Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Jan. 2014 - 2 K 3565/13
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die in dem „Personaltableau Führungskräfte in der künftigen Polizeiorganisation des Landes Baden-Württemberg (Stand: 3. Dezember 2013)“ aufgeführten Dienstposten mit den Beigeladenen zu besetzen oder diesen die entsprechenden Ämter zu verleihen. Soweit Dienstposten bereits vor dem Zugang dieser Entscheidung besetzt wurden, ist die Anordnung spätestens mit Ablauf des Januar 2014 umzusetzen.
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 10.000 EUR angedroht.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
4. Der Streitwert wird auf 43.317,68 EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Jan. 2014 - 2 K 3565/13
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Jan. 2014 - 2 K 3565/13 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2013 - 8 K 2597/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2013 - 8 K 2597/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - geändert. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt ...... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - geändert. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt ...... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. Februar 2008 - 12 K 6226/07 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten sie auf sich.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. April 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger war Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Oberstleutnants auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 30. September 2001 wurden seine Leistungen überwiegend mit 6 Punkten, der zweitbesten Note, bewertet. Die Verwendungsvorschläge für den Kläger nannten „auf weitere Sicht“ Dienstposten mit der Besoldungsstufe A 16. Als Mitglied des Bezirkspersonalrats beim Streitkräfteamt war der Kläger mit Wirkung vom 15. Mai 2002 bis zu seinem Dienstzeitende am 28. Februar 2010 von dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
4Mit Schreiben vom 7. März 2007 beantragte der Kläger eine „Laufbahnnachzeichnung nach § 46, Abs. 3, Satz 6, BPersVG“. Insbesondere bat er darum mitzuteilen, warum die in seinen Beurteilungen enthaltenen Verwendungsvorschläge in die A 16-Ebene nicht zu einer weiteren Förderung geführt hätten. Der Kläger beantragte, ihm die für ihn bei seiner Freistellung im Jahre 2002 gebildete Vergleichsgruppe mitzuteilen, anzugeben, welche Stabsoffiziere des Truppendienstes seines Werdegangs nach ihm einen mit A 15 bewerteten Dienstposten erhalten hätten und schon befördert oder auf einen nach A 16 bewerteten Dienstposten versetzt worden seien, und "meine Nachzeichnung nach A 16 einschließlich der ruhegehaltfähigen Beförderung zum Oberst, Feststellung des Zeitpunktes, zu dem ich zur Förderung angestanden hätte sowie Schadlosstellung in jeder Hinsicht, so wie ich im Fall einer fehlerfreien Nachzeichnung stünde."
5Daraufhin teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr mit, für ihn sei leider zum Zeitpunkt seiner Freistellung keine Vergleichsgruppe gebildet worden. Anschließend bildete es eine Vergleichsgruppe von acht Berufssoldaten, die wie der Kläger im Jahr 1995 auf Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 versetzt worden waren, der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 23911 „Personal, Innere Führung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ angehörten und eine Verwendung als Bataillonskommandeur durchlaufen haben. Alle acht Soldaten waren unter dem 30. September 2001 dienstlich beurteilt worden. In der anhand der Beurteilungsergebnisse erstellten Liste nimmt der Kläger mit dem Wert 6,13 den Rangplatz 6 ein. Die Soldaten auf Platz 1 und 3 wurden in den Jahren 2007 bzw. 2005 auf einen Dienstposten nach A 16 BBesO versetzt und im Jahre 2007 bzw. 2006 zum Oberst befördert.
6Durch Bescheid vom 4. Mai 2009 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, es habe den Antrag dahingehend ausgelegt, dass der Kläger seine fiktive Versetzung auf einen mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO dotierten Dienstposten begehre. Diesen Antrag lehnte es ab. Eine solche fiktive Versetzung komme nicht in Betracht, weil erst zwei Offiziere der Vergleichsgruppe, die beide vor dem Kläger platziert seien, auf einem Dienstposten der Ebene A 16 BBesO verwendet würden. Damit entfalle auch eine Beförderung. Erlittene Nachteile durch Erstellung der Vergleichsgruppe erst im Jahre 2007 seien nicht erkennbar.
7Der Bescheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dem Kläger am 4. Juni 2009 ausgehändigt. Dagegen legte er mit Schreiben vom 7. August 2009 „Widerspruch“ ein.
8Mit Schreiben vom 26. November 2009 bat der Kläger u. a. um seine fiktive Versetzung auf einen nach A 16 bewerteten Dienstposten rückwirkend spätestens zum Oktober 2005 (Schadlosstellung) und um seine Nachzeichnung nach A 16 einschließlich der ruhegehaltfähigen Beförderung zum Oberst. Er verlangte, andernfalls im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei er rechtzeitig auf einen Dienstposten nach A 16 fiktiv versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen worden. Das Personalamt der Bundeswehr wies den Kläger daraufhin unter dem 3. Dezember 2009 mit einem im Text als „wiederholende Verfügung“ bezeichneten Schreiben auf seinen Bescheid vom 4. Mai 2009 hin und teilte mit, an der dort dargestellten Sach- und Rechtslage habe sich nichts geändert.
9Der Bundesminister der Verteidigung fasste den Widerspruch des Klägers vom 7. August 2009 als Beschwerde auf und wies diese mit Bescheid vom 7. Dezember 2009, zugestellt am 10. Dezember 2009, zurück. Er hielt die Beschwerde für unzulässig, weil der Kläger die Beschwerdefrist von einem Monat nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) versäumt habe. Unabhängig davon sei der Antrag auch in der Sache abzulehnen gewesen.
10Der Kläger hat am 11. Januar 2010, einem Montag, beim Bundesministerium der Verteidigung (vgl. die §§ 17, 21 WBO) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – Wehrdienstsenate – gegen die ablehnende Entscheidung beantragt mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, seinem Antrag vom 7. März 2007 auf Laufbahnnachzeichnung zu entsprechen, hilfsweise festzustellen, dass der gegen die Entscheidung vom 4. Mai 2009 erhobene Rechtsbehelf nicht verfristet gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 beantragte der Kläger unter Aufrechterhaltung des Hilfsantrags sodann, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Mai 2009 und vom 7. September 2010 [muss heißen: 7. Dezember 2009] so zustellen, als sei er zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einen Dienstposten nach A 16 versetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend von dem mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 zuletzt gestellten Sachantrag durch Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 1 WB 7.10 – den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
11Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
12den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 4. Mai 2009 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er mit Antragseingang im März 2007 zum Oberst der Besoldungsgruppe A 16 BBesO befördert worden.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er mit Antragseingang im März 2007 zum Oberst der Besoldungsgruppe A 16 BBesO befördert worden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der ablehnende Bescheid vom 4. Mai 2009 sei nicht bestandskräftig. Der Anspruch auf Schadlosstellung betreffe – wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Verweisungsbeschluss ausgeführt habe – keine truppendienstliche Entscheidung, sondern einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Ablehnung eines solchen Antrags sei nach den allgemeinen Vorschriften der VwGO anzufechten und habe daher eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen. Die ohne eine solche Belehrung geltende Jahresfrist sei eingehalten. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei begründet. Die Praxis der Beklagten zur Berücksichtigung von freigestellten Personalratsmitgliedern im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens verstoße gegen den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren. Dies habe das OVG NRW in seinem Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 – dargestellt. Außerdem sei die Praxis rechtswidrig, den Rangplatz des freigestellten Personalratsmitglieds unverändert zu lassen. Dieser habe im Gegensatz zu Kollegen, die neue dienstliche Beurteilungen erhielten, keine Möglichkeit, im Laufe einer längeren Freistellung im Rangplatz aufzusteigen. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, insbesondere keine Vergleichsgruppe unmittelbar nach der Freistellung des Klägers gebildet. Die Unaufklärbarkeit, ob der Kläger ohne diese Rechtsverstöße zum Oberst befördert worden wäre, gehe zu Lasten der Beklagten.
16Mit Beschluss vom 28. Februar 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen, die diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unzulässig, weil das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Bei der Entscheidung, den Kläger nicht fiktiv auf einen nach A 16 bewerteten Dienstposten zu versetzen, handele es sich um eine truppendienstliche Entscheidung. Diese bedürfe nach der WBO keiner Rechtbehelfsbelehrung und sei binnen eines Monats anzufechten. Diese Frist habe der Kläger versäumt. Ein unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 1 WBO liege nicht vor. Eine Wiedereinsetzung nach den Vorschriften der VwGO komme im Bereich der WBO nicht in Betracht. Für eine ruhegehaltfähige Beförderung nach A 16 hätte der Kläger vorher fiktiv auf einen nach A 16 bewerteten Dienstposten versetzt werden müssen. Eine solche Versetzung habe die Beklagte jedoch bestandskräftig abgelehnt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Denn der Kläger nehme in seiner Vergleichsgruppe einen Rangplatz ein, der derzeit und in der Vergangenheit nicht zu einer Beförderung berechtigt habe.
17Die Beklagte beantragt,
18das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, zuletzt mit Schriftsatz vom 29. November 2013: Es sei ermessensfehlerhaft, auch bei langfristig freigestellten Soldaten zu verlangen, dass sie fiktiv auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt werden, bevor sie befördert werden dürfen. Dies führe zu Verwaltungsaufwand und verkompliziere die Lage des betroffenen Soldaten. Dieser habe von einer fiktiven Versetzung faktisch nichts, er könne sich auf dem Dienstposten auch nicht bewähren. Daher könne eine solche fiktive Versetzung auch keine Grundlage für eine spätere Beförderung sein. Nachdem die Beklagte erst im Jahre 2009 über den Antrag des Klägers aus dem Jahre 2007 entschieden habe, habe es nur noch um Schadlosstellung gehen können. Denn er sei zum 28. Februar 2010 in den Ruhestand getreten. Eine fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten hätte ihm zu diesem Zeitpunkt nichts mehr genützt. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 4. Mai 2009 nicht erläutert, weshalb sie seinen Antrag als Antrag auf fiktive Versetzung ausgelegt habe. Jedenfalls aber sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 4. Mai 2009 nicht bestandskräftig. Denn die notwendige Rechtbehelfsbelehrung habe gefehlt und daher habe nach § 59 VwGO die Jahresfrist gegolten. Es habe sich nicht um eine truppendienstliche Angelegenheit im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) gehandelt. Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren bzw. ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO anzunehmen, weil er nicht habe erkennen können, dass die WBO anwendbar sei. Er habe als Mitglied der Personalvertretung keinen nächsten Disziplinarvorgesetzten gehabt, bei dem er sich nach dem Lauf einer etwaigen Beschwerdefrist hätte erkundigen können. Aufgrund der Fürsorgepflicht hätte die Beklagte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass der Bescheid vom 4. Mai 2009 eine truppendienstliche Maßnahme betreffe. Der Kläger meint weiter, sein Antrag auf Schadlosstellung vom 7. März 2007 genüge, um sein Schadensersatzbegehren zu konkretisieren. Dieses Begehren sei begründet. Er habe im Jahre 2001 eine dienstliche Beurteilung mit mehr als 6,0 Punkten erhalten und zähle daher zu den "sehr leistungsstarken Offizieren", die eine Perspektive zur Beförderung nach A 16 BBesO gehabt hätten. Da die Beklagte es versäumt habe, für ihn unmittelbar nach der Freistellung im Jahre 2002 eine Vergleichsgruppe zu bilden, sei sie im Wege der Beweislastumkehr verpflichtet darzulegen, dass er bei ordnungsgemäßer Nachzeichnung nicht befördert worden wäre.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23II.
24Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
25Den Sachantrag des Klägers versteht der Senat dahingehend, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren ausschließlich Schadensersatz wegen Nichtbeförderung im Wege einer Verpflichtungsklage begehrt. Der erstinstanzlich zusätzlich gestellte Anfechtungsantrag (Aufhebung des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 4. Mai 2009 und des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Dezember 2009) ist nur insoweit von Bedeutung, als sich die Ablehnung der fiktiven Versetzung auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auswirken kann, nicht aber als eigenständiger Anfechtungsantrag mit dem Streitgegenstand „fiktive Versetzung“. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hat in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht zunächst den Antrag formuliert, die Beklagte zu verpflichten, seinem Antrag vom 7. März 2007 auf Laufbahnnachzeichnung zu entsprechen, hilfsweise festzustellen, dass der gegen die Entscheidung vom 4. Mai 2009 erhobene Rechtsbehelf nicht verfristet gewesen sei. Der Berichterstatter beim Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Kläger nach dem Ende seiner Dienstzeit nicht mehr auf einen höher bewerteten Dienstposten versetzt werden könne und der Rechtsstreit sich insoweit in der Hauptsache erledigt habe. Soweit es dem Kläger um Schadensersatz wegen Nichtbeförderung gehe, seien nicht die Wehrdienstgerichte zuständig. Der Kläger ist gebeten worden klarzustellen, ob er mit der Auslegung seines Antrags vom 7. März 2007 als Antrag auf fiktive Versetzung einverstanden sei oder ob er unter „Laufbahnnachzeichnung“ noch etwas anderes verstehe. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 klargestellt, dass er unter Aufrechterhaltung des Hilfsantrags beantrage, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Mai 2009 und vom 7. September 2010 [muss heißen: 7. Dezember 2009] so zustellen, als sei er zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einen Dienstposten nach A 16 versetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend von diesem zuletzt gestellten und für die Beurteilung des Rechtsschutzverfahrens allein maßgeblichen Sachantrag durch Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 1 WB 7.10 – den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Dort hat der Kläger nur noch Schadensersatz beantragt und den Hilfsantrag nicht mehr gestellt. Daraus ist zu schließen, dass es dem Kläger nunmehr nur noch um Schadensersatzansprüche ging. Von diesem Verständnis des Klageantrags ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Verweisungsbeschluss ausgegangen, wie sich aus der Umschreibung des Begehrens in Randnummer 12 dieses Beschlusses ergibt: „Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Schadensersatzanspruch aus dem früheren Wehrdienstverhältnis des Antragstellers zum Gegenstand hat“. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Mai 2009 sah das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht als streitgegenständlich an (vgl. Randnummer 13 des Verweisungsbeschlusses).
26Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er mit Antragseingang im März 2007 zum Oberst der Besoldungsgruppe A 16 BBesO befördert worden.
27Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine unterlassene Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, der Beamte es nicht schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, und dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, NVwZ 2009, 787 = juris, Rn. 15, und vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99 = juris, Rn. 16.
29Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieser Anspruch einem Soldaten zu. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Soldatenverhältnis.
30Vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, PersV 2010, 463 = juris, Rn. 29 ff. = NRWE.
31Hier hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nicht verletzt. Sie hat in rechtlich zulässiger Weise die fiktive Versetzung eines vom Dienst freigestellten Soldaten zu einer Voraussetzung für eine Beförderung gemacht (dazu 1.). Eine solche fiktive Versetzung hat die Beklagte gegenüber dem Kläger jedoch durch Bescheid vom 4. Mai 2009 bestandskräftig abgelehnt (dazu 2.). Die Bestandskraft dieses Bescheides steht einer inzidenten Überprüfung im Rahmen eines Schadensersatzprozesses entgegen (dazu 3.).
321. Bei der Prüfung, inwieweit freigestellte Mitglieder eines Personalrates in eine Beförderungsauswahl einzubeziehen sind, ist das Benachteiligungsverbot des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zu beachten. Danach darf die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Entsprechendes regelt die Vorschrift des § 8 BPersVG, wonach Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, was auch für ihre berufliche Entwicklung gilt. Diese Vorschriften gelten auch für Soldaten, die als Mitglieder der Personalvertretungen freigestellt sind (§§ 48, 51 Abs. 3 Satz 1 Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG -).
33Das Verfahren zur Verwirklichung des Grundsatzes, dass freigestellte Personalratsmitglieder in ihrem beruflichen Werdegang durch die Tätigkeit im Personalrat weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen, liegt unter Berücksichtigung fehlender dienstlicher Beurteilungen der Betroffenen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser darf dabei in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Soldaten auf das unvermeidliche Maß beschränken.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C38.95 –, ZBR 1998, 46 = juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 B 562/11 –, juris, Rn. 15 = NRWE, und Urteil vom 8. Juni 2010– 1 A 2859/07 –, PersV 2010, 463 = juris, Rn. 95 ff. = NRWE; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 5 LA 223/04 –, juris, Rn. 7; Vogelgesang, Probleme der Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter Personalratsmitglieder, PersV 2010, 4 ff.
35Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits mit der Setzung der hier einschlägigen ermessenskonkretisierenden Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 Az 16-32-00/28 -, R 6/02; Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 1. April 2011, Gerichtsakte Blatt 202 f.) das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich.
36Vgl. dazu und zum Folgenden bereits OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, PersV 2010, 463 = juris, Rn. 101 ff. = NRWE (betreffend dieselbe Richtlinie).
37Die vorgenannte Richtlinie sieht u. a. die „fiktive[n] Versetzung“ auf einen höher bewerteten Dienstposten vor. Im Einzelnen regelt sie, dass Soldaten, die als Mitglieder von Personalvertretungen freigestellt sind, wie alle Soldaten mit gleichen Laufbahnvoraussetzungen zu fördern sind (Nr. 1). Wenn sie – wie der Kläger – auf einer Planstelle "z. b. V.'" (= zur besonderen Verwendung) geführt werden, sind sie so zu stellen, als würden sie einen STAN-Dienstposten (= Dienstposten im Rahmen der Stärke- und Ausstattungsnachweisung [STAN], welche als planmäßige Ausstattung festgelegt ist) besetzen (Nr. 2 Satz 1). Weiter sind sie regelmäßig in die Planungsvorgänge für die Dienstpostenbesetzung einzubeziehen (Nr. 3). Die Einbeziehung hat dergestalt zu erfolgen, dass die Soldaten während ihrer Freistellung (gegebenenfalls zunächst fiktiv) eignungs-, befähigungs- und leistungsgerecht auf einen höher bewerteten Dienstposten zu versetzen sind (Nr. 3.1). Der Zeitpunkt der "fiktiven Versetzung" auf einen höher bewerteten Dienstposten ist durch die personalbearbeitende Stelle festzustellen und ihnen schriftlich mitzuteilen (Nr. 3.2). Von diesem Zeitpunkt an ist der freigestellte Soldat in die Beförderungsauswahl einzubeziehen und hat die nach dem jeweiligen Auswahlverfahren vorgesehenen Punkte für die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zu erhalten (Nr. 3.3). In den Auswahlverfahren für die Beförderung/Einweisung ist ferner eine Gleichbehandlung der freigestellten Soldaten mit den nicht freigestellten Soldaten sicherzustellen, wobei angesichts des Fehlens von Beurteilungen der freigestellten Soldaten die Freistellung als "besonderer Umstand" im Sinne der Auswahlverfahren zu werten ist (Nr. 4). Schließlich sind nach Nr. 6 zur Vorbereitung der Einzelfallentscheidung u. a. heranzuziehen das Beurteilungsbild vor der Freistellung (Nr. 6.1), das Ergebnis eines Vergleichs mit Angehörigen der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe/des gleichen Werdegangs bzw. Verwendungsbereichs, die im gleichen Jahr wie der freigestellte Soldat auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten versetzt worden sind (Nr. 6.2), und die allgemein üblichen Beförderungslaufzeiten in der jeweiligen Laufbahn/im jeweiligen militärischen Organisationsbereich des freigestellten Soldaten (Nr. 6.3).
38Das Erfordernis, dass freigestellte Soldaten zumindest fiktiv auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt worden sein müssen, um in ein Auswahlverfahren mit dem Ziel einer Beförderung einbezogen zu werden, gewährleistet gerade die in den §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG i. V. m. den §§ 48, 51 Abs. 3 Satz 1 SBG beabsichtigte Gleichstellung mit den anderen Soldaten. Diese müssen nämlich nach Ziffer 101 Satz 1 der ZdV 20/7 (Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten vom März 2002) vor einer Beförderung ebenfalls auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet werden, also zuvor entsprechend versetzt worden sein.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2011– 1 B 562/11 –, juris, Rn. 17 = NRWE; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 5 LA 223/04 –, juris, Rn. 8 (jeweils dieselbe Richtlinie betreffend); Gronimus, Verfassungsrechtliche Anforderungen an effektiven Rechtsschutz und Bestenauslese bei der Stellenvergabe – insbesondere bei freigestellten Personalratsmitgliedern, PersV 2010, 444 (447 mit Fn. 27).
