Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. März 2012 - 1 C 10775/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0308.1C10775.11.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2012

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen Änderungen des Bebauungsplans „Industriegebiet-Erweiterung“ der Stadt S..., durch die das bestehende Industriegebiet erweitert und eine neue Anbindung zur L 305 geschaffen werden sollen.

2

Er ist Miteigentümer verschiedener Flurstücke der Fluren 35 und 36 in der Gemarkung M..., auf dem er die Freizeit- und Campingplatzanlage „Klingelweise“ betreibt. Der Campingplatz liegt etwa 250 m östlich der L 305 und befindet sich außerhalb des Plangebietes. Westlich der L 305 schließt sich das Betriebsgelände der Fa. S... GmbH & Co. KG an. Die Bebauungsplanänderung umfasst die (Änderungs-)Teilflächen 4/1, 4/2, 4/3 und 4/4. Durch die Änderungsplanung wird u.a. der im Nordosten des Plangebietes gelegene bisherige private Grünflächenbereich als Industriegebiet (Teilfläche 4/1) ausgewiesen. Darüber hinaus ist die nördliche Anbindung dieses Industriegebietes an die L 305 in der Verlängerung der Erschließungsstraße „I. G...“ (Teilfläche 4/2) vorgesehen.

3

Diese Änderungen waren bereits Gegenstand der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet-Erweiterung“ der Stadt S..., die am 26. Januar 2009 als Satzung beschlossen und am 15. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht worden ist.

4

Während des diesbezüglichen Aufstellungsverfahrens hatte der Antragsteller Bedenken und Einwendungen insbesondere im Hinblick auf erhöhte Lärmimmissionen durch die neu geplante Betriebszufahrt sowie erhöhte Geruchs- und Lichtimmissionen durch die Ausdehnung des Industriegeländes nach Norden hin geltend gemacht, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden sind.

5

Hiergegen hat der Antragsteller am 11. Juli 2011 Normenkontrollklage erhoben und ausgeführt:

6

Er sei als Eigentümer außerhalb des Plangebietes liegender Grundstück antragsbefugt, da durch die Planung abwägungserhebliche Belange bezüglich seines auf diesen Grundstücken betriebenen Campingplatzes fehlerhaft behandelt worden seien. Der Bebauungsplan sei auch zu unbestimmt, da die Nutzungsschablone auf dem Flurstück ... außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung liege und hinsichtlich der Änderungsfläche 4/3 eine Regelungslücke bestehe.

7

Die schalltechnischen Festsetzungen im Bereich 4/1 seien in sich widersprüchlich und unwirksam. Zwar könnten auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO immissionswirksame Schallleistungspegel festgesetzt werden. Vorliegend seien aber in der Nutzungsschablone nur Werte für bestimmte Richtungen in der Art unzulässiger Zaunwerte festgesetzt worden.

8

Weiterhin fehle es an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn vorliegend bedürfe es nicht der Schaffung einer nördlichen Anbindung des Industriegebietes an die L 305, da dieses Gebiet bereits im Süden an die L 304 angeschlossen sei und diese Auffahrt reibungslos genutzt werden könne.

9

Außerdem bestehe ein Abwägungsdefizit. Zwar sei ein schalltechnisches Gutachten erstellt worden. Darüber hinaus habe jedoch auch eine Prognose bezüglich der zukünftigen Verkehrsbelastung eingeholt werden müssen, denn die Firma S... beschäftige am Standort S... ca. 1.200 Mitarbeiter im Schichtbetrieb und sie werde täglich von 300 LKW’s angefahren. Dieses erhebliche Verkehrsaufkommen solle nunmehr zukünftig über die geplante nördliche Anbindung des Industriegebietes an die L 305 abgewickelt werden. Die Zu- und Abfahrt dieser Anbindung solle über eine Brücke geregelt werden, zu der von der L 305 aus Auffahrten hinauf führten. Dies sei bei LKW’s mit erheblichen Lärmentwicklungen verbunden, die sich auf den nahegelegenen Campingplatz auswirkten. Der bislang an dieser Stelle vorhandene Schallschutz in Form eines Walles falle durch die Verkehrsführung weg. Neue Schallschutzmaßnahmen seien aber nicht vorgesehen.

10

Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die Ausweitung des Industriegebietes zu einer erhöhten Belastung des Campingplatzes in Form von Geruchs- und Lichtimmissionen führe.

11

Schließlich sei auch die Gewichtung der verschiedenen privaten und öffentlichen Belange zueinander fehlerhaft. Vor allem sei hier den Belangen der Wirtschaft im Verhältnis zu den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, den Belangen von Sport, Freizeit und Erholung sowie den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit eine Bedeutung beigemessen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis stehe. Insbesondere die Ausweisung des Bereichs 4/1 als Industriegebiet und die Schaffung einer Zufahrt zur L 305 ohne geeignete Schallschutzmaßnahmen führe zu einem Konflikt mit dem benachbarten Campingplatz, der vom Plangeber nicht bewältigt werde.

12

Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf Bedenken, die ihrerseits bezüglich der Lärmkontingentierung auf der Teilfläche 4/1 bestanden, am 27. Februar 2012 die 5. Änderung des Bebauungsplans, die sich ausschließlich auf diese Teilfläche bezieht, beschlossen und am 1. März 2012 öffentlich bekannt gemacht. Diese Industriefläche wird auf der Grundlage der Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens des Ing.-Büros G... vom 13. Januar 2012 in die Teilflächen GI 1 und GI 2 gegliedert. Für diese werden richtungsabhängige Schallemissionskontingente festgesetzt, und zwar für GI 1 in Richtung Osten (Campingplatz) jeweils 66 dB(A)/m³ tags und 51 dB(A)/m³ nachts sowie in Richtung Nordwesten (Ortsrand G...) jeweils 67 dB(A)/m³ tags und 52 dB(A)/m³ nachts. Für die Teilfläche GI 2 werden in Richtung Osten jeweils 63 dB(A)/m³ tags und 48 dB(A)/m³ nachts sowie in Richtung Nordwesten jeweils 65 dB(A)/m³ tags und 50 dB(A)/m³ nachts festgesetzt. Daneben enthält das oben erwähnte Gutachten ergänzende Angaben zur Teilfläche 4/2. Im Übrigen wurden die Angaben der 4. Änderung des Bebauungsplans beibehalten.

