Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2016 - 1 S 1662/16

bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2016 - 3 K 2180/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - und derjenige für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos.
1. Die Antragsgegnerin stufte mit Bescheid vom 03.05.2016 den von der Antragstellerin gehaltenen Rüden „C...“ als gefährlichen Hund ein (Nr. 1), ordnete u.a. einen Leinen- und Maulkorbzwang an (Nr. 2), gab der Antragstellerin die Beantragung eines Führungszeugnisses nebst Vorlage des „Nachweises“ bis zum 27.05.2016 auf (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung „dieser Verfügung“ an (Nr. 4), die sie begründete und mit der Rechtsbehelfsbelehrung verband, dass „gegen diese Verfügung“ innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nur insoweit mit Erfolg, als sie sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der angefochtenen Verfügung begehrt.
a) Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom 03.05.2016 wiederherzustellen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Unbegründet ist der Einwand der Antragstellerin, der Beschluss des Verwaltungsgerichts lasse jegliche Auseinandersetzung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung vermissen; diese enthalte keine § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung, sondern beschränke sich auf floskelhafte Aussagen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begründungserfordernis entgegen dem Beschwerdevorbringen eingehend geprüft (S. 4 d. BA.) und zutreffend festgestellt, dass die angefochtene Verfügung den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen genügt. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid nach einer Darstellung der in Rede stehenden Beißvorfälle u.a. ausgeführt, die Allgemeinheit habe ein Recht auf Schutz der Gesundheit und anderer Rechtsgüter, „in diesem Fall“ müsse das private Interesse der Antragstellerin zurückstehen, es könne nicht hingenommen werden, dass ihr Hund „durch Einlegung eines Rechtsbehelfs“ weiterhin ohne Leine und Maulkorb ausgeführt werde und somit das Leben und die Gesundheit anderer gefährdet werde. Diese Begründung lässt noch hinreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den vom Hund der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht die Begründung den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird hier bereits durch die materielle Regelung indiziert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.12.2010 - 1 S 2322/10 - VBlBW 2011, 185 m.w.N.; Beschl. v. 12.01.2015 - 1 S 2226/14 -; ebenso zu auf §§ 1, 3 PolG gestützten Auflagen zur Hundehaltung Urt. v. 26.02.2016 - 1 S 2222/15 -).
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Interessenabwägung rechtsfehlerhafte Maßstäbe angelegt, weil es ihr „Aufschubinteresse“ übergangen und unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG verkannt habe, dass für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs regelmäßig keine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit erforderlich sei, sondern die Möglichkeit eines Obsiegens genüge. Dieser Einwand genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, denn er setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend auseinander, sondern unterstellt dem Verwaltungsgericht einen Prüfungsmaßstab, den dieses nicht angelegt hat. Der Einwand ist unabhängig davon auch in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es habe bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergebe die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein werde, trete das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweise sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, bestehe kein berechtigtes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, habe das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Maßstäbe, die das Verwaltungsgericht seinem weiteren Prüfungsgang auch in der Sache zugrunde gelegt hat, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 06.06.2016 - 1 S 690/16 -, v. 18.09.2015 - 1 S 657/15 - und v. 06.08.2012 - 1 S 1390/12 -) und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu den Nrn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nicht aus der Rüge der Antragstellerin, es stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keineswegs fest, dass „C...“ am 18.01.2016 Herrn G. tatsächlich gebissen habe, was aber „Grundvoraussetzung“ sei. Auch dieser Einwand genügt dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen zur Einstufung von „C...“ nicht nur auf den im Einzelnen umstrittenen Vorfall vom 18.01.2016, sondern auch auf die im Wesentlichen unstreitigen Beißvorfälle vom 09.07.2011 und 20.07.2011 gestützt hat (vgl. S. 6 f. d. BA.). Das Beschwerdevorbringen verhält sich ferner nicht substantiiert zu der ausführlichen und sorgfältigen Würdigung des Sachverhalts zum Vorfall vom 18.01.2016 im angefochtenen Beschluss (vgl. S. 7 ff. d. BA.). Der pauschale Einwand, das (nach dem Vorfall vom 18.01.2016 eingeleitete) Strafverfahren sei inzwischen eingestellt worden, ersetzt die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht. Unabhängig davon erbringt das Beschwerdevorbringen auch in der Sache nicht, weshalb die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgericht zu dem jüngsten Vorfall rechtsfehlerhaft sein sollte. Soweit die Antragstellerin hierzu erneut vorträgt, das in der Verwaltungsakte befindliche Lichtbild lasse nicht erkennen, ob es sich um Herrn G. und um einen von „C...“ stammenden Hundebiss handele, ist weiterhin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die vom Polizeipräsidium Karlsruhe zum Vorfall vom 18.01.2016 eigens angefertigte und zu den Akten der Antragsgegnerin gereichte Lichtbildmappe (vgl. Bl. 233 ff. d. Verw.-Akte) unzutreffende oder nicht zum Fall gehörende Bilder enthalten sollte.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, für die Dokumentation des Vorfalls vom 18.01.2016 sei nicht der in Anlage 6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH vom 16.02.2011, GABl. 2011, 162; ber. S. 358) vorgesehene Beurteilungsbogen verwendet worden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass daraus nicht die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung folgt, weil die genannte Verwaltungsvorschrift keinen Normcharakter, sondern nur verwaltungsinterne Bindungswirkung hat (vgl. dazu auch Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 1 S 587/15 -, v. 02.02.2015 - 1 S 2237/14 - und v. 02.05.2013 - 1 S 329/13 -). Letzteres übersieht die Antragstellerin bei ihrem Beschwerdevorbringen, die Verwendung des Vordrucks sei in der Verwaltungsvorschrift „eine Pflicht, die keinen Ermessensspielraum zulässt“, erneut.
