachleiter (Nacht und Tag), den Wachgehilfen, die Besucherpforte Nord und Lieferantenpforte Ost vor, in denen zwischen Zeitanteilen für „Bereitschaft/Pause“ und für „Arbeit“ differenziert wurde. Die Antragstellerin führte diesbezüglich aus, dass die Diagramme auf Grundlage in dem Objekt erhobener Zeitanteile im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 erstellt worden seien. Die Balkendiagramme würden sich auf die Sicherheitszentrale im B* … (nachfolgend: …*) sowie die beiden Pforten beziehen. Die Antragstellerin teilte weiter mit, dass sie hoffe mit ihren Ausführungen aufgezeigt zu haben, dass die Zeitanteile der nichtaktiven Anwesenheit in Form der Arbeitsbereitschaft und Pause in einem erheblichen Verhältnis zu den Zeiten der jeweiligen Vollarbeit stehe. Sie führte weiter aus, dass den Zeiten der aktiven Tätigkeiten (Besucherabfertigung, Öffnen, Schließen der Schranken usw.) immer wieder Zeitanteile des „Wartens“ gegenüberstünden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Vollarbeit, mangels körperlicher und geistiger Beanspruchung im Vergleich zu anderen Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten, nicht besonders schwer sei.

Mit Emails vom 14. Januar und 24. Februar 2016 sowie mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin nochmals auf, die Datenbasis, auf Grund derer die Antragstellerin die Belastungsanalyse erstellt habe, vorzulegen. Zudem wurde auf den Inhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 15. Juni 2015 hingewiesen.

Mit Schreiben vom 11. März 2016 teilte die Antragstellerin mit, dass sie sich gerne in einem persönlichen Gespräch wegen der vorzulegenden Unterlagen austauschen würde.

Der Antragsgegner antwortete darauf mit Schreiben vom 22. März 2016 und teilte mit, dass er die Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden möglicherweise als nicht zulässig ansehe. Zur Beurteilung wurde nochmals die Vorlage der Datenbasis, auf Grund derer die Antragstellerin die Belastungsanalyse erstellt hat, gefordert. Im Anschluss daran könne gegebenenfalls auch ein Gesprächstermin vereinbart werden.

Die Antragstellerin reagierte mit Schreiben vom 8. April 2016 darauf und teilte mit, dass die dargestellte Schichtstruktur im Objekt den Vorgaben der Ausschreibung entspreche. Da der Antragsgegner offensichtlich von einer anderweitigen, in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht zu bevorzugenden, Schichtstruktur ausgehe und bezüglich der bisherigen von der Antragstellerin auf Kundenwunsch eingerichteten 12-Stundenschichten der Verdacht des Antragsgegners bestehe, dass dies nicht zulässig sei, bat die Antragstellerin um den Erlass eines Bescheids zur Vorlage bei seinem Auftraggeber, dem B* …

Der Antragsgegner bat mit Schreiben vom 27. Juni 2016 um Mitteilung von Terminen für eine gemeinsame Besprechung in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015.

Daraufhin erwiderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Juni 2016, dass es ihr nicht möglich sei, bis Mitte Juli 2016 einen Termin zu finden. Zudem rief die Antragstellerin in Erinnerung, dass sie eine Belastungsanalyse aus ihrer Sicht für Dezember 2014 bereits im Detail zum Verbleib vorgelegt habe. Ferner habe sich aus ihrer Sicht der Beobachtungszeitraum Juli 2015 bis September 2015 zwischenzeitlich erledigt, da der Flüchtlingsstrom abgeklungen sei. Auf Grund dessen würde es sich zur Gewährleistung eines aktuellen Bildes der Auffassung der Antragstellerin nach anbieten, sich auf Dokumentationen des aktuellen täglichen Schichtbetriebes zu beschränken.

Der Antragsgegner erließ daraufhin am 26. Juli 2016 einen Bescheid, der in Ziffer 1. die Antragstellerin aufforderte, für alle Mitarbeiter des Objekts, für die die Antragstellerin eine Ausnahme des § 7 Abs. 2a ArbZG i.V.m. § 6 Nr. 1.1. MRTV Bund in Anspruch genommen habe, folgende Belastungsanalyse vorzulegen:

„a) Tägliche Aufzeichnungen

Die Erfassung der täglichen Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft und Pausenzeiten soll durch eine anerkannte Methode zur Zeiterfassung, wie z.B. REFA Zeitaufnahme, Multimomentaufnahme erfolgen. Diese Datenbasis muss von der Behörde einsehbar sein.

b) Auswertung und Ermittlung der Durchschnittswerte Über alle gleichartigen Tage (in der Regel alle Montage, Dienstage, Mittwoche etc.) sind die Durchschnittswerte der Zeitanteile der Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft und Pausenzeiten zu bilden.

c) Darstellung

Die Darstellung der ermittelten durchschnittlichen Zeitanteile für die jeweiligen gleichartigen Tage soll in Diagrammform erfolgen (z.B. Balkendiagramm).“

Der Antragsgegner begründet seinen Bescheid u.a. damit, dass die Antragstellerin die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten auf über zehn Stunden verlängert habe. Dies sei jedoch nur zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst falle und durch besondere Regelungen sichergestellt werde, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird, § 7 Abs. 2a ArbZG i.V.m. § 6 Nr. 1.1. MRTV Bund. Für die Beurteilung müsse eine Gefährdungsbeurteilung über einen längeren Zeitraum vorgelegt werden. Trotz mehrfacher Aufforderung hierzu, seien die Belastungsanalysen für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2015 nicht vorgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage (AN 4 K 16.01704) erhoben, über die bisher noch nicht entschieden wurde.

Am 23. März 2017 fand eine Besichtigung der Wachzentrale durch den Antragsgegner statt. Als Ergebnis wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass zu den Aufgabenbereichen in der Wachzentrale u.a. die „ständige Monitorüberwachung (Zäune, Eingänge, etc.) von ca. 20 Monitoren“ gehöre. Gemäß einer Selbsteinschätzung eines Pfortenmitarbeiters betrage der Anteil passiver Tätigkeiten 27%. Nach Einschätzung der zuständigen Sachbearbeiterin des Antragsgegners liege damit Vollarbeit und keine Bereitschaftszeit vor.

Der Antragsgegner wandte sich daher mit Schreiben vom 2. Juni 2017 erneut an die Antragstellerin und forderte diese auf, bis zum 15. Juli 2017 die Vorgaben von § 3 ArbZG einzuhalten. Es wurde mitgeteilt, dass bei dem Ortstermin am 23. März 2017 festgestellt worden sei, dass die Arbeitnehmer in der Wachzentrale täglich 12 Stunden hauptsächlich mit Monitorbeobachtungen beschäftigt würden. Zudem sei keine Gefährdungsbeurteilung vorgelegt worden, mit der der Nachweis erbracht wurde, dass die Arbeitszeit zu Recht gem. § 7 Abs. 2a ArbZG i.V.m. § 6 Nr. 1.1. MRTV Bund auf 12 Stunden erweitert wurde.

Die Antragstellerin antwortete darauf mit Schreiben vom 18. August 2017 und teilte mit, dass deren Mitarbeiter (Wachleiter und gegebenenfalls Wachgehilfe) nicht hauptsächlich und nicht unentwegt auf die Monitore starren und diese beobachten müssten. Sie täten dies im Gegenteil nur vereinzelt sowie über den Tag verteilt und unregelmäßig, in keinem Fall aber ununterbrochen über mehrere Stunden. Die Bildschirme würden die Absicherung des Außenbereichs des Objekts zeigen. Der das Gelände umlaufende Zaun sei mit Meldedrähten gesichert, so dass im Falle eines Kontaktes automatisch ein Alarm ausgelöst werde. Erst im Alarmfall müsse der Mitarbeiter reagieren und auch mittels der Inaugenscheinnahme des entsprechenden Monitors herausfinden, was passiert sei. Durch die in der Wachzentrale auflaufende elektronische Alarmmeldung erfahre er, welcher Monitor und damit welcher Perimeterabschnitt betroffen sei. Die Monitore seien folglich nur ein Hilfsmittel zur zügigen „Ursachenerkennung“ im Alarmfall und ein Teil der zu beachtenden Notfallroutinen. Die dauernde Monitorbeobachtung außerhalb eines Alarmfalls sei kein Arbeitsbestandteil. Zudem würden die Arbeitszeiten auch nicht bei einem Schichtwechsel überschritten. Die Schichtübergabe sei so organisiert, dass der Wachleiter spätestens zum Ende seiner Schicht etwaige Vorkommnisse in das Wachbuch eintrage. Der ablösende Wachleiter könne so das Tagesgeschehen nachvollziehen. Der Wechsel der Wachleiter finde um 6.00 Uhr und 18.00 Uhr statt. Der Wachgehilfe arbeite von 14.30 Uhr bis 21.00 Uhr bzw. von 21.00 Uhr bis 9.00 Uhr. Da sich die Schichten des Wachleiters und des Wachgehilfen überlappen würden, sei eine entsprechende Informationsweitergabe sichergestellt und zudem auch bei einem Schichtwechsel die jeweilige Position mit einem Mitarbeiter besetzt.

Der Antragsgegner erließ daraufhin am 8. November 2017 einen Bescheid mit nachfolgendem Inhalt:

„1. Es wird Ihnen spätestens ab dem 1. Dezember 2017, im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung spätestens vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides, untersagt, die tägliche Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmer in der Wachleitzentrale (WLZ) Ihres oben genannten Objekts über zehn Stunden hinaus zu verlängern, solange Sie dem Gewerbeaufsichtsamt keine Dokumentation einer Tätigkeits- und Belastungsanalyse vorgelegt haben, mit der der Anteil der Arbeitsbereitschaft an der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der WLZ bestimmt wurde. 2. Die Anordnung nach Nr. 1 wird für sofort vollziehbar erklärt.“

Ferner wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 3) und eine Kostenregelung getroffen (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung in Nr. 1 auf § 17 Abs. 2 ArbZG i.V.m. § 3 und § 6 Abs. 2 ArbZG beruhe. Vor Ort sei festgestellt worden, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der Wachzentrale dauerhaft auf 12 Stunden verlängert wurde. Dies sei jedoch nur möglich, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst falle. Die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen seien jedoch bisher nicht vorgelegt worden. Bis dahin seien die Vorschriften der §§ 3 und 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG einzuhalten, die eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ermöglichen. Die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit wirke der Schädigung der Gesundheit und der Minderung der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer entgegen und vermindere so die Unfallgefahr. Auch sei nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Anordnung erginge zum Schutz der Arbeitnehmer. Nach Vorlage der geforderten Unterlagen, was keinen unzumutbaren Aufwand darstelle, könne erst entschieden werden, ob eine Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden möglich sei.

Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides wurde unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO damit begründet, dass ab der achten Arbeitsstunde das Unfallrisiko bzw. das Risiko für Fehlhandlungen exponentiell ansteige, zumal das B* … ein potentielles Ziel für terroristische Anschläge sein könne. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Betroffenen überwiege das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung einer Klage.

Mit Schreiben vom 22. November 2017, bei Gericht am 23. November 2017 eingegangen, beantragte die Antragstellerin sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 8. November 2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin auf Grund einer Ausschreibung Sicherheitsdienstleistungen in Form der Bewachung für die Liegenschaft des B* … erbringe. Sie habe das erforderliche Wachbzw. Sicherheitspersonal zu stellen. In der Wachzentrale sei eine IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft als Wachleiter sowie zu bestimmten Zeiten ein Wachgehilfe tätig. Gemäß der Leistungsbeschreibung habe die Antragstellerin an allen Tagen der Woche eine Wachkraft pro Schicht rund um die Uhr von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr in der Wachzentrale als sog. Wachleiter zu stellen. Dabei sei ein Zwischenschichtbetrieb von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausdrücklich als zwingendes Leistungsmerkmal vorgegeben. Der Wachleiter habe u.a. für die Überwachung der Zaunmeldeanlage/Alarmmonitore in der Wachzentrale Sorge zu tragen. Es handele sich um eine rein anlassbezogene Überwachungstätigkeit. Ein dauerhaftes Betrachten der Monitore, wie von dem Antragsgegner unterstellt, sei nicht Arbeitsaufgabe. Zudem werde der Wachleiter durch einen Wachgehilfen unterstützt. Im Sicherheitsgewerbe seien 12-Stundenschichten üblich. Da die Kunden selbst nicht durchgehend arbeiten würden bzw. vor Ort seien, ginge mit der Tätigkeit ein geringerer aktiver Arbeitsaufwand einher. Das Sicherheitsgewerbe sei insoweit nicht mit dem Produktionsgewerbe vergleichbar, in welchem die Arbeit im beständigen aktiven Tun erbracht werde.

