Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2006 - 4 K 3119/05

bei uns veröffentlicht am03.04.2006

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 22.06.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.08.2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger - ein polnischer Staatsangehöriger - meldete am 08.09.2004 bei der Beklagten ein Gewerbe mit der Tätigkeit „Montage von vorgefertigten Teilen, Hausmeisterservice und Vermittlung von Geschäftsbeziehungen“ an.
Am 12.03.2005 gründete der Kläger mit neun weiteren Landsleuten eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts unter dem Namen J. mit Sitz in S.. Der Kläger wurde von den Gesellschaftern als Geschäftsführer bestimmt. Eine Eintragung des Klägers oder der Gesellschaft in die Handwerksrolle mit dem Betrieb des Klempnerhandwerks ist nicht erfolgt.
Der Kläger führte in der Folgezeit mit der Gesellschaft die Montage der Außenfassade am Neubau des M. Museums in S. durch. Sie sind als Subunternehmer der Firma E. tätig, die die Fassade in ihrem Betrieb fertigt und sämtliche erforderlichen Teile auf der Baustelle anliefert. Der Auftrag umfasste das Anbringen eines individuell durch die Auftraggeberin vorgefertigten Halteankers aus Aluminium an die Außenfassade des Gebäudes. An den eingebrachten Halteanker wurde ein ebenfalls vorgefertigter sog. UK-Pfosten verschraubt, in den wiederum ein vorgefertigtes Aluminium-Verblend-Bauteil eingehängt und durch Verschraubung verankert wurde. Zusätzlich wurden vorgefertigte Wärmdämmeinheiten auf der Außenfassade aufgebracht.
Nachdem die Handwerkskammer Region S. unter dem 22.06.2005 gegenüber der Polizeidirektion S. eine Stellungnahme dahin gehend abgegeben hatte, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit der J. um die selbstständige Ausübung des Klempnerhandwerks handele, untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 22.06.2006 dem Kläger die selbstständige Ausübung des Klempnerhandwerks in der Betriebsstätte in S. und „zur Zeit auf der Baustelle des M. Museums“ und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zugleich wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht.
Am 29.06.2005 legte der Kläger Widerspruch ein.
Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Stuttgart nach. Durch Beschluss vom 20.07.2005 (4 K 2096/05) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt bzw. angeordnet. Die von der Beklagten eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 16.12.2005 - 6 S 1601/05).
Während des Widerspruchsverfahrens wurde unter dem 09.08.2005 eine gemeinsame Stellungnahme der Industrie- und Handelkammer Region S. sowie der Handwerkskammer Region S. erstellt, wonach eine unerlaubte selbstständige Ausübung des Klempnerhandwerks vorliege.
Mit Bescheid vom 23.08.2005 wies das Regierungspräsidium S. daraufhin den Widerspruch zurück.
Am 23.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben.
10 
Zur Begründung trägt er vor: Eine selbstständige Ausübung des Klempnerhandwerks liege nicht vor. Die industriell vorgefertigten Bauteile würden weder verändert noch bearbeitet. Ein Minimum an eigenverantwortlicher kreativer Tätigkeit, wie sie typisches Kennzeichen des Handwerks sei, werde nicht ausgeübt. Vielmehr finde ein industrieller konstruktiver Fassadenbau statt, der nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HwO nicht dem Handwerksrecht unterworfen sei. Dies entspreche auch der Auffassung der Industrie- und Handelskammern D., K., K. und A.. Auch bedürfe die Tätigkeit des Klägers keiner Einarbeitungszeit, die einen Zeitraum von drei Monaten übersteige. Schließlich sei die Verfügung verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die gemeinsame Stellungnahme im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO nicht mehr mit heilender Wirkung nach Erlass der Verfügung nachgeholt werden könne.
11 
Er beantragt,
12 
die Verfügung der Beklagten vom 22.06.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium S. vom 23.08.2005 aufzuheben.
13 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
14 
Zur Begründung führt sie aus: Der Verfahrensfehler sei nach § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Gesetzeszweck des § 16 Abs. 3 S 2 HwO stehe dem nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers sein dem zulassungspflichtigen Klempnerhandwerk zuzuordnen. Ziffer 1 des Berufsbild des Klempnerhandwerks umfasse folgende Tätigkeiten: Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktion. Diese Tätigkeiten würden vom Kläger nach seinem eigenen Vorbringen ausgeübt. Unerheblich sei, ob die Verblendteile in eigener Anfertigung hergestellt würden oder nicht. Zur fachgerechten Durchführung dieser im Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten seien gewisse Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Bereich der Baustatik, Bauphysik und Elektrotechnik erforderlich. Sie seien erforderlich, um das geeignete Befestigungsmaterial aufgrund der spezifischen Untergrundgegebenheiten auszuwählen und einzusetzen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die sich nach der Befestigung ergebenden statischen Probleme aufgrund von Winddruck, Schneedruck und Temperaturschwankungen. Dieses Wissen sei auch nicht in drei Monaten zu erlernen. Eine industrielle Tätigkeit würde im Gegensatz zu einer handwerksmäßig durchgeführten Tätigkeit eine gewisse Organisationsstruktur und Betriebsgröße voraussetzen. Diese sei hier nicht gegeben. Auch sei der Kläger nicht in den Betrieb der Firma E. hierarchisch eingebunden, sondern gegenüber dieser als selbstständiger Unternehmer tätig.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Die angegriffene Verfügung hat sich nicht etwa deshalb erledigt, weil die Arbeiten auf der Baustelle des M. Museums mittlerweile abgeschlossen wurden. Diese werden nämlich in der Verfügung nur beispielhaft genannt, ohne dass sich die Verfügung etwa auf diese Tätigkeit beschränkt. Untersagt werden nach dem Wortlaut der Verfügung wie auch nach deren erkennbaren Zielsetzung Tätigkeiten der genannten Art generell.
