Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2014 - 6 C 8/13

bei uns veröffentlicht am19.03.2014

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Schließung einer Bettenstation einer Nuklearmedizinischen Klinik in einem Universitätsklinikum.

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Der Kläger ist Universitätsprofessor für Nuklearmedizin an dem beigeladenen Fachbereich Medizin der ebenfalls beigeladenen A.-Universität B. und zugleich Leiter der Nuklearmedizinischen Klinik des beklagten Universitätsklinikums B., das gegenüber der Universität und deren Fachbereich Medizin organisatorisch verselbständigt ist. Zur Nuklearmedizinischen Klinik gehört neben den Einrichtungen für ambulante Behandlungen eine Bettenstation für stationäre Behandlungen auf dem Gelände der Forschungszentrum K. GmbH, die dem beklagten Universitätsklinikum auf vertraglicher Grundlage zugeordnet ist. Bis Anfang des Jahres 2007 verfügte die Nuklearmedizinische Klinik zudem über eine auf dem Gelände des beklagten Universitätsklinikums in B. gelegene Bettenstation (Station O.).

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Am 11. September 2006 beschloss der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung mit dem Dekanat des beigeladenen Fachbereichs Medizin, die Station O. zu schließen und die dortigen Leistungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach K. zu verlagern. Seit dem 7. Januar 2007 wurden der Station O. keine Patienten mehr zugewiesen, Personal und Ausstattungsgegenstände wurden abgezogen.

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Der Kläger, der sich durch die auf wirtschaftliche Gründe gestützte Stationsschließung vor allem in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt sah, suchte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Schließungsbeschluss um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber dem Universitätsklinikum nach. Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers im Beschwerdeverfahren zunächst zweimal abgelehnt und der Kläger hiergegen jeweils erfolgreich das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (vgl. Kammerbeschlüsse vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris; im letztgenannten Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnend: Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris), hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 - (NVwZ-RR 2010, 844) dem Universitätsklinikum im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der Station O. gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Klinikgelände nach näher bezeichneten Maßgaben zu ermöglichen.

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In der Hauptsache hat der Kläger am 9. Januar 2008 Klage erhoben und die Feststellung der anfänglich gegebenen bzw. im weiteren zeitlichen Verlauf eingetretenen Rechtswidrigkeit der Schließung der Station O. sowie die Verurteilung des Universitätsklinikums zur Errichtung und zum Betrieb einer gleichwertigen Einrichtung begehrt.

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Während der gerichtlichen Auseinandersetzungen hat sich am 21. Januar 2008 das Dekanat des beigeladenen Fachbereichs Medizin dafür ausgesprochen, die Schließung der Station O. solle beibehalten werden. Am 27. Mai 2010 hat der Fachbereichsrat den Beschluss gefasst, das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin mit dem Beschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums über die Schließung der Station O. am 7. Januar 2007 werde in der Weise hergestellt, dass sich das Einvernehmen auch auf die Aufrechterhaltung der Schließung der Station erstrecke. Das beklagte Universitätsklinikum hat derweil den Stationsschließungsbeschluss weiter umgesetzt. Es hat die atomrechtliche Freigabe der Station O. durch die Bezirksregierung B. erwirkt, die nuklearmedizinischen Anlagen demontiert und die Einrichtung unter Inanspruchnahme einer von der Bezirksregierung B. bewilligten Investitionsförderung in Höhe von 3 Millionen Euro in eine interdisziplinäre Palliativstation umgebaut, die seit dem 1. Juni 2011 in Betrieb ist.

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Die im Hauptsacheverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihnen auf die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO im Wesentlichen stattgegeben: Der von dem Kläger mit der Leistungsklage verfolgte Folgenbeseitigungsanspruch sei begründet, weil der Kläger durch die von dem beklagten Universitätsklinikum beschlossene, vollzogene und aufrecht erhaltene Stationsschließung fortdauernd in seinem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Wissenschaftsfreiheit verletzt werde. Die Voraussetzung des Einvernehmens des beigeladenen Fachbereichs Medizin, von der nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Universitätsklinikums abhänge, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffe, sei nicht schon dann erfüllt, wenn das Einvernehmen - wie hier in Gestalt der Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats des Fachbereichs vom 21. Januar 2008 bzw. vom 27. Mai 2010 - überhaupt förmlich erteilt worden sei. Dies müsse vielmehr in einer Art und Weise geschehen sein, die dem grundrechtswahrenden Gehalt gerecht werde, der der Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer zukomme. Zu verlangen und von dem Universitätsklinikum zu prüfen sei, dass der Fachbereich nach Anhörung des betroffenen Hochschullehrers eine Abwägung sämtlicher nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange durchgeführt und diese Abwägung dokumentiert habe. Diesen Anforderungen genüge keine der Einvernehmenserklärungen der Organe des beigeladenen Fachbereichs Medizin. Das beklagte Universitätsklinikum habe deshalb den Beschluss zur Schließung der Station O. nicht fassen bzw. an diesem Beschluss nicht festhalten dürfen. Der Kläger könne die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands - nach dem Organisationsermessen des beklagten Universitätsklinikums an der bisherigen oder einer anderen Stelle des Klinikumsgeländes - beanspruchen. Eine solche Wiederherstellung sei, sofern das Klinikum nur entsprechend seinen Handlungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werde, weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch rechtfertigten die entstehenden Kosten nicht die Annahme der Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung. Was die erhobene Feststellungsklage anbelange, habe der Kläger das für deren Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse wegen des Amtshaftungsprozesses, den er gegen das beklagte Universitätsklinikum führe. Dies gelte allerdings nur für den Zeitraum zwischen dem Schließungsbeschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums vom 11. September 2006 und dem Beschluss des Fachbereichsrats des beigeladenen Fachbereichs Medizin vom 27. Mai 2010. Für die Zeit danach sei eine Amtshaftungsklage als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen und als Folge dessen das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen. Da das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen kollegialgerichtlichen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass der beigeladene Fachbereich Medizin sein Einvernehmen mit der Stationsschließung spätestens mit dem Fachbereichsratsbeschluss vom 27. Mai 2010 erteilt habe und das beklagte Universitätsklinikum jedenfalls seither keine Rechte des Klägers mehr verletze, fehle es ab diesem Zeitpunkt an einem Verschulden der für das Universitätsklinikum handelnden Amtsträger. In den Grenzen seiner Zulässigkeit erweise sich das Feststellungsbegehren des Klägers entsprechend den Erwägungen zu der erhobenen Leistungsklage als begründet.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des beklagten Universitätsklinikums, mit der dieses die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt: Es habe für eine Verletzung des Rechts des Klägers auf verfahrensförmige Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit durch den beigeladenen Fachbereich Medizin bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station O. nicht einzustehen. Auch liege eine solche Rechtsverletzung nicht vor. Sie wäre schließlich für sich genommen ohnehin nicht geeignet, den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch zu begründen. Denn entscheidend sei, dass das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in materieller Hinsicht allenfalls gewährleistete Recht des Klägers auf eine für seine wissenschaftliche Betätigung erforderliche Grundausstattung durch die Schließung der Station O. nicht verletzt werde.

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Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und hebt hervor: Das beklagte Universitätsklinikum sei ebenso wie der beigeladene Fachbereich Medizin zur Achtung der Grundrechte verpflichtet, die ihm als medizinischem Hochschullehrer zustünden. Die Durchführung des Einvernehmensverfahrens durch den beigeladenen Fachbereich Medizin stelle eine Mitwirkungshandlung dar, die nach § 44a VwGO ausschließlich einer Inzidentkontrolle nach Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung in Gestalt der Stationsschließung durch das Universitätsklinikum unterliege. Als entscheidungsbefugte Stelle trage das Universitätsklinikum die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung des Fachbereichs. Die Verletzung des Anspruchs auf ein wissenschaftsadäquates Einvernehmensverfahren reiche im konkreten Fall als Grundlage für den von dem Oberverwaltungsgericht zuerkannten Anspruch auf Folgenbeseitigung unter anderem deshalb aus, weil ein effektiver Grundrechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet sei. Unabhängig hiervon ergebe sich eine solche Grundlage aus einer Verletzung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten materiellen Rechte.

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Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Revision des beklagten Universitätsklinikums ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum - auch in ihrer zeitlichen Dimension - gerichtete Klage ist entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nach der bundesprozessrechtlichen Norm des § 43 VwGO unzulässig (1.). Die allgemeine Leistungsklage, mit der der Kläger sein Begehren verfolgt, das beklagte Universitätsklinikum im Wege der Folgenbeseitigung rechtswidrigen Verwaltungshandelns zur Errichtung und zum Betrieb einer der geschlossenen Station O. gleichwertigen Einrichtung zu verurteilen, ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht durfte ihr indes in der Sache nicht stattgeben, weil die von dem beklagten Universitätsklinikum vorgenommene Stationsschließung nach den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben für die landesrechtlichen Bestimmungen zur Organisation der Hochschulmedizin nicht rechtswidrig gewesen ist (2.). Die Entscheidung, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, zu der das Oberverwaltungsgericht bei zutreffender Anwendung des revisiblen Rechts hätte gelangen müssen, kann der Senat selbst treffen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

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1. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage, die der Kläger im Hinblick auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das beklagte Universitätsklinikum erhoben hat, steht deren durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmte Subsidiarität entgegen. Der Kläger kann im Sinne dieser Vorschrift seine Rechte durch eine zivilrechtliche Leistungsklage verfolgen, wie er sie im Jahr 2010 vor dem Landgericht B. wegen des Wegfalls von Einnahmen aus der stationären Behandlung von Patienten für die Jahre 2007 und 2008 anhängig gemacht hat. Das Zivilgericht wird die Frage einer Rechtswidrigkeit der Stationsschließung in der für seine Entscheidung maßgeblichen Zeit in eigener Verantwortung zu klären haben.

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Dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Diese Zielsetzung gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend, das heißt auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <308 f.> = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 S. 11). Eine Ausnahme hiervon ist nur für diejenige prozessuale Konstellation anerkannt, in der sich das wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachte primäre Rechtsschutzbegehren erledigt hat, der Kläger nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann und es deshalb der Prozessökonomie entspricht, dass die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht einfließen können (Urteil vom 12. Juli 2000 a.a.O. S. 309 f. bzw. S. 11 f., vgl. auch: Urteil vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <90 f.> = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7 S. 8). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die auf die Rückgängigmachung der Stationsschließung gerichtete allgemeine Leistungsklage hat sich nicht erledigt. Die bereits anhängige zivilgerichtliche Amtshaftungsklage hat der Kläger von vornherein unabhängig von seinem im Verwaltungsrechtsweg verfolgten Leistungsbegehren erhoben.

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2. Für seine auf den Folgenbeseitigungsanspruch gestützte Forderung, das beklagte Universitätsklinikum zur Errichtung und zum Betrieb einer der geschlossenen Station O. gleichwertigen Einrichtung zu verurteilen, steht dem Kläger die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung (a); sie kann dieser Forderung jedoch aus Gründen des revisiblen Rechts in der Sache nicht zum Erfolg verhelfen (b).

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a) Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Oberverwaltungsgericht hat den von dem beklagten Universitätsklinikum am 11. September 2006 gefassten Beschluss zur Schließung der Station O. in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als einen mit Außenwirkung versehenen Verwaltungsakt, sondern als interne Organisationsmaßnahme qualifiziert. An dieser auf der Grundlage seiner Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht und vor dem Hintergrund des irrevisiblen Landeshochschulrechts vorgenommenen Beurteilung hat das Oberverwaltungsgericht in seiner Berufungsentscheidung im Hauptsacheverfahren implizit festgehalten. Der Senat ist hieran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Dem Kläger ist es deshalb versagt, den Schließungsbeschluss mit der Anfechtungsklage anzugreifen und diese mit einem Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO zu kombinieren. Er ist darauf verwiesen, die als Folgenbeseitigung beanspruchte Rückgängigmachung der unter möglicher Verletzung seiner Rechte beschlossenen und umgesetzten Stationsschließung mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (zu dieser Prozesssituation allgemein: Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <145, 148 f.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 27, 30 f. und vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 <274> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24 S. 6).

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b) Das Oberverwaltungsgericht hat die allgemeine Leistungsklage unter Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht für begründet erachtet. Es hat entscheidungstragend darauf abgestellt, ein durch einen hoheitlichen Eingriff des beklagten Universitätsklinikums in ein subjektives Recht des Klägers geschaffener und andauernder rechtswidriger Zustand als Voraussetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. dazu: Urteile vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 <179> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 188 S. 17 und vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <104> = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 280 S. 62) liege darin begründet, dass das nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht erforderliche Einvernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin mit der von dem Klinikumsvorstand verfügten und ins Werk gesetzten Stationsschließung (aa) zwar tatsächlich (bb), jedoch nicht nachweisbar in einer dem grundrechtswahrenden Gehalt des Einvernehmenserfordernisses gerecht werdenden Weise erteilt worden sei. Durch die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung, das beklagte Universitätsklinikum habe zu überprüfen und dafür einzustehen, dass das von dem beigeladenen Fachbereich Medizin im tatsächlichen Sinne erteilte Einvernehmen unter Beachtung der Erfordernisse der Wissenschaftsfreiheit des Klägers zustande gekommen sei, hat das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung des Landeshochschulrechts den für die Organisation der Hochschulmedizin nach Bundesverfassungsrecht erforderlichen angemessenen Ausgleich zwischen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits verfehlt. Dieser Ausgleich verbietet eine Belastung des Universitätsklinikums mit der ihm von dem Oberverwaltungsgericht angesonnenen Kontrollaufgabe. Vielmehr kann der Kläger die Vereinbarkeit des von seinem Fachbereich tatsächlich erteilten Einvernehmens mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit generell gerichtlich nur im Verhältnis zu dem Fachbereich klären lassen. Eine Schmälerung des dem Kläger nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehenden effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden (cc). Da der Kläger der Stationsschließung durch das beklagte Universitätsklinikum gestützt auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren Verbürgungen oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht mit Erfolg entgegentreten kann, stellt sich die angefochtene Berufungsentscheidung insoweit auch nicht im Ergebnis als richtig dar (dd).

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aa) Durch die mit dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NW) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190) eingeleitete Organisationsreform der Hochschulmedizin sind die vormaligen unselbständigen medizinischen Einrichtungen der nordrhein-westfälischen Universitäten als Universitätskliniken in die Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt worden (§ 41 HG NW in seinen bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassungen, für den vorliegenden Fall i.V.m. § 1 Abs. 1 der zum 1. Januar 2008 außer Kraft getretenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 ). Diese Organisationsform ist in das geltende Landeshochschulgesetz, das in seiner Ursprungsfassung vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) stammt, übernommen worden (bis zum 31. Dezember 2007 § 31 HG NW, danach § 31a Abs. 2 HG NW i.V.m. § 1 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster vom 20. Dezember 2007 ). Die organisatorisch verselbständigten Universitätskliniken haben neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen den medizinischen Fachbereichen der Universitäten bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre zu dienen und die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre zu gewährleisten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1 bis 3 HG NW, § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UKVO NW). Sie arbeiten auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eng mit den Universitäten zusammen, unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschulen ihre durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 5 HG NW, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW). Weiter ist bestimmt, dass Entscheidungen der Universitätskliniken unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universitäten im Einvernehmen mit den medizinischen Fachbereichen erfolgen, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW); kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheiden die Aufsichtsräte der Universitätskliniken auf Antrag der Dekane (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 4 UKVO NW).

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Dass die Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum den Bereich von Forschung und Lehre betraf und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW des Einvernehmens des beigeladenen Fachbereichs Medizin bedurfte (vgl. dazu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 30), hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 11) festgestellt. Diese Feststellung bindet den Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO.

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bb) Das Oberverwaltungsgericht (BA S. 13, 20) hat weiter festgestellt, dass die Organe des beigeladenen Fachbereichs Medizin - das Dekanat mit Beschluss vom 21. Januar 2008 und der Fachbereichsrat mit Beschluss vom 27. Mai 2010 - wenn auch seiner Ansicht nach in rechtlich nicht tragfähiger Weise, so doch im tatsächlichen Sinne Einvernehmenserklärungen im Hinblick auf die von dem beklagten Universitätsklinikum beschlossene und umgesetzte Stationsschließung abgegeben, also nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht haben, dass der beigeladene Fachbereich Medizin die Maßnahme inhaltlich mitträgt bzw. dass über sie völlige Willensübereinstimmung besteht (vgl. zu diesem Sprachsinn: Urteile vom 30. November 1978 - BVerwG 2 C 6.75 - BVerwGE 57, 98 <101> = Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 2 S. 3 und vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <5> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 5). Auch an diese Feststellung ist der Senat - nach § 137 Abs. 2 VwGO - gebunden (zum tatsächlichen Charakter der Ermittlung des Erklärungsinhalts eines behördlichen Mitwirkungsakts in einem Verwaltungsverfahren: Urteile vom 30. November 1978 a.a.O. S. 102 bzw. S. 3 und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <355> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 13 S. 29).

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cc) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angenommen, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffende Schließung der Station O. durch das beklagte Universitätsklinikum verstoße gegen die landesrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. des § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW, deren Einhaltung der Kläger als medizinischer Hochschullehrer beanspruchen kann (zu dieser Schutzfunktion im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 29). Mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar ist die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass für das nach den genannten Vorschriften erforderliche Einvernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin mit der Stationsschließungsentscheidung des beklagten Universitätsklinikums und damit für die Rechtmäßigkeit der Schließung der Station O. nicht die - von dem Oberverwaltungsgericht festgestellte - tatsächliche Erteilung durch eines der Fachbereichsorgane genüge, sondern eine von dem Universitätsklinikum nachzuprüfende Erteilung auf Grund eines von dem Fachbereich grundrechtskonform durchgeführten Verfahrens erforderlich sei. Hierdurch hat das Oberverwaltungsgericht Anforderungen gestellt, die den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen und den verfassungsrechtlich geschützten Interessen, die sich im Bereich der universitären Krankenversorgung gegenüberstehen, in nachhaltiger Weise stören (aaa). Der besagte Ausgleich gebietet auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes, dass der Kläger wegen der von ihm geltend gemachten Verletzung seiner Wissenschaftsfreiheit den beigeladenen Fachbereich Medizin im Wege der allgemeinen Leistungsklage auf eine Rücknahme des in tatsächlicher Weise erklärten Einvernehmens mit der Stationsschließung durch das Universitätsklinikum hätte in Anspruch nehmen müssen (bbb).

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aaa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Wissenschaft - verstanden als Oberbegriff für Forschung und Lehre (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <113>) - als einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung. Zur Sicherung dieses Bereichs garantiert das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333 <354> und vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 <115>; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 6 CN 1.11 - BVerwGE 144, 195 = Buchholz 11 Art. 5 Abs. 3 GG Nr. 3 Rn. 21). Die Einflussmöglichkeiten, die mit dem Recht der an einer Hochschule tätigen Hochschullehrer auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs verbunden sind, dienen dem Schutz der Grundrechtsträger vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die ihre eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 354, 356 und vom 20. Juli 2010 a.a.O. S. 115, 117; Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25). Die Hochschullehrer können überdies in materiell-rechtlicher Hinsicht beanspruchen, dass ihnen bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die sie überhaupt erst in die Lage versetzen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Grundrechtlich verbürgt ist die hiernach erforderliche Grund- oder Mindestausstattung (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 <285>, Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 - BVerfGE 54, 363 <390> und vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 362, Kammerbeschluss vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 u.a. - NVwZ-RR 1998, 175).

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Für die Wirkkraft des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass diesen neben Forschung und Lehre als Zusatzaufgabe die Krankenversorgung obliegt, die in den Universitätskliniken stattfindet. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70 <96 ff.>) hat - zunächst noch im Hinblick auf Universitätskliniken, die nach dem betroffenen (hessischen) Landesrecht organisatorisch nicht verselbständigt waren - festgestellt, dass die Organisation der Krankenversorgung nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegt, die ansonsten im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit der Hochschullehrer in Forschung und Lehre Geltung beanspruchen, der Krankenhausbetrieb vielmehr im Interesse einer bestmöglichen Versorgung der Patienten eine gegenüber dem allgemeinen Wissenschaftsbetrieb der Universität straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation erfordert. Allerdings darf, da in der Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung miteinander verflochten sind, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei ihrer Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber muss vielmehr bei der Organisation der Universitätskliniken zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden. Hierfür bedarf es geeigneter Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten und einer sachgerechten organisatorischen Verzahnung beider Funktionsbereiche.

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Dass die in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2000 erlassenen Regelungen, durch die die Universitätskliniken organisatorisch verselbständigt und damit die medizinischen Fachbereiche von der unmittelbaren Verantwortung für eine effektive Krankenversorgung als solche entlastet wurden, den beschriebenen Ausgleich bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 entschieden (Kammerbeschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - NVwZ 2003, 600). Es hat dies durch die bereits genannten Kammerbeschlüsse bestätigt, die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, das der Kläger gegen das beklagte Universitätsklinikum geführt hat. Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

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Zum einen wird zwar die für die Wirkkraft des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer relevante Unterscheidung zwischen universitärer Forschung und Lehre einerseits und der Krankenversorgung andererseits nach der Verselbständigung der Universitätskliniken auch in der Organisationsstruktur der Hochschulmedizin sichtbar. Dabei sichert es jedoch die Wissenschaftsfreiheit, dass die Aufgabe medizinischer Forschung und Lehre in erster Linie bei den Universitäten und dort bei den medizinischen Fachbereichen verblieben ist. Die Fachbereiche, als diejenigen universitären Organisationseinheiten, über deren Organe die Hochschullehrer Einfluss innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs ausüben können, entscheiden gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 27 Abs. 1 Satz 3, § 31b Abs. 2 HG NW insbesondere über die für Forschung und Lehre vorgesehenen Stellen und Mittel. Die Universitätskliniken haben insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 HG NW sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW nur eine dienende Funktion. Ihre Entscheidungskompetenzen beziehen sich vor allem auf die Organisation der Krankenversorgung mit dem Ziel, den dort bestehenden Effektivitätsanforderungen gerecht zu werden.

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Zum anderen wird im Rahmen dieser Aufgaben- und Verantwortungsteilung die primäre Zuständigkeit der medizinischen Fachbereiche für die Wissenschaftsfreiheit dadurch organisatorisch gewährleistet, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW Entscheidungen der verselbständigten Universitätskliniken im Bereich der Krankenversorgung, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen der medizinischen Fachbereiche rückgebunden sind. In Gestalt dieses Einvernehmenserfordernisses hat der Landesgesetz- bzw. Landesverordnungsgeber den Fachbereichen das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Instrument zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, die Erfordernisse, die sich aus der Grundrechtswahrnehmung der medizinischen Hochschullehrer ergeben, in den Verantwortungsbereich der verselbständigten Universitätskliniken zu transportieren. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich damit als eine andere Art des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Teil des Klinikumsbetriebs dar. Ihm kommt eine Sicherungsfunktion für die Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer zu. Diese können ihren grundrechtlich garantierten Einfluss mittels der Einvernehmensregelung über die Fachbereichsorgane auch auf wissenschaftsrelevante Maßnahmen der Universitätskliniken ausüben. Durch die Handhabung dieser Regelung können die Fachbereiche zudem den materiellen (Grund-)Ausstattungsansprüchen der Hochschullehrer gegenüber den Universitätskliniken zum Durchbruch verhelfen.

