Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Aug. 2015 - 4 A 290/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0827.4A290.14.0A
bei uns veröffentlicht am27.08.2015

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen durch den Beklagten erlassenen Zinsbescheid wegen nicht alsbald verbrauchter ausgezahlter Städtebaufördermittel.

2

Bund und Länder betrieben von 1971 bis einschließlich 2012 gemeinsam das Förderprogramm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“. Dessen Ziel war die Beseitigung städtebaulicher Missstände sowie die erstmalige Entwicklung bzw. Neuordnung eines städtischen oder dörflichen Gebiets. Vom baulichen Verfall bedrohte Städte und Dörfer sollten in ihrer baulichen Substanz erhalten, neu- und umgestaltet werden.

3

Die Klägerin wurde 1991 antragsgemäß in das Programm „Städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen“ aufgenommen. Mittels der Sanierungssatzung „Altstadt Gardelegen“ vom 05.07.1993 setzte die Klägerin ihre Altstadt förmlich als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch fest. Seit 1991 erhielt die Klägerin jeweils antragsgemäß Fördermittel für die Sanierung ihres Altstadtgebiets zugewiesen und ausgezahlt.

4

Für das Programmjahr 2006 bewilligte der Beklagte eine Fördersumme von 300.000,00 Euro. Hinzu trat ein Eigenanteil von 150.000,00 Euro. Die Gesamtfördersumme von 300.000,00 Euro durfte seitens der Klägerin zu jeweils 100.000,00 Euro in den Haushaltsjahren 2008, 2009 und 2010 abgerufen werden. Für das Programmjahr 2007 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Fördersumme in Höhe von 261.930,00 Euro mit einem zuzüglichen Eigenanteil von 130.965,00 Euro. Den Förderbetrag durfte die Klägerin im Umfang von 130.964,00 Euro im Haushaltsjahr 2008 und im Umfang von 130.966,00 Euro im Haushaltsjahr 2009 abrufen. Für das Programmjahr 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Fördersumme von 600.000,00 Euro nebst zuzüglichem Eigenanteil von 300.000,00 Euro. Im Haushaltsjahr 2008 durfte die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 150.000,00 Euro, in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 jeweils einen solchen in Höhe von 200.000,00 Euro abrufen. Die Abrufung der verbliebenen 50.000,00 Euro war für das Haushaltsjahr 2012 vorgesehen.

5

Mit Zwischenabrechnung vom 22.06.2009 legte die S.-A. L. mbH (S.) im Auftrag der Klägerin dem Beklagten den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 vor. Dieser trägt einen Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsamts des Altmarkkreises Salzwedel vom 13.05.2009. Der vorgelegte Zwischenverwendungsnachweis weist die jeweiligen Auszahlungsbeträge in den Haushaltsjahren auf. Der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 und der Sachstand- und Prüfbericht des Beklagten vom 25.01.2010 weisen aus, dass abgerufene Fördermittel von der Klägerin nicht verbraucht worden sind.

6

Mit Zwischenabrechnung vom 22.06.2010 legte die S. im Auftrag der Klägerin dem Beklagten für das Haushaltsjahr 2009 einen Zwischenverwendungsnachweis vor. Der vorgelegte Zwischenverwendungsnachweis weist einen Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 380.966,00 Euro aus. Der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2009 und der Sachstands- und Prüfbericht des Beklagten vom 21.03.2011 weisen aus, dass 191.673,99 Euro der für das Haushaltsjahr 2009 ausgezahlten Fördermittel seitens der Klägerin verbraucht worden sind.

7

Mit Zwischenabrechnung vom 05.08.2011 legte die SALEG im Auftrag der Klägerin dem Beklagten den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 vor. Er weist einen Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 300.000,00 Euro auf. Der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 und der Sachstands- und Prüfbericht des Beklagten vom 03.05.2012 ergeben, dass im Haushaltsjahr 2010 insgesamt 711.930,00 Euro an Fördermitteln von der Klägerin verbraucht worden sind. Dabei rechnete die Klägerin auch bis dato nicht verbrauchte Fördermittel aus den Haushaltsjahren 2008 und 2009 ab.

8

Die Zwischenverwendungsnachweise weisen übereinstimmend für den Förderzeitraum von 1991 bis einschließlich 2009 einen Gesamtkostenrahmen in Höhe von 16.985.765,67 Euro auf. Davon wird ein Betrag in Höhe von 11.930.614,07 Euro als städtebauliche Fördermittel ausgewiesen, der verbliebene Teil im Umfang von 4.857.158,57 Euro entfiel auf die Eigenmittel der Klägerin. Sowohl der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2009 als auch derjenige für das Haushaltsjahr 2010 weist ein Ausgabenvolumen von 16.090.590,10 Euro aus.

9

Mit Schreiben vom 09.10.2014 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Geltendmachung von Zinsen wegen nicht alsbald verbrauchter Fördermittel Stellung zu nehmen. Diesem Schreiben war als Anlage eine Zinsberechnung beigefügt. Diese wies einen Betrag in Höhe von 596.783,33 Euro an nicht verbrauchten Fördermitteln aus. Davon wurden 380.966,00 Euro dem Haushaltsjahr 2009 zugeordnet. Der restliche Betrag in Höhe von 215.980,14 Euro wurde abzüglich fördermittelrelevanter Einnahmen in Höhe von 162,83 Euro als Übertrag aus den Vorjahren in Höhe von 215.817,31 Euro zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 14.11.2014 machte die Klägerin von der ihr seitens des Beklagten eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch. Sie berief sich auf die Einrede der Verjährung bezüglich der gesamten Zinsforderung.

10

Unter dem 18.11.2014, eingegangen bei der Klägerin am 21.11.2011, erließ der Beklagte einen auf das Haushaltsjahr 2010 lautenden Zinsbescheid, mittels welchen er die Klägerin verpflichtete, Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung ausgezahlter Fördermittel in Höhe von 21.522,85 Euro für einen Zinszeitraum vom 31.12.2009 bis 31.12.2010 zu zahlen.

11

Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe einen Förderbetrag in Höhe von 596.783,33 Euro nicht alsbald nach Auszahlung verbraucht. Dieser Betrag ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Zwischenverwendungsnachweisen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin in Höhe von 596.783,33 Euro an sie ausgezahlte Fördermittel nicht alsbald verbraucht habe. Aus den Zwischenverwendungsnachweisen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 resultiere für den gesamten Förderzeitraum ein Gesamtkostenrahmen in Höhe von 16.985.765,09 Euro. Davon entfalle ein Anteil von 11.930.614,08 Euro auf den staatlichen Förderanteil. Unter Zugrundelegung der Zwischenverwendungsnachweise für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 habe die Klägerin während des gesamten Förderzeitraums Ausgaben in Höhe von 16.090.590,10 Euro getätigt. Hieraus resultiere ein Differenzbetrag in Höhe von 895.174,99 Euro, davon zwei Drittel ergebe den Anteil der von der Klägerin nicht verbrauchten Fördermittel. Die Zinsfrist beginne jeweils am ersten Tag nach Zahlungseingang der nicht alsbald verbrauchten Fördermittel zu laufen. Dabei seien pro Monat 30 Tage zugrunde zu legen. Das behördliche Ermessen sei durch Nr. 8.6 VV-Gk zu § 44 LHO reduziert, weil hiernach regelmäßig die wegen nicht alsbald verbrauchter Fördermittel anfallenden Zinsbeträge geltend zu machen seien. Von einer Rückforderung der ausgezahlten Fördermittel sei trotz ihres nicht alsbaldigen Verbrauchs abzusehen, da diese schlussendlich ihrer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt worden seien.

12

Verjährung sei nicht eingetreten. Die für einen im November oder Dezember eines Jahres ausgezahlten Förderbeträge erforderlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen seien erst im Folgejahr entstanden. Die Fristberechnung beginne aus diesem Grund auch erst im Folgejahr. Dies gelte auch für Auszahlungen in den Monaten November und Dezember 2009.

13

Am 16.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

14

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Zinsbescheid des Beklagten vom 18.11.2014, wonach Zinsen in Höhe von 21.522,85 Euro zu zahlen sind, aufzuheben.

15

Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 hat die Klägerin ihre Klage umgestellt. Dem Beklagten sei zuzubilligen, dass er die entsprechende Kenntnis hinsichtlich der Fördermittelauszahlungen zum 31.12.2009 frühestens mit der Zwischenabrechnung des Haushaltsjahres 2010 erlangen konnte, sodass für diese Auszahlungen der Zinsanspruch noch nicht verjährt sei.

