Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0326.9A253.14.0A
bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines von dem Beklagten als Herstellungsbeitrag II bezeichneten Beitrags.

2

Der Kläger ist seit dem 17.06.1999 Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur gelegenen Flurstücks, das im Grundbuch von A-Stadt Blatt 6186 unter der laufenden Nr. 1 als Gebäude- und Freifläche, A-Straße mit einer Größe von 641 qm eingetragen ist. Das Grundstück ist zweigeschossig bebaut. Bereits vor dem 15.06.1991 verlief vor dem klägerischen Grundstück ein Hauptsammler für Abwasser.

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Mit Bescheid vom 21.03.2011 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das vorbezeichnete Grundstück einen „Herstellungsbeitrag II Schmutzwasser“ in Höhe von 794,84 EUR ausgehend von einer angeschlossenen Fläche von 641 qm, einem Vollgeschossfaktor von 0,4 für die zweigeschossige Bebauung und einem Beitragssatz von 3,10 EUR/qm fest.

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Der Kläger hat gegen den Beitragsbescheid unter dem 25.03.2011 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, das Grundstück im Dezember 1998 erworben zu haben und im Zuge von Umbaumaßnahmen einen neuen Anschluss erhalten zu haben, den er auch bezahlt habe.

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Mit dem Kläger am 02.07.2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 29.07.2011 Klage beim erkennenden Gericht erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.06.2012 den Eilantrag abgelehnt (Az.: 9 B 91/12 MD).

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das im Jahr 1916 bebaute Grundstück im Jahr 1991 nicht angeschlossen gewesen, mithin der Tatbestand des § 5 Abs. 2 der Abgabensatzung nicht erfüllt sei. Der Beklagte gehe in seiner „Beitragsbedarfsberechnung vom 25.03.2002“ (vgl. Generalvorgang) selbst davon aus, dass sein Grundstück erstmals 1994 an die fertig gestellte Anlage angeschlossen gewesen sei bzw. hätte angeschlossen werden können. Beim Erwerb des Hauses im Jahr 1998 sei dieses schon langjährig unbewohnt gewesen und aufgrund des Reparaturstaus überhaupt nicht nutzbar. Die von ihm beauftragte Firma ... GmbH habe im Jahr 1999 mit der Sanierung begonnen, dabei sei festgestellt worden, dass die Pläne des Beklagten hinsichtlich der Anschlusssituation nicht mit dem tatsächlichen Bestand übereingestimmt hätten. Das Grundstück sei nicht angeschlossen gewesen, sondern über Güllegruben entsorgt worden. Vom Vorderhaus seien keinerlei Abflussleitungen zur Straße geführt worden. Die Entwässerung erfolgte rückwärtig zu einer Güllegrube, die im Rahmen der Baumaßnahme verfüllt worden sei.

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Der Beklagte sei nicht berechtigt, den streitbefangenen Beitrag zu erheben, denn die Anlage sei unter Wahrung ihrer Identität lediglich erneuert worden, da aufgrund Verschleißes eine Modernisierung notwendig gewesen sei. Es komme nicht auf die Identität des Rechtsträgers der Altanlage, sondern auf die Identität der Anlage selbst an. Die Schaffung einer neuen Anlage liege nicht vor. Der Herstellungsbeitrag scheide auch bereits dem Grunde nach aus. Den Gemeinden oblag nach der aufgrund Einigungsvertrags anwendbaren Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 bereits vor Inkrafttreten des Landeswassergesetzes Sachsen-Anhalt die Pflicht zur Abwasserentsorgung und Wasserversorgung. Da die Rechtsprechung eine Rechtsnachfolge von DDR-Kommunen ablehne, gewinne entscheidungserheblicher Bedeutung, dass Gemeinden sich faktisch den Altanlagen bemächtigt und jedenfalls konkludent durch Öffnung der Anlage gewidmet haben. In der Folge seien Benutzungsgebühren erhoben und die Eigentümer dem Benutzungszwang unterworfen worden. Den Gemeinden – hier die Stadt A-Stadt – seien die Altanlagen zugeordnet worden. Mit dieser Zuordnung sei die (neue) öffentliche Einrichtung entstanden, hierin sei die erstmalige Herstellung zu erblicken, da sich der Vorteil bereits ergeben habe. Heute erfolgende Baumaßnahmen dürften folglich nicht mehr als erstmalige Herstellung einer Anlage deklariert werden. Die Vorteilslage sei bereits „mit dem Eintritt des Verbandes“ und seinem Benutzungszwang des bestehenden Altsystems gegeben gewesen.

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Der Alteigentümer werde gegenüber den Neuanschlussnehmern benachteiligt; Vorteilsgerechtigkeit sei nicht gegeben.

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Der streitbefangene Bescheid sei zu unbestimmt. Umlagefähige Maßnahmen, die ausgeführt worden seien, würden nicht bezeichnet. Welche beitragsfähigen Neuanlagen mit welchem Kostenanteil in die Kalkulation des Herstellungsbeitrags II eingestellt worden seien, werde nicht ansatzweise ausgeführt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte unzulässige Sanierungskosten in den Herstellungsbeitrag II eingestellt habe, denn Teile der Anlage stammten aus den 30-er Jahren. Auch Unterhaltungsmaßnahmen seien lediglich gebühren-, jedoch nicht beitragsfähig. Der faktische Austausch der tatsächlich bestehenden Anlage wegen Verschleißes und deren Modernisierung, sei keine Herstellung, denn eine Anlage sei nicht nur rein technisch, sondern auch rechtlich zu verstehen. Eine neue Anlage sei nicht geschaffen worden, da die Identität der Anlage gewahrt geblieben sei.

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Mit Nichtwissen werde bestritten, dass nach dem maßgebenden Stichtag überhaupt beitragsfähige Anlagenteile geschaffen worden seien.

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Nicht nachvollziehbar sei, ob der Beklagte denjenigen Aufwand herausgerechnet habe, der ausschließlich Neuanschlussnehmern diene. Es bestehe der Anschein, dass der Beklagte Deckungslücken über Beiträge refinanziert habe, anstatt den nicht beitragsfähigen Investitionsanteil über laufende Benutzungsgebühren zu finanzieren.

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Der in der Beitragssatzung verwendete Vollgeschossfaktor sei willkürlich gegriffen worden und finde im Gesetz keinen Niederschlag.

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Der in der Satzung festgelegte Beitragssatz sei überhöht und in wesentlichen Teilen nicht nachprüfbar. Aus den Medien sei bekannt, dass der Beklagte einen Teil seines Herstellungsaufwands durch Gebühren/Entgelte realisiert habe, diese seien vom Aufwand abzusetzen. Die tabellarische Übersicht zeige, dass sich die Gebührensätze seit 1992 auf einem hohen Level befunden hätten. Weshalb es der Einnahme eines Herstellungsbeitrags II aufgrund der Satzung vom 29.09.2010 bedurft habe, sei deshalb nicht erkennbar, weil – wie der frühere Geschäftsführer des Beklagten, Herr P…, in einem Interview im „… Kreisanzeiger“ vom 22.01.2004 erläutert habe – die Senkung der Gebühren deshalb möglich sei, weil „a l l e“ Investitionen durch die Gebühren- und Beitragskalkulation bereits finanziert worden seien. Die Anlagen seien zum Teil schon 12 Jahre alt und damit praktisch schon erwirtschaftet. Mindestens 10,208 Mio. EUR, die der Beklagte in die Kalkulation des Herstellungsbeitrags II eingestellt habe, seien bereits durch Gebühren gedeckt. Das Niveau des Beitragssatzes sei seit 1992 nahezu gleichbleibend, so dass die Vermutung naheliege, dass zuvor eine Gebührenfinanzierung erfolgt sei, d.h. dieser Anteil aus dem beitragsfähigen Investitionsaufwand herauszurechnen sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zwei Mal abrechne, einmal über Abschreibungen (kalkulatorische Kosten der Anlage) als auch über den Herstellungsbeitrag II. Denn der Beklagte verlange im Rahmen des kalkulatorischen Aufwands faktisch Vorschüsse auf Maßnahmen der nächsten 40 Jahre. Die Kosten für die Erneuerung der Schmutzwasserkanäle und Hausanschlüsse würden durch Abschreibungen über den Gebührenhaushalt refinanziert, so dass sie nicht zum Aufwand des Herstellungsbeitrags II gehören könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Aufwand bereits in den vorangegangenen Gebührenkalkulationen seinen Niederschlag gefunden habe, mithin nunmehr doppelt berücksichtigt werde.

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Die Satzung vom 29.09.2010 sei nicht wirksam, weil Altanschließer zeitlich unbeschränkt herangezogen werden dürften und sie dadurch unangemessen benachteiligt würden. Die Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes (§§ 13b, 18 KAG LSA) habe weder eine Heilung der Satzung noch des Bescheides herbeigeführt. Es sei nicht Wille des Landesgesetzgebers gewesen, eine unwirksame Satzung zu heilen. Die neue Satzung des Beklagten vom 04.02.2015 verstoße gegen das Schlechterstellungsverbot, da in § 10 der Satzung höhere Mahngebühren verlangt würden.

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Vor Maßnahmebeginn hätte eine Satzung mit einer Verteilungsregel beschlossen sein müssen, ansonsten entstehe keine sachliche Beitragspflicht, eine nachträglich rückwirkende Heilung der Satzung sei ausgeschlossen. Dies müsse auch für den Herstellungsbeitrag II gelten. Auch sei keine Unterrichtung der Beitragspflichtigen gemäß § 6d KAG LSA erfolgt.

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Der in die Kalkulation eingestellte Aufwand für Druckleitungen und Pumpwerke in Höhe von 1.587.578 EUR bedeute für die Altanschließer keinen Vorteil. Der eingestellte Investitionsaufwand von 20.771.240 EUR enthalte diesen Aufwand, obgleich der Anschluss des Gefechtsübungszentrums L… und der Stadt … an das System A-Stadt keinen Vorteil für die Altanschließer bringe.

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Die Kalkulation sei nicht nachprüfbar. Dies gelte sowohl für den Aufwand im Einzelnen, als auch die in den Ansatz gebrachten Flächen, da jedenfalls Übertragungs- und Additionsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Höhe der in den Ansatz gebrachten Einzelpositionen werde bestritten, sie würden nicht tief genug vereinzelt. Ohne nähere Angaben und Belege könne die Richtigkeit nicht unterstellt werden. Jede eingestellte Position müsse im Einzelnen namentlich benannt und belegt werden. Nur so könne geprüft werden, ob gebührenfähiger Aufwand oder solcher, der allein Neuanschlussnehmer bevorteile, enthalten sei. Die tabellarisch erfassten Flächen würden aus der Liegenschaftskarte bzw. aus dem Liegenschaftsbuch des Beklagten stammen. Es könne nicht geprüft werden, ob der Beklagte das Flächenmaß aus dem Grundbuch oder dem Kataster richtig übernommen habe, da keine Auszüge vorlägen. Zudem seien öffentliche Verkehrsflächen sowie sonstige öffentliche Flächen zu Unrecht herausgerechnet worden. Schließlich bestehe eine Diskrepanz zwischen der Grundbuchfläche und der Beitragsfläche. Die beim Herstellungsbeitrag I berücksichtigten Flächen stimmten nicht mit denen überein, die bei der Ermittlung des Beitragssatzes des Herstellungsbeitrags II Berücksichtigung gefunden hätten. Der Kläger habe wiederholt Akteneinsicht beantragt, dem sei – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht nachgekommen worden.

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Der Vorteil der Allgemeinheit müsse vom Aufwand abgesetzt werden. Denn der gleiche Vorteil, den die privaten Altanschlussnehmer hätten, habe auch die Allgemeinheit, die die Anlage auch vor dem Stichtag habe nutzen können. Materielle Vorteile der Allgemeinheit seien bspw. die Bereitstellung von Löschwasser, das Durchspülen der Kanalisation, Reinigung der Straßen nach Unfällen, Oberflächenwasserentsorgung (Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen), Anlagen des Überflutungsschutzes; auch dies müsse bewertet werden.

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Erneuerungskosten seien keine beitragsfähigen Kosten im Rahmen des Herstellungsbeitrags II. Denn Kosten der Unterhaltung und des Betriebs seien allein gebührenfähig. Die Beitragspflicht erlischt ein für alle mal, wenn die öffentliche Einrichtung hergestellt sei. Dies sei hier der Fall. Auch der Tatbestand der Erweiterung sei nicht erfüllt.

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Der Beklagte habe zu Unrecht im Rahmen der Kalkulation den Aufwand für Hausanschlüsse berücksichtigt. Diese Kosten müsse jeder Grundstückseigentümer selbst tragen.

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§ 6 Abs. 3 KAG LSA sei missachtet worden. Die Kläranlage in A-Stadt sei überdimensioniert und nach unrealistischen Einwohnergleichwerten geplant worden (geplanter Großschlachthof, ansässiger Großbetrieb: Asbestzementwerk, A-Stadt war Garnisonsstadt); auch die Leitungen seien so überdimensioniert, dass sie zusätzlich gespült werden müssten. Die hierdurch veranlassten Mehrkosten seien nicht beitragsfähig, da sie nicht notwendig gewesen seien.

23

Die in der Abgabensatzung geregelte Tiefenbegrenzung sei fehlerhaft, da der Beklagte lediglich einen Durchschnittswert ermittelt habe, so dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ein methodischer Fehler vorliege. Die zugrunde gelegten Grundstücke seien nicht repräsentativ. In A-Stadt gebe es 371 Straßen, weshalb die drei vom Beklagten berücksichtigten Straßen gewählt worden seien, bleibe offen. Die im Übrigen berücksichtigten Straßen in den Gemeinden Jävenitz, Altmersleben, Engersen, L.., ..., ...rhorst und Solpke seien bereits deshalb nicht repräsentativ, weil diese Gemeinden am Herstellungsbeitrag II nicht teilnehmen würden.

24

Auch die durchschnittliche Grundstücksgröße sei weder repräsentativ noch nachvollziehbar, sondern willkürlich ermittelt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt seinen Beitragsbescheid.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.06.2013 das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 9 A 203/11 MD geführte Verfahren ausgesetzt und am 01.06.2014 wiederaufgenommen.

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Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 gestellten und entschiedenen Beweisantrags wird wegen des Inhalts und der begründeten Entscheidung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beim Gericht geführte Generalakte des Beklagten – die insbesondere dessen Satzungsrecht, die Kalkulation des Beitragssatzes des Beklagten vom 14.07.2010 (im Folgenden Kalkulation HB II), die Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitragssatzes vom 01.07.2010 (im Folgenden: Kalkulation HB I) sowie die Ermittlung der Tiefenbegrenzung enthält – verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Bescheid des Beklagten vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des Bescheides über einen besonderen Herstellungsbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Abgaben für die Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten vom 29.09.2010 – SBAS 2010 –, die in Entsprechung des § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 13.10.2005 ordnungsgemäß im Amtsblatt des Altmarkkreises … und des Landkreises … jeweils vom 20.10.2010 bekanntgemacht worden und am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Danach erheben Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände nach wirksam erfolgter Aufgabenübertragung – § 6 GKG-LSA – zur Deckung ihres Aufwandes unter anderem für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit derselben ein Vorteil entsteht, Beiträge auf der Grundlage einer Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG LSA), soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist.

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Zu Recht erhebt der Beklagte danach von dem Kläger einen Beitrag für die Herstellung seiner öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung in der Form eines besonderen Herstellungsbeitrages (1.). Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung – SBAS – ist wirksam (2.). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung des hier streitigen Beitrages liegen vor (3.).

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1. Bei den der Beitragserhebung zugrunde liegende Maßnahmen des Beklagten handelt es sich um die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, hier der zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a) der Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage vom 29.09.2010 – SAS –, § 1 Abs. 1 lit. a) SBAS 2010).

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Der Beklagte als für die Abwasserbeseitigung zuständige Körperschaft errichtet abwassertechnische Anlagen zur zentralen Beseitigung des im Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers entsprechend seines Abwasserbeseitigungskonzepts, nachdem im Verbandsgebiet bis in die 1990-er Jahre Kläranlagen in A-Stadt und … sowie mehrere Oxidationsteiche mit den dazugehörigen Leitungsnetzen betrieben wurden. Diese hat der Beklagte mit Aufgabenübertragung faktisch übernommen. Die zunächst vom Abwasserzweckverband … errichteten Anlagen wurden durch Zusammenschluss des Beklagten und des Abwasserzweckverbandes … am 01.02.2002 Teil der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung. Entsprechend seines Abwasserbeseitigungskonzepts hat der Beklagte die bereits vorhandenen technischen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung (teilweise) dem Stand der Technik angepasst und erschließt bislang noch nicht angeschlossene Grundstücke durch Errichtung neuer Anlagen. Er beabsichtigt, über die drei vorhandenen Kläranlagen (A-Stadt, …, …), die eine Kapazität von ca. 53.7000 Einwohnerwerten (Kalkulationsstichtag 31.12.2009) aufweisen, das Abwasser dauerhaft zu entsorgen. In zulässiger Weise erhebt der Beklagte zur Deckung des insoweit erforderlichen Aufwandes Herstellungsbeiträge deshalb, weil allen davon abwasserseitig erschlossenen Grundstücken erstmalig eine dauerhafte Anschlussmöglichkeit geboten wird.

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Die Erhebung – auch eines besonderen – Herstellungsbeitrages kommt selbstredend nur dann in Betracht, wenn für das Grundstück bislang zu keiner Zeit eine öffentliche Einrichtung (im Rechtssinne) betriebsbereit zur Verfügung gestellt wurde. Bei dieser Betrachtung ist allein daran anzuknüpfen, ob nach Lage der Dinge davon auszugehen ist, dass bereits vor der Gründung des Beklagten ein Abwasserbeseitigungskonzept beschlossen und eine diesem Konzept entsprechende Anlage vor der Gründung des Beklagten geschaffen worden ist. Hier käme allenfalls die Schaffung einer solchen öffentlichen Einrichtung durch die zum Verband gehörenden Gemeinden in Betracht, was jedoch nicht der Fall war. Mithin kann die gemeindliche Abwasserbeseitigung nach 1990 mittels der vorhandenen Altanlagen nur als (provisorische) Übergangslösung bis zur (erstmaligen) Schaffung der Abwasserbeseitigungsanlage durch den Beklagten angesehen werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005 - 9 A 118/04; juris).

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Aus diesem Grunde vermag auch der Einwand, die Maßnahmen des Beklagten seien keine „Herstellung“ im rechtlichen Sinne, sondern allenfalls solche der „Unterhaltung“ oder „Sanierung“ von durch Zeitablauf mittlerweile sanierungsbedürftiger Anlageteile, nicht zu tragen. Denn der Beklagte stellt – wie dargestellt – nunmehr auch dem Grundstück des Klägers erstmals eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zur Verfügung (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012, 9 B 91/12, Rn. 26, juris). Das OVG Berlin-Brandenburg führt in dem Beschluss vom 01.03.2012 (OVG 9 S 9.12; juris) zu einem vergleichbaren Fall aus:

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„Spätestens aufgrund der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) gab es auf dem Gebiet der damaligen DDR - rechtlich - keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m. w. N.). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand.“

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Der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags steht nicht entgegen, dass die den Vorteil vermittelnde öffentliche Einrichtung wesensgleich mit einer technischen Anlage ist, für die ggf. bereits einmal (bspw. vor 1945) ein mit dem heutigen Anschlussbeitrag vergleichbarer Anspruch entstanden war. Ein Fall der Doppelveranlagung liegt nicht vor. Denn eine gegebenenfalls in der Vergangenheit einmal bestehende öffentliche Einrichtung ist (ersatzlos) untergegangen und konnte deshalb auch nicht nach 1990 wieder aufleben. Der Untergang wurde durch den Übergang zu einer nach den Regeln der Planwirtschaft organisierten Abwasserbeseitigung vor dem Hintergrund der in der DDR geltenden Rechtsordnung bewirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Das dem Betrieb der ehemaligen öffentlichen Einrichtung von den Kommunen vorgehaltene Vermögen wurde ihnen entzogen, vergesellschaftet und erst durch die Kommunalisierungsvorschriften erneut dem ehemaligen Träger zugeordnet (vgl. Haack in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2014, § 8 Rn. 2128). Die Gemeinde haben die (faktisch) bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KAG LSA (15.06.1991) übernommen und diese übergangsweise fortgeführt. Bei diesen technischen Altanlagen handelte es sich nicht um kommunale öffentliche Einrichtungen im Rechtssinne, sie gelten mithin in der Regel nicht als „hergestellt“ im rechtlichen Sinne. Auch wenn die Gemeinde – hier die Stadt A-Stadt – eine solche Altanlage übergangsweise fortbetrieben hatte, führt dies nicht zur Annahme einer „Herstellung“. Denn es besteht keine Vermutung dergestalt, dass die Kommunen damit beabsichtigt hatten, gerade mit dem faktisch übernommenen Abwasserbeseitigungssystem den Grundstückseigentümern eine – wie aus einer Herstellung resultierende – dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bieten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 05.07.2007, 4 L 229/06, juris). Gleiches gilt für den Beklagten in der Zeit, in der sich dieser Anlagen lediglich bediente, um die Abwasserbeseitigung übergangsweise aufrecht zu erhalten, da auch insoweit auf den – rechtlich allein beachtlichen – Planungswillen abzustellen ist (vgl. Haack in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2127, m.w.N.).

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Handelt es sich mithin bei den beitragspflichtig gestellten Maßnahmen um eine Herstellung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, hat der Beklagte dafür zu Recht keinen allgemeinen, sondern einen besonderen Herstellungsbeitrag festgesetzt. Zwar handelt es sich auch bei diesem Beitragsanspruch um einen Herstellungsbeitrag (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 19.05.2005, 1 L 252/04, juris; B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04; Urt. v. 04.11.2003, a. a. O.), der sich jedoch hinsichtlich seiner Höhe wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA von dem allgemeinen Herstellungsbeitrag unterscheidet. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt zum einen, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des KAG LSA abgeschlossen worden sind. Zum anderen folgt aus der Regelung, dass bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, d. h. bei der Ermittlung der nach dem 15. Juni 1991 getätigten Investitionen, der Aufwand für die nach diesem Zeitpunkt neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben muss. Obwohl durch diese Maßnahmen im Rahmen der (erstmaligen) Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 04.12.2003, 1 L 226/01, juris) auch den bereits am 15.06.1991 angeschlossenen Grundstücken eine dauerhaft gesicherte Möglichkeit zum Anschluss geboten wird, unterliegen diese wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht der (allgemeinen) Herstellungsbeitragspflicht, was auch mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (OVG LSA, Urt. v. 04.12.2003, a. a. O.). Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bedarf es einer für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht grundstücksbezogenen Betrachtungsweise in Abhängigkeit davon, ob das jeweilige Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG LSA am 15.06.1991 bereits von (abgeschlossenen) Investitionen „betroffen“ war, aus denen sich in Bezug auf die Möglichkeit der Abwasserableitung gegenüber den davon nicht „betroffenen“ Grundstücken ein Vorteil ergab. Der vom Gesetzgeber insoweit vorgesehenen Differenzierung unterfallen jedoch nur solche Grundstücke, die vor der Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereits von einer wesensgleichen, weil zentralen, von staatlichen Stellen betriebenen Abwasserbeseitigungsanlage bevorteilt waren (dazu OVG LSA, B. v. 10.07.2002, 1 L 335/01; Urt. v. 04.09.2003, 1 L 493/02; Urt. v. 04.12.2003, a. a. O.; zusammenfassend bei Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2217 ff.). Für diese Grundstückseigentümer tritt – wie hier – an die Stelle des Herstellungsbeitrages wegen der durch die abgeschlossenen Investitionen bestehenden Vorteilslage ein besonderer Herstellungsbeitrag (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris).

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2. Die SBAS ist entgegen der Auffassung des Klägers formell und materiell rechtmäßig.

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2.1. Die Verbandsversammlung des Beklagten hat in der öffentlichen Sitzung vom 29.09.2010 die SBAS beschlossen (vgl. §§ 4 Abs. 2, 16 Abs. 1 GKG, §§ 6 Abs. 1, 50 Abs. 1 GO LSA). Anhaltspunkte für eine fehlende Beschlussfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 5 GKG). liegen weder vor und noch werden solche vom Kläger behauptet. Die Verbandsgeschäftsführerin hat am gleichen Tag die Satzung in Entsprechung des § 16 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA ausgefertigt (vgl. dazu zuletzt OVG LSA, B. v. 23.11.2012, 4 L 158/12) und – wie bereits dargestellt – in den nach der Verbandssatzung vorgeschriebenen Bekanntmachungsorganen öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. § 16 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). Der Beklagte dürfte schließlich auch seiner Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 GO LSA nachgekommen sein. Dies bedarf keiner abschließenden Prüfung, da ein etwaiger Mangel nach § 6 Abs. 4 GO LSA wegen Zeitablaufs die Wirksamkeit der Satzung nicht berührt.

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2.2. Materielle Rechtsmängel haften der SBAS ebenfalls nicht an.

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2.2.1. Die Satzung wird den Anforderungen an § 2 Abs. 1 KAG LSA gerecht. Sie bestimmt in Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, die Entstehung der Schuld und den Satz der Abgabe (§§ 2 ff. SBAS). Auch der Umstand, dass nach § 5 Abs. 2 SBAS nur die Grundstücke dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, die „bereits am 15. Juni 1991 an damals bestehende Schmutzwasserreinigungsanlagen angeschlossen waren und soweit deren Schmutzwasser nach dem damaligen Stand der Technik zentral behandelt wurde“, steht dem nicht etwa deshalb entgegen, weil nicht nur die angeschossenen, sondern auch die anschließbaren Grundstücke einem (nur) besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen. Denn welche Grundstücke bevorteilt bzw. – wie hier – zwar bevorteilt, aber nur zu einem geringeren Beitrag heranzuziehen sind, ergibt sich bereits zwingend aus dem Gesetz (§ Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 6 Satz 3 KAG LSA), weshalb dies gar nicht in der Gestaltungsbefugnis des Satzungsgeber liegt. Verstößt eine Satzung insoweit gegen höherrangiges Recht, führt dies jedoch lediglich zur Teilnichtigkeit der Satzung, weil mit dem in § 5 Abs. 2 SBAS ebenfalls enthaltenen abgesenkten Beitragssatz jedenfalls eine Heranziehung zum besonderen Herstellungsbeitrag weiterhin möglich ist und es wegen der gesetzlichen Regelung auf den mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.04.2008, 4 L 181/07 sowie v. 28.05.2012, 4 L 231/11 jeweils zu Fragen der Teilnichtigkeit von kommunalen Satzungen).

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2.2.2. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der in § 5 Abs. 2 SBAS auf 3,10 €/m² Beitragsfläche festgesetzte Beitragssatz weder gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA noch gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA normierte Aufwandsüberschreitungsverbot.

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Den Grundstücken, denen am 15.06.1991 durch die vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen bereits Vorteil vermittelt wurde, ist durch einen im Vergleich zum allgemeinen Herstellungsbeitrag verminderten Beitrag Rechnung zu tragen.

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2.2.2.1. Wie oben festgestellt, betreffen die Maßnahmen des Beklagten in Umsetzung seines Abwasserbeseitigungskonzeptes sowohl Alt- als auch Neuanschließer und wirken sich für sie - lediglich in unterschiedlicher Weise - vorteilhaft aus. Aus diesem Grunde bedarf es einer gesonderten Feststellung des auf die Altanschließer entfallenden Anteils am Gesamtaufwand. Der durch § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA erfolgten Privilegierung der Altanschlussnehmer ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Teil des Aufwandes für die nach dem 15.06.1991 geschaffenen Anlagenteile, der dazu dient, neue Flächen durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen, bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages unberücksichtigt bleibt. Nur dadurch, dass der Aufwand für diese Gruppe gesondert ermittelt wird, kann ihrer „priviligierten“ Stellung innerhalb der Gesamtheit der durch die öffentliche Einrichtung bevorteilten Grundstücke hinreichend Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung des Beitragssatzes für den besonderen Herstellungsbeitrag nicht nur - wie etwa bei einem Verbesserungsbeitrag - der Aufwand einbezogen werden darf, der notwendig war, um einen im Verhältnis zur ersetzen Anlage größeren Reinigungseffekt zu erzielen (OVG LSA, B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04, S. 7 BA; Urt. v. 19.05.2005, 1 L 252/04, juris). Aufwandsfähig sind vielmehr alle Kosten, die zur Erreichung der beitragsfähig gestellten Maßnahme erforderlich sind. Dabei ist es jedoch nicht angezeigt, die zur Zweckerreichung erforderlichen Investitionen in der Abgabensatzung bzw. in einem Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen; entsprechende Anforderungen enthalten weder das Kommunalabgabengesetz noch andere einschlägige Fachgesetze (hier z. B. Wassergesetz LSA, GO LSA). Der zur Rechtfertigung des Beitragssatzes berücksichtigungsfähige Aufwand unterliegt allein der Beurteilung danach, ob er aus anlagen- bzw. kostenbezogener Sicht notwendig und erforderlich war, um die Anlage in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht herzustellen, was letztendlich - mithin ggf. auch ohne vorherige Kalkulation - der abschließenden Beurteilung des Gerichts obliegt (zur sog. Ergebnisrechtsprechung OVG LSA, B. v. 06.04.2004, 1 L 433/02). Sofern bei der Ermittlung des Aufwandes auch solcher für die "Erneuerung" von Altkanälen berücksichtigt werden soll, muss es sich dabei jedoch um solche Maßnahmen handeln, die noch in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung im Übrigen stehen, wobei insoweit eine das planerische Ermessen des Einrichtungsträgers berücksichtigende großzügige Frist angezeigt ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.10.2009, 4 L 117/07, in dem 25 Jahre zwischen der Schaffung der „neuen“ Anlageteile und der „Sanierung der Altkanäle“ unbeanstandet blieb). Regelmäßig dürfte jedoch die Berücksichtigung von solchem Aufwand für das Ersetzen von Altkanälen ausscheiden, der sich erst zu einem Zeitpunkt realisiert, in dem die vom Beklagten errichteten Anlagen gewöhnlicher Weise einer Erneuerung bedürfen. Dem Umstand, dass der besondere Herstellungsbeitrag lediglich ein verminderter Herstellungsbeitrag sein soll, ist zudem dadurch Rechnung zu tragen, dass die gewährten Zuwendungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Schaffung der Abwasseranlage insbesondere nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben – RZWasR – (RdErl. des MU v. 07.01.1993, MBl. LSA S. 690, in der Fassung des RdErl. des MRLU v. 05.12.2001, MBl. LSA S. 109, sowie Erl. Des MLU v. 16.03.2009, MBl. LSA S. 289) allen Beitragspflichtigen zu Gute kommen und zwar unabhängig davon, aus Anlass welcher konkreten Maßnahme die Zuwendung erfolgt ist. Der sich um die Zuwendungen Dritter verminderte beitragsfähige Aufwand ist mithin danach zu beurteilen, in welchem Umfang er nur der Gruppe der altangeschlossenen Grundstücke zu dienen bestimmt ist. Daraus folgt, dass Aufwand, der nur der fortdauernden Anschlussmöglichkeit von Altanschlussnehmern dient, diesen „direkt“ zuzuordnen ist. Dienen Anlageteile sowohl Alt- als auch Neuanschließern, ist der Aufwand nach sachgerechten Kriterien dieser Gruppe zuzuordnen. Dabei dürfte im Regelfall zwischen den Anlageteilen Kanalsystem, Pumpstationen/ Überleitungen, Abwasserbehandlungsanlage dann zu unterscheiden sein, wenn sich bei isolierter Betrachtung signifikante Unterschiede in den den Altanschlussnehmern zuzuordnenden Anteilen ergeben. So bestehen keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Aufwand für den besonderen Herstellungsbeitrag aus dem Verhältnis ermittelt wird, wie es der Anzahl der Gruppenmitglieder (Einwohner bzw. Einwohner[gleich]werte) entspricht (VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris). Bei der Ermittlung dieser Anteile ist vorrangig das zukünftige Verhältnis zwischen Alt- und Neuanschließern und sich daraus ggf. ergebende Besonderheiten (ggf. hohe gewerbliche Anteile bei Neuanschließern etc.) in den Blick zu nehmen. Weil der so ermittelte Aufwand für die Bestimmung des besonderen Herstellungsbeitragssatzes immer einrichtungsbezogen ist, da er sich regelmäßig auf die gesamte öffentliche Einrichtung bezieht, ist auch der „besondere Herstellungsaufwand“ zur Ermittlung des Beitragssatzes in das Verhältnis zur gesamten Beitragsfläche des Einrichtungsgebietes zu setzen (so auch OVG LSA, Urt. v. 25.05.2005, a. a. O.;VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris).

50

Diesen Anforderungen wird der in § 5 Abs. 2 SBAS normierte Beitragssatz gerecht.

51

Bei der Aufwandsermittlung hat der Beklagte den im Zeitraum 1991 bis 2009 realisierten Herstellungsaufwand, dem auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten zukünftigen Herstellungsaufwand und dem bisherigen bzw. künftigen Aufwand für die Erneuerung der bereits zum 15.06.1991 bestandenen Schmutzwasserkanäle (sog. Altkanäle) sowie den bisherigen und zukünftigen Kosten für den ersten Grundstücksanschluss, der nach der Satzungslage des Beklagten Bestandteil des Herstellungsbeitrags ist, zu Recht in seine Berechnung eingestellt. Dies ergibt einen Aufwand für Kläranlagen, Pumpwerke/Überleitungen, Schmutzwasserkanäle und Hausanschlüsse von insgesamt 85.302.438,00 EUR (vgl. Kalkulation HB I). Dieser Aufwand ist um den Anteil zu kürzen, der allein durch die Neuanschließer bedingt ist, so dass sich für die Altanschließer ein anteiliger Aufwand von 22.740.371 EUR (ca. 26 %) ergibt.

52

Dies auf die einzelnen Kostenpositionen aufgeschlüsselt, ergibt folgendes Bild:

53

aa. Der in die Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitrags einfließende Kostenanteil für Kläranlagen beträgt 7.296.284 EUR (ca. 26% der in der Kalkulation HB I eingestellten Kläranlagenkosten [27.804.219 EUR]). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn der Beklagte hat bei der Kostenposition der Kläranlagen insbesondere berücksichtigt, dass an die Kläranlage ... keine Altanschließer partizipieren, so dass diese Investitionsaufwendungen in die Berechnung – wie geschehen – nicht Eingang finden durften. Ausweislich der Seiten 3 und 4 der Kalkulation HB II hat der Beklagte auch lediglich die Kosten der Kläranlagen A-Stadt (18.270.541 EUR) und ... (1.444.843 EUR) bei der Ermittlung des Investitionsaufwandes für die Kläranlagen berücksichtigt. Gegen die Berechnung des Altanschließeranteils ist mit der obigen Darstellung nichts zu erinnern. Ausgehend von der zum Kalkulationsstichtag bestehenden Kapazität der jeweiligen Anlage (KA A-Stadt: 40.000 Einwohnerwerte, KA K...: 3.700 Einwohnerwerte) hat der Beklagte unter Verwendung sachgerechter Kriterien den Altanschließeranteil errechnet, indem er die am 15.06.1991 angeschlossenen Einwohnern ermittelt hat (KA A-Stadt: 10.163 Altanschließer, KA ….: 1.615 Altanschließer), so dass sich unter Berücksichtigung einer „Kapazitätsreserve“ [im Sinne von anderen Nutzern] von jeweils 20% (KA A-Stadt: 2.033 Einwohner, KA … 323 Einwohner) ein bis zum Jahr 2009 realisierter Investitionsaufwand von insgesamt 6.314.461 EUR (KA A-Stadt: 5.572.515 EUR, KA K...: 741.946 EUR) ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen fehlerhaft erfolgt ist bzw. ein signifikanter Unterschied zu den zukünftig bevorteilten Altanschlussnehmern besteht, sind weder ersichtlich noch vom Kläger in das Verfahren getragen worden. Der Beklagte war auch berechtigt, in seine Berechnung eine solche „Kapazitätsreserve“ aufzunehmen, da hierdurch berücksichtigt wird, dass mitnichten nur Einwohner an die jeweilige Anlage angeschlossen waren, sondern auch Einwohnergleichwerte (bspw. für gewerblich genutzte Grundstücke, auf denen Abwasser anfiel) Berücksichtigung zu finden haben. Dass diese vom Beklagten in die Berechnung eingestellte „Kapazitätsreserve“ von 20% überhöht wäre, ist nicht ersichtlich, zumal etwaige Anhaltspunkte hierfür vom Kläger auch nicht vorgetragen werden. Entsprechend ist der Beklagte auch bei der Ermittlung der künftigen Aufwendungen für die KA A-Stadt verfahren, indem er die zukünftigen Kosten für die Kläranlage von 3.219.090 EUR (vgl. Kalkulation HB I, Seite 15,16) bei einer Kapazität von 40.000 EW in das Verhältnis zu den Altanschließern (12.200 Einwohnerwerte) gesetzt, mithin ein Betrag von 981.822 EUR ermittelt hat. Dementsprechend beträgt der für die Kläranlagen des Beklagten ermittelte Kostenanteil der Altanschließer 7.296.284 EUR (6.314.461 EUR + 981.822 EUR).

54

Soweit der Kläger vorträgt, die Kläranlage A-Stadt sei überdimensioniert, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ausweislich der Kalkulation des HB I wird eine etwaige Überdimensionierung der Kläranlagen des Beklagten (A-Stadt, …, …) in den Blick genommen (dort S. 21) und der zukünftige Auslastungsgrad der KA A-Stadt mit 94 % (bei Endausbau, Kapazität: 50.000 Einwohnerwerte), der KA K... mit 95% und der KA ... mit 62% angegeben. Bei der KA A-Stadt geht der Beklagte davon aus, dass im Jahr 2009 21.534 Einwohner angeschlossen sind und daneben 18.000 Einwohnergleichwerten vorliegen, was zu 39.534 Einwohnerwerten führt, die bei einer Anlagenkapazität von 40.000 Einwohnerwerten einen fast 100-igen Auslastungsgrad bedeuten. Von einer Überkapazität kann nicht die Rede sein. Zudem geht das Gericht mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 10.03.2011 – 4 L 67/09 –, juris) davon aus, dass eine beitragsrechtliche Überdimensionierung nur dann vorliegt, wenn die Planungen hinsichtlich der Entwicklung der Anschlusszahlen nicht auf sachgerechten Grundlagen beruhten und ob aus den so ermittelten Daten bei der Konzeption der Anlagengröße nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen worden sind (vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA). Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Anlagengröße auf sachgerechten Grundlagen und vernünftigen plausiblen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Anschlussnahme beruht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Planungen abzustellen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.04.2006 - 4 L 187/05 -; vgl. auch Urt. v. 06.03.2003, 1 L 318/02; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 993; 1640 f.; 1844). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinne überdimensioniert ist, ist danach das Abwasserentsorgungskonzept des Verbandes, dem im Rahmen seines Organisationsermessens ein entsprechender Entscheidungsspielraum eröffnet ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.03.2010, 4 L 375/08). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diesbezüglich „grob fehlerhaft geplant“ hat bzw. dass das aus der Kalkulation des HB I stammende Zahlenmaterial unrichtig ist, liegen weder vor noch behauptet der Kläger Entsprechendes.

55

bb. Auch gegen den in die Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitragssatzes einfließenden Kostenanteil für Pumpwerke und Überleitungen von 1.587.587 EUR (ca. 10% der in der Kalkulation HB I eingestellten Kosten für Pumpwerke und Überleitungen [14.760.433]) ist nichts erinnerlich. In den auf den Seiten 17 und 18 der Kalkulation des HB II dargestellten „Daten des Überleitungssystems“ wurden die einzelnen Pumpwerke und Überleitungen, die auch Altanschließern zu dienen bestimmt sind, lagegenau aufgeschlüsselt und mit Kosten, die ihren Niederschlag in der Kalkulation des HB I finden, untersetzt. In Entsprechung des gewählten Einwohnerschlüssels hat der Beklagte die am Stichtag angeschlossenen Altanschließer zu den Neuanschließern ins Verhältnis gesetzt und die bis zum Jahr 2009 realisierten und zukünftigen Kosten verteilt. Kosten für Überleitungen und Pumpwerke zur KA ..., an der keine Altanschließer partizipieren (s.o. aa.), hat der Beklagte zu Recht nicht mit einbezogen. Soweit der Kläger einwendet, dass Altanschließer keinen Vorteil dadurch hätten, dass das Gefechtsübungszentrum Heer in L.. (GÜZ) und die Stadt .../... an die KA A-Stadt angeschlossen seien, so wird eine solche Sichtweise nicht dem Gesamtanlagenprinzip gerecht. Denn sowohl die Gemeinde L.., die gleichsam an der Überleitung partizipiert als auch die Stadt K.. verfügten zum maßgebenden Stichtag über Altanschließer (Gemeinde L..: 1.195 Einwohner, Stadt K..: 1.388 Einwohner), so dass eine anteilige Berücksichtigung zwingend ist. Anhaltspunkte dafür, dass Kosten für Überleitungen/Pumpwerke vom GÜZ Berücksichtigung gefunden hätten, ohne dass die Altanschließer hieran auch partizipieren, liegen nicht vor. Dass die Stadt K.. zum Stichtag eine eigene Kläranlage vorgehalten, die mit Umschluss auf die KA A-Stadt außer Betrieb genommen worden sei, führt insoweit zu keiner anderen Betrachtung. Ausgehend vom Gesamtanlagenprinzip und dem weitem Planungsermessen des Beklagten, der nunmehr Träger der Abwasserbeseitigungspflicht in der Stadt K.. ist, oblag es diesem, seine öffentlichen Einrichtungen zu bilden, mithin die Entscheidung im gesamten Verbandsgebiet lediglich eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zu betreiben. Dass er hierzu drei Kläranlagen betreibt und keine Kläranlage in der Stadt K.. vorhält, ist ohne rechtliche Relevanz, zumal auch die Sanierung der frühren KA K.. mit Kosten verbunden gewesen wäre, die im Rahmen der Kalkulation der Beiträge der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung ihren Eingang gefunden hätten. Anhaltspunkte dafür, dass keine sachgerechten Erwägungen der Bildung der öffentlichen Einrichtung zugrunde gelegen haben, sind nicht ersichtlich. Offensichtlich hat sich der Beklagte hierbei vom Solidarprinzip leiten lassen, so dass die Kosten gleichmäßig auf alle Anschlussnehmer im Verbandsgebiet verteilt werden.

56

cc. Der in die Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitragssatzes einfließende Kostenanteil für Schmutzwasserkanäle mit 11.136.866 EUR (ca. 33 % der in der Kalkulation HB I eingestellten Kosten für Schmutzwasserkanäle [35.317.875]) findet ebenso seine Rechtfertigung. In den Tabellen „Erfassung des Altkanalbestandes bis 15.06.1991“ (Kalkulation HB II S. 10ff.) hat der Beklagte nach Ortslagen/Straßen die einzelnen Altkanäle unter Benennung des Baujahrs aufgeführt und im Einzelnen dargestellt, welcher Kanal bei Benennung der Kosten erneuert wurde und hinsichtlich welchen Kanals nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten eine Erneuerung avisiert ist. Hierbei berücksichtigt der Beklagte zum einen das Alter im Zeitpunkt der Erfassung (2009) sowie das Alter im Zeitpunkt der avisierten Fertigstellung. Ausgehend von einer normativen Nutzungsdauer eines Schmutzwasserkanals von 60 Jahren, welche der durchschnittlichen Abschreibungsdauer für Kanalleitungen entspricht, geht der Beklagte dann von einem Erneuerungsbedarf aus, wenn der jeweilige Altkanal im Jahr 2016 die normative Nutzungsdauer überschritten hat, was bedeutet, dass der Beklagte hinsichtlich der in Jahren zwischen 1905 und 1955 gebauten Kanäle von einem Erneuerungsbedarf ausgeht. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Damit ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht verbunden, dass alle Altkanäle die im Jahr 2016 einen Erneuerungsbedarf aufweisen, bis zu diesem Zeitpunkt zu erneuern sind. Denn dass die öffentliche Einrichtung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt endgültig fertig gestellt sein soll, ist weder erforderlich noch vom Beklagten beabsichtigt, so dass die danach ermittelten künftigen Kosten, die zwischen 342 EUR bis 493 EUR je Meter Kanallänge prognostiziert werden, berücksichtigungsfähig sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zudem einwendet, dass die „Zahlenkolonne“ des insoweit eingestellten kalkulatorischen Aufwands nicht überprüfbar sei, bedarf es keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht. Das weite, an der normativen Nutzungsdauer der Anlage ausgerichtete Ermessen hat der Beklagte beanstandungsfrei ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Kostensatz (EUR/m) überhöht ist, sind weder ersichtlich, zumal gerichtsbekannt ist, dass die Kosten je Meter Kanallänge sich zwischen 250 € und 600 € bewegen, mithin keine Veranlassung besteht, den Einwendungen des Klägers weiter nachzugehen.

57

Der in die Kalkulation des HB II eingestellte kalkulatorische Aufwand für die Erneuerung von Altkanälen in Höhe von 9.173.487 EUR findet seinen Niederschlag auch in der Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitrages, was wegen der sich im Verhältnis der Beitragssätze widerspiegelnden Gebotes der Belastungsgleichheit erforderlich ist. Anders gewendet: Was der Ermittlung des besonderen Herstellungsbeitrages zugrunde gelegt wird, muss auch Eingang in die Ermittlung des allgemeinen Herstellungsbeitrages gefunden haben. Nur so kann dem oben erörterten gemeinsamen Wesen dieser Beiträge hinreichend Rechnung getragen werden; gleiches gilt für ggf. beabsichtigte Deckungsquoten (dazu VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04 MD).

58

dd. Auch die in der Kalkulation ihren Eingang findenden realisierten und zukünftigen Grundstücksanschlusskosten in Höhe von 2.719.643 EUR (ca. 36% der in die Kalkulation HB I eingestellten Grundstücksanschlusskosten [7.419.910 EUR]) begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Zuvorderst ist festzustellen, dass nach § 2 Abs. 2 SBAS der Beitrag – mithin auch der besondere Herstellungsbeitrag – außer bei Hinterliegergrundstücken – die Kosten der erstmaligen Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses deckt, so dass gegen die Einstellung von Grundstücksanschlusskosten nichts zu erinnern ist. Die Kostenposition ermittelt der Beklagte, indem er den Altbestand an Grundstücksanschlüssen bis zum Stichtag erfasst und die Ist-Kosten bereits erneuerter Anschlüsse sowie die Plan-Kosten im Fall einer avisierten Erneuerung zugrunde gelegt. Hierbei legt der Beklagte einen durchschnittlichen Aufwand von 1.755 EUR je Anschluss zugrunde. Dass dieser Betrag überhöht ist, ist – vor dem Hintergrund der gerichtsbekannten durchschnittlichen Grundstücksanschlusskosten – nicht ersichtlich. Soweit der Kläger „prüfbare Zahlenkolonnen“ einfordert, um die Höhe des insoweitigen kalkulatorischen Aufwands überprüfen zu können, vermag die Kammer dies angesichts des tabellarisch dargestellten konkreten Erneuerungsbedarfs der Grundstücksanschlüsse und der zugrunde gelegten durchschnittlichen Grundstücksanschlusskosten nicht nachzuvollziehen.

59

ee. Dass der Beklagte sowohl im Rahmen der Ermittlung des allgemeinen Herstellungsbeitrags als auch des besonderen Herstellungsbeitrags den Anteil öffentlicher Verkehrsanlagen als Abzugsposten mit 0 EUR ausweist, ist offensichtlich dadurch bedingt, dass dieser seine öffentliche Einrichtung zur zentralen Entsorgung im Trenn- und nicht im Mischsystem betreibt (vgl. Schmutzwasserbeseitigungssatzung und SBAS) und im Übrigen auch nicht Aufgabenträger hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist. Damit ist eine Belastung der Anlage des Beklagten durch die Straßenentwässerung auszuschließen. Dergleichen gilt soweit der Kläger meint, dass „Gemeinkosten“ auszugliedern sein. Ein in abzugsfähigen Kosten auszudrückender Anteil der Allgemeinheit bedingt dadurch, dass das Kanalnetz „durchzuspülen“ (Seuchenschutz) sei oder dem Überflutungsschutz diene, vermag die Kammer gleichsam nicht zu erkennen. Etwaige Kosten können insoweit nicht entstehen, wenn die Anlage – wie hier – im Trennsystem arbeitet, mithin Oberflächenwasser nicht aufnimmt.

60

ff. Die sich danach ergebenden Aufwendungen (aa. bis dd.) von insgesamt 22.740.371 EUR (tatsächliche Aufwendungen: 10.207.863 EUR, kalkulatorische Aufwendungen von 2010 bis zur Fertigstellung der öffentlichen Einrichtung) hat der Beklagte sodann um den Anteil der eingenommenen und geplanten Zuwendungen gekürzt. Unter Berücksichtigung des im Rahmen des allgemeinen Herstellungsbeitrags einzustellenden Aufwands von 85.302.438,00 EUR ermittelt sich bei einzustellenden tatsächlichen Zuwendungen (incl. verrechneter Abwasserabgabe) von 17.900.007 EUR und geplanten Zuwendungen von 1.007.500 EUR ein Altanschließeranteil von 1.749.106 EUR bei den realisierten und 220.026 EUR bei den prognostizierten Zuwendungen. Gegen die Berechnung ist dem Grunde als auch rechnerisch nichts zu erinnern.

61

GG. Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die öffentliche Einrichtung des Beklagten bereits durch Schmutzwassergebühren refinanziert worden ist. Wäre dies der Fall, würde dies gegen den in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA enthaltenen Grundsatz streiten, dass Beiträge nur für „eigenen“ [Herstellungs-]Aufwand erhoben werden können. Ist der Aufwand jedoch durch Benutzungsgebühren im Sinne von § 5 KAG LSA refinanziert worden, führt dies ungeachtet deren Rechtswidrigkeit jedoch dazu, dass dieser Aufwand nicht noch einmal über Beiträge eingenommen werden darf. Greifbare Anhaltspunkte ergeben sich weder unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 1992 maßgebenden Gebührensätze noch aus den vormals vom Beklagten kalkulierten Beitragssätzen bis 2002 (HB I), die zwischen 29,23 DM bis 21,00 DM lagen. Auch der vom Kläger zitierte Artikel vom 22.01.2004 (Gardelegener Kreisanzeiger „Frohe Botschaft für die Kunden: Das Wasser soll billiger werden“) führt insoweit nicht weiter. Denn allein der Umstand, dass eine positive Bilanz gezogen worden sei, die dazu geführt habe, dass die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2004 gesenkt worden sei, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Dass alle Investitionen mit der „Gebühren- und Beitragskalkulation“ finanziert worden seien – wie der Kläger behauptet –, kann dem Artikel nicht entnommen werden. Dort wird lediglich ausgeführt, dass der Verbandsgeschäftsführer, …, erläutert habe, dass Gründe für die Gebührensenkung der fast 100%-ige Anschlussgrad sowie Großkunden (GÜZ, Grocholl) seien. Hinzu käme die Reduzierung von Abschreibungen auf technische Anlagen, da diese zum Teil 12 Jahre alt und damit praktisch erwirtschaftet seien. Im Bereich ... habe der Verband durch diverse Sanierungsarbeiten in alten Pumpwerken die Energiekosten reduzieren können. Schließlich spare der Verband auch bei den Zinszahlungen, da ein Großteil der Kredite bereits abgezahlt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten bereits refinanziert worden seien, so dass es keiner Beitragserhebung mehr bedarf, ergeben sich hiernach nicht.

62

Die Kammer sieht sich auch deshalb nicht gehalten, den Anregungen des Klägers zu einer diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung weiter nachzugehen, weil die Refinanzierung von Investitionskosten über Benutzungsgebühren in Sachsen-Anhalt unzulässig ist (dazu Haack, a. a. O., § 8 Rn. 2108 m. w. N.; so auch VG Halle, Urt. v. 24.04.2013, 6 A 143/11). Vor dem Hintergrund des an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten (Art. 20 Abs. 3 GG) müssten insoweit schon solche Gründe vorgetragen werden bzw. ersichtlich sein, die zwingend für einen Verstoß dagegen sprechen würden.

63

hh. Auch der Vortrag des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zweimal abgerechnet habe, weil er Abschreibungen sowohl in der der Gebührenkalkulation als auch in der Kalkulation des Herstellungsbeitrags berücksichtigt habe, verfängt nicht. Denn es besteht angesichts der vorliegenden Unterlagen kein Anhalt dafür, dass der Beklagte die gebührenwirksamen Abschreibungen auch im Rahmen des Investitionsaufwands (kalkulatorische Kosten) berücksichtigt hat.

64

Der Klägervertreter verkennt in diesem Zusammenhang die Systematik der Beitrags- und Gebührenkalkulation und -erhebung. Bei der Beitragskalkulation zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes wird der gesamte beitragsfähige Herstellungsaufwand berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist der Investitionsaufwand vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der gesamten Einrichtung. Hinsichtlich der Investitionen, die nach dem Zeitpunkt der Kalkulation erfolgen sollen, ist der Aufwand zu prognostizieren. Ist – wie hier (s.o. im Einzelnen) – die Prognose ordnungsgemäß erfolgt, kommt es auf den tatsächlichen Herstellungsaufwand nicht an. Bei der Gebührenberechnung dürfen dagegen keine Investitionskosten berücksichtigt werden. Die in § 5 Abs. 2a KAGA LSA bezeichneten Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen lediglich der Ermittlung der Abschreibungen, wobei der aus Beiträgen aufgebrachte Anteil – ebenso wie die Zuwendungen – außer Betracht bleibt (§ 5 Abs. 2 Satz 5 KAG). Jedenfalls was das hier allein interessierende Anschlussbeitragsrecht betrifft, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass kalkulatorische Abschreibungen nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, B.. v. 01.07.2003, 1 M 492/02, juris; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien).

65

ii. Auch die der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde liegenden (bevorteilten) Grundstücksflächen begegnen in Ansehung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie der in das Verfahren getragenen Aspekte keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die sich aus der Kalkulation des HB I ergebende beitragspflichtige Fläche von 5.436.749 qm ist auch im Rahmen der Beitragskalkulation des HB II zugrunde gelegt worden. Insoweit sind auch keine Grundbuchauszüge oder Kataster vorzulegen, aus denen sich in der Addition die zugrunde gelegte Fläche ergibt, zumal durch den Beklagten hinreichend erläutert wurde, dass der Flächenermittlung – amtliche – Dokumente, wie das ALB und ALK zugrunde lagen (vgl. §§ 126 ff. GBO, §§ 19 ff. VermGeoG LSA); daran (unbegründet) zu zweifeln, besteht keine Veranlassung. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Flächenermittlung fehlerhaft ist, liegen weder vor noch werden sie vom Kläger substantiiert in das Verfahren eingeführt. Allein die Behauptung, die Richtigkeit der Flächenangaben sei fraglich, genügt nicht, zumal der Kläger durch die zur Verfügung stehenden Unterlagen (Kalkulation HB I) in die Lage versetzt wird, die Flächenangaben zu überprüfen und Ungereimtheiten aufzuzeigen. Denn ausgehend von der Kalkulation des HB I, in der die berücksichtigungsfähigen Flächen im Verbandsgebiet im Einzelnen gemeindebezogen tabellarisch aufgeführt werden, drängt sich eine – insbesondere zu geringe – unrichtige Berücksichtigung der heranzuziehenden Flächen dem Gericht nicht auf.

66

jj. Soweit der Kläger meint, der Beklagte müsse jede einzelne – in die Kalkulation eingestellte – Investition namentlich benennen und belegen, für was, wann, an wen gezahlt worden sei, damit er in die Lage versetzt werde, überprüfen zu können, dass die Ausgaben nicht bereits durch Gebühren refinanziert worden seien, so besteht hierzu aus Sicht des Gerichts kein Anlass. Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-Möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch der Kläger solche nicht, die als Grundlage für seine Vermutung in Frage kommen oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es dem Kläger nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 09.01.2014, 6 K 1079/12, juris). Hier geht es dem Kläger ersichtlich darum, ermitteln zu lassen, ob die auf keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gestützten Behauptungen nicht vielleicht doch wahr sind, so dass kein Anlass besteht, detaillierte Unterlagen vom Beklagten abzufordern und gerichtlich zu überprüfen.

67

Nach Auffassung des Gerichts ist zwar die Frage nach der Einhaltung des sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ergebenden Aufwandsüberschreitungsverbots im Zusammenhang mit der Festsetzung des Beitragssatzes jedenfalls dann in Streitigkeiten Gegenstand der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn der Kläger einen Verstoß dagegen nachhaltig rügt bzw. sich ein solcher aufdrängt. Diese Pflicht bedingt dann die Beiziehung einer Kalkulation hinsichtlich des maßgeblichen Beitragssatzes. Denn erst dadurch ist das Gericht überhaupt in der Lage, eine mit dem sogenannten richterlichen Fingerspitzengefühl (dazu BVerwG, Urt. v. 17.04.2002, 9 CN 1.01, juris) verbundene Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Deshalb besteht für die abgabenerhebende Körperschaft die prozessuale Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Hs.2 VwGO), spätestens im gerichtlichen Verfahren die der Ermittlung des Satzes zugrunde liegende Kalkulation vorzulegen und ggf. entsprechend zu erläutern (dazu im Gebührenrecht: OVG LSA, Urt. v. 27.07.2006, 4 K 253/05). Eine in sich schlüssige und verständliche, mithin prüffähige Kalkulation, ist Grundlage und Ausgangspunkt für die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltsaufklärungspflicht.

68

Dieser Pflicht ist der Beklagte vorliegend durch Vorlage seiner Beitragskalkulationen für den allgemeinen und besonderen Herstellungsbeitrag nachgekommen. Dem steht nicht der vom Kläger geltend gemachte Umstand entgegen, dass es sich dabei zugegebenermaßen lediglich um eine Zusammenfassung und Darstellung der Kosten handelt, die sich für die öffentliche Einrichtung aus der Gesamtheit der dem Beklagten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung handelt. Ungeachtet des Umstandes, dass die hier vorgelegten Kalkulationen nicht nur auf ihre rechnerische Ergebnisrichtigkeit, sondern auch dahingehend überprüfbar sind, welche wesentlichen Grundsätze der Beitragsermittlung zugrunde lagen (Beitragsfähigkeit der angesetzten Kosten, Herleitung der Kosten aus den jeweiligen Anlagegruppen [Klärwerk, Kanalsystem etc.], Verteilung der Gesamtkosten nach sachgerechten Schlüsseln auf die Altanschließer, Berücksichtigung des in der Abgabensatzung gewählten Maßstabes etc.), genügt ein Beklagter seiner prozessualen Mitwirkungspflicht in der Regel bereits dann, wenn die vorgelegte Kalkulation diesen Anforderungen gerecht wird. Denn der Inhalt einer Kalkulation ist gesetzlich nicht determiniert. Es handelt sich bei derselben aus der Sicht der Behörde um ein Rechenwerk, welches unter Beachtung der abgabenrechtlichen Aspekte geeignet sein muss, den in den einzelnen Vorschriften (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) enthaltenen Ge- und Verboten gerecht zu werden. Eine Pflicht zur Erstellung einer darüber hinausgehenden Kalkulation ergibt sich weder aus den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes noch aus den für die Zweckverbände entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gemeinderechts (vgl. § 16 Abs. 1 GKG LSA). Aus diesem Grunde geht auch die Annahme des Klägers fehl, bereits bei der Beschlussfassung über den Satz müsse der dafür zuständigen Körperschaft eine solche Kalkulation vorliegen (siehe dazu OVG LSA, Urt. v. 27.07.2006, a. a. O.). Der Kläger hat deshalb keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den zugrunde gelegten Aufwand bereits in der Kalkulation nachvollziehbarer darstellt. Diese sind aus sich heraus verständlich und dem Grunde nach nachvollziehbar. Weder die Kalkulation noch sonstige Umstände geben Veranlassung, diese Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen.

