Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2013 - 4 K 1074/12.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2013:0730.4K1074.12.KO.0A
bei uns veröffentlicht am30.07.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Genehmigung für eine Teilfestsetzung in einem Flächennutzungsplan.

2

Sie hat am 2. April 2008 die 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans beschlossen. Unter den vorgesehenen Änderungen war die Ausweisung einer Mischbaufläche in A. für den Bereich „In den K.“.

3

Dieser Bereich hat eine Fläche von etwa 120 m x 110 m. Er stößt nördlich an die Kreisstraße K 43. Nordwestlich verläuft in einem Abstand von etwa 110 m die A 61. Westlich stehen ein Weingut und die Halle eines weiteren Weinguts.

4

Die Beklagte hatte bei einer früheren Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans zunächst beschlossen, einem Antrag der Beigeladenen auf Ausweisung von Bauflächen „In den K.“ zu folgen. Nach einer landesplanerischen Stellungnahme des Beklagten vom 12. Dezember 2000, in der ein Bedarf der Beigeladenen im Rahmen der Eigenentwicklung verneint wurde, nahm die Klägerin dieses Anliegen aus dem Fortschreibungsverfahren.

5

Die fragliche Fläche „In den K.“ war Gegenstand mehrerer Bewertungen im Hinblick auf Lärmimmissionen:

6
- In einer Diplomarbeit der Fachhochschule B. zur „Lärmsituation in der VG Langenlonsheim“ von Herrn S. aus dem Jahr 2000 wurden für die Immissionspunkte I 1 und I 8, die dem fraglichen Bereich benachbart sind, Immissionspegelwerte von 62,1 / 57,4 dB(A)[tags/nachts] bzw. 61,6 / 56,9 dB(A) ermittelt. Unter der Prämisse, dass eine Lärmschutzmauer vorhanden sei, wurden folgende Pegel ermittelt: 54 / 49,3 dB(A) (Immissionspunkt I 1) bzw. 55,4 / 50,7 dB(A) (Immissionspunkt I 8).
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- Dipl.-Ing. P. kam in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 18. November 2005 zu dem Ergebnis, dass allein die Verkehrsgeräusche im fraglichen Gebiet tagsüber zu Pegelwerten zwischen 60 und 65 dB(A) führten. Die Pegelwerte für die Nacht lägen zwischen 55 und 60 dB (A).
8

Mit der Errichtung eines Lärmschutzwalles bzw. einer Lärmschutzwand in Höhe von 3,5 m seien die Erdgeschosse zur Tageszeit ausreichend geschützt. Ein Schutz der Obergeschosse bzw. zur Nachtzeit sei hierdurch nicht möglich. Daher sollten Fenster von Schlafräumen grundsätzlich in der zur A 61 abgewandten Gebäudeseite liegen. Sollten in den Obergeschossen Wohnraumfenster (keine Schlafraumfenster) straßenzugewandt liegen, seien entsprechende Anforderungen an die Bausubstanz (etwa Fenster der Schallschutzklasse drei) zu stellen.

9
- Im Umweltbericht der Firma D. aus dem März 2006 wurde darauf hingewiesen, dass zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse die Vorgaben aus der Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. realisiert werden sollten. Auch sollte auf die Einhaltung einer Mischnutzung geachtet werden.
10

Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 beantragte die Beigeladene die Erweiterung des Flächennutzungsplans für den Bereich „K.“. Da die Ortsgemeinde A. nur im Ortskern ein Mischgebiet aufweise, sei die Absicht, „Betreutes Wohnen“ zu schaffen, nur schwer zu realisieren.

11

Nachdem der Rat der Klägerin diesen Antrag der Beigeladenen zunächst abgelehnt hatte, beschloss er am 14. September 2005 die Beauftragung eines Gutachters für eine Immissionsprognose (s.o. Gutachten des Dipl.-Ing. P.).

12

Nachdem diese vorlag, beschloss der Rat der Klägerin am 23. November 2005, dem Antrag der Beigeladenen zu entsprechen. Die Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Belange solle auf Bebauungsplanebene erfolgen.

13

Am 19. September 2007 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans unter Einschluss der Mischbaufläche in A. gefasst. Im anschließenden Beteiligungs- und Offenlegungsverfahren äußert sich die Untere Landesplanungsbehörde und der Landesbetrieb Mobilität jeweils ablehnend zu der Ausweisung einer Mischbaufläche in A.

14

Am 12. Dezember 2007 und am 2. April 2008 befasste sich der Rat der Klägerin mit den eingegangenen Anregungen. Er beschloss, dass die Mischbaufläche A. im Fortschreibungsverfahren verbleibe, „um der Gemeinde im Rahmen des Bebauungsplans zu ermöglichen, die genannten Problemstellungen zu lösen“. In der Diskussion äußerten Ratsmitglieder „ein gewisses Unbehagen“ und, dass „im Falle A. viele Dinge dagegen sprechen“, selbst wenn „in der Vergangenheit immer den Wünschen der Ortsgemeinde gefolgt wurde“.

15

Anschließend beschloss der Rat die Fortschreibung des Flächennutzungsplans.

16

Die Klägerin beantragte am 10. Juli 2008 die Genehmigung für die Fortschreibung.

17

Mit Bescheid vom 10. September 2008 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung mit Ausnahme der Ausweisung der gemischten Baufläche in A. Insoweit wurde die Genehmigung versagt.

18

Ein Mischgebiet sei in A. nicht erforderlich. Bei der Planung sei die Lärmvorbelastung nicht ausreichend beachtet worden. Es habe keine ausreichende Prüfung von Alternativen gegeben. Für eine Angebotsplanung sei die Ausweisung eines Mischgebietes ungeeignet.

19

Zur Begründung ihres anschließenden Widerspruchs ließ die Klägerin die Beigeladene vortragen, dass es in A. lediglich im Ortskern ein Mischgebiet gebe. Der Ortskern sei jedoch so dicht besiedelt, dass sich kein Kleingewerbe ansiedeln könne. Mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans solle Wohnen und Arbeiten unter einem Dach ermöglicht werden. Es könne sich nicht störendes Gewerbe ansiedeln, auch Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiteten. Die Situation im Baugebiet „Auf der L.“ zeige, dass ein solches Mischgebiet notwendig sei. Hier hätten sich Selbständige niedergelassen; es gebe aber Stellplatzschwierigkeiten. Eine Erweiterung dieses Baugebiets sei schwierig, da die Anbindung durch verkehrsberuhigte Bereiche erfolgen müsse. Durch klare Vorgaben im Bebauungsplan werde eine Konfliktsituation vermieden. Es habe konkrete Ansiedlungswünsche gegeben. Leider seien diese an den fehlenden Zeitvorgaben gescheitert.

20

Die Beigeladene legte einen Konzeptentwurf für das Gebiet vor. Dieser sieht neun Parzellen mit einer Fläche zwischen 760 qm und 1.190 qm vor. Geplant sind ein Lärmschutzwall und eine Lärmschutzwand, jeweils in Höhe von 2 m.

21

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord den Widerspruch zurück.

22

Die Ausweisung einer Mischbaufläche in A. verstoße gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange. So sei die sogenannte „Bodenschutzklausel“ nicht richtig beachtet worden. Es habe keine ausreichende Bedarfsprognose stattgefunden. Die Beigeladene sei nach dem Landesentwicklungsprogramm auf die Eigenentwicklung verwiesen, also auf die Schaffung von Raum für den örtlichen Bedarf an Wohnungen und Betriebsflächen. Die im neuen Mischgebiet zu erwartenden Wohneinheiten stünden angesichts der Bevölkerungsentwicklung nicht mit dem örtlichen Bedarf in Einklang. Zudem seien die immissionsschutzrechtlichen Probleme zwar erkannt, aber die Möglichkeiten der planerischen Konfliktbewältigung nicht ausreichend geprüft worden. Aus der sogenannten Trennungsdirektive folge, dass nicht ohne gewichtigen Grund in eine vorbelastete Situation hineingeplant werden dürfe.

23

Mit ihrer am 15. November 2012 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Genehmigung der Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans in Bezug auf die Ortsgemeinde A. Sie trägt vor:

24

Ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Abwägungsgebot liege nicht vor. So sei die Bodenschutzklausel kein Neuausweisungsverbot. Die Realisierung der Vorstellungen der Beigeladenen im Innenbereich sei geprüft worden. Dort gebe es keine geeigneten Flächen. Es gebe vier Interessenten für das Gebiet „In den K.“. In A. stehe derzeit nicht genügend Wohnraum zur Verfügung. Die Bedarfssituation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht verändert. Damals habe es keine Flächen für die Ausweisung eines Mischgebiets in der erforderlichen Größe gegeben. Ferner sei der Schallschutz ausreichend beachtet worden. Für die jeweiligen Erdgeschosse reichten Wall und Wand. Im Obergeschoss seien Schallschutzfenster vorzusehen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2012 zu verpflichten, die 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans auch im Hinblick auf die Darstellungen für das Gebiet „In den K.“ im Gebiet der Beigeladenen zu genehmigen.

27

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

29

Er ist der Auffassung, aus den Akten gehe nicht hervor, dass Analysen der Siedlungsflächenreserven vorgenommen worden seien. Ebenso fehle eine Bedarfsprognose für den Wohnungsbau; Bedarfsbehauptungen reichten nicht. Die Einwände gegen die seitens des Beklagten ermittelten Ersatzflächen überzeugten nicht. Vor allem sei nicht dargelegt worden, weshalb eine zusammenhängende Fläche erforderlich sei. Es hätte beachtet werden müssen, dass A. nach dem Regionalen Rauordnungsplan Rheinhessen-Nahe auf Eigenentwicklung, außer Fremdenverkehr und Landwirtschaft, beschränkt sei. Die Bauleitplanung müsse sich an den Entwicklungschancen im Siedlungszusammenhang, den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen orientieren. Das behauptete Investoreninteresse sei zu vage. Es gebe keine ausreichend dokumentierte Darlegung der Planungsentscheidungen.

