Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00407

bei uns veröffentlicht am18.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die gewerberechtlich für Straßen- und Containersammlungen, An- und Verkauf von Textilien einschließlich Sortieren, Erfassen, Verarbeiten und Umgestalten von Textilien angemeldet ist, eine Anlage zur Behandlung und Lagerung von Alttextilien betreibt und als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist, begehrt Rechtsschutz gegen die von der Stadt ... (Stadt) verfügte Untersagung der von ihr angezeigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Stadtgebiet.

Mit Schreiben vom ... 2013 (Bl. 22 ff. der Behördenakte = BA) zeigte die Klägerin eine geplante Containersammlung von Alttextilien und Altkleidern auch Bettdecken, Schuhe, Taschen und Haushaltswaren an. Bisher sei noch keine Gestellung von Sammelcontainern erfolgt, diese sei aber beabsichtigt. In Planung sei die Gestellung von ca. 50 Textilsammelbehältern mit einem Jahresvolumen von 100 t pro Jahr. Die Sammlung solle dauerhaft, mindestens drei Jahre stattfinden. Die Leerung soll einmal wöchentlich in Eigenregie durch den hauseigenen Fuhrpark und eigenem Personal erfolgen. Die Sortierung erfolgt in der hauseigenen Anlage am Firmensitz in ... Weiter wurden Angaben zur Sammlung, Sortierung und Vermarktung gemacht und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle dargelegt. Hierzu wurden zahlreiche Anlagen beigefügt.

Mit Schreiben vom ... 2013 (Bl. 21 BA) beteiligte die Untere Abfallbehörde der Stadt den Betrieb Abfallwirtschaft der Stadt als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE), der mit Schreiben vom ... 2013 (Bl. 19 ff. BA) aus dortiger Sicht Stellung nahm. Die Stadt betreibe als ... bereits eine eigene haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien und -schuhen als Bringsystem am Recyclinghof im Entsorgungszentrum ..., sowie dezentral mittels Sammelcontainern an derzeit 47 Standorten im gesamten Stadtgebiet. Die Erfassung und Verwertung erfolge durch beauftragte Dritte. Nach einem Beschluss des Umweltausschusses vom 15. Mai 2013 soll dieses kommunale Sammelsystem beibehalten und die bestehenden Standplätze nach Auslaufen der bisherigen Verträge ab dem 1. April 2014 im Wettbewerb neu vergeben werden. Die entsprechende öffentliche Ausschreibung sei inzwischen erfolgt und die Auftragsvergabe werde in naher Zukunft erfolgen.

Die angezeigte gewerbliche Sammlung sei unzulässig, weil eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ... anzunehmen sei, da durch die angezeigte Sammlung Alttextilien und -schuhe aus Haushalten erfasst werden sollen und damit Abfälle, für die der ... oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle bereits durchführt, wobei die angezeigte Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger sei, und die konkret geplante Neuvergabe der Sammlungs- und Verwertungsleistung von Alttextilien und -schuhen im Wettbewerb und damit die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen würde. Für den Fall, dass die angezeigte Sammlung als zulässig erachtet werde oder aus Gründen des Vertrauensschutzes befristet zugelassen werden solle, wurden zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Sammlung und schadlosen Verwertung im Folgenden konkret genannte Auflagenvorschläge formuliert.

Mit Schreiben vom ... 2013 (Bl. 18 BA) hörte die Untere Abfallbehörde der Stadt die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der angezeigten Sammlung an. Mit der Anzeige seien auch keine Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Sammlung (Anzahl und Stellplätze der Container) im Stadtgebiet gemacht worden.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 (Bl. 1 ff. BA) untersagte die Stadt die von der Klägerin am... 2013 angezeigte Sammlung im Stadtgebiet, erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten auf und setzte Kosten fest.

Die Untersagung der angezeigten Sammlung wurde auf § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt, da die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die angezeigte Sammlung sei daher zu untersagen.

Gebrauchtkleidung, die in Tüten verpackt in Kleidercontainer geworfen oder Kleidersammlungen auf der Straße überlassen wird, sei bis zur Sortierung als Bekleidung zur Wiederverwendung definitionsgemäß Abfall, da hier der Entledigungswille des Bürgers im Vordergrund stehe.

Zwar sei die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach den Angaben der Klägerin und den beigefügten Unterlagen gewährleistet. Der angezeigten Sammlung stünden aber laut Mitteilung des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt überwiegende öffentliche Interessen entgegen, da die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung zwar nicht für sich allein, jedoch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des ... bzw. des von diesem beauftragten Dritten gefährde. Eine solche Gefährdung sei hier anzunehmen, da die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ... und dessen Beauftragten wesentlich beeinträchtigt würden. Es würden Alttextilien und -schuhe aus Haushalten erfasst und damit Abfälle, für die der ... oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle bereits durchführe.

Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt betreibe als ... bereits eine eigene haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien und -schuhen als Bringsystem am Recyclinghof im Entsorgungszentrum ..., sowie dezentral mittels Sammelcontainern an derzeit 47 Standorten im gesamten Stadtgebiet. Die Erfassung und Verwertung erfolge durch beauftragte Dritte. Nach dem Beschluss des Umweltausschusses der Stadt vom 15. Mai 2013 werde dieses kommunale Sammelsystem beibehalten und die bestehenden Standplätze nach Auslaufen der bisherigen Verträge ab dem 1. April 2014 im Wettbewerb neu vergeben. Die entsprechende öffentliche Ausschreibung und die Auftragsvergabe seien inzwischen erfolgt. Durch die angezeigte Sammlung werde daher die erfolgte Neuvergabe der Sammlungs- und Verwertungsleistung von Alttextilien und -schuhen im Wettbewerb und damit die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen. Die angezeigte Sammlung entspreche zwar für sich gesehen nur einem Bruchteil des Sammelvolumens des ..., jedoch lägen der Unteren Abfallbehörde insgesamt 15 Anzeigen von gewerblichen Altkleidersammlungen vor, die im Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ... gefährden. Eine Bezifferung des insgesamt angezeigten Sammelvolumens sei allerdings nicht möglich, da trotz Nachfragen teilweise keine Angaben gemacht worden seien. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass durch das Zusammenwirken der angezeigten Sammlungen dem ... ein erheblicher Anteil des Abfallaufkommens der Fraktionen Altkleider und Schuhe vorenthalten würden. Hierdurch sei die Vergabe dieser Abfallfraktionen an einen beauftragten Dritten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen und damit die Kalkulationsgrundlage der Entsorgungskosten ernsthaft gefährdet. Eine Verzerrung der Kostenkalkulation des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt wäre die Folge. Durch gewerbliche Sammlungen würden zudem vor allem zu Hochpreiszeiten der kommunalen Sammlung Abfälle und damit Einnahmen entzogen, während bei negativem Altkleidermarkt die gewerblichen Sammlungen wieder beendet würden und der Gebührenzahler wieder einspringen müsste. Zudem entstünde durch die Zulassung gewerblicher Containersammlungen in Verbindung mit den angezeigten Straßensammlungen weiterer Firmen in der Summe ein Wildwuchs von Sammelbehältern und -plätzen im öffentlichen und halböffentlichen Raum, der zu optischen Beeinträchtigungen des Stadtbilds und zu Problemen der Verkehrssicherungspflicht führen würde. Schließlich seien mit der Anzeige trotz Nachfragen keine Angaben über die konkrete Ausgestaltung der Sammlung gemacht und keine Containerstellplätze angegeben worden. Damit sei die angezeigte Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger als die des ..., der ein dezentrales und flächendeckendes Bringsystem zur Verfügung stelle.

Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2 und 6 KG.

Dieser Bescheid wurde am 6. März 2014 versandt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. März 2014, eingegangen am 17. März 2014, ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 12. Mai 2014 beantragen,