26

Das auf diese Weise strukturierte landesrechtliche Regelungssystem kann seine auf Grund bundesverfassungsrechtlicher Vorgabe beruhende Ausgleichsfunktion indes nur erfüllen, wenn sich die Universitätskliniken, was die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre in der Krankenversorgung anbelangt, auf ihre dienende Funktion nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 HG NW, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 UKVO NW beschränken können, wie andererseits auch die medizinischen Fachbereiche von ihrer unmittelbaren Verantwortung für die Krankenversorgung jenseits ihres mit Forschung und Lehre verflochtenen Bereichs entlastet sind. Dafür ist es unabdingbar, dass die medizinischen Fachbereiche die alleinige Verantwortung für die Grundrechtskonformität ihrer Einvernehmensbeschlüsse im Hinblick auf die den Bereich von Forschung und Lehre betreffenden Klinikentscheidungen haben, die Universitätskliniken hingegen die Erklärungen durch eines der Organe der medizinischen Fachbereiche über die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens im tatsächlichen Sinne als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ihrer Entscheidungen übernehmen können und müssen und die Fachbereichsbeschlüsse weder - wie von dem Oberverwaltungsgericht gefordert (im Ansatz ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 - DVBl 2013, 326 <328>) - auf ihr grundrechtswahrendes Zustandekommen im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer noch - weitergehend - auf ihre materielle Vereinbarkeit mit diesem Grundrecht, insbesondere mit dem Recht auf eine für die wissenschaftliche Betätigung erforderliche Grundausstattung zu überprüfen haben. Die für die Universitätskliniken handelnden Vorstände wären einer solchen Kontrollaufgabe schon von ihrer nach § 5 Abs. 2 KlV-Dü NW bzw. § 31a Abs. 5 HG NW speziell auf die effektive Bewältigung der Krankenversorgung ausgerichteten personellen Zusammensetzung her nicht gewachsen. Würden sie mit dieser Aufgabe zur Kontrolle belastet und hätten sie für deren Ergebnis einzustehen, würden die mit der organisatorischen Verselbständigung der Universitätskliniken verbundenen Effektivitätsgewinne für die Krankenversorgung weitgehend zunichte gemacht, mit entsprechenden Gefahren für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter.

27

Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass einer tatsächlichen Einvernehmenserteilung durch einen medizinischen Fachbereich auch dann Relevanz zukommt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem die Klinikumsentscheidung, auf die sich das Einvernehmen bezieht, bereits - jedenfalls teilweise - vollzogen worden ist (a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 a.a.O. S. 329). Auch insoweit darf das Universitätsklinikum nicht mit der Prüfung belastet werden, ob das tatsächlich erteilte Einvernehmen noch eine Schutzwirkung zu Gunsten der Wissenschaftsfreiheit der von der Entscheidung betroffenen medizinischen Hochschullehrer entfalten kann.

28

Das Oberverwaltungsgericht und der Kläger können sich für ihre Annahme einer Verantwortlichkeit der Universitätskliniken für die Vereinbarkeit von Einvernehmenserklärungen der medizinischen Fachbereiche mit Anforderungen aus der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer nicht auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts berufen, die der Kläger im Verlauf des gegen das beklagte Universitätsklinikum geführten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erwirkt hat. Dies gilt auch für den Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 und die in diesem (a.a.O. Rn. 32) enthaltene Erwägung, dass es für eine Prognose, ob von der Nachholung eines noch nicht erteilten Einvernehmens ausgegangen werden könne, nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens, sondern darauf ankomme, ob mit der Erteilung in einer Weise zu rechnen sei, die dem grundrechtswahrenden Gehalt der Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht werde. Denn diese Erwägung hat keinen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Das Bundesverfassungsgericht stand bei Erlass des besagten Kammerbeschlusses vor der Situation, dass zum einen der Kläger ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren über Jahre hinweg und von dem Oberverwaltungsgericht unbeanstandet nur gegen das beklagte Universitätsklinikum und nicht - zumindest auch - gegen den beigeladenen Fachbereich Medizin geführt hatte, und zum anderen das Oberverwaltungsgericht in seinen bisherigen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Entscheidungen die Bedeutung des in § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO NW vorgesehenen Einvernehmenserfordernisses für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verkannt hatte. In diesem Stadium des Verfahrens ging es dem Bundesverfassungsgericht, das in seinen zuvor ergangenen Kammerbeschlüssen (vom 27. November 2007 a.a.O. Rn. 31, 42 und vom 2. Juli 2008 a.a.O. Rn. 24 ff.) die Inanspruchnahme - auch - des Fachbereichs aus verfassungsrechtlicher Sicht als vorzugswürdig aufgezeigt, wenn auch in Anbetracht des Eilcharakters des Verfahrens nicht abschließend für geboten erklärt hatte, ersichtlich nur noch darum, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt noch eine die Wissenschaftsfreiheit des Klägers hinreichend berücksichtigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - und sei es isoliert gegen das beklagte Universitätsklinikum - zu erreichen.

29

bbb) Durch die beschriebene alleinige Verantwortlichkeit der medizinischen Fachbereiche für die Grundrechtskonformität ihres tatsächlich erklärten Einvernehmens zu den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen der Universitätskliniken wird ein medizinischer Hochschullehrer, der sich - wie der Kläger - durch eine Klinikumsentscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt sieht, nicht an der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gehindert.

30

Solange der medizinische Fachbereich ein erforderliches Einvernehmen auch im tatsächlichen Sinne nicht erteilt hat, kann der Hochschullehrer von dem Universitätsklinikum im Wege der allgemeinen Leistungsklage Unterlassung verlangen bzw. diesem das fehlende Einvernehmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO entgegenhalten. Gegebenenfalls muss er durch ein zusätzliches, gegen den Fachbereich gerichtetes (Eil-)Verfahren zu erreichen suchen, dass der dem Dekan vorbehaltene Antrag auf eine Schlichtungsentscheidung des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums nach § 2 Abs. 2 Satz 4 KlV-Dü NW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 4 UKVO NW nicht gestellt und dadurch die Klinikumsentscheidung blockiert wird (vgl. dazu: Böhmann, in: Leuze/Epping, HG NW, Bd. 2, Stand November 2012, § 31a Rn. 70; Pallme König, WissR, Beiheft 17 <2006>, 63 <91, 101 f.>).

31

Hat jedoch der Fachbereich - wie im vorliegenden Fall - sein Einvernehmen im tatsächlichen Sinne erteilt, muss der Hochschullehrer diesen mit einer allgemeinen Leistungsklage darauf in Anspruch nehmen, das erteilte Einvernehmen zurückzunehmen und dadurch dem Universitätsklinikum die Grundlage für die Rechtmäßigkeit seiner Forschung und Lehre betreffenden Entscheidung zu entziehen. Ein solcher actus contrarius ist - vorbehaltlich von durch den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen - im Fall einer die Wissenschaftsfreiheit verletzenden Einvernehmenserteilung wegen der grundrechtlichen Sicherungsfunktion des Einvernehmenserfordernisses geboten (entsprechend zur Maßgeblichkeit des Fachrechts für die Rücknahme des Mitwirkungsakts bei einem mehrstufigen Verwaltungsakt: Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 24.95 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 51 S. 2 - verneinend, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 <62 ff.> = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 6 ff. - bejahend). Zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes steht wiederum das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung.

32

dd) Die von dem Oberverwaltungsgericht vertretene Annahme einer andauernden Verletzung von Rechten des Klägers als Grundlage für einen gegen das beklagte Universitätsklinikum gerichteten Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form der Rückgängigmachung der Stationsschließung stellt sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger kann diesen Anspruch weder auf eine Verletzung einer durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Amtsposition (aaa) noch auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (bbb) stützen.

33

aaa) Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, das Universitätsklinikum habe die Station O. nicht schließen dürfen, weil hierdurch sein durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als beamteter Hochschullehrer und Chefarzt einer nuklearmedizinischen Klinik eines Universitätsklinikums verletzt werde, der die Führung einer auf dem Klinikgelände gelegenen Bettenstation, in der auch Risikopatienten zur ärztlichen Versorgung und Fortentwicklung der nuklearmedizinischen Forschung und Lehre aufgenommen werden könnten, umfasse. Der Kläger kann hiermit nicht durchdringen, weil die Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht dem beklagten Universitätsklinikum obliegt. Verpflichtet nach diesem Anspruch ist stets nur der Dienstherr (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3 Rn. 11 f.), im Fall des Klägers also die beigeladene Universität (§ 2 Abs. 3 HG NW i.V.m. mit den Überleitungsregelungen in Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 ).

34

Unabhängig hiervon berührt der Einwand des Klägers die Rechtmäßigkeit der Stationsschließung durch das beklagte Universitätsklinikum auch deshalb nicht, weil er sich der Sache nach auf die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit der Gewährleistung der für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Grundausstattung bezieht, die in materieller Hinsicht in dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als dem gegenüber Art. 33 Abs. 5 GG vorrangigen Prüfungsmaßstab (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 <119>) enthalten ist. Der Verpflichtung, die Vereinbarkeit der Stationsschließung mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zu überprüfen und dafür einzustehen, war das Universitätsklinikum indes, wie dargelegt, in Anbetracht des von dem beigeladenen Fachbereich Medizin tatsächlich erteilten Einvernehmens enthoben.

35

bbb) Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch die von dem beklagten Universitätsklinikum vorgenommene Stationsschließung geltend machen. Seine insoweit vorgebrachte Rüge, ihm sei als einzigem Ordinarius für Nuklearmedizin oder Chefarzt einer nuklearmedizinischen Klinik bzw. einer Klinik des beklagten Universitätsklinikums die für die Aufgabenerfüllung im Kernbereich seines Fachs erforderliche Bettenstation entzogen worden, wofür zudem nicht tragfähige wirtschaftliche Gründe benannt worden seien, betrifft im Kern wiederum die Problematik der für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Grundausstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn auch ergänzt um eine Einschätzung der in dem beklagten Universitätsklinikum bestehenden wirtschaftlichen Situation. Auf eine Einbeziehung der auf diese Art beschriebenen Problematik in das Prüfprogramm, das das beklagte Universitätsklinikum in Bezug auf die Schließung der Station O. zu bewältigen hatte, kann sich der Kläger nicht berufen, weil sie durch das tatsächliche Einvernehmen des beigeladenen Fachbereichs Medizin abgedeckt und im Übrigen nicht von einem subjektiven Recht des Klägers unterfangen war.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2014 - 6 C 8/13

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Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Schließung einer Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik an einem gegenüber der Universität organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum.

I.

2

1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen letztinstanzlichen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hatte (vgl. BVerfGK 12, 440), wendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum.

3

Den im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erlass einer - verfassungsgerichtlichen - einstweiligen Anordnung hat die beschließende Kammer abgelehnt (vgl. zu den insoweit tragenden Gründen: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris).

4

2. In seinem Beschluss vom 7. April 2008, dem das Oberverwaltungsgericht gemäß dem im Verfahren 1 BvR 1736/07 ergangenen stattgebenden Beschluss eine vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geforderte schützende Wirkung des Einvernehmenserfordernisses zugunsten des einzelnen Hochschullehrers am Fachbereich Medizin der Universität gegenüber dem Universitätsklinikum zugrunde legt, begründet das Oberverwaltungsgericht die Versagung des im Ausgangsverfahren beantragten Eilrechtsschutzes nunmehr vorrangig damit, dass ein Betroffensein von Forschung und Lehre und damit die Erforderlichkeit einer Einvernehmenserteilung zu der vom Vorstand des Universitätsklinikums beschlossenen Schließung der Station NU 01 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Selbst bei unterstellt erforderlichem und rechtswidrig nicht eingeholtem Einvernehmen sei die vom Beschwerdeführer begehrte einstweilige Anordnung aber nicht zu erlassen, denn es sei angesichts der Umstände davon auszugehen, dass ein Einvernehmen von den Organen des Fachbereichs Medizin erteilt werden würde. Unabhängig davon ergebe schließlich auch eine reine Folgenabwägung, dass der begehrte einstweilige Rechtsschutz abzulehnen sei.

5

Im Einzelnen argumentiert das Oberverwaltungsgericht wie folgt:

6

a) Hinsichtlich der durch das Einvernehmenserfordernis verfahrensmäßig gesicherten Belange der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulprofessoren sei zwischen Entscheidungen des Universitätsklinikums, die von ihrer Zielrichtung auf die Wissenschaftsfreiheit gerichtet seien, und solchen, die sich allein tatsächlich auf die Wissenschaftsfreiheit auswirkten, zu unterscheiden. Bei Entscheidungen der letztgenannten Art sei das Merkmal des Betroffenseins von Forschung und Lehre nicht bereits dann erfüllt, wenn das wissenschaftliche Hochschulpersonal irgendwie tangiert werde beziehungsweise irgendwelche Auswirkungen auf Forschung und Lehre feststellbar seien, sondern erst dann, wenn eine Entscheidung des Universitätsklinikums die Gefahr in sich trage, dass sie die Forschungsfreiheit des betroffenen Hochschullehrers verletzen könnte, etwa dadurch, dass sie bislang ausgeübte Forschung in beachtlichem Maße erschweren oder unmöglich machen würde. Erst dann sei es gerechtfertigt, für eine zur effizienten Organisation der Krankenpflege gebotene Entscheidung zu fordern, dass der Fachbereich Medizin der Universität unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der Belange von Forschung und Lehre zustimmen müsse.

7

Nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffe danach die Schließung der Station NU 01 den Bereich von Forschung und Lehre nicht. Dies wäre zwar der Fall, wenn durch die Stationsschließung eine stationäre nuklearmedizinische Behandlung insgesamt aufgegeben worden wäre. Denn bei dieser handele es sich um eine von der Wissenschaftsfreiheit erfasste bisherige Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers, die dann in beachtlichem Maße erschwert wäre. Die Möglichkeit zu stationärer nuklearmedizinischer Behandlung bleibe dem Beschwerdeführer aber im Kernforschungszentrum in Jülich erhalten. Die Auswirkungen der Stationsschließung bestünden allenfalls darin, dass ursprünglich avisierte Fälle in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht mehr erreicht werden könnten. Erwartungen hinsichtlich des künftigen Umfangs und der Struktur des Patientenstamms beträfen aber den Bereich von Forschung und Lehre nicht.

8

Betreffe die Stationsschließung mangels konkreter Wissenschaftsrelevanz für den Beschwerdeführer mithin lediglich den Umfang stationär nuklearmedizinischer Behandlung, sei für dessen Festlegung allein das Universitätsklinikum zuständig. Ansonsten würden Entscheidungen des Vorstands eines Universitätsklinikums mit wie im vorliegenden Fall lediglich mittelbaren Auswirkungen auf die forschende Tätigkeit der Hochschullehrer auch dem Einvernehmenserfordernis unterworfen, so dass die Führung des Krankenhauses entgegen der mit der Verselbständigung der Universitätskliniken verfolgten Zielsetzung ohne rechtfertigenden Grund der Mitsprache krankenhausfremder Stellen unterworfen würde.

9

b) Selbst wenn man unterstelle, das Einvernehmen sei erforderlich gewesen und rechtswidrig nicht eingeholt worden, sei die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. In Rede stehe nicht etwa ein Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbetrieb der Station NU 01, sondern allein der wissenschaftsfreiheitssichernde Verfahrensanspruch darauf, dass die Stationsschließung nur im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin der Universität erfolge. Sei ein etwa erforderliches Einvernehmen nicht eingeholt worden, erweise sich die einwilligungsbedürftige Maßnahme des Universitätsklinikums nicht allein deshalb als materiell, sondern lediglich als formell rechtswidrig. Der zur formellen Rechtswidrigkeit führende Mangel könne durch nachträgliche Einvernehmenserteilung geheilt werden. Eine einstweilige Anordnung könne daher nur ergehen, wenn die Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich Medizin zweifelhaft wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Alle drei Organe des Fachbereichs Medizin seien mehrfach mit der Schließungsentscheidung des Universitätsklinikums befasst gewesen, ohne Einwände gegen sie zu erheben oder auf die Erforderlichkeit einer Einvernehmenserteilung zu bestehen.

10

Darüber hinaus werde, was die Frage einer Verletzung materiellen Rechts des Beschwerdeführers betreffe, an den Ausführungen im Beschluss vom 23. April 2007 festgehalten, wobei die weiteren Ermittlungen ergeben hätten, dass die vom Beschwerdeführer betriebenen Forschungsvorhaben weder beachtlich erschwert, noch unmöglich gemacht würden und mithin durch die Stationsschließung nicht gefährdet seien.

11

c) Unabhängig von den an die Rechtslage geknüpften Erwägungen sei der Antrag des Beschwerdeführers auch bei reiner Folgenabwägung abzulehnen. Für den Fall, dass ein Einvernehmen einzuholen gewesen wäre, aber dennoch die Schließung im Eilverfahren nicht rückgängig gemacht werde, seien die Nachteile für den Beschwerdeführer gering. Dass er begonnene Forschungsvorhaben nicht wie geplant zu Ende führen könne, wiege deshalb nicht schwer, weil die bislang abgeschlossenen Teile der in Rede stehenden Projekte als Teil eines unter Berücksichtigung veränderter Grundlagen fortzuführenden Projektes ihren Wert behielten. Der Beschwerdeführer sei gehalten, seine zukünftigen Forschungsvorhaben den Möglichkeiten des Krankenhauses anzupassen. Die beschränkte Beschwer des Beschwerdeführers schlage sich im Übrigen auch darin nieder, dass der Fachbereich der Schließung voraussichtlich ohnehin zustimmen würde. Umgekehrt würden mit einer Anordnung der Wiedereröffnung der Station NU 01 für den Fall, dass entweder ein Einvernehmen nicht herzustellen gewesen wäre oder ein solches noch erteilt werden würde, dem Universitätsklinikum schwerwiegende Belastungen auferlegt. Die bekannt prekäre Situation des Antragsgegners würde verschärft, nicht nur durch den Weiterbetrieb der Station mit seinen krankenhausfinanzierungsrechtlich negativen Folgen, sondern auch durch den technischen und personellen Sonderaufwand der Wiederinbetriebnahme einer seit mehr als einem Jahr stillgelegten nuklearklinischen Station.

12

3. Nach diesem - erneuten - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stellte das Universitätsklinikum bei der Bezirksregierung einen Antrag auf strahlenschutzrechtliche Freigabe der Station NU 01 mitsamt der dieser Station zugeordneten Abklinganlage, die - nach Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch den Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht - auch erteilt wurde. Damit unterliegt die Station NU 01 nicht mehr den Bestimmungen des Atomgesetzes und den darauf erlassenen Rechtsvorschriften, eine nuklearmedizinische Patientenstation kann seitdem nicht mehr auf dem Gelände des Universitätsklinikums betrieben werden. Mittlerweile hat das Klinikum die Station einer anderen Nutzung zugeführt.

13

4. Das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist seit dem 9. Januar 2008 anhängig. Mit Schreiben vom 7. November 2008 hat das Gericht mitgeteilt, dass es das Hauptsacheverfahren erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren fortsetzen wird.

II.

14

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine erneute Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.

15

Die erneute Versagung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht beruhe auf einer grundlegenden Verkennung seiner Grundrechte, in die durch die Schließungsentscheidung der Universitätsklinik eingegriffen worden sei. Wenn man die Betroffenheit von Forschung und Lehre mit dem Oberverwaltungsgericht erst bei einer beachtlichen Erschwerung bislang ausgeübter Forschung annehmen würde, wäre das Einvernehmen erst erforderlich, wenn schon ein materiell verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Grundausstattung vorliege. Damit verkenne das Oberverwaltungsgericht aber die verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit und das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht auf freie Wahl von Gegenstand, Umfang und Zeitplan des eigenen Forschungsprojekts.

16

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei auch nach Änderung des Hochschulgesetzes der Fachbereichsrat für die Erteilung des Einvernehmens zuständig. Wenn das Oberverwaltungsgericht annehme, die Erteilung des Einvernehmens sei nachholbar, weshalb bereits jetzt keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden, verkenne es, dass die Erteilung des Einvernehmens ein von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschütztes, ergebnisoffenes Verfahren sei. Die Erörterung und vor allem das Ergebnis der Frage des Einvernehmens könne das Oberverwaltungsgericht nicht vorwegnehmen.

17

Zudem geht der Beschwerdeführer erneut gegen die Schließungsentscheidung sowie das erstinstanzliche Urteil im Eilrechtsschutzverfahren durch das Verwaltungsgericht vor.

18

2. Der Fachbereich Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie das Universitätsklinikum Düsseldorf haben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

III.

19

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers an (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

20

Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Sowohl die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 als auch die Art. 19 Abs. 4 GG betreffenden verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

21

Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet - zulässig und offensichtlich begründet.

22

Das Oberverwaltungsgericht hat die für den Beschwerdeführer als Hochschulprofessor aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) folgenden Rechte verkannt und ist damit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht geworden.

23

Zwar geht es nunmehr davon aus, dass dem Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität eine schützende Wirkung für das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers zukommt und dieser die Wahrung des Einvernehmenserfordernisses somit unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann. Allerdings wird weder die Auslegung und Anwendung des in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Klinikumsverordnung Düsseldorf - KlV-Dü) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW S. 729), beziehungsweise jetzt in § 2 Abs. 3 Satz 3 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (im Folgenden: Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW S. 744) geregelten Einvernehmenserfordernisses den Gewährleistungen des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gerecht (a), noch trägt das vom Oberverwaltungsgericht verfolgte Rechtsschutzkonzept den grundrechtlichen Gewährleistungsgehalten, die für den einzelnen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgen, hinreichend Rechnung (b).

24

a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Wissenschaft als einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung. Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.).

25

Für Hochschullehrer, die im mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetrieb tätig sind, verwirklicht sich dieses Freiheitsrecht vor allem auch durch die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem einzelnen Hochschullehrer garantierten, zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.). Dieser Einfluss dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist jedem Wissenschaftler im Hinblick auf solche Entscheidungen garantiert, die seine eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.).

26

Die für den organisierten Wissenschaftsbetrieb garantierten Einfluss- und Teilhabeberechtigungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erstrecken sich für Hochschullehrer der Medizin nicht in gleichem Umfang auch auf die Aufgabe der Krankenversorgung, die den Universitätskliniken neben der medizinischen Forschung und Lehre übertragen ist. Denn die Aufgabe der Krankenversorgung ist in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung auszurichten. Wegen der engen und oft untrennbaren Verbindung der Tätigkeit des medizinischen Hochschullehrers mit der Krankenversorgung darf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bei der Organisation der Krankenversorgung aber nicht gänzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>).

27

Diesen in der Senatsrechtsprechung geklärten, gerade dem einzelnen Hochschullehrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Garantien ist im genannten Umfang auch dann Rechnung zu tragen, wenn ein Universitätsklinikum nicht mehr von der Universität selbst betrieben und unmittelbar geleitet wird, sondern gegenüber der Universität und deren Fachbereich Medizin organisatorisch verselbständigt ist.

28

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit betont, dass vor allem die Rückbindung von Entscheidungen des - organisatorisch verselbständigten - Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 <601>; ferner - daran anschließend - BVerfGK 12, 440 <448>).