30

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

31

Die Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vier Interessenten am fraglichen Gebiet benannt; keines der Unternehmen hat seinen Sitz in A.

32

Sie hat ferner ausgeführt, dass im Verbandsgemeinderat denkbare Varianten zu den „K.“ diskutiert worden seien. Ziel der Beigeladenen sei es gewesen, ein zusammenhängendes Gebiet zu erschließen. Ob der Verbandsgemeinderat über Veränderungen der Interessentenlage informiert gewesen sei und ob er sich dezidiert mit der Bedeutung der Flächen beschäftigt habe, könne sie nicht sagen. In dem Weingut westlich der „K.“ habe inzwischen ein Paketdienst seinen Sitz. Die Halle südlich davon werde weiter von einem Weingut genutzt.

33

Im Übrigen wird auf die Niederschrift vom 30. Juli 2013 verwiesen.

34

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Klage ist unbegründet.

36

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der am 2. April 2008 beschlossenen 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans in Bezug auf die Ausweisung einer gemischten Baufläche für das Gebiet „In den K.“ in A.; insoweit erweisen sich der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2008 und der anschließende Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2012 als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

I.

37

Zu Recht wurde in den Verwaltungsentscheidungen die Genehmigung dieses Teils der Fortschreibung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) abgelehnt. Er verstößt gegen § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

38

Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung eines Flächennutzungsplans (nur) versagt werden, wenn dieser den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Dabei ist die Genehmigungsbehörde auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Komm., 11. Aufl. 2009, § 6 Rdnr. 2), die allerdings die Überprüfung des Abwägungsvorgangs einbezieht. Dieser ist entsprechend § 2 Abs. 3 BauGB nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden sind. Beides ist zu trennen. Zunächst sind die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln. Dann hat die Bewertung dieser Belange nach Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigung durch die Bauleitplanung sowie ihrem Gewicht im Verhältnis zur Betroffenheit zu erfolgen. Erst danach kann eine rechtsfehlerfreie Abwägungsentscheidung getroffen werden. Dabei kommen die in der Verfahrensvorschrift § 2 Abs. 3 BauGB normierten vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten besondere Bedeutung im Rahmen der Bauleitplanung zu (vgl. zum Vorstehenden OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG – ESRiA). Ermittlung und Bewertung der Einzelbelange sind grundsätzlich in den Planungsunterlagen zu dokumentieren, da diese die wichtigste Quelle für die rechtliche Bewertung des Plans sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1994 – 1 L 154/92 –, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Beschlussfassung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 –, juris).

39

Bei Flächennutzungsplänen ergibt sich überdies aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der Ermittlung und Bewertung der relevanten Belange besonders zu beachten ist. Der Flächennutzungsplan hat sich an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde zu orientieren. Die Bewertung dieser Bedürfnisse als einzustellender Belang erfordert Prognosen, die für einen voraussehbaren Zeitraum (ca. 10 bis 15 Jahre) in angemessener und methodisch einwandfreier Weise erarbeitet wurden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB-Komm., 107. Erg.Lfg. 2013, § 5 Rnr. 13).

II.

40

Den vorgenannten Anforderungen entspricht der Abwägungsvorgang im Rat der Klägerin in Bezug auf den hier in Rede stehenden Teil der 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans, so wie er sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt und in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, nicht. Er ist zumindest hinsichtlich zweier Belange defizitär:

41
1. Die Abwägungsgrundlagen zum Belang „sparsamer Umgang mit Grund und Boden“ wurden unzureichend ermittelt und dieser Belang infolgedessen fehlerhaft bewertet.
42
2. Der Belang „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ wurde unzutreffend bewertet.
43

Beides wurde bereits im angegriffenen Widerspruchsbescheid mit zutreffenden Ausführungen dargelegt, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Lichte des wechselseitigen Vorbringens der Parteien und der mündlichen Verhandlung erscheinen folgende Ergänzungen angezeigt:

44

1. In Bezug auf den in § 1a Abs. 2 BauGB niedergelegten Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel) wurde das Abwägungsmaterial unzulänglich ermittelt (a)) und der Belang fehlerhaft bewertet (b)). Zwar hat die Klägerseite zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1a Abs. 2 BauGB keine Neuausweisungs- oder Baulandsperre darstellt; allerdings ist der Belang auf jeden Fall in die Abwägung einzubeziehen (s. § 1a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB) und kann im Einzelfall zum Verzicht auf das Planvorhaben führen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. § 1a Rdnr. 8, 11). Deshalb bedarf seine Zurückstellung einer Rechtfertigung, die dem Gewicht des Belangs Rechnung trägt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.). Dabei ist die Schutzwürdigkeit der überplanten Flächen ebenso zu beachten, wie die Möglichkeit innerörtlicher Alternativen, wobei die Ziele der Raumordnung von Bedeutung sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.).

45

a) Das Abwägungsmaterial im Hinblick auf die Bodenschutzklausel ist schon deshalb defizitär, weil jegliche Prognose des Bedarfs der Beigeladenen an Raum für Wohnen und Gewerbe für die nächsten 10 bis 15 Jahre fehlt. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, ihr Rat sei hinsichtlich der Interessentenlage auf dem Laufenden gewesen, so lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass er die entsprechenden Angaben auf die kommenden Jahre hochgerechnet und sich der Frage gestellt hätte, ob die Interessenlage die Ausweisung der gemischten Baufläche angezeigt erscheinen lässt. Dabei hätte der Rat als Abwägungsmaterial auch die Vorgaben der Raumordnung unbeschadet ihrer Rechtsnatur hinzuziehen müssen. Handelt es sich um Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG), so ist die Bauleitplanung an sie anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), sie sind zwingend zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ROG). Aber auch die Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ROG zu berücksichtigen.

46

Vorliegend ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Rat der Klägerin den Grundsatz G3 des Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe herangezogen und den von der Beigeladenen behaupteten Bedarf daran gemessen hat. Nach diesem Grundsatz sollen Gemeinden mit Eigenentwicklung – wie die Beigeladene – Wohnungen für den örtlichen Bedarf bereitstellen und die Voraussetzungen für die Sicherung und Erweiterung ortsansässiger Betriebe schaffen. Davon ausgehend wäre bei einer prognostischen Betrachtung der von der Beigeladenen reklamierte Bedarf kritisch zu bewerten gewesen. Denn keiner der angegebenen Gewerbebetriebe, die sich angeblich für ein Mischgebiet „In den K.“ interessierte, hatte seinen Sitz in A. Eine Bebauung der neun – so die Vorstellung der Beigeladenen – Parzellen in den kommenden Jahren mit Gewerbebetrieben aus A. erscheint so unwahrscheinlich. Ähnlich wäre dies in Bezug auf Wohninteressenten gewesen. Ausgehend von dem planerischen Konzept der Beigeladenen (Wohnen und Arbeiten unter einem Dach) wurde nur ein Betrieb genannt, dessen Inhaber in A. wohnen (der Betriebssitz ist an anderer Stelle). Dieser eine Fall lässt ebenfalls nicht auf einen für die Bebauung von neun Parzellen ausreichenden Bedarf schließen.

47

Zudem fehlt der Nachweis einer ausreichenden Ermittlung dazu, ob sich die Vorstellung der Beigeladenen vom „Wohnen und Arbeiten unter einem Dach“ im Ortsbereich an anderer Stelle verwirklichen lassen könnte. Es mag zwar sein, dass sich der Rat der Klägerin mit Alternativen in A. auseinandergesetzt hat. Diese Auseinandersetzung ist jedoch schon deshalb defizitär gewesen, weil sie von zu stark eingeschränkten Prämissen ausging. Bei den Beratungen ging man davon aus, dass A. ein zusammenhängendes Gebiet mit gemischter Nutzung benötige. Es wurde nach Aktenlage vom Rat der Klägerin nicht hinterfragt, geschweige denn geprüft, ob zur Verwirklichung der planerischen Vorstellungen der Beigeladenen tatsächlich ein zusammenhängendes Gebiet vonnöten ist oder sich „Wohnen und Arbeiten unter einem Dach“ nicht auch disloziert im Gemeindegebiet verwirklichen lassen. Die Erläuterungen der Beigeladenen sprechen eher dafür, dass Letzteres der Fall ist. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nichtstörende Gewerbebetriebe, Büros von Selbständigen und Verkaufsstellen von Landwirten nicht an verschiedenen Stellen im Innenbereich von A. angesiedelt werden könnten. Solche Vorhaben sind insbesondere in den bereits vorhandenen Mischgebieten und Allgemeinen Wohngebieten – dort zumindest ausnahmsweise – zulässig (s. § 6 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)).

48

Ferner fehlt es an dokumentierten Hinweisen dazu, dass der Rat der Klägerin alle relevanten Fakten zur Bewertung der Schutzwürdigkeit der überplanten Fläche „In den K.“ zusammengetragen hätte. So ist zum Beispiel nicht erkennbar, dass ermittelt worden wäre, für welche Nutzung die Fläche alternativ geeignet wäre.

49

Die Darlegungen der Klägerseite im Widerspruchs- und Klageverfahren können ebenso wie die Erläuterungen der Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen die fehlenden Ermittlungen des Rats der Klägerin nicht ersetzen. Davon abgesehen, dass sie zeitlich nach dem Beschluss vom 2. April 2008 liegen, ist es überdies allein Aufgabe des Rates, diese Ermittlungen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Abwägung einzustellen. Insoweit genügen vor allem die Mutmaßungen der Ortsbürgermeisterin von A., den Ratsmitgliedern sei der Wert der Flächen bekannt gewesen, nicht. Es fehlt an Hinweisen, dass der Rat der Klägerin sich mit diesem Punkt auseinandergesetzt hat.

