Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 1 K 16.2131

bei uns veröffentlicht am14.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 914/3 Gemarkung …, das von Süden an die Kreisstraße ... grenzt. Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindliche Bebauung entlang der Kreisstraße, zu der das Grundstück der Kläger gehört, ragt spornartig in den Außenbereich hinein. Nordwestlich des Anwesens der Kläger und jenseits der Kreisstraße befinden sich u.a. die Vorhabensgrundstücke FlNr. 621, 627 und 628, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ der Beigeladenen zu 2. liegen. Westlich hiervon schließen sich die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Gewerbegebiet … II“ und „Gewerbegebiet …“ an. Bezüglich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anhängig (1 N 15.840), über das noch nicht entschieden ist.

Unter dem 20. April 2015 beantragte die Beigeladene zu 1. eine Baugenehmigung für den „Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei und deren zugehörige Logistikhalle, Büros, Bewirtungsraum und einem Getränkeladen (…)“ auf den Grundstücken FlNrn. 621, 627 und 628. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist die Errichtung einer etwa 40 m x 75 m großen Halle (Firsthöhe 11,40 m) mit Stellplätzen geplant. Die Halle ist in drei Abschnitte gegliedert. Im südöstlichen, den Klägern zugewandten Teil befindet sich der Fertigungsbereich der Firma B... GmbH, in dem mittels Metallbearbeitungsmaschinen Brauereianlagen hergestellt werden sollen. Im nordwestlichen und im mittleren Teil soll durch die Firma C... GmbH eine kleine Brauerei mit Flaschenabfüllanlage und Bewirtungsraum sowie ein Getränkeladen betrieben werden; an der Nordost-Seite sind im Wesentlichen Kühlräume und Büros angeordnet. Dem Bauantrag lagen u.a. eine Betriebsbeschreibung vom 30. April 2015 sowie eine Lärmprognose der S... GmbH vom 22. April 2015 zu Grunde. Das Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück FlNr. 914/3 ist von dem Bauvorhaben ca. 155 m Luftlinie entfernt.

Gegen die der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 12. Mai 2015 erteilte Baugenehmigung erhob der Bevollmächtigte der Kläger für eine andere Mandantschaft, deren Wohnanwesen FlNr. 913/6 sich zwei Grundstücke weiter westlich vom Wohnanwesen der Kläger befindet, am 11. Juni 2015 Nachbarklage zum Verwaltungsgericht München (siehe Parallelverfahren M 1 K 15.2408).

In der Klagebegründung des Parallelverfahrens wird unter Berufung auf gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigenbüros M... AG vom 22. April 2015 und vom 23. September 2015 u.a. ausgeführt, dass die der Baugenehmigung zu Grunde liegende immissionsschutzfachliche Beurteilung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Schon die Annahme des Lärmschutzniveaus eines Mischgebiets sei unzutreffend. Das gegenständliche Anwesen liege im unbeplanten Innenbereich in einem reinen Wohngebiet und könne deshalb die Einhaltung besserer Immissionsschutzwerte als die eines Mischgebiets beanspruchen. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück würden nicht berücksichtigt. Wesentliche Lärmquellen seien nicht im zutreffenden Umfang erfasst worden, nämlich die betriebsbedingten Fahrbewegungen von PKWs und LKWs, der Gabelstaplerbetrieb, Lärm beim Abholen und beim Austausch der Wertstoffbehälter usw. Es sei auch ein zu niedriger Impulshaltigkeitszuschlag bei den Verkehrsgeräuschen angenommen worden. Bei der Erarbeitung der Geräuschkontingente für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet … III“ seien wesentliche Fehler gemacht worden, insbesondere die Vorbelastungen durch das benachbarte „Gewerbegebiet … II“ und durch die südlich gelegenen Sport- und Schulnutzungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Auflagen zum Immissionsschutz nicht hinreichend bestimmt.

Zur weiteren Begründung der Klage im Parallelverfahren nimmt der Bevollmächtigte Bezug auf seine Ausführungen zu dem Antrag der Beigeladenen zu 1. nach § 80 Abs. 7 VwGO im Eilverfahren M 1 S7 16.3394 und 1 CS 16.2051 im Parallelverfahren.

Der Beklagte trat diesem Vorbringen im Parallelverfahren entgegen.

Das Schutzniveau sei zutreffend bestimmt worden. Der fragliche Bereich, in dem das Anwesen der Klagepartei liege, sei in Übereinstimmung mit der Obersten Baubehörde als im Außenbereich liegend eingestuft worden. Selbst wenn man aber von einer Innenbereichslage ausgehe, komme wegen der unmittelbaren Lage des fraglichen Bereichs an den beiden Kreisstraßen ... und ..., wegen seiner Randlage zu intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen und auch wegen der in der Nachbarschaft befindlichen, seit längerer Zeit bestehenden Gewerbegebiete „… II“ und „…“ keinesfalls das Schutzniveau eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets in Betracht. Die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Lärmschutzprognosen hätten sehr wohl sämtliche Lärmquellen berücksichtigt, die gerügten Fehler in den Prognosen lägen nicht vor.

Auf Antrag des Bevollmächtigten der Klagepartei im Parallelverfahren vom 26. Oktober 2015 hin hat das Gericht mit Beschluss vom 10. Februar 2016 im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 angeordnet (M 1 SN 15.4734), weil der Baugenehmigungsbescheid vom 12. Mai 2015 in Ermangelung einer ausreichenden Beschreibung des Betriebsumfangs und -ablaufs voraussichtlich zu unbestimmt sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klagepartei durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt werde.

Der Beklagte modifizierte mit Bescheid vom 29. März 2016 „zur Konkretisierung und Ergänzung des Baugenehmigungsbescheids“ den Bescheid vom 12. Mai 2015 in seinen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Ergänzungsbescheid). Dem lagen die Fortschreibungen der Betriebsbeschreibung, des Freiflächenplans 2 und des Aufstellungsplans für Maschinen, jeweils vom 10. März 2016, sowie eine aktualisierte schalltechnische Untersuchung der S... GmbH vom 16. März 2016 zu Grunde.

Am .... Mai 2016 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München.

Er beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 12. Mai 2015 und 29. März 2016 aufzuheben.

In der Klagebegründung vom … Januar 2017 nimmt der Bevollmächtigte der Kläger Bezug auf das Parallelverfahren (M 1 K 15.2408) und macht den gesamten Vortrag in jenem Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die beiden Verfahren seien inhaltlich nahezu identisch, weil sich beide gegen dasselbe Nachbarbauvorhaben der Beigeladenen zu 1. richteten und beide Immissionsorte der benachbarten Klageparteien ähnlich seien. Ebenfalls vollinhaltlichen Bezug wird auf das Eilverfahren M 1 S7 16.3394 zum Parallelverfahren genommen.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. sowie der Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klage schon unzulässig sei. Durch den Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 sei nur eine Teilrücknahme der den Klägern gegenüber zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftigen Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 erfolgt. Die Teilrücknahme bewirke keine Durchbrechung der gegenüber den Klägern bereits eingetretenen Bestandskraft.

Ansonsten verweisen der Beklagte und die Beigeladenen im Wesentlichen auf den Vortrag im Parallelverfahren. Durch den Ergänzungsbescheid seien die gerügten Bestimmtheitsmängel der Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 geheilt worden. Auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen seien eingehalten, wie sich aus der dem Ergänzungsbescheid zu Grunde liegenden aktualisierten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros S... GmbH vom 16. März 2016 ergebe. Weiter werde im Hinblick auf die Belastung durch den Zu- und Abgangsverkehr klargestellt, dass dieser von Norden her abgewickelt werde, nämlich über den vom Anwesen der Klagepartei weiter entfernten nördlichen Abschnitt der Straße „…“ im Bereich von FlNr. 627, und nicht aus südlicher Richtung. Dies entspreche der am 19. Januar 2015 beschlossenen und am 8. April 2016 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde über das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ unter gleichzeitiger 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … II“.

Am 20. April 2016 fand die erste mündliche Verhandlung in der Parallelsache statt; auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Im Nachgang zur ersten mündlichen Verhandlung in der Parallelsache legte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. zusätzliche Erläuterungen der S... GmbH vom 22. April 2016 zu ihrer schalltechnischen Untersuchung vom 16. März 2016 vor. Darin wird zur angenommenen Prognose eines Halleninnenpegels von 85 dB(A) Stellung genommen. Außerdem wird ausgeführt, dass selbst bei einer Einstufung des gegenständlichen Anwesens als in einem allgemeinen Wohngebiet liegend die Immissionswerte der TA Lärm nicht nur eingehalten, sondern sogar um 6 dB(A) unterschritten würden.

Auf den Antrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom 4. April 2016 im Parallelverfahren änderte die Kammer mit Beschluss vom 27. Mai 2016 auf das Anerkenntnis der Klagepartei hin den Beschluss vom 10. Februar 2016 und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 nunmehr insoweit ab, als er die Errichtung des Vorhabens und die Baufertigstellung betraf (M 1 S7 16.1570). Was den Betrieb des Vorhabens anging, nahm die Beigeladene zu 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss vom 10. Februar 2016 zunächst weiter hin.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2016 suchte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erneut um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht im Parallelverfahren nach und beantragte, unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 10. Februar 2016 den Antrag der Klagepartei im Parallelverfahren nunmehr auch insoweit - und damit restlos - abzulehnen, als er die Inbetriebnahme des Vorhabens betrifft.

Zur Begründung dieses Eilantrags führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. im Wesentlichen aus, diese habe mit Schreiben vom 29. Juli 2016 gegenüber dem Beklagten unwiderruflich erklärt, die Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 lediglich nach Maßgabe verschiedener Einschränkungen im betrieblichen Ablauf zu nutzen; dabei sei klargestellt worden, dass diese Erklärung einen teilweisen Verzicht auf den Inhalt der Baugenehmigung darstelle (Verzichtserklärung vom 29.7.2016). Der Teilverzicht auf Inhalte der baurechtlichen Bescheide führe auf dem Wohngrundstück der Klagepartei des Parallelverfahrens zur Einhaltung des Immissionsrichtwerts „Tag“ für allgemeine Wohngebiete auch in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit.

Die Klagepartei des Parallelverfahrens wandte sich gegen den Eilantrag der Beigeladenen zu 1. Durch die formlose Erklärung gegenüber dem Beklagten vom 29. Juli 2016 entstehe für sie keine günstigere Situation, insbesondere werde damit der Baugenehmigungsbescheid nicht abgeändert oder inhaltlich verändert. Diese Erklärung sei vielmehr als neuer Bauantrag, möglicherweise auch als Tektur zu werten. Die Beigeladene zu 1. versuche auf diese Weise, ein anderes, verändertes Bauvorhaben mit einem zeitlich veränderten Lieferverkehr, PKW-Verkehr sowie Änderungen bei der Benutzung der Abfallcontainer darzustellen. Die bisherige Lärmbewertung durch den Beklagten und die Beigeladene zu 1. sei fehlerhaft und unterschätze die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen erheblich. Falsch und bisher nicht nachvollziehbar sei ein Halleninnenpegel von 85 dB(A) angesetzt worden. Es sei keine „worst-case-Betrachtung“ angestellt worden. Es werde bestritten und sei unglaubhaft, dass von vergleichbaren Projekten zahlreiche Messwerte von Halleninnenpegeln vorlägen. Auch sei die Bewertung des Lärms, der dadurch entstehe, dass das Hallengebäude entlang der Süd-, Ost- und Nordseite umfahren werden könne, wie sich bei Betrachtung der Pläne in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 herausgestellt habe, bisher nicht hinreichend in der Lärmprognose berücksichtigt worden. Es bestehe weiterhin die begründete Befürchtung, dass entgegen den Bekundungen der Beigeladenen zu 1. doch eine Zufahrt von Südosten entstehen solle. Zudem mangele es daran, dass die Lärmvorbelastung, die am Grundstück der Klagepartei bestehe, nicht hinreichend bei der Festlegung der Lärmgrenzwerte berücksichtigt worden sei. Auch handle es sich hinsichtlich der Geräuschquellen an den Wertstoffcontainern nicht um eine „worst-case-Betrachtung“. Insbesondere fehle es am Ansatz von Kühlaggregaten, mit denen zumindest ein Teil der LKW ausgestattet sei. Zudem sei der Maschinenaufstellplan weiterhin unbestimmt und lasse eine konkrete Ermittlung und Bewertung des Lärms nicht zu; auch die Auflage, Türen, Tore und Lüftungsklappen nicht länger als vier Stunden am Tag offen stehen zu lassen, sei unbestimmt und nicht vollziehbar. Die Zahl der PKW-Stellplätze sei zu niedrig angesetzt worden, da weit mehr Mitarbeiter beschäftigt würden und zudem Besucher von Brauereiführungen sowie sonstige Gäste dabei nicht berücksichtigt seien. Auch sei der Lärmpegel für die Gastronomie und der dazugehörige Personenkreis nicht zutreffend ermittelt worden. Die Lärmprognose unterschätze den durch das Bauvorhaben entstehenden Lärm auch deshalb, weil im Gutachten lediglich die Einsatzdauer der Gabelstapler im Südosten mit 30 Minuten pro Tag berücksichtigt worden sei. Dies sei unzureichend. Schließlich sei nicht plausibel dargelegt, dass es am Anwesen der Klagepartei nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch das Brauereivorhaben komme. Ein Geruchsgutachten sei zwingend erforderlich.

Mit weiterem Schriftsatz vom … August 2016 wiederholte und vertiefte die Klagepartei im Parallelverfahren ihr Vorbringen im Eilverfahren. Sie legte eine schalltechnische Stellungnahme der M... AG vom 12. Mai 2016 sowie eine schalltechnische Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern zu einem anderen Vorhaben vom 21. Februar 2008 und verschiedene Fotos vor.

Die Beigeladene zu 1. legte im Eilverfahren zum Parallelverfahren eine weitere schalltechnische Stellungnahme der S... GmbH vom 30. August 2016 vor.

Mit Beschluss vom 7. September 2016 gab das Gericht dem zweiten Abänderungsantrag der Beigeladenen zu 1. im Parallelverfahren statt (M 1 S7 16.3394). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen von der Klagepartei des Parallelverfahrens erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2017 zurück (1 CS 16.2051).

Mit Schriftsatz vom 6. März 2017 legte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. den Messbericht der Firma S... GmbH zu der zwischen dem 30. Januar 2017 und dem 6. Februar 2017 stattgefundenen und von den Nebenbestimmungen der Baugenehmigungen geforderten messtechnischen Bestimmung des Halleninnenpegels vom 20. Februar 2017 vor.

Die zweite mündliche Verhandlung in der Parallelsache und die erste mündliche Verhandlung im vorliegenden Klageverfahren fand am 14. März 2017 statt, in der insbesondere auch der Ablauf der Halleninnenpegelmessung besprochen wurde; auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch auf die des Parallelverfahrens M 1 K 15.2408 und der zugehörigen Eilverfahren M 1 SN 15.4734, M 1 S7 16.1570 und M 1 S7 16.3394, verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist unzulässig (Nr. 1). Im Übrigen wäre sie auch unbegründet (Nr. 2).

1. Die Klage ist unzulässig.

Die Kläger haben den Ausgangsbescheid vom 12. Mai 2015 nicht fristgerecht angefochten (Buchst. a), weswegen die aus dem Ausgangsbescheid vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 29. März 2016 bestehende Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben Bestandskraft erlangt hat und einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglich ist (Buchst. b).

a) Der Baugenehmigungsbescheid vom 12. Mai 2015 wurde an die im Baugenehmigungsverfahren beteiligten Nachbarn nicht individuell, sondern über den Weg der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 BayBO zugestellt (siehe Bl. 338 der Bauakte). Der in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO bestimmte Inhalt des Bescheids wurde im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landratsamts, dem Traunsteiner Tagblatt, am 20. Mai 2015 bekannt gemacht (Bl. 356 der Bauakte). Mit diesem Tag gilt die Zustellung des Bescheids vom 12. Mai 2015 - unabhängig von einer Kenntnisnahme durch die Nachbarn - als bewirkt, Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO.

Innerhalb der am 20. Mai 2015 beginnenden und am Montag, den 22. Juni 2015 endenden Monatsfrist des § 74 VwGO für die Erhebung der Klage gegen den Bescheid wurde - unstreitig - Klage nicht erhoben. Klage gegen diesen Bescheid wurde erst am .... Mai 2016, also weit außerhalb der Monatsfrist, im Zusammenhang mit der Klage gegen den Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 erhoben. Der Erlass des Ergänzungsbescheides machte die fristgerechte Klage gegen den Erstbescheid nicht entbehrlich. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, hat der Ergänzungsbescheid den Erstbescheid nicht vollständig aufgehoben, sondern nur teilweise, nämlich nur in dessen Nebenbestimmungen zum Lärmschutz und den zu Grunde liegenden Bauunterlagen, ihn aber im Übrigen ausdrücklich unberührt gelassen. Der Erstbescheid blieb also im Umfang seiner Nichtmodifizierung durch den Ergänzungsbescheid nach wie vor bestehen. Insoweit musste er zur Hinderung seiner Bestandskraft innerhalb der Monatsfrist seit seiner Bekanntmachung mit Klage angegriffen werden, was nicht geschehen ist.

b) Infolge der nicht fristgerechten Anfechtung des Ursprungsbescheids vom 12. Mai 2015 ist dieser, soweit er nicht durch den Ergänzugsbesheid modifiziert (teilaufgehoben) wurde, gegenüber den Klägern bestandskräftig. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den modifizierenden Ergänzungsbescheid. Die beiden Bescheide sind in ihrem Regelungsgehalt untrennbar aufeinander bezogen. Seit dem Erlass des Ergänzungsbescheids gibt es nur noch eine nicht weiter teilbare, einheitliche Baugenehmigung für das streitbefangene Vorhaben, nämlich den Ursprungsbescheid vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 29. März 2016. Nur wenn beide Bescheide ordnungsgemäß angefochten sind, kann das Gericht in eine inhaltliche Kontrolle der baugenehmigungsrechtlichen Grundlage des Vorhabens eintreten.

2. Selbst wenn - wie nicht - die Klage zulässig wäre, wäre sie unbegründet.

Der Bescheid vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger werden durch das Vorhaben keinen unzumutbaren Lärm- oder sonstigen Belästigungen ausgesetzt.

