Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 1 K 2099/18

bei uns veröffentlicht am20.04.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres am 31.03.2017 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.03.2017 wiederherzustellen, soweit ihr Hund „B...“ darin in Ziffer 1 Satz 1 als gefährlicher Hund eingestuft und der Antragstellerin die besonderen Halterpflichten der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH; GBl. 2000, 574) auferlegt werden (Ziffer 1 Satz 2), und die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit ihr gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Ziffer 3 der Verfügung für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht wird, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Bescheids bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der Bescheid der Antragsgegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein. Im Hinblick auf die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Hund der Antragstellerin bissig ist, und wegen der von bissigen Hunden ausgehenden Gefahren überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin.
1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs nach Ziffer 2 der Verfügung vom 23.03.2017 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.
Das formale Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verlangt eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 247). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, in dem typischerweise eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug besteht, sind die Anforderungen an die formelle Begründung der Sofortvollzugsanordnung entsprechend reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2011 – 10 S 625/11 – DAR 2012, 603). Allerdings muss die Behörde auch in diesen Fällen eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie in den Gründen, die zum Erlass des Grundverwaltungsakts geführt haben, auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.1990 – 10 S 1121/90 –, juris).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsgegnerin führt aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich sei, um „Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, die von Ihrem Hund „B...“ aufgrund des Totbiß ausgehen“, abzuwenden. Aufgrund des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts sei „die Wahrscheinlichkeit groß, dass es in der Zeit bis zum Abschluss eines möglicherweise langwierigen Rechtsmittelverfahrens zu weiteren Schädigungen von Tieren durch Ihren Hund“ komme. Diesen Ausführungen kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Antragsgegnerin wegen des konkreten Beißvorfalls vom 13.02.2017, der sie zum Erlass der Verfügung vom 23.03.2017 bewogen hat, auch den Sofortvollzug angeordnet hat. Ob diese Argumente inhaltlich zutreffend sind, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.2010 – 10 S 2173/10 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2014 – 6 B 247/14 –, juris Rn. 3).
2. Die Feststellung in Ziffer 1 Satz 1 der angefochtenen Verfügung ist voraussichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Einstufung eines Hundes als gefährlich ist § 2 Satz 1 PolVOgH. Die in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktsbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 01.06.2007 – 1 K 1972/06 –, juris Rn. 16; a.A. Gassner, VBlBW 2011, 376). Vorliegend hat die Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht angenommen, dass der Hund der Antragstellerin gefährlich ist. Nach § 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Hund gefährlich, wenn er – ohne Kampfhund zu sein – aufgrund seines Verhaltens die Annahme rechtfertigt, dass durch ihn eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Hund bissig ist, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringt, oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigt (§ 2 Satz 2 PolVOgH).
Die Antragsgegnerin durfte nach vorläufiger Würdigung der Kammer aus dem unstreitigen Beißvorfall vom 13.02.2017 schließen, dass der Hund „B...“ der Antragstellerin gefährlich ist. Der Vorfall rechtfertigt für sich allein bereits die Annahme, dass der Hund der Antragstellerin bissig i.S.d. § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ist.
Nach den Angaben der Nachbarin und Besitzerin des totgebissenen Hundes der Rasse Papillon bei der behördlichen Anhörung vom 09.03.2017 war vor dem Beißvorfall – bei dem weder die Nachbarin noch die Antragstellerin in Sichtweite waren – kein vorheriges Bellen der Hunde zu hören. Dies bestätigte die Antragstellerin bei der Anhörung am 09.03.2017. Sie gab an, nur das Jaulen des totgebissenen Hundes gehört zu haben. Nach der in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Lageskizze fand der Beißvorfall hinter der Garage der Nachbarin in einiger Entfernung zur durch einen Zaun bewehrten Grenze zum Grundstück der Antragstellerin statt. Ausweislich der Fotografien des totgebissenen Hundes verstarb dieser an einem Biss, der den Bauchraum des Hundes öffnete.
10 
Angesichts dieses Vorfalls ist voraussichtlich von einer Bissigkeit des Hundes „B...“ auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Hund, der bereits einmal im Beisein seines Halters oder einer Person, der der Hund überlassen wurde, einen Menschen gebissen und dabei verletzt hat, regelmäßig als bissig anzusehen. Bereits ein Beißvorfall genügt, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.03.1993 – 1 S 986/92 – NVwZ-RR 1993, 411). Gleiches gilt, wenn ein Hund – ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein – einen anderen Hund oder ein Haustier gebissen und dabei verletzt hat (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.03.2015 – 1 S 2402/14 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 02.02.2015 – 1 S 2237/14 –, juris Rn. 5; vgl. Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde – VwVgH – vom 16.02.2011, GABl. 2011, 162; ber. Satz 358).
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Es kann hier offenbleiben, ob – wie die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Voraussetzung des Beiseins des Halters oder einer Person, der der Hund überlassen wurde, auch für Beißvorfälle mit anderen Tieren gilt. Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dieses Erfordernis nur für Beißvorfälle gegenüber Menschen aufgestellt. Selbst wenn man diese Voraussetzung auch auf Beißvorfälle gegenüber anderen Tieren ausdehnen wollte, wäre sie nach Auffassung der Kammer bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände des Vorfalls vom 13.02.2018 voraussichtlich erfüllt. Zwar war die Antragstellerin nicht in Sicht- oder Rufweite des Hundes „B...“, als dieser den anderen Hund anfiel und biss. Ihr Hund „B...“ befand sich jedoch auf dem eingefriedeten Grundstück der Antragstellerin und damit in seinem räumlich umgrenzten Revier. Der Hund „B...“ hat dieses Grundstück durch ein zuvor unerkanntes Loch im Zaun verlassen, um den Nachbarshund auf dem Nachbargrundstück in einiger Entfernung zum Grenzzaun zu reißen. Dies dürfte nach Auffassung der Kammer einem Beißvorfall gleichzustellen sein, bei dem ein Hund in Anwesenheit seines Halters einen anderen Hund tot beißt.
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Für das Vorliegen einer konkreten Provokation des Hundes der Antragstellerin am 13.02.2017 durch den totgebissenen Hund ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Dies folgt auch aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und der Eigentümerin des totgebissenen Hundes bei der Anhörung am 09.03.2017, da eine Provokation zumindest ein Bellen eines der Hunde erwarten ließe. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, der totgebissene Hund habe ihren Hund „B...“ zuvor über Jahre durch den Zaun hinweg aggressiv angebellt und provoziert, gibt dies für den konkreten Vorfall nichts her. Hieraus kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht geschlossen werden, dass der totgebissene Hund ihren Hund „B...“ am 13.02.2017 ebenfalls provoziert hat. Das über die Jahre vorangegangene Bellen ist einer unmittelbar vorhergehenden Provokation nicht gleichzustellen. Es stellt auch die Einstufung als gefährlicher Hund nicht in Frage (VG Freiburg, Beschl. v. 08.08.2016 – 1 K 1013/16 –). Allein frühere Provokationen des totgebissenen Hundes und daraus folgende Antipathien des Hundes „B...“ gegenüber dem Nachbarshund rechtfertigen keine andere Einschätzung. Denn es besteht die Gefahr, dass sich der Hund der Antragstellerin sich auch von anderen Hunden provoziert fühlen und hierauf erneut mit einer (tödlichen) Beißattacke reagieren wird.
13 
Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich bei dem vorliegenden Verhalten auch keineswegs um ein sozialadäquates (Revier-)Verhalten zwischen Hunden gleichen Geschlechts. Der Hund „B...“ hat die Grundstücksgrenze und damit sein Revier durch ein Loch im Zaun überschritten und den Hund der Nachbarin auf deren Grundstück totgebissen. In der Stellungnahme des Amtes für Veterinärwesen vom 15.03.2017 wird ausgeführt, dass es zwischen Hunden zu sozialen Streitigkeiten, z.B. um Reviere, komme. Hunde lebten überwiegend einzeln oder zu zweit und könnten aufgrund ihres stark ausgeprägten Sozialverhaltens auch Begegnungen mit fremden Hunden in aller Regel konfliktfrei bewältigen. Daher sei von dem Beißvorfall auf die Gefährlichkeit des Hundes zu schließen.
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Die Antragstellerin dringt auch nicht damit durch, die Antragsgegnerin habe vor der Einstufung des Hundes als gefährlich ein Sachverständigengutachten zur Bissigkeit einholen müssen. Ziffer 2.1 Abs. 4 der VwVgH sieht zwar vor, dass die Behörde die Einholung eines Gutachtens über die Bissigkeit eines Hundes anordnen kann, wenn zweifelhaft ist, ob ein Hund, der gebissen hat, tatsächlich bissig i.S.d. § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ist und der Beißvorfall ausreichend dokumentiert ist. Unabhängig davon, dass die Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift für die gerichtliche Überprüfung nicht maßgeblich sind, besteht auch in der Sache voraussichtlich kein Anhaltspunkt dafür, dass im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen ist. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich grundsätzlich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat. Steht damit die Gefährlichkeit fest, ist für die Einholung eines Gutachtens durch die Antragsgegnerin kein Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2016 – 1 S 1662/16 -, VBlBW 2017, 197).
15 
Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Privatgutachten vom 25.03.2017 (Dr. med. vet. R.) und vom 28.07.2017 (Dr. G.) führen voraussichtlich zu keiner anderen Einstufung des Hundes „B...“. Ziffer 2.1 Abs. 5 der VwVgH sieht vor, dass der Halter auch unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen kann, festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist. Diese Vorgaben sind für die gerichtliche Überprüfung ebenfalls nicht maßgeblich. Unabhängig davon sind die vorgelegten Gutachten nach vorläufiger Auffassung der Kammer nicht geeignet, zu belegen, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist. Ein Gutachten, dass nach der zutreffenden Feststellung der Gefährlichkeit darlegen soll, dass der Hund nunmehr nicht mehr gefährlich ist, muss sich, um seinen Zweck ansatzweise zu erfüllen, nach Auffassung der Kammer mindestens mit dem maßgeblichen Beißvorfall und den Umständen auseinandersetzen, die seit diesem Beißvorfall zu einer Wesens- oder Verhaltensänderung des Hundes geführt haben sollen. Andernfalls dürfte es schon an geeigneten Anknüpfungstatsachen für die Schlussfolgerung fehlen, dass ein Hund nunmehr nicht mehr gefährlich ist.
16 
Ungeachtet der Frage, ob dem Ersteller des Gutachtens vom 25.03.2017 – wie die Antragsgegnerin meint – die tierverhaltensbezogene Qualifikation für eine sachkundige Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes fehlt, geht aus dem Gutachten nicht hervor, dass dem Ersteller der Vorfall vom 13.03.2017 und der Anlass der Begutachtung seitens des vorstellenden Herrn H. mitgeteilt worden sind. Das Gutachten enthält auch keinerlei Feststellungen dazu, aufgrund welcher Umstände der Hund „B...“ in Zukunft nicht mehr beißen werde. Gleiches gilt für das Gutachten des Dr. G. vom 28.07.2017. Auch aufgrund des verhältnismäßig kurzen zeitlichen Abstands zwischen dem Beißvorfall vom 13.02.2017 und den Begutachtungen vom 25.03.2017 und vom 28.07.2017 kann seitens der Kammer eine etwaige Wesens- oder Verhaltensänderung nicht nachvollzogen werden.
17 
Ferner geht für die Kammer nach Aktenlage nicht zweifelsfrei hervor, welcher Hund den jeweiligen Gutachtern vorgeführt worden ist. Bemerkenswert ist, dass der Geburtsname „N... vom Forstberg“ und der Rufname „B...“ keinerlei Bezug zueinander haben. Ferner fällt auf, dass der Hund „N... vom Forstberg“ laut Urkunde des Landesjagdverbandes im Eigentum der Antragstellerin steht, jedoch von einem Herrn D. B. geführt wird. Vorgestellt wurde der Hund bei beiden Gutachtern von Herrn W. H., dem Vater der Antragstellerin. Schließlich fällt auf, dass die Chip- bzw. Transpondernummern der Hunde, die den beiden Gutachtern vorgestellt wurden, divergieren. Der Hund, der am 23.05.2017 von Dr. R. begutachtet wurde trägt die Chip-Nr. .... Der Hund, der am 28.07.2017 Herrn Dr. G. vorgestellt wurde trägt die Transpondernr. .... Die „Verhaltensprüfung“ vom 28.07.2017 kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Antragstellerin bei dem Beißvorfall vom 13.02.2017 auffällig geworden und sich damit wohl nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Denn ein solcher Wesenstest stellt nur eine Momentaufnahme dar (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 26.09.2006 – 4 K 2761/04 – und Beschl. v. 24.07.2007 – 2 K 1355.07 –). Die Gutachten rechtfertigen daher voraussichtlich nicht den Schluss, dass der Hund „B...“ nicht mehr gefährlich i.S.d. § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ist.
18 
2. Auch bezüglich der Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung hat der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg. Hiernach stellt die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin ihren Hund „nun nach strengeren Regeln, wie in § 4 PolVOgH (Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang) festgelegt, halten“ muss. Diese Formulierung enthält nicht nur einen lediglich deklaratorischen Hinweis auf die allgemeine Gesetzeslage, sondern eine bindende Regelung. Dies folgt aus dem Wortlaut der Verfügung in Verbindung mit deren Begründung. Dort werden die Halterpflichten detailliert und unter Nennung der Rechtsgrundlage aufgeführt und unter Bezugnahme auf die VwVgH weiter erläutert (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2006 – 1 S 539/06 –; VG Freiburg, Beschl. v. 24.07.2007 – 2 K 1355/07)
19 
3. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids beruht auf den §§ 1, 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG. Sie begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.9.2006 – 4 K 2761/04 –), keinen rechtlichen Bedenken.
