Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Jan. 2015 - 2 K 3866/14

bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Tenor

1. Hinsichtlich des Antragstellers zu 5) wird das Verfahren nach Zurücknahme des Antrags eingestellt.

2. Die Anträge der übrigen Antragsteller werden abgelehnt.

3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

4. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen am 12.11.2014 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen.
Mit Bescheid vom 12.11.2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (... ...). Errichtet werden soll ein Lebensmittel-Vollsortiment-Markt (Edeka-Markt) einschließlich einem Backshop mit rund 1.400 qm Verkaufsfläche sowie 70 Stellplätzen. Das Baugrundstück, das bislang unbebaut ist, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... ... ...“ vom 17.12.2013. Der Bebauungsplan, der eine Fläche von ca. 0,8 Hektar umfasst, setzt im Westen ein allgemeines Wohngebiet (2.532 qm) und im Osten ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortiment-Markt“ (4.820 qm) fest.
Die Antragsteller sind - bis auf den Antragsteller zu 2) - Eigentümer von Wohnungen auf den nördlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücken Flst.-Nr. ... (... ...) und Flst.-Nr. ... (... ...). Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans, der als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen den Bebauungsplan „... ... ...“, der am 24.02.2014 bekannt gemacht worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO gestellt (Az. 5 S 1078/14), über den noch nicht entschieden worden ist.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.11.2014 enthält u.a. folgende Auflagen:
Maßnahmen zum Lärmschutz
a) Das Schalltechnische Gutachten der ... ... ... ... vom Juni 2012 sowie die ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchung mit Plan 5 und Tabellen 3 bis 6 vom 24.10.2014 und den ergänzenden Tabellen 1 bis 2 vom 31.07.2014 sind Bestandteil dieser Entscheidung und zwingend einzuhalten.
b) Die Öffnungszeiten des Verbrauchermarktes und des Backshops werden auf einen Zeitraum zwischen 7:00 und 21:30 Uhr begrenzt.
c) Für die Anlieferung des Verbrauchermarktes sind folgende Betriebszeiten einzuhalten:
10 
- Max. 1 Lkw zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr
- Max. 5 Lkw zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr
11 
Die Be- und Entladetätigkeiten sind an der eingehausten Laderampe des Verbrauchermarktes im Osten hinter geschlossenem Tor durchzuführen.
12 
d) Die Anlieferung des Backshops darf mit max. einem Lkw zwischen 6:00 und 7:00 Uhr unmittelbar neben dem Eingang des Verbrauchermarktes erfolgen.
13 
e) Die Einkaufswagen sind in geräuscharmer Ausführung vorzusehen.
14 
Ausweislich der genehmigten Pläne werden die Stellplätze, die entlang der ... gegenüber den Anwesen der Antragsteller errichtet werden, überdacht und - bis auf die Zu- und Abfahrten auf die ... - mit geschlossenen Wänden versehen.
15 
Die Antragsteller beantragen (sachdienlich ausgelegt, s. § 88 VwGO),
16 
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 12.11.2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen.
17 
Zur Begründung verweisen sie auf das beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängige Normenkontrollverfahren. Obwohl im Normenkontrollverfahren bisher noch keine Antragserwiderung vorgelegt worden sei, sei die Baugenehmigung erteilt und der Beigeladenen gestattet worden, die Bäume auf dem Baugrundstück zu fällen. Der Bebauungsplan „... ... ...“ sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Ein Lebensmittelmarkt in dieser Größe habe in einem reinen Wohngebiet nichts zu suchen. Die in der Baugenehmigung festgelegten Schallschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das Schallschutzgutachten der Firma ... ... berücksichtige nur den Planungsstand vom 02.04.2012, nicht aber die jetzt bestehende Bausituation. Zwischenzeitlich seien in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Supermarkt zwei weitere Bauwerke mit insgesamt 28 Wohnungen sowie auf dem Grundstück ... ... ein Mehrfamilienhaus errichtet worden. Durch diese Gebäude sei eine neue schalltechnische Situation entstanden. Die von ihnen in Auftrag gegebene Schallschutztechnische Untersuchung vom September 2014 zeige, dass der Lärmpegel deutlich höher liege als von ... ... angegeben. Der zulässige Höchstwert von 50 dB(A) werde bereits ohne die jetzt im Dach des Parkplatzes vorgesehenen sieben Brandschutzöffnungen überschritten. Sie hätten deshalb ein neues Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben, das dem jetzigen Stand Rechnung trage.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
die Anträge abzulehnen.
20 
Sie macht geltend, die Anträge der Antragsteller zu 2), zu 4) und zu 7) seien bereits unzulässig, da diese Antragsteller im Rahmen der zweiten Angrenzerbenachrichtigung keine oder nur verspätet Einwendungen erhoben hätten. Die dadurch eingetretene materielle Präklusion führe dazu, dass ihnen die Antragsbefugnis fehle. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 24.02.2014 ohne Abdruck eines Plans mit Einzeichnung des Plangebiets sei üblich und ausreichend. Die Antragsteller würden keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, denn die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm würden eingehalten. Die beiden im Bau befindlichen Gebäude westlich des Verbrauchermarktes seien bereits in dem ursprünglichen Schalltechnischen Gutachten der Firma ... ... vom Juni 2012 berücksichtigt. Nachdem der Parkplatz des Verbrauchermarktes nach Westen hin mit einer geschlossenen Wand versehen werde, sei auch nicht ersichtlich, welche Reflektionen über die Außenwand der neu errichteten Gebäude auf die Gebäude ... ... und ... einwirken könnten. Zu der Situation infolge der Errichtung des Mehrfamilienhauses in der ... ... habe der Gutachter in einer ergänzenden E-Mail vom 12.12.2014 Stellung genommen. Die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung vom September 2014 gelange zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Verkehrslärms keine deutlich wahrnehmbare Steigerung der Lärmbelastung von mindestens 3 dB(A) entstehen werde. Hinsichtlich des Gewerbelärms könnten unter Berücksichtigung von aufwändigen Schutzmaßnahmen wie Wandscheiben um den gesamten Parkplatz herum, Überdachungen und Einhausungen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gerade noch vermieden werden. Im Nachtzeitraum seien Anlieferungsvorgänge oder Geräuscherzeugungen durch Kundenverkehr durch entsprechend verkürzte Öffnungszeiten auszuschließen. Da die entsprechenden Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden seien, würden die Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans bestehe kein Ansatz.