40Ohne Erfolg macht der Kläger der Sache nach geltend, bei langfristig freigestellten Soldaten begründe das Erfordernis nach einer fiktiven Versetzung einen überflüssigen und komplizierten Verwaltungsaufwand. Unabhängig davon, ob eine Gleichstellung von freigestellten Soldaten auch in anderer Weise, möglicherweise sogar „besser“ oder leichter nachvollziehbar erfolgen kann, als die Beklagte es gehandhabt hat, ist deren Praxis jedoch ermessensfehlerfrei: Sie behandelt freigestellte und nicht freigestellte Soldaten gleich. Solange ein Soldat vom Dienst freigestellt ist, mag eine fiktive Versetzung „faktisch nichts“ bewirken. Dies ändert sich jedoch, sobald die Freistellung endet und der Soldat sich dann auf dem höherwertigen Dienstposten auch tatsächlich bewähren kann. Diese Bewährung kann dann ebenso wie bei anderen Soldaten Grundlage für eine spätere Beförderung sein. Nur in den Fällen wie dem des Klägers, dass jemand bis zum Eintritt in den Ruhestand lange Jahre freigestellt war und daher sich auf einem höherwertigen Dienstposten nicht mehr tatsächlich bewähren kann, mag, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 29. November 2013 vorträgt, das Erfordernis einer fiktiven Versetzung nicht ohne Weiteres einleuchten. Dies lässt die Praxis der Beklagten aber nicht rechtswidrig werden. Denn oft dürfte nicht schon bei der ersten Freistellung feststehen, über wie viele Jahre sie sich erstrecken wird und ob der Betreffende nach seiner Freistellung noch einmal als Soldat tätig sein wird. Außerdem darf der Dienstherr bei der Regelung des Verfahrens zur Verwirklichung des Grundsatzes, dass freigestellte Personalratsmitglieder in ihrem beruflichen Werdegang durch die Tätigkeit im Personalrat weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen, nach der oben genannten Rechtsprechung in typisierender Weise vorgehen. Er muss daher nicht für jede – noch so kleine – Fallgruppe eigene Regelungen schaffen.
41Ohne Erfolg bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass die Verwaltungspraxis in der Bundeswehr mit den Vorgaben der Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 tatsächlich übereingestimmt hat. Die Beklagte hat schon auf Seite 5 des Beschwerdebescheides vom 7. Dezember 2009 vorgetragen, freigestellte Soldaten seien nach den maßgeblichen Richtlinien vor einer Beförderung fiktiv auf einen höherwertigen Dienstposten zu versetzen. Während des gerichtlichen Verfahrens hat sie deutlich gemacht, dass eine Beförderung des Klägers nur nach einer solchen fiktiven Versetzung zu erreichen gewesen wäre (z. B. Schriftsätze vom 15. Juni 2011, Seite 1, und vom 21. Juni 2012, Seite 4). Dass es eine entsprechende Praxis bei der Bundeswehr gab, ergibt sich auch aus dem Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, PersV 2010, 463 = juris, Rn. 44 ff. Im Hinblick auf all dies genügt es nicht, die Verwaltungspraxis mit Nichtwissen zu bestreiten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungspraxis der Bundeswehr von den Richtlinien abwich, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sollte die Beklagte in einem Einzelfall von ihrer Praxis abgewichen sein, änderte dies nichts an der grundsätzlich bestehenden Verwaltungspraxis.
422. Die danach für eine Beförderung notwendige fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten fehlt beim Kläger. Die Beklagte hat eine solche Versetzung durch Bescheid vom 4. Mai 2009 abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht deswegen nichtig, weil der Kläger nicht ausdrücklich eine fiktive Versetzung beantragt hat (dazu a). Der Bescheid ist bestandskräftig, weil der Kläger nicht rechtzeitig dagegen nach § 6 Abs. 1 WBO Beschwerde eingelegt hat (dazu b). Es liegt auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 WBO vor, aufgrund dessen der Kläger gehindert war, die Frist zu wahren (dazu c). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis kommt hier nicht in Betracht (dazu d).
43a) Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2009 ist nicht deswegen nichtig gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG, weil der Kläger nicht ausdrücklich eine fiktive Versetzung beantragt hat. Die Beklagte durfte die Anträge des Klägers in dessen Schreiben vom 7. März 2007 vielmehr so auslegen, dass der Kläger auch eine fiktive Versetzung auf einen nach A 16 bewerteten Dienstposten begehrte. Der Kläger hatte darin ausdrücklich die „ruhegehaltfähige[n] Beförderung zum Oberst“ beantragt. Wie oben ausgeführt, war nach der Richtlinie der Beklagten für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 vor einer Beförderung eine fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten erforderlich. Die Auslegung der Beklagten war daher sachgerecht.
44Ohne Erfolg bringt der Kläger, zuletzt mit Schriftsatz vom 29. November 2013, vor, für ihn habe es, als über seine Anträge aus dem Jahr 2007 am 4. Mai 2009 entschieden worden sei, tatsächlich nur noch um eine Schadlosstellung gehen können, weil er noch nicht einmal ein Jahr später, zum 28. Februar 2010, in den Ruhestand gegangen sei und ihm die, auch nur fiktive, Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten zu diesem Zeitpunkt daher nichts mehr gebracht hätte. Der Kläger macht damit der Sache nach geltend, sein Antrag auf Beförderung habe sich durch Zeitablauf erledigt, er habe im Jahre 2009 nur noch Schadensersatz erhalten können und die Beklagte hätte seinen Beförderungsantrag deshalb anders auslegen müssen. Hätte aber der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine ausdrücklich beantragte „ruhegehaltfähige[n] Beförderung zum Oberst“ nicht mehr weiterverfolgen wollen, hätte er seinen Antrag insoweit zurücknehmen können. Im Übrigen mag es zwar sein, dass die Beklagte den Kläger weniger als ein Jahr vor der Pensionierung nicht mehr hätte befördern dürfen. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung setzt jedoch u. a. voraus, dass ihm das Amt ohne den Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre. Dies war nach den Richtlinien der Beklagten nur nach einer fiktiven Versetzung möglich, so dass es auch aus diesem Grund sachgerecht war, im Jahre 2009 über eine fiktive Versetzung des Klägers zu entscheiden.
45b) Die Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2009, mit dem diese es ablehnte, den Kläger fiktiv auf einen mit Besoldungsgruppe A 16 dotierten Dienstposten zu versetzen, richtet sich nach der Wehrbeschwerdeordnung.
46Diese regelt Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten, sog. truppendienstliche Maßnahmen. Zu diesen Verwendungsentscheidungen zählen auch Versetzungsverfügungen und Entscheidungen, die eine (fiktive) Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten ablehnen. Denn dem eine Versetzung begehrenden Soldaten können aus einer fiktiven Versetzung alle förderlichen Folgen zuerkannt werden, die ihm bei einer tatsächlichen Versetzung auf einen höher dotierten Dienstposten zuerkannt würden. Er wird nämlich ab diesem Zeitpunkt nach Nr. 3.3 der Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 in die Beförderungsauswahl einbezogen und erhält die nach dem jeweiligen Auswahlverfahren vorgesehenen Punkte für die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten.
47Zur Anwendbarkeit der WBO vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2012 – 1 WDS-VR 6.12 und 7.12 –, DokBer 2013, 35 = juris, Rn. 23, vom 29. Juli 1997 – 1 WB 23.97 –, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 23 = juris, Rn. 3, und vom 7. November 1991– 1 WB 160.90 –, BVerwGE 93, 188 = ZBR 1992, 177 = juris, Rn. 4 (die letzten beiden Entscheidungen sind ausdrücklich zur fiktiven Versetzung eines freigestellten Personalratsmitglieds ergangen).
48Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Er hat den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2009 ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 4. Juni 2009 erhalten, sich aber erst mit Schreiben vom 7. August 2009, also mehr als zwei Monate später, dagegen gewandt.
49Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2009 mit der Ablehnung der fiktiven Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen anderen Gegenstand betrifft als das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Schadensersatz, das der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. Der entsprechende Verweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich ausschließlich auf den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, wie er mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. Oktober 2010 konkretisiert worden ist und wonach der Kläger Schadensersatz für eine unterbliebene Beförderung begehrt. Hiervon zu trennen ist die Frage des Inhalts des Bescheides vom 4. Mai 2009. Dieser Bescheid bezieht sich auf einen Antrag des Klägers vom 7. März 2007, den die Beklagte als Antrag auf "Versetzung (fiktiv) auf einen mit Besoldungsgruppe (BesGr) A 16 datierten Dienstposten" aufgefasst und abgelehnt hat. Daraus folgt, dass der Bescheid vom 4. Mai 2009 die fiktive Versetzung auf einen Beförderungsdienstposten geregelt und mithin eine truppendienstliche Maßnahme getroffen hat. Dies hat zur Folge, dass er nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen war (vgl. hierzu nachfolgend unter c) aa)) und folglich nach Ablauf der Monatsfrist (§ 6 Abs. 1 WBO) auch nicht wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung nicht in Bestandskraft erwachsen konnte.
50c) Die Voraussetzungen für eine unverschuldete Fristversäumnis nach § 7 WBO sind nicht erfüllt. Nach § 7 Abs. 1 WBO läuft eine Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab, wenn der Beschwerdeführer an der Einhaltung der Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist. Nach Absatz 2 der Regelung ist als unabwendbarer Zufall auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.
51aa) Auf § 7 Abs. 2 WBO kann sich ein Beschwerdeführer nur berufen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ihm eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, oder wenn eine solche im Hinblick auf eine nicht vorauszusetzende Kenntnis der Frist verfassungsrechtlich geboten war.
52BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 1 WB 15.05 –, BVerwGE 125, 56 = NVwZ-RR 2006, 622 = juris, Rn. 6.
53Dies ist hier nicht der Fall.
54Truppendienstliche Erstmaßnahmen wie die in Rede stehende Ablehnung einer fiktiven Versetzung bedürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Rechtsmittelbelehrung, es sei denn, es handelt sich um Erstentscheidungen des Bundesministeriums der Verteidigung, die Gesuche oder Anträge von Soldaten zurückweisen.
55Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 – 1 WDS-VR 17.13 –, juris, Rn. 22, vom 24. Januar 2006– 1 WB 15.05 –, BVerwGE 125, 56 = NVwZ-RR 2006, 622 = juris, Rn. 7, und vom 25. April 1974– 1 WB 47.73 und 75.73 –, BVerwGE 46, 251; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 27.
56Der Kläger musste auch nicht auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hingewiesen werden. Denn diese Beschwerdefrist kann bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden.
57Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 – 1 WDS-VR 17.13 –, juris, Rn. 22, und vom 12. Mai 2005 – 1 WB 11.05 –, BA Seite 8 m. w. N. (n. v.).
58Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger vorbringt, er habe als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats Erfahrungen mit Auseinandersetzungen zwischen Soldaten und Dienststellen gehabt. Aus diesen Gründen verstößt es nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass der Kläger nicht ausdrücklich auf die Beschwerdefrist hingewiesen wurde. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte den Antrag des Klägers vom 7. März 2007 als Antrag auf fiktive Versetzung aufgefasst hat, ohne dem Kläger zu erläutern, dass eine fiktive Versetzung nach den bundeswehrinternen Vorgaben Voraussetzung für eine Beförderung ist. Wenn der Kläger den Eindruck gehabt haben sollte, die Beklagte habe einen Antrag abgelehnt, den er gar nicht gestellt habe, hätte er gerade unter Berücksichtigung seiner langjährigen Erfahrung als Personalratsmitglied erst recht Anlass dazu gehabt, sich z. B. beim Personalamt der Bundeswehr zu erkundigen, welche Auswirkungen die Entscheidung haben und wie er ggf. dagegen vorgehen könne. Abgesehen davon hatte der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag damit gerechnet, dass nach der Eröffnung des Bescheides vom 4. Mai 2009 eine kürzere Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu laufen beginnen könnte: Sonst hätte es nämlich keinen Grund gegeben, sich, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2010 auf dessen Seite 3 (Gerichtsakte, Blatt 95) vorgetragen hat, darum zu bemühen, dass der Bescheid nicht kurz vor seinem Jahresurlaub bekannt gegeben wurde.
59bb) Es liegt auch kein unabwendbarer Zufall nach § 7 Abs. 1 WBO vor.
60Damit ist ein Ereignis gemeint, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch äußerste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt des Soldaten weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009– 1 WB 38.08 –, NVwZ-RR 2010, 115 = juris, Rn. 28.
62Kein unabwendbarer Zufall ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer eine Frist versäumt, weil er die Rechtslage selbst falsch einschätzt. Eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis stellt in aller Regel keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO dar.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 1 WDS-VR 17.13 –, juris, Rn. 22.
64Auskünften seiner für die Einlegung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten etwa über die Form eines Rechtsbehelfs darf der Beschwerdeführer jedoch vertrauen. Sind sie falsch, kann dies einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO begründen.
65Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1984 – 1 WB 116.83, 37.84 –, NZWehrr 1985, 122, und vom 10. Dezember 1976 – 1 WB 166.76 –, BVerwGE 53, 225; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. März 1972– 2 WDB 3.72 –, BVerwGE 43, 332 zum Begriff des unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 44 Satz 1 StPO a. F.
66Nach diesen Maßstäben muss sich der Kläger die Fristversäumnis zurechnen lassen. Der Umstand, dass er als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats Erfahrungen mit Auseinandersetzungen zwischen Soldaten und Dienststellen hatte, gleichwohl aber nicht damit gerechnet hatte, dass die ihn betreffende Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung anzufechten war, begründet keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsirrtum, den der Kläger aufgrund seiner beruflichen Vorerfahrung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt leicht selbst hätte vermeiden und im Übrigen jedenfalls hätte aufklären können, wenn er sich rechtzeitig juristischen Rat gesucht hätte. Dem steht nicht entgegen, dass er sich nach seinem Vorbringen beim Vertreter des Rechtsberaters der Amtsführung und beim Leiter der Abteilung Verwaltung des Streitkräfteamts erkundigt hat und diese ihm angeblich mitgeteilt haben, aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung gelte die Jahresfrist. Der Kläger durfte sich auf die Auskünfte dieser beiden Personen nicht verlassen. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 10. Juni 2013, Seite 6) waren sie nicht die zuständigen Vorgesetzten, bei denen die Beschwerde gegen die Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr einzulegen war. Soweit der Kläger meint, als freigestelltes Mitglied der Personalvertretung habe er sich außerhalb des militärischen Funktionsdienstes befunden und keinen nächsten Disziplinarvorgesetzten im Sinne von § 5 Abs. 1 WBO gehabt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bescheid vom 4. Mai 2009 war nicht an den Kläger als Mitglied der Personalvertretung gerichtet. Er betraf vielmehr das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger als Soldaten und dem Dienstherrn. Sollte der Kläger meinen, er habe mangels eines nächsten Disziplinarvorgesetzten keine Möglichkeit gehabt, jemanden um Rat zu fragen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es außer seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten auch andere Personen gegeben hätte, die er um Rat hätte fragen können, z. B. Beschäftigte im Personalamt der Bundeswehr oder einen Rechtsanwalt.
67Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die Beispiele für die Entbehrlichkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen bei truppendienstlichen Entscheidungen im Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung „Belehrungen von Soldatinnen und Soldaten über Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung, der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung“ (VMBl. 2009, 121). Aus diesen Beispielen folgte keineswegs, dass der Bescheid vom 4. Mai 2009 eine Rechtsbehelfsbelehrung hätte enthalten müssen. Im Gegenteil nennt Ziffer V. des Erlasses als Beispiel für eine truppendienstliche Angelegenheit, für die keine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich ist, u. a. eine Versetzungsverfügung. Dies betrifft den Fall des Klägers: Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung vom 4. Mai 2009 eine (fiktive) Versetzung des Klägers abgelehnt. Schon dieses Beispiel hätte ihn darauf hinweisen können, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich war.
68d) Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis zu gewähren.
69Dies ist schon deswegen ausgeschlossen, weil es dieses Rechtsinstitut im Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht gibt. Die in § 7 Abs. 1 WBO für das Wehrbeschwerderecht vorgesehene Nachfristgewährung ist eine abschließende gesetzliche Sonderregelung, die einen Rückgriff auf die Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach anderen Verfahrensordnungen (vgl. etwa die §§ 60 VwGO, 32 VwVfG) ausschließt.
70BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 – 8 C38.93 –, NVwZ-RR 1996, 513 = juris, Rn. 16, und Beschluss vom 13. Juli 1989 – 1 WB 79.88 –, juris, Rn. 46 f.; ferner Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 1.
713. Die Frage, ob die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Kläger auf einen höherwertigen Dienstposten zu versetzen, ist im vorliegenden Verfahren nicht inzident zu prüfen.
72Denn die Bestandskraft der truppendienstlichen Entscheidung steht einer inzidenten Überprüfung im Rahmen eines Schadensersatzprozesses entgegen.
73Vgl. zur Bestandskraft von Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 –, BVerwGE 81, 149 = ZBR 1989, 145 = juris, Rn. 20 ff., sowie Beschlüsse vom 23. Februar 2010 – 1 WB 36.09 –, BVerwGE 136, 119 = ZBR 2010, 412 = juris, Rn. 49, 58, vom 19. Dezember 2001 – 1 WB 44.01 –, Buchholz 236.11 § 34 SLV Nr. 1 = juris, Rn. 8, und vom 9. März 2000 – 1 WB 86.99 –, NZWehrr 2000, 159 = juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 – 6 ZB 11.931 –, juris, Rn. 11; Schl.‑H. OVG, Urteil vom 13. Juli 2010 – 3 LB 8/06 –, juris, Rn. 29 ff.
74Dies gilt hier nicht nur für die Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 4. Mai 2009, sondern auch für den sich anschließenden Zeitraum bis zum Dienstzeitende des Klägers. Der Regelungsgehalt der ablehnenden Entscheidung vom 4. Mai 2009 erfasst den gesamten Zeitraum. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit diesem Bescheid wird der Antrag des Klägers abgelehnt, (fiktiv) auf einen nach A 16 dotierten Dienstposten versetzt zu werden. Dass es um diesen Antrag geht, ergibt sich aus dem Eingangssatz des Bescheides sowie aus der Begründung. Dort hat das Personalamt der Bundeswehr ausgeführt, es habe den Antrag des Klägers vom 7. März 2007 dahingehend ausgelegt, dass der Kläger seine „Versetzung (fiktiv) auf einen mit BesGr A 16 dotierten Dienstposten begehre[n]“. Der so verstandene Antrag ist ohne zeitliche Einschränkungen abgelehnt worden. Daher regelt der Bescheid eine Versetzung des Klägers zum Zeitpunkt seines Ergehens und auch in Zukunft, solange die Sach- und Rechtslage unverändert ist, hier also solange noch nicht diejenigen Soldaten auf höherwertigen Dienstposten verwendet werden, die in der Vergleichsgruppe des Klägers diesem nach Ansicht der Beklagten vorgehen. Dieses Verständnis des Bescheides ergibt sich aus den Entscheidungsgründen: Das Personalamt der Bundeswehr ist davon ausgegangen, dass der Kläger in seiner Vergleichsgruppe Rang 6 einnimmt und dass aus dieser Vergleichsgruppe erst zwei Offiziere auf einem nach A 16 bewerteten Dienstposten verwendet werden. Unabhängig davon, ob die Vergleichsgruppe richtig gebildet und der Kläger zu Recht an die sechste Stelle gereiht worden ist, erschließt sich daraus, dass er aus Sicht des Personalamtes der Bundeswehr bei unveränderter Sachlage auch nicht demnächst auf einen höheren Dienstposten zu versetzen war, sondern erst zeitlich nach den ihm vorgehenden Soldaten seiner Vergleichsgruppe.
75Vgl. zur Bestandskraft eines Verwaltungsakts Schemmer, in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 43 Rn. 26, 28; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rn. 100.
76Diese Bedeutung der ablehnenden Entscheidung teilt auch das Personalamt der Bundeswehr in seiner wiederholenden Verfügung vom 3. Dezember 2009. Darin hatte es dem Kläger mitgeteilt, die Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine fiktive Versetzung auf einen nach A 16 bewerteten Dienstposten habe sich seit dem Bescheid vom 4. Mai 2009 nicht geändert.
77Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beklagte erst nach mehr als zwei Jahren über den Antrag des Klägers vom 7. März 2007 entschieden hat, als er wegen seines bevorstehenden Ruhestandes schon nicht mehr hätte befördert werden dürfen. Wenn der Kläger eine frühere Entscheidung hätte erreichen wollen, hätte er beim Personalamt der Bundeswehr um zügigere Bearbeitung bitten können.
