Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 K 6111/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 136, Flurstücke 40 und 52 (postalische Anschrift C. Straße 45 in 00000 H. ).
3Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus sowie mehrere Nebengebäude, die zum Teil als Abstellräumlichkeiten sowie für das Unterstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Die Kläger haben in dem Wohnhaus zu keiner Zeit selbst gewohnt.
4Östlich des Grundstücks bis zur C. Straße, westlich und südlich befindet sich größerer Baumbestand, der auch den ebenfalls südlich gelegenen R. Teich umschließt. Gespeist wird der Teich durch den in Ost-West-Richtung verlaufenden R1. Bach. Südlich des Teichs und eines sich daran südlich anschließenden Parks befindet sich in ca. 174 m Entfernung vom Vorhaben entlang der F. überwiegend der Wohnnutzung dienende Bebauung. Nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks befinden sich zum Ackerbau genutzte landwirtschaftliche Flächen. Östlich der C. Straße befindet sich ein von der Bebauung auf dem Grundstück der Kläger ca. 58 m entferntes Feuerwehrgerätehaus nebst Kfz-Stellplätzen. An dieses schließt sich im Osten und Süden eine Waldfläche an. Nördlich des Feuerwehrgerätehauses sowie nordöstlich der vorgenannten landwirtschaftlichen Flächen befindet sich ein vor wenigen Jahren entwickeltes Neubaugebiet. Das der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück dort am nächsten liegenden Wohnhaus ist ca. 90 m entfernt.
5Hinsichtlich der Einzelheiten und der genauen Lage wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt (abgerufen unter www.tim-online.nrw.de, abgerufen zuletzt am 28. Oktober 2014) Bezug genommen.
6Das Wohnhaus wurde mit Bauschein vom 10. November 1899 baupolizeilich genehmigt, ein südlich davon gelegener Wagenschuppen mit Pferdestallung mit Baugenehmigung vom 13. November 1936. Am 19. September 1942 wurde ein östlich an das Wohnhaus anzubauender Kuhstall mit Aufstockung genehmigt. Die Beklagte erteilte weiterhin am 26. Mai 1964 die Baugenehmigung für ein südlich des Wohnhauses gelegenes Spül- und Kühlhaus.
7Im Jahr 1965 stellte der damalige Eigentümer bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zum Umbau der Scheune, dem vormaligen Kuhstall nebst Aufstockung, zu zwei Wohneinheiten. Als Begründung hierfür führte er den Verkauf seiner landwirtschaftlich genutzten Ländereien an die Beklagte an, so dass er für eine Scheune keine Verwendung mehr habe. Den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juli 1966 ab, weil der Bebauungsplan für das Grundstück eine Grünfläche für Sport- und Badeplätze festsetze.
8Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 der Beklagten. Dieser setzte in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juli 1964 für das Grundstück eine „Grünfläche (Sport- und Badeplätze)“ fest. Die 3. Änderung des Bebauungsplans setzt in diesem Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft fest. Der Bebauungsplan Nr. 34 besteht in der ursprünglichen wie in der Fassung der 3. Änderung aus jeweils fünf Teilplänen (Blatt 1 bis 5 bzw. 1a bis 5a), die jeweils nicht stofflich miteinander verbunden sind. Auf dem jeweils maßgeblichen Blatt 2 bzw. 2a befinden sich keine Aufstellungs- oder Ausfertigungsvermerke, sondern der Hinweis „Dieses Blatt ist Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 34 – Gebiet: S. -Nord –. Die Aufstellungsvermerke und die textlichen Festsetzungen befinden sich auf dem Blatt 1. H. , den 27. Juli 1964“ bzw. „Dieses Blatt ist Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 34 – 3. Änderung Gebiet S. -Nord. Die Aufstellungsvermerke und die textlichen Festsetzungen befinden sich auf dem Blatt 1 bzw. 1a. H. , den 15. März 1971“.
9Der Flächennutzungsplan der Beklagten vom 16. Oktober 1997 stellt für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft dar.
10Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 4 „H. “ des Kreises S1. vom 8. März 2001 und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets L4 „Grünzug T. “. Nach der textlichen Festsetzung C. 1.2.1, Ziffer 1 des Landschaftsplans ist es in allen Landschaftsschutzgebieten verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern bzw. deren Nutzung zu ändern oder zu erweitern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Nach der textlichen Festsetzung C. 1.2.2 für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 gelten die allgemeinen Ge- und Verbote gemäß der textlichen Festsetzung C. 1.2.1.
11Am 20. Juli 2012 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids. Ausweislich des eingereichten Formularantrags lautet die genaue Fragestellung: „Wird die beantragte Bebauung bauplanungsrechtlich bejaht?“ Nach den vorgelegten Planzeichnungen sollen auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus und ein Zweifamilienhaus errichtet werden.
12Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten negativen Bescheidung der Bauvoranfrage an.
13Die Beklagte lehnte am 30. November 2012 die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides ab. Das Grundstück liege im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 34, 3. Änderung, welcher eine Fläche für die Landwirtschaft festsetze. Die beantragte Wohnbebauung stelle keine landwirtschaftliche Nutzung dar, so dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen komme nicht in Betracht, da dies den Grundzügen der Planung widerspreche.
14Hiergegen haben die Kläger am 21. Dezember 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung machen sie geltend: Das Vorhaben sei entweder nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), § 35 Abs. 2 BauGB oder nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 34 sei jedenfalls hinsichtlich der Ausweisung der maßgeblichen Fläche für die Landwirtschaft funktionslos. Selbst wenn er nicht funktionslos sei, bestehe ein Befreiungsanspruch der Kläger gemäß § 31 Abs. 2 BauGB.
15Die Kläger beantragen,
16die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 30. November 2012 zu verpflichten, ihnen den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen
19Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren ablehnenden Bescheid vom 30. November 2012.
20Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeit am 20. August 2014 in Augenschein genommen und seine Eindrücke der Kammer vermittelt.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsOrdnung (VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids.
24Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht, da die Bauvoranfrage durch die Kläger auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt worden ist.
25Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheids stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben der Kläger ist nach § 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig.
26Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Zwar ist es vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 der Beklagten in der ursprünglichen wie in der Fassung der 3. Änderung erfasst. Dieser ist bezogen auf das Grundstück der Kläger aber unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des jeweiligen Teilplans 2 bzw. 2a mangelt.
