Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2012 - 1 B 10136/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0403.1B10136.12.0A
bei uns veröffentlicht am03.04.2012

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2012 wird abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wird nach Maßgabe der folgenden Anordnung abgelehnt:

Den Beigeladenen wird aufgegeben, die Belegung der Teststrecke auf dem Flugplatz M... für Zwecke der Beigeladenen zu 2) mit einem Vorlauf von einer Woche schriftlich an den Antragsgegner zu melden, bei kürzerer Buchung der Strecke unverzüglich.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen haben die Antragsteller zu je 3/8, die Antragsgegnerin zu 1/8 und die Beigeladenen zu je 1/16 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Inbetriebnahme eines Automobil-, Test- und Erprobungszentrums auf dem Konversionsgelände Flugplatz M... Die Beigeladene zu 1) wendet sich als neuer Eigentümer und Investor des Geländes mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz (7 L 1074/11), mit dem es auf den Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen nach §§ 4, 6, 10 und 16 BlmSchG erteilten Genehmigung des Antragsgegners vom 16.09.2011 wiederhergestellt hat. Die Beigeladene zu 2) ist Mieterin und Betreiberin der Anlage.

2

Die Antragstellerin zu 1) ist Miteigentümerin des Grundstücks I... K... ..., ... K..., der Antragsteller zu 2) des Grundstücks A... W... ..., ... K... Südwestlich der Gemeinde K... liegt in ungefähr 1.300 m Entfernung der frühere Heeresflugplatz der Bundeswehr (G...-P...-Kaserne). Die Gesamtfläche von 188 ha verteilt sich auf die Verbandsgemeinden M... und P... Diese haben den Zweckverband "Konversion Flugplatz M..." gegründet und ihm die Bauplanungshoheit zur städtebaulichen Fortentwicklung der Flächen übertragen. Die bereits eingeleiteten Bauleitplanverfahren (Änderung der Flächennutzungspläne der Gemeinden M... und P... und zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans) sind derzeit noch nicht abgeschlossen.

3

Nach den Festlegungen eines städtebaulichen Vertrages vom 03.02.2009 zwischen dem Zweckverband Konversion Flugplatz M..., dem Land Rheinland-Pfalz und der Beigeladenen zu 1) soll die Liegenschaft – ein früherer Standort der Bundeswehr – einer gewerblich-industriellen Folgenutzung zugeführt werden. In dem Konversionsvertrag wird die Weiternutzung der vorhandenen Infrastruktur in Form der vormaligen Start- und Landebahn samt Nebenbereichen als ein Fahrzeugentwicklungszentrum ermöglicht.

4

Unter dem 16.09.2011 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) die Errichtung und den Betrieb eines Automobil-, Test- und Erprobungszentrums auf dem Konversionsgelände Flugplatz M... (Bl. 42 GA). Der Genehmigung beigefügt waren verschiedene Auflagen zum Immissionsschutz sowie zahlreiche weitere Nebenbestimmungen. Die Genehmigung erging im Hinblick auf den künftigen Bebauungsplan „Konversion Flugplatz M...“ der nach Darstellung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Planreife erreicht hat. Zur Sicherstellung der Einhaltung der im Bebauungsplan vorgesehenen Lärm-Emissionskontingente sieht die streitgegenständliche Genehmigung vom 16.09.2011 zugunsten der betroffenen Wohngebiete der Umgebung den Einsatz eines sog. Monitoringsystems vor, wodurch die Schallemissionen der Anlage durch Vergleich mit berechneten Schwellenwerten kontinuierlich überwacht werden sollen.

5

Gegen die Genehmigung haben die Antragsteller mit getrennten Schreiben vom 28.09. und 17.10.2011 zunächst ohne Begründung Widerspruch erhoben. Unter dem 06.10.2011 ordnete der Antragsgegner mit gesondertem Bescheid die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 16.09.2011 an (Bl. 61 ff GA). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.01.2012 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 16.09.2011 wiederhergestellt. Bereits zuvor – am 05.01.2012 – hatte die Beigeladene zu 1) die Wirkungen des Bebauungsplans für sich und ihre Rechtsnachfolger nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB schriftlich anerkannt (Bl. 378 GA).

6

Die Beigeladene zu 1) hat am 01.02.2012 Beschwerde erhoben und unter dem 15.02.2012 ausführlich begründet. Mit der Beschwerde eingereicht wurde ein Bescheid des Antragsgegners vom gleichen Tag, in dem die Begründung des Sofortvollzugs über mehrere Seiten ergänzt wurde (Bl. 553 GA). Unter dem 02.03.2012 hat die Beigeladene zu 1) ergänzend eine Zwischenregelung im Sinne einer vorläufigen Genehmigung beantragt, was der Senat mit Beschluss vom 07.03.2012 zurückgewiesen hat. Die Antragsteller sind der Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2012 umfassend entgegen getreten.

II.

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1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist überwiegend begründet, weil eine umfassende Güter- und Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt. Dabei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf eine etwaige Verletzung von subjektiv-rechtlichen, also nachbarschützenden Normen abzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während es hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO auf die Einhaltung der dortigen formalen Voraussetzungen ankommt.

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2. Bei der rechtlichen Beurteilung ist zunächst im Rahmen der dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um den "Normalfall" der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes handelt, an dem lediglich die erlassende Behörde und der Adressat der Regelung selbst beteiligt sind. Es liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, durch den ein Dreiecksverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen der Genehmigung werden die erlassende Behörde, der begünstigte Genehmigungsinhaber und die von der Genehmigung betroffenen Nachbarn erfasst. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in diesen Fällen mithin regelmäßig in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (vgl. BVerfG; Beschluss vom 01.10.2008, 1 BvR 2466/08 BRS 73 Nr. 164 (2008); früher schon BVerwG, Beschluss vom 22.11.1965, DVBl 1966, 273).

9

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen von Nachbarn zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherren kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen „das Aus“ für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen. Zudem kann bei der Interessenabwägung unterschieden werden zwischen den Fällen in denen das Objekt der Genehmigung erst noch zu errichten ist (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 29.02.2012, 1 B 11389/11.OVG – Erweiterung Bleirecycling-Anlage) und denen, wo schon ein mittels Investitionen eingerichteter Betrieb vorhanden ist, so dass jeder Monat der Nichtnutzung zu erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zur Aufgabe des Vorhabens führen kann. Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Wiederherstellung des Sofortvollzuges anzuordnen, jedoch von ergänzenden Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft abhängig zu machen (§ 80 Abs. 5 S. 4 VwGO).

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3. Die Begründung des Sofortvollzuges der streitgegenständlichen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß.

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a. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normiert formelle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. Die Begründung des § 80 Abs. 3 VwGO hat dabei insbesondere den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 84 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001, NJW 2001, 3427). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebietet aber nicht, dass die Behörde mit substantiierten tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen das besondere Vollzugsinteresse begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13.03.2003, NVwZ-RR 2003, 724).

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b. Diese Voraussetzungen waren vorliegend schon mit der Begründung des Bescheides vom 06.10.2011 erfüllt. Der Antragsgegner hat zur Begründung gemäß der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO nach Darlegung der Interessen der Beigeladenen ausgeführt, dass aufgrund der zahlreichen Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung sowie der damit einhergehenden ständigen Überwachung gewährleistet sei, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie rechtlich erhebliche Nachteile und Belästigungen nicht hervorgerufen werden können. In dem hier vorliegenden Dreiecksverhältnis ist auch zu beachten, dass die Nachbarn bis dahin ihre vorliegenden Widersprüche nicht begründet hatten. Dass in diesem Zusammenhang seitens des Antragsgegner oder der Beigeladenen (noch) keine konkreten Schadensbeträge angeführt werden, ist unschädlich, da auf der Hand liegt, dass die Vorhaltung einer solchen Anlage nach deren Einrichtung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führt, wenn die Anlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss der eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht betrieben und keine Einnahmen zur Kostendeckung erzielt werden können.

13

c. Darüber hinaus ist zu sehen, dass aus der Eigenschaft als formelle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich – im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten – vollständig zutreffend sind. Dies ist erst bei der umfassenden von dem Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Dieser „Vollprüfung“ muss sich die streitgegenständliche Genehmigung, nicht jedoch bereits die Anordnung der Vollziehbarkeit stellen. Nach alledem dürfen die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO nicht überspannt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13.03.2003; zuletzt OVG RP, Beschluss vom 09.02.2011, 10 B 11312/10).