Fehl geht auch ihr Einwand, das Verwaltungsgericht betreibe zu ihrem Nachteil „Rosinenpickerei“, weil es beispielsweise die Erläuterung des Begriffs des „bissigen Hundes“ (doch) aus der Verwaltungsvorschrift herangezogen habe, um die Rechtmäßigkeit ihrer Inanspruchnahme zu „untermauern“. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 PolVOgH („Gefährliche Hunde“) unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an für den Bereich der Exekutive erlassene Verwaltungsvorschriften, die keine Gesetzeskraft haben (Senat, Beschl. v. 15.01.2016, a.a.O., und Beschl. v. 02.05.2013, a.a.O.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht dies verkannt haben könnte. Es hat die Rechtsnatur und den Umfang der Bindungswirkung der Verwaltungsvorschrift im Gegenteil, wie gezeigt, ausdrücklich und zutreffend umschrieben, den Begriff des „bissigen Hundes“ (§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH) eigenständig bestimmt, sich hierzu auf Nachweise aus der Rechtsprechung u.a. des Senats gestützt und lediglich ergänzend („vgl. auch […]“) auf die zu dieser Begriffsbestimmung nicht im Widerspruch stehende Verwaltungsvorschrift verwiesen (vgl. S. 6 d. BA.).
Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe eine in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Ermessensentscheidung zur Einholung eines Gutachtens zur Frage der Bissigkeit von „C...“ übergangen. Unabhängig davon, dass die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift für die gerichtliche Überprüfung auch insoweit nicht maßgeblich sind, besteht auch in der Sache voraussichtlich kein Anhaltspunkt dafür, dass es im vorliegenden Fall einer Durchführung eines gutachterlichen Wesenstests bedarf. Es geht nicht um die Klärung einer möglichen Eigenschaft als Kampfhund nach § 1 PolVOgH oder um die Widerlegung einer entsprechenden Vermutung (vgl. § 1 Abs. 4 PolVOgH), sondern um die aufgrund des gezeigten Verhaltens des Hundes erfolgte Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH. Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich grundsätzlich nicht, wenn der Hund - wie hier mehrfach - bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 03.03.2015 - 1 S 2402/14 - und v. 02.02.2015 - 1 S 223714 -).
10 
Gründe für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu den Nrn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung hat die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand dargelegt, der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang verletze sie jedenfalls in seiner „Generalität“ in ihren Rechten, weil sie die Möglichkeit haben müsse, „außerhalb ihres Wohnzimmers“ alleine und mit einem Hundetrainer zu trainieren und mit „C...“ an Gehorsamsprüfungen teilzunehmen. Die Geltung des Leinen- und Maulkorbzwangs ergibt sich bei gefährlichen Hunden kraft Gesetzes aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 PolVOgH. Die Polizeibehörde kann, wenn dazu wie hier Anlass besteht, den gesetzlichen Leinen- und Maulkorbzwang durch konkretisierende Verfügung regeln (Senat, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 176/16 -). Dass diese Konkretisierung hier, wie die Antragstellerin mit ihrem Einwand sinngemäß geltend macht, in unverhältnismäßiger Weise erfolgt sein könnte, erbringt das Beschwerdevorbringen nicht. Sie übersieht bereits in tatsächlicher Hinsicht, dass der Leinen- und Maulkorbzwang nur für den Bereich „außerhalb des befriedeten Besitztums“ angeordnet wurde und daher einem Verhaltenstraining etwa in einer entsprechend umfriedeten und gesicherten Hundeschule, zu der „C...“ angeleint und mit Maulkorb gebracht werden kann, nicht entgegensteht.
11 
b) Soweit sich die Antragstellerin darüber hinaus gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Nr. 3 der angefochtenen Verfügung wendet, hat die Beschwerde Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung hierzu dargelegten Gründe geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss insoweit zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der Verfügung wiederherzustellen.
12 
Das in Nr. 3 formulierte Gebot, ein Führungszeugnis zu beantragen und den „Nachweis“ vorzulegen, betrifft nicht das auf die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund (Nr. 1 der Verfügung) und auf die Verhängung eines Leinen- und Maulkorbzwangs (Nr. 2) gerichtete Verwaltungsverfahren, sondern ein zweites, auf die Prüfung „weiterer Maßnahmen“ (S. 6 der Verfügung) gerichtetes Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in diesem zweiten, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren erfolgte Anordnung der Beantragung eines Führungszeugnisses nebst „Nachweisvorlage“ mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt im materiellen Sinne darstellt (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG), sondern einen solchen als behördliche Ermittlungshandlung lediglich vorbereitet. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat insoweit Bezug.
13 
Allerdings hat die Antragsgegnerin diese unselbständige Verfahrenshandlung ihrer äußeren Form nach in die Gestalt eines ein Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakts gekleidet. Dafür spricht die Aufnahme der Anordnung in den Tenor der Verfügung in Verbindung mit der dort gewählten Formulierung („Sie haben […] vorzulegen“), die Erstreckung der in Nr. 4 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung auf „diese Verfügung“ und damit dem äußeren Anschein nach u.a. auf das in Nr. 3 ausgesprochene Gebot sowie die im Bescheid gewählte Rechtsbehelfsbelehrung, nach der ohne weitere Differenzierung „gegen diese Verfügung“ Widerspruch eingelegt werden könne. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Gestaltung von Nr. 3 ihrer Verfügung den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt (auch sog. formeller oder Schein-Verwaltungsakt), der ungeachtet der fehlenden materiellen Verwaltungsaktsqualität statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3; Sächs. OVG, Beschl. v. 17.12.2010 - 2 B 260/10 - ZBR 2011, 280; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., Rn. 3 f.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., VwVfG, § 35 Rn. 16; jeweils m.w.N.) und hier ohne weitere Sachprüfung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt (vgl. Stelkens, a.a.O.). Es bedarf daher insbesondere keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob das in Nr. 3 der Verfügung ausgesprochene Gebot hinreichend bestimmt ist, obwohl die Antragstellerin dort zur Beantragung eines Führungszeugnisses und zur Vorlage „des Nachweises“ bis zu der genannten Frist aufgefordert wurde, ohne deutlich zu machen, ob damit der Nachweis über die Antragstellung (so wohl der Tenor zu Nr. 3) oder das Führungszeugnis selbst als Nachweis über die Zuverlässigkeit der Antragstellerin (so wohl die Begründung zu Nr. 3, vgl. S. 6 des Bescheids) gemeint war.
