Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044

bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 13.2044

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. März 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer Biogasanlage; Drittschutz; Lärm; Tieffrequenter Schall; Formaldehydemissionen; Ordnungsgemäßheit von Luftschadstoff-Messungen; Schwefelwasserstoff; Geruchsimmissionen; Schutz vor Explosionen; Auflagenvorschläge der zuständigen Berufsgenossenschaft

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Vollzugs des Immissionsschutzrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015

am 25. März 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erweiterung einer von der Beigeladenen betriebenen Biogasanlage.

Der Beigeladene erhielt mit Bescheid vom 22. September 2009 die Baugenehmigung zum Neubau einer Biogasanlage auf der Fl.Nr. ... der Gem. ... (Stadt ...). Die Genehmigung ist nach Rücknahme der Klage der Schwiegertochter des jetzigen Klägers (Az.: Au 5 K 10.1475) und nach Hauptsacheerledigung einer weiteren Klage (Az.: Au 5 K 10.1476) bestandskräftig.

Der Kläger ist Miteigentümer der Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung .... Die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... grenzen unmittelbar nordwestlich an das Vorhabengrundstück an. An das Grundstück Fl.Nr. ... schließt das Grundstück Fl.Nr. ... nordwestlich an, das Grundstück Fl.Nr. ... grenzt wiederum nordwestlich an dieses Grundstück an. Für die Grundstücke Fl.Nr. ..., ... und ... erteilte der Beklagte Herrn ... am 8. Juli 2009 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes mit 12 Stellplätzen.

Der Kläger wohnt im Ortsteil ... der Stadt ..., ca. 1,5 km Luftlinie von der Biogasanlage entfernt.

Mit Bescheid vom 29. November 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 18. Juli 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Biogasanlage. Gegenstand der Genehmigung ist die Erhöhung der Einsatzstoffmenge und der damit verbundenen Erhöhung der jährlich erzeugten Gasmenge auf 1,802 Mio. Nm3 Biogas, sowie das Aufstellen eines weiteren Blockheizkraftwerks (BHKW) und die bauliche Änderung des BHKW-Gebäudes sowie der Betrieb der genannten Anlagenteile. Mit der Genehmigung wurde das von der Stadt ... verweigerte Einvernehmen ersetzt.

Mit E-Mail vom 26. Dezember 2013 und nachfolgend mit Schreiben vom 27. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 30. Dezember 2013, erhob der Kläger Klage gegen diese Genehmigung. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 legitimierte sich der Klägerbevollmächtigte und stellte den Antrag,

den immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 29.11.2013 zur Erweiterung der bestehenden Biogasanlage aufzuheben.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Darauf stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: Au 4 S 14.321).

Gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung wendete der Kläger Folgendes ein: Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig. Die Erhöhung des Explosionsrisikos sei ignoriert worden; es müsse sichergestellt werden, dass die Anlage mit einem Risiko-Akzeptanzwert vom 4:100.000 betrieben werde. Die Anlage habe nur als Sonderbau genehmigt werden dürfen. Sie führe zu einer unzumutbaren Lärmbelastung. Anlagen mit BHKW emittierten insbesondere regelmäßig tieffrequenten Schall. Dieser sei vom Beklagten weder ermittelt noch beurteilt worden. Von diesen Immissionen würden auch schutzbedürftige Räume betroffen, weil sich auf dem Grundstück des Klägers Wohnwagengäste aufhielten. Pauschale Aussagen zu Schalldämpfern reichten für einen Ausschluss von schädlichen Umwelteinwirkungen nicht aus. Bei tieffrequentem Schall liege eine Beeinträchtigung auch im nicht hörbaren Bereich vor. Ferner führe die Genehmigung zu einer toxischen Gefährdung durch Schwefelwasserstoff. Da die Genehmigung den vermehrten Einsatz von Gülle in der Anlage zulasse, erhöhten sich die diesbezüglichen Immissionen. Auch insoweit habe der Beklagte keine Untersuchungen vorgenommen, so dass eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft und des Klägers, bis hin zur Todesgefahr, nicht ausgeschlossen werden könne. Eine toxische Gefährdung ergebe sich auch durch Formaldehydemissionen. Es sei nicht sichergestellt, dass die im Bescheid festgelegten Grenzwerte eingehalten werden könnten. Zudem betrage der zulässige Grenzwert 20 mg/m3 und nicht 60 mg/m3, wie vom Beklagten festgelegt. Die in der Geruchsbelastungs-Richtlinie (GIRL) für Geruchsimmissionen enthaltenen Grenzwerte würden überschritten. Auch diesbezüglich habe der Beklagte keinerlei Untersuchungen vorgenommen. Entgegen dem Biogashandbuch Bayern sei keine Umwallung der streitgegenständlichen Anlage vorgenommen worden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klagebefugnis sei zweifelhaft, weil der Kläger nicht Betreiber des Wohnwagenstellplatzes sei. Die Biogasanlage befinde sich in einem faktischen Gewerbegebiet. Belästigungen oder Störungen, die zur Unzulässigkeit der Anlage geführt hätten, lägen nicht vor. Die Vorgaben der TA Luft sowie der TA Lärm seien eingehalten. Daher sei auch das verweigerte Einvernehmen der Stadt ... zu Recht ersetzt worden. Tieffrequente Immissionen würden durch den Einbau von zwei Schalldämpfern minimiert. Damit werde auch dem Vorsorgegedanken des BImSchG Rechnung getragen. Der Explosionsschutz sei von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geprüft, deren Auflagen seien übernommen worden. Ohnehin handele es sich insoweit um Vorschriften der Betriebssicherheit, auf die sich der Kläger nicht berufen könne. Gleiches gelte hinsichtlich einer Gefährdung durch Schwefelwasserstoff. Bezüglich Formaldehyd-Emissionen würden bei vielen Biogasmotoranlagen Werte unter 40 mg/m3 sogar ohne Katalysator erreicht. Zur Sicherung der Einhaltung des nach TA Luft maßgeblichen Grenzwerts von 60 mg/m³ sei die Auflage Nr. 4.6.8 in den Bescheid aufgenommen worden, wonach die Einhaltung der festgelegten Emissionswerte von der Beigeladenen binnen 6 Monaten nach Inbetriebnahme des BHKWs nachgewiesen werden müssten. Eine Umwallung sei gemäß Biogashandbuch Bayern erst seit Dezember 2012 gefordert. Für die vorliegende Aufstellung eines zweiten Blockheizkraftwerks sei die nachträgliche Schaffung einer Umwallung nicht erforderlich. Die entsprechende Vorgabe im Biogashandbuch sei zudem nicht nachbarschützend.

Die Beigeladene beantragte,

die Klage abzuweisen,

im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen des Beklagten.

Am 5. März 2014 fand im Klage- und im Antragsverfahren eine mündliche Verhandlung statt. Dort erklärte der Umweltingenieur des Beklagten auf Frage des Klägerbevollmächtigten, dass die Anlage sowohl nach der TA Lärm als auch nach der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 geprüft worden sei.

Mit Beschluss vom 14. März 2014 (Az.: Au 4 S 14.321) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei in Bezug auf drittschützende Rechte des Klägers bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Auf Beschwerde des Klägers änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juni 2014 (Az.: 22 CS 14.739) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg ab. Er gab der Beigeladenen auf, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b BImSchG für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Beklagten mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen habe.

Der Beklagte habe im Bescheid selbst ausgeführt, dass eine Vielzahl von Biogasmotoren den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreite. Daher müsse ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es der Beklagte als (ggfs. sogar hochgradig) ungesichert ansehe, dass der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd eingehalten werden könne. Trotz dieses Mangels des Bescheids sei es aber nicht angezeigt, die aufschiebende Wirkung der Klage auch nur teilweise wiederherzustellen. Es reiche aus, die derzeit bestehende Ungewissheit darüber, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage tatsächlich mit zu hohen Formaldehydemissionen einhergehe, ehestmöglich zu beseitigen. Diesem Zweck diene die der Beigeladenen erteilte Auflage.

Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück. Auf die weitere Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 hatte der Beklagte dem Verwaltungsgericht Augsburg einen Messbericht der Beigeladenen vom 26. Mai 2014 vorgelegt (Messungen vom 6. und 7. Mai 2014). Danach würden sämtliche im angefochtenen Bescheid bezüglich der Luftreinhaltung festgesetzten Grenzwerte eingehalten, insbesondere der Grenzwert für Formaldehyd (max. Messwert zuzüglich Messunsicherheit: 12 mg/m3 für das BHKW 1; 32 mg/m3 für das BHKW 2).

In der Folge rügte der Klägerbevollmächtigte, die Messungen entsprächen nicht allen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genannten VDI-Richtlinien. Der Beklagte trat dem unter Hinweis auf die mittlerweile geltende DIN EN 15259 entgegen, die die vom Kläger als nicht beachtet gerügten VDI-Richtlinien ersetzt habe.

Am 25. März 2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich des dort vom Kläger unbedingt gestellten Beweisantrags und dessen Ablehnung durch die Kammer wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Akten der Verfahren Au 5 K 10.1475 und Au 5 K 10.1476, sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. November 2013 verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich die Genehmigung zur Erweiterung der von der Beigeladenen betriebenen Biogasanlage. Auf Einwände hinsichtlich der bestandskräftig gewordenen ursprünglichen baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung der Biogasanlage vom 22. September 2009 kommt es nicht an.

Der Kläger kann keine objektiv-rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides verlangen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften geltend machen, d. h. gegen Bestimmungen, die - zumindest auch - seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 55/80 - DÖV 1984, 173 - juris Rn. 15). Derartige Verstöße sind hier nicht feststellbar.

Als drittschützende Normen kommen vorliegend § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. zum Drittschutz dieser Normen: BVerwG, B.v. 7.9.1988 - 4 N 1/87 - BVerwGE 80, 184 - juris Rn. 23) sowie das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in Betracht (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 53)

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, liegt nicht vor. Die angefochtene Genehmigung stellt i. S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicher, dass in Bezug auf den Kläger und die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten werden.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die vom Kläger gerügte Lärmbelastung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zurückzugreifen. Ihr kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 - juris Rn. 5).

Zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid (Nr. 4.5.1 und Nr. 4.5.2) in Anwendung der TA Lärm festgelegt, dass an den dort genannten Immissionsorten (Grundstücke in der näheren Umgebung der Anlage) bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Für Grundstücke, die - vergleichbar den Grundstücken des Klägers - in der unmittelbaren Umgebung der Anlage liegen, ist der Beklagte gemäß Nr. 6.1 Buchstabe b), Nr. 6.6 TA Lärm von den für Gewerbegebieten zulässigen Immissionsrichtwerten von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) ausgegangen. Er hat diese jeweils um 6 dB(A) reduziert, so dass zulässige Immissionsrichtwerte von 59 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts festgesetzt worden sind. Durch diese Reduzierung um 6 dB(A) stellt sich die Frage der Vorbelastung durch andere Anlagen nicht (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm).

Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet ist zutreffend (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 3, 59). Sie wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten würden oder eingehalten werden könnten. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorgetragen hat, es hätten Wohnmobilgäste den Lärmpegel moniert, der von der Biogasanlage ausgehe, reicht dies nicht aus, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in Frage zu stellen. Aus Nr. 6.1 TA Lärm ergibt sich, dass in Gewerbegebieten deutlich höhere Lärmimmissionen hinzunehmen sind als in dem Wohnen dienenden Gebieten. Da der Betreiber des Wohnmobilstellplatzes selbst bekundet hat (vgl. Gerichtsakte im Verfahren Au 4 K 13.2044, S. 378 Rückseite), die durchschnittliche Standzeit betrage ca. zwei Tage, liegt keine mit dem Wohnen vergleichbare Nutzung vor. Vielmehr stellt sich die Vermietung der Stellplätze ihrerseits als gewerbliche Nutzung dar; Eigentümer, Vermieter und Nutzer können damit nur den Schutzstandard eines Gewerbegebiets beanspruchen (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 59).

Keine schädlichen Umwelteinwirkungen liegen auch in Bezug auf tieffrequente Schallimmissionen vor. Der Umweltingenieur des Landratsamts hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2014 angegeben, er habe das Vorhaben auch auf seine Vereinbarkeit mit der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu überprüft (vgl. Nr. 7.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 des Anhangs). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat dazu ausgeführt, dies könne nur so verstanden werden, dass die Anlage nach Überzeugung des Umweltingenieurs (auch) nach Durchführung der beantragten Änderungen den Anforderungen entsprechen werde, die sich aus dieser der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche dienenden technischen Norm ergebe (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 19). Ferner hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O., Rn. 21) ausgeführt, dass sich nach Aktenlage in dem gleichen Gebäude, in dem das am 29. November 2013 genehmigte neue Blockheizkraftwerk untergebracht ist, bereits seit Dezember 2009 eine derartige Anlage befand, die sich von ihren Kenndaten her von der neu hinzugekommenen zwar in mehrfacher Hinsicht unterscheide, ohne jedoch einer von Grund auf anderen Größenordnung anzugehören.

Vor diesem Hintergrund fehlt es nach wie vor an substantiierten Darlegungen des Klägers, dass es hinsichtlich gerade der hier allein streitgegenständlichen Erweiterung der Biogasanlage zu rechtlich erheblichen Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall gekommen ist. Insbesondere hat er nach wie vor nicht geltend gemacht, dass nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nutzern des Wohnmobilstellplatzes hervorgerufen würden, die wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung dieses Stellplatzes beim Publikum Umsatzeinbußen beim Betreiber des Stellplatzes nach sich zögen und dieser diese wirtschaftlichen Nachteile an den Kläger weiterreichen würde (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 20). Die knappe Mitteilung von Beschwerden von Wohnmobilgästen im Schriftsatz vom 3. Juli 2014 reicht hierzu nicht aus, zumal gerade keine näheren Darlegungen zum tieffrequenten Schall erfolgten, obwohl sich solche angesichts der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgedrängt hätten.

Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist im Entscheidungszeitpunkt der Kammer auch bezüglich Formaldehydemissionen anzunehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass die im angegriffenen Bescheid unter Nr. 4.6.4 verfügte Begrenzung der maximal zulässigen Formaldehydemissionen der in der Nr. 5.4.1.4 der TA Luft unter der Zwischenüberschrift „Organische Stoffe“ enthaltenen Vorgabe entspricht. Den vom Kläger bereits in seiner Beschwerdebegründung für richtig gehaltenen Grenzwerten von 0,10 kg/h oder 20 mg/m3 ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 TA Luft entgegengetreten. (Nur) in Bezug auf den in Nr. 5.4.1.4 der TA Luft enthaltenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m3 ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von Drittschutz ausgegangen (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 28, 38).

Die Einhaltung eines niedrigeren Grenzwerts, etwa aus Vorsorgegesichtspunkten, kann der Kläger nicht beanspruchen. Die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hat keinen drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 29.5.1998 - 22 CS 96.283 - NVwZ 1998, 1191 - juris Rn. 34). Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen und deren Regelungen zur Nutzung der „besten verfügbaren Technik“ (vgl. zur Definition Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie). Nach § 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) gilt diese EU-Richtlinie ausschließlich für solche Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind. Dies würde jedoch eine Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr voraussetzen (Nrn. 1.4.1.1 bzw. 1.4.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Dies ist bei den hier zu beurteilenden Motoren unstreitig bei weitem nicht der Fall.

Ohnehin entspricht nach dem Willen des Gesetzgebers die Definition des Standes der Technik in § 3 Abs. 6 BImSchG inhaltlich mindestens dem Anforderungsniveau der „besten verfügbaren Techniken“, ohne dass der Ausdruck „beste verfügbare Techniken“ und dessen Definition im Einzelnen übernommen werden müsste (vgl. BT-Drs. 14/4599, S. 126 zur früheren IVU-Richtlinie der EG). Der Vertreter des Landesamts für Umwelt hat für das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 auch überzeugend ausgeführt, dass die Anlage angesichts ihrer Ausrüstung mit Oxidationskatalysatoren dem Stand der Technik entspricht.

Zur Überzeugung des Gerichts ist nunmehr auch „sichergestellt“ i. S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd eingehalten wird. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 29 ff.) angesichts entsprechender Hinweise des Beklagten im dem angefochtenen Bescheid gerügte Unsicherheit besteht nicht mehr.

Nach den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 vorgelegten Bericht vom 26. Mai 2014 über die Durchführung von Emissionsmessungen an der streitgegenständlichen Biogasanlage sind die in Nr. 4.6.4 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Emissionsgrenzwerte durchweg unterschritten. Insbesondere bezüglich Formaldehyds lag der maximale Messwert (12 mg/m3 bzw. 32 mg/m3 zuzüglich Messunsicherheit) deutlich unter dem maßgeblichen Grenzwert. Überdies wird der dem Minimierungsgebot der Nr. 5.2.7 der TA Luft entsprechende Formaldehydemissionswert der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur Gewährung des gemäß dem EEG gewährten sog. Formaldehyd-Bonus von 40 mg/m³ unterschritten (vgl. Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Kapitel 2.2.2, Stand März 2011, Nr. 2.2.2.2.6, S. 13).

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass diese Messungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 40) erfolgt sind. Insbesondere hat der Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entsprechend der TA Luft genannten VDI-Richtlinien 2448 und 4200 durch die DIN EN 15259 praktisch äquivalent ersetzt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, wie der Anspruch des Klägers auf Einhaltung des Formaldehyd-Emissionsgrenzwerts durch die Anwendung dieser aktuelleren und vorrangigen EU-Norm in Frage gestellt sein könnte.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist auch nicht in Bezug auf Schwefelwasserstoff-Emissionen verletzt. Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der in Nr. 4.6.2 und Nr. 4.6.3 des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Auflagen hat das Gericht nicht. Der Vertreter des Landesamts für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Schwefelwasserstoff im Motor zu Schwefeldioxid oxidiert. Der in Nr. 4.6.4 der streitgegenständlichen Genehmigung festgesetzte Emissionsgrenzwert hinsichtlich Schwefeloxiden von 0,31 g/m3 (vgl. die Maßgabe in Nr. 5.4.1.4. i. V. m. Nr. 5.4.1.2.3 TA Luft sowie Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Kapitel 2.2.2, Stand März 2011Nr. 2.2.2.2.6, S. 13) wird gemäß den - wie ausgeführt nicht zu beanstandenden - vom Beklagten vorgelegten Emissionsmessungen deutlich unterschritten (0,05 bzw. 0,03 g/m3). Dies bestätigt die Aussage des Vertreters des Landesamts für Umwelt in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015, dass die Abgasreinigung gut funktioniere.

Ferner liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Bezug auf Geruchsimmissionen vor. Angesichts einer nicht normativ bestimmten Schwelle der Erheblichkeit ist die Zumutbarkeitsgrenze bezüglich Geruchsimmissionen aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2014 - 22 Z. B. 14.798 - juris Rn. 21). Die vom Kläger in Bezug genommene Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) kann dazu zwar nach der Rechtsprechung als Orientierungshilfe herangezogen werden (BayVGH a. a. O.). Angesichts der nötigen Einzelfallbewertung ist dies aber nicht zwingend. Insbesondere besteht kein Anlass, ungeachtet der Umstände des Einzelfalls stets ein Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Werte der GIRL erstellen zu lassen. Der Umweltingenieur des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 nachvollziehbar ausgeführt, weshalb angesichts der konkreten Nutzung und Ausgestaltung der Biogasanlage (insbesondere mit Blick auf die durchgeführten Abdeckungen und Einhausungen) nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die nach der GIRL zulässigen Werte überschritten würden. Zudem ergibt sich für den Kläger im Vergleich zur bestandskräftigen Baugenehmigung insoweit eine Verbesserung, als die Beigeladene auf die Errichtung des unter Geruchsimmissionen relevanten Fahrsilos mittlerweile verzichtet hat. Letztlich hat der Kläger die Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen auch lediglich behauptet und hinsichtlich konkreter Belästigungen im gesamten bisherigen gerichtlichen Verfahren nichts substantiiert vorgetragen.

Keine Rechte des Klägers verletzt die angefochtene Genehmigung im Hinblick auf den Schutz vor Explosionen. Zunächst ist, wie die Kammer diesbezüglich bereits ausgeführt hat (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 60), äußerst fraglich, ob sich der Kläger insoweit auf eine drittschützende Norm berufen kann. Dies kann jedoch offen bleiben, da der streitgegenständliche Bescheid insoweit keine Mängel aufweist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage im Wesentlichen ausgeführt (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 24 f.), dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in ihrer Eigenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft und damit als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die aus ihrer Sicht u. a. zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen erforderlichen Schutzvorkehrungen gegenüber dem Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aufgelistet hat. Die darin enthaltenen Auflagenvorschläge seien sachlich unverändert in den Bescheid vom 29. November 2013 übernommen worden (Nr. 4.8). Erachte derjenige Träger der öffentlichen Gewalt, dem vom Gesetzes wegen der Schutz von Beschäftigten vor arbeitsplatzbezogenen Gefahren obliegt, zu diesem Zweck bestimmte Vorkehrungen für ausreichend, so bedürfte es substantiierten Vortrags, dass diese Schutzmaßnahmen nicht genügen, um Personen vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu bewahren, die - wie das bei den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes der Fall ist - einem toxischen Stoff nur in weitaus geringerer Konzentration als die in der Anlage Tätigen ausgesetzt sein könnten. Liege bei der zuständigen Fachbehörde Erfahrungswissen darüber vor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Gefahren, die von einem bestimmten Anlagentyp ausgehen, effektiv entgegengewirkt wird, so entspricht es pflichtgemäßem Verwaltungshandeln, den Betreibern der zu diesem Typ gehörenden Einzelanlagen die Einhaltung dieses Anforderungsbündels aufzugeben, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein mehr oder weniger an Maßnahmen verlangen.

Diese Ausführungen hat der Kläger weder in Frage gestellt, noch hat er auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs substantiierte Einwendungen vorgetragen, die es auch nur möglich erscheinen lassen, dass die von der zuständigen Berufsgenossenschaft vorgeschlagenen Schutzvorkehrungen ungeeignet oder nicht ausreichend seien. Hinzu kommt, dass die zuständige Berufsgenossenschaft die Biogasanlage ausweislich des vom Beklagten auf Nachfrage des Gerichts übermittelten Kontrollberichts am 27. Januar 2014 überprüft und dabei festgestellt hat, dass die vorgeschlagenen und in den Bescheid übernommenen Auflagen erfüllt wurden bzw. beachtet werden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Anlage gemäß einer E-Mail einer Regierung von Schwaben vom 22. Januar 2014 (Gerichtsakte, Bl. 244) bereits im Jahre 2011 von der seinerzeit zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besichtigt worden ist, mit dem Ergebnis, dass die Explosionsschutzmaßnahmen (Arbeitsschutz einschließlich Abstandsregelungen nach den Sicherheitsregeln für Biogasanlagen TI 4) den einschlägigen Anforderungen genügen.

Angesichts dieses mehrfach von der zuständigen Stelle nicht beanstandeten Zustands der Anlage besteht keinerlei Anlass, die entsprechenden Auflagen des Bescheids vom 29. November 2013 in Frage zu stellen. Angesichts dessen ist aus Sicht des Gerichts der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Es besteht daher auch kein Anlass, über die genannten Auflagen hinaus für die Anlage einen vom Kläger für richtig gehaltenen „Risiko-Akzeptanzwert 4:10000“ festzulegen.

Auch die bauplanungsrechtlichen Anforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. §§ 29 f. BauGB) sind nicht in nachbarschützender Weise verletzt.

Insoweit wird daran festgehalten (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 59), dass die streitgegenständliche gewerbliche Biogasanlage im vorliegenden faktischen Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb typischer Weise zulässig ist. Auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist nicht ersichtlich. Das vom Kläger insbesondere in Bezug auf Immissionen hinzunehmende Maß überschreitet unter Würdigung des Umstands, dass die ursprüngliche Baugenehmigung vom 22. September 2009 bestandskräftig ist und der Tatsache, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem BImSchG - wie ausgeführt - gewährleistet ist, nicht die Grenze des Zumutbaren. Wie bereits ausgeführt, kann die vorliegende Nutzung als Wohnmobilstellplatz in einem faktischen Gewerbegebiet auch nicht ansatzweise den Schutz einer Wohnnutzung beanspruchen.

