Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 1701/15

bei uns veröffentlicht am02.02.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der Klägerin verfügten Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht an einer öffentlichen Straße.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Auf diesem verläuft der ..., der als Triebwerks- bzw. Oberwasserkanal der weiter nordöstlich gelegenen Wasserkraftanlage der Klägerin dient. Entlang seines südlichen Uferdamms stehen in einer Reihe 28 Platanen in ca. 3 m Entfernung zu einem Zaun, der das Grundstück der Klägerin nach Südosten hin zur (das benachbarte Wohngebiet erschließenden) Straße „...“ abgrenzt. Die zwischen 22 m und 25 m hohen Bäume bilden durch ihren dichten Stand eine gemeinsame Reihenkrone aus, die sowohl zum Kanal als auch zur Straße hin weit ausladend ist und in deren Luftraum hineinragt.
X
Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... Teil A“ der Beklagten vom 19.06.2006, der am 12.07.2006 in Kraft getreten ist. Dieser setzt für die Platanen ein Erhaltungsgebot fest. In den Bebauungsvorschriften ist überdies bestimmt, dass, um die Grünstrukturen im Gebiet zu bewahren, die zum Erhalt festgesetzten Bäume und Sträucher, die zukünftig entfernt werden, zu ersetzen sind. Die Straße „...“ ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
X
Der Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem die Platanen stehen (...), ist ferner Bestandteil des ....
X
Die Platanen wurden in der Vergangenheit häufiger in ca. 6-7 m Höhe gekappt. Die sich in der Folge bildenden Austriebe wurden sodann ca. 20 Jahre nicht mehr gekappt, mit der Folge, dass sich kräftige Baumkronen entwickelten und die mächtigen Stämme aufgrund der alten Kappungsverletzungen mehr oder weniger stark angefault und zum Teil auch innen hohl wurden. Unter dem 05.06.2014 erstellte das von der Beklagten beauftragte Baumsachverständigenbüro B. ein „Gutachten Nr. ...“ zur Verkehrssicherheit der Bäume (im Folgenden: Baumgutachten). Der Gutachter untersuchte die 28 Bäume visuell mittels Klettertechnik und Klopfproben und führte zusätzlich an 6 dieser Bäume Schalltomograph- und Resistographuntersuchungen durch. In seiner Zusammenfassung gelangte er zum Ergebnis, dass die Bäume von der Vitalität her in einem guten Zustand seien. Abgesehen von einigen Sofortmaßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bei 9 Bäumen müsse die ganze Baumreihe voraussichtlich alle 5 Jahre gepflegt und dabei müssten ca. 8 Bäume eingekürzt werden. Alle 10 Jahre müssten alle Bäume gepflegt und komplett eingekürzt werden. Die Baumreihe bilde durch die vielen Faulhöhlen eine wichtige Habitatstruktur für Vögel, Fledermäuse, Hornissen und sonstige Baumhöhlenbewohner aus und sei deshalb absolut erhaltenswert.
Mit Verfügung vom 19.11.2014 gab die Beklagte der Klägerin auf, die Verkehrssicherheit der im Baumgutachten mit den Nrn ... gekennzeichneten Platanen am ... dem Grundstück ... unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.01.2015, wiederherzustellen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2) und für den Fall der nicht fristgerechten Durchführung die Ersatzvornahme angedroht sowie als voraussichtlich entstehende Kosten hierfür ca. 3.231,-- EUR angegeben (Nr. 3). Für die Entscheidung wurde schließlich eine Gebühr i.H.v. 2.018,13 EUR festgesetzt (Nr. 4). Zur Begründung der auf § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StrG gestützten Entscheidung wurde angeführt, dem Baumgutachten könne entnommen werden, dass bei den genannten Platanen unaufschiebbare Pflegemaßnahmen erforderlich seien, da andernfalls eine Gefährdung des Verkehrs nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Gutachten könnten die zur Beseitigung der Gefahren vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen entnommen werden. Die Platanen reichten teilweise weit in das gemeindeeigene Straßengrundstück „...“ hinein. Im Auftrag des früheren Eigentümers seien die Platanen vor ca. 20 Jahren radikal gekappt worden, im Laufe der Jahre hätten sich an den Schnittstellen jedoch neue Austriebe gebildet, an denen nunmehr umfangreiche Faulstellen und Pilzfruchtkörper zu erkennen seien. Die Anbindungen seien nicht mehr bruchsicher, so dass dringender Handlungsbedarf bestehe, weil die Baumkronen sich über die Straße bis zu den Wohnhäusern erstreckten, wo Kinder spielten und Autos parkten. Die Klägerin sei als Eigentümerin verantwortlich. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie eigene Pflegemaßnahmen unterlassen und zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2013 mitgeteilt, solche Arbeiten nicht für notwendig zu halten. Daraufhin sei das Gutachten vom 05.06.2014 zur Überprüfung der Verkehrssicherheit der 28 Platanen in Auftrag gegeben worden. Um trotz der ablehnenden Haltung der Klägerin die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, habe die Gemeinde mehrere Jahre hinweg die Bäume gepflegt und kontrolliert. Aktuell übersteige der notwendige Umfang jedoch bei weitem die gemeindliche Kapazität. Der Gemeinde obliege letztlich nur die Verkehrssicherungspflicht für die Straße selbst, nicht indessen für die anliegenden Privatgrundstücke. Die Platanen seien im Bebauungsplan „... Teil A“ zum Erhalt festgesetzt worden. Die Gebührenentscheidung wurde auf § 11 KAG i.V.m. §§ 6 und 7 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten gestützt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens (5.967,85 EUR) wurden anteilig mit 1.918,23 EUR für 9 nicht mehr verkehrssichere Platanen als Auslagen umgelegt und weitere 100,-- EUR Verwaltungskosten festgesetzt.
Die Klägerin erhob am 24.11.2014 Widerspruch und machte geltend, die Platanenreihe bestehe seit unvordenklicher Zeit. Die Beklagte habe das angrenzende Gelände zeitlich danach als Baugelände deklariert. Der später Hinzukommende habe die Folgekosten zu tragen, da er den Zustand verursacht habe, bei dem nunmehr hochwertiges Baugelände in unverantwortlicher Weise unmittelbar an die Schirmkronen der vorhandenen Bäume heranreiche.
Eine vergleichsweise Einigung kam in der Folgezeit nicht zustande. Anfang Februar 2015 teilte die Klägerin mit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nunmehr eine Fachfirma damit beauftragt zu haben, nach deren eigener Sach- und Fachkenntnis die Bäume zurückzuschneiden. Ob dies genau mit den Vorgaben des Gutachtens übereinstimme, könne von ihr nicht beurteilt werden.
Nachdem diese Arbeiten am 26.02.2015 durchgeführt worden waren, ließ die Beklagte sie von ihrem Baumkontrolleur begutachten. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 05.03.2015 zum Ergebnis, dass die Maßnahme durch eine Baufirma durchgeführt worden sei, der die notwendige Fachkenntnis fehle und der nach Aussagen eines eigenen Mitarbeiters das Sachverständigengutachten nicht vorgelegen habe. Bei 9 Platanen sei von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens abgewichen worden, mit der Folge, dass weiterhin eine akute Gefährdung bestehe.
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Unter Beifügung des Kontrollergebnisses wies die Beklagte die Klägerin unter dem 11.03.2015 auf diesen Umstand hin und forderte sie auf, die gutachtlich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bis 11.04.2015 vorzunehmen. Am 18.03.2015 legte sie den Widerspruch dem Landratsamt Konstanz vor.
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Unter dem 23.05.2015 nahm das Bausachverständigenbüro B. ergänzend zu den auf Veranlassung der Klägerin durchgeführten Baumpflegemaßnahmen Stellung. Der Sachverständige führte aus, die durchgeführten Maßnahmen seien absolut nicht fachgerecht und hätten nichts mit den im Baumgutachten geforderten Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit zu tun. Im Gegenteil hätten sie an manchen Bäumen eher Schaden angerichtet. 9 Bäume seien deshalb nach wie vor nicht verkehrssicher, der insoweit bestehende Handlungsbedarf sei im Gutachten vom Juni 2014 detailliert aufgeführt worden. Die vom Baumkontrolleur der Beklagten gegebene Stellungnahme treffe angesichts der weiterhin vorhandenen akuten Gefährdung zu.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2015 wies das Landratsamt Konstanz den Widerspruch zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 439,-- EUR fest. In der Begründung wurde ausgeführt, zwar habe die Gemeinde in der Vergangenheit wiederholt selbst Pflegemaßnahmen durchgeführt, ein Anspruch auf dauerhafte Weiterführung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Das Heranrücken einer Straße im Rahmen gemeindlicher Ausbau- oder Erweiterungsplanung an ein Privatgrundstück könne für den Eigentümer zu gesteigerten Sicherungspflichten führen. Dies stelle keine Grundrechtsverletzung dar, da der Eigentümer lediglich einen Lagevorteil verliere. Eine Enteignung liege nicht vor. Ebenso wenig verursachten bauplanungsrechtliche Festsetzungen einen Verantwortungsübergang. § 28 Abs. 2 StrG verpflichte den Grundstückseigentümer zur Sicherung. Dies diene dem Schutz der Substanz des Verkehrsweges und seiner Bestandteile sowie dessen gefahrloser Benutzung. Die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer gehe vom Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin aus, nicht hingegen von der Straße. Die von der Klägerin im Februar 2015 veranlassten Maßnahmen hätten die Gefährdungslage nicht behoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie sich nach dem Verwaltungsaufwand sowie den anteiligen, die Beseitigung der Verkehrsbeeinträchtigung betreffenden Kosten des Gutachtens richte.
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Die Klägerin hat am 23.07.2015 Klage erhoben und zugleich mitgeteilt, die erforderlichen Rückschneidearbeiten durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen durchführen zu lassen. Am 03.11.2015 hat sie vorgetragen, zwischenzeitlich den fachgerechten Rückschnitt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt und dies von der Beklagten schriftlich bestätigt bekommen zu haben. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bleibe jedoch gleichwohl vorbehalten. Zur Begründung trägt sie vor, bis zur Aufstellung des Bebauungsplanes habe sich unmittelbar angrenzend an die Platanenreihe freies Feld befunden. Lediglich ein Trampelpfad, jedoch keine öffentliche Straße, habe an den Bäumen entlanggeführt. Erst aufgrund des Bebauungsplans seien sie nunmehr unmittelbar entlang der neuen Erschließungsstraße „...“ zum Liegen gekommen. Die Beklagte habe sich durch die Ausweisung des Baugebiets die Möglichkeit für erhebliche Grundstückseinnahmen geschaffen, während sie, die Klägerin, ohne tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil nunmehr für die aufgrund der Ortsbildprägung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Platanen allein verantwortlich sei. Indessen liege die Erhaltung der Platanen im öffentlichen Interesse, so dass die Beklagte hierzu verpflichtet sein müsse. Zunächst habe diese tatsächlich auch die Kosten der Pflege selbst übernommen und erst nachdem sich erheblichere Schäden gezeigt hätten die Unterhaltungslast wieder an sie „zurückgegeben“. Ihr schriftliches Angebot, die Bäume vollständig zu beseitigen, um die damit von ihnen ausgehenden Risiken auf Dauer zu vermeiden, habe die Beklagte ausdrücklich abgelehnt. Von einer Sozialbindung zu ihren Lasten könne nicht ausgegangen werden, vielmehr handele es sich um eine entschädigungslose und damit rechtswidrige Enteignung.
14 
Die Klägerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt nur noch,
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
16 
Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Sie macht geltend, in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage gerichtlich überprüft werde. Wie sich aus dem Baumgutachten ergebe, seien in der Zukunft weitere Pflegemaßnahmen durchzuführen, so dass der Rechtsstreit dann erneut aktuell werde. Die ursprünglich zulässige Klage sei unbegründet gewesen. Die Klägerin unterhalte Anpflanzungen, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt hätten, da sie die auf ihrem Grundstück stehenden Platanen ohne Einschränkung habe wachsen lassen. Hierdurch habe sie gegen die Unterlassungspflicht aus § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG verstoßen. Das von der Beklagten eingeholte Baumgutachten habe alle Platanen untersucht und individuell und dezidiert die notwendigen Maßnahmen beschrieben. Die Klägerin sei als Eigentümerin des der Straße benachbarten Grundstücks auch richtiger Adressat gewesen. Zum einen habe sich vor Aufstellung des Bebauungsplans nicht etwa freies Feld vor dem Grundstück befunden, sondern es seien bereits Zufahrtswege und eine Bebauung vorhanden gewesen. Zum anderen jedenfalls könne die aus § 28 StrG resultierende Verantwortung des Grundstückseigentümers nicht durch eine bloße Veränderung der äußeren Umstände auf die Gemeinde übergehen. Die Klägerin habe im Bebauungsplanverfahren keine Einwendungen dahin erhoben, ihre Interessen seien durch den Bau einer Straße nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Enteignung liege nicht vor, vielmehr sei es lediglich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das Grundstück der Klägerin sei mit der Situation vorbelastet gewesen, dass die zulässige Nutzung der Nachbargrundstücke verändert werden könne. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig, da eine vollständige Beseitigung der Bäume nicht verlangt worden sei und auch nicht verlangt werden könne. Das planungsrechtliche Erhaltungsgebot stelle ein wichtiges Instrument zur Erhaltung eines intakten Landschafts- und Ortsbildes dar. Die Baumreihe sei ein prägendes städtebauliches Element und solle laut Bebauungsplan als solches erlebbar bleiben. In der Abwägung der Verkehrsinteressen mit denjenigen der Klägerin sei der Sicherheit der Straßenbenutzer ein deutlich höheres Gewicht zugekommen. Die Klägerin nutze die Platanen nicht wirtschaftlich und sei auch am ideellen Wert der Bäume nicht interessiert.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (ein Heft mit den Vorgängen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie ein Heft Bebauungsplanunterlagen) verwiesen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die Klägerin hat den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Die Möglichkeit der Erledigungserklärung ist einem Kläger eingeräumt, um ihn für den Fall, dass sich der Rechtsstreit außerprozessual erledigt, nicht zur Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu nötigen. Stattdessen kann er eine Erledigungserklärung abgeben mit der Folge, dass über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn der Beklagte ebenfalls für erledigt erklärt. Widersetzt sich indessen - wie hier - der Beklagte, so kann der Kläger die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2001 – 6 CN 1.01 –, Rn. 7, juris; Beschl. v. 19.05.1995 – 4 B 247.94 –, Rn. 26, juris; Urt. v. 17.02.1993 – 11 C 17.92 –, Rn. 8, juris; Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, Rn. 19, juris). Den Klageantrag hat die Kammer deshalb sachdienlich ausgelegt (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) und fasst ihn dahin,festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
21 
Von einer (teilweise) Aufrechterhaltung der Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist nicht auszugehen. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat sich gegen die Gebührenfestsetzung nicht gesondert zur Wehr gesetzt. Es ist nicht die Aufgabe eines Gerichts, in die Anträge der Klägerin etwas hineinzudeuten, was vielleicht in deren Interesse wäre. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Anträge von einem Rechtsanwalt gestellt werden (vgl. für eine entsprechende Verfahrenskonstellation: BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 7).
II.
22 
Die Erledigungsfeststellungsklage ist zulässig.
23 
Der Wechsel vom ursprünglichen Begehren - im Zeitpunkt der Klageerhebung war mangels Erfüllung des Handlungsgebotes noch von einer Anfechtungsklage auszugehen - zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4.97 –, Rn. 16, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O.). Die somit zulässigerweise in eine Feststellungsklage geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Das Interesse an einer Erledigungsfeststellung folgt unmittelbar daraus, dass es sich um die einzige Möglichkeit handelt, die Kostenlast zu vermeiden; wenn die ursprüngliche Klage durch die Erledigung unzulässig oder unbegründet geworden ist, muss der Kläger seinen Antrag umstellen, um der Klageabweisung zu entgehen. Die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 11/12).
III.
24 
Die Erledigungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.
25 
Zwar ist objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten, welches das Anfechtungsbegehren mangels fortdauernder Beschwer sinnlos und damit unzulässig machte (dazu unter 1.). Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage ist indessen unbegründet gewesen (dazu unter 2.).
26 
1.) Ein objektiv erledigendes Ereignis liegt aufgrund des nach Klageerhebung erfolgten und der Anordnung im Bescheid vom 19.11.2014 genügenden Rückschnitts der Platanen vor. Allerdings muss der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes nicht bereits zwingend zu dessen Erledigung i.S.v. § 43 Abs. 2 LVwVfG („auf sonstige Weise“) führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13, juris). Der fortwirkende Verwaltungsakt ist unverzichtbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme, die ihrerseits wiederum ebenso unentbehrliche Grundlage einer Anforderung der Vollstreckungskosten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, Rn. 32, juris).
27 
Vorliegend erfolgte indessen kein Vollzug durch Vollstreckung. Auch erging kein Kostenbescheid, da die Verwaltungskosten bereits mit der Gebührenentscheidung der Verfügung vom 19.11.2014 festgesetzt wurden, die indessen - wie oben unter I. dargelegt - von der Klägerin nicht mehr angefochten wird. Die Vollziehung durch freiwillige Erfüllung und die damit – wie hier – einhergehende Irreversibilität der Vollzugsfolgen haben deshalb zur Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt. Der Regelungsinhalt der Verfügung erschöpfte sich in der Verpflichtung zum Rückschnitt der Bäume und äußerte für die Klägerin nach der freiwilligen Erfüllung keinerlei beschwerende Wirkungen mehr (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1992 – 5 S 2737/91 –, Rn. 16, juris; in diesem Sinne wohl auch: Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO [Oktober 2014], § 161 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 104). Nimmt man danach eine Erledigung der Grundverwaltungsakts an, gilt dies auch für die unter Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung angedrohte (aber nicht mehr erfolgte) Ersatzvornahme.
28 
Die freiwillige Erfüllung hat schließlich auch eine objektive Erledigung begründet. Zwar hat die Klägerin dieses Ereignis selbst herbeigeführt. Gleichwohl handelt es sich um einen Grund, der außerhalb des Prozesses liegt (vgl. für die Rücknahme eines Bauantrags: BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 –, Rn. 11, juris; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 19, wo von einer begrenzten Bedeutung der „nicht zurechenbaren Gründe“ die Rede ist). Die objektive Feststellbarkeit ist erst dann zu verneinen, wenn in Wirklichkeit nur das subjektive Motiv des Klägers für die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens entfallen ist (Flucht in die Erledigung bzw. verschleierte Klagerücknahme - vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 29.09.1988 – 7 B 185.87 –, Rn. 5, juris). Davon kann hier aber angesichts des hartnäckigen Bestreitens einer Rechtspflicht und der in Zukunft absehbaren, wiederholten Erforderlichkeit von Baumsicherungsmaßnahmen (siehe dazu auch unter 2.a.) nicht ausgegangen werden.
29 
2.) Über die Frage einer objektiven Erledigung hinaus ist im vorliegenden Rechtsstreit schließlich ferner die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage zu prüfen gewesen.
30 
a.) Hieran besteht seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse. Ein Beklagter kann allerdings eine Sachentscheidung trotz Erledigung nicht schon verlangen, wenn um die Begründetheit der ursprünglichen Klage gestritten wird oder er deren Klärung wünscht. Vielmehr muss sein Interesse an der Klärung der für die Begründetheit ursprünglich erheblichen, wegen der Erledigung aber nicht mehr entscheidungsrelevanten Rechtsfragen berechtigt sein. Das berechtigte Interesse ist sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur. Es findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ebenso wie dort im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Kläger eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht vorenthalten werden darf, wenn er an ihr ein berechtigtes Interesse hat, darf dem Beklagten in Fällen der vorliegenden Art eine Sachentscheidung darüber nicht vorenthalten werden, ob die Klage vor der Erledigung der Hauptsache überhaupt zulässig und begründet gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – 8 B 8.13 –, Rn. 6, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O., Rn. 7; Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 27; Urt. v. 25.03.1981 – 8 C 85.80 –, Rn. 15, juris).
31 
Hier folgt das berechtigte Interesse der Beklagten an einer zusätzlichen Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage aus der Gefahr einer - von der Klägerin angekündigten - Wiederholung des Streits im Fall künftig fällig werdender Kürzungs- und Rückschnittmaßnahmen. Wie das Baumgutachten in seiner Zusammenfassung (Seite 44) ausführt, bedarf es einer intensiven jährlichen Baumkontrolle und sporadischen weiteren Untersuchungen bei Veränderungen der Bäume. Denn zwar sei die Platanenreihe als Ganzes in einem guten Zustand, durch die vielen Faulhöhlen in Stämmen und Stammköpfen müssten aber alle Baumkronen regelmäßig eingekürzt werden, um zu verhindern, dass die Last auf die Stämme und Stammköpfe durch eine größere Baumhöhe und Ausladung zu groß werde. Dieser Umstand begründet entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Wiederholungsgefahr und folglich ein hinreichend qualifiziertes bzw. berechtigtes Interesse der Beklagten an gerichtlicher Feststellung.
32 
b.) Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist zwar zulässig (zur Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, wenn sie als Außengesellschaft auftritt, vgl.: BGH, Beschl. v. 18.02.2002 – II ZR 331/00 –, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 05.08.2004 – 22 ZB 04.1853 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.10.2013 – 10 S 1201/13 –, Rn. 5, juris), aber unbegründet gewesen. Die Verfügung des Platanenrückschnitts war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei die Verfügung vom 19.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Es ist auch dann von einer „Gestaltung“ des Ausgangsbescheids zu sprechen, wenn dieser von dem Widerspruchsbescheid ohne inhaltliche Änderungen bekräftigt worden ist. Demgemäß ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids - hier: Anfang Juli 2015 - abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1996 – 6 B 77.95 –, Rn. 6, juris). Eine Ausnahme greift hier nicht ein, da insoweit weder dem materiellen Recht etwas zu entnehmen ist, noch es sich um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt hat.
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Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 fand, wie zumindest im Widerspruchsbescheid zutreffend angegeben wurde, ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 StrG.
34 
Das Straßengesetz und damit § 28 StrG ist anwendbar, da das Einschreiten der Beklagten dem Schutz einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 StrG diente. Öffentlich-rechtlicher Status und Sachherrschaft werden durch die Widmung begründet (Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 6). Für die straßenrechtliche Realisierung einer - wie hier im Fall der Straße „...“ - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde - hier: der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) - war also nicht mehr erforderlich. (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, Rn. 22, juris). Die Widmungsfiktion kann indessen nur eintreten, wenn der Bebauungsplan wirksam ist (Schnebelt/Kromer, Straßenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 61). Die Festsetzungen des Bebauungsplans „... Teil A“ sind, soweit hier von Bedeutung, nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, so dass eine wirksam entstandene öffentliche Straße existiert.
35 
Der von der Klägerin erhobene generelle Einwand einer rechtswidrigen Enteignung durch den Bebauungsplan trifft nicht zu. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die mit dem Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Sie nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen. Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Ein „Umschlagen“ in eine enteignende Maßnahme kommt nicht in Betracht (vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG: BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 – 4 CN 5/08 –, Rn. 13-18, juris). Eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse geboten und die bei genereller Betrachtung verhältnismäßig sind, aber in besonders gelagerten Härtefällen zu unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastungen führen können, können mit finanziellen Ausgleichsregelungen verbunden werden, um die Eigentumsbeschränkung auch in diesen Härtefällen durchzusetzen (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung - vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2009, a.a.O.). Hier ist eine Entschädigungsregelung in § 41 Abs. 2 BauGB enthalten (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 41 Rn. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [April 2012], § 41 Rn. 4).
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Das auf dem Grundstück der Klägerin die Platanenreihe betreffende Erhaltungs- und Ersatzpflanzgebot ist nicht abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Die Erhaltungsfestsetzung ist ausgerichtet auf die städtebauliche Funktion des zu erhaltenden Grüns. Wie jede planerische Festsetzung muss sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein und nach § 9 Abs. 1 BauGB städtebaulichen Gründen dienen. Zielt die Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB grundsätzlich auf umfassenden Schutz, dann kann sie auch Grundlage für Ersatzpflanzpflichten sein (BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13 –, Rn. 14, juris). Dies ist hier der Fall. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort unter 4.2) ergibt, wird das Plangebiet mit den örtlichen Parkanlagen durch die raumbedeutsame Platanenreihe entlang des Oberwasserkanals (der Wasserkraftanlage) verbunden. Diese Baumreihe ist ein prägendes städtebauliches Element und soll als solches erlebbar bleiben. Nachdem die Klägerin insoweit keine substantiellen Einwendungen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagten mit dieser Festsetzung kein Abwägungsfehler unterlaufen ist.
37 
Auch die Festsetzung der Straße in Nachbarschaft zum Grundstück der Klägerin ist nicht rechtsfehlerhaft. Mangels Anhaltspunkten und Vortrags der Klägerin hierzu ist nicht davon auszugehen, dass ihre privaten Belange unzureichend ermittelt und/oder bewertet worden wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) oder gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (Vornahme einer Abwägung überhaupt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Gewichtung und gerechter Ausgleich der konkurrierenden Belange) verstoßen worden wäre. Anders als beim oben thematisierten Erhaltungsgebot für Anpflanzungen wurde der Klägerin hier nicht erstmals eine Verpflichtung auferlegt. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern Folge des Nachbarschaftsverhältnisses der Grundstücke und der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin über ihr Grundstück. Die Pflicht, Beeinträchtigungen der benachbarten Grundstücke zu unterlassen, bestand bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (vgl. für das zivile Nachbarrecht §§ 1004, 906 BGB). Zwar ist die Situation durch den Bebauungsplan derart geändert worden, dass sich die nachbarschaftlichen Pflichten der Klägerin später in anderer Gestalt (gegenüber einem anderen Personenkreis - nunmehr den Nutzern der öffentlichen Straße) konkretisierten. Dies stellte indessen ein Belang dar, der derart gering zu gewichten war, dass von einem Abwägungsfehler nicht die Rede sein kann.
38 
In formell-rechtlicher Hinsicht bestanden gegen ein Einschreiten keine Bedenken. Bei der betroffenen Straße „...“, zwecks deren Sicherung die Beklagte eingeschritten ist, handelt sich um eine Gemeindestraße, für die die Beklagte als Straßenbaulastträgerin sowie Straßenbaubehörde zuständig ist (§§ 44, 50 Abs. 1 Nr. 3,StrG). Aufgrund der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht ist der Straßenbaulastträger für die Schutzmaßnahmen nach § 28 StrG verantwortlich (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2). Ob die Klägerin vor Erlass des Ausgangsbescheids angehört wurde, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls war aber ein etwaiger Mangel geheilt worden, nachdem im Widerspruchsverfahren auf die Einwendungen der Klägerin hin eine ausführliche Auseinandersetzung stattfand (§ 45 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG).
39 
Auch materiell-rechtlich war die angefochtene Verfügung schließlich nicht zu beanstanden:
40 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StrG lagen vor. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen - soweit hier einschlägig - Anpflanzungen nicht unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Anpflanzungen sind u.a. Bäume (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 14). Werden sie entgegen Satz 1 unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen (Satz 2). § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG stellt eine spezielle polizeirechtliche Eingriffsermächtigung dar, mit welcher das gesetzliche Verbot des Satzes 1 im Einzelfall konkretisiert bzw. durchgesetzt werden kann. Da es sich bei § 28 StrG um eine Bestimmung des Straßennachbarrechts handelt, betrifft sie die Verpflichtung der in § 28 Abs. 1 StrG genannten Eigentümer und Besitzer der der öffentlichen Straße benachbarten Grundstücke (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2 und 17). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Platanenreihe in unmittelbarer Nachbarschaft zur öffentlichen Straße „...“ steht.
41 
Ferner lagen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG vor. Das gesetzliche Verbot einer Unterhaltung von Anpflanzungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, erfasst nicht die pauschale und generelle Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern setzt eine individuell-konkrete Gefahr voraus, wie sie etwa im Fall standunsicherer Bäume am Straßenrand existieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 26.03.2008 – 1 K 894/06 –, Rn. 32, juris). Eine solche konkrete Gefährdung lag ausweislich des Baumgutachtens vor, welches sorgfältig alle 28 Platanen untersucht und bei den 9 von der Verfügung vom 19.11.2014 erfassten Bäumen (Platanen Nrn. 6, 7, 11, 13, 15, 16, 19, 23 und 26) die konkrete Gefahr von Stamm- und Astbruch auf das benachbarte Straßengelände festgestellt hatte. Auch die Klägerin hat insoweit zu keiner Zeit substantiierte Einwendungen erhoben.
42 
Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 war schließlich auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob die Ermächtigung in § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StrG als Ermessensvorschrift anzusehen ist - was angesichts des Wortlauts wohl zu verneinen ist -, lag hier jedenfalls mit Blick auf konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit (siehe oben) eine gebundene Entscheidung im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten durch die Beklagte vor. Bei der Klägerin als Eigentümerin handelte es sich ferner um den richtigen Adressaten. Wie sich aus § 28 StrG systematisch und deutlich aus dessen Absatz 1 Satz 1 ergibt, sind Adressaten grundsätzlich die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke, da diese regelmäßig Zustands- und/oder Verhaltensverursacher des rechtswidrigen Unterhaltungszustands sind.
43 
Eine Inanspruchnahme der Klägerin wäre ausnahmsweise nur dann rechtswidrig gewesen, wenn nicht sie, sondern – wie von ihr eingewendet – die Beklagte vorrangiger Verantwortlicher gewesen wäre. Das ist indessen zu verneinen. Im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich dies nicht. Wie oben dargelegt, handelt es sich um wirksame Festsetzungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums der Klägerin bestimmen und somit zugleich dessen Situationsgebundenheit konkretisieren. Eine schlichte Kausalitätsbetrachtung des „späteren Hinzutretens“ des Bebauungsplans gibt es nicht. Ohnehin würde dies auch schon deshalb zu kurz greifen, weil bei wertender Betrachtung die Gefahr nicht durch die hinzutretende (plankonforme) Straßennutzung, sondern durch die rechtswidrige Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen seitens der Klägerin verursacht wurde, die sie als für den ungefährlichen Zustand ihrer Bäume Verantwortliche hätte durchführen müssen. Zwar hatte die Beklagte - wie sich aus dem Beteiligtenvortrag ergibt - in der Vergangenheit Pflegemaßnahmen bei den Platanen durchführen lassen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) ergab sich hieraus jedoch keine Verwirkung eines Rechts auf Einschreiten gegen die Klägerin als Zustandsstörerin bzw. ein Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass auch in der Zukunft allein die Beklagte für Maßnahmen an den Bäumen verantwortlich wäre. Ein solches Vertrauen und eine deshalb ins Werk gesetzte Betätigung oder Disposition hat auch die Klägerin nicht behauptet. Wie die Beklagte ferner unwidersprochen vorgetragen hat, handelte es sich bei den nunmehr von der Klägerin eingeforderten Maßnahmen um solche, die in Qualität und Quantität von denjenigen erheblich unterschiedlich waren, welche Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführt hatten.
44 
Mit den im Baumgutachten geforderten Maßnahmen wurde der Klägerin ferner nichts Unverhältnismäßiges aufgeben. Dass die bis zum 31.01.2015 bestimmte Vornahmefrist zu kurz bemessen worden wäre, um tatsächlich zu handeln, ist weder erkennbar, noch vorgetragen worden. Schließlich bestand für die Klägerin auch die rechtliche Möglichkeit bzw. Zulässigkeit, die Rückschnittarbeiten durchzuführen. Nach dem oben (vgl. unter ) Dargelegten handelt es sich um ein wirksam festgesetztes Baumerhaltungsgebot im Bebauungsplan, so dass das von der Klägerin angebotene Austauschmittel – die vollständige Entfernung der Platanen – keine zulässige, die Klägerin (zumindest aus ihrer Sicht) geringer belastende Maßnahme darstellte. Ein etwa verbotener Eingriff in das FFH-Gebiet lag durch die geforderten Maßnahmen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind zwar alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dass der - letztlich zugleich auch baumerhaltende - Rückschnitt von Platanen zu Charakter und Güte sowie Bedeutung des FFH-Gebietes in Widerspruch stünde, ist aber weder erkennbar noch vorgetragen worden. Entsprechendes gilt mit Blick auf allgemeine Naturschutzregelungen. Insbesondere liegt kein Eingriff i.S.v. §§ 13, 14 BNatSchG vor, denn ein solcher hätte Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vorausgesetzt, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Soweit schließlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids noch der bis zum 13.07.2015 geltende § 43 NatSchG einen weiteren allgemeinen Schutz der Pflanzen vorsah, war dem ebenfalls Rechnung getragen worden. Gemäß der damaligen Fassung des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NatSchG war es in der Zeit vom 1. März bis 30. September unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften verboten, u.a. Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Ungeachtet dessen, dass die Rückschneidearbeiten wohl nach ihrer Art schon gar nicht unter diese Handlungen fielen, verfügte jedenfalls der (vom gestaltgebenden Widerspruchsbescheid insoweit unverändert belassene) Ausgangsbescheid mit der bis zum 31.01.2015 bestimmten Frist zugleich eine in den zulässigen Zeitraum fallende Maßnahme.
45 
Die in Nr. 3 der Entscheidung vom 19.11.2014 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls rechtmäßig gewesen, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 2 Nr. 2, 12, 20 Abs. 1 bis 3 und 5, 25 LVwVG vorlagen. Die Grundverfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden und die Ersatzvornahme stellte gegenüber dem Zwangsgeld wegen der Notwendigkeit, die Gefahr für den Fall der Weigerung der Klägerin tatsächlich bald zu beseitigen, das allein geeignete bzw. zumindest deutlich geeignetere Zwangsmittel dar. Schließlich waren auch die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme angegeben worden.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG
auf 1.900,-- EUR
festgesetzt. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist der geänderte Streitgegenstand (vgl. in Auseinandersetzung mit der Regelung in § 40 GKG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2011 – 9 S 1167/11 –, juris). Der Streitwert wird somit durch den von der Klägerin nur noch auf das Kosteninteresse abzielenden Erledigungsfeststellungsstreit bestimmt (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.04.2014 – 8 A 10021/14 –, Rn. 19, juris). Die voraussichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten der beiden anwaltlich vertretenen Beteiligten - ausgehend vom ursprünglichen Streitwert von 3.231,-- EUR) hat die Kammer dabei geschätzt.
49 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
20 
Die Klägerin hat den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Die Möglichkeit der Erledigungserklärung ist einem Kläger eingeräumt, um ihn für den Fall, dass sich der Rechtsstreit außerprozessual erledigt, nicht zur Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu nötigen. Stattdessen kann er eine Erledigungserklärung abgeben mit der Folge, dass über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn der Beklagte ebenfalls für erledigt erklärt. Widersetzt sich indessen - wie hier - der Beklagte, so kann der Kläger die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2001 – 6 CN 1.01 –, Rn. 7, juris; Beschl. v. 19.05.1995 – 4 B 247.94 –, Rn. 26, juris; Urt. v. 17.02.1993 – 11 C 17.92 –, Rn. 8, juris; Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, Rn. 19, juris). Den Klageantrag hat die Kammer deshalb sachdienlich ausgelegt (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) und fasst ihn dahin,festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
21 
Von einer (teilweise) Aufrechterhaltung der Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist nicht auszugehen. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat sich gegen die Gebührenfestsetzung nicht gesondert zur Wehr gesetzt. Es ist nicht die Aufgabe eines Gerichts, in die Anträge der Klägerin etwas hineinzudeuten, was vielleicht in deren Interesse wäre. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Anträge von einem Rechtsanwalt gestellt werden (vgl. für eine entsprechende Verfahrenskonstellation: BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 7).
II.
22 
Die Erledigungsfeststellungsklage ist zulässig.
23 
Der Wechsel vom ursprünglichen Begehren - im Zeitpunkt der Klageerhebung war mangels Erfüllung des Handlungsgebotes noch von einer Anfechtungsklage auszugehen - zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4.97 –, Rn. 16, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O.). Die somit zulässigerweise in eine Feststellungsklage geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Das Interesse an einer Erledigungsfeststellung folgt unmittelbar daraus, dass es sich um die einzige Möglichkeit handelt, die Kostenlast zu vermeiden; wenn die ursprüngliche Klage durch die Erledigung unzulässig oder unbegründet geworden ist, muss der Kläger seinen Antrag umstellen, um der Klageabweisung zu entgehen. Die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 11/12).
III.
24 
Die Erledigungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.
25 
Zwar ist objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten, welches das Anfechtungsbegehren mangels fortdauernder Beschwer sinnlos und damit unzulässig machte (dazu unter 1.). Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage ist indessen unbegründet gewesen (dazu unter 2.).
26 
1.) Ein objektiv erledigendes Ereignis liegt aufgrund des nach Klageerhebung erfolgten und der Anordnung im Bescheid vom 19.11.2014 genügenden Rückschnitts der Platanen vor. Allerdings muss der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes nicht bereits zwingend zu dessen Erledigung i.S.v. § 43 Abs. 2 LVwVfG („auf sonstige Weise“) führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13, juris). Der fortwirkende Verwaltungsakt ist unverzichtbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme, die ihrerseits wiederum ebenso unentbehrliche Grundlage einer Anforderung der Vollstreckungskosten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, Rn. 32, juris).
27 
Vorliegend erfolgte indessen kein Vollzug durch Vollstreckung. Auch erging kein Kostenbescheid, da die Verwaltungskosten bereits mit der Gebührenentscheidung der Verfügung vom 19.11.2014 festgesetzt wurden, die indessen - wie oben unter I. dargelegt - von der Klägerin nicht mehr angefochten wird. Die Vollziehung durch freiwillige Erfüllung und die damit – wie hier – einhergehende Irreversibilität der Vollzugsfolgen haben deshalb zur Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt. Der Regelungsinhalt der Verfügung erschöpfte sich in der Verpflichtung zum Rückschnitt der Bäume und äußerte für die Klägerin nach der freiwilligen Erfüllung keinerlei beschwerende Wirkungen mehr (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1992 – 5 S 2737/91 –, Rn. 16, juris; in diesem Sinne wohl auch: Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO [Oktober 2014], § 161 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 104). Nimmt man danach eine Erledigung der Grundverwaltungsakts an, gilt dies auch für die unter Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung angedrohte (aber nicht mehr erfolgte) Ersatzvornahme.
28 
Die freiwillige Erfüllung hat schließlich auch eine objektive Erledigung begründet. Zwar hat die Klägerin dieses Ereignis selbst herbeigeführt. Gleichwohl handelt es sich um einen Grund, der außerhalb des Prozesses liegt (vgl. für die Rücknahme eines Bauantrags: BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 –, Rn. 11, juris; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 19, wo von einer begrenzten Bedeutung der „nicht zurechenbaren Gründe“ die Rede ist). Die objektive Feststellbarkeit ist erst dann zu verneinen, wenn in Wirklichkeit nur das subjektive Motiv des Klägers für die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens entfallen ist (Flucht in die Erledigung bzw. verschleierte Klagerücknahme - vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 29.09.1988 – 7 B 185.87 –, Rn. 5, juris). Davon kann hier aber angesichts des hartnäckigen Bestreitens einer Rechtspflicht und der in Zukunft absehbaren, wiederholten Erforderlichkeit von Baumsicherungsmaßnahmen (siehe dazu auch unter 2.a.) nicht ausgegangen werden.
29 
2.) Über die Frage einer objektiven Erledigung hinaus ist im vorliegenden Rechtsstreit schließlich ferner die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage zu prüfen gewesen.
30 
a.) Hieran besteht seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse. Ein Beklagter kann allerdings eine Sachentscheidung trotz Erledigung nicht schon verlangen, wenn um die Begründetheit der ursprünglichen Klage gestritten wird oder er deren Klärung wünscht. Vielmehr muss sein Interesse an der Klärung der für die Begründetheit ursprünglich erheblichen, wegen der Erledigung aber nicht mehr entscheidungsrelevanten Rechtsfragen berechtigt sein. Das berechtigte Interesse ist sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur. Es findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ebenso wie dort im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Kläger eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht vorenthalten werden darf, wenn er an ihr ein berechtigtes Interesse hat, darf dem Beklagten in Fällen der vorliegenden Art eine Sachentscheidung darüber nicht vorenthalten werden, ob die Klage vor der Erledigung der Hauptsache überhaupt zulässig und begründet gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – 8 B 8.13 –, Rn. 6, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O., Rn. 7; Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 27; Urt. v. 25.03.1981 – 8 C 85.80 –, Rn. 15, juris).
31 
Hier folgt das berechtigte Interesse der Beklagten an einer zusätzlichen Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage aus der Gefahr einer - von der Klägerin angekündigten - Wiederholung des Streits im Fall künftig fällig werdender Kürzungs- und Rückschnittmaßnahmen. Wie das Baumgutachten in seiner Zusammenfassung (Seite 44) ausführt, bedarf es einer intensiven jährlichen Baumkontrolle und sporadischen weiteren Untersuchungen bei Veränderungen der Bäume. Denn zwar sei die Platanenreihe als Ganzes in einem guten Zustand, durch die vielen Faulhöhlen in Stämmen und Stammköpfen müssten aber alle Baumkronen regelmäßig eingekürzt werden, um zu verhindern, dass die Last auf die Stämme und Stammköpfe durch eine größere Baumhöhe und Ausladung zu groß werde. Dieser Umstand begründet entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Wiederholungsgefahr und folglich ein hinreichend qualifiziertes bzw. berechtigtes Interesse der Beklagten an gerichtlicher Feststellung.
32 
b.) Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist zwar zulässig (zur Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, wenn sie als Außengesellschaft auftritt, vgl.: BGH, Beschl. v. 18.02.2002 – II ZR 331/00 –, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 05.08.2004 – 22 ZB 04.1853 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.10.2013 – 10 S 1201/13 –, Rn. 5, juris), aber unbegründet gewesen. Die Verfügung des Platanenrückschnitts war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei die Verfügung vom 19.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Es ist auch dann von einer „Gestaltung“ des Ausgangsbescheids zu sprechen, wenn dieser von dem Widerspruchsbescheid ohne inhaltliche Änderungen bekräftigt worden ist. Demgemäß ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids - hier: Anfang Juli 2015 - abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1996 – 6 B 77.95 –, Rn. 6, juris). Eine Ausnahme greift hier nicht ein, da insoweit weder dem materiellen Recht etwas zu entnehmen ist, noch es sich um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt hat.
33 
Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 fand, wie zumindest im Widerspruchsbescheid zutreffend angegeben wurde, ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 StrG.
34 
Das Straßengesetz und damit § 28 StrG ist anwendbar, da das Einschreiten der Beklagten dem Schutz einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 StrG diente. Öffentlich-rechtlicher Status und Sachherrschaft werden durch die Widmung begründet (Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 6). Für die straßenrechtliche Realisierung einer - wie hier im Fall der Straße „...“ - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde - hier: der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) - war also nicht mehr erforderlich. (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, Rn. 22, juris). Die Widmungsfiktion kann indessen nur eintreten, wenn der Bebauungsplan wirksam ist (Schnebelt/Kromer, Straßenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 61). Die Festsetzungen des Bebauungsplans „... Teil A“ sind, soweit hier von Bedeutung, nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, so dass eine wirksam entstandene öffentliche Straße existiert.
35 
Der von der Klägerin erhobene generelle Einwand einer rechtswidrigen Enteignung durch den Bebauungsplan trifft nicht zu. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die mit dem Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Sie nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen. Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Ein „Umschlagen“ in eine enteignende Maßnahme kommt nicht in Betracht (vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG: BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 – 4 CN 5/08 –, Rn. 13-18, juris). Eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse geboten und die bei genereller Betrachtung verhältnismäßig sind, aber in besonders gelagerten Härtefällen zu unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastungen führen können, können mit finanziellen Ausgleichsregelungen verbunden werden, um die Eigentumsbeschränkung auch in diesen Härtefällen durchzusetzen (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung - vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2009, a.a.O.). Hier ist eine Entschädigungsregelung in § 41 Abs. 2 BauGB enthalten (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 41 Rn. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [April 2012], § 41 Rn. 4).
36 
Das auf dem Grundstück der Klägerin die Platanenreihe betreffende Erhaltungs- und Ersatzpflanzgebot ist nicht abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Die Erhaltungsfestsetzung ist ausgerichtet auf die städtebauliche Funktion des zu erhaltenden Grüns. Wie jede planerische Festsetzung muss sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein und nach § 9 Abs. 1 BauGB städtebaulichen Gründen dienen. Zielt die Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB grundsätzlich auf umfassenden Schutz, dann kann sie auch Grundlage für Ersatzpflanzpflichten sein (BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13 –, Rn. 14, juris). Dies ist hier der Fall. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort unter 4.2) ergibt, wird das Plangebiet mit den örtlichen Parkanlagen durch die raumbedeutsame Platanenreihe entlang des Oberwasserkanals (der Wasserkraftanlage) verbunden. Diese Baumreihe ist ein prägendes städtebauliches Element und soll als solches erlebbar bleiben. Nachdem die Klägerin insoweit keine substantiellen Einwendungen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagten mit dieser Festsetzung kein Abwägungsfehler unterlaufen ist.
37 
Auch die Festsetzung der Straße in Nachbarschaft zum Grundstück der Klägerin ist nicht rechtsfehlerhaft. Mangels Anhaltspunkten und Vortrags der Klägerin hierzu ist nicht davon auszugehen, dass ihre privaten Belange unzureichend ermittelt und/oder bewertet worden wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) oder gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (Vornahme einer Abwägung überhaupt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Gewichtung und gerechter Ausgleich der konkurrierenden Belange) verstoßen worden wäre. Anders als beim oben thematisierten Erhaltungsgebot für Anpflanzungen wurde der Klägerin hier nicht erstmals eine Verpflichtung auferlegt. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern Folge des Nachbarschaftsverhältnisses der Grundstücke und der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin über ihr Grundstück. Die Pflicht, Beeinträchtigungen der benachbarten Grundstücke zu unterlassen, bestand bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (vgl. für das zivile Nachbarrecht §§ 1004, 906 BGB). Zwar ist die Situation durch den Bebauungsplan derart geändert worden, dass sich die nachbarschaftlichen Pflichten der Klägerin später in anderer Gestalt (gegenüber einem anderen Personenkreis - nunmehr den Nutzern der öffentlichen Straße) konkretisierten. Dies stellte indessen ein Belang dar, der derart gering zu gewichten war, dass von einem Abwägungsfehler nicht die Rede sein kann.
38 
In formell-rechtlicher Hinsicht bestanden gegen ein Einschreiten keine Bedenken. Bei der betroffenen Straße „...“, zwecks deren Sicherung die Beklagte eingeschritten ist, handelt sich um eine Gemeindestraße, für die die Beklagte als Straßenbaulastträgerin sowie Straßenbaubehörde zuständig ist (§§ 44, 50 Abs. 1 Nr. 3,StrG). Aufgrund der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht ist der Straßenbaulastträger für die Schutzmaßnahmen nach § 28 StrG verantwortlich (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2). Ob die Klägerin vor Erlass des Ausgangsbescheids angehört wurde, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls war aber ein etwaiger Mangel geheilt worden, nachdem im Widerspruchsverfahren auf die Einwendungen der Klägerin hin eine ausführliche Auseinandersetzung stattfand (§ 45 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG).
39 
Auch materiell-rechtlich war die angefochtene Verfügung schließlich nicht zu beanstanden:
40 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StrG lagen vor. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen - soweit hier einschlägig - Anpflanzungen nicht unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Anpflanzungen sind u.a. Bäume (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 14). Werden sie entgegen Satz 1 unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen (Satz 2). § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG stellt eine spezielle polizeirechtliche Eingriffsermächtigung dar, mit welcher das gesetzliche Verbot des Satzes 1 im Einzelfall konkretisiert bzw. durchgesetzt werden kann. Da es sich bei § 28 StrG um eine Bestimmung des Straßennachbarrechts handelt, betrifft sie die Verpflichtung der in § 28 Abs. 1 StrG genannten Eigentümer und Besitzer der der öffentlichen Straße benachbarten Grundstücke (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2 und 17). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Platanenreihe in unmittelbarer Nachbarschaft zur öffentlichen Straße „...“ steht.
41 
Ferner lagen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG vor. Das gesetzliche Verbot einer Unterhaltung von Anpflanzungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, erfasst nicht die pauschale und generelle Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern setzt eine individuell-konkrete Gefahr voraus, wie sie etwa im Fall standunsicherer Bäume am Straßenrand existieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 26.03.2008 – 1 K 894/06 –, Rn. 32, juris). Eine solche konkrete Gefährdung lag ausweislich des Baumgutachtens vor, welches sorgfältig alle 28 Platanen untersucht und bei den 9 von der Verfügung vom 19.11.2014 erfassten Bäumen (Platanen Nrn. 6, 7, 11, 13, 15, 16, 19, 23 und 26) die konkrete Gefahr von Stamm- und Astbruch auf das benachbarte Straßengelände festgestellt hatte. Auch die Klägerin hat insoweit zu keiner Zeit substantiierte Einwendungen erhoben.
42 
Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 war schließlich auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob die Ermächtigung in § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StrG als Ermessensvorschrift anzusehen ist - was angesichts des Wortlauts wohl zu verneinen ist -, lag hier jedenfalls mit Blick auf konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit (siehe oben) eine gebundene Entscheidung im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten durch die Beklagte vor. Bei der Klägerin als Eigentümerin handelte es sich ferner um den richtigen Adressaten. Wie sich aus § 28 StrG systematisch und deutlich aus dessen Absatz 1 Satz 1 ergibt, sind Adressaten grundsätzlich die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke, da diese regelmäßig Zustands- und/oder Verhaltensverursacher des rechtswidrigen Unterhaltungszustands sind.
43 
Eine Inanspruchnahme der Klägerin wäre ausnahmsweise nur dann rechtswidrig gewesen, wenn nicht sie, sondern – wie von ihr eingewendet – die Beklagte vorrangiger Verantwortlicher gewesen wäre. Das ist indessen zu verneinen. Im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich dies nicht. Wie oben dargelegt, handelt es sich um wirksame Festsetzungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums der Klägerin bestimmen und somit zugleich dessen Situationsgebundenheit konkretisieren. Eine schlichte Kausalitätsbetrachtung des „späteren Hinzutretens“ des Bebauungsplans gibt es nicht. Ohnehin würde dies auch schon deshalb zu kurz greifen, weil bei wertender Betrachtung die Gefahr nicht durch die hinzutretende (plankonforme) Straßennutzung, sondern durch die rechtswidrige Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen seitens der Klägerin verursacht wurde, die sie als für den ungefährlichen Zustand ihrer Bäume Verantwortliche hätte durchführen müssen. Zwar hatte die Beklagte - wie sich aus dem Beteiligtenvortrag ergibt - in der Vergangenheit Pflegemaßnahmen bei den Platanen durchführen lassen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) ergab sich hieraus jedoch keine Verwirkung eines Rechts auf Einschreiten gegen die Klägerin als Zustandsstörerin bzw. ein Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass auch in der Zukunft allein die Beklagte für Maßnahmen an den Bäumen verantwortlich wäre. Ein solches Vertrauen und eine deshalb ins Werk gesetzte Betätigung oder Disposition hat auch die Klägerin nicht behauptet. Wie die Beklagte ferner unwidersprochen vorgetragen hat, handelte es sich bei den nunmehr von der Klägerin eingeforderten Maßnahmen um solche, die in Qualität und Quantität von denjenigen erheblich unterschiedlich waren, welche Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführt hatten.
44 
Mit den im Baumgutachten geforderten Maßnahmen wurde der Klägerin ferner nichts Unverhältnismäßiges aufgeben. Dass die bis zum 31.01.2015 bestimmte Vornahmefrist zu kurz bemessen worden wäre, um tatsächlich zu handeln, ist weder erkennbar, noch vorgetragen worden. Schließlich bestand für die Klägerin auch die rechtliche Möglichkeit bzw. Zulässigkeit, die Rückschnittarbeiten durchzuführen. Nach dem oben (vgl. unter ) Dargelegten handelt es sich um ein wirksam festgesetztes Baumerhaltungsgebot im Bebauungsplan, so dass das von der Klägerin angebotene Austauschmittel – die vollständige Entfernung der Platanen – keine zulässige, die Klägerin (zumindest aus ihrer Sicht) geringer belastende Maßnahme darstellte. Ein etwa verbotener Eingriff in das FFH-Gebiet lag durch die geforderten Maßnahmen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind zwar alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dass der - letztlich zugleich auch baumerhaltende - Rückschnitt von Platanen zu Charakter und Güte sowie Bedeutung des FFH-Gebietes in Widerspruch stünde, ist aber weder erkennbar noch vorgetragen worden. Entsprechendes gilt mit Blick auf allgemeine Naturschutzregelungen. Insbesondere liegt kein Eingriff i.S.v. §§ 13, 14 BNatSchG vor, denn ein solcher hätte Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vorausgesetzt, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Soweit schließlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids noch der bis zum 13.07.2015 geltende § 43 NatSchG einen weiteren allgemeinen Schutz der Pflanzen vorsah, war dem ebenfalls Rechnung getragen worden. Gemäß der damaligen Fassung des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NatSchG war es in der Zeit vom 1. März bis 30. September unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften verboten, u.a. Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Ungeachtet dessen, dass die Rückschneidearbeiten wohl nach ihrer Art schon gar nicht unter diese Handlungen fielen, verfügte jedenfalls der (vom gestaltgebenden Widerspruchsbescheid insoweit unverändert belassene) Ausgangsbescheid mit der bis zum 31.01.2015 bestimmten Frist zugleich eine in den zulässigen Zeitraum fallende Maßnahme.
45 
Die in Nr. 3 der Entscheidung vom 19.11.2014 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls rechtmäßig gewesen, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 2 Nr. 2, 12, 20 Abs. 1 bis 3 und 5, 25 LVwVG vorlagen. Die Grundverfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden und die Ersatzvornahme stellte gegenüber dem Zwangsgeld wegen der Notwendigkeit, die Gefahr für den Fall der Weigerung der Klägerin tatsächlich bald zu beseitigen, das allein geeignete bzw. zumindest deutlich geeignetere Zwangsmittel dar. Schließlich waren auch die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme angegeben worden.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG
auf 1.900,-- EUR
festgesetzt. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist der geänderte Streitgegenstand (vgl. in Auseinandersetzung mit der Regelung in § 40 GKG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2011 – 9 S 1167/11 –, juris). Der Streitwert wird somit durch den von der Klägerin nur noch auf das Kosteninteresse abzielenden Erledigungsfeststellungsstreit bestimmt (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.04.2014 – 8 A 10021/14 –, Rn. 19, juris). Die voraussichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten der beiden anwaltlich vertretenen Beteiligten - ausgehend vom ursprünglichen Streitwert von 3.231,-- EUR) hat die Kammer dabei geschätzt.
49 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 1701/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 1701/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 1701/15 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funkt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 33 Allgemeine Schutzvorschriften


