Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Nov. 2013 - 5 A 165/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1112.5A165.12.0A
bei uns veröffentlicht am12.11.2013

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

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Der Kläger war seit 2001 ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt A-Stadt. Seit 01.01.2010 ist er hauptamtlicher Bürgermeister der im Rahmen der Gemeindegebietsreform neu gebildeten Einheitsgemeinde Stadt A-Stadt. In der Stadt A-Stadt existierte ursprünglich eine staatliche Sekundarschule in Trägerschaft des damaligen Landkreises C-Stadt, die zum Ende des Schuljahres 2005/2006 geschlossen wurde. Die 2006 gegründete … gGmbH (AG Stendal, HRB 5336) – im Folgenden kurz: HC – mit Sitz in C-Stadt beabsichtigte daraufhin, als Schulträger in A-Stadt eine Sekundarschule in freier Trägerschaft zu betreiben. Die Stadt zeigte Interesse an diesem Vorhaben.

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Am 23.08.2006 erfolgte im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz die Vorstellung des Projektes durch die Stadt A-Stadt unter Teilnahme des Klägers, des damaligen Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt, J. B., und der Gesellschafterin der HC, Frau A.. Am 13.10.2006 stellte diese in einer Stadtratssitzung dem Stadtrat der Stadt A-Stadt das Konzept der geplanten Sekundarschule vor. Sie übergab dabei einen Finanzierungsplan in Form eines A 4 Blattes mit Datum vom 26.09.2006 für den Zeitraum 2007 bis 2011, in welchem für die Jahre 2007 bis 2010 jährlich steigende Zuschüsse der Stadt für den privaten Schulbetrieb aufgeführt waren (Blatt 7 der Beiakte). Der Stadtrat fasste darauf am 13.10.2006 den Beschluss, der Verwaltung den Auftrag zu erteilen, die Einrichtung einer privaten Sekundarschule in A-Stadt unter Zugrundelegung des beigefügten Finanzierungskonzeptes voranzutreiben (Blatt 1 der Beiakte). Ausweislich eines Vermerkes der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt vom 06.09.2006 (Bl. 6a der Beiakte) war nach den Berechnungen der HC für die geplante Sekundarschule von einem steigenden Zuschussbedarf für die Jahre 2007 bis 2010 auszugehen (2007: 25.000 Euro; 2008: 41.600 Euro; 2009: 82.400 Euro; 2010: 102.400 Euro).

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In der Stadtratssitzung vom 07.12.2006, an welcher der Kläger teilnahm, wies ein Stadtratsmitglied u. a. daraufhin, dass ein ausgeglichener Haushalt der Stadt nicht vorhanden sowie nicht in Sicht sei und dass die Kosten für das Schulgebäude unklar seien. Der Stadtrat beschloss dennoch unter TOP 1, „der Gründung der Sekundarschule in freier Trägerschaft zuzustimmen und die finanziellen Mittel, wie in der vorliegenden Kalkulation dargestellt, zuzusagen“ (Blatt 6 der Beiakte). Welche Kalkulation konkret vorlag, lässt sich der Formulierung des Stadtratsbeschlusses nicht entnehmen. Ein vorhandener dreiseitiger „Finanzierungsplan für die Schuljahre 2007/2008 bis 2009/2010“ (Blatt 8 bis 10 der Beiakte) trägt das per Stempel aufgebrachte Datum 12.12.2006. Diesen Plan unterzeichneten der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes und die Gesellschafterin der HC. Der Plan sah Zuschüsse der Stadt für die benannten Schuljahre vor, z. B. für 2007 eine Einnahme des Schulträgers für die Schule aus Zuschüssen der Stadt in Höhe von 25.000,00 Euro. Die letzte Zeile der zweiten Seite des Finanzierungsplanes mit Stempelaufdruck vom 12.12.2006 (Blatt 9 der Beiakte) lautete: „Die Betriebskosten für das Schulgebäude trägt die Stadt A-Stadt.“

5

Am 08.01.2007 bat die Stadtratsfraktion der Partei „DIE LINKE“ den Landkreis C-Stadt um Prüfung des Beschlusses vom 07.12.2006 und führte hierzu aus:

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„Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 07.12.2006 mit Stimmenmehrheit beschlossen, der geplanten Freien Sekundarschule die Bereitstellung finanzieller Mittel, insbesondere in den Jahren 2007 – 2010, zuzusagen. Der Beschluss hat ein Volumen von ca. 430.000 €, die in den nächsten vier Haushaltsjahren in die Haushaltspläne der Stadt eingestellt werden müssen. Die Genehmigungspflicht durch die Kommunalaufsicht ergibt sich aus § 101 Abs. 1 bis 3 GO LSA. Die Finanzierungszusage ist vor allem unter Berücksichtigung der allgemeinen Finanzsituation und des beschlossenen Haushaltskonsolidierungskonzeptes der Stadt problematisch.“

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Unter Bezugnahme auf den Stadtratsbeschluss vom 07.12.2006 antwortete der Landkreis C-Stadt mit Schreiben vom 13.02.2007 auszugsweise wie folgt:

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„Hierbei handelt es sich um einen demokratisch gefassten Mehrheitsbeschluss, welchen ich zunächst zur Kenntnis nehme. Ob dieser Beschluss gesetzeswidrig gefasst worden ist, weil er gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze gemäß § 90 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt verstößt, kann erst mit Vorlage der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beurteilt werden. Weil die Stadt A-Stadt über keinen ausgeglichenen Haushalt verfügt, könnte die Realisierung eines solches Vorhabens auf den ersten Blick in Frage gestellt werden. Hier muss der Stadtrat Prioritäten setzen, um diese Maßnahme verwirklichen zu können. Gesetzt den Fall, dass der Stadtrat andere Aktionen hinten anstellt, um die Schule finanzieren zu können, handelt er im Rahmen seiner Zuständigkeit im eigenem Ermessen. Voraussetzung ist ebenfalls, dass das beschlossene Konsolidierungsziel, welches für das Haushaltsjahr 2014 festgelegt wurde, eingehalten wird.“

9

Am 15.02.2007 unterzeichneten der Landkreis C-Stadt und die Stadt A-Stadt einen Mietvertrag zur Miete des Objektes S. in A-Stadt zwecks Nutzung als Sekundarschule (Blatt 18 bis 22 der Beiakte). Nach § 3 dieses Mietvertrages betrug die Mietfläche insgesamt 2.145,66 m². Gemäß § 4 hatte die Stadt alle Betriebskosten zu tragen. Die Stadt verpflichtete sich gemäß dem Wortlaut des Vertrages insbesondere die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser und Brennstoffe direkt mit den Versorgungsunternehmen und Leistungsanbietern abzurechnen und entsprechende Versorgungsverträge abzuschließen.