Zudem würden § 4 und § 6 MRTV Bund und § 3 Manteltarifvertrag Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern (nachfolgend: MTV Bayern) die Ausdehnung der monatlichen Regelarbeitszeit auf bis zu 248 Stunden erlauben. Im Weiteren wurden chronologisch die Vorgänge dargestellt, die zu dem Erlass des Bescheids vom 26. Juli 2016 geführt haben und die Gegenstand des Klageverfahrens AN 4 K 16.01704 sind. Die Antragstellerin hebt diesbezüglich hervor, dass sie alle geforderten Unterlagen vorgelegt habe. Der Antragsgegner habe ausweislich des Schreibens vom 8. August 2014 selbst ausgeführt, dass ein Erhebungszeitraum der Schichtzeiten für einen Monat ausreichend sei. Zudem habe der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 15. Juni 2015 selbst bestätigt, dass eine Belastungsanalyse vorgelegt worden sei.

Im Rahmen einer „punktuellen“ Besichtigung am 23. März 2017, die nur eineinhalb bis zwei Stunden dauerte, sei unberücksichtigt geblieben, dass die Wachzentrale mit einem Wachleiter und zu dessen Unterstützung einem Wachgehilfen besetzt sei und eine beständige Überprüfung der Monitore nicht erfolge.

Aus der Leistungsbeschreibung für die Tätigkeiten bei dem B* … ergebe sich bereits, dass die Monitore lediglich Alarmmonitore seien, die neben der installierten Gefahrenmeldetechnik und Hausleittechnik als weitere technische Überwachungseinrichtungen zu beaufsichtigen seien. Es erfolge daher keine Dauerbeobachtung, sondern lediglich eine Überwachung im Alarmfalle. Es bestehe keinesfalls die Verpflichtung der von der Antragstellerin eingesetzten Personen, dauerhaft die aufgeschalteten Alarmmonitore zu beobachten. Der Bescheid lasse die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles außer Acht.

Die Vorgabe des Antragsgegners, die Schichtzeiten auf maximal zehn Stunden zu beschränken, widerspreche der Leistungsbeschreibung und käme einer teilweisen Gewerbeuntersagung gleich. Die Antragstellerin würde zudem gezwungen vertragsbrüchig zu werden, da die Leistungsbeschreibung zwingend zwei Schichten zu je 12 Stunden fordere.

Zudem sehe der Bescheid vor, dass ab dem 1. Dezember 2017 die Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden verlängert werden könne. Da aber der Antragsgegner für eine „(weitere) Belastungsdokumentation“ einen Betrachtungszeitraum von drei Monaten einfordert, könne von der Antragstellerin nicht verlangt werden, dass diese innerhalb von drei Wochen ihre Arbeitsorganisation entsprechend ändere. Die Umsetzung sei somit schon unter Zeitaspekten nicht realisierbar.

Auch das monetäre Interesse der Antragstellerin sei nicht berücksichtigt worden. Es sei äußerst schwer, IHK-Kräfte (Wachleiter) zu finden. Aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung mit einem 12-Stundenschichtbetrieb könne die Arbeit an 17 Tagen abgeleistet werden. Demgegenüber würde bei einer 8-Stundenschicht eine Arbeitsleistung an 25 Tagen erforderlich sein. Unter diesen Bedingungen sei es aber schwierig, neue Arbeitskräfte zu finden. Die Antragstellerin habe gute Erfahrungen mit dem 12-Stundenschichtmodell gemacht und setze ihre Mitarbeiter in einer Größenordnung von 200 Stunden pro Monat ein, wodurch erhebliche Zeiten zur körperlichen und geistigen Rekreation geschaffen würden. Bei einer Verkürzung der Arbeitszeiten müssten die Mitarbeiter an mehr Tagen als bisher arbeiten, um den bisher erzielten Lohn zu erwirtschaften.

Der Antragsgegner habe lediglich den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer beachtet, ohne jedoch die Interessen der Antragstellerin in ausreichendem Maße in die Abwägung einzustellen.

Die unter Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Sofortvollzugsanordnung sei nach alledem aufzuheben.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 und stellte folgenden Antrag:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig sei, da auf den konkreten Einzelfall eingegangen worden sei und der Bescheid dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der Antragstellerin diene.

Zudem habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft falle. In den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen seien Handlungen als „passive Tätigkeiten“ bezeichnet worden, die aus Sicht des Antragsgegners jedoch Vollarbeit darstellen würden, weshalb es an der erforderlichen Arbeitsbereitschaft fehle. Da die Voraussetzungen für die Erweiterung der Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus somit nicht vorliegen würden und die Antragstellerin einen geeigneten Nachweis bisher nicht erbracht habe, sei die Erweiterung der Arbeitszeit auf 12 Stunden unzulässig.

Zudem habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. bzw. 30. November 2015 mitgeteilt, dass entsprechende Erhebungen für die Beurteilung von Arbeitsbereitschaft in dem Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 erstellt worden seien, weshalb die gesetzte Frist zum 1. Dezember 2017 zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017, das am 11. Dezember bei Gericht einging, erhob die Antragstellerin Klage (AN 4 K 17.02568).

Die Verfahrensakten zu dem Klageverfahren AN 4 K 16.01704 wurden durch das Gericht beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie die Gerichts- und Behördenakten zu dem streitgegenständlichen Verfahren verwiesen.

II.

Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den hinsichtlich Nr. 1 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2017gerichtete Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, da der Antrag insbesondere schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage gestellt werden kann, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO, und hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u.a. nur, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache insoweit auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat hierbei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht stets das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich hingegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend abschätzbar bzw. sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, bleibt es bei einer umfassenden Interessenabwägung.

1. Vorab ist zu bemerken, dass die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung der auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 des Bescheides den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

Das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht nur formeller Natur. Es bedarf insoweit einer schlüssigen, konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben (vgl. BayVGH vom 17.9.1982, BayVBl 1982, 756). Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84). Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.4.2012 – 1 B 10136/12 – juris Rn. 13). Erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind.

Der Antragsgegner hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid damit begründet, dass bei Eintritt der aufschiebenden Wirkung die Gefahrensituation für die Beschäftigten aufgrund einer Arbeitszeit von täglich 12 Stunden in der Wachzentrale weiterbestehen würden, denn ab der achten Arbeitsstunde steige das Unfallrisiko bzw. das Risiko für Fehlhandlungen exponentiell an und mit der Zahl der Arbeitsstunden in Vollarbeit wüchsen die körperlichen und vor allem die psycho-vegetativen Auswirkungen auf die Beschäftigten, zumal das B* … ein potentielles Ziel für terroristische Anschläge sei.

Diese Begründung der Vollzugsanordnung setzt sich mit den Besonderheiten des streitgegenständlichen Falles auseinander und ist nicht lediglich schematisch erfolgt.

Dem angeordneten Sofortvollzug steht auch nicht entgegen, dass das so umschriebene Vollzugsinteresse letztlich mit dem Interesse am Erlass der getroffenen Anordnung identisch ist. Dies ist ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden, wenn der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck ohne Vollzugsanordnung nicht erreicht werden kann, was im Gefahrenabwehrrecht stets in Betracht zu ziehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 92, 98). So verhält es sich auch hier, da der mit dem Arbeitszeitgesetz bezweckte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht erreichbar wäre, müsste die Aufsichtsbehörde zunächst die Bestandskraft einer auf § 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gestützten Anordnung abwarten (VG Augsburg, B.v. 28.7.2011 – AU 5 S. 11.784 – juris Rn. 23).

2. Die Erfolgsaussichten der gegen den Bescheid vom 8. November 2017 erhobenen Klage sind offen (2.1. bis 2.3.2.4.) und die Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus (2.4).

2.1. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren der Ausgang des Hauptsacheverfahrens wegen der im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 17 Abs. 2 ArbZG) noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlungen im Ergebnis als offen zu bewerten. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

2.2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig, da der Antragsgegner für den Erlass des Bescheides zuständig ist, § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten vom 9. Dezember 2014 i.V.m. § 10 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 28. Januar 2014, und insbesondere auch eine Anhörung gem. Art. 28 BayVwVfG erfolgte.

2.3. Für die Anordnung ist § 17 Abs. 2 ArbZG die einschlägige Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Ob und wie die Aufsichtsbehörden tätig werden, liegt in deren Ermessen, insbesondere sollen sie Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren. Bei den Anordnungen sind vor allem der Gleichbehandlungs- und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Als Maßnahmen der Aufsichtsbehörden den Arbeitgebern gegenüber kommen beispielsweise in Betracht der Erlass von Untersagungsverfügungen in Bezug auf die Überschreitung der Zeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes, Anordnungen zur Erfüllung von Aufzeichnungspflichten und gesetzeswiederholende Verwaltungsakte zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten (Nöthlichs in Nöthlichs, Sozialer Arbeitsschutz, 2. Aufl. 2008, § 17 ArbZG, Rn. 8). Gegen einen Bescheid, der durch Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (VG Augsburg, B.v. 28.7.2011 – AU 5 S. 11.784 – juris Rn. 30).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer in der Wachzentrale über 10 Stunden hinaus zu verlängern, solange sie dem Antragsgegner keine Dokumentation einer Tätigkeits- und Belastungsanalyse vorgelegt hat, mit der der Anteil der Arbeitsbereitschaft an der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der Wachzentrale bestimmt werden kann. Die hier streitgegenständliche Anordnung konnte somit auf § 17 Abs. 2 ArbZG gestützt werden.

2.3.1. § 17 Abs. 2 ArbZG erlaubt die Anordnung „erforderlicher“ Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde darf daher ihre Befugnisse jedenfalls nicht ohne konkrete Anhaltspunkte ausüben. Die Anordnung vom 8. November 2017 erging nach einer Ortseinsicht am 23. März 2017, bei der der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangte, dass gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen worden sein könnte, da eine dauerhafte Bildschirmüberwachung in der Wachzentrale stattfände. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte bestand ein konkreter Anlass zum Einschreiten und die Anordnung erfolgte nicht lediglich ins Blaue hinein.

2.3.2.  Ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt, bleibt im vorliegenden Fall jedoch offen, da unklar ist, ob die werktägliche Arbeitszeit zu Recht auf 12 Stunden auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a ArbZG erweitert wurde.

2.3.2.1.  Gem. § 3 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer bzw. der Nachtarbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, § 3 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG.

2.3.2.2.  Da die Antragstellerin die werktägliche Arbeitszeit unstreitig auf 12 Stunden erhöht hat, ist der Antragsgegner grds. berechtigt, die Reduktion der Arbeitszeit auf zehn Stunden einzufordern, sofern nicht auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a ArbZG eine zulässige Erhöhung der Arbeitszeit auf werktäglich 12 Stunden vorliegt. Nach diesen Normen kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

2.3.2.3. Für das Wach- und Sicherheitsgewerbe existieren folgende tarifvertragliche Regelungen:

– Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV Bund),

– Manteltarifvertrag Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern (MTV Bayern) und

– Rechtsnormen des Lohntarifvertrags Nr. 34 für Sicherheitsdienstleistungen in Bayern vom 12. Dezember 2016 (nachfolgend: LTV Bayern).

Sofern im vorliegenden Fall von Relevanz, enthält der MRTV Bund folgende Regelungen:

„§ 6 Nr. 1.1.“

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

§ 6 Nr. 1.4.

Die monatliche Regelarbeitszeit kann wie folgt ausgedehnt werden:

bis 31.12.2012 bis zu 248 Stunden ab 01.01.2013 bis 31.12.2014 bis zu 240 Stunden ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 bis zu 232 Stunden ab 01.01.2016 bis zu 228 Stunden

§ 6 Nr. 1.6.

Die monatliche Regelarbeitszeit für Angestellte beträgt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres.

§ 6 Nr. 1.7.

Abweichend von Ziffern 1.1. und 1.4. dieses Paragrafen kann im Werkfeuerwehrdienst und im Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen mit Ausnahme von Einrichtungen der US-Armee die 24-stündige Schichtzeit durchgeführt werden. Die 24-Stundenschicht kann dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine Arbeitsbereitschaft von 50% (12 Stunden) vorliegt. Innerhalb der Arbeitsbereitschaft muss eine Ruhezeit von 6 Stunden gewährleistet sein, davon in der Regel 4 Stunden zusammenhängend. Abweichend hiervon beträgt die Ruhezeit im Werkfeuerwehrdienst in der Regel 8 Stunden, hiervon in der Regel 6 Stunden zusammenhängend. In Fällen, in denen hier die Schichtzeit weniger als 24 Stunden, aber mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit prozentual entsprechend anzuwenden. Hierbei beträgt die (reine) Arbeitszeit jedoch mindestens 8 Stunden pro Schicht, ein Anspruch auf Ruhezeit entsteht erst bei Schichtzeiten über 14 Stunden. Im 24-Stunden-Schichtdienst kann die regelmäßige monatliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Schichten im Werkfeuerwehrdienst und auf bis zu 11 Schichten im Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen mit Ausnahme der US-Armee ausgedehnt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 1.1 bis 1.8. unverändert.

