Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juli 2008 - 6 K 1153/08

bei uns veröffentlicht am25.07.2008

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug der Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung einer ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet.
Die am ... 1982 in ... /Türkei geborene Antragstellerin hat am ... 2001 in Karlsruhe mit dem am ... 1978 in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen Recep Tosun die Ehe, aus der bislang keine Kinder hervorgegangen sind, geschlossen. Der Ehemann der Antragstellerin verfügt über eine Niederlassungserlaubnis für das Bundesgebiet. Er war nach dem Besuch der Hauptschule einige Jahre abhängig beschäftigt, seit dem 01.11.2001 betreibt er - wohl zusammen mit der Antragstellerin - in selbständiger Tätigkeit eine Schank- und Imbisswirtschaft in ... . Der Antragstellerin selbst wurden seit ihrer auf Dauer angelegten Einreise in das Bundesgebiet am 18.08.2001 jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt. Zuletzt wurde der Antragstellerin seitens der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 19.07.2006 auf ihren Antrag eine bis zum 21.02.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG erteilt.
Am 21.02.2007 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 30 AufenthG, worauf ihr zunächst lediglich Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt wurden. Die Antragstellerin wurde in dem Verfahren seitens der Ausländerbehörde mehrfach aufgefordert, Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse vorzulegen, dem sie indes nicht nachkam. Mit Schreiben vom 07.12.2007 gab die Ausländerbehörde der Antragstellerin Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Verlängerungsantrages zu äußern. Auch hierauf reagierte die Antragstellerin nicht.
Mit Verfügung vom 21.02.2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte diese auf, das Bundesgebiet bis zum 02.04.2008 zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie ihr die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe zwar angegeben, dass sie und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt aus einer selbständigen Tätigkeit bestreiten würden. Nachweise hierüber seien indes nicht vorgelegt worden. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könne eine Aufenthaltserlaubnis aber nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert sei. Solches habe die Antragstellerin nicht belegt. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung wurde der Antragstellerin am 23.02.2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 27.03.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 31.03.2008, bat der Ehemann der Antragstellerin die Ausländerbehörde in der Angelegenheit um Hilfe. Er teilte mit, dass ihr türkischer Imbiss in Rastatt, den sie nunmehr seit 6 1/2 Jahren betreiben würden, gut laufe.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin unter dem 03.04.2008 mit, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beabsichtigt sei. Die Möglichkeit einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet könne die Antragstellerin nach ihrer Ausreise in einem förmlichen Visumsverfahren prüfen lassen.
Hierauf ließ die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigte unter dem 15.04.2008 einen Antrag auf Rücknahme der Verfügung vom 21.02.2008 sowie auf Aussetzung deren Vollziehung stellen. Zur Begründung des Antrags ließ die Antragstellerin erstmals anführen, ihr komme ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Aus diesem Grund müsse sie weder über deutsche Sprachkenntnisse verfügen noch sei eine Sicherung ihres Lebensunterhalts erforderlich. Diese Anträge der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschieden.
Die Antragstellerin hat am 16.04.2008 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 21. Februar 2008 außer Vollzug zu setzen.
10 
Zur Begründung des Antrags lässt sie ausführen, ihr komme ein europarechtliches Aufenthaltsrecht und ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Zum Zeitpunkt ihres Familiennachzugs sei ihr Ehemann mindestens drei Jahre Arbeitnehmer gewesen. Mit ihm lebe sie seither zusammen im Bundesgebiet. Ihr Aufenthaltsrecht sei von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig, eine solche sei nur deklaratorischer Natur. Ihr Ehemann sei vom 01.08.1993 bis zum 08.10.2001 Arbeitnehmer gewesen, so dass er von Art. 6 ARB 1/80 erfasst werde. Seit dem 01.04.2008 sei er wiederum Arbeitnehmer.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Sie trägt vor, dass die Antragstellerin die bei Selbständigen erforderlichen Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts, wie den Einkommenssteuerbescheid bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung, nicht vorgelegt hätten. Die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setze gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Mangels entsprechenden Nachweises könne die Antragstellerin eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG nicht beanspruchen. Was das nunmehr geltend gemachte assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht anbetreffe, sei dieses weder vor Erlass der Verfügung noch innerhalb der Widerspruchsfrist erwähnt worden.
14 
Dem Gericht liegen die Ausländerakten der Antragsgegnerin über die Antragstellerin und deren Ehemann vor.
II.
15 
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie er mit der Antragsschrift vom 16.04.2008 gestellt worden ist, bedarf der sachdienlichen Auslegung durch das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO. Denn zum einen ist gegenüber der Antragstellerin keine Ausweisungsverfügung ergangen, zum anderen sieht die Verwaltungsgerichtsordnung die Außervollzugsetzung eines Verwaltungsakts durch das Verwaltungsgericht nicht für den Fall vor, dass der betreffende Verwaltungsakt - wie vorliegend die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.02.2008 - bereits bestandskräftig geworden ist (vgl. § 80 b Abs. 1 VwGO).
16 
Ein gegenwärtig bestehendes Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nur darauf gerichtet sein, ihre seitens der Antragsgegnerin aktuell beabsichtigte Abschiebung in die Türkei vorläufig zu verhindern. Insoweit besteht nach der Auffassung des Gerichts auch ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, da die Antragsgegnerin bislang an ihrer Auffassung festhält, die Antragstellerin sei vollziehbar ausreisepflichtig, und die Antragstellerin ihr Begehren auf Unterlassung ihrer Abschiebung - zumindest sinngemäß - auch bereits mit dem Schriftsatz vom 15.04.2008 gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend gemacht hat, ohne dass diese dem bislang nachgekommen ist.
17 
Das Gericht legt demzufolge den Antrag der Antragstellerin dahingehend sachdienlich aus,
18 
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihre beabsichtigte Abschiebung in die Türkei vorläufig zu unterlassen.
19 
Der in dieser Fassung zulässige vorläufige Rechtsschutzantrag ist indes unbegründet.
20 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss demgemäß die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unerlässlich wäre.
21 
Die Antragstellerin kann sich zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, da die Antragsgegnerin ihr gegenüber nach Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Ausreisefrist die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beabsichtigt. Indes hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr auch der (Anordnungs-)Anspruch zukommt, einstweilen weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.
22 
Was den erforderlichen Anordnungsanspruch angeht, hat sich die Antragstellerin alleine auf das Bestehen eines Aufenthaltsrechtes nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei berufen, welches ihrer Auffassung nach der von der Antragsgegnerin angenommenen Ausreisepflicht entgegensteht. Nur hiermit hat sich das Gericht in dem vorliegenden Verfahren auch zu befassen, zumal sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus den vom Gericht beigezogenen Akten eine weitere Rechtsstellung der Antragstellerin aufdrängt, die das von ihr zur Entscheidung gestellte Begehren auf Unterlassung ihrer Abschiebung tragen könnte. Dies gilt insbesondere für etwaige der Antragstellerin aus Art. 6 GG bzw. aus Art. 8 EMRK zukommenden Rechte, da weder erkennbar ist, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann als türkische Staatsangehörige ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht auch in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit führen könnten, noch bereits von einer die Abschiebung hindernden Verwurzelung der Antragstellerin, die erst wenige Jahre im Bundesgebiet lebt und kaum deutsch spricht, in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden kann (vgl. dazu Storr u.a., Komm. zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 25 AufenthG RN 31).
23 
Mit der Geltendmachung eines aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) herzuleitenden Aufenthaltsrechtes nimmt die Antragstellerin in der Sache Bezug auf die Regelung des § 50 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer nur dann zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und wenn für ihn auch ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Mit der Bezugnahme auf das Assoziationsabkommen EWG/Türkei, die sich etwa auch in § 4 Abs. 5 AufenthG findet, hat der Bundesgesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass neben den im Aufenthaltsgesetz im Einzelnen geregelten materiellen Aufenthaltsrechten auch ein europarechtlich begründetes Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei bei der Frage der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist. Denn das Assoziationsabkommen EWG/Türkei und hiernach ergangene weitere Bestimmungen wie etwa Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 vermitteln nach der ständigen Rechtssprechung unmittelbar geltende Aufenthaltsrechte (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Januar 2008, § 50 RN 17 unter Hinweis auf die einschlägige langjährige Rechtsprechung des EuGH).