(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landsc

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 13 Allgemeiner Grundsatz


Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in

Baugesetzbuch - BBauG | § 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen


(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen er

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Tenor Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2013 - 4 K 3595/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 19.11.2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die xxx, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Mit Schreiben vom 17.07.12012 zeigte die „xxx xxx.“ die Durchführung gewerblicher Sammlungen nach § 18 KrWG i.V.m. § 72 Abs. 2 KrWG an unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung für den Einzelkaufmann V.N. vom 17.04.2012 und einer Anzeige nach § 53 KrWG. In der Anzeige wird ausgeführt, dass die „xxx“ eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen sei, die gemeinsam Sammlungen von Textilien im gesamten Bundesgebiet durchführten. Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.11.2012, adressiert an die „xxx xxx“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR an (Nr. 4). Die Antragstellerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.05.2013 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nummer 2 und 4 der Verfügung wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gewerbefähig sei und deshalb auch nicht mit einer abfallrechtlichen Untersagungsverfügung in Anspruch genommen werden könne.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragstellerin und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 19.11.2012 bei summarischer Prüfung wahrscheinlich Erfolg haben werden und deshalb dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung kein Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO. Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin entsprechend ihren eigenen Angaben davon aus, dass durch den im Mai 2011 geschlossenen Kooperationsvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden ist. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, das auch Personenvereinigungen zusteht, ermöglicht es der Antragstellerin als Adressatin der Untersagungsverfügung überprüfen zu lassen, ob dieser Bescheid rechtmäßig an sie gerichtet werden kann. Hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin kann dabei dahinstehen, ob die xxx durch die erfolgte Ausgliederung in die Rechtsstellung des von dem Einzelkaufmann V.N. unter der Firma „xxx“ betriebenen Handelsgeschäfts auch hinsichtlich der Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft Textilverbund eingetreten ist. Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang insbesondere bleiben, ob die bei der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens (ein Unterfall der Spaltung, vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 123 UmwG) eintretende Gesamtrechtsnachfolge auch schlechthin nicht übertragbare Rechtspositionen, wie etwa die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erfasst (verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.08.2008 - 1 U 108/08 - NJW-RR 2008, 1698). Jedenfalls wurde die Vertretung der Antragstellerin durch die xxx von dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren ausdrücklich akzeptiert, weshalb diese auch für das nachfolgende Gerichtsverfahren handlungsfähig sein muss.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, weil bei summarischer Prüfung die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG für eine Untersagung der Sammlung vorliegen. Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin nicht die richtige Adressatin ist.
In der gewerberechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht gewerbefähig ist und deshalb auch nicht Adressatin einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit sein kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472; VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - OVG 1 B 14.05 - juris). Dies wird sowohl damit begründet, dass die persönliche Zuverlässigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht geprüft werden kann als auch damit, dass die Gewerbeordnung den Begriff des Gewerbetreibenden nicht durch eine entsprechende Aufzählung, wie sie z.B. in § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung enthalten ist, auf Personengesellschaften erstreckt. Bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllen mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft daher nur die einzelnen Gesellschafter, regelmäßig die geschäftsführenden Gesellschafter, die Eigenschaft der Gewerbetreibenden. An dieser gewerberechtlichen Betrachtung hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056) nichts geändert, wonach eine nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne den Status einer juristischen Person innezuhaben, Rechts- und Parteifähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. hierzu auch Bay.VGH, Beschluss vom 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853 - GewA 2004, 479). Der Bundesgerichtshof stellt in dieser Entscheidung lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit weitgehend einer offenen Handelsgesellschaft gleich, die, obgleich nicht juristische Person, nach der ausdrücklichen Anordnung in § 124 Abs. 1 HGB gleichwohl Rechte erwerben und klagen kann. Soweit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, soll sie auch - überwiegend aus Gründen der Praktikabilität - aktiv und passiv partei- und prozessfähig sein. Die danach mögliche Begründung eigener Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sagt aber nichts darüber aus, wem im Gesellschaftsgefüge persönliche Eigenschaften wie Eignung oder Zuverlässigkeit nach öffentlichem Recht zuzurechnen sind. Bei nicht-rechtsfähigen Personenmehrheiten kommen dafür nur die verantwortlichen natürlichen Personen, also die geschäftsführenden Gesellschafter, in Betracht. Lediglich juristische Personen werden selbst als Gewerbetreibende angesehen. Zwar kann auch hier persönlich unzuverlässig letztendlich nur die handelnde natürliche Person sein; deren Unzuverlässigkeit wird jedoch der juristischen Person als eigene zugerechnet. Dies beruht auf der Fiktion, dass juristische Personen in ihrer Rechtsfähigkeit wie natürliche Personen behandelt werden. Dies ist bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gerade nicht der Fall (vgl. hierzu näher OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 -a.a.O.).
Die gleiche Interessenlage besteht bei der Untersagung von gewerblichen Sammlungen auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Nach der ersichtlich an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG ist Sammler von Abfällen im Sinne des Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen... Abfälle sammelt. Mangels entsprechender Aufzählung ist der Gesetzgeber demnach nicht davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253). Mit dem in § 18 KrWG nur verwendeten Begriff der „Sammlung“ wird an die in § 3 Abs. 10 KrWG enthaltene Regelung angeknüpft, weshalb auch die Eingriffsmöglichkeiten nach Absatz 5 und 6 nur natürliche und juristische Personen treffen können.
Die Untersagungsverfügung war daher jedenfalls nicht an die Antragstellerin zu richten. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die an die xxx gerichtete Verfügung vom 22.03.2013 auch bezüglich eines Handelns im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Geltung beansprucht. Dies bedarf freilich keiner abschließenden Entscheidung, da der Senat mit Beschluss vom 10.10.2013 (10 S 1202/13) einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der xxx im eigenen Namen eingelegten Widerspruchs gewährt hat.
10 
Nach alldem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Nummer 1 der angefochtenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Antragsgegnerin vom 10.09.2001.
Das bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte und teilweise mit Obstbäumen bestandene Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Es grenzt nordwestlich an das durch Bebauungsplan vom 17.10.1989 (i.d.F. des Änderungsplans vom 18.11.2002) ausgewiesene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Im nordöstlichen Bereich verläuft der Krebsbach, südwestlich angrenzend die K 6119 (Langensteiner Straße). Der nordwestlich zur vorhandenen Wohnbebauung am Ortsrand hin auskragende Teil des Plangebiets ist als eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer zulässigen Wandhöhe von 6,50 m und einer zulässigen Firsthöhe von 9,50 m ausgewiesen; zulässig sind nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentliche stören (mischgebietstypische Nutzungen). Der übrige überwiegende Teil des Plangebiets ist als Gewerbegebiet festgesetzt mit einer zulässigen Wand- und Firsthöhe von jeweils 10 m; in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben (Satz 1); nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen sind in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig (Satz 2).
Das Plangebiet wird durch die von der von B 31 nach Westen abzweigende Straße „Unter den Reben“ erschlossen, die zunächst durch das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ führt und dann entlang dessen westlichem Rand abknickend Richtung Norden im Plangebiet weiter verläuft, mit einem Anschluss sowohl an die Bachstraße (über die Raiffeisenstraße) im Norden wie auch - insbesondere - an die K 6119 im Westen. In diesem Bereich und im Bereich der zur Bachstraße führenden Raiffeisenstraße ist die Erschließungsstraße auf einer Länge von etwa 35 m bzw. 25 m festgesetzt als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich begrenztes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Im Lageplan ist jeweils eine Schrankenanlage eingezeichnet mit dem erläuternden Zusatz in der Legende „Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr - 6.00 Uhr gesperrt“.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das als letztes auf der Westseite der im Ortskern von der B 31 nach Süden abzweigenden K 6119 liegt. An dem hier durch Zeichen 262 angeordneten Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t findet sich das Zusatzschild „frei für Anlieger“.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 05.07.1999 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29.07.1999 Einwendungen, u.a. weil er eine erhöhte Lärmbelastung befürchte und die K 6119 für den Lkw-Verkehr zu schmal sei. Das Straßenbauamt Konstanz stimmte mit Schreiben vom 02.09.1999 der Planung nur zu, wenn das Gewerbegebiet zur Entlastung des Ortskerns (B 31) einen Anschluss an die K 6119 erhalte; die Kreisstraße sei jedoch für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt und müsse ausgebaut werden; eine entsprechende Vorplanung einschließlich des GVFG-Antrags liege bereits vor. Am 29.03.2000 wurde eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Mit Beschluss vom 19.06.2000 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 06.07.2000 bis 07.08.2000 zur Einsichtnahme auslag. Der Antragsteller erhob mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2000 und 21.08.2000 Einwendungen, weil der künftige Verkehr auf der K 6119 zu einer Lärmbelastung der Anwohner und zu einer Gefährdung für dort gehende und Rad fahrende Kinder führen werde, der Luftaustausch nach Süden verhindert werde, ein FFH-Gebiet (mesophiles Grünland, Fledermäuse) betroffen sei und es zu nächtlichem Schichtverkehr und Lichteinwirkungen kommen werde. Das Straßenbauamt Konstanz wies mit Schreiben vom 26.03.2001 darauf hin, dass die K 6119 im Anschlussbereich der B 31 auf einer Länge von 40 m auf 5,50 m Breite (einschließlich eines einseitigen Gehwegs) ausgebaut werde und weitere Maßnahmen an der Kreisstraße nicht geplant seien; deshalb müsse die Erschließung mit Schwerlastverkehr weiterhin über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen; die Kreisstraße sei für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt. Mit Schreiben vom 06.04.2001 teilte das Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) mit, dass die von der Gemeinde vorgeschlagene Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch als (weitere) Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werde und damit ein adäquater Ausgleich für den planbedingten Eingriff gegeben sei. Im Hinblick auf die nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2000 eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH vom 18.06.2001 (ita-Lärmgutachten), das eine Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von 49 dB(A) infolge planbedingten Verkehrslärms auf der K 6119 prognostizierte, wurde der Plan geändert (Nachtfahrverbot, gesichert durch elektronisch schließende Schranken); ferner wurden im eingeschränkten Gewerbegebiet die Wandhöhe und die Firsthöhe reduziert. Der am 23.07.2001 beschlossene (geänderte) Planentwurf lag in der Zeit vom 02.08.2001 bis 03.09.2001 erneut öffentlich aus. Der Antragsteller erhob mit (Sammel-)Schreiben vom 03.09.2001 abermals Einwendungen, mit denen er u.a. geltend machte: Wegen der besonderen Sensibilität des Gebiets sei ein siedlungsökologisches Gutachten einzuholen; es gebe eine Zusage vom 12.07.1989, dass das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht über das Gebiet „Hinterhofen“ erschlossen werde; das ita-Gutachten sei geschönt; die vorgesehene Schrankenlösung zur Verhinderung eines nächtlichen Lkw-Verkehrs sei ungeeignet; der Gewerbebetrieb P. solle über das Gebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ erschlossen werden, das Plangebiet über eine von der K 6119 abzweigende Stichstraße mit Wendehammer; Kaltluftabflüsse und Biotopvernetzung würden gestört. Die Polizeidirektion Konstanz wies mit Schreiben vom 04.09.2001 darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand die Kreisstraße nicht ausgebaut werde; die Erschließung mit Schwerlastverkehr müsse über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen, da die K 6119 für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt sei. In seiner Sitzung vom 10.09.2001 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Abwägungsvorschläge des Planers mit den während der ersten und der zweiten Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken Privater sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan „Hinterhofen“ als Satzung. Mit Erlass vom 26.09.2001 genehmigte das Landratsamt Konstanz den Bebauungsplan. Dies wurde im Amts-und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 04.10.2001 öffentlich bekannt gemacht.
Am 27.02.2002 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem (zuletzt gestellten) Antrag,
den Bebauungsplans „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Er sei antragsbefugt. Nicht nur das geplante Gewerbegebiet „Hinterhofen“, sondern auch das bereits vorhandene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“, in dem insbesondere das Unternehmen P. mit Lagerhaltung angesiedelt sei, würden künftig über eine Zufahrt erschlossen, die in die K 6119 einmünde. Für ihn als Anwohner der Kreisstraße werde es daher zu erheblichen gesundheitsgefährdenden Immissionen in Form von Lärm, Abgasen und Erschütterungen kommen, wohingegen die Straße bisher nur sehr schwach befahren sei. Dies habe zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt werden müssen. Der Antrag sei auch begründet. Die K 6119 sei nach ihrem Zuschnitt mit einer Breite von ca. 3 m bis 3,50 m völlig ungeeignet, eine Erschließungsfunktion für die Gewerbegebiete „Hinterhofen“ und „Breite IV-Reckholderbühl“ zu übernehmen. Davon sei die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Breite“ vom 06.03.1989 noch selbst ausgegangen. Eine Änderung der Verhältnisse sei insoweit nicht eingetreten. Zudem entstünden äußerst gefährliche Verkehrsverhältnisse, insbesondere für Kinder und alte Menschen, da die Wohngebäude unmittelbar an die Kreisstraße angrenzten. Die Lärmbelastung würde unter diesen Umständen gegenüber dem bisher sehr ruhigen Zustand unerträglich. Es sei mit Spitzenwerten von 75 dB(A) wenigstens fünfzehnmal pro Stunde während der Arbeitszeit zu rechnen. Das Herzinfarktrisiko nehme bei einem Mittelungspegel zu, der tags über 63 dB(A) und nachts über 53 dB(A) liege. Er und seine Familie würden dauerhaft lärmbedingten Stressreaktionen ausgesetzt. Vor allem der hohe Anteil des Schwerlastverkehrs wirke in starkem Maße gesundheitsgefährdend. Die Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sei ungeeignet, seine Rechtsverletzung auszuschließen. Satz 1 sei zu unbestimmt und vollzugsunfähig; Satz 2 verbiete nur „nächtliche Anlieferungen“ in das Gewerbegebiet „Hinterhofen“, erfasse aber nicht die Problematik des abfahrenden Verkehrs, insbesondere einschließlich des Verkehrs aus dem angrenzenden Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Der Satzungsgeber habe seinen Planungswillen, mit dem er den Feststellungen des ita-Gutachtens habe Rechnung tragen wollen, nicht entsprechend (normativ) umgesetzt. Wenn zumindest die Verbindung zum Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht hergestellt würde, wäre wenigstens die Problematik der „heimlichen“ Ortsumfahrung für den Schwerlastverkehr über die Kreisstraße vermieden. Verkehrsschilder könnten das Problem nicht lösen. Im Falle einer Abschrankung zwischen beiden Gewerbegebieten wäre damit zu rechnen, dass auch zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von beiden Seiten her Lastkraftwagen anführen und dort entweder warteten oder Wendemanöver durchführten. Alternative Verkehrsführungen seien nicht berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Zudem fehlten hinreichende naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Die Präsenz der Fledermaus im Plangebiet sei nicht berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
10 
den Antrag abzuweisen.
11 
Sie erwidert: Es sei nicht beabsichtigt, mit der Erschließung über die K 6119 eine Entlastung oder Abkürzung für die B 31 zu schaffen. Der derzeitige Ausbauzustand der Kreisstraße, die überdies nicht in ihrer Baulast stehe, solle nicht verändert werden. Auch bleibe es bei der angeordneten Gewichtsbeschränkung von 3,5 t, so dass von der Führung eines Schwerlastverkehrs über die K 6119 von und zu den beiden Gewerbegebieten keine Rede sein könne, abgesehen davon, dass dies aus rein tatsächlichen Gründen auch nicht möglich sei. Die Kreisstraße sei zwischen 4,60 m und 4,80 m breit, so dass einer Benutzung durch Fahrzeuge bis 3,5 t nichts im Wege stehe. Ein solcher Verkehr erzeuge auch keine beeinträchtigenden Erschütterungen, weder für den Antragsteller und seine Familie noch für das Wohngebäude selbst. Es handele sich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Kreisstraße, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr diene. Was die befürchteten gefährlichen Verkehrssituationen für die Straßenanwohner angehe, so sei auf die Stellungnahmen des Straßenbauamts Konstanz vom 26.03.2001 und der Polizeidirektion Konstanz vom 04.09.2001 zu verweisen, die keine Bedenken gegen die Anbindung des Gewerbegebiets an die K 6119 geäußert hätten. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien nicht zu erwarten. Das Schutzniveau der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm werde nach dem ita-Gutachten tags durch den vom Gewerbegebiet ausgehenden Lärm nicht überschritten; für die Nachtzeit sei die Einhaltung durch Nr. 1.1.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen gewährleistet. Was den Lärm durch den Zu- und Abfahrtsverkehr angehe, so werde der Tagwert von 59 dB(A) durch den für die Andienung beider Gewerbegebiete erwarteten Verkehr nicht überschritten; zur Einhaltung (auch) des Nachtwerts von 49 dB(A) sei die Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen über das Verbot der nächtlichen Andienung über die K 6119 getroffen worden, ergänzt um die Festsetzung von zwei Schrankenanlagen, die den Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit unterbänden. Wegen der angeordneten Gewichtsbeschränkung auf Fahrzeuge bis 3,5 t gebe es auf der Kreisstraße keinen hohen Schwerlastverkehr. Nachts könne aus dem Plangebiet überhaupt kein Schwerlastverkehr auf die K 6119 gelangen. Die unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen seien nicht zu unbestimmt und setzten den Willen des Satzungsgebers ordnungsgemäß um. Bei der vom Antragsteller geforderten Abschrankung zwischen den beiden Gewerbegebieten würde der Verkehr aus dem Plangebiet zwangsläufig über die K 6119 geführt, was den Antragsteller gerade belastete. Durch die beiden Schrankenanlagen werde ein Verkehrsteilnehmer physisch gehindert, aus dem Gewerbegebiet auszufahren bzw. in dieses hineinzufahren. Eine Rücksichtslosigkeit des ausgewiesenen Gewerbegebiets gegenüber der benachbarten Wohnbebauung sei nicht zu erkennen. Beim Plangebiet handele es sich nicht um mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Es liege auch ein hinreichender naturschutzrechtlicher Ausgleich vor, wie sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Konstanz als unterer Naturschutzbehörde vom 06.04.2001 ergebe. Von einer Präsenz der Fledermaus im Plangebiet könne keine Rede sein.
12 
Auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, mit welchem Verkehrsaufkommen auf der K 6119 nach Verwirklichung des Bebauungsplans „Hinterhofen“ zu rechnen ist. Auf der Grundlage des vom beauftragten Sachverständigen Dr. K erstatteten Verkehrsgutachtens vom 23.08.2004 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der ita vom 12.01.2005 veranlasst (ita-Nachtrag). Die Beteiligten haben zu beiden gutachterlichen Äußerungen Stellung genommen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist begründet.
15 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
16 
Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
18 
Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
20 
Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
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a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
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Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
25 
Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
26 
b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
27 
Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
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Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
29 
Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
30 
Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
31 
Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
32 
III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
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1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
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2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
36 
Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
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Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
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3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
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Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
40 
Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist begründet.
15 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
16 
Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
18 
Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
20 
Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
22 
a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
23 
Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
25 
Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
26 
b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
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Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
28 
Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
29 
Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
30 
Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
31 
Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
32 
III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
33 
1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
35 
2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
36 
Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
37 
Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
38 
3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
39 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
40 
Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.