69

Bestehen für ein Gericht aufgrund der vorgelegten Kalkulation keine belastbaren Zweifel daran, dass sich der festgesetzte Beitragssatz darauf zurückführen lässt, so besteht zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen keine Veranlassung, da dieses zu einer von § 86 Abs. 1 VwGO nicht gebotenen „ungefragten Fehlersuche“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002, a. a. O.) führen würde, die sich auch nicht mit dem damit ggf. eintretenden Rechtsschutzziel des Klägers rechtfertigen ließe. Deshalb muss das Gericht nicht von Amts wegen jede mögliche Alternative erwägen und jedem nur möglichen Gesichtspunkt nachgehen. Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen sind nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen. Gleiches gilt aufgrund allgemein von einer Partei geäußerter Zweifel an der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns; auch dies gebietet es nicht, von Amts wegen in eine dezidierte Fehlersuche einzutreten (dazu Geiger in: Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 86 Rn. 10 m w. N.).

70

Der Kläger steht auch bei der so angenommenen Reichweite von § 86 Abs. 1 VwGO nicht rechtsschutzlos. Denn das Gericht ist dann zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, wenn der Kläger konkrete Einwendungen wegen eines vom Beklagten vorgetragenen Sachverhaltes erhebt. Denn aus den Regelungen in § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO, in § 86 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie in § 95 Abs. 1 VwGO ergibt sich, dass die Beteiligten selbst verpflichtet sind, bei der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken. Es handelt sich dabei neben der prozessualen Pflicht zugleich um eine materielle Mitwirkungslast (dazu Breuning in: Posser/Wolff, VwGO, Komm., § 86 Rn. 46 m. w. N.). Die Mitwirkung eines Klägers an der Aufklärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Feststellung eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist ihm auch zumutbar. Sieht ein Gericht von sich aus keine Veranlassung, aufgrund einer vorgelegten Kalkulation weitere Nachforschungen von Amts wegen anzustellen, so ist es einem Beteiligten zuzumuten, seine Zweifel an der Höhe des Beitragssatzes durch konkrete Einwendungen in einer Weise zu substantiieren, aus denen sich für das Gericht eine weitergehende Sachverhaltsaufklärungspflicht ergibt. Die Beantwortung der Frage nach weiterer Sachverhaltsaufklärung richtet sich dabei nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten. Dass vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrautem Laien überfordert, entbindet den jeweiligen Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens nach § 162 Abs. 1 VwGO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, B. v. 13.03.1992, 4 B 39/92, juris). Jedenfalls ist es einem Kläger, der die Auffassung vertritt, die in der Satzung festgesetzte Höhe des Beitrages verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zumutbar, sich durch detaillierte Fragen in die Lage zu versetzen, derartig konkrete Einwendungen führen zu können und substantiierte Kalkulationsrügen einzubringen. So bleibt es ihm unbenommen, im Widerspruchs- und auch im gerichtlichen Verfahren z. B. zu erfragen, wie sich die einzelnen Kostenpositionen zusammensetzen und auf welcher Grundlage die erfolgten Prognosen beruhen (vgl. zum Vorstehenden auch OVG LSA, B. v. 02.03.2010, 4 L 200/09OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.03.2011, 9 S 95.10; BayVGH, B. v. 03.01.2012, 20 ZB 11.1112; alle juris).

71

In dieser Weise hat der Kläger hier nicht vorgetragen. Vielmehr hat er lediglich allgemeine Zweifel an der Richtigkeit der Höhe des Beitragssatzes geäußert und dessen Richtigkeit in Frage gestellt.

72

kk. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der in § 5 Abs. 2 SBAS auf 3,10 €/m² Beitragsfläche festgesetzte Beitragssatz weder gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA noch gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA normierte Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt.

73

Soweit hier im Rahmen der Kalkulation sowohl beim allgemeinen als auch beim besonderen Herstellungsbeitrag die verrechnete Abwasserabgabe als Abzugsposten eingestellt worden ist, ist fraglich, ob diese zur Ermittlung des „eigenen [umlagefähigen] Aufwandes“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen ist. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es sich dabei aus seiner Sicht um „ersparten [Investitions-]Aufwand“ handelt, selbst wenn dies im Rahmen der Abwasserabgabe (§ 10 Abs. 2 bis 5 AbwAG) realisiert wurde. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die infolge der Verrechnung mit Investitionen eingetretene Folge zu keiner – wie bei direkten Zuwendungen – unmittelbaren Minderung der Investitionskosten für die öffentliche Einrichtung führt, sondern lediglich eine „Ersparnis“ in Bezug auf die eigentlich zu leistende Abwasserabgabe bewirkt (vgl. zu den Auswirkungen für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 5 KAG LSA auch § 7 Abs. 4 AG AbwAG LSA).

74

Ob die verrechnete Abwasserabgabe wie aufwandsmindernde Zuwendungen Dritter zu behandeln sind, kann schlussendlich deshalb dahinstehen, weil dies allenfalls einen noch höheren berücksichtigungsfähigen Aufwand bewirken würde, der höchstmögliche Beitragssatz mithin über dem ermittelten Beitragssatz von 3,82 €/m² liegen würde. Ein zu geringer Beitragssatz beschwert den Kläger jedoch nicht. Dies ergibt sich aus folgendem:

75

Für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es erforderlich, dass dieser den Kläger selbst in seinen Rechten einschließlich sog. rechtlich geschützten Interessen verletzt, d. h. Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben; sog. Schutznormen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rn. 26; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage, § 113 Rn. 20 h. M.). Ob und in welchem Umfang eine Norm des objektiven Rechts auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist, ist eine Frage der Auslegung, die unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung und der in dieser wirksamen Schutz- und Zweckbestimmungen mit den üblichen juristischen Methoden der Auslegung zu beantworten ist. Diese führt vorliegend dazu, dass der hier insbesondere einschlägigen Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ein doppelter Regelungsgehalt innewohnt. Die Norm schützt einerseits den Abgabepflichtigen in Bezug auf Art, Höhe sowie andere Umstände der Abgabe und wirkt andererseits normenkonkretisierend und -ausfüllend im Sinne kommunalrechtlicher Haushaltsvorschriften (§ 91 GO LSA/ § 99 KVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 1 GKG LSA). In Bezug auf den Rechtskreis zum potentiell Beitragspflichtigen ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben. In diesem Sinne ist die Vorschrift notwendige Eingriffs- und Befugnisnorm i. S. v. Art. 20 Abs. 3 GG. Sie schützt ihn insoweit, dass nur solche Abgaben und Abgaben in der Höhe erhoben werden, wie diese von Gesetzes wegen vorgesehen sind, bestimmt mithin Inhalt und Schranken des Eingriffs in seine Rechte. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erlaubt deshalb eine Beitragserhebung nur für die darin benannten Maßnahmen und nur in aufwandsdeckender Höhe (sog. Aufwandsüberschreitungsverbot).

76

Entfaltet § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gegenüber einem potentiell Beitragspflichtigen Schutzwirkungen lediglich in diesem Umfang, kann ein Beitragsbescheid, mit dem ein Anschlussbeitrag nach § 6 KAG LSA festgesetzt wird, den Kläger nicht etwa deshalb in eigenen Rechten i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen, weil er auf einer Abgabensatzung mit einem Beitragssatz beruht, der im Ergebnis den Aufwand für die beitragspflichtige Maßnahme nicht im vollen Umfange zu refinanzieren in der Lage ist. Denn erschöpfen sich die Schutzwirkungen einer gesetzlichen Norm darin, die Höhe des Beitrages zu begrenzen, so besteht keine Veranlassung, eine Verletzung in eigenen Rechten i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann anzunehmen, wenn die beitragserhebende Körperschaft mit der auf der Grundlage dieser Vorschrift allein zum Zwecke des Eingriffs in die Rechte des Bürgers erlassenen Beitragssatzung ggf. gegen andere als die in der gesetzlichen Norm selbst angelegten Schutzzwecke verstößt. Von einer die Beitragserhebung nach § 6 KAG LSA umsetzenden Satzung kann mithin nicht mehr an Rechtsverletzung für einen Kläger ausgehen, als diese dem Bürger an Schutz durch die gesetzliche Norm selbst gewährt wird. Soweit § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA darüber hinaus zugleich die Verpflichtung zur Erhebung von (aufwandsdeckenden) Beiträgen enthält (zur insoweit bestehenden Beitragserhebungspflicht: Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 507), rechtfertigt ein darauf beruhender Rechtsverstoß allenfalls ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten nach §§ 136 ff. GO LSA/ §§ 146 ff. KVG LSA. Aus diesen Gründen sind auch Beitragssatzungen, deren Beitragssatz (wesentlich) hinter dem ermittelten bzw. ermittelbaren höchstzulässigen Beitragssatz zurückbleibt, geeignet, (sachliche) Beitragspflichten zu begründen. Deshalb findet das Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde ihre Rechtfertigung auch nicht in der Unwirksamkeit der Satzung, sondern allein in der Korrektur einer (kommunalrechtlichen) Pflichtverletzung.

77

Vorstehendes unterscheidet sich deshalb von den Rechtsfolgen die eintreten, wenn eine Satzung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht gerecht wird. Denn insoweit schützt § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA den Bürger dahingehend, dass Abgaben nur auf der Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden dürfen. Diese Schutzvorschrift ist bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verletzt. Hier wird die Satzung § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA jedoch gerecht, da ein solcher Beitragssatz enthalten ist, der den Anforderungen der Schutznorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entspricht.

78

2.2.2.2. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der übrigen Regelungen der SBAS mit höherrangigem Recht bestehen ebenfalls nicht.

79

aa. Insbesondere ist der vom Beklagten in § 4 SBAS gewählte modifizierte Flächenmaßstab, der sich an der bevorteilten Grundstücksfläche und dem (zulässigen) Maß der baulichen Nutzung in der Gestalt der Anzahl der Vollgeschosse orientiert, für die Erhebung eines Beitrags zur Herstellung einer zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der geeignet ist, dem in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA festgelegten Vorteilsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. Haack in Driehaus, a. a. O., § 8, Rn 2173 ff. m. w. N.). Da es sich dabei lediglich um den Maßstab für die Beitragserhebung für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage handelt, kommt es nicht darauf an, welcher Maßstab für andere Entsorgungsarten – zentral, dezentral, Niederschlagswasser, Bürgermeisterkanäle – für die Abgabenerhebung geeignet ist. Insoweit betreibt der Beklagte ausweislich seiner SBS zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers vier rechtlich selbstständige Anlagen als öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 SBS, § 1 Abs. 1 lit. a bis d SBS). Hierzu zählen neben der hier streitbefangenen Einrichtung zur zentralen Beseitigung und Reinigung von Schmutzwasser die öffentliche Einrichtung zur Aufnahme und Ableitung des in Hauskläranlagen auf den Grundstücken vorbehandelten Schmutzwassers ohne anschließende Reinigung des Schmutzwassers in einem Klärwerk (Bürgermeisterkanal) sowie die öffentlichen Einrichtungen zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung für Schmutzwasser aus Sammelgruben und für Fäkalschlamm aus einzelnen Hausklär- oder gemeinschaftlichen Grundstückskläreinrichtungen. Der Beklagte ist dagegen nicht Träger der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung, so dass er insoweit auch keine öffentliche Einrichtung betreibt.

80

bb. Auch die nach Erfahrungen des Gerichts in der jüngsten Vergangenheit vermehrt in den Mittelpunkt der rechtlichen Erörterung getretene Frage nach der Vereinbarkeit der auch hier in § 4 Abs. 3 lit. c) Ziffer 2 SBAS enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung ist vorliegend zu bejahen. Zuvorderst sieht sich das Gericht jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass deshalb nicht gleichsam jede Satzung insoweit auf ihre Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA von Amts wegen zu untersuchen ist. Denn dass eine Tiefenbegrenzungsregelung auch im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen grundsätzlich rechtlich zulässig ist, ist hinreichend geklärt. Erst wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die der Tiefenbegrenzungsregelung zugrunde liegenden Tatsachen nicht zutreffend sind, besteht für das Gericht in Ansehung von § 86 Abs. 1 VwGO Veranlassung, dem weiter nachzugehen.

81

Nach § 4 Abs. 3 lit. c) Ziffer 2 SBAS gilt als bevorteilte Grundstücksfläche in den Fällen, in denen die Grundstücksfläche teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegt, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen dem Grundstück, in dem der Hauptsammler verläuft (Hauptsammlergrundstück), und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen. Diese Regelung ist vorteilsgerecht, was der alleinige Beurteilungsmaßstab ist, weil sie geeignet ist, orientierend an den örtlichen Verhältnissen, hinreichend den für die Ermittlung des auch im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen für die Beitragsbemessung maßgeblichen (bauplanungsrechtlichen) Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 11.04.2013, 9 A 158/11 MD; OVG LSA, B. v. 21.10.2014, 4 K 245/1, jeweils m. w. N; BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 9/13 zum Erschließungsbeitragsrecht; alle juris).

82

Dies gilt auch, sofern das OVG LSA in seinem Beschluss vom 21.10.2014 unter Hinweis auf das dem Normgeber insofern zustehende Ermessen darauf verweist, Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße Ausübung sei es, dass er die Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermittelt und das Gericht die Auswahl repräsentativer Grundstücke, die Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und die Gewichtung der Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen überprüft, jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen darf. Insofern gilt – im Lichte der Ausführungen der Gerichte in den vorstehend zitierten Entscheidungen – das Folgende:

83

Ist die Aufnahme einer Tiefenbegrenzung in eine Beitragssatzung gesetzlich allein durch den Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA legitimiert, unterliegt sie in Bezug auf ihre dahingehende Vereinbarkeit der gerichtlichen Kontrolle. Hat das Gericht Veranlassung zu der Annahme, die in einer Satzung festgelegte Tiefenbegrenzung sei damit nicht vereinbar, hat es den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, dass es die Körperschaft anhält, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die festgelegte Tiefenbegrenzung ergeben soll. Eine weitergehende „Aufklärung der örtlichen Verhältnisse“ dürfte dagegen regelmäßig nicht angezeigt sein, da insofern die Vermutung besteht, dass bereits solche Unterlagen vorgelegt wurden, die aus der Sicht der Körperschaft das Ergebnis zu tragen in der Lage sind. Dies gilt selbstredend dann nicht, wenn die Unterlagen z. B. von einer ganz anderen Herangehensweise geprägt sind und die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass die Tiefenbegrenzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. dazu VG Magdeburg, Urt. v. 07.03.2012, 9 A 190/10 MD zu § 86 Abs. 1 VwGO). Nicht allein maßgebend ist dagegen, ob und welche Unterlagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlagen. Es ist seit geraumer Zeit in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung des Landes Sachsen-Anhalt geklärt, dass die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm allein davon abhängt, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so schon OVG LSA, B. v. 19.06.2001, 1 L 267/01). Dies ist mithin auch der alleinige Maßstab für die gerichtliche Prüfung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung.

84

Vorteilsgerecht ist die Festlegung einer Tiefenbegrenzung dann, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer typisierenden Wirkung geeignet ist, die bevorteilte Grundstücksfläche zu ermitteln. Zu Recht weist das OVG LSA insoweit darauf hin, dass das Gericht die Auswahl repräsentativer Grundstücke, die Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und die Gewichtung der Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen überprüfen darf; diese ergeben sich insoweit aus dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA. Anhand der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht schlussendlich die Ermessensentscheidung – die konkrete Festlegung der Tiefe der baulichen Nutzung – auf ihre Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA zu beurteilen. Da der „Weg“ zum „Ergebnis“ sich – anders als bei der Ermittlung des Beitragssatzes – nicht in einem schlichten Rechenvorgang erschöpft, sondern der Körperschaft Spielräume überlässt, ist die konkrete Festlegung der Tiefe der baulichen Nutzung dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sie sich innerhalb eines „Korridors“ bewegt, der durch die Tiefe der baulichen Nutzungen geprägt wird. Die konkrete Festlegung der Tiefenbegrenzung kann vom Gericht nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzt werden; der Behörde steht insofern ein nicht weiter gerichtlich kontrollierbares Satzungsermessen zur Seite.

85

Die Tiefe der baulichen Nutzungen kann auch durch bauakzessorische Flächen geprägt werden (so auch BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, a. a. O.). Dabei handelt es sich um solche, die sich zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich befinden; bei dem „Hauptgebäude“ kann es sich entweder um ein isoliertes Gebäude (i. d. R. Wohnhaus) oder um einen Gebäudekomplex dann handeln, wenn diese in einem baulichen Zusammenhang stehen (Haus mit Stallungen, Scheune etc.); die sich daran anschließenden Flächen gehören dann zum Innenbereich, wenn darauf solche Nutzungen verwirklicht werden, die von der Hauptnutzung abgleitet sind. Dies dokumentiert sich in erster Linie darin, dass sich dort bauliche Nebenanlagen befinden (Hühnerstall, Gerätehaus, Schuppen, Pool, überdachte Sitzgelegenheiten etc). Aber auch ein Hausgarten, der sich anschließt - und dann ohne Zweifel in den Außenbereich als außenbereichstypische Nutzung übergeht -, kann zum Innenbereich gehören (vgl. zum Vorstehenden Söfker in: Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 Rn. 25f.). Bei der Beurteilung, ob ein Hausgarten als akzessorische Nutzung prägend ist, ist ebenfalls auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Grundstücke im Innenbereich ebenso geprägt sind.

86

In Anbetracht dessen, leidet eine Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung nur dann an einem Rechtsfehler, wenn sie diesen gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Dafür liegen in Ansehung der dem Gericht vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte vor. Zwar lässt sich der am 18.03.2010 erstellten und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 vorliegenden „Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung von Grundstücken“ entnehmen, dass die Bebauungstiefe der Grundstücke, für deren unrepräsentative Auswahl das Gericht keine Anhaltspunkte hat, durchschnittlich 40 m beträgt. Zwar ist die Ermittlung eines Durchschnittswertes für die Festlegung der Tiefenbegrenzung nicht geeignet, die bevorteilten Grundstücksflächen zu ermitteln; vielmehr ist die ortsüblich prägende Tiefe der baulichen Nutzung maßgebend (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 11.04.2013, a. a. O.; OVG LSA, B. v. 21.10.2014, a. a. O.). Den Unterlagen lässt sich jedoch auch entnehmen, dass die in § 4 Abs. 3 lit. c) Ziffer 2 SBAS festgelegte Tiefe von 40 m derjenigen der prägenden baulichen Nutzung entspricht. Dies hat das Gericht unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung anerkannten „Gruppenbildung“ durch Berechnung nachvollzogen. Diese Tiefe liegt jedenfalls nicht außerhalb des „Korridors“, bei dem unter Berücksichtigung der mit einer Tiefenbegrenzung regelmäßig einhergehenden Pauschalierung und Typisierung eine vorteilsgerechte Bestimmung der beitragsfähigen Grundstücksfläche vorgenommen werden kann.

87

Das Gericht sieht aus Anlass der Regelung in § 32 SBAS vom 04.02.2015 Anlass zu folgenden Hinweisen:

88

Wird eine Tiefenbegrenzung den oben dargelegten Anforderungen nicht gerecht, so dürfte dies regelmäßig zur Unwirksamkeit einer Satzung deshalb führen, weil nicht festgestellt werden kann, ob der Satzungsgeber die Satzung auch ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung erlassen hätte (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 14.04.2008, a. a. O.; v. 28.05.2012, a. a. O. sowie B. v. 21.10.2014, a. a. O.). Zwar könnte der insoweit mutmaßliche Wille des Satzungsgebers durch die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in die Satzung dokumentierbar sein. Doch selbst wenn dieser anhand einer salvatorischen Klausel nunmehr festgestellt werden könnte, würde es der Satzung dann an einer Vorschrift für die Bemessung der beitragspflichtigen Fläche für solche Grundstücke, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, mangeln; eine solche dürfte jedoch deshalb zwingend erforderlich sein, weil der Maßstab allgemein an die „Grundstücksfläche“ anknüpft, die dann je nach bauplanungsrechtlicher Situation des Grundstücks wegen der Vielzahl der Anwendungsfälle zwingend in der Satzung zu definieren ist und nicht der Rechtsanwendung im Einzelfall überlassen werden darf (vgl. OVG LSA, B. v. 10.07.2004, 1 M 34/04). Sofern die salvatorische Klausel darüber hinaus für den Fall der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung nur die Teile des Grundstücks als bevorteilt erklärt, die im Innenbereich belegen sind – was mithin im Einzelfall zu ermitteln ist –, so dürfte es sich dabei um eine „unter Vorbehalt“ in die Satzung aufgenommene Vorschrift handeln, die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Klarheit von Rechtnormen nicht genügt, da der Rechtsunterworfene sein Handeln daran nicht ausrichten kann. Hier wäre das Recht jedoch nur „für den Fall der Unwirksamkeit“ gesetzt, deren Beurteilung entweder der Rechtsunterworfene gar nicht vornehmen kann bzw. nicht in seiner Macht steht.

89

3. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung des hier streitigen Beitrages liegen vor. So ist für das Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden (3.1.). Es bestehen zudem keine Bedenken gegen den Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Beitrages geschaffen hat (3.2.); gleiches gilt hinsichtlich des Erlasses des hier streitigen Beitragsbescheides (3.3.).

90

3.1. Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist auch für den besonderen Herstellungsbeitrag in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geregelt. Auch für Grundstücke, die dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, gilt deshalb, dass die sachliche Beitragspflicht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA – neben dem dort normierten Satzungserfordernis – entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann (vgl. OVG LSA, B. v. 17.03.2006, 4 L 127/06, juris). Da die Rechtsprechung in erster Linie auf die Schaffung der öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne abstellt, ist es jedoch nicht erforderlich, dass sämtliche Teile der übernommenen Anlage – und damit zwingend auch die vor dem beitragspflichtig gestellten Grundstück – erneuert worden sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entstehen kann. Zwar hängt das Bestehen der Vorteilslage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA neben der tatsächlichen Möglichkeit der Anschlussnahme auch von der rechtlichen Sicherung ab. Hat aber eine Kommune oder ein Zweckverband nach Inkrafttreten des KAG LSA eine vorhandene Anlagen übernommen und den bei der Übernahme an diese Anlage angeschlossenen Altanschlussnehmern zur Nutzung zur Verfügung gestellt, setzt die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit auch der bereits angeschlossenen Grundstücke die Widmung der Anlage voraus, die nach § 8 Satz 1 Nr. 1 GO LSA/ § 11 Abs. 2 KVG LSA grundsätzlich durch Erlass einer Satzung erfolgt, mit der die Benutzung der öffentlichen Einrichtung geregelt und der Zugang zu ihr eröffnet wird. Damit wird auch den (Alt-)Anschlussnehmern ein Anschlussrecht und eine Befugnis zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung eingeräumt (vgl. OVG LSA, B. v. 22.11.2004, 1 L 41/03). Stellen (auch) die übernommenen Altkanäle eine hinreichende und dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit für die Altanschlussnehmer sicher (vgl. OVG LSA, B. v. 17.03.2006, a. a. O.), so muss die öffentliche Einrichtung im Übrigen jedoch einen solchen Ausbauzustand erreicht haben, wie er für die Entstehung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages erforderlich ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei dem besonderen Herstellungsbeitrag eben um einen Herstellungsbeitrag handelt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Beitrag die mit der herzustellenden öffentlichen Einrichtung gebotene Vorteilslage und nicht die in der Vergangenheit bewirkte abgelten soll. Daraus folgt, dass zumindest die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehene Abwasserbehandlungsanlage betriebsbereit hergestellt sein muss (vgl. OVG LSA, B. v. 12.11.2007, 4 M 253/07 zur Betriebsbereitschaft). Diese Voraussetzungen liegen hier mit dem Erreichen des mittlerweile endgültigen Ausbauzustandes der Kläranlage in A-Stadt vor.

91

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die vom Beklagten zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betriebene öffentliche Einrichtung für das – dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegenden – Grundstück betriebsfertig i. S. v. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, weshalb sie geeignet ist, dem Grundstück einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dauerhaften Inanspruchnahmevorteil in Bezug auf die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen der Abwasserbeseitigung zu vermitteln, der zur Beitragserhebung berechtigt.

92

Vorliegend kann offen bleiben, ob das klägerische Grundstück – was zwischen den Beteiligten im Streit steht – zum hier maßgebenden Stichtag (15.06.1991) bereits angeschlossen gewesen war oder etwa wegen des Verlaufs des unstreitig in der Bahnhofstraße vorhandenen Hauptsammlers lediglich eine Anschlussmöglichkeit besessen hat, denn die bloße Anschlussmöglichkeit genügt, um insoweit die Beitragspflicht zu begründen.

93

3.2. Werden unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung oder wie hier in satzungsloser Zeit – denn der Beklagte hat erstmals in seiner Satzung vom 29.09.2010 (SBAS) die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrags normiert – die Voraussetzungen für eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dauerhaften Anschlussmöglichkeit geschaffen, entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. OVG LSA, seit B. v. 10.11.1999, B 3 S 29/98; B. v. 25.01.2011, 4 L 234/09; Urt. v. 06.03.2003, 1 L 318/02, m.w.N.; vgl. auch B. v. 10.11.1999, B 3 S 29/98 ; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2202, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke gleichwohl erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung (dazu oben 2.). Dies gilt auch in den Fällen des sog. besonderen Herstellungsbeitrags (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 118/04, juris; OVG LSA, B. v. 18.11.2004, 1 M 61/04; B. v. 17.03.2006, 4 L 127/06, juris). Anders gewendet: Die beitragsbegründende Satzung kann der tatsächlichen Schaffung der öffentlichen Einrichtung auch nachfolgen, ohne dass es sich dabei um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung handelt würde (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.03.2003, 1 L 318/02).

94

Dass die Anschlussvoraussetzungen vorliegend bereits Anfang/ Mitte der 1990-er Jahre geschaffen wurden und erst ca. 20 Jahre später die satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrages durch den Beklagten gesetzt wurde, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar war § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum 23.12.2014 geltenden Fassung auf Grund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris) zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (OVG LSA, B. v. 03.12.2014, 4 L 59/13 zum leitungsgebundenen Abgabenrecht; auch Urt. v. 04.12.2014, 4 L 220/13 zum Straßenausbaubeitragsrecht). Dieses Gebot schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherstellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen – so das Bundesverfassungsgericht – liege in der Abgeltung eines tatsächlich eingetretenen Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, B. v. 05.03 2013, 1 BvR 2457/08, juris). Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben – je nach landesrechtlicher Regelung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht – mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, B. v.. 26.08.2013, 9 B 13.13; vgl. auch Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13, zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB, jeweils juris). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 14.11.2013, 6 B 12.704, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 25.02.2014, 2 A 44/12 MD; OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 59/13; Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 487c; ders., KStZ 2014, 181 f.; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2014, 241 f.; Martensen, LKV 2014, 446; grundsätzlich auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.07.2014, 2 S 2228/13 sowie OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014, 1 L 142/13, beide juris). Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft damit auch den allgemeinen und besonderen Herstellungsbeitrag bei leitungsgebundenen Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG LSA, was den Gesetzgeber verpflichtet, durch gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern besteht, die der Rechtssicherheit genügt.

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Dem ist der Landesgesetzgeber nachgekommen, indem er mit der zum 24.12.2014 in Kraft getretenen Neufassung des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2014 (GVBl. LSA S. 522) in §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA bestimmt hat, dass eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist, wobei die danach zu bestimmende Ausschlussfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 endet. Dass diese Neuregelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben mangels gesetzlicher Regelung (vgl. dazu u. a. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, a. a. O.; OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, a. a. O.; OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014, 1 L 142/13, alle juris) weder ersichtlich noch wird dies von den Beteiligten geltend gemacht. Für das hier anhängige Verfahren bedeutet dies, dass obgleich die Vorteilslage für das klägerische Grundstück bereits mit der erstmaligen Widmung im Satzungsrecht des Beklagten bereits Anfang der 90-er Jahre entstanden ist, dieser nicht rügen kann, erst im Jahr 2011 zum besonderen Herstellungsbeitrag herangezogen worden zu sein, da die gesetzliche Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 2 KAG LSA nicht vor dem 31.12.2015 ablaufen kann. Auch wenn die Neufassung des KAG LSA nur ex nunc Geltung beanspruchen würde, führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, da das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 04.12.2014, 4 L 220/13) unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13, zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeiträgen, juris) zu Recht ausgeführt hat, dass die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelung jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung sichergestellt werden konnte. Zwar ist es – wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 05.03.2013 ausdrücklich festgestellt hat – Sache des Gesetzgebers, im Ergebnis sicherzustellen, dass der Beitrag nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden kann. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben darauf hingewiesen hat, dass die Beitragsschuldner der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen könnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Erwägung zu den Auswirkungen des Verfassungsverstoßes. Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v.. 02.10.2014, 4 L 125/13) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 59/13). Allerdings war eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10.09.2014, LT-Drs 6/3419) vorzunehmen. Eine solche Heranziehung ist zur Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Maßgaben dann zulässig und ausreichend, wenn – wie hier – eine gesetzliche Neuregelung in absehbarer Zeit erfolgen wird bzw. erfolgt ist. Für einen derartigen Übergangszeitraum wird die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Norm in noch hinnehmbarer Weise ausgeglichen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 220/13), geht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11/13, juris) davon aus, dass zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden kann. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung von Kommunalabgaben nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch VGH München, Urt. v. 14.11.2013, 6 B 12.704; BVerwG, Urt. v. 20.03.2014, 4 C 11.13, juris zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB; OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014, 1 L 142/13) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.

96

3.3. In Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung hat der Beklagte den besonderen Herstellungsbeitrag auch der Höhe nach auf 794,84 EUR richtig festgesetzt, indem er der Festsetzung eine Grundstücksfläche von 641 qm, einen Vollgeschossfaktor von 0,4 für die zweigeschossige Bebauung sowie einem Beitragssatz von 3,10 EUR/qm zugrunde gelegt hat. Soweit der Kläger (wohl) geltend macht, der Beklagte habe § 6 c Abs. 2 KAG LSA jedenfalls deshalb fehlerhaft umgesetzt, so ist das Gericht nicht gehalten, dem weiter nachzugehen (vgl. oben 2.2.2.1. jj.). Dies auch deshalb nicht, weil die Ermittlung des durchschnittlich großen Wohngrundstücks im Sinne von § 6 c Abs. 2 KAG LSA keinen Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes hat, sondern als gesetzlich angeordnete Billigkeitsmaßnahme, allein bei der Veranlagung des einzelnen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Haack in Driehaus, a. a. O., § 8, Rn. 2237 f.). Aus diesen Gründen besteht kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass sich die Bestimmung des § 6 SBAS, nach der die Durchschnittsgröße 1.156 m² beträgt und das überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstück bis 1.503 m² voll herangezogen wird, Einfluss auf die hier maßgebliche Beitragsfestsetzung haben kann.

97

Soweit der Kläger rügt, er habe im Verfahren nur unzureichend Akteneinsicht erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO lediglich auf die dem Gericht vorgelegten Akten bezieht. Dass der Kläger in Wahrheit rügt, das Gericht hätte weitere Unterlagen beiziehen müssen, berührt nicht sein Akteneinsichtsrecht, sondern allenfalls sein Recht aus § 86 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, sofern dies zu seiner Überzeugungsbildung erforderlich ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011, 4 K 31/06, juris). Dass die Beiziehung weiterer Unterlagen im vorstehend bezeichneten Sinne nicht geboten war, ist bereits unter 2.2.2.1. jj. erörtert worden.

98

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

99

III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 10 Ausnahmen von der Abgabepflicht


(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von 1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz


In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahre

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 16 Privatklage, Nebenklage


(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 95


(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 4 Verweisungen


(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor de

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2014 - 4 L 59/13

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Gründe I. 1 Die Klägerin, Eigentümer eines 1.406 m2 großen, bebauten Grundstücks (FlSt. 34 und 35, Flur A der Gemarkung S.) an der Straße „Dörfchen“ im Verbandsgebiet des Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. A

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - 9 C 9/13

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „L. - Straße Ost - von E

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Okt. 2014 - 4 L 125/13

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Gründe I. 1 Die Klägerin, Eigentümerin eines Grundstückes (FlSt. 180/08 der Flur A in der Gemarkung W.) im Gemeindegebiet der Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2004. 2 Am 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Apr. 2014 - 1 L 142/13

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Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. April 2013 – 4 A 1280/12 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist im Kostenpunkt v

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2014 - 4 C 11/13

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge. 2

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Mai 2013 - 4 L 231/11

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Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten, das in den hier maßgeblichen Erhebungszeiträumen 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 an eine zentrale Einrichtung des Beklagten zur Niederschlagswasserb

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08

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Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Juni 2012 - 9 B 91/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Gründe I. 1 Der Antragsgegner erließ unter dem 21.03.2011 dem Antragsteller gegenüber einen Bescheid zur Erhebung von Anschlussbeiträgen (sog. Herstellungsbeitrag II - besonderer Herstellungsbeitrag; Schmutzwasser) in Höhe von 794,84 Euro. 2

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2010 - 4 L 375/08

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Tenor Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg -7. Kammer -vom 29. Juli 2008 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. Der

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. März 2010 - 4 L 200/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht bzw.
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 253/14.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Aug. 2018 - 4 K 221/15

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Tatbestand 1 Die Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sind, wenden sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sowie eines sog. besonderen Herstel

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 73/17

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur 6, Flurstück

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 277/16

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 9, Flurst

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Juli 2018 - 8 A 1/18

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.02.2015 für Abwasser (Schmutzwasser) für das Veranlagungsjahr 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2015 Höhe von 526,19 EUR. 2 Zur Begründung ver

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner erließ unter dem 21.03.2011 dem Antragsteller gegenüber einen Bescheid zur Erhebung von Anschlussbeiträgen (sog. Herstellungsbeitrag II - besonderer Herstellungsbeitrag; Schmutzwasser) in Höhe von 794,84 Euro.

2

Den dagegen eingelegten Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 25.03.2011 lehnte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Antragsteller unter dem 29.07.2011 Klage bei dem erkennenden Gericht (9 A 203/11 MD). Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden. Nachdem der Antragsgegner unter dem 07.02.2012 die Zahlung des Betrages anmahnte, stellte der Antragsteller unter dem 20.02.2012 gegenüber dem Antragsgegner erneut den Antrag, die Vollziehung des Bescheides vom 21.03.2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners lehnte dies mit Schriftsatz vom 23.02.2012 ab. Der Antragsgegner erließ sodann unter dem 05.04.2012 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Konto-Pfändung) gegenüber dem Antragsteller bezüglich seines Kontos bei der Sparkasse Altmark-West in Höhe eines Gesamtbetrages von 900,79 Euro. Bezüglich der Kontopfändung beantragte der Antragsteller unter dem 23.04.2012 vorläufigen Rechtsschutz (9 B 93/12; 9 A 92/12), welchen das Gericht mit Beschluss vom 12.06.2012 ablehnte.

3

Nachdem der Antragsteller noch unter dem 09.05.2012 um eine Entscheidung ersuchte, teilte er mit Schriftsatz vom 10.05.2012 dem Gericht gegenüber mit, dass „eine Entscheidung nicht mehr erforderlich“ sei. „Der Beklagte hat den Pfändungsbetrag an mich zurück überwiesen und die Sparkasse unterrichtet, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden. Ich bedanke mich für das Entgegenkommen der Gegenpartei. Der Rechtsstreit soll in der Hauptsache geklärt werden.“

4

Der Antragsgegner beantragte,

5

den Antrag abzulehnen

6

und teilte mit, ausdrücklich nur während des Eilverfahrens von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

7

Auf die richterlichen Verfügungen vom 15.05.2012 und 22.05.2012 zur Abgabe eindeutiger Prozesserklärungen, teilte der Antragsteller unter dem 29.05.2012 mit:

8

„Die Eilsache hat sich in der Hauptsache erledigt und zwar hat die Gegenpartei der Sparkasse Altmark West mitgeteilt, dass die Pfändung zurück gestellt wird. Daraufhin wurde mir das separierte Geld auf mein Konto überwiesen. Ich nehme Bezug auf das Anschreiben der Gegenseite. Dort spricht die Gegenseite vom Ruhen der Vollstreckungsmaßnahme, womit ich einverstanden bin. Deshalb erkläre ich [die] Eilsache für erledigt.“

9

Der Antragsgegner widersprach der Erledigungserklärung und wies darauf hin, dass die Ruhendstellung der Vollstreckung nur der üblichen Bitte des Gerichts während des Eilverfahrens entsprach.

10

Mit richterlicher Verfügung vom 07.06.2012 wies das Gericht den Antragsteller auf die Änderung des Streitgegenstandes aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung hin und bat erneut um eindeutige Prozesserklärungen.

11

Der Antragsteller meint, in seiner Erklärung liege keine versteckte Antragsrücknahme und das Gericht müsse doch noch über den Eilantrag entscheiden.

II.

12

Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

13

1.) Die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers verhilft dem Antragsteller nicht zum Obsiegen. Wenn ein Antragsteller, der zunächst einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hatte, den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt und der Antragsgegner der Erledigung widerspricht, ändert sich der Streitgegenstand des Verfahrens und beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist (vgl. nur: OVG NRW, Beschluss v. 17.07.2006, 3 B 103/06 und Beschluss v. 28.11.1979, VI B 1013/79; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.03.1996, 1 S 2856/95; VG Hannover, Beschluss v. 07.01.2004, 6 B 7272/03; alle juris). Das Gericht vermag keine solche Feststellung der Erledigung der Hauptsache auszusprechen. Denn der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt.

14

Die Hauptsache hat sich erledigt, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren infolge eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erübrigt oder ausschließt (BVerwG, Beschluss v. 25.11.1981, 1 WB 131.80; juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat lediglich erklärt, bis zur Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen zu wollen. Diese Erklärung ist als sog. „Stillhaltezusage“ auf die Bitte des Gerichts bis zu einer Entscheidung im Eilrechtsschutz zu warten, zu werten. Mit ihr hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, einstweilen zur Durchsetzung der Beitragsforderung keine Maßnahmen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu ergreifen. Mit dieser Erklärung hat er keine Aussetzung der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides ausgesprochen (ähnlich: OVG NRW, Beschluss v. 17.07.2006, 3 B 103/06; juris).

15

2.) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat auch mit dem ursprünglichen Antrag keinen Erfolg. Das Gericht nimmt zu Gunsten des Antragstellers die hilfsweise Weiterverfolgung des ursprünglichen Begehrens an (vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschluss v. 20.07.1972, 4 CB 13.72; BGH, Urteil v. 07.06.2001, I ZR 157/98; juris; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 161 Rz. 113 ff.).

16

a.) Der Antrag des Antragstellers,

17

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (9 A 203/11 MD) gegen den Bescheid zur Erhebung von Anschlussbeiträgen (sog. Herstellungsbeitrag II – besonderer Herstellungsbeitrag; Schmutzwasser) vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2011 anzuordnen,

18

ist zulässig. Die mit dem streitbefangenen Beitragsbescheid geltend gemachten Abgaben fallen unter den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

19

b.) Indes ist der Antrag unbegründet. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Sie liegen erst dann vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die von der Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassungen und Tatsachen müssen mithin als derart erschüttert angesehen werden, dass sich ihre Bestätigung als eher fernliegende Möglichkeit darstellt (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2009, 4 M 355/08; juris).

20

Grundsätzlich sind im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich die Einwände zu berücksichtigen, die von den Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Diese können sich dabei im Einzelfall auch aus Mängeln der zugrunde liegenden Abgabensatzung ergeben, die jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein müssen, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (OVG LSA, Beschl. v. 03.02.2000, 1 M 20/00; n. v.). Gleiches gilt in Bezug auf die Überprüfung einer Beitragskalkulation (OVG LSA, Urt. v. 27.07.2006, 4 K 253/05 m. w. N.; juris). Diese muss in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht Gegenstand der nur summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sein. Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller solche Einwendungen geltend macht, die ohne Weiteres geeignet sind, daraus einen Verstoß des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot herzuleiten. Das Gericht hat sich auf die Prüfung sich aufdrängender Fehler sowie substantiierter Einwendungen des Antragstellers zu beschränken. Wobei die Prüfung der Einwendungen dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (zur sog. Ergebnisrechtsprechung: vgl. nur: VG Cottbus, Beschluss v. 06.07.2010, VG 6 L 65/10; m. w. Nachw.; juris).

21

Die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides hat aus diesen Gründen im Wesentlichen zum Gegenstand, ob der mit einem Rechtsbehelf angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die in Bezug genommene Maßnahme beitragsfähig, das herangezogene Grundstück beitragspflichtig ist, ob der Beitrag (noch) gefordert werden kann und ob sich die Höhe des geforderten Betrages nach den konkreten Umständen des Einzelfalls etwa in der Größenordnung bewegt, die auch bei einer näheren und abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann.

22

In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren zu prüfenden Bescheides des Antragsgegners vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 keinen ernstlichen Zweifeln.

23

Der Antragsteller wendet sich zunächst grundsätzlich gegen die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen seines Grundstücks im Wege des sog. Herstellungsbeitrages II – besonderer Herstellungsbeitrag. Bei dem sog. besonderen Herstellungsbeitrag handelt es sich dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, der sich lediglich wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA von einem allgemeinen Herstellungsbeitrag unterscheidet. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt zum einen, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des KAG LSA abgeschlossen worden sind. Zum anderen folgt aus der Regelung, dass bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, d. h. bei der Ermittlung der nach dem 15.06.1991 getätigten Investitionen, der Aufwand für die nach diesem Zeitpunkt neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben muss. Ansonsten gilt aber auch für den besonderen Herstellungsbeitrag, dass die sachliche Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA dann entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung (vgl. zum Ganzen nur: OVG LSA, Beschl. v. 13.07.2006, 4 L 127/06 m. w. N.; juris).

24

Soweit der Antragsteller einwendet, die Maßnahmen des Antragsgegners seien keine „Herstellung“ im rechtlichen Sinne, sondern allenfalls solche der „Unterhaltung“, vermag er bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage damit nicht durchzudringen. Denn der Antragsgegner stellt nunmehr auch dem Grundstück des Antragstellers erstmals seit 1990 eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zur Verfügung.

25

Das OVG Berlin-Brandenburg führt in dem Beschluss vom 01.03.2012 (OVG 9 S 9.12; juris) zu einem vergleichbaren Fall aus:

26

„Spätestens aufgrund der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) gab es auf dem Gebiet der damaligen DDR - rechtlich - keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m. w. N.). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand.“

27

Dem schließt sich die Kammer jedenfalls im Eilverfahren an.

28

Demnach kann der Antragsteller nicht generell mit dem Argument zielführend gehört werden, dass er bislang an die bereits aus dem Jahre 1905 in der Bahnhofstraße stammende Kanalisation bei Erwerb des Grundstücks im Jahre 1998 nicht angeschlossen gewesen sei. Gleiches gilt für seinen Vortrag bezüglich seiner Vermutung, dass die über sein Grundstück verlaufende Abwasserleitung des Nachbarn und Zahnarztes eine Beschädigung des Leitungssystems und Kontamination seines Grundstücks mit Schwermetall zur Folge gehabt habe. Insoweit genügt auch hinsichtlich der Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrages nach der ständigen Rechtsprechung die bloße Anschlussmöglichkeit des Grundstücks. Die damit einhergehende Vorteilslage reicht zur Beitragserhebung grundsätzlich aus (vgl. st. Rechtsp.; OVG LSA; a. a. O.). Im Übrigen ist der rechtskundige Antragsteller wiederholt darauf hingewiesen worden, dass im Falle der fehlenden Anschlussmöglichkeit der weitaus höhere allgemeine Herstellungsbeitrag (I) zu zahlen wäre.

29

Der Antragsteller ist gemäß § 7 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners i. V. m. § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA als Eigentümer des Grundstückes gesetzlich beitragspflichtig. Rechtliche Mängel der Satzung, die im vorgenannten Sinne im Eilverfahren zu überprüfen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Soweit der Antragsteller wohl meint, die Satzungen des Antragsgegners seien aufgrund des Verweises auf die bestehende und ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nichtig, ist dem nicht zu folgen. Es erschließt sich dem Gericht bereits vom Ansatz her nicht, welche rechtliche Nichtigkeit dies zur Folge haben sollte. Selbstverständlich könnte das Oberverwaltungsgericht im Falle einer rechtlichen Überprüfung der Satzung seine eigene bisherige Rechtsprechung überprüfen und sogar ändern.

30

Grundsätzlich ist es auch zulässig, in der Satzung zur Berechnung des Beitrages auf den modifizierten Flächenmaßstab abzustellen. Der Antragsgegner wird dem in § 4 seiner Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung gerecht. Der sog. Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab und die vom Antragsgegner in der Satzung vorgenommene Fakturierung ist vorteilsgerecht (vgl. nur: OVG LSA, Urt. v. 05.05.2011, 4 L 175/09; VG Cottbus, Urt. v. 27.10.2011, 6 K 953/10 m. w. N.; juris).

31

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht zu unbestimmt oder gar unwirksam wie der Antragsteller meint. Aus dem Beitragsbescheid und im Übrigen auch aus dem Widerspruchsbescheid lässt sich ersehen, für welches Grundstück und auf welchen Grundlagen und nach welcher Berechnung der Beitrag festgesetzt wurde. Der Heranziehungsbescheid wird damit sowohl den rechtlichen Anforderungen an seinen Inhalt (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) als auch – insbesondere unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 – den an seine Begründung zu stellenden Anforderungen (§ 121 Abs. 1 AO; vgl. dazu: OVG LSA, Beschluss v. 23.02.2012, 4 L 40/12; n. v.) gerecht. Die vom Antragsteller geforderte Unterscheidung aller Kosten hinsichtlich des Herstellungsbeitrages I und II muss im Bescheid nicht erfolgen. Denn dies hat in der dem Bescheid zugrunde liegenden Kalkulation zu geschehen. So vermischt der Antragsteller auch seine Begründung zur Unbestimmtheit des Bescheides mit seinen Rügen gegen die Kalkulation. Der Antragsteller übersieht die in ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt zulässige Erhebung des sog. besonderen Herstellungsbeitrages II aufgrund § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA zum Schutze der „Altanschließer“.

32

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Antragsgegner seit 1990 alle anfallenden Kosten über die Abwassergebühr kalkuliert und eingezogen habe, muss dies der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

33

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

34

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 3.1. und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Wert der streitigen Abgabe im vorläufigen Rechtsschutz zu vierteln.


(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten, das in den hier maßgeblichen Erhebungszeiträumen 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 an eine zentrale Einrichtung des Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen war. Mit Bescheid vom 17. November 2008 setzte der Beklagte für diese Zeiträume Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 454,05 € fest. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 18. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht Magdeburg fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.

2

Auf Grund eines Vertrages vom 25. März 2010 sind die Aufgaben der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf den WAZV B-W übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Beklagte aufgelöst und befindet sich seitdem in Abwicklung.

3

Auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2011 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufgehoben.

4

Der Beklagte sei nach der Änderung des Wassergesetzes ab 1. September 2003 nur noch für Grundstücke niederschlagswasserbeseitigungspflichtig, bei denen ein gesammeltes Fortleiten erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten. Ab diesem Zeitpunkt sei in Bezug auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr ausschließlich danach zu fragen, für welche Grundstücke die Beseitigungspflicht dem Zweckverband obliege. Nur der Aufwand, der dafür entstehe, sei ins Verhältnis zu den dadurch „bevorteilten“ Grundstücksflächen zu setzen. Aus Gründen der Leistungsproportionalität könne eine Benutzungsgebühr jedenfalls nicht von den Grundstückseigentümern verlangt werden, die ab dem 1. September 2003 verpflichtet seien, das Niederschlagswasser selbst zu beseitigen. Andererseits könne auch nicht den Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung dem Beklagten obliege, die gesamte „Kostenlast“ für die Altanlage nur deshalb auferlegt werden, weil der Einrichtungsträger diese in Ansehung anderer rechtlicher Vorgaben errichtet habe. Es sei aber weder vorgetragen noch gebe es greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beseitigungspflicht des Beklagten jedenfalls eine Einrichtung in einer Ausdehnung erfordert hätte, wie dies nunmehr durch die der Ermittlung des Gebührensatzes zu Grunde gelegten Kosten seinen Ausdruck finde.

5

Darüber hinaus seien die für die Erhebungszeiträume 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze auch deshalb unwirksam, weil die maßgeblichen Gebührensatzungen überhöhte und damit nichtige Schmutzwassergebührensätze beinhalteten.

6

Der Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Er trägt vor, die Widmung der öffentlichen Einrichtung habe sich durch die zum 1. September 2003 geänderte Rechtslage nicht geändert. Die (freiwillige) Entwässerung des Niederschlagswassers von Grundstücken, bei denen der Eigentümer eigentlich selbst beseitigungspflichtig sei, gehöre noch zu den öffentlichen Aufgaben, zu deren Erfüllung eine öffentliche Einrichtung gewidmet werden dürfe. Dies ergebe sich aus § 116 Abs. 2 Satz 1 GO LSA. Die unter Maßgabe des Wassergesetzes in der bis 31. August 2003 geltenden Fassung errichtete Einrichtung sei bedarfsgerecht gewesen und die tatsächliche Inanspruchnahme der angeschlossenen Grundstücke über den 1. September 2003 hinaus sei im Übrigen Beleg dafür, dass ein Bedarf weiterhin bestanden habe, zumal die Klägerseite auch unter der neuen Rechtslage die Nutzung der Einrichtung nicht abgestellt habe. Er habe außerdem weder zum 1. September 2003 noch später die Widmung der Einrichtung eingeschränkt, sondern sie weiter tatsächlich auch jenen Grundstücken zur Verfügung gestellt, auf denen gegebenenfalls selbst eine Versickerung stattfinden konnte. Im Übrigen komme es für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nach seiner Satzung lediglich auf die objektiv bestehende Einleitung von Niederschlagswasser an. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung des beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümers, versickerungsfähiges Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern zu lassen.

7

Sollte eine rückwirkende Satzungsänderung notwendig sein, fehlte dem WAZV B-W die Satzungsbefugnis, da dieser wegen der Aufgabenübertragung seitens der einzelnen Mitgliedsgemeinden nicht sein Rechtsnachfolger sei. Demnach bliebe nur die Möglichkeit, dass er eine rückwirkende Satzung erlasse und insoweit von einer Erforderlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG auszugehen sei. Ansonsten wäre die in Anspruch genommene Leistung kostenlos, was nicht sachgerecht sei. Es bliebe nur die Möglichkeit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, bei dem sich das Problem der Verjährung stelle.

8

Soweit in der Abwasserbeseitigungssatzung zwei öffentliche Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung genannt worden seien, sei nachfolgend in den Gebührensatzungen jeweils wieder nur von einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Rede. Diesen aktuelleren Satzungen komme das ausschlaggebende Gewicht zu. Unabhängig davon habe er durch Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes stets deutlich gemacht, dass er von einer einheitlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung ausgehe. Auch das Verwaltungsgericht habe insoweit die Maßgeblichkeit der Gebührensatzungen angenommen.

9

Zwischenzeitlich habe er die tatsächlich angeschlossenen und einleitenden Flächen in dem Zeitraum 2007 bis 2009 im Einzelnen ermittelt. Es ergebe sich danach ein Gebührensatz von 2,63 €/m2, so dass der in der Vorauskalkulation ermittelte Satz von 2,75 €/ m2 nicht überschritten werde. Für den Fall, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig wäre, würde sich nach einer Nachkalkulation 2007 bis 2009 vom 23. Mai 2013 für das Jahr 2007 ein Gebührensatz von 2,33 €/ m2 ergeben. Dass die Niederschlagswassergebührensätze für 2004 bis 2006 nicht überhöht seien, sei nachweisbar. Die Gebührensätze für diese Zeiträume seien auch nicht deshalb unwirksam, weil die Schmutzwassergebührensätze nichtig seien. Was für das Verhältnis von Mengen- und Grundgebühr gelten möge, sei nicht übertragbar, jedenfalls dann nicht, wenn - wie vorliegend - nicht nur Anhaltspunkte für den hypothetischen Willen des Satzungsgebers vorlägen, sondern dieser Wille in einer rückwirkenden Satzung seinen Niederschlag gefunden habe. Er habe sich bewusst dafür entschieden, es für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 bei den niedrigeren Niederschlagswassergebühren zu belassen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie tritt der Berufung entgegen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

17

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA erheben die Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird (Satz 1). Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten (Satz 2 HS 1). Mit der Entstehung eines Zweckverbandes gehen die entsprechenden Befugnisse gem. § 9 Abs. 1 GKG LSA auf den Zweckverband über.

19

Der streitigen Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Niederschlagswasser auf der Grundlage von Satzungen des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 20. Februar 2003 (für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 28. Mai 2004), vom 3. Mai 2004 (für den Zeitraum 29. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006) sowie vom 30. Juni 2009 (für den Zeitraum ab 1. Januar 2007) steht schon entgegen, dass der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Buchst. a und b der insoweit maßgeblichen Abwasserbeseitigungssatzungen vom 31. Juli 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 5. April 2001 sowie vom 16. Dezember 2004 zwei rechtlich jeweils selbständige Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (einmal im Trennsystem, einmal im Mischsystem) betrieb. Die für eine Einrichtung (im Trenn- und Mischsystem) vorgenommene Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes ist daher nichtig. Werden rechtlich getrennte öffentliche Einrichtungen gebildet, sind wegen der Bezugnahme in § 5 Abs. 1 KAG LSA auf die Kosten der (jeweiligen) Einrichtung zwangsläufig getrennte Gebührensätze zu ermitteln.

20

Dass der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Buchst. c der Gebührensatzungen die Abwasseranlagen als einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn- und Mischsystem betrieb, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Einrichtungsbestimmung in den Gebührensatzungen erfolgte ausdrücklich nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung. Damit hat die Einrichtungsbestimmung in den Abwasserbeseitigungssatzungen Vorrang. Die tatsächliche Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes für die Beseitigung von Niederschlagswasser durch den Beklagten ändert an der Satzungslage ebenso wenig wie die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht diese Frage in der angegriffenen Entscheidung nicht problematisiert hat.

21

Weiterhin sind die für die Erhebungszeiträume 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 festgesetzten Niederschlagswassergebührensätze auch deshalb nichtig, weil die für diese Zeiträume geltenden Gebührensatzungen vom 20. Februar 2003 und vom 3. Mai 2004 überhöhte Schmutzwassergebühren beinhalteten.

22

Hinsichtlich der Nichtigkeit der Schmutzwassergebührensätze wird auf die umfassenden Darlegungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. März 2009 (- 9 A 242/07 MD -) Bezug genommen, wonach das Kostenüberschreitungsverbot deshalb verletzt sei, weil der Beklagte zu Unrecht Kosten aus dem Betrieb der Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt habe. Gegen diese Ausführungen, auf die das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich verwiesen hat, hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Fehler sind auch nicht ersichtlich.

23

Die Nichtigkeit der Schmutzwassergebührensätze hat wiederum die Gesamtnichtigkeit der in Rede stehenden Gebührensatzungen zur Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 13. Januar 2012 - 9 B 56/11 -, zit. nach JURIS m.w.N.) hängt die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Beklagten, dass die Niederschlagswassergebührensätze trotz einer Nichtigkeit der Festsetzung der Schmutzwassergebührensätze weiter bestehen bleiben sollten, sind aber weder ersichtlich noch in ausreichender Weise geltend gemacht. Die nachträgliche Entscheidung des Beklagten, mit der Gebührensatzung vom 30. Juni 2009 die Niederschlagswassergebührensätze nur rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 zu ändern, lässt keinerlei Rückschlüsse auf dessen hypothetischen Willen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Gebührensatzungen zu. Es ist vielmehr ohne deutliche entgegenstehende Anhaltspunkte gerade nicht davon auszugehen, dass sich ein Satzungsgeber derart in seiner Entscheidungsfreiheit zur Festsetzung der verschiedenen Gebührensätze binden will. Denn es kann durchaus vorkommen, dass - wie auch hier - die Nichtigkeit von einzelnen Gebührensätzen aus einer fehlerhaften Kostenzuordnung resultiert.

24

Ohne dass dies abschließend zu entscheiden ist, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beklagte als aufgelöster und in Abwicklung befindlicher Zweckverband keine rückwirkende Gebührensatzung mehr erlassen darf (vgl. auch Sponer, LKV 2009, 401, 403; a.M.: Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, GKG LSA, § 14 Nr. 2 S. 6). Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA gilt ein Zweckverband nach seiner Auflösung zwar als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 Satz 2 GKG LSA a.F., der § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG weitestgehend entsprach, sollte „Satz 2 gewährleisten, daß der Zweckverband über den Zeitpunkt seines Erlöschens als Rechtssubjekt hinaus eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zum Zweck der Abwicklung erhält. Der aufgelöste Zweckverband bleibt als Liquiditätsverband rechtsfähig, solange und soweit Abwicklungshandlungen vorzunehmen sind; in diesem Rahmen bleiben auch die Verbandsorgane und die Funktionen des Verbandsvorsitzenden, z. B. bei Verpflichtungserklärungen, bestehen“ (LT-Drucksache 1/1107, Seite 13). Wenn - wie hier - die Verbandsversammlung für die Abwicklung einen speziellen Abwickler bestellt, ist dieser für die Abwicklungshandlungen zuständig und kann sich dazu auf die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA berufen. Die Abwicklung umfasst sämtliche Handlungen, die zur Beendigung der laufenden Geschäfte einschließlich des Einzugs von Forderungen notwendig sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Juli 2002 - 1 L 22/02 -), so auch die Durchsetzung der vor der Auflösung bereits entstandenen Abgabeansprüche (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. August 2004 - 1 M 277/04 -, zu einem Beitragsanspruch). Zur Abwicklung gehört jedoch aller Voraussicht nach nicht der Erlass einer rückwirkenden Gebührensatzung, durch die Abgabenansprüche erst zum Entstehen gebracht werden sollen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Thüringen (Beschl. v. 28. Februar 2012 - 4 EO 1317/05 -, zit. nach JURIS) den Erlass einer Anpassungssatzung durch einen Abwickler für zulässig erachtet hat, ging es dabei um die Erfüllung einer speziellen gesetzlichen Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlten Abwasserbeiträgen. Die Berechnung der Rückzahlungsansprüche habe die Anpassung der Beitragssatzung an bestimmte Regelungen des ThürKAG vorausgesetzt, so dass die Abwicklung den Erlass der Anpassungssatzung erfordert habe. Das Gericht zählte also die Rückzahlungsverpflichtungen zu den (noch) bestehenden Abgabeschuldverhältnissen des Zweckverbands, deren Beendigung von der Abwicklung umfasst war.