13

Der Antragsteller hält an seinem bisherigen Vorbringen fest und beantragt,

14

die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet-Erweiterung“ der Stadt S... für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor:

18

Die Festsetzung hinsichtlich des Planbereichs 4/3 stelle keine Regelungslücke dar, da durch zeichnerische Inbezugnahme ersichtlich sei, welche Nutzungsschablone für welchen Bereich anzuwenden sei. Die Nutzungsschablone auf der Parzelle ... stelle nur die nachrichtliche Übernahme des Ursprungsbebauungsplanes dar.

19

Bei den schalltechnischen Festsetzungen im Bereich 4/1 handele es sich um zulässige Lärmemissionskontingente. Die Lärmkontingentierung stelle sich auch nicht als eine unzulässige Festsetzung von Zaunwerten dar, denn mit der Planänderung würden Emissionswerte und nicht Immissionswerte festgelegt. Im Übrigen handele es sich bei der angewandten Ermittlung der Lärmkontingentierung um eine nach DIN 45691 anerkannte Methode.

20

Schließlich sei der Bebauungsplan dringend erforderlich, um die Firma Schütz besser an das überörtliche Straßennetz anzubinden; denn die bestehende Ab- und Zufahrt an der L 304 sei nicht in der Lage den ermittelten Verkehr ordnungsgemäß aufzunehmen und abzuleiten.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (2 Aktenordner betreffend die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet-Erweiterung“ und 3 Heftungen betreffend die 5. Änderung dieses Planes). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

23

Dabei bleibt vorab klarzustellen, dass der Antragsteller, nachdem die Antragsgegnerin die beschlossene 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet-Erweiterung“ im Hinblick auf aktuelle Gerichtsurteile (s. S. 1 der Bebauungsplanbegründung) durch die 5. Änderung abgeändert hatte, seinen ursprünglich gegen die 4. Änderung gerichtete Normenkontrollantrag entsprechend angepasst hat.

24

Sollte hierin eine Antragsänderung liegen, so ist diese jedenfalls in analoger Anwendung des § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, weil dies in Anbetracht der Prozessgeschichte als sachdienlich erscheint. Im Übrigen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antragsteller sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die durch die 4. und 5. Änderung des Bebauungsplanes für ihn geschaffenen Auswirkungen wenden will, d.h., das Gegenstand der Normenkontrolle die 5. Änderung sowie die dieser Änderung zugrunde liegende 4. Änderung sein sollte, soweit letztere daneben noch einen eigenen Regelungsgehalt aufweist. Dies ist zwar in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht deutlich zum Ausdruck gekommen, da dieser Antrag seinem Wortlaut nach nur die 5. Änderung anspricht. Nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes in Gestalt seiner 5. Änderung wenden will. Dieses Rechtsschutzziel ist hier dem Normenkontrollantrag des Klägers zugrunde zu legen, zumal das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, sondern vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln hat (s. BVerwG, Urteil vom 03. Juli 1992 – 8 C 72.90 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 und Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 6 B 30.09 -, Buchholz 310 § 88 Nr. 38).

25

Unter Zugrundelegung des vorstehend dargestellten Antragsbegehrens bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO. Zwar befindet sich der Campingplatz des Antragstellers außerhalb des Plangebietes. Der Antragsteller macht jedoch insbesondere durch die Planung hervorgerufene zusätzliche Lärmimmissionen geltend, die im Hinblick auf den in der Nähe liegenden Campingplatz abwägungserheblich sind, und aufgrund dessen eine Verletzung des Abwägungsgebotes im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB zumindest möglich erscheint.

26

Der Normenkontrollantrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zur 5. Änderung des Bebauungsplanes keine Einwendungen mehr erhoben hat. Hierdurch ist er nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es nämlich, das Prinzip der Rechtssicherheit dadurch zu stärken, dass Bebauungspläne nicht von solchen Personen in zulässiger Weise Gegenstand der Normenkontrolle gemacht werden können, die im Beteiligungsverfahren keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung vorgebracht oder im Normenkontrollverfahren nur solche Einwendungen erheben, die sie im Beteiligungsverfahren nicht oder nur verspätet artikuliert haben (s. OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2009 – 7 D 113/07.NE – juris). Ist aber – wie hier – bereits ein Normenkontrollverfahren anhängig, so kann ein entsprechendes Vertrauen des Satzungsgebers auf den Bestand des Bebauungsplanes nicht entstehen, zumal diesem die Einwände bekannt sind, die im anhängigen Normenkontrollverfahren bereits vorgetragen worden sind (s. OVG NRW, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes durfte der Antragsteller daher auch ohne die Wiederholung seiner bisherigen Einwände seinen Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes in der Gestalt richten, die der Plan durch die 5. Änderung gefunden hat. Dies gilt umso mehr, als die 5. Änderung mit der 4. Änderung inhaltlich unmittelbar zusammenhängt, was sich aus den darin getroffenen Regelungen und auch aus der Begründung ergibt. So lassen sowohl der Aufstellungsbeschluss der 5. Änderung vom 09. Januar 2012 als auch die diesbezügliche Planbegründung erkennen, dass die 5. Änderung im Grunde nur dazu dienen sollte, eine Unwirksamkeitserklärung in dem von dem Antragsteller anhängig gemachten Normenkontrollverfahren zu verhindern. Der Bezug zur 4. Änderung sollte in diesem Zusammenhang beibehalten werden. Hinsichtlich der Festsetzung der 4. Änderung wurden zudem bezüglich der Teilfläche 4/2 ergänzende schalltechnische Angaben nachgeschoben, die sich aus dem Gutachten des Ing.-Büros G... vom 12. Januar 2012 ergaben. Dies zeigt letztlich, dass die 5. Änderung nicht den Charakter eines von der 4. Änderung losgelösten Teilnormgebungsaktes aufweist, sondern vielmehr einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ähnelt, bei dem jedoch anerkannt ist, dass der Antragsteller bei der Durchführung eines solchen Verfahrens während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens nicht nochmals Einwendungen erhoben muss (s BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris). Auch dies spricht daher vorliegend gegen ein Eingreifen des § 47 Abs. 2a VwGO zu Lasten des Antragstellers.