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4. Darüber hinaus entspricht die nachgeschobene umfangreiche Begründung vom 15.02.2012 (Bl. 553 GA) offensichtlich vollständig diesen Anforderungen. Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass die nachträgliche Ergänzung der Gründe des Sofortvollzuges vom 15.02.2012 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 2 VwVfG grundsätzlich im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden kann (ebenso OVG MV, Beschluss vom 20.01.1998, NVwZ-RR 1999, 409; BayVGH, Beschluss vom 06.03.1997, BayVBl 1998, 373). Dabei sollte die Heilungsmöglichkeit bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens entsprechend den Grundsätzen zu § 114 Satz 2 VwGO zur materiellen Befugnis ausgelegt werden, so dass zumindest eine Ergänzung der Erwägungen möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr 115). Es wäre auch ein prozessökonomisch fragwürdiges Ergebnis, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgrund eines Mangels nach § 80 Abs. 3 VwGO aufzuheben wäre, aber dann sofort wieder erneut ergehen dürfte. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin dem Bescheid vom 15.02.2012 mit seiner umfassenden Begründung auch eine erneute Anordnung des Sofortvollzugs beifügen können. Der Gegenseite entstehen dadurch keine prozessualen Nachteile, da sie in solchen Fällen mit einer Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO reagieren kann.

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5. Es ist im Rahmen der für das einstweilige Rechtsschutzverfahren maßgeblichen Prüfung nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Genehmigung zugunsten der Beigeladenen rechtswidrig ist und damit aufzuheben wäre.

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a. Ein Rechtsverstoß folgt zunächst nicht aus der zu Beginn des Verfahrens zunächst noch fehlenden Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben schon vor Abschluss des Planverfahrens zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden ist und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht und die Erschließung gesichert ist. Zudem muss der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen.

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b. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der hier maßgebliche Bebauungsplan „Konversionsgebiet Flugplatz M...“ die nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche „Planreife“ erreicht hat, nachdem die Bürger- und Behördenbeteiligung bereits Ende Februar 2011 abgeschlossen waren und gegenteilige Erkenntnisse im Verfahren nicht ersichtlich wurden. Der Inhalt dieses Bebauungsplanes ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Textfestsetzungen und Begründungen. Dabei ist es naheliegend, dass die geplante Nutzung auch den Festlegungen des städtebaulichen Vertrages vom 03.02.2009 entspricht, ohne dass dies hier näherer Ausführung bedürfte.

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c. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass die nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erforderliche schriftliche Erklärung der Beigeladenen zu 1) derzeit (noch) fehlt. Zutreffend ist zwar, dass sich eine Erklärung zunächst nicht in den Verwaltungsakten befand und insofern diese formale Voraussetzung nicht erfüllt war. Zutreffend ist auch, dass die Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich vor der Entscheidung der Behörde als Voraussetzung für die städtebauliche Zulässigkeit eines Vorhabens vorzuliegen hat. Dies schließt indessen nicht aus, dass die notwendige Erklärung im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereicht wird. Entsprechend den Grundsätzen des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG können derartige Verfahrenshandlungen noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Es wäre indessen auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten verfehlt, den streitgegenständlichen Bescheid wegen des ursprünglichen Fehlens der Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufzuheben, um ihn dann mit gleichem Inhalt und derselben beigefügten Erklärung erneut zu erlassen bzw. erlassen zu müssen.

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d. Im Übrigen kann das Begehren der Antragsteller schon deswegen aufgrund von § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht zum Erfolg führen, weil insofern eine Verletzung drittschützender Rechte nicht dargetan ist. Denn § 33 BauGB kann nur in dem Umfang Drittschutz vermitteln, in dem die antizipiert angewandten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst dem Drittschutz dienen (OVG NRW, Beschluss vom 15.02.1991, NWVBl 1991, 267). Eine losgelöste Berufung auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unabhängig von dem Inhalt der Baugenehmigung und des Bebauungsplans ist dagegen nicht anzuerkennen. So besteht etwa auch ein Nachbarschutz gegenüber einer Veränderungssperre selbst dann nicht, wenn der Bebauungsplan zugunsten der Nachbarn später nachbarschützende Vorschriften enthält (BVerwG, Beschluss vom 05.12.1988, BauR 1989, 1861). Inhalt des Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Antragstellers für sich und seine Rechtsnachfolger, die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans gegen sich gelten zu lassen, d.h. alles zu unterlassen, was mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar ist. Würde man dem Nachbarn auch zugestehen, dass eine in Rede stehende Verletzung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ihn zur Anfechtung berechtigt, würde dies über die Funktion des subjektiven Rechts hinausgehen. Welche Rechtsschutzlücke für die Antragsteller aus einer entsprechenden Handhabung bei § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB folgen soll, haben diese hier aber nicht dargetan.

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6. Auch im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überprüfung ist nicht festzustellen, dass die Genehmigung vom 16.09.2011 offensichtlich rechtswidrig wäre. Es ist nach Aktenlage auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutz möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass ein rechtmäßiger Betrieb der Teststrecke unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm und Beachtung der Emissionskontingentierung auf der Grundlage der streitgegenständlichen Genehmigung grundsätzlich möglich sein wird. Im Übrigen können hierzu aber auch aus dem laufenden Betreib weitere Erkenntnisse gewonnen werden. Für die hier maßgebliche Interessenabwägung im Einzelnen gilt Folgendes:

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a. Die Nutzung des Flugplatzes (auch) als automobiles Testzentrum entspricht den Konversionszielen des Landes Rheinland-Pfalz und den planungsrechtlichen Zielen der beteiligten Gemeinden. Insbesondere sieht der genannte städtebauliche Vertrag „Konversion Flugplatz M...“ dieser Parteien mit der Beigeladenen zu 1) als Investor vom 03.02.2009 dies für den Flugplatz ausdrücklich vor (Auszug § 3 Abs. 2a):

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Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorhandene Start- und Landebahn auch zukünftig genutzt wird. Die für diese beabsichtigte zivile Luftverkehrsnutzung erforderliche luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung ist zwischenzeitlich von der M... Flugplatz GmbH beantragt worden. Die vorhandene Start- und Landebahn samt Nebenbereichen (Taxiways und Grünflächen) – Anlage 5 - soll zudem zukünftig als Fahrzeugentwicklungszentrum genutzt werden. soweit dies immissionsschutzrechtlich zulässig ist und den Festsetzungen der luftverkehrlichen Änderungsgenehmigung sowie der verbindlichen Bauleitplanung nicht widerspricht.

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Unabhängig von dem Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sollen nur Testfahrten und Motorentests mit Fahrzeugen zulässig sein, die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zugelassen sind oder zugelassen werden können oder deren Lärmemissionen geringer sind.

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b. Diese vertraglichen Vorgaben hat der Zweckverband Konversion Flugplatz M... im Rahmen der Bauleitplanung aufgegriffen und in dem Entwurf von Januar 2011 umfassend berücksichtigt. Auf der Grundlage eines sogenannten „Masterplanes“ erfolgte im August 2010 eine schalltechnische Untersuchung zur Geräuschkontingentierung für den Bebauungsplan Konversionsgebiet Flugplatz M...“ des Ing.-Büro ISU, Bitburg. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohn- und Gewerbegebiete wurden im Rahmen der Geräuschkontingentierung Gesamt-Immissionswerte festgelegt (S. 13, 19 Gutachten ISU). Dabei wurde als immissionsempfindliche Nutzung u.a. auch der Wohnbereich östlich des Konversionsgeländes in K... ausdrücklich benannt und berücksichtigt. Sodann wurden Richtungsemissionskontingente für die Tag- und Nachtzeit sowie richtungsabhängige Zusatzkontingente festgelegt.

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c. Dieses umfassende Konzept der Geräuschkontingentierung der Firma ISU ist hinsichtlich des Betriebs der Test- und Erprobungsstrecke für Kraftfahrzeuge für die streitgegenständliche Genehmigung seitens des schalltechnischen Büros BeSB GmbH, Berlin ausführlich bei der konkreten Umrechnung in Immissionen zunächst im Gutachten vom 25.06.2010 berücksichtigt worden. Dabei wurden hinsichtlich der verschiedenen Rundkurse der Teststrecke ermittelte Dauerschallpegel gebildet, die nicht überschritten werden dürfen. Die aus dem Gutachten ISU resultierenden Emissionskontingente hat das Büro BeSB in Immissionskontingente hinsichtlich der 16 ausgewählten Immissionspunkte (davon 3 in K..., 7 in M... und 2 in T...) umgerechnet. Um eine noch genauere Anpassung an die Vorgaben des Gutachtens ISU zu erreichen, hat BeSB die Werte der im Genehmigungsbescheid als maßgeblich für die Immissionswerte genannten „Tabelle 2“ in einem Ergänzungsgutachten vom 04.01.2011 nochmals korrigiert. Auf der Grundlage dieser Berechnungen und Kontingentierungen wurde das Monitoring-System der permanenten Überwachung der Lärmimmissionen von dem Antragsgegner in die Genehmigung integriert.

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7. Der Senat hält diese Vorgaben unter Hinzuziehung der im Tenor entsprechend § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO ergänzten Auflage auch praktisch für ausreichend, um dem Schutz der Nachbarschaft – jedenfalls bis zu einer Hauptsacheentscheidung – Rechnung zu tragen. Die Begutachtungen der BeSB vom 25.06.2012, vom 04.01.2011 und 20.01.2012 sind hinreichend plausibel und fundiert, um einen (vorläufigen) Betrieb der Anlage zuzulassen. Die gegen die Genehmigung vom 16.09.2011 und der zugrunde liegende Begutachtung vorgetragenen Einwände der Antragsteller greifen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten des Instituts ... C... vom 19.12.2011, vom 02.01.2012 und vom 16.03.2012 dagegen (derzeit) nicht durch.