25

Da der Beklagte deshalb wohl keine rechtliche Möglichkeit (mehr) hat, für Eigentümer von tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücken, die nicht bestandskräftig zur Zahlung von Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren herangezogen worden sind, nachträglich Benutzungsgebühren festzusetzen, dürfte ihm die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche offenstehen (vgl. dazu OVG Thüringen, Urt. v. 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 -, zit. nach JURIS). Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem wohl analog anzuwendenden § 199 Abs. 1 BGB; sollte die Verjährungsfrist schon vor Erlass der Gebührenbescheide begonnen haben zu laufen, kommt eine entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht.

26

Offen bleiben kann, ob seit der zum 1. September 2003 erfolgten Änderung des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt - WG LSA 2003 - in der Kalkulation der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren sowohl bei der Aufwandsermittlung als auch der Flächenberechnung nur noch die im Kalkulationszeitraum tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücke berücksichtigt werden durften, für die der Verband gem. § 151 Abs. 1 und 3 WG LSA 2003 niederschlagswasserbeseitigungspflichtig war.

27

Die Gebührensatzungen des Beklagten sahen in ihren §§ 2, 7 eine Gebührenpflicht hinsichtlich der tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücke vor, obwohl damit auch Grundstücke erfasst wurden, für die seit dem 1. September 2003 die Grundstückseigentümer gem. § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2003 niederschlagswasserbeseitigungspflichtig geworden sind, weil ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht erforderlich war, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Benutzungsgebühren nicht erforderlich i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA sind, soweit Kosten zu deren Berechnung herangezogen werden, die nicht zur Verfolgung des gesetzmäßigen Zwecks der Einrichtung entstanden sind, und der festgesetzte Gebührensatz deshalb das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verletzt. Dann dürften solche Nutzer, welche die Einrichtung nicht in Einklang mit dem gesetzmäßigen Zweck nutzen, nicht zu Benutzungsgebühren herangezogen werden können. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob unabhängig von der Zweckbestimmung der Einrichtung und des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Einrichtungsträgers alle an eine Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich angeschlossenen oder in sie entwässernden Grundstücke diese Einrichtung gebührenpflichtig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Anspruch nehmen und eine Gebührenschuldnerschaft i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA besteht (so i.E. VG Halle, Beschl. v. 24. Januar 2011 - 4 A 108/10 HAL -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 759d; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -; OVG Saarland, Urt. v. 5. September 2007 - 1 A 43/07 -, jeweils zit. nach JURIS) oder ob, wofür Einiges spricht, die Gemeinden und damit die Zweckverbände mit einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich nur eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllen dürfen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, zit. nach JURIS m.w.N.), so dass sich jedenfalls die Widmung der Einrichtung im Rahmen des Aufgabenbereichs der Körperschaft halten muss (vgl. auch § 6 GKG LSA) und auch eine Benutzungsgebührenpflicht nur für eine in diesem Rahmen erbrachte Aufgabenerfüllung bestehen kann (vgl. Rosenzweig/Freese, NdsKAG, § 6 Rdnr. 199; i.E. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 707a).

28

Geht man mit der angegriffenen Entscheidung von letzterem aus, dürften schon die Regelungen der §§ 2, 7 der Gebührensatzungen des Beklagten nichtig sein. Selbst wenn man annimmt, dass die von dem Beklagten vorgenommene Widmung seiner Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung trotz der - möglicherweise nur statischen - Verweise in seinen Verbandssatzungen auf die Regelungen des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt keine Zweckbestimmung zur Beseitigung von Niederschlagswasser nur von wasserrechtlich anschlusspflichtigen Grundstücke vorsah, würde eine weitergehende Widmung aller Voraussicht nach mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehen. Denn die Entwässerung des Niederschlagswassers von Grundstücken, bei denen der Grundstückseigentümer selbst nach den wasserrechtlichen Vorschriften beseitigungspflichtig ist, dürfte nicht zu den öffentlichen Aufgaben der Gemeinden und Zweckverbände gehören. Die Abwasserbeseitigung stellt trotz der allgemeinen Formulierung „Kanalisation“ in § 8 Nr. 2 Satz 1 GO LSA und der Festlegung in § 116 Abs. 2 Satz 1 GO LSA, dass Betätigungen der Gemeinde u.a. im Bereich der Abwasserbeseitigung einem öffentlichen Zweck dienen und unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig sind, nicht schon an sich eine Aufgabe der Gemeinden dar (vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v. 29. September 2008 - 4 KO 1313/05 -, a.a.O.; insoweit missverständlich BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -, zit. nach JURIS). Das Wassergesetz Sachsen-Anhalt nimmt mit der nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflichten auf die Gemeinden wohl eine spezielle Aufgabenübertragung vor, was sich schon aus der ausdrücklichen Zuweisung dieser Aufgaben zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde ergibt (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 WG LSA 2003; § 151 Abs. 1 Satz 3 WG LSA in der ab 22. April 2005 geltenden Fassung; § 78 Abs. 1 Satz 4 WG LSA in der ab 1. April 2011 bis 30. März 2013 geltenden Fassung; § 78 Abs. 1 Satz 2 WG LSA). Die Regelungen des Wassergesetzes, wonach sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen dürfen (vgl. § 151 Abs. 7 WG LSA 2003, § 151 Abs. 9 WG LSA in von 22. April 2005 bis 31. März 2011 geltenden Fassung), haben für die Entstehung einer Gebührenpflicht keine Bedeutung.

29

Ob weiterhin das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA verletzt wäre, richtete sich danach, ob bei einer Verteilung des konkret entstandenen Aufwandes für die Entsorgung des Niederschlagswassers von tatsächlich angeschlossenen bzw. entwässernden Grundstücken, für die der Verband niederschlagswasserbeseitigungspflichtig war, auf die der Gebührenermittlung zugrunde zu legenden Flächen solcher Grundstücke der höchstzulässige Gebührensatz überschritten wäre.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg -7. Kammer -vom 29. Juli 2008 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 576,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 -1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 -1 BvR 830/00 -, beide zitiert nach juris).

3

Das Verwaltungsgericht hat die zwischen dem Beklagten und der Stadt B. geschlossene Vereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht als die Wahrnehmung kommunaler Gemeinschaftsarbeit gewertet. Weder haben der Beklagte und die Stadt

4

B. mit der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 26. Januar 1996 einen Zweckverband gebildet noch wurde die Stadt B. dadurch Mitglied in dem Beklagten. Die Vereinbarung betrifft allein die Ableitung und Reinigung des Abwassers der Stadt durch den Beklagten (OVG LSA, Beschl. v. 24. April 2006 -4 L 220/05 -).

5

Der dagegen von den Klägern erhobene Einwand, durch die Entsorgung des in der Stadt B. anfallenden Abwassers werde die Aufgabenerfüllung zu vertretbaren Bedingungen im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ausgeschlossen oder beeinträchtigt, ist entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Soweit die Kläger die wirksame Gründung des Beklagten mit dem Einwand bestreitet, es fehle jeglicher Hinweis des Gerichts, dass eine vertretbare Aufgabenwahrnehmung durch die in dem Beklagten verbundenen Mitglieder auch dann gegeben sei, wenn 50 % der Kapazität seiner zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in der ersten realisierten Ausbaustufe durch einen Entsorger beansprucht werde, der nicht die aus der Mitgliedschaft erwachsenen sozialen Rechte und Pflichten eines Verbandsmitgliedes wahrzunehmen habe, ist dieses Vorbringen von vornherein nicht geeignet, die jedenfalls erfolgte Bildung des Beklagten nach den Vorschriften des GKG LSA in Frage zu stellen (OVG LSA, a. a. O.).

6

Im Übrigen regelt § 157 Abs. 1 WG LSA lediglich Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern des Landes Sachen-Anhalt zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, steht dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen mit einer Gemeinde im Land Niedersachen über die Beseitigung von Abwasser aber nicht entgegen.

7

Darüber hinaus legen die Kläger nicht dar, welche Auswirkungen es auf die streitbefangene Beitragserhebung haben sollte, wenn der Vertrag zwischen der Stadt B. und dem Beklagten den Bestimmungen des Staatsvertrages unterfiele.

8

Auch vermag allein der unter Hinweis auf eine angebliche Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Auffassung und im Übrigen nicht näher begründete Einwand der Kläger, die zwischen dem Beklagten und der Stadt B. bestehende Vereinbarung unterfalle entgegen der Auffassung des Gerichts den Bestimmungen des Privatrechts, die erstinstanzliche Auffassung, wonach es sich bei der bezeichneten Vereinbarung um einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ handele, der allerdings nicht die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben betreffe, nicht zu erschüttern. Der öffentlichrechtliche Charakter der Vereinbarung ist im Übrigen nicht zweifelhaft.

9

Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Kläger, das unterschiedliche methodische Herangehen bei der Aufwandsermittlung für den der dezentralen Abwasserentsorgungseinrichtung zuzurechnenden Aufwand einerseits und den für die Entsorgung des Abwassers für die Stadt B. vorgehaltenen Aufwand andererseits erfolge durch den Beklagten willkürlich und führe zu einer fehlerhaften Bestimmung des Beitrages. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, der Beklagte habe die auf die Entsorgung von Fremdabwasser fallenden Kostenanteile in der „Investitionskostenermittlung“ sowohl von den Leitungskosten als auch von den Kosten für die Zentralkläranlage abgezogen, so dass sich aus der Entsorgung des Fremdabwassers schon deshalb keine Anhaltspunkte für Kostenüberschreitungen ergeben, weil der Beklagte die insoweit entstehenden Mehrkosten nicht als beitragsfähigen Aufwand berücksichtigt hat. Warum nur der von den Klägern errechnete Aufwand, wie sie einwenden, dem Verbandsgebiet des Beklagten einen Vorteil vermittle, ist vor dem Hintergrund der der vorinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen nicht hinreichend substanziiert dargetan. Dass der für den streitgegenständlichen Beitrag heranzuziehende beitragsfähige Aufwand nach ihrem Vorbringen entsprechend dem beitragsfähigen Aufwand für die dezentralen Anteile der Kläranlage R. zu ermitteln sei, genügt insoweit nicht; denn die auf die dezentrale Entsorgung entfallenden Baukosten sind in den Gesamtkosten der Kläranlage R. nicht enthalten und entsprechend Anlage 9 der Kalkulation (Seite 26 und 27 der Beiakte B zu dem Verfahren 4 L 374/08) aus dem beitragsfähigen Aufwand ausgegliedert worden (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 19.07.2005 -4 M 189/05 -).

10

Soweit die Kläger geltend machen, eine Überdimensionierung der Zentralkläranlage R. liege im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann vor, wenn der für die Beitragsberechnung heranzuziehende Aufwand für den geplanten Ausbauabschnitt überschritten werde, weil dem Grundstück der Kläger für die im zweiten Abschnitt herzustellenden Anlagenteile kein Vorteil vermittelt werde, können sie dies der streitbefangenen Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegenhalten. Denn ob Mehrkosten entstanden sind, die darauf beruhen, dass eine Anlage in einer Größe errichtet wurde, die eine Auslastung auf Dauer erwarten lässt und die im Rahmen einer Beitragserhebung nicht umlagefähig sind, hängt allein davon ab, ob die gewählte Anlagengröße auf sachgerechten Grundlagen und vernünftigen plausiblen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Anschlussnahme beruht (OVG LSA, Beschl. v. 19.07.2005, a.a.O.). Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Planungen abzustellen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.03.2003 1 L 318/02 -). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinne überdimensioniert ist, ist danach, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die verwirklichte Ausbaustufe, sondern das Abwasserentsorgungskonzept des Beklagten, dem im Rahmen seines Organisationsermessens ein entsprechender Entscheidungsspielraum eröffnet ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sieht das Entsorgungskonzept die Verwirklichung der zentralen Kläranlage R. in zwei Bauabschnitten vor mit der Folge, dass Grundlage der Beitragskalkulation die geplante Endausbaustufe ist. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten für die Entsorgung der Abwässer aus seinem Verbandsgebiet auf 30 000 EW bemessene Kläranlage insoweit entgegen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu groß geplant und errichtet worden ist, haben die Kläger gerade nicht genannt.

11

Soweit sie in diesem Zusammenhang das methodische Herangehen des Beklagten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für die Entsorgung des Abwassers der Stadt B. rügen, geht ihr Einwand entsprechend den vorstehenden Ausführungen schon deshalb fehl, weil die auf die Stadt B. entfallenden Kostenanteile nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in die Kalkulation der Verbesserungsbeiträge eingegangen sind.

12

Schließlich verstößt entgegen der Auffassung der Kläger der in § 3 der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 21. September 1999 (VBS) geregelte Vollgeschoßmaßstab schon deshalb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 VBS auch bei allen in anderer Weise als gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken erst je vollendete 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet wird. Insoweit besteht kein Unterschied zu der in § 2 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 definierten Geschoßhöhe.

13

1. Den geltend gemachten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO haben die Kläger schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, sie wollten einen Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf eine fehlerhafte Würdigung der Kalkulationsunterlagen des Beklagten rügen, hätte diese Rüge von vornherein keinen Erfolg. Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts stellt keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar.

14

2. Die hinsichtlich der Anwendbarkeit der für die Entscheidung eines Gerichts maßgeblichen Rechtsvorschriften gerügte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu der von den Klägern genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besteht schon deshalb nicht, weil sich die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung maßgebliche Sach-und Rechtslage -und dementsprechend auch das der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Landes-und Satzungsrecht -nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im (Erschließungs-)Beitragsrecht einzig nach dem Zeitpunkt bestimmt, in dem für das Grundstück die sachliche Beitragspflicht entsteht und deshalb auch eine spätere Änderung dieser Verhältnisse keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Beitragsbescheids hat (BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 -8 B 5/95 -, m.w.N., zitiert nach juris). Die behauptete Divergenz bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil sich die angeblich divergierende Entscheidung auf eine andere Rechtsvorschrift bezieht.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

16

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht bzw. sie sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

3

Das angegriffene Urteil beruht auf der Feststellung, dass die Ermittlung des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Kalkulation sei durch den Kläger nicht substanziiert in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht leitet vielmehr aus dem Vorbringen des Beklagten und der Gebührenkalkulation vom 24. Oktober 2006 ab, dass eine den Anforderungen an eine dem Kostendeckungsprinzip aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügende Regelung über den Gebührensatz in § 17 Abs. 2 Buchstabe c der Zentralen Beitrags-, Gebühren- und Grundstücksanschlusskostensatzung des Beklagten vom 15. November 2006 enthalten sei.

4

a. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Feststellung auf einer Überspannung der Mitwirkungspflicht einer Prozesspartei beruht.

5

aa. Dies gilt zunächst, soweit von ihm die Formulierung substanziierter Einwände gegen die Richtigkeit der Gebührenkalkulation erwartet wird.

6

Denn nach der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188). In dieser Entscheidung heißt es ausdrücklich (a.a.O., BVerwGE 116, 188, 197 a.E.):

7

„Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, wird es aber in aller Regel sachgerecht sein, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substanziierte Einwände dagegen erhoben worden sind.“

8

Wenn die Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO aber hiernach grundsätzlich dort endet, wo es an substantiiertem Vortrag fehlt, so besteht auch eine Mitwirkungsobliegenheit der Prozesspartei, diesen substanziierten Vortrag zu leisten. Insoweit legt das Verwaltungsgericht also einen zutreffenden Maßstab an die Mitwirkungspflichten des Klägers an.

9

bb. Es kann dahin stehen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Mitwirkungspflichten des Klägers auch die Einsichtnahme von Akten bei dem Beklagten umfassen. Denn es ist nicht dargelegt, dass das Urteil auf der Feststellung beruht, der Kläger habe eine solche Mitwirkungspflicht verletzt.

10

Im konkreten Fall hat der Kläger nämlich sowohl die im Schriftsatz des Beklagten vom 13. Oktober 2008 in Bezug genommenen und bereits im Parallelverfahren 4 A 324/07 HAL vorgelegten Kalkulationsunterlagen als auch die Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 24. November 2008 durch das Gericht übersandt bekommen, wie er mit Schriftsätzen vom 21. November 2008 und vom 7. April 2009 auch ausdrücklich bestätigt hat. Er hatte damit insbesondere Einsicht in die Gebührenkalkulation 2006-2007 und einen Auszug aus einer Bilanz zum 30. Juni 2006 (Stand: 22.08.2007), bestehend aus der Bilanz und der Darstellung des Anlagevermögens.

11

Auf der Grundlage der Einsicht in diese Unterlagen hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 7. April 2009 und vom 8. Juni 2009 verschiedene Einwendungen formuliert, die das Verwaltungsgericht für seine Entscheidungsfindung ausgewertet hat. Das Urteil ist tragend darauf gestützt, dass diese Einwendungen nicht hinreichend substanziiert sind bzw. unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Beklagten keinen Anlass zu weiteren, Aufklärungsbedarf auslösenden Zweifeln an der Richtigkeit der Kalkulation sind. Feststellungen dazu, dass der Kläger es in tatsächlicher Hinsicht unterlassen habe, beim Beklagten direkt Akteneinsicht zu nehmen, enthält das Urteil gar nicht. Es beruht damit auch nicht tragend darauf, dass ihm ein solches Versäumnis vorzuwerfen wäre. Dass der Kläger für eine Substanziierung seines Vortrages Einsicht in weitere Unterlagen des Beklagten benötigt hätte, hat er mit der Begründung des Zulassungsantrages weder behauptet noch schlüssig dargetan.

12

b. Dass das Verwaltungsgericht einem konkreten substanziierten Einwand des Klägers nicht nachgegangen wäre, wird mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt.

13

aa. Eine hinreichende Darlegung liegt zunächst nicht darin, dass der Kläger pauschal seinen Vortrag aus der Vorinstanz in Bezug nimmt und auf eine seiner Auffassung nach ausreichende Substanziierung verweist.

14

Denn insofern unterlässt er es, konkret zu erläutern, zu welchen Punkten er Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation durch tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag soweit untersetzt hat, dass das Verwaltungsgericht dem Einwand hätte nachgehen können und daher auch müssen. Die pauschale Bezugnahme einzelner Schriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren reicht hier nicht aus (vgl. Bader, VwGO, § 124a Rdrn. 79 und Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 49, 52 jeweils m.w.N.). Denn das Verwaltungsgericht hat keineswegs den gesamten Vortrag des Klägers keiner weiteren Prüfung unterzogen. Vielmehr ist es ausweislich der Seiten 7 bis 9 des Urteilsabdruckes einzelnen Punkten des Vortrages des Klägers nachgegangen und hat insofern die Kalkulation erst aufgrund ergänzender Erläuterungen des Beklagten als sachgerecht akzeptiert. Dieser war mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2008 und vom 2. Juni 2009 sowie mit einem Schriftsatz vom 24. Juni 2009 im - auf Klägerseite ebenfalls durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers betreuten - Parallelverfahren 4 A 324/07 HAL - auf die Ausführungen des Klägers eingegangen und hatte durch ergänzende Erläuterungen die Ausführungen der Kalkulation weiter untersetzt.

15

Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages herauszuarbeiten, welche weiteren Punkte seines konkreten erstinstanzlichen Vortrages in vergleichbarer Weise soweit rechtlich und tatsächlich untersetzt gewesen sind, dass es zumindest der Einholung ergänzender Erläuterungen des Beklagten bedurft hätte, die auch in den die Kalkulation weiter erläuternden Schriftsätzen des Beklagten nicht enthalten waren.

16

bb. Eine für weitere Aufklärungserfordernisse hinreichende Substanziierung seines Vortrages folgt nicht schon daraus, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass das Rechenwerk der Gebührenkalkulation „in keinem Punkt und zwar weder auf der Aufwandsseite noch auf der Flächenseite aus sich heraus nachvollziehbar“ sei, weil es sich um ein reines Zahlenwerk ohne Erläuterung und Herleitung handele.

17

Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Urteil des Senates vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zitiert nach juris, nicht zu entnehmen, dass eine Kalkulation in jedem Fall aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein müsse. Es heißt dort (a.a.O., Rdnr. 26):

18

„Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft jedoch aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen.“

19

Damit ist zwar eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung gefordert, nicht aber, dass diese ohne weitere Erläuterungen aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein muss. Das Urteil stellt vielmehr entscheidend gerade darauf ab, dass die gebührenerhebende Körperschaft auch in der mündlichen Verhandlung zu weiteren Erläuterungen nicht in der Lage war. Ergänzende tatsächliche Angaben zur Überprüfung der Berechnung müssen nicht schon im Rechenwerk selbst vollständig enthalten sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die im Rechenwerk selbst nicht angeführten tatsächlichen Erläuterungen schriftsätzlich im Vortrag zum Verfahren ergänzt werden. Eine ergänzende Erläuterung ist hier aber durch die genannten Schriftsätze des Beklagten erfolgt. Dass diese unzureichend seien, wird, wie ausgeführt, nicht dargelegt.

20

cc. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen verletzt.

21

Hierzu macht er mit der Begründung des Zulassungsantrages geltend, das Gericht sei „ohne erkennbare Grundlage“ einer „nirgends nachvollziehbar dokumentierten mündlichen Angabe des Antragsgegners gefolgt“.

22

Dies ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es nicht den in der Gerichtsakte der Vorinstanz dokumentierten Tatsachen entspricht. Das Gericht musste sich zu diesem Punkt nicht auf mündlichen Vortrag des Beklagten stützen, denn er hat in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2009 auf Seite 3 ausgeführt:

23

„Die in der Kalkulation ausgewiesenen „sonstigen betrieblichen Erträge“ in Höhe von 55.878,00 € sind eben jene Erträge, die aus der Straßenentwässerung resultieren, so dass der Straßenentwässerungsanteil sehr wohl Berücksichtigung gefunden hat.“

24

Wieso diese schriftliche Angabe des Beklagten nicht so plausibel sein sollte, dass sich weitere Aufklärungsbemühungen dem Verwaltungsgericht aufdrängen mussten, legt die Begründung des Zulassungsantrages nicht dar. Soweit die Begründung sich unter Bezugnahme auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2009 auf das Verhältnis der Kosten der Straßenentwässerung zu den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bezieht, fehlt es schon an einer hinreichend konkreten Darlegung der von dem Kläger geltend gemachten „Plausibilitätsbedenken“ in der Antragsbegründung selbst. Unabhängig davon mangelt es an einer Erläuterung, woher der behauptete Erfahrungssatz, beide müssten in etwa in gleicher Höhe liegen, resultiert und wieso er unter den tatsächlichen Bedingungen des Entsorgungsgebietes Geltung beansprucht.

25

dd. Es ist des Weiteren auch nicht dargelegt, dass das Urteil auf einer Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, beruht, soweit es um den geltend gemachten „auffällig hohen Personalaufwand“ des Beklagten geht.

26

Hier fehlt es nämlich an einer Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Ausführungen des angegriffenen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

27

Die Begründung des Zulassungsantrages beschränkt sich darauf, den eigenen Vortrag in der Vorinstanz und einen Teil der Entscheidungsgründe zu referieren. Sie erläutert aber nicht, wieso auch unter Berücksichtigung eines organisatorischen Ermessensspielraumes der Umstand, dass ein Verband mehr Personal beschäftigt als ein anderer, ein Indiz für einen unangemessenen Personalaufwand sein sollte. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil es gerade typisch für die Ausübung eines Organisationsspielraumes ist, dass nicht alle mit der gleichen Aufgabe befassten Verbände auch eine gleiche Zahl von Personal beschäftigen.

28

ee. Eine Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, ist auch nicht hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur Flächenermittlung dargelegt.

29

Der Vortrag des Klägers zu diesem Punkt ist nicht schlüssig, weil er mit der Begründung des Zulassungsantrages Angaben zu seinem vorinstanzlichen Vortrag macht, die er in der Begründung des Zulassungsantrages nicht belegt.

30

Der Kläger gibt an, er habe unwidersprochen vorgetragen, „dass der Vorgängerverband eine etwa doppelt so große Bemessungsfläche hatte ermitteln lassen“. Wo er dies vorgetragen haben will, erläutert er aber nicht. Im Schriftsatz des Klägers vom 7. April 2009 heißt es nach einem Hinweis auf unwirksame Niederschlagswassergebührensatzungen des Vorgängerverbandes auf Seite 1:

31

„Der dortige Beklagte hatte die von ihm zugrunde gelegte Fläche (dort 41.000 qm) nur geschätzt, in seiner Nachkalkulation nach Ablauf der Rechnungsperiode aber nicht tatsächlich festgestellt“.

32

Auf Seite 5 dieses Schriftsatzes heißt es dann erneut:

33

„Denn für den Zeitpunkt der Übernahme des Verbandsgebietes des AZV „...“ i.L. durch den Beklagten per 01.07.2006 lagen keine Feststellungen über die heranzuziehende Fläche vor.“

34

Um die Grundlagen der Flächenschätzung zu erläutern, hat der Beklagte im Anschluss hieran auf den Seiten 3 und 4 seines Schriftsatzes vom 2. Juni 2009 die herangezogenen Vergleichswerte so erläutert, wie dies das Verwaltungsgericht auf Seite 9 oben des Urteilsabdruckes ausweist.

35

Hiernach verfügte schon nach den Angaben des Klägers selbst der Vorgängerverband weder über eine zuverlässige Schätzung noch über eine konkrete Flächenermittlung. Damit hat der Kläger auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der neue Verband für seine erstmalige Gebührenerhebung auf eine wirklichkeitsgerechte Flächenerfassung seines Vorgängerverbandes zurückgreifen konnte. Solche Anhaltspunkte sind auch in dem Schriftsatz vom 8. Juni 2009 nicht vorgebracht, da in ihm nur in pauschaler Form vorgebracht wird, dem Beklagten hätten bei sorgfältiger Bearbeitung die von dem Vorgängerverband erhobenen Daten ohne Weiteres zur Verfügung gestanden und er sei daher auf Schätzungen nicht angewiesen. Es war nicht rechtsfehlerhaft, in diesem Schriftsatz keine weiteren Anhaltspunkte für einen Aufklärungsbedarf zu sehen, da sich der Kläger damit in Widerspruch zu seinem eigenen vorangegangenen Vortrag setzte, ohne dies aufzuklären.

36

Dass die vom Beklagten erläuterte und von der Vorinstanz als sachgerecht gewertete Schätzungsmethode nicht sachgerecht gewesen wäre, wird mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargetan.

37

ff. Eine Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu Abschreibungen und Zinsen dargelegt.

38

Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren geltend macht, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2009 sei zu der vom Verwaltungsgericht konstatierten entgeltlichen Übernahme von „z.B. Kanälen“ nichts zu entnehmen, ist dies zwar zutreffend. Es belegt aber nicht, dass der Beklagte die entsprechenden Angaben nicht getätigt hat. Denn das Verwaltungsgericht konnte sich hierzu auf den schriftlichen Vortrag des Beklagten stützen. Im Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 heißt es auf Seite 4:

39

„Hierin eingegangen ist sowohl das von den Gemeinden des ehemaligen Zweckverbandes „...“ entgeltlich übertragene Anlagevermögen sowie die damit übernommenen Verbindlichkeiten. Hierzu reichen wir dem Gericht einen Auszug der vorläufigen Auseinandersetzungsbilanz zur Gerichtsakte, aus dem sich die Übernahme des Anlagevermögens sowie die Verbindlichkeiten ergeben einschließlich des Anlagespiegels.“

40

Auch im Schriftsatz des Beklagten vom 2. Juni 2009 ist auf Seite 2-3 ausgeführt:

41

„Auch wird der Auffassung widersprochen, dass die Position Abschreibung komplett zu streichen wäre. Zwar ist es zunächst richtig, dass der Beklagte von den vormaligen Mitgliedsgemeinden des AZV „...“ Anlagevermögen übernommen hat, jedoch erfolgte dies unter Übernahme der hierauf lastenden Schulden. Aus diesem Grund sind Abschreibungen sehr wohl in die Kalkulation aufzunehmen.“

42

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, auch in diesem Verfahren sei dem Beklagten noch die Vorlage weiterer Dokumente auferlegt worden. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2009 einen entsprechenden Passus nur zum Parallelverfahren 4 A 324/07 HAL enthält. Wenn man seiner Auffassung folgt, dies gelte, weil beide Verfahren zusammen verhandelt worden seien, aber auch für sein Verfahren, dann muss er sich aber auch konsequenterweise entgegen halten lassen, dass - genau wie im Protokoll niedergelegt - durch den Beklagten ergänzende Dokumente im Verfahren 4 A 324/07 HAL vorgelegt und seiner Prozessbevollmächtigten, die auch Prozessbevollmächtigte der Klägerin des Parallelverfahrens ist, übersandt wurden. Im Verfahren 4 A 324/07 HAL ist mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2009 vorgetragen worden:

43

„(…) dem Beklagten war in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2009 aufgegeben worden, alle Positionen seiner „Nachkalkulation“ vom 04.06.2009 im Hinblick auf die begründeten Einwände des Klägers (s. auch Schriftsatz vom 08.06.2009) und die Hinweise des Gerichts in der Verhandlung vom 09.06.2009 im einzelnen zu unterlegen.

44

Dazu sind nunmehr mit Schriftsatz vom 24.06.2009, hier eingegangen am 03.07.2009, vorgelegt worden:

45

(…)

46

Zu den ergänzenden Unterlagen nehme ich für den Kläger wie folgt Stellung: (…)“

47

Dass auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers wie der Klägerin im Parallelverfahren 4 A 324/07 HAL beide Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen parallel bearbeitet und weitgehend identisch vorgetragen hat, ergibt sich schon daraus, dass im Schriftsatz vom 6. Juli 2009 durchgängig von „dem Kläger“ die Rede ist, obwohl Aktivpartei dieses Verfahrens eine Klägerin ist. Auch der Schriftsatz vom 8. Juni 2009 ist ersichtlich parallel für beide Verfahren einheitlich verfasst, da er in der Betreffzeile „Aktenzeichen 4 A 512/08 HAL u.a.“ anführt. Unter diesen Umständen wäre es treuwidrig, würde sich der Kläger darauf berufen, in seinem Verfahren hätte er nicht rechtliches Gehör zu Vortrag erhalten, der seiner die Verfahren parallel bearbeitenden Prozessbevollmächtigten aus dem Parallelverfahren nicht nur bekannt war, sondern zu dem sie auch noch tatsächlich Stellung in einer Art und Weise genommen hatte, die nahe legt, dies solle für alle Parallelverfahren gelten.

48

Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die Zusendung ergänzender Unterlagen entsprechend der Zusage nach dem Verhandlungsprotokoll nunmehr in Abrede gestellt wird, zumal das angegriffene Urteil diese nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 2009 ergänzend übersandten Unterlagen auf Seite 8 des Urteilsabdruckes ausdrücklich in Bezug nimmt und sie für seine Feststellung, auch zu diesem Punkt seien Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation durch den Kläger nicht aufgeworfen, auswertet. Mit diesen Ausführungen der Entscheidungsgründe setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, warum das insofern vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene, nachträglich übersandte Dokument für die Richtigkeit der Kalkulation nicht aussagekräftig sein sollte. Dies hätte aber erfolgen müssen, wenn der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend machen wollte, die ihm nach der mündlichen Verhandlung übersandten Unterlagen würden die im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentierte Zusage der Vorlage weiterer Unterlagen jedenfalls nicht erschöpfend erfüllen.

49

Daher ist auch nicht schon vom Ansatz her dargelegt, dass es sich um eine den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung handeln würde.

50

Auf die „Nachkalkulation“ vom 4. Juni 2009 kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts deshalb nicht an, weil der Gebührensatz sich aus einer nicht zu beanstandenden Vorauskalkulation rechtfertigt. Da die Begründung des Zulassungsantrages diese Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angreift, kommt es auf die Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrages zur „Gebühren-Nachkalkulation“ nicht an.

51

2. Es kann dahin stehen, ob der Kläger, der sich ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, der Sache nach damit zugleich einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt hat, soweit er eine Aufklärungsrüge erhebt und eine Überraschungsentscheidung durch die Vorinstanz behauptet. Denn aus den oben erläuterten Gründen führt der Zulassungsantrag auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Erfolg (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.02.1988 - 7 B 28/88 -X -, zitiert nach juris).

52

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.

53

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

54

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „L. - Straße Ost - von Einmündung L 101 bis Ausbauende“.

2

Sie ist Eigentümerin des 10 953 m² großen, mit einem eingeschossigen Wohnhaus und verschiedenen nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bebauten Grundstücks L. 1 - 3 (Gemarkung D., Flur 4, Flurstück 288), das teilweise innerhalb des Geltungsbereichs der von der Stadt W. für die Ortslage L. erlassenen Klarstellungssatzung vom 27. September 2004 liegt. Das Grundstück grenzt mit seiner Westseite an die abzurechnende Erschließungsanlage an, mit seiner Nordseite an die L 101. Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthält eine Tiefenbegrenzungsregelung. Danach gilt als Grundstücksfläche bei unbeplanten oder nicht qualifiziert beplanten Grundstücken, die an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und der in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, sofern die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung nicht überschreitet.

3

Mit Vorausleistungsbescheid vom 27. April 2009 zog die Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 34 451,86 € heran. Sie legte dabei unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung eine Teilfläche von 2 266,91 m² zugrunde. Die Klägerin wandte dagegen ein, ihr Grundstück habe bei der Aufwandsverteilung nur mit der innerhalb der Klarstellungssatzung liegenden Grundstücksfläche berücksichtigt werden dürfen.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid mit Urteil vom 5. Oktober 2010 aufgehoben, soweit darin eine Vorausleistung von mehr als 29 625,17 € festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Festlegung der Grenzen des Innenbereichs durch die Klarstellungssatzung sei auch für das Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich und gehe der Tiefenbegrenzungsregelung vor. Letztere könne niemals Grundlage sein, eine im Außenbereich liegende Teilfläche eines Grundstücks erweiternd in die Verteilung einzubeziehen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen dieses Urteil sowohl die Berufung der Klägerin als auch der Beklagten zugelassen.

6

Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin, mit der diese u.a. die Höhe des Erschließungsaufwandes gerügt und die Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Verteilmasse gefordert hatte, zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das angefochtene Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die räumliche Erschließungswirkung einer Straße ende nicht dort, wo der Außenbereich beginne, also hinter dem letzten Baukörper, sondern da, wo für ein großes Baugrundstück eine Gebrauchswerterhöhung durch die Gebrauchsvorteile an der Straße nicht mehr feststellbar sei. Es sei für die Beitragspflicht unerheblich, dass auf den im Außenbereich liegenden Teilflächen der Grundstücke nicht gebaut werden dürfe, da der betroffene Eigentümer mit der ihm ermöglichten wohnakzessorischen Nutzung einen Vorteil auch von den Außenbereichsflächen seines Grundstücks habe. Die Tiefenbegrenzung habe daher nicht die Funktion, den Innen- vom Außenbereich typisierend abzugrenzen. Das könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper ende, dieser aber in der Regel vor der üblichen satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liege. Voraussetzung für eine Veranlagung sei zwar, dass ein Grundstück bebaut oder Bauland sei, nicht aber, dass es in seiner vollen Länge in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Die Klarstellungssatzung spiegele dagegen den tatsächlich vorhandenen Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wider; ihr sei daher im Erschließungsbeitragsrecht keine relevante Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der erschlossenen Grundstücksflächen beizumessen.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Die Entscheidung des Berufungsgerichts führe dazu, dass das Erschließungsbeitragsrecht vom Bauplanungsrecht abgekoppelt werde und in Widerspruch zu diesem gerate. Die Auffassung des Berufungsgerichts missachte den durch die Klarstellungssatzung eindeutig zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde. Das Oberverwaltungsgericht weiche damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach ein Grundstück im Außenbereich erschließungsbeitragsrechtlich nicht als Bauland herangezogen werden könne. Die Länge der Erschließungsanlage sei willkürlich festgelegt worden; sie ende in Höhe des Flurstücks 101, obwohl sich unmittelbar danach Wohnbebauung befinde.

8

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2010 zu ändern und den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. April 2009 insgesamt aufzuheben.

hilfsweise: den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2013 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen nach § 139 Abs. 3 Satz 4, § 143 VwGO unzulässig, weil die Revisionsbegründung als verletzte Bundesnorm lediglich den nach Ansicht der Beklagten nicht einschlägigen § 133 Abs. 3 BauGB nennt und im Übrigen pauschal auf die §§ 127 ff. BauGB verweist. Dem formellen Begründungserfordernis ist Genüge getan, wenn die Verletzung einer Rechtsnorm gerügt wird; ob die als verletzt bezeichnete Norm geeignet ist, das Revisionsvorbringen zu stützen, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 11.94 - BVerwGE 102, 95 <99>). Die Revisionsbegründung enthält auch eine hinreichend verständliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss.

12

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es auf die Berufung der Beklagten der Auffassung ist, dass Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragen, ungeachtet der durch eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogenen Grenze mit ihrer gesamten Fläche bzw. maximal bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen sind. Soweit es die Berufung der Klägerin zurückweist, ist der Beschluss dagegen bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

13

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient.

14

a) Mit der Funktion der Tiefenbegrenzungsregelung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - (BVerwGE 121, 365, bekräftigt durch Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 117 Rn. 5) befasst. Dabei hat er ausgehend von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden baurechtlichen Vorteilsbegriff (hierzu und zu der Kritik an diesem Begriff Storost, DVBl 2005, 1004) die Notwendigkeit einer Tiefenbegrenzung unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hergeleitet. Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Da die Erschließung darin besteht, einem Grundstück die Zugänglichkeit zur Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 14.68 - BVerwGE 32, 226 <227> und vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 37), liegt bei besonders tiefen Grundstücken wegen mangelnder baulicher oder sonstiger erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Ausnutzbarkeit hinsichtlich ihrer Übertiefe ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vor. Das hat zur Folge, dass diese Grundstücke mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht beteiligt sind (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 <315> und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 367 f.). Die Anordnung einer Tiefenbegrenzung dient mithin, ebenso wie die gesetzliche Bestimmung des maßgeblichen Grundstücksbegriffs, der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, auf die der Aufwand nach der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung umzulegen ist (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <65>).

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine Tiefenbegrenzungsregelung in ihre Satzung aufzunehmen. Sie kann vielmehr auch in jedem Einzelfall gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entscheiden, inwieweit ein Grundstück erschlossen ist. Entscheidet sich die Gemeinde für diesen Weg, so kann das allerdings in erhöhtem Maße zu Meinungsverschiedenheiten führen. Denn die Bestimmung der Grenze von Ausnutzbarkeit und Erschließungsvorteil bei übermäßig tiefen Grundstücken bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen Bandbreite und wird nicht immer leicht zu treffen sein (Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. und vom 19. Februar 1982 a.a.O.). Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität mehrfach entschieden, dass die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig ist. Sie begründet dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 65.74 und 4 C 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 15 S. 9 f., vom 19. Februar 1982 a.a.O. S. 66 und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 369).

16

b) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt ist, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen.

17

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 370) ausgeführt, dass es an einem tragfähigen Grund mangelt, die Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf einen wie auch immer gearteten „Randbereich“ des unbeplanten Innenbereichs im Übergang zum Außenbereich zu beschränken. Daran ist festzuhalten. Der in der Entscheidung vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 369) zu findende Hinweis auf die „Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB“ lässt keinen anderen Schluss zu. Auch und gerade in „zentralen“ Innenbereichslagen wird die Frage, welcher Bereich als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist, insbesondere die Frage, wo die rückwärtige „faktische Baugrenze“ verläuft, vielfach nicht einfach zu beantworten sein (vgl. Beschlüsse vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128, vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 S. 77 f. und vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574). Um diese Unsicherheiten zu vermeiden und die ortsübliche Bebauungstiefe eines unbeplanten Innenbereichs im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität für die Beitragserhebung generell festzulegen, bieten sich satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungen an.

18

Die Kritik, es sei offensichtlich, dass sehr tiefe und damit sehr viel größere Grundstücke in der Regel eine erheblich größere bauliche Ausnutzbarkeit besäßen und sich daher das Ausmaß der ermittelten Erschließungsvorteile erheblich voneinander unterscheide (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 36 und Uechtritz, VBlBW 2006, 178 <181 f.>), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Regelhaftigkeit der Beziehung zwischen zulässiger baulicher Nutzung und Grundstücksgröße - insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahlen - nur in (qualifiziert) beplanten Gebieten gegeben ist, während in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden können als weniger tiefe Grundstücke. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Bebauung nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), hängt nicht in erster Linie und schon gar nicht regelhaft von der Tiefe des jeweiligen Grundstücks ab, sondern von der tatsächlich vorhandenen Umgebungsbebauung. Was insbesondere das Maß der Nutzung betrifft, prägt vorrangig die absolute Größe der vorhandenen Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, das Bild der maßgebenden Umgebung; den relativen Maßstäben der Grundflächen- und Geschossflächenzahl kommt dagegen im unbeplanten Innenbereich - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>; Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493). Ein übertiefes Grundstück wird daher in der Regel nicht über die von den benachbarten, weniger tiefen Grundstücken geprägte rückwärtige Baugrenze hinaus bebaubar sein und damit auch keinen größeren Erschließungsvorteil haben.

19

2. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, auch mit der in den Außenbereich hineinragenden Fläche bis zu einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen sind.

20

a) Die nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 131 Abs. 2 und 3 BauGB vorzunehmende Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ist auf das Ziel der Beitragserhebung ausgerichtet. Um eine Belastung der Gemeinde mit nicht umlagefähigen Kosten zu vermeiden, müssen schon bei der Aufwandsverteilung alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB auszulösen. Infolgedessen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Grundstücke nicht unter § 131 Abs. 1 BauGB, wenn sie unfähig sind, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB jemals zu erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 43.76 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 32 S. 63 und vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 63). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, muss sich demnach darauf erstrecken, ob aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme gerechtfertigt ist, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB erfüllen können. Das trifft für Grundstücke, die im Außenbereich liegen, nicht zu. Grundstücke, „für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist“ (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten. Außenbereichsgrundstücke sind aber ungeachtet ihrer potentiell nicht ausgeschlossenen Bebaubarkeit auch nicht nach der Verkehrsauffassung „Bauland“, und erst recht stehen sie nicht „nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung“ an (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit fehlt (Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 m.w.N.).

21

b) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei insgesamt im Außenbereich liegenden Grundstücken Anwendung, sondern auch dann, wenn nur eine Teilfläche eines im Übrigen im Innenbereich liegenden Grundstücks in den Außenbereich hineinragt. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, auf die bauplanungsrechtliche Situation eines Grundstücks komme es nur für die Frage an, ob es überhaupt erschlossen sei, während sich der Umfang der Erschließung ausschließlich nach beitragsrechtlichen Maßstäben richte, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

22

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 368) klargestellt hat, ist ein Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB nur erschlossen, wenn und soweit ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichgestellte Nutzbarkeit vermittelt wird. Grundstücke unabhängig vom Umfang der Erschließungswirkung an den Kosten der Erschließungsmaßnahme zu beteiligen, widerspräche der Funktion des Erschließungsbeitragsrechts, einen Ausgleich für die dem betroffenen Grundstück durch die Erschließungsanlage vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit herzustellen. Dies wäre jedoch der Fall, würde man Grundstücksflächen, die im Außenbereich liegen und die daher nicht durch die Anbaustraße erschlossen werden, in die Aufwandsverteilung einbeziehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umfang der erschlossenen Fläche im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verringert, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Grundstücks durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbote etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt ist. Zum einen kann so gut wie niemals die gesamte Grundstücksfläche der baulichen Nutzung zugeführt werden und sollen Regelungen dieser Art nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, zum anderen wird bei der Planung regelmäßig auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Grundstücksgröße und dem Grad der Bebaubarkeit geachtet (§ 1a Abs. 1 BauGB), so dass für ein Bauvorhaben durchweg mehr Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (Urteil vom 1. September 2004 a.a.O. S. 371 f.). Eine ähnliche Regelhaftigkeit zwischen Grundstücksgröße und Ausnutzbarkeit besteht - wie schon erwähnt - im unbeplanten Innenbereich nicht und fehlt erst recht, wenn und soweit ein Grundstück im Außenbereich liegt.

23

Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausweisung einer Teilfläche als „private Grünfläche“ im beplanten Gebiet in der Regel den Umfang des Erschlossenseins eines Grundstücks unberührt lässt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Erschließungswirkung in dieser Fallgestaltung darauf abgestellt, dass „private Grünflächen“ im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung als Hausgarten zugänglich seien, und aus diesem Grund eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung bejaht (Beschluss vom 29. November 1994 - BVerwG 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 35 f.). An einer solchen Erstreckung der Erschließungswirkung auf nicht bebaubare Teile eines Grundstücks fehlt es aber bei Außenbereichsflächen auch dann, wenn die betroffenen Flächen tatsächlich wohnakzessorisch genutzt werden können. Eine im Außenbereich liegende Grundstücksfläche befindet sich in einer grundsätzlich anderen baurechtlichen Situation als ein in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegendes Grundstück, für das der Bebauungsplan hinsichtlich einer Teilfläche eine „private Grünfläche“ festsetzt. Die „private Grünfläche“ ist, auch wenn sie nicht Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO darstellt, Teil eines durch einen qualifizierten Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesenen Grundstücks. Nur deshalb ist der Weg eröffnet, für diese Teilfläche auf eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Dies ist bei einem Außenbereichsgrundstück, aber auch bei einer im Außenbereich liegenden Teilfläche eines im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks nicht der Fall. Die wohnakzessorische Nutzungsmöglichkeit besteht in einer solchen Fallgestaltung losgelöst von der durch die Erschließungsanlage vermittelten erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit (vgl. Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 f.). Die Anbaustraße vermittelt mit anderen Worten einem teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstück hinsichtlich des im Außenbereich liegenden Grundstücksteils keinen Vorteil, der eine Beteiligung an den Kosten der Herstellung der Erschließungsanlage rechtfertigt.

24

c) Die hier vertretene Auffassung ist unter dem übergeordneten Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Soweit es das Berufungsgericht als gleichheitswidrig ansieht, wenn Grundstücke, deren Teilflächen in den Außenbereich ragen, abhängig vom Zufall des Erlasses einer Klarstellungssatzung entweder mit ihrer (vorbehaltlich einer Tiefenbegrenzung) kompletten Fläche oder nur bis zur in der Satzung bestimmten Grenze in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen würden, liegt diesen Bedenken die - wie oben ausgeführt - unzutreffende Annahme zugrunde, Außenbereichsflächen könnten überhaupt erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein. Das Fehlen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat vielmehr für die Bestimmung des Anteils an den Erschließungskosten lediglich zur Folge, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich gesondert in jedem Einzelfall vorzunehmen ist.

25

Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung nur die bis zur letzten Gebäudewand reichende Fläche, bei einer Tiefenbegrenzung aber auch die wohnakzessorisch genutzten Außenbereichsflächen zum Erschließungsbeitrag herangezogen würden, führt im Ergebnis nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

26

Nicht auszuschließen ist, dass bei einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung die erschlossenen Flächen großzügiger bemessen werden als bei einer jedes Grundstück in den Blick nehmenden Einzelfallentscheidung der Gemeinde oder im Falle des Erlasses einer Klarstellungssatzung. Hierin liegt allerdings kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse beruhen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 - KStZ 2011, 215). Wird die satzungsrechtliche Regelung diesen Anforderungen gerecht, weil sich die Gemeinde bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung realitätsgerecht an den in der Gemeinde typischen Grundstücksverhältnissen orientiert hat, ist die gleichwohl mögliche Einbeziehung von Flächen, die bei einer Ermittlung der Reichweite des Erschließungsvorteils durch eine Einzelfallentscheidung oder bei Erlass einer Klarstellungssatzung dem Außenbereich zuzurechnen wären, von der Typisierungsbefugnis der Gemeinde gedeckt (zur Typisierungsbefugnis vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 <280> und Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - juris Rn. 66 m.w.N.). Deren Grenzen wären erst überschritten, wenn die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit zulässige Typisierungsbefugnis zu einer mit den aus ihr erwachsenden Vorteilen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehenden Ungleichheit der Belastung führen würde (BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 a.a.O.). Dafür, dass dies im Falle einer auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Grundstücksverhältnisse beruhenden satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung der Fall wäre, ist nichts ersichtlich.

27

Dies gilt umso mehr, als die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung Hausgärten und sonstige wohnakzessorisch genutzte Grundstücksflächen stets unberücksichtigt bleiben müssten, Bedenken begegnet. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich maßgebliche Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper der Ortslage endet (vgl. Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12 m.w.N.). Dieser Grundsatz, der in erster Linie die Frage betrifft, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in Ortsrandlagen noch Teil des Bebauungszusammenhangs sind, steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 11; Dürr, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Bd. 3, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 25; Johlen, KStZ 1996, 148 <149>; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 19; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 - BRS 38 Nr. 73; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 - NVwZ-RR 2001, 426 <427>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2001 - 1 K 21/98 - NVwZ-RR 2002, 485 <486> und OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 - juris Rn. 6).

28

Hiernach wird bei zutreffender Beurteilung der örtlichen Verhältnisse die typische wohnakzessorische Nutzung regelmäßig noch ganz oder teilweise zum Innenbereich gehören. Damit hängt es aber nicht vom Zufall des Erlasses oder Nichterlasses einer Klarstellungssatzung ab, ob diese Nutzung bei der Frage, wie weit die Erschließungswirkung einer Anbaustraße reicht, Berücksichtigung findet. Der vorliegende Fall verdeutlicht gleichzeitig, dass die Festlegung der Tiefenbegrenzung eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber erfordert und dieser prüfen muss, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Gegebenenfalls sind differenzierende Regelungen bei der konkreten Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung notwendig (vgl. auch Richarz, KStZ 2006, 1 <9>).

29

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass in dem hier vorliegenden Fall einer hinter der Tiefenbegrenzung zurückbleibenden Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB diese grundstücksbezogene und genauere satzungsrechtliche Regelung der stärker typisierenden Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vorgeht. Die von der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ausgehende Vermutung, dass ein innerhalb der Tiefenbegrenzung liegendes Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zugehörig und von der Anbaustraße bis zur festgelegten Grenze erschlossen ist, wird durch die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerlegt. Gegen den Vorrang der Klarstellungssatzung in den Fällen der weiterreichenden Tiefenbegrenzung spricht auch nicht, dass eine fehlerhafte Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch die Gemeinde einen im gerichtlichen Verfahren stets zu beachtenden Fehler darstellt, die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit anderen Worten nur deklaratorischen Charakter hat und daher zwar die öffentlichen Planungsträger und sonstige öffentliche Stellen, nicht jedoch die Gerichte bindet (vgl. Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 14 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 42). Eine danach mögliche Unbeachtlichkeit einer Klarstellungssatzung im Einzelfall lässt deren generellen Vorrang unberührt.

30

Der Vorrang einer Klarstellungssatzung gilt hingegen nicht, wenn und soweit sie die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überschreitet. Dann scheidet zwar der jenseits der Klarstellungssatzung liegende Grundstücksteil als erschlossene Fläche aus. Hinsichtlich der im Innenbereich liegenden Grundstücksfläche („zentrale Innenbereichslage“) ist dagegen allein die Tiefenbegrenzung maßgeblich für die Festlegung der Reichweite der Erschließungswirkung. Insoweit und nur insoweit spielt die Klarstellungssatzung keine Rolle für die Bestimmung der erschlossenen Fläche.

31

4. Der Vorrang der Klarstellungssatzung gegenüber der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung hat zur Folge, dass der Beschluss des Berufungsgerichts zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen ist. Der von der Klägerin mit der Revision verfolgte weitergehende Anspruch auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheides insgesamt bleibt dagegen ohne Erfolg. Soweit das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Frage nach der Bestimmtheit des Geltungsbereichs der Klarstellungssatzung offengelassen hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu zu Protokoll die Erklärung abgegeben, dass die Richtigkeit der in der Klarstellungssatzung festgelegten Innen-/Außenbereichsgrenze aufgrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr in Frage gestellt werde. Mit ihrer weiteren Rüge, die Erschließungsanlage ende willkürlich in Höhe des Flurstücks 101, obwohl sich unmittelbar danach weitere baulich genutzte Grundstücke befinden, greift sie die Aussage des Berufungsgerichts an, dass die vorhandene Bebauung mit einem Altenteilerhaus auf dem an die Flurstücke 100 bis 101 angrenzenden Flurstück 103 angesichts der dazwischen liegenden weiträumigen Freiflächen nicht mehr Teil der organischen Siedlungsstruktur sei und daher nicht am Bebauungszusammenhang teilnehme. Warum diese Würdigung des Berufungsgerichts unzutreffend sein sollte mit der Folge, dass dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Anwendung materiellen Bundesrechts (§ 34 BauGB) vorzuwerfen wäre, legt die Revision nicht dar. Auch wenn man das Vorbringen als Verfahrensrüge hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts versteht, kann die Revision keinen Erfolg haben. Zwar könnte mit dem Argument einer objektiv willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ein Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. Beschluss vom 2. September 2014 - BVerwG 8 PKH 2.13 - juris Rn. 8 m.w.N.). Es fehlt aber an jeder eine solche Schlussfolgerung rechtfertigenden Darlegung durch die Klägerin.

32

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Eigentümer eines 1.406 m2 großen, bebauten Grundstücks (FlSt. 34 und 35, Flur A der Gemarkung S.) an der Straße „Dörfchen“ im Verbandsgebiet des Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. Auf dem Grundstück wurde von den 1950er Jahren bis November 2000 ein Altenpflegeheim betrieben.

2

Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 zog die Stadt D. die Klägerin für das Grundstück zu einem Beitrag für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung in Höhe von 4.454,46 € heran. Zum 1. April 2004 übertrug dann die Stadt D. die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung auf den Beklagten, dessen Verbandsversammlung am 14. April 2004 eine Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung beschloss.

3

Den gegen den Beitragsbescheid fristgerecht eingelegten Widerspruch, der nicht begründet worden ist, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2008 zurück. Auf die am 20. Oktober 2008 erhobene Klage der Klägerin hob der Beklagte am 25. Februar 2009 den Widerspruchsbescheid auf und die Stadt D. beschied am 20. April 2009 den Widerspruch der Klägerin. Das Verwaltungsgericht Halle hob mit Urteil vom 19. August 2009 (- 4 A 51/09 HAL -) den Beitragsbescheid auf, da die in Betracht kommenden Beitragssatzungen der Stadt D. und ihres Rechtsvorgängers, des AZV D., als rechtliche Grundlage ausschieden; einen am 30. September 2009 gestellten Antrag der Stadt D. auf Zulassung auf Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17. November 2010 (- 4 L 212/09 -) ab.

4

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 zog der Beklagte die Klägerin nach seiner Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung für das Grundstück zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 4.822,02 € heran. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 4. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht Halle erneut Anfechtungsklage erhoben.

5

Das Gericht hat den Beitragsbescheid auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012 aufgehoben.

6

Der Bescheid sei festsetzungsverjährt, da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück mit Inkrafttreten der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten im Jahre 2004 entstanden sei. Die vorherige Beitragssatzung der Stadt D. sei unwirksam gewesen. § 171 Abs. 3a AO sei nicht einschlägig, da dessen Anwendung voraussetze, dass durch den zunächst angefochtenen Abgabenbescheid die Festsetzungsfrist für die Abgabe gewahrt worden sei, die mit dem späteren Abgabenbescheid (erneut) festgesetzt werde. Dies sei nicht der Fall. Mit dem angefochtenen Beitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 werde der im Jahre 2004 entstandene Beitrag geltend gemacht. Die im Hinblick auf diesen Beitrag mit Ablauf des Jahres 2004 begonnene Festsetzungsfrist sei durch den ursprünglich angefochtenen Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 nicht gewahrt worden. Abgesehen davon, dass der Bescheid erlassen worden sei, bevor der Beitrag auf der Grundlage der erst am 14. April 2004 beschlossenen Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung entstanden sei, habe es der Stadt D. an der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des vom Beklagten geltend gemachten Beitrags gefehlt. Die Festsetzungsfrist werde jedoch gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nur gewahrt, wenn der Abgabenbescheid von der zuständigen Behörde festgesetzt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Stadt D. sei nur für die Festsetzung ihrer eigenen Beitragsforderung zuständig, nicht aber für die Festsetzung der Beitragsforderung des Beklagten.

7

Auf Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

8

Der Beklagte macht zur Begründung geltend, § 171 Abs. 3a AO sei auch dann einschlägig, wenn zwischen dem Erlass des ursprünglichen und dann aufgehobenen Beitragsbescheides und dem Erlass eines neuen Beitragsbescheides eine andere Behörde zuständig geworden sei. Der Abgabeschuldner dürfe nicht dadurch bessergestellt werden, dass - mehr oder weniger zufällig - im Lauf der Zeit Änderungen in der Zuständigkeit der abgabenerhebenden Behörde eingetreten seien. Maßgeblich sei, dass das veranlagte Grundstück einen Vorteil der Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung nach wie vor habe und dass mit dem Herstellungsbeitrag dieser Vorteil abgegolten werden solle. Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) zur Auslegung des § 171 Abs. 3a AO heranziehen wolle, könne dies allenfalls zur Folge haben, dass die abgabenerhebende Körperschaft zeitnah, mindestens innerhalb der gesetzlichen vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist einen neuen Beitragsbescheid erlassen müsse. Dies sei geschehen.

9

Daneben könne dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit durch eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechnung getragen werden. Weder die Fallgruppe der Verwirkung noch der unzulässigen Rechtsausübung sei aber einschlägig. Die Vorteilslage für die Klägerin sei ausweislich des Bauabnahmeprotokolls für die Kanalbauarbeiten im Ortsteil S. in der Straße „Dörfchen“ im Mai 2000 entstanden. Eine zentrale Entsorgung sei dann ab dem Jahr 2004 möglich gewesen, nachdem das zentrale Kanalnetz fertiggestellt und das Schmutzwasser in die Zentralkläranlage in D. habe weitergeleitet werden können. Innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist habe die Stadt D. einen Beitragsbescheid erlassen, dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht erst mit dem die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom 17. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sei. Innerhalb eines Monats danach habe er erneut einen Beitrag festgesetzt, um seiner Beitragserhebungspflicht zu entsprechen. Zuvor sei er daran wegen des Verbots der Doppelveranlagung und des zwar zur gerichtlichen Überprüfung gestellten, aber wirksamen Beitragsbescheids der Stadt D. gehindert gewesen. Nicht im Ansatz könne von einer Pflichtverletzung ausgegangen werden.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Ablaufhemmung könne nur zwischen den Beteiligten eines Klageverfahrens wirken und nicht gegenüber unbeteiligten Dritten. Mit Übernahme der Abwasserbeseitigung hätte der Beklagte prüfen müssen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ihm zustehende Beitragsansprüche verjähren. Der Beklagte habe nicht das zwischen ihr und der Stadt D. geführte Klageverfahren abwarten können. Außerdem habe der Beklagte seine öffentliche Einrichtung weitergehend definiert als dies in der Stadt D. der Fall gewesen sei. Das Klageverfahren gegen die Stadt D. könne daher keine verjährungshemmenden Auswirkungen haben, weil es eine andere öffentliche Einrichtung betreffe. Eine erweiternde Auslegung der Abgabenordnung sei nicht möglich, da es sich um eine Schutznorm handele.