17 
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
18 
Die Verfügung, die nach ihrem Tenor wie auch nach der unzweideutigen Begründung als endgültige Untersagung und nicht nur als vorläufige Untersagung ausgesprochen wurde, ist schon verfahrensfehlerhaft ergangen, weil vor ihrem Erlass nicht die gemeinsame Erklärung der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO vorgelegen hatte. Dass diese während des Widerspruchsverfahrens nachträglich abgegeben wurde, ist unerheblich, weil die Spezialvorschrift des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO eine Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG ausschließt.
19 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Gegen eine Heilungsmöglichkeit spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, die ausdrücklich regelt, dass eine Untersagung nur „zulässig“ ist, wenn „zuvor“ die beiden Kammern angehört wurden und darüber hinaus in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Untersagungsvoraussetzungen als gegeben ansehen. Das bedeutet, dass nicht nur ein formeller Anhörungsakt vor Erlass der Verfügung erfolgt sein muss, wie dies der Vorschrift des § 45 LVwVfG zugrunde liegt, sondern dass darüber hinaus (1.) eine Stellungnahme tatsächlich erfolgt sein muss und (2.) diese auch einen bestimmten Inhalt haben muss. Diese beiden Aspekte sprechen vor dem Hintergrund der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 15/1206, 31) maßgeblich dafür, dass eine Nachholung dieses Verfahrensschritts im Widerspruchsverfahren oder gar im Klageverfahren nicht mehr zulässig ist. Nach der amtlichen Begründung soll nämlich mit der Abhörung vorgebeugt werden, dass nicht unberechtigt Betriebe geschlossen und Arbeitsplätze vernichtet werden. Diese Sichtweise wird noch durch folgende Gesichtspunkte bekräftigt. Nach § 16 Abs. 7 HwO kann die zuständige Behörde nämlich dann, wenn sie die gemeinsame Erklärung der Kammern oder die Entscheidung der Schlichtungskommission nach Absatz 5 für rechtswidrig hält, unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die zuständige Behörde an eine Erklärung bzw. Entscheidung, welche die Untersagungsvoraussetzungen verneint, gebunden ist und eine Untersagung nur aussprechen kann, wenn die oberste Landesbehörde diese ausdrücklich als geben erachtet. Den Erfordernissen eines effektiven Gesetzesvollzug trägt in diesem Zusammenhang dann die Bestimmung des § 16 Abs. 8 HwO Rechnung, der eine - allerdings nur vorläufige - Untersagung bei Gefahr im Verzug vorsieht, bis das Beteiligungsverfahren abgeschlossen wurde. Auch wenn diese zusätzlichen Überlegungen naturgemäß nicht uneingeschränkt zum Tragen kommen, wenn nachträglich eine gemeinsame Stellungnahme der Kammern vorgelegt wird, in der die Untersagungsvoraussetzungen bejaht werden, wird doch hieraus unmissverständlich deutlich, dass das Beteiligungsverfahren nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann, sondern aus den in der amtlichen Begründung niedergelegten Gründen vor Erlass der Verfügung abgeschlossen werden muss und nur unter den - hier im Übrigen nicht gegebenen (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.07.2005) - Voraussetzungen des § 16 Abs. 8 HwO eine dann auch nur vorläufige Untersagung rechtlich zugelassen sein soll.
20 
Abgesehen davon ist die Verfügung auch materiell-rechtlich nicht aufrecht zu erhalten, weil der Kläger bei seiner hier zu beurteilenden Tätigkeit der Fassadenmontage kein selbstständiges zulassungspflichtige Klempnerhandwerk ausgeübt hat und ausübt (vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 HwO). Ob dies jeweils der Fall ist, regelt § 1 Abs. 2 HwO. Hiernach stellt ein Betrieb dann ein zulassungspflichtiges Handwerk dar, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist (vgl. hier Nr. 23) oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. In Absatz 2 S. 2 werden lediglich beispielhaft drei Fälle genannt, in denen dies nicht der anzunehmen ist.
21 