Der Nachbarschutz von außerhalb der Grenzen des Plangebiets - hier des Bebauungsplangebiets „Gewerbegebiet … III“ - belegenen Grundstückseigentümern bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Bei Lärmimmissionen sind Maßstab für die danach hinzunehmenden Belästigungen § 22 BImSchG i.V.m. den Regelungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (statt aller König, Baurecht Bayern, 2015, Rn. 417 ff., 422 und 423).

Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 7. September 2016 (M 1 S7 16.3394) in der Parallelsache im Detail herausgearbeitet, dass nach summarischer Prüfung keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Beschluss bestätigt (B.v. 19.1.2017 - 1 CS 16.2051 - juris). Die Erwägungen in diesem Eilverfahren gelten in entsprechender Weise für die Kläger.

Die Feststellungen im Eilverfahren haben auch im Hauptsacheverfahren Bestand.

Die nunmehr zur vorsorglichen Absicherung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete in den werktäglichen Ruhezeiten während der Tagzeit (d. h. zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr) von 49 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der TA Lärm) mit Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 29. Juli 2016 bezüglich der Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 29. März 2016 (nebst Prozesserklärung vom 20. April 2016) gegenüber dem Beklagten verbindlich erklärten Betriebszeitenbegrenzungen für den Lieferverkehr, den Besucherverkehr mit Omnibussen und die Befüllung und Abholung von Wertstoffcontainern (Verzichtserklärung) schließen eine mögliche unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch Schallimmissionen aus. Ein Überschreiten der genannten Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm war bislang jedenfalls insoweit nicht ausreichend belastbar auszuschließen, als durch den Betrieb des streitbefangenen Vorhabens während der Tagzeit die Möglichkeit einer werktäglichen Richtwertüberschreitung nach Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der TA Lärm bestanden hat, unterstellt das Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück FlNr. 913/6 liege bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 BauNVO ( vgl. Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm). Durch die verbindliche Erklärung der Beigeladenen zu 1. vom 29. Juli 2016 kann sichergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 4 B 80/05 - juris Rn. 5), dass der Betrieb des streitbefangenen Vorhabens - soweit von ihm zwischen 6.00 und 7.00 Uhr sowie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr bislang die Gefahr von werktäglichen Richtwertüberschreitungen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ausgehen konnte - von der Beigeladenen zu 1. rechtsverbindlich so durchgeführt wird, dass diese Gefahr hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. Schalltechnische Stellungnahme der S... GmbH vom 16. März 2016 mit ergänzenden Erläuterungen vom 22. April, 8. Juli und 30. August 2016). Eine Beeinträchtigung der Kläger in Gestalt einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist von daher nicht mehr zu befürchten. Dies gilt, wie erwähnt, sogar unter der Annahme, dass das Grundstück der Kläger im Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Indes dürfte diese für die Kläger günstige Annahme nicht haltbar sein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Beschluss vom 19. Januar 2017 (1 CS 16.2051) ausgeführt, dass viel dafür spricht, dass dem Grundstück der Klagepartei im Parallelverfahren nicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zusteht, sondern dieses als Teil des Außenbereichs nur das Schutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 Buchst. c der TA Lärm beanspruchen könne. Dies ist auf das Grundstück der Kläger übertragbar. Unter Zugrundelegung des wohl realistischen Schutzniveaus eines Mischgebiets für das Anwesen der Kläger bestünde erst Recht kein Zweifel daran, dass sie keinen im Sinne der Vorgaben der TA Lärm unzumutbaren Immissionsbelastungen ausgesetzt sind.

Dieses immissionsschutzrechtliche Ergebnis wird getragen durch eine Vielzahl schalltechnischer Gutachten, insbesondere die Stellungnahme der S... GmbH vom 16. März 2016, die zusätzlichen Erläuterungen hierzu vom 22. April 2016 (insbesondere zum Halleninnenpegel) und den Bericht über die messtechnische Bestimmung des Halleninnenpegels vom 20. Februar 2017, sowie die Stellungnahme des Beklagten vom 30. August 2016. Der immissionsschutzrechtlichen und immissionsschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens liegen entgegen der Auffassung der Kläger keine falschen bzw. unrealistischen Annahmen oder methodische oder sonstige Fehler der Gutachten zu Grunde. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

a) Der Ansatz des Halleninnenpegels von 85 dB(A) als Maßstab für die Lärmentwicklung in der streitgegenständlichen Halle und als wichtige Einflussgröße für die nachbarliche Immissionsbelastung ist realitätsnah. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 hat die Höhe des Halleninnenpegels lediglich Auswirkungen auf einen Teil der an den Immissionsorten einwirkenden Geräuschquellen und deren Teilpegel an den Immissionsorten. Die von den Klägern in Bezug genommene schalltechnische Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21. Februar 2008, vorgelegt im Verfahren M 1 SN 16.3394, ist zu einem anderen Vorhaben erstellt worden; ihr kann keine grundsätzliche Aussage des Inhalts entnommen werden, dass der vorliegend zugrunde gelegte Halleninnenpegel zu niedrig wäre (siehe hierzu Stellungnahme der S... GmbH vom 30.8.2016, vorgelegt im Verfahren M 1 SN 16.3394, S. 2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene zu 1. sich zum Halleninnenpegel neben Erkenntnissen aus vergleichbaren Projekten auf die Auswertung „Handwerk und Wohnen“ des TÜV Rheinland sowie auf orientierende Kurzzeitmessungen des Halleninnenpegels in der bestehenden Produktionshalle stützt (zur Auswertung des TÜV Rheinland vgl. die Stellungnahme der S... GmbH vom 22.4.2016, vorgelegt im Verfahren M 1 SN 16.3394, S. 2). Hinzu kommt, dass Nummer 7 des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 in Ergänzung von Nummer II.3 des Ursprungbescheids vom 12. Mai 2015 anordnet, dass die mittleren Halleninnenpegel der Produktionshalle und im Bereich „Brauerei“ einen Wert von 85 dB(A) nicht überschreiten dürfen und dies innerhalb von sechs Monaten nach der Nutzungsaufnahme durch Abnahmemessungen zu belegen ist. Dadurch wird die Einhaltung des zu Grunde gelegten Pegels vollziehbar sichergestellt. Die Abnahmemessung bei Echtbetrieb hat bereits stattgefunden. Nach dem Bericht der S... GmbH vom 20. Februar 2017 haben die zwischen dem 30. Januar 2017 und dem 6. Februar 2017 durchgeführten Messungen ergeben, dass der festgelegte Halleninnenpegel von 85 dB(A) selbst bei einer theoretischen Arbeitsdauer von 16 Stunden und durchgehendem Vollbetrieb in beiden Hallenabschnitten mit großer Sicherheit eingehalten ist. Die Messungen waren in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 Gegenstand der ausführlichen Erörterung mit den Gutachtern und den Beteiligten. Zweifel am Ergebnis der Messungen ergaben sich nicht.

b) Auch der Vortrag der Kläger zur - aus ihrer Sicht unzureichenden - Berücksichtigung von Fahrgeräuschen durch andere bzw. zusätzliche Fahrwege von (Liefer-)Verkehr auf dem Betriebsgelände führt nicht weiter. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom 16. März 2016 (vgl. dort insbesondere Abb. 3) ist eine Umfahrung des Betriebsgeländes ausreichend berücksichtigt; dies wird vom Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts in seiner Stellungnahme vom 23. August 2016 (dort Seite 2) sowie von der S... GmbH in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2016 (dort Seite 4 f.) nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Zufahrt zum Betriebsgelände über die A... Straße ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. insbesondere den genehmigten Lageplan und Freiflächenplan).

c) Soweit eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Vorbelastungen durch Sportanlagen gerügt wird, ist dem bereits von Rechts wegen nicht zu folgen. Nach Nr. 2.4 der TA Lärm ist Vorbelastung die Belastung eines Orts mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Nach Nr. 1 Abs. 2 Hs. 2 Buchst. a der TA Lärm unterfallen Sportanlagen, die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zu beurteilen sind, nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm. Mit Blick auf Nr. 1 Satz 1 Hs. 1 der TA Lärm gilt gleiches auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht Nr. 7.4 der TA Lärm eingreift. Danach stellen Sportanlagen- und anlagenunabhängiger Verkehrslärm grundsätzlich keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar. Dies ist dem segmentierenden Regelungssystem des Lärmschutzes in der deutschen Rechtsordnung geschuldet, wonach Anlagenlärm nur nach der TA Lärm bestimmt und beurteilt wird, während für Lärm aus sonstigen spezifischen Quellen ausschließlich das jeweilige spezielle Regelwerk Anwendung findet (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV, 18. BImSchV usw.) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) überschreitende, die Gesundheit gefährdende Lärmbelastung, einschließlich der Vorbelastung und des zu erwartenden anlagenbezogenen Lärms, durch einen Dauerschallpegel von 70 dB(A)/tags oder 60 dB(A)/nachts als Folge des Vorhabens bestehen nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. vom 13.5.2009 - 9 A 72/07 - NVwZ 2009, 1498).

Nachdem die Geräuschimmissionen sogar den Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1. Buchst. d der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete für den Tag um mehr als 6 dB(A) unterschreiten, bedurfte es einer Bestimmung der Vorbelastung gemäß Nr. 3.2.1 Unterabs. 2 und 6 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.2 Buchst. c der TA Lärm nicht.

d) Auch eine unzumutbare Belastung der Kläger durch Einzelereignisse im Rahmen des Verkehrs mit LKW auf dem Betriebsgrundstück ist nicht zu besorgen. Die Geräusche, die von Motorstarts, Türenschlagen, Betriebsbremsen u.ä. der LKWs hervorgerufen werden, sind bei der Berechnung der Beurteilungspegel nach dem Inhalt der Gutachten ausreichend berücksichtigt worden (vgl. schalltechnische Beurteilung der S... GmbH vom 16.3.2016, Seite 23 ff. und Seite 37, sowie Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz des Landratsamts vom 23.8.2016, Seite 2, namentlich unter Verweis auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgelände von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie - HLUG, 2005). Dabei berücksichtigt die Berechnung vom 16. März 2016 insbesondere auch kurzzeitige Geräuschspitzen sowohl bei den Fahrwegen als auch beim Rangieren (vgl. Seite 25 f.), indem sie entsprechend dem Bericht des HLUG 2005 (dort Seite 16) hierfür den höchsten für Einzelereignisse vorgesehenen Schallleistungspegel von 108 dB(A) für Betriebsbremsen in Ansatz bringt. Hierauf bezieht sich auch die Aussage der S... GmbH in der schalltechnischen Beurteilung vom 16. März 2016 (dort Seite 37), wonach „die LKW-Geräusche Motorstarten, Türenschlagen, Betriebsbremse usw. (…) bereits in den Emissionsansätzen für die LKW-Fahrwege und insbesondere für das Rangieren mit abgedeckt“ sind. Zudem weisen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. übereinstimmend zutreffend darauf hin, dass nach der Betriebsbeschreibung in der Fassung ihrer Fortschreibung vom 10. März 2016 ein Betrieb von LKW mit Kühlaggregaten weder vorgesehen ist noch für den genehmigten Betrieb üblich wäre.

e) Auch die Regelungen der Baugenehmigung zur Anordnung von Maschinen in der Werkhalle sowie über die Öffnung von Türen, Toren und Lüftungsklappen in den Lichtbändern sind sachgerecht und begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 regelt unter Nummer 5 in Ergänzung von Nummer II.3.d des Ausgangsbescheids vom 12. Mai 2015 zum einen, dass Türen, Tore und Lüftungsklappen in den Lichtbändern pro Tag nicht länger als vier Stunden offen stehen dürfen und zum anderen, dass die Einhaltung dieser Vorgabe durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen ist. Diese Nebenbestimmung ist ausreichend bestimmt und zudem auch vollziehbar (so auch BayVGH, B.v. 19.1.2017 - 1 CS 16.2051 - juris Rn. 7). Die Einsatzorte der mobilen Maschinen sind zum anderen bereits nach der Natur der Sache ihres Einsatzzwecks nicht vorab bestimmbar. Im Übrigen sind diese Regelungen geeignet, die Beschränkung der Immissionsbelastung auf ein für die Kläger nach der TA Lärm zumutbares Maß zu gewährleisten (siehe oben vor Buchst. a).

f) Auch hinsichtlich der von der S... GmbH in Ansatz gebrachten Anzahl der PKW-Bewegungen sowie bezüglich der sonstigen Fahrbewegungen durch Omnibusse und LKW ist nichts zu erinnern. Nachvollziehbar wird in der Stellungnahme vom 30. August 2016 darauf hingewiesen, dass die Zahl von 700 PKW-Bewegungen werktäglich ausreichend konservativ gewählt ist, um den Fahrverkehr, der von 120 Mitarbeitern und Besuchern der Schaubrauerei mit Bewirtungsraum und Getränkeladen voraussichtlich ausgelöst wird, zu erfassen. Dies entspricht auch der schalltechnischen Beurteilung vom 16. März 2016, die auf den Seiten 28 ff. entsprechende Berechnungen enthält und sich dabei auf die „Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt in der aktuellen Fassung ihrer 6. Auflage vom August 2007 bezieht. Der Stellplatzberechnung (vgl. Blatt 280 der Bauakten), die im Übrigen nicht als solche, sondern nur im Rahmen des damit zu erwartenden lärmträchtigen An- und Abfahrtsverkehrs nachbarrechtlich relevant ist, hat der Bevollmächtigte der Kläger ebenfalls keine substantiierten Einwendungen, sondern lediglich seine eigenen nicht näher belegten Hypothesen entgegengesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich der Geräuschemissionen, die von der Schaubrauerei mit Bewirtungsraum und Getränkeladen ausgehen. Die schalltechnische Begutachtung vom 16. März 2016 erfasst diese auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung vom 10. März 2016, ohne dass hiergegen etwas zu erinnern ist (vgl. Seite 31 f.).

g) Schließlich ist auch gegen die schalltechnische Beurteilung sowohl hinsichtlich des Betriebs der Gabelstapler als auch der Container nichts zu erinnern. Sie berücksichtigt sowohl die relevanten Geräuschquellen an den Containern als auch den Betrieb des Gabelstaplers im Freien in der Weise, wie es die Betriebsbeschreibung vom 10. März 2016 vorsieht (vgl. Seite 32 ff. der schalltechnischen Beurteilung vom 16.3.2016 i.V.m. Seite 8 der Betriebsbeschreibung vom 10.3.2016 hinsichtlich der Container, Seite 27 ff. der schalltechnischen Beurteilung vom 16.3.2016 i.V.m. Seite 17 zum Betrieb von Gabelstaplern im Freien). Nachvollziehbar weist der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 (dort Seite 2) darauf hin, dass die Annahme eines 30-minütigen Gabelstaplereinsatzes an der Südostfassade im Lichte der Betriebsbeschreibung nicht zu knapp bemessen ist und es sich auch insoweit um eine „worst-case-Betrachtung“ handelt.

h) Endlich ist auch nicht davon auszugehen, dass das Anwesen der Kläger im Sinne des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbaren Geruchseinwirkungen ausgesetzt wird. Insoweit wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen in den Stellungnahmen des Beklagten vom 14. April 2016 und vom 30. August 2016 (dort Seite 3 unter Nummer VI) Bezug genommen. Dem hatten die Kläger nichts Substantiiertes entgegenzusetzen; ein gerichtlich beauftragtes Geruchsgutachten war nicht veranlasst.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen eigene Sachanträge gestellt und sich daher in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben haben, entspricht es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten den Klägern - gesamtschuldnerisch - aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 1 K 16.2131

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 1 K 16.2131

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 1 K 16.2131 zitiert 21 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2017 - 1 CS 16.2051

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 1 K 15.2408

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2016 - M 1 SN 15.4734

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 (M 1 K 15.2408) gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2) t

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Nov. 2010 - 9 A 72/07

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Tenor Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 18.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 28.053,79 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 9
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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 1 K 15.2408

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vor

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 913/6 Gemarkung …, das von Süden an die Kreisstraße ... grenzt. Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindliche Bebauung entlang der Kreisstraße, zu der das Grundstück der Klägerin gehört, ragt spornartig in den Außenbereich hinein. Nordwestlich des Anwesens der Klägerin und jenseits der Kreisstraße befinden sich u.a. die Vorhabensgrundstücke FlNr. 621, 627 und 628, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ der Beigeladenen zu 2. liegen. Westlich hiervon schließen sich die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Gewerbegebiet … II“ und „Gewerbegebiet …“ an. Bezüglich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anhängig (1 N 15.840), über das noch nicht entschieden ist.

Unter dem 20. April 2015 beantragte die Beigeladene zu 1. eine Baugenehmigung für den „Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei und deren zugehörige Logistikhalle, Büros, Bewirtungsraum und einem Getränkeladen (…)“ auf den Grundstücken FlNrn. 621, 627 und 628. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist die Errichtung einer etwa 40 m x 75 m großen Halle (Firsthöhe 11,40 m) mit Stellplätzen geplant. Die Halle ist in drei Abschnitte gegliedert. Im südöstlichen, der Klägerin zugewandten Teil befindet sich der Fertigungsbereich der Firma B... GmbH, in dem mittels Metallbearbeitungsmaschinen Brauereianlagen hergestellt werden sollen. Im nordwestlichen und im mittleren Teil soll durch die Firma C... GmbH eine kleine Brauerei mit Flaschenabfüllanlage und Bewirtungsraum sowie ein Getränkeladen betrieben werden; an der Nordost-Seite sind im Wesentlichen Kühlräume und Büros angeordnet. Dem Bauantrag lagen u.a. eine Betriebsbeschreibung vom 30. April 2015 sowie eine Lärmprognose der S... GmbH vom 22. April 2015 zu Grunde. Das Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 913/6 ist von dem Bauvorhaben ca. 135 m Luftlinie entfernt.