29

Die sichernde Funktion des Einvernehmenserfordernisses gebietet eine grundsätzlich weite Auslegung des für die Erforderlichkeit eines Einvernehmens maßgeblichen Merkmals eines Betroffenseins von Forschung und Lehre, durch die ein substanzieller Einfluss des Fachbereichs Medizin und der dort tätigen medizinischen Hochschullehrer auf den Forschung und Lehre betreffenden Klinikumsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Unabhängig davon, ob und inwieweit für die Annahme eines Betroffenseins von Forschung und Lehre auf eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen einer Entscheidung des Universitätsklinikums auf Forschung und Lehre abzustellen ist, stellt sich die organisatorische Verselbständigung der Universitätsklinik nämlich lediglich als eine funktionale Trennung des universitären Wissenschaftsbetriebs einerseits und des Krankenhausbetriebs andererseits dar. Als Universitätsklinikum bleibt dieses nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung (vgl. § 2 Abs. 1 KlV-Dü, nunmehr § 2 Abs. 1 UKVO) trotz seiner organisatorischen Verselbständigung vorrangig in den Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gestellt und hat insoweit sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KlV-Dü, nunmehr § 2 Abs. 3 Satz 2 UKVO). Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar. Es reduziert diesen Einfluss auf das spezifisch wissenschaftliche Moment des Klinikumsbetriebs und verlangt (nur) insoweit eine Rückbindung an den Fachbereich Medizin. Universität und Fachbereich Medizin werden auf diese Weise nicht nur von einer unmittelbaren Zuständigkeit und Verantwortung für den jenseits des mit Forschung und Lehre verflochtenen Bereichs der Krankenversorgung, sondern von der Zuständigkeit und - primären - Verantwortung für den Klinikumsbetrieb als solchen entlastet.

30

Daher ist die Auslegung des das Einvernehmenserfordernis auslösenden Merkmals des Betroffenseins von Forschung und Lehre vorrangig am Gedanken der Aufrechterhaltung eines umfänglichen Einflusses des Fachbereichs Medizin - und damit der an ihm tätigen medizinischen Hochschullehrer - auf den Bereich von Forschung und Lehre auszurichten. Dies schließt die Annahme einer gewissen Erheblichkeitsschwelle zwar nicht aus, hat aber jedenfalls zur Folge, dass der Bereich von Forschung und Lehre nicht erst dann als betroffen angesehen werden kann, wenn das Einvernehmen im Ergebnis zu verweigern wäre, weil dies aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Rechte einzelner, mehrerer oder gar sämtlicher am Fachbereich Medizin tätiger Hochschullehrer verletzt. Forschung und Lehre sind vielmehr auch dann als betroffen anzusehen, wenn die mit einer Entscheidung des Universitätsklinikums einhergehende Beeinträchtigung von Forschung und Lehre im Ergebnis hingenommen werden kann und soll und das Einvernehmen daher erteilt wird. Von einem Betroffensein ist demnach grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn der Bereich von Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Universitätsklinikums berührt wird und die Möglichkeit besteht, dass der Fachbereich Medizin und die an ihm tätigen medizinischen Hochschullehrer ihre mit dem Klinikbetrieb verbundenen und auf diesen angewiesenen Forschungs- und Lehraufgaben nicht oder nur verändert wahrnehmen werden können. Von vornherein nicht betroffen sind Forschung und Lehre nur, wenn erkennbar jeder Bezug zur Erfüllung von Forschungs- und Lehraufgaben fehlt und es daher schon der Möglichkeit einer Beeinträchtigung ermangelt.

31

Dieser Bedeutung des Einvernehmenserfordernisses für die Wissenschaftsfreiheit wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Durch dessen Auslegung wird der sichernden Funktion des Einvernehmenserfordernisses nicht mehr hinreichend Rechnung getragen. Durch die Trennung zwischen Universitätsklinik und medizinischem Fachbereich sollte der Fachbereich einerseits von der Klinikleitung befreit werden, ohne dabei aber andererseits jegliche Kontrolle über Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, zu verlieren. Die Krankenversorgung erfordert zwar gegenüber der medizinischen Forschung und Lehre anerkanntermaßen eine straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation, weshalb die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen kann (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>), jedoch darf dies nicht dazu führen, dass dem Fachbereich der Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, genommen oder erheblich beschnitten wird. Durch das Einvernehmenserfordernis sollte dieser grundrechtlich verbürgte Einfluss verfahrensrechtlich als Kompensation für den Verlust des direkten Einflusses durch die früher fachbereichseigene Klinikleitung abgesichert werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 <601>; BVerfGK 12, 440 <448>). Die zu enge Auslegung des Betroffenseins von Forschung und Lehre durch das Oberverwaltungsgericht führt in der konkreten Anwendung dazu, dass trotz erkennbarer - und vom Oberverwaltungsgericht auch offensichtlich erkannter - Auswirkungen des Schließungsbeschlusses der Bettenstation auf die Forschungen des Beschwerdeführers bereits das Einvernehmenserfordernis mit der Begründung abgelehnt wird, laufende Forschungen seien entweder überhaupt nicht betroffen oder könnten auch in Jülich durchgeführt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat damit zwar selbst erkannt, dass sich die Entscheidung des Klinikvorstandes auf die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers auswirkt, daraus aber nicht die notwendige Konsequenz gezogen, das Einvernehmen sei erforderlich, sondern ist der originär vom Fachbereich Medizin zu erörternden Frage nachgegangen, ob dem Beschwerdeführer alternative Forschungsmöglichkeiten verbleiben. Damit werden dessen Einfluss- und Teilhabemöglichkeiten durch eine gerichtliche Bewertung ersetzt. Diese Auslegung verkennt, dass neben diesem Anspruch auch die Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und die insoweit garantierten Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist und setzt in unzulässiger Weise das Teilhaberecht mit dem Recht auf Grundausstattung gleich.

32

b) Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es sei nicht zweifelhaft, dass ein etwa doch erforderliches Einvernehmen nachgeholt werde, hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. An die Tragfähigkeit einer solchen Prognose sind mit Rücksicht auf die Bedeutung des Einvernehmenserfordernisses für die Wissenschaftsfreiheit hohe Anforderungen zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Annahme darauf, dass die Universität mehrfach mit der Schließungsentscheidung befasst gewesen sei, ohne auf einem Einvernehmen bestanden oder Einwände gegen die Schließung erhoben zu haben. Dabei berücksichtigt es indessen nicht hinreichend, dass die Universität selbst dann nicht ausdrücklich und zweifelsfrei - zumindest vorsorglich - ihr Einvernehmen hergestellt hat, als dessen Erforderlichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen war; das dürfte spätestens seit dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) der Fall gewesen sein. Das bloße Nichterheben von Einwänden und die Befassung mit der Schließung der Bettenstation allein können jedenfalls den Schluss auf eine künftige ausdrückliche Erteilung eines Einvernehmens nicht tragen. Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Einvernehmenserklärung kann seinen Grund auch darin haben, dass sich die zuständigen Organe zu einer solchen Entschließung aus verschiedenen Gründen nicht imstande gesehen oder die Bedeutung der Maßnahme für die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers nicht zutreffend eingeschätzt haben. Im Übrigen kommt es für die angestellte Prognose nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens an. Das Oberverwaltungsgericht hätte auch in den Blick nehmen müssen, ob mit der Erteilung in einer Weise zu rechnen wäre, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfGK 12, 440 <450>). Dies gilt gerade in Bezug auf die Bedeutung des Einvernehmens als Ausdruck geschützter Teilhabe am universitären Willensbildungsprozess.

33

c) Der durch das Oberverwaltungsgericht hilfsweise vorgenommenen Folgenabwägung fehlt eine tragfähige Grundlage, da diese die in Rede stehende Grundrechtsposition des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt.

34

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, liegen Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Eine Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt.

35

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschluss den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes noch gerecht wurde. Zwar hat sich die Tatsachenbasis dahingehend geändert, dass die Annahmen, die das Verwaltungsgericht seinen Überlegungen zugrunde legt, mittlerweile als überholt gelten können. Jedoch wirkt sich die nachträglich vom Oberverwaltungsgericht festgestellte tatsächliche Nichterteilung des Einvernehmens nicht auf die Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aus, da in Eilverfahren wie dem vorliegenden maßgeblich darauf abzustellen ist, ob das durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist. Dabei ist nur zu prüfen, ob die Anwendung von § 123 VwGO Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Davon ist vorliegend auch unter dem Eindruck der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Denn nach wie vor ist festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht davor schützt, dass im Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung erfolgt, die im Hauptsacheverfahren eingehender überprüft werden und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann (vgl. schon BVerfGK 12, 440 <451>). Daran ändert auch die nachträgliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, das Einvernehmen sei doch nicht ausgesprochen worden, nichts, denn von Verfassungs wegen ist nicht zu fordern, dass jede Eilrechtsentscheidung von richtigen Tatsachen sowie der richtigen rechtlichen Einordnung dieser Tatsachen ausgehen muss. Diese "Fehleranfälligkeit" ist einem Eilverfahren inhärent und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange das Gericht erkennbar nur eine summarische Prüfung vornimmt und die eigentliche Klärung der Frage in der Entscheidung der Hauptsache vornimmt. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht komplexe Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Schließung der Bettenstation Forschung und Lehre betrifft, lediglich einer summarischen Prüfung unterzogen, dabei jedoch die Gewichtung der Grundrechte, insbesondere von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht grundlegend verkannt.

36

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers auch nicht insoweit angezeigt, als er sich unmittelbar gegen den Schließungsbeschluss des Vorstandes des Universitätsklinikums sowie dessen faktische Umsetzung richtet. Auch insoweit hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. An dieser Entscheidung wird festgehalten.

37

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Schließungsbeschluss richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt wurde. Die Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn eine weitere Sachverhaltsklärung nicht erforderlich ist, die im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Fragen identisch mit denjenigen im Eilverfahren sind und nicht damit zu rechnen ist, dass das Hauptsacheverfahren eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 75, 318 <325>). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da weitere Sachverhaltsaufklärung - beispielsweise zum genauen Ablauf der Dekanats-, Vorstands- und Fachbereichsratssitzungen - erforderlich ist. So obliegt es in erster Linie den Fachgerichten zu klären, ob das Dekanat oder der Fachbereichsrat für die Entscheidung über die Frage der Einvernehmenserteilung zuständig ist und ob sich die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KlV-Dü, die dem Dekanat die Beschlussfassung über die Verteilung der für die Forschung und Lehre im Fachbereich vorgesehenen Stellen und Mittel zuweist, noch im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752) hält.

38

b) Auch hinsichtlich der Beschwerde gegen den faktischen Vollzug des Schließungsbeschlusses kann auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) verwiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst erneut über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.

39

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

IV.

40

Die Entscheidung zur Auslagenerstattung und zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Schließung einer Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik an einem gegenüber der Universität organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum.

I.

2

1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen letztinstanzlichen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hatte (vgl. BVerfGK 12, 440), wendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum.

3

Den im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erlass einer - verfassungsgerichtlichen - einstweiligen Anordnung hat die beschließende Kammer abgelehnt (vgl. zu den insoweit tragenden Gründen: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris).

4

2. In seinem Beschluss vom 7. April 2008, dem das Oberverwaltungsgericht gemäß dem im Verfahren 1 BvR 1736/07 ergangenen stattgebenden Beschluss eine vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geforderte schützende Wirkung des Einvernehmenserfordernisses zugunsten des einzelnen Hochschullehrers am Fachbereich Medizin der Universität gegenüber dem Universitätsklinikum zugrunde legt, begründet das Oberverwaltungsgericht die Versagung des im Ausgangsverfahren beantragten Eilrechtsschutzes nunmehr vorrangig damit, dass ein Betroffensein von Forschung und Lehre und damit die Erforderlichkeit einer Einvernehmenserteilung zu der vom Vorstand des Universitätsklinikums beschlossenen Schließung der Station NU 01 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Selbst bei unterstellt erforderlichem und rechtswidrig nicht eingeholtem Einvernehmen sei die vom Beschwerdeführer begehrte einstweilige Anordnung aber nicht zu erlassen, denn es sei angesichts der Umstände davon auszugehen, dass ein Einvernehmen von den Organen des Fachbereichs Medizin erteilt werden würde. Unabhängig davon ergebe schließlich auch eine reine Folgenabwägung, dass der begehrte einstweilige Rechtsschutz abzulehnen sei.

5

Im Einzelnen argumentiert das Oberverwaltungsgericht wie folgt:

6

a) Hinsichtlich der durch das Einvernehmenserfordernis verfahrensmäßig gesicherten Belange der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulprofessoren sei zwischen Entscheidungen des Universitätsklinikums, die von ihrer Zielrichtung auf die Wissenschaftsfreiheit gerichtet seien, und solchen, die sich allein tatsächlich auf die Wissenschaftsfreiheit auswirkten, zu unterscheiden. Bei Entscheidungen der letztgenannten Art sei das Merkmal des Betroffenseins von Forschung und Lehre nicht bereits dann erfüllt, wenn das wissenschaftliche Hochschulpersonal irgendwie tangiert werde beziehungsweise irgendwelche Auswirkungen auf Forschung und Lehre feststellbar seien, sondern erst dann, wenn eine Entscheidung des Universitätsklinikums die Gefahr in sich trage, dass sie die Forschungsfreiheit des betroffenen Hochschullehrers verletzen könnte, etwa dadurch, dass sie bislang ausgeübte Forschung in beachtlichem Maße erschweren oder unmöglich machen würde. Erst dann sei es gerechtfertigt, für eine zur effizienten Organisation der Krankenpflege gebotene Entscheidung zu fordern, dass der Fachbereich Medizin der Universität unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der Belange von Forschung und Lehre zustimmen müsse.

7

Nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffe danach die Schließung der Station NU 01 den Bereich von Forschung und Lehre nicht. Dies wäre zwar der Fall, wenn durch die Stationsschließung eine stationäre nuklearmedizinische Behandlung insgesamt aufgegeben worden wäre. Denn bei dieser handele es sich um eine von der Wissenschaftsfreiheit erfasste bisherige Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers, die dann in beachtlichem Maße erschwert wäre. Die Möglichkeit zu stationärer nuklearmedizinischer Behandlung bleibe dem Beschwerdeführer aber im Kernforschungszentrum in Jülich erhalten. Die Auswirkungen der Stationsschließung bestünden allenfalls darin, dass ursprünglich avisierte Fälle in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht mehr erreicht werden könnten. Erwartungen hinsichtlich des künftigen Umfangs und der Struktur des Patientenstamms beträfen aber den Bereich von Forschung und Lehre nicht.

8

Betreffe die Stationsschließung mangels konkreter Wissenschaftsrelevanz für den Beschwerdeführer mithin lediglich den Umfang stationär nuklearmedizinischer Behandlung, sei für dessen Festlegung allein das Universitätsklinikum zuständig. Ansonsten würden Entscheidungen des Vorstands eines Universitätsklinikums mit wie im vorliegenden Fall lediglich mittelbaren Auswirkungen auf die forschende Tätigkeit der Hochschullehrer auch dem Einvernehmenserfordernis unterworfen, so dass die Führung des Krankenhauses entgegen der mit der Verselbständigung der Universitätskliniken verfolgten Zielsetzung ohne rechtfertigenden Grund der Mitsprache krankenhausfremder Stellen unterworfen würde.

9

b) Selbst wenn man unterstelle, das Einvernehmen sei erforderlich gewesen und rechtswidrig nicht eingeholt worden, sei die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. In Rede stehe nicht etwa ein Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbetrieb der Station NU 01, sondern allein der wissenschaftsfreiheitssichernde Verfahrensanspruch darauf, dass die Stationsschließung nur im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin der Universität erfolge. Sei ein etwa erforderliches Einvernehmen nicht eingeholt worden, erweise sich die einwilligungsbedürftige Maßnahme des Universitätsklinikums nicht allein deshalb als materiell, sondern lediglich als formell rechtswidrig. Der zur formellen Rechtswidrigkeit führende Mangel könne durch nachträgliche Einvernehmenserteilung geheilt werden. Eine einstweilige Anordnung könne daher nur ergehen, wenn die Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich Medizin zweifelhaft wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Alle drei Organe des Fachbereichs Medizin seien mehrfach mit der Schließungsentscheidung des Universitätsklinikums befasst gewesen, ohne Einwände gegen sie zu erheben oder auf die Erforderlichkeit einer Einvernehmenserteilung zu bestehen.

10

Darüber hinaus werde, was die Frage einer Verletzung materiellen Rechts des Beschwerdeführers betreffe, an den Ausführungen im Beschluss vom 23. April 2007 festgehalten, wobei die weiteren Ermittlungen ergeben hätten, dass die vom Beschwerdeführer betriebenen Forschungsvorhaben weder beachtlich erschwert, noch unmöglich gemacht würden und mithin durch die Stationsschließung nicht gefährdet seien.

11

c) Unabhängig von den an die Rechtslage geknüpften Erwägungen sei der Antrag des Beschwerdeführers auch bei reiner Folgenabwägung abzulehnen. Für den Fall, dass ein Einvernehmen einzuholen gewesen wäre, aber dennoch die Schließung im Eilverfahren nicht rückgängig gemacht werde, seien die Nachteile für den Beschwerdeführer gering. Dass er begonnene Forschungsvorhaben nicht wie geplant zu Ende führen könne, wiege deshalb nicht schwer, weil die bislang abgeschlossenen Teile der in Rede stehenden Projekte als Teil eines unter Berücksichtigung veränderter Grundlagen fortzuführenden Projektes ihren Wert behielten. Der Beschwerdeführer sei gehalten, seine zukünftigen Forschungsvorhaben den Möglichkeiten des Krankenhauses anzupassen. Die beschränkte Beschwer des Beschwerdeführers schlage sich im Übrigen auch darin nieder, dass der Fachbereich der Schließung voraussichtlich ohnehin zustimmen würde. Umgekehrt würden mit einer Anordnung der Wiedereröffnung der Station NU 01 für den Fall, dass entweder ein Einvernehmen nicht herzustellen gewesen wäre oder ein solches noch erteilt werden würde, dem Universitätsklinikum schwerwiegende Belastungen auferlegt. Die bekannt prekäre Situation des Antragsgegners würde verschärft, nicht nur durch den Weiterbetrieb der Station mit seinen krankenhausfinanzierungsrechtlich negativen Folgen, sondern auch durch den technischen und personellen Sonderaufwand der Wiederinbetriebnahme einer seit mehr als einem Jahr stillgelegten nuklearklinischen Station.

12

3. Nach diesem - erneuten - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stellte das Universitätsklinikum bei der Bezirksregierung einen Antrag auf strahlenschutzrechtliche Freigabe der Station NU 01 mitsamt der dieser Station zugeordneten Abklinganlage, die - nach Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch den Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht - auch erteilt wurde. Damit unterliegt die Station NU 01 nicht mehr den Bestimmungen des Atomgesetzes und den darauf erlassenen Rechtsvorschriften, eine nuklearmedizinische Patientenstation kann seitdem nicht mehr auf dem Gelände des Universitätsklinikums betrieben werden. Mittlerweile hat das Klinikum die Station einer anderen Nutzung zugeführt.

13

4. Das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist seit dem 9. Januar 2008 anhängig. Mit Schreiben vom 7. November 2008 hat das Gericht mitgeteilt, dass es das Hauptsacheverfahren erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren fortsetzen wird.

II.

14

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine erneute Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.

15

Die erneute Versagung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht beruhe auf einer grundlegenden Verkennung seiner Grundrechte, in die durch die Schließungsentscheidung der Universitätsklinik eingegriffen worden sei. Wenn man die Betroffenheit von Forschung und Lehre mit dem Oberverwaltungsgericht erst bei einer beachtlichen Erschwerung bislang ausgeübter Forschung annehmen würde, wäre das Einvernehmen erst erforderlich, wenn schon ein materiell verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Grundausstattung vorliege. Damit verkenne das Oberverwaltungsgericht aber die verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit und das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht auf freie Wahl von Gegenstand, Umfang und Zeitplan des eigenen Forschungsprojekts.

16

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei auch nach Änderung des Hochschulgesetzes der Fachbereichsrat für die Erteilung des Einvernehmens zuständig. Wenn das Oberverwaltungsgericht annehme, die Erteilung des Einvernehmens sei nachholbar, weshalb bereits jetzt keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden, verkenne es, dass die Erteilung des Einvernehmens ein von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschütztes, ergebnisoffenes Verfahren sei. Die Erörterung und vor allem das Ergebnis der Frage des Einvernehmens könne das Oberverwaltungsgericht nicht vorwegnehmen.

17

Zudem geht der Beschwerdeführer erneut gegen die Schließungsentscheidung sowie das erstinstanzliche Urteil im Eilrechtsschutzverfahren durch das Verwaltungsgericht vor.

18

2. Der Fachbereich Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie das Universitätsklinikum Düsseldorf haben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

III.

19

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers an (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

20

Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Sowohl die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 als auch die Art. 19 Abs. 4 GG betreffenden verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

21

Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet - zulässig und offensichtlich begründet.

22

Das Oberverwaltungsgericht hat die für den Beschwerdeführer als Hochschulprofessor aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) folgenden Rechte verkannt und ist damit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht geworden.

23

Zwar geht es nunmehr davon aus, dass dem Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität eine schützende Wirkung für das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers zukommt und dieser die Wahrung des Einvernehmenserfordernisses somit unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann. Allerdings wird weder die Auslegung und Anwendung des in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Klinikumsverordnung Düsseldorf - KlV-Dü) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW S. 729), beziehungsweise jetzt in § 2 Abs. 3 Satz 3 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (im Folgenden: Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW S. 744) geregelten Einvernehmenserfordernisses den Gewährleistungen des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gerecht (a), noch trägt das vom Oberverwaltungsgericht verfolgte Rechtsschutzkonzept den grundrechtlichen Gewährleistungsgehalten, die für den einzelnen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgen, hinreichend Rechnung (b).

24

a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Wissenschaft als einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung. Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.).

25

Für Hochschullehrer, die im mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetrieb tätig sind, verwirklicht sich dieses Freiheitsrecht vor allem auch durch die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem einzelnen Hochschullehrer garantierten, zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.). Dieser Einfluss dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist jedem Wissenschaftler im Hinblick auf solche Entscheidungen garantiert, die seine eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gefährden können (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.).

26

Die für den organisierten Wissenschaftsbetrieb garantierten Einfluss- und Teilhabeberechtigungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erstrecken sich für Hochschullehrer der Medizin nicht in gleichem Umfang auch auf die Aufgabe der Krankenversorgung, die den Universitätskliniken neben der medizinischen Forschung und Lehre übertragen ist. Denn die Aufgabe der Krankenversorgung ist in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung auszurichten. Wegen der engen und oft untrennbaren Verbindung der Tätigkeit des medizinischen Hochschullehrers mit der Krankenversorgung darf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bei der Organisation der Krankenversorgung aber nicht gänzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>).

27

Diesen in der Senatsrechtsprechung geklärten, gerade dem einzelnen Hochschullehrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Garantien ist im genannten Umfang auch dann Rechnung zu tragen, wenn ein Universitätsklinikum nicht mehr von der Universität selbst betrieben und unmittelbar geleitet wird, sondern gegenüber der Universität und deren Fachbereich Medizin organisatorisch verselbständigt ist.

28

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit betont, dass vor allem die Rückbindung von Entscheidungen des - organisatorisch verselbständigten - Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 <601>; ferner - daran anschließend - BVerfGK 12, 440 <448>).

29

Die sichernde Funktion des Einvernehmenserfordernisses gebietet eine grundsätzlich weite Auslegung des für die Erforderlichkeit eines Einvernehmens maßgeblichen Merkmals eines Betroffenseins von Forschung und Lehre, durch die ein substanzieller Einfluss des Fachbereichs Medizin und der dort tätigen medizinischen Hochschullehrer auf den Forschung und Lehre betreffenden Klinikumsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Unabhängig davon, ob und inwieweit für die Annahme eines Betroffenseins von Forschung und Lehre auf eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen einer Entscheidung des Universitätsklinikums auf Forschung und Lehre abzustellen ist, stellt sich die organisatorische Verselbständigung der Universitätsklinik nämlich lediglich als eine funktionale Trennung des universitären Wissenschaftsbetriebs einerseits und des Krankenhausbetriebs andererseits dar. Als Universitätsklinikum bleibt dieses nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung (vgl. § 2 Abs. 1 KlV-Dü, nunmehr § 2 Abs. 1 UKVO) trotz seiner organisatorischen Verselbständigung vorrangig in den Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gestellt und hat insoweit sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KlV-Dü, nunmehr § 2 Abs. 3 Satz 2 UKVO). Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar. Es reduziert diesen Einfluss auf das spezifisch wissenschaftliche Moment des Klinikumsbetriebs und verlangt (nur) insoweit eine Rückbindung an den Fachbereich Medizin. Universität und Fachbereich Medizin werden auf diese Weise nicht nur von einer unmittelbaren Zuständigkeit und Verantwortung für den jenseits des mit Forschung und Lehre verflochtenen Bereichs der Krankenversorgung, sondern von der Zuständigkeit und - primären - Verantwortung für den Klinikumsbetrieb als solchen entlastet.

