Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15

ECLI:ECLI:DE:VGAR:2016:0106.9L1482.15.00
bei uns veröffentlicht am06.01.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Handwerksordnung - HwO | § 7


(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die

Handwerksordnung - HwO | § 8


(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse un

Handwerksordnung - HwO | § 16


(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Hand

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe


Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 derHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, vonder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BundesrepublikDeutschland beschlossene Rahmenl

Maurer- und Betonbauermeisterverordnung - MaurerBetonbMstrV | § 2 Meisterprüfungsberufsbild


(1) Durch die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwi

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Okt. 2014 - 4 B 88/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,‑ Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2006 - 4 K 3119/05

bei uns veröffentlicht am 03.04.2006

Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 22.06.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.08.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.

(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.

(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.

(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.

(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,‑ Euro festgesetzt.


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(1) Durch die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Maurer- und Betonbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2.
Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,
3.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,
4.
Aufträge für Bauteile und Bauwerke, insbesondere aus künstlichen und natürlichen Steinen, Beton- und Stahlbeton und Fertigelementen, vertragsgemäß durchführen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken sowie Baumaschinen- und Gerätetechnik, von berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung einschließlich der Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen,
5.
Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind; Standsicherheits- und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen,
6.
Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
7.
Absteckungen und Vermessungsarbeiten durchführen; Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten, Herstellung von Schalungen, Bewehrungen und Lehrgerüsten sowie von Beton planen, organisieren und überwachen; künstliche und natürliche Steine, Beton und Bauhilfsstoffe auswählen, verarbeiten, nachbehandeln und prüfen,
8.
Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen,
9.
Baugruben herstellen, sichern und verfüllen; Gründungen ausführen, Gebäude sichern,
10.
Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen ausführen, Kanäle und zugehörige Bauwerke herstellen,
11.
Bauwerksabdichtungen durchführen, Wärme-, Schall- und Brandschutzmaßnahmen veranlassen und überwachen; Luftdichtheit beurteilen,
12.
Stoffe zum Säure-, Korrosions- und Feuchteschutz auswählen und verarbeiten,
13.
baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen und überwachen; Verbindungs-, Befestigungs- und Einbautechniken beherrschen,
14.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Baustoffe, einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen, bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
15.
Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen und instand setzen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine,
16.
Feuerungsanlagen, Industrieöfen und Schornsteine von Industrieanlagen planen und herstellen,
17.
Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbeschaffenheit keine besonderen Anforderungen gestellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen,
18.
Estriche herstellen, insbesondere Zementestriche,
19.
Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen und Platten einschließlich Unterbau herstellen,
20.
Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken, insbesondere Instandsetzung von Stahlbetonbauteilen, beherrschen,
21.
Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen,
22.
Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,
23.
erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 22.06.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.08.2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger - ein polnischer Staatsangehöriger - meldete am 08.09.2004 bei der Beklagten ein Gewerbe mit der Tätigkeit „Montage von vorgefertigten Teilen, Hausmeisterservice und Vermittlung von Geschäftsbeziehungen“ an.
Am 12.03.2005 gründete der Kläger mit neun weiteren Landsleuten eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts unter dem Namen J. mit Sitz in S.. Der Kläger wurde von den Gesellschaftern als Geschäftsführer bestimmt. Eine Eintragung des Klägers oder der Gesellschaft in die Handwerksrolle mit dem Betrieb des Klempnerhandwerks ist nicht erfolgt.
Der Kläger führte in der Folgezeit mit der Gesellschaft die Montage der Außenfassade am Neubau des M. Museums in S. durch. Sie sind als Subunternehmer der Firma E. tätig, die die Fassade in ihrem Betrieb fertigt und sämtliche erforderlichen Teile auf der Baustelle anliefert. Der Auftrag umfasste das Anbringen eines individuell durch die Auftraggeberin vorgefertigten Halteankers aus Aluminium an die Außenfassade des Gebäudes. An den eingebrachten Halteanker wurde ein ebenfalls vorgefertigter sog. UK-Pfosten verschraubt, in den wiederum ein vorgefertigtes Aluminium-Verblend-Bauteil eingehängt und durch Verschraubung verankert wurde. Zusätzlich wurden vorgefertigte Wärmdämmeinheiten auf der Außenfassade aufgebracht.
Nachdem die Handwerkskammer Region S. unter dem 22.06.2005 gegenüber der Polizeidirektion S. eine Stellungnahme dahin gehend abgegeben hatte, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit der J. um die selbstständige Ausübung des Klempnerhandwerks handele, untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 22.06.2006 dem Kläger die selbstständige Ausübung des Klempnerhandwerks in der Betriebsstätte in S. und „zur Zeit auf der Baustelle des M. Museums“ und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zugleich wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht.
Am 29.06.2005 legte der Kläger Widerspruch ein.
Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Stuttgart nach. Durch Beschluss vom 20.07.2005 (4 K 2096/05) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt bzw. angeordnet. Die von der Beklagten eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 16.12.2005 - 6 S 1601/05).
Während des Widerspruchsverfahrens wurde unter dem 09.08.2005 eine gemeinsame Stellungnahme der Industrie- und Handelkammer Region S. sowie der Handwerkskammer Region S. erstellt, wonach eine unerlaubte selbstständige Ausübung des Klempnerhandwerks vorliege.
Mit Bescheid vom 23.08.2005 wies das Regierungspräsidium S. daraufhin den Widerspruch zurück.
Am 23.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben.
10 
Zur Begründung trägt er vor: Eine selbstständige Ausübung des Klempnerhandwerks liege nicht vor. Die industriell vorgefertigten Bauteile würden weder verändert noch bearbeitet. Ein Minimum an eigenverantwortlicher kreativer Tätigkeit, wie sie typisches Kennzeichen des Handwerks sei, werde nicht ausgeübt. Vielmehr finde ein industrieller konstruktiver Fassadenbau statt, der nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HwO nicht dem Handwerksrecht unterworfen sei. Dies entspreche auch der Auffassung der Industrie- und Handelskammern D., K., K. und A.. Auch bedürfe die Tätigkeit des Klägers keiner Einarbeitungszeit, die einen Zeitraum von drei Monaten übersteige. Schließlich sei die Verfügung verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die gemeinsame Stellungnahme im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO nicht mehr mit heilender Wirkung nach Erlass der Verfügung nachgeholt werden könne.
11 
Er beantragt,
12 
die Verfügung der Beklagten vom 22.06.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium S. vom 23.08.2005 aufzuheben.
13 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
14 