14 
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 3 der Verfügung vom 03.05.2016 ausschließlich wegen der zu Unrecht erfolgten äußeren Gestaltung als Verwaltungsakt erfolgt. Die Antragsgegnerin ist dessen ungeachtet nicht daran gehindert zu überprüfen, ob die Antragstellerin die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 3 sowie § 4 Abs. 2 PolVOgH), solange diese einen solchen Hund - wie nach summarischer Prüfung derzeit - hält. Der Antragsgegnerin ist es auch nicht verwehrt, die Antragstellerin hierzu in dem diesbezüglichen Verwaltungsverfahren (in einem neuen, hinreichend bestimmten und nicht als Verwaltungsakt gestalteten) Schreiben zur Vorlage eines Führungszeugnisses aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG; s. dementsprechend Nr. 4.2.2 i.V.m. Nr. 3.2.2 VwVgH; zum Begriff der Zuverlässigkeit des Hundehalters auch Senat, Urt. v. 12.08.2004 - 1 S 564/04 - VBlBW 2005, 28). Bei dieser Prüfung wird allerdings aus der zögerlichen Vorlage von Unterlagen allein nicht ohne weiteres auf die Unzuverlässigkeit eines Halters geschlossen werden können, da es sich insoweit, anders als etwa bei der Missachtung eines bereits verfügten Leinen- und Maulkorbzwangs, nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handeln dürfte (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2006 - 1 S 894/05 -), weshalb die Antragsgegnerin im Falle einer Nichtvorlage voraussichtlich auch nicht ohne weiteres eigene Anstrengungen zur Einholung eines Führungszeugnisses unterlassen kann, wenn sie den Einblick darin für entscheidungserheblich hält (vgl. zum Fall der Einholung eines Führungszeugnisses durch die Behörde auch Senat, Urt. v. 12.08.2004, a.a.O.).
15 
c) Eine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wie mit der Beschwerde beantragt gegen Nr. 5 der angefochtenen Verfügung anzuordnen, besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat in Nr. 5 entschieden, „für diese Entscheidung“ eine Gebühr zu erheben, und dazu eine „gesonderte Rechnung“ angekündigt. Nach dem oben (unter a und b) Gesagten kann sie zwar nur in Bezug auf Nr. 1 und 2 ihrer Verfügung Verwaltungsgebühren erheben, da Nr. 3 der Verfügung, wie gezeigt, ein anderes, noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren betrifft. Davon geht die Antragsgegnerin jedoch ersichtlich selbst aus. Denn sie hat dies bei der bereits erfolgten Gebührenfestsetzung für die angefochtene Verfügung ausweislich des Abgabenbescheids vom 09.05.2016 („Gebühr […] in Sachen Hundehaltung / Leinenzwang / Maulkorbzwang“) berücksichtigt.
16 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Der Senat setzt für die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Hund (Nr. 1 der angefochtenen Verfügung) sowie für das in die Gestalt eines Verwaltungsakts gekleidete Verbot zur Vorlage eines Führungszeugnisses (Nr. 3) jeweils den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbierenden Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR an, ohne die in Nr. 2 getroffenen Regelungen zu den Halterpflichten streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. zu Letzterem Senat, Beschl. v. 03.03.2015 - 1 S 2402/15 -).
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2016 - 1 S 1662/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2016 - 1 S 1662/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2016 - 1 S 1662/16 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 41 Umfang der Auskunft


(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach M

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2016 - 1 S 1662/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2016 - 1 S 1662/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Dortmund Urteil, 09. Aug. 2016 - 1 S 176/16

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 07.04.2016 (Az. 20 C 75/15) gegen den Beklagten zu 2) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Dez. 2010 - 1 S 2322/10

bei uns veröffentlicht am 29.12.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - 1 K 2170/10 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2004 - 1 S 564/04

bei uns veröffentlicht am 12.08.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2016 - 1 S 1662/16.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2018 - 1 S 432/18

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2017 - 6 K 384/15 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassung

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Apr. 2018 - 1 K 2099/18

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufs

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - 1 K 2170/10 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2010 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 8 der Verfügung wird angeordnet, soweit darin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 der Verfügung ein Zwangsgeld angedroht wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt ¾, die Antragsgegnerin ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
1. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Nr. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.03.2010, mit der die von dem Antragsteller gehaltene Australian Shepherd-Hündin „Aika“ - unter Anordnung des Sofortvollzugs - als gefährlicher Hund i.S.v. § 2 PolVOgH eingestuft wurde, abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Gleiches gilt für die unter den Nrn. 2, 3, 5 und 6 der Verfügung angeordneten Halterpflichten, die sich auch bereits unmittelbar aus § 4 PolVOgH ergeben, und für die Zwangsgeldandrohung, soweit sie sich hierauf bezieht.
a) Die Prüfung des Senats erstreckt sich dabei nicht nur auf die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe; vielmehr sind auch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neu eingetretenen Tatsachen (Ablegen der Begleithundeprüfung am 09.10. und am 14.11.2010; Bestehen der Prüfung als Rettungshund) und die hierzu vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind jedenfalls dann berücksichtigungsfähig, wenn sie - wie hier - offensichtlich sind und nicht zu einem neuen - das Verfahren verzögernden - Streitstand führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 - VBlBW 2009, 109 und Beschl. v. 30.11.2010 - 5 S 933/10 - juris; BayVGH, Beschl. v. 11.06.2007 - 11 CS 06.2244 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 29.03.2007 - 5 BS 295/06 - SächsVBl 2007, 167). Denn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwingt das Beschwerdegericht nicht zu einer prozessunwirtschaftlichen und dem Gebot effektiven - zeitnahen - Rechtsschutzes widersprechenden Bestätigung einer Eilentscheidung erster Instanz, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - gegebenenfalls auch von Amts wegen - wieder zu ändern wäre, was auf eine bloße Förmelei hinausliefe. Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe gilt nach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 VwGO in derartigen Fällen nicht (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323).
b) Die Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird sie mit den fallbezogenen Ausführungen den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht.
