Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - 7 B 550/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0414.7B550.15.0A
bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Gründe

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Dem sinngemäßen Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen,

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kann kein Erfolg beschieden werden.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und die Antragstellerin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.12.2014 - 3 M 527/14 -, juris).

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Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden.

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Zunächst teilt das Gericht die von der Antragstellerin in Bezug auf die kapazitätsdeckende Belegung gehegten Bedenken - bei den in der Belegungsliste aufgeführten Studierenden handele es sich nicht ausschließlich um solche, die Lehre im ersten Fachsemester nachfragen - nicht.

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Nach Ansicht der Antragstellerin seien zu Unrecht seit mehreren Semestern beurlaubte oder in ein höheres Fachsemester eingestufte Studierende kapazitätsdeckend berücksichtigt worden. Zwar führt sie zu Recht an, dass Beurlaubte jeweils nur in ihrer Zulassungskohorte, nicht jedoch mehrmals in der Kohorte der Studienanfänger gezählt werden können. Dieser Umstand kommt jedoch vorliegend nicht zum Tragen. Denn § 11 Abs. 3 S. 5 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin vom 16.02.2005 in der Fassung vom 25.02.2013 bestimmt, dass eine Beurlaubung im grundständigen Studium nicht für das erste Fachsemester gewährt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Dezernent oder die Dezernentin für Studienangelegenheiten nach Einzelfallprüfung. Dass vorliegend eine Ausnahme vom Beurlaubungsverbot im ersten Fachsemester gewährt wurde, ist nicht ersichtlich.

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Soweit die Antragstellerin zudem ausführt, es sei auch nicht auszuschließen, dass Studienplätze des ersten Fachsemesters an Studierende vergeben worden seien, die aufgrund bereits erbrachter Studienleistungen in ein höheres Fachsemester einzustufen seien, kann dieses Vorbringen ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Antragsgegnerin führt unter eidesstattlicher Versicherung ihres Vortrages aus, dass Studierende, die zuvor in einem anderen Studiengang immatrikuliert waren und zum Bewerbungszeitpunkt die Hochstufung in ein höheres Fachsemester beantragt und erhalten haben, in der Belegungsliste bezogen auf das erste Fachsemester nicht aufgeführt werden. Diesbezüglich ist gerichtlicherseits nichts zu erinnern. Der Antrag auf Einstufung in ein höheres Fachsemester ist gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium bzw. ersten Fachsemester – mithin für das Wintersemester bis zum 15.07. – zu stellen, sodass davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Belegungsliste am 12.11.2015 über alle Anträge auf Einstufung in ein höheres Fachsemester entschieden wurde und diese Entscheidungen entsprechende Berücksichtigung gefunden haben.

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Das Vorbringen der Antragstellerin, Studienplätze von bereits nach der Einschreibung exmatrikulierten Studienanfängern seien im Rahmen der Belegung kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, verfängt nicht. Der Grund lässt sich bereits in den Ausführungen der Antragstellerin – die sich wohl auf durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergebene Studienplätze beziehen – finden. Sie zeigt auf, dass dann, wenn die Exmatrikulation bereits vor Beginn der Semesterveranstaltungen erfolgt, die Universität an diese kurzzeitig Eingeschriebenen noch keinen Betreuungsaufwand erbracht hat, sodass diese frei werdenden Plätze neu vergeben werden können. Mag dem grundsätzlich zuzustimmen sein, verhält es sich im (lokal beschränkten) Studiengang Psychologie (Bachelor) jedoch so, dass – im Gegensatz zu durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergebenen Studienplätzen – eine Einschreibung erst zum 01.10. und damit zum Beginn der Semesterveranstaltungen erfolgt, sodass die Studierenden erst ab diesem Zeitpunkt den Status eines Immatrikulierten erhalten. Eine Exmatrikulation vor Beginn der Veranstaltungen kommt daher nicht in Betracht.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin waren dem Bachelorstudiengang auch keine Plätze aus anderen Psychologiestudiengängen im Wege horizontaler Substitution zuzuschlagen. Denn dem stehen schon mangelnde freie Plätze in diesen Studiengängen entgegen. Insoweit wird auf die von der Antragsgegnerin angeführten Belegungszahlen sowie auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 23.03.2016 zum Masterstudiengang (Az.: 7 B 381/15 MD) verwiesen. Darüber hinaus wären etwaige freie Studienplätze jedenfalls mit den hohen Überbesetzungen des Bachelorstudienganges zu verrechnen.

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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz nicht glaubhaft gemacht, weil sich anhand der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergibt, dass über die – auch im Wege von Überbuchungen – vergebenen 90 Studienplätze hinaus keine weiteren Kapazitäten vorhanden sind.

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Soweit die Antragstellerin bezogen auf das Lehrangebot rügt, dass im Personalverzeichnis auf der Internetseite der Antragsgegnerin mehr wissenschaftliche Mitarbeiter aufgelistet seien als im Stellenplan, kann sie mit dieser Rüge nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich durch Vorlage entsprechender Arbeits- und Änderungsverträge der Beschäftigten Dr. Siegmar Otto, Dr. Inga Wittenberg, Janina Marchner, Johanna Starke sowie Dr. Melanie Jäger-Erben glaubhaft gemacht, dass es sich bei den vorbenannten Personen um Drittmittelbeschäftigte handelt. In der Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass Drittmittelbedienstete grundsätzlich nicht bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind (OVG Saarlouis, Beschl. v. 01.07.2011 - 2 B 45/11. NC; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2004 - 13 C 20/04; OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2010 - 13 C 11/10; jeweils juris). Dies folgt bereits aus § 8 Abs. 1 S. 1 der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KapVO LSA) vom 24.01.1994. Danach sind für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und werden Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufhaben in der Lehre an der Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, in die Berechnung nicht einbezogen werden. Das darin zum Ausdruck kommende sogenannte Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 51/87; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2004, a. a. O.; jeweils juris). Bei Drittmittelbediensteten kann eine solche durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgabe implizierte Bindung nicht festgestellt werden. Denn diese werden, sofern sie von Drittmittelgebern bezahlt werden, grundsätzlich im Rahmen eines – vom Drittmittelgeber finanzierten – Forschungsprojektes tätig. Die Beschäftigung eines Drittmittelbediensteten ist daher streng projektbezogen auf ein bestimmtes Forschungsvorhaben gerichtet, sodass sie gerade nicht nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, wie es der § 8 KapVO LSA voraussetzt.

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Auch im Hinblick auf die den beiden Juniorprofessoren jeweils beigemessenen vier Lehrveranstaltungsstunden (LVS) hat das Gericht nichts zu erinnern. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (LVVO LSA) vom 06.04.2006 beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen in der ersten Anstellungsphase – welche drei Jahre umfasst – vier LVS. Herr Dr. rer. nat. Michael H. wurde mit Wirkung vom 01.08.2013 zum Juniorprofessor ernannt. Die Ernennung von Frau Dr. rer. nat. Claudia P. erfolgte mit Wirkung vom 01.10.2014, sodass sich beide Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase befinden und zu Recht jeweils ein Lehrdeputat von vier LVS zugrunde gelegt wurde.

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Auch das von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 5 S. 2 LVVO LSA wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu vier LVS festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von acht LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (§ 42 Abs. 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben (§ 42 Abs. 2 S. 2 HSG LSA). Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 5 S. 2 LVVO LSA, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es für sich allein nicht, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem - verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Befristung einiger bei der Antragsgegnerin beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter auf einem anderen Grund, als ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung, beruht. Die für den Regelfall anzunehmende Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86; Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90.88; jeweils juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und ggf. in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.2015 - 3 M 26/15 -, juris). Dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506) kommt dabei allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2013 - 13 C 26/13; BayVGH, Beschl. v. 08.05.2013 - 7 CE 13.10021; HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8; jeweils juris). Zwar kann eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des WissZeitVG zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris). Einen solchen qualifizierten Verstoß hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist ein solcher nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht über die Befristungsdauer und -gründe ersichtlich. Die Kammer hat bei einer Prüfung des jeweiligen Befristungsgrundes und der Befristungsdauer für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Franziska Waßmann (vormals Fuhrmans), Dr. Holger von der Lippe, Liane Hentschke, Dr. Melanie Baumgarten, Ingo Kastner, Dr. Anke Blöbaum, Adrian Georg Fischer, Sascha Purmann, Dr. Isabel Dombrowe, Dr. Roland Nigbur, Tanja Pohl sowie Dr. Anna Dittrich nicht feststellen können, dass qualifizierte Verstöße im vorgenannten Sinne gegen die Bestimmungen des WissZeitVG vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG ist nach abgeschlossener Promotion eine Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; gestattet ist daher eine maximale Befristungsdauer von insgesamt 12 Jahren. Diese nach den S. 1 und 2 insgesamt zulässige Qualifikationszeit verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Eine Überschreitung dieser höchst zulässigen Befristungsdauer ist auch bei den bereits mehrfach verlängerten Arbeitsverträgen, welche z. T. wie bei Dr. Baumgarten bereits zum 01.04.2009 erstmals geschlossen worden sind, nicht ersichtlich.

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Die den Studienfachberatern Prof. Dr. Fuhrer und Dr. Knuth eingeräumten Ermäßigungen ihrer Lehrverpflichtungen von zwei bzw. einer LVS wurden rechtsfehlerfrei gewährt und finden ihre rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 2 Ziff. 3 LVVO LSA. Danach kann die Lehrverpflichtung für Studienfachberater und Studienfachberaterinnen bis zu 25 v. H., jedoch nicht mehr als zwei LVS je Studiengang, ermäßigt werden. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich rügt, mangels Vorlage der ordnungsgemäßen Beschlüsse des zuständigen Gremiums sowie der dazugehörigen Anträge könne eine ordnungsgemäße – und insbesondere die Interessen der Studienbewerber ausreichend berücksichtigende – Ermessensentscheidung nicht angenommen werden, kann dieser Vortrag ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die ausdrückliche Erwähnung in § 6 Abs. 2 LVVO LSA spricht vielmehr dafür, dass der Verordnungsgeber erkannt hat, dass die Tätigkeit eines Studienfachberaters nach § 11 HSG LSA (z. B. Beratung und Information von Studieninteressenten, Mitwirkung bei der Klärung von Fragen der Anerkennung anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen bei Bewerbungen für höhere Fachsemester; vgl. auch § 10 Studienordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie vom 03.09.2008) grundsätzlich einen Umfang erreicht, der neben den abzuleistenden LVS erheblich ist. Insofern ist davon auszugehen, dass die LVS eines Studienfachberaters grundsätzlich auf dessen Antrag zu reduzieren sind. Der Antragstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei der Vorschrift des § 6 Abs. 2 LVVO LSA um eine "Kann-" und damit Ermessensvorschrift handelt. Jedoch dürfte diese im Sinne eines intendierten Ermessens zu verstehen sein, sodass die Entscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll, vorliegend also eine Reduzierung zu gewähren ist, sofern im Einzelfall keine außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen sind. In den Fällen, in denen den Intentionen des Gesetzes für den Regelfall gefolgt werden soll und auch keine Gründe ersichtlich bzw. geltend gemacht sind, die für eine abweichende Entscheidung sprechen könnten, bedarf die Entscheidung keiner näheren Begründung (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 65). Eine Abwägung der Interessen hat insofern bereits bei Schaffung dieses Ermäßigungstatbestandes stattgefunden. Die Höhe der Deputatsermäßigungen bewegt sich auch im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen. Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung „weiterer Funktionen und Aufgaben“ heißt es in dem Beschluss unter Ziff. 4.2.: „Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung „Beratung in Schule und Hochschule“ kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden."

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Die Frau Prof. Dr. Ellen M. gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung von zwei LVS ist zu Unrecht erfolgt. Gemäß § 7 S. 1 LVVO LSA kann für den Fall, dass Lehrpersonen Aufgaben im Interesse des Dienstherren außerhalb der Hochschule wahrnehmen, das Ministerium für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder die betreffenden Personen von der Lehrverpflichtung freistellen. Eine auf § 7 LVVO LSA beruhende Ermäßigung oder Freistellung von der Lehrverpflichtung steht danach nicht nur unter einem Entscheidungsvorbehalt des Ministeriums, sondern verlangt darüber hinaus von selbigem eine Ermessensentscheidung, ob der besonderen Aufgabe mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung oder einer Freistellung begegnet werden soll oder ob es einer Ermäßigung nicht bedarf. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere kann das an den Rektor gerichtete Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft vom 23.04.2015 nicht als Entscheidung über die Gewährung der Lehrverpflichtungsermäßigung angesehen werden. Vielmehr stellt dieses ausdrücklich die Genehmigung der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen in den Studiengängen der OvGU für Studienplätze, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden, im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 dar. Auch wenn eben dieser Satzung die Lehrverpflichtungsermäßigung der Frau Prof. Dr. Ellen M. zugrunde liegt, so kann in der Satzungsgenehmigung nicht zugleich die Entscheidung nach § 7 LVVO LSA erblickt werden. Denn die Ermessensentscheidung des Ministeriums hat der Kapazitätsermittlung und der darauf beruhenden Satzung zeitlich vorauszugehen, da ohne einer Entscheidung des Ministeriums eine Ermäßigung der LVS nicht angenommen und schon gar nicht der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt werden kann.

