Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Apr. 2016 - Au 4 K 15.1802

bei uns veröffentlicht am06.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich nicht bedürfe und verlangt die Erteilung einer bereits ausgereichten Erlaubnis ohne Nebenbestimmungen.

Der Rechtsstreit betrifft die Figur eines sog. „Wappners“, dessen Eigentümerin die Klägerin ist. Diese aus Ruhpoldinger Rotmarmor gefertigte, auf um 1531 datierte Figur wird Sebastian Loscher zugeschrieben, der Ende des 15., Anfang des 16. Jahrhunderts in ... lebte. Die Statue diente u. a. bis Anfang des 19. Jahrhunderts als Figur auf einem Brunnen im südlichen Bereich der Maximilianstraße in ... Wegen baulicher Veränderungen in diesem Bereich gelangte sie zunächst in ein Depot. 1823 wurde die Figur durch den Magistraten der Stadt ... dem damaligen Eigentümer des Schlosses ..., ..., geschenkt. Seither stand die Figur im Park des Schlosses ... (Lkr. ...). Sie wurde lange für eine Darstellung des Ende des 15., Anfang des 16. Jahrhunderts lebenden ... Stadthauptmanns Sebastian Schertlin von ... gehalten. Dies wird heutzutage jedoch bezweifelt.

Für das Anwesen ..., d. h. das Schloss ..., befindet sich folgender Eintrag in die Liste der Baudenkmäler: „Schloss, 16./17. Jh., Umbau 1737; Zehentstadel, Walmdachbau des 18. Jh., mit Wehrturm, 1572; Gärtnerhaus, Walmdachbau, äußere Erscheinung um 1900, im Kern wohl älter; Schlosspark mit Tiergarten bis zur Geländestufe westlich unterhalb des Schlosses; im Park Steinfigur eines Ritters, 1. Hälfte 16. Jh., Sebastian Loscher zugeschrieben“.

Das „Ensemble Ortskern ...“ ist in der Liste der Baudenkmäler wie folgt beschrieben: „Das Ensemble umfasst den Ortskern von ... beidseits der Hauptstraße mit dem ...bereich und dem Schloss. Der in der ersten Hälfte des 12. Jh. erstmals genannte Ort erhielt 1471 Marktrechte. Entscheidend für die weitere Entfaltung war die Erwerbung ... durch Sebastian Schertlin, 1532, der als Grundherr den Ort zum Zentrum seiner reichsritterschaftlichen Herrschaft ausbaute.- Um den Marktplatz ordnen sich stattliche Gasthäuser und das Rathaus, die dem 17./18. Jh. entstammen. Nordöstlich davon wird in dem Bereich mit der Kirche und dem Schertlinhaus (jetzt ...) der alte Herrschaftsmittelpunkt des Ortes noch anschaulich. Das neuere Schloss des 16./17. Jh., am nördlichen Ortsrand gelegen, 1737 umgebaut und von einem großen Park umgeben, gehört zum Ensemble und ist mit dem Markt- und Kirchenbereich durch eine Folge einfacher kleiner Wohnbauten zu beiden Seiten der Straße verbunden“.

Die Figur des „Wappners“ wurde um das Jahr 2000 aus konservatorischen Gründen aus dem Schlosspark entfernt und unter Einsatz von Mitteln der Landesstiftung sowie des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in den Steinrestaurierungswerkstätten des Landesamtes in Schloss ... restauriert. Seither stand die Figur aufgrund eines Leihvertrages im ...-museum der Stadt ...

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte der Klägerbevollmächtigte den Kunstsammlungen der Stadt ... mit, dass die Klägerin die Figur am 15. Mai 2015 aus dem ...-museum der Stadt ... abholen werde, da der Leihvertrag ordnungsgemäß gekündigt worden sei. Der Leiter der Kunstsammlungen der Stadt ... bat daraufhin die Stadt ... - Untere Denkmalschutzbehörde - um Überprüfung der denkmalrechtlichen Belange. Am 15. Mai 2015 vormittags wurde die Figur bei dem Versuch, sie durch eine Fachfirma für Kunsttransporte von ihrem Sockel im ...-museum zu heben, beschädigt; beim Anheben zersplitterte der Schwertknauf des Ritters. Daraufhin untersagte die Stadt ... - Untere Denkmalschutzbehörde - der Klägerin am 15. Mai 2015 gegen Mittag mündlich die Verbringung der Figur aus dem Museum. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 bestätigte die Stadt ... - Untere Denkmalschutzbehörde - die Untersagung. Die Figur sei nach wie vor „geschütztes Ausstattungsstück“ des Schlosses ... Ihre Verbringung an einen anderen Ort sei daher nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG erlaubnispflichtig. Eine solche denkmalrechtliche Erlaubnis liege nicht vor. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 5 K 15.844). Im Hinblick auf die vorliegende Klage ruht dieses Verfahren derzeit.

Mit Schreiben vom 22. Mai wies der Klägerbevollmächtigte die Stadt ... - Untere Denkmalschutzbehörde - darauf hin, dass der Bescheid vom 19. Mai 2015 insbesondere deshalb rechtswidrig sei, da eine Erlaubnispflicht nach Art. 6 DSchG nicht bestehe. Dessen ungeachtet und lediglich hilfsweise werde die Erlaubnis beantragt, den „Wappner“ aus dem ...-museum in das Schloss ... zu verbringen.

In der Folge nahm das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelnen dahingehend Stellung, dass und weshalb es sich bei der Figur des „Wappners“ um ein Ausstattungsstück des Schlosses ... handele, so dass für dessen Verbringung eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich sei; ferner unterbreitete es den Unteren Denkmalschutzbehörden Vorschläge für „Auflagen“ einer Erlaubnis.

Mit Bescheid vom 11. November 2015 erteilte das Landratsamt ... - Untere Denkmalschutzbehörde - der Klägerin die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG für die Maßnahme „Verbringung der Steinfigur „Wappner“ (zugeschrieben Sebastian Loscher) aus dem...-museum der Stadt ...“. Die Erlaubnis wurde unter folgenden „Auflagen“ erteilt:

1. Die Figur ist in einem noch gesondert mit den Denkmalbehörden abzustimmenden geschlossenen Raum im Schloss ... aufzustellen.

2. Die Überführung der Figur ist mit einem Kunsttransport nach Abstimmung der entsprechenden Modalitäten mit den Denkmalbehörden, insbesondere den Restaurierungswerkstätten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und in Begleitung eines Vertreters der Amtswerkstätten durchzuführen.

3. Etwaige Restaurierungsmaßnahmen an der Figur sind vor Ort im Schloss ... durchzuführen. Die vorherige Verbringung der Figur an einen anderen Ort zu dessen Restaurierung wird abgelehnt. Das Restaurierungskonzept ist dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorab vorzulegen“.

Ferner erhielt der Bescheid den „Hinweis“, dass jede weitere Verbringung der Figur - an jedweden anderen Ort im Schloss ... oder anderen Orts - nach Art. 6 Abs. 1 DSchG erlaubnispflichtig sei.

Zur Begründung verwies der Bescheid zunächst auf die Eintragungen in der Denkmalliste. Soweit die Klägerin habe vortragen lassen, dass ein Erlaubnisverfahren zur Verbringung des „Wappners“ aus dem ...-museum in ... nicht erforderlich sei, da der „Wappner“ kein Ausstattungsstück des Schlosses ... wäre, werde die mit dem Eintrag von Schloss und Schlosspark in ... klar dokumentierte Denkmaleigenschaft der Figur verkannt, die in der Listenbeschreibung eigens aufgeführt sei. Insofern sei - wie bei jedem (Bau-)Denkmal - eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich, wenn Veränderungen am Denkmal oder Teilen davon vorgenommen werden sollten. Dies treffe auch auf den derzeitigen Aufstellungsort des „Wappners“ im ...-museum in ... zu.

Die Steinfigur sei um das Jahr 2000 allein aus konservatorischen Gründen aus dem Schlosspark entfernt und unter Einsatz von Mitteln der Landesstiftung sowie des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege restauriert worden. Allein die damals erfolgte Antragstellung auf Bezuschussung der Maßnahme verdeutliche, dass dem Eigentümer die Denkmaleigenschaft der Figur sehr wohl bewusst gewesen sei, denn allein auf der Denkmaleigenschaft fuße die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mitteln der Denkmalpflege. Um mit der Verbringung der Steinfigur nicht den Anschaulichkeitswert des Baudenkmals Schloss und Schlosspark ... zu schmälern, sei im Zuge der Restaurierung der Originalfigur ein Abguss angefertigt worden, der seither die Stelle des Originals im Schlosspark vertrete. Der Abguss fungiere sozusagen als Platzhalter für das nach wie vor als Teil des Schlossparks zu betrachtende Original, dessen Verbringung in ein geeignetes Umfeld allein aus konservatorischen Gründen unumgänglich gewesen sei. Das Argument, der „Wappner“ sei kein integraler Bestandteil von Schloss ..., sondern rein zufällig dorthin gelangt, verkenne die historisch nachvollziehbaren Gründe, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts dazu geführt hätten, dass der „Wappner“ von seinem ursprünglichen Standort in ... in den Schlosspark von ... gelangt sei. Die seinerzeitige Auffassung, der „Wappner“ stelle den Stadthauptmann Sebastian Schertlin von ... dar, begründe die Schenkung durch den Magistrat an den damaligen Eigentümer von Schloss ..., Friedrich von Halder, der die Figur dann als wesentliches Gestaltungselement im Schlosspark ... aufgestellt habe. Auch wenn heute angezweifelt werde, dass die Figur tatsächlich Sebastian Schertlin von ... darstelle, seien sowohl die Schenkung durch den Magistrat an Friedrich von Halder als auch die anschließende Aufstellung im Schlosspark ... wesentlicher Teil der Rezeptionsgeschichte der Figur und integraler Bestandteil der Denkmalwerte dieser Figur. Die Ausstattungseigenschaft zum Baudenkmal „Schloss ...“ sei durch die tatsächliche und einvernehmliche Verbringung in das ...-museum der Stadt ... nicht verloren gegangen. Damit bestehe die Ausstattungseigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG fort.

Die erforderliche Erlaubnis könne nur versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Dem Vorhaben stünden Belange des Denkmalschutzes bei Einhaltung der in den Bescheid aufgenommenen Auflagen sowie unter Beachtung des Hinweises nicht entgegen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege habe unter diesen Voraussetzungen keine Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben.

Die Klägerin ließ am 11. Dezember 2015 die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

I.

