Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Feb. 2015 - Au 2 K 13.30394

bei uns veröffentlicht am10.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung nach I. oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht wurde. Er begehrt die Anerkennung als subsidiärer Schutzberechtigter und hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebeverbote.

Der Kläger ist eigenen Angaben zu Folge somalischer Staatsangehöriger vom Clan Ajuran. Er reiste nach seinen eigenen Angaben am 18. Juni 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Juni 2010 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Die Fingerabdrücke des Klägers konnten auch nach zahlreichen erkennungsdienstlichen Behandlungen im EURODAC-System nicht abgeglichen werden.

Im Weiteren legte er am 21. Mai 2013 einen bis 2. September 2012 gültigen italienischen Reiseausweis für Ausländer und eine italienische Aufenthaltserlaubnis vor (Bl. 113 ff. der Bundesamtsakte). Diese Aufenthaltserlaubnis wurde dem Kläger erstmals am 2. September 2009 aufgrund eines gewährten subsidiären Schutzes erteilt. In der Folge leitete das Bundesamt kein Verfahren nach der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) ein, sondern lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1.) und drohte die Abschiebung nach I. an. Nach Somalia dürfe der Antragsgegner nicht abgeschoben werden (Ziffer 2.).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlich aus, dass es sich bei dem ursprünglich gestellten Antrag aufgrund des hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung erfolglos gebliebenen Asylverfahrens in I. um einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG handle. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor, weil der Kläger keine Wiederaufgreifensgründe vorgetragen habe, welche nicht schon im italienischen Erstverfahren geprüft und gewürdigt worden seien. Zur Begründung der Abschiebungsandrohung wurde insbesondere auf die Regelungen der § 71a Abs. 4, §§ 34 und 36 AsylVfG verwiesen und ausgeführt, dass aufgrund des bereits vorhandenen europarechtlichen Schutzes von der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne.

Hiergegen erhob der Kläger zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Augsburg am 25. Oktober 2013 Klage und beantragte zuletzt:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias festzustellen.

Weiter stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. Au 7 S 13.30395). Auf diesen Antrag hin ordnete das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 4. November 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Am 18. Dezember 2013 beantragte die Beklagte, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg (Az. Au 7 S 13.30395) vom 4. November 2013 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben und den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Oktober 2013 anzuordnen, abzulehnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich § 60 Abs. 2 AufenthG seit dem 1. Dezember 2013 die Rechtslage geändert habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf mehrfache Zuerkennung subsidiären Schutzes. Eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland könne entfallen, da dies dem Kläger keinen Vorteil brächte. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wäre aufgrund der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme in I. nicht zu erteilen.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 änderte das Verwaltungsgericht Augsburg den Beschluss vom 4. November 2013 (Az. Au 7 S 13.30395) ab und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 16. Oktober 2013 ab. Der Kläger habe seit Änderung der Rechtslage zum 1. Dezember 2013 keinen Anspruch (mehr) auf die Feststellung subsidiären Schutzes, weil er bereits in einem anderen Mitgliedstaat diesen Schutzstatus zuerkannt bekommen habe (§ 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

