Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. März 2015 - 9 K 1519/13
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 30.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.06.2013 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf das Gebiet der Ergotherapie, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. März 2015 - 9 K 1519/13
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. März 2015 - 9 K 1519/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben (Ausbildungsziel).
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
- 1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister", - 2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).
(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.
(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.
(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO) liegen nach den maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
21. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie ohne Kenntnisüberprüfung. Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - (BVerwGE 134, 345 = NVwZ-RR 2010, 111 = juris) zum Erfordernis der Kenntnisüberprüfung ausgeführt, ein Physiotherapeut sei allein kraft seiner Ausbildung nicht zu einer eigenverantwortlichen heilkundlichen Tätigkeit befähigt. Zum Schutz der Patienten sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse zu physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen würden. Der jeweilige Antragsteller müsse nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitze und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder habe. Außerdem seien Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Ob und gegebenenfalls die im Regelfall gebotene Kenntnisüberprüfung für ausgebildete Physiotherapeuten im Hinblick auf absolvierte Zusatzausbildungen ausnahmsweise entbehrlich seien, hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
4Ausgehend hiervon habe die Beklagte zu Recht von der Klägerin verlangt, dass sie sich einer Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehe. Besondere Einzelumstände, die in ihrem Falle ein Absehen von der Überprüfung rechtfertigten, lägen nicht vor.
5Die Klage habe auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass sich eine Kenntnisprüfung nicht auf Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung der häufigsten Krankheiten, insbesondere Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildung sowie seelischer Erkrankungen erstrecken dürfe, keinen Erfolg. Diese Bereiche seien, so wie sie von der Beklagten als Prüfungsstoff in der Heilpraktikerprüfung vorgesehen seien, nicht bereits Gegenstand der Ausbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin gewesen.
6a) Erfolglos wendet die Klägerin ein, die Gegenstände, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll gegeben habe, seien keiner Überprüfung zugänglich. Die erforderlichen Kenntnisse seien ihr bereits vollumfänglich in der physiotherapeutischen Ausbildung vermittelt worden. Dies folge u.a. aus § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV). Dem ist nicht zu folgen. Das Ausbildungsprogramm für Physiotherapeuten nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG), das in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PhysTh-AprV) konkretisiert wird, vermittelt dem Physiotherapeuten nicht die für die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Kenntnisse in den verschiedenen medizinischen Fachgebieten. Hierzu hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 -, juris, Rn. 25, ausgeführt, für eine abweichende Einschätzung müsse dargelegt werden, dass die vorgegebenen physiotherapeutischen Ausbildungsinhalte nicht mit dem Berufsbild eines Heilhilfsberufes korrespondierten, sondern - gleichsam überschießend - deutlich weitergehende Kenntnisse vermittelten als für die Ausübung des Berufs erforderlich. Dafür spreche schon deshalb nichts, weil § 8 MPhG eine Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs fordere und sich das verordnungsrechtliche Ausbildungsprogramm ersichtlich in diesem Rahmen halte.
7Den Darlegungen im Zulassungsantrag ist für eine überschießende Ausbildung der Klägerin nichts zu entnehmen. Die Klägerin behauptet insbesondere nicht in hinreichend substantiierter Weise, dass die von einem Physiotherapeuten nicht verlangte und nicht zu verantwortende Erstdiagnose Gegenstand ihrer Ausbildung gewesen sei. Der Verweis auf § 14 Abs. 1 Ziff. 3 PhysTh-APrV in der seit dem 6. Dezember 1994 unverändert geltenden Fassung hilft nicht weiter. Danach ist im praktischen Teil der Prüfung an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und der Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Behandlungstechniken durchzuführen. Dementsprechend verfügt der Physiotherapeut zwar über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Befunderhebung. Die Diagnosestellung erfordert aber weitergehend die Zuordnung von Befunden – diagnostischen Zeichen oder Symptomen – zu einem Krankheitsbegriff oder einer Symptomatik.
8Die Klägerin vermag mit ihrem Zulassungsantrag auch nicht überzeugend zu begründen, warum die Ausbildung sie (zugleich) dazu befähigen könnte, die vielfältigen Ursachenzusammenhänge für tatsächliche oder nur vermeintliche Störungen des Bewegungsapparates zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, auch wenn sich Überschneidungen im Bereich der Kenntnisinhalte zu den in Frage kommenden Erkrankungen ergeben könnten, bestehe ein Unterschied zwischen dem Gegenstand der Physiotherapeutischen Ausbildung und dem zulässigen Prüfungsinhalt der beschränkten Heilpraktikerüberprüfung. Dieser bestehe weniger in der Materie als solcher als in der Fragestellung und Zielrichtung, mit der die Kenntnisse über die bestimmten Krankheiten zu betrachten seien und zur Anwendung kommen sollten.