Selbst wenn man mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger als selbstständiger Gewerbetreibender und damit auch als zutreffender Adressat der Verfügung (vgl. Honig, Handwerksordnung , 3. Aufl., § 16 Rn. 6) in der Funktion als Subunternehmer der Firma E. anders zu beurteilen ist als ein in die Hierarchie der Firma E. eingebundener Arbeitnehmer, so ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, dass er wesentliche Tätigkeiten des Klempnerhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt. HwO ausübt. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles liegen darin, dass er lediglich Teil hat an einem ausdifferenzierten arbeitsteiligen Erstellungs- und Herstellungsprozess der insgesamt als industrielle Herstellung und Arbeitsweise verstanden werden muss (vgl. auch § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HwO). Auch wenn formal betrachtet die Tätigkeit in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk v. 28.08.1974 (BGBl. I, S. 2133) umschrieben wird, so fehlt es am Kriterium der Wesentlichkeit schon aus folgenden Gründen: Der Kläger führt diese Tätigkeiten ohne jede nennenswerte individuelle eigenen Gestaltungsmöglichkeiten und auch konstruktive Verantwortlichkeiten aus und unterscheidet sich - von der formalen Selbstständigkeit abgesehen - in keiner Weise von einem Arbeitnehmer der Firma E.. Die mündliche Verhandlung hat hierzu insbesondere verdeutlichend ergeben, dass auch die Vorgaben bei der Ausführung und Gestaltung des Rohbaus durch die Baufirma und insbesondere den Statiker keinen individuellen Spielraum lassen. Die spezifischen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten werden in den wesentlichen und entscheidenden Teilen arbeitsteilig von anderen Unternehmen und Personen wahrgenommen und werden bei diesen vorausgesetzt. Der Kläger ist sicherlich für die ordnungsgemäße Montage verantwortlich, dieser Umstand ist aber noch konstitutiv für Ausübung eines wesentlichen Teils des Handwerks. Ob aber die statischen Voraussetzungen am Rohbau oder in Bezug auf die Fertigfassadenkonstruktion (einschließlich der Befestigungsmaterialien) erfüllt sind bzw. allen anderen Anforderungen genügen, prüft und entscheidet nicht er, wie er hierfür auch keine Verantwortung trägt. Er benötigt daher auch keine spezifischen Kenntnisse der Baustatik, Bauphysik oder Elektrotechnik, weil er nicht „das geeignete Befestigungsmaterial aufgrund der spezifischen Untergrundgegebenheiten auszuwählen und einzusetzen“ hat. Er entscheidet auch nicht über die statischen Problematiken, die sich im Einzelfall aufgrund von Winddruck, Schneedruck und Temperaturschwankungen ergeben können. In der mündlichen Verhandlung wurde von Klägerseite insbesondere auch noch erläuternd dargelegt, dass dann, wenn die Rohbauvorgaben unvollständig sein sollten, weil etwa die Befestigungsschienen im Beton fehlen oder unvollständig sein sollten, über das weitere Vorgehen allein die Bauleitung und die Statiker entscheiden und dem Kläger die entsprechenden Vorgaben machen dürften. Aus alledem wird hinreichend deutlich, dass die Tätigkeit keinen wesentlichen Teil des Klempnerhandwerks ausmacht, weshalb der Klage auch aus diesem Grund stattzugeben war.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Die angegriffene Verfügung hat sich nicht etwa deshalb erledigt, weil die Arbeiten auf der Baustelle des M. Museums mittlerweile abgeschlossen wurden. Diese werden nämlich in der Verfügung nur beispielhaft genannt, ohne dass sich die Verfügung etwa auf diese Tätigkeit beschränkt. Untersagt werden nach dem Wortlaut der Verfügung wie auch nach deren erkennbaren Zielsetzung Tätigkeiten der genannten Art generell.
17 
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
18 
Die Verfügung, die nach ihrem Tenor wie auch nach der unzweideutigen Begründung als endgültige Untersagung und nicht nur als vorläufige Untersagung ausgesprochen wurde, ist schon verfahrensfehlerhaft ergangen, weil vor ihrem Erlass nicht die gemeinsame Erklärung der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO vorgelegen hatte. Dass diese während des Widerspruchsverfahrens nachträglich abgegeben wurde, ist unerheblich, weil die Spezialvorschrift des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO eine Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG ausschließt.
19 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Gegen eine Heilungsmöglichkeit spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, die ausdrücklich regelt, dass eine Untersagung nur „zulässig“ ist, wenn „zuvor“ die beiden Kammern angehört wurden und darüber hinaus in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Untersagungsvoraussetzungen als gegeben ansehen. Das bedeutet, dass nicht nur ein formeller Anhörungsakt vor Erlass der Verfügung erfolgt sein muss, wie dies der Vorschrift des § 45 LVwVfG zugrunde liegt, sondern dass darüber hinaus (1.) eine Stellungnahme tatsächlich erfolgt sein muss und (2.) diese auch einen bestimmten Inhalt haben muss. Diese beiden Aspekte sprechen vor dem Hintergrund der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 15/1206, 31) maßgeblich dafür, dass eine Nachholung dieses Verfahrensschritts im Widerspruchsverfahren oder gar im Klageverfahren nicht mehr zulässig ist. Nach der amtlichen Begründung soll nämlich mit der Abhörung vorgebeugt werden, dass nicht unberechtigt Betriebe geschlossen und Arbeitsplätze vernichtet werden. Diese Sichtweise wird noch durch folgende Gesichtspunkte bekräftigt. Nach § 16 Abs. 7 HwO kann die zuständige Behörde nämlich dann, wenn sie die gemeinsame Erklärung der Kammern oder die Entscheidung der Schlichtungskommission nach Absatz 5 für rechtswidrig hält, unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die zuständige Behörde an eine Erklärung