Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Aug. 2006 - 5 K 293/05

bei uns veröffentlicht am09.08.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am ....1986 in R. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde er altersentsprechend eingeschult. Ab der dritten Klasse besuchte er die Förderschule. Wegen Erziehungsschwierigkeiten wurde im Jahr 1997 eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet, doch führten die mangelnde Kooperation des Klägers und seiner Eltern dazu, dass diese Jugendhilfemaßnahme im April 1999 beendet wurde. Nach der Schulentlassung im Sommer 2001 ohne Abschluss besuchte der Kläger zunächst das Berufsvorbereitungsjahr in der ...-...-Schule in S., von der er nach unentschuldigtem Fehlen, der Nichtableistung eines Praktikums und einer Abmahnung im Oktober 2001 ausgeschlossen wurde. Eine Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 22.12.2005 enthält bezüglich der Beschäftigung des Klägers und seiner Eltern nach dessen Geburt folgende Angaben:
1. Kläger
02.11.2000 - 01.12.2000
28.10.2002 - 20.12.2002
2. Mutter des Klägers
28.01.1987 - 18.03.1987
20.02.1989 - 08.10.1989
09.10.1989 - 31.12.1990
3. Vater des Klägers
01.11.1985 - 13.09.1986
06.06.1988 - 09.09.1988
26.09.1988 - 27.09.1988
09.01.1989 - 16.08.1989
17.03.1998 - 31.05.1998
05.12.2000 - 16.02.2001
In einer Mitteilung der Polizeidirektion S. vom 17.3.1999 (Blatt 36 der Ausländerakte) werden 21 Ermittlungsverfahren gegen den Kläger vor allem wegen Diebstahls genannt, die wegen dessen Strafunmündigkeit nach § 170 Abs. 2 stopp eingestellt wurden. Nach Erreichen der Strafmündigkeit ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
10 
1. Urteil des Amtsgerichts S. vom 16.11.2000 - 4 Ds 16 Js 5937/00 -: Verwarnung wegen Diebstahls von Fruchtsaftgetränken und Anweisung, zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung 20 Stunden unentgeltlich Arbeit zu leisten.
11 
Der Kläger entwendete zusammen mit einem Mittäter vom Getränkelagerplatz eines Lebensmittelmarktes mindestens drei Flaschen eines Fruchtsaftgetränkes.
12 
2. Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001 - 1 Ls 133/00 - 16 Js 6263/2000 -: Jugendstrafe von einem Jahr unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts S. wegen Diebstahls in acht Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
13 
Zusammen mit mehreren Mittätern wuchtete der Kläger am 24.4.2000 mit einem eigens mitgeführten Geisfuß die Zugangstüren eines Sportheims in N. gewaltsam auf und entwendete Geld und Gegenstände in Höhe von ca. 40 DM. Der Sachschaden betrug ca. 300 DM.
14 
In der Nacht vom 23. auf den 24.4.2000 wuchteten der Kläger und Mittäter die Zugangstür zum Sportheim in G.-B. mit dem mitgeführten Geissfuß auf und nahmen Getränke und Süßigkeiten in Wert von ca. 40 DM mit. Der Sachschaden betrug ca. 300 DM.
15 
In der selben Nacht wuchteten der Kläger und Mittäter die Eingangstür des Sportgeländes G.-K. mittels des Geisfußes auf. Als Diebesgut fanden sie lediglich einen Torwarthandschuh im Wert von ca. 20 DM. Aus Verärgerung über die geringe Tatbeute wurden aus den Hängeschränken Geschirr und Gläser herausgenommen und zertrümmert. Der Sachschaden betrug ca. 1000 DM.
16 
In der selben Nacht wuchteten der Kläger und weitere Mittäter im Freibadgelände Z. die Eingangstür zu einem Kiosk auf und entwendeten Sonnenöl, Süßigkeiten und Zigaretten im Wert von ca. 200 DM. Der Sachschaden betrug 2000 DM, da sie im Innern des Kiosk noch einen Zigarettenautomaten aufwuchteten und ausräumten. Zudem wurde der Kiosk verwüstet.
17 
In der selben Nacht überstiegen der Kläger und weitere Mittäter die Umzäunung zum Kreissportgelände S. und wuchteten mit dem mitgeführten Geisfuß die Eingangstür zum Kiosk auf. Diesen durchsuchten sie, fanden jedoch nichts Stehlenswertes. Der Sachschaden betrug ca. 500 DM.
18 
In der selben Nacht wuchteten der Kläger und weitere Mittäter mit dem Geisfuß die Eingangstür der Gaststätte eines Sportvereins in S. auf und entwendeten zwei Kartons Kümmerling und eine nicht mehr feststellbare Menge Zigaretten im Wert von ca. 100 DM. Aus Verärgerung über die geringe Tatbeute wurde der Schriftverkehr des Vereins auf dem Boden verstreut und mit Likör übergossen. Zudem wurden die Zapfhähne an der Theke geöffnet, so dass Bierfässer leer liefen. Der Sachschaden betrug ca. 1000,- DM
19 
Am 10.7.2000 entwendeten der Kläger und weitere Mittäter an einer Baustelle in N. Eisenstangen im Wert von ca. 30 DM.
20 
Am frühen Morgen des 11.7.2000 wuchteten der Kläger und weitere Mittäter mit den zuvor entwendeten Eisenstangen und einem Radschlüssel einen Kondomautomaten von der Wand. Beim Versuch, den Automaten aufzubrechen, um an Bargeld zu gelangen, wurden die Täter von der Polizei gestellt.
3. Urteil des Amtsgerichts H. vom 23.10.2001 - 1 Ls 93/01 - 16 Js 5855/2001 -: Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherung in zwei Fällen
21 
Der Kläger fuhr am 29.3.2001 mit einem VW Golf von T. nach G., obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war.
22 
Am 1.4.2001 fuhr der Kläger mit einem Fiat Uno von G. in Richtung N., obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestand.
23 
4. Urteil des Amtsgerichts H. vom 15.7.2003 – 1 Ls 34/0322 Js 3518/2003 - : Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. wegen des verbotenen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter schwerer Körperverletzung
24 
In der Nacht vom 1.2.2003 auf den 2.2.2003 hielt sich der Kläger auf dem ...-...-F., einer öffentlichen Veranstaltung, zu der jedermann Zutritt hatte, auf. Er führte eine Schreckschusspistole mit sich. Diese Pistole, die nicht ohne weiteres von einer scharfen Waffe unterschieden werden konnte, richtete der Kläger ohne jeden rechtfertigenden Grund auf einen Festbesucher, der gerade dabei war, einen Streit zu schlichten. Der Kläger hielt die Waffe etwa 50 cm vom Kopf des Festbesuchers an dessen Schläfe, wobei er ihn mit den Worten „ich knall dich ab“ oder „ich bring dich um“ bedrohte.
25 
5. Urteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 - 1 Ls 19/04 - 13 Js 805/2004 -: Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. wegen gefährlicher Körperverletzung
26 
Der Kläger schlug am 11.10.2003 seinem Opfer eine Wodkaflasche über den Kopf, wobei das Opfer eine blutende Kopfplatzwunde erlitt, die im Krankenhaus durch vier Stiche genäht werden musste.
27 
6. Urteil des Amtsgericht H. vom 28.6.2005 - 1 Ls 26/05 - 13 Js 3129/2005 -: Jugendstrafe von zwei Jahren unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H. vom 28.6.2005 wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen:
28 
Der Kläger trat am 30.1.2005 an einem Pkw mit Wucht und absichtlich gegen den hinteren linken Kotflügel und gegen den Außenspiegel. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.135 EUR. Kurz darauf trat er an einem anderen PKW gegen den Seitenspiegel, der ersetzt werden musste.
29 
Der Kläger war vom 19.11.2001 bis zum 31.7.2002 und vom 9.3.2004 bis zum 15.11.2004 in Strafhaft. Am 15.11.2004 wurde er gemäß § 88 JGG aus der Strafhaft zur Bewährung entlassen. Vom 15.9.2005 bis zum 11.4.2006 verbüßte der Kläger die Restjugendstrafe. Hinsichtlich des Klägers ist in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 weiter ausgeführt:
30 
„Der Bewährungshelfer des Angeklagten und das Jugendamt versuchten, den Angeklagten Hilfestellung zu geben, um ihn zu stabilisieren und nach Entwicklungsmöglichkeiten für den Angeklagten zu suchen. Zu diesem Zweck wurde der Angeklagte auf den 5. Juli 2001 zu einem Gesprächstermin mit Vertretern des Jugendamtes, des Ausländeramtes, der Kriminalpolizei und des Bewährungshelfers zusammen mit seinen Eltern eingeladen. Der Angeklagte hielt es jedoch nicht für nötig, zu diesem Termin, der von den Vertretern der oben genannten Stellen wahrgenommen wurde, zu erscheinen und ließ lediglich ausrichten, er halte den Termin für zu kurzfristig anberaumt.“
31 
Der Kläger wird von Polizei und Jugendamt seit dem Jahr 2000 als jugendlicher Intensivtäter geführt.
32 
Der Kläger war im Besitz von jeweils befristeten Aufenthaltserlaubnissen. Zuletzt wurde ihm am 15.7.1999 eine bis zum 14.7.2000 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 13.7.2000 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; am 19.11.2004 beantragte er die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 27.7.1999 ausländerrechtlich verwarnt und mit Schreiben vom 25.2.2002 streng ausländerrechtlich verwarnt. Im Schreiben vom 25.2.2002 wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die abgeurteilten Straftaten letztmalig von der Ausweisung des Klägers abgesehen werde. Dies solle dem Kläger eine letzte Chance bieten, seinen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet ordnungsgemäß und straffrei zu führen.
33 
Auf die Anhörung zur Ausweisung machte der Kläger mit Schreiben vom 2.6.2004 geltend: Als er aus seiner ersten Haft entlassen worden sei, habe er begonnen zu arbeiten, doch habe die Arbeit nach einem Jahr geendet. Das restliche halbe Jahr habe er sich um eine Arbeitsstelle bemüht, doch sei er erfolglos geblieben. Kurz vor seiner Inhaftierung habe er an seiner alten Arbeitsstelle arbeiten können. Es sei alles wieder gut gelaufen, bis er der Bedrohung beschuldigt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Es gebe keine konkreten Beweise oder Hinweise, dass er der Täter sei. Er habe aus den Monaten in der Haft sehr viel gelernt und sei sich sicher, dass es nicht mehr zu einer Haft kommen werde. Er sei inzwischen resozialisiert. Er sei in R. geboren. Seine Familie lebe seit langer Zeit in Deutschland. In seinem Heimatstaat habe er keine Verwandten oder Bekannten mehr und sein Lebensmittelpunkt sei in Deutschland. Er habe auch eine schriftliche Bestätigung für eine Arbeitsstelle.
34 
Mit Verfügung vom 5.1.2005, zugestellt am 11.1.2005, wies das Regierungspräsidium T. den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2). Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe durch die der Verurteilung vom 15.6.2004 zu Grunde liegenden Straftaten den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Er könne sich aber auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gelte der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Der Kläger dürfe nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Diese lägen vor. Bei ihm sei es in den letzten Jahren trotz zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen regelmäßig zu unterschiedlichsten Straftaten gekommen. Die Summe der von dem Kläger begangenen Straftaten sowie die zuletzt begangene Körperverletzung belegten anschaulich, dass bei dem Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben seien. Insoweit seien auch die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 14 ARB 1/80, der dem Kläger Ausweisungsschutz wie einem freizügigkeitsberechtigten Ausländer gewähre, erfüllt. Im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in der Bundesrepublik geboren und hier aufgewachsen sei. Jedoch sei ihm eine vollständige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gelungen. Gleiches gelte für seine Eltern. Der Kläger spreche neben der deutschen Sprache auch die türkische Sprache sehr gut. Zudem sei er innerhalb eines türkischen Familienverbandes aufgewachsen und daher mit türkischen Gebräuchen und Lebensgewohnheiten vertraut. Auch habe sich der Kläger in den vergangenen Jahren gelegentlich zum Urlaub in der Türkei aufgehalten. Der Kläger sei zudem in einem Alter, in dem er sich durchaus flexibel auf veränderte Lebensbedingungen einstellen könne. Ihm sei damit eine Rückkehr in die Türkei auch im Lichte des Art. 8 EMRK zumutbar. Die Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der Kläger sei in Deutschland weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sei inzwischen volljährig und daher nicht auf die Beistandsgemeinschaft mit den Eltern angewiesen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG abzulehnen. Die Abschiebungsandrohung folge aus §§ 58, 59 AufenthG.
35 
Der Kläger hat am 9.2.2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei bei Begehung seiner Straftaten noch Jugendlicher bzw. Heranwachsender gewesen. Das Jugendstrafrecht sei in besonderem Maße auf die Erziehung und Wiedereingliederung in die Gemeinschaft angelegt. Die Haftzeit habe er zur Berufsausbildung genutzt, auch wenn er die Ausbildung nicht mit dem Bestehen der Abschlussprüfung habe beenden können. Die Ausländerbehörde beim Landratsamt S. habe ihm jede Arbeitsaufnahme untersagt. Nach der Erlasslage bleibe auch bei Verurteilungen mit Bewährung eine Ausweisung ausgeschlossen, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und die Justizvollzugsanstalt eine positive Prognose über das zukünftige Verhalten des Betroffenen abgebe. Er sei im Bundesgebiet geboren und lebe hier seit seiner Geburt. Seine Eltern und Geschwister, die teilweise schon eigene Familien hätten, lebten ebenfalls in der Bundesrepublik. Er habe an sein Herkunftsland abgesehen davon, dass er mit seinen Eltern zu gelegentlichen Urlaubsaufenthalten in der Türkei gewesen sei, keinerlei Bindungen. Aus dem Umstand, dass er doppelsprachig aufgewachsen sei und auch die türkische Sprache gut spreche, lasse sich eine Bindung an sein Herkunftsland nicht herleiten. Dass seinen Eltern, wie er Beklagte meine, eine Integration in die Lebensverhältnisse nicht gelungen sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Obwohl er durch das Urteil des AG H. vom 28.5.2005 zu einer weiteren Strafe verurteilt worden sei, könne nicht angenommen werden, dass er sich weder durch die Vorverurteilungen noch durch die drohende Ausweisung von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Tatsächlich sei er durch die Vorgänge, die der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde gelegen hätten, einsichtig geworden und habe auch sein Verhalten grundlegend geändert. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe habe sich in der Hauptverhandlung trotz gewisser Bedenken für eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen. Er, der Kläger, halte sich seit Februar 2005 vom Alkohol fern. Er habe in der Zeit vom 8.6. bis zum 20.7.2005 an einem Anti-Gewalt-Training mit sechs Einheiten teilgenommen, wobei er während des Trainings immer anwesend gewesen sei. Am 6.7.2005 habe er noch parallel am laufenden sozialen Trainingskurs bei der Jugendgerichtshilfe S. freiwillig und ohne Zwang teilgenommen. Das Ziel des Anti-Gewalt-Trainings sei erreicht worden. Er habe eine feste Beziehung zu einer jungen Deutschen, die er heiraten wolle, sobald er die restliche Freiheitsstrafe verbüßt habe. Diese Frau erwarte ein Kind von ihm.
36 
Der Kläger beantragt,
37 
die Verfügung des Regierungspräsidiums T. vom 5.1.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
38 
Der Beklagte beantragt,
39 
die Klage abzuweisen.
40 
Er führt aus: Da der Kläger in Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen habe, greife für ihn auch nicht der Schutz des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ein. Auf Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80 könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, wie sich aus der Übermittlung der Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ergebe. Der Kläger habe zwar bei seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Allerdings seien seine Eltern in dem maßgebenden Zeitraum nicht drei Jahre durchgängig erwerbstätig gewesen. Die vom Kläger zitierte Erlassregelung sei inzwischen auf Grund mehrfach geänderter Gesetzeslage sowie auf Grund der fortschreitenden aktuellen Rechtsprechung überholt. Der Kläger sei schon 2 ½ Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug erneut straffällig geworden. Er sei Bewährungsbrecher. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Straftat bereits Klage gegen die Ausweisungsverfügung erhoben. Weder die Vorverurteilungen noch die akut drohende Ausweisung hätten ihn von weiteren Straftaten abgehalten.
41 
Der Beklagte hat weiterhin eine Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt A. vom 18.1.2006 vorgelegt. In dieser heißt es hinsichtlich der Führung während der Strafhaft unter anderem:
42 
„Nach erfolgter Einweisung wurde der Insasse im Rahmen der Zugangskonferenz am 28.9.2005 zur Arbeit in die Lagerhalle als Staplerfahrer eingeteilt und wiederholt direkt dem innen gelockerten Haus G 2 des geschlossenen Bereiches zugewiesen.
43 
Die Wiedereingewöhnung in die Hausgemeinschaft verlief ohne jegliche Probleme. Der Insasse ist nach wie vor ein freundlicher, ruhiger und zuvorkommend wirkender junger Mann, der in seinem Auftreten auch heute älter wirkt, wie manch gleichaltriger Mitgefangener. Er wirkt selbstbewusst, auseinandersetzungsfähig und kann sich verständlich ausdrücken.
44 
Mit den Mitinsassen kommt Ü. Ö. gut zurecht. Den Beobachtungen nach kümmert sich der Insasse auch aktuell wieder in sozialer Verantwortung um seine Mitbewohner, um deren Belange, Interessen und Probleme. Nicht zuletzt deshalb ist er wieder zum Stockwerkssprecher gewählt worden.
45 
Im Disziplinarbereich blieb Ü. Ö. bislang unauffällig.
46 
Seiner Arbeit als Staplerfahrer geht der Insasse zur Zufriedenheit der Lagerhalle nach. Er ist einer der wenigen, der den notwendigen Überblick für die Logistik besitze. Er verrichte alle ihm übertragenen Arbeiten ohne ihn aufs Neue anweisen zu müssen. Er sei pünktlich und zuverlässig.
47 
Ü. Ö. erweist sich zusammenfassend als junger Mensch, der friedfertig wirkt und grundsätzlich zu einer kooperativen Zusammenarbeit bestrebt ist, sofern er auf Alkohol verzichtet. Alkoholkonsum in erheblicheren Mengen lässt ihn außer Kontrolle geraten und rücken seine guten Vorsätze in den Hintergrund. Wenngleich er, wie er angibt, seit der letzten Tat keinen Alkohol mehr konsumiere, werden wir ihm bei seiner Endstrafenentlassung eine ambulante Betreuung bei einer Suchtberatung anraten.“
48 
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 16.5.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
49 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zu Protokoll erklärt, die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Verfügung vom 5.1.2005 werde dahingehend modifiziert, dass die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft der Verfügung verlässt.
50 
Der Kläger hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung unter anderem angegeben: Seinen letzten Urlaub habe er mit seiner Familie im Sommer 2002 in der Türkei bei der Tante (Schwester seiner Mutter) in A. verbracht. In den Jahren zuvor sei er zusammen mit seiner Familie ebenfalls jeweils für knapp einen Monat in der Türkei gewesen. In seiner Familie spreche er mit den Eltern türkisch, mit seinen Geschwistern meistens deutsch. Er habe eine deutsche Verlobte gehabt. Die Beziehung sei auseinander gegangen, als er in der JVA gewesen sei. Das Kind, das seine Verlobte erwartet habe, habe diese in der 11. Schwangerschaftswoche verloren. Er habe jetzt wieder eine deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwarte.
51 
Dem Gericht liegen die Ausländerakten und die Akten des Ausweisungsverfahrens vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten hingewiesen.

Entscheidungsgründe

 
52 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
53 
Die in dem Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 5.1.2005 verfügte Ausweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
54 
Sie verstößt zunächst nicht gegen die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110; Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114; vgl. ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -) erfahren hat. Zwar ist die vom Regierungspräsidium T. am 5.1.2005 verfügte Ausweisung im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne die nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG regelmäßig erforderliche Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens ergangen. Ob hieran die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.4.2006) etwas zu ändern vermag (vgl. dazu einerseits: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006, a.a.O.; andererseits: Niedersächs. OVG, Urteil vom 16.5.2006 - 11 LC 324/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind nur auf solche türkischen Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben (EuGH, Urteil vom 2.6.2005 , BVerwG, Urteile vom 13.9.2005 und vom 6.10.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2005, a.a.O.). Dabei setzt die praktische Wirksamkeit der den freien Zugang zum Arbeitsmarkt regelnden Rechte der Art. 6 und 7 ARB 1/80 zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , NVwZ 2000, 1277, Urteil vom 11.11.2004 , NVwZ 2005, 198; Urteil vom 7.7.2005 , InfAuslR 2005, 352; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.). Zu dem Personenkreis, der Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen kann, zählt der Kläger indes nicht.
55 
Auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dem ersten Spiegelschrift dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Das Erfordernis einer einjährigen Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber erfüllt der Kläger nicht, wie sich ohne weiteres aus den im Tatbestand des Urteils aufgelisteten Beschäftigungszeiten des Klägers ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der E. D. GmbH ändert hieran nichts, da - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigte - das Beschäftigungsverhältnis nur kurze Zeit Bestand hatte, weil er einen Monat nach Arbeitsbeginn am 9.3.2004 wieder in Strafhaft kam. Die in der Justizvollzugsanstalt ausgeübten Tätigkeiten und die in der Justizvollzugsanstalt nicht zu einem Abschluss gekommene Berufsausbildung sind nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen und begünstigen den Kläger nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1996 - 1 B 136.95 -, NVwZ 1999, 1095; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz [GK-AufenthG], Art. 6 ARB, RdNr. 121).
56 
Der Schutz des Art. 7 ARB 1/80 kommt dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auf Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er in der Bundesrepublik Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sind nicht erfüllt. Danach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dabei können nicht nur nachziehende Familienangehörige, sondern auch in Deutschland geborene Kinder den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben, wenn sie stets in der Bundesrepublik gelebt haben (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.).
57 
Allerdings ist neben dem dreijährigen bzw. fünfjährigen Zusammenleben mit der Bezugsperson des Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft die Arbeitsmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte unter den zwei Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005 - 10 A 111017/04 -, InfAuslR 2005, 238; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4). Nicht notwendig ist es jedoch, dass der türkische Arbeitnehmer bereits eine Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hat oder während der geforderten Wohnsitzdauer erreicht. Auch setzt der Erwerb der Rechtsstellung des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht voraus, dass die Bezugsperson, von der der Familienangehörige seinen Anspruch ableitet, zu dem Zeitpunkt, in dem der Familienangehörige den Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geltend macht, noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört (zum Ganzen ebenfalls: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O.; HTK-AuslR, a.a.O.). Nach den vorgelegten Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung, die im Tatbestand des Urteil wiedergegeben sind, erreichen weder der Vater noch die Mutter des Klägers nach dessen Geburt eine durchgehende ununterbrochene Beschäftigungszeit von drei Jahren. Auch wenn man von dem Erfordernis einer durchgehenden Beschäftigungszeit absieht und die mitgeteilten Beschäftigungszeiten zusammenzählt, sind weder der Vater noch die Mutter des Klägers seit dessen Geburt (insgesamt) drei Jahre im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zwar ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob eine durchgehende ordnungsgemäße Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers, von dem der Familienangehörige sein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten will, erforderlich ist (vgl. zu den möglichen Argumentationsebenen ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -, EZAR 19 Nr. 4). Hierfür spricht neben systematischen Gründen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004, a.a.O.) auch der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 26.11.1998 , InfAuslR 1999, 6) entschieden hat, dass der in Art. 6 ARB 1/80 enthaltene und mit Art. 7 ARB 1/80 gleichlautende Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch ist, so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Beschäftigung der Eltern des Klägers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Klägers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraums eine - hier nicht gegebene - entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung mindestens eines Elternteils verlangt werden könnte; zudem bestimmt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten nicht verlangt. Der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (EuGH, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O.). Aber selbst wenn man diesen für den Kläger günstigeren Ansatzpunkt zu Grunde liegen würde, hat er kein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Zwar führen Zeiten der Arbeitslosigkeit dann nicht schon für sich gesehen zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt. Es mangelt insoweit nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. EuGH Urteil vom 23.1.1997 , InfAuslR 1997, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O. m.w.N.). Zwar lässt sich nicht pauschal bestimmen, ab welchem Zeitraum von einer Dauerarbeitslosigkeit gesprochen werden kann, jedoch ist hiervon bei einem Zeitraum von über einem halben Jahr, jedenfalls nach Ansicht der Kammer von einem Jahr, regelmäßig auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.1991 , InfAuslR 1991, 151; GK-AufenthG, Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 247; Gutmann, InfAuslR 1997, 149, 150). Bei Betrachtung der von der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 22.12.2005 übermittelten Sozialdaten übersteigen die beschäftigungslosen Zeiten der Mutter und des Vaters des Klägers diese Grenze von sechs Monaten und auch von einem Jahr bis auf wenige Ausnahmen deutlich. So ist für die Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 19.3.1987 bis zum 19.2.1989 (also 1 Jahr 11 Monate) und für die Zeit ab dem 1.1.1991 keine Beschäftigung aufgeführt. Für den Vater des Klägers sind keine Beschäftigungen zwischen dem 14.9.1986 und dem 5.6.1988 (etwa 1 ¾ Jahr) und den Zeiträumen von dem 10.9.1988 bis zum 25.9.1988 (15 Tage), dem 28.9.1988 bis zum 8.1.1989 (etwa 3 ½ Monate), dem 17.8.1989 bis zum 16.3.1998 (etwa 8 ½ Jahre), dem 1.6.1998 bis zum 4.12.2000 (etwa 2 ½ Jahre) und seit dem 17.2.2001 aufgeführt. Selbst wenn man die kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung im Jahr 1988/89 bei der Bemessung der Dauer der Zugehörigkeit des Vaters des Klägers zum regulären Arbeitsmarkt berücksichtigen würde, wäre die erforderliche Zeitspanne von drei Jahren nicht erreicht, so dass festzuhalten bleibt, dass sich der Kläger nicht auf Art. 7 ARB 1/80 und damit auch nicht auf den durch den ARB 1/80 vermittelten verfahrensrechtlichen wie auch materiellen Schutz berufen kann.
58 
Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier mangels Erforderlichkeit und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auf den Erlass der Ausweisungsverfügung im Januar 2005 - abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -; Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - m.w.N.); dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218 und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 535/04 -). Der Kläger verfügt - wie oben dargestellt - zudem nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80, so dass auch insoweit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu verlagern ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224).
59 
Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung im Januar 2005 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung bildet § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Auf Grund der von dem Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten hat dieser einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und somit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.
60 
Allerdings genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, denn er ist im Bundesgebiet geboren, hat sich mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar war die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 14.7.2000 befristet. Doch hat der Kläger deren Verlängerung (rechtzeitig am 13.7.2000) beantragt, so dass gemäß § 84 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedeutet dies für ihn, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EZAR 033 Nr. 18).
61 
Für die im Fall des Klägers spezialpräventiv begründete Ausweisung bedeutet dies, dass zunächst dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen muss, das sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Dabei ist als Ausweisungsanlass in diesem Sinn nicht lediglich die letzte Straftat ins Auge zu fassen, die im Fall des Klägers isoliert betrachtet unter Umständen eine Ausweisung nicht gerechtfertigt hätte; vielmehr ist der gesamte ausweisungsrelevante Sachverhalt zu gewichten. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren sechsmal verurteilt werden musste und zuvor 21 Ermittlungsverfahren vor allem wegen Diebstahls auf Grund der Strafunmündigkeit des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden mussten. Diese Häufigkeit von Straftaten ist ein hinreichend gewichtiger Ausweisungsanlass, besonders wenn man bedenkt, dass der Kläger vor der die Ausweisung auslösenden und mit Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 geahndeten Straftat, zweimal in Haft war und auch zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde, ohne dass sich dies erkennbar in seinem Verhalten niedergeschlagen hätte. Hinzu kommt die beim Kläger insbesondere in den den Verurteilungen wegen Bedrohung und versuchter Körperverletzung vom 15.7.2003 und wegen gefährlicher Körperverletzung vom 15.6.2004 zu Grunde liegenden Straftaten zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft. Nach Deliktscharakter und Art der Begehung ebenfalls in den Bereich der zumindest mittleren Kriminalität fällt die weitere Serie mittäterschaftlich begangener Einbruchsdiebstähle, die mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001 geahndet wurden.
62 
Neben dem besonders gewichtigen Ausweisungsanlass müssen außerdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue (einschlägige oder im Gewicht vergleichbare) Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 – 1 C 24.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 9; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67). Dies bedeutet, dass für den durch besonderen Ausweisungsschutz privilegierten Ausländer ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr bestehen muss, bei dessen Ermittlung auch dem normativen Bewertungskriterium (Gewicht, Gefährlichkeit und Schaden der Straftat) eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9.7.2003 und vom 21.7.2004 , a.a.O.). Für den Kläger bestand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz. Die Verurteilung auf Bewährung (Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001), die mehrmonatige Inhaftierung und die mit der Androhung der Ausweisung verbundenen ausländerrechtlichen Verwarnungen blieben ohne jeden erkennbaren Einfluss auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Im Gegenteil: Nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung vom 5.1.2005 und kurz vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 9.2.2005 sowie nach bedingter Haftentlassung unter Bewährung stehend wurde der Kläger erneut (am 30.1.2005) straffällig, wobei auch hier der abgeurteilten Straftat ein nicht unerhebliches Gewaltpotenzial - dieses Mal gegen Sachen - zu Grunde lag. Dies zeigt, dass der Kläger selbst unter dem Druck einer erlassenen und mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochtenen Ausweisung nicht zu einem straffreien Leben in der Bundesrepublik in der Lage war, sondern sich als wiederholter Bewährungsbrecher erwiesen hat. Auch wenn einzelne Straftaten ihren Grund in Alkoholproblemen des Klägers haben sollten (vgl. dazu das Schreiben des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt A. vom 18.1.2006), ändert dies nichts an der zutreffenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung, die durch die nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangenen und mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 28.6.2005 geahndeten erneuten Straftaten anschaulich bestätigt wird.
63 
Die somit nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung lässt keine Rechtsfehler (§ 40 LVwVfG) erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (vgl. § 50 Abs. 3 AufenthG), wie etwa die Geburt und den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, fehlende enge Beziehungen zur Türkei, zu erwartende Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit den Eltern, in die Ermessensentscheidung eingestellt, aber auch zu Recht eine bislang kaum gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik festgestellt. Den für den Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik sprechenden Gesichtspunkten hat es das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers in der Bundesrepublik (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden.
64 
Die Ausweisung des Klägers verstößt schließlich nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein insoweit dem Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz ist bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen, wobei hier hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung des nationalen Gerichts abzustellen ist (EuGH, Urteile vom 30.11.1999 , InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002 , InfAuslR 2003, 126, vom 15.7.2003 , InfAuslR 2004, 183; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2003 - 13 S 705/03 -; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; Urteil vom 16.3.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328).
65 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26.3.1992 , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 , NVwZ 1998, 164; Urteil vom 31.10.2002 , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschluss vom 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -; Beschluss vom 16.3.2005, a.a.O.).
66 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Zwar ist er in Deutschland geboren und aufgewachsen und beherrscht die deutsche Sprache. Indes fehlen ihm nicht alle über die bloße türkische Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Er spricht nach seinen eigenen Angaben gut türkisch. Mit seinen Eltern wird der kommunikative Kontakt sogar nur in türkisch gepflegt. Darüber hinaus hat der Kläger bis zum Jahr 2002 regelmäßig einmal im Jahr die Türkei für knapp einen Monat besucht, um dort zusammen mit weiteren Familienangehörigen seinen Urlaub zu verbringen. Er hat sich dann bei der Schwester seiner Mutter in A. aufgehalten. Seine Eltern haben zudem trotz eines jahrelangen Aufenthalts in Deutschland an der türkischen Staatsangehörigkeit festgehalten; Bemühungen um eine Einbürgerung sind nicht bekannt. Auch hat der Kläger in Deutschland weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erreicht.
67 
Selbst wenn der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten wäre, weist sein Fall dennoch nicht die erforderlichen Besonderheiten auf, die ein Leben in der Türkei für ihn trotz der gegebenen Ausweisungsvoraussetzungen unzumutbar machen. Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit sind nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Die in dem Fall des Klägers zu berücksichtigenden besonderen Umstände, zu denen etwa zählen die Schwere und Art der Straftaten, das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftat, die familiäre Situation, insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist, der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit und schließlich ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. zum Ganzen ausführlich mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.) machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist unverheiratet und kinderlos. Soweit er schriftsätzlich vorgetragen hat, er habe eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, die er heiraten wolle und die ein Kind von ihm erwarte, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Beziehung während seiner Haftzeit auseinander gegangen sei und die Frau das Kind in der 11. Schwangerschaftswoche verloren habe. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe nun eine andere deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwarte, hat er nicht näher belegt. Auch ist er diese Beziehung in Kenntnis der Ausweisungsverfügung eingegangen; seine deutsche Freundin soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls von der bestehenden Ausweisungsverfügung gewusst haben. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass er auf die familiäre Unterstützung durch seine Eltern oder Geschwister im Bundesgebiet angewiesen ist. Zwar beging er zahlreiche Straftaten noch während er minderjährig war, doch steht dem - wie bereits ausgeführt - die Schwere und Zahl der Taten und eine von ihm immer noch ausgehende gravierende Wiederholungsgefahr gegenüber. Die demgegenüber geltend gemachten Schwierigkeiten bei Rückkehr in die Türkei machen die verfügte Ausweisung nicht rechtswidrig. Der Kläger ist der türkischen Sprache mächtig und auf Grund zahlreich verbrachter Urlaube mit dem Leben in der Türkei vertraut und verfügt mit seiner in A. lebenden Tante, bei der er auch Urlaube verbrachte, über eine erste Anlaufstelle, die ihm bei möglichen ersten Schwierigkeiten behilflich sein kann.
68 
Der Kläger hat auch keinen - mit der Klage verfolgten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ebenso wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Diese „Sperrwirkung“ der Ausweisung greift bereits dann, wenn die Ausweisung noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar ist (§ 84 Abs. 2 AufenthG); sie steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher auch hier entgegen.
69 
Die Abschiebungsandrohung in der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Modifizierung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 58, 59 AufenthG).
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
52 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
53 
Die in dem Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 5.1.2005 verfügte Ausweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
54 
Sie verstößt zunächst nicht gegen die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110; Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114; vgl. ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 -) erfahren hat. Zwar ist die vom Regierungspräsidium T. am 5.1.2005 verfügte Ausweisung im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne die nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG regelmäßig erforderliche Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens ergangen. Ob hieran die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.4.2006) etwas zu ändern vermag (vgl. dazu einerseits: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2006, a.a.O.; andererseits: Niedersächs. OVG, Urteil vom 16.5.2006 - 11 LC 324/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind nur auf solche türkischen Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben (EuGH, Urteil vom 2.6.2005 , BVerwG, Urteile vom 13.9.2005 und vom 6.10.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2005, a.a.O.). Dabei setzt die praktische Wirksamkeit der den freien Zugang zum Arbeitsmarkt regelnden Rechte der Art. 6 und 7 ARB 1/80 zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , NVwZ 2000, 1277, Urteil vom 11.11.2004 , NVwZ 2005, 198; Urteil vom 7.7.2005 , InfAuslR 2005, 352; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.). Zu dem Personenkreis, der Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen kann, zählt der Kläger indes nicht.
55 
Auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dem ersten Spiegelschrift dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Das Erfordernis einer einjährigen Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber erfüllt der Kläger nicht, wie sich ohne weiteres aus den im Tatbestand des Urteils aufgelisteten Beschäftigungszeiten des Klägers ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der E. D. GmbH ändert hieran nichts, da - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigte - das Beschäftigungsverhältnis nur kurze Zeit Bestand hatte, weil er einen Monat nach Arbeitsbeginn am 9.3.2004 wieder in Strafhaft kam. Die in der Justizvollzugsanstalt ausgeübten Tätigkeiten und die in der Justizvollzugsanstalt nicht zu einem Abschluss gekommene Berufsausbildung sind nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen und begünstigen den Kläger nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1996 - 1 B 136.95 -, NVwZ 1999, 1095; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz [GK-AufenthG], Art. 6 ARB, RdNr. 121).
56 
Der Schutz des Art. 7 ARB 1/80 kommt dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auf Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er in der Bundesrepublik Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sind nicht erfüllt. Danach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dabei können nicht nur nachziehende Familienangehörige, sondern auch in Deutschland geborene Kinder den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben, wenn sie stets in der Bundesrepublik gelebt haben (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6.10.2005, a.a.O.).
57 
Allerdings ist neben dem dreijährigen bzw. fünfjährigen Zusammenleben mit der Bezugsperson des Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft die Arbeitsmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte unter den zwei Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005 - 10 A 111017/04 -, InfAuslR 2005, 238; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4). Nicht notwendig ist es jedoch, dass der türkische Arbeitnehmer bereits eine Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hat oder während der geforderten Wohnsitzdauer erreicht. Auch setzt der Erwerb der Rechtsstellung des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht voraus, dass die Bezugsperson, von der der Familienangehörige seinen Anspruch ableitet, zu dem Zeitpunkt, in dem der Familienangehörige den Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geltend macht, noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört (zum Ganzen ebenfalls: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O.; HTK-AuslR, a.a.O.). Nach den vorgelegten Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung, die im Tatbestand des Urteil wiedergegeben sind, erreichen weder der Vater noch die Mutter des Klägers nach dessen Geburt eine durchgehende ununterbrochene Beschäftigungszeit von drei Jahren. Auch wenn man von dem Erfordernis einer durchgehenden Beschäftigungszeit absieht und die mitgeteilten Beschäftigungszeiten zusammenzählt, sind weder der Vater noch die Mutter des Klägers seit dessen Geburt (insgesamt) drei Jahre im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zwar ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob eine durchgehende ordnungsgemäße Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers, von dem der Familienangehörige sein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten will, erforderlich ist (vgl. zu den möglichen Argumentationsebenen ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -, EZAR 19 Nr. 4). Hierfür spricht neben systematischen Gründen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004, a.a.O.) auch der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 26.11.1998 , InfAuslR 1999, 6) entschieden hat, dass der in Art. 6 ARB 1/80 enthaltene und mit Art. 7 ARB 1/80 gleichlautende Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch ist, so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Beschäftigung der Eltern des Klägers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Klägers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraums eine - hier nicht gegebene - entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung mindestens eines Elternteils verlangt werden könnte; zudem bestimmt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten nicht verlangt. Der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (EuGH, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O.). Aber selbst wenn man diesen für den Kläger günstigeren Ansatzpunkt zu Grunde liegen würde, hat er kein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Zwar führen Zeiten der Arbeitslosigkeit dann nicht schon für sich gesehen zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt. Es mangelt insoweit nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. EuGH Urteil vom 23.1.1997 , InfAuslR 1997, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005, a.a.O. m.w.N.). Zwar lässt sich nicht pauschal bestimmen, ab welchem Zeitraum von einer Dauerarbeitslosigkeit gesprochen werden kann, jedoch ist hiervon bei einem Zeitraum von über einem halben Jahr, jedenfalls nach Ansicht der Kammer von einem Jahr, regelmäßig auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.1991 , InfAuslR 1991, 151; GK-AufenthG, Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 247; Gutmann, InfAuslR 1997, 149, 150). Bei Betrachtung der von der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 22.12.2005 übermittelten Sozialdaten übersteigen die beschäftigungslosen Zeiten der Mutter und des Vaters des Klägers diese Grenze von sechs Monaten und auch von einem Jahr bis auf wenige Ausnahmen deutlich. So ist für die Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 19.3.1987 bis zum 19.2.1989 (also 1 Jahr 11 Monate) und für die Zeit ab dem 1.1.1991 keine Beschäftigung aufgeführt. Für den Vater des Klägers sind keine Beschäftigungen zwischen dem 14.9.1986 und dem 5.6.1988 (etwa 1 ¾ Jahr) und den Zeiträumen von dem 10.9.1988 bis zum 25.9.1988 (15 Tage), dem 28.9.1988 bis zum 8.1.1989 (etwa 3 ½ Monate), dem 17.8.1989 bis zum 16.3.1998 (etwa 8 ½ Jahre), dem 1.6.1998 bis zum 4.12.2000 (etwa 2 ½ Jahre) und seit dem 17.2.2001 aufgeführt. Selbst wenn man die kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung im Jahr 1988/89 bei der Bemessung der Dauer der Zugehörigkeit des Vaters des Klägers zum regulären Arbeitsmarkt berücksichtigen würde, wäre die erforderliche Zeitspanne von drei Jahren nicht erreicht, so dass festzuhalten bleibt, dass sich der Kläger nicht auf Art. 7 ARB 1/80 und damit auch nicht auf den durch den ARB 1/80 vermittelten verfahrensrechtlichen wie auch materiellen Schutz berufen kann.
58 
Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier mangels Erforderlichkeit und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auf den Erlass der Ausweisungsverfügung im Januar 2005 - abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -; Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - m.w.N.); dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218 und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2004 - 11 S 535/04 -). Der Kläger verfügt - wie oben dargestellt - zudem nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80, so dass auch insoweit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu verlagern ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224).
59 
Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung im Januar 2005 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung bildet § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Auf Grund der von dem Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten hat dieser einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und somit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.
60 
Allerdings genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, denn er ist im Bundesgebiet geboren, hat sich mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar war die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 14.7.2000 befristet. Doch hat der Kläger deren Verlängerung (rechtzeitig am 13.7.2000) beantragt, so dass gemäß § 84 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedeutet dies für ihn, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EZAR 033 Nr. 18).
61 
Für die im Fall des Klägers spezialpräventiv begründete Ausweisung bedeutet dies, dass zunächst dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen muss, das sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Dabei ist als Ausweisungsanlass in diesem Sinn nicht lediglich die letzte Straftat ins Auge zu fassen, die im Fall des Klägers isoliert betrachtet unter Umständen eine Ausweisung nicht gerechtfertigt hätte; vielmehr ist der gesamte ausweisungsrelevante Sachverhalt zu gewichten. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren sechsmal verurteilt werden musste und zuvor 21 Ermittlungsverfahren vor allem wegen Diebstahls auf Grund der Strafunmündigkeit des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden mussten. Diese Häufigkeit von Straftaten ist ein hinreichend gewichtiger Ausweisungsanlass, besonders wenn man bedenkt, dass der Kläger vor der die Ausweisung auslösenden und mit Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 15.6.2004 geahndeten Straftat, zweimal in Haft war und auch zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde, ohne dass sich dies erkennbar in seinem Verhalten niedergeschlagen hätte. Hinzu kommt die beim Kläger insbesondere in den den Verurteilungen wegen Bedrohung und versuchter Körperverletzung vom 15.7.2003 und wegen gefährlicher Körperverletzung vom 15.6.2004 zu Grunde liegenden Straftaten zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft. Nach Deliktscharakter und Art der Begehung ebenfalls in den Bereich der zumindest mittleren Kriminalität fällt die weitere Serie mittäterschaftlich begangener Einbruchsdiebstähle, die mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001 geahndet wurden.
62 
Neben dem besonders gewichtigen Ausweisungsanlass müssen außerdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue (einschlägige oder im Gewicht vergleichbare) Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 – 1 C 24.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 9; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67). Dies bedeutet, dass für den durch besonderen Ausweisungsschutz privilegierten Ausländer ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr bestehen muss, bei dessen Ermittlung auch dem normativen Bewertungskriterium (Gewicht, Gefährlichkeit und Schaden der Straftat) eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9.7.2003 und vom 21.7.2004 , a.a.O.). Für den Kläger bestand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz. Die Verurteilung auf Bewährung (Urteil des Amtsgerichts H. vom 20.1.2001), die mehrmonatige Inhaftierung und die mit der Androhung der Ausweisung verbundenen ausländerrechtlichen Verwarnungen blieben ohne jeden erkennbaren Einfluss auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Im Gegenteil: Nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung vom 5.1.2005 und kurz vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 9.2.2005 sowie nach bedingter Haftentlassung unter Bewährung stehend wurde der Kläger erneut (am 30.1.2005) straffällig, wobei auch hier der abgeurteilten Straftat ein nicht unerhebliches Gewaltpotenzial - dieses Mal gegen Sachen - zu Grunde lag. Dies zeigt, dass der Kläger selbst unter dem Druck einer erlassenen und mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochtenen Ausweisung nicht zu einem straffreien Leben in der Bundesrepublik in der Lage war, sondern sich als wiederholter Bewährungsbrecher erwiesen hat. Auch wenn einzelne Straftaten ihren Grund in Alkoholproblemen des Klägers haben sollten (vgl. dazu das Schreiben des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt A. vom 18.1.2006), ändert dies nichts an der zutreffenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung, die durch die nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangenen und mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 28.6.2005 geahndeten erneuten Straftaten anschaulich bestätigt wird.
63 
Die somit nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung lässt keine Rechtsfehler (§ 40 LVwVfG) erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (vgl. § 50 Abs. 3 AufenthG), wie etwa die Geburt und den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, fehlende enge Beziehungen zur Türkei, zu erwartende Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit den Eltern, in die Ermessensentscheidung eingestellt, aber auch zu Recht eine bislang kaum gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik festgestellt. Den für den Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik sprechenden Gesichtspunkten hat es das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers in der Bundesrepublik (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden.
64 
Die Ausweisung des Klägers verstößt schließlich nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein insoweit dem Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz ist bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen, wobei hier hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung des nationalen Gerichts abzustellen ist (EuGH, Urteile vom 30.11.1999 , InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002 , InfAuslR 2003, 126, vom 15.7.2003 , InfAuslR 2004, 183; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.7.2003 - 13 S 705/03 -; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; Urteil vom 16.3.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328).
65 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26.3.1992 , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 , NVwZ 1998, 164; Urteil vom 31.10.2002 , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschluss vom 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -; Beschluss vom 16.3.2005, a.a.O.).
66 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Zwar ist er in Deutschland geboren und aufgewachsen und beherrscht die deutsche Sprache. Indes fehlen ihm nicht alle über die bloße türkische Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Er spricht nach seinen eigenen Angaben gut türkisch. Mit seinen Eltern wird der kommunikative Kontakt sogar nur in türkisch gepflegt. Darüber hinaus hat der Kläger bis zum Jahr 2002 regelmäßig einmal im Jahr die Türkei für knapp einen Monat besucht, um dort zusammen mit weiteren Familienangehörigen seinen Urlaub zu verbringen. Er hat sich dann bei der Schwester seiner Mutter in A. aufgehalten. Seine Eltern haben zudem trotz eines jahrelangen Aufenthalts in Deutschland an der türkischen Staatsangehörigkeit festgehalten; Bemühungen um eine Einbürgerung sind nicht bekannt. Auch hat der Kläger in Deutschland weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erreicht.
67 
Selbst wenn der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten wäre, weist sein Fall dennoch nicht die erforderlichen Besonderheiten auf, die ein Leben in der Türkei für ihn trotz der gegebenen Ausweisungsvoraussetzungen unzumutbar machen. Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit sind nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.). Die in dem Fall des Klägers zu berücksichtigenden besonderen Umstände, zu denen etwa zählen die Schwere und Art der Straftaten, das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftat, die familiäre Situation, insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist, der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit und schließlich ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. zum Ganzen ausführlich mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.) machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist unverheiratet und kinderlos. Soweit er schriftsätzlich vorgetragen hat, er habe eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, die er heiraten wolle und die ein Kind von ihm erwarte, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Beziehung während seiner Haftzeit auseinander gegangen sei und die Frau das Kind in der 11. Schwangerschaftswoche verloren habe. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe nun eine andere deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwarte, hat er nicht näher belegt. Auch ist er diese Beziehung in Kenntnis der Ausweisungsverfügung eingegangen; seine deutsche Freundin soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls von der bestehenden Ausweisungsverfügung gewusst haben. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass er auf die familiäre Unterstützung durch seine Eltern oder Geschwister im Bundesgebiet angewiesen ist. Zwar beging er zahlreiche Straftaten noch während er minderjährig war, doch steht dem - wie bereits ausgeführt - die Schwere und Zahl der Taten und eine von ihm immer noch ausgehende gravierende Wiederholungsgefahr gegenüber. Die demgegenüber geltend gemachten Schwierigkeiten bei Rückkehr in die Türkei machen die verfügte Ausweisung nicht rechtswidrig. Der Kläger ist der türkischen Sprache mächtig und auf Grund zahlreich verbrachter Urlaube mit dem Leben in der Türkei vertraut und verfügt mit seiner in A. lebenden Tante, bei der er auch Urlaube verbrachte, über eine erste Anlaufstelle, die ihm bei möglichen ersten Schwierigkeiten behilflich sein kann.
68 
Der Kläger hat auch keinen - mit der Klage verfolgten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Satz 1). Ebenso wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Satz 2). Diese „Sperrwirkung“ der Ausweisung greift bereits dann, wenn die Ausweisung noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar ist (§ 84 Abs. 2 AufenthG); sie steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher auch hier entgegen.
69 
Die Abschiebungsandrohung in der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Modifizierung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 58, 59 AufenthG).
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Aug. 2006 - 5 K 293/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Aug. 2006 - 5 K 293/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Aug. 2006 - 5 K 293/05 zitiert 17 §§.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

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(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

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(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

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(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

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(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2004 - 11 S 535/04

bei uns veröffentlicht am 21.07.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Januar 2004 - 1 K 560/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Mai 2004 - 11 S 1080/04

bei uns veröffentlicht am 13.05.2004

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2004 - 11 K 3553/03 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2004 - 10 S 1610/03

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Oktober 2002 - 5 K 4277/01 - ist insoweit, d.h. hinsicht
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Aug. 2006 - 5 K 293/05.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juli 2008 - 6 K 1153/08