Es wird festgestellt, dass eine Verbringung des „Wappners“ aus dem ...-museum der Stadt ... nach Schloss ... keiner Erlaubnis durch die Untere Denkmalschutzbehörde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSchG bedarf.

II.

Die Auflagen in Ziffer 1, 2 und 3 des Bescheides des Landratsamts ... vom 11.11.2015 werden aufgehoben.

Zur Begründung führte die Klägerin aus: Der Klageantrag in Ziff. I sei als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Die Klägerin habe ein schutzwürdiges rechtliches Interesse daran, verbindlich und dauerhaft festgestellt zu wissen, dass sie den „Wappner“ ohne Erlaubnis nicht nur zurück nach Schloss ..., sondern allgemein ohne Erlaubnis transportieren dürfe. Darüber hinaus habe die Klägerin ein schutzwürdiges rechtliches Interesse daran, den „Wappner“ bei sich aufstellen und innerhalb ihres Hauses verbringen zu können, ohne dafür jeweils eine Genehmigung der Behörde einholen zu müssen. Dem Hinweis im streitgegenständlichen Bescheid lasse sich entnehmen, dass der Beklagte der Auffassung sei, jede weitere Verbringung der Figur an jedweden anderen Ort im Schloss ... oder anderen Orts sei nach Art. 6 Abs. 1 DSchG erlaubnispflichtig. Eine solche massive Beschränkung der Eigentumsrechte der Klägerin sei vor dem Hintergrund der bestehenden Meinungsverschiedenheiten klärungsbedürftig. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht durch die höchst hilfsweise beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Dies sei ausschließlich unter der Prämisse erfolgt, dass ihre Erteilung nach Ansicht eines Gerichts für erforderlich erachtet würde. Die Klägerin sei nie davon ausgegangen, dass für eine Verbringung des „Wappners“ eine Erlaubnispflichtigkeit bestehe.

Die Feststellungsklage sei auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Die Klägerin könne die Erlaubnis nicht mittels einer Anfechtungsklage angreifen, da es ihr insoweit an der Klagebefugnis bzw. Beschwer fehle. Gleichwohl erwecke der Bescheid den Eindruck, dass eine Erlaubnispflichtigkeit bestehe. Das eigentliche Interesse der Klägerin liege darin, jetzt und für die Zukunft dauerhaft festgestellt zu wissen, dass eine Erlaubnispflichtigkeit nicht vorliege. Es sei ihr nicht zuzumuten, dies im Rahmen weiterer Anfechtungsklagen gegen zukünftige Untersagungsbescheide bei jeglicher potentieller Verbringungsmaßnahme immer wieder feststellen zu lassen. Auch eine Verpflichtungs- und Leistungsklage gegen die Erlaubnis sei nicht zulässig.

Der Feststellungsantrag sei begründet, da der Transport keiner Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG bedürfe. Der „Wappner“ sei weder Teil des Baudenkmals Schloss ... noch komme dem „Wappner“ der Charakter eines Ausstellungsstücks zu.

Der „Wappner“ sei nicht nach Art. 1 Abs. 2 DSchG eine bauliche Anlage oder ein Teil einer solchen. Er sei mit der baulichen Anlage Schloss ... in keiner Weise verbunden. Zwar könnten Baudenkmäler darüber hinaus nach Art. 1 Abs. 2 DSchG „dafür“ (d. h. für die bauliche Anlage) bestimmte historische Ausstattungsstücke sein. Ausstattungsstücke seien jedoch zunächst wegen Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG nur nicht bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen seien im Ausnahmefall dann Ausstattungsstücke, wenn diese gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung seien. Der „Wappner“ sei jedoch zu keinem Zeitpunkt für das Baudenkmal „Schloss ...“ bestimmt gewesen. Seine Bestimmung sei ursprünglich ein Brunnen in ... gewesen, der 1808 abgebrochen worden sei. Die streitgegenständliche Erlaubnis erwähne selbst, dass der „Wappner“ damit „überflüssig“ geworden sei. Anschließend habe er fast 20 Jahre in einem Depot gelagert. Dass der „Wappner“ nach Schenkung an Friedrich von Halder von diesem im Schloss ... aufgestellt worden sei, sei ein reines Zufallsprodukt. Schloss ... sei erstmals Mitte des 16. Jahrhunderts urkundlich erwähnt. Seine Entstehungsgeschichte habe mit dem „Wappner“ nichts zu tun. Damit könne es sich keinesfalls um einen „integralen Bestandteil“ des historischen Schlosses handeln. Die Motivation, die der Schenkung des Wappners an Friedrich von Halder im Jahr 1823 zugrunde gelegen haben mag, sei historisch nicht gesichert. Sie vermöge überdies die Eigenschaft eines objektiv zu bestimmenden geschützten Ausstattungsstücks nicht zu begründen. Ein „historisch nachvollziehbarer Grund“ für die Verbringung der Statue nach ... mache diese nicht zum Ausstattungsstück. Nach eigener Aussage der Denkmalschutzbehörde stelle die Figur wohl nicht einmal Sebastian Schertlin von ... dar, so dass auch eine objektive Verbindung von Schlosspark und „Wappner“ nicht vorliege.

Die Einträge in die Denkmalliste änderten hieran nichts, da die Denkmalliste nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG rein nachrichtlich sei. Die Erwähnung des Schlossparks als Bestandteil des „Ortskerns ...“ habe ebenfalls keine inhaltliche Bedeutung. Für ein Ensemble gelte Art. 6 DSchG im Übrigen nur dann, wenn es sich um eine Veränderung einer baulichen Anlage handle oder sich das Erscheinungsbild verändere.

Dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich sei, habe im Übrigen die Behörde ehedem auch so gesehen, als der „Wappner“ zunächst zur Restauration aus dem Schlosspark und sodann ins ...-museum verbracht worden sei. Für diese Vorgänge sei weder eine Erlaubnis beantragt noch eingeholt worden.

Weder die Anfertigung einer Kopie des „Wappners“ noch die Restaurierung des Originals führten dazu, dass eine Erlaubnispflicht vorliege. Beides mache auch ohne Zugehörigkeit der Figur als wesentlicher Bestandteil des Schlosses Sinn. Es liege im allgemeinen Interesse einer Eigentümerin, ihr Eigentum zu erhalten und im Schlosspark an dessen Stelle eine Kopie aufzustellen, um zumindest symbolisch nicht auf die Figur für die Dauer des Leihvertrags verzichten zu müssen. Die Kopie sei auf Wunsch der Klägerin erstellt worden; die Behörden hätten dies erst später bewilligt.

Der Klageantrag in Ziff. II sei ebenfalls zulässig und begründet. Die Nebenbestimmungen zu der Erlaubnis stellten Auflagen im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG dar und seien isoliert anfechtbar. Die belastenden Auflagen seien mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und verletzten die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Soweit von einer Erlaubnispflichtigkeit ausgegangen werde, bestünde auf die Erteilung der Erlaubnis ein uneingeschränkter Anspruch, wenn keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen. Letztere seien nicht gegeben.

Es sei nicht ersichtlich, welche gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes es gebieten würden, dass die Denkmalbehörden ein Mitspracherecht dahingehend haben sollten, in welchen Räumen im Schloss ... der „Wappner“ aufgestellt werden solle. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, welche Modalitäten und Abstimmungen für den Abtransport des „Wappners“ erforderlich sein sollten. Auch sei nicht erkennbar, weshalb eine Begleitung des Transports durch einen Amtswerkstättenvertreter aus gewichtigen Denkmalschutzgründen erforderlich sein solle. Es handle sich insoweit um willkürliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der Klägerin. Ebenfalls willkürlich und sogar kontraproduktiv sei die Auflage Nr. 3 der Erlaubnis. Dass Restaurierungsmaßnahmen nur vor Ort vorgenommen werden könnten, könne die Möglichkeit, die Schäden an dem „Wappner“ zu beseitigen, beeinträchtigen. Auch die Behörde habe den „Wappner“ nicht vor Ort in ..., sondern extern restaurieren lassen. Die Vorlage eines Restaurierungskonzeptes habe mit der hier allein streitgegenständlichen Frage der Verbringung des „Wappners“ offenkundig nichts zu tun.

Zudem seien die Auflagen formell rechtswidrig, da entgegen Art. 39 BayVwVfG keine ausreichende Begründung vorliege.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 28. Januar 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem Eintrag von Schloss und Schlosspark in ... klar die Denkmaleigenschaft der Figur dokumentiert worden sei, da sie die Listenbeschreibung eigens aufführe. Zwar sei die Denkmalliste nicht konstitutiv, sie sei aber Hinweis darauf, dass die Denkmaleigenschaft im Rahmen der denkmalfachlichen Rezeptionsgeschichte eindeutig erkannt sei. Sie werde über die Denkmalliste allgemein bekannt und zugänglich gemacht. Damit bestehe zwingend eine Erlaubnispflicht für die Verbringung an einen anderen Ort aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG.

Nachdem mit dem auf Veranlassung der Klägerin durch die beauftragte Firma erfolgten und dabei vorgenommenen unsachgemäßen Umgang beim Versuch der Entfernung der Figur aus dem ...-museum eine erhebliche Beschädigung verbunden gewesen sei, sei es aus denkmalfachlicher Sicht dringend erforderlich gewesen, die entsprechenden Auflagen als Nebenbestimmung zur Erlaubnis festzusetzen, um einen denkmalfachlich ordnungsgemäßen Umgang mit der Figur des „Wappners“ sicherzustellen. Eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Klägerin durch die Auflage 1 der Erlaubnis sei nicht ersichtlich, da die Aufstellung im Schloss ... einem Angebot der Klägerin zur dortigen Unterbringung der Figur entspreche, auf das damit eingegangen worden sei. Da die Klägerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens jedoch nicht in der Lage gewesen sei, den denkmalfachlich erforderlichen Umfang mit der Figur sicherzustellen, sei eine entsprechende Auflage erforderlich gewesen.

Im Übrigen verwies der Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2016 ließ die Klägerin den schriftsätzlich gestellten Klageantrag in folgender Fassung wiederholen:

I.

Es wird festgestellt, dass eine Verbringung des „Wappners“ keiner Erlaubnis durch die Untere Denkmalsschutzbehörde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayer. Denkmalschutzgesetz bedarf.

II.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2015 verurteilt, der Klägerin eine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayer. Denkmalschutzgesetz zur Verbringung des „Wappners“ aus dem ...-museum der Stadt ... nach Schloss ... ohne die Bestimmungen in Nr. 1 und 2 zu erteilen.

III.

Die Auflage Nr. 3 des Bescheids vom 11. November 2015 wird aufgehoben.