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Diese zu Unrecht gewährte Deputatsverminderung führt im Ergebnis jedoch nicht zu einem Erfolg des Antrages auf Zulassung zum Bachelorstudiengang der Psychologie. Zwar würde sich die Kapazität um einen Studienplatz, mithin von 70 auf 71 Plätze, erhöhen. Denn die Rechtswidrigkeit der Ermäßigung des Lehrdeputates führt dazu, dass das bereinigte Lehrangebot um zwei Semesterwochenstunden (SWS) auf 128,6 zu erhöhen ist. Diese Zahl mit zwei multipliziert ergibt einen Betrag von 257,2. Dieser ist durch den gewichteten Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, mithin durch 2,0362 zu dividieren. Nach dieser Gleichung (vgl. Formel 5 der Anlage 1 der LVVO LSA) beträgt die Aufnahmekapazität für alle drei Psychologiestudiengänge 126,3. Unter Berücksichtigung der Anteilquote von 51 % für den Bachelorstudiengang sowie des Schwundausgleichsfaktors von 0,911 errechnet sich eine Zulassungszahl von 70,69, gerundet 71.

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Allerdings hat die Antragsgegnerin trotz der von ihr errechneten Aufnahmekapazität von 70 Studienplätzen 90 Studierende zum Bachelorstudiengang zugelassen. Diese Überbuchungen sind grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen, sodass die Antragstellerin diese gegen sich gelten zu lassen hat (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris). Für einen Zuteilungsanspruch der Antragstellerin müsste deshalb vom Gericht das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden. Da die Errechnung des Überbuchungsfaktors auf einer Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin beruht, kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden, als nach der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen vorgesehen. Das hat zur Folge, dass sich die Chancen anderer Studienbewerber, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens einen Studienplatz zu bekommen, verringern (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.03.2015 - 3 M 26/15 -, juris). Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung aufgrund seiner Rangziffer qualifiziert hat, muss nicht schlechter gestellt werden als Eilantragsteller, zumal auch ihm der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht. Anderes mag dann gelten, wenn das Instrument der Überbuchung dazu dienen soll, tatsächlich vorhandene Kapazitäten zu verschleiern oder Anreize zur Führung von Prozessen, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen, zu konterkarieren (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013, a. a. O.). Ist also festzustellen, dass die Hochschule wiederholt im Wege von Überbuchungen deutlich mehr Studierende zulässt, als durch die Satzung vorgeschrieben, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Hochschule ihre Kapazität grundsätzlich unrichtig ermittelt oder angibt. Da den Überbuchungen jedoch eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Annahmeverhaltens der Studierenden zugrunde liegt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Prognose auf die Frage beschränkt, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und die Prognose auf einer geeigneten Methode beruht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.03.2015, a. a. O.). Diesbezüglich bedarf es nicht der Anlegung eines strengen Maßstabes, denn eine großzügige Überbuchung ist als kapazitätsfreundlich zu bewerten und verliert diese aus der Sicht der Studierwilligen positive Eigenschaft nicht dadurch, dass sie zu Verschiebungen der Zulassungsquoten zwischen der Gruppe der Bewerber mit zulassungsnaher Qualifikation einerseits und der Gruppe der Eilantragsteller andererseits führt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013, a. a. O.). Für eine Fehlerhaftigkeit der Prognose im Hinblick auf ihre methodische Erstellung sprechende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Auch der Verweis der Antragstellerin auf § 10 KapVO LSA kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil über die bestehenden Vakanzen hinaus keine LVS erteilt worden sind. Gemäß § 10 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die LVS in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 2 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Denn diese Stellen wurden bereits entsprechend des abstrakten Stellenprinzips (§ 8 KapVO LSA) bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes berücksichtigt. Ein kapazitätserhöhender Ansatz der zum Ausgleich dieser Stellenvakanzen erteilten Lehraufträge würde damit zu einer doppelten Einbeziehung eines tatsächlich nur einmal vorhandenen Lehrangebotes führen. Die Vorschrift des § 10 S. 2 KapVO LSA bezweckt daher, eine zu Lasten der Hochschule wirkende Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO LSA verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.01.2014 - 3 M 124/13 -, juris). Diesbezüglich genügt ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot. Nicht erforderlich ist, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Mit der vorgelegten Auflistung der Lehrauftragsstunden der vorangegangenen Semester zeigt die Antragsgegnerin durchschnittliche 12 Lehrauftragsstunden der vergangenen Semester auf. Anhand einer Gegenüberstellung dieser Auflistung mit dem Stellenplan sowie der Personal-Ist-Besetzung kann festgestellt werden, dass es sich dabei um Stellenvakanzen gehandelt hat. Wie bereits dargestellt, sind aufgrund von vakanten Stellen geleistete Lehrauftragsstunden nicht kapazitätserhöhend in Ansatz zu bringen. Dass über die die Vakanzen betreffenden Lehrauftragsstunden hinaus weitere LVS erteilt worden sind, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen, wäre dieser Umstand auch nicht geeignet, die Aufnahmekapazität des Bachelorstudienganges Psychologie auf über 90 Studienplätze zu erhöhen.

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Der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge von 12,4 SWS ist zu Unrecht erfolgt, führt im Ergebnis jedoch nicht zu einem Obsiegen der Antragstellerin hinsichtlich ihres Antrages auf Zulassung zum Bachelorstudiengang der Psychologie. Gemäß § 11 KapVO LSA sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die LVS, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, wobei zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen und die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/ oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Verpflichtung kann auch gegenüber mehreren nicht zugeordneten Studiengängen bestehen. Dienstleistungen zugunsten anderer Studiengänge vermindern das Lehrangebot. Aufgrund dessen fordert der Umfang der zu exportierenden Lehrveranstaltungen eine Abwägung der Belange der beteiligten Interessen, da sie auf eine Verteilung der Kapazität zwischen mehreren Studiengängen hinausläuft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in diesem Zusammenhang in Situationen eines hohen Bewerberüberhangs zu differenzieren, ob ein Studiengang mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung oder einem sogenannten harten Numerus Clausus beschränkt ist. Letzterer führt nämlich dazu, dass viele Bewerber den Beginn des gewünschten Studiums auf mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben müssen, und bringt daher besonders einschneidende Auswirkungen mit sich. Bei starker Nachfrage und entsprechend langen Wartezeiten beeinträchtigen derartige Zulassungsbeschränkungen nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern können darüber hinaus die Berufswahl bis hin zur Preisgabe der ursprünglichen Absichten beeinflussen. Bewerber, die sich in einer schwächeren sozialen Lage befinden haben nicht die gleichen Möglichkeiten, längere Wartezeiten zu überbrücken oder eine Ausbildung im Ausland zu beginnen, wie finanziell gut aufgestellte Studieninteressenten (BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.01.2014 - 3 M 107/13; jeweils juris). Von besonderer Bedeutung im Rahmen der Abwägung ist bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen daher der Umstand, dass der Studienbewerber in dem jeweiligen Semester bei einem negativen Bescheid an keiner Hochschule in Deutschland sein Studium aufnehmen kann. In Anbetracht dessen bedarf es einer besonderen Begründung, weshalb trotz dieser erheblichen Konsequenzen für die Studienbewerber ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsexport erfolgen soll. Bei dem vorliegend in Streit stehenden Bachelorstudiengang handelt es sich nicht um einen Studiengang mit einem sogenannten harten NC, weil dieser lediglich einer örtlichen Zulassungsbeschränkung unterliegt. Da der jeweilige Studierwillige somit die Chance besitzt, an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet zugelassen zu werden, sind die hinsichtlich eines absoluten NC-Faches geltenden strengen Kriterien im Rahmen der Abwägung nicht anzulegen. Nichts desto trotz werden im vorliegenden Fall wissenschaftliche Dienstleistungen in einem Umfang von sechs SWS für Studiengänge erbracht, die keiner Zulassungsbeschränkung unterliegen – 1,0 SWS Philosophie, Neurowissenschaften, Kognition (Master); 0,3 SWS Bildungswissenschaften (Master); 0,6 SWS Sozialwissenschaften (Bachelor); 0,5 SWS Sozialwissenschaften (Master); 1,9 SWS Friedens- und Konfliktforschung (Master); 1,0 und 0,2 SWS Computervisualistik Bachelor); 0,1 SWS Maschinenbau (Bachelor); 0,2 SWS Wirtschaftsingenieur Maschinenbau (Bachelor); 0,6 SWS Wirtschaftsingenieur Logistik (Master). Da diese Dienstleistungen zu einer geringeren Kapazität in dem lokal zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang Psychologie führen, bedarf das Abwägungsergebnis von 12,4 zu exportierenden SWS einer näheren Erläuterung. Eine solche fehlt hier, da die Antragsgegnerin lediglich aufzeigt, dass die Studienordnungen der jeweiligen die Dienstleistungen importierenden Studiengänge die Wahl einer der Lehreinheit Psychologie zugehörigen Lehrveranstaltung ermöglichen.

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Allerdings führt dieser Fehler im Rahmen der Kapazitätsermittlung im Ergebnis nicht zu einem Erfolg des Antrages auf Zulassung zum Bachelorstudiengang der Psychologie. Zwar würde sich die Kapazität (ungeachtet der bereits oben festgestellten Kapazitätserhöhung um einen Studienplatz) um drei Studienplätze, mithin von 70 auf 73 Plätze, erhöhen. Denn lässt man die an zulassungsfreie Studiengänge im Wege des Dienstleistungsexportes gewährten Lehrveranstaltungsstunden (sechs SWS) außer Acht, beträgt das bereinigte Lehrangebot 132,6 SWS. Diese Zahl mit zwei multipliziert ergibt einen Betrag von 265,2. Dieser ist durch den gewichteten Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, mithin durch 2,0362 zu dividieren. Nach dieser Gleichung (vgl. Formel 5 der Anlage 1 der LVVO LSA) beträgt die Aufnahmekapazität für alle drei Psychologiestudiengänge 130,2. Unter Berücksichtigung der Anteilquote von 51 % für den Bachelorstudiengang sowie des Schwundausgleichsfaktors von 0,911 errechnet sich eine Zulassungszahl von 72,91, gerundet 73. Wird die zu Unrecht gewährte Deputatsverminderung hinsichtlich Prof. Dr. Ellen M. daneben ebenso berücksichtigt, würde sich die Kapazität auf 74 Studienplätze erhöhen. Auch an dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass die Antragsgegnerin 90 Studierende im streitgegenständlichen Wintersemester 2015/2016 zum Bachelorstudiengang der Psychologie zugelassen hat. Gegen die Rechtmäßigkeit der Überbuchungen sprechende Aspekte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich, sodass die Antragstellerin die Überbuchungen gegen sich gelten zu lassen hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

23

Auch gegen die Curricularwertberechnung hat das Gericht nichts zu erinnern. Zunächst ist anzumerken, dass sich die Antragstellerin im Rahmen ihres diesbezüglichen Vorbringens ausschließlich auf den Masterstudiengang Psychologie bezieht, streitgegenständlich jedoch der Bachelorstudiengang ist. Aber auch im Hinblick auf die für den Studiengang Psychologie Bachelor erfolgte Berechnung des Curricularwertes mit 2,8962 bestehen keine Bedenken. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO LSA bestimmt der Curricularnormwert den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, wobei bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in der Anlage 2 der KapVO LSA aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden sind. Für den Studiengang Psychologie Bachelor ist in der vorbezeichneten Anlage kein Curricularnormwert aufgeführt, sodass gemäß §§ 13 Abs. 3 i. V. m. 19 c KapVO LSA ein Curricularwert zu ermitteln ist, der bestimmte Bandbreiten nicht über- oder unterschreiten darf. Durch § 4 a Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2012 (GVBl. LSA S. 297) - insoweit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG genügend - wird das für Hochschulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, diese fächergruppenspezifischen Bandbreiten oder studiengangspezifischen Normwerte durch Rechtsverordnung vorzugeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Normwerte haben im Rahmen der vom Ministerium vorgegebenen Bandbreiten eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt hat von der Ermächtigung in § 4 a Abs. 3 HZulG LSA zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und in § 19 c KapVO LSA i. V. m. der Anlage 3 zu § 19 c Abs. 3 und 4 Bandbreiten für Curricularwerte für Bachelor- und Masterstudiengänge an Universitäten und Fachhochschulen bestimmt. § 19 c Abs. 2 KapVO LSA regelt, dass im Rahmen dieser - „anstelle“ der Regelung eines Curricularnormwertes - vorgegebenen Bandbreite der konkrete Curricularwert (von den Hochschulen) „festzusetzen“ ist. Eine bestimmte Rechtsform für diese Festsetzung wird nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Da zudem der Begriff „Curricularwert“ im Gegensatz zu dem sonst vom Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes bzw. vom Verordnungsgeber der KapVO LSA verwendeten Begriff des (Curricular-)Normwerts (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 KapVO LSA) steht, folgt daraus, dass es sich bei dieser bloßen Festsetzung des Curricularwertes durch die Hochschule nicht um eine rechtssatzförmige Regelung handeln muss.

24

Der von der Antragsgegnerin ermittelte Curricularwert von 2,8962 überschreitet die für Bachelor-Studiengänge geregelten Bandbreiten nicht und zwar unabhängig davon, welchem Studienbereich der Studiengang Psychologie zuzurechnen ist, wobei die Fächergruppen Gesundheitswissenschaft allgemein sowie Mathematik/Naturwissenschaften und Geisteswissenschaften in Betracht kommen. Auf eine Unterschreitung der Grenzwerte kommt es nicht an, da eine höhere innerhalb der Bandbreite liegende Festsetzung zu einer Kapazitätsminderung führen würde.