27

Ist mithin von der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auszugehen, so ist er gleichwohl unbegründet.

28

Der Bebauungsplan ist nicht wegen mangelnder Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlerhaft, weil es nach Ansicht des Antragstellers angesichts der bereits bestehenden Straßenverbindung nicht der Schaffung der neuen Anbindung des Industriegeländes bedürfe. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht dahin zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein akutes Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssten. Erforderlich ist eine Planung vielmehr dann, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Insoweit besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen. Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; eine „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1995 – 4 B 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen stellt das Merkmal der Erforderlichkeit eine Schranke der Planungsbefugnis dar (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG – in ESOVG unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84 – NVwZ 1985, 766). Keinesfalls lässt sich aus dem Erforderlichkeitsmerkmal ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend wichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338).

29

Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Erforderlichkeit der neuen Anbindung an die L 305 nicht verneint werden. Aus den Planaufstellungsunterlagen ergibt sich nämlich, dass derzeit erhöhte Belastungen bezüglich der einzigen Zufahrt zur L 304 (Rückstau bei Linksabbiegungen) festzustellen sind und zur Entlastung des Verkehrsknotens (L 304/L 305) die neue Anbindung geplant ist. Angesichts dessen ist ein offensichtlicher grober Missgriff durch die Planung der neuen Anbindung nicht ersichtlich. Allein das unsubstantiierte Vorbringen des Antragstellers, die bestehende südliche Zufahrt reiche für einen reibungslosen Verkehr aus, vermag demgegenüber keine andere Bewertung herbeizuführen.

30

Ebenso wenig fehlt es der angegriffenen Bebauungsplanänderung an der notwendigen Normenklarheit. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, die Nutzungsschablone auf dem Flurstück ... liege außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der 4. Änderung und es bestehe hinsichtlich der Änderungsfläche 4/3 eine Regelungslücke, vermag er damit nicht durchzudringen. Zum einen handelt es sich bei der angesprochenen Nutzungsschablone lediglich um eine nachrichtliche Übernahme der insoweit unverändert weiter geltenden Festsetzungen des Ursprungsplans. Zum anderen besteht hinsichtlich der Änderungsfläche 4/3 entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Regelungslücke, weil insoweit eine eigene Schablone vorhanden ist, die durch eine zeichnerische Inbezugnahme (Verbindungsstrich) eine Verknüpfung zu dieser Fläche herstellt.

31

Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, soweit er eine fehlerhafte schalltechnische Festsetzung für den Änderungsbereich 4/1 geltend macht, weil darin unzulässige Zaunwerte und unzulässige richtungsbezogene Lärmkontingente festgelegt würden.

32

Zunächst in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass flächenbezogene Schallleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden können, da zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet nach dieser Bestimmung gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (s. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 – BRS 50 Nr. 25). Nur wenn „Zaunwerte“ entlang einer Grundstücksgrenze festgelegt werden, die nicht das Emissionsverhalten bestimmter Anlagen oder Betriebe kennzeichnen, sondern ein Immissionsgeschehen, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Anlagen gemeinsam bestimmt wird (Summenpegel), sind diese von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1993 – 4 NB 2.93 – DVBl. 1993, 1098 und Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 7.99 – DVBl. 2000, 804).

33

Vorliegend hat der Satzungsgeber für die Teilbereiche GI 1 und GI 2 Schallemissionskontingente vorgegeben (s. Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen), die den Anforderungen der oben genannten Vorschrift genügen. Insbesondere enthält der Bebauungsplan unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots und des Grundsatzes der planerischen Konfliktbewältigung klare Vorgaben darüber, auf welche Bezugsfläche die Schallleistung zu verteilen und nach welcher Methode (Regelwerk) die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 24. März 2005 – 8 S 595/04 – BauR 2005, 1743). So wird in den textlichen Festsetzungen der Ziffer 1.1 der 5. Änderung des Bebauungsplanes auf die beiden in der Planurkunde zeichnerisch dargestellten Teilbereiche GI 1 und GI 2 Bezug genommen, auf denen ausweislich einer Tabelle nach den jeweiligen Tages- und Nachtzeiten sowie nach den lärmempfindlichen Richtungen die einzuhaltenden Schallemissionskontingente zu verteilen sind. Ferner wird dort festgelegt, dass die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens nach DIN 45691, Ausgabe 12/2006, Abschnitt 5 erfolgen muss.

34

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Festsetzung von richtungsbezogenen Lärmkontingenten für unzulässig hält, vermag er mit dieser Rechtsansicht nicht durchzudringen. Denn eine richtungsabhängige Emissionskontingentierung ist in dem hier angewandten Regelwerk DIN 45691 ausdrücklich vorgesehen. Insoweit wird auf Ziffer 4.6 dieser DIN-Norm sowie deren Anhang A Ziffer 14 und Anhang C Ziffer 3.5 verwiesen. Dass durch die Anwendung dieses Regelwerkes – insbesondere durch Bildung richtungsabhängiger Lärmkontingente – die Lärmkonflikte zwischen Betrieben und lärmempfindlichen Örtlichkeiten angemessen zu lösen sind, hat der im Beistand für die Antragsgegnerin erschienene Sachverständige H... von der Ing.-Gesellschaft G... in der mündlichen Verhandlung erläutert. Diese Ausführungen waren nachvollziehbar und plausibel.