Mit Schriftsatz vom 3. März und 12. Mai 2014 ließ der Kläger mitteilen, dass er an Tuberkulose erkrankt und eine Weiterbehandlung aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung von Schutzberechtigten in I. nicht gewährleistet sei. Es werde klargestellt, dass mit der Klage die Anerkennung als subsidiärer Schutzberechtigter und hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebeverbote hinsichtlich Somalias begehrt werde. Nachdem seine Aufenthaltserlaubnis für I. abgelaufen sei, könne er nicht rücküberstellt werden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Es werde aber „hilfsweise“ ein Beweisantrag gestellt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an Tuberkulose, an einem Nebennierentumor und an einer schweren depressiven Erkrankung weiterhin internistisch und psychiatrisch behandelt werden müsse und sich sein Gesundheitszustand bei einem Abbruch wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Am 2. Juni 2014 erklärte die Beklagte ebenfalls den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Nach dem „Vorläufigen Arztbrief“ des Klinikums ... vom 25. Juni 2014, dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juni 2014 vorgelegt, wurde beim Kläger eine Tuberkulose diagnostiziert, welche zunächst von Februar bis Anfang April 2014 mit einer Vierfachtherapie und anschließend mit einer Zweifachtherapie behandelt worden sei. Ferner sei eine akute Belastungsreaktion festgestellt worden. Laut Epikrise/Zusammenfassung ergebe sich kein Hinweis auf eine erneut offene Tuberkulose. Es werde um Vervollständigung der tuberkulostatischen Therapie wie zuletzt empfohlen gebeten und der Kläger in einem guten Allgemeinzustand in die weitere Behandlung Hausarztes entlassen. Als Therapie werde eine unveränderte Vormedikation vorgeschlagen, wobei die Medikamente durch Präparate mit vergleichbarer Wirkung ersetzt werden könnten.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 wurde die Streitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage, welche nach dem erkennbaren Klageziel dahingehend auszulegen ist, dass mit ihr unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. Oktober 2013 begehrt wird, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen und hilfsweise hinsichtlich I. nationale Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ist zulässig aber unbegründet. Eine Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates Somalia ist nach § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht nötig. Unter den gegebenen Umständen hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse daran, seinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia gerichtlich durchzusetzen. Die begehrte Feststellung brächte ihm nämlich keinerlei Vorteile (vgl. BVerwG, U. v. 2.8.2007 - 10 C 13.07 - BVerwGE 129, 155, 162). Nach den ausdrücklichen Ausführungen des Bundesamts im Ablehnungsbescheid, sogar in dessen Tenor, hat der Kläger eine Abschiebung nach Somalia nicht zu befürchten.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Maßgeblich für den Verpflichtungsantrag, unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Oktober 2013 die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutzstatus zu gewähren und von einer Abschiebung nach I. oder einen anderen übernahmebereiten Staat - mit Ausnahme Somalias - abzusehen, sind demnach die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung.

1. Die Entscheidung des Bundesamtes, gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Nach der seit 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch (mehr) auf die Feststellung, dass ihm im Hinblick auf sein Heimatland Somalia subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zusteht, da er bereits in einem anderen Mitgliedstaat (hier: I.) diesen Schutzstatus zuerkannt bekommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16; U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 30 f.).

Die dem Kläger bereits vom italienischen Staat eingeräumte formale Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigter wurde vom Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsandrohung beachtet, da eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland Somalia im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgenommen wurde. Die nunmehr in deutsches Recht umgesetzte europarechtliche Vorgabe, dass es sich bei dem Antrag auf subsidiären Schutz um einen Asylantrag handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG), bedingt damit auch - entsprechend dem „Dublin-System“ -, dass grundsätzlich nur Anspruch auf ein Asylverfahren bzw. auf eine Feststellung zum subsidiären Schutzstatus innerhalb der EU besteht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und auch im Hinblick auf subsidiär Schutzberechtigte Weiterwanderungen und Mehrfachanträge vermieden werden sollen (BVerwG, U. v. 17.6.2014, a. a. O. Rn. 30).

2. Dem Kläger ist eine Ausreise nach I., wo er einen subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen hat und damit berechtigt ist, sich dort aufzuhalten, möglich und zumutbar.

a) Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass I. zur Aufnahme des Antragsgegners verpflichtet ist und ihm eine Einreise ermöglichen muss. Aus Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU L 304 S. 12, nachfolgend Richtlinie 2004/83/EG) sowie Art. 24, 25 der Richtlinie 2011/95/EU geht hervor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre bzw. internationale Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen und verlängern. Ohne ein damit korrespondierendes Recht auf Wiedereinreise wäre es dem Kläger verwehrt, seinen Anspruch auf den Aufenthaltstitel aufgrund des gewährten Schutzes durchzusetzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die deutschen Behörden im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung, die in der Regel auf dem Luftweg erfolgt, mit den italienischen Behörden die Frage der Wiedereinreise bzw. der Verlängerung der (abgelaufenen) italienischen Aufenthaltserlaubnis des Klägers abklären werden, da I. nach dem Übereinkommen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeübereinkommen - BGBl. II 1993 S. 1099 ff.) zur Übernahme verpflichtet ist (Art. 2 Abs. 1 des Rückübernahmeübereinkommens), ohne dass das Übernahmegesuch einer besonderen Form bedarf oder an eine Frist gebunden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Rückübernahmeübereinkommen).