Darauf erklärte der Vertreter des Beklagten, dass Nr. 3 des Bescheids vom 11. November 2015 aufgehoben wird. Im Hinblick hierauf erklärte die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten insoweit das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 6. April 2016 wurde von dem vorliegenden Verfahren das Verfahren betreffend Nr. 3 der Erlaubnis vom 11. November 2015 abgetrennt und eingestellt (Au 4 K 16.554).

Im Übrigen beantragte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet. Die Verbringung der streitgegenständlichen Figur ist gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG erlaubnispflichtig, so dass der gegenläufige Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg hat (1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ohne die Bestimmungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides vom 11. November 2015. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; 2.).

1. Der Antrag auf Feststellung dass eine Verbringung des „Wappners“ keiner Erlaubnis durch die Untere Denkmalsschutzbehörde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayer. Denkmalschutzgesetz bedarf, ist zulässig. Eine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO kann zulässig dahin gehend erhoben werden, dass eine (bauliche) Anlage ein oder kein (Bau-) Denkmal darstellt. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, wenn sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen von der anderen Seite (nicht) zu verlangen (vgl. Spennemann, in Eberl/Martin/ders., DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 2 Rn. 4 m. w. N.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 33). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, der die Frage betrifft, ob der „Wappner“ ein Ausstattungsstück gem. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG darstellt. Auch berühmt sich der Beklagte gegenüber der Klägerin ausweislich des in die Erlaubnis aufgenommenen Hinweises dessen, dass nicht nur die - gestattete - Verbringung aus dem ...-museum der Stadt ... nach Schloss ..., sondern jegliche weitere Verbringung - sei es innerhalb des Schlosses oder anderen Orts - seiner Erlaubnis bedarf. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO steht der erhobenen Feststellungsklage nicht entgegen. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke der Prozessökonomie zugrunde. Der der Klägerin zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 6 C 8/13 - BVerwGE 149, 194 - juris Rn. 13). Eine derartige Konzentration träte jedoch nicht ein, wenn wegen jeder weiteren Verbringungsmaßnahme - oder gar jeder weiteren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG erlaubnispflichtigen Handlung - von der Klägerin gerichtliche Verfahren angestrengt werden müssten, in denen sich faktisch jeweils identische Rechtsfragen stellen würden. Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, stehen künftige weitere Handlungen, die die Frage einer Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG aufwerfen, durchaus im Raum. Insofern erscheint es prozessökonomisch geradezu geboten, die Frage der Erlaubnispflicht im Rahmen einer Feststellungsklage zu klären.

Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Verbringung des „Wappners“ bedarf der Erlaubnis gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG. Die Figur stellt ein (geschütztes) historisches Ausstattungsstück dar.

Der Begriff des historischen Ausstattungsstücks wird in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG näher umschrieben. Danach sind Baudenkmäler bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter Absatz 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Absatz 1 bezeichneten Bedeutung. Auch bewegliche Sachen können historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind.

Erst aus einer Zusammenschau der beiden Sätze ergibt sich vollständig, wann ein historisches Ausstattungsstück vorliegt. Dies folgt insbesondere daraus, dass Satz 2 des Art. 1 Abs. 2 DSchG erst durch das Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 622) eingefügt worden ist. Der Gesetzgeber wollte damit die bis dahin nicht näher geregelte Frage klären, inwieweit bewegliche Gegenstände bzw. Sachen zu den historischen Ausstattungsstücken zählen und damit dem Begriff des Baudenkmals unterfallen (vgl. LT-Drs. 12/15783, S. 1). Er hat hierfür zusätzliche Anforderungen aufgestellt. Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des (bisherigen) Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG hinfällig werden sollten.

Aus der danach erforderlichen Zusammenschau der Regelungen folgt, dass zunächst die bauliche Anlage, um dessen „Ausstattung“ durch die fragliche Sache (vgl. Art. 1 Abs. 1 DSchG) es geht, ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG darstellen muss. Die fragliche Sache muss ferner ein „dafür“ (d. h. das Baudenkmal) „bestimmtes“ Ausstattungsstück sein (vgl. auch Eberl in ders./Martin/Spennemann, DSchG, Art. 6 Rn. 43). Bei beweglichen Sachen müssen ferner die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG vorliegen. Sämtliche dieser Erfordernisse sind im vorliegenden Fall gegeben.

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass das Schloss ..., in dessen Park der „Wappner“ von 1823 bis zum Jahr 2000 stand, ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG darstellt. Auch die Klägerin geht hiervon ausdrücklich aus (Klageschrift, S. 2: „für das Baudenkmal Schloss ...“). Für die Prüfung der weiteren genannten Voraussetzungen ist allerdings entscheidend, dass die Denkmaleigenschaft nicht nur das „eigentliche“ Schloss - das Schlossgebäude - sondern auch den zugehörigen Park umfasst.

Gem. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG setzt Baudenkmaleigenschaft unter anderem voraus, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt. Damit wird auf Art. 2 Abs. 1 BayBO Bezug genommen (vgl. Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 27a). Auf die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 BayBO kann auch im sonstigen Landesrecht stets zurückgegriffen werden, soweit - wie hier - Sonderregelungen nicht bestehen (vgl. Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 2 Rn. 9). Damit können im Rahmen des Art. 1 Abs. 2 DSchG hinsichtlich des Merkmals „bauliche Anlage“ auch weitere Konkretisierungen in der BayBO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung, einschließlich der gerichtlich anerkannten Praxis, herangezogen werden. Aus Art. 2 Abs. 2 BayBO ergibt sich, dass Gebäude zwar zu den baulichen Anlagen zählen, jedoch nur eine Teilmenge der baulichen Anlagen bilden. Hätte der Gesetzgeber nur Gebäude als Baudenkmäler qualifizieren wollen, so müsste sich dieser in der BayBO definierte Begriff auch in Art. 1 Abs. 2 DSchG finden. Stattdessen hat der Gesetzgeber jedoch den Begriff der baulichen Anlage gewählt, der seit jeher in Praxis und Rechtsprechung weit und umfassend ausgelegt worden ist (Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 2 Rn. 33a). In der Vollzugs- und gerichtlichen Praxis ist unstreitig, dass zu einer baulichen Anlage nicht nur das jeweilige Gebäude, sondern auch die diesem zugeordneten und seiner Nutzung dienenden Frei-, insbesondere Grünflächen rechnen; so wird die Freiflächengestaltung als unselbstständiger Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens betrachtet (vgl. BayVGH, 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - Leitsatz 2).

Insofern kann auch im Rahmen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG die Gesamtanlage „Schloss mit Schlosspark“ nicht derart aufgeteilt werden, dass nur das eigentliche Schlossgebäude, nicht aber der zugehörige Park, als Baudenkmal angesehen wird. Dies gilt umso mehr, als zu Schlössern sehr häufig ein - mehr oder minder großer - Park oder jedenfalls eine Grünfläche zählt. Schloss und Park stehen in untrennbarer und auch wechselweisen Beziehung zueinander: Für die (jedenfalls ursprüngliche) Nutzung und Zweckbestimmung als Schloss war ein zugehöriger Park wesentlich, etwa weil er der (alleinigen) Nutzung durch die Schlossbewohner diente und weil durch den Park bzw. die Grünfläche auch eine gewisse Abgrenzung bzw. Abschottung der Schlossherren von der übrigen Bebauung bzw. Bevölkerung gewährleistet war. Umgekehrt konnte und konnten Erscheinungsbild und Wirkung des Schlosses durch seine Einbettung in eine Park- oder Grünanlage nicht unwesentlich gesteigert werden. Schloss und Park bilden daher eine untrennbare Einheit, wie letztlich auch der im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Begriff „Schlosspark“ zeigt. Dementsprechend werden zur Substanz eines Baudenkmals in dessen Umgebung die gestalteten Flächen gerechnet, die an der spezifischen Aussage des Denkmals teilhaben (Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 27a). Dies ist bei einem zu einem Schloss gehörigen Park aus den genannten Gründen anzunehmen.

Insofern fällt der Park des Schlosses auch nicht unter die bloße Umgebung bzw. Nähe eines Baudenkmals, die nicht Teil des Denkmals ist und bei der sich ein Schutz des Baudenkmals lediglich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG (Maßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern) ergibt. Ferner bedarf es nicht der Erörterung der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 DSchG, wonach Gartenanlagen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 als Baudenkmäler gelten. Vielmehr belegt diese Norm den beschriebenen Befund. Der Gesetzgeber ist konsequent davon ausgegangen, dass eigenständige Gartenanlagen keine baulichen Anlagen darstellen, weshalb sie nicht von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG erfasst werden; deshalb war es erforderlich, sie im Wege der Fiktion („gelten“) den Baudenkmälern gleichzustellen. Bei den vorliegenden Gegebenheiten stellt der Park des Schlosses, wie ausgeführt, jedoch keine eigenständige Anlage dar, sondern ist untrennbarer Bestandteil der baulichen Anlage „Schloss ...“ und damit des Baudenkmals.

Nachdem die aus dem 16. Jahrhundert stammende Figur des Wappners 1823 in diesem Schlosspark aufgestellt worden war, handelt es sich auch um ein historisches Ausstattungsstück. Bei Gartenfiguren wird in der Literatur ohne weiteres davon ausgegangen, dass sie zur Ausstattung eines Baudenkmals gehören können (Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 41). Dies gilt insbesondere für Schlossparks, bei denen die Aufstellung von repräsentativen Figuren häufig anzutreffen, wenn nicht geradezu typisch und kennzeichnend ist, weil diese der Ausschmückung und damit der Aufwertung des Parks und damit letztlich des Schlosses (und seiner Eigentümer) dienten.

