Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Nov. 2010 - 9 A 72/07

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2010:1105.9A72.07.0A
bei uns veröffentlicht am05.11.2010

Tenor

Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 18.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 28.053,79 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 95 %, die Beklagte 5 % der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der jeweiligen Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe jeweils Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Ausbaubeitragsbescheides.

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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstückes Kehdenstraße ... im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, ist 425 m² groß und mehrgeschossig bebaut. Durch einen Vertrag aus dem Jahre 1960 erlaubten die damaligen Grundstückseigentümer der Beklagten, einen ca. 102 m² großen Teil des Grundstückes dem Gebrauch als öffentliche Straße zuzuführen, um die Kehdenstraße zu verbreitern und in das Haus Arkaden einzubauen. Die der Beklagten eingeräumte Nutzung erstreckte sich auf die Oberfläche des Bürgersteiges und den darüberliegenden Luftraum unter dem 1. Obergeschoss. Die Eigentümer verpflichteten sich und ihre etwaigen Rechtsnachfolger zur Duldung der damit einhergehenden Beschränkungen und erhielten als Entschädigung einen Betrag von 52.000,00 DM. § 5 des Vertrages sah vor, dass die Beklagte den Einbau der Arkaden auf eigene Kosten veranlasst und die Unterhaltung und Befestigung des Bürgersteiges übernimmt. Im Jahre 1963 wurde zu Gunsten der Beklagten eine entsprechende beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

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Im Jahre 2001 begann die Beklagte, die Neugestaltung des Altstadtbereichs Faul-, Küter- und Kehdenstraße zu planen; die Kehdenstraße sollte im 4. und 5. Bauabschnitt ausgebaut werden. Ziel der Planung war es, die Attraktivität der Altstadt durch Umgestaltung der Verkehrsflächen zu steigern, um so insbesondere die Situation des Einzelhandels zu verbessern. Zwecks Vorfinanzierung wurden die baulichen Veränderungen zum einen der Landesbank Schleswig-Holstein und zum anderen - bezüglich der Kehdenstraße - der Immobilienverwaltungsgesellschaft SH (IVWG) übertragen. Nach dem zu diesem Zweck am 16. Juni 2003 abgeschlossenen Finanzierungsvertrag erstellte die Beklagte die Planunterlagen und die Ausschreibungsunterlagen für den Aus- und Umbau, während die IVWG auf dieser Grundlage die Ausschreibung durchführte und anschließend die Aus- und Umbauarbeiten auf eigene Rechnung veranlasste. Nach § 4 Abs. 3 des Vertrages sollte das für die Fahrbahn und den Parkstreifen benötigte Granitgroßpflaster von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden. Die von der Beklagten und der IVWG aufzubringenden Gesamtkosten wurden im Vertrag auf 614.000,00 € geschätzt. Nach § 11 Abs. 2 sollte die Beklagte der IVWG ihren Aufwand wie folgt erstatten: Die Beklagte führt auf der Grundlage der vorgelegten und geprüften Schlussrechnungen eine Beitragsveranlagung gemäß § 8 KAG für die von der Kehdenstraße erschlossenen Grundstücke durch. Soweit Ausbaubeiträge durch Beitragsbescheide festgesetzt werden, sollten die jeweiligen Ausbaubeiträge nebst städtischem Anteil am beitragsfähigen Aufwand maximal in der Höhe erstattet werden, wie der IVWG Kosten entstanden sind. Für einen anderen Teil der erschlossenen Grundstücke sollte die IVWG den jeweiligen Ausbaubeitrag und den jeweiligen städtischen Anteil am beitragsfähigen Aufwand selbst tragen und mit den jeweiligen Eigentümern Regelungen hinsichtlich einer Rückerstattung treffen. Hinsichtlich der Aufwendungen der Beklagten sollte diese die auf die jeweiligen Grundstücke entfallenden Ausbaubeitragsanteile und den jeweiligen städtischen Anteil am beitragsfähigen Aufwand selbst übernehmen. Für nicht beitragsfähige Maßnahmen sollte jede Vertragspartei die von ihr finanzierten Maßnahmen selbst tragen.

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Nach Abschluss der Arbeiten und Abnahme im August 2004 beschloss der Bauausschuss der Beklagten am 02.02.2006, 75 % der beitragsfähigen Kosten auf die Anlieger der Kehdenstraße umzulegen. Im Einzelnen wurden die Gehwege an das neue Niveau angepasst, einheitlich neu gepflastert und mit einer Frostschutzschicht versehen. Die Fahrbahn wurde mit Großpflaster neu befestigt und erhielt einen verstärkten, den heutigen Verkehrsverhältnissen angepassten frostsicheren Unterbau. Es wurden Parkstreifen neu angelegt, Baumpflanzungen vorgenommen und die Beleuchtungsanlage dem Erscheinungsbild der Straße angepasst.

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Mit Bescheid vom 18.09.2006 setzte die Beklagte den für das Grundstück Kehdenstraße ... errechneten Beitragsanteil auf 29.456,54 € fest und zog den Kläger in voller Höhe zur Zahlung heran. Bei der Berechnung legte sie die volle Grundstücksgröße von 425 m² zu Grunde, während bei der Geschossflächenberechnung die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche von 103 m² erst ab dem 1. Obergeschoss berücksichtigt wurde. Auf der Grundlage der so berechneten Gesamtfläche berechnete sie weiter einen grundstücksbezogener Artzuschlag von 30 %. Den gegen die Beitragsfestsetzung am 12.10.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 als unbegründet zurück.

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Am 19.04.2007 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass zur Einrichtung auch der an der Kehdenstraße liegende Anna-Pogwisch-Platz gehöre; dieser diene den Anwohnern der Kehdenstraße als Parkplatz und sei auch nur über die Kehdenstraße zu erreichen. Den Ausbau dieses Platzes habe die Beklagte stets als ein einheitliches Projekt zusammen mit der Kehdenstraße angesehen. In der Folge habe die Beklagte das Abrechnungsgebiet fehlerhaft gebildet. Zum einen seien auch die Anwohner des Anna-Pogwisch-Platzes zu den umlagefähigen Kosten heranzuziehen, zum anderen hätten auch die Hinterlieger der Grundstücke Kehdenstraße ... und Kehdenstraße ... zu Beiträgen herangezogen werden müssen, weil auch diese Grundstücke über die Kehdenstraße erschlossen seien. Die an die Holstenbrücke angrenzenden Grundstücke seien über den Eingang im Hause Kehdenstraße ... zu erreichen, auch wenn es sich insoweit nur um einen Nebeneingang handele. Das Grundstück Holstenbrücke ... wickele seinen Zuliefererverkehr im Übrigen hauptsächlich über die Kehdenstraße ab.