b) Ebenso bestehen für den volljährigen Kläger hinsichtlich des Zielstaats der Abschiebungsandrohung, I., zur Überzeugung des Gerichts keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (S. 4/5, Ziffer 3.). I. ist als Mitgliedsstaat der europäischen Union sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG. Es ist nicht ersichtlich, dass in I. abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügen würde (OVG NW, B. v. 28.3.2014 - 13 A 1878/13.A - juris; VG Ansbach, B. v. 26.11.2013 - AN 1 S 13.31045 - juris).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm in I. Gefahren drohten, weil er dort nicht hinreichend medizinisch betreut werde, macht er inhaltlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn - gleich aus welchen Gründen - eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Vorliegend lässt das Vorbringen des Klägers indessen keine Rückschlüsse auf eine ihm in I. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.

Eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich zwar u. a. daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung im Zielstaat der Abschiebung verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat der Abschiebung zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann (BVerwG, B. v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345/346).

Eine konkrete erhebliche Gefahr liegt allerdings nur vor, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen wird, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“, das heißt eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt (BVerwG, B. v. 24.5.2006, a. a. O.). Die Feststellung, ob mit der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, hat sich dabei nicht am subjektiven Befinden des Betroffenen zu orientieren, vielmehr muss die Möglichkeit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektiv gegeben sein und zumindest in die Nähe der lebensbedrohlichen Gefährdung reichen oder mit ihr vergleichbar sein (VG Trier, U. v. 22.4.2013 - 5 K 1137/12.TR - juris Rn. 18).

Allerdings genügt für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne der Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. Für das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben ist dabei weiter erforderlich, dass eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, die allerdings nicht so extrem sein muss, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, B. v. 24.5.2006, a. a. O.).

Ausgehend hiervon lässt sich für den Kläger bei einer Abschiebung nach I. keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende konkrete Gefahr feststellen. Personen, die - wie der Kläger - nach Stellung eines Asylantrags in I. subsidiären Statusschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten haben, werden, was die Unterbringungs- und Versorgungssituation angeht, den italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, wobei die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen liegt. Was die medizinische Versorgung angeht, besteht - wie für italienische Staatsangehörige - ein Anspruch auf kostenfreien Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen, d. h. auch auf Krankenhausbehandlung. Anerkannte Asylbewerber müssen sich lediglich beim „Servizio Sanitario Nazionale“, dem nationalen Gesundheitsdienst melden und erhalten von dort eine „codice fiscale“ (Steuernummer) und einen „Tessera Sanitaria“ (Gesundheitsausweis), mit dessen Hilfe Zugang zu allen ärztlichen Leistungen erfolgt, wobei die jeweiligen Behandlungskosten vom italienischen Staat getragen werden (VG Düsseldorf, B. v. 7.1.2015 - 13 L 3131/14.A - juris Rn. 34 ff.; VG Trier, a. a. O. Rn. 23 ff.).

Soweit der Erhalt eines Gesundheitsausweises an den Nachweis eines festen Wohnsitzes geknüpft wird, ist jedenfalls in Rom auch eine so genannte „virtuelle Wohnsitznahme“, das heißt eine fiktive Meldeadresse, möglich; der Ausländer kann sich bei Wohlfahrtsvereinen und Organisationen anmelden und seine Post dorthin schicken lassen. Auch wenn man unter der angegebenen Adresse nicht wohnt, gilt diese aufgrund eines Vertrages mit der Kommune Rom dennoch als ordentliche Meldeadresse (vgl. Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe an das VG Braunschweig vom Dezember 2012, http://www...de/sites/...pdf).

Von daher kann das Gericht keine dem Kläger in I. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennen, zumal er ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen „in einem guten Allgemeinzustand“ entlassen werden konnte und hinsichtlich der Tuberkuloseerkrankung lediglich eine Fortführung der bisherigen medikamentösen Behandlung erforderlich ist.