15

Zudem sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 eine Verjährung des Beitragsanspruches eingetreten. Auf Grund einer danach gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entstehe die Beitragspflicht, sobald das Grundstück angeschlossen werden könne und eine (nicht zwingend rechtmäßige) Satzung bestehe. Eine mögliche Hemmungs- und Unterbrechungswirkung aus vorangegangenen Verfahren der Stadt D. wirke zum einen nicht zugunsten des Beklagten und ändere im Übrigen nichts an der Verjährung. Eine Anschlussmöglichkeit habe bereits im Jahre 1991 bestanden. Für das Objekt sei Ende 1991 ein Bauantrag gestellt worden, der hinsichtlich der Beseitigung des Abwassers die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage mit zentraler Kläranlage im Trennsystem vorgesehen habe. Es sei beabsichtigt gewesen, einen Anbau zu dem Pflegeheim zu errichten. Unter dem 17. Dezember 1992 sei die Baugenehmigung erteilt worden. Auch der beauftragte Architekt habe für den Bereich Abwasser die Entsorgung in eine zentrale Kläranlage angegeben. Nach ihrer Erinnerung sei eine zentrale Entsorgung über die Straße „Dörfchen“ erfolgt; wohin das Leitungssystem letztendlich entsorgt habe, sei nicht bekannt. Auf einem Grundriss des Pflegeheims aus dem Jahr 1993 seien sowohl ein Schmutzwasser- als auch ein Regenwasserkanal eingezeichnet und auf der Fotodokumentation eines Wertgutachtens aus dem Jahr 1994 sein Kanaldeckel im Straßenbereich erkennbar. Ein Zeuge könne bestätigen, dass bereits 1993 ein Mischwasserkanal vorhanden gewesen sei, der über einen Überlauf in die Elster eingeleitet habe. Darüber hinaus sei 1995 einem Antrag auf Trinkwasserversorgung seitens des Wasserzweckverbandes (…) stattgegeben worden. Eine verfassungskonforme Auslegung auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014, die zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist führe, komme nicht in Betracht.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

17

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

18

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund der Schriftsätze der Klägerin vom 19. November 2014 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor. Insbesondere die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin zur Anschlusssituation sind nicht geeignet, ihre Auffassung zu stützen.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 14. April 2004 - SBAS -, die ordnungsgemäß im Amtsblatt des Landkreises Wittenberg vom 8. Mai 2004 veröffentlicht wurde und in den hier maßgeblichen Teilen rückwirkend am 1. März 2004 in Kraft trat.

21

1. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Die in § 7 Abs. 1 SBAS getroffene Regelung, wonach die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vor dem Grundstück entsteht, wird insoweit ergänzt. Nach der vorher geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes entstand die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu beiden Gesetzesfassungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Januar 2011 - 4 L 234/09 -; Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -, m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 10. November 1999 - B 3 S 29/98 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2202, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen.

22

Die Satzung des Beklagten vom 14. April 2004 ist für das Grundstück der Klägerin die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung, da die vorher geltenden Beitragssatzungen der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Stadt D. sowie des AZV D., keine taugliche Rechtsgrundlage waren. Wie das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 19. August 2009 (- 4 A 52/09 -) zur Recht festgestellt hat, verstieß die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Stadt D. vom 11. Juli 2000 - auch in der Gestalt der vier Änderungssatzungen - mit der Festsetzung eines geringeren Beitragssatzes für Grundstücke, die die in der Zeit vom 15. Juni 1991 bis 4. November 1993 angeschlossen wurden oder anschließbar waren, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS). Die Entwässerungsabgabensatzung des AZV D. vom 9. April 1996 enthielt keine wirksame Bestimmung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA in einer Beitragssatzung vorgeschrieben ist.

23

2. Durchgreifende Bedenken an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung vom 14. April 2004 sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab sonst ersichtlich.

24

3. Der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2010 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden.

25

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist.

26

Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist nach der zum 1. April 2004 erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Beklagten und vor Ablauf des Jahres 2004 entstanden. Denn unstreitig bestand jedenfalls im Jahr 2004 eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten und die am 1. März 2004 in Kraft getretene Satzung des Beklagten vom 14. April 2004 war die erste wirksame Beitragssatzung. Dass die sachliche Beitragspflicht erst auf Grund der Satzungsregelungen des Beklagten entstanden ist, obwohl die Stadt D. vor der Übertragung der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung auf den Beklagten schon ein Abwasserbeseitigungssystem hergestellt hatte, ist unschädlich.

27

Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist jedoch gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO durch die Einlegung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 bis zum Eintritt der Bestandskraft des nunmehr streitigen Beitragsbescheides des Beklagten gehemmt worden.

28

Wird ein Abgabenbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft gem. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach § 171 Abs. 3a Satz 2 AO hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO bestimmt, dass in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden ist, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist.

29

a) Die Regelungen des § 171 Abs. 3a AO sind anwendbar. Zwar werden in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA lediglich die Absätze 1 bis 4 und 7 bis 14 des § 171 AO, nicht jedoch dessen Absatz 3a auf kommunale Abgaben für entsprechend anwendbar erklärt. Gleichwohl ist auch der letztgenannte Absatz von der als dynamische Verweisung anzusehenden Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA erfasst (vgl. mit näherer Begründung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - 2 M 444/04 -; Beschl. v. 12. Juli 2002 - 1 M 273/01 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Beschl. v. 26. September 2006 - 4 L 208/06 -; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 38a, m.w.N.).

30

b) Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3a AO sind erfüllt.

31

Bei dem Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 handelt es sich um einen Abgabenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO, der mit einem Widerspruch angefochten und in einem Klageverfahren gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben worden ist. Rechtsfolge des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist, dass die Ablaufhemmung erst endet, wenn ein nachfolgender (neuer) Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist bzw. über den Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid unanfechtbar entschieden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -; OVG Thüringen, Beschl. v. 9. November 2011 - 4 EO 39/11 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30. August 2011 - 6 A 10475/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 14 A 1345/10 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 36, m.w.N.).

32

Dass die Stadt D. den Bescheid vom 24. Februar 2004 erlassen hat, bevor die sachliche Beitragspflicht entstanden war, steht dem nicht entgegen. Es ist von vornherein unschädlich, wenn der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheides i.S.d. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO noch nicht entstanden war. Der Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 3a AO liegt die Konstellation zugrunde, dass die ursprüngliche Abgabenfestsetzung angefochten worden ist, und dass nunmehr die Möglichkeit einer erneuten Festsetzung der streitigen Abgabe nicht dadurch obsolet werden soll, dass zwischenzeitlich - d.h. während der Rechtsbehelf gegen die alte Festsetzung noch anhängig ist - die Festsetzungsfrist abläuft. Nur die Anfechtung eines nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 125 AO nichtigen Bescheids führt nicht zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO (VGH Bayern, Urt. v. 8. März 1991 - 23 B 89.134 -; BFH, Urt. v. 19. November 2009 - IV R 89/06 -, m.w.N., jeweils zit. nach JURIS zu § 171 Abs. 3 AO a.F.; Pahlke/König, AO, 2. A., § 171 Rdnr. 50).

33

Auch der Umstand, dass der Beklagte nach Erhebung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 24. Februar 2004 für die Beitragserhebung zuständig geworden ist und somit nach Einsetzen der Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat, ist unschädlich (so i.E. auch OVG Saarland, Beschl. v. 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, zit. nach JURIS zu einem Gebührenanspruch). Die Abgabenfestsetzung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO und damit die Festsetzungsfrist beziehen sich zwar - was sich auch aus § 171 Abs. 3a AO Satz 2 AO ergibt - auf den konkreten Abgabenanspruch i.S.d. § 37 Abs. 1 AO, d.h. auf den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis nach § 38 AO zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner. Angesichts des Zwecks des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO sowie des Umstands, dass diese Regelung nach § 13 Satz 1 KAG LSA nur entsprechend anzuwenden ist und eine vergleichbare Zuständigkeitsverlagerung in Verfahren nach der Abgabenordnung gerade nicht stattfinden kann, ist aber eine erweiternde Auslegung für den Fall vorzunehmen, dass die Befugnis zur Beitragserhebung auf eine insoweit als Rechtsnachfolger anzusehende andere Körperschaft übergeht. Die in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO vorgenommene Verlängerung der Hemmung soll die Durchführung des behördlichen Verfahrens sichern (vgl. BFH, Urt. v. 5. Oktober 2004 - VII R 77/03 -, zit. nach JURIS unter Hinweis auf BT-Drs VI/1982, Seite 151; OVG Thüringen, Beschl. v. 9. November 2011, a.a.O.). Ohne eine solche Regelung wären gerade in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren, deren Rechtsgrundlage kommunale Satzungen bilden, Einbußen der abgabenerhebenden Körperschaften zu befürchten. Denn ein Verweis auf § 174 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides eine Neubescheidung erfolgen kann, fehlt im Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt. Für die Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist es daher ausreichend, dass die Beitragsfestsetzung der vorher zuständigen Körperschaft auf einen nach den wesentlichen Merkmalen identischen Beitragsanspruch gerichtet war (vgl. dazu auch BFH, Beschl. v. 25. Januar 1994 - I B 139/93 -, zit. nach JURIS), so dass einer Beitragsfestsetzung durch die während der Hemmungswirkung zuständig gewordene Körperschaft die Ausschlusswirkung des Beitragsbescheides der vorher zuständigen Körperschaft entgegenstand. Dass die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nach der vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urt. v. 13. Dezember 2001 - III R 13/00 -, zit. nach JURIS) nur gewahrt ist, wenn der Abgabenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat, hat für die Auslegung des § 171 Abs. 3a AO keine Bedeutung (vgl. auch BFH, Beschl. v. 25. Januar 1994, a.a.O.). Insoweit ausreichend ist, dass der Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 fristwahrend i.S.d. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ihren Bereich verlassen hat.

34

Die erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass die maßgeblichen Regelungen der Abgabenordnung entgegen ihrer Auffassung schon nicht als Schutznorm für die Beitragspflichtigen anzusehen sind, ergibt sich die hier vorgenommene Auslegung maßgeblich aus dem nur auf eine entsprechende Anwendung gerichteten Anwendungsbefehl des Gesetzgebers des Kommunalabgabengesetzes. Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, die öffentliche Entsorgungseinrichtung des Beklagten, um deren Herstellung es gehe, sei nicht identisch mit der ehemaligen öffentlichen Entsorgungseinrichtung der Stadt D., weil die Städte A und Z-E hinzugekommen seien. Diese Städte waren zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach der maßgebenden Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 14. April 2004 noch nicht von der Einrichtung des Beklagten erfasst. Darüber hinaus lässt eine bloße flächenmäßige Erweiterung der öffentlichen Einrichtung nicht die Einstufung des Beitragsanspruchs des Beklagten als einen - verglichen mit dem Beitragsanspruch der Stadt D. - nach den wesentlichen Merkmalen identischen Beitragsanspruch entfallen.

35

4. Eine Beitragserhebung wird durch die die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht nicht ausgeschlossen.

36

Dieses Gebot schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS).

37

Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013 - 9 B 13.13 -; vgl. auch Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB, jeweils zit. nach JURIS). Die in der Rechtsprechung angeführten Argumente gegen eine Anwendung der Entscheidung vom 5. März 2013 im Anschlussbeitragsrecht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014 - 1 L 142/13 -; VG Greifswald, Urt. v. 14. November 2013 - 3 A 524/11 -; VG Schwerin, Urt. v. 11. April 2013 - 4 A 1250/12 -, jeweils zit. nach JURIS) sind angesichts der eindeutigen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts von vornherein nicht durchgreifend. Die Überlegungen zu den Besonderheiten des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs, zu der Komplexität der Rechtsbeziehungen im Bereich der Refinanzierung leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf die teilweise Gebührenfinanzierung und das Entstehen von Finanzierungslücken, zu der Sondersituation in den neuen Bundesländern, zu der Vergleichbarkeit mit dem Erschließungsbeitragsrecht sowie zu den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. dazu umfassend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.) richten sich unmittelbar gegen die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG in der Entscheidung vom 5. März 2013. Aber auch wenn die genannten Überlegungen und noch andere Erwägungen (z.B. der durch Inflation und Zinseszinseffekte bedingte Vorteil für den Beitragspflichtigen durch eine verzögerte Heranziehung) in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich angesprochen werden, ist die verfassungsrechtlich maßgebliche Frage i.S.d. § 31 Abs. 1 BVerfGG als geklärt anzusehen. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, durch gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern besteht, die der Rechtssicherheit genügt.

38

a) Zwar führen sowohl § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA (1) als auch § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO (2) in der bisher von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zu mit dem genannten Verfassungsgebot nicht zu vereinbarenden Ergebnissen.

39

(1) § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA ermöglicht in der bisherigen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, wonach die sachliche Beitragspflicht mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht, eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Anschlussbeiträgen. Denn gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 170 Abs. 1 AO wird damit auch die Festsetzungsverjährung hinausgeschoben. Es bleibt letztlich der beitragserhebenden Körperschaft überlassen, ob und wann sie eine Beitragssatzung erlässt, mit der wiederum erst die sachlich Beitragspflicht entsteht und die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -; BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013, a.a.O.; VG Halle, Beschl. v. 28. November 2013 - 4 B 266/13 -; VG A-Stadt, Beschl. v. 5. Februar 2014 - 9 B 16/14 -, jeweils zit. nach JURIS; OVG Sachsen, Beschl. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, f., m.w.N.). Der Umstand, dass auf Grund des § 6 Abs. 8 KAG LSA die sachliche und persönliche Beitragspflicht für ein Grundstück auseinanderfallen kann und dann im Einzelfall möglicherweise kein Verstoß gegen des Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vorliegt (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.), ändert daran nichts.

40

(2) Entsprechendes gilt für § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO. Danach besteht für den Erlass eines auf die Aufhebung eines angefochtenen Abgabenbescheides folgenden Bescheides, dessen Unanfechtbarkeit erst die bestehende Hemmung der Festsetzungsverjährungsfrist beseitigt, keine Frist (vgl. BFH, Urt. v. 23. März 1993 - VII R 38/92 - zu § 171 Abs. 3 Satz 3 AO a.F., zit. nach JURIS; Pahlke/König, AO, 2. A., § 171 Rdnr. 58). Im Falle der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung eines Abgabenbescheides hat es also die abgabenerhebende Körperschaft in der Hand, ob und wann sie einen neuen Bescheid erlässt, so dass im Ergebnis dann ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Anschlussbeitrages vorliegt.

41

b) Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Regelungen, mit der eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit verhindert wird, ist ausgeschlossen.

42

Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).

43

(1) Die nach dem Wortlaut der Regelung allein in Betracht kommende Auslegung des ab 9. Oktober 1997 geltenden § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA dahingehend, dass eine zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene Beitragssatzung, um wirksam zu sein, rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden muss, zu dem die ursprünglich nichtige Beitragssatzung in Kraft treten sollte (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 25. April 2013 - 5 A 478/10 -, zit. nach JURIS; Storm, DWW 2013, 246, 248 Fn. 13; Martensen, LKV 2014, 446, 451; vgl. auch das von Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 5. März 2013 angeführte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535, 536 f.), ist mit den dargelegten Grenzen verfassungskonformer Auslegung nicht in Übereinstimmung zu bringen.

44

Mit einer solchen Auslegung dürfte schon hinsichtlich des durch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geregelten Erlasses der für die Beitragserhebung erforderlichen Beitragssatzung die verfassungsrechtliche Vorgabe einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze nicht erfüllt sein. Denn dadurch wird nicht die Fallkonstellation erfasst, dass die zuständige Körperschaft von vornherein keine Beitragssatzung erlässt (vgl. zur Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Regelungen in einem solchen Fall die Gesetzesbegründung zu der Änderung des BayKAG vom 13. Januar 2014, LT-Drs 17/370, Seite 12 f.).

45

Jedenfalls steht einer abweichenden Auslegung die Entstehungsgeschichte des Gesetzes entgegen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung klar zum Ausdruck gebracht, dass vor dem Hintergrund der Problematik von ungültigen Zweckverbandsgründungen die sachliche Beitragspflicht bei Anschlussbeiträgen mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen sollte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Regelung (LT-Drs 2/3895 vom 26. August 1997, Seite 7; vgl. weiter Begründung des Gesetzentwurfs zu der ab 1999 geltenden Neuregelung in LT-Drs 3/919 vom 28. Januar 1999, Seite 5) und entspricht dem prinzipiellen Zweck des Gesetzes (so auch VG Halle, Beschl. v. 28. November 2013, a.a.O.; VG A-Stadt, Beschl. v. 5. Februar 2014 - 9 B 16/14 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 41a, S. 22/27). Eine andere Auslegung würde also das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfälschen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 18. Mai 1999 in Bezug auf eine zu § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA inhaltsgleiche Bestimmung des KAG NW eine abweichende Auslegung vornahm (vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F., zit. nach JURIS; a.M.: OVG Saarland, Beschl. v. 24. August 2007 - 1 A 49/07 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. September 2002 - 2 S 976/02 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, jeweils zit. nach JURIS zu vergleichbaren Regelungen) erfolgte dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die im Ergebnis unterschiedliche Entstehungsgeschichte der Norm.

46

(2) Der eindeutige Wortlaut des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO und die durch die Entstehungsgeschichte bestätigte Zielsetzung des Gesetzgebers der Abgabenordnung verhindert ebenfalls eine abweichende Auslegung des § 171 Abs. 3a AO. Auch wenn § 13 Abs. 1 KAG LSA ausdrücklich nur eine „entsprechende“ Anwendung der Regelungen der Abgabenordnung vorsieht, hat der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt durch die vorgenommene Verweisung dieses gesetzgeberische Ziel übernommen.

47

c) Eine analoge Heranziehung von Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt nicht in Betracht.

48

Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) bzw. wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (so BVerwG, Urt. v. 25. April 2013 - 6 C 5.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Urt. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2012 - 4 L 224/11 -, zit. nach JURIS).

49

Einer analogen Heranziehung des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. des § 53 Abs. 2 VwVfG LSA a.F. i.V.m. § 218 BGB a.F., die für unanfechtbare Verwaltungsakte zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers eine 30jährige Verjährungsfrist vorsehen (vgl. dazu VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. nach JURIS; zum Erschließungsbeitragsrecht; VG Dresden, Urt. v. 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, 187 f.), steht schon entgegen, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt für Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, ausdrücklich nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA a.F.). Das für Beitragsansprüche im Anschlussbeitragsrecht damit speziellere Kommunalabgabengesetz verweist aber gerade auch hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen (Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung) auf die Abgabenordnung. Im Übrigen liegt keine Regelungslücke vor, da ein versehentliches Regelungsversäumnis des Gesetzgebers nicht anzunehmen ist (vgl. Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147), und es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, der Gesetzgeber hätte eine dreißigjährige Verjährungsfrist anordnen wollen, wenn er - eine Gesetzeslücke unterstellt - den Sachverhalt bedacht hätte.

50

d) Die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelungen kann jedoch hier ausnahmsweise durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung sichergestellt werden. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen; vgl. auch BFH, Urt. v. 3. Mai 1979 - I R 49/78 -, zit. nach JURIS zu § 146 Abs. 3 AO a.F.).

51

(1) Zwar ist es - wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 5. März 2013 ausdrücklich festgestellt hat - Sache des Gesetzgebers, im Ergebnis sicherzustellen, dass der Beitrag nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden kann. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben darauf hingewiesen hat, dass die Beitragsschuldner der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen könnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Erwägung zu den Auswirkungen des Verfassungsverstoßes. Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Es muss für die Beitragsschuldner in erkennbarer Weise eine zeitliche Höchstgrenze für die Beitragserhebung festgesetzt werden. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Eingreifen von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängig ist, reicht dazu grundsätzlich nicht aus (a.M.: VG Karlsruhe, Urt. v. 11. September 2014 - 2 K 2326/13 -, zit. nach JURIS zu einem Wasserversorgungsbeitrag; Driehaus, KStZ 2014, 181, 188; Martensen, LKV 2014, 446, 450). Dementsprechend kann auch eine Lösung unter Anwendung von Billigkeitsgesichtspunkten (§§ 163, 227 AO) eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen (so aber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.).

52

Allerdings ist eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. September 2014, LT-Drs 6/3419) vorzunehmen. Eine solche Heranziehung ist zur Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Maßgaben dann zulässig und ausreichend, wenn eine gesetzliche Neuregelung in absehbarer Zeit erfolgen wird. Für einen derartigen Übergangszeitraum wird die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Normen in noch hinnehmbarer Weise ausgeglichen.

53

(2) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung steht der Beitragserhebung durch den Beklagten nicht entgegen.

54

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 (a.a.O.), der sich der Senat insoweit anschließt, kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last falle und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheine. Eine Abgabenerhebung sei dann treuwidrig, wenn es auf Grund der Pflichtverletzung der abgabenerhebenden Körperschaft unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheine, den Beitragsschuldner mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen sei ein enger Maßstab. Unter Heranziehung der in § 53 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, sei eine Abgabenerhebung generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sei. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze könne die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sei dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung.

55

Nach diesen Maßgaben ist die Beitragserhebung durch den Beklagten nicht treuwidrig.

56

Eine Vorteilslage i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsteht im Anschlussbeitragsrecht nach den Darlegungen in der Entscheidung vom 5. März 2013 mit dem „Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung“, d.h. mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder mit einer rechtlich dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, 183; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 41a). Denn dann hat der Beitragsschuldner einen Vorteil erlangt, der durch den einmaligen Beitrag abgegolten wird.

57

Hier entstand die Vorteilslage für die Klägerin nach dem substanziierten Vorbringen des Beklagten frühestens mit der im Mai 2000 erfolgte Abnahme der Kanalbauarbeiten in der Straße, an der das klägerische Grundstück anliegt. Erst ab dann konnte das Grundstück an den Hauptsammler in dieser Straße angeschlossen werden. Ein von der Klägerin behaupteter Anschluss an eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung bestand vor diesem Zeitpunkt nicht; vielmehr wurde das Schmutzwasser des auf dem Grundstück befindlichen Altenpflegeheims stets über eine dezentrale Anlage entsorgt. Aus den von der Klägerin genannten Unterlagen und Bekundungen Dritter ergibt sich nichts anderes. Die Mitteilung des Wasserzweckverbandes (…) aus dem Jahr 1995 über den Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung ist von vornherein ohne Belang, weil daraus nicht auf eine bestehende Schmutzwasserbeseitigung dieses Grundstücks in eine zentrale Kläranlage geschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für die Fotodokumentation eines Wertgutachtens aus dem Jahre 1994, auf der nach Mitteilung der Klägerin „Kanaldeckel im Straßenbereich erkennbar“ seien, sowie für eine Bekundung des ehemaligen Chefs der örtlichen Melioration, wonach ein Mischwasserkanal über einen Überlauf in die Elster eingeleitet habe. Der Bauantrag vom 13. November 1991 und die dazu ergangene Baugenehmigung vom 17. Dezember 1992 sind ebenfalls nicht ausreichend. Zwar wird in dem Bauantrag zur Beseitigung des Abwassers auf eine „Öffentliche Abwasseranlage mit zentraler Kläranlage: Trennsystem“ abgestellt und ein Gemeindekanal „Schmutzwasser: DN 200 der Stadt S. im Bereich der Zufahrt“ angeführt. Damit stellte der Bauantrag aber offensichtlich auf mögliche Planungen ab. Denn nach den Bedingungen Nr. 1.3. Satz 1 in der Anlage Nr. 1 zu der Baugenehmigung sind die anfallenden Abwässer in einer abflusslosen Sammelgrube ordnungsgemäß zu sammeln und zu entsorgen. Dementsprechend wird in einem zweiten Bauantrag der Klägerin aus dem Jahre 1997 zu dem streitbefangenen Grundstück („Rekonstruktion Alten- u. Pflegeheim“) ausdrücklich angegeben, dass die Grundstücksentwässerung über eine Kleinkläranlage erfolge. Nach einer Mitteilung des Abwasserzweckverbandes D. vom 3. Februar 1998 sei ein Anschluss an die zentrale Schmutzwasserleitung voraussichtlich erst ab dem Jahr 2002 möglich. Für das beplante Grundstück sei eine Übergangsmöglichkeit bzw. Dauerlösung gemäß DIN 4261 erforderlich und zwar eine Kleinkläranlage mit Nachbehandlung. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg teilte der Klägerin im April 1998 mit, das Grundstück sei an die geplante Schmutzwasserleitung anzuschließen und als Behelfslösung bis zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation sei für die Abwasserentsorgung des Grundstückes eine abflusslose dichte Sammelgrube vorgesehen. Die Klägerin stellte daraufhin auch ausdrücklich einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung einer abflusslosen Grube. Der Abwasserzweckverband erklärte in einem Schreiben vom 28. Mai 1998, die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sei entsprechend der von der Unteren Wasserbehörde festgelegten Lösung für die Übergangszeit gesichert. Die von der Klägerin angeführten Grundrisse des Pflegeheims aus dem Jahre 1993 mit eingezeichneten Schmutzwasser- und Regenwasserkanälen beziehen sich daher allein auf den Anschluss an die dezentrale Anlage auf dem Grundstück.

58

Die Beitragserhebung durch den Beklagten mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 erscheint nach den Umständen des Einzelfalles nicht als unzumutbar. Auch wenn die Zeitspanne zwischen dem Entstehen der Vorteilslage - falls man von einer Anschlussmöglichkeit schon ab Mai 2000 ausgeht - und der nunmehr streitbefangenen und damit maßgeblichen Beitragserhebung etwas mehr als zehn Jahre beträgt, ist der möglicherweise eine Pflichtverletzung begründende Zeitraum einer vorwerfbaren Untätigkeit des Beklagten oder der Stadt D. als seiner Rechtsvorgängerin deutlich kürzer. Dass die Stadt D. trotz Vorliegen einer Beitragssatzung fast vier Jahre bis zum Erlass des Beitragsbescheides vom 24. Februar 2004 benötigte, ist an sich nicht zu beanstanden, da der Körperschaft vor Erlass eines Beitragsbescheids ein angemessener Zeitraum zur Bearbeitung einzuräumen ist und dieser Zeitraum durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist begrenzt wird. Der Zeitablauf im Übrigen ist auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens gegen diesen ersten Bescheid zurückzuführen. Denn der Beklagte hat zeitnah zu dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens den streitigen Beitragsbescheid erlassen. Eine verzögerte Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Beitragsbescheid ist zwar als Pflichtverletzung anzusehen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die zeitliche Verzögerung in der Bearbeitung des Widerspruches der Klägerin gegen den Bescheid der Stadt D. teilweise auf die fehlende Begründung des Widerspruches sowie die Zuständigkeitsverlagerung zurückzuführen ist. Zudem hatte die Klägerin die Möglichkeit, im Rahmen einer Untätigkeitsklage ein gerichtliches Verfahren anzustrengen. Der allenfalls wenige Jahre betragende Zeitraum einer pflichtwidrigen Untätigkeit der Stadt D., der dem Beklagten zuzurechnen ist, ist danach zu kurz, um für sich genommen eine Beitragserhebung als unzumutbar zu qualifizieren. Da auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Beitragserhebung als treuwidrig erscheinen lassen, ist der Gesamtzeitraum nicht ausreichend, um nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung rechtsstaatlicher Vorgaben anzunehmen.

59

Es kann danach offen bleiben, ob die Vorteilslage nicht sogar erst im Jahr 2004 durch den vom Beklagten behaupteten Lückenschluss in der Kanalverbindung zum Klärwerk entstanden ist.

60

4. Einwände gegen die Berechnung des Beitrages sind nicht geltend gemacht; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

63

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

64

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Eigentümer eines 1.406 m2 großen, bebauten Grundstücks (FlSt. 34 und 35, Flur A der Gemarkung S.) an der Straße „Dörfchen“ im Verbandsgebiet des Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. Auf dem Grundstück wurde von den 1950er Jahren bis November 2000 ein Altenpflegeheim betrieben.

2

Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 zog die Stadt D. die Klägerin für das Grundstück zu einem Beitrag für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung in Höhe von 4.454,46 € heran. Zum 1. April 2004 übertrug dann die Stadt D. die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung auf den Beklagten, dessen Verbandsversammlung am 14. April 2004 eine Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung beschloss.

3

Den gegen den Beitragsbescheid fristgerecht eingelegten Widerspruch, der nicht begründet worden ist, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2008 zurück. Auf die am 20. Oktober 2008 erhobene Klage der Klägerin hob der Beklagte am 25. Februar 2009 den Widerspruchsbescheid auf und die Stadt D. beschied am 20. April 2009 den Widerspruch der Klägerin. Das Verwaltungsgericht Halle hob mit Urteil vom 19. August 2009 (- 4 A 51/09 HAL -) den Beitragsbescheid auf, da die in Betracht kommenden Beitragssatzungen der Stadt D. und ihres Rechtsvorgängers, des AZV D., als rechtliche Grundlage ausschieden; einen am 30. September 2009 gestellten Antrag der Stadt D. auf Zulassung auf Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17. November 2010 (- 4 L 212/09 -) ab.

4

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 zog der Beklagte die Klägerin nach seiner Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung für das Grundstück zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 4.822,02 € heran. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 4. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht Halle erneut Anfechtungsklage erhoben.

5

Das Gericht hat den Beitragsbescheid auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012 aufgehoben.

6

Der Bescheid sei festsetzungsverjährt, da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück mit Inkrafttreten der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten im Jahre 2004 entstanden sei. Die vorherige Beitragssatzung der Stadt D. sei unwirksam gewesen. § 171 Abs. 3a AO sei nicht einschlägig, da dessen Anwendung voraussetze, dass durch den zunächst angefochtenen Abgabenbescheid die Festsetzungsfrist für die Abgabe gewahrt worden sei, die mit dem späteren Abgabenbescheid (erneut) festgesetzt werde. Dies sei nicht der Fall. Mit dem angefochtenen Beitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 werde der im Jahre 2004 entstandene Beitrag geltend gemacht. Die im Hinblick auf diesen Beitrag mit Ablauf des Jahres 2004 begonnene Festsetzungsfrist sei durch den ursprünglich angefochtenen Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 nicht gewahrt worden. Abgesehen davon, dass der Bescheid erlassen worden sei, bevor der Beitrag auf der Grundlage der erst am 14. April 2004 beschlossenen Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung entstanden sei, habe es der Stadt D. an der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des vom Beklagten geltend gemachten Beitrags gefehlt. Die Festsetzungsfrist werde jedoch gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nur gewahrt, wenn der Abgabenbescheid von der zuständigen Behörde festgesetzt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Stadt D. sei nur für die Festsetzung ihrer eigenen Beitragsforderung zuständig, nicht aber für die Festsetzung der Beitragsforderung des Beklagten.

7

Auf Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

8

Der Beklagte macht zur Begründung geltend, § 171 Abs. 3a AO sei auch dann einschlägig, wenn zwischen dem Erlass des ursprünglichen und dann aufgehobenen Beitragsbescheides und dem Erlass eines neuen Beitragsbescheides eine andere Behörde zuständig geworden sei. Der Abgabeschuldner dürfe nicht dadurch bessergestellt werden, dass - mehr oder weniger zufällig - im Lauf der Zeit Änderungen in der Zuständigkeit der abgabenerhebenden Behörde eingetreten seien. Maßgeblich sei, dass das veranlagte Grundstück einen Vorteil der Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung nach wie vor habe und dass mit dem Herstellungsbeitrag dieser Vorteil abgegolten werden solle. Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) zur Auslegung des § 171 Abs. 3a AO heranziehen wolle, könne dies allenfalls zur Folge haben, dass die abgabenerhebende Körperschaft zeitnah, mindestens innerhalb der gesetzlichen vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist einen neuen Beitragsbescheid erlassen müsse. Dies sei geschehen.

9

Daneben könne dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit durch eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechnung getragen werden. Weder die Fallgruppe der Verwirkung noch der unzulässigen Rechtsausübung sei aber einschlägig. Die Vorteilslage für die Klägerin sei ausweislich des Bauabnahmeprotokolls für die Kanalbauarbeiten im Ortsteil S. in der Straße „Dörfchen“ im Mai 2000 entstanden. Eine zentrale Entsorgung sei dann ab dem Jahr 2004 möglich gewesen, nachdem das zentrale Kanalnetz fertiggestellt und das Schmutzwasser in die Zentralkläranlage in D. habe weitergeleitet werden können. Innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist habe die Stadt D. einen Beitragsbescheid erlassen, dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht erst mit dem die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom 17. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sei. Innerhalb eines Monats danach habe er erneut einen Beitrag festgesetzt, um seiner Beitragserhebungspflicht zu entsprechen. Zuvor sei er daran wegen des Verbots der Doppelveranlagung und des zwar zur gerichtlichen Überprüfung gestellten, aber wirksamen Beitragsbescheids der Stadt D. gehindert gewesen. Nicht im Ansatz könne von einer Pflichtverletzung ausgegangen werden.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Ablaufhemmung könne nur zwischen den Beteiligten eines Klageverfahrens wirken und nicht gegenüber unbeteiligten Dritten. Mit Übernahme der Abwasserbeseitigung hätte der Beklagte prüfen müssen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ihm zustehende Beitragsansprüche verjähren. Der Beklagte habe nicht das zwischen ihr und der Stadt D. geführte Klageverfahren abwarten können. Außerdem habe der Beklagte seine öffentliche Einrichtung weitergehend definiert als dies in der Stadt D. der Fall gewesen sei. Das Klageverfahren gegen die Stadt D. könne daher keine verjährungshemmenden Auswirkungen haben, weil es eine andere öffentliche Einrichtung betreffe. Eine erweiternde Auslegung der Abgabenordnung sei nicht möglich, da es sich um eine Schutznorm handele.

15

Zudem sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 eine Verjährung des Beitragsanspruches eingetreten. Auf Grund einer danach gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entstehe die Beitragspflicht, sobald das Grundstück angeschlossen werden könne und eine (nicht zwingend rechtmäßige) Satzung bestehe. Eine mögliche Hemmungs- und Unterbrechungswirkung aus vorangegangenen Verfahren der Stadt D. wirke zum einen nicht zugunsten des Beklagten und ändere im Übrigen nichts an der Verjährung. Eine Anschlussmöglichkeit habe bereits im Jahre 1991 bestanden. Für das Objekt sei Ende 1991 ein Bauantrag gestellt worden, der hinsichtlich der Beseitigung des Abwassers die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage mit zentraler Kläranlage im Trennsystem vorgesehen habe. Es sei beabsichtigt gewesen, einen Anbau zu dem Pflegeheim zu errichten. Unter dem 17. Dezember 1992 sei die Baugenehmigung erteilt worden. Auch der beauftragte Architekt habe für den Bereich Abwasser die Entsorgung in eine zentrale Kläranlage angegeben. Nach ihrer Erinnerung sei eine zentrale Entsorgung über die Straße „Dörfchen“ erfolgt; wohin das Leitungssystem letztendlich entsorgt habe, sei nicht bekannt. Auf einem Grundriss des Pflegeheims aus dem Jahr 1993 seien sowohl ein Schmutzwasser- als auch ein Regenwasserkanal eingezeichnet und auf der Fotodokumentation eines Wertgutachtens aus dem Jahr 1994 sein Kanaldeckel im Straßenbereich erkennbar. Ein Zeuge könne bestätigen, dass bereits 1993 ein Mischwasserkanal vorhanden gewesen sei, der über einen Überlauf in die Elster eingeleitet habe. Darüber hinaus sei 1995 einem Antrag auf Trinkwasserversorgung seitens des Wasserzweckverbandes (…) stattgegeben worden. Eine verfassungskonforme Auslegung auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014, die zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist führe, komme nicht in Betracht.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

17

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

18

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund der Schriftsätze der Klägerin vom 19. November 2014 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor. Insbesondere die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin zur Anschlusssituation sind nicht geeignet, ihre Auffassung zu stützen.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 14. April 2004 - SBAS -, die ordnungsgemäß im Amtsblatt des Landkreises Wittenberg vom 8. Mai 2004 veröffentlicht wurde und in den hier maßgeblichen Teilen rückwirkend am 1. März 2004 in Kraft trat.

21

1. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Die in § 7 Abs. 1 SBAS getroffene Regelung, wonach die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vor dem Grundstück entsteht, wird insoweit ergänzt. Nach der vorher geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes entstand die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu beiden Gesetzesfassungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Januar 2011 - 4 L 234/09 -; Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -, m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 10. November 1999 - B 3 S 29/98 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2202, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen.

22

Die Satzung des Beklagten vom 14. April 2004 ist für das Grundstück der Klägerin die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung, da die vorher geltenden Beitragssatzungen der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Stadt D. sowie des AZV D., keine taugliche Rechtsgrundlage waren. Wie das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 19. August 2009 (- 4 A 52/09 -) zur Recht festgestellt hat, verstieß die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Stadt D. vom 11. Juli 2000 - auch in der Gestalt der vier Änderungssatzungen - mit der Festsetzung eines geringeren Beitragssatzes für Grundstücke, die die in der Zeit vom 15. Juni 1991 bis 4. November 1993 angeschlossen wurden oder anschließbar waren, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS). Die Entwässerungsabgabensatzung des AZV D. vom 9. April 1996 enthielt keine wirksame Bestimmung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA in einer Beitragssatzung vorgeschrieben ist.

23

2. Durchgreifende Bedenken an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung vom 14. April 2004 sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab sonst ersichtlich.

24

3. Der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2010 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden.

25

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist.

26

Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist nach der zum 1. April 2004 erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Beklagten und vor Ablauf des Jahres 2004 entstanden. Denn unstreitig bestand jedenfalls im Jahr 2004 eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten und die am 1. März 2004 in Kraft getretene Satzung des Beklagten vom 14. April 2004 war die erste wirksame Beitragssatzung. Dass die sachliche Beitragspflicht erst auf Grund der Satzungsregelungen des Beklagten entstanden ist, obwohl die Stadt D. vor der Übertragung der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung auf den Beklagten schon ein Abwasserbeseitigungssystem hergestellt hatte, ist unschädlich.

27

Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist jedoch gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO durch die Einlegung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 bis zum Eintritt der Bestandskraft des nunmehr streitigen Beitragsbescheides des Beklagten gehemmt worden.

28

Wird ein Abgabenbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft gem. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach § 171 Abs. 3a Satz 2 AO hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO bestimmt, dass in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden ist, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist.

29

a) Die Regelungen des § 171 Abs. 3a AO sind anwendbar. Zwar werden in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA lediglich die Absätze 1 bis 4 und 7 bis 14 des § 171 AO, nicht jedoch dessen Absatz 3a auf kommunale Abgaben für entsprechend anwendbar erklärt. Gleichwohl ist auch der letztgenannte Absatz von der als dynamische Verweisung anzusehenden Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA erfasst (vgl. mit näherer Begründung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - 2 M 444/04 -; Beschl. v. 12. Juli 2002 - 1 M 273/01 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Beschl. v. 26. September 2006 - 4 L 208/06 -; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 38a, m.w.N.).

30

b) Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3a AO sind erfüllt.

31

Bei dem Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 handelt es sich um einen Abgabenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO, der mit einem Widerspruch angefochten und in einem Klageverfahren gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben worden ist. Rechtsfolge des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist, dass die Ablaufhemmung erst endet, wenn ein nachfolgender (neuer) Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist bzw. über den Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid unanfechtbar entschieden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -; OVG Thüringen, Beschl. v. 9. November 2011 - 4 EO 39/11 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30. August 2011 - 6 A 10475/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 14 A 1345/10 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 36, m.w.N.).

32

Dass die Stadt D. den Bescheid vom 24. Februar 2004 erlassen hat, bevor die sachliche Beitragspflicht entstanden war, steht dem nicht entgegen. Es ist von vornherein unschädlich, wenn der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheides i.S.d. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO noch nicht entstanden war. Der Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 3a AO liegt die Konstellation zugrunde, dass die ursprüngliche Abgabenfestsetzung angefochten worden ist, und dass nunmehr die Möglichkeit einer erneuten Festsetzung der streitigen Abgabe nicht dadurch obsolet werden soll, dass zwischenzeitlich - d.h. während der Rechtsbehelf gegen die alte Festsetzung noch anhängig ist - die Festsetzungsfrist abläuft. Nur die Anfechtung eines nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 125 AO nichtigen Bescheids führt nicht zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO (VGH Bayern, Urt. v. 8. März 1991 - 23 B 89.134 -; BFH, Urt. v. 19. November 2009 - IV R 89/06 -, m.w.N., jeweils zit. nach JURIS zu § 171 Abs. 3 AO a.F.; Pahlke/König, AO, 2. A., § 171 Rdnr. 50).

33

Auch der Umstand, dass der Beklagte nach Erhebung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 24. Februar 2004 für die Beitragserhebung zuständig geworden ist und somit nach Einsetzen der Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat, ist unschädlich (so i.E. auch OVG Saarland, Beschl. v. 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, zit. nach JURIS zu einem Gebührenanspruch). Die Abgabenfestsetzung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO und damit die Festsetzungsfrist beziehen sich zwar - was sich auch aus § 171 Abs. 3a AO Satz 2 AO ergibt - auf den konkreten Abgabenanspruch i.S.d. § 37 Abs. 1 AO, d.h. auf den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis nach § 38 AO zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner. Angesichts des Zwecks des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO sowie des Umstands, dass diese Regelung nach § 13 Satz 1 KAG LSA nur entsprechend anzuwenden ist und eine vergleichbare Zuständigkeitsverlagerung in Verfahren nach der Abgabenordnung gerade nicht stattfinden kann, ist aber eine erweiternde Auslegung für den Fall vorzunehmen, dass die Befugnis zur Beitragserhebung auf eine insoweit als Rechtsnachfolger anzusehende andere Körperschaft übergeht. Die in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO vorgenommene Verlängerung der Hemmung soll die Durchführung des behördlichen Verfahrens sichern (vgl. BFH, Urt. v. 5. Oktober 2004 - VII R 77/03 -, zit. nach JURIS unter Hinweis auf BT-Drs VI/1982, Seite 151; OVG Thüringen, Beschl. v. 9. November 2011, a.a.O.). Ohne eine solche Regelung wären gerade in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren, deren Rechtsgrundlage kommunale Satzungen bilden, Einbußen der abgabenerhebenden Körperschaften zu befürchten. Denn ein Verweis auf § 174 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides eine Neubescheidung erfolgen kann, fehlt im Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt. Für die Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist es daher ausreichend, dass die Beitragsfestsetzung der vorher zuständigen Körperschaft auf einen nach den wesentlichen Merkmalen identischen Beitragsanspruch gerichtet war (vgl. dazu auch BFH, Beschl. v. 25. Januar 1994 - I B 139/93 -, zit. nach JURIS), so dass einer Beitragsfestsetzung durch die während der Hemmungswirkung zuständig gewordene Körperschaft die Ausschlusswirkung des Beitragsbescheides der vorher zuständigen Körperschaft entgegenstand. Dass die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nach der vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urt. v. 13. Dezember 2001 - III R 13/00 -, zit. nach JURIS) nur gewahrt ist, wenn der Abgabenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat, hat für die Auslegung des § 171 Abs. 3a AO keine Bedeutung (vgl. auch BFH, Beschl. v. 25. Januar 1994, a.a.O.). Insoweit ausreichend ist, dass der Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 fristwahrend i.S.d. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ihren Bereich verlassen hat.

34

Die erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass die maßgeblichen Regelungen der Abgabenordnung entgegen ihrer Auffassung schon nicht als Schutznorm für die Beitragspflichtigen anzusehen sind, ergibt sich die hier vorgenommene Auslegung maßgeblich aus dem nur auf eine entsprechende Anwendung gerichteten Anwendungsbefehl des Gesetzgebers des Kommunalabgabengesetzes. Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, die öffentliche Entsorgungseinrichtung des Beklagten, um deren Herstellung es gehe, sei nicht identisch mit der ehemaligen öffentlichen Entsorgungseinrichtung der Stadt D., weil die Städte A und Z-E hinzugekommen seien. Diese Städte waren zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach der maßgebenden Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 14. April 2004 noch nicht von der Einrichtung des Beklagten erfasst. Darüber hinaus lässt eine bloße flächenmäßige Erweiterung der öffentlichen Einrichtung nicht die Einstufung des Beitragsanspruchs des Beklagten als einen - verglichen mit dem Beitragsanspruch der Stadt D. - nach den wesentlichen Merkmalen identischen Beitragsanspruch entfallen.

35

4. Eine Beitragserhebung wird durch die die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht nicht ausgeschlossen.

36

Dieses Gebot schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS).

37

Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013 - 9 B 13.13 -; vgl. auch Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB, jeweils zit. nach JURIS). Die in der Rechtsprechung angeführten Argumente gegen eine Anwendung der Entscheidung vom 5. März 2013 im Anschlussbeitragsrecht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014 - 1 L 142/13 -; VG Greifswald, Urt. v. 14. November 2013 - 3 A 524/11 -; VG Schwerin, Urt. v. 11. April 2013 - 4 A 1250/12 -, jeweils zit. nach JURIS) sind angesichts der eindeutigen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts von vornherein nicht durchgreifend. Die Überlegungen zu den Besonderheiten des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs, zu der Komplexität der Rechtsbeziehungen im Bereich der Refinanzierung leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf die teilweise Gebührenfinanzierung und das Entstehen von Finanzierungslücken, zu der Sondersituation in den neuen Bundesländern, zu der Vergleichbarkeit mit dem Erschließungsbeitragsrecht sowie zu den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. dazu umfassend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.) richten sich unmittelbar gegen die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG in der Entscheidung vom 5. März 2013. Aber auch wenn die genannten Überlegungen und noch andere Erwägungen (z.B. der durch Inflation und Zinseszinseffekte bedingte Vorteil für den Beitragspflichtigen durch eine verzögerte Heranziehung) in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich angesprochen werden, ist die verfassungsrechtlich maßgebliche Frage i.S.d. § 31 Abs. 1 BVerfGG als geklärt anzusehen. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, durch gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern besteht, die der Rechtssicherheit genügt.

38

a) Zwar führen sowohl § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA (1) als auch § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO (2) in der bisher von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zu mit dem genannten Verfassungsgebot nicht zu vereinbarenden Ergebnissen.

39

(1) § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA ermöglicht in der bisherigen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, wonach die sachliche Beitragspflicht mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht, eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Anschlussbeiträgen. Denn gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 170 Abs. 1 AO wird damit auch die Festsetzungsverjährung hinausgeschoben. Es bleibt letztlich der beitragserhebenden Körperschaft überlassen, ob und wann sie eine Beitragssatzung erlässt, mit der wiederum erst die sachlich Beitragspflicht entsteht und die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -; BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013, a.a.O.; VG Halle, Beschl. v. 28. November 2013 - 4 B 266/13 -; VG A-Stadt, Beschl. v. 5. Februar 2014 - 9 B 16/14 -, jeweils zit. nach JURIS; OVG Sachsen, Beschl. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, f., m.w.N.). Der Umstand, dass auf Grund des § 6 Abs. 8 KAG LSA die sachliche und persönliche Beitragspflicht für ein Grundstück auseinanderfallen kann und dann im Einzelfall möglicherweise kein Verstoß gegen des Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vorliegt (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.), ändert daran nichts.

40

(2) Entsprechendes gilt für § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO. Danach besteht für den Erlass eines auf die Aufhebung eines angefochtenen Abgabenbescheides folgenden Bescheides, dessen Unanfechtbarkeit erst die bestehende Hemmung der Festsetzungsverjährungsfrist beseitigt, keine Frist (vgl. BFH, Urt. v. 23. März 1993 - VII R 38/92 - zu § 171 Abs. 3 Satz 3 AO a.F., zit. nach JURIS; Pahlke/König, AO, 2. A., § 171 Rdnr. 58). Im Falle der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung eines Abgabenbescheides hat es also die abgabenerhebende Körperschaft in der Hand, ob und wann sie einen neuen Bescheid erlässt, so dass im Ergebnis dann ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Anschlussbeitrages vorliegt.

41

b) Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Regelungen, mit der eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit verhindert wird, ist ausgeschlossen.

42

Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).

43

(1) Die nach dem Wortlaut der Regelung allein in Betracht kommende Auslegung des ab 9. Oktober 1997 geltenden § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA dahingehend, dass eine zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene Beitragssatzung, um wirksam zu sein, rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden muss, zu dem die ursprünglich nichtige Beitragssatzung in Kraft treten sollte (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 25. April 2013 - 5 A 478/10 -, zit. nach JURIS; Storm, DWW 2013, 246, 248 Fn. 13; Martensen, LKV 2014, 446, 451; vgl. auch das von Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 5. März 2013 angeführte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535, 536 f.), ist mit den dargelegten Grenzen verfassungskonformer Auslegung nicht in Übereinstimmung zu bringen.

44

Mit einer solchen Auslegung dürfte schon hinsichtlich des durch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geregelten Erlasses der für die Beitragserhebung erforderlichen Beitragssatzung die verfassungsrechtliche Vorgabe einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze nicht erfüllt sein. Denn dadurch wird nicht die Fallkonstellation erfasst, dass die zuständige Körperschaft von vornherein keine Beitragssatzung erlässt (vgl. zur Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Regelungen in einem solchen Fall die Gesetzesbegründung zu der Änderung des BayKAG vom 13. Januar 2014, LT-Drs 17/370, Seite 12 f.).

45

Jedenfalls steht einer abweichenden Auslegung die Entstehungsgeschichte des Gesetzes entgegen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung klar zum Ausdruck gebracht, dass vor dem Hintergrund der Problematik von ungültigen Zweckverbandsgründungen die sachliche Beitragspflicht bei Anschlussbeiträgen mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen sollte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Regelung (LT-Drs 2/3895 vom 26. August 1997, Seite 7; vgl. weiter Begründung des Gesetzentwurfs zu der ab 1999 geltenden Neuregelung in LT-Drs 3/919 vom 28. Januar 1999, Seite 5) und entspricht dem prinzipiellen Zweck des Gesetzes (so auch VG Halle, Beschl. v. 28. November 2013, a.a.O.; VG A-Stadt, Beschl. v. 5. Februar 2014 - 9 B 16/14 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 41a, S. 22/27). Eine andere Auslegung würde also das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfälschen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 18. Mai 1999 in Bezug auf eine zu § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA inhaltsgleiche Bestimmung des KAG NW eine abweichende Auslegung vornahm (vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F., zit. nach JURIS; a.M.: OVG Saarland, Beschl. v. 24. August 2007 - 1 A 49/07 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. September 2002 - 2 S 976/02 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, jeweils zit. nach JURIS zu vergleichbaren Regelungen) erfolgte dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die im Ergebnis unterschiedliche Entstehungsgeschichte der Norm.

46

(2) Der eindeutige Wortlaut des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO und die durch die Entstehungsgeschichte bestätigte Zielsetzung des Gesetzgebers der Abgabenordnung verhindert ebenfalls eine abweichende Auslegung des § 171 Abs. 3a AO. Auch wenn § 13 Abs. 1 KAG LSA ausdrücklich nur eine „entsprechende“ Anwendung der Regelungen der Abgabenordnung vorsieht, hat der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt durch die vorgenommene Verweisung dieses gesetzgeberische Ziel übernommen.

47

c) Eine analoge Heranziehung von Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt nicht in Betracht.

48

Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) bzw. wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (so BVerwG, Urt. v. 25. April 2013 - 6 C 5.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Urt. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2012 - 4 L 224/11 -, zit. nach JURIS).

49

Einer analogen Heranziehung des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. des § 53 Abs. 2 VwVfG LSA a.F. i.V.m. § 218 BGB a.F., die für unanfechtbare Verwaltungsakte zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers eine 30jährige Verjährungsfrist vorsehen (vgl. dazu VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. nach JURIS; zum Erschließungsbeitragsrecht; VG Dresden, Urt. v. 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, 187 f.), steht schon entgegen, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt für Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, ausdrücklich nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA a.F.). Das für Beitragsansprüche im Anschlussbeitragsrecht damit speziellere Kommunalabgabengesetz verweist aber gerade auch hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen (Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung) auf die Abgabenordnung. Im Übrigen liegt keine Regelungslücke vor, da ein versehentliches Regelungsversäumnis des Gesetzgebers nicht anzunehmen ist (vgl. Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147), und es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, der Gesetzgeber hätte eine dreißigjährige Verjährungsfrist anordnen wollen, wenn er - eine Gesetzeslücke unterstellt - den Sachverhalt bedacht hätte.

50

d) Die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelungen kann jedoch hier ausnahmsweise durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung sichergestellt werden. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen; vgl. auch BFH, Urt. v. 3. Mai 1979 - I R 49/78 -, zit. nach JURIS zu § 146 Abs. 3 AO a.F.).

51

(1) Zwar ist es - wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 5. März 2013 ausdrücklich festgestellt hat - Sache des Gesetzgebers, im Ergebnis sicherzustellen, dass der Beitrag nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden kann. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben darauf hingewiesen hat, dass die Beitragsschuldner der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen könnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Erwägung zu den Auswirkungen des Verfassungsverstoßes. Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Es muss für die Beitragsschuldner in erkennbarer Weise eine zeitliche Höchstgrenze für die Beitragserhebung festgesetzt werden. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Eingreifen von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängig ist, reicht dazu grundsätzlich nicht aus (a.M.: VG Karlsruhe, Urt. v. 11. September 2014 - 2 K 2326/13 -, zit. nach JURIS zu einem Wasserversorgungsbeitrag; Driehaus, KStZ 2014, 181, 188; Martensen, LKV 2014, 446, 450). Dementsprechend kann auch eine Lösung unter Anwendung von Billigkeitsgesichtspunkten (§§ 163, 227 AO) eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen (so aber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.).

52

Allerdings ist eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. September 2014, LT-Drs 6/3419) vorzunehmen. Eine solche Heranziehung ist zur Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Maßgaben dann zulässig und ausreichend, wenn eine gesetzliche Neuregelung in absehbarer Zeit erfolgen wird. Für einen derartigen Übergangszeitraum wird die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Normen in noch hinnehmbarer Weise ausgeglichen.

53

(2) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung steht der Beitragserhebung durch den Beklagten nicht entgegen.

54

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 (a.a.O.), der sich der Senat insoweit anschließt, kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last falle und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheine. Eine Abgabenerhebung sei dann treuwidrig, wenn es auf Grund der Pflichtverletzung der abgabenerhebenden Körperschaft unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheine, den Beitragsschuldner mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen sei ein enger Maßstab. Unter Heranziehung der in § 53 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, sei eine Abgabenerhebung generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sei. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze könne die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sei dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung.

55

Nach diesen Maßgaben ist die Beitragserhebung durch den Beklagten nicht treuwidrig.

56

Eine Vorteilslage i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsteht im Anschlussbeitragsrecht nach den Darlegungen in der Entscheidung vom 5. März 2013 mit dem „Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung“, d.h. mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder mit einer rechtlich dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, 183; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 41a). Denn dann hat der Beitragsschuldner einen Vorteil erlangt, der durch den einmaligen Beitrag abgegolten wird.

57

Hier entstand die Vorteilslage für die Klägerin nach dem substanziierten Vorbringen des Beklagten frühestens mit der im Mai 2000 erfolgte Abnahme der Kanalbauarbeiten in der Straße, an der das klägerische Grundstück anliegt. Erst ab dann konnte das Grundstück an den Hauptsammler in dieser Straße angeschlossen werden. Ein von der Klägerin behaupteter Anschluss an eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung bestand vor diesem Zeitpunkt nicht; vielmehr wurde das Schmutzwasser des auf dem Grundstück befindlichen Altenpflegeheims stets über eine dezentrale Anlage entsorgt. Aus den von der Klägerin genannten Unterlagen und Bekundungen Dritter ergibt sich nichts anderes. Die Mitteilung des Wasserzweckverbandes (…) aus dem Jahr 1995 über den Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung ist von vornherein ohne Belang, weil daraus nicht auf eine bestehende Schmutzwasserbeseitigung dieses Grundstücks in eine zentrale Kläranlage geschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für die Fotodokumentation eines Wertgutachtens aus dem Jahre 1994, auf der nach Mitteilung der Klägerin „Kanaldeckel im Straßenbereich erkennbar“ seien, sowie für eine Bekundung des ehemaligen Chefs der örtlichen Melioration, wonach ein Mischwasserkanal über einen Überlauf in die Elster eingeleitet habe. Der Bauantrag vom 13. November 1991 und die dazu ergangene Baugenehmigung vom 17. Dezember 1992 sind ebenfalls nicht ausreichend. Zwar wird in dem Bauantrag zur Beseitigung des Abwassers auf eine „Öffentliche Abwasseranlage mit zentraler Kläranlage: Trennsystem“ abgestellt und ein Gemeindekanal „Schmutzwasser: DN 200 der Stadt S. im Bereich der Zufahrt“ angeführt. Damit stellte der Bauantrag aber offensichtlich auf mögliche Planungen ab. Denn nach den Bedingungen Nr. 1.3. Satz 1 in der Anlage Nr. 1 zu der Baugenehmigung sind die anfallenden Abwässer in einer abflusslosen Sammelgrube ordnungsgemäß zu sammeln und zu entsorgen. Dementsprechend wird in einem zweiten Bauantrag der Klägerin aus dem Jahre 1997 zu dem streitbefangenen Grundstück („Rekonstruktion Alten- u. Pflegeheim“) ausdrücklich angegeben, dass die Grundstücksentwässerung über eine Kleinkläranlage erfolge. Nach einer Mitteilung des Abwasserzweckverbandes D. vom 3. Februar 1998 sei ein Anschluss an die zentrale Schmutzwasserleitung voraussichtlich erst ab dem Jahr 2002 möglich. Für das beplante Grundstück sei eine Übergangsmöglichkeit bzw. Dauerlösung gemäß DIN 4261 erforderlich und zwar eine Kleinkläranlage mit Nachbehandlung. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg teilte der Klägerin im April 1998 mit, das Grundstück sei an die geplante Schmutzwasserleitung anzuschließen und als Behelfslösung bis zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation sei für die Abwasserentsorgung des Grundstückes eine abflusslose dichte Sammelgrube vorgesehen. Die Klägerin stellte daraufhin auch ausdrücklich einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung einer abflusslosen Grube. Der Abwasserzweckverband erklärte in einem Schreiben vom 28. Mai 1998, die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sei entsprechend der von der Unteren Wasserbehörde festgelegten Lösung für die Übergangszeit gesichert. Die von der Klägerin angeführten Grundrisse des Pflegeheims aus dem Jahre 1993 mit eingezeichneten Schmutzwasser- und Regenwasserkanälen beziehen sich daher allein auf den Anschluss an die dezentrale Anlage auf dem Grundstück.