78Für den Fall, dass man entgegen der oben erläuterten Auslegung des Klageantrags den Anfechtungsantrag des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Mai 2009 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Dezember 2009 als eigenständigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ansehen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die so verstandene Anfechtungsklage ohne Erfolg bliebe. Sie wäre unzulässig. Denn der Kläger hat aus den oben genannten Gründen nicht rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Mai 2009 eingelegt.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
81Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (GKG a. F.). Die Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich aus der in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG a. F. enthaltenen Wertung. Dabei war gemäß § 40 GKG das Endgrundgehalt der Besoldungsstufe A 16 zum Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (7. Mai 2012) anzusetzen.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2012 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als wäre er am 1. April 2010 als Hauptmann auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung dotierten Dienstposten befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrte zunächst vorrangig seine Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im Berufungsverfahren verfolgt er noch das Ziel, im Wege des Schadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstrechtlich so gestellt werden, als wäre er bereits in der Vergangenheit befördert worden.
- 2
Der Kläger ist Berufssoldat und bekleidet den Rang eines Hauptmannes in der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -. Seit dem 16. September 2008 ist er als Personalratsmitglied vom Dienst freigestellt. Anlässlich der Freistellung bildete das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) eine Referenzgruppe, in die alle noch aktiven Offiziere aufgenommen wurden, die der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) wie der Kläger angehörten und im selben Jahr wie er auf einen mit A 11 besoldeten Dienstposten versetzt worden waren. Die so gebildete Referenzgruppe bestand aus sechs Mitgliedern, wobei ein Offizier seinerseits seit dem Jahr 1997 freigestelltes Personalratsmitglied war. Die Mitglieder wurden anhand der gewichteten Ergebnisse der letzten drei Beurteilungen in eine Rangfolge gebracht, der Kläger erhielt dabei den letzten Platz.
- 3
Die letzte dienstliche Beurteilung des Klägers datiert vom 27. März 2008. Ohne Freistellung wäre zum Stichtag 31. März 2010 eine weitere Beurteilung vorzulegen gewesen. Bis zu diesem Datum betrachtete die Beklagte den Kläger auf der Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung bei insgesamt fünf förderlichen Verwendungsentscheidungen mit, ohne ihn fiktiv auf einen höherwertigen Dienstposten zu versetzen.
- 4
Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 verlangte der Kläger, ihn im Wege der Laufbahnnachzeichnung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzuweisen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23. März 2011 abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die fiktive Förderung auf einen nach A 12 dotierten Dienstposten komme von vornherein nicht in Betracht, da die Anzahl möglicher Einweisungen anderer Mitglieder der Referenzgruppe nicht über den Rangplatz des Klägers hinausreichen könne.
- 5
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2011 Beschwerde ein. Außerdem beantragte er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. November 2011, ihn im Wege des Schadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als wäre er zu dem Zeitpunkt, zu dem ein schlechter als er beurteilter Hauptmann in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert worden sei, ebenfalls entsprechend befördert worden. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 zurückgewiesen. Der Kläger habe nach seiner Eignung und Leistung keinen Rangplatz innerhalb seiner Vergleichsgruppe erreicht, der die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 rechtfertigen würde. Er sei - wie alle Offiziere seiner AVR - bei jeder förderlichen Auswahlentscheidung in die ganzheitliche, vergleichende Betrachtung mit einbezogen worden, habe sich jedoch nicht durchsetzen können.
- 6
Mit der am 26. Januar 2012 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorgehen der Beklagten genüge nicht dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot. Die Referenzgruppe dürfe ausweislich der „Erläuterungen zur Erlasslage“ des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. August 2010 (BMVg PSZ I 1 Az. 16-32-00/28) nur ausnahmsweise aus weniger als zehn Angehörigen bestehen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles sei nicht dargetan. Außerdem fehle es an genauen Informationen über die Bildung und Reihung der Referenzgruppe sowie die Einbeziehung des Klägers in die vorgenommenen Auswahlentscheidungen.
- 7
Der Kläger hat beantragt,
- 8
ihn unter Aufhebung des Bescheids des Personalamts der Bundeswehr vom 23. März 2011 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28. Dezember 2011 zum nächst möglichen Zeitpunkt unter Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu befördern,
- 9
hilfsweise,
- 10
ihn unter Aufhebung des Bescheids des Personalamts der Bundeswehr vom 23. März 2011 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28. Dezember 2011 im Wege des Schadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als wäre er zu dem Zeitpunkt, zu dem ein schlechter als er beurteilter Hauptmann nach A 12 BBesO befördert worden ist, ebenfalls entsprechend befördert worden.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Sie ist der Auffassung, die Klage sei im Hauptantrag unbegründet, weil die Einweisung in eine höher dotierte Planstelle zunächst die Versetzung auf einen entsprechend dotierten Dienstposten voraussetze.
- 14
Im Hilfsantrag sei die Klage unzulässig, da das vorgeschriebene Vorverfahren bislang nicht durchgeführt sei. Außerdem seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Wehrdienstgerichte zur Entscheidung der Frage berufen, ob und zu welchem Zeitpunkt der Kläger fiktiv auf einen höher bewerteten Dienstposten hätte versetzt werden müssen. Da eine solche Versetzung Voraussetzung für eine Beförderung sei, müsse der Kläger zunächst den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten beschreiten und könne nicht sogleich Schadensersatz geltend machen. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Eine Mindestgröße der Referenzgruppe von zehn Personen sei nach der maßgeblichen Richtlinie vom 11. Juli 2002 nicht erforderlich. Lediglich in den am 9. August 2010 gegebenen Erläuterungen zur Erlasslage werde festgehalten, dass die Referenzgruppe neben der freigestellten Person mindestens weitere neun nicht freigestellte Soldatinnen oder Soldaten umfassen solle. Die gegenständliche Referenzgruppe sei aber bereits vor Herausgabe dieser Erläuterungen gebildet worden.
- 15
Mit Urteil vom 17. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Hauptantrag abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als wäre er am 16. September 2008 - also dem Tag der Freistellung - auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO dotierten Dienstposten befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine (fiktive) Beförderung, da die hierzu zunächst notwendige Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten nicht erfolgt sei. Ihm stehe aber der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe die ermessenslenkende Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 fehlerhaft angewandt. Eine aus sechs Soldaten bestehende Referenzgruppe, von denen wiederum zwei Soldaten freigestellte Personalratsmitglieder seien, sei nicht groß genug. Der Kammer erscheine in Anlehnung an die später in Kraft getretene Erlasslage die Maßgabe angemessen, dass die Referenzgruppe neben der freigestellten Person mindestens neun weitere nicht freigestellte Soldaten umfassen solle, wobei eine Unterschreitung dieser zahlenmäßigen Größenordnung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht komme. Ein solcher Ausnahmefall sei aber nicht dargetan. Die Beklagte habe den Rechtsverstoß auch verschuldet, da von ihr erwartet werden könne, das Konzept für die Bildung der Referenzgruppe nach gründlicher und vertiefter rechtlicher Prüfung zu erarbeiten. Dazu habe die Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung gehört, nach der die Referenzgruppe ausreichend groß sein müsse, um die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentieren zu können. Vorliegend könne nicht mehr festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Kläger bei Bildung einer zutreffenden Referenzgruppe auf einen höherwertigen Dienstposten hätte versetzt und sodann befördert werden müssen. Diese Unaufklärbarkeit gehe entgegen der allgemeinen Beweislastregeln ausnahmsweise zu Lasten der Beklagten. Deshalb sei davon auszugehen, dass dem Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Freistellung ein Anspruch auf Beförderung zugestanden hätte.
- 16
Am 21. Dezember 2012 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, soweit der Klage stattgegeben wurde. Sie hält den Hilfsantrag nach wie vor für unzulässig, da die Voraussetzungen zur Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht gegeben seien. Der Antrag auf Schadensersatz sei nämlich nicht mindestens drei Monate vor der Klageerhebung gestellt worden. Im Übrigen sei die Klage auf Schadensersatz auch unbegründet. Bei der Bildung der Referenzgruppe seien die Bestimmungen nach damals gültiger Erlasslage eingehalten worden. Die Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Bildung der Referenzgruppe nur fünf Soldaten gab, die die Kriterien für eine Aufnahme erfüllten, sei dem Umstand geschuldet, dass der Kläger zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt seiner Laufbahn freigestellt worden sei. Dies hätte selbst nach aktueller Erlasslage eine Ausnahme von der Sollgröße begründet. Das Verwaltungsgericht habe die Gruppengröße vermutlich nur deshalb bemängelt, weil der Kläger dort an letzter Stelle gereiht sei. Ein freigestelltes Personalratsmitglied habe keinen Anspruch darauf, zumindest den vorletzten Platz seiner Referenzgruppe zu belegen. In jedem Falle stehe dem Kläger Schadensersatz aber erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung zu.
- 17
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Zulassungsverfahren.
- 18
Sie beantragt,
- 19
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Er hält die Berufung bereits für unzulässig, da der bloße Verweis auf den Zulassungsantrag den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO nicht genüge. Im Übrigen verteidigt er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, soweit sie den Hilfsantrag betreffen.
- 23
Im Zuge der Beantwortung einer Aufklärungsverfügung des Senats ist im Berufungsverfahren deutlich geworden, dass zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers alle weiteren Mitglieder der Referenzgruppe bereits auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen worden waren.
- 24
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Beschwerdeakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I.
- 25
Die Berufung ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Sofern eine Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt und hinreichend deutlich wird, welche Revisionsgründe geltend gemacht werden sollen, kann auch die Bezugnahme auf diese Beschwerdeschrift ausreichend sein (BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 – 9 C 37/88 -, BVerwGE 80, 321, 323 und Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243, 245). So liegt der Fall hier: Aus dem Antrag auf Zulassung der Berufung ergibt sich im Einzelnen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts im Rechtsmittelverfahren angreift.
II.
- 26
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den Antrag auf Schadensersatz der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (1) und auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen (2). Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in anstehende Auswahlentscheidungen auch verletzt (3). Zwar bestehen gegen das insoweit von der Beklagten aufgestellte System der Nachzeichnung keine grundsätzlichen Bedenken (3a). Danach musste der Kläger auch nicht förderlich verwendet werden, solange er noch auf Grund seiner letzten dienstlichen Beurteilung bei den Auswahlentscheidungen mitbetrachtet wurde (3b). Die anschließende Betrachtung innerhalb der Referenzgruppe erfolgte jedoch rechtsfehlerhaft (3c). In Bezug auf diese Rechtsfehler trifft die Beklagte ein Verschulden (4). Außerdem muss sich der Kläger nicht den Rechtsgedanken des § 839 BGB entgegenhalten lassen (5). Schließlich ist nach der vorliegend bestehenden Beweislastverteilung davon auszugehen, dass der Kläger ohne Verletzung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung befördert worden wäre (6).