(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen

1.
besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder
2.
eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine zwangsgeldbewehrte bauaufsichtsrechtliche Anordnung, Ersatzpflanzungen mit anschließender Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für mehrere im Auftrag des Klägers zu 1) gefällte Bäume vorzunehmen bzw. diese Maßnahmen zu dulden. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, der neben der Ausweisung als reines Wohngebiet die Erhaltung von auf dem Baugrundstück befindlichen mit Planzeichen markierten Bäumen, Büschen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB festsetzt. Textliche Festsetzungen hierzu enthält der Bebauungsplan nicht. Die Beseitigung des geschützten Grüns fand im Januar 2008 im Auftrag des Klägers zu 1) statt. Ein gegen ihn eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren endete mit einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen.

2

Vor dem Verwaltungsgericht blieben die Kläger erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abänderung des klageabweisenden Urteils den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützte Festsetzung entfalte nach der endgültigen Beseitigung des geschützten Grüns keine rechtliche Wirkung mehr. Der Erhalt der Bäume sei nach der Fällung unmöglich geworden. Die Anordnung einer Ersatzpflanzung finde damit im Bebauungsplan keine rechtliche Stütze.

3

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützte Festsetzung sichere nicht nur den Erhalt des Grüns, sondern erlaube auch die Anordnung von Ersatzpflanzungen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt gegen Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt die Reichweite des planungsrechtlichen Schutzes und den Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB. Damit verstellt er sich den Blick für die gebotene Auslegung der im Bebauungsplan getroffenen Erhaltungsfestsetzung. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zur Entscheidung in der Sache bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB könne nicht als Rechtsgrundlage für Festsetzungen herangezogen werden, die über eine bloße Bestandssicherung vorhandener Bepflanzungen hinausgehen, verstößt gegen Bundesrecht. Zu den Pflichten, die sich aus einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützten Erhaltungsfestsetzung ergeben, können im Fall des Verlusts des geschützten Grüns auch Ersatzpflanzungen gehören.

6

Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB („Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung“) legt es nahe, dass mit Erhaltungsfestsetzungen Pflichten verbunden sein können, die über die Sicherung des vorhandenen Bestands hinausgehen.

7

Die gesetzliche Systematik spricht nicht gegen ein solches Ergebnis. Die Annahme, § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB laufe leer, weil der planungsrechtlich vorgeschriebene Erhalt der Bäume nach der Fällung unmöglich geworden sei und der Verstoß lediglich als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden könne, lässt sich nicht aus § 213 BauGB ableiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs enthält das Planungsrecht mit den Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB i.V.m. § 213 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BauGB keine „insoweit abschließende Regelung“ (UA Rn. 12). Mit der Einführung der verschuldensabhängigen Sanktionsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bei einem Verstoß gegen eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB wollte der Gesetzgeber der Beachtung des Erhaltungsgebots besonderen Nachdruck verleihen, weil die Praxis gezeigt habe, dass diese Sanktionsmöglichkeit, insbesondere im Interesse der Erhaltung des Grüns in Stadtgebieten, notwendig sei (BTDrucks 8/2451 S. 32 zu Nr. 23). Die Sanktionsmöglichkeit ergänzt das Planungsrecht, das an den objektiven Befund des Verlusts anknüpft und nicht nach dem Grund für den Verlust fragt. Eine Begrenzung des Regelungsgehalts von Erhaltungsfestsetzungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB ist damit nicht verbunden.

8

Dass § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB auf umfassenden Schutz angelegt ist, belegt die Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die Vorschrift bestimmt, dass dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ist, „wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen“ besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen. Dabei wird kein Unterschied zwischen den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB gemacht. § 41 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verdeutlicht, dass auch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB mit Pflichten verbunden werden können, die über Maßnahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hinausgehen. Wie der Senat bereits entschieden hat, können zu den Aufwendungen, zu denen der Eigentümer verpflichtet ist, auch Maßnahmen der Erneuerung gehören (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 4 BN 12.03 - juris Rn. 11). In dieser Entscheidung hat der Senat zu erkennen gegeben, dass auch die Verpflichtung zum Ersetzen eines älteren Obstbaums im Falle seines Absterbens von § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gedeckt sein kann und damit den Weg zu einer weiten, Ersatzmaßnahmen einschließenden Auslegung gewiesen.

9

Beim Pflanzgebot nach § 178 BauGB wird ebenfalls kein Unterschied zwischen der Anpflanzfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB und der Erhaltungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gemacht. Aus der nicht differenzierten Verweisung folgt, dass auch § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB die Festsetzung von Erhaltungspflichten zulässt, die über die Bestandssicherung hinausgehen und im Wege des Pflanzgebotes nach § 178 BauGB durchgesetzt werden können (Jarass/Kment, BauGB, 2013, § 9 Rn. 86 und § 178 Rn. 1; Breuer, in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 41 Rn. 21).

10

Dass § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB die Auferlegung von Ersatzpflanzungspflichten ermöglicht, ergibt sich vor allem aus der Zielrichtung der Regelung. Die Erhaltungsfestsetzung ist ausgerichtet auf die städtebauliche Funktion des zu erhaltenden Grüns. Wie jede planerische Festsetzung muss sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein und nach § 9 Abs. 1 BauGB städtebaulichen Gründen dienen. Welche städtebaulichen Gründe greifen, entscheidet sich nach dem Planungskonzept der Gemeinde. Seine Feststellung ist Aufgabe des Tatsachengerichts. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB bewirkt daher keinen Automatismus von Erhalt und Ersatz. Im Regelfall, wenn keine besonderen Anhaltspunkte zu erkennen sind, wird aber die Auslegung des Bebauungsplans ergeben, dass die Festsetzung nicht dem Schutz individueller Pflanzen dient, sondern der vorhandene Bestand als „Funktionsgrün“ erhalten werden soll. Die Erhaltungsfestsetzung schützt in diesem Fall nicht die einzelnen Pflanzen, sondern will die weitere Erfüllung ihrer städtebaulichen, individuenunabhängigen Funktion sichern und schließt daher auch Ersatzpflanzungen ein. Denn die städtebaulichen Gründe werden hier durch den Verlust des Grüns nicht gegenstandslos. Unerheblich ist, ob der Verlust durch mutwillige Zerstörung, Einwirkung durch Naturgewalt oder natürlichen Abgang eingetreten ist. Das Planungsrecht dient nicht der Sanktion, sondern knüpft an den objektiven Befund des Verlusts an. Maßgeblich ist der im Bebauungsplan ausgewiesene Bestand. Der Schutz hängt nicht davon ab, ob das Grün ursprünglich gezielt gepflanzt worden oder ob es auf natürlichem Wege entstanden ist.

11

Die Auslegung des Bebauungsplans kann allerdings auch ergeben, dass nur die vorhandenen individuellen Pflanzen durch die Erhaltungsfestsetzung geschützt werden sollen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein, wenn es sich um ein aus historischen oder Denkmalschutzgründen einzigartiges Gewächs handelt. In diesem Fall wird mit dem Verlust des individuellen Grüns dann auch die Festsetzung funktionslos. Eine solche Fallkonstellation dürfte aber die Ausnahme bilden.

12

Für allgemeine Pflegemaßnahmen scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB zwar als Rechtsgrundlage in der Regel aus, weil § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB insoweit speziellere Regelungen trifft. Allerdings umfasst § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB als Annex zu Erhaltungsbindungen auch zeitlich befristete, für den Erfolg der Pflanzung notwendige Maßnahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Umfang und Dauer solcher pflegerischen Begleitmaßnahmen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls und müssen fachlich nachvollziehbar mit Blick auf forstwirtschaftlich-botanische Erfahrungssätze begründet sein.

13

2. Aus Reichweite und Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB folgt, dass die Gemeinde nicht vorsorglich eine zusätzliche, die Erhaltungsfestsetzung ergänzende Festsetzung beschließen muss, damit Ersatzpflanzungen bei Verlust des bestandsgeschützten Grüns angeordnet werden können. Ebenso wie die Anpflanzfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB, die ergänzend dahin ausgelegt wird, dass es keiner ausdrücklichen „Nachpflanzfestsetzung“ bedarf, zielt die Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB grundsätzlich auf umfassenden Schutz und kann Grundlage für Ersatzpflanzpflichten sein (vgl. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 41 Rn. 50; a.A. Schwier, Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen, 2002, S. 1019 Nr. 29.77).

