Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Nov. 2013 - 14 K 3550/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stellte den PKW (Mercedes) mit dem amtlichen Kennzeichen L. -O. 242 am Samstag, den 2. Februar 2013 am A. 4 in E. im Bereich eines Taxenstandes ab. Der Taxenstand ist mit einem Anfangs- und Endschild bezeichnet (Zeichen 229 mit den Zusätzen „auf dem Seitenstreifen“ und „6 Taxen“)
3Eine Mitarbeiterin der Beklagten bemerkte das Fahrzeug um 16:43 Uhr. Um 16:51 Uhr beauftragte sie ein Abschleppfahrzeug, das um 16:59 Uhr am Einsatzort eintraf, das Fahrzeug um 17:08 Uhr abschleppte und auf den Hof der Abschleppfirma verbrachte. Der Kläger zahlte bei Abholung seines Fahrzeugs die Abschleppkosten in Höhe von 143,00 Euro. Ihm wurde ein Merkblatt ausgehändigt, mit welchem er zu der Abschleppmaßnahme angehört wurde und in welchem u.a. auf die beabsichtigte Auferlegung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 62,00 Euro hingewiesen wurde. Von der Möglichkeit der Anhörung machte der Kläger gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt der Beklagten keinen Gebrauch.
4Mit Gebührenbescheid vom 4. März 2013 setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro fest.
5Die seitens des Klägers gegen die Verwarnung der Beklagten erhobenen Einwände wurden dem hier zuständigen Ordnungsamt zur weiteren Bearbeitung übersandt. Der Kläger trug vor, dass der Taxenstand eine Länge von mehr als 30 Metern habe, so dass mehr als 6 Fahrzeuge Platz hätten. Zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, habe sich weder ein Taxi noch ein anderes Fahrzeug auf dem Taxenstand befunden. Das Abschleppen sei insbesondere deshalb unverhältnismäßig, weil eine Umsetzung als milderes Mittel möglich gewesen wäre.
6Die um Stellungnahme gebetene Außendienstmitarbeiterin der Beklagten gab eine dienstliche Äußerung u.a. folgenden Inhalts ab: “Bei meiner Ankunft befanden sich drei widerrechtlich parkende Kfz auf dem Taxenplatz und drei Taxen. Somit konnte der Taxistand von weiteren Taxen nicht angefahren werden. Der 02.02.2013 war ein Samstag. Im Hafen herrscht reger Personenverkehr, insbesondere an Wochenenden kommt eine Vielzahl von Besuchern, nicht nur aus Deutschland, um im Medienhafen zu verweilen. Es ist daher wichtig, dass die Taxenplätze von Taxen angefahren werden können, dafür sind sie auch eingerichtet worden! Eine Versetzung ist bei dem hohen Parkdruck nicht möglich gewesen“.
7Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger diese Umstände mit und führte weiter aus, dass die zahlreichen Taxen durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge in diesem Bereich häufig gezwungen seien, Fahrgäste in zweiter Reihe aufzunehmen bzw. abzusetzen, was eine Gefahr für die Fahrgäste sowie eine Behinderung des fließenden Verkehrs darstelle. Da sich die Verkehrssituation in diesem stark frequentierten Straßenabschnitt erfahrungsgemäß ständig ändere, dürfe beim Vorliegen eines entsprechenden Verkehrsverstoßes zur Vermeidung der o.a. Störungen mit den einzuleitenden Maßnahmen nicht abgewartet werden. Insofern sei die Durchführung der Abschleppmaßnahme erforderlich und hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auch angemessen gewesen.
8Der Kläger hat gegen den Gebührenbescheid am 4. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass ein verbotswidriges Parken nicht vorgelegen habe und die Beklagte vor dem Abschleppvorgang nicht die erforderliche Wartezeit von 30 Minuten eingehalten habe.
9Der Kläger beantragt,
10den Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. März 2013 aufzuheben
11sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 143,00 Euro zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und ihr Schreiben vom 18. Februar 2013.
15Mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 hat die Kammer das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
16In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass die Beschilderung entgegen der Erläuterung der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angebracht worden sei, da die Erläuterung vorsehe, dass die Länge des Taxenstandes durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder ein Anfangs- und Endschild gekennzeichnet werde. Die Beschilderung mit einem Anfangs – und Endschild und einer Angabe der Zahl der Taxen entspreche nicht der Erläuterung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,- Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (entspricht § 7 a Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung - KostO NRW - a.F.) i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) und § 46 Abs. 1 und 3 des Polizeigesetzes (PolG NRW). Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das (rechtmäßige) Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben.
22Vgl. grundlegend zur Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Abschleppfällen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.11.2000 ‑ 5 A 2625/00 -, juris.
23Die Abschleppmaßnahme war hier rechtmäßig. Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 01.09.2009 i.V.m. Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vor, weil das Fahrzeug des Klägers unstreitig im Bereich eines Taxenhaltestandes abgestellt war. Nach den geltenden Vorschriften dürfen dort ausschließlich betriebsbereite Taxen halten.
24Diese Beschilderung war auch eindeutig. Maßgebend ist, dass die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen bei vernünftiger Betrachtung für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich ist. Dabei muss die Anbringung so erfolgen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 – juris.
26Das ist vorliegend der Fall. Das Verbot, auf dem Seitenstreifen zwischen dem Anfangs- und Endschild zu parken, ergibt sich eindeutig aus den aufgestellten Taxenstand-Zeichen. Das Zusatzzeichen „6 Taxen“ (§ 39 Abs. 3 StVO), das die Anzahl der zugelassenen Taxen angibt,
27vgl. Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 12 StVO, Rdnr. 37b,
28hat insofern keinen Einfluss auf das mit dem Zeichen 229 grundsätzlich ausgesprochene Verbot. Es ist ein Zusatzzeichen mit einem erläuternden Hinweis über den Zweck des durch das Verkehrszeichen angeordneten Verbots und hat als solches keine konstitutive Bedeutung für dessen Wirksamkeit,
29vgl. Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 39 StVO, Rdnr. 31a.