20 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am „Streitwertkatalog 2013“ für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Anordnungen gegen Tierhalter die Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG vorsieht (vgl. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 1 K 2099/18

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 1 K 2099/18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 1 K 2099/18 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 1 K 2099/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2016 - 3 K 2180/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegneri

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2010 - 3 K 1450/10 - geändert.Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widersp

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Juni 2007 - 1 K 1972/06

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen eine polizeirechtliche Verfügung der Beklagte

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Sept. 2006 - 4 K 2761/04

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wehrt sich gegen eine Verfügung, in der u. a. ihr Hund als gefährlich

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2010 - 3 K 1450/10 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 3. August 2010 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht stattgegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet weder formell-rechtlich (1) noch, wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Antragsgegner substantiiert mit der Beschwerde angegriffen, materiell-rechtlich (2) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rüge des Antragstellers genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 03.08.2010 noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, zu dem funktional auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, ist anerkannt, dass die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 148 ff. m.w.N.). Mit dieser Maßgabe bedarf freilich auch in den Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 RdNr. 86). Dem hat das Landratsamt entgegen der Auffassung des Antragstellers hier aber entsprochen. Es hat in der Begründung seiner Verfügung auf das öffentliche Interesse an der umgehenden Umsetzung der Entziehungsverfügung abgehoben, da nur so die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers mit damit verbundenen unmittelbaren Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer verhindert werden könne. Dies genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, mag auch in diesem Kontext eine vom Antragsteller vermisste zusätzliche Würdigung des - im Ergebnis rechtlich unerheblichen - beträchtlichen Zeitabstands zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers naheliegend gewesen sein. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Ob die insoweit verlautbarten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279 m.w.N.). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610).
2. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 03.08.2010 Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers einzuräumen ist, vom Vollzug des Bescheids vor einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist sehr wahrscheinlich, dass der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers keinen Erfolg haben werden. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, VBlBW 2010, 323 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Diesen Anforderungen genügt die Gutachtensanordnung im vorliegenden Fall. Der Senat teilt nicht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Landratsamt formulierte Fragestellung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Frage, ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen BE in Frage stellen, eines hinreichenden Anlasses entbehre und deshalb unangemessen und unverhältnismäßig sei.
a) Das Landratsamt hat die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützt. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gutachtensanordnung lagen vor. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen dargelegt. Danach fallen dem Antragsteller zwei rechtlich verwertbare Zuwiderhandlungen zur Last: zum einen die Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 28.11.2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wegen eines im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt am 27.09.2000 verursachten Unfalls mit Personenschaden (BAK 0,61 Promille). Da dem Antragsteller im Strafbefehl zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet worden war, betrug die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Nr. 3 StVG zehn Jahre; sie begann gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 28.08.2001 zu laufen und endet demgemäß am 28.08.2011. Zum anderen führte der Antragsteller am 02.01.2010 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille, weshalb gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 24a StVG ein Bußgeld verhängt und gemäß § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet wurden. Dass zwischen den beiden Zuwiderhandlungen ein Zeitraum von über neun Jahren liegt, wie der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren betont hat, ändert nichts an ihrer rechtlichen Relevanz für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Hiernach war die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Wegen dieser normativ zwingend ausgestalteten Rechtsfolge war kein Raum für die vom Antragsteller vorgeschlagenen milderen Maßnahmen (wie Anordnung einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen Beratung, einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung).
b) Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch nach den in der jüngeren Senatsrechtsprechung entwickelten strengen Maßstäben zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. dazu Beschluss vom 20.04.2010, a.a.O.; vom 16.10.2010 - 10 S 956/10 -). Sie entspricht den Anforderungen insbesondere des § 11 Abs. 6 FeV, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Anders als das Verwaltungsgericht beurteilt der Senat die mit der Anordnung verbundene Fragestellung aber auch als inhaltlich angemessen und verhältnismäßig. Diese lautet:
„Ist zu erwarten, dass Herr B. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen BE in Frage stellen?“
10 
Dass diese Fragestellung, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorträgt, einer Empfehlung in einem einschlägigen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg sowie auch einer Empfehlung des TÜV Life Service („Anlässe und Fragestellungen der medizinisch-psychologischen Untersuchungen“) für Gutachtensanordnungen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV entspricht, besagt für sich allein noch nicht, dass sie damit auch im konkreten Fall als anlassbezogen und verhältnismäßig anzusehen sind. Das Gericht ist, da es an einer normativen Qualität der Empfehlungen fehlt, ohnedies nicht an diese gebunden, sondern hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Fragestellung den genannten rechtlichen Kriterien genügt. Dies ist hier aber der Fall.
11 
Anlass für die Gutachtensanordnung waren in tatsächlicher Hinsicht die beiden genannten Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, die an den betreffenden Tagen um 15:45 Uhr bzw. um 11:45 Uhr festgestellt wurden. In rechtlicher Hinsichtlich hat die daran anknüpfende Gutachtensanordnung darauf Bedacht zu nehmen, dass die bindend vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung sich, wie aus diesem normativen Begriff ohne Weiteres erhellt, aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil zusammensetzt und die anlassbezogene Fragestellung grundsätzlich beide Aspekte einzubeziehen hat. Dem entspricht die hier vom Antragsgegner gewählte Formulierung, indem im ersten Teil der Fragestellung eine psychologische Untersuchung und Prognose künftigen etwa alkoholbeeinflussten Verkehrsverhaltens aufgegeben wird und im zweiten Teil die Feststellung etwaiger medizinischer Befundtatsachen, die wegen alkoholkonsumbedingter Leistungseinschränkungen möglicherweise einer Bejahung des Fortbestehens der Fahreignung entgegenstehen (siehe dazu auch Schubert/Schnei-der/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 3.11.1.1, Leitsätze Buchst. c: „Es lassen sich keine körperlichen Befunde erheben, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten...“; Buchst. d.: „Verkehrsrelevante Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folgen früheren Alkoholmissbrauchs fehlen...“).
12 
Was den ersten Teil der Fragestellung angeht, so entspricht er nahezu wörtlich der einschlägigen Passage in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die ihrerseits den Rang der Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung teilt (vgl. Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Nr. 1 Buchst. f). Allerdings weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass es in Deutschland keine 0,0 Promille-Grenze gibt (abgesehen vom Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen gemäß § 24c StVG). Daher ist die Formulierung des ersten Teils der Fragestellung in der Tat nur dann bedenkenfrei, wenn sie in dem Sinn verstanden wird wie in Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: ob nämlich das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. In diesem Sinne ist die Formulierung des ersten Teils der Fragestellung aber zu verstehen und wird sie nach der dem Senat bekannten Praxis der Untersuchungsstellen auch verstanden, wie auch das Verwaltungsgericht annimmt. Deshalb besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, diese Formulierung als unangemessen oder auch nur die Willensbildung des Antragstellers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens irreführend beeinflussend zu beanstanden. Der Antragsteller hat Derartiges selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Gleichwohl dürfte es sich empfehlen, die Fragestellung künftig mit der genannten Präzisierung zu formulieren, um etwaige Missverständnisse von vornherein auszuschließen. Dass dieser so verstandene erste Teil der Fragestellung sodann dem Anlass - zweimalige Trunkenheitsfahrten - gerecht wird und verhältnismäßig ist, haben auch der Antragsteller und das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen.
13 
Aber auch der zweite Teil der Fragestellung dürfte als hinreichend bestimmt, sachlich angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen sein. Dabei ist zunächst die Verknüpfung mit „und/oder“ hier nicht etwa dahin zu verstehen, dass offen bleibt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch der zweite Teil der Fragestellung Gegenstand des zu erstellenden Gutachtens sein soll. Diese der genannten ministeriellen Formulierungsempfehlung entsprechende Verknüpfung soll wohl im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der rechtlichen Notwendigkeit Rechnung tragen, dass nur die dem Untersuchungsanlass entsprechenden und für eine verlässliche Klärung der Fahreignung notwendigen Untersuchungen angeordnet werden sollen. Insoweit könnte es freilich im Einzelfall Missverständnissen vorbeugen, wenn die Fahrerlaubnisbehörden eine gewollte Kumulation sprachlich durch Weglassen des „oder“ verdeutlichen bzw. ansonsten eine konditionale Verknüpfung wählen würden. Im Ergebnis ist es jedenfalls grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ein kumuliertes medizinisches und psychologisches Gutachten mit entsprechender, beide Aspekte abdeckender Fragestellung angeordnet wird.
14 
Ist hiernach davon auszugehen, dass dem Antragsteller, wie er selbst nicht verkennt, auch eine medizinische Untersuchung entsprechend dem zweiten Teil der Fragestellung aufgegeben wurde, so kommt es auf die vom Verwaltungsgericht problematisierte, vom Senat bejahte Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der konkreten Fragestellung an. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte dafür vermisst, dass „als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums“ fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen in Betracht kommen, kann der Senat offen lassen, ob ein solcher unkontrollierter Alkoholkonsum sich bereits (vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung) aus den Akten als zumindest naheliegend ergeben muss oder ob sein etwaiges Vorliegen erst (auch) zum Gegenstand der gutachterlichen Exploration gemacht werden kann. Selbst wenn diese Frage im erstgenannten Sinne beantwortet wird, genügen die aktenkundigen Umstände im vorliegenden Fall den insoweit zu stellenden, angesichts des Gefährdungspotentials ungeeigneter Kraftfahrer nicht zu überspannenden Anforderungen.
15 
Zwar mag auf den ersten Blick der beträchtliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers von ca. 9 ¼ Jahren gegen ein (permanent) „unkontrolliertes“ Konsummuster sprechen. Insoweit ist aber zum einen die infolge der geringen Kontrolldichte hohe Dunkelziffer zu bedenken (ohne dass es auf deren exakte Quantifizierung ankommt; nach der nicht näher belegten Angabe des Antragsgegners 1:600). Zum anderen hat der Antragsteller die beiden Trunkenheitsfahrten zu auffälligen Tageszeiten durchgeführt: die strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt mit Personenschaden im Jahre 2000 am mittleren Nachmittag (Unfallzeitpunkt 15:45 Uhr) und die weitere Trunkenheitsfahrt im Jahre 2010 am späten Vormittag (Kontrollzeitpunkt 11:45 Uhr). Dies sind jedenfalls gewichtige Indizien für ein normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten, das hinreichenden Anlass für eine daran anknüpfende Untersuchung auf daraus möglicherweise resultierende fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen bietet. Dass die Frage eines etwaigen unkontrollierten Alkoholkonsums auch als Vorfrage zum Gegenstand der medizinisch -psychologischen Untersuchung gemacht werden soll, ist vor diesem Hintergrund um so weniger rechtlich zu beanstanden.
16 
Daran, dass die Fragestellung anlassbezogen, angemessen und verhältnismäßig ist, bestehen hiernach nach Auffassung des Senats keine begründeten Zweifel. Angesichts des vom Antragsteller gesetzten Gefahrenverdachts sind die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der spezifisch an die Trunkenheitsfahrten des Antragstellers anknüpfenden Fragestellung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Nichts anderes gilt für die Wahrung des Übermaßverbots. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführern ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff mit der, wie dargelegt, sachgerechten rechtsfehlerfreien Fragestellung dem Antragsteller ohne Weiteres zuzumuten. Es liegt bei ihm, die Gelegenheit zur Abwendung gravierenderer privater und ggf. beruflicher Folgen der wegen seiner Verweigerungshaltung erfolgten Fahrerlaubnisentziehung wahrzunehmen, indem er sich der medizinisch-psychologischen Untersuchung stellt.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen 1.5 und Nrn. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467). Der Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnisklassen BE, so dass von einem Streitwert von 7.500,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen ist; für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich durch Halbierung ein Streitwert von 3.750,-- EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris). Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine polizeirechtliche Verfügung der Beklagten, mit der sein Hund u.a. als gefährlicher Hund eingestuft wurde.
Der Kläger ist Halter des Anfang Mai 2003 geborenen Westerwälder Kuhhundrüden „Prinz“. Am 30.3.2005 kam es auf dem Grundstück des Klägers zu einem Vorfall, bei dem der vor „Prinz“ flüchtende, zuvor Zeitungen austragende D. K. (10 Jahre alt) eine ca. 8 cm lange Wunde am linken inneren Oberschenkel davontrug, die anschließend ärztlich versorgt und genäht werden musste. Im Rahmen eines sich anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erklärte D. K., „Prinz“ habe ihn von hinten angesprungen, zu Fall gebracht und dann gebissen. Mit Verfügung vom 22.8.2005 stellte später die Staatsanwaltschaft Konstanz das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil es sich um den ersten derartigen Vorfall mit dem Hund gehandelt habe und nicht nachweisbar sei, dass dies für den Kläger vorhersehbar gewesen sei bzw. von ihm Vorkehrungen wie Anleinen oder Anlegen eines Maulkorbs hätten getroffen werden müssen.
Nachdem die über den vorgenannten Vorfall im Juni 2005 informierte Beklagte den Kläger unter dem 18.7.2005 zuvor angehört hatte, erließ sie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7.10.2005 . Darin wurde Prinz als gefährlicher Hund i. S. v. § 2 PolVOgH eingestuft (Ziffer 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, jeweils ab sofort den Hund sicher zu halten und zu beaufsichtigen (Ziffer 2), ihn nur noch zuverlässigen Personen zu überlassen (Ziffer 3), ihn außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen (Ziffer 4), ihm außerhalb des befriedeten Besitztums einen Maulkorb anzulegen (Ziffer 5) sowie unverzüglich eine den Hundehalter identifizierende Kennzeichnung am Halsband anzubringen (Ziffer 6) und den Hund unverzüglich durch eine Tätowierung oder das Einpflanzen eines entsprechenden Mikrochips unveränderlich zu kennzeichnen (Ziffer 7). Unter Ziffer 8 wurde der ferner „die sofortige Vollziehung der Ziffer 1“ angeordnet. Die Erfüllung der Ziffern 2 bis 4 wurde sofort, diejenige der Ziffern 5 und 6 binnen einer Woche sowie der Ziffer 7 binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids verlangt, andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht wurde. In Ziffer 10 wurde schließlich eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 40,-- EUR festgesetzt. Die in Ziffern 1 bis 7 enthaltene Grundverfügung wurde auf §§ 2 und 4 PolVOgH gestützt und im wesentlichen mit dem Vorfall vom 30.3.2005 begründet, bei dem D. K. von „Prinz“ eine (wie ärztlich attestiert) klaffende Biss-Risswunde am Oberschenkel zugefügt worden sei. „Prinz“ habe sich hierdurch sowohl als bissiger als auch als anspringender Hund i.S.v. § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH i.V.m. der einschlägigen Verwaltungsvorschrift erwiesen.
