Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - 11 L 3994/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 8330/15 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2015 zur Errichtung eines Einrichtungshauses auf dem Grundstück T.-------straße 81 in X. (Gemarkung O. , Flur 394, Flurstücke 11, 14, 17, 18 u.a.) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls nach Einbeziehung der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2015 in die Klage zulässig, aber nicht begründet.
5Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Nachbarn gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entgegen der in § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung setzt voraus, dass das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Baugenehmigung bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
6Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich.
7Die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die genehmigten Stellplätze des Einrichtungshauses reichten nicht aus für das genehmigte Einrichtungshaus mit 21.746,66 m² Verkaufsfläche. Aus dem geltend gemachten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) können die Antragstellerinnen kein Abwehrrecht herleiten. Die genannte Regelung, wonach bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden müssen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen), ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens kann lediglich unter besonderen Umständen im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen,
8vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, NVwZ-RR 1999, 365 = BRS 60 Nr. 123, juris.
9Der geltend gemachte Mangel an Stellplätzen ist bereits nicht erkennbar. In den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen hat die Beigeladene den Nachweis der Herstellung aller notwendigen Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück erbracht (vgl. den Stellplatznachweis in Beiakte 5 zu 11 L 3994/15 unter Trennblatt 7). Die Berechnung notwendiger Stellplätze geht vertretbar davon aus, dass ein Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche erforderlich ist. Nach Ziffer 3.2 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW "Richtzahlen für den Stellplatzbedarf", die in der Praxis zwar keinesfalls schematisch, mangels einer neuen Verwaltungsvorschrift aber jedenfalls noch als Anhaltspunkt bzw. als sachverständig festgestellter Erfahrungswert herangezogen werden darf,
10vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 K 5978/12 –, juris,
11ist bei Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche - wie dem vorliegenden Einrichtungshaus - ein Stellplatz je 10 bis 30 m² Verkaufsfläche notwendig. Dass hier ein Mittelwert von einem Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche in Ansatz gebracht wurde, erscheint dem Gericht nicht erkennbar zu hoch bemessen. Die Antragstellerinnen haben diese Berechnung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das von ihnen als Nachweis einer angeblich zu geringen Bemessung der Stellplatzzahl benannte J. -Einrichtungshaus in G. ist nicht mit dem hier genehmigten Vorhaben vergleichbar. Das dort genehmigte Einrichtungshaus hat nach den Angaben der Antragstellerinnen eine höhere Verkaufsfläche von 25.500 m² und verfügt über 1.301 Stellplätze. Demgegenüber sind im vorliegenden Fall nur 21.746,66 m² Verkaufsfläche und eine entsprechend geringere Stellplatzzahl genehmigt. Im Übrigen geht die Berechnung für das Ger Einrichtungshaus ersichtlich auch von einem Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche aus. Die von den Antragstellerinnen ferner angeführten Spitzenbelegungen der Stellplatzanlage des Ger Einrichtungshauses führen zu keiner abweichenden Bewertung. Es ist nicht erkennbar, dass das Ger Einrichtungshaus im Hinblick auf die Verkaufsfläche, den Einzugsbereich und die weiteren Marktfaktoren der Umgebung mit dem hier genehmigten Vorhaben vergleichbar ist. Zudem lassen die von den Antragstellerinnen genannten Spitzenbelastungen der Ger Stellplatzanlage, die an bestimmten einzelnen Tagen über die dortigen Kapazitäten hinausgingen, nicht darauf schließen, dass die hier genehmigten Stellplätze für den regelmäßig zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr nicht ausreichend sind.
12Die angegriffene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, die Stellplätze seien für das genehmigte Einrichtungshaus nicht ausreichend, betrifft dies wiederum die grundsätzlich nur objektivrechtliche Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW. Soweit die Antragstellerinnen ferner geltend machen, durch den geltend gemachten Mangel an Stellplätzen entstehe ein Parksuchverkehr in der Umgebung des Vorhabens, richten sich die Antragstellerinnen nicht gegen die von § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW erfasste Benutzung der Stellplatzanlage an sich. Die Einwände der Antragstellerinnen zielen schließlich auch nicht auf eine eventuell i.S.v. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW unzumutbare Anordnung und Ausführung der Stellplatzanlage, sondern allein gegen die vermehrten Geräuschimmissionen durch den Verkehr außerhalb der Stellplatzanlage auf den öffentlichen Verkehrsflächen. Dafür, dass die Stellplätze des Vorhabens aufgrund ihrer Anordnung und Ausführung unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragstellerinnen hervorrufen könnten, haben die Antragstellerinnen nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.
13Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht feststellbar.
14Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Maßgaben der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage auch die angegriffene Baugenehmigung erteilt worden ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplanes auszugehen, es sei denn, dieser wäre offensichtlich unwirksam,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 -, vom 27. Oktober 2008– 7 B 1368/08 -, vom 15. November 2005 – 7 B 1823/05 – und vom 21. Dezember 2006- 7 B 2193/06 -, juris.
16Offensichtliche Mängel des Bebauungsplanes Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ der Antragsgegnerin, die zu dessen Unwirksamkeit führten, sind jedoch nicht erkennbar.
17Insbesondere ist bei der gebotenen summarischen Prüfung kein offensichtlicher Verstoß der Bauleitplanung gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot, das hinsichtlich solcher Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützenden Charakter hat,
18vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 –, BVerwGE 107, 215 – 223, juris,
19feststellbar. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
20Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein offensichtlicher Abwägungsmangel bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ nicht vor. Es liegt insbesondere nicht auf der Hand, dass im Zuge der Aufstellung dieser Bauleitplanung Belange unberücksichtigt geblieben sind, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Der Rat der Antragsgegnerin hat die durch das Vorhaben voraussichtlich ausgelösten Mehrverkehre und die von ihnen ausgehenden Lärm- und sonstigen Belastungen, insbesondere zum Nachteil der Wohnbebauung entlang der T.-------straße , erkannt und diese Belange in die Abwägung eingestellt (vgl. etwa Bl. 29 ff. der Anlage 1a und Bl. 94 ff. der Anlage 1b - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen - zur Drucksachennummer VO/1440/15 sowie Bl. 38 ff. und 51 ff. der Anlage 2 zur VO/1440/15 – Begründung des Bebauungsplanes –). Dabei hat er sich auf eine von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung der Ingenieursgesellschaft für Verkehrswesen mbH C. C1. X1. (BBW) mit Schlussbericht aus März 2015 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung) und auf eine ebenfalls von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. GmbH mit Schlussbericht aus Juni 2015 (im Folgenden: Schalltechnische Untersuchung) gestützt (vgl. Bl. 38 und 51 der Bebauungsplanbegründung).
21Die Verkehrsuntersuchung kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in der werktäglichen Nachmittagsspitzenstunde am Knotenpunkt 1 zusätzlich 334, am Knotenpunkt 2 zusätzlich 361, am Knotenpunkt 6 zusätzlich 686 und am Knotenpunkt 8 zusätzlich 751 Kfz sowie in der samstäglichen Spitzenstunde am Knotenpunkt 1 zusätzlich 650, am Knotenpunkt 2 zusätzlich 703, am Knotenpunkt 6 zusätzlich 1.345 und am Knotenpunkt 8 zusätzlich 1.481 Kfz durch das genehmigte Vorhaben zu erwarten sind (vgl. Bl. 42 der Bebauungsplanbegründung). Nach der Verkehrsuntersuchung erzeugt das Vorhaben insgesamt ein zusätzliches tägliches Verkehrsaufkommen von etwa 8.592 Kfz an einem Spitzenwerktag und 14.822 Kfz an einem Spitzensamstag (jeweils Summe aus Quell- und Zielverkehr). Nach der Verkehrsuntersuchung kann dieses prognostizierte Verkehrsaufkommen bei dem heutigen Ausbaustand des Straßen- und Knotenpunktnetzes in der Umgebung des Vorhabenstandortes insgesamt nicht ausreichend bewältigt werden. Daher wird ein Maßnahmenkonzept entwickelt zum Umbau des relevanten Verkehrsnetzes und das Verkehrsnetz im Planfall als hinreichend leistungsfähig bewertet zur Abwicklung der zusätzlich zu erwartenden Verkehre (vgl. Bl. 49 ff. der Bebauungsplanbegründung und die Zusammenfassung auf S. 75 ff. der Verkehrsuntersuchung).
22Die im Wesentlichen auf den Eingangsdaten der Verkehrsuntersuchung aufbauende Schalltechnische Untersuchung gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen nach den Maßgaben der 16. BImSchV nur an wenigen Gebäuden (etwa T.-------straße 62, N. 274 und 277 sowie Alte T1. 2) und im Übrigen nicht besteht (vgl. S. 38 ff. der Schalltechnischen Untersuchung). Hinsichtlich des Gewerbelärms gelangt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass lediglich am F. Weg 5 aufgrund der nächtlichen Warenanlieferung des genehmigten Einrichtungshauses eine Überschreitung der jeweiligen Immissionsrichtwerte zu erwarten und eine Lärmschutzwand vorzusehen ist (vgl. S. 43 der Schalltechnischen Untersuchung). In Bezug auf den zu erwartenden vorhabenbezogenen Verkehrslärm ist nicht mit einer spürbaren Erhöhung der Emissionspegel zu rechnen und werden die maßgeblichen Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete bzw. von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts für Gebäude im Außenbereich bzw. im Mischgebiet nicht überschritten (vgl. S. 44 ff. der Schalltechnischen Untersuchung).
23Es ist nicht offensichtlich, dass der Rat der Antragsgegnerin in Bezug auf den vorhabenbezogenen Mehrverkehr und die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen Belange nicht die Abwägung eingestellt hat, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen.
24Die Antragstellerinnen haben keine durchgreifenden, offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung aufgezeigt.
25Ihre Bedenken gegen die methodische Vorgehensweise der Verkehrsuntersuchung greifen nicht durch. Es stellt keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung dar, dass diese nicht auf das integrierte Verkehrsmodell der Antragsgegnerin zurückgegriffen hat. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Übernahme beziehungsweise Entwicklung dieses Modells für das Vorhaben im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin verworfen worden sei, weil die erforderliche Genauigkeit nur im Stadtgebiet gegeben sei, das Vorhaben sich jedoch an dessen Grenze befinde und zudem ein Großteil des Quell- und Zielverkehrs über die Autobahn abgewickelt werde. Der Einwand der Antragstellerinnen, eine Übernahme bzw. Entwicklung des Modells sei auch hier möglich gewesen, im Übrigen habe das Autobahnnetz für die Verkehrserschließung im Stadtgebiet zentrale Bedeutung und müsse sicherlich vom Verkehrsmodell der Antragsgegnerin umfasst sein, setzt sich nicht hinreichend mit den Gründen für die abweichende Vorgehensweise der Verkehrsuntersuchung auseinander.
26Es ist nicht offensichtlich fehlerhaft, ein Verkehrsmodell mit der räumlichen Verteilung der Verkehrsströme einer Einzelhandels-Verträglichkeitsanalyse zu entnehmen. Der dagegen erhobene Einwand, aus Einzelhandels-Verträglichkeitsanalysen ließen sich keine hinreichenden Verkehrsverflechtungen entnehmen, setzt sich nicht ausreichend mit dem hier vorhandenen Einzelhandelsgutachten für das Vorhaben auseinander. Im Einzelfall erscheint es nicht unvertretbar für eine Verkehrsuntersuchung, den räumlichen Einzugsbereich eines Vorhabens einer insoweit aussagekräftigen Einzelhandelsanalyse zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläutert, dem Einzelhandelsgutachten liege ein von dem Planungsbüro T2. -K. aus Münster erarbeitetes Verkehrsmodell zugrunde, das auch für die Verkehrsuntersuchung verwendet worden sei. Die entsprechenden Unterlagen seien ohne Weiteres verfügbar und auch im Internet abrufbar. Die Antragstellerinnen haben sich hiermit nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Soweit die Antragstellerinnen bemängeln, die Umlegung der ermittelten Verkehrsbeziehungen mithilfe eines „handelsüblichen Routenplaners“ entspreche nicht dem Stand der Technik, haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene klargestellt, es sei eine „handelsübliche“ spezielle Geoinformationssoftware eingesetzt worden, mit der die Grundlagendaten differenziert nach Fahrtzeiten (Zeit-Distanz-Werte), Straßentypen, Verkehrsverhältnisse und umliegenden Straßennetz übertragen worden seien. Inwieweit dies nicht dem Stand der Technik entspricht, haben die Antragstellerinnen nicht konkret dargelegt. Sie haben auch nicht begründet, nach welchen Vorgaben es zur Validierung des von BBW hier verwendeten Modells zusätzlicher Plausibilitätsprüfungen und Visualisierungen von Verkehrsströmen einzelner Verkehrszellen im Planungsgebiet (neben dem Abgleich mit den Zähldaten) bedurft hätte.