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Die Einstufung der Kehdenstraße als Anliegerstraße sei fehlerhaft. Tatsächlich habe der Verkehr in der Kehdenstraße überwiegend Ziele in der Küterstraße und im weiteren Altstadtbereich.

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Die abgerechneten Baumaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Der Gehweg habe einen hinreichenden Unterbau gehabt und sei nicht schadhaft gewesen. Der Gehweg habe auch keine optische Aufwertung erfahren, weil er schon vorher mit Betonplatten belegt gewesen sei. Auch die Fahrbahn habe keinen neuen Unterbau benötigt. Die Oberfläche hätte aufgrund der Erneuerung des Leitungssystems der Stadtwerke sowie der Entwässerungsleitungen ohnehin geöffnet werden müssen. Bei dieser Gelegenheit hätte das gesamte Großsteinpflaster aufgenommen werden müssen, sodass in diesem Zusammenhang auch die Absenkungen behoben und die Schäden hätten beseitigt werden können. Insoweit habe die Beklagte auch ihre Instandsetzungs- und Unterhaltungsverpflichtungen verletzt. Die vor der Maßnahme vorhandene Straßenbeleuchtung habe den Anforderungen genügt und auch durch die nunmehr aufgestellten Straßenlaternen mit Erdverkabelung keine Verbesserung erfahren. Die Neuanordnung der Stellplätze habe nicht zu einer Erhöhung der Aufenthaltsqualität geführt. Auch vorher sei ausreichend Platz gewesen, um mit Kinderwagen oder Rollstühlen zwischen parkenden Fahrzeugen und Häuserwänden hindurchzugelangen. So hätten die abgerechneten Maßnahmen nicht zu einem beitragsfähigen Vorteil für die Anlieger geführt. Vielmehr habe sich durch die Verringerung der PKW-Stellplätze die Parkplatzsituation im Bereich Kehdenstraße weiter verschärft.

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Die Kosten für das eingebrachte Großpflaster hätten nicht auf die Anlieger umgelegt werden dürfen, weil dieses schon vorhanden gewesen sei. Der Wert des aufgenommenen Großpflasters sei jedenfalls gegen zu rechnen gewesen, weil dieses wieder verwertbar sei. Die Verwertbarkeit und Weiterverwendung habe auch schon frühzeitig festgestanden.

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Die Kosten für die Neupflasterung des Gehwegs auf dem klägerischen Grundstück und die Schadensbeseitigung an der Kellerdecke des Gebäudes dürfe die Beklagte nicht auf den Kläger und die anderen Anlieger umlegen, weil die Beklagte sich mit dem Vertrag von 1960 selbst zur Unterhaltung und Befestigung des Gehweges verpflichtet habe. Anderenfalls würde der Vertrag ebenso unterlaufen wie die noch am 14.08.2003 erteilte Zusage der Beklagten, die Kellerdecke auf eigene Kosten zu erneuern. Die Schäden an der Kellerdecke seien erst durch eine fehlerhafte Planung und Ausführung der Bauarbeiten erfolgt. Die Decke sei beim Abfräsen derart beschädigt worden, dass sie anschließend nicht mehr tragfähig gewesen sei. Das Abfräsen wiederum sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil man das Niveau wegen der hier zu verlegenden Granitpflastersteine zu tief habe absenken müssen.

11

Bei der Berechnung des auf das klägerische Grundstück entfallenden Beitrages habe die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Teilfläche von 103 m² nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dem Kläger jedenfalls insoweit kein Vorteil zugewachsen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Kehdenstraße einerseits und bei dem Anna-Pogwisch-Platz andererseits um jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen handele. Der Platz sei von der Straße optisch abgesetzt und erfülle auch eine andere Funktion. Er diene nicht nur dem Parken, sondern werde auch zu Marktzwecken genutzt. Hiervon ausgehend sei das Abrechnungsgebiet auch sonst zutreffend gebildet worden. Die hinter den Grundstücken Kehdenstraße ... und ... liegenden Grundstücke seien von der Ausbaumaßnahme nicht bevorteilt, weil es ihnen an der erforderlichen räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Straße fehle.

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Bei der Kehdenstraße handele es sich um eine Anliegerstraße, weil sie überwiegend dem Zugang oder der Zufahrt zu den von ihnen erschlossenen Grundstücken diene und zudem verkehrsberuhigt sei. Die bei der Beitragsveranlagung vorzunehmende Einstufung habe sich an den in der Satzung enthaltenen Definitionen zu orientieren. Die Einteilung selbst beschränke sich aus Gründen der Praktikabilität auf relativ grobe Unterscheidungen. Im Übrigen sei der tatsächliche Verkehr nicht überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zuzuschreiben.

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Die durchgeführten Baumaßnahmen seien als Erneuerung bzw. Verbesserungsmaßnahmen auch erforderlich gewesen. Fahrbahn und Gehweg seien abgängig und deshalb erneuerungsbedürftig gewesen, weil es ihnen an einem hinreichenden Unterbau gefehlt habe. Dies zeige schon das im Verwaltungsvorgang befindliche Fotomaterial, auf dem erhebliche Schäden und Versackungen zu erkennen seien. Die Fahrbahn sei im Jahr 1908 hergestellt worden und habe jedenfalls seit 1950 keinen wesentlichen Ausbau mehr erfahren. Im Rahmen der Unterhaltung habe die Beklagte die wegen des fehlenden Unterbaus entstandenen Versackungen durch entsprechende Asphaltarbeiten ausgeglichen, um die Verkehrssicherheit zu erhalten. Im Gehwegbereich habe der mangelhafte Unterbau zum Absacken der Platten und zum Entstehen von Stolperkanten von mehr als 2 cm geführt, so dass eine Unterhaltung im Ergebnis nicht mehr wirtschaftlich gewesen sei. Neben der Erneuerung liege auch der Tatbestand einer Verbesserung vor, weil die Umgestaltung der Kehdenstraße die Attraktivität der Altstadt erhöht und die Aufenthaltsqualität auch für Fußgänger nachhaltig gesteigert habe. So sei insbesondere die Situation des ansässigen Einzelhandels verbessert worden. Gegen die Erforderlichkeit spreche schließlich auch nicht die Tatsache, dass die Stadtwerke und die Beklagte als Trägerin der Abwasserbeseitigung die Erneuerung der Kehdenstraße zum Anlass genommen hätten, ihre dort verlegten Leitungen, Anlagen und Einrichtungen zu erneuern und zu ertüchtigen. Als Trägerin der Straßenbaulast sei die Beklagte nicht verpflichtet, andere Maßnahmenträger im Rahmen von Ausbaumaßnahmen finanziell zu beteiligen. Für die eingebrachten Großpflastersteine seien keine Kosten entstanden, insoweit habe die Beklagte vorhandene Großpflastersteine zum Wiedereinbau zur Verfügung gestellt. Im Übrigen seien bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes allein die tatsächlichen Kosten maßgeblich. Durch die Wiederverwendung entstehe auf Seiten der Beklagten auch kein Wertzuwachs.

