Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen das Nicht-Vorhandensein nach Genehmigungslage erforderlicher Stellplätze auf den Grundstücken der Beigeladenen mit den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ...
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...). Auf diesem Grundstück befindet sich ein nicht mehr genutzter Supermarkt mit Nebenflächen, die teilweise vermietet sind. Die Klägerin hat das vorbezeichnete Grundstück im Jahr 2008 von der ... erworben, deren Gesellschafter Eigentümer der östlich angrenzenden Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... sind. Das Grundstück Fl.Nr. ... ist mit einem Ärztehaus bebaut. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindet sich der Hotelkomplex ...
Für das Grundstück Fl.Nr. ... wurde mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. März 1991 (Bauantragsnr. ...) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses mit Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 27. März 1991 versehenen Bauvorlagen erteilt. Teil dieser Baugenehmigung sind Nebenbestimmungen zu den Außenanlagen in Nrn. ... bis ... des Genehmigungsbescheides, die keine Aussage über die erforderliche Zahl von Stellplätzen enthalten. Teil der Baugenehmigung ist ein Stellplatzbedarfsnachweis für den gesamten Anlagenkomplex bestehend aus Hotel, Ärztehaus und Einkaufszentrum. Danach sind für das bestehende Hotel Stellplätze im Umfang von 85,5, für das bestehende Ärztehaus im Umfang von 31 Stellplätzen und für das neu hinzutretende Einkaufszentrum von 59 Stellplätzen erforderlich. Es errechnet sich ein Gesamtbedarf von 175,5 Stellplätzen. Weiter ist ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Genehmigung 175 Stellplätze an der ... (37 Stellplätze), im Hinterhof (66 Stellplätze) und vor dem Einkaufszentrum 72 Stellplätze, d.h. insgesamt 175 Stellplätze vorhanden sind.
Flankiert wurde die vorbezeichnete Baugenehmigung durch eine Dienstbarkeit vom 28. Februar 1991, wonach die Eheleute ... als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung ... mit der Fl.Nr. ... das dauernde und unentgeltliche Recht einräumen, sämtliche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sich befindlichen bzw. neu entstehenden oberirdischen Kfz-Abstellplätze als Kfz-Abstellplätze mitzubenutzen, neben dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks. Nach der beiliegenden Planskizze handelt es sich um 37 bzw. 51 Pkw-Stellplätze. Weiter wurde dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... das dauernde und unentgeltliche Recht eingeräumt, sämtliche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindlichen bzw. neu entstehenden oberirdischen Kfz-Abstellplätze mitzubenutzen. Hierbei handelte es sich im Zeitpunkt der Dienstbarkeit um 72 Pkw-Stellplätze.
Mit weiterem Bescheid des Landratsamtes ... vom 22. Januar 2003 wurde den damaligen Eigentümern ... die Baugenehmigung zur Umnutzung eines ehemaligen Getränkemarktes in einen Brief-Zustellstützpunkt auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 22. Januar 2003 versehenen Bauvorlagen erteilt. Für die Außenanlagen ist in Nr. 5.10 des Bescheides festgesetzt, dass für das Bauvorhaben die beantragten 13 Kraftfahrzeug-Stellplätze gemäß den genehmigten Plänen bis zum Beginn der jeweiligen Nutzung herzustellen sind. Auf den Genehmigungsbescheid wird im Übrigen verwiesen.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 wandten sich die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... an den Beklagten wegen der Nichterfüllung der Stellplatzverpflichtung durch die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... Es wurde darauf hingewiesen, dass ein erhebliches Stellplatzdefizit auf dem klägerischen Grundstück festzustellen sei. Die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... seien aus der Baugenehmigung sowie nach Art. 47 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verpflichtet, die erforderlichen Stellplätze herzustellen. Die nicht eingehaltene Norm sei drittschützend, da in dem Verstoß gegen die Stellplatzvorschriften gleichzeitig ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot bestehe. Durch die offene Verbindung der drei betroffenen Grundstücke parkten die Hotelgäste auf dem klägerischen Grundstück, wenn die Auslastung des Hotels entsprechend hoch sei oder eine Veranstaltung stattfinde. Eine Berechtigung hierzu gebe es wegen der wechselseitigen Dienstbarkeit zum Parken. Die Sicherheit und Leichtigkeit des ruhenden Verkehrs werde dadurch eingeschränkt. Durch die nicht ausreichende Zahl der eigenen Stellplätze, sei es ausgeschlossen, einen beabsichtigten Mietvertrag für einen gewünschten Supermarkt abzuschließen, da für dessen Kunden keine ausreichenden Parkplätze vorhanden seien. Überdies werde durch den Stellplatzmangel ein unnötiger Park- bzw. Parksuchverkehr ausgelöst, der unzumutbar beeinträchtige.