14

3. Für die Bestimmtheit der Norm genügt es, dass der Normadressat weiß, dass Erhaltungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB in der Regel als Funktionsschutz zu verstehen ist und er bei Verlust des geschützten Grüns zu Ersatzpflanzungen verpflichtet werden kann. Welche Maßnahmen im Fall des Verlusts erforderlich sind, kann dagegen nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Die in der Anordnung zu präzisierende Ersatzpflanzung wird im Hinblick auf Art, Umfang und Standort durch den ursprünglichen Bestand bestimmt und begrenzt. Maßstab ist die Gleichwertigkeit der Ersatzpflanzung. Die Ersatzpflanzung zielt nicht auf Naturalrestitution oder Schadensersatz, sondern auf die dauerhafte Funktionssicherung des Grünbestands. In der Regel wird der städtebauliche Funktionsschutz einen Ersatz fordern, der nach Art und Umfang dem verlorengegangenen Grün entspricht. Mit Blick auf die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann aber auch eine Berücksichtigung des Naturzyklus geboten und ein Ersatz alt/groß durch neu/klein zulässig sein. Art und Umfang des angeordneten Ersatzes müssen jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur städtebaulichen Funktion des Grüns stehen (vgl. auch Beschluss vom 18. Juli 2014 - BVerwG 9 B 39.14 - juris Rn. 7 zu § 34 Abs. 3 FlurbG) und insbesondere unzumutbare Belastungen des Pflichtigen vermeiden. Hierzu bedarf es einer fachlich nachvollziehbaren und auf forstwirtschaftlich-botanische Erfahrungssätze gestützten Einschätzung. Die Prüfung, ob die Beklagte diese Grundsätze beachtet hat, ist ebenso wie die Auslegung des Bebauungsplans dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.03.2006 werden aufgehoben soweit damit der Klägerin eine Beseitigung der Bäume auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. … an der D. Straße in R. aufgegeben wird, die über die Entfernung der Bäume auf einem dem Wohnhaus B. Str. 8 (Flst.-Nr. …) gegenüberliegenden fünf Meter breiten Streifen entlang der D. Straße hinausgeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 6/7, die Klägerin trägt 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr die Beseitigung eines Baumbestandes auf ihrem Grundstück aufgegeben wird.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. … der D. Straße in R.. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Es ist mit einem Fichtenwald bewachsen, dessen Bäume über 20 Meter hoch sind. Der Waldrand verläuft in geringem Abstand direkt entlang der gesamten D. Straße (Planzeichnung - BAS 20). Die Aufforstung des Grundstücks durch Anpflanzung dieser Bäume wurde vom Rechtsvorgänger der Klägerin zu einem nicht näher bestimmbaren, jedoch unstreitig Anfang der 70er-Jahre noch vor 1972 vorgenommen (siehe Klageerwiderung - GAS 71; siehe ferner das Urteil des Landgerichts R. vom 11.03.2003 - Widerspruchsakten Seite 5 ff. -, wonach die Klägerin damals angab, die Bäume seien vor dem Jahr 1970 gepflanzt worden, während die in dem Nachbarstreit klagende Nachbarin angab, die Bäume seien zwischen 1972 und 1974 gepflanzt worden; siehe ferner die vom Kläger-Vertreter mit Schreiben vom 19.06.2006 - GAS 77 - vorgelegte Aktennotiz über einen Besprechungstermin im Rathaus R. vom 20.09.1999, wonach Hinweise vorliegen, welche für eine Aufforstung vor dem 14.03.1972 sprechen; siehe schließlich das Schreiben eines Grundstückangrenzers vom 21.07.1988 - BAS 1 -, wonach die Bäume in diesem Wald schon 1988 über 15 Meter hoch waren und schon im Jahre 1980 ein Wald vorhanden war, der damals angeblich Einbrechern nach einem Einbruch Deckung bot; siehe ferner das Schreiben einer Angrenzerin vom Juli 1988 - BAS 1 -, wonach die Anpflanzung der Bäume vor etwa 18 Jahren (das heißt ca. 1970) erfolgt sei). Der Rechtsvorgänger der Klägerin, der damals diese Anpflanzung vornahm, hatte diese seinerzeit gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber den Forst- und Landwirtschaftsbehörden als Christbaumkultur deklariert, deren Bäume für den Verkauf auf den asiatischen Markt vorgesehen seien. Er hat dieses Projekt jedoch offenbar nicht weiter verfolgt, sondern die Bäume einfach zu einem Wald weiter wachsen lassen. Das Landgericht R. stellte in dem erwähnten Urteil vom 11.03.2003 (.), das nach Rücknahme der dagegen eingelegten Berufung rechtskräftig geworden ist, seinerzeit fest, „spätestens“ 1983 sei aufgrund der Größe der Bäume erkennbar gewesen, dass es sich nicht mehr um Christbäume handele.
An der dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden Straßenseite der D. Straße liegen die drei Grundstücke Flst.-Nr. …, … und …. Letztgenanntes Grundstück ist zugleich das Eckgrundstück bezüglich der an dieser Stelle in die D. Straße einmündenden B. Straße. Es ist mit einem Wohnhaus (B. Straße Nr. 8) bebaut. Dieses Wohnhaus bestand unstreitig schon vor der Anpflanzung des Waldes (im Angrenzerschreiben vom 21.07.1988 - BAS 1 - ist davon die Rede, das Haus sei von den Eheleuten M. bereits vor 30 Jahren, das heißt also 1958, erbaut worden). An der kürzesten Stelle beträgt der Abstand zwischen diesem Wohnhaus und dem Waldrand 25,25 m. Das Grundstück Flst.-Nr. … wurde im Jahr 1963 mit zwei Betriebsgebäuden des Fernmeldeamts der damaligen Deutschen Bundespost bebaut. Einer rückwärtigen Erweiterung der beiden Gebäude, die sich in Richtung D. Straße erstrecken, stimmte die Beklagte am 02.12.1981 zu. Der Abstand dieser Gebäude zum Waldrand beträgt an der kürzesten Stelle bei dem westlich gelegenen Betriebsgebäude 11,99 m und bei dem anderen Gebäude 21,35 m (siehe dazu den Lageplan - Widerspruchsaktenseite 4). Auf dem Grundstück Flst.-Nr. … befindet sich lediglich ein Parkplatz und weit ab von der D. Straße entfernt im nördlichen Teil dieses Grundstücks ein Lagergebäude.
Nachdem sich schon in den 80er-Jahren gegenüber der Beklagten Angrenzer des Waldgrundstücks der Klägerin über den Wald und die dadurch verursachte Beschattung ihrer Grundstücke beschwert hatten, forderte die Beklagte die Klägerin am 07.04.1999 auf, das entlang der Fahrbahn der D. Straße erforderliche Lichtraumprofil von einer Höhe von mindestens 4,50 m von den Tannenästen freizuhalten, was diese dann durch Entfernung der Äste bis auf die entsprechende Höhe auch befolgte. Die Beklagte prüfte durch Einschaltung der entsprechenden Fachbehörden auch, inwieweit sie gegen die Waldanpflanzung vorgehen könne. Das Landwirtschaftsamt teilte am 08.06.1999 mit, Aufforstungen seien nach § 25 Landeslandwirtschaftsgesetz zwar grundsätzlich genehmigungspflichtig, es gehe aber ebenso wie die Forstbehörde von einer Genehmigungsfähigkeit aus, da eine Genehmigung nur aus den in § 9 LLG genannten Gründen versagt werden dürfe und hier sehr unwahrscheinlich sei, dass Belange des Naturschutzes in hohem Maße durch die Aufforstung beeinträchtigt würden. Mithin sei die Aufforstung zu dulden bzw. gegebenenfalls nachträglich zu genehmigen. Das Staatliche Forstamt R. teilte am 23.09.1999 mit, die Fichten auf dem Grundstück litten unter einem teilweise auch fortgeschrittenen Rotfäulebefall. Bei Sturm sei daher mit zunehmender Bruchgefahr zu rechnen. Die Bäume hätten eine Höhe von 15 - 20 m erreicht und würden jährlich ca. 0,75 m wachsen. Es sei auch mit zunehmender Schneebruchgefahr, nämlich bei einer Schneeauflage mit Wipfelbrüchen zu rechnen. Besonders gefährdet seien die in Straßennähe stehenden Randbäume, die naturgemäß eine sehr einseitige Kronenausbildung hätten.
Mit Schreiben vom 02.02.2000 bat die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf diese Stellungnahme des Forstamts und unter Hinweis darauf, dass der Wald gegenüber den Gebäuden auf den gegenüberliegenden Grundstücken 3582/1 und 3576 den gesetzlichen Waldabstand von 30 Metern deutlich unterschreite, mitzuteilen, ob sie bereit sei, durch entsprechende Gutachten die Standfestigkeit der Bäume nachzuweisen oder einen mindestens 10 Meter breiten Streifen entlang der D. Straße zwecks Ausschluss von Gefahren für den Verkehr durch umstürzende Bäume von Bäumen zu räumen und den gesetzlichen Waldabstand von mindestens 30 Metern zu den angesprochenen Gebäuden einzuhalten. Mit weiterem Schreiben vom 26.04.2000 wurde die Klägerin erneut auf die von den Bäumen ausgehenden Gefahren hingewiesen und aufgefordert, zur Lösung des Problems beizutragen. Bei einem Sturm Anfang Dezember 1999 sei eine Tanne, die nicht aus dem Randbereich des Waldes gestammt habe, auf die Straße gestürzt. Nachdem die Grundstückseigentümerin des Grundstücks B. Straße Nr. 8 sich durch ihren Rechtsanwalt erneut über die Untätigkeit der Beklagten betreffend ihrer Beeinträchtigung durch den Wald auf dem Klägergrundstück beschwert hatte, teilte die Beklagte diesem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 31.07.2001 mit, sie beabsichtige nicht, sich in das Verfahren einzuschalten. Tatsache sei, dass zum Zeitpunkt, als die Fichten angepflanzt worden seien, diese Anpflanzung einer Genehmigung nicht bedurft habe. Zwischenzeitlich habe sich die Rechtslage geändert. Der Fichtenbestand genieße aber Bestandsschutz. Solange nicht die Fragen der Verkehrssicherungspflicht gegeben seien, werde sich die Beklagte nicht einschalten. Wie der Sturm „Lothar“ gezeigt habe, sei der Fichtenbestand insgesamt entgegen der bisher aus den Akten ersichtlichen Vermutung offensichtlich sehr stabil.
Mit Schreiben vom 16.10.2002 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, der nach § 4 Abs. 3 LBO erforderliche Waldabstand von 30 Metern zum Gebäude D. Str. 8 sei nach wie vor nicht eingehalten. Der Forderung der Beklagten vom 26.04.2000, die Fichten in dem Bereich des Gebäudes D. Str. 8 auf den gesetzlichen Mindestabstand von 30 Metern zurückzuschneiden, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie erhalte daher bis 15.12.2002 eine Frist, die Aufforstung in dem betroffenen Bereich gegenüber dem Gebäude D. Str. 8 um 5 Meter vom Straßenrand aus zurückzunehmen.
Nachdem die Klägerin dem nicht nachgekommen war und zwischenzeitlich auch in einem Nachbarstreit gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 8 obsiegt hatte, die eine Beseitigung der Bäume zwecks Einhaltung des Abstands nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz gefordert hatte, erließ die Beklagte den hier angegriffenen Bescheid vom 01.02.2005.
Mit diesem Bescheid ordnete die Beklagte gestützt auf §§ 3, 4 und 47 LBO gegenüber der Klägerin die Entfernung der Bäume auf ihrem Grundstück auf der gesamten Länge entlang der D. Straße auf einem 17 m breiten Streifen an und setzte ihr dazu eine Frist bis 31.03.2005.
Zur Begründung führte sie aus, nach § 4 Abs. 3 LBO sei mit Wald ein Abstand von 30 m zu Gebäuden einzuhalten. Diesen Abstand halte der Wald auf dem Klägergrundstück zu den Gebäuden der D. Straße nicht ein. Das den Bäumen am nächsten stehende Gebäude sei das Werkstattgebäude der Telekom, das an seiner südwestlichen Ecke nur 11,9 m von der Baumbepflanzung entfernt sei. Das bedeute planungsrechtlich, dass auf allen anderen Grundstücken entlang der D. Straße bis auf diese Höhe eine Bebauung möglich wäre. Diese könne nicht dadurch vereitelt werden, dass dort eine ungenehmigt vorgenommene Aufforstung bestehe. Bei dem Wald habe es sich zwar ursprünglich um eine Weihnachtsbaumanlage gehandelt. Nach den Feststellungen des Landgerichts R. sei aber seit dem Jahr 1983 von einer Weihnachtsbaumanlage nicht mehr zu sprechen. Die im beiliegenden Lageplan eingetragenen Gebäude seien schon früher genehmigt worden. Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 4 Abs. 3 LBO könne vorliegend nicht gewährt werden, da der Baumbestand überwiegend aus Fichten bestehe, die bekanntermaßen für Schädlinge anfällig und daher auch Stürmen gegenüber weniger widerstandsfähig seien. Bei den gegenüberliegenden Gebäuden handele es sich auch um solche, in denen sich üblicherweise Menschen aufhielten. Zur Gefahrenabwehr sei daher die Entfernung der Bäume bis auf das in der LBO vorgeschriebene Maß geboten. Zu dem gemessenen Abstand von 11,9 m sei sicherheitshalber ein weiterer Meter hinzugezählt worden, so dass sich daraus die Breite des Streifens mit 17 m ergebe, um insgesamt den Abstand von 30 m zwischen Wald und Gebäude einzuhalten.
10 
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2005 Widerspruch, den das Regierungspräsidium F. mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2006 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, nach Auskunft des Staatlichen Forstamts R. vom 18.03.1999 habe der Wald auf dem Klägergrundstück zwar nicht die Eigenschaft eines Waldes i.S.v. § 2 Abs. 1 - 3 Landeswaldgesetz, erfülle aber den Begriff „Wald“ i.S.v. § 4 Abs. 3 LBO, bei dem es sich um einen gefahrenabwehrrechtlichen Begriff handele. Die Nichtanwendbarkeit des Landeswaldgesetzes habe zur Konsequenz, dass die Bäume auf dem Klägergrundstück nicht den Schutz des § 9 Landeswaldgesetz genießen würden und somit deren angeordnete Rodung ohne Waldumwandlungsgenehmigung zulässig sei. Da eine buchstabengetreue Umsetzung des § 4 Abs. 3 LBO dazu führen würde, dass der 30 m-Abstand nur jeweils gegenüber vorhandenen Gebäuden angeordnet werden könnte, dies hier aber zu mehreren Einschnitten in den vorhandenen Bestand mit der Folge führen würde, dass die neu entstandenen Waldränder im 90 Grad-Winkel zur D. Straße noch labiler würden, weil der bisherige Schutz des dichten Bestandes insoweit wegfallen würde, erscheine hier eine gleichmäßige Rodung mit einheitlichem Wald erforderlich und letztlich auch für die Klägerin verhältnismäßig. Darüber hinaus finde die Beseitigungsverfügung ihre Grundlage auch in § 28 Abs. 2 Landesstraßengesetz, wonach die Straßenbehörde vom Eigentümer und Besitzer Straßen benachbarter Grundstücke die Beseitigung einer Anpflanzung verlangen könne, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Das sei hier der Fall. Die ursprünglich als Christbaumkultur angelegten Pflanzungen stellten mittlerweile einen Wald dar, dessen sehr labile Bäume aufgrund ihrer Höhe eine starke Gefährdung für den fließenden Verkehr auf der D. Straße aber auch für die am Straßenrand regelmäßig abgestellten Kraftfahrzeuge darstelle. Die Rodung eines Streifens erscheine deshalb als geeignet und erforderlich, um den größten Gefahren für den Verkehr wirksam zu begegnen. Verwirkt sei die Befugnis zur Anordnung der Beseitigung der Bäume nicht, da die Beklagte die Klägerin seit dem Jahr 1988 immer wieder aufgefordert habe, die Bäume zu entfernen und zurückzuschneiden. Abgesehen davon bestehe eine Verpflichtung der Baurechtsbehörde zum Einschreiten bei entsprechenden Gefahren, so dass hier eine Verwirkung ausgeschlossen sei. Das Landgerichtsurteil bindet die Baurechtsbehörde nicht. Es habe die Klageabweisung lediglich auf den Gesichtspunkt der Verjährung gestützt, der vorliegend im öffentlichen Recht keine Bedeutung habe.
11 
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 03.04.2006 hat die Klägerin am 03.05.2006 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Beklagte gehe durch ihre Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts selbst davon aus, dass bereits seit dem Jahr 1983 von einer Weihnachtsbaumanlage nicht mehr die Rede habe sein können. Nach Aktenlage habe sie sich zu diesem Zeitpunkt, also vor mehr als 20 Jahren bereits mit der Frage der Beseitigung auseinandergesetzt und schlussendlich davon abgesehen, eine Beseitigung durchzusetzen. Unter diesen Umständen könne der jetzt angeordneten Beseitigung der Bäume das Rechtsinstitut der Verwirkung wegen des mittlerweile entstandenen Vertrauens darauf entgegengehalten werden, dass keine solche Beseitigungsverfügung mehr ergehen werde. Die Verfügung sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil § 4 Abs. 3 LBO allenfalls die Einhaltung eines Abstandes von Wald zu vorhandenen Gebäuden verlange, nicht aber auch die künftige Bebaubarkeit eines bis dahin unbebauten Grundstücks mit solchen Gebäuden schützen wolle. Von daher sei es rechtswidrig, auf der gesamten Länge des Grundstücks entlang der D. Straße die Rodung der Bäume auf einem Streifen mit 17 m Tiefe zu fordern. Im Übrigen sei die Aufforstung auch rechtmäßig. Das Amt für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur R. sei mit dem Fall befasst gewesen und habe ausgeführt, dass zwar keine Genehmigung vorliege, die Aufforstung aber genehmigungsfähig sei.
12 
Die Behauptung der Beklagten, durch die Bäume sei die Sicherheit des Verkehrs auf der D. Straße beeinträchtigt, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar. Tatsächlich gehe von der Waldanpflanzung keine Gefahr aus. Trotz schwerwiegender Stürme in der Vergangenheit habe sich auch niemals eine Gefahr realisiert. Im Übrigen könne die Entfernung des Baumstreifens entlang der gesamten D. Straße auch nicht damit begründet werden, dass ansonsten ein „ungeordnetes Straßenbild“ entstehe. Denn der Eigentümer eines Grundstücks habe lediglich die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, jedoch keine Pflicht zu einer „geordneten Pflanzung“ zu befolgen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.03.2006 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie trägt vor, auf Verwirkung könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn spätestens seit dem Jahr 1983 sei aufgrund der Höhe der Bäume zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Aufforstung nicht mehr um die ursprünglich angelegte Christbaumkultur handele. Mindestens seit dem Jahr 1988 habe sie bzw. das Forstamt deshalb immer wieder versucht, mit der Klägerin eine gütliche Einigung hinsichtlich der Zurücknahme der Aufforstung zu erreichen. Damit habe der Klägerin klar sein müssen, dass die Beklagte mit der Situation der Bäume so dicht an der Straße nicht einverstanden gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könne sie sich daher nicht berufen. Auch das Argument der Verjährung greife nicht. Das Landgericht habe hier lediglich hinsichtlich des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs nach dem Nachbarrechtsgesetz bzw. hinsichtlich des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB die Klageabweisung auf Verjährung gestützt. Davon zu unterscheiden sei der öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch, den die Beklagte mit Erlass der angegriffenen Verfügung geltend gemacht habe und der sich aus dem unverjährbaren § 47 i.V.m. § 4 Abs. 3 LBO ergebe. Rechtmäßig sei auch die Anordnung der Beseitigung des gesamten Baumbestandes auf einen 17 m breiten Streifen entlang der D. Straße, da sich bei nur teilweiser Entfernung ein ungeordnetes Straßenbild ergebe. Im Übrigen ergebe sich auch aus den Stellungnahmen des staatlichen Forstamts vom 23.09.1999 und vom 28.07.2005, dass die Bäume die Sicherheit des Verkehrs auf der D. Straße beeinträchtigten. Auch diesbezüglich würde eine deutliche Zurücknahme des Baumbestandes zu einer klaren Verbesserung der Verhältnisse führen. Die Beseitigung sei auch zumutbar, da die Aufforstung mit Bäumen in dieser Höhe gem. § 25 Abs. 1 LLG genehmigungspflichtig gewesen wäre, eine Genehmigung aber weder beantragt worden sei und der Klägerin mit Blick auf die gegenüberliegende Bebauung auch kaum erteilt worden wäre. Auch wenn die Aufforstung vor Inkrafttreten des LLG im Jahre 1972 stattgefunden habe und damals nicht genehmigungspflichtig gewesen sei, sei doch die Pflanzung zunächst nur als Christbaumkultur deklariert worden und als solche nicht genehmigungspflichtig gewesen. Die Entscheidung, die Bäume aber weiter wachsen zu lassen und nicht als Christbäume zu verwerten, habe aber nach Inkrafttreten des LLG zum 14.03.1972 stattgefunden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, als die Änderung des Charakters der Anpflanzung klar gewesen sei, habe die damals erforderliche Genehmigung eingeholt werden müssen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, in Folge des Sturms „Kyrill“ sei am 18.01.2007 ein Baum vom Klägergrundstück auf das Nachbargrundstück B. Straße 7 (Flst.-Nr. …) gekippt und hat dazu farbige Lichtbilder sowie eine kleine Lageplanskizze vorgelegt.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten (1 Heft nebst einem Zusatzheft mit Lageplan) sowie auf die Akten der Widerspruchsbehörde (1 Heft) und auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29.11.2007 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Bescheid sind nur insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, als ihr damit die Beseitigung der Bäume auf einem fünf Meter breiten, dem Wohnhaus B. Straße 8 direkt gegenüberliegenden Teilabschnitt entlang der D. Straße aufgegeben wird (1). Die Bescheide sind hingegen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr darüber hinausgehend auch die Beseitigung der Bäume auf der gesamten Länge des Grundstücks auf einem 17 m breiten Streifen entlang der D. Straße aufgegeben wird (2).
20 
1) Soweit die Beseitigungsverfügung rechtmäßig ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in der von der Beklagten herangezogenen Generalklausel des § 47 Abs. 1, wohl aber in der ihr ebenfalls ein Ermessen eröffnenden speziellen Ermächtigungsgrundlage des § 65 Satz 1 LBO, die nicht nur auf bauliche Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 LBO Anwendung findet, sondern auch auf andere Anlagen, an die in der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBO), also auch auf Wälder, die nach § 4 Abs. 3 LBO von Gebäuden eine Entfernung von mindestens 30 m einhalten müssen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2003 - 7 K 1691/01 -, juris, unter Verweis auf Sauter, LBO-Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 5 ff. zu § 47 und Rdnr. 35 zu § 4 LBO). Nach § 65 Satz 1 LBO kann die Baubehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich des genannten 5 m breiten Streifens erfüllt. Das der Beklagten damit eröffnete Ermessen hat sie insoweit ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ihre auf § 47 Abs. 1 LBO gestützte Beseitigungsverfügung kann insoweit gem. § 47 Abs. 1 LVwVfG in eine entsprechende Beseitigungsverfügung nach § 65 Satz 1 LBO umgedeutet werden:
21 
Bei den auf dem Grundstück der Klägerin angepflanzten Bäumen handelt es sich um Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz. Danach ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Der Dichte und Höhe der Bäume zufolge kann hier kein Zweifel an der Waldeigenschaft bestehen. Zum Zeitpunkt der Verfügung lag hier auch keine bloße Weihnachtsbaumkultur vor, die gem. § 2 Abs. 4 Landeswaldgesetz erklärtermaßen nicht unter den Waldbegriff fällt. Insoweit ist die Einschätzung des Forstamts vom 18.03.1999 unbeachtlich, wonach die Anpflanzung von Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin ausweislich eines Nutzungsarten-Änderungsnachweises vom 10.09.1993 (BAS 11 mit Anlage) nicht Wald, sondern gem. § 2 Abs. 4 Landeswaldgesetz eine „zum Wohnbereich gehörende Parkanlage“ darstellen soll. Denn objektiv lag zum Zeitpunkt der Verfügung, offenkundig aber auch nach den oben im Tatbestand genannten Stellungnahmen der Angrenzer und den Feststellungen des Landgerichts spätestens ab 1983 keine bloße Christbaumkultur, sondern ein ausgewachsener vollständiger Wald mit hohen Bäumen und dichtem Bewuchs vor. Das zeigt auch die in den Behördenakten enthaltene Luftaufnahme (BAS 25).
22 
Auf diesen Wald findet auch die Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO Anwendung, deren wortgleiche Vorgängervorschrift § 4 Abs. 4 Satz 1 LBO a.F. durch Gesetz vom 11.04.1972 (GBl. S. 109) in Kraft gesetzt wurde. An der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ändert es nichts, dass die Anpflanzung der Bäume auf dem Klägergrundstück Anfang der 70er-Jahre und jedenfalls vor dem 11.04.1972 stattfand. Denn zu dieser Zeit handelte es sich unstreitig um eine bloße Weihnachtsbaumkultur, die den Waldbegriff nach dem oben Gesagten eindeutig noch nicht erfüllte. Als sich diese Weihnachtsbaumkultur in Folge des Weiterwachsenlassens 10 Jahre später, Anfang 1980, wegen Überschreitens der für eine Christbaumkultur einschlägigen Höhe der Bäume in einen „Wald“ i.S.d. Landeswaldgesetzes umwandelte, war die Waldabstandsvorschrift, die nunmehr an diesen Wald die Forderung der Einhaltung eines Abstandes von mindestens 30 m zu vorhandenen Gebäuden stellte, aber schon lange in Kraft. Der Anwendbarkeit dieser Waldabstandsvorschrift steht also nicht etwa der Fall entgegen, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Wald auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden gewesen wäre, so dass die Anwendung der nachträglich erst in Kraft getretenen Vorschrift eine verfassungsrechtlich dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 GG zuwider laufende rückwirkende Erstreckung der Gültigkeit einer Norm auf einen bereits vor ihrem Inkrafttreten in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand darstellen würde (vgl. zur Unanwendbarkeit der Vorschrift in einem solchen Fall das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.04.2003 (7 K 1691/01-, juris).
23 
Da der Wald auf dem Klägergrundstück aber an der kürzesten Stelle nur einen Abstand von 25,25 m vom Gebäude B. Straße 8 aufweist, das bei der Entstehung des Waldes, das heißt bei der erstmaligen Erfüllung des Waldbegriffs durch das Weiterwachsen der Christbaumkultur, schon seit Jahrzehnten vorhanden war, handelt es sich i.S.d. § 65 Satz 1 LBO um eine baurechtliche „Anlage“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBO), die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften „errichtet“ wurde, nämlich hier durch das Weiterwachsenlassen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO verletzte, die einen Mindestabstand des Waldes von 30 m zu vorhandenen Gebäuden verlangt. Damit war der Tatbestand für den Erlass der Beseitigungsverfügung hinsichtlich dieses Teilabschnitts des Waldes nach § 65 Satz 1 LBO erfüllt. Die Beklagte war ermächtigt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen von der Klägerin die Beseitigung dieses Waldstücks bis zu einer Tiefe zu verlangen, in der der Waldrand dann einen Abstand von 30 m zur nächstgelegenen Ecke des Wohngebäudes einhält. Das ist hier bei den geforderten 30 m und einem bereits zum Waldrand vorhandenen Abstand des Gebäudes von 25 m also eine Tiefe von 5 m, um die eine Zurücksetzung des Waldrandes durch entsprechend tiefe Rodungsarbeiten zu Recht durch die Beklagte von der Klägerin verlangt werden durfte.
24 
Soweit die Beklagte hier jedoch darüber hinausgehend die Rodung eines nicht nur 5 m, sondern 17 m tiefen Streifens des dem Gebäude gegenüberliegenden Waldes auf dem Klägergrundstück von der Klägerin verlangt hat, ist die Beseitigungsverfügung rechtswidrig, nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 65 Satz 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO nicht mehr gedeckt. Denn dadurch würde an diesem Abschnitt der Wald auf dem Klägergrundstück über das mit 30 m lediglich gebotene Maß hinausgehend sogar einen Abstand von 42 m (25 m zzgl. 17 m) einhalten, wozu die Klägerin nicht verpflichtet ist.
25 
Die Befugnis, die Beseitigung zumindest auf eine Tiefe von 5 m gegenüber dem Gebäude B. Str. 8 von der Klägerin verlangen zu können, hat die Beklagte hier entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht etwa verwirkt. Zu Recht verweist sie insoweit darauf, dass sie gegenüber der Klägerin in den der Verfügung vorausgegangenen Jahren und Jahrzehnten immer wieder auf die ihrer Ansicht nach bauordnungswidrige Situation die Verletzung des Waldabstandes hingewiesen hat, so dass die Klägerin nicht etwa darauf vertrauen konnte, von einem Einschreiten der Beklagten zur Durchsetzung des Waldabstandes verschont zu bleiben. Es ist insoweit im Baurecht anerkannt, dass es für die Annahme einer Verwirkung nicht genügt, dass die Baurechtsbehörde über längere Zeit sehenden Auges untätig geblieben ist. Ein Verhalten der Beklagten, dem die Klägerin positiv hätte entnehmen dürfen, die Beklagte halte die Situation zwar für bauordnungswidrig, gebe sich aber stillschweigend und billigend im Sinne einer faktischen Duldung damit zufrieden, lag hier nicht vor. Soweit die Klägerin sich hier darauf beruft, das Landwirtschaftsamt habe ebenfalls eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der Aufforstung nach den Vorschriften des LLG bejaht, vermag dies einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Denn selbst in diesem Fall würde dies nur bedeuten, dass nach den Vorschriften des LLG keine materiell-rechtlichen Bedenken gegenüber der Aufforstung bestanden, nicht jedoch, dass damit etwa auch behördlicherseits ein „bauordnungsrechtlich“ rechtmäßiger Zustand des Waldes bestätigt worden wäre. Eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG, wie sie bei einer mehr als 10jährigen Nutzungsdauer einer Weihnachtsbaumkultur gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG hier erforderlich gewesen wäre, hätte nämlich nur nach dem abschließenden Katalog des § 25 Abs. 2 Nr. 1 - 3 LLG versagt werden dürfen, also nur dann, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegen gestanden hätten, oder durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter (Anm.: landwirtschaftlich genutzter) Grundstücke erheblich beeinträchtigt hätte oder den Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt hätten. Einer solchen Genehmigung hätte also selbst bei positiver Erteilung keine Aussage hinsichtlich der Vereinbarkeit der Aufforstung mit der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 LBO entnommen werden können, zumal diese nicht von der Landwirtschaftsbehörde, sondern nur von der dafür zuständigen Baurechtsbehörde hätte geprüft werden dürfen.
26 
Auch soweit sich die Klägerin auf das Rechtsinstitut der Verjährung beruft, hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Rechtsinstitut hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen keine Anwendung findet. Verjährungsvorschriften, auf die sich die Klägerin hier berufen könnte, existieren naturgemäß in der Landesbauordnung nicht.
27 
Die Anordnung der Beseitigung der Bäume auf dem Klägergrundstück auf dem 5 m breiten Streifen gegenüber dem Wohngebäude B. Str. 8, verlangt von der Klägerin auch nichts rechtlich unmögliches. Zur Erfüllung dieser Beseitigungsanordnung bedarf die Klägerin nämlich nicht etwa erst noch einer Rodungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz. Die insofern einschlägige Vorschrift in § 9 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz, die bei Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart die Genehmigung die höheren Forstbehörde fordert, ist hier nämlich nicht einschlägig. Zwar ergibt sich aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der gesetzlichen Überschrift dieser Vorschrift, dass auch die Beseitigung des Baumbestandes eine Umwandlung von Wald darstellt. Mit Umwandlung ist jedoch nur eine freiwillig vom Waldeigentümer vorgenommene Handlung gemeint, die er aus freien Stücken zur Umgestaltung seines Grundstücks vornehmen will. Aus Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz ergibt sich jedoch, dass damit nicht etwa auch Fälle wie der vorliegende erfasst werden sollen, in denen die Beseitigung der Bäume durch den Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer allein erfolgt, um damit eine ihm gegenüber zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 3 LBO erlassene bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung der Baurechtsbehörde zu erfüllen. Einer solchen bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme kann und will das Landeswaldgesetz nicht durch Aufstellung des Erfordernisses einer Genehmigung, die womöglich versagt werden würde, entgegentreten. Denn das Landeswaldgesetz verfolgt hier ganz andere Ziele und schützt andere Rechtsgüter, nämlich die Umwelt, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild, während das Bauordnungsrecht hier insbesondere Gefahren für Leib und Leben von Menschen abwehren will.
28 
2) Die Beseitigungsverfügung erweist sich im Übrigen als rechtswidrig. Aus dem oben im Tatbestand Gesagten ergibt sich, dass die Anpflanzung der Christbaumkultur auch nach Ansicht der Beklagten unstreitig vor 1972 erfolgte, nämlich nach den Einlassungen der Klägerin aber auch im Rückschluss aus den Beschwerdeschreiben der Angrenzer etwa zwischen 1970 und 1971/72 erfolgt sein muss. Aus der gesetzlichen Wertung in § 25 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LLG, wonach Weihnachtsbaumkulturen nur bis zum Erreichen einer Nutzungsdauer von 10 Jahren lediglich anzeigepflichtig sind, bei Überschreitung dieser Zeitdauer jedoch dann durch Einführung eines Genehmigungserfordernisses einer Aufforstung mit Waldbäumen gleichgestellt wird, ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass spätestens nach 10 Jahren schon der Größe der Bäume nach nicht mehr von bloßen Christbäumen, sondern von einem Wald auszugehen ist. Deshalb hat im vorliegenden Fall auch das Landgericht festgestellt, dass „spätestens“ Ende 1983 von einem Wald auszugehen war, wobei das Landgericht hier zugunsten der damaligen Klägerin im Nachbarrechtsstreit insofern offensichtlich den spätestmöglichen Zeitpunkt zugrundegelegt hat. Aus dem Umstand, dass die Grundstücksnachbarin und Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 8 ihren zahlreichen den Behördenakten enthaltenen Beschwerdeschreiben zufolge schon 1983 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin Gespräche hinsichtlich der Beseitigung des sie damals offenbar schon seit längerem massiv störenden, längst das Ausmaß eines Waldes erlangten Baumbestandes geführt hat und dass nach einem anderen Angrenzerschreiben von 1988 die Bäume „vor 18 Jahren“ gepflanzt worden sind, ist davon auszugehen, dass schon 1980, jedenfalls aber 1981 bzw. Ende 1981 ein Wald auf dem Klägergrundstück vorhanden war, während die beiden Betriebsgebäude der Telekom offenbar erst im Dezember 1981 genehmigt und im üblichen Verlauf der Dinge nach dann wohl auch erst im Jahr 1982 aufgrund dieser Genehmigung errichtet wurden. Bei deren Errichtung hätte also umgekehrt nach der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auf den zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Wald durch Einhaltung eines Abstandes von 30 m Rücksicht genommen werden müssen. Mit anderen Worten, hier findet sich keine Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Beseitigungsanordnung, da der Wald auf dem Klägergrundstück bereits vor Errichtung dieser Gebäude vorhanden war. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO gebietet jedoch nur gegenüber bereits vorhandenen Gebäuden die Einhaltung eines Abstandes von 30 m durch den Wald. Das wird im vorliegenden Fall auch dadurch plausibel, dass die Beklagte bis zum Erlass der Verfügung jahrzehntelang hinsichtlich dieser beiden Gebäude, anders als bezüglich des Gebäudes B. Straße Nr. 8 offenbar selbst nie Anlass gesehen hat, die Einhaltung eines Waldabstandes zu fordern oder diesen als unterschritten anzusehen.
29 
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Anwendung der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auch nur allein auf die tatsächlich auf den dem Wald benachbarten Grundstücken vorhandenen Gebäude an und nicht etwa darauf, inwieweit diese bauplanungsrechtlich zulässig möglicherweise bebaubar wären und sich insoweit aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung benachbarter Grundstücke eine faktische Baugrenze ziehen lässt, die durch das dem Wald am nächsten gelegene tatsächlich schon vorhandene Gebäude bestimmt wird. Für eine solche Interpretation des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO gibt schon der Wortlaut dieser Norm nichts her. Die Norm spricht vielmehr eindeutig und unmissverständlich davon, dass Wald von Gebäuden und Gebäude von Wald einen Abstand von mindestens 30 m einzuhalten haben. Von der bloßen Möglichkeit der Errichtung eines Gebäudes oder seiner bloßen planungsrechtlichen Zulässigkeit spricht diese Vorschrift hingegen nicht. Gerade durch die wechselseitige Bezugnahme von Wald auf Gebäude und umgekehrt von Gebäuden auf Wald wird auch deutlich, dass hier der Gesetzgeber ersichtlich im Sinne eines Prioritätsprinzips nur die einzig sinnvolle Regelung treffen wollte, nämlich dass auf einen bereits vorhandenen Wald später in Waldnähe errichtete Gebäude durch Einhaltung des Mindestabstands Rücksicht nehmen müssen und dass umgekehrt Wald gegenüber bereits vorhandenen Gebäuden Rücksicht nehmen muss. Nur eine solche Interpretation ermöglicht es auch dem Normadressaten in hinreichend eindeutiger und bestimmter Weise zu ermitteln, bis wohin er den Wald gemessen an dem Bezugspunkt eines für ihn klar ersichtlichen tatsächlich vorhandenen Gebäudes anpflanzen kann bzw. umgekehrt bis wohin gegenüber einem klar vorhandenen Waldrand ein Gebäude nachträglich errichtet werden kann. Eine Bezugnahme auf faktische Baugrenzen oder gar auf den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der in der Abgrenzung zum Außenbereich oft schwierig zu bestimmen ist, ist hingegen durch diese Vorschrift nicht vorgegeben und wäre angesichts der damit verbundenen regelmäßigen Schwierigkeiten einer Subsumtion als Bezugspunkt für die Abmessung eines 30 m-Abstands auch nicht geeignet. Nur nebenbei sei an dieser Stelle bemerkt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall einer Bebauung im unbeplanten Innenbereich die Grenze dieses Innenbereichs gegenüber dem Außenbereich nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht durch eine Linie entlang des nächsten dem Außenbereich zugewandten Hauses gezogen wird, sondern insoweit durchaus einer Vor- bzw. Rücksprünge bildenden Linie entlang der jeweils äußersten dem Außenbereich zugewandten Gebäudefronten der vorhandenen Gebäude folgt. Schon von daher wäre es, selbst wenn man dem Argument der Beklagten hinsichtlich eines von § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auch beabsichtigten Schutzes der bloßen Bebaubarkeit angrenzender Grundstücke folgen wollte, verfehlt, hier eine durchgehende Tiefe eines Waldabstandsstreifens von 30 m bezogen auf das vorderste, dem Wald am nächsten gelegene Gebäude, wie hier des Telekombetriebsgebäudes, zu fordern.
30 
Auch bezogen auf das Gebäude B. Straße 7 (Flst.-Nr. …), das wohl auch schon vor Erfüllung des Waldbegriffs durch den Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden war, erweist sich die Beseitigungsverfügung als rechtswidrig, denn der Abstand dieses Gebäudes beträgt bereits zum jetzt aktuell vorhandenen Waldrand ohnehin schon mehr als 30 m, so dass diesbezüglich ein Waldabstand auch ohne Beseitigung von Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten wird.
31 
Die Verfügung erweist sich auch als rechtswidrig, soweit sie in Gestalt des Widerspruchsbescheids von der Widerspruchsbehörde nachträglich und zusätzlich auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz gestützt wird. Nach dieser Vorschrift dürfen Anpflanzungen auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen und deren Beseitigung kann, wenn sie entgegen dieser Vorschrift angelegt oder unterhalten werden, schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist verlangt werden. Die Beklagte ist zwar als Gemeinde für die D. Straße, die eine Gemeindestraße in Form der Ortsstraße darstellt, auch Straßenbaubehörde (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 3 Landesstraßengesetz). Die Widerspruchsbehörde konnte deshalb im Grundsatz die angegriffene Beseitigungsverfügung der Beklagten ergänzend auch auf die zum Erlass einer straßenrechtlichen Beseitigungsverfügung ermächtigende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz stützen.
32 
Eine Ermächtigung zum Erlass eines schriftlichen Beseitigungsverlangens gibt diese Vorschrift der Straßenbaubehörde jedoch nicht pauschal und zur generellen Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern lediglich zur Abwehr individuell konkreter Gefahren, wie sie im Falle einzelner konkret standsicherer Bäume am Straßenrand existieren mögen. Unter bloßem Hinweis auf den Rotfäulebefall im Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin entlang der D. Straße durfte daher die Beklagte als Straßenbaubehörde nicht pauschal entlang der gesamten Straße die Beseitigung eines immerhin 17 m tiefen Waldstreifens verlangen. Dafür nämlich, dass auf diesem gesamten Streifen unterschiedslos alle Bäume eine im oben genannten Sinne konkrete individuelle Gefahr für die angrenzende D. Straße und deren verkehrsmäßige Nutzung durch den fließenden bzw. stehenden Verkehr darstellten, gab und gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ganz offensichtlich ist es nämlich in den nun mehr als drei Jahrzehnten seit Anpflanzung des Baumbestands auf dem Klägergrundstück nicht zu einer Realisierung solcher Gefahren gekommen. Die Klägerin hat insoweit überzeugend und zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst in den letzten 10 Jahren, die durch eine Zunahme extrem starker Stürme gekennzeichnet waren, entsprechende Vorkommnisse, wie das Umfallen eines Baumes auf die Straße, ganz offensichtlich nicht vorlagen. Zwar hat das Forstamt in seinen Stellungnahmen eine Gefahr des Umstürzens der Bäume auf dem Klägergrundstück unter Hinweis auf den Rotfäulebefall bejaht. Obwohl es diese Einschätzung schon am 23.09.1999 abgegeben hat und am 28.07.2005 ein unverändert bestehendes Risiko bejaht hat, ist es jedoch offenbar trotz starker Stürme und trotz der großen Anzahl von Bäumen auf dem Klägergrundstück nie zu solchen Vorfällen gekommen. Lediglich hinsichtlich des außerordentlichen Ereignisses des Orkans namens „Kyrill“, der am 18.01.2007 das öffentliche Leben in weiten Teilen Europas stark beeinträchtigte und in Böen Windgeschwindigkeiten von bis zu 225 km/h erreichte und zahlreiche Todesopfer forderte, wird hier von der Beklagten ein einziger Fall dokumentiert, in dem ein Baum vom Klägergrundstück auf die Straße umgestürzt ist, wobei hier nicht einmal klar ist, ob es sich um einen von Rotfäule befallenen, ohnehin standunsicheren Baum handelte oder aber um einen normalen gesunden Baum, welcher bei solchen orkanartigen Sturmereignissen ohne weiteres auch ohne Rotfäulebefall durch den Windangriff umgerissen werden kann, insbesondere wenn er sich an der exponierten nordöstlichen Ecke des Waldgrundstücks befindet. Soweit in der Akte eine Angrenzermeldung vom 24.01.2000 enthalten ist (BAS 21), wonach der Sturm an Weihnachten „im Wald einige Bäume umgeknickt“ habe, handelte es sich hier um den Orkan „Lothar“, der am 26.12.1999 mit Spitzenböen von 272 km/h ein ähnlich außergewöhnliches katastrophenartiges Naturereignis wie der Orkan „Kyrill“ darstellte. Gegenüber solchen Orkanereignissen, die bekanntermaßen ohne Weiteres auch ganz gesunde und noch mächtigere Bäume umreißen können, lässt sich aber nicht gestützt auf § 28 Abs. 2 Landesstraßengesetz eine präventive Gefahrenvorsorge durch pauschale Beseitigung eines gesamten Waldbestandes auf einer Tiefe von 17 m entlang eines Straßenrandes betreiben. Das widerspricht vielmehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er spätestens bei der Ausübung des Ermessens der Straßenbaubehörde hinsichtlich der Ermächtigung zur schriftlichen Äußerung eines Beseitigungsverlangens zu berücksichtigen ist. Würde man stattdessen jede und sei es durch Rotfäule zumindest abstrakt theoretisch mögliche Gefahr eines Baumsturzes auf die Straße, so müssten konsequenterweise entlang aller Straßen durch den Schwarzwald die Schwarzwaldtannen auf einer Tiefe eines Streifens von 30 m Breite gefällt werden, um die Gefahr eines Umstürzens auf die Straße auszuschließen. Dazu aber ermächtigt die lediglich eine Abwehr individuell konkreter Gefahren durch einzelne Bäume und Anpflanzungen ermächtigende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz nicht. Dass diese Einschätzung nicht aus der Luft gegriffen ist, ergibt sich schon aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten, der am 31.07.2001 dem Anwalt der Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 8 gegenüber selbst ausführte, die Beklagte sehe keinen Anlass zum Einschreiten aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Denn wie der Sturm „Lothar“ gezeigt habe, sei der Fichtenbestand insgesamt entgegen der bisher aus den Akten ersichtlichen Vermutung ganz offensichtlich sehr stabil. Insoweit nahm er ersichtlich auf das Schreiben des Staatlichen Forstamts R. vom 23.09.1999 (BAS 19) Bezug, in dem entsprechende Gefahren unter Verweis auf den Rotfäulebefall geschildert worden waren, und auf das darauf gestützte Schreiben seines Amtsvorgängers vom 02.02.2000 an die Klägerin (BAS 21), mit dem dieser seinerzeit auch nur die Vorlage eines Gutachtens über die Standfestigkeit der in Frage stehenden Bäume bzw. alternativ dazu die Rodung eines lediglich 10 m breiten Streifens entlang der Straße nach § 28 Straßengesetz angeregt hatte. Diese Einschätzung erscheint ohne Weiteres plausibel. Wenn es trotz aller Stürme in den vergangenen Jahrzehnten außer in den beiden genannten Fällen außergewöhnlicher und katastrophenhafter Orkanereignisse keine sonstigen Vorfälle gegeben hat, dann kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Rotfäulebefall bisher ganz offensichtlich nicht derart abträglich auf die Standsicherheit der Bäume auf dem Grundstück der Klägerin ausgewirkt hat, dass diese Bäume und zwar alle Bäume innerhalb des 17 m breiten Streifens die konkret individuelle Gefahr eines Umstürzens auf die Straße in sich bergen, worauf dann mit der angegriffenen Beseitigungsverfügung in ihrem vollem Umfang hätte reagiert werden dürfen.
33 
Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Folge der Rotfäule noch Restrisiken für die Standsicherheit im Baumbestand des Klägergrundstücks verbergen können. Insoweit bleibt es der Beklagten aber unbenommen, gemeinsam mit einem Forstfachmann und der Klägerin das Waldgrundstück zu begehen und individuell wirklich gefährdete Bäume zu markieren und deren Beseitigung von der Klägerin zu verlangen. Insoweit hat sich die Klägerin ausweislich ihres im vorgerichtlichen Verfahren selbst unterbreiteten Vergleichsvorschlags ja schon bisher auch ohne Weiteres bereit erklärt, solche Bäume zu beseitigen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts des Umstands, dass die Beseitigungsverfügung der Beklagten gemessen am Gesamtumfang der Verfügung nur hinsichtlich des dem Gebäude B. Straße 8 gegenüber liegenden Teilabschnitts des Waldgrundstücks und auch dort nur bis zu einer Tiefe von 5 m als rechtmäßig erweist, erscheint die Verteilung der Kosten von 1/7 für die Klägerin und 6/7 für die Beklagte dem Maß des Unterliegens bzw. Obsiegens der Beteiligten angemessen.
35 
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Es handelt sich im vorliegenden Fall um schwierige Sach- und Rechtsfragen, die, wie die Akten der Beklagten zeigen, selbst deren Fachbehörden Schwierigkeiten bereiteten, so dass der Klägerin nicht zuzumuten war, ohne anwaltlichen Beistand ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29.11.2007 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Bescheid sind nur insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, als ihr damit die Beseitigung der Bäume auf einem fünf Meter breiten, dem Wohnhaus B. Straße 8 direkt gegenüberliegenden Teilabschnitt entlang der D. Straße aufgegeben wird (1). Die Bescheide sind hingegen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr darüber hinausgehend auch die Beseitigung der Bäume auf der gesamten Länge des Grundstücks auf einem 17 m breiten Streifen entlang der D. Straße aufgegeben wird (2).
20 
1) Soweit die Beseitigungsverfügung rechtmäßig ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in der von der Beklagten herangezogenen Generalklausel des § 47 Abs. 1, wohl aber in der ihr ebenfalls ein Ermessen eröffnenden speziellen Ermächtigungsgrundlage des § 65 Satz 1 LBO, die nicht nur auf bauliche Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 LBO Anwendung findet, sondern auch auf andere Anlagen, an die in der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBO), also auch auf Wälder, die nach § 4 Abs. 3 LBO von Gebäuden eine Entfernung von mindestens 30 m einhalten müssen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2003 - 7 K 1691/01 -, juris, unter Verweis auf Sauter, LBO-Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 5 ff. zu § 47 und Rdnr. 35 zu § 4 LBO). Nach § 65 Satz 1 LBO kann die Baubehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich des genannten 5 m breiten Streifens erfüllt. Das der Beklagten damit eröffnete Ermessen hat sie insoweit ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ihre auf § 47 Abs. 1 LBO gestützte Beseitigungsverfügung kann insoweit gem. § 47 Abs. 1 LVwVfG in eine entsprechende Beseitigungsverfügung nach § 65 Satz 1 LBO umgedeutet werden:
21 
Bei den auf dem Grundstück der Klägerin angepflanzten Bäumen handelt es sich um Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz. Danach ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Der Dichte und Höhe der Bäume zufolge kann hier kein Zweifel an der Waldeigenschaft bestehen. Zum Zeitpunkt der Verfügung lag hier auch keine bloße Weihnachtsbaumkultur vor, die gem. § 2 Abs. 4 Landeswaldgesetz erklärtermaßen nicht unter den Waldbegriff fällt. Insoweit ist die Einschätzung des Forstamts vom 18.03.1999 unbeachtlich, wonach die Anpflanzung von Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin ausweislich eines Nutzungsarten-Änderungsnachweises vom 10.09.1993 (BAS 11 mit Anlage) nicht Wald, sondern gem. § 2 Abs. 4 Landeswaldgesetz eine „zum Wohnbereich gehörende Parkanlage“ darstellen soll. Denn objektiv lag zum Zeitpunkt der Verfügung, offenkundig aber auch nach den oben im Tatbestand genannten Stellungnahmen der Angrenzer und den Feststellungen des Landgerichts spätestens ab 1983 keine bloße Christbaumkultur, sondern ein ausgewachsener vollständiger Wald mit hohen Bäumen und dichtem Bewuchs vor. Das zeigt auch die in den Behördenakten enthaltene Luftaufnahme (BAS 25).
22 
Auf diesen Wald findet auch die Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO Anwendung, deren wortgleiche Vorgängervorschrift § 4 Abs. 4 Satz 1 LBO a.F. durch Gesetz vom 11.04.1972 (GBl. S. 109) in Kraft gesetzt wurde. An der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ändert es nichts, dass die Anpflanzung der Bäume auf dem Klägergrundstück Anfang der 70er-Jahre und jedenfalls vor dem 11.04.1972 stattfand. Denn zu dieser Zeit handelte es sich unstreitig um eine bloße Weihnachtsbaumkultur, die den Waldbegriff nach dem oben Gesagten eindeutig noch nicht erfüllte. Als sich diese Weihnachtsbaumkultur in Folge des Weiterwachsenlassens 10 Jahre später, Anfang 1980, wegen Überschreitens der für eine Christbaumkultur einschlägigen Höhe der Bäume in einen „Wald“ i.S.d. Landeswaldgesetzes umwandelte, war die Waldabstandsvorschrift, die nunmehr an diesen Wald die Forderung der Einhaltung eines Abstandes von mindestens 30 m zu vorhandenen Gebäuden stellte, aber schon lange in Kraft. Der Anwendbarkeit dieser Waldabstandsvorschrift steht also nicht etwa der Fall entgegen, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Wald auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden gewesen wäre, so dass die Anwendung der nachträglich erst in Kraft getretenen Vorschrift eine verfassungsrechtlich dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 GG zuwider laufende rückwirkende Erstreckung der Gültigkeit einer Norm auf einen bereits vor ihrem Inkrafttreten in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand darstellen würde (vgl. zur Unanwendbarkeit der Vorschrift in einem solchen Fall das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.04.2003 (7 K 1691/01-, juris).
23 
Da der Wald auf dem Klägergrundstück aber an der kürzesten Stelle nur einen Abstand von 25,25 m vom Gebäude B. Straße 8 aufweist, das bei der Entstehung des Waldes, das heißt bei der erstmaligen Erfüllung des Waldbegriffs durch das Weiterwachsen der Christbaumkultur, schon seit Jahrzehnten vorhanden war, handelt es sich i.S.d. § 65 Satz 1 LBO um eine baurechtliche „Anlage“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBO), die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften „errichtet“ wurde, nämlich hier durch das Weiterwachsenlassen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO verletzte, die einen Mindestabstand des Waldes von 30 m zu vorhandenen Gebäuden verlangt. Damit war der Tatbestand für den Erlass der Beseitigungsverfügung hinsichtlich dieses Teilabschnitts des Waldes nach § 65 Satz 1 LBO erfüllt. Die Beklagte war ermächtigt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen von der Klägerin die Beseitigung dieses Waldstücks bis zu einer Tiefe zu verlangen, in der der Waldrand dann einen Abstand von 30 m zur nächstgelegenen Ecke des Wohngebäudes einhält. Das ist hier bei den geforderten 30 m und einem bereits zum Waldrand vorhandenen Abstand des Gebäudes von 25 m also eine Tiefe von 5 m, um die eine Zurücksetzung des Waldrandes durch entsprechend tiefe Rodungsarbeiten zu Recht durch die Beklagte von der Klägerin verlangt werden durfte.
24 
Soweit die Beklagte hier jedoch darüber hinausgehend die Rodung eines nicht nur 5 m, sondern 17 m tiefen Streifens des dem Gebäude gegenüberliegenden Waldes auf dem Klägergrundstück von der Klägerin verlangt hat, ist die Beseitigungsverfügung rechtswidrig, nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 65 Satz 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO nicht mehr gedeckt. Denn dadurch würde an diesem Abschnitt der Wald auf dem Klägergrundstück über das mit 30 m lediglich gebotene Maß hinausgehend sogar einen Abstand von 42 m (25 m zzgl. 17 m) einhalten, wozu die Klägerin nicht verpflichtet ist.
25 
Die Befugnis, die Beseitigung zumindest auf eine Tiefe von 5 m gegenüber dem Gebäude B. Str. 8 von der Klägerin verlangen zu können, hat die Beklagte hier entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht etwa verwirkt. Zu Recht verweist sie insoweit darauf, dass sie gegenüber der Klägerin in den der Verfügung vorausgegangenen Jahren und Jahrzehnten immer wieder auf die ihrer Ansicht nach bauordnungswidrige Situation die Verletzung des Waldabstandes hingewiesen hat, so dass die Klägerin nicht etwa darauf vertrauen konnte, von einem Einschreiten der Beklagten zur Durchsetzung des Waldabstandes verschont zu bleiben. Es ist insoweit im Baurecht anerkannt, dass es für die Annahme einer Verwirkung nicht genügt, dass die Baurechtsbehörde über längere Zeit sehenden Auges untätig geblieben ist. Ein Verhalten der Beklagten, dem die Klägerin positiv hätte entnehmen dürfen, die Beklagte halte die Situation zwar für bauordnungswidrig, gebe sich aber stillschweigend und billigend im Sinne einer faktischen Duldung damit zufrieden, lag hier nicht vor. Soweit die Klägerin sich hier darauf beruft, das Landwirtschaftsamt habe ebenfalls eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der Aufforstung nach den Vorschriften des LLG bejaht, vermag dies einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Denn selbst in diesem Fall würde dies nur bedeuten, dass nach den Vorschriften des LLG keine materiell-rechtlichen Bedenken gegenüber der Aufforstung bestanden, nicht jedoch, dass damit etwa auch behördlicherseits ein „bauordnungsrechtlich“ rechtmäßiger Zustand des Waldes bestätigt worden wäre. Eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG, wie sie bei einer mehr als 10jährigen Nutzungsdauer einer Weihnachtsbaumkultur gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG hier erforderlich gewesen wäre, hätte nämlich nur nach dem abschließenden Katalog des § 25 Abs. 2 Nr. 1 - 3 LLG versagt werden dürfen, also nur dann, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegen gestanden hätten, oder durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter (Anm.: landwirtschaftlich genutzter) Grundstücke erheblich beeinträchtigt hätte oder den Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt hätten. Einer solchen Genehmigung hätte also selbst bei positiver Erteilung keine Aussage hinsichtlich der Vereinbarkeit der Aufforstung mit der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 LBO entnommen werden können, zumal diese nicht von der Landwirtschaftsbehörde, sondern nur von der dafür zuständigen Baurechtsbehörde hätte geprüft werden dürfen.
26 
Auch soweit sich die Klägerin auf das Rechtsinstitut der Verjährung beruft, hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Rechtsinstitut hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen keine Anwendung findet. Verjährungsvorschriften, auf die sich die Klägerin hier berufen könnte, existieren naturgemäß in der Landesbauordnung nicht.
27 
Die Anordnung der Beseitigung der Bäume auf dem Klägergrundstück auf dem 5 m breiten Streifen gegenüber dem Wohngebäude B. Str. 8, verlangt von der Klägerin auch nichts rechtlich unmögliches. Zur Erfüllung dieser Beseitigungsanordnung bedarf die Klägerin nämlich nicht etwa erst noch einer Rodungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz. Die insofern einschlägige Vorschrift in § 9 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz, die bei Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart die Genehmigung die höheren Forstbehörde fordert, ist hier nämlich nicht einschlägig. Zwar ergibt sich aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der gesetzlichen Überschrift dieser Vorschrift, dass auch die Beseitigung des Baumbestandes eine Umwandlung von Wald darstellt. Mit Umwandlung ist jedoch nur eine freiwillig vom Waldeigentümer vorgenommene Handlung gemeint, die er aus freien Stücken zur Umgestaltung seines Grundstücks vornehmen will. Aus Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz ergibt sich jedoch, dass damit nicht etwa auch Fälle wie der vorliegende erfasst werden sollen, in denen die Beseitigung der Bäume durch den Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer allein erfolgt, um damit eine ihm gegenüber zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 3 LBO erlassene bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung der Baurechtsbehörde zu erfüllen. Einer solchen bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme kann und will das Landeswaldgesetz nicht durch Aufstellung des Erfordernisses einer Genehmigung, die womöglich versagt werden würde, entgegentreten. Denn das Landeswaldgesetz verfolgt hier ganz andere Ziele und schützt andere Rechtsgüter, nämlich die Umwelt, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild, während das Bauordnungsrecht hier insbesondere Gefahren für Leib und Leben von Menschen abwehren will.
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2) Die Beseitigungsverfügung erweist sich im Übrigen als rechtswidrig. Aus dem oben im Tatbestand Gesagten ergibt sich, dass die Anpflanzung der Christbaumkultur auch nach Ansicht der Beklagten unstreitig vor 1972 erfolgte, nämlich nach den Einlassungen der Klägerin aber auch im Rückschluss aus den Beschwerdeschreiben der Angrenzer etwa zwischen 1970 und 1971/72 erfolgt sein muss. Aus der gesetzlichen Wertung in § 25 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LLG, wonach Weihnachtsbaumkulturen nur bis zum Erreichen einer Nutzungsdauer von 10 Jahren lediglich anzeigepflichtig sind, bei Überschreitung dieser Zeitdauer jedoch dann durch Einführung eines Genehmigungserfordernisses einer Aufforstung mit Waldbäumen gleichgestellt wird, ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass spätestens nach 10 Jahren schon der Größe der Bäume nach nicht mehr von bloßen Christbäumen, sondern von einem Wald auszugehen ist. Deshalb hat im vorliegenden Fall auch das Landgericht festgestellt, dass „spätestens“ Ende 1983 von einem Wald auszugehen war, wobei das Landgericht hier zugunsten der damaligen Klägerin im Nachbarrechtsstreit insofern offensichtlich den spätestmöglichen Zeitpunkt zugrundegelegt hat. Aus dem Umstand, dass die Grundstücksnachbarin und Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 8 ihren zahlreichen den Behördenakten enthaltenen Beschwerdeschreiben zufolge schon 1983 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin Gespräche hinsichtlich der Beseitigung des sie damals offenbar schon seit längerem massiv störenden, längst das Ausmaß eines Waldes erlangten Baumbestandes geführt hat und dass nach einem anderen Angrenzerschreiben von 1988 die Bäume „vor 18 Jahren“ gepflanzt worden sind, ist davon auszugehen, dass schon 1980, jedenfalls aber 1981 bzw. Ende 1981 ein Wald auf dem Klägergrundstück vorhanden war, während die beiden Betriebsgebäude der Telekom offenbar erst im Dezember 1981 genehmigt und im üblichen Verlauf der Dinge nach dann wohl auch erst im Jahr 1982 aufgrund dieser Genehmigung errichtet wurden. Bei deren Errichtung hätte also umgekehrt nach der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auf den zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Wald durch Einhaltung eines Abstandes von 30 m Rücksicht genommen werden müssen. Mit anderen Worten, hier findet sich keine Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Beseitigungsanordnung, da der Wald auf dem Klägergrundstück bereits vor Errichtung dieser Gebäude vorhanden war. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO gebietet jedoch nur gegenüber bereits vorhandenen Gebäuden die Einhaltung eines Abstandes von 30 m durch den Wald. Das wird im vorliegenden Fall auch dadurch plausibel, dass die Beklagte bis zum Erlass der Verfügung jahrzehntelang hinsichtlich dieser beiden Gebäude, anders als bezüglich des Gebäudes B. Straße Nr. 8 offenbar selbst nie Anlass gesehen hat, die Einhaltung eines Waldabstandes zu fordern oder diesen als unterschritten anzusehen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Anwendung der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auch nur allein auf die tatsächlich auf den dem Wald benachbarten Grundstücken vorhandenen Gebäude an und nicht etwa darauf, inwieweit diese bauplanungsrechtlich zulässig möglicherweise bebaubar wären und sich insoweit aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung benachbarter Grundstücke eine faktische Baugrenze ziehen lässt, die durch das dem Wald am nächsten gelegene tatsächlich schon vorhandene Gebäude bestimmt wird. Für eine solche Interpretation des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO gibt schon der Wortlaut dieser Norm nichts her. Die Norm spricht vielmehr eindeutig und unmissverständlich davon, dass Wald von Gebäuden und Gebäude von Wald einen Abstand von mindestens 30 m einzuhalten haben. Von der bloßen Möglichkeit der Errichtung eines Gebäudes oder seiner bloßen planungsrechtlichen Zulässigkeit spricht diese Vorschrift hingegen nicht. Gerade durch die wechselseitige Bezugnahme von Wald auf Gebäude und umgekehrt von Gebäuden auf Wald wird auch deutlich, dass hier der Gesetzgeber ersichtlich im Sinne eines Prioritätsprinzips nur die einzig sinnvolle Regelung treffen wollte, nämlich dass auf einen bereits vorhandenen Wald später in Waldnähe errichtete Gebäude durch Einhaltung des Mindestabstands Rücksicht nehmen müssen und dass umgekehrt Wald gegenüber bereits vorhandenen Gebäuden Rücksicht nehmen muss. Nur eine solche Interpretation ermöglicht es auch dem Normadressaten in hinreichend eindeutiger und bestimmter Weise zu ermitteln, bis wohin er den Wald gemessen an dem Bezugspunkt eines für ihn klar ersichtlichen tatsächlich vorhandenen Gebäudes anpflanzen kann bzw. umgekehrt bis wohin gegenüber einem klar vorhandenen Waldrand ein Gebäude nachträglich errichtet werden kann. Eine Bezugnahme auf faktische Baugrenzen oder gar auf den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der in der Abgrenzung zum Außenbereich oft schwierig zu bestimmen ist, ist hingegen durch diese Vorschrift nicht vorgegeben und wäre angesichts der damit verbundenen regelmäßigen Schwierigkeiten einer Subsumtion als Bezugspunkt für die Abmessung eines 30 m-Abstands auch nicht geeignet. Nur nebenbei sei an dieser Stelle bemerkt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall einer Bebauung im unbeplanten Innenbereich die Grenze dieses Innenbereichs gegenüber dem Außenbereich nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht durch eine Linie entlang des nächsten dem Außenbereich zugewandten Hauses gezogen wird, sondern insoweit durchaus einer Vor- bzw. Rücksprünge bildenden Linie entlang der jeweils äußersten dem Außenbereich zugewandten Gebäudefronten der vorhandenen Gebäude folgt. Schon von daher wäre es, selbst wenn man dem Argument der Beklagten hinsichtlich eines von § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auch beabsichtigten Schutzes der bloßen Bebaubarkeit angrenzender Grundstücke folgen wollte, verfehlt, hier eine durchgehende Tiefe eines Waldabstandsstreifens von 30 m bezogen auf das vorderste, dem Wald am nächsten gelegene Gebäude, wie hier des Telekombetriebsgebäudes, zu fordern.
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Auch bezogen auf das Gebäude B. Straße 7 (Flst.-Nr. …), das wohl auch schon vor Erfüllung des Waldbegriffs durch den Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden war, erweist sich die Beseitigungsverfügung als rechtswidrig, denn der Abstand dieses Gebäudes beträgt bereits zum jetzt aktuell vorhandenen Waldrand ohnehin schon mehr als 30 m, so dass diesbezüglich ein Waldabstand auch ohne Beseitigung von Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten wird.
31 
Die Verfügung erweist sich auch als rechtswidrig, soweit sie in Gestalt des Widerspruchsbescheids von der Widerspruchsbehörde nachträglich und zusätzlich auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz gestützt wird. Nach dieser Vorschrift dürfen Anpflanzungen auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen und deren Beseitigung kann, wenn sie entgegen dieser Vorschrift angelegt oder unterhalten werden, schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist verlangt werden. Die Beklagte ist zwar als Gemeinde für die D. Straße, die eine Gemeindestraße in Form der Ortsstraße darstellt, auch Straßenbaubehörde (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 3 Landesstraßengesetz). Die Widerspruchsbehörde konnte deshalb im Grundsatz die angegriffene Beseitigungsverfügung der Beklagten ergänzend auch auf die zum Erlass einer straßenrechtlichen Beseitigungsverfügung ermächtigende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz stützen.
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Eine Ermächtigung zum Erlass eines schriftlichen Beseitigungsverlangens gibt diese Vorschrift der Straßenbaubehörde jedoch nicht pauschal und zur generellen Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern lediglich zur Abwehr individuell konkreter Gefahren, wie sie im Falle einzelner konkret standsicherer Bäume am Straßenrand existieren mögen. Unter bloßem Hinweis auf den Rotfäulebefall im Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin entlang der D. Straße durfte daher die Beklagte als Straßenbaubehörde nicht pauschal entlang der gesamten Straße die Beseitigung eines immerhin 17 m tiefen Waldstreifens verlangen. Dafür nämlich, dass auf diesem gesamten Streifen unterschiedslos alle Bäume eine im oben genannten Sinne konkrete individuelle Gefahr für die angrenzende D. Straße und deren verkehrsmäßige Nutzung durch den fließenden bzw. stehenden Verkehr darstellten, gab und gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ganz offensichtlich ist es nämlich in den nun mehr als drei Jahrzehnten seit Anpflanzung des Baumbestands auf dem Klägergrundstück nicht zu einer Realisierung solcher Gefahren gekommen. Die Klägerin hat insoweit überzeugend und zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst in den letzten 10 Jahren, die durch eine Zunahme extrem starker Stürme gekennzeichnet waren, entsprechende Vorkommnisse, wie das Umfallen eines Baumes auf die Straße, ganz offensichtlich nicht vorlagen. Zwar hat das Forstamt in seinen Stellungnahmen eine Gefahr des Umstürzens der Bäume auf dem Klägergrundstück unter Hinweis auf den Rotfäulebefall bejaht. Obwohl es diese Einschätzung schon am 23.09.1999 abgegeben hat und am 28.07.2005 ein unverändert bestehendes Risiko bejaht hat, ist es jedoch offenbar trotz starker Stürme und trotz der großen Anzahl von Bäumen auf dem Klägergrundstück nie zu solchen Vorfällen gekommen. Lediglich hinsichtlich des außerordentlichen Ereignisses des Orkans namens „Kyrill“, der am 18.01.2007 das öffentliche Leben in weiten Teilen Europas stark beeinträchtigte und in Böen Windgeschwindigkeiten von bis zu 225 km/h erreichte und zahlreiche Todesopfer forderte, wird hier von der Beklagten ein einziger Fall dokumentiert, in dem ein Baum vom Klägergrundstück auf die Straße umgestürzt ist, wobei hier nicht einmal klar ist, ob es sich um einen von Rotfäule befallenen, ohnehin standunsicheren Baum handelte oder aber um einen normalen gesunden Baum, welcher bei solchen orkanartigen Sturmereignissen ohne weiteres auch ohne Rotfäulebefall durch den Windangriff umgerissen werden kann, insbesondere wenn er sich an der exponierten nordöstlichen Ecke des Waldgrundstücks befindet. Soweit in der Akte eine Angrenzermeldung vom 24.01.2000 enthalten ist (BAS 21), wonach der Sturm an Weihnachten „im Wald einige Bäume umgeknickt“ habe, handelte es sich hier um den Orkan „Lothar“, der am 26.12.1999 mit Spitzenböen von 272 km/h ein ähnlich außergewöhnliches katastrophenartiges Naturereignis wie der Orkan „Kyrill“ darstellte. Gegenüber solchen Orkanereignissen, die bekanntermaßen ohne Weiteres auch ganz gesunde und noch mächtigere Bäume umreißen können, lässt sich aber nicht gestützt auf § 28 Abs. 2 Landesstraßengesetz eine präventive Gefahrenvorsorge durch pauschale Beseitigung eines gesamten Waldbestandes auf einer Tiefe von 17 m entlang eines Straßenrandes betreiben. Das widerspricht vielmehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er spätestens bei der Ausübung des Ermessens der Straßenbaubehörde hinsichtlich der Ermächtigung zur schriftlichen Äußerung eines Beseitigungsverlangens zu berücksichtigen ist. Würde man stattdessen jede und sei es durch Rotfäule zumindest abstrakt theoretisch mögliche Gefahr eines Baumsturzes auf die Straße, so müssten konsequenterweise entlang aller Straßen durch den Schwarzwald die Schwarzwaldtannen auf einer Tiefe eines Streifens von 30 m Breite gefällt werden, um die Gefahr eines Umstürzens auf die Straße auszuschließen. Dazu aber ermächtigt die lediglich eine Abwehr individuell konkreter Gefahren durch einzelne Bäume und Anpflanzungen ermächtigende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz nicht. Dass diese Einschätzung nicht aus der Luft gegriffen ist, ergibt sich schon aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten, der am 31.07.2001 dem Anwalt der Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 8 gegenüber selbst ausführte, die Beklagte sehe keinen Anlass zum Einschreiten aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Denn wie der Sturm „Lothar“ gezeigt habe, sei der Fichtenbestand insgesamt entgegen der bisher aus den Akten ersichtlichen Vermutung ganz offensichtlich sehr stabil. Insoweit nahm er ersichtlich auf das Schreiben des Staatlichen Forstamts R. vom 23.09.1999 (BAS 19) Bezug, in dem entsprechende Gefahren unter Verweis auf den Rotfäulebefall geschildert worden waren, und auf das darauf gestützte Schreiben seines Amtsvorgängers vom 02.02.2000 an die Klägerin (BAS 21), mit dem dieser seinerzeit auch nur die Vorlage eines Gutachtens über die Standfestigkeit der in Frage stehenden Bäume bzw. alternativ dazu die Rodung eines lediglich 10 m breiten Streifens entlang der Straße nach § 28 Straßengesetz angeregt hatte. Diese Einschätzung erscheint ohne Weiteres plausibel. Wenn es trotz aller Stürme in den vergangenen Jahrzehnten außer in den beiden genannten Fällen außergewöhnlicher und katastrophenhafter Orkanereignisse keine sonstigen Vorfälle gegeben hat, dann kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Rotfäulebefall bisher ganz offensichtlich nicht derart abträglich auf die Standsicherheit der Bäume auf dem Grundstück der Klägerin ausgewirkt hat, dass diese Bäume und zwar alle Bäume innerhalb des 17 m breiten Streifens die konkret individuelle Gefahr eines Umstürzens auf die Straße in sich bergen, worauf dann mit der angegriffenen Beseitigungsverfügung in ihrem vollem Umfang hätte reagiert werden dürfen.
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Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Folge der Rotfäule noch Restrisiken für die Standsicherheit im Baumbestand des Klägergrundstücks verbergen können. Insoweit bleibt es der Beklagten aber unbenommen, gemeinsam mit einem Forstfachmann und der Klägerin das Waldgrundstück zu begehen und individuell wirklich gefährdete Bäume zu markieren und deren Beseitigung von der Klägerin zu verlangen. Insoweit hat sich die Klägerin ausweislich ihres im vorgerichtlichen Verfahren selbst unterbreiteten Vergleichsvorschlags ja schon bisher auch ohne Weiteres bereit erklärt, solche Bäume zu beseitigen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts des Umstands, dass die Beseitigungsverfügung der Beklagten gemessen am Gesamtumfang der Verfügung nur hinsichtlich des dem Gebäude B. Straße 8 gegenüber liegenden Teilabschnitts des Waldgrundstücks und auch dort nur bis zu einer Tiefe von 5 m als rechtmäßig erweist, erscheint die Verteilung der Kosten von 1/7 für die Klägerin und 6/7 für die Beklagte dem Maß des Unterliegens bzw. Obsiegens der Beteiligten angemessen.
35 
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Es handelt sich im vorliegenden Fall um schwierige Sach- und Rechtsfragen, die, wie die Akten der Beklagten zeigen, selbst deren Fachbehörden Schwierigkeiten bereiteten, so dass der Klägerin nicht zuzumuten war, ohne anwaltlichen Beistand ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.