Eine weitere Beweiserhebung gemäß dem Hilfsantrag der Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 12. Mai 2014 war schon deswegen nicht angezeigt, weil es sich insofern um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelt. Erst durch die beantragten sachverständigen Äußerungen kann die behauptete Tatsache des Bestehens der Erkrankungen (depressive Episode, Nebennierentumor) und deren Behandlungsbedürftigkeit (Tuberkulose, depressive Episode und Nebennierentumor) zum maßgeblichen Zeitpunkt festgestellt werden, da entsprechende fachärztliche Stellungnahmen trotz entsprechender Ankündigung seitens der Klägerbevollmächtigten (siehe Aktenvermerke vom 18.7. und vom 9.12.2014, Bl. 68 R der Gerichtsakte) dem Gericht nicht vorgelegt wurden. Dem „Vorläufigen Arztbericht“ vom 25. Juni 2014 war überdies nicht zu entnehmen, dass der Kläger wegen der festgestellten Erkrankungen (weiterhin) „internistisch und psychiatrisch“ behandelt werden müsse, vielmehr wurde er hinsichtlich der Tuberkuloseerkrankung unter Fortführung der medikamentösen Behandlung entlassen. Hinsichtlich der anderen vorgetragenen Erkrankungen verhält sich die ärztliche Stellungnahme hingegen nicht. Die beantragte Beweiserhebung dient also dazu festzustellen, ob die entscheidungserheblichen Tatsachen überhaupt vorliegen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 27). Dieser Beweisermittlungsantrag war als mangelhafter Beweisantrag zurückzuweisen.

Doch selbst wenn der Kläger, der Sachvortrag im „hilfsweise“ gestellten Beweisantrag insoweit als wahr unterstellt, wegen Tuberkulose, Nebennierentumor und depressiver Erkrankung behandelt werden muss und sich sein Gesundheitszustand bei einem Abbruch der Behandlung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, ist ein solcher Abbruch der Behandlung nach obigen Ausführungen aufgrund des gewährleisteten Zugangs zur medizinischen Versorgung nicht anzunehmen (vgl. ausführlich OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 182; VG Düsseldorf, U. v. 9.9.2014 - 17 K 2897/14.A - juris Rn. 104-110). Sofern der Antrag dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger nicht unmittelbar nach der Abschiebung sich selbst überlassen werden dürfe, steht dies ebenfalls nicht zu befürchten. Denn die zuständige Abschiebebehörde hat hier dafür Rechnung zu tragen, dass unmittelbar nach der Ankunft eine Versorgung und Betreuung gegeben und sichergestellt ist und eine erhebliche Gefährdung des Klägers - ggf. auch mittels entsprechender Medikamente für eine Übergangsphase bis zur Aufnahme der weiteren Behandlung vor Ort - ausgeschlossen wird (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 9.9.2014 - 17 K 2897/14.A - juris Rn. 109). Dessen ungeachtet hat auch der Kläger dafür Sorge tragen, dass sowohl seine Reisefähigkeit sichergestellt, als auch eine Versorgung in der Übergangsphase gewährleistet ist, indem er sich mit den hierfür erforderlichen Medikamenten im insofern ausreichendem Umfang ausstattet (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.6.2014 - Au 2 K 14.30289 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die unter Beweis gestellten Tatsachen erweisen sich demnach im Ergebnis als für die Entscheidung nicht relevant.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Feb. 2015 - Au 2 K 13.30394

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(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem festgestellt wurde, dass ihm aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.

2

Am 28. August 2012 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er - im Besitz eines bis zum 27. März 2015 gültigen italienischen Passes für ausländische Staatsangehörige und einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung für Schutzzwecke (permesso di soggiorno per protezione sussidiaria) - am 20. Juni 2012 in Trier als Asylbewerber erfasst worden war und sich vom 21. Juni 2012 bis zum 13. August 2012 wegen Lungentuberkulose in stationärer Behandlung im Krankenhaus ... aufgehalten hatte.

