Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Jan. 2016 - 18 K 1119/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des Wohn-Eckgrundstücks O.-----weg 0/S.----straße in S. . Dieses Grundstück wird vom Bebauungsplan S1. vom 10.3.1966 erfasst, der u.a. für den hier in Rede stehenden Bereich des klägerischen Grundstücks private Grünflächen festsetzt. Der O.-----weg ist eine Stichstraße, die von der S.----straße über eine Absenkung des an der östlichen Seite der S.----straße verlaufenden Gehwegs abzweigt. Anfang 2014 entschloss sich der Kläger dazu, auf seinem Grundstück an der Ecke O.-----weg /S.----straße einen Pkw-Stellplatz zu bauen. Diesbezüglich wandte er sich an eine städtische Mitarbeiterin, die im mitteilte, einer Genehmigung bedürfe es nicht.
3Auf die Beschwerde eines Anliegers des Nelkenwegs hin hörte die Beklagte den Kläger wegen einer beabsichtigten Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Stellplatzes an. Der Kläger wies auf die Ausführungen der städtischen Mitarbeiterin hin und beantragte bei der Beklagten die Erweiterung der bestehenden Bordsteinabsenkung an der S.----straße zwecks Zufahrt zu einem Stellplatz im Vorgartenbereich seines Grundstücks. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.1.2015 ab und führte zur Begründung aus: Die Freiflächen der Baugrundstücke seien aus planungsrechtlicher Sicht vornehmlich als Ruhezone vorgesehen; das gelte auch für die großzügigen Vorgartenflächen. Diese Absicht werde durch die Bündelung des ruhenden Verkehrs in Gemeinschaftsstellplatzanlagen und durch die Erschließungskonzeption mittels Wohnwegen verstärkt. Das Anlegen zweier Stellplätze im Vorgarten sei deshalb nach § 15 BauNVO unzulässig, da von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgingen, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar seien. Das treffe auch bei einer Zufahrt von der S.----straße aus zu.
4Der Kläger hat am 23.2.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe aus § 18 Abs. 1 StrWG NRW einen Anspruch auf die Genehmigung einer Bordsteinabsenkung, weil das Ermessen der Beklagten zu seinen Gunsten auf Null reduziert sei. Das ergebe sich aus ihrer Selbstbindung, weil sämtliche anderen Grundstücke an der S.----straße und Grundstücke weiterer Straßen über eine Zufahrt mittels abgesenkten Bordsteins verfügten. Spätestens nach der nunmehr beabsichtigten Umwidmung des Nelkenwegs in einen Fußweg werde das klägerische Grundstück nicht mehr durch den O.-----weg , sondern nur noch durch die S.----straße erschlossen. Insbesondere das Grundstück E.------straße 00 sei mit dem klägerischen Grundstück vergleichbar, weil auch dieses Anschluss sowohl an eine Durchgangsstraße als auch an einen Stichweg habe und ein auf dem Grundstück hergestellter Stellplatz über eine Bordsteinabsenkung von der Durchgangsstraße aus angefahren werden könne.
5Außerdem habe die Beklagte durch die Aussage einer Mitarbeiterin dazu beigetragen, dass der Kläger davon habe ausgehen dürfen, ein für Kraftfahrzeuge erreichbarer Stellplatz könne auf seinem Grundstück errichtet werden. Sie habe gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er auf seinem Grundstück einen Stellplatz errichten dürfe und dazu keine weiter gehende Genehmigung erforderlich sei. Sie habe ihm mitgeteilt, der Stellplatz könne legal errichtet werden; diese Aussage sei zutreffend, weil Stellplätze genehmigungsfrei errichtet werden dürften. Die Beklagte handele widersprüchlich, wenn sie dem Kläger nunmehr die Möglichkeit nehmen wolle, den Stellplatz auch zu erreichen. Auf die Frage nach der Anfahrbarkeit habe die Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, der O.-----weg sei eigentlich nicht für das Befahren mit PKW gedacht; solange sich aber keiner beschwere, könne er seinen Stellplatz über den O.-----weg anfahren. Diese Auskunft sei aber falsch, weil der O.-----weg unbeschränkt für den Verkehr gewidmet sei. Die städtische Mitarbeiterin habe ihm mitgeteilt, für den Fall, dass sich doch ein Dritter wegen der Befahrung des Nelkenwegs beschwere, könne der Kläger die Zufahrt zum Stellplatz auch über eine Absenkung des Bordsteins zwischen seinem Grundstück und der S.----straße sicherstellen, was ohne weiteres möglich sei. Die Beklagte habe sogar das Straßenschild versetzt, damit der Kläger den Stellplatz besser erreichen könne. Durch diese Auskünfte, die sich im Grenzbereich einer verwaltungsrechtlichen Zusage bewegten, habe die Beklagte sich in erheblichem Maße selbst gebunden. Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass ihm mitgeteilt worden sei, im Falle einer Beschwerde eines Dritten könne er ohne weiteres einen Antrag auf Erlaubnis zur Bordsteinabsenkung stellen.
6Die Ablehnungsgründe beträfen allenfalls ein bauordnungsrechtliches Vorgehen. Nachahmungseffekte seien nicht zu befürchten, weil die übrigen Grundstücke des S.- weg anders als das Grundstück des Klägers nicht an die S.----straße grenzten. Die Beklagte komme lediglich dem Interesse eines einzelnen sich beschwerenden Anliegers des Nelkenwegs nach, wohingegen zwei weitere Straßenanlieger sowie Anlieger der S.----straße keine Einwände gegen die Bordsteinabsenkung und das damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem klägerischen Grundstück geäußert hätten. Insbesondere der Eigentümer des Grundstücks, dessen Einfahrt genau gegenüber der begehrten Bordsteinabsenkung liege, wäre über den Wegfall eines Parkplatzes im öffentlichen Verkehrsraum erfreut, weil dieser ihm die Ausfahrt von seinem Grundstück erschwere. Der öffentliche Parkraum werde trotz Wegfalls eines Stellplatzes auf der S.----straße entlastet, weil auf dem Stellplatz des Klägers zwei Fahrzeuge abgestellt werden könnten. Er und seine Lebensgefährtin besäßen zusammen drei Autos. In die ihm gehörende Garage könnten kein Fahrzeuge gefahren werden, weil die heutigen breiter als früher seien. Weitere Garagen könnten derzeit nicht angemietet werden. Eine nachhaltige Steigerung einer Geräusch- bzw. Abgasbelästigung sei schon deswegen nicht ernsthaft zu besorgen, weil die auch zum Parken benutzte S.----straße nicht weit von den weiteren am O.-----weg gelegenen Grundstücken sei.
7Nach Rücknahme seines auf die Befahrbarkeit des Nelkenwegs gerichteten hilfsweise gestellten Feststellungsantrags beantragt der Kläger nunmehr,
8die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.1.2015 dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für eine Bordsteinabsenkung an dem an seinem Grundstück vorbeiführenden Gehweg der S.----straße im Bereich des von ihm auf seinem Grundstück hergestellten Stellplatzes zu erteilen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem ablehnenden Bescheid und führt darüber hinaus aus: Diese hätten einen sachlichen Bezug zur Straße. Die vom Kläger errichteten Stellplätze widersprächen dem maßgeblichen Bebauungsplan, der ausdrücklich Festsetzungen für Stellplätze treffe, das Parken in den Vorgärten durch Festsetzungen von Grünflächen ausschließe und damit das Konzept eines „autofreien Wohnens“ in einer Ruhezone bezwecke. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssten solche materiellrechtlichen Anforderungen einhalten. Da die beantragte Bordsteinabsenkung ausschließlich der Erreichung der auf dem klägerischen Grundstück bereits errichteten Stellplätze diene, stünde auch sie im Widerspruch zu den städtebaulichen Vorstellungen.