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Der mit den Voreigentümern im Jahre 1960 geschlossene Vertrag schließe eine Einbeziehung der Kosten für den Gehweg im Bereich des klägerischen Grundstückes nicht aus. Die von der Beklagten übernommene Unterhaltung entspreche der öffentlich-rechtlichen Straßenbaulast. Die Kosten seien umlagefähig, wenn die damit verbundenen Maßnahmen gleichzeitig einen beitragsfähigen Vorteil für die Anlieger begründeten. Dies gelte auch für die erforderlich gewordenen Arbeiten an der Kellerdecke. Sie sei Bestandteil des Gehwegs und aufgrund ihres baulichen Zustandes in gleicher Weise abgängig gewesen wie die Kehdenstraße im Übrigen. Die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Teilfläche des klägerischen Grundstückes von ca. 103 m² sei zur Beitragsfläche hinzuzuzählen. Die regelmäßige Annahme, dass öffentlich gewidmete Flächen nicht bebaubar seien und deshalb keinen Sondervorteil vermittelten, treffe vorliegend nicht zu. Vorliegend sei jedenfalls der Luftraum über der öffentlichen Verkehrsfläche über drei Geschosse bebaut; zudem werde auch der Raum darunter als Kellergeschoss genutzt. Die Bebauung im Luftraum nutze ihrerseits die öffentliche Verkehrsfläche, weil sie von sieben quadratischen Pfeilern unterschiedlicher Größe im öffentlichen Verkehrsraum getragen werde. Anderenfalls müssten jedenfalls die Grundflächen der Pfeiler für den umlagefähigen Aufwand berücksichtigt werden.

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Die Kammer hat den Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2010 haben die Beteiligten einvernehmlich auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die in der mündlichen Verhandlung weiterhin überreichten Pläne und Fotos verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Sie ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Der angefochtene Ausbaubeitragsbescheid vom 18.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007 wird nur insoweit aufgehoben, wie er einen Betrag von 28.053,79 € übersteigt; nur insoweit ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides ist § 8 Abs. 1 KAG iVm § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung und den Aus- und Umbau öffentlicher Straßen (Straßen, Wege und Plätze) - Ausbaubeitragssatzung - vom 18. Juli 2002, in Kraft getreten am 28. Juli 2002 (ABS 2002).

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Danach erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung sowie Aus- und Umbau öffentlicher zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze Beiträge. Eine Straßenausbaumaßnahme ist dann beitragsfähig, wenn die nach § 2 Abs. 1 KAG erforderliche Satzung einen Beitragstatbestand begründet, die Maßnahme notwendig ist und den Eigentümern der im Wirkungsbereich dieser Maßnahme liegenden Grundstücke infolge der Maßnahme Vorteile geboten werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

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Bei der Kehdenstraße handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung iSd § 8 Abs. 1 KAG iVm § 1 ABS 2002 (im Beschluss des Bauausschusses vom 7.2.2002 als „Abrechnungseinheit“ bezeichnet). Der ausbaubeitragsrechtliche Begriff der öffentlichen Einrichtung deckt sich mit dem der Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, den öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 31 Rn. 6 und 7). Einrichtung in diesem Sinne ist dabei grundsätzlich die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung (Habermann in: Dewenter/ Habermann/ Riehl/ Steenbock/ Wilke, KAG, Stand Oktober 2008, § 8 Rd. 131, 282). Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist auch im Ausbaubeitragsrecht von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf das äußere Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen oder Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424; v. 25.6.2003 - 2 LB 55/02 -; v. 26.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff.).

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Bei natürlicher Betrachtungsweise erscheint die hier im Innenstadtbereich zwischen Holstenbrücke/ Martensdamm bis Küterstraße/ Alter Markt verlaufende Kehdenstraße als eine solche Einrichtung. Entgegen der Auffassung des Klägers zählt der Anna-Pogwisch-Platz nicht dazu, sondern bildet eine eigene Einrichtung im Sinne einer beitragsfähigen Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die sowohl als Parkplatz als auch zu anderen Zwecken genutzt wird (vgl. dazu Driehaus, a.a.O. § 12 Rn. 9 ff), wie z.B. den angeführten Marktveranstaltungen Kieler Umschlag und Kieler Woche. Von daher kann es sich bei dem Anna-Pogwisch-Platz allein schon wegen seiner Funktion, seiner Größe und räumlichen Abgrenzbarkeit von der Kehdenstraße nicht nur um eine unselbständige Parkfläche iSd § 127 Abs. 2 Nr. 4 1. Alt. BauGB handeln, die Bestandteil der Verkehrsanlage Straße wäre.

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Die abgerechnete Straßenbaumaßnahme ist beitragsfähig, da sie den anliegenden Grundstücken einen maßnahmebedingten Vorteil bietet. Bei der hier erfolgten Ersetzung der vorhandenen, unebenen und verschiedenartigen Fahrbahnoberfläche durch ein neues, einheitliches Pflaster, der einheitlich neuen Pflasterung des Gehwegs, der Neuanlage von Parkflächen und dem erstmaligen Einbau eines verstärkten, den heutigen Verkehrsverhältnissen angepassten frostsicheren Unterbaus in Fahrbahn und Gehwegen sowie bei der Installation einer neuen, dem Stand der Technik entsprechenden Beleuchtung durch Austausch von vier Überspannungs- und Hängeleuchten durch elf erdverkabelte Aufsatzleuchten mit Stahlrohrmasten handelt es um einen verbessernden Ausbau und eine Erneuerung, teilweise zugleich auch um einen Umbau iSd § 8 Abs. 1 KAG und § 1 ABS 2002.