Zur Begründung führt sie aus: Der Verfahrensfehler sei nach § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Gesetzeszweck des § 16 Abs. 3 S 2 HwO stehe dem nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers sein dem zulassungspflichtigen Klempnerhandwerk zuzuordnen. Ziffer 1 des Berufsbild des Klempnerhandwerks umfasse folgende Tätigkeiten: Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktion. Diese Tätigkeiten würden vom Kläger nach seinem eigenen Vorbringen ausgeübt. Unerheblich sei, ob die Verblendteile in eigener Anfertigung hergestellt würden oder nicht. Zur fachgerechten Durchführung dieser im Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten seien gewisse Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Bereich der Baustatik, Bauphysik und Elektrotechnik erforderlich. Sie seien erforderlich, um das geeignete Befestigungsmaterial aufgrund der spezifischen Untergrundgegebenheiten auszuwählen und einzusetzen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die sich nach der Befestigung ergebenden statischen Probleme aufgrund von Winddruck, Schneedruck und Temperaturschwankungen. Dieses Wissen sei auch nicht in drei Monaten zu erlernen. Eine industrielle Tätigkeit würde im Gegensatz zu einer handwerksmäßig durchgeführten Tätigkeit eine gewisse Organisationsstruktur und Betriebsgröße voraussetzen. Diese sei hier nicht gegeben. Auch sei der Kläger nicht in den Betrieb der Firma E. hierarchisch eingebunden, sondern gegenüber dieser als selbstständiger Unternehmer tätig.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Die angegriffene Verfügung hat sich nicht etwa deshalb erledigt, weil die Arbeiten auf der Baustelle des M. Museums mittlerweile abgeschlossen wurden. Diese werden nämlich in der Verfügung nur beispielhaft genannt, ohne dass sich die Verfügung etwa auf diese Tätigkeit beschränkt. Untersagt werden nach dem Wortlaut der Verfügung wie auch nach deren erkennbaren Zielsetzung Tätigkeiten der genannten Art generell.
17 
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
18 
Die Verfügung, die nach ihrem Tenor wie auch nach der unzweideutigen Begründung als endgültige Untersagung und nicht nur als vorläufige Untersagung ausgesprochen wurde, ist schon verfahrensfehlerhaft ergangen, weil vor ihrem Erlass nicht die gemeinsame Erklärung der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO vorgelegen hatte. Dass diese während des Widerspruchsverfahrens nachträglich abgegeben wurde, ist unerheblich, weil die Spezialvorschrift des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO eine Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG ausschließt.
19 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Gegen eine Heilungsmöglichkeit spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, die ausdrücklich regelt, dass eine Untersagung nur „zulässig“ ist, wenn „zuvor“ die beiden Kammern angehört wurden und darüber hinaus in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Untersagungsvoraussetzungen als gegeben ansehen. Das bedeutet, dass nicht nur ein formeller Anhörungsakt vor Erlass der Verfügung erfolgt sein muss, wie dies der Vorschrift des § 45 LVwVfG zugrunde liegt, sondern dass darüber hinaus (1.) eine Stellungnahme tatsächlich erfolgt sein muss und (2.) diese auch einen bestimmten Inhalt haben muss. Diese beiden Aspekte sprechen vor dem Hintergrund der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 15/1206, 31) maßgeblich dafür, dass eine Nachholung dieses Verfahrensschritts im Widerspruchsverfahren oder gar im Klageverfahren nicht mehr zulässig ist. Nach der amtlichen Begründung soll nämlich mit der Abhörung vorgebeugt werden, dass nicht unberechtigt Betriebe geschlossen und Arbeitsplätze vernichtet werden. Diese Sichtweise wird noch durch folgende Gesichtspunkte bekräftigt. Nach § 16 Abs. 7 HwO kann die zuständige Behörde nämlich dann, wenn sie die gemeinsame Erklärung der Kammern oder die Entscheidung der Schlichtungskommission nach Absatz 5 für rechtswidrig hält, unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die zuständige Behörde an eine Erklärung bzw. Entscheidung, welche die Untersagungsvoraussetzungen verneint, gebunden ist und eine Untersagung nur aussprechen kann, wenn die oberste Landesbehörde diese ausdrücklich als geben erachtet. Den Erfordernissen eines effektiven Gesetzesvollzug trägt in diesem Zusammenhang dann die Bestimmung des § 16 Abs. 8 HwO Rechnung, der eine - allerdings nur vorläufige - Untersagung bei