27Die Antragstellerinnen haben nicht konkret dargelegt, dass die Vorgehensweise der Verkehrsuntersuchung über eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation an wesentlichen Mängeln leidet. Sie haben nicht konkret dargelegt, welche Erfordernisse die hier vorgenommene Verkehrsflusssimulation (mit dem Programm VISSIM) nicht erfüllt. Ein offensichtlicher Mangel der Verkehrssimulation wird mit der lediglich pauschal aufgeworfenen Frage nach der Eignung des der Simulation zugrunde gelegten Netzmodells und der verwendeten Netzattribute nicht aufgezeigt. Konkrete Anhaltspunkte für subjektive Beeinflussungen durch die manuelle Implementierung von Routen in das Modell benennen die Antragstellerinnen nicht.
28Es kann schließlich auch nicht die Einhaltung der Vorgaben für Verkehrsmodelle aus dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) aus dem Jahr 2015 verlangt werden. Der Schlussbericht zur vorliegenden Verkehrsuntersuchung stammt aus März 2015 und der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes erfolgte am 22. Juni 2015. Das HBS 2015 wurde hingegen erst im August 2015 bekanntgegeben. Die Verkehrsuntersuchung durfte sich mithin auf die noch bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gültige Fassung des HBS mit Stand aus dem Jahr 2009 stützen, die keine konkreten Vorgaben für Verkehrsmodelle enthielt. Unabhängig von einer Beteiligung der BBW bei der Erarbeitung des aktuellen HBS 2015, bildete das HBS mit dem Stand 2009 für die gesamte Dauer der Erstellung der Verkehrsuntersuchung und des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens die anerkannten Empfehlungen der FGSV ab und durfte zur Grundlage auch der vorliegenden Untersuchung gemacht werden. Die Antragstellerinnen haben nicht dargelegt, dass die methodische Vorgehensweise der BBW im Rahmen der hier zu beurteilenden Verkehrsuntersuchung den Regeln des HBS 2009 nicht entspricht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, ob die von den Antragstellerinnen im Rahmen der von ihnen eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen durch das Büro S. angestellten Alternativrechnungen ihrerseits ein integriertes Verkehrsmodell bzw. das Verkehrsmodell der Antragsgegnerin zugrunde legen, so dass die methodische Grundlage der Stellungnahmen durch S. nach den Ausführungen der Antragstellerinnen ebenfalls schon deshalb zweifelhaft sein dürfte. Da die Verkehrsuntersuchung somit nicht an die Voraussetzungen nach HBS 2015 für ein Verkehrsmodell gebunden war, greift der Einwand der Antragstellerinnen, als Grundlage für eine Modellprognose seien gemäß HBS 2015 die Daten von Verkehrszählungen allein unzureichend, nicht durch. Weshalb eine fachlich belastbare Quelle-Ziel-Matrix nicht allein aus Zähldaten generiert werden könne, legen die Antragstellerinnen nicht konkret dar.
29Der von den Antragstellerinnen zitierte „Leitfaden für verkehrliche Untersuchungen“ der Berliner Senatsverwaltung aus dem Jahr 2015 besitzt jedenfalls in Nordrhein-Westfalen keine Verbindlichkeit für die Durchführung einer Verkehrsuntersuchung.
30Soweit die Antragstellerinnen bemängeln, es sei unzulässig, eine Abschätzung der verkehrlichen Entwicklung anhand des Indikators „Bevölkerungsentwicklung“ vorzunehmen, ist festzustellen, dass auch die von ihnen eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen durch S. einen solchen Indikator verwenden, um eine Zusatzbelastung für das Straßennetz zu belegen. Anders als in der vorliegenden Verkehrsuntersuchung, wird bei S. jedoch ein anderer Verlauf der Bevölkerungsentwicklung zugrunde gelegt (vgl. die abschließende Stellungnahme durch S. aus März 2016, S. 36 f. und die Stellungnahme durch S. aus März 2016 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 16. März 2016, S. 13). Die Plausibilität der Verkehrsuntersuchung in methodischer Hinsicht wird dadurch jedoch nicht offensichtlich in Frage gestellt.
31Die Antragstellerinnen verkennen, dass der Prognosehorizont 2025 in der Verkehrsuntersuchung auf S. 59 genannt ist. Auch auf S. 15 der Schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass der Prognosehorizont auf die Bezugsjahre 2014 und 2025 festgelegt wurde. Damit ist in der Sache ein Mangel der Untersuchung nicht zu erkennen. Es ist von den Antragstellerinnen auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die Wahl des Prognosehorizonts mit dem Jahr 2025 weniger geeignet sein könnte als der Prognosehorizont 2030. Es wurde auch nicht erläutert, weshalb die vorliegende Verkehrsuntersuchung den Prognosehorizont 2030 anwenden solle, weil eine andere Verkehrsuntersuchung zu den Entwicklungen auf der Autobahn A 46 auf den Prognosehorizont 2030 umgestellt werde. Auch der eventuelle Einfluss einer solchen Umstellung auf das Prognoseergebnis ist nicht dargelegt worden.
32Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, der räumliche Untersuchungsbereich der Verkehrsuntersuchung sei zu eng gewählt worden und die Prognose berücksichtige die wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklungen im Umfeld des Vorhabens nicht ausreichend, zeigt dies keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung auf. Im Hinblick auf die Verkehre, die insbesondere durch die im weiteren Umfeld des Vorhabens vorhandenen Gewerbebetriebe bewirkt werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht bereits zum Zeitpunkt der Verkehrserhebung als Belastung der untersuchten Knotenpunkte und Straßenabschnitte im Analysefall berücksichtigt worden sind. In Bezug auf den Prognosefall haben die Antragstellerinnen zwar einige Betriebe und gewerbliche sowie wohnbauliche Entwicklungen im Umfeld des Vorhabens genannt (z.B. D. , E1. /E2. , S1. , Bebauungsplangebiet Nr. 901 „Im I. “ etc.), es ist jedoch nicht dargelegt worden, ob sich dort Entwicklungen bereits zum Zeitpunkt des Erstellens der Verkehrsuntersuchung konkret abzeichneten. Ein Fehler der Prognose könnte insoweit aber nur dann vorliegen, wenn erkennbare Entwicklungen nicht berücksichtigt wurden.
33Ein offensichtlicher Mangel der Verkehrsuntersuchung ist auch in Bezug auf die Erhebungszeiten nicht aufgezeigt worden. Die Wahl der Erhebungstermine bzw. der Verkehrszähltage (Donnerstag, 15. Mai 2014, 0-24 Uhr und Samstag, 14. Juni 2014, 0‑24 Uhr) entspricht den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE) 2012 der FGSV, S. 25 ff. Bedenken hinsichtlich der Wahl des 14. Juni 2014 als Erhebungstag greifen nicht durch. Zwar sollen nach den EVE (S. 26) Zählungen üblicherweise in Wochen stattfinden, die nicht durch besondere Ereignisse wie Ferien oder Feiertage geprägt sind und folgt der 14. Juni 2014 auf die Woche nach Pfingsten. Allerdings ist nicht erkennbar, inwiefern der auf einen Werktag am Anfang der Woche fallende Feiertag (Pfingstmontag) auch noch die Verkehrslage am darauffolgenden Samstag beeinflusst haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Repräsentativität des betreffenden Samstags haben die Antragstellerinnen jedenfalls nicht benannt. Auch gegen die Wahl eines Donnerstags als werktäglicher Erhebungstag bestehen nach den EVE 2012, S. 25 ff., keine durchgreifenden Bedenken. Danach haben sich in der Vergangenheit als einander am ähnlichsten die Tage Montag bis Donnerstag herausgestellt. Zwar führen auch die EVE aus, je nach Verfahren seien nicht nur „Durchschnittstage“, sondern gegebenenfalls auch Freitage oder Sonntage zu zählen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht nur eine einzelne Verkehrserhebung erfolgt, sondern ist sowohl eine werktägliche, als auch eine samstägliche Erhebung durchgeführt worden. Insbesondere mit der Berücksichtigung der Verkehrsmengen, die – auch von den Antragstellerinnen unbestritten – samstags erfahrungsgemäß am höchsten ausfallen, dürfte dem zu fordernden worst-case-Ansatz hinreichend genügt sein. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb darüber hinaus zur Bestimmung eines „Spitzenwerktages“ die Betrachtung der Verkehre an einem Freitag erfolgen müsste. Das Vorgehen der Verkehrsuntersuchung entspricht im Übrigen auch den Vorgaben des von den Antragstellerinnen als maßgeblich erachteten HBS 2015, Abschnitt S2.3: „Die Zählungen sollen grundsätzlich an einem Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag stattfinden.“ Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schwerlastverkehr an den Erhebungstagen nicht repräsentativ vorhanden war, bestehen ebenfalls nicht und sind von den Antragstellerinnen nicht (etwa durch die Benennung konkreter abweichender Zahlen von anderen repräsentativen Tagen) angeführt worden.
34Der Einwand der Antragstellerinnen, die Verkehrsuntersuchung gehe von einer zu niedrigen Grundbelastung im Straßennetz aus, denn an einem normalen Werktag ab 17.00 Uhr herrsche auf der T.-------straße Berufsverkehr und sei diese wesentlich stärker befahren, greift nicht durch. Der Einwand zeigt nicht konkret auf, weshalb die auf zwei 24h-Verkehrserhebungen beruhenden Annahmen der Verkehrsuntersuchung in Bezug auf die Grundbelastung im Straßennetz und die analysierte Spitzenstunde unzutreffend sein könnten.
35Die Bedenken der Antragstellerinnen gegen die in der Verkehrsprognose zugrunde gelegte räumliche Verteilung der Verkehrsströme zielen nicht auf einen offenkundigen Mangel der Untersuchung. Die Abweichungen in der vorliegenden Verkehrsuntersuchung von der Verteilung in der Verkehrsuntersuchung von L. und M. zu dem ursprünglich geplanten „Homepark“ liegen, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene plausibel dargelegt haben, an dem veränderten Einzugsbereich des genehmigten Vorhabens. Der zuvor geplante „Homepark“ beinhaltete weitere Einzelhandelsnutzungen mit geringerem Einzugsbereich als lediglich das nun genehmigte Einrichtungshaus. Eine Änderung der räumlichen Verteilung der Verkehrsströme ist in Anbetracht dessen nachvollziehbar.
36Die Verkehrsuntersuchung leidet auch hinsichtlich der Prognose des vorhabenbezogenen zusätzlichen Verkehrsaufkommens an keinem offensichtlichen Mangel. Insbesondere der angenommene Pkw-Besetzungsgrad von 1,8 ist vertretbar. Er lässt sich den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der FGSV aus dem Jahr 2006 entnehmen. Dort heißt es in Tabelle 3.5-11, der Pkw-Besetzungsgrad betrage bei großflächigen Einzelhandelseinrichtungen zwischen 1,1 und 1,6. Bei Möbelmärkten liege er höher (1,8 und mehr). Danach stellt die Annahme eines Faktors von 1,8 einen nicht zu beanstandenden worst-case-Ansatz dar. Die Quelle der FGSV aus dem Jahr 2006 ist nicht durch eine Nachfolge-Veröffentlichung abgelöst worden, fasst die Erkenntnisse der Forschungsgesellschaft zusammen und bildet daher nach wie vor anerkannte Leitlinien für die Abschätzung von Verkehrsaufkommen ab, auf die sich eine Verkehrsuntersuchung in vertretbarer Weise stützen darf. Soweit die Antragstellerinnen unter Berufung auf eine andere Quelle (Programm VER_BAU) die Auffassung vertreten, ein geringerer Pkw-Besetzungsgrad sei anzunehmen gewesen, stellt dies die Grundlagen der hier angestellten Prognose nicht durchgreifend in Frage. Es ist nicht erkennbar, dass das von den Antragstellerinnen genannte und in der Fachwelt gebräuchliche Programm VER_BAU eine bessere Grundlage für die Abschätzung von Verkehrsaufkommen bildet, als die allgemein anerkannte FGSV-Veröffentlichung. Allein das Veröffentlichungsdatum spricht noch nicht gegen die Gültigkeit der FGSV-Hinweise. Schließlich hat die Beigeladene ausgeführt, die FGSV-Hinweise entsprächen im Wesentlichen den konkreten Parametern, die an vergleichbaren Einrichtungshäusern ihres Unternehmens in der Region festgestellt worden seien. Es ist auch nachvollziehbar, dass die von den Antragstellerinnen genannten Vorhaben, bei denen niedrigere Pkw-Besetzungsgrade zugrunde gelegt worden sind, mit dem hier genehmigten Vorhaben nicht vergleichbar sind. Das Projekt Ostermann in Haan betrifft einen Möbelmarkt mit geringerem Einzugsgebiet und das Einrichtungshaus in G. betrifft einen deutlich größeren Betrieb mit einem ebenfalls anderen Einzugsgebiet. Ist mithin der von der Verkehrsuntersuchung angenommene Pkw-Besetzungsgrad von 1,8 nicht offensichtlich fehlerhaft, sind auch sämtliche der von S. im Auftrag der Antragstellerinnen vorgenommenen Vergleichsrechnungen, die von einem abweichenden, niedrigeren Pkw-Besetzungsgrad ausgehen, nicht geeignet, die Ergebnisse der Verkehrsprognose in Frage zu stellen.