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In der Sitzung des Bau-, Planungs- und Vergabeausschusses der Stadt A-Stadt am 28.02.2007 äußerte der Kläger ausweislich des Protokolls unter TOP 1 des nichtöffentlichen Teils der Sitzung zum Mietvertrag zwischen der Stadt und dem Landkreis, dass der Vertrag „zwecks Handlungsfähigkeit“ unterschrieben werden müsse. Daneben versicherte der Kläger, dass keine zusätzlichen Kosten damit verbunden seien. Sollte es zur Schließung der Schule kommen, ende der Vertrag. Der Ausschuss stimmte einstimmig der Unterzeichnung des Vertrages durch den Kläger zu.

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Durch Änderungsvertrag vom 28.06./15.10.2007 änderten der Landkreis C-Stadt und die Stadt A-Stadt den Mietvertrag vom 15.02.2007 dahingehend, dass das Erdgeschoss des Objektes S. an die Stadt A-Stadt vermietet wird. Die Mietfläche belief sich nunmehr auf 564,64 m². Die Kaltmiete betrug monatlich 367,00 Euro. Im Übrigen wurde auf die Regelungen des Mietvertrages vom 15.02.2007 verwiesen.

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Eine auf dem Schulgelände befindliche Turnhalle mietete die Stadt vom Landkreis bereits aufgrund einer Vereinbarung vom 27.02./01.03.2006 zur Nutzung durch die Grundschule der Gemeinde und zum Zwecke der weiteren Untervermietung an (Blatt 14 bis 16 der Beiakte). Die Turnhallenutzung war mietzinsfrei. Gemäß § 4 dieser Vereinbarung trug die Stadt auch in diesem Fall sämtliche Betriebskosten.

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Am 06.03.2007 unterzeichneten die Stadt A-Stadt, vertreten durch den Kläger, und die HC zwei vertragliche Vereinbarungen über die Kostenerstattung für die Finanzierung der Sekundarschule in freier Trägerschaft und des Hortes der Schule. Gemäß dem beigefügten und am gleichen Tage von den Vertragsparteien unterzeichneten Finanzierungsplan sollte die Stadt die private Sekundarschule und den Hort in 2007 mit jeweils 25.000,00 Euro bezuschussen.

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Die Stadt A-Stadt verfügte (wohl) von 2007 bis 2010 über keine genehmigte Haushaltssatzung. Zwar beschloss deren Stadtrat am 20.03.2007 die Haushaltssatzung für das Jahr 2007. Hierbei waren u.a. Ausgaben für die Ganztagsschule in freier Trägerschaft in Höhe von 25.000,00 Euro und für den Hort der Ganztagsschule in Höhe von weiteren 25.000,00 Euro entsprechend der Vereinbarung vom 06.03.2007 vorgesehen. Weitere Ausgaben betreffend die Schule in freier Trägerschaft sah der Haushaltsplan nicht vor. Wegen der zu erwartenden Beanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörde wurde die am 20.03.2007 beschlossene Haushaltssatzung jedoch im Mai 2007 wieder aufgehoben.

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Unter dem Datum 21.03.2007 schlossen die Stadt A-Stadt und die HC einen Nutzungsvertrag über die Nutzung der Sekundarschule A-Stadt, S.. Den Vertrag unterzeichnete der Kläger für die Stadt. Gegenstand des Vertrages war gemäß § 1 für das Schuljahr 2007/2008 die Nutzung von zwei Räumen im Erdgeschoss, des Lehrerzimmers und des Direktorenzimmers sowie des Hofgebäude (Blatt 27 bis 28 der Beiakte). Im Schuljahr 2008/2009 sollte die HC zusätzlich zwei weitere Räume im Erdgeschoss zur Verfügung gestellt bekommen. Als Gemeinschaftseinrichtung stellte die Stadt nach § 2 des Vertrages u.a. die Turnhalle zur Verfügung. Nach § 3 war die Nutzung der Räume für die HC kostenlos. § 4 lautete: „Die Betriebskosten wie Heizung, Elektroenergie, Wasser, Abwasser werden von der Stadt A-Stadt übernommen.“ Der Vertrag wurde ab 01.07.2007 entsprechend umgesetzt.

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Nachdem die Stadtratsfraktion der LINKEN sich bereits seit November 2006 gegenüber der Stadt A-Stadt kritisch mit dem beantragten städtischen Zuschuss auseinandergesetzt hatte, wendeten sich die Vorsitzenden der Ratsfraktionen von CDU und LINKEN mit einem Schreiben vom 13.08.2007 an den Landkreis C-Stadt, in dem sie diesen um Überprüfung des Finanzierungsvertrages vom 06.03.2007 baten. In dem entsprechenden Antwortschreiben des Landkreises vom 12.09.2007 hieß es u.a.:

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„Mit der hier in Rede stehenden vertraglichen Bindung vom März 2007 hat der Bürgermeister der Stadt A-Stadt (Saale) zwar formal juristisch gegen die vorläufige Haushaltsführung verstoßen. Aber die Umsetzung des Beschlusses vom 07.12.2006 in Gestalt des Abschlusses des Finanzierungsvertrages ist notwendig gewesen, um die Eröffnung der Sekundarschule nicht zu gefährden. […] Die Errichtung eines solchen Schulzentrums ist zur Entwicklung einer modernen Infrastruktur und zur individuellen unterrichtsergänzenden Förderung der Schüler und Schülerinnen nicht nur für die Stadt A-Stadt als Grundzentrum, sondern auch für den gesamten Salzlandkreis unabweislich. Aus diesem Grunde wäre daher ein kommunalaufsichtliches Einschreiten in diesem konkreten Fall nicht verhältnismäßig."

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Mit Schreiben vom 02.12.2007 teilte die Fraktion der LINKEN dem Landkreis C-Stadt u.a. mit:

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„Der Bürgermeister der Stadt A-Stadt hat mit dem Abschluss einer 'Vertraglichen Vereinbarung über die Kostenerstattung für die Finanzierung der Sekundarschule A-Stadt, S. am 06.03.2007 die Übernahme eines Anteils an den Gesamtkosten der für den Betrieb der Schule notwendigen Kosten durch die Stadt A-Stadt zugesichert. Grundlage des Vertrages ist der Finanzierungsplan vom 12.12.2006, in dem zusätzlich zu den aufgeführten Einzelposten die Übernahme der Betriebskosten für das Schulgebäude durch die Stadt A-Stadt zugesichert wurde.“

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Am 04.08.2008 forderte die Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt für die Stadt von der HC Betriebskosten für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.07.2008 in Höhe von 11.148,42 Euro. Hiergegen erhob die HC am 13.10.2008 negative Feststellungsklage gegen die Stadt A-Stadt vor dem Landgericht B-Stadt (Az.: 10 O 1951/08), um feststellen zu lassen, dass keine Verpflichtung zur Übernahme dieser Betriebskosten besteht. Die Stadt erkannte den Anspruch in der Folge an, so dass durch das Landgericht B-Stadt am 03.03.2009 ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde. Der Beklagte prüfte daraufhin Regressansprüche gegen den Kläger.