35

Des Weiteren ist die von der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorgenommene Abwägung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nach Ansicht des Antragstellers im Hinblick auf eine fehlende Prognose für die zukünftige Verkehrsbelastung (auf der L 305 und Brückenzufahrt) defizitär sein soll. Denn für die schalltechnische Untersuchung des zu erwartenden Verkehrslärmpegels nach Bau des neuen Anschlusses des Industriegebietes an die L 305 wurden die auf durchgeführten Verkehrszählungen beruhenden Verkehrszahlen für das Prognosejahr 2025 vom Ing.-Büro M... an das Gutachterbüro G... übermittelt und verwertet (s. S. 3 und 10 des G...-Gutachtens vom 13. Januar 2012).

36

Auch die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Lärmauswirkungen insbesondere durch die geplante Brückenanbindung und hinsichtlich des Wegfalls des früheren Lärmschutzwalls wurden vom Satzungsgeber gesehen. Gleichwohl hat dieser von Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand) abgesehen, weil die vom eingeholten Schallschutzgutachten ermittelten Lärmwerte weit unter den einzuhaltenden Lärmrichtwerten lagen (s. Würdigung zu Nr. 4 der in den Planaufstellungsakten enthaltenen Synopse – Ordner 1, A2 – Bl. 190).

37

Ebenso vermag der Senat kein Abwägungsdefizit im Hinblick auf die geplante Ausweitung des Industriegebietes und der davon ausgehenden erhöhten Belastung durch Licht- und Geruchsimmissionen zu erkennen. Ausweislich der vorerwähnten, in den Planaufstellungsunterlagen enthaltenen Synopse wurden auch diese Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt. Der Satzungsgeber hat aber von einer Lösung dieses Konfliktes im Bebauungsplanverfahren abgesehen, weil hier keine vorhabensbezogene Bauleitplanung vorliege und es daher für die hier gegebene Angebotsplanung zweckmäßiger sei, die Einhaltung der insoweit zulässigen Immissionsgrenzwerte in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren nachweisen zu lassen. Zwar hat grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder zurechenbaren Konflikten zu lösen. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Vielmehr darf die Kommune von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung notwendig werdender Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (s. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 – 4 BN 66.09 – UPR 2010, 277). Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen worden, dass der Konflikt bezüglich Licht- und Geruchsimmissionen nicht in der vom Satzungsgeber angedachten Weise im späteren baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann.

38

Schließlich ist die bauplanerische Abwägung durch den Satzungsgeber auch nicht aufgrund einer falschen Gewichtung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Plangeber die Bedeutung der betroffenen privaten Belange (§ 1 Abs. 6 Nrn. 3 und 7c BauGB) verkannt hat. Vielmehr hat er diese angesichts des eingeholten schalltechnischen Gutachtens im Vergleich zu den Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 BauGB) als nicht so gewichtig erachtet. Daher ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Plangeber sich im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung und der anderen Belange entscheidet. Die darin liegende Gewichtung wäre nur dann fehlerhaft, wenn die mit der Planung verbundene Zurückstellung einzelner Belange schlechthin unvertretbar wäre (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1999 – 1 C 12329/98.OVG – unveröffentlicht). Davon kann hier aber keine Rede sein. Denn die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange – insbesondere die des Antragstellers – deshalb hintangestellt, weil – ausweislich des eingeholten Gutachtens G... – sowohl der von den Industrieteilgebieten GI 1 und GI 2 ausgehende, durch Emissionskontingente beschränkte Lärm als auch die durch die neue Anbindung an die L 305 verursachte Lärmerhöhung immer noch verträglich seien. Angesichts des Gutachtens G... vom 13. Januar 2012 hält der Senat die vorgenommene Gewichtung trotz vorhandener Nachteile für den Campingplatz des Antragstellers jedenfalls noch für vertretbar. Denn das vorgenannte Gutachten, welches nachvollziehbar und plausibel ist, kommt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen richtungsabhängigen Emissionskontingente selbst Immissionswerte von 45 dB(A) tags und von 30 dB(A) nachts bei den lärmempfindlichen Örtlichkeiten nicht überschritten werden und auch der zu erwartende Verkehrslärm die Richtwerte der 16. BImSchV bei weitem unterschreitet. In diesem Zusammenhang kann auch nicht von einer fehlenden Konfliktbewältigung die Rede sein. Hinsichtlich der möglichen Lärmkonflikte hat das Gutachten – wie bereits vorstehend ausgeführt – nachgewiesen, dass bei Einhaltung der Richtungsemissionskontingente die Werte DIN 18005 nicht überschritten werden. Zudem hat es nachgewiesen, dass auch ohne Lärmschutzwand an der Anbindung zur L 305 unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen im Sinne der 16. BImSchV für den Campingplatz nicht zu erwarten sind. Dass das Gutachten G... fehlerhaft sein könnte, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert behauptet worden.

39

Der Normenkontrollantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. März 2012 - 1 C 10775/11

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. März 2012 - 1 C 10775/11

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. März 2012 - 1 C 10775/11 zitiert 13 §§.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2005 - 8 S 595/04

bei uns veröffentlicht am 24.03.2005

Tenor Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstelle
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. März 2012 - 1 C 10775/11.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2012 - 1 B 10136/12

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2012 wird abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wird nach Maßgabe der folgenden Anordnung abgelehnt:

Referenzen

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „O.V. I“ der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark“ festsetzt.
Das Plangebiet ist etwa 5,5 ha groß. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch das Grundstück W-Straße 40 - 46 (Institutsgebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - im Folgenden: BFAV), im Osten durch das Grundstück W-Straße 22 - 28/1 (ebenfalls Institutsgebäude der BFAV), im Süden durch die Wohngrundstücke P-E-Straße 2 - 18 und durch die Grundstücke der Max-Planck-Institute (u.a. Labor, Entwicklungsbiologie, Fischzuchtstation und „biologische Kybernetik“) sowie im Westen durch die Wohngrundstücke W-Straße 65 - 77 und H. 4 - 10. Im Plangebiet sind als Bestand vorhanden die Sternwarte, das ehemalige astronomische Institut und an der nördlichen Plangrenze ein Teil der Gebäude der BFAV. Nördlich des Plangebiets liegt das Blockheizkraftwerk.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Plangebiets. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des von ihnen selbst genutzten Wohngrundstücks W-Straße xx westlich des Plangebiets. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Äcker, O-weide, H., Teil I“, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks P-E-Straße x. Es liegt im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Auf dem K“ von 1960, der ein „Wohngebiet“ im Sinne der Ortsbausatzung von 1938 festsetzt (zulässig sind die in den damals geltenden §§ 16 und 24 Reichsgewerbeordnung aufgeführten baulichen Anlagen).
Im Sondergebiet zulässig sind entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Einrichtungen, insbesondere der Branchen Life-science, Medizintechnik und Informationstechnologie, auch als Einrichtungen des Universitätsklinikums (Ziff. I.1.(2) der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind nach Ziff. I.1.(3) ferner unter anderem auch die Nebenanlagen zu diesen Betrieben und Einrichtungen sowie nach Ziff. I.1.(4) ausnahmsweise Dienstleistungsbetriebe, Läden, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die der Versorgung des Wissenschafts- und Technologieparks dienen.
Der Bebauungsplan setzt in Ziff. I.1.(5) immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (im Folgenden: IFSP) fest, die gewährleisten sollen, dass der Gewerbe- und Verkehrslärm aus dem Sondergebiet bei der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung keine Immissionswerte erzeugt, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten. In der Planbegründung heißt es hierzu (Bl. 179, S. 6 der Planakte):
„Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung im Süden und im Westen wurde beim amtlich zugelassenen Ing.-Büro Dr. Sch & B GmbH eine Schallimmissionsprognose nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Auftrag gegeben. Das Ergebnis war ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel, der als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:
Teilfläche 1: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 55 dB(A)/m²
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 40 dB(A)/m²
Teilfläche 2: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 50 dB(A)/m²
10 
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 35 d(BA)/m²
11 
Im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Einrichtungen muss von der Bauherrschaft der Nachweis geführt werden, dass dieser flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel eingehalten wird... Unter der Voraussetzung, dass der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten wird, ist der zu erwartende Gewerbelärm mit den benachbarten Wohngebieten verträglich.“
12 
Hinsichtlich der planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der W-Straße und der P-E-Straße wird in der Satzungsbegründung ausgeführt (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte):
13 
„Im Zuge der Verwirklichung des Technologieparks wird auch die Verkehrsmenge auf der W-Straße und auf der P-E-Straße zunehmen. Eine entsprechende Verkehrsmengenberechnung wurde vom Büro W-Plan erstellt. Diese Verkehrsmengenberechnung war Grundlage für das Verkehrsgutachten des Ing.-Büros Dr. Sch & B GmbH. Dieses Büro hat sowohl für die W-Straße als auch für die P-E-Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt. Für die P-E-Straße ist dies zutreffend, da diese Straße im Zuge der Erschließung des Technologieparks wesentlich geändert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße unterschritten werden. Im Bereich der W-Straße kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um 2 bis 3 dB(A) überschritten werden, diese Überschreitung aber durch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf 0,6 dB(A) reduziert werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch unschädlich, da im Bereich der W-Straße nicht die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen ist, sondern die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Grund hierfür ist, dass die W-Straße nicht wesentlich umgebaut wird. Die W-Straße wird zwar baulich gestaltet, aber nicht in der Weise, dass ein größerer Verkehrsstrom ermöglicht wird. Vielmehr ist daran gedacht, die Aufenthaltsqualität der W-Straße durch den Rückbau von Fahrbahnen und durch den Bau von Fuß- und Radwegen sowie durch Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr zu stärken. Die deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung liegenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 werden schon heute ohne Technologiepark erheblich überschritten. Sie betragen unter Zugrundelegung reiner Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die tatsächlichen Werte liegen dagegen heute schon bei 60 bis 61 db(A) tags und 50 bis 51 dB(A) nachts. Nach Realisierung des Technologieparks sind die Werte vom Gutachter auf 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts prognostiziert. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 einer Abwägung zugänglich. Das heißt, sie können durch andere gewichtigere öffentliche Belange überwunden werden...Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 würde eine nicht unerhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge voraussetzen. Dies kann aber nur durch eine entsprechende Reduzierung der Baumassen im Technologiepark erreicht werden. Eine entsprechende Reduzierung der Baumassen würde aber die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage stellen. Die erforderliche Baumasse muss sich dabei an der Bedarfsprognose der KE/LEG orientieren. Eine Reduzierung der Baumasse hätte schließlich zur Folge, dass das Ziel, im Technologiepark ca. 3.000 hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht werden könnte. In den Abwägungsvorgang muss auch eingestellt werden, dass nach der Rechtsprechung eine konkrete Gesundheitsgefahr erst bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten ist. Nur wenn diese Pegelwerte überschritten werden, können sie im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht überwunden werden. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet überschritten werden und die strikte Einhaltung der Orientierungswerte eine an einer städtebaulich geordneten Entwicklung orientierte Stadtplanung nicht mehr ermöglichen würde“.