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Zum Ausbau im engeren Sinne gehört u.a. die technische Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit. Technisch verbessert wird die Einrichtung Straße etwa durch eine andersartige Befestigung und / oder Verstärkung des Unterbaus einer flächenmäßigen Teileinrichtung (Fahrbahn, Rad- oder Gehweg), die eine verbesserte Benutzbarkeit der Straße bewirkt (Habermann a.a.O., Rn. 156). Hierzu zählt auch das Aufnehmen und Neuverlegen einer aus Großpflaster bestehenden Fahrbahnoberfläche auf verstärktem und erstmalig frostsicherem Unterbau. Dies verbessert den Zustand der Fahrbahn, weil ihre Tragfähigkeit und Belastbarkeit erhöht und die Frostanfälligkeit verringert wird. Zugleich liegt darin eine Erneuerung, die als nochmalige Herstellung ebenfalls dem Ausbaubeitragsrecht iSd § 8 KAG unterfällt und in Betracht kommt, wenn die alte Einrichtung nicht mehr voll funktionsfähig und damit abgängig ist. Sie versetzt die Straße in einen Zustand, der auf Jahre oder Jahrzehnte hinaus den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügen wird (vgl. Habermann a.a.O., Rn. 147 ff.). Dies ist für eine mit Großpflaster hergestellte und nach über 50 Jahren neu befestigte Fahrbahn der Fall, wenn – wie hier – die alte, mit Großpflaster befestigte Fahrbahn bereits an zahlreichen Stellen abgesackt und deshalb ausgebessert war, was zeigt, dass nicht nur die Fahrbahn selbst, sondern auch der Untergrund erneuerungsbedürftig war (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311). Unbestritten ist insoweit vorgetragen, dass die Fahrbahn der Kehdenstraße bereits Anfang des letzten Jahrhunderts mit Großpflaster hergestellt worden war und dass die Fahrbahnoberfläche wegen der Versackungen mehrfach durch Asphaltarbeiten ausgebessert werden musste. Dies zeigen auch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos. Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel daran, dass die Fahrbahn zur Zeit ihrer Herstellung und noch vor dem Ausbau keinen ausreichenden Unterbau hatte.

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Auch für den Gehweg macht die Beklagte geltend, dass dessen Benutzbarkeit aufgrund der vor der Ausbaumaßnahme vorhanden gewesenen Absackungen der Gehwegplatten und der aufgetretenen Unebenheiten und Stolperkanten beeinträchtigt und daher zu erneuern gewesen sei. Dessen ungeachtet liegt in der Aufnahme der bituminösen Befestigung bzw. der Platten nebst Tragschicht und in dem Einbringen einer Beton-, Frostschutz- und Schotterschicht unter dem neu verlegten, einheitlichen Belag eine technische Verbesserung im o.g. Sinne, weil sie den Unterbau dem Stand der Technik und den aktuellen Verkehrsbedürfnissen anpasst, ihn verstärkt und so die Benutzbarkeit des Gehwegs insgesamt verbessert.

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Die Umstellung der Beleuchtung von Überspannungsleitungen auf Stahlrohrmasten mit Erdverkabelung diente der Anpassung an die technische Entwicklung und ist ebenfalls als verbessernder Ausbau anzuerkennen, da eine erdverkabelte Anlage deutlich weniger störanfällig ist als eine den Witterungs- und Umwelteinflüssen permanent ausgesetzte Freileitung (vgl. dazu VG Schleswig, Urt. v. 10.11.2009 - 9 A 95/07 – mwN; Habermann, a.a.O. Rn. 147a mwN). Da die Anlage statt mit vier nun mit elf Leuchten ausgestattet ist, liegt zugleich ein Ausbau im Sinne der Erweiterung einer einzelnen Teileinrichtung vor, aufgrund derer die Straße besser ausgeleuchtet wird (vgl. Habermann, a.a.O., Rn. 154).

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Verbessernder Ausbau und Erneuerung bieten den Anliegern einen maßnahmebedingten Vorteil, weil sie den Gebrauchswert der anliegenden Grundstücke erhöhen. Der Ausbauzustand der Straße unterscheidet sich nach Durchführung der Baumaßnahme positiv von dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung. Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass eine verschlissene und abgängige Teileinrichtung durch eine neue ersetzt wird. Durch beide Maßnahmen verbessert sich die Erschließungssituation der anliegenden Grundstücke, weil ihre Zugänglichkeit erleichtert wird (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311 = SchlHA 1999, 190; Habermann a.a.O. Rn. 140, 150 f.).

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Darüber hinaus stellt die vorgenommene Ausstattung des Gehwegs mit neuen Betonplatten und Bändern aus Granit statt nur mit Asphalt bzw. Betonplatten eine beitragsfähige Umbaumaßnahme dar. Denn als Umbau gilt auch die Umgestaltung einer Teileinrichtung, ohne dass es insoweit auf eine technische Verbesserung ankommt (OVG Schleswig, Urteil vom 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422 f.). Soweit schließlich im Bereich der Fahrbahn und des Gehwegs zusätzliche Bäume gepflanzt und die Fahrbahn durch Neuanordnung der Parkflächen umgestaltet worden ist, liegt auch darin ein beitragspflichtiger Umbau, weil damit der Fahrzeugverkehr zurückgedrängt und der Fußgänger- und Fahrradverkehr erleichtert wird. So wird durch den Umbau die Wohn- und Geschäftslage attraktiver gestaltet, was wiederum zu einer Wertsteigerung der Grundstücke führt (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 162 f. mwN).

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Die ausgeführten Maßnahmen waren notwendig. Obwohl § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 312). Hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, steht der Gemeinde ein weites Ermessen zu, in dessen Rahmen sie sowohl die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme als auch die Auswahl des Materials bestimmt. Dieser Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn sachlich schlechthin unvertretbare Kosten entstanden sind (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - Die Gemeinde 2000, 43, 44 f.; Urt. v. 30.4.2003, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat der Kläger nicht dargelegt. Vielmehr überschreiten die getroffenen Maßnahmen das in B-Stadt auch sonst übliche und der Einzelrichterin aus zahlreichen Verfahren bekannte Maß an Straßenausbau nicht. Soweit der Kläger dennoch bestreitet, dass Fahrbahn und Gehweg nicht über einen hinreichenden Unterbau verfügten und eine Erneuerung nicht erforderlich gewesen sei, bleibt dies eine durch keine tatsächlichen Anhaltspunkte unterlegte Behauptung und könnte i.Ü. auch dahinstehen, weil insoweit auch ein verbessernder Ausbau gegeben ist. Daneben bietet die von der Beklagten gewählte Ausstattung des Gehwegs mit Betonplatten und Bändern aus Granit nach den vorgelegten Fotos und in Anbetracht der gerade beabsichtigten Attraktivitätssteigerung des Altstadtbereichs keine Anhaltspunkte für Verbesserungs- und Umbaumaßnahmen in einem unangemessenen Rahmen.