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Am 16.04.2009 fasste der Stadtrat einen klarstellenden Beschluss, mit dem die Ratsbeschlüsse vom 13.10.2006 und 07.12.2006 dahingehend klargestellt wurden, dass sich die Stadt A-Stadt an der Finanzierung der Kosten der Sekundarschule und des Hortes durch Gewährung einer mietzins- und nebenkostenfreien Nutzung des Schulgebäudes bis Ablauf des Schuljahres 2009/2010 beteilige. Mit Bescheid vom 11.05.2009 beanstandete der Beklagte diesen Beschluss u.a. deshalb, weil die Stadt hiermit gegen die gesetzlichen Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung verstoßen habe. Daraufhin hob der Stadtrat seinen Beschluss vom 16.04.2009 am 26.05.2009 wieder auf.

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Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit am 10.09.2010 zugestellten Bescheid vom 03.09.2010 auf, Schadensersatz in Höhe von 23.369,63 Euro innerhalb von 1 Monat nach Bestandskraft des Bescheides an die Stadt A-Stadt zu zahlen. Er vertrat hierbei die Auffassung, der Kläger habe den Nutzungsvertrag vom 21.03.2007 ohne ausreichende Ermächtigung durch einen Stadtratsbeschluss abgeschlossen. Zudem hätte der Kläger während der vorläufigen Haushaltsführung für die Stadt keine neuen Verbindlichkeiten durch die erstmalige Übernahme der freiwilligen Aufgabe der Unterstützung einer Sekundarschule in freier Trägerschaft begründen dürfen. Der Kläger habe insofern seine Dienstpflichten verletzt und dabei grob fahrlässig gehandelt. Was die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches anbelange, so sei neben den entstandenen Betriebskosten i.H.v. insgesamt 21.167,63 Euro auch Mietzins in Höhe von insgesamt 2.202,00 Euro in Ansatz bringen, welcher der Stadt durch die Anmietung des Schulgebäudes entstanden sei. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung durch den Beklagten wird auf die Aufstellung auf Blatt 9 der Gerichtsakte verwiesen.

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Hiergegen erhob der Kläger am 08.10.2010 Widerspruch.

24

Zur Begründung führte er aus, die Miet- und Betriebskostenfreiheit sei gegenüber dem privaten Träger von Anfang an vorgesehen gewesen. Auch in der Stadtratssitzung vom 13.10.2006 sei die Frage der Betriebskostenfreiheit thematisiert worden. Die Betriebskostenfreiheit sei zudem ausdrücklich Bestandteil des schriftlich vorgelegten Finanzierungsplanes für die Schuljahre 2007/2008 bis 2009/2010 gewesen, welcher Gegenstand der Beschlussfassung am 07.12.2006 geworden sei. Der Kläger verwies hierzu auf drei Zeugenaussagen, die jeweils schriftlich zur Stadtratssitzung vom 07.12.2006 erklärten: „Ich kann mich noch daran erinnern, dass Bestandteil des Finanzierungsplanes die Betriebskostenfreiheit des Schulgebäudes gewesen ist.“ Der Kläger legte weiter dar, dass der Beklagte den mit ihm geschlossen Mietvertrag vom 15.02.2007 nicht hätte unterzeichnen dürfen, wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass die Stadt keine Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Schulobjektes hätte eingehen dürfen. Zudem habe er den unter dem 21.03.2007 erstellten Nutzungsvertrag der Verwaltung übergeben. Dass die Verwaltung keine Kenntnis von dem mit der HC abgeschlossenen Nutzungsvertrag gehabt haben wolle, sei daher nicht nachzuvollziehen. Andernfalls hätte die Verwaltung von einer Nutzung des Schulgebäudes ohne rechtliche Grundlage ausgehen und sofort eingreifen müssen. Im Übrigen sei die Höhe des geltend gemachten Schadens hinsichtlich der Betriebskosten nicht nachvollziehbar.

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Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2012 zurück und führte zur Begründung aus:

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Der Schadensersatzanspruch sei gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG begründet. Der Kläger hätte den Vertrag mit der HC nicht abschließen dürfen, da der Abschluss eines mietzinsfreien Untermietvertrages nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört habe. Eine ausdrückliche Beschlussfassung des Stadtrates sei nicht erfolgt. Zwar beinhalte die im Stadtratsbeschluss vom 07.12.2006 in Bezug genommene Kalkulation eine Angabe zu den Betriebskosten. Diese sei allerdings dahingehend zu verstehen, dass der Kläger lediglich zum Abschluss eines Vertrages ermächtigt gewesen sei, mit dem die HC von den Betriebskosten für das Schulgebäude habe freigestellt werden dürfen. Was die Betriebskosten für die von der Schule genutzten Turnhalle und die Kaltmiete für das Schulgebäude anbelange, so habe der Stadtratsbeschluss auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Kalkulation hierzu keine Aussage getroffen.

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Der Inhalt der am 21.03.2007 vom Kläger getroffenen Nutzungsvereinbarung sei den Stadtratsmitgliedern auch unbekannt gewesen. Der Kläger habe noch in der Stadtratssitzung vom 18.09.2007 auf entsprechende Nachfrage erklärt, dass ein Mietvertrag lediglich vorbereitet werde. Aufgrund dieser Auskunft habe das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 04.08.2010 (Az.: 9 A 31/09 MD) festgestellt, dass der Kläger das Auskunftsrecht des nachfragenden Stadtratsmitgliedes verletzt habe.

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Der Kläger habe daneben zumindest grob fahrlässig gegen die gesetzlichen Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 96 Abs. 1 GO LSA a. F. verstoßen. Bei der Anmietung und der darauffolgenden mietzins- und betriebskostenfreien Überlassung der angemieteten Schul- und Turnhallenräume durch die Stadt A-Stadt habe es sich um eine freiwillige Aufgabe i. S. des Kommunalrechts gehandelt. Durch den abgeschlossenen Mietvertrag habe der Kläger neue Verbindlichkeiten zu Lasten der Stadt begründet. Um eine Kosten- und Haushaltsneutralität zu erreichen, wäre er mit Blick auf die bestehende Haushaltslage verpflichtet gewesen, den laufenden Mietzins und die entstehenden Betriebskosten auf die HC umzulegen. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt, da ihm bekannt gewesen sei, dass die Stadt A-Stadt sich seit 2006 in der vorläufigen Haushaltsführung befunden habe.