Gefahr im Verzug vorsieht, bis das Beteiligungsverfahren abgeschlossen wurde. Auch wenn diese zusätzlichen Überlegungen naturgemäß nicht uneingeschränkt zum Tragen kommen, wenn nachträglich eine gemeinsame Stellungnahme der Kammern vorgelegt wird, in der die Untersagungsvoraussetzungen bejaht werden, wird doch hieraus unmissverständlich deutlich, dass das Beteiligungsverfahren nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann, sondern aus den in der amtlichen Begründung niedergelegten Gründen vor Erlass der Verfügung abgeschlossen werden muss und nur unter den - hier im Übrigen nicht gegebenen (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.07.2005) - Voraussetzungen des § 16 Abs. 8 HwO eine dann auch nur vorläufige Untersagung rechtlich zugelassen sein soll.
20 
Abgesehen davon ist die Verfügung auch materiell-rechtlich nicht aufrecht zu erhalten, weil der Kläger bei seiner hier zu beurteilenden Tätigkeit der Fassadenmontage kein selbstständiges zulassungspflichtige Klempnerhandwerk ausgeübt hat und ausübt (vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 HwO). Ob dies jeweils der Fall ist, regelt § 1 Abs. 2 HwO. Hiernach stellt ein Betrieb dann ein zulassungspflichtiges Handwerk dar, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist (vgl. hier Nr. 23) oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. In Absatz 2 S. 2 werden lediglich beispielhaft drei Fälle genannt, in denen dies nicht der anzunehmen ist.
21 
Selbst wenn man mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger als selbstständiger Gewerbetreibender und damit auch als zutreffender Adressat der Verfügung (vgl. Honig, Handwerksordnung , 3. Aufl., § 16 Rn. 6) in der Funktion als Subunternehmer der Firma E. anders zu beurteilen ist als ein in die Hierarchie der Firma E. eingebundener Arbeitnehmer, so ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, dass er wesentliche Tätigkeiten des Klempnerhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt. HwO ausübt. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles liegen darin, dass er lediglich Teil hat an einem ausdifferenzierten arbeitsteiligen Erstellungs- und Herstellungsprozess der insgesamt als industrielle Herstellung und Arbeitsweise verstanden werden muss (vgl. auch § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HwO). Auch wenn formal betrachtet die Tätigkeit in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk v. 28.08.1974 (BGBl. I, S. 2133) umschrieben wird, so fehlt es am Kriterium der Wesentlichkeit schon aus folgenden Gründen: Der Kläger führt diese Tätigkeiten ohne jede nennenswerte individuelle eigenen Gestaltungsmöglichkeiten und auch konstruktive Verantwortlichkeiten aus und unterscheidet sich - von der formalen Selbstständigkeit abgesehen - in keiner Weise von einem Arbeitnehmer der Firma E.. Die mündliche Verhandlung hat hierzu insbesondere verdeutlichend ergeben, dass auch die Vorgaben bei der Ausführung und Gestaltung des Rohbaus durch die Baufirma und insbesondere den Statiker keinen individuellen Spielraum lassen. Die spezifischen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten werden in den wesentlichen und entscheidenden Teilen arbeitsteilig von anderen Unternehmen und Personen wahrgenommen und werden bei diesen vorausgesetzt. Der Kläger ist sicherlich für die ordnungsgemäße Montage verantwortlich, dieser Umstand ist aber noch konstitutiv für Ausübung eines wesentlichen Teils des Handwerks. Ob aber die statischen Voraussetzungen am Rohbau oder in Bezug auf die Fertigfassadenkonstruktion (einschließlich der Befestigungsmaterialien) erfüllt sind bzw. allen anderen Anforderungen genügen, prüft und entscheidet nicht er, wie er hierfür auch keine Verantwortung trägt. Er benötigt daher auch keine spezifischen Kenntnisse der Baustatik, Bauphysik oder Elektrotechnik, weil er nicht „das geeignete Befestigungsmaterial aufgrund der spezifischen Untergrundgegebenheiten auszuwählen und einzusetzen“ hat. Er entscheidet auch nicht über die statischen Problematiken, die sich im Einzelfall aufgrund von Winddruck, Schneedruck und Temperaturschwankungen ergeben können. In der mündlichen Verhandlung wurde von Klägerseite insbesondere auch noch erläuternd dargelegt, dass dann, wenn die Rohbauvorgaben unvollständig sein sollten, weil etwa die Befestigungsschienen im Beton fehlen oder unvollständig sein sollten, über das weitere Vorgehen allein die Bauleitung und die Statiker entscheiden und dem Kläger die entsprechenden Vorgaben machen dürften. Aus alledem wird hinreichend deutlich, dass die Tätigkeit keinen wesentlichen Teil des Klempnerhandwerks ausmacht, weshalb der Klage auch aus diesem Grund stattzugeben war.