21 
Die Beigeladene beantragt,
22 
die Anträge abzulehnen.
23 
Sie macht ergänzend geltend, dass im Rahmen des Eilverfahrens nur geprüft werden könne, ob der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sei. Dies sei nicht der Fall. Zudem seien die Antragsteller selbst wenn der Bebauungsplan „... ... ...“ unwirksam sein sollte nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Denn dann würde sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans „... ... ...“ vom 16.12.1997 beurteilen. Dieser Bebauungsplan, der für das maßgebliche Gebiet ein allgemeines Wohngebiet ausweise, lasse zwar für das Baugrundstück (nur) einen Discounter mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche zu. Da jedoch die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des Bebauungsplans „... ... ...“ lägen, hätten die Antragsteller keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet.
24 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegende Bauakte verwiesen.
II.
25 
Nachdem der Antragsteller zu 5) seinen Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
26 
Soweit die Anträge aufrechterhalten worden sind, haben sie keinen Erfolg.
27 
Mangels aufschiebender Wirkung der Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gem. § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Widersprüche aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse der Nachbarn an einer aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Hieraus folgt, dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen ist. Dies gilt ungeachtet des durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung (§ 212a BauGB) veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. hierzu und zum folgenden Bay. VGH, Beschl. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - juris). Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten der Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint ein Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.
28 
Gemessen hieran waren die Anträge abzulehnen, denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.11.2014 nicht in ihren Rechten verletzt.
29 
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans „... ... ...“, was von den Antragstellern nicht in Frage gestellt wird. Das geplante Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Für den Fall, dass der Bebauungsplan „... ... ...“ unwirksam sein sollte, würde die Baugenehmigung zwar unstreitig gegen die Festsetzungen des Vorgängerplanes „... ... ...“ verstoßen, die Antragsteller, deren Eigentum nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... ... ...“ liegt, hätten jedoch keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in dem angrenzenden Plangebiet. Ihr Nachbarschutz würde sich bundesrechtlich auch dann nur nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmen (s. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris).
30 
Gehen von einem Vorhaben Immissionen aus, so bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch das Vorhaben Belästigten nach dem Gebot der Rücksichtnahme zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.07.2011 - 8 S 2581/10 - juris).
31 
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Frage, ob Immissionen erheblich in diesem Sinne sind, wird konkretisiert durch die auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist dabei insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 - 4 B 3/14 - juris m.w.N.).
32 
Nummer 6.1 TA-Lärm legt Immissionsrichtwerte für verschiedene Baugebietstypen fest. In einem reinen Wohngebiet beträgt der Immissionsrichtwert tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Diese Vorgaben werden hinsichtlich des allein streitigen Gewerbelärms auch nach dem Ergebnis der von den Antragstellern selbst vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... & ... vom September 2014 eingehalten. Eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte wird in dieser Schalltechnischen Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsieht. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie Einhausung der Anlieferung, nahezu vollständige Überdachung des Parkplatzbereiches sowie geschlossene Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein- und Ausfahrten, wird eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Dabei wurden auch die inzwischen errichteten weiteren Wohnhäuser westlich des Baugrundstücks und auf dem Grundstück ... ... berücksichtigt, wie sich aus den der Schalltechnischen Untersuchung beigefügten Plänen ergibt. Auch wird nur von einer nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereiches ausgegangen, was angesichts der ausschließlich zugelassenen Brandschutzöffnungen der Fall ist. Zudem sind diese Brandschutzöffnungen im Schalltechnischen Gutachten von ... ... berücksichtigt, dessen Plausibilität in der von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung überprüft wird. Das nunmehr genehmigte Vorhaben berücksichtigt alle Vorgaben zur Lärmminderung. Während der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr, s. Nummer 6.4 TA-Lärm) ist auf Grund der in der Baugenehmigung gemachten Auflagen sowohl der Liefer- als auch der Kundenverkehr ausgeschlossen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene selbst einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erachten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
34 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5, Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Jan. 2015 - 2 K 3866/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Jan. 2015 - 2 K 3866/14

