Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Nov. 2016 - 14 K 8007/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten nach einem Abschleppvorgang.
4Die Klägerin fuhr am Freitag, den 04.09.2015, gegen 13:55 Uhr mit ihrem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen XX-XX 0000) in H. auf die C.---straße und stellte ihr Fahrzeug vor Haus Nr. 20 ab, um ihre Mutter nach Hause zu bringen, die in der C.---straße 10/12 wohnt. Vor dem Haus Nr. 24 steht stationär ein Schild, das das Parken für zwei Stunden von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr erlaubt (Verkehrszeichen 314). Anlässlich des bevorstehenden Schützenfests in H. standen auf der C.---straße an der Kreuzung zum P.--wall (einige Meter vor dem Haus Nummer 26) sowie an der Kreuzung zur H1. -L. -Straße (vor dem Haus Nummer 11) jeweils auf dem rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung Sperrblöcke mit Lampen und einem Schild, wonach die Durchfahrt verboten war (Verkehrszeichen 250). Taxen und Anwohner durften laut einem zusätzlichen Schild in den gesperrten Abschnitt der C.---straße einfahren. Das Schützenfest wurde am 04.09.2015 um 17:00 am Kirmesplatz H. eröffnet und zog sich entlang der H1. -L. -Straße über den nicht gesperrten Teil der C.---straße bis zur L1. -P1. -Straße, d.h. direkt hinter dem gesperrten Teil der C.---straße . Vor dem Haus Nr. 16 stand ein weiteres mobiles Halteverbotsschild, das das Parken und Halten vom 09. bis 18.09.2015 zwischen 07:00 und 17:00 Uhr verbot (Verkehrszeichen 283).
5Vor dem Haus Nr. 26 stand anlässlich des Schützenfestes ein weiteres mobiles Halteverbotsschild, das das Halten und Parken während des Schützenfests vom 04. bis 08.09.2015 verbot (Verkehrszeichen 283). Ein entsprechender Beschilderungsplan und ein Lichtbild des Schildes vom 28.08.2015 befinden sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten.
6Mitarbeiter der Beklagten stellten am 04.09.2015 um 14:01 Uhr fest, dass das Fahrzeug der Klägerin im Bereich des mobilen Halteverbots stand. Sie beauftragten ein Abschleppunternehmen, das das Fahrzeug um 14:08 Uhr zur S. -X. -Straße versetzte.
7Mit Schreiben vom 23.09.2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Leistungs- und Gebührenbescheid an, in dem ihr die Kosten für die Abschleppmaßnahme sowie eine Verwaltungsgebühr auferlegt werden sollten.
8Die Klägerin teilte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2015 mit, sie habe entsprechend der nicht abgedeckten stationären Parkbeschilderung geparkt. Das ohnehin erst ab dem 09.09.2015 geltende mobile Halteverbot stelle eine unwirksame widersprüchliche Beschilderung dar. Zudem habe sie niemanden behindert.
9Mit Bescheid vom 29.10.2015, der Klägerin zugestellt am 02.11.2015, machte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 83,30 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Fahrzeug der Klägerin habe im Bereich eines absoluten Halteverbots gestanden. Das mobile Halteverbotsschild sei rechtzeitig aufgestellt worden und erkennbar gewesen. Der Parkverstoß habe eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dargestellt, die unmittelbar hätte beseitigt werden dürfen.
10Die Klägerin hat am 01.12.2015 Klage erhoben.