Gegen diese Verfügung, die ihm am 11.10.2005 zugestellt wurde, erhob der Kläger am 8.11.2005 Widerspruch, den das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2006 (zugestellt am 13.1.2006) unter Bestätigung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Beklagten zurückwies.
Der Kläger hat am 6.2.2006 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzt: D. K. sei von „Prinz“ nicht gebissen worden, es handle sich vielmehr bei der Wunde um eine Kratzwunde. „Prinz“ habe den Jungen mit einem ihm bekannten Nachbarsjungen verwechselt und spielen wollen. Durch das Weglaufen von D. K. sei der Hund zum Nachlaufen animiert worden und habe D. K., nachdem dieser gestolpert sei, versehentlich mit der Kralle verletzt. Nach dem Vorfall habe D. K. weiter Zeitschriften ausgetragen. Das alles könne durch seine (des Klägers) Tochter sowie die Nichte seiner Ehefrau, die beide anwesend gewesen seien, bestätigt werden. Dass es sich bei „Prinz“ um keinen aggressiven oder bissigen Hund handle, werde ferner durch die diplomierte Hundepsychologin Frau F. bestätigt, in deren Familienbegleithundeschule sich der Hund seit dem Vorfall befinde. Auch bei einem weiteren Vorfall Mitte August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S. habe „Prinz“ nicht gebissen. M. S. habe lediglich einen Kratzer auf der Haut davongetragen, der mit einfachem Pflaster habe behandelt werden können. Eine ethologische Begutachtung werde ergeben, dass „Prinz“ weder bissig noch aggressiv sei, sondern lediglich inadäquates Verhalten an den Tag gelegt habe, das jedoch hundespezifisch sei. Gegen eine Gefahr spreche schließlich auch, dass die Beklagte sich mit dem Erlass der angegriffenen Verfügung mehr als sechs Monate Zeit gelassen habe, ohne nennenswerte Ermittlungstätigkeiten zu entfalten.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 aufzuheben, sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie bekräftigt den von ihr festgestellten Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung, die sie im angefochtenen Bescheid angestellt hat. Sie fügt hinzu, bereits kurze Zeit nach dem Vorfall vom März 2005, nämlich Mitte August 2005, sei ein anderer Junge aus der Nachbarschaft, M. S., in einer ähnlichen Situation von „Prinz“ gebissen worden.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft Verwaltungsakten der Beklagten und des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis, ferner Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Konstanz) Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2007 Beweis erhoben und die Zeugen D. K. (Zeitungsjunge), M. G. (Tochter des Klägers), S. B. (Nichte der Ehefrau des Klägers) sowie - als sachverständige Zeugin - Frau K. F. (Dipl.-Psychologin/Fachrichtung Hund, Ausbilderin und Leiterin der Familienbegleithundeschule) vernommen. Wegen Einzelheiten der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ferner ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage, die sich gegen die Verfügung der Stadt Hüfingen vom 7.10.2005 in Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei den Grundverfügungen in Ziffern 1 bis 7 sowie der (sog. unselbstständigen bzw. verbundenen) Androhung eines Zwangsmittels in Ziffer 9 und schließlich der (ebenfalls akzessorischen) Gebührenfestsetzung in Ziffer 10 um belastende Verwaltungsakte (i.S.v. § 35 LVwVfG) handelt. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Verhaltensgebote in Ziffern 2 bis 7 sofort bzw. unverzüglich innerhalb der gesetzten Fristen freiwillig erfüllt hat. Hierdurch haben sich diese Verwaltungsakte nicht etwa mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn die freiwillige Erfüllung sollte keine Endgültigkeit haben, sondern erfolgte offensichtlich unter dem Eindruck der Anordnung des Sofortvollzugs und mithin zur Vermeidung der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels, jedoch unter dem konkludenten Vorbehalt des Erfolgs eines Anfechtungswiderspruchs bzw. einer Anfechtungsklage. Für den Fall seines Obsiegens hätte der Kläger seine Maßnahmen ohne weiteres wieder rückgängig machen können und dürfen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Verhaltensgebote hätten keine rechtlichen Wirkungen mehr (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei für das erkennende Gericht derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. - weil die Entscheidung vorliegend im schriftlichen Verfahren ergeht - der heutige Tag. Ein Bescheid über die Einstufung eines Hundes als gefährlich sowie darauf gestützte Verhaltensgebote sind nämlich Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen haben, in dem sie überprüft werden (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 26.9.2006 - 4 K 2761/04 - VENSA; ferner VG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2004 - 2 K 2015/03 - VENSA). Aufgrund des Charakters dieser Maßnahmen als Dauerverwaltungsakte ist folglich auch die polizeirechtlich typische ex-ante-Sicht (zum sog. subjektivierten Gefahrenbegriff vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. [2005], Rnrn. 416/417; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg 6. Aufl. [2005] Rnrn. 215/215a) dahin modifiziert, dass es für die maßgebliche Prognoseentscheidung auf den zuvor genannten Zeitpunkt ankommt.
16 
Die Beklagte hat als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 59 Nr. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 PolG) „Prinz“ zu Recht als gefährlichen Hund eingestuft. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 1 PolVOgH (zur Wirksamkeit dieser auf §§ 1 und 10 PolG beruhenden Polizeiverordnung: VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 sowie Beschl. v. 6.5.2003 - 1 S 411/03 - VBlBW 2003, 354). Die in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass eines feststellenden (Dauer-) Verwaltungsakts, der zugleich wiederum Grundlage für eine Reihe gebundener (Folge-) Entscheidungen i. S. v. § 4 PolVOgH ist. Die §§ 2 und 4 PolVOgH enthalten mithin die Ermächtigung zu an den Hundehalter gerichteten Standardmaßnahmen (vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rnr. 315: „anordnende Standardbefugnisse“), die als spezielleres Recht den allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 5 und 7 PolG vorgehen.
17 
Aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt unverändert fortbesteht, ist „Prinz“ ein gefährlicher Hund. Gemäß § 2 Satz 1 PolVOgH gelten als gefährlich diejenigen Hunde, die (ohne Kampfhunde i. S. v. § 1 zu sein) aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von (u.a.) Menschen besteht. Regelbeispielhaft bestimmt § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ferner, dass gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die bissig sind. Wenngleich nicht für die Verwaltungsgerichte bindend, jedoch rechtlich zutreffend, konkretisiert schließlich Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH - vom 15.12.2003, GABl. 2004, 166) diese Eigenschaft dahin, dass ein Hund in der Regel als bissig anzusehen ist, wenn er eine Person gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.
18 
„Prinz“ hat zur Überzeugung des Gerichts zweimal gebissen, und zwar am 30.3.2005 den Zeitungsjungen D. K. sowie Mitte August 2005 den Nachbarsjungen M. S.. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. K. und M. G. hat ergeben, dass D. K. am 30.3.2005 aus Angst vor „Prinz“ weglief, von ihm zu Fall gebracht und schließlich gebissen wurde. Die damals 6-jährige Zeugin S. B. konnte hingegen aufgrund (erklärbarer) Erinnerungsschwierigkeiten sowie ersichtlicher Aufgeregtheit keine relevanten Angaben machen. An der Tatsache der Verletzung von D. K. bestehen - betrachtet man die dauerhafte und großflächige Narbe, die er in der mündlichen Verhandlung zeigte - keine Zweifel. Das Gericht zweifelt ferner aber auch nicht daran, dass es sich hierbei um eine Bissverletzung und nicht nur um eine Kratzwunde handelt. D. K. hat stets und ohne Zögern oder Einschränkungen von einem Biss gesprochen. Vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, wo ihm die Einwände der Klägerseite vorgehalten wurden, ist er dabei geblieben, dass „Prinz“ ihn, der seitlich und mit nach hinten abgewinkeltem linken Bein auf dem Boden lag, in die linke Oberschenkelinnenseite gebissen hat. Die Tochter des Klägers, die Zeugin M. G., hat zwar einen Biss bestritten und die Wunde als Folge eines Auftreffens der Krallen von „Prinz“ dargestellt, der beim Bremsen auf D. K. aufgelaufen sei. Gegen die Verlässlichkeit ihrer Wahrnehmung spricht jedoch, dass sie nicht direkt am Geschehensort dabei war, sondern in einigen Metern Entfernung stand. Demgegenüber sind Gründe, die die Aussage von D. K. in ihrer Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, nicht ersichtlich. Weder gab es zuvor eine irgendwie geartete Beziehung zwischen ihm und der Familie des Klägers (der Zeuge war einmalig für seinen Bruder beim Zeitungsaustragen eingesprungen), noch ist ersichtlich, dass die Behauptung eines Bisses sonst interessengeleitet sein könnte. Angesichts der evidenten Verletzung durch den Hund stand die zivilrechtliche Haftung des Klägers nie zur Debatte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Wunde, so wie sie in ihrem frischen Zustand auf Seite 27 der strafrechtlichen Ermittlungsakten zu sehen ist, und auch so, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung darstellte, aufgrund ihrer Geradlinigkeit (auch die medizinischen Atteste sprechen von einer „Biss-Risswunde“) auch den Schluss auf ein anderes „Verursachungsprofil“ zulassen könnte. Gerade weil D. K. auf entsprechenden Vorhalt jedoch erneut versicherte, „Prinz“ habe nicht nur gekratzt, sondern sein Maul eingesetzt, spricht dies gleichwohl für eine Bissverletzung, weil mit den Reißzähnen verursacht. Auch M. G. hat übrigens - allerdings in einem anderen Zusammenhang (Spielverhalten von „Prinz“) - ausgeführt, dass der Hund die Angewohnheit habe, mit offenem Maul an einen heranzugehen, dann zwar nicht richtig zuzubeißen (Zähne nicht ganz schließend), aber beim Herausziehen die Haut mit den Reißzähnen zu berühren.
19 
Selbst wenn man jedoch nur das unstreitige Geschehen nähme, so hätte „Prinz“ gleichwohl ein gefährliches Verhalten an den Tag gelegt. Wie D. K. hat nämlich auch M. G. bestätigt, dass „Prinz“ jenen, der vor ihm weglief, zu Fall brachte. M. G. hat es sogar anschaulich dahin beschrieben, „Prinz“ habe den fliehenden Jungen mit den Vorderpfoten gewissermaßen umklammert und dadurch zu Fall gebracht. Angesichts der nur regelbeispielhaften Aufzählung in § 2 Satz 2 PolVOgH liegt auf der Hand, dass auch andere Verhaltensweisen eines Hundes diesen als gefährlich erweisen können. Eine solche Verhaltensweise hätte „Prinz“ aber - die Version der Zeugin M. G. unterstellt - am 30.3.2005 an den Tag gelegt. Dann würde es sich bei der Verletzung des D. K. zwar wohl tatsächlich um eine Kratzwunde handeln, an der Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit des Verhaltens des Hundes hätte dies jedoch nichts geändert, weil sich ein bestehendes erhebliches Verletzungspotenzial (Schädigung durch - geschwindigkeitsbedingt - heftiges Fallen auf den Boden und durch anschließendes Aufprallen des ebenfalls rennenden Hundes mit seinen Krallen) gleichwohl verwirklicht hätte.
20 
Es liegt schließlich auf der Hand, dass das spätere Verhalten des verletzten Zeitungsjungen - er legte die Zeitung nach dem Vorfall noch in den Briefkasten des Klägers ein - nichts an der rechtlichen Einordnung dieser Situation ändert. Dieses Verhalten spricht sogar vielmehr für ein solches aus einem Schockzustand heraus. Entsprechendes gilt für die Beschreibung D. K.´s, er habe in der Situation der unmittelbaren Verletzung durch den Hund keine Schmerzen verspürt, sondern erst später.
21 
Ebensowenig gegen eine Gefährlichkeit des Hundes spricht, dass „Prinz“ zunächst tatsächlich mit D. K. bzw. der Zeitung, die dieser in der Hand hielt, spielen wollte. Hierdurch wurde D. K., der den Hund nicht kannte und folglich dieses Verhalten nicht sicher einordnen konnte, ängstlich und zum Weglaufen veranlasst, was wiederum „Prinz“ zum Nachsetzen und Stellen/Fangen anhielt. Der Biss eines Hundes kann jedoch in der Regel nicht „gerechtfertigt“ werden. Selbst objektiv unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - vor allem bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder schließlich auch (ethologisch bedingtes) Revier- oder Jagdverhalten eines Hundes sind nämlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr kein rechtfertigender Grund zuzubeißen. Das Gefahrenabwehrrecht hat vielmehr auch Konstellationen Rechnung zu tragen, in denen es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression aufweist, zu Beißvorfällen kommen kann. Das gilt speziell auch für solche Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Statur und zuchtbedingter Prägung über Beißkraft und Verhaltensweisen verfügen, die für Menschen gefährlich werden können. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf den im SWR-Fernsehen am 30.8.2005 ausgestrahlten Beitrag über die Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen. Der darin vorgestellte „Westerwälder Kuhhund“ besitzt danach die Fähigkeit und den Mut, Rindern in die Beine zu beißen, wenn sie nicht gehorchen. Er gilt als kampfeslustig, mutig, schnell, ständig in Bewegung sowie hochintelligent und hat ein starkes Gebiss, um zupacken zu können (vgl. den auf der Homepage des SWR recherchierten Beitrag, GAS. 51/52). Auch ein im Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund kann zubeißen, wenn man ihm nicht sachgerecht oder adäquat gegenübertritt. Etwaige Vorfälle sind dem Hund grundsätzlich zuzurechnen, weil er letztlich für ein „Fehlverhalten“ von anderen Personen einzustehen hat, welches dazu führt, dass er („unverschuldet“) zubeißt. Möglicherweise eintretende Schäden sind schließlich auch erheblich, was insbesondere dann gilt, wenn es sich - wie hier - um einen Hund handelt, der über eine erhöhte Beißkraft verfügt (vgl. sehr prägnant für das bayerische Landesrecht: Bayer. VGH, Urt. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - Juris; ferner VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
22 
Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation gibt es schließlich vorliegend nicht. Eine solche mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Verhalten eines Hundes - so wie in Ziffer 2.1 VwVgH erläutert - um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt, mithin der Vorfall gleichsam wie ein Akt höherer Gewalt an den Hund herangetragen wurde und diesen in eine Situation bringt, in der das Verhalten jedes oder nahezu jedes anderen Hundes auf ein Beißen hinauslaufen würde. Solche die Gefährlichkeit von „Prinz“ widerlegenden Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. D. K.´s Verhalten stellte zu keiner Zeit - und sei es nur vermeintlich - einen Angriff auf den Hund oder auf dessen Bezugsperson, die Zeugin M. G., dar.