bzw. Entscheidung, welche die Untersagungsvoraussetzungen verneint, gebunden ist und eine Untersagung nur aussprechen kann, wenn die oberste Landesbehörde diese ausdrücklich als geben erachtet. Den Erfordernissen eines effektiven Gesetzesvollzug trägt in diesem Zusammenhang dann die Bestimmung des § 16 Abs. 8 HwO Rechnung, der eine - allerdings nur vorläufige - Untersagung bei Gefahr im Verzug vorsieht, bis das Beteiligungsverfahren abgeschlossen wurde. Auch wenn diese zusätzlichen Überlegungen naturgemäß nicht uneingeschränkt zum Tragen kommen, wenn nachträglich eine gemeinsame Stellungnahme der Kammern vorgelegt wird, in der die Untersagungsvoraussetzungen bejaht werden, wird doch hieraus unmissverständlich deutlich, dass das Beteiligungsverfahren nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann, sondern aus den in der amtlichen Begründung niedergelegten Gründen vor Erlass der Verfügung abgeschlossen werden muss und nur unter den - hier im Übrigen nicht gegebenen (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.07.2005) - Voraussetzungen des § 16 Abs. 8 HwO eine dann auch nur vorläufige Untersagung rechtlich zugelassen sein soll.
20 
Abgesehen davon ist die Verfügung auch materiell-rechtlich nicht aufrecht zu erhalten, weil der Kläger bei seiner hier zu beurteilenden Tätigkeit der Fassadenmontage kein selbstständiges zulassungspflichtige Klempnerhandwerk ausgeübt hat und ausübt (vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 HwO). Ob dies jeweils der Fall ist, regelt § 1 Abs. 2 HwO. Hiernach stellt ein Betrieb dann ein zulassungspflichtiges Handwerk dar, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist (vgl. hier Nr. 23) oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. In Absatz 2 S. 2 werden lediglich beispielhaft drei Fälle genannt, in denen dies nicht der anzunehmen ist.
21 
Selbst wenn man mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger als selbstständiger Gewerbetreibender und damit auch als zutreffender Adressat der Verfügung (vgl. Honig, Handwerksordnung , 3. Aufl., § 16 Rn. 6) in der Funktion als Subunternehmer der Firma E. anders zu beurteilen ist als ein in die Hierarchie der Firma E. eingebundener Arbeitnehmer, so ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, dass er wesentliche Tätigkeiten des Klempnerhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt. HwO ausübt. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles liegen darin, dass er lediglich Teil hat an einem ausdifferenzierten arbeitsteiligen Erstellungs- und Herstellungsprozess der insgesamt als industrielle Herstellung und Arbeitsweise verstanden werden muss (vgl. auch § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HwO). Auch wenn formal betrachtet die Tätigkeit in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk v. 28.08.1974 (BGBl. I, S. 2133) umschrieben wird, so fehlt es am Kriterium der Wesentlichkeit schon aus folgenden Gründen: Der Kläger führt diese Tätigkeiten ohne jede nennenswerte individuelle eigenen Gestaltungsmöglichkeiten und auch konstruktive Verantwortlichkeiten aus und unterscheidet sich - von der formalen Selbstständigkeit abgesehen - in keiner Weise von einem Arbeitnehmer der Firma E.. Die mündliche Verhandlung hat hierzu insbesondere verdeutlichend ergeben, dass auch die Vorgaben bei der Ausführung und Gestaltung des Rohbaus durch die Baufirma und insbesondere den Statiker keinen individuellen Spielraum lassen. Die spezifischen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten werden in den wesentlichen und entscheidenden Teilen arbeitsteilig von anderen Unternehmen und Personen wahrgenommen und werden bei diesen vorausgesetzt. Der Kläger ist sicherlich für die ordnungsgemäße Montage verantwortlich, dieser Umstand ist aber noch konstitutiv für Ausübung eines wesentlichen Teils des Handwerks. Ob aber die statischen Voraussetzungen am Rohbau oder in Bezug auf die Fertigfassadenkonstruktion (einschließlich der Befestigungsmaterialien) erfüllt sind bzw. allen anderen Anforderungen genügen, prüft und entscheidet nicht er, wie er hierfür auch keine Verantwortung trägt. Er benötigt daher auch keine spezifischen Kenntnisse der Baustatik, Bauphysik oder Elektrotechnik, weil er nicht „das geeignete Befestigungsmaterial aufgrund der spezifischen Untergrundgegebenheiten auszuwählen und einzusetzen“ hat. Er entscheidet auch nicht über die statischen Problematiken, die sich im Einzelfall aufgrund von Winddruck, Schneedruck und Temperaturschwankungen ergeben können. In der mündlichen Verhandlung wurde von Klägerseite insbesondere auch noch erläuternd dargelegt, dass dann, wenn die Rohbauvorgaben unvollständig sein sollten, weil etwa die Befestigungsschienen im Beton fehlen oder unvollständig sein sollten, über das weitere Vorgehen allein die Bauleitung und die Statiker entscheiden und dem Kläger die entsprechenden Vorgaben machen dürften. Aus alledem wird hinreichend deutlich, dass die Tätigkeit keinen wesentlichen Teil des Klempnerhandwerks ausmacht, weshalb der Klage auch aus diesem Grund stattzugeben war.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2006 - 4 K 3119/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2006 - 4 K 3119/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Handwerksordnung - HwO | § 16


