Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2014 - 1 K 13.01466

bei uns veröffentlicht am18.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG).

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. September 2012 wandte sich die Beigeladene an das Bayerische Landesamt für ... (nachfolgend: Landesamt).

Veröffentlichungen im Internet und Medienberichten lasse sich entnehmen, dass das Landesamt in den Jahren 2008, 2009 und 2011 Bäckereien und Konditoreien überprüft habe. Hierbei seien bei mehreren Betrieben gravierende Mängel im Bereich der Basishygiene vorgefunden worden.

Es werde deshalb nach dem Verbraucherinformationsgesetz um Auskunft zu zwölf im Einzelnen bezeichnete Fragen gebeten.

Mit Teilbescheid vom 27. November 2012 gab das Landesamt dem Antrag bezüglich der Fragen 1 (um welche Betriebe - Firmenbezeichnung - handelt es sich bei den 20 im Jahr 2008 und den 30 im Jahr 2009 überprüften Bäckereien und Konditoreien?) und 8 (welche in den Jahren 2008 und 2009 überprüften Betriebe wurden auch im Jahr 2011 kontrolliert?) statt. Die Informationsgewährung erfolge durch schriftliche Nennung der in den betreffenden Jahren kontrollierten Betriebe (Firmenbezeichnung mit Adressen).

Zu den Fragen 2, 4 und 10 lägen Informationen in der gewünschten Form nicht vor. Die Beantwortung der Frage 9 erfolge in diesem Bescheid.

Der bezeichnete Bescheid wurde am 27. November 2012 an die Klägerin als betroffene Unternehmerin übermittelt und von dieser nicht angefochten.

Das Landesamt teilte daraufhin mit Schreiben vom 5. Februar 2013 den Bevollmächtigten der Beigeladenen den Namen und die Anschrift von 43 überprüften Betrieben mit, darunter diejenigen der Klägerin.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 beantragte die Beigeladene beim Landesamt, nach dem Verbraucherinformationsgesetz folgende Fragen u. a. zur Klägerin zu beantworten:

1. Welche nicht zulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wurden in den Jahren 2008 und 2009 sowie 2012 festgestellt?

2. Wie wurden die Beanstandungen und festgestellten Hygienemängel in den Jahren 2008, 2009 und 2012 verfolgt bzw. welche Maßnahmen wurden ergriffen, um künftige Verstöße gegen lebensmittel- und kennzeichnungsrechtliche Vorgaben zu verhindern? Wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht?

3. Wann und wie konkret wurde die Bevölkerung über die Beanstandungen informiert?

Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 teilte das Landesamt der Beigeladenen mit, zur Frage 1 lägen bezüglich der einzelnen Betriebe Feststellungen zum Betrieb vor, in denen die Ergebnisse der Betriebskontrollen schriftlich zusammengefasst seien. Es sei beabsichtigt, diese Feststellungen nach Durchführung des im Verbraucherinformationsgesetz vorgeschriebenen Verfahrens an die Beigeladene herauszugeben.

Zu den Fragen 2 und 3 lägen keine bzw. keine belastbaren Informationen vor, da die erfragten Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden fielen. Der Antrag sei daher gemäß § 6 Abs. 2 VIG bezüglich dieser Fragen an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zur Prüfung in eigener Zuständigkeit weitergeleitete worden.

Mit weiterem Schreiben vom 2. Mai 2013 teilte das Landesamt der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die den Betrieb der Klägerin betreffenden gewünschten Informationen zu Frage 1 in Form von Feststellungen zum Betrieb, die die einschlägigen Auszügen aus den Prüfberichten des Landesamtes enthielten, gemäß Anlage 2 (Feststellungen zum Betrieb aus der Betriebskontrolle des Landesamtes vom 23. Juli 2009) nach Abschluss dieses Anhörungsverfahrens und nach Abschluss der rechtlichen Prüfung an die Beigeladene herauszugeben.

Es werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Satz 4 VIG Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Vorschriften des Lebensmittelrechts von den Behörden nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zurückgehalten werden dürften.

Es werde Gelegenheit gegeben, unter Verwendung des beiliegenden Vordrucks (Anlage 3) bis spätestens 21. Mai 2013 mitzuteilen, ob der Informationsgewährung zugestimmt werde.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 zeigten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an und beantragten beim Landesamt Akteneinsicht. Zugleich wurde um die Gewährung einer angemessenen Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ab Eingang der Akteneinsicht gebeten.

Unter dem 14. Juni 2013 trugen die Bevollmächtigten der Klägerin vor, es sei zunächst unklar, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage eine Informationsgewährung erfolgen solle. Eine konkrete Tatbestandsnorm des Verbraucherinformationsgesetzes werde weder im Anhörungsschreiben genannt, noch ergebe sich diese aus der vorliegenden Akteneinsicht.

Die Herausgabe der in der Anlage 2 zum Anhörungsschreiben vom 2. Mai 2013 enthaltenen Informationen seien bereits offensichtlich nicht vom Antrag der Beigeladenen umfasst. Deren Herausgabe werde folglich gar nicht begehrt.

Gemäß Ziffer 1 des Informationsantrags vom 20. Februar 2013 würden Informationen beantragt über „nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“. Es würden hier offensichtlich ausschließlich Informationen im Zusammenhang mit Abweichungen von den Vorschriften des LFGB begehrt.

Derartige Informationen lägen dem Landesamt aber offensichtlich schon gar nicht vor. Weder im Anhörungsschreiben noch in der Anlage 2 zum Anhörungsschreiben noch im vorliegenden Aktenvorgang ergebe sich irgendein Hinweis, dass aus der Sicht des Landesamtes von Vorschriften des LFGB abgewichen worden sei. Es fänden sich vielmehr ausschließlich Daten und Feststellungen im Zusammenhang mit einer durchgeführten Betriebskontrolle, die teilweise offenbar als Abweichung von Vorschriften der Verordnung Nr. 852/2004/EG bzw. von Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) gewertet würden. Bei diesen Vorschriften handele es sich ausschließlich um Hygienerecht. Das LFGB hingegen enthalte keine Regelungen zum Hygienerecht. Die vorliegenden Informationen seien daher offensichtlich nicht vom Informationsantrag der Beigeladenen umfasst. Dem Landesamt lägen offensichtlich bereits keinerlei Informationen über etwaige Abweichungen von Vorschriften des LFGB vor. Der Beigeladenen wäre daher schlicht mitzuteilen, dass zu den begehrten Auskünften beim Landesamt keine Informationen vorhanden seien.

Jedenfalls komme eine Informationsgewährung auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG über „unzulässige Abweichungen“ nicht in Betracht, da das Landesamt Bayern insoweit nicht zuständig sei.

Informationen über Rechtsverstöße bzw. „nicht zulässige Abweichungen“ gehörten nicht zu den Informationen, die Untersuchungsämter im Rahmen ihrer Kompetenzen gewähren dürften. Die sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften und die Herausgabe von entsprechenden Verbraucherinformationen liege nämlich ausschließlich bei den Vollzugsbehörden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.9.2013 - 10 S 2/10, NVwZ 2011, 443). Das Verdikt des Rechtsverstoßes nach dem VIG a. F. bzw. der „nicht zulässigen Abweichung“ nach VIG n. F. setze eine juristische Bewertung von Untersuchungsergebnissen voraus, für die die staatlichen Untersuchungsämter jedoch keine Kompetenz hätten. Diesen Umstand müsse ein Untersuchungsamt dem Antragsteller nach dem VIG mitteilen und ihm entweder, soweit bekannt, auf die zuständige Stelle hinweisen oder gegebenenfalls die Anfrage an die zuständige Stelle weiterleiten. Nicht im Gesetz vorgesehen sei jedoch, dass ein Untersuchungsamt Kompetenzen und Befugnisse der Vollzugsbehörde an sich ziehe und einen Antragsteller über „nicht zulässige Abweichungen“ informiere.

Der beantragte Informationszugang sei zudem zu versagen, das VIG vorliegend ohnehin keine Anwendung finde. Der Informationsantrag vom 20. Februar 2013 weise nicht den nach § 1 VIG erforderlichen konkreten Produktbezug auf.

Der Anwendungsbereich des VIG sei nunmehr seit dem 1. September 2012 in dem neu geschaffenen § 1 VIG gesetzlich modifiziert. Nach dessen Nr. 1 sei Verbrauchern Zugang über „Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse)“ durch das VIG zu gewähren. Durch die Einführung dieses Anwendungsbereichs verdeutliche der Gesetzgeber, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Ein Antrag auf Informationszugang müsse dementsprechend auf ein bestimmtes Erzeugnis in diesem Sinne konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen, welche sich nicht auf ein spezielles Erzeugnis bzw. Lebensmittel konkretisierten, fielen demnach nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Nr. 1 VIG.

Dies habe kürzlich das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 28. November 2012 -VG 14 K 79.12 entschieden. Das Verwaltungsgericht Berlin habe dabei ausgeführt, dass eine Verlautbarung von Informationen ohne Bezug auf konkrete Erzeugnisse außerhalb des neu definierten Anwendungsbereichs im § 1 Abs. 1 VIG liege. Dabei verweise das Verwaltungsgericht Berlin auf die Gesetzgebungsmaterialien im Zuge der VIG-Novelle. So heiße es in der Regierungsvorlage in der Bundestagsdrucksache 17/7374, S. 14, zur Begründung des neuen § 1 VIG:

„Der bisher nur aus der Gesetzesbegründung ersichtliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird im Rechtstext selbst definiert, um die Auslegung des Gesetzes zu erleichtern und den zuständigen Vollzugsbehörden eine Rechtsanwendung ohne Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu ermöglichen“.

Nach Ansicht des VG Berlin beziehe sich die Passage auf die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG a. F. in der Bundestagsdrucksache 16/1408, S. 9, wo explizit von einem Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gesprochen werde.

Die Notwendigkeit der Einschränkung des Anwendungsbereichs des VIG auf einen konkreten produktbezogenen Informationszugang ergebe sich zudem aus dem ebenfalls mit der VIG-Novelle neu geschaffenen § 40 Abs. 1 a LFGB. Hiernach informiere die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Der Wortlaut von § 40 Abs. 1 a LFGB verlange damit ausdrücklich einen konkreten Produktbezug.

Dies habe das Verwaltungsgericht Berlin in der bereits angesprochenen Entscheidung bestätigt und dabei u. a. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe habe in ihrem Beschluss vom 7. November2012 - 2 K 2430/12 ausgeführt, dass der Wortlaut von § 40 Abs. 1 a LFGB dafür spreche, dass die Norm nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtige. Eine Information über allgemeine Hygienezustände im Betrieb sei mit dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 a LFGB losgelöst von einem bestimmten Lebensmittel nicht in Einklang zu bringen.

Diese Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 K 3056/12 bestätigt und nochmals die Notwendigkeit eines konkreten Produktbezugs ausdrücklich betont und daher eine bereits erfolgte Veröffentlichung für rechtswidrig erklärt.

Das Verwaltungsgericht Trier führe in dem Beschluss vom 29. November 2012 -1 L 1339/12.TR zu § 40 Abs. 1 a LFGB aus:

„Einzig ein vom Antragsgegner mit den festgehaltenen Verstößen gegen die Betriebshygiene geltend gemachten allgemeinen Bezug auf in den Verkehr gebrachte Lebensmittel vermag nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlage - der Produktwarnung - jedoch die gesetzliche Anforderung nicht zu begründen.“

Die Notwendigkeit eines konkreten Produktbezugs sei zwischenzeitlich von der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden (Hess. VGH, Beschluss vom 23.4.2013 - 8 B 28/13).

Des Weiteren fehle es hinsichtlich der in der Anlage 2 zum Anhörungsschreiben vom 2. Mai2013 aufgelisteten Bemängelungen zum großen Teil bereits an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich „nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ergäben.

Es gelte erst Recht für die allein von der Beigeladenen beantragten Informationen über „nicht zulässige Abweichungen“ von Vorschriften des LFGB. An keinem einzigen Punkt kämen die Feststellungen in der Anlage 2 zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Vorschriften des LFGB gegeben sei.

Nach Durchsicht der Akten seien in den Feststellungen zu der Betriebskontrolle vom 23. Juli 2009 überwiegend lediglich Anmerkungen bzw. Hinweise von Kontrolleuren im Zusammenhang mit der Kontrolle enthalten. Hierbei handele es sich ganz überwiegend offensichtlich nicht um rechtskräftige objektive Feststellungen von lebensmittelrechtlichen Verstößen, sondern lediglich um Hinweise bzw. subjektive Bewertungen des Kontrolleurs.

Es werde ganz überwiegend auch keine konkrete Rechtsnorm genannt, gegen die seitens der Klägerin verstoßen worden sein solle. Dies wäre ohnehin nicht möglich, da die Feststellungen vielfach zu unkonkret und zu unbestimmt seien, als dass sie einen entsprechenden Tatvorwurf rechtfertigen könnten.

Soweit an verschiedenen Stellen angeblich „Verschmutzungen“ oder Beschädigungen von Arbeitsmaterialien oder Einrichtungsgegenständen bemängelt würden, könne darin ersichtlich kein lebensmittelrechtlicher Verstoß gesehen werden. Es gehöre zum normalen Gang der Dinge, dass im Rahmen des Betriebsablaufs und im Rahmen der Produktion von Lebensmitteln Verschmutzungen entstünden und Beschädigungen, beispielsweise aufgrund von Verschleiß, an den Einrichtungsgegenständen bzw. Arbeitsmaterialen aufträten. Diese seien im Rahmen eines normalen Betriebsablaufs schlichtweg unvermeidbar und rechtfertigten nicht den Vorwurf des illegalen Verhaltens gegenüber der Klägerin.

Insoweit reiche es auch nicht aus, wenn auf die Generalklausel des Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung 852/2004/EG verwiesen werde, wonach Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen werde, stets sauber und instand gehalten sein müssten.

Bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle handele es sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb der Klägerin regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden.

Tatsächlich würden jedoch in regelmäßigen Abständen im Betrieb der Klägerin alle erforderlichen Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt.

Gleiches gelte sinngemäß auch für die Verweise auf Anhang II Kapitel V Nr. 1 a und f der Verordnung. Allein die Tatsache, dass Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen sowie Arbeitsflächen regelmäßig gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden müssten, lasse sich nicht auf eine „nicht zulässige Abweichung“ auf Seiten der Klägerin schließen, soweit es sich um nicht vermeidbare Verschmutzungen bzw. Verschleißerscheinungen im Rahmen des normalen Produktionsablaufs handele, die regelmäßig gemäß Reinigungsplan wieder beseitigt würden. Würde der normale Produktionsablauf nicht zwangsläufig das Entstehen von Verschmutzungen etc. voraussetzen, wären schon keine Reinigungs- bzw. Desinfektionsmaßnahmen möglich.

Im Übrigen reiche allein die Wiedergabe von Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht aus, um eine Abweichung hiervon feststellen zu können. Insoweit fehle es an einer konkreten Subsumtion unter Anwendung dieser Vorschriften auf die tatsächlichen Feststellungen im Rahmen der Betriebskontrolle.

Die im vorliegenden Aktenvorgang enthaltenen Feststellungen genügten daher nicht, um „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG belegen zu können.

Dem geltend gemachten Anspruch stünden vorliegend zudem höherrangige europarechtliche Vorschriften und verfassungsrechtliche Vorgaben entgegen.

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass eine Gesundheitsgefährdung vorliegend nicht bestehe. Damit betreffe der beantragte Informationszugang Informationen unterhalb der Schwelle einer drohenden Gesundheitsgefahr. Es handele sich vorliegend daher keinesfalls um Informationen nach Art. 10 der Verordnung 178/2002/EG.

Bedenken im Hinblick auf die Europarechtskonformität einer Information unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr habe kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18. März 2013 - 9 CE 12.2755 geäußert. Zur Begründung werde auf ein zum Entscheidungszeitpunkt anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Klärung der kontrovers erörterten Frage einer von Art. 10 der Verordnung 178/2002/EG ausgehenden Sperrwirkung verwiesen. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 11. April 2013 - C-636/11 zwar eine abschließende Regelung von Art. 10 der Verordnung 178/2002/EG und damit auch eine von dieser Norm ausgehende Sperrwirkung verneint. Allerdings habe der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 der Verordnung 882/2004/EG zu beachten seien.

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 882/2004/EG enthalte einen Programmsatz, nach dem die mitgliedsstaatlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden ihre Tätigkeiten transparent auszuüben hätten. Hiernach solle die Öffentlichkeit grundsätzlich Zugang zu allgemeinen Informationen über die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden und deren Wirksamkeit sowie zu Informationen nach Art. 10 der Verordnung 178/2002/EG haben. Für andere als die vorbenannten Informationen bestehe hingegen kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 882/2004/EG. Diese Bestimmung verpflichte die Behörden daher zwingend zur Beachtung von Unternehmensgeheimnissen.

Außerhalb des Art. 10 der Verordnung Nr. 178/2002/EG sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Der Verordnungsgeber habe eine klare Unterscheidung zwischen akuter Gesundheitsgefährdung und anderen Informationsinteressen vorgenommen.

Da durch den vorliegend in Rede stehenden Informationszugang keine Informationen gemäß Art. 10 der Verordnung 178/2002/EG Gegenstand seien, sei der Informationszugang vorliegend gemäß Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung 882/2004/EG zu versagen, da der Europäische Verordnungsgeber für Konstellationen wie der vorliegenden einen generellen Vorrang der Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Lebensmittelunternehmers annehme.

Dem vorliegend beantragten Informationszugang stünden systemerhebliche verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Diese ergäben sich vorliegend aus zwingend zu ziehenden Parallelen zu der ganz herrschenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 a LFGB.

So habe erstmals der VGH Baden Württemberg im Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 verfassungsrechtliche Bedenken zu dieser Norm geäußert. Neben Bedenken der Beachtung der rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Bestimmtheit sowie der Verhältnismäßigkeit habe das Gericht insbesondere die Tatsache kritisiert, dass im Rahmen der genannten Bestimmung jegliche Festlegung der zu beachtenden Fristen für die Dauer einer Veröffentlichung fehlten. Die Dauer der Preisgabe von Informationen sei für die Intensität des mit der Information einhergehenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des betroffenen Lebensmittelunternehmers von wesentlicher Bedeutung, so dass nach dem verfassungsrechtlichen Gebot des Gesetzesvorbehalts eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber notwendig sei. Die Ausgestaltung derartig gravierender Aspekte dürfte nicht der Verwaltungspraxis oder sonstigen Dritten überlassen werden.

Diese verfassungsrechtlichen Bedenken habe das OVG Nordrhein-Westfalen in den Beschlüssen vom 24. April 2013 - 13 B 19/12, 13 B 215/13 und 13 B 238/13 aufgegriffen. Die Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers stelle angesichts ihrer weiterreichenden Verbreitung, die durch die automatische Abrufbarkeit über das Internet erreicht werde, und ihre potenziell gewichtigen wirtschaftlichen Auswirkungen eine besonders weitgehende Form eines Eingriffs in die Rechte der betroffenen Unternehmer dar. Deshalb müsse der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung dieser Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränken.

Zuvor habe bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der bereits erwähnten Entscheidung ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine fehlende Regelung der Dauer bzw. der Festlegung von Löschungsfristen geäußert.

Entsprechendes müsse auch im Hinblick auf einen Informationszugang nach dem VIG gelten. Denn das VIG enthalte ebenso wie § 40 Abs. 1 a LFGB keine durch den parlamentarischen Gesetzgeber kodifizierte Dauer im Hinblick auf eine Preisgabe der Informationen bzw. die Festlegung von Löschungsfristen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die Behörde eine Information unmittelbar der Öffentlichkeit zugänglich mache oder diese Information an Dritte preisgebe, welche die erlangten Informationen öffentlichkeitswirksam verbreite.

In beiden Fallkonstellationen führe die Preisgabe der Informationen zu einer erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung des betroffenen Lebensmittelunternehmers. Dabei sei der von der Rechtsprechung besonders hervorgehobene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass einmal preisgegebene Daten nicht mehr zurückgeholt werden könnten, sobald die Behörde mit deren Veröffentlichung bzw. Preisgabe die Verfügungsgewalt über die Informationen verliere.

Dass im Hinblick auf das VIG nichts anderes gelten könne als bei § 40 Abs. 1 a LFGB zeige sich auch dadurch, dass die Behörden nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG antragsunabhängig die Öffentlichkeit informieren könnten. Es wäre demnach rechtswidersprüchlich, eine zeitliche Beschränkung der Dauer der Veröffentlichung im Hinblick auf eine aktive Information der Öffentlichkeit nur bei § 40 Abs. 1 a LFGB zu verlangen, nicht jedoch hingegen bei § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG. Ansonsten könnte eine nach § 40 Abs. 1 a LFGB verfassungswidrige Information mittels § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG umgangen werden.

Nach alldem sei auch beim VIG aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine maximale Dauer der Zugangsgewährung erforderlich. Da eine solche imVIG nicht kodifiziert sei, sei unter Berücksichtigung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verfassungskonformität des VIG ebenso zweifelhaft wie die von § 40 Abs. 1 a LFGB, so dass der beantragte Informationszugang zu verweigern sei.

Die Gewährung des vorliegend beantragten Informationszugangs stelle einen schwerwiegenden und irreversiblen Grundrechtseingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und nicht zuletzt in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12, 14 GG dar (vgl. BayVGH a. a. O.).

Nach § 1 VIG diene ein Informationszugang dazu, den Markt transparenter zu gestalten und hierdurch den Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonstigen sicheren Erzeugnissen sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen zu verbessern.

Jede Informationsverbreitung müsse jedoch im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dabei sei die Verhältnismäßigkeit auch an dem mit dem Handel verfolgten legitimen Zielen zu messen. Entsprechend des in § 1 VIG kodifizierten Gesetzeszwecks verfolge das Gesetz einerseits den Schutz der Verbraucher vor täuschenden oder unsicheren Lebensmitteln und diene andererseits der Verbesserung der Markttransparenz. Die Gefahrenabwehr scheide vorliegend als legitimes Regelungsziel aus, da staatliche Verbraucherinformationen zur Gefahrenabwehr nicht geeignet seien, da eine wirksame Gefahrenabwehr stets konkretes und einschreitendes Handeln des Staates in Form der klassischen verwaltungsrechtlichen Instrumentarien erfordere (vgl. Ossenbühl, NVwZ 2011, 1357, 1361). Zudem beträfen die vorliegend begehrten Informationen keine Sachverhalte, welche (derzeit) einen Schutz der Verbraucher vor unsicheren Lebensmitteln erforderlich machten.

Somit diene das VIG vorliegend lediglich dem Zweck, über die Vermittlung von Tatsachen aus dem Überwachungsverhältnis den Verbrauchern eine Art „Orientierungshilfe“ für das eigene Konsumverhalten zu geben. Das mit der Veröffentlichungspraxis verfolgte Ziel sei also die Beseitigung von Wissensdefiziten auf Seiten der Verbraucher. Damit einhergehen solle insgesamt eine Verbesserung der Markttransparenz, die ein gewisses Maß an „Waffengleichheit“ der Beteiligten voraussetze. Da der Informationszugang vorliegend lediglich den „schlichten“ Verbraucherschutz zum Ziel habe, überwiege vorliegend jedoch das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse. Insofern sei nochmals zu vergegenwärtigen, dass es sich - anders als bei einer klassischen Warnung - nicht um eine Information handele, die zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren notwendig sei. Den mit dem VIG verfolgten Zweck des „schlichten“ Verbraucherschutzes im Hinblick auf die Herstellung von Markttransparenz komme nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kein vergleichbares Gewicht zu. Denn das Informationsinteresse diene nicht der Verwirklichung einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition, sondern lediglich einem einfachgesetzlich festgelegten Zweck. Hiergegen seien durch die Gewährung des vorliegend beantragten Informationszugangs erhebliche, gegebenenfalls sogar existenzielle Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtsgüter der Klägerin betroffen. Dies insbesondere, damit einer Informationsgewährung Informationen irreversibel an Dritte preisgegeben würden und die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen unkontrollierbar seien und durch den Antragsteller (Beigeladenen) eine Skandalisierung und Politisierung zu erwarten sei.

Insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Trier im Beschluss vom 29. November 2012 - 1 L 1339/12 TR zu § 40 Abs. 1 a LFGB verwiesen.

Im Rahmen der Abwägung seien neben Art. 7 der Verordnung Nr. 882/2004/EG auch die gesetzlichen Wertungen der §§ 150 ff. Gewerbeordnung zu berücksichtigen, welche hinsichtlich im Gewerbezentralregister eingetragener Bußgeldbescheide eine Geheimhaltungspflicht anordneten, sofern nicht besonders privilegierte Personen mit einem qualifizierten Informationsinteresse eine Auskunft begehrten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.

Unter dem 24. Juli 2013 erließ das Bayerische Landesamt für ... gegenüber der Beigeladenen folgenden, streitgegenständlichen Bescheid:

1. Der Antrag vom 20. Februar 2013 wird bezüglich der Frage 1 betreffend der „...“, stattgegeben. Die Informationsgewährung erfolgt durch Übersendung der Kopien der dem Landesamt vorliegenden Feststellungen zum Betrieb aus der Betriebskontrolle des Landesamtes am 23. Juli 2009.

2. Die Informationsgewährung nach Ziffer 1 wird innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides erfolgen, sofern der betroffene Betrieb, dem dieser Grundverwaltungsakt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG bekanntgegeben wird, nicht seinerseits Rechtsmittel gegen diesen Grundverwaltungsakt einlegt (§ 5 Abs. 4 Satz 3 VIG).

3. Der Bescheid ergeht kostenfrei.

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, der Anspruch auf Erteilung der gewünschten Informationen ergebe sich aus § 1 Nr. 1 VIG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Gegenstand des Antrags seien festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG.

Das Landesamt sei die für die Gewährung der begehrten Informationen zuständige Stelle gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG i. V. m. Art. 21 a des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (GDVG).

Bezüglich der Fragen 2 und 3 sei der Antrag gemäß § 6 Abs. 2 VIG an die Stadt... weitergeleitet worden, da dem Landesamt zu diesen Fragen keine bzw. keine belastbaren Informationen vorlägen. Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß § 3 VIG, die der Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen nicht vor.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 2. August 2013 zusammen mit einem erläuternden Schreiben per Einschreiben zugestellt. In letzterem wird auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, hingewiesen. Gegen den Bescheid könne innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben werden.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. August 2013, eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2013 aufzuheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 begründet. Hierbei wurde der Sachvortrag aus der Anhörung im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Der Beklagte gehe offensichtlich davon aus, dass sämtliche Informationen, deren Herausgabe beabsichtigt sei, solche über „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellten. Es sei jedoch bereits völlig unklar, was unter dem Begriff der „Abweichungen“ im Sinne des VIG zu verstehen sei. Dieser Begriff sei durch den Gesetzgeber im Rahmen der Änderungen des Rechts der Verbraucherinformation in die ab dem 1. September 2012 geltende Fassung des VIG eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung werde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass zur Klarstellung der auskunftspflichtige Tatbestand nunmehr als eine der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle festgestellte Abweichung von Rechtsvorschriften definiert werde, ohne dass vorwerfbares Verhalten vorliegen müsse. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens sei der Begriff der „Abweichungen“ auf berechtigte Kritik des Bundesrates gestoßen. Dieser Begriff sei nicht ausreichend konkretisiert. Wörtlich heiße es in der Bundesratsdrucksache 454/1/11:

„Eine Delegation der Auslegung und Konkretisierung der o.g. Formulierung auf die zuständigen Behörden stelle eine bundeseinheitliche Gesetzesanwendung nicht sicher und wird für die zuständige Behörde im praktischen Gesetzesvollzug zur Last. Hier bedarf es einer weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber.“

Im Ergebnis sei mit dem Begriff der „Abweichungen“ ein rechtlich nicht greifbarer Terminus eingeführt worden, der möglicherweise eine Situation mangelnder Rechtskonformität unterhalb der Grenze eines „Rechtsverstoßes“ beschreiben solle. Es bleibe jedoch unklar, ob hiermit die rein objektive Verwirklichung eines Verbotstatbestandes gemeint sein solle. Der Begriff der „Abweichung“ sei damit im Ergebnis nicht hinreichend konkretisiert. Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass jede einzelne zuständige Behörde nach dem VIG selbst den Begriff „Abweichungen“ auslegen müsse, werde diese Gesetzesformulierung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bereits aus diesem Grund sei daher eine Informationsgewährung über „Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG nicht zulässig.

Der beantragten Informationsgewährung stehe des Weiteren der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 c VIG entgegen. Bei den begehrten Informationen handele es sich nämlich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die geschützt seien und nicht zum Gegenstand einer Auskunft gemacht werden dürften. Zwar enthalte § 3 Satz 5 VIG die Regelung, dass der Zugang zu Informationen u. a. nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden könne. Diese Regelung verstoße jedoch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und werde daher zu Recht als verfassungswidrig angesehen (vgl. Becker, ZLR 2011, 391, 412 ff.). Werde nämlich „jedem“ im Sinne des VIG der Zugang zu Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten ermöglicht, könnten beispielsweise auch Wettbewerber der Klägerin durch die Offenlegung Kenntnis von derartigen internen Daten erlangen. Die Marktchancen beispielsweise von Wettbewerbern der Klägerin erhöhten sich in Kenntnis dieser Informationen, ohne dass dieser Vorteil auf eigene Leistungen zurückzuführen wäre. Auf Seiten der Klägerin wäre der den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen inhärente Marktvorteil indes vollständig beseitigt. Die Regelungen des VIG beinhalteten damit die Gefahr, dass Wettbewerber der Klägerin, Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen gezielt Informationen bei Behörden anfragten, um einen Marktvorteil der Klägerin zu beseitigen und gegebenenfalls Marktvorteile für andere Wettbewerber zu schaffen. Die Klägerin sei dabei vor der Herausgabe der sie betreffenden Informationen nicht schon dadurch geschützt, dass der anfragende Unternehmer oder Journalist kein Verbraucher sei, da der VIG eine entsprechende Beschränkung des Kreises der Antragsteller nicht vorsehe.

Bei einer Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen drohe die Verschiebung der Marktchancen der Wettbewerbsteilnehmer. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien für den Unternehmer als Marktvorteile von elementarer Bedeutung (von Danwitz, DVBl 2005, 597, 601). Ein derartiges Ergebnis könne vor dem Hintergrund der objektiven Wertentscheidung des Art. 12 Abs. 1 GG für die „Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen“ keinen Bestand haben (vgl. BVerwGE 105, 252, 264; 106, 275, 298). Um Markttransparenz zum Schutze des Verbrauchers gegen Gesundheitsgefahren und Täuschung herzustellen, sei es mithin nicht geboten, „jedem“ einen solchen Informationsanspruch zuzugestehen, weil Anfragen, durch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden, gerade keinen Beitrag zur Herstellung der gewünschten Transparenz leisteten, sondern vielmehr zu einer Verschiebung von Wettbewerbsbedingungen beitrügen. Dies verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Becker, a. a. O.).

Durch die Neuregelung in § 3 Satz 5 VIG sei bedingungslos der Vorrang des Informations- vor dem Geheimhaltungsinteresse gesetzlich angeordnet. In diesem Fall sei der Behörde unabhängig von den konkreten Umständen, die in einer Abwägung angelegte Möglichkeit genommen, im Einzelfall den Datenschutz bzw. den Schutz von wettbewerbsrelevanten Informationen des drittbetroffenen Unternehmens gegenüber dem Informationsinteresse durchzusetzen. Hierin liege eine vollständige und im Gesetz angelegte Negierung des Grundrechtsschutzes der drittbetroffenen Unternehmen.

Diese Vorwegnahme des Ergebnisses einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen durch den Gesetzgeber sei nicht erforderlich, um die mit dem VIG verfolgten gesetzlichen Anliegen zu verfolgen. Als milderes, grundrechtsschonenderes Mittel komme insoweit eine Verpflichtung zu offenen Abwägungen der betroffenen Rechtspositionen in Betracht. Eine solche Abwägung habe vorliegend jedoch nicht stattgefunden.