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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. November 2013 wird hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Befristung unter II. Ziffer 3. der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 13. September 2012 für wirkungslos erklärt und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligten tragen die Kosten erster Instanz je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen die Befristung einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis nachträglich erledigt hat.

2

Der klagende Verein betreibt seit Jahren Modellflugsport auf drei Grundstücken in etwa 1,5 km Entfernung vom Verkehrslandeplatz M.-F.. Im Jahre 1985 wurde ihm erstmals eine – befristete – Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge für einen Flugsektor in südöstlicher Richtung erteilt. Im September 2001 erhielt der Kläger erstmals eine unbefristete (widerrufliche) Aufstiegserlaubnis, und zwar wiederum für den südöstlich gelegenen Flugsektor. Ende 2011 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger den Flugsektor bereits 1987 auch nach Westen verlegt hatte, was seinerzeit zwar von dem Kläger mitgeteilt, aber nicht zum Gegenstand eines Änderungsantrags gemacht worden war. Mit Schreiben vom Januar 2012 beantragte der Kläger nunmehr die Änderung der Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge mit einem nach Westen weisenden Flugsektor (Halbkreis mit einem Radius von 300 m).

3

Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 13. September 2012 die beantragte Erlaubnis, und zwar unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen: Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (II.1.), Auflagenvorbehalt zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (II.2.), Befristung bis zum 13. September 2014 (II.3.), Einsatz eines Flugleiters beim Flugbetrieb (IV.8.), Beschränkung auf maximal drei Flugmodelle gleichzeitig (IV.14.) sowie Beschränkung der Flughöhe auf maximal 100 m über Grund (IV.15.). Zur Begründung der Befristung wurde ausgeführt: Sie sei erforderlich, da es sich insbesondere durch die Drehung des Flugraumes um 180° um eine wesentliche Änderung der bisherigen Aufstiegserlaubnis handele und es wegen der Nähe zu den Platzrunden über dem Flugplatz M.-F. eventuell zu Konfliktsituationen mit der bemannten Luftfahrt kommen könne.

4

Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger zum einen eine Ausnahmeregelung für die Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters begehrt (Ergänzung der Auflage IV.8.); darüber hinaus hat er die Befristung angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen: Die Pflicht zum Einsatz eines Flugleiters beim Flugbetrieb sei erforderlich, um Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden. Auch die Befristung sei fehlerfrei erfolgt. Sie sei in den Fällen zulässig, in denen die künftige Entwicklung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage noch nicht hinreichend überschaubar sei.

5

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger auf das Anfechtungsbegehren gegen die Befristung beschränkt. Im Anschluss daran hat der Beklagte mitgeteilt, dass er den Kläger klaglos stelle: Die Befristung sei wegen der nicht vollständig absehbaren Sach- und Rechtslage erfolgt. Aufgrund der mittlerweile verstrichenen 17 Monate seit der Erteilung der Erlaubnis könne jedoch festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufstiegserlaubnis bereits jetzt sicher gegeben seien. Eine grundsätzliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sicherheit des Luftverkehrs bestehe durch den geänderten Flugraum nicht. Bei Veränderungen in der Zukunft werde ein Widerruf der Erlaubnis geprüft.

6

Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung indes nicht an.

II.

7

Das Begehren auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist begründet.

8

Durch die mit Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2014 verfügte Aufhebung der Befristung im Bescheid vom 13. September 2012 ist dem Klagebegehren des Klägers nachträglich die Grundlage entzogen worden, da mit Aufhebung der angegriffenen Regelung das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage entfallen ist.

9

1. Erklärt allein der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen.

10

Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40/9 -, NVwZ 1993, 979 und juris, Rn. 11; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Erg.-Lieferung 2013, § 161, Rn. 28 m.w.N.).

11

Tritt das erledigende Ereignis im Berufungszulassungsverfahren ein, ist der Erledigungsstreit nicht erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auszutragen; die Feststellung der Erledigung erfolgt vielmehr im Zulassungsantragsverfahren selbst (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 13 S 779/07 -, NVwZ-RR 2007, 823 und juris, Rn. 2; Clausing a.a.O., Rn. 35; Neumann, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161, Rn. 124).

12

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es für die allein noch zu prüfende Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, nicht darauf ankommt, ob die Klage ursprünglich begründet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, DVBl. 1991, 214 mit Nachweisen zu den „insoweit übereinstimmenden Auffassungen der Senate des BVerwG“; Clausing, .a.a.O., Rn. 28; OVG RP, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 7 B 13199/95 -, S. 2 d.U.). Ob darüber hinaus die Erledigungsfeststellung voraussetzt, dass die ursprüngliche Klage zumindest zulässig war, kann hier dahingestellt bleiben, weil Zweifel an der Zulässigkeit des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens des Klägers gegen die Befristung nicht bestehen.

13

In Abweichung von diesen Grundsätzen soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erledigungsfeststellungsstreit die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage allerdings doch geprüft werden, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an der rechtlichen Klärung geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 215). Eine Auseinandersetzung mit der hieran im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Clausing, a.a.O., Rn. 31ff.; Neumann, a.a.O., Rn. 172ff.) erübrigt sich, weil im vorliegenden Fall ein solches Sachentscheidungsinteresse des Beklagten nicht gegeben ist. Abgesehen davon, dass der Beklagte bei der Verweigerung seiner Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers ein dahingehendes Feststellungsinteresse schon nicht geltend gemacht hat, ist es auch im Übrigen nicht ersichtlich. Denn ein bloß allgemeines Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen reicht insofern nicht aus. Vielmehr muss die vom Beklagten begehrte Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage geeignet sein, die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits für die Zukunft zu klären, um so zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zwischen ihnen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 215; Clausing, a.a.O., Rn. 29). Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zum Kläger ist jedoch von dem Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Frage, ob die Aufstiegserlaubnis vom 13. September 2012 befristet erteilt werden durfte, für die zukünftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch von Interesse sein wird.

14

2. Darüber hinaus merkt der Senat ergänzend an, dass die Befristung im Bescheid vom 13. September 2012 rechtswidrig gewesen sein dürfte.

15

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 69/82 -, NVwZ 1996, 469 und juris, Rn. 12). Sie ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) zu erteilen, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Demzufolge darf sie nach § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 LuftVO erlaubt, dass die Aufstiegserlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden „kann“, braucht der Umfang dieser Ermächtigung hier nicht eingehend geklärt zu werden. Denn die Beifügung einer Nebenbestimmung darf in jedem Fall nur nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 ZB 11.1504 -, ZLW 2013, 143 und juris, Rn. 16).

16

Im vorliegenden Fall erweist sich die Befristung indes als unverhältnismäßig. Sie ist mit der Begründung angeordnet worden, dass zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die zur Ablehnung der beantragten Erlaubnis erforderliche Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwar nicht festgestellt werden, für die Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Für die bloße Möglichkeit, dass sich in Zukunft eine Gefahrenlage als hinreichend wahrscheinlich erweisen sollte, stellt jedoch der – im Bescheid vom 13. September 2012 ebenfalls enthaltene - Widerrufsvorbehalt das geeignete und ausreichende Mittel dar, um auf diese neue Tatsachenlage effektiv reagieren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 C 136/79 -, BVerwGE 60, 269 und juris, Rn. 56 - keine Vorwegnahme der zukünftigen Entscheidung durch Befristung - ; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 8 S 1453/08 -, S. 2 d.U. – Widerrufsvorbehalt bei Aufstiegserlaubnis ausreichend - ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 36 Rn. 45). Abgesehen davon, dass hier eine Ungewissheit hinsichtlich des neu zugelassenen Flugsektors deshalb nicht bestanden haben dürfte, weil dieser Sektor von dem Kläger - wenn auch ohne Genehmigung - seit über 20 Jahren ersichtlich ohne Beanstandungen beflogen wurde, vermag auch die im Widerspruchsbescheid enthaltene ergänzende Begründung für die Befristung nicht zu überzeugen. Danach soll die Befristung deshalb der effektiven Gefahrenabwehr dienen, weil sie es der Behörde beim Auftreten von Gefahren während des Befristungszeitraums ermögliche, nach Ablauf der Befristung durch Verweigerung einer erneuten Aufstiegserlaubnis angemessen zu reagieren. Diese Überlegung rechtfertigt nicht die Befristung der Erlaubnis. Denn eine wirksame Gefahrenabwehr erfordert ein sofortiges Einschreiten, was effektiv durch den Widerruf der Erlaubnis ermöglicht wird. Eventuellen Hindernissen im Vollzug der Widerrufsverfügung kann durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechnung getragen werden.