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Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsg

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

3

Der Beklagte rügt eine Divergenz des Berufungsurteils zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 89.75 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 130 S. 39) und dem darin enthaltenen Rechtssatz, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht verletze, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zutraue oder die eigene Sachkunde erkennbar überbewerte und auf dieser Grundlage tatsächliche Feststellungen trotz der mangelnden Sachkunde ohne Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen treffe. Der Beklagte zeigt indes nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht diesem Rechtssatz widersprochen hätte. Er räumt ein, dass das Oberverwaltungsgericht auf den Rechtssatz Bezug genommen hat, meint aber, dass ihm bei der Anwendung des Rechtssatzes ein Zirkelschluss unterlaufen sei. Dabei übersieht er, dass eine Divergenz nicht vorliegt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, den sie nicht in Frage stellt, im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

4

Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2005 - BVerwG 7 B 16.05 - (NuR 2005, 729) zeigt der Beklagte ebenfalls nicht auf. Er macht nicht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtssatz, es sei nicht abstrakt, sondern nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet bestehe, einen widersprechenden Rechtssatz gegenübergestellt hätte, sondern bemängelt, dass das Oberverwaltungsgericht der Frage, ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet in der Standortgemeinde oder in der Nähe bestehe, nicht nachgegangen sei. Das Aufzeigen einer unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes nicht den Anforderungen einer Divergenzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