In der Tat unterlägen jedoch die vorliegenden streitgegenständlichen Informationen einem durch Art. 12, 14 GG geschützten Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis. Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sei im Zusammenhang mit der Gewährung von Informationsansprüchen nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung weit auszulegen (vgl. OVG Schleswig-Holstein vom 22.6.2005 - 4 LB 30/04). Selbst mit Geldbußen belegte Rechtsverstöße zählten gemäß der vorgenannten Entscheidung zu den Geschäftsgeheimnissen. Das Geheimhaltungsinteresse eines betroffenen Unternehmens werde nämlich durch eine etwaige einfache rechtswidrige Handlung nicht ohne weiteres gegenüber einem Informationsanspruch verdrängt. Hierzu bedürfe es vielmehr eines Rechtsverstoßes, der gleichzeitig tragende Grundsätze der Rechtsordnung berühre. Erst wenn durch einen Verstoß die Grundlagen des deutschen, staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens betroffen seien, wozu auch die wesentlichen Verfassungsgrundsätze zählten, könne die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses verneint werden.

Die vorliegend streitgegenständlichen Informationen stellten jedoch schon keine „Abweichungen“, geschweige denn Rechtsverstöße dar, so dass das verfassungsrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse der Klägerin hier ein einfachgesetzlich geschütztes Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013,

die Klage abzuweisen.

Der Anspruch der Beigeladenen auf den Informationszugang ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 b und c VIG, da es sich bei den dem Landesamt vorliegenden „Feststellungen zum Betrieb“ um Daten zu festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von verschiedenen Vorschriften der Verordnung 852/2004/EG und der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) handle.

Die entsprechenden Verstöße gegen diese Vorschriften seien bei der Betriebskontrolle des Landesamtes nachvollziehbar festgestellt worden und würden jeweils in Verbindung mit einem Zitat der einschlägigen Vorschriften ausführlich im Einzelnen benannt (vgl. hierzu das Muster in Anlage B 1 sowie die Ausführungen des VG Regensburg im Urteil vom 24.10.2013 - RO K 12.619). In der Zusammenfassung der Feststellungen würden die Mängel als gering bewertet.

Der beabsichtigten Informationserteilung stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene in seinem Antrag vom 20. Februar 2013 in Frage 1 ausdrücklich nur nach Abweichungen von Anforderungen des „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ frage. Denn bereits aus Frage 2 des Antrags, in der sich der Beigeladene erkundige, wie „die“ Beanstandungen und festgestellten „Hygienemängel“ verfolgt worden seien, ergebe sich, dass sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Vorschriften des LFGB beschränke, sondern insbesondere auf Hygienemängel abziele.

Zur Auslegung des Antrags des Beigeladenen sei auch sein vorhergehender Antrag vom 5. September 2012 heranzuziehen. In jenem Antrag habe sich der Beigeladene auf eine Veröffentlichung des Landesamtes im Internet bezogen, wonach bei fast der Hälfte der kontrollierten Bäckereien und Konditoreien gravierende Mängel im Bereich der „Basishygiene“ vorgefunden worden seien.

Aus Kostengründen habe der Beigeladene diesen Antrag zunächst auf die Herausgabe der Namen der kontrollierten Betriebe beschränkt. Daraufhin seien ihm 43 betroffene Betriebe, darunter der der Klägerin, genannt worden. Im streitgegenständlichen Antrag habe er den Antrag sodann auf 7 Betriebe beschränkt. Zu diesen Betrieben gehöre auch der Betrieb der Klägerin.

Da der Beigeladene erstmals auch die Ergebnisse aus dem Jahr 2012 erfragt habe, sei der Antrag in einem eigenen Verfahren geprüft worden. Der inhaltliche Zusammenhang mit dem Erst-antrag vom 5. September 2012 liege somit auf der Hand, so dass dieser zur Auslegung des Antrags des Beigeladenen mit heranzuziehen sei.

Die vom Beigeladenen gewünschten Informationen fielen auch in den Anwendungsbereich des VIG.

Die Frage, ob das seit dem 1. September 2012 in Kraft getretene neue VIG sich nur auf „Erzeugnisse“ beziehe, sei vorliegend nicht streiterheblich. Denn zwischen Hygienemängeln in einem Betrieb und der Lebensmittelsicherheit der dort hergestellten Erzeugnisse bestehe ein zwingender Bezug. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Hygienevorschriften, der gemäß Art. 7 der Präambel zur Verordnung Nr. 852/2004/EG darin liege, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Grundregeln dieser Verordnung stellten gemäß Abs. 5 der Präambel daher die „allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel“ dar. Auch § 3 Satz 1 der Lebensmittel-Hygieneverordnung stelle den zwingenden Zusammenhang zwischen Erzeugnissen und den hygienischen Bedingungen der Herstellung von Erzeugnissen klar. Danach dürften Lebensmittel nur so hergestellt werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden.

Somit sei der Antrag des Beigeladenen im Sinne einer objektiven verständigen Würdigung dahingehend auszulegen, dass er sich in seiner Anfrage nach Hygienemängeln auf die in dem Bäckereibetrieb der Klägerin hergestellten Backwaren als „Erzeugnisse“ im Sinne des LFGB beziehe, deren Sicherheit durch die hygienischen Bedingungen im Betrieb beeinflusst werde.

Eine Einschränkung des VIG auf „Erzeugnisse“ sei vom Gesetzgeber im Übrigen nicht beabsichtigt gewesen, und lasse sich aus den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens zum VIG (2012) nicht entnehmen. Das Gegenteil ergebe sich aus folgenden Überlegungen:

§ 1 VIG korrespondiere mit der Formulierung des § 2 Satz 1 VIG, der den „Jedermanns-Anspruch“ auf „vorhandene“ Daten (Informationen) nochmals im Hinblick auf die relevanten Vorschriften konkretisiere (vgl. Wustmann, Die Novellierung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, BayVBl 2012, 715 f.). Maßgeblich sei somit § 2 Satz 1 VIG (vgl. Schoch, Das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation, NVwZ 2012, 1497). Folglich seien beide Vorschriften einheitlich auszulegen, da sie nur mit anderen Wortformulierungen ein- und dasselbe zum Ausdruck bringen wollten. Der neue § 1 VIG gewähre die „Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB, damit der Markt transparenter gestaltet [...] wird“. Aufgrund dieser Formulierung handle es sich - entgegen der gesetzlichen Überschrift - also nicht um die Definition des Anwendungsbereichs, in dessen Umfang Auskunft erteilt werden solle, sondern um eine Zweckbestimmung des Gesetzes. Das VG Berlin (Urteil vom 28.11.2012 - 14 K 79.12) lasse diesen Punkt aus diesem Grund auch ausdrücklich offen. Danach sei „nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sich die Funktion des neuen § 1 VIG darin erschöpfe, Definitionen des Erzeugnisses und des Verbrauchsproduktes im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 f. VIG geregelten Fälle zur Verfügung zu stellen“.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 VIG, der den Umfang des Auskunftsanspruchs festlege, beschränke den Auskunftsanspruch in Nrn. 2 bis 5 und Nr. 7 jeweils auf Erzeugnisse. Nummer 7 spreche ausdrücklich von „Verstößen gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse [...] beziehen“. Bei Auskünften nach Nr. 1 fehle ein solcher einschränkender Zusatz. Aufgrund des Regelungszusammenhangs sei hier davon auszugehen, dass diese Einschränkung bewusst weggelassen worden sei, um eine möglichst umfassende Information der Verbraucher zu ermöglichen (vgl. amtliche Begründung BT-Drs. 16/1408, S. 7; die seinerzeit in der amtlichen Begründung genannten Zwecke und Ziele des VIG hätten, so die amtliche Begründung BT-Drs. 17/7374, S. 14, zu Art. 1 Nr. 1, nach wie vor Gültigkeit).

Die Notwendigkeit einer spezielleren Produktbezogenheit auch im VIG sei zudem auch der neueren Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 a LFGB nicht zu entnehmen, denn in den Entscheidungen der Obergerichte zu § 40 Abs. 1 a LFGB werde diese Produktbezogenheit nicht so eng gesehen. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18. März 2013 - 9 CE 12.2755 unter Ziffer 3 in Anlehnung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.2.2013 - 6 B 10035/13) ausgeführt, dass eine Information der Öffentlichkeit auch dann zulässig sei, „wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar in hygienisch mangelhafter Weise bearbeitet werden, jedoch im Umfeld des Umgangs mit ihnen generelle Hygienemängel festgestellt werden.“

Das Landesamt sei die für die Gewährung der begehrten Informationen zuständige Stelle gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b VIG i. V. m. Art. 21 a des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (GDVG). Dies habe das streitentscheidende Gericht in seinem Urteil vom 26. November 2009 (AN 16 K 08.01750 und AN 16 K 09.00087) ausgeführt und an der Zuständigkeit des Landesamtes, Auskunft über die bei ihm vorliegenden Informationen hinsichtlich Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu geben, keine Zweifel gehegt.

Die Klägerin werde durch die beabsichtigte Informationserteilung auch nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Ob die Herausgabe der Feststellungen zum Betrieb den Schutzbereich des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berührten, könne offenbleiben, da der Gesetzgeber hierzu in § 3 Satz 5 VIG die klare Aussage getroffen habe, dass der Zugang zu Informationen über unzulässige Abweichungen nicht unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden könne.

Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der Berufsfreiheit gemäß Art. 12, 14 GG liege ebenfalls nicht vor. Der Beigeladene als Antragsteller, der sich als Interessenvertreter der mündigen Verbraucher sehe, werde sich auf der Basis der Feststellungen des Landesamtes selbst ein Urteil bilden können. Die Verhältnismäßigkeit eines etwaigen Eingriffs regle sich mit dem Grad der festgestellten Mängel. Seien die festgestellten Mängel wie vorliegend gering, so seien auch die für die Klägerin damit verbundenen Nachteile und Einschränkungen der oben genannten Grundrechte durch die Informationserteilung gering und daher hinzunehmen. Denn auch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung habe der Bundesgesetzgeber ein für die Meinungsbildung der Marktteilnehmer erforderliches legitimes Informationsbedürfnis des Verbrauchers anerkannt (vgl. VG München, Beschluss vom 13.9.2012 - M 22 E 12.4275, juris Nr. 80).

Das Interesse der Klägerin, die Weitergabe von Informationen über Mängel, die sie durch Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hätte vermeiden können, zu verhindern, trete vorliegend somit hinter dem Informationsinteresse des Beigeladenen zurück.

Die aktuelle punktuelle und vorläufige Rechtsprechung zum § 40 Abs. 1 a LFGB sei zur Bewertung der Rechtmäßigkeit der Informationserteilung nicht heranzuziehen, da es vorliegend nicht um die Information der Öffentlichkeit im Internet gehe, sondern um die Zugangsgewährung zu Informationen im Rahmen des VIG lediglich bezogen auf den Beigeladenen. § 40 Abs. 1 a LFGB, auf dessen Rechtsprechung die Klägerin argumentativ verweise, habe einen anderen Zweck als das VIG (vgl. amtliche Begründung BT-Drs. 17/7374, S. 12: „Die Optimierung des VIG wird flankiert durch eine Ausweitung der Verpflichtung der Behörden zur aktiven Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB“). § 40 Abs. 1 a LFGB sei im Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 LFGB zu lesen, wonach die Öffentlichkeit über bestimmte Erzeugnisse zu informieren sei. Durch § 40 Abs. 1 a LFGB sollten Kriterien für eine Information über Lebensmittel unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr festgelegt werden. Das VIG sei jedoch auf allgemeine Transparenz ohne Bezug zu einem konkreten Lebensmittel ausgelegt. Die Regelungen des VIG seien bewusst nicht innerhalb des LFGB geregelt worden, sondern es handle sich um ein Informationsrecht eigener Art. Die Auslegung des VIG im Lichte der ergangenen Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 a LFGB sei auch aus diesem Grund abzulehnen.

Sollten seitens der Klägerin bezüglich des rechtmäßigen Umgangs des Beigeladenen mit den durch das VIG erlangten Informationen Bedenken bestehen, stehe es der Klägerin offen, rechtzeitig die Möglichkeiten des zivilrechtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.9.2013 - 1 BvQ 42/09, jurisRn. 4).

Art. 7 Abs. 3 VO 882/2004/EG stehe der Auskunftserteilung jedenfalls nicht entgegen. Die Bestimmung sei nämlich ersichtlich auf einen wirkungsvollen Kontrollmechanismus durch die Kontrollbehörden zugeschnitten, der nicht durch die Bekanntgabe von im Rahmen der Kontrolle vorgesehenen Maßnahmen („Voruntersuchungen“) beeinträchtigt werden solle. Sie begründe daher kein Schutzrecht zugunsten der von Kontrollen betroffenen Betriebe. Zudem könne begrifflich von „Voruntersuchungen“ nicht mehr gesprochen werden, wenn wie hier Kontrollmaßnahmen ihren Abschluss gefunden hätten und praktisch ein Ergebnis derselben festgestellt worden seien (OVG NW, Beschluss vom 27.5.2009 - 13a F 13/09, jurisRn. 29).

Die Bevollmächtigten des Beigeladenen beantragten mit Schriftsatz vom 10. Januar 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stelle klar, dass sich sein Begehren insgesamt auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften beziehe. Die in der Frage 1 gewählte Bezugnahme auf das „Lebensmittel- und Futtermittelgesetz“ sei rechtsuntechnisch gewählt worden in der Annahme, dass das LFGB die „Muttervorschrift“ aller hygienerechtlichen Bestimmungen des Lebensmittelrechts sei. Im Übrigen basiere die Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) auf den rechtlichen Vorgaben des LFGB, insbesondere der §§ 36 f. LFGB.

Der Anwendungsbereich des VIG sei eröffnet. Der Hinweis der Klägerin, nach der sich der Anwendungsbereich des § 1 Nr. 1 VIG auf „Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ erstrecke, bedeute nicht, dass die streitgegenständlichen Feststellungen zum Betrieb der Klägerin dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes entzogen wären. Denn Hygienemängel, die bei der Erstellung von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Nr. 1 VIG beanstandet worden seien, stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit derartigen Erzeugnissen.

Rechtssystematisch ergebe sich dies ebenfalls aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG, nach denen „Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen“ dem Anspruch auf freien Zugang unterlägen. Hygienemängel seien daher unzweifelhaft Informationen, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterlägen.

Dies bestätige ein Schreiben des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag, Herrn MdB ... vom 15.6.2012, gerichtet an den Beigeladenen. Der Beigeladene habe vorsorglich und ohne dass dies rechtlich notwendig gewesen wäre, um eine entsprechende Klarstellung des Gesetzes ersucht. Das Antwortschreiben lege dar, dass die Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen.

Das durch die Beklagte erwähnte Urteil des VG Berlin vom 28. November 2012 - VG 14 K 79.12 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn in diesem Rechtsstreit sei es um aktive Internetveröffentlichungen zu Speisegaststätten und nicht um Informationen aufgrund eines Antrages Dritter zu der Herstellung konkreter Erzeugnisse, wie Backwaren, gegangen. Im Übrigen habe es das Verwaltungsgericht Berlin dahinstehen lassen, ob auch bei derartigen Veröffentlichungen, die ohne Bezug zu konkreten Erzeugnisse stünden, der Anwendungsbereich des VIG eröffnet sei. Wie das bereits genannte Schreiben aus dem Hause des Deutschen Bundestages zeige, sei es gerade nicht so, dass der Gesetzgeber mit der Novelle des VIG den Anwendungsbereich habe einschränken wollen. Es verbleibe daher bei der alten Rechtslage, zu der bereits das OVG Saarland im Beschluss vom 3. Februar 2011 - 3 A 270.10, juris Rn.35, die Rechtsauffassung des Beigeladenen geteilt habe.

Wie das Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 26. November 2009 - AN 16 K 08.01750 bereits entschieden habe, sei das Landesamt auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VIG.

Soweit die Klägerin vortrage, dass der Begriff der nichtzulässigen Abweichungen von rechtlichen Anforderungen zu unbestimmt sei, als dass ein Informationsanspruch auf diese Terminologie gestützt werden könne, sei dieser Einwand unzutreffend.

Zunächst fielen darunter solche Rechtsverstöße, die in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren festgestellt worden seien. Ob dies der Fall sei, könne dem Verwaltungsvorgang entnommen werden, ohne dass es dazu der Offenbarung der durch den Beigeladenen gewünschten Informationen bedürfe (BayVGH, Beschluss vom 2.7.2013 - G 13.2, jurisRn. 13).

Sodann zählten dazu alle Abweichungen, dieein objektives Abweichen von der Norm begründeten. Auch dies lasse sich in Auslegung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere der VO 852/2004/EG und der LMHV beantworten.

Das Begriffsverständnis lasse sich somit im Wege der Auslegung ohne weiteres ermitteln. Die Unzulässigkeit der Informationsgewährung folge daraus nicht.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, die Regelung des § 3 Satz 5 VIG, wonach der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden könne, verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und sei daher verfassungswidrig, sei dies nicht zutreffend. Denn Rechtsverstöße der hier streitigen Art könnten schon denklogisch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein. Worin der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG liegen solle, wenn das Gesetz statuiere, dass Unterlagen zu Rechtsverstößen nicht unter Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert werden dürften, erschließe sich nicht im Ansatz (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.9.2009 - 4 K 4605/08; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8.7.2010 - 26 L 638/10 und VG Regensburg, Beschluss vom 8.1.2013 - RN 5RN 5 S 12.1757).

Wie man ernsthaft vortragen könne, dass es unzulässig sei, wenn sich die Marktchancen von sich rechtstreu verhaltenen Wettbewerbern gegenüber der sich rechtswidrig verhaltenen Klägerin erhöhten, wenn Dritte Kenntnis von den Rechtsverstößen der Klägerin erhielten, bleibe unerfindlich. Wer sich nicht an das Recht halte, müsse damit leben, dass derartige Informationen publik würden und er dadurch möglicherweise Nachteile im Wettbewerb erleiden könnte. Die weitgehend akademischen und wortreichen Ausführungen der Klägerin zur Bedeutung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses für die Marktchancen von Wettbewerbsteilnehmern würden grundlegend verkennen, dass es hier nicht um den allgemeinen und insofern auch grundsätzlich wünschenswerten Schutz von Geheimnissen gehe, sondern glatte Rechtsverstöße begangen worden seien, zu denen der Beigeladene Informationen begehre.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bestünden auch keine Hindernisse, die das Unionrecht begründeten. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 11. April 2013 - 6 C 636/11 ausdrücklich entschieden, dass Art. 10 VO 178/2002/EG keine Sperrwirkung entfalte.

Soweit die Klägerin demgegenüber auf Art. 7 VO 882/2004/EG abstelle, werde der durch das VIG eröffnete Zugang der Öffentlichkeit durch die Norm gestützt (OVG Münster, Beschluss vom 24.4.2013 - 13 B 215/13, jurisRn. 18). Der Hinweis der Klägerin, dass auch Art. 7 Abs. 2 VO 882/2004/EG die Wahrung von Geheimhaltungspflichten verlange, verkenne, dass auch nach dem Unionsrecht Rechtsverstöße keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen seien.

Ebenso wenig ließen sich die von der Klägerin geäußerten Bedenken zur Rechtmäßigkeit des § 40 Abs. 1 a LFGB auf den vorliegend geltend gemachten Auskunftsanspruch übertragen. Denn es gehe hier nicht um die aktive Information durch Behörden, bei denen etwa Fragen der Dauer der Informationsgewährung begründungsbedürftig sein könnten.

Die Bevollmächtigten der Klägerin nahmen mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 abschließend Stellung und verwiesen nochmals darauf, dass die vorliegend streitgegenständlichen Informationen keine Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch beträfen und damit nicht vom Antrag des Beigeladenen umfasst seien. Dem Beigeladenen sei der Unterschied zwischen dem nationalen LFGB und den europarechtlichen Hygieneregelungen, beispielsweise in den Verordnungen Nr. 852/2004/EG und 853/2004/EG bekannt. Hätte sich das damalige Begehren des Beigeladenen insgesamt auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften bezogen, wäre dies auch so formuliert worden. Die nunmehr im Schriftsatz vom 10. Januar 2014 erstmals vorgebrachte „Klarstellung“ stelle tatsächlich eine Antragserweiterung bzw. einen neuen Antrag auf Grundlage des VIG dar, der vom Beklagten gesondert beschieden werden müsste.

Die streitgegenständlichen Informationen wiesen nicht den von § 1 VIG geforderten Bezug zu einem konkreten Erzeugnis im Sinne des LFGB auf, so dass der Anwendungsbereich des VIG schon nicht eröffnet sei.

Der Beklagte sei auf Grundlage der bereits zitierten Entscheidung des OVG Mannheim auch nicht zuständig für die Gewährung von Informationen über Verstöße bzw. „nicht zulässige Abweichungen“. Es sei bekannt, dass das Verwaltungsgericht Ansbach in der Vergangenheit bereits die Zuständigkeit des Beklagten in vergleichbaren Fällen bejaht habe (z. B. Urteil vom 9.6.2011 - AN 16 K 10.02613). Gegen die vorgenannte Entscheidung sei jedoch zwischenzeitlich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen worden. Eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung über diese streitige Frage stehe daher noch aus.

Der beabsichtigten Informationsgewährung stehe insbesondere auch die höherrangige europarechtliche Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 VO 882/2004/EG entgegen. Insbesondere der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 27. Mai 2005 verfange nicht.Zwischenzeitlich sei durch das Urteil des EuGH vom 11. April 2013 - 6-C-636/11 klargestellt, dass bei einer Informationsgewährung durch nationale Behörden zwingend auch die Vorgaben des Art. 7 VO 882/2004/EG zu beachten seien. Mit dieser Entscheidung könne also nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift ein (richtig wohl: kein) Schutzrecht zugunsten des betroffenen Unternehmens begründe.

Die Beteiligten verzichteten mit Schriftsätzen vom 10. März 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, insbesondere war vor Erhebung der Klage kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen.

Zwar schrieb § 4 Abs. 4 Satz 1des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitlichen Verbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der bis zum 1. September 2012 gültigen Fassung vor, dass ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Diese Vorschrift war deshalb wohl als eine in einem anderen Gesetz enthaltene „abweichende Regelung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO anzusehen, die von der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bayern (Art. 15 Abs. 1 und 2 AGVwGO) unberührt blieb (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 9.6.2011 - AN 16 K 10.02613; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2009 - 11 CS 09.2081 zur vergleichbaren Regelung des § 55 Satz 1 PBefG; vgl. auch Wustmann, Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, BayVBl 2009, 5, 10, Fn. 48).

Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476), in Kraft getreten am 1. September 2012, wurde das Verbraucherinformationsgesetz dahingehend geändert, dass ein Vorverfahren abweichend von § 68 VwGO auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist (§ 5 Abs. 5 VIG). Durch die Reduzierung des Anwendungsbereichs der Norm auf Bundesbehörden wird deutlich, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleibt, auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine landesgesetzliche Regelung von der Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens abzusehen. Eine derartige Regelung wurde in Bayern durch Art. 15 Abs. 2 AGVwGO getroffen.

Selbst wenn man die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO im Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes weiterhin für notwendig erachten würde, wäre die Klage zulässig. Denn der Beklagte hat sich rügelos auf die Klage eingelassen, womit eine unterbliebene Widerspruchseinlegung geheilt wäre (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 9.6.2011, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 2.9.1983 - 7 C 97/81, NVwZ 1984, 507).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Grundverwaltungsakt des Landesamtes vom 24. Juli 2013, der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VIG auch der Klägerin bekanntzugeben war, ist, soweit er diese betrifft, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Keiner Entscheidung bedarf es, ob der Beklagte berechtigt war, in Ziffer 2. des genannten Bescheides entgegen der in § 5 Abs. 4 VIG getroffenen Bestimmung die Informationsgewährung von dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides abhängig zu machen. Durch die getroffene Regelung wird die Klägerin lediglich begünstigt. Der Beigeladene hat eine Aufhebung der Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides nicht beantragt.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Grundverwaltungsakt ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

b) der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind (Informa- tionen),

die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind.

Dieser Anspruch besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VIG).

Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ist u. a. jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG, die aufgrund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG). Diese Regelung wird durch die landesrechtliche Zuständigkeitsnorm des Art. 21 a Abs. 2 GDVG aufgegriffen, indem für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 VIG (seit 1.9.2012: § 2 Abs. 2 Satz 1 VIG) für zuständig erklärt wird.

Der Grundlagenbescheid vom 24. Juli 2013 ist formell rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits mit Urteil vom 9.6.2011 - AN 16 K 10.02613 entschieden, dass auch das Landesamt auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 VIG ist. Es nimmt nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl 2003, 452) unter anderem zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln und somit Aufgaben, die der Erfüllung der in § 1 LFGB genannten Zwecke dienen, wahr. Deutlich wird dies auch durch die in der Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung - LAV-UGV) vom 27. November 2001 (GVBl 2001, 886) getroffenen Regelungen:

Gemäß § 2 a Abs. 2 LAV-UGV ist das Landesamt für..., Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit, landesweit zuständig für

1. die fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz,

2. die Planung und Durchführung von überregionalen Kontrollmaßnahmen und

3. die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Drittlandes, d. h. eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die tierische Lebensmittel exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs.

Die streitgegenständlichen Feststellungen wurden in fachlicher und rechtlicher Unterstützung der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Stadt Erlangen, Art. 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GDVG) von der Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit des Landesamtes getroffen.

Das Landesamt ist auch Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Für die Eigenschaft als Behörde kommt es auf eine Außenwirkung der behördlichen Tätigkeit nicht an (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 1, Rn. 243), so dass auch Fachbehörden ohne eigene Vollzugstätigkeit - wie dies vorliegend hinsichtlich des Landesamtes der Fall ist (vgl. BayVGH Beschluss vom 5.3.2003 - 25 CE 03.175) - unter den Behördenbegriff fallen (ebenso: VG Halle, Urteil vom 18.8.2010 - 1 A 152/09).

Soweit die Klägerseite auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. September 2010 (10 S 2/10) verweist, wonach nicht die Staatlichen Untersuchungsämter, sondern nur die Vollzugsbehörden die sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der Herausgabe von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften besitzen, ist dem entgegenzuhalten, dass für eine derartige Differenzierung nach der bayerischen Rechtslage kein Anlass besteht, da nach dem Wortlaut des Art. 21 a GDVG jede auskunftspflichtige Stelle über die bei ihr vorhandenen Informationen auskunftspflichtig ist, ohne dass nach der Art der Information unterschieden wird. Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach durch Art. 21 a GDVG eine eigenständige Zuständigkeitsregelung für das Verbraucherinformationsgesetz geschaffen wurde (LT-Drs. 15/10596, S.2).

Somit unterscheidet der Bayerische Gesetzgeber zwischen den Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften und für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetz. So verweist § 2 a Abs. 3 LAV-UGV folgerichtig auch nur auf § 21 GDVG, nicht aber auf die gesondert zu betrachtende Regelung des § 21 a GDVG zum Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes. Im Zuge des letzteren ist das Landesamt als auskunftspflichtige Stelle befugt, sämtliche Voraussetzungen des Verbraucherinformationsgesetzes für eine Auskunftsgewährung, insbesondere auch über das Vorliegen nicht zulässiger Abweichungen von Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) bis c) VIG zu prüfen. Da das Landesamt mehrere Volljuristen beschäftigt, ist der hierfür nötige juristische Sachverstand beim Landesamt auch vorhanden. Zudem verfügt das vom Landesamt für Betriebskontrollen eingesetzte Personal (Fachkontrolleure) über eine entsprechende fachliche Qualifikation, um Verstöße gegen Vorgaben des Lebensmittelrechts und die Einhaltung von Hygienevorschriften feststellen zu können.

Die fachliche und rechtliche Kompetenz des Landesamtes hat der Landesgesetzgeber insbesondere in § 2 a Abs. 2 Nr. 2 LAV-UGV zum Ausdruck gebracht, da dem Landesamt die Aufgabe der fachlichen und rechtlichen Unterstützung zugewiesen wird. Zudem lässt es Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GDVG explizit zu, dass dem Landesamt Vollzugsaufgaben übertragen werden, dieses also auch über hierfür fachlich und rechtlich geeignetes Personal verfügt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.12.2009 - G 09.2 die Frage der Zuständigkeit des Landesamtes nicht näher thematisiert, ist also wohl ebenfalls von einer Zuständigkeit des Landesamtes zum Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes ausgegangen.

Weitere Verstöße gegen Verfahrensvorschriften im Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes werden von der Klägerin nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich.

Auch materiell-rechtlich ist der Grundverwaltungsakt nicht zu beanstanden.

Der Beigeladene kann als eingetragener Verein einen Auskunftsanspruch nach § 2 VIG geltend machen. Aus der zum 1.September 2012 neu in das Gesetz eingeführten Regelung des § 1 VIG, wonach „Verbraucherinnen und Verbraucher“ den Informationszugang erhalten, ist keine Einschränkung des Anwendungsbereichs verbunden. Insbesondere muss der Antragsteller, welcher einen Informationszugang nach dem VIG begehrt, nicht etwa nachweisen, dass er ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist (vgl. § 13 BGB: natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann). Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung. Es folgt aber aus der eigentlichen Anspruchsgrundlage des § 2 VIG, wonach „jeder“ Anspruch auf Informationszugang haben soll. Es folgt weiter daraus, dass durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012(VIGÄndG) der Informationszugang gegenüber der früheren Fassung nicht erschwert, sondern erleichtern werden sollte (BT-Drs. 17/7274 S. 12). Die Gesetzesbegründung selbst betont, dass das VIGÄndG das VIG zu einem echten „Verbraucher- und Bürgergesetz“ machen sollte; gegebenenfalls erklärt sich daraus die Betonung auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG. Im Ergebnis können auch nach Inkrafttreten des VIGÄndG neben Verbrauchern insbesondere Verbraucherverbände, Journalisten und andere institutionelle Fragesteller sowie Unternehmen Informationszugang nach dem VIG beantragen (Schulz, Praxis der Kommunalverwaltung, Rn. 2 zu § 1 VIG; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2009 - G 09.2, jurisRn. 21)

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der in § 1 VIG bestimmte Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetz durch den streitgegenständlichen Antrag eröffnet, auch wenn sich dieser nach seinem Wortlaut nicht unmittelbar auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezieht.

Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetz wurde erstmals mit der Einfügung eines neuen § 1 durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 gesetzlich definiert.

Danach erhalten durch dieses Gesetz Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie

2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),

damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

Den Materialien zum Änderungsgesetz (BT-Drs. 17/7374) lässt sich entnehmen, dass der bisher nur aus der Gesetzesbegründung ersichtliche Anwendungsbereich des Gesetzes im Rechtstext selbst definiert wurde, um die Auslegung des Gesetzes zu erleichtern und den zuständigen Vollzugsbehörden eine Rechtsanwendung ohne Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zum Verbraucherinformationsgesetz in der ursprünglichen Fassung zu ermöglichen. In ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation vom 27. April 2007 hatte die Bundesregierung den Anwendungsbereich des Gesetzes ausführlich erläutert (vgl. BR-Drs. 237/07 S. 1, 11 ff.). Sie hatte hierbei deutlich gemacht, dass es sich um ein Informationszugangsgesetz handelt, dessen Vorlage zwar vor dem Hintergrund der seinerzeit aktuell aufgetretenen Lebensmittelskandale erfolgt sei, die mit dem Gesetz verbundene Verbesserung der Verbraucherinformationsrechte aber zugleich auch als wesentlicher Baustein einer modernen Verbraucherpolitik einen Beitrag zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit zur auch volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion diene. Dies nütze nicht nur den einzelnen Verbrauchern, sondern auch Mitbewerbern, die innovative Produkte mit besseren Qualitätseigenschaften anböten, sowie der Allgemeinheit. Die Bundesregierung sei dabei der Überzeugung, dass die Rechtfertigung und der Erfolg von Informationszugangsgesetzen nicht allein von ihrer quantitativen Inanspruchnahme durch die Bürgerinnen und Bürger abhängig seien. Normative Regelungen hätten über ihre unmittelbaren verhaltensdeterminierenden Charakter im konkreten Einzelfall hinaus immer auch Orientierungs- und Leitbildfunktion und könnten Ausdruck einer allgemeinen gesellschaftlichen Wertekultur sein.

In der in Bezug genommenen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation (BR-Drs. 273/07) wird explizit als Ziel des vorliegenden Gesetzes die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher genannt, dies vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln und Futtermitteln in der letzten Zeit zugenommen habe.

Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, sind die Begriffe (in § 1 VIG a. F., jetzt § 2 VIG) nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen (BR-Drs. 273/07, S. 19).

Obwohl aus der bezeichneten Gesetzesbegründung auch deutlich wird, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, das Recht auf Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen über „Erzeugnisse im Sinne des LFGB und des Weingesetzes“ zu erweitern (BT-Drs. 273/07, S 14) und diese Absicht seit dem 1.September 2012 nunmehr über § 1 VIG Eingang in des Verbraucherinformationsgesetz gefunden hat, teilt die Kammer nicht die Auffassung der Klägerin, ein Auskunftsanspruch der Beigeladenen bestehe schon deshalb nicht, weil sich deren Auskunftsbegehren nicht auf konkrete Erzeugnisse im Sinne des LFGB bezogen habe.

Eine derartige restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewünschten weiten Auslegung der in § 2 VIG verwendeten Begriffe.

Es liegt auf der Hand, dass ein elementares Interesse des Verbrauchers daran besteht, auf Antrag (auch) darüber Auskunft zu erhalten, ob Betriebe bei der Herstellung von Lebensmitteln die gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften einhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall die produzierten Lebensmitteln selbst bereits nachteilig beeinflusst worden sind bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen ist.

Eine nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes kann nämlich schon angenommen werden, wenn im Produktionsvorgang gegen Hygienevorschriften verstoßen wird und hierdurch die latente Gefahr der Beeinträchtigung von Lebensmitteln besteht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2011 - 3 A 270; offen gelassen von VG Berlin, Urteil vom 28.11.2012 - 14 K 79.12; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.3.2013 - 9 CE 12.2755, jurisRn. 24 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.2.2013 - 6 B 10035/13, jurisRn. 19).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber solche Verstöße vom Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ausschließen wollte, da dieses gerade als Reaktion auf bekannt gewordene Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln verabschiedet worden ist.

Die Kammer teilt deshalb die Auffassung des Beklagten, dass zwischen Hygienemängeln in einem Betrieb und der Lebensmittelsicherheit der dort hergestellten Erzeugnisse ein zwingender Bezug besteht. Der Beklagte verweist zutreffend auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Hygienevorschriften, der gemäß Abs. 7 der Präambel der Verordnung 852/2004/EG darin liegt, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Grundregeln dieser Verordnung stellen gemäß Abs. 5 der Präambel daher die „allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel“ dar. Auch § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV - vom August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929), stellt den zwingenden Zusammenhang zwischen Erzeugnissen und den hygienischen Bedingungen der Herstellung von Erzeugnissen klar: Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden.

Hiervon ausgehend ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass auf der Grundlage eines hinreichend konkretisierten Auskunftsbegehrens ein Auskunftsanspruch des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 VIG besteht, da anlässlich der Betriebskontrolle am 23. Juli 2009 in Betrieben der Klägerin nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) bis c) VIG festgestellt wurden, die in Form schriftlicher „Feststellungen zum Betrieb“ vorliegen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen" wurde mit Wirkung vom 1. September 2012 in das Verbraucherinformationsgesetz eingefügt und ersetzt den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“ gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Durch die Neuformulierung hat der Gesetzgeber eine Klarstellung vorgenommen, die durch die bisherige Verwendung des Begriffes des Rechtsverstoßes zu mannigfaltigen Auseinandersetzungen in Literatur und Rechtsprechung geführt hatte. So wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, es sei nur dann ein Verstoß anzunehmen, wenn dieser in einem Bußgeld- oder Strafverfahren als solcher auch rechtskräftig festgestellt worden sei (Grube/Weyland, Kommentar zum VIG, 2008, § 1 Rn. 5; Grube in Meyer, Lebensmittel heute, 1. Auflage 2010, VIG, S. 295 ff.). Das Verwaltungsgericht Stuttgart vertratdie Auffassung, beim VIG sei immer dann von einem Verstoß auszugehen, wenn die zuständige Behörde zu der Überzeugung gelangt ist, der zu beurteilende Sachverhalt stelle eine Verletzung der maßgeblichen Norm dar (Urteil vom 26.11.2009 - 4 K 2331/09). Durchgesetzt hat sich und in den nunmehrigen Gesetzestext aufgenommen wurde die Auffassung, die bei einer weiten Auslegung des Begriffes und in entsprechender Anwendung der Definition des Art. 2 Nr. 10 der VO 882/2004/EG, der so genannten EG- Kontrollverordnung (Verstoß = „die Nichteinhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“), den Schluss zog, dass jede Abweichung von einer in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a. F. genannten Norm einen solchen Verstoß darstelle (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2009 - G 09.3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.3.2010 - 1 A 152/09; VG Ansbach Urteil vom 26.11.2009 - AN 16 K 08.01750; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8.7.2010 - 26 L 683/10; VG Halle, Urteil vom 18.8.2010 - 1 A 152/09;).

Eine nicht zulässige Abweichung liegt also dann vor, wenn die für die Auskunft zuständige Stelle - wie bei jedem Verwaltungshandeln - aus (insofern „subjektiver“) verwaltungsrechtlicher Sicht der Auffassung ist, dass - ohne dass ein vorwerfbares Verhalten vorliegen muss - eine konkrete Normabweichung/-verletzung gegeben ist. Somit ist nicht einmal erforderlich, dass es infolge der Abweichung zu einem Tätigwerden der zuständigen Vollzugsbehörden kommt (vgl. VG Ansbach, Urteile vom 26.11.2009 - AN 16 K 08.1750 und vom 9.5.2011 - AN 16 K 10.02614; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2009 - G 09.03; VGH BW, Urteil vom 13.9.2010 - 10 S 2/10). Es sind also auch Fälle, in denen die Verwaltung nur Hinweise für künftiges Verhalten erteilt, wenn diesem behördlichen Vorgehen Zuwiderhandlungen, Verletzungen, Beanstandungen bzw. die Nichteinhaltung einschlägiger Gesetze zugrunde liegen, als nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Nr. 1 VIG zu werten (Wustmann, Die Novellierung des Gesetzes zur Verbesserung der Verbraucherinformation, BayVBl. 2012, 715, 717; Beyerlein/Borchert, Kommentar zum VIG, Rn. 32 zu § 1).

Nach Art. 3 der Verordnung 852/2004/EG stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Diese einschlägigen Hygienevorschriften ergeben sich u. a. gemäß Art. 4 Abs. 2 VO 852/2004/EG aus dem Anhang II zu dieser Verordnung. So müssen gemäß Anhang II, Kapitel I Nr. 1 Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand gehalten sein. Gemäß Anhang II Kapitel II Nr. 1 müssen Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden u. a. so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist. Des Weiteren bestimmt § 3 Satz 1 der Lebensmittel-Hygieneverordnung, dass Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass anlässlich der Betriebskontrolle durch das Landesamt am 23. Juli 2009 nicht zulässige Abweichungen von den Vorschriften der bezeichneten Verordnung 852/2004/EG und der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LHMV) festgestellt wurden. Wie bereits ausgeführt besitzt das Landesamt die fachliche und rechtliche Kompetenz, anlässlich von Betriebskontrollen nicht zulässige Abweichungen von den oben bezeichneten Vorschriften festzustellen. Die fachlich geschulten Mitarbeiter sind in der Lage, zwischen vorübergehenden, produktionsablaufbedingten Verunreinigungen von Betriebsmitteln und Verstößen gegen das Lebensmittel- bzw. Hygienerecht zu unterscheiden.

Dass die vom Landesamt getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewesen seien, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass die vom Landesamt gerügten Mängel nachfolgend beseitigt worden sind.

Das Landesamt hat durch Übermittlung eines anonymisierten, vergleichbaren Beispielfalles an das erkennende Gericht erläutert, in welcher Form „Feststellungen zum Betrieb" bei Betriebskontrollen getroffen und - auch im Falle der Klägerin - festgestellte Abweichungen dokumentiert und rechtlich begründet werden.

Anhand der dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen konnte deshalb ohne Beiziehung der hier streitgegenständlichen „Feststellungen zum Betrieb" über den geltend gemachten Auskunftsanspruch des Beigeladenen entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2010 - 20 F 2/10).

Dem Informationsanspruch steht kein Ausschluss- und Beschränkungsgrund des § 3 VIG entgegen.

Der in § 3 Satz 1 Nr. 1 b) VIG genannte öffentliche Belang ist nicht gegeben, da ein in dieser Vorschrift genanntes Verfahren nicht eingeleitet wurde.

Ebenso sind keine entgegenstehenden privaten Belange vorhanden. Insbesondere steht nicht der in § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG genannte private Belang der Offenbarung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen dem Informationsanspruch entgegen. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann der Zugang zu Informationen über nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VIG nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern, denn in Bezug auf rechtswidriges Verhalten lässt sich kaum ein „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“ anerkennen (Schoch, Das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation, NVwZ 2012, 1499 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5404, S. 12).

Die Regelung ist mit Blick auf das mit dem Verbraucherinformationsgesetz verfolgte Ziel folgerichtig, denn eine Offenlegung begangener Verstöße dient dem Verbraucherschutz und ist geeignet, weiteren Verstößen gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften vorzubeugen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 27.5.2009 - 13a F 13/09; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2009 - G 09.3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.3.2010 - 9 P 2/09; VG Ansbach, Urteil vom 26.11.2009 - AN 16 K 09.00087; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8.7.2010 - 26 L 683/10; VG Halle, Urteil vom 18.8.2010 - 1 A 152/09).

Die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit und die durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Eigentumsfreiheit, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie das geistige Eigentum schützen, kennen Schrankenvorbehalte (Art. 12 Abs. 1 S. 2,14 Abs. 1 S. 1 GG), von denen der Gesetzgeber hier Gebrauch gemacht hat. Soweit er seiner Schutzpflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nachkommt, ist der Gesetzgeber in besonderer Weise zur Beschränkung von Grundrechten der Erzeuger, Hersteller, Händler etc. legitimiert (Schoch, a. a. O., S. 1499 und NJW 2012, 2844, 2850).

Soweit sich die Klägerin auf Art. 10 der Verordnung 178/2002/EG beruft, ist diese Bestimmung vorliegend nicht einschlägig. Regelungsgegenstand der genannten Bestimmung sind ausschließlich Gesundheitsrisiken und die Voraussetzungen, unter denen die Behörde einseitig von sich aus informieren darf und liefert diesbezüglich die Grundlage für Produktwarnungen. Zum Verbraucherschutz als solchen trifft die Rechtsnorm keine Regelung, verhält sich dazu gar nicht. Art. 10 der Verordnung 178/2002/EG regelt folglich weder Informationsansprüche der Öffentlichkeit, noch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine mitgliedsstaatliche Publikumsinformation zu bestimmten Ereignissen unterhalb der Schwelle des Gesundheitsrisikos zulässig ist. Die Regelung verfolgt damit eine andere Zielrichtung und ist an andere Voraussetzungen geknüpft (vgl. VG München, Urteil vom 22.9.2010 - M 18 K 09.5878; Schoch, a. a. O., NVwZ 2012, 1497, 1503).

Dies hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 zutreffend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen.

Auch die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung zu von Amts wegen erfolgten Internetveröffentlichungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 a LFGB kann nicht auf den vorliegenden Fall einer Anfrage eines eingetragenen Vereins nach dem Verbraucherinformationsgesetz übertragen werden, da es nicht um die Information der Öffentlichkeit sondern um eine Auskunftserteilung im Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes an einen Antragsteller, den Beigeladenen, geht. Die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes wurden bewusst eigenständig außerhalb des LFGB getroffen. Sofern die Klägerin einen „Mißbrauch“ der übermittelten Daten durch die Beigeladene befürchtet, muss sie ggf. den Zivilrechtsweg beschreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.9.2013 - 1 BvQ 42/09, jurisRn. 4).

Auch Art. 7 Abs. 3 VO 882/2004/EG, auf den sich die Klägerin ebenfalls bezogen hat und der die Vertraulichkeit von Voruntersuchungen und laufenden rechtlichen Verfahren der Geheimhaltungspflicht unterstellt, steht der Informationsgewährung nicht entgegen.

Diese Vorschrift, die im Kontext allgemeiner Regeln für die Durchführung einer wirkungsvollen amtlichen Kontrolle steht, dient nicht dem Schutz der von der Kontrolle betroffenen Firma (BayVGH, Beschluss vom 22.12.2009, a.a.O; VG Düsseldorf, Urteil vom 8.7.2010 - 26 L 683/10; vgl. auch VG München, Urteil vom 22.9.2010, a. a. O.). Zudem handelt es im vorliegenden Fall nicht um Voruntersuchungen, sondern um bereits abgeschlossene Feststellungen zum Betrieb der Klägerin.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2009, a. a. O., sich mit maßgeblichen Aspekten der Vereinbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht auseinandergesetzt und keinen Verstoß erkannt hat (ebenso: Schoch, a. a. O., NVwZ 2012, 1497, 1504; Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, 2008, S. 171 f.).

Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen. Es besteht lediglich die Pflicht für die informationspflichtige Stelle, bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Informationen mitzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG). Bedenken gegen die Gültigkeit des § 6 Abs. 3 VIG - wie sie in der Literatur geäußert werden (vgl. Werner, ZLR 1/2008, Seite 115 ff.) - bestehen nicht. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 105, 252) schützt Art. 12 Abs. 1 GG zum einen nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger der Staatsgewalt. Zum anderen besteht auch kein Schutz davor, dass der Staat Informationen herausgibt, deren Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt ist. In solchen Fällen hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen, gegebenenfalls auch unter Anhörung Betroffener, sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Marktteilnehmer über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand, etwa ein Verbraucherrisiko, aufgeklärt werden. In solchen Fällen wird es angezeigt sein, die Marktteilnehmer auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit einer Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen. Diese vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze greift das Verbraucherinformationsgesetz auf, indem einerseits auf die Verpflichtung zur Beachtung der Richtigkeit und Sachlichkeit (vgl. BT-Drs. 16/5405, S. 11) hingewiesen wird und andererseits eine Verpflichtung zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen nicht gefordert wird, sondern lediglich eine Weitergabe von Hinweisen auf Zweifel an der Richtigkeit der Informationen vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen verstößt § 6 Abs. 3 VIG auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Zwar findet eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der zur Veröffentlichung bestimmten Informationen nicht statt, da der gerichtliche Prüfungsmaßstab nicht weitergehen kann als der kraft Gesetzes der Behörde eingeräumte Prüfungsmaßstab, allerdings unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Dritte Gelegenheit hatte, im Verwaltungsverfahren seine Einwendungen zu erheben, und ob die Behörde hieraus resultierende Zweifel an der Richtigkeit der Informationen weitergegeben hat. Der Beklagte hat diese Vorgaben beachtet. Entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, zum Antrag des Beigeladenen Stellung zu nehmen. Die Klägerin hatte mithin im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, Einwendungen gegen die Richtigkeit der zur Weitergabe bestimmten Informationen zu erheben.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 - G 09.2 auch zu Fragen der Rechtswirksamkeit der Regelungen des Verbraucherinformationsgesetz Stellung genommen. Allerdings hat er mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 9 ZB 11.2102 die Berufung gegen das nachfolgend in der Hauptsache ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Juni 2011 - AN 16 K 10.02613 wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art zugelassen. Seit dem 1. Januar 2014 wird das Berufungsverfahren vom 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter dem Aktenzeichen 20 B 11.2998 weitergeführt. Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen, so dass noch keine abschließende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Anwendungsbereich des § 2 VIG und zur Verfassungs- und Europarechtskonformität des Verbraucherinformationsgesetzes vorliegt. Dies rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2014 - 1 K 13.01466

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


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Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 6 Informationsgewährung


(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 3 Ausschluss- und Beschränkungsgründe


Der Anspruch nach § 2 besteht wegen1.entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,a)soweit das Bekanntwerden der Informationenaa)nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 1 Anwendungsbereich


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Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleibe

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Dem Antragsgegner wird vorläufig, bis zu einer neuen Behördenentscheidung in der Sache, untersagt, im Internetauftritt der Stadt Trier das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs der Antragstellerin, die am 1. Oktober 2012 stattgefunden hat,

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Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in ihrem Internetauftritt das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs der Antragstellerin am ... zu veröffentlichen.2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des

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Gründe I. 1 Im Mai 2008 beantragte die Verbraucherzentrale Bayern beim Landesamt für Ge

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 – 4 K 2331/09 – geändert. Die Verfügung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 9. Dezember 2008 und der Widers

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2009 - 4 K 2331/09

bei uns veröffentlicht am 26.11.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Gebührenfestsetzung für eine Verbraucherinformation.