16

Anders verhalte es sich bei dem in Ansatz gebrachten Übertrag in Höhe von 215.817,31 Euro. Dieser sei bereits verjährt. Dies ergebe sich daraus, dass die für die Verjährung im bürgerlichen Recht geltenden Vorschriften hier entsprechende Anwendung fänden. Die Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2008 sei der Beklagten mit Schreiben vom 22.06.2009 übermittelt worden. Spätestens mit Erhalt der Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 habe der Beklagte die Möglichkeit der Kenntnisnahme zum 31.12.2010 erhalten. Hierin seien neben den Gesamteinnahmen und –ausgaben zusätzlich die einzelnen Monatssummen dezidiert aufgeführt. Auch die von dem Beklagten vorgenommene „saldierende Betrachtungsweise“, welche der Städtebauförderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt widerspreche, sei nicht geeignet, um auf diese Weise der Verjährung zu entgehen. Die Förderung erfolge gestaffelt nach Programmjahren. Entscheidend für den Beginn der Verjährung sei nicht der Erlass des streitgegenständlichen Zinsbescheides, sondern allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Aus der anliegenden Zinsberechnung ergebe sich, dass deswegen nur noch ein Zinsbetrag von 8.329,53 Euro geltend gemacht werden könne.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

18

den Zinsbescheid des Beklagten vom 18.11.2014 aufzuheben, insoweit die Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 8.329,53 Euro übersteigt.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Neben seiner Begründung aus dem angefochtenen Bescheid führt er ergänzend aus, dass der geänderte Klageantrag widersprüchlich sei. Einerseits beantrage die Klägerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Zinsbescheides vom 18.11.2014 nur insoweit, als die Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 8.329,53€ übersteige, andererseits werde wegen des vorgenannten Teilbetrags, d. h. des von der Klägerin nicht angefochtenen Teilbetrages, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin könne den Übertrag i. H. v. 215.817,31€ aus den Vorjahren nicht unberücksichtigt lassen. Dieser sei zu den im Haushaltsjahr insgesamt ausgezahlten Fördermitteln i. H. v. insgesamt 380.966,00 Euro hinzuzuaddieren. Er ergebe sich aus den nicht verbrauchten, im Dezember 2008 ausgezahlten Fördermitteln abzüglich der negativen Einnahmen aus Dezember 2009. Die entsprechenden Ausgangsdaten stammen aus den Zwischenverwendungsnachweisen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010. Diese Daten seien der Klägerin selbst vollumfänglich bekannt. Die Gesamtausgaben in Höhe von 999.258,24 Euro aus dem Haushaltsjahr 2010 seien bei der Ermittlung der Zinshöhe in vollem Umfang berücksichtigt worden.

22

Der Zinsanspruch sei nicht verjährt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und derjenige, zu welchem der Anspruchssteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig verkannt habe. Die Zinsberechnung beginne zwar erst mit dem 01.01.2010, weil mit Erhalt des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2009 vom Entstehen des Zinsanspruchs Kenntnis erlangt worden sei. Die Verjährungsfrist habe aber dennoch erst am 01.01.2012 zu laufen begonnen. Entscheidend für die Anspruchsentstehung sei der Zeitpunkt des zweckentsprechenden Verbrauchs der ausgezahlten Fördermittel. Erst mit Erhalt des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 bestehe indes Kenntnis darüber, dass sämtliche Fördermittel in Höhe von 215.980,14 Euro mit dem 01.08.2010 vollständig verbraucht worden seien. Entsprechende Informationen beinhalte der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 und 2009 noch nicht. Die Frist ende mithin am 31.12.2014. Die Klägerin habe den Zinsbescheid vom 18.11.2014 bereits am 21.11.2014 erhalten. Entgegen der klägerischen Auffassung verstoße eine gesamtsaldierende Betrachtungsweise nicht gegen die Städtebauförderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt. Diese stelle allein maßgeblich auf die jeweilige Gesamtmaßnahme ab. Die Aufteilung der Förderung nach Programmjahren ändere hieran nichts. Dies betreffe lediglich die Bewilligung, nicht aber die Verwendung. Einzelmaßnahmen seien von vornherein Bestandteil der allein maßgeblichen Gesamtmaßnahme.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

24

I. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der Zinsforderung in Höhe von 8.329,53 Euro zurückgenommen. Das Verfahren ist hinsichtlich dieses Streitgegenstandes daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der im Schriftsatz vom 03.02.2015 geänderte Klageantrag ist als teilweise Klagerücknahme i. S. d. § 92 Abs. 1 VwGO auszulegen, da die Klägerin den Klagegegenstand nach Klageerhebung auf den Übertrag beschränkte und hinsichtlich der weiteren Beträge von einer weiteren Verfolgung des Rechtsstreites absah. Die Klagerücknahme ist auch ohne die Einwilligung des Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, da diese vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erfolgte.

25

II. Die Klage danach noch bestehende zulässige Klage ist nicht begründet.

26

Der Zinsbescheid des Beklagten vom 18.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsansprüche für nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendete Leistungen kommen nur § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG in Betracht. Danach können Zinsen nach Abs. 3 Satz 1 verlangt werden, sofern eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird.

28

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der vom Beklagten ermittelte Übertrag in Höhe von 215.817,31 Euro ist der Höhe nach nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin darüber hinaus, dass die Zinsberechnung des Beklagten akzeptiert werde. Ausgenommen hiervon ist lediglich der aus den Vorjahren angesetzte Übertrag und zwar nur hinsichtlich der Frage, ob ein Übertrag überhaupt angesetzt werden könne. Die Höhe des Übertrages wurde ausdrücklich nicht bestritten.

29

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Zinsanspruch des Beklagten ist nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB analog verjährt. Wie die Kammer bereits mit Urteilen vom 09.07.2012 (4 A 300/11 MD) sowie vom 02.02.2015 (4 A 122/14 MD, 4 A 125/14 MD) ausgeführt hat, ist für Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG die Regelung des § 195 BGB anwendbar, nach der die Ansprüche in drei Jahren verjähren. Ferner ist die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, nach der die Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend ist also, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der Anspruch auch durch einen entsprechenden Zinsbescheid geltend gemacht wird. Bei dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG handelt es sich nicht um eine den steuerrechtlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Daher entsteht der Anspruch, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, also bereits alsbald nach Auszahlung der Mittel. Hingegen tritt die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides ein. Andernfalls ginge die Ermessensvorschrift des § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ins Leere. Für den Beginn der Verjährungsvorschriften ist nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Ansonsten hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinaus zu schieben. Festsetzungsverjährung könnte gar nicht eintreten. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Entscheidung der Kammer mit Urteil vom 28.11.2013 – 2 L 140/12 – bestätigt.

30

Unter Zugrundelegung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB analog ist in Bezug auf den auf den Betrag in Höhe von 215.817,31 Euro entfallenen Zinsanteil für das Haushaltsjahr 2010 keine Verjährung eingetreten:

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a) Nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche binnen drei Jahren, beginnend mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

32

Nach diesen Maßstäben hat die Verjährungsfrist für Zinsansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 am 01.01.2012 mit Erhalt des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 vom 05.08.2011 als Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen, weil der Zinsanspruch zwar spätestens im Januar 2010 entstanden ist (aa), indes der Beklagte erst zum 31.12.2011 Kenntnis vom bis dato unverbrauchten Fördermittelanteil im Haushaltsjahr 2010 hatte (bb).

33

aa) Der Zinsanspruch war bereits im Januar 2010 entstanden.

34

Der Zinsanspruch entsteht alsbald nach erfolgter Auszahlung der Fördermittel. Entscheidend ist, ab wann die Bewilligungsbehörde den Zinsanspruch mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können (OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 –; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 –; VG Magdeburg, Urt. v. 16.09.2014 –4 A 96/14 –, alle: juris), denn sonst hätte es die Bewilligungsbehörde allein in der Hand, den Beginn der Verjährung einseitig zu bestimmen und durch eine späte Geltendmachung des Zinsanspruchs sehr weit nach hinten zu verlagern (OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012, a. a. O.; VG Magdeburg, Urt. v. 09.07.2012, a. a. O.). Eine Verjährung könnte auf diese Weise letztlich nie eintreten (OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012, a. a. O.; VG Magdeburg, Urt. v. 09.07.2012, a. a. O.). Gemäß VV-Gk Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO liegt ein alsbaldiger Verbrauch vor, wenn die bewilligte Zuwendung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zweckentsprechend verwendet wurde. Hierbei handelt es sich um eine zulässige normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zur näheren Bestimmung des Terminus „alsbald“ und zur Sicherstellung einer dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden willkürfreien, gleichheitskonformen Verwaltungspraxis. Dieser zweimonatige Zeitraum für Fördermittel, die im Haushaltsjahr 2008 und 2009 ausgezahlt wurden, war bereits im Januar 2010 (bei Fördermitteln, die zum 21.12.2009 ausgezahlt wurden, spätestens am 01.03.2009) verstrichen. Die Auszahlung der relevanten Beträge erfolgte bereits im Dezember 2008. Die Frist zum alsbaldigen Verbrauch lief allenfalls bis Ende Februar 2009 bzw. 2010 für etwaige Fördermittel aus dem Haushaltsjahr 2009.