§ 6 Nr. 2.

Länderspezifisch können zu den Ziffern 1.1. bis 1.8. abweichende monatliche Regelarbeitszeiten vereinbart werden. Die in Ziffern 1.1. bis 1.8. festgelegten monatlichen Regelarbeitszeiten sollen dabei nicht überschritten werden. Mehrarbeitszuschläge können länderspezifisch unabhängig von den vorstehenden Regelarbeitszeiten vereinbart werden.

§ 6 Nr. 3.

Vollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Stunden, bei Regeldienst in 24-Stunden-Schichten auf mindestens 208 Stunden, im Durchschnitt eines Quartals. Bei Eintritt oder Ausscheiden innerhalb des Quartals gilt als Bezugszeitraum die Zeit der Beschäftigung innerhalb dieses Quartals.

§ 6 Nr. 4.

Zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, die Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich ohne Ausgleich leisten, gewährleistet der Arbeitgeber die Möglichkeit einer regelmäßigen arbeitsmedizinischen Betreuung. Die Kosten solcher Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.

Der MTV Bayern beinhaltet nachfolgende Regelungen, die hier von Interesse sind:

§ 3 Nr. 1.

Vollzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren arbeitsvertragliche monatliche Arbeitszeit mindestens

a) LG 1 220 Stunden

b) LG 2 248 Stunden

c) LG 3 / Sonderregelung 248 Stunden

d) … beträgt.

§ 4

Die monatliche Regelarbeitszeit kann abweichend von § 6 MRTV in den Lohngruppen

a) LG 1 bis zu 248 Stunden

b) LG 2 bis zu 248 Stunden

c) LG 3 /Sonderregelung bis zu 248 Stunden

d) …

betragen.

Hinsichtlich der Rechtsnormen des LTV ist vorliegend relevant:

§ 5 Ziffer II.

Lohngruppe 1, Revier- und Streifenwachdienst

Lohngruppe 2, Separater Wachdienst

Lohngruppe 3, Werkschutz (*Voraussetzung für die Bezahlung nach diesen Lohngruppen ist die erfolgreiche Teilnahme an Werkschutzlehrgängen oder Lehrgängen zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft, die zur IHK-Prüfung führen. Betriebliche Bildungsmaßnahmen, die den externen Werkschutzlehrgängen oder Lehrgängen zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft gleichzusetzen sind, führen auch zu einer Bezahlung nach diesen Lohngruppen. Weitere Voraussetzung für die Bezahlung ist, dass vom Betrieb die jeweiligen Qualifizierungsstufen bzw. die Ablegung der IHK-Prüfung zur Werkschutzfachkraft bzw. Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft gefordert wird.)

Der MRTV Bund regelt die Rahmenbedingungen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland. In diesem Rahmen enthält der MTV Bayern spezielle Regelungen für die Wach- und Sicherheitsunternehmen in Bayern. Die Arbeitsbedingungen in Bayern werden deshalb durch beide Tarifverträge bestimmt. Soweit der MTV Bayern keine speziellen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des MRTV Bund maßgebend. Dieser tarifliche Zusammenhang bedingt die Auslegung der Regelungen im MTV Bayern im Lichte der im MRTV Bund getroffenen Vereinbarungen (zur Rechtslage in NRW: LAG Düsseldorf, U.v. 19.3.2008 – 2 Sa 56/08 – juris Rn. 44).

Gemäß den zuvor dargestellten Vorschriften enthalten weder der MTV Bayern noch der LTV Bayern ausdrückliche Regelungen, die per se eine tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden erlauben, wie dies beispielsweise § 45 Abs. 2 Buchst. a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser ermöglicht, der einen Bereitschaftsdienst bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich erlaubt, wenn Bereitschaftsdienst in einem bestimmten Umfang abgeleistet wird.

2.3.2.4.  Nachdem der MTV Bayern keine konkrete Regelung für eine tägliche Arbeitszeitverlängerung von mehr als zehn Stunden enthält, bestimmt sich die Zulässigkeit einer solchen nach § 6 Nr. 1.1. Satz 3 MRTV Bund und § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a ArbZG. Demnach kann die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Hier kann nicht abschließend beurteilt werden, ob Arbeitsbereitschaft im erforderlichen Umfang vorliegt. Der Antragstellerin ist jedenfalls aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen kein entsprechender Nachweis gelungen.

Vollarbeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete volle Arbeitsleistung erbringt, er also seine Arbeitskraft entsprechend dem Arbeitsvertrag für die betrieblichen Zwecke seines Arbeitgebers einsetzt. Sie liegt nicht nur vor, wenn der Arbeitnehmer mit gleichbleibender Intensität zur Arbeit herangezogen wird oder Arbeitsleistung erbringt. Auch eine schwankende Intensität der Arbeitsleistung kann insgesamt arbeitsschutzrechtlich wie vergütungsrechtlich als Vollarbeit anzusehen sein. Derartige Schwankungen kommen insbesondere vor, wenn Arbeitnehmer die Aufgabe der Überwachung und Kontrolle haben. In der Kommentarliteratur werden daher als Vollarbeit angesehen: Wächter beim Rundgang, Pförtner, Aufseher, Bewacher, Überwacher automatischer Anlagen, Feuerposten und Schwestern auf Station (Neumann in Landmann/Roh-mer, Gewerbeordnung, 76. EL August 2017, § 7, Rn. 15).

Der Begriff der Arbeitsbereitschaft wird hingegen definiert als wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. In jedem Fall stellt Arbeitsbereitschaft eine der (Voll-) Arbeit gegenüber mindere Leistung und damit einen deutlich geringeren Grad der Beanspruchung als bei der normaler Arbeit dar, die sich auf die Bereitschaft zur Verrichtung der Arbeit beschränkt (BAG, U.v. 29.10.2002 – 1 AZR 603/01 – juris Rn. 35). Auf die Dauer der Zeit der Entspannung kommt es für die Abgrenzung von Arbeit zur Arbeitsbereitschaft grundsätzlich nicht an. Es braucht auch nicht festzustehen, in welchem Umfang und wann die Arbeitsbereitschaft eintritt (Neumann in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 76. EL August 2017, § 7, Rn. 16). Die Arbeitsbereitschaft ist unter diesen Voraussetzungen zugleich Teil der voll vergüteten Arbeitszeit; dies betrifft beispielsweise die Tätigkeit als Nachtportier in einem Hotel oder als Rettungssanitäter in einer Rettungswache (Nöthlichs in Nöthlichs, Sozialer Arbeitsschutz, 2. Aufl. 2008, § 7 ArbZG, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Arbeitsbereitschaft leisten zudem: Wächter, die in einem Aufenthaltsraum durch ihre Anwesenheit abschrecken sollen, Verkäufer und Telefonisten, die auf Kunden und Telefonate warten, Fahrer von Kraftdroschken am Droschkenstand und Tankwarte, solange keine Kunden kommen (Neumann in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 76. EL August 2017, § 7, Rn. 15). In der Rechtsprechung wurde entschieden, dass auch Beobachtungsaufgaben dem Maß der Inanspruchnahme durch Bereitschaftsdienst entsprechen, wenn ein Tätigwerden erst durch ein Signal oder durch eine auffallende Veränderung des zu beobachtenden Gegenstandes erforderlich wird (VGH BW, B.v. 1.2.1996 – 4 S 946/95 – juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 8.3.1967, ZBR 1967, 317).

Allgemein spricht für das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft, dass die Anwesenheit in der Wachzentrale keine schwere körperliche Arbeit darstellt und die Beanspruchung der Beschäftigten daher gering ist. Gegen die Annahme von Arbeitsbereitschaft hinsichtlich der Dienstzeiten in der Wachzentrale spricht, dass es schwer nachvollziehbar erscheint, dass dort lediglich die körperliche Anwesenheit von Mitarbeitern genügt, zumal die Wachzentrale überwiegend mit mindestens zwei Personen besetzt ist, was jedoch nicht erforderlich wäre, wenn man die Bildschirme nicht dauerhaft überwachen müsste. Wenn die Bildschirme durchwegs eingeschaltet sind, dann wird man diese wohl auch entsprechend überwachen müssen. Etwas anderes wäre nur dann denkbar, wenn die Bildschirme ausgeschalten sind und nur im Alarmfall ein Bild dargestellt wird, was jedoch nach dem bisherigen Vortrag nicht der Fall zu sein scheint.

Auch anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen kann nicht abschließend beurteilet werden, in welchem Umfang die Tätigkeit in der Wachzentrale als Arbeitsbereitschaft anerkannt werden kann.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 31. Januar 2014 zunächst Einsatzpläne vorgelegt, aus denen sich die eingesetzten Mitarbeiter und deren Arbeitszeiten für einzelne Tage ergeben (Blatt 11 bis 32 der Behördenakte, AN 4 K 16.01704). Die Zeitanteile von Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft können daraus jedoch nicht nachvollzogen werden, da für jeden eingesetzten Mitarbeiter lediglich Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht jedoch die weitere Verteilung der Arbeitszeit auf Vollarbeit bzw. Arbeitsbereitschaft ersichtlich ist.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 wurden von der Antragstellerin weitere Unterlagen vorgelegt. Mittels der Formblättern für die Wachzentrale (Blatt 8 ff. der Anlage 2 zur Behördenakte, AN 4 K 16.01704) wurden anscheinend nur die sog. Wachgehilfen erfasst, wobei bei diesen der Zeitanteil der Monitorüberwachung bis zu zehn Stunden täglich beträgt. Angaben zu dem sog. Wachleiter und den konkreten Pflichten der Mitarbeiter enthalten diese Unterlagen jedoch nicht, weshalb eine abschließende Beurteilung, in welchem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, nicht möglich ist.

Zuletzt wurden mit Schreiben vom 30. November 2015 Balkendiagramme für den Wachleiter (Tag und Nacht), Wachgehilfen sowie die Pforten Nord und Ost vorgelegt. Demnach würden die Zeiten für Bereitschaft/Pause annähernd vier Stunden und mehr betragen. Die den Diagrammen zu Grunde liegenden Datenreihen wurden jedoch nicht offengelegt, weshalb eine weitere Prüfung nicht möglich ist.

Auch aufgrund der Leistungsbeschreibung ist keine abschließende Beurteilung möglich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich die Zulässigkeit einer 12-Stundenschicht jedenfalls nicht schon aus deren Vorgaben. In der Leistungsbeschreibung werden zwar zwei 12-Stundenschichten pro Tag gefordert, jedoch ist dies rechtlich nur dann zulässig, wenn dies auch mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes in Einklang steht. Ein Auftraggeber kann nämlich die gesetzlichen Vorgaben nicht durch entsprechende Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung außer Kraft setzen. In der Leistungsbeschreibung wird als Aufgabe des Wachleiters definiert, dass dieser die Überwachung der Zaunmeldeanlage/Alarmmonitore in der Wachzentrale sicherzustellen habe. Demgegenüber müsse der Wachgehilfe die Überwachung der Bildschirme der Video-/Zaunmeldeanlage (während der Anwesenheit in der Wachleitzentrale) gewährleisten. Die unterschiedlichen Formulierungen in der Leistungsbeschreibung könnten darauf schließen lassen, dass Wachdienstleiter und Wachgehilfe unterschiedliche Aufgaben haben, was sich wiederum in der Abgrenzung von Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft niederschlagen kann. Jedenfalls der Wachgehilfe muss die Bildschirme überwachen, weshalb hier wohl eine Pflicht zur Überwachung besteht, die wiederum das Vorliegen von Vollarbeit begründen könnte. Demgegenüber muss der Wachleiter nur generell die Überwachung sicherstellen, woraus nicht unmittelbar eine Pflicht zu einer eigenen Überwachungstätigkeit gefolgert werden kann.