24 
Mit § 50 Abs. 1 AufenthG korrespondiert die Regelung des § 58 AufenthG über die Voraussetzungen der Abschiebung eines Ausländers, also der Vollstreckung einer bestehenden Ausreisepflicht. Eine Abschiebung bedarf danach des Vorliegens einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Wann eine solche gegeben ist, bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 AufenthG, wobei für den vorliegenden Fall allein die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG maßgebend ist. Hiernach ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenhG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
25 
Was den zu entscheidenden Fall anbetrifft, besitzt die Antragstellerin zwar keinen Aufenthaltstitel mehr, nachdem ihr mit der bestandskräftigen Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.02.2008 die Verlängerung der ihr allein nach § 30 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis versagt worden ist. Dies allein würde - wie dargestellt - indes die (vollziehbare) Ausreisepflicht noch nicht begründen, wenn der Antragstellerin entsprechend § 50 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zukäme. Trotz der gegenüber der Antragstellerin ergangenen bestandskräftigen Verfügung vom 21.02.2008 würde ihr in einem solchen Fall ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Abschiebung zukommen. Hierfür bedürfte es insbesondere nicht der Ausstellung einer diesbezüglichen Aufenthaltserlaubnis, da einer solchen gem. § 4 Abs. 5 AufenthG lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O, § 4 AufenthG RN 119 ff.)
26 
Indes kommt der Antragstellerin nach der Auffassung des Gerichts kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.
27 
Anhaltspunkte dafür, dass sich ein solches bereits aus Art. 6 ARB 1/80 ergeben könnte, bestehen für das Gericht nicht; solches wird auch von der Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht.
28 
Ein aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach der ständigen Rechtsprechung herzuleitendes Aufenthaltsrecht zugunsten eines türkischen Familienangehörigen setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung wenigstens voraus, dass die Familienangehörigkeit zu einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers besteht, dass dem Familienangehörigen die Genehmigung zum Familiennachzug erteilt worden ist und dass der Familienangehörige in dem Mitgliedsstaat seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.
29 
Nach der Auffassung des Gerichts ist die Regelung aufgrund der ihr zukommenden Zweckbestimmung der Förderung der Integration von türkischen Wanderarbeitnehmern im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur dahingehend auszulegen, dass sie ein wenigstens 3-jähriges ununterbrochenes tatsächliches Zusammenleben mit der Bezugsperson in häuslicher Gemeinschaft sowie daneben auch die Arbeitmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte geforderte Wohnsitzdauer voraussetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.01.2005, InfAuslR 2005, 238; VG Sigmaringen, Urt. v. 09.08.2006 - 5 K 293/05 -, juris; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.2004, EZAR-NF 019 Nr. 5 und VG Darmstadt, Vorlagebeschluss v. 16.08.2006 - 8 E 1364/05 -, juris; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4; Gutmann in GK-AufenthG, Stand Februar 2007, Art. 7 ARB 1/80, RN 37). Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bezweckt nämlich in erster Linie, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers , der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. Die durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eingeführte Regelung soll günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedsstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat selbst eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. EuGH, Vorabentscheidung v. 17.04.1997 - Kadiman -, InfAuslR 1997, 281, Urt. v. 30.09.2004 - Ayaz -, NVwZ 2005, 73). Allein die Integration abhängig Beschäftigter und ihrer Familienangehörigen stellt danach das Schutzziel des Beschlusses Nr. 1/80 dar, nicht hingegen die Integration sonstiger türkischer Staatsangehöriger wie etwa Selbständiger oder Studenten (vgl. zum assoziationsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff Gutmann, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 RN 40 ff. und VGH Baden-Württemberg, Beschl. v.16.12.2004, a.a.O.). Aus dem Geist und dem Regelungszweck des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 folgt, dass der Familienangehörige grundsätzlich seinen Wohnsitz während dreier Jahre ununterbrochen bei dem türkischen Arbeitnehmer haben muss (so wörtlich EuGH, Vorabentscheidung v. 17.04.1997, a.a.O.). Das Zusammenleben mit einem dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer kann daher zu Gunsten des Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zum Entstehen bringen, weil es der Bezugsperson an der geforderten Arbeitnehmereigenschaft fehlt (Gutmann, a.a.O., Art. 7 ARB 1/80, RN 38).
30 
Der Fall der Antragstellerin stellt sich so dar, dass deren Ehemann bereits wenige Wochen nach der Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet seine abhängige Beschäftigung aufgegeben und sodann - wohl zusammen mit der Antragstellerin - eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit als Gastwirt aufgenommen hat, die er sodann jedenfalls noch bis in das Jahr 2008 hinein ausgeübt hat. Als selbständiger Gastwirt stellte sich der Ehemann der Antragstellerin aber gerade nicht mehr als ein Arbeitnehmer im Sinne der Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 dar, der der Antragstellerin über Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln konnte. Wie ausgeführt werden die Familienangehörigen von Nichtarbeitnehmern, wie etwa Selbständige oder Studenten, gerade nicht durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begünstigt (Gutmann, a.a.O., Art. 7 ARB 1/80, RN 3). Vorliegend fehlt es danach an der für eine Begünstigung der Antragstellerin vorausgesetzten wenigstens 3-jährigen Arbeitnehmereigenschaft ihres Ehemannes während des Zeitraums ihres Zusammenlebens im Bundesgebiet.
31 
Keine Rolle kann insoweit spielen, ob der Ehemann der Antragstellerin durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2001 seine eigene Stellung als (wohl) nach Art. 6 ARB 1/80 assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger verloren hat (vgl. HTK-AuslR, Art. 6 ARB 1/80, Anm. 5, wonach die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlischt, wenn ein türkischer Staatsangehöriger nach Beendigung einer abhängigen Beschäftigung über mehrere Jahre hinweg ausschließlich einer Tätigkeit als Selbstständiger nachgeht). Denn die aus Art. 6 ARB 1/80 herrührende Rechtsstellung ist von der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Assoziationsratsbeschlusses zu unterscheiden.
32 
In der Person der Antragstellerin muss nach allem von einer gem. § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht als Voraussetzung für ihre Abschiebung ausgegangen werden.
33 
Da sich des Weiteren für das Gericht - wie bereits angesprochen - auch keine sonstigen Gründe aufdrängen, die, wie etwa solche nach § 60 a Abs. 2 AufenthG, der beabsichtigten Abschiebung der Antragstellerin entgegenstehen, ist ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juli 2008 - 6 K 1153/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juli 2008 - 6 K 1153/08

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juli 2008 - 6 K 1153/08 zitiert 16 §§.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Aug. 2006 - 5 K 293/05

bei uns veröffentlicht am 09.08.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2  Der am

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(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am ....1986 in R. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde er altersentsprechend eingeschult. Ab der dritten Klasse besuchte er die Förderschule. Wegen Erziehungsschwierigkeiten wurde im Jahr 1997 eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet, doch führten die mangelnde Kooperation des Klägers und seiner Eltern dazu, dass diese Jugendhilfemaßnahme im April 1999 beendet wurde. Nach der Schulentlassung im Sommer 2001 ohne Abschluss besuchte der Kläger zunächst das Berufsvorbereitungsjahr in der ...-...-Schule in S., von der er nach unentschuldigtem Fehlen, der Nichtableistung eines Praktikums und einer Abmahnung im Oktober 2001 ausgeschlossen wurde. Eine Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 22.12.2005 enthält bezüglich der Beschäftigung des Klägers und seiner Eltern nach dessen Geburt folgende Angaben:
1. Kläger
02.11.2000 - 01.12.2000
28.10.2002 - 20.12.2002
2. Mutter des Klägers
28.01.1987 - 18.03.1987
20.02.1989 - 08.10.1989
09.10.1989 - 31.12.1990
3. Vater des Klägers
01.11.1985 - 13.09.1986
06.06.1988 - 09.09.1988
26.09.1988 - 27.09.1988
09.01.1989 - 16.08.1989
17.03.1998 - 31.05.1998
05.12.2000 - 16.02.2001
In einer Mitteilung der Polizeidirektion S. vom 17.3.1999 (Blatt 36 der Ausländerakte) werden 21 Ermittlungsverfahren gegen den Kläger vor allem wegen Diebstahls genannt, die wegen dessen Strafunmündigkeit nach § 170 Abs. 2 stopp eingestellt wurden. Nach Erreichen der Strafmündigkeit ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
10 
1. Urteil des Amtsgerichts S. vom 16.11.2000 - 4 Ds 16 Js 5937/00 -: Verwarnung wegen Diebstahls von Fruchtsaftgetränken und Anweisung, zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung 20 Stunden unentgeltlich Arbeit zu leisten.