14 
Dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen ist die Festsetzung des Gebiets als Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB; die Entwicklungssatzung ist am 24.11.2000 in Kraft getreten. Der Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erging am 25.9.2000. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans am 24.9.2001 gebilligt; der Entwurf lag vom 8.10.2001 bis 9.11.2001 öffentlich aus. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurde der Entwurf geändert und lag in der Zeit vom 22.7. bis 30.8.2002 erneut öffentlich aus. Am 3.2.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 27.2.2003 ortsüblich bekannt gemacht.
15 
Im Vorgriff auf den Bebauungsplan wurde gemäß § 33 BauGB das Gebäude P-E-Straße 15 bis 17 am 5.6.2001 als Büro- und Laborgebäude genehmigt (sogenanntes „Gründerzentrum“); das Gebäude liegt östlich der Sternwarte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte mit Außenbewirtschaftung genehmigt.
16 
Am 27.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 für unwirksam zu erklären.
17 
Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den in § 50 BImSchG normierten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, hier zwischen Wohngebieten und Gewerbegebiet. Die Waldhäuser- und die P-E-Straße reichten als Puffer nicht aus. Vielmehr hätte ein zusätzlicher Abstand eingeplant werden müssen. Der Trennungsgrundsatz habe hier auch nicht durch andere Mittel zur Reduzierung von Lärm wie der Festsetzung von IFSP durchbrochen werden können, weil keine Gemengelage vorliege. Ihre Grundstücke seien bislang nicht durch gewerbliche Nutzungen vorbelastet gewesen.
18 
Die Festsetzung von IFSP sei unzulässig, weil Sondergebiete nicht nach den „besonderen Eigenschaften“ von Anlagen und Betrieben gegliedert werden dürften. Der IFSP gebe zudem keine Eigenschaft von Anlagen oder Einrichtungen wieder und konkretisiere auch nicht die Art der Nutzung, sondern stelle eine rein immissionsschutzrechtliche Festsetzung dar; es werde nur das Abstandsmaß zum Immissionsort bei freier Schallausbreitung eingerechnet und der jeweilige Bauherr veranlasst, einen Beitrag zum Lärmschutz zu leisten. Schließlich dürften Sondergebiete auch nicht nach der Art der Nutzung gegliedert werden. Im Widerspruch dazu werde das Plangebiet hier jedoch horizontal in Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP unterteilt.
19 
Die Festsetzung der IFSP sei unbestimmt, weil weder den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Begründung zu entnehmen sei, nach welchem Rechenverfahren die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der IFSP im Genehmigungsverfahren errechnet werden solle. Zwar werde in der Festsetzung selbst auf die DIN 18005 hingewiesen. Diese gebe jedoch kein Rechenverfahren an.
20 
Im konkreten Fall seien die IFSP auch kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, weil sie von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan lasse die Überbauung einer Grundfläche von insgesamt 20.300 m² mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung zu. Allein der Fahrzeugverkehr, der durch diese zulässige gewerbliche Baumasse im Baugebiet selbst entstehen werde, werde die festgesetzten IFSP ausschöpfen; auch sei zu beachten, dass ein Pkw, der eine Minute je Stunde auf einem Baugebiet von 10.000 m² fahre, bereits einen Schallleistungspegel von 40 dB(A) auslöse. Berücksichtige man ferner, dass die anzusiedelnden Technologiebetriebe auf Tag und Nacht laufende lärmträchtige Klimageräte angewiesen seien und im Baugebiet neben dem reinen Fahrverkehr auch ein gewerblicher Wirtschaftsverkehr stattfinden werde, müsse angenommen werden, dass die IFSP ohne zusätzliche Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen keinen tauglichen Schutz darstellten. Dies zeige das im Vorgriff auf den Bebauungsplan nach § 33 BauGB genehmigte Bauvorhaben P-E-Straße 15, 17 („Gründerzentrum“) mit 113 notwendigen Stellplätzen. Diese Stellplätze seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer Tiefgarage untergebracht. Allein der Verkehrslärm durch die Nutzung dieser Stellplatzanlage überschreite die geltenden IFSP. Zwar habe die Antragsgegnerin nunmehr die Nutzung in den Nachtstunden untersagt. Dies ändere aber nichts an der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil die Nutzer des „Gründerzentrums“ dann nachts auf einen Parksuchverkehr ausweichen müssten. Die Stellplätze befänden sich zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; die der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Prognosen seien jedoch auf eine Nutzung allein der Baufelder gestützt worden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sei außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte genehmigt worden bestehend aus Gaststätte (125 Sitzplätze), Außenterrasse (70 Sitzplätze) und einem Biergarten mit 180 Sitzplätzen, insgesamt also 375 Sitzplätzen. Dieses Vorhaben liege ebenfalls außerhalb der im Plan festgesetzten Baufläche und sei dementsprechend bei keiner Lärmprognose berücksichtigt worden. Die der Gaststätte zugeordneten 25 Stellplätze in der Anlage des „Gründerzentrums“ deckten den tatsächlichen Bedarf nicht. Jedenfalls seien auch insoweit die zur Lärmbegrenzung vorgesehenen Festsetzungen (Tiefgarage, Errichtung nur in der überbaubaren Grundstücksfläche) nicht eingehalten worden. In beiden Genehmigungsverfahren habe die Antragsgegnerin lediglich die von der Nutzung ausgehenden Emissionen auf die gesamten „dafür zur Verfügung stehenden“ Bezugsflächen verteilt; statt dessen müssten alle bereits vorhandenen Emissionen ermittelt und addiert werden. Dann würde sich bereits jetzt zeigen, dass die IFSP sowohl tags als auch nachts nicht eingehalten seien und das Plangebiet somit keiner weiteren baulichen Nutzung mehr zugeführt werden könne.
21 
Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf einer falschen Prognose der in der Waldhäuser- und der P-E-Straße zu erwartenden Verkehrsmengen beruhe. Bei der vorangegangenen Prognose für den Entwicklungsbereich sei der Ermittlung des voraussichtlichen Verkehrsumfangs ausgehend von den Erfahrungen bereits existierender Technologieparks mit Schwerpunkten in der Informations- und Kommunikationstechnik (bundesweite Befragung) eine Nutzfläche von 23 m² pro Arbeitsplatz zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei nunmehr im Bebauungsplanverfahren aufgrund einer internen Ermittlung der Wirtschaftsförderungsanstalt Tübingen (WIT), die auf einer Befragung von lediglich vier kleineren in Tübingen ansässigen Technologiefirmen beruhe, eine Bruttonutzfläche von 31 m² pro Arbeitsplatz angenommen worden. Ein solches Vorgehen sei methodisch fehlerhaft und diene offenbar nur dazu, die Zahl der erwarteten Arbeitsplätze herunterzurechnen.