Referenzen

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 – 4 K 2331/09 – geändert. Die Verfügung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 9. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2009 werden aufgehoben, soweit für die erteilte Verbraucherinformation eine Gebühr erhoben wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für eine Verbraucherinformation.
Mit Schreiben vom 25.09.2008 beantragte der Kläger beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart die Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu Räucherlachs und Graved Lachs aus den Jahren 2007 und 2008. Der Kläger erbat – nach Maßgabe eines dem Antrag beigefügten Formblatts – Informationen zum Verhältnis von untersuchten und davon beanstandeten Proben sowie nähere Informationen zu den hygienisch zu verbessernden Erzeugnissen, die nicht den Richt- bzw. Warnwerten der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie entsprechen und zu den Proben mit Listeriennachweis sowie zu den beanstandeten Lachserzeugnissen. In dem Antragsschreiben äußerte der Kläger die Erwartung, dass allenfalls geringe Kosten entstehen werden, da sich die begehrten Informationen überwiegend auf beanstandete Produkte bezögen; bei anfallenden Gebühren bat der Kläger das CVUA Stuttgart „um eine vorhergehende Begründung sowie Benachrichtigung über die Gebührenhöhe“.
Mit Schreiben vom 01.10.2008 teilte das CVUA Stuttgart dem Kläger mit, dass für die beantragte Verbraucherinformation eine sehr zeitintensive Datenrecherche und Datenzusammenstellung erforderlich sei; deshalb sei von geschätzten Kosten in Höhe von etwa 160 EUR auszugehen. Mit Schreiben vom 04.10.2008 an das CVUA Stuttgart machte der Kläger geltend, dass die begehrte Information kostenfrei erteilt werden müsse, denn der Antrag richte sich „ausschließlich auf Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung. Uns interessieren demnach amtlich festgestellte Gesetzesverstöße, beispielsweise wegen Verstoßes gegen das Täuschungsverbot in § 11 LFGB“. Ergänzend wurde in dem Schreiben hervorgehoben, es werde gebeten, „zunächst alle diejenigen Fragen zu beantworten, die sich entsprechend den Ihnen vorliegenden Daten auf Beanstandungen infolge von Gesetzesverstößen gegen das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch beziehen“. Handschriftlich ist auf S. 2 des Schreibens des Klägers vom 01.10.2008 von der Sachbearbeiterin des CVUA Stuttgart vermerkt (07.10.2008), nach telefonischer Rücksprache mit dem Kläger werde der Antrag trotz eventueller Kosten aufrechterhalten; gegen eine Kostenerhebung werde vermutlich Widerspruch eingelegt.
Mit Verfügung vom 09.12.2008 entschied das CVUA Stuttgart, die beantragten Informationen teilweise herauszugeben; für die Informationserteilung wurde eine Gebühr in Höhe von 160 EUR erhoben, die unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und bei Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erforderlich, aber auch ausreichend sei. Mit Widerspruch vom 16.12.2008 wandte sich der Kläger gegen die Gebührenerhebung; da nur Informationen über Gesetzesverstöße beantragt worden seien, bestehe keine Kostenpflicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zwar sei das CVUA Stuttgart nach dem Verbraucherinformationsgesetz eine auskunftspflichtige Stelle, Gebührenfreiheit bestehe aber nur bei Informationen zu Gesetzesverstößen; als Untersuchungseinrichtung der auftraggebenden Behörde stelle das CVUA Stuttgart lediglich Messergebnisse ohne weitere Bewertung zur Verfügung, über einen „Verstoß“ im Rechtssinne könnten nur die zuständigen Vollzugsbehörden informieren.
Am 18.06.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Verfügung des CVUA Stuttgart vom 09.12.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2009 insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr für die Informationen über beanstandete Proben festgesetzt wird. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, das CVUA Stuttgart trete nicht nur verwaltungsintern auf, sondern berichte gegenüber der Öffentlichkeit regelmäßig über die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen, also über festgestellte Gesetzesverstöße. An der Qualifizierung einer Handlung als „Gesetzesverstoß“ ändere sich nichts dadurch, dass anstelle der Vollzugsbehörde das CVUA Stuttgart den Verstoß feststelle und bekanntgebe. Folge man indessen der Argumentation des Beklagten, dass nur die zuständigen Vollzugsbehörden über Gesetzesverstöße gebührenfrei informieren könnten, sei das CVUA Stuttgart verpflichtet gewesen, den Antrag auf Informationsgewährung an die zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten. - Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 26.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei den an den Kläger herausgegebenen Informationen handele es sich nicht um Daten über Gesetzesverstöße im Sinne des Verbraucherinformationsrechts. Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften könnten nur die zuständigen Überwachungsbehörden, d. h. in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden, feststellen. Das CVUA Stuttgart sei nur eine technische Fachbehörde ohne Exekutivbefugnisse, könne also z. B. Grenzwertüberschreitungen und Belastungen mit unerwünschten Substanzen bei Lebensmitteln feststellen, die Qualifizierung als „Verstoß“ sei dem CVUA aber versagt. Der Kläger habe die ihm gegebene Information entgegengenommen und zu keinem Zeitpunkt beanstandet; die erhaltenen Informationen seien für den Kläger wertvoll und ausreichend gewesen, Einwände seien nur gegen die fehlende Qualifikation als „Verstöße“ erhoben worden. Die festgesetzte Gebühr sei nicht nur dem Grunde nach rechtmäßig, sondern auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; sie sei nach dem Zeit- und Sachaufwand bemessen und auch deshalb plausibel, weil das CVUA die Höhe der Gebühr dem Kläger bereits im Vorfeld mitgeteilt habe.
Gegen das ihm am 10.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2009 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und am 13.01.2010 im Wesentlichen wie folgt begründet: Daten über Verstöße im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes seien von den informationspflichtigen Stellen kostenfrei herauszugeben. Zu Unrecht werde vom Verwaltungsgericht mit dem Erfordernis einer amtlichen Feststellung des Gesetzesverstoßes durch die zuständige Vollzugsbehörde ein Tatbestandsmerkmal kreiert, das das Gesetz nicht kenne. Da das CVUA Stuttgart nicht gesetzeskonforme Produkte beanstande, stelle es eine Normabweichung und damit einen Gesetzesverstoß fest; begrifflich seien „Beanstandung“ und „Verstoß“ Synonyme. Halte man demgegenüber das CVUA Stuttgart zur Erteilung der beantragten Informationen über Gesetzesverstöße für nicht zuständig, habe das Untersuchungsamt die Anfrage an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterleiten müssen; diese Behörde hätte dann die erbetene Information kostenfrei erteilt. Das CVUA Stuttgart könne nicht zu Lasten des Auskunftsberechtigten einen Gebührentatbestand dadurch schaffen, dass es, obwohl unzuständig, die erbetene Information gebe und diese auch noch als Information über „Verstöße“ bezeichne.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.11.2009 – 4 K 2331/09 – zu ändern und die Verfügung des Chemischen und Veterinäramts Stuttgart vom 09.12.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2009 aufzuheben, soweit für die erteilte Verbraucherinformation eine Gebühr erhoben wird.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt noch aus, das CVUA Stuttgart habe Informationen über von ihm festgestellte „Beanstandungen“ herausgegeben und dafür rechtmäßig Gebühren erhoben. Ob eine Beanstandung einen Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, bedürfe einer weiteren Bewertung, die allein der unteren Lebensmittelbehörde obliege. Aus den Beanstandungen des CVUA zu einem Produkt könne sich der Verstoß eines Normadressaten gegen das Lebensmittelrecht ergeben; zu entscheiden habe darüber die untere Lebensmittelbehörde.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Gebührenerhebung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der Kläger hat ausdrücklich Informationen zu Gesetzesverstößen, insbesondere gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, begehrt. Zur Herausgabe derartiger Informationen in Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom 5.11.2007 (erlassen als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, BGBl I S. 2558) fehlt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart die sachliche Zuständigkeit. Kosten, die – hier für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Landesbehörde in Ausführung von Bundesrecht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) – bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, dürfen nicht erhoben werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Mangels sachlicher Zuständigkeit zur Auskunftserteilung über „Verstöße“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG musste das CVUA Stuttgart bei richtiger Behandlung der Sache nach § 5 Abs. 2 VIG verfahren; dies hat es zu Unrecht nicht getan.
I.
18 
Das Verbraucherinformationsgesetz ist auf das CVUA Stuttgart anwendbar. Denn die Informationspflicht, die zugleich den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes markiert, besteht unzweifelhaft auch für die im Rahmen der Lebensmittelkontrolle als „Untersuchungseinrichtungen“ fungierenden Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (vgl. § 21 Abs. 1 AGLMBG BW). Der Umstand, dass ein Untersuchungsamt lediglich verwaltungsintern im Auftrag einer Vollzugsbehörde gutachterlich tätig wird und fachwissenschaftliche Hilfsdienste für die Vollzugsbehörde erbringt, entbindet nicht von der Informationspflicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz (so aber Hartwig/Memmler, ZLR 2009, 51, 59 f.; Grube/Weyland, VIG, Kommentar, 2008, § 1 RdNr. 13). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVIG BW sind Untersuchungseinrichtungen ausdrücklich zu informationspflichtigen Stellen erklärt, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig sind. Das trifft auf die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter zu (§ 21 Abs. 2 AGLMBG BW). Der Landesgesetzgeber hat die Einbeziehung der Untersuchungseinrichtungen in den Kreis der informationspflichtigen Stellen ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drucks. 14/2596, S. 11). Folglich ist das CVUA Stuttgart an sich eine „zuständige Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG, so dass das Verbraucherinformationsgesetz anwendbar ist.
II.
19 
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das CVUA Stuttgart die sachliche Zuständigkeit zur Information gerade über „Verstöße“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) hat; diese Frage ist unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten und zu verneinen.
20 
1. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einem „Verstoß“ im Sinne des Verbraucherinformationsrechts gesprochen werden kann. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auf Gesetzes- und sonstige Rechtsverstöße abstellt, muss jedenfalls eine Abweichung von rechtsnormativen Vorgaben vorliegen (Normabweichung). Das Gesetzesmerkmal „gegen“ legt eine Wortlautinterpretation nahe, die als „Verstoß“ jedes menschliche Verhalten erfasst, das mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere Geboten und Verboten, nicht in Einklang steht (BayVGH, Beschl. v. 22.12.2009 – G 09.1 – ZLR 2010, 219, 225; Beyerlein/Borchert, VIG, Kommentar, 2010, § 1 RdNr. 30; Flaig, ZLR 2010, 179, 182 f.). Nach dem Gesetzeswortlaut ist jede Abweichung von lebensmittelrechtlichen Anforderungen als „Verstoß“ zu qualifizieren; für die Auffassung, dass ein Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht sein muss (so Grube/Weyland, a.a.O., § 1 RdNr. 5), bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt (Wustmann, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2009, S. 205, 218).
21 
Die Wortlautinterpretation wird durch die systematische Gesetzesauslegung gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bezieht in die Fälle der Normabweichung (zur Ermittlung von „Verstößen“) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ein. Zu diesen Rechtsakten zählen vor allem Verordnungen (Art. 249 Abs. 2 EGV = Art. 288 Abs. 2 AEUV). Für das Lebensmittelrecht kann im vorliegenden Zusammenhang auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.05.2004, S. 1) zurückgegriffen werden. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 10 VO 882/2004/EG ist unter „Verstoß“ jede „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ zu verstehen. Auf diese Begriffsbestimmung kann zwecks Erfassung von „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht zurückgegriffen werden (BayVGH, a.a.O., S. 225; Wustmann, a.a.O., S. 218). In diesem Sinne ist der Antrag des Klägers auf Auskunft zu verstehen.
22 
2. Die sachliche Zuständigkeit und damit die rechtliche Befugnis zur Information über „Verstöße“ im Rechtssinne steht nach der geltenden Zuständigkeitsordnung den Vollzugsbehörden zu; Untersuchungsämter verfügen demgegenüber insoweit nur über begrenzte Zuständigkeiten und Informationsbefugnisse.
23 
a) Den Untersuchungsämtern ist auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB eine die Lebensmittelüberwachungsbehörden (Vollzugsbehörden) unterstützende Aufgabe, vornehmlich in Gestalt von Lebensmittelproben und der Auswertung der Analysen, überantwortet (Wehlau, LFGB, Kommentar, 2010, § 38 RdNr. 10; vgl. auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 38 RdNr. 8). Gesetzlich ist den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern eine mitwirkende Funktion im Rahmen der Lebensmittelüberwachung zugewiesen; eigenverantwortlich haben die Ämter die von den zuständigen Behörden entnommenen Proben zu untersuchen und unabhängig zu begutachten (§ 21 Abs. 2 AGLMBG BW). Indem die Informationspflicht der Untersuchungseinrichtungen angeordnet ist, soweit diese für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AGVIG BW), muss der gesetzlich normierte Zuständigkeitsbereich beachtet werden (LT-Drucks. 14/2596, S. 11). Das Verdikt des „Rechtsverstoßes“ setzt eine juristische Bewertung der Untersuchungsergebnisse voraus; dafür haben die Untersuchungsämter keine Kompetenz, diese kommt vielmehr den Vollzugsbehörden zu (Wustmann, a.a.O., S. 219). In nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bestimmt § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB, dass die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zum Lebensmittelrecht Aufgabe der zuständigen Behörden ist. Dies sind allein die Lebensmittelüberwachungsbehörden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i. V. m. § 18 AGLMBG BW) und nicht (auch) die Untersuchungsämter, wobei die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden liegt (§ 19 Abs. 1 AGLMBG BW). Diese klare Zuständigkeitsregelung zur „Überwachung der Einhaltung der Vorschriften“ des Lebensmittelrechts (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB) weist die Entscheidungskompetenz zur Feststellung von Normabweichungen und damit von „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht den Vollzugsbehörden zu.
24 
b) Diese gesetzliche Zuweisung von Kompetenzen und Befugnissen entspricht auch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsrechts und trägt den Besonderheiten des Faktors „Information“ Rechnung. Nur bei einer Konzentration der Informationsbefugnis zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht bei den Vollzugsbehörden kann es einen „einheitlichen Vollzug der Verbraucherinformationen“, wie von § 1 Abs. 1 AGVIG BW verlangt, in Bezug auf Normabweichungen geben. Allein diese Zuständigkeitsbündelung stellt im Verhältnis zwischen Überwachungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen die Kongruenz von aktiver und passiver Verbraucherinformation (näher dazu Schoch, ZLR 2010, 121, 125 f.) sicher; denn die von Amts wegen erfolgende öffentliche Information zu Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ist den zuständigen Vollzugsbehörden – und nicht (auch) den Untersuchungsämtern – zugewiesen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 9 i. V. m. § 40 LFGB).
25 
Verwaltungshandeln durch „Information“ ist irreversibel; daran ändern bei Fehlinformationen auch – spätere – Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht (mehr) eingefangen und umfassend beseitigt werden können (Käß, WiVerw 2002, 197, 208). Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (Pache: in: Meyer/Streinz, a.a.O., § 40 RdNr. 4, mit Praxisbeispiel). Die Zugänglichmachung von Verbraucherinformationen verdrängt außerdem, soweit es um personenbezogene Informationen geht, die datenschutzrechtliche Zweckbindung (§ 18 Abs. 4 LDSG) und ermöglicht dem Empfänger der Information deren Verwendung für beliebige Zwecke (Albers/Ortler, GewArch 2009, 225, 228). Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen des Informationszugangs im Verbraucherinformationsrecht macht es Sinn, dass das Verdikt des „Rechtsverstoßes“, mit dem der Informationsempfänger anschließend an die Öffentlichkeit gehen kann, nicht von irgendeiner beliebigen staatlichen Stelle festgestellt werden kann, sondern die Auskunft über „Verstöße“ im Sinne des Verbraucherinformationsrechts den zuständigen Vollzugsbehörden obliegt. Dem trägt die bundes- und landesgesetzlich geprägte Kompetenzordnung in Bezug auf die sachliche Behördenzuständigkeit für Auskünfte zu „Verstößen“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG Rechnung.
26 
c) Das CVUA Stuttgart verfügte auf Grund seiner Rechtsstellung im Rechtssinne nicht über die vom Kläger beantragten Informationen zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht in Bezug auf Räucherlachs und Graved Lachs für die Jahre 2007 und 2008. Dies musste das CVUA Stuttgart dem Kläger mitteilen und ihn entweder, soweit bekannt, auf die zuständige Stelle hinweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VIG) oder die Anfrage an diese Stelle weiterleiten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Welche dieser beiden Varianten ergriffen wird, steht im behördlichen Ermessen (Grube/Weyland, a.a.O., § 5 RdNr. 5; Beck, VIG, Kommentar, 2009, § 5 Anm. 2). Nicht im Gesetz vorgesehen ist, dass ein Untersuchungsamt Kompetenzen und Befugnisse der Vollzugsbehörde an sich zieht, den Antragsteller über lebensmittelrechtliche „Verstöße“ informiert und daraufhin Gebühren erhebt.
27 
aa) In seinem Schreiben vom 4.10.2008 hat der Kläger sein Informationsinteresse ausdrücklich auf „amtlich festgestellte Gesetzesverstöße“ konkretisiert und als Beispiel „wegen Verstoßes gegen das Täuschungsverbot in § 11 LFGB“ angefügt. Dieser Antrag war unmissverständlich, also hinreichend bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VIG). Ergänzend spricht der Kläger in jenem Schreiben von „Gesetzesverstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“. Demgegenüber kommt dem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin des CVUA Stuttgart rechtlich keine Bedeutung zu; die Notiz, der Antrag auf Verbraucherinformation werde trotz eventueller Kosten aufrechterhalten und gegen eine Gebührenerhebung Widerspruch eingelegt, gibt nur die unterschiedlichen Auffassungen des Klägers und des CVUA Stuttgart zur Gebührenfreiheit wieder, besagt aber nichts zu der Kompetenz des Untersuchungsamts, de iure über „Rechtsverstöße“ befinden zu können.
28 
Im Schrifttum wird zutreffend betont, falls den Untersuchungsämtern keine – von anderen Behörden so eingestufte – „Verstoß-Daten“ zu Verfügung stünden, bleibe ihnen nichts anderes übrig, als die Auskunftsberechtigten an die (zuständigen) örtlichen Behörden zu verweisen (Beyerlein/Borchert, a.a.O., § 1 RdNr. 36). Das dazu nach § 5 Abs. 2 VIG vorgeschriebene Verfahren setzt keinen Antrag voraus; das Untersuchungsamt muss einen der beiden gesetzlich aufgezeigten Wege von Amts wegen beschreiten.
29 
bb) Tatsächlich hat das CVUA Stuttgart mit Bescheid vom 9.12.2008 dem Kläger einen Teil der beantragten Verbraucherinformationen übermittelt und dabei mehrfach in Bezug auf bestimmte Produkte z. B. von „Verstoß gegen LMKV“ gesprochen. Lag im Rechtssinne – objektiv – wirklich ein materieller „Verstoß“ gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vor, war das CVUA Stuttgart aus den genannten Kompetenzgründen nicht befugt, dies festzustellen; es hätte die Anfrage des Klägers an die zuständige Vollzugsbehörde weiterleiten können, deren Auskunft zu „amtlich festgestellten Gesetzesverstößen“ allerdings kostenfrei geblieben wäre (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Was nicht angeht, ist die gesetzeswidrige Inanspruchnahme von Kompetenzen durch ein Untersuchungsamt zum autoritativ verbindlichen Ausspruch des Verdikts „Rechtsverstoß“ mit der anschließenden Einforderung der Gebühren für die erteilte Verbraucherinformation. Dies stellt im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG keine „richtige Behandlung der Sache“ dar, so dass Kosten für eine derartige Amtshandlung nicht erhoben werden dürfen.
30 
d) Ergänzend gibt der Senat folgenden Hinweis: Ein Untersuchungsamt kann Informationen zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht geben, wenn derartige Verstöße zuvor von den zuständigen Vollzugsbehörden festgestellt worden sind und dies dem Untersuchungsamt übermittelt worden ist (Beyerlein/Borchert, a.a.O., § 1 RdNr. 36). Dann sind derartige Informationen im Rechtssinne bei einem Untersuchungsamt „vorhanden“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VIG), so dass es darüber als zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 VIG Auskunft geben kann. Für eine derartige Fallkonstellation ist hier nichts vorgetragen und anhand der Akten nichts ersichtlich. Im Rechtssinne hätte das CVUA Stuttgart Verbraucherinformationen zu „Beanstandungen“ oder „Bemängelungen“ etc. geben können, wie es dies teilweise auch getan hat. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht beantragt. Einer nicht beantragten Verbraucherinformation fehlt indessen die Grundlage für eine Gebührenerhebung. Denn der individuelle Informationszugang wird nur auf Antrag gewährt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VIG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 13. September 2010
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 3 GKG auf 160,00 EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Gebührenerhebung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der Kläger hat ausdrücklich Informationen zu Gesetzesverstößen, insbesondere gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, begehrt. Zur Herausgabe derartiger Informationen in Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom 5.11.2007 (erlassen als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, BGBl I S. 2558) fehlt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart die sachliche Zuständigkeit. Kosten, die – hier für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Landesbehörde in Ausführung von Bundesrecht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) – bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, dürfen nicht erhoben werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Mangels sachlicher Zuständigkeit zur Auskunftserteilung über „Verstöße“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG musste das CVUA Stuttgart bei richtiger Behandlung der Sache nach § 5 Abs. 2 VIG verfahren; dies hat es zu Unrecht nicht getan.
I.
18 
Das Verbraucherinformationsgesetz ist auf das CVUA Stuttgart anwendbar. Denn die Informationspflicht, die zugleich den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes markiert, besteht unzweifelhaft auch für die im Rahmen der Lebensmittelkontrolle als „Untersuchungseinrichtungen“ fungierenden Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (vgl. § 21 Abs. 1 AGLMBG BW). Der Umstand, dass ein Untersuchungsamt lediglich verwaltungsintern im Auftrag einer Vollzugsbehörde gutachterlich tätig wird und fachwissenschaftliche Hilfsdienste für die Vollzugsbehörde erbringt, entbindet nicht von der Informationspflicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz (so aber Hartwig/Memmler, ZLR 2009, 51, 59 f.; Grube/Weyland, VIG, Kommentar, 2008, § 1 RdNr. 13). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVIG BW sind Untersuchungseinrichtungen ausdrücklich zu informationspflichtigen Stellen erklärt, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig sind. Das trifft auf die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter zu (§ 21 Abs. 2 AGLMBG BW). Der Landesgesetzgeber hat die Einbeziehung der Untersuchungseinrichtungen in den Kreis der informationspflichtigen Stellen ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drucks. 14/2596, S. 11). Folglich ist das CVUA Stuttgart an sich eine „zuständige Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG, so dass das Verbraucherinformationsgesetz anwendbar ist.
II.
19 
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das CVUA Stuttgart die sachliche Zuständigkeit zur Information gerade über „Verstöße“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) hat; diese Frage ist unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten und zu verneinen.
20 
1. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einem „Verstoß“ im Sinne des Verbraucherinformationsrechts gesprochen werden kann. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auf Gesetzes- und sonstige Rechtsverstöße abstellt, muss jedenfalls eine Abweichung von rechtsnormativen Vorgaben vorliegen (Normabweichung). Das Gesetzesmerkmal „gegen“ legt eine Wortlautinterpretation nahe, die als „Verstoß“ jedes menschliche Verhalten erfasst, das mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere Geboten und Verboten, nicht in Einklang steht (BayVGH, Beschl. v. 22.12.2009 – G 09.1 – ZLR 2010, 219, 225; Beyerlein/Borchert, VIG, Kommentar, 2010, § 1 RdNr. 30; Flaig, ZLR 2010, 179, 182 f.). Nach dem Gesetzeswortlaut ist jede Abweichung von lebensmittelrechtlichen Anforderungen als „Verstoß“ zu qualifizieren; für die Auffassung, dass ein Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht sein muss (so Grube/Weyland, a.a.O., § 1 RdNr. 5), bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt (Wustmann, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2009, S. 205, 218).
21 
Die Wortlautinterpretation wird durch die systematische Gesetzesauslegung gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bezieht in die Fälle der Normabweichung (zur Ermittlung von „Verstößen“) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ein. Zu diesen Rechtsakten zählen vor allem Verordnungen (Art. 249 Abs. 2 EGV = Art. 288 Abs. 2 AEUV). Für das Lebensmittelrecht kann im vorliegenden Zusammenhang auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.05.2004, S. 1) zurückgegriffen werden. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 10 VO 882/2004/EG ist unter „Verstoß“ jede „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ zu verstehen. Auf diese Begriffsbestimmung kann zwecks Erfassung von „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht zurückgegriffen werden (BayVGH, a.a.O., S. 225; Wustmann, a.a.O., S. 218). In diesem Sinne ist der Antrag des Klägers auf Auskunft zu verstehen.
22 
2. Die sachliche Zuständigkeit und damit die rechtliche Befugnis zur Information über „Verstöße“ im Rechtssinne steht nach der geltenden Zuständigkeitsordnung den Vollzugsbehörden zu; Untersuchungsämter verfügen demgegenüber insoweit nur über begrenzte Zuständigkeiten und Informationsbefugnisse.
23 
a) Den Untersuchungsämtern ist auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB eine die Lebensmittelüberwachungsbehörden (Vollzugsbehörden) unterstützende Aufgabe, vornehmlich in Gestalt von Lebensmittelproben und der Auswertung der Analysen, überantwortet (Wehlau, LFGB, Kommentar, 2010, § 38 RdNr. 10; vgl. auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 38 RdNr. 8). Gesetzlich ist den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern eine mitwirkende Funktion im Rahmen der Lebensmittelüberwachung zugewiesen; eigenverantwortlich haben die Ämter die von den zuständigen Behörden entnommenen Proben zu untersuchen und unabhängig zu begutachten (§ 21 Abs. 2 AGLMBG BW). Indem die Informationspflicht der Untersuchungseinrichtungen angeordnet ist, soweit diese für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AGVIG BW), muss der gesetzlich normierte Zuständigkeitsbereich beachtet werden (LT-Drucks. 14/2596, S. 11). Das Verdikt des „Rechtsverstoßes“ setzt eine juristische Bewertung der Untersuchungsergebnisse voraus; dafür haben die Untersuchungsämter keine Kompetenz, diese kommt vielmehr den Vollzugsbehörden zu (Wustmann, a.a.O., S. 219). In nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bestimmt § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB, dass die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zum Lebensmittelrecht Aufgabe der zuständigen Behörden ist. Dies sind allein die Lebensmittelüberwachungsbehörden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i. V. m. § 18 AGLMBG BW) und nicht (auch) die Untersuchungsämter, wobei die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden liegt (§ 19 Abs. 1 AGLMBG BW). Diese klare Zuständigkeitsregelung zur „Überwachung der Einhaltung der Vorschriften“ des Lebensmittelrechts (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB) weist die Entscheidungskompetenz zur Feststellung von Normabweichungen und damit von „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht den Vollzugsbehörden zu.
24 
b) Diese gesetzliche Zuweisung von Kompetenzen und Befugnissen entspricht auch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsrechts und trägt den Besonderheiten des Faktors „Information“ Rechnung. Nur bei einer Konzentration der Informationsbefugnis zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht bei den Vollzugsbehörden kann es einen „einheitlichen Vollzug der Verbraucherinformationen“, wie von § 1 Abs. 1 AGVIG BW verlangt, in Bezug auf Normabweichungen geben. Allein diese Zuständigkeitsbündelung stellt im Verhältnis zwischen Überwachungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen die Kongruenz von aktiver und passiver Verbraucherinformation (näher dazu Schoch, ZLR 2010, 121, 125 f.) sicher; denn die von Amts wegen erfolgende öffentliche Information zu Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ist den zuständigen Vollzugsbehörden – und nicht (auch) den Untersuchungsämtern – zugewiesen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 9 i. V. m. § 40 LFGB).
25 
Verwaltungshandeln durch „Information“ ist irreversibel; daran ändern bei Fehlinformationen auch – spätere – Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht (mehr) eingefangen und umfassend beseitigt werden können (Käß, WiVerw 2002, 197, 208). Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (Pache: in: Meyer/Streinz, a.a.O., § 40 RdNr. 4, mit Praxisbeispiel). Die Zugänglichmachung von Verbraucherinformationen verdrängt außerdem, soweit es um personenbezogene Informationen geht, die datenschutzrechtliche Zweckbindung (§ 18 Abs. 4 LDSG) und ermöglicht dem Empfänger der Information deren Verwendung für beliebige Zwecke (Albers/Ortler, GewArch 2009, 225, 228). Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen des Informationszugangs im Verbraucherinformationsrecht macht es Sinn, dass das Verdikt des „Rechtsverstoßes“, mit dem der Informationsempfänger anschließend an die Öffentlichkeit gehen kann, nicht von irgendeiner beliebigen staatlichen Stelle festgestellt werden kann, sondern die Auskunft über „Verstöße“ im Sinne des Verbraucherinformationsrechts den zuständigen Vollzugsbehörden obliegt. Dem trägt die bundes- und landesgesetzlich geprägte Kompetenzordnung in Bezug auf die sachliche Behördenzuständigkeit für Auskünfte zu „Verstößen“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG Rechnung.
26 
c) Das CVUA Stuttgart verfügte auf Grund seiner Rechtsstellung im Rechtssinne nicht über die vom Kläger beantragten Informationen zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht in Bezug auf Räucherlachs und Graved Lachs für die Jahre 2007 und 2008. Dies musste das CVUA Stuttgart dem Kläger mitteilen und ihn entweder, soweit bekannt, auf die zuständige Stelle hinweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VIG) oder die Anfrage an diese Stelle weiterleiten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Welche dieser beiden Varianten ergriffen wird, steht im behördlichen Ermessen (Grube/Weyland, a.a.O., § 5 RdNr. 5; Beck, VIG, Kommentar, 2009, § 5 Anm. 2). Nicht im Gesetz vorgesehen ist, dass ein Untersuchungsamt Kompetenzen und Befugnisse der Vollzugsbehörde an sich zieht, den Antragsteller über lebensmittelrechtliche „Verstöße“ informiert und daraufhin Gebühren erhebt.
27 
aa) In seinem Schreiben vom 4.10.2008 hat der Kläger sein Informationsinteresse ausdrücklich auf „amtlich festgestellte Gesetzesverstöße“ konkretisiert und als Beispiel „wegen Verstoßes gegen das Täuschungsverbot in § 11 LFGB“ angefügt. Dieser Antrag war unmissverständlich, also hinreichend bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VIG). Ergänzend spricht der Kläger in jenem Schreiben von „Gesetzesverstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“. Demgegenüber kommt dem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin des CVUA Stuttgart rechtlich keine Bedeutung zu; die Notiz, der Antrag auf Verbraucherinformation werde trotz eventueller Kosten aufrechterhalten und gegen eine Gebührenerhebung Widerspruch eingelegt, gibt nur die unterschiedlichen Auffassungen des Klägers und des CVUA Stuttgart zur Gebührenfreiheit wieder, besagt aber nichts zu der Kompetenz des Untersuchungsamts, de iure über „Rechtsverstöße“ befinden zu können.
28 
Im Schrifttum wird zutreffend betont, falls den Untersuchungsämtern keine – von anderen Behörden so eingestufte – „Verstoß-Daten“ zu Verfügung stünden, bleibe ihnen nichts anderes übrig, als die Auskunftsberechtigten an die (zuständigen) örtlichen Behörden zu verweisen (Beyerlein/Borchert, a.a.O., § 1 RdNr. 36). Das dazu nach § 5 Abs. 2 VIG vorgeschriebene Verfahren setzt keinen Antrag voraus; das Untersuchungsamt muss einen der beiden gesetzlich aufgezeigten Wege von Amts wegen beschreiten.
29 
bb) Tatsächlich hat das CVUA Stuttgart mit Bescheid vom 9.12.2008 dem Kläger einen Teil der beantragten Verbraucherinformationen übermittelt und dabei mehrfach in Bezug auf bestimmte Produkte z. B. von „Verstoß gegen LMKV“ gesprochen. Lag im Rechtssinne – objektiv – wirklich ein materieller „Verstoß“ gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vor, war das CVUA Stuttgart aus den genannten Kompetenzgründen nicht befugt, dies festzustellen; es hätte die Anfrage des Klägers an die zuständige Vollzugsbehörde weiterleiten können, deren Auskunft zu „amtlich festgestellten Gesetzesverstößen“ allerdings kostenfrei geblieben wäre (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Was nicht angeht, ist die gesetzeswidrige Inanspruchnahme von Kompetenzen durch ein Untersuchungsamt zum autoritativ verbindlichen Ausspruch des Verdikts „Rechtsverstoß“ mit der anschließenden Einforderung der Gebühren für die erteilte Verbraucherinformation. Dies stellt im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG keine „richtige Behandlung der Sache“ dar, so dass Kosten für eine derartige Amtshandlung nicht erhoben werden dürfen.
30 
d) Ergänzend gibt der Senat folgenden Hinweis: Ein Untersuchungsamt kann Informationen zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht geben, wenn derartige Verstöße zuvor von den zuständigen Vollzugsbehörden festgestellt worden sind und dies dem Untersuchungsamt übermittelt worden ist (Beyerlein/Borchert, a.a.O., § 1 RdNr. 36). Dann sind derartige Informationen im Rechtssinne bei einem Untersuchungsamt „vorhanden“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VIG), so dass es darüber als zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 VIG Auskunft geben kann. Für eine derartige Fallkonstellation ist hier nichts vorgetragen und anhand der Akten nichts ersichtlich. Im Rechtssinne hätte das CVUA Stuttgart Verbraucherinformationen zu „Beanstandungen“ oder „Bemängelungen“ etc. geben können, wie es dies teilweise auch getan hat. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht beantragt. Einer nicht beantragten Verbraucherinformation fehlt indessen die Grundlage für eine Gebührenerhebung. Denn der individuelle Informationszugang wird nur auf Antrag gewährt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VIG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 13. September 2010
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 3 GKG auf 160,00 EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in ihrem Internetauftritt das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs der Antragstellerin am ... zu veröffentlichen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin eine Gaststätte betreibt, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Untersagung der Veröffentlichung nachstehender Information im Internetauftritt der Antragsgegnerin:
Betriebsbezeichnung
Anschrift
Betreiber
Feststellungstag
Sachverhalt
Rechtsgrundlage
...
...
...
...2012
Mängel bei der
Betriebshygiene/
Reinigungsmängel
§ 3 LMHV /
§ 2 LMR StrafVO Nr. 5
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch sonst zulässig.
Dem steht nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO entgegen. Denn ein solcher Antrag wäre bereits nicht statthaft. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO setzt voraus, dass dem Verfahren ein belastender Verwaltungsakt zugrunde liegt (siehe Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. A, § 80 Rn 1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.10.2012, in dem sie der Antragstellerin mitteilt, dass die oben wiedergegebene Information frühestens am 11.10.2012 im Internetauftritt der Stadt Pforzheim veröffentlicht wird, handelt es sich um keinen Verwaltungsakt.
Bei der Frage, ob eine Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert auf die äußere Form (z.B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine ggf. beigefügte bzw. fehlende Rechtsmittelbelehrung abzustellen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten. Bei Auslegungszweifeln ist bei belastenden Verwaltungsakten das den Betroffenen weniger belastende und bei begünstigenden Verwaltungsakten das den Betroffenen mehr begünstigende Auslegungsergebnis vorzuziehen; insoweit gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten der Behörden.
Ob ein Verwaltungsakt ergangen ist, hat, da Verwaltungsakte Willenserklärungen sind, nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - aus der Sicht eines objektiven Betrachters -, das heißt nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Für die Auslegung ist vom Wortlaut des Ausspruchs (Tenor) und der dazu gegebenen Begründung auszugehen. Dabei ist entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille der Behörde zu erforschen, und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.10.2012 nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts nicht als belastender Verwaltungsakt, sondern als die Ankündigung eines bevorstehenden tatsächlichen Verwaltungshandelns zu verstehen.
Dafür spricht neben der fehlenden Rechtsmittelbelehrung bereits, dass das Schreiben nicht als „Verfügung“ oder „Bescheid“ bezeichnet ist. Daneben kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben insbesondere der Seite 4 des Schreibens besondere Bedeutung zu. Auf dieser ist zum einen das Schreiben als „Mitteilung“ bezeichnet. Im direkt anschließenden Absatz weist die Antragsgegnerin weiter darauf hin, dass im Wege des Rechtsschutzes die Möglichkeit besteht, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag gem. § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Aus diesem Hinweis musste der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Antragstellerin, demgegenüber das Schreiben vom 04.10.2012 in erster Linie ergangen ist, schließen, dass die Antragsgegnerin mit diesem Schreiben keinen Verwaltungsakt erlassen wollte.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
10 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Antragsteller muss demgemäß die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
11 
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wird von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Es liegt auf der Hand, dass die geplante Veröffentlichung der oben genannten Information im Internetauftritt der Antragsgegnerin für die Antragstellerin ganz erhebliche negative Konsequenzen hat, die auch bei einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
12 
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht Nach summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Veröffentlichung. Angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin durch die Veröffentlichung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an deren vorläufiger Untersagung bis zur Klärung der anstehenden Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren.
13 
Die Antragsgegnerin hat in dem Schreiben vom 04.10.2012 als gesetzliche Eingriffsnorm in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin § 40 Abs. 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) angegeben. Nach dieser Vorschrift informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Name oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn u.a. der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist (§ 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB). Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Antragstellerin Verstöße i. S. d. § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB begangen hat. Dafür spricht auch einiges. Es ist aber weiter zu prüfen und notfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln, zu welcher Information der Öffentlichkeit § 40 Abs. 1 a LFGB die Behörde ermächtigt.
14 
Der Wortlaut von § 40 Abs. 1 a LFGB, der die Behörde zur Information der Öffentlichkeit „unter Nennung der Bezeichnungdes Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt ist“ ermächtigt, spricht dafür, dass § 40 Abs. 1 a LFGB nur zur Herausgabe einer sog. Produktwarnung ermächtigt. Vorliegend soll die Öffentlichkeit aber nicht über ein konkretes Lebensmittel (Produkt), das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, informiert werden, sondern darüber, dass bei einer Betriebskontrolle der Antragstellerin am ... Mängel bei der Betriebshygiene sowie Reinigungsmängel festgestellt worden sind.
15 
Es ist fraglich, ob § 40 Abs. 1 a LFGB tatsächlich über seinen Wortlaut hinaus eine (zwingende) Pflicht der Behörden begründet, die Öffentlichkeit nicht nur über konkrete Lebensmittel unter Nennung deren Bezeichnung zu informieren, sondern - losgelöst von einem bestimmten Lebensmittel - generell über hygienische Mängel in Betrieben, die Lebensmittel verarbeiten und/oder in den Verkehr bringen.
16 
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorschrift derartig weit auszulegen ist. Die mit Wirkung zum 01.09.2012 erfolgte Einfügung von § 40 Abs. 1 a LFGB durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.3.2012 ist wie folgt begründet worden (BT-Drucks. 17/7374):
17 
Die Geschehnisse im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln von Ende 2010/Anfang 2011 bestätigen die bereits in der Vergangenheit insbesondere im Zusammenhang mit kennzeichnungsrechtlichen Verstößen im Bereich der Käseimitate sowie die des so genannten Analogschinkens gesammelten Erfahrungen, dass bei den Behörden vor Ort trotz der im Juli 2009 eingeführten Verbesserungen der Abwägungsklausel des bisherigen § 40 Abs. 1 S. 3 LFGB (vgl. BGBl. I S. 2205) teilweise immer noch Unklarheiten bestehen, in welchen Fällen eine Information der Öffentlichkeit angezeigt ist. Daher ist es notwendig, im Gesetz selbst durch die Schaffung eines neuen § 40 Abs. 1 a klarzustellen, dass bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 LFGB zu veröffentlichen sind. Nach dem neu eingefügten § 40 Abs. 1 a muss eine Namensnennung bei Feststellung dieser enumerativ aufgeführten Rechtsverstöße nunmehr zwingend - ohne dass den zuständigen Behörden ein (gebundenes) Ermessen zusteht - erfolgen. Der Verstoß muss aufgrund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße - unaufgeklärte - Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbetrieb des Lebensmittelunternehmers nicht ausreichend. Damit wird auch dem Interesse der Verbraucher an verlässlichen behördlichen Informationen über das Marktumfeld Rechnung getragen.
18 
Eine Veröffentlichungspflicht der Behörden besteht gem. § 40 Absatz 1 a Satz 1 Nummer 1 LFGB zunächst bei der Überschreitung gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen (zur Terminologie vgl. oben zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c). Die Geschehnisse im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln haben gezeigt, dass bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Verbraucher besteht zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen belastet sind (vgl. Nummer 10 des Aktionsplans „Verbraucherschutz in der Futtermittelkette“ der Bundesregierung vom 14. Januar 2011).
19 
Auch bei sonstigen Rechtsverstößen sollte eine gesetzliche Definition derjenigen Tatbestände erfolgen, bei denen - ähnlich wie bei „Grenzwertüberschreitungen“ - eine Veröffentlichung zwingend angezeigt ist. Allerdings sollte bei Täuschungs- oder Hygieneverstößen eine höhere Eingriffsschwelle vorgesehen werden als bei Grenzwertüberschreitungen, bei denen regelmäßig der vorsorgende Gesundheitsschutz stärker im Vordergrund steht. Dabei müssen nur solche Verstöße zwingend veröffentlicht werden, bei denen ein wiederholter Verstoß vorliegt oder bei einem einmaligen Verstoß die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, sofern ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass sich eine Schwelle von 350 Euro zur Abgrenzung veröffentlichungspflichtiger Verstöße als sachgerecht erwiesen hat.
20 
Dieser Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur ein beanstandetes Lebensmittel unter seiner genauen Bezeichnung veröffentlicht werden darf, sondern für Behörden die zwingende Pflicht besteht, die Öffentlichkeit ganz generell über bestimmte Betriebe zu informieren, bei denen Verstöße gegen hygienische Anforderungen festgestellt worden sind.
21 
Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als in der Zwischenzeit im Betrieb der Antragstellerin die Einhaltung der Hygienevorschriften sichergestellt ist, eine Veröffentlichung deshalb - anders als bei einem bereits an den Endverbraucher ausgelieferten Lebensmittel - zum Schutz der Verbraucher nicht unerlässlich ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs), wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dem des Hauptsacheverfahren entspricht.

Dem Antragsgegner wird vorläufig, bis zu einer neuen Behördenentscheidung in der Sache, untersagt, im Internetauftritt der Stadt Trier das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs der Antragstellerin, die am 1. Oktober 2012 stattgefunden hat, zu veröffentlichen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der dahingehend auszulegende Antrag, dem Antragsgegner vorläufig, bis zu einer neuen Entscheidung in der Sache zu untersagen, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs der Antragstellerin, die am 1. Oktober 2012 stattgefunden hat, im Internet zu veröffentlichen, ist gemäß § 123 VwGO zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, § 123 VwGO RdNrn. 23 ff).

3

Hier besteht die Besonderheit, dass die Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das gleiche begehrt, was sie auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich die Unterbindung der Veröffentlichung der festgestellten Mängel. Mithin begehrt sie eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Sache, dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 VwGO, RdNrn. 13 ff). Sind diese strengen Voraussetzungen, unter denen die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutzverfahren ausnahmsweise zulässig ist, gegeben, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache besteht (Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 VwGO, RdNr. 14 m. w. N.).

4

Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat der Antrag in der Sache Erfolg. Der Anordnungsgrund ist unzweifelhaft gegeben.

5

Die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

6

Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der als alleinige Rechtsgrundlage hier in Betracht kommt, sind gegeben. Der auf die Bewahrung des „status quo“ gerichtete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird entweder auf eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB gestützt oder aber aus der Abwehrfunktion der Grundrechte - hier Art. 12 GG – abgeleitet (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012- RO 5 E 12.1580- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 29. April 1988, BVerwGE 79, 254). Unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruchs setzt er inhaltlich voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht bevorsteht oder noch andauert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der durch die beabsichtigte Veröffentlichung der Mängel möglicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ist hier nach derzeitiger Lage der Dinge rechtswidrig.

7

Zwar besteht für die Veröffentlichung mit dem seit 1. September 2012 in Kraft befindlichen § 40 Abs. 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB- eine Rechtsgrundlage und Befugnisnorm für den Antragsgegner. Deren rechtliche Grenzen werden nach derzeitiger Sach- und Rechtslage jedoch vorliegend überschritten. § 40 Abs. 1a LFGB entspricht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren zwar den Anforderungen der Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und 2 Abs. 1 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) Grundgesetz- GG-. Die Vorschrift ist hinreichend klar formuliert und genügt auch insoweit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als (lediglich) auf den hinreichend begründeten Verdacht des Verstoßes gegen bestimmte Vorschriften abgestellt wird. Ein derartiger Verdacht lässt sich ausreichend bestimmt nach objektiven Kriterien feststellen und auch gerichtlich nachvollziehen. Damit besteht bei einem tatsächlich vorliegenden „hinreichend begründeten“ Verdacht eine Richtigkeitsgewähr für behördlich festgestellte Verstöße, die in Abwägung mit dem öffentlichen Informationsbedürfnis und dem Willen des Gesetzgebers, behördliches Handeln transparent zu machen, die gesetzliche Regelung als nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012, unter Hinweis auf BayVGH, 9. Januar 2012 -12 CE 11.2685- dort zur Problematik der Veröffentlichung von Berichten der Heimaufsicht im Internet).

8

§ 40 Abs. 1a LFGB verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht (vgl. zu den diesbezüglichen Fragen: VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012, a.a.O.). Auch wenn Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 für eine Information der Öffentlichkeit den hinreichenden Verdacht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann, voraussetzt, wird keine materiell-rechtliche Vollharmonisierung des Lebensmittelrechts angestrebt. Vielmehr sollen lediglich Mindeststandards für die Informationstätigkeit der Behörden festgelegt werden.

9

Gemäß § 40 Abs. 1a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen... hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. ... oder 2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- € zu erwarten ist. Gemäß § 40 Abs. 2 LFBG ist eine Information der Öffentlichkeit nach Abs. 1 durch die Behörde u. a. nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. § 40 Abs. 3 LFGB schreibt eine hier erfolgte Anhörung vor.

10

Nach summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner beabsichtigten Veröffentlichung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 hat er die Antragstellerin zu dem zur Veröffentlichung geplanten Sachverhalt -wie auf Blatt 11 der Verwaltungsakte aufgeführt- gehört.

11

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB liegen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage diesbezüglich nicht vor, da keine Produktwarnung im Sinne der Vorschrift ersichtlich ist und zudem derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der hinreichend begründete Verdacht festgestellt werden kann, dass dergestalt und in nicht nur unerheblichem Ausmaß gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen worden ist, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- EUR zu erwarten ist.

12

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Inhaberin eines Lebensmittelunternehmens, unter deren Namen Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangen (vgl. die Definitionen in Art. 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

13

§ 40 Abs. 1a LFGB befugt bei summarischer Prüfung nur zur Nennung von unter Verdacht stehenden Lebensmitteln im Sinne einer Ermächtigung zur Herausgabe einer Produktwarnung. Das erschließt sich aus dem Wortlaut „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels“ sowie „unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel“ usw.. Für eine solche Auslegung sprechen auch die Gesetzesmaterialien, wonach Anlass für die Regelung Grenzwertüberschreitungen im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln waren. Beabsichtigt wird eine Veröffentlichung bei Rechtsverstößen, bei denen- ähnlich wie bei „Grenzwertüberschreitungen“- diese zwingend angezeigt ist (vgl. BT-Drucks. 17/7374; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2012- 2 K 2430/12-, VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012, a.a.O.). Es bestehen danach erhebliche Zweifel daran, dass bei der hier geplante Veröffentlichung eine Produktwarnung im vorbeschriebenen Sinne vorliegt.