23 
Zu einem weiteren relevanten Vorfall kam es ferner im August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S.. Wenngleich wohl nicht völlig aufklärbar ist, ob „Prinz“ den ebenfalls vor ihm weglaufenden, damals achtjährigen Jungen zu Fall brachte, so steht zumindest fest, dass er ihn anschließend gebissen hat. Das geht aus der informatorischen (schriftlichen) Stellungnahme der Mutter des Jungen vom 29.3.2007 (GAS. 213) hervor, und wurde letztlich auch vom Kläger und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der sie von einem „Zwick“ sprachen. Übrigens in diesem Zusammenhang war es, dass die Zeugin M. G. auf die Art und Weise hinwies, wie „Prinz“ mit nicht völlig geschlossenem Maul aber unter Kontakt der Reißzähne mit der Haut bei - wie M. G. schilderte: spielerischen - Konfrontationen reagiert. Darauf, ob sich aus diesem zweiten Beißvorfall nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen für M. S. ergeben haben mögen (z.B. Trauma und künftige Ängste vor Hunden), kommt es nicht an (ebenso VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
24 
Dieses Verhalten in der Vergangenheit rechtfertigt auch im heutigen Zeitpunkt die Annahme, dass von „Prinz“ eine konkrete Gefahr ausgeht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten und möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgutes - zumindest die menschliche Gesundheit, möglicherweise wegen der Größe und Beißkraft des Hundes aber auch das Leben besonders verletzlicher Menschen (Kinder, Alte, Kranke) - sind an die erforderliche praktische Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen (zu dieser Prognoserelation allgemein: Würtenberger/ Heckmann, a.a.O., Rnr. 416/417; Ruder/Schmitt, a.a.O. Rnr. 215). Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil Prinz mittlerweile aus dem Junghund-Stadium entwachsen und seit dem ersten Vorfall in regelmäßigen Kursen der Familienbegleithundeschule der Zeugin K. F. ist, wo er mittlerweile die Prüfung zum Familienbegleithund bestanden hat. Das Gericht hat sich sowohl vom Sachverstand der Zeugin als auch - trotz (formaler) Zugehörigkeit zur „Sphäre des Klägers“ - von ihrer Glaubhaftigkeit bzw. der Seriosität ihrer Angaben überzeugen können. Ihre Aussagen haben letztlich ein sachlich-fundiertes und differenziertes Bild des Hundes ergeben. Die Zeugin hat „Prinz“ zwar einerseits als zurückhaltend, unauffällig und ohne Dominanz- bzw. gesteigertes Aggressionsverhalten beschrieben. Gleichwohl hat sie nicht in Abrede stellen können, dass der Reiz, den das Weglaufen der beiden gebissenen Jungen auf „Prinz“ ausgeübt hat, den Hund zunächst zum Hinterherlaufen veranlassen musste. Das Weglaufen der Kinder sei ein ziemlich sicherer Beutereiz gewesen, unabhängig von der Hunderasse. In welchem späteren Verhalten (im Anschluss an das Hinterherlaufen) das Geschehen einmünde, sei hingegen von der Hunderasse abhängig. Ohne dass die Zeugin dies näher ausgeführt hat, ist für das Gericht hier der Schluss zwingend, dass „Prinz“ in seiner rassespezifischen Eigenschaft als Hütehund im Anschluss an das Hinterherlaufen zum Einholen, Zu-Fall-bringen und schließlich zum Festhalten bzw. Beißen seiner „Beute“ gezwungen wurde. Auch die Zeugin konnte schließlich keine Relativierung dahin vornehmen, dass dies nicht auch künftig so sein werde. Wie sie ausgeführt hat, ändert daran nicht einmal die zu Beginn dieses Jahres erfolgte Kastration von „Prinz“ etwas. Eine solche macht den Hund zwar ruhiger und bringt eine höhere Toleranzschwelle gegenüber äußeren Reizen mit sich; Spieltrieb und Arbeitsbegeisterung des Hundes nehmen ferner ebenfalls zu. Beuteverhalten und territoriale Verteidigung - mithin die Konditionierungen, aufgrund derer „Prinz“ sein inadäquates Verhalten gezeigt hat - werden hingegen durch einen solchen Eingriff beim Tier nicht berührt bzw. nicht verändert.
25 
Auf der Grundlage einer - wie zuvor dargelegt - zutreffenden Einstufung des Hundes als gefährlich sind ferner die in Ziffern 2 bis 7 ihrer Verfügung getroffenen Anordnungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 PolVOgH. Auf der Rechtsfolgenseite war der Beklagten kein Ermessen eingeräumt, so dass sie zwingend diese Anordnungen zu treffen hatte. Eine - wie vom Kläger zumindest ursprünglich geltend gemacht - Verwirkung eines Einschreitens kam von vornherein nicht in Betracht. Polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse sind einer solchen Einwendung schon mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten nicht zugänglich. Die in § 4 PolVOgH vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht im Einzelfall unverhältnismäßig. Mit Blick auf die verletzten und künftig bedrohten hochrangigen Rechtsgüter sind solche Einschränkungen für einen Hund auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Tieres verbunden ist (VG Freiburg, Urt. vom 20.9.2006, a.a.O.). Angesichts einer nunmehr verbindlichen Entscheidungssituation sieht sich das Gericht schließlich nicht in der Lage, die noch im Vergleichsvorschlag vom 27.4.2007 erwogene „Feindifferenzierung“ (Leinenzwang gilt nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Maulkorbzwang entfällt vollständig) vorzunehmen. Zwar handelte es sich bei den beiden Beißvorfällen des Jahres 2005 um Spontansituationen, die ferner durch nächste Nähe zum Revier (innerörtliches Grundstück des Klägers) und durch den Kontakt mit ängstlichen - in der Folge falsch reagierenden - Personen gekennzeichnet waren. Ferner mag es geboten sein, zumindest die Regelungen über den Maulkorb - und Leinenzwang (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolVOgH) verfassungskonform (weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet) dahin zu verstehen, dass diese nur dort bzw. insoweit gerechtfertigt sind, wo bzw. als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch einen Hund besteht. Eine dem relativierenden Prognosemaßstab (s. o. Seite 9/10) entsprechende Verlässlichkeit dergestalt, dass von „Prinz“ nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften Gefahren ausgehen, die überdies nur einen Leinenzwang, hingegen keinen Maulkorbzwang erfordern, lässt sich nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht vertreten.
26 
Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 49 Abs. 1 PolG, 20, 23 LVwVG. Gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Von dieser Befugnis hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Dass sie auch für diesen Fall der sogenannten unselbstständigen bzw. verbundenen Zwangsmittelandrohung gleichwohl in Ziffer 8 ihrer Verfügung nur die sofortige Vollziehung (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) der Ziffer 1, nicht hingegen ausdrücklich auch diejenige der Ziffern 2 bis 7 - nur sie haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVG - angeordnet hat, ist im Ergebnis unschädlich. Zwar ist das Zwangsgeld nicht für den Fall angedroht worden, dass der Kläger seine durch Verwaltungsakt begründeten Pflichten nicht innerhalb angemessener Zeit nach Unanfechtbarkeit nachkommt (für diesen Fall vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14). Folgt man jedoch der wohl herrschenden Meinung (vgl. für diese, m.z.N.: Fliegauf/Maurer Vollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 Anm. 8) so ist die unselbstständige Zwangsmittelandrohung i. S. v. § 20 Abs. 2 LVwVG von der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG freigestellt, solange nur - wie hier - Erlass- und Vollstreckungsbehörde identisch sind. Im Einzelfall rechtfertigt sich dieses Ergebnis nach Auffassung des Gerichts jedoch selbst dann, wenn man die Forderung nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einschränkungslos als Vollstreckungsvoraussetzung beibehält. Die Beklagte hat nämlich ausweislich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 3, 4. Absatz ihrer Verfügung) speziell auf den Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 abgezielt. Dass dies eindeutig war, hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, weil er sofort bzw. unverzüglich den Anordnungen in den genannten Ziffern nachgekommen ist. Nachdem auch sonst für die Auslegung eines Verwaltungsakts sämtliche Umstände heranzuziehen sind, rechtfertigt sich im Einzelfall (ausnahmsweise) die Bewertung, wonach auch der Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung angeordnet wurde. Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist (§ 20 Abs. 1 LVwVG) sowie insbesondere der Höhe des Zwangsgeldes (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 LVwVG) sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch insbesondere vom Kläger geltend gemacht worden.
27 
Anhaltspunkte dafür, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren könnte rechtswidrig sein, gibt es schließlich ebenfalls nicht.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ferner ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage, die sich gegen die Verfügung der Stadt Hüfingen vom 7.10.2005 in Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei den Grundverfügungen in Ziffern 1 bis 7 sowie der (sog. unselbstständigen bzw. verbundenen) Androhung eines Zwangsmittels in Ziffer 9 und schließlich der (ebenfalls akzessorischen) Gebührenfestsetzung in Ziffer 10 um belastende Verwaltungsakte (i.S.v. § 35 LVwVfG) handelt. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Verhaltensgebote in Ziffern 2 bis 7 sofort bzw. unverzüglich innerhalb der gesetzten Fristen freiwillig erfüllt hat. Hierdurch haben sich diese Verwaltungsakte nicht etwa mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn die freiwillige Erfüllung sollte keine Endgültigkeit haben, sondern erfolgte offensichtlich unter dem Eindruck der Anordnung des Sofortvollzugs und mithin zur Vermeidung der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels, jedoch unter dem konkludenten Vorbehalt des Erfolgs eines Anfechtungswiderspruchs bzw. einer Anfechtungsklage. Für den Fall seines Obsiegens hätte der Kläger seine Maßnahmen ohne weiteres wieder rückgängig machen können und dürfen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Verhaltensgebote hätten keine rechtlichen Wirkungen mehr (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
15 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei für das erkennende Gericht derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. - weil die Entscheidung vorliegend im schriftlichen Verfahren ergeht - der heutige Tag. Ein Bescheid über die Einstufung eines Hundes als gefährlich sowie darauf gestützte Verhaltensgebote sind nämlich Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen haben, in dem sie überprüft werden (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 26.9.2006 - 4 K 2761/04 - VENSA; ferner VG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2004 - 2 K 2015/03 - VENSA). Aufgrund des Charakters dieser Maßnahmen als Dauerverwaltungsakte ist folglich auch die polizeirechtlich typische ex-ante-Sicht (zum sog. subjektivierten Gefahrenbegriff vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. [2005], Rnrn. 416/417; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg 6. Aufl. [2005] Rnrn. 215/215a) dahin modifiziert, dass es für die maßgebliche Prognoseentscheidung auf den zuvor genannten Zeitpunkt ankommt.
16 
Die Beklagte hat als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 59 Nr. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 PolG) „Prinz“ zu Recht als gefährlichen Hund eingestuft. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 1 PolVOgH (zur Wirksamkeit dieser auf §§ 1 und 10 PolG beruhenden Polizeiverordnung: VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 sowie Beschl. v. 6.5.2003 - 1 S 411/03 - VBlBW 2003, 354). Die in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass eines feststellenden (Dauer-) Verwaltungsakts, der zugleich wiederum Grundlage für eine Reihe gebundener (Folge-) Entscheidungen i. S. v. § 4 PolVOgH ist. Die §§ 2 und 4 PolVOgH enthalten mithin die Ermächtigung zu an den Hundehalter gerichteten Standardmaßnahmen (vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rnr. 315: „anordnende Standardbefugnisse“), die als spezielleres Recht den allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 5 und 7 PolG vorgehen.
17 
Aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt unverändert fortbesteht, ist „Prinz“ ein gefährlicher Hund. Gemäß § 2 Satz 1 PolVOgH gelten als gefährlich diejenigen Hunde, die (ohne Kampfhunde i. S. v. § 1 zu sein) aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von (u.a.) Menschen besteht. Regelbeispielhaft bestimmt § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ferner, dass gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die bissig sind. Wenngleich nicht für die Verwaltungsgerichte bindend, jedoch rechtlich zutreffend, konkretisiert schließlich Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH - vom 15.12.2003, GABl. 2004, 166) diese Eigenschaft dahin, dass ein Hund in der Regel als bissig anzusehen ist, wenn er eine Person gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.