35

bb) Kenntnis erlangte der Beklagte jedoch erst mit Erhalt der entsprechenden Zwischenverwendungsnachweise. Diese beinhalteten neben der Aufstellung der für den gesamten Fördereitraum bestehenden Gesamtkosten und –einnahmen zugleich eine Auflistung der durchgeführten Einzelmaßnahmen nebst Zuordnung der Einzelmaßnahmen zu den jeweiligen Programmjahren. Den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 hat der Beklagte im Laufe des Jahres 2011 erhalten.

36

Der Schluss des Jahres ist unter Bezugnahme auf den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 der 31.12.2011. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB bleibt bei der Fristberechnung der Tag des Ereignisses außer Betracht. Mithin begann die Verjährungsfrist für (Zins-)Ansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 am 01.01.2012 zu laufen.

37

Die Frist endet gemäß § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB unter Bezugnahme auf den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 am 31.12.2014, weil dieses Datum dem Tag des Ereignisses entspricht.

38

Sofern die Klägerin meint, dass Ansprüche aus dem Haushaltsjahr 2008 bereits verjährt seien, ist ihr hierin nach dem oben Stehenden zuzustimmen. In dem streitgegenständlichen Bescheid werden jedoch keine Zinsen aus dem Haushaltsjahr 2008 gefordert, sondern aus dem Haushaltsjahr 2010. Lediglich der Übertrag resultiert aus dem Haushaltsjahr 2008. Dies ist für den Zinsanspruch aus dem Haushaltsjahr 2010 aber unbeachtlich. Nach Nr. 8.6 Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.01.2008, MBl. LSA S. 116) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen zu verlangen. Gleiches regelt Nr. 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, MBl. LSA Nr. 51/2006 vom 27.12. 2006). Der (Zwischen-)Zinsanspruch des Beklagten ist daher nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt, in welchem die Fördermittel gewährt wurden, sondern besteht solange, bis die Mittel zweckendsprechend verbraucht sind. Sofern – wie vorliegend – Fördermittel, die im Haushaltsjahr 2008 oder später ausgezahlt wurden, im Haushaltsjahr 2010 noch nicht verbraucht wurden, besteht auch ein Zinsanspruch hinsichtlich dieser Fördermittel, da diese Fördermittel darstellen, die im Haushaltsjahr 2010 nicht verbraucht worden sind. Dass Zinsen für nicht alsbald verbrauchte Fördermittel nur für das Haushaltsjahr erhoben werden können, in welchem sie ausgezahlt wurden, entspricht weder dem Zweck des Zinsanspruches noch ist nach dem Vorstehenden ersichtlich, woraus sich eine solche (für Zinsansprüche atypische) Einschränkung gesetzlich ergeben sollte. § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG erlaubt dem Zuwendungsgeber als mildere Möglichkeit – anstatt die Zuwendungsbewilligung zu widerrufen – die dem Zuwendungsempfänger zu Unrecht zugekommenen Zinsvorteile abzuschöpfen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 – 8 C 5/04 –, juris). Hierdurch wird zugleich ein Ausgleich derjenigen Nachteile ermöglicht, die der Zuwendungsgeber deswegen erleidet, weil er nicht den Zuwendungsbetrag zinsbringend hat anlegen können (BVerwG, Urt. v. 27.04.2005, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.11.2013, a. a. O.). Die Möglichkeit der Zinsabschöpfung beinhaltet für den Zuwendungsgeber ein eigenständiges Druckmittel, den Zuwendungsempfänger zu einer alsbaldigen Mittelverwendung anzuhalten (BVerwG, Urt. v. 27.04.2005, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.11.2013, a. a. O.). Dieses Druckmittel muss auch tatsächlich effektiv wirken. Diesem Zweck widerspräche es, wenn die Zinsen nur für das Haushaltsjahr erhoben werden könnten, in welchem die Fördermittel ausgezahlt wurden. Im Gegenteil: Gerade bei Fördermitteln, die auch in künftigen Haushaltsjahren nicht verbraucht werden, besteht nach dem Sinn und Zweck die Notwendigkeit, Zinsen zu erheben. Der spezifische Zweck der Zinszahlungssanktion liegt darin, dass der Zuwendungsempfänger nicht nur künftige Zuwendungen alsbald verbraucht, sondern auch die bereits erhaltenen Fördermittel alsbald möglichst ihrer zweckentsprechenden Verwendung zuführt.

39

Darüber, dass Fördermittel aus vergangenen Haushaltsjahren im Haushaltsjahr 2010 noch nicht zweckentsprechend verbraucht wurden, erlangte der Beklagte erst mit dem Zwischenverwendungsnachweis über das Haushaltsjahr 2010 Kenntnis. Erst zu diesem Zeitpunkt begann nach dem Vorstehenden die Verjährung hinsichtlich des Zinsanspruches aus dem Haushaltsjahr 2010.

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Darüber, dass Fördermittel aus vergangenen Haushaltsjahren im Haushaltsjahr 2010 noch nicht zweckentsprechend verbraucht wurden, erlangte der Beklagte erst mit dem Zwischenverwendungsnachweis über das Haushaltsjahr 2010 Kenntnis. Erst zu diesem Zeitpunkt begann nach dem Vorstehenden die Verjährung hinsichtlich des Zinsanspruches aus dem Haushaltsjahr 2010.

41

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Aug. 2015 - 4 A 290/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Aug. 2015 - 4 A 290/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Sept. 2014 - 4 A 96/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung erfolgter Verwendung von Zuwendungen. 2 Der Beklagte bewilligte der damaligen Stadt D. Fördermittel für Maßnahmen des städteba

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Nov. 2013 - 2 L 140/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung erfolgter Verwendung von Zuwendungen. 2 Nachdem die Klägerin in das Programm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ au

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung erfolgter Verwendung von Zuwendungen.

2

Nachdem die Klägerin in das Programm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ aufgenommen worden war, beantragte sie für die Haushaltsjahre 1996 bis 2003 beim Regierungspräsidium Dessau und beim Beklagten Städtebauförderungsmittel nach den jeweiligen Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Mit diversen Bescheiden zwischen dem 19.12.1995 und dem 30.09.2003 wurden der Klägerin Fördermittel bewilligt. In den Bescheiden war die Geltung der jeweiligen Förderrichtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Nebenbestimmungen (AN-Best-Gk) geregelt. Im Auftrag der Klägerin erstellte die Sachsen-Anhaltinische Landesgesellschaft mbH (SALEG) nach Abschluss der jeweiligen Haushaltsjahre Verwendungsnachweise und Zwischenabrechnungen. Diese wurden vom städtischen Rechnungsprüfungsamt geprüft und an die jeweilige Landesbewilligungsbehörde weitergeleitet. Der letzte Prüfbericht – für das Haushaltsjahr 2003 – wurde am 13.01.2005 abgesandt.

3

Mit Anhörungsschreiben vom 30.09.2008 teilte der Beklagte der Klägerin seine Absicht mit, für die Haushaltsjahre 1996 bis 2003 Zinsen in Höhe von 42.772,04 € für die nicht fristgemäße Verwendung der Fördermittel festzusetzen. Die Klägerin berief sich auf Verjährung, bezweifelte das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Zeit vor dem 01. 03.1998 und hielt die Berechnungen für nicht prüffähig. Nachdem der Beklagte seine Absicht mitgeteilt hatte, für alle bis zum 31.08.1999 ausgereichten Fördermittel einen Abschlag von 20 % zu gewähren, hörte er die Klägerin unter Neuberechnung der Zinsforderung mit Schreiben vom 02.08.2011 erneut an.