(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Hand
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2006 - 4 K 3119/05 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Handwerksordnung - HwO | § 1


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Handwerksordnung - HwO | § 16


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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2006 - 4 K 3119/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2006 - 4 K 3119/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2005 - 6 S 1601/05

bei uns veröffentlicht am 16.12.2005

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 - 4 K 2096/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Besch

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Juli 2005 - 4 K 2096/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2005

Tenor Die aufschiebende Wirkung des von Herrn J. gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.06.2005 eingelegten Widerspruchs wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2006 - 4 K 3119/05.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 12. Juli 2016 - 3 K 1949/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 06. Jan. 2016 - 9 L 1482/15

bei uns veröffentlicht am 06.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3              die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26.

Referenzen

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des von Herrn J. gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.06.2005 eingelegten Widerspruchs wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und im Übrigen zulässig.
Er ist auch in der Sache begründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlicherseits vorzunehmende Interessenabwägung gebietet es, Herrn J. von den Folgen der sofortigen Vollziehung vorläufig freizustellen.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO ist die Untersagung des selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, das entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben wird, nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Absatz 4 bestimmt weiter, dass dann, wenn sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung verständigen, eine Schlichtungskommission zu entscheiden hat. Im vorliegenden Fall liegt nicht einmal eine Erklärung der Industrie- und Handelskammer vor, geschweige denn die vorgeschriebene gemeinsame Erklärung. Allerdings bestimmt § 16 Abs. 8 HwO, dass bei Gefahr im Verzug die zuständige Behörde eine Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 S. 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen kann. Hierzu ist indessen anzumerken, dass die Antragsgegnerin sich zum einen auf diese Bestimmung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich berufen und zum anderen auch keine nur vorläufig wirkende Untersagung ausgesprochen hat. Des Weiteren ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass nicht wenigstens eine isolierte Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer eingeholt werden konnte. Selbst wenn die Angelegenheit eilbedürftig und deshalb eine gemeinsame Erklärung wegen des erforderlichen Abstimmungsbedarfs nicht mehr möglich sein sollte, liegt es im Interesse der vom Gesetz angestrebten umfassenden Sachverhaltsaufklärung nahe, wenigstens diesen Weg zu beschreiten. Dies gilt umso mehr, als die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer bei den hier zu beurteilenden Sachverhalten nicht notwendiger Weise gleiche Interessen und Standpunkte vertreten, weshalb es unerlässlich erscheint, selbst bei bestehender Eilbedürftigkeit zumindest auch „die andere Seite“ zu hören, um ein möglichst umfassendes Bild zu gewinnen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung in anderem Zusammenhang den Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug angesprochen. In Ermangelung eines diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegnerin ist es für das Gericht aber angesichts der heute zur Verfügung stehenden modernen Telekommunikationsmittel nicht ersichtlich, dass es nicht möglich gewesen sein sollte, mit deren Hilfe wenigstens kurzfristig eine isolierte Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer einzuholen. Abgesehen davon fehlen - abgesehen von bloßen Behauptungen - auch jegliche konkrete Feststellungen dazu, dass etwa Anhaltspunkte dafür bestehen, die Arbeiten könnten in einem Maße unzulänglich ausgeführt werden, dass gewissermaßen keine Minute mehr zugewartet werden dufte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch bislang ersichtlich nichts unternommen, um wenigstens bis heute eine Erklärung im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO, wenigstens aber eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer einzuholen (vgl. zur Verpflichtung, unverzüglich das unterbliebene Beteiligungsverfahren nachzuholen Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl., § 16 Rn. 22).
Da die nach § 16 Abs. 3 S. 1 HwO zu treffende Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde steht, ist der wesentliche Verfahrensfehler auch nicht gem. § 46 LVwVfG unerheblich.
