Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Sept. 2017 - M 26 S 17.1401

bei uns veröffentlicht am28.09.2017

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom … August 2017 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 10. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2017 wiederhergestellt. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses vorläufig einen Führerschein auszustellen und auszuhändigen, der die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE und L dokumentiert.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und BE.

Der 19... geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 ordnete das Landratsamt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, nachdem er beim Ausparkvorgang mehrere Versuche benötigt und zwei geparkte Fahrzeuge beschädigt habe. Der Antragsteller habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er beim Rückwärtsausparken weder ein Geräusch noch eine entsprechende Bewegung wahrgenommen habe, die auf einen Unfall hingedeutet hätte. Wegen seiner Schwerhörigkeit trage er ein Hörgerät, das zur Tatzeit wegen leerer Batterien jedoch nicht betriebsbereit gewesen sei. Aus einem in der Strafakte befindlichen Änderungsbescheid des Versorgungsamtes vom … Januar 2016 gehe unter anderem hervor, dass der Antragsteller neben einer Schwerhörigkeit beidseits auch an Herzrhythmusstörungen, einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Polyneuropathie und Zuckerkrankheit leide.

Nach einem vom Antragsteller vorgelegten Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom … Juni 2016 hatten sich bei drei Ruhe-EKG-Untersuchungen keine Hinweise auf Herzrhythmusstörungen ergeben.

Das ärztliche Gutachten vom … August 2016 kam hinsichtlich der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 zu folgenden Ergebnissen:

– Es liege ein Diabetes mellitus vor, der mit Insulin und Metformin behandelt werde. Der Antragsteller bestimme seinen Blutzuckerspiegel mehrmals täglich. Er könne die Symptome der Hyper- und Hypoglykämie beherrschen und kenne die Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Entsprechend der Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV sei er in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, da eine relativ gute Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über 3 Monate und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung vorlägen.

– Bezüglich der Polyneuropathie, die sich bei der Begutachtung in Problemen mit dem Einbeinstand und unsicherem Seiltänzergang geäußert habe, lägen fahreignungsrelevante Funktionseinschränkungen nicht vor. Der Antragsteller sei entsprechend der Nr. 6.2 der Anlage 4 in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, da die Symptome der Polyneuropathie mild ausgeprägt seien. Es sei eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich.

– Auch die Schwerhörigkeit betreffend sei der Antragsteller entsprechend der Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, da andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) nicht vorlägen.

– Allerdings lägen fragestellungsrelevante psychophysische Leistungsbeeinträchtigungen sowohl für die Gruppe 1 als auch für die Gruppe 2 vor. Die Abklärung der psychophysischen Leistungsvoraussetzungen lasse hinsichtlich der verkehrsrelevanten Fähigkeitsbereiche Reaktionsfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit im Vergleich zur Norm kein normgerechtes Leistungsbild erkennen. Bezüglich der Gruppe 1 wäre der Antragsteller in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, sofern die festgestellten Leistungsdefizite kompensiert werden könnten.

In einer ergänzenden Stellungnahme führte die Begutachtungsstelle aus, dass bezüglich der Schwerhörigkeit das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technischen und audiologisch-technischen Kenntnisse als Auflage zur Fahrerlaubnis angeordnet werden sollte. Des Weiteren wurde klargestellt, dass aus medizinischer Sicht eine Kompensation der festgestellten Leistungsdefizite möglich sei.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 ordnete das Landratsamt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens zum 24. November 2016 an, das folgende Fragen klären sollte: „Kann der Antragsteller trotz des Vorliegens der aktenkundigen Erkrankungen (Diabetes mellitus, Polyneuropathie und Schwerhörigkeit), die nach Anlage 4 Nr. 5.4, Nr. 6.2 und Nr. 2 FeV die Fahreignung in Frage stellen und unter Berücksichtigung der in dem fachärztlichen Gutachten vom ... August 2016 festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (A1, AM, B, BE und L) sicher führen? Insbesondere ist zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (A1, AM, B, BE und L) ausreicht. Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere persönliche Voraussetzungen möglich ist.“

Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Januar 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn – ebenfalls sofort vollziehbar und unter Androhung eines Zwangsgeldes – auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Dem kam der Antragsteller nach. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2017 als unbegründet zurück.