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Die angegriffene Verfügung hat sich nicht etwa deshalb erledigt, weil die Arbeiten auf der Baustelle des M. Museums mittlerweile abgeschlossen wurden. Diese werden nämlich in der Verfügung nur beispielhaft genannt, ohne dass sich die Verfügung etwa auf diese Tätigkeit beschränkt. Untersagt werden nach dem Wortlaut der Verfügung wie auch nach deren erkennbaren Zielsetzung Tätigkeiten der genannten Art generell.
17 
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
18 
Die Verfügung, die nach ihrem Tenor wie auch nach der unzweideutigen Begründung als endgültige Untersagung und nicht nur als vorläufige Untersagung ausgesprochen wurde, ist schon verfahrensfehlerhaft ergangen, weil vor ihrem Erlass nicht die gemeinsame Erklärung der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO vorgelegen hatte. Dass diese während des Widerspruchsverfahrens nachträglich abgegeben wurde, ist unerheblich, weil die Spezialvorschrift des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO eine Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG ausschließt.
19 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Gegen eine Heilungsmöglichkeit spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, die ausdrücklich regelt, dass eine Untersagung nur „zulässig“ ist, wenn „zuvor“ die beiden Kammern angehört wurden und darüber hinaus in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Untersagungsvoraussetzungen als gegeben ansehen. Das bedeutet, dass nicht nur ein formeller Anhörungsakt vor Erlass der Verfügung erfolgt sein muss, wie dies der Vorschrift des § 45 LVwVfG zugrunde liegt, sondern dass darüber hinaus (1.) eine Stellungnahme tatsächlich erfolgt sein muss und (2.) diese auch einen bestimmten Inhalt haben muss. Diese beiden Aspekte sprechen vor dem Hintergrund der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 15/1206, 31) maßgeblich dafür, dass eine Nachholung dieses Verfahrensschritts im Widerspruchsverfahren oder gar im Klageverfahren nicht mehr zulässig ist. Nach der amtlichen Begründung soll nämlich mit der Abhörung vorgebeugt werden, dass nicht unberechtigt Betriebe geschlossen und Arbeitsplätze vernichtet werden. Diese Sichtweise wird noch durch folgende Gesichtspunkte bekräftigt. Nach § 16 Abs. 7 HwO kann die zuständige Behörde nämlich dann, wenn sie die gemeinsame Erklärung der Kammern oder die Entscheidung der Schlichtungskommission nach Absatz 5 für rechtswidrig hält, unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die zuständige Behörde an eine Erklärung bzw. Entscheidung, welche die Untersagungsvoraussetzungen verneint, gebunden ist und eine Untersagung nur aussprechen kann, wenn die oberste Landesbehörde diese ausdrücklich als geben erachtet. Den Erfordernissen eines effektiven Gesetzesvollzug trägt in diesem Zusammenhang dann die Bestimmung des § 16 Abs. 8 HwO Rechnung, der eine - allerdings nur vorläufige - Untersagung bei Gefahr im Verzug vorsieht, bis das Beteiligungsverfahren abgeschlossen wurde. Auch wenn diese zusätzlichen Überlegungen naturgemäß nicht uneingeschränkt zum Tragen kommen, wenn nachträglich eine gemeinsame Stellungnahme der Kammern vorgelegt wird, in der die Untersagungsvoraussetzungen bejaht werden, wird doch hieraus unmissverständlich deutlich, dass das Beteiligungsverfahren nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann, sondern aus den in der amtlichen Begründung niedergelegten Gründen vor Erlass der Verfügung abgeschlossen werden muss und nur unter den - hier im Übrigen nicht gegebenen (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.07.2005) - Voraussetzungen des § 16 Abs. 8 HwO eine dann auch nur vorläufige Untersagung rechtlich zugelassen sein soll.
20 