c) Auch hält der Senat es bei Würdigung des Vortrags des Antragstellers nicht für geboten, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einstufung seiner Hündin „Aika“ als gefährlicher Hund wiederherzustellen. Denn die Einwände des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, greifen nicht durch.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Einstufung der Australian Shepherd-Hündin des Antragstellers als „gefährlich“ i.S. des § 2 PolVOgH bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. Als gefährliche Hunde i.S. der Polizeiverordnung gelten gem. § 2 Satz 1 PolVOgH Hunde, die - ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein - aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind nach § 2 Satz 2 PolVOgH insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Hund, der bereits einmal im Beisein seines Halters oder einer Person, der der Hund überlassen wurde, einen Menschen gebissen und dabei verletzt hat, regelmäßig als bissig anzusehen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.03.1993 - 1 S 986/92 - NVwZ-RR 1993, 411, und vom 11.10.1999 - 1 S 2279/99 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2000 - 11 K 1896/00 - juris). So stellt sich der Sachverhalt hier dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen an den zwei Beißvorfällen vom 23.09. und 24.09.2009 keine durchgreifenden Zweifel. Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation wie etwa eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff oder ein bewusst den Hund herausforderndes Verhalten sind nicht erkennbar. Die detaillierten Angaben der Geschädigten H. bei ihrer Vernehmung am 24.09.2009 lassen keinen Zweifel daran, dass diese, als sie am 23.09.2009 mit ihrem Rad eine Gruppe von Spaziergängern, die Hunde mit sich führten, überholte, von der Hündin des Antragstellers in die linke Wade gebissen wurde. Sie hat auch gehört, wie der Antragsteller daraufhin den Hund „mit dem Namen Leika oder Eika“ zu sich rief. Am 24.09.2009 rannte die Hündin des Antragstellers, die wiederum nicht angeleint war, auf eine Joggerin zu und biss diese in den hinteren Teil des linken Oberschenkels. Auch in diesem Fall wurde der Antragsteller als Hundehalter von der Geschädigten eindeutig identifiziert. In beiden Fällen wurden Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet, die gegen Zahlung von Geldauflagen nach § 153 a StPO eingestellt wurden. Die in diesen Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfest-stellungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Aus der Stellungnahme der Polizeihundeführerstaffel vom 17.02.2010, wo der Antragsteller seine Hündin am 29.01.2010 zum Wesenstest vorstellte, ergibt sich, dass „Aika“ beim Verhalten gegenüber Joggern Verfolgungsdrang zeigt und versucht, diese zu „zwicken“, sofern dies nicht vom Hundeführer mit Kommandos unterbunden wird. Das bedeutet, dass von der Hündin des Antragstellers in vergleichbaren Situationen, d.h. wenn diese unangeleint unterwegs ist und der Antragsteller ihren Verfolgungsdrang nicht durch Kommandos unterbindet, unverändert Gefahren für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Dritten, insbesondere von Joggern und Radfahrern, ausgehen. Dies rechtfertigt die Einstufung als gefährlich im Sinn von § 2 PolVOgH. Die zwischenzeitlich abgelegten Prüfungen (Begleithundeprüfung am 09.10. und am 14.11.2010; Bestehen der Prüfung als Rettungshund) vermögen die Prognose der fortbestehenden Gefährlichkeit der Hündin nicht zu erschüttern. Dies folgt bereits daraus, dass die Prüfergebnisse bezogen auf die Gefährlichkeit des Hundes in Situationen, die denen am 23. und 24.09.2009 vergleichbar sind, wenig aussagekräftig sind. Denn ausweislich der vorgelegten Prüfungsordnung des Bundesverbandes Rettungshunde e.V. ist der Hund im Rahmen der Begleithundeprüfung bei der Prüfung des Verhaltens gegenüber Radfahrern und Joggern jeweils angeleint; bei der Begegnung mit Joggern ist es zudem statthaft, dass der Hundeführer seinen Hund während der Begegnung in Sitz- oder Platzposition bringt (vgl. Nrn. 2.3.3. und 2.3.5 der Prüfungsordnung). Die spezifische Gefährlichkeit der Hündin „Aika“ entfaltet sich indes gerade dann, wenn sie nicht an der Leine geführt wird und von dem Hundeführer auch keine Kommandos erhält.
Das Sofortvollzugsinteresse, das hier - wie auch sonst auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr - schon durch die materielle Regelung indiziert wird, hat nicht etwa durch den Zeitablauf zwischen den Beißvorfällen und dem Erlass der Verfügung sowie der Anordnung des Sofortvollzugs entscheidend an Gewicht verloren (siehe zu diesem Einwand etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, 58 <60>). Denn dieser Zeitraum war - letztlich im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers - einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung geschuldet; die Verfügung ist gleichwohl noch zeitnah ergangen. Dass zur Vermeidung weiterer Beißvorfälle in vergleichbaren Situationen insbesondere die Anordnung des Sofortvollzugs des verfügten Leinenzwangs nach wie vor dringend geboten ist, liegt auf der Hand.
2. Die Beschwerde ist indes begründet, soweit mit ihr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Maulkorbzwang begehrt wird. Insoweit fehlt es an dem für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Maulkorbzwangs, so dass auch die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die privaten Belange des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, überwiegen.
a) Nach Auffassung des Senats ist das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Maulkorbzwangs erforderliche besondere Vollzugsinteresse derzeit nicht gegeben. Es steht nicht zu befürchten, dass die Hündin "Aika" bei Beachtung des unter Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.03.2010 angeordneten Leinenzwangs, der bei summarischer Prüfung nicht beanstandet werden kann, erneut Jogger und/oder Radfahrer in gefahrdrohender Weise anspringen und/oder beißen wird. Dass von der Hündin des Antragstellers, wenn sie an der Leine geführt wird, keine Gefahren für Dritte ausgehen, wird durch die abgelegten Prüfungen hinreichend belegt.
10 
b) Darüber hinaus spricht einiges für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Maulkorbzwangs, weshalb dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin der Vorzug zu geben ist. Zwar ist mit der Einstufung als gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 4 PolVOgH grundsätzlich die Pflicht verbunden, dem Hund außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen. Der Antragsgegnerin ist auf der Rechtsfolgenseite auch kein Ermessen eingeräumt. Indes dürfte der auch bei gebundenen Entscheidungen zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebieten, § 4 Abs. 4 PolVOgH einschränkend dahingehend auszulegen, dass der das artgerechte Leben eines Hundes stark beeinträchtigende Maulkorbzwang nur insoweit gerechtfertigt ist, als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch den Hund besteht, der mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht begegnet werden kann. Der Frage, ob nach diesen Grundsätzen den von der Hündin „Aika“ ausgehenden Gefahren mit der Anordnung des Leinenzwangs angemessen begegnet werden kann, so dass es des kumulativ angeordneten Maulkorbzwangs nicht bedarf, wird im Widerspruchsverfahren und ggf. in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. Im vorliegenden Eilverfahren bedarf dies keiner weiteren Vertiefung, weil jedenfalls das besondere Vollzugsinteresse derzeit nicht gegeben ist.