Der Kläger kann auch nicht die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach der BayBO oder eines erweiterten Prüfprogramms verlangen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall zu Recht ein Genehmigungsverfahren nach §§ 4 ff. BImSchG durchgeführt worden ist, dienen die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren nicht dem individuellen Schutz Dritter. Dies gilt selbst dann, wenn materielle drittschützende Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren ungeprüft bleiben (BayVGH, B.v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - juris Rn. 8). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, in wieweit die Wahl eines anderen Genehmigungsverfahrens oder eine Erweiterung des Prüfprogramms zu einem besseren Schutz der gesetzlichen Rechte des Klägers geführt hätte.

Soweit schließlich der Kläger das Fehlen einer Umwallung der Anlage beanstandet hat, hält die Kammer daran fest, dass diese Rüge keinen Verstoß gegen drittschützende Normen begründen kann. Die einschlägige Regelung im Biogashandbuch Bayern befindet sich im Kapitel „Wasserwirtschaft“. Grundwasser- und Gewässerschutz dienen jedoch ausschließlich öffentlichen Interessen (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14. 321 - Rn. 61).

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene Anträge gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044 zitiert 19 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

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(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebene

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 13.2044 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. März 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erw

Referenzen

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.

II.

Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G (Stadt W.) eine Biogasanlage, die durch Bescheid des Landratsamts D. a. d. Donau vom 22. September 2009 baurechtlich genehmigt wurde.

Der Antragsteller ist u. a. Miteigentümer der in der Gemarkung W. liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 1659/2 und 1659/22, die beide unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G. angrenzen.

Am 8. Juli 2009 genehmigte das Landratsamt einem Herrn M. die Errichtung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes mit zwölf Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 sowie auf den beiden in räumlichem Zusammenhang damit stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 1659/3 und 1659/17 der Gemarkung W.

Durch Bescheid vom 29. November 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge und der jährlich erzeugten Gasmenge auf 1.802.000 Nm³ Biogas, durch das Aufstellen eines weiteren Blockheizkraftwerks sowie für die bauliche Änderung des der Aufnahme des Blockheizkraftwerks dienenden Gebäudes.

Nachdem der Antragsteller am 30. Dezember 2013 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 27. Januar 2014 dessen sofortige Vollziehung an.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

In der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 5. März 2014 im Hauptsacherechtsstreit und im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführt hat, erklärte der Umweltingenieur des Landratsamts auf Frage des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Anlage sei sowohl nach der TA Lärm als auch nach der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu geprüft worden. Im weiteren Fortgang des Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO machte der Antragsteller u. a. geltend, den Akten des Landratsamts lasse sich nicht entnehmen, dass die Behörde die bei Blockheizkraftwerken notwendigerweise vorzunehmende eingehende Auseinandersetzung mit tieffrequenten Geräuschimmissionen durchgeführt habe.

Das Landratsamt trat dem Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, zum Zweck der Geräuschreduzierung würden zwei Schalldämpfer eingebaut; ihre Dämpfungswerte seien Bestandteil der Antragsunterlagen. Aus ihnen ergebe sich, dass der Pegel des Blockheizkraftwerks in einer Entfernung von 10 m nur noch 23 dB(A) betrage. Die Pegel der einzelnen Oktaven lägen bereits in dieser Entfernung unter der Hörschwelle der jeweiligen Oktav. Durch den Einbau der Schalldämpfer würden tieffrequente Emissionen minimiert. Die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen sei im Verfahren geprüft worden; bei jeder Anlage werde nach ihrer Inbetriebnahme zudem die antragsgemäße Errichtung kontrolliert.

Durch Beschluss vom 14. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sehe man davon ab, dass der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen habe, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen tatsächlich relevante tieffrequente Geräusche ausgingen, stehe die Vermutung, tieffrequenter Schall sei nicht ausreichend untersucht worden, im Widerspruch zu den Aussagen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung. Zudem genüge eine allgemeine Gesundheitsgefährdung durch tieffrequenten Schall nicht, um es als naheliegend erscheinen zu lassen, dass die Genehmigung vom 29. November 2013 aufzuheben sein werde; einschlägige Beschwerden von Bewohnern im Umkreis der Biogasanlage seien nicht aktenkundig. Überdies enthalte der Genehmigungsbescheid Auflagen, die auch die Vermeidung tieffrequenten Schalls bezweckten. Ferner könne der Antragsgegner bei diesbezüglichen tatsächlichen Anhaltspunkten jederzeit eine Überprüfung der Anlage anordnen und ggf. nachträgliche Anordnungen erlassen.

Mit der von ihm gegen den Beschluss vom 14. März 2014 eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, diese Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 29. November 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Antragsgegners ohne Nachprüfung Glauben geschenkt, obwohl sie in Widerspruch zur Behördenakte stünden, weil dort eine Überprüfung der Anlage auf tieffrequenten Schall nicht dokumentiert sei. Dass Blockheizkraftwerke tieffrequenten Schall emittieren würden, sei allgemein bekannt und zudem seitens des Umweltingenieurs bestätigt worden. Tieffrequente Geräusche stellten eine erhebliche Belastung für den Menschen dar; die Wohnwagengäste des Antragstellers müssten hiervor geschützt werden.

Durch die genehmigte Erhöhung der Stoffmenge erhöhe sich der Anfall an Schwefelwasserstoff. Da ein Einatmen dieser Verbindung u. U. zum Tod führe, könne die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Gebot der Reduzierung dieser Substanz sei nur Bestandteil des Vorsorgegrundsatzes und entfalte damit keinen Drittschutz, im Licht des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zutreffen. Gefährdet werde der Antragsteller vorliegend zudem durch Formaldehyd. Nicht im notwendigen Umfang geprüft worden seien schließlich die von der Anlage ausgehenden Explosionsgefahren.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der von ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. April 2014 (samt Anlage) und vom 8. Mai 2014 sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. und 30. April 2014, wegen der Replik des Antragstellers hierauf auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Antragsteller auf mögliche rechtliche Defizite des Bescheids vom 29. November 2013 hinsichtlich der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hingewiesen hat, die von dem streitgegenständlichen Änderungsvorhaben in Gestalt von Formaldehydemissionen ausgehen. Die sofortige Vollziehung kann danach derzeit nur aufrechterhalten werden, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

1. Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schallimmissionen.

a) Soweit der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch tieffrequente Geräusche geltend macht, fehlt es jedenfalls insofern an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegung, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich derartige Immissionen hervorruft, als sich diese Geräusche innerhalb des hörbaren Spektrums bewegen. Die Beigeladene ist seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 27. Januar 2014 befugt, die am 29. November 2013 genehmigten Änderungen vorzunehmen. Wie ihre Bevollmächtigten dem Verwaltungsgerichtshof am 14. April 2014 mitgeteilt haben, hat sie von dieser Möglichkeit auch bereits Gebrauch gemacht. Würde das geänderte Vorhaben tieffrequente Geräusche verursachen, wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller vorgetragen hätte, wann einschlägige Wahrnehmungen getätigt wurden und welche konkrete Gestalt die fraglichen Immissionen aufweisen. Zu dahingehenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als bereits das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO u. a. auf das vollständige Fehlen substantiierten Vortrags über das tatsächliche Auftreten tieffrequenter Schallimmissionen gestützt hatte. Da der in der Nachbarschaft der Biogasanlage errichtete Wohnmobilstellplatz nach den Angaben von Herrn M. im Baugenehmigungsverfahren (vgl. Bl. 375 der Akte des Verwaltungsgerichts) ganzjährig nutzbar ist, zudem bereits der März des laufenden Jahres überdurchschnittlich warm und sonnig war, stünde zu erwarten, dass entweder der Platzbetreiber oder einige seiner Kunden tieffrequente, im hörbaren Bereich liegende Geräusche moniert hätten, wären solche seit der Verwirklichung der am 29. November 2013 genehmigten Änderungen an der Biogasanlage tatsächlich zu verzeichnen gewesen.

Der aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Obliegenheit, substantiiert darzulegen, dass - und bejahendenfalls in welcher Gestalt und Intensität - die Anlage der Beigeladenen tieffrequente Geräusche emittiert, war der Antragsteller nicht deswegen enthoben, weil derartige Phänomene bei Biogasanlagen des Öfteren zu verzeichnen sind (vgl. dazu z. B. das Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Stand März 2011, Kap. 2.2.2.4, sowie den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Februar 2011 herausgegebenen Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen“, S. 14). Denn eine dem Antragsteller günstige Entscheidung im Sofortvollzugsverfahren wäre lediglich dann veranlasst, wenn zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht nur dafür spräche, dass dadurch hervorgerufene Immissionen auch im vorliegenden Fall zu verzeichnen sind, sondern dass sie darüber hinaus auch die Grenze überschreiten, von der an sie „schädliche“ Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Gegen eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen die Bekundungen des Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Wenn er seinerzeit angegeben hat, er habe das Vorhaben auch auf seine Vereinbarkeit mit der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu überprüft, so kann das nur so verstanden werden, dass die Anlage nach seiner Überzeugung (auch) nach Durchführung der beantragten Änderungen den Anforderungen entsprechen wird, die sich aus dieser in Abschnitt A.1.5 der TA Lärm in Bezug genommenen, der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche dienenden technischen Norm ergeben. Der Umstand, dass diese Überprüfung in den Akten keinen Niederschlag gefunden hat, steht der Richtigkeit der Bekundung des Umweltingenieurs nicht entgegen. Denn aufgrund des Studiums von Genehmigungsunterlagen kann eine zutreffende fachliche Überzeugung gewonnen werden, ohne dass aus diesem Anlass Schriftstücke oder andere (zur Aufnahme in eine Akte geeignete) Unterlagen anfallen müssen.

b) Auf sich beruhen kann, ob der Antragsteller auch gehalten gewesen wäre, substantiiert darzulegen, dass von der Anlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt tieffrequenten Schalls ausgehen, der unterhalb der Hörbarkeitsschwelle liegt. Sollte davon auszugehen sein, dass er sich wegen der Schwierigkeit, eine solche Gegebenheit auch nur glaubhaft zu machen, insoweit darauf beschränken durfte, die aus seiner Sicht unterbliebene Prüfung dieses Gesichtspunkts im Verwaltungsverfahren zu rügen, so erwiese sich die Beschwerde gleichwohl als zwar zulässig, aber nicht begründet. In einem eigenen subjektiven Recht - nämlich in seinem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Erhalt des Werts und der unbeeinträchtigten Nutzbarkeit der u. a. ihm gehörenden, im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegenden Grundstücke - könnte der Antragsteller durch derartige Immissionen nämlich nur dann verletzt sein, wenn durch diesen sog. „Infraschall“ nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nutzern des Wohnmobilstellplatzes hervorgerufen würden, die wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung dieses Stellplatzes beim Publikum Umsatzeinbußen beim Betreiber des Stellplatzes nach sich zögen, und wenn dieser diese wirtschaftlichen Nachteile z. B. in Gestalt einer geminderten Pacht oder einer vorzeitigen Auflösung des zwischen ihm und dem Antragsteller bestehenden Rechtsverhältnisses an den Antragsteller weiterreichen würde. Dass es sich so verhält oder eine derartige Entwicklung künftig zu besorgen steht, wurde indes nicht behauptet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass Infraschallimmissionen gesundheitliche Schäden entweder bei kontinuierlicher Langzeitexposition oder bei sehr intensiven Kurzzeitexpositionen verursachen können (vgl. die unter dem Titel „Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ im Bundesgesundheitsblatt 2007, S. 1582/1585 veröffentlichte Mitteilung der beim Robert-Koch-Institut bestehenden Kommission „Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin“). Im Hinblick darauf, dass der Betreiber des Wohnmobilstellplatzes in dem diese Anlage betreffenden Baugenehmigungsverfahren erklärt hat, die durchschnittliche Standzeit der Fahrzeuge dort betrage zwei Tage (vgl. Blatt 378 Rückseite der Akte des Verwaltungsgerichts; auf Blatt 372 Rückseite ist sogar von einer sich nur zwischen einem und zwei Tagen bewegenden Standzeit die Rede), fehlt es an Anhaltspunkten für eine gesundheitlich relevante Langzeitexposition. Anhaltspunkte für derart intensive Infraschallimmissionen, dass bereits nach ein- bis zweitägigem Aufenthalt auf dem Wohnmobilstellplatz mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen wäre, fehlen zur Gänze. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 in dem gleichen Gebäude, in dem das am 29. November 2013 genehmigte neue Blockheizkraftwerk untergebracht ist, nach Aktenlage bereits seit Dezember 2009 eine derartige Anlage betrieben wurde, die sich von ihren Kenndaten her (vgl. die Gegenüberüberstellung in Abschnitt 4.1 des Bescheids vom 29.11.2013) von der neu hinzugekommenen zwar in mehrfacher Hinsicht unterscheidet, ohne jedoch einer von Grund auf anderen Größenordnung anzugehören. Probleme wegen Infraschalls sind insofern nicht bekannt geworden. Warum dies künftig beim Betrieb des neuen Blockheizkraftwerks anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Schwefelwasserstoff und Formaldehyd geltend macht, muss aus den Ausführungen im viertletzten Absatz auf Seite 6 und im dritten Absatz von oben auf Seite 7 der Beschwerdebegründungsschrift vom 14. April 2014 erschlossen werden, dass er insoweit auch sich selbst (und nicht nur die Benutzer des u. a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 bestehenden Wohnmobilstellplatzes) als gefährdet ansieht. Damit kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht im Beurteilungsgebiet der Anlage der Beigeladenen wohnt und er auch nicht vorgetragen hat, dass er (z. B. weil sich sein Arbeitsplatz im Beurteilungsgebiet befindet) sich dort so oft aufhält, dass er durch die genannten Luftschadstoffe in gleicher Weise wie eine im Beurteilungsgebiet ansässige Person gefährdet sein kann. Damit scheidet die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatsächliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des Antragstellers aus. Dass ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise auch außerhalb des Beurteilungsgebiets wohnende Personen unter dem Blickwinkel der von der Anlage emittierten Luftschadstoffe eine tatsächliche Rechtsverletzung im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erleiden können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

3. Eine Verletzung des (Mit-)Eigentumsrechts des Antragstellers u. a. an dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 durch von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Schwefelwasserstoff- oder Formaldehydemissionen bzw. durch ein dort stattfindendes Explosionsereignis ist nach dem in diesem Beschwerdeverfahren erzielbaren Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nur in der Weise vorstellbar, dass die Nutzbarkeit und Werthaltigkeit seines Miteigentumsanteils dann beeinträchtigt werden könnte, falls Benutzer des dort errichteten Wohnmobilstellplatzes durch eine Explosion oder die vorgenannten Luftschadstoffe zu Schaden kämen, deshalb die Wertschätzung dieses Platzes leiden würde und hieraus resultierende Umsatzeinbußen des Platzbetreibers wirtschaftlich an den Antragsteller weitergegeben würden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Blickwinkel unzulässiger Schwefelwasserstoffimmissionen sowie im Hinblick auf Explosionsgefahren ist jedoch ebenfalls nicht veranlasst, da der Bescheid vom 29. November 2013 im Licht der Beschwerdebegründung unter diesen beiden Gesichtspunkten zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass gibt (dazu nachfolgend unter a). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. April 2014, die sich mit den von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Formaldehydemissionen befassen, lassen es demgegenüber als möglich erscheinen, dass dieser Problemkreis im Genehmigungsbescheid teilweise nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geregelt worden sein könnte, ohne dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diesbezüglich allerdings abschließende Aussagen getroffen werden können (dazu unter b). Dies wirkt sich auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung in der Weise aus, dass die sofortige Vollziehung derzeit nur aufrechterhalten werden kann, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

a) Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schwefelwasserstoffimmissionen und sonstige Gefahren durch Explosionen. Die Schutzvorkehrungen, die aus ihrer Sicht u. a. zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen erforderlich sind, hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die hierbei in ihrer Eigenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft (vgl. Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl I S. 579) und damit als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII) tätig wurde, in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aufgelistet. Die darin enthaltenen Auflagenvorschläge wurden sachlich unverändert in den Bescheid vom 29. November 2013 übernommen. Diese begegnen bei im Eilverfahren nur möglicher summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

U. a. aus der Unterlage, die die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 1 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6. März 2014 in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt haben, geht hervor, dass in erster Linie die Personen, die in einer der Lagerung oder Verarbeitung von Gülle dienenden Anlage arbeiten, durch den dort auftretenden Schwefelwasserstoff gefährdet sind. Denn dieses toxische Gas sammelt sich vor allem in der Nähe des Bodens einer solchen Anlage in potenziell letal wirkenden Konzentrationen an, während durch konsequentes Lüften das Entstehen schädlicher Konzentrationen verhindert werden kann. Erachtet aber derjenige Träger öffentlicher Gewalt, dem von Gesetzes wegen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) der Schutz von Beschäftigten vor arbeitsplatzbezogenen Gefahren obliegt, zu diesem Zweck bestimmte Vorkehrungen für ausreichend, so bedürfte es substantiierten Vortrags, dass diese Schutzmaßnahmen nicht genügen, um Personen vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu bewahren, die - wie das bei den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes der Fall ist - einem toxischen Stoff nur in weitaus geringerer Konzentration als die in der Anlage Tätigen ausgesetzt sein können. Derartige Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

Gleiches gilt für das von ihm behauptete Explosionsrisiko. Da sich die Auswirkungen der Explosionsereignisse, die auf den Seiten 19 bis 21 des Merkblatts „Sicherheit in Biogasanlagen“ der Kommission für Anlagensicherheit geschildert werden (diese Unterlage haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 2 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6.3.2014 in das Verfahren eingeführt), ausnahmslos auf die betroffenen Biogasanlagen beschränkten, hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagenen und in den Genehmigungsbescheid übernommenen Auflagen nicht ausreichen, um die Benutzer des angrenzenden Wohnmobilstellplatzes vor Schäden durch Explosionen zu schützen. Die Behauptung, die Stellungnahme vom 26. August 2013 erschöpfe sich in pauschal formulierten Satzbausteinen, genügt nicht, um ein Regelungsdefizit des Genehmigungsbescheids aufzuzeigen. Liegt bei der zuständigen Fachbehörde Erfahrungswissen darüber vor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Gefahren, die von einem bestimmter Anlagentyp ausgehen, effektiv entgegengewirkt wird (von einem solchen Erfahrungswissen ist bei Biogasanlagen angesichts ihrer beträchtlichen Zahl und angesichts der als Anlagen 1 und 2 zum Schreiben vom 6.3.2014 vorgelegten Studien auszugehen), so entspricht es pflichtgemäßem Verwaltungshandeln, den Betreibern der zu diesem Typ gehörenden Einzelanlagen die Einhaltung dieses Anforderungsbündels aufzugeben, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein Mehr oder ein Weniger an Maßnahmen verlangen. Dass ein derartiger Sonderfall inmitten steht, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

b) Was den Schutz vor Formaldehydimmissionen angeht, geht der angefochtene Bescheid zwar von einem richtigen Schutzkonzept aus. Er stellt aber möglicherweise nicht hinreichend sicher, dass dieses auch eingehalten werden kann.

Die im Bescheid vom 29. November 2013 verfügte Begrenzung der maximal zulässigen Formaldehydemissionen auf 60 mg/m³ entspricht der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft unter der Zwischenüberschrift „Organische Stoffe“ enthaltenen Vorgabe. Einem Rückgriff auf die in der Nummer 5.2.5 der TA Luft normierten Grenzwerte von 0,10 kg/h oder 20 mg/m³, wie ihn die Beschwerdebegründung für geboten erachtet, steht die Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Luft entgegen. Nach dieser Norm gehen in der Nummer 5.4 getroffene Regelungen, soweit sie u. a. von den in der Nummer 5.2 aufgestellten Anforderungen abweichen, den letztgenannten Bestimmungen vor. Ausgenommen von diesem Vorrang ist nach der Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 der TA Luft das Emissionsminimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7 der TA Luft. Da der Beigeladenen die Einhaltung dieses Postulats durch den vierten Absatz der Nebenbestimmung 4.6.4 des Bescheids vom 29. November 2013 ausdrücklich aufgegeben wurde (die Formulierung dieser Auflage lehnt sich an den Wortlaut des letzten Satzes der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft an, erfüllt der Sache nach aber die gleiche Funktion wie das Minimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7), bestehen insoweit keine Bedenken.

Grundsätzlich zu Recht aufgegriffen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift demgegenüber den Hinweis, der sich im Bescheid vom 29. November 2013 im Anschluss an die Auflage 4.6.6 findet. Durch diese Nebenbestimmung wurde die Beigeladene verpflichtet, den Abgasweg des Motors des Blockheizkraftwerks so auszulegen, dass ein Oxidationskatalysator nachgerüstet werden kann. Im Anschluss daran hat das Landratsamt in Gestalt eines Hinweises ausgeführt: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Formaldehyd die Nachrüstung der Anlage mit Oxidationskatalysatoren erforderlich macht.“ Diese Aussage muss in Verbindung mit dem der Nebenbestimmung 4.6.8 beigefügten „wichtigen Hinweis“ gewürdigt werden, dem zufolge eine „Vielzahl“ von Biogasmotoren den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreitet.

Vor dem Hintergrund dieser beiden Erklärungen muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es das Landratsamt als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids vom 29. November 2013 bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den in der Auflage 4.6.4 zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten. Zwar hat der Umweltingenieur dieser Behörde in seiner aus Anlass des Änderungsgenehmigungsantrags der Beigeladenen abgegebenen fachlichen Stellungnahme vom 18. November 2013 (Blatt 65 - 74 der Behördenakte) angemerkt: „Nach dem vorgelegten Datenblatt des Verbrennungsmotors ist zu erwarten, dass die Vorgaben des Biogashandbuches für Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von > 1 MW eingehalten werden.“ Sieht man davon ab, dass das Biogashandbuch Bayern neben einer Bekräftigung des rechtlichen Gebots, dass die Verbrennungsmotoren von Biogasanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW höchstens 60 mg/m³ Formaldehyd emittieren dürfen, zahlreiche weitere Vorgaben enthält, denen derartige Anlagen genügen müssen (weswegen sich die vorstehend zitierte Textpassage in der Stellungnahme vom 18.11.2013 nicht notwendig speziell auf die Formaldehydemissionen beziehen muss), wird die Überzeugungskraft dieser Erklärung maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass bereits die Stellungnahme des Umweltingenieurs diejenigen beiden Hinweise enthielt, die später wortgleich im Anschluss an die Auflagen 4.6.6 und 4.6.8 Eingang in den Bescheid vom 29. November 2013 gefunden haben. Auch der zuständige Fachbeamte des Landratsamts sah es offenbar als möglich an, dass die verfahrensgegenständliche Anlage u. U. Formaldehyd in größerem Umfang als zulässig emittiert.

Dies führt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur ergehen, wenn „sichergestellt“ ist, dass u. a. die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Erfordernisses auch bei immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG z. B. Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Februar 2008, § 6 BImSchG Rn. 9). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verbietet es, dass genehmigungsbedürftige Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen; § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert, Vorsorge gegen das Entstehen solcher Umwelteinwirkungen zu treffen. Wann die Emission von Luftschadstoffen die Grenze zur „Schädlichkeit“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschreitet, bestimmen mit regelmäßig bindender Wirkung u. a. die auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, zu denen auch die TA Luft gehört. Vermag eine Anlage in der TA Luft festgesetzte Grenzwerte nicht einzuhalten, ist sie deshalb nicht genehmigungsfähig.

Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass u. a. die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 BImSchG „sichergestellt“ sein muss, bedeutet allerdings nicht, dass das Nichtüberschreiten verbindlicher Grenzwerte mit zweifelsfreier Sicherheit festzustehen hat und auch sonst keine nur denkbare Möglichkeit der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250/254). Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, „mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein“ (BVerwG, U. v. 17.2.1978 a. a. O. S. 254). Das hinnehmbare Maß an Prognoseunsicherheit hängt dabei von der Art der gefährdeten Rechtsgüter ab: Je höher deren Rang ist, desto unwahrscheinlicher muss das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen sein (Wasielewski in GK-BImSchG, Stand März 2010, § 6 Rn. 12; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2010, § 6 BImSchG Rn. 30). Danach verbleibende Zweifel, die sich weder im Wege der Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung ausräumen lassen, wirken sich zulasten des Genehmigungsbewerbers aus (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 15; Scheidler in Feldhaus, a. a. O. Rn. 29).

