Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Oktober 2015 gegen die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 angeordnete Untersagung der selbständigen Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputz-arbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „B. “ und „T.-----straße“ in N. im Rahmen eines stehenden Gewerbes wiederherzustellen,
4die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Oktober 2015 gegen die zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnete Aufforderung, die Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „B. “ und „T.----straße“ in N. mit Ablauf des Tages der Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen, wiederherzustellen,
5die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 anzuordnen,
6ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. ganz oder teilweise anordnen, soweit eine Klage (wie gegen die Zwangsgeldandrohung) keine aufschiebende Wirkung hat. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung.
7Dies gilt auch im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzuges, die den besonderen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht wird. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es genügt dabei nicht, dass sich die Behörde nur auf die für den Verwaltungsakt gegebene Begründung beruft. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist, und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, von dem Verwaltungsakt vorläufig nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss. Dabei sind an die Begründung keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
8Vgl. nur: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,21. Aufl., 2015, § 80, Rn. 85.
9Diesen Maßgaben genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid, indem der Antragsgegner u. a. auf die von der Handwerkstätigkeit des Antragstellers ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit durch die fehlenden fachlichen Qualifikationen des Antragstellers hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, dass die Handwerksordnung nicht die Aufgabe habe, den Bauherrn vor finanziellen Schäden zu schützen, übersieht er, dass die Begründung allenfalls sekundär auf finanzielle Schäden, in erster Linie aber auf die Verhinderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen Dritter durch die mangelhafte Ausführung von baulichen Gewerken durch den Antragsteller abstellt. Seine Behauptung, der Antragsgegner habe „aber ausschließlich den Sofortvollzug damit begründet, dass derjenige Gesetzesverstoß vorläge, welcher mit der Betriebsuntersagung geahndet würde“, trifft daher nicht zu.
10Vor diesem Hintergrund fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Kammer nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die umfangreichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides und führt nur zur Klarstellung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in diesem Verfahren aus:
11Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortsetzung der selbständigen Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „B. “ und „T.----straße“ in N. im Rahmen eines stehenden Gewerbes durch die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung ‑ HwO). Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt, so kann nach dieser Vorschrift die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen.
12Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung sind gegeben. Der Antragsgegner ist gemäß §§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung in Verbindung mit §§ 12, 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes ‑ OBG ‑) für den Erlass der in Rede stehenden Untersagungsverfügungen sachlich und örtlich zuständig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung in Gestalt der gemeinsamen Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HwO), liegt in Gestalt der Erklärung der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland, und der Handwerkskammer Südwestfalen vom 30. Juni / 2. Juli 2015 ebenfalls vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juli 2015 vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügungen angehört (§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW ‑).
13Die angefochtene Ordnungsverfügung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Der Antragsteller übt zulassungspflichtige Handwerke (1.) als stehenden Gewerbebetrieb (2.) entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung (3.) aus.
14(1.) Die Handwerke des Maurers und Betonbauers (Nr. 1 der Anlage A zur HwO), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (Nr. 6 der Anlage A zur HwO), der Stuckateure (Nr. 9 der Anlage A zur HwO) und des Malers und Lackierers (Nr. 10 der Anlage A zur HwO) sind sämtlich Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Bedenken gegen die Zulassungspflicht dieser Handwerke bestehen nicht; die Vereinbarkeit der die Zulassungspflicht regelnden Bestimmungen der Handwerksordnung mit höherrangigem Recht steht entgegen der wiederholt geäußerten Auffassung des Antragstellers nicht in Zweifel.
15Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, juris, Rn. 29 ff. (Friseurhandwerk); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 9.10 ‑, Rn. 28 ff. (Dachdeckerhandwerk).
16Gemäß § 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
17B. der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Zweifel,
18vgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Oktober 2014 ‑ 4 B 88/14 ‑, juris, Rn. 25, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2004 ‑ 4 B 2607/03 ‑, juris, Rn. 17, m. w. N.,
19so dass die Vorschrift vorliegend Anwendung findet.
20Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist.
21BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rn. 21, m. weit. Nachw.
22Zur Feststellung, ob die ausgeübten Tätigkeiten zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks gehören, können die einschlägigen Verordnungen über das Meisterprüfungsberufsbild sowie über die Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenpläne herangezogen werden.
23Dies vorausgeschickt übt der Antragsteller die Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Stuckateurs (a), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (b) sowie des Malers und Lackierers (c) aus.
24(a) Für die Handwerke des Maurers und Betonbauers sowie des Stuckateurs sind (Ver-) Putzarbeiten essentielle Tätigkeiten. Dies folgt aus § 23 Nr. 10 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft in der Fassung der Änderung vom 20. Februar 2009. Danach sind Gegenstand der Berufsausbildung zum Maurer mindestens auch die Fertigkeiten und Kenntnisse beim Herstellen von Putzen. Denselben Gegenstand nennt § 43 Nr. 7 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft für das Ausbildungsberufsbild des Stuckateurs, ergänzt um das „Herstellen von Drahtputzarbeiten“ (Nr. 8 der Vorschrift) und „Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz“ (Nr.12 der Vorschrift). § 2 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk in der Fassung vom 17. November 2011 (MaurerBetonbMstrV; BGBl. I S. 2234) nennt unter den notwendigen Fertigkeiten und Kenntnissen „Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbeschaffenheit keine besonderen Anforderungen gestellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen“.
25Hieran gemessen übt der Antragsteller in den genannten Betriebsstätten in N. den selbständigen Betrieb der Handwerke des Maurers und Betonbauers und des Stuckateurs aus. Der Antragsgegner hat aus der betriebsbezogenen Werbung des Antragstellers zutreffend abgeleitet, dass der Antragsteller die Tätigkeiten „Innenputz, Außenputz, Fassadengestaltung und Fassadendämmung“ (Werbeanzeige Bl. 98 der Verwaltungsakte) vornimmt bzw. vornehmen will,
26vgl. insoweit: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 31. Oktober 2012 ‑ 22 ZB 12.22 ‑, juris, Rn. 13,
27und damit handwerkliche Tätigkeiten ausübt. Nach einer weiteren wie ein redaktioneller Artikel einer Zeitung gestalteten Werbung (ebenfalls Bl. 98 der Verwaltungsvorgänge) fertigt sein Zwei-Mann-Betrieb unter der Firma „S.“ „nicht nur sämtliche Innen- und Außenputzarbeiten an, auch im Bereich Trockenbau und Gestaltung von Dekorputzen ist er der richtige Ansprechpartner“. Schließlich hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2015 vortragen lassen, dass ihm durch den „Sofortvollzug großer wirtschaftlicher Schaden“ drohe, denn „er soll in diesen Tagen ein größeres Objekt mit Wärmedämmung und Verputz beginnen“. Die vom Antragsteller einschränkungslos beworbenen und auch ‑ wie er einräumt ‑ tatsächlich ausgeführten Verputzarbeiten (Innenputz, Außenputz) sind für die Tätigkeiten von Maurer und Betonbauer sowie Stuckateur essentiell. Dafür, dass der Antragsteller diese Tätigkeiten „industriell“ ausüben könnte, wie er vortragen lässt, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Indem er in seiner Werbung (vgl. Bl. 98 der Verwaltungsvorgänge) darauf hinweist, dass es „dem Firmeninhaber wichtig ist, keine ‚Einheitsware‘ abzuliefern“, unterstreicht er bereits den individuellen und damit handwerklichen Charakter seiner Dienstleistung. Im Übrigen bleibt der Antragsteller eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, inwieweit Arbeiten, die an einer bestehenden Baulichkeit vorgenommen werden, „industriell“ im Sinne einer Abgrenzung zur handwerklichen Tätigkeit sein können. Indem der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung ausdrücklich eine Ausnahme vom Verbot der Handwerksausübung bezüglich der „weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen“ gemacht hat, hat er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sichergestellt, dass der Antragsteller diese ‑ isoliert betrachtet ‑ minderhandwerklichen Putzarbeiten weiter ausüben kann.