27Nach § 10 Abs. 1 BauGB bzw. der damals maßgeblichen Vorschrift des § 10 des Bundesbaugesetzes (BBauG) sind Bebauungspläne Satzungen. Als solche sind sie auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB bzw. § 12 Satz 1 BBauG mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 – 4 B 60/96 –, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn 3; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, NVwZ-RR 2003, 667 = juris Rn 39, vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, BRS 79 Nr. 42 = juris Rn 37, und vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris Rn 23.
29Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus mehreren Blättern, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen.
30OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, BRS 79 Nr. 42 = juris Rn 40, und vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris Rn 27.
31Ob gegebenenfalls die Ausfertigung nur eines Teils genügt, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist („gedankliche Schnur“),
32vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 1999 – 5 S 3064/88 –, NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn 22,
33kann offenbleiben, weil auf dem Teilplan 1 der ursprünglichen Fassung bzw. dem Teilplan 1a des Bebauungsplans Nr. 34, 3. Änderung, lediglich erwähnt ist, dass diese jeweils aus fünf Blatt zeichnerischer und textlicher Festsetzungen bestehen, es aber ansonsten weder in dem zeichnerischen noch in dem textlichen Teil einen Hinweis darauf gibt, der einen sicheren Schluss darauf zuließe, dass die in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Fassungen der Teilpläne 2 bzw. 2a Bestandteil der jeweiligen Satzung geworden sind. Dies ergibt sich mit der erforderlichen Sicherheit auch nicht aus der jeweils abgedruckten Blattübersicht, die nur die räumliche Zuordnung der Blätter untereinander erleichtern soll, oder aus den auf den Teilplänen 2 bzw. 2a abgedruckten Zugehörigkeitsvermerken. Diese tragen das Datum des 27. Juli 1964 bzw. 15. März 1971 und sind unterzeichnet durch einen städtischen Vermessungsdirektor. Dies entspricht dem Vermerk über die kartografische Richtigkeit des Plans auf den Teilplänen 1 bzw. 1a. Der Vermerk über die Beschlussfassung des Rates ist jeweils – ohne jegliche weitere Bezugnahme – später erfolgt. Somit ist nicht sichergestellt, dass jeweils gerade diese Fassung des jeweiligen Teilplans Gegenstand der Beschlussfassung des Rates gewesen ist.
34Das Grundstück der Kläger liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Ein Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz bestehender Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen ebenso wenig an wie auf die Darstellung im Flächennutzungsplan. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche ein Bestandteil des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs bildet. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet regelmäßig mit dem letzten Baukörper, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 –, BRS 63 Nr. 99 = juris Rn 4, und vom 17. Januar 2005 – 4 B 3/05 –, juris Rn 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2006 – 10 A 1654/05 –, juris Rn 4, und vom 19. August 2010 – 7 A 1349/09 –, juris Rn 6.
36Dabei lässt sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht allein geographisch-mathematisch bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall. Bei dieser Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise zu einer sachgerechten Entscheidung führen.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1/91 –, NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn 2, und Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 –, BRS 63 Nr. 99 = juris Rn 4, jeweils m.w.N.
38In nördlicher Richtung beträgt der Abstand zu dem nächstgelegenen Wohngebäude ca. 90 m. Im Süden liegt das nächste Wohngebäude ca. 174 m entfernt. Diese Entfernungen stehen – auch unter Berücksichtigung der Bebauungsstruktur – der Annahme einer bloßen Baulücke entgegen. Während im Norden wie im Süden dichte Bebauungsstrukturen bestehen, liegt dazwischen ein erkennbar durchgängiger Grünzug, der weder durch die – früher landwirtschaftlich genutzten – Gebäude auf dem Grundstück der Kläger noch durch das Feuerwehrgerätehaus eine Unterbrechung erfährt. Das Feuerwehrgerätehaus jenseits der C. Straße befindet sich in einer Entfernung von ca. 58 m. Insoweit steht der Annahme eines noch vorhandenen Bebauungszusammenhangs neben der bloßen Entfernung auch der hoch gewachsene Baumbestand unmittelbar östlich des Grundstücks und das Vorhandensein der C. Straße als eine die im Norden und Süden vorhandene Bebauung verbindende Hauptverkehrsstraße entgegen.
39Selbst wenn ein Bebauungszusammenhang zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Feuerwehrgerätehaus anzunehmen wäre, würde dies nicht zur Annahme eines unbeplanten Innenbereichs i.S.d. § 34 BauGB führen. Das Feuerwehrgerätehaus weist nach Norden wie auch nach Süden größere Abstände zur nächsten Bebauung auf als die Gebäude auf dem Grundstück der Kläger. Das Wohnhaus auf dem Grundstück der Kläger bildet mit dem Feuerwehrgerätehaus allein auch keinen eigenen Ortsteil.
40Vgl. zu der erforderlichen Anzahl an Gebäuden mit Hauptnutzung nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, BRS 70 Nr. 88 = juris Rn 32 (im Einzelfall „bereits ab fünf bis sechs Gebäuden“).
41Das Vorhaben stellt ein sonstiges i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar, da es an einer nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Privilegierung fehlt. Insbesondere dienen die durch die Kläger geplanten beiden Wohnhäuser nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
42Das Vorhaben beeinträchtigt den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten vom 16. Oktober 1997, der für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Der Flächennutzungsplan ist insoweit nicht funktionslos geworden. Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, daß sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, daß der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, daß der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
43Vgl. zu dieser Frage etwa BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 – IV C 205.65 –, BVerwGE 26, 287 = juris Rn 16; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 –, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn 19.
44Dass das klägerische Grundstück mit einer Größe von ca. 8.300 m² nicht mehr (sinnvoll) landwirtschaftlich genutzt werden könnte, ist nicht erkennbar. Dies folgt schon daraus, dass sich nördlich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche anschließt, deren Bewirtschaftung – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse – jederzeit sinnvoll ausgedehnt werden könnte. Insbesondere kann aufgrund des Alters und des von den Klägern selbst geltend gemachten schlechten baulichen Zustands der Gebäude mit einem Wegfall der Bausubstanz in absehbarer Zeit gerechnet werden.