Am … April 2017 ließ der Antragsteller Schriftsatzentwürfe für eine Klage sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einreichen. Mit Beschluss vom 17. August 2017 bewilligte das Gericht ihm hierfür Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung.

Am … August 2017 ließ der Kläger Klage erheben, mit der er beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2017 über die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2017 insoweit aufzuheben, als dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 (A1, AM, B, BE und L) entzogen wird, sowie die Nr. 5 des Tenors des Bescheids vom 10. Januar 2017 und die Nr. 3 des Tenors des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; im gegenständlichen Verfahren beantragt er,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2017 insoweit wiederherzustellen, als sich die Verfügung auf die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 (A1, AM, B, BE und L) bezieht (Nr. 1 und 4 des Bescheids),

  • 2.die Aufhebung der Vollziehung insoweit anzuordnen.

Zur Begründung führt er aus, der Gutachtensanordnung vom 24. August 2016 sei nicht zu entnehmen, dass von ihm lediglich die Vorlage eines Gutachtens über Kompensationsmöglichkeiten hinsichtlich der festgestellten psychophysischen Leistungsbeeinträchtigungen verlangt werde. Aber nur hinsichtlich dieses Leistungsdefizits sei eine abschließende Klärung erforderlich gewesen. Somit fehle es an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 24. August 2016, weil die darin mitgeteilte Fragestellung teilweise den Gutachtenanlass verfehle bzw. über diesen hinausgehe und damit den diesbezüglich zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.6.2011 -10 S 2785/10). Überdies sei das Gutachten vom … August 2016 nicht widerspruchsfrei und daher als Grundlage für einen Fahrerlaubnisentzug nicht geeignet.

Das Landratsamt beantragt unter Vorlage der Fahrerlaubnisakten, den Antrag abzulehnen.

Das Gutachten vom … August 2016 sei aufgrund der unzureichenden Testergebnisse bereits negativ gewesen, habe aber die Möglichkeit einer ggf. zusätzlichen Sachverhaltsaufklärung durch eine Fahrverhaltensprobe zugelassen. Diese sei am 24. August 2016 angeordnet worden und habe durchaus im Interesse des Antragstellers gelegen. Dass der Antragsteller das Gutachten nicht vorgelegt habe, bestätige das negative Ergebnis des Gutachtens vom … August 2016. Sowohl die Nichtvorlage als auch das damit endgültig negative Ergebnis des Vorgutachtens bestätigten seine fehlende Fahreignung.

Zudem sei eine Beschränkung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2015 (Az.: M 6a S. 15.3321) nicht möglich. Für eine nur psychologische Fahreignungsbegutachtung sei der FeV keine Rechtsgrundlage zu entnehmen. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei als Einheit anzusehen. Der medizinische und psychologische Teil müssten einer umfassenden Gesamtbewertung zugeführt werden, die schließlich im abschließenden Gutachten münde. Eine „doppelte“ medizinische Prüfung habe der Verordnungsgeber sogar hingenommen, da er nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV nach einem Facharztgutachten nach § 11 Abs. 2 FeV noch die Möglichkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulasse. Aus der vorliegenden Gutachtensanordnung werde deutlich, dass die Kompensationsfähigkeit den Schwerpunkt der Prüfung bilde.

Mit Beschluss der Kammer vom 20. September 2017 wurde das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen (auch im Verfahren M 26 K 17.1400) sowie die beigezogene Behördenakte des Landratsamts Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

Nach sachgerechter Auslegung des gestellten Antrags beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 10. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2017 (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung würde entgegenstehen, dass der Führerschein bereits abgegeben wurde und für einen solchen Antrag daher das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsstellers, da seine Klage nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Klage ist zulässig, insbesondere aufgrund der antragsgemäß zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verfristet. Sie ist auch begründet, da sich der Bescheid vom 10. Januar 2017 als rechtswidrig erweist, soweit er die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 betrifft. Insoweit verletzt er daher den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV war mit der mitgeteilten Fragestellung nicht anlassbezogen und verhältnismäßig (a)). Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 steht auch nicht bereits aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom … August 2016 gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest (b)).

a) Das Landratsamt hat auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht zum angeordneten Termin vorgelegt hat. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 NJW 2005, 3081 ff.). Diesen Anforderungen genügte die weitere Gutachtensaufforderung vom 24. August 2016 angesichts ihres umfassenden Gegenstands sowie der Fragestellung nicht.