25

Auch die Bedenken hinsichtlich der Anerkennung von Curricularanteilen für die Betreuung von Studienarbeiten in Höhe von 0,1 greifen nicht durch. Zunächst bezieht sich die Antragstellerin auch hier zu Unrecht auf den Masterstudiengang der Psychologie. Aber auch übertragen auf den Bachelorstudiengang können die vorgebrachten Einwände – insbesondere der Verweis auf die Entscheidung des VG A-Stadt – nicht verfangen. Denn soweit die Antragstellerin vorträgt, bei der dienstrechtlichen Bemessung der Lehrverpflichtung - gemäß der LVVO LSA - und bei der kapazitätsrechtlichen Ermittlung des Lehrangebotes würde die Betreuung von Abschlussarbeiten als zu den Lehrveranstaltungen hinzuzurechnende Leistungskomponente nicht gesondert erfasst, sondern als mit der Lehrtätigkeit notwendig verbundene Belastung pauschal miterfasst, sodass etwaige unzumutbare Prüfungsbelastungen der Hochschullehrer über § 6 Abs. 5 LVVO LSA zu behandeln seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Sichtweise ist mit dem kapazitätsrechtlichen Bilanzierungsgedanken nicht zu vereinbaren. Die LVVO LSA dient nicht der kapazitätsrechtlichen Bemessung des Lehraufwandes, sondern hat vielmehr die Berechnungsgrundlagen für das Lehrangebot bereitzustellen. Sowohl die Quantifizierung des Lehraufwandes, als auch die Verteilung des zur Verfügung stehenden Lehrangebotes erfolgt jedoch ausschließlich nach kapazitätsrechtlichen Grundsätzen und mithin losgelöst von den Vorschriften der LVVO LSA. Die danach vorzunehmende Kapazitätsbemessung ist keine von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängige Größe, sondern eine vorrangig normativ bestimmte. Der von der Antragstellerin angeführte Ermäßigungstatbestand des § 6 Abs. 5 LVVO LSA sieht keine Ermäßigung für die den Lehraufwand berührende Betreuung von Studienabschlussarbeiten, sondern vielmehr für die damit nicht gleichzusetzende Forschungstätigkeit vor und lässt insoweit den Umfang der Regellehrverpflichtung und die Bilanzierung unberührt. Dieser Sichtweise hat sich nach einer dahingehenden Entscheidung des OVG A-Stadt-Brandenburg (Beschl. v. 04.04.2011 - OVG 5 NC 96.10 -, juris) nunmehr auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene 12. Kammer des VG A-Stadt angeschlossen (Beschl. v. 20.05.2011 - 12 L 595.11 -, juris).

26

Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten – 51 % Bachelor Hauptfach Psychologie; 37 % Master Hauptfach Psychologie; 12 % Bachelor Nebenfach Psychologie – hat das Gericht nichts zu erinnern. Gemäß § 12 Abs. 1 KapVO LSA beschreibt die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamt-Aufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Aus dem Gebot der Kapazitätserschöpfung ist keine Pflicht der Hochschule abzuleiten, dass Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann. Ob ein Lehrangebot stärker von Studierenden des einen, als von solchen des anderen Studienganges in Anspruch genommen wird, bedarf jedenfalls keiner Berücksichtigung, solang in den Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Die vom Gericht zu beachtende sogenannte Widmung der Ausbildungskapazität gelangt dann an die Grenze der Rechtswidrigkeit, wenn sie willkürlich sowie kapazitätsvernichtend erfolgt und deshalb dem in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Kapazitätserschöpfungsgebot keine ausreichende Bedeutung beimisst. Bis dahin kann die Hochschule die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge widmen. Dabei kommt der Hochschule ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, aufgrund dessen, dass sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO LSA, noch aus dem grundrechtlich geschützten Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.10.2014 - 6 B /14 -, juris; Zimmerling/Brehm, Band 2 zum Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 259 ff.).

27

Dass die Anteilquoten willkürlich und unter Außerachtlassen der Nachfrage einzelner Studiengänge festgesetzt worden sind, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Dafür sprechende Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.03.2016 mitgeteilt, die Festsetzung der Anteilquoten orientiere sich an den Grundsätzen der Aufteilung der Kapazitäten auf die Bachelor- und Masterstudiengänge und spiegele das Verhältnis von 51 % (Bachelor Hauptfach Psychologie) und 37 % (Master Hauptfach Psychologie) wieder. Der Bachelorstudiengang Nebenfach Psychologie sei mit 12 % beteiligt und führe grundsätzlich nicht zum Übergang in den Masterstudiengang Psychologie. Damit führe das Verhältnis mit den Anteilquoten 51/37 % zu Zulassungszahlen von 70/50. Dies entspreche einem prozentualen Verhältnis von 58,3-41,7 %. Unter Berücksichtigung der für den Bachelorstudiengang (Hauptfach Psychologie) ermittelten Schwundquote von 0,911 würden ca. 80 % der Bachelorabsolventen der Übergang zu einem Masterstudium ermöglicht, sofern diese die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würden. Damit hat die Antragsgegnerin eine plausible Begründung für die Vergabe der Anteilquoten gegeben.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 EUR für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - 7 B 550/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - 7 B 550/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - 7 B 550/15 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung


(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft


Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - 7 B 550/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - 7 B 550/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. März 2015 - 3 M 26/15

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wi

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Dez. 2014 - 3 M 527/14

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet. 2 Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 107/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg. 2 Die Antragsgegnerin hatte in der Ordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Winterse

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe 1 Soweit im Verfahren 3 M 124/13 die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 2 Im Übrigen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller nur in de

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet.

2

Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 A 285/14 HAL eine vorläufige Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst mindestens im Umfang der mit Ablauf des 31. Dezember 2014 auslaufenden Genehmigung für den vom Antragsgegner als „Los 2“ bezeichneten Teilrettungsdienst zu erteilen. Da die Laufzeiten der Konzessionen nach dem Rettungsdienstgesetz gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA zu beschränken sind (regelmäßig auf sechs bis neun Jahre, vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 73), ist bei üblicher Dauer eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen nicht auszuschließen, dass die begehrte „vorläufige“ Genehmigung zumindest für eine erhebliche, ggf. sogar für die überwiegende Dauer eines Konzessionszeitraumes Geltung beanspruchen wird. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 191 m. w. N.).

3

Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Konzession nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt soweit reduziert ist, dass in einem Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Konzession an die Antragstellerin in Betracht kommt.

4

Die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer knüpft an die Erteilung einer Konzession (Genehmigung) nach Maßgabe des § 12 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (RettDG LSA, GVBl. LSA S. 624, zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.06.2014, GVBl. LSA S. 288) an. Wie auch der Wortlaut des § 12 Abs. 3 RettDG LSA belegt, hat der Gesetzgeber die Erbringung von Rettungsdienstleistungen - zumindest - von der vorherigen Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht und hat damit einem Leistungserbringer nicht unabhängig von einer zumindest vollziehbaren Genehmigung einen gesetzlichen Anspruch vermitteln wollen. Anders als dies etwa im Personenbeförderungsrecht abweichend von Grundsatz des § 15 Abs. 4 PBefG in § 20 PBefG geregelt ist, hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung von vorläufigen Erlaubnissen oder Genehmigungen normiert. Im Hinblick auf die den Behörden bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien i. S. d. § 13 Abs. 1 RettDG LSA eingeräumten Beurteilungsspielräume und das Ermessen bei der Auswahlentscheidung vermittelt zudem § 13 Abs. 1 RettDG LSA regelmäßig nur einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens (vgl. zur bisherigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Urt. v. 22.02.2012 - 3 L 259/10 -, juris m. w. N.).

5

Gemäß § 13 Abs. 1 RettDG LSA hat der Konzessionserteilung ein transparentes, faires und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren voranzugehen. Die objektiven Auswahlkriterien, anhand deren die Bewerbungen gewertet werden sollen, sind zu bestimmen, um die Bewerbung mit dem besten Leistungs-Kosten-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Gegenstand der Konzession ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Konzessionsgegenstandes, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Leistungs-Kosten-Verhältnis für jede Bewerbung zu bestimmen. Grundgedanke der Konzessionierung ist, dass an das Ende des Verfahrens keine Vereinbarung über einen bestimmten Preis tritt, sondern dem Konzessionär das Recht eingeräumt wird, für seine Leistung bei Dritten ein Entgelt zu erheben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 69). Auf Grundlage der Konzepte ist die Wirtschaftlichkeit zu beurteilen. Dem Bewerber mit dem Konzept, dass nach den zuvor bekanntgemachten Parametern in Relation zwischen angebotener Leistung und kalkulierten Kosten den wirtschaftlichsten Wert ergibt, ist gemäß § 13 Abs. 5 RettDG LSA die ausgeschriebene Konzession zu erteilen. Bei der Bewertung der Leistung muss gerade im Rettungsdienst die Qualität eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Sie ist eine der zu berücksichtigenden Umstände bei der Bewertung der Bewerbung. Zu ihrer Bewertung sind objektive Kriterien heranzuziehen Da im Rahmen der Konzessionierung lediglich das Recht vermittelt wird, bei einem Dritten die Leistung wirtschaftlich zu verwerten, wird kein Zuschlag auf einen bestimmten Preis erteilt. Es ist lediglich eine Wirtschaftlichkeitsbewertung des Konzeptes, zu dessen Bestandteil eine Kostenkalkulation gehört, vorzunehmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 72).

6

Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2014 damit begründet, dass der Beigeladene gemäß den Verfahrensbedingungen unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt habe. Bei der Bewertung nach Punkten habe der Beigeladene einen Vorsprung von 20,43 Punkten gegenüber der Antragstellerin gehabt. Der Abstand beruhe auf den deutlich geringeren Kosten, die der Beigeladene kalkuliert habe. Da nach Auffassung des Antragsgegners nur geringere Unterschiede bei dem Kriterium Qualität festzustellen gewesen seien, habe der Kostenvorteil des Antrages des Beigeladenen nicht kompensiert werden können. Es sei zudem entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend, dass eine Bewertung ausschließlich nach Kosten maßgeblich gewesen sei. Vielmehr seien die Anträge sowohl nach ihrer Qualität als auch nach ihren Kosten gemäß den Verfahrensbedingungen bewertet worden. Mit der vorab festgelegten Gewichtung für die Auswahl des wirtschaftlichsten Antrages mit 50 % Kosten und 50 % Qualität sei den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 RettDG LSA Rechnung getragen worden.

7

Soweit die Antragstellerin zunächst einwendet, dass es sich bei der Antragstellerin - anders als bei dem Beigeladenen - um eine „Bestandsbewerberin“ handele, die einen Schutz für die bereits geschaffene wirtschaftliche Existenzgrundlage in Gestalt eines eingerichteten und bislang ausgeübten Betriebes für die Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Bereich des „Loses 2“ genieße, berücksichtigt sie nicht, dass das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ein solches „Altunternehmerprivileg“ nicht kennt, sondern vielmehr nunmehr ausdrücklich einen diskriminierungsfreien Wettbewerb aller potentiellen Bewerber postuliert (vgl. zu einer vorgehenden Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2000 - 1 M 316/00 -, juris). Zwar handelt es sich bei der zuverlässigen bzw. unzuverlässigen Leistungserbringung im Rettungsdienst in der Vergangenheit um einen Umstand, welcher sowohl bei der Bestimmung der Auswahlkriterien als auch bei der konkreten Auswahlentscheidung eine Rolle spielen kann (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 71). Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz - anders als etwa in § 13 Abs. 3 PBefG - auf eine gesetzliche Privilegierung der (zuverlässigen) Tätigkeit des bisherigen Genehmigungsinhabers im Sinne einer Bestandsschutzregelung verzichtet (zur Bedeutung des § 13 Abs. 3 PBefG bei einem im Vergleich zum Neubewerber schlechteren Angebot des Altunternehmers: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, juris).

8

Der Senat kann bei der nur gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht feststellen, ob die von der Antragstellerin sowohl gegen das Auswahlverfahren, insbesondere gegen die vorab festgelegte Gewichtung der Kriterien Qualität und Kosten, als auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erhobenen Einwände dazu führen, dass in einem Hauptsacheverfahren Spruchreife i. S. d. § 113 Abs. 5 VwGO herzustellen wäre, welche dann den zwingenden Schluss zuließe, dass sich das Auswahlermessen des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert hat.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen die Gesetzesmaterialien keinen Schluss zu, in welchem prozentualen Umfang der Faktor Wirtschaftlichkeit bzw. Kosten bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien von der Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden kann. In der Gesetzesbegründung zu § 3 des Rettungsdienstgesetzes heißt es zur Ausgestaltung der Gesetzessystematik: „Absatz 2 (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des bisherigen RettDG LSA) verpflichtet alle Beteiligten des Rettungsdienstes den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Zur Wirtschaftlichkeit im Sinne des Absatzes zählt es selbstredend auch, den Grundsätzen der Sparsamkeit, wie sie in den jeweiligen Haushaltsvorschriften niedergelegt sind, bei Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass fiskalische Aspekte, wie etwa das Interesse an einem kostengünstigen Rettungsdienst und an niedrigen Gebühren, keine Unterschreitung des gesetzlich geforderten Maßes an schneller und effektiver Hilfe in Notfällen rechtfertigen können (vgl. Iwers LKV 2005, 50 (51) m. w. N.). Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es zunächst die Versorgung in Absatz 1 regelt und im folgenden Absatz 2 die Normierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit vornimmt.“ Hieraus lässt sich allenfalls ableiten, dass fiskalischen Interessen kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden darf. Dass eine Gewichtung der Wirtschaftlichkeit mit 50 % im Rahmen der Auswahlkriterien diesem gesetzgeberischen Anliegen entgegensteht, ist jedenfalls nicht zwingend. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass das Kriterium „Kosten“ zwingend nur nachrangig zu berücksichtigen sei, auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2012 (8 B 484/12, juris) beruft, würdigt sie nicht näher den Umstand, dass zwar auch das Hessische Rettungsdienstgesetz vom 16. Dezember 2010 (HRDG) ein sog. Konzessionsmodell vorsieht, die Regelungen in den §§ 1 Satz 2, 5 HRDG, welche sich (generell) mit der wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes befassen, jedoch bereits dem Wortlaut nach nicht mit den Regelungen der §§ 3, 13 Abs. 5 RettDG LSA vergleichbar sind.