30

Daher ist die Auslegung des das Einvernehmenserfordernis auslösenden Merkmals des Betroffenseins von Forschung und Lehre vorrangig am Gedanken der Aufrechterhaltung eines umfänglichen Einflusses des Fachbereichs Medizin - und damit der an ihm tätigen medizinischen Hochschullehrer - auf den Bereich von Forschung und Lehre auszurichten. Dies schließt die Annahme einer gewissen Erheblichkeitsschwelle zwar nicht aus, hat aber jedenfalls zur Folge, dass der Bereich von Forschung und Lehre nicht erst dann als betroffen angesehen werden kann, wenn das Einvernehmen im Ergebnis zu verweigern wäre, weil dies aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Rechte einzelner, mehrerer oder gar sämtlicher am Fachbereich Medizin tätiger Hochschullehrer verletzt. Forschung und Lehre sind vielmehr auch dann als betroffen anzusehen, wenn die mit einer Entscheidung des Universitätsklinikums einhergehende Beeinträchtigung von Forschung und Lehre im Ergebnis hingenommen werden kann und soll und das Einvernehmen daher erteilt wird. Von einem Betroffensein ist demnach grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn der Bereich von Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Universitätsklinikums berührt wird und die Möglichkeit besteht, dass der Fachbereich Medizin und die an ihm tätigen medizinischen Hochschullehrer ihre mit dem Klinikbetrieb verbundenen und auf diesen angewiesenen Forschungs- und Lehraufgaben nicht oder nur verändert wahrnehmen werden können. Von vornherein nicht betroffen sind Forschung und Lehre nur, wenn erkennbar jeder Bezug zur Erfüllung von Forschungs- und Lehraufgaben fehlt und es daher schon der Möglichkeit einer Beeinträchtigung ermangelt.

31

Dieser Bedeutung des Einvernehmenserfordernisses für die Wissenschaftsfreiheit wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Durch dessen Auslegung wird der sichernden Funktion des Einvernehmenserfordernisses nicht mehr hinreichend Rechnung getragen. Durch die Trennung zwischen Universitätsklinik und medizinischem Fachbereich sollte der Fachbereich einerseits von der Klinikleitung befreit werden, ohne dabei aber andererseits jegliche Kontrolle über Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, zu verlieren. Die Krankenversorgung erfordert zwar gegenüber der medizinischen Forschung und Lehre anerkanntermaßen eine straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation, weshalb die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen kann (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>), jedoch darf dies nicht dazu führen, dass dem Fachbereich der Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, genommen oder erheblich beschnitten wird. Durch das Einvernehmenserfordernis sollte dieser grundrechtlich verbürgte Einfluss verfahrensrechtlich als Kompensation für den Verlust des direkten Einflusses durch die früher fachbereichseigene Klinikleitung abgesichert werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 <601>; BVerfGK 12, 440 <448>). Die zu enge Auslegung des Betroffenseins von Forschung und Lehre durch das Oberverwaltungsgericht führt in der konkreten Anwendung dazu, dass trotz erkennbarer - und vom Oberverwaltungsgericht auch offensichtlich erkannter - Auswirkungen des Schließungsbeschlusses der Bettenstation auf die Forschungen des Beschwerdeführers bereits das Einvernehmenserfordernis mit der Begründung abgelehnt wird, laufende Forschungen seien entweder überhaupt nicht betroffen oder könnten auch in Jülich durchgeführt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat damit zwar selbst erkannt, dass sich die Entscheidung des Klinikvorstandes auf die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers auswirkt, daraus aber nicht die notwendige Konsequenz gezogen, das Einvernehmen sei erforderlich, sondern ist der originär vom Fachbereich Medizin zu erörternden Frage nachgegangen, ob dem Beschwerdeführer alternative Forschungsmöglichkeiten verbleiben. Damit werden dessen Einfluss- und Teilhabemöglichkeiten durch eine gerichtliche Bewertung ersetzt. Diese Auslegung verkennt, dass neben diesem Anspruch auch die Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und die insoweit garantierten Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist und setzt in unzulässiger Weise das Teilhaberecht mit dem Recht auf Grundausstattung gleich.

32

b) Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es sei nicht zweifelhaft, dass ein etwa doch erforderliches Einvernehmen nachgeholt werde, hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. An die Tragfähigkeit einer solchen Prognose sind mit Rücksicht auf die Bedeutung des Einvernehmenserfordernisses für die Wissenschaftsfreiheit hohe Anforderungen zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Annahme darauf, dass die Universität mehrfach mit der Schließungsentscheidung befasst gewesen sei, ohne auf einem Einvernehmen bestanden oder Einwände gegen die Schließung erhoben zu haben. Dabei berücksichtigt es indessen nicht hinreichend, dass die Universität selbst dann nicht ausdrücklich und zweifelsfrei - zumindest vorsorglich - ihr Einvernehmen hergestellt hat, als dessen Erforderlichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen war; das dürfte spätestens seit dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) der Fall gewesen sein. Das bloße Nichterheben von Einwänden und die Befassung mit der Schließung der Bettenstation allein können jedenfalls den Schluss auf eine künftige ausdrückliche Erteilung eines Einvernehmens nicht tragen. Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Einvernehmenserklärung kann seinen Grund auch darin haben, dass sich die zuständigen Organe zu einer solchen Entschließung aus verschiedenen Gründen nicht imstande gesehen oder die Bedeutung der Maßnahme für die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers nicht zutreffend eingeschätzt haben. Im Übrigen kommt es für die angestellte Prognose nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens an. Das Oberverwaltungsgericht hätte auch in den Blick nehmen müssen, ob mit der Erteilung in einer Weise zu rechnen wäre, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfGK 12, 440 <450>). Dies gilt gerade in Bezug auf die Bedeutung des Einvernehmens als Ausdruck geschützter Teilhabe am universitären Willensbildungsprozess.

33

c) Der durch das Oberverwaltungsgericht hilfsweise vorgenommenen Folgenabwägung fehlt eine tragfähige Grundlage, da diese die in Rede stehende Grundrechtsposition des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt.

34

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, liegen Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Eine Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt.

35

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschluss den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes noch gerecht wurde. Zwar hat sich die Tatsachenbasis dahingehend geändert, dass die Annahmen, die das Verwaltungsgericht seinen Überlegungen zugrunde legt, mittlerweile als überholt gelten können. Jedoch wirkt sich die nachträglich vom Oberverwaltungsgericht festgestellte tatsächliche Nichterteilung des Einvernehmens nicht auf die Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aus, da in Eilverfahren wie dem vorliegenden maßgeblich darauf abzustellen ist, ob das durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist. Dabei ist nur zu prüfen, ob die Anwendung von § 123 VwGO Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Davon ist vorliegend auch unter dem Eindruck der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Denn nach wie vor ist festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht davor schützt, dass im Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung erfolgt, die im Hauptsacheverfahren eingehender überprüft werden und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann (vgl. schon BVerfGK 12, 440 <451>). Daran ändert auch die nachträgliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, das Einvernehmen sei doch nicht ausgesprochen worden, nichts, denn von Verfassungs wegen ist nicht zu fordern, dass jede Eilrechtsentscheidung von richtigen Tatsachen sowie der richtigen rechtlichen Einordnung dieser Tatsachen ausgehen muss. Diese "Fehleranfälligkeit" ist einem Eilverfahren inhärent und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange das Gericht erkennbar nur eine summarische Prüfung vornimmt und die eigentliche Klärung der Frage in der Entscheidung der Hauptsache vornimmt. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht komplexe Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Schließung der Bettenstation Forschung und Lehre betrifft, lediglich einer summarischen Prüfung unterzogen, dabei jedoch die Gewichtung der Grundrechte, insbesondere von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht grundlegend verkannt.

36

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers auch nicht insoweit angezeigt, als er sich unmittelbar gegen den Schließungsbeschluss des Vorstandes des Universitätsklinikums sowie dessen faktische Umsetzung richtet. Auch insoweit hatte die 2. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. An dieser Entscheidung wird festgehalten.

37

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Schließungsbeschluss richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt wurde. Die Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn eine weitere Sachverhaltsklärung nicht erforderlich ist, die im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Fragen identisch mit denjenigen im Eilverfahren sind und nicht damit zu rechnen ist, dass das Hauptsacheverfahren eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 75, 318 <325>). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da weitere Sachverhaltsaufklärung - beispielsweise zum genauen Ablauf der Dekanats-, Vorstands- und Fachbereichsratssitzungen - erforderlich ist. So obliegt es in erster Linie den Fachgerichten zu klären, ob das Dekanat oder der Fachbereichsrat für die Entscheidung über die Frage der Einvernehmenserteilung zuständig ist und ob sich die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KlV-Dü, die dem Dekanat die Beschlussfassung über die Verteilung der für die Forschung und Lehre im Fachbereich vorgesehenen Stellen und Mittel zuweist, noch im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752) hält.

38

b) Auch hinsichtlich der Beschwerde gegen den faktischen Vollzug des Schließungsbeschlusses kann auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) verwiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst erneut über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.

39

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

IV.