Die medizinische Abklärung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 wegen der Erkrankungen des Antragstellers war bereits Gegenstand des ärztlichen Gutachtens vom … August 2016. Das Landratsamt hat an der Nachvollziehbarkeit des diesbezüglichen Ergebnisses des ärztlichen Gutachtens in der zweiten Gutachtensanordnung keine Zweifel gehegt, und auch für das Gericht sind solche nicht ersichtlich. Über die medizinischen Abklärungen hinaus kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller psychophysische Leistungsbeeinträchtigungen vorlägen, die die Fahreignung ausschlössen, sofern sie nicht kompensiert werden könnten. Ob im vorliegenden Fall Anlass zur Abklärung der psychophysischen Leistungsfähigkeit bestand, braucht nicht weiter erörtert zu werden, da der Antragsteller das Gutachten vorgelegt hat und dessen Ergebnisse im sicherheitsrechtlichen Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden dürfen (st. Rspr. vgl. etwa BayVGH, B. v. 28.10.2013 – 11 CS 13.1746 – juris). Die Ergebnisse der Leistungsbeurteilung sind auch nachvollziehbar, da sie mit anerkannten Testverfahren, die ausweislich des Zusatzgutachtens überdies wiederholt durchgeführt wurden, gewonnen wurden. Dass bezüglich der psychophysischen Leistungsfähigkeit weitere Feststellungen erforderlich gewesen wären, hat auch das Landratsamt nicht dargelegt.

Da demnach sowohl die medizinischen Fragen als auch die psychophysische Leistungsfähigkeit durch das ärztliche Gutachten bereits hinreichend geklärt waren, blieb im Zeitpunkt der Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24. August 2016 nur noch die von der ärztlichen Gutachterin aufgeworfene Frage zu klären, ob der Antragsteller die festgestellten Leistungsmängel durch persönliche Dispositionen und praktische Erfahrung zu kompensieren vermag. Hierfür bietet sich als Mittel eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung an. Praktische Fahrverhaltensbeobachtungen haben den Vorteil der augenscheinlichen Validität; sie beobachten das, worum es geht, nämlich das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, S.225). Sie dienen dazu, zu überprüfen, ob festgestellte Leistungsminderungen sich auf das gelernte Fahrverhalten tatsächlich entscheidend negativ auswirken. Eine solche Fahrverhaltensbeobachtung kann entweder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder – was auch im vorliegenden Fall in Betracht kam – im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abgenommen werden. Im Falle der zweiten Alternative wären vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie dem Bestimmtheitsgrundsatz der Gegenstand und die Fragestellung der Begutachtung dann aber auf die Klärung der Frage der Kompensation der im Erstgutachten festgestellten Leistungsmängel zu beschränken gewesen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 3.4.2007 - 11 C 07.331 – juris). Die vom Landratsamt vorliegend gewählte Fragestellung ist vor diesem Hintergrund daher wohl zu umfassend, jedenfalls aber zu unbestimmt. Zwar benennt die Gutachtensanordnung als Zweck der Begutachtung durchaus die Klärung der Kompensationsfähigkeit der Leistungsmängel. Aus der für die Begutachtungsstelle maßgeblichen und verbindlichen Fragestellung (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) wird eine Beschränkung hierauf jedoch nicht klar erkennbar; vielmehr ist die Fragestellung umfassend und bezieht sich ihrem Wortlaut nach erneut sowohl auf medizinische Feststellungen zu den aktenkundigen Erkrankungen (Diabetes mellitus, Polyneuropathie und Schwerhörigkeit) sowie auf die Feststellung der Leistungsfähigkeit, welche bereits Gegenstand des ärztlichen Gutachtens waren. Dass diesbezüglich erneute oder weitere Feststellungen im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung erforderlich gewesen wären, wird aber nicht dargelegt und ist im Übrigen – wie bereits ausgeführt – auch nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Grades der Konkretisierung, den die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Festlegung der zu klärenden Fragen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen. Der Beibringungsanordnung muss sich - mit anderen Worten - zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16/14 - juris). Da auch die Erhebung medizinischer Befunde nicht unerheblich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen eingreift und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorliegend vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen ist, sondern im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV; wie oben ausgeführt kam grundsätzlich auch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 11 Abs. 4 FeV in Betracht), sind an den Umfang sowie die Bestimmtheit der Gutachtensanordnung vorliegend hohe Anforderungen zu stellen. Nicht zuletzt sind hierbei auch die kostenmäßigen Auswirkungen der Maßnahmen abzuwägen, wenn sich der Betroffene – wie hier - auf seine schwierigen finanziellen Verhältnisse beruft und diese auch belegt (BayVGH, B.v. 3.4.2007, a.a.O.).