10

Hinzu kommt, dass in dem Fall, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren eine rechtsfehlerhafte Bestimmung und Gewichtung der vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien festgestellt werden sollte, auch die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens (eventuell mit einem teilweise neuen Bewerberfeld und neu zu gestaltenden Angeboten) in Betracht kommt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Situation bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, a. a. O.). Für diesen Fall ist nach derzeitigem Stand nicht erkennbar, dass der Antragstellerin in einem solchen neuen Auswahlverfahren mit zumindest weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die begehrte Genehmigung zu erteilen sein würde.

11

Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Ermessensfehler der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen lässt sich bei der nur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob insbesondere der Vorwurf der Antragstellerin, dass der Beigeladene ein „Dumpingangebot“ abgegeben habe, und der Vortrag des Antragsgegners, dass die Kalkulation der Antragstellerin mängelbehaftet sei, zutreffend sind und - die Rechtmäßigkeit der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien unterstellt - welche Auswirkungen die Feststellung dieser Fehler auf die Punktebewertung hätte und ob dann bei einer eventuellen Neubewertung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorsprung des Angebotes der Antragstellerin gegenüber dem Angebot des Beigeladenen gegeben wäre.

12

Besteht danach keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht aus anderen Erwägungen gerechtfertigt.

13

Soweit die Antragstellerin auf einen drohenden Verlust von Arbeitsplätzen hinweist, hat der Beigeladene im Rahmen der Antragserwiderung vom 22. Dezember 2014 erklärt, dass er bereit sei, das derzeit bei der Antragstellerin in den Rettungswachen Bad Dürrenberg und Günthersdorf beschäftigte Personal zu übernehmen, und hat hierzu auch bereits die Entwürfe für einen Dienstplan der zu übernehmenden Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2015 vorgelegt.

14

Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tragend darauf abstellt, dass viel dafür spreche, dass die Antragstellerin bei einer Ablehnung ihres Antrages von Insolvenz bedroht wäre, ist dies von der Antragstellerin auch mit der Beschwerdeerwiderung vom 30. Dezember 2014 nicht glaubhaft gemacht worden. Die Genehmigung für das sog. „Los 2“ umfasst den Betrieb von zwei Rettungstransportwagen und eines Ersatzrettungstransportwagens. In dem Geltungsbereich des „Loses 2“ waren für die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2014 18,66 Vollzeitkräfte tätig. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und dem eigenen Internetauftritt der Antragstellerin betreibt die Antragstellerin außer den hier in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen noch in der Stadt B. und im nördlichen Saalekreis u. a. die Notfallrettung sowie den qualifizierten und nicht qualifizierten Krankentransport. Sie betreibt an sieben Standorten Rettungswachen mit unter anderem 15 Rettungstransportwagen und fünf Krankentransportwagen. Nach eigener Darstellung beschäftigt die Antragstellerin derzeit 82 Mitarbeiter. Nach der vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters der Antragstellerin vom 16. Juli 2014 beträgt der Anteil des Umsatzes am Gesamtumsatz hinsichtlich des hier nur streitgegenständlichen Bereiches Saalekreis 31 %, während der Anteil hinsichtlich des Bereiches B-Stadt 45 % und die Einsatzleistungen hinsichtlich des Krankentransportes D-Stadt 24 % vom Gesamtumsatz betragen. Insoweit ist nach den vorgelegten Unterlagen zwar plausibel, dass die Antragstellerin im Falle der Nichterteilung der begehrten Genehmigung unter Umständen gewisse Umsatzeinbußen zu erwarten hätte. Eine drohende Insolvenz ist damit aber nicht dargelegt. Im Übrigen hat auch der Beigeladene mit der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt, dass er im Hinblick auf die ihm erteilte Genehmigung und zur Sicherung des Betriebes des Rettungsdienstes im Bereich des Loses 2 ab dem 1. Januar 2015 Investitionen getätigt hat. Aus welchen Gründen diese (nicht abgeschriebenen) Investitionen des Beigeladenen ein evident geringeres Gewicht als das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung ihrer in der Regel bereits vor einigen Jahren angeschafften Betriebsmittel für den Bereich des Loses 2 haben, ist für den Senat nicht ersichtlich.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

2

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 vom 24. April 2014 auf 242 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hatte eine Aufnahmekapazität - bemessen nach der personellen Ausstattung - von 233 Studienplätzen festgestellt. Im Wintersemester 2014/2015 waren infolge einer Überbuchung 251 Studienplätze besetzt.

3

Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bewegt sich die Deputatsermäßigung für den Studienfachberater Prof. Dr. T., welcher diese Aufgabe zusätzlich zu seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben übernommen hat, im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2006 (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO, GVBl. LSA, S. 232). Angesichts der dem Studienfachberater nach § 11 HSG LSA obliegenden Aufgaben (z. B. Beratung und Information von Studieninteressenten, Mitwirkung bei der Klärung von Fragen der Anerkennung anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen bei Bewerbungen für höhere Fachsemester; vgl. auch § 18 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009) ist die Reduzierung um 25 v. H. auch in Anbetracht des von den Antragstellern geschilderten Bewerberüberhangs im Studienfach Humanmedizin nicht als übersetzt anzusehen. Die Höhe der Deputatsreduzierung bewegt sich auch im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen. Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung „weiterer Funktionen und Aufgaben“ heißt es in dem Beschluss unter Ziffer 4.2.: „Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung „Beratung in Schule und Hochschule“ kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.“ Soweit die Antragsteller weiter generell die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte beanstanden und eine - fiktive - Kürzung der Deputatsreduzierungen begehren, setzen sich die Antragsteller bereits nicht mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit dieser Deputatsermäßigungen auseinander (vgl. zuletzt Beschl. d. Senates v. 31.01.2014 - 3 M 124/13 -, juris).

5

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angesetzte Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 42 Abs. 1 HSG LSA). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befrist beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben (§ 42 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA).

6

Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Wie sich aus der Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin (Ordnungsnummer 38 der Generalakte) und aus den von der Antragsgegnerin zur Generalakte gereichten Dienstverträgen der befristeten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt (Ordnungsnummer 11 der Generalakte), werden diese Stellen bei der Antragsgegnerin jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, genutzt.

7

Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987, a. a. O.; Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 117/14.NC u. a. -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 20.02.2013 - NC 2 B 38.12 -, juris).

8

Zwar kann eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris m. w. N.). Einen solchen qualifizierten Verstoß haben die Antragsteller indes weder dargelegt noch ist ein solcher nach den vorgelegten Dienstverträgen (Generalakte, Ordnungsnummer 11) ersichtlich.

9

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die von der Antragsgegnerin für Seminare vorgesehene Betreuungsrelation von g = 20 nicht zu beanstanden. Die Antragsteller setzen sich bereits nicht mit der normativen Wertung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auseinander, wonach die Zahl der jeweils an einem (Pflichtfach-)Seminar teilnehmenden Studenten 20 nicht überschreiten darf. Zur Begründung der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 2 Abs. 3 ÄApprO wurde ausgeführt (BR-Drs. 632/89, S. 38): „Die vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren wird ohne eine intensive Veranschaulichung die angestrebten Ziele nicht erreichen können. Es müssen daher, soweit erforderlich, auch in den Seminaren Patientenvorstellungen stattfinden. Damit dieser Zweck dieser neuen Pflichtunterrichtsveranstaltungen erreicht wird, muss die Höchstzahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 festgesetzt werden. Ohne eine solche Begrenzung wäre nicht zu gewährleisten, dass es tatsächlich zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen kommt.“ Ob diese pädagogisch-didaktische Motivation oder räumliche Beschränkungen an den Hochschulen Beweggrund für die Entscheidung des Normgebers war, die Gruppengröße in Seminaren grundsätzlich auf 20 zu beschränken (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 101), kann offen bleiben. Die Antragsteller zeigen jedenfalls nicht auf, dass die mit der Beschränkung der Gruppengröße in Seminaren verfolgten Ziele des Normgebers abweichend von der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch den Ansatz einer - kapazitätsgünstigeren - Erhöhung der Gruppengröße durch die Antragsgegnerin zuließen (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -, juris). Eine Unvereinbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit höherrangigem Recht zeigen die Antragsteller nicht auf.

10

Die Antragsteller haben somit bereits nicht dargelegt, dass eine höhere Aufnahmekapazität als die vom Verwaltungsgericht errechneten 233 bzw. die von der Antragsgegnerin festgesetzten 242 Studienplätze zur Verfügung steht. Unabhängig davon ist auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung nicht zu beanstanden.

11

Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Zulassungszahlen vorgesehen ist, was die Chancen anderer Studienbewerber verringert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert, braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris). Ein genereller Vorrang derjenigen Studierwilligen, welche einen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben, vor Studienbewerbern mit zulassungsnaher Qualifikation besteht nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.02.2015 - 2 NB 75/15 -, juris). Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen, einschließlich der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unberechenbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, eine Nutzung des Studienplatzes möglichst zu Semesterbeginn ermöglicht wird und durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 19.08.2013 - 7 CE 13.10110 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.07.2013 - 13 C 50/13 -, juris). Diesen Erwägungen entsprechen die Überbuchungsregelungen in § 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 1. Juli 2010, die angesichts ihrer Funktion, eine pflichtgemäße Kapazitätsausschöpfung sicherzustellen, entgegen der Auffassung der Antragsteller eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2012 (HZulG LSA, GVBl. LSA S. 297) haben.

12

Insofern kann gegenüber einer Überbuchung nur geltend gemacht werden, dass die Prognose des Annahmeverhaltens der zugelassenen Studierenden methodisch verfehlt war und den Schluss auf eine missbräuchliche Handhabung der Befugnis zur Überbuchung zulässt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013, a. a. O.). Auch eine fehlerhafte Prognose lässt allerdings nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die Hochschule vorhandene Ausbildungskapazität verschwiegen hätte. Nimmt eine Hochschule in einem zulassungsbeschränkten Studiengang über mehrere aufeinander folgende Zulassungstermine hohe Überbuchungen vor, kann dies allerdings Anlass geben zu prüfen, ob sich das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten auch unter Berücksichtigung aller hierbei bestehenden Unsicherheiten noch hinreichend auf Erfahrungswerte der letzten Jahre stützen lässt, oder ob die Hochschule selbst davon ausgeht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2013 - 7 CE 13.10002 -, juris). Solche besonderen Umstände haben die Antragsteller indes nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

13

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

2

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 vom 24. April 2014 auf 242 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hatte eine Aufnahmekapazität - bemessen nach der personellen Ausstattung - von 233 Studienplätzen festgestellt. Im Wintersemester 2014/2015 waren infolge einer Überbuchung 251 Studienplätze besetzt.

3

Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bewegt sich die Deputatsermäßigung für den Studienfachberater Prof. Dr. T., welcher diese Aufgabe zusätzlich zu seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben übernommen hat, im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2006 (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO, GVBl. LSA, S. 232). Angesichts der dem Studienfachberater nach § 11 HSG LSA obliegenden Aufgaben (z. B. Beratung und Information von Studieninteressenten, Mitwirkung bei der Klärung von Fragen der Anerkennung anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen bei Bewerbungen für höhere Fachsemester; vgl. auch § 18 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009) ist die Reduzierung um 25 v. H. auch in Anbetracht des von den Antragstellern geschilderten Bewerberüberhangs im Studienfach Humanmedizin nicht als übersetzt anzusehen. Die Höhe der Deputatsreduzierung bewegt sich auch im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen. Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung „weiterer Funktionen und Aufgaben“ heißt es in dem Beschluss unter Ziffer 4.2.: „Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung „Beratung in Schule und Hochschule“ kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.“ Soweit die Antragsteller weiter generell die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte beanstanden und eine - fiktive - Kürzung der Deputatsreduzierungen begehren, setzen sich die Antragsteller bereits nicht mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit dieser Deputatsermäßigungen auseinander (vgl. zuletzt Beschl. d. Senates v. 31.01.2014 - 3 M 124/13 -, juris).

5

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angesetzte Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 42 Abs. 1 HSG LSA). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befrist beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben (§ 42 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA).

6

Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Wie sich aus der Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin (Ordnungsnummer 38 der Generalakte) und aus den von der Antragsgegnerin zur Generalakte gereichten Dienstverträgen der befristeten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt (Ordnungsnummer 11 der Generalakte), werden diese Stellen bei der Antragsgegnerin jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, genutzt.

7

Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987, a. a. O.; Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 117/14.NC u. a. -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 20.02.2013 - NC 2 B 38.12 -, juris).

8

Zwar kann eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris m. w. N.). Einen solchen qualifizierten Verstoß haben die Antragsteller indes weder dargelegt noch ist ein solcher nach den vorgelegten Dienstverträgen (Generalakte, Ordnungsnummer 11) ersichtlich.