den Bescheid der Stadt vom 5.März 2014 aufzuheben,

die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin am ... 2013 angezeigte Sammlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Eingangs wurde klargestellt, dass die Klägerin bis dato noch keine Sammlung im Stadtgebiet durchgeführt habe. Die Untersagungsverfügung sei bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, weil die beklagte Stadt für die angefochtene Entscheidung unzuständig gewesen sei. Sie sei nämlich Mitbewerberin der Klägerin und habe damit in eigener Sache entscheiden, denn eine organisatorische Trennung zwischen dem ... und dem Umweltschutzamt der Stadt liege nicht vor. Damit habe die Stadt gegen die Neutralitätspflicht verstoßen (wurde unter Rechtsprechungszitaten weiter ausgeführt). Die angefochtene Untersagungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Zunächst sei die von der Klägerin angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger als die des ... oder des von ihm beauftragten Dritten. Die Klägerin plane die Aufstellung von 39 Textilsammelcontainern, die dem neuesten technischen Standard entsprächen, witterungsbeständig und einstiegssicher seien. Damit sei für die Bevölkerung gewährleistet, dass diese flexibel und zu jeder Uhrzeit das Sammelgut ortsnah entsorgen könne. Die effiziente und fachgerechte Sortierung und Entsorgung des Sammelguts sei dadurch sichergestellt, dass die Klägerin ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sei und über eine eigene Sortieranlage verfüge. Dagegen sei nicht nachgewiesen, dass die Stadt diese Anforderungen erfülle, weshalb sich die von der Klägerin angezeigte Sammlung als die leistungsfähigere darstelle. Die Stadt könne sich daher schon nicht auf die Regelbeispiele für die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ... nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG berufen. Im Übrigen liege auch eine wesentliche Beeinträchtigung in diesem Sinne, für die die Stadt nachweispflichtig sei, nicht vor, da nach den eigenen Angaben der Stadt die konkrete Sammelmenge an Alttextilien und -schuhen nicht bezifferbar sei, und der Klägerin zudem auch Sondernutzungsgebühren für die Aufstellung der Sammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum entgingen. Die Stadt könne sich aber auch nicht auf das Regelbeispiel der Nr. 3 berufen. Bestritten werde, dass der Stadt insgesamt 15 Anzeigen von gewerblichen Altkleidersammlungen vorliegen würden und dass im Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ... dadurch gefährdet wäre. Hierzu habe die Stadt überhaupt keine verlässlichen Daten genannt. Würde angenommen, dass allein schon die geplante Fremdvergabe dieser Entsorgungsleistungen zu einer solchen Gefährdung führen könne, läge eine gesetzliche Monopolstellung der ... vor, die aber unzulässig wäre, da sie nicht europarechtskonform wäre. Hilfsweise wurde darauf hingewiesen, dass die vollständige Untersagung der angezeigten Sammlung der Klägerin auch unverhältnismäßig sei. Da die Stadt auch ansatzweise ein milderes Mittel nicht geprüft habe, liege auch ein Ermessensnichtgebrauch vor.

Mit Schreiben vom 25. März 2014 legte die Stadt die Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Gründe des angefochtenen Bescheids wurde verwiesen.

Mit Schreiben vom ... 2014 ergänzte die Stadt ihr Vorbringen weiter. Bei § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG handele es sich um eine unwiderlegbare Vermutung entgegenstehender öffentlicher Interessen. Inhaltlich wurde auf einen Aufsatz in der Zeitschrift Abfallrecht 2014, 79 ff, verwiesen, der zum Gegenstand des Vorbringens gemacht wurde. Die Abfallwirtschaft der Stadt führe bereits seit Jahren eine haushaltsnahe hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien durch, mit sehr tiefgehender Sortierung und Verwertung im Anschluss. Die vorgesehene Sammlung der Klägerin sei demgegenüber jedenfalls nicht leistungsfähiger. Auch sei das gebührenfinanzierte Erfassungssystem der Stadt unabhängig von einem positiven oder negativen Marktwert der Abfälle. Demgegenüber wanderten Erlöse bei privaten Sammlern als private Gewinne ab und private Sammler verschwänden wieder, wenn sich keine Gewinne erzielen lassen. Selbst wenn eine nur widerlegbare Vermutung im vorgenannten Sinn angenommen würde, läge eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit der Stadt vor. Eine Wesentlichkeit in diesem Sinn er gebe sich aus der Gesamtschau der angezeigten Sammlungen, die als Anlage in einer Auflistung beigefügt wurden. Daraus ergebe sich eine beantragte Erfassungsmenge von jährlich mindestens ca. 465 t. Im kommunal betriebenen System der Stadt seien in der Vergangenheit jährlich ca. 200 t, im Jahr 2012 209 t erfasst worden. Diese Menge sei auch Basis der erfolgten öffentlichen Ausschreibung und Auftragsvergabe gewesen. Da die beantragten Mengen also mehr umfassten als überhaupt anfalle, sei zweifellos eine Wesentlichkeit im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG in der Gesamtschau gegeben. Angesichts der angezeigten Mengen wäre zudem die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen im Sinn des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG. Es habe für jeden Sammler die Möglichkeit bestanden, an diesem Wettbewerb teilzunehmen und Angebote abzugeben. Von allen Bietern seien hier teilweise erhebliche Zahlungen an die Stadt angeboten worden. Es wäre schlichtweg wettbewerbsverzerrend, wenn unterlegene Bieter oder Nichtbieter Altkleider und -schuhe über gewerbliche Sammlungen außerhalb dieses Wettbewerbs kostenfrei sammeln könnten. Künftige Ausschreibungen zur Gewährleistung des Wettbewerbs würden damit ad absurdum geführt.

Mit Schreiben vom ... 2014 nahm die Stadt zur Klagebegründung Stellung. In ihrer Anzeige habe die Klägerin ca. 50 Textilsammelbehälter mit einem Jahresvolumen von rund 100 t pro Jahr angemeldet. Es handele sich offenbar wie so häufig um eine pro-forma-Anzeige ohne realen Hintergrund. Nunmehr sollen 39 Sammelcontainer bei einer Gesamtsammelmenge von 39 t jährlich aufgestellt werden. Die Zuständigkeit der Stadt als Untere Abfallbehörde ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV, was nach der Rechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Auch Verfassungs- und Europarecht verlangten keine Aufteilung der entsprechenden Aufgaben auf verschiedene Rechtsträger. Behördenintern sei eine klare personelle und organisatorische Trennung zwischen den für den Vollzug des Abfallrechts im übertragenen Wirkungskreis zuständigen Mitarbeitern und den Mitarbeitern der kommunalen Abfallwirtschaft im eigenen Wirkungskreis gegeben, wie auch aus den Briefköpfen im Schriftwechsel zu entnehmen sei. Die Stadt führe ihre Tätigkeit als ... aufgrund ihrer geringen Größe wie in vergleichbaren Städten üblich in Form eines unselbstständigen Regiebetriebs. Die Aufgaben seien dabei durch Mitarbeiter in der Verwaltung wahrzunehmen. Unzutreffend sei die Darstellung der Klägerin, die von ihr angezeigte Sammlung sei wesentlich leistungsfähiger als die des ... Letztere ergäben sich aus den vorgelegten Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen. Danach seien weder bei der Sammlung noch bei den weiteren Sortierungs- und Verwertungsschritten signifikante Unterschiede zwischen beiden Sammelsystemen erkennbar. Die Stadt als ... betreibe in Form der Drittbeauftragung eine flächendeckende Sammlung an 45 Standplätzen im Stadtgebiet. Sie betreibe bereits seit Jahren dieses System eben auch so, wie es die Klägerin entsprechend ihrer Anzeige betreiben möchte, nämlich an den vorhandenen Stellflächen von Glascontainern. Nach der nunmehr erneut erfolgten Vergabe durch die Stadt sei dies aber nicht mehr realisierbar. Der beauftragte Dritte biete zudem Gewähr für eine hochwertige Sortierung und Verwertung in der gleichen Weise, wie sie die Klägerin für ihr System beschreibe. Dabei entbehre die Mutmaßung der Klägerin, die Sammelware des ... werde lediglich verkauft, jeder Grundlage. Die vollständige Untersagung der von der Klägerin angezeigten Sammlung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Weder greife ein Bestandsschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG ein, da die Klägerin bislang keine Sammlung im Stadtgebiet durchführte, noch zeige sich aus dem Gesamtkontext ein geringeres Mittel mit der gleichen Beachtung des Gesetzeszwecks. Auch eine etwa nach Anzahl der Container beschränkte Zulassung von Sammlungen könnte nicht rechtssicher dargestellt werden und würde wiederum die bereits durchgeführte öffentliche Ausschreibung und Vergabe unterlaufen.

Mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom ... 2014 ließ die Klägerin erwidern. Soweit die Stadt einen absoluten Konkurrenzschutz reklamiere, sei dies unionsrechtlich unzulässig. Im Übrigen sei nach den nunmehrigen Angaben der Stadt keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des ... oder des beauftragten Dritten erkennbar. Nach der nunmehr vorgelegten Übersicht seien nur drei Anzeigen nicht rechts- oder bestandskräftig zum Abschluss gebracht worden. Besonders zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin ihre Sammlung bereits am ... 2013 und damit vor der durchgeführten Ausschreibung angezeigt habe. Dies hätte in der Ausschreibung dann berücksichtigt werden müssen und die Bieter hätten sich darauf einstellen können. Die Zahlenangaben in der Übersicht werden bestritten. Weiter habe die Stadt kein milderes Mittel als die Untersagung geprüft wie eine zahlenmäßige Begrenzung der Container oder mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung. Da den Ausschreibungsunterlagen ferner die Umstände der Verwertung durch den beauftragten Dritten nicht zu entnehmen seien, sei die Sammlung der Klägerin auch leistungsfähiger. Schließlich werde bestritten, dass eine organisatorische und personelle Trennung von Abfallbehörde und ... vorgenommen worden sei.

Mit Ladungsschreiben vom ... 2014 wurde unter Fristsetzung und mit Präklusionshinweis Gelegenheit gegeben, die Voraussetzungen einer Bestandssammlung in geeigneter Weise nachzuweisen.

Hierauf ließ die Klägerin mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom ... 2014 bestätigen, dass sie eine Bestandssammlung nach § 18 Abs. 7 KrWG nicht geltend mache.