12Außerdem reduziere eine Verlängerung der Bordsteinabsenkung an der S.----straße den öffentlichen Parkraum auf der nur noch wenige öffentliche Stellplätze aufweisenden S.----straße um einen Stellplatz. Aufgrund der in der Vergangenheit unter Inkaufnahme geringerer öffentlicher Parkkapazitäten zahlreich durchgeführten Bordsteinabsenkungen und des sich dadurch abzeichnenden Parkdrucks werde nun das Ziel verfolgt, öffentlichen Parkplätzen vor privaten Stellplätzen Vorrang einzuräumen. Auch wenn durch die Verlagerung der Fahrzeuge des Klägers und seiner Lebensgefährtin die Parksituation auf der S.----straße verbessert würde, würde die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis einen Präzedenzfall schaffen, der in der Folge zu einer Verschlechterung der Parksituation im öffentlichen Straßenraum führte. Es seien unter Berufung auf die errichteten Stellplätze des Klägers bereits Folgeanträge gestellt worden.
13Das Verhalten der Beklagten sei auch vor dem Hintergrund der Auskunft ihrer Mitarbeiterin nicht widersprüchlich, weil der Kläger erst nach Errichtung eines Stellplatzes den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt habe. Er habe nicht bereits zum Zeitpunkt der Stellplatzerrichtung darauf vertrauen dürfen, dass die Bordsteinabsenkung genehmigt werde. Dem Kläger sei nie eine Zufahrtmöglichkeit in Aussicht gestellt worden. Im Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Beseitigungsaufforderung sei dem Kläger lediglich mitgeteilt worden, dass eine Zufahrt der Stellplätze von der S.----straße aus erfolgen dürfe; auf eine Zuwegung über einen abgesenkten Bordstein sei er nicht verwiesen worden. Zwar treffe die Aussage der städtischen Mitarbeiterin, ein Befahren des Nelkenwegs sei unzulässig, nicht zu, weil er derzeit noch unbeschränkt als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Ein Befahren des Nelkenwegs werde jedoch nach Rechtskraft der beabsichtigten Bebauungsplanänderung nicht mehr möglich sein. Aber selbst nach einer eventuellen Umwidmung des Nelkenwegs sei der Anliegergebrauch für den Kläger ohne eine Bordsteinabsenkung gewährleistet.
14Die vom Kläger angeführten Grundstücke seien mit seinem Grundstück nicht vergleichbar, weil sie überwiegend an der westlichen Seite der S.----straße lägen, die nach einer anderen Konzeption bebaut worden sei. Die dortige Erschließung erfolge nicht über Stichwege, sondern unmittelbar über die S.----straße . Die Stellplätze und Garagen jener Anlieger befänden sich deshalb auf den Wohngrundstücken selbst. Die genehmigten Bordsteinabsenkungen im Bereich der Stichstraßen dienten im Wesentlichen der Erreichbarkeit der Grundstücke für die Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Polizei sowie zwecks kurzfristigen Haltens auf der öffentlichen Verkehrsfläche z.B. für Be- und Entladevorgänge der Anlieger. Dagegen beabsichtige der Kläger ein Dauerparken auf seinem Grundstück. Die Situation auf dem Grundstück E.------straße 00 sei zwar mit derjenigen des klägerischen Grundstücks vergleichbar, jedoch hätte der Antrag auf Herstellung einer Stellplatzanlage auf dem dortigen Grundstück wegen der Festsetzung privater Grünflächen durch den Bebauungsplan versagt werden müssen. Es sei versäumt worden, dies bei der Bearbeitung des Antrags auf Bordsteinabsenkung in die Abwägung einzustellen. Daraus folge jedoch kein Anspruch des Klägers, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Das bezüglich des Hilfsantrags durch Klagerücknahme beendete Verfahren hat im Übrigen keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 29.1.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis des Inhalts, eine Überfahrt über den östlichen Gehweg der S.----straße in Höhe seines Grundstücks durch Absenkung des Bordsteins zwecks Erreichbarkeit eines Stellplatzes im Vorgartenbereich herzustellen, noch auf Neubescheidung seines Antrags.
17Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zwecks Verbreiterung einer Gehwegüberfahrt folgt zunächst nicht aus dem Recht auf Straßenanliegergebrauch. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der - erlaubnisfreie - Straßenanliegergebrauch nur in seinem Kern durch § 14a StrWG NRW geschützt ist. Der Straßenanliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der notwendige Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, nicht hingegen eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße oder die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.2.2004 - 11 B 2601/03 - und vom 27.9.2005 - 8 A 2947/03 - m. w. N., jeweils Juris.
19Ausgehend von diesen Grundsätzen sind der notwendige Zugang des Klägers zur
20Straße und die Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße - und damit der Kernbereich des rechtlich geschützten Straßenanliegergebrauchs - auch ohne die begehrte Gehwegüberfahrt bereits hinreichend gewährleistet. Das Klägergrundstück grenzt unmittelbar an die S.----straße und an den O.-----weg an. Der grundstücksbezogenen Garantie des Anliegergebrauchs ist damit Genüge getan.
21Unabhängig von diesen Erwägungen gehört die begehrte Gehwegüberfahrt aber auch deshalb nicht zum erlaubnisfreien Straßenanliegergebrauch, weil hierfür bauliche Veränderungen am Gehweg erforderlich wären. Sollen bauliche Veränderungen am Bordstein oder dem Gehweg vorgenommen werden und wird damit in den Straßenkörper eingegriffen, wird die Anlegung (oder Verbreiterung) einer Gehwegüberfahrt nicht mehr vom Straßenanliegergebrauch erfasst, sondern stellt eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 14a Abs. 1 StrWG NRW, wonach die Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke der Grundstücke benutzen dürfen, soweit diese Benutzung – neben anderen dort aufgeführten Einschränkungen – nicht in den Straßenkörper eingreift.
22So auch OVG NRW, Urteil vom 16.6.2014 - 11 A 1097/12 -, NWVBl. 2015, 73.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis durch die Beklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßenrechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Ermessensausübung hat sich dabei an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzepts (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimm-ten Straßen- oder Platzbilds o. ä.).
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.6.2014 - 11 A 1097/12 - a. a. O. (m. w. N.).
25Danach liegt eine Ermessensreduktion auf Null, die für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erforderlich ist, nicht vor.