5

Der Beklagte zitiert das Oberverwaltungsgericht mit dem Rechtssatz, die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen sei anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) zu ermitteln und zu bewerten, und sieht darin eine Abweichung von dem Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 4 B 55.03 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 S. 18), in dem der Senat technischen Regelwerken nur die Funktion einer Orientierungshilfe oder eines groben Anhalts für die Einzelfallprüfung zugewiesen habe. Der Beigeladene zu 1 moniert, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob von der beabsichtigten Hundepension des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgehen werden, ausschließlich anhand der Regeln der TA Lärm beantwortet und auf eine einzelfallbezogene Markierung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund einer eigenen Würdigung verzichtet habe. Der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - (BVerwGE 79, 254 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 5), vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - (BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6), vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (BVerwGE 84, 31 = Buchholz 407.4 § 18c FStrG Nr. 2) und vom 19. Februar 2013 - BVerwG 7 B 38.12 - juris, aus denen sich ergebe, dass auch vom Tatrichter zu wertende Elemente wie beispielsweise Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeine Akzeptanz der Geräuschquelle mitbestimmend seien.

6

Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats kommt der TA Lärm eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18 sowie Beschluss vom 8. Januar 2013 - BVerwG 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 Rn. 5). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze unzulässig sei, und deshalb keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es ist davon ausgegangen, dass eine Hundepension Lärmauswirkungen mit sich bringt, die sich vom Lärm etwa eines Gewerbebetriebs unterscheiden und einer besonderen Prüfung zu unterwerfen sind (UA S. 10). Das entspricht Nr. 3.2.2 der TA Lärm, die vorsieht, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, die bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ergänzend zu prüfen ist, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit den - zahlreichen - Zuschlägen u.a. für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit der Geräusche die besondere Lästigkeit von Hundegebell zureichend erfasst werde (UA S. 11), kann mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden.

8

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden beimessen.

9

a) Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 werfen im Kern übereinstimmend die Frage auf, ob zur Klärung des Umfangs der Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die eine Hundepension im Außenbereich hervorruft, eine Regelfallprüfung nach der TA Lärm ausreicht oder eine ergänzende Prüfung wegen eines Sonderfalls erforderlich ist, in die u.a. die Aspekte Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und eine Vielzahl weiterer Parameter einzubeziehen sind. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Rüge des Beklagten genügt bereits nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil in ihr jegliche Darlegung fehlt, aus welchen Gründen die formulierte Frage grundsätzliche Bedeutung haben soll. Dem Beigeladenen zu 1 ist entgegenzuhalten, dass zum einen die Würdigung, ob eine ergänzende Prüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm - u.a. im Hinblick auf besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission - durchzuführen ist, eine Aufgabe der Tatsachengerichte ist (vgl. Urteil vom 29. August 2007 a.a.O. Rn. 31 zur Vergabe eines Impulszuschlags), und zum anderen, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage dergestalt zu Gunsten einer Sonderfallprüfung beantwortet hat, dass er der besonderen Lästigkeit von Hundegebell durch Zuschläge nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm Rechnung getragen hat (UA S. 11 f). Dass der Beigeladene zu 1 das Ergebnis der Prüfung nicht für richtig hält, ist ohne Belang. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht belegen.

10

b) Auch die weiteren Fragen, die der Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

11

Der Beklagte will wissen,

- ob es zur Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zugelassen werden soll, ausreichend ist, wenn im Verwaltungsverfahren und/oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren sachverständige Stellungnahmen zu der Frage eingeholt wurden, ob ein Vorhaben an einer konkret bezeichneten Stelle für die Nachbarschaft zumutbar ist,

- ob, falls die vorstehende Frage bejaht wird, gleichwohl eine Prüfung vorzunehmen ist, ob das Vorhaben auf der Grundlage der Aussagen der eingeholten Gutachten innenbereichsverträglich ist mit der Folge, dass es an einer anderen Stelle im Innenbereich zugelassen werden kann und damit im Außenbereich unzulässig ist.