Aufgrund des bisherigen Vortrags der Parteien und der dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann somit im summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilt werden, welche Pflichten die in der Wachzentrale tätigen Mitarbeiter letztendlich haben.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Abgrenzung von Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft kommt es im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, welche Pflichten die Mitarbeiter der Antragstellerin bei Anwesenheit in der Wachzentrale treffen, die alleiniger Gegenstand der Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides ist. Soweit zusätzlich zur Anwesenheit auch die Überwachung der Monitore Gegenstand der Arbeitsleistung ist, wäre vorliegend wohl von Vollarbeit auszugehen (LAG Köln, U.v. 5.9.1996 – 10 (7) Sa 535/96), andernfalls läge wohl lediglich Arbeitsbereitschaft vor. Dabei wird im Hauptsacheverfahren auch zu klären sein, ob aufgrund der Besetzung der Wachzentrale mit einem Wachdienstleiter und Wachgehilfen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztags bzw. in den Zeiten von 14.30 Uhr bis 9.00 Uhr an Werktagen, eine arbeitsteilige Überwachung stattfindet und somit der jeweils nicht mit der Überwachung der Bildschirme beauftragte Mitarbeiter lediglich Arbeitsbereitschaft leistet; v.a. hierzu wurden bisher keine belastbaren Unterlagen vorgelegt.

Es ist daher bei summarischer Überprüfung offen, ob in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft i.S.d. § 6 Nr. 1 Satz 3 MRTV Bund fällt.

2.4. Sind die Erfolgsaussichten der Klage insgesamt offen, hat das Gericht eine von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Die Regelungen über die materielle Beweislastverteilung in Bezug auf das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft können erst herangezogen werden, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 14 CS 13.1790 – juris Rn. 22, 25).

2.4.1.  Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu hat es den ihm unterbreiteten und von ihm ermittelten Sachverhalt (§ 86 Abs. 1 VwGO) nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung im Sinne der Rechtsanwendung daraufhin zu würdigen, ob er den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt und deshalb die dort vorgesehene Rechtsfolge trägt. Die Amtsermittlungspflicht bezieht sich auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Dieser Sachverhalt wird dabei durch die Tatbestandsmerkmale derjenigen Vorschriften begrenzt, um deren Anwendung gestritten wird (Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11).

Die Grundsätze der materiellen Beweislast greifen erst nach Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung ein. Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen ist also erst dann zulässig, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zur Feststellung einer Nichterweislichkeit einer Tatsache gelangt ist. Im Bereich der Eingriffsverwaltung bedeutet dies, dass die Behörde die Folgen der Ungewissheit des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der zu einem Eingriffsakt ermächtigenden Rechtsnorm gegen sich gelten lassen muss; macht der Bürger geltend, dass zu seinen Gunsten eine Ausnahme vorliege, trägt insoweit er die für ihn nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit (BeckOK, VwGO, Stand 1.10.2017, § 108 Rn.16).

Dies zugrunde gelegt, lässt sich für das Gericht anhand der bisher vorgelegten Unterlagen im summarischen Verfahren nicht abschließend aufklären, ob die Antragstellerin ihren Mitarbeitern ausreichend Arbeitsbereitschaft gewährt mit der Folge, dass die Arbeitszeit auf 12 Stunden erweitert werden durfte. Nachdem diesbezüglich weitere Ermittlungen im Hauptsacheverfahren nötig sind, kann nicht, wie von dem Antragsgegner vorgetragen, auf die die Grundsätze der materiellen Beweislast zurückgegriffen werden.

2.4.2.  Da sich derzeit weder feststellen lässt, dass das Begehren im Hauptsacheverfahren offensichtlich begründet ist, noch dass es offensichtlich unbegründet ist, war eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen, ob das Vollstreckungsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Diese führt nach Überzeugung des Gerichts dazu, dass hier ausnahmsweise und aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der getroffenen Anordnung gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zurücktritt.

Im Rahmen des besonderen öffentlichen Interesses ist zu berücksichtigen, dass durch das Arbeitszeitgesetz die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden soll. Sinn und Zweck der arbeitszeitgesetzlichen Normen ist es gerade, das durch eine Ausdehnung der Arbeitszeit verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Anordnung auch deshalb erging, weil trotz entsprechender Aufforderungen und dem Erlass eines entsprechenden Bescheides des Antragsgegners bisher keine belastbaren Unterlagen zur abschließenden Prüfung der im konkreten Fall vorliegenden Zeitanteile von Arbeitsbereitschaft vorgelegt wurden.

Dem steht das Interesse der Antragstellerin gegenüber, entsprechend der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in den Genuss der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel zu kommen und eine auch nur vorläufige Einschränkung dahingehend, dass sie die Arbeitszeit ihrer Beschäftigen reduzieren und ggf. weiteres Personal einstellen muss, zu unterlassen, zumal der Gesetzgeber im Bereich des Arbeitszeitgesetzes die aufschiebende Wirkung einer Klage nicht kraft Gesetzes entfallen ließ. Für den konkreten Fall ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei den Tätigkeiten in der Wachzentrale überwiegend um eine sitzende Tätigkeit handelt und somit keine übermäßige körperliche Beanspruchung entsteht, weshalb hier im Rahmen der Interessenabwägung von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen haben die Tarifvertragsparteien zudem das Arbeitszeitgesetz konkretisierende Vorschriften vereinbart, die im vorliegenden Fall ebenfalls in die Entscheidung einzufließen haben. Wohl auch vor dem Hintergrund, dass im Sicherheitsdienstleistungsgewerbe körperliche Beanspruchungen eher in einem untergeordneten Verhältnis anfallen, haben die Tarifvertragsparteien eine erhebliche Erweiterung der Arbeitszeit (§ 4 MTV Bayern erlaubt beispielsweise in den Lohngruppen 1 und 2 eine monatliche Regelarbeitszeit bis zu 248 Stunden und § 6 Nr. 1.7. Satz 1 MRTV Bund sogar einen 24-stündigen Schichtdienst) ermöglicht. Dabei wurden auch Aspekte des Gesundheitsschutzes bedacht, indem § 6 Nr. 4 MRTV Bund eine regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung auf Kosten des Arbeitgebers vorsieht. Hinzu kommt, dass nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen die in der Wachzentrale eingesetzten Personen dort nicht ausschließlich ihren Dienst erbringen, sondern auch anderen Tätigkeiten (Gebäuderunde, Außen- und Verschlussrunde sowie Postabholung; z.B. Blätter 8 und 9 Anlage 2 zur Behördenakte, AN 4 K 16.01704) nachgehen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei zudem die Einstellung zusätzlichen Personals erforderlich. Würde durch das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet, so müsste die Antragstellerin hinsichtlich ihres Personaleinsatzes schon jetzt Dispositionen treffen, die im Erfolgsfalle der Klage nicht ohne weiteres revidiert werden könnten, da beispielsweise Kündigungsfristen der neu eingestellten Mitarbeiter beachtet werden müssten. Zudem würde die Änderung der in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Schichteinteilung die Frage aufwerfen, in wie weit das B* … als Auftraggeber der Antragstellerin eine solche unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten ohne Durchführung einer neuen bzw. geänderten Ausschreibung überhaupt umsetzen könnte.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin, weshalb im Ergebnis die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Jan. 2018 - AN 4 S 17.02428

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Jan. 2018 - AN 4 S 17.02428

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Jan. 2018 - AN 4 S 17.02428 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 6 Nacht- und Schichtarbeit


(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer


Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglic

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 7 Abweichende Regelungen


(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig u

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 17 Aufsichtsbehörde


(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordn

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Jan. 2018 - AN 4 S 17.02428 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Jan. 2018 - AN 4 S 17.02428 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2014 - 14 CS 13.1790

bei uns veröffentlicht am 13.01.2014

Tenor I. Unter Abänderung von Nr. 1 und 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2012 in der Gestalt

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2012 - 1 B 10136/12

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2012 wird abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wird nach Maßgabe der folgenden Anordnung abgelehnt:

Referenzen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2012 wird abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wird nach Maßgabe der folgenden Anordnung abgelehnt:

Den Beigeladenen wird aufgegeben, die Belegung der Teststrecke auf dem Flugplatz M... für Zwecke der Beigeladenen zu 2) mit einem Vorlauf von einer Woche schriftlich an den Antragsgegner zu melden, bei kürzerer Buchung der Strecke unverzüglich.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen haben die Antragsteller zu je 3/8, die Antragsgegnerin zu 1/8 und die Beigeladenen zu je 1/16 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Inbetriebnahme eines Automobil-, Test- und Erprobungszentrums auf dem Konversionsgelände Flugplatz M... Die Beigeladene zu 1) wendet sich als neuer Eigentümer und Investor des Geländes mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz (7 L 1074/11), mit dem es auf den Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen nach §§ 4, 6, 10 und 16 BlmSchG erteilten Genehmigung des Antragsgegners vom 16.09.2011 wiederhergestellt hat. Die Beigeladene zu 2) ist Mieterin und Betreiberin der Anlage.

2

Die Antragstellerin zu 1) ist Miteigentümerin des Grundstücks I... K... ..., ... K..., der Antragsteller zu 2) des Grundstücks A... W... ..., ... K... Südwestlich der Gemeinde K... liegt in ungefähr 1.300 m Entfernung der frühere Heeresflugplatz der Bundeswehr (G...-P...-Kaserne). Die Gesamtfläche von 188 ha verteilt sich auf die Verbandsgemeinden M... und P... Diese haben den Zweckverband "Konversion Flugplatz M..." gegründet und ihm die Bauplanungshoheit zur städtebaulichen Fortentwicklung der Flächen übertragen. Die bereits eingeleiteten Bauleitplanverfahren (Änderung der Flächennutzungspläne der Gemeinden M... und P... und zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans) sind derzeit noch nicht abgeschlossen.

3

Nach den Festlegungen eines städtebaulichen Vertrages vom 03.02.2009 zwischen dem Zweckverband Konversion Flugplatz M..., dem Land Rheinland-Pfalz und der Beigeladenen zu 1) soll die Liegenschaft – ein früherer Standort der Bundeswehr – einer gewerblich-industriellen Folgenutzung zugeführt werden. In dem Konversionsvertrag wird die Weiternutzung der vorhandenen Infrastruktur in Form der vormaligen Start- und Landebahn samt Nebenbereichen als ein Fahrzeugentwicklungszentrum ermöglicht.

4

Unter dem 16.09.2011 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) die Errichtung und den Betrieb eines Automobil-, Test- und Erprobungszentrums auf dem Konversionsgelände Flugplatz M... (Bl. 42 GA). Der Genehmigung beigefügt waren verschiedene Auflagen zum Immissionsschutz sowie zahlreiche weitere Nebenbestimmungen. Die Genehmigung erging im Hinblick auf den künftigen Bebauungsplan „Konversion Flugplatz M...“ der nach Darstellung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Planreife erreicht hat. Zur Sicherstellung der Einhaltung der im Bebauungsplan vorgesehenen Lärm-Emissionskontingente sieht die streitgegenständliche Genehmigung vom 16.09.2011 zugunsten der betroffenen Wohngebiete der Umgebung den Einsatz eines sog. Monitoringsystems vor, wodurch die Schallemissionen der Anlage durch Vergleich mit berechneten Schwellenwerten kontinuierlich überwacht werden sollen.

5

Gegen die Genehmigung haben die Antragsteller mit getrennten Schreiben vom 28.09. und 17.10.2011 zunächst ohne Begründung Widerspruch erhoben. Unter dem 06.10.2011 ordnete der Antragsgegner mit gesondertem Bescheid die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 16.09.2011 an (Bl. 61 ff GA). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.01.2012 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 16.09.2011 wiederhergestellt. Bereits zuvor – am 05.01.2012 – hatte die Beigeladene zu 1) die Wirkungen des Bebauungsplans für sich und ihre Rechtsnachfolger nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB schriftlich anerkannt (Bl. 378 GA).

6

Die Beigeladene zu 1) hat am 01.02.2012 Beschwerde erhoben und unter dem 15.02.2012 ausführlich begründet. Mit der Beschwerde eingereicht wurde ein Bescheid des Antragsgegners vom gleichen Tag, in dem die Begründung des Sofortvollzugs über mehrere Seiten ergänzt wurde (Bl. 553 GA). Unter dem 02.03.2012 hat die Beigeladene zu 1) ergänzend eine Zwischenregelung im Sinne einer vorläufigen Genehmigung beantragt, was der Senat mit Beschluss vom 07.03.2012 zurückgewiesen hat. Die Antragsteller sind der Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2012 umfassend entgegen getreten.

II.

7

1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist überwiegend begründet, weil eine umfassende Güter- und Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt. Dabei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf eine etwaige Verletzung von subjektiv-rechtlichen, also nachbarschützenden Normen abzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während es hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO auf die Einhaltung der dortigen formalen Voraussetzungen ankommt.