Mit Gerichtsschreiben vom ... 2014 wurden Ausschreibungsunterlagen der Stadt zum Gegenstand des Verfahrens erklärt und zur Einsicht überlassen.

Mit Gerichtsschreiben vom ... 2014 wurde die Stadt um Nachweis der organisatorischen und personellen Zuständigkeit von Abfallbehörde und ... gebeten.

Dies erledigte die Stadt mit Schreiben vom ... 2014 unter Beifügung eines Auszugs Übersicht Personal/Grob-Aufgabenverteilung Umweltschutzamt. Daraus sei die organisatorische Trennung der beiden Sachgebiete klar erkennbar. Diese arbeiteten ohne wechselseitige Abhängigkeiten in ihren Aufgabenbereichen.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014, in der die Klage bezüglich des Bescheidungsbegehrens zurückgenommen wurde, wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte und die Ausschreibungsunterlagen verwiesen.

Gründe

Soweit die Klage hinsichtlich des Bescheidungsbegehrens zurückgenommen wurde, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die noch verbliebene Klage auf Aufhebung des bescheidsmäßig ausdrücklich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützten Bescheids der Stadt vom 5. März 2014 (Bl. 1 ff. BA) ist statthaft (BeckOK § 18 KrWGRn. 21, Versteyl/Mann/Schomerus = VMS § 18 KrWGRn. 16, Wenzel AbfallR 2012,231/236), und auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung, auf deren Begründung nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erweist sich nämlich als rechtmäßig und verletzt keine Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung für die gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Stadtgebiet der Beklagten ist (nach Inkrafttreten des KrWG zum 1. Juni 2012) § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis (bei einer - vollständig - angezeigten Sammlung) zur allgemeinen Eingriffsnorm des § 62 KrWG (BeckOK a. a. O. Rn. 13 und § 62 KrWGRn. 4a, Nds OVG, B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13, VGH BW, B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - jeweils juris). Insbesondere die Regelung in § 17 Abs. 3 KrWG bedeutet dabei eine entscheidungserhebliche Änderung der bisherigen Rechtslage nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.6.2009 - 7 C 16.08 - juris, sog. Altpapierurteil (BT-Drks. 17/6052 S. 85 und 17/6645 S. 5, Versteyl/Mann/Schomerus = VMS § 17 KrWGRn. 6 ff.).

Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der (nach Abs. 1 und 2 bzw. der übergangsweise nach § 72 Abs. 2 KrWG) angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn u. a. die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders (als durch Untersagung) nicht zu gewährleisten ist. Dabei handelt es sich zwar - wie schon der Wortlaut („hat“) zeigt - um eine gebundene Entscheidung. Wegen Berücksichtigung der vorhergehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 ist aber eine zweistufige Prüfung durchzuführen (VMS a. a. O. Rn. 16, BeckOK a. a. O. Rn. 13). Die Festlegung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen darf also nicht ausreichen, um die Voraussetzungen für die Zulassung der gewerblichen Sammlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 sicherzustellen. Insoweit ist daher eine Verhältnismäßigkeits-, Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung zu treffen (VMS a. a. O. Rn. 16, BeckOK a. a. O. Rn. 13, Beckmann/WübbenhorstDVBl. 2012, 1403/1410, Nds OVG, B. v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 - juris). Die Zulassung einer gewerblichen Sammlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wonach die genannten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden müssen und überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen dürfen, ist dabei die Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (...) nach Abs. 1 Satz 1, die wiederum die Ausnahme der Verwertungs- und Beseitigungspflicht der hierzu vorrangig verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer nach §§ 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 KrWG ist (VMS § 17 KrWGRn. 1 und 31, BeckOK § 17 KrWGRn. 8 und 27, OVG NRW, U. v.15.8.2013 - 20 A 3043/11 - juris). Diese Überlassungspflicht an die ... besteht nach Satz 2 wiederum nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Haushaltsabfälle werden dem ... regelmäßig erst mit dessen Abholung überlassen (BVerwG, U. v.13.12. 2007 - 7 C 42.07 - juris; BeckOK § 17 KrWGRn. 3). Was eine gewerbliche Sammlung in diesem Zusammenhang ist, ist nunmehr - teilweise abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im bereits zitierten Altpapierurteil - in § 3 Abs. 18 KrWG legaldefiniert (BT-Drks. 17/6052 S. 74 und 87, BeckOK § 17 KrWGRn. 41, VMS § 17 KrWGRn. 40). Diese genannte Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die ... ist unabhängig davon, ob es solche zur Verwertung oder zur Beseitigung sind (BeckOK § 17 KrWGRn. 9). Insoweit gilt auch der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 KrWG, wobei regelmäßig der Entledigungstatbestand erfüllt sein wird (Wenzel AbfallR 2012, 231/232). Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U. v. 3.7.1987 - 3 S 121/87 - juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2). Er gibt die tatsächliche Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung auf (OVG NRW, B. v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris). Werden Altkleider (und Schuhe) - wie regelmäßig - in Säcken auf der Straße zur Abholung bereitgestellt oder in Sammelcontainern eingeworfen, liegt nämlich eine Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Abs. 24 KrWG) und damit ein Verwertungsvorgang und keine Wiederverwendung (§ 3 Abs. 21 KrW) und damit keine Abfallvermeidung vor, weil die so abgegebenen Kleidungsstücke vor ihrer Weiterverwendung jedenfalls noch geprüft und sortiert werden (Nr. 1.2.4.6 der Vollzugshilfe zu den §§ 17,18 KrWG des Landkreistags BW). Eine Verwertung ist nur auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zulässig, betrifft mithin nur Fälle der Eigenkompostierung, und ist im Übrigen auch nicht beabsichtigt. Regelmäßig ist nämlich ein Privathaushalt mit der umweltgerechten Entsorgung des Hausmülls überfordert (Nds OVG, B. v.10.6.2003 - 9 ME 1/03 - juris). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die bei einer privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig wiederkehrend anfallen und entfernt werden müssen (VMS § 17 KrWGRn. 18, BeckOK § 17 KrWGRn. 10), wozu auch Sperrmüll zählt (BVerwG, U. v.27.8.2009 - 7 CN 2.08 - juris). Die gewerblich zu sammelnden oder gesammelten Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen weiter einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Hierzu gelten die Legaldefinitionen nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG (VMS § 17 KrWGRn. 40, OVG NRW a. a. O.). Danach erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und andern öffentlich-rechtlichen - einen verwertungstechnischen Bezug oder Zusammenhang aufweisenden (OVG NRW a. a. O.) - Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Hierzu ist der gewerbliche Sammler darlegungspflichtig, weil § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als Beifügung der Anzeige nach Abs. 1 eine Darlegung verlangt, also zwingend ist (VMS a. a. O. Rn. 12), wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird. Diese Darlegung hat detailliert zu erfolgen (VMS a. a. O. Rn. 13, BeckOK a. a. O. Rn. 9, Wenzel a. a. O. S. 235) sowie transparent und nachvollziehbar (VG Würzburg, B. v.16.10.2012 - W 4 S 12.833 - juris), wobei allerdings auch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Angaben nach Abs. 2 ermöglichen der zuständigen Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und dienen insbesondere als Grundlage für die Beurteilung, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drks. a. a. O. S. 88). Auch die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung dieser Frage unbedingt erforderlich (BT-Drks. a. a. O. S. 106). Schon nach dem bisherigen § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG musste der entsprechende Nachweis vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (VGH BW, B. v.11.2.2008 - 10 S 2422/07 - juris, BeckOK § 13 KrW-/AbfG Rn. 42), da ansonsten die durchgeführte Sammlung schon formell rechtswidrig war (Wenzel a. a. O. S. 236 a. A. Hurst AbfallR 2012,176/178). Der entsprechende Nachweis war (beispielsweise und vor allem) erbracht, wenn das betreffende Unternehmen über einen längeren Zeitraum für den ... unbeanstandet Abfälle eingesammelt hat (VGH BW a. a. O.). Verwertet der Einsammler dieser Abfälle diese nicht, muss er die Verwertung in diesem Sinn durch den Verwerter nachweisen (Landmann/Rohmer § 13 KrW-/AbfG Rn. 67). Die Nachweisführung bezieht sich dabei auf den Gegenstand der Sammlung, auf das beabsichtigte Verwertungsverfahren (Landmann/Rohmer a. a. O. Rn. 68) und bei Nichtidentität von Sammler und Verwerter auf Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses mit einem Verwertungsunternehmen (Kunig/Paetow/Versteyl § 13 KrW-/AbfG Rn. 36). Dabei dürfte der Nachweis (nur) erbracht sein, wenn der gewerbliche Sammler einen solchen Vertrag mit dem Verwerter vorlegt, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiert (von Lersner/Wendenburg § 13 KrW-/AbfG Rn. 26). Derartiges ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zwar nunmehr (nur noch) darzulegen und nicht mehr nachzuweisen, aber weiterhin notwendig. Welche Folgen eine unterlassene bzw. fehlerhafte Anzeige hat, ist umstritten (LR a. a. O. Rn. 21). Es kann dadurch auch die Untersagung der gewerblichen Sammlung gerechtfertigt sein, ohne dass die Darlegungspflicht vorher durchgesetzt werden muss (BayVGH, B. v. 14.11.2013 - 20 CS 13.1945 und B. v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1625 - juris).