Abgesehen davon ist die Verfügung auch materiell-rechtlich nicht aufrecht zu erhalten, weil der Kläger bei seiner hier zu beurteilenden Tätigkeit der Fassadenmontage kein selbstständiges zulassungspflichtige Klempnerhandwerk ausgeübt hat und ausübt (vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 HwO). Ob dies jeweils der Fall ist, regelt § 1 Abs. 2 HwO. Hiernach stellt ein Betrieb dann ein zulassungspflichtiges Handwerk dar, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist (vgl. hier Nr. 23) oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. In Absatz 2 S. 2 werden lediglich beispielhaft drei Fälle genannt, in denen dies nicht der anzunehmen ist.
21 
Selbst wenn man mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger als selbstständiger Gewerbetreibender und damit auch als zutreffender Adressat der Verfügung (vgl. Honig, Handwerksordnung , 3. Aufl., § 16 Rn. 6) in der Funktion als Subunternehmer der Firma E. anders zu beurteilen ist als ein in die Hierarchie der Firma E. eingebundener Arbeitnehmer, so ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, dass er wesentliche Tätigkeiten des Klempnerhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt. HwO ausübt. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles liegen darin, dass er lediglich Teil hat an einem ausdifferenzierten arbeitsteiligen Erstellungs- und Herstellungsprozess der insgesamt als industrielle Herstellung und Arbeitsweise verstanden werden muss (vgl. auch § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HwO). Auch wenn formal betrachtet die Tätigkeit in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk v. 28.08.1974 (BGBl. I, S. 2133) umschrieben wird, so fehlt es am Kriterium der Wesentlichkeit schon aus folgenden Gründen: Der Kläger führt diese Tätigkeiten ohne jede nennenswerte individuelle eigenen Gestaltungsmöglichkeiten und auch konstruktive Verantwortlichkeiten aus und unterscheidet sich - von der formalen Selbstständigkeit abgesehen - in keiner Weise von einem Arbeitnehmer der Firma E.. Die mündliche Verhandlung hat hierzu insbesondere verdeutlichend ergeben, dass auch die Vorgaben bei der Ausführung und Gestaltung des Rohbaus durch die Baufirma und insbesondere den Statiker keinen individuellen Spielraum lassen. Die spezifischen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten werden in den wesentlichen und entscheidenden Teilen arbeitsteilig von anderen Unternehmen und Personen wahrgenommen und werden bei diesen vorausgesetzt. Der Kläger ist sicherlich für die ordnungsgemäße Montage verantwortlich, dieser Umstand ist aber noch konstitutiv für Ausübung eines wesentlichen Teils des Handwerks. Ob aber die statischen Voraussetzungen am Rohbau oder in Bezug auf die Fertigfassadenkonstruktion (einschließlich der Befestigungsmaterialien) erfüllt sind bzw. allen anderen Anforderungen genügen, prüft und entscheidet nicht er, wie er hierfür auch keine Verantwortung trägt. Er benötigt daher auch keine spezifischen Kenntnisse der Baustatik, Bauphysik oder Elektrotechnik, weil er nicht „das geeignete Befestigungsmaterial aufgrund der spezifischen Untergrundgegebenheiten auszuwählen und einzusetzen“ hat. Er entscheidet auch nicht über die statischen Problematiken, die sich im Einzelfall aufgrund von Winddruck, Schneedruck und Temperaturschwankungen ergeben können. In der mündlichen Verhandlung wurde von Klägerseite insbesondere auch noch erläuternd dargelegt, dass dann, wenn die Rohbauvorgaben unvollständig sein sollten, weil etwa die Befestigungsschienen im Beton fehlen oder unvollständig sein sollten, über das weitere Vorgehen allein die Bauleitung und die Statiker entscheiden und dem Kläger die entsprechenden Vorgaben machen dürften. Aus alledem wird hinreichend deutlich, dass die Tätigkeit keinen wesentlichen Teil des Klempnerhandwerks ausmacht, weshalb der Klage auch aus diesem Grund stattzugeben war.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.

(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.

(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.

(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.

(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.

(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.

(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.

(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.

(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.