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Die abgerechnete Ausbaumaßnahme führt für den Kläger zu einem konkret grundstücksbezogenen Vorteil, weil sie aufgrund der räumlichen Nähe des Grundstücks eine objektive, qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrseinrichtung bietet. Aufgrund der unmittelbaren Anliegerschaft kann die Kehdenstraße vom klägerischen Grundstück aus stärker in Anspruch genommen werden als von anderen Grundstücken. Auf einen bezifferbaren Vermögenszuwachs und eine im konkreten Einzelfall nachweisbare Nützlichkeit kommt es ebenso wenig an wie auf eine tatsächliche Benutzung und die subjektive Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers. Maßgeblich ist vielmehr, dass im Verhältnis zu nichtindividualisierbaren Dritten eine abstrakte, allein nach objektiven Kriterien zu beurteilende Besserstellung eintritt (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.09.2001 - 2 L 172/01 -; Habermann a.a.O. Rn. 141 f.). Dies ist zwar für jede Teileinrichtung getrennt zu beurteilen (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.2003 - 2 M 122/02 -; Urt. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 - Die Gemeinde 2003, 268), kann vorliegend aber ohne weiteres für die gesamte Einrichtung angenommen werden, weil der insgesamt vorgenommene Aus- und Umbau der Verkehrsberuhigung und Attraktivitätssteigerung diente. Dies steigert nicht nur den Wohnwert, sondern kommt auch den gewerblichen Betrieben entgegen. Die Grundstücke sind gefahrloser zu erreichen; durch den zurückgedrängten Fahrzeugverkehr werden mehr Fußgänger angezogen und der Kreis der potenziellen Kunden erhöht (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 141 mwN). Dass sich – konzeptionell bedingt – dadurch die Parkplatzsituation verschlechtert, vermag die gegebenen Vorteile nicht aufzuwiegen.

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Als Miteigentümer des veranlagten Grundstücks zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides ist der Kläger als Gesamtschuldner auch persönlich beitragspflichtig, § 8 Abs. 5 Satz 3 KAG, § 11 Abs. 1 Satz 2 ABS. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme und technischer Abnahme war die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden und die Beitragsforderung auch noch nicht verjährt.

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Der Höhe nach ist die Beitragsforderung nur mit einem Betrag von 28.053,79 € gerechtfertigt. Dabei ist zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht zu beanstanden.

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Beitragsfähig sind die dem Ausbau der Einrichtung nach dem Bauprogramm zuzurechnenden Kosten (Habermann, a.a.O. Rn. 304). Unstreitig gehört zur öffentlichen Einrichtung auch der über das Grundstück des Klägers verlaufende Gehweg, der nach dem Bauprogramm ebenso auszubauen war wie die im Eigentum der Beklagten stehenden Gehwegflächen. Ist eine solche private Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet und ist die entsprechende Nutzung - wie hier - aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung nebst Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vertraglich und dinglich gesichert, so dass diese Fläche langfristig zur öffentlichen Einrichtung gehört und sowohl den beitragspflichtigen Anliegern als auch dem öffentlichen Verkehr auf Dauer zur Verfügung steht, ist nicht ersichtlich, weshalb der gerade hier betriebene Aufwand anders behandelt werden sollte als der auf im öffentlichen Eigentum stehenden Flächen. Dies muss konsequenterweise auch gegenüber dem privaten Eigentümer der ausgebauten Fläche gelten, wenn dieser – mehr oder weniger zufällig – zugleich Eigentümer eines anliegenden und bevorteilten Grundstücks ist.

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Die Beitragsfähigkeit des insoweit betriebenen Aufwandes ist auch nicht durch den vom Kläger angeführten Vertrag aus dem Jahre 1960 ausgeschlossen. Mit § 5 Abs. 3 des Vertrages hat die Beklagte gegenüber den Rechtsvorgängern des Klägers die Unterhaltung und Befestigung des Gehweges übernommen. Da sich diese zunächst einmal nur privatrechtlich geschuldete Leistung zugleich auf eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche bezieht, obliegt sie der Beklagten zudem aus der öffentlich-rechtlichen normierten Straßenbaulast nach § 10 StrWG. Soweit die damit aus öffentlichem Recht heraus wahrzunehmenden Aufgaben und die damit einhergehenden Kosten zugleich einen beitragsfähigen Aufwand iSd § 8 KAG darstellen, sind diese sowohl den Anliegern als auch dem Kläger gegenüber abrechenbar, wenn und soweit daraus ein beitragsrelevanter Vorteil erwächst. Der Vertrag enthält insoweit auch keinen in die Zukunft gerichteten Ausschluss, sondern nur in Bezug auf die 1960 geplante Verbreiterung.

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Beitragsfähig sind weiter nur die tatsächlich angefallenen (§ 8 Abs. 3 S. 1 KAG, § 2 Abs. 1 ABS) und die dem Ausbau kausal zuzurechnenden Kosten, mithin diejenigen, die ohne die Straßenbaumaßnahme nicht entstanden wären. Fiktive oder kalkulatorische Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne sind dabei ausgeschlossen (Habermann, a.a.O. Rn. 302, 307 mwN). Hiervon ausgehend durften etwaige Kosten für das in die Fahrbahn (wieder) eingebrachte Großpflaster nicht einbezogen werden, weil die Beklagte dieses aus der Kehdenstraße selbst oder aus anderen Beständen zur Verfügung gestellt und daher keine tatsächlichen Kosten gehabt hat. Entgegen der Behauptung des Klägers lässt sich aber auch nicht feststellen, dass insoweit eine Einbeziehung erfolgt wäre. Etwaige Beschaffungskosten sind jedenfalls in der Schlussrechnung nicht aufgeführt. Umgekehrt war die Beklagte nicht gehalten, dem beitragsfähigen Aufwand eine fiktive Gutschrift für das aufgenommene Pflaster zukommen zu lassen, soweit es möglicherweise nicht gleich wieder in die Kehdenstraße eingebaut worden sein sollte. Da weder die jetzigen Anlieger noch ihre Vorgänger durch Entrichtung etwaiger Beiträge Rechte an dem eingebauten Material erworben haben (selbst wenn die Materialkosten in die Beiträge einmal eingeflossen sein sollten), können sie insoweit auch keinen „Wertersatz“ geltend machen, wenn es aufgenommen und beseitigt wird. Solange die Gemeinde das aufgenommene Material im Übrigen nicht wirtschaftlich verwertet, sondern zur Wiederverwendung vorhält, bleibt dies kostenneutral (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das in der Kehdenstraße aufgenommene Pflaster nicht gleich wieder eingebaut worden wäre und dass etwaiges überschüssiges Altmaterial entgegen den der Einzelrichterin auch aus anderen Verfahren bekannten Bekundungen der Beklagten nicht – wie allgemein üblich – verwahrt, sondern wirtschaftlich verwertet worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Ebenso wenig war die Beklagte gehalten, eine fiktive Kostenersparnis deshalb zu berücksichtigen, weil die Straßenbaumaßnahme Anlass war, zugleich die in der Kehdenstraße verlegten Abwasser- und sonstigen Leitungen oder Einrichtungen zu erneuern. Zu dieser Frage hat das Gericht bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.06.2008 (9 A 333/05) Stellung genommen und dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urt. v. 11.2.1998 - 2 L 136/96 - Die Gemeinde 1998, 220, 224 und - 2 L 79/96 - NordÖR 1998, 268, 272) ausgeführt, dass eine hypothetische Betrachtungsweise, nach der der Gesamtaufwand bei getrennten Maßnahmen höher wäre und deshalb Minderkosten aufzuteilen seien, nach schleswig-holsteinischem Landesrecht irrelevant bleibt, da es auch insoweit nach § 8 Abs. 3 S. 1 KAG stets nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der (tatsächlich erfolgten) Leistungen und Zuschüsse Dritter ankommt. Folglich werden auch nur tatsächlich eingetretene Ersparnisse relevant. Eine Verminderung der Kosten kann allenfalls dann in Frage kommen, wenn der Träger der Maßnahme - etwa durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - verpflichtet worden ist, sich an den Kosten der Fahrbahnaufnahme sowie deren Erneuerung zu beteiligen. Eine Verpflichtung zur Einbeziehung anderer Träger und deren Beteiligung an den Kosten besteht für die Gemeinde jedoch nicht.