18 
„Prinz“ hat zur Überzeugung des Gerichts zweimal gebissen, und zwar am 30.3.2005 den Zeitungsjungen D. K. sowie Mitte August 2005 den Nachbarsjungen M. S.. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. K. und M. G. hat ergeben, dass D. K. am 30.3.2005 aus Angst vor „Prinz“ weglief, von ihm zu Fall gebracht und schließlich gebissen wurde. Die damals 6-jährige Zeugin S. B. konnte hingegen aufgrund (erklärbarer) Erinnerungsschwierigkeiten sowie ersichtlicher Aufgeregtheit keine relevanten Angaben machen. An der Tatsache der Verletzung von D. K. bestehen - betrachtet man die dauerhafte und großflächige Narbe, die er in der mündlichen Verhandlung zeigte - keine Zweifel. Das Gericht zweifelt ferner aber auch nicht daran, dass es sich hierbei um eine Bissverletzung und nicht nur um eine Kratzwunde handelt. D. K. hat stets und ohne Zögern oder Einschränkungen von einem Biss gesprochen. Vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, wo ihm die Einwände der Klägerseite vorgehalten wurden, ist er dabei geblieben, dass „Prinz“ ihn, der seitlich und mit nach hinten abgewinkeltem linken Bein auf dem Boden lag, in die linke Oberschenkelinnenseite gebissen hat. Die Tochter des Klägers, die Zeugin M. G., hat zwar einen Biss bestritten und die Wunde als Folge eines Auftreffens der Krallen von „Prinz“ dargestellt, der beim Bremsen auf D. K. aufgelaufen sei. Gegen die Verlässlichkeit ihrer Wahrnehmung spricht jedoch, dass sie nicht direkt am Geschehensort dabei war, sondern in einigen Metern Entfernung stand. Demgegenüber sind Gründe, die die Aussage von D. K. in ihrer Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, nicht ersichtlich. Weder gab es zuvor eine irgendwie geartete Beziehung zwischen ihm und der Familie des Klägers (der Zeuge war einmalig für seinen Bruder beim Zeitungsaustragen eingesprungen), noch ist ersichtlich, dass die Behauptung eines Bisses sonst interessengeleitet sein könnte. Angesichts der evidenten Verletzung durch den Hund stand die zivilrechtliche Haftung des Klägers nie zur Debatte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Wunde, so wie sie in ihrem frischen Zustand auf Seite 27 der strafrechtlichen Ermittlungsakten zu sehen ist, und auch so, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung darstellte, aufgrund ihrer Geradlinigkeit (auch die medizinischen Atteste sprechen von einer „Biss-Risswunde“) auch den Schluss auf ein anderes „Verursachungsprofil“ zulassen könnte. Gerade weil D. K. auf entsprechenden Vorhalt jedoch erneut versicherte, „Prinz“ habe nicht nur gekratzt, sondern sein Maul eingesetzt, spricht dies gleichwohl für eine Bissverletzung, weil mit den Reißzähnen verursacht. Auch M. G. hat übrigens - allerdings in einem anderen Zusammenhang (Spielverhalten von „Prinz“) - ausgeführt, dass der Hund die Angewohnheit habe, mit offenem Maul an einen heranzugehen, dann zwar nicht richtig zuzubeißen (Zähne nicht ganz schließend), aber beim Herausziehen die Haut mit den Reißzähnen zu berühren.
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Selbst wenn man jedoch nur das unstreitige Geschehen nähme, so hätte „Prinz“ gleichwohl ein gefährliches Verhalten an den Tag gelegt. Wie D. K. hat nämlich auch M. G. bestätigt, dass „Prinz“ jenen, der vor ihm weglief, zu Fall brachte. M. G. hat es sogar anschaulich dahin beschrieben, „Prinz“ habe den fliehenden Jungen mit den Vorderpfoten gewissermaßen umklammert und dadurch zu Fall gebracht. Angesichts der nur regelbeispielhaften Aufzählung in § 2 Satz 2 PolVOgH liegt auf der Hand, dass auch andere Verhaltensweisen eines Hundes diesen als gefährlich erweisen können. Eine solche Verhaltensweise hätte „Prinz“ aber - die Version der Zeugin M. G. unterstellt - am 30.3.2005 an den Tag gelegt. Dann würde es sich bei der Verletzung des D. K. zwar wohl tatsächlich um eine Kratzwunde handeln, an der Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit des Verhaltens des Hundes hätte dies jedoch nichts geändert, weil sich ein bestehendes erhebliches Verletzungspotenzial (Schädigung durch - geschwindigkeitsbedingt - heftiges Fallen auf den Boden und durch anschließendes Aufprallen des ebenfalls rennenden Hundes mit seinen Krallen) gleichwohl verwirklicht hätte.
20 
Es liegt schließlich auf der Hand, dass das spätere Verhalten des verletzten Zeitungsjungen - er legte die Zeitung nach dem Vorfall noch in den Briefkasten des Klägers ein - nichts an der rechtlichen Einordnung dieser Situation ändert. Dieses Verhalten spricht sogar vielmehr für ein solches aus einem Schockzustand heraus. Entsprechendes gilt für die Beschreibung D. K.´s, er habe in der Situation der unmittelbaren Verletzung durch den Hund keine Schmerzen verspürt, sondern erst später.
21 
Ebensowenig gegen eine Gefährlichkeit des Hundes spricht, dass „Prinz“ zunächst tatsächlich mit D. K. bzw. der Zeitung, die dieser in der Hand hielt, spielen wollte. Hierdurch wurde D. K., der den Hund nicht kannte und folglich dieses Verhalten nicht sicher einordnen konnte, ängstlich und zum Weglaufen veranlasst, was wiederum „Prinz“ zum Nachsetzen und Stellen/Fangen anhielt. Der Biss eines Hundes kann jedoch in der Regel nicht „gerechtfertigt“ werden. Selbst objektiv unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - vor allem bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder schließlich auch (ethologisch bedingtes) Revier- oder Jagdverhalten eines Hundes sind nämlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr kein rechtfertigender Grund zuzubeißen. Das Gefahrenabwehrrecht hat vielmehr auch Konstellationen Rechnung zu tragen, in denen es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression aufweist, zu Beißvorfällen kommen kann. Das gilt speziell auch für solche Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Statur und zuchtbedingter Prägung über Beißkraft und Verhaltensweisen verfügen, die für Menschen gefährlich werden können. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf den im SWR-Fernsehen am 30.8.2005 ausgestrahlten Beitrag über die Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen. Der darin vorgestellte „Westerwälder Kuhhund“ besitzt danach die Fähigkeit und den Mut, Rindern in die Beine zu beißen, wenn sie nicht gehorchen. Er gilt als kampfeslustig, mutig, schnell, ständig in Bewegung sowie hochintelligent und hat ein starkes Gebiss, um zupacken zu können (vgl. den auf der Homepage des SWR recherchierten Beitrag, GAS. 51/52). Auch ein im Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund kann zubeißen, wenn man ihm nicht sachgerecht oder adäquat gegenübertritt. Etwaige Vorfälle sind dem Hund grundsätzlich zuzurechnen, weil er letztlich für ein „Fehlverhalten“ von anderen Personen einzustehen hat, welches dazu führt, dass er („unverschuldet“) zubeißt. Möglicherweise eintretende Schäden sind schließlich auch erheblich, was insbesondere dann gilt, wenn es sich - wie hier - um einen Hund handelt, der über eine erhöhte Beißkraft verfügt (vgl. sehr prägnant für das bayerische Landesrecht: Bayer. VGH, Urt. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - Juris; ferner VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
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Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation gibt es schließlich vorliegend nicht. Eine solche mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Verhalten eines Hundes - so wie in Ziffer 2.1 VwVgH erläutert - um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt, mithin der Vorfall gleichsam wie ein Akt höherer Gewalt an den Hund herangetragen wurde und diesen in eine Situation bringt, in der das Verhalten jedes oder nahezu jedes anderen Hundes auf ein Beißen hinauslaufen würde. Solche die Gefährlichkeit von „Prinz“ widerlegenden Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. D. K.´s Verhalten stellte zu keiner Zeit - und sei es nur vermeintlich - einen Angriff auf den Hund oder auf dessen Bezugsperson, die Zeugin M. G., dar.
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Zu einem weiteren relevanten Vorfall kam es ferner im August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S.. Wenngleich wohl nicht völlig aufklärbar ist, ob „Prinz“ den ebenfalls vor ihm weglaufenden, damals achtjährigen Jungen zu Fall brachte, so steht zumindest fest, dass er ihn anschließend gebissen hat. Das geht aus der informatorischen (schriftlichen) Stellungnahme der Mutter des Jungen vom 29.3.2007 (GAS. 213) hervor, und wurde letztlich auch vom Kläger und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der sie von einem „Zwick“ sprachen. Übrigens in diesem Zusammenhang war es, dass die Zeugin M. G. auf die Art und Weise hinwies, wie „Prinz“ mit nicht völlig geschlossenem Maul aber unter Kontakt der Reißzähne mit der Haut bei - wie M. G. schilderte: spielerischen - Konfrontationen reagiert. Darauf, ob sich aus diesem zweiten Beißvorfall nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen für M. S. ergeben haben mögen (z.B. Trauma und künftige Ängste vor Hunden), kommt es nicht an (ebenso VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
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Dieses Verhalten in der Vergangenheit rechtfertigt auch im heutigen Zeitpunkt die Annahme, dass von „Prinz“ eine konkrete Gefahr ausgeht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten und möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgutes - zumindest die menschliche Gesundheit, möglicherweise wegen der Größe und Beißkraft des Hundes aber auch das Leben besonders verletzlicher Menschen (Kinder, Alte, Kranke) - sind an die erforderliche praktische Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen (zu dieser Prognoserelation allgemein: Würtenberger/ Heckmann, a.a.O., Rnr. 416/417; Ruder/Schmitt, a.a.O. Rnr. 215). Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil Prinz mittlerweile aus dem Junghund-Stadium entwachsen und seit dem ersten Vorfall in regelmäßigen Kursen der Familienbegleithundeschule der Zeugin K. F. ist, wo er mittlerweile die Prüfung zum Familienbegleithund bestanden hat. Das Gericht hat sich sowohl vom Sachverstand der Zeugin als auch - trotz (formaler) Zugehörigkeit zur „Sphäre des Klägers“ - von ihrer Glaubhaftigkeit bzw. der Seriosität ihrer Angaben überzeugen können. Ihre Aussagen haben letztlich ein sachlich-fundiertes und differenziertes Bild des Hundes ergeben. Die Zeugin hat „Prinz“ zwar einerseits als zurückhaltend, unauffällig und ohne Dominanz- bzw. gesteigertes Aggressionsverhalten beschrieben. Gleichwohl hat sie nicht in Abrede stellen können, dass der Reiz, den das Weglaufen der beiden gebissenen Jungen auf „Prinz“ ausgeübt hat, den Hund zunächst zum Hinterherlaufen veranlassen musste. Das Weglaufen der Kinder sei ein ziemlich sicherer Beutereiz gewesen, unabhängig von der Hunderasse. In welchem späteren Verhalten (im Anschluss an das Hinterherlaufen) das Geschehen einmünde, sei hingegen von der Hunderasse abhängig. Ohne dass die Zeugin dies näher ausgeführt hat, ist für das Gericht hier der Schluss zwingend, dass „Prinz“ in seiner rassespezifischen Eigenschaft als Hütehund im Anschluss an das Hinterherlaufen zum Einholen, Zu-Fall-bringen und schließlich zum Festhalten bzw. Beißen seiner „Beute“ gezwungen wurde. Auch die Zeugin konnte schließlich keine Relativierung dahin vornehmen, dass dies nicht auch künftig so sein werde. Wie sie ausgeführt hat, ändert daran nicht einmal die zu Beginn dieses Jahres erfolgte Kastration von „Prinz“ etwas. Eine solche macht den Hund zwar ruhiger und bringt eine höhere Toleranzschwelle gegenüber äußeren Reizen mit sich; Spieltrieb und Arbeitsbegeisterung des Hundes nehmen ferner ebenfalls zu. Beuteverhalten und territoriale Verteidigung - mithin die Konditionierungen, aufgrund derer „Prinz“ sein inadäquates Verhalten gezeigt hat - werden hingegen durch einen solchen Eingriff beim Tier nicht berührt bzw. nicht verändert.
25 
Auf der Grundlage einer - wie zuvor dargelegt - zutreffenden Einstufung des Hundes als gefährlich sind ferner die in Ziffern 2 bis 7 ihrer Verfügung getroffenen Anordnungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 PolVOgH. Auf der Rechtsfolgenseite war der Beklagten kein Ermessen eingeräumt, so dass sie zwingend diese Anordnungen zu treffen hatte. Eine - wie vom Kläger zumindest ursprünglich geltend gemacht - Verwirkung eines Einschreitens kam von vornherein nicht in Betracht. Polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse sind einer solchen Einwendung schon mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten nicht zugänglich. Die in § 4 PolVOgH vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht im Einzelfall unverhältnismäßig. Mit Blick auf die verletzten und künftig bedrohten hochrangigen Rechtsgüter sind solche Einschränkungen für einen Hund auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Tieres verbunden ist (VG Freiburg, Urt. vom 20.9.2006, a.a.O.). Angesichts einer nunmehr verbindlichen Entscheidungssituation sieht sich das Gericht schließlich nicht in der Lage, die noch im Vergleichsvorschlag vom 27.4.2007 erwogene „Feindifferenzierung“ (Leinenzwang gilt nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Maulkorbzwang entfällt vollständig) vorzunehmen. Zwar handelte es sich bei den beiden Beißvorfällen des Jahres 2005 um Spontansituationen, die ferner durch nächste Nähe zum Revier (innerörtliches Grundstück des Klägers) und durch den Kontakt mit ängstlichen - in der Folge falsch reagierenden - Personen gekennzeichnet waren. Ferner mag es geboten sein, zumindest die Regelungen über den Maulkorb - und Leinenzwang (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolVOgH) verfassungskonform (weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet) dahin zu verstehen, dass diese nur dort bzw. insoweit gerechtfertigt sind, wo bzw. als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch einen Hund besteht. Eine dem relativierenden Prognosemaßstab (s. o. Seite 9/10) entsprechende Verlässlichkeit dergestalt, dass von „Prinz“ nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften Gefahren ausgehen, die überdies nur einen Leinenzwang, hingegen keinen Maulkorbzwang erfordern, lässt sich nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht vertreten.
26 
Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 49 Abs. 1 PolG, 20, 23 LVwVG. Gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Von dieser Befugnis hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Dass sie auch für diesen Fall der sogenannten unselbstständigen bzw. verbundenen Zwangsmittelandrohung gleichwohl in Ziffer 8 ihrer Verfügung nur die sofortige Vollziehung (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) der Ziffer 1, nicht hingegen ausdrücklich auch diejenige der Ziffern 2 bis 7 - nur sie haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVG - angeordnet hat, ist im Ergebnis unschädlich. Zwar ist das Zwangsgeld nicht für den Fall angedroht worden, dass der Kläger seine durch Verwaltungsakt begründeten Pflichten nicht innerhalb angemessener Zeit nach Unanfechtbarkeit nachkommt (für diesen Fall vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14). Folgt man jedoch der wohl herrschenden Meinung (vgl. für diese, m.z.N.: Fliegauf/Maurer Vollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 Anm. 8) so ist die unselbstständige Zwangsmittelandrohung i. S. v. § 20 Abs. 2 LVwVG von der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG freigestellt, solange nur - wie hier - Erlass- und Vollstreckungsbehörde identisch sind. Im Einzelfall rechtfertigt sich dieses Ergebnis nach Auffassung des Gerichts jedoch selbst dann, wenn man die Forderung nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einschränkungslos als Vollstreckungsvoraussetzung beibehält. Die Beklagte hat nämlich ausweislich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 3, 4. Absatz ihrer Verfügung) speziell auf den Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 abgezielt. Dass dies eindeutig war, hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, weil er sofort bzw. unverzüglich den Anordnungen in den genannten Ziffern nachgekommen ist. Nachdem auch sonst für die Auslegung eines Verwaltungsakts sämtliche Umstände heranzuziehen sind, rechtfertigt sich im Einzelfall (ausnahmsweise) die Bewertung, wonach auch der Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung angeordnet wurde. Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist (§ 20 Abs. 1 LVwVG) sowie insbesondere der Höhe des Zwangsgeldes (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 LVwVG) sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch insbesondere vom Kläger geltend gemacht worden.