14

Hinsichtlich der im Rahmen der Anhörung genannten Mängel, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung festgestellt worden sind, mangelt es ersichtlich bereits an einer rechtlichen Grundlage. Die anlässlich vorangegangener Kontrollen aufgefallenen Mängel eines gegenüber der Antragstellerin als Veröffentlichungsgegenstand bei der Anhörung einzig genannten Produktes werden von dem Antragsgegner nach seinen Ausführungen im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr ausdrücklich thematisiert und scheiden offensichtlich als Verfahrensgegenstand aus. Diesbezüglich lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichung wohl auch deshalb nicht vor, weil der Antragsgegner ausweislich der Behördenakte bereits ein Verkaufsverbot verhängt hat, keine diesbezüglichen Mängel in der Kontrolle vom 1. Oktober 2012 dokumentiert sind und eine Plausibilisierung dazu fehlt, inwiefern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm vorliegen sollen. Konkret hygienerechtlich betroffene Lebensmittel sind hier auch nicht in der Mängelliste der Niederschrift über die Betriebskontrolle vom 1. Oktober 2012 aufgeführt. Dort werden nur Verstöße hygienerechtlicher Art ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln genannt. Lediglich im vorliegenden Verfahren wird –ergänzend- allgemein ein Bezug zu offen gelagerten Waren hergestellt, was sich jedoch aus der Anhörung nicht ergeben hat.

15

Zwar belastet der Umstand, dass die „offenen Waren“ in der geplanten Veröffentlichung nach der der Antragstellerin mit Anhörungsschrift vom 26. Oktober 2012 bekannt gegebenen Absicht nicht ausdrücklich genannt wurden, die Antragstellerin rechtlich nicht. Einzig ein vom Antragsgegner mit den festgehaltenen Verstößen gegen die Betriebshygiene geltend gemachter allgemeiner Bezug auf in den Verkehr gebrachte Lebensmittel vermag nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlage -der Produktwarnung- jedoch die gesetzliche Anforderung nicht zu begründen. Es wurden vorliegend- anders als im der Entscheidung des VG Regensburg zugrundeliegenden Fall -für den hier rechtlich relevanten Zeitraum konkrete Mängel offen gelagerter Waren nicht dokumentiert.

16

Selbst ungeachtet der Frage, ob von daher hier überhaupt eine zulässige Produktwarnung im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes vorliegt, ist zudem fraglich, ob die gesetzlich konkretisierte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist.

17

Ersichtlich wurden am 1. Oktober 2012 die in der Verkaufstheke und im Kühlschrank vorgehaltenen Lebensmittel zum Verkauf bereitgehalten, womit ein Inverkehrbringen vorliegt (Art. 3 Nr. 8 VO EG Nr. 178/2002). Unstreitig ist hier gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden. Bestritten wird lediglich deren Erheblichkeit.

18

Nach derzeitiger Sicht der Dinge ist aber nicht der hinreichend begründete Verdacht gegeben, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- € zu erwarten ist.

19

Zu Recht weist der Antragsgegner zwar darauf hin, dass das Bereithalten von Lebensmitteln unter nicht den Anforderung an die vorgegebenen Hygienevorschriften entsprechenden Umständen, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden sollen, einen erheblichen Verstoß gegen §§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 60 Abs. 1 LFGB darstellen kann. Grundsätzlich deutet der so vorgegebene rechtliche Rahmen (Geldbuße bis zu 100.000,-- €, § 60 Abs. 5 LFGB) auf eine entsprechende Erheblichkeit von derartigen Verstößen hin. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Das sind Fälle, in denen ein Erzeugnis ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindlichen Verbraucher auslösen würde, wenn er von bestimmten Behandlungsverfahren Kenntnis hätte (vgl. Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 178/2002; vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27. Juli 2011 – Au 1 K 11.717-). Die Behauptung des Antragsgegners, dass die vorgefundenen Hygienemängel letztlich zur Annahme eines in diesem Sinne unsicheren Lebensmittels führen könnten, ist somit im Ansatz nicht von der Hand zu weisen.

20

Das Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts, dass ein Bußgeld von mindestens 350,- € zu erwarten wäre, ist derzeit jedoch nicht hinreichend plausibilisiert.

21

In der Vergangenheit mündete nach Angaben des Antragsgegners eine von ihm mit Bußgeldbescheid vom 25. Januar 2012 verhängte Geldbuße in Höhe von 2.000,- € hinsichtlich wiederholter hygienerechtlicher Vorwürfe den Betrieb der Antragstellerin betreffend mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 10. August 2012 in einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG. Das dortige Gericht erachtete somit nach der für die Einstellung maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Ahndung nicht für geboten. Die dem damaligen Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe (vgl. Bl. 7 bis 9 VA) übertreffen die hier in Streit stehenden Vorwürfe nach der im Eilverfahren möglichen Prüfungsdichte in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bei Weitem. Von daher ist fraglich, ob letztlich nunmehr eine Ahndung als geboten erscheinen wird. Ein diesbezüglicher Bußgeldkatalog existiert nicht. Der Antragsgegner selbst hat - jedenfalls ergibt sich hier nichts Gegenteiliges – bislang keinen Bußgeldbescheid erlassen und die einzelnen Vorwürfe und die übrigen Voraussetzungen der Verhängung eines Bußgeldes auch nicht weiter konkretisiert. Angesichts dieser Ausgangslage wäre die Höhe des letztlich zu erwartenden Bußgeldes mit seinen objektiven und subjektiven Komponenten in einem eventuellen Hauptsacheverfahren weiter zu plausibilisieren. Jedenfalls ist derzeit nicht vom hinreichend begründeten Verdacht auszugehen, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- € zu erwarten ist.

22

Die hier geplante Veröffentlichung stellt sich im vorliegenden Eilverfahren auch deshalb als vorläufig zu untersagend dar, weil Überwiegendes dafür spricht, dass sie derzeit nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. Dieser ist im Falle eines Eingriffs in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (hier Art. 12 und 2 GG) als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip stets zu berücksichtigten (vgl. hierzu auch VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012 a.a.O.).

23

Nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss der Eingriff geeignet und erforderlich sein, d. h. es darf kein milderes Mittel vorliegen, und der Eingriff muss angemessen im engeren Sinne sein.

24

Die hier beabsichtigte Maßnahme ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Missstände zu informieren, insoweit Markttransparenz herzustellen, informierte Konsumentenentscheidungen zu ermöglichen und Verstößen gegen das Lebensmittelrecht entgegenzuwirken (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012 unter Hinweis auf Gurlit, NVwZ 2011,1052 zum teilweise vergleichbaren Verbraucherinformationsgesetz; OVG Saarland, 3. Februar 2011, 3 A 270/10, VG München, 13. September 2012 - M 22 E 12.4275 -).

25

Hier spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass die geplante Veröffentlichung die Grenzen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne überschreitet.

26

Der Antragsgegner hat zwar eine Frist von sechs Monaten für die Einstellung im Internet genannt. Dass § 40 Abs. 1 a LFGB eine Fristbestimmung über die Dauer der Einstellung der Informationen ins Internet nicht vorsieht, erscheint rechtlich vor dem Hintergrund nicht geboten, dass es sachlich schwierig ist, gesetzlich starre Fristen zu formulieren. Denn es kann von Fall zu Fall verschieden lange dauern, bis ein Ordnungswidrigkeitenverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist, mithin die gesetzlichen Voraussetzungen eines „hinreichend begründeten Verdachts“ gegebenenfalls sicher oder aber nicht mehr vorliegen. Das Fehlen einer gesetzlichen Frist führt daher allein nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn jedenfalls auf der behördlichen Ebene des Gesetzesvollzugs von der Möglichkeit einer Fristsetzung im Einzelfall Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012, a.a.O.). Ausweislich der Verwaltungsakte hat die Behörde eine Frist für die Einstellung ins Internet von sechs Monaten genannt. Der Umstand jedoch, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin bereits im Anhörungsverfahren, mithin zur rechtlichen Überprüfung des Antragsgegners gestellt, der weitaus überwiegende Teil der Mängel behoben worden sein soll im Zusammenhang mit dem Umstand dass ein hinreichend begründeter Verdacht eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350,- € zweifelhaft ist und nach obigen Ausführungen weiterer Konkretisierung bedarf, spricht im konkreten Fall nach der allein möglichen Prüfungsdichte im Eilverfahren dafür, dass nur ein Aufschub derzeit verhältnismäßig ist. Dies gilt umso mehr als nicht mit dem Übermaßverbot vereinbar ist, dass sich aus der geplanten Veröffentlichung nichts zur hier vorgebrachten Mängelbeseitigung ergeben soll.

27

Nach alledem überwiegt derzeit das private Interesse der Antragstellerin, von der Veröffentlichung verschont zu bleiben das sicherlich hoch zu gewichtende öffentliche Verbraucherschutzinteresse. Dabei war insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die geplante Maßnahme einschneidende tatsächliche Folgen für den Betrieb der Antragstellerin und die dort Beschäftigten zur Folge haben würde. Die dann zu befürchtenden Nachteile sind nach der Art des zur Veröffentlichung vorgesehenen Mediums nicht mehr rückgängig zu machen. Da unwidersprochen ist, dass die wesentlichen Mängel in der Zwischenzeit abgestellt sind, ist eine Veröffentlichung derzeit – anders als bei einem an den Endverbraucher noch auszuliefernden Lebensmittel- zum Schutz der Verbraucher auch nicht unerlässlich. Darüber hinaus können zur Verhinderung eventueller Schäden für die Verbraucher im schlimmsten Falle andere Vollstreckungsmaßnahmen im Zuge lebensmittelrechtlicher Verfügungen eingesetzt werden. Dem Antragsgegner eröffnet sich so die Möglichkeit eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen, wobei er im Falle einer erneuten Veröffentlichungsentscheidung den Inhalt des vorliegenden Beschlusses zu berücksichtigen hat. Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, geänderten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen Rechnung zu tragen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Entscheidung in der Sache zum Teil vorweg genommen wird, war der Streitwert der Hauptsache maßgeblich (Ziffer 1.5 Streitwertkatalog).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 183 309,13 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Zuwendung für den Rückbau ehemals militärisch genutzter Flächen. Am 26. Juli 2004 wurde die Ankündigung der öffentlichen Ausschreibung und Vergabe-ABM bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass 96 durch das Arbeitsamt zugewiesene Arbeitnehmer aufgeteilt auf sechs Lose für den Zeitraum vom 16. August bis zum 15. November 2004 zusätzlich einzustellen seien. Am 30. Juli 2004 versandte die Klägerin die Ausschreibungsunterlagen. Am 4. August 2004 führte sie einen gemeinsamen Ortstermin mit allen Bietern durch und übersandte diesen Lage- und Übersichtspläne. Am folgenden Tag versandte sie weitere Unterlagen. Unter dem 6. August 2004 stellte sie bei der Beklagten den verfahrensgegenständlichen Zuwendungsantrag betreffend Los 1, zu dem unter dem 19. Oktober 2004 ein Antrag auf Erhöhung der Zuwendungssumme nachgereicht wurde, sowie drei weitere Anträge zu den Losen 3, 4 und 6. Am Tag der Submission, dem 10. August 2004, bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit die dort beantragte Förderung. Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom selben Datum den vorzeitigen Maßnahmebeginn. Dabei wies sie auf mögliche Auflagen eines etwaigen Zuwendungsbescheides - insbesondere auf die bereits Ende Juni vorab übermittelten Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Einbeziehung der VOB/A -sowie auf das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Zuwendungen hin. Am 12. August 2004 traf die Klägerin ihre Vergabeentscheidung. Nach Prüfung der Vergabe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2005 den Zuwendungsantrag ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Bescheidungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen, da die Ablehnung des Antrags wegen schwerer, die Wirtschaftlichkeit gefährdender Vergaberechtsverstöße rechtmäßig gewesen sei. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

2

Die dagegen eingelegte Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und den Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

4

a) Die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage,

unter welchen Voraussetzungen ein erhebliches Interesse eines Landes im Sinne des § 14 HGrG an der Erfüllung des Zwecks der Konversion ehemals militärisch genutzter Flächen besteht,

wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu klären, weil es dafür nicht auf die Voraussetzungen der Zuwendungsfähigkeit gemäß § 14 HGrG ankommt. Fehlen diese Voraussetzungen, kann der Klägerin die begehrte Zuwendung schon deshalb nicht gewährt werden. Liegen sie dagegen vor, müssen zusätzlich die landeshaushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, die das Berufungsgericht verneint hat. Die insoweit einschlägigen Vorschriften zählen, wie die Klägerin selbst einräumt, zum irrevisiblen Landesrecht. Zu den revisiblen Rechtsgrenzen ihrer Auslegung und Anwendung wirft die Beschwerde keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Den beiden weiteren von ihr formulierten Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgebot kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

5

b) Die Frage,

ob eine Behörde im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG „verpflichtet" ist, bei Vergabeverstößen Anträge einer Gemeinde auf Gewährung einer Zuwendung mit Blick auf eine ständige Verwaltungspraxis abzulehnen, der zufolge Zuwendungsanträge abgelehnt werden, wenn Vergabeverstöße festgestellt werden,

erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Dazu genügt nicht, dass die Frage noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss zur Wahrung der Rechtseinheit einschließlich der gebotenen Rechtsfortentwicklung ein Revisionsverfahren durchgeführt werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Hoheitsträger sich grundsätzlich nicht auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen können. Dies muss konsequenterweise auch für die objektiv-rechtliche Grundrechtsfunktion gelten, die ihre Grundlage in der individualrechtlichen Gewährleistung hat. Im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern gilt das rechtsstaatliche Willkürverbot, das aus dem Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleiten ist und sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet (vgl. Urteil vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = juris Rn. 17; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 65, 73 f.). Auch bei dessen Anwendung war die Beklagte im Übrigen gehindert, die beantragte Zuwendung zu bewilligen. Ein sachlicher Grund, von der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten abzuweichen, ist weder dem angegriffenen Urteil zu entnehmen noch wird er mit den dagegen erhobenen Rügen substantiiert geltend gemacht. An die Feststellungen der Vorinstanz zu dieser Praxis wäre der Senat im Revisionsverfahren mangels einschlägiger wirksamer Verfahrensrügen gebunden. Unabhängig davon wäre die aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil das angegriffene Urteil sich selbst bei einer Beantwortung der Frage im Sinne der Klägerin jedenfalls gemäß § 144 Abs. 4 VwGO als im Ergebnis richtig erweisen würde. Diese Vorschrift dient der Prozessökonomie und ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen. Danach ist die Revision grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil sich im Ergebnis als richtig erweist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 153, vom 2. November 1990 - BVerwG 5 B 100.90 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 112 S. 27 und vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 Nr. 62). Die Kritik an dieser Rechtsprechung (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 133 Rn. 79) ist unberechtigt jedenfalls in Bezug auf Fälle, in denen die Prüfung der Ergebnisrichtigkeit keine ihrerseits klärungsbedürftigen Grundsatzfragen aufwirft und nicht auf Gesichtspunkte führt, mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht rechnen mussten (Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 144 Rn. 34 f.; Eichberger, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 144 Rn. 61 f.).

6

Das hier angegriffene Urteil hätte selbst dann Bestand, wenn die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin wegen der vom Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts angenommenen Vergabeverstöße zwar nicht zwingend, aber ermessensfehlerfrei war. Das ist auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu bejahen, die nicht wirksam mit Verfahrensrügen angegriffen wurden (dazu unten 2.). Diese Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO führt weder auf weitere grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts noch wirft sie rechtliche Gesichtspunkte auf, mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht rechnen mussten. Vielmehr liegt auf der Hand, dass bei ermessensfehlerfreier Ablehnung eines Antrags kein Anspruch auf Neubescheidung bestehen kann und dass eine ermessensfehlerfreie Ablehnung nur die pflichtgemäße Ausübung der entsprechenden Befugnis und nicht etwa eine Verpflichtung zur Antragsablehnung voraussetzt.

7

c) Auch die Frage,

ob und ggf. welche Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Schwere eines Vergabeverstoßes stellt, damit er zur Ablehnung einer Zuwendung führen kann,

führt nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame Frage des revisiblen Rechts. Sie zielt auf eine verhältnismäßige Konkretisierung der Voraussetzungen eines schweren Vergaberechtsverstoßes. Damit hat sie die Auslegung und Anwendung irrevisibler landesrechtlicher Vergabevorschriften zum Gegenstand. Soweit sie das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot als verfassungsrechtliche Grenze ihrer Anwendung betrifft, wirft sie keine bestimmte revisible, verfassungsrechtliche Rechtsfrage auf. Sie bezeichnet nur das Problem, die hergebrachten Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nämlich die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme zum legitimen Zweck sowie die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, in Bezug auf die Versagung landesrechtlicher Zuwendungen wegen Vergabemängeln verallgemeinerungsfähig zu konkretisieren. Dass die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgebots selbst der verfassungsrechtlichen Präzisierung bedürften, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

8

2. Das angegriffene Urteil leidet schließlich nicht am geltend gemachten Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO).

9

Entgegen der Annahme der Klägerin musste es sich dem Berufungsgericht nicht ohne einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag aufdrängen, die Bieter zu etwa getroffenen Absprachen zu vernehmen oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz, auf die bei der Prüfung von Verfahrensmängeln abzustellen ist, begründete eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht einen schweren, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beeinträchtigenden Vergabemangel wegen der Gefahr unzulässiger wettbewerbsverzerrender Preisabsprachen zwischen einzelnen Bietern anlässlich des von der Klägerin mit allen Bietern gemeinsam durchgeführten Ortstermins. Die Konkretisierung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch die Vorinstanz, nach deren Auffassung die Möglichkeit solcher unzulässigen Absprachen genügte, ist dem materiellen Recht zuzurechnen und kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Auf die Frage, ob tatsächlich solche Absprachen getroffen wurden, kam es nach dieser Rechtsauffassung nicht an.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Da die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung geltend macht, wird der Streitwertbemessung in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen, von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung nur ein Teilbetrag der begehrten Zuwendung zu Grunde gelegt.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2012 - 5 K 3056/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Untersagung, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs des Antragstellers am 13. September 2012 im Internetauftritt des Antragsgegners weiterhin zu veröffentlichen, unwirksam wird, wenn der Antragsteller nicht bis 1. März 2013 ein gerichtliches Hauptsacheverfahren eingeleitet hat oder sich ein anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren (durch Zurücknahme oder auf andere Weise) in der Hauptsache ohne Sachentscheidung erledigt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen, welche anlässlich einer Betriebskontrolle in seiner Speisegaststätte in .... von Bediensteten des Antragsgegners am 13.09.2012 festgestellt wurden. Die vor Ort mündlich angeordnete Schließung der Betriebsräume zur Durchführung einer fachgerechten Reinigung wurde unter dem 18.09.2012 schriftlich bestätigt. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Nachdem eine Nachkontrolle am 20.09.2012 keine Beanstandungen mehr ergeben hatte, wurde der Betrieb der Gaststätte wieder gestattet. Bereits unter dem 17.09.2012 hatte der Antragsgegner angekündigt, dass gemäß § 40 Abs. 1a LFGB eine Veröffentlichung der festgestellten Verstöße im Internet beabsichtigt sei. Hierzu nahm der anwaltlich vertretene Antragsteller mit Schreiben vom 05.10.2012 Stellung. Unter dem 09.10.2012 kündigte der Antragsgegner an, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle frühestens ab dem 18.10.2012 zu veröffentlichen. Diese Frist wurde telefonisch nochmals bis 22.10.2012 verlängert. Mit Schreiben vom 19.10.2012 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, sobald die Antragsschrift für das Eilverfahren fertiggestellt sei, würde man diese dem Antragsgegner vorab per Telefax, spätestens am 22.10.2012, zukommen lassen. In der am 22.10.2012 erfolgten Veröffentlichung auf der Homepage des ...-...-... wurde unter Nennung des Namens, der Anschrift und des Betreibers der Gaststätte in der Rubrik Sachverhalt/Grund der Beanstandung angegeben: „Mängel bei der Betriebshygiene, ekelerregende Herstellungs- oder Behandlungsverfahren.“ In der Folge wurde der Eintrag um den Hinweis ergänzt: „Nachkontrolle am 20.09.2012: Mängel beseitigt“. Mit Schreiben vom 15.11.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner erfolglos auf, die Eintragung zu entfernen. Am 23.11.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 04.12.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in seinem Internetauftritt das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs des Antragstellers am 13.09.2012 weiterhin zu veröffentlichen. Zur Begründung hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung erhebliche Zweifel bestünden, weil § 40 Abs. 1a LFGB nach seinem Wortlaut die Benennung eines konkreten beanstandeten Lebensmittels erfordere, woran es vorliegend fehle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er auch geltend macht, dass es an einem Anordnungsgrund fehle, da es der Antragsteller versäumt habe, vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Hilfsweise beantragt er, den Antrag des Antragstellers mit der Maßgabe abzulehnen, dass die Veröffentlichung um konkret benannte, von den Verstößen betroffene Lebensmittel ergänzt werde.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Antragsteller im Hinblick auf seinen Antrag nach § 123 VwGO sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Beschwerde war daher mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen, welche die Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung und die Möglichkeit einer abschließenden Klärung in dem - bisher nicht anhängig gemachten - Hauptsacheverfahren sicherstellen soll (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, Rn. 116 zu § 123).
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung die Unterlassung einer Internetveröffentlichung. An diesem Gegenstand hat sich im Beschwerdeverfahren dadurch nichts geändert, dass der Antragsgegner in Vollziehung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses die Interneteintragung am 19.12.2012 einstweilen gelöscht hat.
An der Statthaftigkeit des Antrags bestehen keinen Zweifel. Der Antragsteller macht in der Hauptsache einen Unterlassungsanspruch geltend, der mit einer Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2, § 111 und § 113 Abs. 4 VwGO), nicht mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO durchzusetzen ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Veröffentlichung des Ergebnisses der Kontrolle im Internet nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Die Veröffentlichung dient lediglich der Information der Öffentlichkeit (vgl. BT-Drucks. 17/7374, S. 1 und 12); sie ist somit nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet, sodass ihr das Merkmal der Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG fehlt (vgl. Wollenschläger, DÖV 7, 10 f.; Wehlau, in: Voit, Lebensmittelinformation zwischen Aufklärung und Skandalisierung, 2012, S. 51 ff., 59; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, Einf. Rn. 71). Damit liegt keine Anfechtungssituation vor, für die im einstweiligen Rechtsschutz der Vorrang der Verfahren nach § 80, § 80a VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2011, Rn. 4 zu § 123).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (a) und einen Anordnungsanspruch (b) glaubhaft gemacht hat.
a) Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr, dass im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Bereits der 10. Senat des beschließenden Gerichtshofs hat überzeugend ausgeführt, dass das Verwaltungshandeln durch amtliche Information irreversibel ist und dass daran bei Fehlinformationen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts ändern, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.09.2010 - 10 S 2/10 -, VBlBW 2011, 72, 73; Wollenschläger, DÖV 2013, 7, 13). Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken. Die öffentliche Zugänglichmachung von Verbraucherinformationen verdrängt außerdem, soweit es sich um personenbezogene Informationen handelt, die datenschutzrechtliche Zweckbindung (§ 18 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz) und ermöglicht dem Empfänger der Information deren Verwendung für beliebige Zwecke (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., m.w.N.).
Der danach bei amtlichen Verbraucherinformationen über Rechtsverstöße von Lebensmittelunternehmen auch angesichts deren Prangerwirkung regelmäßig anzunehmende Anordnungsgrund entfällt entgegen der Auffassung des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil es in der Zeit vom 22.10.2012 bis zum 19.12.2012 bereits zu einer Veröffentlichung des Ergebnisses der Kontrolle vom 13.09.2012 gekommen ist, nachdem der Antragsteller - möglicherweise aus ihm zuzurechnenden Gründen - nicht rechtzeitig um vorbeugenden Rechtsschutz nachgesucht hat. Denn mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) führt der Umstand, dass die zwischenzeitliche Veröffentlichung einschließlich der dadurch ausgelösten Presseberichterstattung offenbar bereits nachteilige Folgen für die Reputation seines Gaststättenbetriebs gezeitigt hat, nicht automatisch dazu, dass der Antragsteller nunmehr auch in der Zukunft die weitere Veröffentlichung und alle damit verbundenen Folgewirkungen hinzunehmen hat. Denn mit einer Fortsetzung der Veröffentlichung wird die von ihr ausgehende Prangerwirkung perpetuiert und - auch mit Blick auf den mittlerweile gewachsenen Bekanntheitsgrad des erst seit dem 01.09.2012 geltenden § 40 Abs. 1a LFGB und der entsprechenden Internetseiten - ausgeweitet und vertieft. Dabei ist nicht auszuschließen, dass gerade die Fortdauer der Beeinträchtigung dazu führt, dass diese in eine Gefährdung der Existenz des Betriebs des Antragstellers umschlägt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht den Gerichten aufgegeben hat, wegen der Besonderheiten der Verbreitung von Informationen über das Internet - insbesondere die schnelle und praktisch permanente Verfügbarkeit der Information für jeden, der an ihr interessiert ist, einschließlich der - über Suchdienste erleichterten - Kombinierbarkeit mit anderen relevanten Informationen - den mit einer Anprangerung in diesem Medium verbundenen nachteiligen Wirkungen für grundrechtlich geschützte Belange ein gesteigertes Augenmerk zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 09.10.2001 - 1 BvR 622/01 -, BVerfGE 104, 65, 72 f. - Schuldnerspiegel im Internet).
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes - wie § 123 VwGO - gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt die Verpflichtung, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Dann verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beispielsweise, dass sich die Gerichte auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit berechtigten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit und damit Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen und ihrer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auseinandersetzen. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn sie - beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - es für untunlich halten, Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (zum Ganzen BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479, 480, m.w.N.).
10 
Ausgehend davon ergibt sich der Anordnungsanspruch des Antragstellers aufgrund einer Folgenabwägung. Mit der gegenständlichen Veröffentlichung im Internet wird ohne Zweifel in Grundrechte des Antragstellers eingegriffen, die auch vor Beeinträchtigungen durch schlichtes Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt) schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, BVerwGE 141, 329, 332 Rn. 22 m.w.N.). Betroffen sind insoweit die Schutzbereiche des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. Becker, NJW 2011, 490, 492; Wollenschläger, VerwArch 102 (2011), 20 ff., 45 f.) und der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2010 - L 10 P 10/10 B ER -, Juris Rn. 33; Wollenschläger, a.a.O., 37 ff.), ggf. auch des Rechts auf Wahrung von Betriebsgeheimnissen (Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Rn. 8 m.w.N.) oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG). Bei einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Fortführung der Veröffentlichung müsste der Antragsteller mit Blick auf die genannten Grundrechte schwerwiegende und ggf. existenzielle Nachteile befürchten. Von der deshalb grundsätzlich bereits im Eilverfahren gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung, ob ihm der in der Hauptsache geltend zu machende Unterlassungsanspruch zusteht, nimmt der Senat indes Abstand. Denn diese Prüfung wirft vor allem im Hinblick auf die der Veröffentlichung zugrunde liegende Befugnisnorm des § 40 Abs. 1a Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs vom 07.09.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.2012, BGBl I S. 776 - LFGB - zahlreiche, zum Teil komplexe und in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilte Rechtsfragen auf, die einer vertiefenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen (aa). Die danach angezeigte Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall fällt zu Lasten des Antragsgegners aus (bb).
11 
aa) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den genannten Grundrechten des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a.a.O., 332 Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, VBlBW 2007, 340). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in diese Grundrechte darstellt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB in Betracht, worauf der Antragsgegner die Veröffentlichung auch ausdrücklich stützt. Allerdings begegnet die bundesgesetzliche Regelung im Hinblick auf ihre - von den Beteiligten konträr beurteilte - Vereinbarkeit mit Unions- und Verfassungsrecht erheblichen Bedenken.
12 
(1) Nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
13 
1. …
2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.
14 
Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher unabhängig vom Vorliegen einer Gesundheitsgefahr von Amts wegen über in der Vergangenheit liegende, herausgehobene Verstöße gegen dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften zu informieren. Damit zielt die Bestimmung nicht auf eine Warnung der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren ab; sie bezweckt vielmehr neben einem vorsorgenden Gesundheitsschutz (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) vor allem eine Verbesserung der aktiven Information der Öffentlichkeit und damit der Transparenz staatlichen Handelns, um dem Verbraucher eine verlässliche Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen auf dem Markt zu bieten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) LFGB sowie BT-Drucks. 17/7374, S. 12, 20, 25, 27; Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 28.08.2012, Az 36-5470.00/31-8302.25, S. 3; Wollenschläger, DÖV 2013, 7, 9; ders., VerwArch 102 (2011), 20 ff., 25; Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1502). Der mit der Vorschrift ersichtlich angestrebte „Prangereffekt“ dürfte mit Blick auf das Verhalten des/der Lebensmittelunternehmer(s) sowohl eine spezial- wie eine generalpräventive Komponente aufweisen (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18.01.2013 - 13 ME 267/12 -, Juris Rn. 9; vgl. auch Wollenschläger, a.a.O., 24 f.).
15 
Gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht sind vor allem im Schrifttum mit Blick auf Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 178/2002) Einwände erhoben worden. Nach dieser Vorschrift unternehmen, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, die Behörden unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
16 
Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 trifft nach einer von Schoch (NVwZ 2012, 1497, 1503) als herrschende Meinung bezeichneten Auffassung eine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung der Regelungen zur Information der Öffentlichkeit über Beanstandungen von Lebens- und Futtermitteln, über die nationales Recht nicht hinausgehen darf. Zur Begründung wird auf den Wortlaut des Art. 10 sowie auf Art. 4 und den Erwägungsgrund 22 der VO (EG) Nr. 178/2002 und Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hingewiesen. Hiernach verstoße die behördliche Information der Öffentlichkeit über Futtermittel und Lebensmittel unterhalb der Schwelle des Gesundheitsrisikos gegen Unionsrecht (zum Verhältnis des Risikobegriffs in Art. 3 Nr. 9 VO (EG) Nr. 178/2002 zum Gefahrbegriff des deutschen Rechts vgl. Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, 2008, 39 f.). Da § 40 Abs. 1a LFGB eine Information der Öffentlichkeit unterhalb dieser Schwelle vorsehe (die Information dürfte sich regelmäßig auf zwischenzeitlich beseitigte Mängel beziehen), würde die Sperrwirkung des Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 greifen und zur Unanwendbarkeit der Vorschrift führen (vgl. Grube, LMuR 2011, 21 ff.; Becker, ZLR 2011, 391, 402; Grube/Immel, ZLR 2011, 175, 190; Voit, LMuR 2012, 9, 15 ff.; Michl/Meyer, ZLR 2012, 557, 558, 565; zu Bedenken vgl. auch VG München, Beschluss vom 03.12.2012 - M 18 E 12.5736 - Juris, Rn. 41 ff.).
17 
Nach der Gegenmeinung enthält Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 keine Aussage zum Verbraucherschutz und belässt deshalb dem nationalen Gesetzgeber die volle Regelungskompetenz. Europarechtlich legitimiert werde die Verbraucherinformation durch Art. 8, 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (vgl. Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1503 ff.; Seemann, a.a.O., 171 f.; VG Regenburg, Beschluss vom 23.10.2012 - RO 5 E 12.1580 -, Juris, Rn. 63 ff.; VG München Beschluss vom 13.09.2012 - M 22 E 12.4275 -, Juris Rn. 82 ff. ; Boch, LFGB, in: Das Deutsche Bundesrecht, Mai 2012, Nr. IV K 7, § 40 Rn. 18; zum Meinungsstand vgl. auch Wollenschläger, DÖV 2013, 7, 8 mit Fußnote 3).
18 
Zur Klärung der kontrovers erörterten Frage der Sperrwirkung des Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist dem Europäischen Gerichtshof vom Landgericht München ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt worden (vgl. den Beschluss vom 05.12.2011 - 15 O 9353/09 -, LMuR 1/2012, 32; Rechtssache C-636/11 Berger). Das Ersuchen bezieht sich zwar auf § 40 Abs. 1 Nr. 4 LFGB, das dort gegenständliche Problem der amtlichen Information unterhalb der Schwelle des gesundheitlichen Risikos stellt sich indes auch bei § 40 Abs. 1a LFGB. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht aus.
19 
(2) Darüber hinaus werden gegen die Bestimmung auch verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben.
20 
(a) Insoweit wird bezweifelt, ob die Regelung den rechtstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit noch gerecht wird.
21 
§ 40 Abs. 1a LFGB setzt tatbestandlich voraus, dass in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen sonstige Vorschriften verstoßen wurde und dass ein Bußgeld von mindestens 350,-- EUR zu erwarten ist. Insbesondere die Anknüpfung an ein zu erwartendes Bußgeld in bestimmter Höhe wirft die Frage auf, ob damit die Einschreitschwelle noch hinreichend präzise und für den Betroffenen erkennbar beschrieben wurde (zu den Anforderungen etwa bei Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vgl. BVerfG, Urteile vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, BVerfGE 120, 378, 401 ff., 407 ff., und vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168, 186 ff.; BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a.a.O., 341 Rn. 39).
22 
Bedenken unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit werden darauf gestützt, dass es für die von der Behörde anzustellende Prognose über die Verhängung eines Bußgelds in bestimmter Höhe an einem objektiven und transparenten Maßstab - etwa in Gestalt eines Bußgeldkatalogs - fehle, um zumindest über einen Rahmen für die Zuordnung festgestellter Verstöße zur Höhe des Bußgelds zu verfügen (vgl. Grube/Immel, ZLR 2011, 175, 192; Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284, 298 ff.; VG München Beschluss vom 03.12.2012 - M 18 E 12.5736 -, Juris). Die daraus folgende Gefahr einer stark unterschiedlichen Gewichtung der Verstöße und damit einer uneinheitlichen Veröffentlichungspraxis der zahlreichen Behörden werde dadurch verstärkt, dass die Prognose über das Gewicht eines Verstoßes noch durch den Umstand erschwert werde, dass die Bußgeldhöhe auch von subjektiven Faktoren bzw. persönlichen Umständen abhängt (z.B. vorsätzliche oder fahrlässige Begehung, Schuldeinsicht, wiederholte Begehung, Einkommen des Betroffenen usw.; vgl. VG München, a.a.O., Rn. 46; Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284, 298 f.). Nicht zuletzt mit Blick darauf, dass die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und die Festsetzung der Höhe grundsätzlich im Ermessen der Bußgeldbehörde steht, stellt sich die Frage, ob die Bestimmung der Einschreitschwelle hier nicht zu weitgehend der freien, für den Bürger nicht vorhersehbaren Entscheidung der Exekutive überlassen wird (vgl. Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284, 299; Grube/Immel, ZLR 2011, 644, 648 f.).
23 
(b) Schließlich hat der Senat Zweifel, ob § 40 Abs. 1a LFGB dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt. Dieses verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 -, BVerfGE 120, 274, 318 f.; Urteil vom 11.03.2008, a.a.O., S. 427).
24 
(aa) Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit fällt dabei ins Auge, dass § 40 Abs. 1a LFGB keine Regelung hinsichtlich der Dauer der Veröffentlichung vorsieht. Dass die vom Gesetzgeber mit der Veröffentlichungspflicht verfolgten Ziele eine zeitlich unbegrenzte Veröffentlichung von Verstößen gegen dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften erfordern, kann ausgeschlossen werden. Als milderes Mittel dürfte insoweit durch das Gesetz selbst oder auf dessen Grundlage eine Löschungsfrist vorzusehen sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.01.2012 - 12 CE 11.2700 -, Juris Rn. 41 - zur Veröffentlichung von Berichten der Heimaufsicht; Wollenschläger, a.a.O., 47). Die mit Blick auf diese „offensichtliche gesetzgeberische Lücke“ im Erlasswege in Baden-Württemberg getroffene Festlegung, wonach die Eintragungen etwaiger Verstöße nach einem Jahr zu löschen seien (vgl. Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 25.07.2012, a.a.O., S. 7), ist lediglich verwaltungsintern bindend und könnte einen festzustellenden verfassungsrechtlichen Mangel des Gesetzes nicht heilen.
25 
(bb) Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der gesetzgeberischen Grundrechtsbeschränkung bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe steht. In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Dies kann dazu führen, dass Grundrechtseingriffe einer bestimmten Eingriffsintensität erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.03.2008, a.a.O., 428 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a.a.O., 343 f. Rn. 47 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2003 - 1 S 377/02 -, VBlBW 2004, 20, 25).
26 
Hiervon ausgehend wird im Schrifttum eingewandt, Berichte aus der Praxis ließen - auch angesichts von Bußgeldtatbeständen, deren Höchstgrenze bei 50.000,- EUR liege - ein Bußgeld in Höhe von 350,- EUR eher als „Bagatelle“ erscheinen. Deshalb stelle sich die Frage, ob die relativ niedrige Eingriffsschwelle für eine Veröffentlichungspflicht angesichts der aus der Prangerwirkung folgenden Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung noch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge (vgl. Grube/Immel, ZLR 2012, 109, 117; Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284, 299; Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1502). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die festgestellten Verstöße im Zeitpunkt der Veröffentlichung regelmäßig bereits abgeschlossen und die entsprechenden Mängel behoben sind (vgl. Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284, 307). Zu den Vorkehrungen, die geboten sind, um das Ausmaß des Grundrechtseingriffs im Interesse des betroffenen Betriebs zu begrenzen, dürfte daher auch die Normierung einer Pflicht der Behörde gehören, in die Veröffentlichung unverzüglich auch den Hinweis auf die Tatsache und den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufzunehmen (zur Hinweispflicht vgl. auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18.01.2013, a.a.O., Rn. 9).
27 
Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Kritik an der gesetzlichen Regelung steht schließlich, dass § 40 Abs. 1a LFGB eine zwingende Pflicht zur Veröffentlichung vorsieht. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der im Normtext wie in den Materialien Ausdruck findet, muss bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Veröffentlichung erfolgen, ohne dass - etwa im Rahmen einer behördlichen Ermessensentscheidung - die für sie streitenden Interessen der Öffentlichkeit mit gegenläufigen Belangen der betroffenen Unternehmen abzuwägen sind. In der amtlichen Begründung heißt es hierzu:
28 
Die Geschehnisse im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln von Ende 2010/Anfang 2011 bestätigen die bereits in der Vergangenheit insbesondere im Zusammenhang mit kennzeichnungsrechtlichen Verstößen im Bereich der Käseimitate sowie die des so genannten Analogschinkens gesammelten Erfahrungen, dass bei den Behörden vor Ort trotz der im Juli 2009 eingeführten Verbesserungen der Abwägungsklausel des bisherigen § 40 Abs. 1 S. 3 LFGB (vgl. BGBl. I S. 2205) teilweise immer noch Unklarheiten bestehen, in welchen Fällen eine Information der Öffentlichkeit angezeigt ist. Daher ist es notwendig, im Gesetz selbst durch die Schaffung eines neuen § 40 Abs. 1 a klarzustellen, dass bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 LFGB zu veröffentlichen sind. Nach dem neu eingefügten § 40 Abs. 1 a muss eine Namensnennung bei Feststellung dieser enumerativ aufgeführten Rechtsverstöße nunmehr zwingend - ohne dass den zuständigen Behörden ein (gebundenes) Ermessen zusteht - erfolgen (BT-Drucks. 17/7374, S. 20; ähnlich S. 12).
29 
Die zwingende Veröffentlichungspflicht der Behörde weckt Zweifel, ob der Gesetzgeber noch einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Information und dem grundrechtlichen Geheimhaltungsinteresse hergestellt hat (vgl. Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1501 f.; Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284, 307 f.; Becker, ZLR 2011, 391, 416 f.; VG München, Beschluss vom 03.12.2012, a.a.O., Rn. 47). Dies gilt vor allem deshalb, weil sich die verfassungsrechtliche Konfliktlage unterscheidet von dem Fall behördlicher Warnungen vor produktbezogenen Gesundheitsgefahren. Dort wird angesichts der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleiteten staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben dem Gesundheitsschutz des Verbrauchers in der Abwägung mit dem grundrechtlichen geschützten Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens grundsätzlich ein Vorrang zukommen. Ein entsprechendes verfassungsrechtliches Gewicht kommt dem mit § 40 Abs. 1a LFGB primär verfolgten Ziel des „schlichten“ Verbraucherschutzes nicht zu (zur Verbraucherinformation als eigenständigem Instrument des Verbraucherschutzes Wollenschläger, VerwArch 102 (2011), 20 ff., 24 ff.). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sind die festgestellten Mängel regelmäßig beseitigt, sodass auch von einem konkreten gesundheitlichen Risiko nicht auszugehen sein dürfte (vgl. Wollenschläger, DÖV 2003, 7, 14). Deshalb bestehen mit Blick auf den gesetzlichen Ausschluss der Möglichkeit, die widerstreitenden Belange im Einzelfall abzuwägen, selbst bei Einbeziehung der generalpräventiven Wirkung der Information Bedenken, ob der wegen ihrer öffentlichen Prangerwirkung mit der Veröffentlichungspflicht verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlinteressen steht (vgl. Joh/Krämer/Teu-fer/Unland, ZLR 2012, 420, 429 f., 444; Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284, 307 f.; Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1501 f.). Dies gilt umso mehr, als die Vorschrift nicht einmal Raum lässt, um besonderen Fallgestaltungen oder Härten Rechnung zu tragen und so ein bei der Preisgabe personen- und unternehmenbezogener Informationen im konkreten Einzelfall drohendes Übermaß abzuwehren (a.A. offenbar Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18.01.2013, a.a.O., Juris Rn. 8)
30 
(3) Nach alledem wirft die der gegenständlichen Veröffentlichung zugrundeliegende Bestimmung zahlreiche komplexe unions- und verfassungsrechtliche Fragen auf. Die zur verlässlichen Ermittlung der Erfolgsaussichten der Hauptsache notwendige Durchdringung dieser Fragen würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 123 VwGO sprengen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass sich die in Rechtsprechung und Schrifttum gegen die Vorschrift erhobenen Einwände nicht auf die vorstehend behandelten Punkte beschränken.
31 
bb) Die danach gebotene Abwägung der im vorliegenden Fall berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, führt zum Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer weiteren Untersagung der Veröffentlichung.
32 
Von Bedeutung ist dabei nach der Ansicht des Senats, dass im Falle der erneuten Veröffentlichung wegen deren Prangerwirkung die Gefahr einer erheblichen und irreparablen Verletzung der Grundrechte des Antragstellers besteht. Insoweit ist neben dem Aspekt der Beeinträchtigung seines Rechts auf Schutz seiner personen- und betriebsbezogenen Daten dem Gesichtspunkt der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz maßgebliche Bedeutung beizumessen. Der Senat geht dabei davon aus, dass bei einer Wiedereinstellung des Ergebnisses der Kontrolle in das Internet das Risiko besteht, dass der Antragsteller beim weiteren Betrieb seiner Gaststätte in einem Umfang Einkommensverluste erleidet, dass von einer unzumutbaren, selbst bei einem Erfolg einer Klage im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machenden Beeinträchtigung seiner grundrechtlichen Belange ausgegangen werden muss. Dies gilt umso mehr, als sich der Antragsteller nach der Darstellung des Antragsgegners ohnehin bereits in einer wirtschaftlich angespannten Situation befinden soll.
33 
Auf der anderen Seite verkennt der Senat nicht, dass anlässlich der Kontrolle am 13.09.2012 gravierende Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt wurden, sodass nach Aktenlage insoweit vor allem angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbild-Dokumentation am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs.1a LFGB keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Allerdings hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2012 ausgeführt, dass der Antragsgegner aufgrund einer Nachkontrolle vom 20.09.2012 in der Veröffentlichung selbst davon ausgeht, dass die festgestellten Mängel beseitigt sind, und dass er nicht substantiiert in Frage gestellt hat, dass im Betrieb des Antragstellers die Hygienevorschriften mittlerweile eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass eine Veröffentlichung zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefahren erforderlich ist. Im Übrigen steht dem Antragsgegner ungeachtet der Bestimmung des § 40 Abs. 1a LFGB das vorhandene Instrumentarium des Lebensmittelrechts zur Durchsetzung lebensmittel- und hygienerechtlicher Anforderungen zu (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 LFGB). Weder dem Transparenzinteresse des Verbrauchers als Markteilnehmer an der Veröffentlichung abgeschlossener Rechtsverstöße noch der vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung ins Feld geführten generalpräventiven Wirkung der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB kommt angesichts der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers ein Gewicht zu, das die Veröffentlichung bis zur Klärung des gegenständlichen Anspruchs in einem Hauptsacheverfahren rechtfertigen könnte.
34 
3. Danach bleibt auch der auf Zulassung einer Veröffentlichung unter Benennung konkreter Lebensmittel gerichtete Hilfsantrag ohne Erfolg. Zugrunde liegt ihm die von mehreren Verwaltungsgerichten - wie auch vom Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem angefochtenen Beschluss - behandelte Frage, ob § 40 Abs. 1a LFGB generell zu einer Information der Öffentlichkeit über Verstöße eines Lebensmittelunternehmens gegen Hygienevorschriften ermächtigt oder lediglich zu solchen Veröffentlichungen, die einen Bezug zu konkreten Lebensmitteln aufweisen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2012 - 2 K 2430/12 -, Juris: Befugnis nur zur „Produktwarnung“; VG Trier, Beschluss vom 28.11.2012 - 1 L 1339/12.TR -, Juris; VG Regensburg, Beschluss vom 21.12.2012 - RO 5 E 12.1897 -, Juris; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 K 2767/12 - sowie die ausführliche Beschwerdebegründung). Auf diese ausschließlich den Anwendungsbereich der Bestimmung betreffende Frage kam es nach den vorstehenden Darlegungen nicht an.
35 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) hat der Senat den Auffangwert angesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.