Materiell-rechtlich dürfen überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung nicht entgegenstehen. Was hierunter zu verstehen ist, wird in Abs. 3 umfangreich mit Konkretisierungen und Ausnahmen erläutert (BT-Drks. a. a. O. S.87, BeckOK § 17 KrWGRn. 43 und 44). Diese Regelung ist unionsrechtskonform ausleg- und anwendbar (VGH BW, B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13).

Danach stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des ..., des von diesem beauftragten Dritten oder eines eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Es muss also eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ... vorliegen, die von einer hinzunehmenden bloßen Beeinträchtigung abzugrenzen ist (BT-Drks. a. a. O. S. 87, BeckOK a. a. O. Rn. 45, VMS § 17 KrWGRn. 49). Dabei dürfte auf das Entsorgungssystem als solches, nicht auf eine bestimmte Abfallfraktion abzustellen sein (Landmann/Rohmer = LR § 17 KrWGRn. 113). Dies wird daher regelmäßig nur bei flächendeckenden Sammlungen der Fall sein (Schreiben des BayStMUG vom 4.12. 2012). Dabei ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ... anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Hierin liegt schon nach dem Wortlaut („oder“) eine eigenständige Regelung (VMS a. a. O. Rn. 49) von zwei Fällen widerlegbarer Vermutung (BeckOK a. a. O. Rn. 46). Im ersten Fall genügen geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen nicht. Vielmehr muss eine bestimmte Fühlbarkeit erreicht werden. Dies ist jedenfalls erreicht, wenn sonst die gebührenrechtliche Äquivalenz verletzt wäre (BeckOK a. a. O. Rn. 47). Verwertungserlöse für einzelne getrennte Abfallfraktionen dürften aber bei der Abfallgebührenkalkulation eine nur untergeordnete Rolle spielen (LR a. a. O. Rn. 122). Der ... muss jedenfalls in der Lage bleiben, alle überlassenen oder im Entsorgungsgebiet anfallenden Haushaltsabfälle zu entsorgen und hierfür auch gewisse Reserven vorhalten zu können (VMS a. a. O. Rn. 49). Im Übrigen erschließt sich die Begrifflichkeit des ersten Falls nur schwerlich, wobei der Gebührenaspekt hier schon nicht zu verorten wäre (OVG NRW a. a. O.). Im zweiten Fall muss - gerade nach dem Wortlaut - insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen (BeckOK a. a. O. Rn. 48, VG Würzburg, B. v. 28.1.2013 - W 4 S 12.130 - juris). Wann eine solche wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung des ... vorliegt, wird dabei insbesondere für drei selbstständige Fallgruppen als Regelbeispiele mit widerlegbarer Vermutung präzisiert (VMS a. a. O. Rn. 51, BeckOK a. a. O. a. A. Siederer/Wenzel/Schütze AbfallR 2014,79, wonach die Vermutungen unwiderlegbar seien). Selbst wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann daher im Einzelfall die angezeigte gewerbliche Sammlung gleichwohl zulässig sein (LR a. a. O. Rn. 127).Bei den Fallgruppen der Nrn. 1und 3 dürfte dabei auf die jeweilige Abfallfraktion abzustellen sein.

Die erste Fallgruppe ist gegeben, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der ... oder der beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Ein Gegenbeweis zu der vorliegenden widerlegbaren Vermutung soll insbesondere dann zu führen sein, wenn nur geringe Mengen (der jeweiligen Abfallfraktion beim ... oder dem Beauftragten) entzogen werden (LR a. a. O. Rn. 128, OVG Hamburg, B. v.18.2.2011 - 5 Bs 196/10 - juris a. A. Siederer/Wenzel/Schütze a. a. O.). Es ist danach abzugrenzen, ob der ÖRE gezwungen wird, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen (BT-Drks. a. a. O. S. 88, BeckOK a. a. O. Rn. 48a, VMS a. a. O. Rn. 50), wenn durch die gewerbliche Sammlung die Erfüllung der dem Abfallentsorgungssystem vorgegebenen Erfassungs- und Verwertungsquoten unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert wird (OVG NRW a. a. O.) bzw. restriktiver, ob durch gewerbliche Sammlungen dem ... Abfälle in einer Größenordnung entzogen werden, die eine Getrennterfassung und Verwertung der in Rede stehenden Abfallfraktion so behindert, dass eine Aufgabenwahrnehmung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich ist (LR a. a. O. Rn. 129). Hinsichtlich seiner eigenen Erfassung obliegt dem ... dabei eine Darlegungslast (VMS a. a. O. Rn. 51).

Die zweite Fallgruppe liegt vor, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Hierunter fällt nicht schon eine Steigerung der Abfallgebühren, jedenfalls nicht, wenn die Erhöhung nur geringfügig ist (BeckOK a. a. O. Rn. 48a, VMS a. a. O. Rn. 51, LR a. a. O. Rn. 132 und 133 a. A. für einen Einnahmeausfall von 20.000 EUR jährlich VG Köln, B. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - juris, umgekehrt nicht angenommen bei einem jährlichen Einnahmeanteil von 700.000 EUR an der Gesamtkalkulation nach OVG NRW a. a. O.). Weiter ist der Nachweis zu erbringen, dass die gewerbliche Sammlung tatsächlich kausal für die Gebührensteigerung ist (BeckOK a. a. O. Rn. 48b, VMS a. a. O.).

Diese beiden widerlegbaren Vermutungen gelten wiederum dann nicht, wenn die Sammlung und Verwertung der Abfälle des gewerblichen Sammlers wesentlich leistungsfähiger ist als die vom ... oder dem Dritten angebotene (oder konkret geplante Leistung)oder bereits übertragene. „Wesentlich leistungsfähiger“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff (VMS a. a. O. Rn. 52). Anschließend werden fünf Kriterien zur Beurteilung dieser Leistungsfähigkeit genannt, nämlich Qualität, Effizienz, Umfang der Erfassung und Verwertung, Dauer der Erfassung und Verwertung sowie gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit genannt. Die ersten vier Kriterien beziehen sich dabei auf die Erfüllung der (ökologischen) Ziele der Kreislaufwirtschaft (VMS a. a. O. Rn. 53). Das fünfte Kriterium der gemeinwohlorientierten Servicegerechtigkeit meint den Entsorgungsservice aus Sicht der privaten Haushalte (VMS a. a. O.). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung (VMS a. a. O.).

Schließlich kommt die dritte Fallgruppe in Betracht, wenn durch die gewerbliche Sammlung die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb, worunter auch Dienstleistungskonzessionen in der Abfallwirtschaft fallen, erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Damit soll verhindert werden, dass sich eine angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne weiteres realisieren lässt oder eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen unterlaufen wird (OVG NRW a. a. O. und Dageförde AbfallR 2014,22). Dies wäre insbesondere anzunehmen, wenn die gewerblichen Sammler (nur) die lukrativen Verwertungsbereiche übernehmen und der auszuschreibende Bereich der ..., wobei der Drittbeauftragte wie der ... selbst vor einer Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit geschützt wird (OVG NRW a. a. O.), auf die wirtschaftlich uninteressanten Abfallfraktionen beschränkt wäre. In diesem Fall wäre eine Teilnahme am Ausschreibungswettbewerb kaum zu erwarten (BeckOK a. a. O. Rn. 48c, Frenz AbfallR 2012,168/172). Dies gilt insbesondere, wenn ein gewerblicher Sammler unmittelbar Konkurrent bei der Vergabe der Entsorgungsleistung wäre und infolgedessen der auszuschreibende Entsorgungsumfang nicht oder nur ansatzweise angegeben werden könnte, was aber vergaberechtswidrig wäre (VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 und 01693).Die Verdingungsunterlagen müssen nämlich eine vergaberechtmäßige Kalkulation des einzelnen Bieters ermöglichen. Die Wagnisse, die sich für die Mengenkalkulation durch die Möglichkeit paralleler gewerblicher Sammlungen ergeben, dürfen nicht verschwiegen und die damit verbundenen Risiken durch die ausgeschriebene Vertragsgestaltung nicht einseitig auf die Bieter verschoben werden (LR a. a. O. Rn. 135). Ein Unterlaufen der Vergabe im Wettbewerb wäre anzunehmen, wenn ein Unternehmen, das in einer Ausschreibung nicht zum Zug gekommen war, die Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Sammlung aufnehmen wollte (BeckOK a. a. O., Frenz a. a. O.). Dies gilt, wenn sich zwei flächendeckende Sammlungen insbesondere im Holsystem gegenüber stehen (BayVGH, B. v. 2.5.2013 - 20 AS 13.700 und 771). Die Teilnahme am Vergabeverfahren wird aber nicht vorausgesetzt (OVG NRW und Dageförde a. a. O.). Insoweit trägt der gewerbliche Sammler die Darlegungslast (VMS a. a. O. Rn. 51).