45Soweit die Kläger der Auffassung sind, der Landschaftsplan stehe einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks entgegen, findet dies in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Landschaftsschutzgebiets Nr. 4 des Landschaftsplans 4 „H. “ des Kreises S1. vom 8. März 2001 keinerlei Stütze. Ein Verbot der Landwirtschaft ist den Festsetzungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird die landwirtschaftliche Nutzung bei speziellen, die Belange der Landwirtschaft berührenden Verboten ausdrücklich ausgenommen, so etwa in der textlichen Festsetzung C. 1.2.1 Nr. 4 Spiegelstrich 3 (Einflussnahme auf Gewässer), Nr. 7 Halbsatz 2 (Lagerung von Stoffen und Gegenständen), Nr. 10 Halbsatz 2 (Führen und Abstellen von Fahrzeugen) und Nr. 14 Halbsatz 2 (Einflussnahme auf wildlebende Tiere).
46Das Vorhaben beeinträchtigt den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 BauGB, denn es widerspricht den Festsetzungen des Landschaftsplans 4 „H. “ für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 4. Nach der textlichen Festsetzung C.1.2.1, Ziffer 1 des Landschaftsplans ist es in allen Landschaftsschutzgebieten des Landschaftsplans verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen zu errichten. Nach der textlichen Festsetzung C.1.2.2 für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 gelten die allgemeinen Ge- und Verbote gemäß der textlichen Festsetzung C. 1.2.1. Mithin besteht für das Vorhabengrundstück nach dem Landschaftsplan ein Bauverbot.
47Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig, wonach ihm der Widerspruch zu den Darstellungen bzw. Festsetzungen des Flächennutzungs- und des Landschaftsplans nicht entgegengehalten werden kann. Hierzu muss es sich bei dem Vorhaben um die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den Voraussetzungen handeln, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist (Buchstabe a), es Missstände oder Mängel aufweist (Buchstabe b), seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird (Buchstabe c) und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird (Buchstabe d). Das vorhandene Gebäude wird nicht von den klagenden Grundstückeigentümern selbst genutzt. Auch ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben, bestehend aus einem Ein- und einem Zweifamilienhaus, vollumfänglich durch die Kläger und ggf. ihre Familie genutzt werden soll.
48Schließlich stellt sich das Vorhaben nicht als die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes dar. Gleichartigkeit im Sinne der Vorschrift ist dabei als Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung zu verstehen, also insbesondere in Bezug auf Standort, Bauvolumen, Nutzung und Funktion.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1979 – BVerwG 4 C 23.77 –, BVerwGE 58, 124 = juris Rn 25, vom 23. Januar 1981 – BVerwG 4 C 85.77 –, BVerwGE 61, 290 = juris Rn 18 (jeweils zur identisch ausgelegten Vorgängervorschrift § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG), und vom 19. Februar 2004 – 4 C 4/03 –, BVerwGE 120, 130 = juris Rn 10.
50Die Gleichartigkeit der Gebäude scheitert daran, dass die Kläger zwei zusätzliche Wohneinheiten (in nunmehr zwei Gebäuden) schaffen wollen. Wie § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) BauGB und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zeigen, misst der Gesetzgeber der Zahl der Wohnungen im Außenbereich bodenrechtliche Bedeutung bei. Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass sich durch hinzukommende Wohneinheiten die Belastung des Außenbereichs, das heißt die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, regelmäßig insofern verstärkt, als die natürliche Eigenart der Landschaft zusätzlich beeinträchtigt und der Verfestigung einer Splittersiedlung Vorschub geleistet wird. Mit der Zahl der Wohneinheiten steigt die Zahl der Haushalte und damit typischerweise die Zahl der Bewohner, nimmt der Kraftfahrzeugverkehr zu und wird die Ver- und Entsorgung aufwändiger. Schon eine zusätzliche Wohneinheit verleiht dem Neubau im Vergleich zum vorhandenen Altbau daher eine andere Qualität.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 C 4/03 –, BVerwGE 120, 130 = juris Rn 13 m.w.N.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 K 6111/12
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 K 6111/12
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 K 6111/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 25 „T.-straße“ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 25 „T.-straße “ der Antragsgegnerin, der einen circa 3,3 ha großen Bereich unmittelbar nördlich der T.-straße in M. überplant. Sie ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke T.-straße 44-48. Die dort aufstehenden Gebäude wurden bis zum Jahre 2011 von der inzwischen insolventen l. GmbH genutzt. Auf den westlich angrenzenden, von der T.-straße abgesetzten und ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken werden ein Lebensmitteldiscountmarkt sowie ein Getränkemarkt betrieben. Südlich der T.-straße befindet sich nach den Festlegungen des am 18. Dezember 2007 vom Rat beschlossenen und 2011 überprüften und bestätigten Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin der zentrale Versorgungsbereich für das Stadtgebiet. Die Antragstellerin beabsichtigt, auf ihren Grundstücken Einzelhandelsgeschäfte etwa für Lebensmittel oder Elektroartikel zu entwickeln.
3Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB der Stärkung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs und einer verbrauchernahen Versorgung. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans soll ein Teilbereich des Plangebiets (Bereich I), in dem auch der Lebensmitteldiscountmarkt und der Getränkemarkt angesiedelt sind, als Nahversorgungsstandort entwickelt werden. Einzelhandel ist dort mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten zulässig. Als Randsortimente dürfen zentrenrelevante Sortimente auf maximal 10 % der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes – begrenzt auf 80 qm – angeboten werden. Der verbleibende Teil des Plangebiets (Bereich II) soll ein Standort für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel sein. Dort ist Einzelhandel nur mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten zulässig. Nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente dürfen als Randsortimente auf höchstens 80 qm je Einzelhandelsbetrieb – auf maximal 10 % der Verkaufsfläche – vertrieben werden.
4Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 28. September 2010 beschloss der Rat die Aufstellung des Bebauungsplans. In seiner Sitzung am 11. Oktober 2011 beschloss er die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsgegnerin machte durch Aushang die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 21. November 2011 bis zum 20. Dezember 2011 öffentlich bekannt. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 zu der Planung Stellung.
5Der Rat entschied in seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 über die im Rahmen der Behördenbeteiligung und die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan besteht aus einer Planunterlage (Teil I), die auch die Verfahrensvermerke enthält, und einem Hefter mit textlichen Festsetzungen (Teil II). Beide Teile sind nicht miteinander verbunden. Die in dem öffentlich ausgelegten Planentwurf unter Nr. 2 der textlichen Festsetzungen noch vorgesehene Regelung, wonach Werbeanlagen ab einer Größe von 0,2 qm nur an der Stelle der eigenen Leistung zulässig sein sollten, enthält der Bebauungsplan nicht mehr. Eine erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit hat wegen dieser Änderung nicht stattgefunden. Der Satzungsbeschluss wurde am 8. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht.