- 27
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Klage eines Soldaten, mit dem dieser im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden möchte, als sei er bereits in der Vergangenheit befördert worden, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
- 28
Diese Frage ist vorliegend ausnahmsweise noch im Berufungsverfahren zu erörtern. Nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - prüft das Rechtsmittelgericht zwar grundsätzlich nicht mehr, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Das gilt aber nur, wenn das Verfahren des § 17a Abs. 3 und Abs. 4 GVG eingehalten wurde, das Verwaltungsgericht also auf die Rüge einer Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs vorab durch beschwerdefähigen Beschluss festgestellt hat. Andernfalls könnte die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs von dem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts erster Instanz abgeschnitten werden (BGH, Beschluss vom 23.09.1992 - I ZB 3/92 - NJW 1993, S. 470 [471]; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, GVG § 17a Rn. 15). Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht mit der Argumentation der Beklagten, der Kläger sei zunächst auf den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu verweisen, nicht vorab im Beschlusswege, sondern erst in seinem Urteil auseinandergesetzt.
- 29
Die Rüge der Beklagten ist aber nicht berechtigt. Nach § 82 Abs. 1 Soldatengesetz - SG - ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung - WBO - der Fall, wenn Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Hiernach haben die Wehrdienstgerichte über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten. Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, muss auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abgestellt werden (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 -, BVerwGE 33, 307; Beschluss vom 19. August 1971 - BVerwG 1 WB 21.71 - BVerwGE 43, 258, 259 f. und vom 7. Juli 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - BVerwGE 73, 208 f.).
- 30
Vorliegend ist das Begehren des Klägers nicht auf eine bestimmte truppendienstliche Verwendung, sondern einzig auf eine Statusangelegenheit bezogen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Kläger - wollte er tatsächlich in ein Amt der Besoldungsstufe A 12 befördert werden - zunächst einmal auf einen höher dotierten Dienstposten versetzt werden müsste. Über dieses isolierte Begehren hätten die Wehrdienstgerichte zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 07.11.1991 - 1 WB 160/90 - BVerwGE 93, 188, 189). Der wahren Natur seines Begehrens nach will der Kläger indes nicht eine bestimmte Verwendung erreichen, sondern im Rahmen des Schadensersatzanspruchs lediglich festgestellt wissen, dass er in der Vergangenheit einen Anspruch auf eine solche Versetzung und die entsprechende Einweisung in eine Planstelle gehabt hätte. Dabei handelt es sich um eine rechtswegfremde Vorfrage zu einer Statusfrage, über die die Verwaltungsgerichte inzident mitzuentscheiden haben (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 26.03.2013 - 5 LA 210/12 - juris, siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.04.1978 - 2 C 7.75 - Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11).
- 31
2. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Die Klage auf Schadensersatz setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen - vor Klageerhebung gestellten und später nicht mehr nachholbaren - Antrag an den Dienstherrn voraus (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38/95 - juris Rn. 17 f.). Dem Dienstherrn soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen und entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 22. November 2011 gestellt.
- 32
Außerdem ist die Klage - wie jede Klage im Soldatenverhältnis - grundsätzlich erst nach Abschluss eines Vorverfahrens gemäß §§ 23 WBO, 68 ff. VwGO zulässig. Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung gilt gemäß § 75 Satz 1 VwGO, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entscheiden worden ist. Allerdings kann die Klage in aller Regel nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden (§ 75 Satz 2 VwGO). Vorliegend hat der Kläger seine Klage zwar bereits gut zwei Monate nach seinem Antrag eingereicht. Eine in diesem Sinne verfrühte Erhebung führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Das Gericht ist lediglich gehindert, vor Ablauf der der Behörde einzuräumenden Frist zu entscheiden. § 75 Satz 2 VwGO stellt somit eine Sachurteilsvoraussetzung auf, die spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sein muss (grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - I C 24.63 - BVerwGE 23, 135, 136). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren nahezu 11 Monate vergangen, ohne dass die Beklagte über den Schadensersatzanspruch entschieden oder einen sachlichen Grund für die Verzögerung angegeben hätte.
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3. Dem Kläger steht auch Schadensersatz zu, wenngleich in geringerem Umfang, als ihn das Verwaltungsgericht zugesprochen hat. Ein Soldat kann - wie ein Beamter - von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine verspätete Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, der Soldat es nicht schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden und dem Soldaten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Dienstverhältnis (BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 2 B 71/10 - juris). Vorliegend hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in anstehende Auswahlentscheidungen verletzt. Das von ihr gewählte System zur Laufbahnnachzeichnung ist zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden (a). Die Beklagte hat den Kläger für den Zeitraum, in dem sie ihn auf Grund seiner letzten dienstlichen Beurteilung betrachtet hat, auch leistungsgerecht in die Auswahlentscheidungen einbezogen (b). Bei der Bildung der Referenzgruppe sind ihr jedoch mehrere Fehler unterlaufen (c).
- 34
a) Gegen das von der Beklagten aufgestellte System zur Einbeziehung freigestellter Personalratsmitglieder bestehen - soweit der Senat es anhand des vorliegenden Falles zu prüfen hatte - keine grundsätzlichen Bedenken.
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Eines Systems zur Laufbahnnachzeichnung bedarf es, weil nach gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Beförderungen in öffentliche Ämter nur auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen haben. Diese unmittelbar aus der Verfassung herzuleitende Auswahlvorgabe gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Belange, die nicht in diesem Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann berücksichtigt werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007- 2 BvR 1846/07 -, NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 [239]). Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um ein Beförderungsamt geben nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen.
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Besonderheiten bestehen allerdings bei Personalratsmitgliedern, die - wie der Kläger - von ihrer Dienstleistungspflicht vollständig freigestellt sind. Nach allgemeiner Ansicht dürfen diese während der Dauer ihrer Freistellung nicht dienstlich beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 -, juris Rn. 17; Vogelsang, Probleme der Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter Personalratsmitglieder, PersV 2010, 4). Damit fehlt die Grundlage für einen den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleich. Andererseits darf die Freistellung eines Personalratsmitglieds gemäß §§ 48, 51 Abs. 3 Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG - i.V.m. §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - weder zu einer Benachteiligung, noch zu einer Begünstigung in dessen beruflicher Entwicklung führen. Aus diesem Grund muss der Dienstherr ein Verfahren entwickeln, um das Personalratsmitglied leistungsgerecht in seine Auswahlentscheidungen einbeziehen zu können. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Er darf insbesondere in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Soldaten auf das unvermeidliche Maß beschränken (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38/95 - juris Rn. 28).
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Das Bundesministerium der Verteidigung hat zu diesem Zweck am 11. Juli 2002 die - allerdings recht allgemein gehaltene - Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten erlassen (BMVg, PSZ I 1 - 16-32-00/28 - R 6/02). Danach sind freigestellte Personalratsmitglieder wie alle Soldaten mit gleichen Laufbahnvoraussetzungen zu fördern. Ihr Verwendungsaufbau erfolgt nach Eignung, Befähigung und Leistung in den Teilschritten Verwendungsplanung, Stellenbesetzung und Beförderung (Ziffer 1). Hierzu sind sie während ihrer Freistellung (gegebenenfalls zunächst fiktiv) eignungs-, befähigungs- und leistungsgerecht auf einen höher bewerteten Dienstposten zu versetzen (Ziffer 3.1). Zur Vorbereitung der Einzelfallentscheidungen sind unter anderem das Beurteilungsbild vor der Freistellung, das Ergebnis eines Vergleichs mit Angehörigen der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe / des gleichen Werdegangs bzw. Verwendungsbereichs, die im gleichen Jahr wie der freigestellte Soldat auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten versetzt worden sind sowie die allgemein üblichen Beförderungslaufzeiten heranzuziehen (Ziffer 6).
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Ausweislich der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung setzt die Beklagte diese Vorgaben - in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Verteidigung am 9. August 2010 herausgegebenen Erläuterungen zur Erlasslage (PSZ I 1 – 16-32-00/28) - wie folgt um: Zunächst wird das freigestellte Personalratsmitglied so lange auf Grund seiner letzten dienstlichen Beurteilung für die Verwendungsentscheidung seiner AVR mitbetrachtet, so lange diese noch für aktuell erachtet wird. Dies ist für die Entscheidung über eine förderliche Verwendung bis zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem das Personalratsmitglied aufgrund seiner Freistellung zu einem planmäßigen Beurteilungstermin nicht mehr beurteilt wird. Für die Beförderungsauswahl wird dieser Zeitraum um sechs Monate nach hinten verlagert (Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der Erläuterungen). Nach diesem Zeitpunkt wird das Personalratsmitglied nur noch innerhalb einer Referenzgruppe betrachtet, die anlässlich der Freistellung gebildet wird. Hierzu werden die Soldatinnen und Soldaten, die im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der Verwendungsebene vergleichbaren Dienstposten versetzt wurden, möglichst der gleichen AVR angehören und ein wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild zu Beginn der Freistellung aufweisen, ausgesucht und nach ihrem Eignungs- und Leistungsbild in eine Rangfolge gebracht (Ziffer 2.1 der Erläuterungen).
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Die fiktive Versetzung und anschließend die Beförderungen gehen sodann wie folgt von statten: Besteht eine Referenzgruppe beispielsweise aus zehn Personen und steht das freigestellte Personalratsmitglied an fünfter Stelle, wartet die Beklagte zunächst ab, bis vier Mitglieder der Referenzgruppe auf höherwertige Dienstposten versetzt sind. Mit dieser vierten Auswahlentscheidung wird der fünfte Rangplatz „erreicht“ (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 der Erläuterungen). Hat sich in der fünften Auswahlentscheidung ein weiteres Mitglied der Referenzgruppe durchgesetzt, „steht es zur Auswahl heran“, so dass nunmehr dieses Mitglied tatsächlich und das freigestellte Personalratsmitglied fiktiv auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt werden (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 der Erläuterungen).