bei uns veröffentlicht am 25.07.2008

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G

Referenzen

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. September 2005 - 3 K 3786/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Androhung der Abschiebung in die Türkei.
Der 1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. 1991 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, die seit 1975 in Deutschland lebt, 1990 eine Aufenthaltsberechtigung erhalten hatte und als angestellte Friseurin beschäftigt war. Nach der Eheschließung reiste der Kläger mit einem Visum zur Familienzusammenführung zu seiner in Köln lebenden Ehefrau in das Bundesgebiet ein. Am 06.11.1992 erteilte ihm die Stadt Köln erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert wurde. Am 19.07.1993 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute geboren. Am 25.11.1997 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1998 lebt der Kläger von seiner Ehefrau getrennt; mittlerweile ist die Ehe geschieden.
Von Juli 1993 bis März 1995 arbeitete der Kläger bei der Firma .... Ab April 1995 bis Dezember 2002 war der Kläger bei der Firma A. G. ... als Metallputzer beschäftigt. Als die Gießerei Ende 2002 ihren Betrieb aufgab, wurde er arbeitslos.
Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2004 - 14 K Ls 203 Js 79186/02 - wurde der Kläger wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Schaffung einer Einnahmequelle hatte der Kläger im Januar/Februar 2003 zusammen mit anderen Mittätern 500 g aus den Niederlanden eingeführtes Kokain an einen verdeckten Ermittler der Polizei verkauft sowie darüber hinaus versucht, an diesen Ermittler weitere 5 kg Kokain (bzw. Kokainimitat) zu verkaufen. Das Strafgericht hat die Taten bei allen Tatbeteiligten als minder schweren Fall angesehen, weil von vornherein auf der Käuferseite bei beiden Geschäften verdeckte Ermittler eingeschaltet gewesen seien. Bei der Strafzumessung ist das Strafgericht beim Kläger von einem erheblichen Maß an krimineller Energie ausgegangen und hat berücksichtigt, dass der Kläger bei der zweiten Tat eine Waffe mit sich geführt sowie im wesentlichen den telefonischen Kontakt aus Deutschland zu den Lieferanten aus Holland gehalten habe.
Wegen der genannten Straftat wurde der Kläger am 09.02.2003 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt in Untersuchungshaft in die JVA Mannheim genommen. Als Anschrift des Klägers war in diesem Haftbefehl die K. ... in K. angegeben, von wo der Kläger allerdings nach den Daten des Ausländerzentralregisters am 29.05.2000 „nach unbekannt“ abgemeldet worden war. Mit Schreiben vom 28.02.2003 hörte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung an. Der Kläger machte sinngemäß (nur) geltend, mit einer Ausweisung nicht einverstanden zu sein.
Mit Schreiben vom 06.03.2003 und 14.03.2003 teilte die Stadtverwaltung Köln dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Kläger seine letzte Meldeanschrift ohne Abmeldung verlassen habe, von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Wohnung K. ... leer stehe.
Am 23.06.2003 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 11.06.2003 ein, aus der sich ergibt, dass der Kläger von April 1999 bis zu seiner Inhaftierung bei seiner (seinerzeit noch anderweitig verheirateten) Lebensgefährtin L. B. in deren Wohnung in der O. Straße ... K. gewohnt habe, ohne dort gemeldet gewesen zu sein.
Im September 2004 wurde der Kläger in die JVA Köln verlegt.
Mit Verfügung vom 12.10.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Der Kläger erfülle die Ist-Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG stehe dem Kläger nicht zu, da er zwar über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfüge, aber nicht als Minderjähriger, sondern erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist sei. Er könne aber auch dann ausgewiesen werden, wenn er diesen Schutz genieße. Aufgrund der am 11.03.2004 abgeurteilten Straftat liege ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund vor. Vom Kläger gehe auch nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Bei schwerwiegenden Straftaten wie dem unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge dürfe im allgemeinen allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens eine hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen bejaht werden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bis zu seiner Verurteilung vom 11.03.2004 nicht vorbestraft gewesen sei. Bei der begangenen schweren Betäubungsmittelstraftat habe der Kläger eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, die auch in Zukunft - zur eigenen Bereicherung - die Begehung schwerer Betäubungsmittelstraftaten erwarten lasse. Weder die Ehe noch die Geburt eines Kindes noch der Umstand, dass der Kläger in Deutschland bei verschiedenen Firmen erwerbstätig gewesen sei, habe ihn von der Begehung der schweren Betäubungsmittelstraftaten abhalten können. Angesichts des hohen Ranges der durch den Kläger gefährdeten Rechtsgüter seien geringere Anforderungen an den Grad der bestehenden Wiederholungsgefahr zu stellen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ausweisung des Klägers auch allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt wäre. Dies dürfe aber wohl der Fall sein, denn es bestehe ein dringendes Bedürfnis dafür, anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass insbesondere schwere Betäubungsmittelstraftaten nicht nur strafrechtliche Konsequenzen hätten.
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Eine Ausweisung aus rein generalpräventiven Gründen sei aber nur dann rechtlich zulässig, wenn der Kläger keine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 habe. Sollte der Kläger (noch) assoziationsrechtlich privilegiert sein, wovon zu seinen Gunsten ausgegangen werde, könne er nur im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung nach §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG ausgewiesen werden. Im vorliegenden Fall sei es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, den Kläger zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Die Ausweisung verstoße insbesondere nicht gegen Art. 6 GG, da der Kläger von Ehefrau und Sohn getrennt lebe. Es sei davon auszugehen, dass zu dem Sohn keine Lebens- und Beistandsgemeinschaft mehr, sondern nur noch eine bloße Begegnungsgemeinschaft bestanden habe. Selbst wenn der Kläger seinem Sohn bis zu seiner Inhaftierung Lebenshilfe im Sinne einer Beistandsgemeinschaft geleistet hätte, stünde in Anbetracht der schweren Betäubungsmittelstraftaten und der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr die Vater-Kind-Beziehung der Ausweisung nicht entgegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers durch die Ausweisung und Abschiebung in die Türkei nennenswerte Schäden davontragen werde, da er bei seiner Mutter lebe und von dieser ausreichend versorgt werde. Außerdem könnten die privaten Belange des Klägers und seines Sohnes auch im Rahmen einer Befristungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AuslG angemessen berücksichtigt werden. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen supranationale Rechtsvorschriften. Da spezialpräventive Gründe vorlägen, die nach Art. 14 ARB 1/80 eine Ausweisung rechtfertigten, könne insbesondere der Assoziationsratsbeschluss 1/80 keine Ausweisungsbeschränkung darstellen. Auch Art. 8 EMRK stehe einer Ausweisung nicht entgegen. Es sei insbesondere in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger zu einem seinem Heimatland völlig entfremdeten „faktischen Inländer“ geworden sei, dem eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden könne.
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Im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung führte das Regierungspräsidium Folgendes aus: Es bestehe die begründete Besorgnis, dass der Kläger während eines Klageverfahrens, welches erfahrungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch nehmen könne, erneut strafbare Handlungen begehen werde. Die fortbestehende qualifizierte Wiederholungsgefahr bestehe nicht nur für die Zeit nach der Haftentlassung, sondern auch - wenn auch abgeschwächt - für die Zeit des Strafvollzuges; auch im Strafvollzug würden erwiesenermaßen viele Straftaten, insbesondere auch Betäubungsmittelstraftaten, begangen. Es liege daher im besonderen öffentlichen Interesse - auch allein aufgrund der bekanntermaßen völlig überfüllten Strafanstalten -, dass das gesetzliche Abschiebegebot nach § 49 AuslG zum rechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt vollzogen werde. Eine Freigabe zur Abschiebung sei bereits zum Halbstrafentermin möglich bzw. werde - wie andere Entscheidungen von Strafvollstreckungskammern bzw. Strafvollstreckungsbehörden zeigten - im Ausnahmefall auch schon vor dem Halbstrafentermin erteilt. Darüber hinaus dürfe die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung auch aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt sein. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine möglichst zeitnah zu der Anlasstat getroffene und vollzogene Sanktion besonders wirksam sei. Je dringender das Bedürfnis sei, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Tat und Schwere abzuhalten, um so eher bedürfe es einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Die durch die Ausweisung angestrebte Generalprävention verliere gerade dann erheblich an Wirkung, wenn der Ausgewiesene auch nach der Begehung schwerwiegender Straftaten wegen der Dauer der Rechtsbehelfsverfahren unter Umständen noch mehrere Jahre im Bundesgebiet verbleibe.
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Gegen die Ausweisung hat der Kläger Klage erhoben und im Klageverfahren zur Begründung ausgeführt, das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für den Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen. Örtlich zuständig sei die Behörde, in deren Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt habe oder zuletzt gehabt habe. Der Kläger sei seit September 2004 in Köln gemeldet und habe seinen Lebensmittelpunkt schon seit seiner Einreise in das Bundesgebiet in Köln gehabt. Durch die Verbüßung einer Untersuchungshaft werde typischerweise kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Außerdem habe der Kläger zum Zeitpunkt der Verfügung bereits nicht mehr in der JVA Mannheim, sondern in der JVA Köln eingesessen. Die Ausweisung verstoße außerdem gegen den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80. Der Kläger sei 1992 im Zuge der Familienzusammenführung zu seiner assoziationsberechtigten türkischen Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist und habe bis zu seiner Inhaftierung seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt. Danach sei er im Sinne des Art. 7 ARB 1/80 assoziationsrechtlich privilegiert. Die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze müssten auf die Ausweisung von Assoziationsberechtigten übertragen werden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die für eine Ermessensentscheidung erforderlichen spezialpräventiven Gründe lägen nicht vor. Der Kläger habe einen Schlussstrich unter seine strafrechtliche Vergangenheit gezogen. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht mehr gegeben. Auch liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend geltend gemacht, das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für die Ausweisungsentscheidung zuständig gewesen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Verfügung schon seit längerem in der JVA Mannheim eingesessen sei. Eine spätere Verlegung nach Köln sei nicht bekannt gewesen und auch unerheblich.
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Mit Beschluss vom 02.12.2004, dem Regierungspräsidium Karlsruhe zugegangen am 20.12.2004, hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Ausweisung des Klägers ab dem 09.05.2005 (d.h. nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe) von einer weiteren Strafvollstreckung abgesehen.
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Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Stadt Köln mit Schriftsatz vom 02.09.2005 - auch rückwirkend - der Fortführung des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe zugestimmt.
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Mit Urteil vom 05.09.2005 (3 K 3786/04) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2004 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat dabei seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Frage, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe für das Ausweisungsverfahren örtlich zuständig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, denn die Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 sei jedenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben, weil sie gegen Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verstoße. Der Kläger habe, wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei, durch seine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und diesen Status auch nicht dadurch verloren, dass er zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüße. Es könne dahingestellt bleiben, ob die erworbene Rechtsstellung in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 materiell-rechtlich beendet werden dürfe, denn für den Kläger fänden die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe Anwendung, denen vorliegend nicht Rechnung getragen worden sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 02.06.2005 , InfAuslR 2005, 289 ff.) seien im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die für EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe anzuwenden. Die Ausweisung des Klägers verstoße gegen Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25.02.1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850; im Folgenden: RL 64/221/EWG). Nach dieser Vorschrift habe, sofern keine Rechtsmittel gegeben seien oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, die Verwaltungsbehörde über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, außer in dringenden Fällen, erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes zu entscheiden, wobei diese Stelle eine andere sein müsse als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig sei. In Baden-Württemberg regele § 6a Abs. 1 AGVwGO in Fällen, in denen - wie beim Kläger - die Ausweisung vom Regierungspräsidium verfügt worden sei, den Wegfall des in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Vorverfahrens, das der Nachprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes diene. Damit könne eine vom Regierungspräsidium verfügte Ausweisung nur noch unmittelbar mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden. In diesem Verfahren werde die Ausweisung jedoch im Sinne von Art. 9 RL 64/221/EWG nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft. Die angefochtene Ausweisungsverfügung erweise sich damit als rechtswidrig, weil es an der für diesen Fall von der Richtlinie geforderten gesonderten Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ vor Erlass der Verfügung fehle. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfülle nicht die Anforderungen an ein Rechtsmittelverfahren, welche nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erfüllt sein müssten, damit vor einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf eine vorherige Stellungnahme durch eine gesonderte Stelle verzichtet werden könne, da in einem solchen Verfahren eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht stattfinde. Ohne das in § 68 VwGO geregelte Vorverfahren entspreche damit das deutsche verwaltungsgerichtliche Verfahren, welches auf eine bloße Überprüfung der Grenzen einer fremden Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) beschränkt und zudem erst zeitlich nach dem Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattfinde, den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG nicht.
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Im vorliegenden Fall sei auch nicht der Ausnahmefall des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG gegeben, wonach „in dringenden Fällen“ die vorherige Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ unterbleiben könne. Zwar habe das Regierungspräsidium die Ausweisungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt, weil die Besorgnis bestehe, der Kläger werde während eines erfahrungsgemäß mehrere Jahre dauernden Klageverfahrens erneut strafbare Handlungen begehen. Zudem bestehe die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten - wenn auch abgeschwächt - für die Zeit des Strafvollzuges. Diese Bewertung halte das Gericht, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004, für nicht zutreffend. Zu diesem Zeitpunkt sei für die Behörde nicht ersichtlich gewesen, dass eine Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet in absehbarer Zeit möglich sei. Der Kläger sei mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2004 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ein Verzicht der Vollstreckungsbehörde gemäß § 456a StPO auf die Vollstreckung der Rest-Freiheitsstrafe unter der Bedingung einer Abschiebung sei zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung noch nicht erteilt worden und habe auch noch nicht im Raum gestanden. Angesichts dessen rechtfertige auch die von Seiten der Beklagten angeführte abstrakte Möglichkeit, dass der Kläger auch in der JVA weitere Straftaten begehen könne, keine andere Beurteilung. Darauf, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Vorliegen eines besonderen Sofortvollzugsinteresses bejaht werden könne, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft am 02.12.2004 die Freigabe zur Abschiebung ab dem 09.05.2005 erklärt habe, komme es für die Beurteilung, ob ein „dringender Fall“ im Sinne von Art. 9 RL 64/221/EWG vorliege, nach Auffassung der Kammer nicht an. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung sei der Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung. Da Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG die vorherige Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ vor der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, d.h. vor Erlass der Ausweisungsverfügung, voraussetze, könne die Frage, ob ein dringender Fall vorliege und somit das in Art. 9 der Richtlinie vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren vor einer „zuständigen Stelle“ der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausnahmsweise nicht vorauszugehen habe, nur nach der sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung darstellenden Sachlage beurteilt werden.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Berufung gegen dieses Urteil gemäß §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil die Kammer bezüglich der Frage, ob Art. 9 RL 64/221/EWG verletzt sei, von den Urteilen des erkennenden Senats vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 (VBlBW 2004, 481 ff.) - und vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 - abweiche. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.10.2005 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 18.10.2005, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen am 09.11.2005, hat der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Berufung eingelegt und die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beurteilung der Frage der Dringlichkeit sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 05.03.1980, NJW 1980, 2630 ff.) allein Sache der Verwaltung. Durch das in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Stellungnahme solle den Gerichten im Rahmen der verfahrensrechtlichen Überprüfung nicht das Recht zur Prüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet verliehen werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe darüber hinaus die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Insofern liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff., und vom 26.08.2005 - 13 S 1482/05 - ) ein dringender Fall i.S.d. RL 64/221/EWG vor. Die (andere) ex-post-Beurteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sei diesbezüglich unbeachtlich. Zudem bestehe im vorliegenden Fall auch angesichts der hohen Rückfallgefahr des Klägers am Vorliegen eines dringenden Falles im Sinne der genannten Bestimmung kein Zweifel. Es sei schlicht falsch, dass für das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 nicht ersichtlich gewesen sei, dass eine Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet in absehbarer Zeit möglich gewesen sei, weil noch keine Freigabeentschließung der Staatsanwaltschaft erteilt worden sei. Denn dann könne nie ein dringender Fall im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG bejaht werden, weil die Strafvollstreckungsbehörde in Ausweisungsfällen die für den Vollzug der Ausweisung (Abschiebung) erforderliche Freigabe erst nach Erlass der Ausweisungsverfügung bzw. frühestens dann erteile, wenn der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei, was erst mit Zustellung der vollziehbaren Ausweisungsverfügung der Fall sei. Die für die Abschiebung erforderliche Entschließung nach § 456a StPO werde von der Ausländerbehörde sinnvollerweise erst dann bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde beantragt, wenn der Betroffene ausgewiesen worden bzw. vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die besondere Dringlichkeit habe sich im vorliegenden Fall bereits aus der Besorgnis ergeben, die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. Das Regierungspräsidium habe von der Tatsache ausgehen müssen, dass die Freigabe zur Abschiebung von der Strafvollstreckungsbehörde bei vollziehbarer Ausreisepflicht in der Regel zum Halbstrafenzeitpunkt oder spätestens zwischen dem Halbstrafenzeitpunkt und dem Zweidrittel-Zeitpunkt erteilt werde. Aus der Sicht von Oktober 2004 sei deshalb bei realistischer Betrachtungsweise, ausgehend vom bekannten Beginn der Untersuchungshaft des Klägers und der ebenfalls bekannten Verurteilung zu vier Jahren und sechs Monaten, eine Freigabe zur Abschiebung bereits innerhalb eines Zeitraumes von weit unter einem Jahr (Mai 2005) in Betracht gekommen, bzw. bei vorzeitiger Haftentlassung nach zwei Dritteln der verhängten Strafe innerhalb eines Zeitraums von knapp eineinhalb Jahren (Februar 2006). Die Freigabe sei tatsächlich erwartungsgemäß zum 09.05.2005 erteilt worden. Bei realistischer Betrachtungsweise habe daher im Oktober 2004 die begründete Besorgnis bestanden, dass sich die vom Kläger ausgehende Gefahr vor Rechtskraft einer abschließenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die von ihm erhobene Anfechtungsklage realisieren werde, so dass das Regierungspräsidium bei Erlass der Ausweisungsverfügung zu Recht vom Vorliegen eines dringenden Falles ausgegangen sei.
20 
Das Verwaltungsgericht gehe schließlich zu Unrecht davon aus, dass bei der Beurteilung, ob ein dringender Fall vorliege, der Zeitpunkt des Verwaltungshandelns - allein - maßgeblich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (- 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224) sei für türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition nach ARB 1/80 inne hätten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt sei die Freigabe bereits erteilt gewesen, so dass eine Dringlichkeit unzweifelhaft zu bejahen sei.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2005 - 3 K 3786/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinen Urteilen vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - (InfAuslR 2006, 110 ff.) und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 - (InfAuslR 2006, 114 ff.) ausgeführt, dass nach Abschaffung des behördlichen Widerspruchsverfahrens bei Ausweisungen von Regierungspräsidien in Baden-Württemberg die in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde („Vier-Augen-Prinzip“) nicht mehr gewährleistet sei. Die Ausweisung des Klägers sei daher wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, da für die Annahme eines dringenden Falls im Sinne der Richtlinie keine Anhaltspunkte vorlägen. Die angegriffene Verfügung berücksichtige zudem nicht in ausreichendem Maße das Verhältnis des Klägers zu seinem in Deutschland lebenden Sohn und den durch Art. 6 GG garantierten Schutz durch den Staat. Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts von 1997 sei das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt und die Beziehung jeden Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig anerkannt worden.
26 
Das Landgericht Köln hat während des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 02.03.2006 - StVK 2/06 3252 VRs 203 Js 79186/02 - nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2004 verhängten Freiheitsstrafe die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. In der Begründung heißt es, der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kläger keine Gefahr mehr bestehe, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fort bestehe. Zwar bestehe bei Drogendelinquenz eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 50 %; letzteres müsse allerdings relativiert werden, da der Kläger selbst nicht drogenabhängig sei. Positiv für den Kläger spreche, dass es sich bei dem Delikt und der gezeigten Kriminalität um einen Ausdruck einer lebensphasischen Veränderung gehandelt habe und Kriminalität kein eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biographie des Klägers sei. Der Kläger sei auch von der Haft deutlich beeindruckt und habe Reue gezeigt. Das Verhalten des Klägers während der Haft sei weit überwiegend positiv gewesen; er werde als freundlicher, ruhiger und unauffälliger Gefangener geschildert. Für eine positive Prognose spreche schließlich, dass der Kläger über feste soziale Bindungen verfüge. Er sei seit 1999 mit seiner Freundin/Verlobten L. B. zusammen, in deren Wohnung er nach seiner Entlassung auch wohnen werde. Der Kontakt zu seinem Sohn aus der mittlerweile geschiedenen Ehe habe auch während der Haftzeit aufrecht erhalten werden können. Der Kläger verfüge schließlich über eine Arbeitsstelle für die Zeit nach seiner Haftentlassung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und nach dem vom Verurteilten im Anhörungstermin gewonnenen persönlichen Eindruck könne erwartet werden, dass er unter dem Eindruck der Aussetzung der Reststrafe künftig keine Straftaten mehr begehen werde.
27 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zugelassene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und den inhaltlichen Anforderungen entsprechend fristgerecht begründet worden (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO).
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2004 zu Recht aufgehoben, denn diese ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar war entgegen der Auffassung des Klägers das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Ausweisungsentscheidung örtlich zuständig (dazu unter I.). Die Entscheidung verstößt jedoch gegen die auch für den Kläger als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.) erfahren hat und der sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt (dazu unter II.). Die unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erlassene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels rechtswidrig; daran ändert sich auch nichts dadurch, dass - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - die RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist (dazu unter III).
I.
30 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe war für den Erlass der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 örtlich zuständig, obwohl der Kläger vor seiner Inhaftierung (U-Haft in der JVA Mannheim) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Köln hatte und auch bereits vor Erlass der Ausweisungsverfügung in die JVA Köln verlegt wurde.
31 
Weder im während des Ausweisungsverfahrens des Klägers geltenden Ausländergesetz noch in dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz waren bzw. sind Regelungen über die örtliche Behördenzuständigkeit enthalten (vgl. § 63 AuslG, § 71 AufenthG). Diese richtet sich vielmehr nach dem Verfahrensrecht der Länder, die die Bundesgesetze gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheiten ausführen (vgl. auch Nr. 63.1.2.1 der nach Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen AuslG-VwV vom 28.06.2000 des BMI, GMBl. 2000, S. 618 ff.). Die örtliche Zuständigkeit im Ausländerrecht richtet sich mithin in Baden-Württemberg nach der Aufenthalts- und Asyl- Zuständigkeitsverordnung (im Folgenden: AAZuVO) in der jeweils maßgeblichen Fassung und ergänzend nach § 3 LVwVfG (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AAZuVO in der bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens des Klägers geltenden Fassung vom 19.07.1995 (GBl. S. 586 ff, mit Änderungen vom 21.10.1996, GBl. S. 649 ff., und vom 23.03.1998, GBl. S. 187) bleibt, wenn der Ausländer sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, die Ausländerbehörde - örtlich - zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Ist der vorige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt , ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, zuständig (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AAZuVO). Eine nach Satz 2 begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer während der Haft in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AAZuVO).
32 
Im vorliegenden Fall war bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens dem Regierungspräsidium Karlsruhe der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers vor seiner Inhaftierung nicht bekannt. Der Kläger befand sich auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.02.2003 in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Unter der in dem o.g. Beschluss angegebenen Wohnanschrift K. ... in K. hat der Kläger sich vor seiner Inhaftierung unstreitig nicht aufgehalten. Anhaltspunkte für eine andere Wohnanschrift lagen dem Regierungspräsidium bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens nicht vor. Vielmehr ergab sich aus dem Ausländerzentralregister, dass der Kläger am 29.05.2000 „nach unbekannt“ verzogen war. Auch die Stadtverwaltung der Stadt Köln hat dem Regierungspräsidium auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt (Schreiben vom 06.03.2003), dass der Kläger seine letzte Meldeanschrift ohne Abmeldung verlassen habe. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bestand für das Regierungspräsidium auch keine Veranlassung für weitere Nachforschungen, nachdem selbst der Kläger bei seiner Anhörung vor Erlass der Ausweisungsverfügung keine weitergehenden Angaben zu seinem Aufenthalt vor der Inhaftierung oder zu seinen persönlichen Bindungen gemacht hat.
33 
Danach war das Regierungspräsidium Karlsruhe zumindest bis zur Übersendung der Anklageschrift vom 06.06.2003, aus der sich der frühere tatsächliche Aufenthalt des Klägers bei seiner Lebensgefährtin in der O. Straße ... in K. ergab, nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AAZuVO für das Ausweisungsverfahren zuständig. Daran hätte auch die vor Erlass der Ausweisungsverfügung erfolgte Verlegung des Klägers in die JVA Köln nichts geändert (vgl. § 4 Abs. 3 S. 3 AAZuVO).
34 
Nachdem durch die Übersendung der Anklageschrift der Aufenthaltsort des Klägers vor seiner Inhaftierung (d.h. von April 1999 bis Februar 2003) bekannt war, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe im laufenden Ausweisungsverfahren allerdings örtlich unzuständig geworden. Gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG kann jedoch, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, nachdem die Stadt Köln mit Erklärung vom 02.09.2005 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der (Fort-)Führung des Ausweisungsverfahrens rückwirkend zugestimmt hat.
35 
Eine Änderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände liegt typischerweise bei einer Änderung äußerer Umstände, etwa bei einem Wohnsitzwechsel, vor. Nachdem im vorliegenden Fall aber gerade die Unkenntnis des früheren Aufenthalts des Klägers der die Zuständigkeit begründende Umstand war, stellt umgekehrt dessen spätere Kenntnis eine Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände dar. Geht man davon aus, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe örtlich unzuständig geworden ist, lag auch kein sog. positiver Kompetenzkonflikt, d.h. eine Zuständigkeit von Ausländerbehörden mehrerer Länder nach landesrechtlichen Vorschriften, vor, der ein Zurückgreifen auf die zu § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergangenen Regelungen in der AuslG-VwV (a.a.O., Nr. 63.2.2, insbes. Nr. 63.2.2.1 und 63.2.2.2.1) erfordert hätte. Für die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG genügt auch die Zustimmungserklärung der Behörde eines anderen Bundeslandes(Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 3 Rn. 44, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Auch die Tatsache, dass die Stadt Köln der (Fort-)Führung des Ausweisungsverfahrens erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - rückwirkend -zugestimmt hat, steht der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 LVwVfG nicht entgegen. Zwar wird teilweise (vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 Rn. 38) die Auffassung vertreten, die Zustimmung könne wirksam bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erklärt werden. In dem als Beleg dafür angeführten Fall des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81/83 -, NVwZ 1987, 224 f.) war streitig, ob die im Widerspruchsverfahren erklärte Zustimmung zu berücksichtigen war, was das Bundesverwaltungsgericht bejaht hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Zustimmungserklärung nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erteilt werden kann, zumal § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG die Nachholung erforderlicher Mitwirkungshandlungen grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz zulässt.
36 
Schließlich ist die Fortführung des Ausweisungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall war es aus Sicht der Behörden zweckmäßig, trotz Kenntnis des früheren Aufenthalts des Klägers das Ausweisungsverfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe fortführen zu lassen, nachdem dieses dort bereits eingeleitet worden sowie die Anhörung erfolgt war und die Akten entscheidungsreif vorlagen. Auch die Interessen des Klägers sind dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt worden. Zwar ist die Rechtsverfolgung für den Kläger durch die räumliche Entfernung der für das Klage- und Berufungsverfahren zuständigen Gerichte (VG Karlsruhe bzw. VGH Mannheim) erschwert. Andererseits hängt die Durchführung des Ausweisungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ursächlich damit zusammen, dass der Kläger offensichtlich seine alte Wohnanschrift ohne Abmeldung verlassen hat und „nach unbekannt“ verzogen ist, so dass jedenfalls der Ausländerbehörde der tatsächliche Aufenthalt des Klägers unbekannt war; diesen Umstand muss der Kläger sich zurechnen lassen.
II.
37 
Letztlich kommt es jedoch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht entscheidungserheblich an. Denn die Verfügung des Regierungspräsidiums verstößt jedenfalls gegen die auch für den Kläger - ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, wie sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 und vom 06.10.2005, a.a.O.) vorgenommen worden ist. Sie ist damit wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels rechtswidrig.
38 
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 02.06.2005 , InfAuslR 2005, 289 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts in den o.g. Urteilen vom 13.09.2005 und 06.10.2005 sind die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.
39 
Der Kläger war von Juli 1993 bis März 1995 bei der Fa. ... und von April 1995 bis Dezember 2002 bei der Firma A.-... ordnungsgemäß, d.h. mit Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, beschäftigt. Damit hat er - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Diesen Rechtsstatus hat er seither auch nicht verloren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 07.07.2005 - C 383/03 - , InfAuslR 2005, 350 ff.) ist ein Verlust dieser Rechtsstellung insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat.
40 
Möglicherweise hat der Kläger als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach drei- bzw. fünfjährigem Aufenthalt auch den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 1. oder 2. Spiegelstrich erworben. Der Kläger ist 1992 im Wege des Familiennachzugs zu seiner türkischen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten war die Ehefrau des Klägers - jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise - als angestellte Friseurin bei der Firma F. beschäftigt. Wie lange die Ehefrau der Klägers danach noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat, ist den Akten nicht zu entnehmen, kann aber - da nicht entscheidungserheblich - auch auf sich beruhen.
41 
2. Nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG trifft, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen „außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei „diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist“.
42 
Nach der vom EuGH in der Rechtssache Dörr und Ünal (Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 47) getroffenen Auslegung muss die gesonderte Stelle i.S.d. Richtlinie zur Gewährleistung eines hinreichend effektiven Schutzes eine sichere Garantie einer erschöpfenden Prüfung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme geben. Nach der im Anschluss daran ergangenen o.g. Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O.) wird in Ausweisungsverfahren gegen Unionsbürger und assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige - außer in dringenden Fällen - Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Deutschland verletzt, wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird (behördliches Vorverfahren i.S.d. § 68 VwGO). Das deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelverfahren, welches lediglich eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vorsehe, insbesondere bei behördlichen Ermessenserwägungen auf die Überprüfung beschränkt sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei, genüge den Anforderungen an eine zweite zuständige Stelle nicht. Daraus folge, dass nach der in Baden-Württemberg erfolgten Abschaffung des behördlichen Vorverfahrens bei von den Regierungspräsidien verfügten Ausweisungen (vgl. § 6a S. 1 AGVwGO; eingefügt durch das Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien vom 10.05.1999, GBl. S. 173, in Kraft getreten am 01.07.1999) die gemeinschaftsrechtlich geforderte Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde („Vier-Augen-Prinzip“) entfallen sei. Die gegen begünstigte Ausländer verfügten Ausweisungen seien daher wegen eines Verfahrensfehlers unheilbar rechtswidrig, es sei denn, es habe ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen.
43 
Der Senat hatte demgegenüber in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Begriff der Zweckmäßigkeit nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffes - etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeitskontrolle im Widerspruchsverfahren, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO - auszugehen sei und die vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde (Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff.; unter Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -; ebenso Senatsurteil vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -). Im Hinblick auf die o.g. Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005 hat der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben. Dies gilt weiterhin und ungeachtet der Tatsache, dass Art. 31 der seit dem 01.05.2006 unmittelbar geltenden Richtlinie 2004/38/EG (vgl. dazu Groß, ZAR 2006, 61 ff., 64), die u.a. eine „genauere Definition der Verfahrensgarantien“ bei der Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bezweckt (vgl. 22. Erwägungsgrund), - deren Anwendbarkeit auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige unterstellt - nicht die Einschaltung einer zweiten außergerichtlichen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens verlangt, sondern den gerichtlichen Rechtsbehelf ausreichen lässt (vgl. dazu im einzelnen unter III).
44 
3. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 12.10.2004 verfügte Ausweisung erfolgte im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens. Dies ist auch nicht deshalb unschädlich, weil ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen hätte, bei dem die vorherige Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ entbehrlich gewesen wäre.
45 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt die Beurteilung, ob von einem „dringender Fall“ i. S. von Art. 9 RL 64/221/EWG auszugehen ist, der gerichtlichen Überprüfung und ist nicht allein Sache der Verwaltung. In dem vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 05.03.1980 (Rs 98/79 , NJW 1980, 2630 ff.) heißt es zwar, dass durch das in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Stellungnahme den Gerichten nicht das Recht zur Prüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet habe verliehen werden sollen. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Prüfung auch nach nationalem Recht nicht zu erfolgen hat. Das verdeutlicht der Gerichtshof im Übrigen in derselben Entscheidung dadurch, dass er für die Ausübung derartiger Befugnisse durch die einzelstaatlichen Gerichte auf Art. 8 RL 64/221EWG und damit auf die nationale Rechtsordnung verweist. Nach der deutschen Rechtsordnung unterliegen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm grundsätzlich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ohne dass eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Bewertungen besteht. Dies gilt auch für Prognoseentscheidungen wie z.B. die Beurteilung einer polizeirechtlichen Gefahr oder der Wiederholungsgefahr im Ausländerrecht. Eine Ausnahme von der eigenständigen Beurteilungspflicht der Verwaltungsgerichte muss sich aus dem jeweiligen materiellen Recht eindeutig ergeben, was hier nicht der Fall ist (vgl. zu dem Problemkreis etwa Kuntze in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 114 Rn. 30 ff.).
46 
Die Auffassung, die Überprüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme sei allein Sache der Verwaltung, ist im übrigen nach der eigenen Rechtsprechung des EuGH überholt. Der EuGH hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 29.04.2004 (verb. Rs. C 482/01 und C 493/01 , NVwZ 2004, 1099 ff.) nicht wieder aufgegriffen und hat in seinem Urteil vom 02.06.2005 (, a.a.O., Rn. 56) das Vorliegen eines dringenden Falles selbst geprüft und ausdrücklich verneint (vgl. dazu auch Gutmann, GK zum AufenthG, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 124.6). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer vollen gerichtlichen Überprüfung der Dringlichkeit der Maßnahme aus. So hat es in seinem Urteil vom 13.09.2005 (a.a.O.) Kriterien zur Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Begriffs des „dringenden Falls“ entwickelt und die Rechtssache zur erneuten Überprüfung an Hand dieser Kriterien an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
47 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt, das Merkmal der Dringlichkeit sei als Ausnahme vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit „besonders eng auszulegen“. Ein dringender Fall könne sich daher nicht schon aus der mit einer Ausweisung stets verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergeben, sondern könne erst dann angenommen werden, wenn ein Zuwarten mit der Vollziehung der Ausweisung im Einzelfall nicht zu verantworten sei. Ein dringender Fall komme demnach nur in Betracht, wenn die begründete Besorgnis bestehe, die von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr werde sich schon vor Abschluss des „Hauptverfahrens“ realisieren. Dann sei auch eine Verzögerung durch Einschaltung einer zweiten Behörde nicht hinnehmbar. Die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles ähnelten damit den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa in BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053). Ein dringender Fall sei danach nicht schon dann anzunehmen, wenn die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet habe und diese Anordnung im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestätigt werde. Vielmehr müsse ein besonderes öffentliches Interesse daran festgestellt sein, das „Hauptverfahren“ nicht abzuwarten, sondern die Ausweisung sofort zu vollziehen, um damit einer „weiteren, unmittelbar drohenden erheblichen Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen. Ob ein dringender Fall in diesem Sinne zu bejahen sei, müsse nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im Wege einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange beurteilt werden. Von Bedeutung sei hierbei vorrangig die Schwere der vom Ausländer ausgehenden Gefahr. Diese werde in der Regel entfallen, wenn und solange der Ausländer sich in Haft befinde. Die Annahme eines dringenden Falles komme unter solchen Umständen nur für den Fall in Frage, dass der Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben werden solle. Zu berücksichtigen sei ferner, ob die Ausländerbehörde selbst den Fall als dringlich erachte und behandele. Die Annahme eines dringenden Falles scheide aus, wenn die Behörde das Verfahren nicht zügig betreibe und selbst die sofortige Vollziehung nicht anordne oder von der Anordnung nicht unverzüglich - gegebenenfalls nach gerichtlicher Bestätigung - Gebrauch mache.
48 
c) Nach dieser Rechtsprechung, der auch der Senat im Grundsatz folgt, ist ein dringender Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon dann - gewissermaßen als Automatismus - anzunehmen, wenn wie im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet wurde. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschlüsse vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff., und vom 26.08.2005 - 13 S 1482/05 -) dürfte durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt sein. Insgesamt ergibt sich bei der - auch nach Ansicht des Senats gebotenen - besonders engen Auslegung, dass ein dringender Fall grundsätzlich erst dann angenommen werden kann, wenn wegen der vom Ausländer ausgehenden Gefahr ein weiteres Zuwarten mit der Vollziehung der Ausweisung im Einzelfall nicht zu verantworten ist. Die vom Ausländer ausgehende Gefahr entfällt in der Regel, wenn und solange er sich in Haft befindet. Davon sind wiederum Ausnahmen in den Fällen denkbar, in denen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten in der Haft vorliegen bzw. der Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben werden soll und die Einschaltung einer zweiten Verwaltungsstelle - auch bei der gebotenen zügigen Bearbeitung - nicht durchführbar ist. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft und einem zu erwartenden Absehen von der Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 456a StPO (etwa nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln einer gegen den Ausländer verhängten zeitigen Freiheitsstrafe) der konkrete Abschiebungstermin regelmäßig durch die Ausländerbehörde selbst bestimmt wird und diese den Termin nicht so festlegen darf, dass die dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich zustehenden Verfahrensgarantien unterlaufen werden, ohne dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt.
49 
Fraglich ist, wie - insbesondere in Haftfällen - die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen ist, ein dringender Fall komme (nur) in Betracht, wenn die Besorgnis bestehe, die von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr werde sich schon vor Abschluss des „Hauptverfahrens“ realisieren. Mit „Hauptverfahren“ dürfte wohl das gerichtliche Hauptsache verfahren (vgl. auch den 3. Leitsatz zum Urteil vom 13.09.2005, a.a.O., wo vom „gerichtlichen Hauptverfahren“ die Rede ist). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, vor der behördlichen Ausweisungsentscheidung grundsätzlich eine Überprüfung durch eine zweite unabhängige Stelle zu gewährleisten, unddavon in dringenden Fällen eine Ausnahme zuzulassen, kann es nach Ansicht des Senats bei der Dringlichkeitsprüfung aber nur darauf ankommen, ob eine Verzögerung durch die Einschaltung einer zweiten Stelle hinnehmbar ist oder die Gefahr besteht, dass sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Kontrollverfahrens bei der anderen Stelle realisiert. Dies gilt umso mehr, als auch im Anschluss an die Einschaltung einer zweiten Stelle noch eine Ausweisungsentscheidung mit Sofortvollzug ergehen kann. Die aufgeworfene Frage ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen der Ausländer sich in Haft befindet und vor seiner bevorstehenden Entlassung oder seiner beabsichtigten Abschiebung aus der Haft noch ausreichend Zeit besteht, eine Überprüfung der Ausweisungsentscheidung durch eine zweite Stelle vornehmen zu lassen. Wenn nicht ersichtlich ist, dass in diesem Zeitraum vom Ausländer eine erhebliche Gefahr ausgeht, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die Frage, ob sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens realisiert, kommt es dann nur für die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges an, deren Voraussetzungen aber - wie das Bundesverwaltungsgericht selbst ausgeführt hat - nicht identisch sind mit denen der besonderen Dringlichkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG. Gegenstand der Dringlichkeitsprüfung nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist vielmehr ausschließlich das „Hauptverfahren“ auf Verwaltungsebene einschließlich der Kontrollentscheidung der „anderen Stelle“.
50 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ist auch der Senat der Auffassung, dass es für die Beurteilung, ob ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorliegt, auf die Sachlage zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem die Behörde ihre Ausweisungsentscheidung zu treffen hat.
51 
Bereits die Verwendung der Gegenwartsform im Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie („ … trifft die Verwaltungsbehörde …“) legt es nahe, für die Beurteilung eines „dringenden Falles“ auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung abzustellen. Die Tatsache, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dievorherige Einschaltung einer zuständigen Stelle vor der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, d.h. vor Erlass der Ausweisungsverfügung, voraussetzt, spricht ebenfalls für eine solche Auslegung (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2006 - 5 K 5146/04 -, ). Schließlich dient eine solche Auslegung auch der Verfahrenssicherheit, da sich allein aus der Beurteilung der Dringlichkeit bei Erlass der Ausweisungsverfügung ergibt, welches Verfahren im Einzelfall einzuhalten ist, d.h. ob vor dem Erlass noch eine zweite Stelle einzuschalten ist oder nicht.
52 
Diese Auslegung führt entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Hinblick auf die Regelung in § 456a Abs. 1 StPO nicht zu sachwidrigen Ergebnissen. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde u.a. von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte ausgewiesen wird. Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang sinngemäß vor, zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung stehe noch nicht fest, ob und wann der Ausländer aus der Haft abgeschoben werden könne (mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dringender Fall anzunehmen sei), da die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung nach § 456a StPO erst treffe, nachdem die Ausweisung erfolgt und der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sei.
53 
Dieses vom Beklagten geschilderte Prozedere erscheint dem Senat aber nicht zwingend. Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 456a StPO nach ihrem Ermessen auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen. Nach den für das Land Baden-Württemberg dazu erlassenen Richtlinien (AV d. JuM vom 17. Oktober 1996 - Die Justiz S. 500) prüft die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen, ob von der Vollstreckung abzusehen ist. Sie setzt sich hierzu mit der Ausländerbehörde in Verbindung, um festzustellen, ob gegen den Verurteilten eine Ausweisungsverfügung ergangen ist oder ob mit dem Erlass einer solchen Verfügung gerechnet werden kann (Ziffer III 2. a der Richtlinien). Die Maßnahme nach § 456a StPO wird regelmäßig bereits unmittelbar nach Rechtskraft bei Einleitung der Vollstreckung und ohne Rücksicht darauf getroffen werden können, ob bereits eine Ausweisungsverfügung vorliegt (Ziffer III 2 b Satz 1). In jedem Fall soll die Maßnahme nach § 456a StPO so frühzeitig angeordnet werden, dass die u.a. zur Ausweisung notwendigen Vorbereitungen der Ausländerbehörde rechtzeitig getroffen werden können (Ziffer III 2 b Satz 2). In der Regel ist nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung abzusehen; bei besonderen, in der Tat oder der Person des Verurteilten liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung kann nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden (Ziffer III 1. c).
54 
Daraus ergibt sich für den Senat, dass auch schon vor Erlass einer Ausweisungsverfügung eine Entscheidung nach § 456a StPO möglich und nach den o.g. Richtlinien sogar geboten ist. Sollte diese trotz entsprechender Bemühungen bei der Strafvollstreckungsbehörde dennoch nicht erwirkt werden können, wird man möglicherweise eine Prognoseentscheidung auf der Basis einer zu erwartenden Freigabe nach der Hälfte bzw. zwei Dritteln der verhängten Strafe ausreichen lassen können. Zu berücksichtigen ist aber auch hier, dass selbst bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft und einer zu erwartenden Freigabeentscheidung nach § 456a StPO der konkrete Abschiebungstermin regelmäßig durch die Ausländerbehörde selbst bestimmt wird und insoweit eine Abschiebung vor Einschaltung einer zweiten Stelle häufig nicht zwingend ist.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem o.g. Urteil vom 13.09.2005 (a.a.O.) die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dringlichkeit nicht ausdrücklich entschieden. Zwar führt auch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil aus, Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG werde verletzt, „ … wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Rahmen der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird“ und beendet seine diesbezüglichen Ausführungen mit der Feststellung, dass ein Verstoß - vorbehaltlich des Vorliegens eines dringenden Falles - zu einem unheilbaren Verfahrensfehler führt (Rn. 13 a.E. des amtl. Urteilsabdrucks). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls dafür, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung abzustellen und später eintretende Veränderungen unberücksichtigt zu lassen. In seinen weiteren Erwägungen (vgl. Rn. 19 des Abdrucks) ermöglicht das Bundesverwaltungsgericht allerdings (auch) die Berücksichtigung des behördlichen Verhaltens nach Erlass der verfügten Ausweisung, etwa indem es ausführt, die Annahme eines dringenden Falles scheide aus, wenn die Behörde das Verfahren nicht zügig betreibe und von der Anordnung des Sofortvollzuges - ggf. nach gerichtlicher Bestätigung - nicht unverzüglich Gebrauch mache. Insoweit dürfte es sich allerdings eher um einen Fall widersprüchlichen Verhaltens handeln, der eine Berufung auf das Vorliegen eines dringenden Falles durch die Behörde als unzulässig erscheinen lassen kann.
56 
d) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, lag zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Ausweisung des Klägers ein „dringender Fall“, der ausnahmsweise die Einschaltung einer zweiten Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG entbehrlich gemacht hätte, nicht vor. Die Ausweisungsverfügung ist damit unter Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften ergangen.
57 
Für die Annahme eines dringenden Falles sprach zwar, dass der Kläger eine besonders schwerwiegende Betäubungsmittelstraftat mit „harten“ Drogen begangen und dabei - wie auch vom Strafgericht zu Recht betont - eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt hat. Das Regierungspräsidium hat das Verfahren auch zügig betrieben (nach Eingang des rechtskräftigen Strafurteils am 20.09.2004 erging bereits am 12.10.2004 die Ausweisungsverfügung) und seinerseits den Sofortvollzug angeordnet. Im Ergebnis zu Recht ist das Regierungspräsidium bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers mit einer Freigabeentscheidung gemäß § 456a StPO nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe gerechnet werden konnte und eine Abschiebung aus der Haft in Frage kam.
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Diese Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, im Falle des Klägers eine besondere Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung zu begründen.
59 
Wie dargelegt ist diese Merkmal als Ausnahme vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders eng auszulegen und erfordert eine Situation, bei der wegen der vom Ausländer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr ein weiteres Zuwarten mit der Ausweisung bzw. deren Vollzug nicht zu verantworten ist. Diese engen Voraussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger war zu einer viereinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden und befand sich seit dem 09.02.2003 in Strafhaft. Selbst eine Freigabeentscheidung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Haftstrafe (deren Erteilung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung allerdings keineswegs feststand), war frühestens zum 09.05.2005 zu erwarten; konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Freigabe bereits vor diesem Termin lagen nicht vor. Es stand mithin bei Erlass der Ausweisungsentscheidung vom 12.10.2004 bis zu einer eventuell möglichen Abschiebung aus der Haft (die ihrerseits nicht zwingend unmittelbar nach Freigabe zu erfolgen hatte) noch ein Zeitraum von sieben Monaten zur Verfügung. Nach Auffassung des Senats ist ein solcher Zeitraum - unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien und der gebotenen zügigen Bearbeitung - ausreichend, eine beabsichtigte Ausweisungsverfügung durch eine zweite Verwaltungsstelle überprüfen zu lassen. Zu berücksichtigen war schließlich auch, dass im vorliegenden Fall die persönlichen Belange des Klägers (insbesondere sein lang dauernder Aufenthalt in der Bundesrepublik, davon seit 1997 mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sowie sein Umgangsrecht mit seinem 1993 hier geborener Sohn) ein nicht unerhebliches Gewicht haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund die bloß abstrakte Möglichkeit, der Kläger könne in der Strafhaft weitere Straftaten begehen, keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt.
60 
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat noch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Beklagten, für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei (ebenso wie bei der Beurteilung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ff.) auf die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, wohl nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (29.06.2006) war der Kläger auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 02.03.2006 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden. Damit kommt eine Abschiebung aus der Haft nicht mehr in Betracht. Der Entscheidung des Landgerichts lag ein klinisch-forensisches Fachgutachten vom 06.02.2006 zu Grunde, welches zu dem Ergebnis gekommen war, beim Kläger bestehe keine Gefahr mehr, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses im Strafverfahren erstellte und dort auch unter Resozialisierungsgesichtspunkten zu verstehende Gutachten möglicherweise bei der Beurteilung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr als materielle Ausweisungsvoraussetzung einer kritischen Würdigung zu unterziehen wäre (zumal das Gutachten davon ausging, dass der Kläger nach Haftentlassung über eine Arbeitsstelle verfüge, wohingegen die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, dass er arbeitslos ist), dürfte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr als Voraussetzung für eine besondere Dringlichkeit schwerlich zu begründen sein.
61 
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt sei ferner darauf hingewiesen, dass die vom Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung enthaltene Erwägung, eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung sei (auch) aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, wohl nicht tragfähig sein dürfte, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung als solcher, sondern (nur) im Zusammenhang mit der Anordnung des Sofortvollzuges steht. Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist bei Beschränkungen der Freizügigkeit zur Gefahrenabwehr nur auf die auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen vorliegende Gefährdung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.). Es spricht einiges dafür, dass dies auch im Hinblick auf die Begründung des Sofortvollzuges (d.h. die sofortige Aufenthaltsbeendigung und damit unmittelbare Beschränkung der Freizügigkeit) gelten dürfte.
62 
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Heilung des Verfahrensmangels nach § 46 LVwVfG nicht in Betracht.
63 
Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, ein eventueller Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei nach § 46 LVwVfG letztlich unbeachtlich, da die Stellungnahme einer im Vorfeld der Maßnahme zu beteiligenden Stelle angesichts der massiven kriminellen Energie des Antragstellers unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Ergebnis offensichtlich nicht hätte beeinflussen können.
64 
a) Fraglich ist bereits, ob § 46 LVwVfG auf die Verletzung von gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften Anwendung findet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinen Urteilen vom 13.09.2005 und 06.12.2005 (a.a.O.) nicht aufgeworfen, geht allerdings im Ergebnis - ohne nähere Begründung - von einem unheilbaren Verfahrensmangel aus.
65 
§ 46 LVwVfG findet keine Anwendung bei sog. absoluten Verfahrensfehlern (vg. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 46 Rn. 18 m.w.N., Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 46 Rn. 22). Dies ist bei einem Verstoß gegen solche Vorschriften anzunehmen, die nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dienen, sondern dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition gewähren wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 ff., Rn. 25). Wegen des Erfordernisses effektiver, einheitlicher Wirkung des EU-Rechts in allen Mitgliedsländern (sog. „effet utile“, vgl. dazu etwa Kenntner, Rechtsschutz in Europa, in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 76) werden nach wohl überwiegender Meinung die Verfahrensvorschriften des Gemeinschaftsrechts und solche nationale Vorschriften, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen, wie absolute Verfahrensvorschriften behandelt mit der Folge, dass eine Heilung nach § 46 LVwVfG ausscheidet (ebenso Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 20; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. § 46 Rn. 9, § 45 Rn. 187; VG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2006 - 5 K 5146/04 -, ; z.T. a.A. Papier, DVBl 1993, 809 ff., 814). Für diese Auffassung spricht auch, dass die Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Heilung von Verfahrensmängeln von äußerster Zurückhaltung geprägt ist (vgl. dazu ausführlich Wahl, DVBl. 2003, 1285 ff, 1290, und Kment, ArchöR 2005, 571 ff., 584, 612, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Es zeigt sich darin ein vom deutschen Verwaltungsverfahrensrecht grundlegend abweichendes Verständnis vom Verwaltungsverfahren in dem Sinn, dass Verfahrensregelungen nicht nur der wirksamen Durchsetzung materiellen Rechts dienen, sondern zugleich auch eine gewisse Gewähr für die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung bieten sollen.
66 
b) Im Ergebnis kann die Frage der Anwendbarkeit des § 46 VwVfG auf gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften aber offen bleiben, denn selbst seine Anwendbarkeit unterstellt würde er im vorliegenden Fall nicht zu einer Heilung des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG führen. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift ist nämlich nach § 46 LVwVfG nur dann unbeachtlich, wenn „offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“ Eröffnet das materielle Recht im konkreten Einzelfall Ermessen, so ist im Regelfall nicht auszuschließen, dass sich die Verletzung der in § 46 LVwVfG genannten Vorschriften auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat. Deswegen sind in diesen Fällen Fehler grundsätzlich relevant (vgl. Kopp-Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 32 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 46 Rn. 66).
67 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O.) dürfen türkische Staatsangehörige, die - wie der Kläger - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. Der Senat hat seine gegenteilige Auffassung, es lasse sich dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger - und entsprechend assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - ausschließlich im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 f.; ebenso zuletzt Renner, ZAR 2005, 295 ff.) im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aufgegeben. Nach der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der zu treffenden Ermessensentscheidung neben der Art und Schwere der begangenen Straftat die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und die privaten Belange des Betroffenen umfassend abzuwägen. Hat der Betroffene Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54 AufenthG (ehemals § 47 Abs. 1 und 2 AuslG - sog. Ist- oder Regelausweisungstatbestände -) verwirklicht, darf dies zwar in die Abwägung einbezogen werden, jedoch nicht im Sinne einer Regelvermutung oder sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründet. Vielmehr ist auch hier stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
68 
Bei einer danach für die Ausweisung des Klägers erforderliche Ermessensentscheidung unter umfassender Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und ohne isolierte Betrachtung der Art und Schwere der vom Kläger verwirklichten Straftat kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine zweite Stelle zu einer anderen Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Unter diesen Umstände scheidet eine Heilung des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG nach § 46 LVwVfG aus.
69 
5. Eine Heilung des Verfahrensverstoßes nach § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 LVwVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach den genannten Vorschriften ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Bereits der Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitvor der Ausweisungsentscheidung sicherzustellen, sprechen dagegen, die fehlende Prüfung durch eine zweite zuständige Stelle im Laufe des Gerichtsverfahrens noch nachholen zu können. Auch das o.g. gemeinschaftsrechtliche Prinzip des „effet utile“ dürfte der nachträglichen Heilung auf Grund nationaler Verfahrensvorschriften entgegenstehen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung gesehen, das Rechtsmittelverfahren etwa entsprechend § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, um Gelegenheit zur Nachholung der fehlenden Prüfung zu geben. Auch von der Beklagten wurde während des anhängigen Verfahrens nicht nachträglich eine zweite zuständige Stelle eingeschaltet. Eine solche Möglichkeit ist auch zwischenzeitlich entfallen, da die Änderung der AAZuVO vom 04.10.2005 (GBl. S. 678), mit der in § 10 Abs. 7 für Ausweisungsentscheidungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe das Regierungspräsidium Freiburg als zweite zuständige Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG bestimmt wurde, mit Ablauf des 30.04.2006 wieder außer Kraft getreten ist.
III.
70 
Die unter Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung des Klägers wird nicht dadurch rechtmäßig, dass - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - die RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der Ausweisung maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.
71 
1. Gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog. Freizügigkeitsrichtlinie, im Folgenden RL 2004/38/EG; ABl. L 229/35 vom 29.06.2005, in Kraft getreten am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. Art. 41;) ist die RL 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Damit ist zum 30.04.2006 auch Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG entfallen.
72 
a) Ob und in welchen Teilen die neue Richtlinie, die nach ihrem Wortlaut nur für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gilt und anders als die Richtlinie 64/221/EWG nicht nur Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, enthält, auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar ist, ist bisher ungeklärt (offen gelassen von Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 -; bzgl. der materiell-rechtlichen Grundsätze des Art. 28 Abs. 3 verneint, bzgl. Art. 30 Abs. 3 bejaht von VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.; aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der RL 2004/38/EG vgl. auch folgende Entscheidungen, die sich im Wesentlichen mit einer evt. Vorwirkung und der Geltung der materiell-rechtlichen Grundsätze des Art. 28 beschäftigen: Hess. VGH, Beschluss vom 02.05.2005 - 12 TG 1205/05 -, InfAuslR 2005, 295 ff.; Nieders. OVG, Beschlüsse vom 06.06.2005 - 11 ME 39,05, NVwZ-RR 2005, 654 f. und vom 05.10.2005 - 11 ME 247/04 -, InfAuslR 2005, 453 ff.; zum Ganzen s. auch Gutmann, Die neue Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG und ihr Verhältnis zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, InfAuslR 2005, 401 ff.). Für die Anwendung zumindest der Verfahrensvorschriften könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die im Rahmen des Art. 39 geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden sollen (vgl. zuletzt Urteil vom 11.11.2004 , InfAuslR 2005, 13 ff.) und die verfahrensrechtlichen Garantien untrennbar mit dem materiellen Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit verbunden sind (vgl. Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 67).
73 
b) Die in der RL 2004/38/EG enthaltenen Verfahrensvorschriften verlangen jedenfalls nicht (mehr) die Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O.). Nach der Richtlinie ist lediglich erforderlich, dass gegen eine Ausweisungsentscheidung „ein Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates eingelegt werden kann (Art. 31 Abs. 1). Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen; dabei ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung insbesondere (im Hinblick auf die gemäß Art. 28 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesichtspunkte) nichtunverhältnismäßig ist.
74 
Aus alledem ergibt sich die Erforderlichkeit eines behördlichen „Vier-Augen-Prinzips“ nicht mehr, so dass es ab dem 01.05.2006 gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sein dürfte, wenn das Widerspruchsverfahren gesetzlich ausgeschlossen ist. Durch den gerichtlichen Rechtsschutz (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. dazu Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie), der in Deutschland entsprechend den o.g. Vorgaben eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Ausweisungsentscheidung sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beinhaltet, wird den gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien genügt (Dass die vom Gemeinschaftsrecht geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde, war vom Senat bereits unter der Geltung des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angenommen worden - vgl. Senatsurteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, a.a.O.; er hat diese Rechtsprechung aber im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005, (a.a.O.) aufgegeben, vgl dazu unter II. 2. ).
75 
2. Die Tatsache, dass damit ab dem 01.05.2006 das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis der Nachprüfung einer Ausweisungsentscheidung durch eine zweite behördliche Stelle („Vier-Augen-Prinzip“) ersatzlos weggefallen ist, führt allerdings nicht dazu, dass die gegen den Kläger unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erlassene Ausweisungsverfügung nunmehr als rechtmäßig anzusehen wäre. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), wonach für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.
76 
a) Ob und inwieweit eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Veränderung der Sach- oder Rechtslage das Urteil über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beeinflusst, ist keine Frage des Prozessrechts-, sondern des zu Grunde liegenden materiellen Rechts (vgl. ausführlich zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage etwa Kopp/Schenke, 14. Aufl., § 113, Rn. 34 ff. und Rn. 47 ff., und Kleinlein, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, VerwArch 1990, 149 ff., jeweils m.w.N.).
77 
Die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Anwendung materiellen Gemeinschaftsrechts über die Voraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern bzw. assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29.04.2004 , a.a.O.), wonach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann. Da die Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 39 EG eng auszulegen seien, müssten die Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolge. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auslegung des materiellen Gemeinschaftsrechts gefolgt und hat - möglicherweise sogar darüber hinausgehend - entschieden, dass für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. assoziationsberechtigter Türken in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nunmehr insgesamt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich sei. Aus dem Erfordernis, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bestehen müsse, zu dem die Ausweisung erfolge, ergebe sich darüber hinaus, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen umfassend zu berücksichtigen seien.
78 
c) Aus dieser zu den materiellen Ausweisungsvoraussetzungen ergangenen Rechtsprechung lässt sich nichts dafür herleiten, dass eine ursprünglich unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften von der Behörde rechtswidrig erlassene Ausweisungsverfügung durch eine spätere Änderung der Verfahrensvorschriften nachträglich als rechtmäßig zu behandeln wäre (a.A., allerdings ohne nähere Begründung, Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 -). Ob ein behördlicher Verfahrensfehler vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung führt, richtet sich vielmehr nach dem während des Verwaltungsverfahrens geltenden Verfahrensrecht, mithin nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG.
79 
Die (Übergangs-)Regelung in Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG bestimmt, dass die RL 64/221/EWG (erst) zum 30.04.2006 und damit nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden soll. Bereits dies spricht dagegen, dass die Regelungen in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG durch das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG auch für ergangene Ausweisungsentscheidungen überholt sind (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 4 K 743/03 - ).
80 
Darüber hinaus entspricht es allgemeinen, aus dem Wesen und der Funktion des Rechts hergeleiteten Grundsätzen, dass neue Rechtsnormen grundsätzlich für die Zukunft gelten, sofern nicht spezielle Übergangsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Neues Verfahrensrecht gilt damit im Zweifel, d.h. mangels Vorliegens anders lautender Überleitungsvorschriften, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an, und zwar i.d.R. (auch) für bereits anhängige, nicht jedoch für bereits abgeschlossene Verfahren oder Verfahrensabschnitte; letztere können nur nach dem im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Recht beurteilt werden (vgl. dazu etwa Nieders. OVG, Urteil vom 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -, m.w.N.; das Nieders. OVG bejaht in dieser Entscheidung die Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem Inkrafttreten der Norm - 01.01.2005 - in das Bundesgebiet eingereiste oder geborene Kinder, weil mit der Antragstellung das Verwaltungsverfahren erst eingeleitet werde; vgl. demgegenüber BverwG - Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 -, InfAuslR 2006, 244 ff., wonach § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen, d.h. bereits abgeschlossene Verfahren, keine Anwendung findet). Ist ein belastender Verwaltungsakt unter Verletzung einer zur Zeit seines Erlasses geltenden Verfahrensvorschrift ergangenen und damit rechtswidrig, führt grundsätzlich der spätere Wegfall der Verfahrensvorschrift nicht zu einer Umwandlung eines rechtswidrigen in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 47, der davon spricht, dass der spätere Wegfall nicht eine „Metamorphose“ eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in einen rechtmäßigen bewirke). Allenfalls kann der Gesetzgeber (unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze) die Verletzung der Verfahrensvorschrift für unbeachtlich erklären, wie dies etwa in §§ 45, 46 LVwVfG geschehen ist, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt trotz seines rechtswidrigen Zustandekommens als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. Kleinlein, a.a.O., S. 161). Die Voraussetzungen für eine Heilung nach §§ 45, 46 LVwVfG sind aber im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben (vgl unter II. 4. und 5.).
81 
Im Ergebnis hat daher das Außerkrafttreten der RL 64/221/EWG zum 30.04.2006 und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG zum 01.05.2006 keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004. Diese ist vielmehr wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden.
IV.
82 
Ob die Ausweisung auch gegen materielles Gemeinschaftsrecht verstößt, ob insbesondere zum diesbezüglich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann und die Verfügung im übrigen den an eine Ermessensausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu im einzelnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), kann danach offen bleiben. Offen bleiben kann damit auch, ob das Regierungspräsidium im Hinblick auf das Umgangsrecht des Klägers mit seinem 1993 in der Bundesrepublik geborenen Sohn bei seiner Entscheidung die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG (vgl. dazu insbes. Kammerbeschluss des BVerfG vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 ff.) ausreichend gewichtet hat.
V.
83 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgegangen, dass bei einer Aufhebung der Ausweisung auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben kann.
VI.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
85 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, welche Auswirkungen das Außerkrafttreten des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zum 30.04.2006 auf in der Vergangenheit unter Verstoß gegen diese Vorschrift erlassene Ausweisungsverfügungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen hat, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärt; das Nieders. OVG hat in seinem - noch unveröffentlichten - Urteil vom 16.05.2006 (11 LC 324/05) eine von der Ansicht des zulassenden Gerichtshofs abweichende Rechtsauffassung vertreten; ebenso das VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.). Zwar handelt es sich bei Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG um außer Kraft getretenes Recht; die aufgeworfene Frage ist aber angesichts der Vielzahl der unter der Geltung dieser Vorschrift erlassenen und noch nicht bestandkräftig gewordenen Ausweisungen für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf unabsehbare Zeit noch von Bedeutung; darüber hinaus kann die Frage auch Bedeutung haben für die Vielzahl der bei den Ausländerbehörden und Gerichten bereits anhängigen - sowie ggf. noch zu erwartenden - Verfahren auf Wiederaufgreifen von gemeinschaftsrechtswidrig erlassenen bestandskräftigen Ausweisungsverfügungen (zur Zulassung der Revision bei auslaufendem oder außer Kraft getretenen Recht vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.10.1994 - 9 B 83.94 - , DVBl 1995, 569, und vom 20.10.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712, jeweils m.w.N.). Das Revisionsverfahren bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zu klären sowie die entstandenen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes „Hauptverfahren“ im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2005 (a.a.O.) zu beseitigen.
86 
Beschluss
87 
vom 29. Juni 2006
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt der nur im Zuge der Anfechtung einer Ausweisung angefochtenen Abschiebungsandrohung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 -, InfAuslR 1982, 167 und vom 29.01.1982 - 1 B 1.92 -, BayVBl. 1982, 380). Das gilt unabhängig von der Relevanz des angedrohten Zielstaats oder des ausländerrechtlichen Status des Betroffenen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2004 - 11 S 1168/04 -) und ungeachtet dessen, dass bei der Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung der volle Regelstreitwert anzusetzen ist.
89 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zugelassene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und den inhaltlichen Anforderungen entsprechend fristgerecht begründet worden (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO).
29 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2004 zu Recht aufgehoben, denn diese ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar war entgegen der Auffassung des Klägers das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Ausweisungsentscheidung örtlich zuständig (dazu unter I.). Die Entscheidung verstößt jedoch gegen die auch für den Kläger als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.) erfahren hat und der sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt (dazu unter II.). Die unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erlassene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels rechtswidrig; daran ändert sich auch nichts dadurch, dass - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - die RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist (dazu unter III).
I.
30 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe war für den Erlass der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 örtlich zuständig, obwohl der Kläger vor seiner Inhaftierung (U-Haft in der JVA Mannheim) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Köln hatte und auch bereits vor Erlass der Ausweisungsverfügung in die JVA Köln verlegt wurde.
31 
Weder im während des Ausweisungsverfahrens des Klägers geltenden Ausländergesetz noch in dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz waren bzw. sind Regelungen über die örtliche Behördenzuständigkeit enthalten (vgl. § 63 AuslG, § 71 AufenthG). Diese richtet sich vielmehr nach dem Verfahrensrecht der Länder, die die Bundesgesetze gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheiten ausführen (vgl. auch Nr. 63.1.2.1 der nach Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen AuslG-VwV vom 28.06.2000 des BMI, GMBl. 2000, S. 618 ff.). Die örtliche Zuständigkeit im Ausländerrecht richtet sich mithin in Baden-Württemberg nach der Aufenthalts- und Asyl- Zuständigkeitsverordnung (im Folgenden: AAZuVO) in der jeweils maßgeblichen Fassung und ergänzend nach § 3 LVwVfG (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AAZuVO in der bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens des Klägers geltenden Fassung vom 19.07.1995 (GBl. S. 586 ff, mit Änderungen vom 21.10.1996, GBl. S. 649 ff., und vom 23.03.1998, GBl. S. 187) bleibt, wenn der Ausländer sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, die Ausländerbehörde - örtlich - zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Ist der vorige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt , ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, zuständig (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AAZuVO). Eine nach Satz 2 begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer während der Haft in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AAZuVO).
32 
Im vorliegenden Fall war bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens dem Regierungspräsidium Karlsruhe der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers vor seiner Inhaftierung nicht bekannt. Der Kläger befand sich auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.02.2003 in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Unter der in dem o.g. Beschluss angegebenen Wohnanschrift K. ... in K. hat der Kläger sich vor seiner Inhaftierung unstreitig nicht aufgehalten. Anhaltspunkte für eine andere Wohnanschrift lagen dem Regierungspräsidium bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens nicht vor. Vielmehr ergab sich aus dem Ausländerzentralregister, dass der Kläger am 29.05.2000 „nach unbekannt“ verzogen war. Auch die Stadtverwaltung der Stadt Köln hat dem Regierungspräsidium auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt (Schreiben vom 06.03.2003), dass der Kläger seine letzte Meldeanschrift ohne Abmeldung verlassen habe. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bestand für das Regierungspräsidium auch keine Veranlassung für weitere Nachforschungen, nachdem selbst der Kläger bei seiner Anhörung vor Erlass der Ausweisungsverfügung keine weitergehenden Angaben zu seinem Aufenthalt vor der Inhaftierung oder zu seinen persönlichen Bindungen gemacht hat.
33 
Danach war das Regierungspräsidium Karlsruhe zumindest bis zur Übersendung der Anklageschrift vom 06.06.2003, aus der sich der frühere tatsächliche Aufenthalt des Klägers bei seiner Lebensgefährtin in der O. Straße ... in K. ergab, nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AAZuVO für das Ausweisungsverfahren zuständig. Daran hätte auch die vor Erlass der Ausweisungsverfügung erfolgte Verlegung des Klägers in die JVA Köln nichts geändert (vgl. § 4 Abs. 3 S. 3 AAZuVO).
34 
Nachdem durch die Übersendung der Anklageschrift der Aufenthaltsort des Klägers vor seiner Inhaftierung (d.h. von April 1999 bis Februar 2003) bekannt war, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe im laufenden Ausweisungsverfahren allerdings örtlich unzuständig geworden. Gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG kann jedoch, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, nachdem die Stadt Köln mit Erklärung vom 02.09.2005 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der (Fort-)Führung des Ausweisungsverfahrens rückwirkend zugestimmt hat.
35 
Eine Änderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände liegt typischerweise bei einer Änderung äußerer Umstände, etwa bei einem Wohnsitzwechsel, vor. Nachdem im vorliegenden Fall aber gerade die Unkenntnis des früheren Aufenthalts des Klägers der die Zuständigkeit begründende Umstand war, stellt umgekehrt dessen spätere Kenntnis eine Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände dar. Geht man davon aus, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe örtlich unzuständig geworden ist, lag auch kein sog. positiver Kompetenzkonflikt, d.h. eine Zuständigkeit von Ausländerbehörden mehrerer Länder nach landesrechtlichen Vorschriften, vor, der ein Zurückgreifen auf die zu § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergangenen Regelungen in der AuslG-VwV (a.a.O., Nr. 63.2.2, insbes. Nr. 63.2.2.1 und 63.2.2.2.1) erfordert hätte. Für die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG genügt auch die Zustimmungserklärung der Behörde eines anderen Bundeslandes(Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 3 Rn. 44, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Auch die Tatsache, dass die Stadt Köln der (Fort-)Führung des Ausweisungsverfahrens erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - rückwirkend -zugestimmt hat, steht der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 LVwVfG nicht entgegen. Zwar wird teilweise (vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 Rn. 38) die Auffassung vertreten, die Zustimmung könne wirksam bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erklärt werden. In dem als Beleg dafür angeführten Fall des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81/83 -, NVwZ 1987, 224 f.) war streitig, ob die im Widerspruchsverfahren erklärte Zustimmung zu berücksichtigen war, was das Bundesverwaltungsgericht bejaht hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Zustimmungserklärung nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erteilt werden kann, zumal § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG die Nachholung erforderlicher Mitwirkungshandlungen grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz zulässt.
36 
Schließlich ist die Fortführung des Ausweisungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall war es aus Sicht der Behörden zweckmäßig, trotz Kenntnis des früheren Aufenthalts des Klägers das Ausweisungsverfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe fortführen zu lassen, nachdem dieses dort bereits eingeleitet worden sowie die Anhörung erfolgt war und die Akten entscheidungsreif vorlagen. Auch die Interessen des Klägers sind dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt worden. Zwar ist die Rechtsverfolgung für den Kläger durch die räumliche Entfernung der für das Klage- und Berufungsverfahren zuständigen Gerichte (VG Karlsruhe bzw. VGH Mannheim) erschwert. Andererseits hängt die Durchführung des Ausweisungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ursächlich damit zusammen, dass der Kläger offensichtlich seine alte Wohnanschrift ohne Abmeldung verlassen hat und „nach unbekannt“ verzogen ist, so dass jedenfalls der Ausländerbehörde der tatsächliche Aufenthalt des Klägers unbekannt war; diesen Umstand muss der Kläger sich zurechnen lassen.
II.
37 
Letztlich kommt es jedoch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht entscheidungserheblich an. Denn die Verfügung des Regierungspräsidiums verstößt jedenfalls gegen die auch für den Kläger - ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, wie sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 und vom 06.10.2005, a.a.O.) vorgenommen worden ist. Sie ist damit wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels rechtswidrig.
38 
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 02.06.2005 , InfAuslR 2005, 289 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts in den o.g. Urteilen vom 13.09.2005 und 06.10.2005 sind die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.
39 
Der Kläger war von Juli 1993 bis März 1995 bei der Fa. ... und von April 1995 bis Dezember 2002 bei der Firma A.-... ordnungsgemäß, d.h. mit Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, beschäftigt. Damit hat er - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Diesen Rechtsstatus hat er seither auch nicht verloren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 07.07.2005 - C 383/03 - , InfAuslR 2005, 350 ff.) ist ein Verlust dieser Rechtsstellung insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat.
40 
Möglicherweise hat der Kläger als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach drei- bzw. fünfjährigem Aufenthalt auch den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 1. oder 2. Spiegelstrich erworben. Der Kläger ist 1992 im Wege des Familiennachzugs zu seiner türkischen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten war die Ehefrau des Klägers - jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise - als angestellte Friseurin bei der Firma F. beschäftigt. Wie lange die Ehefrau der Klägers danach noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat, ist den Akten nicht zu entnehmen, kann aber - da nicht entscheidungserheblich - auch auf sich beruhen.
41 
2. Nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG trifft, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen „außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei „diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist“.
42 
Nach der vom EuGH in der Rechtssache Dörr und Ünal (Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 47) getroffenen Auslegung muss die gesonderte Stelle i.S.d. Richtlinie zur Gewährleistung eines hinreichend effektiven Schutzes eine sichere Garantie einer erschöpfenden Prüfung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme geben. Nach der im Anschluss daran ergangenen o.g. Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O.) wird in Ausweisungsverfahren gegen Unionsbürger und assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige - außer in dringenden Fällen - Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Deutschland verletzt, wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird (behördliches Vorverfahren i.S.d. § 68 VwGO). Das deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelverfahren, welches lediglich eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vorsehe, insbesondere bei behördlichen Ermessenserwägungen auf die Überprüfung beschränkt sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei, genüge den Anforderungen an eine zweite zuständige Stelle nicht. Daraus folge, dass nach der in Baden-Württemberg erfolgten Abschaffung des behördlichen Vorverfahrens bei von den Regierungspräsidien verfügten Ausweisungen (vgl. § 6a S. 1 AGVwGO; eingefügt durch das Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien vom 10.05.1999, GBl. S. 173, in Kraft getreten am 01.07.1999) die gemeinschaftsrechtlich geforderte Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde („Vier-Augen-Prinzip“) entfallen sei. Die gegen begünstigte Ausländer verfügten Ausweisungen seien daher wegen eines Verfahrensfehlers unheilbar rechtswidrig, es sei denn, es habe ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen.
43 
Der Senat hatte demgegenüber in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Begriff der Zweckmäßigkeit nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffes - etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeitskontrolle im Widerspruchsverfahren, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO - auszugehen sei und die vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde (Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff.; unter Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -; ebenso Senatsurteil vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -). Im Hinblick auf die o.g. Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005 hat der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben. Dies gilt weiterhin und ungeachtet der Tatsache, dass Art. 31 der seit dem 01.05.2006 unmittelbar geltenden Richtlinie 2004/38/EG (vgl. dazu Groß, ZAR 2006, 61 ff., 64), die u.a. eine „genauere Definition der Verfahrensgarantien“ bei der Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bezweckt (vgl. 22. Erwägungsgrund), - deren Anwendbarkeit auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige unterstellt - nicht die Einschaltung einer zweiten außergerichtlichen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens verlangt, sondern den gerichtlichen Rechtsbehelf ausreichen lässt (vgl. dazu im einzelnen unter III).
44 
3. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 12.10.2004 verfügte Ausweisung erfolgte im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens. Dies ist auch nicht deshalb unschädlich, weil ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen hätte, bei dem die vorherige Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ entbehrlich gewesen wäre.
45 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt die Beurteilung, ob von einem „dringender Fall“ i. S. von Art. 9 RL 64/221/EWG auszugehen ist, der gerichtlichen Überprüfung und ist nicht allein Sache der Verwaltung. In dem vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 05.03.1980 (Rs 98/79 , NJW 1980, 2630 ff.) heißt es zwar, dass durch das in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Stellungnahme den Gerichten nicht das Recht zur Prüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet habe verliehen werden sollen. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Prüfung auch nach nationalem Recht nicht zu erfolgen hat. Das verdeutlicht der Gerichtshof im Übrigen in derselben Entscheidung dadurch, dass er für die Ausübung derartiger Befugnisse durch die einzelstaatlichen Gerichte auf Art. 8 RL 64/221EWG und damit auf die nationale Rechtsordnung verweist. Nach der deutschen Rechtsordnung unterliegen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm grundsätzlich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ohne dass eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Bewertungen besteht. Dies gilt auch für Prognoseentscheidungen wie z.B. die Beurteilung einer polizeirechtlichen Gefahr oder der Wiederholungsgefahr im Ausländerrecht. Eine Ausnahme von der eigenständigen Beurteilungspflicht der Verwaltungsgerichte muss sich aus dem jeweiligen materiellen Recht eindeutig ergeben, was hier nicht der Fall ist (vgl. zu dem Problemkreis etwa Kuntze in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 114 Rn. 30 ff.).
46 
Die Auffassung, die Überprüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme sei allein Sache der Verwaltung, ist im übrigen nach der eigenen Rechtsprechung des EuGH überholt. Der EuGH hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 29.04.2004 (verb. Rs. C 482/01 und C 493/01 , NVwZ 2004, 1099 ff.) nicht wieder aufgegriffen und hat in seinem Urteil vom 02.06.2005 (, a.a.O., Rn. 56) das Vorliegen eines dringenden Falles selbst geprüft und ausdrücklich verneint (vgl. dazu auch Gutmann, GK zum AufenthG, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 124.6). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer vollen gerichtlichen Überprüfung der Dringlichkeit der Maßnahme aus. So hat es in seinem Urteil vom 13.09.2005 (a.a.O.) Kriterien zur Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Begriffs des „dringenden Falls“ entwickelt und die Rechtssache zur erneuten Überprüfung an Hand dieser Kriterien an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
47 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt, das Merkmal der Dringlichkeit sei als Ausnahme vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit „besonders eng auszulegen“. Ein dringender Fall könne sich daher nicht schon aus der mit einer Ausweisung stets verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergeben, sondern könne erst dann angenommen werden, wenn ein Zuwarten mit der Vollziehung der Ausweisung im Einzelfall nicht zu verantworten sei. Ein dringender Fall komme demnach nur in Betracht, wenn die begründete Besorgnis bestehe, die von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr werde sich schon vor Abschluss des „Hauptverfahrens“ realisieren. Dann sei auch eine Verzögerung durch Einschaltung einer zweiten Behörde nicht hinnehmbar. Die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles ähnelten damit den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa in BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053). Ein dringender Fall sei danach nicht schon dann anzunehmen, wenn die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet habe und diese Anordnung im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestätigt werde. Vielmehr müsse ein besonderes öffentliches Interesse daran festgestellt sein, das „Hauptverfahren“ nicht abzuwarten, sondern die Ausweisung sofort zu vollziehen, um damit einer „weiteren, unmittelbar drohenden erheblichen Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen. Ob ein dringender Fall in diesem Sinne zu bejahen sei, müsse nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im Wege einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange beurteilt werden. Von Bedeutung sei hierbei vorrangig die Schwere der vom Ausländer ausgehenden Gefahr. Diese werde in der Regel entfallen, wenn und solange der Ausländer sich in Haft befinde. Die Annahme eines dringenden Falles komme unter solchen Umständen nur für den Fall in Frage, dass der Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben werden solle. Zu berücksichtigen sei ferner, ob die Ausländerbehörde selbst den Fall als dringlich erachte und behandele. Die Annahme eines dringenden Falles scheide aus, wenn die Behörde das Verfahren nicht zügig betreibe und selbst die sofortige Vollziehung nicht anordne oder von der Anordnung nicht unverzüglich - gegebenenfalls nach gerichtlicher Bestätigung - Gebrauch mache.
48 
c) Nach dieser Rechtsprechung, der auch der Senat im Grundsatz folgt, ist ein dringender Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon dann - gewissermaßen als Automatismus - anzunehmen, wenn wie im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet wurde. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschlüsse vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff., und vom 26.08.2005 - 13 S 1482/05 -) dürfte durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt sein. Insgesamt ergibt sich bei der - auch nach Ansicht des Senats gebotenen - besonders engen Auslegung, dass ein dringender Fall grundsätzlich erst dann angenommen werden kann, wenn wegen der vom Ausländer ausgehenden Gefahr ein weiteres Zuwarten mit der Vollziehung der Ausweisung im Einzelfall nicht zu verantworten ist. Die vom Ausländer ausgehende Gefahr entfällt in der Regel, wenn und solange er sich in Haft befindet. Davon sind wiederum Ausnahmen in den Fällen denkbar, in denen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten in der Haft vorliegen bzw. der Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben werden soll und die Einschaltung einer zweiten Verwaltungsstelle - auch bei der gebotenen zügigen Bearbeitung - nicht durchführbar ist. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft und einem zu erwartenden Absehen von der Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 456a StPO (etwa nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln einer gegen den Ausländer verhängten zeitigen Freiheitsstrafe) der konkrete Abschiebungstermin regelmäßig durch die Ausländerbehörde selbst bestimmt wird und diese den Termin nicht so festlegen darf, dass die dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich zustehenden Verfahrensgarantien unterlaufen werden, ohne dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt.
49 
Fraglich ist, wie - insbesondere in Haftfällen - die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen ist, ein dringender Fall komme (nur) in Betracht, wenn die Besorgnis bestehe, die von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr werde sich schon vor Abschluss des „Hauptverfahrens“ realisieren. Mit „Hauptverfahren“ dürfte wohl das gerichtliche Hauptsache verfahren (vgl. auch den 3. Leitsatz zum Urteil vom 13.09.2005, a.a.O., wo vom „gerichtlichen Hauptverfahren“ die Rede ist). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, vor der behördlichen Ausweisungsentscheidung grundsätzlich eine Überprüfung durch eine zweite unabhängige Stelle zu gewährleisten, unddavon in dringenden Fällen eine Ausnahme zuzulassen, kann es nach Ansicht des Senats bei der Dringlichkeitsprüfung aber nur darauf ankommen, ob eine Verzögerung durch die Einschaltung einer zweiten Stelle hinnehmbar ist oder die Gefahr besteht, dass sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Kontrollverfahrens bei der anderen Stelle realisiert. Dies gilt umso mehr, als auch im Anschluss an die Einschaltung einer zweiten Stelle noch eine Ausweisungsentscheidung mit Sofortvollzug ergehen kann. Die aufgeworfene Frage ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen der Ausländer sich in Haft befindet und vor seiner bevorstehenden Entlassung oder seiner beabsichtigten Abschiebung aus der Haft noch ausreichend Zeit besteht, eine Überprüfung der Ausweisungsentscheidung durch eine zweite Stelle vornehmen zu lassen. Wenn nicht ersichtlich ist, dass in diesem Zeitraum vom Ausländer eine erhebliche Gefahr ausgeht, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die Frage, ob sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens realisiert, kommt es dann nur für die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges an, deren Voraussetzungen aber - wie das Bundesverwaltungsgericht selbst ausgeführt hat - nicht identisch sind mit denen der besonderen Dringlichkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG. Gegenstand der Dringlichkeitsprüfung nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist vielmehr ausschließlich das „Hauptverfahren“ auf Verwaltungsebene einschließlich der Kontrollentscheidung der „anderen Stelle“.
50 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ist auch der Senat der Auffassung, dass es für die Beurteilung, ob ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorliegt, auf die Sachlage zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem die Behörde ihre Ausweisungsentscheidung zu treffen hat.
51 
Bereits die Verwendung der Gegenwartsform im Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie („ … trifft die Verwaltungsbehörde …“) legt es nahe, für die Beurteilung eines „dringenden Falles“ auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung abzustellen. Die Tatsache, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dievorherige Einschaltung einer zuständigen Stelle vor der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, d.h. vor Erlass der Ausweisungsverfügung, voraussetzt, spricht ebenfalls für eine solche Auslegung (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2006 - 5 K 5146/04 -, ). Schließlich dient eine solche Auslegung auch der Verfahrenssicherheit, da sich allein aus der Beurteilung der Dringlichkeit bei Erlass der Ausweisungsverfügung ergibt, welches Verfahren im Einzelfall einzuhalten ist, d.h. ob vor dem Erlass noch eine zweite Stelle einzuschalten ist oder nicht.
52 
Diese Auslegung führt entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Hinblick auf die Regelung in § 456a Abs. 1 StPO nicht zu sachwidrigen Ergebnissen. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde u.a. von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte ausgewiesen wird. Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang sinngemäß vor, zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung stehe noch nicht fest, ob und wann der Ausländer aus der Haft abgeschoben werden könne (mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dringender Fall anzunehmen sei), da die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung nach § 456a StPO erst treffe, nachdem die Ausweisung erfolgt und der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sei.
53 
Dieses vom Beklagten geschilderte Prozedere erscheint dem Senat aber nicht zwingend. Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 456a StPO nach ihrem Ermessen auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen. Nach den für das Land Baden-Württemberg dazu erlassenen Richtlinien (AV d. JuM vom 17. Oktober 1996 - Die Justiz S. 500) prüft die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen, ob von der Vollstreckung abzusehen ist. Sie setzt sich hierzu mit der Ausländerbehörde in Verbindung, um festzustellen, ob gegen den Verurteilten eine Ausweisungsverfügung ergangen ist oder ob mit dem Erlass einer solchen Verfügung gerechnet werden kann (Ziffer III 2. a der Richtlinien). Die Maßnahme nach § 456a StPO wird regelmäßig bereits unmittelbar nach Rechtskraft bei Einleitung der Vollstreckung und ohne Rücksicht darauf getroffen werden können, ob bereits eine Ausweisungsverfügung vorliegt (Ziffer III 2 b Satz 1). In jedem Fall soll die Maßnahme nach § 456a StPO so frühzeitig angeordnet werden, dass die u.a. zur Ausweisung notwendigen Vorbereitungen der Ausländerbehörde rechtzeitig getroffen werden können (Ziffer III 2 b Satz 2). In der Regel ist nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung abzusehen; bei besonderen, in der Tat oder der Person des Verurteilten liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung kann nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden (Ziffer III 1. c).
54 
Daraus ergibt sich für den Senat, dass auch schon vor Erlass einer Ausweisungsverfügung eine Entscheidung nach § 456a StPO möglich und nach den o.g. Richtlinien sogar geboten ist. Sollte diese trotz entsprechender Bemühungen bei der Strafvollstreckungsbehörde dennoch nicht erwirkt werden können, wird man möglicherweise eine Prognoseentscheidung auf der Basis einer zu erwartenden Freigabe nach der Hälfte bzw. zwei Dritteln der verhängten Strafe ausreichen lassen können. Zu berücksichtigen ist aber auch hier, dass selbst bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft und einer zu erwartenden Freigabeentscheidung nach § 456a StPO der konkrete Abschiebungstermin regelmäßig durch die Ausländerbehörde selbst bestimmt wird und insoweit eine Abschiebung vor Einschaltung einer zweiten Stelle häufig nicht zwingend ist.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem o.g. Urteil vom 13.09.2005 (a.a.O.) die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dringlichkeit nicht ausdrücklich entschieden. Zwar führt auch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil aus, Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG werde verletzt, „ … wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Rahmen der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird“ und beendet seine diesbezüglichen Ausführungen mit der Feststellung, dass ein Verstoß - vorbehaltlich des Vorliegens eines dringenden Falles - zu einem unheilbaren Verfahrensfehler führt (Rn. 13 a.E. des amtl. Urteilsabdrucks). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls dafür, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung abzustellen und später eintretende Veränderungen unberücksichtigt zu lassen. In seinen weiteren Erwägungen (vgl. Rn. 19 des Abdrucks) ermöglicht das Bundesverwaltungsgericht allerdings (auch) die Berücksichtigung des behördlichen Verhaltens nach Erlass der verfügten Ausweisung, etwa indem es ausführt, die Annahme eines dringenden Falles scheide aus, wenn die Behörde das Verfahren nicht zügig betreibe und von der Anordnung des Sofortvollzuges - ggf. nach gerichtlicher Bestätigung - nicht unverzüglich Gebrauch mache. Insoweit dürfte es sich allerdings eher um einen Fall widersprüchlichen Verhaltens handeln, der eine Berufung auf das Vorliegen eines dringenden Falles durch die Behörde als unzulässig erscheinen lassen kann.
56 
d) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, lag zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Ausweisung des Klägers ein „dringender Fall“, der ausnahmsweise die Einschaltung einer zweiten Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG entbehrlich gemacht hätte, nicht vor. Die Ausweisungsverfügung ist damit unter Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften ergangen.
57 
Für die Annahme eines dringenden Falles sprach zwar, dass der Kläger eine besonders schwerwiegende Betäubungsmittelstraftat mit „harten“ Drogen begangen und dabei - wie auch vom Strafgericht zu Recht betont - eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt hat. Das Regierungspräsidium hat das Verfahren auch zügig betrieben (nach Eingang des rechtskräftigen Strafurteils am 20.09.2004 erging bereits am 12.10.2004 die Ausweisungsverfügung) und seinerseits den Sofortvollzug angeordnet. Im Ergebnis zu Recht ist das Regierungspräsidium bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers mit einer Freigabeentscheidung gemäß § 456a StPO nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe gerechnet werden konnte und eine Abschiebung aus der Haft in Frage kam.
58 
Diese Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, im Falle des Klägers eine besondere Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung zu begründen.
59 
Wie dargelegt ist diese Merkmal als Ausnahme vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders eng auszulegen und erfordert eine Situation, bei der wegen der vom Ausländer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr ein weiteres Zuwarten mit der Ausweisung bzw. deren Vollzug nicht zu verantworten ist. Diese engen Voraussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger war zu einer viereinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden und befand sich seit dem 09.02.2003 in Strafhaft. Selbst eine Freigabeentscheidung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Haftstrafe (deren Erteilung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung allerdings keineswegs feststand), war frühestens zum 09.05.2005 zu erwarten; konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Freigabe bereits vor diesem Termin lagen nicht vor. Es stand mithin bei Erlass der Ausweisungsentscheidung vom 12.10.2004 bis zu einer eventuell möglichen Abschiebung aus der Haft (die ihrerseits nicht zwingend unmittelbar nach Freigabe zu erfolgen hatte) noch ein Zeitraum von sieben Monaten zur Verfügung. Nach Auffassung des Senats ist ein solcher Zeitraum - unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien und der gebotenen zügigen Bearbeitung - ausreichend, eine beabsichtigte Ausweisungsverfügung durch eine zweite Verwaltungsstelle überprüfen zu lassen. Zu berücksichtigen war schließlich auch, dass im vorliegenden Fall die persönlichen Belange des Klägers (insbesondere sein lang dauernder Aufenthalt in der Bundesrepublik, davon seit 1997 mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sowie sein Umgangsrecht mit seinem 1993 hier geborener Sohn) ein nicht unerhebliches Gewicht haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund die bloß abstrakte Möglichkeit, der Kläger könne in der Strafhaft weitere Straftaten begehen, keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt.
60 
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat noch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Beklagten, für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei (ebenso wie bei der Beurteilung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ff.) auf die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, wohl nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (29.06.2006) war der Kläger auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 02.03.2006 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden. Damit kommt eine Abschiebung aus der Haft nicht mehr in Betracht. Der Entscheidung des Landgerichts lag ein klinisch-forensisches Fachgutachten vom 06.02.2006 zu Grunde, welches zu dem Ergebnis gekommen war, beim Kläger bestehe keine Gefahr mehr, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses im Strafverfahren erstellte und dort auch unter Resozialisierungsgesichtspunkten zu verstehende Gutachten möglicherweise bei der Beurteilung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr als materielle Ausweisungsvoraussetzung einer kritischen Würdigung zu unterziehen wäre (zumal das Gutachten davon ausging, dass der Kläger nach Haftentlassung über eine Arbeitsstelle verfüge, wohingegen die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, dass er arbeitslos ist), dürfte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr als Voraussetzung für eine besondere Dringlichkeit schwerlich zu begründen sein.
61 
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt sei ferner darauf hingewiesen, dass die vom Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung enthaltene Erwägung, eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung sei (auch) aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, wohl nicht tragfähig sein dürfte, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung als solcher, sondern (nur) im Zusammenhang mit der Anordnung des Sofortvollzuges steht. Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist bei Beschränkungen der Freizügigkeit zur Gefahrenabwehr nur auf die auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen vorliegende Gefährdung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.). Es spricht einiges dafür, dass dies auch im Hinblick auf die Begründung des Sofortvollzuges (d.h. die sofortige Aufenthaltsbeendigung und damit unmittelbare Beschränkung der Freizügigkeit) gelten dürfte.
62 
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Heilung des Verfahrensmangels nach § 46 LVwVfG nicht in Betracht.
63 
Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, ein eventueller Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei nach § 46 LVwVfG letztlich unbeachtlich, da die Stellungnahme einer im Vorfeld der Maßnahme zu beteiligenden Stelle angesichts der massiven kriminellen Energie des Antragstellers unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Ergebnis offensichtlich nicht hätte beeinflussen können.
64 
a) Fraglich ist bereits, ob § 46 LVwVfG auf die Verletzung von gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften Anwendung findet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinen Urteilen vom 13.09.2005 und 06.12.2005 (a.a.O.) nicht aufgeworfen, geht allerdings im Ergebnis - ohne nähere Begründung - von einem unheilbaren Verfahrensmangel aus.
65 
§ 46 LVwVfG findet keine Anwendung bei sog. absoluten Verfahrensfehlern (vg. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 46 Rn. 18 m.w.N., Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 46 Rn. 22). Dies ist bei einem Verstoß gegen solche Vorschriften anzunehmen, die nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dienen, sondern dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition gewähren wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 ff., Rn. 25). Wegen des Erfordernisses effektiver, einheitlicher Wirkung des EU-Rechts in allen Mitgliedsländern (sog. „effet utile“, vgl. dazu etwa Kenntner, Rechtsschutz in Europa, in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 76) werden nach wohl überwiegender Meinung die Verfahrensvorschriften des Gemeinschaftsrechts und solche nationale Vorschriften, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen, wie absolute Verfahrensvorschriften behandelt mit der Folge, dass eine Heilung nach § 46 LVwVfG ausscheidet (ebenso Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 20; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. § 46 Rn. 9, § 45 Rn. 187; VG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2006 - 5 K 5146/04 -, ; z.T. a.A. Papier, DVBl 1993, 809 ff., 814). Für diese Auffassung spricht auch, dass die Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Heilung von Verfahrensmängeln von äußerster Zurückhaltung geprägt ist (vgl. dazu ausführlich Wahl, DVBl. 2003, 1285 ff, 1290, und Kment, ArchöR 2005, 571 ff., 584, 612, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Es zeigt sich darin ein vom deutschen Verwaltungsverfahrensrecht grundlegend abweichendes Verständnis vom Verwaltungsverfahren in dem Sinn, dass Verfahrensregelungen nicht nur der wirksamen Durchsetzung materiellen Rechts dienen, sondern zugleich auch eine gewisse Gewähr für die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung bieten sollen.
66 
b) Im Ergebnis kann die Frage der Anwendbarkeit des § 46 VwVfG auf gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften aber offen bleiben, denn selbst seine Anwendbarkeit unterstellt würde er im vorliegenden Fall nicht zu einer Heilung des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG führen. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift ist nämlich nach § 46 LVwVfG nur dann unbeachtlich, wenn „offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“ Eröffnet das materielle Recht im konkreten Einzelfall Ermessen, so ist im Regelfall nicht auszuschließen, dass sich die Verletzung der in § 46 LVwVfG genannten Vorschriften auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat. Deswegen sind in diesen Fällen Fehler grundsätzlich relevant (vgl. Kopp-Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 32 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 46 Rn. 66).
67 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O.) dürfen türkische Staatsangehörige, die - wie der Kläger - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. Der Senat hat seine gegenteilige Auffassung, es lasse sich dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger - und entsprechend assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - ausschließlich im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 f.; ebenso zuletzt Renner, ZAR 2005, 295 ff.) im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aufgegeben. Nach der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der zu treffenden Ermessensentscheidung neben der Art und Schwere der begangenen Straftat die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und die privaten Belange des Betroffenen umfassend abzuwägen. Hat der Betroffene Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54 AufenthG (ehemals § 47 Abs. 1 und 2 AuslG - sog. Ist- oder Regelausweisungstatbestände -) verwirklicht, darf dies zwar in die Abwägung einbezogen werden, jedoch nicht im Sinne einer Regelvermutung oder sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründet. Vielmehr ist auch hier stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
68 
Bei einer danach für die Ausweisung des Klägers erforderliche Ermessensentscheidung unter umfassender Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und ohne isolierte Betrachtung der Art und Schwere der vom Kläger verwirklichten Straftat kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine zweite Stelle zu einer anderen Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Unter diesen Umstände scheidet eine Heilung des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG nach § 46 LVwVfG aus.
69 
5. Eine Heilung des Verfahrensverstoßes nach § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 LVwVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach den genannten Vorschriften ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Bereits der Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitvor der Ausweisungsentscheidung sicherzustellen, sprechen dagegen, die fehlende Prüfung durch eine zweite zuständige Stelle im Laufe des Gerichtsverfahrens noch nachholen zu können. Auch das o.g. gemeinschaftsrechtliche Prinzip des „effet utile“ dürfte der nachträglichen Heilung auf Grund nationaler Verfahrensvorschriften entgegenstehen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung gesehen, das Rechtsmittelverfahren etwa entsprechend § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, um Gelegenheit zur Nachholung der fehlenden Prüfung zu geben. Auch von der Beklagten wurde während des anhängigen Verfahrens nicht nachträglich eine zweite zuständige Stelle eingeschaltet. Eine solche Möglichkeit ist auch zwischenzeitlich entfallen, da die Änderung der AAZuVO vom 04.10.2005 (GBl. S. 678), mit der in § 10 Abs. 7 für Ausweisungsentscheidungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe das Regierungspräsidium Freiburg als zweite zuständige Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG bestimmt wurde, mit Ablauf des 30.04.2006 wieder außer Kraft getreten ist.
III.
70 
Die unter Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung des Klägers wird nicht dadurch rechtmäßig, dass - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - die RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der Ausweisung maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.
71 
1. Gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog. Freizügigkeitsrichtlinie, im Folgenden RL 2004/38/EG; ABl. L 229/35 vom 29.06.2005, in Kraft getreten am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. Art. 41;) ist die RL 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Damit ist zum 30.04.2006 auch Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG entfallen.
72 
a) Ob und in welchen Teilen die neue Richtlinie, die nach ihrem Wortlaut nur für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gilt und anders als die Richtlinie 64/221/EWG nicht nur Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, enthält, auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar ist, ist bisher ungeklärt (offen gelassen von Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 -; bzgl. der materiell-rechtlichen Grundsätze des Art. 28 Abs. 3 verneint, bzgl. Art. 30 Abs. 3 bejaht von VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.; aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der RL 2004/38/EG vgl. auch folgende Entscheidungen, die sich im Wesentlichen mit einer evt. Vorwirkung und der Geltung der materiell-rechtlichen Grundsätze des Art. 28 beschäftigen: Hess. VGH, Beschluss vom 02.05.2005 - 12 TG 1205/05 -, InfAuslR 2005, 295 ff.; Nieders. OVG, Beschlüsse vom 06.06.2005 - 11 ME 39,05, NVwZ-RR 2005, 654 f. und vom 05.10.2005 - 11 ME 247/04 -, InfAuslR 2005, 453 ff.; zum Ganzen s. auch Gutmann, Die neue Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG und ihr Verhältnis zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, InfAuslR 2005, 401 ff.). Für die Anwendung zumindest der Verfahrensvorschriften könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die im Rahmen des Art. 39 geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden sollen (vgl. zuletzt Urteil vom 11.11.2004 , InfAuslR 2005, 13 ff.) und die verfahrensrechtlichen Garantien untrennbar mit dem materiellen Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit verbunden sind (vgl. Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 67).
73 
b) Die in der RL 2004/38/EG enthaltenen Verfahrensvorschriften verlangen jedenfalls nicht (mehr) die Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O.). Nach der Richtlinie ist lediglich erforderlich, dass gegen eine Ausweisungsentscheidung „ein Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates eingelegt werden kann (Art. 31 Abs. 1). Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen; dabei ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung insbesondere (im Hinblick auf die gemäß Art. 28 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesichtspunkte) nichtunverhältnismäßig ist.
74 
Aus alledem ergibt sich die Erforderlichkeit eines behördlichen „Vier-Augen-Prinzips“ nicht mehr, so dass es ab dem 01.05.2006 gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sein dürfte, wenn das Widerspruchsverfahren gesetzlich ausgeschlossen ist. Durch den gerichtlichen Rechtsschutz (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. dazu Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie), der in Deutschland entsprechend den o.g. Vorgaben eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Ausweisungsentscheidung sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beinhaltet, wird den gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien genügt (Dass die vom Gemeinschaftsrecht geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde, war vom Senat bereits unter der Geltung des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angenommen worden - vgl. Senatsurteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, a.a.O.; er hat diese Rechtsprechung aber im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005, (a.a.O.) aufgegeben, vgl dazu unter II. 2. ).
75 
2. Die Tatsache, dass damit ab dem 01.05.2006 das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis der Nachprüfung einer Ausweisungsentscheidung durch eine zweite behördliche Stelle („Vier-Augen-Prinzip“) ersatzlos weggefallen ist, führt allerdings nicht dazu, dass die gegen den Kläger unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erlassene Ausweisungsverfügung nunmehr als rechtmäßig anzusehen wäre. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), wonach für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.
76 
a) Ob und inwieweit eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Veränderung der Sach- oder Rechtslage das Urteil über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beeinflusst, ist keine Frage des Prozessrechts-, sondern des zu Grunde liegenden materiellen Rechts (vgl. ausführlich zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage etwa Kopp/Schenke, 14. Aufl., § 113, Rn. 34 ff. und Rn. 47 ff., und Kleinlein, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, VerwArch 1990, 149 ff., jeweils m.w.N.).
77 
Die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Anwendung materiellen Gemeinschaftsrechts über die Voraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern bzw. assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29.04.2004 , a.a.O.), wonach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann. Da die Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 39 EG eng auszulegen seien, müssten die Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolge. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auslegung des materiellen Gemeinschaftsrechts gefolgt und hat - möglicherweise sogar darüber hinausgehend - entschieden, dass für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. assoziationsberechtigter Türken in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nunmehr insgesamt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich sei. Aus dem Erfordernis, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bestehen müsse, zu dem die Ausweisung erfolge, ergebe sich darüber hinaus, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen umfassend zu berücksichtigen seien.
78 
c) Aus dieser zu den materiellen Ausweisungsvoraussetzungen ergangenen Rechtsprechung lässt sich nichts dafür herleiten, dass eine ursprünglich unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften von der Behörde rechtswidrig erlassene Ausweisungsverfügung durch eine spätere Änderung der Verfahrensvorschriften nachträglich als rechtmäßig zu behandeln wäre (a.A., allerdings ohne nähere Begründung, Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 -). Ob ein behördlicher Verfahrensfehler vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung führt, richtet sich vielmehr nach dem während des Verwaltungsverfahrens geltenden Verfahrensrecht, mithin nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG.
79 
Die (Übergangs-)Regelung in Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG bestimmt, dass die RL 64/221/EWG (erst) zum 30.04.2006 und damit nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden soll. Bereits dies spricht dagegen, dass die Regelungen in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG durch das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG auch für ergangene Ausweisungsentscheidungen überholt sind (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 4 K 743/03 - ).
80 
Darüber hinaus entspricht es allgemeinen, aus dem Wesen und der Funktion des Rechts hergeleiteten Grundsätzen, dass neue Rechtsnormen grundsätzlich für die Zukunft gelten, sofern nicht spezielle Übergangsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Neues Verfahrensrecht gilt damit im Zweifel, d.h. mangels Vorliegens anders lautender Überleitungsvorschriften, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an, und zwar i.d.R. (auch) für bereits anhängige, nicht jedoch für bereits abgeschlossene Verfahren oder Verfahrensabschnitte; letztere können nur nach dem im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Recht beurteilt werden (vgl. dazu etwa Nieders. OVG, Urteil vom 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -, m.w.N.; das Nieders. OVG bejaht in dieser Entscheidung die Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem Inkrafttreten der Norm - 01.01.2005 - in das Bundesgebiet eingereiste oder geborene Kinder, weil mit der Antragstellung das Verwaltungsverfahren erst eingeleitet werde; vgl. demgegenüber BverwG - Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 -, InfAuslR 2006, 244 ff., wonach § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen, d.h. bereits abgeschlossene Verfahren, keine Anwendung findet). Ist ein belastender Verwaltungsakt unter Verletzung einer zur Zeit seines Erlasses geltenden Verfahrensvorschrift ergangenen und damit rechtswidrig, führt grundsätzlich der spätere Wegfall der Verfahrensvorschrift nicht zu einer Umwandlung eines rechtswidrigen in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 47, der davon spricht, dass der spätere Wegfall nicht eine „Metamorphose“ eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in einen rechtmäßigen bewirke). Allenfalls kann der Gesetzgeber (unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze) die Verletzung der Verfahrensvorschrift für unbeachtlich erklären, wie dies etwa in §§ 45, 46 LVwVfG geschehen ist, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt trotz seines rechtswidrigen Zustandekommens als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. Kleinlein, a.a.O., S. 161). Die Voraussetzungen für eine Heilung nach §§ 45, 46 LVwVfG sind aber im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben (vgl unter II. 4. und 5.).
81 
Im Ergebnis hat daher das Außerkrafttreten der RL 64/221/EWG zum 30.04.2006 und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG zum 01.05.2006 keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004. Diese ist vielmehr wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden.
IV.
82 
Ob die Ausweisung auch gegen materielles Gemeinschaftsrecht verstößt, ob insbesondere zum diesbezüglich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann und die Verfügung im übrigen den an eine Ermessensausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu im einzelnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), kann danach offen bleiben. Offen bleiben kann damit auch, ob das Regierungspräsidium im Hinblick auf das Umgangsrecht des Klägers mit seinem 1993 in der Bundesrepublik geborenen Sohn bei seiner Entscheidung die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG (vgl. dazu insbes. Kammerbeschluss des BVerfG vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 ff.) ausreichend gewichtet hat.
V.
83 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgegangen, dass bei einer Aufhebung der Ausweisung auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben kann.
VI.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
85 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, welche Auswirkungen das Außerkrafttreten des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zum 30.04.2006 auf in der Vergangenheit unter Verstoß gegen diese Vorschrift erlassene Ausweisungsverfügungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen hat, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärt; das Nieders. OVG hat in seinem - noch unveröffentlichten - Urteil vom 16.05.2006 (11 LC 324/05) eine von der Ansicht des zulassenden Gerichtshofs abweichende Rechtsauffassung vertreten; ebenso das VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.). Zwar handelt es sich bei Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG um außer Kraft getretenes Recht; die aufgeworfene Frage ist aber angesichts der Vielzahl der unter der Geltung dieser Vorschrift erlassenen und noch nicht bestandkräftig gewordenen Ausweisungen für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf unabsehbare Zeit noch von Bedeutung; darüber hinaus kann die Frage auch Bedeutung haben für die Vielzahl der bei den Ausländerbehörden und Gerichten bereits anhängigen - sowie ggf. noch zu erwartenden - Verfahren auf Wiederaufgreifen von gemeinschaftsrechtswidrig erlassenen bestandskräftigen Ausweisungsverfügungen (zur Zulassung der Revision bei auslaufendem oder außer Kraft getretenen Recht vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.10.1994 - 9 B 83.94 - , DVBl 1995, 569, und vom 20.10.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712, jeweils m.w.N.). Das Revisionsverfahren bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zu klären sowie die entstandenen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes „Hauptverfahren“ im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2005 (a.a.O.) zu beseitigen.
86 
Beschluss
87 
vom 29. Juni 2006
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt der nur im Zuge der Anfechtung einer Ausweisung angefochtenen Abschiebungsandrohung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 -, InfAuslR 1982, 167 und vom 29.01.1982 - 1 B 1.92 -, BayVBl. 1982, 380). Das gilt unabhängig von der Relevanz des angedrohten Zielstaats oder des ausländerrechtlichen Status des Betroffenen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2004 - 11 S 1168/04 -) und ungeachtet dessen, dass bei der Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung der volle Regelstreitwert anzusetzen ist.
89 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Oktober 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004). Die Erfolgsaussicht der Klage, auf die in erster Linie als Entscheidungskriterium im Rahmen der Interessenabwägung abzustellen ist, kann nämlich entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von vornherein verneint werden; vieles spricht im Gegenteil dafür, dass der Antragsteller in der Tat ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, so dass sich die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung gegen den (inzwischen ausgereisten) Antragsteller als rechtswidrig erweisen.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe - der Antragsteller beruft sich insofern insbesondere auf Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: ARB 1/80) und die Richtlinie 64/221/EWG - rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller Erfolg im Hauptsacheverfahren haben kann; mindestens ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insofern als offen anzusehen, so dass auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Aufenthaltserlaubnisablehnung (§ 72 Abs. 1 AuslG) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein entgegenstehendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen überwiegt.
Soweit die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf Gründe des nationalen Ausländerrechts, insbesondere auf § 7 Abs. 2 AuslG gestützt ist, werden in der Beschwerdebegründung keine Einwende erhoben; auch der Antragsteller selbst räumt offenbar ein, dass seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung vom 16.09.2003 (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt) grundsätzlich einen Regelausweisungsgrund i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG darstellt. Auch der Senat geht davon aus, dass nationales Ausländerrecht der Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen wird.
Erfolgsaussicht hat die Klage des Antragstellers allerdings, soweit er sich auf Vorschriften des Assoziationsrechts beruft. Die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten angeführte Richtlinie 64/221/EWG wird zwar der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen (1); anders steht es jedoch mit der Frage, ob der Antragsteller inzwischen ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben hat (2).
Was die Einhaltung der Richtlinie 64/221/EWG angeht, macht der Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht eine Verletzung dieser Vorschrift geltend. Selbst wenn sie auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen ist (s. dazu das durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren - C 136/03 - beim Europäischen Gerichtshof), liegt eine Verletzung dieser Richtlinie, insbesondere der durch den Antragsteller gerügten Bestimmung des Art. 9, nicht vor. Zwar hat ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Art. 9 RL 64/221/EWG nach deutschem Ausländerrecht keine aufschiebende Wirkung (s. § 42 Abs. 1 AuslG); die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet wurde hier aber letztverbindlich (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durch die Widerspruchsbehörde (hier das Regierungspräsidium Stuttgart) getroffen. Diese Behörde ist mit der Ausgangsbehörde i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 RL 64/221/EWG nicht identisch, und vor ihr konnte sich der Antragsteller auch i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 1 RL 64/221/EWG „verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen“. Damit ist dem Schutzzweck der Vorschrift - die Gewährleistung eines Minimum an verfahrensmäßigem Schutz (s. dazu EuGH, Urteil vom 08.04.1976 - 48/75 - Royer -, Sammlung 1976, S. 515 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -) - Rechnung getragen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides in die Türkei zurückgereist, von wo aus er nunmehr seine Wiedereinreise betreibt.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB/80 geltend macht, ist seine Klage allerdings nicht ohne Erfolgsaussicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, er sei im Jahr 1999 im Weg der Familienzusammenführung mit entsprechender behördlicher Erlaubnis in das Bundesgebiet zu seinem seit 1995 hier befindlichen Vater eingereist und habe Aufenthaltserlaubnisse - zuletzt bis zum 08.12.2003 - erhalten; er habe mit einer einmonatigen Unterbrechung (Untersuchungshaft) bei seinem Vater auch gewohnt. Dass sein Vater zum Zeitpunkt der hier streitigen Behördenentscheidung arbeitslos gewesen sei - die Arbeitslosigkeit bestand ab März 2002, und er erhielt ab Juni 2002 ein Jahr Arbeitslosengeld und danach 1 Jahr lang Arbeitslosenhilfe - stehe dem Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht entgegen; der Europäische Gerichtshof habe im Verfahren Cetinkaya am 11.11.2004 entschieden, dass aktuelle Arbeitslosigkeit des „Stammberechtigten“ - hier also seines Vaters - ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht vernichte. Im übrigen habe sein Vater mittlerweile wieder Arbeit gefunden, wie sich aus einer Verdienstabrechnung für den Oktober 2004 ergebe. Damit seien - auch unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG - alle Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erfüllt, und die Behörde dürfe das ihm zustehende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht unter Hinweis auf die Arbeitslosigkeit seines Vaters verneinen.
Mit diesem Beschwerdevortrag hat der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die in diesem Zusammenhang (ARB 1/80) auf die Gründe des Ablehnungsbescheides verwiesen hat, ausreichend konkret in Frage gestellt; es spricht vieles dafür, dass trotz der (früheren) Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers für diesen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu bejahen ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 haben „die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, die - wie der Antragsteller - die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, gegenüber den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nachrangig nicht nur ein Bewerbungsrecht auf Stellenangebote, sondern auch - aus diesem abgeleitet - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. dazu zuletzt Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, RdNr. 32; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385, Vorabentscheidung vom 17.04.1997 - Kadiman, InfAuslR 1997, 281; weitere Nachweise bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Bd. 3 RdNr. 1 zu Art. 7 und Gutmann in GK-AuslG, RdNr. 80 zu Art. 7) - ein eigenständiges (assoziationsrechtliches) Aufenthaltsrecht, das der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht entgegensteht.
Was die nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Aufenthaltszeit des Antragstellers von 3 Jahren bei einem „dem regulären Arbeitsmarkt... angehörenden türkischen Arbeitnehmer“ angeht, so trifft es allerdings zu, dass der Vater des Antragstellers, der als „Stammberechtigter“ i.S.d. genannten Vorschrift allein in Betracht kommt, nicht in dem gesamten, für die Entstehung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren erwerbstätig war; er wurde im März 2002 arbeitslos und blieb dies bis Oktober 2004, so dass von der Einreise des Antragstellers im Dezember 1999 aus gerechnet von der erforderlichen Zeit von drei Jahren nur zwei Jahre und vier Monate durch die väterliche Erwerbstätigkeit „gedeckt“ sind. Man könnte also durchaus wie die Ausgangsbehörde annehmen, dass die Arbeitslosigkeit des Vaters einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers entgegensteht. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2004 (aaO) ist für die hier liegende Fallkonstellation allerdings nicht einschlägig; sie stellt lediglich klar, dass ein Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt (z.B. durch Verrentung) jedenfalls dann das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht in Frage stellt, wenn dieses zuvor bereits erworben war (s. insbesondere RdNrn. 32 und 33 des Urteils), äußert sich aber nicht zu der Frage, ob diese Rechte bei (früherer) Arbeitslosigkeit des Stammberechtigten überhaupt erst entstehen können. Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134). Es wird damit im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren darauf ankommen, ob der Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum eine entsprechende Beschäftigung dieses Arbeitnehmers verlangt oder nicht. Diese Frage hält der Senat für bisher noch ungeklärt. Was Art. 6 ARB 1/80 angeht, so hat der EuGH zwar entschieden, dass der dort enthaltene (und mit Art. 7 ARB 1/90 gleichlautende) Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch sei (s. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C 1/97 -, Birden, InfAuslR 1999, S. 6, RdNr. 47 bis 54; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 63 bis 65 zu Art. 6 m.w.N.), so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung des Vaters des Antragstellers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Antragstellers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum verlangt werden könnte; auch bestimmt Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während S. 1 des Art. 7 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten begrifflich nicht verlangt. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht abwegig anzunehmen, dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bei Art. 7 S. 1 ARB lediglich „die Gesamtheit der Arbeitnehmer (bezeichnet), die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (so EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 51), ohne dass es zusätzlich auf eine konkrete (ordnungsgemäße) tatsächliche Beschäftigung des Stammberechtigten ankommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 25.09.1996 OVG 8 S 35/96, InfAuslR 1997, 190). Die Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers in dem hier relevanten Zeitraum von März 2002 bis zur Erfüllung des Dreijahreszeitraums im Juni 2002 würde dann die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht hindern. Auch der in beiden Vorschriften (Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80) verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ stünde einer solchen Auslegung nicht entgegen; dieser Begriff ist in Anlehnung an die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen (s. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 23 m.w.N. und z.B. Ziff. 2.2 der „Allgemeinen Anwendungshinweise“ des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 vom 01.10./19.10.1998, InfAuslR 1999, S. 13), und nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen endet die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits mit Arbeitslosigkeit, sondern bleibt bestehen, solange sich der Arbeitslose als Arbeitssuchender aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht berechtigt zum Zweck der Arbeitssuche weiterhin im Staat der bisherigen Beschäftigung aufhält (s. dazu Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 34 zu Art. 39 EGV). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä. angenommen werden.
10 
Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein zu prüfen, ob sich - neben der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher prägenden Gleichsetzung der Begriffe „Zugehörigkeit zur regulären Arbeitsmarkt“ einerseits und „ordnungsgemäße Beschäftigung“ andererseits - einer nicht auf konkrete Erwerbstätigkeit des Stammberechtigten abstellenden Auslegung auch weitere, insbesondere systematische Argumente entgegenhalten lassen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof - zwar im Zusammenhang mit Art. 7 S. 2 ARB 1/80, aber doch mit deutlichem Hinweis auf die dort enthaltenen Verbesserungen bei der Rechtsstellung bestimmter Gruppen Familienangehöriger - entschieden, eine aktuelle ordnungsgemäße Beschäftigung des Stammberechtigten noch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige sein Recht auf Arbeitssuche geltend macht, könne bei dieser Vorschrift nicht verlangt werden (s. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 RdNr. 37 b zu Art. 7; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 99 f. zu Art. 7). Wenn die für bestimmte Familienangehörige günstigere Vorschrift des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 - anders als die hier einschlägige Vorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ verlangt, so könnte dies u.U. auch in die Ausgangsvorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hineingelesen werden, zumal auch Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt mit dem (strengeren) Tatbestandsmerkmal der ordnungsmäßigen Beschäftigung gleichsetzt. Auch wäre zu fragen, ob es in allen Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ausreicht, dass der betreffende Stammberechtigte dem Arbeitsmarkt noch angehört oder ob zusätzlich weitere Voraussetzungen - etwa der Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 und/oder über bestimmte Mindestzeiten hinaus andauernde entsprechende Beschäftigung - zu fordern sind. Da dem Vater des Antragstellers andererseits nur wenige Monate zu einer während der Anwesenheit des Antragstellers vollendeten dreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlen, wäre aber auch daran zu denken, diese Zeitspanne als zumutbare Arbeitssuche i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall des Berufswechsels für assoziationsrechtlich unschädlich zu halten (vgl. dazu die Nachweise bei Gutmann, aaO, RdNr. 78 f. und EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C 171/95 -, InfAuslR 1997, 146); in diesem Fall könnte offen bleiben, ob der Erwerb eines Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 von einer Beschäftigung des Stammberechtigten während des in der Vorschrift genannten gesamten Zeitraums abhängt oder nicht. Letztlich werden diese Fragen im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten nach Art. 234 EGV bzw. Rechtsmittelregelungen (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 164 zu § 80).
11 
Bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wäre dieses auch nicht im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 unbeachtlich. Art. 14 ARB 1/80 ist nicht nur bei einer Ausweisung, sondern auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.07.1997 - 1 C 24.96, InfAuslR 1998, S. 4). Die Vorschrift stellt die aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte unter den Vorbehalt der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen. Erforderlich ist hierfür allerdings außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Straftat darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie muss die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen begründen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61, Beschluss vom 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; Kloesel/Christ/Häußer, aaO, RdNr. 5 zu Art. 14; EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - 1 C 340/97 -, BayVBl.01, 13). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller zwar wegen einer Straftat zu einer nicht unerheblichen Haftstrafe verurteilt worden; diese wurde aber nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil verneint - wenn auch kurz - Wiederholungsgefahr mit der Erwägung, der Antragsteller habe sich bereits durch die Untersuchungshaft „erkennbar beeindruckt“ gezeigt. Da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser prognostischen Beurteilung des Strafgerichts für den Senat nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht (vgl. auch § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG) assoziationsrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr auch ausländerrechtlich nicht angenommen werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2000 - 11 S 304/00 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442 und Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 116, 118). Hinzukommt, dass bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 im Hauptsacheverfahren anders als bei nicht nach den genannten Vorschriften privilegierten Ausländern für die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme wohl der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sein wird (s. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - 1 C 482/01 - und - 1 C 493/01 -, InfAuslR 2004, 286 f. sowie BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -), so dass auch insoweit die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem in der Verfügung zugrundegelegten Sachverhalt strenger sein dürften als dies die Behörden gesehen haben.
12 
Dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag, ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem VG Karlsruhe (gemeint ist wohl: VG Stuttgart) über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gestatten, kommt gegenüber dem „eigentlichen“ Beschwerdeantrag (Ziff. 1 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) keine eigenständige Bedeutung zu; als eigener, selbständiger Antrag wäre er im übrigen nach den Grundsätzen der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragserweiterung nicht statthaft (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F., wobei der Senat auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Regelstreitwert angenommen hat, da es um die Aufrechterhaltung eines bereits durch Aufenthaltserlaubnisse erreichten Aufenthaltsstatus geht (s. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des überarbeiteten Streitwertkatalogs vom 07./08.2004).
14 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Januar 2004 - 1 K 560/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 10.12.1964 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit April 1987 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er als Textilarbeiter erwerbstätig war. Am 10.6.1997 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.
Am 22.3.1991 schloss der Kläger mit einer französischen Staatsangehörigen die Ehe. Aus dieser Ehe gingen ein (am 20.5.1991 geborener) Sohn und eine (am 3.12.1994 geborene) Tochter hervor. Die Ehefrau und die Kinder des Klägers leben inzwischen in Frankreich.
Der Kläger wurde im Jahr 1998 psychisch auffällig und ab September/Oktober 1998 gegen seine Ehefrau und gegen seine Kinder gewalttätig. Am 13.10.1998 schlug er sich nackt in der Garage mit einem Gürtel. Daraufhin erfolgte seine erste Einweisung in das Zentrum für Psychiatrie Reichenau, wo er in der Zeit vom 14.10.1998 bis zum 13.11.1998 stationär aufgenommen wurde. Aus dem Entlassbericht (vom 7.12.1998) ergibt sich die Abschlussdiagnose: „Akute psychogene Psychose mit paranoid-halluzinatorischer Ausprägung (ICD-9:298.4)“. In der Folgezeit wurde der Kläger medikamentös behandelt. Im November 1999 lehnte er eine weitere Medikation mit einem Neuroleptikum ab und setzte seine Medikamente ab, wodurch sich eine psychische Dekompensation anbahnte. Nachdem er in der Öffentlichkeit auffällig geworden war, indem er seine Ehefrau (auf einem Friedhof) misshandelt hatte, erfolgte sein zweiter stationärer Aufenthalt im Zentrum für Psychiatrie Reichenau in der Zeit vom 15.11.1999 bis zum 19.11.1999 (Abschlussdiagnose - gemäß Entlassbericht vom 25.11.1999 -: „Anpassungsstörung vorwiegend im Sozialverhalten [ICD-9 309.3] mit aggressivem Verhalten gegenüber der Ehefrau nach bekannter psychotischer Episode mit paranoid-halluzinatorischer Ausprägung im Oktober 1998“; als Differentialdiagnose wurde eine „gereizte manische Episode“ erwogen). Nachdem der Kläger am 20.11.1999 in der Schweiz einen Verkehrsunfall verursacht hatte, indem er ungebremst auf einen gut beleuchteten Anhänger aufgefahren war, erfolgte sein dritter stationärer Aufenthalt im Zentrum für Psychiatrie Reichenau in der Zeit vom 22.11.1999 bis zum 1.2.2000 (Abschlussdiagnose - gemäß Entlassbericht vom 14.2.2000 -: „Schizoaffektive Psychose, depressive Phase [ICD-10 F 25.1]“). Als Abschlussbefund wurde in dem Entlassbericht mitgeteilt: „Bewusstseinsklar und allseits orientiert, im Kontakt offen. Kein Anhalt für inhaltliche oder formale Denkstörungen. Einfach strukturiert, Auffassung ausreichend. Geringe Umstellfähigkeit, im sozialen Verhalten fordernd, oft ungeschickt wirkend. Affekt unausgeglichen, Stimmung depressiv, gereizt, z.T. gespannt, auch nachdenklich und ratlos. Er erscheint mit den Anforderungen des Alltagslebens rasch überfordert. Traditionell männliche Einstellung. Keine Suizidalität.“ Im Dezember 1999 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt (Aufgabenkreis: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung).
Als der Kläger am 24.7.2000 mit seiner Ehefrau in der Küche beim Kaffeetrinken saß, zog er plötzlich und unvermittelt aus einem Messerblock ein großes, spitz zulaufendes Küchenmesser (Klingenlänge 19,7 cm, Breite 4 cm) und stach seiner Ehefrau zweimal wenigstens je ca. 15 cm und maximal je ca. 30 cm tief in den linken Ober- und den rechten Unterbauch, um sie in einem Wahn aus Eifersucht und Wut zu töten. Er lebte in der Wahnvorstellung, seine Frau betrüge ihn mit anderen Männern und sei für seinen psychischen Zustand verantwortlich, da sie ihn verhext habe. Nachdem die Ehefrau des Klägers bis zur Wohnungstür geflüchtet war, versetzte ihr der Kläger von hinten vier, mit großer Kraft geführte, ca. 15 cm tiefe Stiche in den Hals, wodurch die harte, knöcherne Halswirbelsäule erheblich verletzt wurde; es erfolgte eine weitgehende Durchtrennung des Halsmarkes sowie eine Speiseröhrenverletzung. Nach dem letzten Stich ließ der Kläger das Messer im Hals seiner Frau stecken und verließ die Wohnung. Gegenüber herbeigeeilten Nachbarinnen erklärte der Kläger: „Holet die Polizei, ich hab meine Frau tot gemacht“ und „Frau kaputt gemacht, Hure“. Durch die Tat erlitt die Ehefrau des Klägers schwerste Stichverletzungen im Hals- und Abdominalbereich. Die weitgehende Durchtrennung des Halsmarkes verursachte eine hohe Querschnittslähmung, welche nicht nur zu einer Lähmung aller vier Extremitäten (Tetraplegie) führte, sondern auch die Atemmuskulatur in Mitleidenschaft zog. Wäre das Helikopterrettungsteam, das die Ehefrau des Klägers in eine Klinik nach Zürich brachte, einige Minuten später eingetroffen, hätte sie wahrscheinlich nicht überlebt. Ihre Ernährung findet über eine Sonde direkt durch die Bauchwand in den Magen und die Beatmung größtenteils mit Hilfe eine Beatmungsgeräts über eine Trachealkanüle statt.
Diese Feststellungen des Geschehens ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20.9.2001, mit dem die Maßregel der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Die Schwurgerichtskammer stellte fest, dass der Kläger im Zustand der Schuldunfähigkeit einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit einer schweren Körperverletzung begangen hat. Der Kläger habe sich bei der Tatbegehung in einem Zustand befunden, in dem seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer endogenen Psychose, aufgehoben gewesen sei. Dabei sei die endogene Psychose entweder als schizophrene Erkrankung oder als schizoaffektive Psychose einzuordnen. Die Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zeichne sich bei dem genetisch vorbelasteten Kläger durch einen Eifersuchts- und Beeinträchtigungswahn aus. Ohne medikamentöse Behandlung leide der Kläger unter akustischen Halluzinationen in Form von kommentierenden und imperativen Stimmen. Ohne die gebotene stationäre psychiatrische Behandlung sei bei einem Wiederaufleben der Psychose mit einer weiteren aggressiven Entgleisung des Klägers und daher mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen. Er sei damit als für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne des § 63 StGB anzusehen. Günstig für den Kläger sei zwar zu werten, dass er sich unter der jeweils verordneten neuroleptischen Medikation schnell von seinen Wahnideen und Halluzinationen habe distanzieren können und die bei ihm diagnostizierte endogene Psychose zumindest eine gewisse Nähe zu den sogenannten schizoaffektiven Psychosen aufweise, bei denen eine signifikant günstigere Langzeitprognose als bei den übrigen Schizophrenien festzustellen sei. Im Ergebnis müsse die Langzeitprognose für den Kläger jedoch ungünstig ausfallen. Er zeige zwar eine gewisse Krankheitseinsicht, indem er eingestehe, unter einer Psychose zu leiden. Andererseits beteilige er sich in keiner Weise an seiner Behandlung im Zentrum für Psychiatrie Reichenau; es sei bisher lediglich seine medikamentöse Ruhigstellung gelungen. Die Allgemeingefährlichkeit des Klägers lasse sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt verneinen, dass sich die Anlasstat nur gegen eine bestimmte Person - seine Ehefrau - gerichtet habe. Es handle sich nämlich gerade nicht um eine reine Affekttat, die Tat sei vielmehr wahnhaft motiviert gewesen. Der Kläger habe in der Vergangenheit Veränderungen an sich wahrgenommen und sie auf die Annahme zurückgeführt, seine Frau habe ihn verhext. Der - vom Strafgericht beauftragte - Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen eines - bei einer jetzigen Entlassung aus der stationären Behandlung sehr wahrscheinlichen - neuen Krankheitsschubes eine andere Bezugsperson für die Veränderungen an seiner Person verantwortlich machen werde und sich seine Aggressionen im folgenden dann gegen diese Person richten würden. In 85 bis 90 Prozent handle es sich bei diesen Personen um engste Familienangehörige, so dass vor allem die Familie des Klägers in Italien und seine Kinder in Frankreich in Betracht kämen. Für die zu treffende Prognose stelle es sich weiter als ungünstig dar, dass der Kläger seinen Wahn nicht als für ihn lebensbedrohlich empfunden habe. Unter diesem Gesichtspunkt komme den in ihrer Wucht mit Vernichtungswillen geführten Stichen in den Halsbereich der Verletzten für die Bewertung der künftigen Allgemeingefährlichkeit des Klägers eine signifikante Bedeutung zu. Der Kläger habe sich durch die Tötung seiner Ehefrau nicht einer in seinem Wahn als lebensbedrohlich eingestuften Situation erwehren, sondern vor allem seiner Ehefrau die Kränkung heimzahlen wollen, die sie ihm durch wahnhaft angenommene Intimverhältnisse zu anderen Männern zugefügt habe. Eine kritische Auseinandersetzung des Klägers mit seiner Tat sei nur eingeschränkt festzustellen.
Nach Anhörung wies das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger mit Verfügung vom 7.3.2002 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - aus dem Bundesgebiet aus und drohte seine Abschiebung nach Italien an, die nicht vor einem Monat nach Bekanntgabe der Verfügung erfolgen dürfe; zugleich wurde die Abschiebung aus dem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Diese Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, es lägen die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG vor. Da der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitze, sei er den in § 48 Abs. 1 AuslG genannten Personen gleichgestellt. Sein Fehlverhalten stelle jedoch einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund in dem dafür erforderlichen Sinne dar. Die Ausübung des Ermessens führe in seinem Fall zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung und Entfernung aus dem Bundesgebiet sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib oder einer erneuten Einreise als Tourist überwiege. Der in § 2 Abs. 2 AuslG geregelte Vorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts und das Aufenthaltsgesetz/EWG stünden der Ausweisung des Klägers nicht entgegen.
Der vom Kläger gegen diese Verfügung erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 16.1.2004 stattgegeben und die Verfügung vom 7.3.2002 aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 AuslG erfüllt, da vom Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr ausgehe, dass er krankheitsbedingt erneut in einem erheblichen Maße gegenüber Dritten gewalttätig werde. Die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass er auf Grund des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, da diese freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung die Möglichkeiten der Ordnungsbehörden nicht verdränge, den Betroffenen auszuweisen und somit die der Unterbringung zugrunde liegende Gefahr für die Allgemeinheit sowie die Verantwortlichkeit für deren Bekämpfung in den Heimatstaat des Ausländers zu verlagern. Allerdings stehe der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Ausweisung des Klägers die Regelung des Art. 4 der Richtlinie 64/221/EWG entgegen. Die beim Kläger gegebene endogene Psychose sei eine Krankheit, die im Anhang  B der Richtlinie  aufgeführt sei. Diese Krankheit könne seine Ausweisung nicht mehr rechtfertigen, da sie lange nach der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG an den Kläger aufgetreten sei. Dies schließe auch aus, ihn wegen der krankheitsbedingten Gefahr wahngesteuerter aggressiver Verhaltensweisen gegenüber Dritten auszuweisen. Denn den in Anhang B der Richtlinie 64/221/EWG genannten Krankheiten sei es immanent, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht durch ihr bloßes Auftreten gefährden, sondern immer nur durch ein krankheitsbedingtes weiteres Verhalten des Betroffenen. Eine Ausweisung nach Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG sei zumindest in all den Fällen ausgeschlossen, in denen die vom Unionsbürger ausgehenden Gefahren ausschließlich auf seine Krankheit zurückgeführt werden können, weil die Handlungen - wie im Fall des Klägers - in einem solchen Maße durch die psychische Krankheit bedingt seien, dass es sogar an einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diese mangle. Die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG sei auch unmittelbar zugunsten des Klägers anwendbar, da es an der notwendigen fristgerechten und vollständigen Umsetzung der Regelung in das nationale Ausländerrecht fehle. Es werde offen gelassen, ob die Ausweisung des Klägers auch in formeller Hinsicht wegen des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG rechtswidrig sei. Gerade der Fall des Klägers zeige, dass der Ausländerbehörde noch ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt gewesen sei, der im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht vollständig überprüft werden könne. Da sich die Ausweisungsentscheidung als rechtswidrig darstelle, seien auch die Abschiebungsandrohung und die Abschiebungsanordnung aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht - durch den Berichterstatter - hat in diesem Urteil die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage nach der Ausschlusswirkung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG bei krankheitsbedingten Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit habe grundsätzliche Bedeutung.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 22.1.2004 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 17.2.2004 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12.3.2004, eingegangen am 16.3.2004, eine Begründung dazu vorgelegt.
10 
Der Beklagte trägt vor, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung sei unzutreffend. Aus den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 der RL 64/221/EWG, die mit § 12 Abs. 6 Satz 2 AufenthG/EWG in deutsches Recht umgesetzt worden seien, ergebe sich, dass die dort aufgeführten Krankheiten nicht mehr zur Grundlage einer auf Entfernung aus dem Bundesgebiet gerichteten ausländerrechtlichen Maßnahme gemacht werden könnten, wenn sie erst aufträten, nachdem der Ausländer die Erlaubnis für seinen Aufenthalt erhalten habe. Die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 der RL 64/221/EWG und von § 12 Abs. 6 Satz 2 AufenthG/EWG schlössen jedoch nicht aus, dass Personen, die an den dort genannten Krankheiten leiden, aus anderen Gründen ausgewiesen werden könnten. Der Kläger sei nicht deshalb ausgewiesen worden, weil er an einer Psychose leide, sondern weil er einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit einer schweren Körperverletzung begangen habe und die konkrete Gefahr bestehe, dass er auch in Zukunft Gewalttaten begehen werde.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.1.2004 - 1 K 560/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Kläger verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor: Das bloße Leiden an einer Krankheit allein könne niemals die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einer Weise gefährden, die eine Ausweisung rechtfertige. Art. 4 der Richtlinie betreffe nur die Fälle, in denen die vom Ausländer ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar auf seine Krankheit zurückgeführt werden könnten. Dies sei hier eindeutig der Fall.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die vom Beklagten eingelegte Berufung, die vom Verwaltungsgericht - durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) - zugelassen wurde, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO sind erfüllt.
18 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die angefochtene Ausweisungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Ausweisung des Klägers erweist sich bei der - gleichsam auf einer ersten Stufe vorzunehmenden - rechtlichen Beurteilung nach nationalem deutschem Ausländerrecht  als rechtmäßig (dazu unter I.) und ist auch nach der - gleichsam auf einer zweiten Stufe vorzunehmenden - Prüfung der Vereinbarkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit hier zu beachtendem Europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter II.)
20 
I. Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung, die nach nationalem deutschem Ausländerrecht als rechtliche Folge sowohl die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - durch Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Entstehen der Ausreisepflicht (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) - herbeiführt als auch ein Wiedereinreiseverbot enthält (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG), das auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688 = InfAuslR 2000, 176 = VBlBW 2000, 273), ist eine rechtliche Beurteilung gleichsam auf zwei Stufen vorzunehmen (sog. „Zwei-Stufen-Modell“, vgl. Alber/Schneider, DÖV 2004, 313, 315; dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13, und vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - EZAR 034 Nr. 14). Dabei ist es zunächst ausschließlich – und unabhängig vom Europäischen Gemeinschaftsrecht – die Aufgabe der deutschen Gerichte, nach der hier geltenden (nationalen) Rechtsordnung die behördliche Eingriffsmaßnahme der Ausweisung auf ihre Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht zu überprüfen und damit über den Rechtsschutz nach innerstaatlichem deutschem Recht zu entscheiden. Denn es unterliegt nicht der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), über die Auslegung und Anwendung nationaler Vorschriften zu entscheiden (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 29.4.2004 in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 , RdNr. 42). Nur für den Fall, dass im Rahmen einer Überprüfung nach deutschem Recht dem Begehren des Unionsbürgers nicht bereits entsprochen werden kann, muss eine Prüfung unter Beachtung der Regelungen des Gemeinschaftsrechts erfolgen, wobei zu prüfen ist, ob insoweit der Vorrang des Gemeinschaftsrechts eine andere rechtliche Beurteilung gebietet. Die europarechtliche Prüfung hat selbständig und unabhängig von der Systematik und den Vorgaben der nationalen Prüfungsebene (etwa: Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung) zu erfolgen. Diese differenzierte Beurteilung auf zwei Stufen ist im Fall eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers - wie hier des Klägers - angezeigt. Die Ausweisung regelt zwar nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts für sich genommen (noch) nicht unmittelbar eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des davon betroffenen Ausländers. Vielmehr führt erst die Abschiebung (§ 49 AuslG), die unabhängig von der Ausweisung geregelt ist und der Vollstreckung der - durch die Ausweisung entstandenen - Ausreisepflicht dient, zur Entfernung des Ausländers aus dem deutschen Hoheitsgebiet. Unter Beachtung des Regelungszusammenhangs der insoweit maßgebenden Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts ist jedoch davon auszugehen, dass bereits die Ausweisung unmittelbare Auswirkungen auf die Ausübung des aus der Freizügigkeit folgenden Rechts auf freie und ungehinderte Einreise und dementsprechenden Aufenthalt eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat.
21 
Im Fall des Klägers ist - nach deutschem Recht - das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Ausländerbehörde (§ 7 Abs. 1 AAZuVO) zu Recht davon ausgegangen, dass die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG als erforderliche gesetzliche Grundlagen für die Ausweisung den Erlass dieser Maßnahme nach Ermessen ermöglicht haben. Zu dem für die gerichtliche Beurteilung insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des ausländerbehördlichen Verfahrens (s. dazu im Folgenden unter 1.) waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Eingriffsmaßnahme (s. dazu im Folgenden unter 2.) gegeben, und die Behörde hat sowohl beachtet, dass dem Kläger ein besonderer Schutz vor einer Ausweisung zukommt (s. dazu im Folgenden unter 3.), als auch das ihr eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (s. dazu im Folgenden unter 4.).
22 
1. Für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist nach innerstaatlichem deutschem Recht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288, vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339, und vom 8.1.2003 - 1 B 253.02 -; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, und - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996  -  11 S 2511/96 -,  vom  28.7.1999 - 11 S 2387/98 -, vom 19.4.2000 - 11 S
23 
1387/99 -, VBlBW 2001, 25, vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - und vom 27.1.2004 -10 S 1610/03 -). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Be-schlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).
24 
2. Als Maßnahme, die in den Rechtskreis des betroffenen Ausländers belastend eingreift, bedarf die Ausweisung nach geltendem deutschem Recht - unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes, der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) seine Grundlage hat - einer gesetzlichen Grundlage. Die insoweit erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für eine Ausweisung sind in den §§ 45 ff AuslG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geregelt und im Geltungsbereich des Grundgesetzes von den Behörden und Gerichten auch in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger zu beachten, da es im Recht der Europäischen Gemeinschaften keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Ausweisung gibt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ.,  Urteil vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13). Die Ausweisung - als eine ausschließlich im nationalen Recht angelegte Maßnahme - muss vielmehr nur in Bezug auf die damit eintretende Beschränkung des aus der Freizügigkeit folgenden Aufenthaltsrechts den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechen (s. dazu unter II.). Dementsprechend regelt auch das - derzeit noch geltende - (deutsche) Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1980, BGBl. I S. 116 - mit Änderungen -), durch das die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964 S. 850 - im Folgenden: RL 64/221/EWG), in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, keine tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen Personen, die unter dieses Gesetz fallen, sondern setzt die Möglichkeit des rechtmäßigen Erlasses einer solchen Verfügung nach deutschem Recht voraus und regelt (nur) die - aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht folgenden - Voraussetzungen für die Einschränkung der Freizügigkeit.
25 
Im Fall des Klägers wurde die Ausweisung nach nationalem Recht zutreffend auf der rechtlichen Grundlage der §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG verfügt.
26 
§ 45 Abs. 1 AuslG - als die Grundnorm für alle Formen der Ausweisung - regelt, dass ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Gemäß § 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer nach § 45 Abs. 1 AuslG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er - soweit hier maßgeblich - einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese tatbestandliche Voraussetzung hat der Kläger erfüllt, da er durch seine Tat (versuchter Totschlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung) einen schweren Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung in hohem Maße beeinträchtigt hat. Es kommt für die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen nicht darauf an, dass der Kläger wegen dieser Tat strafrechtlich mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft wurde. Denn die Ausweisung ist keine (weitere) Strafe, sondern ausschließlich eine ordnungsrechtliche Maßnahme, die der Abwehr und Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient.
27 
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung - durch ihre Bekanntgabe an den Kläger am 11.3.2002 - bestanden keine rechtserheblichen Bedenken gegen die Annahme, dass vom Kläger Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen, die ein ausländerrechtliches Einschreiten geboten haben. Wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen im Urteil vom 20.9.2001 ergibt, mit dem die Maßregel der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, war der Kläger als für die Allgemeinheit gefährlich (im Sinne des § 63 StGB) anzusehen. Es bestanden insoweit in seinem Fall keine rechtserheblichen Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage in Bezug auf die durch das Strafgericht als freiheitsentziehende Maßregel angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in Bezug auf die durch die Ausländerbehörde verfügte - nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich unterschiedlich zu beurteilende - ordnungsrechtliche Maßnahme der Ausweisung. Die vom Kläger ausgehenden Gefahren waren - und sind - auch nicht etwa wegen seiner Unterbringung entfallen, zumal da mit dieser Maßregel kein auf Dauer angelegter stationärer Aufenthalt unter medizinischer Überwachung verbunden ist (vgl. dazu auch § 67e StGB) und die unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Prognose auch den Fall der Beendigung der Unterbringung berücksichtigen muss. Insoweit ist die Situation mit der tatsächlichen Lage im Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vergleichbar. Wie sich im Übrigen aus der - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten - Stellungnahme vom 13.7.2004 des Zentrums für Psychiatrie, in dem der Kläger untergebracht ist, ergibt, halten es die ihn behandelnden Ärzte ersichtlich wegen der von ihm noch immer ausgehenden Gefahren für erforderlich, dass er im Maßregelvollzug verbleibt, bis ein - bisher aus ärztlicher Sicht (noch) nicht gewährleisteter - sozialer  Empfangsraum für ihn vorhanden ist.
28 
3. Die Ausländerbehörde hat auch zu Recht berücksichtigt, dass dem Kläger nach nationalem deutschem Recht ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG zugute kommt, da ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wurde. Dieser Ausweisungsschutz entspricht inhaltlich der Schutznorm des § 48 Abs. 1 AuslG. Nach der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG, die über die Vorgaben durch die RL 64/221/EWG hinaus eine weitere innerstaatlich beachtliche Ausweisungsschranke enthält, darf der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken - wie im Fall des Klägers - ist ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht erforderlich, was sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Straftaten des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, und vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 -, BVerwGE 116, 55 = NVwZ 2002, 1512). Die Behörde und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungsschutz des § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG der Ausweisung des Klägers nicht entgegensteht, da in seinem Fall angesichts der erheblichen Gefahren, die von ihm - auch weiterhin - ausgehen, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem hier maßgeblichen Sinne vorliegen. Dies ergibt sich besonders daraus, dass er durch sein - wenngleich strafrechtlich schuldloses - Verhalten einen Anlass von außerordentlichem Gewicht für ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr geschaffen hat, indem er seine Ehefrau töten wollte und durch sein entsprechendes Vorgehen ihr Leben in höchstem Maße gefährdet und ihr schwerste Verletzungen zugefügt hat, die auf Dauer in außerordentlich schwerwiegender Weise ihre Gesundheit beeinträchtigen werden. Die Gefahr der Wiederholung eines solchen Verhaltens ist auch nicht deshalb entfallen oder von geringerem Gewicht, weil die Ehefrau und die Kinder des Klägers sich derzeit in Frankreich aufhalten. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem beim Landgericht Waldshut-Tiengen anhängig gewesenen Verfahren besteht die Gefahr, dass der Kläger beim Auftreten eines neuen Krankheitsschubes eine andere Bezugsperson für die Veränderungen an seiner Person verantwortlich macht und sich seine Aggressionen dann gegen diese Person richten können.
29 
4. Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde hat dem öffentlichen Interesse an einer Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet und der Verhinderung seiner Wiedereinreise wegen der von ihm ausgehenden Gefahren ohne Rechtsfehler Vorrang vor seinem entgegenstehenden privaten Interesse eingeräumt. Auch unter Beachtung der nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erweist sich die behördliche Entscheidung als rechtsfehlerfrei. Die Ausweisung des Klägers ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dabei ist zu beachten, dass sich allein aus der Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) seit dem Jahr 1987, während der er keine besonderen Beziehungen oder Bindungen zu Deutschland geschaffen hat, keine schutzwürdige aufenthaltsrechtliche Position ergibt, deren Beendigung unter Beachtung seiner hohen Gefährlichkeit außer Verhältnis zu dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck der Abwehr weiterer vom Kläger drohender Gefahren steht. Den in § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Gesichtspunkten - der Berücksichtigung der Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben - kommt im Fall des Klägers keine ausschlaggebende Rolle zu, da seine unmittelbaren Familienangehörigen (seine Ehefrau und seine beiden Kinder) sich nicht mehr in Deutschland aufhalten und seine weiteren Verwandten ebenfalls im Ausland leben. Die Ausweisung erscheint auch nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil etwa ein in § 55 Abs. 2 AuslG genannter Duldungsgrund zu beachten gewesen wäre (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG).
30 
II. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung  des Klägers auch als vereinbar mit Europäischem Gemeinschaftsrecht.
31 
1. Der Kläger besitzt als italienischer Staatsangehöriger die Unionsbürgerschaft und hat daher die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der konsolidierten Fassung durch den Vertrag von Amsterdam - im Folgenden: EG) vorgesehenen Rechte und Pflichten (Art. 17 EG). Dementsprechend hat er das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen aufzuhalten (Art. 18 Abs. 1 EG). Als (Wander-)Arbeitnehmer steht ihm zudem Freizügigkeit nach Art. 39 Abs. 1 EG zu, die ihm ein Aufenthaltsrecht vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen gibt (vgl. Art. 39 Abs. 3 EG). Seine Rechtsstellung zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat der Kläger bereits durch den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis-EG nachgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 = InfAuslR 2001, 312).  Anhaltspunkte dafür, dass diese Arbeitnehmer-Freizügigkeit durch endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt erloschen wäre, sind nicht ersichtlich.
32 
2. Die im vorliegenden Fall zu beachtenden Beschränkungen der Freizügigkeit und des daraus folgenden Aufenthaltsrechts ergeben sich unter Berücksichtigung der in der hier maßgeblichen Durchführungsvorschrift (RL 64/221/EWG) vorgegebenen Schranken. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Richtlinie grundsätzlich (nur) für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt (vgl. Art. 249 Abs. 3 EG). Daher wird den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zur Umsetzung eröffnet; der Einzelne kann sich grundsätzlich nicht unmittelbar auf die Regelungen einer Richtlinie berufen. Lediglich ausnahmsweise ist eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien dann anerkannt, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, nicht fristgemäß oder inhaltlich nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden (vgl. dazu Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Komm. zu Art. 249 EG, RdNr. 155 ff mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
33 
3. Die Ausweisung des Klägers ist als eine Beschränkung seiner Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung (im Sinne von Art. 39 Abs. 3 EG) gerechtfertigt.
34 
a) Im Fall des Klägers ist die Einschränkung seiner Freizügigkeit und seines daraus folgenden Aufenthaltsrechts durch die Ausweisung nicht unmittelbar an den - die Vorbehalte des Art. 39 Abs. 3 EG konkretisierenden - Bestimmungen der RL 64/221/EWG zu messen, sondern vorrangig nach den Regelungen in § 12 AufenthG/EWG zu beurteilen, die inhaltlich mit den Vorgaben der RL 64/221/EWG in Einklang stehen. Mit der gesetzlichen Vorschrift des § 12 AufenthG/EWG wurde die RL 64/221/EWG, soweit sie im vorliegenden Fall maßgeblich ist, ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt.
35 
b) Die Ausweisung des Klägers, dem in Deutschland als Arbeitnehmer Freizügigkeit gewährt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG), ist unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG/EWG aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtmäßig verfügt worden. Insoweit ist zu beachten, dass die durch die Ausweisung eintretende Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts als Ausnahme von dieser gemeinschaftsrechtlichen Freiheit eng auszulegen und - unter Beachtung der Vorgaben aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht - nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen gestützt ist und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 - , Slg. 1977, 1999, und vom 29.4.2004 - verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 ).  Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Die Beschränkung seiner Freizügigkeit erfolgt ausschließlich auf Grund seines eigenen Verhaltens, mit dem er in äußerst schwer wiegender Weise ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt hat, indem er einen anderen Menschen durch mehrere Messerstiche töten wollte und ihm dabei schwerste Verletzungen zugefügt hat, die das Opfer seiner Tat  lebenslang in schwerster Weise behindern werden. Auch im Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts kommt es im Zusammenhang mit einer Beendigung des Aufenthalts eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht darauf an, ob er strafrechtlich wegen seines Verhaltens zur Rechenschaft gezogen werden kann oder ob wegen Schuldunfähigkeit eine Bestrafung nicht erfolgen kann. Denn insoweit ist - wie im innerstaatlichen deutschen Recht - der Eingriff zur Abwehr von Gefahren gerechtfertigt, die von dem Betroffenen ausgehen. Diesen Anforderungen entspricht die Ausweisung des Klägers. In seinem Fall besteht auch eine hohe Gefahr der erneuten Begehung entsprechender Taten, da - wie in dem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, in dem seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus erfolgte - keine günstige Langzeitprognose möglich ist, der Kläger sich in keiner Weise an seiner Behandlung beteiligt und von ihm auch künftig eine Allgemeingefährlichkeit - insbesondere für jeweilige Bezugspersonen - ausgeht.
36 
c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass etwa zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats eine Änderung in der Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers eingetreten wäre. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht der Zeit zwischen dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausweisung (11.3.2002) und dem Zeitpunkt der heutigen Entscheidung des Senats (21.7.2004) ein „längerer Zeitraum“ (im Sinne des Entscheidungssatzes Nr. 3 des Urteils des EuGH vom 29.4.2004, a.a.O.) vergangen ist und daher eine nachträgliche Veränderung der Sachlage zu berücksichtigen wäre, die nach der letzten Behördenentscheidung - zu Gunsten wie zu Lasten des Klägers - eingetreten wäre. Dies kann zu einer Änderung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts führen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O.). Ob einer nachträglichen, für den ausgewiesenen Ausländer günstigen Veränderung der Sachlage dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ausweisung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls oder der nicht unerheblichen Verminderung der europarechtlich erforderlichen Gefährdungslage aufgehoben oder aber - gemäß dem System des nationalen deutschen Ausländerrechts - auf diesen Zeitpunkt (gegebenenfalls auch rückwirkend) nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG befristet wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im Fall des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass etwa zwischenzeitlich ein Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefahr eingetreten ist. Insoweit ergibt sich vielmehr aus der - genannten - Stellungnahme vom 13.7.2004 des psychiatrischen Krankenhauses, in dem der Kläger noch immer untergebracht ist, dass er nach wie vor gefährlich ist.
37 
4. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung des Klägers auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil sie mit Art. 4 der RL 64/221/EWG nicht vereinbar wäre.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG sei unmittelbar zugunsten des Klägers anwendbar, da es - jedenfalls im konkreten Fall des Klägers - an der notwendigen fristgerechten und vollständigen Umsetzung der Regelung in das nationale Ausländerrecht fehle. Die deutsche Regelung entspreche nicht der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 4 RL 64/221/EWG. Im deutschen Recht sei die Möglichkeit einer aufenthaltsbeschränkenden Regelung bei Vorliegen der in § 12 Abs. 6 Satz 1 AufenthG/EWG genannten Krankheiten „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ eröffnet und die in Satz 2 festgelegte Einschränkung - durch die Bezugnahme auf Satz 1 - sei auch nur auf Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bezogen, obwohl die ihr zugrunde liegende Norm des Art. 4 RL 64/221/EWG bei der Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen im Anhang zu der Richtlinie ausdrücklich zwischen Krankheiten differenziere, die die öffentliche Gesundheit gefährden und solchen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden können. Damit entnimmt das Verwaltungsgericht der Regelung in Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG ein allgemeines Ausweisungsverbot für alle Fälle, in denen Krankheiten nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG auftreten und in denen der Kranke über das „Auftreten“ der Krankheit hinaus die öffentliche Ordnung konkret und schwerwiegend gefährdet. Dies ist nicht gerechtfertigt. Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen, die sich aus dieser Auslegung ergeben würden (z.B. das Verbot der Ausweisung eines Alkohol- oder Drogenabhängigen - und damit Suchtkranken - ungeachtet von ihm im Rahmen der Beschaffungskriminalität begangener Straftaten oder eines geisteskranken Terroristen, falls dem Freizügigkeitsberechtigten bereits eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wurde), sind durch das Europäische Gemeinschaftsrecht nicht geboten.
39 
b) Die Regelungen der Richtlinie 64/221/EWG sind auch in Bezug auf Art. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt worden und stehen einer Ausweisung des Klägers nicht entgegen.
40 
aa) Die Richtlinie, die aus dem Jahr 1964 stammt und an die Mitgliedstaaten gerichtet war, sieht in Art. 4 die Möglichkeit der Beschränkung der Freizügigkeit und des daraus folgenden Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wie folgt vor:
41 
 „(1) Als Krankheiten oder Gebrechen, die eine Verweigerung der Einreise oder der ersten Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen, gelten nur diejenigen, die im Anhang aufgeführt sind.
42 
(2) Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis kann die Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet nicht rechtfertigen.“
43 
Dazu enthält der Anhang folgende Liste der Krankheiten bzw. Krankheitsgruppen, die als Grund für eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Frage kommen:
44 
„A. Krankheiten, welche die öffentliche Gesundheit gefährden können:
45 
1.    quarantänepflichtige Krankheiten,...
46 
2.    Tuberkulose ....
47 
3.    Syphilis;
48 
4.    andere ansteckende oder übertragbare parasitäre Krankheiten und Leiden, ...
49 
B. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können:
50 
1.    Suchtkrankheiten;
51 
2. schwere geistige und seelische Störungen; offensichtliche Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen und mit Verwirrungszuständen.“
52 
Die (seit 1.1.2001 geänderte) gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 6 AufenthG/EWG entspricht den Vorgaben des Art. 4 der RL 64/221/EWG. Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 AufenthG/EWG hat folgenden Wortlaut:
53 
„Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen nur getroffen werden, wenn der Ausländer
54 
1.    an einer Krankheit im Sinne von § 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) leidet oder mit einem Krankheitserreger im Sinne von § 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist, oder
55 
2.    an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder seelischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.
56 
Tritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG auf, so kann dies die Versagung der Verlängerung oder die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis-EG, die Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen.“
57 
bb) Die Regelungen der RL 64/221/EWG konkretisieren die Vorgaben, die - soweit hier maßgeblich - in Art. 39 Abs. 3 EG als Vorbehalte für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausdrücklich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als gerechtfertigt anerkannt werden. Dabei ist danach zu unterscheiden, aus welchem dieser Gründe die Beschränkung erfolgt. Dementsprechend sind die Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit von den Gründen der öffentlichen Gesundheit (d.h. der Volksgesundheit, vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 25.5.2004 in der Rs. C-275/02, RdNr. 30) zu unterscheiden. Dem trägt auch die RL 64/221/EWG Rechnung. Die Regelungen in Art. 4 RL 64/221/EWG lassen erkennen, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit eines Unionsbürgers, die ausschließlich wegen gesundheitlicher Gründe - d.h. wenn eine der Krankheiten vorliegt, die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführt sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 64/221/EWG) - erfolgt, nur vor einem Aufenthalt (durch Verweigerung der Einreise) oder zu Beginn des Aufenthalts in dem Aufnahmemitgliedstaat (durch Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis, über die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung entschieden werden muss, vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der RL 64/221/EWG) als gerechtfertigt angesehen wird. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass nicht eine konkrete Gefahrenlage in gesundheitlicher Hinsicht, sondern - zum einen - eine Belastung des Gesundheitswesens des Aufnahmemitgliedstaats und - zum anderen - zugleich eine abstrakte Gefährdung durch eine dieser Krankheiten vermieden werden soll. Dafür spricht auch der Wortlaut des Anhangs zu der RL 64/221/EWG, da dort die Krankheiten aufgeführt sind, welche die öffentliche Gesundheit (unter A.) oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (unter B.) gefährden können. Insoweit ist auch die (letzte) Begründungserwägung zur RL 64/221/EWG aufschlussreich; dort heißt es: „Eine Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen, die die öffentliche Gesundheit, Ordnung und Sicherheit gefährden können, hätte wenig praktischen Wert und wäre kaum erschöpfend, und es genügt, diese Leiden nach Gruppen zu ordnen“. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass mit der gruppenweisen Aufzählung der Krankheiten für die Mitgliedstaaten lediglich die - sehr eingeschränkte - Möglichkeit der Beschränkung der Freizügigkeit wegen der abstrakten Gefährdungen, die durch die aufgeführten Krankheiten eintreten können, eröffnet werden sollte.
58 
Aus der Unterscheidung - A. und B. - im Anhang zur RL 64/221/EWG ergibt sich nicht etwa eine inhaltliche Differenzierung dahingehend, dass bei Vorliegen einer der Krankheiten oder Gebrechen, „welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können“, generell - und ungeachtet des Vorliegens eines sonstigen Grundes, der eine Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigt - im Blick auf die Regelung in Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht mehr möglich sein soll. Aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung mit Art. 3 der RL 64/221/EWG ergibt sich vielmehr, dass eine Beendigung des Aufenthalts nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis allein aus Gründen der Gesundheit nicht mehr möglich ist, dass jedoch eine entsprechende Beschränkung der Freizügigkeit (z.B. durch eine Ausweisung) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit des Mitgliedstaats durchaus noch gerechtfertigt sein kann. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass für eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine abstrakte Gefährdung nicht ausreicht, sondern eine erhebliche konkrete (gegenwärtige) Gefahr durch das persönliche Verhalten des Betroffenen vorliegen muss, d.h. eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Abwehr weiterer von dem Ausländer drohender Gefährdungen berührt. Dies kommt auch in der (nicht datierten) Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (dort unter Nr. 3.1.3) zum Ausdruck. Danach schränkt Art. 4 der RL 64/221/EWG (nur) „die Möglichkeit ein, eine Maßnahme aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu treffen“.
59 
Für eine solche Auslegung spricht weiter die - bereits am 1.5.2004 in Kraft getretene, jedoch erst innerhalb von zwei Jahren umzusetzende - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 S. 77), mit der die Ausübung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts erleichtert (vgl. dazu die Begründungserwägung [4]) und eine genauere Definition der Umstände und Verfahrensgarantien sichergestellt  werden soll, unter denen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Erlaubnis zur Einreise verweigert werden kann und unter denen sie ausgewiesen werden können (vgl. dazu die Begründungserwägung [22]). In Art. 29 Abs. 1 dieser Richtlinie wird darauf abgestellt, dass „als Krankheiten, die eine die Freizügigkeit beschränkende Maßnahme rechtfertigen“, „ausschließlich“ Krankheiten „mit epidemischem Potenzial“ und „sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten“ gelten. In Abs. 2 dieser Richtlinie ist geregelt, dass Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise eintreten, keinen Ausweisungsgrund darstellen. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig sein soll; damit ist aber nichts darüber gesagt, dass etwa deshalb eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen sein soll, wenn durch ein - krankheitsbedingtes - persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr eingetreten oder zu erwarten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 der genannten Richtlinie).
60 
cc) Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung des Klägers ausdrücklich nicht auf Gründe der Gesundheit, sondern auf Gründe der öffentlichen Ordnung gestützt und dies in der Begründung der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Bedeutung der Begründung einer Entscheidung über die Beschränkung der Freizügigkeit auch Art. 6 der RL 64/221/EWG). Diese Gründe rechtfertigen - wie ausgeführt - die Ausweisung. Insbesondere ist zu beachten, dass das Regierungspräsidium nicht etwa nach dem ersten Auftreten der Krankheit des Klägers und seiner Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus bereits die Beendigung seines Aufenthalts - aus Gründen der Gesundheit - verfügt hat, sondern erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger ein erhebliches gefährliches Verhalten gezeigt hat, die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung angeordnet hat.
61 
5. Die Ausweisung des Klägers verstößt auch nicht gegen Verfahrensgarantien des Europäischen Gemeinschaftsrechts.
62 
 