26Die konkrete Ablehnung des klägerischen Antrags seitens der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Denn der vom Kläger begehrten Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Absenken des Bordsteins am östlichen Gehweg der S.----straße zwecks Erreichbarkeit des von ihm auf seinem Grundstück angelegten Stellplatzes stehen die im angefochtenen Bescheid dargelegten baugestalterischen bzw. städtebaulichen Vorstellungen mit Bezug zur Straße aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzepts in Form des Schutzes eines bestimmten Stadtbilds entgegen. Solche verkörpert der Bebau-ungsplan S1. der Beklagten, indem er durch die Festsetzung privater Grünflächen um die Baufenster der vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke herum die Errichtung bzw. Herstellung baulicher Anlagen ausschließt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 konnte ein Bebauungsplan Grünflächen festsetzen. Dass damit nicht lediglich öffentliche Grünflächen gemeint waren, ergibt die Novellierung des § 9 BBauG durch die Novelle 1976. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976 konnte ein Bebauungsplan die öffentlichen und privaten Grünflächen festsetzen. Diese Vorschrift enthielt insoweit keine Neuerung, sondern „stellte ... klar, daß auch private Grünflächen bei städtebaulicher Notwendigkeit festgesetzt werden können.“
27Begründung zum – als § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976 umgesetzten – § 9 Abs. 1 Nr. 13 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 22.8.1974, BT-Drs. 7/2496, S. 40; so auch Bielenberg/ Dyong/Söfker, Das Bundesbaurecht, Kommentar, 4. Aufl. (1984), § 9 BBauG Rdnr. 20.
28Flankiert wurde diese Festsetzung des Bebauungsplans durch die Festsetzung eigens ausgewiesener Flächen für Garagen und Stellplätze an anderer Stelle.
29Danach kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auf § 15 BauNVO nicht weiter an. Denn diese den Einzelfall regelnde Vorschrift beansprucht Geltung in den Fällen, in denen es – anders als hier – keine Festsetzungen eines Bebauungsplans gibt, die bereits ihrerseits einer Bebauung entgegenstehen.
30Die gestalterische Festsetzung privater Grünflächen betrifft auch das Stadtbild, das seinerseits Bezug zur - nicht vom Bebauungsplan S1. erfassten - S.----straße als der Straße hat, bezüglich derer eine Sondernutzungserlaubnis in Rede steht. Denn der Charakter eines „autofreien Wohngebiets“ in einer Ruhezone soll naturgemäß wahrgenommen werden können. Der stadtgestalterische Gesichtspunkt dieser Wahrnehmbarkeit erstreckt sich damit zwangsläufig auch auf die Straßen, die an das Bebauungsplan-gebiet grenzen und auch dessen Erschließung dienen. Die Verbreiterung der Bordstein-absenkung würde indes einem Zweck dienen, der im Widerspruch zu diesem Stadtbild steht.
31Zwar kann die zuständige Baubehörde eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilen. Zum einen hatte bzw. hat der Kläger aber eine solche weder zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Verwaltungsakts noch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beantragt. Zum anderen ist vor dem Hintergrund, dass nach der genannten Vorschrift eine Befreiung schon tatbestandlich voraussetzt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und zudem auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, jedenfalls nichts für eine Reduktion des der Baubehörde insoweit eingeräumten Ermessens auf Null ersichtlich. Abgesehen davon spricht dagegen auch der Umstand, dass die Mitarbeiterin der Beklagten sich gegenüber dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag lediglich dahin geäußert hatte, die Herstellung eines Stellplatzes sei insoweit legal, als es dazu keiner Baugenehmigung bedürfe. Denn im Zusammenhang mit dem Vortrag, die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm mitgeteilt, der Stellplatz könne legal errichtet werden, hat er selbst ausgeführt, diese Aussage sei zutreffend, weil Stellplätze genehmigungsfrei errichtet werden dürften. Damit ist indes nichts zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Stellplatzes auf dem Grundstück des Klägers gesagt.
32Die Frage, ob eine bauplanungsrechtliche Befreiung möglich ist, kann hier indes letztlich offen bleiben, weil jedenfalls das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der auf die Bordsteinabsenkung bezogenen Sondernutzungserlaubnis nicht zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert ist. Das ist nicht nur deshalb der Fall, weil der Kläger bislang nicht einmal einen bauplanungsrechtlichen Befreiungsantrag gestellt hat, sondern auch deshalb, weil dem Vortrag des Klägers bereits nicht sicher zu entnehmen ist, ob die Mit-arbeiterin der Beklagten ihm die Absenkung des Bordsteins überhaupt zugesagt hat. Abgesehen davon, dass es für eine Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW der – hier nicht vorliegenden – schriftlichen Form bedarf, hat der Kläger zwar vorgetragen, die städtische Mitarbeiterin habe ihm mitgeteilt, es sei ohne weiteres möglich, die Zufahrt zum Stellplatz auch über eine Absenkung des Bordsteins zwischen seinem Grundstück und der S.----straße sicher-stellen. Er hat aber auch vorgetragen, ihm sei mitgeteilt worden, im Falle einer Beschwerde eines Dritten (nämlich wegen der Unzulässigkeit, den O.-----weg zu befahren) könne er ohne weiteres einen Antrag auf Erlaubnis zur Bordsteinabsenkung stel-len. Dann hatte die Mitarbeiterin aber nichts zum Ausgang eines solchen Antrags gesagt.
33Jedenfalls aber hat die Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger eine Absenkung des Bordsteins nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt zugesagt. Denn wenn sie ihm überhaupt materiellrechtlich eine Absenkung des Bordsteins in Aussicht gestellt hat, hat sie das nach dem Vortrag des Klägers für den Fall getan, dass sich ein Dritter wegen der Befahrung des Nelkenwegs deshalb beschweren würde, weil bereits das Befahren des Nelkenwegs als solches unzulässig sei. Grundlage für ihre Aussage war schon nach dem Vortrag des Klägers ersichtlich ihre Ansicht, der O.-----weg sei nicht für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet. Denn er hat vorgetragen, auf seine Frage nach der Anfahrbarkeit des Stellplatzes habe ihm die Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt, der O.-----weg sei eigentlich nicht für das Befahren mit PKW gedacht, solange sich aber keiner beschwere, könne er seinen Stellplatz über den O.-----weg anfahren. Der O.-----weg ist indes bislang uneingeschränkt für den Verkehr gewidmet.
34Da der Kläger deshalb derzeit seinen Stellplatz über den O.-----weg anfahren kann, folgt daraus zugleich, dass derzeit auch aus diesem Grund das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der auf die Bordsteinabsenkung gerichteten Sondernutzungserlaubnis nicht auf Null reduziert sein kann.
35Das ergibt sich ferner daraus, dass die Folge der begehrten Sondernutzungserlaubnis nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren wäre, dass auf der Länge der begehrten Erweiterung der bestehenden Bordsteinabsenkung ein Parkplatz auf der S.----straße entfiele. Das ist ein von der Beklagten zulässigerweise ins Feld geführter Umstand, weil auch das Parken gemäß § 12 StVO zum öffentlichen Verkehr gehört, dessen Sicherheit und Leichtigkeit in die Erwägungen im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis einzustellen sind.
36Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten wegen an anderer Stelle der S.----straße bzw. an anderen Straßen erlaubt hergestellter Gehwegüberfahrten. Soweit auf dem Grundstück E.------straße 00 eine vergleichbare Situation besteht, widerspricht die zu Gunsten jenes Grundstücks erteilte Sondernutzungserlaubnis zur Absenkung des Gehwegbordsteins zwecks Erreichbarkeit eines auf dem Grundstück angelegten Stellplatzes der Festsetzung des Bebauungsplans S1. hinsichtlich der privaten Grünfläche, wes-halb der Kläger unter Ermessensgesichtspunkten keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ hat. Die vom Kläger in Bezug genommenen Grundstücke an der S.----straße hingegen liegen schon nicht im Bereich des Bebauungsplans S1. . Die Bordsteinabsenkungen zwecks Zufahrtmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge und zwecks kurzfristiger Be- und Entladevorgänge sind andere Umstände als das vom Kläger beabsichtigte Überfahren des Gehwegs zum Parken auf seinem Grundstück.
37Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Umstände kommt es nach all dem rechtlich nicht weiter an. Allerdings stehen auch sie einer Ermessensreduktion auf Null entgegen. Denn die seitens der Beklagten nachvollziehbar befürchteten Nachahmungseffekte sind ebenso zulässigerweise in die Ermessensabwägung zulasten des Klägers einfließende Umstände wie eine etwaig erhöhte Abgas- bzw. Lärmbelastung seiner Nachbarn. Abgesehen davon, dass eine solche Belastung bei Nutzung seines Stellplatzes, der die Bordsteinabsenkung dienen soll, bereits deshalb wahrscheinlicher ist als bei einem Parken auf der Straße, weil Letztere weiter von den Nachbargrundstücken des Klägers entfernt ist als sein Stellplatz, folgt dies auch daraus, dass auf der S.----straße in Höhe des vom Kläger hergestellten Stellplatzes lediglich ein Fahrzeug parken kann, wohingegen auf seinem Stellplatz zwei Fahrzeuge Platz finden könnten.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Rücknahme des Hilfsantrags hat keine kostenmäßige Auswirkung, weil der Hilfsantrag den Streitwert nicht erhöht hatte.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Jan. 2016 - 18 K 1119/15
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Jan. 2016 - 18 K 1119/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung U. Hof 2 in I. -I1. , das in einem Wohngebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus mit drei Wohneinheiten bebaut, das mit einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1969 errichtet worden ist. Dieses Wohnhausgrundstück wird an drei Seiten von Straßen begrenzt, und zwar im Nordwesten und im Südwesten von der Straße U. Hof sowie im Südosten von der C. Straße.
3Auf dem Grundstück des Klägers stehen insgesamt drei Garagen. Eine Einzelgarage, deren Errichtung zugleich mit dem Bau des Wohnhauses im Jahr 1969 genehmigt wurde, ist an die nordöstliche Hauswand angebaut und hat ihre Zufahrt zur Straße U. Hof. Im südöstlichen, rückwärtigen Grundstücksbereich wurde im Jahr 1977 mit bauaufsichtlicher Genehmigung eine Doppelgarage errichtet, deren Zufahrt zur C. Straße ausgerichtet ist. Die Errichtung einer weiteren Garage als Anbau an die südwestliche Gebäudeseite des Hauses U. Hof 2 und mit Ausfahrt zu dieser Straße wurde 1993 bauaufsichtlich genehmigt. Vor diesen Garagen ist der Gehweg an der Straße jeweils abgesenkt.
4Unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers sind ferner zwei weitere - mit Rasengittersteinen befestigte - Stellplätze zwischen den beiden bestehenden Garagenzufahrten und dem mittig, rechtwinklig zur Straße U. Hof verlaufenden Hauszugangsweg angelegt, die zu dieser Straße zeigen.
5Unter dem 8. Februar 2008 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten folgendes Anliegen: „ich bitte um Absenkung des Randsteines vor meinem Objekt U. Hof 2. Beseitigung der Stolperkante und Erleichterung für die Müllabfuhr. s. Schreiben vom 13.08.1992“. Beigefügt war die Kopie einer Flurkarte, in der die nordwestliche Grenze des Grundstücks des Klägers entlang der Straße U. Hof auf einer Länge von rund 12 m gelb markiert ist.
6Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. April 2008 mit, dass seine Bitte, den Bordstein auf der Nordwestseite seines Grundstücks in der gesamten Länge zwischen den Überfahrten abzusenken und Stellplätze zu errichten, als Antrag auf Bordsteinabsenkung bearbeitet werde.
7Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen Antrag auf Errichtung einer vierten Gehwegabsenkung ab. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus: Die beantragte Erlaubnis diene der Erreichbarkeit eines weiteren Einstellplatzes. Bei Vorhandensein von vier Garagen und drei Gehwegabsenkungen liege eine ausreichende Erschließung vor. Der Antrag auf Erlaubnis zur Anlegung einer Gehwegüberfahrt sei als Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu werten. Die angestrebte Nutzung sei weder Gemeingebrauch noch Anliegergebrauch. Die angestrebte Nutzung des zur öffentlichen Straße gehörenden Schutzstreifens zur Überfahrt und die dazu notwendige Absenkung des Bordsteins und die technische Anpassung der Bordanlage widersprächen dem straßenrechtlichen Widmungszweck der Straße. Für die Nutzung des Grundstücks sei sie nicht erforderlich, weil es bereits über drei Gehwegabsenkungen verfüge und damit eine grundsätzliche Benutzung gesichert sei. Die getroffene Entscheidung sei auch erforderlich, um den ohnehin knappen Parkraum nicht noch weiter einzuschränken.
8Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Bordsteinabsenkung erweise sich auch unter Beachtung der öffentlichen Interessen als zweckmäßig bzw. rechtlich erforderlich. Mit Blick auf den enormen Parkdruck und das häufige Parken auf der gegenüberliegenden Straßenseite werde die Befahrbarkeit der Straße U. Hof nach Durchführung der Bordsteinabsenkung erleichtert und so die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet. Auch die Müllabfuhr werde erleichtert. Er - der Kläger- laufe nicht mehr Gefahr, an seinem Pkw die Felgen zu beschädigen, wenn er zu seiner Garage fahre. Eine „Stolperkante“ werde beseitigt. Bereits vorhandene Gehwegüberfahrten vor seinem Grundstück könnten ihm ebenso wenig entgegengehalten werden wie das Vorhandensein von vier bereits bestehenden Garagen; sein Grundstück sei an drei Seiten von Straßen umgeben. Seine Garagen dienten dazu, den Parkdruck, der bereits zu Auseinandersetzungen geführt habe, zu mindern. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite gebe es eine 8 m breite Bordsteinabsenkung.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Gehwegabsenkung für sein Grundstück Gemarkung I2. -hausen, Flur 14, Flurstück 560, zu erteilen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf den angegriffenen Ablehnungsbescheid Bezug genommen und ergänzend darauf verwiesen, dass bei dem Grundstück des Klägers bereits jetzt eine ausreichende Erschließung mit Zufahrten gesichert sei. Es stünden nicht viele Parkplätze für die Allgemeinheit zur Verfügung. Durch Anlegung einer erneuten Gehwegabsenkung würde der Allgemeinheit zumindest ein weiterer Parkplatz entzogen.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2012 abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Absenkung des Gehwegs überschreite den straßenrechtlichen Gemeingebrauch und unterfalle auch nicht dem Anliegergebrauch. Die erforderliche Sondernutzungserlaubnis habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.
15Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen erster Instanz ergänzend geltend: Das Recht des Grundstückseigentümers, ohne Umwege von der öffentlichen Straße auf sein Grundstück fahren zu können, sei klassischerweise dem Anliegergebrauch und nicht dem Sondernutzungsrecht zuzuordnen. Der Anlieger habe stärkere Rechte als die sonstigen Nutzer der Straße, jedenfalls wenn es um direkte Zufahrten von der Straße zu seinem Grundstück gehe. Für Grundstücke, die mit drei von vier Seiten an Straßen grenzten, müssten andere Maßstäbe gelten als für die „Normallage“ eines Grundstücks. Es bedürfe nicht der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, allenfalls einer zivilrechtlichen Gestattung der Beklagten zur Bordsteinabsenkung. Andernfalls sei im Falle eines Genehmigungserfordernisses unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei eine 8 m lange Bordsteinabsenkung vorhanden -, wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts seines Grundstücks, des enormen Parkdrucks im gesamten Wohnquartier und mit Blick auf die Selbstbindung der Verwaltung eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, weshalb eine ablehnende Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Unerträgliche Verhältnisse lägen wegen der Parkraumsituation auch bei der Müllabfuhr vor. Ein Straßenbaulastträger könne jedenfalls bei reinen Wohnstraßen den Bürgersteig mit einem Flachbord anstelle eines Hochbords anlegen.
16Der Kläger beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die von ihm beabsichtigte Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof in I. vor der nordwestlichen Seite des Grundstücks U. Hof 2 in einer Länge gemäß dem Lageplan Blatt 4 der Beiakte Heft 1 vom Anliegergebrauch im Sinne des § 14a StrWG NRW gedeckt ist und keiner straßenrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf,
18hilfsweise,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof in I. vor der nordwestlichen Seite des Grundstücks U. Hof 2 in einer Länge gemäß dem Lageplan Blatt 4 der Beiakte Heft 1 zu erteilen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Absenkung des Gehwegs zwecks Befahrbarkeit eines im Vorgarten befindlichen Stellplatzes sei weder Gemeingebrauch noch Anliegergebrauch, vielmehr eine Sondernutzung. Ein Anspruch auf eine optimale Anbindung werde nicht garantiert. Das Grundstück des Klägers verfüge angesichts vorhandener Garagen und Zufahrten über eine ausreichende Erschließung. Eine zusätzliche Gehwegabsenkung führe zu einer weiteren Einschränkung des knappen öffentlichen Parkraums.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
26Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist auch mit ihrer in der Berufungsinstanz modifizierten Antragstellung zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf die Feststellung, dass er für die beabsichtigte Absenkung des Gehwegs vor seinem Anwesen keiner Genehmigung oder Zustimmung bedarf, noch kann er mit Erfolg die hilfsweise verfolgte Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihm für das Vorhaben eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
27I. Der im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die vom Kläger beabsichtigte Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof vor der nordwestlichen Seite seines Grundstücks vom Anliegergebrauch im Sinne des § 14a StrWG NRW gedeckt ist und keiner straßenrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf, ist zulässig, aber nicht begründet.
281. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
29a) Der Feststellungsantrag ist zwar erstmals im Berufungsverfahren in der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 gestellt worden. Gegen die Änderung des Klageantrages bestehen unter dem Blickwinkel einer Klageänderung (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO) keine Zulässigkeitsbedenken. Eine Klageänderung ist im Grundsatz auch noch im Berufungsverfahren zulässig.
30Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 91 Rn. 21.
31Die Beklagte hat sich ohne Widerspruch im Sinne der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 und 2 VwGO mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 auf die geänderte Klage eingelassen. Unabhängig davon wäre eine Klageänderung nach Auffassung des Senats gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO auch sachdienlich. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen der Gleiche, zudem würde für den Fall, dass der Kläger für sein Vorhaben keine behördliche Genehmigung (im weiteren Sinne) benötigen sollte, die endgültige Beilegung des Streits gefördert.
32b) Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Ein Straßenanlieger kann im Wege einer (negativen) Feststellungsklage nach § 43 VwGO die Feststellung verlangen, dass er für die Anlegung einer Zufahrt von seinem an der öffentlichen Straße gelegenen Grundstück zu dieser Straße keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW bedarf.
33Vgl. zu § 8a FStrG etwa Sauthoff, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 8a FStrG Rn. 14; zur Feststellungsklage beim fernstraßenrechtlichen Anbauverbot: OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 1995 - 23 A 2811/93 -, n. v., S. 7 f. des amtl. Umdrucks, und vom 7. August 1998 - 23 A 3610/95 -, n. v., S. 9 f. des amtl. Umdrucks; zum landesstraßenrechtlichen Anbauverbot OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2007/98 -, juris, Rn. 13 und 32 ff.
34c) Des Weiteren hat der Kläger das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung, für die Gehwegabsenkung keiner behördlichen Genehmigung zu bedürfen. Das berechtigte Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte von der Erlaubnisbedürftigkeit der Maßnahme als Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW ausgeht, während der Kläger die Auffassung vertritt, die Anlegung der Bordsteinabsenkung sei erlaubnisfrei. Angesichts dessen und der Tatsache, dass eine unerlaubte Sondernutzung eine (Dauer-)Ordnungswidrigkeit ist (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW), besteht ein anerkennenswertes Interesse des Klägers, eine gerichtliche Klärung der Erlaubnisbedürftigkeit der von ihm geplanten Gehwegabsenkung herbeizuführen.
35d) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Verpflichtungsklage kann dem Kläger als Hauptbegehren nicht angesonnen werden, weil er sich gerade der Genehmigungsfreiheit seines Vorhabens berühmt.
36e) Die weitere sich aufdrängende Frage, ob für die Feststellungsklage des Klägers nicht das für jede Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, kann der Senat im Ergebnis offen lassen.
37Es spricht zwar Erhebliches für die Annahme, dass der Klage mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung der Erfolg versagt werden müsste. Denn mit der vom Kläger geplanten Erschließung der beiden bereits angelegten und mit Rasengittersteinen befestigten Stellplätze vor seinem Wohnhaus durch eine Zufahrt zur Straße U. Hof hin würde ein baurechtswidriger Zustand perpetuiert. Die beiden Stellplätze im Vorgartenbereich des Wohnhauses des Klägers links und rechts des Hauszuganges dürften unbeschadet der Tatsache, dass sie mit Rasengittersteinen gepflastert sind, der bestandkräftigen und im Übrigen vom Kläger - soweit für ihn günstig - auch ausgenutzten Baugenehmigung vom 3. September 1969 für den Neubau eines Wohnhauses und einer Garage (vgl. den Bauschein in Beiakte Heft 5) widersprechen. Als Nebenbestimmung zu dieser Baugenehmigung bestimmt die „Besondere Auflage“ Nr. 9 nämlich Folgendes: „Der Vorgarten ist als Dauergrünfläche anzulegen und dauernd zu unterhalten. Als Begrenzung zum Straßenraum sind nur Rasenkantensteine zugelassen“. Stellplätze im Vorgarten, und seien sie mit Rasengittersteinen befestigt, sind nach allgemeinem Sprachgebrauch keine „Dauergrünfläche“.