37Die Verkehrsuntersuchung nennt zwar, wie die Antragstellerinnen bemängeln, keine überprüfbare Quelle für die Angaben aus den automatischen Zähleranlagen an bestehenden J. -Einrichtungshäusern. Offensichtliche Fehler der Verkehrsuntersuchung in Bezug auf die Grundlagendaten aus den Zählanlagen sind aber nicht erkennbar. BBW hat in Bezug auf die Abbildung 34 auf S. 38 der Verkehrsuntersuchung auch nicht eingeräumt, keine konkreten Daten der Quell- und Zielverkehre von J. erhalten zu haben, sondern lediglich ausgeführt, diese Abbildung zeige eine Tagesganglinie ohne Unterscheidung von Quell- und Zielverkehr zur bloßen Illustrierung des angenommenen Tagesgangs. Abweichende Tagesganglinien und Spitzenstundenanteile haben die Antragstellerinnen zwar unter Berufung auf das Programm VER_BAU angenommen, aber ebenfalls die eigentlichen Quellen nicht genannt und vorgelegt.
38Durchgreifende Bedenken gegen den von der Verkehrsuntersuchung in Ansatz gebrachten Verkehr durch Beschäftigte des Einrichtungshauses bestehen nicht. Die Antragstellerinnen räumen ein, dass die von der Verkehrsuntersuchung ermittelte Zahl von 400 Beschäftigten zutreffen könne. Eine Zunahme der Beschäftigtenzahl durch mehr Teilzeitkräfte auf die von den Antragstellerinnen angenommene Zahl von 425 Beschäftigten ist rein spekulativ. Das von den Antragstellerinnen auf dieser Basis in Ansatz gebrachte Beschäftigtenverkehrsaufkommen von 48 zusätzlichen Fahrten am Tag gegenüber der angegriffenen Verkehrsuntersuchung hat daher keine konkrete Grundlage.
39Da sogenannte „Mitnahmeeffekte“ bei der Verkehrsprognose nicht in Ansatz gebracht worden sind, liegt insoweit auch kein offensichtlicher Mangel vor, unabhängig davon, ob dieses Vorgehen aufgrund tatsächlich nicht zu erwartender „Mitnahmeeffekte“ oder auf der Basis eines worst-case-Ansatzes geboten war.
40Ein offensichtlicher Mangel liegt auch nicht in Bezug auf die Prognose der Lkw-Belastung in den verschiedenen Streckenabschnitten vor. Soweit die Antragstellerinnen die Plausibilität der unterschiedlich hoch prognostizierten Lkw-Belastungen und Differenzen zwischen den Daten der Verkehrsuntersuchung und der Schalltechnischen Untersuchung (dort: Unterlage 7) bemängeln, haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene nachvollziehbar erläutert, aufgrund der unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen seien belastbare Rückschlüsse von der Schalltechnischen Untersuchung auf die Verkehrsbelastung nicht möglich. So seien etwa für die Eingangsgrößen der Schalltechnischen Untersuchung auf der Grundlage eines worst-case-Ansatzes die Zählwerte des stärker belasteten Knotenpunktes auf den zwischen zwei Knotenpunkten liegenden Streckenabschnitt übertragen worden. Zudem seien auch Grundstückszufahrten und die Mündung des Eichenhofer Weges als Ursache für Differenzen zwischen den Lkw-Belastungen in den einzelnen Streckenabschnitten zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerinnen meinen, eine nach der Verkehrsuntersuchung prognostizierte Verringerung der Lkw-Belastung sei wegen der allgemein zu erwartenden deutlichen Zunahme der Lkw-Verkehre nicht plausibel, greift dieser Einwand nicht durch. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Antragstellerinnen die allgemeine Erwartung einer Zunahme des Schwerlastverkehrs aufstellen und es besteht jedenfalls kein Bezug zum konkreten Untersuchungsgebiet. Gegenüber dem Einwand der Antragstellerinnen der Anteil des Schwerlastverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen nehme im Prognosefall ab, haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass auch der Schwerlastverkehr im Prognosefall absolut betrachtet zunimmt, jedoch gemessen am Gesamtverkehrsaufkommen mit vermehrtem Pkw-Anteil prozentual geringer ausfällt als im Analysefall.
41Die Antragstellerinnen haben keine offensichtlichen Mängel der in der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Spitzenstunden-Anteile durch den vorhabenbezogenen Verkehr aufgezeigt. Sie stellen lediglich Mutmaßungen an („wahrscheinlich zu gering“). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch im vorliegenden Fall von einer zeitlichen Verschiebung der Spitzenstunde auszugehen sein müsste, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerinnen haben auch nicht dargelegt, weshalb die von ihnen geforderte Berücksichtigung von Freitagen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die absolute Verkehrsbelastung in der Spitzenstunde und die Spitzenstundenanteile letztlich zur Annahme einer fehlenden Leistungsfähigkeit des betrachteten Verkehrsnetzes führen könnte. Schließlich betrachtet die Verkehrsuntersuchung auch Samstage mit deutlich höheren Verkehrsbelastungen als die werktäglichen Belastungen. Konkrete Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall andere Spitzenstundenanteile anzunehmen sind, liefern die von den Antragstellerinnen benannten Beispiele aus dem Programm VER_BAU nicht. Deren Vergleichbarkeit ist nicht ohne Weiteres erkennbar.
42Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen kann der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, sie berücksichtige die zu erwartende Verkehrsbelastung auf der Autobahn A 46 nicht angemessen. Soweit die Antragstellerinnen ausführen, gemäß der von der BBW erstellten „Ergänzenden Verkehrsuntersuchung zum Ausbau des Autobahnkreuzes X. Nord/Prognose Verkehrsbelastungen“ aus April 2014 werde die Verkehrsbelastung auf der Autobahn bis zum Jahr 2025 ca. 73.700 Kfz/24h betragen, nach den Vorgaben der FGSV ende die Leistungsfähigkeit eines in beide Fahrtrichtungen zweistreifig ausgebauten Verkehrsweges aber bei 65.000 Kfz/24h, gleichwohl bleibe nach dem Maßnahmenkonzept der vorliegenden Verkehrsuntersuchung der Abschnitt an dem hier untersuchten Knotenpunkt 1 trotz der vorgenannten Belastungen zweistreifig ausgebaut, greifen diese Einwände nicht durch. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 erläutert, dass die von den Antragstellerinnen zitierte Passage einer FGSV-Richtlinie nur den Einsatzbereich von Autobahnquerschnitten bei der Neuplanung betrifft und nicht die Leistungsfähigkeit eines bestehenden Autobahnquerschnitts. Die A 46 sei auch mit der in der ergänzenden Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsmenge leistungsfähig. Danach musste die Verkehrsuntersuchung jedenfalls nicht offenkundig davon ausgehen, die Autobahn A 46 sei nicht leistungsfähig zur Abwicklung der zusätzlichen Verkehre. Im Übrigen ist von den Antragstellerinnen nicht konkret dargelegt worden, welche Schlüsse die vorliegende Verkehrsuntersuchung aus der Verkehrsuntersuchung für die Autobahn A 46 für die Leistungsfähigkeit des Straßenabschnitts am Knotenpunkt 1 oder am Knotenpunkt 6 ziehen sollte.
43Die Bedenken der Antragstellerinnen gegen die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 1 (N. /BAB-Anschlussstelle Nord) lassen keine offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung erkennen. Sie beruhen im Wesentlichen auf der durch S. angestellten Alternativberechnung mit abweichendem Pkw-Besetzungsgrad und auf der Grundlage von Verkehrsentwicklungen im Umfeld des Vorhabens, von denen nicht klar ist, ob sie bei Erstellung der Verkehrsuntersuchung berücksichtigungsfähig waren. Die Alternativberechnung stellt die Prognose, wie schon ausgeführt, nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerinnen legen auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die von ihnen kritisierte Annahme von 50 % Zielverkehr in der Planfall-Spitzenstunde unrealistisch sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rampen- beziehungsweise Stauraumlängen der Autobahnauf- und abfahrten für den durch die Verkehrsuntersuchung zugrunde gelegten Verkehr nicht ausreichend sind.
44Es sind keine offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung in Bezug auf den betrachteten Knotenpunkt 2 (T.-------straße /N. – Kreisverkehr) feststellbar. Die von den Antragstellerinnen angenommene fehlende Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes aufgrund eines Rückstaus am Knotenpunkt 3 durch Linksabbieger in den F1. Weg beruht auf einem bestimmten Szenario (Sattelzug plus Pkw), von dem nicht bekannt ist, ob es überhaupt realistisch zu erwarten ist. Es ist weder erkennbar, dass regelmäßig ein Verkehr mit Sattelzügen über den F1. Weg zu erwarten ist, noch dass der Anlieferverkehr zum genehmigten Einrichtungshaus entgegen den Angaben der Beigeladenen nicht in der Nacht und den frühen Morgenstunden erfolgen wird, mag dies auch nicht ausdrücklich in der angegriffenen Baugenehmigung festgeschrieben worden sein. Es ist nicht offensichtlich feststellbar, dass die Leistungsfähigkeit des geplanten sog. Turbokreisverkehrs durch die Verkehrsprognose zu günstig eingeschätzt wurde, weil die Videosimulation von einer zu hohen Risikobereitschaft, unrealistischen Beschleunigungsverhalten der Verkehrsteilnehmer und dem Fehlen von Sattelzügen sowie Gelenkbussen ausgegangen sein könnte. Nach den Ausführungen der Beigeladenen liefen die Simulationsvideos im Zeitraffer und es seien tatsächlich zahlreiche Parameter und Szenarien berücksichtigt worden. Außerdem seien auch Simulationen und ein Simulationsvideo für einen Samstag erstellt worden. Dass hierbei realistische Szenarien unberücksichtigt geblieben oder andere Fehler unterlaufen sind, ist nicht offensichtlich erkennbar. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auch nicht konkret dargelegt, dass der Turbokreisverkehr tatsächlich etwa für Gelenkbusse und Sattelzüge nicht befahrbar ist und dass bei aus ihrer Sicht korrekt angenommener Risikobereitschaft und zutreffendem Beschleunigungsverhalten der Verkehrsteilnehmer eine geringere Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes gegeben sein könnte. Die Antragstellerinnen erläutern auch an dieser Stelle nicht nachvollziehbar, weshalb die von ihnen kritisierte Annahme von 50 % Zielverkehr (Rechtsabbieger Richtung Süden) in der Planfall-Spitzenstunde unrealistisch sei.
45Die Antragstellerinnen zeigen keine offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung in Bezug auf den Knotenpunkt 3 (T.-------straße /F1. Weg) auf. Dessen Leistungsfähigkeit weist die Verkehrsuntersuchung nicht durch Berechnungen für den Prognosefall dar, sondern führt stattdessen eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation durch. Diese Vorgehensweise wird damit begründet, dass Kapazitätsberechnungen für diesen Knotenpunkt zu unrealistischen Ergebnissen führten, da die Kapazität durch die Rückstausituation am Kreisverkehr und die benachbarte Fußgängerschutzanlage bestimmt werde. Daher seien die gegenseitigen Wechselwirkungen im Netzzusammenhang mit der Verkehrsflusssimulation ermittelt worden (S. 22 und 55 der Verkehrsuntersuchung). Die Ergebnisse der Simulation (gute bis sehr gute Verkehrsqualität aufgrund nur geringer Verlustzeiten) sind auf S. 64 der Verkehrsuntersuchung dokumentiert. Die Plausibilität der Simulationsergebnisse wird, wie bereits dargelegt, nicht durchgreifend in Frage gestellt durch das von den Antragstellerinnen entworfene Rückstau-Szenario (Sattelzug plus Pkw). Ob durch die zum Linkseinbiegen in den F1. Weg erforderliche Querung zweier Fahrstreifen die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes entscheidend gemindert wird, ist nicht offenkundig erkennbar. Es ist auch nicht offensichtlich damit zu rechnen, dass der Lieferverkehr des Einrichtungshauses aufgrund der geringen Breite des F1. Weges tatsächlich auf die T.-------straße ausweichen wird. In planungsrechtlicher Hinsicht ist der Anlieferverkehr auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gemäß Ziffer 6.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ der Antragsgegnerin nur über den F1. Weg zulässig. In tatsächlicher Hinsicht geht die Verkehrsuntersuchung trotz der festgestellten geringen Breite des F1. Weges von dessen Eignung für den Lieferverkehr des Einrichtungshauses aus. Zwar wird auf S. 55 zunächst die Abwicklung über die T.-------straße empfohlen, jedoch für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, alternativ auch die Führung über den F1. Weg für möglich erachtet. Dies erscheint nicht offenkundig mangelhaft, weil die Zulieferung nachts und in den frühen Morgenstunden geplant ist und dann mit nur geringem Begegnungsverkehr auf dem F1. Weg zu rechnen ist. Zudem führt die Verkehrsuntersuchung aus, ist der vorhabenbezogene zusätzliche Schwerlastverkehr vergleichsweise gering. Der F1. Weg dient bereits heute der Erschließung der angrenzenden Gewerbegebiete und ist in der Lage, Schwerlastverkehr aufzunehmen. Es ist auch nicht offenkundig erkennbar, dass der Ansatz von vorhabenbezogenem Lieferverkehr in Höhe von 16 Lkw pro Tag fehlerhaft ist. Gegenüber der von den Antragstellerinnen genannten Untersuchung von Runge/Küchler aus dem Jahr 2010, die 78 Lkw pro Tag für das J. -Einrichtungshaus in Kaarst prognostiziert, hat die Beigeladene konkrete Zähldaten für das Einrichtungshaus in Düsseldorf genannt, die erkennen lassen, dass die Annahme von 78 Lkw pro Tag nicht realistisch sein dürfte und dass jedenfalls die Prognose eines Wertes von 16 Lkw pro Tag vertretbar ist. Am Standort E3. seien in den Monaten November und Dezember maximal 13 Lkw pro Tag und im Mittel maximal 10 Lkw am Tag gezählt worden. Die Daten werden nicht durch den Einwand der Antragstellerinnen, sie seien nicht hinreichend belegt worden, durchgreifend in Frage gestellt. Denn auch die Antragstellerinnen haben mit den Zahlen von Runge/Küchler lediglich Prognosewerte genannt, von denen nicht bekannt ist, ob sie durch konkrete Zählungen bestätigt worden sind. Es ist von den Antragstellerinnen nicht konkret dargelegt worden, mit welchen zusätzlichen Versorgungs- und Entsorgungsverkehren die Verkehrsuntersuchung hätte rechnen müssen, in welcher Stärke diese Verkehre auftreten und ob sich dies auf die Prognoseergebnisse signifikant auswirke.