8

2. Bei der rechtlichen Beurteilung ist zunächst im Rahmen der dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um den "Normalfall" der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes handelt, an dem lediglich die erlassende Behörde und der Adressat der Regelung selbst beteiligt sind. Es liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, durch den ein Dreiecksverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen der Genehmigung werden die erlassende Behörde, der begünstigte Genehmigungsinhaber und die von der Genehmigung betroffenen Nachbarn erfasst. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in diesen Fällen mithin regelmäßig in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (vgl. BVerfG; Beschluss vom 01.10.2008, 1 BvR 2466/08 BRS 73 Nr. 164 (2008); früher schon BVerwG, Beschluss vom 22.11.1965, DVBl 1966, 273).

9

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen von Nachbarn zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherren kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen „das Aus“ für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen. Zudem kann bei der Interessenabwägung unterschieden werden zwischen den Fällen in denen das Objekt der Genehmigung erst noch zu errichten ist (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 29.02.2012, 1 B 11389/11.OVG – Erweiterung Bleirecycling-Anlage) und denen, wo schon ein mittels Investitionen eingerichteter Betrieb vorhanden ist, so dass jeder Monat der Nichtnutzung zu erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zur Aufgabe des Vorhabens führen kann. Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Wiederherstellung des Sofortvollzuges anzuordnen, jedoch von ergänzenden Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft abhängig zu machen (§ 80 Abs. 5 S. 4 VwGO).

10

3. Die Begründung des Sofortvollzuges der streitgegenständlichen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß.

11

a. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normiert formelle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. Die Begründung des § 80 Abs. 3 VwGO hat dabei insbesondere den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 84 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001, NJW 2001, 3427). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebietet aber nicht, dass die Behörde mit substantiierten tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen das besondere Vollzugsinteresse begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13.03.2003, NVwZ-RR 2003, 724).

12

b. Diese Voraussetzungen waren vorliegend schon mit der Begründung des Bescheides vom 06.10.2011 erfüllt. Der Antragsgegner hat zur Begründung gemäß der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO nach Darlegung der Interessen der Beigeladenen ausgeführt, dass aufgrund der zahlreichen Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung sowie der damit einhergehenden ständigen Überwachung gewährleistet sei, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie rechtlich erhebliche Nachteile und Belästigungen nicht hervorgerufen werden können. In dem hier vorliegenden Dreiecksverhältnis ist auch zu beachten, dass die Nachbarn bis dahin ihre vorliegenden Widersprüche nicht begründet hatten. Dass in diesem Zusammenhang seitens des Antragsgegner oder der Beigeladenen (noch) keine konkreten Schadensbeträge angeführt werden, ist unschädlich, da auf der Hand liegt, dass die Vorhaltung einer solchen Anlage nach deren Einrichtung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führt, wenn die Anlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss der eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht betrieben und keine Einnahmen zur Kostendeckung erzielt werden können.

13

c. Darüber hinaus ist zu sehen, dass aus der Eigenschaft als formelle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich – im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten – vollständig zutreffend sind. Dies ist erst bei der umfassenden von dem Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Dieser „Vollprüfung“ muss sich die streitgegenständliche Genehmigung, nicht jedoch bereits die Anordnung der Vollziehbarkeit stellen. Nach alledem dürfen die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO nicht überspannt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13.03.2003; zuletzt OVG RP, Beschluss vom 09.02.2011, 10 B 11312/10).

14

4. Darüber hinaus entspricht die nachgeschobene umfangreiche Begründung vom 15.02.2012 (Bl. 553 GA) offensichtlich vollständig diesen Anforderungen. Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass die nachträgliche Ergänzung der Gründe des Sofortvollzuges vom 15.02.2012 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 2 VwVfG grundsätzlich im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden kann (ebenso OVG MV, Beschluss vom 20.01.1998, NVwZ-RR 1999, 409; BayVGH, Beschluss vom 06.03.1997, BayVBl 1998, 373). Dabei sollte die Heilungsmöglichkeit bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens entsprechend den Grundsätzen zu § 114 Satz 2 VwGO zur materiellen Befugnis ausgelegt werden, so dass zumindest eine Ergänzung der Erwägungen möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr 115). Es wäre auch ein prozessökonomisch fragwürdiges Ergebnis, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgrund eines Mangels nach § 80 Abs. 3 VwGO aufzuheben wäre, aber dann sofort wieder erneut ergehen dürfte. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin dem Bescheid vom 15.02.2012 mit seiner umfassenden Begründung auch eine erneute Anordnung des Sofortvollzugs beifügen können. Der Gegenseite entstehen dadurch keine prozessualen Nachteile, da sie in solchen Fällen mit einer Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO reagieren kann.

15

5. Es ist im Rahmen der für das einstweilige Rechtsschutzverfahren maßgeblichen Prüfung nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Genehmigung zugunsten der Beigeladenen rechtswidrig ist und damit aufzuheben wäre.

16

a. Ein Rechtsverstoß folgt zunächst nicht aus der zu Beginn des Verfahrens zunächst noch fehlenden Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben schon vor Abschluss des Planverfahrens zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden ist und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht und die Erschließung gesichert ist. Zudem muss der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen.

17

b. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der hier maßgebliche Bebauungsplan „Konversionsgebiet Flugplatz M...“ die nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche „Planreife“ erreicht hat, nachdem die Bürger- und Behördenbeteiligung bereits Ende Februar 2011 abgeschlossen waren und gegenteilige Erkenntnisse im Verfahren nicht ersichtlich wurden. Der Inhalt dieses Bebauungsplanes ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Textfestsetzungen und Begründungen. Dabei ist es naheliegend, dass die geplante Nutzung auch den Festlegungen des städtebaulichen Vertrages vom 03.02.2009 entspricht, ohne dass dies hier näherer Ausführung bedürfte.

18

c. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass die nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erforderliche schriftliche Erklärung der Beigeladenen zu 1) derzeit (noch) fehlt. Zutreffend ist zwar, dass sich eine Erklärung zunächst nicht in den Verwaltungsakten befand und insofern diese formale Voraussetzung nicht erfüllt war. Zutreffend ist auch, dass die Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich vor der Entscheidung der Behörde als Voraussetzung für die städtebauliche Zulässigkeit eines Vorhabens vorzuliegen hat. Dies schließt indessen nicht aus, dass die notwendige Erklärung im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereicht wird. Entsprechend den Grundsätzen des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG können derartige Verfahrenshandlungen noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Es wäre indessen auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten verfehlt, den streitgegenständlichen Bescheid wegen des ursprünglichen Fehlens der Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufzuheben, um ihn dann mit gleichem Inhalt und derselben beigefügten Erklärung erneut zu erlassen bzw. erlassen zu müssen.

19

d. Im Übrigen kann das Begehren der Antragsteller schon deswegen aufgrund von § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht zum Erfolg führen, weil insofern eine Verletzung drittschützender Rechte nicht dargetan ist. Denn § 33 BauGB kann nur in dem Umfang Drittschutz vermitteln, in dem die antizipiert angewandten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst dem Drittschutz dienen (OVG NRW, Beschluss vom 15.02.1991, NWVBl 1991, 267). Eine losgelöste Berufung auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unabhängig von dem Inhalt der Baugenehmigung und des Bebauungsplans ist dagegen nicht anzuerkennen. So besteht etwa auch ein Nachbarschutz gegenüber einer Veränderungssperre selbst dann nicht, wenn der Bebauungsplan zugunsten der Nachbarn später nachbarschützende Vorschriften enthält (BVerwG, Beschluss vom 05.12.1988, BauR 1989, 1861). Inhalt des Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Antragstellers für sich und seine Rechtsnachfolger, die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans gegen sich gelten zu lassen, d.h. alles zu unterlassen, was mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar ist. Würde man dem Nachbarn auch zugestehen, dass eine in Rede stehende Verletzung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ihn zur Anfechtung berechtigt, würde dies über die Funktion des subjektiven Rechts hinausgehen. Welche Rechtsschutzlücke für die Antragsteller aus einer entsprechenden Handhabung bei § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB folgen soll, haben diese hier aber nicht dargetan.

20

6. Auch im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überprüfung ist nicht festzustellen, dass die Genehmigung vom 16.09.2011 offensichtlich rechtswidrig wäre. Es ist nach Aktenlage auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutz möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass ein rechtmäßiger Betrieb der Teststrecke unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm und Beachtung der Emissionskontingentierung auf der Grundlage der streitgegenständlichen Genehmigung grundsätzlich möglich sein wird. Im Übrigen können hierzu aber auch aus dem laufenden Betreib weitere Erkenntnisse gewonnen werden. Für die hier maßgebliche Interessenabwägung im Einzelnen gilt Folgendes:

21

a. Die Nutzung des Flugplatzes (auch) als automobiles Testzentrum entspricht den Konversionszielen des Landes Rheinland-Pfalz und den planungsrechtlichen Zielen der beteiligten Gemeinden. Insbesondere sieht der genannte städtebauliche Vertrag „Konversion Flugplatz M...“ dieser Parteien mit der Beigeladenen zu 1) als Investor vom 03.02.2009 dies für den Flugplatz ausdrücklich vor (Auszug § 3 Abs. 2a):

22

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorhandene Start- und Landebahn auch zukünftig genutzt wird. Die für diese beabsichtigte zivile Luftverkehrsnutzung erforderliche luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung ist zwischenzeitlich von der M... Flugplatz GmbH beantragt worden. Die vorhandene Start- und Landebahn samt Nebenbereichen (Taxiways und Grünflächen) – Anlage 5 - soll zudem zukünftig als Fahrzeugentwicklungszentrum genutzt werden. soweit dies immissionsschutzrechtlich zulässig ist und den Festsetzungen der luftverkehrlichen Änderungsgenehmigung sowie der verbindlichen Bauleitplanung nicht widerspricht.

23

Unabhängig von dem Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sollen nur Testfahrten und Motorentests mit Fahrzeugen zulässig sein, die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zugelassen sind oder zugelassen werden können oder deren Lärmemissionen geringer sind.

24

b. Diese vertraglichen Vorgaben hat der Zweckverband Konversion Flugplatz M... im Rahmen der Bauleitplanung aufgegriffen und in dem Entwurf von Januar 2011 umfassend berücksichtigt. Auf der Grundlage eines sogenannten „Masterplanes“ erfolgte im August 2010 eine schalltechnische Untersuchung zur Geräuschkontingentierung für den Bebauungsplan Konversionsgebiet Flugplatz M...“ des Ing.-Büro ISU, Bitburg. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohn- und Gewerbegebiete wurden im Rahmen der Geräuschkontingentierung Gesamt-Immissionswerte festgelegt (S. 13, 19 Gutachten ISU). Dabei wurde als immissionsempfindliche Nutzung u.a. auch der Wohnbereich östlich des Konversionsgeländes in K... ausdrücklich benannt und berücksichtigt. Sodann wurden Richtungsemissionskontingente für die Tag- und Nachtzeit sowie richtungsabhängige Zusatzkontingente festgelegt.

25

c. Dieses umfassende Konzept der Geräuschkontingentierung der Firma ISU ist hinsichtlich des Betriebs der Test- und Erprobungsstrecke für Kraftfahrzeuge für die streitgegenständliche Genehmigung seitens des schalltechnischen Büros BeSB GmbH, Berlin ausführlich bei der konkreten Umrechnung in Immissionen zunächst im Gutachten vom 25.06.2010 berücksichtigt worden. Dabei wurden hinsichtlich der verschiedenen Rundkurse der Teststrecke ermittelte Dauerschallpegel gebildet, die nicht überschritten werden dürfen. Die aus dem Gutachten ISU resultierenden Emissionskontingente hat das Büro BeSB in Immissionskontingente hinsichtlich der 16 ausgewählten Immissionspunkte (davon 3 in K..., 7 in M... und 2 in T...) umgerechnet. Um eine noch genauere Anpassung an die Vorgaben des Gutachtens ISU zu erreichen, hat BeSB die Werte der im Genehmigungsbescheid als maßgeblich für die Immissionswerte genannten „Tabelle 2“ in einem Ergänzungsgutachten vom 04.01.2011 nochmals korrigiert. Auf der Grundlage dieser Berechnungen und Kontingentierungen wurde das Monitoring-System der permanenten Überwachung der Lärmimmissionen von dem Antragsgegner in die Genehmigung integriert.