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Der Schadensersatzanspruch sei auch der Höhe nach begründet. Die entstandenen Betriebskosten würden sich auf insgesamt 28.380,52 Euro (8.504,12 Euro für das 2. Halbjahr 2007 und 19.876,40 Euro für das Jahr 2008) belaufen. Zur Berechnung der Schadenshöhe sei darauf abzustellen, welche Betriebskosten bei einem sorgfaltsgemäßen Vertragsschluss des Klägers auf die Untermieterin hätten abgewälzt werden können. Im Ergebnis habe der Beklagte den Kläger zu Recht in Höhe von 23.369,63 Euro in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung der geltend gemachten Betriebs- und Nebenkosten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides (Blatt 22 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

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Der Kläger hat am 12.06.2012 Klage erhoben. Er trägt vor:

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Mit dem Widerspruchsbescheid sei nunmehr geklärt, dass ein Verstoß gegen kompetenzrechtliche Vorschriften in Bezug auf die Betriebskostenfreiheit jedenfalls insoweit nicht gegeben sei, als es um die die Nutzung des Schulgebäudes gehe. Denn insoweit sei der Kläger durch den Beschluss im Rahmen der Stadtratssitzung vom 07.12.2006 hinreichend ermächtigt worden. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde folge aus dem Stadtratsbeschluss vom 07.12.2006 allerdings auch die Betriebskostenfreiheit der Turnhalle. Denn der Begriff des Schulgebäudes erfasse auch die Turnhalle.

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Was den behaupteten Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung anbelange, so habe er lediglich den Ratsbeschluss vom 07.12.2006 umgesetzt. Ein etwaiger Verstoß gegen die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung sei ihm jedenfalls nicht bewusst gewesen. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Landkreises C-Stadt vom 12.09.2007 gegenüber der Fraktion der LINKEN. Es sei widersprüchlich, wenn der Beklagte ihn zunächst bei der Umsetzung des Beschlusses vom 07.12.2006 unterstützt habe, ihm nun allerdings einen Verstoß gegen die vorläufige Haushaltsführung vorwerfe. Selbst wenn eine Ermächtigung in dem Gemeinderatsbeschluss vom 07.12.2006 nicht zu sehen sein sollte, sei durch den klarstellenden Beschluss vom 16.04.2009 hinreichend deutlich geworden, dass der Kläger vom Stadtrat ermächtigt gewesen sei, den Nutzungsvertrag vom 21.03.2007 abzuschließen. Ungeachtet dessen sei der Anspruch auch verjährt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 01.06.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide. Hinsichtlich des am 16.04.2009 gefassten (klarstellenden) Beschlusses sei darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss mit Bescheid vom 11.05.2009 beanstandet worden sei.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

40

Der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes vom 01.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der angefochtene Bescheid ist formal nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr einen Schadensersatzanspruch gegen einen Beamten wegen Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflichten durch Leistungsbescheid geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1964 – II C 147.61 – BVerwGE 19, 243). Der Beklagte ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auch aktiv legitimiert. Gemäß § 142 Abs. 1 GO LSA werden Ansprüche der Gemeinde gegen den Bürgermeister von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht.

42

Der angefochtene Bescheid ist allerdings materiell rechtswidrig. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG, der mit identischem Regelungsgehalt an die Stelle des zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch geltenden § 78 Abs. 1 Satz 1 BG LSA (in der bis zum 18.08.2008 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1998) getreten ist, haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar seine Dienstpflicht, im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit die Rechtsvorschriften zu beachten, verletzt. Allerdings hat er nicht grob fahrlässig gehandelt.

43

1. Der Kläger hat seine Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln nicht schon dadurch verletzt hat, weil er durch Abschluss des Nutzungsvertrages vom 21.03.2007 die Kompetenz des Stadtrates der Stadt A-Stadt missachtet hätte.

44

Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA erledigt der Bürgermeister in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

45

Unter den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne der genannten Vorschrift werden solche Angelegenheiten des weisungsfreien Wirkungskreises verstanden, die weder nach der grundsätzlichen Seite noch für den Gemeindehaushalt von erheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden Geschäften der Gemeinde gehören (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1995 – 2 S 971/95 – juris). Unter Berücksichtigung der politischen Bedeutung, die für die Stadt mit der Errichtung einer Sekundarschule in freier Trägerschaft verbunden gewesen ist, war der unter dem 21.03.2010 erfolgte Vertragsschluss des Klägers mit der HC zu den gegebenen Bedingungen weder sachlich und finanziell von geringer Bedeutung noch kam er häufiger vor. Damit handelte es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, was durch den Kläger letztlich auch nicht in Frage gestellt wird.

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Da der Bürgermeister gemäß § 62 Abs. 1 GO LSA für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse verantwortlich ist, hätte der Kläger den Vertrag vom 21.03.2010 daher nur dann abschließen dürfen, wenn er hierzu aufgrund eines entsprechenden Ratsbeschlusses ermächtigt gewesen wäre. Dies war vorliegend der Fall.

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Mit Beschluss vom 13.10.2006 hatte der Stadtrat zunächst beschlossen, der Verwaltung „den Auftrag zu erteilen, die Errichtung einer privaten Sekundarschule in A-Stadt unter Zugrundelegung des beigefügten Finanzierungskonzeptes (Anlage) voranzutreiben.“ Dieser Beschluss vermag schon aufgrund seines Wortlautes nicht als Ermächtigungsgrundlage für den Abschluss der Vereinbarung vom 21.03.2007 dienen. Denn hierbei handelte es sich lediglich um eine Zielvereinbarung, ohne dass erkennbar wäre, dass bereits konkrete Vertragsverhandlungen im Raum gestanden haben.

48

Mit Beschluss vom 07.12.2006 hat der Stadtrat sodann beschlossen, „der Gründung der Sekundarschule in freier Trägerschaft zuzustimmen und die finanziellen Mittel, wie in der vorliegenden Kalkulation dargestellt, zuzusagen.“ Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sicher aufgeklärt werden kann, ob es sich bei der in Bezug genommenen „Kalkulation“ um den dreiseitigen „Finanzierungsplan für die Schuljahre 2007/2008 bis 2009/2010“ (mit Datum vom 12.12.2006), gehandelt hat, so gehen die Beteiligten hiervon inzwischen jedenfalls übereinstimmend aus. Der Widerspruchsbescheid vom 01.06.2012 nimmt diesbezüglich die letzte Zeile der zweiten Seite des zu den Akten gereichten Finanzierungsplanes in Bezug, in der es heißt: „Die Betriebskosten für das Schulgebäude trägt die Stadt A-Stadt.“ Auf dieser Grundlage geht das Landesverwaltungsamt in seinem Widerspruchsbescheid –abweichend vom Ausgangsbescheid – davon aus, dass die Stadt A-Stadt danach jedenfalls die Betriebskosten für das Schulgebäude zu tragen gehabt habe. Dies entspricht der Argumentation des Klägers, der im Rahmen des Widerspruchsverfahren drei schriftliche Zeugenaussagen vorgelegt hat, die zur Stadtratssitzung vom 07.12.2006 übereinstimmend bestätigt haben: „Ich kann mich noch daran erinnern, dass Bestandteil des Finanzierungsplanes die Betriebskostenfreiheit des Schulgebäudes gewesen ist.“

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Dies zugrunde gelegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage der Betriebskostenfreiheit Gegenstand des Beschlusses vom 07.12.2006 gewesen ist und der Stadtrat hierbei nicht nur mit dem Abschluss eines „Untermietvertrages“ einverstanden gewesen ist, sondern auch mit § 4 des vom Kläger am 21.03.2007 abgeschlossenen Vertrages, wonach „die Betriebskosten wie Heizung, Elektroenergie, Wasser, Abwasser werden von der Stadt A-Stadt übernommen“ werden.