22 
Auch sei die für die Prognose der Anzahl der Arbeitsplätze maßgebliche Nutzfläche vom Stadtplanungsamt zu niedrig angesetzt worden. Wie dem Schriftsatz des Stadtplanungsamtes vom 4.3.2005 zu entnehmen sei, hätten sich die Berechnungen zum Teil an einem konkret geplanten Vorhaben und zum Teil an der vagen Planung eines künftigen Bauherrn orientiert. Stattdessen hätte die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Geschossfläche berechnet werden müssen, die weit über den in der verkehrstechnischen Untersuchung L. angenommenen Maßen liege. Wie das Stadtplanungsamt hinsichtlich der Baufelder 2 und 3 auf eine Geschossflächenzahl von 1,2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, sondern Höhenfestsetzungen, die bei üblicher Stockwerkshöhe eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen zulasse. Dies führe zu einer Nutzfläche und damit auch zu einer Anzahl von Arbeitsplätzen, die weit über den in Ansatz gebrachten Werten liege.
23 
Auch sei zu beanstanden, dass der Prognose der Verkehrsmenge die Annahme zugrunde liege, dass ausschließlich entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientiertes Gewerbe angesiedelt werde. Der Bebauungsplan lasse indes auch produzierendes Gewerbe sowie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe zu. Dieser Prognosemangel sei gravierend, wie die mittlerweile erteilte Genehmigung einer Gaststätte in der Sternwarte zeige. Allein die Nutzung der Gaststätte Sternwarte mit 125 Innensitzplätzen und einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr nachts (innen) sowie 250 Außenplätzen mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr werde eine Verkehrshäufigkeit nachts entwickeln, die über das prognostizierte nächtliche Gesamtaufkommen hinausreiche. Zudem seien die Annahmen des Gutachters L. zur Verkehrsaufteilung willkürlich. Tatsächlich werde es zu erheblich höherem Verkehrsaufkommen in den unmittelbar an die Wohngebiete angrenzenden Straßen kommen. Das gelte vor allem für die P-E-Straße. Durch den geplanten Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße um das Plangebiet herum werde die Möglichkeit geschaffen, das bereits überbaute östlich anschließende Gebiet über die P-E-Straße zu erschließen; der Verkehr von dort könne dann nach Süden abfließen. Dieser Verkehr, der zur unmittelbaren Belastung gerade der Antragsteller zu 3 und 4 führe, sei in den Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des zu erwartenden Wirtschaftsverkehrs seien falsche Annahmen zugrunde gelegt worden. Denn entgegen den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche werde hier von einem um ein Drittel geringeren Liefer- und Wirtschaftsverkehr ausgegangen, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gebe.
24 
Der zu erwartende Verkehrslärm sei auch unabhängig von der falsch angesetzten Verkehrsmenge fehlerhaft eingeschätzt worden. Den Beurteilungspegeln liege eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zugrunde. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung werde rechtlich jedoch kaum möglich sein. Bei insgesamt korrekter Ermittlung des Verkehrslärms würden die Grenzwerte der einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße überschritten.
25 
Im Bereich der W-Straße würden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts beträchtlich überschritten. Nach Realisierung des Technologieparks seien selbst nach der zu niedrigen Verkehrsprognose 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Zwar seien diese Orientierungswerte einer Abwägung zugänglich. Die Begründung des Satzungsgebers, die zur Einhaltung der Orientierungswerte erforderliche Reduzierung der Baumassen stellte die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage, sei jedoch nicht tragbar. Die für erforderlich gehaltene Baumasse lasse sich nämlich im gesamten Planbereich auch dann erreichen, wenn sie von der Wohnbebauung abgerückt werde. Dies sei von der Antragsgegnerin jedoch nie ernsthaft untersucht worden.
26 
Letztlich werde gerügt, dass die planungsrechtlich zulässige Tierklinik mit Versuchstierhaltung und die damit verbundene Großtierhaltung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen in den angrenzenden Wohngebieten führen werde. Die textliche Festsetzung Ziff. 11.(3) - Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen VDI-Richtlinien - sei nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Normenkontrollanträge abzuweisen.
29 
Sie erwidert: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der unbebaute Teil des Plangebiets sei im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Bauvorhaben könnten sich weit nachteiliger auf die benachbarten Wohngebiete auswirken, als eine plangemäße Bebauung und Nutzung. Deshalb hätten sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gastronomiebetrieb in der Sternwarte auch gerade auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen.
30 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG keine zwingende Planungsschranke und auch kein Planungsleitsatz, sondern ein reiner Abwägungsbelang. Dies folge schon aus dem gegenläufigen Bodenschutzgebot nach § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier sei der Trennungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt zurückgestellt worden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark auch in räumlicher Nähe zu den Kliniken und zur Universität liegen solle. Außerdem sei durch die Festsetzung von IFSP sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Immissionen komme. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, das Sondergebiet an ein - durch Straßen getrenntes - Wohngebiet grenzen zu lassen, zumal die Fläche schon im Flächennutzungsplan für eine Institutsnutzung vorgesehen gewesen sei und Teilflächen auch bereits entsprechend genutzt worden seien.
31 
Die Festsetzung von IFSP sei auch in Sondergebieten zulässig. Aus den in § 1 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen könne nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden. Denn die Gemeinde könne in einem Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO genannten Möglichkeiten hinaus konkretisieren und hierzu Merkmale bestimmen, die ihr am geeignetsten erschienen.
32 