4

Mit Bescheid vom 27.09.2011 setzte der Beklagte die Zinsen auf 46.167,84 € fest. Auf der Grundlage der eingereichten Zwischenverwendungsnachweise und nachgeforderten Unterlagen habe er festgestellt, dass die Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien. Daraus ergäben sich Zinsforderungen. Rechtsgrundlage sei § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG in den jeweils aktuellen Fassungen. Die Höhe der vor dem 01.12.2005 angefallenen Zinsen bemesse sich nach den Gesetzen über die Feststellung des Haushaltsplans, dem Vorschaltgesetz zum Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. dem Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. den jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften. Eine alsbaldige Verwendung einer Zuwendung liege nach den Verwaltungsvorschriften vor, wenn die Zuwendung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht worden sei. Zu Gunsten der Klägerin sei man davon ausgegangen, dass die Auszahlungen innerhalb eines Monats bereits am ersten Tag des Monats geleistet worden seien. Das ihm bei der Zinserhebung zustehende Ermessen sei nach den Verwaltungsvorschriften dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig Zinsen zu verlangen seien, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Das öffentliche Interesse an der Zinsforderung wiege schwerer als das Interesse der Klägerin, nicht mit den Zinsen belastet zu werden. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne bei Verwaltungsakten, bei denen Ermessen eröffnet sei, erst mit dem Erlass des Verwaltungsakts.

5

Die Klägerin hat am 28.10.2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Eine Berechnung der Zinsen nach dem VwVfG in der Fassung vom 18.11.2005 sei rechtswidrig, weil die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zinslaufzeit anzusetzen gewesen sei, also für jedes einzelne Projekt ab dem Zeitpunkt, in dem die Zuwendung nicht alsbald verwendet worden sei. Aus dem Bescheid und den Anlagen sei nicht erkennbar, warum nach Ansicht des Beklagten Mittel zu spät abgerufen sein sollten. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Qualität die dem Bescheid beigefügten Prüfungsmitteilungen hätten und welchen Zeitraum der Beklagte für die Zinslaufzeit bis zur Verwendung angesetzt habe. Anders als nach der Berechnung des Beklagten könne die Frist für die alsbaldige Verwendung erst ab der Auszahlung an die Treuhänderin beginnen, weil sich durch die Einzahlung auf das Treuhandkonto unvermeidbare Verzögerungen ergeben hätten. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift könne das Ermessen nicht einschränken, da die maßgeblichen Rechtsvorschriften keine Beschränkung vorsähen. Zu den Verzögerungen sei es aus verschiedenen Gründen (Bauverzögerungen, mangelnder Prüffähigkeit von Rechnungen, Insolvenzen oder ungünstigen Witterungsverhältnissen) gekommen. Die Zinsforderungen seien im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zinsbescheides verjährt gewesen. Für vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche habe eine vierjährige Verjährungsfrist, anschließend die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB gegolten. Der Zinsanspruch entstehe nicht erst mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern in dem Zeitpunkt der nicht alsbaldigen Verwendung. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, in dem der Zinsanspruch objektiv habe geltend gemacht werden können. Die Auffassung des Beklagten, dass es für den Verjährungsbeginn auf die Fälligkeit ankomme, führe dazu, dass ein nicht festgesetzter Anspruch gar nicht verjähren könne.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 27.09.2011 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er erwiderte: Die Unterlagen zur Zinsberechnung seien hinreichend prüffähig. Aus den Zinskarten könne eindeutig entnommen werden, welche Summen zu welchem Zinssatz zu verzinsen gewesen seien. Die Klägerin könne den Zinsforderungen nicht entgegen halten, dass sie sich einer Treuhänderin bedient habe. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für Verzögerungen griffen nicht, da die Frist für die Verwendung von zwei Monaten angemessen sei, um Verzögerungen aufzufangen. Die Zinsforderungen seien nicht verjährt. Die Festsetzung des isolierten Zinsanspruchs durch Bescheid betreffe nicht nur die Fälligkeit, sondern lasse den Anspruch erst entstehen. Das Erfordernis einer Ermessensausübung sei konstitutiv.

11

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.07.2012 den Bescheid des Beklagten aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Zinsforderungen seien verjährt. Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsansprüche für nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendete Leistungen komme nur § 49 a Abs. 4 VwVfG LSA a. F. und § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. d. F. vom 18.11.2005 i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG in Betracht.

12

Es teile die Auffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.02.2012 (– 1 LC 150/11 –), dass für die hier strittigen Zinsforderungen mangels spezialgesetzlicher Regelungen die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten. Seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 sei für Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG die Regelung des § 195 BGB anwendbar, nach der die Ansprüche in 3 Jahren verjährten.

13

Die Verjährung beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend sei, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können. Diese Auffassung werde auch von den Oberverwaltungsgerichten der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Berlin-Brandenburg sowie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof geteilt. Soweit das Verwaltungsgericht Dessau mit Urteil vom 19.02.2004 – 2 A 422/01 – die Auffassung vertrete habe, dass der isolierte Zinsanspruch erst entstehe, wenn er tatsächlich geltend gemacht werde, teile es mit den vorgenannten Oberverwaltungsgerichten diese Auffassung nicht. Die Entstehung des Anspruchs setze nicht voraus, dass der Anspruch auch durch einen entsprechenden Zinsbescheid geltend gemacht werde. Bei dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG handele es sich nicht um eine den steuerrechtlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Daher entstehe der Anspruch, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben seien, also bereits alsbald nach Auszahlung der Mittel. Hingegen trete die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides ein. Andernfalls ginge die Ermessensvorschrift des § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ins Leere. Für den Beginn der Verjährungsvorschriften sei nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Ansonsten hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinaus zu schieben. Eine Festsetzungsverjährung könnte gar nicht eintreten. Für die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 entstandenen Ansprüche richte sich die Verjährung nach der Übergangsvorschrift des Art. 29 EGBGB § 6 Abs. 4. Es sei umstritten, ob für bis dahin entstandene Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG die 4-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F. oder die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. gelte. Die Frage könne aber dahinstehen, weil die Anwendung der verschiedenen Regelungen zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führe; denn sämtliche mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zinsforderungen seien verjährt. Gehe man davon aus, dass bis zum 01.01.2002 die 30-jährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB a. F. gelte, so sei für vor diesem Stichtag entstandene Forderungen ab dem 01.01.2002 die kürzere Verjährungsfrist von 3 Jahren anzuwenden, so dass die Verjährung am 01.01.2005 eingetreten sei. Bei Anwendung der 4-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a. F. seien die Forderungen - unabhängig davon, ob der Beginn der Frist nach dieser Vorschrift die Kenntnis der zuständigen Behörde voraussetze – jedenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt verjährt. Für die nach dem 01.01.2002 entstandenen Zinsforderungen sei der letzte Prüfbericht für das Haupthaltsjahr 2003 im Januar 2005 beim Beklagten eingegangen, so dass die letzte Forderung am 01.01.2009 verjährt sei. Damit sei im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 27.09.2011 auch die jüngste Zinsforderung verjährt.

14

Gegen das Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 22.08. 2012 eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für den Beginn der Verjährung bei einem auf § 49 a Abs. 4 VwVfG beruhenden Anspruch sei auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen und der Kenntnis der Behörde hiervon abzustellen, sei unzutreffend. § 49 a VwVfG Abs. 4 sei eine Ermessensvorschrift. Das bedeute, dass ein Zinsanspruch nicht schon dann entstehe, wenn die Mittel nicht alsbald verwendet worden seien und die Behörde davon Kenntnis erlangt habe, sondern erst dann, wenn die Behörde ihr Ermessen ausgeübt habe. Dass diese Ansicht zutreffend sei, werde klar, wenn man davon ausginge, dass dann, wenn eine Behörde auf Grund von Ermessenserwägungen zu dem Schluss käme, dass Zinsen nicht erhoben werden könnten, kein Anspruch auf Zinsen entstände. In diesem Fall wäre gerade nicht nur die Fälligkeit des Zinsanspruchs betroffen. Das Bedürfnis nach einer zeitnahen Entscheidung über das Bestehen von Zahlungsverpflichtungen dürfe klare dogmatische Regeln für das Entstehen von Ansprüchen nicht ersetzen. Seine Rechtsauffassung stütze er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 19.02.2004 sowie eine interne rechtsgutachtliche Stellungnahme des Ministeriums der Justiz im Rahmen einer Kabinettsvorlage vom 06.05.2005. Diese Stellungnahme des Ministeriums sei seit 2005 Grundlage für das Vorgehen der Landesverwaltung bei Zinserhebungen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2012 – 4 A 300/11 MD – abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts beginne die Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 195, 199 BGB in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Entstehung des Anspruchs setze nicht voraus, dass er durch Zinsbescheid geltend gemacht werde. Die Auffassung des Beklagten, des Verwaltungsgerichts Dessau und des Justizministeriums des Landes Sachsen-Anhalt sei veraltet und durch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 27.04.2005 eindeutig klar gestellt, dass der Zwischenzinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG entstehe, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben seien. Mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides werde der Zwischenzinsanspruch lediglich fällig, weil das in § 49 a Abs. 4 VwVfG eingeräumte Ermessen ins Leere ginge, wenn die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig würde. Diese öffentlich-rechtliche Besonderheit rechtfertige es nicht, im Rahmen der entsprechenden Anwendung der BGB-Verjährungsvorschriften entgegen deren Wortlaut für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Anspruches und nicht auf die Entstehung abzustellen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Zinsbescheid des Beklagten vom 27.09.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