Das Landratsamt konnte und durfte vorliegend auch nicht darauf vertrauen, der Antragsteller und/oder die von ihm zu wählende Begutachtungsstelle würden trotz der umfassend formulierten Fragestellung schon erkennen können, was noch klärungsbedürftig ist. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Es kann dem Betroffenen im Falle einer Gutachtensanordnung mit mehreren Fragestellungen grundsätzlich nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Ihm kann insbesondere auch nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtensauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellung zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften (VGH Baden-Württemberg, B.v. 30.6.2011 - 10 S 2785/10juris Rn. 12).

Der vom Landratsamt in der Antragserwiderung angeführte Umstand, dass der Verordnungsgeber „Teilgutachten“ im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht vorgesehen habe, steht einer Beschränkung wegen der übergreifenden Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht entgegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen überschießende, vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderliche Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalte. Dies gilt namentlich (aber nicht nur) im Bereich von Befugnisnormen, die eine Gutachtensanordnung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellen (wie z.B. § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV), und kann auch zur Folge haben, dass auch bei grundsätzlich gegebener Ermächtigung zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Beschränkung auf eine (medizinische oder psychologische) Teiluntersuchung geboten sein kann (vgl. dazu Geiger, Teilgutachten im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung, DAR 2011, 244). Das Landratsamt führt diesbezüglich aus, dass für die Prüfung der Kompensationsfähigkeit der festgestellten psychophysischen Leistungsmängel vorliegend möglicherweise auch medizinischer Sachverstand über das Erstgutachten hinaus erforderlich sein könnte. Zwar ist dies für das Gericht nicht ersichtlich, da die Frage der grundsätzlichen Kompensationsfähigkeit der festgestellten Leistungsmängel aus medizinischer Sicht bereits beantwortet ist und daher nur noch die – aus psychologischer Sicht und unter Hinzuziehung eines Fahrlehrers oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zu beantwortende – Frage zu klären war, ob der Antragsteller mit dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend vertraut ist und über eine sicherheits- und verantwortungsbewusste Grundeinstellung verfügt, die erwarten lässt, dass die Unzulänglichkeiten der eigenen Leistungsausstattung selbstkritisch reflektiert wurden und diese beim Fahrverhalten berücksichtigt werden. Letztlich kann die Frage, ob vorliegend eine ausdrückliche Beschränkung auf eine psychologische Begutachtung im Wege der Fahrverhaltensbeobachtung geboten war, aber offen bleiben. Denn jedenfalls hätte die Fragestellung auf die Klärung der Kompensationsfähigkeit der festgestellten psychophysischen Leistungsmängel beschränkt werden müssen, weil die ersten beiden Fragen der Gutachtensanordnung bereits durch das Erstgutachten beantwortet und daher überschießend waren.

Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit der der vom Landratsamt angeführten Entscheidung (VG München vom 19.11.2015 – M 6a S. 15.3321) zugrundeliegenden Fallgestaltung besteht schließlich nicht. In dem letzterer Entscheidung zugrundeliegenden Fall gab es noch keine medizinischen Feststellungen, so dass eine erstmalige umfassende Begutachtung erforderlich und verhältnismäßig war.

b) Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 stand auch nicht bereits aufgrund des Gutachtens vom … August 2016 fest. Hiervon ist auch das Landratsamt zunächst nicht ausgegangen, sondern hielt ein weiteres Fahreignungsgutachten zur Klärung der Frage der Kompensation der zutage getretenen Leistungsmängel für erforderlich. Das ärztliche Gutachten vom … August 2016 geht in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Antragsteller den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz der festgestellten Leistungsmängel gerecht werden kann, wenn er diese zu kompensieren vermag. Hieraus folgt zugleich, dass die Nichteignung insoweit gerade nur unter der (negativen) Prämisse festgestellt wird, dass der Antragsteller die Leistungsdefizite nicht zu kompensieren vermag, d.h. die Gutachterin hielt eine diesbezügliche Abklärung für erforderlich. Dies ist auch nachvollziehbar, denn es ist anerkannt, dass eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung ein geeignetes Mittel sein kann, um über einen wichtigen Teilbereich der Fahreignung, nämlich die praktischen Fahrfertigkeiten, Aufschluss zu geben. Eine derartige Maßnahme kann gerade bei Kraftfahrern, deren Eignung durch altersbedingte Entwicklungen zweifelhaft geworden ist und die mit der Bedienung von Computern nicht vertraut sind, zweckmäßig sein. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psychophysische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können (vgl. BVerwG vom 17.9.1987 NJW 1988, 925/926; VGH Baden-Württemberg vom 27.7.1990 NJW 1991, 315/316; BayVGH vom 12.7.1982 BayVBl 1982, 694).

Schließlich kann auch allein aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller offenbar eine Fahrverhaltensbeobachtung durchgeführt und diese nicht erfolgreich bestanden hat, nicht von seiner Fahrungeeignetheit ausgegangen werden. Denn da der Antragsteller das entsprechende Gutachten nicht vorgelegt hat, kann dessen Nachvollziehbarkeit nicht geprüft werden.

c) Auch wenn es hierauf für das Klageverfahren und das gegenständliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ankommt, weist das Gericht bereits hier darauf hin, dass vom Antragsteller im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung am 24. August 2016 eine auf die Klärung der Kompensationsfähigkeit der psychophysischen Leistungsmängel beschränkte Begutachtung gefordert werden durfte und musste, da die Feststellungen zu den psychophysischen Leistungsmängeln im ärztlichen Gutachten verwertbar und nachvollziehbar sind. Da zum jetzigen – für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht maßgeblichen – Zeitpunkt seit der Erstellung des ärztlichen Gutachtens nunmehr bereits einige Zeit verstrichen ist, kommt im Wege der vom Landratsamt nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV zu treffenden Ermessensentscheidung nunmehr auch eine umfassendere Begutachtung in Betracht (vgl. auch die Feststellung im ärztlichen Gutachten, wonach eine Nachuntersuchung nach einem Jahr erforderlich ist).

2. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, kann es auch nicht beim Sofortvollzug der fristmäßig konkretisierten Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, verbleiben. Da die Klage allerdings auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der Gruppe 1 beschränkt wurde und der Bescheid somit hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der übrigen Klassen bestandskräftig ist, ist dem Antragsteller ein neuer Führerschein auszustellen und auszuhändigen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Sept. 2017 - M 26 S 17.1401

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Feb. 2015 - 3 B 16/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Gründe 1 Nach dem Tod des Klägers haben seine Prozessbevollmächtigte (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO) und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Gründe

1

Nach dem Tod des Klägers haben seine Prozessbevollmächtigte (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO) und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Verfahren ergangenen Urteile sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für unwirksam zu erklären.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist es hier angemessen, dass diese Kosten vom Beklagten getragen werden; er wäre voraussichtlich unterlegen.