Das Landratsamt ... teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass es keine Möglichkeit gebe, aufgrund der erteilten Baugenehmigung bauaufsichtlich einzuschreiten. Weiter werde die Stellplatzverpflichtung als nicht nachbarschützend angesehen. Es wurde der Klägerin empfohlen, die Angelegenheit zivilrechtlich weiterzuverfolgen unter Bezugnahme auf die notarielle Dienstbarkeitsbestellung vom 28. Februar 1991.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 25. April 2016, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, gegenüber den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... in ... die Einhaltung ihrer aus Art. 49 BayBO folgenden baurechtlichen Verpflichtungen durchzusetzen und dabei insbesondere sicherzustellen, dass diese ihrer Verpflichtung nachkommen, eine ausreichende Zahl von Stellplätzen nachzuweisen.
Zur Begründung ist vorgetragen, dass die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... die nach der jeweiligen Baugenehmigung erforderliche Zahl von Stellplätzen nicht hergestellt hätten und diese auch nicht vorhielten. Auf den beiden Grundstücken seien lediglich insgesamt 64 Stellplätze vorhanden, die sich sämtlich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befänden. Auf dem Grundstück der Klägerin befänden sich 72 Stellplätze. Die Klage sei begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch aus Art. 47, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gegen den Beklagten, gegenüber den Eigentümern tätig zu werden. Die Eigentümer der benachbarten Flurgrundstücke kämen ihren bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, eine ausreichende Zahl von Stellplätzen nachzuweisen. Der Klägerin stehe ausnahmsweise ein Anspruch gegen das Landratsamt zu, gegenüber den Eigentümern tätig zu werden. Diese seien nach Art. 47 BayBO verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Stellplätzen nachzuweisen. Nach den Stellplatznachweisen seien auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... insgesamt 116,5 Stellplätze nachzuweisen. Der Verstoß sei gravierend. Es bestehe ein erhebliches Stellplatzdefizit auf dem Nachbargrundstück. Auch wenn die bauordnungsrechtlichen Regelungen als solche grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelten, könne der belastete Nachbar ein Einschreiten der Behörde verlangen, wenn in dem Verstoß gegen die Stellplatzvorschriften gleichzeitig ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot liege. Dieses habe zweifellos drittschützenden Charakter. Die Rechte des Nachbarn würden dann entsprechend verletzt, wenn das Vorhaben ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führe, die für den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar seien. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtige oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sei. Solche schwerwiegenden Folgen seien vorliegend bereits eingetreten. Das Stellplatzdefizit auf dem Nachbargrundstück sei erheblich. Der auf dem Nachbargrundstück nicht gedeckte Bedarf an 52,5 Stellplätzen werde auf anderen Grundstücken, insbesondere dem der Klägerin, durch Hotelbesucher gedeckt. Dies schränke die Nutzbarkeit des Grundstücks massiv ein. Die Klägerin könne die Stellplätze weder ihren jetzigen Mietern zur Verfügung stellen, noch diese im Rahmen der geplanten Entwicklung als vorhandene Stellplätze zugrunde legen. Gerade für den geplanten Supermarkt sei eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen in der unmittelbaren Umgebung von entscheidender Bedeutung. Dies werde auch daran deutlich, dass mehrere Interessenten, die an dem Standort einen Supermarkt als Vollsortimenter betreiben wollten, wegen der Stellplatzsituation von einer Anmietung abgesehen hätten. An der Unzumutbarkeit der Situation für die Klägerin ändere sich auch deshalb nichts, weil gegenseitige Parkplatzbenutzungsrechte über Dienstbarkeiten eingeräumt worden seien. Die zivilrechtlichen Nutzungsrechte berührten die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht. Die Dienstbarkeit eröffne keinen einklagbaren Anspruch, fehlende Stellplätze zu schaffen bzw. zu erhalten.