12

Auf die Fragen lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf: Die Privilegierung eines immissionsträchtigen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist u.a. davon abhängig, dass es wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Sie scheidet aus, wenn das Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann (Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 6.11 - BauR 2011, 1299), wobei es nicht auf die Beschaffenheit von Innenbereichen im Allgemeinen ankommt, sondern auf die Beschaffenheit des Innenbereichs in der jeweiligen Gemeinde (Beschluss vom 27. Juni 1983 - BVerwG 4 B 201.82 - BRS 40 Nr. 74 S. 179). Ist der Privilegierungstatbestand erfüllt, weil es für das Vorhaben keinen Innenbereichsstandort gibt, ist u.a. zu prüfen, ob öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen, weil das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Ob die Voraussetzungen der Privilegierung oder die Umweltschädlichkeit eines Vorhabens nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden können, hängt von der Sachkunde des Gerichts ab (vgl. Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 89.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 130) und beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

13

Zur Frage, welche Anforderungen an die Darlegung eines nachhaltigen Betriebs bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich zugrunde zu legen sind, insbesondere ob es ausreichend ist, wenn überhaupt keine schriftlichen Unterlagen (z.B. Wirtschaftlichkeitsberechnung, Business-Plan etc.) vorgelegt werden, gibt es bereits Rechtsprechung des Senats. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155 Rn. 8). Welche Umstände eine Rolle spielen, hat der Senat im Einzelnen dargestellt. Einen Rentabilitätsnachweis anhand konkreter Zahlen hält er nicht stets, sondern allenfalls in Zweifelsfällen für erforderlich (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 <313> jeweils zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass Anlass bestehen könnte, die Senatsrechtsprechung weiter zu entwickeln oder zu korrigieren.

14

Die Frage, ob es zur Bestimmung der gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB genügt, dass die Art der Befestigung eines landwirtschaftlichen Weges nicht näher geprüft wird, wenn anzunehmen ist, dieser entspreche seiner Art nach einem landwirtschaftlichen Weg, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie wird dem Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die Angabe des Klägers zu übernehmen, der Zufahrtsweg zu seinem Vorhaben sei nach Art landwirtschaftlicher Wege befestigt (UA S. 14), sondern hat mit bindender Wirkung für den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass es sich bei dem Weg um einen geschotterten Feldweg handelt (UA S. 15).

15

Die Frage, ob es zulässig ist, ein Verpflichtungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu erlassen, wonach die Behörde verpflichtet wird, auf den Antrag des Antragstellers eine Genehmigung zu erteilen, wenn sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, dass ein Gutachten in Bezug genommen wird, welches nicht Gegenstand des Antrags ist, aus dem sich aber weitere Handlungspflichten (Lärmminderungsmaßnahmen) für den Antragsteller ergeben, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und nicht von fallübergreifender Bedeutung. Sie dient dem Beklagten als Anknüpfungspunkt für den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Vorwurf, ihn zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet zu haben, obwohl wegen der von dem Beklagten für möglich gehaltenen Notwendigkeit, die Baugenehmigung durch Nebenbestimmungen zur Lärmreduzierung zu beschränken, allenfalls ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hätte ergehen dürfen (Beschwerdebegründung S. 11). Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht darlegen.

16

Sollte die Frage mit einer anderslautenden Formulierung verallgemeinerungsfähig sein, wäre auf sie mit der Rechtsprechung des Senats zu antworten, dass ein Bescheidungsurteil dann in Betracht kommt, wenn individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich sind, ob einer Baugenehmigung diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung beizufügen ist (Beschluss vom 25. November 1997 - BVerwG 4 B 179.97 - NVwZ-RR 1999, 74). Ob die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts die Behörde hindert, dem Verwaltungsakt belastende Nebenbestimmungen beizufügen, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten, sondern hängt von der Reichweite der Rechtskraft des Urteils im Einzelfall ab (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Januar 1991 - 8 S 2901/90 - NVwZ 1991, 1197).