11 
c) Infolgedessen ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 8 der Verfügung vom 19.03.2010 anzuordnen, soweit darin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 der Verfügung ein Zwangsgeld angedroht wird.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet den Umfang des Obsiegens des Antragstellers bezüglich des Maulkorbzwangs mit ¼, den des Unterliegens mit ¾ (Einstufung als gefährlicher Hund: ½; Leinenzwang: ¼).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 07.04.2016 (Az. 20 C 75/15) gegen den Beklagten zu 2) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Haltung eines Kampfhundes.
Der Kläger war gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“, eines Bullterriers. Am 12.9.2000 zeigte er bei der Beklagten die Haltung dieses Tieres an. Am 13.9.2001 wurde der Hund einer Verhaltensprüfung unterzogen, die er nicht bestand. In der Folgezeit holte die Beklagte ein polizeiliches Führungszeugnis über den Kläger ein. Daraus geht hervor, dass der Kläger u.a. durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 16.6.1993 (rechtskräftig seit 13.9.1993) wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei, Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war.
Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 19.3.2002 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Haltung und Führung des Hundes „Rocky“ (Ziff. 1.2 des Bescheids) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger sei wegen der Verurteilung vom 16.7.1993 als unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH) anzusehen, so dass die Haltung des Kampfhundes zwingend zu untersagen sei. Nach Nr. 2.3.2.3 der vorläufigen Verwaltungsvorschrift (VVwVgH) besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden seien. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Außerdem habe er sich nicht um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung gekümmert, obwohl das Mitführen dieser Bescheinigung zu den besonderen Halterpflichten gehöre.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen insoweit mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2002 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, es werde nicht verkannt, dass seit der letzten Verurteilung des Klägers mittlerweile fast 10 Jahre vergangen seien. Gleichwohl sei der Kläger auch in Ansehung des Zeitablaufs seit der Verurteilung im Jahre 1993 gemäß Ziff. 2.3.2.3, 2. Spiegelstrich der VVwVgH noch als unzuverlässig anzusehen. Der Verordnungsgeber der PolVOgH habe bewusst davon abgesehen, bei Straftaten gegen das Waffengesetz eine dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG entsprechende Fünfjahresfrist in die VVwVgH einzufügen. Im Unterschied zum Waffenbesitz müssten nämlich Kampfhunde nicht gezielt und bewusst eingesetzt werden wie eine Waffe. Vielmehr besäßen sie eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen könne. Das Absehen von einer Fristenregelung sei auch nicht unverhältnismäßig, da in diesem Falle die allgemeinen Tilgungsregelungen des Bundeszentralregistergesetzes einträten. In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, der wegen Menschenhandels mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung verurteilt worden sei und mit einem Gas-Schreckschuss-Revolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten ins Gesicht geschossen habe, sei auch derzeit noch davon auszugehen, dass er den besonderen Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nicht gerecht werde.
Am 18.11.2002 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, Ziff. 1.2 der Verfügung der Beklagten vom 19.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete auch mit Blick auf Art. 14 GG in besonderem Maße, dass Auflagen Vorrang vor der Untersagung der Haltung hätten. Diesbezüglich sei kein Ermessen ausgeübt worden. Auch sei der Begriff der Zuverlässigkeit unzutreffend ausgelegt worden. Der Zusatz unter dem 1. Spiegelstrich der Ziff. 2.3.2.3 der VVwVgH, wonach Straftaten nur dann zu berücksichtigen seien, „wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre vergangen sind“, gelte auch für die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Taten und damit auch für Straftaten gegen das Waffengesetz. Bei dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift habe man sich an den Vorschriften des Waffenrechts orientiert, das in § 5 Abs. 2 WaffG eine Fünfjahresfrist vorsehe. Außerdem gehe die Verwaltungsvorschrift davon aus, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nur „in der Regel“ fehle. Die Beklagte habe jedoch nicht geprüft, ob hier die Zuverlässigkeit trotz der strafrechtlichen Verurteilungen bejaht werden könne. Dabei müsse besonders berücksichtigt werden, dass die Verurteilungen nicht im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hunden bzw. Kampfhunden stünden. Schließlich sei zu beachten, dass es bislang noch zu keinem Beißvorfall gekommen sei.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 23.7.2003 - 1 K 2291/02 - dem Antrag der Beklagten entsprechend die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei aufgrund der am 16.7.1993 abgeurteilten Taten auch unter Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit, während derer der Kläger nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, als unzuverlässig anzusehen. Die Verurteilung unterliege nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG, da die Tilgungsfrist vorliegend 15 Jahre betrage und daher noch nicht abgelaufen sei. Die bei der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 b und e WaffG genannte Frist sei hier nicht zugrunde zu legen, da diese zeitliche Grenze in die VVwVgH für die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände in Ziff. 2.3.2.3 VVwVgH nicht übernommen worden sei. Davon unabhängig sei aber auch unter Heranziehung der waffenrechtlichen Vorschriften von der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F., die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch anzuwenden gewesen sei, sehe bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften eines der in Nr. 1 Buchst. e genannten Gesetze eine zeitliche Grenze nicht vor. Verstöße gegen das Waffenrecht, die vorsätzliche Straftaten darstellten, seien in der Regel auch gröblich im Sinne dieses Gesetzes. Der Kläger sei wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden und es seien keine besonderen Tatumstände erkennbar, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten. Lägen - wie hier - Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters vor, so sei die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum sei der Behörde nicht eröffnet.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20.2.2004 die Berufung zugelassen.
Im Berufungsverfahren vertieft der Kläger sein Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Feststellung der Zuverlässigkeit eines Hundehalters ausschließlich auf das Verhalten und den Umgang des Halters mit seinem Hund ankomme und nicht auf Verfehlungen, welche in keinerlei Zusammenhang mit der Hundehaltung stünden. Unberücksichtigt sei auch der Umstand geblieben, dass der Kläger seit seiner Verurteilung im Jahre 1993 mittlerweile „zehn Jahre älter und reifer“ geworden sei. Die Beklagte habe auch nicht geprüft, ob hier trotz der strafrechtlichen Verurteilungen kein Regelfall gegeben sei. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliege, sei insbesondere von Bedeutung, ob diese Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kampfhunden stünden oder ob aus sonstigen Gründen ein atypischer Sonderfall vorliege, der ausnahmsweise die Zuverlässigkeit des Klägers als Hundehalter unberührt lasse. Im Übrigen habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und keine Erwägungen über alternative Maßnahmen angestellt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - aufzuheben und Ziff. 1.2 des Bescheides der Beklagten vom 19.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 aufzuheben, sowie
11 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 sind, soweit sie Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind (Ziff. 1.2 des Bescheides, Untersagung der Hundehaltung „Rocky“), rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 - PolVOgH - (GBl. vom 15.8.2000, S. 564). Danach ist in den Fällen des Satzes 1 die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, keiner Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf, wenn er sie der Ortspolizeibehörde bis zum 12.9.2000 schriftlich anzeigt. Der Kläger war bereits bei Inkrafttreten der PolVOgH gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“ und hat diesen bei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Sein Hund ist ein Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht durch einen positiven Wesenstest widerlegt wurde. Vielmehr bestand er die Verhaltensprüfung am 13.9.2001 nicht, weil er sich in einzelnen Prüfungsabschnitten gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Damit unterfällt der Kläger der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH, so dass § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH zur Anwendung gelangt.