Die Festsetzung der IFSP sei hier auch ein taugliches Mittel zur Bewältigung der Immissionsproblematik. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IFSP nicht einzuhalten seien. Die Antragsteller verwiesen zu Unrecht auf das zulässige Nutzungsmaß. Denn im späteren Genehmigungsverfahren würden nur solche Nutzungen zugelassen, die die festgesetzten IFSP einhielten. Es sei Sache des Bauherrn, welche Maßnahmen er ergreife, um trotz der festgesetzten Schallleistungspegel die im Übrigen zulässige bauliche Nutzung realisieren zu können. Der genehmigte Neubau des „Gründerzentrums“ und die Stellplatzanlage mit insgesamt 142 Stellplätzen sprächen nicht gegen die Tauglichkeit der IFSP. Insbesondere treffe nicht zu, dass bereits diese oberirdische Stellplatzanlage den festgesetzten IFSP verbrauche. Mit Bescheid vom 28.1.2005 sei „klargestellt“ worden, dass die dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze nur tags zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt werden dürften; sie leisteten also nachts keinen Immissionsbeitrag. Aus der Stellungnahme des Ing.-Büros Schäcke & Bauer vom 26.1.2005 folge auch, dass der zulässige IFSP tags um 12 dB(A) unterschritten werde. Zwar hätten die Stellplätze nach dem Bebauungsplan in einer Tiefgarage errichtet werden müssen. Allein für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ rechne sich eine Tiefgarage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund seien die Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Betreiber des Technologieparks (zugleich Bauherr des Vorhabens) und der Stadt als Zwischenlösung zugelassen worden. Da die Stadt Eigentümerin aller Flächen sei, sei sie auch in der Lage, vorübergehende Situationen wieder aufzulösen und plangemäße Zustände herbeizuführen.
33 
Die Ermittlung der Verkehrsmenge sei nicht zu beanstanden. Der dem Entwicklungsplan zugrunde gelegte Wert von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz sei zu Recht nicht übernommen worden. Diese Zahl sei zwangsläufig ungenau gewesen, weil bei der Festsetzung eines Entwicklungsgebiets die Art der baulichen Nutzung noch nicht detailliert feststehe. Daher sei zum damaligen Zeitpunkt von „Durchschnittszahlen“ verschiedener Technologieparks außerhalb von Tübingen ausgegangen worden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren konkret festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten habe dann jedoch - genauer - das tatsächliche Ansiedlungsverhalten vor Ort berücksichtigt werden können. Das zulässige “Nebengewerbe“ habe dabei unberücksichtigt bleiben können, weil es nur untergeordnete Bedeutung haben werde. Als Eigentümerin der Grundstücke habe es die Stadt auch in der Hand, die Ansiedlung so zu steuern, dass die „Nebennutzungen“ unbedeutend blieben. Der in den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs für den Wirtschaftsverkehr angenommene Wert von drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche sei allgemeiner Natur. Hier sei der Wert auf zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche reduziert worden, weil bei Büros oder Labors das Aufkommen an Liefer- und Wirtschaftsverkehr geringer sei als beispielsweise in Industriegebieten mit Produktion und Verkaufsstätten.
34 
Die Antragsteller könnten die Richtigkeit einer solchen Verkehrsmengenprognose mit gemittelten Werten nicht anhand eines einzelnen Bauvorhabens - hier der Gaststätte Sternwarte - in Zweifel ziehen. Der eventuelle Mehrverkehr eines solchen Vorhabens könne dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Vorhaben weniger Verkehr als gemittelt erzeuge. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, dass die auf diese Weise errechneten Nachtfahrten bereits durch die Benutzung der 25 Stellplätze der Gaststätte Sternwarte verbraucht würden. Den Antragstellern sei allenfalls einzuräumen, dass die Zahl der Besucher (bei schönem Wetter) nicht in die Berechnung der Verkehrsprognose eingeflossen sei. Dadurch werde jedoch die Prognose nicht fehlerhaft, weil es sich um eine Konsequenz der Umsetzung des Bebauungsplans im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in der Baugenehmigung von der im Bebauungsplan angegebenen Nachtzeit im Wege der Befreiung abgewichen und diese für die Gaststätte auf 23.00 Uhr festgesetzt worden sei. Aus dieser Befreiung ließen sich keine Schlüsse auf die Gültigkeit des Bebauungsplans ziehen, insoweit sei vielmehr Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung selbst zu suchen. Die Verteilung der Verkehrsströme basiere auf den konkreten Ermittlungen des Gutachters; sie werde im Übrigen durch ein Verkehrslenkungssystem der Antragsgegnerin beeinflusst werden, das sich an den Angaben des Gutachters orientieren werde.
35 
Das Abwägungsgebot sei nicht deshalb verletzt, weil die Verkehrsgeräusche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet überschritten. Die Annahme des Satzungsgebers könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Baumassen so reduziert werden müssten, dass die Verkehrsmenge die Orientierungswerte nicht überschreite; was danach an Bebauungsmöglichkeiten verbliebe, wäre kein Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB mehr.
36 
Der Bebauungsplan schaffe schließlich auch keine ungelöste Konfliktlage hinsichtlich der Tierklinik. Eine ausdrückliche Festsetzung über deren Zulassung werde nicht getroffen. Sie sei daher nur zulässig, soweit sie die vom Bebauungsplan vorausgesetzten Merkmale erfülle, es sich also um eine universitäre Einrichtung oder ein forschungsorientiertes Gewerbe handele. Es entspreche dem Gebot planerischer Zurückhaltung, keine detaillierten Festsetzungen zu treffen, solange die konkrete Nutzung nicht bekannt sei. Im Einzelfall ließen sich unzumutbare Immissionen auch noch im Genehmigungsverfahren nach § 15 BauNVO verhindern.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Bauakten betreffend den Neubau eines Büro- und Laborgebäudes, P-E-Straße 15,17 und die Gaststätte in der Sternwarte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
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Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
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II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
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1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
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a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
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Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
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Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
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a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
73 
Rechtsmittelbelehrung
74 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
75 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
76 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
78 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., 5 ZPO auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.