50

b) Die Bewertung des Belangs „sparsamer Umgang mit Grund und Boden“ ist fehlerhaft.

51

Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass einer solchen Bewertung nach den obigen Ausführungen unzureichende Ermittlungen zu Grunde lagen. Denn deshalb waren das Bewertungsmaterial und zwangsläufig auch die Bewertung selbst defizitär.

52

Die Bewertung ist zudem deshalb fehlerhaft, weil eine Rechtfertigung dafür fehlt, dass Flächen im Außenbereich überplant werden, statt die Beigeladene auf die bauliche Verdichtung des Innenbereichs zu verweisen.

53

In diesem Kontext gewinnt erneut Bedeutung, dass der Rat der Klägerin augenscheinlich keine Bewertung der überplanten Flächen vorgenommen hat. Er hat damit die „Waagschale“ nicht gewichtet, die im weiteren Abwägungsvorgang mit der durch die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen gefüllten „Waagschale“ zu messen gewesen wäre. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich der Rat der Klägerin mit der Bedeutung der „K.“ für die Landwirtschaft auseinandergesetzt hätte. Dies hätte jedoch nicht nur wegen der Nähe zu den dortigen Weingütern nahegelegen, es wäre mit Blick auf die Vorgaben des unter Ziffer 2.2.2.5 formulierten Ziels des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe zwingend gewesen. Danach sollen in den Gemeinden, denen die besondere Funktion Landwirtschaft zugewiesen ist – dazu gehört A. –, die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe über die Bauleitplanung gesichert werden. Selbst wenn es also nach den Ausführungen der Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen, wonach diese Flächen für den Weinbau nicht wertvoll sind, durchaus möglich erscheint, dass der Rat der Klägerin die Bedeutung der Flächen als gering eingeschätzt und sodann den planerischen Vorstellungen der Beigeladenen höhere Priorität beigemessen hätte, so hätte gleichwohl zunächst eine Bewertung durch den Rat erfolgen müssen, die weder von der Beigeladenen noch vom Gericht ersetzt werden kann.

54

2. Der Rat der Klägerin hat zudem den Belang „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ unzutreffend bewertet.

55

Der vorgenannte Belang ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB. Danach hat die Bauleitplanung für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sorgen und den Immissionsschutz – insbesondere das Trennungsgebot in § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) – zu beachten. Vorliegend hat es nach Aktenlage keine ordnungsgemäße Bewertung der Vorbelastung des Gebiets „In den K.“ und der vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen gegeben (a)); zudem wurde das Trennungsgebot nicht ausreichend beachtet (b)).

56

a) Die Bewertung der Lärmschutzbelange genügt nicht den Anforderungen. Diese Belange sind in die planerische Abwägung einzustellen und mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen in einen Ausgleich zu bringen, der zur objektiven Gewichtigkeit der Belange nicht außer Verhältnis steht; dabei ist bei der Planung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.).

57

Vorliegend sind zwar die Vorbelastungen des Gebiets „In den K.“ durch Lärm sowie mögliche Schutzmaßnahmen gutachterlich ermittelt worden. Der Rat der Klägerin hat jedoch eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende Bewertung dieser Ermittlungsergebnisse nicht vorgenommen.

58

Einerseits hat er weder die Höhe der Überschreitungen der Lärmschutzwerte gewichtet noch die Realisierbarkeit der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen ins Kalkül gezogen. In konkreten Fall genügt es nicht, wenn schon zu einem frühen Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens und beim Beschluss des Plans im Rat der Klägerin geäußert wird, dass die Lösung der Lärmschutzprobleme einem von der Beigeladenen aufzustellenden Bebauungsplan überlassen bleiben soll. Hier wurden gutachterlich derart massive Überschreitungen der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für ein Mischgebiet zulässigen Immissionsrichtwerte festgestellt und so gravierende Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte gefordert, dass es zumindest einer klaren Aussage des Rates der Klägerin dazu bedurft hätte, dass er die Einhaltung der Werte überhaupt für bauplanerisch umsetzbar und eine gemischte Nutzung im geplanten Gebiet im Lichte der entsprechenden Einschränkungen noch für realistisch hält. Daran fehlt es. Die Ratsprotokolle vermitteln vielmehr den Eindruck, als habe der Rat der Klägerin bei seiner Entscheidung für die Ausweisung einer gemischten Baufläche „In den K.“ bewusst die Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Fragen der Beigeladenen überlassen. Damit hat er die ihm zustehende Bewertungskompetenz unzulässig delegiert.

59

Im Einzelnen fehlt es schon an einer Bewertung der Ergebnisse der hier maßgeblichen Stellungnahme des Dipl.Ing. P. unter Beachtung der Diplom-Arbeit von Herrn S. Danach werden im fraglichen Gebiet die für ein Mischgebiet anzusetzenden Immissionsrichtwerte (60 dB(A) – tags / 45 dB(A) – nachts) über Tag deutlich und des Nachts massiv überschritten. Nach der erwähnten Diplomarbeit werden die Grenzwerte an den beiden Messpunkten tagsüber um 2,1 dB(A) bzw. 1,6 dB(A) und während der Nacht um 12,4 dB(A) bzw. 11,9 dB(A) überschritten. Nach Dipl.Ing. P. liegen die Immissionswerte tags jedenfalls über den maßgeblichen 60 dB(A) und nachts mindestens 10 dB(A) über dem Grenzwert. Es fehlt an Hinweisen dafür, dass der Rat der Klägerin insbesondere die Überschreitung der Nachtwerte gewichtet und die Reduzierung einer solchen Überschreitung auf das erträgliche Maß mit planerischen Mitteln bewertet hat.

60

Ähnlich stellt sich dies hinsichtlich des Katalogs von Maßnahmen dar, den Dipl.Ing. P. in seiner Stellungnahme zur Einhaltung der Immissionswerte vorgeschlagen hat. Hier hätte es zunächst einer Bewertung dazu bedurft, ob der Gutachter so zu verstehen ist, dass bei Ergreifen dieser Maßnahmen die maßgeblichen Immissionswerte sicher eingehalten werden. Diesbezüglich ist die Stellungnahme zumindest nicht ganz eindeutig. Sodann hätte eine Prüfung durch den Rat der Klägerin erfolgen müssen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen planerisch umsetzbar sind. Dies ist zumindest im Hinblick auf Schlafraumfenster im Obergeschoss zweifelhaft. Nach der Stellungnahme von Dipl.Ing. P. dürfen solche Fenster nur an der straßenabgewandten Seite der Gebäude eingesetzt werden. Es ist unklar, mit welchen Mitteln des Bauplanungsrechts diese Position der Schlafraumfenster gewährleistet werden soll. Dabei ist wegen des Ziels „Wohnen und Arbeiten unter einem Dach“ davon auszugehen, dass keine nur eingeschossige Bauweise angedacht ist, es also Obergeschosse im Baugebiet geben soll. Der Rat hat sich ferner nicht damit befasst, ob die von Dipl.Ing. P. vorgeschlagenen Maßnahmen, so sie denn Aufnahme in einen späteren Bebauungsplan fänden, die Attraktivität des Gebiets so reduzieren, dass die Aufnahme einer gemischten Nutzung dort nicht mehr realistisch ist. Damit einher geht, dass nicht die Frage aufgeworfen wurde, wie planerisch gewährleistet werden soll, dass im Gebiet „In den K.“ tatsächlich eine Mischung von gewerblicher und Wohnnutzung realisiert wird. Dabei ist davon auszugehen, dass mit der Ausweisung einer gemischten Baufläche („M“, s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) tatsächlich ein Mischgebiet gemeint ist („MI“, s. § 1 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Dies entspricht den Vorstellungen der Beigeladenen und nur dies erscheint an dieser Stelle realisierbar. In einem Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 1 BauNVO Wohnen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gleichermaßen zulässig. Insoweit ist unklar, wie etwa verhindert werden soll, dass die inzwischen von der Beigeladenen skizzierten 9 Parzellen ausschließlich zum Wohnen genutzt werden. Dies könnte langfristig zur Folge haben, dass dann die deutlich geringeren Immissionsrichtwerte für Wohngebiete anzusetzen wären, die angesichts der Vorbelastung realistischer Weise nicht einzuhalten sind. Im Hinblick auf die planerische Umsetzbarkeit kommt es für die gerichtliche Prüfung weniger darauf an, ob es planerische Mittel dazu gibt, als darauf, dass sich der Rat der Klägerin nach Aktenlage damit nicht beschäftigt hat.

61

b) Die Bewertung der Lärmschutzbelange durch den Rat der Klägerin trägt überdies dem immissionsschutzrechtlichen Trennungsgebot nicht ausreichend Rechnung. Es wurde kein zwingender Grund benannt, weshalb in einen derart stark durch Lärmimmissionen vorbelasteten Bereich wie „In den K.“ ein Mischgebiet, das zumindest auch dem Wohnen zu dienen bestimmt ist, hinein geplant wird. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen.

62

Die planende Gemeinde hat gemäß § 50 Satz 1 BImSchG auf die Trennung unverträglicher Nutzungen zu achten. Deshalb ist eine Bauleitplanung verfehlt, wenn sie dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umweltbeeinträchtigungen nicht möglichst vermieden werden; die Gemeinde darf nicht ohne zwingenden Grund die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einem durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet plant (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 BN 17/06 –, juris).

63

Dieses Trennungsprinzip, das zunächst nur in Bezug auf die Trennung zweier Baugebiete greift, entfaltet im vorliegenden Fall zumindest in der Ausprägung Bedeutung, nach der eine Planung in einen vorbelasteten Bereich unterbleiben soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorbelastung von einem Baugebiet oder von einer Autobahn ausgeht. Denn es geht hier wie dort um Gesundheitsschutz, um den Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen. Für diesen am Immissionsort anknüpfenden Schutz ist es unerheblich, welche Ursache die Vorbelastung hat.