6Die Antragstellerin hat am 11. Januar 2013 den Normenkontrollantrag gestellt und ausgeführt: Bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung missachtet worden. Die Antragsgegnerin habe auf eine erneute Beteiligung nicht verzichten dürfen, nachdem die textliche Festsetzung Nr. 2 zur Zulässigkeit von Werbeanlagen nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ersatzlos gestrichen worden sei. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs seien nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung genüge nicht den gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung.
7Ferner sei das Abwägungsgebot verletzt. Der Bebauungsplan stelle ihr – der Antragstellerin – Interesse an der Erhaltung der ihr bisher für ihre Grundstücke an der T.‑straße zustehenden baulichen Nutzungsrechte abwägungsfehlerhaft zurück. Die von ihr dort konkret geplanten Einzelhandelsvorhaben seien nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr zulässig. Der Rat sei sowohl hinsichtlich des von ihr geplanten Lebensmitteldiscountmarktes als auch hinsichtlich des alternativ erwogenen Elektrofachmarktes fälschlich davon ausgegangen, dass für eine solche Bebauung die Erschließung nicht gesichert gewesen sei. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe im Rahmen seiner Beteiligung im Aufstellungsverfahren lediglich empfohlen, neue Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet künftig rückwärtig zu erschließen. Soweit der Kreis T1. in einem Verfahren, das auf die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für einen Lebensmitteldiscountmarkt auf einem ihrer Grundstücke gerichtet gewesen sei, zusätzliche Erschließungsmaßnahmen für erforderlich gehalten habe, hätten tatsächlich keine vorhabenbedingten verkehrstechnischen Probleme im Raum gestanden. Allenfalls hätte auf der Verkehrsfläche der T.-straße eine Linksabbiegerspur für die Zufahrt auf ihr Grundstück angelegt werden müssen. Schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich gemäß § 34 Abs. 3 BauGB seien von keinem der von ihr in Erwägung gezogenen Einzelhandelsvorhaben zu erwarten gewesen.
8Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er – ohne dass sich der Rat dessen bewusst gewesen sei – wesentlich von dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2007 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) abweiche. Der Bebauungsplan setze für ihre Grundstücke mit dem Bereich II einen Standort für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel fest, während das Einzelhandelskonzept – auch in der Fassung seiner Überprüfung aus dem Jahre 2011 – sie zu wesentlichen Teilen als Entwicklungsstandort für die Nahversorgung darstelle. Weder in der Planbegründung noch in der Abwägungsentscheidung sei diese Abweichung begründet.
9Zudem sei die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente in den textlichen Festsetzungen nicht kongruent mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Planbegründung unter der Überschrift „Inhalt des Bebauungsplans“ und mit der am Tage des Satzungsbeschlusses beschlossen differenzierten M1. Sortimentsliste.
10Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass der Bebauungsplan auf einem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Einzelhandelskonzept aufbaue. Die darin vorgenommene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs lasse sich nicht nachvollziehen. Zu Unrecht sei eine Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereichs über die T.-straße hinaus nach Norden abgelehnt worden. Die Unterteilung des Plangebiets in die Bereiche I (Nahversorgungstandort) und II (Standort für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel) sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Die Abgrenzung einiger Sortimente sei willkürlich. Darüber hinaus seien die textlichen Festsetzungen zu den Bereichen I und II zu beanstanden, weil sie Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten beziehungsweise zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf maximal 10 % der Verkaufsfläche eines Betriebes – beschränkt auf 80 qm – zuließen. Ausweislich der Abwägungsentscheidung habe sich der Rat bei der Begrenzung der Randsortimente an den Vorgaben des Einzelhandelserlasses bezüglich der Anteiligkeit von Randsortimenten in Sondergebieten für großflächige Vorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs orientiert. Die diesen Vorgaben zugrunde liegende Regelung des § 24a LEPro sei jedoch entfallen. Jedenfalls komme eine Übertragung dieser für Baugebiete entwickelten Vorgaben auf einzelne Nutzungen nicht in Betracht.
11Schließlich sei die Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht hinreichend bestimmt.
12Die Antragstellerin beantragt,
13den Bebauungsplan Nr. 25 „T.-straße “ der Stadt M. für unwirksam zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Die von der Antragstellerin gerügten formellen Mängel des Bebauungsplans lägen nicht vor. Eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach dessen Änderung wäre eine bloße Förmelei gewesen. Die Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen sei neben der mit dem Bebauungsplan beabsichtigten Einzelhandelssteuerung nur eine flankierende Festsetzung gewesen, deren Aufhebung auf die Grundzüge der Planung keine Auswirkung gehabt habe. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei nicht zu beanstanden. § 52 Abs. 3 GO NRW a.F. sei nicht auf die Veröffentlichung von bloßen Informationen über die öffentliche Auslegung von Planentwürfen anzuwenden.
17Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Unzutreffend seien die Ausführungen der Antragstellerin zur angeblichen baurechtlichen Zulässigkeit eines Lebensmitteldiscountmarktes auf ihren Grundstücken an der T.-straße gemäß § 34 Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss. Die Erschließung dieser Grundstücke sei für eine derartige bauliche Nutzung nicht gesichert. Es hätten zudem erhebliche Bedenken mit Blick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens in Bezug auf § 34 Abs. 3 BauGB bestanden. Hinsichtlich des von der Antragstellerin möglicherweise alternativ geplanten Elektrofachmarktes sei zu keiner Zeit ein entsprechender Bauantrag gestellt worden, sodass insoweit von einer konkreten Nutzungsabsicht der Antragstellerin nicht habe die Rede sein können.
18Die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs in dem Einzelhandelskonzept sei nicht zu beanstanden. Zulässig seien auch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Abgrenzung der Bereiche I (Nahversorgungsstandort) und II (Standort für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel), mit denen das Einzelhandelskonzept umgesetzt werde. Schließlich seien sowohl die Begrenzung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente als auch die Sortimentsliste städtebaulich erforderlich und begründet.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4) einschließlich der Planurkunde Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
22Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 „T.-straße “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan), der für dieses Grundstück Nutzungsbeschränkungen festsetzt, antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO.
23Der Antrag ist auch begründet.