11 
Der Kläger entwendete zusammen mit einem Mittäter vom Getränkelagerplatz eines Lebensmittelmarktes mindestens drei Flaschen eines Fruchtsaftgetränkes.
12 
2. Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001 - 1 Ls 133/00 - 16 Js 6263/2000 -: Jugendstrafe von einem Jahr unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts S. wegen Diebstahls in acht Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
13 
Zusammen mit mehreren Mittätern wuchtete der Kläger am 24.4.2000 mit einem eigens mitgeführten Geisfuß die Zugangstüren eines Sportheims in N. gewaltsam auf und entwendete Geld und Gegenstände in Höhe von ca. 40 DM. Der Sachschaden betrug ca. 300 DM.
14 
In der Nacht vom 23. auf den 24.4.2000 wuchteten der Kläger und Mittäter die Zugangstür zum Sportheim in G.-B. mit dem mitgeführten Geissfuß auf und nahmen Getränke und Süßigkeiten in Wert von ca. 40 DM mit. Der Sachschaden betrug ca. 300 DM.
15 
In der selben Nacht wuchteten der Kläger und Mittäter die Eingangstür des Sportgeländes G.-K. mittels des Geisfußes auf. Als Diebesgut fanden sie lediglich einen Torwarthandschuh im Wert von ca. 20 DM. Aus Verärgerung über die geringe Tatbeute wurden aus den Hängeschränken Geschirr und Gläser herausgenommen und zertrümmert. Der Sachschaden betrug ca. 1000 DM.
16 
In der selben Nacht wuchteten der Kläger und weitere Mittäter im Freibadgelände Z. die Eingangstür zu einem Kiosk auf und entwendeten Sonnenöl, Süßigkeiten und Zigaretten im Wert von ca. 200 DM. Der Sachschaden betrug 2000 DM, da sie im Innern des Kiosk noch einen Zigarettenautomaten aufwuchteten und ausräumten. Zudem wurde der Kiosk verwüstet.
17 
In der selben Nacht überstiegen der Kläger und weitere Mittäter die Umzäunung zum Kreissportgelände S. und wuchteten mit dem mitgeführten Geisfuß die Eingangstür zum Kiosk auf. Diesen durchsuchten sie, fanden jedoch nichts Stehlenswertes. Der Sachschaden betrug ca. 500 DM.
18 
In der selben Nacht wuchteten der Kläger und weitere Mittäter mit dem Geisfuß die Eingangstür der Gaststätte eines Sportvereins in S. auf und entwendeten zwei Kartons Kümmerling und eine nicht mehr feststellbare Menge Zigaretten im Wert von ca. 100 DM. Aus Verärgerung über die geringe Tatbeute wurde der Schriftverkehr des Vereins auf dem Boden verstreut und mit Likör übergossen. Zudem wurden die Zapfhähne an der Theke geöffnet, so dass Bierfässer leer liefen. Der Sachschaden betrug ca. 1000,- DM
19 
Am 10.7.2000 entwendeten der Kläger und weitere Mittäter an einer Baustelle in N. Eisenstangen im Wert von ca. 30 DM.
20 
Am frühen Morgen des 11.7.2000 wuchteten der Kläger und weitere Mittäter mit den zuvor entwendeten Eisenstangen und einem Radschlüssel einen Kondomautomaten von der Wand. Beim Versuch, den Automaten aufzubrechen, um an Bargeld zu gelangen, wurden die Täter von der Polizei gestellt.
3. Urteil des Amtsgerichts H. vom 23.10.2001 - 1 Ls 93/01 - 16 Js 5855/2001 -: Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherung in zwei Fällen
21 
Der Kläger fuhr am 29.3.2001 mit einem VW Golf von T. nach G., obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war.
22 
Am 1.4.2001 fuhr der Kläger mit einem Fiat Uno von G. in Richtung N., obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestand.
23 
4. Urteil des Amtsgerichts H. vom 15.7.2003 – 1 Ls 34/0322 Js 3518/2003 - : Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. wegen des verbotenen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter schwerer Körperverletzung
24 
In der Nacht vom 1.2.2003 auf den 2.2.2003 hielt sich der Kläger auf dem ...-...-F., einer öffentlichen Veranstaltung, zu der jedermann Zutritt hatte, auf. Er führte eine Schreckschusspistole mit sich. Diese Pistole, die nicht ohne weiteres von einer scharfen Waffe unterschieden werden konnte, richtete der Kläger ohne jeden rechtfertigenden Grund auf einen Festbesucher, der gerade dabei war, einen Streit zu schlichten. Der Kläger hielt die Waffe etwa 50 cm vom Kopf des Festbesuchers an dessen Schläfe, wobei er ihn mit den Worten „ich knall dich ab“ oder „ich bring dich um“ bedrohte.
25 
5. Urteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 - 1 Ls 19/04 - 13 Js 805/2004 -: Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. wegen gefährlicher Körperverletzung
26 
Der Kläger schlug am 11.10.2003 seinem Opfer eine Wodkaflasche über den Kopf, wobei das Opfer eine blutende Kopfplatzwunde erlitt, die im Krankenhaus durch vier Stiche genäht werden musste.
27 
6. Urteil des Amtsgericht H. vom 28.6.2005 - 1 Ls 26/05 - 13 Js 3129/2005 -: Jugendstrafe von zwei Jahren unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. vom 28.6.2005 wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen:
28 
Der Kläger trat am 30.1.2005 an einem Pkw mit Wucht und absichtlich gegen den hinteren linken Kotflügel und gegen den Außenspiegel. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.135 EUR. Kurz darauf trat er an einem anderen PKW gegen den Seitenspiegel, der ersetzt werden musste.
29 
Der Kläger war vom 19.11.2001 bis zum 31.7.2002 und vom 9.3.2004 bis zum 15.11.2004 in Strafhaft. Am 15.11.2004 wurde er gemäß § 88 JGG aus der Strafhaft zur Bewährung entlassen. Vom 15.9.2005 bis zum 11.4.2006 verbüßte der Kläger die Restjugendstrafe. Hinsichtlich des Klägers ist in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 weiter ausgeführt:
30 
„Der Bewährungshelfer des Angeklagten und das Jugendamt versuchten, den Angeklagten Hilfestellung zu geben, um ihn zu stabilisieren und nach Entwicklungsmöglichkeiten für den Angeklagten zu suchen. Zu diesem Zweck wurde der Angeklagte auf den 5. Juli 2001 zu einem Gesprächstermin mit Vertretern des Jugendamtes, des Ausländeramtes, der Kriminalpolizei und des Bewährungshelfers zusammen mit seinen Eltern eingeladen. Der Angeklagte hielt es jedoch nicht für nötig, zu diesem Termin, der von den Vertretern der oben genannten Stellen wahrgenommen wurde, zu erscheinen und ließ lediglich ausrichten, er halte den Termin für zu kurzfristig anberaumt.“
31 
Der Kläger wird von Polizei und Jugendamt seit dem Jahr 2000 als jugendlicher Intensivtäter geführt.
32 
Der Kläger war im Besitz von jeweils befristeten Aufenthaltserlaubnissen. Zuletzt wurde ihm am 15.7.1999 eine bis zum 14.7.2000 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 13.7.2000 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; am 19.11.2004 beantragte er die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 27.7.1999 ausländerrechtlich verwarnt und mit Schreiben vom 25.2.2002 streng ausländerrechtlich verwarnt. Im Schreiben vom 25.2.2002 wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die abgeurteilten Straftaten letztmalig von der Ausweisung des Klägers abgesehen werde. Dies solle dem Kläger eine letzte Chance bieten, seinen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet ordnungsgemäß und straffrei zu führen.