64

Hier wurde kein zwingender Grund dafür genannt, das durch Lärm stark vorbelastete Gebiet „In den K.“ zumindest auch für Wohnzwecke zu überplanen. Die von der Beigeladenen geäußerten Planungswünsche reichen dazu nicht. Es hätte schon der Darlegung bedurft, dass ein unabweisbarer Bedarf besteht, der nur an dieser Stelle realisierbar ist. Hier fehlt es bereits – wie bereits dargelegt – an der Darlegung des unabweisbaren Bedarfs. Es ist nicht erkennbar, dass A. unter Beachtung seiner landesplanerischen Funktion überhaupt einen Bedarf an einem zusammenhängenden Mischgebiet dieser Größe hat.

III.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon auszunehmen waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Da diese keine Anträge gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist, wäre es unbillig, ihre Kosten der Klägerin aufzubürden (§ 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO). Überdies standen beide faktisch auf einer Seite.

66

Beschluss

67

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG).

68

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2013 - 4 K 1074/12.KO

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2013 - 4 K 1074/12.KO

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2013 - 4 K 1074/12.KO zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2013 - 4 K 1074/12.KO zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2013 - 4 K 1074/12.KO zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Apr. 2010 - 4 B 78/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens einschließlich der

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens einschließlich der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. März 2010 ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben. Der von der Klägerin erhobene Einwand, die Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich und daher insgesamt unzulässig, kann auf sich beruhen.

2

1. Die Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die die Beklagte geltend macht, liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

3

1.1 Einen Verfahrensmangel sieht die Beklagte zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Beiladung der Stadt Gronau abgelehnt hat; die Beiladung sei gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig gewesen.

4

Die Rüge ist unbegründet. Die Stadt Gronau war nicht notwendig beizuladen. Dritte sind gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Streitig ist hier der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Genehmigung der 78. Änderung des Flächennutzungsplans. An diesem Rechtsverhältnis ist die Stadt Gronau als Nachbargemeinde nicht beteiligt. Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin kann sich zwar auf die Genehmigungsfähigkeit der ebenfalls auf die Ermöglichung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) gerichteten Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau auswirken. Ob und inwieweit die Stadt Gronau deshalb berechtigt ist, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin anzufechten, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wird durch die Erteilung der von der Klägerin beantragten Genehmigung nicht über den Anspruch der Stadt Gronau auf Genehmigung ihrer Flächennutzungsplanänderung entschieden. Insoweit ist vielmehr eine gesonderte Entscheidung erforderlich.

5

Zudem ist die Beklagte durch das Unterbleiben der Beiladung nicht beschwert. Ein Verfahrensmangel, der den Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (Beschluss vom 16. September 2009 - BVerwG 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 2). Die notwendige Beiladung soll die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen. Darüber hinaus dient sie der Prozessökonomie, in dem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird hingegen durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O. Rn. 3). Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht deshalb beschwert, weil sie verpflichtet wird, der Klägerin die beantragte Genehmigung zu erteilen, ohne dass eine Rechtskrafterstreckung auf die Stadt Gronau erfolgt. Selbst wenn die Stadt Gronau beigeladen worden wäre, hätte damit nicht gemäß § 121 VwGO bindend festgestanden, dass ihre Klage auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung abzuweisen ist. Denn gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile auch die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Anspruch der Stadt Gronau auf Genehmigung der Änderung ihres Flächennutzungsplans ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6

1.2 Auch durch das Unterbleiben einer einfachen Beiladung der Stadt Gronau ist die Beklagte jedenfalls nicht beschwert. Die hilfsweise erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls sein Ermessen bei der Entscheidung über eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt, kann schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

7

1.3 Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

8

a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sieht die Beklagte zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung überraschend auf eine zeitliche und sachliche Priorität der Bauleitplanung der Klägerin im Verhältnis zur konkurrierenden Planung der Nachbargemeinde gestützt habe, ohne darauf während des gerichtlichen Verfahrens eingegangen zu sein.

9

Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzendes "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91; stRspr). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass der Stand der Planungen der Stadt Gronau, ihre Realisierungschance und der Umstand, dass es dort um die Neuerrichtung und nicht - wie auf dem Gebiet der Klägerin - um die Erweiterung eines vorhandenen FOC geht, für die Vereinbarkeit der klägerischen Planung mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot von Bedeutung sein konnte (vgl. UA S. 41), lag auf der Hand; eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht. Im Übrigen hatte bereits im Planaufstellungsverfahren der von der Klägerin bestellte Gutachter Prof. Dr. H. das Verhältnis der beiden Planungen unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen und sachlichen Priorität erörtert. Die Klägerin selbst hatte bei der Prüfung der Anregungen und Bedenken maßgebend darauf abgestellt, dass auf ihrem Gebiet ein FOC bereits betrieben werde (Beschlussvorlage vom 2. November 2006, S. 84 ). Im Berufungsverfahren hatte sie hierauf und auf das Gutachten H. Bezug genommen (Schriftsatz vom 28. September 2009, S. 19).

10

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sieht die Beklagte auch darin, dass das Oberverwaltungsgericht den Kern ihres Vorbringens in Bezug auf die Tragweite des raumordnerischen und städtebaulichen Vertrags vom 17. Oktober/24. Oktober 2003 verkannt und eine entscheidungserhebliche Frage dadurch verfehlt habe.

11

Auch insoweit ist das rechtliche Gehör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 u.a. - juris Rn. 3 m.w.N.). Anders als die Beklagte hat das Oberverwaltungsgericht dem raumordnerischen und städtebaulichen Vertrag zur Realisierung der Ansiedlung und des Betriebs eines FOC in Ochtrup eine Vorabbindung der Klägerin nicht entnommen. Der Vertrag enthalte keinen Verzicht auf ein Planungsrecht. Aus § 1 Abs. 5 des Vertrags ergebe sich lediglich, dass die Vertragsparteien nach wirksamer Änderung des Bebauungsplans einen Anspruch auf Vertragsanpassung hätten (UA S. 18 f. - Hervorhebung nicht im Original). Die Frage, inwieweit eine Vorabbindung der planerischen Abwägung rechtlich zulässig ist und welche Abwägungsrelevanz einer solchen Bindung gegebenenfalls zukommt, stellte sich ausgehend von dieser Auslegung des Vertrages nicht. Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs war rechtlich ebenfalls unerheblich (dazu unten 2.6. d).

12

c) Die Beklagte macht schließlich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, dass der parallel aufgestellte Flächennutzungsplan keine Steuerungsfunktion für das gesamte Gemeindegebiet entfalte und es an einem schlüssigen Gesamtkonzept einschließlich des innerstädtischen zentralen Versorgungsbereichs fehle.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Vortrag nicht übergangen, es ist ihm lediglich nicht gefolgt. Es hat die Darstellung des FOC im Flächennutzungsplan einschließlich der Angaben zur maximalen Verkaufsfläche für zulässig gehalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB); die vorgesehene Art der Bodennutzung - das FOC - könne sich in das Konzept für das gesamte Gemeindegebiet nur dann einfügen, wenn die maximalen Verkaufsflächen festgelegt seien (UA S. 49). Zweifel daran, dass der Flächennutzungsplan in seiner geänderten Fassung geeignet sei, eine Steuerungsfunktion für das gesamte Gemeindegebiet zu entfalten, hatte das Oberverwaltungsgericht nicht.

14

1.4 Die Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1 VwGO) greifen nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist auch insoweit nicht verletzt.

15

a) Die Beklagte rügt, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag abgelehnt hat, zum Beweis der Tatsache, dass die Prognose im Sachverständigengutachten von J. und K. nicht auf eine zuverlässige Prognosebasis gestützt worden ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Den Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht nicht nur - wie die Beschwerde vorträgt - abgelehnt, weil er nicht hinreichend bestimmt und unsubstantiiert, sondern auch, weil er unerheblich sei und der Senat keinen Anlass sehe, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (UA S. 35).

16

Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, steht es nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Ein weiteres Gutachten muss das Gericht nur einholen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängte, insbesondere weil das vorhandene Gutachten Mängel aufweist, die es im gerichtlichen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet erscheinen lassen, oder weil das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wurde (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71; stRspr.). Gemessen hieran ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass das Gutachten von J. und K. den an eine Prognose zu stellenden Anforderungen genügt (UA S. 32 ff.). Es hat insbesondere nachvollzogen, wie das Gutachten den Untersuchungsraum und das darüber hinausreichende Einzugsgebiet des FOC bestimmt hat. Das Gutachten habe zugrunde gelegt, dass die Kunden weit überwiegend aus der näheren Umgebung stammten; die Zahlen lägen auf der sicheren Seite (UA S. 36). Ausgehend hiervon bestand kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen.

17

b) Die Beklagte rügt außerdem die Ablehnung ihres Antrags, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass durch den demographischen Wandel bedingte Veränderungsprozesse in den Prognosedaten nicht berücksichtigt seien. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt, weil er unsubstantiiert geblieben und zudem unerheblich sei. Das ergebe sich insbesondere aus der "Modellrechnung des IT.NRW zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung in den NRW-Gemeinden 2008 bis 2030". Diese Prognose gehe davon aus, dass in den aufgeführten Gemeinden im Untersuchungsraum die Bevölkerungszahl bis zum Jahre 2030 insgesamt um 1 % wachsen werde (UA S. 34). Hiergegen wendet die Beschwerde ein, das Gericht habe auf eine Gesamtbetrachtung des Untersuchungsraums abgestellt; gerade in den Nachbargemeinden seien aber bereits Stagnationen und Schrumpfungsprozesse zu erwarten.