9b) Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag weiter, soweit die Klägerin geltend macht, sie schulde nur physiotherapeutische Diagnosen. Wenn sie außerhalb des Gebiets der Physiotherapie eine Diagnosestellung durchführe - etwa eine seelische
10Erkrankung diagnostiziere -, gebe sie zu erkennen, dass sie nicht bereit und in der Lage sei, die Abgrenzung zu Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern zu beachten.
11Das Bundesverwaltungsgericht hat im zitierten Urteil (juris, Rn. 21) zwar ausgeführt, zum Schutze des Patienten sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht vermittelten Kenntnisse zur physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachzuweisen seien. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die nachzuweisenden Kenntnisse seien auf physiotherapeutische Krankheitsbilder zu beschränken. Von einem ausgebildeten Physiotherapeuten muss zum Schutz der Patienten auch verlangt werden, dass er über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber verfügt, ob eine physiotherapeutische Behandlung überhaupt angezeigt ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 -, juris, Rn. 25). Insoweit geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen oder nicht in den Bereich der Physiotherapie fallende Erkrankungen zu behandeln, sondern lediglich darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten.
12Eine weitergehende ärztliche Differenzialdiagnostik verlangen - anders als die Klägerin offensichtlich meint - weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte.
13c) Die Klägerin kann zu ihren Gunsten ferner nichts auch dem Senatsurteil vom 13. Juni 2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751-754, sowie den Beschlüssen des OVG Niedersachsen vom 29. November 2012 - 8 LA 4/12 - und vom 7. Mai 2013 - 8 LA 20/12 – herleiten. Es fehlt an einer vergleichbaren Fallgestaltung.
14Die Klägerin des Verfahrens, das Gegenstand der Senatsentscheidung vom 13. Juni 2012 war, war ausgebildete Physiotherapeutin, betrieb seit 1991 in selbständiger Tätigkeit eine physiotherapeutische Praxis und hatte eine 5-jährige berufsbegleitende Weiterbildung in Osteopathie sowie weitere Weiterbildungen absolviert. Derartige vergleichbare Weiterbildungen hat die Klägerin nicht durchlaufen.
15Der Kläger des Verfahrens 8 LA 4/12 verfügte - anders als die Klägerin - zudem bereits über eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie, weshalb es - so das OVG - nahe lag, dass der Kläger bereits über Kenntnisse in der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde und auch Kenntnisse über die grundlegende Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse eines Heilpraktikers mit eingeschränkter Erlaubnis gegenüber den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen nachgewiesen hatte. Der verbleibende Bereich nachzuweisender Fähigkeiten und Kenntnisse beschränke sich damit auf die Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse speziell der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen sowie auf diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die für eine physiotherapeutische Behandlung einschlägigen Krankheitsbilder. Ob die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht ausgemachte normative Ausbildungslücke in Niedersachsen bestehe, sei - so die Ausführungen des OVG in den benannten Beschlüssen - zweifelhaft, weil unter Berücksichtigung der vom Niedersächsischen Kultusministerium erlassenen „Rahmenrichtlinien für die Ausbildung in der Physiotherapie“ Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Ausbildung in Niedersachsen weitergehende Kenntnisse vermittele, als dies nach § 8 MPhG und PhysTh-APrV erforderlich sei.
16d) Schließlich stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht durchgreifend in Frage, dass sich die eingeschränkte Kenntnisprüfung, der sich die Klägerin unterziehen muss, grundsätzlich auch auf die im Hilfsantrag benannten Gebiete beziehen darf, um festzustellen, ob die Klägerin insoweit zu der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten selbständigen Diagnosestellung und zur Abgrenzung ihrer Behandlungsbefugnisse gegenüber den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen in der Lage ist.
17Zwar ist die Kenntnisüberprüfung im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien auszugestalten, ferner dürfen die gestellten Fragen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Dies erkennt auch die Beklagte an.
18Ob die Ausgestaltung eines Prüfungsverfahrens im Falle der Klägerin diesen Anforderungen genügt, ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Diese Frage kann deshalb in zulässiger Weise auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gemacht werden. Offen bleiben kann deshalb weiter, ob die Beklagte die im Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen zur „Durchführung des Heilpraktikergesetzes; Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie“ vom 21. November 2012 – 416-0461 – unter 4.2.2. benannten Nachweise von Kenntnissen und Fähigkeiten verlangen darf oder ob diese über das erforderliche Maß hinausgehen, weil etwa Kenntnisse über Knochenmetastasen bereits in der Ausbildung zum Physiotherapeuten hinreichend vermittelt werden (vgl. Anlage 1 zu PhysTh-AprV Nr. 4 Allgemeine Krankheitslehre, Nr. 4.6 Wachstum und Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen).
192. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.
20Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898.
21Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine unrichtige Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht wird, was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreicht.
223. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
23Ausgehend hiervon kommt den Fragen,
24- wie eine Zusatzausbildung beschaffen sein muss, um den Nachweis zu ermöglichen, dass eine Kenntnislücke geschlossen wird,
25- und welche Überprüfungsgegenstände in zulässiger Weise im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden dürfen,
26die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
27Die Frage, wie eine Zusatzausbildung generell beschaffen sein muss, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Kenntnislücke geschlossen wird, musste das Verwaltungsgericht nicht entscheiden. Dass jedenfalls die von der Klägerin absolvierte Zusatzausbildung nicht geeignet ist, die Kenntnislücke zu schließen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
28Die weitere Frage, welche Überprüfungsgegenstände in zulässiger Weise im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden können, ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bestimmt sich nach den vom Antragsteller vorgelegten Zeugnissen und sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweisen und deren Aussagegehalt. Es liegt auf der Hand, dass dem Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer anerkannten Fachveranstaltung, die ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, mehr Gewicht beizumessen ist als dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, die nach Lehrgangsinhalt und -dauer von vergleichsweise geringer(er) Intensität sei und auch keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse vorsieht. Das zeigt aber zugleich, dass sich nur im Einzelfall beantworten lässt, in welchem Umfang eine weitergehende Kenntnisüberprüfung erforderlich ist.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013, - 3 B 64.12-, juris Rn. 4.
30Dass sich bei fehlenden Kenntnissen eine Kenntnisprüfung jedenfalls auf die von der Beklagten benannten Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung der häufigsten Krankheiten, insbesondere Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildung sowie seelischer Erkrankungen erstrecken darf, soweit diese wegen der vom BVerwG erforderliche Diagnosestellung unerlässlich sind, lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens feststellen. Ebenso steht fest, dass jedenfalls die im Erlass vom 21. November 2012 beschriebene Zusatzausbildung geeignet ist, die vom Bundesverwaltungsgericht ausgemachte Kenntnislücke zu schließen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
32Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die
- 1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen, - 2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und - 3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.
(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.
(4) (weggefallen)
(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
- 1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister", - 2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).
(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.
(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.
(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO) liegen nach den maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
21. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie ohne Kenntnisüberprüfung. Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - (BVerwGE 134, 345 = NVwZ-RR 2010, 111 = juris) zum Erfordernis der Kenntnisüberprüfung ausgeführt, ein Physiotherapeut sei allein kraft seiner Ausbildung nicht zu einer eigenverantwortlichen heilkundlichen Tätigkeit befähigt. Zum Schutz der Patienten sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse zu physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen würden. Der jeweilige Antragsteller müsse nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitze und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder habe. Außerdem seien Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Ob und gegebenenfalls die im Regelfall gebotene Kenntnisüberprüfung für ausgebildete Physiotherapeuten im Hinblick auf absolvierte Zusatzausbildungen ausnahmsweise entbehrlich seien, hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
4Ausgehend hiervon habe die Beklagte zu Recht von der Klägerin verlangt, dass sie sich einer Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehe. Besondere Einzelumstände, die in ihrem Falle ein Absehen von der Überprüfung rechtfertigten, lägen nicht vor.
5Die Klage habe auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass sich eine Kenntnisprüfung nicht auf Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung der häufigsten Krankheiten, insbesondere Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildung sowie seelischer Erkrankungen erstrecken dürfe, keinen Erfolg. Diese Bereiche seien, so wie sie von der Beklagten als Prüfungsstoff in der Heilpraktikerprüfung vorgesehen seien, nicht bereits Gegenstand der Ausbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin gewesen.
6a) Erfolglos wendet die Klägerin ein, die Gegenstände, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll gegeben habe, seien keiner Überprüfung zugänglich. Die erforderlichen Kenntnisse seien ihr bereits vollumfänglich in der physiotherapeutischen Ausbildung vermittelt worden. Dies folge u.a. aus § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV). Dem ist nicht zu folgen. Das Ausbildungsprogramm für Physiotherapeuten nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG), das in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PhysTh-AprV) konkretisiert wird, vermittelt dem Physiotherapeuten nicht die für die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Kenntnisse in den verschiedenen medizinischen Fachgebieten. Hierzu hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 -, juris, Rn. 25, ausgeführt, für eine abweichende Einschätzung müsse dargelegt werden, dass die vorgegebenen physiotherapeutischen Ausbildungsinhalte nicht mit dem Berufsbild eines Heilhilfsberufes korrespondierten, sondern - gleichsam überschießend - deutlich weitergehende Kenntnisse vermittelten als für die Ausübung des Berufs erforderlich. Dafür spreche schon deshalb nichts, weil § 8 MPhG eine Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs fordere und sich das verordnungsrechtliche Ausbildungsprogramm ersichtlich in diesem Rahmen halte.