17

Der Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. Neumann, a.a.O., Rn. 189).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes für den - lediglich auf das Kosteninteresse abzielenden - Erledigungsfeststellungsstreit im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich aus § 52 Abs.1 GKG.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2013 - 4 K 3595/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 19.11.2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die xxx, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Mit Schreiben vom 17.07.12012 zeigte die „xxx xxx.“ die Durchführung gewerblicher Sammlungen nach § 18 KrWG i.V.m. § 72 Abs. 2 KrWG an unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung für den Einzelkaufmann V.N. vom 17.04.2012 und einer Anzeige nach § 53 KrWG. In der Anzeige wird ausgeführt, dass die „xxx“ eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen sei, die gemeinsam Sammlungen von Textilien im gesamten Bundesgebiet durchführten. Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.11.2012, adressiert an die „xxx xxx“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR an (Nr. 4). Die Antragstellerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.05.2013 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nummer 2 und 4 der Verfügung wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gewerbefähig sei und deshalb auch nicht mit einer abfallrechtlichen Untersagungsverfügung in Anspruch genommen werden könne.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragstellerin und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 19.11.2012 bei summarischer Prüfung wahrscheinlich Erfolg haben werden und deshalb dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung kein Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO. Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin entsprechend ihren eigenen Angaben davon aus, dass durch den im Mai 2011 geschlossenen Kooperationsvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden ist. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, das auch Personenvereinigungen zusteht, ermöglicht es der Antragstellerin als Adressatin der Untersagungsverfügung überprüfen zu lassen, ob dieser Bescheid rechtmäßig an sie gerichtet werden kann. Hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin kann dabei dahinstehen, ob die xxx durch die erfolgte Ausgliederung in die Rechtsstellung des von dem Einzelkaufmann V.N. unter der Firma „xxx“ betriebenen Handelsgeschäfts auch hinsichtlich der Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft Textilverbund eingetreten ist. Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang insbesondere bleiben, ob die bei der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens (ein Unterfall der Spaltung, vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 123 UmwG) eintretende Gesamtrechtsnachfolge auch schlechthin nicht übertragbare Rechtspositionen, wie etwa die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erfasst (verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.08.2008 - 1 U 108/08 - NJW-RR 2008, 1698). Jedenfalls wurde die Vertretung der Antragstellerin durch die xxx von dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren ausdrücklich akzeptiert, weshalb diese auch für das nachfolgende Gerichtsverfahren handlungsfähig sein muss.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, weil bei summarischer Prüfung die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG für eine Untersagung der Sammlung vorliegen. Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin nicht die richtige Adressatin ist.
In der gewerberechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht gewerbefähig ist und deshalb auch nicht Adressatin einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit sein kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472; VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - OVG 1 B 14.05 - juris). Dies wird sowohl damit begründet, dass die persönliche Zuverlässigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht geprüft werden kann als auch damit, dass die Gewerbeordnung den Begriff des Gewerbetreibenden nicht durch eine entsprechende Aufzählung, wie sie z.B. in § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung enthalten ist, auf Personengesellschaften erstreckt. Bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllen mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft daher nur die einzelnen Gesellschafter, regelmäßig die geschäftsführenden Gesellschafter, die Eigenschaft der Gewerbetreibenden. An dieser gewerberechtlichen Betrachtung hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056) nichts geändert, wonach eine nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne den Status einer juristischen Person innezuhaben, Rechts- und Parteifähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. hierzu auch Bay.VGH, Beschluss vom 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853 - GewA 2004, 479). Der Bundesgerichtshof stellt in dieser Entscheidung lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit weitgehend einer offenen Handelsgesellschaft gleich, die, obgleich nicht juristische Person, nach der ausdrücklichen Anordnung in § 124 Abs. 1 HGB gleichwohl Rechte erwerben und klagen kann. Soweit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, soll sie auch - überwiegend aus Gründen der Praktikabilität - aktiv und passiv partei- und prozessfähig sein. Die danach mögliche Begründung eigener Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sagt aber nichts darüber aus, wem im Gesellschaftsgefüge persönliche Eigenschaften wie Eignung oder Zuverlässigkeit nach öffentlichem Recht zuzurechnen sind. Bei nicht-rechtsfähigen Personenmehrheiten kommen dafür nur die verantwortlichen natürlichen Personen, also die geschäftsführenden Gesellschafter, in Betracht. Lediglich juristische Personen werden selbst als Gewerbetreibende angesehen. Zwar kann auch hier persönlich unzuverlässig letztendlich nur die handelnde natürliche Person sein; deren Unzuverlässigkeit wird jedoch der juristischen Person als eigene zugerechnet. Dies beruht auf der Fiktion, dass juristische Personen in ihrer Rechtsfähigkeit wie natürliche Personen behandelt werden. Dies ist bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gerade nicht der Fall (vgl. hierzu näher OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 -a.a.O.).
Die gleiche Interessenlage besteht bei der Untersagung von gewerblichen Sammlungen auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Nach der ersichtlich an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG ist Sammler von Abfällen im Sinne des Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen... Abfälle sammelt. Mangels entsprechender Aufzählung ist der Gesetzgeber demnach nicht davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253). Mit dem in § 18 KrWG nur verwendeten Begriff der „Sammlung“ wird an die in § 3 Abs. 10 KrWG enthaltene Regelung angeknüpft, weshalb auch die Eingriffsmöglichkeiten nach Absatz 5 und 6 nur natürliche und juristische Personen treffen können.
Die Untersagungsverfügung war daher jedenfalls nicht an die Antragstellerin zu richten. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die an die xxx gerichtete Verfügung vom 22.03.2013 auch bezüglich eines Handelns im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Geltung beansprucht. Dies bedarf freilich keiner abschließenden Entscheidung, da der Senat mit Beschluss vom 10.10.2013 (10 S 1202/13) einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der xxx im eigenen Namen eingelegten Widerspruchs gewährt hat.
10 
Nach alldem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Nummer 1 der angefochtenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Antragsgegnerin vom 10.09.2001.
Das bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte und teilweise mit Obstbäumen bestandene Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Es grenzt nordwestlich an das durch Bebauungsplan vom 17.10.1989 (i.d.F. des Änderungsplans vom 18.11.2002) ausgewiesene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Im nordöstlichen Bereich verläuft der Krebsbach, südwestlich angrenzend die K 6119 (Langensteiner Straße). Der nordwestlich zur vorhandenen Wohnbebauung am Ortsrand hin auskragende Teil des Plangebiets ist als eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer zulässigen Wandhöhe von 6,50 m und einer zulässigen Firsthöhe von 9,50 m ausgewiesen; zulässig sind nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentliche stören (mischgebietstypische Nutzungen). Der übrige überwiegende Teil des Plangebiets ist als Gewerbegebiet festgesetzt mit einer zulässigen Wand- und Firsthöhe von jeweils 10 m; in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben (Satz 1); nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen sind in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig (Satz 2).
Das Plangebiet wird durch die von der von B 31 nach Westen abzweigende Straße „Unter den Reben“ erschlossen, die zunächst durch das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ führt und dann entlang dessen westlichem Rand abknickend Richtung Norden im Plangebiet weiter verläuft, mit einem Anschluss sowohl an die Bachstraße (über die Raiffeisenstraße) im Norden wie auch - insbesondere - an die K 6119 im Westen. In diesem Bereich und im Bereich der zur Bachstraße führenden Raiffeisenstraße ist die Erschließungsstraße auf einer Länge von etwa 35 m bzw. 25 m festgesetzt als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich begrenztes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Im Lageplan ist jeweils eine Schrankenanlage eingezeichnet mit dem erläuternden Zusatz in der Legende „Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr - 6.00 Uhr gesperrt“.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das als letztes auf der Westseite der im Ortskern von der B 31 nach Süden abzweigenden K 6119 liegt. An dem hier durch Zeichen 262 angeordneten Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t findet sich das Zusatzschild „frei für Anlieger“.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 05.07.1999 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29.07.1999 Einwendungen, u.a. weil er eine erhöhte Lärmbelastung befürchte und die K 6119 für den Lkw-Verkehr zu schmal sei. Das Straßenbauamt Konstanz stimmte mit Schreiben vom 02.09.1999 der Planung nur zu, wenn das Gewerbegebiet zur Entlastung des Ortskerns (B 31) einen Anschluss an die K 6119 erhalte; die Kreisstraße sei jedoch für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt und müsse ausgebaut werden; eine entsprechende Vorplanung einschließlich des GVFG-Antrags liege bereits vor. Am 29.03.2000 wurde eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Mit Beschluss vom 19.06.2000 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 06.07.2000 bis 07.08.2000 zur Einsichtnahme auslag. Der Antragsteller erhob mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2000 und 21.08.2000 Einwendungen, weil der künftige Verkehr auf der K 6119 zu einer Lärmbelastung der Anwohner und zu einer Gefährdung für dort gehende und Rad fahrende Kinder führen werde, der Luftaustausch nach Süden verhindert werde, ein FFH-Gebiet (mesophiles Grünland, Fledermäuse) betroffen sei und es zu nächtlichem Schichtverkehr und Lichteinwirkungen kommen werde. Das Straßenbauamt Konstanz wies mit Schreiben vom 26.03.2001 darauf hin, dass die K 6119 im Anschlussbereich der B 31 auf einer Länge von 40 m auf 5,50 m Breite (einschließlich eines einseitigen Gehwegs) ausgebaut werde und weitere Maßnahmen an der Kreisstraße nicht geplant seien; deshalb müsse die Erschließung mit Schwerlastverkehr weiterhin über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen; die Kreisstraße sei für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt. Mit Schreiben vom 06.04.2001 teilte das Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) mit, dass die von der Gemeinde vorgeschlagene Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch als (weitere) Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werde und damit ein adäquater Ausgleich für den planbedingten Eingriff gegeben sei. Im Hinblick auf die nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2000 eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH vom 18.06.2001 (ita-Lärmgutachten), das eine Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von 49 dB(A) infolge planbedingten Verkehrslärms auf der K 6119 prognostizierte, wurde der Plan geändert (Nachtfahrverbot, gesichert durch elektronisch schließende Schranken); ferner wurden im eingeschränkten Gewerbegebiet die Wandhöhe und die Firsthöhe reduziert. Der am 23.07.2001 beschlossene (geänderte) Planentwurf lag in der Zeit vom 02.08.2001 bis 03.09.2001 erneut öffentlich aus. Der Antragsteller erhob mit (Sammel-)Schreiben vom 03.09.2001 abermals Einwendungen, mit denen er u.a. geltend machte: Wegen der besonderen Sensibilität des Gebiets sei ein siedlungsökologisches Gutachten einzuholen; es gebe eine Zusage vom 12.07.1989, dass das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht über das Gebiet „Hinterhofen“ erschlossen werde; das ita-Gutachten sei geschönt; die vorgesehene Schrankenlösung zur Verhinderung eines nächtlichen Lkw-Verkehrs sei ungeeignet; der Gewerbebetrieb P. solle über das Gebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ erschlossen werden, das Plangebiet über eine von der K 6119 abzweigende Stichstraße mit Wendehammer; Kaltluftabflüsse und Biotopvernetzung würden gestört. Die Polizeidirektion Konstanz wies mit Schreiben vom 04.09.2001 darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand die Kreisstraße nicht ausgebaut werde; die Erschließung mit Schwerlastverkehr müsse über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen, da die K 6119 für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt sei. In seiner Sitzung vom 10.09.2001 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Abwägungsvorschläge des Planers mit den während der ersten und der zweiten Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken Privater sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan „Hinterhofen“ als Satzung. Mit Erlass vom 26.09.2001 genehmigte das Landratsamt Konstanz den Bebauungsplan. Dies wurde im Amts-und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 04.10.2001 öffentlich bekannt gemacht.
Am 27.02.2002 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem (zuletzt gestellten) Antrag,
den Bebauungsplans „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Er sei antragsbefugt. Nicht nur das geplante Gewerbegebiet „Hinterhofen“, sondern auch das bereits vorhandene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“, in dem insbesondere das Unternehmen P. mit Lagerhaltung angesiedelt sei, würden künftig über eine Zufahrt erschlossen, die in die K 6119 einmünde. Für ihn als Anwohner der Kreisstraße werde es daher zu erheblichen gesundheitsgefährdenden Immissionen in Form von Lärm, Abgasen und Erschütterungen kommen, wohingegen die Straße bisher nur sehr schwach befahren sei. Dies habe zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt werden müssen. Der Antrag sei auch begründet. Die K 6119 sei nach ihrem Zuschnitt mit einer Breite von ca. 3 m bis 3,50 m völlig ungeeignet, eine Erschließungsfunktion für die Gewerbegebiete „Hinterhofen“ und „Breite IV-Reckholderbühl“ zu übernehmen. Davon sei die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Breite“ vom 06.03.1989 noch selbst ausgegangen. Eine Änderung der Verhältnisse sei insoweit nicht eingetreten. Zudem entstünden äußerst gefährliche Verkehrsverhältnisse, insbesondere für Kinder und alte Menschen, da die Wohngebäude unmittelbar an die Kreisstraße angrenzten. Die Lärmbelastung würde unter diesen Umständen gegenüber dem bisher sehr ruhigen Zustand unerträglich. Es sei mit Spitzenwerten von 75 dB(A) wenigstens fünfzehnmal pro Stunde während der Arbeitszeit zu rechnen. Das Herzinfarktrisiko nehme bei einem Mittelungspegel zu, der tags über 63 dB(A) und nachts über 53 dB(A) liege. Er und seine Familie würden dauerhaft lärmbedingten Stressreaktionen ausgesetzt. Vor allem der hohe Anteil des Schwerlastverkehrs wirke in starkem Maße gesundheitsgefährdend. Die Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sei ungeeignet, seine Rechtsverletzung auszuschließen. Satz 1 sei zu unbestimmt und vollzugsunfähig; Satz 2 verbiete nur „nächtliche Anlieferungen“ in das Gewerbegebiet „Hinterhofen“, erfasse aber nicht die Problematik des abfahrenden Verkehrs, insbesondere einschließlich des Verkehrs aus dem angrenzenden Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Der Satzungsgeber habe seinen Planungswillen, mit dem er den Feststellungen des ita-Gutachtens habe Rechnung tragen wollen, nicht entsprechend (normativ) umgesetzt. Wenn zumindest die Verbindung zum Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht hergestellt würde, wäre wenigstens die Problematik der „heimlichen“ Ortsumfahrung für den Schwerlastverkehr über die Kreisstraße vermieden. Verkehrsschilder könnten das Problem nicht lösen. Im Falle einer Abschrankung zwischen beiden Gewerbegebieten wäre damit zu rechnen, dass auch zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von beiden Seiten her Lastkraftwagen anführen und dort entweder warteten oder Wendemanöver durchführten. Alternative Verkehrsführungen seien nicht berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Zudem fehlten hinreichende naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Die Präsenz der Fledermaus im Plangebiet sei nicht berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: Es sei nicht beabsichtigt, mit der Erschließung über die K 6119 eine Entlastung oder Abkürzung für die B 31 zu schaffen. Der derzeitige Ausbauzustand der Kreisstraße, die überdies nicht in ihrer Baulast stehe, solle nicht verändert werden. Auch bleibe es bei der angeordneten Gewichtsbeschränkung von 3,5 t, so dass von der Führung eines Schwerlastverkehrs über die K 6119 von und zu den beiden Gewerbegebieten keine Rede sein könne, abgesehen davon, dass dies aus rein tatsächlichen Gründen auch nicht möglich sei. Die Kreisstraße sei zwischen 4,60 m und 4,80 m breit, so dass einer Benutzung durch Fahrzeuge bis 3,5 t nichts im Wege stehe. Ein solcher Verkehr erzeuge auch keine beeinträchtigenden Erschütterungen, weder für den Antragsteller und seine Familie noch für das Wohngebäude selbst. Es handele sich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Kreisstraße, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr diene. Was die befürchteten gefährlichen Verkehrssituationen für die Straßenanwohner angehe, so sei auf die Stellungnahmen des Straßenbauamts Konstanz vom 26.03.2001 und der Polizeidirektion Konstanz vom 04.09.2001 zu verweisen, die keine Bedenken gegen die Anbindung des Gewerbegebiets an die K 6119 geäußert hätten. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien nicht zu erwarten. Das Schutzniveau der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm werde nach dem ita-Gutachten tags durch den vom Gewerbegebiet ausgehenden Lärm nicht überschritten; für die Nachtzeit sei die Einhaltung durch Nr. 1.1.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen gewährleistet. Was den Lärm durch den Zu- und Abfahrtsverkehr angehe, so werde der Tagwert von 59 dB(A) durch den für die Andienung beider Gewerbegebiete erwarteten Verkehr nicht überschritten; zur Einhaltung (auch) des Nachtwerts von 49 dB(A) sei die Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen über das Verbot der nächtlichen Andienung über die K 6119 getroffen worden, ergänzt um die Festsetzung von zwei Schrankenanlagen, die den Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit unterbänden. Wegen der angeordneten Gewichtsbeschränkung auf Fahrzeuge bis 3,5 t gebe es auf der Kreisstraße keinen hohen Schwerlastverkehr. Nachts könne aus dem Plangebiet überhaupt kein Schwerlastverkehr auf die K 6119 gelangen. Die unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen seien nicht zu unbestimmt und setzten den Willen des Satzungsgebers ordnungsgemäß um. Bei der vom Antragsteller geforderten Abschrankung zwischen den beiden Gewerbegebieten würde der Verkehr aus dem Plangebiet zwangsläufig über die K 6119 geführt, was den Antragsteller gerade belastete. Durch die beiden Schrankenanlagen werde ein Verkehrsteilnehmer physisch gehindert, aus dem Gewerbegebiet auszufahren bzw. in dieses hineinzufahren. Eine Rücksichtslosigkeit des ausgewiesenen Gewerbegebiets gegenüber der benachbarten Wohnbebauung sei nicht zu erkennen. Beim Plangebiet handele es sich nicht um mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Es liege auch ein hinreichender naturschutzrechtlicher Ausgleich vor, wie sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Konstanz als unterer Naturschutzbehörde vom 06.04.2001 ergebe. Von einer Präsenz der Fledermaus im Plangebiet könne keine Rede sein.
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Auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, mit welchem Verkehrsaufkommen auf der K 6119 nach Verwirklichung des Bebauungsplans „Hinterhofen“ zu rechnen ist. Auf der Grundlage des vom beauftragten Sachverständigen Dr. K erstatteten Verkehrsgutachtens vom 23.08.2004 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der ita vom 12.01.2005 veranlasst (ita-Nachtrag). Die Beteiligten haben zu beiden gutachterlichen Äußerungen Stellung genommen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
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Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
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Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
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Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
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Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
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a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
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Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
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Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
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b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
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Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
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Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
29 
Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
30 
Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
31 
Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
32 
III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
33 
1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
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2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
36 
Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
37 
Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
38 
3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
39 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
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Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
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5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist begründet.
15 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
16 
Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
18 
Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
20 
Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
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a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
23 
Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
25 
Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
26 
b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
27 
Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
28 
Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
29 
Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
30 
Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
31 
Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
32 
III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
33 
1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
35 
2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
36 
Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
37 
Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
38 
3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
39 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
40 
Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.

(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen

1.
besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder
2.
eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine zwangsgeldbewehrte bauaufsichtsrechtliche Anordnung, Ersatzpflanzungen mit anschließender Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für mehrere im Auftrag des Klägers zu 1) gefällte Bäume vorzunehmen bzw. diese Maßnahmen zu dulden. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, der neben der Ausweisung als reines Wohngebiet die Erhaltung von auf dem Baugrundstück befindlichen mit Planzeichen markierten Bäumen, Büschen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB festsetzt. Textliche Festsetzungen hierzu enthält der Bebauungsplan nicht. Die Beseitigung des geschützten Grüns fand im Januar 2008 im Auftrag des Klägers zu 1) statt. Ein gegen ihn eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren endete mit einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen.

2

Vor dem Verwaltungsgericht blieben die Kläger erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abänderung des klageabweisenden Urteils den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützte Festsetzung entfalte nach der endgültigen Beseitigung des geschützten Grüns keine rechtliche Wirkung mehr. Der Erhalt der Bäume sei nach der Fällung unmöglich geworden. Die Anordnung einer Ersatzpflanzung finde damit im Bebauungsplan keine rechtliche Stütze.

3

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützte Festsetzung sichere nicht nur den Erhalt des Grüns, sondern erlaube auch die Anordnung von Ersatzpflanzungen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt gegen Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt die Reichweite des planungsrechtlichen Schutzes und den Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB. Damit verstellt er sich den Blick für die gebotene Auslegung der im Bebauungsplan getroffenen Erhaltungsfestsetzung. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zur Entscheidung in der Sache bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB könne nicht als Rechtsgrundlage für Festsetzungen herangezogen werden, die über eine bloße Bestandssicherung vorhandener Bepflanzungen hinausgehen, verstößt gegen Bundesrecht. Zu den Pflichten, die sich aus einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützten Erhaltungsfestsetzung ergeben, können im Fall des Verlusts des geschützten Grüns auch Ersatzpflanzungen gehören.

6

Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB („Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung“) legt es nahe, dass mit Erhaltungsfestsetzungen Pflichten verbunden sein können, die über die Sicherung des vorhandenen Bestands hinausgehen.

7

Die gesetzliche Systematik spricht nicht gegen ein solches Ergebnis. Die Annahme, § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB laufe leer, weil der planungsrechtlich vorgeschriebene Erhalt der Bäume nach der Fällung unmöglich geworden sei und der Verstoß lediglich als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden könne, lässt sich nicht aus § 213 BauGB ableiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs enthält das Planungsrecht mit den Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB i.V.m. § 213 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BauGB keine „insoweit abschließende Regelung“ (UA Rn. 12). Mit der Einführung der verschuldensabhängigen Sanktionsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bei einem Verstoß gegen eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB wollte der Gesetzgeber der Beachtung des Erhaltungsgebots besonderen Nachdruck verleihen, weil die Praxis gezeigt habe, dass diese Sanktionsmöglichkeit, insbesondere im Interesse der Erhaltung des Grüns in Stadtgebieten, notwendig sei (BTDrucks 8/2451 S. 32 zu Nr. 23). Die Sanktionsmöglichkeit ergänzt das Planungsrecht, das an den objektiven Befund des Verlusts anknüpft und nicht nach dem Grund für den Verlust fragt. Eine Begrenzung des Regelungsgehalts von Erhaltungsfestsetzungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB ist damit nicht verbunden.

8

Dass § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB auf umfassenden Schutz angelegt ist, belegt die Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die Vorschrift bestimmt, dass dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ist, „wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen“ besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen. Dabei wird kein Unterschied zwischen den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB gemacht. § 41 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verdeutlicht, dass auch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB mit Pflichten verbunden werden können, die über Maßnahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hinausgehen. Wie der Senat bereits entschieden hat, können zu den Aufwendungen, zu denen der Eigentümer verpflichtet ist, auch Maßnahmen der Erneuerung gehören (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 4 BN 12.03 - juris Rn. 11). In dieser Entscheidung hat der Senat zu erkennen gegeben, dass auch die Verpflichtung zum Ersetzen eines älteren Obstbaums im Falle seines Absterbens von § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gedeckt sein kann und damit den Weg zu einer weiten, Ersatzmaßnahmen einschließenden Auslegung gewiesen.

9

Beim Pflanzgebot nach § 178 BauGB wird ebenfalls kein Unterschied zwischen der Anpflanzfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB und der Erhaltungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gemacht. Aus der nicht differenzierten Verweisung folgt, dass auch § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB die Festsetzung von Erhaltungspflichten zulässt, die über die Bestandssicherung hinausgehen und im Wege des Pflanzgebotes nach § 178 BauGB durchgesetzt werden können (Jarass/Kment, BauGB, 2013, § 9 Rn. 86 und § 178 Rn. 1; Breuer, in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 41 Rn. 21).

10

Dass § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB die Auferlegung von Ersatzpflanzungspflichten ermöglicht, ergibt sich vor allem aus der Zielrichtung der Regelung. Die Erhaltungsfestsetzung ist ausgerichtet auf die städtebauliche Funktion des zu erhaltenden Grüns. Wie jede planerische Festsetzung muss sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein und nach § 9 Abs. 1 BauGB städtebaulichen Gründen dienen. Welche städtebaulichen Gründe greifen, entscheidet sich nach dem Planungskonzept der Gemeinde. Seine Feststellung ist Aufgabe des Tatsachengerichts. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB bewirkt daher keinen Automatismus von Erhalt und Ersatz. Im Regelfall, wenn keine besonderen Anhaltspunkte zu erkennen sind, wird aber die Auslegung des Bebauungsplans ergeben, dass die Festsetzung nicht dem Schutz individueller Pflanzen dient, sondern der vorhandene Bestand als „Funktionsgrün“ erhalten werden soll. Die Erhaltungsfestsetzung schützt in diesem Fall nicht die einzelnen Pflanzen, sondern will die weitere Erfüllung ihrer städtebaulichen, individuenunabhängigen Funktion sichern und schließt daher auch Ersatzpflanzungen ein. Denn die städtebaulichen Gründe werden hier durch den Verlust des Grüns nicht gegenstandslos. Unerheblich ist, ob der Verlust durch mutwillige Zerstörung, Einwirkung durch Naturgewalt oder natürlichen Abgang eingetreten ist. Das Planungsrecht dient nicht der Sanktion, sondern knüpft an den objektiven Befund des Verlusts an. Maßgeblich ist der im Bebauungsplan ausgewiesene Bestand. Der Schutz hängt nicht davon ab, ob das Grün ursprünglich gezielt gepflanzt worden oder ob es auf natürlichem Wege entstanden ist.

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Die Auslegung des Bebauungsplans kann allerdings auch ergeben, dass nur die vorhandenen individuellen Pflanzen durch die Erhaltungsfestsetzung geschützt werden sollen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein, wenn es sich um ein aus historischen oder Denkmalschutzgründen einzigartiges Gewächs handelt. In diesem Fall wird mit dem Verlust des individuellen Grüns dann auch die Festsetzung funktionslos. Eine solche Fallkonstellation dürfte aber die Ausnahme bilden.

12

Für allgemeine Pflegemaßnahmen scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB zwar als Rechtsgrundlage in der Regel aus, weil § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB insoweit speziellere Regelungen trifft. Allerdings umfasst § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB als Annex zu Erhaltungsbindungen auch zeitlich befristete, für den Erfolg der Pflanzung notwendige Maßnahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Umfang und Dauer solcher pflegerischen Begleitmaßnahmen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls und müssen fachlich nachvollziehbar mit Blick auf forstwirtschaftlich-botanische Erfahrungssätze begründet sein.

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2. Aus Reichweite und Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB folgt, dass die Gemeinde nicht vorsorglich eine zusätzliche, die Erhaltungsfestsetzung ergänzende Festsetzung beschließen muss, damit Ersatzpflanzungen bei Verlust des bestandsgeschützten Grüns angeordnet werden können. Ebenso wie die Anpflanzfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB, die ergänzend dahin ausgelegt wird, dass es keiner ausdrücklichen „Nachpflanzfestsetzung“ bedarf, zielt die Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB grundsätzlich auf umfassenden Schutz und kann Grundlage für Ersatzpflanzpflichten sein (vgl. auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 41 Rn. 50; a.A. Schwier, Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen, 2002, S. 1019 Nr. 29.77).