18

Ein Aufklärungsmangel ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Denn einen auf einzelne Gemeinden bezogenen Beweisantrag hatte die Beklagte nicht gestellt. Dass der zu erwartende Kaufkraftabfluss unter Berücksichtigung einer gemeindespezifisch prognostizierten Bevölkerungsentwicklung in bestimmten Gemeinden in städtebaulich relevante Auswirkungen umschlagen könnte, musste sich dem Oberverwaltungsgericht ohne einen entsprechenden Beweisantrag nicht aufdrängen.

19

c) Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sieht die Beklagte schließlich darin, dass das Oberverwaltungsgericht ihrem Vorbringen nicht nachgegangen sei, wonach die Klägerin im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen habe, ob in den Nachbargemeinden städtebauliche Konzepte vorhanden seien, welche durch die projektbezogene klägerische Planung beeinträchtigt worden sein könnten.

20

Insoweit ist ein Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Beschwerde zeigt nicht - wie dies erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - auf, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ebenso wenig zeigt sie auf, warum sich dem Gericht ohne einen entsprechenden Beweisantrag weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Der bereits im Berufungsverfahren erhobenen Rüge, die Gutachter hätten bei den Nachbargemeinden abfragen müssen, welche zentralen Versorgungsbereiche bestünden, wie diese abgegrenzt seien und welche Planungen zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestünden, hat das Oberverwaltungsgericht entgegengehalten, sie lasse eine Durchdringung des Sach- und Streitstandes und der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen vermissen; welche konkreten Planungen in Ahaus, Rheine, Nordhorn und Lingen nicht berücksichtigt worden sein könnten und welche Auswirkungen dies auf die vorliegende Beurteilung haben könnte, werde nicht im Ansatz dargelegt (UA S. 33 f.). Das Beschwerdevorbringen geht insoweit über das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht hinaus.

21

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

22

2.1 Zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt bezeichnet die Beklagte zwei Fragen als klärungsbedürftig:

a) Kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Genehmigung des Flächennutzungsplans hinsichtlich Mängeln der Abwägung auch dann gemäß § 214 Abs. 3 BauGB auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung an, wenn die planende Gemeinde im Zeitpunkt dieser Entscheidung weiß, dass bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Flächennutzungsplans Änderungen in der Sach- und Rechtslage eintreten werden, welche die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung betreffen?

23

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung über die 78. Änderung des Flächennutzungsplans (2. November 2006) wusste, dass bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Flächennutzungsplans Änderungen in der Sach- und Rechtslage eintreten würden, die - wie die Beklagte meint - die Rechtmäßigkeit der getroffenen Abwägungsentscheidung betreffen würden. Die Klägerin konnte nicht wissen, wann die Beklagte über die Genehmigung ihrer am 14. November 2006 (UA S. 8) vorgelegten Flächennutzungsplanänderung entscheiden würde, ob zu diesem Zeitpunkt die geplante Neufassung des § 24a LEPro in Kraft getreten und ob die Neufassung überhaupt, als Ziel oder als Grundsatz der Raumordnung wirksam sein würde. Ebenso wenig konnte sie wissen, ob die am 23. Januar 2008 (UA S. 22), also erst während des gerichtlichen Verfahrens von der Stadt Gronau beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum genehmigungsfähig sein würde. Die Beklagte selbst hatte die Genehmigung zunächst versagt (UA S. 41).

24

b) Verschiebt sich der Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung bei einem Flächennutzungsplan, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung eines Bebauungsplans, wenn dieser deshalb an einem beachtlichen Verfahrensmangel leidet, weil er unter Verstoß gegen § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, also obwohl der Gemeinde bekannt war, dass die Genehmigung für den Flächennutzungsplan nicht erteilt war, bekanntgemacht worden ist und sich deshalb der maßgebliche Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung hinsichtlich des parallel aufgestellten Bebauungsplans auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat?

25

Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Es ergibt sich unmittelbar aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass für die einer Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde liegende Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung maßgebend ist. Das gilt auch, wenn ein im Parallelverfahren aufgestellter Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) für unwirksam erklärt wurde, weil die Änderung des Flächennutzungsplans im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Normenkontrollantrag mangels Genehmigung unwirksam und die Verletzung des Entwicklungsgebots nicht gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB unbeachtlich war, weil die Gemeinde den Bebauungsplan in Kenntnis der fehlenden Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht und sich damit bewusst über diesen Mangel hinweggesetzt hat (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 30. September 2009 - 10 D 8/08.NE - juris). § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB und die hieran anknüpfende Fehlerfolgeregelung in § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB enthalten Anforderungen an die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans. Sie modifizieren nicht den maßgebenden Zeitpunkt für die Abwägung bei Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 11. November 1998 - 26 N 97.3102 - (NuR 1999, 391), auf das die Beklagte sich beruft, ergibt sich nichts anderes. Es betrifft die Frage, ob ein Bebauungsplan an einem beachtlichen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot leidet.

26

2.2 Zur Planrechtfertigung wirft die Beklagte folgende Frage auf:

Kann § 1 Abs. 3 BauGB der Genehmigung eines im Parallelverfahren geänderten Flächennutzungsplans für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum entgegenstehen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz feststeht, dass wegen des Vorliegens eines Genehmigungsanspruchs hinsichtlich eines Flächennutzungsplans einer Nachbargemeinde für ein konkurrierendes Vorhaben im Fall der Genehmigung des klägerischen Vorhabens mit dem Inkrafttreten von Bebauungsplänen und der Verwirklichung von Vorhaben nach den insoweit übereinstimmenden Prognosen der Gutachter mit derart gravierenden kumulierenden städtebaulichen Auswirkungen zu rechnen ist, dass schädliche städtebauliche und raumstrukturelle Auswirkungen in der planenden Gemeinde und in den Nachbargemeinden zu erwarten sind?

27

Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts stand nicht - wie in der Frage vorausgesetzt - fest, dass die Stadt Gronau einen Anspruch auf Genehmigung ihrer Flächennutzungsplanänderung hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, auch die Beklagte selbst gehe offenbar davon aus, dass (auch) der Stadt Gronau ein Genehmigungsanspruch nicht zustehe; deren Berufungsverfahren sei jedenfalls noch anhängig, ohne dass die Beklagte erklärt habe, sie entspreche dem Begehren der Stadt Gronau (UA S. 23).

28

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht, die sich auch aus einem qualifizierten Abstimmungsbedarf zwischen benachbarten Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ergeben können, zwar das Planungsermessen nach § 1 Abs. 3 BauGB zu einer strikten Planungspflicht verdichten können (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Kommt die Gemeinde jedoch ihrer Planungspflicht nach, stellen schädliche Auswirkungen auf Nachbargemeinden nicht die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ihre Vereinbarkeit mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) in Frage. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 23).

29

2.3 Zum Abwägungsgebot stellt die Beklagte sechs Fragen:

a) Muss die ein Hersteller-Direktverkaufszentrum planende Gemeinde für den gesamten Einzugsbereich im Rahmen der Abwägung ermitteln, ob kommunale Planungen existieren, die durch ihre Planung beeinträchtigt werden?

30

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie bereits unter 1.4.c) dargelegt - tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass relevante Planungen anderer Gemeinden übersehen worden sein könnten, verneint.

31

b) Kann im Verhältnis zu drittbetroffenen Nachbargemeinden im Einzugsbereich die Relevanzschwelle für städtebaulich erhebliche Auswirkungen erst bei einem prognostizierten Kaufkraftabzug von mehr als 10 % zu Grunde gelegt werden, wenn innerhalb des Einzugsbereichs des Hersteller-Direktverkaufszentrums schon bei einem geringeren Prozentanteil in zahlreichen zentralen Versorgungsbereichen die Aufgabe von Geschäften zu prognostizieren ist, die für die zentralen Versorgungsbereiche funktionstragend sind?

32

Diese Frage wäre ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat das der Abwägung zu Grunde liegende Gutachten die 10 %-Marke der Umsatzumverteilung weder in die eine noch in die andere Richtung als "Demarkationslinie" gesehen (UA S. 33). Es hat auch Umsatzumverteilungen unter 10 % in die Untersuchung einbezogen und sie auf ihre städtebaulichen Auswirkungen untersucht. Hierzu seien die zentralen Versorgungsbereiche in Bezug auf Lage im Stadtgefüge, Struktur, Atmosphäre, städtebauliche Qualität, Qualität der Läden, des Straßenraumes, die Handelsdichte und Magnetbetriebe untersucht worden. Des Weiteren stelle das Gutachten die Funktion von Mittel- und Grundzentren in die Betrachtung ein. Auf dieser Grundlage werde im einzelnen ausführlich und plausibel dargestellt, dass für keine der untersuchten Gemeinden mit einem Umschlagen von absatzwirtschaftlichen in städtebaulich negative Auswirkungen zu rechnen sei (UA S. 37). An diese tatsächlichen Feststellungen wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

33

c) Muss sich die ein Hersteller-Direktverkaufszentrum planende Gemeinde, die festgestellt hat, dass eine Nachbargemeinde eine konkurrierende Planung in Angriff genommen hat, mit dieser im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung inhaltlich nur dann auseinandersetzen, wenn ihre eigene Planung die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde nach der Prognose der beauftragten Gutachter unzumutbar beeinträchtigt?

