Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2014 - 16 S 14.30395
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 9. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Juni 2013 Asylanträge.
Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 6. November 2013 hin, haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 18. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge erklärt.
Mit Bescheid vom ... Februar 2014, zugestellt am 18. Februar 2014, erklärte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller für unzulässig und ordnete unter Hinweis auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihre Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylanträge seien wegen § 27a AsylVfG unzulässig, da Polen aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 d) Dublin II-Verordnung für deren Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Am 25. Februar 2014 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage (M 16 K 14.30394) und beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klagen herzustellen.
Im Wesentlichen wurde vorgetragen, die Antragsteller befänden sich aufgrund der Verfolgungsproblematik in ihrer Heimat in einer humanitären Notlage. Die minderjährigen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 seien traumatisiert. Der Antragsteller zu 1 leide aufgrund des in der Heimat Erlebten und aus Besorgnis der Abschiebung nach Polen an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiven Verstimmungszuständen, die einer regelmäßigen Therapierung bedürften. Bei der Antragstellerin zu 2 lasse sich eine Suizidalität nicht ausschließen, wobei sich durch eine Abschiebung nach Polen das Suizidalitätsrisiko noch wesentlich erhöhen würde. Polen sei kein sicherer Drittstaat. Das Asylsystem in Polen sei bekanntermaßen völlig überlastet und entspreche nicht europarechtlichen Standards. Asylsuchende hätten keinen Zugang zu einem Gesundheitssystem. In Polen habe man die Antragsteller in einer von Bettwanzen befallenen Asylbewerberunterkunft untergebracht. Die Antragsgegnerin sei schon deshalb für die Asylanträge zuständig, weil das (Wieder-) Aufnahmeersuchen an Polen erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist gestellt worden sei. Wegen der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der persönlichen Umstände der Antragsteller sei die Antragsgegnerin verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dem Antragsschriftsatz waren ein für die Antragstellerin zu 2 ausgestelltes ärztliches Attest vom ... Februar 2014 und ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker über die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen aus dem Jahr 2011 beigefügt.
Erst am 1. April 2014 legte das Bundesamt die Behördenakte vor. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträgen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
An der Rechtsmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Da die Antragsteller zunächst nach Polen eingereist sind und dort nach eigenen Angaben auch Asylanträge gestellt haben, ist Polen für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Dies hat zur Folge, dass eine Rücküberstellung der Antragsteller nach Polen zu erfolgen hat, nachdem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 18. November 2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 d) der hier noch anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EG) 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO) ihre Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt haben.
Gründe, die die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichten könnten, sind nicht ersichtlich. Bei der Republik Polen handelt es sich als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16a GG und § 26a AsylVfG.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die umfangreichen Nachweise im angefochtenen Bescheid) ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Bremen, B. v. 4.3.2014 - 1 V 220/14
Auch auf eine etwaige Versäumung von Fristen können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Die Dublin II-VO enthält nur für Aufnahmegesuche nach Art. 17 Dublin II-VO, nicht aber für die hier vorliegenden Wiederaufnahmegesuche eine Frist (vgl. Art. 20 Dublin II-VO, anders nunmehr Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO). Im Übrigen gewähren die Fristenregelungen der Dublin II-VO keinen subjektiven Anspruch auf die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens (vgl. VG München, B. v. 27.3.2014 - M 16 S 14.50039). Ein Ermessensfehler oder gar eine Selbsteintrittspflicht wegen überlanger Verfahrensdauer kommt hier ebenfalls nicht in Betracht (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, B. v. 21.3.2014 - W 6 S 14.50007 - juris), da ein Zeitablauf von fünf Monaten ab Kenntnis des Bundesamts von der möglichen Zuständigkeit eines anderen Staats im Juni 2013 bis zum Wiederaufnahmegesuch im November 2013 (noch) nicht die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer rechtfertigt.
Der Abschiebung der Antragsteller stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Insbesondere reicht der Hinweis im vorgelegten allgemeinärztlichen Attest auf eine nicht sicher auszuschließende Suizidalität der Antragstellerin zu 2 zur Glaubhaftmachung ihrer Reiseunfähigkeit nicht aus. Sollte die Suizidgefährdung konkret belegt werden, wäre die Abschiebung nach amtsärztlicher Abklärung ggf. unter (fach-) ärztlicher Aufsicht durchzuführen.
Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 16 K 14.30394
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom
16. Kammer
Sachgebiets-Nr. 710
Hauptpunkte: Asylrecht; Herkunftsland: Russische Föderation; Dublin-Verfahren; Ablauf der Überstellungsfrist; keine Umdeutung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
zu 3 bis 5:
vertreten durch den Vater ...
vertreten durch die Mutter ...
zu 1 bis 5 wohnhaft: ...
- Kläger -
zu 1 bis 5 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle München, Boschetsrieder Str. 41, 81379 München,
...
- Beklagte -
beteiligt:
Regierung von Oberbayern, Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, München
wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ... als Einzelrichterin am 20. Oktober 2015 folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Februar 2014 wird in Nr. 1 aufgehoben.
III.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am
Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom
Mit Bescheid vom ... Februar 2014, zugestellt am
Am
Am
Mit
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 16. Februar 2015
In der Folgezeit hat der Bevollmächtigte der Kläger die Klage im Hinblick auf Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2014 in Nr. 1 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Beklagte sei zwar wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zur Prüfung des Asylantrags der Kläger zuständig geworden. Die Kläger hätten sich aber vor ihrer Einreise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten und dort ein Asylverfahren betrieben. Der hiesige Asylantrag stelle sich somit als Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylVfG dar. Ein wegen Unzulässigkeit des Antrags ablehnender Bescheid könne aber nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Bislang seien aber von den Klägern keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorgetragen. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine Umdeutung des Bescheides vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt hätte erlassen können.
Der Bevollmächtigte der Kläger hat sich mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides einverstanden erklärt. Das Bundesamt hat mit allgemeiner Erklärung gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens M 16 S 14.30395 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Hinsichtlich der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Abschiebungsanordnung nach Polen) hat der Bevollmächtigte der Kläger am 21. September 2015 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung mit Schreiben vom 23. Januar 2015 bereits vorab zugestimmt. Das Verfahren ist daher insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die noch anhängigen Klageanträge konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klagen, die sich nunmehr nur noch gegen Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides richten, sind als Anfechtungsklagen zulässig (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - juris) und begründet.
Die unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig ist im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der sog. Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig geworden und verletzt die Kläger nunmehr auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Da die Kläger ihre Asylanträge vor dem 19. Juli 2013 gestellt haben, unterliegt der vorliegende Fall weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO (vgl. VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 13; VG Bremen, U. v. 16.7.2014 - 1 K 152/14 - juris Rn. 23). Danach war ursprünglich Polen gehalten, die Kläger wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 d) Dublin II-VO). Diese Verpflichtung hat Polen mit Schreiben vom 18. November 2013 auch anerkannt.
Nach Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Diese sechsmonatige Überstellungsfrist ist hier inzwischen unstreitig abgelaufen. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt wurde (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO).
Die Asylanträge der Kläger sind, auch wenn es sich dabei um Zweitanträge i. S. d. § 71a AsylVfG handeln sollte, damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Dass Polen sich entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme der Kläger bereit ist, ist weder mitgeteilt worden noch kann hiervon grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4;
Die Kläger sind durch die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar richten sich die Bestimmungen der Dublin-Verordnungen als zwischenstaatliche Regelungen vorrangig an den Mitgliedstaat und begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber (EuGH, U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - juris; U. v. 10.12.2013 - C-394/12
Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Dublin-Bescheides in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 47 VwVfG nicht vorliegen. Dies ist zwischenzeitlich auch obergerichtlich geklärt (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 13a ZB 15.50052 - juris Rn. 7;
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Abschiebungsanordnung bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, d. h. dem Ablauf der Überstellungsfrist, rechtmäßig war. Dabei wird die Abschiebungsanordnung mit 1/3, der Anfechtungsantrag mit 2/3 berücksichtigt. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nr. I ist unanfechtbar.
Im Übrigen können die Beteiligten gegen diesen Gerichtsbescheid die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.