22

Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger unterliegen der Verjährung, wie die Regelung des § 53 VwVfGüber die Hemmung der Verjährung zeigt. Soweit spezialgesetzliche Vorschriften fehlen und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere die Abgabenordnung für den Bereich der Abgabenerhebung – für eine Analogie in Betracht kommen, finden auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche die §§ 195 ff. BGB entsprechende Anwendung (so auch OVG NRW, Urt. v. 20.04.2012 – 4 A 2005/10 –, nach Juris m.w.N).

23

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG LSA a.F. und § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.d. F. vom 18.11.2005 i.V.m. § 49a Abs. 4 sowie Abs. 3 Satz 1 VwVfG einer kurzen Verjährungsfrist unterworfen ist, die bei Anwendung des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung vier Jahre betrug (§ 197 BGB a.F. analog) und bei Anwendung des BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre beträgt (§ 195 BGB analog). Diese Ansicht, die von der Beklagten nicht angegriffen wird, entspricht der Auffassung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und wird vom erkennenden Senat geteilt (vgl. OVG M-V, Urt. v. 09.02.2005 – 2 L 66/03 –, nach Juris RdNr. 21 ff. und Beschl. v.14. 02.2012 – 2 L 154/10 –, nach Juris, RdNr. 12 ff; Nds. OVG, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 –, nach Juris RdNr. 42; Thür. OVG, Urt. v. 07.04.2011 – 3 KO 505/09 –, nach Juris, RdNr. 30 ff.; Sächs.OVG, Urt. v. 26.04.2012 – 1 A 963/10 –, nach Juris RdNr. 18 und Urt. v. 28.02.2013 – 1 A 346709 –, nach Juris RdNr. 46; a.A. lediglich OVG Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 – 2 A 680/03 –, nach Juris, RdNr. 30. Wonach auf den Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg i.V.m. § 195 a.F. BGB mit einer 30-jährigen Verjährungsfrist anzuwenden sei, da es sich bei den Zinsen nach § 49a Abs.4 VwVfG Bbg weder um „Zinsen“ noch um andere „regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ im Sinne von § 197 BGB n. F. handele).

24

Weiter zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier der Beklagte – von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.04.2005 – 8 C 5/04 –, nach Juris, RdNr. 12 ff. und Beschl. v. 21.10.2010 – 3 C 3/10 –, nach Juris. RdNr. 11) sowie der Rechtsprechung zahlreicher Oberverwaltungsgerichte und mit den Auffassungen in der Literatur (vgl. OVG M-V, Beschl. v.14.02.2012 – 2 L 154/10 –, nach Juris, RdNr. 16; Hess. VGH, Urt. 09.12.2011 – 8 A 909/11 – nach Juris RdNr. 42 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 –, nach Juris, RdNr. 47; OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 11.03.2010 – OVG 2 B 1.09 –, nach Juris RdNr. 27 ff.; Thür. OVG, Urt. v. 07. 04.2011 – 3 KO 505/09 –, nach Juris RdNr. 40 ff; Sächs.OVG, Urt. v. 26.04.2012 –1 A 963/10 –, nach Juris RdNr.20 ff.; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., RdNr. 84; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9.Aufl. § 49 a RdNr. 28; Graupeter, LKV, 2006, S.206).

25

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Dessau (Urt. v. 19.02.2012 – 2 A 422/01 –, nach Juris RdNr.40) und die sich dieser Auffassung anschließende Ansicht des VG Halle (Urt. v. 15.11.2012 – 1 A 28/11 –, nach Juris RdNr. 41), dass der Zwischenzinsanspruch nach § 49 a Abs.4 VwVfG erst entstehe, wenn der Anspruch durch Bescheid geltend gemacht worden sei, weil der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs nicht vor dem Zeitpunkt liegen könne, in dem die Alternativität der Reaktionsmöglichkeiten auf eine nicht alsbaldige Verwendung gewährter Zuwendungen entfalle und der Zuwendungsgeber sich entschieden habe, unter Verzicht auf seine Widerrufsmöglichkeit nur den Zinsanspruch geltend zu machen, teilt der Senat nicht. Er teilt vielmehr die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27.04.2005 (a.a.O., RdNr. 14,15), dass der Zinsanspruch bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt entstehe, zu dem die Leistung nicht „alsbald“ nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist und mit dem Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunktes) fällig wird. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam in den zu entscheidenden Verfahren, „die Fälligkeit des Verzögerungszinsanspruchs nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg trete in jenem Zeitpunkt ein, in welchem die berechtigte (Bewilligungs-)behörde nach Anhörung des Betroffenen über die Frage entscheiden könne, ob sie den zugrunde liegenden Zuwendungsbescheid widerrufe oder stattdessen Verzögerungszinsen geltend mache, nicht tragfähig sei“.

26

Zur Begründung seiner Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.04.2005 (a.a.O.) in Bezug auf das Entstehen von Zinsansprüchen das Folgende ausgeführt:

27

„Der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ergibt sich aus dem Sinn der Regelung. (…) ´Zweck des § 49 a Abs. 4 VwVfG ist es ..., der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49 a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49 a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte.’

28

Bei diesem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine den steuerrechtlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Diese Funktion wird durch § 49 a Abs. 4 Satz 2 VwVfG Bbg bestätigt, wonach ein behördliches Zinsverlangen nicht einen späteren Widerruf der Bewilligung ausschließt. Deshalb wird der Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, d. h. alsbald nach Bewilligung der Mittel.“

29

Soweit der Beklagte einwendet, wenn er auf Grund von Ermessenserwägungen zu dem Schluss käme, dass Zwischenzinsen nicht erhoben werden könnten, könnte ein Anspruch nach § 49 a Abs.4 VwVfG nicht vor dieser Entscheidung entstehen, vermag er damit die Richtigkeit der oben dargestellten Auffassung nicht in Frage zu stellen.

30

Bei § 49 a Abs. 4 VwVfG ist auch das positive Zinsverlangen in das Ermessen der Behörde gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht lässt gleichwohl im Urteil vom 27.04.2005 den Anspruch bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen, also alsbald nach Bewilligung der Mittel, existent werden, verschiebt nur mit Rücksicht auf das Ermessen der Behörde, ob sie den Anspruch überhaupt geltend macht, die Fälligkeit auf die Bekanntgabe des – wie beim Erlass nach Abs. 3 Satz 2 VwVfG erforderlichen – Zahlungsbescheides bzw. einen darin genannten Zahlungszeitpunkt (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 84).

31

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es für diese Auffassung auch nicht an der rechtsdogmatischen Herleitung.

32

Nach der Zivilrechtsdogmatik beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Entstehung eines Anspruchs. Eine Forderung ist danach im allgemeinen dann „entstanden“, wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die „Fälligkeit“ der Forderung hinausgeschoben ist – § 271 Abs.2 BGB – (vgl. Larenz, Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl. 1989, S. 255).