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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

2

Die von ihr dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Gegenstand der Überprüfung durch den Senat bilden, führen bereits deshalb nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Entscheidung, da Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1a Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1, im Folgenden: BasisVO) bestehen, welche im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend verlässlich geklärt werden können (1.). Angesichts dessen und der konkreten Umstände des Sachverhalts überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von der Veröffentlichung des Ergebnisses der lebensmittelrechtlichen Kontrolle vom 8. November 2012 abzusehen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer solchen Information der Verbraucher (2.). Ob die Information der Öffentlichkeit über das Kontrollergebnis auch aus sonstigen Gründen unzulässig sein könnte, bleibt dahingestellt (3.).

3

1. Die Antragsgegnerin hat am 28. November 2012 unter der Internet-Adresse „www.trier.de/Lebensmittelwarnung“ folgende Information veröffentlicht:

4

Kontrolldatum

Einstelldatum

Produkt

Beanstandung

Betrieb

Hinweise







08.11.2012







28.11.2012





Geflügel,
Fleisch,
Fisch
Gemüse
Teigwaren,
u.a.

Inverkehrbringen
von zum
menschlichen
Verzehr nicht
geeigneten
Lebensmitteln
(erheblich
nachteilige
Beeinflussung
im Sinne des
§ 3 LMHV);
Betrieb wiederholt
in stark
vernachlässigtem
Hygienezustand







…       




Grundreinigung
des Betriebes
wurde angeordnet;
Nachkontrolle
am 20.11.12:
Betrieb
weitestgehend
wieder sauber

5

Aufgrund einer Verfügung des Verwaltungsgerichts hat sie die Eintragung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens entfernt, beabsichtigt jedoch, die Information anschließend wieder im Internet zu veröffentlichen.

6

Die rechtliche Grundlage für diese Veröffentlichung findet sich in § 40 Abs. 1a LFGB, der lautet:

7

„Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

8

1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder

9

2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.“

10

Die im vorliegenden Fall allein einschlägige Regelung unter Nr. 2 zielt darauf ab, die Verbraucher unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesundheitsgefahren bzw. -risiken von Amts wegen über Verstöße gegen dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften zu informieren und ihnen so eine Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen zu verschaffen (BT-Drucks. 17/7374, S. 12, 20, 25, 27; Wollenschläger, DÖV 2013, 7, 9).

11

Sie geht somit über Art. 10 BasisVO hinaus, der lautet:

12

„Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.“

13

Nach einer in der Literatur vertretenen, allerdings nicht unbestrittenen Auffassung beinhaltet diese Vorschrift eine Vollharmonisierung der Regelungen zur Information der Öffentlichkeit über Beanstandungen von Lebens- und Futtermitteln, über die nationales Recht nicht hinausgehen darf. Daher verstoße die nach § 40 Abs. 1a LFGB unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesundheitsgefahren bzw. -risiken vorgeschriebene behördliche Information der Öffentlichkeit gegen Unionsrecht (vgl. Grube, LMuR 2011, 21 ff.; Becker, ZLR 2011, 391, 402; Grube/Immel, ZLR 2011, 175, 190; Voit, LMuR 2012, 9, 15 ff.; Michl/Meyer, ZLR 2012, 557, 558, 565; Puche/Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB-BasisVO-HCVO, 2. Aufl. 2012, § 40 LFGB Rn. 39; a.A. z.B. Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1503 ff.; Seemann, a.a.O., 171 f.; Wollenschläger, DÖV 2013, 7, 8).

14

Die Frage, inwieweit Art. 10 BasisVO der Veröffentlichung von Ergebnissen lebens- bzw. futtermittelrechtlicher Kontrollen unabhängig von aktuellen Gesundheitsrisiken entgegensteht, ist auch Gegenstand eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen, auf § 40 Abs. 1 Nr. 4 LFGB bezogenen Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts München I (Beschluss vom 05. Dezember 2011 - 15 O 9353/09 -, Rechtssache C-636/11 [Berger], juris). Ihre Beantwortung erfordert eine eingehende rechtliche Prüfung, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens angesichts seines lediglich summarischen Charakters nicht abschließend geleistet werden kann (ebenso - zusätzlich im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken - VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, juris).

15

2. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Verfahren deshalb nicht hinreichend sicher auszuräumenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1a LFGB mit Art. 10 BasisVO ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denen der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der im Falle der Gewährung oder Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eintretenden Folgen zu entscheiden. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers in seiner konkreten Situation gegenwärtig überwiegen. Das Verwaltungsgericht hat daher der Antragsgegnerin zu Recht vorläufig untersagt, die beabsichtigte Veröffentlichung vorzunehmen.

16

So birgt die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Veröffentlichung die Gefahr, dass ein erheblicher Teil der Kunden des Antragstellers das von der Veröffentlichung betroffene Restaurant zukünftig meiden wird. Seine wirtschaftliche Existenz könnte deshalb unter diesen Umständen infrage gestellt sein. Diese naheliegende und schwerwiegende Beeinträchtigung wäre selbst bei einem Erfolg einer Klage im Hauptsacheverfahren kaum mehr rückgängig zu machen.

17

Demgegenüber wiegt das grundsätzlich berechtigte Interesse der Allgemeinheit an Informationen über die in der Vergangenheit im Restaurant des Antragstellers festgestellten Hygienemängel gegenwärtig weniger schwer. Die Veröffentlichung dient nämlich zum einen nicht dazu, die Verbraucher vor noch andauernden Gesundheitsgefahren bzw. -risiken zu warnen. Das kommt insbesondere im Text der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Veröffentlichung selbst zum Ausdruck, wonach der Betrieb bei der Nachkontrolle am 20. November 2012 „weitestgehend wieder sauber“ war. Zum anderen liegen derzeit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, trotz der zwischenzeitlichen Mängelbeseitigung seien in absehbarer Zeit erneut erhebliche Hygienemängel im Restaurant des Antragstellers zu erwarten. Vielmehr lässt das Verhalten des Antragstellers erkennen, er werde nunmehr - wenn auch erst nach wiederholten Kontrollen und der Verhängung eines Bußgeldes in beträchtlicher Höhe - alles daransetzen, keinen Anlass für weitere Beanstandungen zu geben. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch ohne eine Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1a LFGB die Möglichkeit, die notwendige Einhaltung der lebensmittel- und hygienerechtlichen Anforderungen mit den Mitteln des Lebensmittelrechts (vgl. z.B. § 39 Abs. 2 LFGB) durchzusetzen und so die Kunden des Antragstellers vor drohenden Nachteilen zu schützen (vgl. VGH BW, a.a.O.). Die einstweilige Zurückstellung des grundsätzlich berechtigten Informationsinteresses der Allgemeinheit hat deshalb nicht die Preisgabe schützenswerter Belange der Allgemeinheit bis zu einer abschließenden Entscheidung in einem Klageverfahren zur Konsequenz.

18

Bei dieser Ausgangslage überwiegt gegenwärtig noch das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Veröffentlichung der festgestellten Hygienemängel abzusehen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Information der Verbraucher über solche Missstände. Sollten allerdings in Zukunft erneut erhebliche Hygienemängel im Restaurant des Antragstellers festgestellt werden, könnte dies dazu veranlassen, angesichts einer veränderten Sachlage dem Informationsinteresse der Verbraucher Vorrang gegenüber dem Schutzinteresse des Antragstellers einzuräumen.

19

3. Ob § 40 Abs. 1a LFGB durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. die unter 1. aufgeführten Literaturnachweise sowie den Beschluss des VGH BW, a.a.O.), kann für die vorliegende Entscheidung ebenso dahinstehen wie Einzelfragen im Zusammenhang mit der Auslegung dieser Vorschrift. Der Senat ist allerdings - anders als das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass eine Information über Hygienemängel - die Wirksamkeit des § 40 Abs. 1a LFGB vorausgesetzt - grundsätzlich auch dann erfolgen kann, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar unter Verwendung von ersichtlich hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet wurden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspricht. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt werden, kann je nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 S. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung - LMHV -), etwa durch die Kontamination mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft oder das Personal bei unzureichender Handhygiene, bestehen. Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 13 ME 267/12 -, juris).

20

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2.
beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3.
die Unterrichtung sicherzustellen
a)
der Wirtschaftsbeteiligten,
b)
der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c)
der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
4.
a)
bei Futtermitteln
aa)
den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb)
vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
b)
durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
aa)
die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
bb)
die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1.
vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Abschnitt 9a