Die Figur war auch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG für Schloss... als Baudenkmal bestimmt. Das Erfordernis der „Bestimmung“ ist dabei nicht zu eng auszulegen, etwa in dem Sinne, dass es sich um ein gerade für das fragliche Baudenkmal gedachtes „Auftragswerk“ handeln müsste. Vielmehr spielt es keine Rolle, ob die fragliche Sache bei der Erstausstattung der baulichen Anlage oder - wie hier - in einer späteren historisch gewordenen Epoche dem Baudenkmal beigefügt wurde (vgl. BayVGH, U. v. 7.9.1987 - 15 B 85 A.2303 - Urteilsumdruck S. 7; Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 42). Ebenso unschädlich ist es, dass die Figur vor ihrer Aufstellung im Park des Schlosses ... unter anderem als Brunnenfigur auf der ...straße der Stadt ... diente. In der Kunst- und Denkmalgeschichte ist es durchaus üblich, dass Werke im Laufe der Jahrhunderte unterschiedlichen Zwecken dienten, gerade wenn - wie hier - das Eigentum gewechselt hat; insofern kann, insbesondere bei derart alten Werken, nicht von „der“ Zweckbestimmung gesprochen werden. Gerade der Umstand, dass ein Werk zuvor bzw. in einer früheren Epoche eine andere besondere, hervorgehobene Zweckbestimmung hatte, kann die „Bestimmung“ des Ausstattungsstücks begründen, weil diese Vergangenheit auch eine Ausstrahlungswirkung zugunsten des neuen Standorts entfaltete. Hinzu kommt, dass die Figur des „Wappners“ vom Magistraten der Stadt ... an den damaligen Eigentümer des Schlosses verschenkt wurde. Die Schenkung einer Figur, die zuvor mehrere Jahrhunderte an prominenten Plätzen der Stadt ... gestanden hatte - unter anderem in einer Reihe mit den „...brunnen“ auf der ...straße - durch den Magistraten an eine prominente Persönlichkeit macht diese zu einem Vorgang, dem - im hier maßgeblichen räumlichen Kontext - eine besondere historische Bedeutung nicht abgesprochen werden kann; dies macht die Figur zu einem Bestandteil des geschichtlichen Prozesses des Baudenkmals (vgl. zur Beachtlichkeit solcher Umstände für die Frage der „Bestimmung“ BayVGH, U. v. 7.9.1987 - 15 B 85 A.2303 - Urteilsumdruck S. 8). Jedenfalls wurde im Rahmen oder im Anschluss an die Schenkung - wohl vom Beschenkten - entschieden, die Figur im Park von Schloss ... aufzustellen. Damit war die Figur ab diesem Zeitpunkt für den Park und damit das Baudenkmal bestimmt. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Zeitpunkt der Schenkung und auch lange danach davon ausgegangen wurde, dass die Figur Sebastian Schertlin von ... als Erbauer des Schlosses (vgl. Behördenakt Bl.2) darstellt. Damit ergibt sich sogar eine unmittelbare, wenn nicht die engst mögliche, Beziehung zwischen Schloss und Figur: Der ehemalige Schlossherr „kehrt in sein Schloss zurück“. Dass heute bezweifelt wird, oder gar als widerlegt gilt, dass die Figur Sebastian Schertlin von ... darstellt, ist unbeachtlich. Zum einen kommt es, wie sich aus dem Erfordernis „historisch“ ableiten lässt, diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Bestimmung und nicht auf eine expost-Betrachtung an. Zum anderen sind solche Unklarheiten bzw. Irrtümer - auch etwa über den „Wert“ einer Schenkung oder Ausstattung - nicht selten in der Kunst- und Denkmalgeschichte anzutreffen und machen - wie hier - gerade einen wesentlichen Bestandteil der Historie des Ausstattungsstück aus.

Ein solch weites Verständnis des Begriffs der „Bestimmung“ für das Baudenkmal führt zwar zu einem relativ weit gespannten Anwendungsbereich der Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG; gerade dies entspricht aber dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung, weil nur dadurch eine weitgreifende behördliche Überprüfung der Entfernung oder Ortsveränderung von Ausstattungsstücken ermöglicht wird (VG Augsburg, B. v. 30.8.1984 - Au 4 S 84 A.810 - Entscheidungsumdruck S. 6 f.; Entscheidung angegeben bei Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 42).

Die streitgegenständliche Figur ist auch nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein historisches Ausstattungsstück. Danach können auch bewegliche Sachen historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind.

Einiges spricht bereits dafür, die Figur nicht als „bewegliche Sache“ im Sinne dieser Norm anzusehen. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/15783, S. 1) enthält keinen Hinweis darauf, dass die Begrifflichkeiten und Definitionen des BGB-Sachenrechts einschlägig sein sollten. Die denkmalschutzrechtlichen Literatur weist zu Recht darauf hin, dass die Unterscheidungen des BGB zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks bzw. eines Gebäudes sowie Zubehör (§§ 93, 94, 97 BGB) vom Denkmalrecht nicht getroffen werden. Vielmehr werden entsprechend dem Ziel des DSchG (Erhaltung möglichst vollständiger historischer Zeugnisse) Gebäude und Ausstattung gleichermaßen von den Schutzbestimmungen umfasst. Es würde daher nicht dem Gesetz entsprechen, zwischen „wandfesten“ und sonstigen Ausstattungsstücken zu unterscheiden (Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 41). Da - gerade nach heutigen Maßstäben - kaum ein Fall denkbar ist, in dem ein Ausstattungsstück nicht von seinem bisherigen Standort gelöst und abtransportiert werden könnte, würden Ausstattungsstücke - soweit sie nicht unmittelbar Teil der baulichen Anlage sind - in aller Regel als bewegliche Sachen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG eingeordnet werden müssen. Dass der Gesetzgeber damit Ausstattungsstücke regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG dem Schutz des Denkmalrechts unterstellen wollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

Selbst wenn der „Wappner“ jedoch als bewegliche Sache im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG angesehen wird, erfüllt er die weiteren Voraussetzungen dieser Norm und ist daher ein historisches Ausstattungsstück.

Dem steht nicht entgegen, dass die Figur im Park des Schlosses ... und damit im Freien stand. Eine „Raum“-Konzeption im Sinne der Norm kann nicht nur bei geschlossenen Räumen vorliegen. „Räume“ befinden sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur innerhalb eines Gebäudes. So bezieht sich die Wendung „öffentlicher Raum“ gerade insbesondere auch auf nicht umbaute Orte, namentlich auf Frei- und Grünflächen. Auch die Rechtssprache versteht den Begriff „Raum“ keinesfalls nur in dem Sinne eines Zimmers, Saals etc., wie etwa gesetzliche und sonstige Regelungen zur „Raum“Ordnung zeigen. Der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/15783, S. 1) lässt sich ebenfalls nichts für eine derart einschränkende Auslegung entnehmen. Vielmehr spricht die Gesetzessystematik gegen eine solche Auslegung: Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG konkretisiert - wie ausgeführt - Satz 1 näher, der aber gerade nicht den Begriff des „Gebäudes“, sondern der „baulichen Anlage“ verwendet. Zu dieser baulichen Anlage zählt untrennbar der Schlosspark.

Offen bleiben kann vorliegend, ob eine „historische Raumkonzeption“ oder eine „ihr gleichzusetzende historisch abgeschlossene Neuausstattung oder Umgestaltung“ vorliegt, d. h., ob die 1. oder 2. Alternative des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG erfüllt ist. In beiden Fällen ist die streitgegenständliche Figur als integraler Bestandteil anzusehen.

Wie ausgeführt, gehört der Park untrennbar und wesentlich zu dem Baudenkmal „Schloss ...“. Wird ein solcher Schlosspark - auch nachträglich - mit Figuren ausgestattet, ist dies ein - gerade bei als Schenkung erhaltenen Kunstwerken - typischer Vorgang, der der Ausschmückung und Aufwertung des Parks und damit der gesamten Schlossanlage selbst dient. Die „Raumkonzeption“ eines Schlossparks liegt gerade darin, Zweck und Wirkung der Gesamtanlage „Schloss“ zu untermauern und zu verstärken; zu der einem Schloss immanenten Repräsentativität gehören der Schlosspark und darin aufgestellte Figuren. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich - wie hier - um eine repräsentative Figur handelt, die bereits im Zeitpunkt der Aufstellung hinsichtlich ihres absoluten Alters historisch war und die hinsichtlich ihrer früheren Aufstellungsorte - repräsentative Orte der Stadt ... - eine bemerkenswerte „Historie“ aufwies. Hinzu kommt, dass eine enge, wenn nicht gar die engst mögliche Verbindung zwischen dem Schloss als Aufstellungsort und der Figur angenommen wurde (Sebastian Schertlin von ... als Errichter des Schlosses), mag sich diese Verbindung nachträglich auch als zweifelhaft oder nicht bestehend erwiesen haben. Gerade die Annahme, den ursprünglichen Schlossherrn im Park „seines“ Schlosses aufzustellen, macht die Figur zu einem integralen Bestandteil der Konzeption des Schlossparks.

Auch die Gesetzesbegründung spricht für dieses Ergebnis. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG den Sorgen der einzelnen Denkmaleigentümer wegen einer möglichen Überstrapazierung des Ausstattungsbegriffs Rechnung tragen, ohne andererseits die willkürliche Loslösung beweglicher Gegenstände von einer historischen Einheit zu begünstigen (vgl. LT-Drs. 12/15783, S. 1). Von einer Überstrapazierung des Ausstattungsbegriffs kann jedoch keine Rede sein, wenn eine aufgrund einer Schenkung in einem Schlosspark aufgestellte historische Figur, die als ursprünglicher „Schlossherr“ angesehen wurde, als Ausstattungsstück gewertet wird. Vielmehr handelte es sich um eine willkürliche Loslösung von einer historischen Einheit, würde ein denkmalrechtlich erheblicher Zusammenhang zwischen Schloss und Figur verneint. Die Figur ist damit weder als „isoliert“ in der baulichen Anlage stehend zu werten und stellt erst recht keinen „Fremdkörper“ dar (vgl. dazu Eberl, in ders./Martin/Greipl, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 42).

Damit stellt die streitgegenständliche Figur des „Wappners“ ein (geschütztes) Ausstattungsstück des Baudenkmals Schloss ... dar. Dass die Figur seit gut 15 Jahren nicht mehr (im Original) im Schlosspark stand, nimmt ihr nicht die Qualität eines Ausstattungsstücks. Dazu müsste die endgültige Entfernung aus dem Baudenkmal gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG genehmigt worden sein (Eberl/Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 44); es müsste also gleichsam eine „Entwidmung“ vorliegen. Dies ist nicht der Fall.

Die Verbringung an einen anderen Ort stellt schließlich eine gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 DSchG erlaubnispflichtige Handlung dar.

Das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) der Klägerin wird durch diese Erlaubnispflicht nicht verletzt. Der Schutz von Denkmälern ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 81). Einer unverhältnismäßigen Belastung des Denkmaleigentümers kann durch entsprechende Anwendung und Auslegung der Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG) Rechnung getragen werden.