33 
Auf die Anhörung zur Ausweisung machte der Kläger mit Schreiben vom 2.6.2004 geltend: Als er aus seiner ersten Haft entlassen worden sei, habe er begonnen zu arbeiten, doch habe die Arbeit nach einem Jahr geendet. Das restliche halbe Jahr habe er sich um eine Arbeitsstelle bemüht, doch sei er erfolglos geblieben. Kurz vor seiner Inhaftierung habe er an seiner alten Arbeitsstelle arbeiten können. Es sei alles wieder gut gelaufen, bis er der Bedrohung beschuldigt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Es gebe keine konkreten Beweise oder Hinweise, dass er der Täter sei. Er habe aus den Monaten in der Haft sehr viel gelernt und sei sich sicher, dass es nicht mehr zu einer Haft kommen werde. Er sei inzwischen resozialisiert. Er sei in R. geboren. Seine Familie lebe seit langer Zeit in Deutschland. In seinem Heimatstaat habe er keine Verwandten oder Bekannten mehr und sein Lebensmittelpunkt sei in Deutschland. Er habe auch eine schriftliche Bestätigung für eine Arbeitsstelle.
34 
Mit Verfügung vom 5.1.2005, zugestellt am 11.1.2005, wies das Regierungspräsidium T. den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2). Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe durch die der Verurteilung vom 15.6.2004 zu Grunde liegenden Straftaten den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Er könne sich aber auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gelte der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Der Kläger dürfe nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Diese lägen vor. Bei ihm sei es in den letzten Jahren trotz zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen regelmäßig zu unterschiedlichsten Straftaten gekommen. Die Summe der von dem Kläger begangenen Straftaten sowie die zuletzt begangene Körperverletzung belegten anschaulich, dass bei dem Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben seien. Insoweit seien auch die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 14 ARB 1/80, der dem Kläger Ausweisungsschutz wie einem freizügigkeitsberechtigten Ausländer gewähre, erfüllt. Im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in der Bundesrepublik geboren und hier aufgewachsen sei. Jedoch sei ihm eine vollständige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gelungen. Gleiches gelte für seine Eltern. Der Kläger spreche neben der deutschen Sprache auch die türkische Sprache sehr gut. Zudem sei er innerhalb eines türkischen Familienverbandes aufgewachsen und daher mit türkischen Gebräuchen und Lebensgewohnheiten vertraut. Auch habe sich der Kläger in den vergangenen Jahren gelegentlich zum Urlaub in der Türkei aufgehalten. Der Kläger sei zudem in einem Alter, in dem er sich durchaus flexibel auf veränderte Lebensbedingungen einstellen könne. Ihm sei damit eine Rückkehr in die Türkei auch im Lichte des Art. 8 EMRK zumutbar. Die Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der Kläger sei in Deutschland weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sei inzwischen volljährig und daher nicht auf die Beistandsgemeinschaft mit den Eltern angewiesen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG abzulehnen. Die Abschiebungsandrohung folge aus §§ 58, 59 AufenthG.
35 
Der Kläger hat am 9.2.2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei bei Begehung seiner Straftaten noch Jugendlicher bzw. Heranwachsender gewesen. Das Jugendstrafrecht sei in besonderem Maße auf die Erziehung und Wiedereingliederung in die Gemeinschaft angelegt. Die Haftzeit habe er zur Berufsausbildung genutzt, auch wenn er die Ausbildung nicht mit dem Bestehen der Abschlussprüfung habe beenden können. Die Ausländerbehörde beim Landratsamt S. habe ihm jede Arbeitsaufnahme untersagt. Nach der Erlasslage bleibe auch bei Verurteilungen mit Bewährung eine Ausweisung ausgeschlossen, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und die Justizvollzugsanstalt eine positive Prognose über das zukünftige Verhalten des Betroffenen abgebe. Er sei im Bundesgebiet geboren und lebe hier seit seiner Geburt. Seine Eltern und Geschwister, die teilweise schon eigene Familien hätten, lebten ebenfalls in der Bundesrepublik. Er habe an sein Herkunftsland abgesehen davon, dass er mit seinen Eltern zu gelegentlichen Urlaubsaufenthalten in der Türkei gewesen sei, keinerlei Bindungen. Aus dem Umstand, dass er doppelsprachig aufgewachsen sei und auch die türkische Sprache gut spreche, lasse sich eine Bindung an sein Herkunftsland nicht herleiten. Dass seinen Eltern, wie er Beklagte meine, eine Integration in die Lebensverhältnisse nicht gelungen sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Obwohl er durch das Urteil des AG H. vom 28.5.2005 zu einer weiteren Strafe verurteilt worden sei, könne nicht angenommen werden, dass er sich weder durch die Vorverurteilungen noch durch die drohende Ausweisung von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Tatsächlich sei er durch die Vorgänge, die der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde gelegen hätten, einsichtig geworden und habe auch sein Verhalten grundlegend geändert. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe habe sich in der Hauptverhandlung trotz gewisser Bedenken für eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen. Er, der Kläger, halte sich seit Februar 2005 vom Alkohol fern. Er habe in der Zeit vom 8.6. bis zum 20.7.2005 an einem Anti-Gewalt-Training mit sechs Einheiten teilgenommen, wobei er während des Trainings immer anwesend gewesen sei. Am 6.7.2005 habe er noch parallel am laufenden sozialen Trainingskurs bei der Jugendgerichtshilfe S. freiwillig und ohne Zwang teilgenommen. Das Ziel des Anti-Gewalt-Trainings sei erreicht worden. Er habe eine feste Beziehung zu einer jungen Deutschen, die er heiraten wolle, sobald er die restliche Freiheitsstrafe verbüßt habe. Diese Frau erwarte ein Kind von ihm.
36 
Der Kläger beantragt,
37 
die Verfügung des Regierungspräsidiums T. vom 5.1.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
38 
Der Beklagte beantragt,
39 
die Klage abzuweisen.
40 
Er führt aus: Da der Kläger in Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen habe, greife für ihn auch nicht der Schutz des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ein. Auf Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80 könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, wie sich aus der Übermittlung der Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ergebe. Der Kläger habe zwar bei seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Allerdings seien seine Eltern in dem maßgebenden Zeitraum nicht drei Jahre durchgängig erwerbstätig gewesen. Die vom Kläger zitierte Erlassregelung sei inzwischen auf Grund mehrfach geänderter Gesetzeslage sowie auf Grund der fortschreitenden aktuellen Rechtsprechung überholt. Der Kläger sei schon 2 ½ Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug erneut straffällig geworden. Er sei Bewährungsbrecher. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Straftat bereits Klage gegen die Ausweisungsverfügung erhoben. Weder die Vorverurteilungen noch die akut drohende Ausweisung hätten ihn von weiteren Straftaten abgehalten.
41 
Der Beklagte hat weiterhin eine Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt A. vom 18.1.2006 vorgelegt. In dieser heißt es hinsichtlich der Führung während der Strafhaft unter anderem:
42 
„Nach erfolgter Einweisung wurde der Insasse im Rahmen der Zugangskonferenz am 28.9.2005 zur Arbeit in die Lagerhalle als Staplerfahrer eingeteilt und wiederholt direkt dem innen gelockerten Haus G 2 des geschlossenen Bereiches zugewiesen.
43 
Die Wiedereingewöhnung in die Hausgemeinschaft verlief ohne jegliche Probleme. Der Insasse ist nach wie vor ein freundlicher, ruhiger und zuvorkommend wirkender junger Mann, der in seinem Auftreten auch heute älter wirkt, wie manch gleichaltriger Mitgefangener. Er wirkt selbstbewusst, auseinandersetzungsfähig und kann sich verständlich ausdrücken.
44 
Mit den Mitinsassen kommt Ü. Ö. gut zurecht. Den Beobachtungen nach kümmert sich der Insasse auch aktuell wieder in sozialer Verantwortung um seine Mitbewohner, um deren Belange, Interessen und Probleme. Nicht zuletzt deshalb ist er wieder zum Stockwerkssprecher gewählt worden.