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a. Dabei ist zunächst nicht zu erkennen, dass das System einer richtungsabhängigen Immissionskontingentierung (DIN 54691) aus der Bauleitplanung für die Regulierung der streitgegenständlichen Anlage grundsätzlich unzulänglich sein sollte (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 08.03.2012, 1 C 10775/11 – ESOVGRP). Weiter ist davon auszugehen, dass die konkret ausgewählten Immissionsorte für eine Beurteilung des notwendigen Immissionsschutzes ausreichend sind. Hinsichtlich der Lage der Wohnorte der Antragsteller sind die Immissionsorte IP 04a (W... Weg ..., K...) und IP 04b (R... 45, K...) als hinreichend repräsentativ anzusehen, denen einen Immissionskontingent von 47,4 bzw. 46,0 dB(A) tags inkl. Zusatzkontingent zugewiesen worden ist.

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b. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das von dem Antragsgegner zwingend vorgeschriebene Monitoringsystem gegen das System der TA Lärm verstößt, dessen Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet ist und eine Sonderfallprüfung unabdingbar wäre.

29

Für eine Prüfung im Regelfall nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist ein Vergleich des Beurteilungspegels nach Nr. 2.10 TA Lärm mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6 TA Lärm geboten. Der Beurteilungspegel beruht dabei auf den physikalisch zu ermittelnden Größen für Schalldruck, Schallfrequenz und Dauer der Schalleinwirkungen (Nr. 2.7 i.V.m. Nr. 2.6 TA Lärm). Für die gebotene Einhaltung der Immissionsrichtwerten nach Nr. 6 TA-Lärm gibt es verschiedene Möglichkeiten der Lärmregulierung, wobei aktive und passive Schallschutzmaßnahmen in den Blick zunehmen sind (vgl. zum möglichen Schallschutz auch § 3 des städtebaulichen Vertrags). Dementsprechend stellt es einen zielführender Ansatz dar, durch die Bildung von richtungsbezogenen Emissionskontingenten den Betrieb in einer Weise zu steuern, dass er nachbarverträglich ausgeführt werden kann, unverträglicher Lärm mithin erst gar nicht entstehen kann. Demgegenüber sind die Vorgänge eines automobilen Testzentrums nicht völlig zu antizipieren, so dass der Vorhalt einer unzureichenden Darstellung der Betriebsabläufe aus Sicht des Immissionsschutzes nicht greift, da umgekehrt der zulässige Betrieb von den Emissionskontingenten gedeckelt wird.

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c. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen summarischen Prüfung ergeben sich für den Senat auch keine ernstlichen Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Messsystems. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorhalt, es müsse im Bescheid sichergestellt werden, dass die verantwortlichen Personen vor Ort im Hinblick auf das Monitormessverfahren ausreichend instruiert seien, führt indessen zu weit. Dies ist eine Frage des Verwaltungsvollzugs und nicht notwendigerweise im Genehmigungsbescheid zu regeln. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Einrichtung der Monitormessvorrichtung führen nicht zum Erfolg des Begehrens der Antragsteller. Zum einen sind diese Zweifel nur unsubstantiiert geäußert worden. Zum anderen hat der Senat aber mit der Auflage einer Meldepflicht der künftigen Streckenbelegung dafür Sorge getragen, dass die zuständige Genehmigungsbehörde bei kritischen Veranstaltungen oder auch stichprobenartig im Normalbetrieb selbst die Messungen fachlich begleiten kann. Dies führt zu einer erheblichen Transparenz des künftigen Betriebs und möglicherweise auch zu validen Ergebnissen für das Hauptsacheverfahren.

31

d. Die von den Antragstellern weiterhin angezweifelten Möglichkeiten der Einhaltung der Immissionskontingente kann ebenfalls im weiteren Betrieb geprüft und nachgewiesen werden. Es ist gerade nicht so, dass erst eine umfassende Begutachtung mit immer neuen Parametern Klarheit hinsichtlich der Lärmbelastung schafft. Vielmehr ist es sachdienlich, dem Betreiber die Möglichkeit im Rahmen der vorläufigen Vollziehung zu geben, die Funktionsfähigkeit seines Lärmschutzkonzepts unter Beweis zu stellen. Umgekehrt wäre bei einem Nichtbetrieb bis zur Hauptsacheentscheidung ausschließlich auf weitere theoretische Berechnungen abzustellen. Gleichwohl schließt der Senat nicht aus, dass weitere Sachverhaltsermittlungen etwa durch Einholung eines „neutralen Sachverständigengutachtens“ angezeigt seien könnten.

32

e. Der Senat folgt nicht der Darlegung der Antragsteller, dass eine worst-case-Betrachtung im vorliegenden Fall zwingend zu einem anderen Ergebnis führen müsste. Der Gutachter der Antragsgegner und der Beigeladenen (Ing.-Büro ... GmbH) hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Testfahrten mit besonders lauten Sportwagen insbesondere zur besseren Messbarkeit und Unterscheidbarkeit der verschiedenen Geräuschquellen durchgeführt worden sei. Daraus lässt sich zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beigeladenen nicht schließen, dass eine solche geräuschintensive Nutzung dauerhaft über einen längeren Zeitraum anzunehmen wäre. Vielmehr ist – wie bereits ausgeführt – die Nutzung der Teststrecke davon abhängig, dass die Fahrzeuge zumindest die Möglichkeit einer Straßenverkehrszulassung besitzen. Dies schließt von vorneherein den Einsatz von Formel 1-Fahrzeugen oder ähnlich motorisierter Automobile auf der Teststrecke aus. Hinzu kommt im Rahmen der Interessenabwägung, dass im bisherigen Betrieb nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners die einzuhaltenden Schwellenwerte nicht überschritten wurden (vgl. exempl. Schreiben vom 06.03.2012, Bl. 650 GA).

33

f. Ebenfalls nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller mit der Einwendung, dass lediglich Schallausbreitungsberechnungen auf Basis des beanstandeten Monitorings vorgenommen und keine Messungen durchgeführt worden seien. Schon im Hinblick darauf, dass derzeit kein Betrieb auf der Strecke stattfindet, ist das Festhalten an der Methode der Schallausbreitungsberechnung vorliegend nicht zu beanstanden. Die Antragsteller können nicht im Rahmen ihres Rechtsschutzbegehrens eine vorläufige Einstellung des Betriebes bis zur abschließenden Entscheidung der Hauptsache fordern und zugleich tatsächliche Lärmausbreitungsmessungen verlangen.

34

g. Schließlich führen die von dem Verwaltungsgericht beanstandeten Nebenbestimmungen des Bescheides im Rahmen der Prüfung im Eilverfahren nicht zur Suspendierung der Genehmigung. Die hier insbesondere streitige Nebenbestimmung (Auflage I 2) lautet:

35

Die einzuhaltenden Schwellenwerte sind während des Betriebes zu beobachten und zu bewerten. Sollte sich im Fahrbetrieb herausstellen, dass die Schwellenwerte voraussichtlich erreicht bzw. überschritten werden, so ist der Betrieb entsprechend zu reduzieren bzw. einzustellen. Das Messmonitoring ist von einer nach §§ 26, 28 BImSchG benannten Stelle durchzuführen.

36

Auflage I 2 ist als permanente Pflicht des jeweiligen Betreibers zu verstehen und setzt – wie von den Beteiligten zutreffend erkannt – einen gewissen Sachverstand der jeweiligen damit beauftragten Personen voraus. Dies ist jedoch – wie bereits angedeutet – eine Frage des Verwaltungsvollzuges und kann nicht abstrakt für die Zukunft festgelegt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die nach §§ 26, 28 BImSchG beauftragte Stelle entsprechende Schwachstellen in der Messung aufgreifen und mit den vor Ort beauftragten Personen abstellen würde. Hier gilt, dass Verstöße gegen diese Regelung zwar nicht unmittelbar seitens des Antragsgegners oder der SGD-Nord geahndet werden könnten. Eine solche Regelung wäre indessen auch ein atypischer Ausnahmefall, der in einem Genehmigungsbescheid regelmäßig nicht gefordert werden kann.

37

Auch die Auflage I 4 stellt die Rechtmäßigkeit der Genehmigung insgesamt nicht in Frage. Diese lautet:

38

Fahrzeuge, die bzgl. ihrer Schallemission als grenzwertig einzustufen sind, sind mit zwei Messungen vor dem Betrieb auf die Einhaltung folgender Grenzwerte zu überprüfen: - Nahfeldmessmethode: Grenzwert 100 dB(A) - beschleunigte Vorbeifahrt: Grenzwert 95 dB(A) (nach DMSB Geräuschvorschriften 2009) Die Messergebnisse sind mindestens 1 Jahr aufzubewahren und auf Verlangen der SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz, in Klarschrift vorzulegen.