3

Bei der Asylbeantragung gab der Kläger an, somalischer Staatsangehörigkeit und am ... 1991 in Mogadischu geboren zu sein; er sei sunnitischer Religionszugehörigkeit.

4

Mit Bescheid vom 20. September 2012, der am 27. September 2012 an den Kläger zugestellt wurde, entschied die Beklagte alsdann, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus Italien gemäß Art 16a GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG kein Asylanspruch zur Seite stehe, eine Ausnahme nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht einschlägig sei und von daher gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG auch nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten zu entscheiden sei. Außerdem heißt es in dem Bescheid, dass gemäß § 34a AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet werde.

5

Am 8. Oktober 2012 hat der Kläger alsdann Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht. dass er in Italien nicht hinreichend medizinisch versorgt werde. Zwar sei die medikamentöse Behandlung seiner Lungenentzündung abgeschlossen. Allerdings seien weitere gesundheitliche Kontrollen erforderlich, die er in Italien nicht erhalten könne. Insoweit verweise er auf ein Gutachten von Frau Judith Gleite von „borderline europe e.V.“ und ein Urteil des VG Braunschweig vom 21. Februar 2013. Wenn auch ein Asylanspruch durch Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG ausgeschlossen sei, müsse bei ihm gleichwohl ein Abschiebungsverbot festgestellt werden.

6

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2013 Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 52 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Somalia lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aus den in dem Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 genannten Gründen weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten noch einen solchen auf Neubescheidung seines Antrags. Außerdem ist die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung aus den dort genannten Gründen rechtmäßig. Das Gericht macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab.

14

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Beklagte trotz der Bestimmungen des Art. 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylVfG verpflichtet sei, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sachlich zu prüfen und bei ihm zu bejahen, vermag sich das Gericht Letzterem nicht anzuschließen. Wird nämlich – wie vorliegend – ein Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt, so hat das Bundesamt bei seiner Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG grundsätzlich nur festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Damit schließt § 31 Abs. 4 AsylVfG die gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG in anderen Fällen der Entscheidung über einen Asylantrag gebotene Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris, zu den seinerzeit geltenden Bestimmungen der §§ 51, 53 AuslG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer – wie vorliegend – in den sicheren Drittstaat zurückgebracht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 1996 – 2 BvR 394/95 -, NVwZ-Beilage 1997, 10). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Von daher kann ein Ausländer in den Fällen des § 26a AsylVfG grundsätzlich geltend machen, dass ihm in dem Drittstaat, in der er abgeschoben werden soll, konkrete Gefahren im Sinne des § 60 AufenthG drohen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –). Insoweit ist die Rechtslage daher nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) ihre Zuständigkeit verneint und den Asylantrag nach § 27a AsylVfG für unzulässig erklärt hat, weil der Asylantrag sachlich beschieden wurde.

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Vorliegend macht der Kläger geltend, dass ihm in Italien Gefahren drohten, weil er dort nicht hinreichend medizinisch betreut werde. Damit macht er inhaltlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend, während andere Abschiebungsverbote offensichtlich ausscheiden. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn – gleich aus welchen Gründen – eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Vorliegend lässt das Vorbringen des Klägers indessen keine Rückschlüsse auf eine ihm in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.

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Eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich zwar u.a. daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung im Zielstaat der Abschiebung verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat der Abschiebung zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, juris).

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Eine konkrete erhebliche Gefahr liegt allerdings nur vor, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen wird, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“, das heißt eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, juris). Die Feststellung, ob mit der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, hat sich dabei nicht am subjektive Befinden des Betroffenen zu orientieren, vielmehr muss die Möglichkeit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektiv gegeben sein und zumindest in die Nähe der lebensbedrohlichen Gefährdung reichen oder mit ihr vergleichbar sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2002 – 7 A 11702/01.OVG -).

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Allerdings genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne der Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 – unter Hinweis auf den weiteren Beschluss vom 14. März 1997 – 9 B 627/96 -, beide veröffentlicht in juris). Für das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben ist dabei weiter erforderlich, dass eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, die allerdings nicht so extrem sein muss, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, juris).