38Den vorstehend aufgezeigten Bedenken muss im Ergebnis aber nicht weiter nachgegangen werden, weil die Klage aus materiell-rechtlichen Gründen des Straßenrechts nicht durchdringen kann.
392. Die Feststellungsklage ist nicht begründet.
40Die vom Kläger geplante bauliche Veränderung der öffentlichen Straße U. Hof durch eine Absenkung des zur öffentlichen Straße gehörenden Gehwegs vor der nordwestlichen Seite seines Grundstücks wird weder vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch (§ 14 StrWG NRW) erfasst noch ist sie vom Anliegergebrauch (§ 14a StrWG NRW) gedeckt. Die Maßnahme stellt vielmehr eine Sondernutzung dar, die nach § 18 StrWG NRW einer Erlaubnis der Beklagten bedarf.
41a) Die Straße U. Hof ist in dem hier in Rede stehenden Bereich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten eine gewidmete öffentliche Straße der beklagten Stadt. Sie dürfte nach den vorliegenden Plänen und dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Luftbildmaterial
42- vgl. https://maps.google.de, Suchwort: „U1. Hof, I. “ -
43als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen, zu bewerten sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StrWG NRW). Zur öffentlichen Straße gehören gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StrWG NRW unter anderem auch die Gehwege, erst recht wenn diese Gehwege mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, was hier bei dem in Rede stehenden Straßengrundstück durch die dem Senat vorliegenden Lichtbilder (Bl. 76 ff. und 128 ff. der Gerichtsakte) anschaulich belegt wird.
44b) Der Kläger plant die Anlegung einer weiteren Zufahrt durch Absenkung des Gehweges zur Erreichbarkeit der zwei zusätzlichen vor seinem Haus angelegten Stellplätze, die nach den aus dem Lageplan Bl. 4 der Beiakte Heft 1 abgegriffenen Maßen rund 12 m lang sein soll.
45Zufahrten sind nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen bestimmten Verbindungen von anliegenden Grundstücken mit Straßen. Für den Begriff der Zufahrt ist es gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Grabenbrücke, Rampe, besondere Befestigung des Randstreifens oder des Gehweges etc.) erforderlich ist oder nicht.
46Vgl. zum Bundesfernstraßenrecht auch Teil A Nr. 4. der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien), eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/2013 vom 26. März 2013 (im Folgenden: Nutzungsrichtlinien 2013), VkBl. 2013 S. 396.
47Das hier maßgebliche Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt das Rechtsregime der Zufahrten innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 StrWG NRW nicht ausdrücklich. Gleiches gilt für das das in ähnlichen Fällen bei Bundesstraßen im engeren Sinne (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG) - Bundesautobahnen sind von Gesetzes wegen frei von Privatzufahrten (vgl. § 1 Abs. 3 FStrG) - anwendbare Bundesfernstraßengesetz.
48Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. 1989, § 20 Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, S. 7.
49Nur für die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, dass solche Vorgänge als Sondernutzung gelten. Gleiches gilt auch für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten (vgl. § 8a Abs. 1 FStrG).
50c) Die Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt gehört nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition des Gemeingebrauchs ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Die Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße erfordert eine besondere räumliche Beziehung zwischen der Straße und dem mit ihr verbundenen Grundstück. Nur derjenige, der über ein solches in Betracht kommendes Grundstück verfügt, kann dementsprechend eine Zufahrt nehmen bzw. verlangen. Unter Berufung auf den Gemeingebrauch ist daher auch innerhalb der Ortsdurchfahrt nicht schlechthin „jedermann“ im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW berechtigt, erlaubnisfrei eine Zufahrt zu einer Straße anzulegen bzw. zu benutzen.
51Vgl. zum Bundesfernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, S. 8.
52d) Die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße gehört nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum nordrhein-westfälischen Straßenrecht im Grundsatz zum Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Hiernach dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Diese Bestimmung gewährleistet vor allem den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her.
53Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2008 - 11 A 125/06 -, n. v., S. 3 des amtl. Umdrucks, und vom 22. Juli 2010 - 11 A 1864/09 -, n. v. S. 4 des amtl. Umdrucks; so auch (inzident) BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1981 - 7 C 67.79 -, BVerwGE 64, 176 (184).
54Auch im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenrechts sind Zufahrten innerhalb der Ortsdurchfahrten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Straßennutzungen im Rahmen des grundsätzlich erlaubnisfreien (gesteigerten) Gemeingebrauchs zu rechnen, der auch als Anliegergemeingebrauch bezeichnet wird,
55vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 1968 - IV C 232.65 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 1, S. 1, vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, Leitsatz 1, S. 5, und S. 7 ff., vom 28. August 1987 - 4 C 54 - 55.83 -, BVerwGE 78, 79 (81), und vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 (186 f.); siehe auch Nutzungsrichtlinien 2013, Teil B Nr. 11.8.1,
56da - anders als im hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesstraßenrecht gemäß § 14a Abs. 1 StrWG NRW - der Begriff des Anliegergebrauchs im Bundesfernstraßengesetz nicht ausdrücklich definiert ist.
57Die Beurteilung, dass Zufahrten zu einer Gemeindestraße zum Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW gehören, steht nicht im Widerspruch zu § 20 StrWG NRW. Der Gesetzgeber hat zwar anlässlich der Normierung des § 14a StrWG NRW durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes (2. LStrÄndG) vom 5. Juli 1983, GV. NRW. S. 240, auf Folgendes hingewiesen: „Vom gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers ist zu unterscheiden die rechtlich geschützte Lage am öffentlichen Verkehrsweg. Für letztere gelten die Bestimmungen des § 20 (Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge)“.
58Vgl. LT-Drucks. 9/860, S. 63.
59Abgesehen davon, dass diese Gesetzesbegründung mehrdeutig ist, hat der Gesetzgeber aber ersichtlich nicht regeln wollen, dass für alle Zufahrten und Zugänge ausschließlich § 20 StrWG NRW maßgeblich sein soll. Denn durch den Hinweis in § 14a Abs. 2 StrWG NRW auf § 20 Abs. 5 StrWG NRW hat er auch verdeutlicht, dass Zufahrten und Zugänge zum Anliegergebrauch gehören und damit auch der Einschränkung des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW - kein erlaubnisfreier Anliegergebrauch bei einem Eingriff in den Straßenkörper - unterliegen.
60Insofern mag, ohne dass dies hier wegen der ausschließlichen Geltung landesrechtlicher Bestimmungen weiter vertieft zu werden bräuchte, ein Unterschied zum Bundesfernstraßenrecht bestehen. Dort hat derjenige, der Arbeiten an einer Straße im Zusammenhang mit einer Zufahrt, die nicht auf einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG beruht, vornehmen will, wohl nur eine vorherige Zustimmung der Straßenbaubehörde gemäß § 8a Abs. 3 FStrG i. V. m. § 8 Abs. 2a Satz 2 FStrG einzuholen.
61Vgl. hierzu etwa Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 8a Rn. 22 ff.; Sauthoff, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 8a FStrG Rn. 14; Teil B Nr. 11.8.2 der Nutzungsrichtlinien 2013.