Ist die verfügte Betriebsuntersagung offensichtlich rechtswidrig, so gilt dies auch für die zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Kammer auf Folgendes hin: Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es keineswegs offensichtlich, dass die hier zu beurteilenden Tätigkeiten nicht unter § 1 Abs. 2 S. 2 HwO fallen. Immerhin wurde in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf ein Merkblatt der Industrie- und Handelkammer Darmstadt konkret zu diesem Gesichtspunkt vorgetragen, wobei die dort unter Buchstabe e) geschilderten Tätigkeiten durchaus denen nahe kommen könnten, die Herr J. ausführt. Die Antragsgegnerin ist jedoch hierauf mit keinem Wort eingegangen.
Ob im vorliegenden Fall wegen der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Gesichtspunkte möglicherweise eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO hätte verfügt werden können, ist, weil eine solche nicht ausgesprochen wurde, hier nicht zu erörtern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG (vgl. auch Ziff 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 - 4 K 2096/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide begegnet nach wie vor erheblichen Zweifeln und stellt sich zumindest als offen dar; öffentliche Interessen, die ein Festhalten an der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen, vermag der Senat auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen. Mithin ist Antragsteller von den Folgen der sofortigen Vollziehung freizustellen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung die Fortsetzung des von ihm unerlaubt selbständig ausgeübten Klempnerhandwerks in seiner Betriebsstätte und zur Zeit auf der Baustelle des ... in ... untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet, weil er dort die Metallfassade anbringe und damit das Klempnerhandwerk ausübe. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt, weil die Industrie- und Handelskammer nicht beteiligt worden sei. Daneben hat es auf Zweifel an den materiellen Voraussetzungen der Handwerksuntersagung hingewiesen. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde. Nach Einholung der gemeinsamen Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer hat das Regierungspräsidium den Widerspruch zurückgewiesen.
Die angegriffene Verfügung ist auf § 16 Abs. 3 HwO in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung gestützt. Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs nach dieser Vorschrift untersagen (Satz 1). Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen (Satz 2).
1. Es kann dahinstehen, ob die aufschiebende Wirkung weiterhin wegen des Verstoßes gegen § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO aufrecht zu erhalten ist oder ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts mittlerweile wirksam nachgeholt worden sind.
Soweit es sich bei der vorgeschriebenen Anhörung der Industrie- und Handelskammer um eine Verfahrensvorschrift handelt, könnte der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG möglicherweise unbeachtlich sein, da die Anhörung bzw. Mitwirkung der Industrie- und Handelskammer inzwischen nachgeholt wurde. Allerdings bestehen Bedenken, ob der Gesetzeszweck eine Nachholung dieser Anhörung überhaupt zulässt. Nach der amtlichen Begründung wird mit der Anhörung „vorgebeugt, dass nicht unberechtigt Betriebe geschlossen und Arbeitsplätze vernichtet werden“ und in den Mitgliederbestand der Industrie- und Handelskammer eingegriffen wird (BT-Drs. 15/1206, Seite 31). Durch die frühzeitige Beteiligung der Kammern sollte die Position der Kammern gestärkt werden, da insbesondere die Beiladung der Industrie- und Handelskammern erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als zu spät angesehen wurde (Müller, Die Novellierung der Handwerksordnung 2004, NVwZ 2004, 403, 406). Es erscheint zweifelhaft, ob die nachträgliche Heilung des Anhörungsmangels mit diesem Gesetzeszweck vereinbar ist. Diese Bedenken können aber dahingestellt bleiben, da auch aus anderen, materiellrechtlichen Gründen (hierzu unten 2.) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen.
Soweit die gemeinsame Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer eine (formelle) Voraussetzung für den Erlass der Untersagungsverfügung ist, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung, ob diese zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hat. Wie sich aus den vorgelegten Widerspruchsakten ergibt, wurde von den beiden Kammern die gemeinsame Erklärung am 09.08.2005 – und damit zwei Wochen vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2005 – gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben und von dieser an das Regierungspräsidium weitergeleitet. Insoweit käme es darauf an, ob der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides als der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist oder ob der oben genannte Normzweck der frühzeitigen Beteiligung der Kammern erfordert, dass diese gemeinsame Erklärung bereits bei Erlass der Ausgangsverfügung vorliegt. Auch diese Frage kann hier offen bleiben.
2. Denn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung bestehen aus materiell-rechtlichen Gründen (weiterhin) fort. Dies gilt sowohl hinsichtlich der handwerksmäßigen Betriebsform (unten a) als auch hinsichtlich der Handwerksfähigkeit des Gewerbes (unten b).