2. Hinsichtlich der Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 der streitgegenständlichen Erlaubnis hat die Klägerin ihre Klage zu Recht auf eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis ohne diese Nebenbestimmungen umgestellt. Zwar sind echte Auflagen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nach herrschender Meinung isoliert anfechtbar. Auch hat der Beklagte diese Nebenbestimmungen in der Erlaubnis mit „Auflagen“ bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht mehr als um ein Indiz. Entscheidend ist vielmehr der durch Auslegung des Erklärten zu ermittelnde Wille der Behörde. Danach handelt es sich vorliegend um Genehmigungsinhaltsbestimmungen, deren isolierte Anfechtung nicht statthaft ist. Denn im Unterschied zu der zu einem Verwaltungsakt selbstständig hinzutretenden Auflage konkretisiert die Inhaltsbestimmung das Genehmigte unmittelbar (zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 42). Ein solcher Fall ist hier anzunehmen. Aus der Bescheidbegründung (S. 4) ergibt sich, dass der Beklagte die „Auflagen“ deshalb für geboten erachtete, weil nur so aus seiner Sicht die Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden konnte; nur dann sollten gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Die fraglichen „Auflagen“ enthalten Kernelemente einer Verbringungserlaubnis, denn sie regeln näheres zum genauen Verbringungsort (Nr. 1) sowie zu den Modalitäten der Verbringung (Nr. 2); auch dies spricht für Inhaltsbestimmungen. Nach dem objektiv erkennbaren Willen der Behörde sollte die Figur bei Nichtbeachtung der „Auflagen“ von vornherein nicht verbracht werden dürfen. Die Klägerin sollte also bei Nichtbeachtung der „Auflagen“ ohne Erlaubnis handeln (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 42). Es ist nicht anzunehmen, dass die Behörde den Transport durch die Klägerin zulassen und hierauf erst mit Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflagen reagieren wollte, zumal solche Maßnahmen gegebenenfalls vor Abschluss des Transports nicht mehr rechtzeitig hätten ergriffen werden können.

Das gleiche Ergebnis - statthaft ist ausschließlich die Verpflichtungsklage - ergibt sich, wenn in den Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 der Erlaubnis eine teilweise Versagung des Antrags der Klägerin erblickt wird, nachdem die Klägerin mit ihrem Antrag vom 22. Mai 2015 darauf zielte, die Figur ohne Mitsprache durch die Denkmalbehörden in das Schloss ... zu verbringen.

Die Klage ist jedoch auch insoweit unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ohne die beiden Inhaltsbestimmungen besitzt.

Bei der hier in Rede stehenden Erlaubnis für die Verbringung eines geschützten Ausstattungsstücks an einen anderen Ort (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 DSchG) ist folgendes zu beachten: Anders als bei einer Beseitigung oder einer Veränderung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 DSchG) soll bei einer bloßen Verbringung die Substanz des geschützten Ausstattungsstücks nicht berührt werden; anders als bei der Entfernung aus einem Baudenkmal (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 4 DSchG) soll - wenn auch ggfs. nur vorübergehend - auch nicht die besondere Zweckbestimmung des Ausstattungsstücks aufgehoben werden. Der wesentliche Grund, weshalb nach dem Willen des Gesetzgebers auch die bloße Verbringung eines geschützten Ausstattungsstücks erlaubnispflichtig ist, liegt vielmehr darin, dass eine „in Eigenregie“ organisierte Verbringung durch den Denkmaleigentümer vermieden werden soll. Der Gesetzgeber ist von der nahe liegenden Annahme ausgegangen, dass jeder Transport einer definitionsgemäß historischen Sache für diese ein Risiko darstellt und die Gefahr einer Beschädigung birgt. Gleiches gilt für die Verbringung eines Ausstattungsstücks an einen hierfür ungeeigneten Ort. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sprechen daher im Regelfall dafür, dass in die Erlaubnis - wie hier - eine Abstimmungspflicht mit den und ein Mitwirkungsrecht der Denkmalbehörden aufgenommen wird. Demgegenüber widerspräche eine „Blankoermächtigung“ für den Denkmaleigentümer, ein Ausstattungsstück zu verbringen und dabei sowohl die Transportbedingungen und den exakten Verbringungsort eigenständig zu bestimmen, dem Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht. Eine solcherart beantragte Erlaubnis wäre regelmäßig nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu versagen. Angesichts der Bedeutung der Figur, zumal nach ihrer aufwändigen Restaurierung, erscheinen die hier vom Beklagten der Klägerin auferlegten Abstimmungspflichten sowie die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Denkmalbehörden beim Vorgehen, namentlich bei der Art und Weise der Durchführung, insbesondere durch Mitwirkung der Restaurierungswerkstätten des Landesamts für Denkmalpflege als qualifizierte Fachleute, erforderlich und angemessen (vgl. auch Martin/Spennemann, in Eberl/dies., DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 131).

Zudem wurde die Figur bereits einmal bei dem von der Klägerin veranlassten Versuch des Abtransports beschädigt, so dass sich das genannte Risiko bereits verwirklicht hat. Umso mehr bestand Anlass für den Beklagten, die streitgegenständlichen Abstimmungspflichten der Klägerin und die korrespondierenden Mitwirkungsrechte der Denkmalbehörden in den Bescheid aufzunehmen. Keine Rolle spielt insoweit, dass die Klägerin - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - das am besten geeignete und erfahrenste Unternehmen mit dem Transport beauftragt hatte. Auf ein Verschulden der Klägerin kommt es insoweit nicht an. Vielmehr konnte der Beklagte aus dem objektiven Umstand der Beschädigung folgern, dass die Einschaltung eines renommierten Unternehmens für eine sichere Verbringung nicht ausreicht, sondern dass - auch im Sinne einer Vorsorge - weitere Schutzvorkehrungen erforderlich waren. Dass bei einer Abstimmung mit den in Nr. 2 der Erlaubnis genannten Denkmalbehörden, sowie bei Begleitung eines Vertreters der Amtswerkstätten der Schutz für die Figur erhöht werden kann, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal die Figur bei den Denkmalbehörden restauriert worden war und dort folglich besondere Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Figur und ihres Transports bestehen. Die getroffene Regelung ist damit für die Klägerin, auch mit Blick auf Art. 14 GG, zumutbar. Hinsichtlich der Regelung in Nr. 1 gilt, dass die Klägerin in ihrem Erlaubnisantrag (S. 3) selbst angekündigt hat, die Figur so in Schloss ... unterzubringen, dass diese schädlichen Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt wird und die Bereitschaft erklärt hat, dass keine Aufstellung im Freien erfolgen wird. Eine Belastung der Klägerin durch die streitgegenständliche Regelung ergibt sich demnach allenfalls daraus, dass der exakte Standort im Schloss von ihr mit dem Denkmalbehörden abzustimmen ist. Insoweit, d. h. hinsichtlich des letzten Schritts des Verbringungsvorgangs, gelten jedoch keine anderen Maßstäbe als zu Beginn dieses Vorgangs, d. h. beim Abtransport, so dass auch insgesamt die Abstimmungspflicht mit den Denkmalbehörden nicht zu beanstanden ist. Auch eine Verletzung von Art. 13 GG liegt darin nicht, zumal die der Klägerin auferlegte Abstimmung nicht zwingend eine Betretung ihres Anwesens durch Mitarbeiter der Denkmalbehörden voraussetzt.

Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Inhaltsbestimmungen liegt auch eine gem. Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG ausreichende Begründung vor, zumal unter Berücksichtigung der Ergänzungen in der Klageerwiderung (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG). Da derartige Abstimmungs- und Beteiligungspflichten, wie ausgeführt, schon wegen des Sinns und Zwecks der Erlaubnispflicht regelmäßig in eine Verbringungserlaubnis aufzunehmen sind, sind diesbezüglich keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.

Abschließend ist zu bemerken, dass zwischen Klägerin und Beklagtem hinsichtlich der Bedeutung der Figur und des Interesses an ihrer Bewahrung Einigkeit besteht; insoweit verbindet die Beteiligten das gleiche Ziel. Bei den erforderlichen Abstimmungen sollte es daher möglich sein, einen konstruktiven Dialog zu führen, in dessen Rahmen beide Seiten für entsprechende Lösungen und Vorschläge der jeweils anderen Seite offen sind.

Die vorliegende Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens Au 4 K 16.554 auf 5.000,- € festgesetzt, danach auf 4.500,- €.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Apr. 2016 - Au 4 K 15.1802

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Apr. 2016 - Au 4 K 15.1802

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Apr. 2016 - Au 4 K 15.1802 zitiert 15 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache


Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 97 Zubehör


(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist ni

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Apr. 2016 - Au 4 K 15.1802 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2014 - 6 C 8/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Schließung einer Bettenstation einer Nuklearmedizinischen Klinik in einem Universitätsklinikum.

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Schließung einer Bettenstation einer Nuklearmedizinischen Klinik in einem Universitätsklinikum.

2

Der Kläger ist Universitätsprofessor für Nuklearmedizin an dem beigeladenen Fachbereich Medizin der ebenfalls beigeladenen A.-Universität B. und zugleich Leiter der Nuklearmedizinischen Klinik des beklagten Universitätsklinikums B., das gegenüber der Universität und deren Fachbereich Medizin organisatorisch verselbständigt ist. Zur Nuklearmedizinischen Klinik gehört neben den Einrichtungen für ambulante Behandlungen eine Bettenstation für stationäre Behandlungen auf dem Gelände der Forschungszentrum K. GmbH, die dem beklagten Universitätsklinikum auf vertraglicher Grundlage zugeordnet ist. Bis Anfang des Jahres 2007 verfügte die Nuklearmedizinische Klinik zudem über eine auf dem Gelände des beklagten Universitätsklinikums in B. gelegene Bettenstation (Station O.).

3

Am 11. September 2006 beschloss der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung mit dem Dekanat des beigeladenen Fachbereichs Medizin, die Station O. zu schließen und die dortigen Leistungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach K. zu verlagern. Seit dem 7. Januar 2007 wurden der Station O. keine Patienten mehr zugewiesen, Personal und Ausstattungsgegenstände wurden abgezogen.

4

Der Kläger, der sich durch die auf wirtschaftliche Gründe gestützte Stationsschließung vor allem in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt sah, suchte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Schließungsbeschluss um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber dem Universitätsklinikum nach. Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers im Beschwerdeverfahren zunächst zweimal abgelehnt und der Kläger hiergegen jeweils erfolgreich das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (vgl. Kammerbeschlüsse vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris; im letztgenannten Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnend: Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris), hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 - (NVwZ-RR 2010, 844) dem Universitätsklinikum im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der Station O. gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Klinikgelände nach näher bezeichneten Maßgaben zu ermöglichen.

5

In der Hauptsache hat der Kläger am 9. Januar 2008 Klage erhoben und die Feststellung der anfänglich gegebenen bzw. im weiteren zeitlichen Verlauf eingetretenen Rechtswidrigkeit der Schließung der Station O. sowie die Verurteilung des Universitätsklinikums zur Errichtung und zum Betrieb einer gleichwertigen Einrichtung begehrt.