3

1. Der Kläger hatte sich gegen die auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, T/S gewandt. Sie war vom Beklagten unter Anordnung des Sofortvollzugs im Oktober 2010 verfügt worden, nachdem der Kläger der auf § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11, 13 und 14 FeV gestützten Aufforderung vom 8. Februar 2010 nicht nachgekommen war, ein Fahreignungsgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen. Der Beklagte hatte diese Aufforderung mit verschiedenen ihm von der Polizei mitgeteilten Vorkommnissen begründet (Kreislaufzusammenbruch und Krampfanfall; Notruf des Klägers bei der Polizei, dass fremde Personen in seiner Wohnung seien, die sich „wie Pantomime“ bewegten; wiederholtes Auffälligwerden des Klägers unter erheblicher Alkoholeinwirkung); deshalb sei nun generell zu überprüfen, ob der Kläger noch geeignet sei, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Es sei zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine Erkrankung vorliege, die die Kraftfahreignung des Klägers gegebenenfalls einschränke oder sogar ausschließe. Die gegen die Fahrerlaubnisentziehung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zwar habe hinreichender Anlass bestanden, die Fahreignung des Klägers durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen, doch habe die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 FeV genügt. Das Untersuchungsthema müsse bereits in der gegenüber dem Betroffenen ergehenden Beibringungsanordnung konkretisiert werden. Hier sei die gebotene Eingrenzung und Begründung des Untersuchungsthemas aber weder in der an den Kläger gerichteten Aufforderung vom 8. Februar 2010 noch in den Übersendungsschreiben an die vom Kläger daraufhin benannten Fachärzte erfolgt; in jenen Schreiben habe der Beklagte als klärungsbedürftig nur die Fragen benannt, ob beim Kläger eine Krankheit vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV dessen Fahreignung in Frage stelle und ob der Kläger (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Keiner abschließenden Klärung bedürfe, ob bei der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV festzulegen sei(en). Hier habe, wie der Beklagte im Berufungsverfahren klargestellt habe, lediglich begutachtet werden sollen, ob der Kläger an einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 leide. Es wäre ihm unschwer möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 FeV vorzugebende Fragestellung auch bereits im Verwaltungsverfahren weiter einzugrenzen. Der Betroffene habe auch nicht aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten Sachverhalts unzweideutig erkennen können, worauf sich die Untersuchung beziehen solle. Im Aufforderungsschreiben seien mehrere Sachverhalte dargestellt worden, die unter verschiedenen Gesichtspunkten Eignungszweifel begründen könnten (Nr. 7.6: Psychose; Nr. 6.4: kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit; Nrn. 8.1 bzw. 8.3: Alkohol). Jedenfalls bei einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in Betracht kämen, sei es unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 zur FeV verlautbare, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt für bedenklich hinsichtlich der Fahreignung halte.

4

2. Der Antrag des Beklagten, die Revision gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wäre voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.

5

a) Die nach Auffassung des Beklagten in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen Fragen, ob

die Fragestellung einer Gutachtensanordnung nach § 11 FeV bei unbekanntem Krankheitsbild auf Ziffern bzw. Unterziffern der Anlage 4 zur FeV präzisiert werden darf;

bejahendenfalls, die Fahrerlaubnisbehörde bei Verdacht auf mehrere eignungsausschließende Störungen im Rahmen der Gutachtensanordnung verpflichtet ist, neben der genauen Angabe der Fachrichtung des Arztes die Fragestellung auf Ziffern bzw. Unterziffern der Anlage 4 zur FeV zu präzisieren;

sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Konkretisierung der Fragestellung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bedienen darf?

waren nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu rechtfertigen.

6

Diese Fragen zielten auf die Auslegung von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV; dort sind die formellen Anforderungen an die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens geregelt. Nach dieser Bestimmung legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1); die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).