62e) Das Vorhaben des Klägers, eine weitere Zufahrt zur Erschließung der beiden Stellplätze vor seinem Wohnhaus durch Absenkung des Gehweges anzulegen, wird indes nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst. Die vom Kläger geplante Maßnahme ist bei wertender Betrachtungsweise als ein rechtlich einheitlich zu beurteilender Vorgang anzusehen. Dieser kann nicht in die selbstständigen Teilschritte „Zufahrt“ einerseits und „Absenkung des Gehwegs“ andererseits aufgespaltet werden, weil es sich um ein einheitliches Geschehen mit zwei unselbstständigen Teilschritten handelt.
63Die Anlegung der Gehwegabsenkung für die Zufahrt zu den beiden Stellplätzen überschreitet die Grenzen des § 14a Abs. 1 StrWG NRW, weil sie zum einen nicht „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist und zum anderen einen Eingriff in den Straßenkörper erfordert.
64(1) Die Anlegung der Gehwegabsenkung ist nicht im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW „erforderlich“. Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Betrachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten.
65Die hier geplante Gehwegabsenkung ist nicht mehr erforderlich, weil das Grundstück des Klägers schon durch ausreichend Zufahrten zu einer genügenden Anzahl von Stellplätzen erschlossen ist. Es sind bereits drei Gehwegabsenkungen vorhanden. Eine dieser Gehwegabsenkungen an der C. Straße dient der Zuwegung zu der Doppelgarage im südöstlichen Teil des klägerischen Grundstücks. Zwei weitere Gehwegabsenkungen an der Straße U. Hof sind zur Erschließung der beiden an das Wohnhaus des Klägers angebauten Einzelgaragen angelegt. Angesichts der Länge des Stauraumes vor der Garage an der nordöstlichen Hauswand besteht dort auch noch die Möglichkeit, ein weiteres Kraftfahrzeug mit üblichen Abmessungen (kurzfristig) abzustellen, wenn der Stellplatz in der Garage aktuell nicht angefahren wird (vgl. die Lichtbilder Bl. 76, 78 und 128 der Gerichtsakte). Drei Zufahrten zur Erschließung von vier bzw. - je nach Belegung des einen Garagenstellplatzes - fünf Möglichkeiten, ein Kraftfahrzeug abzustellen, sind bei einen Wohnhaus mit drei Wohneinheiten jedenfalls ausreichend, um dem Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW Genüge zu tun. Der Umstand, dass der Kläger ein „Drei-Seiten-Grundstück“ besitzt und damit von den Erschließungsbeiträgen möglicherweise stärker belastet ist als andere Grundstückseigentümer, ist unter den straßenrechtlichen Gesichtspunkten des Anliegergebrauchs irrelevant.
66Die Beurteilung, dass eine Bordsteinabsenkung zur Anlegung einer weiteren Zufahrt für die beiden in Rede stehenden Stellplätze nicht „erforderlich“ im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW ist, wird bestätigt durch einen Umkehrschluss aus § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW. Hiernach kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt, geschlossen werden. Mit der Anlegung einer Gehwegabsenkung würde hier ein Zustand geschaffen, dessen umgehende Beseitigung die Behörde auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung anordnen könnte.
67So liegt der Fall hier. Auch das Parken gehört zum öffentlichen Verkehr (vgl. § 12 StVO), dessen Sicherheit und Leichtigkeit § 20 Abs. 7 StrWG NRW gewährleisten will. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten besteht im fraglichen Bereich ein Mangel an öffentlichem Parkraum. Dies ist angesichts der vorliegenden Lagepläne (vgl. etwa Bl. 4 der Beiakte Heft 1 und diverse Lagepläne zu einzelnen Baugenehmigungen in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Bauaufsichtsbehörde) und des bei den Akten befindliche Lichtbildmaterials (vgl. nur Bl. 80 der Gerichtsakte) auch nachzuvollziehen, weil die nähere Umgebung durch eine dichte Bebauung geprägt ist. Zudem bestehen entlang der Straße U. Hof etliche Grundstückszufahrten, so auch die beiden Zufahrten zu den Garagen, die seitlich an das Haus des Klägers angebaut sind. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie vor Bordsteinabsenkungen gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 StVO nicht geparkt werden darf, nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten das Parken ebenfalls unzulässig ist - wie hier im abknickenden Bereich der Straße U. Hof -, würden bei einer Realisierung des klägerischen Vorhabens im öffentlichen Verkehrsraum mindestens zwei weitere Parkplätze verloren gehen. Dies würde Parkprobleme für Straßenbenutzer, die nicht Anlieger sind und nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, zur Folge haben und zusätzlichen Verkehr bei der Parkplatzsuche verursachen. Die Leichtigkeit der Parkplatzsuche gehört, wie der ruhende Verkehr selbst, indes zu jenen verkehrlichen Belangen, die mit dem Topos der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs als maßgeblichem Ziel des Straßenrechts verknüpft sind.
68Vgl. hierzu auch Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 LB 29/11 -, juris, Rn. 31.
69Der Anwendung des Rechtsgedankens aus § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW kann im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, dass diese Bestimmung nur den Eingriff in Bezug auf eine bereits bestehende Zufahrt ermöglicht. Hierauf könnte zwar der Wortlaut der Vorschrift hindeuten. Es ist jedoch sinnwidrig, ein Verhalten als erlaubt anzusehen, das sofort wieder unter Verbot gestellt werden kann. Es widerspricht der Einheit der Rechtsordnung, eine Erlaubnis zu erteilen, die einen Zustand begründet, der nach anderen gesetzlichen Regelungen rechtswidrig ist. Führt das Herstellen der Zufahrt zu einem Zustand, der eine Anordnung im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW zuließe, dann kann die Errichtung von vornherein unterbunden werden. In dieser Weise ist das Gesetz sinnvoll auszulegen.
70Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 (186 ff.).
71(2) Darüber hinaus wird die Anlegung der Zufahrt zu den beiden Stellplätzen auf dem Grundstück des Klägers auch deshalb nicht mehr vom Anliegergebrauch erfasst, weil die erforderliche Gehwegabsenkung bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg erfordert. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW liegt aber kein Anliegergebrauch mehr vor, wenn die Benutzung der Straße in den Straßenkörper eingreift.
72So liegt der Fall hier. Das bisher vorhandene Hochbord muss durch Austausch der Randsteine abgesenkt und - wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben - der Aufbau unter den Gehwegplatten verstärkt bzw. tiefer gegründet werden. Dass die Beklagte - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen - als Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 47 Abs. 1 StrWG NRW) unter Umständen berechtigt wäre, im Rahmen der mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben anstelle eines Hochbordes von sich aus auch ein Flachbord anzulegen (vgl. §§ 9, 47 Abs. 2 i. V. m. 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG NRW), ist hier unerheblich, weil hierzu jedenfalls keine Verpflichtung der Stadt bestünde. Insbesondere könnte der Kläger als Anlieger nicht eine entsprechende Wahrnehmung der Straßenbaulast verlangen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats die Amtspflichten des Straßenbaulastträgers aus den §§ 9, 9a StrWG NRW, die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen und der Erhaltung deren Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zu bewältigen, dem Straßenanlieger keinen subjektiv-öffentlichen Leistungsanspruch geben. Die Straßenbaulast ist eine Aufgabe, die deren Träger allein gegenüber der Allgemeinheit obliegt.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1997 - 23 A 7046/95 -, RdL 1997, 269, und Beschluss vom 25. September 2001 - 11 A 4891/00 -, n. v., S. 2 f. des amtl. Umdrucks.