Gegen die der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 12. Mai 2015 erteilte Baugenehmigung erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am … Juni 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München, zunächst mit dem Antrag, die Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 aufzuheben. Die Klägerin werde durch die Baugenehmigung in ihren nachbarlichen Rechten verletzt, insbesondere unzumutbaren Geräusch- und Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

In der Klagebegründung wird unter Berufung auf gutachterliche Stellungnahmen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigenbüros M... AG vom 22. April 2015 und vom 23. September 2015 u.a. ausgeführt, dass die der Baugenehmigung zu Grunde liegende immissionsfachliche Beurteilung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Schon die Annahme des Lärmschutzniveaus eines Mischgebiets sei unzutreffend. Das Anwesen der Klägerin liege im unbeplanten Innenbereich in einem reinen Wohngebiet und könne deshalb die Einhaltung besserer Immissionsschutzwerte als die eines Mischgebiets beanspruchen. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück würden nicht berücksichtigt. Wesentliche Lärmquellen seien nicht im zutreffenden Umfang erfasst worden, nämlich die betriebsbedingten Fahrbewegungen von PKWs und LKWs, der Gabelstaplerbetrieb, Lärm beim Abholen und beim Austausch der Wertstoffbehälter usw. Es sei auch ein zu niedriger Impulshaltigkeitszuschlag bei den Verkehrsgeräuschen angenommen worden. Bei der Erarbeitung der Geräuschkontingente für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet … III“ seien wesentliche Fehler gemacht worden, insbesondere die Vorbelastungen durch das benachbarte „Gewerbegebiet … II“ und durch die südlich gelegenen Sport- und Schulnutzungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Auflagen zum Immissionsschutz nicht hinreichend bestimmt.

Zur weiteren Begründung der Klage nimmt der Klägerinbevollmächtigte Bezug auf seine Ausführungen zu dem Antrag der Beigeladenen zu 1. nach § 80 Abs. 7 VwGO (M 1 S7 16.3394 und 1 CS 16.2051).

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Schutzniveau sei zutreffend bestimmt worden. Der fragliche Bereich, in dem das Anwesen der Klägerin liege, sei in Übereinstimmung mit der Obersten Baubehörde als im Außenbereich liegend eingestuft worden. Selbst wenn man aber von einer Innenbereichslage ausgehe, komme wegen der unmittelbaren Lage des fraglichen Bereichs an den beiden Kreisstraßen ... und ..., wegen seiner Randlage zu intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen und auch wegen der in der Nachbarschaft befindlichen, seit längerer Zeit bestehenden Gewerbegebiete „… II“ und „…“ keinesfalls das Schutzniveau eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets in Betracht. Die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Lärmschutzprognosen hätten sehr wohl sämtliche Lärmquellen berücksichtigt, die von der Klägerin gerügten Fehler in den Prognosen lägen nicht vor.

Auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin vom … Oktober 2015 hin hat das Gericht mit Beschluss vom 10. Februar 2016 im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 angeordnet (M 1 SN 15.4734), weil der Baugenehmigungsbescheid vom 12. Mai 2015 in Ermangelung einer ausreichenden Beschreibung des Betriebsumfangs und -ablaufs voraussichtlich zu unbestimmt sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt werde.

Der Beklagte modifizierte mit Bescheid vom 29. März 2016 „zur Konkretisierung und Ergänzung des Baugenehmigungsbescheids“ den Bescheid vom 12. Mai 2015 in seinen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Ergänzungsbescheid). Dem lagen die Fortschreibungen der Betriebsbeschreibung, des Freiflächenplans 2 und des Aufstellungsplans für Maschinen, jeweils vom 10. März 2016, sowie eine aktualisierte schalltechnische Untersuchung der S... GmbH vom 16. März 2016 zu Grunde.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch den Ergänzungsbescheid seien die gerügten Bestimmtheitsmängel der Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 geheilt worden. Auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen seien eingehalten, wie sich aus der dem Ergänzungsbescheid zu Grunde liegenden aktualisierten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros S... GmbH vom 16. März 2016 ergebe. Weiter werde im Hinblick auf die Belastung durch den Zu- und Abgangsverkehr klargestellt, dass dieser von Norden her abgewickelt werde, nämlich über den vom Anwesen der Klägerin weiter entfernten nördlichen Abschnitt der Straße „…“ im Bereich von FlNr. 627, und nicht aus südlicher Richtung. Dies entspreche der am 19. Januar 2015 beschlossenen und am 8. April 2016 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde über das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ unter gleichzeitiger 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … II“.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2016 machte der Beklagte weitere Ausführungen zu der durch den Ergänzungsbescheid geänderten tatsächlichen und rechtlichen Lage und nahm auch zu den vom Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen Stellung. Auch insoweit seien unzumutbare Belastungen für die Klägerin ausgeschlossen.

Am 20. April 2016 fand die erste mündliche Verhandlung statt; auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Im Nachgang zur ersten mündlichen Verhandlung legte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. zusätzliche Erläuterungen der S... GmbH vom 22. April 2016 zu ihrer schalltechnischen Untersuchung vom 16. März 2016 vor. Darin wird zur angenommenen Prognose eines Halleninnenpegels von 85 dB(A) Stellung genommen. Außerdem wird ausgeführt, dass selbst bei einer Einstufung des Anwesens der Klägerin als in einem allgemeinen Wohngebiet liegend die Immissionswerte der TA Lärm nicht nur eingehalten, sondern sogar um 6 dB(A) unterschritten würden.

Auf den Antrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom 4. April 2016 änderte die Kammer mit Beschluss vom 27. Mai 2016 auf das Anerkenntnis der Klägerin hin den Beschluss vom 10. Februar 2016 und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 nunmehr insoweit ab, als er die Errichtung des Vorhabens und die Baufertigstellung betraf (M 1 S7 16.1570). Was den Betrieb des Vorhabens anging, nahm die Beigeladene zu 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss vom 10. Februar 2016 zunächst weiter hin.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2016 suchte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erneut um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nach und beantragte, unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 10. Februar 2016 den Antrag der Klägerin nunmehr auch insoweit - und damit restlos - abzulehnen, als er die Inbetriebnahme des Vorhabens betrifft.

Zur Begründung seines Eilantrags führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. im Wesentlichen aus, diese habe mit Schreiben vom 29. Juli 2016 gegenüber dem Beklagten unwiderruflich erklärt, die Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 lediglich nach Maßgabe verschiedener Einschränkungen im betrieblichen Ablauf zu nutzen; dabei sei klargestellt worden, dass diese Erklärung einen teilweisen Verzicht auf den Inhalt der Baugenehmigung darstelle (Verzichtserklärung vom 29.7.2016). Der Teilverzicht auf Inhalte der baurechtlichen Bescheide führe auf dem Wohngrundstück der Klägerin zur Einhaltung des Immissionsrichtwerts „Tag“ für allgemeine Wohngebiete auch in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit.

Die Klägerin wandte sich gegen den Eilantrag der Beigeladenen zu 1. Durch die formlose Erklärung gegenüber dem Beklagten vom 29. Juli 2016 entstehe für sie keine günstigere Situation, insbesondere werde damit der Baugenehmigungsbescheid nicht abgeändert oder inhaltlich verändert. Diese Erklärung sei vielmehr als neuer Bauantrag, möglicherweise auch als Tektur zu werten. Die Beigeladene zu 1. versuche auf diese Weise, ein anderes, verändertes Bauvorhaben mit einem zeitlich veränderten Lieferverkehr, PKW-Verkehr sowie Änderungen bei der Benutzung der Abfallcontainer darzustellen. Die bisherige Lärmbewertung durch den Beklagten und die Beigeladene zu 1. sei fehlerhaft und unterschätze die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen erheblich. Falsch und bisher nicht nachvollziehbar sei ein Halleninnenpegel von 85 dB(A) angesetzt worden. Es sei keine „worst-case-Betrachtung“ angestellt worden. Es werde bestritten und sei unglaubhaft, dass von vergleichbaren Projekten zahlreiche Messwerte von Halleninnenpegeln vorlägen. Auch sei die Bewertung des Lärms, der dadurch entstehe, dass das Hallengebäude entlang der Süd-, Ost- und Nordseite umfahren werden könne, wie sich bei Betrachtung der Pläne in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 herausgestellt habe, bisher nicht hinreichend in der Lärmprognose berücksichtigt worden. Es bestehe weiterhin die begründete Befürchtung, dass entgegen den Bekundungen der Beigeladenen zu 1. doch eine Zufahrt von Südosten entstehen solle. Zudem mangele es daran, dass die Lärmvorbelastung, die am Grundstück der Klägerin bestehe, nicht hinreichend bei der Festlegung der Lärmgrenzwerte berücksichtigt worden sei. Auch handle es sich hinsichtlich der Geräuschquellen an den Wertstoffcontainern nicht um eine „worst-case-Betrachtung“. Insbesondere fehle es am Ansatz von Kühlaggregaten, mit denen zumindest ein Teil der LKW ausgestattet sei. Zudem sei der Maschinenaufstellplan weiterhin unbestimmt und lasse eine konkrete Ermittlung und Bewertung des Lärms nicht zu; auch die Auflage, Türen, Tore und Lüftungsklappen nicht länger als vier Stunden am Tag offen stehen zu lassen, sei unbestimmt und nicht vollziehbar. Die Zahl der PKW-Stellplätze sei zu niedrig angesetzt worden, da weit mehr Mitarbeiter beschäftigt würden und zudem Besucher von Brauereiführungen sowie sonstige Gäste dabei nicht berücksichtigt seien. Auch sei der Lärmpegel für die Gastronomie und der dazugehörige Personenkreis nicht zutreffend ermittelt worden. Die Lärmprognose unterschätze den durch das Bauvorhaben entstehenden Lärm auch deshalb, weil im Gutachten lediglich die Einsatzdauer der Gabelstapler im Südosten mit 30 Minuten pro Tag berücksichtigt worden sei. Dies sei unzureichend. Schließlich sei nicht plausibel dargelegt, dass es am Anwesen der Klägerin nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch das Brauereivorhaben komme. Ein Geruchsgutachten sei zwingend erforderlich.

Mit weiterem Schriftsatz vom … August 2016 wiederholte und vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen im Eilverfahren. Sie legte eine schalltechnische Stellungnahme der M... AG vom 12. Mai 2016 sowie eine schalltechnische Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern zu einem anderen Vorhaben vom 21. Februar 2008 und verschiedene Fotos vor.

Die Beigeladene zu 1. legte im Eilverfahren eine weitere schalltechnische Stellungnahme der S... GmbH vom 30. August 2016 vor.

Mit Beschluss vom 7. September 2016 gab das Gericht dem zweiten Abänderungsantrag der Beigeladenen zu 1. statt (M 1 S7 16.3394). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2017 zurück (1 CS 16.2051).

Mit Schriftsatz vom 1. August 2016 im vorliegenden Klageverfahren trug der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. unter anderem vor, dass der Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 von der Klägerin nicht angefochten und nicht in das Klageverfahren einbezogen worden sei, obwohl der Bevollmächtigte der Klägerin in der ersten mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 von der Vorsitzenden ausdrücklich auf diesen Punkt hin angesprochen worden und ihm zu einer entsprechenden Erklärung eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden sei; diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Die Klage sei schon deswegen abzuweisen.

Der Beklagte monierte ebenfalls die fehlende Einbeziehung des Ergänzungsbescheides und machte weitere Ausführungen zu Details des Betriebsablaufs des Vorhabens und der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2017 legte der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. den Messbericht der Firma S... GmbH zu der zwischen dem 30. Januar 2017 und dem 6. Februar 2017 stattgefundenen und von den Nebenbestimmungen der Baugenehmigungen geforderten messtechnischen Bestimmung des Halleninnenpegels vom 20. Februar 2017 vor.

Die zweite mündliche Verhandlung fand am 14. März 2017 statt, in der insbesondere auch der Ablauf der Halleninnenpegelmessung besprochen wurde; auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zuletzt stellte der Bevollmächtigte der Klägerin den Klageantrag

aus dem Schriftsatz vom 10. Juni 2015 - Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom 12. Mai 2015 - mit der Maßgabe, dass Gegenstand der Anfechtungsklage auch der Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 ist, und in Gestalt der Verzichtserklärung vom 29. Juli 2016. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch auf die der Eilverfahren M 1 SN 15.4734, M 1 S7 16.1570 und M 1 S7 16.3394, verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist unzulässig (Nr. 1). Im Übrigen wäre sie auch unbegründet (Nr. 2).

1. Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin hat den Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 nicht fristgerecht angefochten (a), weswegen die aus dem Ausgangsbescheid vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 29. März 2016 bestehende Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben Bestandskraft erlangt hat und einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglich ist (b).

a) Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten der Klägerin wurde diesem am 7. April 2016 der an die Beigeladene zu 1. gerichtete Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 zugestellt (siehe Bl. 1267 der Bauakten). Es ist unschädlich, dass in dem vom Landratsamt an den Bevollmächtigten verschickten Formular des ausgefüllt zurückzusendenden Empfangsbekenntnisses als Datum des zuzustellenden Bescheids versehentlich der 12. Mai 2015, also das Datum der Ursprungsgenehmigung, und nicht das Datum des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 genannt ist. Denn dem Empfangsbekenntnis-Formular lag unbestritten der Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 bei (vgl. Bl. 1221 ff. der Bauakte). Im Übrigen wurde die vom Bevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig mit Anfechtungsklage angefochtene Ursprungsgenehmigung vom 12. Mai 2015 nicht individuell, sondern über den Weg der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und Satz 6 BayBO zugestellt (siehe Bl. 338 und Bl. 356 der Bauakte). Auch daraus ergibt sich, dass der Bevollmächtigte der Klägerin am 7. April 2016 den Empfang des späteren Ergänzungsbescheids und nicht der Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 bestätigte. Der Bevollmächtigte der Klägerin kann auch nicht einwenden, der Ergänzungsbescheid sei ihm nicht im Rahmen seines Mandatsverhältnisses zur Klägerin, sondern nur im Verhältnis zu einem weiteren Mandanten, für den er ebenfalls gegen das Bauvorhaben Nachbarklage erhoben hat (siehe Parallelverfahren M 1 K 16. 2131), zugestellt worden. Ein Mandatsverhältnis war dem Landratsamt nur im Hinblick auf die Klägerin angezeigt worden (siehe Vollmacht vom 10.6.2015, Bl. 358 der Bauakte), nicht aber im Hinblick auf die andere Mandantschaft. Deshalb wurde der Ergänzungsbescheid an die Klägerin zutreffend über ihren Bevollmächtigten mittels Empfangsbekenntnisses, an die andere Mandantschaft des Bevollmächtigten aber direkt mittels Postzustellungsurkunde, und zwar am 6. April 2016, zugestellt (siehe Bl. 1229 und 1259 der Bauakte). Erst nach Zustellung an die andere Mandantschaft zeigte der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung für die andere Mandantschaft an (siehe Bl. 1 und Bl. 2 der Gerichtsakte im Parallelverfahren M 1 K 16.2131). Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 wurde also am 7. April 2016 dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Wirkung für diese zugestellt.

Innerhalb der am 7. April 2016 beginnenden und am Montag, den 8. Mai 2016 endenden Monatsfrist des § 74 VwGO für die Erhebung der Klage gegen den Ergänzungsbescheid wurde Klage nicht erhoben. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat auch den Ergänzungsbescheid nicht innerhalb dieser Frist im Wege der Klageerweiterung nach § 91 VwGO in das gegen den Erstbescheid vom 12. Mai 2015 gerichtete laufende gerichtliche Klageverfahren einbezogen, worin eine Erhebung der Klage gegen den Ergänzungsbescheid zu sehen wäre. Ein solcher einbeziehender Akt ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlich, soll ein den angefochtenen Ursprungsbescheid ergänzender Bescheid Gegenstand des laufenden Klageverfahrens werden; ein ergänzender Bescheid wird nicht automatisch Gegenstand des gegen den ergänzten Bescheid gerichteten laufenden Klageverfahrens (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 2016, § 79 Rn. 17 m.w.N.; Simon/Busse, BayBO, Stand 2016, Art. 68 Rn. 638; OVG Lüneburg, B.v. 18.12.2015 - 8 B 253/15 - juris Rn. 3; VG München, U.v. 21.1.2016 - M 11 K 14.3066 - juris Rn. 39; Kraft, BayVBl. 1995, 519/523 und 524). Eine solche Einbeziehung des Ergänzungsbescheids hat der Bevollmächtigte der Klägerin weder explizit noch konkludent vorgenommen. Vielmehr hat in der ersten mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016, also innerhalb offener Klagefrist, die Vorsitzende den Bevollmächtigten ausdrücklich danach gefragt, ob er den Ergänzungsbescheid in das laufende Klageverfahren einbeziehen wolle und ihm zu einer entsprechenden Erklärung eine Schrifsatzfrist eingeräumt (siehe Niederschrift über die erste mündliche Verhandlung vom 20.4.2016 und Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. vom 1.8.2016, Bl. 159 der Gerichtsakte). Die Frist verstrich ungenutzt. Erst in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017, also weit außerhalb der Klagefrist, beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Aufhebung auch des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016.

b) Infolge der nicht fristgerechten Anfechtung des Ergänzungsbescheides vom 29. März 2016 wurde dieser bestandskräftig. Seine den Ursprungsbescheid vom 12. Mai 2015 in dessen Nebenbestimmungen zum Lärmschutz und den zu Grunde liegenden Bauunterlagen modifizierenden Regelungen sind damit verbindlich und können vom Gericht nicht mehr inhaltlich überprüft werden. Soweit der Ursprungsbescheid vom 12. Mai 2015 nicht durch den Ergänzungsbescheid geändert wurde, ist das Rechtsschutzbedürfnis für seine isolierte Anfechtung weggefallen. Die beiden Bescheide sind in ihrem Regelungsgehalt untrennbar aufeinander bezogen. Seit dem Erlass des Ergänzungsbescheids gibt es nur noch eine nicht weiter teilbare, einheitliche Baugenehmigung für das streitbefangene Vorhaben, nämlich den Ursprungsbescheid vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 29. März 2016. Nur wenn beide Bescheide ordnungsgemäß angefochten sind, kann das Gericht in eine inhaltliche Kontrolle der baugenehmigungsrechtlichen Grundlage des Vorhabens eintreten.

2. Selbst wenn - wie nicht - die Klage zulässig wäre, wäre sie unbegründet.

Der Bescheid vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin wird durch das Vorhaben keinen unzumutbaren Lärm- oder sonstigen Belästigungen ausgesetzt.

Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets - hier des Bebauungsplangebiets „Gewerbegebiet … III“ - belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Bei Lärmimmissionen sind Maßstab für die danach hinzunehmenden Belästigungen § 22 BImSchG i.V.m. den Regelungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (statt aller König, Baurecht Bayern, 2015, Rn. 417 ff., 422 und 423).

Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 7. September 2016 (M 1 S7 16.3394) im Detail herausgearbeitet, dass nach summarischer Prüfung keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Beschluss bestätigt (B.v. 19.1.2017 - 1 CS 16.2051 - juris).

Die Feststellungen im Eilverfahren haben auch im Hauptsacheverfahren Bestand.

Die nunmehr zur vorsorglichen Absicherung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete in den werktäglichen Ruhezeiten während der Tagzeit (d. h. zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr) von 49 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der TA Lärm) mit Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 29. Juli 2016 bezüglich der Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 29. März 2016 (nebst Prozesserklärung vom 20. April 2016) gegenüber dem Beklagten verbindlich erklärten Betriebszeitenbegrenzungen für den Lieferverkehr, den Besucherverkehr mit Omnibussen und die Befüllung und Abholung von Wertstoffcontainern (Verzichtserklärung) schließen eine mögliche unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Schallimmissionen aus. Ein Überschreiten der genannten Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm war bislang jedenfalls insoweit nicht ausreichend belastbar auszuschließen, als durch den Betrieb des streitbefangenen Vorhabens während der Tagzeit die Möglichkeit einer werktäglichen Richtwertüberschreitung nach Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der TA Lärm bestanden hat, unterstellt das Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 913/6 liege bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 BauNVO ( vgl. Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm). Durch die verbindliche Erklärung der Beigeladenen zu 1. vom 29. Juli 2016 kann sichergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 4 B 80/05 - juris Rn. 5), dass der Betrieb des streitbefangenen Vorhabens - soweit von ihm zwischen 6.00 und 7.00 Uhr sowie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr bislang die Gefahr von werktäglichen Richtwertüberschreitungen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ausgehen konnte - von der Beigeladenen zu 1. rechtsverbindlich so durchgeführt wird, dass diese Gefahr hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. Schalltechnische Stellungnahme der S... GmbH vom 16. März 2016 mit ergänzenden Erläuterungen vom 22. April, 8. Juli und 30. August 2016). Eine Beeinträchtigung der Klägerin in Gestalt einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist von daher nicht mehr zu befürchten. Dies gilt, wie erwähnt, sogar unter der Annahme, dass das Grundstück der Klägerin im Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Indes dürfte diese für die Klägerin günstige Annahme nicht haltbar sein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Beschluss vom 19. Januar 2017 (1 CS 16.2051) ausgeführt, dass viel dafür spricht, dass dem Grundstück der Klägerin nicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zusteht, sondern dieses als Teil des Außenbereichs nur das Schutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 Buchst. c der TA Lärm beanspruchen könne. Unter Zugrundelegung des wohl realistischen Schutzniveaus eines Mischgebiets für das Anwesen der Klägerin bestünde erst Recht kein Zweifel daran, dass sie keinen im Sinne der Vorgaben der TA Lärm unzumutbaren Immissionsbelastungen ausgesetzt ist.

Dieses immissionsschutzrechtliche Ergebnis wird getragen durch eine Vielzahl schalltechnischer Gutachten, insbesondere die Stellungnahme der S... GmbH vom 16. März 2016, die zusätzlichen Erläuterungen hierzu vom 22. April 2016 (insbesondere zum Halleninnenpegel) und den Bericht über die messtechnische Bestimmung des Halleninnenpegels vom 20. Februar 2017, sowie die Stellungnahme des Beklagten vom 30. August 2016. Der immissionsschutzrechtlichen und immissionsschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens liegen entgegen der Auffassung der Klägerin keine falschen bzw. unrealistischen Annahmen oder methodische oder sonstige Fehler der Gutachten zu Grunde. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

a) Der Ansatz des Halleninnenpegels von 85 dB(A) als Maßstab für die Lärmentwicklung in der streitgegenständlichen Halle und als wichtige Einflussgröße für die nachbarliche Immissionsbelastung ist realitätsnah. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 hat die Höhe des Halleninnenpegels lediglich Auswirkungen auf einen Teil der an den Immissionsorten einwirkenden Geräuschquellen und deren Teilpegel an den Immissionsorten. Die von der Klägerin in Bezug genommene schalltechnische Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21. Februar 2008, vorgelegt im Verfahren M 1 SN 16.3394, ist zu einem anderen Vorhaben erstellt worden; ihr kann keine grundsätzliche Aussage des Inhalts entnommen werden, dass der vorliegend zugrunde gelegte Halleninnenpegel zu niedrig wäre (siehe hierzu Stellungnahme der S... GmbH vom 30.8.2016, vorgelegt im Verfahren M 1 SN 16.3394, S. 2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene zu 1. sich zum Halleninnenpegel neben Erkenntnissen aus vergleichbaren Projekten auf die Auswertung „Handwerk und Wohnen“ des TÜV Rheinland sowie auf orientierende Kurzzeitmessungen des Halleninnenpegels in der bestehenden Produktionshalle stützt (zur Auswertung des TÜV Rheinland vgl. die Stellungnahme der S... GmbH vom 22.4.2016, vorgelegt im Verfahren M 1 SN 16.3394, S. 2). Hinzu kommt, dass Nummer 7 des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 in Ergänzung von Nummer II.3 des Ursprungbescheids vom 12. Mai 2015 anordnet, dass die mittleren Halleninnenpegel der Produktionshalle und im Bereich „Brauerei“ einen Wert von 85 dB(A) nicht überschreiten dürfen und dies innerhalb von sechs Monaten nach der Nutzungsaufnahme durch Abnahmemessungen zu belegen ist. Dadurch wird die Einhaltung des zu Grunde gelegten Pegels vollziehbar sichergestellt. Die Abnahmemessung bei Echtbetrieb hat bereits stattgefunden. Nach dem Bericht der S... GmbH vom 20. Februar 2017 haben die zwischen dem 30. Januar 2017 und dem 6. Februar 2017 durchgeführten Messungen ergeben, dass der festgelegte Halleninnenpegel von 85 dB(A) selbst bei einer theoretischen Arbeitsdauer von 16 Stunden und durchgehendem Vollbetrieb in beiden Hallenabschnitten mit großer Sicherheit eingehalten ist. Die Messungen waren in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 Gegenstand der ausführlichen Erörterung mit den Gutachtern und den Beteiligten. Zweifel am Ergebnis der Messungen ergaben sich nicht.

b) Auch der Vortrag der Klägerin zur - aus ihrer Sicht unzureichenden - Berücksichtigung von Fahrgeräuschen durch andere bzw. zusätzliche Fahrwege von (Liefer-)Verkehr auf dem Betriebsgelände führt nicht weiter. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom 16. März 2016 (vgl. dort insbesondere Abb. 3) ist eine Umfahrung des Betriebsgeländes ausreichend berücksichtigt; dies wird vom Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts in seiner Stellungnahme vom 23. August 2016 (dort Seite 2) sowie von der S... GmbH in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2016 (dort Seite 4 f.) nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Zufahrt zum Betriebsgelände über die A... Straße, wie die Klägerin sie befürchtet, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. insbesondere den genehmigten Lageplan und Freiflächenplan).

c) Soweit sich die Klägerin gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Vorbelastungen durch Sportanlagen wendet, vermag sie damit bereits von Rechts wegen nicht durchzudringen. Nach Nr. 2.4 der TA Lärm ist Vorbelastung die Belastung eines Orts mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Nach Nr. 1 Abs. 2 Hs. 2 Buchst. a der TA Lärm unterfallen Sportanlagen, die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zu beurteilen sind, nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm. Mit Blick auf Nr. 1 Satz 1 Hs. 1 der TA Lärm gilt gleiches auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht Nr. 7.4 der TA Lärm eingreift. Danach stellen Sportanlagen- und anlagenunabhängiger Verkehrslärm grundsätzlich keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar. Dies ist dem segmentierenden Regelungssystem des Lärmschutzes in der deutschen Rechtsordnung geschuldet, wonach Anlagenlärm nur nach der TA Lärm bestimmt und beurteilt wird, während für Lärm aus sonstigen spezifischen Quellen ausschließlich das jeweilige spezielle Regelwerk Anwendung findet (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV, 18. BImSchV usw.) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) überschreitende, die Gesundheit gefährdende Lärmbelastung, einschließlich der Vorbelastung und des zu erwartenden anlagenbezogenen Lärms, durch einen Dauerschallpegel von 70 dB(A)/tags oder 60 dB(A)/nachts als Folge des Vorhabens bestehen nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. vom 13.5.2009 - 9 A 72/07 - NVwZ 2009, 1498).

Nachdem die Geräuschimmissionen sogar den Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1. Buchst. d der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete für den Tag um mehr als 6 dB(A) unterschreiten, bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin einer Bestimmung der Vorbelastung gemäß Nr. 3.2.1 Unterabs. 2 und 6 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.2 Buchst. c der TA Lärm nicht.

d) Auch eine unzumutbare Belastung der Klägerin durch Einzelereignisse im Rahmen des Verkehrs mit LKW auf dem Betriebsgrundstück ist nicht zu besorgen. Die Geräusche, die von Motorstarts, Türenschlagen, Betriebsbremsen u.ä. der LKWs hervorgerufen werden, sind bei der Berechnung der Beurteilungspegel nach dem Inhalt der Gutachten ausreichend berücksichtigt worden (vgl. schalltechnische Beurteilung der S... GmbH vom 16.3.2016, Seite 23 ff. und Seite 37, sowie Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz des Landratsamts vom 23.8.2016, Seite 2, namentlich unter Verweis auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgelände von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie - HLUG, 2005). Dabei berücksichtigt die Berechnung vom 16. März 2016 insbesondere auch kurzzeitige Geräuschspitzen sowohl bei den Fahrwegen als auch beim Rangieren (vgl. Seite 25 f.), indem sie entsprechend dem Bericht des HLUG 2005 (dort Seite 16) hierfür den höchsten für Einzelereignisse vorgesehenen Schallleistungspegel von 108 dB(A) für Betriebsbremsen in Ansatz bringt. Hierauf bezieht sich auch die Aussage der S... GmbH in der schalltechnischen Beurteilung vom 16. März 2016 (dort Seite 37), wonach „die LKW-Geräusche Motorstarten, Türenschlagen, Betriebsbremse usw. (…) bereits in den Emissionsansätzen für die LKW-Fahrwege und insbesondere für das Rangieren mit abgedeckt“ sind. Zudem weisen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. übereinstimmend zutreffend darauf hin, dass nach der Betriebsbeschreibung in der Fassung ihrer Fortschreibung vom 10. März 2016 ein Betrieb von LKW mit Kühlaggregaten weder vorgesehen ist noch für den genehmigten Betrieb üblich wäre.

e) Auch die Regelungen der Baugenehmnigung zur Anordnung von Maschinen in der Werkhalle sowie über die Öffnung von Türen, Toren und Lüftungsklappen in den Lichtbändern sind sachgerecht und begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 regelt unter Nummer 5 in Ergänzung von Nummer II.3.d des Ausgangsbescheids vom 12. Mai 2015 zum einen, dass Türen, Tore und Lüftungsklappen in den Lichtbändern pro Tag nicht länger als vier Stunden offen stehen dürfen und zum anderen, dass die Einhaltung dieser Vorgabe durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen ist. Diese Nebenbestimmung ist entgegen der Auffassung der Klägerin ausreichend bestimmt und zudem auch vollziehbar (so auch BayVGH, B.v. 19.1.2017 - 1 CS 16.2051 - juris Rn. 7). Die Einsatzorte der mobilen Maschinen sind zum anderen bereits nach der Natur der Sache ihres Einsatzzwecks nicht vorab bestimmbar. Im Übrigen sind diese Regelungen geeignet, die Beschränkung der Immissionsbelastung auf ein für die Klägerin nach der TA Lärm zumutbares Maß zu gewährleisten (siehe oben vor Buchst. a).

f) Auch hinsichtlich der von der S... GmbH in Ansatz gebrachten Anzahl der PKW-Bewegungen sowie bezüglich der sonstigen Fahrbewegungen durch Omnibusse und LKW ist nichts zu erinnern. Nachvollziehbar wird in der Stellungnahme vom 30. August 2016 darauf hingewiesen, dass die Zahl von 700 PKW-Bewegungen werktäglich ausreichend konservativ gewählt ist, um den Fahrverkehr, der von 120 Mitarbeitern und Besuchern der Schaubrauerei mit Bewirtungsraum und Getränkeladen voraussichtlich ausgelöst wird, zu erfassen. Dies entspricht auch der schalltechnischen Beurteilung vom 16. März 2016, die auf den Seiten 28 ff. entsprechende Berechnungen enthält und sich dabei auf die „Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt in der aktuellen Fassung ihrer 6. Auflage vom August 2007 bezieht. Der Stellplatzberechnung (vgl. Blatt 280 der Behördenakten), die im Übrigen nicht als solche, sondern nur im Rahmen des damit zu erwartenden lärmträchtigen An- und Abfahrtsverkehrs nachbarrechtlich relevant ist, hat die Klägerin ebenfalls keine substantiierten Einwendungen, sondern lediglich ihre eigenen nicht näher belegten Hypothesen entgegengesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich der Geräuschemissionen, die von der Schaubrauerei mit Bewirtungsraum und Getränkeladen ausgehen. Die schalltechnische Begutachtung vom 16. März 2016 erfasst diese auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung vom 10. März 2016, ohne dass hiergegen etwas zu erinnern ist (vgl. Seite 31 f.).

g) Schließlich ist auch gegen die schalltechnische Beurteilung sowohl hinsichtlich des Betriebs der Gabelstapler als auch der Container nichts zu erinnern. Sie berücksichtigt sowohl die relevanten Geräuschquellen an den Containern als auch den Betrieb des Gabelstaplers im Freien in der Weise, wie es die Betriebsbeschreibung vom 10. März 2016 vorsieht (vgl. Seite 32 ff. der schalltechnischen Beurteilung vom 16.3.2016 i.V.m. Seite 8 der Betriebsbeschreibung vom 10.3.2016 hinsichtlich der Container, Seite 27 ff. der schalltechnischen Beurteilung vom 16.3.2016 i.V.m. Seite 17 zum Betrieb von Gabelstaplern im Freien). Nachvollziehbar weist der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 (dort Seite 2) darauf hin, dass die Annahme eines 30-minütigen Gabelstaplereinsatzes an der Südostfassade im Lichte der Betriebsbeschreibung nicht zu knapp bemessen ist und es sich auch insoweit um eine „worst-case-Betrachtung“ handelt.

h) Endlich ist auch nicht davon auszugehen, dass das Anwesen der Klägerin im Sinne des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbaren Geruchseinwirkungen ausgesetzt wird. Insoweit wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen in den Stellungnahmen des Beklagten vom 14. April 2016 und vom 30. August 2016 (dort Seite 3 unter Nummer VI) Bezug genommen. Dem hatte die Klägerin nichts Substantiiertes entgegenzusetzen; ein gerichtlich beauftragtes Geruchsgutachten war nicht veranlasst.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen eigene Sachanträge gestellt und sich daher in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben haben, entspricht es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ist, wendet sich in erster Linie gegen den Lärm, der von den Anlagen der Beigeladenen zu 1 ausgeht, die in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet Brauereiausstattungen produziert und am selben Standort auch eine Brauerei betreibt.

Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 angeordnet hatte, weil mangels ausreichender Betriebsbeschreibung eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werde haben können, ergänzte das Landratsamt mit Bescheid vom 29. März 2016 die Baugenehmigung. Zur vorsorglichen Absicherung der festgesetzten Immissionsrichtwerte verzichtete die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 29. Juli 2016 gegenüber dem Landratsamt während der täglichen Ruhezeiten auf von der Baugenehmigung gestattete lärmintensive Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände. Dem anschließend gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zum einen sprächen nunmehr überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und ihrer Nebenbestimmungen. Zum anderen falle auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen zu 1 aus. Denn der verbindliche Verzicht auf lärmintensive Tätigkeiten während der Ruhezeiten schließe eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte voraussichtlich aus.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Änderungsantrag der Beigeladenen zu 1 abzulehnen. Das Verwaltungsgericht folge zu Unrecht der lärmtechnischen Beurteilung der Beigeladenen zu 1 und des Landratsamts. Zur Begründung verweist sie auf die detaillierte Stellungnahme des von ihr beauftragten Ingenieurbüros. Auch fehle dem Ergänzungsbescheid die notwendige Bestimmtheit, weil unklar bleibe, welche Unterlagen der Baugenehmigung zugrunde lägen und welche Nebenbestimmungen im Einzelnen einzuhalten seien.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Da eine Änderung der Beteiligtenstellung in Nachbarstreitigkeiten bei einem Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich zu Verwirrungen führt, behält der Senat aus Gründen der Zweckmäßigkeit - ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei § 80 Abs. 7 VwGO um ein eigenständiges Verfahren handelt - die Bezeichnung der Beteiligten aus dem ursprünglichen Verfahren bei, auf dem das Änderungsverfahren aufbaut (a.A. BVerwG, B.v. 7.1.2016 - 4 VR 3.15 - BayVBl 2016, 466). Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss, mit dem es auf Antrag der Beigeladenen zu 1 die frühere Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung korrigiert und den Eilantrag der Antragstellerin in vollem Umfang abgelehnt hat, sowohl auf eine allgemeine, vom Erfolg der Anfechtungsklage unabhängige Interessenabwägung als auch darauf gestützt, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin nach dem Erlass des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Stützt sich eine Eilentscheidung aber auf mehrere, selbständig tragende Erwägungen, so kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn sie sämtliche tragenden Erwägungen erschüttert, weil nur dann dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2014 - 4 B 50.13 - juris).