19 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH bestehen.
20 
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist in der PolVOgH nicht definiert. Der Verordnungsgeber hat auch nicht - wie etwa in Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. und n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BJagdG n.F.), - in der Verordnung selbst bestimmte Regelfälle aufgezählt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, sondern entsprechende Vorgaben für die Verwaltung lediglich in Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einer detaillierteren Angabe der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in der Verordnung selbst bedurfte es dabei ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Regelungsbereichen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.1992 - 1 S 2550/91 - zur PolVOgH 1991, VBlBW 1993, 99 f.). Denn es lässt sich mit Blick auf den Regelungszweck der Verordnung hinreichend bestimmt ermitteln, was unter der „Zuverlässigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 LV; vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001, VBlBW 2002, 292 f.). Indem er in der Verordnung auch auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters eines Kampfhundes abstellt und für diesen besondere Halterpflichten vorsieht, trägt er der Erkenntnis Rechnung, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein und damit „vom anderen Ende der Leine“ ausgehen können. Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) vom 18.8.2000 (GABl. 2000, S. 218) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 7.9.2001 (GABl. S. 994; vgl. nunmehr auch die Fassung vom 15.12.2003, GABl. S. 166) sieht in Ziff. 2.3.2.3 eine dem § 5 Abs. 2 WaffG nachgebildete Vermutungsregel für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters vor. Es handelt sich insoweit um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet, der Behörde jedoch als Orientierungshilfe dienen kann, sie aber nicht von der Notwendigkeit der in der Verordnung vorgesehenen einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung entbindet. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.2001 - 1 S 1135/01 -).
21 
Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ist zu der zutreffenden Annahme gelangt, dass dem Kläger die zum Halten eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
22 
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen sich aus der PolVogH ergebenden besonderen Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers auch daraus herleitet, dass der Kläger sich um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung nicht gekümmert habe, vermag dieser Verstoß für sich gesehen, diese Annahme nicht zu tragen, da es sich insoweit - anders als bei Leinen- und Maulkorbzwang - nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handelt.
23 
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich jedoch aus den der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Straftaten. Das Landgericht Ulm hat den Kläger wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In einem Fall schoss der Kläger mit einem Gas- und Schreckschussrevolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten in das Gesicht, in erster Linie, wie das Landgericht festgestellt hat, „um seiner Forderung - weitere Prostitution für ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der körperlichen Gewalt als Einwirkungsmittel eigenständiger Handlungsunwert zukomme, da sie über das gewöhnliche Tatbild hinaus gehe und eine besonders intensive Form des Einwirkens darstelle. Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in der Form des Begehens mit einem gefährlichen Werkzeug (§§ 223, 223 a StGB) trete daher in Tateinheit zu dem Menschenhandel und führe zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Unter den Vorstrafen fänden sich weitere Gewaltdelikte, die ein ungünstiges Licht auf diese Tat werfen würden, soweit sie gerade das Einwirkungsmittel Gewalt beträfen. Der Schuss aus der Gaspistole stelle eine ganz massive Beeinträchtigung des erkannten, entgegenstehenden Willens des Mädchens dar. In dem Schuss aus sehr kurzer Distanz liege eine besonders hohe Gefährdung des Augenlichts, die sich glücklicherweise nicht verwirklicht habe.
24 
Der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz liegt zugrunde, dass der Kläger, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zu sein, einen Trommelrevolver samt Munition erwarb und besaß und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verbarg. Hierfür hielt das Landgericht Ulm eine Einsatzstrafe von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe für angemessen und zwar im Hinblick darauf, dass die Vergangenheit den Kläger als gewaltbereit gezeigt habe und in der Hand eines solchen Mannes eine Waffe, die bauartbedingt eine rasche Schussfolge erlaube, eine besonders hohe Gefährdung darstelle, die durch das große Kaliber noch bedeutend erhöht werde.
25 
Allein schon diese beiden Taten zeigen, dass es dem Kläger an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt und dass er nicht davor zurückscheut, körperliche Gewalt auch unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge als Einwirkungsmittel einzusetzen. Auch wenn diese Taten nicht unter Einsatz eines Hundes begangen wurden, so lässt sich doch die Begehensweise, insbesondere die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die an einen Kampfhundehalter regelmäßig zu stellen sind. In Anbetracht der Bedeutung der durch die PolVOgH geschützten Rechtsgüter schließen nicht nur Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Hundehaltung die erforderliche Zuverlässigkeit aus. Vielmehr soll den von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren von vornherein begegnet werden. Es können daher auch sonstige Verhaltensweisen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters begründen, wenn diese darauf schließen lassen, der Betroffene werde seiner Verantwortung im Umgang mit dem mit jeder Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Risiko nicht gerecht. Davon ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch bei Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit auszugehen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben gesehen, dass die der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Taten schon viele Jahre zurückliegen und der Kläger nach seiner Haftverbüßung in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Senat teilt deren Auffassung, dass Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten trotz dessen langen straffreien Verhaltens auch künftig die Befürchtung rechtfertigen, er werde seinen nach der PolVOgH als gefährlich anzusehenden Hund nicht so halten und führen, dass von diesem keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
26 
Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - 15.10.2002 - (so VG Göttingen, Urteil v. 11.6.1999, DVP 1999, 475 ; mit Gründen in Juris) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ist (so VG Karlsruhe, Urteil v. 26.3.2002 - 10 K 2428/02 sowie im Fall des Waffenbesitzverbotes BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, BayVBl. 1980, 345 sowie VGH München, Urteil vom 8.12.1993, BayVBl. 1994, 404 ff.). Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert. Der illegale Waffenbesitz und der missbräuchliche Einsatz einer Waffe gegenüber seiner damaligen Freundin rechtfertigen noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Besorgnis in dem vorerwähnten Sinne, zumal der Kläger nichts dargelegt hat, was auf geänderte persönliche und soziale Umstände hinweisen könnte. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich „zehn Jahre älter und reifer“ geworden ist, reicht hierfür nicht aus.