63 
a) Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG deshalb vorliege, weil das Regierungspräsidium die angefochtene Verfügung erlassen hat und nach innerstaatlichem deutschem Recht - hier: in Baden-Württemberg - gegen diese Verfügung kein Widerspruchsverfahren stattfindet (vgl. § 6a [bad.-württ.] AGVwGO), dem Betroffenen vielmehr unmittelbar die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts im Wege der Anfechtungsklage eröffnet ist. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.4.2004 (verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 , a.a.O.) bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte gewährte Rechtsschutz den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
64 
b) Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 29.4.2004 (a.a.O.) zur Erfüllung der Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG - nämlich dass die Rechtsmittel nicht nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen - eine „umfassende materiell-rechtliche Prüfung“ nicht als ausreichend angesehen (RdNr. 109 des Urteils). Vielmehr verlangt der EuGH hierfür zusätzlich eine erschöpfende Prüfung (bzw. Entscheidung) in Bezug auf die „Zweckmäßigkeit“ der Ausweisung im Hinblick auf die Erfordernisse eines hinreichend effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. RdNr. 110 des Urteils). Um den Inhalt dieses Begriffs der „Zweckmäßigkeit“ zu bestimmen, ist jedoch nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffs (etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeits-Kontrolle im Widerspruchsverfahren, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auszugehen, sondern davon, welcher Bereich außer der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ zur Gewährleistung des (vom EuGH geforderten) „effektiven gerichtlichen Schutzes“ Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein muss. Daher ist zunächst zu untersuchen, was der EuGH unter einer „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ versteht. Auch dabei ist nicht vom deutschen Rechtsverständnis auszugehen, sondern – ausgehend von dem auf einem europäischen Mindestkonsens beruhenden Begriffsniveau - von der Vorstellung einer zwar vertieften, aber doch auf die Übereinstimmung mit dem materiellen Gesetz (d.h. der Eingriffsnorm; unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes) beschränkten Kontrolle, wie sich dies auch aus der französischen Übersetzung der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ („ vérification approfondie du droit matériel “, RdNr. 109 des Urteils) ersehen lässt. Die Bedeutung des Begriffs der „Zweckmäßigkeit“ in dem hier maßgeblichen Sinne ist demnach unter Abgrenzung gegenüber diesem Begriffsinhalt der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ aus dem Normgefüge und -verständnis des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zu bestimmen. Um den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, der vom EuGH - insbesondere zur Garantie des „effet utile“ (der praktischen Wirksamkeit) des EG-Rechts - zu Recht gefordert wird, ist als eine „erschöpfende“ (= uneingeschränkte) Prüfung einer Ausweisung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der „Zweckmäßigkeit“ im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine umfassende inhaltliche (Rechts-) Kontrolle der Maßnahme in Bezug auf ihre (rechtliche) Übereinstimmung mit dem Zweck der Norm zu verstehen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 29.4.2004 (a.a.O.) insoweit das dafür maßgebliche Prüfprogramm nicht aufgeführt. Jedoch lässt sich aus den Anforderungen, die der EuGH im Entscheidungssatz 5 dieses Urteils für die gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer Ausweisung aufgeführt hat, ersehen, welche Kriterien für die Prüfung der „Zweckmäßigkeit“ maßgeblich sein sollen. Der EuGH hat an dieser Stelle entschieden, dass Art. 39 EG und die RL 64/221/EWG der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegen stehen, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, „unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt“. Daraus ergibt sich, dass im Fall der Ausweisung und anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger eine strenge rechtliche Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (in seinen Ausprägungen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Ausgleichs zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen [sog. Mittel-Zweck-Relation]) sowie anhand der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte stattfinden muss, wobei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (zu den einzelnen Kriterien vgl. insbesondere die Begründung in RdNrn. 95 – 99 des Urteils). Hingegen verlangt der EuGH nicht, dass eine Ausweisung ausschließlich nach Ermessen erfolgen darf. Dies folgt auch deutlich aus der französischen Fassung des Urteils. Darin wird der deutsche Rechtsbegriff der „Zweckmäßigkeit“ mit „opportunité“ übersetzt (vgl. RdNr. 110), während in der französischen Rechtssprache Ermessen „pouvoir discrétionnaire“ und freies Ermessen „pouvoir discrétionnaire libre“ bedeutet (vgl. Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 1977, Band 2, S. 130 z. Stichwort Ermessen/Verwaltungsermessen).
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Die demnach vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte ist in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert. Wie der Senat bereits in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 – 11 S 1270/02 – (EZAR 034 Nr. 14 = VBlBW 2003, 289 [Ls]) ausgeführt hat, unterliegt die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung im jeweiligen Einzelfall keiner prozessualen Beschränkung; die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung wird in vollem Umfang geprüft und der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt (s. UA S. 31 ff). Alle Umstände, die von rechtlicher Bedeutung für die Ausweisung sind, werden berücksichtigt und an den rechtlichen Vorgaben - in einer „ersten Stufe“ - des nationalen und - in einer „zweiten Stufe“ - des supranationalen Rechts sowie des zwischenstaatlichen und des Völkerrechts geprüft. Dabei werden die Anforderungen an eine strenge, an den Grundrechten orientierte Verhältnismäßigkeitskontrolle erfüllt. Diese Kontrolle bezieht sich - unter Beachtung des im deutschen Recht gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzes - ausschließlich auf den jeweiligen Einzelfall. Ob im nationalen deutschen Recht eine Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung vorliegt, ist für die europarechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung unerheblich. Eine solche stringente Rechts- und Verhältnismäßigkeitskontrolle wird den Anforderungen des EuGH an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerecht; eine weitergehende „Zweckmäßigkeits“-Entscheidung, bei der etwa außer-rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt würden, wäre zudem mit den Anforderungen der Art. 8 und 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG schwerlich vereinbar. Der Befassung einer - weiteren - „zuständigen Stelle“ bedarf es demnach nicht.
66 
Diese Auslegung wird schließlich bestätigt durch die Regelungen in Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 28) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 S. 77), die „Verfahrensgarantien“ regeln und ersichtlich nicht hinter dem Schutzstandard der RL 64/221/EWG zurückbleiben sollen. In dieser Richtlinie ist die Stellungnahme einer anderen „zuständigen Stelle“ nicht mehr vorgesehen. Nach Art. 31 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Gemäß Art. 31 Abs. 3 dieser Richtlinie sind im Rechtsbehelfsverfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) nicht unverhältnismäßig ist. Insoweit ist insbesondere Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie von Bedeutung, der einen Beispielskatalog der wichtigsten in diesem Zusammenhang beachtlichen Beurteilungskriterien enthält. In  Art. 28 Abs. 1 ist geregelt, dass der Aufnahmemitgliedstaat - bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt - insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt.
67 
Mit der vorliegenden Entscheidung führt der Senat seine Rechtsprechung fort, die er in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 (a.a.O.) zu den hier maßgeblichen Fragen eingeleitet hat.
68 
III. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung der Abschiebung in der angefochtenen Verfügung begegnen im Übrigen weder nach nationalem deutschem Ausländerrecht noch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlichen Bedenken.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Gründe