46Soweit die Antragstellerinnen anführen, es sei keine Leistungsfähigkeitsberechnung des Knotenpunktes 5 (T.-------straße /I1. Straße) erfolgt, stellt dies keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung dar. Der von den Antragstellerinnen angenommene erhebliche Einfluss dieses Knotenpunktes insbesondere auf die BAB-Anschlussstelle Süd ist nicht plausibel dargelegt worden. Die Grundlagen der von den Antragstellerinnen und S. ermittelten Verkehrsbelastungen dieses Knotenpunktes sind nicht offengelegt worden und die Ergebnisse sind auch nicht plausibel. So ist etwa bei Betrachtung des Verkehrsnetzes nicht nachvollziehbar, weshalb 39 Lkw am Tag der südlich an der X2. Straße gelegenen Firma D. zur An- und Abfahrt gerade den I1. Weg wählen sollten, anstatt direkt über die besser ausgebaute X2. Straße in Richtung Norden oder Süden zu fahren. Gleiches gilt in Bezug auf den neuen Parkplatz der Firma D. , mag dieser auch im Bereich der I1. Straße liegen. Auf der Höhe des neuen Parkplatzes finden sich mehrere Verbindungen zur X2. Straße, die ein Anfahren des Knotenpunktes 5 entbehrlich machen dürften (so etwa die Gabelsberger Straße, die H.----straße oder die Straße L1. ). Auch aus den B1. in der Verkehrsuntersuchung auf Seite 49, wonach eine Signalisierung des Knotenpunktes 5 eine Integration in die bereits komplexe Signalsteuerung an der BAB-Anschlussstelle Süd erfordern würde und dies in Anbetracht der geringen Verkehrsstärken am Knotenpunkt 5 nicht sinnvoll sei, drängt sich der Rückschluss, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 5 sei nicht gegeben, nicht auf. Die von den Antragstellerinnen prognostizierte wesentliche Verschlechterung der Anbindungssituation dieses Knotenpunktes lässt sich insgesamt nicht offensichtlich feststellen.
47Die von den Antragstellerinnen gegen die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 6 (T.-------straße / BAB-Anschlussstelle Süd) vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie beruhen ganz maßgeblich auf den von S. angestellten abweichenden Berechnungen, denen insbesondere niedrigere Pkw-Besetzungsgrade zugrunde liegen und die daher zu höheren Verkehrsbelastungen gelangen. Der Pkw-Besetzungsgrad der Verkehrsuntersuchung ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht zu beanstanden. Auch die prognostizierten Spitzenstundenanteile sind nicht nachvollziehbar widerlegt worden. Es stellt daher keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung dar, dass diese die ausreichende Länge der Stauräume der BAB- Auf- und Abfahrtsrampen mit den nach den von S. angestellten Berechnungen höheren Verkehrsmengen nicht betrachtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Rampenlängen und Stauräume nicht korrekt in die Verkehrsflusssimulation eingegeben worden sein könnten, sind nicht offensichtlich erkennbar. Auch die von den Antragstellerinnen gebildeten Rückstau-Szenarien erscheinen nicht realistisch. Die Verkehrsuntersuchung betrachtet die maßgebenden Spitzenstunden (vgl. S. 60 der Untersuchung) und berücksichtigt speziell am Knotenpunkt 6 auch die effektiven unterschiedlichen Auslastungsgrade auf dem zweistreifigen Linksabbiegefahrstreifen der Autobahnrampe und auf den beiden Geradeausfahrstreifen in der südlichen Zufahrt der T.-------straße sowie die auftretenden Einflüsse durch die Pulk- oder Rückstaubildung an den benachbarten signalisierten Knotenpunkten (S. 67 der Untersuchung). Demgegenüber haben die Antragstellerinnen, abgesehen von dem bereits behandelten, auf einer Alternativberechnung beruhenden Einwand, es sei ein höheres Verkehrsaufkommen anzusetzen, nicht konkret dargelegt, weshalb die insgesamt mit der Qualitätsstufe C bewertete Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 6 zu günstig eingeschätzt worden sein soll.
48In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 8 (T.-------straße /Anbindung Einrichtungshaus) sind ebenfalls keine offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung erkennbar. Die Bedenken der Antragstellerinnen beruhen lediglich auf den Alternativberechnungen durch S. , die von einem höheren Verkehrsaufkommen im Wesentlichen aufgrund eines niedrigeren Pkw-Besetzungsgrades ausgehen. Hiervon musste die Verkehrsuntersuchung aber nicht ausgehen, so dass auch nicht mit den von S. prognostizierten Verkehrsmengen am Knotenpunkt 8 gerechnet werden muss.
49Es ist nicht erkennbar, dass die Planung wegen möglicherweise eintretenden Wartezeiten an der Signalanlage zur Anbindung der geplanten Anliegerstraße an die T.-------straße an einem wesentlichen Mangel leidet.
50Die von den Antragstellerinnen gegen die geplante Führung des Fußgänger- und Radverkehrs im Bereich des Kreisverkehres am N. vorgebrachten Bedenken lassen keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung erkennen. In Anbetracht der im Analysefall bestehenden Verkehrssituation für Fußgänger und Radfahrer liegt es auf der Hand, dass sich im Planfall für diese Verkehrsteilnehmer die Situation insgesamt deutlich verbessert. Daran ändert auch die von den Antragstellerinnen zitierte Passage auf S. 44 der Verkehrsuntersuchung zum Knotenpunkt 1 (N. /BAB-Anschlussstelle Nord) nichts: „Die Fußgänger und Radfahrer werden bedingt verträglich mit dem Kfz-Verkehr frei gegeben.“ Da sich die Textpassage auf einen bestimmten Knotenpunkt bezieht, verbietet sich eine Generalisierung für den gesamten Untersuchungsraum. Um hieraus eine wesentliche Verschlechterung der Verkehrssituation für diese Teilnehmer an dem bestimmten Knotenpunkt herzuleiten, müssten die Antragstellerinnen die aktuelle Verkehrssituation im Analysefall dort konkret darlegen. Dies erfolgt jedoch nicht. Eine wesentliche Verschlechterung der Situation für Fußgänger ist auch durch die Rückverlegung der Fußgängerschutzanlage am Knotenpunkt 2 (Kreisverkehr T.-------straße /N. ) nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Ist – soweit unbestritten – davon auszugehen, dass die geplanten Rad- und Fußgängerverkehrsführungen insgesamt den rechtlichen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) entsprechen, stellt es keinen offensichtlichen Mangel dar, wenn noch offen ist, ob im Hinblick auf gemeinsame Rad- und Fußwege auch die technischen Regeln nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der FGSV aus dem Jahr 2010 einzuhalten oder ob gegebenenfalls Abweichungen hiervon geboten sind.
51Die Antragstellerinnen haben auch keine durchgreifenden, offensichtlichen Mängel der Schalltechnischen Untersuchung aufgezeigt.
52Soweit die Antragstellerinnen bemängeln, die Schalltechnische Untersuchung habe bei der Beurteilung des Verkehrslärms fehlerhaft eine Trendprognose angewendet, ergibt sich dies aus der Textpassage auf S. 12 der Untersuchung nicht. Dort heißt es, zur Beurteilung der Immissionssituation sei die Prognoseverkehrsmenge zu berücksichtigen. Die Trendprognose sei nur anwendbar, wenn vorhandene Verkehrsanlagen betrachtet werden und wenn wesentliche Veränderungen weder hinsichtlich der Struktur des Straßennetzes noch im Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu erwarten seien. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vorliegen und die angegriffene Schalluntersuchung im weiteren Verlauf auch keine Trendprognose vornimmt, sind insoweit keine Mängel feststellbar.
53Der Verkehrs-Prognosewert der Schalltechnischen Untersuchung für das Jahr 2025 ist nicht offensichtlich mangelhaft. Die Antragstellerinnen können nicht mit Erfolg einwenden, zu dem Analysewert sei lediglich der Neuverkehr des Einrichtungshauses addiert worden, der zudem bereits in der Verkehrsuntersuchung zu niedrig prognostiziert worden sei. Dies richtet sich in erster Linie gegen die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung. Hierzu ist bereits ausgeführt worden, dass die Höhe des dort prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch die Alternativberechnungen der Antragstellerinnen beziehungsweise durch S. (wegen des in der Verkehrsuntersuchung vertretbar angenommenen Pkw-Besetzungsgrades und der nicht offensichtlich gegebenen Erkennbarkeit neuer Verkehrsquellen) nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.
54Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung von einer unzutreffenden Verkehrsbelastung durch Schwerlastverkehre ausgeht. Eine Abnahme der Lkw-Verkehre trotz des zusätzlichen Lieferverkehrs durch das Einrichtungshaus findet entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht statt. Die von ihnen interpretierte Unterlage 7 der Schalltechnischen Untersuchung führt den Schwerlastverkehr als Prozentanteil am Verkehrsaufkommen auf. Da, wie bereits ausgeführt, das Gesamtverkehrsaufkommen im Planfall aufgrund des Pkw-Kundenverkehrs zunimmt, nimmt der prozentuale Anteil des Schwerlastverkehrs trotz auch hier steigender absoluter Zahlen ab. Die Schalltechnische Untersuchung musste, wie bereits dargelegt, nicht mit stärkerem Lieferverkehr des Einrichtungshauses auf der T.-------straße rechnen. Sie durfte von der Durchführung des Anlieferungsverkehrs über den F1. Weg ausgehen. Im Übrigen hat das Gutachterbüro B. in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2016, S. 7 f., dargelegt, dass selbst bei einer Abwicklung des Lieferverkehrs für das Einrichtungshaus über die T.-------straße nur mit einer unwesentlichen Erhöhung des Beurteilungspegels um 0,1 dB(A) zu rechnen wäre.
55Die von den Antragstellerinnen festgestellten Abweichungen zwischen der Verkehrsuntersuchung und der Schalltechnischen Untersuchung in Bezug auf die Rampenbelastungen an den Knotenpunkten 1 und 6 und die Veränderungen der Lkw-Verkehre stellen keinen offensichtlichen Mangel dar. Die Antragstellerinnen führen selbst aus, dass die unterschiedlichen Berechnungsverfahren und Bezugsgrößen zu solchen Differenzen führen können. Auch die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass auch erhebliche Abweichungen zwischen den Werten im Bereich der Straßenverkehrstechnik zu den Werten der Schalltechnischen Untersuchung durch unterschiedliche methodische Vorgehensweisen auftreten können. Soweit die Antragstellerinnen bemängeln, die Abweichungen seien hier jedoch zu groß, stellt dies keinen offensichtlichen Fehler dar. Die Antragstellerinnen führen nicht aus, wie hoch üblicherweise solche Abweichungen ausfallen dürfen. Im Übrigen haben sie auch keine mit den vorhandenen Daten mögliche Gegenrechnung durchgeführt.