28(b) Das Handwerk des Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierers ist nach dem Ausbildungsberufsbild (auch) durch mindestens die Fertigkeiten und Kennnisse beim Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 5 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft) gekennzeichnet. Ferner gehören dazu das Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (Nr. 9 der Vorschrift), das Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (Nr. 10 der Vorschrift) und das Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (Nr. 12 der Vorschrift). Der Antragsteller bietet ‑ wie dargelegt ‑ einschränkungslos in seiner Werbung die „Fassadendämmung“, die er auch an einem „größeren Objekt“ in Kürze auszuüben gedenkt, und somit einen wesentlichen Kernbereich der Tätigkeit des Handwerks des Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierers als Dienstleistung an. Dass der Antragsteller sich hierbei auf die Montage vorgefertigter Fassaden aufgrund alleiniger Planung der Bauherren und Montage nach Vorgaben des Herstellers beschränkt,
29vgl. Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 3. April 2006 ‑ 4 K 3119/05, juris, Rn. 21,
30und damit außerhalb des Kernes der handwerklichen Ausübung des bezeichneten Handwerks bewegt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
31(c) Die Kernbereiche des Handwerks des Malers und Lackierers sind der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk in der Fassung vom 17. November 2011 (Maler- und Lackierermeisterverordnung - MulMstrV; BGBl. I. S. 2234) und der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) zu entnehmen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 c) MulMstrV sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen „Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen, Beläge und Dekorationen in Räumen, an Fassaden und Objekten unter Beachtung der Alterungsästhetik und historischer Gegebenheiten sowie physikalischer und chemischer Anforderungen ausführen“. Buchstabe a) der Vorschrift nennt zudem „Untergründe herstellen und Instandhaltungsarbeiten an Untergründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Spachtel-, Putz- und Glättarbeiten durchführen“. Gemäß Buchstabe g) der Vorschrift gehört auch zu dem Berufsbild des Malers und Lackierers: „Dämmarbeiten, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme zur Energieeinsparung und Verminderung von CO2-Emissionen, planen, ausführen und kontrollieren; bauphysikalische Berechnungen durchführen“. Die vom Antragsteller selbst beworbenen bzw. eingeräumten Tätigkeiten des Verputzens, der Fassadengestaltung und der Dämmarbeiten machen einen wesentlichen Teil dieser prägenden Tätigkeiten des Handwerks des Malers und Lackierers aus.
32(2) Der Antragsteller übt diese Handwerke unstreitig im stehenden Gewerbe aus, und zwar von seinen Betriebsstätten „B. “ und „T.----straße“ in N. aus. Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner untersage ihm „jede Form der Handwerksausübung“, etwa auch im Reisegewerbe, ist dies bereits mit Blick auf den eindeutigen Tenor der Untersagungsverfügung nicht im Ansatz nachvollziehbar.
33(3) Die Handwerke werden auch entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist ‑ wie bereits dargelegt ‑ nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 HwO). Der Antragsteller betreibt die zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers ohne Eintragung in der Handwerksrolle; sein Betrieb ist auch nicht eintragungsfähig.
34Ein Betrieb im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO ist jede organisatorisch zusammenhängende, von einem geschäftlichen Mittelpunkt aus ausgeübte handwerkliche Tätigkeit; „ausüben“ bedeutet dabei ausschließlich das tatsächliche Ausführen handwerklicher Dienstleistungen.
35Vgl. Schmitz, in: Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2015, § 16, Rn. 22.
36Selbständig ist, wer ein Gewerbe in eigenem Namen und eigener Verantwortung auf seine Rechnung betreibt.
37Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (HambOVG), Urteil vom 19. Dezember 1989 ‑ Bf VI 20/88 ‑, juris, Rn. 39, m. w. N.
38Der Antragsteller betreibt nach diesen Maßgaben zwar zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten unter der Firma „S.“. Er ist jedoch nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Ersichtlich kann er selbst aber nicht eingetragen werden, weil er weder die Meisterprüfung in einem der betriebenen oder diesen verwandten Handwerke (§ 7 Abs. 1 a) HwO) bestanden hat noch Hochschulabsolvent mit entsprechender Qualifikation ist (§ 7 Abs. 2 HwO). Da er offenbar auch nicht die Gesellenprüfung in einem der streitigen Handwerksberufe bestanden hat, scheidet die Eintragung nach Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 Abs. 7 i. V. m. § 7 a HwO) aus. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) fehlt es beim Antragsteller ersichtlich schon an einem Ausnahmefall.
39Die zu Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangene Aufforderung zur Einstellung der in Ziffer 1. untersagten handwerklichen Tätigkeiten ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Die Aufforderung konkretisiert lediglich die Untersagungsverfügung in Bezug auf die ausgeübten handwerklichen Tätigkeiten.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2009 ‑ 4 A 3724/06 ‑,juris, Rn. 5.
41Ermessensfehler hinsichtlich der Untersagungsverfügung sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 16 Abs. 3 HwO eingeräumte Ermessen erkannt und auch zutreffend ausgeübt.
42Letztlich fällt auch die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Hierfür ist maßgeblich in Rechnung zu stellen, dass die untersagten handwerklichen Tätigkeiten des Antragstellers im Bereich der Bautätigkeiten (Innenputz-, Außenputz-Arbeiten, Fassadenbau, Fassadendämmung) unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit Dritter haben, er aber gleichwohl aufgrund seiner zulassungsfreien Gewerbetätigkeiten in der Lage ist, seinen Betrieb (mit zulassungsfreier Tätigkeit) weiterzuführen, und daher sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinter das öffentliche Interesse an dem vorläufigen Vollzug der Untersagungsverfügung zurücktritt.
43Die Zwangsgeldandrohungen in den angefochtenen Ordnungsverfügungen beruhen auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und treffen ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken. Der Antragsgegner hat mit dem Zwangsgeld das mildeste Mittel zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung ausgewählt. Die Auffassung des Antragstellers, es seien „mehrere“ Zwangsmittel nebeneinander angewandt worden, ist unverständlich. Soweit er meint, dass die angeordnete Handwerksuntersagung ein „Zwangsmittel“ sei, verkennt er den Unterschied zwischen einer Grundverfügung und dem Zwangsmittel, das zu ihrer Durchsetzung eingesetzt wird.