39

Hier kann zunächst in Ermangelung anderer Erkenntnisse nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vor Ort beauftragten Personen des Betreibers nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen, ein Kraftfahrzeug als „grenzwertig“ einzustufen. Der Senat gesteht den Angriffen gegen diese Bestimmung zu, dass die Regelung dem Anwender einen gewissen Spielraum überlässt, der im Moment der Reaktion des jeweiligen Anwenders nicht näher überprüfbar ist. Wie auch sonst bei Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.02.2011, NVwZ 2011, 1142) obliegt die Aufgabe der Präzisierung und Konkretisierung - ungeachtet der etwaigen nachfolgenden uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung - zunächst den zuständigen Verwaltungsbehörden. Die streitgegenständliche Bestimmung dient der Vermeidung von Pegelspitzen durch Vorabaussonderung bestimmter Fahrzeuge und zwar zugunsten der Nachbarn. Soweit keine verwertbaren Daten des Herstellers vorliegen, muss die Einschätzung der sachkundigen Bearbeitung durch Mitarbeiter vor Ort vorbehalten sein. Dabei ist der Begriff „grenzwertig“ offensichtlich zunächst so zu verstehen, dass mutmaßlich ein Grenzwert 100 dB(A) bzw. 95 dB(A) bei beschleunigter Vorbeifahrt erreicht bzw. gerade nicht erreicht wird. Entscheidend ist aber, dass die nur vermeintlich vollzugslose Bestimmung (lex imperfecta) bei Fehleinschätzung des Betreibers dazu führt, dass das Emissionskontingent wesentlich schneller erreicht wird, so dass sich der Betreiber durch solche Vorgänge schon kurzfristig selbst schadet. Zudem dürfte im Rahmen der Auswertung des Monitorings nachträglich feststellbar sein, dass „unzulässige“ Fahrzeuge im Einsatz waren, was ggf. im Hauptsacheverfahren näher aufgeklärt werden kann. Durch das permanente Monitoring, die Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Messergebnisse für ein Jahr und die vom Senat zusätzlich angeordnete Ankündigung von geräuschintensiven Nutzungen der Teststrecke lässt es als fernliegend erscheinen, wegen der nicht vollständig vorhersehbaren Handhabung des Begriffs „grenzwertig“ seitens des Betreibers der Genehmigung den vorläufigen Vollzug zu versagen.

40

h. Der Senat lässt offen, ob es vorliegend eines ergänzenden Sachverständigengutachtens unter Einschluss einer Sonderfallprüfung nach Ziffer 3.2.2 TA Lärm bedarf. Dies dürfte von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängen. Für eine etwaige ergänzende Prüfung im Sonderfall gemäß Ziffer 3.2.2 TA Lärm gelten folgende Grundsätze:

41

aa. Im Rahmen einer Regelfallprüfung werden in pauschalierter Weise bereits die Ton- und Informationshaltigkeit (Nr. A.2.5.2 und A.3.3.5 des Anhangs TA Lärm), die Impulshaltigkeit (Nr. A.2.5.3 und A.3.3.6 des Anhangs TA Lärm), der Anteil tieffrequenter Geräusche (Nr. 7.3 TA Lärm) sowie Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nr. 6.5 TA Lärm) durch Zuschläge berücksichtigt. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung ergibt. Dies stellt sich als eine notwendige Konsequenz des auf den Regelfall zugeschnittenen Beurteilungsverfahrens dar, das im Hinblick auf die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in atypischen Fällen Abweichungen zu Gunsten oder zu Lasten des Betreibers der Anlage erfordert (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, B 3.6, Nr. 3 TA Lärm, Rn. 51ff).

42

bb. In Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm werden beispielhaft Umstände genannt, die Anlass zu einer solchen Sonderfallprüfung geben können (vgl. Hansmann, TA Lärm, Nr. 3.2.2, Rn. 31). Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen nach den Regelbeispielen der Nr. 3.2.2 S. 2 TA Lärm insbesondere in Betracht: Schwierigkeiten der Summenpegelbildung, Auswirkungen auf die Akzeptanz durch besondere Standortbindung und positive Einstellung der Betroffenen, künftig absehbare Verbesserungen sowie Herkömmlichkeit und soziale Adäquanz der Geräuschimmission.

43

Die Regelbeispiele des Nr. 3.2.2 S. 2 TA Lärm sind indessen grundsätzlich nur als Umstände zu verstehen, die trotz einer negativen Regelfallprüfung zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage führen können (Hansmann, TA Lärm, Nr. 3.2.2, Rn. 34). Daher ergibt sich die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung vorliegend nicht daraus, weil die von der genehmigten Test- und Erprobungsstrecke ausgehenden Geräuschemissionen möglicherweise „nicht sozialadäquat“ seien. Das Merkmal der sozialen Adäquanz soll vielmehr regelmäßig dazu dienen, bestimmte Vorgänge, die zum menschlichen Zusammenleben dazugehören und von der Gesellschaft positiv bewertet werden, nicht aus Gründen des Lärmschutzes untersagen zu müssen (vgl. Hansmann, TA Lärm, Nr. 3.2.2, Rn. 41 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 12.12.1991, NJW 1992, 1779; Rechtsprechungsnachweise bei Feldhaus a.a.O., B 3.6, Nr. 3 TA Lärm, Rn. 71). Eine solche positive soziale Adäquanz kann die Rennstrecke nicht für sich in Anspruch nehmen. Umgekehrt sind in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher keine Vorhaben als sozialinadäquat eingestuft worden, welche ansonsten TA-konform errichtet wurden. Solche Entscheidungen werden von den Beteiligten auch nicht benannt.

44

cc. Dagegen lässt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, „ob tieffrequente Geräusche – über ein Regelfallmaß hinaus – auftreten und gesondert behandelt werden müssen“ im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilen. Allerdings kann die Genehmigung aus diesem Grund nicht suspendiert werden, weil ein erhebliches Potential dieser Geräusche bisher nicht plausibel dargelegt worden ist. Tieffrequente Geräusche sind gesondert in Ziffer 7.3 der TA Lärm geregelt und legaldefiniert als Geräusche, „die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen“. Der Senat folgt im vorläufigen Verfahren der Einschätzung der Gutachter ... GmbH dass "erhebliche Energieanteile unterhalb von 90 Hz bei normaler bis sportlicher Fahrt“ mit Kraftfahrzeugen nicht über das Normalmaß erzeugt werden. Es ist daher derzeit – für einen Testbetrieb auf der Strecke – nicht davon auszugehen, dass vermehrt solche tieffrequenten Geräusche auftreten, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Belästigungen führen könnten. Allerdings kann den Einwendungen der ... C... (siehe u.a. Schreiben vom 16.03.2012) im weiteren Verfahren näher nachgegangen werden.

45

dd. Nicht vollständig aufklärbar im Eilverfahren ist insbesondere auch die Frage, ob die von ... C... reklamierte Lästigkeit durch Pegelschwankungen (abruptes Bremsen, Anfahren etc. – vgl. u.a. Bl. 742 GA) in dieser beschriebenen Weise besteht, ob also tatsächlich eine am Wohnort der Antragsteller spürbare und erhebliche Lästigkeit durch Impulshaltigkeit feststellbar sein wird. Die diesbezüglichen Ausführungen der A... vom 16.03.2012 können bisher nicht als widerlegt gelten. Allerdings kann vor dem Hintergrund der beschriebenen Interessenabwägung dieser Frage im weiteren Verfahren nachgegangen werden, ohne dass insofern die Anlage stillzulegen wäre, zumal bei den bisherigen Messungen die maßgeblichen allgemeinen Grenzwerte laut den Auskünften des Antragsgegners stets eingehalten wurden. Zudem können gerade die Erkenntnisse aus dem Betrieb einschließlich des laufenden Monitorings diesbezüglich weitere Daten liefern. Die weitere Aufklärung dieser Fragen kann demgemäß dem Hauptsachverfahren vorbehalten werden, wobei etwa auch ein behördliches oder gerichtliches Gutachten in Betracht kommen dürfte.

46

ee. Dagegen stellt die „Besonderheit“, dass beim vorgesehenen Betrieb „naturgemäß Fahr- und Ruhezeiten“ abwechseln, nicht zwingend einen Umstand im Sinne von Ziffer 3.2.2 Satz 2 Buchstabe b TA Lärm dar, nach dem eine Sonderfallprüfung angezeigt wäre. Der Betrieb eines Automobil- und Testzentrums ist vielmehr für sich genommen wegen seiner wechselnden Einsatzzeiten noch kein nach der TA Lärm zu betrachtender Sonderfall. Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass sich bei einer nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlage lautere Phasen mit leiseren Phasen abwechseln und diese schwankende Belastung in einen Beurteilungspegel umgerechnet wird. Sollte sich aus den zuvor genannten Punkten (Impulshaltigkeit bzw. Lästigkeit und Tieffrequenzen) die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung ergeben, wären indessen auch die wechselnden Einsatzzeiten in einer wertenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Feldhaus, a.a.O., B 3.6, Nr. 3 TA- Lärm, Rn. 53).