Im vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob die Angriffe der Antragstellerin gegen das nach ihrer Auffassung unzureichende Schutzniveau der Baugenehmigung gegen vom Betrieb der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen durchgreifen. Denn die Beschwerdebegründung vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass - ungeachtet des Ausgangs in der Hauptsache - nach dem Verzicht der Beigeladenen zu 1 auf genehmigte lärmintensive Tätigkeiten während der Ruhezeiten dem Interesse des Anlagenbetreibers der Vorrang einzuräumen sei vor dem Interesse der Antragstellerin, bis zur Bestandskraft der Baugenehmigung von den Auswirkungen der Anlage verschont zu bleiben, nicht substantiiert in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin sich mit der Bestimmtheit des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 beschäftigt, den sie damit konkludent in ihre Beschwerde einbezieht, verkennt sie, dass im Ergänzungsbescheid hinreichend deutlich wird, welche geänderten Unterlagen Gegenstand der Baugenehmigung sind und dass auch der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen keinen Zweifeln unterliegt. Entscheidend für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt aber, dass die Antragstellerin sich nicht mit den Auswirkungen auseinandersetzt, die mit dem Wegfall lärmrelevanter Tätigkeiten während der Ruhezeiten verbunden sind. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Erklärung der Beigeladenen zu 1, während der Ruhezeiten nach Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 der TA Lärm auf von der Baugenehmigung gestattete, lärmintensive Tätigkeiten zu verzichten, verbindlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 4 80.05 - juris) und damit eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts trotz des Zuschlags in den störempfindlichen Ruhezeiten voraussichtlich ausgeschlossen werden kann. Dass damit dem Interesse am Betrieb der Anlage ungeachtet vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens der Vorrang eingeräumt werden kann, liegt umso näher, als viel dafür spricht, dass dem Grundstück der Antragstellerin nicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zusteht, sondern dieses als Teil des Außenbereichs nur das Schutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 der TA Lärm beanspruchen kann. Nach Aktenlage dürfte die spornartig in den Außenbereich sich vorschiebende Wohnbebauung südlich der Kreisstraße Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur sein und daher keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ist, wendet sich in erster Linie gegen den Lärm, der von den Anlagen der Beigeladenen zu 1 ausgeht, die in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet Brauereiausstattungen produziert und am selben Standort auch eine Brauerei betreibt.

Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 angeordnet hatte, weil mangels ausreichender Betriebsbeschreibung eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werde haben können, ergänzte das Landratsamt mit Bescheid vom 29. März 2016 die Baugenehmigung. Zur vorsorglichen Absicherung der festgesetzten Immissionsrichtwerte verzichtete die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 29. Juli 2016 gegenüber dem Landratsamt während der täglichen Ruhezeiten auf von der Baugenehmigung gestattete lärmintensive Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände. Dem anschließend gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zum einen sprächen nunmehr überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und ihrer Nebenbestimmungen. Zum anderen falle auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen zu 1 aus. Denn der verbindliche Verzicht auf lärmintensive Tätigkeiten während der Ruhezeiten schließe eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte voraussichtlich aus.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Änderungsantrag der Beigeladenen zu 1 abzulehnen. Das Verwaltungsgericht folge zu Unrecht der lärmtechnischen Beurteilung der Beigeladenen zu 1 und des Landratsamts. Zur Begründung verweist sie auf die detaillierte Stellungnahme des von ihr beauftragten Ingenieurbüros. Auch fehle dem Ergänzungsbescheid die notwendige Bestimmtheit, weil unklar bleibe, welche Unterlagen der Baugenehmigung zugrunde lägen und welche Nebenbestimmungen im Einzelnen einzuhalten seien.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Da eine Änderung der Beteiligtenstellung in Nachbarstreitigkeiten bei einem Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich zu Verwirrungen führt, behält der Senat aus Gründen der Zweckmäßigkeit - ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei § 80 Abs. 7 VwGO um ein eigenständiges Verfahren handelt - die Bezeichnung der Beteiligten aus dem ursprünglichen Verfahren bei, auf dem das Änderungsverfahren aufbaut (a.A. BVerwG, B.v. 7.1.2016 - 4 VR 3.15 - BayVBl 2016, 466). Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss, mit dem es auf Antrag der Beigeladenen zu 1 die frühere Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung korrigiert und den Eilantrag der Antragstellerin in vollem Umfang abgelehnt hat, sowohl auf eine allgemeine, vom Erfolg der Anfechtungsklage unabhängige Interessenabwägung als auch darauf gestützt, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin nach dem Erlass des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Stützt sich eine Eilentscheidung aber auf mehrere, selbständig tragende Erwägungen, so kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn sie sämtliche tragenden Erwägungen erschüttert, weil nur dann dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2014 - 4 B 50.13 - juris).

Im vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob die Angriffe der Antragstellerin gegen das nach ihrer Auffassung unzureichende Schutzniveau der Baugenehmigung gegen vom Betrieb der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen durchgreifen. Denn die Beschwerdebegründung vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass - ungeachtet des Ausgangs in der Hauptsache - nach dem Verzicht der Beigeladenen zu 1 auf genehmigte lärmintensive Tätigkeiten während der Ruhezeiten dem Interesse des Anlagenbetreibers der Vorrang einzuräumen sei vor dem Interesse der Antragstellerin, bis zur Bestandskraft der Baugenehmigung von den Auswirkungen der Anlage verschont zu bleiben, nicht substantiiert in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin sich mit der Bestimmtheit des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 beschäftigt, den sie damit konkludent in ihre Beschwerde einbezieht, verkennt sie, dass im Ergänzungsbescheid hinreichend deutlich wird, welche geänderten Unterlagen Gegenstand der Baugenehmigung sind und dass auch der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen keinen Zweifeln unterliegt. Entscheidend für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt aber, dass die Antragstellerin sich nicht mit den Auswirkungen auseinandersetzt, die mit dem Wegfall lärmrelevanter Tätigkeiten während der Ruhezeiten verbunden sind. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Erklärung der Beigeladenen zu 1, während der Ruhezeiten nach Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 der TA Lärm auf von der Baugenehmigung gestattete, lärmintensive Tätigkeiten zu verzichten, verbindlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 4 80.05 - juris) und damit eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts trotz des Zuschlags in den störempfindlichen Ruhezeiten voraussichtlich ausgeschlossen werden kann. Dass damit dem Interesse am Betrieb der Anlage ungeachtet vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens der Vorrang eingeräumt werden kann, liegt umso näher, als viel dafür spricht, dass dem Grundstück der Antragstellerin nicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zusteht, sondern dieses als Teil des Außenbereichs nur das Schutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 der TA Lärm beanspruchen kann. Nach Aktenlage dürfte die spornartig in den Außenbereich sich vorschiebende Wohnbebauung südlich der Kreisstraße Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur sein und daher keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 (M 1 K 15.2408) gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 913/6 Gemarkung … (… Straße ...), das südlich an die Kreisstraße grenzt. Die Bebauung entlang der Kreisstraße, zu der das Grundstück der Antragstellerin gehört, ragt spornartig in den Außenbereich hinein. Nordwestlich vom Anwesen der Antragstellerin und jenseits der Kreisstraße befinden sich die Grundstücke u.a. FlNr. 621, 627 und 628, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ liegen. Westlich hiervon schließen sich die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Gewerbegebiet … II“ und „Gewerbegebiet …“ an. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet … III“ wurde am 20. Januar 2014 als Satzung beschlossen und am 17. April 2014 ortsüblich bekanntgemacht. Unter dem 10. November 2014 beschloss die Beigeladene zu 2) die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ unter gleichzeitiger Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegeiet … II“. Der Bebauungsplan wurde in seiner geänderten Form am 19. Januar 2015 als Satzung beschlossen. Er setzt die Gewerbegebiete „GE 1“, „GE 2.1“ und „GE 2.2“ fest und vergibt für diese unterschiedliche Emissionskontingente. Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist diesbezüglich ein Normenkontrollverfahren anhängig (1 N 15.840).

Unter dem … April 2015 beantragte die Beigeladene zu 1) auf den Grundstücken FlNr. 621, 627 und 628 eine Baugenehmigung für den „Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei und deren zugehörige Logistikhalle, Büros, Bewirtungsraum und einem Getränkeladen (…)“. Nach den eingereichten Plänen ist die Errichtung einer etwa 40 m x 75 m großen Halle mit Stellplätzen geplant. Die Halle ist in drei Abschnitte gegliedert: Im südöstlichen, der Antragstellerin zugewandten Teil befindet sich der Fertigungsbereich der Firma B* … GmbH, in dem mittels Metallbearbeitungsmaschinen Brauereianlagen hergestellt werden sollen. Im nordwestlichen und im mittleren Teil soll durch die Firma C* … … GmbH eine kleine Brauerei mit Flaschenabfüllanlage und Bewirtungsraum sowie ein kleiner Getränkeladen betrieben werden, an der Nordost-Fassade sind im Wesentlichen Kühlräume und Büros angeordnet. Dem Antrag liegen u.a. eine Betriebsbeschreibung vom 30. April 2015 sowie eine Lärmprognose des Büros S … (S...) vom 22. April 2015 zu Grunde.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 erteilte das Landratsamt Traunstein die beantragte Baugenehmigung. Bauplanungsrechtliche Grundlage für die Genehmigung sei § 33 Abs. 1 BauGB i.V.m. der planreifen Bebauungsplanänderung „Gewerbegebiet … III“ mit Planstand vom 19. Januar 2015. Als immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen wurden u.a. bezüglich des der Antragstellerin benachbarten Immissionsortes … Straße … ein Immissionskontingent von tags 49,9 dB(A) und bezüglich des Immissionsortes … Straße … ein Immissionskontingent von tags 48,6 dB(A) festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen.

Gegen den Bescheid vom 12. Mai 2015 hat die Antragstellerin am … Juni 2015 Klage (M 1 K 15.2408) erheben lassen und am … Oktober 2015 beantragt,

  • 1.die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

  • 2.dem Antragsgegner aufzugeben, die von der Beigeladenen zu 1) begonnenen Arbeiten mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen.

Mit Schriftsatz vom selben Tag stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin klar, dass ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt worden sei.

Die Antragstellerin sei unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen ausgesetzt. Ihr Grundstück sei fehlerhaft als Mischgebiet statt als reines Wohngebiet eingestuft worden. Die Immissionsrichtwerte könnten aufgrund fehlerhafter Lärmbewertungen wahrscheinlich schon für ein Mischgebiet nicht eingehalten werden, bei der Einstufung als allgemeines bzw. reines Wohngebiet seien diese deutlich überschritten. Das Wohnhaus der Antragstellerin (… Straße ...) sei bei den immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Bescheids nicht aufgelistet. Die dem Bescheid zu Grunde liegende Immissionsprognose vom 22. April 2015 sei fehlerhaft, weil sie die vom Baugrundstück ausgehenden Emissionen deutlich unterschätze, Geräuschquellen unberücksichtigt lasse und eine deutlich kürzere als die im Bescheid genehmigte Betriebszeit bewerte, die Lärmvorbelastung durch benachbarte Baugebiete unzureichend berücksichtige und abweichend zur Betriebsbeschreibung eine deutlich geringere Anzahl an Lkw-Fahrbewegungen betrachte sowie die durch das Bauvorhaben ausgelöste erhebliche Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen unterschlage. Es wird eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme des Büros M … (M...) vom 23. September 2015 vorgelegt, die sich mit der Immissionsprognose von S** vom 22. April 2015 kritisch auseinandersetzt.

Zusätzlich seien die Lärmschutzauflagen im angegriffenen Bescheid zu unbestimmt und nicht vollziehbar.

Die Antragstellerin werde außerdem durch unzumutbare Geruchsbelästigungen beeinträchtigt. Die durch das Brauereivorhaben typischerweise ausgelösten Geruchsimmissionen seien nicht geprüft worden. Das Wohnhaus der Antragstellerin befinde sich in der Hauptwindrichtung zum Bauvorhaben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er legt eine weitere Stellungnahme von S vom 12. November 2015 vor, die sich wiederum mit der Stellungnahme des Büros M vom 23. September 2015 auseinandersetzt.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich der Stellungnahme des Antragsgegners an und stellt keinen eigenen Antrag.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom … Oktober 2015, in dem er eindeutig erklärt, dass der Antrag auf § 80 Abs. 5, § 80a VwGO, nicht auf § 123 VwGO gestützt werden soll.

2. Der Antrag ist zulässig und begründet, da das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu 1) überwiegt.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Interesse der Beigeladenen zu 1), von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch nur mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, ist eine weitere Interessensabwägung vorzunehmen.

Die Antragstellerin hat als Nachbarin des streitgegenständlichen Vorhabens nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit des Bescheids einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung i.R.d. Hauptsacheverfahrens. Sie muss vielmehr durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11).

Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt auch dann vor, wenn die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt ist und die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18).

Nach summarischer Prüfung dürfte der angegriffene Bescheid aufgrund mangelnder Bestimmtheit i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG rechtswidrig sein, so dass kein Interesse an seiner sofortiger Vollziehung besteht. Da in Ermangelung einer ausreichenden Beschreibung des Betriebsumfangs und -ablaufs nicht beurteilt werden kann, ob die von dem genehmigten Gesamtbetrieb ausgehenden Geräusche die zum Nachbarschutz festgesetzten Immissionskontingente von tagsüber 48,6 dB(A) und 49,9 dB(A) einhalten können, erweist sich das Vorhaben der Antragstellerin gegenüber als rücksichtslos mit der Folge, dass sie durch die rechtswidrige Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2015 - 1 CS 15.1876 - juris Rn. 3).

Der Baugenehmigung liegen u.a. die Betriebsbeschreibung vom 30. April 2015 sowie die Lärmprognose von S vom 22. April 2015 zu Grunde. Hiernach umfasst das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) u.a. eine „Metallfertigung zur Herstellung der Brauereien“. Es ergeben sich jedoch weder aus der Betriebsbeschreibung noch aus der Lärmprognose die Art und der Umfang der Arbeiten, die dort durchgeführt werden sollen. In der Betriebsbeschreibung ist lediglich von „20 Metallbearbeitungsmaschinen“ die Rede, ohne dass deutlich wird, um welche Maschinen es sich handelt. Auch aus der Lärmprognose ergibt sich keine genauere Beschreibung. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Geräuschquellen innerhalb des Gebäudes im Fertigungsbereich Metallbearbeitungsmaschinen seien. Die Angaben des Büros B … Ltd. & Co. KG zum Betriebsablauf vom 7. Januar 2015, 22. Januar 2015, 16. Februar 2015 und 16. April 2015, die der Lärmprognose zu Grunde liegen, finden sich weder in der Akte noch sind sie Bestandteil des Bescheids, so dass sich auch hieraus nichts Konkreteres ergibt. Hinzu kommt, dass auch die von der Beigeladenen zu 1) eingereichten Pläne weder Größe noch Art oder Aufstellungsort der Maschinen zur Metallfertigung erkennen lassen.

Auf dieser nicht näher definierten Grundlage wird in der Lärmprognose für „die Produktionshalle“ ein Halleninnenpegel von 85 dB(A) angesetzt, ohne dass erkennbar wäre, welche Betriebsteile der Gutachter in seine Betrachtung einbezogen hat. Dieser Ansatz ist im Hinblick auf einen derart unbestimmten Nutzungsumfang nicht nachvollziehbar. Es bleibt im Ungewissen, welche ggf. sehr lärmintensiven Arbeiten in welchem Umfang anfallen. Ohne konkretere Beschreibung, welche Arbeiten an welchen Metallbearbeitungsmaschinen durchgeführt werden sollen, erschließt sich nicht, wie es zu dem Halleninnenpegel von 85 dB(A) kommt und ob dieser realistischer Weise angesetzt ist.

Darüber hinaus verpflichtet der Bescheid die Beigeladene zu 1) in Nr. 3.b) der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Einhaltung von Immissionskontingenten bzw. reduzierten Immissionsrichtwerten, die durch den Betrieb „der Produktionshalle“ verursacht werden. Es ist unklar, ob hiermit der Gesamtbetrieb des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) gemeint sein soll und damit für einen ausreichenden Lärmschutz der Antragstellerin gesorgt ist.

Die auf dieser unbestimmten Grundlage erteilte Genehmigung genügt damit nicht den Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Es ist für die Antragstellerin nicht ersichtlich, mit welchen Lärmimmissionen sie zu rechnen hat. Da im Rahmen der Anfechtungsklage der entscheidungserhebliche Zeitpunkt derjenige der letzten Behördenentscheidung ist, also der 12. Mai 2015, und die gravierenden Bestimmtheitsmängel nicht durch eine erläuternde Klarstellung der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung behoben werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2015 - 1 CS 15.1876 - juris Rn. 4), kann nicht von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden, sondern der angegriffene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ist, wendet sich in erster Linie gegen den Lärm, der von den Anlagen der Beigeladenen zu 1 ausgeht, die in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet Brauereiausstattungen produziert und am selben Standort auch eine Brauerei betreibt.

Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 angeordnet hatte, weil mangels ausreichender Betriebsbeschreibung eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werde haben können, ergänzte das Landratsamt mit Bescheid vom 29. März 2016 die Baugenehmigung. Zur vorsorglichen Absicherung der festgesetzten Immissionsrichtwerte verzichtete die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 29. Juli 2016 gegenüber dem Landratsamt während der täglichen Ruhezeiten auf von der Baugenehmigung gestattete lärmintensive Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände. Dem anschließend gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zum einen sprächen nunmehr überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und ihrer Nebenbestimmungen. Zum anderen falle auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen zu 1 aus. Denn der verbindliche Verzicht auf lärmintensive Tätigkeiten während der Ruhezeiten schließe eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte voraussichtlich aus.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Änderungsantrag der Beigeladenen zu 1 abzulehnen. Das Verwaltungsgericht folge zu Unrecht der lärmtechnischen Beurteilung der Beigeladenen zu 1 und des Landratsamts. Zur Begründung verweist sie auf die detaillierte Stellungnahme des von ihr beauftragten Ingenieurbüros. Auch fehle dem Ergänzungsbescheid die notwendige Bestimmtheit, weil unklar bleibe, welche Unterlagen der Baugenehmigung zugrunde lägen und welche Nebenbestimmungen im Einzelnen einzuhalten seien.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Da eine Änderung der Beteiligtenstellung in Nachbarstreitigkeiten bei einem Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich zu Verwirrungen führt, behält der Senat aus Gründen der Zweckmäßigkeit - ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei § 80 Abs. 7 VwGO um ein eigenständiges Verfahren handelt - die Bezeichnung der Beteiligten aus dem ursprünglichen Verfahren bei, auf dem das Änderungsverfahren aufbaut (a.A. BVerwG, B.v. 7.1.2016 - 4 VR 3.15 - BayVBl 2016, 466). Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss, mit dem es auf Antrag der Beigeladenen zu 1 die frühere Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung korrigiert und den Eilantrag der Antragstellerin in vollem Umfang abgelehnt hat, sowohl auf eine allgemeine, vom Erfolg der Anfechtungsklage unabhängige Interessenabwägung als auch darauf gestützt, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin nach dem Erlass des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Stützt sich eine Eilentscheidung aber auf mehrere, selbständig tragende Erwägungen, so kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn sie sämtliche tragenden Erwägungen erschüttert, weil nur dann dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2014 - 4 B 50.13 - juris).