26

7. Der Senat hält diese Vorgaben unter Hinzuziehung der im Tenor entsprechend § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO ergänzten Auflage auch praktisch für ausreichend, um dem Schutz der Nachbarschaft – jedenfalls bis zu einer Hauptsacheentscheidung – Rechnung zu tragen. Die Begutachtungen der BeSB vom 25.06.2012, vom 04.01.2011 und 20.01.2012 sind hinreichend plausibel und fundiert, um einen (vorläufigen) Betrieb der Anlage zuzulassen. Die gegen die Genehmigung vom 16.09.2011 und der zugrunde liegende Begutachtung vorgetragenen Einwände der Antragsteller greifen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten des Instituts ... C... vom 19.12.2011, vom 02.01.2012 und vom 16.03.2012 dagegen (derzeit) nicht durch.

27

a. Dabei ist zunächst nicht zu erkennen, dass das System einer richtungsabhängigen Immissionskontingentierung (DIN 54691) aus der Bauleitplanung für die Regulierung der streitgegenständlichen Anlage grundsätzlich unzulänglich sein sollte (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 08.03.2012, 1 C 10775/11 – ESOVGRP). Weiter ist davon auszugehen, dass die konkret ausgewählten Immissionsorte für eine Beurteilung des notwendigen Immissionsschutzes ausreichend sind. Hinsichtlich der Lage der Wohnorte der Antragsteller sind die Immissionsorte IP 04a (W... Weg ..., K...) und IP 04b (R... 45, K...) als hinreichend repräsentativ anzusehen, denen einen Immissionskontingent von 47,4 bzw. 46,0 dB(A) tags inkl. Zusatzkontingent zugewiesen worden ist.

28

b. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das von dem Antragsgegner zwingend vorgeschriebene Monitoringsystem gegen das System der TA Lärm verstößt, dessen Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet ist und eine Sonderfallprüfung unabdingbar wäre.

29

Für eine Prüfung im Regelfall nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist ein Vergleich des Beurteilungspegels nach Nr. 2.10 TA Lärm mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6 TA Lärm geboten. Der Beurteilungspegel beruht dabei auf den physikalisch zu ermittelnden Größen für Schalldruck, Schallfrequenz und Dauer der Schalleinwirkungen (Nr. 2.7 i.V.m. Nr. 2.6 TA Lärm). Für die gebotene Einhaltung der Immissionsrichtwerten nach Nr. 6 TA-Lärm gibt es verschiedene Möglichkeiten der Lärmregulierung, wobei aktive und passive Schallschutzmaßnahmen in den Blick zunehmen sind (vgl. zum möglichen Schallschutz auch § 3 des städtebaulichen Vertrags). Dementsprechend stellt es einen zielführender Ansatz dar, durch die Bildung von richtungsbezogenen Emissionskontingenten den Betrieb in einer Weise zu steuern, dass er nachbarverträglich ausgeführt werden kann, unverträglicher Lärm mithin erst gar nicht entstehen kann. Demgegenüber sind die Vorgänge eines automobilen Testzentrums nicht völlig zu antizipieren, so dass der Vorhalt einer unzureichenden Darstellung der Betriebsabläufe aus Sicht des Immissionsschutzes nicht greift, da umgekehrt der zulässige Betrieb von den Emissionskontingenten gedeckelt wird.

30

c. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen summarischen Prüfung ergeben sich für den Senat auch keine ernstlichen Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Messsystems. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorhalt, es müsse im Bescheid sichergestellt werden, dass die verantwortlichen Personen vor Ort im Hinblick auf das Monitormessverfahren ausreichend instruiert seien, führt indessen zu weit. Dies ist eine Frage des Verwaltungsvollzugs und nicht notwendigerweise im Genehmigungsbescheid zu regeln. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Einrichtung der Monitormessvorrichtung führen nicht zum Erfolg des Begehrens der Antragsteller. Zum einen sind diese Zweifel nur unsubstantiiert geäußert worden. Zum anderen hat der Senat aber mit der Auflage einer Meldepflicht der künftigen Streckenbelegung dafür Sorge getragen, dass die zuständige Genehmigungsbehörde bei kritischen Veranstaltungen oder auch stichprobenartig im Normalbetrieb selbst die Messungen fachlich begleiten kann. Dies führt zu einer erheblichen Transparenz des künftigen Betriebs und möglicherweise auch zu validen Ergebnissen für das Hauptsacheverfahren.

31

d. Die von den Antragstellern weiterhin angezweifelten Möglichkeiten der Einhaltung der Immissionskontingente kann ebenfalls im weiteren Betrieb geprüft und nachgewiesen werden. Es ist gerade nicht so, dass erst eine umfassende Begutachtung mit immer neuen Parametern Klarheit hinsichtlich der Lärmbelastung schafft. Vielmehr ist es sachdienlich, dem Betreiber die Möglichkeit im Rahmen der vorläufigen Vollziehung zu geben, die Funktionsfähigkeit seines Lärmschutzkonzepts unter Beweis zu stellen. Umgekehrt wäre bei einem Nichtbetrieb bis zur Hauptsacheentscheidung ausschließlich auf weitere theoretische Berechnungen abzustellen. Gleichwohl schließt der Senat nicht aus, dass weitere Sachverhaltsermittlungen etwa durch Einholung eines „neutralen Sachverständigengutachtens“ angezeigt seien könnten.

32

e. Der Senat folgt nicht der Darlegung der Antragsteller, dass eine worst-case-Betrachtung im vorliegenden Fall zwingend zu einem anderen Ergebnis führen müsste. Der Gutachter der Antragsgegner und der Beigeladenen (Ing.-Büro ... GmbH) hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Testfahrten mit besonders lauten Sportwagen insbesondere zur besseren Messbarkeit und Unterscheidbarkeit der verschiedenen Geräuschquellen durchgeführt worden sei. Daraus lässt sich zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beigeladenen nicht schließen, dass eine solche geräuschintensive Nutzung dauerhaft über einen längeren Zeitraum anzunehmen wäre. Vielmehr ist – wie bereits ausgeführt – die Nutzung der Teststrecke davon abhängig, dass die Fahrzeuge zumindest die Möglichkeit einer Straßenverkehrszulassung besitzen. Dies schließt von vorneherein den Einsatz von Formel 1-Fahrzeugen oder ähnlich motorisierter Automobile auf der Teststrecke aus. Hinzu kommt im Rahmen der Interessenabwägung, dass im bisherigen Betrieb nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners die einzuhaltenden Schwellenwerte nicht überschritten wurden (vgl. exempl. Schreiben vom 06.03.2012, Bl. 650 GA).

33

f. Ebenfalls nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller mit der Einwendung, dass lediglich Schallausbreitungsberechnungen auf Basis des beanstandeten Monitorings vorgenommen und keine Messungen durchgeführt worden seien. Schon im Hinblick darauf, dass derzeit kein Betrieb auf der Strecke stattfindet, ist das Festhalten an der Methode der Schallausbreitungsberechnung vorliegend nicht zu beanstanden. Die Antragsteller können nicht im Rahmen ihres Rechtsschutzbegehrens eine vorläufige Einstellung des Betriebes bis zur abschließenden Entscheidung der Hauptsache fordern und zugleich tatsächliche Lärmausbreitungsmessungen verlangen.

34

g. Schließlich führen die von dem Verwaltungsgericht beanstandeten Nebenbestimmungen des Bescheides im Rahmen der Prüfung im Eilverfahren nicht zur Suspendierung der Genehmigung. Die hier insbesondere streitige Nebenbestimmung (Auflage I 2) lautet:

35

Die einzuhaltenden Schwellenwerte sind während des Betriebes zu beobachten und zu bewerten. Sollte sich im Fahrbetrieb herausstellen, dass die Schwellenwerte voraussichtlich erreicht bzw. überschritten werden, so ist der Betrieb entsprechend zu reduzieren bzw. einzustellen. Das Messmonitoring ist von einer nach §§ 26, 28 BImSchG benannten Stelle durchzuführen.

36

Auflage I 2 ist als permanente Pflicht des jeweiligen Betreibers zu verstehen und setzt – wie von den Beteiligten zutreffend erkannt – einen gewissen Sachverstand der jeweiligen damit beauftragten Personen voraus. Dies ist jedoch – wie bereits angedeutet – eine Frage des Verwaltungsvollzuges und kann nicht abstrakt für die Zukunft festgelegt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die nach §§ 26, 28 BImSchG beauftragte Stelle entsprechende Schwachstellen in der Messung aufgreifen und mit den vor Ort beauftragten Personen abstellen würde. Hier gilt, dass Verstöße gegen diese Regelung zwar nicht unmittelbar seitens des Antragsgegners oder der SGD-Nord geahndet werden könnten. Eine solche Regelung wäre indessen auch ein atypischer Ausnahmefall, der in einem Genehmigungsbescheid regelmäßig nicht gefordert werden kann.

37

Auch die Auflage I 4 stellt die Rechtmäßigkeit der Genehmigung insgesamt nicht in Frage. Diese lautet:

38

Fahrzeuge, die bzgl. ihrer Schallemission als grenzwertig einzustufen sind, sind mit zwei Messungen vor dem Betrieb auf die Einhaltung folgender Grenzwerte zu überprüfen: - Nahfeldmessmethode: Grenzwert 100 dB(A) - beschleunigte Vorbeifahrt: Grenzwert 95 dB(A) (nach DMSB Geräuschvorschriften 2009) Die Messergebnisse sind mindestens 1 Jahr aufzubewahren und auf Verlangen der SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz, in Klarschrift vorzulegen.

39

Hier kann zunächst in Ermangelung anderer Erkenntnisse nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vor Ort beauftragten Personen des Betreibers nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen, ein Kraftfahrzeug als „grenzwertig“ einzustufen. Der Senat gesteht den Angriffen gegen diese Bestimmung zu, dass die Regelung dem Anwender einen gewissen Spielraum überlässt, der im Moment der Reaktion des jeweiligen Anwenders nicht näher überprüfbar ist. Wie auch sonst bei Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.02.2011, NVwZ 2011, 1142) obliegt die Aufgabe der Präzisierung und Konkretisierung - ungeachtet der etwaigen nachfolgenden uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung - zunächst den zuständigen Verwaltungsbehörden. Die streitgegenständliche Bestimmung dient der Vermeidung von Pegelspitzen durch Vorabaussonderung bestimmter Fahrzeuge und zwar zugunsten der Nachbarn. Soweit keine verwertbaren Daten des Herstellers vorliegen, muss die Einschätzung der sachkundigen Bearbeitung durch Mitarbeiter vor Ort vorbehalten sein. Dabei ist der Begriff „grenzwertig“ offensichtlich zunächst so zu verstehen, dass mutmaßlich ein Grenzwert 100 dB(A) bzw. 95 dB(A) bei beschleunigter Vorbeifahrt erreicht bzw. gerade nicht erreicht wird. Entscheidend ist aber, dass die nur vermeintlich vollzugslose Bestimmung (lex imperfecta) bei Fehleinschätzung des Betreibers dazu führt, dass das Emissionskontingent wesentlich schneller erreicht wird, so dass sich der Betreiber durch solche Vorgänge schon kurzfristig selbst schadet. Zudem dürfte im Rahmen der Auswertung des Monitorings nachträglich feststellbar sein, dass „unzulässige“ Fahrzeuge im Einsatz waren, was ggf. im Hauptsacheverfahren näher aufgeklärt werden kann. Durch das permanente Monitoring, die Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Messergebnisse für ein Jahr und die vom Senat zusätzlich angeordnete Ankündigung von geräuschintensiven Nutzungen der Teststrecke lässt es als fernliegend erscheinen, wegen der nicht vollständig vorhersehbaren Handhabung des Begriffs „grenzwertig“ seitens des Betreibers der Genehmigung den vorläufigen Vollzug zu versagen.

40

h. Der Senat lässt offen, ob es vorliegend eines ergänzenden Sachverständigengutachtens unter Einschluss einer Sonderfallprüfung nach Ziffer 3.2.2 TA Lärm bedarf. Dies dürfte von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängen. Für eine etwaige ergänzende Prüfung im Sonderfall gemäß Ziffer 3.2.2 TA Lärm gelten folgende Grundsätze:

41

aa. Im Rahmen einer Regelfallprüfung werden in pauschalierter Weise bereits die Ton- und Informationshaltigkeit (Nr. A.2.5.2 und A.3.3.5 des Anhangs TA Lärm), die Impulshaltigkeit (Nr. A.2.5.3 und A.3.3.6 des Anhangs TA Lärm), der Anteil tieffrequenter Geräusche (Nr. 7.3 TA Lärm) sowie Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nr. 6.5 TA Lärm) durch Zuschläge berücksichtigt. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung ergibt. Dies stellt sich als eine notwendige Konsequenz des auf den Regelfall zugeschnittenen Beurteilungsverfahrens dar, das im Hinblick auf die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in atypischen Fällen Abweichungen zu Gunsten oder zu Lasten des Betreibers der Anlage erfordert (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, B 3.6, Nr. 3 TA Lärm, Rn. 51ff).