7Den Darlegungen im Zulassungsantrag ist für eine überschießende Ausbildung der Klägerin nichts zu entnehmen. Die Klägerin behauptet insbesondere nicht in hinreichend substantiierter Weise, dass die von einem Physiotherapeuten nicht verlangte und nicht zu verantwortende Erstdiagnose Gegenstand ihrer Ausbildung gewesen sei. Der Verweis auf § 14 Abs. 1 Ziff. 3 PhysTh-APrV in der seit dem 6. Dezember 1994 unverändert geltenden Fassung hilft nicht weiter. Danach ist im praktischen Teil der Prüfung an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und der Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Behandlungstechniken durchzuführen. Dementsprechend verfügt der Physiotherapeut zwar über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Befunderhebung. Die Diagnosestellung erfordert aber weitergehend die Zuordnung von Befunden – diagnostischen Zeichen oder Symptomen – zu einem Krankheitsbegriff oder einer Symptomatik.
8Die Klägerin vermag mit ihrem Zulassungsantrag auch nicht überzeugend zu begründen, warum die Ausbildung sie (zugleich) dazu befähigen könnte, die vielfältigen Ursachenzusammenhänge für tatsächliche oder nur vermeintliche Störungen des Bewegungsapparates zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, auch wenn sich Überschneidungen im Bereich der Kenntnisinhalte zu den in Frage kommenden Erkrankungen ergeben könnten, bestehe ein Unterschied zwischen dem Gegenstand der Physiotherapeutischen Ausbildung und dem zulässigen Prüfungsinhalt der beschränkten Heilpraktikerüberprüfung. Dieser bestehe weniger in der Materie als solcher als in der Fragestellung und Zielrichtung, mit der die Kenntnisse über die bestimmten Krankheiten zu betrachten seien und zur Anwendung kommen sollten.
9b) Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag weiter, soweit die Klägerin geltend macht, sie schulde nur physiotherapeutische Diagnosen. Wenn sie außerhalb des Gebiets der Physiotherapie eine Diagnosestellung durchführe - etwa eine seelische
10Erkrankung diagnostiziere -, gebe sie zu erkennen, dass sie nicht bereit und in der Lage sei, die Abgrenzung zu Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern zu beachten.
11Das Bundesverwaltungsgericht hat im zitierten Urteil (juris, Rn. 21) zwar ausgeführt, zum Schutze des Patienten sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht vermittelten Kenntnisse zur physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachzuweisen seien. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die nachzuweisenden Kenntnisse seien auf physiotherapeutische Krankheitsbilder zu beschränken. Von einem ausgebildeten Physiotherapeuten muss zum Schutz der Patienten auch verlangt werden, dass er über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber verfügt, ob eine physiotherapeutische Behandlung überhaupt angezeigt ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 -, juris, Rn. 25). Insoweit geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen oder nicht in den Bereich der Physiotherapie fallende Erkrankungen zu behandeln, sondern lediglich darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten.
12Eine weitergehende ärztliche Differenzialdiagnostik verlangen - anders als die Klägerin offensichtlich meint - weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte.
13c) Die Klägerin kann zu ihren Gunsten ferner nichts auch dem Senatsurteil vom 13. Juni 2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751-754, sowie den Beschlüssen des OVG Niedersachsen vom 29. November 2012 - 8 LA 4/12 - und vom 7. Mai 2013 - 8 LA 20/12 – herleiten. Es fehlt an einer vergleichbaren Fallgestaltung.
14Die Klägerin des Verfahrens, das Gegenstand der Senatsentscheidung vom 13. Juni 2012 war, war ausgebildete Physiotherapeutin, betrieb seit 1991 in selbständiger Tätigkeit eine physiotherapeutische Praxis und hatte eine 5-jährige berufsbegleitende Weiterbildung in Osteopathie sowie weitere Weiterbildungen absolviert. Derartige vergleichbare Weiterbildungen hat die Klägerin nicht durchlaufen.