Abschließend zu beachten ist, dass die Untersagung der gewerblichen Sammlung eine gebundene Entscheidung ist (BeckOK § 18 KrWGRn. 15, VMS § 18 KrWGRn. 16, Wenzel a. a. O. S. 235), also auf dieser Prüfungsstufe keine Ermessensausübung (mehr)erfordert, wobei jedoch - wie bereits ausgeführt - Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit vorrangig zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen ergeben sich hier keine durchgreifenden Verfahrensfehler insbesondere bezüglich der sachlichen Behördenzuständigkeit (a). Auch ist die verfügte Untersagung materiell-rechtlich nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG gerechtfertigt (b).

a) Die Stadt war als Kreisverwaltungsbehörde für den Erlass der angefochtenen und ausdrücklich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung auch sachlich zuständig. Entscheidend für das Verwaltungsverfahren kann dabei nur der Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens sein, mithin der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die behördliche Zuständigkeit ist im Landesrecht geregelt (für § 18 KrWG nunmehr dezidiert: BeckOK a. a. O. Rn. 8, Wenzel AbfallR 2012,231/232, VMS a. a. O. Rn. 11). Maßgeblich ist die auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 29 Abs. 2 BayAbfG erlassene Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (AbfZustV) in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung vom 16. April 2012 (GVBl. 2012,156). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 dieser Fassung ist die Kreisverwaltungsbehörde die zuständige Behörde für die mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen. Hierunter fällt eindeutig auch der Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Von dieser Aufgabenzuweisung zu trennen ist die Stellung des ÖRE nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG als Träger der Abfallentsorgung. Dass dieser derselben Verwaltungsebene angehört wie die Kreisverwaltungsbehörde ändert an der staatlichen Zuständigkeit weder aus landesrechtlicher (anders nach niedersächsischem Verfahrensrecht Nds OVG, U. v.21.3.2013 - 7 LB 56/11 - juris) noch aus bundesrechtlicher noch aus unionsrechtlicher (VG Hamburg, U. v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10, VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693, RhPf OVG, B. v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.870 und 894, VGH BW, B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13, OVG NRW, B. v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - jeweils juris, Wenzel a. a. O.) Sicht etwas. Insoweit besteht - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - selbstverständlich eine Neutralitätspflicht (BR-Drks. 216/11,12, Weidemann AbfallR 2012,96/100), wobei es ausreicht, dass durch organisatorische Maßnahmen eine personelle Entscheideridentität ausgeschlossen ist. Das unionsrechtliche Wettbewerbsrecht verböte auch nur eine Behördenidentität (BeckOK und VMS a. a. O.)

Die erforderliche organisatorische und personelle Trennung der Zuständigkeit für den übertragenen Vollzug des KrWG und der eigenen Aufgabe der Abfallwirtschaft ist bei der Stadt gegeben. Zwar sind nach dem Internetauftritt der Stadt beide Dienstleistungen dem Umweltschutzamt, Amt 26, zugeordnet, wobei der als öffentliche Einrichtung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AbfS organisierte Bereich Abfallwirtschaft einen rechtlich unselbstständigen Eigenbetrieb darstellt, der schon nach Art. 86 Nr. 1 und 88 GO als Sondervermögen außerhalb der allgemeinen Verwaltung zu führen ist. Nach der von der Stadt mit Schreiben vom ... 2014 vorgelegten Übersicht Personal/Grob-Aufgabenverteilung Umweltschutzamt sind beide Bereiche organisatorisch (unterschiedliche Sachgebiete) und personell (unterschiedliche Sachbearbeiter) getrennt.

Dies wurde vorliegend auch beachtet, da ausweislich der vorgelegten Behördenakte die betreffenden Schreiben der Stadt einen unterschiedlichen Briefkopf aufwiesen und von unterschiedlichen Sachbearbeitern stammen.

b) Die verfügte Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern im Stadtgebiet ist rechtmäßig. Der angezeigten gewerblichen Sammlung der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841, VG Ansbach, U. v. 16.1.2013 - AN 11 K 12.01000, Nds OVG, U. v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 - jeweils juris) überwiegende öffentliche Interessen im Rechtssinn entgegen.

Die Stadt hat zutreffend ausgeführt, dass die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung die Voraussetzungen der Regelbeispiele nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 3 KrWG erfüllt. Die darin liegende Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegen können. Davon abweichend sind auch keine Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung gleichwohl zulässig wäre.

Zunächst ist die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung grundsätzlich geeignet, die Funktionsfähigkeit des ... bzw. des von diesem nach §§ 22 KrWG, 1 Abs. 4 Satz 2 AbfS der Stadt beauftragten Dritten zu gefährden, was sich schon daraus ergibt, dass sie nach der Anzeige flächendeckend sein soll und nach den Ausschreibungsunterlagen und nach der zwischenzeitlichen Vergabe (Übernahme, Transport und Verwertung von Altkleidern) der Auftrag an den Dritten das gesamte Stadtgebiet betrifft, wenn auch bezogen auf insgesamt 45 Standorte jeweils auf öffentlichem Grund (vgl. auch Teil B Leistungsbeschreibung von Oktober 2013 der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Ausschreibungsunterlagen, Nr. 3.1 Vertragsgebiet und Nr. 9.1 mit Anlage B-1: Sammelstellen im Stadtgebiet).

Vorliegend durfte sich die Stadt auf die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG berufen, weil durch die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung Altkleider und Altschuhe, also Abfälle (siehe oben) erfasst werden, für die im Auftrag des... ein Dritter, nunmehr aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und Vergabe, eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Altkleider durchführt. Die Einzelheiten der Pflichten des Dritten sind dabei wiederum den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen, insbesondere Teil B der Leistungsbeschreibung, dort vor allem Nr. 4: Gestellung der Sammelbehälter an den Sammelstellen, Nr. 5: Übernahme, Transport und Verwiegung, Nr. 6: Vorbereitung der Altkleider zur Vermarktung, Nr. 7: Verwertung und Vermarktung der Altkleider, Nr. 8: Dokumentation und Nr. 9: Allgemeine Pflichten/Anforderungen. Die Darstellung der streitgegenständlichen gewerblichen Sammlung ergibt sich aus der Anzeige und den beigefügten Unterlagen. Danach ist die Sammlung der Altkleider durch Container gegeben, wobei die Abfallbesitzer die Altkleider in diese Container einwerfen, diese abgeholt, diese vor Ort überprüft, später vorsortiert und dann zur Verwertung verteilt werden. Relevante Unterschiede in der Sammlungs- und Verwertungslogistik im Bringsystem sind weder substantiiert worden noch ersichtlich.

Damit tritt die gesetzliche Vermutung ein, die seitens der Klägerin nicht widerlegt wurde. Soweit als Gegenbeweis als ausreichend angesehen wird, wenn nur geringe Mengen der betreffenden Abfallfraktion dem ... oder hier dem von diesem beauftragten Dritten entzogen werden, kann hier eine solche Geringfügigkeit nicht angenommen werden. Dabei ist auf die Gesamtmenge der nach den Anzeigen bei realistischer Betrachtung erfolgenden Sammelmengen abzustellen, wobei Mengen aus zurückgezogenen Anzeigen wohl nicht in Ansatz zu bringen wären, jedenfalls wenn sie ernsthaft nicht mehr weiterverfolgt wurden. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Übersicht der Stadt zu Anzeigen nach § 18 KrWG Stand 27.5.2014 soll diese Gesamtmenge nach Rechnung der Stadt 465 t jährlich betragen. Berücksichtigt wurden dabei aber auch die Mengen aus den zurückgezogenen und wohl ernsthaft auch nicht weiterverfolgten Anzeigen. Eher zutreffend wäre es wohl, nur die Mengen anzusetzen, die erkennbar weiterverfolgt werden, insbesondere zur behördlichen Entscheidung gestellt wurden. Dabei ist von den Angaben in den Anzeigen der gewerblichen Sammlungen auszugehen, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 KrWG das Ausmaß der Sammlung und die Menge der zu verwertenden Abfälle zu umfassen hat. Wie bereits ausgeführt, sollen die Angaben nach Abs. 2 der zuständigen Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen, insbesondere auch, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Wesentliche Änderungen dieser Angaben können daher nur bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens, der in Fällen wie dem vorliegenden im Erlass einer Untersagungsverfügung liegt, vorgenommen werden. Insoweit kann nichts anderes gelten als das, was für die wesentliche Änderung beispielsweise bei einem Bauantrag zugelassen wird (hierzu Simon/Busse Art. 64 BayBORn. 46 und 48), wobei es hier nur um eine bloße Anzeige geht. Relevant angezeigt in diesem Sinn wurden als jährliche Sammelmenge 1,7t von der Fa. ... Recycling GmbH & Co. KG, 84t (7t monatlich x 12 Monate) von der Fa. ... GmbH, nunmehr ... GmbH, und 100t von der Fa. ... GmbH. Hinzuzuzählen wären die von der Fa. ... angezeigten 10 Container mit einer geschätzten Menge von 10t und die von der Fa. ... angezeigten 84 t. Dann ergäbe sich eine Gesamtmenge im Zusammenwirken dieser Sammlungen von 279,7t jährlich. Damit wären die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Altkleidermengen von ca. 230t im Jahr 2011 und ca. 209t im Jahr 2012 (Nr. 3.2 des Teils B Leistungsbeschreibung), auf die der beauftragte Dritte seine Kalkulation aufbauen musste, deutlich überschritten. Die Zulassung der in diesem Zusammenhang relevanten Sammlungen würde also dem Dritten die Durchführung seines Auftrags unmöglich machen. Aber selbst wenn nur die Angaben der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 deklarierten Sammelmengen (112,3t = 1,7 t +13,6t +3t +10t +84t) oder die Angabe der erwarteten Gesamtmenge jährlich der eigenen gewerblichen Sammlung (100t) zugrunde gelegt würden, kann von keiner geringen Menge mehr gesprochen werden. Schließlich wurde auch nicht ausreichend belegt, dass die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger wäre als die vom Dritten im Auftrag des ... durchgeführte. Bei der Betrachtung sind die Kennzahlen der Sammlungen zugrunde zulegen, wie sie sich aus den vorgenannten Unterlagen ergeben. Ausgehend von den fünf gesetzlichen Kriterien hierzu kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die klägerische Sammlung leistungsfähiger und schon gar nicht wesentlich leistungsfähiger wäre.