40

Die Entscheidung zur Auslagenerstattung und zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 - 3 K 2749/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung seines Chefarztvertrags.
Mit Schreiben vom 17.08.1983 berief das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg (MWK) den am 04.01.1947 geborenen Kläger auf Vorschlag der Universität Freiburg auf die Stelle eines Professors (Besoldungsgruppe C 3) für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität Freiburg. Es wurde ausgeführt, die Stelle sei verbunden mit der Leitung des Zentrallaboratoriums am Universitätsklinikum, das derzeit als Sektion der Medizinischen Universitätsklinik zugeordnet sei. Mit Urkunde vom 13.02.1984 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Diese Urkunde wurde ihm mit Einweisungserlass des MWK vom 22.02.1984 ausgehändigt. Als Dienstaufgabe wurden ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG übertragen. Mit weiterem Erlass vom 09.07.1990 bestellte das MWK den Kläger mit Wirkung vom 01.07.1990 zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie des Universitätsklinikums.
Nach der Verselbständigung der Universitätsklinika in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene Hochschulmedizinreformgesetz schlossen der Beklagte und der Kläger am 09.12.1998 eine „Vereinbarung“. In deren Präambel ist festgehalten, der Kläger sei als Universitätsprofessor verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. In § 1 (Stellung des Abteilungsleiters) heißt es, zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie habe der Klinikumsvorstand dem Kläger die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen. Er führe die Bezeichnung Ärztlicher Direktor. Die unmittelbare Liquidation für in Nebentätigkeit für ambulante Privatpatienten und stationäre Wahlleistungspatienten durchgeführte Untersuchungen war in § 5 der Vereinbarung geregelt. Nachdem es hinsichtlich des vom Kläger insoweit zu entrichtenden Nutzungsentgeltes zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien gekommen war, entzog ihm der Beklagte - in gewissem Umfang - die Befugnis zur Privatliquidation mit Wirkung vom 01.03.2004.
An die Stelle der vorgenannten Vereinbarung trat unter dem 24.07.2007 ein „Dienstvertrag“ zwischen denselben Beteiligten. In dessen Präambel ist ausgeführt, der Kläger sei an der Universität Freiburg tätiger Universitätsprofessor für Klinische Chemie im Dienste des Landes. Entsprechend dem gesetzlichen Dienstauftrag leite er im Universitätsklinikum innerhalb der Medizinischen Klinik die Abteilung Klinische Chemie. Die Berechtigung, in Nebentätigkeit Untersuchungen für ambulante Privatpatienten und stationäre Wahlleistungspatienten durchzuführen und von diesen hierfür ein Honorar zu fordern, sei mit Wirkung vom 01.03.2004 beendet worden. Das Universitätsklinikum sei jetzt bereit, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. In § 1 (Dienstverhältnis) heißt es, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde „hiermit bestätigt“ (Absatz 1). Nach § 2 (Stellung des Ärztlichen Direktors) bleiben die Aufgaben als Universitätsprofessor unberührt, die sich nach dem Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg richten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben könne der Ärztliche Direktor die Einrichtungen der von ihm geleiteten Abteilung in Anspruch nehmen. Gemäß § 6 (Dienstaufgaben) obliegen dem Ärztlichen Direktor für seine Einrichtung die dem Universitätsklinikum nach den jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen übertragenen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der mittelbaren Krankenversorgung die Untersuchung der Materialien der Patienten des Universitätsklinikums. § 11 (Vertragsdauer, Kündigung) bestimmt, dass der Vertrag am 01.04.2007 in Kraft trete, während gleichzeitig die Vereinbarung vom 09.12.1998 mit den noch geltenden Teilen außer Kraft trete. Ferner sind dort Bestimmungen zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie über die Vertragsbeendigung im Falle der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses, der Versetzung in den Ruhestand oder eines beamtenrechtlichen Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte aufgenommen.
Bereits im Januar 2007 war der Kläger in einem anonymen Schreiben an den Beklagten der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bezichtigt worden. Im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 13.11.2007 am 11.12.2007 eine polizeiliche Durchsuchung am Universitätsklinikum. Nach dem Stand der damaligen Ermittlungen war am 01.09.2006 zwischen dem Beklagten und der ............... (Fa. ...) ein fünfjähriger Rahmenvertrag abgeschlossen worden, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den gesamten Bedarf an Ausrüstungen und Einrichtungen sowie sämtliche Betriebsmittel für seine Labore über die Fa. ... zu beziehen (Umsatzvolumen: mindestens 25 Mio. EUR). Dem Kläger wurde u.a. vorgeworfen, seine Funktion als Ärztlicher Direktor dazu genutzt zu haben, die Auftragsvergabe zu vermitteln, wofür er finanzielle Zuwendungen vom Geschäftsführer der Fa. ... erhalten habe, mit dem zusammen der Kläger Gesellschafter einer „......... Management GmbH“ mit dem Geschäftszweck „Verwaltung des eigenen Vermögens“ war.
Auf die Aufforderung des Beklagten in einem Schreiben vom 14.01.2008 nahm der Kläger zu den Vorwürfen unter dem 18.01.2008 Stellung. Am 22.01.2008 fand beim Beklagten „zur Prüfung arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ ein Gespräch mit dem Kläger statt.
Mit gleich lautenden Schreiben vom 24. und 25.01.2008 sprach der Beklagte eine „Verdachtskündigung“ aus: Unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 14.01.2008, die Stellungnahme des Klägers vom 18.01.2008 sowie die Besprechung vom 22.01.2008 kündige er hiermit den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 außerordentlich fristlos. Lediglich hilfsweise und ohne Präjudiz für die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung kündige er den Chefarztvertrag außerdem ordentlich zum nächstmöglichen Termin, d.h. zum 30.09.2008. Im Begleitschreiben vom 28.01.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, mit der Kündigung sei er „sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum Freiburg enthoben“. Die kommissarische Leitung der Abteilung übertrage der Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung Herrn Professor Dr. W. Da seine Tätigkeit in der Krankenversorgung beendet sei, werde er aufgefordert, sein bisheriges Büro bis 30.01.2008 zu räumen. Da er weiterhin Beamter des Landes Baden-Württemberg sei, oblägen ihm Verpflichtungen in Forschung und Lehre. Insoweit werde ihm bis auf Weiteres ein Büro im Dachgeschoss der Frauenklinik zur Verfügung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2008 bat der Kläger um Mitteilung der rechtlichen Grundlagen, die den Beklagten dazu berechtigten, die verbindliche Berufungszusage des Ministeriums vom 17.08.1983 zunichte zu machen. In einer Stellungnahme des Klinikumsvorstands vom 01.02.2008 heißt es hierzu, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors sei durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2008 (richtig: 2007) auf eine neue Basis gestellt worden. Die Übertragung der Leitung des Zentrallabors durch das MWK sei damit überholt gewesen. Allein aufgrund dieses Chefarztvertrages habe er die Leitung des Zentrallabors inne gehabt. Mit Kündigung des Chefarztvertrags sei ihm diese Leitung entzogen und seien alle rechtlichen Beziehungen zwischen Kläger und Klinikum beendet worden.
Unter dem 12.02.2008 ordnete der Rektor der Universität disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger an. Unter dem 21.07.2008 leitete des MWK ein förmliches Disziplinarverfahren ein und forderte nach Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes am 22.10.2008 den Rektor der Universität unter dem 05.01.2009 auf, das Disziplinarverfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 19.02.2009 setzte der Rektor das Verfahren gemäß § 13 LDG bis zu einer Entscheidung der Strafermittlungsbehörden aus.
10 
Mit Schreiben vom 25.02.2009 teilte das MWK dem Kläger mit, aufgrund der Darlegungen im Anhörungsverfahren und nach derzeitigen Erkenntnissen gehe man davon aus, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 LBG nicht auszusprechen sei. Wie sich die Angelegenheit gegenwärtig darstelle, lägen keine Gründe vor, die den Erlass eines entsprechenden Verbots zwingend erforderten, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden.
11 
Mit Schreiben vom 26.05.2009 stellte der Kläger beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) einen „Antrag auf Wahrnehmung der Fürsorgepflicht“, mit dem er u. a. die Wiedereinsetzung in die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung begehrte. Das MWK leitete diesen Antrag an die seiner Auffassung nach zuständige Universität weiter.
12 
Nachdem eine gütliche Einigung der Beteiligten über eine Beurlaubung des Klägers und seinen anschließenden Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gescheitert war, wies der Dekan der Medizinischen Fakultät mit Schreiben vom 10.06.2009 den Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs an, im laufenden Sommersemester 2009 bestimmte Lehrveranstaltungen abzuhalten. Den hiergegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 29.06.2009 (1 K 1011/09) zurück.
13 
Die Staatsanwaltschaft Freiburg erhob unter dem 17.07.2009 Anklage gegen den Kläger zum Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg. Er wird beschuldigt, im Zusammenhang mit Verträgen über Laborbedarf Vergehen der Bestechlichkeit in vier Fällen und der Vorteilsannahme begangen zu haben. Gegenüber zugleich angeklagten weiteren Personen wurde das Verfahren im November 2009 gegen Auflagen eingestellt. Mit Beschluss vom 06.12.2010 legte das Schöffengericht die Akten gemäß § 209 Abs. 2 StPO der Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg zur Entscheidung vor. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens steht noch aus.
14 
Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das MWK unter dem 31.08.2009 mit, das Ministerium beabsichtige, die Universität aufzufordern, das Verfahren zur Änderung der Funktionsbeschreibung der Professur des Klägers sowie seiner Dienstaufgaben mit dem Ziel der Entziehung der Leitung des Zentrallabors einzuleiten und das Universitätsklinikum anzuweisen, die Abberufung des Klägers als Leiter der Abteilung Klinische Chemie vorzunehmen. Ferner würden Universität und Beklagter angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger amtsangemessen beschäftigt werde und seine Dienstaufgaben in Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung wahrnehme.
15 
Mit Schreiben vom 17.09.2009 unterrichtete die Universität den Kläger darüber, dass ihm der Fakultätsvorstand - in Ergänzung der bereits zur Verfügung gestellten Labor- und Büroräume - ein Sachmittelbudget in Höhe von jährlich 15.000 EUR und Personalmittel in Form von 2,5 Stellen zugewiesen habe.
16 
In seiner Sitzung vom 28.09.2009 fasste der Vorstand des Beklagten u.a. folgenden Beschluss:
17 
1. Der Dienstvertrag/Chefarztvertrag vom 24.07.2007 mit Herrn Professor Dr. ... wird vom Universitätsklinikum hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die nicht seiner Beamtenstellung innewohnen, vorsorglich und hilfsweise erneut ordentlich gekündigt. Die Kündigung betrifft die mit dem Dienstvertrag bestätigte Stellung als Leiter der Abteilung Klinische Chemie und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. An der bereits ausgesprochenen Kündigung vom 24.01.2008 wird festgehalten. Das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät hierzu wird unverzüglich eingeholt.
2. …
3. …
18 
Am 30.09.2009 beschloss der Vorstand der Medizinischen Fakultät, hierzu das „erforderliche Einvernehmen in der vom Klinikumsvorstand vorgelegten Fassung“ zu erklären.
19 
Mit Schreiben vom 30.09.2009 kündigte der Beklagte den Dienstvertrag mit dem Kläger vom 24.07.2007 vorsorglich erneut zum nächstmöglichen Termin (31.03.2010), soweit er nicht die beamtenrechtliche Stellung betreffe. Auch gegen diese Kündigung erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg (1 K 1803/10). Mit Beschluss vom 19.12.2010 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Blick auf das hiesige Berufungsverfahren aus.
20 
Nach Durchführung des entsprechenden hochschulinternen Verfahrens beantragte die Universität unter dem 17.12.2009 beim MWK, die bisherige Funktionsbeschreibung der Professur des Klägers zu ändern. Das MWK gab dem Antrag der Universität statt und führte mit an den Kläger gerichtetem Erlass vom 09.02.2010 aus, die Funktionsbeschreibung seiner Professur sei wie folgt geändert worden: „C3-Professur für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie“. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 46 LHG und Aufgaben der Krankenversorgung am Universitätsklinikum Freiburg.
21 
Unter dem 20.01.2010 hatte das Universitätsklinikum dem Kläger mitgeteilt, hiermit werde er als Leiter der Abteilung Klinische Chemie abberufen. Hiergegen und gegen die Änderung der Funktionsbeschreibung und der Dienstaufgaben erhob der Kläger Widerspruch.
22 
Bereits mit Schriftsatz vom 22.12.2009 hatte der Vorstand des Beklagten den Kläger aufgefordert, nach Zuweisung personeller und sachlicher Grundausstattung fortan auch wieder Aufgaben in der Krankenversorgung zu übernehmen.
23 
Gegen die Kündigung des Dienstvertrags vom 24./25.01.2008 hatte der Kläger bereits am 13.02.2008 beim Arbeitsgericht Freiburg Klage erhoben (11 Ca 84/08). Mit Beschluss vom 20.11.2008 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
24 
Der Kläger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung, hilfsweise die Aufhebung des „Bescheids vom 24. und 25.01.2008“ begehrt. Mit Urteil vom 24.02.2010 (3 K 2749/08) hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die mit Schreiben vom 24.01. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung habe es in formell-rechtlicher Hinsicht am erforderlichen Einvernehmen des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät gefehlt. Das Einvernehmenserfordernis sichere gegenüber dem verselbständigten Beklagten die Wissenschaftsfreiheit auch organisatorisch. Diesem Verfahrensrecht komme schützende Wirkung zu Gunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zu. Ob die Kündigung auch deshalb unwirksam sei, weil der Beklagte nicht befugt sei, den Kläger von der Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung gänzlich zu entbinden, bleibe offen.
25 
Hiergegen hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
26 
Die Kündigung sei formell rechtmäßig. Sie habe weder zu einem Eingriff in das statusrechtliche noch in das abstrakt-funktionelle Amt des Klägers geführt. Daran ändere auch nichts, dass dem Kläger durch Einweisungserlasse des Dienstherrn die Leitungsfunktion zugewiesen worden sei. Ihm sei das statusrechtliche Amt eines Universitätsprofessors und das abstrakt-funktionelle Amt eines Universitätsprofessors an der Universität Freiburg und nicht die Leitung des Zentrallabors bzw. der Abteilung Klinische Chemie zugewiesen. Im Übrigen liege ein Eingriff in das abstrakt-funktionelle Amt auch deshalb nicht vor, weil die Kündigung nicht zu einem Entzug der Leitungsfunktion und zu einer Entbindung von Aufgaben der Krankenversorgung geführt habe. Die im Begleitschreiben vom 28.01.2008 erwähnten Maßnahmen seien nicht Gegenstand der Kündigungserklärung und deshalb auch nicht des vorliegenden Prozesses. Es handele sich um die Kündigung flankierende selbständig anfechtbare Vollzugsmaßnahmen, die Gegenstand gesonderter Rechtsbehelfsverfahren seien. Die Leitungsfunktion und die Aufgaben in der Krankenversorgung seien ihm nicht durch die Kündigung, sondern durch andere selbständig anfechtbare Maßnahmen entzogen worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setze die Kündigung des Chefarztvertrags die Abberufung des Klägers nicht voraus. Neben das Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg und neben die Bestellung zum Abteilungsleiter trete der Chefarztvertrag als dritte Rechtsebene. Weder der Chefarztvertrag vom 09.12.1998 noch der Chefarztvertrag vom 24.07.2007 hätten den Kläger zum Abteilungsleiter bestellt. Dies belege der Inhalt dieser Verträge. Die Hauptbedeutung des Vertrags bestehe darin, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Die Funktion als Abteilungsleiter sei nicht zwingend mit den Rechten aus dem gekündigten Chefarztvertrag verbunden. Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung sei Bestandteil des abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor. Die Kündigung habe nur dazu geführt, dass die Konkretisierung dieser Aufgaben durch den Chefarztvertrag entfallen sei. Die Aufgabe selbst und ihre Wahrnehmung seien von der Kündigung unberührt geblieben. Die Erklärung des Einvernehmens der medizinischen Fakultät gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. sei nicht erforderlich gewesen. Durch die Kündigung vom 24./25.01.2008 sei dem Kläger die Funktion als Abteilungsleiter nicht vollständig entzogen worden und es habe sich daher nicht um eine Abberufung gehandelt. Die Parteien hätten mit dem Chefarztvertrag eine von der Stellung des Klägers als Abteilungsleiter unabhängige Regelung treffen wollen. Die Kündigung habe sich auf die Rechtspositionen des Klägers bezogen, die sich nicht unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis und der Übertragung der Abteilungsleitung ergeben hätten. Dies gelte etwa für den Vergütungsanspruch in § 8, der nicht aus der Bestellung zum Abteilungsleiter folge, sondern sich aus dem Chefarztvertrag ergebe. Wie § 5 des Chefarztvertrags vom 09.12.1998 belege, setze die Liquidationsbefugnis wie die daraus folgenden Ansprüche die Bestellung zum Abteilungsleiter voraus, sie folge aber nicht aus ihr. Der Chefarztvertrag sei unabhängig von der Abteilungsleitung selbständig kündbar, wobei die Kündigung nur das Nebenamt und nicht das Hauptamt betreffe. Selbst wenn man davon ausginge, dass in der Kündigung des Chefarztvertrags zugleich die Abberufung von der Abteilungsleitung liege, wäre der angebliche Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG geheilt. Der Vorstand des Beklagten habe in seiner Sitzung vom 28.09.2009 u. a. beschlossen, an der Kündigung vom 24.01.2008 festzuhalten. Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät habe in seiner Sitzung vom 30.09.2009 das Einvernehmen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG erteilt. Die Kündigung des Chefarztvertrags habe keine Auswirkungen auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit des Klägers gehabt. Die Leitungsfunktion sei dem Kläger erst durch die Abberufung von der Abteilungsleitung mit Schreiben vom 20.01.2010 entzogen worden. Im Übrigen sei die Tätigkeit als Leiter der Abteilung Klinische Chemie mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert. Deshalb berühre der unterstellte Entzug der Leitungsfunktion für das Zentrallabor nicht die Wissenschaftsfreiheit des Klägers als Universitätsprofessor aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung präge die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers und sei Bestandteil des abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor. Diese Gewährleistungen würden indes durch die Kündigung des Chefarztvertrages nicht berührt. Selbst wenn die Kündigung zum Entzug der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung geführt hätte, wäre sie allenfalls teilweise unwirksam. Denn sie habe keine Auswirkungen auf die Tätigkeit des Klägers in Forschung und Lehre gehabt. Mit Schreiben vom 17.09.2009 habe der Dekan der medizinischen Fakultät dem Kläger in Ergänzung zu den ihm bereits zugewiesenen Labor- und Büroräumen Personal zugeteilt und ihm ein jährliches Sachmittelbudget in Höhe von 15.000,-- EUR (für das Jahr 2009: 7.500,-- EUR) zur Verfügung gestellt. Zur Erfüllung seiner persönlichen Lehrverpflichtung im Wintersemester 2009/2010 habe er ihm bestimmte Lehrveranstaltungen zugewiesen. Die Zuweisung angemessener Räume und die Sach- und Personalmittelzuweisung seien Gegenstand gerichtlicher Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Der Kläger nehme seit Sommersemester 2009 wieder Aufgaben in der Lehre wahr. Die außerordentliche wie auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung seien auch materiell rechtmäßig gewesen.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, für eine Kündigung, wie sie ihm gegenüber ausgesprochen worden sei, fehle dem Beklagten die Zuständigkeit. Mit dem unter dem Deckmantel einer arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung ausgesprochenen Verbot der Wahrnehmung jeglicher Aufgaben in der Krankenversorgung sei von einem unzuständigen Organ sein statusrechtliches bzw. abstrakt-funktionelles Amt derart beschnitten worden, dass eine amtsgemäße Verwendung nicht mehr gegeben sei. Unter Verletzung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit sei ihm die Möglichkeit gänzlich genommen worden, patientennahe klinische Forschungsarbeiten weiterzuverfolgen und durchzuführen, da das Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung ein Verbot, die Forschungsräume und das Zentrallabor zu betreten, mit umfasse. Es liege auf der Hand, dass sich seine Forschungstätigkeit mit den ihm später zugewiesenen Mitteln nicht mehr auf die gesamte Breite des von ihm vertretenen Fachs erstrecken könne. Da der Beklagte ihm auch das Recht zum Betreten des Klinikums verwehrt habe, wo die Lehrveranstaltungen abgehalten würden, sei er auch aus dem Lehrbetrieb ausgeschlossen worden. Erst mit Verfügung vom 08.05.2009 sei er verpflichtet worden, eine fremdorganisierte und rein praktisch ausgerichtete Lehrveranstaltung abzuhalten. Als verbeamteter Hochschullehrer habe er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, amtsgemäß beschäftigt zu werden. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten sei er indes beinahe zwei Jahre von der Krankenversorgung ausgeschlossen worden. Bei der ihm auferlegten Befundtätigkeit im sog. Lipid-Labor handle es sich um eine medizinisch unangebrachte, gefährliche und schikanierende Pseudo-Tätigkeit, nur um in dem hier vorliegenden Rechtsstreit vortragen zu können, dass er noch Aufgaben in der Krankenversorgung habe. Durch den Einweisungserlass vom 09.07.1990 sei auch die Leitung der Abteilung Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums am Klinikum als zu seinem statusrechtlichen und abstrakt- funktionellen Amt gehörend erklärt worden. Seit Entzug seines bisherigen Aufgabenbereichs habe er nicht mehr in ausreichender Weise Zugang zu Patienten, so dass die Ausbildung von Assistenten unmöglich sei. Da zudem seine Forschungstätigkeit vereitelt werde, werde ihm u.a. die Aufrechterhaltung seiner wissenschaftlichen Qualifikation unmöglich gemacht. Klinische prospektive Studien könne er ohne direkten Zutritt zu den Räumen des Zentrallabors nicht durchführen. Selbst wenn man die Leitungsfunktion nicht dem Statusamt zuordne, sei diese wenigstens als Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu verstehen. Denn die Leitungsfunktion sei ihm durch gesonderte Verfügungen des Dienstherrn zunächst am 22.02.1984 und später am 01.07.1990 auf Dauer zugewiesen worden. Durch die Kündigung sei ihm die Leitungsfunktion endgültig entzogen worden und folglich sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Auch wenn man lediglich einen Eingriff in das konkret-funktionelle Amt annehme, sei die Kündigung nicht als rechtmäßig zu qualifizieren. Als Leiter einer Institution der mittelbaren Krankenversorgung habe er keinen direkten Patientenkontakt, so dass das Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte durch die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nicht zum Tragen kämen. Der Dienstherr habe festgestellt, dass sich die Vorwürfe gegen ihn nicht zweifelsfrei bestätigt hätten und deshalb von einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 LBG abgesehen werde. Der Vortrag des Beklagten, die Kündigung des Chefarztvertrages habe die Abteilungsleitung unberührt gelassen, sei unschlüssig und unzutreffend. Da die Dienstaufgaben eines Hochschullehrers aus dem Fachbereich Medizin in Form von Lehre, Forschung und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft seien, stelle der dauerhafte Ausschluss aus der Krankenversorgung regelmäßig eine Verletzung des Statusamts dar. Der Beklagte selbst habe ausgeführt, dass die Abberufung von der Abteilungsleitung nur durch einen widerrufenden Verwaltungsakt der zuständigen Behörde, dem MWK, und unter den Voraussetzungen der dafür im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Vorschriften hätte erfolgen dürfen. Der Beklagte verkenne, dass der Chefarztvertrag als öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Rechte und Pflichten zu sehen sei, die erst durch die Bestellung zum Abteilungsleiter begründet würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch das MWK der Ansicht, dass das Recht zur Privatliquidation automatisch mit der Bestellung zum Abteilungsleiter verbunden sei. § 5 Abs. 1 Nr. 2 HNTVO zeige, dass die Liquidationsbefugnis entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl mit der Abteilungsleitung verbunden sei. Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verletze, komme es nicht auf die Gestalt oder Form, sondern auf die Auswirkungen des staatlichen Eingriffs an. Da die Kündigung mit dem dauerhaften Verbot jeglicher Tätigkeit in der Krankenversorgung und einem Ausschluss aus Forschung und Lehre einhergegangen und dem Regelungsgehalt nach auch als Abberufung von der Abteilungsleitung anzusehen sei, sei vom Einvernehmenserfordernis des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG auszugehen. Einer Heilung seines Fehlens über § 45 LVwVfG stehe entgegen, dass diese Vorschrift nur für bloße Verfahrensvorschriften gelte. Bei dem Einvernehmenserfordernis des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG handle es sich indes um eine mit Sicherungsfunktion ausgestattete Verfahrensvorschrift, die einen individualgrundrechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers konstituiere und deshalb dem materiellen Recht zuzuordnen sei.
32 
Die streitgegenständliche Kündigung sei auch materiell rechtswidrig. Obwohl sie einen Eingriff in das Statusamt, zumindest aber in das abstrakt-funktionelle Amt darstelle, fehle es für den Entzug der Leitungsfunktion und den Entzug der Dienstaufgaben an einer Ermächtigungsgrundlage. Dadurch sei er in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Weder § 11 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 noch § 626 BGB stellten eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die kündigungsbedingten Grundrechtseingriffe dar. Im Übrigen lägen objektive tatsächliche Anhaltspunkte, die einen dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schwerwiegenden Vertragsverletzung begründeten, nicht vor. Aber auch die weitere Voraussetzung, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, könne mit Blick auf die Ansicht des Beklagten, durch die Kündigung sei vor allem seine Aufgabe in der Krankenversorgung wie auch die Leitungsfunktion unberührt geblieben, nicht angenommen werden. Durch die Kündigung seien ihm sowohl die Abteilungsleitung als auch sämtliche Aufgaben in der Krankenversorgung entzogen worden. Selbst nach der Rechtsauffassung des Beklagten wäre dies nur im Wege eines Verwaltungsakts möglich, so dass an dem Hilfsantrag festgehalten werde.
33 
Das beigeladene Land beantragt ebenfalls,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
35 
Es führt aus, dass die in den Chefarztverträgen geregelte Krankenhausliquidation eine anders ausgestaltete Form der allgemein genehmigten Nebentätigkeit im Sinne des § 5 HNTVO darstelle. Dieses Recht zur Privatliquidation sei automatisch mit der Bestellung zum Abteilungsleiter verbunden. Am 24.07.2007 hätten das Universitätsklinikum Freiburg und der Kläger einen Chefarztvertrag abgeschlossen, in dem er sein Recht zur Privatliquidation auf das Universitätsklinikum übertragen habe. In der Folgezeit sei eine Klinikliquidation durch das Universitätsklinikum Freiburg erfolgt. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen des Chefarztvertrages bemesse sich danach, ob ein Kündigungsgrund gemäß § 11 des Chefarztvertrages vorgelegen habe. Die Stellung als Abteilungsleiter werde von der Kündigung des Chefarztvertrages nicht berührt. Sie umfasse das gesamte Spektrum der Aufgaben des Professors auch in Forschung und Lehre und in den in der Einweisungsverfügung übertragenen Grundaufgaben in der Krankenversorgung über den Chefarztvertrag hinaus. Der Chefarztvertrag umfasse ergänzend nur bestimmte Aspekte in der Krankenversorgung als Institut zur Ablösung des Liquidationsrechts, insbesondere Fragen der Vergütung, Behandlung der Privatpatienten und der Durchführung von Leitungsaufgaben an der Klinik. Die Stellung als Abteilungsleiter könne nur durch Abberufung gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Im Chefarztvertrag sei lediglich die nähere Ausgestaltung der Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung des Universitätsklinikums im vorgenannten Sinne vorgenommen worden. Das Beamtenverhältnis zum Land könne nicht durch einen Chefarztvertrag des rechtlich selbständigen Universitätsklinikums Freiburg verändert werden, zuständig dafür wäre der Minister als Dienstvorgesetzter der Professoren.
36 
Mit Beschluss vom 15.07.2010 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den auf Zutrittgewährung zum Zentrallabor oder anderweitig angemessene Mittelausstattung sowie Verschaffung einer Möglichkeit zur Teilnahme an der Krankenversorgung gerichteten Eilantrag abgelehnt (1 K 2586/09). Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat der Senat teilweise stattgegeben (9 S 1984/10).
37 
Am 30.12.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Zahlungsklage wegen der ihm im Jahre 2008 aus dem Chefarztvertrag zustehenden Vergütung erhoben (1 K 2594/11). Mit Beschluss vom 27.02.2012 ist das Klageverfahren bis zur unanfechtbaren Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.
38 
Am 31.03.2012 ist der Kläger wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.
39 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 3 K 2749/08 (einschließlich der dort beigezogenen Akten des Beklagten <3 Leitzordner> und des beigeladenen Landes , 1 K 2594/11 und 1 K 1803/10 ebenso vor wie die Akten der Beschwerdeverfahren 9 S 1948/10 und 9 S 3387/11 und des Verfahrens auf Zulassung der Berufung 9 S 2596/10 (einschließlich der dort vorgelegten Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg 3 K 1412/08 und1 K 2104/03). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klage des Klägers ist mit dem Hauptantrag zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind.
41 