1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 – 4 K 2331/09 – geändert. Die Verfügung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 9. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2009 werden aufgehoben, soweit für die erteilte Verbraucherinformation eine Gebühr erhoben wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für eine Verbraucherinformation.
Mit Schreiben vom 25.09.2008 beantragte der Kläger beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart die Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu Räucherlachs und Graved Lachs aus den Jahren 2007 und 2008. Der Kläger erbat – nach Maßgabe eines dem Antrag beigefügten Formblatts – Informationen zum Verhältnis von untersuchten und davon beanstandeten Proben sowie nähere Informationen zu den hygienisch zu verbessernden Erzeugnissen, die nicht den Richt- bzw. Warnwerten der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie entsprechen und zu den Proben mit Listeriennachweis sowie zu den beanstandeten Lachserzeugnissen. In dem Antragsschreiben äußerte der Kläger die Erwartung, dass allenfalls geringe Kosten entstehen werden, da sich die begehrten Informationen überwiegend auf beanstandete Produkte bezögen; bei anfallenden Gebühren bat der Kläger das CVUA Stuttgart „um eine vorhergehende Begründung sowie Benachrichtigung über die Gebührenhöhe“.
Mit Schreiben vom 01.10.2008 teilte das CVUA Stuttgart dem Kläger mit, dass für die beantragte Verbraucherinformation eine sehr zeitintensive Datenrecherche und Datenzusammenstellung erforderlich sei; deshalb sei von geschätzten Kosten in Höhe von etwa 160 EUR auszugehen. Mit Schreiben vom 04.10.2008 an das CVUA Stuttgart machte der Kläger geltend, dass die begehrte Information kostenfrei erteilt werden müsse, denn der Antrag richte sich „ausschließlich auf Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung. Uns interessieren demnach amtlich festgestellte Gesetzesverstöße, beispielsweise wegen Verstoßes gegen das Täuschungsverbot in § 11 LFGB“. Ergänzend wurde in dem Schreiben hervorgehoben, es werde gebeten, „zunächst alle diejenigen Fragen zu beantworten, die sich entsprechend den Ihnen vorliegenden Daten auf Beanstandungen infolge von Gesetzesverstößen gegen das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch beziehen“. Handschriftlich ist auf S. 2 des Schreibens des Klägers vom 01.10.2008 von der Sachbearbeiterin des CVUA Stuttgart vermerkt (07.10.2008), nach telefonischer Rücksprache mit dem Kläger werde der Antrag trotz eventueller Kosten aufrechterhalten; gegen eine Kostenerhebung werde vermutlich Widerspruch eingelegt.
Mit Verfügung vom 09.12.2008 entschied das CVUA Stuttgart, die beantragten Informationen teilweise herauszugeben; für die Informationserteilung wurde eine Gebühr in Höhe von 160 EUR erhoben, die unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und bei Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erforderlich, aber auch ausreichend sei. Mit Widerspruch vom 16.12.2008 wandte sich der Kläger gegen die Gebührenerhebung; da nur Informationen über Gesetzesverstöße beantragt worden seien, bestehe keine Kostenpflicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zwar sei das CVUA Stuttgart nach dem Verbraucherinformationsgesetz eine auskunftspflichtige Stelle, Gebührenfreiheit bestehe aber nur bei Informationen zu Gesetzesverstößen; als Untersuchungseinrichtung der auftraggebenden Behörde stelle das CVUA Stuttgart lediglich Messergebnisse ohne weitere Bewertung zur Verfügung, über einen „Verstoß“ im Rechtssinne könnten nur die zuständigen Vollzugsbehörden informieren.
Am 18.06.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Verfügung des CVUA Stuttgart vom 09.12.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2009 insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr für die Informationen über beanstandete Proben festgesetzt wird. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, das CVUA Stuttgart trete nicht nur verwaltungsintern auf, sondern berichte gegenüber der Öffentlichkeit regelmäßig über die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen, also über festgestellte Gesetzesverstöße. An der Qualifizierung einer Handlung als „Gesetzesverstoß“ ändere sich nichts dadurch, dass anstelle der Vollzugsbehörde das CVUA Stuttgart den Verstoß feststelle und bekanntgebe. Folge man indessen der Argumentation des Beklagten, dass nur die zuständigen Vollzugsbehörden über Gesetzesverstöße gebührenfrei informieren könnten, sei das CVUA Stuttgart verpflichtet gewesen, den Antrag auf Informationsgewährung an die zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten. - Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 26.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei den an den Kläger herausgegebenen Informationen handele es sich nicht um Daten über Gesetzesverstöße im Sinne des Verbraucherinformationsrechts. Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften könnten nur die zuständigen Überwachungsbehörden, d. h. in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden, feststellen. Das CVUA Stuttgart sei nur eine technische Fachbehörde ohne Exekutivbefugnisse, könne also z. B. Grenzwertüberschreitungen und Belastungen mit unerwünschten Substanzen bei Lebensmitteln feststellen, die Qualifizierung als „Verstoß“ sei dem CVUA aber versagt. Der Kläger habe die ihm gegebene Information entgegengenommen und zu keinem Zeitpunkt beanstandet; die erhaltenen Informationen seien für den Kläger wertvoll und ausreichend gewesen, Einwände seien nur gegen die fehlende Qualifikation als „Verstöße“ erhoben worden. Die festgesetzte Gebühr sei nicht nur dem Grunde nach rechtmäßig, sondern auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; sie sei nach dem Zeit- und Sachaufwand bemessen und auch deshalb plausibel, weil das CVUA die Höhe der Gebühr dem Kläger bereits im Vorfeld mitgeteilt habe.
Gegen das ihm am 10.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2009 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und am 13.01.2010 im Wesentlichen wie folgt begründet: Daten über Verstöße im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes seien von den informationspflichtigen Stellen kostenfrei herauszugeben. Zu Unrecht werde vom Verwaltungsgericht mit dem Erfordernis einer amtlichen Feststellung des Gesetzesverstoßes durch die zuständige Vollzugsbehörde ein Tatbestandsmerkmal kreiert, das das Gesetz nicht kenne. Da das CVUA Stuttgart nicht gesetzeskonforme Produkte beanstande, stelle es eine Normabweichung und damit einen Gesetzesverstoß fest; begrifflich seien „Beanstandung“ und „Verstoß“ Synonyme. Halte man demgegenüber das CVUA Stuttgart zur Erteilung der beantragten Informationen über Gesetzesverstöße für nicht zuständig, habe das Untersuchungsamt die Anfrage an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterleiten müssen; diese Behörde hätte dann die erbetene Information kostenfrei erteilt. Das CVUA Stuttgart könne nicht zu Lasten des Auskunftsberechtigten einen Gebührentatbestand dadurch schaffen, dass es, obwohl unzuständig, die erbetene Information gebe und diese auch noch als Information über „Verstöße“ bezeichne.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.11.2009 – 4 K 2331/09 – zu ändern und die Verfügung des Chemischen und Veterinäramts Stuttgart vom 09.12.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2009 aufzuheben, soweit für die erteilte Verbraucherinformation eine Gebühr erhoben wird.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt noch aus, das CVUA Stuttgart habe Informationen über von ihm festgestellte „Beanstandungen“ herausgegeben und dafür rechtmäßig Gebühren erhoben. Ob eine Beanstandung einen Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, bedürfe einer weiteren Bewertung, die allein der unteren Lebensmittelbehörde obliege. Aus den Beanstandungen des CVUA zu einem Produkt könne sich der Verstoß eines Normadressaten gegen das Lebensmittelrecht ergeben; zu entscheiden habe darüber die untere Lebensmittelbehörde.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Gebührenerhebung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der Kläger hat ausdrücklich Informationen zu Gesetzesverstößen, insbesondere gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, begehrt. Zur Herausgabe derartiger Informationen in Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom 5.11.2007 (erlassen als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, BGBl I S. 2558) fehlt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart die sachliche Zuständigkeit. Kosten, die – hier für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Landesbehörde in Ausführung von Bundesrecht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) – bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, dürfen nicht erhoben werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Mangels sachlicher Zuständigkeit zur Auskunftserteilung über „Verstöße“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG musste das CVUA Stuttgart bei richtiger Behandlung der Sache nach § 5 Abs. 2 VIG verfahren; dies hat es zu Unrecht nicht getan.
I.
18 
Das Verbraucherinformationsgesetz ist auf das CVUA Stuttgart anwendbar. Denn die Informationspflicht, die zugleich den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes markiert, besteht unzweifelhaft auch für die im Rahmen der Lebensmittelkontrolle als „Untersuchungseinrichtungen“ fungierenden Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (vgl. § 21 Abs. 1 AGLMBG BW). Der Umstand, dass ein Untersuchungsamt lediglich verwaltungsintern im Auftrag einer Vollzugsbehörde gutachterlich tätig wird und fachwissenschaftliche Hilfsdienste für die Vollzugsbehörde erbringt, entbindet nicht von der Informationspflicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz (so aber Hartwig/Memmler, ZLR 2009, 51, 59 f.; Grube/Weyland, VIG, Kommentar, 2008, § 1 RdNr. 13). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVIG BW sind Untersuchungseinrichtungen ausdrücklich zu informationspflichtigen Stellen erklärt, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig sind. Das trifft auf die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter zu (§ 21 Abs. 2 AGLMBG BW). Der Landesgesetzgeber hat die Einbeziehung der Untersuchungseinrichtungen in den Kreis der informationspflichtigen Stellen ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drucks. 14/2596, S. 11). Folglich ist das CVUA Stuttgart an sich eine „zuständige Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG, so dass das Verbraucherinformationsgesetz anwendbar ist.
II.
19 
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das CVUA Stuttgart die sachliche Zuständigkeit zur Information gerade über „Verstöße“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) hat; diese Frage ist unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten und zu verneinen.
20 
1. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einem „Verstoß“ im Sinne des Verbraucherinformationsrechts gesprochen werden kann. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auf Gesetzes- und sonstige Rechtsverstöße abstellt, muss jedenfalls eine Abweichung von rechtsnormativen Vorgaben vorliegen (Normabweichung). Das Gesetzesmerkmal „gegen“ legt eine Wortlautinterpretation nahe, die als „Verstoß“ jedes menschliche Verhalten erfasst, das mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere Geboten und Verboten, nicht in Einklang steht (BayVGH, Beschl. v. 22.12.2009 – G 09.1 – ZLR 2010, 219, 225; Beyerlein/Borchert, VIG, Kommentar, 2010, § 1 RdNr. 30; Flaig, ZLR 2010, 179, 182 f.). Nach dem Gesetzeswortlaut ist jede Abweichung von lebensmittelrechtlichen Anforderungen als „Verstoß“ zu qualifizieren; für die Auffassung, dass ein Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht sein muss (so Grube/Weyland, a.a.O., § 1 RdNr. 5), bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt (Wustmann, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2009, S. 205, 218).
21 
Die Wortlautinterpretation wird durch die systematische Gesetzesauslegung gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bezieht in die Fälle der Normabweichung (zur Ermittlung von „Verstößen“) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ein. Zu diesen Rechtsakten zählen vor allem Verordnungen (Art. 249 Abs. 2 EGV = Art. 288 Abs. 2 AEUV). Für das Lebensmittelrecht kann im vorliegenden Zusammenhang auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.05.2004, S. 1) zurückgegriffen werden. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 10 VO 882/2004/EG ist unter „Verstoß“ jede „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ zu verstehen. Auf diese Begriffsbestimmung kann zwecks Erfassung von „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht zurückgegriffen werden (BayVGH, a.a.O., S. 225; Wustmann, a.a.O., S. 218). In diesem Sinne ist der Antrag des Klägers auf Auskunft zu verstehen.
22 
2. Die sachliche Zuständigkeit und damit die rechtliche Befugnis zur Information über „Verstöße“ im Rechtssinne steht nach der geltenden Zuständigkeitsordnung den Vollzugsbehörden zu; Untersuchungsämter verfügen demgegenüber insoweit nur über begrenzte Zuständigkeiten und Informationsbefugnisse.
23 
a) Den Untersuchungsämtern ist auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB eine die Lebensmittelüberwachungsbehörden (Vollzugsbehörden) unterstützende Aufgabe, vornehmlich in Gestalt von Lebensmittelproben und der Auswertung der Analysen, überantwortet (Wehlau, LFGB, Kommentar, 2010, § 38 RdNr. 10; vgl. auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 38 RdNr. 8). Gesetzlich ist den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern eine mitwirkende Funktion im Rahmen der Lebensmittelüberwachung zugewiesen; eigenverantwortlich haben die Ämter die von den zuständigen Behörden entnommenen Proben zu untersuchen und unabhängig zu begutachten (§ 21 Abs. 2 AGLMBG BW). Indem die Informationspflicht der Untersuchungseinrichtungen angeordnet ist, soweit diese für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AGVIG BW), muss der gesetzlich normierte Zuständigkeitsbereich beachtet werden (LT-Drucks. 14/2596, S. 11). Das Verdikt des „Rechtsverstoßes“ setzt eine juristische Bewertung der Untersuchungsergebnisse voraus; dafür haben die Untersuchungsämter keine Kompetenz, diese kommt vielmehr den Vollzugsbehörden zu (Wustmann, a.a.O., S. 219). In nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bestimmt § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB, dass die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zum Lebensmittelrecht Aufgabe der zuständigen Behörden ist. Dies sind allein die Lebensmittelüberwachungsbehörden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i. V. m. § 18 AGLMBG BW) und nicht (auch) die Untersuchungsämter, wobei die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden liegt (§ 19 Abs. 1 AGLMBG BW). Diese klare Zuständigkeitsregelung zur „Überwachung der Einhaltung der Vorschriften“ des Lebensmittelrechts (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB) weist die Entscheidungskompetenz zur Feststellung von Normabweichungen und damit von „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht den Vollzugsbehörden zu.
24 
b) Diese gesetzliche Zuweisung von Kompetenzen und Befugnissen entspricht auch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsrechts und trägt den Besonderheiten des Faktors „Information“ Rechnung. Nur bei einer Konzentration der Informationsbefugnis zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht bei den Vollzugsbehörden kann es einen „einheitlichen Vollzug der Verbraucherinformationen“, wie von § 1 Abs. 1 AGVIG BW verlangt, in Bezug auf Normabweichungen geben. Allein diese Zuständigkeitsbündelung stellt im Verhältnis zwischen Überwachungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen die Kongruenz von aktiver und passiver Verbraucherinformation (näher dazu Schoch, ZLR 2010, 121, 125 f.) sicher; denn die von Amts wegen erfolgende öffentliche Information zu Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ist den zuständigen Vollzugsbehörden – und nicht (auch) den Untersuchungsämtern – zugewiesen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 9 i. V. m. § 40 LFGB).
25 
Verwaltungshandeln durch „Information“ ist irreversibel; daran ändern bei Fehlinformationen auch – spätere – Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht (mehr) eingefangen und umfassend beseitigt werden können (Käß, WiVerw 2002, 197, 208). Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (Pache: in: Meyer/Streinz, a.a.O., § 40 RdNr. 4, mit Praxisbeispiel). Die Zugänglichmachung von Verbraucherinformationen verdrängt außerdem, soweit es um personenbezogene Informationen geht, die datenschutzrechtliche Zweckbindung (§ 18 Abs. 4 LDSG) und ermöglicht dem Empfänger der Information deren Verwendung für beliebige Zwecke (Albers/Ortler, GewArch 2009, 225, 228). Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen des Informationszugangs im Verbraucherinformationsrecht macht es Sinn, dass das Verdikt des „Rechtsverstoßes“, mit dem der Informationsempfänger anschließend an die Öffentlichkeit gehen kann, nicht von irgendeiner beliebigen staatlichen Stelle festgestellt werden kann, sondern die Auskunft über „Verstöße“ im Sinne des Verbraucherinformationsrechts den zuständigen Vollzugsbehörden obliegt. Dem trägt die bundes- und landesgesetzlich geprägte Kompetenzordnung in Bezug auf die sachliche Behördenzuständigkeit für Auskünfte zu „Verstößen“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG Rechnung.
26 
c) Das CVUA Stuttgart verfügte auf Grund seiner Rechtsstellung im Rechtssinne nicht über die vom Kläger beantragten Informationen zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht in Bezug auf Räucherlachs und Graved Lachs für die Jahre 2007 und 2008. Dies musste das CVUA Stuttgart dem Kläger mitteilen und ihn entweder, soweit bekannt, auf die zuständige Stelle hinweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VIG) oder die Anfrage an diese Stelle weiterleiten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Welche dieser beiden Varianten ergriffen wird, steht im behördlichen Ermessen (Grube/Weyland, a.a.O., § 5 RdNr. 5; Beck, VIG, Kommentar, 2009, § 5 Anm. 2). Nicht im Gesetz vorgesehen ist, dass ein Untersuchungsamt Kompetenzen und Befugnisse der Vollzugsbehörde an sich zieht, den Antragsteller über lebensmittelrechtliche „Verstöße“ informiert und daraufhin Gebühren erhebt.
27 
aa) In seinem Schreiben vom 4.10.2008 hat der Kläger sein Informationsinteresse ausdrücklich auf „amtlich festgestellte Gesetzesverstöße“ konkretisiert und als Beispiel „wegen Verstoßes gegen das Täuschungsverbot in § 11 LFGB“ angefügt. Dieser Antrag war unmissverständlich, also hinreichend bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VIG). Ergänzend spricht der Kläger in jenem Schreiben von „Gesetzesverstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“. Demgegenüber kommt dem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin des CVUA Stuttgart rechtlich keine Bedeutung zu; die Notiz, der Antrag auf Verbraucherinformation werde trotz eventueller Kosten aufrechterhalten und gegen eine Gebührenerhebung Widerspruch eingelegt, gibt nur die unterschiedlichen Auffassungen des Klägers und des CVUA Stuttgart zur Gebührenfreiheit wieder, besagt aber nichts zu der Kompetenz des Untersuchungsamts, de iure über „Rechtsverstöße“ befinden zu können.
28 
Im Schrifttum wird zutreffend betont, falls den Untersuchungsämtern keine – von anderen Behörden so eingestufte – „Verstoß-Daten“ zu Verfügung stünden, bleibe ihnen nichts anderes übrig, als die Auskunftsberechtigten an die (zuständigen) örtlichen Behörden zu verweisen (Beyerlein/Borchert, a.a.O., § 1 RdNr. 36). Das dazu nach § 5 Abs. 2 VIG vorgeschriebene Verfahren setzt keinen Antrag voraus; das Untersuchungsamt muss einen der beiden gesetzlich aufgezeigten Wege von Amts wegen beschreiten.
29 
bb) Tatsächlich hat das CVUA Stuttgart mit Bescheid vom 9.12.2008 dem Kläger einen Teil der beantragten Verbraucherinformationen übermittelt und dabei mehrfach in Bezug auf bestimmte Produkte z. B. von „Verstoß gegen LMKV“ gesprochen. Lag im Rechtssinne – objektiv – wirklich ein materieller „Verstoß“ gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vor, war das CVUA Stuttgart aus den genannten Kompetenzgründen nicht befugt, dies festzustellen; es hätte die Anfrage des Klägers an die zuständige Vollzugsbehörde weiterleiten können, deren Auskunft zu „amtlich festgestellten Gesetzesverstößen“ allerdings kostenfrei geblieben wäre (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Was nicht angeht, ist die gesetzeswidrige Inanspruchnahme von Kompetenzen durch ein Untersuchungsamt zum autoritativ verbindlichen Ausspruch des Verdikts „Rechtsverstoß“ mit der anschließenden Einforderung der Gebühren für die erteilte Verbraucherinformation. Dies stellt im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG keine „richtige Behandlung der Sache“ dar, so dass Kosten für eine derartige Amtshandlung nicht erhoben werden dürfen.
30 
d) Ergänzend gibt der Senat folgenden Hinweis: Ein Untersuchungsamt kann Informationen zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht geben, wenn derartige Verstöße zuvor von den zuständigen Vollzugsbehörden festgestellt worden sind und dies dem Untersuchungsamt übermittelt worden ist (Beyerlein/Borchert, a.a.O., § 1 RdNr. 36). Dann sind derartige Informationen im Rechtssinne bei einem Untersuchungsamt „vorhanden“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VIG), so dass es darüber als zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 VIG Auskunft geben kann. Für eine derartige Fallkonstellation ist hier nichts vorgetragen und anhand der Akten nichts ersichtlich. Im Rechtssinne hätte das CVUA Stuttgart Verbraucherinformationen zu „Beanstandungen“ oder „Bemängelungen“ etc. geben können, wie es dies teilweise auch getan hat. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht beantragt. Einer nicht beantragten Verbraucherinformation fehlt indessen die Grundlage für eine Gebührenerhebung. Denn der individuelle Informationszugang wird nur auf Antrag gewährt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VIG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 13. September 2010
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 3 GKG auf 160,00 EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Gebührenerhebung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
17 
Der Kläger hat ausdrücklich Informationen zu Gesetzesverstößen, insbesondere gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, begehrt. Zur Herausgabe derartiger Informationen in Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom 5.11.2007 (erlassen als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, BGBl I S. 2558) fehlt dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart die sachliche Zuständigkeit. Kosten, die – hier für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Landesbehörde in Ausführung von Bundesrecht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) – bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, dürfen nicht erhoben werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Mangels sachlicher Zuständigkeit zur Auskunftserteilung über „Verstöße“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG musste das CVUA Stuttgart bei richtiger Behandlung der Sache nach § 5 Abs. 2 VIG verfahren; dies hat es zu Unrecht nicht getan.
I.
18 
Das Verbraucherinformationsgesetz ist auf das CVUA Stuttgart anwendbar. Denn die Informationspflicht, die zugleich den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes markiert, besteht unzweifelhaft auch für die im Rahmen der Lebensmittelkontrolle als „Untersuchungseinrichtungen“ fungierenden Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (vgl. § 21 Abs. 1 AGLMBG BW). Der Umstand, dass ein Untersuchungsamt lediglich verwaltungsintern im Auftrag einer Vollzugsbehörde gutachterlich tätig wird und fachwissenschaftliche Hilfsdienste für die Vollzugsbehörde erbringt, entbindet nicht von der Informationspflicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz (so aber Hartwig/Memmler, ZLR 2009, 51, 59 f.; Grube/Weyland, VIG, Kommentar, 2008, § 1 RdNr. 13). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVIG BW sind Untersuchungseinrichtungen ausdrücklich zu informationspflichtigen Stellen erklärt, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig sind. Das trifft auf die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter zu (§ 21 Abs. 2 AGLMBG BW). Der Landesgesetzgeber hat die Einbeziehung der Untersuchungseinrichtungen in den Kreis der informationspflichtigen Stellen ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drucks. 14/2596, S. 11). Folglich ist das CVUA Stuttgart an sich eine „zuständige Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG, so dass das Verbraucherinformationsgesetz anwendbar ist.
II.
19 
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das CVUA Stuttgart die sachliche Zuständigkeit zur Information gerade über „Verstöße“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) hat; diese Frage ist unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten und zu verneinen.
20 
1. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einem „Verstoß“ im Sinne des Verbraucherinformationsrechts gesprochen werden kann. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auf Gesetzes- und sonstige Rechtsverstöße abstellt, muss jedenfalls eine Abweichung von rechtsnormativen Vorgaben vorliegen (Normabweichung). Das Gesetzesmerkmal „gegen“ legt eine Wortlautinterpretation nahe, die als „Verstoß“ jedes menschliche Verhalten erfasst, das mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere Geboten und Verboten, nicht in Einklang steht (BayVGH, Beschl. v. 22.12.2009 – G 09.1 – ZLR 2010, 219, 225; Beyerlein/Borchert, VIG, Kommentar, 2010, § 1 RdNr. 30; Flaig, ZLR 2010, 179, 182 f.). Nach dem Gesetzeswortlaut ist jede Abweichung von lebensmittelrechtlichen Anforderungen als „Verstoß“ zu qualifizieren; für die Auffassung, dass ein Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht sein muss (so Grube/Weyland, a.a.O., § 1 RdNr. 5), bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt (Wustmann, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2009, S. 205, 218).
21 
Die Wortlautinterpretation wird durch die systematische Gesetzesauslegung gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bezieht in die Fälle der Normabweichung (zur Ermittlung von „Verstößen“) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ein. Zu diesen Rechtsakten zählen vor allem Verordnungen (Art. 249 Abs. 2 EGV = Art. 288 Abs. 2 AEUV). Für das Lebensmittelrecht kann im vorliegenden Zusammenhang auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.05.2004, S. 1) zurückgegriffen werden. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 10 VO 882/2004/EG ist unter „Verstoß“ jede „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ zu verstehen. Auf diese Begriffsbestimmung kann zwecks Erfassung von „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht zurückgegriffen werden (BayVGH, a.a.O., S. 225; Wustmann, a.a.O., S. 218). In diesem Sinne ist der Antrag des Klägers auf Auskunft zu verstehen.
22 
2. Die sachliche Zuständigkeit und damit die rechtliche Befugnis zur Information über „Verstöße“ im Rechtssinne steht nach der geltenden Zuständigkeitsordnung den Vollzugsbehörden zu; Untersuchungsämter verfügen demgegenüber insoweit nur über begrenzte Zuständigkeiten und Informationsbefugnisse.
23 
a) Den Untersuchungsämtern ist auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB eine die Lebensmittelüberwachungsbehörden (Vollzugsbehörden) unterstützende Aufgabe, vornehmlich in Gestalt von Lebensmittelproben und der Auswertung der Analysen, überantwortet (Wehlau, LFGB, Kommentar, 2010, § 38 RdNr. 10; vgl. auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 38 RdNr. 8). Gesetzlich ist den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern eine mitwirkende Funktion im Rahmen der Lebensmittelüberwachung zugewiesen; eigenverantwortlich haben die Ämter die von den zuständigen Behörden entnommenen Proben zu untersuchen und unabhängig zu begutachten (§ 21 Abs. 2 AGLMBG BW). Indem die Informationspflicht der Untersuchungseinrichtungen angeordnet ist, soweit diese für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AGVIG BW), muss der gesetzlich normierte Zuständigkeitsbereich beachtet werden (LT-Drucks. 14/2596, S. 11). Das Verdikt des „Rechtsverstoßes“ setzt eine juristische Bewertung der Untersuchungsergebnisse voraus; dafür haben die Untersuchungsämter keine Kompetenz, diese kommt vielmehr den Vollzugsbehörden zu (Wustmann, a.a.O., S. 219). In nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bestimmt § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB, dass die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zum Lebensmittelrecht Aufgabe der zuständigen Behörden ist. Dies sind allein die Lebensmittelüberwachungsbehörden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i. V. m. § 18 AGLMBG BW) und nicht (auch) die Untersuchungsämter, wobei die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden liegt (§ 19 Abs. 1 AGLMBG BW). Diese klare Zuständigkeitsregelung zur „Überwachung der Einhaltung der Vorschriften“ des Lebensmittelrechts (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB) weist die Entscheidungskompetenz zur Feststellung von Normabweichungen und damit von „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht den Vollzugsbehörden zu.
24 
b) Diese gesetzliche Zuweisung von Kompetenzen und Befugnissen entspricht auch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsrechts und trägt den Besonderheiten des Faktors „Information“ Rechnung. Nur bei einer Konzentration der Informationsbefugnis zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht bei den Vollzugsbehörden kann es einen „einheitlichen Vollzug der Verbraucherinformationen“, wie von § 1 Abs. 1 AGVIG BW verlangt, in Bezug auf Normabweichungen geben. Allein diese Zuständigkeitsbündelung stellt im Verhältnis zwischen Überwachungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen die Kongruenz von aktiver und passiver Verbraucherinformation (näher dazu Schoch, ZLR 2010, 121, 125 f.) sicher; denn die von Amts wegen erfolgende öffentliche Information zu Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ist den zuständigen Vollzugsbehörden – und nicht (auch) den Untersuchungsämtern – zugewiesen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 9 i. V. m. § 40 LFGB).
25 
Verwaltungshandeln durch „Information“ ist irreversibel; daran ändern bei Fehlinformationen auch – spätere – Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht (mehr) eingefangen und umfassend beseitigt werden können (Käß, WiVerw 2002, 197, 208). Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (Pache: in: Meyer/Streinz, a.a.O., § 40 RdNr. 4, mit Praxisbeispiel). Die Zugänglichmachung von Verbraucherinformationen verdrängt außerdem, soweit es um personenbezogene Informationen geht, die datenschutzrechtliche Zweckbindung (§ 18 Abs. 4 LDSG) und ermöglicht dem Empfänger der Information deren Verwendung für beliebige Zwecke (Albers/Ortler, GewArch 2009, 225, 228). Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen des Informationszugangs im Verbraucherinformationsrecht macht es Sinn, dass das Verdikt des „Rechtsverstoßes“, mit dem der Informationsempfänger anschließend an die Öffentlichkeit gehen kann, nicht von irgendeiner beliebigen staatlichen Stelle festgestellt werden kann, sondern die Auskunft über „Verstöße“ im Sinne des Verbraucherinformationsrechts den zuständigen Vollzugsbehörden obliegt. Dem trägt die bundes- und landesgesetzlich geprägte Kompetenzordnung in Bezug auf die sachliche Behördenzuständigkeit für Auskünfte zu „Verstößen“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG Rechnung.
26 
c) Das CVUA Stuttgart verfügte auf Grund seiner Rechtsstellung im Rechtssinne nicht über die vom Kläger beantragten Informationen zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht in Bezug auf Räucherlachs und Graved Lachs für die Jahre 2007 und 2008. Dies musste das CVUA Stuttgart dem Kläger mitteilen und ihn entweder, soweit bekannt, auf die zuständige Stelle hinweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VIG) oder die Anfrage an diese Stelle weiterleiten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Welche dieser beiden Varianten ergriffen wird, steht im behördlichen Ermessen (Grube/Weyland, a.a.O., § 5 RdNr. 5; Beck, VIG, Kommentar, 2009, § 5 Anm. 2). Nicht im Gesetz vorgesehen ist, dass ein Untersuchungsamt Kompetenzen und Befugnisse der Vollzugsbehörde an sich zieht, den Antragsteller über lebensmittelrechtliche „Verstöße“ informiert und daraufhin Gebühren erhebt.
27 
aa) In seinem Schreiben vom 4.10.2008 hat der Kläger sein Informationsinteresse ausdrücklich auf „amtlich festgestellte Gesetzesverstöße“ konkretisiert und als Beispiel „wegen Verstoßes gegen das Täuschungsverbot in § 11 LFGB“ angefügt. Dieser Antrag war unmissverständlich, also hinreichend bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VIG). Ergänzend spricht der Kläger in jenem Schreiben von „Gesetzesverstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“. Demgegenüber kommt dem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin des CVUA Stuttgart rechtlich keine Bedeutung zu; die Notiz, der Antrag auf Verbraucherinformation werde trotz eventueller Kosten aufrechterhalten und gegen eine Gebührenerhebung Widerspruch eingelegt, gibt nur die unterschiedlichen Auffassungen des Klägers und des CVUA Stuttgart zur Gebührenfreiheit wieder, besagt aber nichts zu der Kompetenz des Untersuchungsamts, de iure über „Rechtsverstöße“ befinden zu können.
28 
Im Schrifttum wird zutreffend betont, falls den Untersuchungsämtern keine – von anderen Behörden so eingestufte – „Verstoß-Daten“ zu Verfügung stünden, bleibe ihnen nichts anderes übrig, als die Auskunftsberechtigten an die (zuständigen) örtlichen Behörden zu verweisen (Beyerlein/Borchert, a.a.O., § 1 RdNr. 36). Das dazu nach § 5 Abs. 2 VIG vorgeschriebene Verfahren setzt keinen Antrag voraus; das Untersuchungsamt muss einen der beiden gesetzlich aufgezeigten Wege von Amts wegen beschreiten.
29 
bb) Tatsächlich hat das CVUA Stuttgart mit Bescheid vom 9.12.2008 dem Kläger einen Teil der beantragten Verbraucherinformationen übermittelt und dabei mehrfach in Bezug auf bestimmte Produkte z. B. von „Verstoß gegen LMKV“ gesprochen. Lag im Rechtssinne – objektiv – wirklich ein materieller „Verstoß“ gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vor, war das CVUA Stuttgart aus den genannten Kompetenzgründen nicht befugt, dies festzustellen; es hätte die Anfrage des Klägers an die zuständige Vollzugsbehörde weiterleiten können, deren Auskunft zu „amtlich festgestellten Gesetzesverstößen“ allerdings kostenfrei geblieben wäre (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Was nicht angeht, ist die gesetzeswidrige Inanspruchnahme von Kompetenzen durch ein Untersuchungsamt zum autoritativ verbindlichen Ausspruch des Verdikts „Rechtsverstoß“ mit der anschließenden Einforderung der Gebühren für die erteilte Verbraucherinformation. Dies stellt im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG keine „richtige Behandlung der Sache“ dar, so dass Kosten für eine derartige Amtshandlung nicht erhoben werden dürfen.
30 
d) Ergänzend gibt der Senat folgenden Hinweis: Ein Untersuchungsamt kann Informationen zu „Verstößen“ gegen das Lebensmittelrecht geben, wenn derartige Verstöße zuvor von den zuständigen Vollzugsbehörden festgestellt worden sind und dies dem Untersuchungsamt übermittelt worden ist (Beyerlein/Borchert, a.a.O., § 1 RdNr. 36). Dann sind derartige Informationen im Rechtssinne bei einem Untersuchungsamt „vorhanden“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VIG), so dass es darüber als zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 VIG Auskunft geben kann. Für eine derartige Fallkonstellation ist hier nichts vorgetragen und anhand der Akten nichts ersichtlich. Im Rechtssinne hätte das CVUA Stuttgart Verbraucherinformationen zu „Beanstandungen“ oder „Bemängelungen“ etc. geben können, wie es dies teilweise auch getan hat. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht beantragt. Einer nicht beantragten Verbraucherinformation fehlt indessen die Grundlage für eine Gebührenerhebung. Denn der individuelle Informationszugang wird nur auf Antrag gewährt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VIG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 13. September 2010
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 3 GKG auf 160,00 EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,
2.
ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt,
3.
ist Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
4.
ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
5.
ist bestimmungsgemäße Verwendung
a)
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder
b)
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt,
6.
ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,
7.
ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind,
8.
ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt,
9.
ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,
10.
ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens,
11.
ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
12.
ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
13.
ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde,
14.
ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a)
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b)
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
15.
ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich,
16.
ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,
17.
ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
18.
ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden,
19.
ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist,
20.
ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
a)
der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist oder
b)
die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
21.
ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
22.
sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,
23.
ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens,
24.
ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
25.
ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken,
26.
sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,
27.
sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen; verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a)
alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b)
sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
c)
sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
28.
ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,
29.
sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler,
30.
sind überwachungsbedürftige Anlagen
a)
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
b)
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c)
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
d)
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
e)
Aufzugsanlagen,
f)
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
g)
Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
h)
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
i)
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b, c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von Nummer 22 erfasst werden,
31.
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die Zollbehörden.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.


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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

2

Die von ihr dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Gegenstand der Überprüfung durch den Senat bilden, führen bereits deshalb nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Entscheidung, da Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1a Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1, im Folgenden: BasisVO) bestehen, welche im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend verlässlich geklärt werden können (1.). Angesichts dessen und der konkreten Umstände des Sachverhalts überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von der Veröffentlichung des Ergebnisses der lebensmittelrechtlichen Kontrolle vom 8. November 2012 abzusehen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer solchen Information der Verbraucher (2.). Ob die Information der Öffentlichkeit über das Kontrollergebnis auch aus sonstigen Gründen unzulässig sein könnte, bleibt dahingestellt (3.).

3

1. Die Antragsgegnerin hat am 28. November 2012 unter der Internet-Adresse „www.trier.de/Lebensmittelwarnung“ folgende Information veröffentlicht:

4

Kontrolldatum

Einstelldatum

Produkt

Beanstandung

Betrieb

Hinweise







08.11.2012







28.11.2012





Geflügel,
Fleisch,
Fisch
Gemüse
Teigwaren,
u.a.

Inverkehrbringen
von zum
menschlichen
Verzehr nicht
geeigneten
Lebensmitteln
(erheblich
nachteilige
Beeinflussung
im Sinne des
§ 3 LMHV);
Betrieb wiederholt
in stark
vernachlässigtem
Hygienezustand







…       




Grundreinigung
des Betriebes
wurde angeordnet;
Nachkontrolle
am 20.11.12:
Betrieb
weitestgehend
wieder sauber

5

Aufgrund einer Verfügung des Verwaltungsgerichts hat sie die Eintragung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens entfernt, beabsichtigt jedoch, die Information anschließend wieder im Internet zu veröffentlichen.

6

Die rechtliche Grundlage für diese Veröffentlichung findet sich in § 40 Abs. 1a LFGB, der lautet:

7

„Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

8

1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder

9

2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.“

10

Die im vorliegenden Fall allein einschlägige Regelung unter Nr. 2 zielt darauf ab, die Verbraucher unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesundheitsgefahren bzw. -risiken von Amts wegen über Verstöße gegen dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften zu informieren und ihnen so eine Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen zu verschaffen (BT-Drucks. 17/7374, S. 12, 20, 25, 27; Wollenschläger, DÖV 2013, 7, 9).

11

Sie geht somit über Art. 10 BasisVO hinaus, der lautet:

12

„Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.“

13

Nach einer in der Literatur vertretenen, allerdings nicht unbestrittenen Auffassung beinhaltet diese Vorschrift eine Vollharmonisierung der Regelungen zur Information der Öffentlichkeit über Beanstandungen von Lebens- und Futtermitteln, über die nationales Recht nicht hinausgehen darf. Daher verstoße die nach § 40 Abs. 1a LFGB unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesundheitsgefahren bzw. -risiken vorgeschriebene behördliche Information der Öffentlichkeit gegen Unionsrecht (vgl. Grube, LMuR 2011, 21 ff.; Becker, ZLR 2011, 391, 402; Grube/Immel, ZLR 2011, 175, 190; Voit, LMuR 2012, 9, 15 ff.; Michl/Meyer, ZLR 2012, 557, 558, 565; Puche/Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB-BasisVO-HCVO, 2. Aufl. 2012, § 40 LFGB Rn. 39; a.A. z.B. Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1503 ff.; Seemann, a.a.O., 171 f.; Wollenschläger, DÖV 2013, 7, 8).

14

Die Frage, inwieweit Art. 10 BasisVO der Veröffentlichung von Ergebnissen lebens- bzw. futtermittelrechtlicher Kontrollen unabhängig von aktuellen Gesundheitsrisiken entgegensteht, ist auch Gegenstand eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen, auf § 40 Abs. 1 Nr. 4 LFGB bezogenen Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts München I (Beschluss vom 05. Dezember 2011 - 15 O 9353/09 -, Rechtssache C-636/11 [Berger], juris). Ihre Beantwortung erfordert eine eingehende rechtliche Prüfung, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens angesichts seines lediglich summarischen Charakters nicht abschließend geleistet werden kann (ebenso - zusätzlich im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken - VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, juris).

15

2. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Verfahren deshalb nicht hinreichend sicher auszuräumenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1a LFGB mit Art. 10 BasisVO ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denen der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der im Falle der Gewährung oder Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eintretenden Folgen zu entscheiden. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers in seiner konkreten Situation gegenwärtig überwiegen. Das Verwaltungsgericht hat daher der Antragsgegnerin zu Recht vorläufig untersagt, die beabsichtigte Veröffentlichung vorzunehmen.

16

So birgt die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Veröffentlichung die Gefahr, dass ein erheblicher Teil der Kunden des Antragstellers das von der Veröffentlichung betroffene Restaurant zukünftig meiden wird. Seine wirtschaftliche Existenz könnte deshalb unter diesen Umständen infrage gestellt sein. Diese naheliegende und schwerwiegende Beeinträchtigung wäre selbst bei einem Erfolg einer Klage im Hauptsacheverfahren kaum mehr rückgängig zu machen.

17

Demgegenüber wiegt das grundsätzlich berechtigte Interesse der Allgemeinheit an Informationen über die in der Vergangenheit im Restaurant des Antragstellers festgestellten Hygienemängel gegenwärtig weniger schwer. Die Veröffentlichung dient nämlich zum einen nicht dazu, die Verbraucher vor noch andauernden Gesundheitsgefahren bzw. -risiken zu warnen. Das kommt insbesondere im Text der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Veröffentlichung selbst zum Ausdruck, wonach der Betrieb bei der Nachkontrolle am 20. November 2012 „weitestgehend wieder sauber“ war. Zum anderen liegen derzeit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, trotz der zwischenzeitlichen Mängelbeseitigung seien in absehbarer Zeit erneut erhebliche Hygienemängel im Restaurant des Antragstellers zu erwarten. Vielmehr lässt das Verhalten des Antragstellers erkennen, er werde nunmehr - wenn auch erst nach wiederholten Kontrollen und der Verhängung eines Bußgeldes in beträchtlicher Höhe - alles daransetzen, keinen Anlass für weitere Beanstandungen zu geben. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch ohne eine Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1a LFGB die Möglichkeit, die notwendige Einhaltung der lebensmittel- und hygienerechtlichen Anforderungen mit den Mitteln des Lebensmittelrechts (vgl. z.B. § 39 Abs. 2 LFGB) durchzusetzen und so die Kunden des Antragstellers vor drohenden Nachteilen zu schützen (vgl. VGH BW, a.a.O.). Die einstweilige Zurückstellung des grundsätzlich berechtigten Informationsinteresses der Allgemeinheit hat deshalb nicht die Preisgabe schützenswerter Belange der Allgemeinheit bis zu einer abschließenden Entscheidung in einem Klageverfahren zur Konsequenz.

18

Bei dieser Ausgangslage überwiegt gegenwärtig noch das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Veröffentlichung der festgestellten Hygienemängel abzusehen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Information der Verbraucher über solche Missstände. Sollten allerdings in Zukunft erneut erhebliche Hygienemängel im Restaurant des Antragstellers festgestellt werden, könnte dies dazu veranlassen, angesichts einer veränderten Sachlage dem Informationsinteresse der Verbraucher Vorrang gegenüber dem Schutzinteresse des Antragstellers einzuräumen.

19

3. Ob § 40 Abs. 1a LFGB durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. die unter 1. aufgeführten Literaturnachweise sowie den Beschluss des VGH BW, a.a.O.), kann für die vorliegende Entscheidung ebenso dahinstehen wie Einzelfragen im Zusammenhang mit der Auslegung dieser Vorschrift. Der Senat ist allerdings - anders als das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass eine Information über Hygienemängel - die Wirksamkeit des § 40 Abs. 1a LFGB vorausgesetzt - grundsätzlich auch dann erfolgen kann, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar unter Verwendung von ersichtlich hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet wurden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspricht. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt werden, kann je nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 S. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung - LMHV -), etwa durch die Kontamination mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft oder das Personal bei unzureichender Handhygiene, bestehen. Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 13 ME 267/12 -, juris).