45 
Im Disziplinarbereich blieb Ü. Ö. bislang unauffällig.
46 
Seiner Arbeit als Staplerfahrer geht der Insasse zur Zufriedenheit der Lagerhalle nach. Er ist einer der wenigen, der den notwendigen Überblick für die Logistik besitze. Er verrichte alle ihm übertragenen Arbeiten ohne ihn aufs Neue anweisen zu müssen. Er sei pünktlich und zuverlässig.
47 
Ü. Ö. erweist sich zusammenfassend als junger Mensch, der friedfertig wirkt und grundsätzlich zu einer kooperativen Zusammenarbeit bestrebt ist, sofern er auf Alkohol verzichtet. Alkoholkonsum in erheblicheren Mengen lässt ihn außer Kontrolle geraten und rücken seine guten Vorsätze in den Hintergrund. Wenngleich er, wie er angibt, seit der letzten Tat keinen Alkohol mehr konsumiere, werden wir ihm bei seiner Endstrafenentlassung eine ambulante Betreuung bei einer Suchtberatung anraten.“
48 
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 16.5.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
49 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zu Protokoll erklärt, die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Verfügung vom 5.1.2005 werde dahingehend modifiziert, dass die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft der Verfügung verlässt.
50 
Der Kläger hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung unter anderem angegeben: Seinen letzten Urlaub habe er mit seiner Familie im Sommer 2002 in der Türkei bei der Tante (Schwester seiner Mutter) in A. verbracht. In den Jahren zuvor sei er zusammen mit seiner Familie ebenfalls jeweils für knapp einen Monat in der Türkei gewesen. In seiner Familie spreche er mit den Eltern türkisch, mit seinen Geschwistern meistens deutsch. Er habe eine deutsche Verlobte gehabt. Die Beziehung sei auseinander gegangen, als er in der JVA gewesen sei. Das Kind, das seine Verlobte erwartet habe, habe diese in der 11. Schwangerschaftswoche verloren. Er habe jetzt wieder eine deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwarte.
51 
Dem Gericht liegen die Ausländerakten und die Akten des Ausweisungsverfahrens vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten hingewiesen.

Entscheidungsgründe

 
52 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
53 
Die in dem Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 5.1.2005 verfügte Ausweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
54 
Sie verstößt zunächst nicht gegen die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110; Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114; vgl. ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -) erfahren hat. Zwar ist die vom Regierungspräsidium T. am 5.1.2005 verfügte Ausweisung im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne die nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG regelmäßig erforderliche Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens ergangen. Ob hieran die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.4.2006) etwas zu ändern vermag (vgl. dazu einerseits: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006, a.a.O.; andererseits: Niedersächs. OVG, Urteil vom 16.5.2006 - 11 LC 324/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind nur auf solche türkischen Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben (EuGH, Urteil vom 2.6.2005 , BVerwG, Urteile vom 13.9.2005 und vom 6.10.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2005, a.a.O.). Dabei setzt die praktische Wirksamkeit der den freien Zugang zum Arbeitsmarkt regelnden Rechte der Art. 6 und 7 ARB 1/80 zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , NVwZ 2000, 1277, Urteil vom 11.11.2004 , NVwZ 2005, 198; Urteil vom 7.7.2005 , InfAuslR 2005, 352; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.). Zu dem Personenkreis, der Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen kann, zählt der Kläger indes nicht.
55 
Auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dem ersten Spiegelschrift dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Das Erfordernis einer einjährigen Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber erfüllt der Kläger nicht, wie sich ohne weiteres aus den im Tatbestand des Urteils aufgelisteten Beschäftigungszeiten des Klägers ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der E. D. GmbH ändert hieran nichts, da - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigte - das Beschäftigungsverhältnis nur kurze Zeit Bestand hatte, weil er einen Monat nach Arbeitsbeginn am 9.3.2004 wieder in Strafhaft kam. Die in der Justizvollzugsanstalt ausgeübten Tätigkeiten und die in der Justizvollzugsanstalt nicht zu einem Abschluss gekommene Berufsausbildung sind nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen und begünstigen den Kläger nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1996 - 1 B 136.95 -, NVwZ 1999, 1095; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz [GK-AufenthG], Art. 6 ARB, RdNr. 121).
56 
Der Schutz des Art. 7 ARB 1/80 kommt dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auf Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er in der Bundesrepublik Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sind nicht erfüllt. Danach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dabei können nicht nur nachziehende Familienangehörige, sondern auch in Deutschland geborene Kinder den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben, wenn sie stets in der Bundesrepublik gelebt haben (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.).
57 
Allerdings ist neben dem dreijährigen bzw. fünfjährigen Zusammenleben mit der Bezugsperson des Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft die Arbeitsmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte unter den zwei Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005 - 10 A 111017/04 -, InfAuslR 2005, 238; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4). Nicht notwendig ist es jedoch, dass der türkische Arbeitnehmer bereits eine Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hat oder während der geforderten Wohnsitzdauer erreicht. Auch setzt der Erwerb der Rechtsstellung des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht voraus, dass die Bezugsperson, von der der Familienangehörige seinen Anspruch ableitet, zu dem Zeitpunkt, in dem der Familienangehörige den Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geltend macht, noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört (zum Ganzen ebenfalls: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O.; HTK-AuslR, a.a.O.). Nach den vorgelegten Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung, die im Tatbestand des Urteil wiedergegeben sind, erreichen weder der Vater noch die Mutter des Klägers nach dessen Geburt eine durchgehende ununterbrochene Beschäftigungszeit von drei Jahren. Auch wenn man von dem Erfordernis einer durchgehenden Beschäftigungszeit absieht und die mitgeteilten Beschäftigungszeiten zusammenzählt, sind weder der Vater noch die Mutter des Klägers seit dessen Geburt (insgesamt) drei Jahre im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zwar ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob eine durchgehende ordnungsgemäße Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers, von dem der Familienangehörige sein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten will, erforderlich ist (vgl. zu den möglichen Argumentationsebenen ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -, EZAR 19 Nr. 4). Hierfür spricht neben systematischen Gründen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004, a.a.O.) auch der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 26.11.1998 , InfAuslR 1999, 6) entschieden hat, dass der in Art. 6 ARB 1/80 enthaltene und mit Art. 7 ARB 1/80 gleichlautende Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch ist, so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Beschäftigung der Eltern des Klägers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Klägers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraums eine - hier nicht gegebene - entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung mindestens eines Elternteils verlangt werden könnte; zudem bestimmt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten nicht verlangt. Der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (EuGH, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O.). Aber selbst wenn man diesen für den Kläger günstigeren Ansatzpunkt zu Grunde liegen würde, hat er kein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Zwar führen Zeiten der Arbeitslosigkeit dann nicht schon für sich gesehen zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt. Es mangelt insoweit nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. EuGH Urteil vom 23.1.1997 , InfAuslR 1997, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O. m.w.N.). Zwar lässt sich nicht pauschal bestimmen, ab welchem Zeitraum von einer Dauerarbeitslosigkeit gesprochen werden kann, jedoch ist hiervon bei einem Zeitraum von über einem halben Jahr, jedenfalls nach Ansicht der Kammer von einem Jahr, regelmäßig auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.1991 , InfAuslR 1991, 151; GK-AufenthG, Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 247; Gutmann, InfAuslR 1997, 149, 150). Bei Betrachtung der von der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 22.12.2005 übermittelten Sozialdaten übersteigen die beschäftigungslosen Zeiten der Mutter und des Vaters des Klägers diese Grenze von sechs Monaten und auch von einem Jahr bis auf wenige Ausnahmen deutlich. So ist für die Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 19.3.1987 bis zum 19.2.1989 (also 1 Jahr 11 Monate) und für die Zeit ab dem 1.1.1991 keine Beschäftigung aufgeführt. Für den Vater des Klägers sind keine Beschäftigungen zwischen dem 14.9.1986 und dem 5.6.1988 (etwa 1 ¾ Jahr) und den Zeiträumen von dem 10.9.1988 bis zum 25.9.1988 (15 Tage), dem 28.9.1988 bis zum 8.1.1989 (etwa 3 ½ Monate), dem 17.8.1989 bis zum 16.3.1998 (etwa 8 ½ Jahre), dem 1.6.1998 bis zum 4.12.2000 (etwa 2 ½ Jahre) und seit dem 17.2.2001 aufgeführt. Selbst wenn man die kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung im Jahr 1988/89 bei der Bemessung der Dauer der Zugehörigkeit des Vaters des Klägers zum regulären Arbeitsmarkt berücksichtigen würde, wäre die erforderliche Zeitspanne von drei Jahren nicht erreicht, so dass festzuhalten bleibt, dass sich der Kläger nicht auf Art. 7 ARB 1/80 und damit auch nicht auf den durch den ARB 1/80 vermittelten verfahrensrechtlichen wie auch materiellen Schutz berufen kann.