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

48

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2012 - 1 B 10136/12

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2012 - 1 B 10136/12 zitiert 18 §§.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei JahrenAnordnungen nach § 26 auch ohne die dort ge

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Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kos

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(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

2

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erweist sich die angefochtene Entscheidung nicht als fehlerhaft; vielmehr hat die Vorinstanz den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber der Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2010 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3

Zunächst hat der Antrag nicht schon deshalb Erfolg, weil – wie der Antragsteller meint – die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft ist. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 – juris).

4

Diesen Anforderungen genügt die hier gegebene Begründung. Sie legt ausführlich dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Arbeitseinsatz des Antragstellers bei dem Unternehmen V… in S… als Projektmanager ab dem 29. November 2010 interessiert ist und ihr – aus ihrer Sicht – das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Das räumt eigentlich auch der Antragsteller ein. Er ist lediglich der Auffassung, diese Begründung lasse die Würdigung seines Einzelfalles nicht erkennen, sondern sei formelhaft, stereotyp und passe auf eine Vielzahl von Fällen. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung.

5

Dabei ist zu sehen, dass der Antragsteller bei der Anhörung, die dem Erlass der Zuweisungsverfügung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorausgegangen ist, keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die ausgehend von seiner Person und seinen Lebensumständen es geboten erscheinen ließen, von dem Vollzug der Maßnahme vorerst Abstand zu nehmen. So ist er ersichtlich längere Zeit vor der Zuweisungsentscheidung ohne Beschäftigung gewesen und konnte sich auf die neue Tätigkeit auch relativ kurzfristig umstellen; auch sind ihm die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner neuen Arbeitsstätte in S… offenbar zumutbar. Von daher waren in die Begründung der Vollziehungsanordnung keine persönlichen Umstände einzustellen, so dass ihr Fehlen nicht ohne weiteres auf eine stereotype Begründung schließen lässt.

6

Deshalb konnte sich die Begründung im Wesentlichen auf die öffentlichen Belange, d.h. die Belange der Antragsgegnerin und die Enkelunternehmens, V… in S..., beschränken. Hierzu enthält die Anordnung der sofortigen Vollziehung - wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat - nähere Ausführungen. Dabei dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisungsentscheidung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. mit Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG) („dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“) deckten sich mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Besteht ein derartiges dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, so drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang. In diesen Fällen genügt es, wenn die Behörde auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweist und deutlich macht, dass sich aus diesen Gründen im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt (vgl. dazu: Finkelburg/Dombert/Külpmann: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rdnr. 747 m.w.N.). Eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht ergibt sich hier noch daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem zum Antragsteller bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, ihm eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen. Sie handelt also im wohlverstandenen Interesse auch des Antragstellers und kommt überdies damit einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Auch von daher verbietet es sich, strenge Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen (vgl.: Finkelburg/Dombert/-Külpmann, a.a.O., Rdnr. 748 m.w.N.).

7

Vor diesem Hintergrund ist hier gegen die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts zu erinnern.

8

Es bleibt der Einwand des Antragstellers, die hier gegebene Begründung passe auf eine Vielzahl von Fällen – und werde in einer größeren Zahl solcher Fälle auch typischerweise verwandt. Das ist ihm zuzugeben, ändert aber nichts an der Bewertung. Denn bei der Antragsgegnerin gibt es bekanntermaßen recht viele überzählige Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- und Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen. Deshalb treten diese Fälle notwendigerweise häufiger auf. Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz – wie der vorliegende Fall zeigt – auch im jeweiligen Einzelfall. Die vom Antragsteller problematisierte Vielzahl dieser Fälle wäre – was nur am Rande erwähnt werden soll – allenfalls dann in seinem Sinne zu lösen, wenn trotz dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses der Antragsgegnerin und trotz der Verpflichtung, die Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Fällen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung absähe und vorübergehend auf die Dienstleistung der Beamten verzichtete. Dass dies bei Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung und voraussichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

9

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2010 bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern vielmehr überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig. Das gilt – was im Hinblick auf die von der Vorinstanz geäußerten Zweifel nicht unerwähnt bleiben soll – schon im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit. Denn wie sich aus Bl. 9 und 10 der Verwaltungsakte ergibt, hat der Betriebsrat von V… als aufnehmender Stelle ausdrücklich zugestimmt und der Betriebsrat von X... als abgebende Stelle hat die Zustimmung nicht verweigert, so dass sie als erteilt gilt.

10

Der Senat vermag auch nicht der Vorinstanz und dem Antragsteller zu folgen, die für ihn vorgesehene Tätigkeit bei V... in S… auf Dauer als Projektmanager sei offensichtlich nicht amtsangemessen bzw. es lasse sich diese Angemessenheit hier nicht hinreichend klären. Vielmehr spricht sehr viel dafür, dass dieser Arbeitsplatz für ihn amtsangemessen ist.

11

Dabei ist im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, die V… sei nicht dienstherrenfähig und könne ihm deshalb kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne verschaffen, folgendes festzustellen:

12

Die privaten Töchter- und Enkelunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost - wie die V… - üben Dienstherrenbefugnisse aus (vgl. Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG). Demzufolge findet § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gemäß § 8 PostPersRG auch für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den privaten Unternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten. Dies ermöglicht die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei den privaten Unternehmen beschäftigten Beamten (BTDrucks 12/6718 S. 94; vgl. BVerwGE 126, S. 182 Rdnrn. 13 ff).

13

Entscheidend kommt es demnach für die Amtsangemessenheit der Tätigkeit eines Beamten auf die Gleichwertigkeit bei dem jeweiligen Unternehmen, hier der V… in S…, an. Dies sichert auch die die Zuweisung von Beamten an private Unternehmen regelnde Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung eines Beamten an ein Tochter- bzw. Enkelunternehmen u.a. dann zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Zumutbarkeit in diesem Sinne verlangt zuvörderst die Amtsangemessenheit der Beschäftigung und damit die Gleichwertigkeit der Tätigkeit bei dem privaten Unternehmen.

14

Für die hiernach gebotene gerichtliche Prüfung ist vor allem die Bewertung wichtig, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Antragsgegnerin erfahren hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Arbeitsplatz eines Projektmanagers im Unternehmen V… der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet. Diese entspricht bei der Deutschen Telekom AG – wie der Antragsteller ebenfalls nicht bestritten hat, der Besoldungsgruppe A 12 BBesO.

15

Eine solche Dienstpostenbewertung durch den Dienstherrn bzw. durch das Tochter- bzw. Enkelunternehmen der Deutschen Telekom ist nach allgemeinen Grundsätzen nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, da das Gericht in die Organisations- bzw. Bewertungsprärogative und den „verwaltungspolitischen Spielraum“ des Dienstherrn nicht eingreifen kann (vgl. dazu bereits: BVerwGE 41, 253). Überprüfbar ist die „Eingruppierung“ nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat.

16

Einen derartigen Fehler hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, er ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die sonstigen Umstände eher für die sachgerechte „Eingruppierung“ als gegen sie sie. So ist zunächst das Anforderungsprofil für die Tätigkeit eines Projektmanagers zu sehen. Danach setzt diese eine Person mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium voraus, die als zusätzliche Anforderungen auch noch besondere Spezialkenntnisse haben muss. Die damit verbundene Befähigung bezieht sich auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes, dem der Antragsteller als Technischer Fernmeldeamtsrat (BesGr A 12 BBesO) auch angehört. Zudem weisen die „besonderen Spezialkenntnisse“ auf eine längere und vertiefte Berufstätigkeit und -erfahrung hin, die typischerweise erst nach einer längeren Beamtentätigkeit erworben werden und die mit einer beruflichen Förderung und dem Erreichen höherer Beförderungsämter verbunden sind. Das wird in der Zuordnungsmatrix für diesen Arbeitsplatz im Übrigen auch so bewertet, denn danach ist der Arbeitsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 BBesO vorgesehen.

17

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die „Kurzbeschreibung der Aufgaben“ des Projektmanagers. Worauf schon das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat, sind die Aufgaben durchaus höherwertig und anspruchsvoll: Danach sind komplexe Maßnahmen zu koordinieren, ist Schulungsbedarf zu erkennen und zu initiieren, sind eigenständige Aufgaben des Ansprechpartners wahrzunehmen, ist die Qualitätssicherung zu gewährleisten und zu verantworten, sind schwierige Anfragen zu klären, sind Auftragsabwicklung und Ressourceneinsatz zu priorisieren, koordinieren und auszugleichen, ist der Arbeitsmengenausgleich eigenständig zu regeln, sind die Mitarbeiter im Team bei besonders schwierigen bzw. komplexen Aufgaben zu unterstützen, sind schwierige, innovative oder komplexe Sachverhalte zu strukturieren usw. Mit dieser Aufgabenbeschreibung, die auch Inhalt der Zuweisungsverfügung war, wird überdies – was nicht unerwähnt bleiben soll – bereits durch die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin der Aufgabenkreis des Antragstellers bei V… in S… hinreichend bestimmt.