6

Während der gerichtlichen Auseinandersetzungen hat sich am 21. Januar 2008 das Dekanat des beigeladenen Fachbereichs Medizin dafür ausgesprochen, die Schließung der Station O. solle beibehalten werden. Am 27. Mai 2010 hat der Fachbereichsrat den Beschluss gefasst, das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin mit dem Beschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums über die Schließung der Station O. am 7. Januar 2007 werde in der Weise hergestellt, dass sich das Einvernehmen auch auf die Aufrechterhaltung der Schließung der Station erstrecke. Das beklagte Universitätsklinikum hat derweil den Stationsschließungsbeschluss weiter umgesetzt. Es hat die atomrechtliche Freigabe der Station O. durch die Bezirksregierung B. erwirkt, die nuklearmedizinischen Anlagen demontiert und die Einrichtung unter Inanspruchnahme einer von der Bezirksregierung B. bewilligten Investitionsförderung in Höhe von 3 Millionen Euro in eine interdisziplinäre Palliativstation umgebaut, die seit dem 1. Juni 2011 in Betrieb ist.

7

Die im Hauptsacheverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihnen auf die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO im Wesentlichen stattgegeben: Der von dem Kläger mit der Leistungsklage verfolgte Folgenbeseitigungsanspruch sei begründet, weil der Kläger durch die von dem beklagten Universitätsklinikum beschlossene, vollzogene und aufrecht erhaltene Stationsschließung fortdauernd in seinem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Wissenschaftsfreiheit verletzt werde. Die Voraussetzung des Einvernehmens des beigeladenen Fachbereichs Medizin, von der nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Universitätsklinikums abhänge, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffe, sei nicht schon dann erfüllt, wenn das Einvernehmen - wie hier in Gestalt der Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats des Fachbereichs vom 21. Januar 2008 bzw. vom 27. Mai 2010 - überhaupt förmlich erteilt worden sei. Dies müsse vielmehr in einer Art und Weise geschehen sein, die dem grundrechtswahrenden Gehalt gerecht werde, der der Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer zukomme. Zu verlangen und von dem Universitätsklinikum zu prüfen sei, dass der Fachbereich nach Anhörung des betroffenen Hochschullehrers eine Abwägung sämtlicher nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange durchgeführt und diese Abwägung dokumentiert habe. Diesen Anforderungen genüge keine der Einvernehmenserklärungen der Organe des beigeladenen Fachbereichs Medizin. Das beklagte Universitätsklinikum habe deshalb den Beschluss zur Schließung der Station O. nicht fassen bzw. an diesem Beschluss nicht festhalten dürfen. Der Kläger könne die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands - nach dem Organisationsermessen des beklagten Universitätsklinikums an der bisherigen oder einer anderen Stelle des Klinikumsgeländes - beanspruchen. Eine solche Wiederherstellung sei, sofern das Klinikum nur entsprechend seinen Handlungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werde, weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch rechtfertigten die entstehenden Kosten nicht die Annahme der Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung. Was die erhobene Feststellungsklage anbelange, habe der Kläger das für deren Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse wegen des Amtshaftungsprozesses, den er gegen das beklagte Universitätsklinikum führe. Dies gelte allerdings nur für den Zeitraum zwischen dem Schließungsbeschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums vom 11. September 2006 und dem Beschluss des Fachbereichsrats des beigeladenen Fachbereichs Medizin vom 27. Mai 2010. Für die Zeit danach sei eine Amtshaftungsklage als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen und als Folge dessen das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen. Da das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen kollegialgerichtlichen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass der beigeladene Fachbereich Medizin sein Einvernehmen mit der Stationsschließung spätestens mit dem Fachbereichsratsbeschluss vom 27. Mai 2010 erteilt habe und das beklagte Universitätsklinikum jedenfalls seither keine Rechte des Klägers mehr verletze, fehle es ab diesem Zeitpunkt an einem Verschulden der für das Universitätsklinikum handelnden Amtsträger. In den Grenzen seiner Zulässigkeit erweise sich das Feststellungsbegehren des Klägers entsprechend den Erwägungen zu der erhobenen Leistungsklage als begründet.

8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des beklagten Universitätsklinikums, mit der dieses die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt: Es habe für eine Verletzung des Rechts des Klägers auf verfahrensförmige Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit durch den beigeladenen Fachbereich Medizin bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station O. nicht einzustehen. Auch liege eine solche Rechtsverletzung nicht vor. Sie wäre schließlich für sich genommen ohnehin nicht geeignet, den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch zu begründen. Denn entscheidend sei, dass das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in materieller Hinsicht allenfalls gewährleistete Recht des Klägers auf eine für seine wissenschaftliche Betätigung erforderliche Grundausstattung durch die Schließung der Station O. nicht verletzt werde.

9

Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und hebt hervor: Das beklagte Universitätsklinikum sei ebenso wie der beigeladene Fachbereich Medizin zur Achtung der Grundrechte verpflichtet, die ihm als medizinischem Hochschullehrer zustünden. Die Durchführung des Einvernehmensverfahrens durch den beigeladenen Fachbereich Medizin stelle eine Mitwirkungshandlung dar, die nach § 44a VwGO ausschließlich einer Inzidentkontrolle nach Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung in Gestalt der Stationsschließung durch das Universitätsklinikum unterliege. Als entscheidungsbefugte Stelle trage das Universitätsklinikum die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung des Fachbereichs. Die Verletzung des Anspruchs auf ein wissenschaftsadäquates Einvernehmensverfahren reiche im konkreten Fall als Grundlage für den von dem Oberverwaltungsgericht zuerkannten Anspruch auf Folgenbeseitigung unter anderem deshalb aus, weil ein effektiver Grundrechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet sei. Unabhängig hiervon ergebe sich eine solche Grundlage aus einer Verletzung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten materiellen Rechte.

10

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Revision des beklagten Universitätsklinikums ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum - auch in ihrer zeitlichen Dimension - gerichtete Klage ist entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nach der bundesprozessrechtlichen Norm des § 43 VwGO unzulässig (1.). Die allgemeine Leistungsklage, mit der der Kläger sein Begehren verfolgt, das beklagte Universitätsklinikum im Wege der Folgenbeseitigung rechtswidrigen Verwaltungshandelns zur Errichtung und zum Betrieb einer der geschlossenen Station O. gleichwertigen Einrichtung zu verurteilen, ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht durfte ihr indes in der Sache nicht stattgeben, weil die von dem beklagten Universitätsklinikum vorgenommene Stationsschließung nach den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben für die landesrechtlichen Bestimmungen zur Organisation der Hochschulmedizin nicht rechtswidrig gewesen ist (2.). Die Entscheidung, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, zu der das Oberverwaltungsgericht bei zutreffender Anwendung des revisiblen Rechts hätte gelangen müssen, kann der Senat selbst treffen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

12

1. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage, die der Kläger im Hinblick auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das beklagte Universitätsklinikum erhoben hat, steht deren durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmte Subsidiarität entgegen. Der Kläger kann im Sinne dieser Vorschrift seine Rechte durch eine zivilrechtliche Leistungsklage verfolgen, wie er sie im Jahr 2010 vor dem Landgericht B. wegen des Wegfalls von Einnahmen aus der stationären Behandlung von Patienten für die Jahre 2007 und 2008 anhängig gemacht hat. Das Zivilgericht wird die Frage einer Rechtswidrigkeit der Stationsschließung in der für seine Entscheidung maßgeblichen Zeit in eigener Verantwortung zu klären haben.

13

Dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Diese Zielsetzung gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend, das heißt auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <308 f.> = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 S. 11). Eine Ausnahme hiervon ist nur für diejenige prozessuale Konstellation anerkannt, in der sich das wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachte primäre Rechtsschutzbegehren erledigt hat, der Kläger nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann und es deshalb der Prozessökonomie entspricht, dass die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht einfließen können (Urteil vom 12. Juli 2000 a.a.O. S. 309 f. bzw. S. 11 f., vgl. auch: Urteil vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <90 f.> = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7 S. 8). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die auf die Rückgängigmachung der Stationsschließung gerichtete allgemeine Leistungsklage hat sich nicht erledigt. Die bereits anhängige zivilgerichtliche Amtshaftungsklage hat der Kläger von vornherein unabhängig von seinem im Verwaltungsrechtsweg verfolgten Leistungsbegehren erhoben.

14

2. Für seine auf den Folgenbeseitigungsanspruch gestützte Forderung, das beklagte Universitätsklinikum zur Errichtung und zum Betrieb einer der geschlossenen Station O. gleichwertigen Einrichtung zu verurteilen, steht dem Kläger die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung (a); sie kann dieser Forderung jedoch aus Gründen des revisiblen Rechts in der Sache nicht zum Erfolg verhelfen (b).

15

a) Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Oberverwaltungsgericht hat den von dem beklagten Universitätsklinikum am 11. September 2006 gefassten Beschluss zur Schließung der Station O. in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als einen mit Außenwirkung versehenen Verwaltungsakt, sondern als interne Organisationsmaßnahme qualifiziert. An dieser auf der Grundlage seiner Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht und vor dem Hintergrund des irrevisiblen Landeshochschulrechts vorgenommenen Beurteilung hat das Oberverwaltungsgericht in seiner Berufungsentscheidung im Hauptsacheverfahren implizit festgehalten. Der Senat ist hieran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Dem Kläger ist es deshalb versagt, den Schließungsbeschluss mit der Anfechtungsklage anzugreifen und diese mit einem Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO zu kombinieren. Er ist darauf verwiesen, die als Folgenbeseitigung beanspruchte Rückgängigmachung der unter möglicher Verletzung seiner Rechte beschlossenen und umgesetzten Stationsschließung mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (zu dieser Prozesssituation allgemein: Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <145, 148 f.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 27, 30 f. und vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 <274> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24 S. 6).