Ob der Bescheid vom 29. November 2013, soweit er sich auf die Errichtung und den Betrieb des Motors des neuen Blockheizkraftwerks bezieht, vor diesem Hintergrund im Hinblick auf Formaldehydemissionen der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren standhalten wird, entzieht sich im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO einer abschließenden Beantwortung. Für das Vorliegen eines noch hinnehmbaren Restrisikos könnte sprechen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 eine (verhalten) positive, hinsichtlich ihres spezifischen Bezugs auf Formaldehydemissionen allerdings nicht eindeutige Beurteilung der konkreten Anlage abgegeben hat. Sie wird jedoch durch den Hinweis auf die hohe Zahl von Biogasmotoren, die den einschlägigen Grenzwert von 60 mg/m³ nicht einzuhalten vermögen, und durch die Forderung nach baulichen, die Nachrüstung des Abgaswegs mit einem Oxidationskatalysator ermöglichenden Vorkehrungen deutlich relativiert. Aus dem (insoweit auf dem Stand vom März 2011 befindlichen) Biogashandbuch Bayern ergibt sich insoweit ebenfalls ein ambivalenter Befund: Dort wird in Abschnitt 2.2.2.2.6 einerseits ausgeführt, Biogasmotoren könnten „bei ordnungsgemäßem Betrieb“ und unter der weiteren Voraussetzung einer guten Wartung den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ einhalten. Sofern sie jedoch einen hohen elektrischen Wirkungsgrad aufweisen würden, bedürften sie, damit dieser Grenzwert nicht überschritten werde, in der Regel einer nachgeschalteten Abgasreinigung; grundsätzlich seien jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, die die Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten könnten. Zu einem Ansteigen der Formaldehydemissionen könne es ferner bei schlechter Qualität des Biogases kommen.

Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung werden auch nicht durch die dem angefochtenen Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ausgeräumt. Der Bescheid vom 29. November 2013 enthält zwar bereits jetzt Nebenbestimmungen, die im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gewährleisten sollen, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der 60-mg/m³-Grenze auf Dauer vorliegen. Fraglich ist, ob diese für diesen Zweck ausreichen.

Zwar verpflichtet die Auflage 4.6.9 die Beigeladene, den Motor alljährlich durch eine Fachfirma warten und einstellen zu lassen; darüber hinaus wird ihr die fortlaufende Wartung des Motors und die Kontrolle seiner Einstellung durch geeignete eigene Beschäftigte oder durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma aufgegeben. Ob diese Regelung ausreicht, um die Einhaltung des für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwerts sicherzustellen, entzieht sich gegenwärtig der Beurteilung. Ob die Nebenbestimmung 4.6.2 bereits in ihrer jetzigen Gestalt geeignet ist, jene Gasqualität sicherzustellen, die nach den Angaben im Biogashandbuch Bayern erforderlich ist, um die Rechtskonformität der Formaldehydemissionen zu gewährleisten, oder diese Auflage noch der Nachbesserung bedarf, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach der Nebenbestimmung 4.6.8 ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der geänderten Anlage erstmals eine Emissionsmessung vorzunehmen. Dies dürfte nicht ausreichen, um den erforderlichen Grad an Gewissheit zu erlangen, ob die maßgeblichen Grenzwerte - insbesondere derjenige für Formaldehyd - tatsächlich eingehalten werden. Denn die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen müssen bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheids erfüllt sein; dies schließt es aus, ein Vorhaben, dem eine Genehmigungsvoraussetzung fehlt, im Hinblick auf die etwaige künftige Erfüllung dieser Voraussetzung zu genehmigen (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2004, § 12 BImSchG Rn. 41). Hat sich die Genehmigungsbehörde nicht das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft, darf sie die insoweit verbliebene Unsicherheit nicht zum Anlass für eine Nebenbestimmung nehmen, mit der dem Genehmigungsbewerber z. B. aufgegeben wird, nach der Inbetriebnahme der Anlage durch eine Begutachtung nachzuweisen, dass einzuhaltende Grenzwerte nicht überschritten werden (Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 134). Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestattet es nicht, die Errichtung oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, gleichsam „auf Probe“ zu genehmigen, und erst dann ggf. auf die Eliminierung schädlicher Umwelteinwirkungen Bedacht zu nehmen, wenn sich ihr Auftreten im Echtbetrieb herausgestellt hat. Auf den Umstand, dass sich das Landratsamt im Bescheid noch nicht einmal festgelegt hat, ob - und bejahendenfalls welche - Maßnahmen ergriffen werden, falls sich bei der angeordneten Erstmessung die Nichteinhaltbarkeit einschlägiger, der Luftreinhaltung dienender Grenzwerte herausstellen sollte, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend hinzuweisen.

Das Gebot, über das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bereits vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß angestellten Prognose zu befinden, besteht dann nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch einzelnen Drittbetroffenen gegenüber, wenn diese ihrerseits einen Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten besitzen (vgl. zur Drittbezogenheit des Verbots, die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens - zunächst - offen zu lassen, Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 136). Diese Voraussetzung ist bei Personen im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage hinsichtlich solcher Emissionsgrenzwerte zu bejahen, die der Minimierung gesundheitlicher Risiken dienen, solange für potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionsgrenzwerte bestimmt sind (BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329/333). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen; der Antragsteller kann sich auf diesen Drittschutz - unter Berücksichtigung der in Abschnitt II 1 b sowie eingangs des Abschnitts II.3 dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen - berufen. Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko), wobei der Verwaltungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, im vorliegenden Eilverfahren Aussagen über die Unbedenklichkeit nur kurzfristiger Aufenthalte im Einwirkungsbereich zu machen.

Im Rahmen der Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, ist nicht nur der derzeit bestehenden Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. November 2013 unter dem Blickwinkel der von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Formaldehydemissionen Rechnung zu tragen. Berücksichtigt werden muss auch, dass zweifelhaft ist, ob sich ein etwaiges diesbezügliches Regelungsdefizit überhaupt zum Nachteil des Antragstellers auswirken kann, ehe es - sollte es bestehen - im anhängigen Hauptsacheverfahren oder aufgrund eigener Initiative des Antragsgegners behoben sein wird. Unter beiden Gesichtspunkten wäre eine auch nur teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht sachgerecht. Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumt ist, entspricht es vielmehr, darauf hinzuwirken, dass die derzeit bestehende Ungewissheit darüber, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage tatsächlich mit zu hohen Formaldehydemissionen einhergeht, ehestmöglich beseitigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält es deshalb für angezeigt, die Beigeladene durch eine Auflage analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verpflichten, nicht nur die von ihr nach der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids ohnedies zu veranlassenden Emissionsmessungen bereits innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten vornehmen zu lassen, sondern die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist auch dem Landratsamt vorzulegen. Denn da diese Behörde für den Fall, dass sich bei der Messung Grenzwertüberschreitungen ergeben sollten, umgehend Maßnahmen zu ergreifen hätte, um für die Herstellung rechtskonformer Verhältnisse zu sorgen, wäre es nicht interessengerecht, der Beigeladenen für die Vorlage der Messprotokolle einen Zeitraum von acht Wochen nach der Durchführung der Messung zur Verfügung zu stellen, wie die Nummer 4.6.8 des Genehmigungsbescheids das vorsieht. Sollte die der Beigeladenen im Bescheid gesetzte Frist für die Durchführung der Messung früher als die vom Gericht gesetzte Einmonatsfrist enden, hätte es insoweit (nicht aber hinsichtlich der Vorlageverpflichtung) bei der behördlichen Regelung sein Bewenden.

Was die Modalitäten der Messung anbetrifft, so hält es der Verwaltungsgerichtshof im Wissen darum, dass das u. U. zwei gesonderte Messvorgänge erfordern kann, für interessengerecht, dass sie sowohl nach Maßgabe der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch der VDI-Richtlinie 3862 durchgeführt wird. Die Beachtung der Vorgaben der TA Luft ist angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung, die dieses Regelwerk entfaltet, geboten; die zu beauftragende Messstelle wird deshalb nach den in den genannten Nummern der TA Luft erwähnten VDI-Richtlinien 4200 und 2448 Blatt 1 sowie nach der auch im Bescheid in Bezug genommenen VDI-Richtlinie 4220 vorzugehen haben. Die vom Verwaltungsgerichtshof außerdem geforderte Beachtung der VDI-Richtlinie 3862 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Heranziehung dieses technischen Regelwerks in Abschnitt 2.2.2.2.6 des Biogashandbuchs Bayern dann empfohlen wird, wenn speziell Formaldehydemissionen zu ermitteln sind. Zugleich wird damit dem auf Seite 6 der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkt Rechnung getragen. Die Auswahl zwischen den verschiedenen nach der VDI-Richtlinie 3862 in Betracht kommenden Verfahren bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der zu beauftragenden Messstelle vorbehalten.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof keine von der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids abweichenden Regelungen getroffen hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der dort aufgestellten Anforderungen. Das gilt insbesondere für das Gebot, Messtermine dem Landratsamt spätestens eine Woche vor ihrem Beginn zur Kenntnis zu bringen. Sollte bereits eine Erstmessung im Sinn der Auflage 4.6.8 stattgefunden haben, bedarf sie keiner Wiederholung, soweit sie den Vorgaben dieses Beschlusses genügt.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat, konnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einerseits im Umfang ihres Unterliegens Kosten auferlegt werden; andererseits entspricht es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihr einen anteiligen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen. Um klarzustellen, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und der mit einem gleichgerichteten Interesse am Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen keine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfindet, hat das Gericht die Kostenverteilung in entsprechender Anwendung der Baumbach’schen Formel vorgenommen.

Hinsichtlich der Streitwerthöhe wird auf die Darlegungen am Ende des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.

(2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere

1.
Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
2.
Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
3.
Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
4.
Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
5.
Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
6.
Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
7.
Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger - als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob die (bisherige) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zurechnung von Verkehrsgeräuschen zu einer Anlage auch nach der Neufassung der TA Lärm im Jahre 1998 anzuwenden oder mit deren Inkrafttreten obsolet geworden ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht klärungsbedürftig.

4

Die Beschwerde möchte mit der Frage geklärt wissen, "ob zur Beurteilung des von einer Anlage ausgehenden Verkehrslärms auf die rein formalen Vorgaben der TA Lärm 1998, also auf die Differenzierung zwischen Betriebsgrundstück und öffentlichem Verkehrsraum abzustellen ist, oder ob - ergänzend - nach wie vor die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) entwickelten Grundsätze gelten, dass einem Vorhaben auch derjenige Zu- und Abgangsverkehr zuzurechnen ist, der sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage bewegt". Die Frage lässt sich im Sinne des Berufungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

5

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.) hat das Berufungsgericht der TA Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Ausgehend hiervon ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zurechnung des durch sog. Kavalierstarts verursachten Lärms auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Systematik der Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 ausscheidet. Nach deren Absatz 1 sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung "durch Maßnahmen organisatorischer Art" vorsieht (UA S. 24). Mit dieser Regelung, die in der TA Lärm 1968 keine Entsprechung hatte, hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert (vgl. z.B. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand April 2012, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 50; Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2012, B 3.6 Nr. 7 TA Lärm Rn. 35; vgl. auch Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 4 B 9.08 - BRS 73 Nr. 169 m.w.N.). Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm indes nur mehr in eingeschränkter Form (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Rn. 43; Hansmann, in: a.a.O. Rn. 55 ff.). Damit wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt.

6

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

7

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Feststellung, dass eine an der Ausfahrt aus dem Betriebsgrundstück angebrachte Fahrbahnschwelle generell verkehrsberuhigend wirke und Autofahrer davon abhalte, bei der Ausfahrt übermäßig zu beschleunigen, mit der Begründung, dies entspreche allgemeiner Lebenserfahrung und bedürfe keiner Sachverständigenbegutachtung, eine Sachkunde zugeschrieben, die es nicht haben könne und auch nicht habe, und insoweit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Ein Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruht, ist damit nicht dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil die Kläger ihren mit Schriftsatz vom 8. März 2012 angekündigten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift vom 9. März 2012 - nicht gestellt haben; die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Warum sich dem Berufungsgericht die Beweisermittlung auch ohne ausdrücklich gestellten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Sie räumt selbst ein, dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Sachvortrag der Kläger ohne entsprechende Begründung als "unfundiert und rein spekulativ" bezeichnet habe, ohne dem mit substantiiertem Beschwerdevortrag entgegenzutreten. Der Vorwurf der vorweggenommenen Beweiswürdigung geht damit ins Leere.

8

Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Drive-In-Spur sei so angelegt, dass das Betriebsgrundstück nur in einer engen Kurve verlassen werden könne, was Kavalierstarts eher entgegenwirke, als sie zu fördern. Auch insoweit ist nicht substantiiert vorgetragen, warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

9

Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es sei nicht verständlich, inwieweit es das Berufungsgericht "ersichtlich auszuschließen" vermocht habe, dass die Voraussetzungen einer Lärmminderungspflicht nach Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 der TA Lärm erfüllt seien, ist ihre Verfahrensrüge bereits unschlüssig. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das durch das streitige Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen - unbeschadet der Frage einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr - greifbare Anhaltspunkte weder dafür gesehen, dass der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit durch den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr um mindestens 3 dB(A) erhöht werde, noch dafür, dass zugleich die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten würden. Die Beschwerde meint, dass sich entsprechende Feststellungen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens "schlechterdings" nicht treffen ließen, und dass durch die von ihr für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme die Unverträglichkeit der Anlage mit der benachbarten Wohnbebauung nach der 16. BImSchV festgestellt worden wäre. Angaben dazu, inwieweit die Berufungsentscheidung auch hinsichtlich des 3 dB(A)-Kriteriums auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, enthält der Beschwerdevortrag indessen nicht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.

II.

Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G (Stadt W.) eine Biogasanlage, die durch Bescheid des Landratsamts D. a. d. Donau vom 22. September 2009 baurechtlich genehmigt wurde.

Der Antragsteller ist u. a. Miteigentümer der in der Gemarkung W. liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 1659/2 und 1659/22, die beide unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G. angrenzen.

Am 8. Juli 2009 genehmigte das Landratsamt einem Herrn M. die Errichtung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes mit zwölf Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 sowie auf den beiden in räumlichem Zusammenhang damit stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 1659/3 und 1659/17 der Gemarkung W.

Durch Bescheid vom 29. November 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge und der jährlich erzeugten Gasmenge auf 1.802.000 Nm³ Biogas, durch das Aufstellen eines weiteren Blockheizkraftwerks sowie für die bauliche Änderung des der Aufnahme des Blockheizkraftwerks dienenden Gebäudes.

Nachdem der Antragsteller am 30. Dezember 2013 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 27. Januar 2014 dessen sofortige Vollziehung an.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

In der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 5. März 2014 im Hauptsacherechtsstreit und im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführt hat, erklärte der Umweltingenieur des Landratsamts auf Frage des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Anlage sei sowohl nach der TA Lärm als auch nach der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu geprüft worden. Im weiteren Fortgang des Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO machte der Antragsteller u. a. geltend, den Akten des Landratsamts lasse sich nicht entnehmen, dass die Behörde die bei Blockheizkraftwerken notwendigerweise vorzunehmende eingehende Auseinandersetzung mit tieffrequenten Geräuschimmissionen durchgeführt habe.

Das Landratsamt trat dem Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, zum Zweck der Geräuschreduzierung würden zwei Schalldämpfer eingebaut; ihre Dämpfungswerte seien Bestandteil der Antragsunterlagen. Aus ihnen ergebe sich, dass der Pegel des Blockheizkraftwerks in einer Entfernung von 10 m nur noch 23 dB(A) betrage. Die Pegel der einzelnen Oktaven lägen bereits in dieser Entfernung unter der Hörschwelle der jeweiligen Oktav. Durch den Einbau der Schalldämpfer würden tieffrequente Emissionen minimiert. Die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen sei im Verfahren geprüft worden; bei jeder Anlage werde nach ihrer Inbetriebnahme zudem die antragsgemäße Errichtung kontrolliert.

Durch Beschluss vom 14. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sehe man davon ab, dass der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen habe, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen tatsächlich relevante tieffrequente Geräusche ausgingen, stehe die Vermutung, tieffrequenter Schall sei nicht ausreichend untersucht worden, im Widerspruch zu den Aussagen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung. Zudem genüge eine allgemeine Gesundheitsgefährdung durch tieffrequenten Schall nicht, um es als naheliegend erscheinen zu lassen, dass die Genehmigung vom 29. November 2013 aufzuheben sein werde; einschlägige Beschwerden von Bewohnern im Umkreis der Biogasanlage seien nicht aktenkundig. Überdies enthalte der Genehmigungsbescheid Auflagen, die auch die Vermeidung tieffrequenten Schalls bezweckten. Ferner könne der Antragsgegner bei diesbezüglichen tatsächlichen Anhaltspunkten jederzeit eine Überprüfung der Anlage anordnen und ggf. nachträgliche Anordnungen erlassen.

Mit der von ihm gegen den Beschluss vom 14. März 2014 eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, diese Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 29. November 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Antragsgegners ohne Nachprüfung Glauben geschenkt, obwohl sie in Widerspruch zur Behördenakte stünden, weil dort eine Überprüfung der Anlage auf tieffrequenten Schall nicht dokumentiert sei. Dass Blockheizkraftwerke tieffrequenten Schall emittieren würden, sei allgemein bekannt und zudem seitens des Umweltingenieurs bestätigt worden. Tieffrequente Geräusche stellten eine erhebliche Belastung für den Menschen dar; die Wohnwagengäste des Antragstellers müssten hiervor geschützt werden.

Durch die genehmigte Erhöhung der Stoffmenge erhöhe sich der Anfall an Schwefelwasserstoff. Da ein Einatmen dieser Verbindung u. U. zum Tod führe, könne die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Gebot der Reduzierung dieser Substanz sei nur Bestandteil des Vorsorgegrundsatzes und entfalte damit keinen Drittschutz, im Licht des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zutreffen. Gefährdet werde der Antragsteller vorliegend zudem durch Formaldehyd. Nicht im notwendigen Umfang geprüft worden seien schließlich die von der Anlage ausgehenden Explosionsgefahren.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der von ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. April 2014 (samt Anlage) und vom 8. Mai 2014 sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. und 30. April 2014, wegen der Replik des Antragstellers hierauf auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Antragsteller auf mögliche rechtliche Defizite des Bescheids vom 29. November 2013 hinsichtlich der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hingewiesen hat, die von dem streitgegenständlichen Änderungsvorhaben in Gestalt von Formaldehydemissionen ausgehen. Die sofortige Vollziehung kann danach derzeit nur aufrechterhalten werden, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

1. Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schallimmissionen.

a) Soweit der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch tieffrequente Geräusche geltend macht, fehlt es jedenfalls insofern an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegung, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich derartige Immissionen hervorruft, als sich diese Geräusche innerhalb des hörbaren Spektrums bewegen. Die Beigeladene ist seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 27. Januar 2014 befugt, die am 29. November 2013 genehmigten Änderungen vorzunehmen. Wie ihre Bevollmächtigten dem Verwaltungsgerichtshof am 14. April 2014 mitgeteilt haben, hat sie von dieser Möglichkeit auch bereits Gebrauch gemacht. Würde das geänderte Vorhaben tieffrequente Geräusche verursachen, wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller vorgetragen hätte, wann einschlägige Wahrnehmungen getätigt wurden und welche konkrete Gestalt die fraglichen Immissionen aufweisen. Zu dahingehenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als bereits das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO u. a. auf das vollständige Fehlen substantiierten Vortrags über das tatsächliche Auftreten tieffrequenter Schallimmissionen gestützt hatte. Da der in der Nachbarschaft der Biogasanlage errichtete Wohnmobilstellplatz nach den Angaben von Herrn M. im Baugenehmigungsverfahren (vgl. Bl. 375 der Akte des Verwaltungsgerichts) ganzjährig nutzbar ist, zudem bereits der März des laufenden Jahres überdurchschnittlich warm und sonnig war, stünde zu erwarten, dass entweder der Platzbetreiber oder einige seiner Kunden tieffrequente, im hörbaren Bereich liegende Geräusche moniert hätten, wären solche seit der Verwirklichung der am 29. November 2013 genehmigten Änderungen an der Biogasanlage tatsächlich zu verzeichnen gewesen.

Der aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Obliegenheit, substantiiert darzulegen, dass - und bejahendenfalls in welcher Gestalt und Intensität - die Anlage der Beigeladenen tieffrequente Geräusche emittiert, war der Antragsteller nicht deswegen enthoben, weil derartige Phänomene bei Biogasanlagen des Öfteren zu verzeichnen sind (vgl. dazu z. B. das Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Stand März 2011, Kap. 2.2.2.4, sowie den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Februar 2011 herausgegebenen Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen“, S. 14). Denn eine dem Antragsteller günstige Entscheidung im Sofortvollzugsverfahren wäre lediglich dann veranlasst, wenn zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht nur dafür spräche, dass dadurch hervorgerufene Immissionen auch im vorliegenden Fall zu verzeichnen sind, sondern dass sie darüber hinaus auch die Grenze überschreiten, von der an sie „schädliche“ Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Gegen eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen die Bekundungen des Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Wenn er seinerzeit angegeben hat, er habe das Vorhaben auch auf seine Vereinbarkeit mit der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu überprüft, so kann das nur so verstanden werden, dass die Anlage nach seiner Überzeugung (auch) nach Durchführung der beantragten Änderungen den Anforderungen entsprechen wird, die sich aus dieser in Abschnitt A.1.5 der TA Lärm in Bezug genommenen, der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche dienenden technischen Norm ergeben. Der Umstand, dass diese Überprüfung in den Akten keinen Niederschlag gefunden hat, steht der Richtigkeit der Bekundung des Umweltingenieurs nicht entgegen. Denn aufgrund des Studiums von Genehmigungsunterlagen kann eine zutreffende fachliche Überzeugung gewonnen werden, ohne dass aus diesem Anlass Schriftstücke oder andere (zur Aufnahme in eine Akte geeignete) Unterlagen anfallen müssen.