9

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die von der Antragsgegnerin für Seminare vorgesehene Betreuungsrelation von g = 20 nicht zu beanstanden. Die Antragsteller setzen sich bereits nicht mit der normativen Wertung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auseinander, wonach die Zahl der jeweils an einem (Pflichtfach-)Seminar teilnehmenden Studenten 20 nicht überschreiten darf. Zur Begründung der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 2 Abs. 3 ÄApprO wurde ausgeführt (BR-Drs. 632/89, S. 38): „Die vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren wird ohne eine intensive Veranschaulichung die angestrebten Ziele nicht erreichen können. Es müssen daher, soweit erforderlich, auch in den Seminaren Patientenvorstellungen stattfinden. Damit dieser Zweck dieser neuen Pflichtunterrichtsveranstaltungen erreicht wird, muss die Höchstzahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 festgesetzt werden. Ohne eine solche Begrenzung wäre nicht zu gewährleisten, dass es tatsächlich zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen kommt.“ Ob diese pädagogisch-didaktische Motivation oder räumliche Beschränkungen an den Hochschulen Beweggrund für die Entscheidung des Normgebers war, die Gruppengröße in Seminaren grundsätzlich auf 20 zu beschränken (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 101), kann offen bleiben. Die Antragsteller zeigen jedenfalls nicht auf, dass die mit der Beschränkung der Gruppengröße in Seminaren verfolgten Ziele des Normgebers abweichend von der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch den Ansatz einer - kapazitätsgünstigeren - Erhöhung der Gruppengröße durch die Antragsgegnerin zuließen (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -, juris). Eine Unvereinbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit höherrangigem Recht zeigen die Antragsteller nicht auf.

10

Die Antragsteller haben somit bereits nicht dargelegt, dass eine höhere Aufnahmekapazität als die vom Verwaltungsgericht errechneten 233 bzw. die von der Antragsgegnerin festgesetzten 242 Studienplätze zur Verfügung steht. Unabhängig davon ist auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung nicht zu beanstanden.

11

Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Zulassungszahlen vorgesehen ist, was die Chancen anderer Studienbewerber verringert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert, braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris). Ein genereller Vorrang derjenigen Studierwilligen, welche einen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben, vor Studienbewerbern mit zulassungsnaher Qualifikation besteht nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.02.2015 - 2 NB 75/15 -, juris). Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen, einschließlich der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unberechenbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, eine Nutzung des Studienplatzes möglichst zu Semesterbeginn ermöglicht wird und durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 19.08.2013 - 7 CE 13.10110 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.07.2013 - 13 C 50/13 -, juris). Diesen Erwägungen entsprechen die Überbuchungsregelungen in § 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 1. Juli 2010, die angesichts ihrer Funktion, eine pflichtgemäße Kapazitätsausschöpfung sicherzustellen, entgegen der Auffassung der Antragsteller eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2012 (HZulG LSA, GVBl. LSA S. 297) haben.

12

Insofern kann gegenüber einer Überbuchung nur geltend gemacht werden, dass die Prognose des Annahmeverhaltens der zugelassenen Studierenden methodisch verfehlt war und den Schluss auf eine missbräuchliche Handhabung der Befugnis zur Überbuchung zulässt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013, a. a. O.). Auch eine fehlerhafte Prognose lässt allerdings nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die Hochschule vorhandene Ausbildungskapazität verschwiegen hätte. Nimmt eine Hochschule in einem zulassungsbeschränkten Studiengang über mehrere aufeinander folgende Zulassungstermine hohe Überbuchungen vor, kann dies allerdings Anlass geben zu prüfen, ob sich das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten auch unter Berücksichtigung aller hierbei bestehenden Unsicherheiten noch hinreichend auf Erfahrungswerte der letzten Jahre stützen lässt, oder ob die Hochschule selbst davon ausgeht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2013 - 7 CE 13.10002 -, juris). Solche besonderen Umstände haben die Antragsteller indes nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

13

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

Soweit im Verfahren 3 M 124/13 die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2

Im Übrigen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Sie sind der Auffassung, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin mit der in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 vom 25. April 2012 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität (...), S. 5) festgesetzten Zahl von 223 Studienanfängern nicht ausgeschöpft sei. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität bei 234,92, gerundet 235 Studienplätzen liegt. Infolge einer Überbuchung seien 225 Studienplätze besetzt worden. Die verbleibenden zehn Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Die Antragsteller verfolgen mit den Beschwerden ihre Anträge insofern weiter, als sie die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren.

4

Die Überprüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berücksichtigung der von der von der Antragsgegnerin erteilten Lehraufträge zu korrigieren ist. Hiernach besteht bei der Antragsgegnerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Berechnungszeitraumes eine Aufnahmekapazität von weiteren 8 Teilstudienplätzen.

5

Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragsteller in den Verfahren 3 M 168/13, 3 M 177/13 und 3 M 178/13 das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, da sich diese nicht vor bzw. mit Stellung des Antrages auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität beworben hatten, greift der Einwand nicht durch. Im Verfahren 3 M 168/13 greift der Einwand bereits deshalb nicht durch, weil der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 14. August 2012 vorgelegt hatte (GA Bl. 4).

6

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten. Der Senat hatte allerdings bereits im vorgenannten Beschluss einschränkend festgestellt, dass es einem Studienbewerber nicht zuzumuten ist, sich um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität zu bewerben, wenn bereits bei Stellung eines solchen Antrages nach keiner Betrachtungsweise eine realistische Chance auf eine Zulassung besteht.

7

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Senat in dem o. g. Beschluss kein materiell-rechtliches Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO in Bezug auf eine außerkapazitäre Zulassung aufgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt und der Landesgesetzgeber dementsprechend auch die verbindliche Teilnahme am regulären Vergabeverfahren als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf außerkapazitäre Zulassung regeln kann (BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, juris). Der Senat hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (3 K 330/11, juris) jedoch die Regelung des § 23 Abs. 2 Vergabeverordnung Stiftung, wonach Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort war, wegen eines Verstoßes gegen Art. 25 VerfLSA in Bezug auf ausländische Studienbewerber für unwirksam erklärt. Eine Nachfolgeregelung ist bislang nicht in die Vergabeverordnung aufgenommen.

8

Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben ist, wenn ein Studienbewerber von einem zumutbaren und möglichen innerkapazitären Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung absieht und sich auf die Stellung eines fristgerechten Antrages auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Vergabeverordnung Stiftung bei der Hochschule beschränkt hat, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.

9

Eine solche Auffassung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Für das Verneinen eines Anordnungsgrundes im Rahmen des § 123 VwGO bei den Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium gelten zwar hohe verfassungsrechtliche Anforderungen. Dies gilt insbesondere in den Fällen wie hier, wo der Anordnungsanspruch - also die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren - vorliegt und ein Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht mehr effektiv weiter verfolgen kann, weil ihm rechtswirksame kapazitätsdeckende Immatrikulationen der im vorläufigen Rechtsschutz zugelassenen Antragsteller entgegen gehalten werden, da die Hochschulen nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig eine endgültige (außerkapazitäre) Zulassung aussprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich von Kapazitätsrechtsstreitigkeiten um Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers die Gerichte zu einer tatsächlich und rechtlich wirksamen Kontrolle verpflichtet. Dabei haben sie die Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris und Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris).

10

Ferner ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs bei einer Fallgestaltung, in der dieser bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes nachgehend endgültig vereitelt wird, für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht - wie hier Art. 12 Abs. 1 GG - in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009 - 1 BvR 1702/99 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2013, a. a. O. m. w. N.). Sofern mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, ist der Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009, a. a. O.).

11

Auch gemessen an diesen Maßstäben ist es einem Bewerber um einen Studienplatz vor Stellung eines Antrages auf außerkapazitäre Zulassung jedoch zuzumuten, sich über allgemein zugängliche Quellen zu informieren und nachfolgend einzuschätzen, ob eine realistische Aussicht besteht, nicht im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, sondern über eine innerkapazitäre Bewerbung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang zu erhalten. Für die hier in Rede stehenden medizinischen Studiengänge ist hierzu auf das Internetangebot der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) zu verweisen, wobei hier als Referenzsemester das dem Bewerbungssemester vorgehende Wintersemester, mithin das Wintersemester 2011/2012 heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich, dass für eine Zulassung in der Abiturbestenquote - je nach Landesquote - eine Abiturnote zwischen 1,0 und 1,2 erforderlich war. Die mittlere Abiturnote in den Bundesländern lag im Jahr 2011 zwischen 2,20 (Thüringen) und 2,60 (Rheinland-Pfalz). Bei der Auswahl nach der Wartezeitquote lag diese im Wintersemester 2011/2012 bei 12 Halbjahren (Auswahlgrenze bei der Abiturnote 2,7). Im Auswahlverfahren der Hochschulen, in welchem 60 v. H. der Studienplätze vergeben werden, können die Hochschulen die Einzelheiten der Bewerberauswahl selbst festlegen. Dabei können sie insbesondere eines oder mehrere der im Hochschulrahmengesetz und im Staatsvertrag 2008 aufgezählten Kriterien verwenden (Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, vorhandene Berufsausbildung oder Berufserfahrung und Auswahlgespräch). Dem Grad der Qualifikation muss dabei allerdings stets „ein maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Die einzelnen Länder haben zudem den Hochschulen zum Teil nähere Vorgaben zum Auswahlverfahren bestimmt. So muss in einigen Ländern neben dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zur Anwendung kommen (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen). In einigen Ländern werden weitere bei der Hochschulauswahl anwendbare Kriterien festgelegt, wie z.B. ein Motivationsschreiben (Baden-Württemberg, Hamburg).

12

Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 gestattet den Hochschulen ferner, die Zahl der Teilnehmer an dem jeweiligen hochschuleigenen Auswahlverfahren durch eine sogenannte Vorauswahl zu beschränken. Als Auswahlkriterien im Rahmen der Vorauswahl kommen die oben genannten Kriterien (mit Ausnahme des Auswahlgesprächs) und/oder ein Abstellen auf den Grad der Ortspräferenz in Betracht. Tatsächlich führen derzeit ca. zwei Drittel der Hochschulen eine entsprechende Vorauswahl durch, wobei sie in der Regel auf das Auswahlkriterium Durchschnittsnote, das Auswahlkriterium Ortspräferenz oder eine Kombination dieser beiden Kriterien abstellen. Eine weitere erhebliche Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule wird ferner dadurch bewirkt, dass der einzelne Bewerber sich höchstens an sechs Hochschulen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen bewerben darf (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Dies bedeutet, dass ein Bewerber sich an 29 von 35 Hochschulen, die den Studiengang Medizin im Wintersemester 2011/2012 angeboten haben, nicht im hochschuleigenen Auswahlverfahren bewerben kann. Eine Vielzahl von theoretisch möglichen Wahlkombinationen wird weiter dadurch ausgeschlossen, dass knapp zwei Drittel der Hochschulen nur solche Bewerber an ihrem Auswahlverfahren beteiligen, welche die betreffende Hochschule mit der Ortspräferenz 1 (16 Hochschulen) bzw. 1 oder 2 (drei Hochschulen) bzw. 1 bis 3 (drei Hochschulen) benannt haben (zur „wertvollen“ Ortspräferenz 1: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.03.2013 - 6 K 4171/12 -, juris, Rdnr. 404). Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens der Hochschulen (Grenzränge) sind anders als die Ergebnisse für die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote in der im Internet veröffentlichten Übersicht der Stiftung für Hochschulzulassung nicht bei allen Hochschulen abgedruckt und lassen nicht immer hinreichend erkennen, bis zu welcher Abiturnote (ohne weitere Voraussetzungen) tatsächlich noch eine Zulassung erfolgt ist. Die Übersicht über die Erfolgschancen einer innerkapazitären Bewerbung im Wintersemester 2011/2012 (und Wintersemester 2012/2013) im Studiengang Humanmedizin im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2013 (a. a. O., dort Randnummern 129 bis 270) beruht nur zu einem Teil auf den allgemein veröffentlichten Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung, sondern auch auf bei den einzelnen Hochschulen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung eingeholten Auskünften.

13

Selbst wenn man annimmt, dass ein Antragsteller in Sachsen-Anhalt trotz einer fehlenden gesetzlichen Verknüpfung zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Bewerbung zur Optimierung seiner Zulassungschancen aus prozessualen Gründen gehalten ist, die von ihm Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule zu benennenden maximal sechs Wunschstudienorte nicht nach seiner persönlichen Neigung, sondern nach den „besten“ Zulassungschancen auszuwählen und er sich daher maßgeblich auf solche Hochschulen beschränkt, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz und/oder (weit überdurchschnittlicher) Abiturnote treffen, lässt sich feststellen, dass im Wintersemester 2011/2012 selbst eine Abiturnote von 1,5 nicht immer zu einer Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen führte. Bei den Hochschulen, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz bzw. Abiturnote getroffen hatten, lagen die (veröffentlichten) Noten der noch zugelassenen Bewerber zwischen 1,0 (Erlangen-Nürnberg und Kiel jeweils unter ergänzender Berücksichtigung eines Testergebnisses bzw. einer medizinbezogenen Berufsausbildung sowie Würzburg) und 1,5 (Universität des Saarlandes). Bei der Antragsgegnerin, welche in der Vorauswahl die Ortspräferenz 1 bis 3 berücksichtigt, lag die Auswahlgrenze im Wintersemester 2011/2012 bei der gewichteten Durchschnittsnote bei 1,4. Der Ranglistenplatz im Auswahlverfahren bestimmt sich bei der Antragsgegnerin nach der Durchschnittsnote in Kombination mit dem TMS-Ergebnis und einer Berufsausbildung. Sofern ein TMS-Ergebnis vorliegt, das besser als die Durchschnittsnote ist, wird eine neue gewichtete Durchschnittsnote gebildet. Hierbei werden die Durchschnittsnote zu 51 v. H. und das TMS-Ergebnis zu 49 v. H. berücksichtigt. Wird eine abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Logopäde, Medizinisch-technischer Assistent, Physiotherapeut und Rettungsassistent) nachgewiesen, verbessert sich die Durchschnittsnote bzw. bei Vorliegen eines TMS-Ergebnisses die gewichtete Durchschnittsnote zusätzlich um 0,1. In den Anmerkungen der Stiftung für Hochschulzulassung wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jeder Bewerber mit einer der o. g. Noten auch tatsächlich zugelassen worden ist, da bei Notengleichheit unter Umständen noch ein Losverfahren durchgeführt wurde. Aus der vorgenannten Übersicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ergibt sich auch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das hier streitige Wintersemester 2012/2013 jedenfalls nicht günstiger für die Studienplatzbewerber gestaltet haben.