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Gegen das dargestellte Vorgehen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das freigestellte Personalratsmitglied für einen gewissen Zeitraum noch aufgrund der letzten dienstlichen Beurteilung bei den Verwendungsentscheidungen innerhalb der jeweiligen AVR mitbetrachtet. Da Personalratsmitglieder nach ihrer Freistellung nicht mehr dienstlich beurteilt werden dürfen, liegen von diesem Zeitpunkt an zwar genau genommen keine aktuell verwertbaren Beurteilungserkenntnisse mehr vor. Insofern ist die Situation rechtlich auch nicht vergleichbar mit der Situation nicht freigestellter Soldatinnen und Soldaten, die bis zur nächsten Regelbeurteilung ebenfalls auf Grundlage ihrer letzten dienstlichen Beurteilung betrachtet werden. Im Unterschied zu freigestellten Personalratsmitgliedern sind die Dienstvorgesetzten nicht freigestellter Soldatinnen und Soldaten nämlich befugt, die gezeigten Leistungen ständig zu registrieren und fortlaufend zu bewerten. Sofern die Vermutung, eine Regelbeurteilung gebe den Leistungsstand bis zum nächsten Vorlagetermin zutreffend wieder, im Einzelfall nicht zutrifft, kann die personalbearbeitende Stelle aus Gründen der Personalführung jederzeit eine Sonderbeurteilung anfordern (vgl. Ziff. 206 der ZDv 20/6). Dies ist bei freigestellten Personalratsmitgliedern nicht möglich. Im Grunde handelt es sich bei der Verwendung der letzten dienstlichen Beurteilung eines freigestellten Personalratsmitglieds deshalb bereits um eine Form der Nachzeichnung, wobei davon ausgegangen wird, dass aufgrund des geringen Zeitablaufs noch keine Anpassung der Beurteilung notwendig geworden ist. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Ermessensspielraums des Dienstherrn bei der Aufstellung eines Systems zur Nachzeichnung ist dieses Vorgehen aber nicht zu beanstanden.
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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Praxis der Beklagten, eine Referenzgruppe zu bilden und den Zeitpunkt der förderlichen Verwendung eines freigestellten Personalratsmitglieds nach dessen Rang und der Zahl der innerhalb der Referenzgruppe vorkommenden Verwendungsentscheidungen zu bestimmen. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Unterstellt man mit dem Referenzgruppenmodell, dass sich die mit der Reihung der Referenzgruppe verbundene Prognose der künftigen Leistungsentwicklung als zutreffend erweist und geht man idealtypisch davon aus, dass nur die Mitglieder der Referenzgruppe miteinander konkurrieren, müssten diese in der Reihenfolge ihrer Ränge befördert werden. Ohne Freistellung würde das fünftrangige Mitglied daher mit der fünften Verwendungsentscheidung auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt. Durch die Freistellung vom Dienst rücken die dem freigestellten Personalratsmitglied nachfolgenden Referenzgruppenmitglieder bei den Verwendungsentscheidungen um tatsächlich zu besetzende Dienstposten auf, so dass nunmehr mit der fünften Verwendungsentscheidung das Mitglied mit dem sechsten Rang versetzt wird. Zeitgleich - also ebenfalls mit der fünften Verwendungsentscheidung - wird aber auch das freigestellte Personalratsmitglied förderlich verwendet, so dass es durch seine Freistellung - nach dieser idealtypischen Betrachtung innerhalb der Referenzgruppe - weder einen Vorteil, noch einen Nachteil erleidet. Klarstellend gilt zu beachten, dass das bei Aufstellung der Referenzgruppe festgehaltene Leistungsbild mit der Zeit auseinanderdriften kann, so dass nachrangige Mitglieder der Referenzgruppe tatsächlich früher versetzt werden können als vorrangige. Aus diesem Grund ist es zutreffend, dass die Beklagte die Förderung des freigestellten Personalratsmitglieds nicht von der Versetzung des ihm im Rang nachfolgenden Mitglieds abhängig macht, sondern allein auf die Zahl der Verwendungsentscheidungen abstellt.
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b) War der Kläger nach der geschilderten Praxis bei den anstehenden Verwendungsentscheidungen seiner AVR zunächst noch auf Grund seiner letzten Beurteilung vom 27. März 2008 mitzubetrachten, musste er anlässlich dieser Entscheidungen noch nicht auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt werden. Nach der Aufstellung der Beklagten, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, sind bis zum 31. März 2010 insgesamt fünf Offiziere förderlich für die Verwendungsebene A 12 ausgewählt worden. Diese Soldaten waren ausweislich der durchschnittlichen Leistungsbewertung ihrer Beurteilungen in allen Fällen leistungsstärker als der Kläger. Dabei kommt es auf die Frage, ob bei einem Leistungsvergleich nur auf die aktuelle dienstliche Beurteilung hätte abgestellt werden müssen oder ob auch ältere Beurteilungen hätten einbezogen werden dürfen, nicht an. Da der Kläger sowohl in der aktuellen dienstlichen Beurteilung als auch in den beiden davorliegenden Beurteilungen jeweils die geringste durchschnittliche Leistungsbewertung erhalten hatte, stand ihm anlässlich dieser Verwendungsentscheidungen nach allen Betrachtungsweisen kein Anspruch auf fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten zu.
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c) Die ab dem 1. April 2010 vorgenommene Betrachtung des Klägers innerhalb der Referenzgruppe ist allerdings rechtsfehlerhaft erfolgt. Das liegt daran, dass die gebildete Referenzgruppe ungeeignet ist, nach dem von der Beklagten gewählten System eine Aussage über die Laufbahnentwicklung des Klägers zu machen. Das folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zwar nicht schon aus ihrer Größe (1), ergibt sich aber aus der konkreten Zusammensetzung (2).
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(1) Die von der Beklagten gebildete Referenzgruppe war nicht von vornherein zu klein. Die Beklagte hat - insofern in Beachtung der Ziffer 6.2 der Richtlinie - alle Offiziere in die Gruppe aufgenommen, die der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe wie der Kläger angehörten und im selben Jahr wie dieser auf einen mit A 11 besoldeten Dienstposten versetzt wurden. Dass die so gebildete Gruppe aus insgesamt nur sechs Mitgliedern bestand, musste die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht zwingend zum Anlass nehmen, auf andere AVRen auszuweichen. Die geringe Gruppengröße lag maßgeblich darin begründet, dass der Kläger zu einem sehr späten Zeitpunkt seiner Laufbahn freigestellt worden ist. Konkrete Vorgaben zur Mindestgruppengröße ließen sich außerdem weder aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten, noch waren der bis dahin ergangenen Rechtsprechung eindeutigen Angaben zu entnehmen. Sofern das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2005 (- 2 C 34.04 -, juris Rn. 15) verweist, befasst sich dieses nicht mit der Bildung von Referenzgruppen zur Laufbahnnachzeichnung, sondern von Vergleichsgruppen zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Außerdem ist dort nur festgehalten, dass die Gruppe „hinreichend groß“ sein muss, um die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen zu repräsentieren. Es gibt auch keinen selbsterklärenden Grund, davon auszugehen, dass die Regelgrenze bei einer Gruppengröße von zehn Soldaten zu liegen habe. Entsprechende Vorgaben machte das Bundesministerium der Verteidigung erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Referenzgruppe schon gebildet war.
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(2) Allerdings war die konkret gebildete Referenzgruppe aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen ungeeignet, eine Aussage über die künftige Laufbahnentwicklung des Klägers zu treffen. Zum einen waren zum Zeitpunkt der Freistellung bereits alle weiteren Mitglieder der Referenzgruppe förderlich versetzt und in Planstellen der Besoldungsstufe A 12 BBesO eingewiesen. Zum anderen war der Kläger auf den letzten Rangplatz innerhalb der Referenzgruppe gereiht.
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(a) Das Referenzgruppenmodell, wie es die Beklagte anwendet, setzt voraus, dass die darin befindlichen Mitglieder sich künftig in denselben Verwendungsentscheidungen durchsetzen müssen, in die auch das freigestellte Mitglied ohne Freistellung einbezogen worden wäre. Nur dann kann die „Anzahl der Verwendungsentscheidungen um einen höher dotierten Dienstposten“ sinnvoll in Bezug zum Rang des freigestellten Personalratsmitglieds gesetzt werden (vgl. nochmals Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 der Erläuterungen). In der Referenzgruppe des Klägers standen nur noch Verwendungsentscheidungen nach A 13 an. Es leuchtet unmittelbar ein, dass diese keine Aussagekraft für die Frage besitzen, wann der Kläger förderlich nach A 12 zu verwenden ist.
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Dies räumt auch die Beklagte ein. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie hätte die Verwendungsentscheidungen der weiteren Referenzgruppenmitglieder nach A 12 gleichsam rückwirkend zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, so dass die Zahl der Verwendungsentscheidung schon bei Bildung der Referenzgruppe den letzten Rang erreicht und es nur einer weiteren Beförderung bedurft hätte, um auch den Kläger zu befördern. Diese Erklärung vermag den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen widerspricht sie den Erläuterungen zur Erlasslage, die eine nach Besoldungsgruppen differenzierte Zählweise nicht kennen. Zum zweiten handelt es sich bei der Aufnahme schon beförderter Mitglieder unter rückwirkender Anrechnung ihrer Beförderung auf die Zahl der Verwendungsentscheidungen bei idealtypischer Betrachtung um ein reines Nullsummenspiel. Unterstellt, dass in der Vergangenheit ein zutreffendes Auswahlverfahren stattgefunden hat, müssen beförderter Kameraden leistungsstärker als das noch nicht beförderte freigestellte Personalratsmitglied sein. Dann erhalten sie aber auch höhere Rangplätze innerhalb der Referenzgruppe. Ob der Kläger bei seiner Freistellung auf dem sechsten Rang steht und bereits fünf Verwendungsentscheidungen rückwirkend mitgezählt werden, oder ob er auf dem ersten Rang steht und noch keine Verwendungsentscheidung gezählt wird, ist für ihn im Ergebnis unerheblich, da es in beiden Fällen einer weiteren Verwendungsentscheidung bedürfte, um ihn förderlich zu verwenden. Somit kommt den zum Zeitpunkt der Freistellung bereits beförderten, leistungsstärkeren Soldatinnen oder Soldaten kein Informationswert für die Frage zu, wann das freigestellte Personalratsmitglied befördert werden soll. Vor allem aber ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, die Nachzeichnung in die Vergangenheit zu erstrecken. Ein Nachzeichnungsmodell soll begründete Annahmen über die fiktive Laufbahnentwicklung eines Personalratsmitglieds ab dem Zeitpunkt seiner Freistellung erlauben. Dies ist notwendig, weil ab diesem Zeitpunkt keine dienstlichen Beurteilungen mehr erstellt werden dürfen. Eine Betrachtung vergangener Beförderungen ist indes unnötig. Für diesen Zeitraum liegen tatsächliche Beurteilungserkenntnisse vor, auf Grund derer der Soldat tatsächlich in Auswahlentscheidungen einbezogen war und sich nach Eignung, Leistung und Befähigung durchgesetzt oder eben nicht durchgesetzt hat.