50

Entgegen der Auffassung des Beklagten waren durch den Stadtratsbeschluss vom 07.12.2006 nicht nur die Betriebskosten für das Schulgebäude gedeckt, sondern auch die Betriebskosten der von der Schule genutzten Turnhalle. Soweit der Beklagte insoweit einen Unterschied zwischen einem „Schulgebäude“ und einer „Turnhalle“ macht, so mag dies in sprachlicher Hinsicht zutreffend sein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschluss vom 07.12.2006 dazu diente, eine Sekundarschule in freier Trägerschaft zu gründen. Die Errichtung eines solchen Schulzentrums beinhaltet naturgemäß auch die Erteilung von Sportunterricht, was die Nutzung einer Turnhalle einschließt. Der Kläger weist auch zutreffend darauf hin, dass es wenig Sinn gemacht hätte, eine Differenzierung zwischen dem Hauptgebäude einerseits und der Turnhalle andererseits vorzunehmen.

51

Auch hinsichtlich der Mietzinsfreiheit des Schulgebäudes geht die Kammer davon aus, dass auch diese in § 3 des Vertrages vom 21.03.2007 geregelte Vereinbarung durch den Stadtratsbeschluss vom 07.12.2006 gedeckt war. Denn auch insoweit hätte es wenig Sinn gemacht, die HC einerseits von den (verbrauchsabhängigen) Betriebskosten freizustellen und sie andererseits zur Mietzinszahlung zu verpflichten.

52

Letztlich folgt dies auch aus dem Stadtratsbeschluss vom 16.04.2009. Darin hat der Stadtrat beschlossen, die Ratsbeschlüsse vom 13.10.2006 und 07.12.2006 dahingehend „klarzustellen, dass sich die Stadt A-Stadt an der Finanzierung der Kosten der Sekundarschule und des Hortes durch Gewährung einer mietzins- und nebenkostenfreien Nutzung des Schulgebäudes bis Ablauf des Schuljahres 2009/2010 beteiligt“ (Hervorhebung durch die Kammer). Zwar hat der Beklagte diesen Beschluss mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 11.05.2009 nach § 136 Abs. 1 GO LSA beanstandet. Gleichwohl kann der klarstellende Beschluss vom 16.04.2009 als wesentliches Indiz dafür angesehen werden, dass der HC die Schulräume nach dem Willen der Stadt von Anfang an mietzins- und nebenkostenfrei zur Verfügung gestellt werden sollten.

53

2. Eine Pflichtverletzung des Klägers ist vorliegend auch nicht schon deshalb anzunehmen, weil er mit Blick auf die vorläufige Haushaltsführung im Jahr 2007 verpflichtet gewesen wäre, vom Vertragsschluss mit der HC Abstand zu nehmen. Denn insoweit war er zur Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 07.12.2006 verpflichtet. Er war allerdings verpflichtet, gegenüber dem Stadtrat und ggf. gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses geltend zu machen. Diese Pflicht hat er verletzt.

54

a) Der Stadtratsbeschluss vom 07.12.2006 war jedenfalls seit dem 01.01.2007 rechtswidrig, weil er gegen die haushaltsrechtlichen Regelungen verstoßen hat.

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Dabei kann dahinstehen, ob der genannte Ratsbeschluss schon zum Zeitpunkt seines Erlasses am 07.12.2006 rechtswidrig gewesen ist, weil er ggf. gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 90 Abs. 2 GO LSA verstoßen hat. Der Beschluss zur Schaffung einer neuen öffentlichen Einrichtung in der Gemeinde mag populär sein und möglicherweise auch mit Blick auf das nächste Wahlergebnis sinnvoll, er verstößt allerdings gegen das Recht, wenn die durch die Einrichtung entstehenden Folgekosten auf Dauer vom Gemeindehaushalt nicht verkraftet werden können (Bennemann / Daneke / Meiss u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Loseblatt, Stand: August 2013, § 63 HGO Rn. 17; Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, Loseblatt, Stand: März 2013, § 62 GO Nr. 4). Der Hinweis eines Stadtratsmitglied in der Stadtratssitzung vom 07.12.2006, dass ein ausgeglichener Haushalt der Stadt nicht vorhanden sowie nicht in Sicht sei und dass die Kosten für das Schulgebäude unklar seien, hätte zumindest Anlass für die Prüfung sein können, ob die mit der Errichtung der Sekundarschule entstehenden Folgekosten auf Dauer vom Gemeindehaushalt verkraftet werden können.

56

Jedenfalls mit Beginn des Jahres 2007 hat der Ratsbeschluss gegen das Recht der vorläufigen Haushaltsführung verstoßen. Ein Ratsbeschluss untersteht dem geltenden Recht, hier dem Recht der vorläufigen Haushaltsführung nach § 96 GO LSA in der bis zum 29.05.2009 gültigen Fassung (gleichlautend § 161 GO LSA in der seit 30.05.2009 gültigen Fassung). Diese Regelung unterwirft die Gemeinde, die mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung der vorläufigen Haushaltsführung unterliegt, besonderen Restriktionen, die sich in erster Linie an der sachlichen Notwendigkeit der Aufwendungen orientieren. Insbesondere darf die Gemeinde, sofern die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen ist, (lediglich) Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Finanzposten oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 GO LSA a.F.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden und wird vom Kläger letztlich auch nicht behauptet, dass die mit dem Stadtratsbeschluss vom 07.12.2006 beschlossene Gründung der Sekundarschule in freier Trägerschaft bzw. der auf dieser Grundlage sodann erfolgte Nutzungsvertrag vom 21.03.2007 für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar gewesen ist.

57

Der Vertreter des Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass sich die Stadt ab dem Jahr 2007 in der vorläufigen Haushaltsführung befunden hat (und nicht – wie es im angegriffenen Widerspruchsbescheid heißt – schon im Jahr 2006). Damit hat der Stadtratsbeschluss vom 07.12.2006 zwar noch nicht zum Zeitpunkt seines Erlasses gegen § 96 Abs. 1 GO LSA verstoßen, allerdings ist er mit Beginn des Haushaltsjahres 2007 rechtswidrig geworden.

58

b) Der Kläger konnte der in § 62 Abs. 3 Satz 1 GO LSA geregelten Verpflichtung, rechtswidrigen Ratsbeschlüssen zu widersprechen, am 01.01.2007 zwar nicht mehr nachkommen.