27 
Nach alledem durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften des Klägers, die bei den übrigen abgeurteilten Straftaten zu Tage getreten sind, und vor dem Hintergrund weiterer Verurteilungen, die die Gewaltbereitschaft des Klägers gezeigt haben, die Annahme einer „Regelvermutung“ rechtfertigen. Gründe, die auf einen atypischen Sonderfall hinweisen könnten, sind weder aus den Umständen der zugrundeliegenden Taten noch sonst ersichtlich.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Verurteilung nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Auch die von der Beklagten zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften - VVwVgH - stehen einer Verwertung nicht entgegen; denn die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz fällt unter die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände, für die eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat aber auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers auf die Straftaten zurückgegriffen, die dem 1. Spiegelstrich der VVwVgH unterfallen. Nach dieser Bestimmung greift die durch die dort aufgeführten Straftaten (u.a. vorsätzlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit, Zuhälterei) begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht mehr Platz, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die dort vorgesehene Fünfjahresfrist steht einer Verwertung der dort genannten Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. Denn bei der hier in Rede stehenden Fünfjahresfrist handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene absolute Sperrfrist. Daher können die besonderen Tatumstände und die bei diesen Taten zutage getretenen Wesenseigenschaften Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet die Parallele zum Waffenrecht nicht, die im Waffengesetz enthaltenen Fristenregelungen auch im Rahmen der PolVOgH anzuwenden. Der Verordnungsgeber hat für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Hundehalters nicht auf die entsprechenden Regelungen im Waffengesetz verwiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der dort vorgesehenen Fristenregelungen schon nicht in Betracht kommt. Aber auch Sinn und Zweck der PolVOgH gebieten nicht, die Fristenregelungen des Waffengesetzes entsprechend anzuwenden. Das Regierungspräsidium hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Kampfhunde nicht gezielt und vorsätzlich eingesetzt werden müssen wie Waffen, um eine Gefahr für wichtige Individualgüter darzustellen. Sie besitzen vielmehr eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen können. Werden diese Tiere von Menschen gehalten und geführt, die ihrerseits bereits wegen Straftaten gegen das Waffengesetz oder anderer zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit führender Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, so ist damit ein größeres Sicherheitsrisiko verbunden als bei Waffen, die ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mitgeführt werden dürfen.
30 
Liegen danach Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers vor, so ist die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH nicht eröffnet. Aber selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift von einem Ermessensspielraum der Behörde ausgehen wollte, so war dieses Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf Null ist dann anzunehmen, wenn die Polizei wegen einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) zum Einschreiten verpflichtet ist. Durch Auflagen, welchen nach Auffassung des Klägers der Vorzug zu geben wäre, kann der Gefahr nicht ebenso wirksam begegnen werden.
31 
Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 sind, soweit sie Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind (Ziff. 1.2 des Bescheides, Untersagung der Hundehaltung „Rocky“), rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 - PolVOgH - (GBl. vom 15.8.2000, S. 564). Danach ist in den Fällen des Satzes 1 die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, keiner Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf, wenn er sie der Ortspolizeibehörde bis zum 12.9.2000 schriftlich anzeigt. Der Kläger war bereits bei Inkrafttreten der PolVOgH gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“ und hat diesen bei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Sein Hund ist ein Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht durch einen positiven Wesenstest widerlegt wurde. Vielmehr bestand er die Verhaltensprüfung am 13.9.2001 nicht, weil er sich in einzelnen Prüfungsabschnitten gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Damit unterfällt der Kläger der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH, so dass § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH zur Anwendung gelangt.
19 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH bestehen.
20 
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist in der PolVOgH nicht definiert. Der Verordnungsgeber hat auch nicht - wie etwa in Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. und n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BJagdG n.F.), - in der Verordnung selbst bestimmte Regelfälle aufgezählt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, sondern entsprechende Vorgaben für die Verwaltung lediglich in Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einer detaillierteren Angabe der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in der Verordnung selbst bedurfte es dabei ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Regelungsbereichen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.1992 - 1 S 2550/91 - zur PolVOgH 1991, VBlBW 1993, 99 f.). Denn es lässt sich mit Blick auf den Regelungszweck der Verordnung hinreichend bestimmt ermitteln, was unter der „Zuverlässigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 LV; vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001, VBlBW 2002, 292 f.). Indem er in der Verordnung auch auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters eines Kampfhundes abstellt und für diesen besondere Halterpflichten vorsieht, trägt er der Erkenntnis Rechnung, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein und damit „vom anderen Ende der Leine“ ausgehen können. Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) vom 18.8.2000 (GABl. 2000, S. 218) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 7.9.2001 (GABl. S. 994; vgl. nunmehr auch die Fassung vom 15.12.2003, GABl. S. 166) sieht in Ziff. 2.3.2.3 eine dem § 5 Abs. 2 WaffG nachgebildete Vermutungsregel für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters vor. Es handelt sich insoweit um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet, der Behörde jedoch als Orientierungshilfe dienen kann, sie aber nicht von der Notwendigkeit der in der Verordnung vorgesehenen einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung entbindet. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.2001 - 1 S 1135/01 -).
21 
Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ist zu der zutreffenden Annahme gelangt, dass dem Kläger die zum Halten eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
22 
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen sich aus der PolVogH ergebenden besonderen Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers auch daraus herleitet, dass der Kläger sich um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung nicht gekümmert habe, vermag dieser Verstoß für sich gesehen, diese Annahme nicht zu tragen, da es sich insoweit - anders als bei Leinen- und Maulkorbzwang - nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handelt.