Im vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob die Angriffe der Antragstellerin gegen das nach ihrer Auffassung unzureichende Schutzniveau der Baugenehmigung gegen vom Betrieb der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen durchgreifen. Denn die Beschwerdebegründung vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass - ungeachtet des Ausgangs in der Hauptsache - nach dem Verzicht der Beigeladenen zu 1 auf genehmigte lärmintensive Tätigkeiten während der Ruhezeiten dem Interesse des Anlagenbetreibers der Vorrang einzuräumen sei vor dem Interesse der Antragstellerin, bis zur Bestandskraft der Baugenehmigung von den Auswirkungen der Anlage verschont zu bleiben, nicht substantiiert in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin sich mit der Bestimmtheit des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 beschäftigt, den sie damit konkludent in ihre Beschwerde einbezieht, verkennt sie, dass im Ergänzungsbescheid hinreichend deutlich wird, welche geänderten Unterlagen Gegenstand der Baugenehmigung sind und dass auch der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen keinen Zweifeln unterliegt. Entscheidend für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt aber, dass die Antragstellerin sich nicht mit den Auswirkungen auseinandersetzt, die mit dem Wegfall lärmrelevanter Tätigkeiten während der Ruhezeiten verbunden sind. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Erklärung der Beigeladenen zu 1, während der Ruhezeiten nach Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 der TA Lärm auf von der Baugenehmigung gestattete, lärmintensive Tätigkeiten zu verzichten, verbindlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 4 80.05 - juris) und damit eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts trotz des Zuschlags in den störempfindlichen Ruhezeiten voraussichtlich ausgeschlossen werden kann. Dass damit dem Interesse am Betrieb der Anlage ungeachtet vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens der Vorrang eingeräumt werden kann, liegt umso näher, als viel dafür spricht, dass dem Grundstück der Antragstellerin nicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zusteht, sondern dieses als Teil des Außenbereichs nur das Schutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 der TA Lärm beanspruchen kann. Nach Aktenlage dürfte die spornartig in den Außenbereich sich vorschiebende Wohnbebauung südlich der Kreisstraße Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur sein und daher keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Tenor

Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 18.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 28.053,79 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 95 %, die Beklagte 5 % der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der jeweiligen Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe jeweils Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Ausbaubeitragsbescheides.

2

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstückes Kehdenstraße ... im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, ist 425 m² groß und mehrgeschossig bebaut. Durch einen Vertrag aus dem Jahre 1960 erlaubten die damaligen Grundstückseigentümer der Beklagten, einen ca. 102 m² großen Teil des Grundstückes dem Gebrauch als öffentliche Straße zuzuführen, um die Kehdenstraße zu verbreitern und in das Haus Arkaden einzubauen. Die der Beklagten eingeräumte Nutzung erstreckte sich auf die Oberfläche des Bürgersteiges und den darüberliegenden Luftraum unter dem 1. Obergeschoss. Die Eigentümer verpflichteten sich und ihre etwaigen Rechtsnachfolger zur Duldung der damit einhergehenden Beschränkungen und erhielten als Entschädigung einen Betrag von 52.000,00 DM. § 5 des Vertrages sah vor, dass die Beklagte den Einbau der Arkaden auf eigene Kosten veranlasst und die Unterhaltung und Befestigung des Bürgersteiges übernimmt. Im Jahre 1963 wurde zu Gunsten der Beklagten eine entsprechende beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

3

Im Jahre 2001 begann die Beklagte, die Neugestaltung des Altstadtbereichs Faul-, Küter- und Kehdenstraße zu planen; die Kehdenstraße sollte im 4. und 5. Bauabschnitt ausgebaut werden. Ziel der Planung war es, die Attraktivität der Altstadt durch Umgestaltung der Verkehrsflächen zu steigern, um so insbesondere die Situation des Einzelhandels zu verbessern. Zwecks Vorfinanzierung wurden die baulichen Veränderungen zum einen der Landesbank Schleswig-Holstein und zum anderen - bezüglich der Kehdenstraße - der Immobilienverwaltungsgesellschaft SH (IVWG) übertragen. Nach dem zu diesem Zweck am 16. Juni 2003 abgeschlossenen Finanzierungsvertrag erstellte die Beklagte die Planunterlagen und die Ausschreibungsunterlagen für den Aus- und Umbau, während die IVWG auf dieser Grundlage die Ausschreibung durchführte und anschließend die Aus- und Umbauarbeiten auf eigene Rechnung veranlasste. Nach § 4 Abs. 3 des Vertrages sollte das für die Fahrbahn und den Parkstreifen benötigte Granitgroßpflaster von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden. Die von der Beklagten und der IVWG aufzubringenden Gesamtkosten wurden im Vertrag auf 614.000,00 € geschätzt. Nach § 11 Abs. 2 sollte die Beklagte der IVWG ihren Aufwand wie folgt erstatten: Die Beklagte führt auf der Grundlage der vorgelegten und geprüften Schlussrechnungen eine Beitragsveranlagung gemäß § 8 KAG für die von der Kehdenstraße erschlossenen Grundstücke durch. Soweit Ausbaubeiträge durch Beitragsbescheide festgesetzt werden, sollten die jeweiligen Ausbaubeiträge nebst städtischem Anteil am beitragsfähigen Aufwand maximal in der Höhe erstattet werden, wie der IVWG Kosten entstanden sind. Für einen anderen Teil der erschlossenen Grundstücke sollte die IVWG den jeweiligen Ausbaubeitrag und den jeweiligen städtischen Anteil am beitragsfähigen Aufwand selbst tragen und mit den jeweiligen Eigentümern Regelungen hinsichtlich einer Rückerstattung treffen. Hinsichtlich der Aufwendungen der Beklagten sollte diese die auf die jeweiligen Grundstücke entfallenden Ausbaubeitragsanteile und den jeweiligen städtischen Anteil am beitragsfähigen Aufwand selbst übernehmen. Für nicht beitragsfähige Maßnahmen sollte jede Vertragspartei die von ihr finanzierten Maßnahmen selbst tragen.

4

Nach Abschluss der Arbeiten und Abnahme im August 2004 beschloss der Bauausschuss der Beklagten am 02.02.2006, 75 % der beitragsfähigen Kosten auf die Anlieger der Kehdenstraße umzulegen. Im Einzelnen wurden die Gehwege an das neue Niveau angepasst, einheitlich neu gepflastert und mit einer Frostschutzschicht versehen. Die Fahrbahn wurde mit Großpflaster neu befestigt und erhielt einen verstärkten, den heutigen Verkehrsverhältnissen angepassten frostsicheren Unterbau. Es wurden Parkstreifen neu angelegt, Baumpflanzungen vorgenommen und die Beleuchtungsanlage dem Erscheinungsbild der Straße angepasst.

5

Mit Bescheid vom 18.09.2006 setzte die Beklagte den für das Grundstück Kehdenstraße ... errechneten Beitragsanteil auf 29.456,54 € fest und zog den Kläger in voller Höhe zur Zahlung heran. Bei der Berechnung legte sie die volle Grundstücksgröße von 425 m² zu Grunde, während bei der Geschossflächenberechnung die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche von 103 m² erst ab dem 1. Obergeschoss berücksichtigt wurde. Auf der Grundlage der so berechneten Gesamtfläche berechnete sie weiter einen grundstücksbezogener Artzuschlag von 30 %. Den gegen die Beitragsfestsetzung am 12.10.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 als unbegründet zurück.

6

Am 19.04.2007 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass zur Einrichtung auch der an der Kehdenstraße liegende Anna-Pogwisch-Platz gehöre; dieser diene den Anwohnern der Kehdenstraße als Parkplatz und sei auch nur über die Kehdenstraße zu erreichen. Den Ausbau dieses Platzes habe die Beklagte stets als ein einheitliches Projekt zusammen mit der Kehdenstraße angesehen. In der Folge habe die Beklagte das Abrechnungsgebiet fehlerhaft gebildet. Zum einen seien auch die Anwohner des Anna-Pogwisch-Platzes zu den umlagefähigen Kosten heranzuziehen, zum anderen hätten auch die Hinterlieger der Grundstücke Kehdenstraße ... und Kehdenstraße ... zu Beiträgen herangezogen werden müssen, weil auch diese Grundstücke über die Kehdenstraße erschlossen seien. Die an die Holstenbrücke angrenzenden Grundstücke seien über den Eingang im Hause Kehdenstraße ... zu erreichen, auch wenn es sich insoweit nur um einen Nebeneingang handele. Das Grundstück Holstenbrücke ... wickele seinen Zuliefererverkehr im Übrigen hauptsächlich über die Kehdenstraße ab.

7

Die Einstufung der Kehdenstraße als Anliegerstraße sei fehlerhaft. Tatsächlich habe der Verkehr in der Kehdenstraße überwiegend Ziele in der Küterstraße und im weiteren Altstadtbereich.

8

Die abgerechneten Baumaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Der Gehweg habe einen hinreichenden Unterbau gehabt und sei nicht schadhaft gewesen. Der Gehweg habe auch keine optische Aufwertung erfahren, weil er schon vorher mit Betonplatten belegt gewesen sei. Auch die Fahrbahn habe keinen neuen Unterbau benötigt. Die Oberfläche hätte aufgrund der Erneuerung des Leitungssystems der Stadtwerke sowie der Entwässerungsleitungen ohnehin geöffnet werden müssen. Bei dieser Gelegenheit hätte das gesamte Großsteinpflaster aufgenommen werden müssen, sodass in diesem Zusammenhang auch die Absenkungen behoben und die Schäden hätten beseitigt werden können. Insoweit habe die Beklagte auch ihre Instandsetzungs- und Unterhaltungsverpflichtungen verletzt. Die vor der Maßnahme vorhandene Straßenbeleuchtung habe den Anforderungen genügt und auch durch die nunmehr aufgestellten Straßenlaternen mit Erdverkabelung keine Verbesserung erfahren. Die Neuanordnung der Stellplätze habe nicht zu einer Erhöhung der Aufenthaltsqualität geführt. Auch vorher sei ausreichend Platz gewesen, um mit Kinderwagen oder Rollstühlen zwischen parkenden Fahrzeugen und Häuserwänden hindurchzugelangen. So hätten die abgerechneten Maßnahmen nicht zu einem beitragsfähigen Vorteil für die Anlieger geführt. Vielmehr habe sich durch die Verringerung der PKW-Stellplätze die Parkplatzsituation im Bereich Kehdenstraße weiter verschärft.

9

Die Kosten für das eingebrachte Großpflaster hätten nicht auf die Anlieger umgelegt werden dürfen, weil dieses schon vorhanden gewesen sei. Der Wert des aufgenommenen Großpflasters sei jedenfalls gegen zu rechnen gewesen, weil dieses wieder verwertbar sei. Die Verwertbarkeit und Weiterverwendung habe auch schon frühzeitig festgestanden.

10

Die Kosten für die Neupflasterung des Gehwegs auf dem klägerischen Grundstück und die Schadensbeseitigung an der Kellerdecke des Gebäudes dürfe die Beklagte nicht auf den Kläger und die anderen Anlieger umlegen, weil die Beklagte sich mit dem Vertrag von 1960 selbst zur Unterhaltung und Befestigung des Gehweges verpflichtet habe. Anderenfalls würde der Vertrag ebenso unterlaufen wie die noch am 14.08.2003 erteilte Zusage der Beklagten, die Kellerdecke auf eigene Kosten zu erneuern. Die Schäden an der Kellerdecke seien erst durch eine fehlerhafte Planung und Ausführung der Bauarbeiten erfolgt. Die Decke sei beim Abfräsen derart beschädigt worden, dass sie anschließend nicht mehr tragfähig gewesen sei. Das Abfräsen wiederum sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil man das Niveau wegen der hier zu verlegenden Granitpflastersteine zu tief habe absenken müssen.

11

Bei der Berechnung des auf das klägerische Grundstück entfallenden Beitrages habe die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Teilfläche von 103 m² nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dem Kläger jedenfalls insoweit kein Vorteil zugewachsen sei.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Kehdenstraße einerseits und bei dem Anna-Pogwisch-Platz andererseits um jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen handele. Der Platz sei von der Straße optisch abgesetzt und erfülle auch eine andere Funktion. Er diene nicht nur dem Parken, sondern werde auch zu Marktzwecken genutzt. Hiervon ausgehend sei das Abrechnungsgebiet auch sonst zutreffend gebildet worden. Die hinter den Grundstücken Kehdenstraße ... und ... liegenden Grundstücke seien von der Ausbaumaßnahme nicht bevorteilt, weil es ihnen an der erforderlichen räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Straße fehle.

17

Bei der Kehdenstraße handele es sich um eine Anliegerstraße, weil sie überwiegend dem Zugang oder der Zufahrt zu den von ihnen erschlossenen Grundstücken diene und zudem verkehrsberuhigt sei. Die bei der Beitragsveranlagung vorzunehmende Einstufung habe sich an den in der Satzung enthaltenen Definitionen zu orientieren. Die Einteilung selbst beschränke sich aus Gründen der Praktikabilität auf relativ grobe Unterscheidungen. Im Übrigen sei der tatsächliche Verkehr nicht überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zuzuschreiben.

18

Die durchgeführten Baumaßnahmen seien als Erneuerung bzw. Verbesserungsmaßnahmen auch erforderlich gewesen. Fahrbahn und Gehweg seien abgängig und deshalb erneuerungsbedürftig gewesen, weil es ihnen an einem hinreichenden Unterbau gefehlt habe. Dies zeige schon das im Verwaltungsvorgang befindliche Fotomaterial, auf dem erhebliche Schäden und Versackungen zu erkennen seien. Die Fahrbahn sei im Jahr 1908 hergestellt worden und habe jedenfalls seit 1950 keinen wesentlichen Ausbau mehr erfahren. Im Rahmen der Unterhaltung habe die Beklagte die wegen des fehlenden Unterbaus entstandenen Versackungen durch entsprechende Asphaltarbeiten ausgeglichen, um die Verkehrssicherheit zu erhalten. Im Gehwegbereich habe der mangelhafte Unterbau zum Absacken der Platten und zum Entstehen von Stolperkanten von mehr als 2 cm geführt, so dass eine Unterhaltung im Ergebnis nicht mehr wirtschaftlich gewesen sei. Neben der Erneuerung liege auch der Tatbestand einer Verbesserung vor, weil die Umgestaltung der Kehdenstraße die Attraktivität der Altstadt erhöht und die Aufenthaltsqualität auch für Fußgänger nachhaltig gesteigert habe. So sei insbesondere die Situation des ansässigen Einzelhandels verbessert worden. Gegen die Erforderlichkeit spreche schließlich auch nicht die Tatsache, dass die Stadtwerke und die Beklagte als Trägerin der Abwasserbeseitigung die Erneuerung der Kehdenstraße zum Anlass genommen hätten, ihre dort verlegten Leitungen, Anlagen und Einrichtungen zu erneuern und zu ertüchtigen. Als Trägerin der Straßenbaulast sei die Beklagte nicht verpflichtet, andere Maßnahmenträger im Rahmen von Ausbaumaßnahmen finanziell zu beteiligen. Für die eingebrachten Großpflastersteine seien keine Kosten entstanden, insoweit habe die Beklagte vorhandene Großpflastersteine zum Wiedereinbau zur Verfügung gestellt. Im Übrigen seien bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes allein die tatsächlichen Kosten maßgeblich. Durch die Wiederverwendung entstehe auf Seiten der Beklagten auch kein Wertzuwachs.

19

Der mit den Voreigentümern im Jahre 1960 geschlossene Vertrag schließe eine Einbeziehung der Kosten für den Gehweg im Bereich des klägerischen Grundstückes nicht aus. Die von der Beklagten übernommene Unterhaltung entspreche der öffentlich-rechtlichen Straßenbaulast. Die Kosten seien umlagefähig, wenn die damit verbundenen Maßnahmen gleichzeitig einen beitragsfähigen Vorteil für die Anlieger begründeten. Dies gelte auch für die erforderlich gewordenen Arbeiten an der Kellerdecke. Sie sei Bestandteil des Gehwegs und aufgrund ihres baulichen Zustandes in gleicher Weise abgängig gewesen wie die Kehdenstraße im Übrigen. Die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Teilfläche des klägerischen Grundstückes von ca. 103 m² sei zur Beitragsfläche hinzuzuzählen. Die regelmäßige Annahme, dass öffentlich gewidmete Flächen nicht bebaubar seien und deshalb keinen Sondervorteil vermittelten, treffe vorliegend nicht zu. Vorliegend sei jedenfalls der Luftraum über der öffentlichen Verkehrsfläche über drei Geschosse bebaut; zudem werde auch der Raum darunter als Kellergeschoss genutzt. Die Bebauung im Luftraum nutze ihrerseits die öffentliche Verkehrsfläche, weil sie von sieben quadratischen Pfeilern unterschiedlicher Größe im öffentlichen Verkehrsraum getragen werde. Anderenfalls müssten jedenfalls die Grundflächen der Pfeiler für den umlagefähigen Aufwand berücksichtigt werden.

20

Die Kammer hat den Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2010 haben die Beteiligten einvernehmlich auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die in der mündlichen Verhandlung weiterhin überreichten Pläne und Fotos verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Sie ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Der angefochtene Ausbaubeitragsbescheid vom 18.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 wird nur insoweit aufgehoben, wie er einen Betrag von 28.053,79 € übersteigt; nur insoweit ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

23

Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides ist § 8 Abs. 1 KAG iVm § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung und den Aus- und Umbau öffentlicher Straßen (Straßen, Wege und Plätze) - Ausbaubeitragssatzung - vom 18. Juli 2002, in Kraft getreten am 28. Juli 2002 (ABS 2002).