34

Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine verfahrensmäßig-formelle und eine materiell-inhaltliche Abstimmung nach den zum Abwicklungsgebot entwickelten Grundsätzen geboten ist, wenn nachbargemeindliche Belange in mehr als geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden; sie ist erst recht erforderlich, wenn auf Grund "unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art" auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <331> und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 <217>) ein qualifizierter Abstimmungsbedarf besteht (Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 34). Eine hiervon abweichende Rechtsauffassung hat auch das Oberverwaltungsgericht nicht vertreten. Fehler im Verfahren oder im Abwägungsvorgang hat es im Hinblick auf die Abstimmung mit den Interessen der Stadt Gronau nicht festgestellt; es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass insbesondere unter Beteiligung bzw. auf Betreiben der Beklagten während des Aufstellungsverfahrens über das in §§ 4, 4a BauGB vorgesehene Verfahren hinaus Abstimmungsgespräche mit der Klägerin und der Stadt Gronau stattgefunden hätten (UA S. 29). Zur materiellen Abstimmungspflicht hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, wenn sich zwei benachbarte Gemeinden in einer Konkurrenzsituation befänden, dürfe keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen (UA S. 29). Soweit es Anhaltspunkte für unzumutbare Auswirkungen auf Nachbargemeinden verneint hat (UA S. 31), hat es lediglich zum Ausdruck gebracht, dass auch das Abstimmungsergebnis nicht zu beanstanden sei, weil die im Wege der Abwägung nicht mehr überwindbare äußerste Grenze für Beeinträchtigungen von Nachbargemeinden hier nicht überschritten sei.

35

d) Die nächste Frage ist nur für den Fall gestellt, dass die Frage 2.3.c) zu bejahen ist. Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall.

36

e) Musste sich die Klägerin im Rahmen der Abwägung mit der sich aufdrängenden Alternative einer gemeinsamen Planung oder einer inhaltlich abgestimmten, auf die Raumverträglichkeit zugeschnittenen Verkaufsflächenbegrenzung auseinandersetzen?

37

Die Frage ist auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten; sie ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

38

f) Gleiches gilt für die Frage,

welches Gewicht dem Umstand der Selbstschädigung der planenden Gemeinde im Rahmen der Abwägung beizumessen ist, wenn diese in Anbetracht der gutachterlichen Prognose sowohl bereit ist, ihren eigenen innerstädtischen zentralen Versorgungsbereich preis zu geben, als auch im Nachhinein für den Aufbau dieses zentralen Versorgungsbereichs eingesetzte öffentliche Mittel ihrem Zweck nach fehlgehen zu lassen.

39

Welches Gewicht einem Belang in der Abwägung beizumessen ist, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab.

40

2.4 Zum interkommunalen Abstimmungsgebot wirft die Beklagte zwei Fragen auf:

a) Reicht es, wenn zwei Nachbargemeinden konkurrierend Hersteller-Direktverkaufszentren mit überörtlicher Ausstrahlungswirkung und überschneidenden Einzugsbereichen planen, nach dem Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB aus, dass die planende Gemeinde in der städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse die Auswirkungen der eigenen Planung auf die Nachbargemeinde prüfen lässt und die Nachbargemeinde anhört oder muss nicht eine materielle Abstimmung auch in dem Sinne versucht werden, dass ein gemeinsames Konzept oder überhaupt eine Einigung in der Sache angestrebt wird, um auch die Planungshoheit der Nachbargemeinde unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit möglichst weitgehend zu schonen?

b) Ist nicht gerade dann eine qualifizierte Abstimmung geboten, wenn - ausgehend von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - keine Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung existieren und nach den insoweit übereinstimmenden gutachterlichen Prognosen feststeht, dass beide Planungen nicht nebeneinander raumverträglich, sondern nur mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche realisiert werden können?

41

Beide Fragen sind, soweit sie nicht bereits geklärt sind, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der Senat hat zur Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebots ausgeführt (Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <32 f.>):

§ 2 Abs. 2 BauGB steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 BauGB. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der Anderen Gebrauch machen. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Abs. 2 BauGB unmissverständlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, lässt sich als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die Vorstellung zu Grunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. ... Umgekehrt lässt sich aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht etwa entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund gegen das Abwägungsgebot verstieße. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt.

42

Ob ausgehend hiervon im Fall von konkurrierenden Planungen die eine Gemeinde die Belange der anderen Gemeinde im Wege der Abwägung zurückstellen darf oder ob ein solches Abwägungsergebnis der Nachbargemeinde gegenüber rücksichtslos wäre und ein Scheitern beider Planungen nur durch eine konsensuale Lösung, z.B. eine Vereinbarung über bestimmte Darstellungen in den jeweiligen Flächennutzungsplänen gemäß § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB verhindert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von Bedeutung kann u.a. sein, inwieweit die Planung an eine bereits verwirklichte frühere Planung anknüpft und wie weit die Planung der Nachbargemeinde fortgeschritten ist.

43

2.5 Zur zeitlichen Priorität möchte die Beklagte folgende Frage geklärt wissen:

Ist, wenn nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter beim Zusammentreffen zweier städtebaulicher Planungen von Hersteller-Direktverkaufszentren im Fall der Verwirklichung dieser Planungen innerhalb des sich überschneidenden Kerneinzugsbereichs schädliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Nachbargemeinden ausgelöst werden, für die Entscheidung über den Vorrang der einen oder der anderen Planung maßgebend, welche der beiden Ansiedlungsgemeinden zuerst die Abwägungsentscheidung über den Flächennutzungsplan getroffen hat oder welche der beiden zuerst einen Anspruch auf Genehmigung des Flächennutzungsplans hatte?

44

Die Frage ist teilweise bereits geklärt und einer darüber hinausgehenden allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich.

45

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die materielle Abstimmungspflicht nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen bei der Nachbargemeinde Bauleitpläne bereits vorhanden sind; die Schutzwürdigkeit der gemeindlichen Planungshoheit steigert sich zwar, wenn sie durch den Erlass von Bauleitplänen ausgeübt wurde; ihre Schutzwürdigkeit überhaupt hängt aber davon nicht ab (Urteil vom 8. September 1972 a.a.O. S. 330 f.; Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 42.94 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 37). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass gewichtige Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde nicht allein deshalb im Rahmen der Abwägung zurückgestellt werden dürfen, weil die Nachbargemeinde die Abwägungsentscheidung über ihren Plan noch nicht getroffen hat. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein. Welche Bedeutung der zeitlichen Priorität im Verhältnis zu anderen abwägungserheblichen Gesichtspunkten zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine allgemeine Kollisionsregel hat auch das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots im Hinblick auf die Planung der Stadt Gronau nicht nur verneint, weil die Stadt Gronau ihren Flächennutzungsplan erst mehr als ein Jahr nach der Klägerin beschlossen hat, sondern auch, weil ungewiss war, ob der Flächennutzungsplan der Stadt Gronau genehmigt werden würde und weil es in Gronau um die Neuerrichtung, bei der Klägerin aber um die Erweiterung eines bereits vorhandenen FOC ging (UA S. 41).

46

2.6 Zur Reichweite der Bindung an einen raumordnerischen und städtebaulichen Vertrag und dessen Abwägungsrelevanz bezeichnet die Beklagte fünf Fragen als klärungsbedürftig:

a) Kann ein städtebaulicher Vertrag, der eine Festlegung auf eine Maximalgröße der Verkaufsfläche bezüglich der Errichtung eines Einkaufszentrums enthält, die Grundlage für eine zulässige Vorwegbindung der planenden Gemeinde im Hinblick auf die Erweiterung dieses Einkaufszentrums bilden, wenn er die Planungskompetenz der Gemeinde im Übrigen unberührt lässt, weil er ausdrücklich die Möglichkeit der Vertragsanpassung im Fall der rechtmäßigen Änderung des Bebauungsplans vorsieht?

47

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat dem raumordnerischen und städtebaulichen Vertrag vom 24. Oktober 2003 nicht entnommen, dass die Klägerin sich gegenüber der Beklagten verpflichtet habe, eine Vorhabenerweiterung planerisch nicht zu ermöglichen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin auch in Bezug auf eine Erweiterung des FOC auf ihr Planungsrecht nicht verzichtet habe (vgl. oben 1.3. b). Der Sache nach ist die Frage der Beklagten darauf gerichtet, diese Auslegung des Vertrages einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Der Auslegung eines konkreten Vertrages kommt eine fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung indessen nicht zu.

48

b) Muss bei der Auslegung eines städtebaulichen Vertrages auch der Hintergrund und der Regelungszweck des Vertrages berücksichtigt werden, um die Reichweite der von ihm ausgehenden und bezweckten zulässigen Vorwegbindung der Gemeinde bestimmen zu können?

49

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB nicht bei den Buchstaben des Vertragstextes stehen zu bleiben, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen ist (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264>). Auch Hintergrund und Regelungszweck des Vertrages können hiernach zu berücksichtigen sein. Das hat auch das Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es hat den von der Beklagten erläuterten Motiven und Hintergründen des Vertragsschlusses gegenüber dem Vertragstext lediglich nicht die Bedeutung beigemessen, die die Beklagte für angemessen hält. Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich daraus nicht.

50

c) Welche Anforderungen resultieren aus dem städtebaulichen Vertrag im Verhältnis zum Vertragspartner, wenn die planende Gemeinde von der vertraglich zugelassenen Möglichkeit Gebrauch macht, sich von dem vertraglich abgestimmten Konzept durch abweichende Bauleitplanung zu verabschieden?

51

Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Welche Pflichten sich aus einem städtebaulichen Vertrag ergeben, hängt vom Inhalt des jeweiligen Vertrages ab.

52

d) Muss spätestens im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung ein Vertrag zur Sicherung der Konzepttreue für die geplante Erweiterung des Hersteller-Direktverkaufszentrums vorliegen oder genügt es, dass ein Anspruch der Parteien auf Anpassung des ursprünglichen Vertrages bezüglich eines Hersteller-Direktverkaufszentrums mit einer Maximalverkaufsfläche von 3 500 qm gegeben ist?