59

§ 62 Abs. 3 GO LSA legt dem Bürgermeister u.a. die Pflicht auf, gesetzeswidrigen Beschlüssen des Gemeinderates zu widersprechen. Gesetzeswidrig i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 1 GO LSA ist ein Beschluss, der gegen ein materielles Gesetz verstößt (Klang/Gundlach/Kirchmer, Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 3. Aufl. 2011, § 62 GO Rn. 5). Dies war hinsichtlich des Ratsbeschlusses vom 07.12.2006 – wie dargelegt – der Fall. Der Kläger konnte dieser Verpflichtung allerdings am 01.01.2007 nicht mehr nachkommen. Denn nach § 62 Abs. 3 Satz 3 GO LSA muss der Widerspruch binnen zwei Wochen – nach der Beschlussfassung – schriftlich eingelegt und begründet werden (vgl. hierzu Klang/Gundlach/Kirchmer, a.a.O., § 62 Rn. 7). Diese Frist war am 01.01.2007 bereits abgelaufen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Bürgermeister einen rechtswidrigen Beschluss kraft eigener Befugnis nicht mehr zulässigerweise in Frage stellen.

60

In diesen Fällen ist der Bürgermeister zunächst grundsätzlich verpflichtet, den Beschluss zu vollziehen. § 62 Abs. 1 GO LSA legt dem Bürgermeister die Verpflichtung für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates auf. Unter dem Begriff des „Vollzuges“ ist die tatsächliche und rechtliche Verwirklichung der beschlossenen Maßnahme zu verstehen. Hierunter fällt z.B. auch die Durchführung von Vertragsabschlüssen. Lässt der Beschluss dem Bürgermeister im Einzelfall – wie hier – Entscheidungsspielräume offen, so hat er nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Gemeinde beste und dem Willen des beschließenden Gremiums am ehesten entsprechende Lösung zu wählen (vgl. Klang/Gundlach/Kirchmer, a.a.O., § 62 GO Rn. 3). Dem ist der Kläger vorliegend durch den Abschluss eines mietzins- und betriebskostenfreien Nutzungsvertrages mit der HC nachgekommen.

61

c) Der Kläger war allerdings seit Beginn des Jahres 2007 verpflichtet, den Stadtrat von der fehlenden Haushaltssatzung in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Umfang an dem Beschluss festgehalten werden soll. Gegebenenfalls hätte er den Landkreis C-Stadt – als Funktionsvorgänger des jetzigen Beklagten – anrufen müssen, wenn der Stadtrat bei seinem Beschluss geblieben wäre.

62

Wird ein Gemeinderatsbeschluss nicht unverzüglich vollzogen und tritt in der Folge eine nicht unerhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ein, ist dem Bürgermeister die kommentarlose Umsetzung des Beschlusses, zumindest wenn damit Nachteile für die Gemeinde verbunden sind, verwehrt. Vielmehr gebietet ihm seine Pflicht zur sachgemäßen Erledigung der Aufgaben (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GO LSA) und die Pflicht, die ihm übertragenen Geschäfte verantwortungsbewusst zu führen (vgl. § 68 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 GO LSA), den Gemeinderat von dem bisherigen Ausbleiben des Vollzugs und den eingetretenen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Umfang an dem Beschluss festgehalten werden soll (vgl. VG Dessau, Urteil vom 06.02.2004 – 1 A 236/02 – juris; Wiegand, a.a.O., § 62 GO Nr. 2 und 5; Klang/Gundlach/Kirchmer, a.a.O., § 62 GO Rn. 2b). Dem ist der Kläger hier nicht nachgekommen. Nachdem am 01.01.2007 noch keine genehmigte Haushaltssatzung für das Jahr 2007 vorlag, hatten sich die rechtlichen Verhältnisse dergestalt verändert, dass die beabsichtigte Gründung der Sekundarschule – jedenfalls mit Blick auf das in Bezug genommene Finanzierungskonzept – hätte in Frage gestellt werden müssen. Der Kläger wäre daher vor dem Abschluss des Nutzungsvertrages mit der HC verpflichtet gewesen, den Stadtrat über die veränderten Verhältnisse zu informieren und diesem Gelegenheit zu geben, sich nochmals mit der Sache zu befassen. Gegebenenfalls hätte er die Kommunalaufsichtsbehörde anrufen müssen, wenn der Stadtrat bei seinem Beschluss geblieben wäre. Der Kläger hat indes den Nutzungsvertrag vom 21.03.2007 abgeschlossen, ohne den Stadtrat bzw. die Kommunalaufsicht in der vorbeschriebenen Weise zu beteiligen.

63

d) Es mag dahinstehen, ob die mit dem Abschluss des Vertrages entstandenen Folgekosten auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Klägers entstanden wären. Das „rechtmäßige Alternativverhalten“ ist grundsätzlich beachtlich, denn Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnormen regelmäßig nicht erfasst. Bei einem – wie hier – pflichtwidrigen Unterlassen des Beamten muss feststehen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermiedet worden wäre (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 8 Rn. 28 m.w.N.).

64

Ob der Schaden vorliegend auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger den Stadtrat bzw. den Landkreis C-Stadt (als damalige Kommunalaufsichtsbehörde) vor dem Abschluss des Nutzungsvertrages mit der HC von den geänderten haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen in Kenntnis gesetzt hätte, mag zweifelhaft erscheinen. Denn die prekäre finanzielle Situation der Stadt war sowohl dem Stadtrat als auch dem Landkreis C-Stadt bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst. Mit Blick auf den vom Stadtrat geschlossenen Beschluss, die Errichtung einer privaten Sekundarschule unter Zurverfügungstellung finanzieller Mittel voranzutreiben, erscheint es fraglich, ob der Stadtrat bzw. der Landkreis C-Stadt bei einem entsprechenden Hinweis durch den Kläger das geplante Projekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gänzlich aufgegeben oder zumindest zu günstigeren finanziellen Bedingungen durchgeführte hätte. Falls sich der Stadtrat bzw. der Landkreis C-Stadt den haushaltsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht angeschlossen hätte, so wäre ihm nur der Vollzug des Beschlusses vom 07.12.2006 geblieben, um disziplinarrechtliche Maßnahmen zu vermeiden. Letztlich kann die Frage nach der Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetragenen Schaden allerdings dahinstehen.

65

3. Der Kläger hat die aufgezeigten Pflichten jedenfalls nicht grob fahrlässig verletzt.

66

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich ein Beamter grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Welchen Grad der Fahrlässigkeitsvorwurf erreicht, hängt von einer Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BVerwG, Urteil vom 17.09.1964 – II C 147.61 – juris).