56Es stellt keinen offensichtlichen Mangel der Schalltechnischen Untersuchung dar, dass die Lärmkennwerte für die A 46 auf S. 14 der Untersuchung nicht mit den Werten aus Heft V 244 – Verkehrsentwicklung an Bundesfernstraßen – der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) aus dem Jahr 2013 übereinstimmen. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass die BBW die konkreten Verkehrsbelastungen der A 46 ermittelt und dem Büro B. zum Zweck der Schalltechnischen Untersuchung zur Verfügung gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht, zumal die Befassung der BBW mit der Verkehrsbelastung auf der A 46 durch die Verkehrsuntersuchung der BBW am Autobahnkreuz X. -Nord belegt ist.
57Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der hier vorliegenden konkret erhobenen Zahlen zu der Verkehrsbelastung auf der A 46 und in dem Straßennetz in der Umgebung des Vorhabens die Methoden zur Bestimmung der Verkehrsstärken DTV, DTVw und M und sowie des Lkw-Anteils p nach den Vorgaben der BASt und nach Tabelle 3 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS-90 - nicht angewendet werden mussten. Insbesondere ist nach den Hinweisen zu RLS-90, Tabelle 3, auf eine Anwendung der Tabelle 3 zu verzichten, wenn – wie hier – geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der Verkehrsstärke M und des Lkw-Anteils p herangezogen werden können. Soweit die Antragstellerinnen das Vorliegen geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse mit der Begründung anzweifeln, es seien keine Lkw ab 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht erfasst worden und es sei auch nicht zulässig, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t dem Lärmtyp „Pkw“ zuzuschlagen, greift dies nicht durch. Die Antragstellerinnen verkennen, dass gemäß § 3 Satz 1 der 16. BImSchV der Beurteilungspegel für Straßen nach Anlage 1 zu berechnen ist. Dort wird wiederum auf die RLS-90 Bezug genommen. Dass es für die Einordnung in die Lärmtypen „Pkw“ und „Lkw“ sowohl nach der 16. BImSchV als auch nach der RLS-90 nicht maßgeblich auf die Tonnen-Grenzen des zulässigen Gesamtgewichtes ankommt (wie die in Klammern gesetzten Hinweise in der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV sowie in Abschnitt 4.4.1.11 RLS-90 vermuten lassen könnten), sondern auf die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, zeigt die jeweilige Erläuterung des Korrekturfaktors Dv. Danach werden durch die Korrektur Dv von 100 km/h abweichende zulässige Höchstgeschwindigkeiten berücksichtigt (siehe etwa RLS-90 Nr. 4.4.1.1.2). Somit ist bei den Berechnungen für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h als maßgeblich zugrunde zu legen. Bereits 1997 wurden jedoch §§ 3 Abs. 3 und 18 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung – StVO – durch die 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028; 1998 I S. 515) dahingehend geändert, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nunmehr erst für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t gilt. Dementsprechend ist eine Einordnung in den Lärmtyp „Lkw“ erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t geboten. Dies ist mit den Vorgaben der 16. BImSchV vereinbar,
58vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 4 A 13/99 –, juris.
59Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auch keine mögliche Gegenrechnung auf der Grundlage der von ihnen vertretenen Vorgehensweise angestellt.
60Die Einwände der Antragstellerinnen gegen die Vorgehensweise der Schalltechnischen Untersuchung, im Rahmen der Prüfung nach der 16. BImSchV den Kreis der Anspruchsberechtigten für jeden Verkehrsweg getrennt zu prüfen, sind nicht berechtigt. Die Grenzwerte nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 der 16. BImSchV beziehen sich nur auf die von dem neu zu bauenden oder wesentlich zu ändernden Verkehrsweg verursachten Immissionen und berücksichtigen nicht die Summation mit Lärmeinwirkungen durch bereits vorhandene oder zusätzlich geplante andere Anlagen außerhalb der Grenzen der jeweiligen Planung. Solche durch Summierungen entstehende Gesamtbelastungen müssen aber unabhängig von den vorgenannten Grenzwerten berücksichtigt werden,
61vgl. Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 77. EL August 2015, 16. BImSchV, § 1, Rn. 5, § 2, Rn. 1.
62Dementsprechend führt auch die Schalltechnische Untersuchung auf S. 39, vierter Absatz aus, im Rahmen der planerischen Abwägung seien die von dem neuen oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Belastungen entlang anderer vorhandener Verkehrswege zu berücksichtigen, soweit ursächlich Immissionen mehr als unerheblich hervorgerufen würden. Auch die Schalltechnische Untersuchung geht mithin davon aus, dass Summierungseffekte durch den Straßenumbau zu berücksichtigen sind, jedoch nicht im Rahmen der Prüfung einer Anspruchsberechtigung nach der 16. BImSchV.
63Soweit die Antragstellerinnen einwenden, die nur geringen Zunahmen beziehungsweise sogar Abnahmen der Lärmpegel an den Wohnhäusern der Antragstellerinnen bei gleichzeitigem Zuwachs des Verkehrs auf der T.-------straße seien nicht plausibel, greift dies nicht durch. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt und vorgerechnet, dass das geplante Abrücken der Fahrstreifen von den Wohnhäusern der Antragstellerinnen zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel komme. Diese für beide Antragstellerinnen konkret dargelegten Berechnungen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg angreifen. Insbesondere verfängt der wesentliche Einwand nicht, die Pegelabnahmen durch das Abrücken der Fahrstreifen seien nicht korrekt prognostiziert worden, weil die Schalltechnische Untersuchung von falschen Eingangsparametern ausgehe; tatsächlich sei mehr Verkehr zu erwarten, als von BBW in der Verkehrsuntersuchung ermittelt worden sei. Die Antragstellerinnen haben eine offenkundige Mangelhaftigkeit der Verkehrsuntersuchung nicht nachvollziehbar dargelegt. Von deren Richtigkeit ist weiterhin auszugehen. Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, die Reduzierung der Beurteilungspegel durch das Abrücken der Fahrstreifen müsse überprüft werden, weil dieser Effekt wegen der Fahrstreifenaufteilung nur für einen Teil der Verkehre wirke, greift dieser Einwand nicht durch. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Effekt nicht bereits im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt worden ist.
64Es ist nicht erkennbar, dass der Schalltechnischen Untersuchung unzutreffende Grenzwerte zugrunde liegen. Insbesondere der letzte Abschnitt auf S. 45 der Untersuchung lässt nicht den von den Antragstellerinnen gezogenen Schluss zu, im Rahmen der Untersuchung der Anspruchsberechtigung nach der 16. BImSchV sei zur Prüfung einer wesentlichen Änderung i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV ein anderer Grenzwert als der dort genannte [70/60 dB(A)] angewendet worden. Die von den Antragstellerinnen beanstandete Textpassage befindet sich im Abschnitt zur TA Lärm und nicht in dem Abschnitt zur 16. BImSchV. In dem vorletzten Absatz auf S. 45 wird zudem ausgeführt: „Im vorliegenden Fall lässt sich die Erhöhung des Beurteilungspegels nicht direkt aus dem Emissionspegel ableiten, da der Einwirkungsbereich der A 46 als auch der kreuzenden Straßen nicht unerheblich ist. Zur Überprüfung einer Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005/07.02 bzw. der Grenzwerte der 16. BImSchV wurden die zu erwartenden Lärmbelastungen als Beurteilungspegel (…) rechnerisch ermittelt (…).“ Die hier berücksichtigte Summierung der Auswirkungen mehrerer Verkehrswege lässt ebenfalls erkennen, dass es sich hier nicht um die Darlegung der Prüfung einer wesentlichen Änderung nach der 16. BImSchV mit den dafür zugrundezulegenden Grenzwerten handelt. Die B1. belegen ferner, dass die von den Antragstellerinnen geforderte Bildung von Summenpegeln vorgenommen wurde. Diese Lärmbelastungen sind in Unterlage 4.3 dokumentiert worden.
65Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Schalltechnische Untersuchung den für die Abwägung relevanten Grenzwert für die Grundstücke der Antragstellerinnen bei 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts festlegt (vgl. Unterlage 4.3). Die Annahme eines dem Mischgebiet (MI) entsprechenden Schutzanspruches der Antragstellerinnen ist aufgrund der westlich der T.-------straße in Höhe der Anbindung des Einrichtungshauses vorhandenen Bebauung, wie sie auf den zur Verfügung stehenden Beschreibungen, Karten und Luftbildern (u.a. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1202, S. 24 ff., Geoserver.nrw.de, google.de/maps) erkennbar ist, nachvollziehbar und im Übrigen von den Antragstellerinnen auch nicht bestritten worden. Die Grenzwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm finden keine Anwendung, da gemäß Nr. 7.4 Absatz 2 die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs eines Vorhabens auf öffentlichen Verkehrsflächen nur dann als vorhabenbezogener Lärm Berücksichtigung finden, wenn nicht insbesondere eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist. Dies ist jedoch hier der Fall, da die T.-------straße bereits eine hohe Verkehrsbelastung aufweist und sich der vorhabenbezogene Verkehr unmittelbar nach dem Verlassen der Stellplatzanlage untrennbar mit dem übrigen Verkehr vermischt. Eine Ausnahme von dieser Vermischungsklausel ist nicht allein aufgrund der hohen Zunahme der Verkehrsbelastung zu begründen und auch im Übrigen hier nicht geboten. Ferner legt die Schalltechnische Untersuchung zutreffend dar, dass die Grenzwerte nach der 16. BImSchV nur für die Prüfung der Anspruchsberechtigung gegenüber der Errichtung beziehungsweise wesentlichen Änderung einer Straße Anwendung finden und daher nicht für die Betrachtung der gesamten (summierten) Lärmbelastungen. Die Schalltechnische Untersuchung hat dargelegt, dass eine solche wesentliche Änderung in Bezug auf die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht vorliegt. Die für die Abwägung auch im vorliegenden Fall relevante Grenze zur Gesundheitsgefahr ist höher anzusetzen. Nach der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr davon auszugehen, dass der auch aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erst beginnt,
66vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris Rn. 42, m. w. N; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Februar 2016 – 10 B 134/16.NE – und vom 10. Februar 2015 – 2 B 1323/14.NE -, juris.
67Insoweit lässt sich die Grenze dessen, was von den Betroffenen nicht mehr hinzunehmen ist, nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen. Gemessen an diesen Maßstäben ist der oben genannte, als Schwelle zur Gesundheitsgefahr angenommene Grenzwert vertretbar. Die betrachteten Grundstücke der Antragstellerinnen befinden sich nicht in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern sind nachvollziehbar als Teil eines Mischgebietes eingestuft worden. Dieses Gebiet ist durch gewerbliche Nutzungen in der Umgebung und durch hohen Verkehrslärm aufgrund des nahen Autobahnkreuzes X. -Nord und der stark befahrenen T.-------straße erheblich vorbelastet, so dass die Grenze dessen, was von den Betroffenen nicht mehr hinzunehmen ist, im Rahmen der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung höher angesetzt werden durfte als der vorgenannte kritische Anfangswert von 70/60 dB(A). Demgegenüber führt die Stellungnahme von S. aus Februar 2016 ohne nähere Angabe einer Quelle aus, die „Lärmsanierungswerte“ seien vom BMVI seit 2010 auf 59 und 69 dB(A) für Mischgebiete abgesenkt worden. Die Vorgehensweise der Schalltechnischen Untersuchung wird dadurch nicht durchgreifend in Frage gestellt, da nicht nachprüfbar ist, um welche Grenzwerte es sich hierbei handelt.
68Die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei keine schalltechnische Berechnung für die Antragstellerin zu 2 (T.-------straße 84) angestellt worden, obwohl das Haus ca. 50m von der geplanten Zufahrt des Einrichtungshauses entfernt liege; es könnten jedoch die prognostizierten Pegelzunahmen von bis zu 1,8 dB(A) tagsüber bzw. bis zu 1,9 dB(A) nachts am Nachbargebäude aufgrund der vergleichbaren Lage übernommen werden, so dass mit Pegeln von bis zu 69 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts eine Überschreitung der Grenzwerte gegeben sei. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben eingeräumt, dass keine gesonderte schalltechnische Untersuchung für das Gebäude der Antragstellerin zu 2. durchgeführt worden sei, weil es tatsächlich im Wesentlichen der gleichen Belastung ausgesetzt sei wie das Nachbargebäude T.-------straße 82. Das Gutachterbüro B. hat in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2016, S. 4 f., die prognostizierten Lärmbelastungen an den Gebäuden der beiden Antragstellerinnen nachvollziehbar dargelegt. Dabei wurde plausibel erläutert, es komme am Gebäude der Antragstellerin zu 2. zu keiner Grenzwertüberschreitung, weil dort nachts kein Zuschlag K [hier gemäß RLS-90, Ziffer 4.2, Tabelle 2 [Abstand zwischen 40 und 70m: + 2 dB(A)] für die Lichtsignalanlage an der Anbindung des Einrichtungshauses erforderlich sei, da diese nachts nur als Bedarfsanlage betrieben werde.