24Der Bebauungsplan ist bereits formell fehlerhaft und damit unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist.
25Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB); als solche sind sie auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003
27– 7a D 20/02.NE –, juris.
28Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts.
29Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999
30– 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29 und vom 9. Mai 1996
31– 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41.
32Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2012
34– 10 D 46/10.NE –, juris.
35Ob gegebenenfalls die Ausfertigung nur eines Teils genügt, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist,
36vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8 Mai 1999
37– 5 S 3064/88 –, NVwZ-RR 1991, 20,
38kann offenbleiben, weil auf der Planunterlage des Bebauungsplans lediglich erwähnt ist, dass er aus zwei Teilen bestehe, es aber ansonsten weder in seinem zeichnerischen noch in seinem textlichen Teil einen Hinweis darauf gibt, der einen sicheren Schluss darauf zuließe, dass die in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen textlichen Festsetzungen („Stand: Satzung 2012-07“) Bestandteil der Satzung geworden sind.
39Der Bebauungsplan weist auch Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind.
40Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012
42– 4 CN 1.11 –, juris, und vom 9. April 2008
43– 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31.
44Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
45Diesen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung nicht. Die Abwägungsmängel sind auch beachtlich, denn die Antragstellerin hat sie fristgerecht gerügt.
46Sie hat mit Schriftsatz vom 21. März 2013 im Normenkontrollverfahren und damit zugleich gegenüber der Antragsgegnerin Abwägungsmängel geltend gemacht. Dabei rügt sie zunächst zu Recht, dass der Bebauungsplan mit der Festlegung der Bereiche I (zulässig ist Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten) und II (zulässig ist Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten) in erheblicher Weise und ohne nachvollziehbare Begründung von dem Zentren- und Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2007 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) beziehungsweise von dem Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Jahre 2011 (im Folgenden: Überprüfung) abweiche, ohne dass erkennbar wäre, dass sich der Rat dieser Abweichung überhaupt bewusst gewesen sei.
47Im Einzelhandelskonzept sind die Flächen um den Lebensmitteldiscountmarkt und den Getränkemarkt nördlich der T.-straße als Entwicklungsstandort für die Nahversorgung (im Folgenden: Nahversorgungsstandort) dargestellt. Der Nahversorgungsstandort könne für die ergänzende Bündelung weiterer Nahversorgungsangebote zum Beispiel für ein Geschäft mit Drogerieartikeln oder für Ladenhandwerksbetriebe genutzt werden. Für die bestehenden Märkte gebe es aktuell keinen Erweiterungsbedarf.
48Der für den Nahversorgungsstandort zeichnerisch festgelegte räumliche Bereich umfasst einige der zwischen der T.-straße und der C.-straße gelegenen Grundstücke, zu denen auch – mit Ausnahme des Flurstücks 598 – die der Antragstellerin gehören. Der im Bebauungsplan festgesetzte Bereich I entspricht nicht dem im Einzelhandelskonzept bestimmten Nahversorgungsstandort. Er erstreckt sich abweichend davon auf die nicht zu dem Nahversorgungsstandort gehörenden Grundstücke T.-straße 50 und 52, die südlich des Lebensmitteldiscountmarktes liegen, und klammert dafür die dem Nahversorgungsstandort zugehörigen Grundstücke der Antragstellerin aus. Dass es in der Überprüfung in einer Fußnote zu dem Nahversorgungsstandort heißt, seine Abgrenzung sei im östlichen Teil nicht parzellenscharf, erklärt die räumliche Abweichung zwischen dem im Einzelhandelskonzept bestimmten Nahversorgungsstandort und dem im Bebauungsplan festgesetzten Bereich I nicht. Die Funktion der zentralen Gliederung in dem Einzelhandelskonzept, die detailorientierten und meist auf einzelne Einzelhandelsbetriebe abstellenden Begründungen zur Bestimmung und zur Begrenzung der jeweiligen Versorgungsstandorte sowie die eigentumsbeschränkende Wirkung ihrer Festlegung beziehungsweise ihrer Umsetzung im Bebauungsplan schließen es aus, diese Fußnote dahingehend zu verstehen, dass nach dem Verständnis der Gutachter die Abgrenzung des relativ kleinen Nahversorgungsstandortes nach Osten in der Weise beliebig sein sollte, dass Verschiebungen in dem hier in Rede stehenden Umfang möglich seien.
49Aus dieser Abweichung der Festsetzungen des Bebauungsplans von dem Einzelhandelskonzept folgt ein Abwägungsmangel.
50Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne der Vorschrift gehören auch Einzelhandelskonzepte. Sie sind keine den Rat bindenden Vorentscheidungen, da ihre Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen. Aus der mangelnden Bindungswirkung folgt, dass ihre Vorgaben bei der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen. Sie sind lediglich als ein Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Der flexible Maßstab des Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, BVerwGE 133, 98, und vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 7.11 ‑, juris.
52Auch wenn danach die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes zugunsten anderer städtebaulicher Belange weitgehend hätten zurückgestellt werden dürfen, ergibt sich hier ein Abwägungsmangel daraus, dass sich der Rat bei der Abgrenzung der die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen unterschiedlich regelnden Bereiche I und II maßgeblich auf die Festlegungen in dem Einzelhandelskonzept berufen hat und sich nicht bewusst war, dass er mit den entsprechenden Festsetzungen in erheblicher Weise von dem Einzelhandelskonzept abgewichen ist.
53Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen soll der Bereich I „gem. Einzelhandels- und Zentrenkonzept … als Nahversorgungsstandort“ entwickelt werden. In der Planbegründung ist dazu ebenfalls ausgeführt, dass der Bereich I gemäß dem Einzelhandelskonzept als Nahversorgungsstandort entwickelt werden solle. Die Abwägungsentscheidung enthält hierzu keine zusätzlichen Ausführungen. In der Sachdarstellung der Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss heißt es, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept im Jahre 2011 überprüft worden sei. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans in Bezug auf die Zulässigkeit von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der nunmehr überarbeiteten M1. Sortimentsliste zu unterteilen sei. Sämtliche Ausführungen in den Aufstellungsvorgängen lassen sich nur dahingehend verstehen, dass der Rat mit dem Bebauungsplan den Einzelhandel entsprechend dem von ihm beschlossenen Einzelhandelskonzept steuern wollte. Tatsächlich entspricht die Planung diesem Einzelhandelskonzept jedoch nicht. Besondere örtliche Verhältnisse oder sonst zu berücksichtigende Belange oder Erwägungen, die den Rat zu einer von dem Einzelhandelskonzept abweichenden Festlegung des Nahversorgungsstandortes im Bebauungsplan hätten veranlasst haben können, sind weder aus den Aufstellungsvorgängen noch sonst ersichtlich. Nach alledem kann auch die Erklärung des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, in dem Einzelhandelskonzept seien die Grundstücke der Antragstellerin lediglich irrtümlich in den Nahversorgungsstandort einbezogen worden, zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Formulierungen in dem Einzelhandelskonzept geben für die Annahme eines solchen Irrtums nichts her. Schon gar nicht lässt sich daraus erschließen, dass damals eigentlich die nunmehr als Bereich I festgesetzten Flächen als Nahversorgungsstandort hätten bestimmt werden sollen. Schließlich enthalten weder die Überprüfung noch die Planbegründung zu der vermeintlich irrtümlichen Abgrenzung des Nahversorgungsstandortes im Einzelhandelskonzept irgendwelche nachvollziehbaren Erwägungen. Die im Rahmen der Überprüfung aufgezeigten Szenarien hatten vornehmlich die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs in Bezug auf den Parkplatz an der T.-straße und das benachbarte Marktcarée im Auge. Die Überprüfung beschränkt sich daher letztlich auf prognostische Aussagen zur Ausdehnung beziehungsweise zur Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs und daraus folgende Empfehlungen. Nach ihrem Fazit ist die im Einzelhandelskonzept erfolgte Festlegung beizubehalten. Dem entspricht auch die landesplanerische Stellungnahme vom 23. Dezember 2011. Weitere Überlegungen haben in den Aufstellungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden.
54Der Rat hat die Festlegungen des Einzelhandelskonzepts hinsichtlich der Abgrenzung des Nahversorgungsstandortes, die er offenkundig zur Grundlage seiner Abwägung machen wollte, verkannt und damit zwangsläufig nicht alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, bei seiner Entscheidung zutreffend berücksichtigt.
55Ebenfalls zu Recht rügt die Antragstellerin, dass die durch textliche Festsetzung zum Bestandteil des Bebauungsplans gemachten „Differenzierten M1. Sortimentslisten“ nicht mit den entsprechenden Sortimentslisten übereinstimmen, die der Rat zeitgleich mit dem Einzelhandelskonzept in der Fassung der Überprüfung beschlossen hat, und sie auch von dem abweichen, was in der Planbegründung zu ihrem Inhalt ausgeführt ist. Während auf Seite 39 der Überprüfung – mit kaum verständlichen Erwägungen – von einer Einordnung verschiedener Sortimente, unter anderem der Sortimente Waffen, Munition, und Jagdbedarf (ohne Bekleidung und Schuhe), zoologischer Bedarf und lebende Tiere, Campingartikel (ohne Campingmöbel, ohne Bekleidung und Schuhe), Anglerbedarf, elektrische Haushaltsgeräte (Einbaugeräte), elektrische Haushaltsgeräte (Großgeräte ohne Einbaugeräte), Fahrräder, Fahrradteile und –zubehör sowie Teppiche als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant abgeraten wird, heißt es in der Planbegründung, die genannten Sortimente könnten aufgrund der örtlichen Verhältnisse zusätzlich in die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente aufgenommen werden. Der Rat hat jedoch seine in der Planbegründung zum Ausdruck gekommene Absicht in dem Bebauungsplan nicht umgesetzt, denn in die festgesetzte Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente sind die in der Planbegründung genannten Sortimente nicht aufgenommen worden. Darüber hinaus sind mehrere Sortimente, die nach der Überprüfung nicht als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant eingeordnet werden sollten, in die im Bebauungsplan festgesetzte Liste der zentrenrelevanten Sortimente aufgenommen worden, nämlich Matratzen und Bettwaren, Brücken, Läufer, Beleuchtungsartikel (Lampen, Leuchten), Kunstgegenstände, Bilder und Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel, Antiquitäten und antike Teppiche. Ob sich der Rat dieser Widersprüche bewusst war, lässt sich anhand der Aufstellungsvorgänge nicht ermitteln.
56Die aufgezeigten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Sie sind offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 ‑ 4 C 57.80 ‑, BRS 38 Nr. 37.
58Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, BRS 66 Nr. 65.
60Die Offensichtlichkeit der festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergibt sich hier ohne Weiteres aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und dem den Festsetzungen zugrunde liegenden Einzelhandelskonzept. Die Mängel sind auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, weil – hätte der Rat die Aussagen des Einzelhandelskonzeptes zutreffend erfasst – bei der beabsichtigten Umsetzung dieses Einzelhandelskonzeptes die Abgrenzung der Bereiche I und II im Bebauungsplan mit einiger Wahrscheinlichkeit anders erfolgt wäre, die Liste der zentrenrelevanten Sortimente vermutlich den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts entsprochen hätte und damit zum Teil andere Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet getroffen worden wären als tatsächlich geschehen.
61Im Hinblick auf das weitere Verfahren und die Rügen der Antragstellerin führt der Senat weiter aus:
62Die Rüge, dass Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung entsprechend bekannt gemacht worden seien, ist unbegründet.
63Nach § 52 Abs. 3 GO NRW a.F. finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei den nach der Gemeindeordnung NRW oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift.
64§ 52 Abs. 3 GO NRW a.F. verweist nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW. Auch die Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung finden sinngemäß Anwendung. Hiervon gingen auch die zu § 37 GO NRW a.F. erlassenen Verwaltungsvorschriften aus.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013
66– 10 B 1239/12 –, BauR 2013, 746.
67Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt hier kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO vor, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet. Die genannten Vorgaben stehen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Bürgermeisters, gemäß § 2 Abs. 1 BekanntmVO beziehungsweise § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zu prüfen, ob eine Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und geltendes Recht nicht verletzt.
68Diese Vorschriften sind für die hier in Rede stehende bloße Bekanntmachung von Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht einschlägig. Eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften kommt mangels der Erforderlichkeit einer Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens einer Satzung (oder eines Beschlusses) nicht in Betracht. Es bedarf in Bezug auf die Bekanntmachung von Zeit und Ort der Auslegung keiner entsprechenden Bestätigung durch den Bürgermeister. Die Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO sollen letztlich gewährleisten, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden. Dafür besteht bei der schlichten Mitteilung von Zeit und Ort der Auslegung keine Notwendigkeit.