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3. Für die Bestimmtheit der Norm genügt es, dass der Normadressat weiß, dass Erhaltungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB in der Regel als Funktionsschutz zu verstehen ist und er bei Verlust des geschützten Grüns zu Ersatzpflanzungen verpflichtet werden kann. Welche Maßnahmen im Fall des Verlusts erforderlich sind, kann dagegen nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Die in der Anordnung zu präzisierende Ersatzpflanzung wird im Hinblick auf Art, Umfang und Standort durch den ursprünglichen Bestand bestimmt und begrenzt. Maßstab ist die Gleichwertigkeit der Ersatzpflanzung. Die Ersatzpflanzung zielt nicht auf Naturalrestitution oder Schadensersatz, sondern auf die dauerhafte Funktionssicherung des Grünbestands. In der Regel wird der städtebauliche Funktionsschutz einen Ersatz fordern, der nach Art und Umfang dem verlorengegangenen Grün entspricht. Mit Blick auf die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann aber auch eine Berücksichtigung des Naturzyklus geboten und ein Ersatz alt/groß durch neu/klein zulässig sein. Art und Umfang des angeordneten Ersatzes müssen jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur städtebaulichen Funktion des Grüns stehen (vgl. auch Beschluss vom 18. Juli 2014 - BVerwG 9 B 39.14 - juris Rn. 7 zu § 34 Abs. 3 FlurbG) und insbesondere unzumutbare Belastungen des Pflichtigen vermeiden. Hierzu bedarf es einer fachlich nachvollziehbaren und auf forstwirtschaftlich-botanische Erfahrungssätze gestützten Einschätzung. Die Prüfung, ob die Beklagte diese Grundsätze beachtet hat, ist ebenso wie die Auslegung des Bebauungsplans dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.03.2006 werden aufgehoben soweit damit der Klägerin eine Beseitigung der Bäume auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. … an der D. Straße in R. aufgegeben wird, die über die Entfernung der Bäume auf einem dem Wohnhaus B. Str. 8 (Flst.-Nr. …) gegenüberliegenden fünf Meter breiten Streifen entlang der D. Straße hinausgeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 6/7, die Klägerin trägt 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr die Beseitigung eines Baumbestandes auf ihrem Grundstück aufgegeben wird.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. … der D. Straße in R.. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Es ist mit einem Fichtenwald bewachsen, dessen Bäume über 20 Meter hoch sind. Der Waldrand verläuft in geringem Abstand direkt entlang der gesamten D. Straße (Planzeichnung - BAS 20). Die Aufforstung des Grundstücks durch Anpflanzung dieser Bäume wurde vom Rechtsvorgänger der Klägerin zu einem nicht näher bestimmbaren, jedoch unstreitig Anfang der 70er-Jahre noch vor 1972 vorgenommen (siehe Klageerwiderung - GAS 71; siehe ferner das Urteil des Landgerichts R. vom 11.03.2003 - Widerspruchsakten Seite 5 ff. -, wonach die Klägerin damals angab, die Bäume seien vor dem Jahr 1970 gepflanzt worden, während die in dem Nachbarstreit klagende Nachbarin angab, die Bäume seien zwischen 1972 und 1974 gepflanzt worden; siehe ferner die vom Kläger-Vertreter mit Schreiben vom 19.06.2006 - GAS 77 - vorgelegte Aktennotiz über einen Besprechungstermin im Rathaus R. vom 20.09.1999, wonach Hinweise vorliegen, welche für eine Aufforstung vor dem 14.03.1972 sprechen; siehe schließlich das Schreiben eines Grundstückangrenzers vom 21.07.1988 - BAS 1 -, wonach die Bäume in diesem Wald schon 1988 über 15 Meter hoch waren und schon im Jahre 1980 ein Wald vorhanden war, der damals angeblich Einbrechern nach einem Einbruch Deckung bot; siehe ferner das Schreiben einer Angrenzerin vom Juli 1988 - BAS 1 -, wonach die Anpflanzung der Bäume vor etwa 18 Jahren (das heißt ca. 1970) erfolgt sei). Der Rechtsvorgänger der Klägerin, der damals diese Anpflanzung vornahm, hatte diese seinerzeit gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber den Forst- und Landwirtschaftsbehörden als Christbaumkultur deklariert, deren Bäume für den Verkauf auf den asiatischen Markt vorgesehen seien. Er hat dieses Projekt jedoch offenbar nicht weiter verfolgt, sondern die Bäume einfach zu einem Wald weiter wachsen lassen. Das Landgericht R. stellte in dem erwähnten Urteil vom 11.03.2003 (.), das nach Rücknahme der dagegen eingelegten Berufung rechtskräftig geworden ist, seinerzeit fest, „spätestens“ 1983 sei aufgrund der Größe der Bäume erkennbar gewesen, dass es sich nicht mehr um Christbäume handele.
An der dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden Straßenseite der D. Straße liegen die drei Grundstücke Flst.-Nr. …, … und …. Letztgenanntes Grundstück ist zugleich das Eckgrundstück bezüglich der an dieser Stelle in die D. Straße einmündenden B. Straße. Es ist mit einem Wohnhaus (B. Straße Nr. 8) bebaut. Dieses Wohnhaus bestand unstreitig schon vor der Anpflanzung des Waldes (im Angrenzerschreiben vom 21.07.1988 - BAS 1 - ist davon die Rede, das Haus sei von den Eheleuten M. bereits vor 30 Jahren, das heißt also 1958, erbaut worden). An der kürzesten Stelle beträgt der Abstand zwischen diesem Wohnhaus und dem Waldrand 25,25 m. Das Grundstück Flst.-Nr. … wurde im Jahr 1963 mit zwei Betriebsgebäuden des Fernmeldeamts der damaligen Deutschen Bundespost bebaut. Einer rückwärtigen Erweiterung der beiden Gebäude, die sich in Richtung D. Straße erstrecken, stimmte die Beklagte am 02.12.1981 zu. Der Abstand dieser Gebäude zum Waldrand beträgt an der kürzesten Stelle bei dem westlich gelegenen Betriebsgebäude 11,99 m und bei dem anderen Gebäude 21,35 m (siehe dazu den Lageplan - Widerspruchsaktenseite 4). Auf dem Grundstück Flst.-Nr. … befindet sich lediglich ein Parkplatz und weit ab von der D. Straße entfernt im nördlichen Teil dieses Grundstücks ein Lagergebäude.
Nachdem sich schon in den 80er-Jahren gegenüber der Beklagten Angrenzer des Waldgrundstücks der Klägerin über den Wald und die dadurch verursachte Beschattung ihrer Grundstücke beschwert hatten, forderte die Beklagte die Klägerin am 07.04.1999 auf, das entlang der Fahrbahn der D. Straße erforderliche Lichtraumprofil von einer Höhe von mindestens 4,50 m von den Tannenästen freizuhalten, was diese dann durch Entfernung der Äste bis auf die entsprechende Höhe auch befolgte. Die Beklagte prüfte durch Einschaltung der entsprechenden Fachbehörden auch, inwieweit sie gegen die Waldanpflanzung vorgehen könne. Das Landwirtschaftsamt teilte am 08.06.1999 mit, Aufforstungen seien nach § 25 Landeslandwirtschaftsgesetz zwar grundsätzlich genehmigungspflichtig, es gehe aber ebenso wie die Forstbehörde von einer Genehmigungsfähigkeit aus, da eine Genehmigung nur aus den in § 9 LLG genannten Gründen versagt werden dürfe und hier sehr unwahrscheinlich sei, dass Belange des Naturschutzes in hohem Maße durch die Aufforstung beeinträchtigt würden. Mithin sei die Aufforstung zu dulden bzw. gegebenenfalls nachträglich zu genehmigen. Das Staatliche Forstamt R. teilte am 23.09.1999 mit, die Fichten auf dem Grundstück litten unter einem teilweise auch fortgeschrittenen Rotfäulebefall. Bei Sturm sei daher mit zunehmender Bruchgefahr zu rechnen. Die Bäume hätten eine Höhe von 15 - 20 m erreicht und würden jährlich ca. 0,75 m wachsen. Es sei auch mit zunehmender Schneebruchgefahr, nämlich bei einer Schneeauflage mit Wipfelbrüchen zu rechnen. Besonders gefährdet seien die in Straßennähe stehenden Randbäume, die naturgemäß eine sehr einseitige Kronenausbildung hätten.
Mit Schreiben vom 02.02.2000 bat die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf diese Stellungnahme des Forstamts und unter Hinweis darauf, dass der Wald gegenüber den Gebäuden auf den gegenüberliegenden Grundstücken 3582/1 und 3576 den gesetzlichen Waldabstand von 30 Metern deutlich unterschreite, mitzuteilen, ob sie bereit sei, durch entsprechende Gutachten die Standfestigkeit der Bäume nachzuweisen oder einen mindestens 10 Meter breiten Streifen entlang der D. Straße zwecks Ausschluss von Gefahren für den Verkehr durch umstürzende Bäume von Bäumen zu räumen und den gesetzlichen Waldabstand von mindestens 30 Metern zu den angesprochenen Gebäuden einzuhalten. Mit weiterem Schreiben vom 26.04.2000 wurde die Klägerin erneut auf die von den Bäumen ausgehenden Gefahren hingewiesen und aufgefordert, zur Lösung des Problems beizutragen. Bei einem Sturm Anfang Dezember 1999 sei eine Tanne, die nicht aus dem Randbereich des Waldes gestammt habe, auf die Straße gestürzt. Nachdem die Grundstückseigentümerin des Grundstücks B. Straße Nr. 8 sich durch ihren Rechtsanwalt erneut über die Untätigkeit der Beklagten betreffend ihrer Beeinträchtigung durch den Wald auf dem Klägergrundstück beschwert hatte, teilte die Beklagte diesem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 31.07.2001 mit, sie beabsichtige nicht, sich in das Verfahren einzuschalten. Tatsache sei, dass zum Zeitpunkt, als die Fichten angepflanzt worden seien, diese Anpflanzung einer Genehmigung nicht bedurft habe. Zwischenzeitlich habe sich die Rechtslage geändert. Der Fichtenbestand genieße aber Bestandsschutz. Solange nicht die Fragen der Verkehrssicherungspflicht gegeben seien, werde sich die Beklagte nicht einschalten. Wie der Sturm „Lothar“ gezeigt habe, sei der Fichtenbestand insgesamt entgegen der bisher aus den Akten ersichtlichen Vermutung offensichtlich sehr stabil.
Mit Schreiben vom 16.10.2002 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, der nach § 4 Abs. 3 LBO erforderliche Waldabstand von 30 Metern zum Gebäude D. Str. 8 sei nach wie vor nicht eingehalten. Der Forderung der Beklagten vom 26.04.2000, die Fichten in dem Bereich des Gebäudes D. Str. 8 auf den gesetzlichen Mindestabstand von 30 Metern zurückzuschneiden, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie erhalte daher bis 15.12.2002 eine Frist, die Aufforstung in dem betroffenen Bereich gegenüber dem Gebäude D. Str. 8 um 5 Meter vom Straßenrand aus zurückzunehmen.
Nachdem die Klägerin dem nicht nachgekommen war und zwischenzeitlich auch in einem Nachbarstreit gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 8 obsiegt hatte, die eine Beseitigung der Bäume zwecks Einhaltung des Abstands nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz gefordert hatte, erließ die Beklagte den hier angegriffenen Bescheid vom 01.02.2005.
Mit diesem Bescheid ordnete die Beklagte gestützt auf §§ 3, 4 und 47 LBO gegenüber der Klägerin die Entfernung der Bäume auf ihrem Grundstück auf der gesamten Länge entlang der D. Straße auf einem 17 m breiten Streifen an und setzte ihr dazu eine Frist bis 31.03.2005.
Zur Begründung führte sie aus, nach § 4 Abs. 3 LBO sei mit Wald ein Abstand von 30 m zu Gebäuden einzuhalten. Diesen Abstand halte der Wald auf dem Klägergrundstück zu den Gebäuden der D. Straße nicht ein. Das den Bäumen am nächsten stehende Gebäude sei das Werkstattgebäude der Telekom, das an seiner südwestlichen Ecke nur 11,9 m von der Baumbepflanzung entfernt sei. Das bedeute planungsrechtlich, dass auf allen anderen Grundstücken entlang der D. Straße bis auf diese Höhe eine Bebauung möglich wäre. Diese könne nicht dadurch vereitelt werden, dass dort eine ungenehmigt vorgenommene Aufforstung bestehe. Bei dem Wald habe es sich zwar ursprünglich um eine Weihnachtsbaumanlage gehandelt. Nach den Feststellungen des Landgerichts R. sei aber seit dem Jahr 1983 von einer Weihnachtsbaumanlage nicht mehr zu sprechen. Die im beiliegenden Lageplan eingetragenen Gebäude seien schon früher genehmigt worden. Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 4 Abs. 3 LBO könne vorliegend nicht gewährt werden, da der Baumbestand überwiegend aus Fichten bestehe, die bekanntermaßen für Schädlinge anfällig und daher auch Stürmen gegenüber weniger widerstandsfähig seien. Bei den gegenüberliegenden Gebäuden handele es sich auch um solche, in denen sich üblicherweise Menschen aufhielten. Zur Gefahrenabwehr sei daher die Entfernung der Bäume bis auf das in der LBO vorgeschriebene Maß geboten. Zu dem gemessenen Abstand von 11,9 m sei sicherheitshalber ein weiterer Meter hinzugezählt worden, so dass sich daraus die Breite des Streifens mit 17 m ergebe, um insgesamt den Abstand von 30 m zwischen Wald und Gebäude einzuhalten.
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Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2005 Widerspruch, den das Regierungspräsidium F. mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2006 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, nach Auskunft des Staatlichen Forstamts R. vom 18.03.1999 habe der Wald auf dem Klägergrundstück zwar nicht die Eigenschaft eines Waldes i.S.v. § 2 Abs. 1 - 3 Landeswaldgesetz, erfülle aber den Begriff „Wald“ i.S.v. § 4 Abs. 3 LBO, bei dem es sich um einen gefahrenabwehrrechtlichen Begriff handele. Die Nichtanwendbarkeit des Landeswaldgesetzes habe zur Konsequenz, dass die Bäume auf dem Klägergrundstück nicht den Schutz des § 9 Landeswaldgesetz genießen würden und somit deren angeordnete Rodung ohne Waldumwandlungsgenehmigung zulässig sei. Da eine buchstabengetreue Umsetzung des § 4 Abs. 3 LBO dazu führen würde, dass der 30 m-Abstand nur jeweils gegenüber vorhandenen Gebäuden angeordnet werden könnte, dies hier aber zu mehreren Einschnitten in den vorhandenen Bestand mit der Folge führen würde, dass die neu entstandenen Waldränder im 90 Grad-Winkel zur D. Straße noch labiler würden, weil der bisherige Schutz des dichten Bestandes insoweit wegfallen würde, erscheine hier eine gleichmäßige Rodung mit einheitlichem Wald erforderlich und letztlich auch für die Klägerin verhältnismäßig. Darüber hinaus finde die Beseitigungsverfügung ihre Grundlage auch in § 28 Abs. 2 Landesstraßengesetz, wonach die Straßenbehörde vom Eigentümer und Besitzer Straßen benachbarter Grundstücke die Beseitigung einer Anpflanzung verlangen könne, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Das sei hier der Fall. Die ursprünglich als Christbaumkultur angelegten Pflanzungen stellten mittlerweile einen Wald dar, dessen sehr labile Bäume aufgrund ihrer Höhe eine starke Gefährdung für den fließenden Verkehr auf der D. Straße aber auch für die am Straßenrand regelmäßig abgestellten Kraftfahrzeuge darstelle. Die Rodung eines Streifens erscheine deshalb als geeignet und erforderlich, um den größten Gefahren für den Verkehr wirksam zu begegnen. Verwirkt sei die Befugnis zur Anordnung der Beseitigung der Bäume nicht, da die Beklagte die Klägerin seit dem Jahr 1988 immer wieder aufgefordert habe, die Bäume zu entfernen und zurückzuschneiden. Abgesehen davon bestehe eine Verpflichtung der Baurechtsbehörde zum Einschreiten bei entsprechenden Gefahren, so dass hier eine Verwirkung ausgeschlossen sei. Das Landgerichtsurteil bindet die Baurechtsbehörde nicht. Es habe die Klageabweisung lediglich auf den Gesichtspunkt der Verjährung gestützt, der vorliegend im öffentlichen Recht keine Bedeutung habe.
11 
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 03.04.2006 hat die Klägerin am 03.05.2006 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Beklagte gehe durch ihre Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts selbst davon aus, dass bereits seit dem Jahr 1983 von einer Weihnachtsbaumanlage nicht mehr die Rede habe sein können. Nach Aktenlage habe sie sich zu diesem Zeitpunkt, also vor mehr als 20 Jahren bereits mit der Frage der Beseitigung auseinandergesetzt und schlussendlich davon abgesehen, eine Beseitigung durchzusetzen. Unter diesen Umständen könne der jetzt angeordneten Beseitigung der Bäume das Rechtsinstitut der Verwirkung wegen des mittlerweile entstandenen Vertrauens darauf entgegengehalten werden, dass keine solche Beseitigungsverfügung mehr ergehen werde. Die Verfügung sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil § 4 Abs. 3 LBO allenfalls die Einhaltung eines Abstandes von Wald zu vorhandenen Gebäuden verlange, nicht aber auch die künftige Bebaubarkeit eines bis dahin unbebauten Grundstücks mit solchen Gebäuden schützen wolle. Von daher sei es rechtswidrig, auf der gesamten Länge des Grundstücks entlang der D. Straße die Rodung der Bäume auf einem Streifen mit 17 m Tiefe zu fordern. Im Übrigen sei die Aufforstung auch rechtmäßig. Das Amt für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur R. sei mit dem Fall befasst gewesen und habe ausgeführt, dass zwar keine Genehmigung vorliege, die Aufforstung aber genehmigungsfähig sei.
12 
Die Behauptung der Beklagten, durch die Bäume sei die Sicherheit des Verkehrs auf der D. Straße beeinträchtigt, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar. Tatsächlich gehe von der Waldanpflanzung keine Gefahr aus. Trotz schwerwiegender Stürme in der Vergangenheit habe sich auch niemals eine Gefahr realisiert. Im Übrigen könne die Entfernung des Baumstreifens entlang der gesamten D. Straße auch nicht damit begründet werden, dass ansonsten ein „ungeordnetes Straßenbild“ entstehe. Denn der Eigentümer eines Grundstücks habe lediglich die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, jedoch keine Pflicht zu einer „geordneten Pflanzung“ zu befolgen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.03.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie trägt vor, auf Verwirkung könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn spätestens seit dem Jahr 1983 sei aufgrund der Höhe der Bäume zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Aufforstung nicht mehr um die ursprünglich angelegte Christbaumkultur handele. Mindestens seit dem Jahr 1988 habe sie bzw. das Forstamt deshalb immer wieder versucht, mit der Klägerin eine gütliche Einigung hinsichtlich der Zurücknahme der Aufforstung zu erreichen. Damit habe der Klägerin klar sein müssen, dass die Beklagte mit der Situation der Bäume so dicht an der Straße nicht einverstanden gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könne sie sich daher nicht berufen. Auch das Argument der Verjährung greife nicht. Das Landgericht habe hier lediglich hinsichtlich des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs nach dem Nachbarrechtsgesetz bzw. hinsichtlich des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB die Klageabweisung auf Verjährung gestützt. Davon zu unterscheiden sei der öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch, den die Beklagte mit Erlass der angegriffenen Verfügung geltend gemacht habe und der sich aus dem unverjährbaren § 47 i.V.m. § 4 Abs. 3 LBO ergebe. Rechtmäßig sei auch die Anordnung der Beseitigung des gesamten Baumbestandes auf einen 17 m breiten Streifen entlang der D. Straße, da sich bei nur teilweiser Entfernung ein ungeordnetes Straßenbild ergebe. Im Übrigen ergebe sich auch aus den Stellungnahmen des staatlichen Forstamts vom 23.09.1999 und vom 28.07.2005, dass die Bäume die Sicherheit des Verkehrs auf der D. Straße beeinträchtigten. Auch diesbezüglich würde eine deutliche Zurücknahme des Baumbestandes zu einer klaren Verbesserung der Verhältnisse führen. Die Beseitigung sei auch zumutbar, da die Aufforstung mit Bäumen in dieser Höhe gem. § 25 Abs. 1 LLG genehmigungspflichtig gewesen wäre, eine Genehmigung aber weder beantragt worden sei und der Klägerin mit Blick auf die gegenüberliegende Bebauung auch kaum erteilt worden wäre. Auch wenn die Aufforstung vor Inkrafttreten des LLG im Jahre 1972 stattgefunden habe und damals nicht genehmigungspflichtig gewesen sei, sei doch die Pflanzung zunächst nur als Christbaumkultur deklariert worden und als solche nicht genehmigungspflichtig gewesen. Die Entscheidung, die Bäume aber weiter wachsen zu lassen und nicht als Christbäume zu verwerten, habe aber nach Inkrafttreten des LLG zum 14.03.1972 stattgefunden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, als die Änderung des Charakters der Anpflanzung klar gewesen sei, habe die damals erforderliche Genehmigung eingeholt werden müssen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, in Folge des Sturms „Kyrill“ sei am 18.01.2007 ein Baum vom Klägergrundstück auf das Nachbargrundstück B. Straße 7 (Flst.-Nr. …) gekippt und hat dazu farbige Lichtbilder sowie eine kleine Lageplanskizze vorgelegt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten (1 Heft nebst einem Zusatzheft mit Lageplan) sowie auf die Akten der Widerspruchsbehörde (1 Heft) und auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29.11.2007 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Bescheid sind nur insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, als ihr damit die Beseitigung der Bäume auf einem fünf Meter breiten, dem Wohnhaus B. Straße 8 direkt gegenüberliegenden Teilabschnitt entlang der D. Straße aufgegeben wird (1). Die Bescheide sind hingegen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr darüber hinausgehend auch die Beseitigung der Bäume auf der gesamten Länge des Grundstücks auf einem 17 m breiten Streifen entlang der D. Straße aufgegeben wird (2).
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1) Soweit die Beseitigungsverfügung rechtmäßig ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in der von der Beklagten herangezogenen Generalklausel des § 47 Abs. 1, wohl aber in der ihr ebenfalls ein Ermessen eröffnenden speziellen Ermächtigungsgrundlage des § 65 Satz 1 LBO, die nicht nur auf bauliche Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 LBO Anwendung findet, sondern auch auf andere Anlagen, an die in der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBO), also auch auf Wälder, die nach § 4 Abs. 3 LBO von Gebäuden eine Entfernung von mindestens 30 m einhalten müssen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2003 - 7 K 1691/01 -, juris, unter Verweis auf Sauter, LBO-Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 5 ff. zu § 47 und Rdnr. 35 zu § 4 LBO). Nach § 65 Satz 1 LBO kann die Baubehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich des genannten 5 m breiten Streifens erfüllt. Das der Beklagten damit eröffnete Ermessen hat sie insoweit ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ihre auf § 47 Abs. 1 LBO gestützte Beseitigungsverfügung kann insoweit gem. § 47 Abs. 1 LVwVfG in eine entsprechende Beseitigungsverfügung nach § 65 Satz 1 LBO umgedeutet werden:
21 
Bei den auf dem Grundstück der Klägerin angepflanzten Bäumen handelt es sich um Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz. Danach ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Der Dichte und Höhe der Bäume zufolge kann hier kein Zweifel an der Waldeigenschaft bestehen. Zum Zeitpunkt der Verfügung lag hier auch keine bloße Weihnachtsbaumkultur vor, die gem. § 2 Abs. 4 Landeswaldgesetz erklärtermaßen nicht unter den Waldbegriff fällt. Insoweit ist die Einschätzung des Forstamts vom 18.03.1999 unbeachtlich, wonach die Anpflanzung von Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin ausweislich eines Nutzungsarten-Änderungsnachweises vom 10.09.1993 (BAS 11 mit Anlage) nicht Wald, sondern gem. § 2 Abs. 4 Landeswaldgesetz eine „zum Wohnbereich gehörende Parkanlage“ darstellen soll. Denn objektiv lag zum Zeitpunkt der Verfügung, offenkundig aber auch nach den oben im Tatbestand genannten Stellungnahmen der Angrenzer und den Feststellungen des Landgerichts spätestens ab 1983 keine bloße Christbaumkultur, sondern ein ausgewachsener vollständiger Wald mit hohen Bäumen und dichtem Bewuchs vor. Das zeigt auch die in den Behördenakten enthaltene Luftaufnahme (BAS 25).
22 
Auf diesen Wald findet auch die Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO Anwendung, deren wortgleiche Vorgängervorschrift § 4 Abs. 4 Satz 1 LBO a.F. durch Gesetz vom 11.04.1972 (GBl. S. 109) in Kraft gesetzt wurde. An der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ändert es nichts, dass die Anpflanzung der Bäume auf dem Klägergrundstück Anfang der 70er-Jahre und jedenfalls vor dem 11.04.1972 stattfand. Denn zu dieser Zeit handelte es sich unstreitig um eine bloße Weihnachtsbaumkultur, die den Waldbegriff nach dem oben Gesagten eindeutig noch nicht erfüllte. Als sich diese Weihnachtsbaumkultur in Folge des Weiterwachsenlassens 10 Jahre später, Anfang 1980, wegen Überschreitens der für eine Christbaumkultur einschlägigen Höhe der Bäume in einen „Wald“ i.S.d. Landeswaldgesetzes umwandelte, war die Waldabstandsvorschrift, die nunmehr an diesen Wald die Forderung der Einhaltung eines Abstandes von mindestens 30 m zu vorhandenen Gebäuden stellte, aber schon lange in Kraft. Der Anwendbarkeit dieser Waldabstandsvorschrift steht also nicht etwa der Fall entgegen, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Wald auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden gewesen wäre, so dass die Anwendung der nachträglich erst in Kraft getretenen Vorschrift eine verfassungsrechtlich dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 GG zuwider laufende rückwirkende Erstreckung der Gültigkeit einer Norm auf einen bereits vor ihrem Inkrafttreten in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand darstellen würde (vgl. zur Unanwendbarkeit der Vorschrift in einem solchen Fall das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.04.2003 (7 K 1691/01-, juris).
23 
Da der Wald auf dem Klägergrundstück aber an der kürzesten Stelle nur einen Abstand von 25,25 m vom Gebäude B. Straße 8 aufweist, das bei der Entstehung des Waldes, das heißt bei der erstmaligen Erfüllung des Waldbegriffs durch das Weiterwachsen der Christbaumkultur, schon seit Jahrzehnten vorhanden war, handelt es sich i.S.d. § 65 Satz 1 LBO um eine baurechtliche „Anlage“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBO), die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften „errichtet“ wurde, nämlich hier durch das Weiterwachsenlassen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO verletzte, die einen Mindestabstand des Waldes von 30 m zu vorhandenen Gebäuden verlangt. Damit war der Tatbestand für den Erlass der Beseitigungsverfügung hinsichtlich dieses Teilabschnitts des Waldes nach § 65 Satz 1 LBO erfüllt. Die Beklagte war ermächtigt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen von der Klägerin die Beseitigung dieses Waldstücks bis zu einer Tiefe zu verlangen, in der der Waldrand dann einen Abstand von 30 m zur nächstgelegenen Ecke des Wohngebäudes einhält. Das ist hier bei den geforderten 30 m und einem bereits zum Waldrand vorhandenen Abstand des Gebäudes von 25 m also eine Tiefe von 5 m, um die eine Zurücksetzung des Waldrandes durch entsprechend tiefe Rodungsarbeiten zu Recht durch die Beklagte von der Klägerin verlangt werden durfte.
24 
Soweit die Beklagte hier jedoch darüber hinausgehend die Rodung eines nicht nur 5 m, sondern 17 m tiefen Streifens des dem Gebäude gegenüberliegenden Waldes auf dem Klägergrundstück von der Klägerin verlangt hat, ist die Beseitigungsverfügung rechtswidrig, nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 65 Satz 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO nicht mehr gedeckt. Denn dadurch würde an diesem Abschnitt der Wald auf dem Klägergrundstück über das mit 30 m lediglich gebotene Maß hinausgehend sogar einen Abstand von 42 m (25 m zzgl. 17 m) einhalten, wozu die Klägerin nicht verpflichtet ist.
25 
Die Befugnis, die Beseitigung zumindest auf eine Tiefe von 5 m gegenüber dem Gebäude B. Str. 8 von der Klägerin verlangen zu können, hat die Beklagte hier entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht etwa verwirkt. Zu Recht verweist sie insoweit darauf, dass sie gegenüber der Klägerin in den der Verfügung vorausgegangenen Jahren und Jahrzehnten immer wieder auf die ihrer Ansicht nach bauordnungswidrige Situation die Verletzung des Waldabstandes hingewiesen hat, so dass die Klägerin nicht etwa darauf vertrauen konnte, von einem Einschreiten der Beklagten zur Durchsetzung des Waldabstandes verschont zu bleiben. Es ist insoweit im Baurecht anerkannt, dass es für die Annahme einer Verwirkung nicht genügt, dass die Baurechtsbehörde über längere Zeit sehenden Auges untätig geblieben ist. Ein Verhalten der Beklagten, dem die Klägerin positiv hätte entnehmen dürfen, die Beklagte halte die Situation zwar für bauordnungswidrig, gebe sich aber stillschweigend und billigend im Sinne einer faktischen Duldung damit zufrieden, lag hier nicht vor. Soweit die Klägerin sich hier darauf beruft, das Landwirtschaftsamt habe ebenfalls eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der Aufforstung nach den Vorschriften des LLG bejaht, vermag dies einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Denn selbst in diesem Fall würde dies nur bedeuten, dass nach den Vorschriften des LLG keine materiell-rechtlichen Bedenken gegenüber der Aufforstung bestanden, nicht jedoch, dass damit etwa auch behördlicherseits ein „bauordnungsrechtlich“ rechtmäßiger Zustand des Waldes bestätigt worden wäre. Eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG, wie sie bei einer mehr als 10jährigen Nutzungsdauer einer Weihnachtsbaumkultur gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG hier erforderlich gewesen wäre, hätte nämlich nur nach dem abschließenden Katalog des § 25 Abs. 2 Nr. 1 - 3 LLG versagt werden dürfen, also nur dann, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegen gestanden hätten, oder durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter (Anm.: landwirtschaftlich genutzter) Grundstücke erheblich beeinträchtigt hätte oder den Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt hätten. Einer solchen Genehmigung hätte also selbst bei positiver Erteilung keine Aussage hinsichtlich der Vereinbarkeit der Aufforstung mit der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 LBO entnommen werden können, zumal diese nicht von der Landwirtschaftsbehörde, sondern nur von der dafür zuständigen Baurechtsbehörde hätte geprüft werden dürfen.
26 
Auch soweit sich die Klägerin auf das Rechtsinstitut der Verjährung beruft, hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Rechtsinstitut hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen keine Anwendung findet. Verjährungsvorschriften, auf die sich die Klägerin hier berufen könnte, existieren naturgemäß in der Landesbauordnung nicht.
27 
Die Anordnung der Beseitigung der Bäume auf dem Klägergrundstück auf dem 5 m breiten Streifen gegenüber dem Wohngebäude B. Str. 8, verlangt von der Klägerin auch nichts rechtlich unmögliches. Zur Erfüllung dieser Beseitigungsanordnung bedarf die Klägerin nämlich nicht etwa erst noch einer Rodungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz. Die insofern einschlägige Vorschrift in § 9 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz, die bei Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart die Genehmigung die höheren Forstbehörde fordert, ist hier nämlich nicht einschlägig. Zwar ergibt sich aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der gesetzlichen Überschrift dieser Vorschrift, dass auch die Beseitigung des Baumbestandes eine Umwandlung von Wald darstellt. Mit Umwandlung ist jedoch nur eine freiwillig vom Waldeigentümer vorgenommene Handlung gemeint, die er aus freien Stücken zur Umgestaltung seines Grundstücks vornehmen will. Aus Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz ergibt sich jedoch, dass damit nicht etwa auch Fälle wie der vorliegende erfasst werden sollen, in denen die Beseitigung der Bäume durch den Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer allein erfolgt, um damit eine ihm gegenüber zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 3 LBO erlassene bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung der Baurechtsbehörde zu erfüllen. Einer solchen bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme kann und will das Landeswaldgesetz nicht durch Aufstellung des Erfordernisses einer Genehmigung, die womöglich versagt werden würde, entgegentreten. Denn das Landeswaldgesetz verfolgt hier ganz andere Ziele und schützt andere Rechtsgüter, nämlich die Umwelt, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild, während das Bauordnungsrecht hier insbesondere Gefahren für Leib und Leben von Menschen abwehren will.
28 
2) Die Beseitigungsverfügung erweist sich im Übrigen als rechtswidrig. Aus dem oben im Tatbestand Gesagten ergibt sich, dass die Anpflanzung der Christbaumkultur auch nach Ansicht der Beklagten unstreitig vor 1972 erfolgte, nämlich nach den Einlassungen der Klägerin aber auch im Rückschluss aus den Beschwerdeschreiben der Angrenzer etwa zwischen 1970 und 1971/72 erfolgt sein muss. Aus der gesetzlichen Wertung in § 25 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LLG, wonach Weihnachtsbaumkulturen nur bis zum Erreichen einer Nutzungsdauer von 10 Jahren lediglich anzeigepflichtig sind, bei Überschreitung dieser Zeitdauer jedoch dann durch Einführung eines Genehmigungserfordernisses einer Aufforstung mit Waldbäumen gleichgestellt wird, ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass spätestens nach 10 Jahren schon der Größe der Bäume nach nicht mehr von bloßen Christbäumen, sondern von einem Wald auszugehen ist. Deshalb hat im vorliegenden Fall auch das Landgericht festgestellt, dass „spätestens“ Ende 1983 von einem Wald auszugehen war, wobei das Landgericht hier zugunsten der damaligen Klägerin im Nachbarrechtsstreit insofern offensichtlich den spätestmöglichen Zeitpunkt zugrundegelegt hat. Aus dem Umstand, dass die Grundstücksnachbarin und Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 8 ihren zahlreichen den Behördenakten enthaltenen Beschwerdeschreiben zufolge schon 1983 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin Gespräche hinsichtlich der Beseitigung des sie damals offenbar schon seit längerem massiv störenden, längst das Ausmaß eines Waldes erlangten Baumbestandes geführt hat und dass nach einem anderen Angrenzerschreiben von 1988 die Bäume „vor 18 Jahren“ gepflanzt worden sind, ist davon auszugehen, dass schon 1980, jedenfalls aber 1981 bzw. Ende 1981 ein Wald auf dem Klägergrundstück vorhanden war, während die beiden Betriebsgebäude der Telekom offenbar erst im Dezember 1981 genehmigt und im üblichen Verlauf der Dinge nach dann wohl auch erst im Jahr 1982 aufgrund dieser Genehmigung errichtet wurden. Bei deren Errichtung hätte also umgekehrt nach der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auf den zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Wald durch Einhaltung eines Abstandes von 30 m Rücksicht genommen werden müssen. Mit anderen Worten, hier findet sich keine Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Beseitigungsanordnung, da der Wald auf dem Klägergrundstück bereits vor Errichtung dieser Gebäude vorhanden war. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO gebietet jedoch nur gegenüber bereits vorhandenen Gebäuden die Einhaltung eines Abstandes von 30 m durch den Wald. Das wird im vorliegenden Fall auch dadurch plausibel, dass die Beklagte bis zum Erlass der Verfügung jahrzehntelang hinsichtlich dieser beiden Gebäude, anders als bezüglich des Gebäudes B. Straße Nr. 8 offenbar selbst nie Anlass gesehen hat, die Einhaltung eines Waldabstandes zu fordern oder diesen als unterschritten anzusehen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Anwendung der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auch nur allein auf die tatsächlich auf den dem Wald benachbarten Grundstücken vorhandenen Gebäude an und nicht etwa darauf, inwieweit diese bauplanungsrechtlich zulässig möglicherweise bebaubar wären und sich insoweit aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung benachbarter Grundstücke eine faktische Baugrenze ziehen lässt, die durch das dem Wald am nächsten gelegene tatsächlich schon vorhandene Gebäude bestimmt wird. Für eine solche Interpretation des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO gibt schon der Wortlaut dieser Norm nichts her. Die Norm spricht vielmehr eindeutig und unmissverständlich davon, dass Wald von Gebäuden und Gebäude von Wald einen Abstand von mindestens 30 m einzuhalten haben. Von der bloßen Möglichkeit der Errichtung eines Gebäudes oder seiner bloßen planungsrechtlichen Zulässigkeit spricht diese Vorschrift hingegen nicht. Gerade durch die wechselseitige Bezugnahme von Wald auf Gebäude und umgekehrt von Gebäuden auf Wald wird auch deutlich, dass hier der Gesetzgeber ersichtlich im Sinne eines Prioritätsprinzips nur die einzig sinnvolle Regelung treffen wollte, nämlich dass auf einen bereits vorhandenen Wald später in Waldnähe errichtete Gebäude durch Einhaltung des Mindestabstands Rücksicht nehmen müssen und dass umgekehrt Wald gegenüber bereits vorhandenen Gebäuden Rücksicht nehmen muss. Nur eine solche Interpretation ermöglicht es auch dem Normadressaten in hinreichend eindeutiger und bestimmter Weise zu ermitteln, bis wohin er den Wald gemessen an dem Bezugspunkt eines für ihn klar ersichtlichen tatsächlich vorhandenen Gebäudes anpflanzen kann bzw. umgekehrt bis wohin gegenüber einem klar vorhandenen Waldrand ein Gebäude nachträglich errichtet werden kann. Eine Bezugnahme auf faktische Baugrenzen oder gar auf den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der in der Abgrenzung zum Außenbereich oft schwierig zu bestimmen ist, ist hingegen durch diese Vorschrift nicht vorgegeben und wäre angesichts der damit verbundenen regelmäßigen Schwierigkeiten einer Subsumtion als Bezugspunkt für die Abmessung eines 30 m-Abstands auch nicht geeignet. Nur nebenbei sei an dieser Stelle bemerkt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall einer Bebauung im unbeplanten Innenbereich die Grenze dieses Innenbereichs gegenüber dem Außenbereich nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht durch eine Linie entlang des nächsten dem Außenbereich zugewandten Hauses gezogen wird, sondern insoweit durchaus einer Vor- bzw. Rücksprünge bildenden Linie entlang der jeweils äußersten dem Außenbereich zugewandten Gebäudefronten der vorhandenen Gebäude folgt. Schon von daher wäre es, selbst wenn man dem Argument der Beklagten hinsichtlich eines von § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auch beabsichtigten Schutzes der bloßen Bebaubarkeit angrenzender Grundstücke folgen wollte, verfehlt, hier eine durchgehende Tiefe eines Waldabstandsstreifens von 30 m bezogen auf das vorderste, dem Wald am nächsten gelegene Gebäude, wie hier des Telekombetriebsgebäudes, zu fordern.
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Auch bezogen auf das Gebäude B. Straße 7 (Flst.-Nr. …), das wohl auch schon vor Erfüllung des Waldbegriffs durch den Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden war, erweist sich die Beseitigungsverfügung als rechtswidrig, denn der Abstand dieses Gebäudes beträgt bereits zum jetzt aktuell vorhandenen Waldrand ohnehin schon mehr als 30 m, so dass diesbezüglich ein Waldabstand auch ohne Beseitigung von Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten wird.
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Die Verfügung erweist sich auch als rechtswidrig, soweit sie in Gestalt des Widerspruchsbescheids von der Widerspruchsbehörde nachträglich und zusätzlich auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz gestützt wird. Nach dieser Vorschrift dürfen Anpflanzungen auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen und deren Beseitigung kann, wenn sie entgegen dieser Vorschrift angelegt oder unterhalten werden, schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist verlangt werden. Die Beklagte ist zwar als Gemeinde für die D. Straße, die eine Gemeindestraße in Form der Ortsstraße darstellt, auch Straßenbaubehörde (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 3 Landesstraßengesetz). Die Widerspruchsbehörde konnte deshalb im Grundsatz die angegriffene Beseitigungsverfügung der Beklagten ergänzend auch auf die zum Erlass einer straßenrechtlichen Beseitigungsverfügung ermächtigende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz stützen.
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Eine Ermächtigung zum Erlass eines schriftlichen Beseitigungsverlangens gibt diese Vorschrift der Straßenbaubehörde jedoch nicht pauschal und zur generellen Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern lediglich zur Abwehr individuell konkreter Gefahren, wie sie im Falle einzelner konkret standsicherer Bäume am Straßenrand existieren mögen. Unter bloßem Hinweis auf den Rotfäulebefall im Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin entlang der D. Straße durfte daher die Beklagte als Straßenbaubehörde nicht pauschal entlang der gesamten Straße die Beseitigung eines immerhin 17 m tiefen Waldstreifens verlangen. Dafür nämlich, dass auf diesem gesamten Streifen unterschiedslos alle Bäume eine im oben genannten Sinne konkrete individuelle Gefahr für die angrenzende D. Straße und deren verkehrsmäßige Nutzung durch den fließenden bzw. stehenden Verkehr darstellten, gab und gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ganz offensichtlich ist es nämlich in den nun mehr als drei Jahrzehnten seit Anpflanzung des Baumbestands auf dem Klägergrundstück nicht zu einer Realisierung solcher Gefahren gekommen. Die Klägerin hat insoweit überzeugend und zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst in den letzten 10 Jahren, die durch eine Zunahme extrem starker Stürme gekennzeichnet waren, entsprechende Vorkommnisse, wie das Umfallen eines Baumes auf die Straße, ganz offensichtlich nicht vorlagen. Zwar hat das Forstamt in seinen Stellungnahmen eine Gefahr des Umstürzens der Bäume auf dem Klägergrundstück unter Hinweis auf den Rotfäulebefall bejaht. Obwohl es diese Einschätzung schon am 23.09.1999 abgegeben hat und am 28.07.2005 ein unverändert bestehendes Risiko bejaht hat, ist es jedoch offenbar trotz starker Stürme und trotz der großen Anzahl von Bäumen auf dem Klägergrundstück nie zu solchen Vorfällen gekommen. Lediglich hinsichtlich des außerordentlichen Ereignisses des Orkans namens „Kyrill“, der am 18.01.2007 das öffentliche Leben in weiten Teilen Europas stark beeinträchtigte und in Böen Windgeschwindigkeiten von bis zu 225 km/h erreichte und zahlreiche Todesopfer forderte, wird hier von der Beklagten ein einziger Fall dokumentiert, in dem ein Baum vom Klägergrundstück auf die Straße umgestürzt ist, wobei hier nicht einmal klar ist, ob es sich um einen von Rotfäule befallenen, ohnehin standunsicheren Baum handelte oder aber um einen normalen gesunden Baum, welcher bei solchen orkanartigen Sturmereignissen ohne weiteres auch ohne Rotfäulebefall durch den Windangriff umgerissen werden kann, insbesondere wenn er sich an der exponierten nordöstlichen Ecke des Waldgrundstücks befindet. Soweit in der Akte eine Angrenzermeldung vom 24.01.2000 enthalten ist (BAS 21), wonach der Sturm an Weihnachten „im Wald einige Bäume umgeknickt“ habe, handelte es sich hier um den Orkan „Lothar“, der am 26.12.1999 mit Spitzenböen von 272 km/h ein ähnlich außergewöhnliches katastrophenartiges Naturereignis wie der Orkan „Kyrill“ darstellte. Gegenüber solchen Orkanereignissen, die bekanntermaßen ohne Weiteres auch ganz gesunde und noch mächtigere Bäume umreißen können, lässt sich aber nicht gestützt auf § 28 Abs. 2 Landesstraßengesetz eine präventive Gefahrenvorsorge durch pauschale Beseitigung eines gesamten Waldbestandes auf einer Tiefe von 17 m entlang eines Straßenrandes betreiben. Das widerspricht vielmehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er spätestens bei der Ausübung des Ermessens der Straßenbaubehörde hinsichtlich der Ermächtigung zur schriftlichen Äußerung eines Beseitigungsverlangens zu berücksichtigen ist. Würde man stattdessen jede und sei es durch Rotfäule zumindest abstrakt theoretisch mögliche Gefahr eines Baumsturzes auf die Straße, so müssten konsequenterweise entlang aller Straßen durch den Schwarzwald die Schwarzwaldtannen auf einer Tiefe eines Streifens von 30 m Breite gefällt werden, um die Gefahr eines Umstürzens auf die Straße auszuschließen. Dazu aber ermächtigt die lediglich eine Abwehr individuell konkreter Gefahren durch einzelne Bäume und Anpflanzungen ermächtigende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz nicht. Dass diese Einschätzung nicht aus der Luft gegriffen ist, ergibt sich schon aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten, der am 31.07.2001 dem Anwalt der Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 8 gegenüber selbst ausführte, die Beklagte sehe keinen Anlass zum Einschreiten aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Denn wie der Sturm „Lothar“ gezeigt habe, sei der Fichtenbestand insgesamt entgegen der bisher aus den Akten ersichtlichen Vermutung ganz offensichtlich sehr stabil. Insoweit nahm er ersichtlich auf das Schreiben des Staatlichen Forstamts R. vom 23.09.1999 (BAS 19) Bezug, in dem entsprechende Gefahren unter Verweis auf den Rotfäulebefall geschildert worden waren, und auf das darauf gestützte Schreiben seines Amtsvorgängers vom 02.02.2000 an die Klägerin (BAS 21), mit dem dieser seinerzeit auch nur die Vorlage eines Gutachtens über die Standfestigkeit der in Frage stehenden Bäume bzw. alternativ dazu die Rodung eines lediglich 10 m breiten Streifens entlang der Straße nach § 28 Straßengesetz angeregt hatte. Diese Einschätzung erscheint ohne Weiteres plausibel. Wenn es trotz aller Stürme in den vergangenen Jahrzehnten außer in den beiden genannten Fällen außergewöhnlicher und katastrophenhafter Orkanereignisse keine sonstigen Vorfälle gegeben hat, dann kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Rotfäulebefall bisher ganz offensichtlich nicht derart abträglich auf die Standsicherheit der Bäume auf dem Grundstück der Klägerin ausgewirkt hat, dass diese Bäume und zwar alle Bäume innerhalb des 17 m breiten Streifens die konkret individuelle Gefahr eines Umstürzens auf die Straße in sich bergen, worauf dann mit der angegriffenen Beseitigungsverfügung in ihrem vollem Umfang hätte reagiert werden dürfen.
33 
Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Folge der Rotfäule noch Restrisiken für die Standsicherheit im Baumbestand des Klägergrundstücks verbergen können. Insoweit bleibt es der Beklagten aber unbenommen, gemeinsam mit einem Forstfachmann und der Klägerin das Waldgrundstück zu begehen und individuell wirklich gefährdete Bäume zu markieren und deren Beseitigung von der Klägerin zu verlangen. Insoweit hat sich die Klägerin ausweislich ihres im vorgerichtlichen Verfahren selbst unterbreiteten Vergleichsvorschlags ja schon bisher auch ohne Weiteres bereit erklärt, solche Bäume zu beseitigen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts des Umstands, dass die Beseitigungsverfügung der Beklagten gemessen am Gesamtumfang der Verfügung nur hinsichtlich des dem Gebäude B. Straße 8 gegenüber liegenden Teilabschnitts des Waldgrundstücks und auch dort nur bis zu einer Tiefe von 5 m als rechtmäßig erweist, erscheint die Verteilung der Kosten von 1/7 für die Klägerin und 6/7 für die Beklagte dem Maß des Unterliegens bzw. Obsiegens der Beteiligten angemessen.
35 
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Es handelt sich im vorliegenden Fall um schwierige Sach- und Rechtsfragen, die, wie die Akten der Beklagten zeigen, selbst deren Fachbehörden Schwierigkeiten bereiteten, so dass der Klägerin nicht zuzumuten war, ohne anwaltlichen Beistand ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29.11.2007 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Bescheid sind nur insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, als ihr damit die Beseitigung der Bäume auf einem fünf Meter breiten, dem Wohnhaus B. Straße 8 direkt gegenüberliegenden Teilabschnitt entlang der D. Straße aufgegeben wird (1). Die Bescheide sind hingegen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr darüber hinausgehend auch die Beseitigung der Bäume auf der gesamten Länge des Grundstücks auf einem 17 m breiten Streifen entlang der D. Straße aufgegeben wird (2).
20 
1) Soweit die Beseitigungsverfügung rechtmäßig ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in der von der Beklagten herangezogenen Generalklausel des § 47 Abs. 1, wohl aber in der ihr ebenfalls ein Ermessen eröffnenden speziellen Ermächtigungsgrundlage des § 65 Satz 1 LBO, die nicht nur auf bauliche Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 LBO Anwendung findet, sondern auch auf andere Anlagen, an die in der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBO), also auch auf Wälder, die nach § 4 Abs. 3 LBO von Gebäuden eine Entfernung von mindestens 30 m einhalten müssen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2003 - 7 K 1691/01 -, juris, unter Verweis auf Sauter, LBO-Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 5 ff. zu § 47 und Rdnr. 35 zu § 4 LBO). Nach § 65 Satz 1 LBO kann die Baubehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich des genannten 5 m breiten Streifens erfüllt. Das der Beklagten damit eröffnete Ermessen hat sie insoweit ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ihre auf § 47 Abs. 1 LBO gestützte Beseitigungsverfügung kann insoweit gem. § 47 Abs. 1 LVwVfG in eine entsprechende Beseitigungsverfügung nach § 65 Satz 1 LBO umgedeutet werden:
21 
Bei den auf dem Grundstück der Klägerin angepflanzten Bäumen handelt es sich um Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz. Danach ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Der Dichte und Höhe der Bäume zufolge kann hier kein Zweifel an der Waldeigenschaft bestehen. Zum Zeitpunkt der Verfügung lag hier auch keine bloße Weihnachtsbaumkultur vor, die gem. § 2 Abs. 4 Landeswaldgesetz erklärtermaßen nicht unter den Waldbegriff fällt. Insoweit ist die Einschätzung des Forstamts vom 18.03.1999 unbeachtlich, wonach die Anpflanzung von Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin ausweislich eines Nutzungsarten-Änderungsnachweises vom 10.09.1993 (BAS 11 mit Anlage) nicht Wald, sondern gem. § 2 Abs. 4 Landeswaldgesetz eine „zum Wohnbereich gehörende Parkanlage“ darstellen soll. Denn objektiv lag zum Zeitpunkt der Verfügung, offenkundig aber auch nach den oben im Tatbestand genannten Stellungnahmen der Angrenzer und den Feststellungen des Landgerichts spätestens ab 1983 keine bloße Christbaumkultur, sondern ein ausgewachsener vollständiger Wald mit hohen Bäumen und dichtem Bewuchs vor. Das zeigt auch die in den Behördenakten enthaltene Luftaufnahme (BAS 25).
22 
Auf diesen Wald findet auch die Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO Anwendung, deren wortgleiche Vorgängervorschrift § 4 Abs. 4 Satz 1 LBO a.F. durch Gesetz vom 11.04.1972 (GBl. S. 109) in Kraft gesetzt wurde. An der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ändert es nichts, dass die Anpflanzung der Bäume auf dem Klägergrundstück Anfang der 70er-Jahre und jedenfalls vor dem 11.04.1972 stattfand. Denn zu dieser Zeit handelte es sich unstreitig um eine bloße Weihnachtsbaumkultur, die den Waldbegriff nach dem oben Gesagten eindeutig noch nicht erfüllte. Als sich diese Weihnachtsbaumkultur in Folge des Weiterwachsenlassens 10 Jahre später, Anfang 1980, wegen Überschreitens der für eine Christbaumkultur einschlägigen Höhe der Bäume in einen „Wald“ i.S.d. Landeswaldgesetzes umwandelte, war die Waldabstandsvorschrift, die nunmehr an diesen Wald die Forderung der Einhaltung eines Abstandes von mindestens 30 m zu vorhandenen Gebäuden stellte, aber schon lange in Kraft. Der Anwendbarkeit dieser Waldabstandsvorschrift steht also nicht etwa der Fall entgegen, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Wald auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden gewesen wäre, so dass die Anwendung der nachträglich erst in Kraft getretenen Vorschrift eine verfassungsrechtlich dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 GG zuwider laufende rückwirkende Erstreckung der Gültigkeit einer Norm auf einen bereits vor ihrem Inkrafttreten in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand darstellen würde (vgl. zur Unanwendbarkeit der Vorschrift in einem solchen Fall das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.04.2003 (7 K 1691/01-, juris).
23 
Da der Wald auf dem Klägergrundstück aber an der kürzesten Stelle nur einen Abstand von 25,25 m vom Gebäude B. Straße 8 aufweist, das bei der Entstehung des Waldes, das heißt bei der erstmaligen Erfüllung des Waldbegriffs durch das Weiterwachsen der Christbaumkultur, schon seit Jahrzehnten vorhanden war, handelt es sich i.S.d. § 65 Satz 1 LBO um eine baurechtliche „Anlage“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBO), die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften „errichtet“ wurde, nämlich hier durch das Weiterwachsenlassen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO verletzte, die einen Mindestabstand des Waldes von 30 m zu vorhandenen Gebäuden verlangt. Damit war der Tatbestand für den Erlass der Beseitigungsverfügung hinsichtlich dieses Teilabschnitts des Waldes nach § 65 Satz 1 LBO erfüllt. Die Beklagte war ermächtigt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen von der Klägerin die Beseitigung dieses Waldstücks bis zu einer Tiefe zu verlangen, in der der Waldrand dann einen Abstand von 30 m zur nächstgelegenen Ecke des Wohngebäudes einhält. Das ist hier bei den geforderten 30 m und einem bereits zum Waldrand vorhandenen Abstand des Gebäudes von 25 m also eine Tiefe von 5 m, um die eine Zurücksetzung des Waldrandes durch entsprechend tiefe Rodungsarbeiten zu Recht durch die Beklagte von der Klägerin verlangt werden durfte.
24 
Soweit die Beklagte hier jedoch darüber hinausgehend die Rodung eines nicht nur 5 m, sondern 17 m tiefen Streifens des dem Gebäude gegenüberliegenden Waldes auf dem Klägergrundstück von der Klägerin verlangt hat, ist die Beseitigungsverfügung rechtswidrig, nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 65 Satz 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO nicht mehr gedeckt. Denn dadurch würde an diesem Abschnitt der Wald auf dem Klägergrundstück über das mit 30 m lediglich gebotene Maß hinausgehend sogar einen Abstand von 42 m (25 m zzgl. 17 m) einhalten, wozu die Klägerin nicht verpflichtet ist.
25 
Die Befugnis, die Beseitigung zumindest auf eine Tiefe von 5 m gegenüber dem Gebäude B. Str. 8 von der Klägerin verlangen zu können, hat die Beklagte hier entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht etwa verwirkt. Zu Recht verweist sie insoweit darauf, dass sie gegenüber der Klägerin in den der Verfügung vorausgegangenen Jahren und Jahrzehnten immer wieder auf die ihrer Ansicht nach bauordnungswidrige Situation die Verletzung des Waldabstandes hingewiesen hat, so dass die Klägerin nicht etwa darauf vertrauen konnte, von einem Einschreiten der Beklagten zur Durchsetzung des Waldabstandes verschont zu bleiben. Es ist insoweit im Baurecht anerkannt, dass es für die Annahme einer Verwirkung nicht genügt, dass die Baurechtsbehörde über längere Zeit sehenden Auges untätig geblieben ist. Ein Verhalten der Beklagten, dem die Klägerin positiv hätte entnehmen dürfen, die Beklagte halte die Situation zwar für bauordnungswidrig, gebe sich aber stillschweigend und billigend im Sinne einer faktischen Duldung damit zufrieden, lag hier nicht vor. Soweit die Klägerin sich hier darauf beruft, das Landwirtschaftsamt habe ebenfalls eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der Aufforstung nach den Vorschriften des LLG bejaht, vermag dies einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Denn selbst in diesem Fall würde dies nur bedeuten, dass nach den Vorschriften des LLG keine materiell-rechtlichen Bedenken gegenüber der Aufforstung bestanden, nicht jedoch, dass damit etwa auch behördlicherseits ein „bauordnungsrechtlich“ rechtmäßiger Zustand des Waldes bestätigt worden wäre. Eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG, wie sie bei einer mehr als 10jährigen Nutzungsdauer einer Weihnachtsbaumkultur gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 LLG hier erforderlich gewesen wäre, hätte nämlich nur nach dem abschließenden Katalog des § 25 Abs. 2 Nr. 1 - 3 LLG versagt werden dürfen, also nur dann, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegen gestanden hätten, oder durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter (Anm.: landwirtschaftlich genutzter) Grundstücke erheblich beeinträchtigt hätte oder den Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt hätten. Einer solchen Genehmigung hätte also selbst bei positiver Erteilung keine Aussage hinsichtlich der Vereinbarkeit der Aufforstung mit der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 LBO entnommen werden können, zumal diese nicht von der Landwirtschaftsbehörde, sondern nur von der dafür zuständigen Baurechtsbehörde hätte geprüft werden dürfen.
26 
Auch soweit sich die Klägerin auf das Rechtsinstitut der Verjährung beruft, hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Rechtsinstitut hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen keine Anwendung findet. Verjährungsvorschriften, auf die sich die Klägerin hier berufen könnte, existieren naturgemäß in der Landesbauordnung nicht.
27 
Die Anordnung der Beseitigung der Bäume auf dem Klägergrundstück auf dem 5 m breiten Streifen gegenüber dem Wohngebäude B. Str. 8, verlangt von der Klägerin auch nichts rechtlich unmögliches. Zur Erfüllung dieser Beseitigungsanordnung bedarf die Klägerin nämlich nicht etwa erst noch einer Rodungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz. Die insofern einschlägige Vorschrift in § 9 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz, die bei Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart die Genehmigung die höheren Forstbehörde fordert, ist hier nämlich nicht einschlägig. Zwar ergibt sich aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der gesetzlichen Überschrift dieser Vorschrift, dass auch die Beseitigung des Baumbestandes eine Umwandlung von Wald darstellt. Mit Umwandlung ist jedoch nur eine freiwillig vom Waldeigentümer vorgenommene Handlung gemeint, die er aus freien Stücken zur Umgestaltung seines Grundstücks vornehmen will. Aus Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz ergibt sich jedoch, dass damit nicht etwa auch Fälle wie der vorliegende erfasst werden sollen, in denen die Beseitigung der Bäume durch den Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer allein erfolgt, um damit eine ihm gegenüber zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 3 LBO erlassene bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung der Baurechtsbehörde zu erfüllen. Einer solchen bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme kann und will das Landeswaldgesetz nicht durch Aufstellung des Erfordernisses einer Genehmigung, die womöglich versagt werden würde, entgegentreten. Denn das Landeswaldgesetz verfolgt hier ganz andere Ziele und schützt andere Rechtsgüter, nämlich die Umwelt, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild, während das Bauordnungsrecht hier insbesondere Gefahren für Leib und Leben von Menschen abwehren will.
28 
2) Die Beseitigungsverfügung erweist sich im Übrigen als rechtswidrig. Aus dem oben im Tatbestand Gesagten ergibt sich, dass die Anpflanzung der Christbaumkultur auch nach Ansicht der Beklagten unstreitig vor 1972 erfolgte, nämlich nach den Einlassungen der Klägerin aber auch im Rückschluss aus den Beschwerdeschreiben der Angrenzer etwa zwischen 1970 und 1971/72 erfolgt sein muss. Aus der gesetzlichen Wertung in § 25 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LLG, wonach Weihnachtsbaumkulturen nur bis zum Erreichen einer Nutzungsdauer von 10 Jahren lediglich anzeigepflichtig sind, bei Überschreitung dieser Zeitdauer jedoch dann durch Einführung eines Genehmigungserfordernisses einer Aufforstung mit Waldbäumen gleichgestellt wird, ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass spätestens nach 10 Jahren schon der Größe der Bäume nach nicht mehr von bloßen Christbäumen, sondern von einem Wald auszugehen ist. Deshalb hat im vorliegenden Fall auch das Landgericht festgestellt, dass „spätestens“ Ende 1983 von einem Wald auszugehen war, wobei das Landgericht hier zugunsten der damaligen Klägerin im Nachbarrechtsstreit insofern offensichtlich den spätestmöglichen Zeitpunkt zugrundegelegt hat. Aus dem Umstand, dass die Grundstücksnachbarin und Eigentümerin des Grundstücks B. Str. 8 ihren zahlreichen den Behördenakten enthaltenen Beschwerdeschreiben zufolge schon 1983 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin Gespräche hinsichtlich der Beseitigung des sie damals offenbar schon seit längerem massiv störenden, längst das Ausmaß eines Waldes erlangten Baumbestandes geführt hat und dass nach einem anderen Angrenzerschreiben von 1988 die Bäume „vor 18 Jahren“ gepflanzt worden sind, ist davon auszugehen, dass schon 1980, jedenfalls aber 1981 bzw. Ende 1981 ein Wald auf dem Klägergrundstück vorhanden war, während die beiden Betriebsgebäude der Telekom offenbar erst im Dezember 1981 genehmigt und im üblichen Verlauf der Dinge nach dann wohl auch erst im Jahr 1982 aufgrund dieser Genehmigung errichtet wurden. Bei deren Errichtung hätte also umgekehrt nach der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auf den zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Wald durch Einhaltung eines Abstandes von 30 m Rücksicht genommen werden müssen. Mit anderen Worten, hier findet sich keine Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Beseitigungsanordnung, da der Wald auf dem Klägergrundstück bereits vor Errichtung dieser Gebäude vorhanden war. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO gebietet jedoch nur gegenüber bereits vorhandenen Gebäuden die Einhaltung eines Abstandes von 30 m durch den Wald. Das wird im vorliegenden Fall auch dadurch plausibel, dass die Beklagte bis zum Erlass der Verfügung jahrzehntelang hinsichtlich dieser beiden Gebäude, anders als bezüglich des Gebäudes B. Straße Nr. 8 offenbar selbst nie Anlass gesehen hat, die Einhaltung eines Waldabstandes zu fordern oder diesen als unterschritten anzusehen.
29 
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Anwendung der Waldabstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auch nur allein auf die tatsächlich auf den dem Wald benachbarten Grundstücken vorhandenen Gebäude an und nicht etwa darauf, inwieweit diese bauplanungsrechtlich zulässig möglicherweise bebaubar wären und sich insoweit aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung benachbarter Grundstücke eine faktische Baugrenze ziehen lässt, die durch das dem Wald am nächsten gelegene tatsächlich schon vorhandene Gebäude bestimmt wird. Für eine solche Interpretation des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO gibt schon der Wortlaut dieser Norm nichts her. Die Norm spricht vielmehr eindeutig und unmissverständlich davon, dass Wald von Gebäuden und Gebäude von Wald einen Abstand von mindestens 30 m einzuhalten haben. Von der bloßen Möglichkeit der Errichtung eines Gebäudes oder seiner bloßen planungsrechtlichen Zulässigkeit spricht diese Vorschrift hingegen nicht. Gerade durch die wechselseitige Bezugnahme von Wald auf Gebäude und umgekehrt von Gebäuden auf Wald wird auch deutlich, dass hier der Gesetzgeber ersichtlich im Sinne eines Prioritätsprinzips nur die einzig sinnvolle Regelung treffen wollte, nämlich dass auf einen bereits vorhandenen Wald später in Waldnähe errichtete Gebäude durch Einhaltung des Mindestabstands Rücksicht nehmen müssen und dass umgekehrt Wald gegenüber bereits vorhandenen Gebäuden Rücksicht nehmen muss. Nur eine solche Interpretation ermöglicht es auch dem Normadressaten in hinreichend eindeutiger und bestimmter Weise zu ermitteln, bis wohin er den Wald gemessen an dem Bezugspunkt eines für ihn klar ersichtlichen tatsächlich vorhandenen Gebäudes anpflanzen kann bzw. umgekehrt bis wohin gegenüber einem klar vorhandenen Waldrand ein Gebäude nachträglich errichtet werden kann. Eine Bezugnahme auf faktische Baugrenzen oder gar auf den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der in der Abgrenzung zum Außenbereich oft schwierig zu bestimmen ist, ist hingegen durch diese Vorschrift nicht vorgegeben und wäre angesichts der damit verbundenen regelmäßigen Schwierigkeiten einer Subsumtion als Bezugspunkt für die Abmessung eines 30 m-Abstands auch nicht geeignet. Nur nebenbei sei an dieser Stelle bemerkt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall einer Bebauung im unbeplanten Innenbereich die Grenze dieses Innenbereichs gegenüber dem Außenbereich nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht durch eine Linie entlang des nächsten dem Außenbereich zugewandten Hauses gezogen wird, sondern insoweit durchaus einer Vor- bzw. Rücksprünge bildenden Linie entlang der jeweils äußersten dem Außenbereich zugewandten Gebäudefronten der vorhandenen Gebäude folgt. Schon von daher wäre es, selbst wenn man dem Argument der Beklagten hinsichtlich eines von § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LBO auch beabsichtigten Schutzes der bloßen Bebaubarkeit angrenzender Grundstücke folgen wollte, verfehlt, hier eine durchgehende Tiefe eines Waldabstandsstreifens von 30 m bezogen auf das vorderste, dem Wald am nächsten gelegene Gebäude, wie hier des Telekombetriebsgebäudes, zu fordern.
30 
Auch bezogen auf das Gebäude B. Straße 7 (Flst.-Nr. …), das wohl auch schon vor Erfüllung des Waldbegriffs durch den Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden war, erweist sich die Beseitigungsverfügung als rechtswidrig, denn der Abstand dieses Gebäudes beträgt bereits zum jetzt aktuell vorhandenen Waldrand ohnehin schon mehr als 30 m, so dass diesbezüglich ein Waldabstand auch ohne Beseitigung von Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten wird.
31 
Die Verfügung erweist sich auch als rechtswidrig, soweit sie in Gestalt des Widerspruchsbescheids von der Widerspruchsbehörde nachträglich und zusätzlich auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz gestützt wird. Nach dieser Vorschrift dürfen Anpflanzungen auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen und deren Beseitigung kann, wenn sie entgegen dieser Vorschrift angelegt oder unterhalten werden, schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist verlangt werden. Die Beklagte ist zwar als Gemeinde für die D. Straße, die eine Gemeindestraße in Form der Ortsstraße darstellt, auch Straßenbaubehörde (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 3 Landesstraßengesetz). Die Widerspruchsbehörde konnte deshalb im Grundsatz die angegriffene Beseitigungsverfügung der Beklagten ergänzend auch auf die zum Erlass einer straßenrechtlichen Beseitigungsverfügung ermächtigende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz stützen.
32 
Eine Ermächtigung zum Erlass eines schriftlichen Beseitigungsverlangens gibt diese Vorschrift der Straßenbaubehörde jedoch nicht pauschal und zur generellen Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern lediglich zur Abwehr individuell konkreter Gefahren, wie sie im Falle einzelner konkret standsicherer Bäume am Straßenrand existieren mögen. Unter bloßem Hinweis auf den Rotfäulebefall im Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin entlang der D. Straße durfte daher die Beklagte als Straßenbaubehörde nicht pauschal entlang der gesamten Straße die Beseitigung eines immerhin 17 m tiefen Waldstreifens verlangen. Dafür nämlich, dass auf diesem gesamten Streifen unterschiedslos alle Bäume eine im oben genannten Sinne konkrete individuelle Gefahr für die angrenzende D. Straße und deren verkehrsmäßige Nutzung durch den fließenden bzw. stehenden Verkehr darstellten, gab und gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ganz offensichtlich ist es nämlich in den nun mehr als drei Jahrzehnten seit Anpflanzung des Baumbestands auf dem Klägergrundstück nicht zu einer Realisierung solcher Gefahren gekommen. Die Klägerin hat insoweit überzeugend und zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst in den letzten 10 Jahren, die durch eine Zunahme extrem starker Stürme gekennzeichnet waren, entsprechende Vorkommnisse, wie das Umfallen eines Baumes auf die Straße, ganz offensichtlich nicht vorlagen. Zwar hat das Forstamt in seinen Stellungnahmen eine Gefahr des Umstürzens der Bäume auf dem Klägergrundstück unter Hinweis auf den Rotfäulebefall bejaht. Obwohl es diese Einschätzung schon am 23.09.1999 abgegeben hat und am 28.07.2005 ein unverändert bestehendes Risiko bejaht hat, ist es jedoch offenbar trotz starker Stürme und trotz der großen Anzahl von Bäumen auf dem Klägergrundstück nie zu solchen Vorfällen gekommen. Lediglich hinsichtlich des außerordentlichen Ereignisses des Orkans namens „Kyrill“, der am 18.01.2007 das öffentliche Leben in weiten Teilen Europas stark beeinträchtigte und in Böen Windgeschwindigkeiten von bis zu 225 km/h erreichte und zahlreiche Todesopfer forderte, wird hier von der Beklagten ein einziger Fall dokumentiert, in dem ein Baum vom Klägergrundstück auf die Straße umgestürzt ist, wobei hier nicht einmal klar ist, ob es sich um einen von Rotfäule befallenen, ohnehin standunsicheren Baum handelte oder aber um einen normalen gesunden Baum, welcher bei solchen orkanartigen Sturmereignissen ohne weiteres auch ohne Rotfäulebefall durch den Windangriff umgerissen werden kann, insbesondere wenn er sich an der exponierten nordöstlichen Ecke des Waldgrundstücks befindet. Soweit in der Akte eine Angrenzermeldung vom 24.01.2000 enthalten ist (BAS 21), wonach der Sturm an Weihnachten „im Wald einige Bäume umgeknickt“ habe, handelte es sich hier um den Orkan „Lothar“, der am 26.12.1999 mit Spitzenböen von 272 km/h ein ähnlich außergewöhnliches katastrophenartiges Naturereignis wie der Orkan „Kyrill“ darstellte. Gegenüber solchen Orkanereignissen, die bekanntermaßen ohne Weiteres auch ganz gesunde und noch mächtigere Bäume umreißen können, lässt sich aber nicht gestützt auf § 28 Abs. 2 Landesstraßengesetz eine präventive Gefahrenvorsorge durch pauschale Beseitigung eines gesamten Waldbestandes auf einer Tiefe von 17 m entlang eines Straßenrandes betreiben. Das widerspricht vielmehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er spätestens bei der Ausübung des Ermessens der Straßenbaubehörde hinsichtlich der Ermächtigung zur schriftlichen Äußerung eines Beseitigungsverlangens zu berücksichtigen ist. Würde man stattdessen jede und sei es durch Rotfäule zumindest abstrakt theoretisch mögliche Gefahr eines Baumsturzes auf die Straße, so müssten konsequenterweise entlang aller Straßen durch den Schwarzwald die Schwarzwaldtannen auf einer Tiefe eines Streifens von 30 m Breite gefällt werden, um die Gefahr eines Umstürzens auf die Straße auszuschließen. Dazu aber ermächtigt die lediglich eine Abwehr individuell konkreter Gefahren durch einzelne Bäume und Anpflanzungen ermächtigende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Landesstraßengesetz nicht. Dass diese Einschätzung nicht aus der Luft gegriffen ist, ergibt sich schon aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten, der am 31.07.2001 dem Anwalt der Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 8 gegenüber selbst ausführte, die Beklagte sehe keinen Anlass zum Einschreiten aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Denn wie der Sturm „Lothar“ gezeigt habe, sei der Fichtenbestand insgesamt entgegen der bisher aus den Akten ersichtlichen Vermutung ganz offensichtlich sehr stabil. Insoweit nahm er ersichtlich auf das Schreiben des Staatlichen Forstamts R. vom 23.09.1999 (BAS 19) Bezug, in dem entsprechende Gefahren unter Verweis auf den Rotfäulebefall geschildert worden waren, und auf das darauf gestützte Schreiben seines Amtsvorgängers vom 02.02.2000 an die Klägerin (BAS 21), mit dem dieser seinerzeit auch nur die Vorlage eines Gutachtens über die Standfestigkeit der in Frage stehenden Bäume bzw. alternativ dazu die Rodung eines lediglich 10 m breiten Streifens entlang der Straße nach § 28 Straßengesetz angeregt hatte. Diese Einschätzung erscheint ohne Weiteres plausibel. Wenn es trotz aller Stürme in den vergangenen Jahrzehnten außer in den beiden genannten Fällen außergewöhnlicher und katastrophenhafter Orkanereignisse keine sonstigen Vorfälle gegeben hat, dann kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Rotfäulebefall bisher ganz offensichtlich nicht derart abträglich auf die Standsicherheit der Bäume auf dem Grundstück der Klägerin ausgewirkt hat, dass diese Bäume und zwar alle Bäume innerhalb des 17 m breiten Streifens die konkret individuelle Gefahr eines Umstürzens auf die Straße in sich bergen, worauf dann mit der angegriffenen Beseitigungsverfügung in ihrem vollem Umfang hätte reagiert werden dürfen.
33 
Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Folge der Rotfäule noch Restrisiken für die Standsicherheit im Baumbestand des Klägergrundstücks verbergen können. Insoweit bleibt es der Beklagten aber unbenommen, gemeinsam mit einem Forstfachmann und der Klägerin das Waldgrundstück zu begehen und individuell wirklich gefährdete Bäume zu markieren und deren Beseitigung von der Klägerin zu verlangen. Insoweit hat sich die Klägerin ausweislich ihres im vorgerichtlichen Verfahren selbst unterbreiteten Vergleichsvorschlags ja schon bisher auch ohne Weiteres bereit erklärt, solche Bäume zu beseitigen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts des Umstands, dass die Beseitigungsverfügung der Beklagten gemessen am Gesamtumfang der Verfügung nur hinsichtlich des dem Gebäude B. Straße 8 gegenüber liegenden Teilabschnitts des Waldgrundstücks und auch dort nur bis zu einer Tiefe von 5 m als rechtmäßig erweist, erscheint die Verteilung der Kosten von 1/7 für die Klägerin und 6/7 für die Beklagte dem Maß des Unterliegens bzw. Obsiegens der Beteiligten angemessen.
35 
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Es handelt sich im vorliegenden Fall um schwierige Sach- und Rechtsfragen, die, wie die Akten der Beklagten zeigen, selbst deren Fachbehörden Schwierigkeiten bereiteten, so dass der Klägerin nicht zuzumuten war, ohne anwaltlichen Beistand ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.