58 
Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier mangels Erforderlichkeit und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auf den Erlass der Ausweisungsverfügung im Januar 2005 - abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -; Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - m.w.N.); dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218 und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 535/04 -). Der Kläger verfügt - wie oben dargestellt - zudem nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80, so dass auch insoweit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu verlagern ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224).
59 
Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung im Januar 2005 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung bildet § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Auf Grund der von dem Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten hat dieser einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und somit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.
60 
Allerdings genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, denn er ist im Bundesgebiet geboren, hat sich mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar war die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 14.7.2000 befristet. Doch hat der Kläger deren Verlängerung (rechtzeitig am 13.7.2000) beantragt, so dass gemäß § 84 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedeutet dies für ihn, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EZAR 033 Nr. 18).
61 
Für die im Fall des Klägers spezialpräventiv begründete Ausweisung bedeutet dies, dass zunächst dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen muss, das sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Dabei ist als Ausweisungsanlass in diesem Sinn nicht lediglich die letzte Straftat ins Auge zu fassen, die im Fall des Klägers isoliert betrachtet unter Umständen eine Ausweisung nicht gerechtfertigt hätte; vielmehr ist der gesamte ausweisungsrelevante Sachverhalt zu gewichten. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren sechsmal verurteilt werden musste und zuvor 21 Ermittlungsverfahren vor allem wegen Diebstahls auf Grund der Strafunmündigkeit des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden mussten. Diese Häufigkeit von Straftaten ist ein hinreichend gewichtiger Ausweisungsanlass, besonders wenn man bedenkt, dass der Kläger vor der die Ausweisung auslösenden und mit Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 geahndeten Straftat, zweimal in Haft war und auch zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde, ohne dass sich dies erkennbar in seinem Verhalten niedergeschlagen hätte. Hinzu kommt die beim Kläger insbesondere in den den Verurteilungen wegen Bedrohung und versuchter Körperverletzung vom 15.7.2003 und wegen gefährlicher Körperverletzung vom 15.6.2004 zu Grunde liegenden Straftaten zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft. Nach Deliktscharakter und Art der Begehung ebenfalls in den Bereich der zumindest mittleren Kriminalität fällt die weitere Serie mittäterschaftlich begangener Einbruchsdiebstähle, die mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001 geahndet wurden.
62 
Neben dem besonders gewichtigen Ausweisungsanlass müssen außerdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue (einschlägige oder im Gewicht vergleichbare) Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 – 1 C 24.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 9; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67). Dies bedeutet, dass für den durch besonderen Ausweisungsschutz privilegierten Ausländer ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr bestehen muss, bei dessen Ermittlung auch dem normativen Bewertungskriterium (Gewicht, Gefährlichkeit und Schaden der Straftat) eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9.7.2003 und vom 21.7.2004 , a.a.O.). Für den Kläger bestand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz. Die Verurteilung auf Bewährung (Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001), die mehrmonatige Inhaftierung und die mit der Androhung der Ausweisung verbundenen ausländerrechtlichen Verwarnungen blieben ohne jeden erkennbaren Einfluss auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Im Gegenteil: Nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung vom 5.1.2005 und kurz vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 9.2.2005 sowie nach bedingter Haftentlassung unter Bewährung stehend wurde der Kläger erneut (am 30.1.2005) straffällig, wobei auch hier der abgeurteilten Straftat ein nicht unerhebliches Gewaltpotenzial - dieses Mal gegen Sachen - zu Grunde lag. Dies zeigt, dass der Kläger selbst unter dem Druck einer erlassenen und mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochtenen Ausweisung nicht zu einem straffreien Leben in der Bundesrepublik in der Lage war, sondern sich als wiederholter Bewährungsbrecher erwiesen hat. Auch wenn einzelne Straftaten ihren Grund in Alkoholproblemen des Klägers haben sollten (vgl. dazu das Schreiben des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt A. vom 18.1.2006), ändert dies nichts an der zutreffenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung, die durch die nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangenen und mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 28.6.2005 geahndeten erneuten Straftaten anschaulich bestätigt wird.
63 
Die somit nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung lässt keine Rechtsfehler (§ 40 LVwVfG) erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (vgl. § 50 Abs. 3 AufenthG), wie etwa die Geburt und den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, fehlende enge Beziehungen zur Türkei, zu erwartende Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit den Eltern, in die Ermessensentscheidung eingestellt, aber auch zu Recht eine bislang kaum gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik festgestellt. Den für den Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik sprechenden Gesichtspunkten hat es das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers in der Bundesrepublik (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden.
64 
Die Ausweisung des Klägers verstößt schließlich nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein insoweit dem Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz ist bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen, wobei hier hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung des nationalen Gerichts abzustellen ist (EuGH, Urteile vom 30.11.1999 , InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002 , InfAuslR 2003, 126, vom 15.7.2003 , InfAuslR 2004, 183; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2003 - 13 S 705/03 -; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; Urteil vom 16.3.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328).
65 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26.3.1992 , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 , NVwZ 1998, 164; Urteil vom 31.10.2002 , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschluss vom 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -; Beschluss vom 16.3.2005, a.a.O.).
66 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Zwar ist er in Deutschland geboren und aufgewachsen und beherrscht die deutsche Sprache. Indes fehlen ihm nicht alle über die bloße türkische Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Er spricht nach seinen eigenen Angaben gut türkisch. Mit seinen Eltern wird der kommunikative Kontakt sogar nur in türkisch gepflegt. Darüber hinaus hat der Kläger bis zum Jahr 2002 regelmäßig einmal im Jahr die Türkei für knapp einen Monat besucht, um dort zusammen mit weiteren Familienangehörigen seinen Urlaub zu verbringen. Er hat sich dann bei der Schwester seiner Mutter in A. aufgehalten. Seine Eltern haben zudem trotz eines jahrelangen Aufenthalts in Deutschland an der türkischen Staatsangehörigkeit festgehalten; Bemühungen um eine Einbürgerung sind nicht bekannt. Auch hat der Kläger in Deutschland weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erreicht.
67 
Selbst wenn der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten wäre, weist sein Fall dennoch nicht die erforderlichen Besonderheiten auf, die ein Leben in der Türkei für ihn trotz der gegebenen Ausweisungsvoraussetzungen unzumutbar machen. Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit sind nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Die in dem Fall des Klägers zu berücksichtigenden besonderen Umstände, zu denen etwa zählen die Schwere und Art der Straftaten, das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftat, die familiäre Situation, insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist, der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit und schließlich ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. zum Ganzen ausführlich mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.) machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist unverheiratet und kinderlos. Soweit er schriftsätzlich vorgetragen hat, er habe eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, die er heiraten wolle und die ein Kind von ihm erwarte, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Beziehung während seiner Haftzeit auseinander gegangen sei und die Frau das Kind in der 11. Schwangerschaftswoche verloren habe. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe nun eine andere deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwarte, hat er nicht näher belegt. Auch ist er diese Beziehung in Kenntnis der Ausweisungsverfügung eingegangen; seine deutsche Freundin soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls von der bestehenden Ausweisungsverfügung gewusst haben. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass er auf die familiäre Unterstützung durch seine Eltern oder Geschwister im Bundesgebiet angewiesen ist. Zwar beging er zahlreiche Straftaten noch während er minderjährig war, doch steht dem - wie bereits ausgeführt - die Schwere und Zahl der Taten und eine von ihm immer noch ausgehende gravierende Wiederholungsgefahr gegenüber. Die demgegenüber geltend gemachten Schwierigkeiten bei Rückkehr in die Türkei machen die verfügte Ausweisung nicht rechtswidrig. Der Kläger ist der türkischen Sprache mächtig und auf Grund zahlreich verbrachter Urlaube mit dem Leben in der Türkei vertraut und verfügt mit seiner in A. lebenden Tante, bei der er auch Urlaube verbrachte, über eine erste Anlaufstelle, die ihm bei möglichen ersten Schwierigkeiten behilflich sein kann.