27 
Anhaltspunkte dafür, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren könnte rechtswidrig sein, gibt es schließlich ebenfalls nicht.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2016 - 3 K 2180/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - und derjenige für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos.
1. Die Antragsgegnerin stufte mit Bescheid vom 03.05.2016 den von der Antragstellerin gehaltenen Rüden „C...“ als gefährlichen Hund ein (Nr. 1), ordnete u.a. einen Leinen- und Maulkorbzwang an (Nr. 2), gab der Antragstellerin die Beantragung eines Führungszeugnisses nebst Vorlage des „Nachweises“ bis zum 27.05.2016 auf (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung „dieser Verfügung“ an (Nr. 4), die sie begründete und mit der Rechtsbehelfsbelehrung verband, dass „gegen diese Verfügung“ innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nur insoweit mit Erfolg, als sie sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der angefochtenen Verfügung begehrt.
a) Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom 03.05.2016 wiederherzustellen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Unbegründet ist der Einwand der Antragstellerin, der Beschluss des Verwaltungsgerichts lasse jegliche Auseinandersetzung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung vermissen; diese enthalte keine § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung, sondern beschränke sich auf floskelhafte Aussagen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begründungserfordernis entgegen dem Beschwerdevorbringen eingehend geprüft (S. 4 d. BA.) und zutreffend festgestellt, dass die angefochtene Verfügung den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen genügt. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid nach einer Darstellung der in Rede stehenden Beißvorfälle u.a. ausgeführt, die Allgemeinheit habe ein Recht auf Schutz der Gesundheit und anderer Rechtsgüter, „in diesem Fall“ müsse das private Interesse der Antragstellerin zurückstehen, es könne nicht hingenommen werden, dass ihr Hund „durch Einlegung eines Rechtsbehelfs“ weiterhin ohne Leine und Maulkorb ausgeführt werde und somit das Leben und die Gesundheit anderer gefährdet werde. Diese Begründung lässt noch hinreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den vom Hund der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht die Begründung den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird hier bereits durch die materielle Regelung indiziert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.12.2010 - 1 S 2322/10 - VBlBW 2011, 185 m.w.N.; Beschl. v. 12.01.2015 - 1 S 2226/14 -; ebenso zu auf §§ 1, 3 PolG gestützten Auflagen zur Hundehaltung Urt. v. 26.02.2016 - 1 S 2222/15 -).
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Interessenabwägung rechtsfehlerhafte Maßstäbe angelegt, weil es ihr „Aufschubinteresse“ übergangen und unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG verkannt habe, dass für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs regelmäßig keine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit erforderlich sei, sondern die Möglichkeit eines Obsiegens genüge. Dieser Einwand genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, denn er setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend auseinander, sondern unterstellt dem Verwaltungsgericht einen Prüfungsmaßstab, den dieses nicht angelegt hat. Der Einwand ist unabhängig davon auch in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es habe bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergebe die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein werde, trete das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweise sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, bestehe kein berechtigtes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, habe das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Maßstäbe, die das Verwaltungsgericht seinem weiteren Prüfungsgang auch in der Sache zugrunde gelegt hat, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 06.06.2016 - 1 S 690/16 -, v. 18.09.2015 - 1 S 657/15 - und v. 06.08.2012 - 1 S 1390/12 -) und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu den Nrn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nicht aus der Rüge der Antragstellerin, es stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keineswegs fest, dass „C...“ am 18.01.2016 Herrn G. tatsächlich gebissen habe, was aber „Grundvoraussetzung“ sei. Auch dieser Einwand genügt dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen zur Einstufung von „C...“ nicht nur auf den im Einzelnen umstrittenen Vorfall vom 18.01.2016, sondern auch auf die im Wesentlichen unstreitigen Beißvorfälle vom 09.07.2011 und 20.07.2011 gestützt hat (vgl. S. 6 f. d. BA.). Das Beschwerdevorbringen verhält sich ferner nicht substantiiert zu der ausführlichen und sorgfältigen Würdigung des Sachverhalts zum Vorfall vom 18.01.2016 im angefochtenen Beschluss (vgl. S. 7 ff. d. BA.). Der pauschale Einwand, das (nach dem Vorfall vom 18.01.2016 eingeleitete) Strafverfahren sei inzwischen eingestellt worden, ersetzt die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht. Unabhängig davon erbringt das Beschwerdevorbringen auch in der Sache nicht, weshalb die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgericht zu dem jüngsten Vorfall rechtsfehlerhaft sein sollte. Soweit die Antragstellerin hierzu erneut vorträgt, das in der Verwaltungsakte befindliche Lichtbild lasse nicht erkennen, ob es sich um Herrn G. und um einen von „C...“ stammenden Hundebiss handele, ist weiterhin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die vom Polizeipräsidium Karlsruhe zum Vorfall vom 18.01.2016 eigens angefertigte und zu den Akten der Antragsgegnerin gereichte Lichtbildmappe (vgl. Bl. 233 ff. d. Verw.-Akte) unzutreffende oder nicht zum Fall gehörende Bilder enthalten sollte.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, für die Dokumentation des Vorfalls vom 18.01.2016 sei nicht der in Anlage 6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH vom 16.02.2011, GABl. 2011, 162; ber. S. 358) vorgesehene Beurteilungsbogen verwendet worden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass daraus nicht die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung folgt, weil die genannte Verwaltungsvorschrift keinen Normcharakter, sondern nur verwaltungsinterne Bindungswirkung hat (vgl. dazu auch Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 1 S 587/15 -, v. 02.02.2015 - 1 S 2237/14 - und v. 02.05.2013 - 1 S 329/13 -). Letzteres übersieht die Antragstellerin bei ihrem Beschwerdevorbringen, die Verwendung des Vordrucks sei in der Verwaltungsvorschrift „eine Pflicht, die keinen Ermessensspielraum zulässt“, erneut.
Fehl geht auch ihr Einwand, das Verwaltungsgericht betreibe zu ihrem Nachteil „Rosinenpickerei“, weil es beispielsweise die Erläuterung des Begriffs des „bissigen Hundes“ (doch) aus der Verwaltungsvorschrift herangezogen habe, um die Rechtmäßigkeit ihrer Inanspruchnahme zu „untermauern“. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 PolVOgH („Gefährliche Hunde“) unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an für den Bereich der Exekutive erlassene Verwaltungsvorschriften, die keine Gesetzeskraft haben (Senat, Beschl. v. 15.01.2016, a.a.O., und Beschl. v. 02.05.2013, a.a.O.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht dies verkannt haben könnte. Es hat die Rechtsnatur und den Umfang der Bindungswirkung der Verwaltungsvorschrift im Gegenteil, wie gezeigt, ausdrücklich und zutreffend umschrieben, den Begriff des „bissigen Hundes“ (§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH) eigenständig bestimmt, sich hierzu auf Nachweise aus der Rechtsprechung u.a. des Senats gestützt und lediglich ergänzend („vgl. auch […]“) auf die zu dieser Begriffsbestimmung nicht im Widerspruch stehende Verwaltungsvorschrift verwiesen (vgl. S. 6 d. BA.).
Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe eine in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Ermessensentscheidung zur Einholung eines Gutachtens zur Frage der Bissigkeit von „C...“ übergangen. Unabhängig davon, dass die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift für die gerichtliche Überprüfung auch insoweit nicht maßgeblich sind, besteht auch in der Sache voraussichtlich kein Anhaltspunkt dafür, dass es im vorliegenden Fall einer Durchführung eines gutachterlichen Wesenstests bedarf. Es geht nicht um die Klärung einer möglichen Eigenschaft als Kampfhund nach § 1 PolVOgH oder um die Widerlegung einer entsprechenden Vermutung (vgl. § 1 Abs. 4 PolVOgH), sondern um die aufgrund des gezeigten Verhaltens des Hundes erfolgte Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich grundsätzlich nicht, wenn der Hund - wie hier mehrfach - bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 03.03.2015 - 1 S 2402/14 - und v. 02.02.2015 - 1 S 223714 -).
10 
Gründe für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu den Nrn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung hat die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand dargelegt, der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang verletze sie jedenfalls in seiner „Generalität“ in ihren Rechten, weil sie die Möglichkeit haben müsse, „außerhalb ihres Wohnzimmers“ alleine und mit einem Hundetrainer zu trainieren und mit „C...“ an Gehorsamsprüfungen teilzunehmen. Die Geltung des Leinen- und Maulkorbzwangs ergibt sich bei gefährlichen Hunden kraft Gesetzes aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 PolVOgH. Die Polizeibehörde kann, wenn dazu wie hier Anlass besteht, den gesetzlichen Leinen- und Maulkorbzwang durch konkretisierende Verfügung regeln (Senat, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 176/16 -). Dass diese Konkretisierung hier, wie die Antragstellerin mit ihrem Einwand sinngemäß geltend macht, in unverhältnismäßiger Weise erfolgt sein könnte, erbringt das Beschwerdevorbringen nicht. Sie übersieht bereits in tatsächlicher Hinsicht, dass der Leinen- und Maulkorbzwang nur für den Bereich „außerhalb des befriedeten Besitztums“ angeordnet wurde und daher einem Verhaltenstraining etwa in einer entsprechend umfriedeten und gesicherten Hundeschule, zu der „C...“ angeleint und mit Maulkorb gebracht werden kann, nicht entgegensteht.
11 
b) Soweit sich die Antragstellerin darüber hinaus gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Nr. 3 der angefochtenen Verfügung wendet, hat die Beschwerde Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung hierzu dargelegten Gründe geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss insoweit zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der Verfügung wiederherzustellen.
12 
Das in Nr. 3 formulierte Gebot, ein Führungszeugnis zu beantragen und den „Nachweis“ vorzulegen, betrifft nicht das auf die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund (Nr. 1 der Verfügung) und auf die Verhängung eines Leinen- und Maulkorbzwangs (Nr. 2) gerichtete Verwaltungsverfahren, sondern ein zweites, auf die Prüfung „weiterer Maßnahmen“ (S. 6 der Verfügung) gerichtetes Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in diesem zweiten, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren erfolgte Anordnung der Beantragung eines Führungszeugnisses nebst „Nachweisvorlage“ mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt im materiellen Sinne darstellt (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG), sondern einen solchen als behördliche Ermittlungshandlung lediglich vorbereitet. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat insoweit Bezug.
13 
Allerdings hat die Antragsgegnerin diese unselbständige Verfahrenshandlung ihrer äußeren Form nach in die Gestalt eines ein Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakts gekleidet. Dafür spricht die Aufnahme der Anordnung in den Tenor der Verfügung in Verbindung mit der dort gewählten Formulierung („Sie haben […] vorzulegen“), die Erstreckung der in Nr. 4 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung auf „diese Verfügung“ und damit dem äußeren Anschein nach u.a. auf das in Nr. 3 ausgesprochene Gebot sowie die im Bescheid gewählte Rechtsbehelfsbelehrung, nach der ohne weitere Differenzierung „gegen diese Verfügung“ Widerspruch eingelegt werden könne. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Gestaltung von Nr. 3 ihrer Verfügung den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt (auch sog. formeller oder Schein-Verwaltungsakt), der ungeachtet der fehlenden materiellen Verwaltungsaktsqualität statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3; Sächs. OVG, Beschl. v. 17.12.2010 - 2 B 260/10 - ZBR 2011, 280; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., Rn. 3 f.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., VwVfG, § 35 Rn. 16; jeweils m.w.N.) und hier ohne weitere Sachprüfung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt (vgl. Stelkens, a.a.O.). Es bedarf daher insbesondere keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob das in Nr. 3 der Verfügung ausgesprochene Gebot hinreichend bestimmt ist, obwohl die Antragstellerin dort zur Beantragung eines Führungszeugnisses und zur Vorlage „des Nachweises“ bis zu der genannten Frist aufgefordert wurde, ohne deutlich zu machen, ob damit der Nachweis über die Antragstellung (so wohl der Tenor zu Nr. 3) oder das Führungszeugnis selbst als Nachweis über die Zuverlässigkeit der Antragstellerin (so wohl die Begründung zu Nr. 3, vgl. S. 6 des Bescheids) gemeint war.
14 
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 3 der Verfügung vom 03.05.2016 ausschließlich wegen der zu Unrecht erfolgten äußeren Gestaltung als Verwaltungsakt erfolgt. Die Antragsgegnerin ist dessen ungeachtet nicht daran gehindert zu überprüfen, ob die Antragstellerin die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 3 sowie § 4 Abs. 2 PolVOgH), solange diese einen solchen Hund - wie nach summarischer Prüfung derzeit - hält. Der Antragsgegnerin ist es auch nicht verwehrt, die Antragstellerin hierzu in dem diesbezüglichen Verwaltungsverfahren (in einem neuen, hinreichend bestimmten und nicht als Verwaltungsakt gestalteten) Schreiben zur Vorlage eines Führungszeugnisses aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG; s. dementsprechend Nr. 4.2.2 i.V.m. Nr. 3.2.2 VwVgH; zum Begriff der Zuverlässigkeit des Hundehalters auch Senat, Urt. v. 12.08.2004 - 1 S 564/04 - VBlBW 2005, 28). Bei dieser Prüfung wird allerdings aus der zögerlichen Vorlage von Unterlagen allein nicht ohne weiteres auf die Unzuverlässigkeit eines Halters geschlossen werden können, da es sich insoweit, anders als etwa bei der Missachtung eines bereits verfügten Leinen- und Maulkorbzwangs, nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handeln dürfte (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2006 - 1 S 894/05 -), weshalb die Antragsgegnerin im Falle einer Nichtvorlage voraussichtlich auch nicht ohne weiteres eigene Anstrengungen zur Einholung eines Führungszeugnisses unterlassen kann, wenn sie den Einblick darin für entscheidungserheblich hält (vgl. zum Fall der Einholung eines Führungszeugnisses durch die Behörde auch Senat, Urt. v. 12.08.2004, a.a.O.).