24

Danach erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung sowie Aus- und Umbau öffentlicher zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze Beiträge. Eine Straßenausbaumaßnahme ist dann beitragsfähig, wenn die nach § 2 Abs. 1 KAG erforderliche Satzung einen Beitragstatbestand begründet, die Maßnahme notwendig ist und den Eigentümern der im Wirkungsbereich dieser Maßnahme liegenden Grundstücke infolge der Maßnahme Vorteile geboten werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

25

Bei der Kehdenstraße handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung iSd § 8 Abs. 1 KAG iVm § 1 ABS 2002 (im Beschluss des Bauausschusses vom 7.2.2002 als „Abrechnungseinheit“ bezeichnet). Der ausbaubeitragsrechtliche Begriff der öffentlichen Einrichtung deckt sich mit dem der Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, den öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 31 Rn. 6 und 7). Einrichtung in diesem Sinne ist dabei grundsätzlich die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung (Habermann in: Dewenter/ Habermann/ Riehl/ Steenbock/ Wilke, KAG, Stand Oktober 2008, § 8 Rd. 131, 282). Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist auch im Ausbaubeitragsrecht von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf das äußere Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen oder Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424; v. 25.6.2003 - 2 LB 55/02 -; v. 26.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff.).

26

Bei natürlicher Betrachtungsweise erscheint die hier im Innenstadtbereich zwischen Holstenbrücke/ Martensdamm bis Küterstraße/ Alter Markt verlaufende Kehdenstraße als eine solche Einrichtung. Entgegen der Auffassung des Klägers zählt der Anna-Pogwisch-Platz nicht dazu, sondern bildet eine eigene Einrichtung im Sinne einer beitragsfähigen Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die sowohl als Parkplatz als auch zu anderen Zwecken genutzt wird (vgl. dazu Driehaus, a.a.O. § 12 Rn. 9 ff), wie z.B. den angeführten Marktveranstaltungen Kieler Umschlag und Kieler Woche. Von daher kann es sich bei dem Anna-Pogwisch-Platz allein schon wegen seiner Funktion, seiner Größe und räumlichen Abgrenzbarkeit von der Kehdenstraße nicht nur um eine unselbständige Parkfläche iSd § 127 Abs. 2 Nr. 4 1. Alt. BauGB handeln, die Bestandteil der Verkehrsanlage Straße wäre.

27

Die abgerechnete Straßenbaumaßnahme ist beitragsfähig, da sie den anliegenden Grundstücken einen maßnahmebedingten Vorteil bietet. Bei der hier erfolgten Ersetzung der vorhandenen, unebenen und verschiedenartigen Fahrbahnoberfläche durch ein neues, einheitliches Pflaster, der einheitlich neuen Pflasterung des Gehwegs, der Neuanlage von Parkflächen und dem erstmaligen Einbau eines verstärkten, den heutigen Verkehrsverhältnissen angepassten frostsicheren Unterbaus in Fahrbahn und Gehwegen sowie bei der Installation einer neuen, dem Stand der Technik entsprechenden Beleuchtung durch Austausch von vier Überspannungs- und Hängeleuchten durch elf erdverkabelte Aufsatzleuchten mit Stahlrohrmasten handelt es um einen verbessernden Ausbau und eine Erneuerung, teilweise zugleich auch um einen Umbau iSd § 8 Abs. 1 KAG und § 1 ABS 2002.

28

Zum Ausbau im engeren Sinne gehört u.a. die technische Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit. Technisch verbessert wird die Einrichtung Straße etwa durch eine andersartige Befestigung und / oder Verstärkung des Unterbaus einer flächenmäßigen Teileinrichtung (Fahrbahn, Rad- oder Gehweg), die eine verbesserte Benutzbarkeit der Straße bewirkt (Habermann a.a.O., Rn. 156). Hierzu zählt auch das Aufnehmen und Neuverlegen einer aus Großpflaster bestehenden Fahrbahnoberfläche auf verstärktem und erstmalig frostsicherem Unterbau. Dies verbessert den Zustand der Fahrbahn, weil ihre Tragfähigkeit und Belastbarkeit erhöht und die Frostanfälligkeit verringert wird. Zugleich liegt darin eine Erneuerung, die als nochmalige Herstellung ebenfalls dem Ausbaubeitragsrecht iSd § 8 KAG unterfällt und in Betracht kommt, wenn die alte Einrichtung nicht mehr voll funktionsfähig und damit abgängig ist. Sie versetzt die Straße in einen Zustand, der auf Jahre oder Jahrzehnte hinaus den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügen wird (vgl. Habermann a.a.O., Rn. 147 ff.). Dies ist für eine mit Großpflaster hergestellte und nach über 50 Jahren neu befestigte Fahrbahn der Fall, wenn – wie hier – die alte, mit Großpflaster befestigte Fahrbahn bereits an zahlreichen Stellen abgesackt und deshalb ausgebessert war, was zeigt, dass nicht nur die Fahrbahn selbst, sondern auch der Untergrund erneuerungsbedürftig war (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311). Unbestritten ist insoweit vorgetragen, dass die Fahrbahn der Kehdenstraße bereits Anfang des letzten Jahrhunderts mit Großpflaster hergestellt worden war und dass die Fahrbahnoberfläche wegen der Versackungen mehrfach durch Asphaltarbeiten ausgebessert werden musste. Dies zeigen auch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos. Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel daran, dass die Fahrbahn zur Zeit ihrer Herstellung und noch vor dem Ausbau keinen ausreichenden Unterbau hatte.

29

Auch für den Gehweg macht die Beklagte geltend, dass dessen Benutzbarkeit aufgrund der vor der Ausbaumaßnahme vorhanden gewesenen Absackungen der Gehwegplatten und der aufgetretenen Unebenheiten und Stolperkanten beeinträchtigt und daher zu erneuern gewesen sei. Dessen ungeachtet liegt in der Aufnahme der bituminösen Befestigung bzw. der Platten nebst Tragschicht und in dem Einbringen einer Beton-, Frostschutz- und Schotterschicht unter dem neu verlegten, einheitlichen Belag eine technische Verbesserung im o.g. Sinne, weil sie den Unterbau dem Stand der Technik und den aktuellen Verkehrsbedürfnissen anpasst, ihn verstärkt und so die Benutzbarkeit des Gehwegs insgesamt verbessert.

30

Die Umstellung der Beleuchtung von Überspannungsleitungen auf Stahlrohrmasten mit Erdverkabelung diente der Anpassung an die technische Entwicklung und ist ebenfalls als verbessernder Ausbau anzuerkennen, da eine erdverkabelte Anlage deutlich weniger störanfällig ist als eine den Witterungs- und Umwelteinflüssen permanent ausgesetzte Freileitung (vgl. dazu VG Schleswig, Urt. v. 10.11.2009 - 9 A 95/07 – mwN; Habermann, a.a.O. Rn. 147a mwN). Da die Anlage statt mit vier nun mit elf Leuchten ausgestattet ist, liegt zugleich ein Ausbau im Sinne der Erweiterung einer einzelnen Teileinrichtung vor, aufgrund derer die Straße besser ausgeleuchtet wird (vgl. Habermann, a.a.O., Rn. 154).

31

Verbessernder Ausbau und Erneuerung bieten den Anliegern einen maßnahmebedingten Vorteil, weil sie den Gebrauchswert der anliegenden Grundstücke erhöhen. Der Ausbauzustand der Straße unterscheidet sich nach Durchführung der Baumaßnahme positiv von dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung. Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass eine verschlissene und abgängige Teileinrichtung durch eine neue ersetzt wird. Durch beide Maßnahmen verbessert sich die Erschließungssituation der anliegenden Grundstücke, weil ihre Zugänglichkeit erleichtert wird (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311 = SchlHA 1999, 190; Habermann a.a.O. Rn. 140, 150 f.).

32

Darüber hinaus stellt die vorgenommene Ausstattung des Gehwegs mit neuen Betonplatten und Bändern aus Granit statt nur mit Asphalt bzw. Betonplatten eine beitragsfähige Umbaumaßnahme dar. Denn als Umbau gilt auch die Umgestaltung einer Teileinrichtung, ohne dass es insoweit auf eine technische Verbesserung ankommt (OVG Schleswig, Urteil vom 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422 f.). Soweit schließlich im Bereich der Fahrbahn und des Gehwegs zusätzliche Bäume gepflanzt und die Fahrbahn durch Neuanordnung der Parkflächen umgestaltet worden ist, liegt auch darin ein beitragspflichtiger Umbau, weil damit der Fahrzeugverkehr zurückgedrängt und der Fußgänger- und Fahrradverkehr erleichtert wird. So wird durch den Umbau die Wohn- und Geschäftslage attraktiver gestaltet, was wiederum zu einer Wertsteigerung der Grundstücke führt (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 162 f. mwN).

33

Die ausgeführten Maßnahmen waren notwendig. Obwohl § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 312). Hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, steht der Gemeinde ein weites Ermessen zu, in dessen Rahmen sie sowohl die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme als auch die Auswahl des Materials bestimmt. Dieser Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn sachlich schlechthin unvertretbare Kosten entstanden sind (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - Die Gemeinde 2000, 43, 44 f.; Urt. v. 30.4.2003, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat der Kläger nicht dargelegt. Vielmehr überschreiten die getroffenen Maßnahmen das in B-Stadt auch sonst übliche und der Einzelrichterin aus zahlreichen Verfahren bekannte Maß an Straßenausbau nicht. Soweit der Kläger dennoch bestreitet, dass Fahrbahn und Gehweg nicht über einen hinreichenden Unterbau verfügten und eine Erneuerung nicht erforderlich gewesen sei, bleibt dies eine durch keine tatsächlichen Anhaltspunkte unterlegte Behauptung und könnte i.Ü. auch dahinstehen, weil insoweit auch ein verbessernder Ausbau gegeben ist. Daneben bietet die von der Beklagten gewählte Ausstattung des Gehwegs mit Betonplatten und Bändern aus Granit nach den vorgelegten Fotos und in Anbetracht der gerade beabsichtigten Attraktivitätssteigerung des Altstadtbereichs keine Anhaltspunkte für Verbesserungs- und Umbaumaßnahmen in einem unangemessenen Rahmen.

34

Die abgerechnete Ausbaumaßnahme führt für den Kläger zu einem konkret grundstücksbezogenen Vorteil, weil sie aufgrund der räumlichen Nähe des Grundstücks eine objektive, qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrseinrichtung bietet. Aufgrund der unmittelbaren Anliegerschaft kann die Kehdenstraße vom klägerischen Grundstück aus stärker in Anspruch genommen werden als von anderen Grundstücken. Auf einen bezifferbaren Vermögenszuwachs und eine im konkreten Einzelfall nachweisbare Nützlichkeit kommt es ebenso wenig an wie auf eine tatsächliche Benutzung und die subjektive Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers. Maßgeblich ist vielmehr, dass im Verhältnis zu nichtindividualisierbaren Dritten eine abstrakte, allein nach objektiven Kriterien zu beurteilende Besserstellung eintritt (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.09.2001 - 2 L 172/01 -; Habermann a.a.O. Rn. 141 f.). Dies ist zwar für jede Teileinrichtung getrennt zu beurteilen (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.2003 - 2 M 122/02 -; Urt. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 - Die Gemeinde 2003, 268), kann vorliegend aber ohne weiteres für die gesamte Einrichtung angenommen werden, weil der insgesamt vorgenommene Aus- und Umbau der Verkehrsberuhigung und Attraktivitätssteigerung diente. Dies steigert nicht nur den Wohnwert, sondern kommt auch den gewerblichen Betrieben entgegen. Die Grundstücke sind gefahrloser zu erreichen; durch den zurückgedrängten Fahrzeugverkehr werden mehr Fußgänger angezogen und der Kreis der potenziellen Kunden erhöht (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 141 mwN). Dass sich – konzeptionell bedingt – dadurch die Parkplatzsituation verschlechtert, vermag die gegebenen Vorteile nicht aufzuwiegen.

35

Als Miteigentümer des veranlagten Grundstücks zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides ist der Kläger als Gesamtschuldner auch persönlich beitragspflichtig, § 8 Abs. 5 Satz 3 KAG, § 11 Abs. 1 Satz 2 ABS. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme und technischer Abnahme war die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden und die Beitragsforderung auch noch nicht verjährt.

36

Der Höhe nach ist die Beitragsforderung nur mit einem Betrag von 28.053,79 € gerechtfertigt. Dabei ist zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht zu beanstanden.

37

Beitragsfähig sind die dem Ausbau der Einrichtung nach dem Bauprogramm zuzurechnenden Kosten (Habermann, a.a.O. Rn. 304). Unstreitig gehört zur öffentlichen Einrichtung auch der über das Grundstück des Klägers verlaufende Gehweg, der nach dem Bauprogramm ebenso auszubauen war wie die im Eigentum der Beklagten stehenden Gehwegflächen. Ist eine solche private Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet und ist die entsprechende Nutzung - wie hier - aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung nebst Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vertraglich und dinglich gesichert, so dass diese Fläche langfristig zur öffentlichen Einrichtung gehört und sowohl den beitragspflichtigen Anliegern als auch dem öffentlichen Verkehr auf Dauer zur Verfügung steht, ist nicht ersichtlich, weshalb der gerade hier betriebene Aufwand anders behandelt werden sollte als der auf im öffentlichen Eigentum stehenden Flächen. Dies muss konsequenterweise auch gegenüber dem privaten Eigentümer der ausgebauten Fläche gelten, wenn dieser – mehr oder weniger zufällig – zugleich Eigentümer eines anliegenden und bevorteilten Grundstücks ist.

38

Die Beitragsfähigkeit des insoweit betriebenen Aufwandes ist auch nicht durch den vom Kläger angeführten Vertrag aus dem Jahre 1960 ausgeschlossen. Mit § 5 Abs. 3 des Vertrages hat die Beklagte gegenüber den Rechtsvorgängern des Klägers die Unterhaltung und Befestigung des Gehweges übernommen. Da sich diese zunächst einmal nur privatrechtlich geschuldete Leistung zugleich auf eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche bezieht, obliegt sie der Beklagten zudem aus der öffentlich-rechtlichen normierten Straßenbaulast nach § 10 StrWG. Soweit die damit aus öffentlichem Recht heraus wahrzunehmenden Aufgaben und die damit einhergehenden Kosten zugleich einen beitragsfähigen Aufwand iSd § 8 KAG darstellen, sind diese sowohl den Anliegern als auch dem Kläger gegenüber abrechenbar, wenn und soweit daraus ein beitragsrelevanter Vorteil erwächst. Der Vertrag enthält insoweit auch keinen in die Zukunft gerichteten Ausschluss, sondern nur in Bezug auf die 1960 geplante Verbreiterung.

39

Beitragsfähig sind weiter nur die tatsächlich angefallenen (§ 8 Abs. 3 S. 1 KAG, § 2 Abs. 1 ABS) und die dem Ausbau kausal zuzurechnenden Kosten, mithin diejenigen, die ohne die Straßenbaumaßnahme nicht entstanden wären. Fiktive oder kalkulatorische Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne sind dabei ausgeschlossen (Habermann, a.a.O. Rn. 302, 307 mwN). Hiervon ausgehend durften etwaige Kosten für das in die Fahrbahn (wieder) eingebrachte Großpflaster nicht einbezogen werden, weil die Beklagte dieses aus der Kehdenstraße selbst oder aus anderen Beständen zur Verfügung gestellt und daher keine tatsächlichen Kosten gehabt hat. Entgegen der Behauptung des Klägers lässt sich aber auch nicht feststellen, dass insoweit eine Einbeziehung erfolgt wäre. Etwaige Beschaffungskosten sind jedenfalls in der Schlussrechnung nicht aufgeführt. Umgekehrt war die Beklagte nicht gehalten, dem beitragsfähigen Aufwand eine fiktive Gutschrift für das aufgenommene Pflaster zukommen zu lassen, soweit es möglicherweise nicht gleich wieder in die Kehdenstraße eingebaut worden sein sollte. Da weder die jetzigen Anlieger noch ihre Vorgänger durch Entrichtung etwaiger Beiträge Rechte an dem eingebauten Material erworben haben (selbst wenn die Materialkosten in die Beiträge einmal eingeflossen sein sollten), können sie insoweit auch keinen „Wertersatz“ geltend machen, wenn es aufgenommen und beseitigt wird. Solange die Gemeinde das aufgenommene Material im Übrigen nicht wirtschaftlich verwertet, sondern zur Wiederverwendung vorhält, bleibt dies kostenneutral (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das in der Kehdenstraße aufgenommene Pflaster nicht gleich wieder eingebaut worden wäre und dass etwaiges überschüssiges Altmaterial entgegen den der Einzelrichterin auch aus anderen Verfahren bekannten Bekundungen der Beklagten nicht – wie allgemein üblich – verwahrt, sondern wirtschaftlich verwertet worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

40

Ebenso wenig war die Beklagte gehalten, eine fiktive Kostenersparnis deshalb zu berücksichtigen, weil die Straßenbaumaßnahme Anlass war, zugleich die in der Kehdenstraße verlegten Abwasser- und sonstigen Leitungen oder Einrichtungen zu erneuern. Zu dieser Frage hat das Gericht bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.06.2008 (9 A 333/05) Stellung genommen und dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urt. v. 11.2.1998 - 2 L 136/96 - Die Gemeinde 1998, 220, 224 und - 2 L 79/96 - NordÖR 1998, 268, 272) ausgeführt, dass eine hypothetische Betrachtungsweise, nach der der Gesamtaufwand bei getrennten Maßnahmen höher wäre und deshalb Minderkosten aufzuteilen seien, nach schleswig-holsteinischem Landesrecht irrelevant bleibt, da es auch insoweit nach § 8 Abs. 3 S. 1 KAG stets nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der (tatsächlich erfolgten) Leistungen und Zuschüsse Dritter ankommt. Folglich werden auch nur tatsächlich eingetretene Ersparnisse relevant. Eine Verminderung der Kosten kann allenfalls dann in Frage kommen, wenn der Träger der Maßnahme - etwa durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - verpflichtet worden ist, sich an den Kosten der Fahrbahnaufnahme sowie deren Erneuerung zu beteiligen. Eine Verpflichtung zur Einbeziehung anderer Träger und deren Beteiligung an den Kosten besteht für die Gemeinde jedoch nicht.