68 
Der Kläger hat auch keinen - mit der Klage verfolgten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ebenso wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Diese „Sperrwirkung“ der Ausweisung greift bereits dann, wenn die Ausweisung noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar ist (§ 84 Abs. 2 AufenthG); sie steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher auch hier entgegen.
69 
Die Abschiebungsandrohung in der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Modifizierung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 58, 59 AufenthG).
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
52 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
53 
Die in dem Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 5.1.2005 verfügte Ausweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
54 
Sie verstößt zunächst nicht gegen die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110; Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114; vgl. ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -) erfahren hat. Zwar ist die vom Regierungspräsidium T. am 5.1.2005 verfügte Ausweisung im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne die nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG regelmäßig erforderliche Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens ergangen. Ob hieran die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.4.2006) etwas zu ändern vermag (vgl. dazu einerseits: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006, a.a.O.; andererseits: Niedersächs. OVG, Urteil vom 16.5.2006 - 11 LC 324/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind nur auf solche türkischen Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben (EuGH, Urteil vom 2.6.2005 , BVerwG, Urteile vom 13.9.2005 und vom 6.10.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2005, a.a.O.). Dabei setzt die praktische Wirksamkeit der den freien Zugang zum Arbeitsmarkt regelnden Rechte der Art. 6 und 7 ARB 1/80 zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , NVwZ 2000, 1277, Urteil vom 11.11.2004 , NVwZ 2005, 198; Urteil vom 7.7.2005 , InfAuslR 2005, 352; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.). Zu dem Personenkreis, der Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen kann, zählt der Kläger indes nicht.
55 
Auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dem ersten Spiegelschrift dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Das Erfordernis einer einjährigen Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber erfüllt der Kläger nicht, wie sich ohne weiteres aus den im Tatbestand des Urteils aufgelisteten Beschäftigungszeiten des Klägers ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der E. D. GmbH ändert hieran nichts, da - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigte - das Beschäftigungsverhältnis nur kurze Zeit Bestand hatte, weil er einen Monat nach Arbeitsbeginn am 9.3.2004 wieder in Strafhaft kam. Die in der Justizvollzugsanstalt ausgeübten Tätigkeiten und die in der Justizvollzugsanstalt nicht zu einem Abschluss gekommene Berufsausbildung sind nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen und begünstigen den Kläger nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1996 - 1 B 136.95 -, NVwZ 1999, 1095; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz [GK-AufenthG], Art. 6 ARB, RdNr. 121).
56 
Der Schutz des Art. 7 ARB 1/80 kommt dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auf Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er in der Bundesrepublik Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sind nicht erfüllt. Danach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dabei können nicht nur nachziehende Familienangehörige, sondern auch in Deutschland geborene Kinder den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben, wenn sie stets in der Bundesrepublik gelebt haben (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.).
57 
Allerdings ist neben dem dreijährigen bzw. fünfjährigen Zusammenleben mit der Bezugsperson des Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft die Arbeitsmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte unter den zwei Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005 - 10 A 111017/04 -, InfAuslR 2005, 238; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4). Nicht notwendig ist es jedoch, dass der türkische Arbeitnehmer bereits eine Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hat oder während der geforderten Wohnsitzdauer erreicht. Auch setzt der Erwerb der Rechtsstellung des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht voraus, dass die Bezugsperson, von der der Familienangehörige seinen Anspruch ableitet, zu dem Zeitpunkt, in dem der Familienangehörige den Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geltend macht, noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört (zum Ganzen ebenfalls: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O.; HTK-AuslR, a.a.O.). Nach den vorgelegten Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung, die im Tatbestand des Urteil wiedergegeben sind, erreichen weder der Vater noch die Mutter des Klägers nach dessen Geburt eine durchgehende ununterbrochene Beschäftigungszeit von drei Jahren. Auch wenn man von dem Erfordernis einer durchgehenden Beschäftigungszeit absieht und die mitgeteilten Beschäftigungszeiten zusammenzählt, sind weder der Vater noch die Mutter des Klägers seit dessen Geburt (insgesamt) drei Jahre im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zwar ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob eine durchgehende ordnungsgemäße Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers, von dem der Familienangehörige sein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten will, erforderlich ist (vgl. zu den möglichen Argumentationsebenen ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -, EZAR 19 Nr. 4). Hierfür spricht neben systematischen Gründen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004, a.a.O.) auch der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 26.11.1998 , InfAuslR 1999, 6) entschieden hat, dass der in Art. 6 ARB 1/80 enthaltene und mit Art. 7 ARB 1/80 gleichlautende Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch ist, so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Beschäftigung der Eltern des Klägers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Klägers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraums eine - hier nicht gegebene - entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung mindestens eines Elternteils verlangt werden könnte; zudem bestimmt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten nicht verlangt. Der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (EuGH, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O.). Aber selbst wenn man diesen für den Kläger günstigeren Ansatzpunkt zu Grunde liegen würde, hat er kein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Zwar führen Zeiten der Arbeitslosigkeit dann nicht schon für sich gesehen zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt. Es mangelt insoweit nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. EuGH Urteil vom 23.1.1997 , InfAuslR 1997, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O. m.w.N.). Zwar lässt sich nicht pauschal bestimmen, ab welchem Zeitraum von einer Dauerarbeitslosigkeit gesprochen werden kann, jedoch ist hiervon bei einem Zeitraum von über einem halben Jahr, jedenfalls nach Ansicht der Kammer von einem Jahr, regelmäßig auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.1991 , InfAuslR 1991, 151; GK-AufenthG, Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 247; Gutmann, InfAuslR 1997, 149, 150). Bei Betrachtung der von der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 22.12.2005 übermittelten Sozialdaten übersteigen die beschäftigungslosen Zeiten der Mutter und des Vaters des Klägers diese Grenze von sechs Monaten und auch von einem Jahr bis auf wenige Ausnahmen deutlich. So ist für die Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 19.3.1987 bis zum 19.2.1989 (also 1 Jahr 11 Monate) und für die Zeit ab dem 1.1.1991 keine Beschäftigung aufgeführt. Für den Vater des Klägers sind keine Beschäftigungen zwischen dem 14.9.1986 und dem 5.6.1988 (etwa 1 ¾ Jahr) und den Zeiträumen von dem 10.9.1988 bis zum 25.9.1988 (15 Tage), dem 28.9.1988 bis zum 8.1.1989 (etwa 3 ½ Monate), dem 17.8.1989 bis zum 16.3.1998 (etwa 8 ½ Jahre), dem 1.6.1998 bis zum 4.12.2000 (etwa 2 ½ Jahre) und seit dem 17.2.2001 aufgeführt. Selbst wenn man die kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung im Jahr 1988/89 bei der Bemessung der Dauer der Zugehörigkeit des Vaters des Klägers zum regulären Arbeitsmarkt berücksichtigen würde, wäre die erforderliche Zeitspanne von drei Jahren nicht erreicht, so dass festzuhalten bleibt, dass sich der Kläger nicht auf Art. 7 ARB 1/80 und damit auch nicht auf den durch den ARB 1/80 vermittelten verfahrensrechtlichen wie auch materiellen Schutz berufen kann.
58 
Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier mangels Erforderlichkeit und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auf den Erlass der Ausweisungsverfügung im Januar 2005 - abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -; Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - m.w.N.); dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218 und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 535/04 -). Der Kläger verfügt - wie oben dargestellt - zudem nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80, so dass auch insoweit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu verlagern ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224).