33

Nichts anders gilt für die Verjährung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im öffentlichen Recht. Gegenstand der Verjährung sind auch hier nur ausübbare Rechtspositionen. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Verjährung, welcher darin besteht, eine bestimmte Person dazu zu veranlassen, eine ihr gegenüber einem anderen zustehende Rechtsposition innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. Die Verjährung wird auch im öffentlichen Recht als Nichtausübung eines Rechts während einer bestimmten Zeit umschrieben, obwohl der Berechtigte dies gegenüber dem Verpflichteten hätte ausüben sollen und können (vgl. Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, Habil.-Schrift, 2004, S. 173, m.w.N.). Das konkrete Rechtsverhältnis, welches die Verjährung auslöst, liegt bereits dann vor, wenn die Eckpunkte des Rechtsverhältnisses – die beteiligten Rechtssubjekte und der rechtserhebliche Sachverhalt – feststehen. Die daran anknüpfenden Rechtsfolgen, die Befugnis, Verzögerungszinsen zu erheben, betrifft nicht die Tatbestandsverwirklichung, sondern nur die Rechtsfolgenseite; hier im Fall des Ermessens den vom Gesetz nach der Tatbestandsverwirklichung eingeräumten administrativen Optionsraum. Aus heutiger Sicht trifft es nicht mehr zu, dass im Bereich der Eingriffsverwaltung ein Rechtsverhältnis generell erst mit dem Erlass eines Bescheides entsteht. Verursacht beispielsweise eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, liegt ein konkretres Rechtsverhältnis bereits ab dem Augenblick vor, ab dem die Verwaltung die notwendigen Schritte zur Gefahrenabwehr einleiten kann; denn die Rechtsbeziehungen zwischen den jeweiligen Personen haben sich so verdichtet, dass (re-)agiert werden kann. Dass ein solches Maß an Verdichtung für die Möglichkeit einer Verjährung ausreicht, wird mittelbar durch § 53 VwVfG bestätigt. Wenn die Verjährung des Anspruchs eines öffentlichrechtlichen Rechtsträgers durch den Erlass eines Verwaltungsakts unterbrochen werden kann, muss der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns vor diesem Ereignis liegen. Es macht wenig Sinn, den Verjährungsbeginn und die Verjährungsunterbrechung zeitlich zusammenfallen zu lassen (vgl. Guckelberger, a.a.O., S. 168, 169, m.w.N.).

34

Auf der rechtlichen Basis des oben Ausgeführten ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zinsforderungen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG LSA a.F. und § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.d.F. v. 18.11.2005 i.V.m. § 49a Abs. 4 sowie Abs. 3 Satz 1 VwVfG verjährt sind. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen, die insoweit von der Berufung auch nicht angegriffen werden.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung erfolgter Verwendung von Zuwendungen.

2

Der Beklagte bewilligte der damaligen Stadt D. Fördermittel für Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne. Im Auftrag der Stadt übersandte die B. Sanierungsträger GmbH nach Abschluss des Haushaltsjahres 2007 dem Beklagten unter dem 04.07.2008 eine „zugleich als Verwendungsnachweis“ dienende Zwischenabrechnung, die am 10.07.2008 beim Beklagten einging. Die Stadt D. wurde am 01.01.2010 zur Klägerin, der Stadt A-Stadt, eingemeindet. Im Jahr 2011 übersandte der Beklagte mehreren Städten und Gemeinden Anhörungsschreiben, in denen er die Geltendmachung von Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln in den Jahren 1991 bis 2003 ankündigte. Daraufhin traten der Städte- und Gemeindebund und Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt in Verhandlungen über die Führung eines gerichtlichen Musterverfahrens, in der die Frage der Verjährung geklärt werden sollte. Die Entwürfe enthielten eine Regelung, nach der das Land auf den Erlass von Zinsbescheiden verzichtet, und eine Abrede zur Verjährungshemmung. Zum Vertragsentwurf des Städte- und Gemeindebundes nahm der Mitarbeiter des Beklagten, Herr Marquardt, per E-Mail vom 29.06.2011 unter anderem wie folgt Stellung:

3

„Ich halte die Vereinbarung für begrüßenswert, da wir eine Menge Verwaltungsarbeit ersparen, egal wie der Musterprozess endet.

4

Verliert das Land, brauchen die ca. 175 Bescheide mit all der Vorarbeit und den möglichen sich anschließenden Gerichtsverfahren, nicht erstellt zu werden.

5

Gewinnt das Land, wäre nach der Erstellung der Bescheide nicht mehr großartig mit Klagen zu rechnen, da die Rechtsfragen ja geklärt sind.“

6

Gegenüber dem ursprünglichen Vertragsentwurf wurde auf Initiative von Herrn M. die Regelung über den Verzicht auf den Erlass von Zinsbescheiden dahingehend präzisiert, dass bei den betroffenen Städtebaufördermitteln die jeweiligen Programme (städtebauliche Sanierung, städtebaulicher Denkmalschutz und städtebauliche Sanierung des ländlichen Bereichs) ausdrücklich genannt wurden.

7

Schließlich schloss der Beklagte mit mehreren Städten und Gemeinden – auch der Klägerin - eine Vereinbarung über die Durchführung eines Musterverfahrens. Das Klageverfahren sollte von der Stadt B. geführt werden.

8

Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffene Vereinbarung vom 13.09.2011 / 07.10.2011 enthält in der Präambel folgende Formulierung:

9

„Das Land Sachsen-Anhalt hat angekündigt, Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln der Jahre 1991 bis 2003 gegen eine Vielzahl von Städten und Gemeinden, so auch gegen die Stadt A-Stadt geltend zu machen.“

10

Die Regelungen der Vereinbarung lauten:

11

„1. Das Landesverwaltungsamt erlässt unverzüglich gegen die Stadt B. einen Zinsbescheid wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln in den Jahren 1991 bis 2003.

12

2. Die Stadt B. wird die Rechtmäßigkeit dieses Zinsbescheides in Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt in einem Musterverfahren zur gerichtlichen Überprüfung stellen.

13

3. Das Land Sachsen-Anhalt erlässt bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Musterverfahrens keinen Zinsbescheid gegen die Stadt A-Stadt wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln in den Programmen der städtebaulichen Sanierung, des städtebaulichen Denkmalschutzes oder der städtebaulichen Sanierung des ländlichen Bereichs.

14

4. Für den Zeitraum vom Erlass des Zinsbescheides gegen die Stadt B. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens gilt die Verjährung als gehemmt im Sinne von § 209 BGB, soweit nicht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Zinsbescheides gegen die Stadt B. Verjährung auch im Verhältnis zur Stadt A-Stadt eingetreten war.“

15

Entsprechend der Vereinbarungen über das Musterverfahren setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2011 gegen die Stadt B. Zinsen für die nicht fristgemäße Verwendung der Fördermittel für die Haushaltsjahre 1996 bis 2003 fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Stadt B. Klage. Mit Urteil vom 09.07.2012 (4 A 300/11 MD) hob die Kammer den Bescheid auf, weil sie die Zinsforderungen für verjährt hielt. Die vom Beklagten gegen das Urteil erhobene Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 28.11.2013 (2 L 140/12) zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Einen Antrag auf Zulassung der Revision stellte der Beklagte nicht.

16

Mit Schreiben vom 26.02.2014 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er die Prüfung für das Haushaltsjahr 2007 vorgenommen und im Ergebnis festgestellt habe, dass die Zuwendungen teilweise nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien. Er beabsichtigte, den Zinsanspruch mit einem als Entwurf beigefügten Zinsbescheid geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der Hemmungsvereinbarung und der Laufzeit des Musterverfahrens seien die geltend gemachten Zinsansprüche nicht verjährt.

17

Demgegenüber berief sich die Klägerin auf Verjährung. Die Verjährung habe mit Eingang des im Juli 2008 abgesandten Verwendungsnachweises beim Beklagten begonnen. Die Verjährungsfrist sei mit Ablauf des 31.12.2011 abgelaufen. Die zwischen ihr und dem Beklagten getroffene Vereinbarung habe den Lauf der Verjährung nicht gehemmt. Die Vereinbarung habe lediglich Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln für Maßnahmen der Jahre 1991 bis 2003 erfasst. Grundlage der Vereinbarung sei gewesen, die bereits durch Anhörung angekündigten Zinsforderungen nicht verjähren zu lassen. Es habe sich um 175 Bescheide gegenüber einer Vielzahl von Kommunen für diesen Zeitraum gehandelt. Dies ergebe sich aus der Präambel und aus Ziffer 1 der Vereinbarung sowie aus dem mit dem Beklagten geführten Schriftverkehr. Eine andere Auslegung würde die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts unterlaufen und die Kommunen, die sich am Musterverfahren beteiligt hätten, schlechter stellen als die übrigen.

18

Mit Bescheid vom 25.03.2014 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden Zinsbetrag für das Haushaltsjahr 2007 auf 13.788,70 € fest. Auf der Grundlage des eingereichten Zwischenverwendungsnachweises habe er festgestellt, dass die Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 vereinbarten Verjährungshemmung und der Laufzeit des Musterverfahrens sei mindestens bis zum 11.04.2014 keine Verjährung eingetreten.