15 
c) Eine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wie mit der Beschwerde beantragt gegen Nr. 5 der angefochtenen Verfügung anzuordnen, besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat in Nr. 5 entschieden, „für diese Entscheidung“ eine Gebühr zu erheben, und dazu eine „gesonderte Rechnung“ angekündigt. Nach dem oben (unter a und b) Gesagten kann sie zwar nur in Bezug auf Nr. 1 und 2 ihrer Verfügung Verwaltungsgebühren erheben, da Nr. 3 der Verfügung, wie gezeigt, ein anderes, noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren betrifft. Davon geht die Antragsgegnerin jedoch ersichtlich selbst aus. Denn sie hat dies bei der bereits erfolgten Gebührenfestsetzung für die angefochtene Verfügung ausweislich des Abgabenbescheids vom 09.05.2016 („Gebühr […] in Sachen Hundehaltung / Leinenzwang / Maulkorbzwang“) berücksichtigt.
16 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Der Senat setzt für die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund (Nr. 1 der angefochtenen Verfügung) sowie für das in die Gestalt eines Verwaltungsakts gekleidete Verbot zur Vorlage eines Führungszeugnisses (Nr. 3) jeweils den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbierenden Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR an, ohne die in Nr. 2 getroffenen Regelungen zu den Halterpflichten streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. zu Letzterem Senat, Beschl. v. 03.03.2015 - 1 S 2402/15 -).
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wehrt sich gegen eine Verfügung, in der u. a. ihr Hund als gefährlich eingestuft wurde und er deshalb einen Maulkorb tragen muss und nur an der Leine geführt werden darf.
Am 10.05.2002 erstattete eine Frau beim Polizeiposten Herdern eine Anzeige, weil sie am 27.04.2002 um 17.45 Uhr von einem Hund der Klägerin gebissen worden sei. U. a. gab sie an: Vor dem Haus M.-Straße 32 sei der Hund, ein Afghane mit dunklerem Fell, durch das geöffnete Tor auf den Gehweg gelaufen und habe sie in die linke Hüfte gebissen. Die Bisswunde sei etwa 4 cm 2 groß gewesen, habe einen großen Bluterguss und starke Schmerzen verursacht. Die Wunde sei im Krankenhaus behandelt worden. Der Hund sei ihr auch vorher schon als aggressiv aufgefallen und es sei ihr jedes Mal unwohl dabei gewesen, das Anwesen zu passieren.
Am 16.05.2002 wurde dem Polizeirevier F. ein weiterer Vorfall gemeldet. Eine Frau gab dort zu Protokoll: Sie sei am 07.05.2002 gegen 19.30 Uhr mit zwei Freundinnen beim Walking unterwegs gewesen, als sie in einer Seitenstraße in der Nähe der M.-Straße einer Frau mit zwei Windhunden begegnet sei. Während einer dieser Hunde an der Leine geführt worden sei, sei der dunklere frei herumgelaufen. Dieser Hund sei auf sie zugelaufen. Sie sei deshalb aus Angst stehen geblieben und habe dem Hund langsam die Hand entgegen gestreckt, damit er daran schnuppern könne. Als sie habe weitergehen wollen und sich von dem Hund abgewendet habe, habe dieser sie in den linken Unterarm gebissen. Als die Halterin "Aus" gerufen habe, habe der Hund von ihr abgelassen. Später wurde von einem Arzt ein 3 x 2 cm 2 großes Hämatom am linken Unterarm festgestellt.
Auf das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2002, in dem die Klägerin von diesen Anzeigen und über die beabsichtigte Einstufung ihres Hund als gefährlich in Kenntnis gesetzt wurde, erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2002: Es sei richtig, dass ihre Afghanenhündin "T." am 27.04.2002 eine Frau gezwickt habe. Eine ernsthafte Verletzung sei dabei nicht entstanden. Um einen ähnlichen Vorfall künftig zu verhindern, habe sie dafür Sorge getragen, dass das Gartentor selbständig schließe und sie über eine Klingel auf das Öffnen des Tores aufmerksam gemacht werde. Trotz zahlreicher Kontakte mit Menschen in verschiedensten Situationen habe ihre Hündin bisher noch niemanden gebissen. Offensichtlich habe die Hündin ihr vor dem Anwesen geparktes Auto gegen einen vermeintlich unberechtigten Zugriff verteidigen wollen. Die Hündin und die Geschädigte seien sich in der Zwischenzeit wieder einmal ohne besondere Vorkommnisse begegnet. An den Vorfall am 05.05.2002 könne sie sich demgegenüber nicht erinnern. Im Übrigen habe ihre Hündin auch in großen Menschenansammlungen keine Aggressionen gezeigt.
Mit Bescheid vom 19.05.2003 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende Anordnungen:
I.   
1. Ihre Afghanenhündin „T.“ wird als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) eingestuft.
2. Außerhalb des befriedeten Besitztums ist ihr Hund stets an der Leine zu führen und muss einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Dem Hund darf dabei nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen kann. So ist er auf z. B. öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Wegen oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Menschen und Tiere befinden, an kurzer Leine (höchstens 50 cm) zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als 2 m sein, wenn sich Menschen und Tiere in der näheren Umgebung aufhalten.
3. Der Hund darf beim Ausführen nur zuverlässigen Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, ihn sicher zu führen. Die Personen müssen über die Gefährlichkeit der Hunde informiert sein.
4. Ihr Hund ist auf Ihrem befriedetem Besitztum (Wohnung, ggf. Anwesen) ausbruchssicher unterzubringen. Er ist so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist.
5. Ihr Hund muss mit einer unveränderlichen, möglichst ohne technische Hilfsmittel lesbaren Kennzeichnung (z. B. Tätowierung) versehen werden. Die unveränderliche Kennzeichnung ist uns (z. B. durch eine tierärztliche Bescheinigung) nachzuweisen.
6. Am Halsband Ihres Hunds muss eine Kennzeichnung angebracht werden, auf Grund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
7. Wenn Sie Ihren Hund aufgeben sollten, haben Sie uns den Namen und die Adresse des neuen Halters mitzuteilen.
Wenn sie in eine andere Gemeinde umziehen, müssen Sie den Ortswechsel bei uns und bei der dortigen Polizeibehörde anzeigen.
8. Für Ihren Hund ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage eines entsprechenden Vertrages nachzuweisen.
Die Punkte 1 bis 4, 6 und 7 sind sofort zu erfüllen. Für die Erfüllung der Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 8 wird eine Frist bis 17.06.2003 eingeräumt.
II.
Der sofortige Vollzug der Anordnungen unter Ziff. I Nrn. 1 bis 7 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Ein eventuell eingelegter Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
III.
Für den Fall, dass Sie die unter Ziff. I verfügten Maßnahmen nicht bis spätestens 26.05.2003 bzw. innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, drohen wir Ihnen für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR an.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Hund gelte nach der PolVOgH als gefährlich, wenn er bissig sei. Ein Hund, der bereits einen Menschen gebissen habe, habe sich grundsätzlich als bissig erwiesen. Einer Abklärung in einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedürfe es dann nicht mehr. Die Tendenz der Klägerin, die angezeigten Beißvorfälle zu verharmlosen, zeige ihre fehlende Einsicht. Die getroffenen Maßnahmen seien deshalb zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24.06.2003 Widerspruch. Zur Begründung trägt sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vor: Ihre Hündin sei bereits von klein auf tätowiert und haftpflichtversichert. Der Bescheid sei insgesamt unverhältnismäßig. Dass die am 27.04.2002 gebissene Frau sich unwohl gefühlt habe, rechtfertige die getroffenen Maßnahmen nicht. Der Vorfall vom 05.05.2002 sei ungeklärt. Viele Fachleute hätten im Übrigen bestätigt, dass ihre Hündin nicht aggressiv sei. Die Ablehnung eines Wesentests durch die Beklagte sei unzulässig.
Im Lauf des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin ein Wesenstest-Gutachten über ihre Hündin "T." und einen Nachweis vor, in dem ihr die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes bescheinigt wurde. Beide Bescheinigungen wurden am 14.08.2003 von der Tierärztlichen Hochschule Hannover ausgestellt.
10 
Am 08.11.2003 wurde beim Polizeirevier F. ein Vorfall zur Anzeige gebracht, wonach ein der Klägerin gehörender Afghanenhund unangeleint im Bereich der M.-Straße herumgelaufen sei und in drohender Haltung auf den Anzeigenerstatter und seinen mitgeführten Terrier zugelaufen sei. Da der Anzeigenerstatter gewusst habe, dass dieser Hund schon einmal einen Hund seiner Bekannten angegriffen und gebissen habe, habe er, um seinen Terrier zu schützen, nach dem Afghanen getreten. Erst nach wiederholtem heftigen Eingreifen der Klägerin habe ihr Hund von seinen Angriffen abgelassen.
11 
Am 07.01.2004 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bußgeldbescheid wegen des (oben genannten) Vorfalls vom 08.11.2003 und wegen eines weiteren ähnlich gelagerten Vorfalls vom 26.11.2003. Nach dem Einspruch der Klägern gegen diesen Bußgeldbescheid wurde sie vom Amtsgericht F. mit Urteil vom 03.06.2004 zu zwei Geldbußen in Höhe von 100,-- EUR und 250,-- EUR verurteilt.
12 
Mit Bescheid vom 09.11.2004, an die neue Adresse der Klägerin per Einschreiben am 18.11.2004 versandt, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
13 
Am 17.12.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen: Bei dem Vorfall am 27.04.2004 sei nur eine geringfügige Bissverletzung entstanden. Das Verhalten ihres Hundes habe normalem Hundeverhalten zur Verteidigung seines Territoriums entsprochen. Normales territorial-aggressives Verhalten eines Hundes sei dabei gegen jeden gerichtet, der in die Nähe dessen komme, was der Hund gerade als sein Territorium ansehe. Sie sei seit dem 01.01.1998 Halterin der Hündin "T.". Vor dem 27.04.2002 habe "T." nie einen Menschen bedroht. Gemessen am Maßstab eines normalen Hundeverhaltens habe es sich damals um eine Reaktion auf einen (vermeintlichen) Angriff gehandelt. Dies rechtfertige nicht die Einstufung des Hundes als gefährlich. Der zweite Vorfall könne sich nicht so zugetragen haben, wie er zur Anzeige gebracht worden sei. Sie könne sich allenfalls an einen Zwischenfall mit einer Joggerin erinnern, bei dem es aber zu keiner Verletzung gekommen sei. An der Darstellung der Anzeigenerstatterin bestünden deshalb erhebliche Zweifel. Im Übrigen habe ihre Hündin inzwischen einen sechs Stunden dauernden Wesenstest bestanden und damit sowie aufgrund verschiedener Stellungnahmen von Tierärzten und anderen Fachleuten ihre Ungefährlichkeit nachgewiesen. Die Gefahr, die von diesem Hund ausgehe, sei nicht höher als bei jedem anderen Hund. Seit Erlass des angefochtenen Bescheids vom 19.05.2003 habe es keine zu beanstandenden Vorkommnisse mehr gegeben. Die dort getroffenen Anordnungen seien unverhältnismäßig und widersprächen einer artgemäßen Haltung von Hunden.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide.
19 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über die Hundehaltung der Klägerin sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 1122/03 und 4 K 2761/04 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
20 
Mit Beschluss vom 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin dagegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - zurückgewiesen.
21 
Mit Beschluss vom 15.08.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Entscheidung ergeht nach entsprechender Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
23 
Die Klage ist unzulässig, soweit sie nach wie vor auch auf die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 4. bis 6. und 8. getroffenen Anordnungen (über die ausbruchsichere Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums [Nr. 4], die Tätowierung [Nr. 5], die Kennzeichnung am Halsband [Nr. 6] und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung [Nr. 8]) gerichtet ist, obwohl die Klägerin selbst bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, diese Anordnungen seien (seit langem) in die Tat umgesetzt. Für die Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Klage fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzinteresse ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - ).
24 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
25 
Die im angefochtenen Bescheid unter der Nr. I. 1. ausgesprochene Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlicher Hund beruht auf § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl., 574) - PolVOgH - ( zur Vereinbarkeit dieser Verordnung mit höherrangigem Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003, VBlBW 2003, 354 ). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Nach Satz 2 sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3).
26 
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Hund "T." der Klägerin ein solcher Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Hund mindestens zweimal einen Menschen gebissen hat, das erste Mal - unstreitig - am 27.04.2002, das zweite Mal am 07.05.2002. Auch an dem letzten Beißvorfall hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Das Verhalten der damals Geschädigten zeigt, dass ihr gerade nicht daran gelegen war, aus dem Vorfall irgendwelches Kapital zu schlagen. Es ist überhaupt kein Grund/Motiv erkennbar, der die Geschädigte hätte veranlassen können, den Vorfall (später) zur Anzeige zu bringen, wenn er sich tatsächlich nicht so, wie von ihr geschildert, zugetragen hätte. Aus einem in den Akten befindlichen ärztlichen Attest geht ferner hervor, dass die Geschädigte tatsächlich zwar keine offene Bisswunde, aber jedenfalls einen Bluterguss davongetragen hatte. Möglicherweise auch, weil es keine offene Bisswunde gegeben und die Geschädigte nicht sofort an Ort und Stelle weiter insistiert hatte, hatte die Klägerin damals den Eindruck gewonnen, es sei (am 07.05.2002) letztlich nichts geschehen. Immerhin räumt sie selbst sein, dass es einmal einen Konflikt zwischen einer Joggerin und ihrem Hund gegeben habe. Allein diese beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme, das der betreffende Hund bissig und damit gefährlich ist. Darauf, dass diese Bisse letztendlich keine nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die geschädigten Frauen zur Folge hatten, was die Klägerin zu der Feststellung veranlasst hat, die Beißattacken ihres Hundes zu bagatellisieren ("er hat ja nur gezwickt"), kommt es für die Einstufung nach § 2 PolVOgH nicht an.