41

Zutreffend hat die Beklagte auch die Kosten für die Erneuerung der Kellergeschossdecke unter dem Gehweg im Arkadenbereich als tatsächlich angefallene und dem Ausbau kausal zuzurechnende Kosten eingeordnet. Nach der statisch-konstruktiven Stellungnahme des beauftragten Ingenieurbüros vom 13.08.2003 sollte die Kellergeschossdecke im Rahmen der Ausbauarbeiten oberhalb der Rohdecke nur eine Abdichtung erhalten, bis sie anlässlich der vorbereitenden Baumaßnahmen bereits bei leichten Stemmarbeiten auffällige Schwingungen zeigte und sich daraufhin herausstellte, dass sie wegen der unzureichenden Deckenkonstruktion und der vorhandenen Schäden straßenseitig vollständig erneuert werden musste, um die erforderliche Tragfähigkeit herzustellen. Die damit erforderlich gewordenen Arbeiten hätten zwar auch losgelöst von etwaigen Ausbauabsichten im Rahmen der Straßenbaulastpflicht als Unterhaltung oder Reparatur und ohne Umlage auf die Anlieger ausgeführt werden müssen, doch weist die Beklagte letztlich richtig darauf hin, dass sich diese Situation deshalb noch nicht maßgeblich von der im Übrigen festzustellenden Erneuerungsbedürftigkeit bzw. Verbesserungsfähigkeit des Gehwegs unterscheidet. Es liegt im Rahmen ihres Ermessens und ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde als Straßenbaulastpflichtige aufgrund der vorhandenen Schäden an einer flächenmäßigen Verkehrseinrichtung dazu entschließt, diese insgesamt auszubauen statt weiterhin punktuelle Reparaturen vorzunehmen. Insofern kann die Beitragsfähigkeit der insgesamt im Rahmen des Ausbaus vorgenommenen Arbeiten nicht davon abhängen, dass die erforderlich werdenden Arbeiten im Detail zuvor schon alle bekannt sind; ihre Notwendigkeit kann sich vielmehr auch erst anlässlich des ohnehin geplanten Ausbaus zeigen. Damit sind auch die Kosten für die erforderliche Erneuerung einer nicht tragfähigen Kellergeschossdecke, die den Unterbau eines Gehwegs bildet und anlässlich einer Ausbaumaßnahme erfolgt, Teil des beitragsfähigen Aufwandes, wenn – wie hier - der Ausbau insgesamt erforderlich und damit beitragsfähig ist. Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger auch privatrechtlich zur Erneuerung der Kellergeschossdecke verpflichtet war, ändert daran nach den obigen Ausführungen nichts.

42

Da im Übrigen keine Zweifel an der Notwendigkeit von Art und Umfang einzelner Arbeiten vorgetragen oder ersichtlich sind, bleibt die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ohne Beanstandung. Des Weiteren zutreffend hat die Beklagte die Kehdenstraße entsprechend § 3 Nr. 1 ABS als Anliegerstraße definiert und deshalb gemäß § 2 Abs. 2 ABS 75 % des beitragsfähigen Aufwands auf die Anlieger umgelegt.

43

Es obliegt dem Satzungsermessen der Gemeinde, nach welchen Straßentypen zu unterscheiden und infolgedessen der Anliegeranteil zu staffeln ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sie sich dabei aus Gründen der Praktikabilität auf eine relativ grobe Unterscheidungen beschränken darf (OVG Schleswig, Urt. v. 23.07.2008 - 2 LB 54/07 - NVwZ-RR 2009, 130), wie hier etwa auf die Unterscheidung in § 3 ABS nach Anliegerstraße / Innerortsstraße / Durchgangsstraße (und Fußgängerzone).

44

Die Zuordnung selbst unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, wobei die von der Satzung verwendeten Begriffe regelmäßig nicht straßenrechtlich, sondern beitragsrechtlich zu verstehen sind. Die beitragsrechtliche Zuordnung zu dem einen oder anderen Straßentyp orientiert sich „an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen, wobei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen ist, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat (OVG Schleswig, a.a.O.; Habermann a.a.O., Rn. 331 mwN). Dabei richtet sich die Funktion vor allem nach der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem darauf beruhenden Ausbauzustand (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.07.2002 – 2 L 164/01 -). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung ist der der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (OVG Schleswig, Urt. v. 20.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 42), hier mithin das Jahr 2004.

45

Hiervon ausgehend ist die Kehdenstraße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft worden. Die Anliegerstraße dient nach § 3 Nr. 1 ABS dem überwiegenden Zugang oder der Zufahrt zu den von ihr erschlossenen Grundstücken. Hierzu zählen auch verkehrsberuhigte Bereiche. Anlieger- bzw. Erschließungsverkehr iSd § 3 Nr. 1 ABS ist derjenige Verkehr, der zu den in Anspruch genommenen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, der sog. Ziel- und Quellverkehr. Die Innerortsstraße dient demgegenüber nach § 3 Nr. 2 ABS der Erschließung von Grundstücken und überwiegend dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (z.B. Verkehrsstraßen, Hauptsammelstraßen, Sammelstraßen). Im Rahmen der hier gewählten dreistufigen Typisierung gelten sie als Erschließungsstraßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung, die zur Aufnahme des innerörtlichen Durchgangsverkehrs bestimmt sind, Ortsteile verbinden und den Verkehr in Richtung eines anderen Ortsbereichs sammeln (OVG Schleswig, Urt. v. 20.9.2007 a.a.O. zur Vorläuferregelung des § 2 Abs. 5 Nr. 2 ABS; Habermann a.a.O., Rn. 336 mwN).

46

Sowohl Ausgestaltung und Lage als auch die verkehrsmäßige Belastung sprechen dafür, die Kehdenstraße als Anliegerstraße zu definieren. Ausgestaltet ist sie als verkehrsberuhigter Bereich, als eine auf 20 km/h geschwindigkeitsbeschränkte Einbahnstraße mit abgesenkten Bordsteinen, Parkflächen parallel zur Fahrbahn und Baumpflanzungen. Zudem kommt der Kehdenstraße innerhalb des Gesamtstraßennetzes trotz ihrer zentralen Lage im Altstadtbereich und trotz der Einbahnstraßensituation in der Küterstraße keine innerörtliche Verkehrsbedeutung im Sinne einer baugebiets- oder ortsteilübergreifenden Funktion zu. Nachvollziehbar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass schon die Straßenführung im Altstadtbereich gegen eine solche Annahme spricht. Unbestritten ist die Kehdenstraße nicht der einzige Zugang des privaten Nahverkehrs zum Zentrum der Kieler Altstadt, zum Alten Markt, der zwar eine reine Fußgängerzone ist, auf dem aber abends nach 19.00 Uhr Lieferverkehr zu den anliegenden Geschäften und Betrieben stattfindet. Ebenso wenig ist der Anna-Pogwisch-Platz für den Bereich der Kieler Altstadt der einzige Parkplatz, der von motorisierten Verkehrsteilnehmern angefahren werden kann, um von dort die Betriebe und Geschäfte in der Altstadt zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Zahl der tatsächlich in der Kehdenstraße verkehrenden Fahrzeuge noch nichts über deren Ziel und Quelle besagt und dass es im Übrigen auch nicht auf eine rein mathematisch vergleichende Betrachtungsweise ankommt. Zunächst ist nicht zu verkennen, dass die Kehdenstraße selbst schon zahlreiche Einrichtungen, Geschäfte und Restaurants erschließt, die wiederum einen eigenen Anliefer- und Besucherverkehr erzeugen und der als prägender Anliegerverkehr zu betrachten ist (vgl. Habermann a.a.O., Rn. 334; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2009 - 2 MB 29/08 -). Dessen ungeachtet besitzt jede Straße im Gemeindegebiet – bis auf Sackgassen - neben der reinen Erschließungsfunktion eine mehr oder weniger bedeutsame Verbindungsfunktion für andere Straßen und Baugebiete. Das allein macht sie noch nicht zur Innerortsstraße (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.9.2007 a.a.O.). Solange Ausgestaltung und verkehrsmäßige Planung der Ausbaustraße im Gesamtverkehrsnetz die Funktion einer Innerortsstraße gerade nicht beimessen und die in der Straße verkehrenden Fahrzeuge auch tatsächlich im Baugebiet / Ortsteil bleiben, ohne einen Durchgangsverkehr im o.g. Sinne darzustellen, kommt es letztlich noch nicht einmal darauf an, dass der Fremdverkehr gegenüber dem Anliegerverkehr möglicherweise sogar überwiegt, weil dies allein eine Gleichstellung mit einer Innerortsstraße nicht rechtfertigen würde (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2008 - 2 MB 21/08 -). So liegt es hier. Eine Bedeutung als Innerortsstraße, wie sie die Beklagte etwa - gerichtsbekannt - der Holtenauer Straße, der Beseler Allee oder dem Schülperbaum/ Königsweg nachvollziehbar zumisst, ist danach für die Kehdenstraße ebenso wenig gegeben wie etwa – gerichtsbekannt – für die Legienstraße.

47

Von der Einrichtung „Kehdenstraße“ ausgehend ist das Abrechnungsgebiet iSd § 4 Abs. 1 S. 1 ABS zutreffend gebildet worden. Einzubeziehen sind nicht nur die durch ihr unmittelbares Anliegen an der ausgebauten Straße bevorteilten Grundstücke, sondern auch Hinterliegergrundstücke, bei denen ebenfalls noch eine räumlich enge Beziehung zur Ausbaustraße gegeben ist, sei es, weil sie über einen rechtlich gesicherten Zugang dorthin verfügen, sei es, dass der Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstück identisch ist und von daher einem Zugang jedenfalls keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Hier reicht ein tatsächlicher Zugang über das Anliegergrundstück aus oder eine einheitliche Nutzung beider Grundstücke, so dass sich der Erschließungsvorteil aufgrund der vom Willen des Eigentümers getragenen Nutzung auf das Hinterliegergrundstück erstreckt und die Grundstücke wie ein einheitliches Grundstück erscheinen. Hier gebietet es der Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs, solche Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung ebenfalls zu berücksichtigen (BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht, Urt. v. 15.01.1988 - 8 C 111/86 - BVerwGE 79, 1 ff., in juris Rn. 18; dem folgend OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.1996 - 2 L 108/96 - Die Gemeinde 1997, 217; Habermann, a.a.O. Rn. 184 - 186).

48

Bei den hier in Frage gestellten Hinterliegergrundstücken der Anliegergrundstücke Kehdenstraße ... und Kehdenstraße ... besteht zwar Eigentümeridentität, doch kann nach den ausführlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung anhand von Karten und Fotos weder festgestellt werden, dass insoweit ein Zugang zur Kehdenstraße besteht, noch, dass die Grundstücke einheitlich genutzt würden. Eine vorteilsbegründende einheitliche Nutzung ist zunächst bei einer Überbauung der Grundstücksgrenzen gegeben (dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2007 - 2 LA 33/07 -, v. 04.10.2005 - 2 MB 35/05 -, v. 19.11.2001 - 2 L 112/01 -), kann aber auch ohne Überbauung angenommen werden, wenn die Grundstücke grenzübergreifend gewerblich, land- oder forstwirtschaftlich oder auch privat einheitlich genutzt werden. Auch wenn es im Falle der einheitlichen Nutzung auf eine tatsächliche Zufahrt oder einen Zugang nicht mehr ankommt - weil der ausbaubeitragsrechtliche Vorteil kein Erschlossensein iSd Baurechts verlangt -, muss ein solcher Zugang doch wenigstens möglich sein (Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn. 570, 572), um eine Vorteilsgewährung iSd Ausbeitragsrechts annehmen zu können.

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Vorliegend besteht in beiden Fällen keine einheitliche Nutzung. Die Grundstücke sind zwar geschlossen bebaut, die Grundstücksgrenzen – soweit ersichtlich – aber nicht überbaut. Sämtliche Grundstücke werden gewerblich genutzt, ohne dass insoweit aber von einer einheitlichen gewerblichen Nutzung gesprochen werden könnte, da die Hinterliegergrundstücke jeweils verschiedene Gewerbe beherbergen und diese wiederum verschiedenen Gewerbetreibenden zuzuordnen sind. Dies ist unstreitig.

50

Fehlt es an einer einheitlichen Nutzung, kommt die Annahme eines Vorteils aufgrund eines tatsächlich bestehenden Zugangs auch hier nur in Frage, wenn das jeweilige (Hinterlieger-) Grundstück von der Ausbaustraße her so erreichbar ist, wie es seine zulässige und bestimmungsgemäße Nutzung gebietet (Habermann a.a.O., Rd. 180), wobei es auch ausreichen würde, dass diese Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise realisiert werden kann (Driehaus, a.a.O. § 35 Rn. 12 mwN). Mit Blick auf die hier gegebene Nutzung durch Geschäfte, Restaurants, Büroräume und die damit zusammenhängenden konkreten Bedürfnisse kann daher bei einer geschlossenen Bauweise grundsätzlich auch eine fußläufige Zugangsmöglichkeit durch das Gebäude auf dem Anliegergrundstück ausreichen. Allerdings besteht auch eine solche Zugangsmöglichkeit zur Überzeugung des Gerichts hier nicht. Soweit überhaupt Verbindungen bestehen, gewährleisten diese keinen den bestimmungsgemäßen Gebrauch gewährleistenden offenen und ungehinderten Zugang für Besucher und Kunden.

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Die hinter den Grundstücken Kehdenstraße ... und ... liegenden Grundstücke Faulstraße ... und ... werden nach den Feststellungen im Verwaltungsvorgang und den in der mündlichen Verhandlung noch einmal umfassend dargelegten neuerlich angestellten Ermittlungen der Beklagten durch die Grundstücksverwaltung PPF genutzt. Anlieger und Hinterlieger verfügen weder über einen gemeinsamen Innenhof noch sonst über einen ausreichenden Zu- oder Durchgang. Lediglich im Keller des Gebäudes Kehdenstraße ... befindet sich ein Heizungsraum, der von beiden Seiten durch - regelmäßig verschlossene - Türen theoretisch betretbar ist. Ebenso unzureichend ist der für die Hinterlieger des Grundstücks Kehdenstraße ... festgestellte Zugang. Bei den Hinterliegern handelt es sich um die Grundstücke Holstenbrücke ..., ... und ..., wobei das Grundstück Holstenbrücke ... seinerseits mit dem dahinterliegenden Grundstück Faulstraße ... einheitlich durch ein Schnellrestaurant genutzt wird. Der Haupteingang zu diesem Geschäftskomplex liegt an der Holstenbrücke. Eine Verbindung zur Kehdenstraße über das durch die Landeszentrale für politische Bildung und ein Drogeriegeschäft genutzte Anliegergrundstück Kehdenstraße ... besteht auch hier lediglich theoretisch und nur in unzureichendem Maße über die im Treppenhaus nur im 1. OG befindlichen Notausgänge.

52

Des Weiteren kann das klägerische Grundstück nicht in voller Größe zum Kreis der vorteilhabenden Grundstücke gezählt werden. Dabei geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass grundsätzlich die gesamte Fläche der jeweils bevorteilten Buchgrundstücke an der Aufwandsverteilung teilzunehmen hat (vgl. Habermann a.a.O., Rn. 343). Entsprechend hat sie das klägerische Grundstück mit seiner Gesamtgröße von 425 m² einbezogen, dabei aber nicht berücksichtigt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - 103 m² - als Gehweg genutzt wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von dem genannten Grundsatz u.U. dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein Teil des Buchgrundstücks unterschiedlich genutzt wird oder nutzbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 - 2 LB 21/07 – NVwZ-RR 2008, 346 = Die Gemeinde 2008, 169). So liegt es hier. Die der Beklagten zur Gehwegnutzung überlassene Grundstücksfläche ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG Bestandteil der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße und damit der privatwirtschaftlichen Nutzung durch die Grundstückseigentümer entzogen. Diese Teilfläche kann nicht einerseits Bestandteil einer ausgebauten Erschließungsanlage iSd § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein und sich gleichzeitig durch den Ausbau einen beitragsrelevanten Vorteil verschaffen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1998 - 2 L136/98 - Die Gemeinde 1998, 220, 223 für eine mit einem zur Fernstraße gehörenden Lüftergebäude bebauten Grundstücksfläche; Habermann, a.a.O. Rn. 348). Aufgrund der zu duldenden öffentlichen Nutzung ist diese Fläche nicht so bebaubar, dass daraus eine „Vorteilsfähigkeit“ entstünde. Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, dass jedenfalls der Luftraum über der Teilfläche - ab dem 1. Obergeschoss - und der unter der Teilfläche befindliche Kellerraum weiterhin zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Vorteilsbegründend ist die Verfügbarkeit und bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche (vgl. nochmals OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1998 a.a.O.). Dass die Grundfläche mit den zum Gebäude gehörenden Stützpfeilern bebaut ist, ist allein der besonderen Vereinbarung von 1960 geschuldet, die den Grundstückseigentümern die Nutzung des Luftraums ab dem 1. Obergeschoss beließ, obwohl dieser grundsätzlich auch Bestandteil der öffentlichen Straße ist (vgl. heute § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG) und damit noch zur Erschließungsanlage gehören müsste. Auch diese Art der Bebauung ist daher nicht „vorteilsfähig“.

53

Nach alledem können diese 103 m² weder in die Gesamtverteilungsfläche (Abrechnungsgebiet nach § 4 Abs. 1 S. 1 ABS) noch zulasten des Klägers unter Zugrundelegung der Grundstücksfläche nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 ABS in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die nach § 7 Abs. 2a ABS maßgebliche tatsächliche Geschossfläche jedenfalls für die drei im Luftraum liegenden Obergeschosse eingerechnet worden ist. Bei der danach erforderlichen Neuberechnung muss schließlich auch der dem Grunde nach zutreffend erhobene grundstücksbezogene Artzuschlag nach § 9 S. 1 2. Alt. ABS i.H.v. 30 % der ermittelten Grundstücks- und Geschossfläche korrigiert werden. Der umlagefähige Aufwand von 475.160,36 € verteilt sich daher nur auf eine Beitragsfläche von 42.259 m², was zu einem Beitragssatz von 11,244003 €/m² und für den Kläger zu einem Beitrag i.H.v. 28.053,79 € führt.

54

Letztlich nicht zu beanstanden ist die Art der gewählten Finanzierung und Abrechnung mittels eines Austauschvertrages gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 KAG i.V.m. §§ 121, 123 LVwG. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Beklagte dadurch gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstoßen hätte. Die Beklagte hat nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichtet, sondern nur auf die teilweise Geltendmachung durch Bescheid (zur grds. Zulässigkeit: OVG NW, Urt. v. 19.03.2002 – 15 A 4043/00 – NVwZ-RR 2003, 147, in juris Rn. 19 ff.). Ebenso wenig ist erkennbar, dass die gesplittete Abrechnungsweise im Ergebnis zulasten der Adressaten der Beitragsbescheide gegangen wäre.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.