53

Soweit die Frage einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, kann sie auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

54

Die Beklagte meint, ein Vertrag zur Gewährleistung der Konzepttreue des Vorhabenträgers müsse spätestens im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung über den Flächennutzungsplan und des parallelen Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan vorliegen; insoweit sei die Rechtsprechung zur Sicherung der Durchführung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <67 ff.>, Beschluss vom 18. Juli 2003 - BVerwG 4 BN 37.03 - BRS 66 Nr. 217 S. 924 f.) auf die bauleitplanerische Steuerung der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel übertragbar. Die genannte Rechtsprechung bezieht sich auf eine spezielle Vorschrift (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB) für die Anwendung der Eingriffsregelung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Zur Frage, ob und ggf. wann bei der Bauleitplanung zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels ein Vertrag zur Gewährleistung der Konzepttreue des Vorhabenträgers vorliegen muss, lässt sich den Entscheidungen nichts entnehmen. Die Antwort auf diese Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

55

e) Ist die Regelung des § 12 Abs. 1 BauGB bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf einen projektbezogenen Flächennutzungsplan der vorliegenden Art insoweit analog anzuwenden, als der Vertrag, durch den die Kostentragung des Vorhabenträgers für die Planung geregelt wird, vor dem Feststellungsbeschluss im Sinne von § 6 Abs. 6 BauGB vorliegen muss?

56

Dass die spezifischen Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB weder direkt noch entsprechend für einen Flächennutzungsplan gelten, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren.

57

2.7 Zur Reichweite der richterlichen Prüfungskompetenz in Bezug auf die Zielqualität von landesplanerischen Festlegungen bezeichnet die Beklagte zwei Fragen als klärungsbedürftig:

a) Darf ein Berufungsgericht im Rahmen einer auf die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans gerichteten Klage die Rechtmäßigkeit von Rechtsvorschriften bzw. von Zielen der Raumordnung prüfen, obwohl diese vom Anwendungsbereich her die Versagung nicht rechtfertigen könnten und die Genehmigungsbehörde die Versagung auch nicht auf diese Rechtsvorschriften gestützt hat? Ist diese Form der "unaufgeforderten Suche von Fehlern, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt" im Rahmen einer gegen die Versagung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans gerichteten Verpflichtungsklage noch von der gerichtlichen Prüfungskompetenz gedeckt?

b) Gibt der Grundsatz der Plan- und Normerhaltung Anlass zu prüfen, ob eine geltungserhaltende Auslegung der als Ziel gekennzeichneten Festlegung möglich ist?

58

Die Klägerin hält diese Grundsatzrügen für unzulässig, weil die Beklagte durch die Verneinung der Zielqualität des § 24a Abs. 1 LEPro im angefochtenen Urteil nicht beschwert sei. Die hierauf bezogenen Rügen seien deshalb bereits unzulässig. Die Beschwerde macht in der Tat selbst geltend, dass das Oberverwaltungsgericht bereits den Anwendungsbereich des raumordnungsrechtlichen Beeinträchtigungsverbots (§ 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro) hätte verneinen müssen; dieser wäre nur eröffnet gewesen, wenn das Oberverwaltungsgericht der Meinung gewesen wäre, dass auch die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau zu genehmigen sei. Nach der Verkündung des angefochtenen Urteils hat die Beklagte jedoch die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau genehmigt. Wäre dieser Umstand im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wäre der Anwendungsbereich des Beeinträchtigungsverbots auch nach dem Vortrag der Beklagten eröffnet. In diesem Fall wäre sie durch die Verneinung der Zielqualität des § 24a Abs. 1 LEPro möglicherweise beschwert.

59

Das Vorliegen einer Beschwer kann jedoch offen bleiben. Die Frage a) kann, soweit sie entscheidungserheblich wäre, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß des Flächennutzungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB, § 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro verneint, weil § 24a Abs. 1 LEPro kein Ziel der Raumordnung sei. Seine Ausführungen zum fehlenden Verbindlichkeitsanspruch der Vorschrift in räumlicher und/oder sachlicher Hinsicht (UA S. 26 f.) tragen die Feststellung der Vereinbarkeit des Flächennutzungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB; sie sind nicht - wie die Beschwerde meint - ein obiter dictum. Zur Frage, ob das Beeinträchtigungsverbot des § 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro verletzt wäre, wenn ihm Zielqualität zukäme, hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht verhalten.

60

Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Zielqualität einer raumplanerischen Festlegung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur geprüft werden darf, wenn die fehlende Zielqualität der einzige Grund für die Feststellung wäre, dass die Festlegung dem streitgegenständlichen Plan nicht entgegensteht, enthält das Bundesrecht nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht gelegentlich ausgesprochene Mahnung, die Tatsachengerichte sollten sich nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben, betraf andere Fallkonstellationen (vgl. Urteile vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10 S. 17 f. und vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196 f.>; Beschluss vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - BRS 59 Nr. 34 S. 133 f.). Abgesehen davon stellt sie keinen Rechtssatz dar, sondern umschreibt lediglich eine Maxime richterlichen Handelns (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 26.06 - Buchholz 406.11 § 1a BauGB Nr. 6 Rn. 7).

61

Die Frage b) würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Auslegung des § 24a Abs. 1 LEPro dahingehend, dass die Vorschrift einen räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen verbindlichen Rahmen für die Ausweisung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO enthält, nicht für möglich gehalten. Ansatzpunkte für eine Auslegung des § 24a Abs. 1 LEPro, auf deren Grundlage die Vorschrift als Ziel der Raumordnung hätte qualifiziert werden können und der aus Respekt vor der Normsetzungskompetenz des Plangebers der Vorzug hätte gegeben werden können, sind dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.

62

2.8 Zu den Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung möchte die Beklagte zwei Fragen geklärt wissen:

a) Genügt es den Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 ROG an ein Ziel der Raumordnung, dass ein nutzungs- und/oder planungsbezogener Regelungskern als planerische Rahmenvorgabe räumlich und sachlich bestimmbar vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogen für die nachfolgende kommunale Planung festgelegt wird?

63

Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen.

64

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Landesplanung, auch soweit sie Ziele festlegt, als übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung zwar gegenüber der Bauleitplanung vorrangig ist, sich aus ihrer Aufgabenstellung aber gleichzeitig rechtliche Beschränkungen ergeben. In Richtung auf die örtliche Planung schafft sie, wie dies für eine Planung, der weitere Planungsstufen nachgeordnet sind, typisch ist, Rahmenbedingungen. Tendenziell ist sie auf weitere Konkretisierung angelegt. Die landesplanerische Letztentscheidung beruht auf einem Ausgleich spezifisch landesplanerischer Konflikte und auf einer Abwägung landesplanerischer Gesichtspunkte. Sie bietet Lösungen, die auf landesplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Planungsstufe der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene planerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab (Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 <334>). Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene schonen. Von einer Zielfestlegung kann freilich keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <60>).

65

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass es für ein Ziel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG genügt, wenn der Plangeber den nachgeordneten Planungen lediglich einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen setzt, solange der Rahmen selbst räumlich und sachlich bestimmt oder bestimmbar und vom Träger der Raumplanung abschließend abgewogen und damit verbindlich ist. Es hat die Zielqualität des § 24a Abs. 1 LEPro verneint, weil es einen solchen verbindlichen Rahmen in dieser Vorschrift nicht hat erkennen können. Die Ausweisung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO im Rahmen der Bauleitplanung setze nach § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro zwingend voraus, dass die Gemeinde vorab nach Maßgabe des § 24a Abs. 2 Satz 1 LEPro ein gestuftes System zentraler Versorgungsbereiche festlege. Ohne diese Festlegung könne die Kernaussage, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, ihren Verbindlichkeitsanspruch weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht entfalten. Hätten die Gemeinden die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen unterlassen, gehe § 24a Abs. 1 LEPro ins Leere. Mithin handele es sich bei § 24a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LEPro i.V.m. § 24a Abs. 2 LEPro nur um eine Vorgabe an die Kommunen für eine gestufte Planung. Daraus folge, dass der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms keine abschließende Entscheidung treffen könne, die der kommunalen Bauleitplanung vorgelagert sei. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, solle auf der kommunalen Planungsebene getroffen werden. Die Gemeinde sei insoweit nicht an vorgelagerte raumordnerische Zielfestlegungen, sondern (lediglich) an ihre Zentrenkonzepte gebunden, die sie zudem jederzeit ändern könne (UA S. 27).

66

Die Beschwerde widerspricht der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass § 24a Abs. 1 LEPro ins Leere gehe, wenn die Gemeinden die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen unterlassen hätten. Das Beeinträchtigungsverbot des § 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro schütze auch faktische Versorgungsbereiche. Das Oberverwaltungsgericht lese die Festlegungen in § 24a Abs. 1 und 2 LEPro so, als ob es sich um eine Festlegung handele, nämlich dass die in Kern- und Sondergebieten zulässigen Vorhaben die Funktionsfähigkeit der von den Gemeinden auszuweisenden zentralen Versorgungsbereiche nicht beeinträchtigen dürften. Zerlege man die Festlegungen hingegen in zwei Regelungsgegenstände, werde deutlich, dass jede Festlegung für sich abschließend sei. Das gelte sowohl für die "Ist-Festlegung", dass Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche ausweisen müssten, wenn sie außerhalb faktisch vorhandener zentraler Versorgungsbereiche eine Einzelhandelsentwicklung ermöglichen wollten, als auch für das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot. Diese Kritik ist nicht geeignet, einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Sie richtet sich nicht gegen die bundesrechtlichen Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht an eine Zielfestlegung stellt, sondern gegen seine Auslegung des § 24a LEPro. Die Auslegung und Anwendung des § 24a LEPro ist aber nach § 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen; das LEPro gehört dem irrevisiblen Landesrecht an (Beschluss vom 28. Dezember 2005 - BVerwG 4 BN 40.05 - juris Rn. 11).