16

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die allgemeine Leistungsklage unter Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht für begründet erachtet. Es hat entscheidungstragend darauf abgestellt, ein durch einen hoheitlichen Eingriff des beklagten Universitätsklinikums in ein subjektives Recht des Klägers geschaffener und andauernder rechtswidriger Zustand als Voraussetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. dazu: Urteile vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 <179> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 188 S. 17 und vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <104> = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 280 S. 62) liege darin begründet, dass das nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht erforderliche Einvernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin mit der von dem Klinikumsvorstand verfügten und ins Werk gesetzten Stationsschließung (aa) zwar tatsächlich (bb), jedoch nicht nachweisbar in einer dem grundrechtswahrenden Gehalt des Einvernehmenserfordernisses gerecht werdenden Weise erteilt worden sei. Durch die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung, das beklagte Universitätsklinikum habe zu überprüfen und dafür einzustehen, dass das von dem beigeladenen Fachbereich Medizin im tatsächlichen Sinne erteilte Einvernehmen unter Beachtung der Erfordernisse der Wissenschaftsfreiheit des Klägers zustande gekommen sei, hat das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung des Landeshochschulrechts den für die Organisation der Hochschulmedizin nach Bundesverfassungsrecht erforderlichen angemessenen Ausgleich zwischen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits verfehlt. Dieser Ausgleich verbietet eine Belastung des Universitätsklinikums mit der ihm von dem Oberverwaltungsgericht angesonnenen Kontrollaufgabe. Vielmehr kann der Kläger die Vereinbarkeit des von seinem Fachbereich tatsächlich erteilten Einvernehmens mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit generell gerichtlich nur im Verhältnis zu dem Fachbereich klären lassen. Eine Schmälerung des dem Kläger nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehenden effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden (cc). Da der Kläger der Stationsschließung durch das beklagte Universitätsklinikum gestützt auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren Verbürgungen oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht mit Erfolg entgegentreten kann, stellt sich die angefochtene Berufungsentscheidung insoweit auch nicht im Ergebnis als richtig dar (dd).

17

aa) Durch die mit dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NW) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190) eingeleitete Organisationsreform der Hochschulmedizin sind die vormaligen unselbständigen medizinischen Einrichtungen der nordrhein-westfälischen Universitäten als Universitätskliniken in die Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt worden (§ 41 HG NW in seinen bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassungen, für den vorliegenden Fall i.V.m. § 1 Abs. 1 der zum 1. Januar 2008 außer Kraft getretenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 ). Diese Organisationsform ist in das geltende Landeshochschulgesetz, das in seiner Ursprungsfassung vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) stammt, übernommen worden (bis zum 31. Dezember 2007 § 31 HG NW, danach § 31a Abs. 2 HG NW i.V.m. § 1 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster vom 20. Dezember 2007 ). Die organisatorisch verselbständigten Universitätskliniken haben neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen den medizinischen Fachbereichen der Universitäten bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre zu dienen und die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre zu gewährleisten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1 bis 3 HG NW, § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UKVO NW). Sie arbeiten auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eng mit den Universitäten zusammen, unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschulen ihre durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 5 HG NW, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW). Weiter ist bestimmt, dass Entscheidungen der Universitätskliniken unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universitäten im Einvernehmen mit den medizinischen Fachbereichen erfolgen, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW); kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheiden die Aufsichtsräte der Universitätskliniken auf Antrag der Dekane (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 4 UKVO NW).

18

Dass die Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum den Bereich von Forschung und Lehre betraf und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW des Einvernehmens des beigeladenen Fachbereichs Medizin bedurfte (vgl. dazu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 30), hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 11) festgestellt. Diese Feststellung bindet den Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO.

19

bb) Das Oberverwaltungsgericht (BA S. 13, 20) hat weiter festgestellt, dass die Organe des beigeladenen Fachbereichs Medizin - das Dekanat mit Beschluss vom 21. Januar 2008 und der Fachbereichsrat mit Beschluss vom 27. Mai 2010 - wenn auch seiner Ansicht nach in rechtlich nicht tragfähiger Weise, so doch im tatsächlichen Sinne Einvernehmenserklärungen im Hinblick auf die von dem beklagten Universitätsklinikum beschlossene und umgesetzte Stationsschließung abgegeben, also nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht haben, dass der beigeladene Fachbereich Medizin die Maßnahme inhaltlich mitträgt bzw. dass über sie völlige Willensübereinstimmung besteht (vgl. zu diesem Sprachsinn: Urteile vom 30. November 1978 - BVerwG 2 C 6.75 - BVerwGE 57, 98 <101> = Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 2 S. 3 und vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <5> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 5). Auch an diese Feststellung ist der Senat - nach § 137 Abs. 2 VwGO - gebunden (zum tatsächlichen Charakter der Ermittlung des Erklärungsinhalts eines behördlichen Mitwirkungsakts in einem Verwaltungsverfahren: Urteile vom 30. November 1978 a.a.O. S. 102 bzw. S. 3 und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <355> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 13 S. 29).

20

cc) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angenommen, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffende Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum verstoße gegen die landesrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. des § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW, deren Einhaltung der Kläger als medizinischer Hochschullehrer beanspruchen kann (zu dieser Schutzfunktion im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 29). Mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar ist die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass für das nach den genannten Vorschriften erforderliche Einvernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin mit der Stationsschließungsentscheidung des beklagten Universitätsklinikums und damit für die Rechtmäßigkeit der Schließung der Station O. nicht die - von dem Oberverwaltungsgericht festgestellte - tatsächliche Erteilung durch eines der Fachbereichsorgane genüge, sondern eine von dem Universitätsklinikum nachzuprüfende Erteilung auf Grund eines von dem Fachbereich grundrechtskonform durchgeführten Verfahrens erforderlich sei. Hierdurch hat das Oberverwaltungsgericht Anforderungen gestellt, die den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen und den verfassungsrechtlich geschützten Interessen, die sich im Bereich der universitären Krankenversorgung gegenüberstehen, in nachhaltiger Weise stören (aaa). Der besagte Ausgleich gebietet auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes, dass der Kläger wegen der von ihm geltend gemachten Verletzung seiner Wissenschaftsfreiheit den beigeladenen Fachbereich Medizin im Wege der allgemeinen Leistungsklage auf eine Rücknahme des in tatsächlicher Weise erklärten Einvernehmens mit der Stationsschließung durch das Universitätsklinikum hätte in Anspruch nehmen müssen (bbb).

21

aaa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Wissenschaft - verstanden als Oberbegriff für Forschung und Lehre (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <113>) - als einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung. Zur Sicherung dieses Bereichs garantiert das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333 <354> und vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 <115>; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 6 CN 1.11 - BVerwGE 144, 195 = Buchholz 11 Art. 5 Abs. 3 GG Nr. 3 Rn. 21). Die Einflussmöglichkeiten, die mit dem Recht der an einer Hochschule tätigen Hochschullehrer auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs verbunden sind, dienen dem Schutz der Grundrechtsträger vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die ihre eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 354, 356 und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 115, 117; Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25). Die Hochschullehrer können überdies in materiell-rechtlicher Hinsicht beanspruchen, dass ihnen bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die sie überhaupt erst in die Lage versetzen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Grundrechtlich verbürgt ist die hiernach erforderliche Grund- oder Mindestausstattung (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 <285>, Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 - BVerfGE 54, 363 <390> und vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 362, Kammerbeschluss vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 u.a. - NVwZ-RR 1998, 175).

22

Für die Wirkkraft des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass diesen neben Forschung und Lehre als Zusatzaufgabe die Krankenversorgung obliegt, die in den Universitätskliniken stattfindet. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70 <96 ff.>) hat - zunächst noch im Hinblick auf Universitätskliniken, die nach dem betroffenen (hessischen) Landesrecht organisatorisch nicht verselbständigt waren - festgestellt, dass die Organisation der Krankenversorgung nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegt, die ansonsten im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit der Hochschullehrer in Forschung und Lehre Geltung beanspruchen, der Krankenhausbetrieb vielmehr im Interesse einer bestmöglichen Versorgung der Patienten eine gegenüber dem allgemeinen Wissenschaftsbetrieb der Universität straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation erfordert. Allerdings darf, da in der Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung miteinander verflochten sind, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei ihrer Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber muss vielmehr bei der Organisation der Universitätskliniken zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden. Hierfür bedarf es geeigneter Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten und einer sachgerechten organisatorischen Verzahnung beider Funktionsbereiche.

23

Dass die in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2000 erlassenen Regelungen, durch die die Universitätskliniken organisatorisch verselbständigt und damit die medizinischen Fachbereiche von der unmittelbaren Verantwortung für eine effektive Krankenversorgung als solche entlastet wurden, den beschriebenen Ausgleich bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 entschieden (Kammerbeschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - NVwZ 2003, 600). Es hat dies durch die bereits genannten Kammerbeschlüsse bestätigt, die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, das der Kläger gegen das beklagte Universitätsklinikum geführt hat. Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

24

Zum einen wird zwar die für die Wirkkraft des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer relevante Unterscheidung zwischen universitärer Forschung und Lehre einerseits und der Krankenversorgung andererseits nach der Verselbständigung der Universitätskliniken auch in der Organisationsstruktur der Hochschulmedizin sichtbar. Dabei sichert es jedoch die Wissenschaftsfreiheit, dass die Aufgabe medizinischer Forschung und Lehre in erster Linie bei den Universitäten und dort bei den medizinischen Fachbereichen verblieben ist. Die Fachbereiche, als diejenigen universitären Organisationseinheiten, über deren Organe die Hochschullehrer Einfluss innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs ausüben können, entscheiden gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 27 Abs. 1 Satz 3, § 31b Abs. 2 HG NW insbesondere über die für Forschung und Lehre vorgesehenen Stellen und Mittel. Die Universitätskliniken haben insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 HG NW sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW nur eine dienende Funktion. Ihre Entscheidungskompetenzen beziehen sich vor allem auf die Organisation der Krankenversorgung mit dem Ziel, den dort bestehenden Effektivitätsanforderungen gerecht zu werden.

25

Zum anderen wird im Rahmen dieser Aufgaben- und Verantwortungsteilung die primäre Zuständigkeit der medizinischen Fachbereiche für die Wissenschaftsfreiheit dadurch organisatorisch gewährleistet, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW Entscheidungen der verselbständigten Universitätskliniken im Bereich der Krankenversorgung, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen der medizinischen Fachbereiche rückgebunden sind. In Gestalt dieses Einvernehmenserfordernisses hat der Landesgesetz- bzw. Landesverordnungsgeber den Fachbereichen das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Instrument zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, die Erfordernisse, die sich aus der Grundrechtswahrnehmung der medizinischen Hochschullehrer ergeben, in den Verantwortungsbereich der verselbständigten Universitätskliniken zu transportieren. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich damit als eine andere Art des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Teil des Klinikumsbetriebs dar. Ihm kommt eine Sicherungsfunktion für die Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer zu. Diese können ihren grundrechtlich garantierten Einfluss mittels der Einvernehmensregelung über die Fachbereichsorgane auch auf wissenschaftsrelevante Maßnahmen der Universitätskliniken ausüben. Durch die Handhabung dieser Regelung können die Fachbereiche zudem den materiellen (Grund-)Ausstattungsansprüchen der Hochschullehrer gegenüber den Universitätskliniken zum Durchbruch verhelfen.