58

Die Beitragserhebung durch den Beklagten mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 erscheint nach den Umständen des Einzelfalles nicht als unzumutbar. Auch wenn die Zeitspanne zwischen dem Entstehen der Vorteilslage - falls man von einer Anschlussmöglichkeit schon ab Mai 2000 ausgeht - und der nunmehr streitbefangenen und damit maßgeblichen Beitragserhebung etwas mehr als zehn Jahre beträgt, ist der möglicherweise eine Pflichtverletzung begründende Zeitraum einer vorwerfbaren Untätigkeit des Beklagten oder der Stadt D. als seiner Rechtsvorgängerin deutlich kürzer. Dass die Stadt D. trotz Vorliegen einer Beitragssatzung fast vier Jahre bis zum Erlass des Beitragsbescheides vom 24. Februar 2004 benötigte, ist an sich nicht zu beanstanden, da der Körperschaft vor Erlass eines Beitragsbescheids ein angemessener Zeitraum zur Bearbeitung einzuräumen ist und dieser Zeitraum durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist begrenzt wird. Der Zeitablauf im Übrigen ist auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens gegen diesen ersten Bescheid zurückzuführen. Denn der Beklagte hat zeitnah zu dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens den streitigen Beitragsbescheid erlassen. Eine verzögerte Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Beitragsbescheid ist zwar als Pflichtverletzung anzusehen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die zeitliche Verzögerung in der Bearbeitung des Widerspruches der Klägerin gegen den Bescheid der Stadt D. teilweise auf die fehlende Begründung des Widerspruches sowie die Zuständigkeitsverlagerung zurückzuführen ist. Zudem hatte die Klägerin die Möglichkeit, im Rahmen einer Untätigkeitsklage ein gerichtliches Verfahren anzustrengen. Der allenfalls wenige Jahre betragende Zeitraum einer pflichtwidrigen Untätigkeit der Stadt D., der dem Beklagten zuzurechnen ist, ist danach zu kurz, um für sich genommen eine Beitragserhebung als unzumutbar zu qualifizieren. Da auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Beitragserhebung als treuwidrig erscheinen lassen, ist der Gesamtzeitraum nicht ausreichend, um nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung rechtsstaatlicher Vorgaben anzunehmen.

59

Es kann danach offen bleiben, ob die Vorteilslage nicht sogar erst im Jahr 2004 durch den vom Beklagten behaupteten Lückenschluss in der Kanalverbindung zum Klärwerk entstanden ist.

60

4. Einwände gegen die Berechnung des Beitrages sind nicht geltend gemacht; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

63

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

64

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen und die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.- Nr. ... Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 „...: ... ..., ...: ... ..." (rechtsverbindlich seit dem 04.03.1978), der ein Mischgebiet festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit der Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." in ihrer heutigen Form begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 671 „...: ..., ...: ... ...".
Die Erschließungsanlage ist mittlerweile in bautechnischer Hinsicht hergestellt. Die endgültige Berechnung der Ingenieurkosten ist noch nicht möglich. Sie hängt vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ab, der mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.623,09 EUR heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.06.2013 hinsichtlich eines - einen Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden - Teilbetrags stattgegeben und die es im Übrigen abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: An der Erhebung einer Vorauszahlung sei die Beklagte nicht deshalb gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen seien. Denn die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hänge vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits ab. Die endgültige Herstellung sei erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden könne.
Bei der Kanzlerstraße handle es sich des Weiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Seit Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 habe eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Kanzlerstraße jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, weil sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut worden sei.
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen sei die Kanzlerstraße ferner erstmals endgültig hergestellt worden. Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt habe, habe vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen können; erst zu diesem Zeitpunkt sei der Grunderwerb durch die Beklagte abgeschlossen worden. Im Übrigen sei durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gegeben habe, die streitgegenständliche Anbaustraße in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden könne.
Das Grundstück der Klägerin gehöre ferner zum Kreis der erschlossenen Grundstücke. Die Lage des Grundstücks in einem Mischgebiet begründe keinen Rechtsanspruch darauf, dass jede dort zulässige Nutzung ausgeübt werden könne. Bei einem Grundstück im Mischgebiet reiche es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden könne. Herangefahren werden könne in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden könne. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
10 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin sei des Weiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG. Das Gericht habe bereits mit Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut seien und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befinde, das zumindest als Wochenendhaus genutzt werde. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert hätten, erscheine nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend bestehe nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden könne. In Betracht komme dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
11 
Der Beitragsanspruch der Beklagten sei nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, habe auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
12 
Der angegriffene Bescheid sei jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Zunächst begegne es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht habe. Nach dieser Bestimmung zählten unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen an bestehende öffentliche Straßen durch Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließe der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein. Das Innenministerium habe es für entbehrlich gehalten, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe. Demnach erlangten Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz.
13 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
14 
Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrG gehöre zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeute aber nicht, dass jede sich an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen sei, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße diene, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sei. Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße setze dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen sei. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob sie in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt sei.
15 
Die Beklagte habe das Grundstück Flst.-Nr. 7... bei der Oberverteilung unberücksichtigt lassen dürfen. Da es teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen sei, unterliege es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke seien bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt sei, sei typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen. An diesem Ergebnis ändere die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts. Die Tatsache der Bebauung sei als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spiele zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft indiziere, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck komme. Etwas anderes gelte jedoch bei bestandsgeschützten Bauwerken. Bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden könne, könne nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden.
16 
In die Verteilung einzustellen sei allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 2... Dieses Grundstück gehöre mit seiner Innenbereichsfläche zum Kreis der durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstücke. Die planerische Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sei hinsichtlich dieses Grundstücks unwirksam geworden. Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Beklagte noch im Jahr 2008 den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt habe. Die Beklagte habe bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspreche. Vor diesem Hintergrund sei eine Realisierung der planerischen Festsetzungen ausgeschlossen.
17 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausgehe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung der übrigen Grundstücke vermindere. Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne könne hier angenommen werden. Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. 2... befinde sich ein Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolge, vermittele die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen werde wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
18 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. 2... errechne sich eine Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR (statt der geltend gemachten 47.623,09 EUR).
19 
Die Klägerin hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist. Sie trägt zur Begründung vor: Da die Maßnahme bereits seit langem abgeschlossen sei, dürfe keine Vorauszahlung festgesetzt werden. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere daran nichts. Unstrittig seien auf diese Leistungen Abschlagszahlungen erfolgt. Es sei fraglich, ob unter der Geltung des KAG die Beitragsschuld erst entstehen könne, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei. Jedenfalls sei die Beitragsforderung verjährt. Die Ausbauarbeiten seien 1997 begonnen und 1998 abgeschlossen worden. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden Kanzlerstraße handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen Anlage zu werten. Es fehle auch an einem Erschlossensein, da auf das Grundstück nicht heraufgefahren werden könne. Das Grundstück steige erheblich an. Außerdem sei an der Kanzlerstraße eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die das Grundstück geradezu eingemauert werde. Eine gewerbliche Nutzung sei daher schlechterdings nicht vorstellbar. Zudem sei der Bau von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich.
20 
Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da er als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der Kanzlerstraße keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 521 obsolet sei. Aufgrund der Höhenlage des Grundstücks könne dort keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan scheine nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die Kanzlerstraße grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7... seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten" stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 insgesamt aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
25 
Sie meint, die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden. Die Honorarrechnung des bauleitenden Ingenieurbüros liege noch nicht vor. Der Grunderwerb, der nach den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten Herstellungsmerkmal sei, sei erst im Jahr 2006 - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen im Jahr 2004 - abgeschlossen worden. 1997/98 sei lediglich ein Teilausbau der Straße bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße erfolgt. Die Kanzlerstraße sei keine vorhandene Straße. Vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Erst durch die 2003/04 und 2005/06 durchgeführten Baumaßnahmen sei die Straße in voller Länge und entsprechend dem dann gültigen Bebauungsplan Nr. 671 hergestellt worden. Die Anlage sei zuvor nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m hergestellt worden, sondern habe lediglich eine Breite von 6 m aufgewiesen. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,50 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 671 seien umgesetzt worden. Eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets sei auf dem vorhandenen Grundstück möglich. Hierfür genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne.
26 
Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Selbst wenn man dies anders sehe, wirke sich dies im Ergebnis praktisch nicht aus. Da die Herstellung der Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, sei die geforderte Vorauszahlung jedenfalls der Höhe nach gerechtfertigt. Die (fiktiven) Kosten mit Abbiegespur und ohne Berücksichtigung des Kreisverkehrs führten im Ergebnis zu einer um 34,68 EUR höheren Vorauszahlung. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 521 sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor (Haus/Wochenendhaus sowie Gartenschuppen). Die bautechnische Gestaltung der Betonstützmauer erlaube sogar eine Durchbrechung und die Schaffung einer Zufahrt, um so eine Tiefgarage oder einen ebenerdigen Verladebereich zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien daher nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der vollständig auf dem Straßengrundstück befindlichen Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Zu Recht sei das Grundstück Flst.-Nr. 7... nicht in die Oberverteilung eingestellt worden. Durch die dort tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst.
27 
Die Beklagte hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie macht geltend, die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Grundstück Flst.-Nr. 2... sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht eingestellt worden. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass dort eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Dem einschlägigen Bebauungsplan sei eindeutig zu entnehmen, dass für die betreffende Teilfläche des Grundstücks „Grünland“, also eine landwirtschaftliche Fläche, im Bebauungsplan festgesetzt sei. Die baurechtlich genehmigte Lagerhalle nehme gerade einmal 24,3 m² im Plangebiet ein. Es könne keine Rede davon sein, dass die weitere Verwirklichung des Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen Grundstücksflächen durch diese geringfügige Bebauung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Durch die tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst. Es bestehe auch keine schutzwürdige Erwartung der anderen Grundstückseigentümer, dass die Straße von dem Grundstück in gleichem Umfang in Anspruch genommen werde wie von den anderen Anliegergrundstücken aus. Es fehle schon an der erforderlichen Baulandeigenschaft im Sinne des § 38 KAG. Jedenfalls aber könne sich eine solche schutzwürdige Erwartung höchstens auf die tatsächlich gewerblich genutzte (Teil-) Fläche von ca. 1.166 m² beziehen.
28 
Die Beklagte beantragt als Berufungsklägerin,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt als Berufungsbeklagte,
31 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32 
Zur Begründung macht sie geltend, zu Recht habe das Verwaltungsgericht beanstandet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht in die Oberverteilung einbezogen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan dort Grünland oder eine öffentliche Grünfläche festsetze, sei er funktionslos geworden. Auf dem Grundstück befinde sich seit Jahrzehnten ein Schrottbetrieb; für den Bau einer Halle sei sogar eine Genehmigung erteilt worden. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger zudem schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
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Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
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b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
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Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
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c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
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2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. April 2013 – 4 A 1280/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Sie sind Eigentümer des bebauten Grundstücks gemäß Rubrumsadresse, bestehend aus dem 490 m² großen Flurstück, Gemarkung A-Stadt.

2

Die Anschlussbeitragserhebung durch den Beklagten unterlag hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Rechtsgrundlage in der Vergangenheit folgender Entwicklung:

3

Vom 06. November 1992 datiert als erste entsprechende Satzung die Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (nachfolgend: Zweckverband). Am 24. Juni 1993 wurde nachfolgend die weitere Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung ausgefertigt und am 19. August 1993 (Regionalteile der „Schweriner Volkszeitung“) bzw. 22. März 1999 (Amtlicher Anzeiger Nr. 13, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-​Vorpommern, S. 241) bekannt gemacht. Zu dieser Satzung folgten zwischen 1993 und 1995 vier Nachtragssatzungen, denen gemein war, dass auf der Flächenseite der Kalkulation Grundstücke von sog. „Altanschließern“ unberücksichtigt geblieben waren.

4

Mit der Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung vom 13. März 1997 (Amtlicher Anzeiger Nr. 13, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-​Vorpommern 1999, S. 248) unternahm der Zweckverband erneut den Versuch, eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitrags- und Gebührenerhebung zu schaffen. Im Zeitraum zwischen 1997 und 1999 ergingen hierzu eine Ergänzungs- und zwei Änderungssatzungen. Nachdem das Verwaltungsgericht Schwerin u. a. mit Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 A 2022/99 – die Unwirksamkeit der Satzung vom 13. März 1997 angenommen hatte, weil die in den Regelungen zum Beitragssatz enthaltene Differenzierung zwischen erstmalig angeschlossenen und Grundstücken, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung (teilweise) angeschlossen waren, gleichheitswidrig gewesen sei, beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 15. Februar 2001 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung), die am 21. Mai 2001 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger vom 18. Juni 2001 (Amtlicher Anzeiger Nr. 29, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-​Vorpommern, S. 671) öffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2001 in Kraft trat. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Juli 2002 – 4 K 35/01 – wurde diese Satzung rechtskräftig für nichtig erklärt (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Entsorgung von Niederschlagswasser und über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser <"Benutzungsgebühr B"> sowie des § 16, hinsichtlich derer der Antrag abgelehnt wurde).

5

Die weitere Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung vom 27. März 2002 (Satzungsbeschluss v. 18.03.2002, Amtlicher Anzeiger Nr. 16, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-​Vorpommern, S. 541), zu der in der Folgezeit noch eine Änderungssatzung erging, betrachteten das Verwaltungsgericht Schwerin (Urt. v. 23.08.2012 – 4 A 1149/12 –) bzw. der Beklagte selbst wegen einer Nichtberücksichtigung sog. „Altanschließer“ auf der Flächenseite der Kalkulation ebenfalls als unwirksam.

6

Am 2. Dezember 2004 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes eine neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung, die am 3. Dezember 2004 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger vom 27. Dezember 2004 (Nr. 52, S. 1513) öffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2005 in Kraft trat. Unter dem 16. November 2005 wurde hierzu die 1. Änderungssatzung beschlossen (am 23. November 2005 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 54 vom 12. Dezember 2005, S. 1606, öffentlich bekannt gemacht), mit der im Wesentlichen die Vorschriften über die Beitragserhebung für die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gestrichen wurden. Mit der am 5. Dezember 2007 beschlossenen 2. Änderungssatzung (am 12. Dezember 2007 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 52 vom 27. Dezember 2007, S. 1577, öffentlich bekannt gemacht) wurde im Wesentlichen ein einheitlicher Beitragssatz in Höhe von 12,51 EUR geregelt. Die am 19. November 2009 beschlossene 3. Änderungssatzung (am 1. Dezember 2009 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 50 vom 14. Dezember 2009, S. 1243, öffentlich bekannt gemacht) betraf im Wesentlichen die gebührenrechtlichen Vorschriften des § 12.

7

Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Oktober 2011 – 4 K 31/06 – erklärte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 (BGS 04) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. November 2005, der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 und der 3. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2009 (nur) hinsichtlich der Regelung des § 7 Satz 1 für unwirksam.

8

Am 04. Dezember 2013 beschloss die Verbandsversammlung schließlich die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung (am 09. Dezember 2013 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 51, S. 855, öffentlich bekannt gemacht). Die Änderung betrifft § 7 Satz 1 BGS und im Übrigen gebührenrechtliche Vorschriften.

9

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. Mai 2006 (Bescheidnummer B) zog der Beklagte die Kläger zu einem Anschlussbeitrag für das oben bezeichnete Grundstück in Höhe von 1.532,48 EUR heran.

10

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 06. Juni 2006 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, zugestellt am 30. August 2006, zurückwies.

11

Am 29. September 2006 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin (zunächst unter dem Aktenzeichen 4 A 1803/06) Klage erhoben. Die zwischenzeitliche Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2012 aufgehoben. In diesem Zuge hat das Verfahren das Az. 4 A 1280/12 erhalten.

12

Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen,

13

ihr Grundstück sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Ein Beitrag für die Herstellung der Abwasseranlagen könne nicht erhoben werden. Der Zweckverband habe das vorhandene und funktionierende Abwassernetz, das von den Bürgern der DDR bezahlt worden sei, übernommen. Ihre Inanspruchnahme verstoße deshalb auch gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot. Unklar sei außerdem, für welche Investitionen die Beiträge erhoben werden sollen. Es werde bestritten, dass die Beiträge durch einen entsprechenden Aufwand an Investitionen gerechtfertigt seien, ebenso, dass die Beiträge zutreffend anhand des angefallenen Aufwands berechnet worden seien. Ihre Inanspruchnahme verstoße gegen § 242 Abs. 9 BauGB. Der darin enthaltene Rechtsgedanke, dass für Altanschlüsse keine Erschließungskosten mehr erhoben werden dürften, sei hier entsprechend anzuwenden. Der Anspruch des Beklagten sei verwirkt. Die Kläger seien über gute 15 Jahre nicht in Anspruch genommen worden. Es seien lediglich Beiträge von „Neuanschließern“ erhoben worden. Der Zweckverband habe damit Umstände geschaffen, aufgrund derer die Kläger darauf hätten vertrauen dürfen, nach so langer Zeit nicht noch mit Beiträgen belastet zu werden. Durch die Beitragserhebung würden einzelne Anlieger in unzumutbarer Art und Weise belastet. Als milderes Mittel hätten die Kosten über die jährlich zu erhebenden Gebühren umgelegt werden können.

14

Die Kläger haben beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. Mai 2006, Bescheidnummer B…., und seinen Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 aufzuheben.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat auf seine Ausführungen in den Verfahren des Verwaltungsgerichts Schwerin zu den Az. 4 A 1798/02 und 4 A 1799/02 sowie auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Grundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich und sei weniger als 45 m tief.

19

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. April 2013 – 4 A 1280/12 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; zugleich hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

20

Der Bescheid vom 19. Mai 2006 sei – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 – rechtmäßig und insbesondere materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die ihm zugrunde liegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 in der maßgeblichen Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg - vom 12. Dezember 2007 (im Folgenden: BGS) sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden. Zur Rechtmäßigkeit des beitragsrechtlichen Teils der Satzung werde insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011 – 4 K 31/06 – hingewiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass die Entstehung der Beitragspflicht (mit der Anschlussmöglichkeit) in der Satzung zwar für Grundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB vordergründig nicht korrekt beschrieben werde. Im Zusammenspiel mit der entsprechenden Regelung im Beitragsmaßstab (§ 4 Abs. 3 Buchst. h BGS) werde jedoch hinreichend verdeutlicht, dass die bloße Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks im Außenbereich gerade noch nicht die sachliche Beitragspflicht entstehen lasse, sondern erst der vorgenommene Anschluss.

21

Die Satzung bestimme auch unmissverständlich, dass bei einem Konflikt zwischen einer beitragssatzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung und einer gemeindlichen Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für die Bestimmung der der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche allein die gemeindliche Satzung maßgebend sein soll. Diese Vorrangregelung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

22

Mit der späteren anschlussbeitragsrechtlichen Nichtberücksichtigung unbebauter und nicht an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke sei auch die (damals unverändert gebliebene) Globalkalkulation nicht rechtswidrig geworden. Die Kläger hätten insoweit keine Einwände erhoben. Die Beitragskalkulation gebe, soweit sie von anderen Klägern substantiiert angegriffen worden sei, keinen Anlass zu Beanstandungen. Insoweit werde etwa auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in dessen Urteil vom 12. Oktober 2011 verwiesen. Soweit die Kläger bestreiten würden, dass die Beiträge durch einen entsprechenden Aufwand an Investitionen gerechtfertigt seien, ebenso, dass sie zutreffend anhand des angefallenen Aufwands berechnet worden seien, gehe dies „ins Blaue“. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass der Zweckverband zunächst mehrere (fünf) öffentliche Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betrieben habe. Im Übrigen betreibe er zum 1. Januar 2008 nur noch eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Entsorgung von Schmutzwasser (Art. 1 Ziff. 1 der 3. Änderungssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung und Art. 1 Ziff. 1 der 2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung, jeweils vom 12. Dezember 2007). Die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse zur (hier) schlichten Tiefenbegrenzung sei ordnungsgemäß erfolgt. Ob die Fortschreibung der Globalkalkulation nach Ablauf ihres (bisherigen) Kalkulationszeitraums nach dem Jahre 2010 erforderlich sei, spiele für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da die hier zugrunde liegende Globalkalkulation, auf der der vorliegende Beitragsbescheid beruhe, rechtlich nicht zu beanstanden sei.

23

Soweit die Kläger die sog. „Altanschließer-Rechtsprechung“ des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern kritisierten, der sich das Verwaltungsgericht bereits in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen habe, könne dem nicht gefolgt werden. Da der Zweckverband nach der Wende neue öffentliche Einrichtungen zur Schmutzwasserentsorgung geschaffen habe, müsse ein Herstellungsbeitrag erhoben werden, und zwar sowohl von den sog. „Altanschließern“ mit faktischem Kanalnetzanschluss schon zu DDR- oder noch weiter zurückliegenden Zeiten als auch von den Eigentümern „neu“ an das Kanalnetz angeschlossener/anschließbarer Grundstücke. Denn allen angeschlossenen bzw. an die öffentliche Einrichtung anschließbaren Grundstücken werde erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sei ebenfalls geklärt, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sich nur auf die nach der Wende gegründeten Abgaben erhebenden Körperschaften beziehe. Selbst wenn die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück während der Existenz der DDR für den Anschluss des Grundstücks Gebühren o. Ä. – ein Nachweis dafür sei nicht vorgelegt worden – gezahlt haben sollten, könne es nach der Wende zu einem Herstellungsbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz herangezogen werden.

24

Den Ausführungen der Kläger zu § 242 Abs. 9 BauGB bzw. einer analogen Anwendung dieser Vorschrift sei ebenfalls nicht zu folgen. Vorliegend werde kein Erschließungsbeitrag für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB erhoben, sondern ein Anschlussbeitrag nach § 9 KAG M-V. Kommunalabgabenrechtliche Anschlussbeiträge aufgrund der Herstellung einer öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung unterfielen nicht der Vorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB.

25

Dem angegriffenen Bescheid selbst hafte ebenfalls kein materieller Fehler an. Der Beitrag sei insbesondere nicht in seiner Festsetzung verjährt. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht setze sowohl nach dem neuen als auch nach dem alten Kommunalabgabengesetz (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bzw. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F.) eine wirksame Beitragssatzung voraus. Erst mit ihrer Existenz beginne die vierjährige Festsetzungsfrist zu laufen (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO). Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, wonach die Festsetzungsfrist für die Erhebung eines Anschlussbeitrages erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung beginne. Diese Rechtsprechung habe der Landesgesetzgeber in der Neuregelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ausdrücklich bestätigt. Die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Satzung vom 03. Dezember 2004 über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung sei die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes. Die Satzung vom 27. März 2002 sei wegen Nichtbeachtung der sog. „Altanschließer“ auf der Flächenseite der Kalkulation ebenso unwirksam gewesen wie die Satzung vom 23. Mai 2001. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des streitigen Anschlussbeitrags lägen nicht vor.

26

Die der Satzung zugrundeliegenden Normen, insbesondere § 9 Abs. 3 KAG M-V, verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht, auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –. Zunächst handele es sich bei der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b) cc) Spiegelstrich 2 Bayerisches Kommunalabgabengesetz um eine Verjährungsregelung, die in gleicher oder ähnlicher Weise im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht existent sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach dem bayerischen Landesrecht beitragspflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist oder war. Es komme hingegen nach der dortigen Regelung nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt des Erlasses des Anschlussbeitragsbescheides noch Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist. Eine vergleichbare Verjährungsregelung gebe es im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. § 12 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. § 169 AO setze die Verjährungsfrist für alle Fälle auf vier Jahre ab dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fest. Ein beliebiges Auseinanderklaffen von Entstehung der Beitragspflicht und Eintritt der Verjährung sei damit ausgeschlossen.

27

Auch die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle von 2005 entsprechend der seit 1999 ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu der Vorläuferregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 klargestellt bzw. präzisiert, dass Beiträge nur erhoben werden können, wenn sie auf eine rechtswirksame Satzung verweisen können. Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde seitens des Verwaltungsgerichts an dieser Rechtsprechung festgehalten. Die Regelung widerspreche nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit. Die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern und die Regelungen im Bayerischen Kommunalabgabengesetz unterschieden sich insofern, da das Entstehen der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht nach Artikel 5 Abs. 6 BayKAG zusammenfalle. Nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern sei nach § 7 Abs. 2 KAG M-V hingegen beitragspflichtig immer derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides die persönlichen Kriterien der Beitragspflicht als Grundstückseigentümer oder sonstiger Pflichtiger erfüllt. Eine „Verflüchtigung“ des Vorteils wie im bayerischen Landesrecht, das unter Umständen – wie im Fall des Bundesverfassungsgerichts – an eine längst vergangene Eigentümerstellung anknüpfe, sei deshalb nicht möglich. Eine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufende Regelung sei in § 9 Abs. 3 KAG M-V auch insoweit nicht zu erkennen, als dort nicht das Erfordernis der rückwirkenden Inkraftsetzung der Beitragssatzung oder aber eine starre äußerste zeitliche Grenze für das zulässige Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch Erlass einer wirksamen Beitragssatzung geregelt sei. Eine derartige Regelung gebiete das Verfassungsrecht nicht. Dabei sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das bundesrechtlich geprägte (Straßen-) Erschließungsbeitragsrecht ebenfalls das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ggf. vom nachträglichen Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung abhängig mache, ohne dass dort eine zeitliche Höchstgrenze festgelegt wäre. Diese durch das Richterrecht des Bundesverwaltungsgerichts geprägte Rechtslage sei bislang verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden. Schließlich sei im Hinblick auf eine „Verflüchtigung“ des Vorteils für das Anschlussbeitragsrecht nach Maßgabe des Landesrechts in Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, dass der Anschlussvorteil ein weitaus länger währender sei als beispielsweise der Anliegervorteil aus einer Straßenbaumaßnahme. Die Konzeption und Realisierung einer Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage sei weitaus aufwändiger als z. B. die Erneuerung einer Straße. Unter diesen Rahmenbedingungen könne eine zeitliche Höchstgrenze in Ansehung der konkreten Planungs- und Realisierungserfordernisse nicht gezogen werden, ohne auf der anderen Seite den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung zu verletzen. Eine „Verflüchtigung“ komme erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem die Vorteile, die die Anlage bietet, den Eigentümern vollständig zugeflossen sind. Bezug zu nehmen sei dabei auf die konkrete Anlage, für die die Vorteile abgeschöpft werden. Unerheblich sei es hingegen, ob es unter früheren Rechtsregimen ähnliche Entsorgungsmöglichkeiten gegeben habe. Eine andere verfassungsrechtliche Betrachtung möge sich im Einzelfall ergeben, wenn lange Zeit – d.h. mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte – nach Abschluss des in gemeindlicher Selbstverwaltung geplanten Ausbauzustandes bzw. der Investitionsmaßnahme immer noch keine wirksame Satzung als Voraussetzung der Beitragserhebung gegeben sei. Eine starre Bestimmung dieser zeitlichen Höchstgrenze sei für das Anschlussbeitragsrecht aber verfassungsrechtlich nicht geboten.

28

Das Urteil ist den Klägern am 21. Juni 2013 zugestellt worden.

29

Am 17. Juli 2013 haben die Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und am 13. August 2013 beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 23. September 2013 haben sie am 18. September 2013 nochmals beantragt, die Frist bis zum 15. Oktober 2013 zu verlängern. Nach entsprechender Verlängerung haben die Kläger mit am 11. Oktober 2013 eingegangenem Schriftsatz ihre Berufung dann begründet.

30

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor,

31

das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Eine mit dem angefochtenen Bescheid abgerechnete Neuherstellung der Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung liege nicht vor. Das Grundstück der Kläger sei bereits vor dem 03. Oktober 1990 im damaligen Beitrittsgebiet an eine bestehende Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Folglich sollten sie als Grundstückseigentümer im vorliegenden Fall zweimal für eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung bezahlen. Das Verwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass die Erhebung des Beitrages zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Eigentümer führe, da der Beklagte ein bestehendes Kanalnetz übernommen habe, welches bereits zu DDR-Zeiten über die Bevölkerung finanziert worden sei. Sie seien als Grundstückseigentümer mit ihrem Grundstück bereits zu DDR-Zeiten an die Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, ein zweites Mal für die bereits vorhandene Anlage zahlen zu müssen. Sie hätten vielmehr darauf vertrauen dürfen, für die Herstellungskosten nicht mehr herangezogen zu werden, und sich auch auf die Einreden der Verjährung und der Verwirkung berufen.

32

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung gebe überdies selbst auch keine Grundlage für die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages gegenüber den Klägern. In § 3 der Satzung sei geregelt, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne. Das Grundstück der Kläger sei zu DDR-Zeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen gewesen, nach dieser Regelung könne daher eine Beitragspflicht nicht entstehen. Soweit § 3 regele, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits angeschlossen seien, eine Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehe, lasse sich diese Regelung allein dahingehend auslegen, dass auch hiervon nur Grundstücke betroffen seien, die zum 03. Oktober 1990 noch nicht an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen seien. Eine anderweitige Auslegung würde gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Die Satzung stehe nicht im Einklang mit der Regelung in § 242 Abs. 9 BauGB. Die Kläger bestreiten, dass die Beiträge durch eine entsprechende Aufwandsinvestition gerechtfertigt seien. Ebenso werde bestritten, dass die Beiträge zutreffend anhand des angefallenen Aufwands berechnet worden seien. Das Verwaltungsgericht hätte diesem Bestreiten der Kläger nachgehen müssen. Die Berechnung des Beklagten könne von außenstehenden Laien kaum nachvollzogen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verkenne zudem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 – 1 BVR 2057/08 –. Hier sei ausgeführt worden, dass sogenannte Altanschließer geschützt werden müssten und nicht unbegrenzt die Möglichkeit bestehe, weitere Abgaben zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht verlange, dass soweit Beitragspflichten zum Vorteilsausgleich an zurückliegende Tatbestände anknüpften, diese Inanspruchnahme zeitlich begrenzt sein müsse. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete demnach, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger bereits vor dem 03. Oktober 1990 für die Schmutzwasserbeseitigung gezahlt. Sie hätten daher nicht damit rechnen müssen, dass sie im Jahr 2006 plötzlich zu Beiträgen herangezogen würden. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern verstießen gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V. Da letztere keine zeitliche Begrenzung für sogenannte Altfälle vorsehe, seien sie und damit auch entsprechende Satzungen rechtswidrig. Auch dem Argument des Verwaltungsgerichts, wonach sich die hiesigen Regelungen und die des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes dadurch unterscheiden würden, dass das Entstehen der sachlichen und persönlichen Beitragspflichten nach Artikel 5 Abs. 6 Bayerisches KAG zusammenfallen würden und nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern nach § 7 Abs. 2 KAG M-V hingegen beitragspflichtig immer derjenige sei, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides die persönlichen Kriterien der Beitragspflicht erfülle, könne insoweit nicht gefolgt werden. Die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichten, dass quasi ohne zeitliche Begrenzung für Altfälle noch Beiträge erhoben werden könnten. § 9 Abs. 3 KAG M-V sei eine dem Anspruch auf Rechtssicherheit zuwiderlaufende Regelung, als dort keine starre äußerste zeitliche Grenze für das Entstehen der Beitragspflicht geregelt sei.

33

Die Kläger beantragen,

34

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin Az: 4 A 1280/12 vom 16.04.2013 den Bescheid des Beklagten über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19.05.2006 (Bescheid-Nr. B…) und seinen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 aufzuheben.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Der Beklagte trägt vor,

38

die Beitragserhebung sei gegenüber den Klägern auch mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – rechtlich zulässig. Die rechtliche Struktur der Bestimmungen des § 9 Abs. 3 KAG M-V sowie des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc) Spiegelstrich 2 BayKAG sei erkennbar verschieden. In Bayern habe ein ursprünglicher Grundstückseigentümer noch jahrzehntelang zu einem Beitrag herangezogen werden können, auch wenn er etwa das Grundstück bereits verkauft gehabt und sich so der Vorteil in der Tat „verflüchtigt“ habe. In Mecklenburg-Vorpommern hingegen werde stets der aktuelle Grundstückseigentümer herangezogen, der den Vorteil des erschlossenen Grundstücks gerade noch innehabe. In rechtlicher Hinsicht sei die Situation in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar mit derjenigen sogenannter „verhaltener Ansprüche“, etwa Arzt- oder Architekten-Honorarforderungen, die auch erst entstehen bzw. fällig würden, wenn eine entsprechende Rechnung gestellt werde. So wie dort genüge auch im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern das Rechtsinstitut der Verwirkung, um unbillige oder rechtsstaatlich unter dem Blickpunkt der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu rechtfertigende Einzelfälle zu korrigieren. Ergänzend komme die vom Bundesverfassungsgericht nicht gesehene Regelung des § 162 BGB analog hinzu, wonach ein Bedingungseintritt nicht treuwidrig verzögert werden dürfe. Dieser Rechtsgrundsatz relativiere die Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht gegen das Argument, das Rechtsinstitut der Verwirkung sei ausreichend, vorgebracht habe. Auch die Regelungen zur sachlichen und persönlichen Billigkeit dürften ergänzend eine Rolle spielen. Denn diese unbestimmten Rechtsbegriffe ließen eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend zu, dass erhobene Beiträge nach „Verflüchtigung“ des Vorteils nicht mehr beigetrieben werden könnten, da dies sachlich unbillig wäre.

39

Ergänzend sei von Bedeutung, dass sich der Vorteil durch das Erschlossensein durch eine leitungsgebundene Einrichtung nicht so schnell „verflüchtige“, wie das Bundesverfassungsgericht unterstelle. Die öffentliche Einrichtung mit ihren technischen Anlagen solle quasi „ewig“ vorgehalten werden. Die technischen Anlagen hätten typischerweise auch Nutzungsdauern von mehreren Jahrzehnten, die zudem durch Instandsetzungen und Erneuerungen noch verlängert würden. § 9 Abs. 3 KAG M-V wäre jedenfalls etwa dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die sachliche Beitragspflicht unabhängig von einer wirksamen Satzung entstehe, wenn die öffentliche Einrichtung endgültig hergestellt worden sei, also mit Umsetzung des jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzeptes eines Abwasserentsorgers in Bezug auf technische Anlagen, die zu den jeweiligen öffentlichen Einrichtungen gehörten. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 – die mit § 9 Abs. 3 KAG M-V vergleichbare Regelung im KAG Brandenburg verfassungskonform interpretiert. Es habe den vom Bundesverfassungsgericht betonten weiten Gestaltungsspielraum herangezogen und es für ausreichend erachtet, dass § 12 Abs. 3a KAG Brandenburg grundsätzlich für Altanschließer normiert habe, dass die Festsetzungsfrist frühestens am 31. Dezember 2011 ende. Es habe dabei zutreffend auf die Besonderheiten im Gebiet der ehemaligen DDR beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung abgestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 – verfassungskonform zu Erschließungsbeiträgen entschieden, dass diese ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld und unbeschadet der Verjährungsregelungen analog der 30-jährigen Verjährungsregel des dortigen Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG verjährten.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, auf die Gerichtsakten in den Parallelverfahren Az. 1 L 139/13 und 1 L 140/13 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten bzw. Beiakten zu Gerichtsakten, die sämtlich jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ferner auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

42

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist; der Bescheid des Beklagten über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. Mai 2006 (Bescheid-Nr. B…) und sein Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

43

Der Beitragsbescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (A.); auch die Rechtsanwendung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (B.).

44

A. Gemäß § 1 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-​Vorpommern (KAG M-​V) können Zweckverbände in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-​V). Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Satzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (nachfolgend: Zweckverband) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 in der während des laufenden gerichtlichen Verfahrens maßgeblich gewordenen Fassung der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 09. Dezember 2013 (im Folgenden: BGS) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

45

Die Rüge der Kläger, die Satzung stehe nicht im Einklang mit der Regelung des § 242 Abs. 9 BauGB, dringt nicht durch. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich sein kann, weil sie ausschließlich die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung vor allem von Straßen regelt, um die es aber hier nicht geht (vgl. – auch zum Folgenden – Beschl. v. 06.02.2007 – 1 L 295/05 –, NordÖR 2007, 433; Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris). Auch die von den Klägern begehrte analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht; ebenso wenig war der Landesgesetzgeber verpflichtet, für die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen eine entsprechende Regelung zu treffen. Das Vorbringen der Kläger lässt die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB und den Kanalanschlussbeiträgen außer Acht. Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB (zumeist öffentliche Straßen und Plätze) sind einzelne technische Einrichtungen mit bis zu ihrer endgültigen Herstellung von der Errichtung weiterer technischer Anlagen unabhängiger überschaubarer Bauzeit, die naturgemäß in dem Zeitraum vor der Wende ihren Abschluss finden konnten. In diesem Falle sollen die Anliegergrundstücke nicht mit hohen Erschließungsbeiträgen, sondern wegen des dann höheren Gemeindeanteils nur mit niedrigeren Straßenbaubeiträgen belastet und insoweit privilegiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5.06 –, juris, Rn. 27). Eine völlige Freistellung von Beiträgen ist demzufolge nicht geregelt. Bei der Abwasserbeseitigungseinrichtung handelt es sich um eine aus verschiedenen einzelnen technischen Bestandteilen (Leitungsnetz, Klärwerke, etc.) bestehende Gesamtanlage im rechtlichen Sinne, deren (erstmalige) Herstellung sich über Jahrzehnte erstrecken kann und deren Fertigstellungszeitpunkt als kommunale Anlage im Sinne des neuen Rechts nicht vor dem Zeitpunkt des Beitrittes liegen konnte (vgl. dazu näher nachfolgend unter B II 3 a). Infolgedessen waren Abwasserbeseitigungseinrichtungen vor dem Zeitpunkt des Beitritts noch nicht „bereits hergestellt“. Selbst wenn man das im Einzelfall aber annehmen wollte, müssten nach dem § 242 Abs. 9 BauGB zugrundeliegenden Gedanken (keine gänzliche Freistellung von Beiträgen) auch nunmehr Erneuerungsbeiträge für die umfangreichen Anlagenmodernisierungen erhoben werden. Weil jedoch ohnehin nur „Nachwendeinvestitionen“ als dem Betreiber der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage entstandener Aufwand umgelegt werden dürfen, wäre der danach zu erhebende Beitrag auch nicht geringer als der Beitrag für die Herstellung der Anlage. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, eine analoge Anwendung von § 242 Abs. 9 BauGB scheide bereits mangels planwidriger Lücke aus. Die Kläger haben gegen dessen an die Senatsrechtsprechung anknüpfenden Erwägungen im Berufungsverfahren keine substantiellen Einwände erhoben.

46

Die von den Klägern betreffend den vom Zweckverband getätigten Aufwand bzw. die Beitragskalkulation erhobenen Einwendungen gehen „ins Blaue“. Auch wenn die Kläger insoweit Laien sein mögen, konnten sie jedenfalls mit Hilfe ihrer Prozessbevollmächtigten die entsprechenden Unterlagen des Zweckverbandes sichten und hätten dann ggf. substantielle Rügen erheben können (vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris). Im Übrigen sind nach Maßgabe des vorstehend zitierten Urteils bei einer Sichtung der Kalkulation durch den 4. Senat keine Kalkulationsmängel offen zu Tage getreten; diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat an.

47

Weitere Rügen unmittelbar gegen die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzung sind von den Klägern im Berufungsverfahren nicht erhoben worden; im Übrigen verweist der Senat in dieser Frage auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 130b Satz 2 VwGO).

48

B. Die Kläger sind unter Zugrundelegung der Beitragssatzung (I.) und auch im Übrigen II.) rechtmäßig zur Beitragszahlung herangezogen worden.

49

I. Entgegen dem Berufungsvorbringen unterliegen sie zunächst der Beitragspflicht nach Maßgabe von § 3 BGS.

50

Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 3 Satz 1 BGS, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits angeschlossen sind, entsteht die Beitragspflicht mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung (Satz 2).

51

Die Kläger machen in Ansehung dieser Bestimmung zu Unrecht geltend, sie gebe ihnen gegenüber keine Grundlage für die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages. In § 3 der Satzung sei geregelt, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne. Das Grundstück der Kläger sei zu DDR-Zeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen gewesen, nach dieser Regelung könne daher eine Beitragspflicht auch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entstehen. Soweit sich die Beitragssatzung in § 3 ferner darauf berufe, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits angeschlossen seien, eine Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehe, lasse sich diese Regelung allein dahingehend auslegen, dass auch hiervon nur Grundstücke betroffen seien, die zum 03. Oktober 1990 noch nicht an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen wären.

52

Auch diesem Vortrag der Kläger vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. und – früheren – 4. Senats betreffend die sog. Altanschließerproblematik (vgl. etwa Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris), auf die sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich stützt, kann und darf eine kommunale Anschlussbeitragssatzung nicht die schon in der Vergangenheit, insbesondere zur Zeit der DDR tatsächlich an eine Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung angeschlossenen Grundstücke von der Beitragspflicht ausnehmen und nur neu an die Anlage angeschlossene Grundstücke zu Beiträgen heranziehen. Dies wäre willkürlich. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Im Übrigen ist der Regelung des § 3 Satz 1 BGS offensichtlich immanent, dass sie eine Anschlussmöglichkeit unter ihrer Geltung zum Gegenstand hat: Ohne wirksame satzungsrechtliche Regelung zur Entstehung der Beitragspflicht könnte die Beitragspflicht gerade nicht entstehen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V); Bedingung der Entstehung der Beitragspflicht ist folglich die Existenz einer wirksamen Satzung. Nur dieses Normverständnis harmoniert mit § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bzw. der vorher schon existierenden Rechtslage. Mangels Geltung der Satzung zu DDR-Zeiten konnte folglich auch nicht früher schon die sachliche Beitragspflicht entstanden sein; ebenso verbietet sich von Verfassungs wegen ein Normverständnis dahingehend, dass ab Inkrafttreten der Satzung nur zukünftig anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht („Neuanschließer“) unterliegen sollen. Insoweit ist die Satzung auch in Ansehung des Wortlauts des § 3 Satz 1 BGS wirksame Rechtsgrundlage zur Heranziehung der sog. Altanschließer; eine gegenteilige Auslegung der Norm ist ausgeschlossen, da dies ihre Unwirksamkeit nach sich zöge (vgl. Senatsurteil v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –). Dies stellt zudem jedenfalls – nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in der rechtlichen gebotenen Weise – § 3 Satz 2 BGS klar.

53

II. 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass vorliegend keine Festsetzungsverjährung eingetreten und der mit dem Beitragsbescheid vom 19. Mai 2006 geltend gemachte Beitragsanspruch des Beklagten folglich nicht wegen Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 KAG M-​V erloschen ist.

54

Nach Maßgabe von § 47 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-​V erlöschen Beitragsansprüche insbesondere durch Verjährung. Eine Beitragsfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-​V.

55

Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008.

56

Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung; § 3 BGS stimmt hiermit – wie ausgeführt – überein. Erste wirksame Satzung des Zweckverbandes ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung, die am 3. Dezember 2004 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger vom 27. Dezember 2004 öffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist; sie liegt inzwischen in der Fassung der 4. Änderungssatzung vor. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheides am 19. Mai 2006 waren offensichtlich noch keine vier Jahre verstrichen und folglich war Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten; auf § 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz KAG M-V kommt es insoweit nicht an.

57

2. Der Beklagte hat den Beitragsanspruch auch nicht verwirkt. Nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung bedeutet Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 16.09.2013 – 1 L 207/11 –; Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris; Beschl. v. 05.11.2001 – 3 M 93/01 –, NordÖR 2001, 480 = NVwZ-​RR 2003, 15 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.01.2004 – 3 B 101.03 –, NVwZ-​RR 2004, 314; BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 4 C 4.89 –, NVwZ 1991, 1182 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 07.08.1998 – 11 B 1555/98 –, NVwZ-​RR 1999, 540; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.11.1991 – 1 L 117/91 –).

58

Nach diesem Maßstab kommt die Annahme einer Verwirkung des Beitragsanspruchs durch den Beklagten nicht in Betracht. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Kläger aufgrund eines Verhaltens des Beklagten darauf hätten vertrauen dürfen, dass dieser den streitigen Beitragsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Dabei ist zu beachten, dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits mit Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 – (juris) die Gleichheitswidrigkeit einer Nichtheranziehung von Altanschließern festgestellt und anschließend in ständiger Rechtsprechung diesen Rechtsstandpunkt immer wieder bekräftigt hat (vgl. z.B. OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, KStZ 2002, 132 = NVwZ-​RR 2002, 687 = NordÖR 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = DÖV 2002, 626 = Überblick 2002, 83; Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; Beschl. v. 12.05.2005 – 1 L 477/04 –; Beschl. v. 11.08.2004 – 1 M 181/04 –; Beschl. v. 18.10.2005 – 1 L 197/05 –, NordÖR 2006, 160; Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris; Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –, juris). Folglich mussten sich auch sog. Altanschließer auf ihre Heranziehung zu einem Zeitpunkt einstellen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.09.2013 – 1 L 207/11 –), in dem zudem auch das Zeitmoment noch nicht gegeben war. Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Unabhängig von der Frage, ob die Kläger tatsächlich darauf vertraut haben, der Beitragsanspruch werde ihnen gegenüber nicht mehr verfolgt, ist zudem jedenfalls für eine beachtliche Vertrauensbetätigung ihrerseits nichts ersichtlich.

59

3. Schließlich hat sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge auch nicht nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris; vgl. auch Beschl. v. 03.09.2013 – 1 BvR 1282/13 -, juris; Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –) „verflüchtig“ oder erweist sich insbesondere die landesrechtliche Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V als verfassungswidrig.

60

Die Kläger machen anknüpfend an diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen geltend, sie seien mit ihrem Grundstück bereits seit DDR-Zeiten bzw. jedenfalls seit der Wende an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen. Ohne das in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V geregelte Erfordernis einer wirksamen Satzung hätte die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V jeweils mit der Folge früher anlaufen müssen, dass zwischenzeitlich vor Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheides Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bewirke rechtsstaatwidrig, dass eine Beitragserhebung zeitlich unbegrenzt nach Eintritt der Vorteilslage möglich sei. Die Kläger hätten im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr mit einer solchen rechnen müssen. Ihr entsprechendes Vertrauen sei schutzwürdig.

61

Mit diesem Vortrag vermögen die Kläger nicht durchzudringen.

62

Die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes M-​V sind wirksam. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Das Anschlussbeitragsrecht in Mecklenburg-​Vorpommern hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Die streitgegenständliche Beitragserhebung und auch die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit. Das Regelungssystem des Kommunalabgabengesetzes M-V bringt jedenfalls im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums insoweit die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich.

63

a) Der Senat hat bereits in mehreren Berufungszulassungsverfahren entschieden und hält an dieser Auffassung auch im vorliegenden Berufungsverfahren fest, dass die Feststellung einer sog. „Altanschließersituation“ isoliert betrachtet keine „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung nach sich ziehen kann.

64

Mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung des beitragsrechtlichen Vorteils wurde nach ständiger Senatsrechtsprechung auch allen Eigentümern von tatsächlich bereits angeschlossenen Grundstücken („Altanschließer“) mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen von den kommunalen Einrichtungsträgern wie dem Zweckverband erstmalig und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können (gilt entsprechend für die Versorgung mit Trinkwasser durch einen Trinkwasseranschluss). In die Beitragskalkulation zur Abgeltung dieses Vorteils fließen zudem nur sog. „Nachwendeinvestitionen“ ein, so dass auch keine Rede davon sein kann, die Eigentümer bereits zuvor tatsächlich angeschlossener Grundstücke, die ggf. in der Vergangenheit in irgendeiner Form Zahlungen für diesen früheren Anschluss geleistet haben, würden „doppelt“ zu denselben Kosten herangezogen. Entscheidend ist auf diese rechtliche Absicherung des Vorteils abzustellen, die erstmals und frühestens nach Inkrafttreten insbesondere des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern – bzw. zeitlich danach mit Erlass einer wirksamen Beitragssatzung – eintreten kann. Kein taugliches Kriterium zur Differenzierung des Vorteils sind die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. ob rein faktisch zuvor das Abwasser in der einen oder anderen Weise hat abgeleitet werden können. Daher kommt es z. B. nicht entscheidungserheblich darauf an, ob zu DDR-​Zeiten Schmutzwasserkanäle – von wem auch immer – erstellt worden sind. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die betreffenden Grundstückseigentümer über eine wie auch immer geartete private Kläranlage oder Sammelgrube verfügt haben (vgl. zum Ganzen bereits OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, NVwZ-​RR 2002, 687 – zitiert nach juris).

65

Demnach war die Vorteilslage gerade nicht schon zu DDR-Zeiten eingetreten und ist das an die Situation der Kläger als „Altanschließer“ schon in dieser Zeit anknüpfende Berufungsvorbringen für sich gesehen folglich nicht geeignet, die Entscheidungserheblichkeit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkret aufzuzeigen. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der rechtlich gesicherte Vorteil der Möglichkeit, Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, erst mit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern frühestmöglich entstehen konnte, hat der Senat in diesem Sinne bereits darauf hingewiesen, dass es in Ansehung der sog. Altanschließerproblematik bzw. in ausschließlicher Betrachtung des Zeitraumes zwischen einem tatsächlichen Anschluss zu DDR-Zeiten und diesem Inkrafttreten nicht entscheidungserheblich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – und den darin entwickelten Gesichtspunkt der „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Erhebung von Beiträgen ankommen kann, weil sich der so rechtlich bzw. unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung so von Verfassungs wegen (vgl. zur Gleichheitswidrigkeit einer Nichtheranziehung von „Altanschließern“ z.B. OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, KStZ 2002, 132 = NVwZ-​RR 2002, 687 = NordÖR 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = DÖV 2002, 626 = Überblick 2002, 83; Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; Beschl. v. 12.05.2005 – 1 L 477/04 –; Beschl. v. 11.08.2004 – 1 M 181/04 –; Beschl. v. 18.10.2005 – 1 L 197/05 –, NordÖR 2006, 160; Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris; Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –, juris) zu definierende Vorteil nicht bereits im Moment seiner frühestmöglichen Entstehung (Inkrafttreten des KAG) wieder „verflüchtigt“ haben kann (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 – 1 L 139/10 –; v. 21.08.2013 – 1 L 86/13 –; v. 16.09.2013 – 1 L 207/11 –; Beschl. v. 24.02.2014 – 1 L 170/13, 1 L 167/12, 1 L 175/12 –). Anders gewendet konnte in diesem frühestmöglichen Moment der Vorteilsentstehung noch kein Vertrauen gebildet worden sein, von einer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen verschont zu bleiben. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit kann in dieser Sichtweise nicht berührt oder gar verletzt sein.

66

b) Auch im Übrigen führt die „Verflüchtigungsrechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts nicht zu der Schlussfolgerung, die streitgegenständliche Beitragserhebung sei rechtswidrig. Sie ist schon nicht auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes M-V anwendbar (aa). Selbst wenn man die Möglichkeit der „Verflüchtigung“ einer Legitimation zur Erhebung von Anschlussbeiträgen im Grundsatz bejahte, kann diese zur Überzeugung des Senats nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls angenommen werden. Insoweit wäre keine gesetzliche Neuregelung im Kommunalabgabengesetz M-V notwendig, da der Landesgesetzgeber bereits ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt hat, um den verschiedenen Fallgestaltungen und einer im Einzelfall nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden „Verflüchtigung“ des Vorteils bzw. zur Legitimation einer Beitragserhebung gerecht zu werden (bb). Nach den Umständen des Einzelfalles ist vorliegend eine solche „Verflüchtigung“ zu verneinen (cc).

67

aa) Zunächst ist die erörterte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt zu Bestimmungen des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes ergangen, die in wesentlicher Hinsicht vom hiesigen Landesrecht abweichen und folglich nicht ohne Weiteres auf dieses bzw. den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

68

Bei der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b) cc) Spiegelstrich 2 Bayerisches Kommunalabgabengesetz handelt es sich um eine Verjährungsregelung, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht wiederfindet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem bayerischen Landesrecht beitragspflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist oder war. Es kam hingegen nach der dortigen Regelung nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt des Erlasses des Anschlussbeitragsbescheides noch Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist. Eine vergleichbare Verjährungsregelung gibt es im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. § 12 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. § 169 AO setzt die Verjährungsfrist für alle Fälle auf vier Jahre ab dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fest. Die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – zugrundeliegende Fallgestaltung, dass ein früherer Grundstückseigentümer viele Jahre nach Aufgabe seines Eigentums zu einem Beitrag herangezogen wird, die Festsetzungsfrist jedoch erst mit Erlass der Heilungssatzung beginnt, kann sich nach den Bestimmungen des KAG M-V (im Regelfall) nicht ereignen. Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 BayKAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Entsteht die (sachliche) Beitragspflicht – wie im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall – aufgrund einer rückwirkenden Satzung zu einem früheren Zeitpunkt, so ist der damalige Grundstückseigentümer beitragspflichtig, auch wenn ihm zum Zeitpunkt der Erteilung des Beitragsbescheides das Grundstück nicht mehr gehört. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG MV ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes ist. Weiter kann die Satzung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG MV bestimmen, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Eigentümer des bevorteilten Grundstückes ist. Eine solche Bestimmung enthält § 7 BGS vorliegend nicht. Trifft demnach die Beitragssatzung – wie hier – keine von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG MV abweichende Regelung, so ist es nicht möglich, dass ein früherer Eigentümer herangezogen wird, für den sich in der Tat der Anschlussvorteil bzw. demgegenüber sich die Legitimation zur Beitragserhebung „verflüchtigt“ haben kann. Auch wenn man die gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt, ist folglich ihre Übertragung auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht überzeugend.

69

Der Schutzbereich des vom Bundesverfassungsgericht als Ausprägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verstandenen Gebots der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit, das davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können, ist im Falle der Erhebung eines Anschlussbeitrags im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen bzw. im Anwendungsbereich von § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht einschlägig bzw. berührt.

70

Die Verschaffung des Vorteils, d.h. der Möglichkeit der Inanspruchnahme (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) ist kein in tatsächlicher Hinsicht einmaliger, gewissermaßen in einer juristischen Sekunde abgeschlossener Vorgang, sondern dauert nach erstmaliger Anschlussmöglichkeit mehrere Jahrzehnte lang an. Schmutz- und Trinkwasserbeiträge nach § 9 KAG M-​V knüpfen nicht an in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge an. Die Legitimation des Anschlussbeitrags ergibt sich vielmehr aus der Überlegung, dass das bevorteilte Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage (§ 9 Abs. 3 KAG M-​V) einedauerhafte Erschließung erfährt. Der Vorteilsbegriff ist grundstücksbezogen, der abzugeltende Vorteil ist für das Grundstück in der positiven Veränderung der Erschließungssituation zu sehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.10.1998 – 1 M 17/98 –, juris). Die Möglichkeit des Anschlusses an eine Abwasserentsorgungs- bzw. Trinkwasserversorgungsanlage ist für die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstücks in gleicher Weise erforderlich wie etwa das Vorhandensein einer Straße. Eine ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung ist sowohl nach Bauplanungsrecht – §§ 30 ff. Baugesetzbuch (BauGB) – als auch nach Bauordnungsrecht unabdingbare Voraussetzung für die Nutzung eines Grundstücks zu baulichen Zwecken. Die Sicherung der Erschließung bezieht sich somit nicht nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung. Vielmehr wirkt die durch die Sicherung der Erschließung herbeigeführte Bebaubarkeit eines Grundstücks auf die Zukunft ab der erstmalig gebotenen Anschlussmöglichkeit. Beitragsfähig ist nur der Vorteil, der rechtlich sicher und auf Dauer geboten wird (vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2013, § 8, Rn. 532 ff., 537; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 29. August 2013 – AN 3 S 13.01273 –, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht). Der Schmutz- bzw. Trinkwasserbeitrag wird nicht dafür gezahlt, dass das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wurde oder angeschlossen werden konnte, sondern dafür, dass es angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann und auf Dauer angeschlossen bleibt. Der Vorteil ist deshalb als Dauervorteil zu qualifizieren (vgl. nur VerfG des Landes Brandenburg, Urt. v. 21.09.2012 – 46/11 –, juris, Rn. 88).

71

In diesem Zusammenhang erscheinen die Erläuterungen des Bundesverfassungsgerichts zur Legitimation von Beiträgen (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, Rn. 45) ohnehin nicht ohne Weiteres als zwingend. Diese soll danach in der Abgeltung eines Vorteils liegen, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen (BVerfGE 49, 343, 352; 93, 319, 344) sagen nichts dazu, dass der Vorteil „in einem bestimmten Zeitpunkt“ zugekommen sein muss. In einem bestimmten Zeitpunkt beginnt naturgemäß die Vorteilslage, aber sie dauert dann – wie zuvor gesagt – auch über einen sehr langen Zeitraum an. Der zitierte Beschluss vom 12. Oktober 1978 (2 BvR 154/74 –, BVerfGE 49, 343) betrifft auch keinen Beitrag, sondern eine Steuer und erwähnt nur allgemein das Vorteilsprinzip. In der weiter angeführten Entscheidung findet sich gleichfalls kein Beleg für den aufgestellten Rechtssatz. Dort heißt es in Übereinstimmung mit den beitragsrechtlichen Grundsätzen zur Rechtfertigung von Vorzugslasten im Präsens: „So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen“ (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 –, BVerfGE 93, 319). Von einem abgeschlossenen Vorgang ist dort gerade nicht die Rede. Die Erhebung von Gebühren und Beiträgen wird danach dementsprechend durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert.

72

Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, die Legitimation von Beiträgen liege in der Abgeltung eines Vorteils, der dem Grundstückseigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei, stellt auch unter anderem Blickwinkel eine jedenfalls im Anschlussbeitragsrecht unzulässige Fiktion dar. In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen zum Gegenstand des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils und zu seiner Qualifizierung als Dauervorteil ist darauf zu verweisen, dass § 5 Abs. 1 der Abwasserentsorgungsatzung des Zweckverbandes – wie im Übrigen die entsprechenden Satzungen anderer Entsorgungsträger – anknüpfend an § 14 Abs. 2 Kommunalverfassung (KV M-V) bzw. als Kehrseite des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 15 KV M-V i.V.m. § 7 der Abwasserentsorgungssatzung den Klägern wie jedem Eigentümer eines im Gebiet des Verbands liegenden Grundstücks die Berechtigung einräumt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abwasseranlage und das Einleiten der auf seinem Grundstück anfallenden Abwasser nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der Einleitungseinschränkungen des § 6 verlangen zu können. Dieses Anschluss- und Benutzungsrecht unterliegt keinen Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und „verflüchtigt“ sich auch nicht durch schlichten Zeitablauf bzw. den Umstand, dass dem Zweckverband zunächst über längere Zeit eine Abgabenerhebung auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung nicht gelang. Genau wie im Moment des erstmaligen Anschlusses hat der Grundstückseigentümer auch Jahre und Jahrzehnte später noch den Anschlussanspruch, der sich z. B. bei Beschädigungen oder Zerstörungen der Leitungen, die sein Grundstück anschließen, aktualisieren kann. Insoweit wäre es widersprüchlich, wenn sich einerseits die Zahlungspflicht verflüchtigen, der Anschlussanspruch aber uneingeschränkt und jederzeit aktualisierbar fortbestehen soll. Der Senat hat im Zusammenhang mit den Fragen nach der Entstehung der Beitragspflichten bzw. dem tatsächlichen Angeschlossensein eines Grundstückes bereits ausgeführt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2013 – 1 M 185/10 –), der Grundstückseigentümer könne aufgrund seines Benutzungsrechts vom Einrichtungsträger die Instandsetzung eines Kanals zur Beseitigung etwaiger alterungs- und bauausführungsbedingter Mängel beanspruchen. Zwischen dem Eigentümer und dem Einrichtungsträger besteht ein auf dem Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation beruhendes öffentlich-rechtlichen (Dauer-) Schuldverhältnis. Daraus ist letzterer verpflichtet, das Abwasser aus den Grundstücken aufzunehmen und abzuleiten und steht zu den Anschlussnehmern weitgehend so, wie ein eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des bürgerlichen Rechts zu seinen Kunden stünde. Dem Einrichtungsträger obliegt es daher, dafür zu sorgen, dass das Entwässerungssystem insgesamt funktioniert, denn der Grundstückseigentümer ist ohne eine ordnungsgemäß beschaffene Anschlussleitung nicht imstande, seiner Verpflichtung zur Benutzung nachzukommen und sein Benutzungsrecht auszuüben (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.09.1970 – III ZR 87/69 –, BGHZ 54, 299, 303; Urt. v. 07.07.1983 – III ZR 119/82 –, NJW 1984, 615, 617; VGH Mannheim, Urt. v. 09.11.1990 – 8 S 1595/90 –, NVwZ-RR 1991, 325; OVG Münster, Urt. v. 25.01.1978 – II A 439/75 –, KStZ 1978, 213). Das bedeutet, dass der Einrichtungsträger auch dafür zu sorgen hätte, dass die bei Ausschöpfung der zulässigen Grundstücksnutzung anfallenden Abwässer ordnungsgemäß abgeführt werden können. Dieser auch nach Jahrzehnten fortbestehenden Pflichten-, vor allem aber auch Anspruchsbeziehung trägt die Annahme einer „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung keine Rechnung.