In der Sache setzt die angefochtene Untersagungsverfügung voraus, dass der Antragsteller den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO). Ob ein zulassungspflichtiges Handwerk vorliegt, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HwO. Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist – das Klempnerhandwerk ist dort in Nr. 23 genannt – , oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten, § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die (1.) in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, (2.) zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder (3.) nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 HwO). Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 Satz 3 HwO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die handwerksmäßige Betriebsform im Wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu ermitteln. Der Begriff des Handwerks und seine Abgrenzung gegen andere Gewerbearten, insbesondere gegen die Industrie, sind nicht unveränderlich starr. Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, dass einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln. Umgekehrt werden technische Hilfsmittel auch in Handwerksbetrieben in zunehmendem Maße verwendet, ohne dass dadurch ihr Charakter als handwerklich ausgerichtete Betriebe in Frage gestellt wird. Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen. Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen persönlichem Entschluss ab und kann infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz. Daneben ist für die Frage der Abgrenzung unter anderem von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im Einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen. Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen (BVerwG, Urteil vom 26. April 1994, BVerwGE 95, 363, 370; Beschluss vom 25.07.2002, GewArch 2003, 79; Beschluss vom 01.04.2004, GewArch 2004, 488).
10 
Bei Anwendung dieser Grundsätze verbleiben erhebliche Zweifel, ob im Betrieb des Antragstellers die handwerksmäßige Betriebsweise überwiegt. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss hingewiesen, auch wenn dies für die Entscheidung nicht tragend war. Tatsächliche Feststellungen zur Betriebsweise hat weder die Antragsgegnerin noch das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde getroffen. Der Antragsteller bestreitet sinngemäß die handwerksmäßige Betriebsform und macht geltend, es handle sich um gewerbliche Montage industriell gefertigter Bauteile. Er habe nur den Auftrag, einen individuell durch die Auftraggeberin vorgefertigten Halteanker (Haltewinkel aus Aluminium) an die Außenfassade des Gebäudes anzubringen und hieran einen ebenfalls vorgefertigten „UK-Pfosten“ zu verschrauben, in den wiederum ein vorgefertigtes Aluminium-Verblend-Bauteil eingehängt und durch Verschraubung verankert werde. Zusätzlich bringe er vorgefertigte Wärmedämmeinheiten auf der Außenfassade des Gebäudes auf. Diese Tätigkeiten gehörten zur Bauindustrie und nicht zum Handwerk. Nahezu 99 % der vorgehängten Fassaden würden durch Subunternehmen montiert, die nicht als Klempnerbetriebe in die Handwerksrolle eingetragen seien. Zum Beleg hat er bereits mit seinem Eilantrag beim Verwaltungsgericht am 29.06.2005 das Merkblatt „Fassadenbau und Fassadenmontage, Definition und Abgrenzung zur handwerklichen Tätigkeit“ der Industrie- und Handelskammer Darmstadt vorgelegt, in welchem auf zwei Seiten aufgeschlüsselt und abgegrenzt wird, welche Tätigkeiten im Fassadenbau handwerkliche Tätigkeiten sind. Danach werden Nass-in-nass-Konstruktionen, Wärmedämmverbundsysteme und Verankerung der Fassaden oder Verblendungen durch Eingriffe ins Mauerwerk von Handwerkern (Maurern, Malern, Steinmetzen u.ä.) vorgenommen (Abschnitte a bis c). Fassadenbekleidungen mit kleinformatigen Elementen (z.B. Holzschindeln, Faserzementplatten) werden entweder von Zimmerern bzw. Dachdeckern oder von Fassadenmonteuren angebracht (Abschnitt d). „Konstruktiver Fassadenbau, insbesondere VHF (vorgehängte hinterlüftete Fassaden)“ fällt danach hingegen in den (bauindustriellen) Beruf des Fassadenmonteurs, dessen wesentliche Tätigkeiten in einer Aufzählung näher aufgelistet werden (Abschnitt e des Merkblatts). Mit der Beschwerdeerwiderung hat er weitere, dem entsprechende Merkblätter der Industrie- und Handelskammern Koblenz, Köln und Aachen vorgelegt.
11 
Diese sich aus alledem ergebenden Zweifel an der Einschätzung der Antragsgegnerin, es handle sich um eine handwerkliche Tätigkeit, werden von der Beschwerde nicht ausgeräumt. Eine Abgrenzung zwischen handwerklicher und industrieller Arbeitsweise im Fassadenbau hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. In der angefochtenen Verfügung hat sie insoweit lediglich darauf verwiesen, dass Vertreter der Polizei und der Handwerkskammer auf der Baustelle festgestellt hätten, dass der Antragsteller das Klempnerhandwerk ausübe und eine Stellungnahme der Handwerkskammer vorliege. Ihr Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass das vom Antragsteller vorgelegte Merkblatt „nur allgemeine Ausführungen zur Definition und Abgrenzung von handwerklichen Tätigkeiten“ enthalte, trifft in dieser Allgemeinheit zwar zu. Jedoch hätte sie in Auseinandersetzung mit diesem Merkblatt und den Darlegungen des Antragstellers entweder konkrete Tatsachenfeststellungen zur handwerklichen Betriebsweise des Antragstellers treffen oder darlegen müssen, warum diese Tätigkeit im Fassadenbau mit den dort beschriebenen Tätigkeiten nichts zu tun hat. Solche tatsächlichen Feststellungen hat die Antragsgegnerin nicht getroffen. Der bloße Verweis auf die Rechtsauffassung der Handwerkskammer reicht hierfür ebenso wenig aus wie der Hinweis auf die Gefahren durch unsachgemäß befestigte Fassadenteile. Ferner hat die Antragsgegnerin auch nicht dargelegt, warum die Tätigkeiten des Antragstellers nicht zum „konstruktiven Fassadenbau“ gehören.