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(b) Ganz unabhängig von dem Umstand, dass alle weiteren Mitglieder der Referenzgruppe bereits befördert waren, ist die Gruppe aber auch deshalb falsch gebildet, weil das freigestellte Personalratsmitglied den letzten Rang eingenommen hat. Soweit die Beklagte geltend macht, ein freigestelltes Personalratsmitglied habe keinen Anspruch darauf, auf den vorletzten Rang gereiht zu werden, geht diese Aussage am Kern des Problems vorbei. Der Dienstherr ist aufgefordert, ein System zur Verfügung zu stellen, mit dem sich nachvollziehbar bestimmen lässt, ob und wann ein freigestelltes Personalratsmitglied förderlich zu verwenden ist. Befindet sich das freigestellte Personalratsmitglied auf dem letzten Rangplatz, kann zwar die Zahl der Verwendungsentscheidungen diesen Rang erreichen, es kann sich aber kein weiteres Mitglied der Referenzgruppe mehr in einer Auswahlentscheidung durchsetzen. Der Schluss, dass das Personalratsmitglied deshalb für die Zeit seiner Freistellung überhaupt nicht mehr für eine Förderung in Betracht kommt, verletzt das Verbot der Schlechterstellung freigestellter Personalratsmitglieder. Ein solcher Schluss wäre nur zulässig, wenn der letzte Rangplatz innerhalb der Referenzgruppe als sicherer Beleg dafür dienen könnte, dass das Personalratsmitglied so leistungsschwach ist, dass es auch ohne Freistellung nicht mehr befördert worden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, setzt die Bildung einer Referenzgruppe nämlich voraus, dass deren Mitglieder ein „wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild“ zu Beginn der Freistellung aufweisen. Von der Leistungsentwicklung der Mitglieder einer Referenzgruppe lässt sich nämlich nur dann aussagekräftig auf die Entwicklung eines freigestellten Mitglieds schließen, wenn die Leistungsabstufungen nicht zu groß sind. Daher mag es innerhalb einer Gruppe zwar einen erheblichen Leistungsunterschied zwischen dem erst- und letztrangigen Mitglied geben. Sofern sich aber das Mitglied auf dem vorletzten Rang in einer Auswahlentscheidung durchzusetzen vermag, kann dies in der Regel auch für das letztrangige Mitglied jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden.
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Das zeigt gerade der vorliegende Fall: Der Kläger weist zwar mit 6,44 Punkten in seiner letzten dienstlichen Beurteilung eine vergleichsweise niedrige Leistungsbewertung auf. In den tatsächlich getroffenen Auswahlentscheidungen innerhalb der AVR des Klägers konnten sich indes drei Offiziere durchsetzen, die eine nahezu identische - nämlich nur im Bereich der zweiten Nachkommastelle abweichende - durchschnittliche Leistungsbewertung erhalten haben. Dies zeigt, dass die Beklagte von dem letzten Rangplatz des Klägers nicht ohne weiteres auf seine fehlende Förderwürdigkeit schließen durfte. Sie war vielmehr aufgefordert, die Referenzgruppe so zu bilden, dass das freigestellte Personalratsmitglied nicht den letzten Rang einnimmt oder - im Ausnahmefall - zu begründen, warum das Modell vorliegend nicht anwendbar ist und im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens ein alternatives, aussagekräftiges System zu wählen.
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4. Der aufgezeigte Rechtsverstoß ist von der Beklagten auch verschuldet. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Soldatenverhältnis gilt der allgemeine, objektiv-abstrakte Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Von der Beklagten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüft und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bildet. Vorliegend hätte der Beklagten auffallen müssen, dass das von ihr gewählte System einer Nachzeichnung anhand der Zahl der Verwendungsentscheidungen voraussetzt, dass alle Mitglieder der Referenzgruppe um gleichwertige Beförderungsdienstposten konkurrieren und dass dem letzten Rangplatz des Klägers nicht die sichere Aussage entnommen werden konnte, dass während seiner Freistellung jede Förderung ausscheidet.
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5. Dem Schadensersatzbegehren des Klägers steht auch nicht der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Im Soldatenrecht findet - wie im Beamtenrecht - der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Grundsatz Anwendung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Der Soldat hat kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzverlangen. Nimmt ein Soldat eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin, muss er das in einem späteren Schadensersatzprozess gegen sich gelten lassen. Zu den Rechtsmitteln, deren sich der Soldat bedienen muss, gehören nicht nur die Rechtsbehelfe des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes, sondern auch der Antrag an den Dienstherrn, befördert zu werden (vgl. für Beamte BVerwG, Urteil v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 -, juris, Rn. 16 ff.).
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Einen entsprechenden Antrag auf Beförderung - der bei sachdienlicher Auslegung auch das Begehren enthielt, ihn zunächst fiktiv auf einen entsprechend höher bewerteten Dienstposten zu versetzen - hat der Kläger zwar erst mit Schreiben vom 27. Mai 2010 gestellt. Dies ist ihm aber nicht vorzuwerfen. Nach dem Referenzgruppenmodell der Beklagten musste der Kläger davon ausgehen, ohne weiteres fiktiv versetzt zu werden, sobald die Zahl der Verwendungsentscheidungen seinen Rang erreichte. Er hatte daher keinen Anlass, von sich aus tätig zu werden und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Außerdem durfte er sich auch darauf verlassen, dass die Beklagte eine zur Nachzeichnung seiner Laufbahn geeignete Referenzgruppe bildete und das System zutreffend handhabte. Das gilt um mehr, als er über die Zusammensetzung der Referenzgruppe erstmals in einem Personalgespräch am 15. Dezember 2010 informiert wurde.
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6. Es ist davon auszugehen, dass die schuldhafte Verletzung des Anspruchs auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei Planungsvorgängen für die Besetzung höherwertiger Dienstposten kausal für die Nichtbeförderung des Klägers war. Das ist der Fall, wenn der Soldat bei Vermeidung des Rechtsverstoßes voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre.
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Grundsätzlich obliegt dem Beamten, der einen Anspruch geltend macht, die materielle Beweislast dafür, dass er bei rechtsfehlerfreier Behandlung befördert worden wäre. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG folgt aber, dass dem Beamten nicht die Beweislast für diejenigen zur Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs erforderlichen Tatsachen auferlegt werden darf, deren Ermittlung ihm aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dies gilt jedenfalls für alle Vorgänge aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten entzogen sind. Insoweit trifft die Behörden eine Darlegungspflicht (§ 86 VwGO) und findet im Falle der Nichterweislichkeit dieser Tatsachen eine Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn statt (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99, 108 ff., Juris-Rn. 38).
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Vorliegend müsste aufgeklärt werden, wie die Beklagte verfahren wäre, wenn ihr die Fehlerhaftigkeit ihrer Anwendung des Referenzgruppenmodells bewusst gewesen wäre. Hierfür gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Sie hätte versuchen können, eine rechtmäßige Referenzgruppe zu bilden, indem sie - unter Begründung des Ausnahmefalles - einen größeren Mitgliederkreis in Betracht gezogen hätte. Sie hätte aber auch zu dem Ergebnis kommen können, dass das Referenzgruppenmodell im vorliegenden Fall an seine Grenzen stößt und ihren weiten Ermessensspielraum dazu nutzen können, ein anderes System zur Laufbahnnachzeichnung zu wählen. All dies hätte sie - wie mittlerweile in Ziffer 2.3 der Erläuterungen vom 9. August 2010 vorgesehen - dem Kläger idealerweise zeitnah mitteilen und so den Weg für eine zügige rechtliche Überprüfung freimachen können.
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Angesichts des weiten Ermessensspielraums, der dem Dienstherrn bei der Bereitstellung eines Systems zur Laufbahnnachzeichnung eingeräumt wird, sieht sich der Senat außer Stande, diese Fragen im Nachhinein zu beurteilen. Eine Aufklärung des ursprünglichen Entscheidungsprozesses ist nicht mehr möglich, da die angestellten Überlegungen mangels aussagekräftiger, schriftlich fixierter Vermerke oder Protokolle im Dunkeln bleiben. Die Beklagte hat im Verlauf des Prozesses zwar versucht, durch Hinweis auf für andere Personalratsmitglieder gebildete Referenzgruppen, nachträglich anders zusammengesetzte Referenzgruppen oder unter Außerachtlassung des Referenzgruppenmodells nachzuweisen, dass der Kläger unter keinen Umständen förderlich verwendet worden wäre. Diese Erklärungen vermögen den Senat indes nicht zu überzeugen, da zum einen Soldaten förderlich verwendet wurden, die kaum leistungsstärker als der Klägers sind und zum anderen die Erläuterungen der Beklagten zu sehr in der Gefahr stehen, ein tatsächlich eingetretenes Ergebnis im Nachhinein rechtfertigen zu wollen.
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Hat es die Beklagte somit versäumt, für den Kläger ein tragfähiges System zur Nachzeichnung seiner Laufbahn bereit zu stellen, lässt sich weder aufklären, ob und wann der Kläger förderlich versetzt, noch ob und wann er in eine höherwertige Planstelle eingewiesen worden wäre, wenn ein solches System zur Verfügung gestanden hätte. Dies Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Beklagten. Der Senat nimmt deshalb zu Gunsten des Klägers an, dass dieser zum Zeitpunkt der Anwendung des Referenzgruppenmodells, das heißt zum 1. April 2010, förderlich versetzt und - was theoretisch jedenfalls möglich ist - zeitgleich in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden wäre.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 25.175,61 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2011 - 12 K 3194/11 - ist unwirksam.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Januar 2013 - 8 K 4120/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle eines Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld in genannter Höhe angedroht wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
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über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.
Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 26.800,93 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.
Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 26.800,93 EUR festgesetzt.
Gründe
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Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.