14

Hieraus ergibt sich, dass es einem Bewerber mit der Abiturnote besser als 1,6 zumutbar war, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zu stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von den Antragstellern in den beim Senat anhängigen Verfahren 3 M 107/13 und 3 M 115/13 vorgelegten Ablehnungsbescheiden (für das Wintersemester 2012/2013), wonach diese Bewerber jeweils mit der Abiturnote 1,6 im Auswahlverfahren der Hochschulen an den ihnen ausgewählten Universitäten zwischen 130 und 1600 Rangplätze nach dem zuletzt ausgewählten Bewerber belegt hatten, obwohl nach den ausgewählten Hochschulen erkennbar ist, dass diese Auswahl der Hochschulen gemessen an den Bedingungen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bereits „taktisch“ getroffen worden war.

15

Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller im Verfahren 3 M 177/13 (Abiturnote 2,9) und 3 M 178/13 (Abiturnote 3,4) nicht darauf verwiesen werden, dass sie gehalten gewesen sind, sich vorrangig um eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben.

16

Die von den Antragstellern gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nur teilweise durch.

17

Soweit die Antragsteller das vom Verwaltungsgericht berechnete Lehrangebot deshalb in Frage stellen, weil im Hinblick auf Art. 12Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens - wie in einigen anderen Bundesländern - die Lehrverpflichtung für Hochschullehrer, Assistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiter gegenüber den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ geregelten Lehrdeputaten - fiktiv - anzuheben sei, greift dieser Einwand nicht durch.

18

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen allein nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt. Auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Bundesländern kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.07.2013 - NC 2 B 294/13 -, juris).Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte.

19

Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechenden Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011, a. a. O.).

20

Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z.B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4). Mit der zeitlich befristeten Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren in Niedersachsen soll lediglich den niedersächsischen Schülern des doppelten Abiturjahrganges 2011 ein Studium in Niedersachsen ermöglicht werden (vgl. Niedersächsischer Landtag, 16. Wahlperiode, Protokoll der 84. Plenarsitzung v. 06.10.2010, S. 10570 f.), ohne dass eine dauerhafte und nachhaltige Erhöhung der Kapazitäten beabsichtigt war. Die Antragsteller legen somit bereits nicht dar, dass es allein wegen der Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Ländern allgemein auch zu einer Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazitäten gekommen ist, wobei hinzukommt, dass in Sachsen-Anhalt die wöchentliche Arbeitszeit für Beamte nicht erhöht worden ist und auch die Problematik des doppelten Abiturjahrganges sich in Sachsen-Anhalt nur im Jahr 2007 stellte.

21

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch der Ansatz von 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) für die von der Juniorprofessorin Dr. Dr. G. seit dem 1. Juni 2010 besetzte W1-Stelle im Institut für Physiologie mit der Stellennummer 020109,0 nicht zu beanstanden. Mit der Regelung der Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren in § 4 LVVO hat sich der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Vereinbarungen gehalten, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen durch Beschluss vom 12. Juni 2003 getroffen hat. Danach haben sich die Länder für die Juniorprofessoren auf eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS in der ersten Anstellungsphase (die ersten drei Jahre der Juniorprofessur) sowie 4 bis 6 LVS in der zweiten Anstellungsphase (4. Jahr der Juniorprofessur) verständigt. Ausweislich der Anlage 1 (Besoldungsgruppen W1 bis W3) zum Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) ist das Amt des Juniorprofessors der Besoldungsgruppe W1 zugeordnet. Der vormalige Stelleninhaber Privatdozent Dr. R., für welchen als Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase die höhere Lehrverpflichtung von 6 LVS angesetzt worden war, ist ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsvertrages ab dem 1. Juli 2010 als nicht zur Lehre verpflichteter Drittmittelbeschäftigter in dem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekt „Endotoxin-vermittelte Hemmung des kardialen Schrittmacherstroms If - Mechanismen und Auswirkungen auf Herzfrequenz/Herzfrequenzvariabilität sowie deren pathophysiologische Relevanz“ (Projektleiter Prof. Dr. G., www.medizin.uni-halle.de/index.php?id=2502; gepris.dfg.de/gepris/OCTOPUS/?module=gepris&task=showDetail&context=projekt&id=161842490) tätig. Er war ferner ausweislich der in dem Verfahren 3 M 189/12 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 5. Dezember 2012, welche dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannt ist, weder im Wintersemester 2011/12 noch im Sommersemester 2012 als Dozent im Rahmen der Lehrveranstaltung „Physiologiepraktikum und Seminar II“ tätig.

22

Soweit die Antragsteller generell die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte sowie den Studienfachberater beanstanden und eine - fiktive - Kürzung der Deputatsreduzierungen begehren, greift dieser Einwand nicht durch. Bei der Würdigung der Rechtmäßigkeit dieser Deputatsreduzierungen sind neben den Interessen der Studienbewerber auch andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen betroffen. Hochschulen erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und dienen so den in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten der Studierenden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012, a. a. O.). Das Ausbildungsziel wird in § 1 Abs. 1 ÄApprO definiert, wonach Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt ist, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Insofern haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitsicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen. Insoweit greift auch der Einwand der Antragsteller nicht durch, dass hinsichtlich der vorklinischen Institute der Otto-von-Guericke-Universität (…) in wesentlich geringerem Umfang Deputatsreduzierungen angesetzt werden, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Lehrdeputatsermäßigungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule erfordert.

23

Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen sind auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Deputatsermäßigungen für die Beauftragten für Arbeitssicherheit in den verschiedenen Instituten der vorklinischen Lehreinheit (Dr. S., Dr. K., Dr. K. und Dr. G.). Ein Arbeitgeber hat gemäß §§ 1 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - (BGBl. I S. 1885, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl. I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 -, juris), wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Die Antragsgegnerin hat in den jeweiligen Stellenbeschreibungen plausibel dargelegt, dass der Umgang mit Gefahrstoffen und Betäubungsmitteln, Chemikalien und Lösungsmitteln in den Laboren und sonstigen Einrichtungen der vorklinischen Institute angesichts des gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises der Beauftragten für Arbeitssicherheit einen Arbeitskraftaufwand erfordert, der (zumindest) die gewährte Deputatsermäßigung rechtfertigt.

24

Auch die weitere Deputatsermäßigung für Frau Dr. S. als Beauftragte für Biologische Sicherheit im Institut für Anatomie und Zellbiologie gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen - Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 14. März 1995 - (GenTSV, BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung v. 18.12.2008, BGBl. I S. 2768) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der in § 18 GenTSV aufgezählten Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit hat die Antragsgegnerin in der Stellenbeschreibung nachvollziehbar dargelegt, dass die gewährte Deputatsermäßigung auch im Umfang angemessen ist.

25

Die von Dr. K., Prof. Dr. K., Dr. C., Dr. K. und Dr. L. übernommene Betreuung technischer Großgeräte (Patch clamp-Apparaturen, Gerätschaften für molekularbiologische Untersuchungen, Messplätze zur Elektrophysiologie, Betreuung des Computerpools CIP) kann nicht mehr zum normalen Aufgabenbereich eines in der Vorklinik tätigen Hochschullehrers gerechnet werden, die von dem für Forschung angesetzten Zeitanteil abgedeckt wäre (vgl. zur Deputatsermäßigung für die Betreuung technischer Großgeräte: BayVGH, Beschl. v. 28.09.2011 - 7 CE 11.10711 -, juris). Die Betreuung einer Patch clamp-Apparatur wird auch nicht in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt. Dr. K. betreut die Patch clamp-Apparatur am Institut für Anatomie und Zellbiologie, während Dr. K. diese Aufgabe am Institut für Physiologie wahrnimmt.

26

Die Antragsgegnerin hat auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. K. als Projektleiter für gentechnische Arbeiten am Institut für Physiologie nachvollziehbar begründet. Die Tätigkeit als Projektleiter setzt gemäß § 15 GenTSV besondere Sachkunde voraus, die über den Abschluss eines medizinischen oder naturwissenschaftlichen Studiums hinausgeht. Angesichts der in §§ 10f. des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (GenTG, BGBl. I S. 2066, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154) gesetzlich umrissenen Aufgaben bei der Genehmigung und dem Betrieb von gentechnischen Anlagen ist in der Stellenbeschreibung plausibel dargelegt, dass es sich hierbei um einen besonderen Arbeitsaufwand handelt, der nicht von dem für Forschung angesetzten Arbeitskraftanteil abgedeckt werden kann.

27

Auch die Tätigkeit von Frau Dr. F. als Beauftragte für Personendosimetrie bzw. Isotopenbeauftragte nach § 31 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (StrlSchV, BGBl. I S. 1714, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212) bzw. § 13 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (RöV, BGBl. I S. 604 , zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 04.10.2011, BGBl. I S. 200) rechtfertigt angesichts des in der Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgabenbereiches, welcher im Wesentlichen durch die gesetzlichen Regelungen des § 33 StrlSchV bzw. § 15 RöV vorgegeben ist, die gewährte Deputatsermäßigung (vgl. zur Deputatsreduzierung für Strahlenschutzbeauftragte: BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris).

28

Der Fakultätsvorstand hat sich im Übrigen bei der Beschlussfassung ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur Höhe der Deputatsermäßigungen bei den sog. Funktionsstellen i. S. d. § 6 Abs. 5 LVVO bezogen und die Deputatsermäßigungen auf zwei Semesterwochenstunden begrenzt, auch wenn nach den Stellenbeschreibungen eine höhere Deputatsermäßigung vertretbar wäre. § 6 Abs. 5 LVVO ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (Beschl. d. Senates v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. -, juris) auch im Einzelnen dargelegt, warum die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben (weiterhin) nicht kapazitätsneutral etwa durch Drittmittelbeschäftigte oder technische Mitarbeiter erfolgen kann und daher eine Deputatsermäßigung gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine kapazitätsrechtlich unzulässige Niveaupflege betrieben wird oder bei der Antragsgegnerin eine „Luxusgeräteausstattung“ vorliegt, sind nicht ersichtlich.

29

Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes nur die an Prof. Dr. W., Prof. Dr. B. und Dr. S. erteilten Lehrauftragsstunden für die Praktika der Physiologie und der Biochemie kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.

30

Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier: Wintersemester 2010/2011 und Sommersemester 2011) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO LSA kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden. Gemäß § 10 Satz 3 KapVO LSA werden ferner Lehraufträge nicht berücksichtigt, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO LSA verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Lehrauftrag und Vertretung bei der Vakanzverrechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 5 NC 31.09 -, juris). Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris).

31

Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. S. und Dr. R. sowie die an die in den Bezugssemestern nicht bei der Antragsgegnerin beschäftigte Dr. Z. erteilten Lehraufträge am Institut für Anatomie und Zellbiologie wurden zum Ausgleich der in den Bezugssemestern infolge von Mutterschutz vakanten Planstellen zweier wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen sowie für die Stelle des ausgeschiedenen Prof. Dr. P. eingesetzt. Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. L. und Dr. W. erteilten Lehraufträge am Institut für Physiologische Chemie dienten zum Ausgleich der Vakanz einer W3-Stelle. Die Angaben der Antragsgegnerin sind anhand der vorgelegten Stellenpläne und Anträge auf Genehmigung der Lehraufträge plausibel und nachvollziehbar. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die in den Anträgen auf Genehmigung der Lehraufträge genannten Stellen auch in den Bezugssemestern tatsächlich vakant waren. Prof. Dr. P. hat zum Sommersemester 2010 den Lehrstuhl II am Institut für Anatomie der Friedrich-Alexander-Universität (…) übernommen(www.vision-research.eu/fileadmin/user_upload/researcher/p/paulsen-friedrich-cv_full.pdf). Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz in der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist daher für die Bezugssemester nicht zweifelhaft.

32

Hingegen ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine nicht kapazitätserhöhende Verrechnung der an Prof. Dr. W. (2,4 SWS) und Dr. B. (2,6 SWS) für die Praktika der Physiologie und an Dr. S. (0,75 SWS) für das Praktikum Biochemie erteilten Lehraufträge nicht möglich. Bereits die Anträge zur Genehmigung der Lehraufträge weisen keinen Bezug zu einer Stellenvakanz auf. Während bei dem an Dr. S. erteilten Lehrauftrag jegliche Begründung fehlt, wird bei den an Prof. Dr. W. und Dr. B. erteilten Lehraufträgen lediglich angegeben, dass diese als Ersatz der Lehraufgaben wegen der Lehrdeputatsreduzierung von Prof. Dr. G. als Dekan dienten. Insoweit wird bereits in der Begründung der Lehraufträge nicht auf den Ausgleich einer Stellenvakanz, sondern nur auf eine „Deputatsvakanz“ verwiesen. Die Deputatsreduzierung für die Tätigkeit von Prof. Dr. G. als Dekan ist allerdings bereits an anderer Stelle bei der Kapazitätsberechnung zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Auch der an Dr. S., welche als wissenschaftliche Angestellte an der Universität (…) tätig ist, erteilte unvergütete Lehrauftrag ist berücksichtigungsfähig, da das Praktikum Biochemie im Bereich der Pflichtlehre erbracht worden ist (vgl. hierzu: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rdnr. 411 m. w. N.).

