Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 04. Feb. 2014 - 8 L 653/13


Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die unter dem Az. 8 K 3355/13 anhängige Klage der Antragstellerin gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2013 aufschiebende Wirkung entfaltet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3031,27 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist zulässig. In den Fällen der faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts, in denen Behörden bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorlagen oder vorliegen, oder wenn solche Maßnahmen drohten, verfügt das Gericht nicht die Aussetzung der Vollziehung, die bereits aufgrund der Einlegung des Rechtsbehelfs besteht, sondern es stellt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO fest, dass der in Rede stehende Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat,
3vgl. etwa Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage (2013), § 80 Rn. 181.
4Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Kostenbescheid vom 17. September 2013 erhobenen Klage gegeben. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dieses Rechtsmittel habe keine aufschiebende Wirkung. Das wird ausdrücklich im zweiten Absatz der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung so gesagt. Auch in der ergänzenden Antragserwiderung vom 14. November 2013 führt die Antragsgegnerin aus, die Kosten einer Ersatzvornahme gehörten durchaus zu den sofort vollziehbaren Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Antragstellerin muss damit rechnen, ohne die beantragte Entscheidung des Gerichts der Vollstreckung durch die Antragsgegnerin ausgesetzt zu sein. Auf dem zweiten Blatt ihres Kostenbescheides teilt die Antragsgegnerin der Antragstellerin ausdrücklich mit, sie habe den geltend gemachten Betrag bis zum 7. Oktober 2013 einzuzahlen; gleichzeitig wird angekündigt, bei nicht rechtzeitiger Zahlung werde die Forderung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. In dieser Situation ist der vorliegende Feststellungsantrag in jeder Hinsicht zulässig.
5Der in dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 31. Oktober 2013 formulierte Hauptantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der unter dem Az. 8 K 3355/13 anhängigen Klage kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Denn es ist keiner der in § 80 Abs. 2 VwGO geregelten Fälle gegeben, in denen der so genannte Suspensiveffekt nicht eintritt.
6Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zum einen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Wenngleich die Antragsgegnerin ihre Entscheidung vom 17. September 2013 als „Kostenbescheid“ betitelt hat, handelt es sich nicht um eine Kostenanforderung im Sinne dieser Vorschrift. Ausweislich der darin enthaltenen Ausführungen steht die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt, sie habe am 20. / 22. April 2013 auf der Grundlage einer mündlichen Ordnungsverfügung im Rahmen des Verwaltungszwanges eine Ersatzvornahme durchgeführt. Bei der Durchsetzung der Ordnungsverfügung mittels Verwaltungszwangs seien Kosten und Auslagen entstanden. Diese ‑ so die Antragsgegnerin weiter ‑ seien von der Antragstellerin nach der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) zu erstatten. Zwar nennt die Antragsgegnerin keine konkreten Bestimmungen jener Verordnung; der Sache nach hat sie allerdings § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW im Auge, nach der unter anderem Beträge zu erstatten sind, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind. Nach § 59 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist die Behörde unter den gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen befugt, die von einem Pflichtigen geschuldete Handlung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Betroffenen durchzuführen oder einen anderen mit der Ausführung zu beauftragen. Der Bescheid vom 17. September 2013 stellt sich mithin als Anforderung der Kosten einer bereits durchgeführten Ersatzvornahme dar. Derartige Entscheidungen unterfallen allerdings nicht 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
7vgl. auch insoweit etwa Kopp/Schenke am angegebenen Ort § 80 Rn. 63 sowie die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 zitierten weiteren Fundstellen.
8Entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. November 2013 (möglicherweise) vertretenen Ansicht folgt etwas anderes nicht aus dem Beschluss des
9Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW) vom 6. Juli 2010 – 13 B 663/10 –, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster/Lüneburg Bd. 53 Seite 104 ff.,
10in welchem sich das Oberverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid, mit dem die Kosten einer von der Behörde durchgeführten Ersatzvornahme angefordert werden, auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts setzt allerdings zwingend voraus, dass ohne diese Maßnahme die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einträte. Dies ist bei dem im vorliegenden Fall streitigen Bescheid offensichtlich der Fall. Wörtlich heißt es in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts insoweit:
11„Die geforderte Geldleistung zählt auch nicht zu den öffentlichen Kosten i.S. dieser Vorschrift (Anm. der Kammer: gemeint ist § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hierunter sind - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder anderen leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-) Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Demgegenüber zählen hierzu nicht die - wie aber im Fall des Antragstellers - durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, durch die die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist.“
12Der Kostenbescheid der Antragsgegnerin ist damit nicht schon nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar.
13Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung auch in anderen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen regelt in § 112, dass Rechtsbehelfen, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Bei der Kostenanforderung für eine Ersatzvornahme handelt es sich allerdings nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift,
14vgl. Kopp/Schenke am angegebenen Ort § 80 Rn. 70.
15Ob es sich anders verhält, wenn die Behörde von § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW Gebrauch macht, wonach bestimmt werden kann, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahmeim Voraus, also vor der Anwendung der Zwangsmaßnahme, zu zahlen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides waren sämtliche Arbeiten, bei denen der Antragsgegnerin Kosten entstanden sind, längst beendet, so dass von einer Vorausforderung nicht die Rede sein kann.
16Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin entfällt im vorliegenden Fall auch nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen, wobei dies in den Fällen der vorliegenden Art nach dem bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nur unter engsten Voraussetzungen möglich ist. Ob die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14. November 2013 mitgeteilten Gesichtspunkte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Kostenbescheides gerechtfertigt hätten, kann auf sich beruhen. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keinen Gebrauch gemacht, wie insbesondere der Satz am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen lässt, wonach eine Klage gemäß § 80 Abs. 2Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die Antragsgegnerin hat eindeutig nicht in Erwägung gezogen, die sofortige Vollziehung besonders anzuordnen. Auch der Schriftsatz vom 14. November 2013 enthält keine nachträgliche Anordnung, zumal dort erneut § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen wird, wonach die Kosten einer Ersatzvornahme zu den sofort vollziehbaren Abgaben und Kosten gehörten.
17Weil nach alledem bereits der Hauptantrag Erfolg hat, braucht das Gericht nicht auf die übrigen Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin einzugehen, welche die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 äußern. Die Klärung der insoweit einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen muss dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Hierbei wird die Kammer insbesondere klären müssen, welche „Ordnungsverfügung“ die Antragsgegnerin genau erlassen hat, die sie in ihren diversen schriftlichen Verlautbarungen anspricht. Das Gericht wird ferner feststellen müssen, wer Adressat dieser Verfügung sein sollte. Es wird schließlich zu untersuchen sein, ob die Antragsgegnerin von § 55 Abs. 2 VwVG NRW Gebrauch gemacht hat, wonach unter den dort normierten Voraussetzungen Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden kann. Die Beteiligten werden Gelegenheit haben, sich hierzu im Klageverfahren schriftsätzlich auszutauschen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Antragsgegnerin als der unterlegene Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
19Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Für das Klageverfahren entspricht der Streitwert dem Betrag, den die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Verfügung anfordert. Angesichts der Vorläufigkeit des Aussetzungsverfahrens ist es gerechtfertigt, als Streitwert lediglich die Hälfte hiervon anzunehmen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.