69Offensichtliche Mängel sind bei der Berücksichtigung der 11 Lichtsignalanlagen in dem Untersuchungsgebiet durch die Schalltechnische Untersuchung nicht erkennbar. Zwar ist eine gesonderte Protokollierung der im Einzelfall erforderlichen Zuschläge K gemäß RLS-90 der Untersuchung nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben jedoch dargelegt, dass dies aus programmtechnischen Gründen nicht möglich sei. Das verwendete und anerkannte Programm SoundPLAN ermögliche kein gesondertes Berechnungsprotokoll in Bezug auf den Zuschlag K, das Programm greife jedoch auf die definierten Fahrstreifenmitten und Bezugsachsenschnittpunkte mit Störwirkungen durch Lichtsignalanlagen zurück und berücksichtige dann automatisch den Zuschlag K. Dies sei durch Plausibilitätskontrollen überprüfbar. Die Berücksichtigung der Zuschläge sei hier etwa in Unterlage 3.1/3.2 der Schalltechnischen Untersuchung erkennbar. Die mit roten Punkten definierten Bezugsachsen und Lichtsignalanlagen seien von der Berechnungssoftware erfasst worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Zuschläge K hier gleichwohl nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sein könnten, sind nicht erkennbar.
70Das Fehlen einer Rasterlärmkarte stellt keinen wesentlichen Mangel der Schalltechnischen Untersuchung dar. Die maßgeblichen Grenzwerte und Beurteilungspegel sind hinreichend dokumentiert.
71Sonstige offensichtliche Mängel der Abwägung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
72Ist mithin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen, entspricht das genehmigte Vorhaben auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nachbarschutz kann dann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben mit dem von § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar wäre. Auf dieses ist allerdings dann nicht abzustellen, wenn der durch das Vorhaben betroffene Belang in der die Bebauungsplanfestsetzungen tragenden Abwägung aufgegangen ist. Nur wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplanes als Ausdruck planerischer Zurückhaltung weniger konkret sind, bleibt für die im Bebauungsplangebiet zulässigen Vorhaben ein durch den Bebauungsplan nicht abgewogener Gestaltungsspielraum und damit auch Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO,
73vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 -, vom 21. Dezember 2006– 7 B 2193/06 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, und vom 21. Februar 2005– 10 B 1269/04 -, juris.
74Ausgehend hiervon besteht insbesondere mit Blick auf die von den Antragstellerinnen beanstandeten Geräuschimmissionen des streitigen Vorhabens auf ihr Grundstück kein Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die durch das Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Immissionsbelastungen auch der Grundstücke der Antragstellerinnen vor allem durch den Ziel- und Quellverkehr sind bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes umfänglich untersucht worden und in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Die Verkehrsuntersuchung der BBW aus dem Monat März 2015 und die Schalltechnische Untersuchung des Büros B. aus dem Monat Juni 2015 sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erstellt worden. Die Planung weist gerade in Bezug auf die im Plangebiet zu erwartenden Verkehrsaufkommen und die von ihnen ausgehenden Immissionen einen sehr hohen Konkretisierungsgrad auf. Die Begründung des Bebauungsplanes zitiert auf S. 39 ff. und auf S. 51 ff. umfangreich aus der Verkehrsuntersuchung und der Schalltechnischen Untersuchung und lässt hinsichtlich der Lärmauswirkungen das Konfliktbewältigungsprogramm, das das Gebot der Rücksichtnahme aufzehrt, erkennen. So macht sich die Planbegründung die Betrachtung des Verkehrs- und Gewerbelärms nach DIN 18005, des Verkehrslärms nach der 16. BImSchV und des Gewerbelärms nach der TA Lärm aus der Schalltechnischen Untersuchung zu Eigen und überlässt eine Konfliktlösung sogar im Bereich des vorhabenbezogenen Gewerbelärms nur ganz punktuell dem nachgelagerten Genehmigungsverfahren (vgl. S. 54 der Planbegründung: Anspruch auf eine Lärmschutzwand aufgrund des Anlieferverkehrs wird dem Grunde nach festgestellt, lediglich die exakte Platzierung der Wand bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten).
75Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf der Grundlage von anderen, nicht bereits von der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ der Antragsgegnerin aufgezehrten Belangen der Antragstellerinnen, ist nicht vorgetragen worden und ist auch sonst nicht ersichtlich.
76Führt mithin bereits die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Prüfung nicht zum Erfolg des Antrages, ist auch nach einer hiervon unabhängigen allgemeinen Interessenabwägung kein abweichendes Ergebnis geboten. Auch eine solche Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die ihr erteilte Baugenehmigung weiter ausnutzen darf. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
77Zwar besteht einerseits ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerinnen daran, in ihrer Wohnruhe und ihrer Gesundheit nicht von unzumutbaren Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm, der von dem genehmigten Vorhaben im weiteren Sinne ausgeht, beeinträchtigt zu werden. Demgegenüber wiegen allein die wirtschaftlichen Investitionen der Beigeladenen und die Bedeutung des Vorhabens für die Antragsgegnerin und die Beigeladene allein nicht schwerer,
78vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 7 B 929/01 –, juris m.w.N.
79Demgegenüber ist jedoch hier zu berücksichtigen, dass das genehmigte Einrichtungshaus kurz vor der Eröffnung steht. Die Eignung der bereits durchgeführten Verkehrsmaßnahmen für die Abwicklung der Verkehrsmengen und die tatsächlich auftretenden Verkehrsimmissionen können in Kürze durch Messungen überprüft werden. Zwar stellt das Gericht in Rechnung, dass punktuelle Messungen nicht ohne Weiteres langfristig angesetzte Prognosewerte zu validieren geeignet sind. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die in Kürze nach Inbetriebnahme des Einrichtungshauses möglichen Messungen jedenfalls die der Abwägung zugrunde liegenden Annahmen hinsichtlich der Lärmbelastungen im Sinne von Anhaltspunkten zu bestätigen oder zu widerlegen in der Lage sind. Sollten Überschreitungen der kritischen Grenzwerte festgestellt werden, kann hierauf auch nach Inbetriebnahme des Einrichtungshauses jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unverzüglich durch lärmmindernde Auflagen reagiert und eine unzumutbare Störung der Wohnruhe und eine Gesundheitsgefährdung vermieden werden.
80Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und demzufolge auch ein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
81Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und geht von Ziffern 1.1.3 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 aus. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist der in der Hauptsache angemessene Wert von 30.000,-- Euro zu halbieren.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - 11 L 3994/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - 11 L 3994/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - 11 L 3994/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist unbegründet.
3Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
4Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065.
6Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –.
8Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –.
10An diesen Grundsätzen hält der Senat trotz der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4.14) – und vom 16. September 2015 – 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36.15) –, in denen die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen, fest.
11Die begehrte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
12Die Antragstellerin befürchtet, dass die durch den Straßenverkehr hervorgerufene Lärmbelastung an ihrem Wohngebäude in deutlich spürbarer Weise ansteige, weil der angefochtene Bebauungsplan 176 neue Wohneinheiten ermögliche. Die Einmündung einer der beiden Straßen, die der inneren Erschließung des Plangebiets dienen sollten, sei direkt gegenüber ihrem Wohngrundstück geplant. Mit dem durch die Bebauung des Plangebiets zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr würde der Verkehrslärm an ihrem Wohnhaus Beurteilungspegel von 56,4 dB(A) tags und 49,0 dB(A) nachts erreichen und damit den Richtwert der DIN 18005 für Mischgebiete für die Nachtzeit überschreiten. Der planbedingte Anstieg der Lärmbelastung für das 1. OG ihres Wohnhauses liege bei 2,9 dB(A). Demgegenüber habe das dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Immissionsgutachten eine maximale zusätzliche Lärmbelastung von nur 1,8 dB(A) prognostiziert. Der tatsächlich zu erwartende Anstieg der Lärmbelastung um 2,9 dB(A) habe beinahe eine Verdoppelung der Lautstärke gegenüber der bisherigen Lärmsituation zur Folge.
13Die Antragstellerin hat damit einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die planbedingten Verkehrslärmimmissionen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen führen. Auch unter Berücksichtigung eines planbedingten Anstiegs des Kraftverkehrs entsprechend ihrer Erwartungen muss sie an ihrem Wohnhaus nicht mit Beurteilungspegeln rechnen, die auch nur annähernd die Grenze zur Gesundheitsgefahr, die tags bei etwa 70 dB(A) und nachts bei 60 dB(A) liegt, erreichen würden.
14Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung die Antragstellerin konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Der Vortrag der Antragstellerin unter anderem zum Artenschutz, zur Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und zu Abwägungsmängeln insbesondere in Bezug auf die Lärmbelastung sowie auf die verkehrsbedingten Gefahren für Kleinkinder lässt keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Diese Einschätzung bedarf keiner Vertiefung, weil der Antragstellerin durch die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls keine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils droht, die eine einstweilige Anordnung als dringend geboten erscheinen ließe.
15Die zu erwartende Zunahme der verkehrsbedingten Lärmbelastung ihres Grundstücks stellt keine solche Beeinträchtigung dar. Eine von ihr in den Raum gestellte Erhöhung der Lärmbelastung des 1. OG ihres Grundstücks um 2,9 dB(A) würde nicht, wie von ihr angenommen, zu einer Verdoppelung der Lautstärke führen. Die in den lärmtechnischen Beurteilungen des Immissionsgutachtens angesprochenen dB(A)-Werte sind logarithmische Werte. Als Verdoppelung beziehungsweise Halbierung der Lautheit empfindet der Mensch erst Veränderungen von etwa 8 bis 10 dB(A). Eine Verdoppelung der Schallenergie führt nicht zu einer Verdoppelung des Pegelwertes, sondern nur zu seiner Erhöhung um 3 dB(A). Solche Veränderungen werden von Menschen subjektiv nur als merkbare Erhöhung der Lautheit empfunden.
16Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 436 ff.
17Im Übrigen ist auch nicht von dem von der Antragstellerin zugrunde gelegten „worst case“-Szenario im Nahbereich ihres Grundstücks von 2024 Kraftfahrzeugbewegungen innerhalb von 24 Stunden auszugehen. Sie trägt vor, dass im Plangebiet nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf circa 80 Grundstücken insgesamt 176 Wohneinheiten realisiert werden könnten. Auch bei einer worst-case Betrachtung sind jedoch nicht theoretische, sondern realistische Annahmen des ungünstigsten Falles zugrunde zu legen. Im Plangebiet ist die Zahl der Wohnungen bei freistehenden Einfamilienhäusern auf zwei und bei Doppelhaushälften auf eine Wohneinheit begrenzt. Lediglich in dem zentral gelegenen Teilgebiet WA 2 können zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils maximal acht Wohnungen errichtet werden. Es ist nicht realistisch, dass auf sämtlichen Grundstücken im Plangebiet die Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Wohnungen maximal ausgeschöpft und so 176 Wohneinheiten errichtet werden. Vielmehr ist eine deutlich geringere Anzahl künftiger Wohneinheiten in die Prognose einzustellen. Die vom Rat in der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms auf dem Grundstück der Antragstellerin um maximal 1,3 dB(A) auf 57 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts erscheint danach bei summarischer Prüfung plausibel.
18Selbst wenn die Lärmzunahme auf dem Grundstück der Antragstellerin geringfügig höher ausfallen sollte und die Merkbarkeitsschwelle überschritten würde, etwa weil nicht, wie vom Rat angenommen, von 420 zusätzlichen Pkw-Fahrten in 24 Stunden, sondern etwa von dem in der von der Antragstellerin vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme der S. Ingenieurgesellschaft mbH vom 28. September 2015 angegebenen Mittelwert von 677 Pkw-Fahrten in 24 Stunden auszugehen wäre, läge auch unter Berücksichtigung der für das Grundstück der Antragstellerin insgesamt zu erwartenden Lärmbelastung keine Beeinträchtigung vor, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigen könnte. Gesunde Wohnverhältnisse stehen nicht in Frage. Soweit die Antragstellerin meint, die für ihr Grundstück zu erwartenden Lärmpegel seien nicht hinnehmbar, irrt sie. Für Verkehrslärm stellen die Schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 den vorzugswürdigen Zumutbarkeitsmaßstab bei der Bauleitplanung dar. Danach werden hier zwar die einschlägigen Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet auf dem Grundstück der Antragstellerin überschritten, die Orientierungswerte für die auch dem Wohnen dienenden Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) aber eingehalten. Die Lärmbelastung liegt damit jedenfalls in einem Bereich, der eine zumutbare Wohn- beziehungsweise Schlafruhe im Gebäude erwarten lässt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3den Bebauungsplan Nr. 906 A „S.---straße / am botanischen Garten“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II).
5I. Der Antrag ist zulässig.
61. Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
7Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als§ 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6.
9Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
10Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m.w.N.
11Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte - oder möglicherweise sogar unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit für das menschliche Ohr - grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe. Dies gilt auch für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist.
12Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013- 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschluss vom 24. Mai 2007- 4 BN 16.07, 4 VR 1.4 VR 1.07 -, BauR 2007, 2041 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 9 ff., vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 12, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.
13Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der im Wesentlichen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ sowie ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d. h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen.
14Dies ergibt sich zum einen aus der Nähe des Grundstücks des Antragstellers zum Plangebiet sowie aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan nördlich seines Grundstücks die Verlängerung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche vorsieht, um das weiter östlich bzw. südlich neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet zu erschließen, mag die Antragsgegnerin auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers auch ein Durchfahrtsverbot auf der C.-------straße beabsichtigen, das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt ist.
15Zum anderen folgt die abwägungserhebliche planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers, dessen Grundstück seinerseits in einem allgemeinen Wohngebiet situiert ist, durch planbedingten Gewerbelärm rechnerisch aus der „Prognose von Schallimmissionen“ der E. J. GmbH vom 17. September 2013. Diese Immissionsprognose sagt für den dem antragstellerischen Grundstück nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) in dem im Bebauungsplan festgesetzten Planszenario „Variante 3: Erschließung [des im Sondergebiet vorgesehenen Verbrauchermarkts] über die G.--------straße ; Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 21:30 Uhr“ insoweit einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) voraus (vgl. dort S. 18). Auch wenn der in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß DIN 18005 und TA Lärm Platz greifende Richtwert von tags 55 dB(A) danach voraussichtlich (deutlich) unterschritten wird, ist die prospektive Lärmbetroffenheit auch des Antragstellers wegen der relativen Nähe des Beurteilungspegels zu dem Immissionsrichtwert nicht irrelevant. Da die im Sondergebiet geregelte Einzelhandelsnutzung erstmals zu einem mit ihr typischerweise verbundenen Lärmgeschehen im Umfeld des Plangebiets - und damit auch am Grundstück des Antragstellers - führt, ist dessen Beeinträchtigung durch Parkplatz- und sonstigen anlagenbezogenen Lärm bei der Abwägung zu berücksichtigen.
16Ob der Antragsteller darüber hinaus wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße antragsbefugt - oder diese angesichts der seitens der E. errechneten Emissionssteigerung von nur 0,2 dB(A) am Tag und 0,1 dB(A) in der Nacht bei einer Emissionsvorbelastung im Nullfall (= jetziger Verkehrszustand) von tagsüber 65,0 dB(A) und nachts 55,8 dB(A) offensichtlich nur geringfügig - ist, zumal der Antragsteller ausweislich der der Geräuschimmissionsprognose beigefügten Rasterlärmkarte an seinem Grundstück unverändert zur Tagzeit mit ohne Weiteres wohngebietsverträglichen Pegelwerten zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen hat -, kann daher im Rahmen der Antragsbefugnis dahinstehen.
172. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte am 17. November 2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Verbraucher- und Drogeriemarkts mit einzelnen Dienstleistungen“ im durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet erteilt hat.
18Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
20Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - , BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
22oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
24Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014- 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 29, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m.w.N.
26Demzufolge fehlt dem Eilantrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis nicht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung vom 17. November 2014 ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Unabhängig davon schöpft die Baugenehmigung den Bebauungsplan nicht voll aus. Sie bezieht sich nur auf das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“, nicht aber auf das außerdem ausgewiesene allgemeine Wohngebiet mit den zugehörigen Erschließungsstraßen. Der Antragsteller könnte aus einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 906 A solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass der Bebauungsplan nicht vollständig realisiert würde und/oder bei einer etwaigen Neuplanung auf der Grundlage im Normenkontrollverfahren gewonnener rechtlicher Erkenntnisse für ihn günstigere Festsetzungen getroffen würden.
273. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die zwischen dem 17. Juni 2013 und dem 17. Juli 2013 stattfand, am 16. Juli 2013 - und damit rechtzeitig - Einwendungen erhoben. Einer erneuten Einwendungserhebung durch den Antragsteller während der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 18. November 2013 bis zum 18. Dezember 2013 bedurfte es zum Ausschluss der Präklusionsfolgen in der vorliegenden Fallgestaltung nicht.
28Vgl. insofern auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, NVwZ 2014, 786 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 81/13.NE -.
294. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
30Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, BauR 2014, 1430 = Rn. 31, juris, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35;
31Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan am 13. November 2014 öffentlich bekannt gemacht.
32Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
33II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
34Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
35Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist nicht der Fall.
371. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
38Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
40Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
42Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans keinen schweren Nachteil.
43a) Dieser setzt das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aus.
44Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
46Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE ‑, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
48Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 49, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
50Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms - wie ebenfalls schon in der Antragsbefugnis thematisiert - grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51.
52Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A).
53Vgl. insofern OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014- 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12. NE -, BauR 2014, 1914 = juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 52.
54Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen schweren Nachteil infolge planbedingter Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten.
55Wie erwähnt, weist die Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 für den dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) einen Beurteilungspegel durch Gewerbelärm von im Planfall tagsüber 52 dB(A) aus. Der maßgebliche Immissionsrichtwert der DIN 18005 bzw. der TA Lärm von 55 dB(A) wird damit deutlich unterschritten. Nachdem der Antragsteller nicht vorträgt und auch sonst nicht ersichtlich ist, warum diese Prognose entscheidungserheblich unzutreffend sein soll und auch ein Nachtbetrieb des festgesetzten Einkaufszentrums nach dem dem Bebauungsplan angefügten Hinweis zum Immissionsschutz für unzulässig erklärt wird - auch die Baugenehmigung vom17. November 2014 schließt übrigens einen Nachtbetrieb in der Auflage Nr. 6.2/6.3 aus -, scheidet die Annahme eines schweren Nachteils aus diesem Grund offensichtlich aus. Da die Zusatzbelastung des Antragstellers durch das Einkaufszentrum neu ist und ihr keine vorhergehende Lärmvorbelastung korrespondiert, musste der Lärmgutachter eine solche auch nicht gesondert in seine Betrachtung einstellen.
56Ein schwerer Nachteil zuungunsten des Antragstellers wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße kommt gleichfalls nicht in Betracht.Wiederum ist nach der Lärmprognose der E. am Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten, dass der Richtwert von 55 dB(A) am Tag im Planfall überschritten wird. Hier soll die Verkehrslärmbelastung in einem Bereich zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) verbleiben; die auch in der Planbegründung (siehe dort S. 37) von der Antragsgegnerin referierten Grenzwertüberschreitungen jenseits von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht treten andernorts auf (siehe dazu auch die Abbildung auf S. 38 der Planbegründung). Sie können damit für den Antragsteller nicht gemäß § 47Abs. 6 VwGO anspruchsbegründend sein.
57Mit Blick auf die zu erwartende zumutbare Lärmbelastung des Antragstellers ist unerheblich, ob sein Grundstück von einer gegenüber der S.---straße abschirmenden Riegelbebauung durch das Einkaufszentrum profitiert.
58Noch deutlicher wird die Hinnehmbarkeit der Verkehrslärmimmissionen für den Antragsteller, zieht man zur Bewertung den Taggrenzwert für allgemeine Wohngebiete des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) heran. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der festgesetzten Verlängerung der C.-------straße als Erschließungsstraße für das im Bebauungsplan neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet. Diese hat die E. als Schallquelle augenscheinlich mitbetrachtet. So heißt es im Lärmgutachten auf S. 24 zur Erläuterung der Emissionsansätze, hinsichtlich der Straßenoberfläche der betrachteten Straßenabschnitte sei u. a. für die C.-------straße und die Erschließungsstraße von Asphaltbeton ausgegangen worden. Die Zusatzbelastung durch Neuverkehr auf der C.-------straße wird darüber hinaus durch das von der Antragsgegnerin anvisierte und im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Durchfahrtsverbot auf Höhe des antragstellerischen Grundstücks abgemildert. Die Planbegründung hebt hervor (siehe dort S. 31), dass die verkehrliche Erschließung des allgemeinen Wohngebiets für den motorisierten Verkehr allein über die östlich des Plangebiets gelegene I.---------straße erfolgen soll. Innerhalb des Plangebiets sollten die Erschließungsstraßen als Sackgassen ausgeführt werden, so dass innerhalb des Wohngebiets kein motorisierter Durchgangsverkehr möglich sei.
59b) Der Bebauungsplan beeinträchtigt ferner das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundstückseigentum des Antragstellers nicht schwerwiegend. Die Substanz seines Grundeigentums bleibt unberührt. Im Übrigen gibt es kein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 75, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
61Dabei muss vorliegend auch in Rechnung gestellt werden, dass der Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans nicht etwa zuvor baulich ungenutzt war. Er war vielmehr Standort des Klinikums 1, mag dieser auch von Grün- und Parkanlagen durchsetzt gewesen sein. Nach dem Abbruch der baulichen Anlagen des Klinikums bestand hier eine Brachfläche, mit deren Nachnutzung in dem gegebenen innerstädtischen Bereich zu rechnen war.
62c) Soweit der Antragsteller rügt, die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Einzelhandel im Sondergebiet seien rechtswidrig, kann er daraus einen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO nicht ableiten. Dadurch würde seine individuelle Rechtsstellung nicht tangiert.
632. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
64„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
66Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
67a) Dies folgt im Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a) bereits daraus, dass der Bebauungsplan das Grundstück des Antragstellers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand selbst bei unterstellter offensichtlicher Unwirksamkeit nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen konfrontieren wird. Voraussichtlich werden sogar die hier maßgebenden Richtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Von einer Überschreitung der gleichwohl auch noch wohnverträglichen Mischgebietswerte ist die prognostizierte planbedingte Geräuschimmissionsbelastung des Antragstellers weit entfernt.
68Vgl. zu diesem Maßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 833/14.NE -, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE ‑, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 91, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78.
69b) Der Bebauungsplan Nr. 906 A ist aber auch nicht offensichtlich unwirksam.
70aa) Insbesondere ist er i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
71Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 ‑, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 ‑, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
73Nach diesen Grundsätzen begegnet die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm als Innenentwicklungsmaßnahme in städtebaulich legitimer Weise und mit einem schlüssigen Plankonzept die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile sowie Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche). Der Planbegründung zufolge (siehe dort S. 18 ff.) hat sich die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan das Ziel gesetzt, innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs auf einer Brachfläche attraktive Wohnbauflächen zu schaffen und die Innenentwicklung der Stadt zu stärken. Diese Innenentwicklung beziehe sich neben der Bereitstellung von zentral gelegenem Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten auch auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Dingen des kurzfristigen Bedarfs. Aus diesem Grund werde innerhalb des Plangebiets die Entwicklung eines neuen zentralen Versorgungsbereichs angestrebt. Dieser profitiere von der verkehrsgünstigen Lage an der S.---straße und gleichermaßen von der günstigen Lage innerhalb des Siedlungsbereichs.
74Die Antragsgegnerin war im Weiteren nicht durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich verpflichtet, den gesamten ehemaligen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 536 neu zu regeln.
75Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz.
76Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13.
77Davon kann vorliegend indes keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (siehe dort S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 536 aus städtebaulichen Gründen auf den Bereich beschränkt hat, in dem dessen Festsetzungen gemessen an dem aktuellen Planungsziel nicht den vorhandenen Bebauungsstrukturen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen und wo dessen Umsetzung in Bezug auf das Krankenhaus durch die Aufgabe des Standorts obsolet geworden ist. Damit ist der angegriffene Bebauungsplan ohne Weiteres geeignet, eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen, ohne in seinem Umfeld eine städtebauliche Unordnung hervorzurufen.
78bb) Die Sondergebietsfestsetzung in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ist sowohl von § 11 BauNVO gedeckt (dazu [1]) als auch hinreichend bestimmt (dazu [2]).
79(1 a) § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO lässt die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ grundsätzlich zu, in dem Einzelhandelsbetriebe mit den in § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen im Einzelnen bezeichneten Kernsortimenten und Verkaufsflächen genehmigungsfähig sind.
80Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Lediglich muss die Definition und Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein. Insbesondere darf die Gemeinde - wie hier geschehen - in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen.
81Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011- 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 12, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 16.