42

bb. In Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm werden beispielhaft Umstände genannt, die Anlass zu einer solchen Sonderfallprüfung geben können (vgl. Hansmann, TA Lärm, Nr. 3.2.2, Rn. 31). Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen nach den Regelbeispielen der Nr. 3.2.2 S. 2 TA Lärm insbesondere in Betracht: Schwierigkeiten der Summenpegelbildung, Auswirkungen auf die Akzeptanz durch besondere Standortbindung und positive Einstellung der Betroffenen, künftig absehbare Verbesserungen sowie Herkömmlichkeit und soziale Adäquanz der Geräuschimmission.

43

Die Regelbeispiele des Nr. 3.2.2 S. 2 TA Lärm sind indessen grundsätzlich nur als Umstände zu verstehen, die trotz einer negativen Regelfallprüfung zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage führen können (Hansmann, TA Lärm, Nr. 3.2.2, Rn. 34). Daher ergibt sich die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung vorliegend nicht daraus, weil die von der genehmigten Test- und Erprobungsstrecke ausgehenden Geräuschemissionen möglicherweise „nicht sozialadäquat“ seien. Das Merkmal der sozialen Adäquanz soll vielmehr regelmäßig dazu dienen, bestimmte Vorgänge, die zum menschlichen Zusammenleben dazugehören und von der Gesellschaft positiv bewertet werden, nicht aus Gründen des Lärmschutzes untersagen zu müssen (vgl. Hansmann, TA Lärm, Nr. 3.2.2, Rn. 41 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 12.12.1991, NJW 1992, 1779; Rechtsprechungsnachweise bei Feldhaus a.a.O., B 3.6, Nr. 3 TA Lärm, Rn. 71). Eine solche positive soziale Adäquanz kann die Rennstrecke nicht für sich in Anspruch nehmen. Umgekehrt sind in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher keine Vorhaben als sozialinadäquat eingestuft worden, welche ansonsten TA-konform errichtet wurden. Solche Entscheidungen werden von den Beteiligten auch nicht benannt.

44

cc. Dagegen lässt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, „ob tieffrequente Geräusche – über ein Regelfallmaß hinaus – auftreten und gesondert behandelt werden müssen“ im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilen. Allerdings kann die Genehmigung aus diesem Grund nicht suspendiert werden, weil ein erhebliches Potential dieser Geräusche bisher nicht plausibel dargelegt worden ist. Tieffrequente Geräusche sind gesondert in Ziffer 7.3 der TA Lärm geregelt und legaldefiniert als Geräusche, „die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen“. Der Senat folgt im vorläufigen Verfahren der Einschätzung der Gutachter ... GmbH dass "erhebliche Energieanteile unterhalb von 90 Hz bei normaler bis sportlicher Fahrt“ mit Kraftfahrzeugen nicht über das Normalmaß erzeugt werden. Es ist daher derzeit – für einen Testbetrieb auf der Strecke – nicht davon auszugehen, dass vermehrt solche tieffrequenten Geräusche auftreten, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Belästigungen führen könnten. Allerdings kann den Einwendungen der ... C... (siehe u.a. Schreiben vom 16.03.2012) im weiteren Verfahren näher nachgegangen werden.

45

dd. Nicht vollständig aufklärbar im Eilverfahren ist insbesondere auch die Frage, ob die von ... C... reklamierte Lästigkeit durch Pegelschwankungen (abruptes Bremsen, Anfahren etc. – vgl. u.a. Bl. 742 GA) in dieser beschriebenen Weise besteht, ob also tatsächlich eine am Wohnort der Antragsteller spürbare und erhebliche Lästigkeit durch Impulshaltigkeit feststellbar sein wird. Die diesbezüglichen Ausführungen der A... vom 16.03.2012 können bisher nicht als widerlegt gelten. Allerdings kann vor dem Hintergrund der beschriebenen Interessenabwägung dieser Frage im weiteren Verfahren nachgegangen werden, ohne dass insofern die Anlage stillzulegen wäre, zumal bei den bisherigen Messungen die maßgeblichen allgemeinen Grenzwerte laut den Auskünften des Antragsgegners stets eingehalten wurden. Zudem können gerade die Erkenntnisse aus dem Betrieb einschließlich des laufenden Monitorings diesbezüglich weitere Daten liefern. Die weitere Aufklärung dieser Fragen kann demgemäß dem Hauptsachverfahren vorbehalten werden, wobei etwa auch ein behördliches oder gerichtliches Gutachten in Betracht kommen dürfte.

46

ee. Dagegen stellt die „Besonderheit“, dass beim vorgesehenen Betrieb „naturgemäß Fahr- und Ruhezeiten“ abwechseln, nicht zwingend einen Umstand im Sinne von Ziffer 3.2.2 Satz 2 Buchstabe b TA Lärm dar, nach dem eine Sonderfallprüfung angezeigt wäre. Der Betrieb eines Automobil- und Testzentrums ist vielmehr für sich genommen wegen seiner wechselnden Einsatzzeiten noch kein nach der TA Lärm zu betrachtender Sonderfall. Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass sich bei einer nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlage lautere Phasen mit leiseren Phasen abwechseln und diese schwankende Belastung in einen Beurteilungspegel umgerechnet wird. Sollte sich aus den zuvor genannten Punkten (Impulshaltigkeit bzw. Lästigkeit und Tieffrequenzen) die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung ergeben, wären indessen auch die wechselnden Einsatzzeiten in einer wertenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Feldhaus, a.a.O., B 3.6, Nr. 3 TA- Lärm, Rn. 53).

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

48

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. 1 und 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.286,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - (im Folgenden: BFD) vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der BFD vom 5. April 2013.

Der Antragsteller, ein am 18. April 1952 geborener Polizeihauptkommissar, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Januar 2011 bei der Bundespolizei im Dienst der Antragsgegnerin gestanden hatte, erlitt am 11. September 2008 beim Dienstsport einen Zeckenbiss, den die Bundespolizeiakademie mit Bescheid vom 19. Januar 2010 als Dienstunfall anerkannte. Gleichzeitig stellte die Behörde einen „Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links, Oligoarthritis, DD (Anmerkung: Differentialdiagnose) reaktive Arthritis“ als durch den Dienstunfall verursachten Körperschaden fest. Weitere Unfallfolgen stellte die Bundespolizeiakademie mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 fest und verwies dabei auf die abgeschlossene Heilbehandlung und die gutachterliche Stellungnahme vom 15. September 2010. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall wurde zeitlich gestaffelt, jedenfalls ab dem 1. September 2009 auf 100% festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2010 hob die Bundespolizeiakademie ihren Bescheid vom 18. Oktober 2010 mit der Begründung auf, nach neuerlicher Untersuchung des Antragstellers und gutachterlicher Stellungnahme vom 18. November 2010 habe der Dienstunfall nachstehende Folgen hinterlassen: „Belastungsabhängig und schmerzhafte Entzündungen in beiden Kniegelenken, beiden Hüften, beiden Schultergelenken und im rechten oberen Sprunggelenk, Kniegelenkerguss rechts, deutliche Beeinträchtigungen im Alltagsleben, Bewegungseinschränkungen, vor allem in beiden Schultern, bei der Elevation, Abduktion und Außenrotation beidseits, Epicondylitis medialis beidseits“. Dem Antragsteller wurde in der Folgezeit Unfallfürsorge gewährt. Mit Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 11. Dezember 2010 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erhielt Unfallruhegehalt.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 20. Juni 2012 nahm die BFD den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 19. Januar 2010 hinsichtlich der anerkannten Folgen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ mit Wirkung für die Zukunft zurück (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass der Bescheid im Übrigen bestehen bleibe (Nr. 2 des Bescheids), „der Zeckenbiss keine - mithin auch keine erwerbsmindernden - Folgen hinterlassen“ habe und ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht bestehe (Nr. 3 des Bescheids). Zudem nahm die BFD den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 18. Oktober 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück (Nr. 4 des Bescheids) und stellte fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt habe (Nr. 5 des Bescheids). Die Zahlung des Unfallruhegehalts wurde nach Erlass des Bescheids eingestellt.

Einen am 10. Juli 2012 fristgerecht erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die BFD mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 zurück. Am 13. Mai 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth.

Bereits am 4. Februar 2013 hatte der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 7. August 2013 ablehnte.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung, der streitgegenständliche Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Ausgangsbehörde die Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für erwiesen erachten dürfen. Im Verfahren habe sich nicht herausgestellt, dass der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für den Zeitpunkt dieser Feststellung nicht zu führen gewesen sei. Die Nichterweislichkeit des Vorliegens anderer Ursachen für die Körperschäden des Antragstellers gehe zulasten der Behörde, die die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids trage. Im Übrigen sei die Jahresfrist zum Zeitpunkt der Rücknahme abgelaufen gewesen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage nach der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage (BVerwG, B. v. 25.3.1993 - 1 ER 301.92 - NJW 1993, 3213) als offen einzuschätzen sind. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids der BFD vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 lässt sich anhand der gegenwärtig bekannten Tatsachen nicht beurteilen. Auf der Basis der bisherigen Ermittlungen ist offen, ob die seit dem Zeckenbiss bestehenden Erkrankungen und die im Jahre 2010 festgestellte Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Zeckenbiss verursacht worden sind. Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers überwiegen.

1. In erster Linie streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob die von der Antragsgegnerin ausdrücklich bzw. konkludent nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG für die Zukunft zurückgenommenen Bescheidsteile bzw. Bescheide der Bundespolizeiakademie bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig waren, weil die beim Antragsteller festgestellten Körperschäden nicht auf dem Dienstunfall beruhten und daher die in § 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen seinerzeit nicht erfüllt waren, sowie die diesbezüglich bestehende Beweislastverteilung zwischen den Beteiligten.

a) Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.).

Mit anderen Worten ist demnach ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B. v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 2 m. w. N.).

b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295; B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 35).

Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Wird - wie vorliegend - ein Bescheid, mit dem Körperschäden als Folge eines Dienstunfalls anerkannt wurden, zurückgenommen, ändert dies diese Beweislastverteilung nicht, denn aus der Rücknahme der den Antragsteller begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Zwar liegt bei der Rücknahme von Bescheiden nach § 48 VwVfG grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit der vorausgegangenen, jetzt zurückgenommenen Bescheide bei der Behörde, weil diese die Beweislast hinsichtlich der für sie günstigen Tatbestandsvoraussetzungen trägt (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Jedoch genügt die Behörde ihrer materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen - wie vorliegend - der Beamte zu beweisen hatte, schon dadurch, dass sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 49; B. v. 5.12.2012 - 14 ZB 10.3116 - juris Rn. 7).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast im Rahmen des § 48 VwVfG dadurch genügt, dass sie nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 19. Januar und 18. Oktober bzw. 20. Dezember 2010, mit denen die Bundespolizeiakademie die Körperschäden des Antragstellers zu einem Großteil als Folge seines Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennungen der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Die Beweisfrage, ob die Körperschäden des Antragstellers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss beruhen, stellt sich allerdings nur, wenn die zu beweisende Tatsache nicht aufklärbar ist, also eine non-liquet-Situation vorliegen würde (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43). Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Zeckenbiss und den vorhandenen Körperschäden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Antragsteller.

c) Nach § 24 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde, die ein Verwaltungsverfahren durchführt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt die Behörde zwar gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie hat - basierend auf allgemeinen Erfahrungssätzen - allen Umständen nachzugehen, die an sie herangetragen werden oder die sich ihr aufdrängen. Dritte hat sie zwingend dann einzuschalten, wenn es ihr an der notwendigen Sachkunde fehlt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 6; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 24 Rn. 7; Knack-Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 24 Rn. 14; BVerwG, B. v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118). Unterlässt die Behörde die gebotene Sachaufklärung liegt ein Verfahrensfehler vor (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 58; Ziekow, a. a. O., Rn. 19; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, a. a. O., Rn. 27; Knack-Henneke, a. a. O., Rn. 26).

d) Hiervon ausgehend hätte sich der Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kausalität und zur Beweislastverteilung im Dienstunfallrecht - bereits im Verwaltungsverfahren die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage aufdrängen müssen, ob - zum Zeitpunkt des Erlasses der nun zurückgenommenen Bescheide der Bundespolizeiakademie - die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschäden des Antragstellers deshalb nicht vorlagen, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war, dass die im zeitlichen Anschluss an den als Dienstunfall festgestellten Zeckenbiss beim Antragsteller aufgetretenen Erkrankungen (und die mit den Erkrankungen zusammenhängende Erwerbsminderung) durch den Zeckenbiss - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - verursacht worden sind.