44Der Antragsgegner hat die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall angedroht, dass der Antragsteller die Ausübung der untersagten Tätigkeiten nicht mit Ablauf des Tages einstellt, an dem die Ordnungsverfügung zugestellt wurde. Mithin wurde dem Antragsteller allenfalls eine Frist von wenigen Stunden zur Befolgung der Untersagungsverfügung eingeräumt. Zwar ist einem Verpflichteten grundsätzlich eine angemessene Frist zur Befolgung ordnungsbehördlicher Anordnungen einzuräumen. Dies gilt indes nur dann, wenn es sich nicht um eine reine Unterlassenspflicht handelt und die Behörde gegen Tätigkeiten des Antragstellers vorgegangen ist, mit deren Einstellung konkrete Handlungsverpflichtungen wie eine gesetzlich vorgeschriebene Abmeldung verbunden sind.
45Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 16. Dezember 2012 ‑ 4 K 2731/12 ‑, juris, Rn. 14.
46Dies ist hier indes nicht der Fall, so dass die kurze Fristsetzung auch nicht ermessensfehlerhaft ist. Der Antragsteller kann die ihm untersagten handwerklichen Tätigkeiten sofort einstellen, ohne dass ihm eine Vorlaufzeit oder Übergangsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Der Antragsteller hat die Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schallschutz, Verputzer, Gerüstverleih, Trockenbau, Fassadenmonteur, Bauabdichtungen sowie Maschinenvermietung mit Angestellten“ bei der Stadt N. angemeldet. In dieser Form können die angemeldeten Gewerbe als Tätigkeiten betrachtet werden, die jedenfalls nicht eindeutig den zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet werden können. „Wärme-, Kälte-, Schallschutz“ und „Fassadenmonteur“ können auch minder‑ oder nichthandwerklich betrieben werden. Dasselbe gilt für den „Verputzer“, soweit es sich z. B. um Arbeiten mit Sanierputzen handelt, die der Antragsgegner dem Antragsteller ausdrücklich nicht untersagt hat. Daher musste dem Antragsteller auch keine besondere Frist etwa für die Ab- oder Ummeldung seiner Gewerbe gewährt werden.
47Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und folgt in der Höhe der ständigen Rechtsprechung in Verfahren dieser Art (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der danach anzusetzende Wert in Höhe von 15.000,00 EUR war wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens zu halbieren.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.
(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.
(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,‑ Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
31. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs der unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen vom 15. Oktober 2013 ausgesprochenen Untersagungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dabei ist namentlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Begründungserfordernis sein rein formeller Natur, nicht zu beanstanden. Zweck der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an dem Sofortvollzug des Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle dieser Anordnung bilden.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 4 B 457/13 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 1 S 2554/11 ‑, juris, Rdn. 3 und vom 25. September 2012 - 10 S 731/12 ‑, juris, Rdn. 5.
5Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 ‑ 4 B 454/13 ‑; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 2 M 124/12 ‑, juris, Rdn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 - 10 S 731/12 ‑, juris, Rdn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 ‑ 1 B 10136/12 ‑, juris, Rdn. 11
7Weitere über diese Anforderungen hinausgehende Erfordernisse bestehen nicht.
8Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 ‑ 1 VR 9.94 ‑, juris, Rdn. 4; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 22 CS 13.753 ‑, juris, Rdn. 23.
9Insbesondere ist für die Einhaltung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung, ob die hierzu erfolgten Erwägungen zutreffend sind. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 ‑ 4 B 457/13 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 22 CS 13.753 ‑, juris, Rdn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 ‑ 10 S 731/12 ‑, juris, Rdn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 ‑, juris, Rdn. 13.
112. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
12Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die unter Ziffer 1. in den Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 gegen die Antragsteller ausgesprochenen Untersagungen der Ausübung des selbständigen Betriebs des Friseurhandwerks in dem Altenzentrum C. -K. -Haus, Q.------------straße 67, 4 H. , in dem Alten- und Pflegeheim M. , S.---straße 27, 45881 H. und in dem K1. -Stift H. , I. Straße 16, 4 H. voraussichtlich Bestand haben werden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
13a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersagungsverfügungen seien formell rechtmäßig, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Untersagung eines Handwerksbetriebes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Die Antragsgegnerin hat der IHK Nord Westfalen und der Handwerkskammer N. unter dem 4. September 2013 Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Untersagung Stellung zu nehmen. Mit gemeinsamem Schreiben vom 18. September 2013 haben beide Kammern erklärt, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass diese Erklärung fehlerhaft gewesen ist. Namentlich war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Kammern mit der Bitte um Abgabe dieser Erklärung von sich aus über sämtliche Rechtsargumente der Antragsteller in Kenntnis zu setzen. Insoweit ist ausreichend, den Kammern die für ihre Entscheidung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen und ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zu geben, sich diejenigen weiteren Erkenntnisse zu verschaffen, die sie für notwendig halten. Dies gilt auch mit Blick auf Sinn und Zweck der nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO erforderlichen Anhörung, unberechtigten Betriebsschließungen und der damit verbundenen Vernichtung von Arbeitsplätzen vorzubeugen.
14Vgl. hierzu BT-Drs. 15/1206, S. 31.
15Dass die Kammern über entscheidungserhebliche Tatsachen nicht oder nur unzureichend informiert gewesen sind, ist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es der IHK Nord Westfalen und/oder der Handwerkskammer N. nicht möglich gewesen wäre, sich darüber hinaus weitere Kenntnisse zu verschaffen, etwa um sich noch weitergehender über die Rechtsauffassung der Antragsteller zu informieren.
16Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die IHK Nord Westfalen und die Handwerkskammer N. seien für die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO örtlich zuständig, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat dem zutreffend zugrundelegt, dass sich eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO auf den konkreten Betrieb bezieht,
17vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 ‑, juris, Rdn. 13 und vom 20. September 1992 - 1 C 36.89 ‑, GewArch 1993, 117; Honig, HwO, 3. Aufl., § 16 HwO, Rdn. 24; Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl., § 16 HwO, Rdn. 27,
18und hieraus eine Zuständigkeit derjenigen Kammern abgeleitet, in deren Bezirk sich die hiervon betroffenen Betriebsstätten befinden. Aus welchem Grund dies nicht nachvollziehbar sein soll, erschließt sich dem Senat jedenfalls ohne weitere Erläuterungen nicht.
19Das Vorbringen der Antragsteller, die Untersagungsverfügungen seien nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), kann ihrer Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Diese Frist endete mit Ablauf des 10. Februar 2014. Die Antragsteller haben sich aber mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 erstmals auf eine mangelnde Bestimmtheit der Untersagungsverfügungen berufen. Ungeachtet dessen genügen die Verfügungen den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Insoweit ist ausreichend, dass den Antragstellern als persönlich haftenden Gesellschaftern der L. OHG die Ausübung des selbständigen Betriebs des Friseurhandwerks in den genannten Betriebsstätten untersagt worden ist. In der Regel genügt zur zweifelsfreien Kennzeichnung des untersagten Betriebs die Angabe des in der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO aufgeführten Gewerbes (hier Nr. 38). Insbesondere ist eine Aufzählung sämtlicher untersagter Tätigkeiten nicht erforderlich.
20Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2005 ‑ 8 ME 52/05 ‑, juris, Rdn. 12; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 ‑ 1 C 27.89 ‑, juris, Rdn. 13.
21Es bedurfte auch keines Ausspruches, dass die Antragsteller durch die Untersagungen nicht daran gehindert sind, weiterhin solche Tätigkeiten auszuüben, die nicht zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehören und deshalb ohne Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt sind.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 ‑ 1 B 143.92 ‑, juris, Rdn. 7 und 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2005 ‑ 8 ME 52/05 ‑, juris, Rdn. 12.
23Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Hierzu sind der Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. März 2002 in dem Verfahren 1 L 214/02 sowie die pauschale Behauptung, es handele sich um eine ähnliche Angelegenheit, nicht ausreichend. Mit Leistungen wie Waschen mit Legen, Waschen mit Föhnen, Färbung, Haarschnitt, Haarschnitt mit Haarwaschcap und Dauerwelle, die die L. OHG nach ihren eigenen Angaben vom 27. April 2012 in Einrichtungen der Altenpflege und Kliniken erbringt, stehen Tätigkeiten in Rede, die, wie nachfolgend noch ausgeführt wird, dem Kernbereich des Friseurhandwerks zuzuordnen sind. Zudem haben die Antragsteller auch mit ihren Gewerbeanmeldungen für die drei hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen, die u. a. das Gewerbe „Friseurdienstleistungen“ umfassen, deutlich gemacht, dass sie dort das gesamte Spektrum an derartigen Leistungen erbringen.
24b) Die Antragsteller haben die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersagungsverfügungen seien voraussichtlich auch materiell nicht zu beanstanden, ebenfalls nicht mit Erfolg in Frage gestellt.
25aa) Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die hier anzuwendenden Vorschriften der Handwerksordnung, namentlich die Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 7 ff. HwO. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht weitgehend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Dieses hat in seinem Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 - (abgedruckt u. a. bei juris) festgestellt, dass die genannten Regelungen, die den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften gestatten und diese Eintragung vom Bestehen der Meisterprüfung oder einer Qualifikation im Sinne von § 7 Abs. 2 - 9 HwO oder der Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 f. HwO abhängig machen, in Bezug auf die Ausübung des Friseurhandwerks weder Art.12 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sei verfassungsrechtlich durch den Gemeinwohlzweck gerechtfertigt, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden. Dahingestellt bleiben könne insoweit, ob eine Gefahrengeneigtheit des Friseurhandwerks schon wegen der Benutzung von Schneidewerkzeugen im Kopfbereich anzunehmen sei. Jedenfalls setze die Verwendung haarstruktur- oder –farbverändernder Chemikalien die Kunden der Gefahr einer nicht unerheblichen Haut- und Augenverletzung aus.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 32.
27Die Beschwerde weckt keine durchgreifenden Zweifel an dieser Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Regelungszweck der Gefahrenabwehr nicht entstehungsgeschichtlich zu widerlegen. Der Hinweis, das Friseurhandwerk fehle in der Anlage A des ursprünglichen, an der Gefahrenabwehr orientierten Gesetzentwurfs (vgl. insoweit BT-Drs. 15/1206, S. 14 und 42) und sei erst im Zusammenhang mit der Durchsetzung und Verabschiedung anderer Gesetze im Bundesrat auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke aufgenommen worden, lässt nicht auf sachfremde Erwägungen des Gesetzgebers schließen. Die mit der Ausübung dieses Handwerks verbundenen Gesundheitsrisiken und die nach dem Ausbildungsrahmenplan erforderliche Anlernzeit für die fachgerechte Anwendung haarstruktur- und -farbverändernder Chemikalien sprechen vielmehr dafür, die Aufnahme des Friseurhandwerks in die Anlage A im Gesetzgebungsverfahren als Korrektur einer im Entwurf noch unvollständigen Aufzählung gefahrgeneigter Handwerke zu deuten.
28Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 32.
29Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Gefahrengeneigtheit des Friseurhandwerks zu evaluieren und mit konkreten Zahlen zu belegen. Ihm steht vielmehr ‑ auch - hinsichtlich der Prognose und Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser Spielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich „fehlsam“ sind, dass sie keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können.
30Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 ‑, BVerfGE 110, 141, 157 f. und Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086,1468 und 1623/82 ‑, BVerfGE 77, 84, 106.
31Hiervon kann schon aufgrund der Verwendung der genannten Chemikalien und der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken nicht ausgegangen werden.
32Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass die an die Zulassungspflicht anknüpfenden Regelungen der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere die bestandene Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO), ungeeignet sind, den aufgezeigten Gefahren zu begegnen. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg erreicht werden kann. Es genügt mithin die Möglichkeit der Zweckerreichung.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 1 BvR 2186/06 ‑, juris, Rdn. 86.
34Das ist hier zu bejahen. Ein Betriebsleiter oder –inhaber mit meisterlicher Sachkunde ist in der Lage, bei der Ausübung des Handwerks selbst Gefahren zu vermeiden und die anderen Mitarbeiter im Betrieb dazu anzuleiten, zu beaufsichtigen und im Bedarfsfall einzugreifen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 33; ebenso BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 ‑ 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 35, für das Dachdeckerhandwerk und vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 42 für das Maler- und Lackiererhandwerk.
36Die Regelungen in § 7 ff. HwO, wonach weitere Personen mit bestimmten Abschlüssen oder unter speziellen Voraussetzungen ebenfalls in die Handwerksrolle eingetragen werden können, schließen die Geeignetheit der Anforderung nach § 7 Abs. 1a HwO an das selbstständige Führen eines niedergelassenen Handwerksbetriebes nicht aus.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 33.
38Das gleiche gilt für die Zulassungsfreiheit der Friseurtätigkeit im Reisegewerbe,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, juris, Rdn. 33,
40und die nach § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz HwO bestehende Möglichkeit, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, wenn eine Tätigkeit im Sinne von § 2 Nrn. 2 und 3 HwO nur in unerheblichem Umfang (vgl. § 3 Abs. 2 HwO) oder als Hilfsbetrieb (vgl. § 3 Abs. 3 HwO) ausgeübt wird. Dass die Handwerksordnung eine Präsenzpflicht des Meisters vor Ort nicht erfordert, steht der Eignung der hier in Rede stehenden Regelungen zur Gefahrenabwehr ebenfalls nicht entgegen, weil Leitung und Überwachung auch ohne ständige Präsenz möglich sind.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 35.