15Der Kläger des Verfahrens 8 LA 4/12 verfügte - anders als die Klägerin - zudem bereits über eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie, weshalb es - so das OVG - nahe lag, dass der Kläger bereits über Kenntnisse in der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde und auch Kenntnisse über die grundlegende Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse eines Heilpraktikers mit eingeschränkter Erlaubnis gegenüber den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen nachgewiesen hatte. Der verbleibende Bereich nachzuweisender Fähigkeiten und Kenntnisse beschränke sich damit auf die Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse speziell der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen sowie auf diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die für eine physiotherapeutische Behandlung einschlägigen Krankheitsbilder. Ob die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht ausgemachte normative Ausbildungslücke in Niedersachsen bestehe, sei - so die Ausführungen des OVG in den benannten Beschlüssen - zweifelhaft, weil unter Berücksichtigung der vom Niedersächsischen Kultusministerium erlassenen „Rahmenrichtlinien für die Ausbildung in der Physiotherapie“ Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Ausbildung in Niedersachsen weitergehende Kenntnisse vermittele, als dies nach § 8 MPhG und PhysTh-APrV erforderlich sei.
16d) Schließlich stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht durchgreifend in Frage, dass sich die eingeschränkte Kenntnisprüfung, der sich die Klägerin unterziehen muss, grundsätzlich auch auf die im Hilfsantrag benannten Gebiete beziehen darf, um festzustellen, ob die Klägerin insoweit zu der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten selbständigen Diagnosestellung und zur Abgrenzung ihrer Behandlungsbefugnisse gegenüber den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen in der Lage ist.
17Zwar ist die Kenntnisüberprüfung im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien auszugestalten, ferner dürfen die gestellten Fragen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Dies erkennt auch die Beklagte an.
18Ob die Ausgestaltung eines Prüfungsverfahrens im Falle der Klägerin diesen Anforderungen genügt, ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Diese Frage kann deshalb in zulässiger Weise auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gemacht werden. Offen bleiben kann deshalb weiter, ob die Beklagte die im Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen zur „Durchführung des Heilpraktikergesetzes; Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie“ vom 21. November 2012 – 416-0461 – unter 4.2.2. benannten Nachweise von Kenntnissen und Fähigkeiten verlangen darf oder ob diese über das erforderliche Maß hinausgehen, weil etwa Kenntnisse über Knochenmetastasen bereits in der Ausbildung zum Physiotherapeuten hinreichend vermittelt werden (vgl. Anlage 1 zu PhysTh-AprV Nr. 4 Allgemeine Krankheitslehre, Nr. 4.6 Wachstum und Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen).
192. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.
20Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898.
21Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine unrichtige Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht wird, was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreicht.
223. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
23Ausgehend hiervon kommt den Fragen,
24- wie eine Zusatzausbildung beschaffen sein muss, um den Nachweis zu ermöglichen, dass eine Kenntnislücke geschlossen wird,
25- und welche Überprüfungsgegenstände in zulässiger Weise im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden dürfen,
26die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
27Die Frage, wie eine Zusatzausbildung generell beschaffen sein muss, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Kenntnislücke geschlossen wird, musste das Verwaltungsgericht nicht entscheiden. Dass jedenfalls die von der Klägerin absolvierte Zusatzausbildung nicht geeignet ist, die Kenntnislücke zu schließen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
28Die weitere Frage, welche Überprüfungsgegenstände in zulässiger Weise im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden können, ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bestimmt sich nach den vom Antragsteller vorgelegten Zeugnissen und sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweisen und deren Aussagegehalt. Es liegt auf der Hand, dass dem Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer anerkannten Fachveranstaltung, die ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, mehr Gewicht beizumessen ist als dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, die nach Lehrgangsinhalt und -dauer von vergleichsweise geringer(er) Intensität sei und auch keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse vorsieht. Das zeigt aber zugleich, dass sich nur im Einzelfall beantworten lässt, in welchem Umfang eine weitergehende Kenntnisüberprüfung erforderlich ist.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013, - 3 B 64.12-, juris Rn. 4.
30Dass sich bei fehlenden Kenntnissen eine Kenntnisprüfung jedenfalls auf die von der Beklagten benannten Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung der häufigsten Krankheiten, insbesondere Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildung sowie seelischer Erkrankungen erstrecken darf, soweit diese wegen der vom BVerwG erforderliche Diagnosestellung unerlässlich sind, lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens feststellen. Ebenso steht fest, dass jedenfalls die im Erlass vom 21. November 2012 beschriebene Zusatzausbildung geeignet ist, die vom Bundesverwaltungsgericht ausgemachte Kenntnislücke zu schließen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
32Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die
- 1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen, - 2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und - 3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.
(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.
(4) (weggefallen)
(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.