69Ob der Bebauungsplan nach der im Anschluss an die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgten Streichung der Festsetzung zur nur beschränkten Zulässigkeit von Werbeanlagen erneut hätte ausgelegt werden müssen, lässt der Senat offen.
70Wird der Entwurf eines Bebauungsplans nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB) geändert oder ergänzt, ist er grundsätzlich erneut öffentlich auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB).
71Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in jedem Fall nachträglicher Änderung oder Ergänzung erforderlich. Das Beteiligungsverfahren sei nicht um seiner selbst willen zu betreiben. Es bestehe kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, wenn die Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könne.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009
73– 4 C 16.07 –, a.a.O., Rn. 40.
74Das könne beispielsweise bei der Streichung einer unzulässigen textlichen Festsetzung der Fall sein, wenn die Streichung die Grundzüge der Planung nicht berühre und sie auf die verbleibenden Festsetzungen keine Auswirkungen haben könne.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, a.a.O., Rn. 41; Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78.09 –, juris.
76Wäre die gestrichene Festsetzung zur Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen in einem Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB aus den von der Antragstellerin genannten Gründen ohnehin unwirksam gewesen, was die Antragsgegnerin bestreitet, stellte sich die Frage nach dem Sinn eines erneuten Beteiligungsverfahrens. Anderenfalls erschiene es spekulativ, anzunehmen, dass keiner von der Planung Betroffenen bei einer erneuten Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben hätte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass hier – wie beispielsweise bei der bloßen nachträglichen Abtrennung eines Teils des Plangebiets – der Zweck des Beteiligungsverfahrens für den übrig gebliebenen Teil schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt ist. Hier ist es vielmehr gerade nicht so, dass die Betroffenen Gelegenheit gehabt hätten, ihre Wünsche und Bedenken im Hinblick auf den endgültigen Planentwurf abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert jedoch, dass jedenfalls die von der Planänderung unmittelbar Betroffenen Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung zumindest in eingeschränkter Form Stellung zu nehmen.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009
78– 4 C 16.07 –, a.a.O., Rn. 40.
79Dass die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbeanlagen der fraglichen Art im Plangebiet für die Planbetroffenen hier nicht ohne jede Bedeutung ist, ergibt sich schon aus der Stellungnahme der U. AG vom 5. Dezember 2011 im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine mögliche Blendung der Zugführer der auf der benachbarten Eisenbahntrasse verkehrenden Züge durch aufgestellte Leuchten und Werbetafeln angesprochen hat. Auch kann es durchaus im Interesse einzelner Grundstückseigentümer liegen, dass im Plangebiet die Zulässigkeit großflächiger Werbeanlagen mit Blick auf die gegenüber solchen Werbeanlagen empfindliche Nutzung ihrer eigenen Grundstücke begrenzt wird.
80Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans und seiner einzelnen Festsetzungen ist gegeben.
81Nach der für eine Einzelhandelssteuerung ohne die gleichzeitige Festsetzung eines Baugebietes allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
82Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem Wortlaut Festsetzungen mit dem Inhalt, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind. Gemeint sind damit allerdings nicht nur die ausdrücklich in dem Baugebietskatalog der Baunutzungsverordnung aufgelisteten Nutzungsarten, sondern auch Unterarten hiervon, zu denen nach § 1 Abs. 9 BauNVO Festsetzungen getroffen werden können. Dies folgt aus dem weitgehend an den Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO anknüpfenden Wortlaut des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB und seinem Sinn und Zweck, den Gemeinden im Interesse des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche ein effektives Planungsinstrument insbesondere zur Steuerung des Einzelhandels zur Verfügung zu stellen.
83Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010
84– 7 D 1/09.NE –, juris; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 566.
85Grundlegende Voraussetzung für den Einzelhandelsausschluss nach § 9 Abs. 2a BauGB ist, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung für die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zudem eine substantiierte und nachvollziehbare Begründung für die dem Bebauungsplan von dem Plangeber beigelegte Zweckbindung verlangt hat,
86vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2012 – 3 S 1191/10 –, juris,
87hält er hieran angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
88vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris,
89nicht mehr fest. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit sie ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen sollen, ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu bejahen. Insbesondere könne sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolge das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürften Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abwichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lasse. Ebenso wenig seien die Festsetzungen daran zu messen, ob sie den Einzelhandel weitgehend ausschlössen. Solle der Ausschluss von Einzelhandel nur zum Schutz eines Versorgungszentrums festgesetzt werden, bedürfe es der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Dieses Erfordernis sei aber nicht im Planaufstellungsverfahren, sondern regelmäßig bei der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes zu erfüllen. Auch eine Darstellung der konkret zentrenschädlichen Sortimente in der Planbegründung sei nicht zu verlangen. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen seien. Etwas anderes gelte nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten könne.
90Dieser neuen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen instanzenübergreifenden Spruchpraxis angeschlossen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2014
92– 10 A 152/13 –, juris.
93Dies gilt auch für die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB. Nach diesen Grundsätzen ist hier die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und der einzelnen Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss nicht zweifelhaft.
94Sämtliche zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beruhen auf einschlägigen Ermächtigungen.
95Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, dass die in den textlichen Festsetzungen aufgeführten zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht hinreichend bestimmt seien. Die von ihr in diesem Zusammenhang beanstandete Anmerkung im Anschluss an die textlichen Festsetzungen hat keinen Einfluss auf deren Bestimmtheit. In der Anmerkung zu der Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente heißt es, dass diese Liste nicht abschließend sei und gegebenenfalls noch weitere Sortimente nicht zentrenrelevant sein könnten. Die Auflistung diene der Klarstellung, welche Sortimente in jedem Fall nicht zentrenrelevant seien.
96Eigentlich ist die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente überflüssig, da die Liste der zentrenrelevanten Sortimente abschließend ist, und demnach alle anderen Sortimente – die ebenfalls abschließend bestimmten nahversorgungsrelevanten Sortimente ausgenommen – naturgemäß als nicht zentrenrelevant gelten. Sie hat deshalb letztlich – was auch die vorstehend erwähnte Anmerkung bestätigt – wohl nur Bedeutung als Auslegungshilfe für die Abgrenzung einzelner zentrenrelevanter Sortimente von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Der Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente kommt also eine unmittelbare Regelungswirkung nicht zu und schon gar nicht dem mit ihr verbundenen Hinweis, dass sie nicht abschließend sei.