20

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Gebührenfestsetzung für eine Verbraucherinformation.
Mit Schreiben vom 25.09.2009 erbat die Klägerin vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart Informationen zu Räucherlachs und Graved Lachs aus den Jahren 2007 und 2008. Es interessiere das Verhältnis von untersuchten und davon beanstandeten Proben. Nähere Informationen würden zu den hygienisch zu verbessernden Erzeugnissen, zu den Produkten mit Listeriennachweis sowie zu den beanstandeten Lachserzeugnissen benötigt, die erforderlichen Informationen und Parameter nannte die Klägerin. Mit Schreiben vom 04.10.2008 konkretisierte die Klägerin ihr Informationsbegehren dahingehend, dass es sich ausschließlich auf Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung richte. Es interessierten demnach amtlich festgestellte Gesetzesverstöße.
Das CVUA Stuttgart teilte der Klägerin zunächst mit, dass sich die Frist zur Bescheidung der Anfrage wegen betroffener Belange Dritter verlängere. Mit Verfügung vom 09.12.2008 entschied das CVUA Stuttgart, die Information nach § 1 des Gesetzes zur gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) teilweise herauszugeben und setzte für die Erteilung der Information Gebühren in Höhe von 160 EUR fest. Zur Begründung hieß es, die Information erfolge nur teilweise, da in vier Fällen öffentliche Belange gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 b VIG und in einem Fall zu dem gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 c VIG entgegenstünden. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 6 VIG. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erscheine eine Gebühr von 160 EUR unter Zugrundelegung des zu beachtenden Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend.
Am 22.12.2008 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und brachte vor, das Informationsbegehren habe sich ausschließlich auf Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung gerichtet, die Klägerin interessierten demnach amtlich festgestellte Gesetzesverstöße. Informationen, die sich auf derartige Verstöße bezögen, seien gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zwingender maßen kostenlos zu erteilen. Informationen über Gesetzesverstöße gehörten nicht zu den kostenpflichtigen Tatbeständen. Der Aufwand könne keine Kostenerstattungspflicht begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009, zugestellt am 23.05.2009, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, das CVUA Stuttgart sei zwar zuständige Stelle nach dem Verbraucherinformationsgesetz und nehme öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Baden-Württemberg wahr, wobei zu seinen Dienstaufgaben unter anderem die Untersuchungen und Beurteilungen von Lebensmitteln gehörten. Das CVUA Stuttgart übe bei der Wahrnehmung seines Untersuchungsauftrages allein fachwissenschaftliche Hilfsdienste für die Vollzugsbehörden aus. Gebührenfreiheit bestehe aber nur bei Verstößen gegen das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und andere Rechtsnormen in diesem Bereich. Ein Verstoß liege immer dann vor, wenn die zuständige Überwachungsbehörde aus verwaltungsrechtlicher Sicht der Auffassung sei, dass eine konkrete Normabweichung und -verletzung vorliege. Nur die Vollzugsbehörden würden nach außen tätig und könnten Verstöße feststellen, während die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter lediglich fachwissenschaftliche Hilfsdienste für die Vollzugsbehörden ausübten und keine Aussagen zum Vorliegen eines Verstoßes träfen. Die von der Klägerin begehrten Informationen und Parameter ließen sich nur den Fallgruppen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 zuordnen. Daten über Verstöße seien beim CVUA nicht vorhanden, somit entfalle die Gebührenfreiheit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG. Die Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden.
Am 18.06.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Tätigkeit des CVUA sei nicht nur behördeninterner Art, da dieses regelmäßig nach außen auftrete, indem es eigenverantwortlich über die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen berichte. Ein Verstoß sei eine Regelverletzung und liege auch dann vor, wenn die zuständige Behörde diesen nicht entdeckt habe. Nur Verstöße könnten auch beanstandet werden. Die Feststellung des Verstoßes als Akt der Vollzugsbehörde gehöre nicht zum Begriff „Verstoß“.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG umschreibe zwei Sachverhalte, die Gegenstand des Informationsbegehrens sein könnten, nämlich einmal die Information überVerstöße und zum anderen über Maßnahmen, die aufgrund dieser Verstöße getroffen wurden. Die Feststellung von Verstößen als Regelverletzung sei beim CVUA angesiedelt, die Information über Sanktionen sei bei der Vollzugsbehörde einzuholen. Wäre die Auffassung des beklagten Landes richtig, so könnte die Information über Verstöße gebührenfrei bei der Vollzugsbehörde eingeholt werden. Träfe dies zu, dann hätte die angegangene CVUA den Antrag an die Vollzugsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 VIG weitergeben müssen. Das CVUA selbst habe aber über derartige „Erkenntnisse“ verfügt. Damit könnten allenfalls die Informationen über hygienisch zu verbessernde Erzeugnisse, nicht aber Informationen über untersuchte und beanstandete Proben gebührenpflichtig sein.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung des Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 09.12.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2009 insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr für die Informationen über beanstandete Proben festgesetzt wird.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Gebührenentscheidung für die Auskunft nach dem VIG ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
14 
1. Die Gebührenerhebung durch das CVUA findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VIG i. V. m. §§ 4 Abs. 1 und 2, 7 LGebG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem VIG der Behörden nach § 1 Abs. 2 oder 3 Abs. 1 S. 3 auch in Verbindung mit S. 4 (…) kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Nach Abs. 2 setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest, soweit nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Hierzu galt zum Zeitpunkt der Bescheidserteilung durch das CVUA die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamts Aulendorf - Diagnostikzentrum - vom 03.06.2005 (GBl. S. 477), in dessen Gebührenverzeichnis unter 0.1.2 geregelt ist, dass Leistungen, die im Verzeichnis nicht aufgeführt sind, nach Zeit- und Sachaufwand berechnet werden. Das CVUA konnte somit für seine Leistung der Informationserteilung Gebühren erheben.
15 
2. Die Klägerin kann weder mit ihrem Einwand durchdringen, bei den erteilten Informationen handele es sich um solche über Verstöße, die gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VIG kostenfrei seien (a), noch damit, sie habe ausschließlich Informationen über Verstöße begehrt, solche aber nicht erhalten (b).
16 
a) Bei den an die Klägerin herausgegebenen Informationen handelt es sich nicht um Daten über Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Dort heißt es: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind (…).“ Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass ein Verstoß grundsätzlich die Abweichung von einer bindenden Norm ist. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG wird aber deutlich, dass nicht Verstöße in einem derart weiten Sinne, sondern nur Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften erfasst sind. Solche Gesetzesverstöße festzustellen, ist nach dem LFGB Aufgabe der zuständigen Behörden, d. h. in Baden-Württemberg der Landratsämter und in den Stadtkreisen der Gemeinden als unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden (§ 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. §§ 18, 19 AGLMBG und §§ 15 Abs. 1, 19 LVG). Diese treffen die Maßnahmen nach § 39 LFGB und informieren die Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB. Demzufolge ist von einem Verstoß immer dann auszugehen, wenn die zuständigen Behörden zu der Überzeugung gelangt sind, der zu beurteilende Sachverhalt stelle eine Verletzung der maßgeblichen Normen dar (vgl. Beck, Verbraucherinformationsgesetz, Kommentar, Bem. 1.3.2.1 zu § 1). Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter dagegen sind keine Vollzugsbehörden, sondern lediglich technische Fachbehörden ohne Exekutivbefugnisse, welche im Vorfeld Sachverhaltsermittlungen, Beprobungen, Untersuchungen und dergleichen vornehmen und die Ergebnisse ggf. den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden mitteilen. Dies bedeutet, dass diese Behörden zwar z.B. Grenzwertüberschreitungen und Belastungen mit unerwünschten Substanzen bei Lebensmitteln feststellen können, die Qualifizierung als Verstoß ihnen aber versagt ist. Diese Qualifizierung unter Zuordnung zu einem Verursacher obliegt damit der Lebensmittelüberwachungsbehörde. Ein CVUA kann damit keinen Verstoß im Sinne des VIG feststellen. Trotz der missverständlichen Darstellung des CVUA in der an die Klägerin erteilten Information - wo von „Verstößen“ die Rede ist - handelt es sich bei den herausgegebenen Informationen in Wahrheit um keine Informationen über Verstöße nach dem VIG. Dies wird daran deutlich, dass das CVUA Stuttgart sonst die Herausgabe von Informationen über einzelne Räucherlachsproben unter Hinweis auf die Versagungsgründe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c VIG nicht hätte verweigern dürfen, denn Informationen über Verstöße in diesem Sinn dürfen nach der Regelung des § 2 VIG regelmäßig herausgegeben werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und S. 3 VIG).
17 
b) Die Klägerin hat mit dem Bescheid vom 09.12.2008 und der Informationsherausgabe vom 24.06.2009 auch die nämlichen Informationen bekommen, die sie wünschte. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die ihr neben den Angaben zur Beanstandungsstatistik übersandte Tabelle in allen Positionen den von ihr gemachten Vorgaben folgte. Zweifel könnten allerdings bestehen, weil die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2008 ihr Informationsbegehren „ausschließlich“ auf Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung gerichtet hat und von ihrem Interesse für amtlich festgestellte Gesetzesverstöße gesprochen hat. Dies könnte eine Einschränkung ihres Begehrens auf Informationen über Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bedeuten. Allerdings hat die Klägerin die ihr gegebene Information entgegengenommen und zu keinem Zeitpunkt beanstandet, sie habe das von ihr Gewünschte nicht erhalten. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie mit der erteilten Information zufrieden war, keine Antwort gegeben hat; sie bewertete also die erteilte Informationen als wertvoll und ausreichend. Damit und durch ihren späteren Vortrag in der Klageschrift hat sie verdeutlicht, dass die von ihr erhaltenen Daten durchaus ihren Zwecken entsprachen; lediglich gegen deren fehlende Qualifikation als „Verstöße“ erhob sie Einwendungen. Die ihr gegebenen Informationen sind damit im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VIG Daten über die Kennzeichnung, Herkunft und Beschaffenheit von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale bzw. - hinsichtlich der statistischen Angaben - im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG Daten über andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Über diese Daten verfügte das CVUA als Stelle gemäß der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b VIG und konnte diese - gegen Gebühr - herausgeben.
18 
3. Die Höhe der festgesetzten Gebühr lässt sich nicht beanstanden. Sie bemisst sich nach Ziffer 0.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung für die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter nach dem Zeit- und Sachaufwand. Die Höhe der Gebühr erscheint auch deshalb plausibel, weil das CVUA diese Höhe bereits im Vorfeld mitgeteilt hatte. Eine Diskrepanz zu den entstandenen Verwaltungskosten (§ 7 Abs. 1 LGebG) oder zur Bedeutung der erteilten Information für die Klägerin (§ 7 Abs. 2 LGebG) ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
21 
Beschluss vom 26.11.2009
        
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf
        
160,- Euro
        
festgesetzt.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Gebührenentscheidung für die Auskunft nach dem VIG ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
14 
1. Die Gebührenerhebung durch das CVUA findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VIG i. V. m. §§ 4 Abs. 1 und 2, 7 LGebG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem VIG der Behörden nach § 1 Abs. 2 oder 3 Abs. 1 S. 3 auch in Verbindung mit S. 4 (…) kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Nach Abs. 2 setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest, soweit nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Hierzu galt zum Zeitpunkt der Bescheidserteilung durch das CVUA die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamts Aulendorf - Diagnostikzentrum - vom 03.06.2005 (GBl. S. 477), in dessen Gebührenverzeichnis unter 0.1.2 geregelt ist, dass Leistungen, die im Verzeichnis nicht aufgeführt sind, nach Zeit- und Sachaufwand berechnet werden. Das CVUA konnte somit für seine Leistung der Informationserteilung Gebühren erheben.
15 
2. Die Klägerin kann weder mit ihrem Einwand durchdringen, bei den erteilten Informationen handele es sich um solche über Verstöße, die gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VIG kostenfrei seien (a), noch damit, sie habe ausschließlich Informationen über Verstöße begehrt, solche aber nicht erhalten (b).
16 
a) Bei den an die Klägerin herausgegebenen Informationen handelt es sich nicht um Daten über Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Dort heißt es: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind (…).“ Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass ein Verstoß grundsätzlich die Abweichung von einer bindenden Norm ist. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG wird aber deutlich, dass nicht Verstöße in einem derart weiten Sinne, sondern nur Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften erfasst sind. Solche Gesetzesverstöße festzustellen, ist nach dem LFGB Aufgabe der zuständigen Behörden, d. h. in Baden-Württemberg der Landratsämter und in den Stadtkreisen der Gemeinden als unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden (§ 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. §§ 18, 19 AGLMBG und §§ 15 Abs. 1, 19 LVG). Diese treffen die Maßnahmen nach § 39 LFGB und informieren die Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB. Demzufolge ist von einem Verstoß immer dann auszugehen, wenn die zuständigen Behörden zu der Überzeugung gelangt sind, der zu beurteilende Sachverhalt stelle eine Verletzung der maßgeblichen Normen dar (vgl. Beck, Verbraucherinformationsgesetz, Kommentar, Bem. 1.3.2.1 zu § 1). Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter dagegen sind keine Vollzugsbehörden, sondern lediglich technische Fachbehörden ohne Exekutivbefugnisse, welche im Vorfeld Sachverhaltsermittlungen, Beprobungen, Untersuchungen und dergleichen vornehmen und die Ergebnisse ggf. den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden mitteilen. Dies bedeutet, dass diese Behörden zwar z.B. Grenzwertüberschreitungen und Belastungen mit unerwünschten Substanzen bei Lebensmitteln feststellen können, die Qualifizierung als Verstoß ihnen aber versagt ist. Diese Qualifizierung unter Zuordnung zu einem Verursacher obliegt damit der Lebensmittelüberwachungsbehörde. Ein CVUA kann damit keinen Verstoß im Sinne des VIG feststellen. Trotz der missverständlichen Darstellung des CVUA in der an die Klägerin erteilten Information - wo von „Verstößen“ die Rede ist - handelt es sich bei den herausgegebenen Informationen in Wahrheit um keine Informationen über Verstöße nach dem VIG. Dies wird daran deutlich, dass das CVUA Stuttgart sonst die Herausgabe von Informationen über einzelne Räucherlachsproben unter Hinweis auf die Versagungsgründe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c VIG nicht hätte verweigern dürfen, denn Informationen über Verstöße in diesem Sinn dürfen nach der Regelung des § 2 VIG regelmäßig herausgegeben werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und S. 3 VIG).
17 
b) Die Klägerin hat mit dem Bescheid vom 09.12.2008 und der Informationsherausgabe vom 24.06.2009 auch die nämlichen Informationen bekommen, die sie wünschte. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die ihr neben den Angaben zur Beanstandungsstatistik übersandte Tabelle in allen Positionen den von ihr gemachten Vorgaben folgte. Zweifel könnten allerdings bestehen, weil die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2008 ihr Informationsbegehren „ausschließlich“ auf Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung gerichtet hat und von ihrem Interesse für amtlich festgestellte Gesetzesverstöße gesprochen hat. Dies könnte eine Einschränkung ihres Begehrens auf Informationen über Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bedeuten. Allerdings hat die Klägerin die ihr gegebene Information entgegengenommen und zu keinem Zeitpunkt beanstandet, sie habe das von ihr Gewünschte nicht erhalten. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie mit der erteilten Information zufrieden war, keine Antwort gegeben hat; sie bewertete also die erteilte Informationen als wertvoll und ausreichend. Damit und durch ihren späteren Vortrag in der Klageschrift hat sie verdeutlicht, dass die von ihr erhaltenen Daten durchaus ihren Zwecken entsprachen; lediglich gegen deren fehlende Qualifikation als „Verstöße“ erhob sie Einwendungen. Die ihr gegebenen Informationen sind damit im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VIG Daten über die Kennzeichnung, Herkunft und Beschaffenheit von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale bzw. - hinsichtlich der statistischen Angaben - im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG Daten über andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Über diese Daten verfügte das CVUA als Stelle gemäß der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b VIG und konnte diese - gegen Gebühr - herausgeben.
18 
3. Die Höhe der festgesetzten Gebühr lässt sich nicht beanstanden. Sie bemisst sich nach Ziffer 0.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung für die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter nach dem Zeit- und Sachaufwand. Die Höhe der Gebühr erscheint auch deshalb plausibel, weil das CVUA diese Höhe bereits im Vorfeld mitgeteilt hatte. Eine Diskrepanz zu den entstandenen Verwaltungskosten (§ 7 Abs. 1 LGebG) oder zur Bedeutung der erteilten Information für die Klägerin (§ 7 Abs. 2 LGebG) ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
21 
Beschluss vom 26.11.2009
        
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf
        
160,- Euro
        
festgesetzt.

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Gründe

I.

1

Im Mai 2008 beantragte die Verbraucherzentrale Bayern beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Landesamt) Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über Beanstandungen bei Kochschinken, Formschinken und Schinkenimitaten in den Jahren 2007 und 2008. Sie bat mit einer Liste, die 15 Punkte umfasst, um Angabe der Anzahl der insgesamt untersuchten sowie der beanstandeten Proben und je betroffenem Anbieter um die Mitteilung des Namens, der Bezeichnung der Speise, des Herstellers, des Herstellungslandes, des Produktnamens, der Verkehrsbezeichnung, des Fleisch-, Brät- und Fremdwasseranteils, weiterer Bestandteile (Bindemittel, Fremdeiweiß, Eiweißhydrolysate, erhöhter Knochenpartikelanteil) sowie des Beanstandungsgrundes.

2

Nach Anhörung der betroffenen Firmen gab das Landesamt dem Antrag der Verbraucherzentrale mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 im Wesentlichen statt und legte fest, dass die jeweiligen Datensätze schriftlich zwei Tage nach Bestandskraft des Bescheids erteilt werden. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte es der Klägerin einen Abdruck des Bescheids und begründete die Informationsfreigabe im Wesentlichen damit, dass Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht unter den Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fielen. Beanstandungsgrund sei hier eine irreführende Kennzeichnung sowie Kennzeichnungsmängel gewesen. Von einem Verstoß sei auszugehen, wenn die zuständige Behörde eine Normverletzung festgestellt habe; eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sei nicht erforderlich. Im Übrigen handele es sich schon nicht um Betriebsgeheimnisse, weil die Analyse des Produkts, nachdem es in den Handel gelangt sei, von jedermann durchgeführt werden könne.

3

Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2008 Anfechtungsklage erhoben. Das Gericht der Hauptsache hat den beklagten Freistaat, vertreten durch das Landesamt, zunächst formularmäßig um Übersendung der Verwaltungsvorgänge gebeten und dies sodann dahin präzisiert, dass nur die Akten angefordert würden, die sich nicht auf die streitgegenständlichen Informationen bezögen. Das Landesamt hat mit Schreiben vom 6. April 2009 die Verwaltungsakten teilweise vorgelegt und die zurückgehaltenen Aktenbestandteile des Näheren beschrieben. Danach handelt es sich um die Labordatensätze zu den Anfrageparametern der betroffenen Firmen sowie um Schriftverkehr, Einlieferungsbelege und Erhebungsbögen mit den Namen und teilweise den Daten der betroffenen Firmen. Bezogen auf die Klägerin werden in dem Schreiben vom 6. April 2009 bestimmte Blattzahlen aus dem Gesamtvorgang bezeichnet, die das Anhörungsverfahren und die mit der Klägerin geführte Korrespondenz betreffen (Seiten 865 bis 958 mit Ausnahme der vorgelegten Seiten 925 bis 928 und 947 bis 956). Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 teilte der Berichterstatter dem Beklagten mit, das Gericht sei nach Durchsicht der Akten zu dem Ergebnis gekommen, dass diese für eine Entscheidungsfindung möglicherweise nicht ausreichend seien. Daher werde gebeten, die vollständigen Verwaltungsakten vorzulegen oder eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 VwGO abzugeben.

4

Mit Schreiben vom 13. August 2009 nahm der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde des Landesamts zu der erbetenen Aktenvorlage Stellung und beschrieb dabei auch den Inhalt der dem Gericht nicht vorgelegten, das Verfahren der Klägerin betreffenden Aktenbestandteile (Seiten 865 bis 958). Bei diesen Aktenseiten handelt es sich um Schreiben der Klägerin oder Anlagen zu solchen Schreiben, die Informationen zur Identität der Klägerin, der Verkehrsbezeichnung des beanstandeten Produkts und seiner Vertriebswege enthalten, ferner um ein Gutachten zu einer Verdachtsprobe eines Produkts der Klägerin sowie ein dazugehöriges Probenahmeprotokoll, ein Schreiben der Klägerin im Rahmen der Anhörung, eine tabellarische Zusammenfassung des Gutachtens sowie um allgemeine Hinweise für Dritte zur Behandlung von Anwaltsschriftsätzen. Zur Frage der Vorlage dieser Aktenbestandteile hat der Beigeladene ausgeführt, dass eine Verweigerung der Vorlage nicht in Betracht komme, weil dafür kein Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehe. Bei dem vom Landesamt festgestellten Sachverhalt handele es sich um einen Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Deshalb könne sich der Betroffene nach § 2 Satz 3 VIG gegenüber einem Auskunftsbegehren nicht auf Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 2 Satz 1 Nr. 2 VIG berufen. Unbeschadet dessen berühre der festgestellte Sachverhalt kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis; auch sei ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Firma nicht ersichtlich. § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG, der den Informationszugang erst nach Bestandskraft der Entscheidung über das Auskunftsbegehren vorschreibe, stehe der Vorlage im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht entgegen; die Vorschrift sei kein Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verweigerung der Aktenvorlage nicht gegeben seien, erübrigten sich Ermessenserwägungen. Das Landesamt hat dieses Schreiben des Beigeladenen - ohne die freigegebenen Aktenbestandteile - dem Gericht der Hauptsache vorgelegt.

5

Die Klägerin hat daraufhin beantragt festzustellen, dass die Vorlage der Akten in dem im Schreiben des Beigeladenen vom 13. August 2009 vorgesehenen Umfang rechtswidrig sei. Der Vorlage der Akten stünde § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG entgegen. Der Beigeladene könne sich nicht auf § 2 Satz 3 VIG berufen; denn ein Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfordere die rechtskräftige Feststellung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Außerdem würde die Vorlage der Akten gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Art. 7 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 882/2004 verstoßen. Auch § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG stehe der Vorlage der Akten entgegen.

6

Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 festgestellt, dass die beabsichtigte Vorlage der Akten rechtmäßig sei. Der Antrag sei nach § 99 Abs. 2 VwGO statthaft; die Vorschrift ermögliche auch die Überprüfung der behördlichen Anordnung der Offenbarung der Akten. Dass das Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisbeschluss zur Aktenvorlage erlassen habe, sei unschädlich. Die zurückgehaltenen Unterlagen seien zweifelsfrei rechtserheblich, weil der Fall vergleichbar sei mit Hauptsacheverfahren, in denen es um die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage gehe. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Akten seien nicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz als einem Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheim zu halten. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen sei der Klägerin nach § 2 Satz 3 VIG verwehrt. Insoweit reiche aus, dass das Landesamt eine unzutreffende Etikettierung des Schinkenprodukts festgestellt habe; zu einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren müsse es nicht gekommen sein. Diese Auslegung entspreche dem Gemeinschaftsrecht. Unabhängig davon schütze das Gesetz keine ohnehin offenkundigen Umstände. Bei den streitgegenständlichen Informationen gehe es nur darum, dass die auf dem Produkt angebrachte Etikettierung nicht mit dem Produktinhalt übereinstimme. Das betreffe kein Produktionsgeheimnis. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Durchführung amtlicher Kontrollen begründeten ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht. Schließlich stehe auch § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG nicht entgegen; § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehe als prozessuale Spezialnorm vor. Eine Ermessensbetätigung des Beigeladenen sei ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen, weil das Ergebnis der Abwägung vorgezeichnet sei.

II.

7

Die Beschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg. Über die Rechtmäßigkeit der Absicht des Beigeladenen, dem Verwaltungsgericht die Akten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in dem im Schreiben vom 13. August 2009 festgelegten Umfang vorzulegen, kann in der Sache nicht entschieden werden, weil es derzeit an einer förmlich verlautbarten Entscheidung des Gerichts der Hauptsache zur Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Akten und damit an einer notwendigen Voraussetzung für eine Feststellung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt. Das führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die beabsichtigte Freigabe der Akten durch den Beigeladenen vorerst nicht vollzogen werden darf. Im Einzelnen:

8

1. Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde zur Überprüfung gestellt werden kann, sondern ebenso die behördliche Entscheidung, einem Aktenvorlageersuchen des Verwaltungsgerichts zu entsprechen, sei es, weil schon Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verneint werden, sei es, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung die Abwägung zugunsten einer Vorlage ausfällt (Beschlüsse vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 - BVerwGE 118, 350 ff.; vom 12. Januar 2006 - BVerwG 20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40 und vom 22. März 2007 - BVerwG 20 F 3.06 - juris Rn. 3 bis 6).

9

2. Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat aber zu Unrecht angenommen, dass die für eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung oder - hier - einer Freigabeerklärung grundsätzlich erforderliche förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Unterlagen ausnahmsweise entbehrlich sei, weil die Unterlagen, die der Beigeladene in seinem Schreiben vom 13. August 2009 bezeichnet hat, zweifelsfrei rechtserheblich seien.

10

a) Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstands grundsätzlich einer förmlichen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen oder - hier - freigegebenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Ein formelhafter Beschluss, in dem schlicht darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der streitigen Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird, genügt dafür grundsätzlich nicht (Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 20 F 42.07 - juris Rn. 5), erst recht nicht die formlose Mitteilung des Berichterstatters, dass die bislang übersandten Akten "möglicherweise" für eine Entscheidungsfindung des Gerichts nicht ausreichten. Das Gericht der Hauptsache muss vielmehr durch Angabe des Beweisthemas deutlich machen, dass es die Unterlagen oder Dokumente als erheblich ansieht. Je nach Fallkonstellation darf sich das Hauptsachegericht dabei nicht allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sowie der fachgesetzlichen Ablehnungsgründe - Stellung nehmen (Beschlüsse vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 3 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 2).

11

Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 4 ; Beschluss vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - juris Rn. 7).

12

Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten oder - hier - die Rechtmäßigkeit einer Informationsfreigabe ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Demgemäß hat der Senat schon bislang nach der Art der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe differenziert. Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es in der Regel auf der Hand, dass sich im Streitfall nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt, während über prozedurale Geheimhaltungsgründe bei entsprechender Substanziierung des (abstrakten) Akteninhalts unter Umständen auch ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden werden kann (Beschluss vom 25. Juni 2010 a.a.O.).

13

b) Der vorliegende Fall zeigt, dass es Konstellationen geben kann, bei denen auch für die Feststellung, ob einem Informationsanspruch materielle Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, der konkrete Akteninhalt nicht zwingend rechtserheblich sein muss. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Bescheid des Landesamts vom 1. Oktober 2008, mit dem dem Auskunftsanspruch der Verbraucherzentrale stattgegeben wird. Ob dieser Bescheid rechtmäßig ist oder die Klägerin in ihren Rechten verletzt, hängt maßgeblich davon ab, ob das Fachrecht zugunsten der Klägerin Geheimhaltungsgründe bereithält. Demgemäß streiten die Beteiligten in erster Linie darüber, ob es sich bei den Daten, die der Verbraucherzentrale mitgeteilt werden sollen, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG handelt und - bejahendenfalls - ob deren Schutz nach § 2 Satz 3 VIG ausgeschlossen ist, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Für die Entscheidung dieser Fragen reicht es zunächst aus, den Gegenstand der in Rede stehenden Daten in den Blick zu nehmen, wie er in dem Bescheid mit der die 15 Punkte umfassenden Liste abstrakt beschrieben wird. Ob etwa Angaben über den Hersteller, den Produktnamen, den Fleischanteil oder den Beanstandungsgrund nach den Umständen des Falles unter § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG fallen, kann unabhängig davon entschieden werden, um welche konkreten Daten es geht. Mit anderen Worten: Das Gericht der Hauptsache muss nicht den jeweiligen Produktnamen oder etwa das konkrete Analyseergebnis kennen, um entscheiden zu können, ob es sich bei diesen Angaben um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen handelt. Das gilt erst recht für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei diesen Daten schon deshalb nicht (mehr) um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, weil sich das Produkt im Handel befindet. Aufklärungsbedarf würde sich an dieser Stelle erst dann ergeben, wenn Zweifel daran bestünden, ob der die Klägerin betreffende Datensatz, der der Verbraucherzentrale mitgeteilt werden soll, tatsächlich nur die Angaben enthält, die in dem Bescheid mit der Liste abstrakt beschrieben werden. Darüber besteht zwischen den Beteiligten aber kein Streit. Der Klägerin ist im Rahmen ihrer Anhörung der Datensatz bekannt gegeben worden und sie hat keinen Anlass gesehen, eine etwaige Abweichung von dem abstrakt beschriebenen Dateninhalt zu rügen.

14

Ähnliches gilt für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG stets - wie die Klägerin meint - eine festgestellte Ordnungswidrigkeit oder Straftat erfordert. Angesprochen ist insoweit die Auslegung des Begriffs "Verstoß" im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes, über dessen Konturen in Rechtsprechung und Schrifttum unter verschiedenen Aspekten, etwa unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Berufsfreiheit betroffener Unternehmer und der Bedeutung des § 5 Abs. 3 VIG, aber auch in Bezug auf die Feststellungskompetenz, unterschiedliche Auffassungen geäußert werden (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 13. September 2010 - VGH 10 S 2/10 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.; Zilkens, NVwZ 2009, 1465 f.; Wustmann, ZLR 2007, 242 ff.). Erst wenn das Gericht der Hauptsache diese Aspekte insgesamt im Sinne des Rechtsstandpunkts des Beklagten beantwortete, könnte es in einem weiteren Prüfungsschritt darauf ankommen, ob es ausreicht, dass das Landesamt aufgrund hinreichend konkreter Informationen eine Abweichung von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches annimmt (hier: irreführende bzw. unzutreffende Angaben auf dem Etikett) oder ob diese Annahme des Landesamts vom Gericht der Hauptsache bestätigt werden muss, um einen Verstoß bejahen zu können. Dann freilich - und nur dann - wäre die Kenntnis erforderlich, welche konkrete Angabe auf dem Etikett im Hinblick auf welchen Inhalt des Produkts beanstandet worden ist. Über diese vorgelagerten Rechtsfragen muss sich das Gericht der Hauptsache zunächst Klarheit verschaffen.

15

Keine Kenntnis der konkreten Daten erfordern schließlich die im Verfahren aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, namentlich ob die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Datenfreigabe gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und ob sie in Konflikt mit § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG gerät.

16

c) Dass im Hauptsacheverfahren je nach Verständnis des Verbraucherinformationsgesetzes auf der Grundlage des bislang feststehenden Sachverhalts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids entschieden werden kann, zeigt nicht zuletzt der Beschluss des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs selbst. Der Fachsenat hat den Informationsanspruch und mögliche Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes und des Gemeinschaftsrechts geprüft und ist dabei zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt, ohne dazu auf den Inhalt der in Rede stehenden Akten, die ihm nicht vorlagen, zurückgreifen zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass es keiner förmlichen Verlautbarung des Hauptsachegerichts bedurft habe, weil der Akteninhalt zweifelsfrei entscheidungserheblich sei. Vielmehr gebietet es die durch § 99 VwGO vorgegebene Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache, dass in einer solchen Konstellation zunächst das zur Sachentscheidung berufene Hauptsachegericht prüft und förmlich darüber befindet, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten, deren Inhalt der Beigeladene im Einzelnen abstrakt beschrieben hat, für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor der Beigeladene nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der (dann eventuell noch) in Rede stehenden Aktenteile befindet.

17

3. Konsequenz der bislang fehlenden förmlichen Bekundung der Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen durch das Hauptsachegericht für das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen ein Verfahrensbeteiligter die Freigabe von Unterlagen zu verhindern sucht, die im Tenor ausgesprochene Aussetzung der beabsichtigten Freigabe der Unterlagen durch den Fachsenat. Auf diese Weise wird dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin jedenfalls insoweit Rechnung getragen, als eine behördliche Freigabe von Akten unterbleibt, solange nicht über deren Entscheidungserheblichkeit durch das Hauptsachegericht befunden und dadurch die Voraussetzung dafür geschaffen worden ist, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung auf dieser Grundlage durch den Fachsenat inhaltlich überprüfen lassen zu können.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.