18

Im Grunde genommen erkennt der Antragsteller die Beschreibung des Aufgabenkreises als solche auch an. Er ist demgegenüber aber der Auffassung, die Aufgaben des Projektmanagers stünden „nur auf dem Papier“, die Wirklichkeit sehe ganz anders aus: Tatsächlich handele es sich um eine „bloße Datenpflegetätigkeit, die auch von ungelernten Kräften nach einer kurzen Einarbeitungsphase mühelos erledigt werden (könne)“; die Tätigkeit sei „in ca. 2 – 3 Tagen erlernbar und 120 bis 150 Vorgänge (könnten) täglich pro Mitarbeiter erledigt werden.“ (Schriftsatz vom 13. Dezember 2010, S. 13). Dieser Einwand, der gegenüber Zuweisungen der Antragsgegnerin wiederholt erhoben wird und den der Senat erst kürzlich in mehreren Verfahren betreffend die Tätigkeit als „Senior Agent Kundenbetreuer“ hat durchgreifen lassen (vgl. etwa den Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 10 B 11060/10.OVG u.a. -), führt hier nicht zum Erfolg.

19

Die Antragsgegnerin hat nämlich eingehend und wiederholt – und vom Antragsteller unwidersprochen – dargelegt, dass sie den Antragsteller fest als Projektmanager eingeplant hat und ihn auch mit diesem Aufgabenbereich einsetzen werde. Dem eigenverantwortlichen Einsatz als Projektmanager soll bzw. sollte lediglich eine Grundqualifizierung vorausgehen, damit er einen möglichst schnellen und eingehenden Überblick über seine neue Beschäftigungsstelle sowie ihren Aufgaben und über seinen künftigen Arbeitsbereich erhält. Dies schließt ein, dass er auch mit den Arbeitsabläufen seiner Mitarbeiter vertraut gemacht werden musste – denn später soll er als Projektmanager deren Einsatz koordinieren, die Qualitätssicherung gewährleisten, die Mitarbeiter im Team bei besonders schwierigen und komplexen Aufgaben unterstützen usw. Das setzt naturgemäß voraus, dass man mit der Tätigkeit der Mitarbeiter vertraut ist.

20

Allein diese Grundqualifizierung – Einführung in den V…-Standort S…, in das Projekt, in das Kennen lernen von Abläufen sowie die Vermittlung von Grundwissen zu MEGAPLAN – hat der Antragsteller in den ersten Arbeitstagen vom 29. November 2010 bis zu seiner Erkrankung am 9. Dezember 2010 selbst miterlebt. Lediglich hieraus hat er sich ein Bild seines zukünftigen Arbeitsbereichs gemacht – und dabei offensichtlich übersehen, dass er nach der Grundqualifizierung, die mit einem Zertifikat abschließt und einer anschließenden Schulung erst in die Lage versetzt werden sollte, seinen künftigen Arbeitsplatz auszufüllen. Angesichts dessen war sein Eindruck möglicherweise zunächst nicht falsch, jedoch gab er offensichtlich nicht seinen künftigen Arbeitsbereich wieder. Diesen hat er bisher noch gar nicht kennen gelernt – und kann ihn deshalb aus eigener Anschauung auch nicht als nicht amtsangemessen abtun -, weil er seitdem dienstunfähig erkrankt ist und seinen Dienst bislang nicht wieder angetreten hat.

21

Da somit sein neuer Arbeitsplatz voraussichtlich amtsangemessen ist und dieser für ihn auch nicht aus anderen Gründen „nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen“ unzumutbar ist, ist die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 und 2 PostPersRG insoweit rechtmäßig.

22

Überdies besteht ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ der Antragsgegnerin an seiner dauerhaften Zuweisung. Auch für den Senat ergibt sich das daraus, dass Beamten, deren Arbeitsposten bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen sind und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar ist, bei Tochter- und Enkelgesellschaften eine angemessene Tätigkeit zugewiesen werden sollen. Dieses strikte Gebot ergibt sich für die Antragsgegnerin nicht nur aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung heraus, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, sondern zudem deshalb, weil sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2011 - VG 26 L 239.10 - und VG Regensburg, Beschluss vom 10. November 2010 - RN 1 S 10.1854 -).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2, 53 GKG.

25

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen Änderungen des Bebauungsplans „Industriegebiet-Erweiterung“ der Stadt S..., durch die das bestehende Industriegebiet erweitert und eine neue Anbindung zur L 305 geschaffen werden sollen.

2

Er ist Miteigentümer verschiedener Flurstücke der Fluren 35 und 36 in der Gemarkung M..., auf dem er die Freizeit- und Campingplatzanlage „Klingelweise“ betreibt. Der Campingplatz liegt etwa 250 m östlich der L 305 und befindet sich außerhalb des Plangebietes. Westlich der L 305 schließt sich das Betriebsgelände der Fa. S... GmbH & Co. KG an. Die Bebauungsplanänderung umfasst die (Änderungs-)Teilflächen 4/1, 4/2, 4/3 und 4/4. Durch die Änderungsplanung wird u.a. der im Nordosten des Plangebietes gelegene bisherige private Grünflächenbereich als Industriegebiet (Teilfläche 4/1) ausgewiesen. Darüber hinaus ist die nördliche Anbindung dieses Industriegebietes an die L 305 in der Verlängerung der Erschließungsstraße „I. G...“ (Teilfläche 4/2) vorgesehen.

3

Diese Änderungen waren bereits Gegenstand der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet-Erweiterung“ der Stadt S..., die am 26. Januar 2009 als Satzung beschlossen und am 15. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist.

4

Während des diesbezüglichen Aufstellungsverfahrens hatte der Antragsteller Bedenken und Einwendungen insbesondere im Hinblick auf erhöhte Lärmimmissionen durch die neu geplante Betriebszufahrt sowie erhöhte Geruchs- und Lichtimmissionen durch die Ausdehnung des Industriegeländes nach Norden hin geltend gemacht, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden sind.

5

Hiergegen hat der Antragsteller am 11. Juli 2011 Normenkontrollklage erhoben und ausgeführt:

6

Er sei als Eigentümer außerhalb des Plangebietes liegender Grundstück antragsbefugt, da durch die Planung abwägungserhebliche Belange bezüglich seines auf diesen Grundstücken betriebenen Campingplatzes fehlerhaft behandelt worden seien. Der Bebauungsplan sei auch zu unbestimmt, da die Nutzungsschablone auf dem Flurstück ... außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung liege und hinsichtlich der Änderungsfläche 4/3 eine Regelungslücke bestehe.

7

Die schalltechnischen Festsetzungen im Bereich 4/1 seien in sich widersprüchlich und unwirksam. Zwar könnten auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO immissionswirksame Schallleistungspegel festgesetzt werden. Vorliegend seien aber in der Nutzungsschablone nur Werte für bestimmte Richtungen in der Art unzulässiger Zaunwerte festgesetzt worden.

8

Weiterhin fehle es an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn vorliegend bedürfe es nicht der Schaffung einer nördlichen Anbindung des Industriegebietes an die L 305, da dieses Gebiet bereits im Süden an die L 304 angeschlossen sei und diese Auffahrt reibungslos genutzt werden könne.

9

Außerdem bestehe ein Abwägungsdefizit. Zwar sei ein schalltechnisches Gutachten erstellt worden. Darüber hinaus habe jedoch auch eine Prognose bezüglich der zukünftigen Verkehrsbelastung eingeholt werden müssen, denn die Firma S... beschäftige am Standort S... ca. 1.200 Mitarbeiter im Schichtbetrieb und sie werde täglich von 300 LKW’s angefahren. Dieses erhebliche Verkehrsaufkommen solle nunmehr zukünftig über die geplante nördliche Anbindung des Industriegebietes an die L 305 abgewickelt werden. Die Zu- und Abfahrt dieser Anbindung solle über eine Brücke geregelt werden, zu der von der L 305 aus Auffahrten hinauf führten. Dies sei bei LKW’s mit erheblichen Lärmentwicklungen verbunden, die sich auf den nahegelegenen Campingplatz auswirkten. Der bislang an dieser Stelle vorhandene Schallschutz in Form eines Walles falle durch die Verkehrsführung weg. Neue Schallschutzmaßnahmen seien aber nicht vorgesehen.

10

Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die Ausweitung des Industriegebietes zu einer erhöhten Belastung des Campingplatzes in Form von Geruchs- und Lichtimmissionen führe.