 
17 
Die vom Beklagten eingelegte Berufung, die vom Verwaltungsgericht - durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) - zugelassen wurde, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO sind erfüllt.
18 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die angefochtene Ausweisungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Ausweisung des Klägers erweist sich bei der - gleichsam auf einer ersten Stufe vorzunehmenden - rechtlichen Beurteilung nach nationalem deutschem Ausländerrecht  als rechtmäßig (dazu unter I.) und ist auch nach der - gleichsam auf einer zweiten Stufe vorzunehmenden - Prüfung der Vereinbarkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit hier zu beachtendem Europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter II.)
20 
I. Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung, die nach nationalem deutschem Ausländerrecht als rechtliche Folge sowohl die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - durch Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Entstehen der Ausreisepflicht (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) - herbeiführt als auch ein Wiedereinreiseverbot enthält (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG), das auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688 = InfAuslR 2000, 176 = VBlBW 2000, 273), ist eine rechtliche Beurteilung gleichsam auf zwei Stufen vorzunehmen (sog. „Zwei-Stufen-Modell“, vgl. Alber/Schneider, DÖV 2004, 313, 315; dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13, und vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - EZAR 034 Nr. 14). Dabei ist es zunächst ausschließlich – und unabhängig vom Europäischen Gemeinschaftsrecht – die Aufgabe der deutschen Gerichte, nach der hier geltenden (nationalen) Rechtsordnung die behördliche Eingriffsmaßnahme der Ausweisung auf ihre Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht zu überprüfen und damit über den Rechtsschutz nach innerstaatlichem deutschem Recht zu entscheiden. Denn es unterliegt nicht der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), über die Auslegung und Anwendung nationaler Vorschriften zu entscheiden (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 29.4.2004 in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 , RdNr. 42). Nur für den Fall, dass im Rahmen einer Überprüfung nach deutschem Recht dem Begehren des Unionsbürgers nicht bereits entsprochen werden kann, muss eine Prüfung unter Beachtung der Regelungen des Gemeinschaftsrechts erfolgen, wobei zu prüfen ist, ob insoweit der Vorrang des Gemeinschaftsrechts eine andere rechtliche Beurteilung gebietet. Die europarechtliche Prüfung hat selbständig und unabhängig von der Systematik und den Vorgaben der nationalen Prüfungsebene (etwa: Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung) zu erfolgen. Diese differenzierte Beurteilung auf zwei Stufen ist im Fall eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers - wie hier des Klägers - angezeigt. Die Ausweisung regelt zwar nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts für sich genommen (noch) nicht unmittelbar eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des davon betroffenen Ausländers. Vielmehr führt erst die Abschiebung (§ 49 AuslG), die unabhängig von der Ausweisung geregelt ist und der Vollstreckung der - durch die Ausweisung entstandenen - Ausreisepflicht dient, zur Entfernung des Ausländers aus dem deutschen Hoheitsgebiet. Unter Beachtung des Regelungszusammenhangs der insoweit maßgebenden Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts ist jedoch davon auszugehen, dass bereits die Ausweisung unmittelbare Auswirkungen auf die Ausübung des aus der Freizügigkeit folgenden Rechts auf freie und ungehinderte Einreise und dementsprechenden Aufenthalt eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat.
21 
Im Fall des Klägers ist - nach deutschem Recht - das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Ausländerbehörde (§ 7 Abs. 1 AAZuVO) zu Recht davon ausgegangen, dass die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG als erforderliche gesetzliche Grundlagen für die Ausweisung den Erlass dieser Maßnahme nach Ermessen ermöglicht haben. Zu dem für die gerichtliche Beurteilung insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des ausländerbehördlichen Verfahrens (s. dazu im Folgenden unter 1.) waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Eingriffsmaßnahme (s. dazu im Folgenden unter 2.) gegeben, und die Behörde hat sowohl beachtet, dass dem Kläger ein besonderer Schutz vor einer Ausweisung zukommt (s. dazu im Folgenden unter 3.), als auch das ihr eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (s. dazu im Folgenden unter 4.).
22 
1. Für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist nach innerstaatlichem deutschem Recht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288, vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339, und vom 8.1.2003 - 1 B 253.02 -; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, und - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996  -  11 S 2511/96 -,  vom  28.7.1999 - 11 S 2387/98 -, vom 19.4.2000 - 11 S
23 
1387/99 -, VBlBW 2001, 25, vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - und vom 27.1.2004 -10 S 1610/03 -). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Be-schlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).
24 
2. Als Maßnahme, die in den Rechtskreis des betroffenen Ausländers belastend eingreift, bedarf die Ausweisung nach geltendem deutschem Recht - unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes, der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) seine Grundlage hat - einer gesetzlichen Grundlage. Die insoweit erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für eine Ausweisung sind in den §§ 45 ff AuslG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geregelt und im Geltungsbereich des Grundgesetzes von den Behörden und Gerichten auch in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger zu beachten, da es im Recht der Europäischen Gemeinschaften keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Ausweisung gibt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ.,  Urteil vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13). Die Ausweisung - als eine ausschließlich im nationalen Recht angelegte Maßnahme - muss vielmehr nur in Bezug auf die damit eintretende Beschränkung des aus der Freizügigkeit folgenden Aufenthaltsrechts den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechen (s. dazu unter II.). Dementsprechend regelt auch das - derzeit noch geltende - (deutsche) Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1980, BGBl. I S. 116 - mit Änderungen -), durch das die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964 S. 850 - im Folgenden: RL 64/221/EWG), in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, keine tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen Personen, die unter dieses Gesetz fallen, sondern setzt die Möglichkeit des rechtmäßigen Erlasses einer solchen Verfügung nach deutschem Recht voraus und regelt (nur) die - aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht folgenden - Voraussetzungen für die Einschränkung der Freizügigkeit.
25 
Im Fall des Klägers wurde die Ausweisung nach nationalem Recht zutreffend auf der rechtlichen Grundlage der §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG verfügt.
26 
§ 45 Abs. 1 AuslG - als die Grundnorm für alle Formen der Ausweisung - regelt, dass ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Gemäß § 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer nach § 45 Abs. 1 AuslG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er - soweit hier maßgeblich - einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese tatbestandliche Voraussetzung hat der Kläger erfüllt, da er durch seine Tat (versuchter Totschlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung) einen schweren Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung in hohem Maße beeinträchtigt hat. Es kommt für die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen nicht darauf an, dass der Kläger wegen dieser Tat strafrechtlich mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft wurde. Denn die Ausweisung ist keine (weitere) Strafe, sondern ausschließlich eine ordnungsrechtliche Maßnahme, die der Abwehr und Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient.
27 
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung - durch ihre Bekanntgabe an den Kläger am 11.3.2002 - bestanden keine rechtserheblichen Bedenken gegen die Annahme, dass vom Kläger Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen, die ein ausländerrechtliches Einschreiten geboten haben. Wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen im Urteil vom 20.9.2001 ergibt, mit dem die Maßregel der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, war der Kläger als für die Allgemeinheit gefährlich (im Sinne des § 63 StGB) anzusehen. Es bestanden insoweit in seinem Fall keine rechtserheblichen Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage in Bezug auf die durch das Strafgericht als freiheitsentziehende Maßregel angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in Bezug auf die durch die Ausländerbehörde verfügte - nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich unterschiedlich zu beurteilende - ordnungsrechtliche Maßnahme der Ausweisung. Die vom Kläger ausgehenden Gefahren waren - und sind - auch nicht etwa wegen seiner Unterbringung entfallen, zumal da mit dieser Maßregel kein auf Dauer angelegter stationärer Aufenthalt unter medizinischer Überwachung verbunden ist (vgl. dazu auch § 67e StGB) und die unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Prognose auch den Fall der Beendigung der Unterbringung berücksichtigen muss. Insoweit ist die Situation mit der tatsächlichen Lage im Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vergleichbar. Wie sich im Übrigen aus der - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten - Stellungnahme vom 13.7.2004 des Zentrums für Psychiatrie, in dem der Kläger untergebracht ist, ergibt, halten es die ihn behandelnden Ärzte ersichtlich wegen der von ihm noch immer ausgehenden Gefahren für erforderlich, dass er im Maßregelvollzug verbleibt, bis ein - bisher aus ärztlicher Sicht (noch) nicht gewährleisteter - sozialer  Empfangsraum für ihn vorhanden ist.
28 
3. Die Ausländerbehörde hat auch zu Recht berücksichtigt, dass dem Kläger nach nationalem deutschem Recht ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG zugute kommt, da ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wurde. Dieser Ausweisungsschutz entspricht inhaltlich der Schutznorm des § 48 Abs. 1 AuslG. Nach der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG, die über die Vorgaben durch die RL 64/221/EWG hinaus eine weitere innerstaatlich beachtliche Ausweisungsschranke enthält, darf der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken - wie im Fall des Klägers - ist ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht erforderlich, was sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Straftaten des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, und vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 -, BVerwGE 116, 55 = NVwZ 2002, 1512). Die Behörde und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungsschutz des § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG der Ausweisung des Klägers nicht entgegensteht, da in seinem Fall angesichts der erheblichen Gefahren, die von ihm - auch weiterhin - ausgehen, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem hier maßgeblichen Sinne vorliegen. Dies ergibt sich besonders daraus, dass er durch sein - wenngleich strafrechtlich schuldloses - Verhalten einen Anlass von außerordentlichem Gewicht für ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr geschaffen hat, indem er seine Ehefrau töten wollte und durch sein entsprechendes Vorgehen ihr Leben in höchstem Maße gefährdet und ihr schwerste Verletzungen zugefügt hat, die auf Dauer in außerordentlich schwerwiegender Weise ihre Gesundheit beeinträchtigen werden. Die Gefahr der Wiederholung eines solchen Verhaltens ist auch nicht deshalb entfallen oder von geringerem Gewicht, weil die Ehefrau und die Kinder des Klägers sich derzeit in Frankreich aufhalten. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem beim Landgericht Waldshut-Tiengen anhängig gewesenen Verfahren besteht die Gefahr, dass der Kläger beim Auftreten eines neuen Krankheitsschubes eine andere Bezugsperson für die Veränderungen an seiner Person verantwortlich macht und sich seine Aggressionen dann gegen diese Person richten können.
29 
4. Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde hat dem öffentlichen Interesse an einer Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet und der Verhinderung seiner Wiedereinreise wegen der von ihm ausgehenden Gefahren ohne Rechtsfehler Vorrang vor seinem entgegenstehenden privaten Interesse eingeräumt. Auch unter Beachtung der nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erweist sich die behördliche Entscheidung als rechtsfehlerfrei. Die Ausweisung des Klägers ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dabei ist zu beachten, dass sich allein aus der Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) seit dem Jahr 1987, während der er keine besonderen Beziehungen oder Bindungen zu Deutschland geschaffen hat, keine schutzwürdige aufenthaltsrechtliche Position ergibt, deren Beendigung unter Beachtung seiner hohen Gefährlichkeit außer Verhältnis zu dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck der Abwehr weiterer vom Kläger drohender Gefahren steht. Den in § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Gesichtspunkten - der Berücksichtigung der Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben - kommt im Fall des Klägers keine ausschlaggebende Rolle zu, da seine unmittelbaren Familienangehörigen (seine Ehefrau und seine beiden Kinder) sich nicht mehr in Deutschland aufhalten und seine weiteren Verwandten ebenfalls im Ausland leben. Die Ausweisung erscheint auch nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil etwa ein in § 55 Abs. 2 AuslG genannter Duldungsgrund zu beachten gewesen wäre (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG).
30 
II. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung  des Klägers auch als vereinbar mit Europäischem Gemeinschaftsrecht.
31 
1. Der Kläger besitzt als italienischer Staatsangehöriger die Unionsbürgerschaft und hat daher die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der konsolidierten Fassung durch den Vertrag von Amsterdam - im Folgenden: EG) vorgesehenen Rechte und Pflichten (Art. 17 EG). Dementsprechend hat er das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen aufzuhalten (Art. 18 Abs. 1 EG). Als (Wander-)Arbeitnehmer steht ihm zudem Freizügigkeit nach Art. 39 Abs. 1 EG zu, die ihm ein Aufenthaltsrecht vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen gibt (vgl. Art. 39 Abs. 3 EG). Seine Rechtsstellung zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat der Kläger bereits durch den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis-EG nachgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 = InfAuslR 2001, 312).  Anhaltspunkte dafür, dass diese Arbeitnehmer-Freizügigkeit durch endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt erloschen wäre, sind nicht ersichtlich.
32 
2. Die im vorliegenden Fall zu beachtenden Beschränkungen der Freizügigkeit und des daraus folgenden Aufenthaltsrechts ergeben sich unter Berücksichtigung der in der hier maßgeblichen Durchführungsvorschrift (RL 64/221/EWG) vorgegebenen Schranken. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Richtlinie grundsätzlich (nur) für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt (vgl. Art. 249 Abs. 3 EG). Daher wird den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zur Umsetzung eröffnet; der Einzelne kann sich grundsätzlich nicht unmittelbar auf die Regelungen einer Richtlinie berufen. Lediglich ausnahmsweise ist eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien dann anerkannt, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, nicht fristgemäß oder inhaltlich nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden (vgl. dazu Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Komm. zu Art. 249 EG, RdNr. 155 ff mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
33 
3. Die Ausweisung des Klägers ist als eine Beschränkung seiner Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung (im Sinne von Art. 39 Abs. 3 EG) gerechtfertigt.
34 
a) Im Fall des Klägers ist die Einschränkung seiner Freizügigkeit und seines daraus folgenden Aufenthaltsrechts durch die Ausweisung nicht unmittelbar an den - die Vorbehalte des Art. 39 Abs. 3 EG konkretisierenden - Bestimmungen der RL 64/221/EWG zu messen, sondern vorrangig nach den Regelungen in § 12 AufenthG/EWG zu beurteilen, die inhaltlich mit den Vorgaben der RL 64/221/EWG in Einklang stehen. Mit der gesetzlichen Vorschrift des § 12 AufenthG/EWG wurde die RL 64/221/EWG, soweit sie im vorliegenden Fall maßgeblich ist, ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt.
35 
b) Die Ausweisung des Klägers, dem in Deutschland als Arbeitnehmer Freizügigkeit gewährt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG), ist unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG/EWG aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtmäßig verfügt worden. Insoweit ist zu beachten, dass die durch die Ausweisung eintretende Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts als Ausnahme von dieser gemeinschaftsrechtlichen Freiheit eng auszulegen und - unter Beachtung der Vorgaben aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht - nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen gestützt ist und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 - , Slg. 1977, 1999, und vom 29.4.2004 - verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 ).  Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Die Beschränkung seiner Freizügigkeit erfolgt ausschließlich auf Grund seines eigenen Verhaltens, mit dem er in äußerst schwer wiegender Weise ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt hat, indem er einen anderen Menschen durch mehrere Messerstiche töten wollte und ihm dabei schwerste Verletzungen zugefügt hat, die das Opfer seiner Tat  lebenslang in schwerster Weise behindern werden. Auch im Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts kommt es im Zusammenhang mit einer Beendigung des Aufenthalts eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht darauf an, ob er strafrechtlich wegen seines Verhaltens zur Rechenschaft gezogen werden kann oder ob wegen Schuldunfähigkeit eine Bestrafung nicht erfolgen kann. Denn insoweit ist - wie im innerstaatlichen deutschen Recht - der Eingriff zur Abwehr von Gefahren gerechtfertigt, die von dem Betroffenen ausgehen. Diesen Anforderungen entspricht die Ausweisung des Klägers. In seinem Fall besteht auch eine hohe Gefahr der erneuten Begehung entsprechender Taten, da - wie in dem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, in dem seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus erfolgte - keine günstige Langzeitprognose möglich ist, der Kläger sich in keiner Weise an seiner Behandlung beteiligt und von ihm auch künftig eine Allgemeingefährlichkeit - insbesondere für jeweilige Bezugspersonen - ausgeht.
36 
c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass etwa zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats eine Änderung in der Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers eingetreten wäre. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht der Zeit zwischen dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausweisung (11.3.2002) und dem Zeitpunkt der heutigen Entscheidung des Senats (21.7.2004) ein „längerer Zeitraum“ (im Sinne des Entscheidungssatzes Nr. 3 des Urteils des EuGH vom 29.4.2004, a.a.O.) vergangen ist und daher eine nachträgliche Veränderung der Sachlage zu berücksichtigen wäre, die nach der letzten Behördenentscheidung - zu Gunsten wie zu Lasten des Klägers - eingetreten wäre. Dies kann zu einer Änderung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts führen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O.). Ob einer nachträglichen, für den ausgewiesenen Ausländer günstigen Veränderung der Sachlage dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ausweisung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls oder der nicht unerheblichen Verminderung der europarechtlich erforderlichen Gefährdungslage aufgehoben oder aber - gemäß dem System des nationalen deutschen Ausländerrechts - auf diesen Zeitpunkt (gegebenenfalls auch rückwirkend) nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG befristet wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im Fall des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass etwa zwischenzeitlich ein Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefahr eingetreten ist. Insoweit ergibt sich vielmehr aus der - genannten - Stellungnahme vom 13.7.2004 des psychiatrischen Krankenhauses, in dem der Kläger noch immer untergebracht ist, dass er nach wie vor gefährlich ist.
37 
4. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung des Klägers auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil sie mit Art. 4 der RL 64/221/EWG nicht vereinbar wäre.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG sei unmittelbar zugunsten des Klägers anwendbar, da es - jedenfalls im konkreten Fall des Klägers - an der notwendigen fristgerechten und vollständigen Umsetzung der Regelung in das nationale Ausländerrecht fehle. Die deutsche Regelung entspreche nicht der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 4 RL 64/221/EWG. Im deutschen Recht sei die Möglichkeit einer aufenthaltsbeschränkenden Regelung bei Vorliegen der in § 12 Abs. 6 Satz 1 AufenthG/EWG genannten Krankheiten „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ eröffnet und die in Satz 2 festgelegte Einschränkung - durch die Bezugnahme auf Satz 1 - sei auch nur auf Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bezogen, obwohl die ihr zugrunde liegende Norm des Art. 4 RL 64/221/EWG bei der Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen im Anhang zu der Richtlinie ausdrücklich zwischen Krankheiten differenziere, die die öffentliche Gesundheit gefährden und solchen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden können. Damit entnimmt das Verwaltungsgericht der Regelung in Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG ein allgemeines Ausweisungsverbot für alle Fälle, in denen Krankheiten nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG auftreten und in denen der Kranke über das „Auftreten“ der Krankheit hinaus die öffentliche Ordnung konkret und schwerwiegend gefährdet. Dies ist nicht gerechtfertigt. Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen, die sich aus dieser Auslegung ergeben würden (z.B. das Verbot der Ausweisung eines Alkohol- oder Drogenabhängigen - und damit Suchtkranken - ungeachtet von ihm im Rahmen der Beschaffungskriminalität begangener Straftaten oder eines geisteskranken Terroristen, falls dem Freizügigkeitsberechtigten bereits eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wurde), sind durch das Europäische Gemeinschaftsrecht nicht geboten.
39 
b) Die Regelungen der Richtlinie 64/221/EWG sind auch in Bezug auf Art. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt worden und stehen einer Ausweisung des Klägers nicht entgegen.
40 
aa) Die Richtlinie, die aus dem Jahr 1964 stammt und an die Mitgliedstaaten gerichtet war, sieht in Art. 4 die Möglichkeit der Beschränkung der Freizügigkeit und des daraus folgenden Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wie folgt vor:
41 
 „(1) Als Krankheiten oder Gebrechen, die eine Verweigerung der Einreise oder der ersten Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen, gelten nur diejenigen, die im Anhang aufgeführt sind.
42 
(2) Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis kann die Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet nicht rechtfertigen.“
43 
Dazu enthält der Anhang folgende Liste der Krankheiten bzw. Krankheitsgruppen, die als Grund für eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Frage kommen:
44 
„A. Krankheiten, welche die öffentliche Gesundheit gefährden können:
45 
1.    quarantänepflichtige Krankheiten,...
46 
2.    Tuberkulose ....
47 
3.    Syphilis;
48 
4.    andere ansteckende oder übertragbare parasitäre Krankheiten und Leiden, ...
49 
B. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können:
50 
1.    Suchtkrankheiten;
51 
2. schwere geistige und seelische Störungen; offensichtliche Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen und mit Verwirrungszuständen.“
52 
Die (seit 1.1.2001 geänderte) gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 6 AufenthG/EWG entspricht den Vorgaben des Art. 4 der RL 64/221/EWG. Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 AufenthG/EWG hat folgenden Wortlaut:
53 
„Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen nur getroffen werden, wenn der Ausländer
54 
1.    an einer Krankheit im Sinne von § 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) leidet oder mit einem Krankheitserreger im Sinne von § 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist, oder
55 
2.    an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder seelischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.
56 
Tritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG auf, so kann dies die Versagung der Verlängerung oder die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis-EG, die Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen.“
57 
bb) Die Regelungen der RL 64/221/EWG konkretisieren die Vorgaben, die - soweit hier maßgeblich - in Art. 39 Abs. 3 EG als Vorbehalte für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausdrücklich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als gerechtfertigt anerkannt werden. Dabei ist danach zu unterscheiden, aus welchem dieser Gründe die Beschränkung erfolgt. Dementsprechend sind die Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit von den Gründen der öffentlichen Gesundheit (d.h. der Volksgesundheit, vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 25.5.2004 in der Rs. C-275/02, RdNr. 30) zu unterscheiden. Dem trägt auch die RL 64/221/EWG Rechnung. Die Regelungen in Art. 4 RL 64/221/EWG lassen erkennen, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit eines Unionsbürgers, die ausschließlich wegen gesundheitlicher Gründe - d.h. wenn eine der Krankheiten vorliegt, die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführt sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 64/221/EWG) - erfolgt, nur vor einem Aufenthalt (durch Verweigerung der Einreise) oder zu Beginn des Aufenthalts in dem Aufnahmemitgliedstaat (durch Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis, über die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung entschieden werden muss, vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der RL 64/221/EWG) als gerechtfertigt angesehen wird. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass nicht eine konkrete Gefahrenlage in gesundheitlicher Hinsicht, sondern - zum einen - eine Belastung des Gesundheitswesens des Aufnahmemitgliedstaats und - zum anderen - zugleich eine abstrakte Gefährdung durch eine dieser Krankheiten vermieden werden soll. Dafür spricht auch der Wortlaut des Anhangs zu der RL 64/221/EWG, da dort die Krankheiten aufgeführt sind, welche die öffentliche Gesundheit (unter A.) oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (unter B.) gefährden können. Insoweit ist auch die (letzte) Begründungserwägung zur RL 64/221/EWG aufschlussreich; dort heißt es: „Eine Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen, die die öffentliche Gesundheit, Ordnung und Sicherheit gefährden können, hätte wenig praktischen Wert und wäre kaum erschöpfend, und es genügt, diese Leiden nach Gruppen zu ordnen“. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass mit der gruppenweisen Aufzählung der Krankheiten für die Mitgliedstaaten lediglich die - sehr eingeschränkte - Möglichkeit der Beschränkung der Freizügigkeit wegen der abstrakten Gefährdungen, die durch die aufgeführten Krankheiten eintreten können, eröffnet werden sollte.
58 
Aus der Unterscheidung - A. und B. - im Anhang zur RL 64/221/EWG ergibt sich nicht etwa eine inhaltliche Differenzierung dahingehend, dass bei Vorliegen einer der Krankheiten oder Gebrechen, „welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können“, generell - und ungeachtet des Vorliegens eines sonstigen Grundes, der eine Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigt - im Blick auf die Regelung in Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht mehr möglich sein soll. Aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung mit Art. 3 der RL 64/221/EWG ergibt sich vielmehr, dass eine Beendigung des Aufenthalts nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis allein aus Gründen der Gesundheit nicht mehr möglich ist, dass jedoch eine entsprechende Beschränkung der Freizügigkeit (z.B. durch eine Ausweisung) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit des Mitgliedstaats durchaus noch gerechtfertigt sein kann. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass für eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine abstrakte Gefährdung nicht ausreicht, sondern eine erhebliche konkrete (gegenwärtige) Gefahr durch das persönliche Verhalten des Betroffenen vorliegen muss, d.h. eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Abwehr weiterer von dem Ausländer drohender Gefährdungen berührt. Dies kommt auch in der (nicht datierten) Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (dort unter Nr. 3.1.3) zum Ausdruck. Danach schränkt Art. 4 der RL 64/221/EWG (nur) „die Möglichkeit ein, eine Maßnahme aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu treffen“.
59 
Für eine solche Auslegung spricht weiter die - bereits am 1.5.2004 in Kraft getretene, jedoch erst innerhalb von zwei Jahren umzusetzende - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 S. 77), mit der die Ausübung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts erleichtert (vgl. dazu die Begründungserwägung [4]) und eine genauere Definition der Umstände und Verfahrensgarantien sichergestellt  werden soll, unter denen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Erlaubnis zur Einreise verweigert werden kann und unter denen sie ausgewiesen werden können (vgl. dazu die Begründungserwägung [22]). In Art. 29 Abs. 1 dieser Richtlinie wird darauf abgestellt, dass „als Krankheiten, die eine die Freizügigkeit beschränkende Maßnahme rechtfertigen“, „ausschließlich“ Krankheiten „mit epidemischem Potenzial“ und „sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten“ gelten. In Abs. 2 dieser Richtlinie ist geregelt, dass Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise eintreten, keinen Ausweisungsgrund darstellen. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig sein soll; damit ist aber nichts darüber gesagt, dass etwa deshalb eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen sein soll, wenn durch ein - krankheitsbedingtes - persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr eingetreten oder zu erwarten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 der genannten Richtlinie).
60 
cc) Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung des Klägers ausdrücklich nicht auf Gründe der Gesundheit, sondern auf Gründe der öffentlichen Ordnung gestützt und dies in der Begründung der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Bedeutung der Begründung einer Entscheidung über die Beschränkung der Freizügigkeit auch Art. 6 der RL 64/221/EWG). Diese Gründe rechtfertigen - wie ausgeführt - die Ausweisung. Insbesondere ist zu beachten, dass das Regierungspräsidium nicht etwa nach dem ersten Auftreten der Krankheit des Klägers und seiner Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus bereits die Beendigung seines Aufenthalts - aus Gründen der Gesundheit - verfügt hat, sondern erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger ein erhebliches gefährliches Verhalten gezeigt hat, die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung angeordnet hat.
61 
5. Die Ausweisung des Klägers verstößt auch nicht gegen Verfahrensgarantien des Europäischen Gemeinschaftsrechts.
62 
 
63 
a) Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG deshalb vorliege, weil das Regierungspräsidium die angefochtene Verfügung erlassen hat und nach innerstaatlichem deutschem Recht - hier: in Baden-Württemberg - gegen diese Verfügung kein Widerspruchsverfahren stattfindet (vgl. § 6a [bad.-württ.] AGVwGO), dem Betroffenen vielmehr unmittelbar die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts im Wege der Anfechtungsklage eröffnet ist. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.4.2004 (verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 , a.a.O.) bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte gewährte Rechtsschutz den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
64 
b) Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 29.4.2004 (a.a.O.) zur Erfüllung der Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG - nämlich dass die Rechtsmittel nicht nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen - eine „umfassende materiell-rechtliche Prüfung“ nicht als ausreichend angesehen (RdNr. 109 des Urteils). Vielmehr verlangt der EuGH hierfür zusätzlich eine erschöpfende Prüfung (bzw. Entscheidung) in Bezug auf die „Zweckmäßigkeit“ der Ausweisung im Hinblick auf die Erfordernisse eines hinreichend effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. RdNr. 110 des Urteils). Um den Inhalt dieses Begriffs der „Zweckmäßigkeit“ zu bestimmen, ist jedoch nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffs (etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeits-Kontrolle im Widerspruchsverfahren, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auszugehen, sondern davon, welcher Bereich außer der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ zur Gewährleistung des (vom EuGH geforderten) „effektiven gerichtlichen Schutzes“ Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein muss. Daher ist zunächst zu untersuchen, was der EuGH unter einer „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ versteht. Auch dabei ist nicht vom deutschen Rechtsverständnis auszugehen, sondern – ausgehend von dem auf einem europäischen Mindestkonsens beruhenden Begriffsniveau - von der Vorstellung einer zwar vertieften, aber doch auf die Übereinstimmung mit dem materiellen Gesetz (d.h. der Eingriffsnorm; unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes) beschränkten Kontrolle, wie sich dies auch aus der französischen Übersetzung der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ („ vérification approfondie du droit matériel “, RdNr. 109 des Urteils) ersehen lässt. Die Bedeutung des Begriffs der „Zweckmäßigkeit“ in dem hier maßgeblichen Sinne ist demnach unter Abgrenzung gegenüber diesem Begriffsinhalt der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ aus dem Normgefüge und -verständnis des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zu bestimmen. Um den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, der vom EuGH - insbesondere zur Garantie des „effet utile“ (der praktischen Wirksamkeit) des EG-Rechts - zu Recht gefordert wird, ist als eine „erschöpfende“ (= uneingeschränkte) Prüfung einer Ausweisung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der „Zweckmäßigkeit“ im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine umfassende inhaltliche (Rechts-) Kontrolle der Maßnahme in Bezug auf ihre (rechtliche) Übereinstimmung mit dem Zweck der Norm zu verstehen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 29.4.2004 (a.a.O.) insoweit das dafür maßgebliche Prüfprogramm nicht aufgeführt. Jedoch lässt sich aus den Anforderungen, die der EuGH im Entscheidungssatz 5 dieses Urteils für die gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer Ausweisung aufgeführt hat, ersehen, welche Kriterien für die Prüfung der „Zweckmäßigkeit“ maßgeblich sein sollen. Der EuGH hat an dieser Stelle entschieden, dass Art. 39 EG und die RL 64/221/EWG der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegen stehen, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, „unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt“. Daraus ergibt sich, dass im Fall der Ausweisung und anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger eine strenge rechtliche Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (in seinen Ausprägungen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Ausgleichs zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen [sog. Mittel-Zweck-Relation]) sowie anhand der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte stattfinden muss, wobei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (zu den einzelnen Kriterien vgl. insbesondere die Begründung in RdNrn. 95 – 99 des Urteils). Hingegen verlangt der EuGH nicht, dass eine Ausweisung ausschließlich nach Ermessen erfolgen darf. Dies folgt auch deutlich aus der französischen Fassung des Urteils. Darin wird der deutsche Rechtsbegriff der „Zweckmäßigkeit“ mit „opportunité“ übersetzt (vgl. RdNr. 110), während in der französischen Rechtssprache Ermessen „pouvoir discrétionnaire“ und freies Ermessen „pouvoir discrétionnaire libre“ bedeutet (vgl. Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 1977, Band 2, S. 130 z. Stichwort Ermessen/Verwaltungsermessen).
65 
Die demnach vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte ist in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert. Wie der Senat bereits in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 – 11 S 1270/02 – (EZAR 034 Nr. 14 = VBlBW 2003, 289 [Ls]) ausgeführt hat, unterliegt die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung im jeweiligen Einzelfall keiner prozessualen Beschränkung; die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung wird in vollem Umfang geprüft und der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt (s. UA S. 31 ff). Alle Umstände, die von rechtlicher Bedeutung für die Ausweisung sind, werden berücksichtigt und an den rechtlichen Vorgaben - in einer „ersten Stufe“ - des nationalen und - in einer „zweiten Stufe“ - des supranationalen Rechts sowie des zwischenstaatlichen und des Völkerrechts geprüft. Dabei werden die Anforderungen an eine strenge, an den Grundrechten orientierte Verhältnismäßigkeitskontrolle erfüllt. Diese Kontrolle bezieht sich - unter Beachtung des im deutschen Recht gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzes - ausschließlich auf den jeweiligen Einzelfall. Ob im nationalen deutschen Recht eine Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung vorliegt, ist für die europarechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung unerheblich. Eine solche stringente Rechts- und Verhältnismäßigkeitskontrolle wird den Anforderungen des EuGH an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerecht; eine weitergehende „Zweckmäßigkeits“-Entscheidung, bei der etwa außer-rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt würden, wäre zudem mit den Anforderungen der Art. 8 und 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG schwerlich vereinbar. Der Befassung einer - weiteren - „zuständigen Stelle“ bedarf es demnach nicht.
66 
Diese Auslegung wird schließlich bestätigt durch die Regelungen in Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 28) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 S. 77), die „Verfahrensgarantien“ regeln und ersichtlich nicht hinter dem Schutzstandard der RL 64/221/EWG zurückbleiben sollen. In dieser Richtlinie ist die Stellungnahme einer anderen „zuständigen Stelle“ nicht mehr vorgesehen. Nach Art. 31 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Gemäß Art. 31 Abs. 3 dieser Richtlinie sind im Rechtsbehelfsverfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) nicht unverhältnismäßig ist. Insoweit ist insbesondere Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie von Bedeutung, der einen Beispielskatalog der wichtigsten in diesem Zusammenhang beachtlichen Beurteilungskriterien enthält. In  Art. 28 Abs. 1 ist geregelt, dass der Aufnahmemitgliedstaat - bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt - insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt.
67 
Mit der vorliegenden Entscheidung führt der Senat seine Rechtsprechung fort, die er in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 (a.a.O.) zu den hier maßgeblichen Fragen eingeleitet hat.
68 
III. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung der Abschiebung in der angefochtenen Verfügung begegnen im Übrigen weder nach nationalem deutschem Ausländerrecht noch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlichen Bedenken.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Oktober 2002 - 5 K 4277/01 - ist insoweit, d.h. hinsichtlich der Ziff. 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001 (Abschiebungsandrohung), unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, geändert. Die Klage wird, soweit sie nach den Erledigungserklärungen noch anhängig ist, abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Abschiebungsandrohung.
Der am 12.08.1979 in Berlin geborene ledige Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Seine Schulausbildung schloss der Kläger mit dem Hauptschulabschluss ab. Anschließend besuchte er eine Fachschule für Nachrichtentechnik, die er nach einem Jahr mit einem Abgangszeugnis verließ. Im Jahre 1998 begann der Kläger mit einer Ausbildung zum Fahrradmechaniker, die er aber bereits nach einem Monat wieder abbrach. Anschließend war er arbeitslos, eine im September 1999 begonnene Tätigkeit als Lüftungsmonteur übte er lediglich für zweieinhalb Monate aus. Dann war er in Teilzeit als Spüler in einem Restaurant und schließlich als Maler im Rahmen eines Arbeitsprojekts der Sozialberatung tätig. Der Vater des Klägers ist im Jahr 1995 verstorben. Am 15.08.1995 erteilte das Landeseinwohneramt Berlin dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Sommer 1999 verließ der Kläger mit dem Ziel, sein Leben in einer neuen Umgebung zu stabilisieren, die Wohnung seiner Mutter in Berlin und lebte für mehrere Monate bei seiner Tante in Stuttgart. Ende 1999 zogen auch seine Mutter und sein Bruder nach Stuttgart und lebten wieder mit dem Kläger in einer Wohnung zusammen.
Strafrechtlich trat der Kläger wie folgt in Erscheinung:
1. Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Berlin-Tiergarten vom 08.12.1997: 3 Tage Jugendarrest wegen Körperverletzung;
2. Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.07.1998: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15 DM wegen Diebstahls geringwertiger Sachen;
3. Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Tiergarten vom 14.12.1998: Jugendstrafe von 6 Monaten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, wobei die Vollstreckung der Strafe auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde;
4. Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Tiergarten vom 19.05.1999: Jugendstrafe von 18 Monaten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 6 Fällen, davon in einem Fall lediglich versucht, unter Einbeziehung von Ziff. 4); die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zunächst für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt und schließlich mit Beschluss vom 28.03.2000 gewährt;
5. Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Jugendschöffengericht - vom 14.09.2000: Unter Einbeziehung des Urteils vom 19.05.1999 Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 09.01.2001. Tattage waren der 05.02. und der 14.02.2000.
Mit Schreiben vom 20.12.1999 setzte die Stadt Stuttgart den Kläger davon in Kenntnis, dass im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten seine Ausweisung geprüft werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
10 
Am 29.11.2000 wurde der Kläger von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen. Bei ihm wurden 1,9 Gramm Marihuana gefunden, welches er in einem in seiner Unterhose versteckten Tütchen bei sich führte.
11 
Am 09.04.2001 trat der Kläger seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim an. Am 19.04.2002 wurde der Kläger aus der Haft wieder entlassen.
12 
Mit Schreiben vom 24.09.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger darauf hin, dass im Hinblick auf seine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz seine Ausweisung in Betracht komme, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Hinblick auf die angekündigte Ausweisung machte der Kläger geltend, dass er erstmals wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden sei und es sich zudem um die weiche Droge Marihuana gehandelt habe. Angesichts der Verurteilung von weit unter zwei Jahren sei eine Ausweisung unverhältnismäßig.
13 
Mit Verfügung vom 01.10.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet unter Anordnung des Sofortvollzugs aus und drohte ihm ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfülle. Er genieße jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Der geahndete Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz stelle einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass dar. Auch das Strafgericht sei von einer denkbar ungünstigen Zukunftsprognose ausgegangen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Kläger auch durch zwei Bewährungsappelle nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen, sei auch in Zukunft mit weiteren Straftaten zu rechnen. Auch sei die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Stützung der Ausweisung auf generalpräventive Gründe sei auch nicht nach den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unzulässig. Die Ausweisung des Klägers sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen erfolgt. Er habe zum Zeitpunkt seines Haftantritts in einem Arbeitsverhältnis gestanden; das von der Sozialberatung getragene Beschäftigungsprojekt habe aber noch nicht die für eine diesbezügliche Rechtsposition erforderliche Eingliederung in den vorhandenen Arbeitsmarkt vermittelt. Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG werde die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers gehe aber seinem privaten Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Der Kläger habe durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich künftig straffrei zu führen. Auch habe sich der Kläger nicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Weder im gesellschaftlichen noch im sozialen Bereich noch in beruflicher Hinsicht habe der Kläger Fuß gefasst. Auch ein Ortswechsel von Berlin nach Stuttgart habe nicht zu einer Verbesserung geführt. Er habe weder eine Berufsausbildung zu Ende gebracht noch sei er kontinuierlich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Als Angehöriger der zweiten Generation von im Bundesgebiet lebenden Ausländern sei er wohl zweisprachig aufgewachsen. Dadurch seien ihm die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nicht gänzlich fremd. Auch sei ihm angesichts seines Alters ein Neubeginn in seinem Heimatland möglich. Das Zusammenleben mit seiner Mutter und seinem Bruder in familiärer Lebensgemeinschaft habe ihn nicht von Straftaten abgehalten. Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens stehe der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Vor seiner Inhaftierung sei der Kläger zwar im Rahmen eines Arbeitsprojekts der Sozialberatung tätig gewesen. Diese Rechtsposition im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 habe er durch seine Inhaftierung wieder verloren. Auch sei eine Berufung auf Art. 6 ARB 1/80 ausgeschlossen, wenn Art. 14 ARB 1/80 eingreife. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet habe aber ordnungsrechtlichen Charakter. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung in Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfülle. Die Ausweisung sei auch nicht nach Art. 8 EMRK unzulässig. Die im Ausländergesetz eröffnete Möglichkeit der Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen erfülle die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Durch die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung erlösche die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Damit sei der Kläger auch vollziehbar ausreisepflichtig. Da der Kläger in Strafhaft einsitze, bedürfe es nach § 50 Abs. 5 AuslG keiner Fristsetzung.
14 
Am 31.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er habe in der Türkei keine Verwandten mehr. Seine Mutter lebe seit 23 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, sein Vater sei 1995 verstorben. Auch seine Geschwister lebten im Bundesgebiet. Sein Heimatland sei die Bundesrepublik Deutschland und nicht die Türkei. Eine Rückkehr in die Türkei habe für ihn irreversible Folgen. Auch habe seine Familie in der Türkei ihr gesamtes Hab und Gut verkauft. Aus § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG sei zu schließen, dass in den Fällen des § 47 Abs. 2 AuslG nur unter ganz bestimmten Umständen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass er nicht mit gefährlichen Drogen wie Kokain oder Heroin, sondern mit der weitaus weniger gefährlichen Droge Haschisch in Berührung gekommen sei.
15 
Mit Beschluss vom 19.03.2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 5 K 4278/01) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ausweisung wieder hergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.
16 
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen, dass mit weiteren Straftaten des Klägers zu rechnen sei. Der Kläger sei bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten, ohne dass ihn vom Gericht ausgesprochene Bewährungsstrafen letztendlich von neuerlichen Straftaten hätten abhalten können. Dementsprechend bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr.
17 
Mit Urteil vom 08.10.2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001 aufgehoben. Zur Begründung des Urteils hat es ausgeführt: Die Ausweisung des Klägers sei wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Aus dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger faktisch zum Inländer geworden sei, den mit der Türkei außer der Staatsangehörigkeit nichts mehr verbinde. Zwar sei davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund des Zusammenlebens mit seinen Eltern und Geschwistern gewisse soziale und kulturelle Beziehungen zur Türkei vermittelt worden seien. Diese Einflüsse seien aber in der Bundesrepublik deutlich in den Hintergrund gedrängt worden. Eine Übersetzung in das Türkische sei ihm nur bei einfacheren Wörtern möglich gewesen. Die Prägung als faktischer Inländer ergebe sich auch aus seinem intensiven Kontakt im Alter von 11 bis 12 Jahren zu einer deutschen Nachbarin und Arbeitskollegin seiner Mutter sowie deren Sohn in Berlin. Diese Nachbarin sei für den Kläger in der Zeit, in der sich seine Eltern getrennt hätten, eine Ersatzmutter gewesen. Auch sei er außerhalb des häuslichen Bereichs vielfältigen deutschen Einflüssen ausgesetzt gewesen. Die Türkei habe der Kläger lediglich als Urlaubsland während seiner Kindheit kennen gelernt. In der Türkei lebten keine Verwandten des Klägers mehr. Der Kläger sei daher in einem Ausmaß faktisch zum Inländer geworden, dass ihm von vornherein der Weggang aus der Bundesrepublik Deutschland und der Verbleib in der Türkei unzumutbar und daher unverhältnismäßig seien. Sei die Ausweisung rechtswidrig, so sei auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
18 
Mit Beschluss vom 21.07.2003 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen. Im Hinblick auf die am 19.04.2002 erfolgte Entlassung des Klägers aus der Strafhaft haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der in der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001 in Ziff. 3 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung übereinstimmend für erledigt erklärt.
19 
Mit am 04.08.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.10.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf die Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung verwiesen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Oktober 2002 - 5 K 4277/01 -, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist, zu ändern und die Klage, soweit sie nach den Erledigungserklärungen noch anhängig ist, abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch anhängig ist.
24 
Entgegen der Annahme des Beklagten habe er im Jahr 1996 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Dieser sei jedoch wegen der langen Verfahrensdauer abgelehnt worden, weil er nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis Jugendverfehlungen begangen habe. Der Beklagte verkenne, dass er bereits als Kind wesentlich mehr Kontakt zu Deutschen gehabt habe als dies bei vergleichbaren türkischen Staatsangehörigen der zweiten und dritten Generation üblicherweise der Fall sei. Insbesondere habe eine sehr intensive Beziehung zu seiner deutschen "Ersatzmutter" bestanden, die ihn wie einen Sohn betreut habe. Im Ergebnis sei er wegen seiner Beziehungen zu Deutschen ein faktischer Inländer. Nach dem Urteil vom 14.09.2000 habe er keine Straftaten mehr begangen. Die Straftaten habe er sämtlich als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einer Zeit der Orientierung begangen. Mittlerweile habe er sich jedoch weiterentwickelt und erkennbar stabilisiert. Das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK. Im Übrigen verweist der Kläger auf die Begründung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts und seine Ausführungen im Verfahren auf Zulassung der Berufung.
25 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akten des Verwaltungsgerichts des Klageverfahrens sowie des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, auf die Ausländerakte sowie auf die Akte des Ausweisungsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
A) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Abschiebungsandrohung, Ziff. 3 der Verfügung vom 01.10.2001), war das Verfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog) und nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
B)
27 
I) Soweit keine Teilerledigung eingetreten ist, ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten zulässig.
28 
Der Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 01.08.2003 enthält einen bestimmten Antrag (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungsbegründung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn die Berufungsbegründung bezeichnet durch die zulässige Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag mehrere entscheidungserhebliche Fragen und macht hierzu eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Beschluss vom 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).
29 
II) Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet.
30 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Ziff. 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001, durch die der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, aufgehoben. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Ziff. 1 der Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
1) In formeller Hinsicht ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden.
32 
a) Das Regierungspräsidium Stuttgart war zur Entscheidung über die Ausweisung des Klägers zuständig, da sich der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung auf richterliche Anordnung in Strafhaft befand (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO). Wegen der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums war nach § 6a Satz 1 AGVwGO auch die Durchführung eines Vorverfahrens ausgeschlossen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist der Kläger entsprechend § 28 LVwVfG angehört worden.
33 
b) Ob die Ausgestaltung des Rechtsschutzes, der türkischen Staatsangehörigen gegen eine Ausweisungsverfügung in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet ist, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zukommt, insbesondere den Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, genügt (vgl. zu dieser Frage in Bezug auf einen italienischen Staatsangehörigen, VGH Baden-Württemberg, Urt. v.28.11.2002 - 11 S 1270/02 -), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Richtlinie 64/221/EWG ist auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 18.03.2003 hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (Zlen. EU 2003/0001, 0002-1-99/21/0018, 2002/21/0067,      und InfAuslR 2003, 217) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 234 EGV zwar die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sind, die Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 genießen. Nach Ansicht des Senats, der nicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Vorlage verpflichtet ist, kommt aber eine Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 57, zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige).
34 
Die auf Bestimmungen des früheren EWG-Vertrages gestützte Richtlinie gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen. Ziel der Richtlinie ist es, eine möglichst effektive Wahrnehmung der Grundfreiheiten - Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit - durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und deren Ehegatten und Familienmitglieder zu gewährleisten. Zu diesem Zweck will die Richtlinie z.B. im Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigten Maßnahmen koordinieren, um deren Anwendung mit dem fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit in der Gemeinschaft und mit der Beseitigung jeglicher Diskriminierung zwischen eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Vertrages in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.1975, Rs. C-67/74, Slg. 297, Rn. 5; Urt. v. 27.10.1977, Rs. C-30/77, Slg. 1999, Rn. 15; Urt. v. 09.11.2000, Rs. C-357/98, Slg. I-9265, Rn. 27). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im EG-Vertrag geregelten Grundfreiheiten, deren Verwirklichung Hauptzweck des EG-Vertrages ist, aber unmittelbar und nicht vorbehaltlich einer Vereinbarung der Vertragsstaaten über ihre Anwendbarkeit. Demgegenüber können sich türkische Staatsangehörige vor Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gerade nicht unmittelbar auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages berufen. Vielmehr erfolgt die schrittweise Herstellung der Grundfreiheit bzw. die schrittweise Beseitigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten nach Maßgabe der hierfür von einem gesonderten Assoziationsrat festgelegten Regeln. In Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509) haben die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Türkei vereinbart, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. In Art. 13 und 14 dieses Abkommens finden sich vergleichbare Vereinbarungen hinsichtlich der Aufhebung von Beschränkungen für die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. In Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385 ) ist z.B. hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestimmt, dass diese Grundfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt wird und der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt (vgl. z.B. ARB vom 20.12.1976, 2/76; ARB vom 19.09.1980, 1/80). Sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 01.10.2001 als auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war der Kläger weder selbständig tätig (vgl. Art. 43 EGV), noch machte er durch seinen seit 1979 andauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 49 EGV Gebrauch. Es ist anerkannt, dass die Dienstleistungsfreiheit mangels Auslandsbezugs nicht denjenigen Angehörigen eines Mitgliedstaates erfasst, der, wie der Kläger in einem anderen Mitgliedstaat geboren ist und dort seinen Hauptaufenthalt nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (EuGH, Urt. v. 05.10.1988, Rs. C-196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159, Rn. 17; Urt. v. 17.06.1997, Rs. C-70/95, Sodemare, Slg. I-3395, 3435 f., Rn. 38 m.w.Nachw.). Dieser vom EuGH zur Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des EG-Vertrages entwickelte Grundsatz kann auch für die Bestimmungen des Assoziationsrechts herangezogen werden. Für den Kläger kommt deshalb wegen seiner Erwerbstätigkeiten vor und nach seiner Inhaftierung allein die Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Betracht. Nach dem derzeitigen Stand genießen türkische Staatsangehörige aber keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern haben im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat lediglich bestimmte Rechte, sofern die Voraussetzungen von Art. 6 oder 7 des ARB 1/80 erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 30.09.1997, Rs. C-36/96, Günyadin, InfAuslR 1997, 440, Rn. 21 f. m.w.Nachw.). Erfolgt die Herstellung einer Grundfreiheit bzw. die Beseitigung von Beschränkungen einer Grundfreiheit im Verhältnis zwischen türkischen Staatsangehörigen und Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ungeachtet des Ablaufs der in Art. 36 des Zusatzprotokolls genannten Frist allein nach Maßgabe von Beschlüssen eines besonderen Gremiums (Assoziationsrat), so ist es ausgeschlossen, ohne ausdrückliche Willenskundgebung dieses über die Schritte zur vollständigen Verwirklichung der Grundfreiheiten allein entscheidenden Gremiums sekundärrechtliche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die der effektiven Wahrnehmung der unmittelbar geltenden Grundfreiheiten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten dienen, auf das Verhältnis zwischen türkischen Staatsangehörigen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden. Zwar leitet der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Art. 12 des Assoziierungsabkommens und des Art. 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 her, dass die im Rahmen des Art. 39 ff. EGV geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (Urt. v. 10.02.2000, Nazli, DVBl 2000, 550, 552, Rn. 54 m.w.Nachw.). Dies gilt aber für die in der Rechtsprechung des EuGH erarbeiteten allgemeinen Grundsätze z.B. zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung von Grundfreiheiten und nicht für besondere prozessuale Rechte, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Interesse der möglichst effektiven Verwirklichung der ihnen unmittelbar zustehenden Grundfreiheiten erst durch besondere sekundärrechtliche Vorschriften, hier die Richtlinie 64/221/EWG, eingeräumt worden sind. So wendet der EuGH z.B. die von ihm entwickelten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 Abs. 3 EGV auch auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen an, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen (Urt. v. 10.02.2000, Nazli, DVBl 2000, 550, 552, Rn. 56). Dieses Vorgehen ist aber allein im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehene Ausnahme der öffentlichen Ordnung nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 39 Abs. 3 EGV. Für den Bereich der in der Richtlinie 64/221/EWG geregelten besonderen prozessualen Rechte, die der effektiven Wahrnehmung der Grundfreiheiten durch die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dienen, findet sich aber gerade keine Entscheidung des Assoziationsrates, die eine Gleichstellung von Unionsangehörigen und türkischen Staatsangehörigen gestattet.
35 
2) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Ausweisung als rechtmäßig.
36 
a) Nach innerstaatlichem Ausländerrecht ist die Ausweisung nicht zu beanstanden.
37 
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung der Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 17.01.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137 f.; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 251), hier der Zustellung der Verfügung vom 01.10.2001. Nachträglich eingetretene Umstände können im Rahmen der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338, 342 m.w.Nachw.).
38 
Durch das Verhalten, das den Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.2001 bildet (Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten), erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Da der Kläger im Bundesgebiet geboren ist und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, wonach ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Derartige Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor einer Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer Ausweisung aus spezialpräventiven Zwecken sind erforderlich ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, 253 f.; Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, 1119; Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338). Die Ausweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums genügt diesen Anforderungen. Denn die Straftaten des Klägers nach dem Betäubungsmittelgesetz bilden einen ausreichenden Ausweisungsanlass. Das mit dem Urteil des Landgerichts vom 09.01.2001 geahndete strafrechtliche Verhalten ist schwerwiegend. Aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart ist zu entnehmen, dass der Kläger spätestens im September 1999 erstmals mit Cannabis in Kontakt geraten war. Er konsumierte dieses Rauschgift in einem Maße, dass sich bei ausbleibendem Konsum allmählich Schlafprobleme einstellten. Er setzte den Drogenkonsum auch fort, nachdem seine Mutter ebenfalls nach Stuttgart verzogen war und wieder mit dem Kläger zusammen lebte. In nicht unerheblichem Umfang beteiligte sich der Kläger am Straßenhandel mit Cannabis. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2000 führte der Kläger bei seiner ersten Verhaftung am 05.02.2000 sieben Kanten Haschisch mit insgesamt 18,4 Gramm (netto) bei sich. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung wurden 54 kleine Tütchen mit Marihuanablatt-Aufdruck gefunden, die nach der - auch vom Senat geteilten - Einschätzung des Amtsgerichts Stuttgart als Verpackungsmaterial für Rauschgift dienen sollten. Trotz dieser ersten Verhaftung und der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung, bei der die zur Aufbewahrung von Rauschgift dienenden Tütchen gefunden worden waren, setzte der Kläger den Straßenhandel mit Cannabis fort. Denn nur neun Tage später versuchte der Kläger wiederum in Stuttgart 2,8 Gramm (netto) Haschisch an eine verdeckt arbeitende Polizeibeamtin zu verkaufen. Diese Betäubungsmitteldelikte können auch nicht durch den Hinweis auf das jugendliche Alter des Täters relativiert werden. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt dieser beiden Taten bereits 20 ½ Jahre alt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese beiden Straftaten noch in der sogenannten Vorbewährungszeit beging. Im vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19.05.1999, durch das der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in sechs Fällen, davon in einem Fall lediglich versucht, unter Einbeziehung einer vorherigen Strafe wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, war dem Kläger noch keine Bewährung gewährt worden. Strafaussetzung zur Bewährung erhielt er erst im Beschluss vom 28.03.2000, wobei dem Amtsgericht Tiergarten die beiden Betäubungsmitteldelikte vom Februar 2000 nicht bekannt waren. Zum Nachteil des Klägers ist auch die im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.20001 getroffene tatsächliche Feststellung zu werten, dass der Kläger in der Nacht zum 29.11.2000 - und damit nur zwei Monate nach dem die Bewährung versagenden Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2000 - von der Polizei im Stadtgebiet von Stuttgart mit 1,9 Gramm Marihuana angetroffen wurde, welches er in einem in seiner Unterhose versteckten Tütchen bei sich führte. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Kläger auch von einer im Schreiben der Stadt Stuttgart vom 20.12.1999 im Hinblick auf seine bis dahin begangenen Straftaten enthaltenen Androhung der Ausweisung nicht von der Begehung der gravierenden Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat abhalten lassen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Ausweisungsverfügung bestand auch die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter gravierender Verfehlungen des Klägers. Der Kläger hatte noch nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 14.09.2000 Kontakt zu illegalen Betäubungsmitteln. Auch hatte sich der Kläger durch mehrere Bewährungsstrafen nicht von der Begehung weiterer, erheblicher Straftaten abhalten lassen. Dies rechtfertigte die Einschätzung, dass der Kläger ein großes kriminelles Potential besaß. Der Kläger verfügte auch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Anlass für die Erwartung bot, er könne seinen notwendigen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicherstellen. Obwohl die Wertungen der Strafgerichte hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr für die Ausländerbehörden nicht bindend sind, ist im Hinblick auf die hier anzustellende Vorhersage auch zu beachten, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Stuttgart in ihren Urteilen von einer sehr ungünstigen Prognose ausgegangen sind.
39 
Infolge des besonderen Ausweisungsschutzes wird die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu einer Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Die Ausführungen in der Verfügung lassen aber einen Ermessensfehler (§ 40 LVwVfG) nicht erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (§ 45 Abs. 2 AuslG), wie z.B. die Geburt und seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die fehlenden engen Beziehungen zur Türkei, die zu erwartenden Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit seiner Mutter und seinem Bruder in familiärer Lebensgemeinschaft, in die Ermessensentscheidung eingestellt. Diesen Gesichtspunkten hat das Regierungspräsidium das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers im Bundesgebiet (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden.
40 
b) Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK als rechtmäßig.
41 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, der in der Bundesrepublik Deutschland infolge des Zustimmungsgesetzes im Rang eines einfachen Bundesgesetzes gilt und an dem Ausweisungen nach §§ 45 ff. AuslG gemessen werden müssen, hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers als Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen (§ 47 Abs. 2 Nr. 2, § 48 Abs.1, § 47 Abs. 3 Satz 2 und § 45 AuslG). Sie dient auch dem berechtigten Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Anordnung der Ausweisung wegen strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer. Ferner muss die Maßnahme, um Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen, notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sein. Sie muss einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel sein (vgl. EGMR, Urt. v. 27.09.1999, NJW 2000, 2089, 2092, Rn. 87; Urt. v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 128, Rn. 41 m.w.Nachw.). Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem diese Verfügung vom Gericht bestätigt wird (vgl. Urt. v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 127, Rn. 34 f m.w.Nachw., Rn. 44; Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53, Rn. 36). Auch im Hinblick auf diesen Zeitpunkt erweist sich die Ausweisung als verhältnismäßig.
42 
Der inzwischen 24 Jahre alte Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Seit seiner Haftentlassung am 19.04.2002 lebt der Kläger wieder bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder. Vom EGMR wird der Begriff des Familienlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK außerordentlich weit verstanden, so dass auch dieses Zusammenleben von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst ist. Bei der im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, dass sich Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Klägers zu seiner Mutter oder zu seinem Bruder bzw. umgekehrt weder aus den dem Senat vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben. Zugunsten des Klägers sind seine Geburt im Bundesgebiet und der ständige rechtmäßige Aufenthalt zu berücksichtigen. Auch hat er 1996 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Die Beziehungen zu seinem Heimatland sind gering ausgeprägt. Letztmals hielt er sich im Jahr 1996 aus Anlass des einjährigen Todestages seines Vaters für die Dauer einer Woche in der Türkei auf. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger noch über ausreichende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt. Denn nach seinen Aussagen in der mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist in der Familie des Klägers Deutsch und Türkisch gesprochen worden. Auch ist er in Anbetracht seines Alters in der Lage, seine Türkischkenntnisse wenn nötig zu vervollkommnen. Bemühungen des Klägers, aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren. Vielmehr hat der Kläger nach seiner Aussage in der Berufungsverhandlung z.B. die Zurückstellung vom Wehrdienst in der Türkei erreicht. Zwar kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Die Annahme von besonderen Bindungen an die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland setzt aber eine irreversible Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus, die beim Kläger nicht festgestellt werden kann. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Insbesondere fehlt es an einer dauerhaften Eingliederung in das Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland. Zwar verfügt der Kläger über einen Hauptschulabschluss (1996) und absolvierte auch erfolgreich die einjährige Berufsfachschule (Elektrotechnik). Eine anschließende Ausbildung als Fahrradmechaniker brach der Kläger bereits nach einem Monat ab. Danach war er arbeitslos, eine Tätigkeit als Lüftungsmonteur übte der Kläger lediglich für zweieinhalb Monate aus. Dann war er in Teilzeit als Spüler in einem Restaurant und anschließend als Maler im Rahmen eines Arbeitsprojekts der Sozialberatung tätig. Während der bis zum 19.04.2002 andauernden Haft hat der Kläger keine weitere Schulausbildung oder Berufsausbildung durchlaufen. Im Dezember 2002 begann er eine Ausbildung als Maler, die jedoch nach sechs Monaten wiederum endete. Bei einer Zeitarbeitsfirma ist der Kläger seit seiner Haftentlassung nur gelegentlich tätig, sofern diese selbst entsprechende Aufträge hat. Bemühungen des Klägers um einen Ausbildungsplatz waren erfolglos.
43 
Der Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten kommt nach dem EGMR für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung besondere Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des EGMR wird hinsichtlich des Gewichts der für eine Ausweisung sprechenden Gründe bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln insbesondere danach unterschieden, ob es um den bloßen Besitz/Gebrauch von Drogen geht oder um den Handel mit Betäubungsmitteln (vgl. z.B. Urt. v. 13.02.2001, InfAuslR 2001, 480, Rn. 34; Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53; Urt. v. 19.02.1998, InfAuslR 1998, 201). Auch in Anbetracht der wegen des Fehlens eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem bereits 24 Jahre alten Kläger und seiner Mutter bzw. seinem Bruder geringeren Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Klägers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt dem Umstand, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, maßgebliche Bedeutung zu. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei diesen Straftaten mit ganz erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Er hat sich weder von vorherigen Verurteilungen zu Bewährungsstrafen, noch von einer noch ausstehenden Entscheidung über die Einräumung einer Bewährung, noch von einer erstmaligen Verhaftung wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und einer anschließenden Wohnungsdurchsuchung, die Hinweise auf eine ganz erhebliche Beteiligung am illegalen Drogenhandel ergeben hatte, noch von der ihm bereits im Dezember 1999 im Hinblick auf die bis dahin abgeurteilten Straftaten angedrohten Ausweisung aus dem Bundesgebiet von einer Fortsetzung seiner Drogengeschäfte abhalten lassen. Auch nach seiner Haftentlassung ist dem Kläger bisher insbesondere keine Verbesserung seiner beruflichen Situation gelungen, die Anlass zu der Annahme geben könnte, er werde seine erhebliche kriminelle Energie zurückdrängen und seinen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicherstellen können.
44 
c) Auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (BGBl. 1959 II, S. 997, ENA) erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Danach dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die, wie der Kläger, seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Im Hinblick auf den für die Ausweisung des Klägers danach erforderlichen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwiesen werden. Denn die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA entsprechen denen der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, 262 f.; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338).
45 
Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei angewendet wird (BGBl II 1952 S. 608), begründet ebenfalls keinen besonderen Ausweisungsschutz. Denn nach dieser Vertragsvorschrift sind Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 58 m.w.Nachw.).
46 
d) Die Vorschriften des ARB 1/80 stehen der Ausweisung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Zwar erscheint es sehr zweifelhaft, ob der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfüllt. Näher liegt die Heranziehung von Art. 7 ARB 1/80. Jedenfalls ist die Ausweisung des Klägers auch nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zulässig, wonach der Abschnitt 1 des ARB 1/80 vorbehaltlich der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Ausnahme ebenso auszulegen wie die des Art. 39 Abs. 3 EGV (vgl. Urt. v. 10.02.2000, Nazli, NVwZ 2000, 1029, Rn. 56). Danach ist eine Ausweisung zum Zweck der Generalprävention mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unvereinbar und eine Ausweisung deshalb nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des betreffenden Ausländers auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet und damit eine Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urt. v. 10.02.2000, a.a.O., Rn. 61 ff.; Urt. v. 19.01.1999, Calfa, EuZW 1999, 345, Rn. 22-27). Auch im Hinblick auf diese Grundsätze begegnet die Ausweisung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Denn diese ist nicht ausschließlich generalpräventiv begründet worden, sondern ist vom Regierungspräsidium in erster Linie im Hinblick auf die berechtigte Annahme verfügt worden, der Kläger werde wegen seiner in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie weitere Straftaten begehen. Auch insoweit kann auf die Darlegungen zu den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwiesen werden.
47 
Hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Auch die hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens (Abschiebungsandrohung) nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung führt zur Kostentragung des Klägers. Denn der Kläger wäre voraussichtlich auch mit seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums unterlegen.
49 
Der nicht zur Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag verpflichtete Senat sieht in Bezug auf die sich hinsichtlich der Richtlinie 64/221/EWG stellenden Fragen von einer Vorlage an den EuGH ab. Die Rechtssache hat aber grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass die Revision zuzulassen ist. Hierdurch wird im Interesse der Einheit der nationalen Rechtsprechung vor der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH die Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ermöglicht.
50 
Die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende

Gründe

 
26 
A) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Abschiebungsandrohung, Ziff. 3 der Verfügung vom 01.10.2001), war das Verfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog) und nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
B)
27 
I) Soweit keine Teilerledigung eingetreten ist, ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten zulässig.
28 
Der Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 01.08.2003 enthält einen bestimmten Antrag (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungsbegründung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn die Berufungsbegründung bezeichnet durch die zulässige Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag mehrere entscheidungserhebliche Fragen und macht hierzu eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Beschluss vom 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).
29 
II) Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet.
30 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Ziff. 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001, durch die der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, aufgehoben. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Ziff. 1 der Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
1) In formeller Hinsicht ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden.
32 
a) Das Regierungspräsidium Stuttgart war zur Entscheidung über die Ausweisung des Klägers zuständig, da sich der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung auf richterliche Anordnung in Strafhaft befand (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO). Wegen der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums war nach § 6a Satz 1 AGVwGO auch die Durchführung eines Vorverfahrens ausgeschlossen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist der Kläger entsprechend § 28 LVwVfG angehört worden.
33 
b) Ob die Ausgestaltung des Rechtsschutzes, der türkischen Staatsangehörigen gegen eine Ausweisungsverfügung in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet ist, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zukommt, insbesondere den Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, genügt (vgl. zu dieser Frage in Bezug auf einen italienischen Staatsangehörigen, VGH Baden-Württemberg, Urt. v.28.11.2002 - 11 S 1270/02 -), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Richtlinie 64/221/EWG ist auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 18.03.2003 hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (Zlen. EU 2003/0001, 0002-1-99/21/0018, 2002/21/0067,      und InfAuslR 2003, 217) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 234 EGV zwar die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sind, die Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 genießen. Nach Ansicht des Senats, der nicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Vorlage verpflichtet ist, kommt aber eine Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 57, zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige).
34 
Die auf Bestimmungen des früheren EWG-Vertrages gestützte Richtlinie gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen. Ziel der Richtlinie ist es, eine möglichst effektive Wahrnehmung der Grundfreiheiten - Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit - durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und deren Ehegatten und Familienmitglieder zu gewährleisten. Zu diesem Zweck will die Richtlinie z.B. im Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigten Maßnahmen koordinieren, um deren Anwendung mit dem fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit in der Gemeinschaft und mit der Beseitigung jeglicher Diskriminierung zwischen eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Vertrages in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.1975, Rs. C-67/74, Slg. 297, Rn. 5; Urt. v. 27.10.1977, Rs. C-30/77, Slg. 1999, Rn. 15; Urt. v. 09.11.2000, Rs. C-357/98, Slg. I-9265, Rn. 27). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im EG-Vertrag geregelten Grundfreiheiten, deren Verwirklichung Hauptzweck des EG-Vertrages ist, aber unmittelbar und nicht vorbehaltlich einer Vereinbarung der Vertragsstaaten über ihre Anwendbarkeit. Demgegenüber können sich türkische Staatsangehörige vor Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gerade nicht unmittelbar auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages berufen. Vielmehr erfolgt die schrittweise Herstellung der Grundfreiheit bzw. die schrittweise Beseitigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten nach Maßgabe der hierfür von einem gesonderten Assoziationsrat festgelegten Regeln. In Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509) haben die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Türkei vereinbart, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. In Art. 13 und 14 dieses Abkommens finden sich vergleichbare Vereinbarungen hinsichtlich der Aufhebung von Beschränkungen für die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. In Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385 ) ist z.B. hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestimmt, dass diese Grundfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt wird und der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt (vgl. z.B. ARB vom 20.12.1976, 2/76; ARB vom 19.09.1980, 1/80). Sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 01.10.2001 als auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war der Kläger weder selbständig tätig (vgl. Art. 43 EGV), noch machte er durch seinen seit 1979 andauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 49 EGV Gebrauch. Es ist anerkannt, dass die Dienstleistungsfreiheit mangels Auslandsbezugs nicht denjenigen Angehörigen eines Mitgliedstaates erfasst, der, wie der Kläger in einem anderen Mitgliedstaat geboren ist und dort seinen Hauptaufenthalt nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (EuGH, Urt. v. 05.10.1988, Rs. C-196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159, Rn. 17; Urt. v. 17.06.1997, Rs. C-70/95, Sodemare, Slg. I-3395, 3435 f., Rn. 38 m.w.Nachw.). Dieser vom EuGH zur Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des EG-Vertrages entwickelte Grundsatz kann auch für die Bestimmungen des Assoziationsrechts herangezogen werden. Für den Kläger kommt deshalb wegen seiner Erwerbstätigkeiten vor und nach seiner Inhaftierung allein die Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Betracht. Nach dem derzeitigen Stand genießen türkische Staatsangehörige aber keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern haben im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat lediglich bestimmte Rechte, sofern die Voraussetzungen von Art. 6 oder 7 des ARB 1/80 erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 30.09.1997, Rs. C-36/96, Günyadin, InfAuslR 1997, 440, Rn. 21 f. m.w.Nachw.). Erfolgt die Herstellung einer Grundfreiheit bzw. die Beseitigung von Beschränkungen einer Grundfreiheit im Verhältnis zwischen türkischen Staatsangehörigen und Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ungeachtet des Ablaufs der in Art. 36 des Zusatzprotokolls genannten Frist allein nach Maßgabe von Beschlüssen eines besonderen Gremiums (Assoziationsrat), so ist es ausgeschlossen, ohne ausdrückliche Willenskundgebung dieses über die Schritte zur vollständigen Verwirklichung der Grundfreiheiten allein entscheidenden Gremiums sekundärrechtliche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die der effektiven Wahrnehmung der unmittelbar geltenden Grundfreiheiten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten dienen, auf das Verhältnis zwischen türkischen Staatsangehörigen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden. Zwar leitet der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Art. 12 des Assoziierungsabkommens und des Art. 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 her, dass die im Rahmen des Art. 39 ff. EGV geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (Urt. v. 10.02.2000, Nazli, DVBl 2000, 550, 552, Rn. 54 m.w.Nachw.). Dies gilt aber für die in der Rechtsprechung des EuGH erarbeiteten allgemeinen Grundsätze z.B. zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung von Grundfreiheiten und nicht für besondere prozessuale Rechte, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Interesse der möglichst effektiven Verwirklichung der ihnen unmittelbar zustehenden Grundfreiheiten erst durch besondere sekundärrechtliche Vorschriften, hier die Richtlinie 64/221/EWG, eingeräumt worden sind. So wendet der EuGH z.B. die von ihm entwickelten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 Abs. 3 EGV auch auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen an, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen (Urt. v. 10.02.2000, Nazli, DVBl 2000, 550, 552, Rn. 56). Dieses Vorgehen ist aber allein im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehene Ausnahme der öffentlichen Ordnung nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 39 Abs. 3 EGV. Für den Bereich der in der Richtlinie 64/221/EWG geregelten besonderen prozessualen Rechte, die der effektiven Wahrnehmung der Grundfreiheiten durch die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dienen, findet sich aber gerade keine Entscheidung des Assoziationsrates, die eine Gleichstellung von Unionsangehörigen und türkischen Staatsangehörigen gestattet.
35 
2) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Ausweisung als rechtmäßig.
36 
a) Nach innerstaatlichem Ausländerrecht ist die Ausweisung nicht zu beanstanden.
37 
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung der Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 17.01.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137 f.; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 251), hier der Zustellung der Verfügung vom 01.10.2001. Nachträglich eingetretene Umstände können im Rahmen der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338, 342 m.w.Nachw.).
38 
Durch das Verhalten, das den Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.2001 bildet (Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten), erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Da der Kläger im Bundesgebiet geboren ist und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, wonach ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Derartige Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor einer Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer Ausweisung aus spezialpräventiven Zwecken sind erforderlich ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, 253 f.; Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, 1119; Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338). Die Ausweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums genügt diesen Anforderungen. Denn die Straftaten des Klägers nach dem Betäubungsmittelgesetz bilden einen ausreichenden Ausweisungsanlass. Das mit dem Urteil des Landgerichts vom 09.01.2001 geahndete strafrechtliche Verhalten ist schwerwiegend. Aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart ist zu entnehmen, dass der Kläger spätestens im September 1999 erstmals mit Cannabis in Kontakt geraten war. Er konsumierte dieses Rauschgift in einem Maße, dass sich bei ausbleibendem Konsum allmählich Schlafprobleme einstellten. Er setzte den Drogenkonsum auch fort, nachdem seine Mutter ebenfalls nach Stuttgart verzogen war und wieder mit dem Kläger zusammen lebte. In nicht unerheblichem Umfang beteiligte sich der Kläger am Straßenhandel mit Cannabis. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2000 führte der Kläger bei seiner ersten Verhaftung am 05.02.2000 sieben Kanten Haschisch mit insgesamt 18,4 Gramm (netto) bei sich. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung wurden 54 kleine Tütchen mit Marihuanablatt-Aufdruck gefunden, die nach der - auch vom Senat geteilten - Einschätzung des Amtsgerichts Stuttgart als Verpackungsmaterial für Rauschgift dienen sollten. Trotz dieser ersten Verhaftung und der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung, bei der die zur Aufbewahrung von Rauschgift dienenden Tütchen gefunden worden waren, setzte der Kläger den Straßenhandel mit Cannabis fort. Denn nur neun Tage später versuchte der Kläger wiederum in Stuttgart 2,8 Gramm (netto) Haschisch an eine verdeckt arbeitende Polizeibeamtin zu verkaufen. Diese Betäubungsmitteldelikte können auch nicht durch den Hinweis auf das jugendliche Alter des Täters relativiert werden. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt dieser beiden Taten bereits 20 ½ Jahre alt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese beiden Straftaten noch in der sogenannten Vorbewährungszeit beging. Im vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19.05.1999, durch das der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in sechs Fällen, davon in einem Fall lediglich versucht, unter Einbeziehung einer vorherigen Strafe wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, war dem Kläger noch keine Bewährung gewährt worden. Strafaussetzung zur Bewährung erhielt er erst im Beschluss vom 28.03.2000, wobei dem Amtsgericht Tiergarten die beiden Betäubungsmitteldelikte vom Februar 2000 nicht bekannt waren. Zum Nachteil des Klägers ist auch die im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.20001 getroffene tatsächliche Feststellung zu werten, dass der Kläger in der Nacht zum 29.11.2000 - und damit nur zwei Monate nach dem die Bewährung versagenden Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2000 - von der Polizei im Stadtgebiet von Stuttgart mit 1,9 Gramm Marihuana angetroffen wurde, welches er in einem in seiner Unterhose versteckten Tütchen bei sich führte. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Kläger auch von einer im Schreiben der Stadt Stuttgart vom 20.12.1999 im Hinblick auf seine bis dahin begangenen Straftaten enthaltenen Androhung der Ausweisung nicht von der Begehung der gravierenden Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat abhalten lassen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Ausweisungsverfügung bestand auch die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter gravierender Verfehlungen des Klägers. Der Kläger hatte noch nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 14.09.2000 Kontakt zu illegalen Betäubungsmitteln. Auch hatte sich der Kläger durch mehrere Bewährungsstrafen nicht von der Begehung weiterer, erheblicher Straftaten abhalten lassen. Dies rechtfertigte die Einschätzung, dass der Kläger ein großes kriminelles Potential besaß. Der Kläger verfügte auch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Anlass für die Erwartung bot, er könne seinen notwendigen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicherstellen. Obwohl die Wertungen der Strafgerichte hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr für die Ausländerbehörden nicht bindend sind, ist im Hinblick auf die hier anzustellende Vorhersage auch zu beachten, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Stuttgart in ihren Urteilen von einer sehr ungünstigen Prognose ausgegangen sind.
39 
Infolge des besonderen Ausweisungsschutzes wird die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu einer Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Die Ausführungen in der Verfügung lassen aber einen Ermessensfehler (§ 40 LVwVfG) nicht erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (§ 45 Abs. 2 AuslG), wie z.B. die Geburt und seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die fehlenden engen Beziehungen zur Türkei, die zu erwartenden Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit seiner Mutter und seinem Bruder in familiärer Lebensgemeinschaft, in die Ermessensentscheidung eingestellt. Diesen Gesichtspunkten hat das Regierungspräsidium das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers im Bundesgebiet (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden.
40 
b) Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK als rechtmäßig.
41 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, der in der Bundesrepublik Deutschland infolge des Zustimmungsgesetzes im Rang eines einfachen Bundesgesetzes gilt und an dem Ausweisungen nach §§ 45 ff. AuslG gemessen werden müssen, hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers als Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen (§ 47 Abs. 2 Nr. 2, § 48 Abs.1, § 47 Abs. 3 Satz 2 und § 45 AuslG). Sie dient auch dem berechtigten Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Anordnung der Ausweisung wegen strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer. Ferner muss die Maßnahme, um Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen, notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sein. Sie muss einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel sein (vgl. EGMR, Urt. v. 27.09.1999, NJW 2000, 2089, 2092, Rn. 87; Urt. v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 128, Rn. 41 m.w.Nachw.). Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem diese Verfügung vom Gericht bestätigt wird (vgl. Urt. v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 127, Rn. 34 f m.w.Nachw., Rn. 44; Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53, Rn. 36). Auch im Hinblick auf diesen Zeitpunkt erweist sich die Ausweisung als verhältnismäßig.
42 
Der inzwischen 24 Jahre alte Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Seit seiner Haftentlassung am 19.04.2002 lebt der Kläger wieder bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder. Vom EGMR wird der Begriff des Familienlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK außerordentlich weit verstanden, so dass auch dieses Zusammenleben von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst ist. Bei der im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, dass sich Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Klägers zu seiner Mutter oder zu seinem Bruder bzw. umgekehrt weder aus den dem Senat vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben. Zugunsten des Klägers sind seine Geburt im Bundesgebiet und der ständige rechtmäßige Aufenthalt zu berücksichtigen. Auch hat er 1996 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Die Beziehungen zu seinem Heimatland sind gering ausgeprägt. Letztmals hielt er sich im Jahr 1996 aus Anlass des einjährigen Todestages seines Vaters für die Dauer einer Woche in der Türkei auf. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger noch über ausreichende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt. Denn nach seinen Aussagen in der mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist in der Familie des Klägers Deutsch und Türkisch gesprochen worden. Auch ist er in Anbetracht seines Alters in der Lage, seine Türkischkenntnisse wenn nötig zu vervollkommnen. Bemühungen des Klägers, aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren. Vielmehr hat der Kläger nach seiner Aussage in der Berufungsverhandlung z.B. die Zurückstellung vom Wehrdienst in der Türkei erreicht. Zwar kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Die Annahme von besonderen Bindungen an die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland setzt aber eine irreversible Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus, die beim Kläger nicht festgestellt werden kann. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Insbesondere fehlt es an einer dauerhaften Eingliederung in das Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland. Zwar verfügt der Kläger über einen Hauptschulabschluss (1996) und absolvierte auch erfolgreich die einjährige Berufsfachschule (Elektrotechnik). Eine anschließende Ausbildung als Fahrradmechaniker brach der Kläger bereits nach einem Monat ab. Danach war er arbeitslos, eine Tätigkeit als Lüftungsmonteur übte der Kläger lediglich für zweieinhalb Monate aus. Dann war er in Teilzeit als Spüler in einem Restaurant und anschließend als Maler im Rahmen eines Arbeitsprojekts der Sozialberatung tätig. Während der bis zum 19.04.2002 andauernden Haft hat der Kläger keine weitere Schulausbildung oder Berufsausbildung durchlaufen. Im Dezember 2002 begann er eine Ausbildung als Maler, die jedoch nach sechs Monaten wiederum endete. Bei einer Zeitarbeitsfirma ist der Kläger seit seiner Haftentlassung nur gelegentlich tätig, sofern diese selbst entsprechende Aufträge hat. Bemühungen des Klägers um einen Ausbildungsplatz waren erfolglos.
43 
Der Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten kommt nach dem EGMR für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung besondere Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des EGMR wird hinsichtlich des Gewichts der für eine Ausweisung sprechenden Gründe bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln insbesondere danach unterschieden, ob es um den bloßen Besitz/Gebrauch von Drogen geht oder um den Handel mit Betäubungsmitteln (vgl. z.B. Urt. v. 13.02.2001, InfAuslR 2001, 480, Rn. 34; Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53; Urt. v. 19.02.1998, InfAuslR 1998, 201). Auch in Anbetracht der wegen des Fehlens eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem bereits 24 Jahre alten Kläger und seiner Mutter bzw. seinem Bruder geringeren Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Klägers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt dem Umstand, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, maßgebliche Bedeutung zu. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei diesen Straftaten mit ganz erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Er hat sich weder von vorherigen Verurteilungen zu Bewährungsstrafen, noch von einer noch ausstehenden Entscheidung über die Einräumung einer Bewährung, noch von einer erstmaligen Verhaftung wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und einer anschließenden Wohnungsdurchsuchung, die Hinweise auf eine ganz erhebliche Beteiligung am illegalen Drogenhandel ergeben hatte, noch von der ihm bereits im Dezember 1999 im Hinblick auf die bis dahin abgeurteilten Straftaten angedrohten Ausweisung aus dem Bundesgebiet von einer Fortsetzung seiner Drogengeschäfte abhalten lassen. Auch nach seiner Haftentlassung ist dem Kläger bisher insbesondere keine Verbesserung seiner beruflichen Situation gelungen, die Anlass zu der Annahme geben könnte, er werde seine erhebliche kriminelle Energie zurückdrängen und seinen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicherstellen können.
44 
c) Auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (BGBl. 1959 II, S. 997, ENA) erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Danach dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die, wie der Kläger, seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Im Hinblick auf den für die Ausweisung des Klägers danach erforderlichen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwiesen werden. Denn die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA entsprechen denen der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, 262 f.; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338).
45 
Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei angewendet wird (BGBl II 1952 S. 608), begründet ebenfalls keinen besonderen Ausweisungsschutz. Denn nach dieser Vertragsvorschrift sind Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 58 m.w.Nachw.).
46 
d) Die Vorschriften des ARB 1/80 stehen der Ausweisung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Zwar erscheint es sehr zweifelhaft, ob der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfüllt. Näher liegt die Heranziehung von Art. 7 ARB 1/80. Jedenfalls ist die Ausweisung des Klägers auch nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zulässig, wonach der Abschnitt 1 des ARB 1/80 vorbehaltlich der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Ausnahme ebenso auszulegen wie die des Art. 39 Abs. 3 EGV (vgl. Urt. v. 10.02.2000, Nazli, NVwZ 2000, 1029, Rn. 56). Danach ist eine Ausweisung zum Zweck der Generalprävention mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unvereinbar und eine Ausweisung deshalb nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des betreffenden Ausländers auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet und damit eine Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urt. v. 10.02.2000, a.a.O., Rn. 61 ff.; Urt. v. 19.01.1999, Calfa, EuZW 1999, 345, Rn. 22-27). Auch im Hinblick auf diese Grundsätze begegnet die Ausweisung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Denn diese ist nicht ausschließlich generalpräventiv begründet worden, sondern ist vom Regierungspräsidium in erster Linie im Hinblick auf die berechtigte Annahme verfügt worden, der Kläger werde wegen seiner in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie weitere Straftaten begehen. Auch insoweit kann auf die Darlegungen zu den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwiesen werden.
47 
Hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Auch die hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens (Abschiebungsandrohung) nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung führt zur Kostentragung des Klägers. Denn der Kläger wäre voraussichtlich auch mit seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums unterlegen.
49 
Der nicht zur Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag verpflichtete Senat sieht in Bezug auf die sich hinsichtlich der Richtlinie 64/221/EWG stellenden Fragen von einer Vorlage an den EuGH ab. Die Rechtssache hat aber grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass die Revision zuzulassen ist. Hierdurch wird im Interesse der Einheit der nationalen Rechtsprechung vor der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH die Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ermöglicht.
50 
Die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2004 - 11 K 3553/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte und fristgerecht gestellte und begründete (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO) Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil vom 2.3.2004 zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.9.2003 (Ausweisung und Abschiebungsandrohung) abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Für die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Begründet ist der Antrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass derartige beachtliche Zweifel tatsächlich vorliegen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht berücksichtigt und zu Unrecht einen Regelfall im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG bejaht, begründet keine ernstlichen Zweifel im genannten Sinn. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG wird ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG ausgewiesen. Das bedeutet zum einen, dass der Heranwachsende nur ausgewiesen werden kann, wenn er die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt; davon ist beim Kläger auszugehen, nachdem er vom Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 24.7.2003 unter Einbeziehung des Urteils desselben Gerichts vom 11.4.2002 wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist. Zum anderen ist auf den heranwachsenden Ausländer § 47 Abs. 3 AuslG anzuwenden. Nach § 47 Abs. 3 AuslG wird ein Ausländer, der erhöhten Ausweisungsschutz genießt, in den Fällen der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG in der Regel ausgewiesen. Der weitergehende Ausweisungsschutz nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG, wonach über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, nach Ermessen zu entscheiden ist, scheitert im Fall des Klägers daran, dass er nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Die Prüfung aber, ob beim Kläger die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles vorliegen, hat das Verwaltungsgericht - wie auch der Kläger nicht verkennt - sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 47 Abs. 3 AuslG, wie auch unter dem Aspekt des im Prüfprogramm davon zu unterscheidenden § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.2001 - 13 S 2326/99 -, VBlBW 2002. 34 = InfAuslR 2002, 72) vorgenommen und das Vorliegen der Voraussetzungen mit zutreffenden Erwägungen verneint. Dabei hat das Gericht sowohl den langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet als auch den Umstand, dass er hier aufgewachsen ist, und schließlich auch die Beziehung zu seinem Stiefvater, der deutscher Staatsangehöriger ist, gesehen und berücksichtigt. Dass es sich bei diesen Tatsachen - wie auch beim Schulbesuch und beim Hauptschulabschluss - um Besonderheiten handelt, die einen atypischen Ausnahmefall begründen sollen, hat der Kläger nicht hinreichend begründet. Die genannten Merkmale sind bereits in den gesetzlichen Regelungen des Ausländergesetzes über die Ausweisung enthalten - vgl. bspw. § 45 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 48 Abs. 2 AuslG - und werden unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bei der Entscheidung über die Ausweisung berücksichtigt. Sie begründen daher grundsätzlich keinen - vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten - atypischen Ausnahmefall. Ob die vom Kläger bis zum 10. Lebensjahr gehegte Überzeugung, er sei deutscher Staatsangehöriger, da er seinen deutschen Stiefvater für seinen leiblichen Vater gehalten habe, ob seine mangelhaften oder ganz fehlenden Türkischkenntnisse und seine fehlende Vertrautheit mit den türkischen Lebensverhältnissen Umstände sind, die die Abweichung von der Regelausweisung rechtfertigen würden, erscheint ebenfalls zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben. Denn auch wenn man dies im Sinne des Zulassungsantrags bejahen würde, wäre die Ausländerbehörde gleichwohl berechtigt, hilfsweise im Ermessensweg über die Ausweisung zu entscheiden, was das Regierungspräsidium Karlsruhe vorliegend - in übrigens auch vom Kläger nicht ausdrücklich als ermessensfehlerhaft gerügter Weise - getan hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152).
Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die genannten Umstände unter dem Aspekt des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zutreffend gewürdigt hätte. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54).
Es bestehen Zweifel, ob der Kläger - wie er meint - faktischer Inländer in diesem Sinn geworden ist. Zwar kann unterstellt werden, dass er aufgrund der bei ihm gegebenen Umstände - in der Bundesrepublik Deutschland geboren, mit deutschem Stiefvater aufgewachsen, zuhause nur deutsch gesprochen, kaum Aufenthalte in der Türkei - nur geringe oder gar keine Beziehungen zur Türkei hat und dass er bei einer Rückkehr dorthin zunächst seine eventuell nur geringen türkischen Sprachkenntnisse verbessern müsste. Ob damit aber bereits alle über die Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit fehlen (vgl. Senatsurteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8), dürfte schon deshalb fraglich sein, weil der Kläger offenbar noch Angehörige aus der engeren Familie im Bundesgebiet hat, die nicht deutsch sprechen (Großmutter) bzw. zwar deutsch sprechen, aber trotz jahrzehntelangen Aufenthalts und hinreichender Integration an der türkischen Staatsangehörigkeit festgehalten haben (Mutter) und weil auch keine Bemühungen zur Einbürgerung - aus der Zeit vor seiner Straffälligkeit - bekannt sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 = VBlBW 2001, 196).
Letztlich kann dies aber deshalb dahin stehen, weil Art. 8 Abs. 2 EMRK einer Ausweisung auch dann nicht entgegenstünde, wenn der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten wäre, denn sein Fall weist dennoch nicht die erforderlichen Besonderheiten auf, die ein Leben in der Türkei für ihn trotz der gegebenen Ausweisungsvoraussetzungen unzumutbar machen. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats sind Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 = EZAR 034 Nr. 14). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht, dass eine Ausweisung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit     einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist unverheiratet und kinderlos. Es gibt nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf die familiäre Unterstützung durch seine Mutter oder seinen jüngeren Bruder angewiesen ist. Zwar beging er die Straftaten zum Teil noch während er minderjährig war; auch ist seinem Vortrag zu entnehmen, dass er nur geringe soziokulturelle Beziehungen zur Türkei hat, insbesondere nur „ziemlich schlechte“ türkische Sprachkenntnisse. Dem steht jedoch die Schwere der vom Kläger begangenen Vergehen gegenüber, die - wie ausgeführt - ein wesentliches - und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes - Element für die Bestimmung der Proportionalität des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist (vgl. EGMR, Urteil vom 31.10.2002, , aaO.; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004, aaO.). Die Schwere der Straftaten kommt dabei bereits in dem vom Strafgericht verhängten Strafmaß von 4 Jahren Jugendstrafe zum Ausdruck. Schon deshalb verbietet es sich, von - so der Zulassungsantrag - „jugendtypischen Verfehlungen“ zu sprechen. Die Taten des Klägers sind in außergewöhnlichem Maß von - teilweise auch brutaler - Gewaltbereitschaft, von Aggressivität, von fehlendem Respekt vor der körperlichen Integrität und dem Eigentum Dritter und durch bemerkenswert bedenkenlose Eingriffe in die geschützte Privatsphäre Anderer gekennzeichnet. Sie sind von hoher krimineller Energie geprägt. Hinzu kommt die vom Regierungspräsidium im Einzelnen begründete Wiederholungsgefahr, die insbesondere dadurch belegt wird, dass sich der Kläger weder durch die Einräumung von Strafbewährung, noch durch Vorhalte während der Bewährungszeit und die ausländerrechtliche Verwarnung im Geringsten von weiteren Straftaten abhalten ließ. Das Regierungspräsidium und das Verwaltungsgericht gingen daher zu Recht davon aus, dass die Ausweisung des Klägers auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht unverhältnismäßig ist. Für die demgegenüber geltend gemachte Existenzvernichtung bei einer Rückkehr in die Türkei gibt es keine Anhaltspunkte. Die zu erwartenden sprachlichen Anfangsschwierigkeiten des Klägers, die sich auch bei der Arbeitssuche auswirken werden, wirken nicht „existenzvernichtend“; sie entsprechen im ungünstigsten Fall den Schwierigkeiten, die jeder Ausländer überwinden muss, wenn er sich in einem sprachfremden Land niederlassen will.
Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzeigt, d.h. benennt, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 5.6.1997, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung des Klägers, wonach sich ein deutsches Gericht nicht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinwegsetzen dürfe, ersichtlich nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinweggesetzt, wie sich aus den Ausführungen zu Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt, es hat insbesondere nicht zu hohe Anforderungen an den Begriff des „faktischen Inländers“ gestellt.
Schließlich gibt es auch keinen Anlass, in der unterlassenen Anhörung der Mutter des Klägers deshalb einen Verfahrensmangel zu sehen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht dadurch gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstoßen hätte (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299 im Anschluss an die ständige Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. Beschluss vom 26.6.1975 - VI B 4.75 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der den Kläger bereits vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat, hat ausweislich des Sitzungsprotokolls einen auf die Vernehmung der Mutter des Klägers zielenden Beweisantrag nicht gestellt. Sein schriftsätzlich formulierter Beweisantrag ist als Anregung zur Beweiserhebung für das Gericht nicht bindend (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, wäre das Verwaltungsgericht voraussichtlich auch dann, wenn es die Mutter des Klägers angehört hätte, zu keiner anderen Entscheidung gekommen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die fehlenden Sprachkenntnisse bzw. - allgemein - die nicht oder nur in geringem Umfang bestehenden soziokulturellen Kontakte des Klägers zur Türkei die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründen, wie auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK. Daher würde auch dann, wenn man die fehlende Anhörung der Mutter mit dem Kläger als Verfahrensmangel betrachten würde, das Urteil nicht darauf beruhen. Der Mangel kann hinweggedacht werden, ohne dass die Richtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1994, 11 C 48/92, NVwZ 1994, 1095), so dass er nicht kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geworden ist. Dies gilt auch nach der hier maßgeblich zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, da es an keiner Stelle seiner Entscheidung zu erkennen gegeben hat, dass es die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls bejahen bzw. die Ausweisung des Klägers für unverhältnismäßig halten würde, wenn der Kläger weder türkisch sprechen würde, noch die - vom Verwaltungsgericht unterstellten - soziokulturellen Kontakte haben würde. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Gegenteil sogar ausdrücklich geringe, d.h. also unzureichende Sprachkenntnisse des Klägers zugrunde.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. September 2005 - 3 K 3786/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Androhung der Abschiebung in die Türkei.
Der 1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. 1991 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, die seit 1975 in Deutschland lebt, 1990 eine Aufenthaltsberechtigung erhalten hatte und als angestellte Friseurin beschäftigt war. Nach der Eheschließung reiste der Kläger mit einem Visum zur Familienzusammenführung zu seiner in Köln lebenden Ehefrau in das Bundesgebiet ein. Am 06.11.1992 erteilte ihm die Stadt Köln erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert wurde. Am 19.07.1993 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute geboren. Am 25.11.1997 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1998 lebt der Kläger von seiner Ehefrau getrennt; mittlerweile ist die Ehe geschieden.
Von Juli 1993 bis März 1995 arbeitete der Kläger bei der Firma .... Ab April 1995 bis Dezember 2002 war der Kläger bei der Firma A. G. ... als Metallputzer beschäftigt. Als die Gießerei Ende 2002 ihren Betrieb aufgab, wurde er arbeitslos.
Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2004 - 14 K Ls 203 Js 79186/02 - wurde der Kläger wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Schaffung einer Einnahmequelle hatte der Kläger im Januar/Februar 2003 zusammen mit anderen Mittätern 500 g aus den Niederlanden eingeführtes Kokain an einen verdeckten Ermittler der Polizei verkauft sowie darüber hinaus versucht, an diesen Ermittler weitere 5 kg Kokain (bzw. Kokainimitat) zu verkaufen. Das Strafgericht hat die Taten bei allen Tatbeteiligten als minder schweren Fall angesehen, weil von vornherein auf der Käuferseite bei beiden Geschäften verdeckte Ermittler eingeschaltet gewesen seien. Bei der Strafzumessung ist das Strafgericht beim Kläger von einem erheblichen Maß an krimineller Energie ausgegangen und hat berücksichtigt, dass der Kläger bei der zweiten Tat eine Waffe mit sich geführt sowie im wesentlichen den telefonischen Kontakt aus Deutschland zu den Lieferanten aus Holland gehalten habe.
Wegen der genannten Straftat wurde der Kläger am 09.02.2003 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt in Untersuchungshaft in die JVA Mannheim genommen. Als Anschrift des Klägers war in diesem Haftbefehl die K. ... in K. angegeben, von wo der Kläger allerdings nach den Daten des Ausländerzentralregisters am 29.05.2000 „nach unbekannt“ abgemeldet worden war. Mit Schreiben vom 28.02.2003 hörte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung an. Der Kläger machte sinngemäß (nur) geltend, mit einer Ausweisung nicht einverstanden zu sein.
Mit Schreiben vom 06.03.2003 und 14.03.2003 teilte die Stadtverwaltung Köln dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Kläger seine letzte Meldeanschrift ohne Abmeldung verlassen habe, von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Wohnung K. ... leer stehe.
Am 23.06.2003 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 11.06.2003 ein, aus der sich ergibt, dass der Kläger von April 1999 bis zu seiner Inhaftierung bei seiner (seinerzeit noch anderweitig verheirateten) Lebensgefährtin L. B. in deren Wohnung in der O. Straße ... K. gewohnt habe, ohne dort gemeldet gewesen zu sein.
Im September 2004 wurde der Kläger in die JVA Köln verlegt.
Mit Verfügung vom 12.10.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Der Kläger erfülle die Ist-Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG stehe dem Kläger nicht zu, da er zwar über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfüge, aber nicht als Minderjähriger, sondern erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist sei. Er könne aber auch dann ausgewiesen werden, wenn er diesen Schutz genieße. Aufgrund der am 11.03.2004 abgeurteilten Straftat liege ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund vor. Vom Kläger gehe auch nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Bei schwerwiegenden Straftaten wie dem unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge dürfe im allgemeinen allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens eine hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen bejaht werden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bis zu seiner Verurteilung vom 11.03.2004 nicht vorbestraft gewesen sei. Bei der begangenen schweren Betäubungsmittelstraftat habe der Kläger eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, die auch in Zukunft - zur eigenen Bereicherung - die Begehung schwerer Betäubungsmittelstraftaten erwarten lasse. Weder die Ehe noch die Geburt eines Kindes noch der Umstand, dass der Kläger in Deutschland bei verschiedenen Firmen erwerbstätig gewesen sei, habe ihn von der Begehung der schweren Betäubungsmittelstraftaten abhalten können. Angesichts des hohen Ranges der durch den Kläger gefährdeten Rechtsgüter seien geringere Anforderungen an den Grad der bestehenden Wiederholungsgefahr zu stellen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ausweisung des Klägers auch allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt wäre. Dies dürfe aber wohl der Fall sein, denn es bestehe ein dringendes Bedürfnis dafür, anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass insbesondere schwere Betäubungsmittelstraftaten nicht nur strafrechtliche Konsequenzen hätten.
10 
Eine Ausweisung aus rein generalpräventiven Gründen sei aber nur dann rechtlich zulässig, wenn der Kläger keine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 habe. Sollte der Kläger (noch) assoziationsrechtlich privilegiert sein, wovon zu seinen Gunsten ausgegangen werde, könne er nur im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung nach §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG ausgewiesen werden. Im vorliegenden Fall sei es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, den Kläger zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Die Ausweisung verstoße insbesondere nicht gegen Art. 6 GG, da der Kläger von Ehefrau und Sohn getrennt lebe. Es sei davon auszugehen, dass zu dem Sohn keine Lebens- und Beistandsgemeinschaft mehr, sondern nur noch eine bloße Begegnungsgemeinschaft bestanden habe. Selbst wenn der Kläger seinem Sohn bis zu seiner Inhaftierung Lebenshilfe im Sinne einer Beistandsgemeinschaft geleistet hätte, stünde in Anbetracht der schweren Betäubungsmittelstraftaten und der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr die Vater-Kind-Beziehung der Ausweisung nicht entgegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers durch die Ausweisung und Abschiebung in die Türkei nennenswerte Schäden davontragen werde, da er bei seiner Mutter lebe und von dieser ausreichend versorgt werde. Außerdem könnten die privaten Belange des Klägers und seines Sohnes auch im Rahmen einer Befristungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AuslG angemessen berücksichtigt werden. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen supranationale Rechtsvorschriften. Da spezialpräventive Gründe vorlägen, die nach Art. 14 ARB 1/80 eine Ausweisung rechtfertigten, könne insbesondere der Assoziationsratsbeschluss 1/80 keine Ausweisungsbeschränkung darstellen. Auch Art. 8 EMRK stehe einer Ausweisung nicht entgegen. Es sei insbesondere in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger zu einem seinem Heimatland völlig entfremdeten „faktischen Inländer“ geworden sei, dem eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden könne.
11 
Im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung führte das Regierungspräsidium Folgendes aus: Es bestehe die begründete Besorgnis, dass der Kläger während eines Klageverfahrens, welches erfahrungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch nehmen könne, erneut strafbare Handlungen begehen werde. Die fortbestehende qualifizierte Wiederholungsgefahr bestehe nicht nur für die Zeit nach der Haftentlassung, sondern auch - wenn auch abgeschwächt - für die Zeit des Strafvollzuges; auch im Strafvollzug würden erwiesenermaßen viele Straftaten, insbesondere auch Betäubungsmittelstraftaten, begangen. Es liege daher im besonderen öffentlichen Interesse - auch allein aufgrund der bekanntermaßen völlig überfüllten Strafanstalten -, dass das gesetzliche Abschiebegebot nach § 49 AuslG zum rechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt vollzogen werde. Eine Freigabe zur Abschiebung sei bereits zum Halbstrafentermin möglich bzw. werde - wie andere Entscheidungen von Strafvollstreckungskammern bzw. Strafvollstreckungsbehörden zeigten - im Ausnahmefall auch schon vor dem Halbstrafentermin erteilt. Darüber hinaus dürfe die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung auch aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt sein. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine möglichst zeitnah zu der Anlasstat getroffene und vollzogene Sanktion besonders wirksam sei. Je dringender das Bedürfnis sei, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Tat und Schwere abzuhalten, um so eher bedürfe es einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Die durch die Ausweisung angestrebte Generalprävention verliere gerade dann erheblich an Wirkung, wenn der Ausgewiesene auch nach der Begehung schwerwiegender Straftaten wegen der Dauer der Rechtsbehelfsverfahren unter Umständen noch mehrere Jahre im Bundesgebiet verbleibe.
12 
Gegen die Ausweisung hat der Kläger Klage erhoben und im Klageverfahren zur Begründung ausgeführt, das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für den Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen. Örtlich zuständig sei die Behörde, in deren Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt habe oder zuletzt gehabt habe. Der Kläger sei seit September 2004 in Köln gemeldet und habe seinen Lebensmittelpunkt schon seit seiner Einreise in das Bundesgebiet in Köln gehabt. Durch die Verbüßung einer Untersuchungshaft werde typischerweise kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Außerdem habe der Kläger zum Zeitpunkt der Verfügung bereits nicht mehr in der JVA Mannheim, sondern in der JVA Köln eingesessen. Die Ausweisung verstoße außerdem gegen den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80. Der Kläger sei 1992 im Zuge der Familienzusammenführung zu seiner assoziationsberechtigten türkischen Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist und habe bis zu seiner Inhaftierung seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt. Danach sei er im Sinne des Art. 7 ARB 1/80 assoziationsrechtlich privilegiert. Die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze müssten auf die Ausweisung von Assoziationsberechtigten übertragen werden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die für eine Ermessensentscheidung erforderlichen spezialpräventiven Gründe lägen nicht vor. Der Kläger habe einen Schlussstrich unter seine strafrechtliche Vergangenheit gezogen. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht mehr gegeben. Auch liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
13 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend geltend gemacht, das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für die Ausweisungsentscheidung zuständig gewesen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Verfügung schon seit längerem in der JVA Mannheim eingesessen sei. Eine spätere Verlegung nach Köln sei nicht bekannt gewesen und auch unerheblich.
14 
Mit Beschluss vom 02.12.2004, dem Regierungspräsidium Karlsruhe zugegangen am 20.12.2004, hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Ausweisung des Klägers ab dem 09.05.2005 (d.h. nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe) von einer weiteren Strafvollstreckung abgesehen.
15 
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Stadt Köln mit Schriftsatz vom 02.09.2005 - auch rückwirkend - der Fortführung des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe zugestimmt.
16 
Mit Urteil vom 05.09.2005 (3 K 3786/04) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2004 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat dabei seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Frage, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe für das Ausweisungsverfahren örtlich zuständig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, denn die Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 sei jedenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben, weil sie gegen Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verstoße. Der Kläger habe, wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei, durch seine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und diesen Status auch nicht dadurch verloren, dass er zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüße. Es könne dahingestellt bleiben, ob die erworbene Rechtsstellung in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 materiell-rechtlich beendet werden dürfe, denn für den Kläger fänden die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe Anwendung, denen vorliegend nicht Rechnung getragen worden sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 02.06.2005 , InfAuslR 2005, 289 ff.) seien im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die für EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe anzuwenden. Die Ausweisung des Klägers verstoße gegen Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25.02.1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850; im Folgenden: RL 64/221/EWG). Nach dieser Vorschrift habe, sofern keine Rechtsmittel gegeben seien oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, die Verwaltungsbehörde über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, außer in dringenden Fällen, erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes zu entscheiden, wobei diese Stelle eine andere sein müsse als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig sei. In Baden-Württemberg regele § 6a Abs. 1 AGVwGO in Fällen, in denen - wie beim Kläger - die Ausweisung vom Regierungspräsidium verfügt worden sei, den Wegfall des in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Vorverfahrens, das der Nachprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes diene. Damit könne eine vom Regierungspräsidium verfügte Ausweisung nur noch unmittelbar mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden. In diesem Verfahren werde die Ausweisung jedoch im Sinne von Art. 9 RL 64/221/EWG nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft. Die angefochtene Ausweisungsverfügung erweise sich damit als rechtswidrig, weil es an der für diesen Fall von der Richtlinie geforderten gesonderten Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ vor Erlass der Verfügung fehle. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfülle nicht die Anforderungen an ein Rechtsmittelverfahren, welche nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erfüllt sein müssten, damit vor einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf eine vorherige Stellungnahme durch eine gesonderte Stelle verzichtet werden könne, da in einem solchen Verfahren eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht stattfinde. Ohne das in § 68 VwGO geregelte Vorverfahren entspreche damit das deutsche verwaltungsgerichtliche Verfahren, welches auf eine bloße Überprüfung der Grenzen einer fremden Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) beschränkt und zudem erst zeitlich nach dem Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattfinde, den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG nicht.
17 
Im vorliegenden Fall sei auch nicht der Ausnahmefall des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG gegeben, wonach „in dringenden Fällen“ die vorherige Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ unterbleiben könne. Zwar habe das Regierungspräsidium die Ausweisungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt, weil die Besorgnis bestehe, der Kläger werde während eines erfahrungsgemäß mehrere Jahre dauernden Klageverfahrens erneut strafbare Handlungen begehen. Zudem bestehe die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten - wenn auch abgeschwächt - für die Zeit des Strafvollzuges. Diese Bewertung halte das Gericht, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004, für nicht zutreffend. Zu diesem Zeitpunkt sei für die Behörde nicht ersichtlich gewesen, dass eine Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet in absehbarer Zeit möglich sei. Der Kläger sei mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2004 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ein Verzicht der Vollstreckungsbehörde gemäß § 456a StPO auf die Vollstreckung der Rest-Freiheitsstrafe unter der Bedingung einer Abschiebung sei zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung noch nicht erteilt worden und habe auch noch nicht im Raum gestanden. Angesichts dessen rechtfertige auch die von Seiten der Beklagten angeführte abstrakte Möglichkeit, dass der Kläger auch in der JVA weitere Straftaten begehen könne, keine andere Beurteilung. Darauf, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Vorliegen eines besonderen Sofortvollzugsinteresses bejaht werden könne, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft am 02.12.2004 die Freigabe zur Abschiebung ab dem 09.05.2005 erklärt habe, komme es für die Beurteilung, ob ein „dringender Fall“ im Sinne von Art. 9 RL 64/221/EWG vorliege, nach Auffassung der Kammer nicht an. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung sei der Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung. Da Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG die vorherige Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ vor der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, d.h. vor Erlass der Ausweisungsverfügung, voraussetze, könne die Frage, ob ein dringender Fall vorliege und somit das in Art. 9 der Richtlinie vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren vor einer „zuständigen Stelle“ der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausnahmsweise nicht vorauszugehen habe, nur nach der sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung darstellenden Sachlage beurteilt werden.
18 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Berufung gegen dieses Urteil gemäß §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil die Kammer bezüglich der Frage, ob Art. 9 RL 64/221/EWG verletzt sei, von den Urteilen des erkennenden Senats vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 (VBlBW 2004, 481 ff.) - und vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 - abweiche. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.10.2005 zugestellt.
19 
Mit Schriftsatz vom 18.10.2005, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen am 09.11.2005, hat der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Berufung eingelegt und die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beurteilung der Frage der Dringlichkeit sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 05.03.1980, NJW 1980, 2630 ff.) allein Sache der Verwaltung. Durch das in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Stellungnahme solle den Gerichten im Rahmen der verfahrensrechtlichen Überprüfung nicht das Recht zur Prüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet verliehen werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe darüber hinaus die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Insofern liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff., und vom 26.08.2005 - 13 S 1482/05 - ) ein dringender Fall i.S.d. RL 64/221/EWG vor. Die (andere) ex-post-Beurteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sei diesbezüglich unbeachtlich. Zudem bestehe im vorliegenden Fall auch angesichts der hohen Rückfallgefahr des Klägers am Vorliegen eines dringenden Falles im Sinne der genannten Bestimmung kein Zweifel. Es sei schlicht falsch, dass für das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 nicht ersichtlich gewesen sei, dass eine Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet in absehbarer Zeit möglich gewesen sei, weil noch keine Freigabeentschließung der Staatsanwaltschaft erteilt worden sei. Denn dann könne nie ein dringender Fall im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG bejaht werden, weil die Strafvollstreckungsbehörde in Ausweisungsfällen die für den Vollzug der Ausweisung (Abschiebung) erforderliche Freigabe erst nach Erlass der Ausweisungsverfügung bzw. frühestens dann erteile, wenn der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei, was erst mit Zustellung der vollziehbaren Ausweisungsverfügung der Fall sei. Die für die Abschiebung erforderliche Entschließung nach § 456a StPO werde von der Ausländerbehörde sinnvollerweise erst dann bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde beantragt, wenn der Betroffene ausgewiesen worden bzw. vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die besondere Dringlichkeit habe sich im vorliegenden Fall bereits aus der Besorgnis ergeben, die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. Das Regierungspräsidium habe von der Tatsache ausgehen müssen, dass die Freigabe zur Abschiebung von der Strafvollstreckungsbehörde bei vollziehbarer Ausreisepflicht in der Regel zum Halbstrafenzeitpunkt oder spätestens zwischen dem Halbstrafenzeitpunkt und dem Zweidrittel-Zeitpunkt erteilt werde. Aus der Sicht von Oktober 2004 sei deshalb bei realistischer Betrachtungsweise, ausgehend vom bekannten Beginn der Untersuchungshaft des Klägers und der ebenfalls bekannten Verurteilung zu vier Jahren und sechs Monaten, eine Freigabe zur Abschiebung bereits innerhalb eines Zeitraumes von weit unter einem Jahr (Mai 2005) in Betracht gekommen, bzw. bei vorzeitiger Haftentlassung nach zwei Dritteln der verhängten Strafe innerhalb eines Zeitraums von knapp eineinhalb Jahren (Februar 2006). Die Freigabe sei tatsächlich erwartungsgemäß zum 09.05.2005 erteilt worden. Bei realistischer Betrachtungsweise habe daher im Oktober 2004 die begründete Besorgnis bestanden, dass sich die vom Kläger ausgehende Gefahr vor Rechtskraft einer abschließenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die von ihm erhobene Anfechtungsklage realisieren werde, so dass das Regierungspräsidium bei Erlass der Ausweisungsverfügung zu Recht vom Vorliegen eines dringenden Falles ausgegangen sei.
20 
Das Verwaltungsgericht gehe schließlich zu Unrecht davon aus, dass bei der Beurteilung, ob ein dringender Fall vorliege, der Zeitpunkt des Verwaltungshandelns - allein - maßgeblich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (- 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224) sei für türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition nach ARB 1/80 inne hätten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt sei die Freigabe bereits erteilt gewesen, so dass eine Dringlichkeit unzweifelhaft zu bejahen sei.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2005 - 3 K 3786/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinen Urteilen vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - (InfAuslR 2006, 110 ff.) und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 - (InfAuslR 2006, 114 ff.) ausgeführt, dass nach Abschaffung des behördlichen Widerspruchsverfahrens bei Ausweisungen von Regierungspräsidien in Baden-Württemberg die in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde („Vier-Augen-Prinzip“) nicht mehr gewährleistet sei. Die Ausweisung des Klägers sei daher wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, da für die Annahme eines dringenden Falls im Sinne der Richtlinie keine Anhaltspunkte vorlägen. Die angegriffene Verfügung berücksichtige zudem nicht in ausreichendem Maße das Verhältnis des Klägers zu seinem in Deutschland lebenden Sohn und den durch Art. 6 GG garantierten Schutz durch den Staat. Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts von 1997 sei das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt und die Beziehung jeden Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig anerkannt worden.
26 
Das Landgericht Köln hat während des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 02.03.2006 - StVK 2/06 3252 VRs 203 Js 79186/02 - nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2004 verhängten Freiheitsstrafe die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. In der Begründung heißt es, der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kläger keine Gefahr mehr bestehe, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fort bestehe. Zwar bestehe bei Drogendelinquenz eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 50 %; letzteres müsse allerdings relativiert werden, da der Kläger selbst nicht drogenabhängig sei. Positiv für den Kläger spreche, dass es sich bei dem Delikt und der gezeigten Kriminalität um einen Ausdruck einer lebensphasischen Veränderung gehandelt habe und Kriminalität kein eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biographie des Klägers sei. Der Kläger sei auch von der Haft deutlich beeindruckt und habe Reue gezeigt. Das Verhalten des Klägers während der Haft sei weit überwiegend positiv gewesen; er werde als freundlicher, ruhiger und unauffälliger Gefangener geschildert. Für eine positive Prognose spreche schließlich, dass der Kläger über feste soziale Bindungen verfüge. Er sei seit 1999 mit seiner Freundin/Verlobten L. B. zusammen, in deren Wohnung er nach seiner Entlassung auch wohnen werde. Der Kontakt zu seinem Sohn aus der mittlerweile geschiedenen Ehe habe auch während der Haftzeit aufrecht erhalten werden können. Der Kläger verfüge schließlich über eine Arbeitsstelle für die Zeit nach seiner Haftentlassung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und nach dem vom Verurteilten im Anhörungstermin gewonnenen persönlichen Eindruck könne erwartet werden, dass er unter dem Eindruck der Aussetzung der Reststrafe künftig keine Straftaten mehr begehen werde.
27 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zugelassene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und den inhaltlichen Anforderungen entsprechend fristgerecht begründet worden (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO).
29 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2004 zu Recht aufgehoben, denn diese ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar war entgegen der Auffassung des Klägers das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Ausweisungsentscheidung örtlich zuständig (dazu unter I.). Die Entscheidung verstößt jedoch gegen die auch für den Kläger als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.) erfahren hat und der sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt (dazu unter II.). Die unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erlassene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels rechtswidrig; daran ändert sich auch nichts dadurch, dass - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - die RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist (dazu unter III).
I.
30 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe war für den Erlass der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 örtlich zuständig, obwohl der Kläger vor seiner Inhaftierung (U-Haft in der JVA Mannheim) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Köln hatte und auch bereits vor Erlass der Ausweisungsverfügung in die JVA Köln verlegt wurde.
31 
Weder im während des Ausweisungsverfahrens des Klägers geltenden Ausländergesetz noch in dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz waren bzw. sind Regelungen über die örtliche Behördenzuständigkeit enthalten (vgl. § 63 AuslG, § 71 AufenthG). Diese richtet sich vielmehr nach dem Verfahrensrecht der Länder, die die Bundesgesetze gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheiten ausführen (vgl. auch Nr. 63.1.2.1 der nach Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen AuslG-VwV vom 28.06.2000 des BMI, GMBl. 2000, S. 618 ff.). Die örtliche Zuständigkeit im Ausländerrecht richtet sich mithin in Baden-Württemberg nach der Aufenthalts- und Asyl- Zuständigkeitsverordnung (im Folgenden: AAZuVO) in der jeweils maßgeblichen Fassung und ergänzend nach § 3 LVwVfG (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AAZuVO in der bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens des Klägers geltenden Fassung vom 19.07.1995 (GBl. S. 586 ff, mit Änderungen vom 21.10.1996, GBl. S. 649 ff., und vom 23.03.1998, GBl. S. 187) bleibt, wenn der Ausländer sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, die Ausländerbehörde - örtlich - zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Ist der vorige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt , ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, zuständig (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AAZuVO). Eine nach Satz 2 begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer während der Haft in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AAZuVO).
32 
Im vorliegenden Fall war bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens dem Regierungspräsidium Karlsruhe der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers vor seiner Inhaftierung nicht bekannt. Der Kläger befand sich auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.02.2003 in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Unter der in dem o.g. Beschluss angegebenen Wohnanschrift K. ... in K. hat der Kläger sich vor seiner Inhaftierung unstreitig nicht aufgehalten. Anhaltspunkte für eine andere Wohnanschrift lagen dem Regierungspräsidium bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens nicht vor. Vielmehr ergab sich aus dem Ausländerzentralregister, dass der Kläger am 29.05.2000 „nach unbekannt“ verzogen war. Auch die Stadtverwaltung der Stadt Köln hat dem Regierungspräsidium auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt (Schreiben vom 06.03.2003), dass der Kläger seine letzte Meldeanschrift ohne Abmeldung verlassen habe. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bestand für das Regierungspräsidium auch keine Veranlassung für weitere Nachforschungen, nachdem selbst der Kläger bei seiner Anhörung vor Erlass der Ausweisungsverfügung keine weitergehenden Angaben zu seinem Aufenthalt vor der Inhaftierung oder zu seinen persönlichen Bindungen gemacht hat.
33 
Danach war das Regierungspräsidium Karlsruhe zumindest bis zur Übersendung der Anklageschrift vom 06.06.2003, aus der sich der frühere tatsächliche Aufenthalt des Klägers bei seiner Lebensgefährtin in der O. Straße ... in K. ergab, nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AAZuVO für das Ausweisungsverfahren zuständig. Daran hätte auch die vor Erlass der Ausweisungsverfügung erfolgte Verlegung des Klägers in die JVA Köln nichts geändert (vgl. § 4 Abs. 3 S. 3 AAZuVO).
34 
Nachdem durch die Übersendung der Anklageschrift der Aufenthaltsort des Klägers vor seiner Inhaftierung (d.h. von April 1999 bis Februar 2003) bekannt war, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe im laufenden Ausweisungsverfahren allerdings örtlich unzuständig geworden. Gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG kann jedoch, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, nachdem die Stadt Köln mit Erklärung vom 02.09.2005 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der (Fort-)Führung des Ausweisungsverfahrens rückwirkend zugestimmt hat.
35 
Eine Änderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände liegt typischerweise bei einer Änderung äußerer Umstände, etwa bei einem Wohnsitzwechsel, vor. Nachdem im vorliegenden Fall aber gerade die Unkenntnis des früheren Aufenthalts des Klägers der die Zuständigkeit begründende Umstand war, stellt umgekehrt dessen spätere Kenntnis eine Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände dar. Geht man davon aus, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe örtlich unzuständig geworden ist, lag auch kein sog. positiver Kompetenzkonflikt, d.h. eine Zuständigkeit von Ausländerbehörden mehrerer Länder nach landesrechtlichen Vorschriften, vor, der ein Zurückgreifen auf die zu § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergangenen Regelungen in der AuslG-VwV (a.a.O., Nr. 63.2.2, insbes. Nr. 63.2.2.1 und 63.2.2.2.1) erfordert hätte. Für die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG genügt auch die Zustimmungserklärung der Behörde eines anderen Bundeslandes(Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 3 Rn. 44, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Auch die Tatsache, dass die Stadt Köln der (Fort-)Führung des Ausweisungsverfahrens erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - rückwirkend -zugestimmt hat, steht der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 LVwVfG nicht entgegen. Zwar wird teilweise (vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 Rn. 38) die Auffassung vertreten, die Zustimmung könne wirksam bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erklärt werden. In dem als Beleg dafür angeführten Fall des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81/83 -, NVwZ 1987, 224 f.) war streitig, ob die im Widerspruchsverfahren erklärte Zustimmung zu berücksichtigen war, was das Bundesverwaltungsgericht bejaht hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Zustimmungserklärung nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erteilt werden kann, zumal § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG die Nachholung erforderlicher Mitwirkungshandlungen grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz zulässt.
36 
Schließlich ist die Fortführung des Ausweisungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall war es aus Sicht der Behörden zweckmäßig, trotz Kenntnis des früheren Aufenthalts des Klägers das Ausweisungsverfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe fortführen zu lassen, nachdem dieses dort bereits eingeleitet worden sowie die Anhörung erfolgt war und die Akten entscheidungsreif vorlagen. Auch die Interessen des Klägers sind dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt worden. Zwar ist die Rechtsverfolgung für den Kläger durch die räumliche Entfernung der für das Klage- und Berufungsverfahren zuständigen Gerichte (VG Karlsruhe bzw. VGH Mannheim) erschwert. Andererseits hängt die Durchführung des Ausweisungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ursächlich damit zusammen, dass der Kläger offensichtlich seine alte Wohnanschrift ohne Abmeldung verlassen hat und „nach unbekannt“ verzogen ist, so dass jedenfalls der Ausländerbehörde der tatsächliche Aufenthalt des Klägers unbekannt war; diesen Umstand muss der Kläger sich zurechnen lassen.
II.
37 
Letztlich kommt es jedoch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht entscheidungserheblich an. Denn die Verfügung des Regierungspräsidiums verstößt jedenfalls gegen die auch für den Kläger - ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, wie sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 und vom 06.10.2005, a.a.O.) vorgenommen worden ist. Sie ist damit wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels rechtswidrig.
38 
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 02.06.2005 , InfAuslR 2005, 289 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts in den o.g. Urteilen vom 13.09.2005 und 06.10.2005 sind die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.
39 
Der Kläger war von Juli 1993 bis März 1995 bei der Fa. ... und von April 1995 bis Dezember 2002 bei der Firma A.-... ordnungsgemäß, d.h. mit Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, beschäftigt. Damit hat er - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Diesen Rechtsstatus hat er seither auch nicht verloren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 07.07.2005 - C 383/03 - , InfAuslR 2005, 350 ff.) ist ein Verlust dieser Rechtsstellung insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat.
40 
Möglicherweise hat der Kläger als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach drei- bzw. fünfjährigem Aufenthalt auch den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 1. oder 2. Spiegelstrich erworben. Der Kläger ist 1992 im Wege des Familiennachzugs zu seiner türkischen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten war die Ehefrau des Klägers - jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise - als angestellte Friseurin bei der Firma F. beschäftigt. Wie lange die Ehefrau der Klägers danach noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat, ist den Akten nicht zu entnehmen, kann aber - da nicht entscheidungserheblich - auch auf sich beruhen.
41 
2. Nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG trifft, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen „außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei „diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist“.
42 
Nach der vom EuGH in der Rechtssache Dörr und Ünal (Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 47) getroffenen Auslegung muss die gesonderte Stelle i.S.d. Richtlinie zur Gewährleistung eines hinreichend effektiven Schutzes eine sichere Garantie einer erschöpfenden Prüfung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme geben. Nach der im Anschluss daran ergangenen o.g. Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O.) wird in Ausweisungsverfahren gegen Unionsbürger und assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige - außer in dringenden Fällen - Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Deutschland verletzt, wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird (behördliches Vorverfahren i.S.d. § 68 VwGO). Das deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelverfahren, welches lediglich eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vorsehe, insbesondere bei behördlichen Ermessenserwägungen auf die Überprüfung beschränkt sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei, genüge den Anforderungen an eine zweite zuständige Stelle nicht. Daraus folge, dass nach der in Baden-Württemberg erfolgten Abschaffung des behördlichen Vorverfahrens bei von den Regierungspräsidien verfügten Ausweisungen (vgl. § 6a S. 1 AGVwGO; eingefügt durch das Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien vom 10.05.1999, GBl. S. 173, in Kraft getreten am 01.07.1999) die gemeinschaftsrechtlich geforderte Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde („Vier-Augen-Prinzip“) entfallen sei. Die gegen begünstigte Ausländer verfügten Ausweisungen seien daher wegen eines Verfahrensfehlers unheilbar rechtswidrig, es sei denn, es habe ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen.
43 
Der Senat hatte demgegenüber in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Begriff der Zweckmäßigkeit nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffes - etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeitskontrolle im Widerspruchsverfahren, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO - auszugehen sei und die vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde (Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff.; unter Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -; ebenso Senatsurteil vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -). Im Hinblick auf die o.g. Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005 hat der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben. Dies gilt weiterhin und ungeachtet der Tatsache, dass Art. 31 der seit dem 01.05.2006 unmittelbar geltenden Richtlinie 2004/38/EG (vgl. dazu Groß, ZAR 2006, 61 ff., 64), die u.a. eine „genauere Definition der Verfahrensgarantien“ bei der Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bezweckt (vgl. 22. Erwägungsgrund), - deren Anwendbarkeit auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige unterstellt - nicht die Einschaltung einer zweiten außergerichtlichen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens verlangt, sondern den gerichtlichen Rechtsbehelf ausreichen lässt (vgl. dazu im einzelnen unter III).
44 
3. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 12.10.2004 verfügte Ausweisung erfolgte im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens. Dies ist auch nicht deshalb unschädlich, weil ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen hätte, bei dem die vorherige Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ entbehrlich gewesen wäre.
45 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt die Beurteilung, ob von einem „dringender Fall“ i. S. von Art. 9 RL 64/221/EWG auszugehen ist, der gerichtlichen Überprüfung und ist nicht allein Sache der Verwaltung. In dem vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 05.03.1980 (Rs 98/79 , NJW 1980, 2630 ff.) heißt es zwar, dass durch das in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Stellungnahme den Gerichten nicht das Recht zur Prüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet habe verliehen werden sollen. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Prüfung auch nach nationalem Recht nicht zu erfolgen hat. Das verdeutlicht der Gerichtshof im Übrigen in derselben Entscheidung dadurch, dass er für die Ausübung derartiger Befugnisse durch die einzelstaatlichen Gerichte auf Art. 8 RL 64/221EWG und damit auf die nationale Rechtsordnung verweist. Nach der deutschen Rechtsordnung unterliegen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm grundsätzlich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ohne dass eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Bewertungen besteht. Dies gilt auch für Prognoseentscheidungen wie z.B. die Beurteilung einer polizeirechtlichen Gefahr oder der Wiederholungsgefahr im Ausländerrecht. Eine Ausnahme von der eigenständigen Beurteilungspflicht der Verwaltungsgerichte muss sich aus dem jeweiligen materiellen Recht eindeutig ergeben, was hier nicht der Fall ist (vgl. zu dem Problemkreis etwa Kuntze in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 114 Rn. 30 ff.).
46 
Die Auffassung, die Überprüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme sei allein Sache der Verwaltung, ist im übrigen nach der eigenen Rechtsprechung des EuGH überholt. Der EuGH hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 29.04.2004 (verb. Rs. C 482/01 und C 493/01 , NVwZ 2004, 1099 ff.) nicht wieder aufgegriffen und hat in seinem Urteil vom 02.06.2005 (, a.a.O., Rn. 56) das Vorliegen eines dringenden Falles selbst geprüft und ausdrücklich verneint (vgl. dazu auch Gutmann, GK zum AufenthG, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 124.6). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer vollen gerichtlichen Überprüfung der Dringlichkeit der Maßnahme aus. So hat es in seinem Urteil vom 13.09.2005 (a.a.O.) Kriterien zur Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Begriffs des „dringenden Falls“ entwickelt und die Rechtssache zur erneuten Überprüfung an Hand dieser Kriterien an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
47 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt, das Merkmal der Dringlichkeit sei als Ausnahme vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit „besonders eng auszulegen“. Ein dringender Fall könne sich daher nicht schon aus der mit einer Ausweisung stets verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergeben, sondern könne erst dann angenommen werden, wenn ein Zuwarten mit der Vollziehung der Ausweisung im Einzelfall nicht zu verantworten sei. Ein dringender Fall komme demnach nur in Betracht, wenn die begründete Besorgnis bestehe, die von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr werde sich schon vor Abschluss des „Hauptverfahrens“ realisieren. Dann sei auch eine Verzögerung durch Einschaltung einer zweiten Behörde nicht hinnehmbar. Die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles ähnelten damit den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa in BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053). Ein dringender Fall sei danach nicht schon dann anzunehmen, wenn die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet habe und diese Anordnung im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestätigt werde. Vielmehr müsse ein besonderes öffentliches Interesse daran festgestellt sein, das „Hauptverfahren“ nicht abzuwarten, sondern die Ausweisung sofort zu vollziehen, um damit einer „weiteren, unmittelbar drohenden erheblichen Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen. Ob ein dringender Fall in diesem Sinne zu bejahen sei, müsse nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im Wege einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange beurteilt werden. Von Bedeutung sei hierbei vorrangig die Schwere der vom Ausländer ausgehenden Gefahr. Diese werde in der Regel entfallen, wenn und solange der Ausländer sich in Haft befinde. Die Annahme eines dringenden Falles komme unter solchen Umständen nur für den Fall in Frage, dass der Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben werden solle. Zu berücksichtigen sei ferner, ob die Ausländerbehörde selbst den Fall als dringlich erachte und behandele. Die Annahme eines dringenden Falles scheide aus, wenn die Behörde das Verfahren nicht zügig betreibe und selbst die sofortige Vollziehung nicht anordne oder von der Anordnung nicht unverzüglich - gegebenenfalls nach gerichtlicher Bestätigung - Gebrauch mache.
48 
c) Nach dieser Rechtsprechung, der auch der Senat im Grundsatz folgt, ist ein dringender Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon dann - gewissermaßen als Automatismus - anzunehmen, wenn wie im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet wurde. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschlüsse vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff., und vom 26.08.2005 - 13 S 1482/05 -) dürfte durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt sein. Insgesamt ergibt sich bei der - auch nach Ansicht des Senats gebotenen - besonders engen Auslegung, dass ein dringender Fall grundsätzlich erst dann angenommen werden kann, wenn wegen der vom Ausländer ausgehenden Gefahr ein weiteres Zuwarten mit der Vollziehung der Ausweisung im Einzelfall nicht zu verantworten ist. Die vom Ausländer ausgehende Gefahr entfällt in der Regel, wenn und solange er sich in Haft befindet. Davon sind wiederum Ausnahmen in den Fällen denkbar, in denen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten in der Haft vorliegen bzw. der Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben werden soll und die Einschaltung einer zweiten Verwaltungsstelle - auch bei der gebotenen zügigen Bearbeitung - nicht durchführbar ist. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft und einem zu erwartenden Absehen von der Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 456a StPO (etwa nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln einer gegen den Ausländer verhängten zeitigen Freiheitsstrafe) der konkrete Abschiebungstermin regelmäßig durch die Ausländerbehörde selbst bestimmt wird und diese den Termin nicht so festlegen darf, dass die dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich zustehenden Verfahrensgarantien unterlaufen werden, ohne dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt.
49 
Fraglich ist, wie - insbesondere in Haftfällen - die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen ist, ein dringender Fall komme (nur) in Betracht, wenn die Besorgnis bestehe, die von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr werde sich schon vor Abschluss des „Hauptverfahrens“ realisieren. Mit „Hauptverfahren“ dürfte wohl das gerichtliche Hauptsache verfahren (vgl. auch den 3. Leitsatz zum Urteil vom 13.09.2005, a.a.O., wo vom „gerichtlichen Hauptverfahren“ die Rede ist). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, vor der behördlichen Ausweisungsentscheidung grundsätzlich eine Überprüfung durch eine zweite unabhängige Stelle zu gewährleisten, unddavon in dringenden Fällen eine Ausnahme zuzulassen, kann es nach Ansicht des Senats bei der Dringlichkeitsprüfung aber nur darauf ankommen, ob eine Verzögerung durch die Einschaltung einer zweiten Stelle hinnehmbar ist oder die Gefahr besteht, dass sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Kontrollverfahrens bei der anderen Stelle realisiert. Dies gilt umso mehr, als auch im Anschluss an die Einschaltung einer zweiten Stelle noch eine Ausweisungsentscheidung mit Sofortvollzug ergehen kann. Die aufgeworfene Frage ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen der Ausländer sich in Haft befindet und vor seiner bevorstehenden Entlassung oder seiner beabsichtigten Abschiebung aus der Haft noch ausreichend Zeit besteht, eine Überprüfung der Ausweisungsentscheidung durch eine zweite Stelle vornehmen zu lassen. Wenn nicht ersichtlich ist, dass in diesem Zeitraum vom Ausländer eine erhebliche Gefahr ausgeht, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die Frage, ob sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens realisiert, kommt es dann nur für die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges an, deren Voraussetzungen aber - wie das Bundesverwaltungsgericht selbst ausgeführt hat - nicht identisch sind mit denen der besonderen Dringlichkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG. Gegenstand der Dringlichkeitsprüfung nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist vielmehr ausschließlich das „Hauptverfahren“ auf Verwaltungsebene einschließlich der Kontrollentscheidung der „anderen Stelle“.
50 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ist auch der Senat der Auffassung, dass es für die Beurteilung, ob ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorliegt, auf die Sachlage zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem die Behörde ihre Ausweisungsentscheidung zu treffen hat.
51 
Bereits die Verwendung der Gegenwartsform im Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie („ … trifft die Verwaltungsbehörde …“) legt es nahe, für die Beurteilung eines „dringenden Falles“ auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung abzustellen. Die Tatsache, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dievorherige Einschaltung einer zuständigen Stelle vor der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, d.h. vor Erlass der Ausweisungsverfügung, voraussetzt, spricht ebenfalls für eine solche Auslegung (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2006 - 5 K 5146/04 -, ). Schließlich dient eine solche Auslegung auch der Verfahrenssicherheit, da sich allein aus der Beurteilung der Dringlichkeit bei Erlass der Ausweisungsverfügung ergibt, welches Verfahren im Einzelfall einzuhalten ist, d.h. ob vor dem Erlass noch eine zweite Stelle einzuschalten ist oder nicht.
52 
Diese Auslegung führt entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Hinblick auf die Regelung in § 456a Abs. 1 StPO nicht zu sachwidrigen Ergebnissen. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde u.a. von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte ausgewiesen wird. Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang sinngemäß vor, zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung stehe noch nicht fest, ob und wann der Ausländer aus der Haft abgeschoben werden könne (mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dringender Fall anzunehmen sei), da die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung nach § 456a StPO erst treffe, nachdem die Ausweisung erfolgt und der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sei.
53 
Dieses vom Beklagten geschilderte Prozedere erscheint dem Senat aber nicht zwingend. Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 456a StPO nach ihrem Ermessen auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen. Nach den für das Land Baden-Württemberg dazu erlassenen Richtlinien (AV d. JuM vom 17. Oktober 1996 - Die Justiz S. 500) prüft die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen, ob von der Vollstreckung abzusehen ist. Sie setzt sich hierzu mit der Ausländerbehörde in Verbindung, um festzustellen, ob gegen den Verurteilten eine Ausweisungsverfügung ergangen ist oder ob mit dem Erlass einer solchen Verfügung gerechnet werden kann (Ziffer III 2. a der Richtlinien). Die Maßnahme nach § 456a StPO wird regelmäßig bereits unmittelbar nach Rechtskraft bei Einleitung der Vollstreckung und ohne Rücksicht darauf getroffen werden können, ob bereits eine Ausweisungsverfügung vorliegt (Ziffer III 2 b Satz 1). In jedem Fall soll die Maßnahme nach § 456a StPO so frühzeitig angeordnet werden, dass die u.a. zur Ausweisung notwendigen Vorbereitungen der Ausländerbehörde rechtzeitig getroffen werden können (Ziffer III 2 b Satz 2). In der Regel ist nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung abzusehen; bei besonderen, in der Tat oder der Person des Verurteilten liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung kann nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden (Ziffer III 1. c).
54 
Daraus ergibt sich für den Senat, dass auch schon vor Erlass einer Ausweisungsverfügung eine Entscheidung nach § 456a StPO möglich und nach den o.g. Richtlinien sogar geboten ist. Sollte diese trotz entsprechender Bemühungen bei der Strafvollstreckungsbehörde dennoch nicht erwirkt werden können, wird man möglicherweise eine Prognoseentscheidung auf der Basis einer zu erwartenden Freigabe nach der Hälfte bzw. zwei Dritteln der verhängten Strafe ausreichen lassen können. Zu berücksichtigen ist aber auch hier, dass selbst bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft und einer zu erwartenden Freigabeentscheidung nach § 456a StPO der konkrete Abschiebungstermin regelmäßig durch die Ausländerbehörde selbst bestimmt wird und insoweit eine Abschiebung vor Einschaltung einer zweiten Stelle häufig nicht zwingend ist.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem o.g. Urteil vom 13.09.2005 (a.a.O.) die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dringlichkeit nicht ausdrücklich entschieden. Zwar führt auch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil aus, Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG werde verletzt, „ … wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Rahmen der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird“ und beendet seine diesbezüglichen Ausführungen mit der Feststellung, dass ein Verstoß - vorbehaltlich des Vorliegens eines dringenden Falles - zu einem unheilbaren Verfahrensfehler führt (Rn. 13 a.E. des amtl. Urteilsabdrucks). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls dafür, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung abzustellen und später eintretende Veränderungen unberücksichtigt zu lassen. In seinen weiteren Erwägungen (vgl. Rn. 19 des Abdrucks) ermöglicht das Bundesverwaltungsgericht allerdings (auch) die Berücksichtigung des behördlichen Verhaltens nach Erlass der verfügten Ausweisung, etwa indem es ausführt, die Annahme eines dringenden Falles scheide aus, wenn die Behörde das Verfahren nicht zügig betreibe und von der Anordnung des Sofortvollzuges - ggf. nach gerichtlicher Bestätigung - nicht unverzüglich Gebrauch mache. Insoweit dürfte es sich allerdings eher um einen Fall widersprüchlichen Verhaltens handeln, der eine Berufung auf das Vorliegen eines dringenden Falles durch die Behörde als unzulässig erscheinen lassen kann.
56 
d) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, lag zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Ausweisung des Klägers ein „dringender Fall“, der ausnahmsweise die Einschaltung einer zweiten Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG entbehrlich gemacht hätte, nicht vor. Die Ausweisungsverfügung ist damit unter Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften ergangen.
57 
Für die Annahme eines dringenden Falles sprach zwar, dass der Kläger eine besonders schwerwiegende Betäubungsmittelstraftat mit „harten“ Drogen begangen und dabei - wie auch vom Strafgericht zu Recht betont - eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt hat. Das Regierungspräsidium hat das Verfahren auch zügig betrieben (nach Eingang des rechtskräftigen Strafurteils am 20.09.2004 erging bereits am 12.10.2004 die Ausweisungsverfügung) und seinerseits den Sofortvollzug angeordnet. Im Ergebnis zu Recht ist das Regierungspräsidium bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers mit einer Freigabeentscheidung gemäß § 456a StPO nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe gerechnet werden konnte und eine Abschiebung aus der Haft in Frage kam.
58 
Diese Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, im Falle des Klägers eine besondere Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung zu begründen.
59 
Wie dargelegt ist diese Merkmal als Ausnahme vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders eng auszulegen und erfordert eine Situation, bei der wegen der vom Ausländer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr ein weiteres Zuwarten mit der Ausweisung bzw. deren Vollzug nicht zu verantworten ist. Diese engen Voraussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger war zu einer viereinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden und befand sich seit dem 09.02.2003 in Strafhaft. Selbst eine Freigabeentscheidung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Haftstrafe (deren Erteilung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung allerdings keineswegs feststand), war frühestens zum 09.05.2005 zu erwarten; konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Freigabe bereits vor diesem Termin lagen nicht vor. Es stand mithin bei Erlass der Ausweisungsentscheidung vom 12.10.2004 bis zu einer eventuell möglichen Abschiebung aus der Haft (die ihrerseits nicht zwingend unmittelbar nach Freigabe zu erfolgen hatte) noch ein Zeitraum von sieben Monaten zur Verfügung. Nach Auffassung des Senats ist ein solcher Zeitraum - unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien und der gebotenen zügigen Bearbeitung - ausreichend, eine beabsichtigte Ausweisungsverfügung durch eine zweite Verwaltungsstelle überprüfen zu lassen. Zu berücksichtigen war schließlich auch, dass im vorliegenden Fall die persönlichen Belange des Klägers (insbesondere sein lang dauernder Aufenthalt in der Bundesrepublik, davon seit 1997 mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sowie sein Umgangsrecht mit seinem 1993 hier geborener Sohn) ein nicht unerhebliches Gewicht haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund die bloß abstrakte Möglichkeit, der Kläger könne in der Strafhaft weitere Straftaten begehen, keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt.
60 
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat noch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Beklagten, für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei (ebenso wie bei der Beurteilung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ff.) auf die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, wohl nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (29.06.2006) war der Kläger auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 02.03.2006 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden. Damit kommt eine Abschiebung aus der Haft nicht mehr in Betracht. Der Entscheidung des Landgerichts lag ein klinisch-forensisches Fachgutachten vom 06.02.2006 zu Grunde, welches zu dem Ergebnis gekommen war, beim Kläger bestehe keine Gefahr mehr, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses im Strafverfahren erstellte und dort auch unter Resozialisierungsgesichtspunkten zu verstehende Gutachten möglicherweise bei der Beurteilung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr als materielle Ausweisungsvoraussetzung einer kritischen Würdigung zu unterziehen wäre (zumal das Gutachten davon ausging, dass der Kläger nach Haftentlassung über eine Arbeitsstelle verfüge, wohingegen die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, dass er arbeitslos ist), dürfte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr als Voraussetzung für eine besondere Dringlichkeit schwerlich zu begründen sein.
61 
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt sei ferner darauf hingewiesen, dass die vom Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung enthaltene Erwägung, eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung sei (auch) aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, wohl nicht tragfähig sein dürfte, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung als solcher, sondern (nur) im Zusammenhang mit der Anordnung des Sofortvollzuges steht. Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist bei Beschränkungen der Freizügigkeit zur Gefahrenabwehr nur auf die auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen vorliegende Gefährdung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.). Es spricht einiges dafür, dass dies auch im Hinblick auf die Begründung des Sofortvollzuges (d.h. die sofortige Aufenthaltsbeendigung und damit unmittelbare Beschränkung der Freizügigkeit) gelten dürfte.
62 
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Heilung des Verfahrensmangels nach § 46 LVwVfG nicht in Betracht.
63 
Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, ein eventueller Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei nach § 46 LVwVfG letztlich unbeachtlich, da die Stellungnahme einer im Vorfeld der Maßnahme zu beteiligenden Stelle angesichts der massiven kriminellen Energie des Antragstellers unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Ergebnis offensichtlich nicht hätte beeinflussen können.
64 
a) Fraglich ist bereits, ob § 46 LVwVfG auf die Verletzung von gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften Anwendung findet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinen Urteilen vom 13.09.2005 und 06.12.2005 (a.a.O.) nicht aufgeworfen, geht allerdings im Ergebnis - ohne nähere Begründung - von einem unheilbaren Verfahrensmangel aus.
65 
§ 46 LVwVfG findet keine Anwendung bei sog. absoluten Verfahrensfehlern (vg. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 46 Rn. 18 m.w.N., Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 46 Rn. 22). Dies ist bei einem Verstoß gegen solche Vorschriften anzunehmen, die nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dienen, sondern dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition gewähren wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 ff., Rn. 25). Wegen des Erfordernisses effektiver, einheitlicher Wirkung des EU-Rechts in allen Mitgliedsländern (sog. „effet utile“, vgl. dazu etwa Kenntner, Rechtsschutz in Europa, in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 76) werden nach wohl überwiegender Meinung die Verfahrensvorschriften des Gemeinschaftsrechts und solche nationale Vorschriften, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen, wie absolute Verfahrensvorschriften behandelt mit der Folge, dass eine Heilung nach § 46 LVwVfG ausscheidet (ebenso Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 20; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. § 46 Rn. 9, § 45 Rn. 187; VG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2006 - 5 K 5146/04 -, ; z.T. a.A. Papier, DVBl 1993, 809 ff., 814). Für diese Auffassung spricht auch, dass die Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Heilung von Verfahrensmängeln von äußerster Zurückhaltung geprägt ist (vgl. dazu ausführlich Wahl, DVBl. 2003, 1285 ff, 1290, und Kment, ArchöR 2005, 571 ff., 584, 612, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Es zeigt sich darin ein vom deutschen Verwaltungsverfahrensrecht grundlegend abweichendes Verständnis vom Verwaltungsverfahren in dem Sinn, dass Verfahrensregelungen nicht nur der wirksamen Durchsetzung materiellen Rechts dienen, sondern zugleich auch eine gewisse Gewähr für die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung bieten sollen.
66 
b) Im Ergebnis kann die Frage der Anwendbarkeit des § 46 VwVfG auf gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften aber offen bleiben, denn selbst seine Anwendbarkeit unterstellt würde er im vorliegenden Fall nicht zu einer Heilung des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG führen. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift ist nämlich nach § 46 LVwVfG nur dann unbeachtlich, wenn „offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“ Eröffnet das materielle Recht im konkreten Einzelfall Ermessen, so ist im Regelfall nicht auszuschließen, dass sich die Verletzung der in § 46 LVwVfG genannten Vorschriften auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat. Deswegen sind in diesen Fällen Fehler grundsätzlich relevant (vgl. Kopp-Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 32 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 46 Rn. 66).
67 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O.) dürfen türkische Staatsangehörige, die - wie der Kläger - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. Der Senat hat seine gegenteilige Auffassung, es lasse sich dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger - und entsprechend assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - ausschließlich im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 f.; ebenso zuletzt Renner, ZAR 2005, 295 ff.) im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aufgegeben. Nach der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der zu treffenden Ermessensentscheidung neben der Art und Schwere der begangenen Straftat die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und die privaten Belange des Betroffenen umfassend abzuwägen. Hat der Betroffene Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54 AufenthG (ehemals § 47 Abs. 1 und 2 AuslG - sog. Ist- oder Regelausweisungstatbestände -) verwirklicht, darf dies zwar in die Abwägung einbezogen werden, jedoch nicht im Sinne einer Regelvermutung oder sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründet. Vielmehr ist auch hier stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
68 
Bei einer danach für die Ausweisung des Klägers erforderliche Ermessensentscheidung unter umfassender Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und ohne isolierte Betrachtung der Art und Schwere der vom Kläger verwirklichten Straftat kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine zweite Stelle zu einer anderen Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Unter diesen Umstände scheidet eine Heilung des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG nach § 46 LVwVfG aus.
69 
5. Eine Heilung des Verfahrensverstoßes nach § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 LVwVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach den genannten Vorschriften ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Bereits der Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitvor der Ausweisungsentscheidung sicherzustellen, sprechen dagegen, die fehlende Prüfung durch eine zweite zuständige Stelle im Laufe des Gerichtsverfahrens noch nachholen zu können. Auch das o.g. gemeinschaftsrechtliche Prinzip des „effet utile“ dürfte der nachträglichen Heilung auf Grund nationaler Verfahrensvorschriften entgegenstehen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung gesehen, das Rechtsmittelverfahren etwa entsprechend § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, um Gelegenheit zur Nachholung der fehlenden Prüfung zu geben. Auch von der Beklagten wurde während des anhängigen Verfahrens nicht nachträglich eine zweite zuständige Stelle eingeschaltet. Eine solche Möglichkeit ist auch zwischenzeitlich entfallen, da die Änderung der AAZuVO vom 04.10.2005 (GBl. S. 678), mit der in § 10 Abs. 7 für Ausweisungsentscheidungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe das Regierungspräsidium Freiburg als zweite zuständige Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG bestimmt wurde, mit Ablauf des 30.04.2006 wieder außer Kraft getreten ist.
III.
70 
Die unter Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung des Klägers wird nicht dadurch rechtmäßig, dass - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - die RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der Ausweisung maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.
71 
1. Gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog. Freizügigkeitsrichtlinie, im Folgenden RL 2004/38/EG; ABl. L 229/35 vom 29.06.2005, in Kraft getreten am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. Art. 41;) ist die RL 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Damit ist zum 30.04.2006 auch Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG entfallen.
72 
a) Ob und in welchen Teilen die neue Richtlinie, die nach ihrem Wortlaut nur für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gilt und anders als die Richtlinie 64/221/EWG nicht nur Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, enthält, auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar ist, ist bisher ungeklärt (offen gelassen von Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 -; bzgl. der materiell-rechtlichen Grundsätze des Art. 28 Abs. 3 verneint, bzgl. Art. 30 Abs. 3 bejaht von VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.; aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der RL 2004/38/EG vgl. auch folgende Entscheidungen, die sich im Wesentlichen mit einer evt. Vorwirkung und der Geltung der materiell-rechtlichen Grundsätze des Art. 28 beschäftigen: Hess. VGH, Beschluss vom 02.05.2005 - 12 TG 1205/05 -, InfAuslR 2005, 295 ff.; Nieders. OVG, Beschlüsse vom 06.06.2005 - 11 ME 39,05, NVwZ-RR 2005, 654 f. und vom 05.10.2005 - 11 ME 247/04 -, InfAuslR 2005, 453 ff.; zum Ganzen s. auch Gutmann, Die neue Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG und ihr Verhältnis zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, InfAuslR 2005, 401 ff.). Für die Anwendung zumindest der Verfahrensvorschriften könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die im Rahmen des Art. 39 geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden sollen (vgl. zuletzt Urteil vom 11.11.2004 , InfAuslR 2005, 13 ff.) und die verfahrensrechtlichen Garantien untrennbar mit dem materiellen Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit verbunden sind (vgl. Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 67).
73 
b) Die in der RL 2004/38/EG enthaltenen Verfahrensvorschriften verlangen jedenfalls nicht (mehr) die Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O.). Nach der Richtlinie ist lediglich erforderlich, dass gegen eine Ausweisungsentscheidung „ein Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates eingelegt werden kann (Art. 31 Abs. 1). Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen; dabei ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung insbesondere (im Hinblick auf die gemäß Art. 28 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesichtspunkte) nichtunverhältnismäßig ist.
74 
Aus alledem ergibt sich die Erforderlichkeit eines behördlichen „Vier-Augen-Prinzips“ nicht mehr, so dass es ab dem 01.05.2006 gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sein dürfte, wenn das Widerspruchsverfahren gesetzlich ausgeschlossen ist. Durch den gerichtlichen Rechtsschutz (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. dazu Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie), der in Deutschland entsprechend den o.g. Vorgaben eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Ausweisungsentscheidung sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beinhaltet, wird den gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien genügt (Dass die vom Gemeinschaftsrecht geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde, war vom Senat bereits unter der Geltung des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angenommen worden - vgl. Senatsurteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, a.a.O.; er hat diese Rechtsprechung aber im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005, (a.a.O.) aufgegeben, vgl dazu unter II. 2. ).
75 
2. Die Tatsache, dass damit ab dem 01.05.2006 das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis der Nachprüfung einer Ausweisungsentscheidung durch eine zweite behördliche Stelle („Vier-Augen-Prinzip“) ersatzlos weggefallen ist, führt allerdings nicht dazu, dass die gegen den Kläger unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erlassene Ausweisungsverfügung nunmehr als rechtmäßig anzusehen wäre. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), wonach für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.
76 
a) Ob und inwieweit eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Veränderung der Sach- oder Rechtslage das Urteil über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beeinflusst, ist keine Frage des Prozessrechts-, sondern des zu Grunde liegenden materiellen Rechts (vgl. ausführlich zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage etwa Kopp/Schenke, 14. Aufl., § 113, Rn. 34 ff. und Rn. 47 ff., und Kleinlein, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, VerwArch 1990, 149 ff., jeweils m.w.N.).
77 
Die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Anwendung materiellen Gemeinschaftsrechts über die Voraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern bzw. assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29.04.2004 , a.a.O.), wonach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann. Da die Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 39 EG eng auszulegen seien, müssten die Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolge. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auslegung des materiellen Gemeinschaftsrechts gefolgt und hat - möglicherweise sogar darüber hinausgehend - entschieden, dass für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. assoziationsberechtigter Türken in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nunmehr insgesamt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich sei. Aus dem Erfordernis, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bestehen müsse, zu dem die Ausweisung erfolge, ergebe sich darüber hinaus, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen umfassend zu berücksichtigen seien.
78 
c) Aus dieser zu den materiellen Ausweisungsvoraussetzungen ergangenen Rechtsprechung lässt sich nichts dafür herleiten, dass eine ursprünglich unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften von der Behörde rechtswidrig erlassene Ausweisungsverfügung durch eine spätere Änderung der Verfahrensvorschriften nachträglich als rechtmäßig zu behandeln wäre (a.A., allerdings ohne nähere Begründung, Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 -). Ob ein behördlicher Verfahrensfehler vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung führt, richtet sich vielmehr nach dem während des Verwaltungsverfahrens geltenden Verfahrensrecht, mithin nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG.
79 
Die (Übergangs-)Regelung in Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG bestimmt, dass die RL 64/221/EWG (erst) zum 30.04.2006 und damit nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden soll. Bereits dies spricht dagegen, dass die Regelungen in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG durch das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG auch für ergangene Ausweisungsentscheidungen überholt sind (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 4 K 743/03 - ).
80 
Darüber hinaus entspricht es allgemeinen, aus dem Wesen und der Funktion des Rechts hergeleiteten Grundsätzen, dass neue Rechtsnormen grundsätzlich für die Zukunft gelten, sofern nicht spezielle Übergangsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Neues Verfahrensrecht gilt damit im Zweifel, d.h. mangels Vorliegens anders lautender Überleitungsvorschriften, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an, und zwar i.d.R. (auch) für bereits anhängige, nicht jedoch für bereits abgeschlossene Verfahren oder Verfahrensabschnitte; letztere können nur nach dem im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Recht beurteilt werden (vgl. dazu etwa Nieders. OVG, Urteil vom 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -, m.w.N.; das Nieders. OVG bejaht in dieser Entscheidung die Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem Inkrafttreten der Norm - 01.01.2005 - in das Bundesgebiet eingereiste oder geborene Kinder, weil mit der Antragstellung das Verwaltungsverfahren erst eingeleitet werde; vgl. demgegenüber BverwG - Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 -, InfAuslR 2006, 244 ff., wonach § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen, d.h. bereits abgeschlossene Verfahren, keine Anwendung findet). Ist ein belastender Verwaltungsakt unter Verletzung einer zur Zeit seines Erlasses geltenden Verfahrensvorschrift ergangenen und damit rechtswidrig, führt grundsätzlich der spätere Wegfall der Verfahrensvorschrift nicht zu einer Umwandlung eines rechtswidrigen in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 47, der davon spricht, dass der spätere Wegfall nicht eine „Metamorphose“ eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in einen rechtmäßigen bewirke). Allenfalls kann der Gesetzgeber (unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze) die Verletzung der Verfahrensvorschrift für unbeachtlich erklären, wie dies etwa in §§ 45, 46 LVwVfG geschehen ist, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt trotz seines rechtswidrigen Zustandekommens als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. Kleinlein, a.a.O., S. 161). Die Voraussetzungen für eine Heilung nach §§ 45, 46 LVwVfG sind aber im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben (vgl unter II. 4. und 5.).
81 
Im Ergebnis hat daher das Außerkrafttreten der RL 64/221/EWG zum 30.04.2006 und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG zum 01.05.2006 keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004. Diese ist vielmehr wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden.
IV.
82 
Ob die Ausweisung auch gegen materielles Gemeinschaftsrecht verstößt, ob insbesondere zum diesbezüglich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann und die Verfügung im übrigen den an eine Ermessensausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu im einzelnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), kann danach offen bleiben. Offen bleiben kann damit auch, ob das Regierungspräsidium im Hinblick auf das Umgangsrecht des Klägers mit seinem 1993 in der Bundesrepublik geborenen Sohn bei seiner Entscheidung die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG (vgl. dazu insbes. Kammerbeschluss des BVerfG vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 ff.) ausreichend gewichtet hat.
V.
83 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgegangen, dass bei einer Aufhebung der Ausweisung auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben kann.
VI.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
85 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, welche Auswirkungen das Außerkrafttreten des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zum 30.04.2006 auf in der Vergangenheit unter Verstoß gegen diese Vorschrift erlassene Ausweisungsverfügungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen hat, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärt; das Nieders. OVG hat in seinem - noch unveröffentlichten - Urteil vom 16.05.2006 (11 LC 324/05) eine von der Ansicht des zulassenden Gerichtshofs abweichende Rechtsauffassung vertreten; ebenso das VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.). Zwar handelt es sich bei Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG um außer Kraft getretenes Recht; die aufgeworfene Frage ist aber angesichts der Vielzahl der unter der Geltung dieser Vorschrift erlassenen und noch nicht bestandkräftig gewordenen Ausweisungen für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf unabsehbare Zeit noch von Bedeutung; darüber hinaus kann die Frage auch Bedeutung haben für die Vielzahl der bei den Ausländerbehörden und Gerichten bereits anhängigen - sowie ggf. noch zu erwartenden - Verfahren auf Wiederaufgreifen von gemeinschaftsrechtswidrig erlassenen bestandskräftigen Ausweisungsverfügungen (zur Zulassung der Revision bei auslaufendem oder außer Kraft getretenen Recht vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.10.1994 - 9 B 83.94 - , DVBl 1995, 569, und vom 20.10.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712, jeweils m.w.N.). Das Revisionsverfahren bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zu klären sowie die entstandenen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes „Hauptverfahren“ im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2005 (a.a.O.) zu beseitigen.
86 
Beschluss
87 
vom 29. Juni 2006
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt der nur im Zuge der Anfechtung einer Ausweisung angefochtenen Abschiebungsandrohung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 -, InfAuslR 1982, 167 und vom 29.01.1982 - 1 B 1.92 -, BayVBl. 1982, 380). Das gilt unabhängig von der Relevanz des angedrohten Zielstaats oder des ausländerrechtlichen Status des Betroffenen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2004 - 11 S 1168/04 -) und ungeachtet dessen, dass bei der Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung der volle Regelstreitwert anzusetzen ist.
89 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zugelassene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und den inhaltlichen Anforderungen entsprechend fristgerecht begründet worden (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO).
29 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2004 zu Recht aufgehoben, denn diese ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar war entgegen der Auffassung des Klägers das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Ausweisungsentscheidung örtlich zuständig (dazu unter I.). Die Entscheidung verstößt jedoch gegen die auch für den Kläger als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.) erfahren hat und der sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt (dazu unter II.). Die unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erlassene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels rechtswidrig; daran ändert sich auch nichts dadurch, dass - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - die RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist (dazu unter III).
I.