7

b) Der Sache nach wäre es dem Beklagten mit seinen beiden ersten (Teil-)Fragen um eine Präzisierung gegangen, wie weit die nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gebotene Konkretisierung der durch Begutachtung zu klärenden Fragestellung gegenüber dem Betroffenen gehen darf bzw. gehen muss. Diese Fragen hätten sich hier nur hinsichtlich der Aufforderung gestellt, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV).

8

Für deren Beantwortung hätte es aber, soweit sie entsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallübergreifend sein soll, nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedurft. Die Anforderungen, die an die Konkretisierung des Untersuchungsthemas bei der Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV abstrakt zu stellen sind, erschließen sich unmittelbar aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Der Betroffene soll durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, die ebenso wie die Angabe der Gründe, die Zweifel an der Fahreignung begründen, sowie der Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes bereits in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung zu erfolgen hat, in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage dieses Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 S. 6 m.w.N.). Davon hängt es ab, ob sich der Betroffene dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht außerdem darauf abstellt, dass sich der Betroffene nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden könne, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will. Schließlich nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen auch deshalb geboten ist, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der Beibringungsanordnung identisch sind und sich die Begutachtungsstelle daran hält (ebenso wie das Berufungsgericht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604 = juris Rn. 4; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.; sowie Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42 f.).

9

Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es ausgehend von diesen abstrakten Anforderungen auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Das kann ebenfalls unmittelbar aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entnommen werden, der anordnet, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Festlegung der zu klärenden Fragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen hat. Der Beibringungsanordnung muss sich - mit anderen Worten - zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Das verbietet zugleich eine generalisierende Aussage darüber, ob die Fahrerlaubnisbehörde stets bereits im Rahmen der Beibringungsanordnung genau die entsprechende(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV angeben muss. Eine Vorgabe, die für die Begutachtung maßgebliche Nummer der Anlage 4 zur FeV festzulegen, hat auch das Berufungsgericht nicht gemacht, sondern dies offengelassen. Ebenso wenig lässt sich von vornherein ausschließen, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage, selbst wenn sie nicht konkret ausformuliert ist, dennoch mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lassen kann, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat. Unter welchen Voraussetzungen das anzunehmen ist, bestimmt sich gleichermaßen nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten.

10

Bei einer Durchführung des vom Beklagten erstrebten Revisionsverfahrens wäre im Übrigen von den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen gewesen. Danach war dem Kläger hier selbst bei einer Gesamtschau der Beibringungsanordnung mit den Schreiben an die in Aussicht genommenen Gutachter und unter Berücksichtigung des dort mitgeteilten Sachverhalts nicht ohne Weiteres erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel durch die Begutachtung aufklären wollte. Insoweit verhält es sich hier anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 - (juris Rn. 37 f.) zugrunde lag, und auf den sich der Beklagte daher in der Beschwerde zu Unrecht beruft, um eine „Divergenz“ zu dessen Rechtsprechung darzulegen. Festgestellt hat das Berufungsgericht darüber hinaus, dass es dem Beklagten unschwer möglich gewesen wäre, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung auf die aus seiner Sicht tatsächlich klärungsbedürftigen Fahreignungsmängel - neurologische oder psychische Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der Anlage 4 zur FeV - einzuschränken.