Weiter konnte sich die Stadt auch auf die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG berufen, weil durch die klägerische Sammlung die Vergabe der auf das Stadtgebiet bezogenen Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Wettbewerb erheblich erschwert worden wäre und nach der Vergabeentscheidung und der Auftragserteilung an den Dritten das Ergebnis der Vergabe unterlaufen würde. Ausweislich der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Ausschreibungsunterlagen hat die Stadt die Übernahme, den Transport und die Vermarktung von Altkleidern im Stadtgebiet öffentlich ausgeschrieben. In Nr. 3.2 Altkleidermengen des Teils B Leistungsbeschreibung wurde dabei davon ausgegangen, dass in 2012 insgesamt ca. 209t und in 2011 ca. 230t an Altkleidern erfasst wurden. Auch wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die angegebenen Mengen unverbindlich seien und hieraus auch keine Umsatzgarantie abgeleitet werden könne, und nach der folgenden Nr. 3.3 auch Mengenänderungen von weniger als 20% nicht zu einer Veränderung oder Anpassung der Angebotspreise führen, wurde jedoch in Teil C Vertragsbedingungen unter Nr. 6 die Erstellung einer entsprechenden Urkalkulation verlangt, zwar einschließlich Ansätzen für Wagnis und Gewinn, aber grundsätzlich ausgehend von den mitgeteilten Altkleidermengen. Auch wurde den Anbietern im Teil B Leistungsbeschreibung unter 2 Übersicht mitgeteilt, dass entsprechende gewerbliche Sammlungen ggfs. mit einer Übergangsfrist untersagt worden seien. Der Bieter in diesem Vergabeverfahren konnte sich daher darauf verlassen und entsprechend kalkulieren, dass gravierende Mengenänderungen hier nicht mehr eintreten werden bzw. von der Stadt mit zulässigen Mitteln verhindert werden. Angesichts der vorgenannten, von den Sammlungen selbst erwarteten Sammelmengen wäre - unabhängig davon, ob auf das Zusammenwirken der Sammlungen oder isoliert auf die eigene Sammlung abgestellt wird - eine Vergabe nicht nur wesentlich erschwert, sondern faktisch ausgeschlossen gewesen, weil dann überhaupt keine oder nur mehr eine geringfügige Sammelmenge verfügbar gewesen wäre, weshalb sich in wirtschaftlicher Hinsicht kein Anbieter gefunden hätte. Eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation wäre bei dieser Sachlage nicht darstellbar gewesen. Nach zwischenzeitlicher Durchführung der Vergabe und der Auftragserteilung an einen Dritten würde bei Zulassung der ernsthaft weiterverfolgten Sammlungen, und zwar in ihrer Gesamtheit nach den vorstehenden Zahlen der angezeigten Gesamtsammelmenge (279,7 bzw. 112,3t) als auch nach der klägerisch angezeigten Sammelmenge (100t) die Vergabe nunmehr unterlaufen. Dies ist auch nicht nur dann der Fall, wenn ein Mitbieter im Vergabeverfahren unterlegen ist und dieses Ergebnis dadurch zu umgehen versucht, dass er ggfs. im entsprechenden Umfang eine gewerbliche Sammlung anzeigt. Dies muss vielmehr auch dann gelten, wenn der Träger der gewerblichen Sammlung - wie hier - nicht Mitbieter des betreffenden Vergabeverfahrens war. Denn geschützt sein muss auch der zum Zuge gekommene Bieter, der darauf vertrauen kann, dass er den nach den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Auftrag auch exklusiv ausführen kann und sich sein Auftraggeber vertragstreu verhält.

Ein milderes Mittel als die Untersagung der gewerblichen Sammlung war hier schon deshalb nicht in Erwägung zu ziehen, weil nach den vorstehenden Darlegungen die Zulassung der angezeigten und zur Entscheidung der Stadt gestellten gewerblichen Sammlungen dazu führen würde, dass dem beauftragten Dritten überhaupt kein oder annähernd kein eigenes Altkleideraufkommen mehr zur Verfügung stehen würde, und dessen Exklusivität auch unionsrechtlich geschützt wird.

Rechtsfehler der behördlichen Kostenentscheidung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen, soweit nicht das Verfahren eingestellt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00407

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00407

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00407 zitiert 16 §§.

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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 62 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 959 Aufgabe des Eigentums


Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00407 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00407 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.Der Beklagt

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Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 – 3 K 2219/07 – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitw

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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.

(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.