26

Das auf diese Weise strukturierte landesrechtliche Regelungssystem kann seine auf Grund bundesverfassungsrechtlicher Vorgabe beruhende Ausgleichsfunktion indes nur erfüllen, wenn sich die Universitätskliniken, was die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre in der Krankenversorgung anbelangt, auf ihre dienende Funktion nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 HG NW, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW beschränken können, wie andererseits auch die medizinischen Fachbereiche von ihrer unmittelbaren Verantwortung für die Krankenversorgung jenseits ihres mit Forschung und Lehre verflochtenen Bereichs entlastet sind. Dafür ist es unabdingbar, dass die medizinischen Fachbereiche die alleinige Verantwortung für die Grundrechtskonformität ihrer Einvernehmensbeschlüsse im Hinblick auf die den Bereich von Forschung und Lehre betreffenden Klinikentscheidungen haben, die Universitätskliniken hingegen die Erklärungen durch eines der Organe der medizinischen Fachbereiche über die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens im tatsächlichen Sinne als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ihrer Entscheidungen übernehmen können und müssen und die Fachbereichsbeschlüsse weder - wie von dem Oberverwaltungsgericht gefordert (im Ansatz ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 - DVBl 2013, 326 <328>) - auf ihr grundrechtswahrendes Zustandekommen im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer noch - weitergehend - auf ihre materielle Vereinbarkeit mit diesem Grundrecht, insbesondere mit dem Recht auf eine für die wissenschaftliche Betätigung erforderliche Grundausstattung zu überprüfen haben. Die für die Universitätskliniken handelnden Vorstände wären einer solchen Kontrollaufgabe schon von ihrer nach § 5 Abs. 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 5 HG NW speziell auf die effektive Bewältigung der Krankenversorgung ausgerichteten personellen Zusammensetzung her nicht gewachsen. Würden sie mit dieser Aufgabe zur Kontrolle belastet und hätten sie für deren Ergebnis einzustehen, würden die mit der organisatorischen Verselbständigung der Universitätskliniken verbundenen Effektivitätsgewinne für die Krankenversorgung weitgehend zunichte gemacht, mit entsprechenden Gefahren für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter.

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Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass einer tatsächlichen Einvernehmenserteilung durch einen medizinischen Fachbereich auch dann Relevanz zukommt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem die Klinikumsentscheidung, auf die sich das Einvernehmen bezieht, bereits - jedenfalls teilweise - vollzogen worden ist (a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 a.a.O. S. 329). Auch insoweit darf das Universitätsklinikum nicht mit der Prüfung belastet werden, ob das tatsächlich erteilte Einvernehmen noch eine Schutzwirkung zu Gunsten der Wissenschaftsfreiheit der von der Entscheidung betroffenen medizinischen Hochschullehrer entfalten kann.

28

Das Oberverwaltungsgericht und der Kläger können sich für ihre Annahme einer Verantwortlichkeit der Universitätskliniken für die Vereinbarkeit von Einvernehmenserklärungen der medizinischen Fachbereiche mit Anforderungen aus der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer nicht auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts berufen, die der Kläger im Verlauf des gegen das beklagte Universitätsklinikum geführten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erwirkt hat. Dies gilt auch für den Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 und die in diesem (a.a.O. Rn. 32) enthaltene Erwägung, dass es für eine Prognose, ob von der Nachholung eines noch nicht erteilten Einvernehmens ausgegangen werden könne, nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens, sondern darauf ankomme, ob mit der Erteilung in einer Weise zu rechnen sei, die dem grundrechtswahrenden Gehalt der Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht werde. Denn diese Erwägung hat keinen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Das Bundesverfassungsgericht stand bei Erlass des besagten Kammerbeschlusses vor der Situation, dass zum einen der Kläger ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren über Jahre hinweg und von dem Oberverwaltungsgericht unbeanstandet nur gegen das beklagte Universitätsklinikum und nicht - zumindest auch - gegen den beigeladenen Fachbereich Medizin geführt hatte, und zum anderen das Oberverwaltungsgericht in seinen bisherigen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Entscheidungen die Bedeutung des in § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW vorgesehenen Einvernehmenserfordernisses für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verkannt hatte. In diesem Stadium des Verfahrens ging es dem Bundesverfassungsgericht, das in seinen zuvor ergangenen Kammerbeschlüssen (vom 27. November 2007 a.a.O. Rn. 31, 42 und vom 2. Juli 2008 a.a.O. Rn. 24 ff.) die Inanspruchnahme - auch - des Fachbereichs aus verfassungsrechtlicher Sicht als vorzugswürdig aufgezeigt, wenn auch in Anbetracht des Eilcharakters des Verfahrens nicht abschließend für geboten erklärt hatte, ersichtlich nur noch darum, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt noch eine die Wissenschaftsfreiheit des Klägers hinreichend berücksichtigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - und sei es isoliert gegen das beklagte Universitätsklinikum - zu erreichen.

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bbb) Durch die beschriebene alleinige Verantwortlichkeit der medizinischen Fachbereiche für die Grundrechtskonformität ihres tatsächlich erklärten Einvernehmens zu den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen der Universitätskliniken wird ein medizinischer Hochschullehrer, der sich - wie der Kläger - durch eine Klinikumsentscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt sieht, nicht an der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gehindert.

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Solange der medizinische Fachbereich ein erforderliches Einvernehmen auch im tatsächlichen Sinne nicht erteilt hat, kann der Hochschullehrer von dem Universitätsklinikum im Wege der allgemeinen Leistungsklage Unterlassung verlangen bzw. diesem das fehlende Einvernehmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO entgegenhalten. Gegebenenfalls muss er durch ein zusätzliches, gegen den Fachbereich gerichtetes (Eil-)Verfahren zu erreichen suchen, dass der dem Dekan vorbehaltene Antrag auf eine Schlichtungsentscheidung des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums nach § 2 Abs. 2 Satz 4 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 4 UKVO NW nicht gestellt und dadurch die Klinikumsentscheidung blockiert wird (vgl. dazu: Böhmann, in: Leuze/Epping, HG NW, Bd. 2, Stand November 2012, § 31a Rn. 70; Pallme König, WissR, Beiheft 17 <2006>, 63 <91, 101 f.>).

31

Hat jedoch der Fachbereich - wie im vorliegenden Fall - sein Einvernehmen im tatsächlichen Sinne erteilt, muss der Hochschullehrer diesen mit einer allgemeinen Leistungsklage darauf in Anspruch nehmen, das erteilte Einvernehmen zurückzunehmen und dadurch dem Universitätsklinikum die Grundlage für die Rechtmäßigkeit seiner Forschung und Lehre betreffenden Entscheidung zu entziehen. Ein solcher actus contrarius ist - vorbehaltlich von durch den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen - im Fall einer die Wissenschaftsfreiheit verletzenden Einvernehmenserteilung wegen der grundrechtlichen Sicherungsfunktion des Einvernehmenserfordernisses geboten (entsprechend zur Maßgeblichkeit des Fachrechts für die Rücknahme des Mitwirkungsakts bei einem mehrstufigen Verwaltungsakt: Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 24.95 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 51 S. 2 - verneinend, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 <62 ff.> = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 6 ff. - bejahend). Zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes steht wiederum das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung.

32

dd) Die von dem Oberverwaltungsgericht vertretene Annahme einer andauernden Verletzung von Rechten des Klägers als Grundlage für einen gegen das beklagte Universitätsklinikum gerichteten Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form der Rückgängigmachung der Stationsschließung stellt sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger kann diesen Anspruch weder auf eine Verletzung einer durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Amtsposition (aaa) noch auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (bbb) stützen.

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aaa) Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, das Universitätsklinikum habe die Station O. nicht schließen dürfen, weil hierdurch sein durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als beamteter Hochschullehrer und Chefarzt einer nuklearmedizinischen Klinik eines Universitätsklinikums verletzt werde, der die Führung einer auf dem Klinikgelände gelegenen Bettenstation, in der auch Risikopatienten zur ärztlichen Versorgung und Fortentwicklung der nuklearmedizinischen Forschung und Lehre aufgenommen werden könnten, umfasse. Der Kläger kann hiermit nicht durchdringen, weil die Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht dem beklagten Universitätsklinikum obliegt. Verpflichtet nach diesem Anspruch ist stets nur der Dienstherr (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3 Rn. 11 f.), im Fall des Klägers also die beigeladene Universität (§ 2 Abs. 3 HG NW i.V.m. mit den Überleitungsregelungen in Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 ).

34

Unabhängig hiervon berührt der Einwand des Klägers die Rechtmäßigkeit der Stationsschließung durch das beklagte Universitätsklinikum auch deshalb nicht, weil er sich der Sache nach auf die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit der Gewährleistung der für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Grundausstattung bezieht, die in materieller Hinsicht in dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als dem gegenüber Art. 33 Abs. 5 GG vorrangigen Prüfungsmaßstab (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 <119>) enthalten ist. Der Verpflichtung, die Vereinbarkeit der Stationsschließung mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zu überprüfen und dafür einzustehen, war das Universitätsklinikum indes, wie dargelegt, in Anbetracht des von dem beigeladenen Fachbereich Medizin tatsächlich erteilten Einvernehmens enthoben.

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bbb) Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch die von dem beklagten Universitätsklinikum vorgenommene Stationsschließung geltend machen. Seine insoweit vorgebrachte Rüge, ihm sei als einzigem Ordinarius für Nuklearmedizin oder Chefarzt einer nuklearmedizinischen Klinik bzw. einer Klinik des beklagten Universitätsklinikums die für die Aufgabenerfüllung im Kernbereich seines Fachs erforderliche Bettenstation entzogen worden, wofür zudem nicht tragfähige wirtschaftliche Gründe benannt worden seien, betrifft im Kern wiederum die Problematik der für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Grundausstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn auch ergänzt um eine Einschätzung der in dem beklagten Universitätsklinikum bestehenden wirtschaftlichen Situation. Auf eine Einbeziehung der auf diese Art beschriebenen Problematik in das Prüfprogramm, das das beklagte Universitätsklinikum in Bezug auf die Schließung der Station O. zu bewältigen hatte, kann sich der Kläger nicht berufen, weil sie durch das tatsächliche Einvernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin abgedeckt und im Übrigen nicht von einem subjektiven Recht des Klägers unterfangen war.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.