b) Auf sich beruhen kann, ob der Antragsteller auch gehalten gewesen wäre, substantiiert darzulegen, dass von der Anlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt tieffrequenten Schalls ausgehen, der unterhalb der Hörbarkeitsschwelle liegt. Sollte davon auszugehen sein, dass er sich wegen der Schwierigkeit, eine solche Gegebenheit auch nur glaubhaft zu machen, insoweit darauf beschränken durfte, die aus seiner Sicht unterbliebene Prüfung dieses Gesichtspunkts im Verwaltungsverfahren zu rügen, so erwiese sich die Beschwerde gleichwohl als zwar zulässig, aber nicht begründet. In einem eigenen subjektiven Recht - nämlich in seinem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Erhalt des Werts und der unbeeinträchtigten Nutzbarkeit der u. a. ihm gehörenden, im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegenden Grundstücke - könnte der Antragsteller durch derartige Immissionen nämlich nur dann verletzt sein, wenn durch diesen sog. „Infraschall“ nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nutzern des Wohnmobilstellplatzes hervorgerufen würden, die wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung dieses Stellplatzes beim Publikum Umsatzeinbußen beim Betreiber des Stellplatzes nach sich zögen, und wenn dieser diese wirtschaftlichen Nachteile z. B. in Gestalt einer geminderten Pacht oder einer vorzeitigen Auflösung des zwischen ihm und dem Antragsteller bestehenden Rechtsverhältnisses an den Antragsteller weiterreichen würde. Dass es sich so verhält oder eine derartige Entwicklung künftig zu besorgen steht, wurde indes nicht behauptet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass Infraschallimmissionen gesundheitliche Schäden entweder bei kontinuierlicher Langzeitexposition oder bei sehr intensiven Kurzzeitexpositionen verursachen können (vgl. die unter dem Titel „Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ im Bundesgesundheitsblatt 2007, S. 1582/1585 veröffentlichte Mitteilung der beim Robert-Koch-Institut bestehenden Kommission „Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin“). Im Hinblick darauf, dass der Betreiber des Wohnmobilstellplatzes in dem diese Anlage betreffenden Baugenehmigungsverfahren erklärt hat, die durchschnittliche Standzeit der Fahrzeuge dort betrage zwei Tage (vgl. Blatt 378 Rückseite der Akte des Verwaltungsgerichts; auf Blatt 372 Rückseite ist sogar von einer sich nur zwischen einem und zwei Tagen bewegenden Standzeit die Rede), fehlt es an Anhaltspunkten für eine gesundheitlich relevante Langzeitexposition. Anhaltspunkte für derart intensive Infraschallimmissionen, dass bereits nach ein- bis zweitägigem Aufenthalt auf dem Wohnmobilstellplatz mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen wäre, fehlen zur Gänze. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 in dem gleichen Gebäude, in dem das am 29. November 2013 genehmigte neue Blockheizkraftwerk untergebracht ist, nach Aktenlage bereits seit Dezember 2009 eine derartige Anlage betrieben wurde, die sich von ihren Kenndaten her (vgl. die Gegenüberüberstellung in Abschnitt 4.1 des Bescheids vom 29.11.2013) von der neu hinzugekommenen zwar in mehrfacher Hinsicht unterscheidet, ohne jedoch einer von Grund auf anderen Größenordnung anzugehören. Probleme wegen Infraschalls sind insofern nicht bekannt geworden. Warum dies künftig beim Betrieb des neuen Blockheizkraftwerks anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Schwefelwasserstoff und Formaldehyd geltend macht, muss aus den Ausführungen im viertletzten Absatz auf Seite 6 und im dritten Absatz von oben auf Seite 7 der Beschwerdebegründungsschrift vom 14. April 2014 erschlossen werden, dass er insoweit auch sich selbst (und nicht nur die Benutzer des u. a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 bestehenden Wohnmobilstellplatzes) als gefährdet ansieht. Damit kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht im Beurteilungsgebiet der Anlage der Beigeladenen wohnt und er auch nicht vorgetragen hat, dass er (z. B. weil sich sein Arbeitsplatz im Beurteilungsgebiet befindet) sich dort so oft aufhält, dass er durch die genannten Luftschadstoffe in gleicher Weise wie eine im Beurteilungsgebiet ansässige Person gefährdet sein kann. Damit scheidet die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatsächliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des Antragstellers aus. Dass ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise auch außerhalb des Beurteilungsgebiets wohnende Personen unter dem Blickwinkel der von der Anlage emittierten Luftschadstoffe eine tatsächliche Rechtsverletzung im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erleiden können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

3. Eine Verletzung des (Mit-)Eigentumsrechts des Antragstellers u. a. an dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 durch von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Schwefelwasserstoff- oder Formaldehydemissionen bzw. durch ein dort stattfindendes Explosionsereignis ist nach dem in diesem Beschwerdeverfahren erzielbaren Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nur in der Weise vorstellbar, dass die Nutzbarkeit und Werthaltigkeit seines Miteigentumsanteils dann beeinträchtigt werden könnte, falls Benutzer des dort errichteten Wohnmobilstellplatzes durch eine Explosion oder die vorgenannten Luftschadstoffe zu Schaden kämen, deshalb die Wertschätzung dieses Platzes leiden würde und hieraus resultierende Umsatzeinbußen des Platzbetreibers wirtschaftlich an den Antragsteller weitergegeben würden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Blickwinkel unzulässiger Schwefelwasserstoffimmissionen sowie im Hinblick auf Explosionsgefahren ist jedoch ebenfalls nicht veranlasst, da der Bescheid vom 29. November 2013 im Licht der Beschwerdebegründung unter diesen beiden Gesichtspunkten zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass gibt (dazu nachfolgend unter a). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. April 2014, die sich mit den von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Formaldehydemissionen befassen, lassen es demgegenüber als möglich erscheinen, dass dieser Problemkreis im Genehmigungsbescheid teilweise nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geregelt worden sein könnte, ohne dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diesbezüglich allerdings abschließende Aussagen getroffen werden können (dazu unter b). Dies wirkt sich auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung in der Weise aus, dass die sofortige Vollziehung derzeit nur aufrechterhalten werden kann, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

a) Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schwefelwasserstoffimmissionen und sonstige Gefahren durch Explosionen. Die Schutzvorkehrungen, die aus ihrer Sicht u. a. zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen erforderlich sind, hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die hierbei in ihrer Eigenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft (vgl. Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl I S. 579) und damit als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII) tätig wurde, in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aufgelistet. Die darin enthaltenen Auflagenvorschläge wurden sachlich unverändert in den Bescheid vom 29. November 2013 übernommen. Diese begegnen bei im Eilverfahren nur möglicher summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

U. a. aus der Unterlage, die die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 1 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6. März 2014 in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt haben, geht hervor, dass in erster Linie die Personen, die in einer der Lagerung oder Verarbeitung von Gülle dienenden Anlage arbeiten, durch den dort auftretenden Schwefelwasserstoff gefährdet sind. Denn dieses toxische Gas sammelt sich vor allem in der Nähe des Bodens einer solchen Anlage in potenziell letal wirkenden Konzentrationen an, während durch konsequentes Lüften das Entstehen schädlicher Konzentrationen verhindert werden kann. Erachtet aber derjenige Träger öffentlicher Gewalt, dem von Gesetzes wegen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) der Schutz von Beschäftigten vor arbeitsplatzbezogenen Gefahren obliegt, zu diesem Zweck bestimmte Vorkehrungen für ausreichend, so bedürfte es substantiierten Vortrags, dass diese Schutzmaßnahmen nicht genügen, um Personen vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu bewahren, die - wie das bei den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes der Fall ist - einem toxischen Stoff nur in weitaus geringerer Konzentration als die in der Anlage Tätigen ausgesetzt sein können. Derartige Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

Gleiches gilt für das von ihm behauptete Explosionsrisiko. Da sich die Auswirkungen der Explosionsereignisse, die auf den Seiten 19 bis 21 des Merkblatts „Sicherheit in Biogasanlagen“ der Kommission für Anlagensicherheit geschildert werden (diese Unterlage haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 2 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6.3.2014 in das Verfahren eingeführt), ausnahmslos auf die betroffenen Biogasanlagen beschränkten, hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagenen und in den Genehmigungsbescheid übernommenen Auflagen nicht ausreichen, um die Benutzer des angrenzenden Wohnmobilstellplatzes vor Schäden durch Explosionen zu schützen. Die Behauptung, die Stellungnahme vom 26. August 2013 erschöpfe sich in pauschal formulierten Satzbausteinen, genügt nicht, um ein Regelungsdefizit des Genehmigungsbescheids aufzuzeigen. Liegt bei der zuständigen Fachbehörde Erfahrungswissen darüber vor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Gefahren, die von einem bestimmter Anlagentyp ausgehen, effektiv entgegengewirkt wird (von einem solchen Erfahrungswissen ist bei Biogasanlagen angesichts ihrer beträchtlichen Zahl und angesichts der als Anlagen 1 und 2 zum Schreiben vom 6.3.2014 vorgelegten Studien auszugehen), so entspricht es pflichtgemäßem Verwaltungshandeln, den Betreibern der zu diesem Typ gehörenden Einzelanlagen die Einhaltung dieses Anforderungsbündels aufzugeben, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein Mehr oder ein Weniger an Maßnahmen verlangen. Dass ein derartiger Sonderfall inmitten steht, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

b) Was den Schutz vor Formaldehydimmissionen angeht, geht der angefochtene Bescheid zwar von einem richtigen Schutzkonzept aus. Er stellt aber möglicherweise nicht hinreichend sicher, dass dieses auch eingehalten werden kann.

Die im Bescheid vom 29. November 2013 verfügte Begrenzung der maximal zulässigen Formaldehydemissionen auf 60 mg/m³ entspricht der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft unter der Zwischenüberschrift „Organische Stoffe“ enthaltenen Vorgabe. Einem Rückgriff auf die in der Nummer 5.2.5 der TA Luft normierten Grenzwerte von 0,10 kg/h oder 20 mg/m³, wie ihn die Beschwerdebegründung für geboten erachtet, steht die Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Luft entgegen. Nach dieser Norm gehen in der Nummer 5.4 getroffene Regelungen, soweit sie u. a. von den in der Nummer 5.2 aufgestellten Anforderungen abweichen, den letztgenannten Bestimmungen vor. Ausgenommen von diesem Vorrang ist nach der Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 der TA Luft das Emissionsminimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7 der TA Luft. Da der Beigeladenen die Einhaltung dieses Postulats durch den vierten Absatz der Nebenbestimmung 4.6.4 des Bescheids vom 29. November 2013 ausdrücklich aufgegeben wurde (die Formulierung dieser Auflage lehnt sich an den Wortlaut des letzten Satzes der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft an, erfüllt der Sache nach aber die gleiche Funktion wie das Minimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7), bestehen insoweit keine Bedenken.

Grundsätzlich zu Recht aufgegriffen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift demgegenüber den Hinweis, der sich im Bescheid vom 29. November 2013 im Anschluss an die Auflage 4.6.6 findet. Durch diese Nebenbestimmung wurde die Beigeladene verpflichtet, den Abgasweg des Motors des Blockheizkraftwerks so auszulegen, dass ein Oxidationskatalysator nachgerüstet werden kann. Im Anschluss daran hat das Landratsamt in Gestalt eines Hinweises ausgeführt: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Formaldehyd die Nachrüstung der Anlage mit Oxidationskatalysatoren erforderlich macht.“ Diese Aussage muss in Verbindung mit dem der Nebenbestimmung 4.6.8 beigefügten „wichtigen Hinweis“ gewürdigt werden, dem zufolge eine „Vielzahl“ von Biogasmotoren den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreitet.

Vor dem Hintergrund dieser beiden Erklärungen muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es das Landratsamt als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids vom 29. November 2013 bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den in der Auflage 4.6.4 zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten. Zwar hat der Umweltingenieur dieser Behörde in seiner aus Anlass des Änderungsgenehmigungsantrags der Beigeladenen abgegebenen fachlichen Stellungnahme vom 18. November 2013 (Blatt 65 - 74 der Behördenakte) angemerkt: „Nach dem vorgelegten Datenblatt des Verbrennungsmotors ist zu erwarten, dass die Vorgaben des Biogashandbuches für Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von > 1 MW eingehalten werden.“ Sieht man davon ab, dass das Biogashandbuch Bayern neben einer Bekräftigung des rechtlichen Gebots, dass die Verbrennungsmotoren von Biogasanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW höchstens 60 mg/m³ Formaldehyd emittieren dürfen, zahlreiche weitere Vorgaben enthält, denen derartige Anlagen genügen müssen (weswegen sich die vorstehend zitierte Textpassage in der Stellungnahme vom 18.11.2013 nicht notwendig speziell auf die Formaldehydemissionen beziehen muss), wird die Überzeugungskraft dieser Erklärung maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass bereits die Stellungnahme des Umweltingenieurs diejenigen beiden Hinweise enthielt, die später wortgleich im Anschluss an die Auflagen 4.6.6 und 4.6.8 Eingang in den Bescheid vom 29. November 2013 gefunden haben. Auch der zuständige Fachbeamte des Landratsamts sah es offenbar als möglich an, dass die verfahrensgegenständliche Anlage u. U. Formaldehyd in größerem Umfang als zulässig emittiert.

Dies führt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur ergehen, wenn „sichergestellt“ ist, dass u. a. die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Erfordernisses auch bei immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG z. B. Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Februar 2008, § 6 BImSchG Rn. 9). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verbietet es, dass genehmigungsbedürftige Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen; § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert, Vorsorge gegen das Entstehen solcher Umwelteinwirkungen zu treffen. Wann die Emission von Luftschadstoffen die Grenze zur „Schädlichkeit“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschreitet, bestimmen mit regelmäßig bindender Wirkung u. a. die auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, zu denen auch die TA Luft gehört. Vermag eine Anlage in der TA Luft festgesetzte Grenzwerte nicht einzuhalten, ist sie deshalb nicht genehmigungsfähig.

Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass u. a. die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 BImSchG „sichergestellt“ sein muss, bedeutet allerdings nicht, dass das Nichtüberschreiten verbindlicher Grenzwerte mit zweifelsfreier Sicherheit festzustehen hat und auch sonst keine nur denkbare Möglichkeit der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250/254). Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, „mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein“ (BVerwG, U. v. 17.2.1978 a. a. O. S. 254). Das hinnehmbare Maß an Prognoseunsicherheit hängt dabei von der Art der gefährdeten Rechtsgüter ab: Je höher deren Rang ist, desto unwahrscheinlicher muss das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen sein (Wasielewski in GK-BImSchG, Stand März 2010, § 6 Rn. 12; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2010, § 6 BImSchG Rn. 30). Danach verbleibende Zweifel, die sich weder im Wege der Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung ausräumen lassen, wirken sich zulasten des Genehmigungsbewerbers aus (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 15; Scheidler in Feldhaus, a. a. O. Rn. 29).

Ob der Bescheid vom 29. November 2013, soweit er sich auf die Errichtung und den Betrieb des Motors des neuen Blockheizkraftwerks bezieht, vor diesem Hintergrund im Hinblick auf Formaldehydemissionen der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren standhalten wird, entzieht sich im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO einer abschließenden Beantwortung. Für das Vorliegen eines noch hinnehmbaren Restrisikos könnte sprechen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 eine (verhalten) positive, hinsichtlich ihres spezifischen Bezugs auf Formaldehydemissionen allerdings nicht eindeutige Beurteilung der konkreten Anlage abgegeben hat. Sie wird jedoch durch den Hinweis auf die hohe Zahl von Biogasmotoren, die den einschlägigen Grenzwert von 60 mg/m³ nicht einzuhalten vermögen, und durch die Forderung nach baulichen, die Nachrüstung des Abgaswegs mit einem Oxidationskatalysator ermöglichenden Vorkehrungen deutlich relativiert. Aus dem (insoweit auf dem Stand vom März 2011 befindlichen) Biogashandbuch Bayern ergibt sich insoweit ebenfalls ein ambivalenter Befund: Dort wird in Abschnitt 2.2.2.2.6 einerseits ausgeführt, Biogasmotoren könnten „bei ordnungsgemäßem Betrieb“ und unter der weiteren Voraussetzung einer guten Wartung den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ einhalten. Sofern sie jedoch einen hohen elektrischen Wirkungsgrad aufweisen würden, bedürften sie, damit dieser Grenzwert nicht überschritten werde, in der Regel einer nachgeschalteten Abgasreinigung; grundsätzlich seien jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, die die Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten könnten. Zu einem Ansteigen der Formaldehydemissionen könne es ferner bei schlechter Qualität des Biogases kommen.

Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung werden auch nicht durch die dem angefochtenen Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ausgeräumt. Der Bescheid vom 29. November 2013 enthält zwar bereits jetzt Nebenbestimmungen, die im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gewährleisten sollen, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der 60-mg/m³-Grenze auf Dauer vorliegen. Fraglich ist, ob diese für diesen Zweck ausreichen.

Zwar verpflichtet die Auflage 4.6.9 die Beigeladene, den Motor alljährlich durch eine Fachfirma warten und einstellen zu lassen; darüber hinaus wird ihr die fortlaufende Wartung des Motors und die Kontrolle seiner Einstellung durch geeignete eigene Beschäftigte oder durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma aufgegeben. Ob diese Regelung ausreicht, um die Einhaltung des für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwerts sicherzustellen, entzieht sich gegenwärtig der Beurteilung. Ob die Nebenbestimmung 4.6.2 bereits in ihrer jetzigen Gestalt geeignet ist, jene Gasqualität sicherzustellen, die nach den Angaben im Biogashandbuch Bayern erforderlich ist, um die Rechtskonformität der Formaldehydemissionen zu gewährleisten, oder diese Auflage noch der Nachbesserung bedarf, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach der Nebenbestimmung 4.6.8 ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der geänderten Anlage erstmals eine Emissionsmessung vorzunehmen. Dies dürfte nicht ausreichen, um den erforderlichen Grad an Gewissheit zu erlangen, ob die maßgeblichen Grenzwerte - insbesondere derjenige für Formaldehyd - tatsächlich eingehalten werden. Denn die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen müssen bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheids erfüllt sein; dies schließt es aus, ein Vorhaben, dem eine Genehmigungsvoraussetzung fehlt, im Hinblick auf die etwaige künftige Erfüllung dieser Voraussetzung zu genehmigen (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2004, § 12 BImSchG Rn. 41). Hat sich die Genehmigungsbehörde nicht das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft, darf sie die insoweit verbliebene Unsicherheit nicht zum Anlass für eine Nebenbestimmung nehmen, mit der dem Genehmigungsbewerber z. B. aufgegeben wird, nach der Inbetriebnahme der Anlage durch eine Begutachtung nachzuweisen, dass einzuhaltende Grenzwerte nicht überschritten werden (Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 134). Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestattet es nicht, die Errichtung oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, gleichsam „auf Probe“ zu genehmigen, und erst dann ggf. auf die Eliminierung schädlicher Umwelteinwirkungen Bedacht zu nehmen, wenn sich ihr Auftreten im Echtbetrieb herausgestellt hat. Auf den Umstand, dass sich das Landratsamt im Bescheid noch nicht einmal festgelegt hat, ob - und bejahendenfalls welche - Maßnahmen ergriffen werden, falls sich bei der angeordneten Erstmessung die Nichteinhaltbarkeit einschlägiger, der Luftreinhaltung dienender Grenzwerte herausstellen sollte, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend hinzuweisen.

Das Gebot, über das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bereits vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß angestellten Prognose zu befinden, besteht dann nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch einzelnen Drittbetroffenen gegenüber, wenn diese ihrerseits einen Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten besitzen (vgl. zur Drittbezogenheit des Verbots, die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens - zunächst - offen zu lassen, Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 136). Diese Voraussetzung ist bei Personen im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage hinsichtlich solcher Emissionsgrenzwerte zu bejahen, die der Minimierung gesundheitlicher Risiken dienen, solange für potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionsgrenzwerte bestimmt sind (BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329/333). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen; der Antragsteller kann sich auf diesen Drittschutz - unter Berücksichtigung der in Abschnitt II 1 b sowie eingangs des Abschnitts II.3 dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen - berufen. Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko), wobei der Verwaltungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, im vorliegenden Eilverfahren Aussagen über die Unbedenklichkeit nur kurzfristiger Aufenthalte im Einwirkungsbereich zu machen.

Im Rahmen der Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, ist nicht nur der derzeit bestehenden Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. November 2013 unter dem Blickwinkel der von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Formaldehydemissionen Rechnung zu tragen. Berücksichtigt werden muss auch, dass zweifelhaft ist, ob sich ein etwaiges diesbezügliches Regelungsdefizit überhaupt zum Nachteil des Antragstellers auswirken kann, ehe es - sollte es bestehen - im anhängigen Hauptsacheverfahren oder aufgrund eigener Initiative des Antragsgegners behoben sein wird. Unter beiden Gesichtspunkten wäre eine auch nur teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht sachgerecht. Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumt ist, entspricht es vielmehr, darauf hinzuwirken, dass die derzeit bestehende Ungewissheit darüber, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage tatsächlich mit zu hohen Formaldehydemissionen einhergeht, ehestmöglich beseitigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält es deshalb für angezeigt, die Beigeladene durch eine Auflage analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verpflichten, nicht nur die von ihr nach der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids ohnedies zu veranlassenden Emissionsmessungen bereits innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten vornehmen zu lassen, sondern die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist auch dem Landratsamt vorzulegen. Denn da diese Behörde für den Fall, dass sich bei der Messung Grenzwertüberschreitungen ergeben sollten, umgehend Maßnahmen zu ergreifen hätte, um für die Herstellung rechtskonformer Verhältnisse zu sorgen, wäre es nicht interessengerecht, der Beigeladenen für die Vorlage der Messprotokolle einen Zeitraum von acht Wochen nach der Durchführung der Messung zur Verfügung zu stellen, wie die Nummer 4.6.8 des Genehmigungsbescheids das vorsieht. Sollte die der Beigeladenen im Bescheid gesetzte Frist für die Durchführung der Messung früher als die vom Gericht gesetzte Einmonatsfrist enden, hätte es insoweit (nicht aber hinsichtlich der Vorlageverpflichtung) bei der behördlichen Regelung sein Bewenden.

Was die Modalitäten der Messung anbetrifft, so hält es der Verwaltungsgerichtshof im Wissen darum, dass das u. U. zwei gesonderte Messvorgänge erfordern kann, für interessengerecht, dass sie sowohl nach Maßgabe der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch der VDI-Richtlinie 3862 durchgeführt wird. Die Beachtung der Vorgaben der TA Luft ist angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung, die dieses Regelwerk entfaltet, geboten; die zu beauftragende Messstelle wird deshalb nach den in den genannten Nummern der TA Luft erwähnten VDI-Richtlinien 4200 und 2448 Blatt 1 sowie nach der auch im Bescheid in Bezug genommenen VDI-Richtlinie 4220 vorzugehen haben. Die vom Verwaltungsgerichtshof außerdem geforderte Beachtung der VDI-Richtlinie 3862 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Heranziehung dieses technischen Regelwerks in Abschnitt 2.2.2.2.6 des Biogashandbuchs Bayern dann empfohlen wird, wenn speziell Formaldehydemissionen zu ermitteln sind. Zugleich wird damit dem auf Seite 6 der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkt Rechnung getragen. Die Auswahl zwischen den verschiedenen nach der VDI-Richtlinie 3862 in Betracht kommenden Verfahren bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der zu beauftragenden Messstelle vorbehalten.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof keine von der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids abweichenden Regelungen getroffen hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der dort aufgestellten Anforderungen. Das gilt insbesondere für das Gebot, Messtermine dem Landratsamt spätestens eine Woche vor ihrem Beginn zur Kenntnis zu bringen. Sollte bereits eine Erstmessung im Sinn der Auflage 4.6.8 stattgefunden haben, bedarf sie keiner Wiederholung, soweit sie den Vorgaben dieses Beschlusses genügt.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat, konnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einerseits im Umfang ihres Unterliegens Kosten auferlegt werden; andererseits entspricht es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihr einen anteiligen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen. Um klarzustellen, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und der mit einem gleichgerichteten Interesse am Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen keine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfindet, hat das Gericht die Kostenverteilung in entsprechender Anwendung der Baumbach’schen Formel vorgenommen.

Hinsichtlich der Streitwerthöhe wird auf die Darlegungen am Ende des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.

II.

Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G (Stadt W.) eine Biogasanlage, die durch Bescheid des Landratsamts D. a. d. Donau vom 22. September 2009 baurechtlich genehmigt wurde.

Der Antragsteller ist u. a. Miteigentümer der in der Gemarkung W. liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 1659/2 und 1659/22, die beide unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G. angrenzen.

Am 8. Juli 2009 genehmigte das Landratsamt einem Herrn M. die Errichtung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes mit zwölf Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 sowie auf den beiden in räumlichem Zusammenhang damit stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 1659/3 und 1659/17 der Gemarkung W.

Durch Bescheid vom 29. November 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge und der jährlich erzeugten Gasmenge auf 1.802.000 Nm³ Biogas, durch das Aufstellen eines weiteren Blockheizkraftwerks sowie für die bauliche Änderung des der Aufnahme des Blockheizkraftwerks dienenden Gebäudes.

Nachdem der Antragsteller am 30. Dezember 2013 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 27. Januar 2014 dessen sofortige Vollziehung an.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

In der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 5. März 2014 im Hauptsacherechtsstreit und im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführt hat, erklärte der Umweltingenieur des Landratsamts auf Frage des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Anlage sei sowohl nach der TA Lärm als auch nach der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu geprüft worden. Im weiteren Fortgang des Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO machte der Antragsteller u. a. geltend, den Akten des Landratsamts lasse sich nicht entnehmen, dass die Behörde die bei Blockheizkraftwerken notwendigerweise vorzunehmende eingehende Auseinandersetzung mit tieffrequenten Geräuschimmissionen durchgeführt habe.

Das Landratsamt trat dem Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, zum Zweck der Geräuschreduzierung würden zwei Schalldämpfer eingebaut; ihre Dämpfungswerte seien Bestandteil der Antragsunterlagen. Aus ihnen ergebe sich, dass der Pegel des Blockheizkraftwerks in einer Entfernung von 10 m nur noch 23 dB(A) betrage. Die Pegel der einzelnen Oktaven lägen bereits in dieser Entfernung unter der Hörschwelle der jeweiligen Oktav. Durch den Einbau der Schalldämpfer würden tieffrequente Emissionen minimiert. Die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen sei im Verfahren geprüft worden; bei jeder Anlage werde nach ihrer Inbetriebnahme zudem die antragsgemäße Errichtung kontrolliert.