73

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass nach dem Kommunalabgabengesetz M-V die Refinanzierung des Herstellungsaufwands kommunaler Entsorgungseinrichtungen gleichzeitig teilweise über Anschlussbeiträge und teilweise über Gebühren bzw. eine gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung mit einem nur teilweisen Deckungsgrad der Beitragserhebung seit jeher zulässig, weil vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt ist (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, juris; Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 15.11.2000 – 4 K 8/99 –, juris, Rn. 66; Urt. v. 25.02.1998 – 4 K 8/97 –, NordÖR 1998, 256). Da die Gebührenerhebung regelmäßig fortlaufend vom Zeitpunkt der Entstehung des Vorteils an erfolgt ist, auch wenn parallel ein Beitrag noch nicht erhoben worden ist oder – z. B. wegen einer unwirksamen Beitragssatzung – noch nicht erhoben werden konnte, ist eine „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Deckung des Herstellungsaufwandes durch Gebühren grundsätzlich nicht denkbar. In diesen Fällen erscheint es ebenfalls widersprüchlich, ab einem bestimmten Zeitpunkt einerseits die „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Deckung des Herstellungsaufwandes durch Anschlussbeiträge anzunehmen, andererseits eine solche „Verflüchtigung“ für die Deckung des Herstellungsaufwandes durch Gebühren zu verneinen.

74

Die Annahme der Möglichkeit einer „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung wird auch in anderer Hinsicht der Komplexität der Rechtsbeziehungen im Bereich der Refinanzierung leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen nicht gerecht. So „verflüchtigt“ sich jedenfalls etwa der vom Zweckverband getätigte Herstellungsaufwand nicht. Die Kosten der Herstellung müssen gedeckt werden. Fällt der Verband mit Beitragsforderungen wegen einer „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Erhebung derselben aus, müssen nach entsprechender Neukalkulation entweder andere Beitragspflichtige oder Gebührenschuldner diese Kosten zusätzlich tragen; soweit die Refinanzierung dann über Gebühren erfolgen sollte, müsste wohl auch der von der Pflicht zur Zahlung eines Anschlussbeitrags wegen „Verflüchtigung“ frei gewordene Grundstückseigentümer die entstandene Finanzierungslücke mittragen. Dafür, dass dieser nicht einmal teilweise mehr über Gebühren – wenn auch in voraussichtlich deutlich geringerem Umfang – zu den Herstellungskosten herangezogen werden kann, bietet die „Verflüchtigungsrechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts keinen Anhaltspunkt. In letzter Konsequenz müsste ggfs. eine Finanzierung der Anlage im Umfang der Einnahmeausfälle über aus Steuermitteln gespeiste staatliche Zuschüsse erfolgen, wenn der von der „Verflüchtigung“ betroffene Refinanzierungsbetrag nicht über Beiträge und Gebühren gedeckt werden könnte. Diese Erwägungen zeigen jedenfalls handgreiflich, dass – anders als das Bundesverfassungsgericht offenbar meint – in diesem Sinne keine „zweipolige“ Rechtsbeziehung (Entsorgungsträger – Grundstückseigentümer), sondern eine „dreipolige“ dergestalt besteht, dass eine Vielzahl von privaten Dritten durch die „Verflüchtigung“ von Beitragsforderungen zusätzlich und gleichzeitig weniger vorteilsgerecht belastet wird. Auch die Lebensentwürfe dieser Dritten sind schützenswert.

75

Dass als Gegenpol zum auf Seiten des Bürgers zu berücksichtigenden Prinzip der Rechtssicherheit das Interesse an materieller Gerechtigkeit und insbesondere Belastungsgleichheit vom Bundesverfassungsgericht als ausschließlich staatliches Interesse erwähnt wird, greift nach Auffassung des Senats zu kurz. Bei der Belastungsgleichheit geht es um die gleichmäßige Belastung der Abgabenschuldner. Wenn der eine Abgabenschuldner zu einem Beitrag herangezogen wird und zahlt, der andere – vielleicht später – ebenfalls herangezogen wird, aber wegen einer „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung nicht zahlen muss, so ist die ungleichmäßige Belastung der Bürger evident; ihr privates und grundrechtlich geschütztes Interesse an einer Belastungsgleichheit wird beeinträchtigt. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass einzelne Grundstückseigentümer vollständig von der Zahlungspflicht frei werden sollen.

76

Zudem ist wie vorstehend ausgeführt insoweit eine weitere Verschärfung zu Lasten privater Gleichbehandlungsinteressen in Rechnung zu stellen, als Dritte ggf. zusätzliche Belastungen zu tragen haben. Hier tut sich im Verhältnis zwischen denen, die in der Vergangenheit einen Anschlussbeitrag gezahlt haben, und denjenigen, die nun nichts mehr zahlen müssen, eine eklatante Gerechtigkeitslücke auf. Diese kann nicht etwa dadurch gerechtfertigt werden, dass die einen Beitragsschuldner um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, die anderen hingegen nicht: Denn auch diejenigen, die einen Anschlussvorteil erlangt haben, aber um Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung nachgesucht haben, konnten grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt erwarten, keinerlei Beiträge zahlen zu müssen. Es konnte – spätestens ab dem Zeitpunkt der obergerichtlichen Klärung der Beitragspflichtigkeit auch der sog. Altanschließer (siehe dazu vorstehend) – nie ein Vertrauen von Grundstückseigentümern dahingehend entstehen oder ihr Lebensentwurf an die Erwartung anknüpfen, keinen Beitrag bzw. einen „Null-Beitrag“ zahlen zu müssen. Mit der – im Falle unwirksamer Satzungen: wiederholten – Publizierung von Beitragssatzungen hat der Einrichtungsträger in rechtsstaatlich gebotener und zugleich grundsätzlich einwandfreier Weise seine Absicht der Beitragserhebung öffentlich bekannt gemacht. Alle Grundstückseigentümer waren hierüber informiert bzw. mussten hierüber informiert sein. Es stand – unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung – von der Veröffentlichung der ersten Beitragssatzung an fest, dass irgendwann ein Beitrag zu zahlen sein wird. Allenfalls war mit Blick auf gegen die Beitragerhebung gerichtete Rechtsschutzverfahren – auch von Dritten – eine gewisse Erwartung gerechtfertigt, dass möglicherweise ein anderer, ggf. geringerer Betrag zu zahlen sein wird. Konnte sich ein Beitragsschuldner aber zu keinem Zeitpunkt darauf einrichten, keinen Beitrag zahlen zu müssen, bestand mit Blick auf seine Dispositionsfreiheit allenfalls eine teilweise Einschränkung wegen einer entsprechend teilweisen Unsicherheit bezüglich der Höhe seiner Beitragszahlungspflicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Kommunalabgabengesetz seit seinem Inkrafttreten am 11. April 1991 eine Erhebung von Beiträgen vorgesehen hat. Die Abgabenpflichtigen mussten mithin stets damit rechnen, dass die Aufgabenträger zur Finanzierung leitungsgebundener Einrichtungen Anschlussbeiträge erheben würden.

77

Jedenfalls ist in den neuen Bundesländern eine Sondersituation (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, etwa Urt. v. 14.11.2013 – OVG 9 B 35.12 –, juris Rn. 65, und Beschl. v. 10.01.2014 – OVG 9 S 64.13 –, juris Rn. 15) zu berücksichtigen, die darin besteht, dass hier nach der Wende erst funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden und flächendeckend „auf einen Schlag“ alle Grundstückeigentümer herangezogen werden mussten. Die kommunalen Aufgabenträger standen gleichzeitig vor der Aufgabe, zum einen eine technisch und ökologisch zeitgemäße dezentrale Abwasserentsorgung aufzubauen, zum anderen das neu geschaffene Kommunalverfassungs- und Kommunalabgabenrecht rechtmäßig anzuwenden und insbesondere auf seiner Grundlage das erforderliche Satzungsrecht ebenfalls erstmals zu schaffen und anzuwenden. Als parallele Prozesse können dabei auch die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung samt ihrer rechtlichen Grundlagen und Folgeregelungen einerseits und die Klärung von rechtlichen Zweifelsfragen bzw. die Beseitigung von Rechtsunsicherheit durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Landes andererseits beschrieben werden, die sich gegenseitig beeinflusst haben. Wie die noch immer beträchtliche Zahl von Rechtsschutzverfahren auch der jüngeren Vergangenheit zeigt, in denen die Unwirksamkeit kommunaler Abgabensatzungen angenommen wird, ist der Aufbauprozess immer noch nicht vollständig abgeschlossen.

78

Die Geschichte der Beitragserhebung im Bereich des Zweckverbandes und insbesondere seine Satzungshistorie belegen dies eindrücklich. Abgesehen davon, dass sich der Zweckverband in gerichtlichen Verfahren Angriffen gegen seine wirksame Gründung, die Grundlage jeder Beitragserhebung war, ausgesetzt sah, waren die in der Zeit von 1992 bis 2002 ergangenen verschiedenen Beitragssatzungen samt Änderungs- und Nachtragssatzungen sämtlich aus verschiedenen Gründen, alle jedoch zumindest auch wegen einer rechtlich unhaltbaren Handhabung der (Nicht-)Heranziehung der sog. Altanschließer bzw. fehlerhaften Kalkulationen wegen der Nichtberücksichtigung von Altanschließergrundstücken auf der Flächenseite unwirksam. Gerade die Frage der zulässigen bzw. sogar rechtlich gebotenen Heranziehung der sog. Altanschließer war jedenfalls solange ungeklärt, bis der Senat mit Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 – (NordÖR 1999, 302 – zitiert nach juris) entschieden hatte, dass die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für "alt-​angeschlossene" bzw. "neu anschließbare" Grundstücke im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Entsprechend hat dann – soweit ersichtlich – erstmalig das Verwaltungsgericht Schwerin mit seinen Urteilen vom 24. Februar 2000 – 4 A 2022/99 – u. a. für den Bereich des Zweckverbandes anknüpfend an den vorgenannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 13. März 1997 wegen derartig unterschiedlicher Beitragssätze unwirksam gewesen sei. Damit lagen allerdings zunächst lediglich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bzw. ein erstinstanzliches Urteil vor. Von einer abschließenden Klärung für das Landesrecht kann deshalb sogar erst mit den anschließend bzw. in den Folgejahren ergangenen Urteilen des Oberverwaltungsgerichts, die sich mit immer wieder neuen bzw. wiederholten Angriffen von sog. Altanschließern gegen ihre Heranziehung erneut auseinander gesetzt haben, ausgegangen werden. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der 1. und – frühere – 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts bis in die Gegenwart mit solchen Angriffen gegen Beitragssatzungen beschäftigt waren und sind, aufgrund der hier erörterten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr erneut in steigendem Maße.

79

Nimmt man das Erschließungsbeitragsrecht in den Blick, so ist dort insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an sich ebenfalls geklärt, dass eine sachliche Beitragspflicht so lange nicht entstehen kann, wie es an einer gültigen Beitragssatzung fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1973 – IV C 39.72 –, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 46 – zitiert nach juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 15). Ebenso können Satzungsmängel nachträglich mit der Folge geheilt werden, dass erst mit Erlass einer gültigen Satzung die sachliche Beitragspflicht entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1981 – 8 C 14.81 -, juris, Rn. 17 ff.). Die entsprechende Änderungssatzung muss dazu nicht zurückwirken. Diese Rechtsprechung wäre denselben verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wie die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V.

80

Der Rechtsgedanke einer möglichen „Verflüchtigung“ von Vorteilen und damit letztlich Beitragspflichten berührt schließlich auch die Wurzeln der kommunalen Selbstverwaltung, da die kommunalen Normsetzungsorgane letztlich nach Jahrzehnten, in denen sie – wie der Zweckverband – wiederholt den Versuch unternommen haben, wirksames Satzungsrecht zu schaffen, im Falle einer solchen „Verflüchtigung“ vor einem Scherbenhaufen bzw. der Frage stehen, wie sie die Finanzierung ihrer Einrichtungen nach der „Verflüchtigung“ von Beitragsansprüchen sicherstellen sollen. Der erhebliche Zeitverlust, der bei der Schaffung wirksamen Satzungsrechts vielfach zu verzeichnen ist, ist zudem weniger in der Sphäre der Selbstverwaltungskörperschaften zu suchen, sondern findet nicht selten seine Ursache in der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Die Verantwortung hierfür liegt jedoch nicht bei den Einrichtungsträgern. Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, die entsprechende Zeitversäumnis bei der Heranziehung der Beitragsschuldner den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften anzulasten.

81

bb) Bejahte man im Grundsatz – entgegen den vorstehenden Erwägungen – die Möglichkeit der „Verflüchtigung“ einer Legitimation zur Erhebung von Anschlussbeiträgen, kann eine solche zur Überzeugung des Senats nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls angenommen werden. Insoweit wäre zudem keine gesetzliche Neuregelung im Kommunalabgabengesetz M-V notwendig, da der Landesgesetzgeber bereits ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt hat, mit dem den verschiedenen Fallgestaltungen und einer im Einzelfall nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden „Verflüchtigung“ des Vorteils bzw. der Legitimation einer Beitragserhebung hinreichend Rechnung getragen werden kann.

82

Ausgangspunkt der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner „Verflüchtigungsentscheidung“ ist die Annahme, dass Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug gewährleisten. Der Anknüpfung an den Lebensentwurf des Einzelnen ist eine Bezogenheit auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Einzelfall immanent: Die Selbstbestimmtheit des Lebensentwurfs eines Beitragspflichtigen wird – unabhängig von einer ggfs. eingetretenen Verjährung oder Verwirkung – jedenfalls grundsätzlich nicht in Frage gestellt sein, wenn sie einem absolut betrachtet betragsmäßig (insbesondere im Verhältnis zu den Gesamtkosten eines Hausgrundstücks eher) niedrigen Beitrag ausgesetzt ist, sei es nun im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur erstmaligen Vorteilserlangung, sei es erst Jahre oder Jahrzehnte danach. Dies gilt umso mehr, je höher Einkommen und/oder Vermögen des Betroffenen sind. Selbst wenn es um betragsmäßig höhere Beitragsansprüche geht, ist im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Lebensentwurfs zum einen die Einkommens- und Vermögenssituation zu beachten, zum anderen der Umstand, dass einer vergleichsweise hohen Beitragsforderung regelmäßig in Gestalt des herangezogenen Grundstücks ein entsprechender Vermögenswert gegenüber stehen wird, der insoweit belastet werden kann. Zudem bietet das Beitragsrecht Möglichkeiten der Stundung und des Erlasses.

83

Schon aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Frage des Vertrauensschutzes – jenseits der Regelungen zur Verjährung und des Rechtsinstituts der Verwirkung – grundsätzlich nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls betrachtet werden kann.

84

Diese Sichtweise wird auch unter einem anderen Blickwinkel untermauert. Bei den – im Regelfall persönlich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V – Beitragspflichtigen kann hinsichtlich des Heranziehungsvorgangs nämlich zwischen verschiedenen Gruppen differenziert werden:

85

Es gibt zunächst etwa die Beitragspflichtigen, die zeitnah nach dem tatsächlichen Anschluss – bzw. im Fall von sog. Altanschließern nach erstmaliger Entstehung des rechtlich gesicherten Vorteils – aufgrund einer Beitragssatzung herangezogen worden sind, um Rechtsschutz nachgesucht und dabei wegen der Unwirksamkeit der Satzung obsiegt haben; dieser Vorgang kann sich anschließend noch wiederholt haben, um dann ggfs. nach mehreren Jahren/Jahrzehnten in ihre Heranziehung auf der Grundlage einer erstmalig wirksamen Beitragssatzung zu münden. In solchen Fällen erschiene die Annahme einer „Verflüchtigung“ der Legitimation der Abgaben erhebenden Körperschaften zur Beitragserhebung wenig plausibel. Solche Pflichtigen durften von vornherein nicht die Erwartung hegen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, weil der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hätte. Sie mussten im Gegenteil mit der Festsetzung des Beitrages rechnen, wenn der Hoheitsträger seine Absicht zur Beitragserhebung bereits durch – ggf. wiederholten – Erlass eines Bescheides und dessen Verteidigung im Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unter gleichzeitigen Versuchen, gültiges Satzungsrecht zu schaffen, dokumentiert hat. Die Frage, ob ein etwaiges Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von einer Beitragspflicht überhaupt verschont zu bleiben, verfassungsrechtlichen (Vertrauens-)Schutz genießt, ist ohne Weiteres zu verneinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 – 8 C 170/81 –, BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11. 1975 – IV C 45.74 –, BVerwGE 50, 2 – jeweils zitiert nach juris). Dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, fehlt die Schutzwürdigkeit, weil die Betroffenen mit der Heranziehung zu einem Beitrag rechnen müssen. Sie müssten damit nicht nur deshalb rechnen, weil Beiträge als Ausgleich für gewährte Sondervorteile erhoben werden und allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Voraussetzungen schutzwürdig erwartet werden darf, dass eine nach ihrem Wesen beitragspflichtige Leistung gleichwohl beitragsfrei gewährt werden solle. Gegen die Rechtfertigung einer solchen Erwartung spricht vielmehr durchgreifend auch der vorangegangene Erlass einer (wenn auch nichtigen) Satzung, weil diese unmissverständlich den Willen der Gemeinde zum Ausdruck bringt, dass ein Beitrag erhoben werden soll. Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, dass der Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb einem solchen Vertrauen, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.02.1996 – 8 B 13/96 –, juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261 = juris, Rn. 54).

86

Daneben gibt es Beitragspflichtige, die nicht zeitnah nach dem tatsächlichen Anschluss herangezogen worden sind, während allerdings die Abgaben erhebende Körperschaft die Beitragserhebung gegenüber Dritten erfolglos nach vorstehendem Muster betrieben hat, und die erstmalig, nachdem in einem rechtskräftigen Urteil von der Wirksamkeit der/einer Satzung ausgegangen wurde, herangezogen wurden.

87

Weiter gibt es Beitragspflichtige, die nicht zeitnah nach dem tatsächlichen Anschluss herangezogen wurden, weil die Abgaben erhebende Körperschaft die Abgabenerhebung zunächst nicht betrieben hat, und sodann erst nach mehreren Jahren/Jahrzehnten zu Beiträgen veranlagt wurden. Diese beispielhaft benannten Fallgruppen können zudem zur weiteren Ausdifferenzierung noch jeweils mit einem System der Refinanzierung von Herstellungskosten sowohl durch Beiträge als auch Gebühren kombiniert werden, wie es oben erörtert worden ist.

88

Selbst für den Fall, dass die erste Heranziehung all dieser verschiedenen Beitragspflichtigen aufgrund einer wirksamen Beitragssatzung zum gleichen Zeitpunkt bzw. nach der gleichen Zeitspanne zwischen Anschluss des Grundstücks/Erlangung des Vorteils und Ergehen des Bescheides erfolgen sollte, liegt es auf der Hand, dass ein Vertrauendürfen darauf, nicht zu einem Beitrag herangezogen zu werden, obwohl entsprechend – publiziertes – Beitragssatzungsrecht existiert, unterschiedlich stark ausgeprägt sein muss. Auch insoweit bedarf es folglich einer Einzelfallbetrachtung.

89

Der Landesgesetzgeber hat für den als Ausnahme zu qualifizierenden Fall einer in Betracht zu ziehenden „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt, um den verschiedenen Fallgestaltungen und einer im Einzelfall nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden „Verflüchtigung“ des Vorteils gerecht werden zu können.

90

Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V sind auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz M-V oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Für die hier erörterten Einzelfälle kann eine Lösung unter Anwendung von Billigkeitsgesichtspunkten (§§ 163, 227 AO) in einer vom Bundesverfassungsgericht anderweitig selbst vorgeschlagenen Weise in Betracht kommen (vgl. im Übrigen auch BVerwG, Pressemitteilung zu Urt. v. 20.03.2014 – 4 C 11.13 – u. a., wonach eine Lösung nach Treu und Glauben in Betracht gezogen werden kann). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass festgestellt, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem "ungewollten Überhang" führen würde. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmende Gebot, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Steuerleistung herangezogen zu werden (vgl. BVerfGE 19, 206 (215); 47, 1 (37)), enthält das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot, das dahin geht, dass der Steuerpflichtige nicht zu einer unverhältnismäßigen Vermögensteuer herangezogen wird. Dieses zwingt dazu, Befreiung von einer schematisierenden Belastung zu erteilen, wenn die Folgen extrem über das normale Maß hinausschießen, das der Schematisierung zugrunde liegt, oder anders ausgedrückt: wenn die Erhebung der Steuer im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind. Billigkeitsmaßnahmen dürfen jedoch nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen. Daraus folgt, dass mit verfassungsrechtlich gebotenen Billigkeitsmaßnahmen nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden kann. Wenn solche Maßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen müssten, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen z.B. BVerfGE 99, 272; BVerfGE 48, 102 <116>).

91

Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. BFH, Urt. v. 23.07.2013 – VIII R 17/10 –, juris; BFH-​Urteil in BFH/NV 2010, 606, m.w.N.).

92

Nach Ergehen der „Verflüchtigungsentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts und mit Blick auf die gebotene Einzelfallprüfung ist davon auszugehen, dass bei Bejahung einer solchen „Verflüchtigung“ des Vorteils nach den dort formulierten Maßstäben ein entsprechender ungewollter Überhang der ansonsten verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 9 Abs. 3 KAG M-V mit ihrem Anknüpfen an das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung anzunehmen ist, der einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 227 AO nach sich ziehen muss (Ermessensreduktion auf Null von Verfassungs wegen) und bei Offensichtlichkeit der maßgeblichen Umstände ggfs. sogar schon eine Berücksichtigung im Erhebungsverfahren verlangt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2003 – 1 L 137/02 –, NordÖR 2003, 365 – zitiert nach juris). Die Beitragserhebung entspräche zwar dem Wortlaut des Gesetzes, aber liefe den Wertungen des Gesetzes zuwider. Der Landesgesetzgeber hätte neben den vorhandenen Regelungen zur Verjährung die Grundlagen für die Beitragserhebung anders als tatsächlich geschehen geregelt, wenn er die Verflüchtigungsproblematik als regelungsbedürftig erkannt hätte. Der Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass es den Abgaben erhebenden Körperschaften in überschaubarer Zeit gelingt, eine wirksame Satzung zu schaffen, dass ggfs. Verwaltungsgerichte zeitnah über die Wirksamkeit von Satzungen entscheiden und dass es nicht zu „Kettenunwirksamkeiten“ von Satzungen kommt.

93

Die gesetzliche Regelung wird nicht unterlaufen, da nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen bzw. nach Auffassung des Senats eine „Verflüchtigung“ nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Bei Betrachtung des Zeitraumes zwischen erstmaliger Vorteilserlangung und Beitragserhebung muss die nach der Wiedervereinigung festzustellende „Umbruchphase“ nach Auffassung des Senats für die Frage, wann eine „Verflüchtigung“ des Vorteils und daraus resultierendes Freiwerden von der Beitragspflicht eintreten kann, außer Betracht bleiben, weil sie für jedermann offensichtlich bzw. allgemeinkundig war. In dieser Zeit, die mindestens bis 1999 angedauert hat, konnte grundsätzlich kein Vertrauenstatbestand begründet werden, der die Schlussfolgerung einer „Verflüchtigung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte begründen können.

94

cc) Folglich kann unter diesen Bedingungen im vorliegenden Verfahren keine „Verflüchtigung“ eingetreten sein. Alsbald nach Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung sind die Kläger zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden. Ihre Heranziehung liegt – vergleichsweise – wenige Jahre nach der erstmaligen Klärung der Frage nach der Beitragserhebung gegenüber sog. Altanschließern frühestens im Jahr 1999. Zudem hat der Beklagte ausweislich der Satzungshistorie des Zweckverbandes bereits seit 1992 die Erhebung von Anschlussbeiträgen betrieben. Die streitgegenständliche Beitragserhebung ist deshalb jedenfalls nicht aus sachlichen Gründen unbillig.

95

dd) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides jedenfalls mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KAG M-V und die dort geregelte zeitliche Grenze zum 31. Dezember 2008, bis zu der Grundstückseigentümer jedenfalls mit einer Heranziehung rechnen mussten, bejaht werden kann (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.05.2013 – 9 S 75.12 –, juris, zum Brandenburgischen KAG). Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung, ob die Festsetzung von Anschlussbeiträgen – ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld und unbeschadet der Verjährungsregelungen – analog Art. 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V ausgeschlossen ist, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind (vgl. VGH München, Urt. v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 –, juris), und darin eine hinreichende Regelung dafür erblickt werden kann, dass nicht nach einer unübersehbaren Zahl von Jahren noch Beitragsansprüche geltend gemacht werden können.

96

C. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

97

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

98

Die Revision war mit Blick auf die Frage, ob die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und im Besonderen § 9 Abs. 3 KAG M-V in Ansehung der Erhebung von Anschlussbeiträgen den rechtsstaatlichen, der Rechtssicherheit dienenden Geboten der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung tragen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Eigentümerin eines Grundstückes (FlSt. 180/08 der Flur A in der Gemarkung W.) im Gemeindegebiet der Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2004.

2

Am 21. Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde C., die am 1. Januar 2000 in Kraft treten sollte. Am 19. August 2008 wurde die erste Beitrags(satz)satzung für die Abrechnungseinheit „W.“ und das Abrechnungsjahr 2004 beschlossen, die am 30. August 2008 in Kraft treten sollte.

3

Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 22. September 2008 für das Jahr 2004 zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in Höhe von 124,87 heran. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid mit Urteil vom 4. Dezember 2009 (- 2 A 263/08 HAL -) auf, da u.a. die gebildete Abrechnungseinheit mit § 6a KAG LSA nicht in Einklang stehe.

4

Am 26. Juli 2011 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine neue Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten sollte, sowie am 30. August 2011 hinsichtlich der Abrechnungseinheit „W.“ eine neue Beitrags(satz)satzung für das Abrechnungsjahr 2004, die am 30. August 2008 in Kraft treten sollte. Auf der Grundlage dieser Satzungen zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 für das Jahr 2004 zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in Höhe von 125,60 € heran.

5

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 28. März 2012 beim Verwaltungsgericht Halle erneut Anfechtungsklage erhoben. Das Gericht hat mit Urteil vom 27. März 2013 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die Festsetzung des Beitragssatzes infolge der Einbeziehung nicht beitragsfähiger Kosten unwirksam sei.

6

Die Beklagte hat fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit einer Beitrags(satz)satzung vom 7. Mai 2013, die am 30. August 2008 i

7

n Kraft treten soll, den Beitragssatz für das Jahr 2004 verringert. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 8. Juli 2013 hat sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 114,71 festgesetzt worden ist. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des überschießenden Betrages für erledigt erklärt.

8

Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2013 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam erklärt. Weiterhin hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen, soweit das erstinstanzliche Urteil den Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid hinsichtlich einer Beitragssumme von 114,71 € aufhebt.

9

Die Beklagte macht zur Begründung geltend, der vom Verwaltungsgericht gerügte Fehler sei durch die Beitragssatzung vom 7. Mai 2013 geheilt worden.

10

An der bisherigen Rechtsprechung des Senates, wonach die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht gerade unabhängig von der in einer gesonderten Satzung vorgenommenen Festsetzung des Beitragssatzes entstehe, sei festzuhalten. Sie sei zutreffend und methodisch systemgerecht. Eine Änderung dieser Rechtsprechung würde eine Erhebung wiederkehrender Beiträge im Jahresturnus praktisch unmöglich machen. Nach ihrer Kenntnis verfüge nicht eine einzige Gemeinde über eine satzungsmäßige Bestimmung des Beitragssatzes zum Jahresende. Es sei in der Praxis nicht ausgeschlossen, dass die Unternehmerrechnungen erst bis Mitte Dezember des jeweiligen Jahres gestellt würden, so dass auf Grund der weiter vorzunehmenden Maßnahmen die Umsetzung einer sachgerechten Beitragssatzung bis zum Jahresende ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe sie im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des Senats die Beitragssatzung erstellt und es wäre ihr bei einer Änderung die Möglichkeit genommen, rückwirkend Beiträge zu erhebe. Dies widerspreche aber ebenfalls der (bisherigen) beitragsrechtlichen Methodik, da sie die Möglichkeit haben müsse, einen gerichtlich festgestellten Fehler rückwirkend zu heilen.

11

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) verlange keine andere Betrachtungsweise. Im Recht der wiederkehrenden Beiträge bestehe eine hinreichende Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage der Entstehung der Beitragsschuld und einer etwaigen Verjährung von Beitragsansprüchen. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10 -) zu dem Thema der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge nehme gerade nicht auf die Entscheidung vom 5. März 2013 Bezug.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 27. März 2013 abzuändern, soweit sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat, und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie trägt vor, der Beitragsanspruch sei verjährt. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 müsse entsprechend dem Wortlaut des § 6a Abs. 6 KAG LSA davon ausgegangen werden, dass die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr entstehe. Der Beitragsanspruch sei aber erst unter dem 4. Oktober 2011 geltend gemacht worden und daher verspätet.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

18

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

19

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. September 2014 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor.

20

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2012 und des Teilaufhebungsbescheides vom 8. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Einer Beitragserhebung steht entgegen, dass die Beitrags(satz)satzung der Beklagten vom 7. Mai 2013, mit der der Beitragssatz für das streitbefangene Beitragsjahr 2004 festgesetzt worden ist, rückwirkend nur zum 30. August 2008 in Kraft getreten ist.

22

Gemäß § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA entsteht bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen die Beitragsschuld jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Wiederkehrende Beiträge können damit nur für solche Kalenderjahre erhoben werden, für die am jeweiligen 31.12. eine gültige Beitragssatzung in Kraft war. Anders als bei einmaligen Straßenausbaubeiträgen entsteht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA die Beitragsschuld zu einem kalendermäßig bestimmten Datum, nämlich jeweils mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr. Eine Beitragsschuld kann aber nur dann entstehen, wenn eine wirksame Satzung in Kraft ist. Daher muss bereits zum gesetzlich genau festgelegten Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine wirksame Beitragssatzung (ggf. durch eine zulässige Rückwirkungsanordnung) in Kraft sein. Die im Rahmen des einmaligen Straßenausbaubeitragsrechts zu § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 22. April 1999 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die sachliche Beitragspflicht erst mit der ersten wirksamen Satzung entsteht, ist auf die Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld nicht anwendbar. Dies gilt auch für die entsprechende Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht. § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA enthält mit der kalendermäßigen Bestimmung eines Datums eine spezielle Regelung, die sich von den Regelungen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht im Erschließungsbeitragsrecht bzw. einmaligen Straßenausbaubeitragsrecht unterscheidet. Der Satzungsgeber kann die Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld auch nicht über den 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres hinausschieben. Denn § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA enthält keine dem § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA entsprechende Regelung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Februar 2008 - 4 L 298/07 -; Beschl. v. 13. Oktober 2004 - 2 M 264/04 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 12. November 2003 - 2 B 546/03 -; VG Weimar, Urt. v. 5. Februar 2014 - 3 K 1548/12 We -, m.w.N., jeweils zit. nach JURIS).

23

Aus der Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der Beitragsschuld für das abgelaufene Kalenderjahr in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA auf den jeweiligen 31.12. ergibt sich, dass zu dem Zeitpunkt auch der Beitragssatz für dieses Kalenderjahr festgelegt sein muss (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 13. Juli 2005 - 2 A 57/05 -, zit. nach JURIS; nicht eindeutig: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5. November 2013 - 6 A 10553/13 -, zit. nach JURIS; VG Weimar, Urt. v. 5. Februar 2014 - 3 K 1548/12 We -, a.a.O.). Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 10. Dezember 2008 - 4 L 25/07 -; wohl auch VG Meiningen, Beschl. v. 7. März 2012 - 1 E 41/12 ME -, zit. nach JURIS) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

24

1. Die nunmehr vertretene Auslegung folgt aus dem allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsatz, dass eine Beitragsschuld, d.h. die sachliche Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. September 2013 - 9 B 20/13, 9 B 21/13 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rdnr. 92 ff.) nur dann entsteht, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach unveränderbar ist. Der Beitrag muss der Höhe nach berechenbar und der entstandene Aufwand im Erschließungsbeitragsrecht und dem Recht der einmaligen Straßenausbaubeiträge - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe - zumindest ermittlungsfähig sein (vgl. BVerwG, st. Rspr. seit dem Urt. v. 22. August 1975 - 4 C 11.73 - zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 19 Rdnr. 5 ff. zu Erschließungsbeiträgen; OVG Sachsen-Anhalt, st. Rspr. seit Beschl. v. 19. Februar 1998 - B 2 S 141/97 -; VGH Hessen, Urt. v. 10. Juni 2014 - 5 A 337/13 -; OVG Thüringen, Urt. v. 23. November 2012 - 4 EO 571/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. November 2010 - OVG 9 N 121.08 -; VGH Bayern, Urt. v. 14. Juli 2010 - 6 B 08.2254 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9. Juni 2010 - 9 ME 223/09 -; OVG Bremen, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 1 B 317/08 -; OVG Sachsen, Urt. v. 3. September 2008 - 5 B 289/04 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 2. November 2005 - 1 L 105/05 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 37 Rdnr. 8 ff., m.w.N.; ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 490a, 490d, m.w.N. zu einmaligen Straßenausbaubeiträgen). Nur dann ist die Beitragspflicht auch in der Lage, die Festsetzungsverjährungsfrist in Lauf zu setzen. Denn nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Demnach kann die Beitragspflicht erst dann entstehen, wenn der Beitrag auch der Höhe nach voll ausgebildet ist.

25

Soweit vertreten wird, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfordere allenfalls eine spätere Bestimmbarkeit der Höhe der Beitragsforderung (so OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13. Februar 2008 - 2 LB 42/07 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 2. August 2002 - 2 A 682/01.Z -, LKV 2003, 92 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, jeweils zit. nach JURIS) ist dem nicht zu folgen. Diese Auffassung verkennt, dass eine Entstehung der Beitragsschuld, mit der gleichzeitig gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 38 AO der Anspruch der beitragserhebenden Körperschaft aus dem Abgabenschuldverhältnis entsteht, notwendigerweise zumindest die Ermittelbarkeit der Beitragshöhe voraussetzt. Der unter § 38 AO fallende Abgabenanspruch (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 AO) im Beitragsrecht ist der Anspruch des Abgabengläubigers gegen den Abgabenschuldner auf einen Beitrag i.S. einer Geldleistung. Zudem ist der Beginn einer Festsetzungsverjährungsfrist denknotwendig davon abhängig, dass die betroffene Abgabe grundsätzlich auch festgelegt werden kann.

26

Die Abhängigkeit der Entstehung der Beitragsschuld von der Berechenbarkeit der Höhe des Beitrages gilt auch im Recht der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge. Solche Beiträge können gem. § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA anstelle einmaliger Beiträge erhoben werden und unterscheiden sich in den grundlegenden Voraussetzungen zur Entstehung der Beitragsschuld, d.h. der sachlichen Beitragspflicht, nicht von diesen. Danach erfordert die Entstehung der Beitragsschuld i.S.d. § 6a Abs. 6 KAG LSA die Festsetzung eines Beitragssatzes. Selbst wenn die jährlichen Investitionsaufwendungen zum 31.12. des Kalenderjahres feststehen und auch die sonst erforderlichen Rahmenbedingungen für eine Beitragserhebung in einer Beitragssatzung festgelegt sein sollten, ist ohne eine zu diesem Zeitpunkt wirksame Beitragssatzsatzung eine Ermittelbarkeit des maßgeblichen Aufwandes und damit eine hinreichende Berechenbarkeit des Beitrages nicht möglich. Denn gem. § 6a Abs. 2 Satz 1 KAG LSA kann bei der Ermittlung des Beitragssatzes anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der zu erwartenden Aufwendungen der folgenden fünf Jahre ausgegangen werden. Daher ist auch bei einer von jährlichen Investitionsaufwendungen ausgehenden Regelung in einer Beitragssatzung nicht ausgeschlossen, dass eine später erlassene Beitragssatzsatzung eine abweichende Festlegung vornimmt, mit der Folge, dass sich der Umfang der anzurechnenden Aufwendungen ändert. Das Kommunalabgabengesetz ordnet an, dass die für die Höhe des Beitrages maßgebliche Entscheidung, nach welcher der beiden in Betracht kommenden Methoden die Aufwendungen zugrunde gelegt werden, im Rahmen der Festsetzung des Beitragssatzes getroffen wird. Weder darf die beitragserhebende Körperschaft auf die Festsetzung des Beitragssatzes verzichten noch stellt eine zu § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ergangene Festlegung in der Beitragssatzung (vgl. § 11 Abs. 5 der Satzung der Beklagten vom 26. Juli 2011) eine abschließend wirkende Regelung dar.

27

Dass im einmaligen Straßenausbaubeitragsrecht eine Festsetzung des Beitragssatzes zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht zwingend notwendig ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 30 Rdnr. 36), steht dem nicht entgegen. Die Notwendigkeit, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA den Satz der Abgabe in der Satzung anzugeben, entfällt deshalb, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung regelmäßig der für eine beitragsfähige Maßnahme entstandene Aufwand noch nicht feststeht. Ausdrücklich trägt dem § 6 Abs. 5 Satz 3 KAG LSA hinsichtlich der Festlegung des Beitragssatzes Rechnung. Danach genügt es, wenn in einer Beitragssatzung, die für mehrere gleichartige Einrichtungen (bzw. Verkehrsanlagen) erlassen wird, die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15. Juni 2005 - 4 L 655/04 -, zit. nach JURIS).

28

Auch die Anordnung in § 6a Abs. 5 KAG LSA, dass der Beitragssatz abweichend von § 2 Abs. 1 KAG LSA nicht nur in der eigentlichen Beitragssatzung, sondern auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden kann, hat nicht zur Folge, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres festgesetzt werden darf. Vielmehr wird dadurch dem Satzungsgeber lediglich ermöglicht, die Beitragssatzung in eine Grundlagensatzung und Beitragssatzsatzung(en) aufzuspalten, um so bei jährlichen Abrechnungsperioden ständige Änderungen der eigentlichen Beitragssatzung zu vermeiden (vgl. auch Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. A., § 6a, Nr. 5.3.3, Seite 336). Weder aus dem Wortlaut des § 6a Abs. 5 KAG LSA noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6a KAG LSA lässt sich angesichts der oben dargestellten Erwägungen entnehmen, dass die Formulierung „gesondert“ hinsichtlich des Zeitpunktes der Festsetzung des Beitragssatzes zu einer von § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA abweichenden Auslegung führt.

29

Die von der Beklagten aufgezeigten praktischen Schwierigkeiten sind Folge der Entscheidungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelungen zur Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld und deren Berechnung. Sie treffen aber zum einen grundsätzlich nur beitragserhebende Körperschaften, die sich gem. § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA für eine jährliche Abrechnung ihrer Investitionsaufwendungen entscheiden. Zum anderen ist auch dann eine Festsetzung des Beitragssatzes zum 31.12. des Abrechnungsjahres nicht ausgeschlossen. So erfolgte vorliegend die letzte Zahlung auf Investitionsaufwendungen des Jahres 2004 am 12. November 2004, so dass nicht ersichtlich ist, warum der Beitragssatz nicht noch bis zum Ende des Jahres hätte festgesetzt werden können. Sollte dennoch auf Grund der Umstände des Einzelfalles die genaue Ermittlung des maßgeblichen Aufwandes bis zum 31.12. des Kalenderjahres noch nicht vollständig möglich sein, darf die beitragserhebende Körperschaft für den nicht genau ermittelbaren Teil des Aufwands eine sachgerechte Prognose zu dessen voraussichtlicher Höhe vornehmen. Ist von Gesetzes wegen eine Entstehung der Beitragsschuld zu einem festen Datum vorgesehen und die (vollständige) Ermittelbarkeit des maßgeblichen Aufwandes zu dem Datum aus tatsächlichen Gründen unmöglich, ist dies eine zwingende Folge. Die vorläufige Festsetzung eines Beitragssatzes, gleichsam unter dem Vorbehalt einer späteren rückwirkenden Änderung, sieht § 6a KAG LSA nicht vor. Die Prognosebefugnis enthält dabei - vergleichbar der Schätzungsbefugnis bei der Aufwandsermittlung im Erschließungsbeitragsrecht und im Recht der einmaligen Straßenausbaubeiträge (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Oktober 2008 - 4 L 406/06 -; Urt. v. 28. Februar 2005 - 4/2 L 233/01 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 13 Rdnr. 7; § 33, Rdnr. 50) - einen gewissen Spielraum der Körperschaft.

30

Offen bleiben kann, ob sich die Verpflichtung zum Erlass einer Beitragssatzsatzung spätestens zum jeweiligen 31.12. des Kalenderjahres nicht schon daraus ergibt, dass § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA zur Entstehung der Beitragsschuld ausdrücklich ein kalendermäßig bestimmtes Datum nennt und § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6a Abs. 5 KAG gleichzeitig die Festsetzung eines Beitragssatzes in einer Satzung zwingend vorschreibt. Demgegenüber setzt § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA im einmaligen Straßenausbaubeitragsrecht als Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht den Zeitpunkt der „Beendigung“ der beitragsauslösenden Maßnahme bzw. der Teilmaßnahme oder des Abschnitts fest und es besteht gerade keine Verpflichtung zur Festsetzung eines Beitragssatzes.

31

2. Die nunmehr vorgenommene Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA ist auch auf Grund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht erforderlich.

32

Dieses Gebot schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (so BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -; vgl. auch Beschl. v. 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, jeweils zit. nach JURIS).

33

Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013 - 9 B 13.13 -, zit. nach JURIS). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zit. nach JURIS zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 25. Februar 2014 - 2 A 44/12 MD -; Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 487c; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2014, 241 f.; a.M.: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht).

34

Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft damit auch wiederkehrende Beiträge i.S.d. § 6a KAG LSA, die zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen anstelle einmaliger Beiträge i.S.d. § 6 KAG LSA erhoben werden. Bei dem wiederkehrenden Beitrag handelt es sich um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter. Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat mit der Regelung in § 6a Abs. 1 KAG LSA zum Ausdruck gebracht, dass wiederkehrende Beiträge als Gegenleistung für den Sondervorteil erhoben werden können, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit einer einheitlichen kommunalen Einrichtung ergibt, die sich aus in einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen zusammensetzt. Erst die Herstellung eines räumlich und funktional zusammenhängenden Verkehrsnetzes erlaube eine sinnvolle Nutzung (vgl. Begründung zu § 6a KAG LSA, LT-Drs 2/1556, Seite 17). Der Zugang und die Zufahrt zu einem in sich geschlossenen und aufeinander aufbauenden System von Verkehrsanlagen, das durch erforderliche straßenbauliche Maßnahmen in einem verkehrsfähigen Zustand erhalten wird, begründet durch die damit eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil für alle Beitragspflichtigen innerhalb der öffentlichen Einrichtung (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, a.a.O.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Februar 2012 - 6 B 11492/11 -, m.w.N.; OVG Thüringen, Urt. v. 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, jeweils zit. nach JURIS). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, zit. nach JURIS) zu einer § 6a KAG LSA vergleichbaren Regelung des Rheinland-Pfälzischen Kommunalabgabengesetzes ebenfalls festgestellt, der für die Beitragserhebung erforderliche Sondervorteil der Beitragspflichtigen liege in der Möglichkeit des Zugangs von ihren Grundstücken zu den öffentlichen Verkehrsanlagen.

35

Die Bestimmung in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA, wonach die Beitragsschuld jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr entsteht, ist danach verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch der Beitragssatz zu diesem Zeitpunkt festgesetzt sein muss. Da eine Beitragsschuld nur entstehen kann, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen vorliegen, folgt aus § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA, dass eine Entstehung der Beitragsschuld nach dem 31.12. des Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr ausgeschlossen ist. Die Festlegung eines kalendermäßig bestimmten Datums zur Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld gewährleistet in Verbindung mit den Regelungen der Abgabenordnung zur Festsetzungsverjährung eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Dies entspricht in hinreichender Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dann müssen die sonstigen maßgeblichen Regelungen auch so ausgelegt werden, dass sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, dass die wiederkehrende Beitragsschuld zu dem gesetzlich festgesetzten Zeitpunkt entstehen kann. Wie oben dargelegt, ist dazu die Festsetzung des Beitragssatzes unumgänglich. Die verfassungskonforme Auslegung führt auch nicht dazu, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, weil sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, a.a.O. m.w.N.). Vielmehr entspricht eine solche Auslegung gerade dem Anliegen des Gesetzgebers, abweichend von den Regelungen im sonstigen Beitragsrecht den zulässigen Entstehungszeitpunkt der wiederkehrenden Beitragsschuld zeitlich zu fixieren.

36

Dass in einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10 -) zu dem Thema der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge auf die Entscheidung vom 5. März 2013 kein Bezug genommen wird, ist insoweit unerheblich. Gegenstand des Verfahrens war allein die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nach dem Rheinland-Pfälzischen Kommunalabgabengesetz.

37

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA ist nicht dadurch entbehrlich, dass unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen sichergestellt werden kann (so aber BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, a.a.O. zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen). Auch wenn der Geltendmachung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages i.S.d. § 6a KAG LSA, der den betroffenen Beitragsschuldner in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, (zusätzlich) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht, ist es - wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 5. März 2013 ausdrücklich festgestellt hat - Sache des Gesetzgebers, im Ergebnis sicherzustellen, dass der Beitrag nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden kann. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der konkreten Prüfung der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben darauf hingewiesen hat, dass die Beitragsschuldner der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen könnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Erwägung zu den Auswirkungen des festgestellten Verfassungsverstoßes.

38

Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen beitragsrechtlichen Bestimmungen möglich ist, wird diese deshalb nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auch durch eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben gewährt werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Daher hat eine verfassungskonforme Auslegung bestehender Vorschriften, mit denen für die Beitragsschuldner in erkennbarer Weise eine zeitliche Höchstgrenze für die Beitragserhebung festgesetzt wird, Vorrang vor einer Anwendung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Eingreifen von der Prüfung mehrerer unbestimmte Rechtsbegriffe unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles abhängig ist.

39

3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG führt trotz der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 6a Abs. 5 und 6 Satz 1 KAG LSA zu keinem anderen Ergebnis.

40

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 -; BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete im Hinblick auf die Rechtsprechung Gleichheit in der Rechtsanwendung als einer Grundforderung des Rechtsstaates. Das bestehende Recht sei ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; jeder werde in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet. Dies schließe es jedoch nicht aus, dass sich die Rechtsprechung eines Gerichts ändere, und diese Änderung sich nachteilig für das Rechtsschutzanliegen eines Klägers auswirke. Aus dem Recht auf Rechtsanwendungsgleichheit könne kein Anspruch auf Fortführung einer als nicht mehr richtig erkannten Rechtsprechung abgeleitet werden. Eine solche Änderung der Rechtsprechung sei willkürfrei, wenn sie hinreichend und auf den konkreten Fall bezogen begründet sei, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen nicht eingetreten sei (so BVerfG, Beschl. v. 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Brocker, NJW 2012, 2996, 2998 f.)

41

Gemessen daran ist die vorgenommene Änderung der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, da stichhaltige Gründe für den Wechsel der Rechtsauffassung vorliegen.

42

Offen bleiben kann, ob Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes der beitragserhebenden Körperschaften bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines rückwirkenden Erlasses einer Satzung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA) zur Festlegung eines Beitragssatzes Rechnung zu tragen ist (vgl. auch Brocker, NJW 2012, 2996, 3000). Allerdings könnte ein entsprechender Vertrauensschutz wohl erst durch die Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 2007 (- 4 L 276/05 -, zit. nach JURIS) entstanden sein.

43

Auch falls der Erlass einer rückwirkenden Beitragssatzsatzung nach den allgemeinen (verfassungs)rechtlichen Vorgaben an eine Rückwirkung von Abgabensatzungen ausgeschlossen sein sollte (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, a.a.O.), könnte dies auf die Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA keinen Einfluss haben. Ein geschütztes Recht einer beitragserhebenden Körperschaft, einen gerichtlich festgestellten Fehler durch Erlass einer (Änderungs)satzung stets rückwirkend heilen zu können, besteht nicht.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Beklagte die Kosten, da sie die Beitragsforderung reduziert und damit die Erledigung selbst herbeigeführt hat.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

47

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Für den Zeitpunkt der Wertberechnung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung maßgeblich (vgl. § 40 GKG).


Gründe

I.

1

Die Klägerin, Eigentümer eines 1.406 m2 großen, bebauten Grundstücks (FlSt. 34 und 35, Flur A der Gemarkung S.) an der Straße „Dörfchen“ im Verbandsgebiet des Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. Auf dem Grundstück wurde von den 1950er Jahren bis November 2000 ein Altenpflegeheim betrieben.

2

Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 zog die Stadt D. die Klägerin für das Grundstück zu einem Beitrag für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung in Höhe von 4.454,46 € heran. Zum 1. April 2004 übertrug dann die Stadt D. die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung auf den Beklagten, dessen Verbandsversammlung am 14. April 2004 eine Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung beschloss.

3

Den gegen den Beitragsbescheid fristgerecht eingelegten Widerspruch, der nicht begründet worden ist, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2008 zurück. Auf die am 20. Oktober 2008 erhobene Klage der Klägerin hob der Beklagte am 25. Februar 2009 den Widerspruchsbescheid auf und die Stadt D. beschied am 20. April 2009 den Widerspruch der Klägerin. Das Verwaltungsgericht Halle hob mit Urteil vom 19. August 2009 (- 4 A 51/09 HAL -) den Beitragsbescheid auf, da die in Betracht kommenden Beitragssatzungen der Stadt D. und ihres Rechtsvorgängers, des AZV D., als rechtliche Grundlage ausschieden; einen am 30. September 2009 gestellten Antrag der Stadt D. auf Zulassung auf Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17. November 2010 (- 4 L 212/09 -) ab.

4

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 zog der Beklagte die Klägerin nach seiner Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung für das Grundstück zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 4.822,02 € heran. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 4. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht Halle erneut Anfechtungsklage erhoben.

5

Das Gericht hat den Beitragsbescheid auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012 aufgehoben.

6

Der Bescheid sei festsetzungsverjährt, da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück mit Inkrafttreten der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten im Jahre 2004 entstanden sei. Die vorherige Beitragssatzung der Stadt D. sei unwirksam gewesen. § 171 Abs. 3a AO sei nicht einschlägig, da dessen Anwendung voraussetze, dass durch den zunächst angefochtenen Abgabenbescheid die Festsetzungsfrist für die Abgabe gewahrt worden sei, die mit dem späteren Abgabenbescheid (erneut) festgesetzt werde. Dies sei nicht der Fall. Mit dem angefochtenen Beitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 werde der im Jahre 2004 entstandene Beitrag geltend gemacht. Die im Hinblick auf diesen Beitrag mit Ablauf des Jahres 2004 begonnene Festsetzungsfrist sei durch den ursprünglich angefochtenen Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 nicht gewahrt worden. Abgesehen davon, dass der Bescheid erlassen worden sei, bevor der Beitrag auf der Grundlage der erst am 14. April 2004 beschlossenen Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung entstanden sei, habe es der Stadt D. an der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des vom Beklagten geltend gemachten Beitrags gefehlt. Die Festsetzungsfrist werde jedoch gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nur gewahrt, wenn der Abgabenbescheid von der zuständigen Behörde festgesetzt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Stadt D. sei nur für die Festsetzung ihrer eigenen Beitragsforderung zuständig, nicht aber für die Festsetzung der Beitragsforderung des Beklagten.

7

Auf Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

8

Der Beklagte macht zur Begründung geltend, § 171 Abs. 3a AO sei auch dann einschlägig, wenn zwischen dem Erlass des ursprünglichen und dann aufgehobenen Beitragsbescheides und dem Erlass eines neuen Beitragsbescheides eine andere Behörde zuständig geworden sei. Der Abgabeschuldner dürfe nicht dadurch bessergestellt werden, dass - mehr oder weniger zufällig - im Lauf der Zeit Änderungen in der Zuständigkeit der abgabenerhebenden Behörde eingetreten seien. Maßgeblich sei, dass das veranlagte Grundstück einen Vorteil der Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung nach wie vor habe und dass mit dem Herstellungsbeitrag dieser Vorteil abgegolten werden solle. Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) zur Auslegung des § 171 Abs. 3a AO heranziehen wolle, könne dies allenfalls zur Folge haben, dass die abgabenerhebende Körperschaft zeitnah, mindestens innerhalb der gesetzlichen vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist einen neuen Beitragsbescheid erlassen müsse. Dies sei geschehen.

9

Daneben könne dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit durch eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechnung getragen werden. Weder die Fallgruppe der Verwirkung noch der unzulässigen Rechtsausübung sei aber einschlägig. Die Vorteilslage für die Klägerin sei ausweislich des Bauabnahmeprotokolls für die Kanalbauarbeiten im Ortsteil S. in der Straße „Dörfchen“ im Mai 2000 entstanden. Eine zentrale Entsorgung sei dann ab dem Jahr 2004 möglich gewesen, nachdem das zentrale Kanalnetz fertiggestellt und das Schmutzwasser in die Zentralkläranlage in D. habe weitergeleitet werden können. Innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist habe die Stadt D. einen Beitragsbescheid erlassen, dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht erst mit dem die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom 17. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sei. Innerhalb eines Monats danach habe er erneut einen Beitrag festgesetzt, um seiner Beitragserhebungspflicht zu entsprechen. Zuvor sei er daran wegen des Verbots der Doppelveranlagung und des zwar zur gerichtlichen Überprüfung gestellten, aber wirksamen Beitragsbescheids der Stadt D. gehindert gewesen. Nicht im Ansatz könne von einer Pflichtverletzung ausgegangen werden.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Ablaufhemmung könne nur zwischen den Beteiligten eines Klageverfahrens wirken und nicht gegenüber unbeteiligten Dritten. Mit Übernahme der Abwasserbeseitigung hätte der Beklagte prüfen müssen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ihm zustehende Beitragsansprüche verjähren. Der Beklagte habe nicht das zwischen ihr und der Stadt D. geführte Klageverfahren abwarten können. Außerdem habe der Beklagte seine öffentliche Einrichtung weitergehend definiert als dies in der Stadt D. der Fall gewesen sei. Das Klageverfahren gegen die Stadt D. könne daher keine verjährungshemmenden Auswirkungen haben, weil es eine andere öffentliche Einrichtung betreffe. Eine erweiternde Auslegung der Abgabenordnung sei nicht möglich, da es sich um eine Schutznorm handele.

15

Zudem sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 eine Verjährung des Beitragsanspruches eingetreten. Auf Grund einer danach gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entstehe die Beitragspflicht, sobald das Grundstück angeschlossen werden könne und eine (nicht zwingend rechtmäßige) Satzung bestehe. Eine mögliche Hemmungs- und Unterbrechungswirkung aus vorangegangenen Verfahren der Stadt D. wirke zum einen nicht zugunsten des Beklagten und ändere im Übrigen nichts an der Verjährung. Eine Anschlussmöglichkeit habe bereits im Jahre 1991 bestanden. Für das Objekt sei Ende 1991 ein Bauantrag gestellt worden, der hinsichtlich der Beseitigung des Abwassers die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage mit zentraler Kläranlage im Trennsystem vorgesehen habe. Es sei beabsichtigt gewesen, einen Anbau zu dem Pflegeheim zu errichten. Unter dem 17. Dezember 1992 sei die Baugenehmigung erteilt worden. Auch der beauftragte Architekt habe für den Bereich Abwasser die Entsorgung in eine zentrale Kläranlage angegeben. Nach ihrer Erinnerung sei eine zentrale Entsorgung über die Straße „Dörfchen“ erfolgt; wohin das Leitungssystem letztendlich entsorgt habe, sei nicht bekannt. Auf einem Grundriss des Pflegeheims aus dem Jahr 1993 seien sowohl ein Schmutzwasser- als auch ein Regenwasserkanal eingezeichnet und auf der Fotodokumentation eines Wertgutachtens aus dem Jahr 1994 sein Kanaldeckel im Straßenbereich erkennbar. Ein Zeuge könne bestätigen, dass bereits 1993 ein Mischwasserkanal vorhanden gewesen sei, der über einen Überlauf in die Elster eingeleitet habe. Darüber hinaus sei 1995 einem Antrag auf Trinkwasserversorgung seitens des Wasserzweckverbandes (…) stattgegeben worden. Eine verfassungskonforme Auslegung auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014, die zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist führe, komme nicht in Betracht.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

17

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

18

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund der Schriftsätze der Klägerin vom 19. November 2014 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor. Insbesondere die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin zur Anschlusssituation sind nicht geeignet, ihre Auffassung zu stützen.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 14. April 2004 - SBAS -, die ordnungsgemäß im Amtsblatt des Landkreises Wittenberg vom 8. Mai 2004 veröffentlicht wurde und in den hier maßgeblichen Teilen rückwirkend am 1. März 2004 in Kraft trat.

21

1. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Die in § 7 Abs. 1 SBAS getroffene Regelung, wonach die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vor dem Grundstück entsteht, wird insoweit ergänzt. Nach der vorher geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes entstand die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu beiden Gesetzesfassungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Januar 2011 - 4 L 234/09 -; Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -, m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 10. November 1999 - B 3 S 29/98 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2202, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen.

22

Die Satzung des Beklagten vom 14. April 2004 ist für das Grundstück der Klägerin die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung, da die vorher geltenden Beitragssatzungen der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Stadt D. sowie des AZV D., keine taugliche Rechtsgrundlage waren. Wie das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 19. August 2009 (- 4 A 52/09 -) zur Recht festgestellt hat, verstieß die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Stadt D. vom 11. Juli 2000 - auch in der Gestalt der vier Änderungssatzungen - mit der Festsetzung eines geringeren Beitragssatzes für Grundstücke, die die in der Zeit vom 15. Juni 1991 bis 4. November 1993 angeschlossen wurden oder anschließbar waren, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS). Die Entwässerungsabgabensatzung des AZV D. vom 9. April 1996 enthielt keine wirksame Bestimmung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA in einer Beitragssatzung vorgeschrieben ist.

23

2. Durchgreifende Bedenken an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung vom 14. April 2004 sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab sonst ersichtlich.