11

Schließlich sei auch die Gewichtung der verschiedenen privaten und öffentlichen Belange zueinander fehlerhaft. Vor allem sei hier den Belangen der Wirtschaft im Verhältnis zu den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, den Belangen von Sport, Freizeit und Erholung sowie den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit eine Bedeutung beigemessen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis stehe. Insbesondere die Ausweisung des Bereichs 4/1 als Industriegebiet und die Schaffung einer Zufahrt zur L 305 ohne geeignete Schallschutzmaßnahmen führe zu einem Konflikt mit dem benachbarten Campingplatz, der vom Plangeber nicht bewältigt werde.

12

Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf Bedenken, die ihrerseits bezüglich der Lärmkontingentierung auf der Teilfläche 4/1 bestanden, am 27. Februar 2012 die 5. Änderung des Bebauungsplans, die sich ausschließlich auf diese Teilfläche bezieht, beschlossen und am 1. März 2012 öffentlich bekannt gemacht. Diese Industriefläche wird auf der Grundlage der Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens des Ing.-Büros G... vom 13. Januar 2012 in die Teilflächen GI 1 und GI 2 gegliedert. Für diese werden richtungsabhängige Schallemissionskontingente festgesetzt, und zwar für GI 1 in Richtung Osten (Campingplatz) jeweils 66 dB(A)/m³ tags und 51 dB(A)/m³ nachts sowie in Richtung Nordwesten (Ortsrand G...) jeweils 67 dB(A)/m³ tags und 52 dB(A)/m³ nachts. Für die Teilfläche GI 2 werden in Richtung Osten jeweils 63 dB(A)/m³ tags und 48 dB(A)/m³ nachts sowie in Richtung Nordwesten jeweils 65 dB(A)/m³ tags und 50 dB(A)/m³ nachts festgesetzt. Daneben enthält das oben erwähnte Gutachten ergänzende Angaben zur Teilfläche 4/2. Im Übrigen wurden die Angaben der 4. Änderung des Bebauungsplans beibehalten.

13

Der Antragsteller hält an seinem bisherigen Vorbringen fest und beantragt,

14

die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet-Erweiterung“ der Stadt S... für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Sie trägt vor:

18

Die Festsetzung hinsichtlich des Planbereichs 4/3 stelle keine Regelungslücke dar, da durch zeichnerische Inbezugnahme ersichtlich sei, welche Nutzungsschablone für welchen Bereich anzuwenden sei. Die Nutzungsschablone auf der Parzelle ... stelle nur die nachrichtliche Übernahme des Ursprungsbebauungsplanes dar.

19

Bei den schalltechnischen Festsetzungen im Bereich 4/1 handele es sich um zulässige Lärmemissionskontingente. Die Lärmkontingentierung stelle sich auch nicht als eine unzulässige Festsetzung von Zaunwerten dar, denn mit der Planänderung würden Emissionswerte und nicht Immissionswerte festgelegt. Im Übrigen handele es sich bei der angewandten Ermittlung der Lärmkontingentierung um eine nach DIN 45691 anerkannte Methode.

20

Schließlich sei der Bebauungsplan dringend erforderlich, um die Firma Schütz besser an das überörtliche Straßennetz anzubinden; denn die bestehende Ab- und Zufahrt an der L 304 sei nicht in der Lage den ermittelten Verkehr ordnungsgemäß aufzunehmen und abzuleiten.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (2 Aktenordner betreffend die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet-Erweiterung“ und 3 Heftungen betreffend die 5. Änderung dieses Planes). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

23

Dabei bleibt vorab klarzustellen, dass der Antragsteller, nachdem die Antragsgegnerin die beschlossene 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet-Erweiterung“ im Hinblick auf aktuelle Gerichtsurteile (s. S. 1 der Bebauungsplanbegründung) durch die 5. Änderung abgeändert hatte, seinen ursprünglich gegen die 4. Änderung gerichtete Normenkontrollantrag entsprechend angepasst hat.

24

Sollte hierin eine Antragsänderung liegen, so ist diese jedenfalls in analoger Anwendung des § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, weil dies in Anbetracht der Prozessgeschichte als sachdienlich erscheint. Im Übrigen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antragsteller sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die durch die 4. und 5. Änderung des Bebauungsplanes für ihn geschaffenen Auswirkungen wenden will, d.h., das Gegenstand der Normenkontrolle die 5. Änderung sowie die dieser Änderung zugrunde liegende 4. Änderung sein sollte, soweit letztere daneben noch einen eigenen Regelungsgehalt aufweist. Dies ist zwar in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht deutlich zum Ausdruck gekommen, da dieser Antrag seinem Wortlaut nach nur die 5. Änderung anspricht. Nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes in Gestalt seiner 5. Änderung wenden will. Dieses Rechtsschutzziel ist hier dem Normenkontrollantrag des Klägers zugrunde zu legen, zumal das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, sondern vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln hat (s. BVerwG, Urteil vom 03. Juli 1992 – 8 C 72.90 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 und Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 6 B 30.09 -, Buchholz 310 § 88 Nr. 38).

25

Unter Zugrundelegung des vorstehend dargestellten Antragsbegehrens bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO. Zwar befindet sich der Campingplatz des Antragstellers außerhalb des Plangebietes. Der Antragsteller macht jedoch insbesondere durch die Planung hervorgerufene zusätzliche Lärmimmissionen geltend, die im Hinblick auf den in der Nähe liegenden Campingplatz abwägungserheblich sind, und aufgrund dessen eine Verletzung des Abwägungsgebotes im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB zumindest möglich erscheint.

26

Der Normenkontrollantrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zur 5. Änderung des Bebauungsplanes keine Einwendungen mehr erhoben hat. Hierdurch ist er nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es nämlich, das Prinzip der Rechtssicherheit dadurch zu stärken, dass Bebauungspläne nicht von solchen Personen in zulässiger Weise Gegenstand der Normenkontrolle gemacht werden können, die im Beteiligungsverfahren keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung vorgebracht oder im Normenkontrollverfahren nur solche Einwendungen erheben, die sie im Beteiligungsverfahren nicht oder nur verspätet artikuliert haben (s. OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2009 – 7 D 113/07.NE – juris). Ist aber – wie hier – bereits ein Normenkontrollverfahren anhängig, so kann ein entsprechendes Vertrauen des Satzungsgebers auf den Bestand des Bebauungsplanes nicht entstehen, zumal diesem die Einwände bekannt sind, die im anhängigen Normenkontrollverfahren bereits vorgetragen worden sind (s. OVG NRW, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes durfte der Antragsteller daher auch ohne die Wiederholung seiner bisherigen Einwände seinen Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes in der Gestalt richten, die der Plan durch die 5. Änderung gefunden hat. Dies gilt umso mehr, als die 5. Änderung mit der 4. Änderung inhaltlich unmittelbar zusammenhängt, was sich aus den darin getroffenen Regelungen und auch aus der Begründung ergibt. So lassen sowohl der Aufstellungsbeschluss der 5. Änderung vom 09. Januar 2012 als auch die diesbezügliche Planbegründung erkennen, dass die 5. Änderung im Grunde nur dazu dienen sollte, eine Unwirksamkeitserklärung in dem von dem Antragsteller anhängig gemachten Normenkontrollverfahren zu verhindern. Der Bezug zur 4. Änderung sollte in diesem Zusammenhang beibehalten werden. Hinsichtlich der Festsetzung der 4. Änderung wurden zudem bezüglich der Teilfläche 4/2 ergänzende schalltechnische Angaben nachgeschoben, die sich aus dem Gutachten des Ing.-Büros G... vom 12. Januar 2012 ergaben. Dies zeigt letztlich, dass die 5. Änderung nicht den Charakter eines von der 4. Änderung losgelösten Teilnormgebungsaktes aufweist, sondern vielmehr einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ähnelt, bei dem jedoch anerkannt ist, dass der Antragsteller bei der Durchführung eines solchen Verfahrens während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens nicht nochmals Einwendungen erhoben muss (s BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris). Auch dies spricht daher vorliegend gegen ein Eingreifen des § 47 Abs. 2a VwGO zu Lasten des Antragstellers.

27

Ist mithin von der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auszugehen, so ist er gleichwohl unbegründet.

28

Der Bebauungsplan ist nicht wegen mangelnder Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlerhaft, weil es nach Ansicht des Antragstellers angesichts der bereits bestehenden Straßenverbindung nicht der Schaffung der neuen Anbindung des Industriegeländes bedürfe. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht dahin zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein akutes Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssten. Erforderlich ist eine Planung vielmehr dann, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Insoweit besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen. Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; eine „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1995 – 4 B 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen stellt das Merkmal der Erforderlichkeit eine Schranke der Planungsbefugnis dar (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG – in ESOVG unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84 – NVwZ 1985, 766). Keinesfalls lässt sich aus dem Erforderlichkeitsmerkmal ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend wichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338).

29

Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Erforderlichkeit der neuen Anbindung an die L 305 nicht verneint werden. Aus den Planaufstellungsunterlagen ergibt sich nämlich, dass derzeit erhöhte Belastungen bezüglich der einzigen Zufahrt zur L 304 (Rückstau bei Linksabbiegungen) festzustellen sind und zur Entlastung des Verkehrsknotens (L 304/L 305) die neue Anbindung geplant ist. Angesichts dessen ist ein offensichtlicher grober Missgriff durch die Planung der neuen Anbindung nicht ersichtlich. Allein das unsubstantiierte Vorbringen des Antragstellers, die bestehende südliche Zufahrt reiche für einen reibungslosen Verkehr aus, vermag demgegenüber keine andere Bewertung herbeizuführen.