Auf den weiteren Inhalt des Klageschriftsatzes vom 21. April 2016 wird ergänzend verwiesen.
Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Nichteinhaltung der Vorschrift des Art. 49 BayBO. Das Landratsamt sehe keine Möglichkeit und keine Veranlassung für ein bauaufsichtliches Einschreiten. In den erteilten Baugenehmigungen seien keine Regelungen enthalten, die eine vollziehbare Auflage darstellten. Durch die verschiedenen Eigentumsverhältnisse der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung, seien die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Pläne hinsichtlich der Außenanlagen nicht mehr umsetzbar. Damit sei ein Erlass einer Anordnung aufgrund dieser erteilten Baugenehmigungen nicht möglich. Auch der Erlass einer Anordnung auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO sei nicht gerechtfertigt. Das Landratsamt sehe kein besonderes öffentliches Interesse für ein bauaufsichtliches Einschreiten, insbesondere weil die Regelungen für Stellplätze nicht nachbarschützend seien. Nach der Dienstbarkeitsbestellung vom 28. Februar 1991 sei die gegenseitige Nutzung der Stellplätze auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... vereinbart. Es sei Aufgabe der Klägerin, diese Vereinbarung zivilrechtlich durchzusetzen. Beim Erlass einer Anordnung nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung werde ein bauaufsichtliches Einschreiten für nicht erforderlich erachtet. Es stehe der Klägerin frei, die zivilrechtliche Vereinbarung vor dem Zivilgericht durchzusetzen.
Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 23. Mai 2016 wird ergänzend verwiesen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... hätten bereits aus den ihnen erteilten Baugenehmigungen eine ausreichende Zahl von Stellplätzen nachzuweisen. Diese Verpflichtung trete neben die bauordnungsrechtliche Pflicht aus Art. 47 BayBO. Die erteilten Baugenehmigungen seien auf der Grundlage der vorgelegten Stellplatznachweise genehmigt worden. Die Bauvorhaben seien daher nur insoweit rechtmäßig errichtet, wie sie entsprechend den Vorlagen und daher auch mit den erforderlichen Stellplätzen errichtet worden seien. Seien die Stellplätze nicht nachgewiesen, so läge ein baurechtswidriger Zustand vor.
Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 5. Juli 2016 wird ergänzend verwiesen.
Mit Beschluss und Berichtigungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2017 bzw. 9. Mai 2017 wurde die Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 11. Mai 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Die gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Verpflichtungsklage zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 8. Februar 2016 um einen ablehnenden Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) handelt mit der Folge, dass eine Versagungsgegenklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft wäre. Geht man vom Vorliegen einer ablehnenden Sachentscheidung auf den Antrag der Klägerin vom 31. Juli 2015 aus, so fehlt dem Schreiben vom 8. Februar 2016 jedenfalls die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass für die Frist zur Erhebung der Versagungsgegenklage nicht die Monatsfrist aus § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO gelten würde, sondern die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO, die durch die Klageerhebung am 21. April 2016 unproblematisch gewahrt wäre. Liegt hingegen im Schreiben des Beklagten vom 8. Februar 2016 keine sachliche Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 31. Juli 2015 in Form eines Verwaltungsaktes vor, so ist die Klage der Klägerin jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist in Fällen, in denen über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. § 75 Satz 2 VwGO bestimmt weiter, dass die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Da die Klägerin beim Beklagten bereits am 31. Juli 2015 um bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene nachgesucht hat, begegnet die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 21. April 2016 keinen Bedenken vor dem Hintergrund der Frist des § 75 Satz 2 VwGO.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, da der Klägerin nicht von vornherein eine Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO auf das von ihr beantragte bauaufsichtliche Einschreiten abgesprochen werden kann. Die Klägerin ist zum einen unmittelbare Grundstücksnachbarin der Beigeladenen und daneben ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Genehmigung eines Vorhabens auf dem Nachbargrundstück ohne die hierfür erforderlichen Stellplätze nicht im Einzelfall gegen das Drittschutz vermittelnde Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die für den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. HessVGH, B.v. 12.5.2003 - 9 TG 2037/02 - BRS 66 Nr. 190; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 - 11 A 7238/95 - BauR 1999, 237; VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 208, 600 f.).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das von ihr begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich evtl. auf den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... nicht vorhandener Stellplätze. Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Untätigkeit des Beklagten ist nicht zu erkennen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
a) Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO können die Bauaufsichtsbehörden dabei in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die jeweilige Bauaufsichtsbehörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Wie bei Nachbarklagen gegen bauaufsichtliche Zulassungen gilt auch bei einem vom Nachbarn geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, dass ein solcher Anspruch nicht bereits dann besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO vorliegen, sondern vielmehr es darüber hinaus erforderlich ist, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand, soweit dieser tatsächlich vorliegt, einschreiten soll. Erst sofern diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den betroffenen Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine darüber hinausgehende erforderliche Ermessensreduzierung auf Null, bei der sich dieses Ermessen zu Gunsten des Nachbarn dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt darüber hinaus erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG SH, B.v. 5.9.2008 - 1 LA 53/08 - juris; OVG SH, B.v. 6.1.2015 - 1 LA 60/14 - juris).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf das von ihr begehrte bauaufsichtliche Einschreiten, da bereits keine Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift vorliegt. Darüber hinaus sind die von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht dazu geeignet, um ein Einschreiten des Beklagten verlangen zu können.