19

Am 25.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Die im Jahr 2011 getroffene Vereinbarung habe auch im Hinblick auf die in Nr. 4 geregelte Hemmungsabrede ausschließlich Zinsforderungen des Beklagten aus nicht rechtzeitig in Anspruch genommenen Fördermitteln in den Jahren 1991 bis 2003 erfasst. Hierüber seien sich die Beteiligten im Rahmen der Verhandlungen einig gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus der E-Mail des damaligen Bearbeiters des Beklagten vom 29.06.2011, in der dieser ausdrücklich auf die 175 anhängigen Verfahren für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 Bezug genommen habe. Eine am Wortlaut der Vereinbarung orientierte grammatikalische und systematische Auslegung führe zu dem Ergebnis, dass die Hemmungsvereinbarung nur Zinsforderungen für die Jahre 1991 bis 2003 betreffe. Die Regelung über die Verjährungshemmung könne nicht losgelöst von der Präambel und Nr. 1 der Vereinbarung ausgelegt werden. Sinn und Zweck der Musterverfahrensvereinbarung sei nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gewesen, die zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen abschließend zu klären und nachfolgend alle anderen über die Vereinbarung einbezogenen Städte und Gemeinden wie die Stadt B. zu behandeln. Dieser gegenüber sei selbst der Beklagte davon ausgegangen, dass die Vereinbarung nur die Forderungen für die Jahre 1991 bis 2003 betreffe.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Bescheid des Beklagten vom 25.03.2014 aufzuheben.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Er erwidert: Die Nrn. 3 und 4 der Vereinbarung seien unabhängig von dem konkreten Fall des Musterverfahrens und insbesondere ohne zeitliche Beschränkung auf bestimmte Zinszeiträume anwendbar. Die Präambel könne nicht als Beschränkung hinsichtlich des Zeitraumes der Hemmung aufgefasst werden. Wenn von der Vereinbarung lediglich die Haushaltsjahre bis 2003 betroffen gewesen wären, hätte dies ungeachtet der Verzichtserklärung die Festsetzung von Zinsbescheiden gegenüber 145 Kommunen und eine entsprechend hohe Zahl von Klageverfahren zur Folge gehabt. Der Musterprozess hätte dann seinen Sinn verloren. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Kommunen wären die Zinsforderungen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2006 zum Zeitpunkt der Mustervereinbarung bereits verjährt gewesen. Lege man die Auffassung des Landes zugrunde, sei eine Verjährung nicht zu befürchten gewesen, weil die Verjährung erst mit der Festsetzung der Zinsen begonnen hätte. In allen Fällen würde die Hemmungsvereinbarung keinen Sinn machen, wenn sie nur Forderungen bis zum Haushaltsjahr 2003 betreffen sollte. Hintergrund für die Benennung des Zeitraums von 1991 bis 2003 sei der in diesem Zeitraum mögliche „revolvierende Einsatz von Zinsen“ gewesen. Die Kommunen sollten das Wahlrecht erhalten, die festgesetzten Zinsen zu zahlen oder unter nochmaliger Hinzustellung von kommunalen Eigenmitteln für die jeweilige Gesamtmaßnahme zu verwenden. Für die Eröffnung dieser Möglichkeit habe man die Zustimmung des Bundes benötigt, die dieser nur bis zum Jahr 2003 erteilt habe. Dieser Hintergrund sei auch den Kommunen bekannt gewesen. Mit der von ihm, dem Beklagten, vertretenen Auffassung werde die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht konterkariert. Die Urteilsgründe befassten sich nicht mit der Auslegung der Verzichts- und Hemmungsvereinbarung. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung zwischen Kommunen, die sich am Musterverfahren beteiligt hätten und den übrigen Kommunen bestehe nicht. Er, der Beklagte, habe nach dem erstinstanzlichen Urteil konsequent bei den Kommunen Zinsen erhoben, die keine Hemmungsvereinbarung unterzeichnet hätten, und zwar für alle im Jahr 2009 eingegangenen Zwischenverwendungsnachweise. Bei den anderen Kommunen habe er darauf verzichtet, weil man von der hemmenden Wirkung der Vereinbarung ausgegangen sei. Es sei der Risikoeinschätzung jeder Kommune vorbehalten gewesen, ob sie eine entsprechende Erklärung unterzeichne oder nicht. Gegenüber der Stadt B. habe er keinen Zinsforderungsbescheid erlassen, weil er mit ihr als Gegenpartei im Musterverfahren eine abweichende Vereinbarung geschlossen habe.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Zinsbescheid des Beklagten vom 25.03.2014 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsansprüche für nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendete Leistungen kommen nur § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. d. F. vom 18.11.2005 i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG in Betracht. Für Zinsansprüche nach diesen Vorschriften gelten mangels spezialgesetzlicher Regelung die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

28

Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Zinsforderungen sind verjährt. Wie die Kammer bereits in dem Urteil vom 09.07.2012 (4 A 300/11 MD) ausgeführt hat, ist für Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG die Regelung des § 195 BGB anwendbar, nach der die Ansprüche in drei Jahren verjähren. Ferner ist die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, nach der die Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend ist also, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der Anspruch auch durch einen entsprechenden Zinsbescheid geltend gemacht wird. Bei dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG handelt es sich nicht um eine den steuerrechtlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Daher entsteht der Anspruch, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, also bereits alsbald nach Auszahlung der Mittel. Hingegen tritt die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides ein. Andernfalls ginge die Ermessensvorschrift des § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ins Leere. Für den Beginn der Verjährungsvorschriften ist nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Ansonsten hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinaus zu schieben. Festsetzungsverjährung könnte gar nicht eintreten. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Entscheidung der Kammer mit Urteil vom 28.11.2013 – 2 L 140/12 – bestätigt.

29

Damit hat die Verjährung für die hier fraglichen Zinsforderungen für das Haushaltsjahr 2007 mit dem Zugang der Zwischenabrechnung am 10.07.2008 begonnen.

30

Die Verjährung war nicht durch die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung vom 09.09.2011 / 07.10.2011 gemäß § 209 BGB gehemmt. Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hemmungsabrede, wie sie in Nr. 4 geregelt ist, bestehen zwar keine Bedenken (vgl. OLG München, Urteil vom 15.09.2011 – 1 U 909/11 -, juris; BGH, Urteil vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13 -, NJW 2014, 2267). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung der Verjährung sind auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 12.02.2014 – 8 A 11021/13 -, NVwZ-RR 2014, 613 und juris [Rdnr. 48]). Die Regelung in Nr. 4 der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung, nach der die Verjährung für den Zeitraum vom Erlass des Zinsbescheides gegen die Stadt Bernburg bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Stadt Bernburg geführten Musterverfahrens als gehemmt i. S. des § 209 BGB gilt, beschränkt sich jedoch auf Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln der Haushaltsjahre 1991 bis 2003.

31

Allerdings ergibt sich eine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Regelung der Nr. 4 steht im Zusammenhang mit Nr. 3 der Vereinbarung, nach der das Land bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens keinen Zinsbescheid gegen die Klägerin wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln aus den im Einzelnen bezeichneten Programmen erlässt. Die Verjährungshemmung sollte offensichtlich dazu dienen, dass in den Verfahren, in denen gemäß Nr. 3 der Vereinbarung auf den Erlass von Zinsbescheiden verzichtet wird, nicht aufgrund des Verzichts Verjährung eintreten kann. Auch in Nr. 3 findet sich keine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs.

32

Andererseits geht aus der Präambel der Vereinbarung hervor, dass Hintergrund für die getroffene Vereinbarung die Ankündigung des Landes Sachsen-Anhalt war, Zinsforderungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln der Jahre 1991 bis 2003 gegen eine Vielzahl von Städte und Gemeinden geltend zu machen. Demgemäß sollte gemäß Nr. 1 der Vereinbarung das ausgewählte Musterverfahren auch einen Zinsbescheid für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 betreffen. Dieser Umstand, der auch im Text der Vereinbarung dokumentiert wurde, legt es jedenfalls nahe, dass sich der Gegenstand der Vereinbarung auf die seinerzeit angekündigten Zinsbescheide für den genannten Zeitraum beschränken könnte. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen der Nrn. 3 und 4 nicht allein aufgrund ihres Wortlautes so zu verstehen, dass auch Zinsforderungen für die Haushaltsjahre 2003 erfasst sind; sie bedürfen einer Auslegung.