11

Ansonsten hat sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weitgehend darin erschöpft, dass der Beklagte in der Art einer Revisionsbegründung dargelegt hat, weshalb aus seiner Sicht die Fragestellung hinreichend konkret war und die Bewertung des Berufungsgerichts damit unzutreffend ist. Das wird den Anforderungen, die an die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind, nicht gerecht. Deshalb sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass das Argument des Beklagten, die dem Kläger in der Gutachtensanforderung vom 8. Februar 2010 mitgeteilte Fragestellung entspreche der aktuellen Erlasslage (Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden Württemberg zur Einführung des neuen Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts vom 22. Dezember 1998) und den von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen in den Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (3. Aufl. 2013) aufgeführten „Musterfragen“, aus mehreren Gründen nicht verfängt. Zum einen wird in der Beschwerdebegründung die dem Kläger in der Beibringungsanordnung vom 8. Februar 2010 mitgeteilte Fragestellung nicht zutreffend wiedergegeben; sie lautete (lediglich) wie folgt: „... ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bei Ihnen eine Erkrankung vorliegt, die die Kraftfahreignung ggf. einschränkt oder sogar ausschließt“. Außerdem wird in diesem Schreiben als Rechtsgrundlage für die Anforderung des fachärztlichen Gutachtens keineswegs nur § 11 FeV aufgeführt; genannt werden dort zusätzlich noch § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) sowie § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel). Damit ist zugleich der Hinweis in der Beschwerdebegründung nicht tragfähig, die im Schreiben angegebene Rechtsgrundlage habe zu der vom Berufungsgericht vermissten Eingrenzung der Fragestellung geführt. Im Übrigen hat die Beschwerde den Umstand außer Acht gelassen, dass sich sowohl die im genannten Erlass als auch in den „Begutachtungsleitlinien“ formulierten Fragestellungen nicht als feste Vorgaben, sondern ausdrücklich nur als Empfehlungen verstehen (vgl. Nr. 2.6 des Erlasses: „Empfehlung für die behördlichen Fragestellungen im ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten nach § 11 Abs. 6 FeV“ sowie S. 58 der „Beurteilungskriterien“: „Empfehlung für einen einheitlichen Katalog von Fragestellungen“). Abgesehen davon sehen auch diese Empfehlungen im Zusammenhang mit der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV nach dem Wort „Erkrankung“ einen Klammerzusatz vor, so dass offensichtlich konkretisierende Hinweise zu den in Betracht kommenden Krankheiten gemacht werden sollen (zweifelnd, ob die „Musterfragen“ den Anforderungen an eine hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsthemas genügen auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42).

12

Ebenso wenig kann sich der Beklagte gegenüber dem Berufungsgericht auf den in der Beschwerde angeführten Aufsatz von Geiger (ZVS 2013, 260 ff.) stützen. Diesem Aufsatz kann nicht die Auffassung entnommen werden, dass den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV mit der Benennung der Fachrichtung des als Gutachter einzuschaltenden Facharztes Genüge getan ist. Zwar heißt es dort, dass es, soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordne, die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung grundsätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des Arztes fordere, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen könne. Doch wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass es zur Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung gehöre, dass dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die konkrete Fragestellung mitgeteilt werde (Geiger, ZVS 2013, 260 <261>). Dabei geht der Autor davon aus, dass es nicht genüge, undifferenziert nach dem Vorliegen von Krankheiten oder Mängeln nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV zu fragen. Vielmehr seien die Krankheit oder der Mangel genau zu benennen, wobei regelmäßig auf die Bezeichnung in der entsprechenden Anlage abzustellen sei (Geiger, ZVS 2013, 189).

13

c) Die dritte vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Konkretisierung der durch die Begutachtung zu klärenden Frage(n) des öffentlichen Gesundheitsdienstes bedienen darf, hätte sich nicht entscheidungserheblich gestellt; deshalb wäre ihre Beantwortung im Revisionsverfahren auch nicht zu erwarten gewesen. Auch diese Frage hätte somit nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geführt.

14

Die vom Beklagten im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme (Schriftsatz vom 13. November 2012 S. 4) zeigt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, er sei davon ausgegangen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder der Anlage 4 Nummern 6 (Krankheiten des Nervensystems) und 7 zur FeV (Psychische - geistige - Störungen) zu beschränken habe. Der Beklagte war danach - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat (UA S. 18) - zu einer Eingrenzung des Untersuchungsauftrags auch ohne eine Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, gegen die er nun unter anderem datenschutzrechtliche Bedenken geltend macht, in der Lage und hätte dem Kläger diese konkretisierte Fragestellung damit auch in der Beibringungsanordnung mitteilen können und - ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dessen mangelnden Erkenntnismöglichkeiten - auch mitteilen müssen. Eine weitergehende Eingrenzung des Gutachtenauftrags auf Unternummern der Anlage 4 zur FeV, zu der sich der Beklagte nach seinem Vortrag nicht in der Lage gesehen hat, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht für notwendig erachtet.

15

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.