33

Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass das Verwaltungsgericht in seiner Kapazitätsberechnung auch sog. fiktive Stellen führe und die vorgenannten Lehraufträge mit dem Deputat dieser fiktiven Stellen zu verrechnen seien und damit im Ergebnis keine Erhöhung des Lehrangebotes eintrete, greift dieser Einwand nicht durch.

34

Die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebotes entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputates stellt eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebotes dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris). Diese Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen beruht auch auf dem Gedanken, dass die betreffenden Stellen bei entsprechendem Willen der Hochschule in der jeweiligen Lehreinheit wieder neu geschaffen werden bzw. die nicht verfassungskonforme Minderung des Lehrdeputates durch andere Maßnahmen, wie z. B. eine (kapazitätswirksame) Erhöhung der Lehraufträge ausgeglichen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris Rdnr. 108). Mit dem Sanktionscharakter der Fortführung fiktiver Stellen wäre es nicht vereinbar, wenn ohne jeglichen finanziellen Zusammenhang zwischen der Vakanz der fiktiven Stellen, welche naturgemäß nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und dem Lehrangebot durch die Lehrauftragsstunden eine Verrechnung der Lehraufträge zulässig wäre.

35

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind hingegen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schwundquote nach § 16 KapVO fehlerhaft ermittelt worden ist. Soweit die Antragsteller auf eine im ZDF im April 2013 ausgestrahlte TV-Komödie Bezug nehmen, wonach nach einer dort getroffenen Aussage von den jährlich 350 Studienanfängern bei der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin ca. 100 Studenten bereits im ersten Jahr das Studium wieder aufgeben würden, ist eine solche Aussage bereits nach den vorliegenden Zulassungszahlen nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller zitieren selbst einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2010, wonach die jährliche Aufnahmekapazität im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 bei 255 Studienanfängern lag. Dieser Wert von jährlich ca. 250 Studienanfängern im Studiengang Humanmedizin bildete in den letzten Jahren die Obergrenze der Anfangskapazität bei der Antragsgegnerin, so dass eine Zahl von 350 jährlichen Studienanfängern nicht plausibel ist. Zu dem durch die Beschwerde gerügten Zulassungszahlen bei einzelnen Semesterkohorten hat die Antragsgegnerin jeweils nachvollziehbar ausgeführt, wie diese zustande gekommen sind. Wesentliche Gründe waren demzufolge Neueinschreibungen sowie gerichtliche Zulassungen mit dem Ziel, freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern im Rahmen der festgesetzten Grenzen aufzufüllen.

36

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin waren die Beschwerden der Antragsgegnerin auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Dienstleistungsexport in einige nicht zugeordnete Studiengänge nicht berücksichtigt hat. Insoweit wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag zu den Aktenzeichen 3 M 107/13 u. a. verwiesen.

37

Das vom Verwaltungsgericht ermittelte bereinigte Lehrdeputat von 174 SWS war daher um 5,75 SWS für die drei o. g. Lehraufträge zu erhöhen. Auf der Grundlage des bereinigten Lehrdeputats in Höhe von 179,75 errechnet sich hiernach bei einem Curriculareigenanteil von 1,5497 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (179,75 x 2 = 359,5 : 1,5497 =) 231,9804, so dass sich unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,9559 eine Gesamtzahl von (231,9804 : 0,9559 =) 242,68, aufgerundet 243 Studienplätzen ergibt, so dass über die vom Verwaltungsgericht vergebenen zehn Teilstudienplätze noch weitere acht Teilstudienplätze nach der von der Antragsgegnerin bereits ermittelten Rangfolge zu vergeben sind.

38

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht auch in den Verfahren der Antragsteller zu 1. bis 8., in denen die Beschwerdeverfahren erfolgreich waren, von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ab, da anders als im Beschwerdeverfahren im Hauptantrag noch jeweils die Vergabe eines Vollstudienplatzes beantragt worden war und insofern eine Kostenaufhebung für das erstinstanzliche Verfahren angemessen ist.

39

Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Antragsteller nur die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist und weder mit dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung noch mit einem Bachelorabschluss vergleichbar ist, mithin nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris).

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg.

2

Die Antragsgegnerin hatte in der Ordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 vom 25. April 2012 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität (…), S. 5) die Aufnahmekapazität im Studienfach Humanmedizin auf 223 Studienanfänger festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität bei 234,92, gerundet 235 Studienplätzen liegt. Infolge einer Überbuchung seien 225 Studienplätze besetzt worden. Die verbleibenden zehn Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Die Antragsteller haben jeweils einen der Teilstudienplätze erhalten.

3

Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsgegnerin, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr dargelegten Gründe beschränkt ist, sind zulässig. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet, da die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4

Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragsteller in den Verfahren 3 M 108/13 und 3 M 118/13 das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, da sich diese nicht vor bzw. mit Stellung des Antrages auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität beworben hatten, greift der Einwand nicht durch.

5

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten. Der Senat hatte allerdings bereits im vorgenannten Beschluss einschränkend festgestellt, dass es einem Studienbewerber nicht zuzumuten ist, sich um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität zu bewerben, wenn bereits bei Stellung eines solchen Antrages nach keiner Betrachtungsweise eine realistische Chance auf eine Zulassung besteht.

6

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Senat in dem o. g. Beschluss kein materiell-rechtliches Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO in Bezug auf eine außerkapazitäre Zulassung aufgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt und der Landesgesetzgeber dementsprechend auch die verbindliche Teilnahme am regulären Vergabeverfahren als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf außerkapazitäre Zulassung regeln kann (BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, juris). Der Senat hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (3 K 330/11, juris) jedoch die Regelung des § 23 Abs. 2 Vergabeverordnung Stiftung, wonach Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort war, wegen eines Verstoßes gegen Art. 25 VerfLSA in Bezug auf ausländische Studienbewerber für unwirksam erklärt. Eine Nachfolgeregelung ist bislang nicht in die Vergabeverordnung aufgenommen.

7

Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben ist, wenn ein Studienbewerber von einem zumutbaren und möglichen innerkapazitären Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung absieht und sich auf die Stellung eines fristgerechten Antrages auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Vergabeverordnung Stiftung bei der Hochschule beschränkt hat, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.

8

Eine solche Auffassung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Für das Verneinen eines Anordnungsgrundes im Rahmen des § 123 VwGO bei den Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium gelten zwar hohe verfassungsrechtliche Anforderungen. Dies gilt insbesondere in den Fällen wie hier, wo der Anordnungsanspruch - also die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren - vorliegt und ein Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht mehr effektiv weiter verfolgen kann, weil ihm rechtswirksame kapazitätsdeckende Immatrikulationen der im vorläufigen Rechtsschutz zugelassenen Antragsteller entgegen gehalten werden, da die Hochschulen nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig eine endgültige (außerkapazitäre) Zulassung aussprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich von Kapazitätsrechtsstreitigkeiten um Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers die Gerichte zu einer tatsächlich und rechtlich wirksamen Kontrolle verpflichtet. Dabei haben sie die Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris und Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris).

9

Ferner ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs bei einer Fallgestaltung, in der dieser bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes nachgehend endgültig vereitelt wird, für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht - wie hier Art. 12 Abs. 1 GG - in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009 - 1 BvR 1702/99 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2013, a. a. O. m. w. N.). Sofern mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, ist der Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009, a. a. O.).

10

Auch gemessen an diesen Maßstäben ist es einem Bewerber um einen Studienplatz vor Stellung eines Antrages auf außerkapazitäre Zulassung jedoch zuzumuten, sich über allgemein zugängliche Quellen zu informieren und nachfolgend einzuschätzen, ob eine realistische Aussicht besteht, nicht im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, sondern über eine innerkapazitäre Bewerbung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang zu erhalten. Für die hier in Rede stehenden medizinischen Studiengänge ist hierzu auf das Internetangebot der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) zu verweisen, wobei hier als Referenzsemester das dem Bewerbungssemester vorgehende Wintersemester, mithin das Wintersemester 2011/2012 heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich, dass für eine Zulassung in der Abiturbestenquote - je nach Landesquote - eine Abiturnote zwischen 1,0 und 1,2 erforderlich war. Die mittlere Abiturnote in den Bundesländern lag im Jahr 2011 zwischen 2,20 (Thüringen) und 2,60 (Rheinland-Pfalz). Bei der Auswahl nach der Wartezeitquote lag diese im Wintersemester 2011/2012 bei 12 Halbjahren (Auswahlgrenze bei der Abiturnote 2,7). Im Auswahlverfahren der Hochschulen, in welchem 60 v. H. der Studienplätze vergeben werden, können die Hochschulen die Einzelheiten der Bewerberauswahl selbst festlegen. Dabei können sie insbesondere eines oder mehrere der im Hochschulrahmengesetz und im Staatsvertrag 2008 aufgezählten Kriterien verwenden (Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, vorhandene Berufsausbildung oder Berufserfahrung und Auswahlgespräch). Dem Grad der Qualifikation muss dabei allerdings stets „ein maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Die einzelnen Länder haben zudem den Hochschulen zum Teil nähere Vorgaben zum Auswahlverfahren bestimmt. So muss in einigen Ländern neben dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zur Anwendung kommen (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen). In einigen Ländern werden weitere bei der Hochschulauswahl anwendbare Kriterien festgelegt, wie z.B. ein Motivationsschreiben (Baden-Württemberg, Hamburg).

11

Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 gestattet den Hochschulen ferner, die Zahl der Teilnehmer an dem jeweiligen hochschuleigenen Auswahlverfahren durch eine sogenannte Vorauswahl zu beschränken. Als Auswahlkriterien im Rahmen der Vorauswahl kommen die oben genannten Kriterien (mit Ausnahme des Auswahlgesprächs) und/oder ein Abstellen auf den Grad der Ortspräferenz in Betracht. Tatsächlich führen derzeit ca. zwei Drittel der Hochschulen eine entsprechende Vorauswahl durch, wobei sie in der Regel auf das Auswahlkriterium Durchschnittsnote, das Auswahlkriterium Ortspräferenz oder eine Kombination dieser beiden Kriterien abstellen. Eine weitere erhebliche Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule wird ferner dadurch bewirkt, dass der einzelne Bewerber sich höchstens an sechs Hochschulen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen bewerben darf (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Dies bedeutet, dass ein Bewerber sich an 29 von 35 Hochschulen, die den Studiengang Medizin im Wintersemester 2011/2012 angeboten haben, nicht im hochschuleigenen Auswahlverfahren bewerben kann. Eine Vielzahl von theoretisch möglichen Wahlkombinationen wird weiter dadurch ausgeschlossen, dass knapp zwei Drittel der Hochschulen nur solche Bewerber an ihrem Auswahlverfahren beteiligen, welche die betreffende Hochschule mit der Ortspräferenz 1 (16 Hochschulen) bzw. 1 oder 2 (drei Hochschulen) bzw. 1 bis 3 (drei Hochschulen) benannt haben (zur „wertvollen“ Ortspräferenz 1: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.03.2013 - 6 K 4171/12 -, juris, Rdnr. 404). Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens der Hochschulen (Grenzränge) sind anders als die Ergebnisse für die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote in der im Internet veröffentlichten Übersicht der Stiftung für Hochschulzulassung nicht bei allen Hochschulen abgedruckt und lassen nicht immer hinreichend erkennen, bis zu welcher Abiturnote (ohne weitere Voraussetzungen) tatsächlich noch eine Zulassung erfolgt ist. Die Übersicht über die Erfolgschancen einer innerkapazitären Bewerbung im Wintersemester 2011/2012 (und Wintersemester 2012/2013) im Studiengang Humanmedizin im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2013 (a. a. O., dort Randnummern 129 bis 270) beruht nur zu einem Teil auf den allgemein veröffentlichten Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung, sondern auch auf bei den einzelnen Hochschulen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung eingeholten Auskünften.

12

Selbst wenn man annimmt, dass ein Antragsteller in Sachsen-Anhalt trotz einer fehlenden gesetzlichen Verknüpfung zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Bewerbung zur Optimierung seiner Zulassungschancen aus prozessualen Gründen gehalten ist, die von ihm Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule zu benennenden maximal sechs Wunschstudienorte nicht nach seiner persönlichen Neigung, sondern nach den „besten“ Zulassungschancen auszuwählen und er sich daher maßgeblich auf solche Hochschulen beschränkt, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz und/oder (weit überdurchschnittlicher) Abiturnote treffen, lässt sich feststellen, dass im Wintersemester 2011/2012 selbst eine Abiturnote von 1,5 nicht immer zu einer Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen führte. Bei den Hochschulen, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz bzw. Abiturnote getroffen hatten, lagen die (veröffentlichten) Noten der noch zugelassenen Bewerber zwischen 1,0 (Erlangen-Nürnberg und Kiel jeweils unter ergänzender Berücksichtigung eines Testergebnisses bzw. einer medizinbezogenen Berufsausbildung sowie Würzburg) und 1,5 (Universität des Saarlandes). Bei der Antragsgegnerin, welche in der Vorauswahl die Ortspräferenz 1 bis 3 berücksichtigt, lag die Auswahlgrenze im Wintersemester 2011/2012 bei der gewichteten Durchschnittsnote bei 1,4. Der Ranglistenplatz im Auswahlverfahren bestimmt sich bei der Antragsgegnerin nach der Durchschnittsnote in Kombination mit dem TMS-Ergebnis und einer Berufsausbildung. Sofern ein TMS-Ergebnis vorliegt, das besser als die Durchschnittsnote ist, wird eine neue gewichtete Durchschnittsnote gebildet. Hierbei werden die Durchschnittsnote zu 51 v. H. und das TMS-Ergebnis zu 49 v. H. berücksichtigt. Wird eine abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Logopäde, Medizinisch-technischer Assistent, Physiotherapeut und Rettungsassistent) nachgewiesen, verbessert sich die Durchschnittsnote bzw. bei Vorliegen eines TMS-Ergebnisses die gewichtete Durchschnittsnote zusätzlich um 0,1. In den Anmerkungen der Stiftung für Hochschulzulassung wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jeder Bewerber mit einer der o. g. Noten auch tatsächlich zugelassen worden ist, da bei Notengleichheit unter Umständen noch ein Losverfahren durchgeführt wurde. Aus der vorgenannten Übersicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ergibt sich auch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das hier streitige Wintersemester 2012/2013 jedenfalls nicht günstiger für die Studienplatzbewerber gestaltet haben.