30 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe war für den Erlass der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 örtlich zuständig, obwohl der Kläger vor seiner Inhaftierung (U-Haft in der JVA Mannheim) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Köln hatte und auch bereits vor Erlass der Ausweisungsverfügung in die JVA Köln verlegt wurde.
31 
Weder im während des Ausweisungsverfahrens des Klägers geltenden Ausländergesetz noch in dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz waren bzw. sind Regelungen über die örtliche Behördenzuständigkeit enthalten (vgl. § 63 AuslG, § 71 AufenthG). Diese richtet sich vielmehr nach dem Verfahrensrecht der Länder, die die Bundesgesetze gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheiten ausführen (vgl. auch Nr. 63.1.2.1 der nach Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen AuslG-VwV vom 28.06.2000 des BMI, GMBl. 2000, S. 618 ff.). Die örtliche Zuständigkeit im Ausländerrecht richtet sich mithin in Baden-Württemberg nach der Aufenthalts- und Asyl- Zuständigkeitsverordnung (im Folgenden: AAZuVO) in der jeweils maßgeblichen Fassung und ergänzend nach § 3 LVwVfG (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AAZuVO in der bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens des Klägers geltenden Fassung vom 19.07.1995 (GBl. S. 586 ff, mit Änderungen vom 21.10.1996, GBl. S. 649 ff., und vom 23.03.1998, GBl. S. 187) bleibt, wenn der Ausländer sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, die Ausländerbehörde - örtlich - zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Ist der vorige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt , ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, zuständig (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AAZuVO). Eine nach Satz 2 begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer während der Haft in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AAZuVO).
32 
Im vorliegenden Fall war bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens dem Regierungspräsidium Karlsruhe der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers vor seiner Inhaftierung nicht bekannt. Der Kläger befand sich auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.02.2003 in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Unter der in dem o.g. Beschluss angegebenen Wohnanschrift K. ... in K. hat der Kläger sich vor seiner Inhaftierung unstreitig nicht aufgehalten. Anhaltspunkte für eine andere Wohnanschrift lagen dem Regierungspräsidium bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens nicht vor. Vielmehr ergab sich aus dem Ausländerzentralregister, dass der Kläger am 29.05.2000 „nach unbekannt“ verzogen war. Auch die Stadtverwaltung der Stadt Köln hat dem Regierungspräsidium auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt (Schreiben vom 06.03.2003), dass der Kläger seine letzte Meldeanschrift ohne Abmeldung verlassen habe. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bestand für das Regierungspräsidium auch keine Veranlassung für weitere Nachforschungen, nachdem selbst der Kläger bei seiner Anhörung vor Erlass der Ausweisungsverfügung keine weitergehenden Angaben zu seinem Aufenthalt vor der Inhaftierung oder zu seinen persönlichen Bindungen gemacht hat.
33 
Danach war das Regierungspräsidium Karlsruhe zumindest bis zur Übersendung der Anklageschrift vom 06.06.2003, aus der sich der frühere tatsächliche Aufenthalt des Klägers bei seiner Lebensgefährtin in der O. Straße ... in K. ergab, nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AAZuVO für das Ausweisungsverfahren zuständig. Daran hätte auch die vor Erlass der Ausweisungsverfügung erfolgte Verlegung des Klägers in die JVA Köln nichts geändert (vgl. § 4 Abs. 3 S. 3 AAZuVO).
34 
Nachdem durch die Übersendung der Anklageschrift der Aufenthaltsort des Klägers vor seiner Inhaftierung (d.h. von April 1999 bis Februar 2003) bekannt war, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe im laufenden Ausweisungsverfahren allerdings örtlich unzuständig geworden. Gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG kann jedoch, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, nachdem die Stadt Köln mit Erklärung vom 02.09.2005 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der (Fort-)Führung des Ausweisungsverfahrens rückwirkend zugestimmt hat.
35 
Eine Änderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände liegt typischerweise bei einer Änderung äußerer Umstände, etwa bei einem Wohnsitzwechsel, vor. Nachdem im vorliegenden Fall aber gerade die Unkenntnis des früheren Aufenthalts des Klägers der die Zuständigkeit begründende Umstand war, stellt umgekehrt dessen spätere Kenntnis eine Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände dar. Geht man davon aus, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe örtlich unzuständig geworden ist, lag auch kein sog. positiver Kompetenzkonflikt, d.h. eine Zuständigkeit von Ausländerbehörden mehrerer Länder nach landesrechtlichen Vorschriften, vor, der ein Zurückgreifen auf die zu § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergangenen Regelungen in der AuslG-VwV (a.a.O., Nr. 63.2.2, insbes. Nr. 63.2.2.1 und 63.2.2.2.1) erfordert hätte. Für die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG genügt auch die Zustimmungserklärung der Behörde eines anderen Bundeslandes(Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 3 Rn. 44, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Auch die Tatsache, dass die Stadt Köln der (Fort-)Führung des Ausweisungsverfahrens erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - rückwirkend -zugestimmt hat, steht der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 LVwVfG nicht entgegen. Zwar wird teilweise (vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 Rn. 38) die Auffassung vertreten, die Zustimmung könne wirksam bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erklärt werden. In dem als Beleg dafür angeführten Fall des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81/83 -, NVwZ 1987, 224 f.) war streitig, ob die im Widerspruchsverfahren erklärte Zustimmung zu berücksichtigen war, was das Bundesverwaltungsgericht bejaht hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Zustimmungserklärung nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erteilt werden kann, zumal § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG die Nachholung erforderlicher Mitwirkungshandlungen grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz zulässt.
36 
Schließlich ist die Fortführung des Ausweisungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall war es aus Sicht der Behörden zweckmäßig, trotz Kenntnis des früheren Aufenthalts des Klägers das Ausweisungsverfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe fortführen zu lassen, nachdem dieses dort bereits eingeleitet worden sowie die Anhörung erfolgt war und die Akten entscheidungsreif vorlagen. Auch die Interessen des Klägers sind dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt worden. Zwar ist die Rechtsverfolgung für den Kläger durch die räumliche Entfernung der für das Klage- und Berufungsverfahren zuständigen Gerichte (VG Karlsruhe bzw. VGH Mannheim) erschwert. Andererseits hängt die Durchführung des Ausweisungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ursächlich damit zusammen, dass der Kläger offensichtlich seine alte Wohnanschrift ohne Abmeldung verlassen hat und „nach unbekannt“ verzogen ist, so dass jedenfalls der Ausländerbehörde der tatsächliche Aufenthalt des Klägers unbekannt war; diesen Umstand muss der Kläger sich zurechnen lassen.
II.
37 
Letztlich kommt es jedoch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht entscheidungserheblich an. Denn die Verfügung des Regierungspräsidiums verstößt jedenfalls gegen die auch für den Kläger - ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, wie sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 und vom 06.10.2005, a.a.O.) vorgenommen worden ist. Sie ist damit wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels rechtswidrig.
38 
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 02.06.2005 , InfAuslR 2005, 289 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts in den o.g. Urteilen vom 13.09.2005 und 06.10.2005 sind die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.
39 
Der Kläger war von Juli 1993 bis März 1995 bei der Fa. ... und von April 1995 bis Dezember 2002 bei der Firma A.-... ordnungsgemäß, d.h. mit Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, beschäftigt. Damit hat er - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Diesen Rechtsstatus hat er seither auch nicht verloren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 07.07.2005 - C 383/03 - , InfAuslR 2005, 350 ff.) ist ein Verlust dieser Rechtsstellung insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat.
40 
Möglicherweise hat der Kläger als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach drei- bzw. fünfjährigem Aufenthalt auch den Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 1. oder 2. Spiegelstrich erworben. Der Kläger ist 1992 im Wege des Familiennachzugs zu seiner türkischen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten war die Ehefrau des Klägers - jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise - als angestellte Friseurin bei der Firma F. beschäftigt. Wie lange die Ehefrau der Klägers danach noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat, ist den Akten nicht zu entnehmen, kann aber - da nicht entscheidungserheblich - auch auf sich beruhen.
41 
2. Nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG trifft, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen „außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei „diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist“.
42 
Nach der vom EuGH in der Rechtssache Dörr und Ünal (Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 47) getroffenen Auslegung muss die gesonderte Stelle i.S.d. Richtlinie zur Gewährleistung eines hinreichend effektiven Schutzes eine sichere Garantie einer erschöpfenden Prüfung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme geben. Nach der im Anschluss daran ergangenen o.g. Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O.) wird in Ausweisungsverfahren gegen Unionsbürger und assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige - außer in dringenden Fällen - Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Deutschland verletzt, wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird (behördliches Vorverfahren i.S.d. § 68 VwGO). Das deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelverfahren, welches lediglich eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vorsehe, insbesondere bei behördlichen Ermessenserwägungen auf die Überprüfung beschränkt sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei, genüge den Anforderungen an eine zweite zuständige Stelle nicht. Daraus folge, dass nach der in Baden-Württemberg erfolgten Abschaffung des behördlichen Vorverfahrens bei von den Regierungspräsidien verfügten Ausweisungen (vgl. § 6a S. 1 AGVwGO; eingefügt durch das Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien vom 10.05.1999, GBl. S. 173, in Kraft getreten am 01.07.1999) die gemeinschaftsrechtlich geforderte Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde („Vier-Augen-Prinzip“) entfallen sei. Die gegen begünstigte Ausländer verfügten Ausweisungen seien daher wegen eines Verfahrensfehlers unheilbar rechtswidrig, es sei denn, es habe ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen.
43 
Der Senat hatte demgegenüber in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Begriff der Zweckmäßigkeit nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffes - etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeitskontrolle im Widerspruchsverfahren, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO - auszugehen sei und die vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde (Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff.; unter Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -; ebenso Senatsurteil vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -). Im Hinblick auf die o.g. Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005 hat der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben. Dies gilt weiterhin und ungeachtet der Tatsache, dass Art. 31 der seit dem 01.05.2006 unmittelbar geltenden Richtlinie 2004/38/EG (vgl. dazu Groß, ZAR 2006, 61 ff., 64), die u.a. eine „genauere Definition der Verfahrensgarantien“ bei der Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bezweckt (vgl. 22. Erwägungsgrund), - deren Anwendbarkeit auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige unterstellt - nicht die Einschaltung einer zweiten außergerichtlichen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens verlangt, sondern den gerichtlichen Rechtsbehelf ausreichen lässt (vgl. dazu im einzelnen unter III).
44 
3. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 12.10.2004 verfügte Ausweisung erfolgte im Hinblick auf § 6a AGVwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit ohne Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Abschluss des behördlichen Verfahrens. Dies ist auch nicht deshalb unschädlich, weil ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen hätte, bei dem die vorherige Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ entbehrlich gewesen wäre.
45 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt die Beurteilung, ob von einem „dringender Fall“ i. S. von Art. 9 RL 64/221/EWG auszugehen ist, der gerichtlichen Überprüfung und ist nicht allein Sache der Verwaltung. In dem vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 05.03.1980 (Rs 98/79 , NJW 1980, 2630 ff.) heißt es zwar, dass durch das in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Stellungnahme den Gerichten nicht das Recht zur Prüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet habe verliehen werden sollen. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Prüfung auch nach nationalem Recht nicht zu erfolgen hat. Das verdeutlicht der Gerichtshof im Übrigen in derselben Entscheidung dadurch, dass er für die Ausübung derartiger Befugnisse durch die einzelstaatlichen Gerichte auf Art. 8 RL 64/221EWG und damit auf die nationale Rechtsordnung verweist. Nach der deutschen Rechtsordnung unterliegen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm grundsätzlich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ohne dass eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Bewertungen besteht. Dies gilt auch für Prognoseentscheidungen wie z.B. die Beurteilung einer polizeirechtlichen Gefahr oder der Wiederholungsgefahr im Ausländerrecht. Eine Ausnahme von der eigenständigen Beurteilungspflicht der Verwaltungsgerichte muss sich aus dem jeweiligen materiellen Recht eindeutig ergeben, was hier nicht der Fall ist (vgl. zu dem Problemkreis etwa Kuntze in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 114 Rn. 30 ff.).
46 
Die Auffassung, die Überprüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme sei allein Sache der Verwaltung, ist im übrigen nach der eigenen Rechtsprechung des EuGH überholt. Der EuGH hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 29.04.2004 (verb. Rs. C 482/01 und C 493/01 , NVwZ 2004, 1099 ff.) nicht wieder aufgegriffen und hat in seinem Urteil vom 02.06.2005 (, a.a.O., Rn. 56) das Vorliegen eines dringenden Falles selbst geprüft und ausdrücklich verneint (vgl. dazu auch Gutmann, GK zum AufenthG, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 124.6). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer vollen gerichtlichen Überprüfung der Dringlichkeit der Maßnahme aus. So hat es in seinem Urteil vom 13.09.2005 (a.a.O.) Kriterien zur Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Begriffs des „dringenden Falls“ entwickelt und die Rechtssache zur erneuten Überprüfung an Hand dieser Kriterien an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
47 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt, das Merkmal der Dringlichkeit sei als Ausnahme vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit „besonders eng auszulegen“. Ein dringender Fall könne sich daher nicht schon aus der mit einer Ausweisung stets verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergeben, sondern könne erst dann angenommen werden, wenn ein Zuwarten mit der Vollziehung der Ausweisung im Einzelfall nicht zu verantworten sei. Ein dringender Fall komme demnach nur in Betracht, wenn die begründete Besorgnis bestehe, die von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr werde sich schon vor Abschluss des „Hauptverfahrens“ realisieren. Dann sei auch eine Verzögerung durch Einschaltung einer zweiten Behörde nicht hinnehmbar. Die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles ähnelten damit den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa in BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053). Ein dringender Fall sei danach nicht schon dann anzunehmen, wenn die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet habe und diese Anordnung im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestätigt werde. Vielmehr müsse ein besonderes öffentliches Interesse daran festgestellt sein, das „Hauptverfahren“ nicht abzuwarten, sondern die Ausweisung sofort zu vollziehen, um damit einer „weiteren, unmittelbar drohenden erheblichen Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen. Ob ein dringender Fall in diesem Sinne zu bejahen sei, müsse nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im Wege einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange beurteilt werden. Von Bedeutung sei hierbei vorrangig die Schwere der vom Ausländer ausgehenden Gefahr. Diese werde in der Regel entfallen, wenn und solange der Ausländer sich in Haft befinde. Die Annahme eines dringenden Falles komme unter solchen Umständen nur für den Fall in Frage, dass der Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben werden solle. Zu berücksichtigen sei ferner, ob die Ausländerbehörde selbst den Fall als dringlich erachte und behandele. Die Annahme eines dringenden Falles scheide aus, wenn die Behörde das Verfahren nicht zügig betreibe und selbst die sofortige Vollziehung nicht anordne oder von der Anordnung nicht unverzüglich - gegebenenfalls nach gerichtlicher Bestätigung - Gebrauch mache.
48 
c) Nach dieser Rechtsprechung, der auch der Senat im Grundsatz folgt, ist ein dringender Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon dann - gewissermaßen als Automatismus - anzunehmen, wenn wie im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet wurde. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschlüsse vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 ff., und vom 26.08.2005 - 13 S 1482/05 -) dürfte durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt sein. Insgesamt ergibt sich bei der - auch nach Ansicht des Senats gebotenen - besonders engen Auslegung, dass ein dringender Fall grundsätzlich erst dann angenommen werden kann, wenn wegen der vom Ausländer ausgehenden Gefahr ein weiteres Zuwarten mit der Vollziehung der Ausweisung im Einzelfall nicht zu verantworten ist. Die vom Ausländer ausgehende Gefahr entfällt in der Regel, wenn und solange er sich in Haft befindet. Davon sind wiederum Ausnahmen in den Fällen denkbar, in denen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten in der Haft vorliegen bzw. der Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben werden soll und die Einschaltung einer zweiten Verwaltungsstelle - auch bei der gebotenen zügigen Bearbeitung - nicht durchführbar ist. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft und einem zu erwartenden Absehen von der Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 456a StPO (etwa nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln einer gegen den Ausländer verhängten zeitigen Freiheitsstrafe) der konkrete Abschiebungstermin regelmäßig durch die Ausländerbehörde selbst bestimmt wird und diese den Termin nicht so festlegen darf, dass die dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich zustehenden Verfahrensgarantien unterlaufen werden, ohne dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt.
49 
Fraglich ist, wie - insbesondere in Haftfällen - die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen ist, ein dringender Fall komme (nur) in Betracht, wenn die Besorgnis bestehe, die von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr werde sich schon vor Abschluss des „Hauptverfahrens“ realisieren. Mit „Hauptverfahren“ dürfte wohl das gerichtliche Hauptsache verfahren (vgl. auch den 3. Leitsatz zum Urteil vom 13.09.2005, a.a.O., wo vom „gerichtlichen Hauptverfahren“ die Rede ist). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, vor der behördlichen Ausweisungsentscheidung grundsätzlich eine Überprüfung durch eine zweite unabhängige Stelle zu gewährleisten, unddavon in dringenden Fällen eine Ausnahme zuzulassen, kann es nach Ansicht des Senats bei der Dringlichkeitsprüfung aber nur darauf ankommen, ob eine Verzögerung durch die Einschaltung einer zweiten Stelle hinnehmbar ist oder die Gefahr besteht, dass sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Kontrollverfahrens bei der anderen Stelle realisiert. Dies gilt umso mehr, als auch im Anschluss an die Einschaltung einer zweiten Stelle noch eine Ausweisungsentscheidung mit Sofortvollzug ergehen kann. Die aufgeworfene Frage ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen der Ausländer sich in Haft befindet und vor seiner bevorstehenden Entlassung oder seiner beabsichtigten Abschiebung aus der Haft noch ausreichend Zeit besteht, eine Überprüfung der Ausweisungsentscheidung durch eine zweite Stelle vornehmen zu lassen. Wenn nicht ersichtlich ist, dass in diesem Zeitraum vom Ausländer eine erhebliche Gefahr ausgeht, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die Frage, ob sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens realisiert, kommt es dann nur für die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges an, deren Voraussetzungen aber - wie das Bundesverwaltungsgericht selbst ausgeführt hat - nicht identisch sind mit denen der besonderen Dringlichkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG. Gegenstand der Dringlichkeitsprüfung nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist vielmehr ausschließlich das „Hauptverfahren“ auf Verwaltungsebene einschließlich der Kontrollentscheidung der „anderen Stelle“.
50 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ist auch der Senat der Auffassung, dass es für die Beurteilung, ob ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorliegt, auf die Sachlage zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem die Behörde ihre Ausweisungsentscheidung zu treffen hat.
51 
Bereits die Verwendung der Gegenwartsform im Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie („ … trifft die Verwaltungsbehörde …“) legt es nahe, für die Beurteilung eines „dringenden Falles“ auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung abzustellen. Die Tatsache, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dievorherige Einschaltung einer zuständigen Stelle vor der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, d.h. vor Erlass der Ausweisungsverfügung, voraussetzt, spricht ebenfalls für eine solche Auslegung (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2006 - 5 K 5146/04 -, ). Schließlich dient eine solche Auslegung auch der Verfahrenssicherheit, da sich allein aus der Beurteilung der Dringlichkeit bei Erlass der Ausweisungsverfügung ergibt, welches Verfahren im Einzelfall einzuhalten ist, d.h. ob vor dem Erlass noch eine zweite Stelle einzuschalten ist oder nicht.
52 
Diese Auslegung führt entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Hinblick auf die Regelung in § 456a Abs. 1 StPO nicht zu sachwidrigen Ergebnissen. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde u.a. von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte ausgewiesen wird. Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang sinngemäß vor, zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung stehe noch nicht fest, ob und wann der Ausländer aus der Haft abgeschoben werden könne (mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dringender Fall anzunehmen sei), da die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung nach § 456a StPO erst treffe, nachdem die Ausweisung erfolgt und der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sei.
53 
Dieses vom Beklagten geschilderte Prozedere erscheint dem Senat aber nicht zwingend. Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 456a StPO nach ihrem Ermessen auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen. Nach den für das Land Baden-Württemberg dazu erlassenen Richtlinien (AV d. JuM vom 17. Oktober 1996 - Die Justiz S. 500) prüft die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen, ob von der Vollstreckung abzusehen ist. Sie setzt sich hierzu mit der Ausländerbehörde in Verbindung, um festzustellen, ob gegen den Verurteilten eine Ausweisungsverfügung ergangen ist oder ob mit dem Erlass einer solchen Verfügung gerechnet werden kann (Ziffer III 2. a der Richtlinien). Die Maßnahme nach § 456a StPO wird regelmäßig bereits unmittelbar nach Rechtskraft bei Einleitung der Vollstreckung und ohne Rücksicht darauf getroffen werden können, ob bereits eine Ausweisungsverfügung vorliegt (Ziffer III 2 b Satz 1). In jedem Fall soll die Maßnahme nach § 456a StPO so frühzeitig angeordnet werden, dass die u.a. zur Ausweisung notwendigen Vorbereitungen der Ausländerbehörde rechtzeitig getroffen werden können (Ziffer III 2 b Satz 2). In der Regel ist nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung abzusehen; bei besonderen, in der Tat oder der Person des Verurteilten liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung kann nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden (Ziffer III 1. c).
54 
Daraus ergibt sich für den Senat, dass auch schon vor Erlass einer Ausweisungsverfügung eine Entscheidung nach § 456a StPO möglich und nach den o.g. Richtlinien sogar geboten ist. Sollte diese trotz entsprechender Bemühungen bei der Strafvollstreckungsbehörde dennoch nicht erwirkt werden können, wird man möglicherweise eine Prognoseentscheidung auf der Basis einer zu erwartenden Freigabe nach der Hälfte bzw. zwei Dritteln der verhängten Strafe ausreichen lassen können. Zu berücksichtigen ist aber auch hier, dass selbst bei einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft und einer zu erwartenden Freigabeentscheidung nach § 456a StPO der konkrete Abschiebungstermin regelmäßig durch die Ausländerbehörde selbst bestimmt wird und insoweit eine Abschiebung vor Einschaltung einer zweiten Stelle häufig nicht zwingend ist.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem o.g. Urteil vom 13.09.2005 (a.a.O.) die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dringlichkeit nicht ausdrücklich entschieden. Zwar führt auch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil aus, Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG werde verletzt, „ … wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Rahmen der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird“ und beendet seine diesbezüglichen Ausführungen mit der Feststellung, dass ein Verstoß - vorbehaltlich des Vorliegens eines dringenden Falles - zu einem unheilbaren Verfahrensfehler führt (Rn. 13 a.E. des amtl. Urteilsabdrucks). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls dafür, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung abzustellen und später eintretende Veränderungen unberücksichtigt zu lassen. In seinen weiteren Erwägungen (vgl. Rn. 19 des Abdrucks) ermöglicht das Bundesverwaltungsgericht allerdings (auch) die Berücksichtigung des behördlichen Verhaltens nach Erlass der verfügten Ausweisung, etwa indem es ausführt, die Annahme eines dringenden Falles scheide aus, wenn die Behörde das Verfahren nicht zügig betreibe und von der Anordnung des Sofortvollzuges - ggf. nach gerichtlicher Bestätigung - nicht unverzüglich Gebrauch mache. Insoweit dürfte es sich allerdings eher um einen Fall widersprüchlichen Verhaltens handeln, der eine Berufung auf das Vorliegen eines dringenden Falles durch die Behörde als unzulässig erscheinen lassen kann.
56 
d) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, lag zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Ausweisung des Klägers ein „dringender Fall“, der ausnahmsweise die Einschaltung einer zweiten Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG entbehrlich gemacht hätte, nicht vor. Die Ausweisungsverfügung ist damit unter Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften ergangen.
57 
Für die Annahme eines dringenden Falles sprach zwar, dass der Kläger eine besonders schwerwiegende Betäubungsmittelstraftat mit „harten“ Drogen begangen und dabei - wie auch vom Strafgericht zu Recht betont - eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt hat. Das Regierungspräsidium hat das Verfahren auch zügig betrieben (nach Eingang des rechtskräftigen Strafurteils am 20.09.2004 erging bereits am 12.10.2004 die Ausweisungsverfügung) und seinerseits den Sofortvollzug angeordnet. Im Ergebnis zu Recht ist das Regierungspräsidium bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers mit einer Freigabeentscheidung gemäß § 456a StPO nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe gerechnet werden konnte und eine Abschiebung aus der Haft in Frage kam.
58 
Diese Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, im Falle des Klägers eine besondere Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung zu begründen.
59 
Wie dargelegt ist diese Merkmal als Ausnahme vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders eng auszulegen und erfordert eine Situation, bei der wegen der vom Ausländer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr ein weiteres Zuwarten mit der Ausweisung bzw. deren Vollzug nicht zu verantworten ist. Diese engen Voraussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger war zu einer viereinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden und befand sich seit dem 09.02.2003 in Strafhaft. Selbst eine Freigabeentscheidung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Haftstrafe (deren Erteilung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung allerdings keineswegs feststand), war frühestens zum 09.05.2005 zu erwarten; konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Freigabe bereits vor diesem Termin lagen nicht vor. Es stand mithin bei Erlass der Ausweisungsentscheidung vom 12.10.2004 bis zu einer eventuell möglichen Abschiebung aus der Haft (die ihrerseits nicht zwingend unmittelbar nach Freigabe zu erfolgen hatte) noch ein Zeitraum von sieben Monaten zur Verfügung. Nach Auffassung des Senats ist ein solcher Zeitraum - unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien und der gebotenen zügigen Bearbeitung - ausreichend, eine beabsichtigte Ausweisungsverfügung durch eine zweite Verwaltungsstelle überprüfen zu lassen. Zu berücksichtigen war schließlich auch, dass im vorliegenden Fall die persönlichen Belange des Klägers (insbesondere sein lang dauernder Aufenthalt in der Bundesrepublik, davon seit 1997 mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sowie sein Umgangsrecht mit seinem 1993 hier geborener Sohn) ein nicht unerhebliches Gewicht haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund die bloß abstrakte Möglichkeit, der Kläger könne in der Strafhaft weitere Straftaten begehen, keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt.
60 
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat noch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Beklagten, für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei (ebenso wie bei der Beurteilung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ff.) auf die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, wohl nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (29.06.2006) war der Kläger auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 02.03.2006 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden. Damit kommt eine Abschiebung aus der Haft nicht mehr in Betracht. Der Entscheidung des Landgerichts lag ein klinisch-forensisches Fachgutachten vom 06.02.2006 zu Grunde, welches zu dem Ergebnis gekommen war, beim Kläger bestehe keine Gefahr mehr, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses im Strafverfahren erstellte und dort auch unter Resozialisierungsgesichtspunkten zu verstehende Gutachten möglicherweise bei der Beurteilung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr als materielle Ausweisungsvoraussetzung einer kritischen Würdigung zu unterziehen wäre (zumal das Gutachten davon ausging, dass der Kläger nach Haftentlassung über eine Arbeitsstelle verfüge, wohingegen die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, dass er arbeitslos ist), dürfte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr als Voraussetzung für eine besondere Dringlichkeit schwerlich zu begründen sein.
61 
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt sei ferner darauf hingewiesen, dass die vom Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung enthaltene Erwägung, eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung sei (auch) aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, wohl nicht tragfähig sein dürfte, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung als solcher, sondern (nur) im Zusammenhang mit der Anordnung des Sofortvollzuges steht. Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist bei Beschränkungen der Freizügigkeit zur Gefahrenabwehr nur auf die auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen vorliegende Gefährdung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.). Es spricht einiges dafür, dass dies auch im Hinblick auf die Begründung des Sofortvollzuges (d.h. die sofortige Aufenthaltsbeendigung und damit unmittelbare Beschränkung der Freizügigkeit) gelten dürfte.
62 
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Heilung des Verfahrensmangels nach § 46 LVwVfG nicht in Betracht.
63 
Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, ein eventueller Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sei nach § 46 LVwVfG letztlich unbeachtlich, da die Stellungnahme einer im Vorfeld der Maßnahme zu beteiligenden Stelle angesichts der massiven kriminellen Energie des Antragstellers unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Ergebnis offensichtlich nicht hätte beeinflussen können.
64 
a) Fraglich ist bereits, ob § 46 LVwVfG auf die Verletzung von gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften Anwendung findet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinen Urteilen vom 13.09.2005 und 06.12.2005 (a.a.O.) nicht aufgeworfen, geht allerdings im Ergebnis - ohne nähere Begründung - von einem unheilbaren Verfahrensmangel aus.
65 
§ 46 LVwVfG findet keine Anwendung bei sog. absoluten Verfahrensfehlern (vg. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 46 Rn. 18 m.w.N., Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 46 Rn. 22). Dies ist bei einem Verstoß gegen solche Vorschriften anzunehmen, die nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dienen, sondern dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition gewähren wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 ff., Rn. 25). Wegen des Erfordernisses effektiver, einheitlicher Wirkung des EU-Rechts in allen Mitgliedsländern (sog. „effet utile“, vgl. dazu etwa Kenntner, Rechtsschutz in Europa, in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 76) werden nach wohl überwiegender Meinung die Verfahrensvorschriften des Gemeinschaftsrechts und solche nationale Vorschriften, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen, wie absolute Verfahrensvorschriften behandelt mit der Folge, dass eine Heilung nach § 46 LVwVfG ausscheidet (ebenso Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 20; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. § 46 Rn. 9, § 45 Rn. 187; VG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2006 - 5 K 5146/04 -, ; z.T. a.A. Papier, DVBl 1993, 809 ff., 814). Für diese Auffassung spricht auch, dass die Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Heilung von Verfahrensmängeln von äußerster Zurückhaltung geprägt ist (vgl. dazu ausführlich Wahl, DVBl. 2003, 1285 ff, 1290, und Kment, ArchöR 2005, 571 ff., 584, 612, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Es zeigt sich darin ein vom deutschen Verwaltungsverfahrensrecht grundlegend abweichendes Verständnis vom Verwaltungsverfahren in dem Sinn, dass Verfahrensregelungen nicht nur der wirksamen Durchsetzung materiellen Rechts dienen, sondern zugleich auch eine gewisse Gewähr für die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung bieten sollen.
66 
b) Im Ergebnis kann die Frage der Anwendbarkeit des § 46 VwVfG auf gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften aber offen bleiben, denn selbst seine Anwendbarkeit unterstellt würde er im vorliegenden Fall nicht zu einer Heilung des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG führen. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift ist nämlich nach § 46 LVwVfG nur dann unbeachtlich, wenn „offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“ Eröffnet das materielle Recht im konkreten Einzelfall Ermessen, so ist im Regelfall nicht auszuschließen, dass sich die Verletzung der in § 46 LVwVfG genannten Vorschriften auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat. Deswegen sind in diesen Fällen Fehler grundsätzlich relevant (vgl. Kopp-Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 32 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 46 Rn. 66).
67 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O.) dürfen türkische Staatsangehörige, die - wie der Kläger - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. Der Senat hat seine gegenteilige Auffassung, es lasse sich dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger - und entsprechend assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - ausschließlich im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 f.; ebenso zuletzt Renner, ZAR 2005, 295 ff.) im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aufgegeben. Nach der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der zu treffenden Ermessensentscheidung neben der Art und Schwere der begangenen Straftat die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und die privaten Belange des Betroffenen umfassend abzuwägen. Hat der Betroffene Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54 AufenthG (ehemals § 47 Abs. 1 und 2 AuslG - sog. Ist- oder Regelausweisungstatbestände -) verwirklicht, darf dies zwar in die Abwägung einbezogen werden, jedoch nicht im Sinne einer Regelvermutung oder sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründet. Vielmehr ist auch hier stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
68 
Bei einer danach für die Ausweisung des Klägers erforderliche Ermessensentscheidung unter umfassender Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und ohne isolierte Betrachtung der Art und Schwere der vom Kläger verwirklichten Straftat kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine zweite Stelle zu einer anderen Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Unter diesen Umstände scheidet eine Heilung des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG nach § 46 LVwVfG aus.
69 
5. Eine Heilung des Verfahrensverstoßes nach § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 LVwVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach den genannten Vorschriften ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Bereits der Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitvor der Ausweisungsentscheidung sicherzustellen, sprechen dagegen, die fehlende Prüfung durch eine zweite zuständige Stelle im Laufe des Gerichtsverfahrens noch nachholen zu können. Auch das o.g. gemeinschaftsrechtliche Prinzip des „effet utile“ dürfte der nachträglichen Heilung auf Grund nationaler Verfahrensvorschriften entgegenstehen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung gesehen, das Rechtsmittelverfahren etwa entsprechend § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, um Gelegenheit zur Nachholung der fehlenden Prüfung zu geben. Auch von der Beklagten wurde während des anhängigen Verfahrens nicht nachträglich eine zweite zuständige Stelle eingeschaltet. Eine solche Möglichkeit ist auch zwischenzeitlich entfallen, da die Änderung der AAZuVO vom 04.10.2005 (GBl. S. 678), mit der in § 10 Abs. 7 für Ausweisungsentscheidungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe das Regierungspräsidium Freiburg als zweite zuständige Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG bestimmt wurde, mit Ablauf des 30.04.2006 wieder außer Kraft getreten ist.
III.
70 
Die unter Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung des Klägers wird nicht dadurch rechtmäßig, dass - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - die RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , a.a.O., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der Ausweisung maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.
71 
1. Gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog. Freizügigkeitsrichtlinie, im Folgenden RL 2004/38/EG; ABl. L 229/35 vom 29.06.2005, in Kraft getreten am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. Art. 41;) ist die RL 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Damit ist zum 30.04.2006 auch Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG entfallen.
72 
a) Ob und in welchen Teilen die neue Richtlinie, die nach ihrem Wortlaut nur für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gilt und anders als die Richtlinie 64/221/EWG nicht nur Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, enthält, auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar ist, ist bisher ungeklärt (offen gelassen von Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 -; bzgl. der materiell-rechtlichen Grundsätze des Art. 28 Abs. 3 verneint, bzgl. Art. 30 Abs. 3 bejaht von VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.; aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der RL 2004/38/EG vgl. auch folgende Entscheidungen, die sich im Wesentlichen mit einer evt. Vorwirkung und der Geltung der materiell-rechtlichen Grundsätze des Art. 28 beschäftigen: Hess. VGH, Beschluss vom 02.05.2005 - 12 TG 1205/05 -, InfAuslR 2005, 295 ff.; Nieders. OVG, Beschlüsse vom 06.06.2005 - 11 ME 39,05, NVwZ-RR 2005, 654 f. und vom 05.10.2005 - 11 ME 247/04 -, InfAuslR 2005, 453 ff.; zum Ganzen s. auch Gutmann, Die neue Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG und ihr Verhältnis zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, InfAuslR 2005, 401 ff.). Für die Anwendung zumindest der Verfahrensvorschriften könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die im Rahmen des Art. 39 geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden sollen (vgl. zuletzt Urteil vom 11.11.2004 , InfAuslR 2005, 13 ff.) und die verfahrensrechtlichen Garantien untrennbar mit dem materiellen Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit verbunden sind (vgl. Urteil vom 02.06.2005, a.a.O., Rn. 67).
73 
b) Die in der RL 2004/38/EG enthaltenen Verfahrensvorschriften verlangen jedenfalls nicht (mehr) die Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O.). Nach der Richtlinie ist lediglich erforderlich, dass gegen eine Ausweisungsentscheidung „ein Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates eingelegt werden kann (Art. 31 Abs. 1). Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen; dabei ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung insbesondere (im Hinblick auf die gemäß Art. 28 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesichtspunkte) nichtunverhältnismäßig ist.
74 
Aus alledem ergibt sich die Erforderlichkeit eines behördlichen „Vier-Augen-Prinzips“ nicht mehr, so dass es ab dem 01.05.2006 gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sein dürfte, wenn das Widerspruchsverfahren gesetzlich ausgeschlossen ist. Durch den gerichtlichen Rechtsschutz (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. dazu Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie), der in Deutschland entsprechend den o.g. Vorgaben eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Ausweisungsentscheidung sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beinhaltet, wird den gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien genügt (Dass die vom Gemeinschaftsrecht geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde, war vom Senat bereits unter der Geltung des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angenommen worden - vgl. Senatsurteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, a.a.O.; er hat diese Rechtsprechung aber im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005, (a.a.O.) aufgegeben, vgl dazu unter II. 2. ).
75 
2. Die Tatsache, dass damit ab dem 01.05.2006 das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis der Nachprüfung einer Ausweisungsentscheidung durch eine zweite behördliche Stelle („Vier-Augen-Prinzip“) ersatzlos weggefallen ist, führt allerdings nicht dazu, dass die gegen den Kläger unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erlassene Ausweisungsverfügung nunmehr als rechtmäßig anzusehen wäre. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), wonach für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern sowie von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.
76 
a) Ob und inwieweit eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Veränderung der Sach- oder Rechtslage das Urteil über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beeinflusst, ist keine Frage des Prozessrechts-, sondern des zu Grunde liegenden materiellen Rechts (vgl. ausführlich zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage etwa Kopp/Schenke, 14. Aufl., § 113, Rn. 34 ff. und Rn. 47 ff., und Kleinlein, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, VerwArch 1990, 149 ff., jeweils m.w.N.).
77 
Die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Anwendung materiellen Gemeinschaftsrechts über die Voraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern bzw. assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29.04.2004 , a.a.O.), wonach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann. Da die Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 39 EG eng auszulegen seien, müssten die Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolge. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auslegung des materiellen Gemeinschaftsrechts gefolgt und hat - möglicherweise sogar darüber hinausgehend - entschieden, dass für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. assoziationsberechtigter Türken in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nunmehr insgesamt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich sei. Aus dem Erfordernis, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bestehen müsse, zu dem die Ausweisung erfolge, ergebe sich darüber hinaus, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen umfassend zu berücksichtigen seien.
78 
c) Aus dieser zu den materiellen Ausweisungsvoraussetzungen ergangenen Rechtsprechung lässt sich nichts dafür herleiten, dass eine ursprünglich unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften von der Behörde rechtswidrig erlassene Ausweisungsverfügung durch eine spätere Änderung der Verfahrensvorschriften nachträglich als rechtmäßig zu behandeln wäre (a.A., allerdings ohne nähere Begründung, Nieders. OVG, Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 -). Ob ein behördlicher Verfahrensfehler vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung führt, richtet sich vielmehr nach dem während des Verwaltungsverfahrens geltenden Verfahrensrecht, mithin nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG.
79 
Die (Übergangs-)Regelung in Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG bestimmt, dass die RL 64/221/EWG (erst) zum 30.04.2006 und damit nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden soll. Bereits dies spricht dagegen, dass die Regelungen in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG durch das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG auch für ergangene Ausweisungsentscheidungen überholt sind (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 4 K 743/03 - ).
80 
Darüber hinaus entspricht es allgemeinen, aus dem Wesen und der Funktion des Rechts hergeleiteten Grundsätzen, dass neue Rechtsnormen grundsätzlich für die Zukunft gelten, sofern nicht spezielle Übergangsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Neues Verfahrensrecht gilt damit im Zweifel, d.h. mangels Vorliegens anders lautender Überleitungsvorschriften, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an, und zwar i.d.R. (auch) für bereits anhängige, nicht jedoch für bereits abgeschlossene Verfahren oder Verfahrensabschnitte; letztere können nur nach dem im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Recht beurteilt werden (vgl. dazu etwa Nieders. OVG, Urteil vom 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -, m.w.N.; das Nieders. OVG bejaht in dieser Entscheidung die Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem Inkrafttreten der Norm - 01.01.2005 - in das Bundesgebiet eingereiste oder geborene Kinder, weil mit der Antragstellung das Verwaltungsverfahren erst eingeleitet werde; vgl. demgegenüber BverwG - Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 -, InfAuslR 2006, 244 ff., wonach § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen, d.h. bereits abgeschlossene Verfahren, keine Anwendung findet). Ist ein belastender Verwaltungsakt unter Verletzung einer zur Zeit seines Erlasses geltenden Verfahrensvorschrift ergangenen und damit rechtswidrig, führt grundsätzlich der spätere Wegfall der Verfahrensvorschrift nicht zu einer Umwandlung eines rechtswidrigen in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 47, der davon spricht, dass der spätere Wegfall nicht eine „Metamorphose“ eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in einen rechtmäßigen bewirke). Allenfalls kann der Gesetzgeber (unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze) die Verletzung der Verfahrensvorschrift für unbeachtlich erklären, wie dies etwa in §§ 45, 46 LVwVfG geschehen ist, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt trotz seines rechtswidrigen Zustandekommens als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. Kleinlein, a.a.O., S. 161). Die Voraussetzungen für eine Heilung nach §§ 45, 46 LVwVfG sind aber im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben (vgl unter II. 4. und 5.).
81 
Im Ergebnis hat daher das Außerkrafttreten der RL 64/221/EWG zum 30.04.2006 und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG zum 01.05.2006 keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004. Diese ist vielmehr wegen eines unheilbaren Verfahrensmangels vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden.
IV.
82 
Ob die Ausweisung auch gegen materielles Gemeinschaftsrecht verstößt, ob insbesondere zum diesbezüglich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann und die Verfügung im übrigen den an eine Ermessensausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu im einzelnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, a.a.O.), kann danach offen bleiben. Offen bleiben kann damit auch, ob das Regierungspräsidium im Hinblick auf das Umgangsrecht des Klägers mit seinem 1993 in der Bundesrepublik geborenen Sohn bei seiner Entscheidung die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG (vgl. dazu insbes. Kammerbeschluss des BVerfG vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 ff.) ausreichend gewichtet hat.
V.
83 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgegangen, dass bei einer Aufhebung der Ausweisung auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben kann.
VI.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
85 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, welche Auswirkungen das Außerkrafttreten des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zum 30.04.2006 auf in der Vergangenheit unter Verstoß gegen diese Vorschrift erlassene Ausweisungsverfügungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen hat, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärt; das Nieders. OVG hat in seinem - noch unveröffentlichten - Urteil vom 16.05.2006 (11 LC 324/05) eine von der Ansicht des zulassenden Gerichtshofs abweichende Rechtsauffassung vertreten; ebenso das VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 ff.). Zwar handelt es sich bei Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG um außer Kraft getretenes Recht; die aufgeworfene Frage ist aber angesichts der Vielzahl der unter der Geltung dieser Vorschrift erlassenen und noch nicht bestandkräftig gewordenen Ausweisungen für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf unabsehbare Zeit noch von Bedeutung; darüber hinaus kann die Frage auch Bedeutung haben für die Vielzahl der bei den Ausländerbehörden und Gerichten bereits anhängigen - sowie ggf. noch zu erwartenden - Verfahren auf Wiederaufgreifen von gemeinschaftsrechtswidrig erlassenen bestandskräftigen Ausweisungsverfügungen (zur Zulassung der Revision bei auslaufendem oder außer Kraft getretenen Recht vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.10.1994 - 9 B 83.94 - , DVBl 1995, 569, und vom 20.10.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712, jeweils m.w.N.). Das Revisionsverfahren bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Dringlichkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zu klären sowie die entstandenen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes „Hauptverfahren“ im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2005 (a.a.O.) zu beseitigen.
86 
Beschluss
87 
vom 29. Juni 2006
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt der nur im Zuge der Anfechtung einer Ausweisung angefochtenen Abschiebungsandrohung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 -, InfAuslR 1982, 167 und vom 29.01.1982 - 1 B 1.92 -, BayVBl. 1982, 380). Das gilt unabhängig von der Relevanz des angedrohten Zielstaats oder des ausländerrechtlichen Status des Betroffenen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2004 - 11 S 1168/04 -) und ungeachtet dessen, dass bei der Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung der volle Regelstreitwert anzusetzen ist.
89 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Oktober 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004). Die Erfolgsaussicht der Klage, auf die in erster Linie als Entscheidungskriterium im Rahmen der Interessenabwägung abzustellen ist, kann nämlich entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von vornherein verneint werden; vieles spricht im Gegenteil dafür, dass der Antragsteller in der Tat ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, so dass sich die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung gegen den (inzwischen ausgereisten) Antragsteller als rechtswidrig erweisen.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe - der Antragsteller beruft sich insofern insbesondere auf Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: ARB 1/80) und die Richtlinie 64/221/EWG - rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller Erfolg im Hauptsacheverfahren haben kann; mindestens ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insofern als offen anzusehen, so dass auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Aufenthaltserlaubnisablehnung (§ 72 Abs. 1 AuslG) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein entgegenstehendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen überwiegt.
Soweit die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf Gründe des nationalen Ausländerrechts, insbesondere auf § 7 Abs. 2 AuslG gestützt ist, werden in der Beschwerdebegründung keine Einwende erhoben; auch der Antragsteller selbst räumt offenbar ein, dass seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung vom 16.09.2003 (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt) grundsätzlich einen Regelausweisungsgrund i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG darstellt. Auch der Senat geht davon aus, dass nationales Ausländerrecht der Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen wird.
Erfolgsaussicht hat die Klage des Antragstellers allerdings, soweit er sich auf Vorschriften des Assoziationsrechts beruft. Die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten angeführte Richtlinie 64/221/EWG wird zwar der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen (1); anders steht es jedoch mit der Frage, ob der Antragsteller inzwischen ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben hat (2).
Was die Einhaltung der Richtlinie 64/221/EWG angeht, macht der Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht eine Verletzung dieser Vorschrift geltend. Selbst wenn sie auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen ist (s. dazu das durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren - C 136/03 - beim Europäischen Gerichtshof), liegt eine Verletzung dieser Richtlinie, insbesondere der durch den Antragsteller gerügten Bestimmung des Art. 9, nicht vor. Zwar hat ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Art. 9 RL 64/221/EWG nach deutschem Ausländerrecht keine aufschiebende Wirkung (s. § 42 Abs. 1 AuslG); die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet wurde hier aber letztverbindlich (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durch die Widerspruchsbehörde (hier das Regierungspräsidium Stuttgart) getroffen. Diese Behörde ist mit der Ausgangsbehörde i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 RL 64/221/EWG nicht identisch, und vor ihr konnte sich der Antragsteller auch i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 1 RL 64/221/EWG „verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen“. Damit ist dem Schutzzweck der Vorschrift - die Gewährleistung eines Minimum an verfahrensmäßigem Schutz (s. dazu EuGH, Urteil vom 08.04.1976 - 48/75 - Royer -, Sammlung 1976, S. 515 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -) - Rechnung getragen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides in die Türkei zurückgereist, von wo aus er nunmehr seine Wiedereinreise betreibt.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB/80 geltend macht, ist seine Klage allerdings nicht ohne Erfolgsaussicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, er sei im Jahr 1999 im Weg der Familienzusammenführung mit entsprechender behördlicher Erlaubnis in das Bundesgebiet zu seinem seit 1995 hier befindlichen Vater eingereist und habe Aufenthaltserlaubnisse - zuletzt bis zum 08.12.2003 - erhalten; er habe mit einer einmonatigen Unterbrechung (Untersuchungshaft) bei seinem Vater auch gewohnt. Dass sein Vater zum Zeitpunkt der hier streitigen Behördenentscheidung arbeitslos gewesen sei - die Arbeitslosigkeit bestand ab März 2002, und er erhielt ab Juni 2002 ein Jahr Arbeitslosengeld und danach 1 Jahr lang Arbeitslosenhilfe - stehe dem Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht entgegen; der Europäische Gerichtshof habe im Verfahren Cetinkaya am 11.11.2004 entschieden, dass aktuelle Arbeitslosigkeit des „Stammberechtigten“ - hier also seines Vaters - ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht vernichte. Im übrigen habe sein Vater mittlerweile wieder Arbeit gefunden, wie sich aus einer Verdienstabrechnung für den Oktober 2004 ergebe. Damit seien - auch unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG - alle Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erfüllt, und die Behörde dürfe das ihm zustehende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht unter Hinweis auf die Arbeitslosigkeit seines Vaters verneinen.
Mit diesem Beschwerdevortrag hat der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die in diesem Zusammenhang (ARB 1/80) auf die Gründe des Ablehnungsbescheides verwiesen hat, ausreichend konkret in Frage gestellt; es spricht vieles dafür, dass trotz der (früheren) Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers für diesen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu bejahen ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 haben „die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, die - wie der Antragsteller - die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, gegenüber den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nachrangig nicht nur ein Bewerbungsrecht auf Stellenangebote, sondern auch - aus diesem abgeleitet - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. dazu zuletzt Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, RdNr. 32; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385, Vorabentscheidung vom 17.04.1997 - Kadiman, InfAuslR 1997, 281; weitere Nachweise bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Bd. 3 RdNr. 1 zu Art. 7 und Gutmann in GK-AuslG, RdNr. 80 zu Art. 7) - ein eigenständiges (assoziationsrechtliches) Aufenthaltsrecht, das der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht entgegensteht.
Was die nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Aufenthaltszeit des Antragstellers von 3 Jahren bei einem „dem regulären Arbeitsmarkt... angehörenden türkischen Arbeitnehmer“ angeht, so trifft es allerdings zu, dass der Vater des Antragstellers, der als „Stammberechtigter“ i.S.d. genannten Vorschrift allein in Betracht kommt, nicht in dem gesamten, für die Entstehung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren erwerbstätig war; er wurde im März 2002 arbeitslos und blieb dies bis Oktober 2004, so dass von der Einreise des Antragstellers im Dezember 1999 aus gerechnet von der erforderlichen Zeit von drei Jahren nur zwei Jahre und vier Monate durch die väterliche Erwerbstätigkeit „gedeckt“ sind. Man könnte also durchaus wie die Ausgangsbehörde annehmen, dass die Arbeitslosigkeit des Vaters einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers entgegensteht. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2004 (aaO) ist für die hier liegende Fallkonstellation allerdings nicht einschlägig; sie stellt lediglich klar, dass ein Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt (z.B. durch Verrentung) jedenfalls dann das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht in Frage stellt, wenn dieses zuvor bereits erworben war (s. insbesondere RdNrn. 32 und 33 des Urteils), äußert sich aber nicht zu der Frage, ob diese Rechte bei (früherer) Arbeitslosigkeit des Stammberechtigten überhaupt erst entstehen können. Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134). Es wird damit im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren darauf ankommen, ob der Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum eine entsprechende Beschäftigung dieses Arbeitnehmers verlangt oder nicht. Diese Frage hält der Senat für bisher noch ungeklärt. Was Art. 6 ARB 1/80 angeht, so hat der EuGH zwar entschieden, dass der dort enthaltene (und mit Art. 7 ARB 1/90 gleichlautende) Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch sei (s. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C 1/97 -, Birden, InfAuslR 1999, S. 6, RdNr. 47 bis 54; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 63 bis 65 zu Art. 6 m.w.N.), so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung des Vaters des Antragstellers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Antragstellers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum verlangt werden könnte; auch bestimmt Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während S. 1 des Art. 7 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten begrifflich nicht verlangt. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht abwegig anzunehmen, dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bei Art. 7 S. 1 ARB lediglich „die Gesamtheit der Arbeitnehmer (bezeichnet), die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (so EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 51), ohne dass es zusätzlich auf eine konkrete (ordnungsgemäße) tatsächliche Beschäftigung des Stammberechtigten ankommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 25.09.1996 OVG 8 S 35/96, InfAuslR 1997, 190). Die Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers in dem hier relevanten Zeitraum von März 2002 bis zur Erfüllung des Dreijahreszeitraums im Juni 2002 würde dann die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht hindern. Auch der in beiden Vorschriften (Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80) verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ stünde einer solchen Auslegung nicht entgegen; dieser Begriff ist in Anlehnung an die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen (s. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 23 m.w.N. und z.B. Ziff. 2.2 der „Allgemeinen Anwendungshinweise“ des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 vom 01.10./19.10.1998, InfAuslR 1999, S. 13), und nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen endet die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits mit Arbeitslosigkeit, sondern bleibt bestehen, solange sich der Arbeitslose als Arbeitssuchender aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht berechtigt zum Zweck der Arbeitssuche weiterhin im Staat der bisherigen Beschäftigung aufhält (s. dazu Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 34 zu Art. 39 EGV). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä. angenommen werden.
10 
Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein zu prüfen, ob sich - neben der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher prägenden Gleichsetzung der Begriffe „Zugehörigkeit zur regulären Arbeitsmarkt“ einerseits und „ordnungsgemäße Beschäftigung“ andererseits - einer nicht auf konkrete Erwerbstätigkeit des Stammberechtigten abstellenden Auslegung auch weitere, insbesondere systematische Argumente entgegenhalten lassen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof - zwar im Zusammenhang mit Art. 7 S. 2 ARB 1/80, aber doch mit deutlichem Hinweis auf die dort enthaltenen Verbesserungen bei der Rechtsstellung bestimmter Gruppen Familienangehöriger - entschieden, eine aktuelle ordnungsgemäße Beschäftigung des Stammberechtigten noch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige sein Recht auf Arbeitssuche geltend macht, könne bei dieser Vorschrift nicht verlangt werden (s. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 RdNr. 37 b zu Art. 7; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 99 f. zu Art. 7). Wenn die für bestimmte Familienangehörige günstigere Vorschrift des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 - anders als die hier einschlägige Vorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ verlangt, so könnte dies u.U. auch in die Ausgangsvorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hineingelesen werden, zumal auch Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt mit dem (strengeren) Tatbestandsmerkmal der ordnungsmäßigen Beschäftigung gleichsetzt. Auch wäre zu fragen, ob es in allen Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ausreicht, dass der betreffende Stammberechtigte dem Arbeitsmarkt noch angehört oder ob zusätzlich weitere Voraussetzungen - etwa der Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 und/oder über bestimmte Mindestzeiten hinaus andauernde entsprechende Beschäftigung - zu fordern sind. Da dem Vater des Antragstellers andererseits nur wenige Monate zu einer während der Anwesenheit des Antragstellers vollendeten dreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlen, wäre aber auch daran zu denken, diese Zeitspanne als zumutbare Arbeitssuche i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall des Berufswechsels für assoziationsrechtlich unschädlich zu halten (vgl. dazu die Nachweise bei Gutmann, aaO, RdNr. 78 f. und EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C 171/95 -, InfAuslR 1997, 146); in diesem Fall könnte offen bleiben, ob der Erwerb eines Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 von einer Beschäftigung des Stammberechtigten während des in der Vorschrift genannten gesamten Zeitraums abhängt oder nicht. Letztlich werden diese Fragen im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten nach Art. 234 EGV bzw. Rechtsmittelregelungen (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 164 zu § 80).
11 
Bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wäre dieses auch nicht im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 unbeachtlich. Art. 14 ARB 1/80 ist nicht nur bei einer Ausweisung, sondern auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.07.1997 - 1 C 24.96, InfAuslR 1998, S. 4). Die Vorschrift stellt die aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte unter den Vorbehalt der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen. Erforderlich ist hierfür allerdings außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Straftat darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie muss die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen begründen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61, Beschluss vom 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; Kloesel/Christ/Häußer, aaO, RdNr. 5 zu Art. 14; EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - 1 C 340/97 -, BayVBl.01, 13). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller zwar wegen einer Straftat zu einer nicht unerheblichen Haftstrafe verurteilt worden; diese wurde aber nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil verneint - wenn auch kurz - Wiederholungsgefahr mit der Erwägung, der Antragsteller habe sich bereits durch die Untersuchungshaft „erkennbar beeindruckt“ gezeigt. Da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser prognostischen Beurteilung des Strafgerichts für den Senat nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht (vgl. auch § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG) assoziationsrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr auch ausländerrechtlich nicht angenommen werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2000 - 11 S 304/00 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442 und Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 116, 118). Hinzukommt, dass bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 im Hauptsacheverfahren anders als bei nicht nach den genannten Vorschriften privilegierten Ausländern für die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme wohl der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sein wird (s. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - 1 C 482/01 - und - 1 C 493/01 -, InfAuslR 2004, 286 f. sowie BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -), so dass auch insoweit die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem in der Verfügung zugrundegelegten Sachverhalt strenger sein dürften als dies die Behörden gesehen haben.
12 
Dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag, ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem VG Karlsruhe (gemeint ist wohl: VG Stuttgart) über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gestatten, kommt gegenüber dem „eigentlichen“ Beschwerdeantrag (Ziff. 1 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) keine eigenständige Bedeutung zu; als eigener, selbständiger Antrag wäre er im übrigen nach den Grundsätzen der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragserweiterung nicht statthaft (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F., wobei der Senat auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Regelstreitwert angenommen hat, da es um die Aufrechterhaltung eines bereits durch Aufenthaltserlaubnisse erreichten Aufenthaltsstatus geht (s. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des überarbeiteten Streitwertkatalogs vom 07./08.2004).
14 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Januar 2004 - 1 K 560/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 10.12.1964 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit April 1987 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er als Textilarbeiter erwerbstätig war. Am 10.6.1997 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.
Am 22.3.1991 schloss der Kläger mit einer französischen Staatsangehörigen die Ehe. Aus dieser Ehe gingen ein (am 20.5.1991 geborener) Sohn und eine (am 3.12.1994 geborene) Tochter hervor. Die Ehefrau und die Kinder des Klägers leben inzwischen in Frankreich.
Der Kläger wurde im Jahr 1998 psychisch auffällig und ab September/Oktober 1998 gegen seine Ehefrau und gegen seine Kinder gewalttätig. Am 13.10.1998 schlug er sich nackt in der Garage mit einem Gürtel. Daraufhin erfolgte seine erste Einweisung in das Zentrum für Psychiatrie Reichenau, wo er in der Zeit vom 14.10.1998 bis zum 13.11.1998 stationär aufgenommen wurde. Aus dem Entlassbericht (vom 7.12.1998) ergibt sich die Abschlussdiagnose: „Akute psychogene Psychose mit paranoid-halluzinatorischer Ausprägung (ICD-9:298.4)“. In der Folgezeit wurde der Kläger medikamentös behandelt. Im November 1999 lehnte er eine weitere Medikation mit einem Neuroleptikum ab und setzte seine Medikamente ab, wodurch sich eine psychische Dekompensation anbahnte. Nachdem er in der Öffentlichkeit auffällig geworden war, indem er seine Ehefrau (auf einem Friedhof) misshandelt hatte, erfolgte sein zweiter stationärer Aufenthalt im Zentrum für Psychiatrie Reichenau in der Zeit vom 15.11.1999 bis zum 19.11.1999 (Abschlussdiagnose - gemäß Entlassbericht vom 25.11.1999 -: „Anpassungsstörung vorwiegend im Sozialverhalten [ICD-9 309.3] mit aggressivem Verhalten gegenüber der Ehefrau nach bekannter psychotischer Episode mit paranoid-halluzinatorischer Ausprägung im Oktober 1998“; als Differentialdiagnose wurde eine „gereizte manische Episode“ erwogen). Nachdem der Kläger am 20.11.1999 in der Schweiz einen Verkehrsunfall verursacht hatte, indem er ungebremst auf einen gut beleuchteten Anhänger aufgefahren war, erfolgte sein dritter stationärer Aufenthalt im Zentrum für Psychiatrie Reichenau in der Zeit vom 22.11.1999 bis zum 1.2.2000 (Abschlussdiagnose - gemäß Entlassbericht vom 14.2.2000 -: „Schizoaffektive Psychose, depressive Phase [ICD-10 F 25.1]“). Als Abschlussbefund wurde in dem Entlassbericht mitgeteilt: „Bewusstseinsklar und allseits orientiert, im Kontakt offen. Kein Anhalt für inhaltliche oder formale Denkstörungen. Einfach strukturiert, Auffassung ausreichend. Geringe Umstellfähigkeit, im sozialen Verhalten fordernd, oft ungeschickt wirkend. Affekt unausgeglichen, Stimmung depressiv, gereizt, z.T. gespannt, auch nachdenklich und ratlos. Er erscheint mit den Anforderungen des Alltagslebens rasch überfordert. Traditionell männliche Einstellung. Keine Suizidalität.“ Im Dezember 1999 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt (Aufgabenkreis: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung).
Als der Kläger am 24.7.2000 mit seiner Ehefrau in der Küche beim Kaffeetrinken saß, zog er plötzlich und unvermittelt aus einem Messerblock ein großes, spitz zulaufendes Küchenmesser (Klingenlänge 19,7 cm, Breite 4 cm) und stach seiner Ehefrau zweimal wenigstens je ca. 15 cm und maximal je ca. 30 cm tief in den linken Ober- und den rechten Unterbauch, um sie in einem Wahn aus Eifersucht und Wut zu töten. Er lebte in der Wahnvorstellung, seine Frau betrüge ihn mit anderen Männern und sei für seinen psychischen Zustand verantwortlich, da sie ihn verhext habe. Nachdem die Ehefrau des Klägers bis zur Wohnungstür geflüchtet war, versetzte ihr der Kläger von hinten vier, mit großer Kraft geführte, ca. 15 cm tiefe Stiche in den Hals, wodurch die harte, knöcherne Halswirbelsäule erheblich verletzt wurde; es erfolgte eine weitgehende Durchtrennung des Halsmarkes sowie eine Speiseröhrenverletzung. Nach dem letzten Stich ließ der Kläger das Messer im Hals seiner Frau stecken und verließ die Wohnung. Gegenüber herbeigeeilten Nachbarinnen erklärte der Kläger: „Holet die Polizei, ich hab meine Frau tot gemacht“ und „Frau kaputt gemacht, Hure“. Durch die Tat erlitt die Ehefrau des Klägers schwerste Stichverletzungen im Hals- und Abdominalbereich. Die weitgehende Durchtrennung des Halsmarkes verursachte eine hohe Querschnittslähmung, welche nicht nur zu einer Lähmung aller vier Extremitäten (Tetraplegie) führte, sondern auch die Atemmuskulatur in Mitleidenschaft zog. Wäre das Helikopterrettungsteam, das die Ehefrau des Klägers in eine Klinik nach Zürich brachte, einige Minuten später eingetroffen, hätte sie wahrscheinlich nicht überlebt. Ihre Ernährung findet über eine Sonde direkt durch die Bauchwand in den Magen und die Beatmung größtenteils mit Hilfe eine Beatmungsgeräts über eine Trachealkanüle statt.
Diese Feststellungen des Geschehens ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20.9.2001, mit dem die Maßregel der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Die Schwurgerichtskammer stellte fest, dass der Kläger im Zustand der Schuldunfähigkeit einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit einer schweren Körperverletzung begangen hat. Der Kläger habe sich bei der Tatbegehung in einem Zustand befunden, in dem seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer endogenen Psychose, aufgehoben gewesen sei. Dabei sei die endogene Psychose entweder als schizophrene Erkrankung oder als schizoaffektive Psychose einzuordnen. Die Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zeichne sich bei dem genetisch vorbelasteten Kläger durch einen Eifersuchts- und Beeinträchtigungswahn aus. Ohne medikamentöse Behandlung leide der Kläger unter akustischen Halluzinationen in Form von kommentierenden und imperativen Stimmen. Ohne die gebotene stationäre psychiatrische Behandlung sei bei einem Wiederaufleben der Psychose mit einer weiteren aggressiven Entgleisung des Klägers und daher mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen. Er sei damit als für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne des § 63 StGB anzusehen. Günstig für den Kläger sei zwar zu werten, dass er sich unter der jeweils verordneten neuroleptischen Medikation schnell von seinen Wahnideen und Halluzinationen habe distanzieren können und die bei ihm diagnostizierte endogene Psychose zumindest eine gewisse Nähe zu den sogenannten schizoaffektiven Psychosen aufweise, bei denen eine signifikant günstigere Langzeitprognose als bei den übrigen Schizophrenien festzustellen sei. Im Ergebnis müsse die Langzeitprognose für den Kläger jedoch ungünstig ausfallen. Er zeige zwar eine gewisse Krankheitseinsicht, indem er eingestehe, unter einer Psychose zu leiden. Andererseits beteilige er sich in keiner Weise an seiner Behandlung im Zentrum für Psychiatrie Reichenau; es sei bisher lediglich seine medikamentöse Ruhigstellung gelungen. Die Allgemeingefährlichkeit des Klägers lasse sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt verneinen, dass sich die Anlasstat nur gegen eine bestimmte Person - seine Ehefrau - gerichtet habe. Es handle sich nämlich gerade nicht um eine reine Affekttat, die Tat sei vielmehr wahnhaft motiviert gewesen. Der Kläger habe in der Vergangenheit Veränderungen an sich wahrgenommen und sie auf die Annahme zurückgeführt, seine Frau habe ihn verhext. Der - vom Strafgericht beauftragte - Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen eines - bei einer jetzigen Entlassung aus der stationären Behandlung sehr wahrscheinlichen - neuen Krankheitsschubes eine andere Bezugsperson für die Veränderungen an seiner Person verantwortlich machen werde und sich seine Aggressionen im folgenden dann gegen diese Person richten würden. In 85 bis 90 Prozent handle es sich bei diesen Personen um engste Familienangehörige, so dass vor allem die Familie des Klägers in Italien und seine Kinder in Frankreich in Betracht kämen. Für die zu treffende Prognose stelle es sich weiter als ungünstig dar, dass der Kläger seinen Wahn nicht als für ihn lebensbedrohlich empfunden habe. Unter diesem Gesichtspunkt komme den in ihrer Wucht mit Vernichtungswillen geführten Stichen in den Halsbereich der Verletzten für die Bewertung der künftigen Allgemeingefährlichkeit des Klägers eine signifikante Bedeutung zu. Der Kläger habe sich durch die Tötung seiner Ehefrau nicht einer in seinem Wahn als lebensbedrohlich eingestuften Situation erwehren, sondern vor allem seiner Ehefrau die Kränkung heimzahlen wollen, die sie ihm durch wahnhaft angenommene Intimverhältnisse zu anderen Männern zugefügt habe. Eine kritische Auseinandersetzung des Klägers mit seiner Tat sei nur eingeschränkt festzustellen.
Nach Anhörung wies das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger mit Verfügung vom 7.3.2002 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - aus dem Bundesgebiet aus und drohte seine Abschiebung nach Italien an, die nicht vor einem Monat nach Bekanntgabe der Verfügung erfolgen dürfe; zugleich wurde die Abschiebung aus dem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Diese Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, es lägen die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG vor. Da der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitze, sei er den in § 48 Abs. 1 AuslG genannten Personen gleichgestellt. Sein Fehlverhalten stelle jedoch einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund in dem dafür erforderlichen Sinne dar. Die Ausübung des Ermessens führe in seinem Fall zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung und Entfernung aus dem Bundesgebiet sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib oder einer erneuten Einreise als Tourist überwiege. Der in § 2 Abs. 2 AuslG geregelte Vorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts und das Aufenthaltsgesetz/EWG stünden der Ausweisung des Klägers nicht entgegen.
Der vom Kläger gegen diese Verfügung erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 16.1.2004 stattgegeben und die Verfügung vom 7.3.2002 aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 AuslG erfüllt, da vom Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr ausgehe, dass er krankheitsbedingt erneut in einem erheblichen Maße gegenüber Dritten gewalttätig werde. Die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass er auf Grund des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, da diese freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung die Möglichkeiten der Ordnungsbehörden nicht verdränge, den Betroffenen auszuweisen und somit die der Unterbringung zugrunde liegende Gefahr für die Allgemeinheit sowie die Verantwortlichkeit für deren Bekämpfung in den Heimatstaat des Ausländers zu verlagern. Allerdings stehe der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Ausweisung des Klägers die Regelung des Art. 4 der Richtlinie 64/221/EWG entgegen. Die beim Kläger gegebene endogene Psychose sei eine Krankheit, die im Anhang  B der Richtlinie  aufgeführt sei. Diese Krankheit könne seine Ausweisung nicht mehr rechtfertigen, da sie lange nach der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG an den Kläger aufgetreten sei. Dies schließe auch aus, ihn wegen der krankheitsbedingten Gefahr wahngesteuerter aggressiver Verhaltensweisen gegenüber Dritten auszuweisen. Denn den in Anhang B der Richtlinie 64/221/EWG genannten Krankheiten sei es immanent, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht durch ihr bloßes Auftreten gefährden, sondern immer nur durch ein krankheitsbedingtes weiteres Verhalten des Betroffenen. Eine Ausweisung nach Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG sei zumindest in all den Fällen ausgeschlossen, in denen die vom Unionsbürger ausgehenden Gefahren ausschließlich auf seine Krankheit zurückgeführt werden können, weil die Handlungen - wie im Fall des Klägers - in einem solchen Maße durch die psychische Krankheit bedingt seien, dass es sogar an einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diese mangle. Die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG sei auch unmittelbar zugunsten des Klägers anwendbar, da es an der notwendigen fristgerechten und vollständigen Umsetzung der Regelung in das nationale Ausländerrecht fehle. Es werde offen gelassen, ob die Ausweisung des Klägers auch in formeller Hinsicht wegen des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG rechtswidrig sei. Gerade der Fall des Klägers zeige, dass der Ausländerbehörde noch ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt gewesen sei, der im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht vollständig überprüft werden könne. Da sich die Ausweisungsentscheidung als rechtswidrig darstelle, seien auch die Abschiebungsandrohung und die Abschiebungsanordnung aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht - durch den Berichterstatter - hat in diesem Urteil die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage nach der Ausschlusswirkung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG bei krankheitsbedingten Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit habe grundsätzliche Bedeutung.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 22.1.2004 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 17.2.2004 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12.3.2004, eingegangen am 16.3.2004, eine Begründung dazu vorgelegt.
10 
Der Beklagte trägt vor, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung sei unzutreffend. Aus den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 der RL 64/221/EWG, die mit § 12 Abs. 6 Satz 2 AufenthG/EWG in deutsches Recht umgesetzt worden seien, ergebe sich, dass die dort aufgeführten Krankheiten nicht mehr zur Grundlage einer auf Entfernung aus dem Bundesgebiet gerichteten ausländerrechtlichen Maßnahme gemacht werden könnten, wenn sie erst aufträten, nachdem der Ausländer die Erlaubnis für seinen Aufenthalt erhalten habe. Die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 der RL 64/221/EWG und von § 12 Abs. 6 Satz 2 AufenthG/EWG schlössen jedoch nicht aus, dass Personen, die an den dort genannten Krankheiten leiden, aus anderen Gründen ausgewiesen werden könnten. Der Kläger sei nicht deshalb ausgewiesen worden, weil er an einer Psychose leide, sondern weil er einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit einer schweren Körperverletzung begangen habe und die konkrete Gefahr bestehe, dass er auch in Zukunft Gewalttaten begehen werde.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.1.2004 - 1 K 560/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Kläger verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor: Das bloße Leiden an einer Krankheit allein könne niemals die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einer Weise gefährden, die eine Ausweisung rechtfertige. Art. 4 der Richtlinie betreffe nur die Fälle, in denen die vom Ausländer ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar auf seine Krankheit zurückgeführt werden könnten. Dies sei hier eindeutig der Fall.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die vom Beklagten eingelegte Berufung, die vom Verwaltungsgericht - durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) - zugelassen wurde, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO sind erfüllt.
18 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die angefochtene Ausweisungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Ausweisung des Klägers erweist sich bei der - gleichsam auf einer ersten Stufe vorzunehmenden - rechtlichen Beurteilung nach nationalem deutschem Ausländerrecht  als rechtmäßig (dazu unter I.) und ist auch nach der - gleichsam auf einer zweiten Stufe vorzunehmenden - Prüfung der Vereinbarkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit hier zu beachtendem Europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter II.)
20 
I. Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung, die nach nationalem deutschem Ausländerrecht als rechtliche Folge sowohl die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - durch Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Entstehen der Ausreisepflicht (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) - herbeiführt als auch ein Wiedereinreiseverbot enthält (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG), das auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688 = InfAuslR 2000, 176 = VBlBW 2000, 273), ist eine rechtliche Beurteilung gleichsam auf zwei Stufen vorzunehmen (sog. „Zwei-Stufen-Modell“, vgl. Alber/Schneider, DÖV 2004, 313, 315; dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13, und vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - EZAR 034 Nr. 14). Dabei ist es zunächst ausschließlich – und unabhängig vom Europäischen Gemeinschaftsrecht – die Aufgabe der deutschen Gerichte, nach der hier geltenden (nationalen) Rechtsordnung die behördliche Eingriffsmaßnahme der Ausweisung auf ihre Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht zu überprüfen und damit über den Rechtsschutz nach innerstaatlichem deutschem Recht zu entscheiden. Denn es unterliegt nicht der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), über die Auslegung und Anwendung nationaler Vorschriften zu entscheiden (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 29.4.2004 in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 , RdNr. 42). Nur für den Fall, dass im Rahmen einer Überprüfung nach deutschem Recht dem Begehren des Unionsbürgers nicht bereits entsprochen werden kann, muss eine Prüfung unter Beachtung der Regelungen des Gemeinschaftsrechts erfolgen, wobei zu prüfen ist, ob insoweit der Vorrang des Gemeinschaftsrechts eine andere rechtliche Beurteilung gebietet. Die europarechtliche Prüfung hat selbständig und unabhängig von der Systematik und den Vorgaben der nationalen Prüfungsebene (etwa: Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung) zu erfolgen. Diese differenzierte Beurteilung auf zwei Stufen ist im Fall eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers - wie hier des Klägers - angezeigt. Die Ausweisung regelt zwar nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts für sich genommen (noch) nicht unmittelbar eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des davon betroffenen Ausländers. Vielmehr führt erst die Abschiebung (§ 49 AuslG), die unabhängig von der Ausweisung geregelt ist und der Vollstreckung der - durch die Ausweisung entstandenen - Ausreisepflicht dient, zur Entfernung des Ausländers aus dem deutschen Hoheitsgebiet. Unter Beachtung des Regelungszusammenhangs der insoweit maßgebenden Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts ist jedoch davon auszugehen, dass bereits die Ausweisung unmittelbare Auswirkungen auf die Ausübung des aus der Freizügigkeit folgenden Rechts auf freie und ungehinderte Einreise und dementsprechenden Aufenthalt eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat.
21 
Im Fall des Klägers ist - nach deutschem Recht - das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Ausländerbehörde (§ 7 Abs. 1 AAZuVO) zu Recht davon ausgegangen, dass die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG als erforderliche gesetzliche Grundlagen für die Ausweisung den Erlass dieser Maßnahme nach Ermessen ermöglicht haben. Zu dem für die gerichtliche Beurteilung insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des ausländerbehördlichen Verfahrens (s. dazu im Folgenden unter 1.) waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Eingriffsmaßnahme (s. dazu im Folgenden unter 2.) gegeben, und die Behörde hat sowohl beachtet, dass dem Kläger ein besonderer Schutz vor einer Ausweisung zukommt (s. dazu im Folgenden unter 3.), als auch das ihr eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (s. dazu im Folgenden unter 4.).
22 
1. Für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist nach innerstaatlichem deutschem Recht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288, vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339, und vom 8.1.2003 - 1 B 253.02 -; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, und - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996  -  11 S 2511/96 -,  vom  28.7.1999 - 11 S 2387/98 -, vom 19.4.2000 - 11 S
23 
1387/99 -, VBlBW 2001, 25, vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - und vom 27.1.2004 -10 S 1610/03 -). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Be-schlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).
24 
2. Als Maßnahme, die in den Rechtskreis des betroffenen Ausländers belastend eingreift, bedarf die Ausweisung nach geltendem deutschem Recht - unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes, der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) seine Grundlage hat - einer gesetzlichen Grundlage. Die insoweit erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für eine Ausweisung sind in den §§ 45 ff AuslG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geregelt und im Geltungsbereich des Grundgesetzes von den Behörden und Gerichten auch in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger zu beachten, da es im Recht der Europäischen Gemeinschaften keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Ausweisung gibt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ.,  Urteil vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13). Die Ausweisung - als eine ausschließlich im nationalen Recht angelegte Maßnahme - muss vielmehr nur in Bezug auf die damit eintretende Beschränkung des aus der Freizügigkeit folgenden Aufenthaltsrechts den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechen (s. dazu unter II.). Dementsprechend regelt auch das - derzeit noch geltende - (deutsche) Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1980, BGBl. I S. 116 - mit Änderungen -), durch das die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964 S. 850 - im Folgenden: RL 64/221/EWG), in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, keine tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen Personen, die unter dieses Gesetz fallen, sondern setzt die Möglichkeit des rechtmäßigen Erlasses einer solchen Verfügung nach deutschem Recht voraus und regelt (nur) die - aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht folgenden - Voraussetzungen für die Einschränkung der Freizügigkeit.
25 
Im Fall des Klägers wurde die Ausweisung nach nationalem Recht zutreffend auf der rechtlichen Grundlage der §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG verfügt.
26 
§ 45 Abs. 1 AuslG - als die Grundnorm für alle Formen der Ausweisung - regelt, dass ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Gemäß § 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer nach § 45 Abs. 1 AuslG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er - soweit hier maßgeblich - einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese tatbestandliche Voraussetzung hat der Kläger erfüllt, da er durch seine Tat (versuchter Totschlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung) einen schweren Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung in hohem Maße beeinträchtigt hat. Es kommt für die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen nicht darauf an, dass der Kläger wegen dieser Tat strafrechtlich mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft wurde. Denn die Ausweisung ist keine (weitere) Strafe, sondern ausschließlich eine ordnungsrechtliche Maßnahme, die der Abwehr und Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient.
27 
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung - durch ihre Bekanntgabe an den Kläger am 11.3.2002 - bestanden keine rechtserheblichen Bedenken gegen die Annahme, dass vom Kläger Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen, die ein ausländerrechtliches Einschreiten geboten haben. Wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen im Urteil vom 20.9.2001 ergibt, mit dem die Maßregel der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, war der Kläger als für die Allgemeinheit gefährlich (im Sinne des § 63 StGB) anzusehen. Es bestanden insoweit in seinem Fall keine rechtserheblichen Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage in Bezug auf die durch das Strafgericht als freiheitsentziehende Maßregel angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in Bezug auf die durch die Ausländerbehörde verfügte - nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich unterschiedlich zu beurteilende - ordnungsrechtliche Maßnahme der Ausweisung. Die vom Kläger ausgehenden Gefahren waren - und sind - auch nicht etwa wegen seiner Unterbringung entfallen, zumal da mit dieser Maßregel kein auf Dauer angelegter stationärer Aufenthalt unter medizinischer Überwachung verbunden ist (vgl. dazu auch § 67e StGB) und die unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Prognose auch den Fall der Beendigung der Unterbringung berücksichtigen muss. Insoweit ist die Situation mit der tatsächlichen Lage im Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vergleichbar. Wie sich im Übrigen aus der - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten - Stellungnahme vom 13.7.2004 des Zentrums für Psychiatrie, in dem der Kläger untergebracht ist, ergibt, halten es die ihn behandelnden Ärzte ersichtlich wegen der von ihm noch immer ausgehenden Gefahren für erforderlich, dass er im Maßregelvollzug verbleibt, bis ein - bisher aus ärztlicher Sicht (noch) nicht gewährleisteter - sozialer  Empfangsraum für ihn vorhanden ist.
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3. Die Ausländerbehörde hat auch zu Recht berücksichtigt, dass dem Kläger nach nationalem deutschem Recht ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG zugute kommt, da ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wurde. Dieser Ausweisungsschutz entspricht inhaltlich der Schutznorm des § 48 Abs. 1 AuslG. Nach der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG, die über die Vorgaben durch die RL 64/221/EWG hinaus eine weitere innerstaatlich beachtliche Ausweisungsschranke enthält, darf der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken - wie im Fall des Klägers - ist ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht erforderlich, was sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Straftaten des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, und vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 -, BVerwGE 116, 55 = NVwZ 2002, 1512). Die Behörde und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungsschutz des § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG der Ausweisung des Klägers nicht entgegensteht, da in seinem Fall angesichts der erheblichen Gefahren, die von ihm - auch weiterhin - ausgehen, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem hier maßgeblichen Sinne vorliegen. Dies ergibt sich besonders daraus, dass er durch sein - wenngleich strafrechtlich schuldloses - Verhalten einen Anlass von außerordentlichem Gewicht für ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr geschaffen hat, indem er seine Ehefrau töten wollte und durch sein entsprechendes Vorgehen ihr Leben in höchstem Maße gefährdet und ihr schwerste Verletzungen zugefügt hat, die auf Dauer in außerordentlich schwerwiegender Weise ihre Gesundheit beeinträchtigen werden. Die Gefahr der Wiederholung eines solchen Verhaltens ist auch nicht deshalb entfallen oder von geringerem Gewicht, weil die Ehefrau und die Kinder des Klägers sich derzeit in Frankreich aufhalten. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem beim Landgericht Waldshut-Tiengen anhängig gewesenen Verfahren besteht die Gefahr, dass der Kläger beim Auftreten eines neuen Krankheitsschubes eine andere Bezugsperson für die Veränderungen an seiner Person verantwortlich macht und sich seine Aggressionen dann gegen diese Person richten können.
29 
4. Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde hat dem öffentlichen Interesse an einer Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet und der Verhinderung seiner Wiedereinreise wegen der von ihm ausgehenden Gefahren ohne Rechtsfehler Vorrang vor seinem entgegenstehenden privaten Interesse eingeräumt. Auch unter Beachtung der nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erweist sich die behördliche Entscheidung als rechtsfehlerfrei. Die Ausweisung des Klägers ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dabei ist zu beachten, dass sich allein aus der Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) seit dem Jahr 1987, während der er keine besonderen Beziehungen oder Bindungen zu Deutschland geschaffen hat, keine schutzwürdige aufenthaltsrechtliche Position ergibt, deren Beendigung unter Beachtung seiner hohen Gefährlichkeit außer Verhältnis zu dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck der Abwehr weiterer vom Kläger drohender Gefahren steht. Den in § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Gesichtspunkten - der Berücksichtigung der Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben - kommt im Fall des Klägers keine ausschlaggebende Rolle zu, da seine unmittelbaren Familienangehörigen (seine Ehefrau und seine beiden Kinder) sich nicht mehr in Deutschland aufhalten und seine weiteren Verwandten ebenfalls im Ausland leben. Die Ausweisung erscheint auch nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil etwa ein in § 55 Abs. 2 AuslG genannter Duldungsgrund zu beachten gewesen wäre (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG).
30 
II. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung  des Klägers auch als vereinbar mit Europäischem Gemeinschaftsrecht.
31 
1. Der Kläger besitzt als italienischer Staatsangehöriger die Unionsbürgerschaft und hat daher die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der konsolidierten Fassung durch den Vertrag von Amsterdam - im Folgenden: EG) vorgesehenen Rechte und Pflichten (Art. 17 EG). Dementsprechend hat er das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen aufzuhalten (Art. 18 Abs. 1 EG). Als (Wander-)Arbeitnehmer steht ihm zudem Freizügigkeit nach Art. 39 Abs. 1 EG zu, die ihm ein Aufenthaltsrecht vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen gibt (vgl. Art. 39 Abs. 3 EG). Seine Rechtsstellung zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat der Kläger bereits durch den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis-EG nachgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 = InfAuslR 2001, 312).  Anhaltspunkte dafür, dass diese Arbeitnehmer-Freizügigkeit durch endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt erloschen wäre, sind nicht ersichtlich.
32 
2. Die im vorliegenden Fall zu beachtenden Beschränkungen der Freizügigkeit und des daraus folgenden Aufenthaltsrechts ergeben sich unter Berücksichtigung der in der hier maßgeblichen Durchführungsvorschrift (RL 64/221/EWG) vorgegebenen Schranken. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Richtlinie grundsätzlich (nur) für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt (vgl. Art. 249 Abs. 3 EG). Daher wird den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zur Umsetzung eröffnet; der Einzelne kann sich grundsätzlich nicht unmittelbar auf die Regelungen einer Richtlinie berufen. Lediglich ausnahmsweise ist eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien dann anerkannt, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, nicht fristgemäß oder inhaltlich nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden (vgl. dazu Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Komm. zu Art. 249 EG, RdNr. 155 ff mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
33 
3. Die Ausweisung des Klägers ist als eine Beschränkung seiner Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung (im Sinne von Art. 39 Abs. 3 EG) gerechtfertigt.
34 
a) Im Fall des Klägers ist die Einschränkung seiner Freizügigkeit und seines daraus folgenden Aufenthaltsrechts durch die Ausweisung nicht unmittelbar an den - die Vorbehalte des Art. 39 Abs. 3 EG konkretisierenden - Bestimmungen der RL 64/221/EWG zu messen, sondern vorrangig nach den Regelungen in § 12 AufenthG/EWG zu beurteilen, die inhaltlich mit den Vorgaben der RL 64/221/EWG in Einklang stehen. Mit der gesetzlichen Vorschrift des § 12 AufenthG/EWG wurde die RL 64/221/EWG, soweit sie im vorliegenden Fall maßgeblich ist, ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt.
35 
b) Die Ausweisung des Klägers, dem in Deutschland als Arbeitnehmer Freizügigkeit gewährt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG), ist unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG/EWG aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtmäßig verfügt worden. Insoweit ist zu beachten, dass die durch die Ausweisung eintretende Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts als Ausnahme von dieser gemeinschaftsrechtlichen Freiheit eng auszulegen und - unter Beachtung der Vorgaben aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht - nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen gestützt ist und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 - , Slg. 1977, 1999, und vom 29.4.2004 - verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 ).  Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Die Beschränkung seiner Freizügigkeit erfolgt ausschließlich auf Grund seines eigenen Verhaltens, mit dem er in äußerst schwer wiegender Weise ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt hat, indem er einen anderen Menschen durch mehrere Messerstiche töten wollte und ihm dabei schwerste Verletzungen zugefügt hat, die das Opfer seiner Tat  lebenslang in schwerster Weise behindern werden. Auch im Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts kommt es im Zusammenhang mit einer Beendigung des Aufenthalts eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht darauf an, ob er strafrechtlich wegen seines Verhaltens zur Rechenschaft gezogen werden kann oder ob wegen Schuldunfähigkeit eine Bestrafung nicht erfolgen kann. Denn insoweit ist - wie im innerstaatlichen deutschen Recht - der Eingriff zur Abwehr von Gefahren gerechtfertigt, die von dem Betroffenen ausgehen. Diesen Anforderungen entspricht die Ausweisung des Klägers. In seinem Fall besteht auch eine hohe Gefahr der erneuten Begehung entsprechender Taten, da - wie in dem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, in dem seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus erfolgte - keine günstige Langzeitprognose möglich ist, der Kläger sich in keiner Weise an seiner Behandlung beteiligt und von ihm auch künftig eine Allgemeingefährlichkeit - insbesondere für jeweilige Bezugspersonen - ausgeht.
36 
c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass etwa zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats eine Änderung in der Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers eingetreten wäre. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht der Zeit zwischen dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausweisung (11.3.2002) und dem Zeitpunkt der heutigen Entscheidung des Senats (21.7.2004) ein „längerer Zeitraum“ (im Sinne des Entscheidungssatzes Nr. 3 des Urteils des EuGH vom 29.4.2004, a.a.O.) vergangen ist und daher eine nachträgliche Veränderung der Sachlage zu berücksichtigen wäre, die nach der letzten Behördenentscheidung - zu Gunsten wie zu Lasten des Klägers - eingetreten wäre. Dies kann zu einer Änderung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts führen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O.). Ob einer nachträglichen, für den ausgewiesenen Ausländer günstigen Veränderung der Sachlage dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ausweisung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls oder der nicht unerheblichen Verminderung der europarechtlich erforderlichen Gefährdungslage aufgehoben oder aber - gemäß dem System des nationalen deutschen Ausländerrechts - auf diesen Zeitpunkt (gegebenenfalls auch rückwirkend) nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG befristet wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im Fall des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass etwa zwischenzeitlich ein Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefahr eingetreten ist. Insoweit ergibt sich vielmehr aus der - genannten - Stellungnahme vom 13.7.2004 des psychiatrischen Krankenhauses, in dem der Kläger noch immer untergebracht ist, dass er nach wie vor gefährlich ist.
37 
4. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung des Klägers auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil sie mit Art. 4 der RL 64/221/EWG nicht vereinbar wäre.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG sei unmittelbar zugunsten des Klägers anwendbar, da es - jedenfalls im konkreten Fall des Klägers - an der notwendigen fristgerechten und vollständigen Umsetzung der Regelung in das nationale Ausländerrecht fehle. Die deutsche Regelung entspreche nicht der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 4 RL 64/221/EWG. Im deutschen Recht sei die Möglichkeit einer aufenthaltsbeschränkenden Regelung bei Vorliegen der in § 12 Abs. 6 Satz 1 AufenthG/EWG genannten Krankheiten „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ eröffnet und die in Satz 2 festgelegte Einschränkung - durch die Bezugnahme auf Satz 1 - sei auch nur auf Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bezogen, obwohl die ihr zugrunde liegende Norm des Art. 4 RL 64/221/EWG bei der Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen im Anhang zu der Richtlinie ausdrücklich zwischen Krankheiten differenziere, die die öffentliche Gesundheit gefährden und solchen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden können. Damit entnimmt das Verwaltungsgericht der Regelung in Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG ein allgemeines Ausweisungsverbot für alle Fälle, in denen Krankheiten nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG auftreten und in denen der Kranke über das „Auftreten“ der Krankheit hinaus die öffentliche Ordnung konkret und schwerwiegend gefährdet. Dies ist nicht gerechtfertigt. Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen, die sich aus dieser Auslegung ergeben würden (z.B. das Verbot der Ausweisung eines Alkohol- oder Drogenabhängigen - und damit Suchtkranken - ungeachtet von ihm im Rahmen der Beschaffungskriminalität begangener Straftaten oder eines geisteskranken Terroristen, falls dem Freizügigkeitsberechtigten bereits eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wurde), sind durch das Europäische Gemeinschaftsrecht nicht geboten.
39 
b) Die Regelungen der Richtlinie 64/221/EWG sind auch in Bezug auf Art. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt worden und stehen einer Ausweisung des Klägers nicht entgegen.
40 
aa) Die Richtlinie, die aus dem Jahr 1964 stammt und an die Mitgliedstaaten gerichtet war, sieht in Art. 4 die Möglichkeit der Beschränkung der Freizügigkeit und des daraus folgenden Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wie folgt vor:
41 
 „(1) Als Krankheiten oder Gebrechen, die eine Verweigerung der Einreise oder der ersten Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen, gelten nur diejenigen, die im Anhang aufgeführt sind.
42 
(2) Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis kann die Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet nicht rechtfertigen.“
43 
Dazu enthält der Anhang folgende Liste der Krankheiten bzw. Krankheitsgruppen, die als Grund für eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Frage kommen:
44 
„A. Krankheiten, welche die öffentliche Gesundheit gefährden können:
45 
1.    quarantänepflichtige Krankheiten,...
46 
2.    Tuberkulose ....
47 
3.    Syphilis;
48 
4.    andere ansteckende oder übertragbare parasitäre Krankheiten und Leiden, ...
49 
B. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können:
50 
1.    Suchtkrankheiten;
51 
2. schwere geistige und seelische Störungen; offensichtliche Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen und mit Verwirrungszuständen.“
52 
Die (seit 1.1.2001 geänderte) gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 6 AufenthG/EWG entspricht den Vorgaben des Art. 4 der RL 64/221/EWG. Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 AufenthG/EWG hat folgenden Wortlaut:
53 
„Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen nur getroffen werden, wenn der Ausländer
54 
1.    an einer Krankheit im Sinne von § 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) leidet oder mit einem Krankheitserreger im Sinne von § 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist, oder
55 
2.    an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder seelischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.
56 
Tritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG auf, so kann dies die Versagung der Verlängerung oder die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis-EG, die Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen.“
57 
bb) Die Regelungen der RL 64/221/EWG konkretisieren die Vorgaben, die - soweit hier maßgeblich - in Art. 39 Abs. 3 EG als Vorbehalte für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausdrücklich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als gerechtfertigt anerkannt werden. Dabei ist danach zu unterscheiden, aus welchem dieser Gründe die Beschränkung erfolgt. Dementsprechend sind die Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit von den Gründen der öffentlichen Gesundheit (d.h. der Volksgesundheit, vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 25.5.2004 in der Rs. C-275/02, RdNr. 30) zu unterscheiden. Dem trägt auch die RL 64/221/EWG Rechnung. Die Regelungen in Art. 4 RL 64/221/EWG lassen erkennen, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit eines Unionsbürgers, die ausschließlich wegen gesundheitlicher Gründe - d.h. wenn eine der Krankheiten vorliegt, die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführt sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 64/221/EWG) - erfolgt, nur vor einem Aufenthalt (durch Verweigerung der Einreise) oder zu Beginn des Aufenthalts in dem Aufnahmemitgliedstaat (durch Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis, über die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung entschieden werden muss, vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der RL 64/221/EWG) als gerechtfertigt angesehen wird. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass nicht eine konkrete Gefahrenlage in gesundheitlicher Hinsicht, sondern - zum einen - eine Belastung des Gesundheitswesens des Aufnahmemitgliedstaats und - zum anderen - zugleich eine abstrakte Gefährdung durch eine dieser Krankheiten vermieden werden soll. Dafür spricht auch der Wortlaut des Anhangs zu der RL 64/221/EWG, da dort die Krankheiten aufgeführt sind, welche die öffentliche Gesundheit (unter A.) oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (unter B.) gefährden können. Insoweit ist auch die (letzte) Begründungserwägung zur RL 64/221/EWG aufschlussreich; dort heißt es: „Eine Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen, die die öffentliche Gesundheit, Ordnung und Sicherheit gefährden können, hätte wenig praktischen Wert und wäre kaum erschöpfend, und es genügt, diese Leiden nach Gruppen zu ordnen“. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass mit der gruppenweisen Aufzählung der Krankheiten für die Mitgliedstaaten lediglich die - sehr eingeschränkte - Möglichkeit der Beschränkung der Freizügigkeit wegen der abstrakten Gefährdungen, die durch die aufgeführten Krankheiten eintreten können, eröffnet werden sollte.
58 
Aus der Unterscheidung - A. und B. - im Anhang zur RL 64/221/EWG ergibt sich nicht etwa eine inhaltliche Differenzierung dahingehend, dass bei Vorliegen einer der Krankheiten oder Gebrechen, „welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können“, generell - und ungeachtet des Vorliegens eines sonstigen Grundes, der eine Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigt - im Blick auf die Regelung in Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht mehr möglich sein soll. Aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung mit Art. 3 der RL 64/221/EWG ergibt sich vielmehr, dass eine Beendigung des Aufenthalts nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis allein aus Gründen der Gesundheit nicht mehr möglich ist, dass jedoch eine entsprechende Beschränkung der Freizügigkeit (z.B. durch eine Ausweisung) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit des Mitgliedstaats durchaus noch gerechtfertigt sein kann. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass für eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine abstrakte Gefährdung nicht ausreicht, sondern eine erhebliche konkrete (gegenwärtige) Gefahr durch das persönliche Verhalten des Betroffenen vorliegen muss, d.h. eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Abwehr weiterer von dem Ausländer drohender Gefährdungen berührt. Dies kommt auch in der (nicht datierten) Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (dort unter Nr. 3.1.3) zum Ausdruck. Danach schränkt Art. 4 der RL 64/221/EWG (nur) „die Möglichkeit ein, eine Maßnahme aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu treffen“.
59 
Für eine solche Auslegung spricht weiter die - bereits am 1.5.2004 in Kraft getretene, jedoch erst innerhalb von zwei Jahren umzusetzende - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 S. 77), mit der die Ausübung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts erleichtert (vgl. dazu die Begründungserwägung [4]) und eine genauere Definition der Umstände und Verfahrensgarantien sichergestellt  werden soll, unter denen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Erlaubnis zur Einreise verweigert werden kann und unter denen sie ausgewiesen werden können (vgl. dazu die Begründungserwägung [22]). In Art. 29 Abs. 1 dieser Richtlinie wird darauf abgestellt, dass „als Krankheiten, die eine die Freizügigkeit beschränkende Maßnahme rechtfertigen“, „ausschließlich“ Krankheiten „mit epidemischem Potenzial“ und „sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten“ gelten. In Abs. 2 dieser Richtlinie ist geregelt, dass Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise eintreten, keinen Ausweisungsgrund darstellen. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig sein soll; damit ist aber nichts darüber gesagt, dass etwa deshalb eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen sein soll, wenn durch ein - krankheitsbedingtes - persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr eingetreten oder zu erwarten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 der genannten Richtlinie).
60 
cc) Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung des Klägers ausdrücklich nicht auf Gründe der Gesundheit, sondern auf Gründe der öffentlichen Ordnung gestützt und dies in der Begründung der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Bedeutung der Begründung einer Entscheidung über die Beschränkung der Freizügigkeit auch Art. 6 der RL 64/221/EWG). Diese Gründe rechtfertigen - wie ausgeführt - die Ausweisung. Insbesondere ist zu beachten, dass das Regierungspräsidium nicht etwa nach dem ersten Auftreten der Krankheit des Klägers und seiner Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus bereits die Beendigung seines Aufenthalts - aus Gründen der Gesundheit - verfügt hat, sondern erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger ein erhebliches gefährliches Verhalten gezeigt hat, die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung angeordnet hat.
61 
5. Die Ausweisung des Klägers verstößt auch nicht gegen Verfahrensgarantien des Europäischen Gemeinschaftsrechts.
62 
 