11Sie führt zur Begründung aus, dass das Halteverbotsschild für den 04.09.2015 im Nahbereich nicht erkennbar gewesen sei. Das auf Fotos im Verwaltungsvorgang abgebildete Halteverbotsschild für den 04. bis 08.09.2015 sei in maximaler Höhe von 1,0 – 1,5 m Höhe angebracht und damit hinter parkenden Fahrzeugen versteckt gewesen. Es sei zudem aufgrund seiner Widersprüchlichkeit zu dem stationären Halteerlaubnisschild unwirksam. Der Abschleppvorgang sei auch unverhältnismäßig, da das Fahrzeug der Klägerin keine Behinderung dargestellt habe und zuvor keine weiteren Maßnahmen zur Ermittlung und Kontaktierung der Klägerin, z. B. durch Nachfrage beim Optiker, versucht worden seien.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Klägerin aufgrund der Sperrung der C.---straße in erhöhtem Maße veranlasst gewesen sei, sich nach Halteverboten umzusehen. Eine Aufstellhöhe von 2 m sei lediglich durch eine innerdienstliche Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben, zudem würden Aufstellungsmängel die Wirksamkeit des Verkehrszeichens nicht beeinflussen, da es bei der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen sei. Die Entfernung des Fahrzeugs sei nötig gewesen, da die C.---straße als Rettungsgasse für das Schützenfest gedient habe.
17In der mündlichen Verhandlung hat der die Abschleppmaßnahme veranlassende Außendienstmitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass er aufgrund einer Halterabfrage festgestellt habe, dass die Klägerin nicht Anwohnerin in dem abgesperrten Bereich sei, so dass er darauf hin die Abschleppmaßnahme veranlasst habe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21Der Bescheid vom 29.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
22Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 163,30 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
24Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW – was die Nennung von § 59 VwVG NRW im Bescheid nahelegt – oder als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1 PolG NRW – wofür die Bezeichnung als Sicherstellung in der Klageerwiderung spricht – anzusehen ist, kann dahinstehen,
25vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
26denn die Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine derartige Gefahr liegt bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Es spricht bereits einiges dafür, dass ein Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 250 (absolutes Einfahrtverbot) vorlag, so dass die Klägerin sich mit ihrem Fahrzeug unabhängig von der mobilen Beschilderung überhaupt nicht in der abgesperrten Zone hätte aufhalten dürfen. Denn weder die Klägerin noch ihre Mutter sind Anwohnerin in dem abgesperrten Bereich. Jedenfalls lag im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten ein Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) vor, da die Klägerin in dem Bereich parkte, in dem das Halten und Parken durch das mobile Halteverbotszeichen wirksam verboten war.
27Verkehrszeichen und damit auch Halteverbotszeichen stellen nach ständiger Rechtsprechung Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Form von Allgemeinverfügungen dar. Sie erhalten ihre Wirksamkeit grundsätzlich mit ihrer Einrichtung. Ein Verwaltungsakt ist nichtig und damit unbeachtlich, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist, vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.
28Der mit dem Halteverbot erlassene Verwaltungsakt ist gegenüber der Klägerin wirksam geworden, auch wenn man ihren Vortrag zugrunde legt, dass sie das Schild beim Abstellen ihres Fahrzeugs nicht gesehen hat. Insbesondere genügte die Bekanntgabe den Anforderungen an die Erkennbarkeit der Regelung, die nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrszeichen gelten und enthielt auch keine unwirksame, weil widersprüchliche, Regelung.
29Verkehrszeichen müssen so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95 –, juris.
31Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssen insbesondere bei höherer Geschwindigkeit innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst werden. Anders ist es bei Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln. Hier hat der Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, sich auch noch nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Die Anfahrt zum Abstellort und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers stellen sich als einheitlicher Lebensvorgang dar. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers. Eine Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr müssen nicht stets bereits während der Fahrt gegeben sein.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10/15 –, Rn. 15, 19 f., juris.
33Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass – will die Behörde wegen eines bestimmten Ereignisses eine Verkehrssituation vorrübergehend abweichend mit Hilfe mobiler Verkehrszeichen regeln – aus der Beschilderung klar ersichtlich sein muss, ob und inwieweit die Regelungen der festinstallierten Verkehrszeichen fortgelten oder vorrübergehend außer Kraft gesetzt sind.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2005 – 5 A 5109/04 –, juris; VG Köln Urteil vom 21.11.2008 – 20 K 5343/07 –, juris.