24

3. Der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2010 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden.

25

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist.

26

Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist nach der zum 1. April 2004 erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Beklagten und vor Ablauf des Jahres 2004 entstanden. Denn unstreitig bestand jedenfalls im Jahr 2004 eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten und die am 1. März 2004 in Kraft getretene Satzung des Beklagten vom 14. April 2004 war die erste wirksame Beitragssatzung. Dass die sachliche Beitragspflicht erst auf Grund der Satzungsregelungen des Beklagten entstanden ist, obwohl die Stadt D. vor der Übertragung der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung auf den Beklagten schon ein Abwasserbeseitigungssystem hergestellt hatte, ist unschädlich.

27

Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist jedoch gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO durch die Einlegung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 bis zum Eintritt der Bestandskraft des nunmehr streitigen Beitragsbescheides des Beklagten gehemmt worden.

28

Wird ein Abgabenbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft gem. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach § 171 Abs. 3a Satz 2 AO hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO bestimmt, dass in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden ist, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist.

29

a) Die Regelungen des § 171 Abs. 3a AO sind anwendbar. Zwar werden in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA lediglich die Absätze 1 bis 4 und 7 bis 14 des § 171 AO, nicht jedoch dessen Absatz 3a auf kommunale Abgaben für entsprechend anwendbar erklärt. Gleichwohl ist auch der letztgenannte Absatz von der als dynamische Verweisung anzusehenden Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA erfasst (vgl. mit näherer Begründung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - 2 M 444/04 -; Beschl. v. 12. Juli 2002 - 1 M 273/01 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Beschl. v. 26. September 2006 - 4 L 208/06 -; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 38a, m.w.N.).

30

b) Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3a AO sind erfüllt.

31

Bei dem Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 handelt es sich um einen Abgabenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO, der mit einem Widerspruch angefochten und in einem Klageverfahren gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben worden ist. Rechtsfolge des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist, dass die Ablaufhemmung erst endet, wenn ein nachfolgender (neuer) Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist bzw. über den Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid unanfechtbar entschieden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -; OVG Thüringen, Beschl. v. 9. November 2011 - 4 EO 39/11 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30. August 2011 - 6 A 10475/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 14 A 1345/10 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 36, m.w.N.).

32

Dass die Stadt D. den Bescheid vom 24. Februar 2004 erlassen hat, bevor die sachliche Beitragspflicht entstanden war, steht dem nicht entgegen. Es ist von vornherein unschädlich, wenn der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheides i.S.d. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO noch nicht entstanden war. Der Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 3a AO liegt die Konstellation zugrunde, dass die ursprüngliche Abgabenfestsetzung angefochten worden ist, und dass nunmehr die Möglichkeit einer erneuten Festsetzung der streitigen Abgabe nicht dadurch obsolet werden soll, dass zwischenzeitlich - d.h. während der Rechtsbehelf gegen die alte Festsetzung noch anhängig ist - die Festsetzungsfrist abläuft. Nur die Anfechtung eines nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 125 AO nichtigen Bescheids führt nicht zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO (VGH Bayern, Urt. v. 8. März 1991 - 23 B 89.134 -; BFH, Urt. v. 19. November 2009 - IV R 89/06 -, m.w.N., jeweils zit. nach JURIS zu § 171 Abs. 3 AO a.F.; Pahlke/König, AO, 2. A., § 171 Rdnr. 50).

33

Auch der Umstand, dass der Beklagte nach Erhebung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 24. Februar 2004 für die Beitragserhebung zuständig geworden ist und somit nach Einsetzen der Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat, ist unschädlich (so i.E. auch OVG Saarland, Beschl. v. 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, zit. nach JURIS zu einem Gebührenanspruch). Die Abgabenfestsetzung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO und damit die Festsetzungsfrist beziehen sich zwar - was sich auch aus § 171 Abs. 3a AO Satz 2 AO ergibt - auf den konkreten Abgabenanspruch i.S.d. § 37 Abs. 1 AO, d.h. auf den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis nach § 38 AO zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner. Angesichts des Zwecks des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO sowie des Umstands, dass diese Regelung nach § 13 Satz 1 KAG LSA nur entsprechend anzuwenden ist und eine vergleichbare Zuständigkeitsverlagerung in Verfahren nach der Abgabenordnung gerade nicht stattfinden kann, ist aber eine erweiternde Auslegung für den Fall vorzunehmen, dass die Befugnis zur Beitragserhebung auf eine insoweit als Rechtsnachfolger anzusehende andere Körperschaft übergeht. Die in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO vorgenommene Verlängerung der Hemmung soll die Durchführung des behördlichen Verfahrens sichern (vgl. BFH, Urt. v. 5. Oktober 2004 - VII R 77/03 -, zit. nach JURIS unter Hinweis auf BT-Drs VI/1982, Seite 151; OVG Thüringen, Beschl. v. 9. November 2011, a.a.O.). Ohne eine solche Regelung wären gerade in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren, deren Rechtsgrundlage kommunale Satzungen bilden, Einbußen der abgabenerhebenden Körperschaften zu befürchten. Denn ein Verweis auf § 174 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides eine Neubescheidung erfolgen kann, fehlt im Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt. Für die Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist es daher ausreichend, dass die Beitragsfestsetzung der vorher zuständigen Körperschaft auf einen nach den wesentlichen Merkmalen identischen Beitragsanspruch gerichtet war (vgl. dazu auch BFH, Beschl. v. 25. Januar 1994 - I B 139/93 -, zit. nach JURIS), so dass einer Beitragsfestsetzung durch die während der Hemmungswirkung zuständig gewordene Körperschaft die Ausschlusswirkung des Beitragsbescheides der vorher zuständigen Körperschaft entgegenstand. Dass die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nach der vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urt. v. 13. Dezember 2001 - III R 13/00 -, zit. nach JURIS) nur gewahrt ist, wenn der Abgabenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat, hat für die Auslegung des § 171 Abs. 3a AO keine Bedeutung (vgl. auch BFH, Beschl. v. 25. Januar 1994, a.a.O.). Insoweit ausreichend ist, dass der Beitragsbescheid der Stadt D. vom 24. Februar 2004 fristwahrend i.S.d. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ihren Bereich verlassen hat.

34

Die erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass die maßgeblichen Regelungen der Abgabenordnung entgegen ihrer Auffassung schon nicht als Schutznorm für die Beitragspflichtigen anzusehen sind, ergibt sich die hier vorgenommene Auslegung maßgeblich aus dem nur auf eine entsprechende Anwendung gerichteten Anwendungsbefehl des Gesetzgebers des Kommunalabgabengesetzes. Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, die öffentliche Entsorgungseinrichtung des Beklagten, um deren Herstellung es gehe, sei nicht identisch mit der ehemaligen öffentlichen Entsorgungseinrichtung der Stadt D., weil die Städte A und Z-E hinzugekommen seien. Diese Städte waren zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach der maßgebenden Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 14. April 2004 noch nicht von der Einrichtung des Beklagten erfasst. Darüber hinaus lässt eine bloße flächenmäßige Erweiterung der öffentlichen Einrichtung nicht die Einstufung des Beitragsanspruchs des Beklagten als einen - verglichen mit dem Beitragsanspruch der Stadt D. - nach den wesentlichen Merkmalen identischen Beitragsanspruch entfallen.

35

4. Eine Beitragserhebung wird durch die die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht nicht ausgeschlossen.

36

Dieses Gebot schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS).

37

Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013 - 9 B 13.13 -; vgl. auch Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB, jeweils zit. nach JURIS). Die in der Rechtsprechung angeführten Argumente gegen eine Anwendung der Entscheidung vom 5. März 2013 im Anschlussbeitragsrecht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014 - 1 L 142/13 -; VG Greifswald, Urt. v. 14. November 2013 - 3 A 524/11 -; VG Schwerin, Urt. v. 11. April 2013 - 4 A 1250/12 -, jeweils zit. nach JURIS) sind angesichts der eindeutigen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts von vornherein nicht durchgreifend. Die Überlegungen zu den Besonderheiten des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs, zu der Komplexität der Rechtsbeziehungen im Bereich der Refinanzierung leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf die teilweise Gebührenfinanzierung und das Entstehen von Finanzierungslücken, zu der Sondersituation in den neuen Bundesländern, zu der Vergleichbarkeit mit dem Erschließungsbeitragsrecht sowie zu den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. dazu umfassend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.) richten sich unmittelbar gegen die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG in der Entscheidung vom 5. März 2013. Aber auch wenn die genannten Überlegungen und noch andere Erwägungen (z.B. der durch Inflation und Zinseszinseffekte bedingte Vorteil für den Beitragspflichtigen durch eine verzögerte Heranziehung) in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich angesprochen werden, ist die verfassungsrechtlich maßgebliche Frage i.S.d. § 31 Abs. 1 BVerfGG als geklärt anzusehen. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, durch gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern besteht, die der Rechtssicherheit genügt.

38

a) Zwar führen sowohl § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA (1) als auch § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO (2) in der bisher von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zu mit dem genannten Verfassungsgebot nicht zu vereinbarenden Ergebnissen.

39

(1) § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA ermöglicht in der bisherigen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, wonach die sachliche Beitragspflicht mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht, eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Anschlussbeiträgen. Denn gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 170 Abs. 1 AO wird damit auch die Festsetzungsverjährung hinausgeschoben. Es bleibt letztlich der beitragserhebenden Körperschaft überlassen, ob und wann sie eine Beitragssatzung erlässt, mit der wiederum erst die sachlich Beitragspflicht entsteht und die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -; BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013, a.a.O.; VG Halle, Beschl. v. 28. November 2013 - 4 B 266/13 -; VG A-Stadt, Beschl. v. 5. Februar 2014 - 9 B 16/14 -, jeweils zit. nach JURIS; OVG Sachsen, Beschl. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, f., m.w.N.). Der Umstand, dass auf Grund des § 6 Abs. 8 KAG LSA die sachliche und persönliche Beitragspflicht für ein Grundstück auseinanderfallen kann und dann im Einzelfall möglicherweise kein Verstoß gegen des Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vorliegt (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.), ändert daran nichts.

40

(2) Entsprechendes gilt für § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO. Danach besteht für den Erlass eines auf die Aufhebung eines angefochtenen Abgabenbescheides folgenden Bescheides, dessen Unanfechtbarkeit erst die bestehende Hemmung der Festsetzungsverjährungsfrist beseitigt, keine Frist (vgl. BFH, Urt. v. 23. März 1993 - VII R 38/92 - zu § 171 Abs. 3 Satz 3 AO a.F., zit. nach JURIS; Pahlke/König, AO, 2. A., § 171 Rdnr. 58). Im Falle der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung eines Abgabenbescheides hat es also die abgabenerhebende Körperschaft in der Hand, ob und wann sie einen neuen Bescheid erlässt, so dass im Ergebnis dann ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Anschlussbeitrages vorliegt.

41

b) Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Regelungen, mit der eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit verhindert wird, ist ausgeschlossen.

42

Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).

43

(1) Die nach dem Wortlaut der Regelung allein in Betracht kommende Auslegung des ab 9. Oktober 1997 geltenden § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA dahingehend, dass eine zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene Beitragssatzung, um wirksam zu sein, rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden muss, zu dem die ursprünglich nichtige Beitragssatzung in Kraft treten sollte (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 25. April 2013 - 5 A 478/10 -, zit. nach JURIS; Storm, DWW 2013, 246, 248 Fn. 13; Martensen, LKV 2014, 446, 451; vgl. auch das von Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 5. März 2013 angeführte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535, 536 f.), ist mit den dargelegten Grenzen verfassungskonformer Auslegung nicht in Übereinstimmung zu bringen.

44

Mit einer solchen Auslegung dürfte schon hinsichtlich des durch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geregelten Erlasses der für die Beitragserhebung erforderlichen Beitragssatzung die verfassungsrechtliche Vorgabe einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze nicht erfüllt sein. Denn dadurch wird nicht die Fallkonstellation erfasst, dass die zuständige Körperschaft von vornherein keine Beitragssatzung erlässt (vgl. zur Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Regelungen in einem solchen Fall die Gesetzesbegründung zu der Änderung des BayKAG vom 13. Januar 2014, LT-Drs 17/370, Seite 12 f.).

45

Jedenfalls steht einer abweichenden Auslegung die Entstehungsgeschichte des Gesetzes entgegen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung klar zum Ausdruck gebracht, dass vor dem Hintergrund der Problematik von ungültigen Zweckverbandsgründungen die sachliche Beitragspflicht bei Anschlussbeiträgen mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen sollte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Regelung (LT-Drs 2/3895 vom 26. August 1997, Seite 7; vgl. weiter Begründung des Gesetzentwurfs zu der ab 1999 geltenden Neuregelung in LT-Drs 3/919 vom 28. Januar 1999, Seite 5) und entspricht dem prinzipiellen Zweck des Gesetzes (so auch VG Halle, Beschl. v. 28. November 2013, a.a.O.; VG A-Stadt, Beschl. v. 5. Februar 2014 - 9 B 16/14 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 41a, S. 22/27). Eine andere Auslegung würde also das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfälschen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 18. Mai 1999 in Bezug auf eine zu § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA inhaltsgleiche Bestimmung des KAG NW eine abweichende Auslegung vornahm (vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F., zit. nach JURIS; a.M.: OVG Saarland, Beschl. v. 24. August 2007 - 1 A 49/07 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. September 2002 - 2 S 976/02 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, jeweils zit. nach JURIS zu vergleichbaren Regelungen) erfolgte dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die im Ergebnis unterschiedliche Entstehungsgeschichte der Norm.

46

(2) Der eindeutige Wortlaut des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO und die durch die Entstehungsgeschichte bestätigte Zielsetzung des Gesetzgebers der Abgabenordnung verhindert ebenfalls eine abweichende Auslegung des § 171 Abs. 3a AO. Auch wenn § 13 Abs. 1 KAG LSA ausdrücklich nur eine „entsprechende“ Anwendung der Regelungen der Abgabenordnung vorsieht, hat der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt durch die vorgenommene Verweisung dieses gesetzgeberische Ziel übernommen.

47

c) Eine analoge Heranziehung von Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt nicht in Betracht.

48

Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) bzw. wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (so BVerwG, Urt. v. 25. April 2013 - 6 C 5.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Urt. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2012 - 4 L 224/11 -, zit. nach JURIS).

49

Einer analogen Heranziehung des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. des § 53 Abs. 2 VwVfG LSA a.F. i.V.m. § 218 BGB a.F., die für unanfechtbare Verwaltungsakte zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers eine 30jährige Verjährungsfrist vorsehen (vgl. dazu VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. nach JURIS; zum Erschließungsbeitragsrecht; VG Dresden, Urt. v. 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, 187 f.), steht schon entgegen, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt für Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, ausdrücklich nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA a.F.). Das für Beitragsansprüche im Anschlussbeitragsrecht damit speziellere Kommunalabgabengesetz verweist aber gerade auch hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen (Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung) auf die Abgabenordnung. Im Übrigen liegt keine Regelungslücke vor, da ein versehentliches Regelungsversäumnis des Gesetzgebers nicht anzunehmen ist (vgl. Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147), und es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, der Gesetzgeber hätte eine dreißigjährige Verjährungsfrist anordnen wollen, wenn er - eine Gesetzeslücke unterstellt - den Sachverhalt bedacht hätte.

50

d) Die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelungen kann jedoch hier ausnahmsweise durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung sichergestellt werden. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen; vgl. auch BFH, Urt. v. 3. Mai 1979 - I R 49/78 -, zit. nach JURIS zu § 146 Abs. 3 AO a.F.).

51

(1) Zwar ist es - wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 5. März 2013 ausdrücklich festgestellt hat - Sache des Gesetzgebers, im Ergebnis sicherzustellen, dass der Beitrag nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden kann. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben darauf hingewiesen hat, dass die Beitragsschuldner der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen könnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Erwägung zu den Auswirkungen des Verfassungsverstoßes. Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Es muss für die Beitragsschuldner in erkennbarer Weise eine zeitliche Höchstgrenze für die Beitragserhebung festgesetzt werden. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Eingreifen von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängig ist, reicht dazu grundsätzlich nicht aus (a.M.: VG Karlsruhe, Urt. v. 11. September 2014 - 2 K 2326/13 -, zit. nach JURIS zu einem Wasserversorgungsbeitrag; Driehaus, KStZ 2014, 181, 188; Martensen, LKV 2014, 446, 450). Dementsprechend kann auch eine Lösung unter Anwendung von Billigkeitsgesichtspunkten (§§ 163, 227 AO) eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen (so aber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.).

52

Allerdings ist eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. September 2014, LT-Drs 6/3419) vorzunehmen. Eine solche Heranziehung ist zur Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Maßgaben dann zulässig und ausreichend, wenn eine gesetzliche Neuregelung in absehbarer Zeit erfolgen wird. Für einen derartigen Übergangszeitraum wird die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Normen in noch hinnehmbarer Weise ausgeglichen.

53

(2) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung steht der Beitragserhebung durch den Beklagten nicht entgegen.

54

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 (a.a.O.), der sich der Senat insoweit anschließt, kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last falle und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheine. Eine Abgabenerhebung sei dann treuwidrig, wenn es auf Grund der Pflichtverletzung der abgabenerhebenden Körperschaft unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheine, den Beitragsschuldner mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen sei ein enger Maßstab. Unter Heranziehung der in § 53 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, sei eine Abgabenerhebung generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sei. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze könne die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sei dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung.

55

Nach diesen Maßgaben ist die Beitragserhebung durch den Beklagten nicht treuwidrig.

56

Eine Vorteilslage i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsteht im Anschlussbeitragsrecht nach den Darlegungen in der Entscheidung vom 5. März 2013 mit dem „Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung“, d.h. mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder mit einer rechtlich dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, 183; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 41a). Denn dann hat der Beitragsschuldner einen Vorteil erlangt, der durch den einmaligen Beitrag abgegolten wird.

57

Hier entstand die Vorteilslage für die Klägerin nach dem substanziierten Vorbringen des Beklagten frühestens mit der im Mai 2000 erfolgte Abnahme der Kanalbauarbeiten in der Straße, an der das klägerische Grundstück anliegt. Erst ab dann konnte das Grundstück an den Hauptsammler in dieser Straße angeschlossen werden. Ein von der Klägerin behaupteter Anschluss an eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung bestand vor diesem Zeitpunkt nicht; vielmehr wurde das Schmutzwasser des auf dem Grundstück befindlichen Altenpflegeheims stets über eine dezentrale Anlage entsorgt. Aus den von der Klägerin genannten Unterlagen und Bekundungen Dritter ergibt sich nichts anderes. Die Mitteilung des Wasserzweckverbandes (…) aus dem Jahr 1995 über den Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung ist von vornherein ohne Belang, weil daraus nicht auf eine bestehende Schmutzwasserbeseitigung dieses Grundstücks in eine zentrale Kläranlage geschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für die Fotodokumentation eines Wertgutachtens aus dem Jahre 1994, auf der nach Mitteilung der Klägerin „Kanaldeckel im Straßenbereich erkennbar“ seien, sowie für eine Bekundung des ehemaligen Chefs der örtlichen Melioration, wonach ein Mischwasserkanal über einen Überlauf in die Elster eingeleitet habe. Der Bauantrag vom 13. November 1991 und die dazu ergangene Baugenehmigung vom 17. Dezember 1992 sind ebenfalls nicht ausreichend. Zwar wird in dem Bauantrag zur Beseitigung des Abwassers auf eine „Öffentliche Abwasseranlage mit zentraler Kläranlage: Trennsystem“ abgestellt und ein Gemeindekanal „Schmutzwasser: DN 200 der Stadt S. im Bereich der Zufahrt“ angeführt. Damit stellte der Bauantrag aber offensichtlich auf mögliche Planungen ab. Denn nach den Bedingungen Nr. 1.3. Satz 1 in der Anlage Nr. 1 zu der Baugenehmigung sind die anfallenden Abwässer in einer abflusslosen Sammelgrube ordnungsgemäß zu sammeln und zu entsorgen. Dementsprechend wird in einem zweiten Bauantrag der Klägerin aus dem Jahre 1997 zu dem streitbefangenen Grundstück („Rekonstruktion Alten- u. Pflegeheim“) ausdrücklich angegeben, dass die Grundstücksentwässerung über eine Kleinkläranlage erfolge. Nach einer Mitteilung des Abwasserzweckverbandes D. vom 3. Februar 1998 sei ein Anschluss an die zentrale Schmutzwasserleitung voraussichtlich erst ab dem Jahr 2002 möglich. Für das beplante Grundstück sei eine Übergangsmöglichkeit bzw. Dauerlösung gemäß DIN 4261 erforderlich und zwar eine Kleinkläranlage mit Nachbehandlung. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg teilte der Klägerin im April 1998 mit, das Grundstück sei an die geplante Schmutzwasserleitung anzuschließen und als Behelfslösung bis zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation sei für die Abwasserentsorgung des Grundstückes eine abflusslose dichte Sammelgrube vorgesehen. Die Klägerin stellte daraufhin auch ausdrücklich einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung einer abflusslosen Grube. Der Abwasserzweckverband erklärte in einem Schreiben vom 28. Mai 1998, die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sei entsprechend der von der Unteren Wasserbehörde festgelegten Lösung für die Übergangszeit gesichert. Die von der Klägerin angeführten Grundrisse des Pflegeheims aus dem Jahre 1993 mit eingezeichneten Schmutzwasser- und Regenwasserkanälen beziehen sich daher allein auf den Anschluss an die dezentrale Anlage auf dem Grundstück.

58

Die Beitragserhebung durch den Beklagten mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 erscheint nach den Umständen des Einzelfalles nicht als unzumutbar. Auch wenn die Zeitspanne zwischen dem Entstehen der Vorteilslage - falls man von einer Anschlussmöglichkeit schon ab Mai 2000 ausgeht - und der nunmehr streitbefangenen und damit maßgeblichen Beitragserhebung etwas mehr als zehn Jahre beträgt, ist der möglicherweise eine Pflichtverletzung begründende Zeitraum einer vorwerfbaren Untätigkeit des Beklagten oder der Stadt D. als seiner Rechtsvorgängerin deutlich kürzer. Dass die Stadt D. trotz Vorliegen einer Beitragssatzung fast vier Jahre bis zum Erlass des Beitragsbescheides vom 24. Februar 2004 benötigte, ist an sich nicht zu beanstanden, da der Körperschaft vor Erlass eines Beitragsbescheids ein angemessener Zeitraum zur Bearbeitung einzuräumen ist und dieser Zeitraum durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist begrenzt wird. Der Zeitablauf im Übrigen ist auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens gegen diesen ersten Bescheid zurückzuführen. Denn der Beklagte hat zeitnah zu dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens den streitigen Beitragsbescheid erlassen. Eine verzögerte Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Beitragsbescheid ist zwar als Pflichtverletzung anzusehen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die zeitliche Verzögerung in der Bearbeitung des Widerspruches der Klägerin gegen den Bescheid der Stadt D. teilweise auf die fehlende Begründung des Widerspruches sowie die Zuständigkeitsverlagerung zurückzuführen ist. Zudem hatte die Klägerin die Möglichkeit, im Rahmen einer Untätigkeitsklage ein gerichtliches Verfahren anzustrengen. Der allenfalls wenige Jahre betragende Zeitraum einer pflichtwidrigen Untätigkeit der Stadt D., der dem Beklagten zuzurechnen ist, ist danach zu kurz, um für sich genommen eine Beitragserhebung als unzumutbar zu qualifizieren. Da auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Beitragserhebung als treuwidrig erscheinen lassen, ist der Gesamtzeitraum nicht ausreichend, um nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung rechtsstaatlicher Vorgaben anzunehmen.

59

Es kann danach offen bleiben, ob die Vorteilslage nicht sogar erst im Jahr 2004 durch den vom Beklagten behaupteten Lückenschluss in der Kanalverbindung zum Klärwerk entstanden ist.

60

4. Einwände gegen die Berechnung des Beitrages sind nicht geltend gemacht; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

63

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

64

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge.

2

Im Jahre 1978 beschloss der Rat der Beklagten die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Südmarkt" im Stadtgebiet der Beklagten. Nach Genehmigung und Bekanntmachung der Sanierungssatzung führte die Beklagte verschiedene Ordnungs- und Sanierungsmaßnahmen durch; im Jahr 1989 schloss sie die letzten Sanierungsmaßnahmen ab. In den Jahren 1989 bis 1992 rechnete die Beklagte gegenüber dem Regierungspräsidenten Düsseldorf die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen ab; der Schlussverwendungsnachweis datiert vom 11. März 1992; mit Schreiben vom 15. Juni 1992 erklärte der Regierungspräsident das Modellvorhaben Südmarkt I (städtebaulicher Teil) haushalts- bzw. zuwendungsrechtlich für abgeschlossen.

3

Im Juni 2006 beschloss die Beklagte die Aufhebung der Sanierungssatzung, Ende Juni 2006 wurde die Aufhebungssatzung bekannt gemacht.

4

Der Kläger ist Wohnungseigentümer im Geltungsbereich des (ehemaligen) Sanierungsgebiets "Südmarkt". Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 zog ihn die Beklagte nach vorheriger Anhörung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags in Höhe von 1 216,80 € heran. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage.

5

Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen lägen aus drei selbständig tragenden Gründen nicht vor. Zunächst habe die Aufhebungssatzung wegen formeller Mängel nicht zu einem Abschluss der Sanierung im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB geführt (1). Unabhängig davon sei der Abschluss der Sanierung nicht mit der - ohnehin unwirksamen - Aufhebungssatzung, sondern schon wesentlich früher eingetreten, weil die Sanierungssatzung spätestens im Jahr 1992 funktionslos geworden sei mit der Folge, dass die Erhebung des Ausgleichsbetrags spätestens seit dem Jahr 1997 festsetzungsverjährt sei (2). Zuletzt halte auch die Ermittlung der konkreten Ausgleichsbeträge einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand (3).

6

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung wandte sich die Beklagte ausschließlich gegen den Entscheidungsgrund zu 2. Sie beantragte, das angegriffene Urteil zu ändern und der Klage nicht wegen Festsetzungsverjährung stattzugeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Diese sei zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei Erlass des Bescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Entstanden sei die Abgabe hier spätestens Ende 1992, so dass die Festsetzungsfrist bereits Ende des Jahres 1996 abgelaufen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sanierungssatzung im Jahr 1992 nicht aufgehoben worden sei. Zwar sei nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Ausgleichsbetrag "nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten". Daraus ergebe sich, dass insofern nur die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB bzw. die förmliche Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung für das jeweilige Grundstück gemäß § 163 BauGB maßgeblich seien. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie Bedürfnisse der Rechtssicherheit bestätigten diesen Befund. Wann die Sanierung tatsächlich abgeschlossen sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher unerheblich. Dieser Rechtsprechung könne jedoch, soweit es um die Auslösung der Festsetzungsfrist gehe, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr für alle Fallkonstellationen und so auch hier gefolgt werden. Denn sie führe dazu, dass die Gemeinde durch den pflichtwidrigen Nichterlass der Aufhebungssatzung das Entstehen des Ausgleichsbetragsanspruchs unbegrenzt verhindern könne und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung in ihr Belieben gestellt wäre. Dies sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unvereinbar. Dieses gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Diese zu Kanalanschlussbeiträgen ergangene Rechtsprechung finde auch auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge Anwendung. Die erforderliche Rechtssicherheit ergebe sich nicht daraus, dass die betroffenen Eigentümer gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB die grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung oder gemäß § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB die vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags beantragen könnten. Auch die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB regele lediglich eine Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung, löse aber nicht die Festsetzungsfrist aus. Damit sei § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der bisherigen Auslegung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Gleichwohl sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht zulässig. Denn die Vorschrift könne für den Fall, dass die Gemeinde entgegen ihrer Rechtspflicht die Sanierungssatzung nicht aufhebe, verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die abstrakte Ausgleichsbetragsforderung in dem Zeitpunkt entstehe, in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben werden müssen. Das sei hier bereits im Jahre 1992 der Fall gewesen, weil in diesem Jahr teils die Sanierung vollständig durchgeführt gewesen, teils die Sanierungsabsicht aufgegeben worden sei. Da der angegriffene Bescheid somit bereits wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, könne dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht angenommenen weiteren Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen und ob das Berufungsgericht diese prüfen darf.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zugelassen, die Beklagte hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision (1) ist im Ergebnis unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht (2); die Entscheidung selbst stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (3).

9

1. Die Revision ist zulässig.

10

Im Revisionsverfahren hat die Beklagte zuletzt ohne Einschränkung beantragt, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eine unzulässige Beschränkung des Streitgegenstandes (vgl. hierzu z.B. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 139 Rn. 36) liegt damit nicht vor.

11

In dem einschränkungslos formulierten Revisionsantrag liegt auch keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn dem Umstand, dass die Beklagte ihren Antrag in der Berufungsinstanz darauf beschränkt hatte, "das angegriffene Urteil zu ändern und der Klage nicht wegen Festsetzungsverjährung stattzugeben", hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 7 f.) ausdrücklich nur als Problem der Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO) Bedeutung beigemessen. Von einer Beschränkung des Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz ist es ersichtlich nicht ausgegangen.

12

2. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 17), § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei hinsichtlich des Beginns der vierjährigen Frist für die Festsetzung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge verfassungskonform dahin auszulegen, dass für den Fall einer rechtswidrig verzögerten Aufhebung der Sanierungssatzung nicht - wie in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehen - an den förmlichen "Abschluss der Sanierung" durch Aufhebung der Sanierungssatzung (§ 162 BauGB) anzuknüpfen, sondern der Zeitpunkt maßgeblich sei, "in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben worden sein müssen", steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.

13

a) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 9) hat § 155 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Regelung entnommen, dass die Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; nach § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist.

14

Wann die sanierungsrechtliche Ausgleichsabgabe entstanden ist, beantwortet § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der Regelung, dass der Ausgleichsbetrag "nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten" ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - ZfBR 2011, 477 = BauR 2011, 1308 = BRS 78 Nr. 215 = juris Rn. 5 m.w.N.) ist der Begriff des Abschlusses der Sanierung förmlich zu verstehen. Die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrags entsteht mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB (oder - hier nicht von Interesse - mit der Erklärung der Gemeinde gemäß § 163 BauGB, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist). Zur rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Gemeinde unter den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannten Voraussetzungen zwar verpflichtet. Weder der Zeitablauf noch eine unzureichend zügige Förderung der Sanierung haben für sich genommen jedoch zur Folge, dass die Sanierungssatzung automatisch außer Kraft tritt (Urteil vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1). Die an § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB anknüpfende vierjährige Festsetzungsfrist beginnt folglich erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Sanierungssatzung rechtsförmlich aufgehoben worden ist. Das gilt nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die Gemeinde die Aufhebung der Sanierungssatzung rechtswidrig unterlässt, obwohl die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen.

15

b) Die Anknüpfung der landesrechtlich geregelten Festsetzungsverjährung an die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung darf mit Blick auf das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit allerdings nicht zur Folge haben, dass es die Gemeinde in der Hand hat, durch rechtswidriges Unterlassen der Aufhebung der Sanierungssatzung den Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Dauer oder auf unverhältnismäßig lange Zeit zu verhindern.

16

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen die Heranziehung zu Kanalherstellungsbeiträgen auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BayKAG vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) entschieden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11 f.) davon ausgegangen, dass diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe auch bei der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung beanspruchen. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 21). Das ist beim Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB regelmäßig (siehe aber § 163 BauGB) der Fall, solange die Gemeinde die Sanierungssatzung nicht aufhebt. Auch in diesem Fall darf eine gesetzlich angeordnete Abgabepflicht daher nicht zur Folge haben, dass die Gemeinde die Abgabe zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festsetzen kann.

18

c) Dem Oberverwaltungsgericht (UA S. 12 ff.) ist ferner darin zuzustimmen, dass dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht durch spezifisch sanierungsrechtliche Instrumente oder Vorkehrungen Rechnung getragen ist.

19

Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die in § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Eintragung eines Sanierungsvermerks in die Grundbücher der von der Sanierung betroffenen Grundstücke einen Verfassungsverstoß zwar (möglicherweise) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ausschließt, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dessen Anforderungen ist auch nicht durch § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB Genüge getan, wonach die Gemeinde die Sanierung für ein Grundstück auf Antrag des Eigentümers als abgeschlossen zu erklären hat (vgl. hierzu Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 C 13.10 - BVerwGE 141, 302); die damit eröffnete Möglichkeit in der Hand des einzelnen Eigentümers, den Abschluss der Sanierung grundstücksbezogen herbeizuführen, ist kein vollwertiges Surrogat für die in § 162 Abs. 1 BauGB geregelte Pflicht, die Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung für das gesamte Sanierungsgebiet abzuschließen. Gleiches gilt für die in § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung, dass die Gemeinde auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen soll, wenn der Pflichtige an der vorzeitigen Festsetzung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; auch mit dieser Antragsmöglichkeit ist dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht hinreichend entsprochen; das gilt vor allem deswegen, weil die vorzeitige Festsetzung etwa im Hinblick auf ungewöhnliche Ermittlungsschwierigkeiten oder einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann ("soll"; vgl. z.B. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 154 Rn. 200). Die Übergangsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB schließlich normiert wiederum nur eine Pflicht der Gemeinde, Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben. Die Regelung ist deshalb ebenfalls kein geeignetes Instrument, den rechtsstaatlichen Anforderungen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht Rechnung zu tragen.

20

d) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10 und 17 ff.) hat sich deshalb zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Ergebnisse veranlasst gesehen, der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht mehr einschränkungslos zu folgen. Für den Fall, dass die Gemeinde - wie hier - ihrer Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme, sei § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB verfassungskonform so auszulegen, dass die "abstrakte Ausgleichsbetragsforderung" nicht erst mit dem förmlichen Abschluss der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung, sondern bereits "in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben worden sein müssen". Dieser Standpunkt ist mit Bundesrecht unvereinbar.

21

Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. schon BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - BVerfGE 32, 373 <383 f.>; stRspr). Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71 <78 f.>). Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 - BVerfGE 69, 1 <55>). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 - BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <400> m.w.N.; Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 - BVerfGE 8, 28 <34>, vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <299 f.> m.w.N. und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <274>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 - BVerfGE 110, 226 <267> m.w.N.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 12 BvR 1279/12 - NJW 2013, 3151 Rn. 77).

22

Mit seiner Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreitet das Oberverwaltungsgericht die dargestellten Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung, denn diese läuft auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht.

23

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) hat selbst hervorgehoben, dass es dem Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB darum ging, den "Abschluss der Sanierung" durch den Klammerverweis auf die §§ 162, 163 BauGB förmlich zu markieren. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts soll es aber "allein für den Fall, dass eine Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB pflichtwidrig die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt, … für die sachliche Abgabepflicht zu einer Ablösung von einem formalen Rechtsakt" kommen. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe, sei - so das Oberverwaltungsgericht - schon deshalb nicht erkennbar, weil der Gesetzgeber "selbstverständlich" davon ausgegangen sei, dass die von ihm normierte Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung beachtet wird. Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der auf § 162 BauGB Bezug nehme, könne sogar positiv dahingehend verstanden werden, dass ein "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die sachliche Abgabepflicht auch vorliege, wenn die Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt. Nichts sei dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus dieser Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile habe gewähren wollen. Näher liege es, dass der Gesetzgeber den vom pflichtwidrigen Nichterlass der Aufhebungssatzung Betroffenen so habe stellen wollen, wie er nach der gesetzlichen Konzeption ohne die Pflichtwidrigkeit stünde. Diese Auffassung geht fehl.

24

Ihr steht bereits der durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigte eindeutige Wortlaut des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Der Begriff "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB sollte, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 8/2451 S. 37) klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, durch den einzufügenden Klammerzusatz "auf die §§ 50 und 51 StBauFG (jetzt: §§ 162, 163 BauGB) bezogen werden, die den förmlichen Abschluss regeln". Dem Gesetzgeber ging es also ersichtlich darum, den Abschluss der Sanierung, mit der die Abgabepflicht entsteht, förmlich zu bestimmen.

25

Auch Bedürfnisse der Rechtssicherheit verlangen nach einer förmlichen Markierung des "Abschlusses der Sanierung", wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) im Ausgangspunkt selbst eingeräumt hat. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass die in § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe, die zur Aufhebung der Sanierungssatzung verpflichten, auch von einer Willensentscheidung der Gemeinde abhängen. So ist etwa die Beendigung der sanierungsbedingten Baumaßnahmen allein noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist, solange dieser äußerlich wahrnehmbare Vorgang nicht auch von einem entsprechenden Willen der Gemeinde getragen ist. Ob dieser Wille vorliegt, kann nur die Gemeinde zuverlässig beurteilen, wie das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle (UA S. 14) zutreffend bemerkt hat. Äußerlich wahrnehmbare Hilfstatsachen, wie etwa der Zeitpunkt der Durchführung der letzten baulichen Maßnahmen oder die Abrechnung der Zuwendungen, haben insoweit nur indizielle Bedeutung. Nicht von ungefähr hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 22) auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, dass die letzten baulichen Maßnahmen zur Sanierung im Jahr 1989 durchgeführt und in den Jahren 1989 bis 1992 die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen gegenüber dem Regierungspräsidium abgerechnet worden seien, lediglich zu der Aussage befähigt angesehen, dass die Sanierungssatzung "spätestens" im Jahre 1992 hätte aufgehoben werden müssen. Auch nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist deshalb daran festzuhalten, dass es angesichts "unüberwindbarer Schwierigkeiten", ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen, in sämtlichen Fällen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB einer ausdrücklichen Entscheidung der Gemeinde über die Aufhebung der Sanierungssatzung bedarf (Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - juris Rn. 5, 6). Erst dieser formale Rechtsakt führt den "Abschluss der Sanierung" herbei. Alles Andere wäre mit Wortlaut, historischem Gesetzgeberwillen sowie Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB unvereinbar.

26

Gesetzeswortlaut und historischer Gesetzgeberwille enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" bzw. der "sachlichen Abgabepflicht" und nur für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung auf diesen förmlich markierten Anknüpfungspunkt für den Abschluss der Sanierung verzichten wollte. Dabei geht es - anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) angenommen hat - nicht darum, ob der Gesetzgeber einer Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus der Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile gewähren wollte. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung geht es - anders als bei der richterlichen Rechtsfortbildung, etwa im Wege des Analogieschlusses - auch nicht darum, ob der Gesetzgeber, hätte er das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bedacht, für den Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegt hätte. Es geht vielmehr darum, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers sowie dem Gesetzeszweck entspricht. Diese Frage ist ohne Einschränkung zu verneinen. Der Gesetzgeber hat sich - wie dargestellt - ersichtlich auch aus Gründen der Rechtssicherheit kategorisch auf einen durch die Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB (oder die grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung gemäß § 163 BauGB) formal markierten Abschluss der Sanierung festgelegt. Die vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) angenommenen Differenzierungen zwischen "persönlicher Abgabepflicht" und "abstrakter Ausgleichsbetragsforderung" bzw. "sachlicher Abgabepflicht" sowie zwischen einer rechtmäßigen und einer rechtswidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung sind in der Vorschrift nicht angelegt. Der Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung ist sowohl nach dem durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigten Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift von § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfasst. Während der Gesetzgeber den Abschluss der Sanierung also ohne Ausnahme durch die Aufhebung der Sanierungssatzung förmlich markiert sieht, soll nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" der Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung treten. Die normative Festlegung des Gesetzgebers würde mithin für den Fall einer nicht rechtzeitigen Aufhebung der Sanierungssatzung neu bestimmt; das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts liefe somit auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht und deshalb die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung überschreitet.

27

Das gilt umso mehr, als das Kriterium des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung nicht nur - wovon das Oberverwaltungsgericht (UA S. 19) offensichtlich ausgegangen ist - in dem "atypischen Fall pflichtwidrigen Verhaltens der Gemeinde" an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung treten würde, sondern - konsequent zu Ende gedacht - letztlich auch in allen anderen Fällen zu prüfen wäre. Denn auch in dem Fall, in dem die Gemeinde die Aufhebung der Sanierung pflichtgemäß und rechtzeitig beschließt, müsste das Gericht, um dies feststellen zu können, erst einmal ermitteln, wann die Sanierungsmaßnahmen tatsächlich abgeschlossen waren und die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB deshalb "hätte aufgehoben worden sein müssen". Die Prüfung des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung bliebe dem Gericht also in keinem Fall erspart. Das gesetzgeberische Ziel, den Abschluss der Sanierung auch angesichts der "unüberwindbaren Schwierigkeiten, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen" (Beschluss vom 12. April 2011 a.a.O. Rn. 6), rein formal zu bestimmen, würde damit konterkariert.

28

e) Einer verfassungskonformen Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Übrigen schon deswegen nicht, weil unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Ausgleichsbetrag sichergestellt werden kann.

29

Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> und vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> sowie Beschluss vom 5. März 1998 - BVerwG 4 B 3.98 - Buchholz 406.421 Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 8). Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird. Soweit es - wie bei sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB - um bundesrechtlich geregelte Abgaben geht, gegen die sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, unterliegt er der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. S. 172 f.).

30

Nicht einschlägig ist allerdings die Fallgruppe der Verwirkung. Das hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O. Rn. 44) klargestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> m.w.N.) erfordert die Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen auch besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Im Sanierungsrecht wird - wie ausgeführt - bereits die erforderliche Vertrauensgrundlage wegen der Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch in aller Regel nicht gegeben sein. Im Übrigen erscheint das Instrument der Verwirkung auch mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen (Vertrauenstatbestand, Vermögensdisposition) kaum geeignet, den Bürger vor einer rechtsstaatlich unzumutbaren Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge zu bewahren. Denn das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfordert eine Regelung, die ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greift (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O.).

31

Der Geltendmachung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (vgl. hierzu allgemein z.B. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rn. 46 ff.; im öffentlichen Recht z.B. Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38). Nach dieser Fallgruppe kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist.

32

Treuwidrigkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Wann das der Fall ist, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist aber handhabbar. Zugrunde zu legen ist ein enger Maßstab. Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit kann etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte.

33

Darüber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22 im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 - juris Rn. 42) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.

34

Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Er steht der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge auch dann entgegen, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist damit insgesamt Genüge getan.

35

3. Ob die Erhebung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags vorliegend tatsächlich wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen war, kann der Senat offen lassen. Denn die Berufungsentscheidung stellt sich im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

36

Das Verwaltungsgericht (UA S. 9) hat angenommen, dass die Aufhebungssatzung der Beklagten vom 29. Juni 2006 nicht zu einem Abschluss der Sanierung im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB geführt habe, weil sie wegen formeller Mängel unwirksam sei. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 23) hat diese Frage offen gelassen und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausfertigungsmangel ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig, wie diese im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt haben. Der Senat kann deshalb von der formellen Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung ausgehen. Fehlt es aber an einer wirksamen Aufhebungssatzung, dann mangelt es auch an dem vom § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorausgesetzten förmlichen Abschluss der Sanierung, so dass ein Ausgleichsbetrag nicht entstanden ist. Das hat - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zur Folge, dass der angefochtene Abgabenbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. April 2013 – 4 A 1280/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Sie sind Eigentümer des bebauten Grundstücks gemäß Rubrumsadresse, bestehend aus dem 490 m² großen Flurstück, Gemarkung A-Stadt.

2

Die Anschlussbeitragserhebung durch den Beklagten unterlag hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Rechtsgrundlage in der Vergangenheit folgender Entwicklung:

3

Vom 06. November 1992 datiert als erste entsprechende Satzung die Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (nachfolgend: Zweckverband). Am 24. Juni 1993 wurde nachfolgend die weitere Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung ausgefertigt und am 19. August 1993 (Regionalteile der „Schweriner Volkszeitung“) bzw. 22. März 1999 (Amtlicher Anzeiger Nr. 13, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-​Vorpommern, S. 241) bekannt gemacht. Zu dieser Satzung folgten zwischen 1993 und 1995 vier Nachtragssatzungen, denen gemein war, dass auf der Flächenseite der Kalkulation Grundstücke von sog. „Altanschließern“ unberücksichtigt geblieben waren.

4

Mit der Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung vom 13. März 1997 (Amtlicher Anzeiger Nr. 13, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-​Vorpommern 1999, S. 248) unternahm der Zweckverband erneut den Versuch, eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitrags- und Gebührenerhebung zu schaffen. Im Zeitraum zwischen 1997 und 1999 ergingen hierzu eine Ergänzungs- und zwei Änderungssatzungen. Nachdem das Verwaltungsgericht Schwerin u. a. mit Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 A 2022/99 – die Unwirksamkeit der Satzung vom 13. März 1997 angenommen hatte, weil die in den Regelungen zum Beitragssatz enthaltene Differenzierung zwischen erstmalig angeschlossenen und Grundstücken, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung (teilweise) angeschlossen waren, gleichheitswidrig gewesen sei, beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 15. Februar 2001 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung), die am 21. Mai 2001 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger vom 18. Juni 2001 (Amtlicher Anzeiger Nr. 29, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-​Vorpommern, S. 671) öffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2001 in Kraft trat. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Juli 2002 – 4 K 35/01 – wurde diese Satzung rechtskräftig für nichtig erklärt (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Entsorgung von Niederschlagswasser und über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser <"Benutzungsgebühr B"> sowie des § 16, hinsichtlich derer der Antrag abgelehnt wurde).

5

Die weitere Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung vom 27. März 2002 (Satzungsbeschluss v. 18.03.2002, Amtlicher Anzeiger Nr. 16, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-​Vorpommern, S. 541), zu der in der Folgezeit noch eine Änderungssatzung erging, betrachteten das Verwaltungsgericht Schwerin (Urt. v. 23.08.2012 – 4 A 1149/12 –) bzw. der Beklagte selbst wegen einer Nichtberücksichtigung sog. „Altanschließer“ auf der Flächenseite der Kalkulation ebenfalls als unwirksam.

6

Am 2. Dezember 2004 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes eine neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung, die am 3. Dezember 2004 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger vom 27. Dezember 2004 (Nr. 52, S. 1513) öffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2005 in Kraft trat. Unter dem 16. November 2005 wurde hierzu die 1. Änderungssatzung beschlossen (am 23. November 2005 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 54 vom 12. Dezember 2005, S. 1606, öffentlich bekannt gemacht), mit der im Wesentlichen die Vorschriften über die Beitragserhebung für die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gestrichen wurden. Mit der am 5. Dezember 2007 beschlossenen 2. Änderungssatzung (am 12. Dezember 2007 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 52 vom 27. Dezember 2007, S. 1577, öffentlich bekannt gemacht) wurde im Wesentlichen ein einheitlicher Beitragssatz in Höhe von 12,51 EUR geregelt. Die am 19. November 2009 beschlossene 3. Änderungssatzung (am 1. Dezember 2009 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 50 vom 14. Dezember 2009, S. 1243, öffentlich bekannt gemacht) betraf im Wesentlichen die gebührenrechtlichen Vorschriften des § 12.

7

Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Oktober 2011 – 4 K 31/06 – erklärte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 (BGS 04) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. November 2005, der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 und der 3. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2009 (nur) hinsichtlich der Regelung des § 7 Satz 1 für unwirksam.

8

Am 04. Dezember 2013 beschloss die Verbandsversammlung schließlich die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung (am 09. Dezember 2013 ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger Nr. 51, S. 855, öffentlich bekannt gemacht). Die Änderung betrifft § 7 Satz 1 BGS und im Übrigen gebührenrechtliche Vorschriften.

9

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. Mai 2006 (Bescheidnummer B) zog der Beklagte die Kläger zu einem Anschlussbeitrag für das oben bezeichnete Grundstück in Höhe von 1.532,48 EUR heran.

10

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 06. Juni 2006 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, zugestellt am 30. August 2006, zurückwies.

11

Am 29. September 2006 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin (zunächst unter dem Aktenzeichen 4 A 1803/06) Klage erhoben. Die zwischenzeitliche Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2012 aufgehoben. In diesem Zuge hat das Verfahren das Az. 4 A 1280/12 erhalten.

12

Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen,

13

ihr Grundstück sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Ein Beitrag für die Herstellung der Abwasseranlagen könne nicht erhoben werden. Der Zweckverband habe das vorhandene und funktionierende Abwassernetz, das von den Bürgern der DDR bezahlt worden sei, übernommen. Ihre Inanspruchnahme verstoße deshalb auch gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot. Unklar sei außerdem, für welche Investitionen die Beiträge erhoben werden sollen. Es werde bestritten, dass die Beiträge durch einen entsprechenden Aufwand an Investitionen gerechtfertigt seien, ebenso, dass die Beiträge zutreffend anhand des angefallenen Aufwands berechnet worden seien. Ihre Inanspruchnahme verstoße gegen § 242 Abs. 9 BauGB. Der darin enthaltene Rechtsgedanke, dass für Altanschlüsse keine Erschließungskosten mehr erhoben werden dürften, sei hier entsprechend anzuwenden. Der Anspruch des Beklagten sei verwirkt. Die Kläger seien über gute 15 Jahre nicht in Anspruch genommen worden. Es seien lediglich Beiträge von „Neuanschließern“ erhoben worden. Der Zweckverband habe damit Umstände geschaffen, aufgrund derer die Kläger darauf hätten vertrauen dürfen, nach so langer Zeit nicht noch mit Beiträgen belastet zu werden. Durch die Beitragserhebung würden einzelne Anlieger in unzumutbarer Art und Weise belastet. Als milderes Mittel hätten die Kosten über die jährlich zu erhebenden Gebühren umgelegt werden können.

14

Die Kläger haben beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. Mai 2006, Bescheidnummer B…., und seinen Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 aufzuheben.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat auf seine Ausführungen in den Verfahren des Verwaltungsgerichts Schwerin zu den Az. 4 A 1798/02 und 4 A 1799/02 sowie auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Grundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich und sei weniger als 45 m tief.

19

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. April 2013 – 4 A 1280/12 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; zugleich hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

20

Der Bescheid vom 19. Mai 2006 sei – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 – rechtmäßig und insbesondere materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die ihm zugrunde liegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 in der maßgeblichen Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg - vom 12. Dezember 2007 (im Folgenden: BGS) sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden. Zur Rechtmäßigkeit des beitragsrechtlichen Teils der Satzung werde insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011 – 4 K 31/06 – hingewiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass die Entstehung der Beitragspflicht (mit der Anschlussmöglichkeit) in der Satzung zwar für Grundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB vordergründig nicht korrekt beschrieben werde. Im Zusammenspiel mit der entsprechenden Regelung im Beitragsmaßstab (§ 4 Abs. 3 Buchst. h BGS) werde jedoch hinreichend verdeutlicht, dass die bloße Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks im Außenbereich gerade noch nicht die sachliche Beitragspflicht entstehen lasse, sondern erst der vorgenommene Anschluss.

21

Die Satzung bestimme auch unmissverständlich, dass bei einem Konflikt zwischen einer beitragssatzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung und einer gemeindlichen Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für die Bestimmung der der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche allein die gemeindliche Satzung maßgebend sein soll. Diese Vorrangregelung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

22

Mit der späteren anschlussbeitragsrechtlichen Nichtberücksichtigung unbebauter und nicht an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke sei auch die (damals unverändert gebliebene) Globalkalkulation nicht rechtswidrig geworden. Die Kläger hätten insoweit keine Einwände erhoben. Die Beitragskalkulation gebe, soweit sie von anderen Klägern substantiiert angegriffen worden sei, keinen Anlass zu Beanstandungen. Insoweit werde etwa auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in dessen Urteil vom 12. Oktober 2011 verwiesen. Soweit die Kläger bestreiten würden, dass die Beiträge durch einen entsprechenden Aufwand an Investitionen gerechtfertigt seien, ebenso, dass sie zutreffend anhand des angefallenen Aufwands berechnet worden seien, gehe dies „ins Blaue“. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass der Zweckverband zunächst mehrere (fünf) öffentliche Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betrieben habe. Im Übrigen betreibe er zum 1. Januar 2008 nur noch eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Entsorgung von Schmutzwasser (Art. 1 Ziff. 1 der 3. Änderungssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung und Art. 1 Ziff. 1 der 2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung, jeweils vom 12. Dezember 2007). Die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse zur (hier) schlichten Tiefenbegrenzung sei ordnungsgemäß erfolgt. Ob die Fortschreibung der Globalkalkulation nach Ablauf ihres (bisherigen) Kalkulationszeitraums nach dem Jahre 2010 erforderlich sei, spiele für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da die hier zugrunde liegende Globalkalkulation, auf der der vorliegende Beitragsbescheid beruhe, rechtlich nicht zu beanstanden sei.

23

Soweit die Kläger die sog. „Altanschließer-Rechtsprechung“ des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern kritisierten, der sich das Verwaltungsgericht bereits in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen habe, könne dem nicht gefolgt werden. Da der Zweckverband nach der Wende neue öffentliche Einrichtungen zur Schmutzwasserentsorgung geschaffen habe, müsse ein Herstellungsbeitrag erhoben werden, und zwar sowohl von den sog. „Altanschließern“ mit faktischem Kanalnetzanschluss schon zu DDR- oder noch weiter zurückliegenden Zeiten als auch von den Eigentümern „neu“ an das Kanalnetz angeschlossener/anschließbarer Grundstücke. Denn allen angeschlossenen bzw. an die öffentliche Einrichtung anschließbaren Grundstücken werde erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sei ebenfalls geklärt, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sich nur auf die nach der Wende gegründeten Abgaben erhebenden Körperschaften beziehe. Selbst wenn die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück während der Existenz der DDR für den Anschluss des Grundstücks Gebühren o. Ä. – ein Nachweis dafür sei nicht vorgelegt worden – gezahlt haben sollten, könne es nach der Wende zu einem Herstellungsbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz herangezogen werden.

24

Den Ausführungen der Kläger zu § 242 Abs. 9 BauGB bzw. einer analogen Anwendung dieser Vorschrift sei ebenfalls nicht zu folgen. Vorliegend werde kein Erschließungsbeitrag für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB erhoben, sondern ein Anschlussbeitrag nach § 9 KAG M-V. Kommunalabgabenrechtliche Anschlussbeiträge aufgrund der Herstellung einer öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung unterfielen nicht der Vorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB.

25

Dem angegriffenen Bescheid selbst hafte ebenfalls kein materieller Fehler an. Der Beitrag sei insbesondere nicht in seiner Festsetzung verjährt. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht setze sowohl nach dem neuen als auch nach dem alten Kommunalabgabengesetz (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bzw. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F.) eine wirksame Beitragssatzung voraus. Erst mit ihrer Existenz beginne die vierjährige Festsetzungsfrist zu laufen (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO). Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, wonach die Festsetzungsfrist für die Erhebung eines Anschlussbeitrages erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung beginne. Diese Rechtsprechung habe der Landesgesetzgeber in der Neuregelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ausdrücklich bestätigt. Die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Satzung vom 03. Dezember 2004 über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung sei die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes. Die Satzung vom 27. März 2002 sei wegen Nichtbeachtung der sog. „Altanschließer“ auf der Flächenseite der Kalkulation ebenso unwirksam gewesen wie die Satzung vom 23. Mai 2001. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des streitigen Anschlussbeitrags lägen nicht vor.

26

Die der Satzung zugrundeliegenden Normen, insbesondere § 9 Abs. 3 KAG M-V, verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht, auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –. Zunächst handele es sich bei der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b) cc) Spiegelstrich 2 Bayerisches Kommunalabgabengesetz um eine Verjährungsregelung, die in gleicher oder ähnlicher Weise im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht existent sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach dem bayerischen Landesrecht beitragspflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist oder war. Es komme hingegen nach der dortigen Regelung nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt des Erlasses des Anschlussbeitragsbescheides noch Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist. Eine vergleichbare Verjährungsregelung gebe es im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. § 12 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. § 169 AO setze die Verjährungsfrist für alle Fälle auf vier Jahre ab dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fest. Ein beliebiges Auseinanderklaffen von Entstehung der Beitragspflicht und Eintritt der Verjährung sei damit ausgeschlossen.

27

Auch die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle von 2005 entsprechend der seit 1999 ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu der Vorläuferregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 klargestellt bzw. präzisiert, dass Beiträge nur erhoben werden können, wenn sie auf eine rechtswirksame Satzung verweisen können. Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde seitens des Verwaltungsgerichts an dieser Rechtsprechung festgehalten. Die Regelung widerspreche nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit. Die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern und die Regelungen im Bayerischen Kommunalabgabengesetz unterschieden sich insofern, da das Entstehen der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht nach Artikel 5 Abs. 6 BayKAG zusammenfalle. Nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern sei nach § 7 Abs. 2 KAG M-V hingegen beitragspflichtig immer derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides die persönlichen Kriterien der Beitragspflicht als Grundstückseigentümer oder sonstiger Pflichtiger erfüllt. Eine „Verflüchtigung“ des Vorteils wie im bayerischen Landesrecht, das unter Umständen – wie im Fall des Bundesverfassungsgerichts – an eine längst vergangene Eigentümerstellung anknüpfe, sei deshalb nicht möglich. Eine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufende Regelung sei in § 9 Abs. 3 KAG M-V auch insoweit nicht zu erkennen, als dort nicht das Erfordernis der rückwirkenden Inkraftsetzung der Beitragssatzung oder aber eine starre äußerste zeitliche Grenze für das zulässige Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch Erlass einer wirksamen Beitragssatzung geregelt sei. Eine derartige Regelung gebiete das Verfassungsrecht nicht. Dabei sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das bundesrechtlich geprägte (Straßen-) Erschließungsbeitragsrecht ebenfalls das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ggf. vom nachträglichen Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung abhängig mache, ohne dass dort eine zeitliche Höchstgrenze festgelegt wäre. Diese durch das Richterrecht des Bundesverwaltungsgerichts geprägte Rechtslage sei bislang verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden. Schließlich sei im Hinblick auf eine „Verflüchtigung“ des Vorteils für das Anschlussbeitragsrecht nach Maßgabe des Landesrechts in Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, dass der Anschlussvorteil ein weitaus länger währender sei als beispielsweise der Anliegervorteil aus einer Straßenbaumaßnahme. Die Konzeption und Realisierung einer Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage sei weitaus aufwändiger als z. B. die Erneuerung einer Straße. Unter diesen Rahmenbedingungen könne eine zeitliche Höchstgrenze in Ansehung der konkreten Planungs- und Realisierungserfordernisse nicht gezogen werden, ohne auf der anderen Seite den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung zu verletzen. Eine „Verflüchtigung“ komme erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem die Vorteile, die die Anlage bietet, den Eigentümern vollständig zugeflossen sind. Bezug zu nehmen sei dabei auf die konkrete Anlage, für die die Vorteile abgeschöpft werden. Unerheblich sei es hingegen, ob es unter früheren Rechtsregimen ähnliche Entsorgungsmöglichkeiten gegeben habe. Eine andere verfassungsrechtliche Betrachtung möge sich im Einzelfall ergeben, wenn lange Zeit – d.h. mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte – nach Abschluss des in gemeindlicher Selbstverwaltung geplanten Ausbauzustandes bzw. der Investitionsmaßnahme immer noch keine wirksame Satzung als Voraussetzung der Beitragserhebung gegeben sei. Eine starre Bestimmung dieser zeitlichen Höchstgrenze sei für das Anschlussbeitragsrecht aber verfassungsrechtlich nicht geboten.