Vorliegend fehlt es bereits an der Verletzung einer Drittschutz vermittelnden Norm zu Gunsten der Klägerin, mit der Folge, dass ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bereits tatbestandlich ausgeschlossen ist.
Die von der Klägerin ins Feld geführte bauordnungsrechtliche Vorschrift des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze, die verlangt, dass bei Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind, ist nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2010 - 2 CS 10.1842 - juris Rn. 9, 10; B.v.25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris; B.v.23.1.2008 - 15 ZB 06.3019 - juris; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 - 11 A 7238/95 - BauR 1999, 237 ff.; VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 208, 600 f.). Lediglich die Frage der Situierung der Stellplätze kann im Einzelfall im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützend sein (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris). Ein Verstoß gegen das drittschutzvermittelnde Gebot der Rücksichtnahme liegt insbesondere dann vor, wenn der geltend gemachte Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 47 Rn. 55; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 47 Rn. 243; HessVGH, B.v. 12.5.2003 - 9 TG 2037/02 - BRS 66 Nr. 190; VGH Baden- Württemberg, B.v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - a.a.O.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Der Drittschutz knüpft dabei stets an Störungen durch die Nutzung erforderlicher Stellplätze an (vgl. BayVGH, B.v.15.9.2008 - 1 CS 08.2123 - juris).
Derartige Einschränkungen durch die Lage der auf den Nachbargrundstücken mit den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... vorhandenen Stellplätze macht die Klägerin bereits nicht geltend bzw. behauptet diese lediglich pauschal. Eine Verschärfung der Verkehrssituation durch die Lage der vorhandenen Stellplätze auf dem Nachbargrundstück bzw. hierdurch ausgelöste unzumutbare Immissionen auf das Grundstück der Klägerin werden gerade nicht geltend gemacht. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis einer eingeschränkten zukünftigen Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks für die Ansiedlung eines geplanten Supermarktes. Letztlich macht die Klägerin mit ihrem Vortrag eine Fehlbelegung der bei ihr vorhandenen (72) Stellplätze durch die Nutzer der Nachbargrundstücke der Beigeladenen geltend. Diese Fehlbelegung sei wiederum Folge der nicht ausreichenden Stellplätze auf den Grundstücken der Beigeladenen und der räumlichen Verbindung der Grundstücke von Klägerin und Beigeladener. Die Klägerin befürchtet, dass die von ihr festgestellte Fehlbelegung ihre künftige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... einschränkt.
Diese Fehlbelegung, sollte sie denn tatsächlich stattfinden, ist jedoch nicht geeignet, ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten zu Lasten der Beigeladenen zu begründen. Zum einen ist bereits nicht hinreichend sichergestellt, dass die von der Klägerin geltend gemachte Fehlbelegung der auf ihrem Grundstück vorhandenen, ausreichenden und genehmigungskonformen Stellplätzen (72) notwendige und zwangsläufige Folge von fehlenden Stellplätzen auf den Nachbargrundstücken der Beigeladenen ist. Da das Grundstück der Klägerin ebenfalls über eine offene Verbindung zu den westlich gelegenen, ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken mit den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... verfügt, lässt sich bereits nicht mit hinreichender Sicherheit, wie sie für ein bauaufsichtliches Einschreiten Voraussetzung wäre, sagen, dass die von der Klägerin vorgetragene bloße künftige Nutzungseinschränkung ihres Grundstückes Folge fehlender Stellplätze auf den Nachbargrundstücken der Beigeladenen ist. Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin derzeit eingeschränkt wäre. Auch hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass die derzeitige gewerbliche Nutzung ihres Gebäudes nennenswert beeinträchtigt wäre.