63 
a) Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG deshalb vorliege, weil das Regierungspräsidium die angefochtene Verfügung erlassen hat und nach innerstaatlichem deutschem Recht - hier: in Baden-Württemberg - gegen diese Verfügung kein Widerspruchsverfahren stattfindet (vgl. § 6a [bad.-württ.] AGVwGO), dem Betroffenen vielmehr unmittelbar die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts im Wege der Anfechtungsklage eröffnet ist. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.4.2004 (verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 , a.a.O.) bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte gewährte Rechtsschutz den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
64 
b) Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 29.4.2004 (a.a.O.) zur Erfüllung der Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG - nämlich dass die Rechtsmittel nicht nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen - eine „umfassende materiell-rechtliche Prüfung“ nicht als ausreichend angesehen (RdNr. 109 des Urteils). Vielmehr verlangt der EuGH hierfür zusätzlich eine erschöpfende Prüfung (bzw. Entscheidung) in Bezug auf die „Zweckmäßigkeit“ der Ausweisung im Hinblick auf die Erfordernisse eines hinreichend effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. RdNr. 110 des Urteils). Um den Inhalt dieses Begriffs der „Zweckmäßigkeit“ zu bestimmen, ist jedoch nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffs (etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeits-Kontrolle im Widerspruchsverfahren, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auszugehen, sondern davon, welcher Bereich außer der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ zur Gewährleistung des (vom EuGH geforderten) „effektiven gerichtlichen Schutzes“ Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein muss. Daher ist zunächst zu untersuchen, was der EuGH unter einer „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ versteht. Auch dabei ist nicht vom deutschen Rechtsverständnis auszugehen, sondern – ausgehend von dem auf einem europäischen Mindestkonsens beruhenden Begriffsniveau - von der Vorstellung einer zwar vertieften, aber doch auf die Übereinstimmung mit dem materiellen Gesetz (d.h. der Eingriffsnorm; unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes) beschränkten Kontrolle, wie sich dies auch aus der französischen Übersetzung der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ („ vérification approfondie du droit matériel “, RdNr. 109 des Urteils) ersehen lässt. Die Bedeutung des Begriffs der „Zweckmäßigkeit“ in dem hier maßgeblichen Sinne ist demnach unter Abgrenzung gegenüber diesem Begriffsinhalt der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ aus dem Normgefüge und -verständnis des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zu bestimmen. Um den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, der vom EuGH - insbesondere zur Garantie des „effet utile“ (der praktischen Wirksamkeit) des EG-Rechts - zu Recht gefordert wird, ist als eine „erschöpfende“ (= uneingeschränkte) Prüfung einer Ausweisung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der „Zweckmäßigkeit“ im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine umfassende inhaltliche (Rechts-) Kontrolle der Maßnahme in Bezug auf ihre (rechtliche) Übereinstimmung mit dem Zweck der Norm zu verstehen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 29.4.2004 (a.a.O.) insoweit das dafür maßgebliche Prüfprogramm nicht aufgeführt. Jedoch lässt sich aus den Anforderungen, die der EuGH im Entscheidungssatz 5 dieses Urteils für die gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer Ausweisung aufgeführt hat, ersehen, welche Kriterien für die Prüfung der „Zweckmäßigkeit“ maßgeblich sein sollen. Der EuGH hat an dieser Stelle entschieden, dass Art. 39 EG und die RL 64/221/EWG der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegen stehen, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, „unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt“. Daraus ergibt sich, dass im Fall der Ausweisung und anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger eine strenge rechtliche Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (in seinen Ausprägungen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Ausgleichs zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen [sog. Mittel-Zweck-Relation]) sowie anhand der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte stattfinden muss, wobei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (zu den einzelnen Kriterien vgl. insbesondere die Begründung in RdNrn. 95 – 99 des Urteils). Hingegen verlangt der EuGH nicht, dass eine Ausweisung ausschließlich nach Ermessen erfolgen darf. Dies folgt auch deutlich aus der französischen Fassung des Urteils. Darin wird der deutsche Rechtsbegriff der „Zweckmäßigkeit“ mit „opportunité“ übersetzt (vgl. RdNr. 110), während in der französischen Rechtssprache Ermessen „pouvoir discrétionnaire“ und freies Ermessen „pouvoir discrétionnaire libre“ bedeutet (vgl. Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 1977, Band 2, S. 130 z. Stichwort Ermessen/Verwaltungsermessen).
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Die demnach vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte ist in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert. Wie der Senat bereits in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 – 11 S 1270/02 – (EZAR 034 Nr. 14 = VBlBW 2003, 289 [Ls]) ausgeführt hat, unterliegt die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung im jeweiligen Einzelfall keiner prozessualen Beschränkung; die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung wird in vollem Umfang geprüft und der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt (s. UA S. 31 ff). Alle Umstände, die von rechtlicher Bedeutung für die Ausweisung sind, werden berücksichtigt und an den rechtlichen Vorgaben - in einer „ersten Stufe“ - des nationalen und - in einer „zweiten Stufe“ - des supranationalen Rechts sowie des zwischenstaatlichen und des Völkerrechts geprüft. Dabei werden die Anforderungen an eine strenge, an den Grundrechten orientierte Verhältnismäßigkeitskontrolle erfüllt. Diese Kontrolle bezieht sich - unter Beachtung des im deutschen Recht gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzes - ausschließlich auf den jeweiligen Einzelfall. Ob im nationalen deutschen Recht eine Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung vorliegt, ist für die europarechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung unerheblich. Eine solche stringente Rechts- und Verhältnismäßigkeitskontrolle wird den Anforderungen des EuGH an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerecht; eine weitergehende „Zweckmäßigkeits“-Entscheidung, bei der etwa außer-rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt würden, wäre zudem mit den Anforderungen der Art. 8 und 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG schwerlich vereinbar. Der Befassung einer - weiteren - „zuständigen Stelle“ bedarf es demnach nicht.
66 
Diese Auslegung wird schließlich bestätigt durch die Regelungen in Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 28) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 S. 77), die „Verfahrensgarantien“ regeln und ersichtlich nicht hinter dem Schutzstandard der RL 64/221/EWG zurückbleiben sollen. In dieser Richtlinie ist die Stellungnahme einer anderen „zuständigen Stelle“ nicht mehr vorgesehen. Nach Art. 31 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Gemäß Art. 31 Abs. 3 dieser Richtlinie sind im Rechtsbehelfsverfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) nicht unverhältnismäßig ist. Insoweit ist insbesondere Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie von Bedeutung, der einen Beispielskatalog der wichtigsten in diesem Zusammenhang beachtlichen Beurteilungskriterien enthält. In  Art. 28 Abs. 1 ist geregelt, dass der Aufnahmemitgliedstaat - bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt - insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt.
67 
Mit der vorliegenden Entscheidung führt der Senat seine Rechtsprechung fort, die er in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 (a.a.O.) zu den hier maßgeblichen Fragen eingeleitet hat.
68 
III. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung der Abschiebung in der angefochtenen Verfügung begegnen im Übrigen weder nach nationalem deutschem Ausländerrecht noch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlichen Bedenken.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Gründe

 
17 
Die vom Beklagten eingelegte Berufung, die vom Verwaltungsgericht - durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) - zugelassen wurde, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO sind erfüllt.
18 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die angefochtene Ausweisungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Ausweisung des Klägers erweist sich bei der - gleichsam auf einer ersten Stufe vorzunehmenden - rechtlichen Beurteilung nach nationalem deutschem Ausländerrecht  als rechtmäßig (dazu unter I.) und ist auch nach der - gleichsam auf einer zweiten Stufe vorzunehmenden - Prüfung der Vereinbarkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit hier zu beachtendem Europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter II.)
20 
I. Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung, die nach nationalem deutschem Ausländerrecht als rechtliche Folge sowohl die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - durch Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Entstehen der Ausreisepflicht (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) - herbeiführt als auch ein Wiedereinreiseverbot enthält (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG), das auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688 = InfAuslR 2000, 176 = VBlBW 2000, 273), ist eine rechtliche Beurteilung gleichsam auf zwei Stufen vorzunehmen (sog. „Zwei-Stufen-Modell“, vgl. Alber/Schneider, DÖV 2004, 313, 315; dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13, und vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - EZAR 034 Nr. 14). Dabei ist es zunächst ausschließlich – und unabhängig vom Europäischen Gemeinschaftsrecht – die Aufgabe der deutschen Gerichte, nach der hier geltenden (nationalen) Rechtsordnung die behördliche Eingriffsmaßnahme der Ausweisung auf ihre Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht zu überprüfen und damit über den Rechtsschutz nach innerstaatlichem deutschem Recht zu entscheiden. Denn es unterliegt nicht der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), über die Auslegung und Anwendung nationaler Vorschriften zu entscheiden (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 29.4.2004 in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 , RdNr. 42). Nur für den Fall, dass im Rahmen einer Überprüfung nach deutschem Recht dem Begehren des Unionsbürgers nicht bereits entsprochen werden kann, muss eine Prüfung unter Beachtung der Regelungen des Gemeinschaftsrechts erfolgen, wobei zu prüfen ist, ob insoweit der Vorrang des Gemeinschaftsrechts eine andere rechtliche Beurteilung gebietet. Die europarechtliche Prüfung hat selbständig und unabhängig von der Systematik und den Vorgaben der nationalen Prüfungsebene (etwa: Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung) zu erfolgen. Diese differenzierte Beurteilung auf zwei Stufen ist im Fall eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers - wie hier des Klägers - angezeigt. Die Ausweisung regelt zwar nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts für sich genommen (noch) nicht unmittelbar eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des davon betroffenen Ausländers. Vielmehr führt erst die Abschiebung (§ 49 AuslG), die unabhängig von der Ausweisung geregelt ist und der Vollstreckung der - durch die Ausweisung entstandenen - Ausreisepflicht dient, zur Entfernung des Ausländers aus dem deutschen Hoheitsgebiet. Unter Beachtung des Regelungszusammenhangs der insoweit maßgebenden Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts ist jedoch davon auszugehen, dass bereits die Ausweisung unmittelbare Auswirkungen auf die Ausübung des aus der Freizügigkeit folgenden Rechts auf freie und ungehinderte Einreise und dementsprechenden Aufenthalt eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat.
21 
Im Fall des Klägers ist - nach deutschem Recht - das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Ausländerbehörde (§ 7 Abs. 1 AAZuVO) zu Recht davon ausgegangen, dass die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG als erforderliche gesetzliche Grundlagen für die Ausweisung den Erlass dieser Maßnahme nach Ermessen ermöglicht haben. Zu dem für die gerichtliche Beurteilung insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des ausländerbehördlichen Verfahrens (s. dazu im Folgenden unter 1.) waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Eingriffsmaßnahme (s. dazu im Folgenden unter 2.) gegeben, und die Behörde hat sowohl beachtet, dass dem Kläger ein besonderer Schutz vor einer Ausweisung zukommt (s. dazu im Folgenden unter 3.), als auch das ihr eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (s. dazu im Folgenden unter 4.).
22 
1. Für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist nach innerstaatlichem deutschem Recht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288, vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339, und vom 8.1.2003 - 1 B 253.02 -; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, und - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996  -  11 S 2511/96 -,  vom  28.7.1999 - 11 S 2387/98 -, vom 19.4.2000 - 11 S
23 
1387/99 -, VBlBW 2001, 25, vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - und vom 27.1.2004 -10 S 1610/03 -). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Be-schlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).
24 
2. Als Maßnahme, die in den Rechtskreis des betroffenen Ausländers belastend eingreift, bedarf die Ausweisung nach geltendem deutschem Recht - unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes, der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) seine Grundlage hat - einer gesetzlichen Grundlage. Die insoweit erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für eine Ausweisung sind in den §§ 45 ff AuslG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geregelt und im Geltungsbereich des Grundgesetzes von den Behörden und Gerichten auch in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger zu beachten, da es im Recht der Europäischen Gemeinschaften keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Ausweisung gibt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ.,  Urteil vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13). Die Ausweisung - als eine ausschließlich im nationalen Recht angelegte Maßnahme - muss vielmehr nur in Bezug auf die damit eintretende Beschränkung des aus der Freizügigkeit folgenden Aufenthaltsrechts den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechen (s. dazu unter II.). Dementsprechend regelt auch das - derzeit noch geltende - (deutsche) Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1980, BGBl. I S. 116 - mit Änderungen -), durch das die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964 S. 850 - im Folgenden: RL 64/221/EWG), in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, keine tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen Personen, die unter dieses Gesetz fallen, sondern setzt die Möglichkeit des rechtmäßigen Erlasses einer solchen Verfügung nach deutschem Recht voraus und regelt (nur) die - aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht folgenden - Voraussetzungen für die Einschränkung der Freizügigkeit.
25 
Im Fall des Klägers wurde die Ausweisung nach nationalem Recht zutreffend auf der rechtlichen Grundlage der §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG verfügt.
26 
§ 45 Abs. 1 AuslG - als die Grundnorm für alle Formen der Ausweisung - regelt, dass ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Gemäß § 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer nach § 45 Abs. 1 AuslG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er - soweit hier maßgeblich - einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese tatbestandliche Voraussetzung hat der Kläger erfüllt, da er durch seine Tat (versuchter Totschlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung) einen schweren Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung in hohem Maße beeinträchtigt hat. Es kommt für die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen nicht darauf an, dass der Kläger wegen dieser Tat strafrechtlich mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft wurde. Denn die Ausweisung ist keine (weitere) Strafe, sondern ausschließlich eine ordnungsrechtliche Maßnahme, die der Abwehr und Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient.
27 
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung - durch ihre Bekanntgabe an den Kläger am 11.3.2002 - bestanden keine rechtserheblichen Bedenken gegen die Annahme, dass vom Kläger Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen, die ein ausländerrechtliches Einschreiten geboten haben. Wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen im Urteil vom 20.9.2001 ergibt, mit dem die Maßregel der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, war der Kläger als für die Allgemeinheit gefährlich (im Sinne des § 63 StGB) anzusehen. Es bestanden insoweit in seinem Fall keine rechtserheblichen Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage in Bezug auf die durch das Strafgericht als freiheitsentziehende Maßregel angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in Bezug auf die durch die Ausländerbehörde verfügte - nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich unterschiedlich zu beurteilende - ordnungsrechtliche Maßnahme der Ausweisung. Die vom Kläger ausgehenden Gefahren waren - und sind - auch nicht etwa wegen seiner Unterbringung entfallen, zumal da mit dieser Maßregel kein auf Dauer angelegter stationärer Aufenthalt unter medizinischer Überwachung verbunden ist (vgl. dazu auch § 67e StGB) und die unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Prognose auch den Fall der Beendigung der Unterbringung berücksichtigen muss. Insoweit ist die Situation mit der tatsächlichen Lage im Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vergleichbar. Wie sich im Übrigen aus der - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten - Stellungnahme vom 13.7.2004 des Zentrums für Psychiatrie, in dem der Kläger untergebracht ist, ergibt, halten es die ihn behandelnden Ärzte ersichtlich wegen der von ihm noch immer ausgehenden Gefahren für erforderlich, dass er im Maßregelvollzug verbleibt, bis ein - bisher aus ärztlicher Sicht (noch) nicht gewährleisteter - sozialer  Empfangsraum für ihn vorhanden ist.
28 
3. Die Ausländerbehörde hat auch zu Recht berücksichtigt, dass dem Kläger nach nationalem deutschem Recht ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG zugute kommt, da ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wurde. Dieser Ausweisungsschutz entspricht inhaltlich der Schutznorm des § 48 Abs. 1 AuslG. Nach der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG, die über die Vorgaben durch die RL 64/221/EWG hinaus eine weitere innerstaatlich beachtliche Ausweisungsschranke enthält, darf der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken - wie im Fall des Klägers - ist ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht erforderlich, was sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Straftaten des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, und vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 -, BVerwGE 116, 55 = NVwZ 2002, 1512). Die Behörde und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungsschutz des § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG der Ausweisung des Klägers nicht entgegensteht, da in seinem Fall angesichts der erheblichen Gefahren, die von ihm - auch weiterhin - ausgehen, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem hier maßgeblichen Sinne vorliegen. Dies ergibt sich besonders daraus, dass er durch sein - wenngleich strafrechtlich schuldloses - Verhalten einen Anlass von außerordentlichem Gewicht für ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr geschaffen hat, indem er seine Ehefrau töten wollte und durch sein entsprechendes Vorgehen ihr Leben in höchstem Maße gefährdet und ihr schwerste Verletzungen zugefügt hat, die auf Dauer in außerordentlich schwerwiegender Weise ihre Gesundheit beeinträchtigen werden. Die Gefahr der Wiederholung eines solchen Verhaltens ist auch nicht deshalb entfallen oder von geringerem Gewicht, weil die Ehefrau und die Kinder des Klägers sich derzeit in Frankreich aufhalten. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem beim Landgericht Waldshut-Tiengen anhängig gewesenen Verfahren besteht die Gefahr, dass der Kläger beim Auftreten eines neuen Krankheitsschubes eine andere Bezugsperson für die Veränderungen an seiner Person verantwortlich macht und sich seine Aggressionen dann gegen diese Person richten können.
29 
4. Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde hat dem öffentlichen Interesse an einer Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet und der Verhinderung seiner Wiedereinreise wegen der von ihm ausgehenden Gefahren ohne Rechtsfehler Vorrang vor seinem entgegenstehenden privaten Interesse eingeräumt. Auch unter Beachtung der nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erweist sich die behördliche Entscheidung als rechtsfehlerfrei. Die Ausweisung des Klägers ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dabei ist zu beachten, dass sich allein aus der Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) seit dem Jahr 1987, während der er keine besonderen Beziehungen oder Bindungen zu Deutschland geschaffen hat, keine schutzwürdige aufenthaltsrechtliche Position ergibt, deren Beendigung unter Beachtung seiner hohen Gefährlichkeit außer Verhältnis zu dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck der Abwehr weiterer vom Kläger drohender Gefahren steht. Den in § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Gesichtspunkten - der Berücksichtigung der Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben - kommt im Fall des Klägers keine ausschlaggebende Rolle zu, da seine unmittelbaren Familienangehörigen (seine Ehefrau und seine beiden Kinder) sich nicht mehr in Deutschland aufhalten und seine weiteren Verwandten ebenfalls im Ausland leben. Die Ausweisung erscheint auch nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil etwa ein in § 55 Abs. 2 AuslG genannter Duldungsgrund zu beachten gewesen wäre (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG).
30 
II. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung  des Klägers auch als vereinbar mit Europäischem Gemeinschaftsrecht.
31 
1. Der Kläger besitzt als italienischer Staatsangehöriger die Unionsbürgerschaft und hat daher die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der konsolidierten Fassung durch den Vertrag von Amsterdam - im Folgenden: EG) vorgesehenen Rechte und Pflichten (Art. 17 EG). Dementsprechend hat er das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen aufzuhalten (Art. 18 Abs. 1 EG). Als (Wander-)Arbeitnehmer steht ihm zudem Freizügigkeit nach Art. 39 Abs. 1 EG zu, die ihm ein Aufenthaltsrecht vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen gibt (vgl. Art. 39 Abs. 3 EG). Seine Rechtsstellung zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat der Kläger bereits durch den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis-EG nachgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 = InfAuslR 2001, 312).  Anhaltspunkte dafür, dass diese Arbeitnehmer-Freizügigkeit durch endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt erloschen wäre, sind nicht ersichtlich.
32 
2. Die im vorliegenden Fall zu beachtenden Beschränkungen der Freizügigkeit und des daraus folgenden Aufenthaltsrechts ergeben sich unter Berücksichtigung der in der hier maßgeblichen Durchführungsvorschrift (RL 64/221/EWG) vorgegebenen Schranken. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Richtlinie grundsätzlich (nur) für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt (vgl. Art. 249 Abs. 3 EG). Daher wird den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zur Umsetzung eröffnet; der Einzelne kann sich grundsätzlich nicht unmittelbar auf die Regelungen einer Richtlinie berufen. Lediglich ausnahmsweise ist eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien dann anerkannt, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, nicht fristgemäß oder inhaltlich nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden (vgl. dazu Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Komm. zu Art. 249 EG, RdNr. 155 ff mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
33 
3. Die Ausweisung des Klägers ist als eine Beschränkung seiner Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung (im Sinne von Art. 39 Abs. 3 EG) gerechtfertigt.
34 
a) Im Fall des Klägers ist die Einschränkung seiner Freizügigkeit und seines daraus folgenden Aufenthaltsrechts durch die Ausweisung nicht unmittelbar an den - die Vorbehalte des Art. 39 Abs. 3 EG konkretisierenden - Bestimmungen der RL 64/221/EWG zu messen, sondern vorrangig nach den Regelungen in § 12 AufenthG/EWG zu beurteilen, die inhaltlich mit den Vorgaben der RL 64/221/EWG in Einklang stehen. Mit der gesetzlichen Vorschrift des § 12 AufenthG/EWG wurde die RL 64/221/EWG, soweit sie im vorliegenden Fall maßgeblich ist, ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt.
35 
b) Die Ausweisung des Klägers, dem in Deutschland als Arbeitnehmer Freizügigkeit gewährt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG), ist unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG/EWG aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtmäßig verfügt worden. Insoweit ist zu beachten, dass die durch die Ausweisung eintretende Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts als Ausnahme von dieser gemeinschaftsrechtlichen Freiheit eng auszulegen und - unter Beachtung der Vorgaben aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht - nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen gestützt ist und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 - , Slg. 1977, 1999, und vom 29.4.2004 - verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 ).  Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Die Beschränkung seiner Freizügigkeit erfolgt ausschließlich auf Grund seines eigenen Verhaltens, mit dem er in äußerst schwer wiegender Weise ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt hat, indem er einen anderen Menschen durch mehrere Messerstiche töten wollte und ihm dabei schwerste Verletzungen zugefügt hat, die das Opfer seiner Tat  lebenslang in schwerster Weise behindern werden. Auch im Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts kommt es im Zusammenhang mit einer Beendigung des Aufenthalts eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht darauf an, ob er strafrechtlich wegen seines Verhaltens zur Rechenschaft gezogen werden kann oder ob wegen Schuldunfähigkeit eine Bestrafung nicht erfolgen kann. Denn insoweit ist - wie im innerstaatlichen deutschen Recht - der Eingriff zur Abwehr von Gefahren gerechtfertigt, die von dem Betroffenen ausgehen. Diesen Anforderungen entspricht die Ausweisung des Klägers. In seinem Fall besteht auch eine hohe Gefahr der erneuten Begehung entsprechender Taten, da - wie in dem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, in dem seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus erfolgte - keine günstige Langzeitprognose möglich ist, der Kläger sich in keiner Weise an seiner Behandlung beteiligt und von ihm auch künftig eine Allgemeingefährlichkeit - insbesondere für jeweilige Bezugspersonen - ausgeht.
36 
c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass etwa zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats eine Änderung in der Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers eingetreten wäre. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht der Zeit zwischen dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausweisung (11.3.2002) und dem Zeitpunkt der heutigen Entscheidung des Senats (21.7.2004) ein „längerer Zeitraum“ (im Sinne des Entscheidungssatzes Nr. 3 des Urteils des EuGH vom 29.4.2004, a.a.O.) vergangen ist und daher eine nachträgliche Veränderung der Sachlage zu berücksichtigen wäre, die nach der letzten Behördenentscheidung - zu Gunsten wie zu Lasten des Klägers - eingetreten wäre. Dies kann zu einer Änderung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts führen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O.). Ob einer nachträglichen, für den ausgewiesenen Ausländer günstigen Veränderung der Sachlage dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ausweisung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls oder der nicht unerheblichen Verminderung der europarechtlich erforderlichen Gefährdungslage aufgehoben oder aber - gemäß dem System des nationalen deutschen Ausländerrechts - auf diesen Zeitpunkt (gegebenenfalls auch rückwirkend) nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG befristet wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im Fall des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass etwa zwischenzeitlich ein Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefahr eingetreten ist. Insoweit ergibt sich vielmehr aus der - genannten - Stellungnahme vom 13.7.2004 des psychiatrischen Krankenhauses, in dem der Kläger noch immer untergebracht ist, dass er nach wie vor gefährlich ist.
37 
4. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung des Klägers auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil sie mit Art. 4 der RL 64/221/EWG nicht vereinbar wäre.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG sei unmittelbar zugunsten des Klägers anwendbar, da es - jedenfalls im konkreten Fall des Klägers - an der notwendigen fristgerechten und vollständigen Umsetzung der Regelung in das nationale Ausländerrecht fehle. Die deutsche Regelung entspreche nicht der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 4 RL 64/221/EWG. Im deutschen Recht sei die Möglichkeit einer aufenthaltsbeschränkenden Regelung bei Vorliegen der in § 12 Abs. 6 Satz 1 AufenthG/EWG genannten Krankheiten „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ eröffnet und die in Satz 2 festgelegte Einschränkung - durch die Bezugnahme auf Satz 1 - sei auch nur auf Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bezogen, obwohl die ihr zugrunde liegende Norm des Art. 4 RL 64/221/EWG bei der Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen im Anhang zu der Richtlinie ausdrücklich zwischen Krankheiten differenziere, die die öffentliche Gesundheit gefährden und solchen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden können. Damit entnimmt das Verwaltungsgericht der Regelung in Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG ein allgemeines Ausweisungsverbot für alle Fälle, in denen Krankheiten nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG auftreten und in denen der Kranke über das „Auftreten“ der Krankheit hinaus die öffentliche Ordnung konkret und schwerwiegend gefährdet. Dies ist nicht gerechtfertigt. Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen, die sich aus dieser Auslegung ergeben würden (z.B. das Verbot der Ausweisung eines Alkohol- oder Drogenabhängigen - und damit Suchtkranken - ungeachtet von ihm im Rahmen der Beschaffungskriminalität begangener Straftaten oder eines geisteskranken Terroristen, falls dem Freizügigkeitsberechtigten bereits eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wurde), sind durch das Europäische Gemeinschaftsrecht nicht geboten.
39 
b) Die Regelungen der Richtlinie 64/221/EWG sind auch in Bezug auf Art. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt worden und stehen einer Ausweisung des Klägers nicht entgegen.
40 
aa) Die Richtlinie, die aus dem Jahr 1964 stammt und an die Mitgliedstaaten gerichtet war, sieht in Art. 4 die Möglichkeit der Beschränkung der Freizügigkeit und des daraus folgenden Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wie folgt vor:
41 
 „(1) Als Krankheiten oder Gebrechen, die eine Verweigerung der Einreise oder der ersten Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen, gelten nur diejenigen, die im Anhang aufgeführt sind.
42 
(2) Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis kann die Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet nicht rechtfertigen.“
43 
Dazu enthält der Anhang folgende Liste der Krankheiten bzw. Krankheitsgruppen, die als Grund für eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Frage kommen:
44 
„A. Krankheiten, welche die öffentliche Gesundheit gefährden können:
45 
1.    quarantänepflichtige Krankheiten,...
46 
2.    Tuberkulose ....
47 
3.    Syphilis;
48 
4.    andere ansteckende oder übertragbare parasitäre Krankheiten und Leiden, ...
49 
B. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können:
50 
1.    Suchtkrankheiten;
51 
2. schwere geistige und seelische Störungen; offensichtliche Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen und mit Verwirrungszuständen.“
52 
Die (seit 1.1.2001 geänderte) gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 6 AufenthG/EWG entspricht den Vorgaben des Art. 4 der RL 64/221/EWG. Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 AufenthG/EWG hat folgenden Wortlaut:
53 
„Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen nur getroffen werden, wenn der Ausländer
54 
1.    an einer Krankheit im Sinne von § 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) leidet oder mit einem Krankheitserreger im Sinne von § 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist, oder
55 
2.    an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder seelischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.
56 
Tritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG auf, so kann dies die Versagung der Verlängerung oder die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis-EG, die Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen.“
57 
bb) Die Regelungen der RL 64/221/EWG konkretisieren die Vorgaben, die - soweit hier maßgeblich - in Art. 39 Abs. 3 EG als Vorbehalte für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausdrücklich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als gerechtfertigt anerkannt werden. Dabei ist danach zu unterscheiden, aus welchem dieser Gründe die Beschränkung erfolgt. Dementsprechend sind die Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit von den Gründen der öffentlichen Gesundheit (d.h. der Volksgesundheit, vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 25.5.2004 in der Rs. C-275/02, RdNr. 30) zu unterscheiden. Dem trägt auch die RL 64/221/EWG Rechnung. Die Regelungen in Art. 4 RL 64/221/EWG lassen erkennen, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit eines Unionsbürgers, die ausschließlich wegen gesundheitlicher Gründe - d.h. wenn eine der Krankheiten vorliegt, die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführt sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 64/221/EWG) - erfolgt, nur vor einem Aufenthalt (durch Verweigerung der Einreise) oder zu Beginn des Aufenthalts in dem Aufnahmemitgliedstaat (durch Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis, über die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung entschieden werden muss, vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der RL 64/221/EWG) als gerechtfertigt angesehen wird. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass nicht eine konkrete Gefahrenlage in gesundheitlicher Hinsicht, sondern - zum einen - eine Belastung des Gesundheitswesens des Aufnahmemitgliedstaats und - zum anderen - zugleich eine abstrakte Gefährdung durch eine dieser Krankheiten vermieden werden soll. Dafür spricht auch der Wortlaut des Anhangs zu der RL 64/221/EWG, da dort die Krankheiten aufgeführt sind, welche die öffentliche Gesundheit (unter A.) oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (unter B.) gefährden können. Insoweit ist auch die (letzte) Begründungserwägung zur RL 64/221/EWG aufschlussreich; dort heißt es: „Eine Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen, die die öffentliche Gesundheit, Ordnung und Sicherheit gefährden können, hätte wenig praktischen Wert und wäre kaum erschöpfend, und es genügt, diese Leiden nach Gruppen zu ordnen“. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass mit der gruppenweisen Aufzählung der Krankheiten für die Mitgliedstaaten lediglich die - sehr eingeschränkte - Möglichkeit der Beschränkung der Freizügigkeit wegen der abstrakten Gefährdungen, die durch die aufgeführten Krankheiten eintreten können, eröffnet werden sollte.
58 
Aus der Unterscheidung - A. und B. - im Anhang zur RL 64/221/EWG ergibt sich nicht etwa eine inhaltliche Differenzierung dahingehend, dass bei Vorliegen einer der Krankheiten oder Gebrechen, „welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können“, generell - und ungeachtet des Vorliegens eines sonstigen Grundes, der eine Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigt - im Blick auf die Regelung in Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht mehr möglich sein soll. Aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung mit Art. 3 der RL 64/221/EWG ergibt sich vielmehr, dass eine Beendigung des Aufenthalts nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis allein aus Gründen der Gesundheit nicht mehr möglich ist, dass jedoch eine entsprechende Beschränkung der Freizügigkeit (z.B. durch eine Ausweisung) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit des Mitgliedstaats durchaus noch gerechtfertigt sein kann. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass für eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine abstrakte Gefährdung nicht ausreicht, sondern eine erhebliche konkrete (gegenwärtige) Gefahr durch das persönliche Verhalten des Betroffenen vorliegen muss, d.h. eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Abwehr weiterer von dem Ausländer drohender Gefährdungen berührt. Dies kommt auch in der (nicht datierten) Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (dort unter Nr. 3.1.3) zum Ausdruck. Danach schränkt Art. 4 der RL 64/221/EWG (nur) „die Möglichkeit ein, eine Maßnahme aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu treffen“.
59 
Für eine solche Auslegung spricht weiter die - bereits am 1.5.2004 in Kraft getretene, jedoch erst innerhalb von zwei Jahren umzusetzende - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 S. 77), mit der die Ausübung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts erleichtert (vgl. dazu die Begründungserwägung [4]) und eine genauere Definition der Umstände und Verfahrensgarantien sichergestellt  werden soll, unter denen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Erlaubnis zur Einreise verweigert werden kann und unter denen sie ausgewiesen werden können (vgl. dazu die Begründungserwägung [22]). In Art. 29 Abs. 1 dieser Richtlinie wird darauf abgestellt, dass „als Krankheiten, die eine die Freizügigkeit beschränkende Maßnahme rechtfertigen“, „ausschließlich“ Krankheiten „mit epidemischem Potenzial“ und „sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten“ gelten. In Abs. 2 dieser Richtlinie ist geregelt, dass Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise eintreten, keinen Ausweisungsgrund darstellen. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig sein soll; damit ist aber nichts darüber gesagt, dass etwa deshalb eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen sein soll, wenn durch ein - krankheitsbedingtes - persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr eingetreten oder zu erwarten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 der genannten Richtlinie).
60 
cc) Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung des Klägers ausdrücklich nicht auf Gründe der Gesundheit, sondern auf Gründe der öffentlichen Ordnung gestützt und dies in der Begründung der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Bedeutung der Begründung einer Entscheidung über die Beschränkung der Freizügigkeit auch Art. 6 der RL 64/221/EWG). Diese Gründe rechtfertigen - wie ausgeführt - die Ausweisung. Insbesondere ist zu beachten, dass das Regierungspräsidium nicht etwa nach dem ersten Auftreten der Krankheit des Klägers und seiner Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus bereits die Beendigung seines Aufenthalts - aus Gründen der Gesundheit - verfügt hat, sondern erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger ein erhebliches gefährliches Verhalten gezeigt hat, die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung angeordnet hat.
61 
5. Die Ausweisung des Klägers verstößt auch nicht gegen Verfahrensgarantien des Europäischen Gemeinschaftsrechts.
62 
 