74Die Anlegung einer Zufahrt zu Stellplätzen auf dem Anliegergrundstück durch eine Gehwegabsenkung wird nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst, wenn der Anlieger bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg vornimmt und damit in den Straßenkörper eingreift. Dieser Vorgang ist vielmehr eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW.
75Ebenso: Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), Kommentar, Loseblatt-Ausgabe (Stand: Dezember 2013), § 14a Anm. 2.3; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 26, Rn. 43; inzident wohl auch BVerwG, Urteil vom 15. März 1968 - IV C 232.65 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 1, S. 2.; a. A. - ohne allerdings auf einen baulichen Eingriff in den Straßenkörper einzugehen -: Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. 1989, § 20 Rn. 3 (Gemeingebrauch).
76Nach alldem benötigt der Kläger für sein Vorhaben eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW. Eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 19 StrWG NRW hat die Beklagte in § 4 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt I. - Sondernutzungssatzung - vom 22. Juni 2011 nicht bestimmt. Die Klage ist ihrem auf die Feststellung einer Genehmigungsfreiheit gerichteten Hauptantrag daher abzuweisen.
77II. Der hilfsweise verfolgte Verpflichtungsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof zu erteilen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
781. Der angegriffene Bescheid der Beklagten lehnt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu Recht ab, insbesondere ist er nicht ermessensfehlerhaft.
79Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt. Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
80Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks, und - zum Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis - vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, NWVBl. 2012, 435 (436).
81Die Beklagte hat hier maßgeblich darauf abgestellt, dass das Grundstück des Klägers bereits über drei Gehwegabsenkungen verfüge und damit eine grundsätzliche Benutzung gesichert sei, sowie darauf abgehoben, dass der ohnehin knappe Parkraum nicht noch weiter eingeschränkt werden solle. Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 40 VwVfG NRW) erkennen.
82Die Straßenbaubehörde kann im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens bei der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße auch berücksichtigen, dass dieses Grundstück bereits eine anderweitige Erschließung zum öffentlichen Wegenetz besitzt.
83Vgl. zu den Erwägungen beim landesstraßenrechtlichen Anbauverbot nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW: OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2007/98 -, juris, Rn. 80 ff.
84Der Kläger besitzt bereits drei Zufahrten, von denen aus insgesamt vier Garagenstellplätze erschlossen werden. Dass die vier Stellplätze für die drei im Wohnhaus des Klägers genehmigten Wohneinheiten nicht ausreichen sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
85Ein Ermessensfehler ist auch nicht deshalb zu erkennen, weil es sich bei den Stellplätzen, die der Kläger durch die begehrte Zufahrt erreichen möchte, um „notwendige Stellplätze“ im Sinne des § 51 Abs. 1 BauO NRW 1995/2000 (früher: § 64 Abs. 2 BauO NRW 1962/1970 und § 47 Abs. 1 BauO NRW 1984) handelt. In einem solchen Fall könnte auch unter dem Blickwinkel des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs aus § 14a Abs. 1 StrWG NRW die Art des Gebrauchs eines Grundstücks objektiv eine Zufahrt erfordern, wenn nach landesrechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück Stellplätze bereitgestellt werden müssen.
86Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 54 - 55.83 -, BVerwGE 78, 79 (81),
87Bei der Errichtung des Wohnhauses ist mit dem Bauschein vom 3. September 1969 (vgl. die Baugenehmigungsvorgänge in der Beiakte Heft 5) nicht die Herstellung notwendiger Stellplätze nach § 64 Abs. 2 BauO NRW 1962 geregelt worden. Lediglich die Errichtung einer Einzelgarage an die südöstliche Hauswand des Gebäudes mit Zufahrt zur Straße U. Hof wurde zugleich mit dem Bau des Wohnhauses im Jahr 1969 genehmigt.
88Ferner konnte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen als straßenbezogenen Gesichtspunkt auch den mangelnden öffentlichen Parkraum und eine weitere Verknappung durch die Anlage des klägerischen Vorhabens als weiteren Ablehnungsgrund ermessensgerecht ins Feld führen. Zu der Frage, dass es im Bereich der Straße U. Hof an öffentlichem Parkraum mangelt, kann auf das weiter oben Dargelegte und hier entsprechend Geltende Bezug genommen werden.
89Das weitere Vorbringen des Klägers zeigt ebenfalls keinen Ermessensfehler auf. Diese Feststellung gilt zunächst hinsichtlich der von ihm angesprochenen Probleme bei der Müllabfuhr, und zwar unabhängig davon, ob hier überhaupt ein Bezug zum Anliegergebrauch im Zusammenhang mit Fragen der Grundstückszufahrt gegeben ist. Mögliche Probleme bei einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung berühren grundsätzlich nur öffentliche Interessen. Dass es dem Kläger nicht möglich sein soll, seine Müllgefäße trotz der beengten Parkraumsituation am Leerungstag so zu platzieren, dass eine Leerung möglich ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine möglichst komfortable Handhabung wird nicht vom Anliegergebrauch geschützt. Darüber hinaus sind nach Rücksprachen des Amtes „Tiefbau und Verkehr“ bei der zuständigen „Entsorgung I. “ dort keine Probleme bei der Müllentsorgung oder auch Straßenreinigung bekannt geworden (vgl. Bl. 7 f. der Beiakte Heft 1).
90Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass die Beklagte eine Gehwegabsenkung auf der gegenüberliegenden Seite genehmigt haben mag. Nach dem vorliegenden Luftbildmaterial
91- vgl. https:///maps.google.de, Suchwort: „U1. Hof, I. “ -
92sind auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine bzw. maximal zwei Zufahrten je Wohnhaus zur Erschließung von seitlich der Häuser gelegenen Stellplätzen bzw. Garagen vorhanden. Demgegenüber besitzt der Kläger bereits drei Zufahrten mit Erschließungsfunktion. Die Verhältnisse auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind daher mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar, so dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Andernfalls hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine mögliche Wiederholung eines behördlichen Fehlers. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
933. Ergänzend merkt der Senat noch an, dass ein abweichendes Ergebnis auch dann nicht in Betracht kommt, wenn man das Begehren des Klägers dahingehend auslegen wollte, es sei auf die Verurteilung der Beklagten im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage gerichtet, ihm - dem Kläger - gegenüber eine (schlichte) behördliche Zustimmung zu einer baulichen Veränderung des Gehweges und damit der Straße auszusprechen,
94vgl. etwa Sauthoff, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 8a FStrG Rn. 14; Teil B Nr. 11.8.2 der Nutzungsrichtlinien 2013,
95oder aber den Gehweg als Trägerin der Straßenbaulast selber abzusenken.
96In dem einen wie in dem anderen Fall würde das vorstehend Dargelegte entsprechend gelten mit der Folge, dass die konkludent mit der Versagung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gleichzeitig ausgesprochene Verweigerung einer Zustimmung der Beklagten oder einer Absenkung des Gehweges in Eigenregie nicht zu beanstanden wäre.
97III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
98IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.