67

In Anwendung dieser Maßstäbe kann zwar festgestellt werden, dass der Kläger langjähriger (ehrenamtlicher) Bürgermeister gewesen ist. Ihm musste damit nicht nur bekannt sein, dass er die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 90 Abs. 2 GO LSA zu beachten hat, sondern auch, dass ihm im Falle einer vorläufigen Haushaltsführung nach § 96 Abs. 1 GO LSA die Übernahme (freiwilliger) finanzieller Verpflichtungen nicht erlaubt ist. Auch wenn er davon ausgehen konnte, dass ihn der Stadtrat mit Beschluss vom 07.12.2006 zum Abschluss eines mietzins- und betriebskostenfreien Nutzungsvertrages mit der HC ermächtigt hatte, so hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass dieser Beschluss jedenfalls ab dem 01.01.2007 gegen § 96 Abs. 1 GO LSA verstoßen hat. Der Kläger vermag sich insoweit nicht darauf zu berufen, dass der Stadtrat noch am 20.03.2007 die Haushaltssatzung für das Jahr 2007 beschlossen hat und im Verwaltungshaushalt auch Ausgaben für die Ganztagsschule in freier Trägerschaft in Höhe von 25.000,00 Euro und für den Hort der Ganztagsschule in Höhe von weiteren 25.000,00 Euro entsprechend der Vereinbarung vom 06.03.2007 vorgesehen waren. Zum einen sah dieser Haushaltsplan keine weiteren Ausgaben für die Schule in freier Trägerschaft (etwa in Form von Betriebskosten) vor. Zum anderen erlangte dieser Haushaltsplan – wie auch ein weiterer geänderter Haushaltsplan im Mai 2007 – keine Wirksamkeit, da er von der Stadt wegen der zu erwartenden Beanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörde zurückgezogen wurde.

68

Gleichwohl kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe es grob fahrlässig unterlassen, den Stadtrat bzw. ggf. den Landkreis C-Stadt von den geänderten Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2007 in Kenntnis zu setzen

69

a) Zum einen war dem Stadtrat spätestens seit Dezember 2006 nicht nur die prekäre finanzielle Situation der Stadt bekannt, sondern auch das Fehlen einer genehmigten Haushaltssatzung für das Jahr 2007. Mit Blick auf die politische Bedeutung, die mit dem geplanten Projekt der Errichtung einer Freien Sekundarschule verbunden gewesen ist, war der Stadtrat darüber hinaus auch über die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich eines tragfähigen Finanzierungskonzeptes informiert. Die Fraktion der LINKEN hatte sich bereits seit November 2006 kritisch mit dem beantragten städtischen Zuschuss auseinandergesetzt. Wesentlicher Kritikpunkt der Fraktion war hierbei der Finanzierungsplan, insbesondere für die ersten drei Schuljahre. In dem entsprechenden Positionspapier der Fraktion vom 24.11.2006 (zu finden unter: http://www.linke-nienburg.de/positionen_aktionen/positionen/) heißt es hierzu u.a.:

70

„Laut Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhält eine Ersatzschule – und um die handelt es sich bei der Freien Ganztagsschule – die staatliche Anerkennung erst nach dreijährigem, ununterbrochenem Betrieb. Die Anerkennung ist die Voraussetzung für die Gewährung der Finanzhilfe des Landes, die derzeit in Sachsen-Anhalt 90% der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen und einen Sachkostenzuschuss umfasst. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bereits nach einem Jahr finanzielle Hilfe in Höhe von 75 % des späteren Zuschusses zu erhalten, jedoch nur, wenn der Träger bereits eine andere Schule erfolgreich betreibt oder ein anderweitiges öffentliches Interesse besteht. Beides trifft auf die geplante Schule in A-Stadt nicht zu.

71

Soll es also zur Eröffnung der Freien Ganztagsschule kommen, wird die Stadt A-Stadt zunächst bis zum Jahr 2010 erhebliche finanzielle Mittel bereitstellen müssen. Wie die Abbildungen 1 und 2 zeigen, müsste die Stadt bis zum Haushaltsjahr 2010 insgesamt 430.000 € in ihre Haushalte einstellen. Das sind durchschnittlich 107.500 € pro Haushaltsjahr 2007 – 2010 und mithin 42 % der Gesamtkosten der Schule bis zu diesem Zeitpunkt.

72

[…]

73

Völlig ungeklärt oder durch Entscheidungen der Stadt nicht beeinflussbar wären aber anfallende Kauf- Unterhaltungs- und Sanierungskosten des Gebäudes am Schäferplatz sowie die zukünftige Entwicklung der Landeszuschüsse an private Schulen.“

74

Vor diesem Hintergrund verfügte der Kläger gegenüber dem Stadtrat hinsichtlich der fehlenden Kostendeckung des Projektes über keinen Wissensvorsprung, der eine entsprechende „Anzeige“ gegenüber dem Stadtrat zwingend erforderlich gemacht hätte.

75

b) Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch die damals noch bestehende Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt, vertreten durch den damaligen Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes, offensichtlich keinerlei Veranlassung gesehen hat, für die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Regelungen Sorge zu tragen.

76

Bei der Bestimmung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ist zu berücksichtigen, inwieweit der Kläger auf die Hilfe und den Sachverstand anderer Dienststellen verlassen durfte. Entsprechend seiner allgemeinen Stellung als „Servicebetrieb“ für die Mitgliedsgemeinden besorgt die Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 GO LSA grundsätzlich alle Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden (zur Stellung einer Verwaltungsgemeinschaft als „Servicebetrieb“ vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20.03.2007 – 4 L 397/06 – juris). Im Rahmen dieses Besorgungsverhältnisses hat die Verwaltungsgemeinschaft die Mitgliedsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, während die Mitgliedsgemeinden ihrerseits der Pflicht unterliegen, sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Verwaltungsgemeinschaft zu bedienen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 GO LSA). Wenn schon der damalige Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Stadt A-Stadt, der zu einer sachkundigen Beratung des Klägers verpflichtet gewesen wäre, der beabsichtigten Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 07.12.2006 nicht entgegengewirkt hat, kann dies dem Kläger nicht im Sinne eines groben Pflichtenverstoßes vorgeworfen werden.

77

c) Wesentlich ist weiter zu berücksichtigen, dass der Landkreis C-Stadt die mietzins- und betriebskostenfreie Überlassung des Schulobjektes an die HC in seiner Funktion als Kommunalaufsichtsbehörde erstmals im Jahr 2009 formal beanstandet hat, obwohl ihm der Sachverhalt bereits seit 2007 bekannt war.

78

Nach § 136 Abs. 1 GO LSA kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde beanstanden, wenn diese das Gesetz verletzen. Diese Kommunalaufsicht des Staates begründet den Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert und geschützt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 – III ZR 323/12 – juris Rn. 19). Unter Berücksichtigung dieser besonderen Stellung der Kommunalaufsicht kann das Fehlverhalten eines Gemeindeorgans im Einzelfall nicht als grob fahrlässig angesehen werden, sofern die Kommunalaufsichtsbehörde das Fehlverhalten des Gemeindeorgans über längere Zeit unbeanstandet lässt und wenn diese Entscheidung ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. So liegt der Fall hier.

79

Bereits am 08.01.2007 hat die Fraktion der LINKEN den Landkreis C-Stadt über den Beschluss des Stadtrates vom 07.12.2006 in Kenntnis gesetzt und u.a. darauf hingewiesen, dass der Beschluss ein Volumen von ca. 430.000 € beinhaltet, die in den nächsten vier Haushaltsjahren in die Haushaltspläne der Stadt eingestellt werden müssten. Weiter heißt es, dass die mit dem Beschluss einhergehende Finanzierungszusage unter Berücksichtigung der allgemeinen Finanzsituation problematisch sei. Damit war der Landkreis C-Stadt spätestens zu Beginn des Jahres 2007 über die erheblichen finanziellen Auswirkungen, die mit der geplanten Errichtung der privaten Sekundarschule verbunden waren informiert.