12 
b) Schließlich bestehen ernstliche Zweifel, ob es sich bei den beanstandeten Fassadenbauarbeiten um wesentliche Tätigkeiten des Klempnerhandwerks handelt (handwerksfähige Tätigkeiten).
13 
Die Handwerkskammer Region Stuttgart, auf deren Stellungnahme die Antragsgegnerin verweist, sieht darin die Tätigkeit „Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trage- und Befestigungskonstruktionen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk vom 28.08.1974 (BGBl I Seite 2133). Auch dies ist ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Die Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Koblenz, Köln und Aachen grenzen den industriellen Fassadenbau in den genannten Merkblättern nur gegenüber anderen Handwerken ab, sehen also gegenüber dem Klempnerhandwerk kein Abgrenzungs- und Überschneidungsproblem. Wenn das Klempnerhandwerk nach Auffassung dieser Kammern nicht einmal berührt ist, so bedarf es doch einer Erklärung, wenn der Fassadenbau zum Klempnerhandwerk und damit zur Gruppe der Metallgewerbe statt der Bereiche der Bau- und Ausbaugewerbe gerechnet wird.
14 
Doch selbst wenn der Fassadenbau – mit der Antragsgegnerin – dem Klempnerhandwerk zugerechnet werden sollte, folgte hieraus noch nicht die Zulassungspflichtigkeit. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Betrieb des Antragstellers das Klempnerhandwerk nicht vollständig umfasst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HwO). Daher kommt es – vorausgesetzt, es handelt sich um Klempnertätigkeiten – entscheidend darauf an, ob dort für das Klempnerhandwerk wesentliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HwO) ausgeübt werden. Der konstruktive Fassadenbau hat sich nach Auffassung der Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Koblenz, Köln und Aachen in den genannten Merkblättern nicht aus dem Handwerk, sondern aus industriellen Arbeitsmethoden entwickelt hat und ist daher keinem Handwerk zuzuordnen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO). Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, warum diese Auffassung unzutreffend sein soll. Unerheblich ist daneben, dass wohl ebenfalls kaum plausibel gemacht sein dürfte, warum die vom Antragsteller beschriebenen Tätigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten erlernt werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO).
15 
Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Bestimmung der unwesentlichen Tätigkeiten reicht es auch nicht aus, zur Begründung auf die Gefährlichkeit des Fassadenbaus zu verweisen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Handwerksrechts im Dezember 2003 einen Paradigmenwechsel vorgenommen und als Kriterium für die Legitimation des großen Befähigungsnachweises auf die Gefahrgeneigtheit abgestellt (amtliche Begründung, BT-Drs. 15/1206, Seite 22). Dies bedeutet jedoch nicht, dass er damit jedes andere Unterscheidungskriterium für die Zulassungspflicht abschaffen wollte. Ziel der Novelle war nicht die gänzliche Neuordnung des Handwerksrechts, sondern die Beschränkung des Meisterbriefs in seiner Funktion als Berufszugangsschranke auf den unbedingt erforderlichen Bereich, nämlich der Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter (amtliche Begründung, BT-Drs. 15/1206, Seite 22). Im Übrigen sollte das Handwerksrecht „dereguliert und entbürokratisiert“ werden. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO wurde im Dezember 2003 in das Gesetz aufgenommen, um das Entstehen neuer oder die Erweiterung bestehender Vorbehaltsbereiche zu verhindern (amtliche Begründung, BT-Drs. 15/1089, Seite 11; Kormann/Hüpers, Das neue Handwerksrecht, Rechtsfolgen aus der HwO-Novelle 2004, hrsg. vom Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerkswissenschaften, Seite 28 f.). Diese rechtliche Behandlung einfacher, aber gefahrgeneigter Tätigkeiten durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO mag zwar als „paradox“ kritisiert werden (so Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 355). Diese „Paradoxie“ kann aber nicht durch eine Ausdehnung des Meistervorbehalts auf Minderhandwerke gelöst werden (Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 356 fordern eine teleologische Reduktion von § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO bei gefährlichen Minderhandwerken), weil der Gesetzgeber verschiedene Gesetzeszwecke verfolgt hat und mit dem neuen Kriterium der Gefahrgeneigtheit keine Ausdehnung der Zulassungspflicht auf bisher zulassungsfreie Minderhandwerke verbinden wollte, um das Ziel der Deregulierung und Entbürokratisierung nicht zu entwerten.
16 
Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass die (denkbare) Gefährlichkeit der Tätigkeit dem Antragsteller auch nicht im Zusammenhang der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung entgegengehalten werden kann.
17 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.

(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.

(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.

(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.

(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.

(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.

(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.

(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.

(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.