59 
Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung im Januar 2005 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung bildet § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Auf Grund der von dem Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten hat dieser einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und somit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.
60 
Allerdings genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, denn er ist im Bundesgebiet geboren, hat sich mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar war die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 14.7.2000 befristet. Doch hat der Kläger deren Verlängerung (rechtzeitig am 13.7.2000) beantragt, so dass gemäß § 84 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedeutet dies für ihn, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EZAR 033 Nr. 18).
61 
Für die im Fall des Klägers spezialpräventiv begründete Ausweisung bedeutet dies, dass zunächst dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen muss, das sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Dabei ist als Ausweisungsanlass in diesem Sinn nicht lediglich die letzte Straftat ins Auge zu fassen, die im Fall des Klägers isoliert betrachtet unter Umständen eine Ausweisung nicht gerechtfertigt hätte; vielmehr ist der gesamte ausweisungsrelevante Sachverhalt zu gewichten. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren sechsmal verurteilt werden musste und zuvor 21 Ermittlungsverfahren vor allem wegen Diebstahls auf Grund der Strafunmündigkeit des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden mussten. Diese Häufigkeit von Straftaten ist ein hinreichend gewichtiger Ausweisungsanlass, besonders wenn man bedenkt, dass der Kläger vor der die Ausweisung auslösenden und mit Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 geahndeten Straftat, zweimal in Haft war und auch zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde, ohne dass sich dies erkennbar in seinem Verhalten niedergeschlagen hätte. Hinzu kommt die beim Kläger insbesondere in den den Verurteilungen wegen Bedrohung und versuchter Körperverletzung vom 15.7.2003 und wegen gefährlicher Körperverletzung vom 15.6.2004 zu Grunde liegenden Straftaten zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft. Nach Deliktscharakter und Art der Begehung ebenfalls in den Bereich der zumindest mittleren Kriminalität fällt die weitere Serie mittäterschaftlich begangener Einbruchsdiebstähle, die mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001 geahndet wurden.
62 
Neben dem besonders gewichtigen Ausweisungsanlass müssen außerdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue (einschlägige oder im Gewicht vergleichbare) Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 – 1 C 24.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 9; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67). Dies bedeutet, dass für den durch besonderen Ausweisungsschutz privilegierten Ausländer ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr bestehen muss, bei dessen Ermittlung auch dem normativen Bewertungskriterium (Gewicht, Gefährlichkeit und Schaden der Straftat) eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9.7.2003 und vom 21.7.2004 , a.a.O.). Für den Kläger bestand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz. Die Verurteilung auf Bewährung (Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001), die mehrmonatige Inhaftierung und die mit der Androhung der Ausweisung verbundenen ausländerrechtlichen Verwarnungen blieben ohne jeden erkennbaren Einfluss auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Im Gegenteil: Nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung vom 5.1.2005 und kurz vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 9.2.2005 sowie nach bedingter Haftentlassung unter Bewährung stehend wurde der Kläger erneut (am 30.1.2005) straffällig, wobei auch hier der abgeurteilten Straftat ein nicht unerhebliches Gewaltpotenzial - dieses Mal gegen Sachen - zu Grunde lag. Dies zeigt, dass der Kläger selbst unter dem Druck einer erlassenen und mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochtenen Ausweisung nicht zu einem straffreien Leben in der Bundesrepublik in der Lage war, sondern sich als wiederholter Bewährungsbrecher erwiesen hat. Auch wenn einzelne Straftaten ihren Grund in Alkoholproblemen des Klägers haben sollten (vgl. dazu das Schreiben des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt A. vom 18.1.2006), ändert dies nichts an der zutreffenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung, die durch die nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangenen und mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 28.6.2005 geahndeten erneuten Straftaten anschaulich bestätigt wird.
63 
Die somit nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung lässt keine Rechtsfehler (§ 40 LVwVfG) erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (vgl. § 50 Abs. 3 AufenthG), wie etwa die Geburt und den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, fehlende enge Beziehungen zur Türkei, zu erwartende Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit den Eltern, in die Ermessensentscheidung eingestellt, aber auch zu Recht eine bislang kaum gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik festgestellt. Den für den Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik sprechenden Gesichtspunkten hat es das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers in der Bundesrepublik (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden.
64 
Die Ausweisung des Klägers verstößt schließlich nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein insoweit dem Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz ist bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen, wobei hier hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung des nationalen Gerichts abzustellen ist (EuGH, Urteile vom 30.11.1999 , InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002 , InfAuslR 2003, 126, vom 15.7.2003 , InfAuslR 2004, 183; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2003 - 13 S 705/03 -; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; Urteil vom 16.3.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328).
65 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26.3.1992 , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 , NVwZ 1998, 164; Urteil vom 31.10.2002 , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschluss vom 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -; Beschluss vom 16.3.2005, a.a.O.).
66 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Zwar ist er in Deutschland geboren und aufgewachsen und beherrscht die deutsche Sprache. Indes fehlen ihm nicht alle über die bloße türkische Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Er spricht nach seinen eigenen Angaben gut türkisch. Mit seinen Eltern wird der kommunikative Kontakt sogar nur in türkisch gepflegt. Darüber hinaus hat der Kläger bis zum Jahr 2002 regelmäßig einmal im Jahr die Türkei für knapp einen Monat besucht, um dort zusammen mit weiteren Familienangehörigen seinen Urlaub zu verbringen. Er hat sich dann bei der Schwester seiner Mutter in A. aufgehalten. Seine Eltern haben zudem trotz eines jahrelangen Aufenthalts in Deutschland an der türkischen Staatsangehörigkeit festgehalten; Bemühungen um eine Einbürgerung sind nicht bekannt. Auch hat der Kläger in Deutschland weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erreicht.
67 
Selbst wenn der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten wäre, weist sein Fall dennoch nicht die erforderlichen Besonderheiten auf, die ein Leben in der Türkei für ihn trotz der gegebenen Ausweisungsvoraussetzungen unzumutbar machen. Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit sind nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Die in dem Fall des Klägers zu berücksichtigenden besonderen Umstände, zu denen etwa zählen die Schwere und Art der Straftaten, das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftat, die familiäre Situation, insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist, der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit und schließlich ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. zum Ganzen ausführlich mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.) machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist unverheiratet und kinderlos. Soweit er schriftsätzlich vorgetragen hat, er habe eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, die er heiraten wolle und die ein Kind von ihm erwarte, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Beziehung während seiner Haftzeit auseinander gegangen sei und die Frau das Kind in der 11. Schwangerschaftswoche verloren habe. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe nun eine andere deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwarte, hat er nicht näher belegt. Auch ist er diese Beziehung in Kenntnis der Ausweisungsverfügung eingegangen; seine deutsche Freundin soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls von der bestehenden Ausweisungsverfügung gewusst haben. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass er auf die familiäre Unterstützung durch seine Eltern oder Geschwister im Bundesgebiet angewiesen ist. Zwar beging er zahlreiche Straftaten noch während er minderjährig war, doch steht dem - wie bereits ausgeführt - die Schwere und Zahl der Taten und eine von ihm immer noch ausgehende gravierende Wiederholungsgefahr gegenüber. Die demgegenüber geltend gemachten Schwierigkeiten bei Rückkehr in die Türkei machen die verfügte Ausweisung nicht rechtswidrig. Der Kläger ist der türkischen Sprache mächtig und auf Grund zahlreich verbrachter Urlaube mit dem Leben in der Türkei vertraut und verfügt mit seiner in A. lebenden Tante, bei der er auch Urlaube verbrachte, über eine erste Anlaufstelle, die ihm bei möglichen ersten Schwierigkeiten behilflich sein kann.
68 
Der Kläger hat auch keinen - mit der Klage verfolgten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ebenso wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Diese „Sperrwirkung“ der Ausweisung greift bereits dann, wenn die Ausweisung noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar ist (§ 84 Abs. 2 AufenthG); sie steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher auch hier entgegen.
69 
Die Abschiebungsandrohung in der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Modifizierung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 58, 59 AufenthG).
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.