Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. März 2015 - 3 M 26/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0319.3M26.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

2

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 vom 24. April 2014 auf 242 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hatte eine Aufnahmekapazität - bemessen nach der personellen Ausstattung - von 233 Studienplätzen festgestellt. Im Wintersemester 2014/2015 waren infolge einer Überbuchung 251 Studienplätze besetzt.

3

Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bewegt sich die Deputatsermäßigung für den Studienfachberater Prof. Dr. T., welcher diese Aufgabe zusätzlich zu seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben übernommen hat, im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2006 (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO, GVBl. LSA, S. 232). Angesichts der dem Studienfachberater nach § 11 HSG LSA obliegenden Aufgaben (z. B. Beratung und Information von Studieninteressenten, Mitwirkung bei der Klärung von Fragen der Anerkennung anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen bei Bewerbungen für höhere Fachsemester; vgl. auch § 18 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009) ist die Reduzierung um 25 v. H. auch in Anbetracht des von den Antragstellern geschilderten Bewerberüberhangs im Studienfach Humanmedizin nicht als übersetzt anzusehen. Die Höhe der Deputatsreduzierung bewegt sich auch im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen. Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung „weiterer Funktionen und Aufgaben“ heißt es in dem Beschluss unter Ziffer 4.2.: „Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung „Beratung in Schule und Hochschule“ kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.“ Soweit die Antragsteller weiter generell die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte beanstanden und eine - fiktive - Kürzung der Deputatsreduzierungen begehren, setzen sich die Antragsteller bereits nicht mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit dieser Deputatsermäßigungen auseinander (vgl. zuletzt Beschl. d. Senates v. 31.01.2014 - 3 M 124/13 -, juris).

5

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angesetzte Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 42 Abs. 1 HSG LSA). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befrist beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben (§ 42 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA).

6

Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Wie sich aus der Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin (Ordnungsnummer 38 der Generalakte) und aus den von der Antragsgegnerin zur Generalakte gereichten Dienstverträgen der befristeten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt (Ordnungsnummer 11 der Generalakte), werden diese Stellen bei der Antragsgegnerin jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, genutzt.

7

Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987, a. a. O.; Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 117/14.NC u. a. -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 20.02.2013 - NC 2 B 38.12 -, juris).

8

Zwar kann eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris m. w. N.). Einen solchen qualifizierten Verstoß haben die Antragsteller indes weder dargelegt noch ist ein solcher nach den vorgelegten Dienstverträgen (Generalakte, Ordnungsnummer 11) ersichtlich.

9

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die von der Antragsgegnerin für Seminare vorgesehene Betreuungsrelation von g = 20 nicht zu beanstanden. Die Antragsteller setzen sich bereits nicht mit der normativen Wertung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auseinander, wonach die Zahl der jeweils an einem (Pflichtfach-)Seminar teilnehmenden Studenten 20 nicht überschreiten darf. Zur Begründung der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 2 Abs. 3 ÄApprO wurde ausgeführt (BR-Drs. 632/89, S. 38): „Die vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren wird ohne eine intensive Veranschaulichung die angestrebten Ziele nicht erreichen können. Es müssen daher, soweit erforderlich, auch in den Seminaren Patientenvorstellungen stattfinden. Damit dieser Zweck dieser neuen Pflichtunterrichtsveranstaltungen erreicht wird, muss die Höchstzahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 festgesetzt werden. Ohne eine solche Begrenzung wäre nicht zu gewährleisten, dass es tatsächlich zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen kommt.“ Ob diese pädagogisch-didaktische Motivation oder räumliche Beschränkungen an den Hochschulen Beweggrund für die Entscheidung des Normgebers war, die Gruppengröße in Seminaren grundsätzlich auf 20 zu beschränken (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 101), kann offen bleiben. Die Antragsteller zeigen jedenfalls nicht auf, dass die mit der Beschränkung der Gruppengröße in Seminaren verfolgten Ziele des Normgebers abweichend von der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch den Ansatz einer - kapazitätsgünstigeren - Erhöhung der Gruppengröße durch die Antragsgegnerin zuließen (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -, juris). Eine Unvereinbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit höherrangigem Recht zeigen die Antragsteller nicht auf.

10

Die Antragsteller haben somit bereits nicht dargelegt, dass eine höhere Aufnahmekapazität als die vom Verwaltungsgericht errechneten 233 bzw. die von der Antragsgegnerin festgesetzten 242 Studienplätze zur Verfügung steht. Unabhängig davon ist auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung nicht zu beanstanden.

11

Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Zulassungszahlen vorgesehen ist, was die Chancen anderer Studienbewerber verringert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert, braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris). Ein genereller Vorrang derjenigen Studierwilligen, welche einen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben, vor Studienbewerbern mit zulassungsnaher Qualifikation besteht nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.02.2015 - 2 NB 75/15 -, juris). Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen, einschließlich der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unberechenbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, eine Nutzung des Studienplatzes möglichst zu Semesterbeginn ermöglicht wird und durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 19.08.2013 - 7 CE 13.10110 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.07.2013 - 13 C 50/13 -, juris). Diesen Erwägungen entsprechen die Überbuchungsregelungen in § 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 1. Juli 2010, die angesichts ihrer Funktion, eine pflichtgemäße Kapazitätsausschöpfung sicherzustellen, entgegen der Auffassung der Antragsteller eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2012 (HZulG LSA, GVBl. LSA S. 297) haben.

12

Insofern kann gegenüber einer Überbuchung nur geltend gemacht werden, dass die Prognose des Annahmeverhaltens der zugelassenen Studierenden methodisch verfehlt war und den Schluss auf eine missbräuchliche Handhabung der Befugnis zur Überbuchung zulässt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013, a. a. O.). Auch eine fehlerhafte Prognose lässt allerdings nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die Hochschule vorhandene Ausbildungskapazität verschwiegen hätte. Nimmt eine Hochschule in einem zulassungsbeschränkten Studiengang über mehrere aufeinander folgende Zulassungstermine hohe Überbuchungen vor, kann dies allerdings Anlass geben zu prüfen, ob sich das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten auch unter Berücksichtigung aller hierbei bestehenden Unsicherheiten noch hinreichend auf Erfahrungswerte der letzten Jahre stützen lässt, oder ob die Hochschule selbst davon ausgeht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2013 - 7 CE 13.10002 -, juris). Solche besonderen Umstände haben die Antragsteller indes nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

13

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. März 2015 - 3 M 26/15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. März 2015 - 3 M 26/15 zitiert 9 §§.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.