41

Zutreffend hat die Beklagte auch die Kosten für die Erneuerung der Kellergeschossdecke unter dem Gehweg im Arkadenbereich als tatsächlich angefallene und dem Ausbau kausal zuzurechnende Kosten eingeordnet. Nach der statisch-konstruktiven Stellungnahme des beauftragten Ingenieurbüros vom 13.08.2003 sollte die Kellergeschossdecke im Rahmen der Ausbauarbeiten oberhalb der Rohdecke nur eine Abdichtung erhalten, bis sie anlässlich der vorbereitenden Baumaßnahmen bereits bei leichten Stemmarbeiten auffällige Schwingungen zeigte und sich daraufhin herausstellte, dass sie wegen der unzureichenden Deckenkonstruktion und der vorhandenen Schäden straßenseitig vollständig erneuert werden musste, um die erforderliche Tragfähigkeit herzustellen. Die damit erforderlich gewordenen Arbeiten hätten zwar auch losgelöst von etwaigen Ausbauabsichten im Rahmen der Straßenbaulastpflicht als Unterhaltung oder Reparatur und ohne Umlage auf die Anlieger ausgeführt werden müssen, doch weist die Beklagte letztlich richtig darauf hin, dass sich diese Situation deshalb noch nicht maßgeblich von der im Übrigen festzustellenden Erneuerungsbedürftigkeit bzw. Verbesserungsfähigkeit des Gehwegs unterscheidet. Es liegt im Rahmen ihres Ermessens und ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde als Straßenbaulastpflichtige aufgrund der vorhandenen Schäden an einer flächenmäßigen Verkehrseinrichtung dazu entschließt, diese insgesamt auszubauen statt weiterhin punktuelle Reparaturen vorzunehmen. Insofern kann die Beitragsfähigkeit der insgesamt im Rahmen des Ausbaus vorgenommenen Arbeiten nicht davon abhängen, dass die erforderlich werdenden Arbeiten im Detail zuvor schon alle bekannt sind; ihre Notwendigkeit kann sich vielmehr auch erst anlässlich des ohnehin geplanten Ausbaus zeigen. Damit sind auch die Kosten für die erforderliche Erneuerung einer nicht tragfähigen Kellergeschossdecke, die den Unterbau eines Gehwegs bildet und anlässlich einer Ausbaumaßnahme erfolgt, Teil des beitragsfähigen Aufwandes, wenn – wie hier - der Ausbau insgesamt erforderlich und damit beitragsfähig ist. Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger auch privatrechtlich zur Erneuerung der Kellergeschossdecke verpflichtet war, ändert daran nach den obigen Ausführungen nichts.

42

Da im Übrigen keine Zweifel an der Notwendigkeit von Art und Umfang einzelner Arbeiten vorgetragen oder ersichtlich sind, bleibt die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ohne Beanstandung. Des Weiteren zutreffend hat die Beklagte die Kehdenstraße entsprechend § 3 Nr. 1 ABS als Anliegerstraße definiert und deshalb gemäß § 2 Abs. 2 ABS 75 % des beitragsfähigen Aufwands auf die Anlieger umgelegt.

43

Es obliegt dem Satzungsermessen der Gemeinde, nach welchen Straßentypen zu unterscheiden und infolgedessen der Anliegeranteil zu staffeln ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sie sich dabei aus Gründen der Praktikabilität auf eine relativ grobe Unterscheidungen beschränken darf (OVG Schleswig, Urt. v. 23.07.2008 - 2 LB 54/07 - NVwZ-RR 2009, 130), wie hier etwa auf die Unterscheidung in § 3 ABS nach Anliegerstraße / Innerortsstraße / Durchgangsstraße (und Fußgängerzone).

44

Die Zuordnung selbst unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, wobei die von der Satzung verwendeten Begriffe regelmäßig nicht straßenrechtlich, sondern beitragsrechtlich zu verstehen sind. Die beitragsrechtliche Zuordnung zu dem einen oder anderen Straßentyp orientiert sich „an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen, wobei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen ist, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat (OVG Schleswig, a.a.O.; Habermann a.a.O., Rn. 331 mwN). Dabei richtet sich die Funktion vor allem nach der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem darauf beruhenden Ausbauzustand (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.07.2002 – 2 L 164/01 -). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung ist der der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (OVG Schleswig, Urt. v. 20.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 42), hier mithin das Jahr 2004.

45

Hiervon ausgehend ist die Kehdenstraße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft worden. Die Anliegerstraße dient nach § 3 Nr. 1 ABS dem überwiegenden Zugang oder der Zufahrt zu den von ihr erschlossenen Grundstücken. Hierzu zählen auch verkehrsberuhigte Bereiche. Anlieger- bzw. Erschließungsverkehr iSd § 3 Nr. 1 ABS ist derjenige Verkehr, der zu den in Anspruch genommenen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, der sog. Ziel- und Quellverkehr. Die Innerortsstraße dient demgegenüber nach § 3 Nr. 2 ABS der Erschließung von Grundstücken und überwiegend dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (z.B. Verkehrsstraßen, Hauptsammelstraßen, Sammelstraßen). Im Rahmen der hier gewählten dreistufigen Typisierung gelten sie als Erschließungsstraßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung, die zur Aufnahme des innerörtlichen Durchgangsverkehrs bestimmt sind, Ortsteile verbinden und den Verkehr in Richtung eines anderen Ortsbereichs sammeln (OVG Schleswig, Urt. v. 20.9.2007 a.a.O. zur Vorläuferregelung des § 2 Abs. 5 Nr. 2 ABS; Habermann a.a.O., Rn. 336 mwN).