17

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

18

Die Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

19

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

20

Die Beschwerdeführer beanstanden übereinstimmend, dass das Oberverwaltungsgericht darauf verzichtet habe, sich vom Kläger Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Vorhabens vorlegen zu lassen. Sie legen jedoch nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf der Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bestanden hätten. Der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass sich dem Oberverwaltungsgericht diese Art der Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der Beigeladene zu 1 macht das zwar geltend, beschränkt sich aber auf eine Kritik an der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, welche Erkenntnisse eine Wirtschaftlichkeitsberechnung voraussichtlich vermittelt und inwieweit das unterstellte Ergebnis der Berechnung zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte.

21

Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe den Zustand des die Erschließung des Vorhabens angeblich sichernden landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges nicht aufgeklärt, entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Der Beklagte vermisst die Prüfung, ob in absehbarer Zeit unwirtschaftliche Aufwendungen zur Erhaltung des Weges auf den Baulastpflichtigen zukommen. Er zeigt aber nicht auf, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte durchführen sollen und welches mutmaßliche Ergebnis sie erbracht hätten.

22

Der Beklagte wirft dem Oberverwaltungsgericht einen Zirkelschluss vor: Die Annahme der Vorinstanz, bereits die Notwendigkeit einer gutachterlichen Klärung, ob von einem Vorhaben mit einer Entfernung von 400 m zur bebauten Ortslage noch ein für die Ortslage unzumutbarer Lärm ausgehe, zeige, dass das Vorhaben innerhalb der Ortslage selbst nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung errichtet werden könne (UA S. 10), sei denkgesetzwidrig. Da die Gutachten gerade zur Klärung der Frage der Innenbereichsverträglichkeit beitragen sollten, könne die Frage nicht schon aufgrund der Tatsache verneinend beantwortet werden, dass Gutachten eingeholt worden seien. Die Kritik des Beklagten verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Beklagten, dass der reklamierte Verstoß gegen Denkgesetze vorliegend nicht ein Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts, sondern ein Verfahrensfehler ist (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>). Der Verstoß liegt indes nicht vor. Die Argumentation des Beklagten beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass die vom Oberverwaltungsgericht ausgewerteten Gutachten dazu beitragen sollten, die Innenbereichsverträglichkeit des klägerischen Vorhabens, also die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, zu klären. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, sind die Gutachten eingeholt worden, um zu ermitteln, ob auch bei einer Entfernung von mehr als 400 m zwischen dem Vorhaben und der bebauten Ortslage von dem Vorhaben Lärm ausgehe, der für die Bewohner der Ortslage unzumutbar sei (UA S. 10), mithin mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nicht aus der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens bereits das Ergebnis des Gutachtens abgeleitet, sondern einen Erst-Recht-Schluss des Inhalts gezogen, dass das Vorhaben des Klägers nicht innenbereichsverträglich sei, wenn es schon der Hilfe von Gutachtern bedürfe, um zu meinen, ob an dem gewählten Standort im Außenbereich der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehe. Ob dieser Schluss überzeugend ist, ist ohne Belang. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze setzt voraus, dass das Gericht einen unmöglichen Schluss gezogen hat, indem es Voraussetzungen und Folgerung in einer Weise verknüpft hat, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 11). Das ist hier nicht geschehen.

23

Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte die Frage, ob das klägerische Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, nicht allein anhand der TA Lärm beurteilen dürfen, macht der Beklagte keinen Verfahrensfehler geltend, sondern einen Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts. Gleiches gilt für die Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht statt eines Verpflichtungsurteils ein Bescheidungsurteil hätte erlassen müssen. Verkennt ein Gericht das Prüfprogramm des § 113 Abs. 5 VwGO, liegt darin ein inhaltlicher Mangel des Urteils (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 45).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.