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs war vom erkennenden Senat nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch er von einem öffentlich-rechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten geschlossenen Dienstvertrags vom 24.07.2007 und damit auch des vorliegenden Rechtsstreits ausgeht. Der zwischen dem als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Beklagten und dem Kläger geschlossene Vertrag enthält materiell insbesondere die Konkretisierung der dem Kläger als beamteten Hochschulprofessor durch das Landeshochschulgesetz übertragenen Dienstaufgaben (vgl. § 53 Abs. 1 LHG sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/08 -, Juris Rn. 20). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage ausgegangen. Der Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrags betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger kann auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Zwar ist er wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs am 31.03.2012 in den Ruhestand getreten (vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz - BeamtenStG - i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 27.10.2010 i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG). Deshalb hat der Dienstvertrag jedenfalls mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses gemäß dessen § 11 Abs. 4 1. Spiegelstrich sein Ende gefunden. Da indes von der Wirksamkeit der im Januar 2008 erklärten Kündigung des Dienstvertrags abhängt, ob dem Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten gemäß § 8 des Dienstvertrags mehr zustanden, begegnet sein Feststellungsinteresse keinen Zweifeln (vgl. die beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Zahlungsklage 1 K 2594/11). Auch § 43 Abs. 2 VwGO hindert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht. Die Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit Gestaltungswirkung, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt. Derartige rechtsgeschäftliche Erklärungen in öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen sind keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 136 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 49/04 -, NVwZ 2006, 703, 704).
42 
Ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG war entbehrlich. Denn bei der gegen den Beklagten gerichteten Klage handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger steht in keinem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika bleiben Professoren des Medizinischen Fachbereichs weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).
43 
2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Sowohl die außerordentliche als auch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 sind unwirksam.
44 
Beide Kündigungen sind bereits in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft. Sie verstoßen gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. (a). Die Kündigung des Dienstvertrags erforderte das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg (aa). Dieses lag zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung nicht vor und der Mangel ist auch nicht durch eine Nachholung der erforderlichen Mitwirkung geheilt worden (bb). Unabhängig davon ergibt sich die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen daraus, dass dem Beklagten die Zuständigkeit fehlte, mit der Kündigung einen umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung auszusprechen (b). Mit der Kündigung wurden dem Kläger auch seine Aufgaben in der mittelbaren Krankenversorgung entzogen (aa). Hiermit hat der Beklagte seine Zuständigkeit überschritten (bb). Eine teilweise Unwirksamkeit der Kündigungen kommt nicht in Betracht (c).
45 
a) Die streitgegenständlichen Kündigungen sind bereits wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. unwirksam.
46 
aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsklinika-Gesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.09.2005 (GBl. 2005, S. 625) - UKG a.F. - (= § 7 Abs. 1 Satz 2 UKG in der Fassung des Gesetzes vom 07.02.2011, GBl. 2011 S. 47 - UKG n.F. -) ist bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Abteilungen, der Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern sowie den allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich.
47 
Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger begegnet keinen Bedenken. Die Regelung galt als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKG bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 (Art. 7 Abs. 1 des Hochschulmedizinreform-Gesetzes vom 24.11.1997, GBl. S. 474). Dass sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Personen erstreckt, die - wie der Kläger - bereits vor dem 01.01.1998 zum Leiter einer Abteilung bestellt worden waren, lässt sich nicht feststellen. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 27) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelung nur die Abberufung von Abteilungsleitern erfasst, deren erstmalige Bestellung nach dem 01.01.1998 erfolgte.
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung lagen vor. Zwar ist eine ausdrückliche Abberufung des Klägers von seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht erfolgt. Eine Auslegung des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 24./25.01.2008 ergibt indes, dass mit der Kündigung des Dienstvertrags durch den Beklagten auch eine Abberufung des Klägers von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie verbunden war.
49 
Auch die Auslegung der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags richtet sich nach der objektiven Erklärungsbedeutung. Es kommt darauf an, wie der Kündigungsadressat die Erklärung unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auffassen muss (§ 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB; zur Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21/89 -, BVerwGE 84, 258; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 62 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12; zur Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2012, § 133 Rn. 9 m.w.N.; speziell zur Auslegung von Kündigungserklärungen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 2002, § 123 Rn. 38). Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel daran, dass mit der ausgesprochenen Kündigung - entgegen der Ansicht des Beklagten und des beigeladenen Landes - die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in umfassender Weise beendet werden sollten, der Kläger insbesondere von der Abteilungsleitung abberufen werden sollte.
50 
Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 24./25.01.2008 bezogen sich sowohl die außerordentliche wie die ordentliche Kündigung auf „den Chefarztvertrag vom 24.07.2007“. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte lediglich bestimmte Teile dieses Vertrags hat kündigen wollen, enthält das Kündigungsschreiben nicht. Da ein wesentliches Element der Vereinbarung vom 24.07.2007 die rechtlich verbindliche Beibehaltung der Übertragung der Leitung der Abteilung Klinische Chemie im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger war, stellt sich die Kündigung der Vereinbarung auch als Abberufung von der Abteilungsleitung dar. Das ergibt sich aus Folgendem:
51 
Bei den in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. aufgeführten Handlungen des Klinikums handelt es sich um rein organisatorische Maßnahmen, für die weder das Gesetz noch die Satzung des Klinikums (vgl. § 13 Abs. 2) eine bestimmte Form, etwa die eines Verwaltungsakts, vorschreibt. Demgemäß bestehen keine Bedenken, eine derartige Maßnahme, wie etwa die hier gegenständliche Bestellung des Abteilungsleiters, in den Inhalt einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzunehmen (zu dieser Zielrichtung der Chefarztverträge nach der sog. „Kombinationslösung“ siehe unten S. 24 f.). Dies ist in § 1 Absatz 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 geschehen. Dort heißt es, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde „hiermit bestätigt“. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Erklärung nicht allein deklaratorischer Natur. Vielmehr bringt der Beklagte damit zum Ausdruck, dass er in rechtsverbindlicher Weise an der - bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 09.12.1998 (vgl. deren § 1) von dem Beklagten vorgenommenen - Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter festhält. Für einen konstitutiven Charakter spricht insbesondere, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht nur nachrichtlich in der Präambel erwähnt, sondern explizit zum Gegenstand der Eingangsbestimmung des Dienstvertrags gemacht wird. Mit Blick auf den vom Beklagten erhobenen Einwand, Chefarztvertrag und Bestellung zum Abteilungsleiter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. seien rechtlich zu trennen, ist dabei von Bedeutung, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht lediglich im Rahmen der vertraglichen Regelungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. §§ 2 ff. des Dienstvertrags) angesprochen wird. Während deren schuldrechtlicher Charakter dort durch entsprechende Formulierungen (z.B. „ist verpflichtet“, „obliegt“, „dürfen“, “sorgt für“, „stellt sicher“ usw.) verdeutlicht wird, spricht die hiervon deutlich abweichende Ausdrucksweise („wird hiermit bestätigt“) in § 1 Abs. 1 des Vertrags für den verfügenden Charakter der Erklärung zur Beibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Dienstvertrag vom 24.07.2007 aus einem verfügenden (§ 1 Abs. 1) und einem verpflichtenden Teil zusammensetzt. Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht auch die damals vom Beklagten selbst vertretene Rechtsauffassung. In seinem Schreiben vom 01.02.2008 hat der Klinikumsvorstand ausgeführt, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors seien „durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 auf eine neue Basis gestellt worden“ und der Kläger habe „allein aufgrund dieses Chefarztvertrags“ die Leitung des Zentrallabors inne.
52 
Mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 haben die Beteiligten im Übrigen deutlich gemacht, dass die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor (Leiter) der Abteilung Klinische Chemie Ausgangspunkt und Grundbedingung des gesamten Dienstvertrags sein sollte. Jede der nachfolgenden Regelungen in den §§ 2 bis 10 des Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten knüpft an den „Ärztlichen Direktor“ an, dessen Funktion in der vorangestellten Bestimmung des § 1 Abs. 1 (ausschließlich) dem Kläger zugewiesen wird. Dies belegt - auch mit Blick darauf, dass die Vereinbarung eine Trennung zwischen der Position des Klägers als Chefarzt bzw. Ärztlicher Direktor und seinen Aufgaben und Rechten als Abteilungsleiter nicht vornimmt -, dass die Vertragspartner auf diese Weise mit der verfügenden Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags die übrigen - schuldrechtlichen - Bestimmungen des Dienstvertrags derart mit der Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter verknüpfen wollten, dass beide Teile des Vertrags in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhingen (zur Möglichkeit der Zusammenfassung von Grund- und Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 139 Rn. 7; zur Verknüpfung der organisationsrechtlichen Bestellung mit dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis durch eine auflösende Bedingung bei Organen juristischer Personen des Bürgerlichen Rechts vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB § 27 Rn. 8). Dass aufgrund dieses Junktims eine den gesamten Dienstvertrag erfassende Kündigung zwangsläufig als Abberufung auf die Stellung als Abteilungsleiter „durchschlägt“, entspricht im Übrigen der authentischen Interpretation durch den Beklagten. So heißt es in dem der Kündigung vorgehefteten Begleitschreiben des Klinikumsvorstandes vom 25.01.2008, dass der Kläger „mit der Kündigung des Chefarztvertrags“ sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum Freiburg enthoben sei und die kommissarische Leitung der Abteilung der Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung Herrn Prof. Dr. W. übertragen werde. Im erläuternden Schreiben vom 01.02.2008 führt der Klinikumsvorstand aus, „mit Kündigung des Chefarztvertrags durch das Universitätsklinikum“ sei ihm die - allein aufgrund des Chefarztvertrags innegehabte - Leitung (des Zentrallabors) entzogen. Dass auch diese außerhalb des Wortlauts der auszulegenden Kündigungserklärung und des Dienstvertrags liegenden Umstände bei deren Interpretation ergänzend heranzuziehen sind, entspricht allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15 ff.).
53 
Bei dieser Sachlage entbehrt auch der Einwand des Beklagten, die Leitungsfunktion sei dem Kläger nicht durch die Kündigung, sondern durch andere, selbständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene Maßnahmen entzogen worden, einer tragfähigen Grundlage. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, war die Kündigung vom 24./25.01.2008 die einzige Erklärung des Beklagten von erkennbarer rechtlicher Erheblichkeit, die zum damaligen Zeitpunkt von diesem mit dem Ziel einer Beendigung der Abteilungsleitung abgegeben worden war. Demgemäß hat der Kläger sich gegen die Beendigung der Abteilungsleitung durch den Beklagten auch allein mit der hier gegenständlichen, gegen die Kündigung gerichteten Klage gewandt. Der Umstand, dass sich der Kläger auch gegen Maßnahmen wie das Zutrittsverbot zum Zentrallabor oder die Versagung der Teilnahme an der Krankenversorgung im Klinikum mit gegen die Universität Freiburg gerichteten Rechtsbehelfen zur Wehr gesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern. Dies wird nicht zuletzt durch das nach einer Intervention des Wissenschaftsministeriums erfolgte weitere Vorgehen des Beklagten bestätigt. Insbesondere hat dieser eine ausdrückliche Entscheidung über die Abberufung des Klägers als Leiter der Abteilung Klinische Chemie erstmals mit Verfügung vom 20.01.2010 getroffen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
54 
Insgesamt konnte es aus dem „Empfängerhorizont“ des Klägers auch bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein, dass die Kündigung auch die Abberufung von der Abteilungsleitung bedeutete. Der so festgestellte Inhalt der Kündigungserklärung korrespondiert im Übrigen mit den durch die Kündigung hervorgerufenen tatsächlichen Folgen für den Kläger. Dessen weitere Tätigkeit als Abteilungsleiter wurde unmittelbar nach Bekanntgabe der Kündigung unterbunden. Er musste umgehend sein Dienstzimmer räumen, der Zutritt zum Zentrallabor wurde ihm untersagt; als kommissarischer Leiter der Abteilung wurde Prof. Dr. W. eingesetzt.
55 
Der Beklagte meint, die Bestellung des Klägers zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie sei bereits vor Erlass des Universitätsklinikagesetzes und vor Abschluss der Chefarztverträge durch Erlass des MWK vom 09.07.1990 erfolgt, weshalb insbesondere die Funktion als Abteilungsleiter nicht Gegenstand der Chefarztverträge bzw. der Kündigung habe sein können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass Professoren mit Leitungsfunktion im Bereich der Hochschulmedizin in einem doppelten Dienstverhältnis stehen. Als Universitätsprofessoren sind sie Beamte des Landes Baden-Württemberg, deren Dienstaufgaben sich nach § 46 und § 53 Abs. 1 LHG bestimmen. Gleichzeitig stehen sie in ihrer Eigenschaft als Leiter einer Abteilung in einem durch den sog. Chefarztvertrag begründeten Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum (vgl. Sandberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 1205; ders., in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, IX Rn. 212; Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 260 ff.). Dieses in Baden-Württemberg praktizierte sog. Kombinationsmodell geht auf Vorschläge der Kultusministerkonferenz zurück. In deren Positionspapier zur „Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin“ vom 19.11.1999 wurde unter dem Stichwort „Kombinationslösung Beamtenrecht/Vertragsrecht“ ein Modell vorgeschlagen, bei dem es einerseits für den Bereich Forschung und Lehre bei der bisherigen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleibt, andererseits mit dem künftigen Leiter einer klinischen Einrichtung ein gesonderter Chefarztvertrag abgeschlossen wird, durch den die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung vertraglich übertragen werden (S. 31 des Positionspapiers; vgl. auch den von der Kultusministerkonferenz erstellten „Bericht“ über den Stand der Umsetzung des Positionspapiers des KMK vom 19.11.1999 in den Ländern „vom 20.06.2003“). Vor diesem Hintergrund geht das einschlägige Schrifttum bei diesem Modell davon aus, dass auch im Fall des beamteten Hochschullehrers die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung durch einen (nach dortigem Verständnis privaten) Dienstvertrag mit dem Universitätsklinikum übertragen werden (vgl. Becker, a.a.O., S. 260; Böhmann, WissR 2007, 403; Wahlers, ZBR 2006, 221; Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 157). Ein mit der Kombinationslösung verfolgtes Ziel ist dabei unter anderem, die Abberufung aus Leitungsfunktionen wegen mangelnder Eignung oder organisatorischer Umstrukturierungen zu erleichtern (vgl. Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 212; Becker, a.a.O., S. 261 f.). Mithin bilden das beamtenrechtliche Dienstverhältnis zum Beigeladenen und das Dienstverhältnis zum Klinikum zwei eigenständige Regelungsbereiche.
56 
Mit Wirkung vom 01.01.1998 ist dem Beklagten die Zuständigkeit und Befugnis zur Bestellung und Abberufung des Abteilungsleiters eingeräumt worden (vgl. § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG a.F.). In Wahrnehmung dieser Organisationsbefugnis hat der Klinikumsvorstand bereits 1998 im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 09.11.1998 - wie sich explizit aus deren § 1 ergibt - dem Kläger zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen und damit die Bestellung zum Abteilungsleiter im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger „aktualisiert“. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die allein das Beamtenverhältnis zum Beigeladenen betreffende Einweisungsverfügung des MWK vom 09.07.1990 geeignet war, die dem Beklagten als selbständigem Rechtsträger durch das Universitätsklinikagesetz eingeräumte Organisationsbefugnis und die Möglichkeit deren Konkretisierung im Rechtsverhältnis zwischen Klinikum und Chefarzt durch Abschluss oder Kündigung des jeweiligen Chefarztvertrags von vornherein zu begrenzen (vgl. im Übrigen die auf den Dienstvertrag vom 24.07.2007 bezogene Aussage des Klinikumsvorstands, wonach „damit“ die Übertragung der Leitung des Zentrallabors durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überholt gewesen sei; vgl. auch das o.g. Positionspapier, a.a.O., S. 41). Die Frage, ob und inwieweit Rechtspositionen des Chefarztes aus dem Beamtenverhältnis die materielle Rechtmäßigkeit einer Bestellungs- oder Abberufungsentscheidung des Universitätsklinikums berühren können, ist dadurch nicht präjudiziert.
57 
Der Beklagte meint ferner, nach der Präambel zum Dienstvertrag habe dessen Hauptbedeutung darin bestanden, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Diesem die Entstehungsgeschichte des Dienstvertrags betreffenden Umstand kommt nach Auffassung des Senats für die hier streitige Frage keine entscheidende Bedeutung zu. Denn dem Wortlaut der Vereinbarung selbst lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Parteien lediglich Fragen der Nebentätigkeit oder der Vergütung (vgl. § 7 und § 8 des Dienstvertrags) hätten regeln wollen. Vielmehr werden neben der „Bestätigung“ der Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie („§ 1 Dienstverhältnis“) die im Verhältnis zum Beklagten bestehenden Rechte und Pflichten des Klägers als Abteilungsleiter in umfassender und insoweit mit der Vorgängervereinbarung vergleichbaren Weise geregelt. Die Regelung des § 11 Abs. 1 des Dienstvertrags belegt, dass der Wille der Beteiligten dahin ging, den neuen Dienstvertrag mit Wirkung vom 01.04.2007 vollumfänglich an die Stelle der Vereinbarung vom 09.12.1998 treten zu lassen. Soweit ersichtlich, enthält die Vereinbarung im Kern sämtliche Regelungselemente der üblichen Chefarztverträge, insbesondere sind dadurch im Verhältnis zum Beklagten die Leitungsfunktion, der Aufgabenbereich und die Vergütung des Klägers begründet worden (vgl. Quaas, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, S. 350 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris). Wie bereits oben aufgezeigt, sind Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Dienstvertrag eine von der Abteilungsleitung unabhängige Regelung getroffen werden und der Vertrag deshalb unabhängig von der Abteilungsleitung selbständig kündbar sein sollte, nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte Bestimmung über die Vergütung (§ 8 des Dienstvertrags). Die Regelung sieht als Ersatz für die dem Kläger zuvor noch in § 5 der Vereinbarung vom 09.12.1998 - explizit in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter - gestattete Privatliquidation eine Beteiligung des Klägers - in seiner Funktion als Ärztlicher Direktor - an dem in der Abteilung erzielten Nettoliquidationserlös des Klinikums in Form von fixen und von variablen Vergütungsbestandteilen vor. Dass dieser Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner Bestellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werden sollte, ist nicht erkennbar. Üblicherweise wird nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 100, 252; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris, Rn. 9). Die Tätigkeit als leitender Klinikarzt ist daher mit der Befugnis zur Privatliquidation verbunden (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387). Dies gilt auch, soweit - wie hier - im Zuge des Wechsels von der Privatliquidation zur Klinikliquidation in Baden-Württemberg die Privatliquidation ersetzende Chefarztverträge abgeschlossen wurden und die den Chefärzten zustehende Liquidationsbefugnis auf die Kliniken übertragen wurde (vgl. die insoweit zutreffende Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369). Obwohl der Kläger bereits in der Vergangenheit zum Hochschulprofessor berufen und zum Abteilungsleiter bestellt worden war, begegnet die auf freiwilliger Basis erfolgte Vereinbarung einer gesonderten Vergütung in § 8 der Dienstvertrags als Ersatz für die Privatliquidation keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Becker, a.a.O., S. 260 f.; Positionspapier, S. 36, 43 ff.). Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Liquidationsbefugnis wie auch bei der in den Chefarztverträgen geregelten Krankenhausliquidation um durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemeine genehmigte Nebentätigkeit (vgl. die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369).
58 
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, die Vertragsparteien hätten insoweit von der Funktion des Klägers als Abteilungsleiter unabhängige Regelungen treffen wollen bzw. die Kündigung beziehe sich nur auf Rechtspositionen, die nicht mit der Abteilungsleitung zusammenhingen.
59 
Der Beklagte trägt ferner vor, wenn dem Kläger die Abteilungsleitung durch den Chefarztvertrag übertragen worden sei, könne dieser hieraus nichts für sein Begehren herleiten, weil diese Bestellung wegen Fehlens des erforderlichen Einvernehmens der Universität (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F.) unwirksam gewesen wäre. Dieser Einwand verfängt nicht. Dies gilt schon deshalb, weil dieser verfahrensrechtliche Mangel der Verantwortungssphäre des Beklagten zuzurechnen wäre. Vor diesem Hintergrund würde sich die Geltendmachung der darauf beruhenden Unwirksamkeit bereits als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich darstellen.
60 
Nach alledem geht der Einwand des Beklagten, die Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 habe die Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter unberührt gelassen, ersichtlich fehl. Einer derartigen Auffassung stünde schließlich das auch im öffentlichen Recht geltende Verbot des Formenmissbrauchs entgegen (vgl. dazu Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, Bd. V, § 99 Mittel staatlichen Handelns, Rn. 64 ff., 66; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 23 Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2010 - 6 A 3249/08 -, Juris). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Staat durch den Austausch von Handlungsformen oder der eingesetzten Mittel keine Freizeichnung von rechtlichen Bindungen erreichen kann (vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, 1991, S. 211 m.w.N.). Werden - wie hier - mit der Kündigung des Dienstvertrags Folgen beabsichtigt und faktisch bewirkt, die einer Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. entsprechen, erscheint es zur Vermeidung einer Umgehung der für die Abberufung geltenden rechtlichen Anforderungen geboten, diese Anforderungen auf die Kündigung zu erstrecken. Mit Blick auf die oben aufgezeigte Verknüpfung gilt das Verfahrenserfordernis auch für den mit der Bestellung zusammenhängenden schuldrechtlichen Teil des Dienstvertrags.
61 
Hiernach war mit der gegenständlichen Kündigung die Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter verbunden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. war hierzu das Einvernehmen der medizinischen Fakultät erforderlich.
62 
bb) Das erforderliche Einvernehmen der medizinischen Fakultät lag weder bei der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands über die Kündigung noch zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Kläger vor. Dieser Verfahrensmangel ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheilt worden. Der Kläger kann das Fehlen des Einvernehmens der Wirksamkeit der gegenständlichen Kündigungen entgegenhalten, weil das Einvernehmenserfordernis auch seine subjektiven Rechte auf Wissenschaftsfreiheit sichern soll. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Kündigung vom 24. und 25.01.2008 überhaupt ein Beschluss des zuständigen Klinikumsvorstands zugrunde lag (vgl. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 36, Nr. 41, S. 246 ff.).
63 
Für die Erteilung des Einvernehmens war der Fakultätsvorstand zuständig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG ist er für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Landeshochschulgesetz nichts anderes regelt. Eine anderweitige Regelung ist hier nicht ersichtlich. Dem Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät gehören neben dem Dekan drei Prodekane und ein Studiendekan an (§ 14 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. i.V.m. § 23 Abs. 1 LHG). Dass der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät damals sein Einvernehmen zu der streitgegenständlichen Kündigung erteilt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
64 
Der Verfahrensmangel ist nicht durch den am 30.09.2009 gefassten Beschluss des Fakultätsvorstands gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachträglich geheilt worden.
65 
Dies gilt bereits deshalb, weil diese Regelung auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung findet. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. Die Vorschrift dient speziell der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern beim Erlass von Verwaltungsakten. Deshalb scheidet eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift aus, weil es sich - wie bereits dargelegt wurde - bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Doch auch eine entsprechende Anwendung kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Denn verwaltungsrechtliche Verträge haben im Landesverwaltungsverfahrensgesetz eigenständige Regelungen erfahren, die insbesondere auch die Fehlerfolgen (vgl. §§ 58 Abs. 2, 59 LVwVfG) und die Beendigungsmöglichkeiten (vgl. etwa § 60 und § 62 Satz LVwVfG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfassen. Gegen eine erweiternde Auslegung spricht ferner, dass es sich insoweit nicht um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, sondern um eine Neuschöpfung des Gesetzgebers handelt, die dem früheren Recht fremd war (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 9).
66 
Doch selbst wenn eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG im vorliegenden Fall für möglich gehalten würde, könnte eine Heilung des Verfahrensmangels nicht angenommen werden. Denn aus dem grundrechtswahrenden Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. folgt bereits eine zeitliche Grenze der Heilungsmöglichkeit (zur einschränkenden Auslegung des § 45 VwVfG mit Blick auf spezialgesetzliche Zwecke und verfassungsrechtliche Vorgaben vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 14 ff., 27, 97, 103 ff., 129-131). Diese wird mit dem Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 30.09.2009 überschritten.
67 
Dem Einvernehmenserfordernis liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass Entscheidungen wie die Berufung und Bestellung zum Abteilungsleiter überhaupt nur einheitlich für Krankenversorgung, Forschung und Lehre getroffen werden können (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulmedizinreform-Gesetz vom 15.07.1997, LT-Drs. 12/1740, S. 31). Das Einvernehmen trägt der Gleichrangigkeit der Aufgaben Rechnung (LT-Drs. 12/1740, a.a.O.). Die Rückbindung von Entscheidungen des organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität sichert deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, 601; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - Juris). Die sichernde Funktion des Einvernehmenserfordernisses gebietet eine grundsätzlich weite Auslegung des für die Erforderlichkeit eines Einvernehmens maßgeblichen Merkmals eines Betroffenseins von Forschung und Lehre, durch die ein substantieller Einfluss des Fachbereichs Medizin und der dort tätigen medizinischen Hochschullehrer auf den Forschung und Lehre betreffenden Klinikumsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Unabhängig davon, ob und inwieweit für die Annahme eines Betroffenseins von Forschung und Lehre auf eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen einer Entscheidung des Universitätsklinikums auf Forschung und Lehre abzustellen ist, stellt sich die organisatorische Verselbständigung der Universitätsklinik nämlich lediglich als eine funktionale Trennung des universitären Wissenschaftsbetriebs einerseits und des Krankenhausbetriebs andererseits dar. Als Universitätsklinikum bleibt dieses nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung trotz seiner organisatorischen Verselbständigung vorrangig in den Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gestellt und hat insoweit sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Durch das Einvernehmenserfordernis sollte der grundrechtlich verbürgte Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, verfahrensrechtlich als Kompensation für den Verlust des direkten Einflusses durch die früher fachbereichseigene Klinikleitung abgesichert werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem Einvernehmenserfordernis schützende Funktion gerade für das individuelle Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O).