46

Sowohl Ausgestaltung und Lage als auch die verkehrsmäßige Belastung sprechen dafür, die Kehdenstraße als Anliegerstraße zu definieren. Ausgestaltet ist sie als verkehrsberuhigter Bereich, als eine auf 20 km/h geschwindigkeitsbeschränkte Einbahnstraße mit abgesenkten Bordsteinen, Parkflächen parallel zur Fahrbahn und Baumpflanzungen. Zudem kommt der Kehdenstraße innerhalb des Gesamtstraßennetzes trotz ihrer zentralen Lage im Altstadtbereich und trotz der Einbahnstraßensituation in der Küterstraße keine innerörtliche Verkehrsbedeutung im Sinne einer baugebiets- oder ortsteilübergreifenden Funktion zu. Nachvollziehbar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass schon die Straßenführung im Altstadtbereich gegen eine solche Annahme spricht. Unbestritten ist die Kehdenstraße nicht der einzige Zugang des privaten Nahverkehrs zum Zentrum der Kieler Altstadt, zum Alten Markt, der zwar eine reine Fußgängerzone ist, auf dem aber abends nach 19.00 Uhr Lieferverkehr zu den anliegenden Geschäften und Betrieben stattfindet. Ebenso wenig ist der Anna-Pogwisch-Platz für den Bereich der Kieler Altstadt der einzige Parkplatz, der von motorisierten Verkehrsteilnehmern angefahren werden kann, um von dort die Betriebe und Geschäfte in der Altstadt zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Zahl der tatsächlich in der Kehdenstraße verkehrenden Fahrzeuge noch nichts über deren Ziel und Quelle besagt und dass es im Übrigen auch nicht auf eine rein mathematisch vergleichende Betrachtungsweise ankommt. Zunächst ist nicht zu verkennen, dass die Kehdenstraße selbst schon zahlreiche Einrichtungen, Geschäfte und Restaurants erschließt, die wiederum einen eigenen Anliefer- und Besucherverkehr erzeugen und der als prägender Anliegerverkehr zu betrachten ist (vgl. Habermann a.a.O., Rn. 334; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2009 - 2 MB 29/08 -). Dessen ungeachtet besitzt jede Straße im Gemeindegebiet – bis auf Sackgassen - neben der reinen Erschließungsfunktion eine mehr oder weniger bedeutsame Verbindungsfunktion für andere Straßen und Baugebiete. Das allein macht sie noch nicht zur Innerortsstraße (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.9.2007 a.a.O.). Solange Ausgestaltung und verkehrsmäßige Planung der Ausbaustraße im Gesamtverkehrsnetz die Funktion einer Innerortsstraße gerade nicht beimessen und die in der Straße verkehrenden Fahrzeuge auch tatsächlich im Baugebiet / Ortsteil bleiben, ohne einen Durchgangsverkehr im o.g. Sinne darzustellen, kommt es letztlich noch nicht einmal darauf an, dass der Fremdverkehr gegenüber dem Anliegerverkehr möglicherweise sogar überwiegt, weil dies allein eine Gleichstellung mit einer Innerortsstraße nicht rechtfertigen würde (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2008 - 2 MB 21/08 -). So liegt es hier. Eine Bedeutung als Innerortsstraße, wie sie die Beklagte etwa - gerichtsbekannt - der Holtenauer Straße, der Beseler Allee oder dem Schülperbaum/ Königsweg nachvollziehbar zumisst, ist danach für die Kehdenstraße ebenso wenig gegeben wie etwa – gerichtsbekannt – für die Legienstraße.

47

Von der Einrichtung „Kehdenstraße“ ausgehend ist das Abrechnungsgebiet iSd § 4 Abs. 1 S. 1 ABS zutreffend gebildet worden. Einzubeziehen sind nicht nur die durch ihr unmittelbares Anliegen an der ausgebauten Straße bevorteilten Grundstücke, sondern auch Hinterliegergrundstücke, bei denen ebenfalls noch eine räumlich enge Beziehung zur Ausbaustraße gegeben ist, sei es, weil sie über einen rechtlich gesicherten Zugang dorthin verfügen, sei es, dass der Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstück identisch ist und von daher einem Zugang jedenfalls keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Hier reicht ein tatsächlicher Zugang über das Anliegergrundstück aus oder eine einheitliche Nutzung beider Grundstücke, so dass sich der Erschließungsvorteil aufgrund der vom Willen des Eigentümers getragenen Nutzung auf das Hinterliegergrundstück erstreckt und die Grundstücke wie ein einheitliches Grundstück erscheinen. Hier gebietet es der Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs, solche Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung ebenfalls zu berücksichtigen (BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht, Urt. v. 15.01.1988 - 8 C 111/86 - BVerwGE 79, 1 ff., in juris Rn. 18; dem folgend OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.1996 - 2 L 108/96 - Die Gemeinde 1997, 217; Habermann, a.a.O. Rn. 184 - 186).

48

Bei den hier in Frage gestellten Hinterliegergrundstücken der Anliegergrundstücke Kehdenstraße ... und Kehdenstraße ... besteht zwar Eigentümeridentität, doch kann nach den ausführlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung anhand von Karten und Fotos weder festgestellt werden, dass insoweit ein Zugang zur Kehdenstraße besteht, noch, dass die Grundstücke einheitlich genutzt würden. Eine vorteilsbegründende einheitliche Nutzung ist zunächst bei einer Überbauung der Grundstücksgrenzen gegeben (dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2007 - 2 LA 33/07 -, v. 04.10.2005 - 2 MB 35/05 -, v. 19.11.2001 - 2 L 112/01 -), kann aber auch ohne Überbauung angenommen werden, wenn die Grundstücke grenzübergreifend gewerblich, land- oder forstwirtschaftlich oder auch privat einheitlich genutzt werden. Auch wenn es im Falle der einheitlichen Nutzung auf eine tatsächliche Zufahrt oder einen Zugang nicht mehr ankommt - weil der ausbaubeitragsrechtliche Vorteil kein Erschlossensein iSd Baurechts verlangt -, muss ein solcher Zugang doch wenigstens möglich sein (Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn. 570, 572), um eine Vorteilsgewährung iSd Ausbeitragsrechts annehmen zu können.

49

Vorliegend besteht in beiden Fällen keine einheitliche Nutzung. Die Grundstücke sind zwar geschlossen bebaut, die Grundstücksgrenzen – soweit ersichtlich – aber nicht überbaut. Sämtliche Grundstücke werden gewerblich genutzt, ohne dass insoweit aber von einer einheitlichen gewerblichen Nutzung gesprochen werden könnte, da die Hinterliegergrundstücke jeweils verschiedene Gewerbe beherbergen und diese wiederum verschiedenen Gewerbetreibenden zuzuordnen sind. Dies ist unstreitig.