97Ob entgegen dieser Bewertung ein Bestimmtheitsmangel gleichwohl daraus folgen könnte, dass der Rat die Sortimente Waffen, Munition, Jagdbedarf, Campingartikel, Anglerbedarf sowie Fahrräder und Fahrradteile und -zubehör in der Planbegründung zwar als nicht zentrenrelevant eingeschätzt, sie aber gleichwohl nicht in die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente aufgenommen hat, obwohl sie mangels ausdrücklicher Auflistung dort – jedenfalls zum Teil – den zentrenrelevanten Sortimenten Sport- oder Hobbyartikel zugeordnet werden können, mag offen bleiben. Es obliegt letztlich dem Rat, gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren eindeutige, für die Planbetroffenen nachvollziehbare und für die Baugenehmigungsbehörde willkürfrei handhabbare Regelungen zur Einzelhandelssteuerung zu treffen.
98Angesichts der bereits festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans braucht der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, ob der Rat weitere für die festgesetzte Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten abwägungsrelevante Belange, deren fehlerhafte Behandlung die Antragstellerin behauptet, im Wesentlichen zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen zu beachtenden Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht hat.
99Jedoch ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin beanstandeten textlichen Festsetzungen zum weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet der Stärkung des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden städtischen zentralen Versorgungsbereichs dienen, wie sich aus der Planbegründung ergibt. Im zentralen Versorgungsbereich befänden sich noch unbebaute Flächen, die mit zentrentypischen Nutzungen entwickelt werden könnten. Darüber hinaus solle in dem Bereich I ein Nahversorgungsstandort entwickelt werden.
100In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ein gewichtiges städtebauliches Ziel darstellt. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Zur Erreichung des Ziels, die gemeindlichen Versorgungszentren zu stärken, ist der Plangeber nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist ihm auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die es in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Dass der hier festgesetzte Einzelhandelsausschluss nicht geeignet sein könnte, im vorgenannten Sinne zur Stärkung der städtischen Versorgungszentren und ihrer Struktur beizutragen, ist nicht ersichtlich.
101Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind demgegenüber durch den Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen verbleibt trotz des weitgehenden Ausschlusses von Einzelhandel mit zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevanten Sortimenten eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen. Das gilt auch für die Antragstellerin. Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zugelassenen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein kein Abwägungsfehler. Dem Interesse eines Grundeigentümers an der einfachsten und lukrativsten Vermarktung seines Grundstücks kommt regelmäßig nicht so viel Gewicht zu, dass der Plangeber dieses Interesse bei der Abwägung nicht mit Blick auf ebenso gewichtige öffentliche Interessen der vorstehend beschriebenen Art zurückstellen könnte.
102Soweit die Antragstellerin einwendet, der Rat habe ihre Eigentumsrechte nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, denn er habe angenommen, die beabsichtigte Nutzung ihrer Grundstücke für Einzelhandelsvorhaben sei bereits vor Inkrafttreten der Planung unzulässig gewesen, übersieht sie, dass nicht zuletzt ihre Nutzungsabsichten den Rat zu der angegriffenen Planung veranlasst haben. In der Abwägungsentscheidung ist hervorgehoben, dass insbesondere mit Blick auf die Nutzungsabsichten der Antragstellerin das Einzelhandelskonzept hinsichtlich der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs, einer möglichen Erweiterung des Nahversorgungsstandortes und der Zentrenrelevanz verschiedener Sortimente überprüft und überarbeitet worden sei. Eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB hätte es nicht bedurft, wenn der Rat mit Blick auf die bei Planungsbeginn vorhandene bauliche Situation von der Unzulässigkeit zentrenschädlicher Einzelhandelsnutzungen im künftigen Plangebiet ausgegangen wäre. Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Ausführungen in der Abwägungsentscheidung, auch wenn sie ersichtlich eine Reaktion auf ihre Einwendungen im Aufstellungsverfahren darstellen, gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob der Rat ihre ursprünglich gegebenen Baurechte und dabei vor allem die Bedeutung der gesicherten Erschließung und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB zutreffend erfasst und gewürdigt hat. Der Rat mag im Rahmen der ohnehin notwendigen Wiederholung der Abwägung seinen Erwägungen die notwendige Klarheit verleihen.
103Den weiteren Einwänden der Antragstellerin, wonach einige Sortimente willkürlich abgegrenzt worden seien und die zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevanten Randsortimente nicht auf maximal 10 % beziehungsweise 80 qm der Verkaufsfläche hätten begrenzt werden dürfen, geht der Senat nicht weiter nach.
104Jedenfalls ist die Kritik der Antragstellerin an der im Einzelhandelskonzept festgelegten Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs verfehlt. Ob der T.-straße eine trennende Wirkung zukommt, was die Antragstellerin bezweifelt, ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich. Weder die tatsächlichen Gegebenheiten noch die Ansiedlungswünsche der Antragstellerin mussten dem Rat Veranlassung geben, im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes den zentralen Versorgungsbereich auf die Grundstücke der Antragstellerin zu erstrecken und bei der Aufstellung des Bebauungsplans dort Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten zuzulassen. Die Frage, ob der zentrale Versorgungsbereich über die T.-straße hinaus auszudehnen war, lag im freien planerischen Ermessen des Rates, der sich in nicht zu beanstandender Weise dagegen entschieden hat. Zur Festlegung einer Zentrenstruktur innerhalb einer Gemeinde gehört auch die konzeptionelle Entscheidung, die räumlichen Ausdehnungen der jeweiligen Versorgungszentren entsprechend ihrer tatsächlichen oder gewollten Versorgungsbedeutung und im Verhältnis zu den zu versorgenden Teilen des Gemeindegebietes und der Versorgungszentren untereinander zu bestimmen. Dass die insoweit getroffene konzeptionelle Entscheidung des Rates hinsichtlich der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs nicht vertretbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
105Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
106Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
107Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den Grundstücken Flst.Nrn. ...42 und ...50 geplante Doppelhaus zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 wird insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und die damalige Klägerin zu 1 je 1/3 sowie der Beklagte und die Beigeladene je 1/6 der Gerichtskosten; die damalige Klägerin zu 1 trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie ihre außergerichtlichen Kosten ganz; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je 1/4 und der Kläger 1/2 der Gerichtskosten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Entscheidungsgründe
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Gründe
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.