23 
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich jedoch aus den der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Straftaten. Das Landgericht Ulm hat den Kläger wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In einem Fall schoss der Kläger mit einem Gas- und Schreckschussrevolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten in das Gesicht, in erster Linie, wie das Landgericht festgestellt hat, „um seiner Forderung - weitere Prostitution für ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der körperlichen Gewalt als Einwirkungsmittel eigenständiger Handlungsunwert zukomme, da sie über das gewöhnliche Tatbild hinaus gehe und eine besonders intensive Form des Einwirkens darstelle. Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in der Form des Begehens mit einem gefährlichen Werkzeug (§§ 223, 223 a StGB) trete daher in Tateinheit zu dem Menschenhandel und führe zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Unter den Vorstrafen fänden sich weitere Gewaltdelikte, die ein ungünstiges Licht auf diese Tat werfen würden, soweit sie gerade das Einwirkungsmittel Gewalt beträfen. Der Schuss aus der Gaspistole stelle eine ganz massive Beeinträchtigung des erkannten, entgegenstehenden Willens des Mädchens dar. In dem Schuss aus sehr kurzer Distanz liege eine besonders hohe Gefährdung des Augenlichts, die sich glücklicherweise nicht verwirklicht habe.
24 
Der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz liegt zugrunde, dass der Kläger, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zu sein, einen Trommelrevolver samt Munition erwarb und besaß und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verbarg. Hierfür hielt das Landgericht Ulm eine Einsatzstrafe von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe für angemessen und zwar im Hinblick darauf, dass die Vergangenheit den Kläger als gewaltbereit gezeigt habe und in der Hand eines solchen Mannes eine Waffe, die bauartbedingt eine rasche Schussfolge erlaube, eine besonders hohe Gefährdung darstelle, die durch das große Kaliber noch bedeutend erhöht werde.
25 
Allein schon diese beiden Taten zeigen, dass es dem Kläger an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt und dass er nicht davor zurückscheut, körperliche Gewalt auch unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge als Einwirkungsmittel einzusetzen. Auch wenn diese Taten nicht unter Einsatz eines Hundes begangen wurden, so lässt sich doch die Begehensweise, insbesondere die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die an einen Kampfhundehalter regelmäßig zu stellen sind. In Anbetracht der Bedeutung der durch die PolVOgH geschützten Rechtsgüter schließen nicht nur Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Hundehaltung die erforderliche Zuverlässigkeit aus. Vielmehr soll den von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren von vornherein begegnet werden. Es können daher auch sonstige Verhaltensweisen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters begründen, wenn diese darauf schließen lassen, der Betroffene werde seiner Verantwortung im Umgang mit dem mit jeder Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Risiko nicht gerecht. Davon ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch bei Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit auszugehen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben gesehen, dass die der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Taten schon viele Jahre zurückliegen und der Kläger nach seiner Haftverbüßung in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Senat teilt deren Auffassung, dass Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten trotz dessen langen straffreien Verhaltens auch künftig die Befürchtung rechtfertigen, er werde seinen nach der PolVOgH als gefährlich anzusehenden Hund nicht so halten und führen, dass von diesem keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
26 
Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - 15.10.2002 - (so VG Göttingen, Urteil v. 11.6.1999, DVP 1999, 475 ; mit Gründen in Juris) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ist (so VG Karlsruhe, Urteil v. 26.3.2002 - 10 K 2428/02 sowie im Fall des Waffenbesitzverbotes BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, BayVBl. 1980, 345 sowie VGH München, Urteil vom 8.12.1993, BayVBl. 1994, 404 ff.). Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert. Der illegale Waffenbesitz und der missbräuchliche Einsatz einer Waffe gegenüber seiner damaligen Freundin rechtfertigen noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Besorgnis in dem vorerwähnten Sinne, zumal der Kläger nichts dargelegt hat, was auf geänderte persönliche und soziale Umstände hinweisen könnte. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich „zehn Jahre älter und reifer“ geworden ist, reicht hierfür nicht aus.
27 
Nach alledem durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften des Klägers, die bei den übrigen abgeurteilten Straftaten zu Tage getreten sind, und vor dem Hintergrund weiterer Verurteilungen, die die Gewaltbereitschaft des Klägers gezeigt haben, die Annahme einer „Regelvermutung“ rechtfertigen. Gründe, die auf einen atypischen Sonderfall hinweisen könnten, sind weder aus den Umständen der zugrundeliegenden Taten noch sonst ersichtlich.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Verurteilung nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Auch die von der Beklagten zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften - VVwVgH - stehen einer Verwertung nicht entgegen; denn die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz fällt unter die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände, für die eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat aber auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers auf die Straftaten zurückgegriffen, die dem 1. Spiegelstrich der VVwVgH unterfallen. Nach dieser Bestimmung greift die durch die dort aufgeführten Straftaten (u.a. vorsätzlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit, Zuhälterei) begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht mehr Platz, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die dort vorgesehene Fünfjahresfrist steht einer Verwertung der dort genannten Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. Denn bei der hier in Rede stehenden Fünfjahresfrist handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene absolute Sperrfrist. Daher können die besonderen Tatumstände und die bei diesen Taten zutage getretenen Wesenseigenschaften Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet die Parallele zum Waffenrecht nicht, die im Waffengesetz enthaltenen Fristenregelungen auch im Rahmen der PolVOgH anzuwenden. Der Verordnungsgeber hat für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Hundehalters nicht auf die entsprechenden Regelungen im Waffengesetz verwiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der dort vorgesehenen Fristenregelungen schon nicht in Betracht kommt. Aber auch Sinn und Zweck der PolVOgH gebieten nicht, die Fristenregelungen des Waffengesetzes entsprechend anzuwenden. Das Regierungspräsidium hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Kampfhunde nicht gezielt und vorsätzlich eingesetzt werden müssen wie Waffen, um eine Gefahr für wichtige Individualgüter darzustellen. Sie besitzen vielmehr eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen können. Werden diese Tiere von Menschen gehalten und geführt, die ihrerseits bereits wegen Straftaten gegen das Waffengesetz oder anderer zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit führender Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, so ist damit ein größeres Sicherheitsrisiko verbunden als bei Waffen, die ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mitgeführt werden dürfen.
30 
Liegen danach Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers vor, so ist die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH nicht eröffnet. Aber selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift von einem Ermessensspielraum der Behörde ausgehen wollte, so war dieses Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf Null ist dann anzunehmen, wenn die Polizei wegen einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) zum Einschreiten verpflichtet ist. Durch Auflagen, welchen nach Auffassung des Klägers der Vorzug zu geben wäre, kann der Gefahr nicht ebenso wirksam begegnen werden.
31 
Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.