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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 – 3 K 2219/07 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
I. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auch bei einem extensiven Verständnis dieser Bestimmung (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 14 und 15) rechtfertigen die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung, dass die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht gedeckt ist. Mit jener Verfügung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, im Gebiet der Stadt Karlsruhe Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) im Rahmen von gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushaltungen einzusammeln und zu entsorgen. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, der die Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) ausschließt. Dass die Antragstellerin die von ihr eingesammelten PPK-Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen werde und dies auch nachweisen könne, ergebe sich daraus, dass sie ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sei, der schon in mehreren Landkreisen gewerbliche PPK-Sammlungen durchgeführt habe, sowie aus der Funktion der Antragstellerin als Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stünden der gewerblichen Altpapiersammlung vor allem deshalb nicht entgegen, weil dadurch die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung nicht gefährdet werde. Selbst wenn von der Annahme der Antragsgegnerin ausgegangen werde und ihr etwa 80 % des Altpapiers und der entsprechenden Erlöse mit der Folge entgingen, dass eine Gebührenerhöhung von knapp 10,- EUR pro Einwohner und Jahr vorgenommen werden müsse, handele es sich nicht um eine unzumutbare Gebührenerhöhung mit gefährdenden Auswirkungen für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung.
Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche PPK-Sammlung sei von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht gedeckt. Die Antragstellerin habe den notwendigen Nachweis zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung vor Beginn der Entsorgungstätigkeit nicht geliefert; schon diese formelle Rechtswidrigkeit rechtfertige die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung. Außerdem stünden dieser Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Denn da die Antragstellerin die Sammlung jederzeit einstellen könne, sei die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtung der Antragsgegnerin notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet und ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb werde unmöglich gemacht, wenn die PPK-Abfälle in dem zu erwartenden Umfang von 80 % der öffentlich-rechtlichen Entsorgung durch die Antragstellerin entzogen würden. Die eintretenden Gebührenverluste führten zu einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, was unzumutbar sei.
II. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.
1. Die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung durch die Antragstellerin kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit Erwägungen gerechtfertigt werden, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 6 Abs. 3 VerpackV angestellt hat. Das Urteil vom 16. März 2006 (7 C 9.05 – BVerwGE 125, 337) bezieht sich nur auf Sammelsysteme unter dem Rechtsregime der Verpackungsverordnung. Danach können die von der Rücknahmepflicht (§ 6 Abs. 1 VerpackV) freistellenden Systeme (§ 6 Abs. 3 VerpackV) ihre Funktion, flächendeckend eine regelmäßige haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen zu ermöglichen, nur dann dauerhaft wahrnehmen, wenn sich Selbstentsorger auf die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackV normierten Rücknahmemodalitäten beschränken. Dagegen würde die Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden Systems gefährdet, wenn eine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen durch örtlich begrenzte Systeme zugelassen würde, die Verkaufsverpackungen nur an ausgewählten, lukrativen Standorten zurückzunehmen (Kahl, JZ 2008, 120, 124).
Hier geht es jedoch nicht um die Gefährdung eines Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stehen gemäß § 15 KrW-/AbfG immer in einer Auffangverantwortung, weil sie nur , aber auch alle in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen entsorgen müssen. Die rechtliche Zulässigkeit der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ist ausschließlich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu beurteilen. Durch diese Vorschrift werden gewerbliche Sammelsysteme außerhalb des Bereichs der Rückgabe- und Rücknahmepflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG ermöglicht (Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 36). Deren Zulässigkeit hängt im konkreten Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung ab. Diese sind hier, soweit ersichtlich, gegeben.
2. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG muss dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zunächst nachgewiesen werden, dass die betreffenden Abfälle durch die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin erbracht.
a) Allerdings muss der Nachweis nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (OVG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 B 135/04LKV 2005, 358, 361; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36). Die Entbindung der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie die gesetzliche Privilegierung gewerblicher Sammlungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn von vornherein feststeht, dass auch im Falle eines Wechsels des „Entsorgungsregimes“ die ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt ist. Gewerbliche Sammlungen sind gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht genehmigungsbedürftig; der zu führende Nachweis stellt der Sache nach eine bloße Anzeige dar. Diese kann ihre Informationsfunktion nur erfüllen, wenn die Übermittlung der Information vor Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgt (Queitsch, UPR 2005, 88, 92 f.). Nur dann ist der – an sich pflichtige (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) – öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in die Lage versetzt, gegenüber einer drohenden nicht ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung Maßnahmen zu ergreifen.
10 
b) In der Sache selbst sind an den zu führenden Nachweis allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar dürfte der bloße Hinweis darauf, dass es sich bei dem die gewerbliche Sammlung durchführenden Unternehmen um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, da § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht auf den „Entsorger“, sondern auf die Verwertung und damit auf die „Entsorgung“ abstellt. Jedoch muss für den Nachweis bei nicht überwachungsbedürftigem Abfall, wie dies hier der Fall ist, der Verwertungsweg im Einzelnen nicht aufgezeigt werden (OVG Brandenburg, aaO, S. 361); denn die Nachweisführung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darf für die nicht überwachungsbedürftigen PPK-Abfälle nicht in ein besonderes Zulassungsverfahren umschlagen (SächsOVG, Beschl. v. 24.01.2005 – 4 BS 116/04LKV 2005, 362, 363).
11 
Anerkannt ist, dass der Nachweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch die Vorlage eines Vertrages zum Weiterverkauf des Altpapiers erbracht werden kann (Dinger, UPR 2007, 373, 376; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36; von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, KrW-/AbfG, § 13 RdNr. 26). Die Antragstellerin hat zwei derartige Verträge vorgelegt, allerdings erfolgte dies erst während des Verfahrens und nicht vor dem Erlass der gegen sie gerichteten Untersagungsverfügung. Als Nachweis gilt allerdings auch die vorherige Tätigkeit (z. B. Sammlung und Abfuhr des Altpapiers) des Unternehmens für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Dinger, aaO).
12 
Hat ein Unternehmen, wie hier, über einen längeren Zeitraum für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbeanstandet Papierabfälle gesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt, genügt dies den Anforderungen für einen Nachweis im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn nunmehr aufgrund neuer Erkenntnisse berechtigte Zweifel an einer weiterhin ordnungsgemäßen Verwertung veranlasst sein könnten (SächsOVG, aaO). Derartige Zweifel sind von der Antragsgegnerin substantiell nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.
13 
Selbst wenn von einer „formellen Illegalität“ ausgegangen werden müsste, führte dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die behördliche Anordnung steht gemäß § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG im Ermessen der Verwaltung. Es stellte dann einen Ermessensfehler dar (vgl. § 40 LVwVfG), wenn die Antragsgegnerin die frühere, unbeanstandet gebliebene Tätigkeit der Antragstellerin im Stadtgebiet von Karlsruhe nicht würdigte. Unter diesen Umständen könnte allein eine „formelle Illegalität“ den rechtmäßigen, ermessensfehlerfreien Erlass der Untersagungsverfügung nicht rechtfertigen.
14 
3. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stehen auf Grund der für diese Eilentscheidung maßgeblichen Sachlage der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen grundsätzlichen Erwägungen als auch in Bezug auf die Würdigung der konkreten Sachlage.
15 
a) Der Senat kann in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen lassen, ob es sich bei § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG, wie die Antragsgegnerin meint, um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt oder – im Gegenteil – als Ausnahme von der Ausnahme des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG („abweichend von § 5 Abs. 2“) als Bestätigung der Tendenz zur Privatisierung der Abfallentsorgung (vgl. Dieckmann/Reese, in: Koch, Umweltrecht, 2002, § 6 RdNr. 69) zu deuten ist. Entschieden werden muss auch nicht, ob das Regelungsgefüge der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 und 15 KrW-/AbfG zu der Einschätzung einer gleichwertigen Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Entsorgungsmöglichkeiten Privater führt (vgl. SächsOVG, aaO).
16 
Abstrakten Zuschreibungen des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG lassen sich entscheidungserhebliche Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer gewerblichen PPK-Sammlung nicht entnehmen. Deshalb trägt auch die allgemeine Befürchtung, gewerbliche Sammlungen unterliefen die nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG bestehende Überlassungspflicht, die Untersagungsverfügung nicht. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung dieser Überlassungspflicht zu Gunsten gewerblicher Sammlungen können überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht bejaht werden (NdsOVG, Beschl. v. 16.08.2005 – 7 ME 120/05 – NVwZ-RR 2006, 26, 27).
17 
b) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nur ein solches Interesse sein kann, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist. Liegt ein derartiges Interesse vor, steht es der gewerblichen Sammlung nur dann entgegen, wenn es das private Interesse an dieser Sammlung „überwiegt“.
18 
aa) Gewerbliche Sammlungen sind, ebenso wie gemeinnützige Sammlungen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), Ausdruck eines historisch überkommenen Verwertungswegs (vgl. dazu Queitsch, aaO, S. 91), der per se in Konkurrenz zu der Abfallverwertung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) steht. Gewerbliche Abfallsammlungen machen in dem betreffenden Sektor (hier: PPK-Abfälle) die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung in eben diesem Bereich notwendigerweise überflüssig. Die gesetzliche Öffnung für gewerbliche Abfallsammler durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nimmt – da Private von ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Gebrauch machen – zwangsläufig in Kauf, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vor allem der lukrative Teil des zu verwertenden Abfalls entzogen wird. Gleichwohl bleibt im Übrigen die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht bestehen. Das im vorliegenden Fall deutlich werdende Spannungsverhältnis ist demnach Ausdruck der gesetzlichen Grundentscheidung und als solches daher „grundsätzlich hinzunehmen“ (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360).
19 
Dennoch anerkennt § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG „öffentliche Interessen“, die das Spannungsverhältnis zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufzulösen vermögen. Da diese Interessen, wie erwähnt, auf die abfallrechtlichen Zwecksetzungen und Zielvorgaben bezogen sein müssen, kann der gewerblichen PPK-Sammlung nicht ein beliebiges öffentliches Interesse entgegengesetzt werden. Das Interesse muss vielmehr einen Bezug haben zu der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG), der seine Planungen, seinen Abfallwirtschaftsbetrieb und seine Gebührenkalkulation auf die Abfallüberlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eingestellt hat. Folglich muss ohne die Übernahme der an sich überlassungspflichtigen Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregime durch die gewerbliche Sammlung entzogen werden, die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung beeinträchtigt sein. Denn die Auffangverantwortung muss nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG auch dann noch wahrgenommen werden können, wenn sich der Private aus der gewerblichen Sammlung zurückzieht.