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Für die Auslegung auch öffentlich-rechtlicher Verträge sind die §§ 133, 157 BGB anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 – 4 C 21. 89 –, BVerwGE 84, 257). Danach ist nicht bei dem Buchstaben des Vertragstextes stehenzubleiben, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen.

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Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung ergibt sich, dass die Klägerin und andere Kommunen die Durchführung des Musterverfahrens vereinbart haben, um zu vermeiden, dass für sämtliche der seinerzeit im Anhörungsverfahren befindlichen Zinsforderungen für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 Bescheide erlassen und Klageverfahren durchgeführt werden mussten.

35

Im Jahr 2011 hatte der Beklagte mehrere Städte und Gemeinden zum Erlass von Zinsbescheiden wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln angehört. Die damaligen Anhörungen betrafen allein Verfahren über Fördermittel aus den Jahren 1991 bis 2003. Der Städte- und Gemeindebund und der Beklagte für das Land Sachsen-Anhalt traten daraufhin in Verhandlungen über die Führung eines Musterverfahrens. Es bestand die Absicht, ein Verfahren auszuwählen, in dem die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Forderungen verjährt sind, geklärt werden sollte. Mit der rechtskräftigen Entscheidung sollte feststehen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsforderungen verjähren. Zielrichtung der Vereinbarung war es, dem Land Verwaltungsarbeit und den Kommunen wie auch dem Land Klageverfahren zu ersparen.

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Die Beteiligten sind zur Überzeugung der Kammer davon ausgegangen, dass durch die Führung des Musterverfahrens (nur) die seinerzeit im Anhörungsverfahren befindlichen Verfahren entbehrlich würden. So heißt es in einer E-Mail des Mitarbeiters des Beklagten, Herrn Marquardt, vom 29.06.2011: „Verliert das Land, brauchen die ca. 175 Bescheide mit all der Vorarbeit und den möglichen sich anschließenden Gerichtsverfahren, nicht erstellt zu werden“. Es besteht kein Zweifel, dass sich die genannte Zahl allein auf die angekündigten Zinsbescheide für die Förderzeiträume von 1991 bis 2003, und nicht auf sämtliche weiteren Verfahren wegen Zinsforderungen auch für die folgenden Haushaltsjahre bezog. Zinsforderungen für die Folgejahre wurden weder in der E-Mail noch in Vertragsentwürfen erwähnt; sie waren offensichtlich nicht Gegenstand der Verhandlungen. Weder seitens der Kommunen noch des Landes wurde ein Interesse daran geäußert, über den erörterten Sachverhalt hinaus eine umfassende Lösung für alle künftigen Abrechnungszeiträume zu finden. Auch die von Herrn M. initiierte Änderung der Nr. 3, mit der eine genaue Bezeichnung der Förderprojekte in den Vertragstext aufgenommen wurde, steht in keinem Zusammenhang mit dem Förderzeitraum. Es gibt auch insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vertragsparteien in den Nrn. 3 und 4 der Vereinbarung bewusst auf eine Benennung der maßgeblichen Förderjahre verzichtet haben, um damit eine unbeschränkte zeitliche Anwendung der Regelung zu ermöglichen. Demgegenüber kommt eine Beschränkung auf die Abrechnungszeiträume bis 2003 im Text der Vereinbarung durch den entsprechenden Einleitungssatz der Präambel zum Ausdruck. Die Beteiligten wollten somit ersichtlich mit der Mustervereinbarung lediglich das seinerzeit „akute“ Problem der angekündigten 175 Verfahren wegen Zinsforderungen für die Jahre 1991 bis 2003 praktikabel und mit geringem Verwaltungsaufwand lösen. Die gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13 –, juris) gingen also nicht über die Regelung dieses Förderzeitraums hinaus. Grund für die zeitliche Beschränkung auf die Förderjahre bis 2003 mag zwar – jedenfalls aus Sicht des Beklagten – der Umstand gewesen sein, dass nur bis dahin ein „revolvierender Einsatz von Zinsen“ möglich gewesen ist. Auch wenn dieser Hintergrund maßgeblich dafür gewesen sein sollte, dass der Beklagte seinerzeit lediglich Verfahren für Zinsbescheide der Förderjahre bis 2003 eingeleitet hatte, ändert dies nichts daran, dass die späteren Förderjahre nicht Vertragsgegenstand waren.

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Eine abweichende Auslegung der Vereinbarung ist nicht deshalb geboten, weil es – wie der Beklagte vorträgt - keinen praktischen Anwendungsfall für die Regelung über die Verjährungshemmung in Nr. 4 gibt, wenn sich die Regelung nur auf Zinsbescheide für die Förderjahre 1991 bis 2003 bezöge. Es trifft zwar zu, dass die Zinsforderungen für die Förderjahre unter Zugrundelegung der in der Zeit des Vertragsschlusses im Jahr 2011 von den Kommunen vertretenen Rechtsauffassung ohnehin verjährt sein mussten. Die Kommunen sind seinerzeit von einer dreijährigen Verjährung ab Zugang der Prüfberichte und Verwendungsnachweise ausgegangen, so dass alle Forderungen verjährt gewesen wären, bei denen die Kommunen dem Beklagten die Unterlagen bis zum Jahr 2007 vorgelegt hatten. Ausgehend von der seinerzeit vertretenen Rechtsauffassung des Landes konnte eine Verjährung vor Erlass der jeweiligen Zinsfestsetzungsbescheide gar nicht eintreten. Demgemäß hätte es keiner Regelung über die Verjährungshemmung bedurft, wenn sich der Anwendungsbereich der Vereinbarung auf die Förderjahre bis 2003 beschränken sollte.

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Es gibt aber keinen Grund für die Annahme, dass die Regelung über die Verjährungshemmung in die Vereinbarung aufgenommen wurde, um die Verjährung von Zinsforderungen für spätere Förderzeiträume zu verhindern. Die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Angesichts der schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Berechnung der Verjährung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vertragsparteien keine genauen und differenzierten Überlegungen zu den möglichen Anwendungsfällen der Nr. 4 getroffen haben und lediglich sicherstellen wollten, dass in keiner der vom Vertragsgegenstand erfassten Fallkonstellationen aufgrund des in Nr. 3 vereinbarten Verzichts auf die Zinsfestsetzung Verjährung eintritt. Diese Zielrichtung gebietet es nicht, den Vertragsgegenstand abweichend vom Regelungszweck, eine Mustervereinbarung für die anstehenden Verfahren der Förderjahre 1991 bis 2003 zu treffen, erweitert auszulegen.

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Für die Auslegung der Vereinbarung kommt es auch nicht darauf an, dass es zweckmäßig gewesen wäre, die späteren Förderjahre in die Mustervereinbarung einzubeziehen. Beziehen sich die Regelungen auf den Zeitraum bis zum Jahr 2003, mussten das Land und die Kommunen in der Tat unmittelbar nach Abschluss der Mustervereinbarungen mit einer Vielzahl weiterer Verfahren für die Folgejahre rechnen. Wie sich aus der E-Mail vom 29.06.2011 ergibt, haben die Vertragsparteien diese weiteren Verfahren aber gerade nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Eine Vertragsauslegung, die vom erkennbaren Willen der Vertragsparteien abweicht, nur den beschränkten Zeitraum der Förderzeiträume bis 2003 zu regeln, ist auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nicht zulässig. Eine über den Regelungsgegenstand hinausgehende Auslegung wäre nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung möglich, die das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraussetzt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (BGH, Urteil vom 12.10.2012 – V ZR 222/11 –, NJW-RR 2013, 494). Eine solche Fallkonstellation liegt nicht vor. Die Lösung der Frage, wie mit den Zinsforderungen für die 2003 nachfolgenden Jahre umzugehen ist, war im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 getroffenen vertraglichen Regelung unerheblich. Die Beteiligten hatten nicht das Ziel, mit der Vereinbarung eine Klärung dieses Problems herbeizuführen. Demgemäß besteht insoweit auch keine vertragliche Regelungslücke, die Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung lässt.

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Ist demnach die Abrede über die Verjährungshemmung in Nr. 4 der Vereinbarung vom 13.09.2011 / 07.10.2011 auf die vorliegende Zinsforderung für das Haushaltsjahr 2007 nicht anwendbar, so ist die Zinsforderung gemäß §§ 195, 199 BGB seit dem 01.01.2012 verjährt.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.