50

Fehlt es an einer einheitlichen Nutzung, kommt die Annahme eines Vorteils aufgrund eines tatsächlich bestehenden Zugangs auch hier nur in Frage, wenn das jeweilige (Hinterlieger-) Grundstück von der Ausbaustraße her so erreichbar ist, wie es seine zulässige und bestimmungsgemäße Nutzung gebietet (Habermann a.a.O., Rd. 180), wobei es auch ausreichen würde, dass diese Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise realisiert werden kann (Driehaus, a.a.O. § 35 Rn. 12 mwN). Mit Blick auf die hier gegebene Nutzung durch Geschäfte, Restaurants, Büroräume und die damit zusammenhängenden konkreten Bedürfnisse kann daher bei einer geschlossenen Bauweise grundsätzlich auch eine fußläufige Zugangsmöglichkeit durch das Gebäude auf dem Anliegergrundstück ausreichen. Allerdings besteht auch eine solche Zugangsmöglichkeit zur Überzeugung des Gerichts hier nicht. Soweit überhaupt Verbindungen bestehen, gewährleisten diese keinen den bestimmungsgemäßen Gebrauch gewährleistenden offenen und ungehinderten Zugang für Besucher und Kunden.

51

Die hinter den Grundstücken Kehdenstraße ... und ... liegenden Grundstücke Faulstraße ... und ... werden nach den Feststellungen im Verwaltungsvorgang und den in der mündlichen Verhandlung noch einmal umfassend dargelegten neuerlich angestellten Ermittlungen der Beklagten durch die Grundstücksverwaltung PPF genutzt. Anlieger und Hinterlieger verfügen weder über einen gemeinsamen Innenhof noch sonst über einen ausreichenden Zu- oder Durchgang. Lediglich im Keller des Gebäudes Kehdenstraße ... befindet sich ein Heizungsraum, der von beiden Seiten durch - regelmäßig verschlossene - Türen theoretisch betretbar ist. Ebenso unzureichend ist der für die Hinterlieger des Grundstücks Kehdenstraße ... festgestellte Zugang. Bei den Hinterliegern handelt es sich um die Grundstücke Holstenbrücke ..., ... und ..., wobei das Grundstück Holstenbrücke ... seinerseits mit dem dahinterliegenden Grundstück Faulstraße ... einheitlich durch ein Schnellrestaurant genutzt wird. Der Haupteingang zu diesem Geschäftskomplex liegt an der Holstenbrücke. Eine Verbindung zur Kehdenstraße über das durch die Landeszentrale für politische Bildung und ein Drogeriegeschäft genutzte Anliegergrundstück Kehdenstraße ... besteht auch hier lediglich theoretisch und nur in unzureichendem Maße über die im Treppenhaus nur im 1. OG befindlichen Notausgänge.

52

Des Weiteren kann das klägerische Grundstück nicht in voller Größe zum Kreis der vorteilhabenden Grundstücke gezählt werden. Dabei geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass grundsätzlich die gesamte Fläche der jeweils bevorteilten Buchgrundstücke an der Aufwandsverteilung teilzunehmen hat (vgl. Habermann a.a.O., Rn. 343). Entsprechend hat sie das klägerische Grundstück mit seiner Gesamtgröße von 425 m² einbezogen, dabei aber nicht berücksichtigt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - 103 m² - als Gehweg genutzt wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von dem genannten Grundsatz u.U. dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein Teil des Buchgrundstücks unterschiedlich genutzt wird oder nutzbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 - 2 LB 21/07 – NVwZ-RR 2008, 346 = Die Gemeinde 2008, 169). So liegt es hier. Die der Beklagten zur Gehwegnutzung überlassene Grundstücksfläche ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG Bestandteil der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße und damit der privatwirtschaftlichen Nutzung durch die Grundstückseigentümer entzogen. Diese Teilfläche kann nicht einerseits Bestandteil einer ausgebauten Erschließungsanlage iSd § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein und sich gleichzeitig durch den Ausbau einen beitragsrelevanten Vorteil verschaffen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1998 - 2 L136/98 - Die Gemeinde 1998, 220, 223 für eine mit einem zur Fernstraße gehörenden Lüftergebäude bebauten Grundstücksfläche; Habermann, a.a.O. Rn. 348). Aufgrund der zu duldenden öffentlichen Nutzung ist diese Fläche nicht so bebaubar, dass daraus eine „Vorteilsfähigkeit“ entstünde. Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, dass jedenfalls der Luftraum über der Teilfläche - ab dem 1. Obergeschoss - und der unter der Teilfläche befindliche Kellerraum weiterhin zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Vorteilsbegründend ist die Verfügbarkeit und bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche (vgl. nochmals OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1998 a.a.O.). Dass die Grundfläche mit den zum Gebäude gehörenden Stützpfeilern bebaut ist, ist allein der besonderen Vereinbarung von 1960 geschuldet, die den Grundstückseigentümern die Nutzung des Luftraums ab dem 1. Obergeschoss beließ, obwohl dieser grundsätzlich auch Bestandteil der öffentlichen Straße ist (vgl. heute § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG) und damit noch zur Erschließungsanlage gehören müsste. Auch diese Art der Bebauung ist daher nicht „vorteilsfähig“.

53

Nach alledem können diese 103 m² weder in die Gesamtverteilungsfläche (Abrechnungsgebiet nach § 4 Abs. 1 S. 1 ABS) noch zulasten des Klägers unter Zugrundelegung der Grundstücksfläche nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 ABS in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die nach § 7 Abs. 2a ABS maßgebliche tatsächliche Geschossfläche jedenfalls für die drei im Luftraum liegenden Obergeschosse eingerechnet worden ist. Bei der danach erforderlichen Neuberechnung muss schließlich auch der dem Grunde nach zutreffend erhobene grundstücksbezogene Artzuschlag nach § 9 S. 1 2. Alt. ABS i.H.v. 30 % der ermittelten Grundstücks- und Geschossfläche korrigiert werden. Der umlagefähige Aufwand von 475.160,36 € verteilt sich daher nur auf eine Beitragsfläche von 42.259 m², was zu einem Beitragssatz von 11,244003 €/m² und für den Kläger zu einem Beitrag i.H.v. 28.053,79 € führt.

54

Letztlich nicht zu beanstanden ist die Art der gewählten Finanzierung und Abrechnung mittels eines Austauschvertrages gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 KAG i.V.m. §§ 121, 123 LVwG. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Beklagte dadurch gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstoßen hätte. Die Beklagte hat nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichtet, sondern nur auf die teilweise Geltendmachung durch Bescheid (zur grds. Zulässigkeit: OVG NW, Urt. v. 19.03.2002 – 15 A 4043/00 – NVwZ-RR 2003, 147, in juris Rn. 19 ff.). Ebenso wenig ist erkennbar, dass die gesplittete Abrechnungsweise im Ergebnis zulasten der Adressaten der Beitragsbescheide gegangen wäre.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Nov. 2010 - 9 A 72/07

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 N 12.2124 Im Namen des Volkes Urteil 4. August 2015 15. Senat P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüssel:

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.