Durch Beschluss vom 14. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sehe man davon ab, dass der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen habe, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen tatsächlich relevante tieffrequente Geräusche ausgingen, stehe die Vermutung, tieffrequenter Schall sei nicht ausreichend untersucht worden, im Widerspruch zu den Aussagen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung. Zudem genüge eine allgemeine Gesundheitsgefährdung durch tieffrequenten Schall nicht, um es als naheliegend erscheinen zu lassen, dass die Genehmigung vom 29. November 2013 aufzuheben sein werde; einschlägige Beschwerden von Bewohnern im Umkreis der Biogasanlage seien nicht aktenkundig. Überdies enthalte der Genehmigungsbescheid Auflagen, die auch die Vermeidung tieffrequenten Schalls bezweckten. Ferner könne der Antragsgegner bei diesbezüglichen tatsächlichen Anhaltspunkten jederzeit eine Überprüfung der Anlage anordnen und ggf. nachträgliche Anordnungen erlassen.

Mit der von ihm gegen den Beschluss vom 14. März 2014 eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, diese Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 29. November 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Antragsgegners ohne Nachprüfung Glauben geschenkt, obwohl sie in Widerspruch zur Behördenakte stünden, weil dort eine Überprüfung der Anlage auf tieffrequenten Schall nicht dokumentiert sei. Dass Blockheizkraftwerke tieffrequenten Schall emittieren würden, sei allgemein bekannt und zudem seitens des Umweltingenieurs bestätigt worden. Tieffrequente Geräusche stellten eine erhebliche Belastung für den Menschen dar; die Wohnwagengäste des Antragstellers müssten hiervor geschützt werden.

Durch die genehmigte Erhöhung der Stoffmenge erhöhe sich der Anfall an Schwefelwasserstoff. Da ein Einatmen dieser Verbindung u. U. zum Tod führe, könne die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Gebot der Reduzierung dieser Substanz sei nur Bestandteil des Vorsorgegrundsatzes und entfalte damit keinen Drittschutz, im Licht des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zutreffen. Gefährdet werde der Antragsteller vorliegend zudem durch Formaldehyd. Nicht im notwendigen Umfang geprüft worden seien schließlich die von der Anlage ausgehenden Explosionsgefahren.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der von ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. April 2014 (samt Anlage) und vom 8. Mai 2014 sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. und 30. April 2014, wegen der Replik des Antragstellers hierauf auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Antragsteller auf mögliche rechtliche Defizite des Bescheids vom 29. November 2013 hinsichtlich der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hingewiesen hat, die von dem streitgegenständlichen Änderungsvorhaben in Gestalt von Formaldehydemissionen ausgehen. Die sofortige Vollziehung kann danach derzeit nur aufrechterhalten werden, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

1. Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schallimmissionen.

a) Soweit der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch tieffrequente Geräusche geltend macht, fehlt es jedenfalls insofern an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegung, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich derartige Immissionen hervorruft, als sich diese Geräusche innerhalb des hörbaren Spektrums bewegen. Die Beigeladene ist seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 27. Januar 2014 befugt, die am 29. November 2013 genehmigten Änderungen vorzunehmen. Wie ihre Bevollmächtigten dem Verwaltungsgerichtshof am 14. April 2014 mitgeteilt haben, hat sie von dieser Möglichkeit auch bereits Gebrauch gemacht. Würde das geänderte Vorhaben tieffrequente Geräusche verursachen, wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller vorgetragen hätte, wann einschlägige Wahrnehmungen getätigt wurden und welche konkrete Gestalt die fraglichen Immissionen aufweisen. Zu dahingehenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als bereits das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO u. a. auf das vollständige Fehlen substantiierten Vortrags über das tatsächliche Auftreten tieffrequenter Schallimmissionen gestützt hatte. Da der in der Nachbarschaft der Biogasanlage errichtete Wohnmobilstellplatz nach den Angaben von Herrn M. im Baugenehmigungsverfahren (vgl. Bl. 375 der Akte des Verwaltungsgerichts) ganzjährig nutzbar ist, zudem bereits der März des laufenden Jahres überdurchschnittlich warm und sonnig war, stünde zu erwarten, dass entweder der Platzbetreiber oder einige seiner Kunden tieffrequente, im hörbaren Bereich liegende Geräusche moniert hätten, wären solche seit der Verwirklichung der am 29. November 2013 genehmigten Änderungen an der Biogasanlage tatsächlich zu verzeichnen gewesen.

Der aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Obliegenheit, substantiiert darzulegen, dass - und bejahendenfalls in welcher Gestalt und Intensität - die Anlage der Beigeladenen tieffrequente Geräusche emittiert, war der Antragsteller nicht deswegen enthoben, weil derartige Phänomene bei Biogasanlagen des Öfteren zu verzeichnen sind (vgl. dazu z. B. das Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Stand März 2011, Kap. 2.2.2.4, sowie den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Februar 2011 herausgegebenen Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen“, S. 14). Denn eine dem Antragsteller günstige Entscheidung im Sofortvollzugsverfahren wäre lediglich dann veranlasst, wenn zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht nur dafür spräche, dass dadurch hervorgerufene Immissionen auch im vorliegenden Fall zu verzeichnen sind, sondern dass sie darüber hinaus auch die Grenze überschreiten, von der an sie „schädliche“ Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Gegen eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen die Bekundungen des Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Wenn er seinerzeit angegeben hat, er habe das Vorhaben auch auf seine Vereinbarkeit mit der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu überprüft, so kann das nur so verstanden werden, dass die Anlage nach seiner Überzeugung (auch) nach Durchführung der beantragten Änderungen den Anforderungen entsprechen wird, die sich aus dieser in Abschnitt A.1.5 der TA Lärm in Bezug genommenen, der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche dienenden technischen Norm ergeben. Der Umstand, dass diese Überprüfung in den Akten keinen Niederschlag gefunden hat, steht der Richtigkeit der Bekundung des Umweltingenieurs nicht entgegen. Denn aufgrund des Studiums von Genehmigungsunterlagen kann eine zutreffende fachliche Überzeugung gewonnen werden, ohne dass aus diesem Anlass Schriftstücke oder andere (zur Aufnahme in eine Akte geeignete) Unterlagen anfallen müssen.

b) Auf sich beruhen kann, ob der Antragsteller auch gehalten gewesen wäre, substantiiert darzulegen, dass von der Anlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt tieffrequenten Schalls ausgehen, der unterhalb der Hörbarkeitsschwelle liegt. Sollte davon auszugehen sein, dass er sich wegen der Schwierigkeit, eine solche Gegebenheit auch nur glaubhaft zu machen, insoweit darauf beschränken durfte, die aus seiner Sicht unterbliebene Prüfung dieses Gesichtspunkts im Verwaltungsverfahren zu rügen, so erwiese sich die Beschwerde gleichwohl als zwar zulässig, aber nicht begründet. In einem eigenen subjektiven Recht - nämlich in seinem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Erhalt des Werts und der unbeeinträchtigten Nutzbarkeit der u. a. ihm gehörenden, im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegenden Grundstücke - könnte der Antragsteller durch derartige Immissionen nämlich nur dann verletzt sein, wenn durch diesen sog. „Infraschall“ nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nutzern des Wohnmobilstellplatzes hervorgerufen würden, die wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung dieses Stellplatzes beim Publikum Umsatzeinbußen beim Betreiber des Stellplatzes nach sich zögen, und wenn dieser diese wirtschaftlichen Nachteile z. B. in Gestalt einer geminderten Pacht oder einer vorzeitigen Auflösung des zwischen ihm und dem Antragsteller bestehenden Rechtsverhältnisses an den Antragsteller weiterreichen würde. Dass es sich so verhält oder eine derartige Entwicklung künftig zu besorgen steht, wurde indes nicht behauptet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass Infraschallimmissionen gesundheitliche Schäden entweder bei kontinuierlicher Langzeitexposition oder bei sehr intensiven Kurzzeitexpositionen verursachen können (vgl. die unter dem Titel „Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ im Bundesgesundheitsblatt 2007, S. 1582/1585 veröffentlichte Mitteilung der beim Robert-Koch-Institut bestehenden Kommission „Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin“). Im Hinblick darauf, dass der Betreiber des Wohnmobilstellplatzes in dem diese Anlage betreffenden Baugenehmigungsverfahren erklärt hat, die durchschnittliche Standzeit der Fahrzeuge dort betrage zwei Tage (vgl. Blatt 378 Rückseite der Akte des Verwaltungsgerichts; auf Blatt 372 Rückseite ist sogar von einer sich nur zwischen einem und zwei Tagen bewegenden Standzeit die Rede), fehlt es an Anhaltspunkten für eine gesundheitlich relevante Langzeitexposition. Anhaltspunkte für derart intensive Infraschallimmissionen, dass bereits nach ein- bis zweitägigem Aufenthalt auf dem Wohnmobilstellplatz mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen wäre, fehlen zur Gänze. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 in dem gleichen Gebäude, in dem das am 29. November 2013 genehmigte neue Blockheizkraftwerk untergebracht ist, nach Aktenlage bereits seit Dezember 2009 eine derartige Anlage betrieben wurde, die sich von ihren Kenndaten her (vgl. die Gegenüberüberstellung in Abschnitt 4.1 des Bescheids vom 29.11.2013) von der neu hinzugekommenen zwar in mehrfacher Hinsicht unterscheidet, ohne jedoch einer von Grund auf anderen Größenordnung anzugehören. Probleme wegen Infraschalls sind insofern nicht bekannt geworden. Warum dies künftig beim Betrieb des neuen Blockheizkraftwerks anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Schwefelwasserstoff und Formaldehyd geltend macht, muss aus den Ausführungen im viertletzten Absatz auf Seite 6 und im dritten Absatz von oben auf Seite 7 der Beschwerdebegründungsschrift vom 14. April 2014 erschlossen werden, dass er insoweit auch sich selbst (und nicht nur die Benutzer des u. a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 bestehenden Wohnmobilstellplatzes) als gefährdet ansieht. Damit kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht im Beurteilungsgebiet der Anlage der Beigeladenen wohnt und er auch nicht vorgetragen hat, dass er (z. B. weil sich sein Arbeitsplatz im Beurteilungsgebiet befindet) sich dort so oft aufhält, dass er durch die genannten Luftschadstoffe in gleicher Weise wie eine im Beurteilungsgebiet ansässige Person gefährdet sein kann. Damit scheidet die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatsächliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des Antragstellers aus. Dass ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise auch außerhalb des Beurteilungsgebiets wohnende Personen unter dem Blickwinkel der von der Anlage emittierten Luftschadstoffe eine tatsächliche Rechtsverletzung im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erleiden können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

3. Eine Verletzung des (Mit-)Eigentumsrechts des Antragstellers u. a. an dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 durch von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Schwefelwasserstoff- oder Formaldehydemissionen bzw. durch ein dort stattfindendes Explosionsereignis ist nach dem in diesem Beschwerdeverfahren erzielbaren Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nur in der Weise vorstellbar, dass die Nutzbarkeit und Werthaltigkeit seines Miteigentumsanteils dann beeinträchtigt werden könnte, falls Benutzer des dort errichteten Wohnmobilstellplatzes durch eine Explosion oder die vorgenannten Luftschadstoffe zu Schaden kämen, deshalb die Wertschätzung dieses Platzes leiden würde und hieraus resultierende Umsatzeinbußen des Platzbetreibers wirtschaftlich an den Antragsteller weitergegeben würden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Blickwinkel unzulässiger Schwefelwasserstoffimmissionen sowie im Hinblick auf Explosionsgefahren ist jedoch ebenfalls nicht veranlasst, da der Bescheid vom 29. November 2013 im Licht der Beschwerdebegründung unter diesen beiden Gesichtspunkten zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass gibt (dazu nachfolgend unter a). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. April 2014, die sich mit den von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Formaldehydemissionen befassen, lassen es demgegenüber als möglich erscheinen, dass dieser Problemkreis im Genehmigungsbescheid teilweise nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geregelt worden sein könnte, ohne dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diesbezüglich allerdings abschließende Aussagen getroffen werden können (dazu unter b). Dies wirkt sich auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung in der Weise aus, dass die sofortige Vollziehung derzeit nur aufrechterhalten werden kann, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

a) Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schwefelwasserstoffimmissionen und sonstige Gefahren durch Explosionen. Die Schutzvorkehrungen, die aus ihrer Sicht u. a. zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen erforderlich sind, hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die hierbei in ihrer Eigenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft (vgl. Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl I S. 579) und damit als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII) tätig wurde, in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aufgelistet. Die darin enthaltenen Auflagenvorschläge wurden sachlich unverändert in den Bescheid vom 29. November 2013 übernommen. Diese begegnen bei im Eilverfahren nur möglicher summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

U. a. aus der Unterlage, die die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 1 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6. März 2014 in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt haben, geht hervor, dass in erster Linie die Personen, die in einer der Lagerung oder Verarbeitung von Gülle dienenden Anlage arbeiten, durch den dort auftretenden Schwefelwasserstoff gefährdet sind. Denn dieses toxische Gas sammelt sich vor allem in der Nähe des Bodens einer solchen Anlage in potenziell letal wirkenden Konzentrationen an, während durch konsequentes Lüften das Entstehen schädlicher Konzentrationen verhindert werden kann. Erachtet aber derjenige Träger öffentlicher Gewalt, dem von Gesetzes wegen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) der Schutz von Beschäftigten vor arbeitsplatzbezogenen Gefahren obliegt, zu diesem Zweck bestimmte Vorkehrungen für ausreichend, so bedürfte es substantiierten Vortrags, dass diese Schutzmaßnahmen nicht genügen, um Personen vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu bewahren, die - wie das bei den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes der Fall ist - einem toxischen Stoff nur in weitaus geringerer Konzentration als die in der Anlage Tätigen ausgesetzt sein können. Derartige Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

Gleiches gilt für das von ihm behauptete Explosionsrisiko. Da sich die Auswirkungen der Explosionsereignisse, die auf den Seiten 19 bis 21 des Merkblatts „Sicherheit in Biogasanlagen“ der Kommission für Anlagensicherheit geschildert werden (diese Unterlage haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 2 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6.3.2014 in das Verfahren eingeführt), ausnahmslos auf die betroffenen Biogasanlagen beschränkten, hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagenen und in den Genehmigungsbescheid übernommenen Auflagen nicht ausreichen, um die Benutzer des angrenzenden Wohnmobilstellplatzes vor Schäden durch Explosionen zu schützen. Die Behauptung, die Stellungnahme vom 26. August 2013 erschöpfe sich in pauschal formulierten Satzbausteinen, genügt nicht, um ein Regelungsdefizit des Genehmigungsbescheids aufzuzeigen. Liegt bei der zuständigen Fachbehörde Erfahrungswissen darüber vor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Gefahren, die von einem bestimmter Anlagentyp ausgehen, effektiv entgegengewirkt wird (von einem solchen Erfahrungswissen ist bei Biogasanlagen angesichts ihrer beträchtlichen Zahl und angesichts der als Anlagen 1 und 2 zum Schreiben vom 6.3.2014 vorgelegten Studien auszugehen), so entspricht es pflichtgemäßem Verwaltungshandeln, den Betreibern der zu diesem Typ gehörenden Einzelanlagen die Einhaltung dieses Anforderungsbündels aufzugeben, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein Mehr oder ein Weniger an Maßnahmen verlangen. Dass ein derartiger Sonderfall inmitten steht, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

b) Was den Schutz vor Formaldehydimmissionen angeht, geht der angefochtene Bescheid zwar von einem richtigen Schutzkonzept aus. Er stellt aber möglicherweise nicht hinreichend sicher, dass dieses auch eingehalten werden kann.

Die im Bescheid vom 29. November 2013 verfügte Begrenzung der maximal zulässigen Formaldehydemissionen auf 60 mg/m³ entspricht der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft unter der Zwischenüberschrift „Organische Stoffe“ enthaltenen Vorgabe. Einem Rückgriff auf die in der Nummer 5.2.5 der TA Luft normierten Grenzwerte von 0,10 kg/h oder 20 mg/m³, wie ihn die Beschwerdebegründung für geboten erachtet, steht die Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Luft entgegen. Nach dieser Norm gehen in der Nummer 5.4 getroffene Regelungen, soweit sie u. a. von den in der Nummer 5.2 aufgestellten Anforderungen abweichen, den letztgenannten Bestimmungen vor. Ausgenommen von diesem Vorrang ist nach der Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 der TA Luft das Emissionsminimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7 der TA Luft. Da der Beigeladenen die Einhaltung dieses Postulats durch den vierten Absatz der Nebenbestimmung 4.6.4 des Bescheids vom 29. November 2013 ausdrücklich aufgegeben wurde (die Formulierung dieser Auflage lehnt sich an den Wortlaut des letzten Satzes der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft an, erfüllt der Sache nach aber die gleiche Funktion wie das Minimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7), bestehen insoweit keine Bedenken.

Grundsätzlich zu Recht aufgegriffen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift demgegenüber den Hinweis, der sich im Bescheid vom 29. November 2013 im Anschluss an die Auflage 4.6.6 findet. Durch diese Nebenbestimmung wurde die Beigeladene verpflichtet, den Abgasweg des Motors des Blockheizkraftwerks so auszulegen, dass ein Oxidationskatalysator nachgerüstet werden kann. Im Anschluss daran hat das Landratsamt in Gestalt eines Hinweises ausgeführt: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Formaldehyd die Nachrüstung der Anlage mit Oxidationskatalysatoren erforderlich macht.“ Diese Aussage muss in Verbindung mit dem der Nebenbestimmung 4.6.8 beigefügten „wichtigen Hinweis“ gewürdigt werden, dem zufolge eine „Vielzahl“ von Biogasmotoren den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreitet.

Vor dem Hintergrund dieser beiden Erklärungen muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es das Landratsamt als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids vom 29. November 2013 bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den in der Auflage 4.6.4 zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten. Zwar hat der Umweltingenieur dieser Behörde in seiner aus Anlass des Änderungsgenehmigungsantrags der Beigeladenen abgegebenen fachlichen Stellungnahme vom 18. November 2013 (Blatt 65 - 74 der Behördenakte) angemerkt: „Nach dem vorgelegten Datenblatt des Verbrennungsmotors ist zu erwarten, dass die Vorgaben des Biogashandbuches für Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von > 1 MW eingehalten werden.“ Sieht man davon ab, dass das Biogashandbuch Bayern neben einer Bekräftigung des rechtlichen Gebots, dass die Verbrennungsmotoren von Biogasanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW höchstens 60 mg/m³ Formaldehyd emittieren dürfen, zahlreiche weitere Vorgaben enthält, denen derartige Anlagen genügen müssen (weswegen sich die vorstehend zitierte Textpassage in der Stellungnahme vom 18.11.2013 nicht notwendig speziell auf die Formaldehydemissionen beziehen muss), wird die Überzeugungskraft dieser Erklärung maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass bereits die Stellungnahme des Umweltingenieurs diejenigen beiden Hinweise enthielt, die später wortgleich im Anschluss an die Auflagen 4.6.6 und 4.6.8 Eingang in den Bescheid vom 29. November 2013 gefunden haben. Auch der zuständige Fachbeamte des Landratsamts sah es offenbar als möglich an, dass die verfahrensgegenständliche Anlage u. U. Formaldehyd in größerem Umfang als zulässig emittiert.

Dies führt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur ergehen, wenn „sichergestellt“ ist, dass u. a. die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Erfordernisses auch bei immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG z. B. Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Februar 2008, § 6 BImSchG Rn. 9). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verbietet es, dass genehmigungsbedürftige Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen; § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert, Vorsorge gegen das Entstehen solcher Umwelteinwirkungen zu treffen. Wann die Emission von Luftschadstoffen die Grenze zur „Schädlichkeit“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschreitet, bestimmen mit regelmäßig bindender Wirkung u. a. die auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, zu denen auch die TA Luft gehört. Vermag eine Anlage in der TA Luft festgesetzte Grenzwerte nicht einzuhalten, ist sie deshalb nicht genehmigungsfähig.

Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass u. a. die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 BImSchG „sichergestellt“ sein muss, bedeutet allerdings nicht, dass das Nichtüberschreiten verbindlicher Grenzwerte mit zweifelsfreier Sicherheit festzustehen hat und auch sonst keine nur denkbare Möglichkeit der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250/254). Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, „mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein“ (BVerwG, U. v. 17.2.1978 a. a. O. S. 254). Das hinnehmbare Maß an Prognoseunsicherheit hängt dabei von der Art der gefährdeten Rechtsgüter ab: Je höher deren Rang ist, desto unwahrscheinlicher muss das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen sein (Wasielewski in GK-BImSchG, Stand März 2010, § 6 Rn. 12; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2010, § 6 BImSchG Rn. 30). Danach verbleibende Zweifel, die sich weder im Wege der Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung ausräumen lassen, wirken sich zulasten des Genehmigungsbewerbers aus (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 15; Scheidler in Feldhaus, a. a. O. Rn. 29).

Ob der Bescheid vom 29. November 2013, soweit er sich auf die Errichtung und den Betrieb des Motors des neuen Blockheizkraftwerks bezieht, vor diesem Hintergrund im Hinblick auf Formaldehydemissionen der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren standhalten wird, entzieht sich im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO einer abschließenden Beantwortung. Für das Vorliegen eines noch hinnehmbaren Restrisikos könnte sprechen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 eine (verhalten) positive, hinsichtlich ihres spezifischen Bezugs auf Formaldehydemissionen allerdings nicht eindeutige Beurteilung der konkreten Anlage abgegeben hat. Sie wird jedoch durch den Hinweis auf die hohe Zahl von Biogasmotoren, die den einschlägigen Grenzwert von 60 mg/m³ nicht einzuhalten vermögen, und durch die Forderung nach baulichen, die Nachrüstung des Abgaswegs mit einem Oxidationskatalysator ermöglichenden Vorkehrungen deutlich relativiert. Aus dem (insoweit auf dem Stand vom März 2011 befindlichen) Biogashandbuch Bayern ergibt sich insoweit ebenfalls ein ambivalenter Befund: Dort wird in Abschnitt 2.2.2.2.6 einerseits ausgeführt, Biogasmotoren könnten „bei ordnungsgemäßem Betrieb“ und unter der weiteren Voraussetzung einer guten Wartung den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ einhalten. Sofern sie jedoch einen hohen elektrischen Wirkungsgrad aufweisen würden, bedürften sie, damit dieser Grenzwert nicht überschritten werde, in der Regel einer nachgeschalteten Abgasreinigung; grundsätzlich seien jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, die die Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten könnten. Zu einem Ansteigen der Formaldehydemissionen könne es ferner bei schlechter Qualität des Biogases kommen.

Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung werden auch nicht durch die dem angefochtenen Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ausgeräumt. Der Bescheid vom 29. November 2013 enthält zwar bereits jetzt Nebenbestimmungen, die im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gewährleisten sollen, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der 60-mg/m³-Grenze auf Dauer vorliegen. Fraglich ist, ob diese für diesen Zweck ausreichen.