68 
Was das konkrete Procedere anbelangt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens an. Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844). Da dem Einvernehmen eine sichernde Funktion für die Verwirklichung des Rechts auf Wissenschaftsfreiheit durch den einzelnen Hochschullehrer zukommt und damit auch dessen eigenen subjektiven Rechten zu dienen bestimmt ist, muss der Herstellung des Einvernehmens eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
69 
An diesem Maßstab gemessen erscheint fraglich, ob Wortlaut und Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verlangen, dass das Einvernehmen des Fakultätsvorstands bereits vorliegen muss, wenn der Entscheidungsprozess des Klinikums hinsichtlich der Abberufung abgeschlossen ist oder die Maßnahme dem Betroffenen bekanntgegeben wird. Wie dargelegt, kommt der abwägenden Entscheidung des Fachbereichs das Grundrecht des betroffenen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sichernde Funktion zu. Im Unterschied zu anderen in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG angesprochenen behördlichen Mitwirkungshandlungen im gestuften Verwaltungsverfahren bezweckt die behördliche Mitwirkung hier unmittelbar den wirksamen Schutz der grundrechtlichen Belange eines „Dritten“. Deshalb darf die Mitwirkung jedenfalls nicht so spät erfolgen, dass sie ihre reale Schutzwirkung zu dessen Gunsten nicht mehr entfalten kann. Mithin scheidet eine heilende Nachholung des erforderlichen Einvernehmens aus, wenn die Abberufung von der Abteilungsleitung bereits vollzogen worden ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Juris, zum Verfahrenserfordernis des Benehmens). Da der Kläger durch die Kündigung bereits seit Ende Januar 2008 seine Funktion als Abteilungsleiter verloren hatte, ist schon aus diesem Grund eine heilende Wirkung des Beschlusses des Fakultätsvorstands vom 30.09.2009 ausgeschlossen.
70 
Unabhängig davon steht einer heilenden Berücksichtigung der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der grundrechtswahrende Zweck des Einvernehmens sogar endgültig nicht mehr erreicht werden konnte.
71 
Mit Beschluss vom 28.09.2009 sprach der Klinikumsvorstand ausdrücklich eine Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung aus und hierzu erteilte der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen (Gegenstand des Verfahrens des VG Freiburg 1 K 1803/10). Das die streitgegenständliche Kündigung vom 24./25.01.2008 betreffende Einvernehmen konnte sich somit nur noch auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen, nämlich die Zeitspanne von der durch die Kündigung erklärten Entziehung der Abteilungsleitung bis zur Erteilung des Einvernehmens (24./25.01.2008 - 30.09.2009). Da dem Kläger während dieser Phase durchgehend die Abteilungsleitung entzogen war, war das Verfahrensergebnis, die mit der Kündigung verbundene Abberufung von der Abteilungsleitung, im Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens vollständig vollzogen. Mithin war der mit dem Erfordernis des Einvernehmens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verfolgte Zweck, die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte in wirksamer Weise zu wahren, definitiv nicht mehr erreichbar. Wollte man in dieser Situation der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens noch heilende Wirkung zuerkennen, würde die Verfahrensanforderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. zur bloßen Förmlichkeit degradiert.
72 
Form und Verfahrensweise bei der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands werden auch aus einem weiteren Grunde dem grundrechtswahrenden Gehalt des Verfahrenserfordernisses nicht gerecht.
73 
Über die Erteilung des Einvernehmens entschied der Fakultätsvorstand im schriftlichen Umlaufverfahren. In der Beschlussvorlage heißt es unter „1. Sachverhalt“, der Klinikumsvorstand habe sich am 28.09.2009 mit der Kündigung einer Chefarztvereinbarung befasst und bitte den Fakultätsvorstand „um Erklärung des Einvernehmens“. Beigefügt ist lediglich ein Auszug aus dem vorläufigen Protokoll über die Sitzung des Klinikumsvorstands vom 28.09.2009 mit dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut. Der Fakultätsvorstand fasste am 30.09.2009 den Beschluss, das erforderliche Einvernehmen in der „vom Klinikumsvorstand vorgelegten Fassung“ zu erklären.
74 
Der dem Fakultätsvorstand vorgelegten Beschlussvorlage war nicht eindeutig zu entnehmen, dass sich das zu erteilende Einvernehmen (auch) auf die streitgegenständliche Kündigung beziehen sollte. Mit den Beschlüssen vom 28.09.2009 hatte der Klinikumsvorstand den Fakultätsvorstand um die Erteilung des Einvernehmens zu einer Reihe aktueller Maßnahmen des Klinikumsvorstands gebeten, nämlich unter 1. zur erneuten ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007, unter 2. zur Antragstellung nach § 46 Abs. 3 LHG durch die Universität und unter 3. zur erstmaligen ausdrücklichen Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung. Die gegenständliche Kündigung wurde unter 1. eher beiläufig im Zusammenhang mit der erneuten Kündigung erwähnt („An der bereits ausgesprochenen Kündigung vom 24.01.2008 wird festgehalten“.). Dass der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen auch zu dieser Kündigung erteilen sollte, lässt sich der Vorlage nicht hinreichend deutlich entnehmen. Dies lag schon angesichts der vom Klinikumsvorstand in der Sitzung vom 28.09.2009 aktuell getroffenen Maßnahmen nicht nahe. Hierzu hätte es vor allem des erläuternden Hinweises bedurft, dass insoweit um die rückwirkende Erteilung des Einvernehmens für eine bereits vor 1 ¾ Jahren vom Klinikum ausgesprochene, im Übrigen bereits vollzogene Maßnahme nachgesucht wird. Angesichts des Nebeneinanders der aktuellen und der streitgegenständlichen „alten“ Kündigung hätten den Mitgliedern des Fakultätsvorstands auch die zwischen den Kündigungen bestehenden Unterschiede in Reichweite und Rechtswirkungen erklärt werden müssen. Auch in dem an die Mitglieder des Fakultätsvorstands per Email gerichteten Anschreiben des Dekans vom 29.09.2009, mit dem die Beschlussvorlage übersandt wurde, wird lediglich darauf Bezug genommen darauf, dass der Klinikumsvorstand in seiner Sitzung vom Vortag den Dienstvertrag mit dem Kläger „vorsorglich und hilfsweise erneut ordentlich gekündigt“ habe.
75 
Grundvoraussetzung einer zweckgerechten Durchführung des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. und einer sachgerechten Abwägung der durch die dort aufgeführten organisatorischen Maßnahmen betroffenen Belange ist allerdings, dass das zuständige Gremium der Medizinischen Fakultät Kenntnis vom konkreten Verfahrensgegenstand hat. Deshalb muss die Beschlussvorlage eindeutig erkennen lassen, auf welche konkrete(n) Organisationsmaßnahme(n) sich das Einvernehmen beziehen soll. Ist dies - wie hier bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung - nicht der Fall, hält der Senat jedenfalls insoweit zur hinreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung für rechtlich geboten (für eine grundsätzliche Dokumentationspflicht bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station einer nuklearmedizinischen Klinik vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.). An einer derartigen Dokumentation fehlt es.
76 
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage bedurfte es der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung nicht.
77 
b) Die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen ergibt sich auch aus einem weiteren Grund. Da der Beklagte mit der Kündigung auch eine umfassende Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung bewirkte, fehlte es insoweit an seiner Zuständigkeit.
78 
aa) Der Inhalt des dem Kläger übertragenen Amtes wurde durch den Einweisungserlass des Ministeriums vom 22.02.1984 konkretisiert. Danach wurden ihm als Dienstaufgabe die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe der damals geltenden § 64 UG übertragen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 UG gehörte zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u. a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 UG übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG unmissverständlich ergibt - auch solcher der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt bestand auch noch im Zeitpunkt der Kündigung. Nach § 53 Abs. 1 LHG ist das wissenschaftliche Personal der Universität gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung des § 77a UG, LT-Drs. 12/1740, S. 38). Die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung gehörte somit zur amtsgemäßen Verwendung des Klägers und war insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O.).
79 
Ausgehend hiervon beschneidet die mit der Kündigung ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung den Kläger in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung und greift in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ein.
80 
Mit der Kündigung vom 24./25.01.2008 wurde der Kläger auch seiner Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Der Einwand des Beklagten, diese Aufgaben seien dem Kläger nicht durch den Chefarztvertrag übertragen worden, verfängt nicht. Die genaue Ausgestaltung der sich aus § 53 Abs. 1 LHG für Medizinprofessoren ergebenden Dienstaufgabe Krankenversorgung am Universitätsklinikum wird von diesem definiert und berücksichtigt dabei die Belange von Forschung und Lehre. Dementsprechend enthält der Dienstvertrag vom 15.07.2007 auch Regelungen über die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung (vgl. § 6). Bereits oben ist als Ergebnis der Auslegung der Kündigungserklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont festgestellt worden, dass der Beklagte mit der Kündigung die Rechtsbeziehungen zum Kläger in umfassender Weise beenden wollte. Dabei beschränkte sich die Kündigung jedoch nicht darauf, den die Krankenversorgung betreffenden vertraglichen Rechten und Pflichten die Grundlage zu entziehen. Vielmehr zielte die Kündigung darauf ab, die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung schlechthin zu unterbinden und ihm damit einen Teil seiner amtsangemessen Beschäftigung zu entziehen. Dies war der ausdrückliche Wille des Beklagten und ist von diesem so auch verwirklicht worden. So heißt es im Begleitschreiben zur Kündigung vom 25.01.2008, mit der Kündigung sei der Kläger sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Dies wurde auch umgesetzt. Der Kläger wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beendigung seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung im Begleitschreiben vom 25.01.2008 aufgefordert, sein bisheriges Büro bis zum 30.01.2008 zu räumen. Dementsprechend war ihm in der Folgezeit eine Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung versagt. Erst im Dezember 2009 (nach Intervention des MWK) forderte der Beklagte den Kläger auf, wieder diese Aufgaben zu übernehmen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die u.a. nach Intervention des MWK erfolgte erneute (vorsorgliche) Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 durch Schreiben des Klinikumsvorstands vom 30.09.2009. Denn der Inhalt dieser Kündigungserklärung wurde nunmehr ausdrücklich eingeschränkt: Der Dienstvertrag wurde lediglich gekündigt, „soweit er nicht die beamtenrechtliche Stellung“ des Klägers „betrifft“.
81 
bb) Mit dem umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung hat der Beklagte gestaltend auf die amtsgemäße Verwendung des Klägers eingewirkt. Damit hat er seine Zuständigkeit überschritten. Denn es handelt sich insoweit um eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit, für die der Wissenschaftsminister als Dienstvorgesetzter zuständig ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG; vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O., auch zur Abgrenzung von der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 UKG). Das Wissenschaftsministerium hatte indes eine Entbindung des Klägers von Aufgaben der Krankenversorgung nicht verfügt. Ausweislich des Schreibens vom 25.02.2009 hat es trotz der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ausdrücklich kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.
82 
Der Beklagte meint auch in diesem Zusammenhang, die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung sei von der Kündigung überhaupt nicht berührt. Auch dieser Ansicht steht indes jedenfalls das Verbot des Formenmissbrauchs entgegen. Denn der - ultra vires erfolgte - umfassende und die vertraglichen Rechte und Pflichten überschreitende Entzug von Aufgaben der Krankenversorgung war von dem Beklagten beabsichtigt und wurde von ihm - mit dem Mittel der Kündigung - durchgesetzt. Auf diesem Wege kann der Beklagte eine Umgehung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten nicht erreichen.
83 
c) Die Annahme einer nur teilweisen - die Abteilungsleitung und die Teilnahme an der Krankenversorgung erfassenden - Unwirksamkeit der Kündigungen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB kommt nicht in Betracht. Dies käme der Sache nach einer Teilkündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 gleich. Die Kündigung einzelner Teile eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist indes grundsätzlich unzulässig, weil sie einen einseitigen, mit dem Prinzip der Vertragsautonomie unvereinbaren Eingriff in das Gefüge von Leistung und Gegenleistung bei einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis bedeutet (vgl. nur Hesse, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Vorbemerkung zu §§ 620-630 BGB, Rn.71; Palandt-Ellenberger, a.a.O., Vorb. v. § 620, Rn. 34; Schaub, a.a.O., § 123 Rn. 49 v. Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, 13. Aufl. 2002, § 2 Rn. 29 m.w.N.; zur Bezugnahme des Dienstvertrags auf die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und des § 626 BGB vgl. dessen § 11 Abs. 2 und 3). Demgemäß würde etwa die vom Beklagten befürwortete Aufrechterhaltung der Kündigung hinsichtlich der Vergütungsregelung des § 8 des Dienstvertrags das vertragliche Synallagma bei Fortbestehen des Dienstvertrags erheblich beeinträchtigen.
84 
Dass die Parteien des Dienstvertrags das Recht zur Teilkündigung vertraglich vereinbart hätten, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist bereits oben (S. 22) aufgezeigt worden, dass die Vertragspartner in der Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags ein rechtliches Junktim zwischen der Stellung bzw. Bestellung des Klägers als Abteilungsleiter und den übrigen Bestimmungen des Dienstvertrags vereinbart hatten. Daher ist davon auszugehen, dass insoweit keine gespaltene Kündigung möglich sein sollte.
85 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht.
86 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
87 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 2. August 2012
89 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 99.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG); zugrunde gelegt wurden die monatlichen Abschlagzahlungen auf die Vergütung nach § 8 des Dienstvertrag in Höhe von 33.000,-- EUR, vgl. die Berufungsschrift des Beklagtenvertreters vom 09.12.2011, S. 8, AS 211).
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klage des Klägers ist mit dem Hauptantrag zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind.
41 
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs war vom erkennenden Senat nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch er von einem öffentlich-rechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten geschlossenen Dienstvertrags vom 24.07.2007 und damit auch des vorliegenden Rechtsstreits ausgeht. Der zwischen dem als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Beklagten und dem Kläger geschlossene Vertrag enthält materiell insbesondere die Konkretisierung der dem Kläger als beamteten Hochschulprofessor durch das Landeshochschulgesetz übertragenen Dienstaufgaben (vgl. § 53 Abs. 1 LHG sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/08 -, Juris Rn. 20). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage ausgegangen. Der Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrags betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger kann auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Zwar ist er wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs am 31.03.2012 in den Ruhestand getreten (vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz - BeamtenStG - i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 27.10.2010 i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG). Deshalb hat der Dienstvertrag jedenfalls mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses gemäß dessen § 11 Abs. 4 1. Spiegelstrich sein Ende gefunden. Da indes von der Wirksamkeit der im Januar 2008 erklärten Kündigung des Dienstvertrags abhängt, ob dem Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten gemäß § 8 des Dienstvertrags mehr zustanden, begegnet sein Feststellungsinteresse keinen Zweifeln (vgl. die beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Zahlungsklage 1 K 2594/11). Auch § 43 Abs. 2 VwGO hindert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht. Die Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit Gestaltungswirkung, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt. Derartige rechtsgeschäftliche Erklärungen in öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen sind keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 136 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 49/04 -, NVwZ 2006, 703, 704).
42 
Ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG war entbehrlich. Denn bei der gegen den Beklagten gerichteten Klage handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger steht in keinem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika bleiben Professoren des Medizinischen Fachbereichs weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).
43 
2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Sowohl die außerordentliche als auch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 sind unwirksam.
44 
Beide Kündigungen sind bereits in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft. Sie verstoßen gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. (a). Die Kündigung des Dienstvertrags erforderte das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg (aa). Dieses lag zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung nicht vor und der Mangel ist auch nicht durch eine Nachholung der erforderlichen Mitwirkung geheilt worden (bb). Unabhängig davon ergibt sich die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen daraus, dass dem Beklagten die Zuständigkeit fehlte, mit der Kündigung einen umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung auszusprechen (b). Mit der Kündigung wurden dem Kläger auch seine Aufgaben in der mittelbaren Krankenversorgung entzogen (aa). Hiermit hat der Beklagte seine Zuständigkeit überschritten (bb). Eine teilweise Unwirksamkeit der Kündigungen kommt nicht in Betracht (c).
45 
a) Die streitgegenständlichen Kündigungen sind bereits wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. unwirksam.
46 
aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsklinika-Gesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.09.2005 (GBl. 2005, S. 625) - UKG a.F. - (= § 7 Abs. 1 Satz 2 UKG in der Fassung des Gesetzes vom 07.02.2011, GBl. 2011 S. 47 - UKG n.F. -) ist bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Abteilungen, der Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern sowie den allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich.
47 
Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger begegnet keinen Bedenken. Die Regelung galt als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKG bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 (Art. 7 Abs. 1 des Hochschulmedizinreform-Gesetzes vom 24.11.1997, GBl. S. 474). Dass sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Personen erstreckt, die - wie der Kläger - bereits vor dem 01.01.1998 zum Leiter einer Abteilung bestellt worden waren, lässt sich nicht feststellen. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 27) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelung nur die Abberufung von Abteilungsleitern erfasst, deren erstmalige Bestellung nach dem 01.01.1998 erfolgte.
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung lagen vor. Zwar ist eine ausdrückliche Abberufung des Klägers von seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht erfolgt. Eine Auslegung des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 24./25.01.2008 ergibt indes, dass mit der Kündigung des Dienstvertrags durch den Beklagten auch eine Abberufung des Klägers von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie verbunden war.
49 
Auch die Auslegung der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags richtet sich nach der objektiven Erklärungsbedeutung. Es kommt darauf an, wie der Kündigungsadressat die Erklärung unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auffassen muss (§ 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB; zur Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21/89 -, BVerwGE 84, 258; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 62 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12; zur Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2012, § 133 Rn. 9 m.w.N.; speziell zur Auslegung von Kündigungserklärungen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 2002, § 123 Rn. 38). Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel daran, dass mit der ausgesprochenen Kündigung - entgegen der Ansicht des Beklagten und des beigeladenen Landes - die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in umfassender Weise beendet werden sollten, der Kläger insbesondere von der Abteilungsleitung abberufen werden sollte.
50 
Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 24./25.01.2008 bezogen sich sowohl die außerordentliche wie die ordentliche Kündigung auf „den Chefarztvertrag vom 24.07.2007“. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte lediglich bestimmte Teile dieses Vertrags hat kündigen wollen, enthält das Kündigungsschreiben nicht. Da ein wesentliches Element der Vereinbarung vom 24.07.2007 die rechtlich verbindliche Beibehaltung der Übertragung der Leitung der Abteilung Klinische Chemie im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger war, stellt sich die Kündigung der Vereinbarung auch als Abberufung von der Abteilungsleitung dar. Das ergibt sich aus Folgendem:
51 
Bei den in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. aufgeführten Handlungen des Klinikums handelt es sich um rein organisatorische Maßnahmen, für die weder das Gesetz noch die Satzung des Klinikums (vgl. § 13 Abs. 2) eine bestimmte Form, etwa die eines Verwaltungsakts, vorschreibt. Demgemäß bestehen keine Bedenken, eine derartige Maßnahme, wie etwa die hier gegenständliche Bestellung des Abteilungsleiters, in den Inhalt einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzunehmen (zu dieser Zielrichtung der Chefarztverträge nach der sog. „Kombinationslösung“ siehe unten S. 24 f.). Dies ist in § 1 Absatz 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 geschehen. Dort heißt es, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde „hiermit bestätigt“. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Erklärung nicht allein deklaratorischer Natur. Vielmehr bringt der Beklagte damit zum Ausdruck, dass er in rechtsverbindlicher Weise an der - bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 09.12.1998 (vgl. deren § 1) von dem Beklagten vorgenommenen - Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter festhält. Für einen konstitutiven Charakter spricht insbesondere, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht nur nachrichtlich in der Präambel erwähnt, sondern explizit zum Gegenstand der Eingangsbestimmung des Dienstvertrags gemacht wird. Mit Blick auf den vom Beklagten erhobenen Einwand, Chefarztvertrag und Bestellung zum Abteilungsleiter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. seien rechtlich zu trennen, ist dabei von Bedeutung, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht lediglich im Rahmen der vertraglichen Regelungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. §§ 2 ff. des Dienstvertrags) angesprochen wird. Während deren schuldrechtlicher Charakter dort durch entsprechende Formulierungen (z.B. „ist verpflichtet“, „obliegt“, „dürfen“, “sorgt für“, „stellt sicher“ usw.) verdeutlicht wird, spricht die hiervon deutlich abweichende Ausdrucksweise („wird hiermit bestätigt“) in § 1 Abs. 1 des Vertrags für den verfügenden Charakter der Erklärung zur Beibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Dienstvertrag vom 24.07.2007 aus einem verfügenden (§ 1 Abs. 1) und einem verpflichtenden Teil zusammensetzt. Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht auch die damals vom Beklagten selbst vertretene Rechtsauffassung. In seinem Schreiben vom 01.02.2008 hat der Klinikumsvorstand ausgeführt, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors seien „durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 auf eine neue Basis gestellt worden“ und der Kläger habe „allein aufgrund dieses Chefarztvertrags“ die Leitung des Zentrallabors inne.
52 
Mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 haben die Beteiligten im Übrigen deutlich gemacht, dass die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor (Leiter) der Abteilung Klinische Chemie Ausgangspunkt und Grundbedingung des gesamten Dienstvertrags sein sollte. Jede der nachfolgenden Regelungen in den §§ 2 bis 10 des Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten knüpft an den „Ärztlichen Direktor“ an, dessen Funktion in der vorangestellten Bestimmung des § 1 Abs. 1 (ausschließlich) dem Kläger zugewiesen wird. Dies belegt - auch mit Blick darauf, dass die Vereinbarung eine Trennung zwischen der Position des Klägers als Chefarzt bzw. Ärztlicher Direktor und seinen Aufgaben und Rechten als Abteilungsleiter nicht vornimmt -, dass die Vertragspartner auf diese Weise mit der verfügenden Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags die übrigen - schuldrechtlichen - Bestimmungen des Dienstvertrags derart mit der Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter verknüpfen wollten, dass beide Teile des Vertrags in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhingen (zur Möglichkeit der Zusammenfassung von Grund- und Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 139 Rn. 7; zur Verknüpfung der organisationsrechtlichen Bestellung mit dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis durch eine auflösende Bedingung bei Organen juristischer Personen des Bürgerlichen Rechts vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB § 27 Rn. 8). Dass aufgrund dieses Junktims eine den gesamten Dienstvertrag erfassende Kündigung zwangsläufig als Abberufung auf die Stellung als Abteilungsleiter „durchschlägt“, entspricht im Übrigen der authentischen Interpretation durch den Beklagten. So heißt es in dem der Kündigung vorgehefteten Begleitschreiben des Klinikumsvorstandes vom 25.01.2008, dass der Kläger „mit der Kündigung des Chefarztvertrags“ sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum Freiburg enthoben sei und die kommissarische Leitung der Abteilung der Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung Herrn Prof. Dr. W. übertragen werde. Im erläuternden Schreiben vom 01.02.2008 führt der Klinikumsvorstand aus, „mit Kündigung des Chefarztvertrags durch das Universitätsklinikum“ sei ihm die - allein aufgrund des Chefarztvertrags innegehabte - Leitung (des Zentrallabors) entzogen. Dass auch diese außerhalb des Wortlauts der auszulegenden Kündigungserklärung und des Dienstvertrags liegenden Umstände bei deren Interpretation ergänzend heranzuziehen sind, entspricht allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15 ff.).
53 
Bei dieser Sachlage entbehrt auch der Einwand des Beklagten, die Leitungsfunktion sei dem Kläger nicht durch die Kündigung, sondern durch andere, selbständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene Maßnahmen entzogen worden, einer tragfähigen Grundlage. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, war die Kündigung vom 24./25.01.2008 die einzige Erklärung des Beklagten von erkennbarer rechtlicher Erheblichkeit, die zum damaligen Zeitpunkt von diesem mit dem Ziel einer Beendigung der Abteilungsleitung abgegeben worden war. Demgemäß hat der Kläger sich gegen die Beendigung der Abteilungsleitung durch den Beklagten auch allein mit der hier gegenständlichen, gegen die Kündigung gerichteten Klage gewandt. Der Umstand, dass sich der Kläger auch gegen Maßnahmen wie das Zutrittsverbot zum Zentrallabor oder die Versagung der Teilnahme an der Krankenversorgung im Klinikum mit gegen die Universität Freiburg gerichteten Rechtsbehelfen zur Wehr gesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern. Dies wird nicht zuletzt durch das nach einer Intervention des Wissenschaftsministeriums erfolgte weitere Vorgehen des Beklagten bestätigt. Insbesondere hat dieser eine ausdrückliche Entscheidung über die Abberufung des Klägers als Leiter der Abteilung Klinische Chemie erstmals mit Verfügung vom 20.01.2010 getroffen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
54 
Insgesamt konnte es aus dem „Empfängerhorizont“ des Klägers auch bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein, dass die Kündigung auch die Abberufung von der Abteilungsleitung bedeutete. Der so festgestellte Inhalt der Kündigungserklärung korrespondiert im Übrigen mit den durch die Kündigung hervorgerufenen tatsächlichen Folgen für den Kläger. Dessen weitere Tätigkeit als Abteilungsleiter wurde unmittelbar nach Bekanntgabe der Kündigung unterbunden. Er musste umgehend sein Dienstzimmer räumen, der Zutritt zum Zentrallabor wurde ihm untersagt; als kommissarischer Leiter der Abteilung wurde Prof. Dr. W. eingesetzt.
55 