35Allerdings enthält Ziff. 61 Nr. 2 der Anlage 2 zur StVO die Regelung, dass mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 Verkehrszeichen aufheben, die das Parken erlauben.
36Vorgaben für die Aufstellung und Anbringung von Verkehrszeichen sind der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22.10.1998 (VwV StVO) zu entnehmen. Sie enthält zu den §§ 39 bis 43 StVO im Abschnitt III (Allgemeines über Verkehrszeichen) unter anderem Regelungen zur Höhe, in der Verkehrszeichen in der Regel angebracht werden sollen (Nr. 13); nach Nr. 13 Buchst. a sollte sich die Unterkante der Verkehrszeichen, soweit nicht bei einzelnen Zeichen etwas anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden. Einen rechtlichen Anhaltspunkt dafür, dass an die Sichtbarkeit von mobilen Verkehrszeichen geringere Anforderungen zu stellen sind als an solche, die dauerhaft gelten sollen, gibt weder diese Verwaltungsvorschrift her noch ist er sonst zu erkennen. Auch nur vorübergehend aufgestellte Verkehrszeichen sind, solange sie in zeitlicher Hinsicht Geltung beanspruchen, von den Verkehrsteilnehmern zu beachten und müssen dementsprechend sichtbar sein. Diese Vorgaben zur Aufstellung und Anbringung prägen zugleich den "Erwartungshorizont" des Verkehrsteilnehmers, wo er mit Verkehrszeichen zu rechnen und worauf er dementsprechend seine Aufmerksamkeit zu richten hat. Werden die entsprechenden Vorgaben der VwV StVO eingehalten, ist das zugleich ein gewichtiges Indiz dafür, dass die nach Maßgabe des Sichtbarkeitsgrundsatzes erforderliche Sichtbarkeit des Verkehrszeichens gewährleistet war. Umgekehrt rechtfertigt die Nichteinhaltung dieser Vorgaben nicht stets die Annahme, das betreffende Verkehrszeichen sei weder hinreichend sichtbar noch zumindest soweit wahrnehmbar, dass für den ruhenden Verkehr Anlass für eine Nachschau bestand.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10/15 –, Rn. 23, juris.
38Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen war das mobile Halteverbot nach den Sichtbarkeitsgrundsätzen hinreichend erkennbar. Für einen durchschnittlichen Fahrer hätte beim Einbiegen in eine mit dem Zeichen 250 gesperrte Straße offensichtlich Anlass bestanden, sich über Besonderheiten in der Beschilderung Gedanken zu machen und sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs weiter umzuschauen.
39Darüber hinaus konnte das mobile Halteverbot für den Zeitraum von 09. - 18.09.2015 – da Halteverbotsschilder ohne anderweitige Kennzeichnung stets am Anfang einer Halteverbotszone stehen, vgl. Ziff. 61 Nr. 1, 3 der Anlage 2 zur StVO – nicht für sie gelten, sodass sie allein wegen des Vorhandenseins dieses Schildes nicht ohne weiteres darauf vertrauen konnte, in der bereits gesperrten Straße bis zum 09.09.2015 wie gewohnt parken zu dürfen. Der Verkehrsteilnehmer darf bei Bedarfshalteverbotszonen zudem nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass eines dieser Schilder die Verkehrslage abschließend und allein regelt. Vielmehr ist er in diesem Fall verpflichtet, sich im einsehbaren Nahbereich nach weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen umzusehen.
40Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 35, juris.