13

Hieraus ergibt sich, dass es einem Bewerber mit der Abiturnote besser als 1,6 zumutbar war, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zu stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von den Antragstellern in den Verfahren 3 M 107/13 und 3 M 115/13 vorgelegten Ablehnungsbescheiden (für das Wintersemester 2012/2013), wonach diese Bewerber jeweils mit der Abiturnote 1,6 im Auswahlverfahren der Hochschulen an den ihnen ausgewählten Universitäten zwischen 130 und 1600 Rangplätze nach dem zuletzt ausgewählten Bewerber belegt hatten, obwohl nach den ausgewählten Hochschulen erkennbar ist, dass diese Auswahl der Hochschulen gemessen an den Bedingungen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bereits „taktisch“ getroffen worden war.

14

Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller im Verfahren 3 M 108/13 (Abiturnote 1,8) und 3 M 118/13 (Abiturnote 2,3) nicht darauf verwiesen werden, dass sie gehalten gewesen sind, sich vorrangig um eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben.

15

Auch die weiteren Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Bachelor-Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik auch für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen eines Abwägungsdefizits bei der Antragsgegnerin nicht anerkannt.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Situationen eines hohen Bewerberüberhangs zu differenzieren, ob ein Studiengang mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung wie die drei Bachelor-Studiengänge oder wie der Studiengang Humanmedizin mit einem sog. harten Numerus clausus beschränkt ist. Der absolute Numerus clausus hat nämlich besonders einschneidende Auswirkungen, denn er führt dazu, dass eine mehr oder minder große Zahl der Bewerber den Beginn des gewünschten Studiums auf mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben muss. Bei starker Nachfrage und entsprechend langen Wartezeiten beeinträchtigen derartige Zulassungsbeschränkungen nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern können zugleich die Berufswahl bis hin zur Preisgabe der ursprünglichen Absichten beeinflussen. Sozial schwächere Bewerber haben dabei nicht die gleichen Möglichkeiten wie finanziell besser gestellte Studieninteressenten, längere Wartezeiten zu überbrücken oder eine Ausbildung im Ausland zu beginnen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972, 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71, juris). Die Antragsgegnerin legt in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass diese verfassungsrechtlichen Kriterien in ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Dienstleistungsexports in die drei Bachelor-Studiengänge hinreichend gewürdigt worden sind. Adressat und Verpflichteter hinsichtlich der zu treffenden Abwägungsentscheidung ist nicht allein die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin, sondern die Hochschule insgesamt. Maßgeblich sind daher nicht nur die Erwägungen, die der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät am 25. September 2012, sondern (auch) das zuständige Selbstverwaltungsorgan der Hochschule, hier der Senat angestellt hat. In dem vorgelegten Protokollauszug der Sitzung des Senats vom 14. März 2012 findet sich im Wesentlichen nur der Hinweis, dass ein Abwägungsbeschluss zu ergehen hat und dass ein vorgehender Beschluss vom Juli 2011 bestätigt werde.

17

Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Erwägungen im Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 25. September 2012 im Wesentlichen eine bloße Fortschreibung der Beschlüsse der Vorjahre darstellt, welche vom Senat unter Bezugnahme auf die o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter einem Abwägungsdefizit litten (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 - 3 M 363/12 u. a.).

18

Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Mit der Antragsgegnerin ist zwar davon auszugehen, dass als abwägungsrelevanter Belang auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der nicht an den Maßgaben der Kapazitätsverordnung ausgerichteten Finanzierung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin durch den Haushaltsgesetzgeber die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehr- und Forschungsbetriebes für die nach der Kapazitätsverordnung aufzunehmende Zahl von Studienanfängern nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Der Wissenschaftsrat hat hierzu in der Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin der Martin-Luther-Universität (...) vom 12. Juli 2013 (Drs. 3258-13) festgestellt: „Die Studienplatzkapazitäten gemäß Landeszuschussverordnung (LZVO, d. h. die tatsächlich finanzierte Kapazität) sind in der Medizin geringer als die berechneten Kapazitäten der Landeszulassungszahlenverordnung (LZZVO), die wiederum geringer sind als die tatsächlichen Studierendenzahlen (ggf. nach Klageverfahren). Die Differenz zwischen finanzierter und berechneter Kapazität begründet sich u. a. durch den normativen Stellenplan der Vorklinik, den das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht mit vorgegebener Größe einfordern. Die sich ergebenden berechneten Zulassungszahlen für den vorklinischen Abschnitt weichen dadurch deutlich von 185 ab … . Die LZVO geht von 185 Plätzen in der Humanmedizin und 40 Plätzen in der Zahnmedizin aus. Die LZZVO sieht 230 in der Human- plus 40 Plätze und in der Zahnmedizin vor. Angesichts dieser äußeren Rahmenbedingungen, die im Wesentlichen durch die Gerichte vorbestimmt sind, strebt die Medizinische Fakultät Zulassungszahlen von 220 in Human- plus 40 Plätzen in der Zahnmedizin an (Seite 68).“ Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt (S. 116): „Als kritisch zu bewerten ist die dünne Personaldecke für die Lehre, die u. a. durch die hohe Belastung der Lehrenden in der Krankenversorgung verschärft wird. Auch ist die LOM-Lehre mit 0,9 Mio. Euro knapp bemessen. Der nachvollziehbare Schwerpunkt auf die Ausbildung praktischer Fähigkeiten darf nicht dazu führen, dass die Wissenschaftlichkeit des Studiums vernachlässigt wird. Es kommt hinzu, dass eine Vielzahl kapazitätsrechtlicher Fragen bisher nicht zufriedenstellend geklärt werden konnte. U. a. werden die Lehrexporte der Medizinischen Fakultät in die Gesundheits- und Pflegewissenschaften (GPW, Anmerkung des Senats) nicht anerkannt. Dies erschwert die notwendige Verkoppelung der Studiengänge GPW und Medizin. Da die Kosten des Studiengangs GPW durch das Land nicht vollständig über den Landeszuführungsbetrag gedeckt werden, erfolgt deren Kostendeckung zu einem erheblichen Teil über eine Finanzierung durch die Medizinische Fakultät. Die notwendige langfristige finanzielle Absicherung des Studiengangs ist damit nicht gegeben. Hier fordert die Bewertungsgruppe das Land auf, sich eindeutig zu positionieren.“ Zwar wurden nach der Stellungnahme des Wissenschaftsrates erstmalig für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 Bedarfe für die Forschungsergänzungsausstattung Zahnmedizin (500.000,- € pro Jahr), für die Grundausstattung der Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften (500.000,- € pro Jahr) und für zusätzliche investive Beschaffungen an der Fakultät und am Universitätsklinikum (insgesamt 500.000,- € pro Jahr) vom Ministerium anerkannt, wobei die bewilligten Mittel z. T. deutlich hinter dem von der Fakultät geltend gemachten Finanzbedarf zurückblieben (S. 89 der Stellungnahme). Diese zusätzlichen finanziellen Mittel waren zum einen zu dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (31. Januar 2012) noch nicht zu berücksichtigen und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass diese Mittel für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum sich im Hinblick auf den Dienstleistungsexport bereits entlastend für die vorklinische Lehreinheit auswirken konnten.

19

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass bei den Abwägungsentscheidungen von Fakultätsvorstand (und dem Senat der Antragsgegnerin) nicht hinreichend geprüft wurde, ob die von den vorklinischen Instituten der Medizinischen Fakultät für die drei oben genannten, nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge erbrachten Dienstleistungen für den Studiengang Humanmedizin kapazitätsschonend ersetzt werden können. Dies gilt insbesondere für den Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften, welcher dem Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III der Antragsgegnerin zugeordnet ist und welcher mit 5,0720 den höchsten Anteil des an die drei Bachelor-Studiengänge erbrachten Dienstleistungsexports der vorklinischen Institute hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter Hinweis auf den Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 25. September 2012 in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass keine Möglichkeit bestehe, die für den Studiengang Ernährungswissenschaften erbrachten Lehrleistungen durch Dozenten klinischer Lehreinheiten oder durch Lehrpersonen außerhalb der Medizinischen Fakultät in der gebotenen Qualität erbringen zu lassen. Der Dienstleistungsexport der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Ernährungswissenschaften werde bereits soweit wie möglich von den klinischen Lehreinheiten geleistet. Dennoch müssten die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen aus dem vorklinischen Bereich erbracht werden. Der Erwerb medizinischer Fachkompetenz, vor allem im Bereich der anatomischen, physiologischen und humanbiologischen Grundlagen sei im Studium der Ernährungswissenschaften absolut unerlässlich. Ein Ersatz der Lehrimporte aus der Medizinischen Fakultät durch andere Fachbereiche sei unmöglich, da die notwendige Fachkompetenz ausschließlich im vorklinischen Bereich der Medizinischen Fakultät gegeben sei. Durch andere Fakultäten könnten diese Lehrinhalte nicht adäquat abgedeckt werden. Ohne den Lehrimport aus der Medizinischen Fakultät müsse das Studium der Ernährungswissenschaften eingestellt werden, da eine zielorientierte Ausbildung nicht mehr gewährleistet werden könne. Eine Abdeckung dieser Fächer durch Lehraufträge sei ausgeschlossen, da die Inhalte dieser Fächer einen hohen wissenschaftlichen Anspruch hätten, der lediglich durch wissenschaftliches Personal mit sehr spezialisierter Ausbildung auf diesem Gebiet bedient werden könne. Zudem bedürfe es der Anbindung an die Infrastruktur der vorklinischen Institute.

20

Selbst wenn man unterstellt, dass die derzeit von den vorklinischen Instituten der Medizinischen Fakultät erbrachten Dienstleistungen (Vorlesung Biochemie, Vorlesung und Praktikum Zellbiologie und Mikroskopische Anatomie, Vorlesung und Kurs Makroskopische Anatomie, Vorlesung und Tutorium Physiologie) nicht von der klinischen Lehreinheit der Medizinischen Fakultät bzw. anderen Fakultäten der Antragsgegnerin erbracht werden können, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Substitution des Dienstleistungsexportes durch Lehraufträge „ausgeschlossen“ sei. Bereits seit mehreren Jahren (und mit tendenziell steigendem Umfang) werden seitens der Antragsgegnerin Lehraufträge an emeritierte Hochschullehrer und nicht bei der Antragsgegnerin tätige approbierte Ärzte erteilt, welche im Bereich der Vorklinik Pflichtlehrveranstaltungen (Kurs/Praktikum Makroskopische Anatomie und Präparierkurs, Praktikum der Physiologie, Seminare Biochemie/Molekularbiologie, Praktikum Biochemie) abhalten, um den tatsächlichen Lehrbedarf in der Vorklinik abzudecken. Wenn man unterstellt, dass diese Lehrpersonen von der wissenschaftlichen Qualifikation her in der Lage sind, Lehrveranstaltungen durchzuführen, die zum einen den Anforderungen der Ärztlichen Approbationsordnung genügen und zum anderen dem Niveau der Lehrveranstaltungen entsprechen, welche von den in den vorklinischen Instituten tätigen Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern abgehalten werden, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, warum nicht (auch) die naturwissenschaftliche Fakultät III der Antragsgegnerin qualifizierte Lehrpersonen für die Erteilung von Lehraufträgen für den Studiengang Ernährungswissenschaften gewinnen kann, um so das Lehrangebot der vorklinischen Institute der Medizinischen Fakultät nicht zu reduzieren. Die Antragsgegnerin zeigt mit der Beschwerdebegründung auch nicht auf, aus welchen Gründen Lehrbeauftragte, welche Lehrveranstaltungen im Studiengang Ernährungswissenschaften in den Fachgebieten Biochemie, Zellbiologie und Anatomie sowie Physiologie abhalten, anders als die Lehrbeauftragten, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vorklinik abhalten, nicht an die Infrastruktur der vorklinischen Institute angebunden werden können.

21

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, welche eine Kostenaufhebung vorsieht, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: Beschl. d. Senates v. 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, juris). Der Senat sieht auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (1 BvR 1278/13, juris), wonach die vom Verwaltungsgericht und dem Senat praktizierte Kostenverteilung als „gut vertretbar“ angesehen wird, keinen Anlass zur Änderung seiner Praxis.

22

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Höhe des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Beschwer der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2013 und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache liegt dabei in der Verpflichtung der Antragsgegnerin, 10 Teilstudienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze überstieg. Als Streitwert für jedes einzelne von der Antragsgegnerin allein angestrengte Beschwerdeverfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in den angefochtenen Beschlüssen angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsgegnerin nur gegen die Vergabe von Teilstudienplätzen wendet, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist, mithin nicht zu einem (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris). Mithin ergibt sich daher für jedes der ursprünglich von der Antragsgegnerin allein angestrengten 44 Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 568,18 € (2.500,- € x 10 : 44), so dass dieser Wert auch den vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.