Zwar verpflichtet die Auflage 4.6.9 die Beigeladene, den Motor alljährlich durch eine Fachfirma warten und einstellen zu lassen; darüber hinaus wird ihr die fortlaufende Wartung des Motors und die Kontrolle seiner Einstellung durch geeignete eigene Beschäftigte oder durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma aufgegeben. Ob diese Regelung ausreicht, um die Einhaltung des für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwerts sicherzustellen, entzieht sich gegenwärtig der Beurteilung. Ob die Nebenbestimmung 4.6.2 bereits in ihrer jetzigen Gestalt geeignet ist, jene Gasqualität sicherzustellen, die nach den Angaben im Biogashandbuch Bayern erforderlich ist, um die Rechtskonformität der Formaldehydemissionen zu gewährleisten, oder diese Auflage noch der Nachbesserung bedarf, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach der Nebenbestimmung 4.6.8 ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der geänderten Anlage erstmals eine Emissionsmessung vorzunehmen. Dies dürfte nicht ausreichen, um den erforderlichen Grad an Gewissheit zu erlangen, ob die maßgeblichen Grenzwerte - insbesondere derjenige für Formaldehyd - tatsächlich eingehalten werden. Denn die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen müssen bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheids erfüllt sein; dies schließt es aus, ein Vorhaben, dem eine Genehmigungsvoraussetzung fehlt, im Hinblick auf die etwaige künftige Erfüllung dieser Voraussetzung zu genehmigen (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2004, § 12 BImSchG Rn. 41). Hat sich die Genehmigungsbehörde nicht das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft, darf sie die insoweit verbliebene Unsicherheit nicht zum Anlass für eine Nebenbestimmung nehmen, mit der dem Genehmigungsbewerber z. B. aufgegeben wird, nach der Inbetriebnahme der Anlage durch eine Begutachtung nachzuweisen, dass einzuhaltende Grenzwerte nicht überschritten werden (Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 134). Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestattet es nicht, die Errichtung oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, gleichsam „auf Probe“ zu genehmigen, und erst dann ggf. auf die Eliminierung schädlicher Umwelteinwirkungen Bedacht zu nehmen, wenn sich ihr Auftreten im Echtbetrieb herausgestellt hat. Auf den Umstand, dass sich das Landratsamt im Bescheid noch nicht einmal festgelegt hat, ob - und bejahendenfalls welche - Maßnahmen ergriffen werden, falls sich bei der angeordneten Erstmessung die Nichteinhaltbarkeit einschlägiger, der Luftreinhaltung dienender Grenzwerte herausstellen sollte, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend hinzuweisen.

Das Gebot, über das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bereits vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß angestellten Prognose zu befinden, besteht dann nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch einzelnen Drittbetroffenen gegenüber, wenn diese ihrerseits einen Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten besitzen (vgl. zur Drittbezogenheit des Verbots, die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens - zunächst - offen zu lassen, Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 136). Diese Voraussetzung ist bei Personen im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage hinsichtlich solcher Emissionsgrenzwerte zu bejahen, die der Minimierung gesundheitlicher Risiken dienen, solange für potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionsgrenzwerte bestimmt sind (BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329/333). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen; der Antragsteller kann sich auf diesen Drittschutz - unter Berücksichtigung der in Abschnitt II 1 b sowie eingangs des Abschnitts II.3 dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen - berufen. Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko), wobei der Verwaltungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, im vorliegenden Eilverfahren Aussagen über die Unbedenklichkeit nur kurzfristiger Aufenthalte im Einwirkungsbereich zu machen.

Im Rahmen der Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, ist nicht nur der derzeit bestehenden Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. November 2013 unter dem Blickwinkel der von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Formaldehydemissionen Rechnung zu tragen. Berücksichtigt werden muss auch, dass zweifelhaft ist, ob sich ein etwaiges diesbezügliches Regelungsdefizit überhaupt zum Nachteil des Antragstellers auswirken kann, ehe es - sollte es bestehen - im anhängigen Hauptsacheverfahren oder aufgrund eigener Initiative des Antragsgegners behoben sein wird. Unter beiden Gesichtspunkten wäre eine auch nur teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht sachgerecht. Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumt ist, entspricht es vielmehr, darauf hinzuwirken, dass die derzeit bestehende Ungewissheit darüber, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage tatsächlich mit zu hohen Formaldehydemissionen einhergeht, ehestmöglich beseitigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält es deshalb für angezeigt, die Beigeladene durch eine Auflage analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verpflichten, nicht nur die von ihr nach der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids ohnedies zu veranlassenden Emissionsmessungen bereits innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten vornehmen zu lassen, sondern die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist auch dem Landratsamt vorzulegen. Denn da diese Behörde für den Fall, dass sich bei der Messung Grenzwertüberschreitungen ergeben sollten, umgehend Maßnahmen zu ergreifen hätte, um für die Herstellung rechtskonformer Verhältnisse zu sorgen, wäre es nicht interessengerecht, der Beigeladenen für die Vorlage der Messprotokolle einen Zeitraum von acht Wochen nach der Durchführung der Messung zur Verfügung zu stellen, wie die Nummer 4.6.8 des Genehmigungsbescheids das vorsieht. Sollte die der Beigeladenen im Bescheid gesetzte Frist für die Durchführung der Messung früher als die vom Gericht gesetzte Einmonatsfrist enden, hätte es insoweit (nicht aber hinsichtlich der Vorlageverpflichtung) bei der behördlichen Regelung sein Bewenden.

Was die Modalitäten der Messung anbetrifft, so hält es der Verwaltungsgerichtshof im Wissen darum, dass das u. U. zwei gesonderte Messvorgänge erfordern kann, für interessengerecht, dass sie sowohl nach Maßgabe der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch der VDI-Richtlinie 3862 durchgeführt wird. Die Beachtung der Vorgaben der TA Luft ist angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung, die dieses Regelwerk entfaltet, geboten; die zu beauftragende Messstelle wird deshalb nach den in den genannten Nummern der TA Luft erwähnten VDI-Richtlinien 4200 und 2448 Blatt 1 sowie nach der auch im Bescheid in Bezug genommenen VDI-Richtlinie 4220 vorzugehen haben. Die vom Verwaltungsgerichtshof außerdem geforderte Beachtung der VDI-Richtlinie 3862 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Heranziehung dieses technischen Regelwerks in Abschnitt 2.2.2.2.6 des Biogashandbuchs Bayern dann empfohlen wird, wenn speziell Formaldehydemissionen zu ermitteln sind. Zugleich wird damit dem auf Seite 6 der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkt Rechnung getragen. Die Auswahl zwischen den verschiedenen nach der VDI-Richtlinie 3862 in Betracht kommenden Verfahren bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der zu beauftragenden Messstelle vorbehalten.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof keine von der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids abweichenden Regelungen getroffen hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der dort aufgestellten Anforderungen. Das gilt insbesondere für das Gebot, Messtermine dem Landratsamt spätestens eine Woche vor ihrem Beginn zur Kenntnis zu bringen. Sollte bereits eine Erstmessung im Sinn der Auflage 4.6.8 stattgefunden haben, bedarf sie keiner Wiederholung, soweit sie den Vorgaben dieses Beschlusses genügt.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat, konnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einerseits im Umfang ihres Unterliegens Kosten auferlegt werden; andererseits entspricht es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihr einen anteiligen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen. Um klarzustellen, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und der mit einem gleichgerichteten Interesse am Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen keine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfindet, hat das Gericht die Kostenverteilung in entsprechender Anwendung der Baumbach’schen Formel vorgenommen.

Hinsichtlich der Streitwerthöhe wird auf die Darlegungen am Ende des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.

II.

Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G (Stadt W.) eine Biogasanlage, die durch Bescheid des Landratsamts D. a. d. Donau vom 22. September 2009 baurechtlich genehmigt wurde.

Der Antragsteller ist u. a. Miteigentümer der in der Gemarkung W. liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 1659/2 und 1659/22, die beide unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G. angrenzen.

Am 8. Juli 2009 genehmigte das Landratsamt einem Herrn M. die Errichtung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes mit zwölf Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 sowie auf den beiden in räumlichem Zusammenhang damit stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 1659/3 und 1659/17 der Gemarkung W.

Durch Bescheid vom 29. November 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge und der jährlich erzeugten Gasmenge auf 1.802.000 Nm³ Biogas, durch das Aufstellen eines weiteren Blockheizkraftwerks sowie für die bauliche Änderung des der Aufnahme des Blockheizkraftwerks dienenden Gebäudes.

Nachdem der Antragsteller am 30. Dezember 2013 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 27. Januar 2014 dessen sofortige Vollziehung an.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

In der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 5. März 2014 im Hauptsacherechtsstreit und im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführt hat, erklärte der Umweltingenieur des Landratsamts auf Frage des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Anlage sei sowohl nach der TA Lärm als auch nach der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu geprüft worden. Im weiteren Fortgang des Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO machte der Antragsteller u. a. geltend, den Akten des Landratsamts lasse sich nicht entnehmen, dass die Behörde die bei Blockheizkraftwerken notwendigerweise vorzunehmende eingehende Auseinandersetzung mit tieffrequenten Geräuschimmissionen durchgeführt habe.

Das Landratsamt trat dem Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, zum Zweck der Geräuschreduzierung würden zwei Schalldämpfer eingebaut; ihre Dämpfungswerte seien Bestandteil der Antragsunterlagen. Aus ihnen ergebe sich, dass der Pegel des Blockheizkraftwerks in einer Entfernung von 10 m nur noch 23 dB(A) betrage. Die Pegel der einzelnen Oktaven lägen bereits in dieser Entfernung unter der Hörschwelle der jeweiligen Oktav. Durch den Einbau der Schalldämpfer würden tieffrequente Emissionen minimiert. Die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen sei im Verfahren geprüft worden; bei jeder Anlage werde nach ihrer Inbetriebnahme zudem die antragsgemäße Errichtung kontrolliert.

Durch Beschluss vom 14. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sehe man davon ab, dass der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen habe, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen tatsächlich relevante tieffrequente Geräusche ausgingen, stehe die Vermutung, tieffrequenter Schall sei nicht ausreichend untersucht worden, im Widerspruch zu den Aussagen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung. Zudem genüge eine allgemeine Gesundheitsgefährdung durch tieffrequenten Schall nicht, um es als naheliegend erscheinen zu lassen, dass die Genehmigung vom 29. November 2013 aufzuheben sein werde; einschlägige Beschwerden von Bewohnern im Umkreis der Biogasanlage seien nicht aktenkundig. Überdies enthalte der Genehmigungsbescheid Auflagen, die auch die Vermeidung tieffrequenten Schalls bezweckten. Ferner könne der Antragsgegner bei diesbezüglichen tatsächlichen Anhaltspunkten jederzeit eine Überprüfung der Anlage anordnen und ggf. nachträgliche Anordnungen erlassen.

Mit der von ihm gegen den Beschluss vom 14. März 2014 eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, diese Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 29. November 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Antragsgegners ohne Nachprüfung Glauben geschenkt, obwohl sie in Widerspruch zur Behördenakte stünden, weil dort eine Überprüfung der Anlage auf tieffrequenten Schall nicht dokumentiert sei. Dass Blockheizkraftwerke tieffrequenten Schall emittieren würden, sei allgemein bekannt und zudem seitens des Umweltingenieurs bestätigt worden. Tieffrequente Geräusche stellten eine erhebliche Belastung für den Menschen dar; die Wohnwagengäste des Antragstellers müssten hiervor geschützt werden.

Durch die genehmigte Erhöhung der Stoffmenge erhöhe sich der Anfall an Schwefelwasserstoff. Da ein Einatmen dieser Verbindung u. U. zum Tod führe, könne die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Gebot der Reduzierung dieser Substanz sei nur Bestandteil des Vorsorgegrundsatzes und entfalte damit keinen Drittschutz, im Licht des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zutreffen. Gefährdet werde der Antragsteller vorliegend zudem durch Formaldehyd. Nicht im notwendigen Umfang geprüft worden seien schließlich die von der Anlage ausgehenden Explosionsgefahren.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der von ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. April 2014 (samt Anlage) und vom 8. Mai 2014 sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. und 30. April 2014, wegen der Replik des Antragstellers hierauf auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Antragsteller auf mögliche rechtliche Defizite des Bescheids vom 29. November 2013 hinsichtlich der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hingewiesen hat, die von dem streitgegenständlichen Änderungsvorhaben in Gestalt von Formaldehydemissionen ausgehen. Die sofortige Vollziehung kann danach derzeit nur aufrechterhalten werden, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

1. Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schallimmissionen.

a) Soweit der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch tieffrequente Geräusche geltend macht, fehlt es jedenfalls insofern an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegung, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich derartige Immissionen hervorruft, als sich diese Geräusche innerhalb des hörbaren Spektrums bewegen. Die Beigeladene ist seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 27. Januar 2014 befugt, die am 29. November 2013 genehmigten Änderungen vorzunehmen. Wie ihre Bevollmächtigten dem Verwaltungsgerichtshof am 14. April 2014 mitgeteilt haben, hat sie von dieser Möglichkeit auch bereits Gebrauch gemacht. Würde das geänderte Vorhaben tieffrequente Geräusche verursachen, wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller vorgetragen hätte, wann einschlägige Wahrnehmungen getätigt wurden und welche konkrete Gestalt die fraglichen Immissionen aufweisen. Zu dahingehenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als bereits das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO u. a. auf das vollständige Fehlen substantiierten Vortrags über das tatsächliche Auftreten tieffrequenter Schallimmissionen gestützt hatte. Da der in der Nachbarschaft der Biogasanlage errichtete Wohnmobilstellplatz nach den Angaben von Herrn M. im Baugenehmigungsverfahren (vgl. Bl. 375 der Akte des Verwaltungsgerichts) ganzjährig nutzbar ist, zudem bereits der März des laufenden Jahres überdurchschnittlich warm und sonnig war, stünde zu erwarten, dass entweder der Platzbetreiber oder einige seiner Kunden tieffrequente, im hörbaren Bereich liegende Geräusche moniert hätten, wären solche seit der Verwirklichung der am 29. November 2013 genehmigten Änderungen an der Biogasanlage tatsächlich zu verzeichnen gewesen.

Der aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Obliegenheit, substantiiert darzulegen, dass - und bejahendenfalls in welcher Gestalt und Intensität - die Anlage der Beigeladenen tieffrequente Geräusche emittiert, war der Antragsteller nicht deswegen enthoben, weil derartige Phänomene bei Biogasanlagen des Öfteren zu verzeichnen sind (vgl. dazu z. B. das Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Stand März 2011, Kap. 2.2.2.4, sowie den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Februar 2011 herausgegebenen Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen“, S. 14). Denn eine dem Antragsteller günstige Entscheidung im Sofortvollzugsverfahren wäre lediglich dann veranlasst, wenn zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht nur dafür spräche, dass dadurch hervorgerufene Immissionen auch im vorliegenden Fall zu verzeichnen sind, sondern dass sie darüber hinaus auch die Grenze überschreiten, von der an sie „schädliche“ Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Gegen eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen die Bekundungen des Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Wenn er seinerzeit angegeben hat, er habe das Vorhaben auch auf seine Vereinbarkeit mit der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu überprüft, so kann das nur so verstanden werden, dass die Anlage nach seiner Überzeugung (auch) nach Durchführung der beantragten Änderungen den Anforderungen entsprechen wird, die sich aus dieser in Abschnitt A.1.5 der TA Lärm in Bezug genommenen, der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche dienenden technischen Norm ergeben. Der Umstand, dass diese Überprüfung in den Akten keinen Niederschlag gefunden hat, steht der Richtigkeit der Bekundung des Umweltingenieurs nicht entgegen. Denn aufgrund des Studiums von Genehmigungsunterlagen kann eine zutreffende fachliche Überzeugung gewonnen werden, ohne dass aus diesem Anlass Schriftstücke oder andere (zur Aufnahme in eine Akte geeignete) Unterlagen anfallen müssen.

b) Auf sich beruhen kann, ob der Antragsteller auch gehalten gewesen wäre, substantiiert darzulegen, dass von der Anlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt tieffrequenten Schalls ausgehen, der unterhalb der Hörbarkeitsschwelle liegt. Sollte davon auszugehen sein, dass er sich wegen der Schwierigkeit, eine solche Gegebenheit auch nur glaubhaft zu machen, insoweit darauf beschränken durfte, die aus seiner Sicht unterbliebene Prüfung dieses Gesichtspunkts im Verwaltungsverfahren zu rügen, so erwiese sich die Beschwerde gleichwohl als zwar zulässig, aber nicht begründet. In einem eigenen subjektiven Recht - nämlich in seinem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Erhalt des Werts und der unbeeinträchtigten Nutzbarkeit der u. a. ihm gehörenden, im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegenden Grundstücke - könnte der Antragsteller durch derartige Immissionen nämlich nur dann verletzt sein, wenn durch diesen sog. „Infraschall“ nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nutzern des Wohnmobilstellplatzes hervorgerufen würden, die wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung dieses Stellplatzes beim Publikum Umsatzeinbußen beim Betreiber des Stellplatzes nach sich zögen, und wenn dieser diese wirtschaftlichen Nachteile z. B. in Gestalt einer geminderten Pacht oder einer vorzeitigen Auflösung des zwischen ihm und dem Antragsteller bestehenden Rechtsverhältnisses an den Antragsteller weiterreichen würde. Dass es sich so verhält oder eine derartige Entwicklung künftig zu besorgen steht, wurde indes nicht behauptet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass Infraschallimmissionen gesundheitliche Schäden entweder bei kontinuierlicher Langzeitexposition oder bei sehr intensiven Kurzzeitexpositionen verursachen können (vgl. die unter dem Titel „Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ im Bundesgesundheitsblatt 2007, S. 1582/1585 veröffentlichte Mitteilung der beim Robert-Koch-Institut bestehenden Kommission „Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin“). Im Hinblick darauf, dass der Betreiber des Wohnmobilstellplatzes in dem diese Anlage betreffenden Baugenehmigungsverfahren erklärt hat, die durchschnittliche Standzeit der Fahrzeuge dort betrage zwei Tage (vgl. Blatt 378 Rückseite der Akte des Verwaltungsgerichts; auf Blatt 372 Rückseite ist sogar von einer sich nur zwischen einem und zwei Tagen bewegenden Standzeit die Rede), fehlt es an Anhaltspunkten für eine gesundheitlich relevante Langzeitexposition. Anhaltspunkte für derart intensive Infraschallimmissionen, dass bereits nach ein- bis zweitägigem Aufenthalt auf dem Wohnmobilstellplatz mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen wäre, fehlen zur Gänze. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 in dem gleichen Gebäude, in dem das am 29. November 2013 genehmigte neue Blockheizkraftwerk untergebracht ist, nach Aktenlage bereits seit Dezember 2009 eine derartige Anlage betrieben wurde, die sich von ihren Kenndaten her (vgl. die Gegenüberüberstellung in Abschnitt 4.1 des Bescheids vom 29.11.2013) von der neu hinzugekommenen zwar in mehrfacher Hinsicht unterscheidet, ohne jedoch einer von Grund auf anderen Größenordnung anzugehören. Probleme wegen Infraschalls sind insofern nicht bekannt geworden. Warum dies künftig beim Betrieb des neuen Blockheizkraftwerks anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Schwefelwasserstoff und Formaldehyd geltend macht, muss aus den Ausführungen im viertletzten Absatz auf Seite 6 und im dritten Absatz von oben auf Seite 7 der Beschwerdebegründungsschrift vom 14. April 2014 erschlossen werden, dass er insoweit auch sich selbst (und nicht nur die Benutzer des u. a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 bestehenden Wohnmobilstellplatzes) als gefährdet ansieht. Damit kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht im Beurteilungsgebiet der Anlage der Beigeladenen wohnt und er auch nicht vorgetragen hat, dass er (z. B. weil sich sein Arbeitsplatz im Beurteilungsgebiet befindet) sich dort so oft aufhält, dass er durch die genannten Luftschadstoffe in gleicher Weise wie eine im Beurteilungsgebiet ansässige Person gefährdet sein kann. Damit scheidet die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatsächliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des Antragstellers aus. Dass ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise auch außerhalb des Beurteilungsgebiets wohnende Personen unter dem Blickwinkel der von der Anlage emittierten Luftschadstoffe eine tatsächliche Rechtsverletzung im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erleiden können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

3. Eine Verletzung des (Mit-)Eigentumsrechts des Antragstellers u. a. an dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 durch von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Schwefelwasserstoff- oder Formaldehydemissionen bzw. durch ein dort stattfindendes Explosionsereignis ist nach dem in diesem Beschwerdeverfahren erzielbaren Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nur in der Weise vorstellbar, dass die Nutzbarkeit und Werthaltigkeit seines Miteigentumsanteils dann beeinträchtigt werden könnte, falls Benutzer des dort errichteten Wohnmobilstellplatzes durch eine Explosion oder die vorgenannten Luftschadstoffe zu Schaden kämen, deshalb die Wertschätzung dieses Platzes leiden würde und hieraus resultierende Umsatzeinbußen des Platzbetreibers wirtschaftlich an den Antragsteller weitergegeben würden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Blickwinkel unzulässiger Schwefelwasserstoffimmissionen sowie im Hinblick auf Explosionsgefahren ist jedoch ebenfalls nicht veranlasst, da der Bescheid vom 29. November 2013 im Licht der Beschwerdebegründung unter diesen beiden Gesichtspunkten zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass gibt (dazu nachfolgend unter a). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. April 2014, die sich mit den von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Formaldehydemissionen befassen, lassen es demgegenüber als möglich erscheinen, dass dieser Problemkreis im Genehmigungsbescheid teilweise nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geregelt worden sein könnte, ohne dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diesbezüglich allerdings abschließende Aussagen getroffen werden können (dazu unter b). Dies wirkt sich auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung in der Weise aus, dass die sofortige Vollziehung derzeit nur aufrechterhalten werden kann, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

a) Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schwefelwasserstoffimmissionen und sonstige Gefahren durch Explosionen. Die Schutzvorkehrungen, die aus ihrer Sicht u. a. zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen erforderlich sind, hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die hierbei in ihrer Eigenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft (vgl. Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl I S. 579) und damit als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII) tätig wurde, in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aufgelistet. Die darin enthaltenen Auflagenvorschläge wurden sachlich unverändert in den Bescheid vom 29. November 2013 übernommen. Diese begegnen bei im Eilverfahren nur möglicher summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

U. a. aus der Unterlage, die die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 1 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6. März 2014 in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt haben, geht hervor, dass in erster Linie die Personen, die in einer der Lagerung oder Verarbeitung von Gülle dienenden Anlage arbeiten, durch den dort auftretenden Schwefelwasserstoff gefährdet sind. Denn dieses toxische Gas sammelt sich vor allem in der Nähe des Bodens einer solchen Anlage in potenziell letal wirkenden Konzentrationen an, während durch konsequentes Lüften das Entstehen schädlicher Konzentrationen verhindert werden kann. Erachtet aber derjenige Träger öffentlicher Gewalt, dem von Gesetzes wegen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) der Schutz von Beschäftigten vor arbeitsplatzbezogenen Gefahren obliegt, zu diesem Zweck bestimmte Vorkehrungen für ausreichend, so bedürfte es substantiierten Vortrags, dass diese Schutzmaßnahmen nicht genügen, um Personen vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu bewahren, die - wie das bei den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes der Fall ist - einem toxischen Stoff nur in weitaus geringerer Konzentration als die in der Anlage Tätigen ausgesetzt sein können. Derartige Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

Gleiches gilt für das von ihm behauptete Explosionsrisiko. Da sich die Auswirkungen der Explosionsereignisse, die auf den Seiten 19 bis 21 des Merkblatts „Sicherheit in Biogasanlagen“ der Kommission für Anlagensicherheit geschildert werden (diese Unterlage haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 2 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6.3.2014 in das Verfahren eingeführt), ausnahmslos auf die betroffenen Biogasanlagen beschränkten, hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagenen und in den Genehmigungsbescheid übernommenen Auflagen nicht ausreichen, um die Benutzer des angrenzenden Wohnmobilstellplatzes vor Schäden durch Explosionen zu schützen. Die Behauptung, die Stellungnahme vom 26. August 2013 erschöpfe sich in pauschal formulierten Satzbausteinen, genügt nicht, um ein Regelungsdefizit des Genehmigungsbescheids aufzuzeigen. Liegt bei der zuständigen Fachbehörde Erfahrungswissen darüber vor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Gefahren, die von einem bestimmter Anlagentyp ausgehen, effektiv entgegengewirkt wird (von einem solchen Erfahrungswissen ist bei Biogasanlagen angesichts ihrer beträchtlichen Zahl und angesichts der als Anlagen 1 und 2 zum Schreiben vom 6.3.2014 vorgelegten Studien auszugehen), so entspricht es pflichtgemäßem Verwaltungshandeln, den Betreibern der zu diesem Typ gehörenden Einzelanlagen die Einhaltung dieses Anforderungsbündels aufzugeben, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein Mehr oder ein Weniger an Maßnahmen verlangen. Dass ein derartiger Sonderfall inmitten steht, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

b) Was den Schutz vor Formaldehydimmissionen angeht, geht der angefochtene Bescheid zwar von einem richtigen Schutzkonzept aus. Er stellt aber möglicherweise nicht hinreichend sicher, dass dieses auch eingehalten werden kann.