20 
bb) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG lässt allerdings nicht jedwede Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch die gewerbliche Sammlung genügen, vielmehr muss es sich um „überwiegende“ öffentliche Interessen handeln, damit diese der gewerblichen, sich im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bewegenden Sammlung im Rechtssinne „entgegenstehen“ können. Derartige Interessen können sich aus der mangelnden Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergeben, und zwar wegen der Unmöglichkeit der Führung eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Abfallwirtschaftsbetriebs oder wegen der nicht mehr gegebenen Gewährleistung einer geordneten Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen. Der Senat kann offen lassen, ob in diesem Sinne eine „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ausreicht, um überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG annehmen zu können (so Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37), oder ob dafür eine „existenzielle Gefährdung“ der Erfüllung gesetzlicher Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben sein muss (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360). Denn nach der gegebenen Sachlage kann im jetzigen Stadium des Verfahrens auch eine „einfache“ Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung der Antragsgegnerin nicht bejaht werden.
21 
(1) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Rückzugs der Antragstellerin aus der gewerblichen PPK-Sammlung nicht (mehr) in der Lage wäre, die geordnete Abfuhr und Entsorgung der PPK-Abfälle aus privaten Haushaltungen vorzunehmen. Im Gegenteil, die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, dass eine nennenswerte Reduzierung des Aufwands nicht möglich sei, da auch künftig Sammelfahrten zur Entsorgung der gemischten Wertstofftonnen durchgeführt werden müssten; denn sie sei auch künftig verpflichtet, ein Altpapiersammelsystem vorzuhalten, so dass die gesamte Einsammellogistik in uneingeschränktem Umfang aufrechterhalten werden müsse (Bl. 45 d. A.). Ergänzend hat die Antragsgegnerin vorgetragen, im Bereich des Personals sei auch bei einem Rückgang der in der kommunalen Entsorgung erfassten PPK-Mengen kein nennenswerter Personalabbau zu erwarten; zur Begründung hat die Antragsgegnerin auf ihre „Auffangfunktion“ hingewiesen, „jederzeit eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen zu können“ (Schriftsatz vom 18.12.2007 S. 11).
22 
Danach kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch in Zukunft die Entsorgungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Es sind auch keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Planungssicherheit auf Seiten der Antragsgegnerin gefährdet ist. Nach der gegenwärtigen Sachlage kann von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht gesprochen werden. Bei den von der Antragsgegnerin beschriebenen Szenarien über die weitere Entwicklung der PPK-Entsorgung und deren möglichen Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Entsorgung handelt es sich um bloße Hypothesen und Mutmaßungen, die angesichts ihres spekulativen Gehalts rechtlich nicht geeignet sind, „überwiegende“ öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen.
23 
(2) Dem Senat ist durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens gewechselten Schriftsätze deutlich geworden, dass es den Beteiligten letztlich um die Durchsetzung fiskalischer Interessen gehen dürfte. Die Verfolgung derartiger Interessen durch die Antragstellerin ist von vornherein rechtlich anzuerkennen, weil der „Erwerb“ unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG steht (BVerfG-K, Beschl. v. 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95 – DVBl 2005, 106, 107; BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – E 115, 276, 300 = DVBl 2006, 625). Bei der Antragsgegnerin ist die Legitimität fiskalischer Interessen als solcher nicht zweifelsfrei; § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, um dessen Zwecksetzungen und Zielvorgaben es hier geht (Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung), erwähnt fiskalische Gesichtspunkte nicht, so dass diese im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG allenfalls mittelbar zum Tragen kommen können.
24 
Die fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin weisen zwei Facetten auf. Einerseits will sie auf Erlöse aus der Verwertung der Wertstoffe (PPK-Abfall) nicht verzichten, andererseits möchte sie eine Gebührenerhöhung als Folge des Wegfalls der PPK-Erlöse tunlichst vermeiden. Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob es sich hierbei um ein „öffentliches Interesse“ handelt, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist; selbst wenn dies unterstellt wird, führte die Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin nach dem gegenwärtigen Stand der Faktenlage nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im Stadtgebiet von Karlsruhe.
25 
(a) Auf Vorhaltungen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin eingeräumt, als Unterauftragnehmerin der Vertragspartner der festgelegten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu agieren und mit der Verwertung der PPK-Abfälle eine Vergütung zu erlösen. In Bezug auf die PPK-Abfälle nimmt die Antragsgegnerin damit eine Doppelrolle ein: organisationsrechtlich ist sie öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 6 Abs. 1 LAbfG, funktional betätigt sie sich als Wettbewerberin der Antragstellerin am Markt. Die Doppelrolle ist auch kommunalrechtlich bemerkenswert; im Lichte des § 102 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GemO muss der Status des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als nichtwirtschaftliche Unternehmung qualifiziert werden, bei materieller Betrachtung muss die auf den Erhalt der DSD-Vergütungen ausgerichtete Aktivität der Antragsgegnerin – selbstverständlich – als wirtschaftliche Betätigung eingestuft werden.
26 
Das OVG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (2 B 135/04LKV 2005, 358, 361) eine Untersagungsverfügung gegenüber einem gewerblichen Schrottsammler nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG als ermessensfehlerhaft angesehen, weil die Ermessensbetätigung „in ihrem Gesamtbild eine Tendenz erkennen“ lasse, „dem Antragsteller im Schwerpunkt unter dem Konkurrenzaspekt die gewerbliche Schrottsammlung zu untersagen“. Der Senat lässt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen, ob hier ebenfalls vor allem der „Schutz vor unliebsamer Konkurrenz“ das in die Untersagungsverfügung mündende Handeln der Antragsgegnerin bestimmt hat. Angesichts der gesetzlichen Einschränkung der Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, die von Verwaltung und Rechtsprechung ungeachtet eventuell vorhandener abweichender rechtspolitischer Vorstellungen zu respektieren ist (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LV BW), käme es einem Unterlaufen der Entscheidung des Gesetzgebers gleich, könnten gewerbliche Sammlungen, die sich auf lukrative Bereiche konzentrieren, schon deshalb administrativ unterbunden werden. Der Senat kann die aufgeworfene Ermessensproblematik deshalb unentschieden lassen, weil schon die Gebührenerwägungen der Antragsgegnerin tatbestandlich ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht zu begründen vermögen.
27 
(b) Die Antragsgegnerin stützt das „öffentliche Interesse“, das die Untersagungsverfügung rechtfertigen soll, im Kern darauf, dass bei Zulassung der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ein „Entzug“ von 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers drohe. Die zu erwartenden Mindereinnahmen auf Grund geringer Verwertungserlöse wegen rückläufiger PPK-Mengen führten – ungeachtet eines gewissen Minderaufwands wegen ersparter Sortierkosten – in Verbindung mit rechnerischen Gebührenverlusten (wegen künftiger Vorhaltung kleinerer Wertstoffbehälter) im Ergebnis zu einem Fehlbedarf, der eine rechnerische Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr ergebe; diese Gebührenerhöhung sei unzumutbar.
28 
Grundsätzlich kann eine Gebührenerhöhung als solche nicht automatisch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darstellen. Eine geringe Gebührbelastung ist zunächst ein privates Interesse des Gebührenschuldners (Klages, AbfallR 2007, 229, 231), hinzutreten mag ein kommunalpolitisches Interesse an der Vermeidung von Gebührenerhöhungen. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung wird nach geltender Gesetzeslage durch gebührenrechtliche Erwägungen grundsätzlich zunächst nicht berührt. Im Gegenteil, rechtlich stellt die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung als Einrichtung der Daseinsvorsorge kein gewinnorientiertes Unternehmen dar; die Kosten sind – begrenzt durch das Äquivalenzprinzip (OVG Brandenburg, aaO, S. 360; Klages aaO) – grundsätzlich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren von den Gebührenschuldnern zu tragen (§ 2, §§ 13 ff., § 18 KAG). Streng genommen ist im geltenden System eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch gebührenrechtliche Erwägungen nicht denkbar (Dinger, UPR 2007, 373, 375). Gebührenrecht und eventuelle Gebührenerhöhungen sind die Folge abfallrechtlicher Entscheidungen, nicht aber eine Voraussetzung für die – öffentlich-rechtliche oder teilweise privatrechtliche – Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung.
29 
Ist das geltende Recht demnach darauf angelegt, dass Einrichtungen der Abfallentsorgung grundsätzlich kostendeckend betrieben werden können, so mögen die grundsätzlichen Erwägungen nicht auszuschließen, dass im Einzelfall der Gebührenaspekt im Wege der „Vorwirkung“ ausnahmsweise auf die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durchschlägt. Nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ist allerdings geeignet, ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37). Das Ausmaß der Gebührenerhöhung muss vielmehr die Prognose erlauben, dass sie zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems führen wird. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese Annahme bei einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, die einer Erhöhung von etwa 0,81 EUR pro Einwohner und Monat entspricht, gerechtfertigt ist. Entscheidend kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihre Hypothesen auf die Erwartung stützt, dass 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung entzogen werden wird. Die Antragstellerin behauptet demgegenüber, mittel- und längerfristig würden nicht mehr als 5 % der Karlsruher Haushalte auf die Blaue Tonne umsteigen; in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.11.2007 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin angegeben, trotz verstärkter Bemühungen hätten bis dahin erst 1.150 Haushalte aus dem Stadtgebiet Karlsruhe die Blaue Tonne bestellt, was einem Anteil von unter 1 % der insgesamt etwa 130.000 Haushalte in Karlsruhe bzw. 2 % der etwa 47.500 Wertstoff-Mischtonnen, die von der Stadt bewirtschaftet würden, entspreche.
30 
Die zwischen 5 % und 80 % liegenden Schätzungen zum „Entzug“ der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin zeigen, dass gesicherte Erkenntnisse für eine tragfähige Prognosebasis – offenbar – nicht vorliegen, sondern Spekulationen die Grundlage für eventuell notwendig werdende Gebührenerhöhungen seitens der Antragsgegnerin bilden. Da der Senat, wie erwähnt, bereits erhebliche Zweifel daran hat, ob die von der Antragsgegnerin errechnete Gebührenerhöhung zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung führen würde, kann auf Grund der hinzutretenden Ungewissheit, ob wirklich 80 % der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin „entzogen“ werden, von einem „überwiegenden“ öffentlichen Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nach der gegenwärtigen Sachlage nicht gesprochen werden. Da eine – nicht einmal unumstrittene – eventuelle Gebührenerhöhung ohnehin nur ausnahmsweise als entgegenstehendes öffentliches Interesse abfallrechtlich anerkannt werden kann, müssten wenigstens tragfähige Fakten zu einer zu erwartenden signifikanten Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung vorliegen. Daran fehlt es. Der Beschwerdevortrag vermag folglich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.
31 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 sowie den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG (vgl. insoweit die Ausführungen im angegriffenen Beschluss).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.


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Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.