Fest steht, dass die Beschwerden des Antragstellers erstmals nach dem Zeckenbiss im September 2008 begonnen haben und beim Antragsteller danach über einen langen Zeitraum erhöhte Entzündungswerte festgestellt wurden. Fest steht auch, dass der Antragsteller bereits wenige Tage nach dem Zeckenbiss mit Doxycyclin behandelt wurde und es zu einer vorübergehenden Besserung seiner Beschwerden kam. Da die BFD ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht mehr davon ausgeht, dass beim Antragsteller eine dienstunabhängige degenerative Vorschädigung der betroffenen Gelenke vorgelegen hat, ist somit nicht schon deshalb zweifelhaft, ob die Erkrankungen des Antragstellers und der Zeckenbiss - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - im Zusammenhang stehen können. Zwar hatte der Polizeiärztliche Dienst des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums OEB bereits mit Stellungnahmen von 22. und 23. Oktober 2009 Zweifel daran geäußert, ob der Befall der Zecke während der Dienstzeit stattgefunden habe und inwieweit der „angegebene Körperschaden“ eine Folge des Unfalls sei. Die erstgenannten Zweifel waren aber dadurch ausgeräumt worden, dass der Antragsteller weitere Angaben zum Ort seiner sportlichen Betätigung machte. Auch der Sozialmedizinische Dienst der Bundespolizei hatte in einem sozialmedizinischen Gutachten vom 27. September 2010 angemerkt, dass sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei. Der Internist und Rheumatologe Dr. M. vom „Ambulanten Behandlungszentrum Obermain“ führte in seinem Arztbrief vom 19. August 2010 aus, dass der Antragsteller „aufgrund des frühen Behandlungsbeginns (mit Doxycyclin) keine Antikörper bilden konnte, so dass die Borrelienserologie durchweg negativ blieb!“ und verwies darauf, dass sich aktuell ein „Zustand nach Yersenieninfektion im IgA-Immunoblot nachweisen“ lasse, so dass „hypothetisch auch noch ein Zweitinfekt aetiologisch in Frage käme“. Dennoch ging er in seiner als „Gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Dienstunfallfolgen nach Abschluss der ärztlichen Behandlung“ überschriebenen Äußerung vom 19. August 2010 mit Bezugnahme auf seinen Arztbrief von einer „auf dem Dienstunfall beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100%“ aus. Medizinaldirektor Dr. F. vom Polizeiärztlichen Dienst diagnostizierte im Rahmen einer ebenfalls als „Gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Dienstunfallfolgen nach Abschluss der ärztlichen Behandlung“ bezeichneten schriftlichen Äußerung am 15. September 2010 unter Bezugnahme auf eine Untersuchung des Antragstellers die später bescheidsmäßig festgestellten Unfallfolgen als nach dem Dienstunfall zurückgebliebene Folgen und schätzte die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Bezug auf § 35 Abs. 2 BeamtVG jedenfalls ab dem 1. Oktober 2010 auf 100% ein. Infolge seiner weiteren Begutachtung vom 28. November 2010 wurden die festgestellten Unfallfolgen um eine „Epicondylitis medialis beidseits“ erweitert. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen ergingen die Bescheide der Bundespolizeiakademie vom 18. Oktober und 20. Dezember 2010. Demnach ist die Antragsgegnerin im Jahre 2010 auf der Grundlage der „Gutachten“ eines in ihrem Dienst stehenden Arztes von einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Zeckenbiss und Körperschäden ausgegangen.

Inwieweit dies - auch unter Berücksichtigung der späteren, vom Antragsteller selbst vorgelegten Arztbriefe - rechtswidrig war, weil von Anfang an die erforderliche Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den Erkrankungen des Antragstellers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden war, hätte durch eine weitere - sachverständige - Begutachtung des Antragstellers unter Einbeziehung sämtlicher bisherigen Befunde und Stellungnahmen abgeklärt werden müssen. Dies musste sich der BFD - spätestens im Widerspruchsverfahren - deshalb aufdrängen, da die Diagnose für die Erkrankungen des Antragstellers offensichtlich von Anfang an schwierig war. So benennt beispielsweise Dr. M. eine Differentialdiagnose, um zeitgleich die Kausalität zwischen Dienstunfall (d. h. Zeckenbiss) und Erkrankungen zu bestätigen. Auch den Arztbriefen des Universitätsklinikums Erlangen, Medizinische Klinik 3 - Rheumatologie, Immunologie -, ist zu entnehmen, dass man sich bei der Benennung der Ursache für die Erkrankungen des Antragstellers unsicher war. So sind beispielsweise dem Arztbrief vom 30. März 2009 die Diagnosen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ zu entnehmen, wohingegen der Arztbrief vom 8. Juli 2009 diese beiden Diagnosen ebenfalls nennt und für das linke Knie u. a. einen Zustand nach „lokalem Zeckenbiss mit konsekutiver Synovitis 10/08 (Besserung unter Doxycyclin, Borrelienserologie negativ)“ beschreibt. Beide Arztbriefe waren jeweils von anderen Ärzten der Medizinischen Klinik 3 unterschrieben worden. Weiteren medizinischen Sachverstand einzuholen hätte sich der BFD nicht zuletzt aufgrund der vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Leitlinien der Deutschen-Borreliose-Gesellschaft zu „Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose“ aufdrängen müssen, wonach etwa eine frühzeitige antibiotische Behandlung die Entwicklung von Antikörpern verhindern könne, so dass daher Seronegativität die Lyme-Borreliose keinesfalls ausschließe. Daran ändert auch die ebenfalls vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des medizinischen Direktors der Medizinischen Klinik 3 des Universitätsklinikums Erlangen, Prof. Dr. S., vom 31. August 2012 nichts. Auch wenn dieser davon ausgeht, dass es sich bei der Erkrankung des Antragstellers nicht um eine „klassische Borrelienarthritis“, sondern um eine „seronegative rheumatoide Arthritis“ handelt, weist er ausdrücklich darauf hin, dass nicht auszuschließen sei, dass der Zeckenbiss die rheumatoide Arthritis des Antragstellers „getriggert“ habe und es einen klaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Zeckenbiss gebe. Ob tatsächlich Kausalität vorliege, sei „natürlich nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten“, sei „aber auch nicht auszuschließen“. Da unklar ist, was Prof. Dr. S. mit seiner Formulierung „nicht mit letzter Sicherheit“ gemeint hat und inwieweit ihm - bei Abfassen seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 - der im Dienstunfallrecht geltende Maßstab für die Beurteilung der Kausalität bekannt war, konnte die BFD ihre Einschätzung nicht hinreichend sicher auf seine Stellungnahme stützen.

Dass die BFD zu einer medizinischen Begutachtung des Antragstellers verpflichtet war, führt im jetzigen Verfahrensstadium nicht dazu, dass der streitgegenständliche Bescheid allein aus diesem Grund als rechtwidrig zu beurteilen wäre. Der bloße Umstand, dass die BFD ohne weiteres von einer Tatsache ausgegangen ist, zu deren Feststellung sie einen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Rücknahmeentscheidung. Das Gericht kann die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich der Tatsachengrundlage vielmehr nur dann beanstanden, wenn es seinerseits deren Unrichtigkeit festgestellt hat (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.1986 - 1 B 143.86 - NVwZ 1987, 144; U. v. 3.3.1987 - 1 C 39.84 - NJW 1987, 1431; U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 24 Rn. 58; Ziekow, VwVfG, § 24 Rn. 19; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 24 Rn. 29; Knack-Henneke, VwVfG, § 24 Rn. 26).

e) Ob die Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG vorgelegen haben, wird im Rahmen des Klageverfahrens aufzuklären sein. Der Ansicht der Antragsgegnerin, der Nachweis dafür, dass die aufgehobenen Bescheide der Bundespolizeiakademie von Anfang an rechtswidrig waren, sei erbracht, kann derzeit nicht gefolgt werden. Denn wie oben unter b) ausgeführt, können erst dann die Regelungen über die materielle Beweislastverteilung in Bezug auf den Nachweis zwischen Dienstunfall und Körperschaden herangezogen werden, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Das Verwaltungsgericht wird daher der Frage nachzugehen haben, ob auf der Grundlage sämtlicher Untersuchungsergebnisse, Befunde und Stellungnahmen der vom Kläger erlittene Zeckenbiss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Ursache, zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache für seine Körperschäden war, oder ob es sich bei dem Zeckenbiss lediglich um eine Gelegenheitsursache gehandelt hat.

f) Der angegriffene Bescheid ist nicht im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356) war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen der Ansicht des Antragstellers noch nicht abgelaufen. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet danach Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt zu laufen, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zwar ist die Zuständigkeit der BFD - als der für die Rücknahmeentscheidung innerbehördlich zuständigen Stelle der Antragsgegnerin - mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand zum 1. Januar 2011 begründet worden. Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hatte die BFD aber frühestens mit Erhalt der Dienstunfallakte am 5. März 2012. Unabhängig, ob die maßgebenden Tatsachen zwischenzeitlich vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt werden konnten - wovon jedenfalls auch der Antragsteller nicht ausgehen kann, da er die mangelhafte Amtsermittlung durch die BFD rügt -, hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG frühestens am 6. März 2012 zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung am 20. Juni 2012 war sie jedenfalls noch nicht abgelaufen.

2. Ist demnach offen, ob die Erkrankungen des Antragstellers durch den Dienstunfall verursacht wurden, ist offen, ob die Regelung in Nr. 1 des streitbefangenen Bescheids rechtmäßig ist. Damit ist auch offen, ob die sich daraus ergebenden weiteren Feststellungen der BFD in Nr. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids zu der auf dem Dienstunfall beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 35 Abs. 2 BeamtVG) und zu zukünftigen Unfallfürsorgeleistungen, insbesondere der Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 BeamtVG) und Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG), rechtmäßig waren.

3. Sind die Erfolgsaussichten der Klage insgesamt offen, hat der Senat eine von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 17.5.2004 - 1 VR 1.04 u. a. - InfAuslR 2005, 103). Diese ergibt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, dass das öffentliche Interesse, für die Zeit des Klageverfahrens von weiteren Kosten durch Maßnahmen der Unfallfürsorge, insbesondere der Weitergewährung von Unfallausgleich und -ruhegehalt, verschont zu bleiben, hinter den Interessen des Antragstellers an der Gewährung dieser Leistungen zurücktreten muss.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst entscheidend, dass die BFD es in der Hand gehabt hätte, durch sachverständige Begutachtung des Antragstellers bzw. seiner Krankengeschichte die Interessenabwägung im Eilverfahren zu ihren Gunsten zu entscheiden. Zudem stehen sich letztlich gleichgewichtige, nämlich finanzielle, Interessen gegenüber. Die gesetzlichen Entscheidungen in § 80 Abs. 1 VwGO, der grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vorsieht, sowie in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach davon nur ausnahmsweise im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten - durch ausdrückliche Anordnung - abgewichen werden kann, sind bei der Bewertung gleichgewichtiger Interessen zu berücksichtigen. Bei gleichgewichtigen Interessen hat sich die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO an der gesetzlichen Bewertung des § 80 Abs. 1 VwGO zu orientieren, so dass es bei der in § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten Regel der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt (OVG Hamburg, B. v. 28.5.2010 - 1 Bs 87/19 - IÖD 2010, 178). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht in geregelten finanziellen Verhältnissen lebt, so dass zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls einen Rückforderungsanspruch nicht realisieren könnte, wenn sich im Hauptsacheverfahren - auf der Grundlage sachverständiger Bewertung - herausstellen sollte, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, bestehen nicht. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Rücknahmebescheids und der Nichtgewährung möglicherweise unberechtigter Unfallfürsorge kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, §§ 39 und 71 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG). Dabei wurde für den Teilgegenstand Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen - in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.8 des Streitwertkatalogs - ein Betrag von je 2.500 Euro, für den Teilgegenstand Unfallausgleich - in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs - die Hälfte des zweifachen Jahresbetrags (24 Monate) der angestrebten maßgeblichen Grundrente, die hier 666 Euro im Monat betragen würde, demnach 7.992 Euro (st. Rspr., u. a. BayVGH, U. v. 24.10.2012 - 3 B 08.2648 - juris Rn. 40; B. v. 5.12.2012 - 14 ZB 10.3116 - juris Rn. 21) und für den Teilgegenstand Unfallruhegehalt - ebenfalls in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs - die Hälfte des zweifachen Jahresbetrags (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung, der hier im Monat 274,57 Euro betragen würde, demnach 3.294,84 Euro, angesetzt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.