Die im Bescheid vom 29. November 2013 verfügte Begrenzung der maximal zulässigen Formaldehydemissionen auf 60 mg/m³ entspricht der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft unter der Zwischenüberschrift „Organische Stoffe“ enthaltenen Vorgabe. Einem Rückgriff auf die in der Nummer 5.2.5 der TA Luft normierten Grenzwerte von 0,10 kg/h oder 20 mg/m³, wie ihn die Beschwerdebegründung für geboten erachtet, steht die Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Luft entgegen. Nach dieser Norm gehen in der Nummer 5.4 getroffene Regelungen, soweit sie u. a. von den in der Nummer 5.2 aufgestellten Anforderungen abweichen, den letztgenannten Bestimmungen vor. Ausgenommen von diesem Vorrang ist nach der Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 der TA Luft das Emissionsminimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7 der TA Luft. Da der Beigeladenen die Einhaltung dieses Postulats durch den vierten Absatz der Nebenbestimmung 4.6.4 des Bescheids vom 29. November 2013 ausdrücklich aufgegeben wurde (die Formulierung dieser Auflage lehnt sich an den Wortlaut des letzten Satzes der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft an, erfüllt der Sache nach aber die gleiche Funktion wie das Minimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7), bestehen insoweit keine Bedenken.

Grundsätzlich zu Recht aufgegriffen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift demgegenüber den Hinweis, der sich im Bescheid vom 29. November 2013 im Anschluss an die Auflage 4.6.6 findet. Durch diese Nebenbestimmung wurde die Beigeladene verpflichtet, den Abgasweg des Motors des Blockheizkraftwerks so auszulegen, dass ein Oxidationskatalysator nachgerüstet werden kann. Im Anschluss daran hat das Landratsamt in Gestalt eines Hinweises ausgeführt: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Formaldehyd die Nachrüstung der Anlage mit Oxidationskatalysatoren erforderlich macht.“ Diese Aussage muss in Verbindung mit dem der Nebenbestimmung 4.6.8 beigefügten „wichtigen Hinweis“ gewürdigt werden, dem zufolge eine „Vielzahl“ von Biogasmotoren den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreitet.

Vor dem Hintergrund dieser beiden Erklärungen muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es das Landratsamt als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids vom 29. November 2013 bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den in der Auflage 4.6.4 zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten. Zwar hat der Umweltingenieur dieser Behörde in seiner aus Anlass des Änderungsgenehmigungsantrags der Beigeladenen abgegebenen fachlichen Stellungnahme vom 18. November 2013 (Blatt 65 - 74 der Behördenakte) angemerkt: „Nach dem vorgelegten Datenblatt des Verbrennungsmotors ist zu erwarten, dass die Vorgaben des Biogashandbuches für Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von > 1 MW eingehalten werden.“ Sieht man davon ab, dass das Biogashandbuch Bayern neben einer Bekräftigung des rechtlichen Gebots, dass die Verbrennungsmotoren von Biogasanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW höchstens 60 mg/m³ Formaldehyd emittieren dürfen, zahlreiche weitere Vorgaben enthält, denen derartige Anlagen genügen müssen (weswegen sich die vorstehend zitierte Textpassage in der Stellungnahme vom 18.11.2013 nicht notwendig speziell auf die Formaldehydemissionen beziehen muss), wird die Überzeugungskraft dieser Erklärung maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass bereits die Stellungnahme des Umweltingenieurs diejenigen beiden Hinweise enthielt, die später wortgleich im Anschluss an die Auflagen 4.6.6 und 4.6.8 Eingang in den Bescheid vom 29. November 2013 gefunden haben. Auch der zuständige Fachbeamte des Landratsamts sah es offenbar als möglich an, dass die verfahrensgegenständliche Anlage u. U. Formaldehyd in größerem Umfang als zulässig emittiert.

Dies führt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur ergehen, wenn „sichergestellt“ ist, dass u. a. die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Erfordernisses auch bei immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG z. B. Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Februar 2008, § 6 BImSchG Rn. 9). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verbietet es, dass genehmigungsbedürftige Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen; § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert, Vorsorge gegen das Entstehen solcher Umwelteinwirkungen zu treffen. Wann die Emission von Luftschadstoffen die Grenze zur „Schädlichkeit“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschreitet, bestimmen mit regelmäßig bindender Wirkung u. a. die auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, zu denen auch die TA Luft gehört. Vermag eine Anlage in der TA Luft festgesetzte Grenzwerte nicht einzuhalten, ist sie deshalb nicht genehmigungsfähig.

Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass u. a. die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 BImSchG „sichergestellt“ sein muss, bedeutet allerdings nicht, dass das Nichtüberschreiten verbindlicher Grenzwerte mit zweifelsfreier Sicherheit festzustehen hat und auch sonst keine nur denkbare Möglichkeit der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250/254). Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, „mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein“ (BVerwG, U. v. 17.2.1978 a. a. O. S. 254). Das hinnehmbare Maß an Prognoseunsicherheit hängt dabei von der Art der gefährdeten Rechtsgüter ab: Je höher deren Rang ist, desto unwahrscheinlicher muss das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen sein (Wasielewski in GK-BImSchG, Stand März 2010, § 6 Rn. 12; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2010, § 6 BImSchG Rn. 30). Danach verbleibende Zweifel, die sich weder im Wege der Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung ausräumen lassen, wirken sich zulasten des Genehmigungsbewerbers aus (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 15; Scheidler in Feldhaus, a. a. O. Rn. 29).

Ob der Bescheid vom 29. November 2013, soweit er sich auf die Errichtung und den Betrieb des Motors des neuen Blockheizkraftwerks bezieht, vor diesem Hintergrund im Hinblick auf Formaldehydemissionen der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren standhalten wird, entzieht sich im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO einer abschließenden Beantwortung. Für das Vorliegen eines noch hinnehmbaren Restrisikos könnte sprechen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 eine (verhalten) positive, hinsichtlich ihres spezifischen Bezugs auf Formaldehydemissionen allerdings nicht eindeutige Beurteilung der konkreten Anlage abgegeben hat. Sie wird jedoch durch den Hinweis auf die hohe Zahl von Biogasmotoren, die den einschlägigen Grenzwert von 60 mg/m³ nicht einzuhalten vermögen, und durch die Forderung nach baulichen, die Nachrüstung des Abgaswegs mit einem Oxidationskatalysator ermöglichenden Vorkehrungen deutlich relativiert. Aus dem (insoweit auf dem Stand vom März 2011 befindlichen) Biogashandbuch Bayern ergibt sich insoweit ebenfalls ein ambivalenter Befund: Dort wird in Abschnitt 2.2.2.2.6 einerseits ausgeführt, Biogasmotoren könnten „bei ordnungsgemäßem Betrieb“ und unter der weiteren Voraussetzung einer guten Wartung den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ einhalten. Sofern sie jedoch einen hohen elektrischen Wirkungsgrad aufweisen würden, bedürften sie, damit dieser Grenzwert nicht überschritten werde, in der Regel einer nachgeschalteten Abgasreinigung; grundsätzlich seien jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, die die Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten könnten. Zu einem Ansteigen der Formaldehydemissionen könne es ferner bei schlechter Qualität des Biogases kommen.

Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung werden auch nicht durch die dem angefochtenen Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ausgeräumt. Der Bescheid vom 29. November 2013 enthält zwar bereits jetzt Nebenbestimmungen, die im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gewährleisten sollen, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der 60-mg/m³-Grenze auf Dauer vorliegen. Fraglich ist, ob diese für diesen Zweck ausreichen.

Zwar verpflichtet die Auflage 4.6.9 die Beigeladene, den Motor alljährlich durch eine Fachfirma warten und einstellen zu lassen; darüber hinaus wird ihr die fortlaufende Wartung des Motors und die Kontrolle seiner Einstellung durch geeignete eigene Beschäftigte oder durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma aufgegeben. Ob diese Regelung ausreicht, um die Einhaltung des für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwerts sicherzustellen, entzieht sich gegenwärtig der Beurteilung. Ob die Nebenbestimmung 4.6.2 bereits in ihrer jetzigen Gestalt geeignet ist, jene Gasqualität sicherzustellen, die nach den Angaben im Biogashandbuch Bayern erforderlich ist, um die Rechtskonformität der Formaldehydemissionen zu gewährleisten, oder diese Auflage noch der Nachbesserung bedarf, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach der Nebenbestimmung 4.6.8 ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der geänderten Anlage erstmals eine Emissionsmessung vorzunehmen. Dies dürfte nicht ausreichen, um den erforderlichen Grad an Gewissheit zu erlangen, ob die maßgeblichen Grenzwerte - insbesondere derjenige für Formaldehyd - tatsächlich eingehalten werden. Denn die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen müssen bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheids erfüllt sein; dies schließt es aus, ein Vorhaben, dem eine Genehmigungsvoraussetzung fehlt, im Hinblick auf die etwaige künftige Erfüllung dieser Voraussetzung zu genehmigen (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2004, § 12 BImSchG Rn. 41). Hat sich die Genehmigungsbehörde nicht das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft, darf sie die insoweit verbliebene Unsicherheit nicht zum Anlass für eine Nebenbestimmung nehmen, mit der dem Genehmigungsbewerber z. B. aufgegeben wird, nach der Inbetriebnahme der Anlage durch eine Begutachtung nachzuweisen, dass einzuhaltende Grenzwerte nicht überschritten werden (Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 134). Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestattet es nicht, die Errichtung oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, gleichsam „auf Probe“ zu genehmigen, und erst dann ggf. auf die Eliminierung schädlicher Umwelteinwirkungen Bedacht zu nehmen, wenn sich ihr Auftreten im Echtbetrieb herausgestellt hat. Auf den Umstand, dass sich das Landratsamt im Bescheid noch nicht einmal festgelegt hat, ob - und bejahendenfalls welche - Maßnahmen ergriffen werden, falls sich bei der angeordneten Erstmessung die Nichteinhaltbarkeit einschlägiger, der Luftreinhaltung dienender Grenzwerte herausstellen sollte, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend hinzuweisen.

Das Gebot, über das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bereits vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß angestellten Prognose zu befinden, besteht dann nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch einzelnen Drittbetroffenen gegenüber, wenn diese ihrerseits einen Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten besitzen (vgl. zur Drittbezogenheit des Verbots, die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens - zunächst - offen zu lassen, Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 136). Diese Voraussetzung ist bei Personen im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage hinsichtlich solcher Emissionsgrenzwerte zu bejahen, die der Minimierung gesundheitlicher Risiken dienen, solange für potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionsgrenzwerte bestimmt sind (BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329/333). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen; der Antragsteller kann sich auf diesen Drittschutz - unter Berücksichtigung der in Abschnitt II 1 b sowie eingangs des Abschnitts II.3 dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen - berufen. Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko), wobei der Verwaltungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, im vorliegenden Eilverfahren Aussagen über die Unbedenklichkeit nur kurzfristiger Aufenthalte im Einwirkungsbereich zu machen.

Im Rahmen der Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, ist nicht nur der derzeit bestehenden Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. November 2013 unter dem Blickwinkel der von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Formaldehydemissionen Rechnung zu tragen. Berücksichtigt werden muss auch, dass zweifelhaft ist, ob sich ein etwaiges diesbezügliches Regelungsdefizit überhaupt zum Nachteil des Antragstellers auswirken kann, ehe es - sollte es bestehen - im anhängigen Hauptsacheverfahren oder aufgrund eigener Initiative des Antragsgegners behoben sein wird. Unter beiden Gesichtspunkten wäre eine auch nur teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht sachgerecht. Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumt ist, entspricht es vielmehr, darauf hinzuwirken, dass die derzeit bestehende Ungewissheit darüber, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage tatsächlich mit zu hohen Formaldehydemissionen einhergeht, ehestmöglich beseitigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält es deshalb für angezeigt, die Beigeladene durch eine Auflage analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verpflichten, nicht nur die von ihr nach der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids ohnedies zu veranlassenden Emissionsmessungen bereits innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten vornehmen zu lassen, sondern die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist auch dem Landratsamt vorzulegen. Denn da diese Behörde für den Fall, dass sich bei der Messung Grenzwertüberschreitungen ergeben sollten, umgehend Maßnahmen zu ergreifen hätte, um für die Herstellung rechtskonformer Verhältnisse zu sorgen, wäre es nicht interessengerecht, der Beigeladenen für die Vorlage der Messprotokolle einen Zeitraum von acht Wochen nach der Durchführung der Messung zur Verfügung zu stellen, wie die Nummer 4.6.8 des Genehmigungsbescheids das vorsieht. Sollte die der Beigeladenen im Bescheid gesetzte Frist für die Durchführung der Messung früher als die vom Gericht gesetzte Einmonatsfrist enden, hätte es insoweit (nicht aber hinsichtlich der Vorlageverpflichtung) bei der behördlichen Regelung sein Bewenden.

Was die Modalitäten der Messung anbetrifft, so hält es der Verwaltungsgerichtshof im Wissen darum, dass das u. U. zwei gesonderte Messvorgänge erfordern kann, für interessengerecht, dass sie sowohl nach Maßgabe der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch der VDI-Richtlinie 3862 durchgeführt wird. Die Beachtung der Vorgaben der TA Luft ist angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung, die dieses Regelwerk entfaltet, geboten; die zu beauftragende Messstelle wird deshalb nach den in den genannten Nummern der TA Luft erwähnten VDI-Richtlinien 4200 und 2448 Blatt 1 sowie nach der auch im Bescheid in Bezug genommenen VDI-Richtlinie 4220 vorzugehen haben. Die vom Verwaltungsgerichtshof außerdem geforderte Beachtung der VDI-Richtlinie 3862 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Heranziehung dieses technischen Regelwerks in Abschnitt 2.2.2.2.6 des Biogashandbuchs Bayern dann empfohlen wird, wenn speziell Formaldehydemissionen zu ermitteln sind. Zugleich wird damit dem auf Seite 6 der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkt Rechnung getragen. Die Auswahl zwischen den verschiedenen nach der VDI-Richtlinie 3862 in Betracht kommenden Verfahren bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der zu beauftragenden Messstelle vorbehalten.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof keine von der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids abweichenden Regelungen getroffen hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der dort aufgestellten Anforderungen. Das gilt insbesondere für das Gebot, Messtermine dem Landratsamt spätestens eine Woche vor ihrem Beginn zur Kenntnis zu bringen. Sollte bereits eine Erstmessung im Sinn der Auflage 4.6.8 stattgefunden haben, bedarf sie keiner Wiederholung, soweit sie den Vorgaben dieses Beschlusses genügt.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat, konnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einerseits im Umfang ihres Unterliegens Kosten auferlegt werden; andererseits entspricht es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihr einen anteiligen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen. Um klarzustellen, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und der mit einem gleichgerichteten Interesse am Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen keine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfindet, hat das Gericht die Kostenverteilung in entsprechender Anwendung der Baumbach’schen Formel vorgenommen.

Hinsichtlich der Streitwerthöhe wird auf die Darlegungen am Ende des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.

II.

Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts D. a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt D. a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Antragsteller zu vier Fünfteln, dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu jeweils einem Zehntel zur Last. Der Antragsteller trägt ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; diese Beteiligten tragen jeweils ein Zehntel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G (Stadt W.) eine Biogasanlage, die durch Bescheid des Landratsamts D. a. d. Donau vom 22. September 2009 baurechtlich genehmigt wurde.

Der Antragsteller ist u. a. Miteigentümer der in der Gemarkung W. liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 1659/2 und 1659/22, die beide unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. 42 der Gemarkung G. angrenzen.

Am 8. Juli 2009 genehmigte das Landratsamt einem Herrn M. die Errichtung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes mit zwölf Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 sowie auf den beiden in räumlichem Zusammenhang damit stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 1659/3 und 1659/17 der Gemarkung W.

Durch Bescheid vom 29. November 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge und der jährlich erzeugten Gasmenge auf 1.802.000 Nm³ Biogas, durch das Aufstellen eines weiteren Blockheizkraftwerks sowie für die bauliche Änderung des der Aufnahme des Blockheizkraftwerks dienenden Gebäudes.

Nachdem der Antragsteller am 30. Dezember 2013 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 27. Januar 2014 dessen sofortige Vollziehung an.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

In der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 5. März 2014 im Hauptsacherechtsstreit und im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführt hat, erklärte der Umweltingenieur des Landratsamts auf Frage des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Anlage sei sowohl nach der TA Lärm als auch nach der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu geprüft worden. Im weiteren Fortgang des Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO machte der Antragsteller u. a. geltend, den Akten des Landratsamts lasse sich nicht entnehmen, dass die Behörde die bei Blockheizkraftwerken notwendigerweise vorzunehmende eingehende Auseinandersetzung mit tieffrequenten Geräuschimmissionen durchgeführt habe.

Das Landratsamt trat dem Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, zum Zweck der Geräuschreduzierung würden zwei Schalldämpfer eingebaut; ihre Dämpfungswerte seien Bestandteil der Antragsunterlagen. Aus ihnen ergebe sich, dass der Pegel des Blockheizkraftwerks in einer Entfernung von 10 m nur noch 23 dB(A) betrage. Die Pegel der einzelnen Oktaven lägen bereits in dieser Entfernung unter der Hörschwelle der jeweiligen Oktav. Durch den Einbau der Schalldämpfer würden tieffrequente Emissionen minimiert. Die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen sei im Verfahren geprüft worden; bei jeder Anlage werde nach ihrer Inbetriebnahme zudem die antragsgemäße Errichtung kontrolliert.

Durch Beschluss vom 14. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sehe man davon ab, dass der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen habe, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen tatsächlich relevante tieffrequente Geräusche ausgingen, stehe die Vermutung, tieffrequenter Schall sei nicht ausreichend untersucht worden, im Widerspruch zu den Aussagen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung. Zudem genüge eine allgemeine Gesundheitsgefährdung durch tieffrequenten Schall nicht, um es als naheliegend erscheinen zu lassen, dass die Genehmigung vom 29. November 2013 aufzuheben sein werde; einschlägige Beschwerden von Bewohnern im Umkreis der Biogasanlage seien nicht aktenkundig. Überdies enthalte der Genehmigungsbescheid Auflagen, die auch die Vermeidung tieffrequenten Schalls bezweckten. Ferner könne der Antragsgegner bei diesbezüglichen tatsächlichen Anhaltspunkten jederzeit eine Überprüfung der Anlage anordnen und ggf. nachträgliche Anordnungen erlassen.

Mit der von ihm gegen den Beschluss vom 14. März 2014 eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, diese Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 29. November 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Antragsgegners ohne Nachprüfung Glauben geschenkt, obwohl sie in Widerspruch zur Behördenakte stünden, weil dort eine Überprüfung der Anlage auf tieffrequenten Schall nicht dokumentiert sei. Dass Blockheizkraftwerke tieffrequenten Schall emittieren würden, sei allgemein bekannt und zudem seitens des Umweltingenieurs bestätigt worden. Tieffrequente Geräusche stellten eine erhebliche Belastung für den Menschen dar; die Wohnwagengäste des Antragstellers müssten hiervor geschützt werden.

Durch die genehmigte Erhöhung der Stoffmenge erhöhe sich der Anfall an Schwefelwasserstoff. Da ein Einatmen dieser Verbindung u. U. zum Tod führe, könne die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Gebot der Reduzierung dieser Substanz sei nur Bestandteil des Vorsorgegrundsatzes und entfalte damit keinen Drittschutz, im Licht des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zutreffen. Gefährdet werde der Antragsteller vorliegend zudem durch Formaldehyd. Nicht im notwendigen Umfang geprüft worden seien schließlich die von der Anlage ausgehenden Explosionsgefahren.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der von ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. April 2014 (samt Anlage) und vom 8. Mai 2014 sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. und 30. April 2014, wegen der Replik des Antragstellers hierauf auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Antragsteller auf mögliche rechtliche Defizite des Bescheids vom 29. November 2013 hinsichtlich der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hingewiesen hat, die von dem streitgegenständlichen Änderungsvorhaben in Gestalt von Formaldehydemissionen ausgehen. Die sofortige Vollziehung kann danach derzeit nur aufrechterhalten werden, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

1. Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schallimmissionen.

a) Soweit der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch tieffrequente Geräusche geltend macht, fehlt es jedenfalls insofern an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegung, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich derartige Immissionen hervorruft, als sich diese Geräusche innerhalb des hörbaren Spektrums bewegen. Die Beigeladene ist seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 27. Januar 2014 befugt, die am 29. November 2013 genehmigten Änderungen vorzunehmen. Wie ihre Bevollmächtigten dem Verwaltungsgerichtshof am 14. April 2014 mitgeteilt haben, hat sie von dieser Möglichkeit auch bereits Gebrauch gemacht. Würde das geänderte Vorhaben tieffrequente Geräusche verursachen, wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller vorgetragen hätte, wann einschlägige Wahrnehmungen getätigt wurden und welche konkrete Gestalt die fraglichen Immissionen aufweisen. Zu dahingehenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als bereits das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO u. a. auf das vollständige Fehlen substantiierten Vortrags über das tatsächliche Auftreten tieffrequenter Schallimmissionen gestützt hatte. Da der in der Nachbarschaft der Biogasanlage errichtete Wohnmobilstellplatz nach den Angaben von Herrn M. im Baugenehmigungsverfahren (vgl. Bl. 375 der Akte des Verwaltungsgerichts) ganzjährig nutzbar ist, zudem bereits der März des laufenden Jahres überdurchschnittlich warm und sonnig war, stünde zu erwarten, dass entweder der Platzbetreiber oder einige seiner Kunden tieffrequente, im hörbaren Bereich liegende Geräusche moniert hätten, wären solche seit der Verwirklichung der am 29. November 2013 genehmigten Änderungen an der Biogasanlage tatsächlich zu verzeichnen gewesen.