27 
Bei der von der Klägerin angestellten Überlegung, ob der Biss eines Hundes einmal "gerechtfertigt" sein kann, weil er einem artgerechten Verhalten entspricht und/oder vom Geschädigten bewusst herausgefordert worden ist, ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Frage, ob ein Hundbiss "gerechtfertigt" ist, kann nicht aus der Sicht des (jeweiligen) Hundes beantwortet werden und/oder von seinen spezifischen Rassemerkmalen abhängen. Selbst (objektiv) unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - z. B. bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder auch (aus verhaltensbiologischer Sicht) nachvollziehbares Revierverhalten dürfen für einen Hund grundsätzlich keine Gründe sein zuzubeißen. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn der Hund sich oder seinen Halter gegen einen physischen Angriff eines anderen Menschen oder eines anderen Tieres verteidigt, kann hier dahingestellt bleiben (auch dann wird man die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB vorliegt, kaum dem Hund überlassen können). Denn eine solche Situation war offenkundig weder beim Vorfall am 27.04.2002 noch am 07.05.2002 gegeben. In beiden Fällen haben die geschädigten Frauen dem Hund der Klägerin keinen nachvollziehbaren Anlass für eine erforderliche Verteidigung gegeben.
28 
An der Beurteilung, dass der Hund der Klägerin gefährlich ist im Sinne von § 2 PolVOgH, vermögen auch die von der Klägerin im Lauf des Verfahrens vorgelegten tierärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere das Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, nichts zu ändern. Denn dass dieser Hund (zweimal) einen Menschen gebissen hat, steht für das Gericht fest. Damit hat er seine Gefährlichkeit bewiesen. Die einem solchen Gutachten und einer Beurteilung durch Tierärzte zugrunde liegende Situation ist immer eine spezifische. Sie kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Klägerin in zwei anders gelagerten Situationen gebissen und sich damit nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Dass ein Wesenstest nur eine Momentaufnahme darstellt, kommt auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 14.08.2003 zum Ausdruck, indem dort (auf Seite 8) ausdrücklich ausgeführt ist, die Testsituation stelle immer eine Momentaufnahme dar und das abgegebene Urteil beziehe sich (nur) auf die zum Zeitpunkt der Beurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation sowie die aktuellen Lebensbedingungen des Hundes und seiner Halterin. Dem ist nichts hinzuzufügen.
29 
Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Hund habe sich außer in dem eng begrenzten Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2002 als außerordentlich zuverlässig erwiesen, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar dürfte angesichts des Umstands, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 wohl um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, bei dessen rechtlicher Beurteilung (auch im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sein, so dass auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 verstrichene Zeit nicht außer Acht gelassen werden darf ( Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 48 m.w.N. ). Doch ist in den Akten hinreichend belegt, dass die zwei Vorfälle am 27.04. und am 07.05.2002 zwar die einzigen sind, bei denen der Hund der Klägerin nachweislich einen Menschen gebissen hat, dass er jedoch auch bei anderen Gelegenheiten ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne von § 2 PolVOgH stützt. So hat schon die Geschädigte des Vorfalls am 27.04.2002 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie den dunkleren der beiden Hunde der Klägerin - damit kann nach Lage der Dinge nur "T." gemeint sein - auch bei früheren Gelegenheiten als aggressiv wahrgenommen habe und dass es ihr deshalb immer unwohl gewesen sei, wenn sie an dem Anwesen M.-Straße 32 habe vorbeigehen müssen. Auch die Vorfälle am 08. und 26.11.2003, wegen der die Klägerin zu zwei Geldbußen verurteilt wurde, zeigen, dass der Hund der Klägerin in bestimmten Situationen ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen pflegt. Der Anzeigenerstatter in einem dieser beiden Vorfälle hat gegenüber der Polizei weiter angegeben, er wisse, dass der Hund seiner Bekannten früher bereits einmal von dem Afghanenhund (der Klägerin) angegriffen und gebissen worden sei. Selbst wenn man davon absieht, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens durchgehend ein das Verhalten ihres Hundes bagatellisierendes und "rechtfertigendes" Verhalten an den Tag gelegt hat, und ihre Behauptung, ihr Hund "T." verbringe regelmäßig mehrere Stunden in ihrer Kanzlei mit vielem Publikumsverkehr, ohne auch nur ansatzweise ein bedrohliches Verhalten gegenüber ihren Klienten an den Tag zu legen, für zutreffend hält, reicht das nicht aus, um die Gefährlichkeit, die dieser Hund bei den zuvor geschilderten (völlig anders gelagerten) Gelegenheiten erwiesenermaßen mehrfach gezeigt hat, als inzwischen widerlegt zu betrachten.
30 
Ausgehend von der richtigen Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlich im Sinne von § 2 PolVOgH beruhen die im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 2., 3. und 7. getroffenen Maßnahmen über den Leinen- und Maulkorbzwang und die Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten bei Aufgabe des Hundes bzw. bei Umzug in eine andere Gemeinde rechtsfehlerfrei auf § 4 Abs. 3, 4 und 7 PolVOgH (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - ). Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Angesichts der in der Vergangenheit von dem Hund der Klägerin verletzten und bedrohten hochrangigen Rechtsgüter ( s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004, und Beschl. der Kammer v. 04.08.2003, jew. a.a.O. ) sind die Einschränkungen für diesen Hund, die die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Anordnungen mit sich bringen, auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Hundes verbunden ist.
31 
Auch die Zwangsgeldandrohung unter Nr. III. des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 19.05.2003 beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 1, 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG und begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.06.1997, NVwZ 1998, 393 ), keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
22 
Die Entscheidung ergeht nach entsprechender Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
23 
Die Klage ist unzulässig, soweit sie nach wie vor auch auf die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 4. bis 6. und 8. getroffenen Anordnungen (über die ausbruchsichere Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums [Nr. 4], die Tätowierung [Nr. 5], die Kennzeichnung am Halsband [Nr. 6] und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung [Nr. 8]) gerichtet ist, obwohl die Klägerin selbst bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, diese Anordnungen seien (seit langem) in die Tat umgesetzt. Für die Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Klage fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzinteresse ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 04.08.2003 - 4 K 1122/03 - ).
24 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 09.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
25 
Die im angefochtenen Bescheid unter der Nr. I. 1. ausgesprochene Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlicher Hund beruht auf § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl., 574) - PolVOgH - ( zur Vereinbarkeit dieser Verordnung mit höherrangigem Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003, VBlBW 2003, 354 ). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Nach Satz 2 sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3).
26 
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Hund "T." der Klägerin ein solcher Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Hund mindestens zweimal einen Menschen gebissen hat, das erste Mal - unstreitig - am 27.04.2002, das zweite Mal am 07.05.2002. Auch an dem letzten Beißvorfall hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Das Verhalten der damals Geschädigten zeigt, dass ihr gerade nicht daran gelegen war, aus dem Vorfall irgendwelches Kapital zu schlagen. Es ist überhaupt kein Grund/Motiv erkennbar, der die Geschädigte hätte veranlassen können, den Vorfall (später) zur Anzeige zu bringen, wenn er sich tatsächlich nicht so, wie von ihr geschildert, zugetragen hätte. Aus einem in den Akten befindlichen ärztlichen Attest geht ferner hervor, dass die Geschädigte tatsächlich zwar keine offene Bisswunde, aber jedenfalls einen Bluterguss davongetragen hatte. Möglicherweise auch, weil es keine offene Bisswunde gegeben und die Geschädigte nicht sofort an Ort und Stelle weiter insistiert hatte, hatte die Klägerin damals den Eindruck gewonnen, es sei (am 07.05.2002) letztlich nichts geschehen. Immerhin räumt sie selbst sein, dass es einmal einen Konflikt zwischen einer Joggerin und ihrem Hund gegeben habe. Allein diese beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme, das der betreffende Hund bissig und damit gefährlich ist. Darauf, dass diese Bisse letztendlich keine nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die geschädigten Frauen zur Folge hatten, was die Klägerin zu der Feststellung veranlasst hat, die Beißattacken ihres Hundes zu bagatellisieren ("er hat ja nur gezwickt"), kommt es für die Einstufung nach § 2 PolVOgH nicht an.
27 
Bei der von der Klägerin angestellten Überlegung, ob der Biss eines Hundes einmal "gerechtfertigt" sein kann, weil er einem artgerechten Verhalten entspricht und/oder vom Geschädigten bewusst herausgefordert worden ist, ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Frage, ob ein Hundbiss "gerechtfertigt" ist, kann nicht aus der Sicht des (jeweiligen) Hundes beantwortet werden und/oder von seinen spezifischen Rassemerkmalen abhängen. Selbst (objektiv) unangemessenes Verhalten von Menschen, das möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - z. B. bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder auch (aus verhaltensbiologischer Sicht) nachvollziehbares Revierverhalten dürfen für einen Hund grundsätzlich keine Gründe sein zuzubeißen. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn der Hund sich oder seinen Halter gegen einen physischen Angriff eines anderen Menschen oder eines anderen Tieres verteidigt, kann hier dahingestellt bleiben (auch dann wird man die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB vorliegt, kaum dem Hund überlassen können). Denn eine solche Situation war offenkundig weder beim Vorfall am 27.04.2002 noch am 07.05.2002 gegeben. In beiden Fällen haben die geschädigten Frauen dem Hund der Klägerin keinen nachvollziehbaren Anlass für eine erforderliche Verteidigung gegeben.
28 
An der Beurteilung, dass der Hund der Klägerin gefährlich ist im Sinne von § 2 PolVOgH, vermögen auch die von der Klägerin im Lauf des Verfahrens vorgelegten tierärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere das Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, nichts zu ändern. Denn dass dieser Hund (zweimal) einen Menschen gebissen hat, steht für das Gericht fest. Damit hat er seine Gefährlichkeit bewiesen. Die einem solchen Gutachten und einer Beurteilung durch Tierärzte zugrunde liegende Situation ist immer eine spezifische. Sie kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hund der Klägerin in zwei anders gelagerten Situationen gebissen und sich damit nachweislich als gefährlich erwiesen hat. Dass ein Wesenstest nur eine Momentaufnahme darstellt, kommt auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 14.08.2003 zum Ausdruck, indem dort (auf Seite 8) ausdrücklich ausgeführt ist, die Testsituation stelle immer eine Momentaufnahme dar und das abgegebene Urteil beziehe sich (nur) auf die zum Zeitpunkt der Beurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation sowie die aktuellen Lebensbedingungen des Hundes und seiner Halterin. Dem ist nichts hinzuzufügen.
29 
Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Hund habe sich außer in dem eng begrenzten Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2002 als außerordentlich zuverlässig erwiesen, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar dürfte angesichts des Umstands, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 wohl um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, bei dessen rechtlicher Beurteilung (auch im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sein, so dass auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 verstrichene Zeit nicht außer Acht gelassen werden darf ( Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 48 m.w.N. ). Doch ist in den Akten hinreichend belegt, dass die zwei Vorfälle am 27.04. und am 07.05.2002 zwar die einzigen sind, bei denen der Hund der Klägerin nachweislich einen Menschen gebissen hat, dass er jedoch auch bei anderen Gelegenheiten ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinne von § 2 PolVOgH stützt. So hat schon die Geschädigte des Vorfalls am 27.04.2002 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie den dunkleren der beiden Hunde der Klägerin - damit kann nach Lage der Dinge nur "T." gemeint sein - auch bei früheren Gelegenheiten als aggressiv wahrgenommen habe und dass es ihr deshalb immer unwohl gewesen sei, wenn sie an dem Anwesen M.-Straße 32 habe vorbeigehen müssen. Auch die Vorfälle am 08. und 26.11.2003, wegen der die Klägerin zu zwei Geldbußen verurteilt wurde, zeigen, dass der Hund der Klägerin in bestimmten Situationen ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen pflegt. Der Anzeigenerstatter in einem dieser beiden Vorfälle hat gegenüber der Polizei weiter angegeben, er wisse, dass der Hund seiner Bekannten früher bereits einmal von dem Afghanenhund (der Klägerin) angegriffen und gebissen worden sei. Selbst wenn man davon absieht, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens durchgehend ein das Verhalten ihres Hundes bagatellisierendes und "rechtfertigendes" Verhalten an den Tag gelegt hat, und ihre Behauptung, ihr Hund "T." verbringe regelmäßig mehrere Stunden in ihrer Kanzlei mit vielem Publikumsverkehr, ohne auch nur ansatzweise ein bedrohliches Verhalten gegenüber ihren Klienten an den Tag zu legen, für zutreffend hält, reicht das nicht aus, um die Gefährlichkeit, die dieser Hund bei den zuvor geschilderten (völlig anders gelagerten) Gelegenheiten erwiesenermaßen mehrfach gezeigt hat, als inzwischen widerlegt zu betrachten.
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Ausgehend von der richtigen Einstufung des Hundes der Klägerin als gefährlich im Sinne von § 2 PolVOgH beruhen die im Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 unter den Nrn. I. 2., 3. und 7. getroffenen Maßnahmen über den Leinen- und Maulkorbzwang und die Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten bei Aufgabe des Hundes bzw. bei Umzug in eine andere Gemeinde rechtsfehlerfrei auf § 4 Abs. 3, 4 und 7 PolVOgH (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004 - 1 S 1897/03 - ). Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Angesichts der in der Vergangenheit von dem Hund der Klägerin verletzten und bedrohten hochrangigen Rechtsgüter ( s. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2004, und Beschl. der Kammer v. 04.08.2003, jew. a.a.O. ) sind die Einschränkungen für diesen Hund, die die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Anordnungen mit sich bringen, auch dann hinzunehmen, wenn damit eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Hundes verbunden ist.
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Auch die Zwangsgeldandrohung unter Nr. III. des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 19.05.2003 beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 1, 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 bis 4 LVwVG und begegnet in der (rechtlich gebotenen) Auslegung, dass jede Festsetzung eines Zwangsgelds einer neuen Androhung bedarf, weil ein Zwangsgeld nicht von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.06.1997, NVwZ 1998, 393 ), keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.