67

Die Beschwerde meint weiter, das Oberverwaltungsgericht habe § 24a Abs. 1 und 2 LEPro die Zielqualität deshalb abgesprochen, weil die Landesplanung den Gemeinden die Befugnis belassen habe, die innergemeindlichen zentralen Versorgungsbereiche auszuweisen. Der Klärung bedürfe, ob auch planerische Handlungsanforderungen Ziele der Raumordnung sein könnten, wenn sie bindende Handlungsanweisungen für bestimmte Räume enthielten. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zielqualität des § 24a Abs. 1 LEPro nicht verneint, weil § 24a Abs. 1 LEPro den Gemeinden die Befugnis belässt, zentrale Versorgungsbereiche auszuweisen. Es hat beanstandet, dass die Gemeinden hierbei nicht an vorgelagerte raumordnerische Zielfestlegungen, sondern lediglich an ihre Zentrenkonzepte gebunden seien, und ihre Zentrenkonzepte zudem jederzeit ändern könnten und dass § 24a LEPro für den Fall, dass die Gemeinde zentrale Versorgungsbereiche nicht festgelegt hat, keine Regelung enthalte. Insoweit stützt es seine Rechtsauffassung auf die Auslegung des § 24a LEPro, die - wie dargelegt - einer revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

68

b) Kann es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten, den Gemeinden einen ausgestaltbaren Rahmen zu belassen, wenn der Zweck, der durch die raumordnungsplanerische Festlegung erreicht werden soll, durch eine Rahmenvorgabe erreicht werden kann, welche den Gemeinden einen bestimmten oder bestimmbaren Konkretisierungsspielraum belässt?

69

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Selbst wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten sollte, der Gemeinde einen weiten Spielraum bei der planerischen Steuerung des Einzelhandels zu überlassen, könnte § 24a Abs. 1 LEPro nur dann als Ziel der Raumordnung qualifiziert werden, wenn die Vorschrift eine vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogene, verbindliche Vorgabe für die Ausweisung von Kern- und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielte. Das ist nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung des § 24a LEPro im angefochtenen Urteil nicht der Fall.

70

2.9 Zur Erteilung einer Genehmigung des Flächennutzungsplans mit Maßgaben wirft die Beklagte zwei Fragen auf:

a) Darf das Gericht die Aufsichtsbehörde mit der Maßgabe zur Erteilung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans verpflichten, dass dessen inhaltliche Änderung ohne erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nur durch Beitrittsbeschluss des Gemeinderats gebilligt wird?

71

Die Frage a) lässt sich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten.

72

Hat die höhere Verwaltungsbehörde den Flächennutzungsplan nur mit der Maßgabe genehmigt, dass einzelne Darstellungen des Flächennutzungsplans inhaltlich geändert werden, darf die Gemeinde die Erteilung der Genehmigung nur öffentlich bekannt machen und dadurch den Flächennutzungsplan wirksam werden lassen, wenn sie sich den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu eigen gemacht hat (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 <265>; Beschlüsse vom 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22 S. 47 und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 71 f.). Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB) geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens kann auch zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses erforderlich sein (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 6 Rn. 72; Schrödter, in: ders., BauGB, 7. Aufl. 2006, § 6 Rn. 20; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 6 Rn. 127; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 6 Rn. 19). Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich (Beschluss vom 25. Februar 1997 a.a.O.). In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist; deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40). Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn die Maßgabe auf die Streichung einer unzulässigen textlichen Darstellung in dem Flächennutzungsplan gerichtet ist, die Streichung die Grundzüge der Planung nicht berührt und sie auf die verbleibenden Darstellungen keine Auswirkungen haben kann (zur zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 41).

73

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. Dass die Grundkonzeption der Planung durch die Streichung der unzulässigen textlichen Darstellungen nicht in Frage gestellt wird, hat es ausdrücklich festgestellt (UA S. 51). Anhaltspunkte dafür, dass die Streichung der Nutzungsausschlüsse nebst Ausnahmen für die Mischbauflächen und der Detailregelungen für das FOC, die über die warengruppenbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen hinausgehen, auf die verbleibenden Darstellungen Auswirkungen haben könnten, bestanden aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht. Es hat die Darstellungen nicht wegen eines Abwägungsfehlers beanstandet, sondern weil sie nahezu wörtlich den Festsetzungen des im Parallelverfahrens aufgestellten Bebauungsplans entsprächen und deshalb über die Darstellung der Art der Bodennutzung in den Grundzügen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinausgingen (UA S. 49). Ausgehend hiervon hatte es keinen Anlass, ein erneutes Beteiligungsverfahren in Erwägung zu ziehen.

74

b) Kann im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung vorliegen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Inhalt dieses Flächennutzungsplans auf Grund seiner Detailschärfe inhaltlich geändert werden muss, damit dieser seine Steuerungsfunktion erfüllen kann?

75

Auch diese Frage ist auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen. Dass ein Bauleitplan unter einer Maßgabe genehmigt werden darf, wenn die Maßgabe lediglich sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigungserteilung (§ 6 Abs. 2 BauGB) erfüllt werden, ist in der Rechtsprechung geklärt (Urteile vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - BRS 42 Nr. 26 S. 76, vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 264 und vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 <127>). Ein gesetzlicher Versagungsgrund kann auch darin liegen, dass bestimmte textliche Darstellungen über die Darstellung der Art der Bodennutzung in den Grundzügen hinausgehen; das ergibt sich ebenfalls ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <137>). Die Streichung einer solchen zu detaillierten Darstellung muss nicht - wie die Beschwerde meint - die Grundzüge der Planung berühren und damit über die Ausräumung eines Genehmigungshindernisses hinausgehen. Bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB ergibt sich, dass nicht jede Darstellung eines Flächennutzungsplans zu den Grundzügen der Planung gehört. Das Oberverwaltungsgericht ist hier - wie bereits dargelegt (2.9. a) - davon ausgegangen, dass die Streichung der Darstellungen die Grundkonzeption der Planung nicht in Frage stellt. Inwieweit diese Annahme Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwerfen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

76

3. Die Divergenzrügen sind, soweit zulässig, jedenfalls unbegründet.

77

3.1 Die Beklagte rügt zunächst eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - (BVerwGE 56, 283 <288 f.>) und dem Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - (NVwZ 1997, 893 <895>). Dort hat der Senat entschieden, dass, wenn zu prüfen ist, ob ein Plan vom Abwägungsergebnis her den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, nicht nur der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan, sondern auch der Zeitpunkt des Inkraftsetzens eine Rolle spielt. Mängel des Abwägungsergebnisses sind Mängel unmittelbar des Norminhaltes. Ein (in beachtlicher Weise) in seinem Abwägungsergebnis mangelhafter, d.h. wegen dieses Ergebnisses inhaltlich nicht annehmbarer Plan kann so wenig in Kraft treten wie ein Bebauungsplan mit unvollziehbarem oder unsinnigem Inhalt. Es ist deshalb darauf abzustellen, ob das im Zeitpunkt der Beschlussfassung unbedenkliche Abwägungsergebnis auch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch haltbar ist.

78

Diesem Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht widersprochen. Es hat zwar, ohne auf die genannte Rechtsprechung einzugehen, dargelegt, dass es für die Beurteilung der Abwägungsentscheidung auf den Zeitpunkt des Ratsbeschlusses ankomme (UA S. 18). Umstände, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Haltbarkeit des Abwägungsergebnisses und damit die Genehmigungsfähigkeit der Flächennutzungsplanänderung hätten in Frage stellen können, hat es jedoch nicht festgestellt; es hatte deshalb keinen Anlass, auf die dargelegte Rechtsprechung des Senats hinzuweisen. Die Beschwerde enthält hierzu auch keine Darlegungen. Im Übrigen stellt die Neufassung des § 24a Abs. 1 LEPro, die nach der Abwägungsentscheidung der Klägerin vom 2. November 2006 in Kraft getreten ist, nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts lediglich einen im Wege der Abwägung überwindbaren Grundsatz der Raumordnung dar. Die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau war im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht genehmigt. Vor der Genehmigung dieser Planung war die von der Klägerin beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans, selbst wenn der Abwägungsvorgang insoweit zu beanstanden sein sollte, jedenfalls nicht im Ergebnis unhaltbar.

79

3.2 Eine Divergenz zur sogenannten Flachglas-Entscheidung des Senats vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Hierfür muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz - noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

80

Die Beschwerde bezeichnet keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von dem genannten Urteil des Senats abgewichen sein könnte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hatte auf der Grundlage seiner Auslegung des Vertrages keinen Anlass, einen abstrakten Rechtssatz zur Vereinbarkeit von Vorabbindungen mit dem Abwägungsgebot aufzustellen (vgl. oben 2.6. a).

81

3.3 Auch soweit die Beschwerde eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grundsätzen der Vertragsauslegung rügt, lässt sie es an der erforderlichen Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes des Oberverwaltungsgerichts zu diesen Auslegungsgrundsätzen fehlen. Einen solchen hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt (2.6. b) - auch nicht aufgestellt.

82

3.4 Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich in der Bauleitplanung liegt aus den bereits dargelegten Gründen (2.6. d) nicht vor.

83

3.5 In Bezug auf das Urteil des Senats vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - (BVerwGE 124, 132) zu der Frage, welche Darstellungen in einem Flächennutzungsplan noch zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, macht die Beschwerde lediglich geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die dort entwickelten Maßstäbe im vorliegenden Fall unrichtig angewendet habe; eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich daraus nicht. Welchem im Beschluss vom 12. Februar 2003 - BVerwG 4 BN 9.03 - (BauR 2003, 838) enthaltenen Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht widersprochen haben sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.