80

Ausweislich des Schreibens des Landkreises C-Stadt vom 12.09.2007 war sich der Landkreis darüber im Klaren, dass der Kläger mit der hier in Rede stehenden vertraglichen Bindung vom März 2007 gegen die vorläufige Haushaltsführung verstoßen hat. Allerdings hat er die Umsetzung des Beschlusses vom 07.12.2006 in Gestalt des Abschlusses des Finanzierungsvertrages als notwendig erachtet, um die Eröffnung der Sekundarschule nicht zu gefährden. Aus diesem Grunde hat er ein kommunalaufsichtliches Einschreiten als unverhältnismäßig angesehen. Der Landkreises ging damit davon aus, dass der Kläger – trotz des Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 GO LSA – an den Stadtratsbeschluss vom 07.12.2006 gebunden war.

81

Soweit der Beklagte dem entgegengehalten hat, dass der Landkreis C-Stadt zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausgegangen sei, der Kläger würde die Betriebskosten auf die HC übertragen und auch den Mietzins von der HC fordern, so vermag dies nicht zu überzeugen. Schon in dem durch den Beschluss vom 07.12.2006 in Bezug genommenen Finanzierungsplan hieß es, dass die Betriebskosten für das Schulgebäude die Stadt zu tragen habe. Da die Stadtratsfraktion der LINKEN den Landkreis C-Stadt am 08.01.2007 über den Beschluss des Stadtrates vom 07.12.2006 in Kenntnis gesetzt hatte, ist davon auszugehen, dass dem Landkreis C-Stadt als Kommunalaufsichtsbehörde auch der entsprechende Finanzierungsplan vorgelegen hat. Der Landkreis wurde jedenfalls mit dem Schreiben der Fraktion der LINKEN vom 02.12.2007 ausdrücklich auf den „Finanzierungsplan vom 12.12.2006, in dem zusätzlich zu den aufgeführten Einzelposten die Übernahme der Betriebskosten für das Schulgebäude durch die Stadt A-Stadt zugesichert wurde“, hingewiesen. Gleichwohl hat der Landkreis C-Stadt dieses Schreiben nicht zum Anlass genommen, seine mit Schreiben 12.09.2007 geäußerte Rechtsauffassung zu ändern und kommunalaufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten. Stattdessen heißt es in einem weiteren Schreiben des Landkreises C-Stadt an ein Stadtratsmitglied vom 18.12.2007, dass der kommunalaufsichtliche Standpunkt ausführlich dargelegt worden sei und der Landkreis im Rahmen seines Ermessens von einer Beanstandung abgesehen habe. Dass die Kommunalaufsicht ihrer rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, kann damit nicht festgestellt werden. Schließlich war dem Landkreis klar, dass der Schulträger bei „Anmietung“ nur geringer Flächen die insgesamt für das Schulgebäude anfallenden Nebenkosten nicht tragen wollte und ersichtlich auch nicht konnte.

82

Trotz dieser Kenntnislage hat der Landkreis C-Stadt das Fehlverhalten des Klägers nicht beanstandet, sondern ausdrücklich von einer Beanstandung abgesehen. Zwar ist der Aufsichtsbehörde ein Ermessen eingeräumt und sie hat zu entscheiden, ob sie einschreitet und welche Mittel sie wählt. Insoweit muss die Kommunalaufsicht im Einzelfall zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beseitigung rechtswidriger Zustände und dem Selbstverwaltungsinteresse der Kommune abwägen. Da die Kommunalaufsichtsbehörde allerdings bei eindeutigen Rechtsverstößen mit nicht nur unerheblichem Gewicht in der Regel gehalten ist, kommunalaufsichtlich tätig zu werden (vgl. Klang/Gundlach/Kirchmer, a.a.O., § 133 GO Rn. 3), spricht die vorliegende Entscheidung des Landkreises C-Stadt, das Fehlverhalten des Klägers nicht zu beanstanden, gegen das Vorliegen eines Rechtsverstoßes von erheblichem Gewicht. Zwar hat der Beklagte den klarstellenden Beschluss des Stadtrates vom 16.04.2009, mit dem die mietzins- und nebenkostenfreien Nutzung des Schulgebäudes durch die HC nachträglich klarstellend gebilligt wurde, mit Bescheid vom 11.05.2009 beanstandet. Dies geschah allerdings erst zwei Jahre später und erst, nachdem u.a. das Landesverwaltungsamt im Jahr 2008 die Kommunalaufsicht aufgefordert hatte, die Vorgänge um den kommunalen Finanzierungsanteil der Stadt für den Träger der Ersatzschule aufzuarbeiten.

83

Aus dem Vorstehenden ist erkennbar, dass die Zeit zwischen August 2006 (Vorstellung des Projektes im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz) und Dezember 2007 (Entscheidung des Landkreises C-Stadt, von kommunalaufsichtlichen Maßnahmen abzusehen) von dem gemeinsamen Willen aller Beteiligten getragen war, die beschlossene Errichtung einer privaten Sekundarschule nicht nur voranzutreiben, sondern insgesamt erfolgreich abzuschließen. Dass es der Kläger vor diesem Hintergrund unterlassen hat, den Stadtrat bzw. den Landkreis C-Stadt vor Abschluss des Nutzungsvertrages mit der HC nochmals auf die veränderten haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen hinzuweisen, kann somit nicht als grob fahrlässig angesehen werden.

84

Damit kann auch dahinstehen, ob die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs hier ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (zu einer derartigen Fallgestaltung vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2012 – 3 ZB 11.1692 – juris). Dahinstehen kann daneben, ob der angegriffene Bescheid als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre, weil der Beklagte den Kläger zum Ersatz des geltend gemachten Schadens in vollem Umfang herangezogen hat, ohne zu prüfen, ob mehrere Bedienstete den Schaden schuldhaft verursacht haben (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14.11.1991 – 12 A 1255/88 – juris) und ohne zu prüfen, ob ein etwaiges Mitverschulden anderer Dienststellen bei der Höhe des Schadensersatzanspruches anteilig zu berücksichtigen gewesen wäre (zur Amtshaftung der Kommunalaufsicht vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013, a.a.O.).

85

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 VwGO.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Nov. 2013 - 5 A 165/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Nov. 2013 - 5 A 165/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Nov. 2013 - 5 A 165/12 zitiert 5 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2013 - III ZR 323/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 323/12 Verkündet am: 18. Juli 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A, Cb; T

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Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

19
a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt insbesondere im Verhältnis von Gemeinden zu den die Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten ausübenden Behörden : Die Kommunalaufsicht des Staates begründet den Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert und geschützt werden sollen (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 202 f mwN).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.