28

Das Urteil ist den Klägern am 21. Juni 2013 zugestellt worden.

29

Am 17. Juli 2013 haben die Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und am 13. August 2013 beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 23. September 2013 haben sie am 18. September 2013 nochmals beantragt, die Frist bis zum 15. Oktober 2013 zu verlängern. Nach entsprechender Verlängerung haben die Kläger mit am 11. Oktober 2013 eingegangenem Schriftsatz ihre Berufung dann begründet.

30

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor,

31

das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Eine mit dem angefochtenen Bescheid abgerechnete Neuherstellung der Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung liege nicht vor. Das Grundstück der Kläger sei bereits vor dem 03. Oktober 1990 im damaligen Beitrittsgebiet an eine bestehende Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Folglich sollten sie als Grundstückseigentümer im vorliegenden Fall zweimal für eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung bezahlen. Das Verwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass die Erhebung des Beitrages zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Eigentümer führe, da der Beklagte ein bestehendes Kanalnetz übernommen habe, welches bereits zu DDR-Zeiten über die Bevölkerung finanziert worden sei. Sie seien als Grundstückseigentümer mit ihrem Grundstück bereits zu DDR-Zeiten an die Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen gewesen. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, ein zweites Mal für die bereits vorhandene Anlage zahlen zu müssen. Sie hätten vielmehr darauf vertrauen dürfen, für die Herstellungskosten nicht mehr herangezogen zu werden, und sich auch auf die Einreden der Verjährung und der Verwirkung berufen.

32

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung gebe überdies selbst auch keine Grundlage für die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages gegenüber den Klägern. In § 3 der Satzung sei geregelt, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne. Das Grundstück der Kläger sei zu DDR-Zeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen gewesen, nach dieser Regelung könne daher eine Beitragspflicht nicht entstehen. Soweit § 3 regele, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits angeschlossen seien, eine Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehe, lasse sich diese Regelung allein dahingehend auslegen, dass auch hiervon nur Grundstücke betroffen seien, die zum 03. Oktober 1990 noch nicht an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen seien. Eine anderweitige Auslegung würde gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Die Satzung stehe nicht im Einklang mit der Regelung in § 242 Abs. 9 BauGB. Die Kläger bestreiten, dass die Beiträge durch eine entsprechende Aufwandsinvestition gerechtfertigt seien. Ebenso werde bestritten, dass die Beiträge zutreffend anhand des angefallenen Aufwands berechnet worden seien. Das Verwaltungsgericht hätte diesem Bestreiten der Kläger nachgehen müssen. Die Berechnung des Beklagten könne von außenstehenden Laien kaum nachvollzogen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verkenne zudem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 – 1 BVR 2057/08 –. Hier sei ausgeführt worden, dass sogenannte Altanschließer geschützt werden müssten und nicht unbegrenzt die Möglichkeit bestehe, weitere Abgaben zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht verlange, dass soweit Beitragspflichten zum Vorteilsausgleich an zurückliegende Tatbestände anknüpften, diese Inanspruchnahme zeitlich begrenzt sein müsse. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete demnach, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger bereits vor dem 03. Oktober 1990 für die Schmutzwasserbeseitigung gezahlt. Sie hätten daher nicht damit rechnen müssen, dass sie im Jahr 2006 plötzlich zu Beiträgen herangezogen würden. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern verstießen gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V. Da letztere keine zeitliche Begrenzung für sogenannte Altfälle vorsehe, seien sie und damit auch entsprechende Satzungen rechtswidrig. Auch dem Argument des Verwaltungsgerichts, wonach sich die hiesigen Regelungen und die des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes dadurch unterscheiden würden, dass das Entstehen der sachlichen und persönlichen Beitragspflichten nach Artikel 5 Abs. 6 Bayerisches KAG zusammenfallen würden und nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern nach § 7 Abs. 2 KAG M-V hingegen beitragspflichtig immer derjenige sei, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides die persönlichen Kriterien der Beitragspflicht erfülle, könne insoweit nicht gefolgt werden. Die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichten, dass quasi ohne zeitliche Begrenzung für Altfälle noch Beiträge erhoben werden könnten. § 9 Abs. 3 KAG M-V sei eine dem Anspruch auf Rechtssicherheit zuwiderlaufende Regelung, als dort keine starre äußerste zeitliche Grenze für das Entstehen der Beitragspflicht geregelt sei.

33

Die Kläger beantragen,

34

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin Az: 4 A 1280/12 vom 16.04.2013 den Bescheid des Beklagten über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19.05.2006 (Bescheid-Nr. B…) und seinen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 aufzuheben.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Der Beklagte trägt vor,

38

die Beitragserhebung sei gegenüber den Klägern auch mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – rechtlich zulässig. Die rechtliche Struktur der Bestimmungen des § 9 Abs. 3 KAG M-V sowie des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc) Spiegelstrich 2 BayKAG sei erkennbar verschieden. In Bayern habe ein ursprünglicher Grundstückseigentümer noch jahrzehntelang zu einem Beitrag herangezogen werden können, auch wenn er etwa das Grundstück bereits verkauft gehabt und sich so der Vorteil in der Tat „verflüchtigt“ habe. In Mecklenburg-Vorpommern hingegen werde stets der aktuelle Grundstückseigentümer herangezogen, der den Vorteil des erschlossenen Grundstücks gerade noch innehabe. In rechtlicher Hinsicht sei die Situation in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar mit derjenigen sogenannter „verhaltener Ansprüche“, etwa Arzt- oder Architekten-Honorarforderungen, die auch erst entstehen bzw. fällig würden, wenn eine entsprechende Rechnung gestellt werde. So wie dort genüge auch im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern das Rechtsinstitut der Verwirkung, um unbillige oder rechtsstaatlich unter dem Blickpunkt der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu rechtfertigende Einzelfälle zu korrigieren. Ergänzend komme die vom Bundesverfassungsgericht nicht gesehene Regelung des § 162 BGB analog hinzu, wonach ein Bedingungseintritt nicht treuwidrig verzögert werden dürfe. Dieser Rechtsgrundsatz relativiere die Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht gegen das Argument, das Rechtsinstitut der Verwirkung sei ausreichend, vorgebracht habe. Auch die Regelungen zur sachlichen und persönlichen Billigkeit dürften ergänzend eine Rolle spielen. Denn diese unbestimmten Rechtsbegriffe ließen eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend zu, dass erhobene Beiträge nach „Verflüchtigung“ des Vorteils nicht mehr beigetrieben werden könnten, da dies sachlich unbillig wäre.

39

Ergänzend sei von Bedeutung, dass sich der Vorteil durch das Erschlossensein durch eine leitungsgebundene Einrichtung nicht so schnell „verflüchtige“, wie das Bundesverfassungsgericht unterstelle. Die öffentliche Einrichtung mit ihren technischen Anlagen solle quasi „ewig“ vorgehalten werden. Die technischen Anlagen hätten typischerweise auch Nutzungsdauern von mehreren Jahrzehnten, die zudem durch Instandsetzungen und Erneuerungen noch verlängert würden. § 9 Abs. 3 KAG M-V wäre jedenfalls etwa dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die sachliche Beitragspflicht unabhängig von einer wirksamen Satzung entstehe, wenn die öffentliche Einrichtung endgültig hergestellt worden sei, also mit Umsetzung des jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzeptes eines Abwasserentsorgers in Bezug auf technische Anlagen, die zu den jeweiligen öffentlichen Einrichtungen gehörten. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 – die mit § 9 Abs. 3 KAG M-V vergleichbare Regelung im KAG Brandenburg verfassungskonform interpretiert. Es habe den vom Bundesverfassungsgericht betonten weiten Gestaltungsspielraum herangezogen und es für ausreichend erachtet, dass § 12 Abs. 3a KAG Brandenburg grundsätzlich für Altanschließer normiert habe, dass die Festsetzungsfrist frühestens am 31. Dezember 2011 ende. Es habe dabei zutreffend auf die Besonderheiten im Gebiet der ehemaligen DDR beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung abgestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 – verfassungskonform zu Erschließungsbeiträgen entschieden, dass diese ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld und unbeschadet der Verjährungsregelungen analog der 30-jährigen Verjährungsregel des dortigen Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG verjährten.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, auf die Gerichtsakten in den Parallelverfahren Az. 1 L 139/13 und 1 L 140/13 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten bzw. Beiakten zu Gerichtsakten, die sämtlich jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ferner auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

42

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist; der Bescheid des Beklagten über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. Mai 2006 (Bescheid-Nr. B…) und sein Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

43

Der Beitragsbescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (A.); auch die Rechtsanwendung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (B.).

44

A. Gemäß § 1 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-​Vorpommern (KAG M-​V) können Zweckverbände in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-​V). Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Satzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (nachfolgend: Zweckverband) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 in der während des laufenden gerichtlichen Verfahrens maßgeblich gewordenen Fassung der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 09. Dezember 2013 (im Folgenden: BGS) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

45

Die Rüge der Kläger, die Satzung stehe nicht im Einklang mit der Regelung des § 242 Abs. 9 BauGB, dringt nicht durch. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich sein kann, weil sie ausschließlich die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung vor allem von Straßen regelt, um die es aber hier nicht geht (vgl. – auch zum Folgenden – Beschl. v. 06.02.2007 – 1 L 295/05 –, NordÖR 2007, 433; Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris). Auch die von den Klägern begehrte analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht; ebenso wenig war der Landesgesetzgeber verpflichtet, für die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen eine entsprechende Regelung zu treffen. Das Vorbringen der Kläger lässt die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB und den Kanalanschlussbeiträgen außer Acht. Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB (zumeist öffentliche Straßen und Plätze) sind einzelne technische Einrichtungen mit bis zu ihrer endgültigen Herstellung von der Errichtung weiterer technischer Anlagen unabhängiger überschaubarer Bauzeit, die naturgemäß in dem Zeitraum vor der Wende ihren Abschluss finden konnten. In diesem Falle sollen die Anliegergrundstücke nicht mit hohen Erschließungsbeiträgen, sondern wegen des dann höheren Gemeindeanteils nur mit niedrigeren Straßenbaubeiträgen belastet und insoweit privilegiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5.06 –, juris, Rn. 27). Eine völlige Freistellung von Beiträgen ist demzufolge nicht geregelt. Bei der Abwasserbeseitigungseinrichtung handelt es sich um eine aus verschiedenen einzelnen technischen Bestandteilen (Leitungsnetz, Klärwerke, etc.) bestehende Gesamtanlage im rechtlichen Sinne, deren (erstmalige) Herstellung sich über Jahrzehnte erstrecken kann und deren Fertigstellungszeitpunkt als kommunale Anlage im Sinne des neuen Rechts nicht vor dem Zeitpunkt des Beitrittes liegen konnte (vgl. dazu näher nachfolgend unter B II 3 a). Infolgedessen waren Abwasserbeseitigungseinrichtungen vor dem Zeitpunkt des Beitritts noch nicht „bereits hergestellt“. Selbst wenn man das im Einzelfall aber annehmen wollte, müssten nach dem § 242 Abs. 9 BauGB zugrundeliegenden Gedanken (keine gänzliche Freistellung von Beiträgen) auch nunmehr Erneuerungsbeiträge für die umfangreichen Anlagenmodernisierungen erhoben werden. Weil jedoch ohnehin nur „Nachwendeinvestitionen“ als dem Betreiber der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage entstandener Aufwand umgelegt werden dürfen, wäre der danach zu erhebende Beitrag auch nicht geringer als der Beitrag für die Herstellung der Anlage. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, eine analoge Anwendung von § 242 Abs. 9 BauGB scheide bereits mangels planwidriger Lücke aus. Die Kläger haben gegen dessen an die Senatsrechtsprechung anknüpfenden Erwägungen im Berufungsverfahren keine substantiellen Einwände erhoben.

46

Die von den Klägern betreffend den vom Zweckverband getätigten Aufwand bzw. die Beitragskalkulation erhobenen Einwendungen gehen „ins Blaue“. Auch wenn die Kläger insoweit Laien sein mögen, konnten sie jedenfalls mit Hilfe ihrer Prozessbevollmächtigten die entsprechenden Unterlagen des Zweckverbandes sichten und hätten dann ggf. substantielle Rügen erheben können (vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris). Im Übrigen sind nach Maßgabe des vorstehend zitierten Urteils bei einer Sichtung der Kalkulation durch den 4. Senat keine Kalkulationsmängel offen zu Tage getreten; diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat an.

47

Weitere Rügen unmittelbar gegen die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzung sind von den Klägern im Berufungsverfahren nicht erhoben worden; im Übrigen verweist der Senat in dieser Frage auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 130b Satz 2 VwGO).

48

B. Die Kläger sind unter Zugrundelegung der Beitragssatzung (I.) und auch im Übrigen II.) rechtmäßig zur Beitragszahlung herangezogen worden.

49

I. Entgegen dem Berufungsvorbringen unterliegen sie zunächst der Beitragspflicht nach Maßgabe von § 3 BGS.

50

Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 3 Satz 1 BGS, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits angeschlossen sind, entsteht die Beitragspflicht mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung (Satz 2).

51

Die Kläger machen in Ansehung dieser Bestimmung zu Unrecht geltend, sie gebe ihnen gegenüber keine Grundlage für die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages. In § 3 der Satzung sei geregelt, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne. Das Grundstück der Kläger sei zu DDR-Zeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen gewesen, nach dieser Regelung könne daher eine Beitragspflicht auch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entstehen. Soweit sich die Beitragssatzung in § 3 ferner darauf berufe, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits angeschlossen seien, eine Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehe, lasse sich diese Regelung allein dahingehend auslegen, dass auch hiervon nur Grundstücke betroffen seien, die zum 03. Oktober 1990 noch nicht an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen wären.

52

Auch diesem Vortrag der Kläger vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. und – früheren – 4. Senats betreffend die sog. Altanschließerproblematik (vgl. etwa Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris), auf die sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich stützt, kann und darf eine kommunale Anschlussbeitragssatzung nicht die schon in der Vergangenheit, insbesondere zur Zeit der DDR tatsächlich an eine Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung angeschlossenen Grundstücke von der Beitragspflicht ausnehmen und nur neu an die Anlage angeschlossene Grundstücke zu Beiträgen heranziehen. Dies wäre willkürlich. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Im Übrigen ist der Regelung des § 3 Satz 1 BGS offensichtlich immanent, dass sie eine Anschlussmöglichkeit unter ihrer Geltung zum Gegenstand hat: Ohne wirksame satzungsrechtliche Regelung zur Entstehung der Beitragspflicht könnte die Beitragspflicht gerade nicht entstehen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V); Bedingung der Entstehung der Beitragspflicht ist folglich die Existenz einer wirksamen Satzung. Nur dieses Normverständnis harmoniert mit § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bzw. der vorher schon existierenden Rechtslage. Mangels Geltung der Satzung zu DDR-Zeiten konnte folglich auch nicht früher schon die sachliche Beitragspflicht entstanden sein; ebenso verbietet sich von Verfassungs wegen ein Normverständnis dahingehend, dass ab Inkrafttreten der Satzung nur zukünftig anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht („Neuanschließer“) unterliegen sollen. Insoweit ist die Satzung auch in Ansehung des Wortlauts des § 3 Satz 1 BGS wirksame Rechtsgrundlage zur Heranziehung der sog. Altanschließer; eine gegenteilige Auslegung der Norm ist ausgeschlossen, da dies ihre Unwirksamkeit nach sich zöge (vgl. Senatsurteil v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –). Dies stellt zudem jedenfalls – nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in der rechtlichen gebotenen Weise – § 3 Satz 2 BGS klar.

53

II. 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass vorliegend keine Festsetzungsverjährung eingetreten und der mit dem Beitragsbescheid vom 19. Mai 2006 geltend gemachte Beitragsanspruch des Beklagten folglich nicht wegen Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 KAG M-​V erloschen ist.

54

Nach Maßgabe von § 47 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-​V erlöschen Beitragsansprüche insbesondere durch Verjährung. Eine Beitragsfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-​V.

55

Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008.

56

Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung; § 3 BGS stimmt hiermit – wie ausgeführt – überein. Erste wirksame Satzung des Zweckverbandes ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung, die am 3. Dezember 2004 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger vom 27. Dezember 2004 öffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist; sie liegt inzwischen in der Fassung der 4. Änderungssatzung vor. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheides am 19. Mai 2006 waren offensichtlich noch keine vier Jahre verstrichen und folglich war Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten; auf § 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz KAG M-V kommt es insoweit nicht an.

57

2. Der Beklagte hat den Beitragsanspruch auch nicht verwirkt. Nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung bedeutet Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 16.09.2013 – 1 L 207/11 –; Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris; Beschl. v. 05.11.2001 – 3 M 93/01 –, NordÖR 2001, 480 = NVwZ-​RR 2003, 15 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.01.2004 – 3 B 101.03 –, NVwZ-​RR 2004, 314; BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 4 C 4.89 –, NVwZ 1991, 1182 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 07.08.1998 – 11 B 1555/98 –, NVwZ-​RR 1999, 540; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.11.1991 – 1 L 117/91 –).

58

Nach diesem Maßstab kommt die Annahme einer Verwirkung des Beitragsanspruchs durch den Beklagten nicht in Betracht. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Kläger aufgrund eines Verhaltens des Beklagten darauf hätten vertrauen dürfen, dass dieser den streitigen Beitragsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Dabei ist zu beachten, dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits mit Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 – (juris) die Gleichheitswidrigkeit einer Nichtheranziehung von Altanschließern festgestellt und anschließend in ständiger Rechtsprechung diesen Rechtsstandpunkt immer wieder bekräftigt hat (vgl. z.B. OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, KStZ 2002, 132 = NVwZ-​RR 2002, 687 = NordÖR 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = DÖV 2002, 626 = Überblick 2002, 83; Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; Beschl. v. 12.05.2005 – 1 L 477/04 –; Beschl. v. 11.08.2004 – 1 M 181/04 –; Beschl. v. 18.10.2005 – 1 L 197/05 –, NordÖR 2006, 160; Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris; Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –, juris). Folglich mussten sich auch sog. Altanschließer auf ihre Heranziehung zu einem Zeitpunkt einstellen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.09.2013 – 1 L 207/11 –), in dem zudem auch das Zeitmoment noch nicht gegeben war. Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Unabhängig von der Frage, ob die Kläger tatsächlich darauf vertraut haben, der Beitragsanspruch werde ihnen gegenüber nicht mehr verfolgt, ist zudem jedenfalls für eine beachtliche Vertrauensbetätigung ihrerseits nichts ersichtlich.

59

3. Schließlich hat sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge auch nicht nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris; vgl. auch Beschl. v. 03.09.2013 – 1 BvR 1282/13 -, juris; Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –) „verflüchtig“ oder erweist sich insbesondere die landesrechtliche Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V als verfassungswidrig.

60

Die Kläger machen anknüpfend an diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen geltend, sie seien mit ihrem Grundstück bereits seit DDR-Zeiten bzw. jedenfalls seit der Wende an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen. Ohne das in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V geregelte Erfordernis einer wirksamen Satzung hätte die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V jeweils mit der Folge früher anlaufen müssen, dass zwischenzeitlich vor Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheides Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bewirke rechtsstaatwidrig, dass eine Beitragserhebung zeitlich unbegrenzt nach Eintritt der Vorteilslage möglich sei. Die Kläger hätten im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr mit einer solchen rechnen müssen. Ihr entsprechendes Vertrauen sei schutzwürdig.

61

Mit diesem Vortrag vermögen die Kläger nicht durchzudringen.

62

Die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes M-​V sind wirksam. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Das Anschlussbeitragsrecht in Mecklenburg-​Vorpommern hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Die streitgegenständliche Beitragserhebung und auch die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit. Das Regelungssystem des Kommunalabgabengesetzes M-V bringt jedenfalls im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums insoweit die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich.

63

a) Der Senat hat bereits in mehreren Berufungszulassungsverfahren entschieden und hält an dieser Auffassung auch im vorliegenden Berufungsverfahren fest, dass die Feststellung einer sog. „Altanschließersituation“ isoliert betrachtet keine „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung nach sich ziehen kann.

64

Mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung des beitragsrechtlichen Vorteils wurde nach ständiger Senatsrechtsprechung auch allen Eigentümern von tatsächlich bereits angeschlossenen Grundstücken („Altanschließer“) mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen von den kommunalen Einrichtungsträgern wie dem Zweckverband erstmalig und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können (gilt entsprechend für die Versorgung mit Trinkwasser durch einen Trinkwasseranschluss). In die Beitragskalkulation zur Abgeltung dieses Vorteils fließen zudem nur sog. „Nachwendeinvestitionen“ ein, so dass auch keine Rede davon sein kann, die Eigentümer bereits zuvor tatsächlich angeschlossener Grundstücke, die ggf. in der Vergangenheit in irgendeiner Form Zahlungen für diesen früheren Anschluss geleistet haben, würden „doppelt“ zu denselben Kosten herangezogen. Entscheidend ist auf diese rechtliche Absicherung des Vorteils abzustellen, die erstmals und frühestens nach Inkrafttreten insbesondere des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern – bzw. zeitlich danach mit Erlass einer wirksamen Beitragssatzung – eintreten kann. Kein taugliches Kriterium zur Differenzierung des Vorteils sind die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. ob rein faktisch zuvor das Abwasser in der einen oder anderen Weise hat abgeleitet werden können. Daher kommt es z. B. nicht entscheidungserheblich darauf an, ob zu DDR-​Zeiten Schmutzwasserkanäle – von wem auch immer – erstellt worden sind. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die betreffenden Grundstückseigentümer über eine wie auch immer geartete private Kläranlage oder Sammelgrube verfügt haben (vgl. zum Ganzen bereits OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, NVwZ-​RR 2002, 687 – zitiert nach juris).

65

Demnach war die Vorteilslage gerade nicht schon zu DDR-Zeiten eingetreten und ist das an die Situation der Kläger als „Altanschließer“ schon in dieser Zeit anknüpfende Berufungsvorbringen für sich gesehen folglich nicht geeignet, die Entscheidungserheblichkeit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkret aufzuzeigen. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der rechtlich gesicherte Vorteil der Möglichkeit, Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, erst mit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern frühestmöglich entstehen konnte, hat der Senat in diesem Sinne bereits darauf hingewiesen, dass es in Ansehung der sog. Altanschließerproblematik bzw. in ausschließlicher Betrachtung des Zeitraumes zwischen einem tatsächlichen Anschluss zu DDR-Zeiten und diesem Inkrafttreten nicht entscheidungserheblich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – und den darin entwickelten Gesichtspunkt der „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Erhebung von Beiträgen ankommen kann, weil sich der so rechtlich bzw. unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung so von Verfassungs wegen (vgl. zur Gleichheitswidrigkeit einer Nichtheranziehung von „Altanschließern“ z.B. OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, KStZ 2002, 132 = NVwZ-​RR 2002, 687 = NordÖR 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = DÖV 2002, 626 = Überblick 2002, 83; Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; Beschl. v. 12.05.2005 – 1 L 477/04 –; Beschl. v. 11.08.2004 – 1 M 181/04 –; Beschl. v. 18.10.2005 – 1 L 197/05 –, NordÖR 2006, 160; Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris; Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –, juris) zu definierende Vorteil nicht bereits im Moment seiner frühestmöglichen Entstehung (Inkrafttreten des KAG) wieder „verflüchtigt“ haben kann (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 – 1 L 139/10 –; v. 21.08.2013 – 1 L 86/13 –; v. 16.09.2013 – 1 L 207/11 –; Beschl. v. 24.02.2014 – 1 L 170/13, 1 L 167/12, 1 L 175/12 –). Anders gewendet konnte in diesem frühestmöglichen Moment der Vorteilsentstehung noch kein Vertrauen gebildet worden sein, von einer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen verschont zu bleiben. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit kann in dieser Sichtweise nicht berührt oder gar verletzt sein.

66

b) Auch im Übrigen führt die „Verflüchtigungsrechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts nicht zu der Schlussfolgerung, die streitgegenständliche Beitragserhebung sei rechtswidrig. Sie ist schon nicht auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes M-V anwendbar (aa). Selbst wenn man die Möglichkeit der „Verflüchtigung“ einer Legitimation zur Erhebung von Anschlussbeiträgen im Grundsatz bejahte, kann diese zur Überzeugung des Senats nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls angenommen werden. Insoweit wäre keine gesetzliche Neuregelung im Kommunalabgabengesetz M-V notwendig, da der Landesgesetzgeber bereits ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt hat, um den verschiedenen Fallgestaltungen und einer im Einzelfall nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden „Verflüchtigung“ des Vorteils bzw. zur Legitimation einer Beitragserhebung gerecht zu werden (bb). Nach den Umständen des Einzelfalles ist vorliegend eine solche „Verflüchtigung“ zu verneinen (cc).

67

aa) Zunächst ist die erörterte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt zu Bestimmungen des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes ergangen, die in wesentlicher Hinsicht vom hiesigen Landesrecht abweichen und folglich nicht ohne Weiteres auf dieses bzw. den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

68

Bei der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b) cc) Spiegelstrich 2 Bayerisches Kommunalabgabengesetz handelt es sich um eine Verjährungsregelung, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht wiederfindet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem bayerischen Landesrecht beitragspflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist oder war. Es kam hingegen nach der dortigen Regelung nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt des Erlasses des Anschlussbeitragsbescheides noch Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist. Eine vergleichbare Verjährungsregelung gibt es im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. § 12 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. § 169 AO setzt die Verjährungsfrist für alle Fälle auf vier Jahre ab dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fest. Die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – zugrundeliegende Fallgestaltung, dass ein früherer Grundstückseigentümer viele Jahre nach Aufgabe seines Eigentums zu einem Beitrag herangezogen wird, die Festsetzungsfrist jedoch erst mit Erlass der Heilungssatzung beginnt, kann sich nach den Bestimmungen des KAG M-V (im Regelfall) nicht ereignen. Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 BayKAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Entsteht die (sachliche) Beitragspflicht – wie im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall – aufgrund einer rückwirkenden Satzung zu einem früheren Zeitpunkt, so ist der damalige Grundstückseigentümer beitragspflichtig, auch wenn ihm zum Zeitpunkt der Erteilung des Beitragsbescheides das Grundstück nicht mehr gehört. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG MV ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes ist. Weiter kann die Satzung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG MV bestimmen, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Eigentümer des bevorteilten Grundstückes ist. Eine solche Bestimmung enthält § 7 BGS vorliegend nicht. Trifft demnach die Beitragssatzung – wie hier – keine von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG MV abweichende Regelung, so ist es nicht möglich, dass ein früherer Eigentümer herangezogen wird, für den sich in der Tat der Anschlussvorteil bzw. demgegenüber sich die Legitimation zur Beitragserhebung „verflüchtigt“ haben kann. Auch wenn man die gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt, ist folglich ihre Übertragung auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht überzeugend.

69

Der Schutzbereich des vom Bundesverfassungsgericht als Ausprägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verstandenen Gebots der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit, das davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können, ist im Falle der Erhebung eines Anschlussbeitrags im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen bzw. im Anwendungsbereich von § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht einschlägig bzw. berührt.

70

Die Verschaffung des Vorteils, d.h. der Möglichkeit der Inanspruchnahme (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) ist kein in tatsächlicher Hinsicht einmaliger, gewissermaßen in einer juristischen Sekunde abgeschlossener Vorgang, sondern dauert nach erstmaliger Anschlussmöglichkeit mehrere Jahrzehnte lang an. Schmutz- und Trinkwasserbeiträge nach § 9 KAG M-​V knüpfen nicht an in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge an. Die Legitimation des Anschlussbeitrags ergibt sich vielmehr aus der Überlegung, dass das bevorteilte Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage (§ 9 Abs. 3 KAG M-​V) einedauerhafte Erschließung erfährt. Der Vorteilsbegriff ist grundstücksbezogen, der abzugeltende Vorteil ist für das Grundstück in der positiven Veränderung der Erschließungssituation zu sehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.10.1998 – 1 M 17/98 –, juris). Die Möglichkeit des Anschlusses an eine Abwasserentsorgungs- bzw. Trinkwasserversorgungsanlage ist für die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstücks in gleicher Weise erforderlich wie etwa das Vorhandensein einer Straße. Eine ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung ist sowohl nach Bauplanungsrecht – §§ 30 ff. Baugesetzbuch (BauGB) – als auch nach Bauordnungsrecht unabdingbare Voraussetzung für die Nutzung eines Grundstücks zu baulichen Zwecken. Die Sicherung der Erschließung bezieht sich somit nicht nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung. Vielmehr wirkt die durch die Sicherung der Erschließung herbeigeführte Bebaubarkeit eines Grundstücks auf die Zukunft ab der erstmalig gebotenen Anschlussmöglichkeit. Beitragsfähig ist nur der Vorteil, der rechtlich sicher und auf Dauer geboten wird (vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2013, § 8, Rn. 532 ff., 537; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 29. August 2013 – AN 3 S 13.01273 –, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht). Der Schmutz- bzw. Trinkwasserbeitrag wird nicht dafür gezahlt, dass das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wurde oder angeschlossen werden konnte, sondern dafür, dass es angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann und auf Dauer angeschlossen bleibt. Der Vorteil ist deshalb als Dauervorteil zu qualifizieren (vgl. nur VerfG des Landes Brandenburg, Urt. v. 21.09.2012 – 46/11 –, juris, Rn. 88).

71

In diesem Zusammenhang erscheinen die Erläuterungen des Bundesverfassungsgerichts zur Legitimation von Beiträgen (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, Rn. 45) ohnehin nicht ohne Weiteres als zwingend. Diese soll danach in der Abgeltung eines Vorteils liegen, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen (BVerfGE 49, 343, 352; 93, 319, 344) sagen nichts dazu, dass der Vorteil „in einem bestimmten Zeitpunkt“ zugekommen sein muss. In einem bestimmten Zeitpunkt beginnt naturgemäß die Vorteilslage, aber sie dauert dann – wie zuvor gesagt – auch über einen sehr langen Zeitraum an. Der zitierte Beschluss vom 12. Oktober 1978 (2 BvR 154/74 –, BVerfGE 49, 343) betrifft auch keinen Beitrag, sondern eine Steuer und erwähnt nur allgemein das Vorteilsprinzip. In der weiter angeführten Entscheidung findet sich gleichfalls kein Beleg für den aufgestellten Rechtssatz. Dort heißt es in Übereinstimmung mit den beitragsrechtlichen Grundsätzen zur Rechtfertigung von Vorzugslasten im Präsens: „So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen“ (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 –, BVerfGE 93, 319). Von einem abgeschlossenen Vorgang ist dort gerade nicht die Rede. Die Erhebung von Gebühren und Beiträgen wird danach dementsprechend durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert.

72

Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, die Legitimation von Beiträgen liege in der Abgeltung eines Vorteils, der dem Grundstückseigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei, stellt auch unter anderem Blickwinkel eine jedenfalls im Anschlussbeitragsrecht unzulässige Fiktion dar. In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen zum Gegenstand des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils und zu seiner Qualifizierung als Dauervorteil ist darauf zu verweisen, dass § 5 Abs. 1 der Abwasserentsorgungsatzung des Zweckverbandes – wie im Übrigen die entsprechenden Satzungen anderer Entsorgungsträger – anknüpfend an § 14 Abs. 2 Kommunalverfassung (KV M-V) bzw. als Kehrseite des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 15 KV M-V i.V.m. § 7 der Abwasserentsorgungssatzung den Klägern wie jedem Eigentümer eines im Gebiet des Verbands liegenden Grundstücks die Berechtigung einräumt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abwasseranlage und das Einleiten der auf seinem Grundstück anfallenden Abwasser nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der Einleitungseinschränkungen des § 6 verlangen zu können. Dieses Anschluss- und Benutzungsrecht unterliegt keinen Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und „verflüchtigt“ sich auch nicht durch schlichten Zeitablauf bzw. den Umstand, dass dem Zweckverband zunächst über längere Zeit eine Abgabenerhebung auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung nicht gelang. Genau wie im Moment des erstmaligen Anschlusses hat der Grundstückseigentümer auch Jahre und Jahrzehnte später noch den Anschlussanspruch, der sich z. B. bei Beschädigungen oder Zerstörungen der Leitungen, die sein Grundstück anschließen, aktualisieren kann. Insoweit wäre es widersprüchlich, wenn sich einerseits die Zahlungspflicht verflüchtigen, der Anschlussanspruch aber uneingeschränkt und jederzeit aktualisierbar fortbestehen soll. Der Senat hat im Zusammenhang mit den Fragen nach der Entstehung der Beitragspflichten bzw. dem tatsächlichen Angeschlossensein eines Grundstückes bereits ausgeführt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2013 – 1 M 185/10 –), der Grundstückseigentümer könne aufgrund seines Benutzungsrechts vom Einrichtungsträger die Instandsetzung eines Kanals zur Beseitigung etwaiger alterungs- und bauausführungsbedingter Mängel beanspruchen. Zwischen dem Eigentümer und dem Einrichtungsträger besteht ein auf dem Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation beruhendes öffentlich-rechtlichen (Dauer-) Schuldverhältnis. Daraus ist letzterer verpflichtet, das Abwasser aus den Grundstücken aufzunehmen und abzuleiten und steht zu den Anschlussnehmern weitgehend so, wie ein eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des bürgerlichen Rechts zu seinen Kunden stünde. Dem Einrichtungsträger obliegt es daher, dafür zu sorgen, dass das Entwässerungssystem insgesamt funktioniert, denn der Grundstückseigentümer ist ohne eine ordnungsgemäß beschaffene Anschlussleitung nicht imstande, seiner Verpflichtung zur Benutzung nachzukommen und sein Benutzungsrecht auszuüben (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.09.1970 – III ZR 87/69 –, BGHZ 54, 299, 303; Urt. v. 07.07.1983 – III ZR 119/82 –, NJW 1984, 615, 617; VGH Mannheim, Urt. v. 09.11.1990 – 8 S 1595/90 –, NVwZ-RR 1991, 325; OVG Münster, Urt. v. 25.01.1978 – II A 439/75 –, KStZ 1978, 213). Das bedeutet, dass der Einrichtungsträger auch dafür zu sorgen hätte, dass die bei Ausschöpfung der zulässigen Grundstücksnutzung anfallenden Abwässer ordnungsgemäß abgeführt werden können. Dieser auch nach Jahrzehnten fortbestehenden Pflichten-, vor allem aber auch Anspruchsbeziehung trägt die Annahme einer „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung keine Rechnung.

73

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass nach dem Kommunalabgabengesetz M-V die Refinanzierung des Herstellungsaufwands kommunaler Entsorgungseinrichtungen gleichzeitig teilweise über Anschlussbeiträge und teilweise über Gebühren bzw. eine gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung mit einem nur teilweisen Deckungsgrad der Beitragserhebung seit jeher zulässig, weil vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt ist (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, juris; Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 15.11.2000 – 4 K 8/99 –, juris, Rn. 66; Urt. v. 25.02.1998 – 4 K 8/97 –, NordÖR 1998, 256). Da die Gebührenerhebung regelmäßig fortlaufend vom Zeitpunkt der Entstehung des Vorteils an erfolgt ist, auch wenn parallel ein Beitrag noch nicht erhoben worden ist oder – z. B. wegen einer unwirksamen Beitragssatzung – noch nicht erhoben werden konnte, ist eine „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Deckung des Herstellungsaufwandes durch Gebühren grundsätzlich nicht denkbar. In diesen Fällen erscheint es ebenfalls widersprüchlich, ab einem bestimmten Zeitpunkt einerseits die „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Deckung des Herstellungsaufwandes durch Anschlussbeiträge anzunehmen, andererseits eine solche „Verflüchtigung“ für die Deckung des Herstellungsaufwandes durch Gebühren zu verneinen.

74

Die Annahme der Möglichkeit einer „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung wird auch in anderer Hinsicht der Komplexität der Rechtsbeziehungen im Bereich der Refinanzierung leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen nicht gerecht. So „verflüchtigt“ sich jedenfalls etwa der vom Zweckverband getätigte Herstellungsaufwand nicht. Die Kosten der Herstellung müssen gedeckt werden. Fällt der Verband mit Beitragsforderungen wegen einer „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Erhebung derselben aus, müssen nach entsprechender Neukalkulation entweder andere Beitragspflichtige oder Gebührenschuldner diese Kosten zusätzlich tragen; soweit die Refinanzierung dann über Gebühren erfolgen sollte, müsste wohl auch der von der Pflicht zur Zahlung eines Anschlussbeitrags wegen „Verflüchtigung“ frei gewordene Grundstückseigentümer die entstandene Finanzierungslücke mittragen. Dafür, dass dieser nicht einmal teilweise mehr über Gebühren – wenn auch in voraussichtlich deutlich geringerem Umfang – zu den Herstellungskosten herangezogen werden kann, bietet die „Verflüchtigungsrechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts keinen Anhaltspunkt. In letzter Konsequenz müsste ggfs. eine Finanzierung der Anlage im Umfang der Einnahmeausfälle über aus Steuermitteln gespeiste staatliche Zuschüsse erfolgen, wenn der von der „Verflüchtigung“ betroffene Refinanzierungsbetrag nicht über Beiträge und Gebühren gedeckt werden könnte. Diese Erwägungen zeigen jedenfalls handgreiflich, dass – anders als das Bundesverfassungsgericht offenbar meint – in diesem Sinne keine „zweipolige“ Rechtsbeziehung (Entsorgungsträger – Grundstückseigentümer), sondern eine „dreipolige“ dergestalt besteht, dass eine Vielzahl von privaten Dritten durch die „Verflüchtigung“ von Beitragsforderungen zusätzlich und gleichzeitig weniger vorteilsgerecht belastet wird. Auch die Lebensentwürfe dieser Dritten sind schützenswert.

75

Dass als Gegenpol zum auf Seiten des Bürgers zu berücksichtigenden Prinzip der Rechtssicherheit das Interesse an materieller Gerechtigkeit und insbesondere Belastungsgleichheit vom Bundesverfassungsgericht als ausschließlich staatliches Interesse erwähnt wird, greift nach Auffassung des Senats zu kurz. Bei der Belastungsgleichheit geht es um die gleichmäßige Belastung der Abgabenschuldner. Wenn der eine Abgabenschuldner zu einem Beitrag herangezogen wird und zahlt, der andere – vielleicht später – ebenfalls herangezogen wird, aber wegen einer „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung nicht zahlen muss, so ist die ungleichmäßige Belastung der Bürger evident; ihr privates und grundrechtlich geschütztes Interesse an einer Belastungsgleichheit wird beeinträchtigt. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass einzelne Grundstückseigentümer vollständig von der Zahlungspflicht frei werden sollen.

76

Zudem ist wie vorstehend ausgeführt insoweit eine weitere Verschärfung zu Lasten privater Gleichbehandlungsinteressen in Rechnung zu stellen, als Dritte ggf. zusätzliche Belastungen zu tragen haben. Hier tut sich im Verhältnis zwischen denen, die in der Vergangenheit einen Anschlussbeitrag gezahlt haben, und denjenigen, die nun nichts mehr zahlen müssen, eine eklatante Gerechtigkeitslücke auf. Diese kann nicht etwa dadurch gerechtfertigt werden, dass die einen Beitragsschuldner um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, die anderen hingegen nicht: Denn auch diejenigen, die einen Anschlussvorteil erlangt haben, aber um Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung nachgesucht haben, konnten grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt erwarten, keinerlei Beiträge zahlen zu müssen. Es konnte – spätestens ab dem Zeitpunkt der obergerichtlichen Klärung der Beitragspflichtigkeit auch der sog. Altanschließer (siehe dazu vorstehend) – nie ein Vertrauen von Grundstückseigentümern dahingehend entstehen oder ihr Lebensentwurf an die Erwartung anknüpfen, keinen Beitrag bzw. einen „Null-Beitrag“ zahlen zu müssen. Mit der – im Falle unwirksamer Satzungen: wiederholten – Publizierung von Beitragssatzungen hat der Einrichtungsträger in rechtsstaatlich gebotener und zugleich grundsätzlich einwandfreier Weise seine Absicht der Beitragserhebung öffentlich bekannt gemacht. Alle Grundstückseigentümer waren hierüber informiert bzw. mussten hierüber informiert sein. Es stand – unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung – von der Veröffentlichung der ersten Beitragssatzung an fest, dass irgendwann ein Beitrag zu zahlen sein wird. Allenfalls war mit Blick auf gegen die Beitragerhebung gerichtete Rechtsschutzverfahren – auch von Dritten – eine gewisse Erwartung gerechtfertigt, dass möglicherweise ein anderer, ggf. geringerer Betrag zu zahlen sein wird. Konnte sich ein Beitragsschuldner aber zu keinem Zeitpunkt darauf einrichten, keinen Beitrag zahlen zu müssen, bestand mit Blick auf seine Dispositionsfreiheit allenfalls eine teilweise Einschränkung wegen einer entsprechend teilweisen Unsicherheit bezüglich der Höhe seiner Beitragszahlungspflicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Kommunalabgabengesetz seit seinem Inkrafttreten am 11. April 1991 eine Erhebung von Beiträgen vorgesehen hat. Die Abgabenpflichtigen mussten mithin stets damit rechnen, dass die Aufgabenträger zur Finanzierung leitungsgebundener Einrichtungen Anschlussbeiträge erheben würden.

77

Jedenfalls ist in den neuen Bundesländern eine Sondersituation (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, etwa Urt. v. 14.11.2013 – OVG 9 B 35.12 –, juris Rn. 65, und Beschl. v. 10.01.2014 – OVG 9 S 64.13 –, juris Rn. 15) zu berücksichtigen, die darin besteht, dass hier nach der Wende erst funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden und flächendeckend „auf einen Schlag“ alle Grundstückeigentümer herangezogen werden mussten. Die kommunalen Aufgabenträger standen gleichzeitig vor der Aufgabe, zum einen eine technisch und ökologisch zeitgemäße dezentrale Abwasserentsorgung aufzubauen, zum anderen das neu geschaffene Kommunalverfassungs- und Kommunalabgabenrecht rechtmäßig anzuwenden und insbesondere auf seiner Grundlage das erforderliche Satzungsrecht ebenfalls erstmals zu schaffen und anzuwenden. Als parallele Prozesse können dabei auch die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung samt ihrer rechtlichen Grundlagen und Folgeregelungen einerseits und die Klärung von rechtlichen Zweifelsfragen bzw. die Beseitigung von Rechtsunsicherheit durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Landes andererseits beschrieben werden, die sich gegenseitig beeinflusst haben. Wie die noch immer beträchtliche Zahl von Rechtsschutzverfahren auch der jüngeren Vergangenheit zeigt, in denen die Unwirksamkeit kommunaler Abgabensatzungen angenommen wird, ist der Aufbauprozess immer noch nicht vollständig abgeschlossen.

78

Die Geschichte der Beitragserhebung im Bereich des Zweckverbandes und insbesondere seine Satzungshistorie belegen dies eindrücklich. Abgesehen davon, dass sich der Zweckverband in gerichtlichen Verfahren Angriffen gegen seine wirksame Gründung, die Grundlage jeder Beitragserhebung war, ausgesetzt sah, waren die in der Zeit von 1992 bis 2002 ergangenen verschiedenen Beitragssatzungen samt Änderungs- und Nachtragssatzungen sämtlich aus verschiedenen Gründen, alle jedoch zumindest auch wegen einer rechtlich unhaltbaren Handhabung der (Nicht-)Heranziehung der sog. Altanschließer bzw. fehlerhaften Kalkulationen wegen der Nichtberücksichtigung von Altanschließergrundstücken auf der Flächenseite unwirksam. Gerade die Frage der zulässigen bzw. sogar rechtlich gebotenen Heranziehung der sog. Altanschließer war jedenfalls solange ungeklärt, bis der Senat mit Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 – (NordÖR 1999, 302 – zitiert nach juris) entschieden hatte, dass die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für "alt-​angeschlossene" bzw. "neu anschließbare" Grundstücke im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Entsprechend hat dann – soweit ersichtlich – erstmalig das Verwaltungsgericht Schwerin mit seinen Urteilen vom 24. Februar 2000 – 4 A 2022/99 – u. a. für den Bereich des Zweckverbandes anknüpfend an den vorgenannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 13. März 1997 wegen derartig unterschiedlicher Beitragssätze unwirksam gewesen sei. Damit lagen allerdings zunächst lediglich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bzw. ein erstinstanzliches Urteil vor. Von einer abschließenden Klärung für das Landesrecht kann deshalb sogar erst mit den anschließend bzw. in den Folgejahren ergangenen Urteilen des Oberverwaltungsgerichts, die sich mit immer wieder neuen bzw. wiederholten Angriffen von sog. Altanschließern gegen ihre Heranziehung erneut auseinander gesetzt haben, ausgegangen werden. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der 1. und – frühere – 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts bis in die Gegenwart mit solchen Angriffen gegen Beitragssatzungen beschäftigt waren und sind, aufgrund der hier erörterten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr erneut in steigendem Maße.

79

Nimmt man das Erschließungsbeitragsrecht in den Blick, so ist dort insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an sich ebenfalls geklärt, dass eine sachliche Beitragspflicht so lange nicht entstehen kann, wie es an einer gültigen Beitragssatzung fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1973 – IV C 39.72 –, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 46 – zitiert nach juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 15). Ebenso können Satzungsmängel nachträglich mit der Folge geheilt werden, dass erst mit Erlass einer gültigen Satzung die sachliche Beitragspflicht entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1981 – 8 C 14.81 -, juris, Rn. 17 ff.). Die entsprechende Änderungssatzung muss dazu nicht zurückwirken. Diese Rechtsprechung wäre denselben verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wie die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V.

80

Der Rechtsgedanke einer möglichen „Verflüchtigung“ von Vorteilen und damit letztlich Beitragspflichten berührt schließlich auch die Wurzeln der kommunalen Selbstverwaltung, da die kommunalen Normsetzungsorgane letztlich nach Jahrzehnten, in denen sie – wie der Zweckverband – wiederholt den Versuch unternommen haben, wirksames Satzungsrecht zu schaffen, im Falle einer solchen „Verflüchtigung“ vor einem Scherbenhaufen bzw. der Frage stehen, wie sie die Finanzierung ihrer Einrichtungen nach der „Verflüchtigung“ von Beitragsansprüchen sicherstellen sollen. Der erhebliche Zeitverlust, der bei der Schaffung wirksamen Satzungsrechts vielfach zu verzeichnen ist, ist zudem weniger in der Sphäre der Selbstverwaltungskörperschaften zu suchen, sondern findet nicht selten seine Ursache in der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Die Verantwortung hierfür liegt jedoch nicht bei den Einrichtungsträgern. Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, die entsprechende Zeitversäumnis bei der Heranziehung der Beitragsschuldner den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften anzulasten.

81

bb) Bejahte man im Grundsatz – entgegen den vorstehenden Erwägungen – die Möglichkeit der „Verflüchtigung“ einer Legitimation zur Erhebung von Anschlussbeiträgen, kann eine solche zur Überzeugung des Senats nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls angenommen werden. Insoweit wäre zudem keine gesetzliche Neuregelung im Kommunalabgabengesetz M-V notwendig, da der Landesgesetzgeber bereits ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt hat, mit dem den verschiedenen Fallgestaltungen und einer im Einzelfall nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden „Verflüchtigung“ des Vorteils bzw. der Legitimation einer Beitragserhebung hinreichend Rechnung getragen werden kann.

82

Ausgangspunkt der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner „Verflüchtigungsentscheidung“ ist die Annahme, dass Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug gewährleisten. Der Anknüpfung an den Lebensentwurf des Einzelnen ist eine Bezogenheit auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Einzelfall immanent: Die Selbstbestimmtheit des Lebensentwurfs eines Beitragspflichtigen wird – unabhängig von einer ggfs. eingetretenen Verjährung oder Verwirkung – jedenfalls grundsätzlich nicht in Frage gestellt sein, wenn sie einem absolut betrachtet betragsmäßig (insbesondere im Verhältnis zu den Gesamtkosten eines Hausgrundstücks eher) niedrigen Beitrag ausgesetzt ist, sei es nun im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur erstmaligen Vorteilserlangung, sei es erst Jahre oder Jahrzehnte danach. Dies gilt umso mehr, je höher Einkommen und/oder Vermögen des Betroffenen sind. Selbst wenn es um betragsmäßig höhere Beitragsansprüche geht, ist im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Lebensentwurfs zum einen die Einkommens- und Vermögenssituation zu beachten, zum anderen der Umstand, dass einer vergleichsweise hohen Beitragsforderung regelmäßig in Gestalt des herangezogenen Grundstücks ein entsprechender Vermögenswert gegenüber stehen wird, der insoweit belastet werden kann. Zudem bietet das Beitragsrecht Möglichkeiten der Stundung und des Erlasses.

83

Schon aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Frage des Vertrauensschutzes – jenseits der Regelungen zur Verjährung und des Rechtsinstituts der Verwirkung – grundsätzlich nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls betrachtet werden kann.

84

Diese Sichtweise wird auch unter einem anderen Blickwinkel untermauert. Bei den – im Regelfall persönlich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V – Beitragspflichtigen kann hinsichtlich des Heranziehungsvorgangs nämlich zwischen verschiedenen Gruppen differenziert werden:

85

Es gibt zunächst etwa die Beitragspflichtigen, die zeitnah nach dem tatsächlichen Anschluss – bzw. im Fall von sog. Altanschließern nach erstmaliger Entstehung des rechtlich gesicherten Vorteils – aufgrund einer Beitragssatzung herangezogen worden sind, um Rechtsschutz nachgesucht und dabei wegen der Unwirksamkeit der Satzung obsiegt haben; dieser Vorgang kann sich anschließend noch wiederholt haben, um dann ggfs. nach mehreren Jahren/Jahrzehnten in ihre Heranziehung auf der Grundlage einer erstmalig wirksamen Beitragssatzung zu münden. In solchen Fällen erschiene die Annahme einer „Verflüchtigung“ der Legitimation der Abgaben erhebenden Körperschaften zur Beitragserhebung wenig plausibel. Solche Pflichtigen durften von vornherein nicht die Erwartung hegen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, weil der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hätte. Sie mussten im Gegenteil mit der Festsetzung des Beitrages rechnen, wenn der Hoheitsträger seine Absicht zur Beitragserhebung bereits durch – ggf. wiederholten – Erlass eines Bescheides und dessen Verteidigung im Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unter gleichzeitigen Versuchen, gültiges Satzungsrecht zu schaffen, dokumentiert hat. Die Frage, ob ein etwaiges Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von einer Beitragspflicht überhaupt verschont zu bleiben, verfassungsrechtlichen (Vertrauens-)Schutz genießt, ist ohne Weiteres zu verneinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 – 8 C 170/81 –, BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11. 1975 – IV C 45.74 –, BVerwGE 50, 2 – jeweils zitiert nach juris). Dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, fehlt die Schutzwürdigkeit, weil die Betroffenen mit der Heranziehung zu einem Beitrag rechnen müssen. Sie müssten damit nicht nur deshalb rechnen, weil Beiträge als Ausgleich für gewährte Sondervorteile erhoben werden und allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Voraussetzungen schutzwürdig erwartet werden darf, dass eine nach ihrem Wesen beitragspflichtige Leistung gleichwohl beitragsfrei gewährt werden solle. Gegen die Rechtfertigung einer solchen Erwartung spricht vielmehr durchgreifend auch der vorangegangene Erlass einer (wenn auch nichtigen) Satzung, weil diese unmissverständlich den Willen der Gemeinde zum Ausdruck bringt, dass ein Beitrag erhoben werden soll. Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, dass der Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb einem solchen Vertrauen, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.02.1996 – 8 B 13/96 –, juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261 = juris, Rn. 54).

86

Daneben gibt es Beitragspflichtige, die nicht zeitnah nach dem tatsächlichen Anschluss herangezogen worden sind, während allerdings die Abgaben erhebende Körperschaft die Beitragserhebung gegenüber Dritten erfolglos nach vorstehendem Muster betrieben hat, und die erstmalig, nachdem in einem rechtskräftigen Urteil von der Wirksamkeit der/einer Satzung ausgegangen wurde, herangezogen wurden.

87

Weiter gibt es Beitragspflichtige, die nicht zeitnah nach dem tatsächlichen Anschluss herangezogen wurden, weil die Abgaben erhebende Körperschaft die Abgabenerhebung zunächst nicht betrieben hat, und sodann erst nach mehreren Jahren/Jahrzehnten zu Beiträgen veranlagt wurden. Diese beispielhaft benannten Fallgruppen können zudem zur weiteren Ausdifferenzierung noch jeweils mit einem System der Refinanzierung von Herstellungskosten sowohl durch Beiträge als auch Gebühren kombiniert werden, wie es oben erörtert worden ist.

88

Selbst für den Fall, dass die erste Heranziehung all dieser verschiedenen Beitragspflichtigen aufgrund einer wirksamen Beitragssatzung zum gleichen Zeitpunkt bzw. nach der gleichen Zeitspanne zwischen Anschluss des Grundstücks/Erlangung des Vorteils und Ergehen des Bescheides erfolgen sollte, liegt es auf der Hand, dass ein Vertrauendürfen darauf, nicht zu einem Beitrag herangezogen zu werden, obwohl entsprechend – publiziertes – Beitragssatzungsrecht existiert, unterschiedlich stark ausgeprägt sein muss. Auch insoweit bedarf es folglich einer Einzelfallbetrachtung.

89

Der Landesgesetzgeber hat für den als Ausnahme zu qualifizierenden Fall einer in Betracht zu ziehenden „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Beitragserhebung ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt, um den verschiedenen Fallgestaltungen und einer im Einzelfall nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden „Verflüchtigung“ des Vorteils gerecht werden zu können.

90

Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V sind auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz M-V oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Für die hier erörterten Einzelfälle kann eine Lösung unter Anwendung von Billigkeitsgesichtspunkten (§§ 163, 227 AO) in einer vom Bundesverfassungsgericht anderweitig selbst vorgeschlagenen Weise in Betracht kommen (vgl. im Übrigen auch BVerwG, Pressemitteilung zu Urt. v. 20.03.2014 – 4 C 11.13 – u. a., wonach eine Lösung nach Treu und Glauben in Betracht gezogen werden kann). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass festgestellt, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem "ungewollten Überhang" führen würde. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmende Gebot, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Steuerleistung herangezogen zu werden (vgl. BVerfGE 19, 206 (215); 47, 1 (37)), enthält das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot, das dahin geht, dass der Steuerpflichtige nicht zu einer unverhältnismäßigen Vermögensteuer herangezogen wird. Dieses zwingt dazu, Befreiung von einer schematisierenden Belastung zu erteilen, wenn die Folgen extrem über das normale Maß hinausschießen, das der Schematisierung zugrunde liegt, oder anders ausgedrückt: wenn die Erhebung der Steuer im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind. Billigkeitsmaßnahmen dürfen jedoch nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen. Daraus folgt, dass mit verfassungsrechtlich gebotenen Billigkeitsmaßnahmen nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden kann. Wenn solche Maßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen müssten, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen z.B. BVerfGE 99, 272; BVerfGE 48, 102 <116>).

91

Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. BFH, Urt. v. 23.07.2013 – VIII R 17/10 –, juris; BFH-​Urteil in BFH/NV 2010, 606, m.w.N.).

92

Nach Ergehen der „Verflüchtigungsentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts und mit Blick auf die gebotene Einzelfallprüfung ist davon auszugehen, dass bei Bejahung einer solchen „Verflüchtigung“ des Vorteils nach den dort formulierten Maßstäben ein entsprechender ungewollter Überhang der ansonsten verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 9 Abs. 3 KAG M-V mit ihrem Anknüpfen an das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung anzunehmen ist, der einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 227 AO nach sich ziehen muss (Ermessensreduktion auf Null von Verfassungs wegen) und bei Offensichtlichkeit der maßgeblichen Umstände ggfs. sogar schon eine Berücksichtigung im Erhebungsverfahren verlangt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2003 – 1 L 137/02 –, NordÖR 2003, 365 – zitiert nach juris). Die Beitragserhebung entspräche zwar dem Wortlaut des Gesetzes, aber liefe den Wertungen des Gesetzes zuwider. Der Landesgesetzgeber hätte neben den vorhandenen Regelungen zur Verjährung die Grundlagen für die Beitragserhebung anders als tatsächlich geschehen geregelt, wenn er die Verflüchtigungsproblematik als regelungsbedürftig erkannt hätte. Der Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass es den Abgaben erhebenden Körperschaften in überschaubarer Zeit gelingt, eine wirksame Satzung zu schaffen, dass ggfs. Verwaltungsgerichte zeitnah über die Wirksamkeit von Satzungen entscheiden und dass es nicht zu „Kettenunwirksamkeiten“ von Satzungen kommt.

93

Die gesetzliche Regelung wird nicht unterlaufen, da nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen bzw. nach Auffassung des Senats eine „Verflüchtigung“ nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Bei Betrachtung des Zeitraumes zwischen erstmaliger Vorteilserlangung und Beitragserhebung muss die nach der Wiedervereinigung festzustellende „Umbruchphase“ nach Auffassung des Senats für die Frage, wann eine „Verflüchtigung“ des Vorteils und daraus resultierendes Freiwerden von der Beitragspflicht eintreten kann, außer Betracht bleiben, weil sie für jedermann offensichtlich bzw. allgemeinkundig war. In dieser Zeit, die mindestens bis 1999 angedauert hat, konnte grundsätzlich kein Vertrauenstatbestand begründet werden, der die Schlussfolgerung einer „Verflüchtigung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte begründen können.

94

cc) Folglich kann unter diesen Bedingungen im vorliegenden Verfahren keine „Verflüchtigung“ eingetreten sein. Alsbald nach Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung sind die Kläger zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden. Ihre Heranziehung liegt – vergleichsweise – wenige Jahre nach der erstmaligen Klärung der Frage nach der Beitragserhebung gegenüber sog. Altanschließern frühestens im Jahr 1999. Zudem hat der Beklagte ausweislich der Satzungshistorie des Zweckverbandes bereits seit 1992 die Erhebung von Anschlussbeiträgen betrieben. Die streitgegenständliche Beitragserhebung ist deshalb jedenfalls nicht aus sachlichen Gründen unbillig.

95

dd) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides jedenfalls mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KAG M-V und die dort geregelte zeitliche Grenze zum 31. Dezember 2008, bis zu der Grundstückseigentümer jedenfalls mit einer Heranziehung rechnen mussten, bejaht werden kann (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.05.2013 – 9 S 75.12 –, juris, zum Brandenburgischen KAG). Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung, ob die Festsetzung von Anschlussbeiträgen – ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld und unbeschadet der Verjährungsregelungen – analog Art. 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V ausgeschlossen ist, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind (vgl. VGH München, Urt. v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 –, juris), und darin eine hinreichende Regelung dafür erblickt werden kann, dass nicht nach einer unübersehbaren Zahl von Jahren noch Beitragsansprüche geltend gemacht werden können.

96

C. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

97

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

98

Die Revision war mit Blick auf die Frage, ob die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und im Besonderen § 9 Abs. 3 KAG M-V in Ansehung der Erhebung von Anschlussbeiträgen den rechtsstaatlichen, der Rechtssicherheit dienenden Geboten der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung tragen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.