Der Beklagte meint, die Bestellung des Klägers zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie sei bereits vor Erlass des Universitätsklinikagesetzes und vor Abschluss der Chefarztverträge durch Erlass des MWK vom 09.07.1990 erfolgt, weshalb insbesondere die Funktion als Abteilungsleiter nicht Gegenstand der Chefarztverträge bzw. der Kündigung habe sein können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass Professoren mit Leitungsfunktion im Bereich der Hochschulmedizin in einem doppelten Dienstverhältnis stehen. Als Universitätsprofessoren sind sie Beamte des Landes Baden-Württemberg, deren Dienstaufgaben sich nach § 46 und § 53 Abs. 1 LHG bestimmen. Gleichzeitig stehen sie in ihrer Eigenschaft als Leiter einer Abteilung in einem durch den sog. Chefarztvertrag begründeten Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum (vgl. Sandberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 1205; ders., in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, IX Rn. 212; Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 260 ff.). Dieses in Baden-Württemberg praktizierte sog. Kombinationsmodell geht auf Vorschläge der Kultusministerkonferenz zurück. In deren Positionspapier zur „Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin“ vom 19.11.1999 wurde unter dem Stichwort „Kombinationslösung Beamtenrecht/Vertragsrecht“ ein Modell vorgeschlagen, bei dem es einerseits für den Bereich Forschung und Lehre bei der bisherigen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleibt, andererseits mit dem künftigen Leiter einer klinischen Einrichtung ein gesonderter Chefarztvertrag abgeschlossen wird, durch den die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung vertraglich übertragen werden (S. 31 des Positionspapiers; vgl. auch den von der Kultusministerkonferenz erstellten „Bericht“ über den Stand der Umsetzung des Positionspapiers des KMK vom 19.11.1999 in den Ländern „vom 20.06.2003“). Vor diesem Hintergrund geht das einschlägige Schrifttum bei diesem Modell davon aus, dass auch im Fall des beamteten Hochschullehrers die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung durch einen (nach dortigem Verständnis privaten) Dienstvertrag mit dem Universitätsklinikum übertragen werden (vgl. Becker, a.a.O., S. 260; Böhmann, WissR 2007, 403; Wahlers, ZBR 2006, 221; Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 157). Ein mit der Kombinationslösung verfolgtes Ziel ist dabei unter anderem, die Abberufung aus Leitungsfunktionen wegen mangelnder Eignung oder organisatorischer Umstrukturierungen zu erleichtern (vgl. Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 212; Becker, a.a.O., S. 261 f.). Mithin bilden das beamtenrechtliche Dienstverhältnis zum Beigeladenen und das Dienstverhältnis zum Klinikum zwei eigenständige Regelungsbereiche.
56 
Mit Wirkung vom 01.01.1998 ist dem Beklagten die Zuständigkeit und Befugnis zur Bestellung und Abberufung des Abteilungsleiters eingeräumt worden (vgl. § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG a.F.). In Wahrnehmung dieser Organisationsbefugnis hat der Klinikumsvorstand bereits 1998 im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 09.11.1998 - wie sich explizit aus deren § 1 ergibt - dem Kläger zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen und damit die Bestellung zum Abteilungsleiter im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger „aktualisiert“. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die allein das Beamtenverhältnis zum Beigeladenen betreffende Einweisungsverfügung des MWK vom 09.07.1990 geeignet war, die dem Beklagten als selbständigem Rechtsträger durch das Universitätsklinikagesetz eingeräumte Organisationsbefugnis und die Möglichkeit deren Konkretisierung im Rechtsverhältnis zwischen Klinikum und Chefarzt durch Abschluss oder Kündigung des jeweiligen Chefarztvertrags von vornherein zu begrenzen (vgl. im Übrigen die auf den Dienstvertrag vom 24.07.2007 bezogene Aussage des Klinikumsvorstands, wonach „damit“ die Übertragung der Leitung des Zentrallabors durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überholt gewesen sei; vgl. auch das o.g. Positionspapier, a.a.O., S. 41). Die Frage, ob und inwieweit Rechtspositionen des Chefarztes aus dem Beamtenverhältnis die materielle Rechtmäßigkeit einer Bestellungs- oder Abberufungsentscheidung des Universitätsklinikums berühren können, ist dadurch nicht präjudiziert.
57 
Der Beklagte meint ferner, nach der Präambel zum Dienstvertrag habe dessen Hauptbedeutung darin bestanden, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Diesem die Entstehungsgeschichte des Dienstvertrags betreffenden Umstand kommt nach Auffassung des Senats für die hier streitige Frage keine entscheidende Bedeutung zu. Denn dem Wortlaut der Vereinbarung selbst lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Parteien lediglich Fragen der Nebentätigkeit oder der Vergütung (vgl. § 7 und § 8 des Dienstvertrags) hätten regeln wollen. Vielmehr werden neben der „Bestätigung“ der Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie („§ 1 Dienstverhältnis“) die im Verhältnis zum Beklagten bestehenden Rechte und Pflichten des Klägers als Abteilungsleiter in umfassender und insoweit mit der Vorgängervereinbarung vergleichbaren Weise geregelt. Die Regelung des § 11 Abs. 1 des Dienstvertrags belegt, dass der Wille der Beteiligten dahin ging, den neuen Dienstvertrag mit Wirkung vom 01.04.2007 vollumfänglich an die Stelle der Vereinbarung vom 09.12.1998 treten zu lassen. Soweit ersichtlich, enthält die Vereinbarung im Kern sämtliche Regelungselemente der üblichen Chefarztverträge, insbesondere sind dadurch im Verhältnis zum Beklagten die Leitungsfunktion, der Aufgabenbereich und die Vergütung des Klägers begründet worden (vgl. Quaas, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, S. 350 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris). Wie bereits oben aufgezeigt, sind Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Dienstvertrag eine von der Abteilungsleitung unabhängige Regelung getroffen werden und der Vertrag deshalb unabhängig von der Abteilungsleitung selbständig kündbar sein sollte, nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte Bestimmung über die Vergütung (§ 8 des Dienstvertrags). Die Regelung sieht als Ersatz für die dem Kläger zuvor noch in § 5 der Vereinbarung vom 09.12.1998 - explizit in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter - gestattete Privatliquidation eine Beteiligung des Klägers - in seiner Funktion als Ärztlicher Direktor - an dem in der Abteilung erzielten Nettoliquidationserlös des Klinikums in Form von fixen und von variablen Vergütungsbestandteilen vor. Dass dieser Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner Bestellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werden sollte, ist nicht erkennbar. Üblicherweise wird nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 100, 252; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris, Rn. 9). Die Tätigkeit als leitender Klinikarzt ist daher mit der Befugnis zur Privatliquidation verbunden (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387). Dies gilt auch, soweit - wie hier - im Zuge des Wechsels von der Privatliquidation zur Klinikliquidation in Baden-Württemberg die Privatliquidation ersetzende Chefarztverträge abgeschlossen wurden und die den Chefärzten zustehende Liquidationsbefugnis auf die Kliniken übertragen wurde (vgl. die insoweit zutreffende Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369). Obwohl der Kläger bereits in der Vergangenheit zum Hochschulprofessor berufen und zum Abteilungsleiter bestellt worden war, begegnet die auf freiwilliger Basis erfolgte Vereinbarung einer gesonderten Vergütung in § 8 der Dienstvertrags als Ersatz für die Privatliquidation keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Becker, a.a.O., S. 260 f.; Positionspapier, S. 36, 43 ff.). Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Liquidationsbefugnis wie auch bei der in den Chefarztverträgen geregelten Krankenhausliquidation um durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemeine genehmigte Nebentätigkeit (vgl. die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369).
58 
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, die Vertragsparteien hätten insoweit von der Funktion des Klägers als Abteilungsleiter unabhängige Regelungen treffen wollen bzw. die Kündigung beziehe sich nur auf Rechtspositionen, die nicht mit der Abteilungsleitung zusammenhingen.
59 
Der Beklagte trägt ferner vor, wenn dem Kläger die Abteilungsleitung durch den Chefarztvertrag übertragen worden sei, könne dieser hieraus nichts für sein Begehren herleiten, weil diese Bestellung wegen Fehlens des erforderlichen Einvernehmens der Universität (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F.) unwirksam gewesen wäre. Dieser Einwand verfängt nicht. Dies gilt schon deshalb, weil dieser verfahrensrechtliche Mangel der Verantwortungssphäre des Beklagten zuzurechnen wäre. Vor diesem Hintergrund würde sich die Geltendmachung der darauf beruhenden Unwirksamkeit bereits als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich darstellen.
60 
Nach alledem geht der Einwand des Beklagten, die Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 habe die Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter unberührt gelassen, ersichtlich fehl. Einer derartigen Auffassung stünde schließlich das auch im öffentlichen Recht geltende Verbot des Formenmissbrauchs entgegen (vgl. dazu Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, Bd. V, § 99 Mittel staatlichen Handelns, Rn. 64 ff., 66; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 23 Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2010 - 6 A 3249/08 -, Juris). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Staat durch den Austausch von Handlungsformen oder der eingesetzten Mittel keine Freizeichnung von rechtlichen Bindungen erreichen kann (vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, 1991, S. 211 m.w.N.). Werden - wie hier - mit der Kündigung des Dienstvertrags Folgen beabsichtigt und faktisch bewirkt, die einer Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. entsprechen, erscheint es zur Vermeidung einer Umgehung der für die Abberufung geltenden rechtlichen Anforderungen geboten, diese Anforderungen auf die Kündigung zu erstrecken. Mit Blick auf die oben aufgezeigte Verknüpfung gilt das Verfahrenserfordernis auch für den mit der Bestellung zusammenhängenden schuldrechtlichen Teil des Dienstvertrags.
61 
Hiernach war mit der gegenständlichen Kündigung die Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter verbunden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. war hierzu das Einvernehmen der medizinischen Fakultät erforderlich.
62 
bb) Das erforderliche Einvernehmen der medizinischen Fakultät lag weder bei der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands über die Kündigung noch zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Kläger vor. Dieser Verfahrensmangel ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheilt worden. Der Kläger kann das Fehlen des Einvernehmens der Wirksamkeit der gegenständlichen Kündigungen entgegenhalten, weil das Einvernehmenserfordernis auch seine subjektiven Rechte auf Wissenschaftsfreiheit sichern soll. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Kündigung vom 24. und 25.01.2008 überhaupt ein Beschluss des zuständigen Klinikumsvorstands zugrunde lag (vgl. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 36, Nr. 41, S. 246 ff.).
63 
Für die Erteilung des Einvernehmens war der Fakultätsvorstand zuständig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG ist er für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Landeshochschulgesetz nichts anderes regelt. Eine anderweitige Regelung ist hier nicht ersichtlich. Dem Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät gehören neben dem Dekan drei Prodekane und ein Studiendekan an (§ 14 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. i.V.m. § 23 Abs. 1 LHG). Dass der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät damals sein Einvernehmen zu der streitgegenständlichen Kündigung erteilt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
64 
Der Verfahrensmangel ist nicht durch den am 30.09.2009 gefassten Beschluss des Fakultätsvorstands gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachträglich geheilt worden.
65 
Dies gilt bereits deshalb, weil diese Regelung auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung findet. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. Die Vorschrift dient speziell der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern beim Erlass von Verwaltungsakten. Deshalb scheidet eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift aus, weil es sich - wie bereits dargelegt wurde - bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Doch auch eine entsprechende Anwendung kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Denn verwaltungsrechtliche Verträge haben im Landesverwaltungsverfahrensgesetz eigenständige Regelungen erfahren, die insbesondere auch die Fehlerfolgen (vgl. §§ 58 Abs. 2, 59 LVwVfG) und die Beendigungsmöglichkeiten (vgl. etwa § 60 und § 62 Satz LVwVfG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfassen. Gegen eine erweiternde Auslegung spricht ferner, dass es sich insoweit nicht um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, sondern um eine Neuschöpfung des Gesetzgebers handelt, die dem früheren Recht fremd war (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 9).
66 
Doch selbst wenn eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG im vorliegenden Fall für möglich gehalten würde, könnte eine Heilung des Verfahrensmangels nicht angenommen werden. Denn aus dem grundrechtswahrenden Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. folgt bereits eine zeitliche Grenze der Heilungsmöglichkeit (zur einschränkenden Auslegung des § 45 VwVfG mit Blick auf spezialgesetzliche Zwecke und verfassungsrechtliche Vorgaben vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 14 ff., 27, 97, 103 ff., 129-131). Diese wird mit dem Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 30.09.2009 überschritten.
67 
Dem Einvernehmenserfordernis liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass Entscheidungen wie die Berufung und Bestellung zum Abteilungsleiter überhaupt nur einheitlich für Krankenversorgung, Forschung und Lehre getroffen werden können (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulmedizinreform-Gesetz vom 15.07.1997, LT-Drs. 12/1740, S. 31). Das Einvernehmen trägt der Gleichrangigkeit der Aufgaben Rechnung (LT-Drs. 12/1740, a.a.O.). Die Rückbindung von Entscheidungen des organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität sichert deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, 601; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - Juris). Die sichernde Funktion des Einvernehmenserfordernisses gebietet eine grundsätzlich weite Auslegung des für die Erforderlichkeit eines Einvernehmens maßgeblichen Merkmals eines Betroffenseins von Forschung und Lehre, durch die ein substantieller Einfluss des Fachbereichs Medizin und der dort tätigen medizinischen Hochschullehrer auf den Forschung und Lehre betreffenden Klinikumsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Unabhängig davon, ob und inwieweit für die Annahme eines Betroffenseins von Forschung und Lehre auf eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen einer Entscheidung des Universitätsklinikums auf Forschung und Lehre abzustellen ist, stellt sich die organisatorische Verselbständigung der Universitätsklinik nämlich lediglich als eine funktionale Trennung des universitären Wissenschaftsbetriebs einerseits und des Krankenhausbetriebs andererseits dar. Als Universitätsklinikum bleibt dieses nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung trotz seiner organisatorischen Verselbständigung vorrangig in den Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gestellt und hat insoweit sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Durch das Einvernehmenserfordernis sollte der grundrechtlich verbürgte Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, verfahrensrechtlich als Kompensation für den Verlust des direkten Einflusses durch die früher fachbereichseigene Klinikleitung abgesichert werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem Einvernehmenserfordernis schützende Funktion gerade für das individuelle Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O).
68 
Was das konkrete Procedere anbelangt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens an. Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844). Da dem Einvernehmen eine sichernde Funktion für die Verwirklichung des Rechts auf Wissenschaftsfreiheit durch den einzelnen Hochschullehrer zukommt und damit auch dessen eigenen subjektiven Rechten zu dienen bestimmt ist, muss der Herstellung des Einvernehmens eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
69 
An diesem Maßstab gemessen erscheint fraglich, ob Wortlaut und Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verlangen, dass das Einvernehmen des Fakultätsvorstands bereits vorliegen muss, wenn der Entscheidungsprozess des Klinikums hinsichtlich der Abberufung abgeschlossen ist oder die Maßnahme dem Betroffenen bekanntgegeben wird. Wie dargelegt, kommt der abwägenden Entscheidung des Fachbereichs das Grundrecht des betroffenen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sichernde Funktion zu. Im Unterschied zu anderen in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG angesprochenen behördlichen Mitwirkungshandlungen im gestuften Verwaltungsverfahren bezweckt die behördliche Mitwirkung hier unmittelbar den wirksamen Schutz der grundrechtlichen Belange eines „Dritten“. Deshalb darf die Mitwirkung jedenfalls nicht so spät erfolgen, dass sie ihre reale Schutzwirkung zu dessen Gunsten nicht mehr entfalten kann. Mithin scheidet eine heilende Nachholung des erforderlichen Einvernehmens aus, wenn die Abberufung von der Abteilungsleitung bereits vollzogen worden ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Juris, zum Verfahrenserfordernis des Benehmens). Da der Kläger durch die Kündigung bereits seit Ende Januar 2008 seine Funktion als Abteilungsleiter verloren hatte, ist schon aus diesem Grund eine heilende Wirkung des Beschlusses des Fakultätsvorstands vom 30.09.2009 ausgeschlossen.
70 
Unabhängig davon steht einer heilenden Berücksichtigung der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der grundrechtswahrende Zweck des Einvernehmens sogar endgültig nicht mehr erreicht werden konnte.
71 
Mit Beschluss vom 28.09.2009 sprach der Klinikumsvorstand ausdrücklich eine Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung aus und hierzu erteilte der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen (Gegenstand des Verfahrens des VG Freiburg 1 K 1803/10). Das die streitgegenständliche Kündigung vom 24./25.01.2008 betreffende Einvernehmen konnte sich somit nur noch auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen, nämlich die Zeitspanne von der durch die Kündigung erklärten Entziehung der Abteilungsleitung bis zur Erteilung des Einvernehmens (24./25.01.2008 - 30.09.2009). Da dem Kläger während dieser Phase durchgehend die Abteilungsleitung entzogen war, war das Verfahrensergebnis, die mit der Kündigung verbundene Abberufung von der Abteilungsleitung, im Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens vollständig vollzogen. Mithin war der mit dem Erfordernis des Einvernehmens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verfolgte Zweck, die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte in wirksamer Weise zu wahren, definitiv nicht mehr erreichbar. Wollte man in dieser Situation der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens noch heilende Wirkung zuerkennen, würde die Verfahrensanforderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. zur bloßen Förmlichkeit degradiert.
72 
Form und Verfahrensweise bei der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands werden auch aus einem weiteren Grunde dem grundrechtswahrenden Gehalt des Verfahrenserfordernisses nicht gerecht.
73 
Über die Erteilung des Einvernehmens entschied der Fakultätsvorstand im schriftlichen Umlaufverfahren. In der Beschlussvorlage heißt es unter „1. Sachverhalt“, der Klinikumsvorstand habe sich am 28.09.2009 mit der Kündigung einer Chefarztvereinbarung befasst und bitte den Fakultätsvorstand „um Erklärung des Einvernehmens“. Beigefügt ist lediglich ein Auszug aus dem vorläufigen Protokoll über die Sitzung des Klinikumsvorstands vom 28.09.2009 mit dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut. Der Fakultätsvorstand fasste am 30.09.2009 den Beschluss, das erforderliche Einvernehmen in der „vom Klinikumsvorstand vorgelegten Fassung“ zu erklären.
74 
Der dem Fakultätsvorstand vorgelegten Beschlussvorlage war nicht eindeutig zu entnehmen, dass sich das zu erteilende Einvernehmen (auch) auf die streitgegenständliche Kündigung beziehen sollte. Mit den Beschlüssen vom 28.09.2009 hatte der Klinikumsvorstand den Fakultätsvorstand um die Erteilung des Einvernehmens zu einer Reihe aktueller Maßnahmen des Klinikumsvorstands gebeten, nämlich unter 1. zur erneuten ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007, unter 2. zur Antragstellung nach § 46 Abs. 3 LHG durch die Universität und unter 3. zur erstmaligen ausdrücklichen Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung. Die gegenständliche Kündigung wurde unter 1. eher beiläufig im Zusammenhang mit der erneuten Kündigung erwähnt („An der bereits ausgesprochenen Kündigung vom 24.01.2008 wird festgehalten“.). Dass der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen auch zu dieser Kündigung erteilen sollte, lässt sich der Vorlage nicht hinreichend deutlich entnehmen. Dies lag schon angesichts der vom Klinikumsvorstand in der Sitzung vom 28.09.2009 aktuell getroffenen Maßnahmen nicht nahe. Hierzu hätte es vor allem des erläuternden Hinweises bedurft, dass insoweit um die rückwirkende Erteilung des Einvernehmens für eine bereits vor 1 ¾ Jahren vom Klinikum ausgesprochene, im Übrigen bereits vollzogene Maßnahme nachgesucht wird. Angesichts des Nebeneinanders der aktuellen und der streitgegenständlichen „alten“ Kündigung hätten den Mitgliedern des Fakultätsvorstands auch die zwischen den Kündigungen bestehenden Unterschiede in Reichweite und Rechtswirkungen erklärt werden müssen. Auch in dem an die Mitglieder des Fakultätsvorstands per Email gerichteten Anschreiben des Dekans vom 29.09.2009, mit dem die Beschlussvorlage übersandt wurde, wird lediglich darauf Bezug genommen darauf, dass der Klinikumsvorstand in seiner Sitzung vom Vortag den Dienstvertrag mit dem Kläger „vorsorglich und hilfsweise erneut ordentlich gekündigt“ habe.
75 
Grundvoraussetzung einer zweckgerechten Durchführung des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. und einer sachgerechten Abwägung der durch die dort aufgeführten organisatorischen Maßnahmen betroffenen Belange ist allerdings, dass das zuständige Gremium der Medizinischen Fakultät Kenntnis vom konkreten Verfahrensgegenstand hat. Deshalb muss die Beschlussvorlage eindeutig erkennen lassen, auf welche konkrete(n) Organisationsmaßnahme(n) sich das Einvernehmen beziehen soll. Ist dies - wie hier bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung - nicht der Fall, hält der Senat jedenfalls insoweit zur hinreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung für rechtlich geboten (für eine grundsätzliche Dokumentationspflicht bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station einer nuklearmedizinischen Klinik vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.). An einer derartigen Dokumentation fehlt es.
76 
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage bedurfte es der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung nicht.
77 
b) Die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen ergibt sich auch aus einem weiteren Grund. Da der Beklagte mit der Kündigung auch eine umfassende Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung bewirkte, fehlte es insoweit an seiner Zuständigkeit.
78 
aa) Der Inhalt des dem Kläger übertragenen Amtes wurde durch den Einweisungserlass des Ministeriums vom 22.02.1984 konkretisiert. Danach wurden ihm als Dienstaufgabe die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe der damals geltenden § 64 UG übertragen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 UG gehörte zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u. a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 UG übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG unmissverständlich ergibt - auch solcher der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt bestand auch noch im Zeitpunkt der Kündigung. Nach § 53 Abs. 1 LHG ist das wissenschaftliche Personal der Universität gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung des § 77a UG, LT-Drs. 12/1740, S. 38). Die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung gehörte somit zur amtsgemäßen Verwendung des Klägers und war insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O.).
79 
Ausgehend hiervon beschneidet die mit der Kündigung ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung den Kläger in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung und greift in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ein.
80 
Mit der Kündigung vom 24./25.01.2008 wurde der Kläger auch seiner Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Der Einwand des Beklagten, diese Aufgaben seien dem Kläger nicht durch den Chefarztvertrag übertragen worden, verfängt nicht. Die genaue Ausgestaltung der sich aus § 53 Abs. 1 LHG für Medizinprofessoren ergebenden Dienstaufgabe Krankenversorgung am Universitätsklinikum wird von diesem definiert und berücksichtigt dabei die Belange von Forschung und Lehre. Dementsprechend enthält der Dienstvertrag vom 15.07.2007 auch Regelungen über die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung (vgl. § 6). Bereits oben ist als Ergebnis der Auslegung der Kündigungserklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont festgestellt worden, dass der Beklagte mit der Kündigung die Rechtsbeziehungen zum Kläger in umfassender Weise beenden wollte. Dabei beschränkte sich die Kündigung jedoch nicht darauf, den die Krankenversorgung betreffenden vertraglichen Rechten und Pflichten die Grundlage zu entziehen. Vielmehr zielte die Kündigung darauf ab, die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung schlechthin zu unterbinden und ihm damit einen Teil seiner amtsangemessen Beschäftigung zu entziehen. Dies war der ausdrückliche Wille des Beklagten und ist von diesem so auch verwirklicht worden. So heißt es im Begleitschreiben zur Kündigung vom 25.01.2008, mit der Kündigung sei der Kläger sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Dies wurde auch umgesetzt. Der Kläger wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beendigung seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung im Begleitschreiben vom 25.01.2008 aufgefordert, sein bisheriges Büro bis zum 30.01.2008 zu räumen. Dementsprechend war ihm in der Folgezeit eine Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung versagt. Erst im Dezember 2009 (nach Intervention des MWK) forderte der Beklagte den Kläger auf, wieder diese Aufgaben zu übernehmen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die u.a. nach Intervention des MWK erfolgte erneute (vorsorgliche) Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 durch Schreiben des Klinikumsvorstands vom 30.09.2009. Denn der Inhalt dieser Kündigungserklärung wurde nunmehr ausdrücklich eingeschränkt: Der Dienstvertrag wurde lediglich gekündigt, „soweit er nicht die beamtenrechtliche Stellung“ des Klägers „betrifft“.
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bb) Mit dem umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung hat der Beklagte gestaltend auf die amtsgemäße Verwendung des Klägers eingewirkt. Damit hat er seine Zuständigkeit überschritten. Denn es handelt sich insoweit um eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit, für die der Wissenschaftsminister als Dienstvorgesetzter zuständig ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG; vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O., auch zur Abgrenzung von der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 UKG). Das Wissenschaftsministerium hatte indes eine Entbindung des Klägers von Aufgaben der Krankenversorgung nicht verfügt. Ausweislich des Schreibens vom 25.02.2009 hat es trotz der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ausdrücklich kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.
82 
Der Beklagte meint auch in diesem Zusammenhang, die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung sei von der Kündigung überhaupt nicht berührt. Auch dieser Ansicht steht indes jedenfalls das Verbot des Formenmissbrauchs entgegen. Denn der - ultra vires erfolgte - umfassende und die vertraglichen Rechte und Pflichten überschreitende Entzug von Aufgaben der Krankenversorgung war von dem Beklagten beabsichtigt und wurde von ihm - mit dem Mittel der Kündigung - durchgesetzt. Auf diesem Wege kann der Beklagte eine Umgehung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten nicht erreichen.
83 
c) Die Annahme einer nur teilweisen - die Abteilungsleitung und die Teilnahme an der Krankenversorgung erfassenden - Unwirksamkeit der Kündigungen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB kommt nicht in Betracht. Dies käme der Sache nach einer Teilkündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 gleich. Die Kündigung einzelner Teile eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist indes grundsätzlich unzulässig, weil sie einen einseitigen, mit dem Prinzip der Vertragsautonomie unvereinbaren Eingriff in das Gefüge von Leistung und Gegenleistung bei einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis bedeutet (vgl. nur Hesse, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Vorbemerkung zu §§ 620-630 BGB, Rn.71; Palandt-Ellenberger, a.a.O., Vorb. v. § 620, Rn. 34; Schaub, a.a.O., § 123 Rn. 49 v. Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, 13. Aufl. 2002, § 2 Rn. 29 m.w.N.; zur Bezugnahme des Dienstvertrags auf die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und des § 626 BGB vgl. dessen § 11 Abs. 2 und 3). Demgemäß würde etwa die vom Beklagten befürwortete Aufrechterhaltung der Kündigung hinsichtlich der Vergütungsregelung des § 8 des Dienstvertrags das vertragliche Synallagma bei Fortbestehen des Dienstvertrags erheblich beeinträchtigen.
84 
Dass die Parteien des Dienstvertrags das Recht zur Teilkündigung vertraglich vereinbart hätten, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist bereits oben (S. 22) aufgezeigt worden, dass die Vertragspartner in der Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags ein rechtliches Junktim zwischen der Stellung bzw. Bestellung des Klägers als Abteilungsleiter und den übrigen Bestimmungen des Dienstvertrags vereinbart hatten. Daher ist davon auszugehen, dass insoweit keine gespaltene Kündigung möglich sein sollte.
85 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht.
86 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
87 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 2. August 2012
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 99.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG); zugrunde gelegt wurden die monatlichen Abschlagzahlungen auf die Vergütung nach § 8 des Dienstvertrag in Höhe von 33.000,-- EUR, vgl. die Berufungsschrift des Beklagtenvertreters vom 09.12.2011, S. 8, AS 211).
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.