42Das Vorbringen der Antragsteller, diese Auffassung gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei und zeige lediglich, dass die Berufseinschränkung rechtsirrig und systemwidrig sei, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil diese Behauptung nicht weiter erläutert, geschweige denn belegt ist. Soweit die Handwerksordnung für Personen, die die Meisterprüfung abgelegt haben, keine kontinuierliche Fortbildung verlangt, wird auch hierdurch die Geeignetheit der genannten Regelungen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt, ist die Geeignetheit einer Maßnahme schon dann zu bejahen, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg erreicht werden kann. Dass diese Ziele mit dem Erwerb der Meisterprüfung erreicht werden können, ist nicht zweifelhaft. Ob regelmäßige Fortbildungen insoweit weiter förderlich und daher wünschenswert sind, ist eine andere Frage. Der Hinweis der Antragsteller auf andere Berufsfelder wie Ärzte und Piloten verfängt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht, weil es sich um gänzlich andere, dem Handwerk nicht zugehörige Berufsbilder handelt.
43Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass die in Rede stehenden Regelungen zur Abwehr der mit dem Friseurhandwerk verbundenen Gesundheitsgefahren nicht erforderlich sind. Eine Erforderlichkeit wäre dann nicht gegeben, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 1 BvR 2186/06 ‑, juris, Rdn. 89.
45Soweit die Antragsteller geltend machen, den zuvor beschriebenen Gefahren könne auch durch Nachweis der Gesellenprüfung ggfls. zuzüglich einer Berufserfahrung von gewisser Dauer begegnet werden, hat der Gesetzgeber dem mit der Regelung des § 7 b HwO (Ausübungsberechtigung für sog. Altgesellen) Rechnung getragen. Damit bestehen zusammen mit der Regelung in § 7 Abs. 1 a HwO (Erwerb der Meisterprüfung) zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen, von denen ein Gewerbetreibender die ihn am wenigsten belastende auswählen kann. Soweit der Gesetzgeber niedrigere Qualifikationsanforderungen, wie etwa das bloße Bestehen der Gesellenprüfung, nicht für ausreichend erachtet hat, hat er seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.11 ‑, juris, Rdn. 34; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 36 für das Dachdeckerhandwerk.
47Durch den pauschalen Hinweis der Antragsteller, die beabsichtigte Gefahrenabwehr könne auch durch andere gesetzliche Bestimmungen erreicht werden, wird die Erforderlichkeit des Meisterzwanges ebenfalls nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
48Es ist auch nicht dargetan, dass die hier in Rede stehenden Vorschriften unverhältnismäßig im engeren Sinne sind. Eine derartige Unverhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Regelung ist dann anzunehmen, wenn sie sich als übermäßige Belastung darstellt. Insbesondere muss das Maß der den Einzelnen treffenden Belastungen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen stehen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 1 BvR 2186/06 ‑, juris, Rdn. 93.
50Eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn von einem Berufsbild Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in keinem Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen. Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber auch insoweit ein Spielraum, weil er zur Typisierung gezwungen ist und auf dieser Grundlage von durchschnittlich gerechtfertigten Qualifikationsanforderungen ausgehen darf. Dabei ist ein sich in vernünftigen Grenzen haltender „Überschuss“ an Ausbildungsanforderungen hinzunehmen, falls die darin liegende Freiheitsbeschränkung durch den Zuwachs an beruflichen Chancen und sozialem Ansehen aufgewogen wird.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 1 BvR 2186/06 - juris, Rdn. 100.
52Die Antragteller haben schon nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hat. Insoweit ist es nicht ausreichend, die Frage aufzuwerfen, inwieweit die in Teil III der Meisterprüfung vorausgesetzten betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse einen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten sollen. Vielmehr hätten die Antragsteller darlegen müssen, welche Qualifikationsanforderungen aus welchem Grund zu weitgehend sind. Die konkrete Tätigkeit der Mitarbeiter der L. OHG, die nach den Angaben der Antragsteller zu einem nicht unerheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit „einfachen Dienstleistungen wie dem Eindrehen von Lockenwicklern“ beschäftigt sind, kann für die Frage der Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelungen keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Denn die beschriebene Situation ist nicht repräsentativ für das gesamte Friseurhandwerk.
53Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Abwehr einer mittelbaren Gesundheitsgefahr,
54vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 ‑, juris, Rdn. 19,
55sind vorliegend nicht einschlägig, weil im Friesurhandwerk nicht nur mittelbare, sondern unmittelbare Gesundheitsgefahren in Raum stehen.
56Die an die Zulassungspflicht anknüpfenden Regelungen der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die für eine Ausübung des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbe geltenden Qualifikationsanforderungen im Reisegewerbe nicht bestehen. Diese Ungleichbehandlung ist mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel der Gefahrenabwehr nicht willkürlich und erfolgt nicht ohne sachlichen Grund. Zwischen der handwerklichen Betätigung im Reisegewerbe einerseits und im stehenden Gewerbe andererseits bestehen strukturelle Unterschiede, die es rechtfertigen, für das stehende Gewerbe neben der persönlichen auch die fachliche Eignung des Betriebsinhabers zu verlangen, während im Reisegewerbe die persönliche Zuverlässigkeit genügt. Im Reisegewerbe werden in der Regel nur handwerklich weniger aufwendige und weniger komplizierte Arbeiten durchgeführt, die deshalb mit einem geringeren Gefahrenpotential verbunden sind. Da es im Reisegewerbe nur begrenzt möglich ist, Aufträge auf Vorrat zu akquirieren, werden handwerkliche Tätigkeiten regelmäßig nicht in dem Umfang angeboten, der für einen Handwerksbetrieb im stehenden Gewerbe typisch ist, denn ohne verlässliche Auftragsstruktur ist die personelle und sachliche Ausstattung des Betriebes nur in begrenztem Umfang möglich.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 39 und vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 44.
58Ihren Einwand, diese Annahmen seien nicht zutreffend, haben die Antragsteller durch nichts belegt. Das Gleiche gilt für ihre Behauptung, es sei allgemein bekannt, dass viele Friseurdienstleistungen in Pflegeeinrichtungen im Reisegewerbe erbracht würden.
59Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass Gewerbetreibenden mit einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird als deutschen Handwerkern. Mit § 7 b HwO wird Letzteren ein vergleichbarer Weg in das zulassungspflichtige Handwerk geebnet wie EU-Ausländern aufgrund der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV) vom 20. Dezember 2007. Nach Inkrafttreten dieser sog. Altgesellenregelung wird deutschen Handwerkern für den Marktzugang in zeitlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht jedenfalls nicht deutlich mehr abverlangt als ihren EU-Konkurrenten.
60Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 45
61Die Vorschriften der EU/EWR-Handwerkverordnung mussten bindende unionsrechtliche Vorgaben für die Zulassung im EU/EWR-Ausland Qualifizierter in nationales Recht umsetzen. Die hierdurch eingeschränkte Gestaltungsfreiheit des deutschen Gesetzgebers zwingt diesen aber nicht zu einer vollständig deckungsgleichen innerstaatlichen Parallelregelung.
62Soweit EU/EWR-Angehörigen ohne Niederlassung in Deutschland eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mit deutlich niedrigerer Qualifikation erlaubt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HwO i. V. m. § 7 EU/EWR HwV), liegt ebenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Es ist davon auszugehen, dass wegen der Nahversorgungsfunktion des Handwerks eine ernsthafte Konkurrenz mit Handwerkern aus anderen EU-Staaten in erster Linie lediglich in grenznahen Gebieten in Betracht kommt. Mangels bundesweiter Bedeutung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung fällt eine etwaige Ungleichbehandlung demnach nicht entscheidend ins Gewicht.
63Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 36 f., vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 41 ff. und vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 45 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2010 ‑ 4 A 1499/06 ‑, juris, Rdn. 57 ff.
64Soweit die Antragsteller gegen diese Annahme einwenden, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob eine tatsächliche Inländerdiskriminierung vorliege, sondern dies – als gerichtsbekannt – nur behauptet, haben sie auch damit nicht dargetan, dass der erstinstanzliche Beschluss im Ergebnis unrichtig ist. Denn ob und inwieweit diese Annahme des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich unzutreffend ist, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen.
65Das Vorbringen der Antragsteller, § 1 Abs. 2 HwO genüge nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), kann schon deshalb nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde führen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sondern erst mit Schriftsatz vom 1. April 2014 erfolgt ist. Unabhängig davon erweist sich dieser Einwand auch in der Sache als nicht zutreffend. Das Bestimmtheitsgebot erfordert es, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und im gewissen Ausmaß für den Staatsbürger vorhersehbar und berechenbar wird.
66Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvF 3/92 ‑, BVerfGE 110, 33.
67Allerdings braucht der Gesetzgeber nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Komplexität der zu erfassenden Vorgänge oft auch nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelung auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 ‑ 1 BvR 243/86 ‑, BVerfGE 73, 106, 120.
69Diesen Anforderungen genügt auch § 1 Abs. 2 HwO. Soweit die Vorschrift den handwerksmäßigen Betrieb eines Gewerbes voraussetzt, sich auf Tätigkeiten bezieht, die für dieses Gewerbe wesentlich sind, und schließlich die Ausübung mehrerer unwesentlicher Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 verbietet, falls die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind, handelt es sich um auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmale im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. Dass diese Merkmale mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht hinreichend konkretisiert werden können, kann der Senat nicht erkennen, zumal es zur handwerksmäßigen Betriebsform und zur Wesentlichkeit von Tätigkeiten bereits umfangreiche Rechtsprechung gibt.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2010 ‑ 4 A 1499/06 ‑, juris, Rdn. 76 ff.; VG Bremen, Urteil vom 11. März 2010 - 5 K 814/09 ‑, juris, Rdn. 21.
71bb) Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass die unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen vom 15. Oktober 2013 ausgesprochenen Untersagungen der Ausübung des Friseurhandwerks in den genannten Senioreneinrichtungen aus anderen Gründen rechtswidrig sind. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Verfügungen ist § 16 Abs. 1 Satz 1 HwO. Nach dieser Vorschrift kann, soweit ein selbstständiger Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird, die Ausübung dieses Handwerks untersagt werden.
72Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, weil die L. OHG in den Senioreneinrichtungen Friseurdienstleistungen erbringe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO dar, wonach der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung.
73Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ist ein Gewerbebetrieb der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Friseurdienstleistungen der L. OHG in den genannten Senioreneinrichtungen Tätigkeiten des in Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Friseurhandwerks darstellen. Dem Vorbringen der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf ihren Einwand, die L. OHG biete nur Leistungen an, die auch zu anderen Berufsbildern, insbesondere zum Berufsbild des Maskenbildners, gehören, den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, lässt sich schon nicht entnehmen, dass und aus welchem Grund die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Punkt im Ergebnis unrichtig ist. Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet gewesen wäre,
74vgl. in diesem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 9 S 2217/11 ‑, juris,
75nicht mehr an. Eine bereits mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 angekündigte Stellungnahme des Berufsverbandes der Maskenbildner zum Berufsbild des Maskenbildners ist im Übrigen bis heute nicht übersandt worden.
76Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass es sich bei den Friseurdienstleistungen der L. OHG in den Senioreneinrichtungen um Tätigkeiten handelt, die für das Friseurhandwerk nicht wesentlich sind. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO sind nicht wesentlichen Tätigkeiten solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Wie bereits ausgeführt, erbringt die L. OHG nach ihren eigenen Angaben vom 27. April 2012 in Einrichtungen der Altenpflege und Kliniken Tätigkeiten wie Waschen mit Legen, Waschen mit Föhnen, Färbung, Haarschnitt sowie Haarschnitt mit Haarwaschcap und Dauerwelle. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass sowohl das Haareschneiden als auch das Anfertigen von Dauerwellen sowie das Färben von Haaren jeweils eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Dies lässt sich dem Ausbildungsrahmenplan für das Friseurhandwerk entnehmen, der als Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 erlassen wurde und für die Dauer der Anlernzeiten als Indiz herangezogen werden kann.
77Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 26; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 20 für das Dachdeckerhandwerk und vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 22 für das Maler- und Lackiererhandwerk.
78Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Mitarbeitern der L. OHG konkret ausgeübten Tätigkeiten entgegen den Vorgaben im Ausbildungsrahmenplan eine Anlernzeit von weniger als drei Monaten erfordern. Der Hinweis der Antragsteller auf ein angeblich nur beschränktes Leistungsangebot rechtfertigt eine entsprechende Annahme nicht. Ihre Behauptungen, die Senioren trügen überwiegend Kurzhaarfrisuren, daneben würden in seltenen Fällen allenfalls Dauerwellen und Colorationen mit begrenzter Farbauswahl angeboten, sind in keiner Weise belegt. Daneben erschließt sich dem Senat nicht, dass die mit einem derartigen Angebot verbundenen Tätigkeiten (Haareschneiden, Dauerwelle, Tönen bzw. Färben) nur eine Anlernzeit von bis zu drei Monaten erfordern. Dies ergibt sich weder „zweifellos“ aus einer Beschränkung des Leistungsangebots noch aus dem Vorbringen, die Ausbildungszeiten im Ausbildungsrahmenplan für das Friseurhandwerk seien im Interesse einer umfassenden Ausbildung der Lehrlinge eher breiter angelegt; selbstverständlich sei es aber möglich, Tätigkeiten wie das Anfertigen einer Dauerwelle auch innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums zu erlenen. Jedenfalls lässt sich dem nicht entnehmen, dass jede einzelne der hier in Rede stehenden Tätigkeiten in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten erlernt werden kann.
79Die Antragsteller können sich vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es in Bezug auf die Anlernzeiten ohne weitere Prüfung auf den Ausbildungsrahmenplan für das Friseurhandwerk verwiesen habe.
80Die Heranziehung des Ausbildungsrahmenplans für das Friseurhandwerk steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Ausbildungsrahmenpläne für die Beurteilung der Dauer von Anlernzeiten als Indiz herangezogen werden können.
81Vgl. insoweit nochmals BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 26 für das Friseurhandwerk, vom 31. August 2011 ‑ 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 20 für das Dachdeckerhandwerk und vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 22 für das Maler- und Lackiererhandwerk.
82Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1993 ‑ 1 C 1.92 - (abgedruckt bei juris). Das Bundesverwaltungsgericht hatte hier zu entscheiden, ob Nr. 108 der Anlage A der Handwerksordnung a. F. den Offset-Druck umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese ‑ einzelfallbezogene - Frage mit der Erwägung verneint, der Gesetzgeber habe im Jahr 1965 davon abgesehen, den Offset-Druck in Anlage A einzubeziehen. Diese Anlage sei als Bestandteil der Handwerksordnung Gesetz im formellen Sinne und könne demzufolge nur durch den Gesetzgeber und nicht etwa auch durch die Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-Handwerk erweitert werden.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 1 C 1.92 ‑, juris, Rdn. 59.
84Die abstrakte Aussage, dass der Vorbehaltsbereich der Handwerksordnung und des Meisterzwanges nicht anhand der Meister(berufsbild)verordnung bestimmt werden kann, lässt sich dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnehmen. Aus diesem Grund lässt sich aus der Entscheidung auch nicht die weitere Schlussfolgerung herleiten, dass Gleiches erst recht für die Ausbildungsverordnungen gelten müsse.
85Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Betriebe im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Ein stehendes Gewerbe ist dann gegeben, wenn es sich nicht um ein Reisegewerbe handelt.
86Vgl. Honig, § 1 HwO, Rdn. 22; Detterbeck, § 1 HwO, Rdn. 26.
87Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt es für die Frage, ob ein Reisegewerbe vorliegt, nicht ausschließlich darauf an, auf welche Art und Weise ein Auftrag zustande gekommen ist. Nach der Legaldefinition in § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO betreibt ein Reisegewerbe derjenige, der gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Vorliegend steht der Annahme eines Reisegewerbes jedenfalls entgegen, dass die L. OHG nicht außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben tätig wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den in den Senioreneinrichtungen für die Erbringung von Friseurdienstleistungen eingerichteten Räumen um Niederlassungen im Sinne von §§ 55 Abs. 1, 4 Abs. 3 GewO. Ob die L. OHG diese Räumlichkeiten angemietet hat oder ob ihr diese aufgrund anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung stehen, ist ohne Belang. Entscheidend ist, dass die für das Reisegewerbe typische Mobilität, also die Möglichkeit, wegen wechselnder örtlicher Nachfrage zumindest theoretisch den Standort verändern zu können, nicht gegeben ist. Gewerbliche Betätigungen von festen Plätzen (z.B. in angemieteten Räumen o. ä.) sind demnach nur „reisend“, wenn sie nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht – wie vorliegend – auf unbestimmte Zeit erfolgen.
88Vgl. in diesem Zusammenhang Schönleitner in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt-Sammlung, Stand: Juli 2014, § 55 GewO, Rdn. 46; VG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 12 B 3444/12 ‑, juris, Rdn. 18.
89Unerheblich ist auch, ob die Friseurdienstleistungen früher im Reisegewerbe erbracht wurden und wie sie einzuordnen wären, wenn sie ausschließlich in den Zimmern der Bewohner der Senioreneinrichtungen erfolgen würden. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Unternehmenshistorie und hypothetische Geschäftsmodelle nicht ankommt, sondern nur die gegenwärtige Betriebsgestaltung relevant ist.
90Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass es sich bei den Friseurtätigkeiten der L. OHG in den Senioreneinrichtungen um Betriebe im Sinne von § 2 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz, Abs. 2 HwO handelt, für die eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich ist. Nach § 2 Nr. 3 HwO gelten die Vorschriften der Handwerksordnung auch für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind. Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen an Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in einem unwesentlichen Umfang ausgeübt wird oder es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller stellen die in den hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen erbrachten Friseurdienstleistungen bereits keinen Nebenbetrieb dar. Schon rein begrifflich setzt ein Nebenbetrieb einen Hauptbetrieb voraus, dessen Zweck auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet sein muss als das im Nebenbetrieb ausgeübte Handwerk.
91Vgl. Honig, § 3 HwO, Rdn. 7; Detterbeck, § 3 HwO, Rdn. 14.
92Dies ist dann nicht der Fall, wenn die handwerkliche Tätigkeit ein fester und existenznotwendiger Teil des Betriebsprogrammes des Gesamtunternehmens ist.
93Vgl. Honig, Rechtsfragen um den handwerklichen Nebenbetrieb, GewArch 1989, 8,10.
94So liegt der Fall hier. Zweck der L. OHG ist jedenfalls auch die Erbringung von Friseurdienstleistungen in Senioreneinrichtungen. Das ergibt sich neben der Unternehmenshistorie und dem Internetauftritt der L. OHG auch aus dem Vortrag der Antragsteller. Diese haben zuletzt in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass von der Hauptstelle in I1. aus auch – d. h. neben der Einrichtung von Friseursalons und dem Handel mit Kosmetika und Friseurbedarf – „Haarpflegedienstleistungen für Altenheime vermittelt oder ausgeführt“ werden. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Erbringung von Friseurdienstleistungen nicht sogar Hauptzweck des Gesamtunternehmens ist und ob die L. OHG die Friseurräume vor allem deshalb einrichtet, um – wofür aus Sicht des Senates Einiges spricht ‑ dort Friseurdienstleistungen zu erbringen. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die L. OHG in I1. keine handwerklichen Tätigkeiten ausübe. Die diesem Einwand zu Grunde liegende Aufspaltung in einen kaufmännischen Hauptbetrieb und handwerkliche Nebenbetriebe wird dem Umstand, dass es sich um ein einheitliches Gesamtunternehmen handelt, nicht gerecht.
95Vgl. in diesem Zusammenhang Honig, GewArch 1989, 8, 10; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 - VII C 129.60 ‑, BVerwGE 17, 223, 224.
96Soweit die Antragsteller in der Möglichkeit der Senioreneinrichtungen, selbst Friseurtätigkeiten für ihre Bewohner durch einen unerheblichen Nebenbetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu erbringen, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG sehen, haben sie schon nicht aufgezeigt, dass und inwieweit im Falle der L. OHG einerseits und der Senioreneinrichtungen andererseits vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Dies liegt angesichts des Umstandes, dass die Erbringung von Friseurdienstleistungen jedenfalls ein Zweck der L. OHG, nicht aber der Senioreneinrichtungen ist, auch nicht auf der Hand.
97Die Antragsteller haben ebenfalls nicht dargelegt, dass die Untersagungsverfügungen ermessensfehlerhaft sind. Zu ihrer Auffassung, die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob in sämtlichen der hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen Betriebsleiter erforderlich seien, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Frage den Verstoß gegen die aus § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO bestehende Eintragungspflicht in die Handwerksrolle im Grundsatz nicht berühre. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Behauptung der Antragsteller, die Ausübung des Friseurhandwerks in den genannten Senioreneinrichtungen sei jedenfalls materiell rechtmäßig, weil ihre langjährige Mitarbeiterin Frau G. aus F. die Meisterprüfung absolviert habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Eintragung der Friseurbetriebe der L. OHG in den hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen in die Handwerksrolle gegeben. Dieses Vorbringen ist schon nicht berücksichtigungsfähig, weil es nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sondern erst mit Schriftsatz vom 12. März 2014 erfolgt ist. Ungeachtet dessen ist die von den Antragstellern geltend gemachte fachliche Qualifikation von Frau G. durch nichts belegt. Zudem lässt sich diesem Vortrag auch nicht entnehmen, dass Frau G. die Leitung der hier in Rede stehenden Betriebe tatsächlich übernommen hat.