Hinzu tritt der Umstand, dass die Stellplatznutzung des klägerischen Grundstückes im Jahr 1991 zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... zivilrechtlich mittels einer Grunddienstbarkeit so geregelt wurde, dass sich die betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... das wechselseitige Nutzungsrecht an den jeweils vorhandenen Stellplätzen eingeräumt haben. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Grundstück im Jahr 2008 mit der hierauf ruhenden wechselseitigen Dienstbarkeit aus dem Jahr 1991 erworben. Klägerin und Beigeladene sind danach wechselseitig Berechtigte und Verpflichtete zur Nutzung der jeweils auf ihren Grundstücken vorhandenen Stellplätze. Die derzeitige und künftige Nutzung des Grundstückes Fl.Nr. ... der Klägerin ist damit durch die Dienstbarkeit aus dem Jahr 1991 dauerhaft beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin aber auch nicht möglich, eine Fehlbelegung bzw. einen fehlenden Nachweis erforderlicher Stellplätze auf den Grundstücken der Beigeladenen geltend zu machen.
Aufgrund dieser dinglich gesicherten Mitbenutzungsrechte des Grundstückes der Klägerin durch die Beigeladene geht aber auch der von der Klägerin gestellte Klageantrag fehlt. Dieser lautet darauf, den Beklagten zu verpflichten, dass die Beigeladene ihrem Nachweis einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen nachkommt. Sollte es daher, wie von der Klägerin unterstellt, der Fall sein, dass die Beigeladene auf ihren Grundstücken die erforderliche Zahl von Stellplätzen nicht nachweisen kann, so ist die Beigeladene jedenfalls berechtigt, erforderlich werdende Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin mitzubenutzen. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. So führt die Klägerin (vgl. Schriftverkehr vom 31.7.2015, Gerichtsakte Bl. 32) aus, dass es eine wechselseitige Berechtigung von Klägerin und Beigeladener zum Abstellen von Fahrzeugen auf den betroffenen Grundstücken gibt. Sachgerecht hätte der Klageantrag daher dahingehend lauten müssen, den Beklagten zu verpflichten, sicherzustellen, dass die Beigeladene auf ihren Grundstücken die erforderliche Zahl an Stellplätzen herstellt. Auch ein solcher Antrag wäre jedoch aus den dargestellten Gründen nicht erfolgversprechend.
c) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Ausnahme vom Grundsatz, dass die Vorschrift des Art. 47 BayBO grundsätzlich nicht geeignet ist, dem Nachbarn Drittschutz zu vermitteln, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
Gegen das Vorliegen einer Ermessensreduktion auf Null, welche für den Erfolg der Klage erforderlich wäre, lässt sich schließlich anführen, dass es auch nach Aussage der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2017 unschwer möglich ist, die betroffenen Grundstücke von Klägerin und Beigeladener räumlich beispielsweise durch eine Zaunanlage abzutrennen und so dafür zu sorgen, dass sowohl Klägerin wie auch Beigeladene verpflichtet sind, die erforderliche Zahl von Stellplätzen für ihre jeweilige Nutzungen auf ihren eigenen Grundstücken nachzuweisen. Die Beigeladene hat überdies in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie zur Erfüllung ihrer Stellplatzpflicht nicht darauf angewiesen ist, die zivilrechtlich auf dem Grundstück der Klägerin lastende Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen. Auch dieser Umstand ausreichenden Stellplatznachweises der Beteiligten auf den jeweils in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken macht deutlich, dass für das von der Klägerin begehrte bauaufsichtliche Einschreiten vorliegend kein Raum bleibt.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlich entstandenen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, da diese sich mit einer Antragstellung einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO im Verfahren ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).