63 
a) Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG deshalb vorliege, weil das Regierungspräsidium die angefochtene Verfügung erlassen hat und nach innerstaatlichem deutschem Recht - hier: in Baden-Württemberg - gegen diese Verfügung kein Widerspruchsverfahren stattfindet (vgl. § 6a [bad.-württ.] AGVwGO), dem Betroffenen vielmehr unmittelbar die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts im Wege der Anfechtungsklage eröffnet ist. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.4.2004 (verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 , a.a.O.) bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte gewährte Rechtsschutz den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
64 
b) Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 29.4.2004 (a.a.O.) zur Erfüllung der Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG - nämlich dass die Rechtsmittel nicht nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen - eine „umfassende materiell-rechtliche Prüfung“ nicht als ausreichend angesehen (RdNr. 109 des Urteils). Vielmehr verlangt der EuGH hierfür zusätzlich eine erschöpfende Prüfung (bzw. Entscheidung) in Bezug auf die „Zweckmäßigkeit“ der Ausweisung im Hinblick auf die Erfordernisse eines hinreichend effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. RdNr. 110 des Urteils). Um den Inhalt dieses Begriffs der „Zweckmäßigkeit“ zu bestimmen, ist jedoch nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffs (etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeits-Kontrolle im Widerspruchsverfahren, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auszugehen, sondern davon, welcher Bereich außer der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ zur Gewährleistung des (vom EuGH geforderten) „effektiven gerichtlichen Schutzes“ Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein muss. Daher ist zunächst zu untersuchen, was der EuGH unter einer „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ versteht. Auch dabei ist nicht vom deutschen Rechtsverständnis auszugehen, sondern – ausgehend von dem auf einem europäischen Mindestkonsens beruhenden Begriffsniveau - von der Vorstellung einer zwar vertieften, aber doch auf die Übereinstimmung mit dem materiellen Gesetz (d.h. der Eingriffsnorm; unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes) beschränkten Kontrolle, wie sich dies auch aus der französischen Übersetzung der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ („ vérification approfondie du droit matériel “, RdNr. 109 des Urteils) ersehen lässt. Die Bedeutung des Begriffs der „Zweckmäßigkeit“ in dem hier maßgeblichen Sinne ist demnach unter Abgrenzung gegenüber diesem Begriffsinhalt der „umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung“ aus dem Normgefüge und -verständnis des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zu bestimmen. Um den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, der vom EuGH - insbesondere zur Garantie des „effet utile“ (der praktischen Wirksamkeit) des EG-Rechts - zu Recht gefordert wird, ist als eine „erschöpfende“ (= uneingeschränkte) Prüfung einer Ausweisung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der „Zweckmäßigkeit“ im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine umfassende inhaltliche (Rechts-) Kontrolle der Maßnahme in Bezug auf ihre (rechtliche) Übereinstimmung mit dem Zweck der Norm zu verstehen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 29.4.2004 (a.a.O.) insoweit das dafür maßgebliche Prüfprogramm nicht aufgeführt. Jedoch lässt sich aus den Anforderungen, die der EuGH im Entscheidungssatz 5 dieses Urteils für die gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer Ausweisung aufgeführt hat, ersehen, welche Kriterien für die Prüfung der „Zweckmäßigkeit“ maßgeblich sein sollen. Der EuGH hat an dieser Stelle entschieden, dass Art. 39 EG und die RL 64/221/EWG der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegen stehen, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, „unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt“. Daraus ergibt sich, dass im Fall der Ausweisung und anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger eine strenge rechtliche Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (in seinen Ausprägungen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Ausgleichs zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen [sog. Mittel-Zweck-Relation]) sowie anhand der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte stattfinden muss, wobei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (zu den einzelnen Kriterien vgl. insbesondere die Begründung in RdNrn. 95 – 99 des Urteils). Hingegen verlangt der EuGH nicht, dass eine Ausweisung ausschließlich nach Ermessen erfolgen darf. Dies folgt auch deutlich aus der französischen Fassung des Urteils. Darin wird der deutsche Rechtsbegriff der „Zweckmäßigkeit“ mit „opportunité“ übersetzt (vgl. RdNr. 110), während in der französischen Rechtssprache Ermessen „pouvoir discrétionnaire“ und freies Ermessen „pouvoir discrétionnaire libre“ bedeutet (vgl. Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 1977, Band 2, S. 130 z. Stichwort Ermessen/Verwaltungsermessen).
65 
Die demnach vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte ist in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert. Wie der Senat bereits in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 – 11 S 1270/02 – (EZAR 034 Nr. 14 = VBlBW 2003, 289 [Ls]) ausgeführt hat, unterliegt die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung im jeweiligen Einzelfall keiner prozessualen Beschränkung; die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung wird in vollem Umfang geprüft und der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt (s. UA S. 31 ff). Alle Umstände, die von rechtlicher Bedeutung für die Ausweisung sind, werden berücksichtigt und an den rechtlichen Vorgaben - in einer „ersten Stufe“ - des nationalen und - in einer „zweiten Stufe“ - des supranationalen Rechts sowie des zwischenstaatlichen und des Völkerrechts geprüft. Dabei werden die Anforderungen an eine strenge, an den Grundrechten orientierte Verhältnismäßigkeitskontrolle erfüllt. Diese Kontrolle bezieht sich - unter Beachtung des im deutschen Recht gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzes - ausschließlich auf den jeweiligen Einzelfall. Ob im nationalen deutschen Recht eine Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung vorliegt, ist für die europarechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung unerheblich. Eine solche stringente Rechts- und Verhältnismäßigkeitskontrolle wird den Anforderungen des EuGH an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerecht; eine weitergehende „Zweckmäßigkeits“-Entscheidung, bei der etwa außer-rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt würden, wäre zudem mit den Anforderungen der Art. 8 und 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG schwerlich vereinbar. Der Befassung einer - weiteren - „zuständigen Stelle“ bedarf es demnach nicht.
66 
Diese Auslegung wird schließlich bestätigt durch die Regelungen in Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 28) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 S. 77), die „Verfahrensgarantien“ regeln und ersichtlich nicht hinter dem Schutzstandard der RL 64/221/EWG zurückbleiben sollen. In dieser Richtlinie ist die Stellungnahme einer anderen „zuständigen Stelle“ nicht mehr vorgesehen. Nach Art. 31 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Gemäß Art. 31 Abs. 3 dieser Richtlinie sind im Rechtsbehelfsverfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) nicht unverhältnismäßig ist. Insoweit ist insbesondere Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie von Bedeutung, der einen Beispielskatalog der wichtigsten in diesem Zusammenhang beachtlichen Beurteilungskriterien enthält. In  Art. 28 Abs. 1 ist geregelt, dass der Aufnahmemitgliedstaat - bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt - insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt.
67 
Mit der vorliegenden Entscheidung führt der Senat seine Rechtsprechung fort, die er in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 (a.a.O.) zu den hier maßgeblichen Fragen eingeleitet hat.
68 
III. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung der Abschiebung in der angefochtenen Verfügung begegnen im Übrigen weder nach nationalem deutschem Ausländerrecht noch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlichen Bedenken.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Oktober 2002 - 5 K 4277/01 - ist insoweit, d.h. hinsichtlich der Ziff. 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001 (Abschiebungsandrohung), unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, geändert. Die Klage wird, soweit sie nach den Erledigungserklärungen noch anhängig ist, abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Abschiebungsandrohung.
Der am 12.08.1979 in Berlin geborene ledige Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Seine Schulausbildung schloss der Kläger mit dem Hauptschulabschluss ab. Anschließend besuchte er eine Fachschule für Nachrichtentechnik, die er nach einem Jahr mit einem Abgangszeugnis verließ. Im Jahre 1998 begann der Kläger mit einer Ausbildung zum Fahrradmechaniker, die er aber bereits nach einem Monat wieder abbrach. Anschließend war er arbeitslos, eine im September 1999 begonnene Tätigkeit als Lüftungsmonteur übte er lediglich für zweieinhalb Monate aus. Dann war er in Teilzeit als Spüler in einem Restaurant und schließlich als Maler im Rahmen eines Arbeitsprojekts der Sozialberatung tätig. Der Vater des Klägers ist im Jahr 1995 verstorben. Am 15.08.1995 erteilte das Landeseinwohneramt Berlin dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Sommer 1999 verließ der Kläger mit dem Ziel, sein Leben in einer neuen Umgebung zu stabilisieren, die Wohnung seiner Mutter in Berlin und lebte für mehrere Monate bei seiner Tante in Stuttgart. Ende 1999 zogen auch seine Mutter und sein Bruder nach Stuttgart und lebten wieder mit dem Kläger in einer Wohnung zusammen.
Strafrechtlich trat der Kläger wie folgt in Erscheinung:
1. Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Berlin-Tiergarten vom 08.12.1997: 3 Tage Jugendarrest wegen Körperverletzung;
2. Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.07.1998: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15 DM wegen Diebstahls geringwertiger Sachen;
3. Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Tiergarten vom 14.12.1998: Jugendstrafe von 6 Monaten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, wobei die Vollstreckung der Strafe auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde;
4. Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Tiergarten vom 19.05.1999: Jugendstrafe von 18 Monaten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 6 Fällen, davon in einem Fall lediglich versucht, unter Einbeziehung von Ziff. 4); die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zunächst für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt und schließlich mit Beschluss vom 28.03.2000 gewährt;
5. Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Jugendschöffengericht - vom 14.09.2000: Unter Einbeziehung des Urteils vom 19.05.1999 Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 09.01.2001. Tattage waren der 05.02. und der 14.02.2000.
Mit Schreiben vom 20.12.1999 setzte die Stadt Stuttgart den Kläger davon in Kenntnis, dass im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten seine Ausweisung geprüft werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
10 
Am 29.11.2000 wurde der Kläger von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen. Bei ihm wurden 1,9 Gramm Marihuana gefunden, welches er in einem in seiner Unterhose versteckten Tütchen bei sich führte.
11 
Am 09.04.2001 trat der Kläger seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim an. Am 19.04.2002 wurde der Kläger aus der Haft wieder entlassen.
12 
Mit Schreiben vom 24.09.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger darauf hin, dass im Hinblick auf seine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz seine Ausweisung in Betracht komme, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Hinblick auf die angekündigte Ausweisung machte der Kläger geltend, dass er erstmals wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden sei und es sich zudem um die weiche Droge Marihuana gehandelt habe. Angesichts der Verurteilung von weit unter zwei Jahren sei eine Ausweisung unverhältnismäßig.
13 
Mit Verfügung vom 01.10.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet unter Anordnung des Sofortvollzugs aus und drohte ihm ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfülle. Er genieße jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Der geahndete Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz stelle einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass dar. Auch das Strafgericht sei von einer denkbar ungünstigen Zukunftsprognose ausgegangen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Kläger auch durch zwei Bewährungsappelle nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen, sei auch in Zukunft mit weiteren Straftaten zu rechnen. Auch sei die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Stützung der Ausweisung auf generalpräventive Gründe sei auch nicht nach den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unzulässig. Die Ausweisung des Klägers sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen erfolgt. Er habe zum Zeitpunkt seines Haftantritts in einem Arbeitsverhältnis gestanden; das von der Sozialberatung getragene Beschäftigungsprojekt habe aber noch nicht die für eine diesbezügliche Rechtsposition erforderliche Eingliederung in den vorhandenen Arbeitsmarkt vermittelt. Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG werde die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers gehe aber seinem privaten Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Der Kläger habe durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich künftig straffrei zu führen. Auch habe sich der Kläger nicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Weder im gesellschaftlichen noch im sozialen Bereich noch in beruflicher Hinsicht habe der Kläger Fuß gefasst. Auch ein Ortswechsel von Berlin nach Stuttgart habe nicht zu einer Verbesserung geführt. Er habe weder eine Berufsausbildung zu Ende gebracht noch sei er kontinuierlich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Als Angehöriger der zweiten Generation von im Bundesgebiet lebenden Ausländern sei er wohl zweisprachig aufgewachsen. Dadurch seien ihm die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nicht gänzlich fremd. Auch sei ihm angesichts seines Alters ein Neubeginn in seinem Heimatland möglich. Das Zusammenleben mit seiner Mutter und seinem Bruder in familiärer Lebensgemeinschaft habe ihn nicht von Straftaten abgehalten. Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens stehe der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Vor seiner Inhaftierung sei der Kläger zwar im Rahmen eines Arbeitsprojekts der Sozialberatung tätig gewesen. Diese Rechtsposition im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 habe er durch seine Inhaftierung wieder verloren. Auch sei eine Berufung auf Art. 6 ARB 1/80 ausgeschlossen, wenn Art. 14 ARB 1/80 eingreife. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet habe aber ordnungsrechtlichen Charakter. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung in Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfülle. Die Ausweisung sei auch nicht nach Art. 8 EMRK unzulässig. Die im Ausländergesetz eröffnete Möglichkeit der Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen erfülle die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Durch die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung erlösche die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Damit sei der Kläger auch vollziehbar ausreisepflichtig. Da der Kläger in Strafhaft einsitze, bedürfe es nach § 50 Abs. 5 AuslG keiner Fristsetzung.
14 
Am 31.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er habe in der Türkei keine Verwandten mehr. Seine Mutter lebe seit 23 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, sein Vater sei 1995 verstorben. Auch seine Geschwister lebten im Bundesgebiet. Sein Heimatland sei die Bundesrepublik Deutschland und nicht die Türkei. Eine Rückkehr in die Türkei habe für ihn irreversible Folgen. Auch habe seine Familie in der Türkei ihr gesamtes Hab und Gut verkauft. Aus § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG sei zu schließen, dass in den Fällen des § 47 Abs. 2 AuslG nur unter ganz bestimmten Umständen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass er nicht mit gefährlichen Drogen wie Kokain oder Heroin, sondern mit der weitaus weniger gefährlichen Droge Haschisch in Berührung gekommen sei.
15 
Mit Beschluss vom 19.03.2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 5 K 4278/01) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ausweisung wieder hergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.
16 
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen, dass mit weiteren Straftaten des Klägers zu rechnen sei. Der Kläger sei bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten, ohne dass ihn vom Gericht ausgesprochene Bewährungsstrafen letztendlich von neuerlichen Straftaten hätten abhalten können. Dementsprechend bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr.
17 
Mit Urteil vom 08.10.2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001 aufgehoben. Zur Begründung des Urteils hat es ausgeführt: Die Ausweisung des Klägers sei wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Aus dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger faktisch zum Inländer geworden sei, den mit der Türkei außer der Staatsangehörigkeit nichts mehr verbinde. Zwar sei davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund des Zusammenlebens mit seinen Eltern und Geschwistern gewisse soziale und kulturelle Beziehungen zur Türkei vermittelt worden seien. Diese Einflüsse seien aber in der Bundesrepublik deutlich in den Hintergrund gedrängt worden. Eine Übersetzung in das Türkische sei ihm nur bei einfacheren Wörtern möglich gewesen. Die Prägung als faktischer Inländer ergebe sich auch aus seinem intensiven Kontakt im Alter von 11 bis 12 Jahren zu einer deutschen Nachbarin und Arbeitskollegin seiner Mutter sowie deren Sohn in Berlin. Diese Nachbarin sei für den Kläger in der Zeit, in der sich seine Eltern getrennt hätten, eine Ersatzmutter gewesen. Auch sei er außerhalb des häuslichen Bereichs vielfältigen deutschen Einflüssen ausgesetzt gewesen. Die Türkei habe der Kläger lediglich als Urlaubsland während seiner Kindheit kennen gelernt. In der Türkei lebten keine Verwandten des Klägers mehr. Der Kläger sei daher in einem Ausmaß faktisch zum Inländer geworden, dass ihm von vornherein der Weggang aus der Bundesrepublik Deutschland und der Verbleib in der Türkei unzumutbar und daher unverhältnismäßig seien. Sei die Ausweisung rechtswidrig, so sei auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
18 
Mit Beschluss vom 21.07.2003 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen. Im Hinblick auf die am 19.04.2002 erfolgte Entlassung des Klägers aus der Strafhaft haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der in der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001 in Ziff. 3 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung übereinstimmend für erledigt erklärt.
19 
Mit am 04.08.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.10.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf die Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung verwiesen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Oktober 2002 - 5 K 4277/01 -, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist, zu ändern und die Klage, soweit sie nach den Erledigungserklärungen noch anhängig ist, abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch anhängig ist.
24 
Entgegen der Annahme des Beklagten habe er im Jahr 1996 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Dieser sei jedoch wegen der langen Verfahrensdauer abgelehnt worden, weil er nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis Jugendverfehlungen begangen habe. Der Beklagte verkenne, dass er bereits als Kind wesentlich mehr Kontakt zu Deutschen gehabt habe als dies bei vergleichbaren türkischen Staatsangehörigen der zweiten und dritten Generation üblicherweise der Fall sei. Insbesondere habe eine sehr intensive Beziehung zu seiner deutschen "Ersatzmutter" bestanden, die ihn wie einen Sohn betreut habe. Im Ergebnis sei er wegen seiner Beziehungen zu Deutschen ein faktischer Inländer. Nach dem Urteil vom 14.09.2000 habe er keine Straftaten mehr begangen. Die Straftaten habe er sämtlich als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einer Zeit der Orientierung begangen. Mittlerweile habe er sich jedoch weiterentwickelt und erkennbar stabilisiert. Das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK. Im Übrigen verweist der Kläger auf die Begründung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts und seine Ausführungen im Verfahren auf Zulassung der Berufung.
25 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akten des Verwaltungsgerichts des Klageverfahrens sowie des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, auf die Ausländerakte sowie auf die Akte des Ausweisungsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
A) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Abschiebungsandrohung, Ziff. 3 der Verfügung vom 01.10.2001), war das Verfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog) und nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
B)
27 
I) Soweit keine Teilerledigung eingetreten ist, ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten zulässig.
28 
Der Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 01.08.2003 enthält einen bestimmten Antrag (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungsbegründung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn die Berufungsbegründung bezeichnet durch die zulässige Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag mehrere entscheidungserhebliche Fragen und macht hierzu eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Beschluss vom 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).
29 
II) Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet.
30 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Ziff. 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001, durch die der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, aufgehoben. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Ziff. 1 der Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
1) In formeller Hinsicht ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden.
32 
a) Das Regierungspräsidium Stuttgart war zur Entscheidung über die Ausweisung des Klägers zuständig, da sich der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung auf richterliche Anordnung in Strafhaft befand (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO). Wegen der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums war nach § 6a Satz 1 AGVwGO auch die Durchführung eines Vorverfahrens ausgeschlossen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist der Kläger entsprechend § 28 LVwVfG angehört worden.
33 
b) Ob die Ausgestaltung des Rechtsschutzes, der türkischen Staatsangehörigen gegen eine Ausweisungsverfügung in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet ist, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zukommt, insbesondere den Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, genügt (vgl. zu dieser Frage in Bezug auf einen italienischen Staatsangehörigen, VGH Baden-Württemberg, Urt. v.28.11.2002 - 11 S 1270/02 -), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Richtlinie 64/221/EWG ist auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 18.03.2003 hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (Zlen. EU 2003/0001, 0002-1-99/21/0018, 2002/21/0067,      und InfAuslR 2003, 217) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 234 EGV zwar die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sind, die Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 genießen. Nach Ansicht des Senats, der nicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Vorlage verpflichtet ist, kommt aber eine Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 57, zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige).
34 
Die auf Bestimmungen des früheren EWG-Vertrages gestützte Richtlinie gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen. Ziel der Richtlinie ist es, eine möglichst effektive Wahrnehmung der Grundfreiheiten - Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit - durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und deren Ehegatten und Familienmitglieder zu gewährleisten. Zu diesem Zweck will die Richtlinie z.B. im Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigten Maßnahmen koordinieren, um deren Anwendung mit dem fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit in der Gemeinschaft und mit der Beseitigung jeglicher Diskriminierung zwischen eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Vertrages in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.1975, Rs. C-67/74, Slg. 297, Rn. 5; Urt. v. 27.10.1977, Rs. C-30/77, Slg. 1999, Rn. 15; Urt. v. 09.11.2000, Rs. C-357/98, Slg. I-9265, Rn. 27). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im EG-Vertrag geregelten Grundfreiheiten, deren Verwirklichung Hauptzweck des EG-Vertrages ist, aber unmittelbar und nicht vorbehaltlich einer Vereinbarung der Vertragsstaaten über ihre Anwendbarkeit. Demgegenüber können sich türkische Staatsangehörige vor Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gerade nicht unmittelbar auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages berufen. Vielmehr erfolgt die schrittweise Herstellung der Grundfreiheit bzw. die schrittweise Beseitigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten nach Maßgabe der hierfür von einem gesonderten Assoziationsrat festgelegten Regeln. In Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509) haben die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Türkei vereinbart, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. In Art. 13 und 14 dieses Abkommens finden sich vergleichbare Vereinbarungen hinsichtlich der Aufhebung von Beschränkungen für die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. In Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385 ) ist z.B. hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestimmt, dass diese Grundfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt wird und der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt (vgl. z.B. ARB vom 20.12.1976, 2/76; ARB vom 19.09.1980, 1/80). Sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 01.10.2001 als auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war der Kläger weder selbständig tätig (vgl. Art. 43 EGV), noch machte er durch seinen seit 1979 andauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 49 EGV Gebrauch. Es ist anerkannt, dass die Dienstleistungsfreiheit mangels Auslandsbezugs nicht denjenigen Angehörigen eines Mitgliedstaates erfasst, der, wie der Kläger in einem anderen Mitgliedstaat geboren ist und dort seinen Hauptaufenthalt nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (EuGH, Urt. v. 05.10.1988, Rs. C-196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159, Rn. 17; Urt. v. 17.06.1997, Rs. C-70/95, Sodemare, Slg. I-3395, 3435 f., Rn. 38 m.w.Nachw.). Dieser vom EuGH zur Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des EG-Vertrages entwickelte Grundsatz kann auch für die Bestimmungen des Assoziationsrechts herangezogen werden. Für den Kläger kommt deshalb wegen seiner Erwerbstätigkeiten vor und nach seiner Inhaftierung allein die Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Betracht. Nach dem derzeitigen Stand genießen türkische Staatsangehörige aber keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern haben im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat lediglich bestimmte Rechte, sofern die Voraussetzungen von Art. 6 oder 7 des ARB 1/80 erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 30.09.1997, Rs. C-36/96, Günyadin, InfAuslR 1997, 440, Rn. 21 f. m.w.Nachw.). Erfolgt die Herstellung einer Grundfreiheit bzw. die Beseitigung von Beschränkungen einer Grundfreiheit im Verhältnis zwischen türkischen Staatsangehörigen und Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ungeachtet des Ablaufs der in Art. 36 des Zusatzprotokolls genannten Frist allein nach Maßgabe von Beschlüssen eines besonderen Gremiums (Assoziationsrat), so ist es ausgeschlossen, ohne ausdrückliche Willenskundgebung dieses über die Schritte zur vollständigen Verwirklichung der Grundfreiheiten allein entscheidenden Gremiums sekundärrechtliche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die der effektiven Wahrnehmung der unmittelbar geltenden Grundfreiheiten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten dienen, auf das Verhältnis zwischen türkischen Staatsangehörigen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden. Zwar leitet der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Art. 12 des Assoziierungsabkommens und des Art. 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 her, dass die im Rahmen des Art. 39 ff. EGV geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (Urt. v. 10.02.2000, Nazli, DVBl 2000, 550, 552, Rn. 54 m.w.Nachw.). Dies gilt aber für die in der Rechtsprechung des EuGH erarbeiteten allgemeinen Grundsätze z.B. zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung von Grundfreiheiten und nicht für besondere prozessuale Rechte, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Interesse der möglichst effektiven Verwirklichung der ihnen unmittelbar zustehenden Grundfreiheiten erst durch besondere sekundärrechtliche Vorschriften, hier die Richtlinie 64/221/EWG, eingeräumt worden sind. So wendet der EuGH z.B. die von ihm entwickelten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 Abs. 3 EGV auch auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen an, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen (Urt. v. 10.02.2000, Nazli, DVBl 2000, 550, 552, Rn. 56). Dieses Vorgehen ist aber allein im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehene Ausnahme der öffentlichen Ordnung nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 39 Abs. 3 EGV. Für den Bereich der in der Richtlinie 64/221/EWG geregelten besonderen prozessualen Rechte, die der effektiven Wahrnehmung der Grundfreiheiten durch die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dienen, findet sich aber gerade keine Entscheidung des Assoziationsrates, die eine Gleichstellung von Unionsangehörigen und türkischen Staatsangehörigen gestattet.
35 
2) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Ausweisung als rechtmäßig.
36 
a) Nach innerstaatlichem Ausländerrecht ist die Ausweisung nicht zu beanstanden.
37 
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung der Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 17.01.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137 f.; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 251), hier der Zustellung der Verfügung vom 01.10.2001. Nachträglich eingetretene Umstände können im Rahmen der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338, 342 m.w.Nachw.).
38 
Durch das Verhalten, das den Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.2001 bildet (Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten), erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Da der Kläger im Bundesgebiet geboren ist und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, wonach ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Derartige Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor einer Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer Ausweisung aus spezialpräventiven Zwecken sind erforderlich ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, 253 f.; Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, 1119; Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338). Die Ausweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums genügt diesen Anforderungen. Denn die Straftaten des Klägers nach dem Betäubungsmittelgesetz bilden einen ausreichenden Ausweisungsanlass. Das mit dem Urteil des Landgerichts vom 09.01.2001 geahndete strafrechtliche Verhalten ist schwerwiegend. Aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart ist zu entnehmen, dass der Kläger spätestens im September 1999 erstmals mit Cannabis in Kontakt geraten war. Er konsumierte dieses Rauschgift in einem Maße, dass sich bei ausbleibendem Konsum allmählich Schlafprobleme einstellten. Er setzte den Drogenkonsum auch fort, nachdem seine Mutter ebenfalls nach Stuttgart verzogen war und wieder mit dem Kläger zusammen lebte. In nicht unerheblichem Umfang beteiligte sich der Kläger am Straßenhandel mit Cannabis. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2000 führte der Kläger bei seiner ersten Verhaftung am 05.02.2000 sieben Kanten Haschisch mit insgesamt 18,4 Gramm (netto) bei sich. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung wurden 54 kleine Tütchen mit Marihuanablatt-Aufdruck gefunden, die nach der - auch vom Senat geteilten - Einschätzung des Amtsgerichts Stuttgart als Verpackungsmaterial für Rauschgift dienen sollten. Trotz dieser ersten Verhaftung und der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung, bei der die zur Aufbewahrung von Rauschgift dienenden Tütchen gefunden worden waren, setzte der Kläger den Straßenhandel mit Cannabis fort. Denn nur neun Tage später versuchte der Kläger wiederum in Stuttgart 2,8 Gramm (netto) Haschisch an eine verdeckt arbeitende Polizeibeamtin zu verkaufen. Diese Betäubungsmitteldelikte können auch nicht durch den Hinweis auf das jugendliche Alter des Täters relativiert werden. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt dieser beiden Taten bereits 20 ½ Jahre alt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese beiden Straftaten noch in der sogenannten Vorbewährungszeit beging. Im vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19.05.1999, durch das der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in sechs Fällen, davon in einem Fall lediglich versucht, unter Einbeziehung einer vorherigen Strafe wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, war dem Kläger noch keine Bewährung gewährt worden. Strafaussetzung zur Bewährung erhielt er erst im Beschluss vom 28.03.2000, wobei dem Amtsgericht Tiergarten die beiden Betäubungsmitteldelikte vom Februar 2000 nicht bekannt waren. Zum Nachteil des Klägers ist auch die im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.20001 getroffene tatsächliche Feststellung zu werten, dass der Kläger in der Nacht zum 29.11.2000 - und damit nur zwei Monate nach dem die Bewährung versagenden Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2000 - von der Polizei im Stadtgebiet von Stuttgart mit 1,9 Gramm Marihuana angetroffen wurde, welches er in einem in seiner Unterhose versteckten Tütchen bei sich führte. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Kläger auch von einer im Schreiben der Stadt Stuttgart vom 20.12.1999 im Hinblick auf seine bis dahin begangenen Straftaten enthaltenen Androhung der Ausweisung nicht von der Begehung der gravierenden Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat abhalten lassen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Ausweisungsverfügung bestand auch die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter gravierender Verfehlungen des Klägers. Der Kläger hatte noch nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 14.09.2000 Kontakt zu illegalen Betäubungsmitteln. Auch hatte sich der Kläger durch mehrere Bewährungsstrafen nicht von der Begehung weiterer, erheblicher Straftaten abhalten lassen. Dies rechtfertigte die Einschätzung, dass der Kläger ein großes kriminelles Potential besaß. Der Kläger verfügte auch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Anlass für die Erwartung bot, er könne seinen notwendigen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicherstellen. Obwohl die Wertungen der Strafgerichte hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr für die Ausländerbehörden nicht bindend sind, ist im Hinblick auf die hier anzustellende Vorhersage auch zu beachten, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Stuttgart in ihren Urteilen von einer sehr ungünstigen Prognose ausgegangen sind.
39 
Infolge des besonderen Ausweisungsschutzes wird die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu einer Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Die Ausführungen in der Verfügung lassen aber einen Ermessensfehler (§ 40 LVwVfG) nicht erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (§ 45 Abs. 2 AuslG), wie z.B. die Geburt und seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die fehlenden engen Beziehungen zur Türkei, die zu erwartenden Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit seiner Mutter und seinem Bruder in familiärer Lebensgemeinschaft, in die Ermessensentscheidung eingestellt. Diesen Gesichtspunkten hat das Regierungspräsidium das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers im Bundesgebiet (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden.
40 
b) Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK als rechtmäßig.
41 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, der in der Bundesrepublik Deutschland infolge des Zustimmungsgesetzes im Rang eines einfachen Bundesgesetzes gilt und an dem Ausweisungen nach §§ 45 ff. AuslG gemessen werden müssen, hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers als Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen (§ 47 Abs. 2 Nr. 2, § 48 Abs.1, § 47 Abs. 3 Satz 2 und § 45 AuslG). Sie dient auch dem berechtigten Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Anordnung der Ausweisung wegen strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer. Ferner muss die Maßnahme, um Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen, notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sein. Sie muss einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel sein (vgl. EGMR, Urt. v. 27.09.1999, NJW 2000, 2089, 2092, Rn. 87; Urt. v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 128, Rn. 41 m.w.Nachw.). Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem diese Verfügung vom Gericht bestätigt wird (vgl. Urt. v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 127, Rn. 34 f m.w.Nachw., Rn. 44; Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53, Rn. 36). Auch im Hinblick auf diesen Zeitpunkt erweist sich die Ausweisung als verhältnismäßig.
42 
Der inzwischen 24 Jahre alte Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Seit seiner Haftentlassung am 19.04.2002 lebt der Kläger wieder bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder. Vom EGMR wird der Begriff des Familienlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK außerordentlich weit verstanden, so dass auch dieses Zusammenleben von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst ist. Bei der im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, dass sich Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Klägers zu seiner Mutter oder zu seinem Bruder bzw. umgekehrt weder aus den dem Senat vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben. Zugunsten des Klägers sind seine Geburt im Bundesgebiet und der ständige rechtmäßige Aufenthalt zu berücksichtigen. Auch hat er 1996 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Die Beziehungen zu seinem Heimatland sind gering ausgeprägt. Letztmals hielt er sich im Jahr 1996 aus Anlass des einjährigen Todestages seines Vaters für die Dauer einer Woche in der Türkei auf. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger noch über ausreichende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt. Denn nach seinen Aussagen in der mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist in der Familie des Klägers Deutsch und Türkisch gesprochen worden. Auch ist er in Anbetracht seines Alters in der Lage, seine Türkischkenntnisse wenn nötig zu vervollkommnen. Bemühungen des Klägers, aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren. Vielmehr hat der Kläger nach seiner Aussage in der Berufungsverhandlung z.B. die Zurückstellung vom Wehrdienst in der Türkei erreicht. Zwar kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Die Annahme von besonderen Bindungen an die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland setzt aber eine irreversible Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus, die beim Kläger nicht festgestellt werden kann. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Insbesondere fehlt es an einer dauerhaften Eingliederung in das Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland. Zwar verfügt der Kläger über einen Hauptschulabschluss (1996) und absolvierte auch erfolgreich die einjährige Berufsfachschule (Elektrotechnik). Eine anschließende Ausbildung als Fahrradmechaniker brach der Kläger bereits nach einem Monat ab. Danach war er arbeitslos, eine Tätigkeit als Lüftungsmonteur übte der Kläger lediglich für zweieinhalb Monate aus. Dann war er in Teilzeit als Spüler in einem Restaurant und anschließend als Maler im Rahmen eines Arbeitsprojekts der Sozialberatung tätig. Während der bis zum 19.04.2002 andauernden Haft hat der Kläger keine weitere Schulausbildung oder Berufsausbildung durchlaufen. Im Dezember 2002 begann er eine Ausbildung als Maler, die jedoch nach sechs Monaten wiederum endete. Bei einer Zeitarbeitsfirma ist der Kläger seit seiner Haftentlassung nur gelegentlich tätig, sofern diese selbst entsprechende Aufträge hat. Bemühungen des Klägers um einen Ausbildungsplatz waren erfolglos.
43 
Der Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten kommt nach dem EGMR für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung besondere Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des EGMR wird hinsichtlich des Gewichts der für eine Ausweisung sprechenden Gründe bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln insbesondere danach unterschieden, ob es um den bloßen Besitz/Gebrauch von Drogen geht oder um den Handel mit Betäubungsmitteln (vgl. z.B. Urt. v. 13.02.2001, InfAuslR 2001, 480, Rn. 34; Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53; Urt. v. 19.02.1998, InfAuslR 1998, 201). Auch in Anbetracht der wegen des Fehlens eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem bereits 24 Jahre alten Kläger und seiner Mutter bzw. seinem Bruder geringeren Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Klägers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt dem Umstand, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, maßgebliche Bedeutung zu. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei diesen Straftaten mit ganz erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Er hat sich weder von vorherigen Verurteilungen zu Bewährungsstrafen, noch von einer noch ausstehenden Entscheidung über die Einräumung einer Bewährung, noch von einer erstmaligen Verhaftung wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und einer anschließenden Wohnungsdurchsuchung, die Hinweise auf eine ganz erhebliche Beteiligung am illegalen Drogenhandel ergeben hatte, noch von der ihm bereits im Dezember 1999 im Hinblick auf die bis dahin abgeurteilten Straftaten angedrohten Ausweisung aus dem Bundesgebiet von einer Fortsetzung seiner Drogengeschäfte abhalten lassen. Auch nach seiner Haftentlassung ist dem Kläger bisher insbesondere keine Verbesserung seiner beruflichen Situation gelungen, die Anlass zu der Annahme geben könnte, er werde seine erhebliche kriminelle Energie zurückdrängen und seinen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicherstellen können.
44 
c) Auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (BGBl. 1959 II, S. 997, ENA) erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Danach dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die, wie der Kläger, seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Im Hinblick auf den für die Ausweisung des Klägers danach erforderlichen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwiesen werden. Denn die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA entsprechen denen der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, 262 f.; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338).
45 
Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei angewendet wird (BGBl II 1952 S. 608), begründet ebenfalls keinen besonderen Ausweisungsschutz. Denn nach dieser Vertragsvorschrift sind Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 58 m.w.Nachw.).
46 
d) Die Vorschriften des ARB 1/80 stehen der Ausweisung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Zwar erscheint es sehr zweifelhaft, ob der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfüllt. Näher liegt die Heranziehung von Art. 7 ARB 1/80. Jedenfalls ist die Ausweisung des Klägers auch nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zulässig, wonach der Abschnitt 1 des ARB 1/80 vorbehaltlich der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Ausnahme ebenso auszulegen wie die des Art. 39 Abs. 3 EGV (vgl. Urt. v. 10.02.2000, Nazli, NVwZ 2000, 1029, Rn. 56). Danach ist eine Ausweisung zum Zweck der Generalprävention mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unvereinbar und eine Ausweisung deshalb nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des betreffenden Ausländers auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet und damit eine Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urt. v. 10.02.2000, a.a.O., Rn. 61 ff.; Urt. v. 19.01.1999, Calfa, EuZW 1999, 345, Rn. 22-27). Auch im Hinblick auf diese Grundsätze begegnet die Ausweisung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Denn diese ist nicht ausschließlich generalpräventiv begründet worden, sondern ist vom Regierungspräsidium in erster Linie im Hinblick auf die berechtigte Annahme verfügt worden, der Kläger werde wegen seiner in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie weitere Straftaten begehen. Auch insoweit kann auf die Darlegungen zu den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwiesen werden.
47 
Hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Auch die hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens (Abschiebungsandrohung) nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung führt zur Kostentragung des Klägers. Denn der Kläger wäre voraussichtlich auch mit seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums unterlegen.
49 
Der nicht zur Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag verpflichtete Senat sieht in Bezug auf die sich hinsichtlich der Richtlinie 64/221/EWG stellenden Fragen von einer Vorlage an den EuGH ab. Die Rechtssache hat aber grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass die Revision zuzulassen ist. Hierdurch wird im Interesse der Einheit der nationalen Rechtsprechung vor der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH die Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ermöglicht.
50 
Die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende

Gründe

 
26 
A) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Abschiebungsandrohung, Ziff. 3 der Verfügung vom 01.10.2001), war das Verfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog) und nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
B)
27 
I) Soweit keine Teilerledigung eingetreten ist, ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten zulässig.
28 
Der Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 01.08.2003 enthält einen bestimmten Antrag (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungsbegründung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn die Berufungsbegründung bezeichnet durch die zulässige Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag mehrere entscheidungserhebliche Fragen und macht hierzu eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Beschluss vom 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).
29 
II) Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet.
30 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Ziff. 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2001, durch die der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, aufgehoben. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Ziff. 1 der Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
1) In formeller Hinsicht ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden.
32 
a) Das Regierungspräsidium Stuttgart war zur Entscheidung über die Ausweisung des Klägers zuständig, da sich der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung auf richterliche Anordnung in Strafhaft befand (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO). Wegen der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums war nach § 6a Satz 1 AGVwGO auch die Durchführung eines Vorverfahrens ausgeschlossen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist der Kläger entsprechend § 28 LVwVfG angehört worden.
33 
b) Ob die Ausgestaltung des Rechtsschutzes, der türkischen Staatsangehörigen gegen eine Ausweisungsverfügung in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet ist, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zukommt, insbesondere den Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, genügt (vgl. zu dieser Frage in Bezug auf einen italienischen Staatsangehörigen, VGH Baden-Württemberg, Urt. v.28.11.2002 - 11 S 1270/02 -), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Richtlinie 64/221/EWG ist auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 18.03.2003 hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (Zlen. EU 2003/0001, 0002-1-99/21/0018, 2002/21/0067,      und InfAuslR 2003, 217) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 234 EGV zwar die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sind, die Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 genießen. Nach Ansicht des Senats, der nicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Vorlage verpflichtet ist, kommt aber eine Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 57, zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige).
34 
Die auf Bestimmungen des früheren EWG-Vertrages gestützte Richtlinie gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen. Ziel der Richtlinie ist es, eine möglichst effektive Wahrnehmung der Grundfreiheiten - Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit - durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und deren Ehegatten und Familienmitglieder zu gewährleisten. Zu diesem Zweck will die Richtlinie z.B. im Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigten Maßnahmen koordinieren, um deren Anwendung mit dem fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit in der Gemeinschaft und mit der Beseitigung jeglicher Diskriminierung zwischen eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Vertrages in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.1975, Rs. C-67/74, Slg. 297, Rn. 5; Urt. v. 27.10.1977, Rs. C-30/77, Slg. 1999, Rn. 15; Urt. v. 09.11.2000, Rs. C-357/98, Slg. I-9265, Rn. 27). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im EG-Vertrag geregelten Grundfreiheiten, deren Verwirklichung Hauptzweck des EG-Vertrages ist, aber unmittelbar und nicht vorbehaltlich einer Vereinbarung der Vertragsstaaten über ihre Anwendbarkeit. Demgegenüber können sich türkische Staatsangehörige vor Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gerade nicht unmittelbar auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages berufen. Vielmehr erfolgt die schrittweise Herstellung der Grundfreiheit bzw. die schrittweise Beseitigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten nach Maßgabe der hierfür von einem gesonderten Assoziationsrat festgelegten Regeln. In Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509) haben die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Türkei vereinbart, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. In Art. 13 und 14 dieses Abkommens finden sich vergleichbare Vereinbarungen hinsichtlich der Aufhebung von Beschränkungen für die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. In Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385 ) ist z.B. hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestimmt, dass diese Grundfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt wird und der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt (vgl. z.B. ARB vom 20.12.1976, 2/76; ARB vom 19.09.1980, 1/80). Sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 01.10.2001 als auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war der Kläger weder selbständig tätig (vgl. Art. 43 EGV), noch machte er durch seinen seit 1979 andauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 49 EGV Gebrauch. Es ist anerkannt, dass die Dienstleistungsfreiheit mangels Auslandsbezugs nicht denjenigen Angehörigen eines Mitgliedstaates erfasst, der, wie der Kläger in einem anderen Mitgliedstaat geboren ist und dort seinen Hauptaufenthalt nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (EuGH, Urt. v. 05.10.1988, Rs. C-196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159, Rn. 17; Urt. v. 17.06.1997, Rs. C-70/95, Sodemare, Slg. I-3395, 3435 f., Rn. 38 m.w.Nachw.). Dieser vom EuGH zur Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des EG-Vertrages entwickelte Grundsatz kann auch für die Bestimmungen des Assoziationsrechts herangezogen werden. Für den Kläger kommt deshalb wegen seiner Erwerbstätigkeiten vor und nach seiner Inhaftierung allein die Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Betracht. Nach dem derzeitigen Stand genießen türkische Staatsangehörige aber keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern haben im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat lediglich bestimmte Rechte, sofern die Voraussetzungen von Art. 6 oder 7 des ARB 1/80 erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 30.09.1997, Rs. C-36/96, Günyadin, InfAuslR 1997, 440, Rn. 21 f. m.w.Nachw.). Erfolgt die Herstellung einer Grundfreiheit bzw. die Beseitigung von Beschränkungen einer Grundfreiheit im Verhältnis zwischen türkischen Staatsangehörigen und Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ungeachtet des Ablaufs der in Art. 36 des Zusatzprotokolls genannten Frist allein nach Maßgabe von Beschlüssen eines besonderen Gremiums (Assoziationsrat), so ist es ausgeschlossen, ohne ausdrückliche Willenskundgebung dieses über die Schritte zur vollständigen Verwirklichung der Grundfreiheiten allein entscheidenden Gremiums sekundärrechtliche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die der effektiven Wahrnehmung der unmittelbar geltenden Grundfreiheiten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten dienen, auf das Verhältnis zwischen türkischen Staatsangehörigen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden. Zwar leitet der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Art. 12 des Assoziierungsabkommens und des Art. 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 her, dass die im Rahmen des Art. 39 ff. EGV geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (Urt. v. 10.02.2000, Nazli, DVBl 2000, 550, 552, Rn. 54 m.w.Nachw.). Dies gilt aber für die in der Rechtsprechung des EuGH erarbeiteten allgemeinen Grundsätze z.B. zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung von Grundfreiheiten und nicht für besondere prozessuale Rechte, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Interesse der möglichst effektiven Verwirklichung der ihnen unmittelbar zustehenden Grundfreiheiten erst durch besondere sekundärrechtliche Vorschriften, hier die Richtlinie 64/221/EWG, eingeräumt worden sind. So wendet der EuGH z.B. die von ihm entwickelten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 Abs. 3 EGV auch auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen an, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen (Urt. v. 10.02.2000, Nazli, DVBl 2000, 550, 552, Rn. 56). Dieses Vorgehen ist aber allein im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehene Ausnahme der öffentlichen Ordnung nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 39 Abs. 3 EGV. Für den Bereich der in der Richtlinie 64/221/EWG geregelten besonderen prozessualen Rechte, die der effektiven Wahrnehmung der Grundfreiheiten durch die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dienen, findet sich aber gerade keine Entscheidung des Assoziationsrates, die eine Gleichstellung von Unionsangehörigen und türkischen Staatsangehörigen gestattet.
35 
2) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Ausweisung als rechtmäßig.
36 
a) Nach innerstaatlichem Ausländerrecht ist die Ausweisung nicht zu beanstanden.
37 
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung der Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 17.01.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137 f.; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 251), hier der Zustellung der Verfügung vom 01.10.2001. Nachträglich eingetretene Umstände können im Rahmen der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338, 342 m.w.Nachw.).
38 
Durch das Verhalten, das den Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.2001 bildet (Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten), erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Da der Kläger im Bundesgebiet geboren ist und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, wonach ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Derartige Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor einer Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Bei einer Ausweisung aus spezialpräventiven Zwecken sind erforderlich ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, 253 f.; Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, 1119; Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338). Die Ausweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums genügt diesen Anforderungen. Denn die Straftaten des Klägers nach dem Betäubungsmittelgesetz bilden einen ausreichenden Ausweisungsanlass. Das mit dem Urteil des Landgerichts vom 09.01.2001 geahndete strafrechtliche Verhalten ist schwerwiegend. Aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart ist zu entnehmen, dass der Kläger spätestens im September 1999 erstmals mit Cannabis in Kontakt geraten war. Er konsumierte dieses Rauschgift in einem Maße, dass sich bei ausbleibendem Konsum allmählich Schlafprobleme einstellten. Er setzte den Drogenkonsum auch fort, nachdem seine Mutter ebenfalls nach Stuttgart verzogen war und wieder mit dem Kläger zusammen lebte. In nicht unerheblichem Umfang beteiligte sich der Kläger am Straßenhandel mit Cannabis. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2000 führte der Kläger bei seiner ersten Verhaftung am 05.02.2000 sieben Kanten Haschisch mit insgesamt 18,4 Gramm (netto) bei sich. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung wurden 54 kleine Tütchen mit Marihuanablatt-Aufdruck gefunden, die nach der - auch vom Senat geteilten - Einschätzung des Amtsgerichts Stuttgart als Verpackungsmaterial für Rauschgift dienen sollten. Trotz dieser ersten Verhaftung und der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung, bei der die zur Aufbewahrung von Rauschgift dienenden Tütchen gefunden worden waren, setzte der Kläger den Straßenhandel mit Cannabis fort. Denn nur neun Tage später versuchte der Kläger wiederum in Stuttgart 2,8 Gramm (netto) Haschisch an eine verdeckt arbeitende Polizeibeamtin zu verkaufen. Diese Betäubungsmitteldelikte können auch nicht durch den Hinweis auf das jugendliche Alter des Täters relativiert werden. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt dieser beiden Taten bereits 20 ½ Jahre alt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese beiden Straftaten noch in der sogenannten Vorbewährungszeit beging. Im vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19.05.1999, durch das der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in sechs Fällen, davon in einem Fall lediglich versucht, unter Einbeziehung einer vorherigen Strafe wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, war dem Kläger noch keine Bewährung gewährt worden. Strafaussetzung zur Bewährung erhielt er erst im Beschluss vom 28.03.2000, wobei dem Amtsgericht Tiergarten die beiden Betäubungsmitteldelikte vom Februar 2000 nicht bekannt waren. Zum Nachteil des Klägers ist auch die im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.20001 getroffene tatsächliche Feststellung zu werten, dass der Kläger in der Nacht zum 29.11.2000 - und damit nur zwei Monate nach dem die Bewährung versagenden Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2000 - von der Polizei im Stadtgebiet von Stuttgart mit 1,9 Gramm Marihuana angetroffen wurde, welches er in einem in seiner Unterhose versteckten Tütchen bei sich führte. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Kläger auch von einer im Schreiben der Stadt Stuttgart vom 20.12.1999 im Hinblick auf seine bis dahin begangenen Straftaten enthaltenen Androhung der Ausweisung nicht von der Begehung der gravierenden Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat abhalten lassen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Ausweisungsverfügung bestand auch die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter gravierender Verfehlungen des Klägers. Der Kläger hatte noch nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 14.09.2000 Kontakt zu illegalen Betäubungsmitteln. Auch hatte sich der Kläger durch mehrere Bewährungsstrafen nicht von der Begehung weiterer, erheblicher Straftaten abhalten lassen. Dies rechtfertigte die Einschätzung, dass der Kläger ein großes kriminelles Potential besaß. Der Kläger verfügte auch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Anlass für die Erwartung bot, er könne seinen notwendigen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicherstellen. Obwohl die Wertungen der Strafgerichte hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr für die Ausländerbehörden nicht bindend sind, ist im Hinblick auf die hier anzustellende Vorhersage auch zu beachten, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Stuttgart in ihren Urteilen von einer sehr ungünstigen Prognose ausgegangen sind.
39 
Infolge des besonderen Ausweisungsschutzes wird die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu einer Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Die Ausführungen in der Verfügung lassen aber einen Ermessensfehler (§ 40 LVwVfG) nicht erkennen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (§ 45 Abs. 2 AuslG), wie z.B. die Geburt und seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die fehlenden engen Beziehungen zur Türkei, die zu erwartenden Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit seiner Mutter und seinem Bruder in familiärer Lebensgemeinschaft, in die Ermessensentscheidung eingestellt. Diesen Gesichtspunkten hat das Regierungspräsidium das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers im Bundesgebiet (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden.
40 
b) Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich die Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK als rechtmäßig.
41 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, der in der Bundesrepublik Deutschland infolge des Zustimmungsgesetzes im Rang eines einfachen Bundesgesetzes gilt und an dem Ausweisungen nach §§ 45 ff. AuslG gemessen werden müssen, hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers als Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen (§ 47 Abs. 2 Nr. 2, § 48 Abs.1, § 47 Abs. 3 Satz 2 und § 45 AuslG). Sie dient auch dem berechtigten Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Anordnung der Ausweisung wegen strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer. Ferner muss die Maßnahme, um Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen, notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sein. Sie muss einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel sein (vgl. EGMR, Urt. v. 27.09.1999, NJW 2000, 2089, 2092, Rn. 87; Urt. v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 128, Rn. 41 m.w.Nachw.). Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem diese Verfügung vom Gericht bestätigt wird (vgl. Urt. v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 127, Rn. 34 f m.w.Nachw., Rn. 44; Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53, Rn. 36). Auch im Hinblick auf diesen Zeitpunkt erweist sich die Ausweisung als verhältnismäßig.
42 
Der inzwischen 24 Jahre alte Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Seit seiner Haftentlassung am 19.04.2002 lebt der Kläger wieder bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder. Vom EGMR wird der Begriff des Familienlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK außerordentlich weit verstanden, so dass auch dieses Zusammenleben von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst ist. Bei der im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, dass sich Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Klägers zu seiner Mutter oder zu seinem Bruder bzw. umgekehrt weder aus den dem Senat vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben. Zugunsten des Klägers sind seine Geburt im Bundesgebiet und der ständige rechtmäßige Aufenthalt zu berücksichtigen. Auch hat er 1996 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Die Beziehungen zu seinem Heimatland sind gering ausgeprägt. Letztmals hielt er sich im Jahr 1996 aus Anlass des einjährigen Todestages seines Vaters für die Dauer einer Woche in der Türkei auf. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger noch über ausreichende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt. Denn nach seinen Aussagen in der mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist in der Familie des Klägers Deutsch und Türkisch gesprochen worden. Auch ist er in Anbetracht seines Alters in der Lage, seine Türkischkenntnisse wenn nötig zu vervollkommnen. Bemühungen des Klägers, aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren. Vielmehr hat der Kläger nach seiner Aussage in der Berufungsverhandlung z.B. die Zurückstellung vom Wehrdienst in der Türkei erreicht. Zwar kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Die Annahme von besonderen Bindungen an die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland setzt aber eine irreversible Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus, die beim Kläger nicht festgestellt werden kann. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Insbesondere fehlt es an einer dauerhaften Eingliederung in das Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland. Zwar verfügt der Kläger über einen Hauptschulabschluss (1996) und absolvierte auch erfolgreich die einjährige Berufsfachschule (Elektrotechnik). Eine anschließende Ausbildung als Fahrradmechaniker brach der Kläger bereits nach einem Monat ab. Danach war er arbeitslos, eine Tätigkeit als Lüftungsmonteur übte der Kläger lediglich für zweieinhalb Monate aus. Dann war er in Teilzeit als Spüler in einem Restaurant und anschließend als Maler im Rahmen eines Arbeitsprojekts der Sozialberatung tätig. Während der bis zum 19.04.2002 andauernden Haft hat der Kläger keine weitere Schulausbildung oder Berufsausbildung durchlaufen. Im Dezember 2002 begann er eine Ausbildung als Maler, die jedoch nach sechs Monaten wiederum endete. Bei einer Zeitarbeitsfirma ist der Kläger seit seiner Haftentlassung nur gelegentlich tätig, sofern diese selbst entsprechende Aufträge hat. Bemühungen des Klägers um einen Ausbildungsplatz waren erfolglos.
43 
Der Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten kommt nach dem EGMR für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung besondere Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des EGMR wird hinsichtlich des Gewichts der für eine Ausweisung sprechenden Gründe bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln insbesondere danach unterschieden, ob es um den bloßen Besitz/Gebrauch von Drogen geht oder um den Handel mit Betäubungsmitteln (vgl. z.B. Urt. v. 13.02.2001, InfAuslR 2001, 480, Rn. 34; Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53; Urt. v. 19.02.1998, InfAuslR 1998, 201). Auch in Anbetracht der wegen des Fehlens eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem bereits 24 Jahre alten Kläger und seiner Mutter bzw. seinem Bruder geringeren Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Klägers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt dem Umstand, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, maßgebliche Bedeutung zu. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei diesen Straftaten mit ganz erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Er hat sich weder von vorherigen Verurteilungen zu Bewährungsstrafen, noch von einer noch ausstehenden Entscheidung über die Einräumung einer Bewährung, noch von einer erstmaligen Verhaftung wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und einer anschließenden Wohnungsdurchsuchung, die Hinweise auf eine ganz erhebliche Beteiligung am illegalen Drogenhandel ergeben hatte, noch von der ihm bereits im Dezember 1999 im Hinblick auf die bis dahin abgeurteilten Straftaten angedrohten Ausweisung aus dem Bundesgebiet von einer Fortsetzung seiner Drogengeschäfte abhalten lassen. Auch nach seiner Haftentlassung ist dem Kläger bisher insbesondere keine Verbesserung seiner beruflichen Situation gelungen, die Anlass zu der Annahme geben könnte, er werde seine erhebliche kriminelle Energie zurückdrängen und seinen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicherstellen können.
44 
c) Auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (BGBl. 1959 II, S. 997, ENA) erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Danach dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die, wie der Kläger, seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Im Hinblick auf den für die Ausweisung des Klägers danach erforderlichen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwiesen werden. Denn die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA entsprechen denen der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247, 262 f.; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338).
45 
Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei angewendet wird (BGBl II 1952 S. 608), begründet ebenfalls keinen besonderen Ausweisungsschutz. Denn nach dieser Vertragsvorschrift sind Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 58 m.w.Nachw.).
46 
d) Die Vorschriften des ARB 1/80 stehen der Ausweisung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Zwar erscheint es sehr zweifelhaft, ob der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfüllt. Näher liegt die Heranziehung von Art. 7 ARB 1/80. Jedenfalls ist die Ausweisung des Klägers auch nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zulässig, wonach der Abschnitt 1 des ARB 1/80 vorbehaltlich der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Ausnahme ebenso auszulegen wie die des Art. 39 Abs. 3 EGV (vgl. Urt. v. 10.02.2000, Nazli, NVwZ 2000, 1029, Rn. 56). Danach ist eine Ausweisung zum Zweck der Generalprävention mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unvereinbar und eine Ausweisung deshalb nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des betreffenden Ausländers auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet und damit eine Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urt. v. 10.02.2000, a.a.O., Rn. 61 ff.; Urt. v. 19.01.1999, Calfa, EuZW 1999, 345, Rn. 22-27). Auch im Hinblick auf diese Grundsätze begegnet die Ausweisung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Denn diese ist nicht ausschließlich generalpräventiv begründet worden, sondern ist vom Regierungspräsidium in erster Linie im Hinblick auf die berechtigte Annahme verfügt worden, der Kläger werde wegen seiner in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie weitere Straftaten begehen. Auch insoweit kann auf die Darlegungen zu den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwiesen werden.
47 
Hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Auch die hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens (Abschiebungsandrohung) nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung führt zur Kostentragung des Klägers. Denn der Kläger wäre voraussichtlich auch mit seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums unterlegen.
49 
Der nicht zur Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag verpflichtete Senat sieht in Bezug auf die sich hinsichtlich der Richtlinie 64/221/EWG stellenden Fragen von einer Vorlage an den EuGH ab. Die Rechtssache hat aber grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass die Revision zuzulassen ist. Hierdurch wird im Interesse der Einheit der nationalen Rechtsprechung vor der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH die Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ermöglicht.
50 
Die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2004 - 11 K 3553/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte und fristgerecht gestellte und begründete (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO) Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil vom 2.3.2004 zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.9.2003 (Ausweisung und Abschiebungsandrohung) abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Für die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Begründet ist der Antrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass derartige beachtliche Zweifel tatsächlich vorliegen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht berücksichtigt und zu Unrecht einen Regelfall im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG bejaht, begründet keine ernstlichen Zweifel im genannten Sinn. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG wird ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG ausgewiesen. Das bedeutet zum einen, dass der Heranwachsende nur ausgewiesen werden kann, wenn er die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt; davon ist beim Kläger auszugehen, nachdem er vom Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 24.7.2003 unter Einbeziehung des Urteils desselben Gerichts vom 11.4.2002 wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist. Zum anderen ist auf den heranwachsenden Ausländer § 47 Abs. 3 AuslG anzuwenden. Nach § 47 Abs. 3 AuslG wird ein Ausländer, der erhöhten Ausweisungsschutz genießt, in den Fällen der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG in der Regel ausgewiesen. Der weitergehende Ausweisungsschutz nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG, wonach über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, nach Ermessen zu entscheiden ist, scheitert im Fall des Klägers daran, dass er nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Die Prüfung aber, ob beim Kläger die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles vorliegen, hat das Verwaltungsgericht - wie auch der Kläger nicht verkennt - sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 47 Abs. 3 AuslG, wie auch unter dem Aspekt des im Prüfprogramm davon zu unterscheidenden § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.2001 - 13 S 2326/99 -, VBlBW 2002. 34 = InfAuslR 2002, 72) vorgenommen und das Vorliegen der Voraussetzungen mit zutreffenden Erwägungen verneint. Dabei hat das Gericht sowohl den langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet als auch den Umstand, dass er hier aufgewachsen ist, und schließlich auch die Beziehung zu seinem Stiefvater, der deutscher Staatsangehöriger ist, gesehen und berücksichtigt. Dass es sich bei diesen Tatsachen - wie auch beim Schulbesuch und beim Hauptschulabschluss - um Besonderheiten handelt, die einen atypischen Ausnahmefall begründen sollen, hat der Kläger nicht hinreichend begründet. Die genannten Merkmale sind bereits in den gesetzlichen Regelungen des Ausländergesetzes über die Ausweisung enthalten - vgl. bspw. § 45 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 48 Abs. 2 AuslG - und werden unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bei der Entscheidung über die Ausweisung berücksichtigt. Sie begründen daher grundsätzlich keinen - vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten - atypischen Ausnahmefall. Ob die vom Kläger bis zum 10. Lebensjahr gehegte Überzeugung, er sei deutscher Staatsangehöriger, da er seinen deutschen Stiefvater für seinen leiblichen Vater gehalten habe, ob seine mangelhaften oder ganz fehlenden Türkischkenntnisse und seine fehlende Vertrautheit mit den türkischen Lebensverhältnissen Umstände sind, die die Abweichung von der Regelausweisung rechtfertigen würden, erscheint ebenfalls zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben. Denn auch wenn man dies im Sinne des Zulassungsantrags bejahen würde, wäre die Ausländerbehörde gleichwohl berechtigt, hilfsweise im Ermessensweg über die Ausweisung zu entscheiden, was das Regierungspräsidium Karlsruhe vorliegend - in übrigens auch vom Kläger nicht ausdrücklich als ermessensfehlerhaft gerügter Weise - getan hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152).
Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die genannten Umstände unter dem Aspekt des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zutreffend gewürdigt hätte. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54).
Es bestehen Zweifel, ob der Kläger - wie er meint - faktischer Inländer in diesem Sinn geworden ist. Zwar kann unterstellt werden, dass er aufgrund der bei ihm gegebenen Umstände - in der Bundesrepublik Deutschland geboren, mit deutschem Stiefvater aufgewachsen, zuhause nur deutsch gesprochen, kaum Aufenthalte in der Türkei - nur geringe oder gar keine Beziehungen zur Türkei hat und dass er bei einer Rückkehr dorthin zunächst seine eventuell nur geringen türkischen Sprachkenntnisse verbessern müsste. Ob damit aber bereits alle über die Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit fehlen (vgl. Senatsurteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8), dürfte schon deshalb fraglich sein, weil der Kläger offenbar noch Angehörige aus der engeren Familie im Bundesgebiet hat, die nicht deutsch sprechen (Großmutter) bzw. zwar deutsch sprechen, aber trotz jahrzehntelangen Aufenthalts und hinreichender Integration an der türkischen Staatsangehörigkeit festgehalten haben (Mutter) und weil auch keine Bemühungen zur Einbürgerung - aus der Zeit vor seiner Straffälligkeit - bekannt sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 = VBlBW 2001, 196).
Letztlich kann dies aber deshalb dahin stehen, weil Art. 8 Abs. 2 EMRK einer Ausweisung auch dann nicht entgegenstünde, wenn der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten wäre, denn sein Fall weist dennoch nicht die erforderlichen Besonderheiten auf, die ein Leben in der Türkei für ihn trotz der gegebenen Ausweisungsvoraussetzungen unzumutbar machen. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats sind Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 = EZAR 034 Nr. 14). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht, dass eine Ausweisung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit     einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist unverheiratet und kinderlos. Es gibt nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf die familiäre Unterstützung durch seine Mutter oder seinen jüngeren Bruder angewiesen ist. Zwar beging er die Straftaten zum Teil noch während er minderjährig war; auch ist seinem Vortrag zu entnehmen, dass er nur geringe soziokulturelle Beziehungen zur Türkei hat, insbesondere nur „ziemlich schlechte“ türkische Sprachkenntnisse. Dem steht jedoch die Schwere der vom Kläger begangenen Vergehen gegenüber, die - wie ausgeführt - ein wesentliches - und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes - Element für die Bestimmung der Proportionalität des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist (vgl. EGMR, Urteil vom 31.10.2002, , aaO.; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004, aaO.). Die Schwere der Straftaten kommt dabei bereits in dem vom Strafgericht verhängten Strafmaß von 4 Jahren Jugendstrafe zum Ausdruck. Schon deshalb verbietet es sich, von - so der Zulassungsantrag - „jugendtypischen Verfehlungen“ zu sprechen. Die Taten des Klägers sind in außergewöhnlichem Maß von - teilweise auch brutaler - Gewaltbereitschaft, von Aggressivität, von fehlendem Respekt vor der körperlichen Integrität und dem Eigentum Dritter und durch bemerkenswert bedenkenlose Eingriffe in die geschützte Privatsphäre Anderer gekennzeichnet. Sie sind von hoher krimineller Energie geprägt. Hinzu kommt die vom Regierungspräsidium im Einzelnen begründete Wiederholungsgefahr, die insbesondere dadurch belegt wird, dass sich der Kläger weder durch die Einräumung von Strafbewährung, noch durch Vorhalte während der Bewährungszeit und die ausländerrechtliche Verwarnung im Geringsten von weiteren Straftaten abhalten ließ. Das Regierungspräsidium und das Verwaltungsgericht gingen daher zu Recht davon aus, dass die Ausweisung des Klägers auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht unverhältnismäßig ist. Für die demgegenüber geltend gemachte Existenzvernichtung bei einer Rückkehr in die Türkei gibt es keine Anhaltspunkte. Die zu erwartenden sprachlichen Anfangsschwierigkeiten des Klägers, die sich auch bei der Arbeitssuche auswirken werden, wirken nicht „existenzvernichtend“; sie entsprechen im ungünstigsten Fall den Schwierigkeiten, die jeder Ausländer überwinden muss, wenn er sich in einem sprachfremden Land niederlassen will.
Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzeigt, d.h. benennt, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 5.6.1997, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung des Klägers, wonach sich ein deutsches Gericht nicht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinwegsetzen dürfe, ersichtlich nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinweggesetzt, wie sich aus den Ausführungen zu Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt, es hat insbesondere nicht zu hohe Anforderungen an den Begriff des „faktischen Inländers“ gestellt.
Schließlich gibt es auch keinen Anlass, in der unterlassenen Anhörung der Mutter des Klägers deshalb einen Verfahrensmangel zu sehen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht dadurch gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstoßen hätte (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299 im Anschluss an die ständige Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. Beschluss vom 26.6.1975 - VI B 4.75 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der den Kläger bereits vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat, hat ausweislich des Sitzungsprotokolls einen auf die Vernehmung der Mutter des Klägers zielenden Beweisantrag nicht gestellt. Sein schriftsätzlich formulierter Beweisantrag ist als Anregung zur Beweiserhebung für das Gericht nicht bindend (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, wäre das Verwaltungsgericht voraussichtlich auch dann, wenn es die Mutter des Klägers angehört hätte, zu keiner anderen Entscheidung gekommen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die fehlenden Sprachkenntnisse bzw. - allgemein - die nicht oder nur in geringem Umfang bestehenden soziokulturellen Kontakte des Klägers zur Türkei die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründen, wie auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK. Daher würde auch dann, wenn man die fehlende Anhörung der Mutter mit dem Kläger als Verfahrensmangel betrachten würde, das Urteil nicht darauf beruhen. Der Mangel kann hinweggedacht werden, ohne dass die Richtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1994, 11 C 48/92, NVwZ 1994, 1095), so dass er nicht kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geworden ist. Dies gilt auch nach der hier maßgeblich zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, da es an keiner Stelle seiner Entscheidung zu erkennen gegeben hat, dass es die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls bejahen bzw. die Ausweisung des Klägers für unverhältnismäßig halten würde, wenn der Kläger weder türkisch sprechen würde, noch die - vom Verwaltungsgericht unterstellten - soziokulturellen Kontakte haben würde. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Gegenteil sogar ausdrücklich geringe, d.h. also unzureichende Sprachkenntnisse des Klägers zugrunde.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.