98c) Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Das Gericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass ein besonderes Vollzuginteresse gegeben ist. Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass der insoweit angeführte Gesundheitsschutz schon dadurch gewährleistet sei, dass die Friseurdienstleistungen von ausgebildeten Friseurinnen erbracht würden. Dieses Argument greift – worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat ‑ deshalb nicht, weil sich bei einer Fortführung der Betriebe allein durch diese Mitarbeiterinnen gerade diejenigen Gesundheitsgefahren für die Kunden realisieren können, derentwegen die an die Eintragungspflicht anknüpfenden Qualifikationsanforderungen im Friseurhandwerk bestehen. Dass die Antragstellerin selbst die Meisterprüfung im Friseurhandwerk abgelegt hat und im Kammerbezirk P. in die Handwerksrolle eingetragen ist, befähigt sie nicht, die erforderliche Anleitung und Beaufsichtigung der in den hier betroffenen Senioreneinrichtungen tätigen Mitarbeiter von I1. aus zu gewährleisten. Den mit der Friseurtätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren lässt sich auch nicht mittels Kontrollen durch Mitarbeiter oder Gremien der Senioreneinrichtungen in ausreichendem Maß begegnen. Derartige Kontrollen können die gebotene Anleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich hinreichend qualifizierten Betriebsleiter nicht ersetzen. Nach alledem können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Fortführung ihrer Tätigkeit in den Senioreneinrichtungen im Interesse der dortigen Bewohner liege.
99Ein den Antragstellern durch den Sofortvollzug entstehender wirtschaftlicher Schaden ist angesichts der hierdurch zu schützenden Rechtsgüter ebenso hinzunehmen wie der Umstand, dass den in den Senioreneinrichtungen tätigen Mitarbeitern der L. OHG der Verlust ihres Arbeitsplatzes drohen könnte. Das gilt selbst für den Fall, dass – so die Antragsteller ‑ in den vergangenen dreißig Jahren niemand die Eintragung in die Handwerksrolle verlangt hat, weil Ordnungsbehörden und Handwerkskammern davon ausgegangen sind, dass die L. OHG kein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt. Weder die Handwerkskammern noch die Antragsgegnerin waren daran gehindert, insoweit ihre Rechtsauffassung zu ändern. Auf eine Tolerierung des bisherigen Verhaltens der L. OHG konnten die Antragsteller spätestens seit dem Jahr 2011 nicht mehr vertrauen. Denn jedenfalls im Verlauf dieses Jahres sahen sie sich mit gegenteiligen Auffassungen zu der Frage nach einer Eintragungspflicht konfrontiert. So gab es diesbezüglich z. B. ein Bußgeldverfahren in der Stadt I2. . Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 teilte das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr den Antragstellern mit, dass die Firma L. OHG Friseurdienstleistungen in Zweigstellen und in Zweigbetrieben in Senioreneinrichtungen anbiete und hieraus eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle resultiere. Schließlich wurde einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller an die Antragsgegnerin vom 30. Januar 2012 zufolge „die Angelegenheiten meiner Mandantschaft“ im Bund-Länder-Ausschuss „Handwerksrecht“ am 28./29. November 2011 erörtert.
100Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung könne bei einer langen Dauer des Hauptsacheverfahren zu einer Insolvenz der Antragsteller führen, begründet dieses Vorbringen ebenfalls keinen Vorrang ihres privaten Aussetzungsinteresses. Diesem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, wie realistisch diese Entwicklung tatsächlich ist. Die Befürchtung der Antragsteller, dass die in Rede stehenden „Standorte“ im Falle eines Sofortvollzugs für die L. OHG verloren wären, weil die Senioreneinrichtungen in diesem Fall für Ersatz sorgen würden, erscheint ebenfalls nicht ohne weiteres berechtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund es der L. OHG möglich nicht ist, zumindest vorübergehend einen hinreichend qualifizierten Betriebsleiter – möglicherweise Frau G. - für die hier in Rede stehenden Betriebe einzustellen bzw. zu berufen.
101Schließlich führen auch die von den Antragstellern genannten weiteren gerichtlichen Verfahren nicht zu einem Vorrang ihres privaten Aussetzungsinteresses vor dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug der Untersagungsverfügungen. Das von ihnen angesprochene Verfahren vor dem Bundeverfassungsgericht hat bereits seinen Abschluss gefunden, indem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Unter welchem Gesichtspunkt eine vor dem Verwaltungsgericht N. erhobene Feststellungsklage und eine weitere Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller entscheidendes Gewicht beimessen soll, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben zum Stand dieser Verfahren nichts weiter vorgetragen.
102II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
103III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
104(1) Durch die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Maurer- und Betonbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, - 2.
Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen, - 3.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen, - 4.
Aufträge für Bauteile und Bauwerke, insbesondere aus künstlichen und natürlichen Steinen, Beton- und Stahlbeton und Fertigelementen, vertragsgemäß durchführen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken sowie Baumaschinen- und Gerätetechnik, von berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung einschließlich der Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen, - 5.
Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind; Standsicherheits- und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen, - 6.
Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen, - 7.
Absteckungen und Vermessungsarbeiten durchführen; Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten, Herstellung von Schalungen, Bewehrungen und Lehrgerüsten sowie von Beton planen, organisieren und überwachen; künstliche und natürliche Steine, Beton und Bauhilfsstoffe auswählen, verarbeiten, nachbehandeln und prüfen, - 8.
Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen, - 9.
Baugruben herstellen, sichern und verfüllen; Gründungen ausführen, Gebäude sichern, - 10.
Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen ausführen, Kanäle und zugehörige Bauwerke herstellen, - 11.
Bauwerksabdichtungen durchführen, Wärme-, Schall- und Brandschutzmaßnahmen veranlassen und überwachen; Luftdichtheit beurteilen, - 12.
Stoffe zum Säure-, Korrosions- und Feuchteschutz auswählen und verarbeiten, - 13.
baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen und überwachen; Verbindungs-, Befestigungs- und Einbautechniken beherrschen, - 14.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Baustoffe, einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen, bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, - 15.
Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen und instand setzen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine, - 16.
Feuerungsanlagen, Industrieöfen und Schornsteine von Industrieanlagen planen und herstellen, - 17.
Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbeschaffenheit keine besonderen Anforderungen gestellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen, - 18.
Estriche herstellen, insbesondere Zementestriche, - 19.
Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen und Platten einschließlich Unterbau herstellen, - 20.
Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken, insbesondere Instandsetzung von Stahlbetonbauteilen, beherrschen, - 21.
Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen, - 22.
Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, - 23.
erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.
Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 22.06.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.08.2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.
(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.
(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.
(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).
(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.
(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.
(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.
(4) bis (6) (weggefallen)
(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.
(8) (weggefallen)
(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.
(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.
(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.