30Dieser Bedeutungszusammenhang hätte sich dem Kläger bei vernünftiger Betrachtung auch erschließen müssen, zumal vor Ort nach der eigenen Kenntnis des Gerichts erkennbar ist, dass der Taxenstand nur für 6 Fahrzeuge ausgelegt ist. Dies deckt sich mit der dienstlichen Äußerung der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten, aus der hervorgeht, dass der Taxenstand durch das Halten von drei Taxen und das Parken von drei weiteren Fahrzeugen von anderen Taxen nicht mehr angefahren werden konnte.
31Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch nichts anderes dadurch, dass die Erläuterung in der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO alternative Bezeichnungen der Länge des Taxenstandes vorsieht. Denn es handelt sich systematisch um einen erklärenden Zusatz des Verordnungsgebers, der angesichts der oben genannten Grundsätze weder weitere Voraussetzungen schafft, unter die der Sachverhalt zu subsumieren wäre noch das grundsätzlich geltende Verbot in Frage stellt.
32Dieses Verbot gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch unabhängig davon, ob zu dem Zeitpunkt des Parkvorgangs gerade Taxen abgestellt sind oder nicht. Denn durch das Verkehrszeichen 229 und das darin enthaltene Haltverbotszeichen soll ein störungsfreier Taxenverkehr gewährleistet werden. Im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxenverkehrs kann es deshalb nicht auf die Einschätzung jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers ankommen, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad im Einzelfall mit einer konkreten Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Taxifahrers zu rechnen ist. Die Funktion von Taxenständen wird in vollem Umfang nur dann gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden,
33vgl. VG Bremen, Urteil vom 13. August 2009 – 5 L. 236/09, Rdnr. 22 – juris.
34Die Entscheidung, den PKW des Klägers zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen zu lassen, stand im Ermessen der Beklagten. Diese hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat weder die Ermessensgrenzen überschritten noch von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Insbesondere ist eine Überschreitung der Ermessensgrenzen durch Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich.
35Das Einschreiten der Beklagten war verhältnismäßig. Es war geeignet, den Parkverstoß zu beseitigen. Die Abschleppmaßnahme war auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, den Parkverstoß zu beseitigen, bestand nach der dienstlichen Äußerung nicht. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt,
36vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2009 – 5 A 813/09 –; gilt auch bei hinterlegter Mobilfunknummer: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002– 3 B 149/01 –, NJW 2002, 2122. VG E. , Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 L. 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007– 20 L. 2162/06 –, Rn. 22, juris; VG E. , Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 L. 5137/12 – juris.
37Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
38Vgl. VG E. , Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 L. 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 L. 2162/06 –, Rn. 22, juris.
39Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann,
40vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 – juris.
41Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch verletzt worden, dass die handelnde Außendienstmitarbeiterin nicht 30 Minuten gewartet hat, ob der Kläger an seinem Fahrzeug erscheint.
42Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich der Kläger in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen. Somit war bereits ein Nachforschungsversuch nicht möglich,
43vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 L. 2162/06 –, juris.
44Aufgrund dieser völligen Ungewissheit war auch ein Zuwarten entgegen der Auffassung des Klägers untunlich. Denn auch nach der seitens des Klägers zitierten Rechtsprechung (VGH Hessen, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 A 1667/12) können verbotswidrig an einem Taxenstand parkende Kfz dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren. Dies ist hier, wie oben dargestellt, der Fall. Es entspricht nach der oben angegebenen Rechtsprechung bei dieser Fallgestaltung auch nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, eine festgelegte Anzahl von Minuten zuzuwarten, bis der Abschleppvorgang eingeleitet wird.
45Gleichermaßen ist das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Zwecken gerechtfertigt, da von einem im absoluten Haltverbot abgestellten PKW eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht,
46vgl. VG Bremen, Urteil vom 13. August 2009, a.a.O..
47Der Nutzen der Sicherstellung stand auch nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger mit den Abschleppkosten, der Verwaltungsgebühr und dem Aufwand für die Abholung des Fahrzeugs. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes besteht, ohne dass weitere Beeinträchtigungen (Behinderungen oder Vorbildwirkung) hinzu treten müssen.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, 2835 m.w.N., vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.5.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29f.
49Im vorliegenden Fall ist hingegen sogar von einer konkreten Behinderung auszugehen. Der Taxenstand am A. liegt in der Innenstadt von E. am Hafen und gehört, wie gerichtsbekannt, gerade am Wochenende zu den häufig frequentierten Taxenständen der Stadt.
50Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen keine Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Die Beklagte liegt mit der Festsetzung von 62,00 Euro im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro.
51Soweit der Kläger die Rückzahlung der unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 143,00 Euro begehrt, ist seine Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.
52Diese ist zulässig, aber unbegründet.
53Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt lediglich § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Betracht. Hiernach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
54Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht gegeben. Die unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme wurden nicht zu Unrecht im Sinne von § 21 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW erhoben. Denn der Kläger hat durch die vorgenommene Zahlung einen Anspruch der Beklagten gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 der VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW erfüllt. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung entstandenen Kosten, mithin die Kosten der Abschleppmaßnahme, zu tragen. Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war – wie oben dargelegt – rechtmäßig.
55Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
57Beschluss:
58Der Streitwert wird auf 205,00 Euro festgesetzt.
59Gründe:
60Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
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Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
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Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
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Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
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Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
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Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
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Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
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Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
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Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
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Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
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als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
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Carsharing |
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deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.