82Die Antragsgegnerin hat die Differenzierung der im Einkaufszentrum des Sondergebiets zulässigen Einzelhandelsbetriebe - Lebensmittelmarkt inklusive Getränkemarkt mit max. 2.100 m² Verkaufsfläche, Drogeriemarkt (max. 600 m²), Bäckerei (max. 30 m²) zuzüglich Gastronomiefläche (max. 270 m²), Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren - Kiosksortiment - (max. 50 m²), Feinkostgeschäft (max. 50 m²), Apotheke (max. 100 m²), Blumengeschäft (max. 100 m²) - auch hinreichend städtebaulich begründet. Die Planbegründung nimmt insoweit auf die im Hinblick auf den Bebauungsplan erstellte Verträglichkeitsanalyse der D. Beratungs- und Management GmbH vom 6. September 2013 Bezug, aus deren Empfehlungen die Antragsgegnerin den Inhalt von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ableitet. Die Verträglichkeitsanalyse hat die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vorgesehenen zentralen Versorgungsbereiche untersucht (siehe dort S. 29 ff.). Sie gelangt zu der Bewertung und Empfehlung (siehe dort S. 53 ff.), dass das Planvorhaben an einem gut erreichbaren und siedlungsstrukturell integrierten Standort liege. Es trage sowohl für das bestehende als auch das geplante Wohnumfeld zu einer Verbesserung der wohnortnahen Grundversorgung bei. Die ökonomische Wirkungsanalyse und Wirkungsprognose habe gezeigt, dass das geplante Einkaufszentrum keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und sonstigen Einzelhandelslagen innerhalb des kommunalen und regionalen Untersuchungsgebiets entstehen lasse. Die festgestellten Umsatzumverteilungen insbesondere im Hauptsortiment Drogerie‑/Parfümeriewaren tangierten vorrangig Randsortimente von Lebensmittelbetrieben. Somit könnten auch hier negative städtebauliche Effekte für die zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Viel eher bestehe die Chance einer qualitativen Angebotsergänzung, einer Verbesserung der Versorgungssituation und einer verstärkten Kaufkraftbindung in diesem Segment. Diese Argumentation ist konzeptionell schlüssig, was für die Annahme eines hinreichenden städtebaulichen Grundes auf dieser Prüfungsebene ausreichend ist. Ob die Verträglichkeitsanalyse im Einzelnen plausibel ist, ist erst eine Frage der Abwägung.
83Vgl. zum Prüfungsraster der planungsrechtlichen Einzelhandelssteuerung: BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014– 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 119 ff., und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff.
84In der Konsequenz besteht auch für die Regelung zum Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß der „N. Liste“ von 2006, die § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen auf max. 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche beschränkt, ein tragfähiger städtebaulicher Grund. Diese Obergrenze beruht laut Planbegründung (siehe dort S. 10) auf dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Sie dient dazu, die von der Antragsgegnerin definierten zentralen Versorgungsbereiche vor übermäßigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten an Nahversorgungsstandorten - wie dem im Plangebiet zu entwickelnden - zu schützen.
85(1 b) § 1 der textlichen Festsetzungen beinhaltet keine unzulässige baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung.
86Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
87Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013- 4 BN 24.13 -, BauR 2013, 1812 = juris Rn. 4, und vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 6 f., Urteile vom 24. März 2010- 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23 f., und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 14 ff.
88Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet. In dem Sondergebiet ist nur ein Einkaufszentrum zulässig. Weiterhin muss das Einkaufszentrum aus jeweils nur einem Lebensmittelmarkt, einem Drogeriemarkt, einer Bäckerei, einem Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren, einem Feinkostgeschäft, einer Apotheke und einem Blumengeschäft mit jeweils genau definierter maximaler Verkaufsfläche bestehen. Auf diese Weise ist die Antragsgegnerin der Gefahr eines „Windhundrennens“ wirksam begegnet.
89(2) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere auch für die textliche Festsetzung in § 1 Abs. 2 zum höchstzulässigen Verkaufsflächenanteil der zentrenrelevanten Randsortimente.
90Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.
91Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
92Gemessen daran unterliegt § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen keinen Bestimmtheitsbedenken.
93Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist zunächst allgemein geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben. Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten kann der Plangeber dadurch absichern, dass er konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
94Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 92 ff., vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
95Die nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten (Rand-)Sortimente der „N1. Liste“ werden so auch im Bebauungsplan im Einzelnen aufgezählt. Das Sortiment „Schreibwaren“, das der Antragsteller unter Bestimmtheitsaspekten beanstandet, ist in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert. Klar ist auch, dass die Antragsgegnerin mit der Beschreibung „Schreibwaren (Kiosksortiment)“ das Angebot in einem typischen Einzelhandelsbetrieb (nur) mit Zeitungen/Schreibwaren von dem typischen Angebot in einem Lebensmittelvolldiscounter abgrenzen will, der Schreibwaren (nur) als Randsortiment vorhält.
96cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB.
97Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
98Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
99Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
100Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht offensichtlich verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung in Sonderheit die Belange der Einzelhandelssteuerung (dazu [1]) und die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß abgewogen (dazu [2]).
101(1) Die Abwägung der durch den Bebauungsplan berührten Einzelhandelsbelange erscheint fehlerfrei.
102Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für (partielle) Einzelhandelsausschlüsse und anderweitige Regelungen der Einzelhandelssteuerung im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
103Vgl. nochmals BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 147, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
104Bei der prognostischen Abschätzung der Planungsfolgen hat der Plangeber auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Einzelhandel ein realistisches Betriebs- bzw. Planausnutzungsszenario zugrunde zu legen.
105Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013- 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 97 und 118, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 62, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32.
106Daran hat sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die Auswirkungen des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ auf die (kommunale wie interkommunale) Einzelhandelsstruktur nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen in§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 nach Lage der Dinge gehalten. Die Verträglichkeitsanalyse der D. vom 6. September 2013 stellt sich als valide Wirkungsprognose dar, die der Kritik des Antragstellers standhält.
107Die Sortimentsstruktur, welche die D. den Abbildungen 34 ff. der Verträglichkeitsuntersuchung zufolge angesetzt hat, spiegelt sich in den Verkaufsflächenfestsetzungen von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen wider. So summiert sich etwa die Verkaufsfläche des vorhabenrelevanten Einzelhandels des geplanten Lebensmittelvollsortimenters in der Abbildung 35 entsprechend der textlichen Festsetzung in § 1 Abs. 1 auf insgesamt 2.100 m². Die in der Abbildung 34 genannte Verkaufsfläche von 1.860 m² bezieht sich auf das gesamte Planvorhaben, mithin den Lebensmittelvollsortimenter und den Drogeriemarkt zuzüglich der Vorkassenzone und der Bäckerei, und nur auf die Warengruppe „Lebensmittel, Reformwaren“. Dies wiederholt sich in der Abbildung 44 „Sortimentsstruktur des Planvorhabens entsprechend der N2. Sortimentsliste“.
108Der in der Verträglichkeitsanalyse zugrunde gelegte Umfang der Randsortimente widerspricht nicht dem nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzung zulässigen. Eine Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente von 285 m² ergibt sich ausweislich der Abbildung 44 nur, wenn man das nicht-zentrenrelevante Sortiment „Zoobedarf“ einbezieht, das der Gutachter mit 70 m² veranschlagt. § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen begrenzt konzeptgemäß zum Schutz der übrigen zentralen Versorgungsbereiche aber nur die Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Randsortimente.
109Die voraussichtliche Verteilung der Verkaufsfläche der jeweiligen (Rand-)Sortimente im Übrigen ist nicht willkürlich oder fiktiv. Die D. hat im Zuge ihrer Analyse mehrfach darauf hingewiesen, dass die angenommene Sortimentsstruktur und die Anteile der Sortimente an den Randsortimenten auf Erfahrungswerten ihrer gutachterlichen Tätigkeit sowie auf Angaben des Vorhabenträgers basiere. Dies entspricht einer im Ausgangspunkt bedenkenfreien Vorgehensweise, um ein realistisches Betriebsgeschehen für eine tragfähige prognostische Abschätzung der Planauswirkungen modellieren zu können. Hinweise auf unplausible oder sonst zweifelhafte Ausgangsannahmen fehlen. Die von dem Antragsteller vorgestellte Gestaltung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 210 m² (10 % von den maximal erlaubten 2.100 m²) für das Randsortiment Elektroartikel, Computer und Zubehör ist in dieser Einseitigkeit lebensfremd. Realistisch ist demgegenüber die Darstellung in Abbildung 35 der Verträglichkeitsanalyse, wo der „vorhabenrelevante aperiodische Bedarf“ - die Randsortimente - des Lebensmittelvollsortimenters auf verschiedene Warengruppen aufgeteilt wird wie „Bekleidung/Wäsche“, „Bücher/Schreibwaren“, „Elektroartikel etc.“, „Spielwaren“, „Geschenkartikel etc.“ und (nicht-zentrenrelevanten) Zoobedarf.
110Entsprechendes gilt für die Einstufung der zu erwartenden Flächenverteilung der Sortimente innerhalb des geplanten Drogeriemarkts gemäß Abbildung 36. Soweit die Verträglichkeitsanalyse mit einer Verkaufsfläche von 95 m² (= 15,8 %) mehr Randsortimentsfläche im Drogeriemarkt unterstellt als nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zulässig wäre, ist dies – wie die Gutachterin in der Anmerkung zur Abbildung 36 ausweist ‑ eine „worst-case-Betrachtung“, die zusätzlich für die Vereinbarkeit des Sondergebiets mit der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin spricht. Auf S. 42 hat die D. nämlich das Fazit gezogen, dass bis auf das Randsortiment „Zoobedarf“ alle aperiodischen Randsortimente des Planvorhabens Umsatzumverteilungen auslösten, die eindeutig unterhalb der „Abwägungsschwelle“ von 10 % lägen, weshalb negative städtebauliche Effekte auszuschließen seien. Demgemäß ist auch nicht zu beanstanden, dass die D. die Verkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren im Drogeriemarkt selbst für ihre Prognose anteilig auf 470 m² beziffert und nicht auf die 540 m², die sich isoliert nach Anwendung von § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen und einem 10 %-Flächenabzug ergäben. Das Sortiment „Lebensmittel/Reformwaren“ etwa, das in Abbildung 36 mit 30 m² Verkaufsfläche erscheint, ist nach der „N3. Liste“ nämlich ein nahversorgungsrelevantes (Haupt-)Sortiment und kein zentrenrelevantes Randsortiment, das § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zuzuordnen wäre. Als weitere Folge dieses Rechen- und Flächenverteilungsansatzes bleibt die Gesamtverkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren von insgesamt 710 m² im Planvorhaben des Sondergebiets im Ansatz abwägungsgerecht.
111Der Einzelhandelsgutachter hat weiterhin erkannt, dass die Umsatzumverteilungen im zweiten Hauptsortiment des Planvorhabens „Drogerie- und Parfümeriewaren“ teilweise mit über 10 % im abwägungsrelevanten Bereich liegen. Dieser Effekt wird jedoch - wie oben schon gestreift - mit nachvollziehbarer Begründung als städtebaulich hinnehmbar erachtet (siehe dazu S. 41 ff. der Verträglichkeitsanalyse). Zum einen konzentriere sich die Angebotsstruktur in diesem Sortiment momentan stark auf die Randsortimente in den Lebensmittelbetrieben, die meist hinreichend leistungsfähig aufgestellt seien. Zum anderen seien die Drogeriemärkte in N. vielfach durch den insolventen Betreiber T. geführt worden und mittlerweile geschlossen. Derzeit gebe es in diesem Segment nur wenige Märkte, die als direkte Wettbewerber einzustufen seien. Mit dieser Angebotsstruktur leide N. an Kaufkraftabflüssen in dieser Warengruppe, denen durch die Ansiedlung weiterer Drogeriemärkte u. a. im Plangebiet abgeholfen werden könne. Da es für die Abschätzung der negativen städtebaulichen Auswirkungen auf Parameter wie die Umsatzumlenkungsquoten ankommt, ist unerheblich, dass Drogerie- und Parfümeriewaren gemessen an ihrer Gesamtverkaufsfläche besonders umsatzstark sein mögen, wie der Antragsteller einwendet. Jedenfalls gibt die konkrete Planungssituation es nach dem gerade Ausgeführten her, dass der Einzelhandelsgutachter auch eine womöglich gemessen an der Gesamtverkaufsfläche des Planvorhabens (leicht) überproportionale Ansiedlung eines Drogerie- und Parfümeriewarenangebots im Hauptsortiment im Plangebiet als städtebaulich verträglich qualifiziert.
112Schließlich hat die D. auf S. 49 ff. der Verträglichkeitsanalyse eine Bewertung des Bebauungsplans anhand der raumordnungsrechtlichen Vorgaben vorgenommen. Wenn aber schon innerstädtisch - und das auch im (Haupt-)Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu gewärtigen sind, gilt dies erst recht interkommunal.
113(2) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange augenscheinlich ordnungsgemäß abgewogen.
114Diese Schlussfolgerung ergibt sich wiederum aus einem Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a). Soweit sich die Verkehrslärmimmissionen ausweislich der Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 unmittelbar an der S.---straße im grundrechtskritischen Bereich von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht bewegen, hat die Antragsgegnerin dies erkannt und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Da die planbedingte Lärmzunahme sich jedoch dem Lärmgutachten zufolge in einem Bereich von weniger als 1 dB(A) abspielt, der für das menschliche Ohr nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht wahrnehmbar ist, durfte die Antragsgegnerin dies bei wertender Betrachtung mit Blick auf die Lärmvorbelastung als im Ergebnis irrelevant einstufen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Sie war nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, wegen gesundheitsgefährdender Verkehrslärmimmissionen von dem Bebauungsplanerlass Abstand zu nehmen oder ihn mit weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen zu versehen.
115Vgl. zu dem diesbezüglichen rechtlichen Maßstab auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
117Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
118Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.