30

Ebenso wenig fehlt es der angegriffenen Bebauungsplanänderung an der notwendigen Normenklarheit. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, die Nutzungsschablone auf dem Flurstück ... liege außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der 4. Änderung und es bestehe hinsichtlich der Änderungsfläche 4/3 eine Regelungslücke, vermag er damit nicht durchzudringen. Zum einen handelt es sich bei der angesprochenen Nutzungsschablone lediglich um eine nachrichtliche Übernahme der insoweit unverändert weiter geltenden Festsetzungen des Ursprungsplans. Zum anderen besteht hinsichtlich der Änderungsfläche 4/3 entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Regelungslücke, weil insoweit eine eigene Schablone vorhanden ist, die durch eine zeichnerische Inbezugnahme (Verbindungsstrich) eine Verknüpfung zu dieser Fläche herstellt.

31

Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, soweit er eine fehlerhafte schalltechnische Festsetzung für den Änderungsbereich 4/1 geltend macht, weil darin unzulässige Zaunwerte und unzulässige richtungsbezogene Lärmkontingente festgelegt würden.

32

Zunächst in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass flächenbezogene Schallleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden können, da zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet nach dieser Bestimmung gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (s. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 – BRS 50 Nr. 25). Nur wenn „Zaunwerte“ entlang einer Grundstücksgrenze festgelegt werden, die nicht das Emissionsverhalten bestimmter Anlagen oder Betriebe kennzeichnen, sondern ein Immissionsgeschehen, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Anlagen gemeinsam bestimmt wird (Summenpegel), sind diese von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1993 – 4 NB 2.93 – DVBl. 1993, 1098 und Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 7.99 – DVBl. 2000, 804).

33

Vorliegend hat der Satzungsgeber für die Teilbereiche GI 1 und GI 2 Schallemissionskontingente vorgegeben (s. Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen), die den Anforderungen der oben genannten Vorschrift genügen. Insbesondere enthält der Bebauungsplan unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots und des Grundsatzes der planerischen Konfliktbewältigung klare Vorgaben darüber, auf welche Bezugsfläche die Schallleistung zu verteilen und nach welcher Methode (Regelwerk) die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 24. März 2005 – 8 S 595/04 – BauR 2005, 1743). So wird in den textlichen Festsetzungen der Ziffer 1.1 der 5. Änderung des Bebauungsplanes auf die beiden in der Planurkunde zeichnerisch dargestellten Teilbereiche GI 1 und GI 2 Bezug genommen, auf denen ausweislich einer Tabelle nach den jeweiligen Tages- und Nachtzeiten sowie nach den lärmempfindlichen Richtungen die einzuhaltenden Schallemissionskontingente zu verteilen sind. Ferner wird dort festgelegt, dass die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens nach DIN 45691, Ausgabe 12/2006, Abschnitt 5 erfolgen muss.

34

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Festsetzung von richtungsbezogenen Lärmkontingenten für unzulässig hält, vermag er mit dieser Rechtsansicht nicht durchzudringen. Denn eine richtungsabhängige Emissionskontingentierung ist in dem hier angewandten Regelwerk DIN 45691 ausdrücklich vorgesehen. Insoweit wird auf Ziffer 4.6 dieser DIN-Norm sowie deren Anhang A Ziffer 14 und Anhang C Ziffer 3.5 verwiesen. Dass durch die Anwendung dieses Regelwerkes – insbesondere durch Bildung richtungsabhängiger Lärmkontingente – die Lärmkonflikte zwischen Betrieben und lärmempfindlichen Örtlichkeiten angemessen zu lösen sind, hat der im Beistand für die Antragsgegnerin erschienene Sachverständige H... von der Ing.-Gesellschaft G... in der mündlichen Verhandlung erläutert. Diese Ausführungen waren nachvollziehbar und plausibel.

35

Des Weiteren ist die von der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorgenommene Abwägung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nach Ansicht des Antragstellers im Hinblick auf eine fehlende Prognose für die zukünftige Verkehrsbelastung (auf der L 305 und Brückenzufahrt) defizitär sein soll. Denn für die schalltechnische Untersuchung des zu erwartenden Verkehrslärmpegels nach Bau des neuen Anschlusses des Industriegebietes an die L 305 wurden die auf durchgeführten Verkehrszählungen beruhenden Verkehrszahlen für das Prognosejahr 2025 vom Ing.-Büro M... an das Gutachterbüro G... übermittelt und verwertet (s. S. 3 und 10 des G...-Gutachtens vom 13. Januar 2012).

36

Auch die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Lärmauswirkungen insbesondere durch die geplante Brückenanbindung und hinsichtlich des Wegfalls des früheren Lärmschutzwalls wurden vom Satzungsgeber gesehen. Gleichwohl hat dieser von Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand) abgesehen, weil die vom eingeholten Schallschutzgutachten ermittelten Lärmwerte weit unter den einzuhaltenden Lärmrichtwerten lagen (s. Würdigung zu Nr. 4 der in den Planaufstellungsakten enthaltenen Synopse – Ordner 1, A2 – Bl. 190).

37

Ebenso vermag der Senat kein Abwägungsdefizit im Hinblick auf die geplante Ausweitung des Industriegebietes und der davon ausgehenden erhöhten Belastung durch Licht- und Geruchsimmissionen zu erkennen. Ausweislich der vorerwähnten, in den Planaufstellungsunterlagen enthaltenen Synopse wurden auch diese Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt. Der Satzungsgeber hat aber von einer Lösung dieses Konfliktes im Bebauungsplanverfahren abgesehen, weil hier keine vorhabensbezogene Bauleitplanung vorliege und es daher für die hier gegebene Angebotsplanung zweckmäßiger sei, die Einhaltung der insoweit zulässigen Immissionsgrenzwerte in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren nachweisen zu lassen. Zwar hat grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder zurechenbaren Konflikten zu lösen. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Vielmehr darf die Kommune von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung notwendig werdender Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (s. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 – 4 BN 66.09 – UPR 2010, 277). Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen worden, dass der Konflikt bezüglich Licht- und Geruchsimmissionen nicht in der vom Satzungsgeber angedachten Weise im späteren baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann.

38

Schließlich ist die bauplanerische Abwägung durch den Satzungsgeber auch nicht aufgrund einer falschen Gewichtung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Plangeber die Bedeutung der betroffenen privaten Belange (§ 1 Abs. 6 Nrn. 3 und 7c BauGB) verkannt hat. Vielmehr hat er diese angesichts des eingeholten schalltechnischen Gutachtens im Vergleich zu den Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 BauGB) als nicht so gewichtig erachtet. Daher ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Plangeber sich im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung und der anderen Belange entscheidet. Die darin liegende Gewichtung wäre nur dann fehlerhaft, wenn die mit der Planung verbundene Zurückstellung einzelner Belange schlechthin unvertretbar wäre (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1999 – 1 C 12329/98.OVG – unveröffentlicht). Davon kann hier aber keine Rede sein. Denn die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange – insbesondere die des Antragstellers – deshalb hintangestellt, weil – ausweislich des eingeholten Gutachtens G... – sowohl der von den Industrieteilgebieten GI 1 und GI 2 ausgehende, durch Emissionskontingente beschränkte Lärm als auch die durch die neue Anbindung an die L 305 verursachte Lärmerhöhung immer noch verträglich seien. Angesichts des Gutachtens G... vom 13. Januar 2012 hält der Senat die vorgenommene Gewichtung trotz vorhandener Nachteile für den Campingplatz des Antragstellers jedenfalls noch für vertretbar. Denn das vorgenannte Gutachten, welches nachvollziehbar und plausibel ist, kommt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen richtungsabhängigen Emissionskontingente selbst Immissionswerte von 45 dB(A) tags und von 30 dB(A) nachts bei den lärmempfindlichen Örtlichkeiten nicht überschritten werden und auch der zu erwartende Verkehrslärm die Richtwerte der 16. BImSchV bei weitem unterschreitet. In diesem Zusammenhang kann auch nicht von einer fehlenden Konfliktbewältigung die Rede sein. Hinsichtlich der möglichen Lärmkonflikte hat das Gutachten – wie bereits vorstehend ausgeführt – nachgewiesen, dass bei Einhaltung der Richtungsemissionskontingente die Werte DIN 18005 nicht überschritten werden. Zudem hat es nachgewiesen, dass auch ohne Lärmschutzwand an der Anbindung zur L 305 unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen im Sinne der 16. BImSchV für den Campingplatz nicht zu erwarten sind. Dass das Gutachten G... fehlerhaft sein könnte, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert behauptet worden.

39

Der Normenkontrollantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.