Der aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Obliegenheit, substantiiert darzulegen, dass - und bejahendenfalls in welcher Gestalt und Intensität - die Anlage der Beigeladenen tieffrequente Geräusche emittiert, war der Antragsteller nicht deswegen enthoben, weil derartige Phänomene bei Biogasanlagen des Öfteren zu verzeichnen sind (vgl. dazu z. B. das Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Stand März 2011, Kap. 2.2.2.4, sowie den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Februar 2011 herausgegebenen Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen“, S. 14). Denn eine dem Antragsteller günstige Entscheidung im Sofortvollzugsverfahren wäre lediglich dann veranlasst, wenn zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht nur dafür spräche, dass dadurch hervorgerufene Immissionen auch im vorliegenden Fall zu verzeichnen sind, sondern dass sie darüber hinaus auch die Grenze überschreiten, von der an sie „schädliche“ Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Gegen eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen die Bekundungen des Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Wenn er seinerzeit angegeben hat, er habe das Vorhaben auch auf seine Vereinbarkeit mit der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu überprüft, so kann das nur so verstanden werden, dass die Anlage nach seiner Überzeugung (auch) nach Durchführung der beantragten Änderungen den Anforderungen entsprechen wird, die sich aus dieser in Abschnitt A.1.5 der TA Lärm in Bezug genommenen, der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche dienenden technischen Norm ergeben. Der Umstand, dass diese Überprüfung in den Akten keinen Niederschlag gefunden hat, steht der Richtigkeit der Bekundung des Umweltingenieurs nicht entgegen. Denn aufgrund des Studiums von Genehmigungsunterlagen kann eine zutreffende fachliche Überzeugung gewonnen werden, ohne dass aus diesem Anlass Schriftstücke oder andere (zur Aufnahme in eine Akte geeignete) Unterlagen anfallen müssen.

b) Auf sich beruhen kann, ob der Antragsteller auch gehalten gewesen wäre, substantiiert darzulegen, dass von der Anlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt tieffrequenten Schalls ausgehen, der unterhalb der Hörbarkeitsschwelle liegt. Sollte davon auszugehen sein, dass er sich wegen der Schwierigkeit, eine solche Gegebenheit auch nur glaubhaft zu machen, insoweit darauf beschränken durfte, die aus seiner Sicht unterbliebene Prüfung dieses Gesichtspunkts im Verwaltungsverfahren zu rügen, so erwiese sich die Beschwerde gleichwohl als zwar zulässig, aber nicht begründet. In einem eigenen subjektiven Recht - nämlich in seinem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Erhalt des Werts und der unbeeinträchtigten Nutzbarkeit der u. a. ihm gehörenden, im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegenden Grundstücke - könnte der Antragsteller durch derartige Immissionen nämlich nur dann verletzt sein, wenn durch diesen sog. „Infraschall“ nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nutzern des Wohnmobilstellplatzes hervorgerufen würden, die wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung dieses Stellplatzes beim Publikum Umsatzeinbußen beim Betreiber des Stellplatzes nach sich zögen, und wenn dieser diese wirtschaftlichen Nachteile z. B. in Gestalt einer geminderten Pacht oder einer vorzeitigen Auflösung des zwischen ihm und dem Antragsteller bestehenden Rechtsverhältnisses an den Antragsteller weiterreichen würde. Dass es sich so verhält oder eine derartige Entwicklung künftig zu besorgen steht, wurde indes nicht behauptet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass Infraschallimmissionen gesundheitliche Schäden entweder bei kontinuierlicher Langzeitexposition oder bei sehr intensiven Kurzzeitexpositionen verursachen können (vgl. die unter dem Titel „Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ im Bundesgesundheitsblatt 2007, S. 1582/1585 veröffentlichte Mitteilung der beim Robert-Koch-Institut bestehenden Kommission „Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin“). Im Hinblick darauf, dass der Betreiber des Wohnmobilstellplatzes in dem diese Anlage betreffenden Baugenehmigungsverfahren erklärt hat, die durchschnittliche Standzeit der Fahrzeuge dort betrage zwei Tage (vgl. Blatt 378 Rückseite der Akte des Verwaltungsgerichts; auf Blatt 372 Rückseite ist sogar von einer sich nur zwischen einem und zwei Tagen bewegenden Standzeit die Rede), fehlt es an Anhaltspunkten für eine gesundheitlich relevante Langzeitexposition. Anhaltspunkte für derart intensive Infraschallimmissionen, dass bereits nach ein- bis zweitägigem Aufenthalt auf dem Wohnmobilstellplatz mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen wäre, fehlen zur Gänze. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 42 in dem gleichen Gebäude, in dem das am 29. November 2013 genehmigte neue Blockheizkraftwerk untergebracht ist, nach Aktenlage bereits seit Dezember 2009 eine derartige Anlage betrieben wurde, die sich von ihren Kenndaten her (vgl. die Gegenüberüberstellung in Abschnitt 4.1 des Bescheids vom 29.11.2013) von der neu hinzugekommenen zwar in mehrfacher Hinsicht unterscheidet, ohne jedoch einer von Grund auf anderen Größenordnung anzugehören. Probleme wegen Infraschalls sind insofern nicht bekannt geworden. Warum dies künftig beim Betrieb des neuen Blockheizkraftwerks anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Schwefelwasserstoff und Formaldehyd geltend macht, muss aus den Ausführungen im viertletzten Absatz auf Seite 6 und im dritten Absatz von oben auf Seite 7 der Beschwerdebegründungsschrift vom 14. April 2014 erschlossen werden, dass er insoweit auch sich selbst (und nicht nur die Benutzer des u. a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 bestehenden Wohnmobilstellplatzes) als gefährdet ansieht. Damit kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht im Beurteilungsgebiet der Anlage der Beigeladenen wohnt und er auch nicht vorgetragen hat, dass er (z. B. weil sich sein Arbeitsplatz im Beurteilungsgebiet befindet) sich dort so oft aufhält, dass er durch die genannten Luftschadstoffe in gleicher Weise wie eine im Beurteilungsgebiet ansässige Person gefährdet sein kann. Damit scheidet die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatsächliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des Antragstellers aus. Dass ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise auch außerhalb des Beurteilungsgebiets wohnende Personen unter dem Blickwinkel der von der Anlage emittierten Luftschadstoffe eine tatsächliche Rechtsverletzung im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erleiden können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

3. Eine Verletzung des (Mit-)Eigentumsrechts des Antragstellers u. a. an dem Grundstück Fl.Nr. 1659/2 durch von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Schwefelwasserstoff- oder Formaldehydemissionen bzw. durch ein dort stattfindendes Explosionsereignis ist nach dem in diesem Beschwerdeverfahren erzielbaren Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nur in der Weise vorstellbar, dass die Nutzbarkeit und Werthaltigkeit seines Miteigentumsanteils dann beeinträchtigt werden könnte, falls Benutzer des dort errichteten Wohnmobilstellplatzes durch eine Explosion oder die vorgenannten Luftschadstoffe zu Schaden kämen, deshalb die Wertschätzung dieses Platzes leiden würde und hieraus resultierende Umsatzeinbußen des Platzbetreibers wirtschaftlich an den Antragsteller weitergegeben würden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Blickwinkel unzulässiger Schwefelwasserstoffimmissionen sowie im Hinblick auf Explosionsgefahren ist jedoch ebenfalls nicht veranlasst, da der Bescheid vom 29. November 2013 im Licht der Beschwerdebegründung unter diesen beiden Gesichtspunkten zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass gibt (dazu nachfolgend unter a). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. April 2014, die sich mit den von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Formaldehydemissionen befassen, lassen es demgegenüber als möglich erscheinen, dass dieser Problemkreis im Genehmigungsbescheid teilweise nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geregelt worden sein könnte, ohne dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diesbezüglich allerdings abschließende Aussagen getroffen werden können (dazu unter b). Dies wirkt sich auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung in der Weise aus, dass die sofortige Vollziehung derzeit nur aufrechterhalten werden kann, wenn die tatsächlichen Unklarheiten rasch beseitigt werden; diesem Zweck dient die der Beigeladenen erteilte Auflage.

a) Keinen Erfolg haben die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf von der strittigen Anlage hervorgerufene Schwefelwasserstoffimmissionen und sonstige Gefahren durch Explosionen. Die Schutzvorkehrungen, die aus ihrer Sicht u. a. zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen erforderlich sind, hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die hierbei in ihrer Eigenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft (vgl. Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl I S. 579) und damit als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII) tätig wurde, in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aufgelistet. Die darin enthaltenen Auflagenvorschläge wurden sachlich unverändert in den Bescheid vom 29. November 2013 übernommen. Diese begegnen bei im Eilverfahren nur möglicher summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

U. a. aus der Unterlage, die die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 1 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6. März 2014 in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt haben, geht hervor, dass in erster Linie die Personen, die in einer der Lagerung oder Verarbeitung von Gülle dienenden Anlage arbeiten, durch den dort auftretenden Schwefelwasserstoff gefährdet sind. Denn dieses toxische Gas sammelt sich vor allem in der Nähe des Bodens einer solchen Anlage in potenziell letal wirkenden Konzentrationen an, während durch konsequentes Lüften das Entstehen schädlicher Konzentrationen verhindert werden kann. Erachtet aber derjenige Träger öffentlicher Gewalt, dem von Gesetzes wegen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) der Schutz von Beschäftigten vor arbeitsplatzbezogenen Gefahren obliegt, zu diesem Zweck bestimmte Vorkehrungen für ausreichend, so bedürfte es substantiierten Vortrags, dass diese Schutzmaßnahmen nicht genügen, um Personen vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu bewahren, die - wie das bei den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes der Fall ist - einem toxischen Stoff nur in weitaus geringerer Konzentration als die in der Anlage Tätigen ausgesetzt sein können. Derartige Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

Gleiches gilt für das von ihm behauptete Explosionsrisiko. Da sich die Auswirkungen der Explosionsereignisse, die auf den Seiten 19 bis 21 des Merkblatts „Sicherheit in Biogasanlagen“ der Kommission für Anlagensicherheit geschildert werden (diese Unterlage haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage 2 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 6.3.2014 in das Verfahren eingeführt), ausnahmslos auf die betroffenen Biogasanlagen beschränkten, hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagenen und in den Genehmigungsbescheid übernommenen Auflagen nicht ausreichen, um die Benutzer des angrenzenden Wohnmobilstellplatzes vor Schäden durch Explosionen zu schützen. Die Behauptung, die Stellungnahme vom 26. August 2013 erschöpfe sich in pauschal formulierten Satzbausteinen, genügt nicht, um ein Regelungsdefizit des Genehmigungsbescheids aufzuzeigen. Liegt bei der zuständigen Fachbehörde Erfahrungswissen darüber vor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Gefahren, die von einem bestimmter Anlagentyp ausgehen, effektiv entgegengewirkt wird (von einem solchen Erfahrungswissen ist bei Biogasanlagen angesichts ihrer beträchtlichen Zahl und angesichts der als Anlagen 1 und 2 zum Schreiben vom 6.3.2014 vorgelegten Studien auszugehen), so entspricht es pflichtgemäßem Verwaltungshandeln, den Betreibern der zu diesem Typ gehörenden Einzelanlagen die Einhaltung dieses Anforderungsbündels aufzugeben, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein Mehr oder ein Weniger an Maßnahmen verlangen. Dass ein derartiger Sonderfall inmitten steht, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

b) Was den Schutz vor Formaldehydimmissionen angeht, geht der angefochtene Bescheid zwar von einem richtigen Schutzkonzept aus. Er stellt aber möglicherweise nicht hinreichend sicher, dass dieses auch eingehalten werden kann.

Die im Bescheid vom 29. November 2013 verfügte Begrenzung der maximal zulässigen Formaldehydemissionen auf 60 mg/m³ entspricht der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft unter der Zwischenüberschrift „Organische Stoffe“ enthaltenen Vorgabe. Einem Rückgriff auf die in der Nummer 5.2.5 der TA Luft normierten Grenzwerte von 0,10 kg/h oder 20 mg/m³, wie ihn die Beschwerdebegründung für geboten erachtet, steht die Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Luft entgegen. Nach dieser Norm gehen in der Nummer 5.4 getroffene Regelungen, soweit sie u. a. von den in der Nummer 5.2 aufgestellten Anforderungen abweichen, den letztgenannten Bestimmungen vor. Ausgenommen von diesem Vorrang ist nach der Nummer 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 der TA Luft das Emissionsminimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7 der TA Luft. Da der Beigeladenen die Einhaltung dieses Postulats durch den vierten Absatz der Nebenbestimmung 4.6.4 des Bescheids vom 29. November 2013 ausdrücklich aufgegeben wurde (die Formulierung dieser Auflage lehnt sich an den Wortlaut des letzten Satzes der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft an, erfüllt der Sache nach aber die gleiche Funktion wie das Minimierungsgebot nach der Nummer 5.2.7), bestehen insoweit keine Bedenken.

Grundsätzlich zu Recht aufgegriffen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift demgegenüber den Hinweis, der sich im Bescheid vom 29. November 2013 im Anschluss an die Auflage 4.6.6 findet. Durch diese Nebenbestimmung wurde die Beigeladene verpflichtet, den Abgasweg des Motors des Blockheizkraftwerks so auszulegen, dass ein Oxidationskatalysator nachgerüstet werden kann. Im Anschluss daran hat das Landratsamt in Gestalt eines Hinweises ausgeführt: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Formaldehyd die Nachrüstung der Anlage mit Oxidationskatalysatoren erforderlich macht.“ Diese Aussage muss in Verbindung mit dem der Nebenbestimmung 4.6.8 beigefügten „wichtigen Hinweis“ gewürdigt werden, dem zufolge eine „Vielzahl“ von Biogasmotoren den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreitet.

Vor dem Hintergrund dieser beiden Erklärungen muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es das Landratsamt als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids vom 29. November 2013 bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den in der Auflage 4.6.4 zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten. Zwar hat der Umweltingenieur dieser Behörde in seiner aus Anlass des Änderungsgenehmigungsantrags der Beigeladenen abgegebenen fachlichen Stellungnahme vom 18. November 2013 (Blatt 65 - 74 der Behördenakte) angemerkt: „Nach dem vorgelegten Datenblatt des Verbrennungsmotors ist zu erwarten, dass die Vorgaben des Biogashandbuches für Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von > 1 MW eingehalten werden.“ Sieht man davon ab, dass das Biogashandbuch Bayern neben einer Bekräftigung des rechtlichen Gebots, dass die Verbrennungsmotoren von Biogasanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW höchstens 60 mg/m³ Formaldehyd emittieren dürfen, zahlreiche weitere Vorgaben enthält, denen derartige Anlagen genügen müssen (weswegen sich die vorstehend zitierte Textpassage in der Stellungnahme vom 18.11.2013 nicht notwendig speziell auf die Formaldehydemissionen beziehen muss), wird die Überzeugungskraft dieser Erklärung maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass bereits die Stellungnahme des Umweltingenieurs diejenigen beiden Hinweise enthielt, die später wortgleich im Anschluss an die Auflagen 4.6.6 und 4.6.8 Eingang in den Bescheid vom 29. November 2013 gefunden haben. Auch der zuständige Fachbeamte des Landratsamts sah es offenbar als möglich an, dass die verfahrensgegenständliche Anlage u. U. Formaldehyd in größerem Umfang als zulässig emittiert.

Dies führt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur ergehen, wenn „sichergestellt“ ist, dass u. a. die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Erfordernisses auch bei immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG z. B. Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Februar 2008, § 6 BImSchG Rn. 9). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verbietet es, dass genehmigungsbedürftige Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen; § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert, Vorsorge gegen das Entstehen solcher Umwelteinwirkungen zu treffen. Wann die Emission von Luftschadstoffen die Grenze zur „Schädlichkeit“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschreitet, bestimmen mit regelmäßig bindender Wirkung u. a. die auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, zu denen auch die TA Luft gehört. Vermag eine Anlage in der TA Luft festgesetzte Grenzwerte nicht einzuhalten, ist sie deshalb nicht genehmigungsfähig.

Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass u. a. die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 BImSchG „sichergestellt“ sein muss, bedeutet allerdings nicht, dass das Nichtüberschreiten verbindlicher Grenzwerte mit zweifelsfreier Sicherheit festzustehen hat und auch sonst keine nur denkbare Möglichkeit der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250/254). Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, „mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein“ (BVerwG, U. v. 17.2.1978 a. a. O. S. 254). Das hinnehmbare Maß an Prognoseunsicherheit hängt dabei von der Art der gefährdeten Rechtsgüter ab: Je höher deren Rang ist, desto unwahrscheinlicher muss das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen sein (Wasielewski in GK-BImSchG, Stand März 2010, § 6 Rn. 12; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2010, § 6 BImSchG Rn. 30). Danach verbleibende Zweifel, die sich weder im Wege der Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung ausräumen lassen, wirken sich zulasten des Genehmigungsbewerbers aus (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 15; Scheidler in Feldhaus, a. a. O. Rn. 29).

Ob der Bescheid vom 29. November 2013, soweit er sich auf die Errichtung und den Betrieb des Motors des neuen Blockheizkraftwerks bezieht, vor diesem Hintergrund im Hinblick auf Formaldehydemissionen der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren standhalten wird, entzieht sich im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO einer abschließenden Beantwortung. Für das Vorliegen eines noch hinnehmbaren Restrisikos könnte sprechen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 eine (verhalten) positive, hinsichtlich ihres spezifischen Bezugs auf Formaldehydemissionen allerdings nicht eindeutige Beurteilung der konkreten Anlage abgegeben hat. Sie wird jedoch durch den Hinweis auf die hohe Zahl von Biogasmotoren, die den einschlägigen Grenzwert von 60 mg/m³ nicht einzuhalten vermögen, und durch die Forderung nach baulichen, die Nachrüstung des Abgaswegs mit einem Oxidationskatalysator ermöglichenden Vorkehrungen deutlich relativiert. Aus dem (insoweit auf dem Stand vom März 2011 befindlichen) Biogashandbuch Bayern ergibt sich insoweit ebenfalls ein ambivalenter Befund: Dort wird in Abschnitt 2.2.2.2.6 einerseits ausgeführt, Biogasmotoren könnten „bei ordnungsgemäßem Betrieb“ und unter der weiteren Voraussetzung einer guten Wartung den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ einhalten. Sofern sie jedoch einen hohen elektrischen Wirkungsgrad aufweisen würden, bedürften sie, damit dieser Grenzwert nicht überschritten werde, in der Regel einer nachgeschalteten Abgasreinigung; grundsätzlich seien jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, die die Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten könnten. Zu einem Ansteigen der Formaldehydemissionen könne es ferner bei schlechter Qualität des Biogases kommen.

Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung werden auch nicht durch die dem angefochtenen Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ausgeräumt. Der Bescheid vom 29. November 2013 enthält zwar bereits jetzt Nebenbestimmungen, die im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gewährleisten sollen, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der 60-mg/m³-Grenze auf Dauer vorliegen. Fraglich ist, ob diese für diesen Zweck ausreichen.

Zwar verpflichtet die Auflage 4.6.9 die Beigeladene, den Motor alljährlich durch eine Fachfirma warten und einstellen zu lassen; darüber hinaus wird ihr die fortlaufende Wartung des Motors und die Kontrolle seiner Einstellung durch geeignete eigene Beschäftigte oder durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma aufgegeben. Ob diese Regelung ausreicht, um die Einhaltung des für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwerts sicherzustellen, entzieht sich gegenwärtig der Beurteilung. Ob die Nebenbestimmung 4.6.2 bereits in ihrer jetzigen Gestalt geeignet ist, jene Gasqualität sicherzustellen, die nach den Angaben im Biogashandbuch Bayern erforderlich ist, um die Rechtskonformität der Formaldehydemissionen zu gewährleisten, oder diese Auflage noch der Nachbesserung bedarf, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach der Nebenbestimmung 4.6.8 ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der geänderten Anlage erstmals eine Emissionsmessung vorzunehmen. Dies dürfte nicht ausreichen, um den erforderlichen Grad an Gewissheit zu erlangen, ob die maßgeblichen Grenzwerte - insbesondere derjenige für Formaldehyd - tatsächlich eingehalten werden. Denn die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen müssen bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheids erfüllt sein; dies schließt es aus, ein Vorhaben, dem eine Genehmigungsvoraussetzung fehlt, im Hinblick auf die etwaige künftige Erfüllung dieser Voraussetzung zu genehmigen (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand April 2004, § 12 BImSchG Rn. 41). Hat sich die Genehmigungsbehörde nicht das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft, darf sie die insoweit verbliebene Unsicherheit nicht zum Anlass für eine Nebenbestimmung nehmen, mit der dem Genehmigungsbewerber z. B. aufgegeben wird, nach der Inbetriebnahme der Anlage durch eine Begutachtung nachzuweisen, dass einzuhaltende Grenzwerte nicht überschritten werden (Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 134). Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestattet es nicht, die Errichtung oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, gleichsam „auf Probe“ zu genehmigen, und erst dann ggf. auf die Eliminierung schädlicher Umwelteinwirkungen Bedacht zu nehmen, wenn sich ihr Auftreten im Echtbetrieb herausgestellt hat. Auf den Umstand, dass sich das Landratsamt im Bescheid noch nicht einmal festgelegt hat, ob - und bejahendenfalls welche - Maßnahmen ergriffen werden, falls sich bei der angeordneten Erstmessung die Nichteinhaltbarkeit einschlägiger, der Luftreinhaltung dienender Grenzwerte herausstellen sollte, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend hinzuweisen.

Das Gebot, über das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bereits vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß angestellten Prognose zu befinden, besteht dann nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch einzelnen Drittbetroffenen gegenüber, wenn diese ihrerseits einen Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten besitzen (vgl. zur Drittbezogenheit des Verbots, die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens - zunächst - offen zu lassen, Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1996, § 12 BImSchG, Rn. 136). Diese Voraussetzung ist bei Personen im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage hinsichtlich solcher Emissionsgrenzwerte zu bejahen, die der Minimierung gesundheitlicher Risiken dienen, solange für potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionsgrenzwerte bestimmt sind (BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329/333). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen; der Antragsteller kann sich auf diesen Drittschutz - unter Berücksichtigung der in Abschnitt II 1 b sowie eingangs des Abschnitts II.3 dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen - berufen. Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko), wobei der Verwaltungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, im vorliegenden Eilverfahren Aussagen über die Unbedenklichkeit nur kurzfristiger Aufenthalte im Einwirkungsbereich zu machen.

Im Rahmen der Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, ist nicht nur der derzeit bestehenden Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. November 2013 unter dem Blickwinkel der von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Formaldehydemissionen Rechnung zu tragen. Berücksichtigt werden muss auch, dass zweifelhaft ist, ob sich ein etwaiges diesbezügliches Regelungsdefizit überhaupt zum Nachteil des Antragstellers auswirken kann, ehe es - sollte es bestehen - im anhängigen Hauptsacheverfahren oder aufgrund eigener Initiative des Antragsgegners behoben sein wird. Unter beiden Gesichtspunkten wäre eine auch nur teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht sachgerecht. Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumt ist, entspricht es vielmehr, darauf hinzuwirken, dass die derzeit bestehende Ungewissheit darüber, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage tatsächlich mit zu hohen Formaldehydemissionen einhergeht, ehestmöglich beseitigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält es deshalb für angezeigt, die Beigeladene durch eine Auflage analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verpflichten, nicht nur die von ihr nach der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids ohnedies zu veranlassenden Emissionsmessungen bereits innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten vornehmen zu lassen, sondern die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist auch dem Landratsamt vorzulegen. Denn da diese Behörde für den Fall, dass sich bei der Messung Grenzwertüberschreitungen ergeben sollten, umgehend Maßnahmen zu ergreifen hätte, um für die Herstellung rechtskonformer Verhältnisse zu sorgen, wäre es nicht interessengerecht, der Beigeladenen für die Vorlage der Messprotokolle einen Zeitraum von acht Wochen nach der Durchführung der Messung zur Verfügung zu stellen, wie die Nummer 4.6.8 des Genehmigungsbescheids das vorsieht. Sollte die der Beigeladenen im Bescheid gesetzte Frist für die Durchführung der Messung früher als die vom Gericht gesetzte Einmonatsfrist enden, hätte es insoweit (nicht aber hinsichtlich der Vorlageverpflichtung) bei der behördlichen Regelung sein Bewenden.

Was die Modalitäten der Messung anbetrifft, so hält es der Verwaltungsgerichtshof im Wissen darum, dass das u. U. zwei gesonderte Messvorgänge erfordern kann, für interessengerecht, dass sie sowohl nach Maßgabe der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch der VDI-Richtlinie 3862 durchgeführt wird. Die Beachtung der Vorgaben der TA Luft ist angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung, die dieses Regelwerk entfaltet, geboten; die zu beauftragende Messstelle wird deshalb nach den in den genannten Nummern der TA Luft erwähnten VDI-Richtlinien 4200 und 2448 Blatt 1 sowie nach der auch im Bescheid in Bezug genommenen VDI-Richtlinie 4220 vorzugehen haben. Die vom Verwaltungsgerichtshof außerdem geforderte Beachtung der VDI-Richtlinie 3862 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Heranziehung dieses technischen Regelwerks in Abschnitt 2.2.2.2.6 des Biogashandbuchs Bayern dann empfohlen wird, wenn speziell Formaldehydemissionen zu ermitteln sind. Zugleich wird damit dem auf Seite 6 der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkt Rechnung getragen. Die Auswahl zwischen den verschiedenen nach der VDI-Richtlinie 3862 in Betracht kommenden Verfahren bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der zu beauftragenden Messstelle vorbehalten.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof keine von der Nebenbestimmung 4.6.8 des Genehmigungsbescheids abweichenden Regelungen getroffen hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der dort aufgestellten Anforderungen. Das gilt insbesondere für das Gebot, Messtermine dem Landratsamt spätestens eine Woche vor ihrem Beginn zur Kenntnis zu bringen. Sollte bereits eine Erstmessung im Sinn der Auflage 4.6.8 stattgefunden haben, bedarf sie keiner Wiederholung, soweit sie den Vorgaben dieses Beschlusses genügt.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Anträge gestellt hat, konnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einerseits im Umfang ihres Unterliegens Kosten auferlegt werden; andererseits entspricht es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihr einen anteiligen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen. Um klarzustellen, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und der mit einem gleichgerichteten Interesse am Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen keine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfindet, hat das Gericht die Kostenverteilung in entsprechender Anwendung der Baumbach’schen Formel vorgenommen.

Hinsichtlich der Streitwerthöhe wird auf die Darlegungen am Ende des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.