41Die Klägerin selbst hat erklärt, auf der entgegengesetzten Straßenseite hätten nur Taxen gestanden. Auch dieser Umstand hätte sie auf eine geänderte Parksituation hinweisen müssen. Zwar war das für sie maßgebliche Halteverbotsschild bei Betrachtung des Lichtbilds unter Zugrundelegung eines Durchmessers des Schildes von 60 cm (vgl. Nr. 13 Buchst. b VwV StVO zu §§ 39 bis 43 StVO) tatsächlich nur ca. 1,5 m über dem Boden angebracht. Allerdings war die Klägerin nicht weit von dem Schild entfernt und hätte dieses unter Anstrengung der angesichts der Straßensperrung angebrachten Sorgfalt erkennen können. Nach dem Abstellen und Aussteigen aus dem Fahrzeug hätten sie vom Gehweg aus Fahrzeuge, die eventuell die Sicht auf das Schild von der Straße her blockierten, auch nicht mehr in ihrer Sicht beeinträchtigt.
42Das mobile Halteverbotsschild war im Gesamtbild der Regelung mit dem stationären Schild auch nicht widersprüchlich. Auch wenn das stationäre, das Parken zeitweise gestattende Schild nicht abgehängt oder verdeckt war, so war aufgrund der Datumsangabe unterhalb des mobilen Halteverbotsschildes klar, dass dieses eine Sonderregelung für die Zeit des Schützenfestes treffen sollte. Die Gesamtschau aus Straßensperrung (an beiden Enden des maßgeblichen Abschnitts der C.---straße ) und dem mobilen Halteverbotsschild zeigte verständlich auf, dass dort – mit Ausnahme von Anwohner-PKW und Taxen – keine Fahrzeuge präsent sein durften.
43Die Klägerin ist zutreffend als Verhaltensstörerin gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden, weil sie durch verbotswidriges Parken ihres Fahrzeugs die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht hat.
44Die Abschleppmaßnahme war auch ermessensfehlerfrei. Die Höhe des von der Klägerin zu zahlenden Betrages steht nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, die Klägerin vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
45Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 55, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris.
46Nach der Halterabfrage bestand daher keine weitere Pflicht der Beklagten, den Aufenthaltsort der Klägerin ausfindig zu machen. Insbesondere war mangels ihrer Anwohnereigenschaft nicht ersichtlich, wo sich die Klägerin aufhalten könnte. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, aus welchem Grund die Mitarbeiter der Beklagten auf die Idee hätten kommen sollen, dass der Inhaber des Brillengeschäfts die Klägerin kennt.
47Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig, denn das verbotswidrige Parken der Klägerin stellte eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche dar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris, OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 – 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris.
49Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
50Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris.
51Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Denn die Klägerin stand in der für das Schützenfest freizuhaltenden Rettungsgasse. Es ist unerheblich, dass das Fest erst ca. 3 Stunden nach dem Parkverstoß beginnen sollte, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Klägerin ihr Fahrzeug erst am Abend oder noch später selbstständig wieder entfernen würde.
52Entgegen der Auffassung der Klägerin war vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter nicht länger gewartet hat, ob die Klägerin selbst an ihrem Fahrzeug erscheint.
53Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich die Klägerin in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort der Klägerin zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen. Somit war bereits ein Nachforschungsversuch nicht möglich,
54vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 K 2162/06 –, juris.
55Aufgrund dieser völligen Ungewissheit war auch ein Zuwarten entgegen der Auffassung der Klägerin untunlich. Es entspricht nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, eine festgelegte Anzahl von Minuten zuzuwarten, bis der Abschleppvorgang eingeleitet wird.
56Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 14 K 3550/13 – juris.
57Die Beklagte hat die Klägerin als ordnungsrechtlich Verantwortliche zu Recht als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen, § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW.
58Die festgesetzte Gebühr begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. i.V.m. § 14 OBG, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW, wonach die Behörde für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr erheben kann. Die Beklagte liegt mit ihrer Gebühr von 80,00 Euro im mittleren Bereich des nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
60Beschluss:
61Der Streitwert wird auf 163,30 Euro festgesetzt.
62Gründe:
63Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.