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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. November 2013 wird hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Befristung unter II. Ziffer 3. der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 13. September 2012 für wirkungslos erklärt und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligten tragen die Kosten erster Instanz je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen die Befristung einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis nachträglich erledigt hat.

2

Der klagende Verein betreibt seit Jahren Modellflugsport auf drei Grundstücken in etwa 1,5 km Entfernung vom Verkehrslandeplatz M.-F.. Im Jahre 1985 wurde ihm erstmals eine – befristete – Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge für einen Flugsektor in südöstlicher Richtung erteilt. Im September 2001 erhielt der Kläger erstmals eine unbefristete (widerrufliche) Aufstiegserlaubnis, und zwar wiederum für den südöstlich gelegenen Flugsektor. Ende 2011 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger den Flugsektor bereits 1987 auch nach Westen verlegt hatte, was seinerzeit zwar von dem Kläger mitgeteilt, aber nicht zum Gegenstand eines Änderungsantrags gemacht worden war. Mit Schreiben vom Januar 2012 beantragte der Kläger nunmehr die Änderung der Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge mit einem nach Westen weisenden Flugsektor (Halbkreis mit einem Radius von 300 m).

3

Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 13. September 2012 die beantragte Erlaubnis, und zwar unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen: Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (II.1.), Auflagenvorbehalt zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (II.2.), Befristung bis zum 13. September 2014 (II.3.), Einsatz eines Flugleiters beim Flugbetrieb (IV.8.), Beschränkung auf maximal drei Flugmodelle gleichzeitig (IV.14.) sowie Beschränkung der Flughöhe auf maximal 100 m über Grund (IV.15.). Zur Begründung der Befristung wurde ausgeführt: Sie sei erforderlich, da es sich insbesondere durch die Drehung des Flugraumes um 180° um eine wesentliche Änderung der bisherigen Aufstiegserlaubnis handele und es wegen der Nähe zu den Platzrunden über dem Flugplatz M.-F. eventuell zu Konfliktsituationen mit der bemannten Luftfahrt kommen könne.

4

Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger zum einen eine Ausnahmeregelung für die Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters begehrt (Ergänzung der Auflage IV.8.); darüber hinaus hat er die Befristung angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen: Die Pflicht zum Einsatz eines Flugleiters beim Flugbetrieb sei erforderlich, um Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden. Auch die Befristung sei fehlerfrei erfolgt. Sie sei in den Fällen zulässig, in denen die künftige Entwicklung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage noch nicht hinreichend überschaubar sei.

5

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger auf das Anfechtungsbegehren gegen die Befristung beschränkt. Im Anschluss daran hat der Beklagte mitgeteilt, dass er den Kläger klaglos stelle: Die Befristung sei wegen der nicht vollständig absehbaren Sach- und Rechtslage erfolgt. Aufgrund der mittlerweile verstrichenen 17 Monate seit der Erteilung der Erlaubnis könne jedoch festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufstiegserlaubnis bereits jetzt sicher gegeben seien. Eine grundsätzliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sicherheit des Luftverkehrs bestehe durch den geänderten Flugraum nicht. Bei Veränderungen in der Zukunft werde ein Widerruf der Erlaubnis geprüft.

6

Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung indes nicht an.

II.

7

Das Begehren auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist begründet.

8

Durch die mit Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2014 verfügte Aufhebung der Befristung im Bescheid vom 13. September 2012 ist dem Klagebegehren des Klägers nachträglich die Grundlage entzogen worden, da mit Aufhebung der angegriffenen Regelung das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage entfallen ist.

9

1. Erklärt allein der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen.

10

Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40/9 -, NVwZ 1993, 979 und juris, Rn. 11; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Erg.-Lieferung 2013, § 161, Rn. 28 m.w.N.).

11

Tritt das erledigende Ereignis im Berufungszulassungsverfahren ein, ist der Erledigungsstreit nicht erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auszutragen; die Feststellung der Erledigung erfolgt vielmehr im Zulassungsantragsverfahren selbst (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 13 S 779/07 -, NVwZ-RR 2007, 823 und juris, Rn. 2; Clausing a.a.O., Rn. 35; Neumann, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161, Rn. 124).

12

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es für die allein noch zu prüfende Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, nicht darauf ankommt, ob die Klage ursprünglich begründet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, DVBl. 1991, 214 mit Nachweisen zu den „insoweit übereinstimmenden Auffassungen der Senate des BVerwG“; Clausing, .a.a.O., Rn. 28; OVG RP, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 7 B 13199/95 -, S. 2 d.U.). Ob darüber hinaus die Erledigungsfeststellung voraussetzt, dass die ursprüngliche Klage zumindest zulässig war, kann hier dahingestellt bleiben, weil Zweifel an der Zulässigkeit des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens des Klägers gegen die Befristung nicht bestehen.

13

In Abweichung von diesen Grundsätzen soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erledigungsfeststellungsstreit die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage allerdings doch geprüft werden, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an der rechtlichen Klärung geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 215). Eine Auseinandersetzung mit der hieran im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Clausing, a.a.O., Rn. 31ff.; Neumann, a.a.O., Rn. 172ff.) erübrigt sich, weil im vorliegenden Fall ein solches Sachentscheidungsinteresse des Beklagten nicht gegeben ist. Abgesehen davon, dass der Beklagte bei der Verweigerung seiner Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers ein dahingehendes Feststellungsinteresse schon nicht geltend gemacht hat, ist es auch im Übrigen nicht ersichtlich. Denn ein bloß allgemeines Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen reicht insofern nicht aus. Vielmehr muss die vom Beklagten begehrte Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage geeignet sein, die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits für die Zukunft zu klären, um so zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zwischen ihnen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 215; Clausing, a.a.O., Rn. 29). Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zum Kläger ist jedoch von dem Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Frage, ob die Aufstiegserlaubnis vom 13. September 2012 befristet erteilt werden durfte, für die zukünftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch von Interesse sein wird.

14

2. Darüber hinaus merkt der Senat ergänzend an, dass die Befristung im Bescheid vom 13. September 2012 rechtswidrig gewesen sein dürfte.

15

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 69/82 -, NVwZ 1996, 469 und juris, Rn. 12). Sie ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) zu erteilen, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Demzufolge darf sie nach § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 LuftVO erlaubt, dass die Aufstiegserlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden „kann“, braucht der Umfang dieser Ermächtigung hier nicht eingehend geklärt zu werden. Denn die Beifügung einer Nebenbestimmung darf in jedem Fall nur nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 ZB 11.1504 -, ZLW 2013, 143 und juris, Rn. 16).

16

Im vorliegenden Fall erweist sich die Befristung indes als unverhältnismäßig. Sie ist mit der Begründung angeordnet worden, dass zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die zur Ablehnung der beantragten Erlaubnis erforderliche Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwar nicht festgestellt werden, für die Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Für die bloße Möglichkeit, dass sich in Zukunft eine Gefahrenlage als hinreichend wahrscheinlich erweisen sollte, stellt jedoch der – im Bescheid vom 13. September 2012 ebenfalls enthaltene - Widerrufsvorbehalt das geeignete und ausreichende Mittel dar, um auf diese neue Tatsachenlage effektiv reagieren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 C 136/79 -, BVerwGE 60, 269 und juris, Rn. 56 - keine Vorwegnahme der zukünftigen Entscheidung durch Befristung - ; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 8 S 1453/08 -, S. 2 d.U. – Widerrufsvorbehalt bei Aufstiegserlaubnis ausreichend - ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 36 Rn. 45). Abgesehen davon, dass hier eine Ungewissheit hinsichtlich des neu zugelassenen Flugsektors deshalb nicht bestanden haben dürfte, weil dieser Sektor von dem Kläger - wenn auch ohne Genehmigung - seit über 20 Jahren ersichtlich ohne Beanstandungen beflogen wurde, vermag auch die im Widerspruchsbescheid enthaltene ergänzende Begründung für die Befristung nicht zu überzeugen. Danach soll die Befristung deshalb der effektiven Gefahrenabwehr dienen, weil sie es der Behörde beim Auftreten von Gefahren während des Befristungszeitraums ermögliche, nach Ablauf der Befristung durch Verweigerung einer erneuten Aufstiegserlaubnis angemessen zu reagieren. Diese Überlegung rechtfertigt nicht die Befristung der Erlaubnis. Denn eine wirksame Gefahrenabwehr erfordert ein sofortiges Einschreiten, was effektiv durch den Widerruf der Erlaubnis ermöglicht wird. Eventuellen Hindernissen im Vollzug der Widerrufsverfügung kann durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechnung getragen werden.

17

Der Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. Neumann, a.a.O., Rn. 189).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes für den - lediglich auf das Kosteninteresse abzielenden - Erledigungsfeststellungsstreit im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich aus § 52 Abs.1 GKG.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.