20

Außerdem muss weiterhin gesehen werden, dass bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Gefahren, die dem einzelnen Ausländer nicht nur persönlich, sondern als Teil einer bestimmten Bevölkerungsgruppe drohen und denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, eine Sperrwirkung für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots besteht, da insoweit die Zuerkennung eines Abschiebeverbots einer generellen Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG durch die insoweit zuständigen Behörden vorbehalten bleiben muss. Diese Sperrwirkung greift bei allgemeinen Gefahren, wie sie zum Beispiel im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen im Heimatland des Ausländers generell bestehen (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit, Unterernährung). Dabei ist die „Allgemeinheit“ der Gefahr nicht davon abhängig, ob sie sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden, denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa unzureichender Versorgungslage, Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1).

21

Besteht eine allgemeine Gefahr in diesem Sinne, fehlt es aber an einer Leitentscheidung im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG, so kann die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Eine Schutzlücke besteht allerdings in den Fällen nicht, in denen der Ausländer die Feststellung eines vorrangig zu prüfenden unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –).

22

Besteht hingegen eine Schutzlücke, kann der Ausländer bei allgemein drohenden Gefahren Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in das Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen, die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, wobei allerdings gleichwohl für die Gewährung eines verfassungskonform gebotenen Abschiebeverbots in derartigen Fällen zu fordern ist, dass ohne ein Absehen von der Abschiebung die extreme Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald eintritt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – mit weiteren Nachweisen).

23

Ausgehend hiervon lässt sich für den Kläger bei einer Abschiebung nach Italien keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende konkrete Gefahr feststellen. Personen, die – wie der Kläger – nach Stellung eines Asylantrags in Italien subsidiären Statusschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten haben, werden, was die Unterbringungs- und Versorgungssituation angeht, den italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, wobei die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen liegt. Was die medizinische Versorgung angeht, besteht – wie für italienische Staatsangehörige – ein Anspruch auf kostenfreien Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen, d.h. auch auf Krankenhausbehandlung. Anerkannte Asylbewerber müssen sich lediglich beim „Servizio Sanitario Nazionale“, dem nationalen Gesundheitsdienst melden und erhalten von dort eine „codice fiscale“ (Steuernummer) und einen „Tessera Sanitaria“ (Gesundheitsausweis), mit dessen Hilfe Zugang zu allen ärztlichen Leistungen erfolgt, wobei die jeweiligen Behandlungskosten vom italienischen Staat getragen werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2012 - 508-9-516.80/47271 -).

24

An der Richtigkeit der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amts hegt die Kammer keine Zweifel. Das Auswärtige Amt benutzt für seine Auskünfte alle ihm zugänglichen Informationsquellen. Gegen ihre Verwertung bestehen auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie stellen, auch wenn ihr Inhalt – wie in Asylangelegenheiten regelmäßig - in einer gutachtlichen Äußerung besteht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige und selbständige Beweismittel dar, die grundsätzlich auch ohne Angabe der ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985, - 9 C 52/83 – und Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9 B 71/85 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. April 1988 – 11 E 58/87 -, alle veröffentlicht bei juris).

25

Soweit der Erhalt eines Gesundheitsausweises an den Nachweis eines festen Wohnsitzes geknüpft wird, ist jedenfalls in Rom auch eine so genannte „virtuelle Wohnsitznahme“, das heißt eine fiktive Meldeadresse, möglich; der Ausländer kann sich bei Wohlfahrtsvereinen und Organisationen anmelden und seine Post dorthin schicken lassen. Auch wenn man unter der angegebenen Adresse nicht wohnt gilt diese aufgrund eines Vertrages mit der Kommune Rom dennoch als ordentliche Meldeadresse (vgl. Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe an das VG Braunschweig vom Dezember 2012, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/readingtips/2012_12_02_Gutachten_Antworten_finale_anonym.pdf).

26

Von daher kann das Gericht keine dem Kläger in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennen, zumal ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen seine medikamentöse Versorgung abgeschlossen ist und lediglich weitere Kontrolluntersuchungen erforderlich sind.

27

Demzufolge kann die Klage weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg haben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.